Entschädigung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf: Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Abs. 2 von Art. 429 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen; sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Gemäss Botschaft ist die Entschädigung nur dann auszurichten, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass gehabt hat, einen Anwalt beizuziehen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, 1329, Art. 437; BGE 138 IV 197 E.1). Zu beachten ist allerdings, dass gestützt auf Art. 130 lit. b StPO die beschuldigte Person unter anderem verteidigt werden muss, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne ein Schadenminderungsgebot. Nicht umstritten in der Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2) ist sodann, dass das zwischen Beschuldigtem und Wahlverteidiger vereinbarte Honorar (Stundenansatzhöhe) für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend ist, vielmehr richtet sich die Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen. Auch zu entschädigen sind wesentliche Nebenkosten der Verteidigung sowie die Mehrwertsteuer. Zu beachten ist, dass bei Teileinstellungen oder -freisprüchen eine entsprechende Zuteilung zu erfolgen hat. Für die Entschädigung ist dann zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den entsprechenden Teil entfallen ist. Das erforderliche Mass der Substantiierung der Kostennote findet seine Grenze in der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses. Wird massgeblich von der Kostennote abgewichen, ist der Verteidigung das rechtliche Gehör zu gewähren und die Herabsetzung zu begründen. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des betriebenen Aufwandes gibt der urteilenden Behörde einen grossen Ermessensspielraum. Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte geführt und gibt es deswegen auch mehr als einen Verteidiger, so lässt die Praxis (vgl. BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1) einen Quervergleich zwischen den jeweiligen anwaltlichen Aufwendungen zu ( Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 13 ff. zu Art. 429 StPO, mit Hinweisen). 2.2.1 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die von der Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen nach ihrem Ermessen aufgeteilt auf das eingestellte Verfahren wegen Angriffs, Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruchs einerseits und dasjenige wegen falschen Zeugnisses andererseits und darüber hinaus bei diversen Positionen der Honorarrechnung Kürzungen vorgenommen, welche nachfolgend im Einzelnen zu prüfen sind. Zunächst ist mit Blick auf die vorgängig zitierte Lehre und Praxis festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich in korrekter Weise davon ausgeht, dass Aufwendungen der Verteidigung zu separieren sind nach dem Verfahren, in dem sie angefallen sind, zumal in casu eine Entschädigungspflicht nur für das eingestellte Verfahren wegen Angriffs, Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruchs besteht. Allerdings weist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass das erforderliche Mass der Substantiierung der Kostennote seine Grenze in der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses findet. Das Bundesgericht hat diesbezüglich (vgl. zum Ganzen BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.3.4) festgehalten, zu den Tatsachen, welche vom Anwaltsgeheimnis erfasst werden, gehört schon der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten. Ist das Mandatsverhältnisses, wie im Zusammenhang mit der Entschädigungsfrage bei einem Freispruch, schon bekannt, fällt allerdings nicht jede Information über erbrachte Verteidigungsleistungen unter das Anwaltsgeheimnis, wenn daraus keine Schlüsse auf deren materiellen Inhalt oder die Verteidigungsstrategie gezogen werden können. Unproblematisch ist es daher, wenn vom Freigesprochenen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Prozessentschädigung verlangt wird, dass die Rechnungspositionen in den eingereichten Honorarnoten auch nach der Art der Tätigkeit (Aktenstudium, Korrespondenz, Besprechung, Telefonate, Verfassen von Rechtsschriften, juristische Recherchen, Teilnahme an Verhandlungen, Reisezeit etc.) spezifiziert werden. Der Freigesprochene wird damit nicht zur Preisgabe von Informationen gezwungen, welche dem Anwaltsgeheimnis unterliegen. Allzu detaillierte Angaben über Art, Ort und Zeit der Vornahme bestimmter Leistungen, welche Rückschlüsse z.B. auf das Verhalten des Beschuldigten oder die Verteidigungsstrategie zulassen, dürfen hingegen nicht verlangt werden. In concreto ist indes nicht entscheidend die Frage, ob die Honorarnote der Verteidigerin ausreichend spezifiziert ist, sondern vielmehr, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Aufteilung der Aufwendungen auf die beiden separaten Verfahren überhaupt möglich ist. Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass der Nachweis des falschen Zeugnisses wesentlich davon abhängt, ob dem Beschuldigten B.____ eine Tatbeteiligung am Angriff, der Freiheitsberaubung, der Nötigung und des Hausfriedensbruchs wird nachgewiesen werden können, weil sich dann das vom Beschuldigten A.____ abgegebene Alibi objektiv als falsch herausstellt. Insofern steht der Vorwurf des falschen Zeugnisses mit demjenigen des Angriffs, der Freiheitsberaubung, der Nötigung und des Hausfriedensbruchs in einem ausserordentlich engen sachlichen Konnex. Hinzu kommt, dass die Verteidigerin zufolge des Vorliegens der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erst dann für den Beschwerdeführer tätig geworden ist, als gegen diesen ein Verfahren wegen Angriffs, Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruchs eröffnet worden ist. Konsequenterweise weist sie in ihrem detaillierten Leistungsjournal vom 3. Juli 2017 Bemühungen erst ab dem 23. April 2014 aus. Sodann sind keine Aufwendungen ersichtlich, welche ausschliesslich im Verfahren wegen falschen Zeugnisses und nicht auch im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren wegen Angriffs, Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruchs angefallen sind. Namentlich bei der Einvernahme der Zeugin E.____ vom 22. Juni 2016 wird auf Zeile 45 ff. exemplarisch dargelegt, dass diese grundsätzlich in Bezug auf die Straftatbestände der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der Freiheitsberaubung, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs und betreffend den Beschuldigten gleichzeitig zusätzlich wegen des Vorwurfs des falschen Zeugnisses befragt wird. Folgerichtig hat die Zeugin auch zu allen aufgelisteten Straftatbeständen Ausführungen getätigt. Indem die Staatsanwaltschaft faktisch die beiden Verfahren zusammengelegt hat, hat sie es selbst nahezu verunmöglicht, Aufwendungen, welche allenfalls nur für das Verfahren wegen falschen Zeugnisses getätigt worden sind, auszuscheiden. Sofern die Staatsanwaltschaft einzelne Verfahrenshandlungen auf das Verfahren wegen falschen Zeugnisses hätte begrenzen wollen, hätte es im Übrigen keine Veranlassung gegeben, den Mitbeschuldigten im Verfahren wegen Angriffs, Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruchs die entsprechenden Teilnahmerechte einzuräumen. Zutreffend ist ferner die Feststellung des Beschwerdeführers, wonach es zufolge der fehlenden Separierung der beiden Verfahren durch die Staatsanwaltschaft bei sämtlichen Befragungen von Zeugen, Auskunftspersonen oder Mitbeschuldigten gleichermassen zu potentiell belastenden Aussagen bezüglich dessen Teilnahme am Angriff wie zu belastenden Depositionen betreffend B.____ hätte kommen können, was wiederum den Beschwerdeführer im Verfahren wegen falschen Zeugnisses belastet hätte. Unter diesen Umständen erscheint eine Aufteilung der Aufwendungen auf die verschiedenen Verfahren nicht nur als nicht angezeigt, sondern praktisch als nicht durchführbar. Nachdem die Verteidigerin unbestrittenermassen erst nach der Eröffnung des nunmehr eingestellten Verfahrens wegen Angriffs, Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruchs mandatiert worden ist, sind nach Ausgeführtem ihre Aufwendungen auch in diesem Verfahren abzurechnen. Bei diesem Zwischenresultat bleibt somit nur anzufügen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren wegen falschen Zeugnisses - soweit dieses ebenfalls eingestellt werden sollte bzw. soweit der Beschuldigte bei einer allfälligen Anklage freigesprochen werden sollte - im Umfang der in casu zuzusprechenden Entschädigung keine separaten Aufwendungen seiner Verteidigerin mehr geltend machen kann. 2.2.2 Nachfolgend sind die einzelnen strittigen Punkte zu würdigen, wobei das Kantonsgericht diesbezüglich zwecks Übersichtlichkeit dem systematischen Aufbau der Beschwerdeschrift folgt: a) Rz. 19: Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Leistungen "Einschreiben an Gericht" und "Mail an Klient" vom 1. Juli 2014 sowie diejenige "Eingang und Durchsicht Verfügung v. Stawa/Schreiben an Klient" vom 21. Juni 2016 versehentlich doppelt verrechnet worden sind und hat die dementsprechenden Posten gekürzt, woraus die geforderte Parteienschädigung in der Höhe von CHF 20'435.90 gemäss Honorarnote vom 3. Juli 2017 resultiert. Weitere Bemerkungen von Seiten des Kantonsgerichts erübrigen sich daher. b) Rz. 20: In Bezug auf den geltend gemachten Aufwand vom 1. Juli 2014, 22. Juli 2014 und 20. November 2014 hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass es sich dabei um Aufwand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 470 14 111 vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft handle und dementsprechend dort zu berücksichtigen sei. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es treffe zwar zu, dass die Leistungen streng genommen dem Beschwerdeverfahren zuzuordnen seien. Allerdings habe die Verteidigerin ihre Honorarnote bereits eingereicht gehabt, als es zu Unklarheiten gekommen sei bezüglich der Art des Mandates. Die Staatsanwaltschaft habe dem Kantonsgericht auf Anfrage fälschlicherweise mitgeteilt, dass die Verteidigerin als amtliche Verteidigung eingesetzt worden sei. Das Kantonsgericht habe daraufhin eine schriftliche Bestätigung verlangt, dass es sich um eine Wahlverteidigung handle. Wegen dieser geringfügigen Aufwendungen sei es nicht angemessen gewesen, eine neue Honorarnote einzureichen, dennoch bestehe ein Anspruch auf Entschädigung, zumal der Mehraufwand von der Staatsanwaltschaft zu verantworten gewesen sei. Nach entsprechenden Abklärungen des Kantonsgerichts ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt zutrifft. In seinem Beschluss vom 22. Juli 2014 hat das Kantonsgericht in E. 2.2.1 ausgeführt, es ist unklar, ob die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft, wie sie am 22. Juli 2014 telefonisch kundgetan hat, als Wahlverteidigerin tätig ist, oder ob sie, wie die Staatsanwaltschaft gleichentags telefonisch mitgeteilt hat, als amtliche Verteidigerin waltet. In der Folge hat das Kantonsgericht in Ziffer 3 des Beschlussdispositivs vom 22. Juli 2014 die Parteien ersucht, mitzuteilen, ob Advokatin Elisabeth Joller im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft als Wahlverteidigerin oder amtliche Verteidigerin eingesetzt ist. Aufgrund dessen hat sich die Verteidigerin zur Richtigstellung vernehmen lassen müssen. Ebenfalls zutreffend ist, dass der zusätzliche Aufwand zur Klärung der vorgängig aufgeworfenen Frage im Beschwerdeverfahren nicht abgerechnet worden ist. Nachdem dieser erhöhte Aufwand der Verteidigerin sodann durch eine Fehlinformation der Staatsanwaltschaft nötig geworden ist, spricht nichts dagegen, ihn im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Demnach ist die Streichung der Positionen im Umfang von 40 Minuten Aufwand und CHF 17.-- Auslagen durch die Staatsanwaltschaft aufzuheben bzw. es ist keine entsprechende Kürzung vorzunehmen. c) Rz. 21: Im Hinblick auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 23. April 2014 ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, zu entschädigen sei nur der aktenkundige Aufwand, d.h. die Einvernahmedauer plus ein angemessener Weg. Nachdem die Einvernahmen 133 Minuten gedauert hätten, erscheine zuzüglich Weg von Reinach nach Arlesheim, Liestal und wieder zurück nach Reinach sowie zuzüglich Wartezeiten ein Aufwand von drei Stunden und 30 Minuten statt vier Stunden und 25 Minuten als angemessen. Der Beschwerdeführer hingegen ist der Auffassung, es sei so viel Zeit in Rechnung gestellt worden, wie seine Verteidigerin tatsächlich aufgewendet habe. Dass in der Honorarnote mehr Zeit verrechnet worden sei als die protokollierte Dauer der Einvernahme betrage, könne vielfältige Gründe haben. So könne es zu Wartezeiten kommen, und nach der Einvernahme werde das weitere Vorgehen besprochen. Zudem sei bei der polizeilichen Einvernahme lediglich das Ende der Befragung vermerkt, nicht jedoch das Ende der Protokolldurchsicht. Das Kantonsgericht teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach nicht unbesehen auf die protokollierte Dauer der Einvernahme abgestellt werden kann, sondern vielmehr die gesamten im Rahmen einer Einvernahme angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Hierunter fallen exemplarisch nebst der Wegpauschale, welche praxisgemäss innerhalb des Kantons Basel-Landschaft bzw. von oder nach Basel-Stadt im Umfang von maximal einer Stunde (Hin- und Rückweg) angerechnet wird, allfällige Wartezeiten, der Zeitaufwand für die Durchsicht des Protokolls und die Nachbesprechung mit dem Klienten. In casu sind keine Hinweise ersichtlich, dass in der Honorarrechnung Leistungen verrechnet worden wären, die nicht tatsächlich im Zusammenhang mit den Einvernahmen des Beschuldigten vom 23. April 2014 erbracht worden sind, weshalb sich unter diesem Titel im Ergebnis keine Reduktion des Entschädigungsanspruchs rechtfertigt. d) Rz. 22: In Bezug auf die Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten B.____ vom 4. Dezember 2014 legt die Staatsanwaltschaft dar, die Tatbeteiligung des Genannten sei für den Vorwurf des falschen Zeugnisses essentiell, womit der Aufwand auch jenem Verfahren zuzuordnen und daher nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet seinerseits, dass die Teilnahme an der Einvernahme ausschliesslich oder hauptsächlich wegen des Vorwurfs des falschen Zeugnisses erfolgt sei. Vielmehr sei die Teilnahme deswegen geboten gewesen, weil B.____ den Beschwerdeführer zumindest flüchtig gekannt habe und ihn hätte entlasten können. Wie vorgängig dargelegt (oben E. 2.2.1), erscheint eine Aufteilung der Aufwendungen auf die verschiedenen Verfahren wegen Angriffs, Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruchs einerseits und falschen Zeugnisses andererseits weder als angezeigt noch als faktisch durchführbar. Demnach ist der entsprechende Aufwand - nachdem von der Staatsanwaltschaft die Berücksichtigung des Aufwandes für die Teilnahme an der Einvernahme per se nicht bezweifelt, sondern nur die Frage, in welchem Verfahren dies zu geschehen habe, aufgeworfen wird - im vorliegenden Verfahren zu entschädigen, womit die diesbezügliche Kürzung der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist. e) Rz. 23: Hinsichtlich der Teilnahme an der Einvernahme von F.____ vom 11. Dezember 2014 berücksichtigt die Staatsanwaltschaft einen Aufwand von 70 Minuten und Auslagen von CHF 5.60, wobei sie in diesem Zusammenhang den geltend gemachten Aufwand für den Weg von Reinach nach Binningen und zurück von 80 Minuten auf insgesamt 40 Minuten kürzt. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die verrechneten 80 Minuten Wegzeit mit dem öffentlichen Verkehr seien absolut realistisch, zumal seine Verteidigerin kein eigenes Auto besitze. Wie ausgeführt (oben E. 2.2.2.c), rechnet das Kantonsgericht praxisgemäss eine Wegstrecke von maximal 30 Minuten bzw. von maximal einer Stunde für den Hin- und Rückweg an. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ins Felde führt, lässt sich unter Beachtung der Schadenminderungspflicht auf der Strecke von Reinach nach Binningen und zurück auch bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs eine höhere Entschädigung nicht rechtfertigen. Nach Gesagtem ist eine Korrektur dahingehend vorzunehmen, als der Wegaufwand für die Teilnahme an der Einvernahme von F.____ vom 11. Dezember 2014 von 80 Minuten lediglich um 20 Minuten auf 60 Minuten statt auf 40 Minuten zu kürzen ist. f) Rz. 24: Bezüglich der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2015 ist die Staatsanwaltschaft der Meinung, dass die Teilnahme der Verteidigerin nicht zu entschädigen sei, da diese gewusst habe, dass der Beschuldigte nicht vorgeladen sei und keiner der Mitbeschuldigten ihn bislang belastet habe. Ausserdem sei der Verteidigerin ausdrücklich mitgeteilt worden, dass der Beschuldigte an dieser Einvernahme nicht thematisiert werde. Dem entgegnet der Beschwerdeführer, bei der fraglichen Konfrontationseinvernahme sei es um eine zentrale Verfahrenshandlung gegangen, an welcher eine Teilnahme zweifellos geboten gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass vorgängig darauf hingewiesen worden sei, dass nicht geplant gewesen sei, die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers zu thematisieren, es sei aber nicht davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft auf entsprechende Fragen verzichtet hätte, wenn es überraschend zu Belastungen gekommen wäre. Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Vorfeld der Konfrontationseinvernahme von der Staatsanwaltschaft darüber informiert worden ist, dass dessen allfällige Tatbeteiligung nicht zur Sprache kommen werde. Ungeachtet dieses Umstandes weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass es sich bei der fraglichen Konfrontationseinvernahme von 13 Mitbeschuldigten um eine wesentliche Verfahrenshandlung gehandelt hat und darüber hinaus nicht auszuschliessen gewesen ist, dass einer dieser Mitbeschuldigten den der gleichen Delikte beschuldigten Beschwerdeführer allenfalls hätte belasten können. Insofern erscheint die Teilnahme der Verteidigerin an der Konfrontationseinvernahme zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers nicht als überflüssiger Aufwand, womit dieser in casu zu entschädigen ist. g) Rz. 25: Hinsichtlich der Einvernahme der Zeugin E.____ vom 22. Juni 2016 führt die Staatsanwaltschaft aus, die Teilnahme an dieser Einvernahme sei zweifellos angemessen gewesen, jedoch habe die Zeugin den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs des falschen Zeugnisses erheblich belastet, weshalb der Aufwand nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen sei. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Teilnahme an der fraglichen Einvernahme sei im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Angriffs, der Freiheitsberaubung, der Nötigung und des Hausfriedensbruchs geboten gewesen, weshalb sie im vorliegenden Verfahren zu entschädigen sei. Wie vorgängig dargelegt (oben E. 2.2.1), erscheint eine Aufteilung der Aufwendungen auf die verschiedenen Verfahren wegen Angriffs, Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruchs einerseits und falschen Zeugnisses andererseits weder als angezeigt noch als faktisch durchführbar. Demnach ist der entsprechende Aufwand - nachdem von der Staatsanwaltschaft die Berücksichtigung des Aufwandes für die Teilnahme an der Einvernahme per se nicht bezweifelt, sondern nur die Frage, in welchem Verfahren dies zu geschehen habe, aufgeworfen wird - im vorliegenden Verfahren zu entschädigen, womit die diesbezügliche Kürzung der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist. Von Amtes wegen um fünf Minuten zu kürzen ist hingegen die geltend gemachte Wegpauschale vom 22. Juni 2016 von Reinach auf Muttenz und retour von einer Stunde und fünf Minuten, da praxisgemäss für den Hin- und Rückweg maximal eine Stunde angerechnet wird. h) Rz. 26: Die Staatsanwaltschaft vertritt zusammenfassend die Ansicht, dass unter dem Titel Teilnahme an Einvernahmen insgesamt ein Aufwand von vier Stunden und 40 Minuten zu entschädigen sei, nämlich drei Stunden und 30 Minuten für die Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten vom 23. April 2014 und 70 Minuten für die Teilnahme an der Einvernahme von F.____ vom 11. Dezember 2014. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass seine Verteidigerin vom Teilnahmerecht äusserst zurückhaltend Gebrauch gemacht habe und der dafür entstandene Aufwand angemessen sei. Das Kantonsgericht hat vorgängig unter den lit. c) bis lit. g) erwogen, dass der von der Verteidigung geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an diversen Einvernahmen grundsätzlich ungekürzt zu entschädigen ist, sich hingegen eine Reduktion der Wegpauschale betreffend der Einvernahme vom 11. Dezember 2014 um 20 Minuten sowie betreffend der Einvernahme vom 22. Juni 2016 um fünf Minuten auf jeweils maximal 60 Minuten rechtfertigt. i) Rz. 27: Nicht zu entschädigen ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft des Weiteren anwaltlicher Kleinstaufwand, welcher bereits im Honorar inbegriffen sei; hierzu gehörten namentlich die Mandatseröffnung vom 23. April 2014 (fünf Minuten), die Eintragung einer Frist vom 27. Juni 2014 (fünf Minuten) erfolglose Anrufversuche vom 20. November 2014 (fünf Minuten) sowie die Nachbearbeitung vom 9. Mai 2017 (20 Minuten). Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich dar, im Vergleich zur Leistungsaufstellung vom 9. Mai 2017 seien bereits diverse kleinere Kürzungen vorgenommen worden, welche unter anderem den von der Staatsanwaltschaft monierten Kleinstaufwand beträfen. Abzulehnen sei jedoch die Streichung des Nachbearbeitungsaufwandes von 20 Minuten, welcher praxisgemäss entschädigt werde und nicht zu hoch bemessen sei. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers wird von diesem offenbar die Streichung von sogenanntem Kleinstaufwand im vorgängig definierten Umfang (zu Recht) nicht mehr angefochten. Insofern ist der Aufwand für die Mandatseröffnung vom 23. April 2014 (fünf Minuten) und die Eintragung einer Frist vom 27. Juni 2014 (fünf Minuten) von gesamthaft zehn Minuten ohne Weiteres zu streichen. Auf die Geltendmachung des Aufwandes für die erfolglosen Anrufversuche vom 20. November 2014 hat er gemäss des angepassten Leistungsjournals vom 3. Juli 2017 von vornherein verzichtet. Für eine Kürzung des Aufwandes für die Nachbearbeitung vom 9. Mai 2017 im Umfang von 20 Minuten fehlt hingegen eine nachvollziehbare Begründung der Staatsanwaltschaft, zumal eine Dauer von 20 Minuten nicht mehr als im Honorar inbegriffener Kleinstaufwand bezeichnet werden kann. Demnach ist die Kürzung der Honorarrechnung im Umfang von zehn Minuten zu bestätigen, die weitere Kürzung im Umfang von 20 Minuten hingegen aufzuheben. j) Rz. 28: In E. 17d) listet die Staatsanwaltschaft auf, dass für Kontakte mit der Polizei und Staatsanwaltschaft (Telefon, Fax und Briefe) bis zum 16. März 2017 ein Aufwand von total 13 Stunden und 50 Minuten, für Kontakte mit dem Klienten (Telefon, Fax, Briefe und persönlicher Kontakt) bis zum 16. März 2017 ein solcher von total 12 Stunden und schliesslich für das Aktenstudium bis zum 16. März 2017 ein Aufwand von total 14 Stunden und 15 Minuten geltend gemacht werde. Dieser Umfang wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Unmittelbare Konsequenzen auf die angefochtene Kürzung der Honorarrechnung zeitigt diese Erwägung jedoch nicht, weshalb das Kantonsgericht an vorliegender Stelle auf weiterführende Darlegungen verzichtet. k) Rz. 29: In E. 17e/i) stellt die Staatsanwaltschaft dem geltend gemachten Verteidigungsaufwand die Untersuchungshandlungen betreffend den Beschwerdeführer gegenüber und konstatiert dabei, dass der von der Verteidigung betriebene Aufwand in keinem Verhältnis zum Untersuchungsaufwand stehe. Von Seiten des Beschwerdeführers wird mit Nachdruck bestritten, dass der Untersuchungsaufwand minimal gewesen sei, zumal die Staatsanwaltschaft ein gemeinsames Verfahren gegen alle Mitbeschuldigten geführt habe, und alle Verfahrenshandlungen, welche sich gegen die Gesamtheit der Mitbeschuldigten gerichtet hätten, auch den Beschwerdeführer betroffen hätten. Da die Depositionen der Staatsanwaltschaft wiederum keine unmittelbaren Konsequenzen auf die angefochtene Kürzung der Honorarrechnung zeitigen, verzichtet das Kantonsgericht an vorliegender Stelle ebenfalls auf weiterführende Darlegungen. l) Rz. 30: In Bezug auf das Aktenstudium erachtet die Staatsanwaltschaft einen Aufwand von maximal zehn Stunden als angemessen und begründet dies damit, dass sich die Beweislage seit dem Frühling 2014 nicht verändert und die Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung ab dem 16. Juli 2015 vorbehältlich neuer Erkenntnisse in Aussicht gestellt habe. Bei dieser Ausgangslage hätte sich die Verteidigung auf diejenigen Aktenstücke beschränken müssen, welche die potentiellen Belastungen oder Entlastungen des Beschwerdeführers betroffen hätten. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, das Untersuchungsverfahren habe bis Mitte 2017 gedauert, und die Frage, ob sich die Beweislage in der Zwischenzeit verändert habe, habe eben nur durch eine zumindest summarische Durchsicht der Akten festgestellt werden können. Der errechnete Gesamtaufwand von 14 Stunden und 15 Minuten könne angesichts des Umfangs der Akten und der Dauer des Verfahrens nicht als unangemessen bezeichnet werden. Das Kantonsgericht stimmt der Staatsanwaltschaft dahingehend zu, dass der Aufwand für das Aktenstudium in der Höhe von 14,25 Stunden bzw. 14 Stunden und 15 Minuten in Anbetracht der überschaubaren Untersuchungshandlungen und angesichts der konkreten Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten als relativ hoch erscheint. Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass die Fallakten betreffend den Komplex "D.____" sehr umfangreich sind, was naturgemäss nur schon für deren Sichtung und Bestimmung, was allenfalls für den Beschwerdeführer von Relevanz sein könnte, einen angemessenen Aufwand erfordert. Ausserdem hat die Staatsanwaltschaft zwar bereits im Juli 2015 eine Verfahrenseinstellung (vorbehältlich neuer Erkenntnisse) in Aussicht gestellt, tatsächlich erfolgt ist diese aber erst knapp zwei Jahre später, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Verteidigerin auch während dieser Zeit einen gewissen Aufwand für das Aktenstudium betrieben hat. Infolgedessen ist die von der Staatsanwaltschaft unter dem Titel Aufwand für das Aktenstudium vorgenommene pauschale Kürzung aufzuheben bzw. der geltend gemachte Anspruch ungeschmälert zu entschädigen. m) Rz. 31: Im Hinblick auf den Verteidigungsaufwand im Verkehr mit den Strafverfolgungsbehörden legt die Staatsanwaltschaft dar, die Eröffnung der meisten Verfügungen sowie Gelegenheiten zur Stellungnahme zu Gutachten gegenüber dem Beschuldigten seien nur pro forma erfolgt, hätten ihn aber inhaltlich nicht oder nur am äussersten Rand betroffen. Folgerichtig habe sich die Verteidigung in aller Regel hierzu auch nicht geäussert. Allerdings sei diese verpflichtet gewesen, ihren diesbezüglichen Aufwand auf das Nötigste zu beschränken, was sie aber offenbar nicht getan habe. Insgesamt erscheine damit unter diesem Titel ein Aufwand von maximal acht Stunden als angemessen. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es verstehe sich von selbst, dass seine Verteidigerin sämtliche Korrespondenz der Staatsanwaltschaft habe sichten müssen, ob dies nun von zentraler Bedeutung für das Strafverfahren gewesen sei oder nicht. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass sich der Kontakt der Verteidigung zu den Strafverfolgungsbehörden unter Beachtung der Schadenminderungsplicht darauf zu beschränken hat, was für den eigenen Klienten massgeblich ist. In casu wird das Strafverfahren zwar gegen mehrere Mitbeschuldigte geführt und dementsprechend sind aufgrund der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers auch zahlreiche Schriften ergangen, tatsächlich betroffen davon haben den Beschuldigten bzw. dessen Strafverfahren aber nur relativ wenige. Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1) muss der Aufwand des Verteidigers in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen (BGer 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3), wobei nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen nicht zu entschädigen sind (BGE 117 Ia 22 E. 4b). In concreto hat es die Verteidigerin nach Ansicht des Kantonsgerichts angesichts der überschaubaren Anzahl von ihren Klienten betreffenden Verfahrenshandlungen tatsächlich in einem gewissen Masse verpasst, sich auf das für den Beschuldigten Notwendige zu beschränken, was eine verhältnismässige Kürzung des diesbezüglichen Aufwandes rechtfertigt. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft erachtet das Kantonsgericht allerdings lediglich eine Reduktion des anrechenbaren Aufwandes von 13 Stunden und 50 Minuten auf pauschal zehn statt acht Stunden als angemessen. Eine solche pauschale Kürzung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Übrigen ausdrücklich zulässig, soweit sie auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht nimmt und nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (BGE 141 I 124 E. 4.3, mit Hinweis). n) Rz. 32: Die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers sind bereits vorgängig unter lit. m) Gegenstand der kantonsgerichtlichen Erwägungen. o) Rz. 33: Die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers sind bereits vorgängig unter lit. m) Gegenstand der kantonsgerichtlichen Erwägungen. p) Rz. 34: Hinsichtlich des Aufwandes im Verkehr der Verteidigung mit dem Klienten führt die Staatsanwaltschaft aus, besonders zu betonen sei, dass sich die Beweislage gegen den Beschuldigten seit dem Frühling 2014 abgesehen von den Aussagen der Zeugin E.____ kaum verändert habe, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum unter diesem Titel ein Aufwand im Umfang von 14 Stunden notwendig gewesen sei. In der Honorarnote würden sogar mehr Einzelpositionen unter Klientenkontakt aufgeführt als unter Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden. Auffällig sei zudem, dass ein erheblicher Teil des Aufwandes von wenigstens vier Stunden und 30 Minuten am selben Tag verrechnet werde. Bei dieser Ausgangslage erschienen drei Besprechungen zu jeweils einer Stunde sowie vier Stunden für den übrigen Klientenkontakt (Telefonate, E-Mails und Schreiben, nicht jedoch reine Weiterleitungen) als angemessen, womit insgesamt sieben Stunden zu vergüten seien. Dem entgegnet der Beschwerdeführer, er habe als beschuldigte Person im Strafverfahren einen Anspruch darauf, über den Fortgang der Untersuchung informiert zu werden und dürfe erwarten, dass entsprechende Anfragen von seiner Verteidigerin beantwortet würden, zumal es sich in casu nicht um einen Fall der amtlichen Verteidigung handle und daher ein grosszügigerer Massstab anzulegen sei. Abgesehen davon handle es sich bei sämtlichen Schreiben um solche, die von seiner Verteidigerin verfasst worden seien; reine Kanzleitätigkeit sei nicht verrechnet worden. In einem ersten Schritt ist die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass sie offenbar irrtümlicherweise von einem Aufwand im Umfang von 14 Stunden für den Verkehr der Verteidigung mit dem Klienten ausgeht, errechnet hat sie nämlich in diesem Zusammenhang vorgängig unter lit. j) einen tatsächlichen Aufwand von 12 Stunden. Zutreffend ist sodann das Argument des Beschwerdeführers, wonach in casu ein grosszügigerer Massstab anzulegen ist, nachdem es sich um eine Wahlverteidigung und nicht um eine amtliche Verteidigung handelt. Nichtsdesto-trotz sieht das Gesetz eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor, der betriebene Aufwand muss sich in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles darstellen. Das bedeutet, dass sich unter Beachtung des Schadenminderungsgebots auch die Wahlverteidigung hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs auf das Notwendige beschränken muss (siehe oben E. 2.1). In concreto erscheint der getätigte Aufwand in Anbetracht der sich in casu im Strafverfahren stellenden Probleme sowie angesichts der tatsächlich von Seiten der Staatsanwaltschaft getätigten Untersuchungshandlungen als unverhältnismässig hoch, zumal die Verfahrensdauer nur marginal und der reine Aktenumfang des Komplexes "D.____" bei der vorliegenden Position Aufwand im Verkehr der Verteidigung mit dem Klienten im Gegensatz zur Position Aufwand betreffend Aktenstudium gar nicht zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis erachtet das Kantonsgericht eine Kürzung des Aufwandes von 12 Stunden auf pauschal neun statt sieben Stunden als angemessen. q) Rz. 35: Die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers sind bereits vorgängig unter E. 2.2.1 Gegenstand der kantonsgerichtlichen Erwägungen. r) Rz. 36: In Bezug auf den für den Zeitraum nach dem 16. März 2017 geltend gemachten Aufwand von zusätzlichen sechs Stunden und 30 Minuten legt die Staatsanwaltschaft dar, dieser Aufwand wäre nicht angefallen, wenn die Honorarnote von Anfang an den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätte. Der Staat hafte nicht für den aus der Bereinigung einer ungenügend geführten Honorarrechnung entstandenen Aufwand, zumal dieser in erster Linie deshalb angefallen sei, weil sich die Verteidigerin wortreich einer Bereinigung entzogen habe. Zudem sei schon am 16. März 2017 für die Begründung der Entschädigungsforderung ein Aufwand von einer Stunde und 50 Minuten entschädigt worden. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die eingereichte Honorarnote entspreche den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich. Ebenso sei die Weigerung, die von der Staatsanwaltschaft geforderte Begründung vorzunehmen, völlig zu Recht erfolgt. Sodann hätten die Eingaben der Verteidigerin nach dem 16. März 2017 sich nicht auf wortreiche Erklärungen hinsichtlich der Weigerung beschränkt, sondern es sei eine detaillierte Stellungnahme zu den monierten Posten eingereicht worden. Aus dem aktualisierten Leistungsjournal der Verteidigerin vom 3. Juli 2017 ergibt sich, dass im Zeitraum vom 20. März 2017 bis zum 9. Mai 2017 ein nachträglicher Aufwand von sechs Stunden und 30 Minuten geltend gemacht wird. Dies einseitig dem Beschwerdeführer anzulasten, erscheint angesichts der vorgängigen Erwägungen des Kantonsgerichts unter E. 2.2.2 lit. a) bis lit. t) nicht als sachgerecht. Da nach Ansicht des Kantonsgerichts sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung zum zusätzlichen Aufwand beigetragen haben, erscheint es nicht mehr als konsequent, dass dieser jeweils hälftig, d.h. im Umfang von drei Stunden und 15 Minuten, zu Lasten des Staates sowie zu Lasten des Beschwerdeführers geht. s) Rz. 37: Bezüglich der Bemessung des Stundenansatzes führt die Staatsanwaltschaft aus, wenngleich das gesamte Verfahren durchaus aufwendig sei, habe sich die relevante Fragestellung für den Beschuldigten darauf beschränkt, ob dieser an der Tat beteiligt gewesen sei oder nicht, und hierfür seien nur einige wenige Beweise zu berücksichtigen gewesen. Der Fall habe keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht geboten, weshalb von einem durchschnittlich schwierigen Fall auszugehen sei. Praxisgemäss werde für einen Fall wie den vorliegenden ein Stundenansatz von CHF 230.-- vergütet. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, der angewendete Stundenansatz von CHF 280.-- liege in der Mitte des vorgegebenen Rahmens gemäss Tarifordnung. Angesichts der Komplexität des Falles mit zahlreichen Mitbeschuldigten und Geschädigten, des grossen Aktenumfangs, der Schwere der Tatvorwürfe und der zahlreichen, teilweise ungewöhnlichen, Verfahrenshandlungen erscheine dies angemessen. Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2) ist für die Bestimmung des Honoraransatzes im Einzelfall auf die allgemeinen Regeln von § 3 Abs. 1 TO Anwälte zurückzugreifen, wonach bei der Berechnung nach Zeitaufwand das Honorar CHF 200.-- bis CHF 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person, beträgt. Dies gilt auch für private Mandate mit einem vereinbarten Honoraransatz (BGer 6B_497/2007 vom 13. November 2007 E. 2.5.1). Das Bundesgericht hat in der Vergangenheit einen Stundenansatz von CHF 250.-- in Fällen mittlerer Komplexität bzw. von CHF 200.-- oder CHF 220.-- in weniger komplexen Verfahren als mit dem Willkürverbot vereinbar erklärt (vgl. BGer 6B_668/2009 vom 5. März 2010 E. 3.2 mit Hinweis, 6B_347/2009 vom 10. September 2009 E. 2, 6B_194/2008 vom 11. August 2008 E. 3.3.2). Es wird ausdrücklich in Kauf genommen, dass die beschuldigte und freigesprochene Person im Ergebnis einen Teil der privaten Verteidigungskosten aufgrund des mit dem Anwalt vereinbarten höheren Stundenansatzes selber tragen muss, da diese eine gewisse Schadensminderungspflicht trifft, weshalb sie mit ihrer Verteidigung nicht einen beliebigen, vom Staat zu entschädigenden Stundenansatz vereinbaren kann. In casu trifft es zwar zu, dass die gesamten Akten im Fallkomplex "D.____" sehr umfangreich sind, bei den konkreten Vorwürfen gegenüber dem Beschuldigten handelt es sich aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um eine besonders anspruchsvolle Angelegenheit, namentlich sind keine aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu klären gewesen. Des Weiteren wird der grosse Aktenumfang bereits bei der Anrechnung des Aufwandes betreffend Aktenstudium gebührend berücksichtigt, weshalb er nicht noch zusätzlich bei der Höhe des Stundenansatzes Geltung beanspruchen kann. Sodann vermag auch die Schwere der Tatvorwürfe nicht dazu führen, dass das Verfahren als besonders komplex einzustufen wäre. Infolgedessen hat die Staatsanwaltschaft zu Recht den zu entschädigenden Stundenansatz der Verteidigerin von CHF 280.-- auf im Kanton Basel-Landschaft praxisgemässe CHF 230.-- herabgesetzt, zumal mit diesem Ansatz auch weniger anspruchsvolle Tätigkeiten wie Reisen und Teilnahme an Einvernahmen abgegolten werden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Juli 2014 ( 470 14 111 ) im Beschwerdeverfahren betreffend Akteneinsicht und Teilnahmerecht unter Beteiligung der nämlichen Parteien in E. 2.2.2 der Stundenansatz auf praxisgemässe CHF 230.-- festgesetzt worden ist, was selbstredend auch in concreto zu gelten hat. t) Rz. 38: Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft bedürften auch die geltend gemachten Auslagen einer näheren Prüfung. Bezüglich der Kopien sei darauf hinzuweisen, dass für die Anzahl von 689 Kopien der Ansatz für Massenkopien zur Anwendung gelange. Für Telefonate und Faxe decke eine Pauschale von CHF 10.-- die effektiven Auslagen mehr als genügend. Sodann seien die Portokosten ab dem 20. März 2017 zu streichen. Der Beschwerdeführer legt dar, der Ansatz für Kopien sei bereits an denjenigen für Massenkopien in der Höhe von CHF 0.25 pro Kopie angepasst worden. Die Telefonspesen seien auf pauschal CHF 1.-- pro Telefonat bzw. CHF 2.-- pro Telefonat mit dem Beschwerdeführer herabgesetzt worden. Die von der Staatsanwaltschaft vergütete Pauschale von CHF 10.-- decke die Auslagen bei weitem nicht und sei daher unangemessen. In grundsätzlicher Weise ist darauf hinzuweisen, dass neben dem Aufwand auch alle wesentlichen Nebenkosten der Verteidigung zu entschädigen sind, worunter namentlich Kopiaturen sowie Porto- und Telefonkosten fallen. Nachdem in casu seitens der Verteidigung im neuen Leistungsjournal der Ansatz sowohl für die Massenkopien als auch für die Telefonate tarifkonform gesenkt worden ist, sieht das Kantonsgericht keine Veranlassung, weiter korrigierend einzugreifen. u) Gestützt auf die vorgängigen Darlegungen berechnet sich somit die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung für dessen Verteidigungskosten wie folgt: Ausgehend von der aktualisierten Honorarnote vom 3. Juli 2017 im Umfang von CHF 20'435.90 (66,5 Stunden Aufwand zu jeweils CHF 280.--/h plus Auslagen von CHF 302.65 plus Mehrwertsteuer von CHF 1'513.75) ist nach lit. e) eine Kürzung des Aufwandes um 20 Minuten vorzunehmen, nach lit. g) eine solche um fünf Minuten, nach lit. i) um zehn Minuten, nach lit. m) um drei Stunden und 50 Minuten, nach lit. p) um drei Stunden und nach lit. r) um drei Stunden und 15 Minuten, woraus ein anrechenbarer Aufwand von insgesamt 55 Stunden und 50 Minuten (66 Stunden 30 Minuten minus zehn Stunden 40 Minuten) resultiert. In einem zweiten Schritt ist nach lit. s) der Stundenansatz auf CHF 230.-- zu reduzieren, die Auslagen hingegen sind gemäss lit. t) ungeschmälert zu entschädigen. Hieraus ergibt sich ein Honorar von gesamthaft CHF 14'195.05 (55,83 Stunden Aufwand zu jeweils CHF 230.--/h plus Auslagen von CHF 302.65 plus Mehrwertsteuer von CHF 1'051.50). Indem das Kantonsgericht den veranschlagten Stundenaufwand immer noch über jenem der Rechtsvertreter der überwiegenden Anzahl der Mitbeschuldigten ansetzt (vgl. hierzu die Auflistung der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2017, S. 5), wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verteidigerin bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Verteidigungsaufwand notwendig ist, ihrerseits ein Ermessensspielraum einzuräumen ist. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und dem Beschuldigten ist für den eingestellten Verfahrensteil betreffend die Straftatbestände der Freiheitsberaubung, des Angriffs, des Hausfriedensbruchs und der Nötigung eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 14'195.05 (inklusive Auslagen und CHF 1'051.50 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates auszurichten.
E. 3 Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer erstinstanzlich in der angefochtenen Verfügung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'420.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Indem dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine solche in der Höhe von CHF 20'435.90 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) begehrt, beträgt die massgebliche Differenz und damit die faktische Forderung CHF 15'015.55. Nachdem das Kantonsgericht nunmehr erkennt, dass dem Beschwerdeführer für den eingestellten Verfahrensteil eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 14'195.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten ist, entspricht dies einer Erhöhung der ursprünglichen Entschädigung um CHF 8'774.70 und damit einem teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von rund 60 Prozent. Demnach gehen bei diesem Verfahrensausgang in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) im Verhältnis von 40 Prozent (= CHF 1'240.--) zu Lasten des Beschwerdeführers zu 60 Prozent (= CHF 1'860.--) zu Lasten des Staates. Im nämlichen Umfang von 60 Prozent ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, basierend auf der Honorarrechnung seiner Verteidigerin vom 29. August 2017 und unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von CHF 230.--, woraus ein Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 1'624.15 (zehn Stunden 45 Minuten bzw. 10,75 Stunden Aufwand zu jeweils CHF 230.--/h plus Auslagen von CHF 33.90 plus CHF 200.50 Mehrwertsteuer = CHF 2'706.90 ͯ 0,6) zu Lasten des Staates resultiert.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 22. Juni 2017 in Ziffer 1 aufgehoben, und dem Beschuldigten wird für den eingestellten Verfahrensteil betreffend die Straftatbestände der Freiheitsberaubung, des Angriffs, des Hausfriedensbruchs und der Nötigung eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 14'195.05 (inklusive Auslagen und CHF 1'051.50 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen im Verhältnis von 40 Prozent (= CHF 1'240.--) zu Lasten des Beschwerdeführers zu 60 Prozent (= CHF 1'860.--) zu Lasten des Staates.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'624.15 (inklusive Auslagen und CHF 120.30 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates zugesprochen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.10.2017 470 17 131
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Oktober 2017 (470 17 131) Strafprozessrecht Entschädigung Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien A.____ , vertreten durch Advokatin Elisabeth Joller, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Entschädigung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 22. Juni 2017) A. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen B.____ wegen des Verdachts des Angriffs, der Freiheitsberaubung, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs etc. im Zusammenhang mit dem Überfall auf das Sportcenter von C.____ vom 24. Februar 2014 (Fallkomplex "D.____") meldete sich A.____ bei den Strafverfolgungsbehörden und sagte als Zeuge zu Gunsten von B.____ aus. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 3. April 2014 ein Verfahren gegen A.____ wegen des Verdachts des falschen Zeugnisses. Im Zuge der Ermittlungen gegen A.____ wurde am 15. April 2014 sowie am 16. Mai 2014 das Verfahren auf die Tatbestände des Angriffs, der Freiheitsberaubung, der Nötigung und des Hausfriedensbruchs ausgeweitet. Zufolge dieser Ausweitung wurde Advokatin Elisabeth Joller als notwendige Verteidigerin aufgeboten. Mit Schreiben vom 23. April 2014 übernahm Advokatin Elisabeth Joller die Wahlverteidigung des Beschuldigten. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2017 wurde das Verfahren gegen A.____ bezüglich der Tatbestände des Angriffs, der Freiheitsberaubung, der Nötigung und des Hausfriedensbruchs eingestellt. In Bezug auf den Vorwurf des falschen Zeugnisses kündigte die Staatsanwaltschaft eine Anklageerhebung an. Mit Schreiben vom 16. März 2017 begehrte Advokatin Elisabeth Joller für ihre Aufwendungen eine Entschädigung in der Höhe von CHF 20'215.55. Mit Schreiben an Advokatin Elisabeth Joller vom 21. März 2017 bat die Staatsanwaltschaft um Stellungnahme zu diversen Unklarheiten in der Abrechnung bzw. um Anpassung der Honorarnote. Diesem Ansinnen kam Advokatin Elisabeth Joller mit Eingabe vom 6. April 2017 nach, wobei sie - mit Ausnahme einer fälschlicherweise verrechneten Besprechung im Untersuchungsgefängnis Waaghof - die Begleichung der Honorarnote im geltend gemachten Umfang verlangte und darüber hinaus eine ergänzende Rechnung für ihren Aufwand im Zusammenhang mit dem Anpassungsbegehren der Staatsanwaltschaft einreichte. Daraufhin gewährte ihr die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. April 2017 das rechtliche Gehör hinsichtlich der geplanten Kürzung der beantragten Entschädigung. Am 10. April 2017 fand sodann zwischen der Staatsanwaltschaft und Advokatin Elisabeth Joller eine telefonische Besprechung in der Angelegenheit statt. Schliesslich reichte Advokatin Elisabeth Joller mit Eingabe vom 9. Mai 2017 der Staatsanwaltschaft eine aktualisierte Honorarnote für die Zeit vom 23. April 2014 bis zum 9. Mai 2017 über einen Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 21'681.95 ein. B. In der Folge erkannte die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die geltend gemachte Entschädigung von Advokatin Elisabeth Joller mit Verfügung vom 22. Juni 2017 Folgendes: "1. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 5'420.35 zugesprochen.
2. Im Übrigen werden der beschuldigten Person keine weitere Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.
3. Es werden keine Kosten erhoben." Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. C. Gegen die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2017 erhob A.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Joller, mit Eingabe vom 3. Juli 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2017 aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von CHF 20'435.90 zuzusprechen.
2. Eventualiter sei Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3. Unter o/e Kostenfolge." D. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. E. Mit Eingabe vom 29. August 2017 reichte Advokatin Elisabeth Joller dem Kantonsgericht ihre Honorarnote für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 3'287.40 nach. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf: Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Abs. 2 von Art. 429 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen; sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen. Gemäss Botschaft ist die Entschädigung nur dann auszurichten, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass gehabt hat, einen Anwalt beizuziehen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, 1329, Art. 437; BGE 138 IV 197 E.1). Zu beachten ist allerdings, dass gestützt auf Art. 130 lit. b StPO die beschuldigte Person unter anderem verteidigt werden muss, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne ein Schadenminderungsgebot. Nicht umstritten in der Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2) ist sodann, dass das zwischen Beschuldigtem und Wahlverteidiger vereinbarte Honorar (Stundenansatzhöhe) für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend ist, vielmehr richtet sich die Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen. Auch zu entschädigen sind wesentliche Nebenkosten der Verteidigung sowie die Mehrwertsteuer. Zu beachten ist, dass bei Teileinstellungen oder -freisprüchen eine entsprechende Zuteilung zu erfolgen hat. Für die Entschädigung ist dann zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den entsprechenden Teil entfallen ist. Das erforderliche Mass der Substantiierung der Kostennote findet seine Grenze in der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses. Wird massgeblich von der Kostennote abgewichen, ist der Verteidigung das rechtliche Gehör zu gewähren und die Herabsetzung zu begründen. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des betriebenen Aufwandes gibt der urteilenden Behörde einen grossen Ermessensspielraum. Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte geführt und gibt es deswegen auch mehr als einen Verteidiger, so lässt die Praxis (vgl. BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1) einen Quervergleich zwischen den jeweiligen anwaltlichen Aufwendungen zu ( Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 13 ff. zu Art. 429 StPO, mit Hinweisen). 2.2.1 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die von der Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen nach ihrem Ermessen aufgeteilt auf das eingestellte Verfahren wegen Angriffs, Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruchs einerseits und dasjenige wegen falschen Zeugnisses andererseits und darüber hinaus bei diversen Positionen der Honorarrechnung Kürzungen vorgenommen, welche nachfolgend im Einzelnen zu prüfen sind. Zunächst ist mit Blick auf die vorgängig zitierte Lehre und Praxis festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich in korrekter Weise davon ausgeht, dass Aufwendungen der Verteidigung zu separieren sind nach dem Verfahren, in dem sie angefallen sind, zumal in casu eine Entschädigungspflicht nur für das eingestellte Verfahren wegen Angriffs, Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruchs besteht. Allerdings weist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass das erforderliche Mass der Substantiierung der Kostennote seine Grenze in der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses findet. Das Bundesgericht hat diesbezüglich (vgl. zum Ganzen BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.3.4) festgehalten, zu den Tatsachen, welche vom Anwaltsgeheimnis erfasst werden, gehört schon der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten. Ist das Mandatsverhältnisses, wie im Zusammenhang mit der Entschädigungsfrage bei einem Freispruch, schon bekannt, fällt allerdings nicht jede Information über erbrachte Verteidigungsleistungen unter das Anwaltsgeheimnis, wenn daraus keine Schlüsse auf deren materiellen Inhalt oder die Verteidigungsstrategie gezogen werden können. Unproblematisch ist es daher, wenn vom Freigesprochenen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Prozessentschädigung verlangt wird, dass die Rechnungspositionen in den eingereichten Honorarnoten auch nach der Art der Tätigkeit (Aktenstudium, Korrespondenz, Besprechung, Telefonate, Verfassen von Rechtsschriften, juristische Recherchen, Teilnahme an Verhandlungen, Reisezeit etc.) spezifiziert werden. Der Freigesprochene wird damit nicht zur Preisgabe von Informationen gezwungen, welche dem Anwaltsgeheimnis unterliegen. Allzu detaillierte Angaben über Art, Ort und Zeit der Vornahme bestimmter Leistungen, welche Rückschlüsse z.B. auf das Verhalten des Beschuldigten oder die Verteidigungsstrategie zulassen, dürfen hingegen nicht verlangt werden. In concreto ist indes nicht entscheidend die Frage, ob die Honorarnote der Verteidigerin ausreichend spezifiziert ist, sondern vielmehr, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Aufteilung der Aufwendungen auf die beiden separaten Verfahren überhaupt möglich ist. Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass der Nachweis des falschen Zeugnisses wesentlich davon abhängt, ob dem Beschuldigten B.____ eine Tatbeteiligung am Angriff, der Freiheitsberaubung, der Nötigung und des Hausfriedensbruchs wird nachgewiesen werden können, weil sich dann das vom Beschuldigten A.____ abgegebene Alibi objektiv als falsch herausstellt. Insofern steht der Vorwurf des falschen Zeugnisses mit demjenigen des Angriffs, der Freiheitsberaubung, der Nötigung und des Hausfriedensbruchs in einem ausserordentlich engen sachlichen Konnex. Hinzu kommt, dass die Verteidigerin zufolge des Vorliegens der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erst dann für den Beschwerdeführer tätig geworden ist, als gegen diesen ein Verfahren wegen Angriffs, Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruchs eröffnet worden ist. Konsequenterweise weist sie in ihrem detaillierten Leistungsjournal vom 3. Juli 2017 Bemühungen erst ab dem 23. April 2014 aus. Sodann sind keine Aufwendungen ersichtlich, welche ausschliesslich im Verfahren wegen falschen Zeugnisses und nicht auch im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren wegen Angriffs, Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruchs angefallen sind. Namentlich bei der Einvernahme der Zeugin E.____ vom 22. Juni 2016 wird auf Zeile 45 ff. exemplarisch dargelegt, dass diese grundsätzlich in Bezug auf die Straftatbestände der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der Freiheitsberaubung, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs und betreffend den Beschuldigten gleichzeitig zusätzlich wegen des Vorwurfs des falschen Zeugnisses befragt wird. Folgerichtig hat die Zeugin auch zu allen aufgelisteten Straftatbeständen Ausführungen getätigt. Indem die Staatsanwaltschaft faktisch die beiden Verfahren zusammengelegt hat, hat sie es selbst nahezu verunmöglicht, Aufwendungen, welche allenfalls nur für das Verfahren wegen falschen Zeugnisses getätigt worden sind, auszuscheiden. Sofern die Staatsanwaltschaft einzelne Verfahrenshandlungen auf das Verfahren wegen falschen Zeugnisses hätte begrenzen wollen, hätte es im Übrigen keine Veranlassung gegeben, den Mitbeschuldigten im Verfahren wegen Angriffs, Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruchs die entsprechenden Teilnahmerechte einzuräumen. Zutreffend ist ferner die Feststellung des Beschwerdeführers, wonach es zufolge der fehlenden Separierung der beiden Verfahren durch die Staatsanwaltschaft bei sämtlichen Befragungen von Zeugen, Auskunftspersonen oder Mitbeschuldigten gleichermassen zu potentiell belastenden Aussagen bezüglich dessen Teilnahme am Angriff wie zu belastenden Depositionen betreffend B.____ hätte kommen können, was wiederum den Beschwerdeführer im Verfahren wegen falschen Zeugnisses belastet hätte. Unter diesen Umständen erscheint eine Aufteilung der Aufwendungen auf die verschiedenen Verfahren nicht nur als nicht angezeigt, sondern praktisch als nicht durchführbar. Nachdem die Verteidigerin unbestrittenermassen erst nach der Eröffnung des nunmehr eingestellten Verfahrens wegen Angriffs, Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruchs mandatiert worden ist, sind nach Ausgeführtem ihre Aufwendungen auch in diesem Verfahren abzurechnen. Bei diesem Zwischenresultat bleibt somit nur anzufügen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren wegen falschen Zeugnisses - soweit dieses ebenfalls eingestellt werden sollte bzw. soweit der Beschuldigte bei einer allfälligen Anklage freigesprochen werden sollte - im Umfang der in casu zuzusprechenden Entschädigung keine separaten Aufwendungen seiner Verteidigerin mehr geltend machen kann. 2.2.2 Nachfolgend sind die einzelnen strittigen Punkte zu würdigen, wobei das Kantonsgericht diesbezüglich zwecks Übersichtlichkeit dem systematischen Aufbau der Beschwerdeschrift folgt: a) Rz. 19: Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Leistungen "Einschreiben an Gericht" und "Mail an Klient" vom 1. Juli 2014 sowie diejenige "Eingang und Durchsicht Verfügung v. Stawa/Schreiben an Klient" vom 21. Juni 2016 versehentlich doppelt verrechnet worden sind und hat die dementsprechenden Posten gekürzt, woraus die geforderte Parteienschädigung in der Höhe von CHF 20'435.90 gemäss Honorarnote vom 3. Juli 2017 resultiert. Weitere Bemerkungen von Seiten des Kantonsgerichts erübrigen sich daher. b) Rz. 20: In Bezug auf den geltend gemachten Aufwand vom 1. Juli 2014, 22. Juli 2014 und 20. November 2014 hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass es sich dabei um Aufwand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 470 14 111 vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft handle und dementsprechend dort zu berücksichtigen sei. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es treffe zwar zu, dass die Leistungen streng genommen dem Beschwerdeverfahren zuzuordnen seien. Allerdings habe die Verteidigerin ihre Honorarnote bereits eingereicht gehabt, als es zu Unklarheiten gekommen sei bezüglich der Art des Mandates. Die Staatsanwaltschaft habe dem Kantonsgericht auf Anfrage fälschlicherweise mitgeteilt, dass die Verteidigerin als amtliche Verteidigung eingesetzt worden sei. Das Kantonsgericht habe daraufhin eine schriftliche Bestätigung verlangt, dass es sich um eine Wahlverteidigung handle. Wegen dieser geringfügigen Aufwendungen sei es nicht angemessen gewesen, eine neue Honorarnote einzureichen, dennoch bestehe ein Anspruch auf Entschädigung, zumal der Mehraufwand von der Staatsanwaltschaft zu verantworten gewesen sei. Nach entsprechenden Abklärungen des Kantonsgerichts ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt zutrifft. In seinem Beschluss vom 22. Juli 2014 hat das Kantonsgericht in E. 2.2.1 ausgeführt, es ist unklar, ob die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft, wie sie am 22. Juli 2014 telefonisch kundgetan hat, als Wahlverteidigerin tätig ist, oder ob sie, wie die Staatsanwaltschaft gleichentags telefonisch mitgeteilt hat, als amtliche Verteidigerin waltet. In der Folge hat das Kantonsgericht in Ziffer 3 des Beschlussdispositivs vom 22. Juli 2014 die Parteien ersucht, mitzuteilen, ob Advokatin Elisabeth Joller im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft als Wahlverteidigerin oder amtliche Verteidigerin eingesetzt ist. Aufgrund dessen hat sich die Verteidigerin zur Richtigstellung vernehmen lassen müssen. Ebenfalls zutreffend ist, dass der zusätzliche Aufwand zur Klärung der vorgängig aufgeworfenen Frage im Beschwerdeverfahren nicht abgerechnet worden ist. Nachdem dieser erhöhte Aufwand der Verteidigerin sodann durch eine Fehlinformation der Staatsanwaltschaft nötig geworden ist, spricht nichts dagegen, ihn im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Demnach ist die Streichung der Positionen im Umfang von 40 Minuten Aufwand und CHF 17.-- Auslagen durch die Staatsanwaltschaft aufzuheben bzw. es ist keine entsprechende Kürzung vorzunehmen. c) Rz. 21: Im Hinblick auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 23. April 2014 ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, zu entschädigen sei nur der aktenkundige Aufwand, d.h. die Einvernahmedauer plus ein angemessener Weg. Nachdem die Einvernahmen 133 Minuten gedauert hätten, erscheine zuzüglich Weg von Reinach nach Arlesheim, Liestal und wieder zurück nach Reinach sowie zuzüglich Wartezeiten ein Aufwand von drei Stunden und 30 Minuten statt vier Stunden und 25 Minuten als angemessen. Der Beschwerdeführer hingegen ist der Auffassung, es sei so viel Zeit in Rechnung gestellt worden, wie seine Verteidigerin tatsächlich aufgewendet habe. Dass in der Honorarnote mehr Zeit verrechnet worden sei als die protokollierte Dauer der Einvernahme betrage, könne vielfältige Gründe haben. So könne es zu Wartezeiten kommen, und nach der Einvernahme werde das weitere Vorgehen besprochen. Zudem sei bei der polizeilichen Einvernahme lediglich das Ende der Befragung vermerkt, nicht jedoch das Ende der Protokolldurchsicht. Das Kantonsgericht teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach nicht unbesehen auf die protokollierte Dauer der Einvernahme abgestellt werden kann, sondern vielmehr die gesamten im Rahmen einer Einvernahme angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Hierunter fallen exemplarisch nebst der Wegpauschale, welche praxisgemäss innerhalb des Kantons Basel-Landschaft bzw. von oder nach Basel-Stadt im Umfang von maximal einer Stunde (Hin- und Rückweg) angerechnet wird, allfällige Wartezeiten, der Zeitaufwand für die Durchsicht des Protokolls und die Nachbesprechung mit dem Klienten. In casu sind keine Hinweise ersichtlich, dass in der Honorarrechnung Leistungen verrechnet worden wären, die nicht tatsächlich im Zusammenhang mit den Einvernahmen des Beschuldigten vom 23. April 2014 erbracht worden sind, weshalb sich unter diesem Titel im Ergebnis keine Reduktion des Entschädigungsanspruchs rechtfertigt. d) Rz. 22: In Bezug auf die Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten B.____ vom 4. Dezember 2014 legt die Staatsanwaltschaft dar, die Tatbeteiligung des Genannten sei für den Vorwurf des falschen Zeugnisses essentiell, womit der Aufwand auch jenem Verfahren zuzuordnen und daher nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet seinerseits, dass die Teilnahme an der Einvernahme ausschliesslich oder hauptsächlich wegen des Vorwurfs des falschen Zeugnisses erfolgt sei. Vielmehr sei die Teilnahme deswegen geboten gewesen, weil B.____ den Beschwerdeführer zumindest flüchtig gekannt habe und ihn hätte entlasten können. Wie vorgängig dargelegt (oben E. 2.2.1), erscheint eine Aufteilung der Aufwendungen auf die verschiedenen Verfahren wegen Angriffs, Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruchs einerseits und falschen Zeugnisses andererseits weder als angezeigt noch als faktisch durchführbar. Demnach ist der entsprechende Aufwand - nachdem von der Staatsanwaltschaft die Berücksichtigung des Aufwandes für die Teilnahme an der Einvernahme per se nicht bezweifelt, sondern nur die Frage, in welchem Verfahren dies zu geschehen habe, aufgeworfen wird - im vorliegenden Verfahren zu entschädigen, womit die diesbezügliche Kürzung der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist. e) Rz. 23: Hinsichtlich der Teilnahme an der Einvernahme von F.____ vom 11. Dezember 2014 berücksichtigt die Staatsanwaltschaft einen Aufwand von 70 Minuten und Auslagen von CHF 5.60, wobei sie in diesem Zusammenhang den geltend gemachten Aufwand für den Weg von Reinach nach Binningen und zurück von 80 Minuten auf insgesamt 40 Minuten kürzt. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die verrechneten 80 Minuten Wegzeit mit dem öffentlichen Verkehr seien absolut realistisch, zumal seine Verteidigerin kein eigenes Auto besitze. Wie ausgeführt (oben E. 2.2.2.c), rechnet das Kantonsgericht praxisgemäss eine Wegstrecke von maximal 30 Minuten bzw. von maximal einer Stunde für den Hin- und Rückweg an. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ins Felde führt, lässt sich unter Beachtung der Schadenminderungspflicht auf der Strecke von Reinach nach Binningen und zurück auch bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs eine höhere Entschädigung nicht rechtfertigen. Nach Gesagtem ist eine Korrektur dahingehend vorzunehmen, als der Wegaufwand für die Teilnahme an der Einvernahme von F.____ vom 11. Dezember 2014 von 80 Minuten lediglich um 20 Minuten auf 60 Minuten statt auf 40 Minuten zu kürzen ist. f) Rz. 24: Bezüglich der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2015 ist die Staatsanwaltschaft der Meinung, dass die Teilnahme der Verteidigerin nicht zu entschädigen sei, da diese gewusst habe, dass der Beschuldigte nicht vorgeladen sei und keiner der Mitbeschuldigten ihn bislang belastet habe. Ausserdem sei der Verteidigerin ausdrücklich mitgeteilt worden, dass der Beschuldigte an dieser Einvernahme nicht thematisiert werde. Dem entgegnet der Beschwerdeführer, bei der fraglichen Konfrontationseinvernahme sei es um eine zentrale Verfahrenshandlung gegangen, an welcher eine Teilnahme zweifellos geboten gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass vorgängig darauf hingewiesen worden sei, dass nicht geplant gewesen sei, die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers zu thematisieren, es sei aber nicht davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft auf entsprechende Fragen verzichtet hätte, wenn es überraschend zu Belastungen gekommen wäre. Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Vorfeld der Konfrontationseinvernahme von der Staatsanwaltschaft darüber informiert worden ist, dass dessen allfällige Tatbeteiligung nicht zur Sprache kommen werde. Ungeachtet dieses Umstandes weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass es sich bei der fraglichen Konfrontationseinvernahme von 13 Mitbeschuldigten um eine wesentliche Verfahrenshandlung gehandelt hat und darüber hinaus nicht auszuschliessen gewesen ist, dass einer dieser Mitbeschuldigten den der gleichen Delikte beschuldigten Beschwerdeführer allenfalls hätte belasten können. Insofern erscheint die Teilnahme der Verteidigerin an der Konfrontationseinvernahme zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers nicht als überflüssiger Aufwand, womit dieser in casu zu entschädigen ist. g) Rz. 25: Hinsichtlich der Einvernahme der Zeugin E.____ vom 22. Juni 2016 führt die Staatsanwaltschaft aus, die Teilnahme an dieser Einvernahme sei zweifellos angemessen gewesen, jedoch habe die Zeugin den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs des falschen Zeugnisses erheblich belastet, weshalb der Aufwand nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen sei. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Teilnahme an der fraglichen Einvernahme sei im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Angriffs, der Freiheitsberaubung, der Nötigung und des Hausfriedensbruchs geboten gewesen, weshalb sie im vorliegenden Verfahren zu entschädigen sei. Wie vorgängig dargelegt (oben E. 2.2.1), erscheint eine Aufteilung der Aufwendungen auf die verschiedenen Verfahren wegen Angriffs, Freiheitsberaubung, Nötigung und Hausfriedensbruchs einerseits und falschen Zeugnisses andererseits weder als angezeigt noch als faktisch durchführbar. Demnach ist der entsprechende Aufwand - nachdem von der Staatsanwaltschaft die Berücksichtigung des Aufwandes für die Teilnahme an der Einvernahme per se nicht bezweifelt, sondern nur die Frage, in welchem Verfahren dies zu geschehen habe, aufgeworfen wird - im vorliegenden Verfahren zu entschädigen, womit die diesbezügliche Kürzung der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist. Von Amtes wegen um fünf Minuten zu kürzen ist hingegen die geltend gemachte Wegpauschale vom 22. Juni 2016 von Reinach auf Muttenz und retour von einer Stunde und fünf Minuten, da praxisgemäss für den Hin- und Rückweg maximal eine Stunde angerechnet wird. h) Rz. 26: Die Staatsanwaltschaft vertritt zusammenfassend die Ansicht, dass unter dem Titel Teilnahme an Einvernahmen insgesamt ein Aufwand von vier Stunden und 40 Minuten zu entschädigen sei, nämlich drei Stunden und 30 Minuten für die Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten vom 23. April 2014 und 70 Minuten für die Teilnahme an der Einvernahme von F.____ vom 11. Dezember 2014. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass seine Verteidigerin vom Teilnahmerecht äusserst zurückhaltend Gebrauch gemacht habe und der dafür entstandene Aufwand angemessen sei. Das Kantonsgericht hat vorgängig unter den lit. c) bis lit. g) erwogen, dass der von der Verteidigung geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an diversen Einvernahmen grundsätzlich ungekürzt zu entschädigen ist, sich hingegen eine Reduktion der Wegpauschale betreffend der Einvernahme vom 11. Dezember 2014 um 20 Minuten sowie betreffend der Einvernahme vom 22. Juni 2016 um fünf Minuten auf jeweils maximal 60 Minuten rechtfertigt. i) Rz. 27: Nicht zu entschädigen ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft des Weiteren anwaltlicher Kleinstaufwand, welcher bereits im Honorar inbegriffen sei; hierzu gehörten namentlich die Mandatseröffnung vom 23. April 2014 (fünf Minuten), die Eintragung einer Frist vom 27. Juni 2014 (fünf Minuten) erfolglose Anrufversuche vom 20. November 2014 (fünf Minuten) sowie die Nachbearbeitung vom 9. Mai 2017 (20 Minuten). Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich dar, im Vergleich zur Leistungsaufstellung vom 9. Mai 2017 seien bereits diverse kleinere Kürzungen vorgenommen worden, welche unter anderem den von der Staatsanwaltschaft monierten Kleinstaufwand beträfen. Abzulehnen sei jedoch die Streichung des Nachbearbeitungsaufwandes von 20 Minuten, welcher praxisgemäss entschädigt werde und nicht zu hoch bemessen sei. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers wird von diesem offenbar die Streichung von sogenanntem Kleinstaufwand im vorgängig definierten Umfang (zu Recht) nicht mehr angefochten. Insofern ist der Aufwand für die Mandatseröffnung vom 23. April 2014 (fünf Minuten) und die Eintragung einer Frist vom 27. Juni 2014 (fünf Minuten) von gesamthaft zehn Minuten ohne Weiteres zu streichen. Auf die Geltendmachung des Aufwandes für die erfolglosen Anrufversuche vom 20. November 2014 hat er gemäss des angepassten Leistungsjournals vom 3. Juli 2017 von vornherein verzichtet. Für eine Kürzung des Aufwandes für die Nachbearbeitung vom 9. Mai 2017 im Umfang von 20 Minuten fehlt hingegen eine nachvollziehbare Begründung der Staatsanwaltschaft, zumal eine Dauer von 20 Minuten nicht mehr als im Honorar inbegriffener Kleinstaufwand bezeichnet werden kann. Demnach ist die Kürzung der Honorarrechnung im Umfang von zehn Minuten zu bestätigen, die weitere Kürzung im Umfang von 20 Minuten hingegen aufzuheben. j) Rz. 28: In E. 17d) listet die Staatsanwaltschaft auf, dass für Kontakte mit der Polizei und Staatsanwaltschaft (Telefon, Fax und Briefe) bis zum 16. März 2017 ein Aufwand von total 13 Stunden und 50 Minuten, für Kontakte mit dem Klienten (Telefon, Fax, Briefe und persönlicher Kontakt) bis zum 16. März 2017 ein solcher von total 12 Stunden und schliesslich für das Aktenstudium bis zum 16. März 2017 ein Aufwand von total 14 Stunden und 15 Minuten geltend gemacht werde. Dieser Umfang wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Unmittelbare Konsequenzen auf die angefochtene Kürzung der Honorarrechnung zeitigt diese Erwägung jedoch nicht, weshalb das Kantonsgericht an vorliegender Stelle auf weiterführende Darlegungen verzichtet. k) Rz. 29: In E. 17e/i) stellt die Staatsanwaltschaft dem geltend gemachten Verteidigungsaufwand die Untersuchungshandlungen betreffend den Beschwerdeführer gegenüber und konstatiert dabei, dass der von der Verteidigung betriebene Aufwand in keinem Verhältnis zum Untersuchungsaufwand stehe. Von Seiten des Beschwerdeführers wird mit Nachdruck bestritten, dass der Untersuchungsaufwand minimal gewesen sei, zumal die Staatsanwaltschaft ein gemeinsames Verfahren gegen alle Mitbeschuldigten geführt habe, und alle Verfahrenshandlungen, welche sich gegen die Gesamtheit der Mitbeschuldigten gerichtet hätten, auch den Beschwerdeführer betroffen hätten. Da die Depositionen der Staatsanwaltschaft wiederum keine unmittelbaren Konsequenzen auf die angefochtene Kürzung der Honorarrechnung zeitigen, verzichtet das Kantonsgericht an vorliegender Stelle ebenfalls auf weiterführende Darlegungen. l) Rz. 30: In Bezug auf das Aktenstudium erachtet die Staatsanwaltschaft einen Aufwand von maximal zehn Stunden als angemessen und begründet dies damit, dass sich die Beweislage seit dem Frühling 2014 nicht verändert und die Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung ab dem 16. Juli 2015 vorbehältlich neuer Erkenntnisse in Aussicht gestellt habe. Bei dieser Ausgangslage hätte sich die Verteidigung auf diejenigen Aktenstücke beschränken müssen, welche die potentiellen Belastungen oder Entlastungen des Beschwerdeführers betroffen hätten. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, das Untersuchungsverfahren habe bis Mitte 2017 gedauert, und die Frage, ob sich die Beweislage in der Zwischenzeit verändert habe, habe eben nur durch eine zumindest summarische Durchsicht der Akten festgestellt werden können. Der errechnete Gesamtaufwand von 14 Stunden und 15 Minuten könne angesichts des Umfangs der Akten und der Dauer des Verfahrens nicht als unangemessen bezeichnet werden. Das Kantonsgericht stimmt der Staatsanwaltschaft dahingehend zu, dass der Aufwand für das Aktenstudium in der Höhe von 14,25 Stunden bzw. 14 Stunden und 15 Minuten in Anbetracht der überschaubaren Untersuchungshandlungen und angesichts der konkreten Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten als relativ hoch erscheint. Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass die Fallakten betreffend den Komplex "D.____" sehr umfangreich sind, was naturgemäss nur schon für deren Sichtung und Bestimmung, was allenfalls für den Beschwerdeführer von Relevanz sein könnte, einen angemessenen Aufwand erfordert. Ausserdem hat die Staatsanwaltschaft zwar bereits im Juli 2015 eine Verfahrenseinstellung (vorbehältlich neuer Erkenntnisse) in Aussicht gestellt, tatsächlich erfolgt ist diese aber erst knapp zwei Jahre später, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Verteidigerin auch während dieser Zeit einen gewissen Aufwand für das Aktenstudium betrieben hat. Infolgedessen ist die von der Staatsanwaltschaft unter dem Titel Aufwand für das Aktenstudium vorgenommene pauschale Kürzung aufzuheben bzw. der geltend gemachte Anspruch ungeschmälert zu entschädigen. m) Rz. 31: Im Hinblick auf den Verteidigungsaufwand im Verkehr mit den Strafverfolgungsbehörden legt die Staatsanwaltschaft dar, die Eröffnung der meisten Verfügungen sowie Gelegenheiten zur Stellungnahme zu Gutachten gegenüber dem Beschuldigten seien nur pro forma erfolgt, hätten ihn aber inhaltlich nicht oder nur am äussersten Rand betroffen. Folgerichtig habe sich die Verteidigung in aller Regel hierzu auch nicht geäussert. Allerdings sei diese verpflichtet gewesen, ihren diesbezüglichen Aufwand auf das Nötigste zu beschränken, was sie aber offenbar nicht getan habe. Insgesamt erscheine damit unter diesem Titel ein Aufwand von maximal acht Stunden als angemessen. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es verstehe sich von selbst, dass seine Verteidigerin sämtliche Korrespondenz der Staatsanwaltschaft habe sichten müssen, ob dies nun von zentraler Bedeutung für das Strafverfahren gewesen sei oder nicht. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass sich der Kontakt der Verteidigung zu den Strafverfolgungsbehörden unter Beachtung der Schadenminderungsplicht darauf zu beschränken hat, was für den eigenen Klienten massgeblich ist. In casu wird das Strafverfahren zwar gegen mehrere Mitbeschuldigte geführt und dementsprechend sind aufgrund der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers auch zahlreiche Schriften ergangen, tatsächlich betroffen davon haben den Beschuldigten bzw. dessen Strafverfahren aber nur relativ wenige. Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1) muss der Aufwand des Verteidigers in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen (BGer 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3), wobei nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen nicht zu entschädigen sind (BGE 117 Ia 22 E. 4b). In concreto hat es die Verteidigerin nach Ansicht des Kantonsgerichts angesichts der überschaubaren Anzahl von ihren Klienten betreffenden Verfahrenshandlungen tatsächlich in einem gewissen Masse verpasst, sich auf das für den Beschuldigten Notwendige zu beschränken, was eine verhältnismässige Kürzung des diesbezüglichen Aufwandes rechtfertigt. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft erachtet das Kantonsgericht allerdings lediglich eine Reduktion des anrechenbaren Aufwandes von 13 Stunden und 50 Minuten auf pauschal zehn statt acht Stunden als angemessen. Eine solche pauschale Kürzung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Übrigen ausdrücklich zulässig, soweit sie auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht nimmt und nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (BGE 141 I 124 E. 4.3, mit Hinweis). n) Rz. 32: Die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers sind bereits vorgängig unter lit. m) Gegenstand der kantonsgerichtlichen Erwägungen. o) Rz. 33: Die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers sind bereits vorgängig unter lit. m) Gegenstand der kantonsgerichtlichen Erwägungen. p) Rz. 34: Hinsichtlich des Aufwandes im Verkehr der Verteidigung mit dem Klienten führt die Staatsanwaltschaft aus, besonders zu betonen sei, dass sich die Beweislage gegen den Beschuldigten seit dem Frühling 2014 abgesehen von den Aussagen der Zeugin E.____ kaum verändert habe, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum unter diesem Titel ein Aufwand im Umfang von 14 Stunden notwendig gewesen sei. In der Honorarnote würden sogar mehr Einzelpositionen unter Klientenkontakt aufgeführt als unter Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden. Auffällig sei zudem, dass ein erheblicher Teil des Aufwandes von wenigstens vier Stunden und 30 Minuten am selben Tag verrechnet werde. Bei dieser Ausgangslage erschienen drei Besprechungen zu jeweils einer Stunde sowie vier Stunden für den übrigen Klientenkontakt (Telefonate, E-Mails und Schreiben, nicht jedoch reine Weiterleitungen) als angemessen, womit insgesamt sieben Stunden zu vergüten seien. Dem entgegnet der Beschwerdeführer, er habe als beschuldigte Person im Strafverfahren einen Anspruch darauf, über den Fortgang der Untersuchung informiert zu werden und dürfe erwarten, dass entsprechende Anfragen von seiner Verteidigerin beantwortet würden, zumal es sich in casu nicht um einen Fall der amtlichen Verteidigung handle und daher ein grosszügigerer Massstab anzulegen sei. Abgesehen davon handle es sich bei sämtlichen Schreiben um solche, die von seiner Verteidigerin verfasst worden seien; reine Kanzleitätigkeit sei nicht verrechnet worden. In einem ersten Schritt ist die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass sie offenbar irrtümlicherweise von einem Aufwand im Umfang von 14 Stunden für den Verkehr der Verteidigung mit dem Klienten ausgeht, errechnet hat sie nämlich in diesem Zusammenhang vorgängig unter lit. j) einen tatsächlichen Aufwand von 12 Stunden. Zutreffend ist sodann das Argument des Beschwerdeführers, wonach in casu ein grosszügigerer Massstab anzulegen ist, nachdem es sich um eine Wahlverteidigung und nicht um eine amtliche Verteidigung handelt. Nichtsdesto-trotz sieht das Gesetz eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor, der betriebene Aufwand muss sich in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles darstellen. Das bedeutet, dass sich unter Beachtung des Schadenminderungsgebots auch die Wahlverteidigung hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs auf das Notwendige beschränken muss (siehe oben E. 2.1). In concreto erscheint der getätigte Aufwand in Anbetracht der sich in casu im Strafverfahren stellenden Probleme sowie angesichts der tatsächlich von Seiten der Staatsanwaltschaft getätigten Untersuchungshandlungen als unverhältnismässig hoch, zumal die Verfahrensdauer nur marginal und der reine Aktenumfang des Komplexes "D.____" bei der vorliegenden Position Aufwand im Verkehr der Verteidigung mit dem Klienten im Gegensatz zur Position Aufwand betreffend Aktenstudium gar nicht zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis erachtet das Kantonsgericht eine Kürzung des Aufwandes von 12 Stunden auf pauschal neun statt sieben Stunden als angemessen. q) Rz. 35: Die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers sind bereits vorgängig unter E. 2.2.1 Gegenstand der kantonsgerichtlichen Erwägungen. r) Rz. 36: In Bezug auf den für den Zeitraum nach dem 16. März 2017 geltend gemachten Aufwand von zusätzlichen sechs Stunden und 30 Minuten legt die Staatsanwaltschaft dar, dieser Aufwand wäre nicht angefallen, wenn die Honorarnote von Anfang an den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätte. Der Staat hafte nicht für den aus der Bereinigung einer ungenügend geführten Honorarrechnung entstandenen Aufwand, zumal dieser in erster Linie deshalb angefallen sei, weil sich die Verteidigerin wortreich einer Bereinigung entzogen habe. Zudem sei schon am 16. März 2017 für die Begründung der Entschädigungsforderung ein Aufwand von einer Stunde und 50 Minuten entschädigt worden. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die eingereichte Honorarnote entspreche den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich. Ebenso sei die Weigerung, die von der Staatsanwaltschaft geforderte Begründung vorzunehmen, völlig zu Recht erfolgt. Sodann hätten die Eingaben der Verteidigerin nach dem 16. März 2017 sich nicht auf wortreiche Erklärungen hinsichtlich der Weigerung beschränkt, sondern es sei eine detaillierte Stellungnahme zu den monierten Posten eingereicht worden. Aus dem aktualisierten Leistungsjournal der Verteidigerin vom 3. Juli 2017 ergibt sich, dass im Zeitraum vom 20. März 2017 bis zum 9. Mai 2017 ein nachträglicher Aufwand von sechs Stunden und 30 Minuten geltend gemacht wird. Dies einseitig dem Beschwerdeführer anzulasten, erscheint angesichts der vorgängigen Erwägungen des Kantonsgerichts unter E. 2.2.2 lit. a) bis lit. t) nicht als sachgerecht. Da nach Ansicht des Kantonsgerichts sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung zum zusätzlichen Aufwand beigetragen haben, erscheint es nicht mehr als konsequent, dass dieser jeweils hälftig, d.h. im Umfang von drei Stunden und 15 Minuten, zu Lasten des Staates sowie zu Lasten des Beschwerdeführers geht. s) Rz. 37: Bezüglich der Bemessung des Stundenansatzes führt die Staatsanwaltschaft aus, wenngleich das gesamte Verfahren durchaus aufwendig sei, habe sich die relevante Fragestellung für den Beschuldigten darauf beschränkt, ob dieser an der Tat beteiligt gewesen sei oder nicht, und hierfür seien nur einige wenige Beweise zu berücksichtigen gewesen. Der Fall habe keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht geboten, weshalb von einem durchschnittlich schwierigen Fall auszugehen sei. Praxisgemäss werde für einen Fall wie den vorliegenden ein Stundenansatz von CHF 230.-- vergütet. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, der angewendete Stundenansatz von CHF 280.-- liege in der Mitte des vorgegebenen Rahmens gemäss Tarifordnung. Angesichts der Komplexität des Falles mit zahlreichen Mitbeschuldigten und Geschädigten, des grossen Aktenumfangs, der Schwere der Tatvorwürfe und der zahlreichen, teilweise ungewöhnlichen, Verfahrenshandlungen erscheine dies angemessen. Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2) ist für die Bestimmung des Honoraransatzes im Einzelfall auf die allgemeinen Regeln von § 3 Abs. 1 TO Anwälte zurückzugreifen, wonach bei der Berechnung nach Zeitaufwand das Honorar CHF 200.-- bis CHF 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person, beträgt. Dies gilt auch für private Mandate mit einem vereinbarten Honoraransatz (BGer 6B_497/2007 vom 13. November 2007 E. 2.5.1). Das Bundesgericht hat in der Vergangenheit einen Stundenansatz von CHF 250.-- in Fällen mittlerer Komplexität bzw. von CHF 200.-- oder CHF 220.-- in weniger komplexen Verfahren als mit dem Willkürverbot vereinbar erklärt (vgl. BGer 6B_668/2009 vom 5. März 2010 E. 3.2 mit Hinweis, 6B_347/2009 vom 10. September 2009 E. 2, 6B_194/2008 vom 11. August 2008 E. 3.3.2). Es wird ausdrücklich in Kauf genommen, dass die beschuldigte und freigesprochene Person im Ergebnis einen Teil der privaten Verteidigungskosten aufgrund des mit dem Anwalt vereinbarten höheren Stundenansatzes selber tragen muss, da diese eine gewisse Schadensminderungspflicht trifft, weshalb sie mit ihrer Verteidigung nicht einen beliebigen, vom Staat zu entschädigenden Stundenansatz vereinbaren kann. In casu trifft es zwar zu, dass die gesamten Akten im Fallkomplex "D.____" sehr umfangreich sind, bei den konkreten Vorwürfen gegenüber dem Beschuldigten handelt es sich aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um eine besonders anspruchsvolle Angelegenheit, namentlich sind keine aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu klären gewesen. Des Weiteren wird der grosse Aktenumfang bereits bei der Anrechnung des Aufwandes betreffend Aktenstudium gebührend berücksichtigt, weshalb er nicht noch zusätzlich bei der Höhe des Stundenansatzes Geltung beanspruchen kann. Sodann vermag auch die Schwere der Tatvorwürfe nicht dazu führen, dass das Verfahren als besonders komplex einzustufen wäre. Infolgedessen hat die Staatsanwaltschaft zu Recht den zu entschädigenden Stundenansatz der Verteidigerin von CHF 280.-- auf im Kanton Basel-Landschaft praxisgemässe CHF 230.-- herabgesetzt, zumal mit diesem Ansatz auch weniger anspruchsvolle Tätigkeiten wie Reisen und Teilnahme an Einvernahmen abgegolten werden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Juli 2014 ( 470 14 111 ) im Beschwerdeverfahren betreffend Akteneinsicht und Teilnahmerecht unter Beteiligung der nämlichen Parteien in E. 2.2.2 der Stundenansatz auf praxisgemässe CHF 230.-- festgesetzt worden ist, was selbstredend auch in concreto zu gelten hat. t) Rz. 38: Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft bedürften auch die geltend gemachten Auslagen einer näheren Prüfung. Bezüglich der Kopien sei darauf hinzuweisen, dass für die Anzahl von 689 Kopien der Ansatz für Massenkopien zur Anwendung gelange. Für Telefonate und Faxe decke eine Pauschale von CHF 10.-- die effektiven Auslagen mehr als genügend. Sodann seien die Portokosten ab dem 20. März 2017 zu streichen. Der Beschwerdeführer legt dar, der Ansatz für Kopien sei bereits an denjenigen für Massenkopien in der Höhe von CHF 0.25 pro Kopie angepasst worden. Die Telefonspesen seien auf pauschal CHF 1.-- pro Telefonat bzw. CHF 2.-- pro Telefonat mit dem Beschwerdeführer herabgesetzt worden. Die von der Staatsanwaltschaft vergütete Pauschale von CHF 10.-- decke die Auslagen bei weitem nicht und sei daher unangemessen. In grundsätzlicher Weise ist darauf hinzuweisen, dass neben dem Aufwand auch alle wesentlichen Nebenkosten der Verteidigung zu entschädigen sind, worunter namentlich Kopiaturen sowie Porto- und Telefonkosten fallen. Nachdem in casu seitens der Verteidigung im neuen Leistungsjournal der Ansatz sowohl für die Massenkopien als auch für die Telefonate tarifkonform gesenkt worden ist, sieht das Kantonsgericht keine Veranlassung, weiter korrigierend einzugreifen. u) Gestützt auf die vorgängigen Darlegungen berechnet sich somit die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung für dessen Verteidigungskosten wie folgt: Ausgehend von der aktualisierten Honorarnote vom 3. Juli 2017 im Umfang von CHF 20'435.90 (66,5 Stunden Aufwand zu jeweils CHF 280.--/h plus Auslagen von CHF 302.65 plus Mehrwertsteuer von CHF 1'513.75) ist nach lit. e) eine Kürzung des Aufwandes um 20 Minuten vorzunehmen, nach lit. g) eine solche um fünf Minuten, nach lit. i) um zehn Minuten, nach lit. m) um drei Stunden und 50 Minuten, nach lit. p) um drei Stunden und nach lit. r) um drei Stunden und 15 Minuten, woraus ein anrechenbarer Aufwand von insgesamt 55 Stunden und 50 Minuten (66 Stunden 30 Minuten minus zehn Stunden 40 Minuten) resultiert. In einem zweiten Schritt ist nach lit. s) der Stundenansatz auf CHF 230.-- zu reduzieren, die Auslagen hingegen sind gemäss lit. t) ungeschmälert zu entschädigen. Hieraus ergibt sich ein Honorar von gesamthaft CHF 14'195.05 (55,83 Stunden Aufwand zu jeweils CHF 230.--/h plus Auslagen von CHF 302.65 plus Mehrwertsteuer von CHF 1'051.50). Indem das Kantonsgericht den veranschlagten Stundenaufwand immer noch über jenem der Rechtsvertreter der überwiegenden Anzahl der Mitbeschuldigten ansetzt (vgl. hierzu die Auflistung der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2017, S. 5), wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verteidigerin bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Verteidigungsaufwand notwendig ist, ihrerseits ein Ermessensspielraum einzuräumen ist. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und dem Beschuldigten ist für den eingestellten Verfahrensteil betreffend die Straftatbestände der Freiheitsberaubung, des Angriffs, des Hausfriedensbruchs und der Nötigung eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 14'195.05 (inklusive Auslagen und CHF 1'051.50 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates auszurichten. 3. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer erstinstanzlich in der angefochtenen Verfügung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'420.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Indem dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine solche in der Höhe von CHF 20'435.90 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) begehrt, beträgt die massgebliche Differenz und damit die faktische Forderung CHF 15'015.55. Nachdem das Kantonsgericht nunmehr erkennt, dass dem Beschwerdeführer für den eingestellten Verfahrensteil eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 14'195.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten ist, entspricht dies einer Erhöhung der ursprünglichen Entschädigung um CHF 8'774.70 und damit einem teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von rund 60 Prozent. Demnach gehen bei diesem Verfahrensausgang in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) im Verhältnis von 40 Prozent (= CHF 1'240.--) zu Lasten des Beschwerdeführers zu 60 Prozent (= CHF 1'860.--) zu Lasten des Staates. Im nämlichen Umfang von 60 Prozent ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, basierend auf der Honorarrechnung seiner Verteidigerin vom 29. August 2017 und unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von CHF 230.--, woraus ein Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 1'624.15 (zehn Stunden 45 Minuten bzw. 10,75 Stunden Aufwand zu jeweils CHF 230.--/h plus Auslagen von CHF 33.90 plus CHF 200.50 Mehrwertsteuer = CHF 2'706.90 ͯ 0,6) zu Lasten des Staates resultiert. Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 22. Juni 2017 in Ziffer 1 aufgehoben, und dem Beschuldigten wird für den eingestellten Verfahrensteil betreffend die Straftatbestände der Freiheitsberaubung, des Angriffs, des Hausfriedensbruchs und der Nötigung eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 14'195.05 (inklusive Auslagen und CHF 1'051.50 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen im Verhältnis von 40 Prozent (= CHF 1'240.--) zu Lasten des Beschwerdeführers zu 60 Prozent (= CHF 1'860.--) zu Lasten des Staates. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'624.15 (inklusive Auslagen und CHF 120.30 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates zugesprochen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann