Verfahrenseinstellung (Neubeurteilung 470 16 196)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Formelles Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, erneut zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Mit Eingabe vom 14. März 2018 macht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geltend, aufgrund der Verfahrensakten sowie der entsprechend dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. Januar 2018 eingeholten Beweise seien keine Hinweise ersichtlich, wonach F.____ im Zeitpunkt der Gutachtenerstattung vom künftigen Freiwerden der von ihm seit September 2015 ausgeübten Funktion bei der E.____ gewusst habe. Entsprechend habe er nicht damit rechnen können, diese Arbeitsstelle später zu erhalten.
E. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2018 vor, im Zeitpunkt der Nichtbeantwortung der Ergänzungsfragen am 23. März 2015 sei der Gutachter aufgrund seiner bereits Monate davor erfolgten Kandidatur für die Stelle bei der E.____ befangen gewesen. Ausserdem sei der Experte bereits bei der Annahme des Gutachterauftrags befangen gewesen, zumal aufgrund seiner Einvernahme vom 14. März 2018 ersichtlich sei, dass er mit dem Beschuldigten B.____ von 1992 bis 1998 zusammengearbeitet habe. Ohnehin sei davon auszugehen, dass zwischen der E.____ und F.____ engere Kontaktverbindungen bestanden hätten, als von diesen zugegeben werde, zumal F.____ andernfalls nicht ohne öffentliche Ausschreibung eine derart wichtige Funktion erhalten hätte.
E. 2.3 Die Beschuldigten legen mit Eingabe vom 25. April 2018 dar, in Beachtung der neu eingeholten Beweise würden bezüglich der Erstellung des Gutachtens im November 2014 keine Gründe zur Annahme bestehen, dass der Gutachter befangen gewesen wäre. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 führen die Beschuldigten ergänzend aus, der Experte habe bereits bei der Annahme des Gutachtensauftrags mitgeteilt, dass er einen der Beschuldigten persönlich kennen würde. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Einwände vorgebracht. Im Übrigen liege der Grund dafür, dass die Stelle als Leitender Arzt der Fachstelle Forensik nicht ausgeschrieben worden sei, in der im Jahr 2011 erfolgten Umwandlung der E.____ in eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, weshalb diese für Neuanstellungen nicht mehr an die Vorgaben des Personalgesetzes gebunden gewesen sei.
E. 2.4 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Eine beschuldigte Person hat somit einen verfassungs- und konventionsmässigen Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen gerichtlichen Sachverständigen. Es darf niemand als gerichtlicher Experte beigezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte. Die Ablehnung einer sachverständigen Person lässt sich mit Umständen begründen, die nach objektiven Gesichtspunkten den Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken ( Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 183 N 21). Demnach hat eine sachverständige Person in Anwendung von Art. 56 StPO in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).
E. 2.5 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Befangenheit der sachverständigen Person in allgemeiner Weise zu vermuten, wenn konkrete Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände lassen sich einmal aus dem persönlichen Verhalten des Betroffenen oder aus gewissen funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten ableiten. Es erfolgt eine Verobjektivierung entsprechender subjektiver Einschätzungen. Nicht entscheidend ist dagegen der subjektive Eindruck der Parteien. Unerheblich ist auch die eigene Einschätzung der sachverständigen Person. Befangenheit als innerer Zustand lässt sich nicht oder nur schwer nachweisen. Entsprechend genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein von Befangenheit zu begründen vermögen ( BGE 125 II 541, E. 4a; BGE 131 I 24, E. 1.1; Pra 2005 Nr. 129 S. 878 ff.; Marianne Heer , a.a.O., Art. 183 N 22). Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass in gewissen Bereichen Kapazitätsengpässe bestehen, zu denken ist etwa an den Mangel an qualifizierten psychiatrischen Sachverständigen. Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an deren Unabhängigkeit nicht überspannt werden ( Marianne Heer , a.a.O., Art. 183 N 19).
E. 2.6 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung mit andern Worten auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGer 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011, E. 1.1.2).
E. 2.7 Das Bundesgericht erwägt in seinem Urteil vom 6. September 2017 (6B_115/2017), die Tatsache, wonach der Sachverständige nunmehr für dasselbe Institut arbeite, für welches er zuvor ein Gutachten erstattet habe, begründe für sich genommen keine Befangenheit. Auch die Art und Weise, wie der Gutachter die Ergänzungsfragen beantwortet habe, erwecke in casu keinen Anschein der Befangenheit. Dies gelte selbst dann, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits in Kontakt mit seinem späteren Arbeitgeber gestanden hätte. Der Experte lege überzeugend und zutreffend dar, dass er die Ergänzungsfragen entweder bereits beantwortet habe oder nicht beantworten könne. Letzteres treffe auf diejenigen Fragen zu, welche die Abnahme von Beweisen bei der E.____ betreffen würden. Diese Fragen würden nicht das psychiatrische Fachwissen des Gutachters betreffen, und er könne diese rein organisatorisch gar nicht beantworten. Ausserdem würden vorderhand keine Hinweise dafür bestehen, dass der Sachverständige im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens bereits gewusst hätte, dass er rund ein Jahr später eine Arbeitsstelle bei der E.____ antreten würde. Jedoch wäre zumindest ein Anschein von Befangenheit anzunehmen, wenn er bei Auftragserteilung oder Gutachtenerstattung bereits mit seinem künftigen Arbeitgeber bezüglich der Arbeitsstelle in Kontakt gestanden oder die Anstellung konkret in Aussicht genommen hätte. Er wäre dann nicht bloss irgendein Berufskollege der behandelnden Ärzte der E.____ gewesen, sondern deren (künftiger) Vorgesetzter. Zudem hätte er in seiner Expertise die Verantwortlichkeit der beschuldigten Personen und letztlich die Haftbarkeit des Instituts zu beurteilen, dessen Angestellter er nun sei. Er hätte deshalb ein direktes Interesse gehabt, seinen künftigen Untergebenen und seinem künftigen Arbeitgeber nicht zu schaden. Eine dauerhafte obligationenrechtliche Beziehung zwischen dem Sachverständigen und einer Partei wie etwa ein Arbeitsvertrag könne zu einer ausstandsbegründenden Befangenheit führen, zumal das Arbeitsverhältnis eine Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers beinhalte. Anhand der Akten lasse sich jedoch nicht abschliessend beurteilen, ob ein Anschein von Befangenheit bestehe. Sollte sich erweisen, dass der Gutachter zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Berichterstattung bereits mit seinem künftigen Arbeitgeber in Kontakt gestanden habe, wäre ein Anschein der Befangenheit anzunehmen. Folglich habe die Staatsanwaltschaft die Umstände der Ausschreibung und Besetzung der (späteren) Arbeitsstelle des Experten bei der E.____ näher abzuklären.
E. 2.8 Entsprechend den Erwägungen des Bundesgerichts ist in casu somit einzig zu prüfen, ob der Sachverständige zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Berichterstattung bereits mit seinem künftigen Arbeitgeber in Kontakt stand. Demgegenüber ist hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, namentlich auch bezüglich derjenigen betreffend die Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Sachverständigen, zu konstatieren, dass er diese sowohl im kantonsgerichtlichen als auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits vorgetragen hat und diese gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen gerade keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGer 6B_115/2017 vom 6. September 2017, E. 2.3.1). Aufgrund der Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Bundesgerichts bilden diese daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 2.9 In zeitlicher Hinsicht ist unter Berücksichtigung der Verfahrensakten festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 9. September 2014 F.____ den Gutachterauftrag erteilte (act. 813 ff.), worauf dieser am 24. November 2014 das entsprechende forensisch-psychiatrische Gutachten erstattete (act. 859 ff.).
E. 2.10 Dem amtlichen Bericht der E.____ vom 1. Februar 2018 ist sodann zu entnehmen, dass das Kündigungsschreiben des Vorgängers von F.____ am 6. Januar 2015 beim Personaldienst der E.____ eingegangen sei. Des Weiteren sei die Stelle des Leitenden Arztes der Fachstelle Forensik nicht ausgeschrieben worden. Ebenso wenig sei F.____ von der E.____ über die Vakanz direkt informiert worden. Vielmehr habe dieser offenbar im Januar oder Februar 2015 gerüchteweise davon gehört, dass eventuell eine Stelle frei werde, worauf F.____ im Februar 2015 mit dem damaligen Stelleninhaber Kontakt aufgenommen habe, welcher bestätigt habe, dass er seine Arbeitsstelle bei der E.____ gekündigt habe. Überdies wird im amtlichen Bericht vom 1. Februar 2018 dargelegt, dass das Bewerbungsschreiben von F.____ vom 9. März 2015 datiere. Ein erstes Gespräch zwischen dem Direktor der G.____ und F.____ habe am 24. Februar 2015 stattgefunden. Überdies könne aufgrund des internen E-Mail-Verkehrs nachvollzogen werden, dass am 13. April 2015 seitens der E.____ festgestanden habe, dass F.____ die Stelle erhalten werde.
E. 2.11 F.____ gab am 14. März 2018 seinerseits als Auskunftsperson zu Protokoll, er habe Ende Januar 2015 erfahren, dass H.____ die Leitung des Bereichs I.____ übernommen habe. Im Februar 2015 habe er sich zunächst bei H.____ erkundigt, ob diese Information korrekt sei. In der Folge habe er mit J.____, dem damaligen Direktor der G.____ der E.____, Kontakt aufgenommen. Offiziell beworben habe er sich im Februar oder März 2015. Seine alte Arbeitsstelle habe er bereits am 20. November 2014 gekündigt, da er ursprünglich als selbständiger Psychiater habe arbeiten wollen. Diese Praxis führe er nach wie vor, zumal er bei der E.____ mit einem Pensum von 90% angestellt sei. Zum Zeitpunkt, als er das in casu massgebende Gutachten erstattet habe, habe er über keine Kenntnis hinsichtlich der späteren Kündigung von H.____ verfügt. Dies sei für ihn vielmehr eine grosse Überraschung gewesen. Schliesslich führte F.____ aus, er habe anlässlich der Erteilung des Gutachtensauftrags im September 2014 offengelegt, dass er den Beschuldigten B.____ sowie den damaligen Direktor der G.____ der E.____, J.____, persönlich kenne. Gleichwohl hätten die Parteien hinsichtlich seiner Person keine Einwendungen vorgebracht. Beide vorgenannten Personen habe er bloss als Berufskollegen gekannt, nicht hingegen als Freunde. Mithin hätten sie zwischen 1994 und 1998 zusammen gearbeitet, ausserdem sei B.____ 1992 sein Vorgesetzter gewesen. Die Parteien hätten dies jedoch ausdrücklich akzeptiert.
E. 2.12 Es zeigt sich somit, dass der amtliche Bericht der E.____ vom 1. Februar 2018 sowie die Depositionen von F.____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 14. März 2018 durchwegs übereinstimmen, nachvollziehbar und in sich schlüssig sind. Folglich hat F.____ erst im Januar 2015 von der Kündigung von H.____ sowie der demzufolge frei werdenden Stelle bei der E.____ erfahren. Daher erhellt, dass der Sachverständige sowohl im Zeitpunkt der Auftragserteilung als auch im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht mit seinem künftigen Arbeitgeber hinsichtlich seiner zukünftigen Arbeitsstelle in Kontakt stand. Im Gegenteil verfolgte der Experte dannzumal noch andere berufliche Zukunftspläne, zumal er sich mit einer eigenen Praxis selbständig machen wollte. Schliesslich ist hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach der Sachverständige aufgrund der zwischen 1994 und 1998 erfolgten Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten B.____ befangen sei, darauf hinzuweisen, dass eine gute Beziehung wie etwa die blosse Zusammenarbeit von Berufskollegen in der Regel nicht ausreicht, um den Anschein von Befangenheit zu begründen. Vielmehr bedarf es einer gewissen Intensität der freundschaftlichen oder feindschaftlichen Beziehung ( Marianne Heer , a.a.O., Art. 183 N 25). Eine derartig intensive freundschaftliche Beziehung ist aufgrund der vorliegenden Akten in keiner Weise ersichtlich und wird im Übrigen auch seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht. Vielmehr ist von einer üblichen beruflichen Zusammenarbeit auszugehen, zumal auch F.____ in seiner Befragung als Auskunftsperson vom 14. März 2018 keine in anderer Weise zu verstehenden Depositionen tätigte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die damalige Zusammenarbeit ohnehin nunmehr über 20 Jahre zurückliegt. Folglich ergibt sich auch aus diesem vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erstmals getätigten Vorbringen kein Anschein der Befangenheit.
E. 2.13 In Anbetracht der vorstehenden Darlegungen sowie unter Hinweis auf die Erwägungen des Bundesgerichts erhellt somit, dass der Anschein von Befangenheit seitens des Sachverständigen F.____ in jeder Hinsicht zu verneinen ist, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und folgerichtig abzuweisen ist.
E. 3 Kosten
E. 3.1 Mit Eingabe vom 25. April 2018 ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Im Weiteren setzt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.1 f.; BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; BGer 1B_332/2012 vom 15. August 2012, E 2.2 ff.; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N 10). In casu ist den Verfahrensakten, namentlich der Verfügung der Sozialhilfebehörde Hinteres Frenkental vom 15. Januar 2016 (act. 167 ff.), zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Asylant von der Sozialhilfe abhängig ist. Folglich ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Überdies bietet das vorliegende Beschwerdeverfahren durchaus Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht, welchen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. Auch war die vorliegende Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos. Somit ist der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokat Marco Albrecht als sein Rechtsvertreter gutzuheissen.
E. 3.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde des Privatklägers, werden die Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 3'100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 100.--, dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates.
E. 3.3 Zufolge Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Marco Albrecht, für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seine Eingabe vom 27. September 2017. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2017 eine Parteientschädigung für das erste kantonsgerichtliche Verfahren geltend macht (Verfahrensnummer 470 16 196 ), wobei ihm diesbezüglich mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 bereits eine Parteientschädigung zugesprochen und in der Folge auch tatsächlich entrichtet wurde. Für dieses Verfahren ist daher keine erneute Entschädigung auszusprechen. Soweit er eine Entschädigung für die Nachbearbeitung des Beschwerdeverfahrens geltend macht, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das mit dem Beschluss zugesprochene Honorar praxisgemäss bereits die Aufwendungen für die Nachbearbeitung des Entscheides mitumfasst. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2018 eine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Höhe von 2 Stunden à Fr. 100.-- für die Aufwendungen der Volontärin sowie einen eigenen Aufwand von 7.75 Stunden à Fr. 200.-- geltend. Der ausgewiesene Aufwand erweist sich allerdings als deutlich zu hoch. Namentlich zeigt sich, dass die für die Ausarbeitung der Eingabe vom 25. April 2018 geltend gemachte Dauer von fünf Stunden in keinem Verhältnis zur Eingabe steht, welche rund fünf Seiten Text umfasst. Der diesbezügliche Aufwand ist daher auf angemessene 2.5 Stunden zu reduzieren. Ausserdem macht der Rechtsvertreter einen Aufwand betreffend "Studium Eingaben Gegenpartei" geltend, wobei allerdings zu konstatieren ist, dass die Stellungnahme der Beschuldigten vom 25. April 2018 lediglich deren zwei Textseiten umfasste. Folgerichtig erweist sich der Aufwand von 30 Minuten für das Studium dieser Eingabe als unverhältnismässig hoch und ist daher um die Hälfte zu kürzen. Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 14. März 2018 lediglich um Zustellung des Protokolls der Einvernahme von F.____ sowie der Ergebnisse der Abklärungen bei der E.____ ersuchte. Dabei handelt es sich offenkundig um einen anwaltlichen Kürzestaufwand für Arbeit mit administrativem Charakter, welcher bereits mit dem Stundenansatz des Rechtsvertreters abgedeckt wird und nicht einzeln zu entschädigen ist ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 4). Überdies ist anzumerken, dass das Kantonsgericht den geltend gemachten Aufwand für die Lektüre der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2018 von einer Stunde, selbst unter Berücksichtigung der Beilagen, ebenfalls als deutlich überhöht erachtet. In Beachtung einer gewissen Zurückhaltung bei der Überprüfung der Entschädigung sind freilich nicht sämtliche vorgenannten Kürzungen exakt zu vollziehen, und die Parteientschädigung wird zu Gunsten des Beschwerdeführers aufgerundet auf Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 115.50. Insgesamt ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren somit ein Honorar von Fr. 1'615.50 aus der Gerichtskasse zu entrichten.
E. 3.4 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beschuldigten Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren haben. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Dementsprechend ist dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Dr. Christian von Wartburg, für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 115.50, insgesamt somit Fr. 1'615.50, für angemessen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokat Marco Albrecht als sein Rechtsvertreter wird gutgeheissen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 3'100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates.
- Zufolge Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Marco Albrecht, für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 115.50, insgesamt somit Fr. 1'615.50, aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Dr. Christian von Wartburg, wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 115.50, insgesamt somit Fr. 1'615.50, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.08.2018 470 17 191
Verfahrenseinstellung (Neubeurteilung 470 16 196)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. August 2018 (470 17 191) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung (Neubeurteilung 470 16 196 ) Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien A.____ , vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____ , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter C.____ , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigte D.____ , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung (Neubeurteilung 470 16 196 ) Neubeurteilung über den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Oktober 2016 betreffend die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. August 2016 A. In einem gegen B.____, C.____ und D.____ geführten Strafverfahren unter anderem wegen fahrlässiger Tötung verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 8. August 2016 wie folgt: "1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO vollumfänglich eingestellt.
2. Der von Seiten der Privatklägerschaft mit Eingabe vom 11. Juli 2016 gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens wird abgewiesen.
3. Die unbezifferte Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
4. Die zwei beschlagnahmten Mobiltelefone werden gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO nach Rechtskraft A.____ ausgehändigt. A.____ hat sich hierzu innert 60 Tagen telefonisch bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu melden. Nach Ablauf dieser Frist werden diese Gegenstände vernichtet.
5. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung unwiderruflich gelöscht.
6. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
7. Den beschuldigten Personen wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO insgesamt eine Entschädigung von CHF 7'546.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
8. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft durch Marco Albrecht, Advokat, werden in Höhe von insgesamt CHF 7'818.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entrichtet." B. Gegen obgenannte Einstellungsverfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, mit Eingabe vom 22. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, gegen die drei beschuldigten Personen Anklage zu erheben. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. C. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 die Beschwerde ab. D. Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Oktober 2016 gelangte A.____ mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. Januar 2017 an das Bundesgericht und begehrte, es sei gegen die Beschuldigten Anklage zu erheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies seien seinem Rechtsvertreter 15 Arbeitsstunden zu vergüten und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren zu gewähren. E. Mit Urteil vom 6. September 2017 (6B_115/2017) hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen - soweit es auf diese eintrat - gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zurück. F. Mit Eingabe vom 27. September 2017 verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich des weiteren Vorgehens auf das Urteil des Bundesgerichts und führte aus, die Staatsanwaltschaft habe die Umstände der Ausschreibung und Besetzung der Stelle des Sachverständigen bei der E.____ näher abzuklären. Überdies begehrte er, es sei die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu verurteilen, ihm eine Parteientschädigung für das Kantonsgerichtsverfahren auszurichten, dies in der Höhe der Kostennote vom 30. Januar 2017, erhöht auf Fr. 3'800.-- für die Nachbearbeitung sowie das Ausarbeiten der Eingabe vom 27. September 2017 und reduziert um Fr. 1'296.-- (Honorar gemäss dem Beschluss des Kantonsgerichts), insgesamt somit Fr. 2'504.--. G. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 den Antrag, es seien durch das Kantonsgericht, eventualiter die Staatsanwaltschaft, bei der E.____ die gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2017 notwendigen Informationen einzuholen und anschliessend neu über die von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemachte Befangenheit von F.____ als Sachverständiger zu befinden. Im Falle der Nichtannahme eines Anscheins von Befangenheit sei die Beschwerde vom 22. August 2016 abzuweisen und die Einstellungsverfügung vom 8. August 2016 als rechtskräftig zu erklären, andernfalls sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren insbesondere zur Einholung eines Zweitgutachtens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. H. Die Beschuldigten, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, beantragten mit Eingabe vom 30. Oktober 2017, es sei bei der E.____ eine amtliche Erkundigung einzuholen zu den Umständen der Ausschreibung und Besetzung der (späteren) Arbeitsstelle des Sachverständigen. Dabei sei die E.____ aufzufordern, folgende Fragen zu beantworten:
a) Wann war die fragliche Stelle ausgeschrieben worden?
b) Zu welchem Zeitpunkt hatte der Experte von der Vakanz erfahren?
c) Wann hatte er sich um eine Anstellung bemüht? Ferner stellten die Beschuldigten die Rechtsbegehren, es sei den Parteien nach Eingang der Ergebnisse der amtlichen Erkundigung Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls weitere Anträge zum Fortlauf des Verfahrens zu begehren. Überdies sei den Beschuldigten Akteneinsicht in die Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge. I. Mit Verfügung vom 1. November 2017 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Beschuldigten diejenigen Akten des Bundesgerichts in Kopie zu, welche sich in den Verfahrensakten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, befanden. J. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 3. November 2017, es sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Verurteilung der Staatsanwaltschaft zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'504.-- abzuweisen und die Zahlung von Fr. 1'500.-- gemäss Urteil des Bundesgerichts direkt durch das Kantonsgericht als derzeit verfahrensleitende Behörde auszulösen. K. Mit Eingabe vom 30. November 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2017 sowie jener der Beschuldigten vom 30. Oktober 2017. L. Die Beschuldigten hielten mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 an ihren mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 gestellten Rechtsbegehren fest. M. Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft beauftragte mit Beschluss vom 9. Januar 2018 die Staatsanwaltschaft, die Umstände der Ausschreibung und Besetzung der Arbeitsstelle des Sachverständigen, F.____, bei der E.____ näher abzuklären, wozu ein schriftlicher Bericht bei der E.____ einzuholen sowie eine persönliche Einvernahme des Sachverständigen durchzuführen sind. N. Mit Eingabe vom 14. März 2018 reichte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Bericht der E.____ vom 1. Februar 2018 sowie das Protokoll der Einvernahme von F.____ als Auskunftsperson vom 14. März 2018 ein und begehrte die Abweisung der Beschwerde vom 22. August 2016. O. Der Beschwerdeführer stellte mit Stellungnahme vom 25. April 2018 die Anträge, es sei die Einstellungsverfügung vom 8. August 2016 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. P. Mit Stellungnahme vom 25. April 2018 beantragten die Beschuldigten, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Q. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. Mai 2018 auf eine duplizierende Stellungnahme. R. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 29. Mai 2018 duplizierend Stellung zur Eingabe der Beschuldigten vom 25. April 2018. S. Mit duplizierender Stellungnahme vom 1. Juni 2018 wiederholten die Beschuldigten ihre mit Stellungnahme vom 25. April 2018 gestellten Rechtsbegehren. Auf die Begründung der vorgenannten Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. Erwägungen
1. Formelles Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, erneut zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.
2. Materielles 2.1 Mit Eingabe vom 14. März 2018 macht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geltend, aufgrund der Verfahrensakten sowie der entsprechend dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. Januar 2018 eingeholten Beweise seien keine Hinweise ersichtlich, wonach F.____ im Zeitpunkt der Gutachtenerstattung vom künftigen Freiwerden der von ihm seit September 2015 ausgeübten Funktion bei der E.____ gewusst habe. Entsprechend habe er nicht damit rechnen können, diese Arbeitsstelle später zu erhalten. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2018 vor, im Zeitpunkt der Nichtbeantwortung der Ergänzungsfragen am 23. März 2015 sei der Gutachter aufgrund seiner bereits Monate davor erfolgten Kandidatur für die Stelle bei der E.____ befangen gewesen. Ausserdem sei der Experte bereits bei der Annahme des Gutachterauftrags befangen gewesen, zumal aufgrund seiner Einvernahme vom 14. März 2018 ersichtlich sei, dass er mit dem Beschuldigten B.____ von 1992 bis 1998 zusammengearbeitet habe. Ohnehin sei davon auszugehen, dass zwischen der E.____ und F.____ engere Kontaktverbindungen bestanden hätten, als von diesen zugegeben werde, zumal F.____ andernfalls nicht ohne öffentliche Ausschreibung eine derart wichtige Funktion erhalten hätte. 2.3 Die Beschuldigten legen mit Eingabe vom 25. April 2018 dar, in Beachtung der neu eingeholten Beweise würden bezüglich der Erstellung des Gutachtens im November 2014 keine Gründe zur Annahme bestehen, dass der Gutachter befangen gewesen wäre. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 führen die Beschuldigten ergänzend aus, der Experte habe bereits bei der Annahme des Gutachtensauftrags mitgeteilt, dass er einen der Beschuldigten persönlich kennen würde. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Einwände vorgebracht. Im Übrigen liege der Grund dafür, dass die Stelle als Leitender Arzt der Fachstelle Forensik nicht ausgeschrieben worden sei, in der im Jahr 2011 erfolgten Umwandlung der E.____ in eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, weshalb diese für Neuanstellungen nicht mehr an die Vorgaben des Personalgesetzes gebunden gewesen sei. 2.4 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Eine beschuldigte Person hat somit einen verfassungs- und konventionsmässigen Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen gerichtlichen Sachverständigen. Es darf niemand als gerichtlicher Experte beigezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte. Die Ablehnung einer sachverständigen Person lässt sich mit Umständen begründen, die nach objektiven Gesichtspunkten den Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken ( Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 183 N 21). Demnach hat eine sachverständige Person in Anwendung von Art. 56 StPO in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). 2.5 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Befangenheit der sachverständigen Person in allgemeiner Weise zu vermuten, wenn konkrete Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände lassen sich einmal aus dem persönlichen Verhalten des Betroffenen oder aus gewissen funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten ableiten. Es erfolgt eine Verobjektivierung entsprechender subjektiver Einschätzungen. Nicht entscheidend ist dagegen der subjektive Eindruck der Parteien. Unerheblich ist auch die eigene Einschätzung der sachverständigen Person. Befangenheit als innerer Zustand lässt sich nicht oder nur schwer nachweisen. Entsprechend genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein von Befangenheit zu begründen vermögen ( BGE 125 II 541, E. 4a; BGE 131 I 24, E. 1.1; Pra 2005 Nr. 129 S. 878 ff.; Marianne Heer , a.a.O., Art. 183 N 22). Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass in gewissen Bereichen Kapazitätsengpässe bestehen, zu denken ist etwa an den Mangel an qualifizierten psychiatrischen Sachverständigen. Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an deren Unabhängigkeit nicht überspannt werden ( Marianne Heer , a.a.O., Art. 183 N 19). 2.6 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung mit andern Worten auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGer 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011, E. 1.1.2). 2.7 Das Bundesgericht erwägt in seinem Urteil vom 6. September 2017 (6B_115/2017), die Tatsache, wonach der Sachverständige nunmehr für dasselbe Institut arbeite, für welches er zuvor ein Gutachten erstattet habe, begründe für sich genommen keine Befangenheit. Auch die Art und Weise, wie der Gutachter die Ergänzungsfragen beantwortet habe, erwecke in casu keinen Anschein der Befangenheit. Dies gelte selbst dann, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits in Kontakt mit seinem späteren Arbeitgeber gestanden hätte. Der Experte lege überzeugend und zutreffend dar, dass er die Ergänzungsfragen entweder bereits beantwortet habe oder nicht beantworten könne. Letzteres treffe auf diejenigen Fragen zu, welche die Abnahme von Beweisen bei der E.____ betreffen würden. Diese Fragen würden nicht das psychiatrische Fachwissen des Gutachters betreffen, und er könne diese rein organisatorisch gar nicht beantworten. Ausserdem würden vorderhand keine Hinweise dafür bestehen, dass der Sachverständige im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens bereits gewusst hätte, dass er rund ein Jahr später eine Arbeitsstelle bei der E.____ antreten würde. Jedoch wäre zumindest ein Anschein von Befangenheit anzunehmen, wenn er bei Auftragserteilung oder Gutachtenerstattung bereits mit seinem künftigen Arbeitgeber bezüglich der Arbeitsstelle in Kontakt gestanden oder die Anstellung konkret in Aussicht genommen hätte. Er wäre dann nicht bloss irgendein Berufskollege der behandelnden Ärzte der E.____ gewesen, sondern deren (künftiger) Vorgesetzter. Zudem hätte er in seiner Expertise die Verantwortlichkeit der beschuldigten Personen und letztlich die Haftbarkeit des Instituts zu beurteilen, dessen Angestellter er nun sei. Er hätte deshalb ein direktes Interesse gehabt, seinen künftigen Untergebenen und seinem künftigen Arbeitgeber nicht zu schaden. Eine dauerhafte obligationenrechtliche Beziehung zwischen dem Sachverständigen und einer Partei wie etwa ein Arbeitsvertrag könne zu einer ausstandsbegründenden Befangenheit führen, zumal das Arbeitsverhältnis eine Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers beinhalte. Anhand der Akten lasse sich jedoch nicht abschliessend beurteilen, ob ein Anschein von Befangenheit bestehe. Sollte sich erweisen, dass der Gutachter zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Berichterstattung bereits mit seinem künftigen Arbeitgeber in Kontakt gestanden habe, wäre ein Anschein der Befangenheit anzunehmen. Folglich habe die Staatsanwaltschaft die Umstände der Ausschreibung und Besetzung der (späteren) Arbeitsstelle des Experten bei der E.____ näher abzuklären. 2.8 Entsprechend den Erwägungen des Bundesgerichts ist in casu somit einzig zu prüfen, ob der Sachverständige zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Berichterstattung bereits mit seinem künftigen Arbeitgeber in Kontakt stand. Demgegenüber ist hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, namentlich auch bezüglich derjenigen betreffend die Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Sachverständigen, zu konstatieren, dass er diese sowohl im kantonsgerichtlichen als auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits vorgetragen hat und diese gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen gerade keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGer 6B_115/2017 vom 6. September 2017, E. 2.3.1). Aufgrund der Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Bundesgerichts bilden diese daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.9 In zeitlicher Hinsicht ist unter Berücksichtigung der Verfahrensakten festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 9. September 2014 F.____ den Gutachterauftrag erteilte (act. 813 ff.), worauf dieser am 24. November 2014 das entsprechende forensisch-psychiatrische Gutachten erstattete (act. 859 ff.). 2.10 Dem amtlichen Bericht der E.____ vom 1. Februar 2018 ist sodann zu entnehmen, dass das Kündigungsschreiben des Vorgängers von F.____ am 6. Januar 2015 beim Personaldienst der E.____ eingegangen sei. Des Weiteren sei die Stelle des Leitenden Arztes der Fachstelle Forensik nicht ausgeschrieben worden. Ebenso wenig sei F.____ von der E.____ über die Vakanz direkt informiert worden. Vielmehr habe dieser offenbar im Januar oder Februar 2015 gerüchteweise davon gehört, dass eventuell eine Stelle frei werde, worauf F.____ im Februar 2015 mit dem damaligen Stelleninhaber Kontakt aufgenommen habe, welcher bestätigt habe, dass er seine Arbeitsstelle bei der E.____ gekündigt habe. Überdies wird im amtlichen Bericht vom 1. Februar 2018 dargelegt, dass das Bewerbungsschreiben von F.____ vom 9. März 2015 datiere. Ein erstes Gespräch zwischen dem Direktor der G.____ und F.____ habe am 24. Februar 2015 stattgefunden. Überdies könne aufgrund des internen E-Mail-Verkehrs nachvollzogen werden, dass am 13. April 2015 seitens der E.____ festgestanden habe, dass F.____ die Stelle erhalten werde. 2.11 F.____ gab am 14. März 2018 seinerseits als Auskunftsperson zu Protokoll, er habe Ende Januar 2015 erfahren, dass H.____ die Leitung des Bereichs I.____ übernommen habe. Im Februar 2015 habe er sich zunächst bei H.____ erkundigt, ob diese Information korrekt sei. In der Folge habe er mit J.____, dem damaligen Direktor der G.____ der E.____, Kontakt aufgenommen. Offiziell beworben habe er sich im Februar oder März 2015. Seine alte Arbeitsstelle habe er bereits am 20. November 2014 gekündigt, da er ursprünglich als selbständiger Psychiater habe arbeiten wollen. Diese Praxis führe er nach wie vor, zumal er bei der E.____ mit einem Pensum von 90% angestellt sei. Zum Zeitpunkt, als er das in casu massgebende Gutachten erstattet habe, habe er über keine Kenntnis hinsichtlich der späteren Kündigung von H.____ verfügt. Dies sei für ihn vielmehr eine grosse Überraschung gewesen. Schliesslich führte F.____ aus, er habe anlässlich der Erteilung des Gutachtensauftrags im September 2014 offengelegt, dass er den Beschuldigten B.____ sowie den damaligen Direktor der G.____ der E.____, J.____, persönlich kenne. Gleichwohl hätten die Parteien hinsichtlich seiner Person keine Einwendungen vorgebracht. Beide vorgenannten Personen habe er bloss als Berufskollegen gekannt, nicht hingegen als Freunde. Mithin hätten sie zwischen 1994 und 1998 zusammen gearbeitet, ausserdem sei B.____ 1992 sein Vorgesetzter gewesen. Die Parteien hätten dies jedoch ausdrücklich akzeptiert. 2.12 Es zeigt sich somit, dass der amtliche Bericht der E.____ vom 1. Februar 2018 sowie die Depositionen von F.____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 14. März 2018 durchwegs übereinstimmen, nachvollziehbar und in sich schlüssig sind. Folglich hat F.____ erst im Januar 2015 von der Kündigung von H.____ sowie der demzufolge frei werdenden Stelle bei der E.____ erfahren. Daher erhellt, dass der Sachverständige sowohl im Zeitpunkt der Auftragserteilung als auch im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht mit seinem künftigen Arbeitgeber hinsichtlich seiner zukünftigen Arbeitsstelle in Kontakt stand. Im Gegenteil verfolgte der Experte dannzumal noch andere berufliche Zukunftspläne, zumal er sich mit einer eigenen Praxis selbständig machen wollte. Schliesslich ist hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach der Sachverständige aufgrund der zwischen 1994 und 1998 erfolgten Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten B.____ befangen sei, darauf hinzuweisen, dass eine gute Beziehung wie etwa die blosse Zusammenarbeit von Berufskollegen in der Regel nicht ausreicht, um den Anschein von Befangenheit zu begründen. Vielmehr bedarf es einer gewissen Intensität der freundschaftlichen oder feindschaftlichen Beziehung ( Marianne Heer , a.a.O., Art. 183 N 25). Eine derartig intensive freundschaftliche Beziehung ist aufgrund der vorliegenden Akten in keiner Weise ersichtlich und wird im Übrigen auch seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht. Vielmehr ist von einer üblichen beruflichen Zusammenarbeit auszugehen, zumal auch F.____ in seiner Befragung als Auskunftsperson vom 14. März 2018 keine in anderer Weise zu verstehenden Depositionen tätigte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die damalige Zusammenarbeit ohnehin nunmehr über 20 Jahre zurückliegt. Folglich ergibt sich auch aus diesem vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erstmals getätigten Vorbringen kein Anschein der Befangenheit. 2.13 In Anbetracht der vorstehenden Darlegungen sowie unter Hinweis auf die Erwägungen des Bundesgerichts erhellt somit, dass der Anschein von Befangenheit seitens des Sachverständigen F.____ in jeder Hinsicht zu verneinen ist, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und folgerichtig abzuweisen ist.
3. Kosten 3.1 Mit Eingabe vom 25. April 2018 ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Im Weiteren setzt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.1 f.; BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; BGer 1B_332/2012 vom 15. August 2012, E 2.2 ff.; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N 10). In casu ist den Verfahrensakten, namentlich der Verfügung der Sozialhilfebehörde Hinteres Frenkental vom 15. Januar 2016 (act. 167 ff.), zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Asylant von der Sozialhilfe abhängig ist. Folglich ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Überdies bietet das vorliegende Beschwerdeverfahren durchaus Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht, welchen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. Auch war die vorliegende Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos. Somit ist der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokat Marco Albrecht als sein Rechtsvertreter gutzuheissen. 3.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde des Privatklägers, werden die Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 3'100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 100.--, dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates. 3.3 Zufolge Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Marco Albrecht, für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seine Eingabe vom 27. September 2017. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2017 eine Parteientschädigung für das erste kantonsgerichtliche Verfahren geltend macht (Verfahrensnummer 470 16 196 ), wobei ihm diesbezüglich mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 bereits eine Parteientschädigung zugesprochen und in der Folge auch tatsächlich entrichtet wurde. Für dieses Verfahren ist daher keine erneute Entschädigung auszusprechen. Soweit er eine Entschädigung für die Nachbearbeitung des Beschwerdeverfahrens geltend macht, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das mit dem Beschluss zugesprochene Honorar praxisgemäss bereits die Aufwendungen für die Nachbearbeitung des Entscheides mitumfasst. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2018 eine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Höhe von 2 Stunden à Fr. 100.-- für die Aufwendungen der Volontärin sowie einen eigenen Aufwand von 7.75 Stunden à Fr. 200.-- geltend. Der ausgewiesene Aufwand erweist sich allerdings als deutlich zu hoch. Namentlich zeigt sich, dass die für die Ausarbeitung der Eingabe vom 25. April 2018 geltend gemachte Dauer von fünf Stunden in keinem Verhältnis zur Eingabe steht, welche rund fünf Seiten Text umfasst. Der diesbezügliche Aufwand ist daher auf angemessene 2.5 Stunden zu reduzieren. Ausserdem macht der Rechtsvertreter einen Aufwand betreffend "Studium Eingaben Gegenpartei" geltend, wobei allerdings zu konstatieren ist, dass die Stellungnahme der Beschuldigten vom 25. April 2018 lediglich deren zwei Textseiten umfasste. Folgerichtig erweist sich der Aufwand von 30 Minuten für das Studium dieser Eingabe als unverhältnismässig hoch und ist daher um die Hälfte zu kürzen. Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 14. März 2018 lediglich um Zustellung des Protokolls der Einvernahme von F.____ sowie der Ergebnisse der Abklärungen bei der E.____ ersuchte. Dabei handelt es sich offenkundig um einen anwaltlichen Kürzestaufwand für Arbeit mit administrativem Charakter, welcher bereits mit dem Stundenansatz des Rechtsvertreters abgedeckt wird und nicht einzeln zu entschädigen ist ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 4). Überdies ist anzumerken, dass das Kantonsgericht den geltend gemachten Aufwand für die Lektüre der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2018 von einer Stunde, selbst unter Berücksichtigung der Beilagen, ebenfalls als deutlich überhöht erachtet. In Beachtung einer gewissen Zurückhaltung bei der Überprüfung der Entschädigung sind freilich nicht sämtliche vorgenannten Kürzungen exakt zu vollziehen, und die Parteientschädigung wird zu Gunsten des Beschwerdeführers aufgerundet auf Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 115.50. Insgesamt ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren somit ein Honorar von Fr. 1'615.50 aus der Gerichtskasse zu entrichten. 3.4 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beschuldigten Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren haben. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Dementsprechend ist dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Dr. Christian von Wartburg, für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 115.50, insgesamt somit Fr. 1'615.50, für angemessen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokat Marco Albrecht als sein Rechtsvertreter wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 3'100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates. 4. Zufolge Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Marco Albrecht, für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 115.50, insgesamt somit Fr. 1'615.50, aus der Gerichtskasse entrichtet. 5. Dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Dr. Christian von Wartburg, wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 115.50, insgesamt somit Fr. 1'615.50, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter