Rückweisung des Verfahrens
Sachverhalt
zugrunde: Die Staatsanwaltschaft stellte den Beschuldigten bzw. deren Verteidigern mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 die Schlussmitteilung mit Sachverhaltsdarstellung (inkl. Aktenverweisen, Anhängen, Aktenverzeichnis sowie Akten in elektronischer Form) zu. Dabei wurde den Beschuldigten gestützt auf Art. 145 StPO an Stelle einer Einvernahme die Möglichkeit gewährt, sich freiwillig in einem schriftlichen Bericht zum Untersuchungsergebnis und zum Tatvorwurf zu äussern. Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 teilte der Verteidiger von C.____ unter Verzicht auf eine Stellungnahme mit, dass er keine Beweisanträge stelle. Zum Tatvorwurf selbst äusserte sich die Beschuldigte nicht. Der Verteidiger von B.____ reichte der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Februar 2016 eine sechsseitige Stellungnahme zur Sachverhaltsdarstellung inkl. Beweisanträgen und Unterlagen ein. Der Verteidiger von A.____ schliesslich teilte mit Schreiben vom 15. Februar 2016 mit, dass sein Mandant an seiner Sachverhaltsdarstellung festhalte und die Version der Staatsanwaltschaft bestreite. Am 4. März 2016 sodann erhob die Staatsanwaltschaft gegen die drei Beschuldigten bei der Dreierkammer des Strafgerichts Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfachen vollendeten und mehrfachen versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung sowie Widerhandlung gegen das UWG. Die Geschädigten im vorliegenden Verfahren erhielten jeweils ein Informa-tionsschreiben mit dem Titel "Strafverfahren im Zusammenhang mit der D.____ GmbH", zusammen mit dem Dokument "Fragebogen und Strafantrag" sowie einem zweiseitigen "Informationsblatt betreffend die Stellung der Beschuldigten, Geschädigten und Opfer im Strafverfahren". Von den ca. 100 Geschädigten im vorliegenden Strafverfahren konstituierte sich lediglich eine Minderheit als Zivilklägerschaft. Diese Privatklägerschaft wurde ebenfalls mit der Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2015 bedient, unter Gewährung der Möglichkeit zum Stellen von Beweisanträgen. Schliesslich erging am 26. April 2016 der vorliegend angefochtene Beschluss des Strafgerichts. 2.2.1 In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen (Art. 317 StPO). Die Schlusseinvernahme gemäss Art. 317 StPO dient verschiedenen Zwecken: Gerade in umfangreichen Untersuchungen ist es in mehrfacher Hinsicht sinnvoll, wenn bei Vorliegen der vollständigen Beweissammlung die beschuldigte Person aufgefordert wird, in konzentrierter, übersichtlicher Form abschliessend und im Gesamtzusammenhang zu den Deliktsvorwürfen Stellung zu beziehen. Diese Schlusseinvernahme wird aber auch dem später zuständigen Gericht, insbesondere der Verfahrensleitung, bei der Vorbereitung und Ansetzung der Hauptverhandlung dienlich sein (vgl. Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 317 N 1; Botschaft , 1270; Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 307). Die Schlusseinvernahme kann in diesem Sinn einen wesentlichen Beitrag zur Vorbereitung der Gerichtsverhandlung leisten ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 1389; Silvia Steiner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 317 N 2). Die Schlusseinvernahme erlaubt weiteren Parteien sowie nachfolgend tätigen Behörden, etwa urteilenden Gerichten, in einem einzigen Dokument nachlesen zu können, welches die abschliessende Stellungnahme des Beschuldigten zu den ihm vorgeworfenen Straftaten ist, vor allem, ob er sich geständig zeigt. Damit erweist sich die Schlusseinvernahme den urteilenden Behörden als Einstiegshilfe in die Akten (vgl. Niklaus Schmid , a.a.O.; Silvia Steiner , a.a.O., N 3; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 317 N 1, m.w.H.). Zudem dient die Schlusseinvernahme auch der Selbstkontrolle des Staatsanwalts, der damit feststellen kann, ob alle Deliktsvorwürfe genügend abgeklärt sind (vgl. Niklaus Schmid , Handbuch, N 1243 Fn 104, mit Hinweis auf die Botschaft , 1270). Schliesslich hilft eine Schlusseinvernahme auch dazu, eine genügende Verteidigung zu ermöglichen ( Silvia Steiner , a.a.O., N 10). Da die Schlusseinvernahme dazu dienen kann, die Untersuchungsstruktur und den Anklageaufbau dem Gericht näher zu bringen, empfiehlt sich im Zweifelsfall deren Durchführung ( Silvia Steiner , a.a.O.). Nach richtiger Ansicht, der sich das Kantonsgericht anschliesst, ist in Anklagefällen immer dann eine Schlusseinvernahme durchzuführen, wenn sich die Untersuchung nicht bloss auf einige wenige, einfache und in einer relativ kurzen Untersuchung abgeklärte Straftatbestände beschränkt ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , a.a.O., N 3, m.w.H.; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., N 1; Derselbe , Handbuch, a.a.O.). Abgesehen von kleineren Untersuchungen mit einer oder nur wenigen untersuchten Straftaten dürfte sich im Übrigen das Erstellen einer Schlusseinvernahme auch über den auf umfangreiche und komplizierte Verfahren beschränkten Art. 317 StPO hinausgehend empfehlen (vgl. Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O.). Art. 317 StPO bildet zwar eine Ordnungsvorschrift. Die Durchführung einer Schlusseinvernahme ist demnach nicht zwingend und das Fehlen derselben tangiert die Gültigkeit der Anklage grundsätzlich nicht. Es ist jedoch möglich, dass das Gericht eine mangelnde Schlusseinvernahme oder den Verzicht auf eine solche als nicht gesetzeskonformen Abschluss des Vorverfahrens qualifiziert und gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO den Fall zur Untersuchungsergänzung und zur Durchführung einer gehörigen Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweist (vgl. Niklaus Schmid , a.a.O., N 4; Derselbe , Handbuch, a.a.O.; Silvia Steiner , a.a.O., N 5, 10; Nathan Lands-hut/Thomas Bosshard , a.a.O., N 4, m.w.H., u.a. auf BStGer, Strafkammer, Beschluss vom 11. April 2013, Erw. 4.1-2). Auch das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass das Strafgericht in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO im Bedarfsfall die Anklage zur Ergänzung bzw. konkret zur Durchführung einer Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann (vgl. BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014). 2.2.2 Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Einvernahmen erfolgen prinzipiell mündlich zu Protokoll und in direkter Begegnung der einvernehmenden mit der einzuvernehmenden Person ( Botschaft , 1186). Die mündliche Befragung hat den Vorteil, dass die einvernommene Person in direkter physischer Anwesenheit befragt werden kann. Die mündliche Befragung liefert damit einen unmittelbaren Eindruck der einvernommenen Person. Neben dem gesprochenen Wort kann die einvernehmende Person auch Gestik und Mimik feststellen und solchen Zeichen allenfalls durch Nach- oder Ergänzungsfragen Rechnung tragen ( Daniel Häring , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 145 N 1). Als Ausnahme von dieser Einvernahmeform bietet Art. 145 StPO den Strafbehörden die Möglichkeit des ersetzenden oder ergänzenden schriftlichen Berichts an (vgl. Gunhild Godenzi , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 145 N 1; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 145 N 1; Derselbe , Handbuch, N 816). Das Verfassen eines schriftlichen Berichts ist stets freiwillig. Dies liegt u.a. daran, dass die Redaktion schriftlicher Berichte für die einzuvernehmende Person zeitaufwändiger sein kann als eine mündliche Einvernahme. Die Freiwilligkeit der schriftlichen Berichterstattung hat zur Folge, dass dem Wunsch einer Person, nicht bloss schriftlich, sondern persönlich einvernommen zu werden, stets zu entsprechen ist. Andernfalls würde der Anspruch der betroffenen Person auf rechtliches Gehör verletzt und es läge eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor ( Daniel Häring , a.a.O., N 5, m.w.H., u.a. auf Botschaft , 1186). Unzulässig ist eine Selbstbeschränkung der Strafbehörden auf einen schriftlichen Bericht, wenn die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche Einvernahme gebietet. Davon ist immer auszugehen, wenn der persönliche Eindruck der einzuvernehmenden Person, namentlich bei der Einvernahme der beschuldigten Person, eines wesentlichen Zeugen oder einer entscheidenden Auskunftsperson, eine Rolle spielt (Gunhild Godenzi , a.a.O., N 6, m.w.H., u.a. auf BGE 104 Ia 318, 118 Ia 462; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., N 2, 6; Derselbe , Handbuch, a.a.O.; Daniel Häring , a.a.O., N 6, m.w.H., u.a. auf Botschaft , 1186). Eine direkte Konfrontation mit dem Berichtsverfasser kann bisweilen zu überraschenden Korrekturen führen. Schon aus diesem Grund sind sowohl die beschuldigte Person als auch wichtige Zeugen und Auskunftspersonen im Verlaufe des Verfahrens zu allen wesentlichen Punkten von Amtes wegen persönlich zu examinieren. Zudem besteht bei schriftlichen Berichten die Möglichkeit, dass diese gar nicht von der befragten Person stammen, dass die befragte Person bei der Abfassung beeinflusst worden ist und die gestellten Fragen nicht richtig beantwortet werden ( Gunhild Godenzi , a.a.O.; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O.). Die Einholung von schriftlichen Berichten anstelle einer mündlichen Befragung mag zwar für die einvernehmende Behörde eine Arbeitserleichterung und in gewissen Fällen durchaus sinnvoll sein. Allerdings entbindet dies die zuständige Strafbehörde nicht von ihrer Pflicht zur Wahrheitsfindung und zur Klärung von Widersprüchen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts, hat die einvernehmende Behörde zumindest eine ergänzende mündliche Einvernahme durchzuführen bzw. sind die Aussteller des Berichts zu diesem ordnungsgemäss mündlich zu befragen. Gleiches gilt, wenn sich die Strafbehörde ein eigenes Bild von der Person verschaffen will, die den schriftlichen Bericht verfasst hat (vgl. Daniel Häring , a.a.O., N 7, m.w.H.). Der Vorentwurf zur StPO hat dieser Pflicht zur Wahrheitsfindung und zur Klärung von Widersprüchen bei schriftlichen Berichten noch ausdrücklich Rechnung getragen. Gemäss Art. 155 Abs. 2 VE StPO waren die Verfasser schriftlicher Berichte dazu einzuvernehmen, falls Zweifel an der Richtigkeit der Berichte hätten bestehen sollen (vgl. Daniel Häring , a.a.O., N 8, m.w.H.). Schliesslich bestehen Schutzvorschriften für die vom Inhalt eines schriftlichen Berichts betroffenen Personen. Diese haben zunächst Anspruch darauf, vom Inhalt einer schriftlichen Aussage Kenntnis zu nehmen. Daneben sind bei der Einholung von schriftlichen Berichten die Teilnahmerechte der Parteien zu beachten. Problematisch ist, dass namentlich dem Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, in Fällen einer schriftlichen Einvernahme nicht unmittelbar Rechnung getragen werden kann. Eine schriftliche Einvernahme kann somit eine mündliche nur dann rechtsgenüglich ersetzen oder als verwertbare Ergänzung einer mündlichen Einvernahme dienen, wenn die berechtigen Personen ausdrücklich und mit voller Kenntnis der Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte verzichten. Das Einverständnis muss ein ausdrückliches sein, d.h. das blosse Nichtgeltendmachen eines Rechts darf nicht ohne weiteres als bewusster Rechtsverzicht angesehen werden. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden ( Daniel Häring , a.a.O., N 11, m.w.H.; Gunhild Godenzi , a.a.O., N 10, m.w.H., u.a. auf BGE 118 Ia 471.). Auch gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO nur mit Zurückhaltung einzuholen. Die Einholung eines schriftlichen Berichts darf die Rechte der Parteien nicht einschränken (vgl. BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015, Erw. 3.3.1). 2.2.3 Unter Hinweis auf den klaren Wortlaut von Art. 317 StPO (Schlusseinvernahme) sowie unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung und Doktrin bildet die Durchführung einer Schlusseinvernahme nach Überzeugung des Kantonsgerichts (vgl. bereits den Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 24. Mai 2016, 470 16 9 ) auch im vorliegenden Strafverfahren einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil. Wie in casu allein schon aus der 23 Seiten umfassenden Anklageschrift vom 4. März 2016 hervorgeht und die Staatsanwaltschaft auch selbst ausführt, handelt es sich vorliegend um einen komplexen, schwierigen und umfangreichen Wirtschaftsstraffall. Hinzu kommt, dass gleich drei Personen angeklagt sind, zwei als Mittäter und eine als Gehilfin. In erster Linie wird den Beschuldigten der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs, basierend auf einem eigentlichen Betrugssystem, vorgeworfen. Es soll über 100 Geschädigte geben, bei einem Deliktsbetrag von insgesamt mindestens Fr. 298‘449.75. Da sich die Untersuchung damit nicht bloss auf einige wenige, einfache und in einer relativ kurzen Untersuchung abgeklärte Straftatbestände beschränkt und zusätzlich die einzelnen Rollen, die Tatbeiträge und das Zusammenwirken der drei Beschuldigten zu klären sind, hätte sich vorliegend ein Abweichen vom Grundsatz der Durchführung einer Schlusseinvernahme bereits aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Dass das von der Staatsanwaltschaft gewählte Prozedere der Praxis der Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität in etwas umfangreicheren und komplexeren Wirtschaftsstrafverfahren entsprechen soll (vgl. S. 6 der Beschwerde), widerspricht nicht nur dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von Art. 317 StPO, sondern auch der herrschenden Lehre und Praxis. Gerade weil das Vorhalten des gesamten Beweisergebnisses nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft "den Rahmen einer mündlichen Schlusseinvernahme gesprengt" und die Beschuldigten "regelrecht überfordert" hätte, dies "den zeitlichen Rahmen der Schlusseinvernahme, die diesfalls wohl auf mehrere Tage aufgeteilt werden müsste, offensichtlich sprengen" würde und schliesslich das Protokoll der Schlusseinvernahme im hier vorliegenden Fall "offensichtlich mehrere Dutzende von Seiten" umfasst hätte (vgl. S. 6 der Beschwerde), hätte das Abfassen eines schriftlichen Berichts i.S.v. Art. 145 StPO eine Schlusseinvernahme i.S.v. Art. 317 StPO unter keinen Umständen zu ersetzen vermocht. Dass es sich bei letztgenannter Bestimmung um eine Ordnungsvorschrift handelt und dass beschuldigte Personen nicht zur Aussage verpflichtet sind, ändert daran nichts. Trotz des Ermessens der Staatsanwaltschaft wäre somit in casu eine Schlusseinvernahme unabdingbar gewesen. Mithin konnte die Staatsanwaltschaft den Ersatz einer Schlusseinvernahme durch das Verfassen eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 145 StPO nicht ernsthaft als gleichwertige Alternative betrachten. Es wäre diesfalls erst recht mit einer Überforderung, zumindest aber mit einem unverhältnismässigen Aufwand seitens der Beschuldigten zu rechnen gewesen. Womöglich wären die Beschuldigten selbst gar nicht in der Lage gewesen, einen schriftlichen Bericht persönlich zu verfassen. Vielmehr erscheint gerade im vorliegenden Fall der unmittelbare Eindruck der Beschuldigten mit ihrer Mimik und Gestik als essentiell; dies kann jedoch nur durch eine mündliche Befragung gewährleistet werden. Umso mehr hätte sich des Weiteren im vorliegenden Fall eine mündliche Schlusseinvernahme aufgedrängt, nachdem nur einer der drei Beschuldigten schriftlich zum Tatvorwurf Stellung genommen hat, währenddem die beiden anderen Beschuldigten den Tatvorwurf pauschal bestritten bzw. sich dazu überhaupt nicht schriftlich geäussert haben. Damit hat keiner der drei Beschuldigten auf eine mündliche Schlusseinvernahme ausdrücklich verzichtet. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn die Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO), Gebrauch gemacht hätten. Die Beschuldigten hätten damit einen Anspruch darauf gehabt, sich anlässlich einer Schlusseinvernahme mündlich zu äussern. Weil ihnen dieses Recht seitens der Staatsanwaltschaft durch die Möglichkeit, lediglich einen schriftlichen Bericht zu verfassen, verwehrt worden ist, muss dieses Vorgehen auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als höchst problematisch eingestuft werden. Mit Blick auf die weiteren Funktionen der Schlusseinvernahme ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die wesentlichen Ergebnisse einer Strafuntersuchung für das erkennende Gericht in einer Schlusseinvernahme festgehalten werden müssen. Nur mithilfe einer Schlusseinvernahme hätte sich die Verfahrensleitung einen ersten Überblick über den vorliegenden Fall verschaffen und auf diese Weise die Hauptverhandlung seriös vorbereiten und im Anschluss daran auch durchführen können. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, es hätte zur Zeit sehr wohl ein Urteil ergehen können, das Strafgericht habe nicht das Recht auf eine Übersicht über die bestrittenen und die zugestandenen Vorwürfe und es gehe ihm lediglich darum, das Hauptverfahren "möglichst bequem und mit möglichst geringem eigenem Aufwand" durchzuführen (vgl. S. 4 f. der Beschwerde), erscheint als unsachlich und in keiner Weise nachvollziehbar. Ebenso wenig kann die Staatsanwaltschaft mit ihrer Argumentation die Durchführung einer (Schluss-)Einvernahme durch das erkennende Gericht in Erwägung ziehen. Die Zuständigkeit zur Leitung des Vorverfahrens liegt klarerweise bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim erkennenden Gericht (vgl. nur Art. 16 Abs. 2 StPO). Es kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft für die Durchführung einer Schlusseinvernahme weitaus besser geeignet ist als das erkennende Sachgericht. Nicht nur verfügt sie als untersuchende Behörde über detailliertere Aktenkenntnis und ist allein schon in zeitlicher Hinsicht "näher" am Fall; auch würde sich die Durchführung einer Schlusseinvernahme durch eine Dreier- oder Fünferkammer des Gerichts, indem jeder der notabene drei Beschuldigten zu jedem einzelnen Tatvorwurf zu befragen wäre, als äusserst unpraktikabel erweisen. Die Verlagerung dieser ureigenen staatsanwaltlichen Aufgabe an die Gerichte würde somit, wie das Strafgericht zu Recht einwendet (vgl. S. 4 der Stellungnahme), jeder Prozessökonomie geradezu diametral widersprechen. Schliesslich würde ein derartiges Vorgehen auch klarerweise dem Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit bei der Beweiserhebung gemäss Art. 343 StPO zuwiderlaufen (vgl. Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 343 N 1). Aus diesen Gründen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren nicht gesetzeskonform abgeschlossen hat. Ein Urteil konnte unter diesen Umständen zurzeit nicht ergehen. Die Rückweisung des Verfahrens zur Durchführung der Schlusseinvernahmen gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO laut Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wurde demnach zu Recht verfügt. Ebenso korrekt wurde gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses die Rechtshängigkeit des Verfahrens am Strafgericht aufgehoben: Das Gericht entscheidet mit der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Ist absehbar, dass die Staatsanwaltschaft längere Zeit benötigen wird, kommt unter Umständen eine Übertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft in Betracht. Für Zwangsmassnahmen ist dann diejenige Behörde zuständig, bei welcher das Verfahren rechtshängig ist ( Yvona Griesser , Züricher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 329 N 26, mit Hinweis auf die Botschaft , 1279; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 329 N 13). Die Anordnung in Art. 329 Abs. 3 StPO ist insbesondere deshalb bedeutsam, damit klargestellt ist, wer beispielsweise für Zwangsmassnahmen zuständig ist ( Niklaus Schmid , Handbuch, N 1285). Im vorliegenden Fall hat somit die Staatsanwaltschaft durch die Übertragung der Rechtshängigkeit die Kompetenz zur Verhängung von Zwangs- massnahmen, wozu auch die Vorladung gemäss Art. 201 ff. StPO (zu einer Schlusseinvernahme) gehört, erhalten. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft würde sich somit bei einer materiellen Prüfung in diesem Punkt als unbegründet erweisen, weshalb sie abzuweisen wäre. 2.3.1 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör resultiert auch die Pflicht der Strafbehörden, rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam zu machen (vgl. Art. 107 Abs. 2 StPO). Dazu gehört bei der geschädigten Person, dass diese zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen kann (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person jedoch erst dann, wenn sie ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Ob sich eine geschädigte Person am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen möchte, ist gegebenenfalls durch die Verfahrensleitung mit der entsprechenden Frage zu klären ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 118 N 5). Da die Erklärung gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben ist, bedingt dies die rechtzeitige Information der geschädigten Person ( Viktor Lieber , a.a.O., N 8). Hat die geschädigte Person nicht von sich aus eine Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO abgegeben, weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens allenfalls formularmässig auf diese Möglichkeit hin ( Viktor Lieber , a.a.O., N 12). Die Bestimmung von Art. 118 Abs. 4 StPO ist Ausfluss der behördlichen Frage-, Aufklärungs- und Fürsorgepflicht. In der Praxis wurden hierzu Formulare entwickelt, mit denen die Geschädigten bei Untersuchungseröffnung routinemässig aufgefordert werden, eine entsprechende Erklärung abzugeben ( Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 118 N 4). Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO wird auch die richterliche Aufklärungs-, Frage- und Fürsorgepflicht abgeleitet, d.h. die Aufgabe der Strafbehörde, vorab die rechtsungewohnte und nicht durch Rechtsbeistand vertretene private Partei über ihre Rechte und prozessualen Möglichkeiten aufzuklären ( Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 3 N 6). Weil nur diejenigen geschädigten Personen Verfahrensrechte habe, die sich ausdrücklich als Privatklägerschaft konstituierten, sind relativ detaillierte Vorschriften über Inhalt, Form und Frist dieser Erklärung erforderlich. Was die Form der Erklärung betrifft, ist zu erwarten, dass besondere Formulare geschaffen werden, die den Geschädigten automatisch bereits bei der Eröffnung des Strafverfahrens abgegeben werden ( Botschaft , 1171). 2.3.2 Das Kantonsgericht stellt mit der Vorinstanz (vgl. S. 3 des angefochtenen Beschlusses sowie S. 5 der Stellungnahme) fest, dass ein deutlich überwiegender Teil der Privatklägerschaft trotz Konstituierung als Zivilkläger keine Zivilforderung geltend gemacht hat und sich mehrere Privatkläger über die Vorgehensweise zum Einreichen von Schadenersatzansprüchen erkundigten. Wie bereits in der Sachverhaltsfeststellung unter Ziff. 2.1 erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren den Geschädigten jeweils ein Informationsschreiben mit dem Titel "Strafverfahren im Zusammenhang mit der D.____ GmbH" versandt, zusammen mit dem Dokument "Fragebogen und Strafantrag" sowie einem zweiseitigen "Informationsblatt betreffend die Stellung der Beschuldigten, Geschädigten und Opfer im Strafverfahren". Im "Fragebogen und Strafantrag" enthalten ist zwar der Hinweis auf die Möglichkeit, einen Strafantrag zu stellen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit, sich als Zivilkläger am Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu beteiligen und adhäsionsweise Zivilforderungen gegen diese zu stellen, fehlt jedoch. Das obgenannte zweiseitige Informationsblatt weist zwar auf die Möglichkeit von zivilrechtlichen Ansprüchen hin, allerdings nur in allgemeiner Form, was - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 8 der Beschwerde) - im Umgang mit rechtsunkundigen Geschädigten nicht genügen kann. Zudem enthält dieses Blatt auch Informationen für die Beschuldigten und Opfer eines Strafverfahrens, welche die Privatklägerschaft nur wenig interessieren und wohl eher zur Verwirrung denn zur Klärung führen dürften. Selbst die am 23. Dezember 2015 an die Privatklägerschaft versandte Schlussmitteilung beinhaltet sodann neben dem Hinweis auf das Stellen von Beweisanträgen und auf Akteneinsicht keinen solchen auf das Stellen von Zivilforderungen. Im Einklang mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Frage-, Aufklärungs- und Fürsorgepflicht den rechtsunkundigen Geschädigten gegenüber nur ungenügend nachgekommen ist, was wiederum einen Verstoss gegen das in Art. 3 Abs. 2 StPO verankerte Fairnessgebot darstellt. Der Einwand der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 8 der Beschwerde), dass Bezifferung und Begründung der Zivilforderungen gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO spätestens anlässlich der Hauptverhandlung vor Gericht zu erfolgen haben und daher die Staatsanwaltschaft die Geschädigten nicht schon vor dem Abschluss des Vorverfahrens dazu zwingen kann, ist unbeachtlich: Wesentlich ist, dass die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 118 Abs. 3 StPO die Geschädigten rechtzeitig und in angemessener Form darüber aufzuklären hat, dass sich diese zunächst überhaupt erst als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen können. Dies ist jedoch nach dem Abschluss des Vorverfahrens nicht mehr möglich (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 118 N 11). Auch wenn schliesslich die StPO keine Sanktion für den Fall der unterlassenen Aufklärung vorsieht und bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Staatsanwaltschaft das mit dem Fall befasste Gericht diese Pflicht wahrzunehmen hat (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi , a.a.O., N 12a), bedeutet dies - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 8 f. der Beschwerde) - nicht zwingend, dass eine Rückweisung des Verfahrens vom Strafgericht an die Staatsanwaltschaft unzulässig wäre. Dieser Umstand gilt in casu umso mehr, als aufgrund des aus anderen Gründen festgestellten nicht gesetzeskonformen Abschlusses des Untersuchungsverfahrens (vgl. oben Ziff. 2.2.3) ohnehin eine Rückweisung erforderlich war. Zusammenfassend weist somit das Strafgericht zu Recht die Staatsanwaltschaft in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses an, die Privatkläger ordentlich auf ihre Rechte aufmerksam zu machen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, innert angemessener Frist adhäsionsweise bezifferte, zu begründende und zu belegende Entschädigungsforderungen gegen die Beschuldigten zu stellen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft erwiese sich somit bei einer materiellen Prüfung auch dieses Punktes als unbegründet, weshalb sie abzuweisen wäre. 3. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend mit ihrem Rechtsmittel unterliegt, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt. Dem amtlichen Verteidiger von A.____, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird antragsgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 1‘083.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (Fr. 86.70), somit insgesamt Fr. 1‘170.20, aus der Staatskasse ausgerichtet. Mangels entsprechenden Antrags wird den übrigen amtlichen Verteidigern keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Den Umfang der Beschwerde regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 393 N 15).
E. 1.2 Nachdem die vorgenannten Beschwerdeformalien ohne weiteres erfüllt sind, liegt das Vorliegen eines gültigen Anfechtungsobjektes bzw. die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft im Streit. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind jedoch verfahrensleitende Entscheide. Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Der vorliegend angefochtene Beschluss des Strafgerichts vom 26. April 2016 stellt als Rückweisungsbeschluss i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO einen klassischen verfahrensleitenden Entscheid dar. Dagegen ist ein Rechtsmittel grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Jeremy Stephenson/Roberto Zanulardo-Walser , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 329 N 11). Hingegen sind verfahrensleitende Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte bzw. deren Verfahrensleitung dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken ( Patrick Guidon , a.a.O., N 13, mit Hinweis auf BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013, Erw. 1; Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., N 1509). Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Vor- und Zwischenentscheiden dann zu bejahen, wenn ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte ( Patrick Guidon , a.a.O., mit Hinweis auf BGE 139 IV 113, Erw. 1; 135 I 261, Erw. 1.2). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt dabei; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus ( Patrick Guidon , a.a.O., mit Hinweis auf BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013, Erw. 2; BGE 137 III 380, Erw. 1.2.1; 137 IV 172, Erw. 2.1). Als zulässig erweist sich die Beschwerde indessen - trotz des grundsätzlichen Ausschlusses - bei verfahrensleitenden Entscheiden u.a. betreffend die Sistierung mit Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft, sofern auch die Rechtshängigkeit übertragen wird ( Patrick Guidon , a.a.O., mit Hinweis auf BStGer, BB.2011.133, Erw. 1.2, und Niklaus Schmid , a.a.O., N 1285 i.f. und N 1508 Fn 184).
E. 1.3 Das Kantonsgericht stellt mit Blick auf den klaren Gesetzeswortlaut (Art. 393 Abs. 1 lit. b sowie Art. 65 Abs. 1 StPO), die herrschende Doktrin und Praxis sowie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass der Rückweisungsentscheid des Strafgerichts vom 26. April 2016 als klassischer verfahrensleitender Entscheid nicht anfechtbar ist (vgl. dazu bereits den Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 24. Mai 2016, 470 16 9 ). Zwar wurde im angefochtenen Beschluss des Strafgerichts die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft übertragen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Hingegen ist weder ersichtlich noch wird seitens der Beschwerde führenden Staatsanwaltschaft hinreichend dargelegt, dass dieser durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Vielmehr macht die Staatsanwaltschaft blosse tatsächliche Nachteile in Form von Verfahrenserschwernissen und -verzögerungen geltend, welche jedoch zur Begründung einer Legitimation zur Beschwerde keinesfalls genügen. Es kann daher aus den genannten Motiven nicht auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft eingetreten werden.
E. 1.4 Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2016 wird demnach nicht eingetreten. Da die bei einem Eintreten auf die Beschwerde zu beurteilenden Fragen indes von grundsätzlicher Natur sind und sich jederzeit in anderen Verfahren wiederholen können, gilt es nachfolgend, diese gleichwohl im Sinne eines obiter dictum in materieller Hinsicht zu beleuchten. Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Beschwerde selbst bei einem Eintreten abzuweisen wäre, und zwar aus den nachfolgend aufgeführten Gründen.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt der folgende, unbestrittene Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft stellte den Beschuldigten bzw. deren Verteidigern mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 die Schlussmitteilung mit Sachverhaltsdarstellung (inkl. Aktenverweisen, Anhängen, Aktenverzeichnis sowie Akten in elektronischer Form) zu. Dabei wurde den Beschuldigten gestützt auf Art. 145 StPO an Stelle einer Einvernahme die Möglichkeit gewährt, sich freiwillig in einem schriftlichen Bericht zum Untersuchungsergebnis und zum Tatvorwurf zu äussern. Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 teilte der Verteidiger von C.____ unter Verzicht auf eine Stellungnahme mit, dass er keine Beweisanträge stelle. Zum Tatvorwurf selbst äusserte sich die Beschuldigte nicht. Der Verteidiger von B.____ reichte der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Februar 2016 eine sechsseitige Stellungnahme zur Sachverhaltsdarstellung inkl. Beweisanträgen und Unterlagen ein. Der Verteidiger von A.____ schliesslich teilte mit Schreiben vom 15. Februar 2016 mit, dass sein Mandant an seiner Sachverhaltsdarstellung festhalte und die Version der Staatsanwaltschaft bestreite. Am 4. März 2016 sodann erhob die Staatsanwaltschaft gegen die drei Beschuldigten bei der Dreierkammer des Strafgerichts Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfachen vollendeten und mehrfachen versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung sowie Widerhandlung gegen das UWG. Die Geschädigten im vorliegenden Verfahren erhielten jeweils ein Informa-tionsschreiben mit dem Titel "Strafverfahren im Zusammenhang mit der D.____ GmbH", zusammen mit dem Dokument "Fragebogen und Strafantrag" sowie einem zweiseitigen "Informationsblatt betreffend die Stellung der Beschuldigten, Geschädigten und Opfer im Strafverfahren". Von den ca. 100 Geschädigten im vorliegenden Strafverfahren konstituierte sich lediglich eine Minderheit als Zivilklägerschaft. Diese Privatklägerschaft wurde ebenfalls mit der Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2015 bedient, unter Gewährung der Möglichkeit zum Stellen von Beweisanträgen. Schliesslich erging am 26. April 2016 der vorliegend angefochtene Beschluss des Strafgerichts. 2.2.1 In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen (Art. 317 StPO). Die Schlusseinvernahme gemäss Art. 317 StPO dient verschiedenen Zwecken: Gerade in umfangreichen Untersuchungen ist es in mehrfacher Hinsicht sinnvoll, wenn bei Vorliegen der vollständigen Beweissammlung die beschuldigte Person aufgefordert wird, in konzentrierter, übersichtlicher Form abschliessend und im Gesamtzusammenhang zu den Deliktsvorwürfen Stellung zu beziehen. Diese Schlusseinvernahme wird aber auch dem später zuständigen Gericht, insbesondere der Verfahrensleitung, bei der Vorbereitung und Ansetzung der Hauptverhandlung dienlich sein (vgl. Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 317 N 1; Botschaft , 1270; Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 307). Die Schlusseinvernahme kann in diesem Sinn einen wesentlichen Beitrag zur Vorbereitung der Gerichtsverhandlung leisten ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 1389; Silvia Steiner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 317 N 2). Die Schlusseinvernahme erlaubt weiteren Parteien sowie nachfolgend tätigen Behörden, etwa urteilenden Gerichten, in einem einzigen Dokument nachlesen zu können, welches die abschliessende Stellungnahme des Beschuldigten zu den ihm vorgeworfenen Straftaten ist, vor allem, ob er sich geständig zeigt. Damit erweist sich die Schlusseinvernahme den urteilenden Behörden als Einstiegshilfe in die Akten (vgl. Niklaus Schmid , a.a.O.; Silvia Steiner , a.a.O., N 3; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 317 N 1, m.w.H.). Zudem dient die Schlusseinvernahme auch der Selbstkontrolle des Staatsanwalts, der damit feststellen kann, ob alle Deliktsvorwürfe genügend abgeklärt sind (vgl. Niklaus Schmid , Handbuch, N 1243 Fn 104, mit Hinweis auf die Botschaft , 1270). Schliesslich hilft eine Schlusseinvernahme auch dazu, eine genügende Verteidigung zu ermöglichen ( Silvia Steiner , a.a.O., N 10). Da die Schlusseinvernahme dazu dienen kann, die Untersuchungsstruktur und den Anklageaufbau dem Gericht näher zu bringen, empfiehlt sich im Zweifelsfall deren Durchführung ( Silvia Steiner , a.a.O.). Nach richtiger Ansicht, der sich das Kantonsgericht anschliesst, ist in Anklagefällen immer dann eine Schlusseinvernahme durchzuführen, wenn sich die Untersuchung nicht bloss auf einige wenige, einfache und in einer relativ kurzen Untersuchung abgeklärte Straftatbestände beschränkt ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , a.a.O., N 3, m.w.H.; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., N 1; Derselbe , Handbuch, a.a.O.). Abgesehen von kleineren Untersuchungen mit einer oder nur wenigen untersuchten Straftaten dürfte sich im Übrigen das Erstellen einer Schlusseinvernahme auch über den auf umfangreiche und komplizierte Verfahren beschränkten Art. 317 StPO hinausgehend empfehlen (vgl. Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O.). Art. 317 StPO bildet zwar eine Ordnungsvorschrift. Die Durchführung einer Schlusseinvernahme ist demnach nicht zwingend und das Fehlen derselben tangiert die Gültigkeit der Anklage grundsätzlich nicht. Es ist jedoch möglich, dass das Gericht eine mangelnde Schlusseinvernahme oder den Verzicht auf eine solche als nicht gesetzeskonformen Abschluss des Vorverfahrens qualifiziert und gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO den Fall zur Untersuchungsergänzung und zur Durchführung einer gehörigen Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweist (vgl. Niklaus Schmid , a.a.O., N 4; Derselbe , Handbuch, a.a.O.; Silvia Steiner , a.a.O., N 5, 10; Nathan Lands-hut/Thomas Bosshard , a.a.O., N 4, m.w.H., u.a. auf BStGer, Strafkammer, Beschluss vom 11. April 2013, Erw. 4.1-2). Auch das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass das Strafgericht in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO im Bedarfsfall die Anklage zur Ergänzung bzw. konkret zur Durchführung einer Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann (vgl. BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014). 2.2.2 Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Einvernahmen erfolgen prinzipiell mündlich zu Protokoll und in direkter Begegnung der einvernehmenden mit der einzuvernehmenden Person ( Botschaft , 1186). Die mündliche Befragung hat den Vorteil, dass die einvernommene Person in direkter physischer Anwesenheit befragt werden kann. Die mündliche Befragung liefert damit einen unmittelbaren Eindruck der einvernommenen Person. Neben dem gesprochenen Wort kann die einvernehmende Person auch Gestik und Mimik feststellen und solchen Zeichen allenfalls durch Nach- oder Ergänzungsfragen Rechnung tragen ( Daniel Häring , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 145 N 1). Als Ausnahme von dieser Einvernahmeform bietet Art. 145 StPO den Strafbehörden die Möglichkeit des ersetzenden oder ergänzenden schriftlichen Berichts an (vgl. Gunhild Godenzi , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 145 N 1; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 145 N 1; Derselbe , Handbuch, N 816). Das Verfassen eines schriftlichen Berichts ist stets freiwillig. Dies liegt u.a. daran, dass die Redaktion schriftlicher Berichte für die einzuvernehmende Person zeitaufwändiger sein kann als eine mündliche Einvernahme. Die Freiwilligkeit der schriftlichen Berichterstattung hat zur Folge, dass dem Wunsch einer Person, nicht bloss schriftlich, sondern persönlich einvernommen zu werden, stets zu entsprechen ist. Andernfalls würde der Anspruch der betroffenen Person auf rechtliches Gehör verletzt und es läge eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor ( Daniel Häring , a.a.O., N 5, m.w.H., u.a. auf Botschaft , 1186). Unzulässig ist eine Selbstbeschränkung der Strafbehörden auf einen schriftlichen Bericht, wenn die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche Einvernahme gebietet. Davon ist immer auszugehen, wenn der persönliche Eindruck der einzuvernehmenden Person, namentlich bei der Einvernahme der beschuldigten Person, eines wesentlichen Zeugen oder einer entscheidenden Auskunftsperson, eine Rolle spielt (Gunhild Godenzi , a.a.O., N 6, m.w.H., u.a. auf BGE 104 Ia 318, 118 Ia 462; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., N 2, 6; Derselbe , Handbuch, a.a.O.; Daniel Häring , a.a.O., N 6, m.w.H., u.a. auf Botschaft , 1186). Eine direkte Konfrontation mit dem Berichtsverfasser kann bisweilen zu überraschenden Korrekturen führen. Schon aus diesem Grund sind sowohl die beschuldigte Person als auch wichtige Zeugen und Auskunftspersonen im Verlaufe des Verfahrens zu allen wesentlichen Punkten von Amtes wegen persönlich zu examinieren. Zudem besteht bei schriftlichen Berichten die Möglichkeit, dass diese gar nicht von der befragten Person stammen, dass die befragte Person bei der Abfassung beeinflusst worden ist und die gestellten Fragen nicht richtig beantwortet werden ( Gunhild Godenzi , a.a.O.; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O.). Die Einholung von schriftlichen Berichten anstelle einer mündlichen Befragung mag zwar für die einvernehmende Behörde eine Arbeitserleichterung und in gewissen Fällen durchaus sinnvoll sein. Allerdings entbindet dies die zuständige Strafbehörde nicht von ihrer Pflicht zur Wahrheitsfindung und zur Klärung von Widersprüchen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts, hat die einvernehmende Behörde zumindest eine ergänzende mündliche Einvernahme durchzuführen bzw. sind die Aussteller des Berichts zu diesem ordnungsgemäss mündlich zu befragen. Gleiches gilt, wenn sich die Strafbehörde ein eigenes Bild von der Person verschaffen will, die den schriftlichen Bericht verfasst hat (vgl. Daniel Häring , a.a.O., N 7, m.w.H.). Der Vorentwurf zur StPO hat dieser Pflicht zur Wahrheitsfindung und zur Klärung von Widersprüchen bei schriftlichen Berichten noch ausdrücklich Rechnung getragen. Gemäss Art. 155 Abs. 2 VE StPO waren die Verfasser schriftlicher Berichte dazu einzuvernehmen, falls Zweifel an der Richtigkeit der Berichte hätten bestehen sollen (vgl. Daniel Häring , a.a.O., N 8, m.w.H.). Schliesslich bestehen Schutzvorschriften für die vom Inhalt eines schriftlichen Berichts betroffenen Personen. Diese haben zunächst Anspruch darauf, vom Inhalt einer schriftlichen Aussage Kenntnis zu nehmen. Daneben sind bei der Einholung von schriftlichen Berichten die Teilnahmerechte der Parteien zu beachten. Problematisch ist, dass namentlich dem Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, in Fällen einer schriftlichen Einvernahme nicht unmittelbar Rechnung getragen werden kann. Eine schriftliche Einvernahme kann somit eine mündliche nur dann rechtsgenüglich ersetzen oder als verwertbare Ergänzung einer mündlichen Einvernahme dienen, wenn die berechtigen Personen ausdrücklich und mit voller Kenntnis der Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte verzichten. Das Einverständnis muss ein ausdrückliches sein, d.h. das blosse Nichtgeltendmachen eines Rechts darf nicht ohne weiteres als bewusster Rechtsverzicht angesehen werden. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden ( Daniel Häring , a.a.O., N 11, m.w.H.; Gunhild Godenzi , a.a.O., N 10, m.w.H., u.a. auf BGE 118 Ia 471.). Auch gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO nur mit Zurückhaltung einzuholen. Die Einholung eines schriftlichen Berichts darf die Rechte der Parteien nicht einschränken (vgl. BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015, Erw. 3.3.1). 2.2.3 Unter Hinweis auf den klaren Wortlaut von Art. 317 StPO (Schlusseinvernahme) sowie unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung und Doktrin bildet die Durchführung einer Schlusseinvernahme nach Überzeugung des Kantonsgerichts (vgl. bereits den Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 24. Mai 2016, 470 16 9 ) auch im vorliegenden Strafverfahren einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil. Wie in casu allein schon aus der 23 Seiten umfassenden Anklageschrift vom 4. März 2016 hervorgeht und die Staatsanwaltschaft auch selbst ausführt, handelt es sich vorliegend um einen komplexen, schwierigen und umfangreichen Wirtschaftsstraffall. Hinzu kommt, dass gleich drei Personen angeklagt sind, zwei als Mittäter und eine als Gehilfin. In erster Linie wird den Beschuldigten der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs, basierend auf einem eigentlichen Betrugssystem, vorgeworfen. Es soll über 100 Geschädigte geben, bei einem Deliktsbetrag von insgesamt mindestens Fr. 298‘449.75. Da sich die Untersuchung damit nicht bloss auf einige wenige, einfache und in einer relativ kurzen Untersuchung abgeklärte Straftatbestände beschränkt und zusätzlich die einzelnen Rollen, die Tatbeiträge und das Zusammenwirken der drei Beschuldigten zu klären sind, hätte sich vorliegend ein Abweichen vom Grundsatz der Durchführung einer Schlusseinvernahme bereits aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Dass das von der Staatsanwaltschaft gewählte Prozedere der Praxis der Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität in etwas umfangreicheren und komplexeren Wirtschaftsstrafverfahren entsprechen soll (vgl. S. 6 der Beschwerde), widerspricht nicht nur dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von Art. 317 StPO, sondern auch der herrschenden Lehre und Praxis. Gerade weil das Vorhalten des gesamten Beweisergebnisses nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft "den Rahmen einer mündlichen Schlusseinvernahme gesprengt" und die Beschuldigten "regelrecht überfordert" hätte, dies "den zeitlichen Rahmen der Schlusseinvernahme, die diesfalls wohl auf mehrere Tage aufgeteilt werden müsste, offensichtlich sprengen" würde und schliesslich das Protokoll der Schlusseinvernahme im hier vorliegenden Fall "offensichtlich mehrere Dutzende von Seiten" umfasst hätte (vgl. S. 6 der Beschwerde), hätte das Abfassen eines schriftlichen Berichts i.S.v. Art. 145 StPO eine Schlusseinvernahme i.S.v. Art. 317 StPO unter keinen Umständen zu ersetzen vermocht. Dass es sich bei letztgenannter Bestimmung um eine Ordnungsvorschrift handelt und dass beschuldigte Personen nicht zur Aussage verpflichtet sind, ändert daran nichts. Trotz des Ermessens der Staatsanwaltschaft wäre somit in casu eine Schlusseinvernahme unabdingbar gewesen. Mithin konnte die Staatsanwaltschaft den Ersatz einer Schlusseinvernahme durch das Verfassen eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 145 StPO nicht ernsthaft als gleichwertige Alternative betrachten. Es wäre diesfalls erst recht mit einer Überforderung, zumindest aber mit einem unverhältnismässigen Aufwand seitens der Beschuldigten zu rechnen gewesen. Womöglich wären die Beschuldigten selbst gar nicht in der Lage gewesen, einen schriftlichen Bericht persönlich zu verfassen. Vielmehr erscheint gerade im vorliegenden Fall der unmittelbare Eindruck der Beschuldigten mit ihrer Mimik und Gestik als essentiell; dies kann jedoch nur durch eine mündliche Befragung gewährleistet werden. Umso mehr hätte sich des Weiteren im vorliegenden Fall eine mündliche Schlusseinvernahme aufgedrängt, nachdem nur einer der drei Beschuldigten schriftlich zum Tatvorwurf Stellung genommen hat, währenddem die beiden anderen Beschuldigten den Tatvorwurf pauschal bestritten bzw. sich dazu überhaupt nicht schriftlich geäussert haben. Damit hat keiner der drei Beschuldigten auf eine mündliche Schlusseinvernahme ausdrücklich verzichtet. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn die Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO), Gebrauch gemacht hätten. Die Beschuldigten hätten damit einen Anspruch darauf gehabt, sich anlässlich einer Schlusseinvernahme mündlich zu äussern. Weil ihnen dieses Recht seitens der Staatsanwaltschaft durch die Möglichkeit, lediglich einen schriftlichen Bericht zu verfassen, verwehrt worden ist, muss dieses Vorgehen auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als höchst problematisch eingestuft werden. Mit Blick auf die weiteren Funktionen der Schlusseinvernahme ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die wesentlichen Ergebnisse einer Strafuntersuchung für das erkennende Gericht in einer Schlusseinvernahme festgehalten werden müssen. Nur mithilfe einer Schlusseinvernahme hätte sich die Verfahrensleitung einen ersten Überblick über den vorliegenden Fall verschaffen und auf diese Weise die Hauptverhandlung seriös vorbereiten und im Anschluss daran auch durchführen können. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, es hätte zur Zeit sehr wohl ein Urteil ergehen können, das Strafgericht habe nicht das Recht auf eine Übersicht über die bestrittenen und die zugestandenen Vorwürfe und es gehe ihm lediglich darum, das Hauptverfahren "möglichst bequem und mit möglichst geringem eigenem Aufwand" durchzuführen (vgl. S. 4 f. der Beschwerde), erscheint als unsachlich und in keiner Weise nachvollziehbar. Ebenso wenig kann die Staatsanwaltschaft mit ihrer Argumentation die Durchführung einer (Schluss-)Einvernahme durch das erkennende Gericht in Erwägung ziehen. Die Zuständigkeit zur Leitung des Vorverfahrens liegt klarerweise bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim erkennenden Gericht (vgl. nur Art. 16 Abs. 2 StPO). Es kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft für die Durchführung einer Schlusseinvernahme weitaus besser geeignet ist als das erkennende Sachgericht. Nicht nur verfügt sie als untersuchende Behörde über detailliertere Aktenkenntnis und ist allein schon in zeitlicher Hinsicht "näher" am Fall; auch würde sich die Durchführung einer Schlusseinvernahme durch eine Dreier- oder Fünferkammer des Gerichts, indem jeder der notabene drei Beschuldigten zu jedem einzelnen Tatvorwurf zu befragen wäre, als äusserst unpraktikabel erweisen. Die Verlagerung dieser ureigenen staatsanwaltlichen Aufgabe an die Gerichte würde somit, wie das Strafgericht zu Recht einwendet (vgl. S. 4 der Stellungnahme), jeder Prozessökonomie geradezu diametral widersprechen. Schliesslich würde ein derartiges Vorgehen auch klarerweise dem Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit bei der Beweiserhebung gemäss Art. 343 StPO zuwiderlaufen (vgl. Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 343 N 1). Aus diesen Gründen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren nicht gesetzeskonform abgeschlossen hat. Ein Urteil konnte unter diesen Umständen zurzeit nicht ergehen. Die Rückweisung des Verfahrens zur Durchführung der Schlusseinvernahmen gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO laut Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wurde demnach zu Recht verfügt. Ebenso korrekt wurde gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses die Rechtshängigkeit des Verfahrens am Strafgericht aufgehoben: Das Gericht entscheidet mit der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Ist absehbar, dass die Staatsanwaltschaft längere Zeit benötigen wird, kommt unter Umständen eine Übertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft in Betracht. Für Zwangsmassnahmen ist dann diejenige Behörde zuständig, bei welcher das Verfahren rechtshängig ist ( Yvona Griesser , Züricher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 329 N 26, mit Hinweis auf die Botschaft , 1279; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 329 N 13). Die Anordnung in Art. 329 Abs. 3 StPO ist insbesondere deshalb bedeutsam, damit klargestellt ist, wer beispielsweise für Zwangsmassnahmen zuständig ist ( Niklaus Schmid , Handbuch, N 1285). Im vorliegenden Fall hat somit die Staatsanwaltschaft durch die Übertragung der Rechtshängigkeit die Kompetenz zur Verhängung von Zwangs- massnahmen, wozu auch die Vorladung gemäss Art. 201 ff. StPO (zu einer Schlusseinvernahme) gehört, erhalten. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft würde sich somit bei einer materiellen Prüfung in diesem Punkt als unbegründet erweisen, weshalb sie abzuweisen wäre. 2.3.1 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör resultiert auch die Pflicht der Strafbehörden, rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam zu machen (vgl. Art. 107 Abs. 2 StPO). Dazu gehört bei der geschädigten Person, dass diese zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen kann (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person jedoch erst dann, wenn sie ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Ob sich eine geschädigte Person am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen möchte, ist gegebenenfalls durch die Verfahrensleitung mit der entsprechenden Frage zu klären ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 118 N 5). Da die Erklärung gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben ist, bedingt dies die rechtzeitige Information der geschädigten Person ( Viktor Lieber , a.a.O., N 8). Hat die geschädigte Person nicht von sich aus eine Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO abgegeben, weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens allenfalls formularmässig auf diese Möglichkeit hin ( Viktor Lieber , a.a.O., N 12). Die Bestimmung von Art. 118 Abs. 4 StPO ist Ausfluss der behördlichen Frage-, Aufklärungs- und Fürsorgepflicht. In der Praxis wurden hierzu Formulare entwickelt, mit denen die Geschädigten bei Untersuchungseröffnung routinemässig aufgefordert werden, eine entsprechende Erklärung abzugeben ( Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 118 N 4). Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO wird auch die richterliche Aufklärungs-, Frage- und Fürsorgepflicht abgeleitet, d.h. die Aufgabe der Strafbehörde, vorab die rechtsungewohnte und nicht durch Rechtsbeistand vertretene private Partei über ihre Rechte und prozessualen Möglichkeiten aufzuklären ( Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 3 N 6). Weil nur diejenigen geschädigten Personen Verfahrensrechte habe, die sich ausdrücklich als Privatklägerschaft konstituierten, sind relativ detaillierte Vorschriften über Inhalt, Form und Frist dieser Erklärung erforderlich. Was die Form der Erklärung betrifft, ist zu erwarten, dass besondere Formulare geschaffen werden, die den Geschädigten automatisch bereits bei der Eröffnung des Strafverfahrens abgegeben werden ( Botschaft , 1171). 2.3.2 Das Kantonsgericht stellt mit der Vorinstanz (vgl. S. 3 des angefochtenen Beschlusses sowie S. 5 der Stellungnahme) fest, dass ein deutlich überwiegender Teil der Privatklägerschaft trotz Konstituierung als Zivilkläger keine Zivilforderung geltend gemacht hat und sich mehrere Privatkläger über die Vorgehensweise zum Einreichen von Schadenersatzansprüchen erkundigten. Wie bereits in der Sachverhaltsfeststellung unter Ziff. 2.1 erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren den Geschädigten jeweils ein Informationsschreiben mit dem Titel "Strafverfahren im Zusammenhang mit der D.____ GmbH" versandt, zusammen mit dem Dokument "Fragebogen und Strafantrag" sowie einem zweiseitigen "Informationsblatt betreffend die Stellung der Beschuldigten, Geschädigten und Opfer im Strafverfahren". Im "Fragebogen und Strafantrag" enthalten ist zwar der Hinweis auf die Möglichkeit, einen Strafantrag zu stellen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit, sich als Zivilkläger am Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu beteiligen und adhäsionsweise Zivilforderungen gegen diese zu stellen, fehlt jedoch. Das obgenannte zweiseitige Informationsblatt weist zwar auf die Möglichkeit von zivilrechtlichen Ansprüchen hin, allerdings nur in allgemeiner Form, was - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 8 der Beschwerde) - im Umgang mit rechtsunkundigen Geschädigten nicht genügen kann. Zudem enthält dieses Blatt auch Informationen für die Beschuldigten und Opfer eines Strafverfahrens, welche die Privatklägerschaft nur wenig interessieren und wohl eher zur Verwirrung denn zur Klärung führen dürften. Selbst die am 23. Dezember 2015 an die Privatklägerschaft versandte Schlussmitteilung beinhaltet sodann neben dem Hinweis auf das Stellen von Beweisanträgen und auf Akteneinsicht keinen solchen auf das Stellen von Zivilforderungen. Im Einklang mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Frage-, Aufklärungs- und Fürsorgepflicht den rechtsunkundigen Geschädigten gegenüber nur ungenügend nachgekommen ist, was wiederum einen Verstoss gegen das in Art. 3 Abs. 2 StPO verankerte Fairnessgebot darstellt. Der Einwand der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 8 der Beschwerde), dass Bezifferung und Begründung der Zivilforderungen gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO spätestens anlässlich der Hauptverhandlung vor Gericht zu erfolgen haben und daher die Staatsanwaltschaft die Geschädigten nicht schon vor dem Abschluss des Vorverfahrens dazu zwingen kann, ist unbeachtlich: Wesentlich ist, dass die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 118 Abs. 3 StPO die Geschädigten rechtzeitig und in angemessener Form darüber aufzuklären hat, dass sich diese zunächst überhaupt erst als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen können. Dies ist jedoch nach dem Abschluss des Vorverfahrens nicht mehr möglich (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 118 N 11). Auch wenn schliesslich die StPO keine Sanktion für den Fall der unterlassenen Aufklärung vorsieht und bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Staatsanwaltschaft das mit dem Fall befasste Gericht diese Pflicht wahrzunehmen hat (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi , a.a.O., N 12a), bedeutet dies - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 8 f. der Beschwerde) - nicht zwingend, dass eine Rückweisung des Verfahrens vom Strafgericht an die Staatsanwaltschaft unzulässig wäre. Dieser Umstand gilt in casu umso mehr, als aufgrund des aus anderen Gründen festgestellten nicht gesetzeskonformen Abschlusses des Untersuchungsverfahrens (vgl. oben Ziff. 2.2.3) ohnehin eine Rückweisung erforderlich war. Zusammenfassend weist somit das Strafgericht zu Recht die Staatsanwaltschaft in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses an, die Privatkläger ordentlich auf ihre Rechte aufmerksam zu machen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, innert angemessener Frist adhäsionsweise bezifferte, zu begründende und zu belegende Entschädigungsforderungen gegen die Beschuldigten zu stellen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft erwiese sich somit bei einer materiellen Prüfung auch dieses Punktes als unbegründet, weshalb sie abzuweisen wäre.
E. 3 Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend mit ihrem Rechtsmittel unterliegt, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt. Dem amtlichen Verteidiger von A.____, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird antragsgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 1‘083.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (Fr. 86.70), somit insgesamt Fr. 1‘170.20, aus der Staatskasse ausgerichtet. Mangels entsprechenden Antrags wird den übrigen amtlichen Verteidigern keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die ordentlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Staates. Dem amtlichen Verteidiger von A.____, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘083.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (Fr. 86.70), somit insgesamt Fr. 1‘170.20, aus der Staatskasse ausgerichtet. Den übrigen amtlichen Verteidigern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.07.2016 470 16 98
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juli 2016 (470 16 98) Strafprozessrecht Rückweisung des Verfahrens Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess, Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin gegen Strafgericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1, Beschwerdegegner A.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, Birmannsgasse 20, 4055 Basel, Beschwerdegegner B.____ , vertreten durch Advokat Hans Portmann, Reinacherstrasse 30, 4053 Basel, Beschwerdegegner C.____ , vertreten durch Advokat Patrick Frey, Solothurnerstrasse 21, Postfach 2110, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin Gegenstand Rückweisung des Verfahrens Beschluss des Strafgerichts vom 26. April 2016 A. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 26. April 2016 in Sachen A.____, B.____ und C.____ wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfachen vollendeten und mehrfachen versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung sowie Widerhandlung gegen das UWG wurde das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO zur Durchführung der Schlusseinvernahmen (Art. 317 StPO) sowie zur ordentlichen Einräumung der Verfahrensrechte der Privatklägerschaft (Art. 122 f. StPO) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Ziffer 1 des Beschluss-Dispositivs). Dabei wurde die Rechtshängigkeit des Verfahrens am Strafgericht aufgehoben (Ziffer 2 des Beschluss-Dispositivs). Auf die Begründung dieses Beschlusses sowie der nachfolgend genannten Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. B. Gegen diesen Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 9. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2016 beantragte das Strafgericht, (1.) auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, (2.) eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, (3.) unter o/e-Kostenfolge. Auch der Beschuldigte A.____ stellte mit Stellungnahme vom 23. Mai 2016 die Rechtsbegehren, (1.) die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates, (3.) eventualiter seien die Kosten im Rahmen der amtlichen Verteidigung abzurechnen. Die Beschuldigten B.____ und C.____ verzichteten mit Eingabe vom 19. resp. 20. Mai 2016 auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Den Umfang der Beschwerde regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 393 N 15). 1.2 Nachdem die vorgenannten Beschwerdeformalien ohne weiteres erfüllt sind, liegt das Vorliegen eines gültigen Anfechtungsobjektes bzw. die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft im Streit. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind jedoch verfahrensleitende Entscheide. Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Der vorliegend angefochtene Beschluss des Strafgerichts vom 26. April 2016 stellt als Rückweisungsbeschluss i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO einen klassischen verfahrensleitenden Entscheid dar. Dagegen ist ein Rechtsmittel grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Jeremy Stephenson/Roberto Zanulardo-Walser , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 329 N 11). Hingegen sind verfahrensleitende Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte bzw. deren Verfahrensleitung dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken ( Patrick Guidon , a.a.O., N 13, mit Hinweis auf BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013, Erw. 1; Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., N 1509). Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Vor- und Zwischenentscheiden dann zu bejahen, wenn ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte ( Patrick Guidon , a.a.O., mit Hinweis auf BGE 139 IV 113, Erw. 1; 135 I 261, Erw. 1.2). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt dabei; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus ( Patrick Guidon , a.a.O., mit Hinweis auf BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013, Erw. 2; BGE 137 III 380, Erw. 1.2.1; 137 IV 172, Erw. 2.1). Als zulässig erweist sich die Beschwerde indessen - trotz des grundsätzlichen Ausschlusses - bei verfahrensleitenden Entscheiden u.a. betreffend die Sistierung mit Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft, sofern auch die Rechtshängigkeit übertragen wird ( Patrick Guidon , a.a.O., mit Hinweis auf BStGer, BB.2011.133, Erw. 1.2, und Niklaus Schmid , a.a.O., N 1285 i.f. und N 1508 Fn 184). 1.3 Das Kantonsgericht stellt mit Blick auf den klaren Gesetzeswortlaut (Art. 393 Abs. 1 lit. b sowie Art. 65 Abs. 1 StPO), die herrschende Doktrin und Praxis sowie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass der Rückweisungsentscheid des Strafgerichts vom 26. April 2016 als klassischer verfahrensleitender Entscheid nicht anfechtbar ist (vgl. dazu bereits den Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 24. Mai 2016, 470 16 9 ). Zwar wurde im angefochtenen Beschluss des Strafgerichts die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft übertragen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Hingegen ist weder ersichtlich noch wird seitens der Beschwerde führenden Staatsanwaltschaft hinreichend dargelegt, dass dieser durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Vielmehr macht die Staatsanwaltschaft blosse tatsächliche Nachteile in Form von Verfahrenserschwernissen und -verzögerungen geltend, welche jedoch zur Begründung einer Legitimation zur Beschwerde keinesfalls genügen. Es kann daher aus den genannten Motiven nicht auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft eingetreten werden. 1.4 Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2016 wird demnach nicht eingetreten. Da die bei einem Eintreten auf die Beschwerde zu beurteilenden Fragen indes von grundsätzlicher Natur sind und sich jederzeit in anderen Verfahren wiederholen können, gilt es nachfolgend, diese gleichwohl im Sinne eines obiter dictum in materieller Hinsicht zu beleuchten. Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Beschwerde selbst bei einem Eintreten abzuweisen wäre, und zwar aus den nachfolgend aufgeführten Gründen. 2. Materielles 2.1 Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt der folgende, unbestrittene Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft stellte den Beschuldigten bzw. deren Verteidigern mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 die Schlussmitteilung mit Sachverhaltsdarstellung (inkl. Aktenverweisen, Anhängen, Aktenverzeichnis sowie Akten in elektronischer Form) zu. Dabei wurde den Beschuldigten gestützt auf Art. 145 StPO an Stelle einer Einvernahme die Möglichkeit gewährt, sich freiwillig in einem schriftlichen Bericht zum Untersuchungsergebnis und zum Tatvorwurf zu äussern. Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 teilte der Verteidiger von C.____ unter Verzicht auf eine Stellungnahme mit, dass er keine Beweisanträge stelle. Zum Tatvorwurf selbst äusserte sich die Beschuldigte nicht. Der Verteidiger von B.____ reichte der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Februar 2016 eine sechsseitige Stellungnahme zur Sachverhaltsdarstellung inkl. Beweisanträgen und Unterlagen ein. Der Verteidiger von A.____ schliesslich teilte mit Schreiben vom 15. Februar 2016 mit, dass sein Mandant an seiner Sachverhaltsdarstellung festhalte und die Version der Staatsanwaltschaft bestreite. Am 4. März 2016 sodann erhob die Staatsanwaltschaft gegen die drei Beschuldigten bei der Dreierkammer des Strafgerichts Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfachen vollendeten und mehrfachen versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung sowie Widerhandlung gegen das UWG. Die Geschädigten im vorliegenden Verfahren erhielten jeweils ein Informa-tionsschreiben mit dem Titel "Strafverfahren im Zusammenhang mit der D.____ GmbH", zusammen mit dem Dokument "Fragebogen und Strafantrag" sowie einem zweiseitigen "Informationsblatt betreffend die Stellung der Beschuldigten, Geschädigten und Opfer im Strafverfahren". Von den ca. 100 Geschädigten im vorliegenden Strafverfahren konstituierte sich lediglich eine Minderheit als Zivilklägerschaft. Diese Privatklägerschaft wurde ebenfalls mit der Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2015 bedient, unter Gewährung der Möglichkeit zum Stellen von Beweisanträgen. Schliesslich erging am 26. April 2016 der vorliegend angefochtene Beschluss des Strafgerichts. 2.2.1 In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen (Art. 317 StPO). Die Schlusseinvernahme gemäss Art. 317 StPO dient verschiedenen Zwecken: Gerade in umfangreichen Untersuchungen ist es in mehrfacher Hinsicht sinnvoll, wenn bei Vorliegen der vollständigen Beweissammlung die beschuldigte Person aufgefordert wird, in konzentrierter, übersichtlicher Form abschliessend und im Gesamtzusammenhang zu den Deliktsvorwürfen Stellung zu beziehen. Diese Schlusseinvernahme wird aber auch dem später zuständigen Gericht, insbesondere der Verfahrensleitung, bei der Vorbereitung und Ansetzung der Hauptverhandlung dienlich sein (vgl. Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 317 N 1; Botschaft , 1270; Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 307). Die Schlusseinvernahme kann in diesem Sinn einen wesentlichen Beitrag zur Vorbereitung der Gerichtsverhandlung leisten ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 1389; Silvia Steiner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 317 N 2). Die Schlusseinvernahme erlaubt weiteren Parteien sowie nachfolgend tätigen Behörden, etwa urteilenden Gerichten, in einem einzigen Dokument nachlesen zu können, welches die abschliessende Stellungnahme des Beschuldigten zu den ihm vorgeworfenen Straftaten ist, vor allem, ob er sich geständig zeigt. Damit erweist sich die Schlusseinvernahme den urteilenden Behörden als Einstiegshilfe in die Akten (vgl. Niklaus Schmid , a.a.O.; Silvia Steiner , a.a.O., N 3; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 317 N 1, m.w.H.). Zudem dient die Schlusseinvernahme auch der Selbstkontrolle des Staatsanwalts, der damit feststellen kann, ob alle Deliktsvorwürfe genügend abgeklärt sind (vgl. Niklaus Schmid , Handbuch, N 1243 Fn 104, mit Hinweis auf die Botschaft , 1270). Schliesslich hilft eine Schlusseinvernahme auch dazu, eine genügende Verteidigung zu ermöglichen ( Silvia Steiner , a.a.O., N 10). Da die Schlusseinvernahme dazu dienen kann, die Untersuchungsstruktur und den Anklageaufbau dem Gericht näher zu bringen, empfiehlt sich im Zweifelsfall deren Durchführung ( Silvia Steiner , a.a.O.). Nach richtiger Ansicht, der sich das Kantonsgericht anschliesst, ist in Anklagefällen immer dann eine Schlusseinvernahme durchzuführen, wenn sich die Untersuchung nicht bloss auf einige wenige, einfache und in einer relativ kurzen Untersuchung abgeklärte Straftatbestände beschränkt ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , a.a.O., N 3, m.w.H.; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., N 1; Derselbe , Handbuch, a.a.O.). Abgesehen von kleineren Untersuchungen mit einer oder nur wenigen untersuchten Straftaten dürfte sich im Übrigen das Erstellen einer Schlusseinvernahme auch über den auf umfangreiche und komplizierte Verfahren beschränkten Art. 317 StPO hinausgehend empfehlen (vgl. Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O.). Art. 317 StPO bildet zwar eine Ordnungsvorschrift. Die Durchführung einer Schlusseinvernahme ist demnach nicht zwingend und das Fehlen derselben tangiert die Gültigkeit der Anklage grundsätzlich nicht. Es ist jedoch möglich, dass das Gericht eine mangelnde Schlusseinvernahme oder den Verzicht auf eine solche als nicht gesetzeskonformen Abschluss des Vorverfahrens qualifiziert und gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO den Fall zur Untersuchungsergänzung und zur Durchführung einer gehörigen Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweist (vgl. Niklaus Schmid , a.a.O., N 4; Derselbe , Handbuch, a.a.O.; Silvia Steiner , a.a.O., N 5, 10; Nathan Lands-hut/Thomas Bosshard , a.a.O., N 4, m.w.H., u.a. auf BStGer, Strafkammer, Beschluss vom 11. April 2013, Erw. 4.1-2). Auch das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass das Strafgericht in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO im Bedarfsfall die Anklage zur Ergänzung bzw. konkret zur Durchführung einer Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann (vgl. BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014). 2.2.2 Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Einvernahmen erfolgen prinzipiell mündlich zu Protokoll und in direkter Begegnung der einvernehmenden mit der einzuvernehmenden Person ( Botschaft , 1186). Die mündliche Befragung hat den Vorteil, dass die einvernommene Person in direkter physischer Anwesenheit befragt werden kann. Die mündliche Befragung liefert damit einen unmittelbaren Eindruck der einvernommenen Person. Neben dem gesprochenen Wort kann die einvernehmende Person auch Gestik und Mimik feststellen und solchen Zeichen allenfalls durch Nach- oder Ergänzungsfragen Rechnung tragen ( Daniel Häring , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 145 N 1). Als Ausnahme von dieser Einvernahmeform bietet Art. 145 StPO den Strafbehörden die Möglichkeit des ersetzenden oder ergänzenden schriftlichen Berichts an (vgl. Gunhild Godenzi , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 145 N 1; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 145 N 1; Derselbe , Handbuch, N 816). Das Verfassen eines schriftlichen Berichts ist stets freiwillig. Dies liegt u.a. daran, dass die Redaktion schriftlicher Berichte für die einzuvernehmende Person zeitaufwändiger sein kann als eine mündliche Einvernahme. Die Freiwilligkeit der schriftlichen Berichterstattung hat zur Folge, dass dem Wunsch einer Person, nicht bloss schriftlich, sondern persönlich einvernommen zu werden, stets zu entsprechen ist. Andernfalls würde der Anspruch der betroffenen Person auf rechtliches Gehör verletzt und es läge eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor ( Daniel Häring , a.a.O., N 5, m.w.H., u.a. auf Botschaft , 1186). Unzulässig ist eine Selbstbeschränkung der Strafbehörden auf einen schriftlichen Bericht, wenn die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche Einvernahme gebietet. Davon ist immer auszugehen, wenn der persönliche Eindruck der einzuvernehmenden Person, namentlich bei der Einvernahme der beschuldigten Person, eines wesentlichen Zeugen oder einer entscheidenden Auskunftsperson, eine Rolle spielt (Gunhild Godenzi , a.a.O., N 6, m.w.H., u.a. auf BGE 104 Ia 318, 118 Ia 462; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., N 2, 6; Derselbe , Handbuch, a.a.O.; Daniel Häring , a.a.O., N 6, m.w.H., u.a. auf Botschaft , 1186). Eine direkte Konfrontation mit dem Berichtsverfasser kann bisweilen zu überraschenden Korrekturen führen. Schon aus diesem Grund sind sowohl die beschuldigte Person als auch wichtige Zeugen und Auskunftspersonen im Verlaufe des Verfahrens zu allen wesentlichen Punkten von Amtes wegen persönlich zu examinieren. Zudem besteht bei schriftlichen Berichten die Möglichkeit, dass diese gar nicht von der befragten Person stammen, dass die befragte Person bei der Abfassung beeinflusst worden ist und die gestellten Fragen nicht richtig beantwortet werden ( Gunhild Godenzi , a.a.O.; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O.). Die Einholung von schriftlichen Berichten anstelle einer mündlichen Befragung mag zwar für die einvernehmende Behörde eine Arbeitserleichterung und in gewissen Fällen durchaus sinnvoll sein. Allerdings entbindet dies die zuständige Strafbehörde nicht von ihrer Pflicht zur Wahrheitsfindung und zur Klärung von Widersprüchen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts, hat die einvernehmende Behörde zumindest eine ergänzende mündliche Einvernahme durchzuführen bzw. sind die Aussteller des Berichts zu diesem ordnungsgemäss mündlich zu befragen. Gleiches gilt, wenn sich die Strafbehörde ein eigenes Bild von der Person verschaffen will, die den schriftlichen Bericht verfasst hat (vgl. Daniel Häring , a.a.O., N 7, m.w.H.). Der Vorentwurf zur StPO hat dieser Pflicht zur Wahrheitsfindung und zur Klärung von Widersprüchen bei schriftlichen Berichten noch ausdrücklich Rechnung getragen. Gemäss Art. 155 Abs. 2 VE StPO waren die Verfasser schriftlicher Berichte dazu einzuvernehmen, falls Zweifel an der Richtigkeit der Berichte hätten bestehen sollen (vgl. Daniel Häring , a.a.O., N 8, m.w.H.). Schliesslich bestehen Schutzvorschriften für die vom Inhalt eines schriftlichen Berichts betroffenen Personen. Diese haben zunächst Anspruch darauf, vom Inhalt einer schriftlichen Aussage Kenntnis zu nehmen. Daneben sind bei der Einholung von schriftlichen Berichten die Teilnahmerechte der Parteien zu beachten. Problematisch ist, dass namentlich dem Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, in Fällen einer schriftlichen Einvernahme nicht unmittelbar Rechnung getragen werden kann. Eine schriftliche Einvernahme kann somit eine mündliche nur dann rechtsgenüglich ersetzen oder als verwertbare Ergänzung einer mündlichen Einvernahme dienen, wenn die berechtigen Personen ausdrücklich und mit voller Kenntnis der Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte verzichten. Das Einverständnis muss ein ausdrückliches sein, d.h. das blosse Nichtgeltendmachen eines Rechts darf nicht ohne weiteres als bewusster Rechtsverzicht angesehen werden. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden ( Daniel Häring , a.a.O., N 11, m.w.H.; Gunhild Godenzi , a.a.O., N 10, m.w.H., u.a. auf BGE 118 Ia 471.). Auch gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO nur mit Zurückhaltung einzuholen. Die Einholung eines schriftlichen Berichts darf die Rechte der Parteien nicht einschränken (vgl. BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015, Erw. 3.3.1). 2.2.3 Unter Hinweis auf den klaren Wortlaut von Art. 317 StPO (Schlusseinvernahme) sowie unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung und Doktrin bildet die Durchführung einer Schlusseinvernahme nach Überzeugung des Kantonsgerichts (vgl. bereits den Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 24. Mai 2016, 470 16 9 ) auch im vorliegenden Strafverfahren einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil. Wie in casu allein schon aus der 23 Seiten umfassenden Anklageschrift vom 4. März 2016 hervorgeht und die Staatsanwaltschaft auch selbst ausführt, handelt es sich vorliegend um einen komplexen, schwierigen und umfangreichen Wirtschaftsstraffall. Hinzu kommt, dass gleich drei Personen angeklagt sind, zwei als Mittäter und eine als Gehilfin. In erster Linie wird den Beschuldigten der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs, basierend auf einem eigentlichen Betrugssystem, vorgeworfen. Es soll über 100 Geschädigte geben, bei einem Deliktsbetrag von insgesamt mindestens Fr. 298‘449.75. Da sich die Untersuchung damit nicht bloss auf einige wenige, einfache und in einer relativ kurzen Untersuchung abgeklärte Straftatbestände beschränkt und zusätzlich die einzelnen Rollen, die Tatbeiträge und das Zusammenwirken der drei Beschuldigten zu klären sind, hätte sich vorliegend ein Abweichen vom Grundsatz der Durchführung einer Schlusseinvernahme bereits aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Dass das von der Staatsanwaltschaft gewählte Prozedere der Praxis der Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität in etwas umfangreicheren und komplexeren Wirtschaftsstrafverfahren entsprechen soll (vgl. S. 6 der Beschwerde), widerspricht nicht nur dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von Art. 317 StPO, sondern auch der herrschenden Lehre und Praxis. Gerade weil das Vorhalten des gesamten Beweisergebnisses nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft "den Rahmen einer mündlichen Schlusseinvernahme gesprengt" und die Beschuldigten "regelrecht überfordert" hätte, dies "den zeitlichen Rahmen der Schlusseinvernahme, die diesfalls wohl auf mehrere Tage aufgeteilt werden müsste, offensichtlich sprengen" würde und schliesslich das Protokoll der Schlusseinvernahme im hier vorliegenden Fall "offensichtlich mehrere Dutzende von Seiten" umfasst hätte (vgl. S. 6 der Beschwerde), hätte das Abfassen eines schriftlichen Berichts i.S.v. Art. 145 StPO eine Schlusseinvernahme i.S.v. Art. 317 StPO unter keinen Umständen zu ersetzen vermocht. Dass es sich bei letztgenannter Bestimmung um eine Ordnungsvorschrift handelt und dass beschuldigte Personen nicht zur Aussage verpflichtet sind, ändert daran nichts. Trotz des Ermessens der Staatsanwaltschaft wäre somit in casu eine Schlusseinvernahme unabdingbar gewesen. Mithin konnte die Staatsanwaltschaft den Ersatz einer Schlusseinvernahme durch das Verfassen eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 145 StPO nicht ernsthaft als gleichwertige Alternative betrachten. Es wäre diesfalls erst recht mit einer Überforderung, zumindest aber mit einem unverhältnismässigen Aufwand seitens der Beschuldigten zu rechnen gewesen. Womöglich wären die Beschuldigten selbst gar nicht in der Lage gewesen, einen schriftlichen Bericht persönlich zu verfassen. Vielmehr erscheint gerade im vorliegenden Fall der unmittelbare Eindruck der Beschuldigten mit ihrer Mimik und Gestik als essentiell; dies kann jedoch nur durch eine mündliche Befragung gewährleistet werden. Umso mehr hätte sich des Weiteren im vorliegenden Fall eine mündliche Schlusseinvernahme aufgedrängt, nachdem nur einer der drei Beschuldigten schriftlich zum Tatvorwurf Stellung genommen hat, währenddem die beiden anderen Beschuldigten den Tatvorwurf pauschal bestritten bzw. sich dazu überhaupt nicht schriftlich geäussert haben. Damit hat keiner der drei Beschuldigten auf eine mündliche Schlusseinvernahme ausdrücklich verzichtet. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn die Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO), Gebrauch gemacht hätten. Die Beschuldigten hätten damit einen Anspruch darauf gehabt, sich anlässlich einer Schlusseinvernahme mündlich zu äussern. Weil ihnen dieses Recht seitens der Staatsanwaltschaft durch die Möglichkeit, lediglich einen schriftlichen Bericht zu verfassen, verwehrt worden ist, muss dieses Vorgehen auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als höchst problematisch eingestuft werden. Mit Blick auf die weiteren Funktionen der Schlusseinvernahme ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die wesentlichen Ergebnisse einer Strafuntersuchung für das erkennende Gericht in einer Schlusseinvernahme festgehalten werden müssen. Nur mithilfe einer Schlusseinvernahme hätte sich die Verfahrensleitung einen ersten Überblick über den vorliegenden Fall verschaffen und auf diese Weise die Hauptverhandlung seriös vorbereiten und im Anschluss daran auch durchführen können. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, es hätte zur Zeit sehr wohl ein Urteil ergehen können, das Strafgericht habe nicht das Recht auf eine Übersicht über die bestrittenen und die zugestandenen Vorwürfe und es gehe ihm lediglich darum, das Hauptverfahren "möglichst bequem und mit möglichst geringem eigenem Aufwand" durchzuführen (vgl. S. 4 f. der Beschwerde), erscheint als unsachlich und in keiner Weise nachvollziehbar. Ebenso wenig kann die Staatsanwaltschaft mit ihrer Argumentation die Durchführung einer (Schluss-)Einvernahme durch das erkennende Gericht in Erwägung ziehen. Die Zuständigkeit zur Leitung des Vorverfahrens liegt klarerweise bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim erkennenden Gericht (vgl. nur Art. 16 Abs. 2 StPO). Es kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft für die Durchführung einer Schlusseinvernahme weitaus besser geeignet ist als das erkennende Sachgericht. Nicht nur verfügt sie als untersuchende Behörde über detailliertere Aktenkenntnis und ist allein schon in zeitlicher Hinsicht "näher" am Fall; auch würde sich die Durchführung einer Schlusseinvernahme durch eine Dreier- oder Fünferkammer des Gerichts, indem jeder der notabene drei Beschuldigten zu jedem einzelnen Tatvorwurf zu befragen wäre, als äusserst unpraktikabel erweisen. Die Verlagerung dieser ureigenen staatsanwaltlichen Aufgabe an die Gerichte würde somit, wie das Strafgericht zu Recht einwendet (vgl. S. 4 der Stellungnahme), jeder Prozessökonomie geradezu diametral widersprechen. Schliesslich würde ein derartiges Vorgehen auch klarerweise dem Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit bei der Beweiserhebung gemäss Art. 343 StPO zuwiderlaufen (vgl. Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 343 N 1). Aus diesen Gründen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren nicht gesetzeskonform abgeschlossen hat. Ein Urteil konnte unter diesen Umständen zurzeit nicht ergehen. Die Rückweisung des Verfahrens zur Durchführung der Schlusseinvernahmen gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO laut Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wurde demnach zu Recht verfügt. Ebenso korrekt wurde gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses die Rechtshängigkeit des Verfahrens am Strafgericht aufgehoben: Das Gericht entscheidet mit der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Ist absehbar, dass die Staatsanwaltschaft längere Zeit benötigen wird, kommt unter Umständen eine Übertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft in Betracht. Für Zwangsmassnahmen ist dann diejenige Behörde zuständig, bei welcher das Verfahren rechtshängig ist ( Yvona Griesser , Züricher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 329 N 26, mit Hinweis auf die Botschaft , 1279; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 329 N 13). Die Anordnung in Art. 329 Abs. 3 StPO ist insbesondere deshalb bedeutsam, damit klargestellt ist, wer beispielsweise für Zwangsmassnahmen zuständig ist ( Niklaus Schmid , Handbuch, N 1285). Im vorliegenden Fall hat somit die Staatsanwaltschaft durch die Übertragung der Rechtshängigkeit die Kompetenz zur Verhängung von Zwangs- massnahmen, wozu auch die Vorladung gemäss Art. 201 ff. StPO (zu einer Schlusseinvernahme) gehört, erhalten. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft würde sich somit bei einer materiellen Prüfung in diesem Punkt als unbegründet erweisen, weshalb sie abzuweisen wäre. 2.3.1 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör resultiert auch die Pflicht der Strafbehörden, rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam zu machen (vgl. Art. 107 Abs. 2 StPO). Dazu gehört bei der geschädigten Person, dass diese zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen kann (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person jedoch erst dann, wenn sie ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Ob sich eine geschädigte Person am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen möchte, ist gegebenenfalls durch die Verfahrensleitung mit der entsprechenden Frage zu klären ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 118 N 5). Da die Erklärung gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben ist, bedingt dies die rechtzeitige Information der geschädigten Person ( Viktor Lieber , a.a.O., N 8). Hat die geschädigte Person nicht von sich aus eine Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO abgegeben, weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens allenfalls formularmässig auf diese Möglichkeit hin ( Viktor Lieber , a.a.O., N 12). Die Bestimmung von Art. 118 Abs. 4 StPO ist Ausfluss der behördlichen Frage-, Aufklärungs- und Fürsorgepflicht. In der Praxis wurden hierzu Formulare entwickelt, mit denen die Geschädigten bei Untersuchungseröffnung routinemässig aufgefordert werden, eine entsprechende Erklärung abzugeben ( Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 118 N 4). Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO wird auch die richterliche Aufklärungs-, Frage- und Fürsorgepflicht abgeleitet, d.h. die Aufgabe der Strafbehörde, vorab die rechtsungewohnte und nicht durch Rechtsbeistand vertretene private Partei über ihre Rechte und prozessualen Möglichkeiten aufzuklären ( Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 3 N 6). Weil nur diejenigen geschädigten Personen Verfahrensrechte habe, die sich ausdrücklich als Privatklägerschaft konstituierten, sind relativ detaillierte Vorschriften über Inhalt, Form und Frist dieser Erklärung erforderlich. Was die Form der Erklärung betrifft, ist zu erwarten, dass besondere Formulare geschaffen werden, die den Geschädigten automatisch bereits bei der Eröffnung des Strafverfahrens abgegeben werden ( Botschaft , 1171). 2.3.2 Das Kantonsgericht stellt mit der Vorinstanz (vgl. S. 3 des angefochtenen Beschlusses sowie S. 5 der Stellungnahme) fest, dass ein deutlich überwiegender Teil der Privatklägerschaft trotz Konstituierung als Zivilkläger keine Zivilforderung geltend gemacht hat und sich mehrere Privatkläger über die Vorgehensweise zum Einreichen von Schadenersatzansprüchen erkundigten. Wie bereits in der Sachverhaltsfeststellung unter Ziff. 2.1 erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren den Geschädigten jeweils ein Informationsschreiben mit dem Titel "Strafverfahren im Zusammenhang mit der D.____ GmbH" versandt, zusammen mit dem Dokument "Fragebogen und Strafantrag" sowie einem zweiseitigen "Informationsblatt betreffend die Stellung der Beschuldigten, Geschädigten und Opfer im Strafverfahren". Im "Fragebogen und Strafantrag" enthalten ist zwar der Hinweis auf die Möglichkeit, einen Strafantrag zu stellen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit, sich als Zivilkläger am Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu beteiligen und adhäsionsweise Zivilforderungen gegen diese zu stellen, fehlt jedoch. Das obgenannte zweiseitige Informationsblatt weist zwar auf die Möglichkeit von zivilrechtlichen Ansprüchen hin, allerdings nur in allgemeiner Form, was - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 8 der Beschwerde) - im Umgang mit rechtsunkundigen Geschädigten nicht genügen kann. Zudem enthält dieses Blatt auch Informationen für die Beschuldigten und Opfer eines Strafverfahrens, welche die Privatklägerschaft nur wenig interessieren und wohl eher zur Verwirrung denn zur Klärung führen dürften. Selbst die am 23. Dezember 2015 an die Privatklägerschaft versandte Schlussmitteilung beinhaltet sodann neben dem Hinweis auf das Stellen von Beweisanträgen und auf Akteneinsicht keinen solchen auf das Stellen von Zivilforderungen. Im Einklang mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Frage-, Aufklärungs- und Fürsorgepflicht den rechtsunkundigen Geschädigten gegenüber nur ungenügend nachgekommen ist, was wiederum einen Verstoss gegen das in Art. 3 Abs. 2 StPO verankerte Fairnessgebot darstellt. Der Einwand der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 8 der Beschwerde), dass Bezifferung und Begründung der Zivilforderungen gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO spätestens anlässlich der Hauptverhandlung vor Gericht zu erfolgen haben und daher die Staatsanwaltschaft die Geschädigten nicht schon vor dem Abschluss des Vorverfahrens dazu zwingen kann, ist unbeachtlich: Wesentlich ist, dass die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 118 Abs. 3 StPO die Geschädigten rechtzeitig und in angemessener Form darüber aufzuklären hat, dass sich diese zunächst überhaupt erst als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen können. Dies ist jedoch nach dem Abschluss des Vorverfahrens nicht mehr möglich (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 118 N 11). Auch wenn schliesslich die StPO keine Sanktion für den Fall der unterlassenen Aufklärung vorsieht und bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Staatsanwaltschaft das mit dem Fall befasste Gericht diese Pflicht wahrzunehmen hat (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi , a.a.O., N 12a), bedeutet dies - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 8 f. der Beschwerde) - nicht zwingend, dass eine Rückweisung des Verfahrens vom Strafgericht an die Staatsanwaltschaft unzulässig wäre. Dieser Umstand gilt in casu umso mehr, als aufgrund des aus anderen Gründen festgestellten nicht gesetzeskonformen Abschlusses des Untersuchungsverfahrens (vgl. oben Ziff. 2.2.3) ohnehin eine Rückweisung erforderlich war. Zusammenfassend weist somit das Strafgericht zu Recht die Staatsanwaltschaft in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses an, die Privatkläger ordentlich auf ihre Rechte aufmerksam zu machen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, innert angemessener Frist adhäsionsweise bezifferte, zu begründende und zu belegende Entschädigungsforderungen gegen die Beschuldigten zu stellen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft erwiese sich somit bei einer materiellen Prüfung auch dieses Punktes als unbegründet, weshalb sie abzuweisen wäre. 3. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend mit ihrem Rechtsmittel unterliegt, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt. Dem amtlichen Verteidiger von A.____, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird antragsgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 1‘083.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (Fr. 86.70), somit insgesamt Fr. 1‘170.20, aus der Staatskasse ausgerichtet. Mangels entsprechenden Antrags wird den übrigen amtlichen Verteidigern keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die ordentlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Staates. Dem amtlichen Verteidiger von A.____, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘083.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (Fr. 86.70), somit insgesamt Fr. 1‘170.20, aus der Staatskasse ausgerichtet. Den übrigen amtlichen Verteidigern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen