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470 16 91

Basel-Landschaft · 2016-06-14 · Deutsch BL

Untersuchungs-/Sicherheitshaft

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Gemäss Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Obwohl in Art. 222 StPO nicht explizit als beschwerdebefugt genannt, kommt auch der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation zu (BGE 137 IV 22, Erw. 1.2 ff.; Marc Forster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 222 N 6, m.w.H.). Das Verfahren richtet sich diesfalls nach Art. 393 ff. StPO. Laut Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt.

E. 1.2 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. April 2016 beinhaltet eine Abweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft sowie eine umgehende Freilassung des Beschuldigten. Damit ist neben der Voraussetzung der Legitimation der Staatsanwaltschaft auch diejenige eines gültigen Anfechtungsobjektes erfüllt. Die Anforderungen an die Frist und Form der Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO sind allesamt gegeben. So wurden die begründete Beschwerde am 29. April 2016 sowie eine ergänzende begründete Beschwerde am 4. Mai 2016 gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. April 2016 fristgerecht bei der Beschwerdeinstanz als zuständige Behörde eingereicht. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz liegt ebenfalls vor. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerde stellt gestützt auf die in Art. 393 Abs. 2 StPO aufgezählten Beschwerdegründe ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 393 N 15). Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts als Beschwerdegrund vor. Namentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie übt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz trotz voller Kognitionsbefugnis mit der uneingeschränkten Möglichkeit, neue Tatsachenbehauptungen und Beweise vorzubringen, Zurückhaltung. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass Beschwerden grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden (Art. 397 Abs. 1 StPO) und im Rechtsmittelverfahren generell keine Beweiserhebung stattfindet (Art. 389 Abs. 1 StPO). Schliesslich sieht Art. 225 Abs. 4 StPO bereits für das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vor, dass sich dieses bei der Prüfung des Tatverdachts oder der Haftgründe auf die Erhebung der sofort verfügbaren (liquiden) Beweise zu beschränken hat. Damit wird dem in Art. 5 Abs. 2 StPO statuierten Beschleunigungsgebot in Haftsachen, welches im Beschwerdeverfahren ebenso Geltung hat, Rechnung getragen. Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO sieht als letzten Beschwerdegrund die Unangemessenheit vor. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelinstanz den Begriff der Unangemessenheit wird eng definieren müssen, um einer Beschwerdeflut vorzubeugen, die nicht sachgerecht wäre ( Patrick Guidon , a.a.O., N 17 ff.).

E. 2 Materielles

E. 2.1 Art. 212 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz, wonach die beschuldigte Person in Freiheit bleibt. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsgefahr); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. Wiederholungsgefahr). Haft ist gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr). Als letzte Voraussetzung schliesslich darf Haft nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn und solange sie verhältnismässig ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO. Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel führen, dann ist die Haft an deren Stelle aufzuheben und es können Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Grundsatz der Subsidiarität; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (Art. 5 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 1B_289/2009 vom 28. Oktober 2009, Erw. 4.1). Ein Vergleich des angefochtenen Entscheids mit den seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Haftgründe der Kollusions- und Wiederholungsgefahr sowie, bei einer Bejahung derselben, die Frage der Verhältnismässigkeit bilden. Demgegenüber ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts, bezogen auf die Tatbestände der qualifizierten Sachbeschädigung und des Landfriedensbruchs, im Wesentlichen unbestritten. 2.2.1 Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn schwerwiegende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens und für die Täterschaft des zu Verhaftenden sprechen ( Franz Riklin , Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Art. 221 N 2). Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Als Haftvoraussetzung sollte sich der Tatverdacht im Verlauf des Verfahrens in der Regel zunehmend bestätigen oder verdichten ( Marc Forster , a.a.O., N 3, m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, an den Ausschreitungen am Nachmittag des 10. April 2016 im Anschluss an das Fussballspiel des FC B.____ gegen den FC C.____ beteiligt gewesen zu sein. Nach tätlichen Auseinandersetzungen von ca. 100, mehrheitlich vermummten Personen mit den anwesenden Polizeikräften im Bereich der Plattform haben ca. 15 Personen ein Polizeifahrzeug auf dem Parkplatz vor der D.____-Halle mit Steinen, Körpergewalt, einem massiven Kantholz sowie einer brennenden Pyrofackel derart stark beschädigt, dass ein Totalschaden mit einem Deliktsbetrag von ca. Fr. 92‘000.-- entstand. Des Weiteren wurde ein Polizeibeamter mit einem Faustschlag auf das rechte Auge verletzt (vgl. Ermittlungsakten, insb. polizeiliche Anzeige vom 21. April 2016). Der Beschuldigte hat diesen Vorhalt nach anfänglicher Aussagenverweigerung am 26. April 2016 sowohl anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 27. April 2016 als auch anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 29. April 2016 im Kern zugestanden. Er gab unter anderem an, die Ausschreitungen auf der Eventplattform vor dem Stadion mit ca. 100 Personen zunächst beobachtet zu haben, ohne sich daran zu beteiligen. Danach sei er aber mit diesen Personen Richtung D.____-Parkhaus gezogen. Als er das dort parkierte Polizeiauto gesehen habe, habe er einen Stein genommen und diesen in das Fahrzeug geworfen. Dies sei im Affekt geschehen, denn er sei sehr aufgewühlt gewesen und Alkohol habe auch mitgespielt. Vermutlich sei er dabei vermummt gewesen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten, a.a.O.). Hinzu kommt in objektiver Hinsicht eine DNA-Spur des Beschuldigten, welche im Innern des beschädigten Polizeieinsatzfahrzeugs ab einem Stein sichergestellt werden konnte (vgl. polizeilicher Bericht, Forensik, vom 27. April 2016). Schliesslich wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 26. April 2016 neben diversen Fanartikeln drei Sturmhauben, zwei davon in den FC B.____-Farben, sichergestellt (vgl. Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll). Der Beschuldigte ist damit einerseits dringend der Beteiligung an der Zerstörung des Polizeifahrzeugs zu verdächtigen, wobei aufgrund der Höhe des Sachschadens von ca. Fr. 92‘000.-- vom Qualifikationsmerkmal des "grossen Schadens" gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB auszugehen ist (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 144 N 10, m.w.H.). Trotz des teilweisen Bestreitens besteht aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstands zusätzlich der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen worden sind (vgl. Art. 260 Abs. 1 StGB), teilgenommen hat. Davon geht zutreffenderweise auch das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid (vgl. Erw. 2.1) aus und selbst der Beschuldigte bestreitet einen diesbezüglichen dringenden Tatverdacht in seinen beiden Stellungnahmen vom 3. und 19. Mai 2016 nicht mehr. 2.2.2 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Damit soll verhindert werden, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Als Kollusion oder Verdunkelung gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel bzw. Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt allerdings nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen ( Marc Forster , a.a.O., N 6, m.w.H., u.a. auf BGE 137 IV 127, Erw. 4). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von der Beeinflussung bedrohten Aussagen und Beweismittel, der Schwere und Natur der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen ( Marc Forster , a.a.O., N 7, m.w.H.). Wie bereits unter Ziff. 2.2.1 ausgeführt, ist aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte am 10. April 2016 zusammen mit ca. 100 weiteren, grösstenteils ebenfalls vermummten Personen von der Eventplattform vor dem D.____-Stadion in Richtung Parkplatz bewegte und dabei zumindest an der massiven Beschädigung eines Polizeifahrzeugs beteiligt war. Die weiteren Mitbeteiligten dieser Ausschreitungen sind mehrheitlich noch nicht bekannt und konnten dementsprechend bisher nicht einvernommen werden. Überdies sind die Rolle und der konkrete Tatbeitrag des Beschuldigten, eine allfällige Tatplanung sowie die Organisation innerhalb der Gruppierung noch nicht hinreichend aufgeklärt. Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der ersten Einvernahme vom 26. April 2016 die Aussage vollumfänglich. In der darauffolgenden Hafteröffnungseinvernahme vom 27. April 2016 blieb der Beschuldigte in seinen Schilderungen eher vage, indem er nur die ohnehin objektiv bewiesenen Tatsachen zugestand. Dieses Verhalten ist bei der Prüfung der Kollusionsgefahr zu berücksichtigen. Zudem gilt es, die, wenn auch knappen, Angaben des Beschuldigten kollusionsfrei zu überprüfen. Richtigerweise geht selbst das Zwangsmassnahmengericht trotz Verneinens von Kollusionsgefahr davon aus, dass der genaue Sachverhalt, insbesondere die Rolle des Beschuldigten, trotz seines in groben Zügen vorliegenden Geständnisses, noch nicht geklärt ist (vgl. Erw. 2.2 des angefochtenen Entscheids sowie Erw. 3.4 des zwischenzeitlich ergangenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Mai 2016 betreffend Entsiegelung). Insbesondere seien mögliche Mitbeteiligte nicht bekannt. Ebenso sei unklar, wie es genau zu diesem Gewaltausbruch gekommen und was im Anschluss an den Steinwurf geschehen sei (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Mai 2016, a.a.O.). Des Weiteren ist in casu zu berücksichtigen, dass sich die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft zum jetzigen Zeitpunkt noch in der Anfangsphase befindet. Es sind - entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 3. Mai 2016) - bei Weitem noch nicht alle Beweise erhoben bzw. ausgewertet. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 4. Mai 2016 (S. 2) plausibel ausführt, gilt es insbesondere, weitere Einvernahmen durchzuführen und technisches Material wie Videobilder und Mobiltelefone erhältlich zu machen bzw. auszuwerten. Die Staatsanwaltschaft weist überdies darauf hin, dass auch im Kanton E.____ Ermittlungen bezüglich der Vorfälle vom 10. April 2016 laufen und das bei der Staatsanwaltschaft E.____ offensichtlich vorhandene Bildmaterial auf Hinweise betreffend den Beschuldigten zu sichten ist sowie die Aussagen der im selbigen Zusammenhang im Kanton E.____ inhaftierten Personen zu erheben und untereinander abzugleichen sind (vgl. ergänzende Beschwerdebegründung vom 4. Mai 2016, a.a.O.). Schliesslich liegen die Vorfälle vom 10. April 2016 entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Erw. 2.2 des angefochtenen Entscheids) und des Beschuldigten (vgl. S. 1 f. der Stellungnahme vom 3. Mai 2016) noch nicht derart lange zeitlich zurück, dass keine Möglichkeit von Absprachen zwischen dem Beschuldigten und weiteren, derzeit noch nicht bekannten Beteiligten mehr besteht. Daher liegt die Gefahr der Einwirkung auf Beweismittel in Form von Absprachen, aber auch von Vernichten von Beweismitteln, nach wie vor auf der Hand. Da die an den Ausschreitungen Beteiligten, worunter auch der Beschuldigte zu zählen ist, grösstenteils vermummt waren, ist davon auszugehen, dass sie sich unter dem sicheren Schutz der Anonymität wähnten und aus diesem Grund nicht mit Ermittlungen rechneten. Daher ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Erw. 2.2 des angefochtenen Entscheids) auch nicht anzunehmen, dass sie bereits vorgängig kolludiert haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass Mitbeschuldigte allenfalls vor der Inhaftierung die Gelegenheit hatten, ihr Aussageverhalten abzusprechen, ohnehin nur von zweitrangiger Bedeutung ist, können sich bei Befragungen doch beweisrelevante Widersprüche ergeben (vgl. Markus Hug/Alexandra Scheidegger , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 221 N 24). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 3. Mai 2016) wird auch der Beschuldigte selbst wohl kaum um den sich im Polizeiauto befindlichen Stein mit seiner DNA-Spur gewusst und aufgrund dessen auf Ermittlungen gegen ihn geschlossen haben. Dass auf dem Stein im Innern des Polizeifahrzeugs überhaupt eine brauchbare Spur gesichert werden konnte, ist eher dem Zufall zu verdanken. Auch in dieser Hinsicht muss der Beschuldigte keinen Anlass gehabt haben, vor seiner Inhaftierung Absprachen mit Mitbeteiligten zu treffen oder sonstige Kollusionshandlungen vorzunehmen. Würde der Beschuldigte hingegen zum jetzigen Zeitpunkt in die Freiheit entlassen, hätte er die reale Möglichkeit, seine Aussagen mit denjenigen seiner Mittäter abzusprechen und dadurch die Untersuchung zumindest erheblich zu erschweren. Wie zudem aus den Akten ersichtlich und auch seitens des Beschuldigten angegeben (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 19. Mai 2016), sind die Fans miteinander stark vernetzt und tauschen sich auf diversen sozialen Medien intensiv aus; dies erhöht jedoch gerichtsnotorisch das Risiko von Kollusionshandlungen zusätzlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Erw. 2.2 des angefochtenen Entscheids) besteht deshalb nicht bloss eine theoretische Kollusionsmöglichkeit. Aus den genannten Gründen ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO klarerweise zu bejahen. Da das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes zur Anordnung von Haft bereits ausreicht, brauchen weitere Haftgründe nicht geprüft zu werden ( Marc Forster , a.a.O., N 4, m.w.H.). Ungeachtet dessen ist nachfolgend zusätzlich der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu erörtern. 2.2.3 Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch "schwere Verbrechen oder Vergehen". Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen bilden Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert werden (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die deutschsprachige sowie die italienische Fassung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind als missglückt einzustufen, denn "minder schwere" Verbrechen werden vom Wortlaut nicht erfasst, obwohl sie mit höheren Strafen bedroht sind als Vergehen. Sachgerecht erscheint, jegliche Verbrechen zu erfassen. Gestützt auf den französischsprachigen Gesetzestext – "des crimes ou des délits graves" – ist die Bestimmung deshalb durch Umplatzierung des Adjektivs "schwere" dahingehend auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen. Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine ausgesprochen ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (Markus Hug/Alexandra Scheidegger , a.a.O., N 34). Grundsätzlich können Rechtsgüter jeder Art betroffen sein ( Marc Forster , a.a.O., N 8 ff.). Hinsichtlich der Legalprognose stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB. Massgebliche Kriterien sind unter anderem die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschuldigten (vgl. Markus Hug/Alexandra Scheidegger , a.a.O., N 34 mit Hinweisen). In die Prognose fliessen auch persönliche Anlagen und Gegebenheiten (Drogen- oder Spielsucht bzw. andere psychische Abnormitäten) ein, welche eine erhöhte Gefahr weiterer Straftaten indizieren (Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Art. 221 N 13). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung für die Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher mindestens zwei schwere, andere Personen in ihrer Sicherheit erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat ( Niklaus Schmid , a.a.O., N 1; Botschaft S. 1229 Mitte). Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Dabei kann die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis von schwerer Vordelinquenz genügen ( Marc Forster , a.a.O., N 15). Für die Beurteilung des Vorliegens von Wiederholungsgefahr braucht es zudem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder einen Eintrag ins Strafregister noch eine rechtskräftige Verurteilung, solange mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (vgl. BGE 137 IV 84; BGer 1B_133/2011). In Bezug auf die Voraussetzung von früher begangenen, gleichartigen Vortaten ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons F.____ vom 10. März 2015 wegen Raubes in Mittäterschaft und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt worden ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren als nicht vorbestraft gelte (vgl. Erw. 2.3.1 des angefochtenen Entscheids), handelt es sich hierbei nicht um eine aus dem Strafregister entfernte Vorstrafe, welche aufgrund des Ziels der vollständigen Rehabilitation von Verurteilten nach langem Zeitablauf nicht mehr zu berücksichtigen wäre (vgl. BGE 135 I 71, Erw. 2.11), sondern um eine solche, welche gemäss Art. 366 Abs. 3 und 3bis StGB gar nicht erst im Strafregister einzutragen ist. Früher begangene Delikte können jedoch auch bei fehlendem Strafregistereintrag, insbesondere bei Minderjährigen, berücksichtigt werden (vgl. Niklaus Schmid , a.a.O., N 12). Die Vortat des Raubes bildet - entgegen der Auffassung des Verteidigers (vgl. S. 3 der Stellungnahme vom 3. Mai 2016) - nicht bloss ein "Scharmützel", sondern ein schwerwiegendes Delikt. So ist dem obgenannten Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons F.____ zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich mit einer Gruppe von Personen bewegte, welche eine andere Person niedergeschlagen und diese gegen den Kopf getreten hat. Der Geschädigte war als Folge davon eine Woche lang arbeitsunfähig und der Deliktsbetrag beläuft sich auf über Fr. 4‘000.--. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte noch am Tag der Einvernahme vor der Jugendanwaltschaft vom 13. November 2014 beim Drehen eines Joints erwischt wurde, wodurch er sich zudem der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht hat (vgl. Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons F.____ vom 10. März 2015). Im vorliegenden Verfahren zeigt sich der Beschuldigte bezüglich des Vorfalls vom 10. April 2016 zumindest betreffend die qualifizierte Sachbeschädigung am Polizeifahrzeug geständig (vgl. hierzu obenstehend Ziff. 2.2.1.). Was das Erfordernis der Gleichartigkeit der Straftaten betrifft, so sind zwar, wie die Vorinstanz und der Beschuldigte zu Recht entgegen halten, beim Raub und bei der qualifizierten Sachbeschädigung bzw. beim Landfriedensbruch formal gesehen nicht die identischen Rechtsgüter betroffen. Das Gesetz spricht in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO jedoch nicht von gleichen, sondern lediglich von gleich artigen Delikten. Dieses Erfordernis der Gleichartigkeit ist nach Überzeugung des Kantonsgerichts nicht allzu restriktiv zu interpretieren. So ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sowohl anlässlich der Vortat als auch der hier zu beurteilenden Taten in demselben sozialen Umfeld (Fussballmatch zwischen FC B.____ und FC C.____) und wiederum aus nichtigem Anlass jeweils massive Gewalt gegen Personen und Sachen angewandt hat. Hinzu kommt, dass der Tatbestand des Raubes wie derjenige des Landfriedensbruchs das Tatmittel der Gewalt bzw. der Gewalttätigkeiten beinhaltet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. S. 4 des angefochtenen Entscheids) und des Beschuldigten (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 19. Mai 2016) ist daher mit den Schuldsprüchen gemäss dem Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons F.____ vom 10. März 2015 sowie aufgrund jener Taten, welche der Beschuldigte am 10. April 2016 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat, die Voraussetzung der früher begangenen, gleichartigen Vortaten zu bejahen. Zu prüfen ist sodann, ob Verbrechen oder schwere Vergehen drohen, das heisst ob eine ausgesprochen ungünstige Rückfallprognose gegeben ist. Bei der qualifizierten Sachbeschädigung handelt es sich um ein Verbrechen und beim Landfriedensbruch um ein Vergehen. Dabei geht es vorliegend um für die Wiederholungsgefahr relevante schwere Delikte. Im vorliegenden Fall ist von einer schlechten Prognose auszugehen: Beim Beschuldigten handelt es sich um einen 18-Jährigen, welcher zusammen mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder in G.____ wohnt. Nach Abschluss der Sekundarschule begann der Beschuldigte eine Lehre als Chemie- und Pharmatechnologe, die er jedoch schon nach einem halben Jahr abbrach. Im März 2014 begann der Beschuldigte ein Praktikum als Fachmann Betreuung und ist laut eigenen Angaben (vgl. Prot. Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 29. April 2016, S. 2 f.) aktuell immer noch auf Lehrstellensuche. Gemäss den Depositionen des Beschuldigten konsumiert dieser regelmässig Alkohol, ist FC B.____-Fan und verfügt über ein Jahres-Abo für die H.____-Kurve im D.____-Stadion (vgl. Prot. Verhandlung vor der Jugendanwaltschaft des Kantons F.____ vom 13. November 2014, S. 4). Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch zumindest gelegentlich Marihuana konsumiert (vgl. Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons F.____ vom 10. März 2015, S. 2). Damit zeigen sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als nicht in jeder Hinsicht stabil. In den Akten liegen des Weiteren als Folge des Verhaltens des Beschuldigten vom 16. April 2014 ein 12-monatiges Rayonverbot der Polizei Basel-Landschaft betreffend das Areal um das D.____-Stadion, datierend vom 8. Juli 2014, sowie ein 12-monatiges, schweizweites Stadionverbot der I.____ League, datierend vom 18. Juli 2014. Diese Verbote sowie die Vorstrafe aus dem Jahr 2015 vermochten den Beschuldigten offenbar nicht davon abzuhalten, erneut anlässlich eines Fussballspiels in massiver Weise zu delinquieren. Aus diesem Grund ist der seitens des Beschuldigten geltend gemachte Hinweis, er habe nie gegen dieses Rayon- und Stadionverbot verstossen (vgl. S. 3 der Stellungnahme vom 3. Mai 2016), irrelevant. Wie bereits erwähnt, wurden zudem anlässlich der Hausdurchsuchung drei Sturmkappen sichergestellt. Aus den Ermittlungsakten ergibt sich des Weiteren, dass der Beschuldigte eine solche Sturmkappe zum Auswärtsspiel gegen den FC J.____ am 24. April 2016 in seiner Jackentasche mitgetragen hat. Schliesslich finden Fussballspiele in hoher Kadenz und immer wieder sog. Risikospiele in Bezug auf gewalttätige Ausschreitungen statt. Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte wiederholt, sowohl am 16. April 2014 wie auch am 10. April 2016, seine Bereitschaft zur Begehung von erheblich gewalttätigen Straftaten gegen Personen und Sachen im Rahmen von Fussballspielen offenbart hat. Wie sich schliesslich aus den Ausführungen des Beschuldigten selbst (vgl. Prot. Hafteröffnungseinvernahme vom 27. April 2016 sowie Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 29. April 2016) ergibt, neigt dieser unter bestimmten Umständen wie Alkoholeinfluss und sog. Risikofussballspielen zu Gewalttätigkeiten, wie sie am 10. April 2016 vorgefallen sind. Dies spricht für ein ausgesprochen unüberlegtes und impulsives Verhalten des Beschuldigten. Aus den genannten Gründen ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschuldigten, die Gefahr, dass sich der Beschuldigte bei nächster Gelegenheit wieder einer Zusammenrottung wie derjenigen vom 10. April 2016 anschliesst, als gross einzustufen. Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass auch der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO im vorliegenden Fall zu bejahen ist. 2.2.4 Ein Grundrechtseingriff lässt sich schliesslich nur rechtfertigen, wenn er verhältnismässig ist. Dabei müssen drei Aspekte der Verhältnismässigkeit kumulativ erfüllt sein; nämlich die Eignung, die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung ( Rainer J. Schweizer , Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Art. 36 N 37, m.w.H.). Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO statuiert die Voraussetzung der Erforderlichkeit, die als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit auch in Art. 36 Abs. 3 BV enthalten ist. Allgemein besagt der Grundsatz der Erforderlichkeit, dass ein Grundrechtseingriff nicht weiter gehen darf, als es das öffentliche Interesse erfordert (mildeste Massnahme); die betreffende Massnahme darf in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und personeller Hinsicht das Notwendige nicht überschreiten. In der Strafprozessordnung kommt die Voraussetzung der Erforderlichkeit etwa in den Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 ff. StPO zum Ausdruck, wonach die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur angeordnet bzw. fortgeführt werden darf, wenn der Zweck der Haft nicht durch eine oder mehrere mildere Massnahmen wie etwa Kaution, Schriftensperre oder Hausarrest erreicht werden kann ( Jonas Weber , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 197 N 9, m.w.H.). Schliesslich muss die Anordnung einer Zwangsmassnahme verhältnismässig i.e.S., d.h. angemessen bzw. zumutbar sein. Bei dieser Abwägung sind jeweils auch die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und ebenso deren Zeitdauer zu berücksichtigen, was insbesondere bedeutet, dass eine ursprünglich zumutbare Zwangsmassnahme nach einer gewissen Zeitdauer unzumutbar werden kann ( Jonas Weber , a.a.O., N 11, m.w.H.). Die obgenannten Bestimmungen von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Demnach ordnet das Gericht an Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck - die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat - durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind also ultima ratio ( Matthias Härri , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 237 N 1, m.w.H.). Bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Ersatzmassnahmen zur Erreichung des Haftzwecks ausreichen, steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu ( Matthias Härri , a.a.O., N 4 f.). Die Zulässigkeit solcher Ersatzmassnahmen ergibt sich namentlich aus dem Grundsatz "in maiore minus", dem Grundsatz der Subsidiarität der Untersuchungshaft, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Pflicht der staatlichen Organe zum Schutz der persönlichen Freiheit ( Matthias Härri , a.a.O., N 7, m.w.H.). Wie bereits mit superprovisorischer Verfügung vom 29. April 2016 und mit provisorischer Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. Mai 2016 festgestellt, sind im vorliegenden Fall keine geeigneten Ersatzmassnahmen, mit welchen der nach wie vor bestehenden Kollusions- und Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden könnte, als Alternative zur Untersuchungshaft ersichtlich: Das Aussprechen eines Rayon- und Stadionverbots ist angesichts der Vielzahl von Personen, die einem Fussballspiel in der Regel beiwohnen, nur beschränkt kontrollier- und durchsetzbar. Es kommt in casu hinzu, dass das bereits einmal gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Rayon- und Stadionverbot aus dem Jahr 2014 jenen offensichtlich nicht von der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten abgehalten hat. Dies macht die Anordnung von Haft erforderlich, womit die inhaltliche Verhältnismässigkeit derselben zu bejahen ist. In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 26. April 2016 in Haft, wobei die Staatsanwaltschaft mit Antrag vom 27. April 2016 begehrt, es sei Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten auszusprechen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde vom 29. April 2016 (S. 6) zutreffend ausführt, muss der Beschuldigte bei einer Verurteilung allein nur wegen qualifizierter Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen. Straferhöhend zu berücksichtigen sein wird dabei die Vorstrafe des Beschuldigten. Angesichts dessen erreicht eine Untersuchungshaft von drei Monaten Dauer bei Weitem noch nicht die zu erwartende Strafe. Ob die dannzumal auszusprechende Freiheitsstrafe eine bedingte oder teilbedingte sein wird, spielt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 125 I 60, BGer 1B_275/2014) für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit keine Rolle. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchung derzeit noch in den Anfängen steht und weitere Beweise zu erheben bzw. auszuwerten sind. Aus diesen Gründen ist die Untersuchungshaft von drei Monaten auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig einzustufen.

E. 2.3 Zusammenfassend erweist sich somit die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. In Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO wird Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2016 aufgehoben und es wird gegenüber dem Beschuldigten in sinngemässer Anwendung von Art. 226 StPO für die vorläufige Dauer von 3 Monaten, d.h. bis zum 26. Juli 2016, Untersuchungshaft angeordnet.

E. 3 Kosten

E. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im vorliegenden Fall wurde der vorinstanzlich gefällte Entscheid in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgeändert. Dem damit unterliegenden Beschuldigten und Beschwerdegegner sind daher die Verfahrenskosten, welche gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt werden, aufzuerlegen.

E. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. Nachdem der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin keine solche geltend gemacht hat, wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2016 aufgehoben.
  2. Es wird gegenüber A.____ für die vorläufige Dauer von 3 Monaten, d.h. bis zum
  3. Juli 2016 , Untersuchungshaft angeordnet.
  4. Die ordentlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Beschuldigten. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.06.2016 470 16 91

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Juni 2016 (470 16 91) Strafprozessrecht Untersuchungs-/Sicherheitshaft Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin gegen Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner A.____ , vertreten durch Advokat Thomas Zajac, Kohlenberg 29 A, 4051 Basel, Beschwerdegegner Gegenstand Untersuchungs-/Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. April 2016 A. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. April 2016 wurde unter anderem der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) auf Anordnung der Untersuchungshaft abgewiesen und A.____ (nachfolgend: der Beschuldigte) unverzüglich aus der Haft entlassen. Mit gleichentags erlassener Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts wurde die Freilassung des Beschuldigten bis zu einem anderslautenden Entscheid der Beschwerdeinstanz aufgeschoben. Zudem wurde darin der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit gegeben, ihre mündlich angekündigte Beschwerde schriftlich und begründet spätestens gleichentags bis 14.30 Uhr einzureichen, ansonsten eine Haftentlassungsverfügung erlassen werde. Auf die Begründung dieses Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags (beim Zwangsmassnahmengericht um 14.14 Uhr eingegangen) beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde, indem sie beantragte, (1.) es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. April 2016 aufzuheben, (2.) es sei für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts die Untersuchungshaft anzuordnen, (3.) es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zunächst superprovisorisch Untersuchungshaft anzuordnen, (4.) es sei der Staatsanwaltschaft nach Vorliegen der schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts eine angemessene Frist anzusetzen, um eine einlässliche Beschwerdeschrift einzureichen, (5.) unter o/e Kostenfolge. C. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 29. April 2016 vorerst auf eine Stellungnahme und beantragte unter Verweis auf seinen begründeten Entscheid die Abweisung der Beschwerde. D. Mit superprovisorischer Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 29. April 2016 wurde unter anderem der Beschwerde der Staatsanwaltschaft die aufschiebende Wirkung erteilt und die einstweilige Fortdauer der Haft angeordnet. E. Der Beschuldigte schloss mit Stellungnahme vom 3. Mai 2016 auf Abweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft bezüglich der Erteilung der aufschiebenden Wirkung und begehrte eine unverzügliche Haftentlassung. F. In ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 4. Mai 2016 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen vom 29. April 2016 fest. G. Mit provisorischer Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 4. Mai 2016 wurde in Bestätigung der Ziffern 1 und 2 der superprovisorischen Verfügung vom 29. April 2016 der Beschwerde der Staatsanwaltschaft weiterhin die aufschiebende Wirkung erteilt und die Fortdauer der Untersuchungshaft während der Dauer des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens angeordnet. H. In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2016 beantragte das Zwangsmassnahmengericht abermals, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. I. Der Beschuldigte hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2016 ebenfalls an seinen bisherigen Anträgen fest. J. Schliesslich wurde mit Schlussverfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 20. Mai 2016 unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Obwohl in Art. 222 StPO nicht explizit als beschwerdebefugt genannt, kommt auch der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation zu (BGE 137 IV 22, Erw. 1.2 ff.; Marc Forster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 222 N 6, m.w.H.). Das Verfahren richtet sich diesfalls nach Art. 393 ff. StPO. Laut Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. 1.2 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. April 2016 beinhaltet eine Abweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft sowie eine umgehende Freilassung des Beschuldigten. Damit ist neben der Voraussetzung der Legitimation der Staatsanwaltschaft auch diejenige eines gültigen Anfechtungsobjektes erfüllt. Die Anforderungen an die Frist und Form der Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO sind allesamt gegeben. So wurden die begründete Beschwerde am 29. April 2016 sowie eine ergänzende begründete Beschwerde am 4. Mai 2016 gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. April 2016 fristgerecht bei der Beschwerdeinstanz als zuständige Behörde eingereicht. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz liegt ebenfalls vor. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten. 1.3 Die Beschwerde stellt gestützt auf die in Art. 393 Abs. 2 StPO aufgezählten Beschwerdegründe ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 393 N 15). Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts als Beschwerdegrund vor. Namentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie übt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz trotz voller Kognitionsbefugnis mit der uneingeschränkten Möglichkeit, neue Tatsachenbehauptungen und Beweise vorzubringen, Zurückhaltung. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass Beschwerden grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden (Art. 397 Abs. 1 StPO) und im Rechtsmittelverfahren generell keine Beweiserhebung stattfindet (Art. 389 Abs. 1 StPO). Schliesslich sieht Art. 225 Abs. 4 StPO bereits für das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vor, dass sich dieses bei der Prüfung des Tatverdachts oder der Haftgründe auf die Erhebung der sofort verfügbaren (liquiden) Beweise zu beschränken hat. Damit wird dem in Art. 5 Abs. 2 StPO statuierten Beschleunigungsgebot in Haftsachen, welches im Beschwerdeverfahren ebenso Geltung hat, Rechnung getragen. Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO sieht als letzten Beschwerdegrund die Unangemessenheit vor. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelinstanz den Begriff der Unangemessenheit wird eng definieren müssen, um einer Beschwerdeflut vorzubeugen, die nicht sachgerecht wäre ( Patrick Guidon , a.a.O., N 17 ff.). 2. Materielles 2.1 Art. 212 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz, wonach die beschuldigte Person in Freiheit bleibt. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsgefahr); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. Wiederholungsgefahr). Haft ist gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr). Als letzte Voraussetzung schliesslich darf Haft nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn und solange sie verhältnismässig ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO. Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel führen, dann ist die Haft an deren Stelle aufzuheben und es können Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Grundsatz der Subsidiarität; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (Art. 5 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 1B_289/2009 vom 28. Oktober 2009, Erw. 4.1). Ein Vergleich des angefochtenen Entscheids mit den seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Haftgründe der Kollusions- und Wiederholungsgefahr sowie, bei einer Bejahung derselben, die Frage der Verhältnismässigkeit bilden. Demgegenüber ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts, bezogen auf die Tatbestände der qualifizierten Sachbeschädigung und des Landfriedensbruchs, im Wesentlichen unbestritten. 2.2.1 Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn schwerwiegende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens und für die Täterschaft des zu Verhaftenden sprechen ( Franz Riklin , Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Art. 221 N 2). Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Als Haftvoraussetzung sollte sich der Tatverdacht im Verlauf des Verfahrens in der Regel zunehmend bestätigen oder verdichten ( Marc Forster , a.a.O., N 3, m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, an den Ausschreitungen am Nachmittag des 10. April 2016 im Anschluss an das Fussballspiel des FC B.____ gegen den FC C.____ beteiligt gewesen zu sein. Nach tätlichen Auseinandersetzungen von ca. 100, mehrheitlich vermummten Personen mit den anwesenden Polizeikräften im Bereich der Plattform haben ca. 15 Personen ein Polizeifahrzeug auf dem Parkplatz vor der D.____-Halle mit Steinen, Körpergewalt, einem massiven Kantholz sowie einer brennenden Pyrofackel derart stark beschädigt, dass ein Totalschaden mit einem Deliktsbetrag von ca. Fr. 92‘000.-- entstand. Des Weiteren wurde ein Polizeibeamter mit einem Faustschlag auf das rechte Auge verletzt (vgl. Ermittlungsakten, insb. polizeiliche Anzeige vom 21. April 2016). Der Beschuldigte hat diesen Vorhalt nach anfänglicher Aussagenverweigerung am 26. April 2016 sowohl anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 27. April 2016 als auch anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 29. April 2016 im Kern zugestanden. Er gab unter anderem an, die Ausschreitungen auf der Eventplattform vor dem Stadion mit ca. 100 Personen zunächst beobachtet zu haben, ohne sich daran zu beteiligen. Danach sei er aber mit diesen Personen Richtung D.____-Parkhaus gezogen. Als er das dort parkierte Polizeiauto gesehen habe, habe er einen Stein genommen und diesen in das Fahrzeug geworfen. Dies sei im Affekt geschehen, denn er sei sehr aufgewühlt gewesen und Alkohol habe auch mitgespielt. Vermutlich sei er dabei vermummt gewesen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten, a.a.O.). Hinzu kommt in objektiver Hinsicht eine DNA-Spur des Beschuldigten, welche im Innern des beschädigten Polizeieinsatzfahrzeugs ab einem Stein sichergestellt werden konnte (vgl. polizeilicher Bericht, Forensik, vom 27. April 2016). Schliesslich wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 26. April 2016 neben diversen Fanartikeln drei Sturmhauben, zwei davon in den FC B.____-Farben, sichergestellt (vgl. Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll). Der Beschuldigte ist damit einerseits dringend der Beteiligung an der Zerstörung des Polizeifahrzeugs zu verdächtigen, wobei aufgrund der Höhe des Sachschadens von ca. Fr. 92‘000.-- vom Qualifikationsmerkmal des "grossen Schadens" gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB auszugehen ist (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 144 N 10, m.w.H.). Trotz des teilweisen Bestreitens besteht aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstands zusätzlich der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen worden sind (vgl. Art. 260 Abs. 1 StGB), teilgenommen hat. Davon geht zutreffenderweise auch das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid (vgl. Erw. 2.1) aus und selbst der Beschuldigte bestreitet einen diesbezüglichen dringenden Tatverdacht in seinen beiden Stellungnahmen vom 3. und 19. Mai 2016 nicht mehr. 2.2.2 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Damit soll verhindert werden, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Als Kollusion oder Verdunkelung gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel bzw. Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt allerdings nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen ( Marc Forster , a.a.O., N 6, m.w.H., u.a. auf BGE 137 IV 127, Erw. 4). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von der Beeinflussung bedrohten Aussagen und Beweismittel, der Schwere und Natur der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen ( Marc Forster , a.a.O., N 7, m.w.H.). Wie bereits unter Ziff. 2.2.1 ausgeführt, ist aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte am 10. April 2016 zusammen mit ca. 100 weiteren, grösstenteils ebenfalls vermummten Personen von der Eventplattform vor dem D.____-Stadion in Richtung Parkplatz bewegte und dabei zumindest an der massiven Beschädigung eines Polizeifahrzeugs beteiligt war. Die weiteren Mitbeteiligten dieser Ausschreitungen sind mehrheitlich noch nicht bekannt und konnten dementsprechend bisher nicht einvernommen werden. Überdies sind die Rolle und der konkrete Tatbeitrag des Beschuldigten, eine allfällige Tatplanung sowie die Organisation innerhalb der Gruppierung noch nicht hinreichend aufgeklärt. Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der ersten Einvernahme vom 26. April 2016 die Aussage vollumfänglich. In der darauffolgenden Hafteröffnungseinvernahme vom 27. April 2016 blieb der Beschuldigte in seinen Schilderungen eher vage, indem er nur die ohnehin objektiv bewiesenen Tatsachen zugestand. Dieses Verhalten ist bei der Prüfung der Kollusionsgefahr zu berücksichtigen. Zudem gilt es, die, wenn auch knappen, Angaben des Beschuldigten kollusionsfrei zu überprüfen. Richtigerweise geht selbst das Zwangsmassnahmengericht trotz Verneinens von Kollusionsgefahr davon aus, dass der genaue Sachverhalt, insbesondere die Rolle des Beschuldigten, trotz seines in groben Zügen vorliegenden Geständnisses, noch nicht geklärt ist (vgl. Erw. 2.2 des angefochtenen Entscheids sowie Erw. 3.4 des zwischenzeitlich ergangenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Mai 2016 betreffend Entsiegelung). Insbesondere seien mögliche Mitbeteiligte nicht bekannt. Ebenso sei unklar, wie es genau zu diesem Gewaltausbruch gekommen und was im Anschluss an den Steinwurf geschehen sei (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Mai 2016, a.a.O.). Des Weiteren ist in casu zu berücksichtigen, dass sich die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft zum jetzigen Zeitpunkt noch in der Anfangsphase befindet. Es sind - entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 3. Mai 2016) - bei Weitem noch nicht alle Beweise erhoben bzw. ausgewertet. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 4. Mai 2016 (S. 2) plausibel ausführt, gilt es insbesondere, weitere Einvernahmen durchzuführen und technisches Material wie Videobilder und Mobiltelefone erhältlich zu machen bzw. auszuwerten. Die Staatsanwaltschaft weist überdies darauf hin, dass auch im Kanton E.____ Ermittlungen bezüglich der Vorfälle vom 10. April 2016 laufen und das bei der Staatsanwaltschaft E.____ offensichtlich vorhandene Bildmaterial auf Hinweise betreffend den Beschuldigten zu sichten ist sowie die Aussagen der im selbigen Zusammenhang im Kanton E.____ inhaftierten Personen zu erheben und untereinander abzugleichen sind (vgl. ergänzende Beschwerdebegründung vom 4. Mai 2016, a.a.O.). Schliesslich liegen die Vorfälle vom 10. April 2016 entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Erw. 2.2 des angefochtenen Entscheids) und des Beschuldigten (vgl. S. 1 f. der Stellungnahme vom 3. Mai 2016) noch nicht derart lange zeitlich zurück, dass keine Möglichkeit von Absprachen zwischen dem Beschuldigten und weiteren, derzeit noch nicht bekannten Beteiligten mehr besteht. Daher liegt die Gefahr der Einwirkung auf Beweismittel in Form von Absprachen, aber auch von Vernichten von Beweismitteln, nach wie vor auf der Hand. Da die an den Ausschreitungen Beteiligten, worunter auch der Beschuldigte zu zählen ist, grösstenteils vermummt waren, ist davon auszugehen, dass sie sich unter dem sicheren Schutz der Anonymität wähnten und aus diesem Grund nicht mit Ermittlungen rechneten. Daher ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Erw. 2.2 des angefochtenen Entscheids) auch nicht anzunehmen, dass sie bereits vorgängig kolludiert haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass Mitbeschuldigte allenfalls vor der Inhaftierung die Gelegenheit hatten, ihr Aussageverhalten abzusprechen, ohnehin nur von zweitrangiger Bedeutung ist, können sich bei Befragungen doch beweisrelevante Widersprüche ergeben (vgl. Markus Hug/Alexandra Scheidegger , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 221 N 24). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 3. Mai 2016) wird auch der Beschuldigte selbst wohl kaum um den sich im Polizeiauto befindlichen Stein mit seiner DNA-Spur gewusst und aufgrund dessen auf Ermittlungen gegen ihn geschlossen haben. Dass auf dem Stein im Innern des Polizeifahrzeugs überhaupt eine brauchbare Spur gesichert werden konnte, ist eher dem Zufall zu verdanken. Auch in dieser Hinsicht muss der Beschuldigte keinen Anlass gehabt haben, vor seiner Inhaftierung Absprachen mit Mitbeteiligten zu treffen oder sonstige Kollusionshandlungen vorzunehmen. Würde der Beschuldigte hingegen zum jetzigen Zeitpunkt in die Freiheit entlassen, hätte er die reale Möglichkeit, seine Aussagen mit denjenigen seiner Mittäter abzusprechen und dadurch die Untersuchung zumindest erheblich zu erschweren. Wie zudem aus den Akten ersichtlich und auch seitens des Beschuldigten angegeben (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 19. Mai 2016), sind die Fans miteinander stark vernetzt und tauschen sich auf diversen sozialen Medien intensiv aus; dies erhöht jedoch gerichtsnotorisch das Risiko von Kollusionshandlungen zusätzlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Erw. 2.2 des angefochtenen Entscheids) besteht deshalb nicht bloss eine theoretische Kollusionsmöglichkeit. Aus den genannten Gründen ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO klarerweise zu bejahen. Da das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes zur Anordnung von Haft bereits ausreicht, brauchen weitere Haftgründe nicht geprüft zu werden ( Marc Forster , a.a.O., N 4, m.w.H.). Ungeachtet dessen ist nachfolgend zusätzlich der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu erörtern. 2.2.3 Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch "schwere Verbrechen oder Vergehen". Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen bilden Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert werden (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die deutschsprachige sowie die italienische Fassung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind als missglückt einzustufen, denn "minder schwere" Verbrechen werden vom Wortlaut nicht erfasst, obwohl sie mit höheren Strafen bedroht sind als Vergehen. Sachgerecht erscheint, jegliche Verbrechen zu erfassen. Gestützt auf den französischsprachigen Gesetzestext – "des crimes ou des délits graves" – ist die Bestimmung deshalb durch Umplatzierung des Adjektivs "schwere" dahingehend auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen. Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine ausgesprochen ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (Markus Hug/Alexandra Scheidegger , a.a.O., N 34). Grundsätzlich können Rechtsgüter jeder Art betroffen sein ( Marc Forster , a.a.O., N 8 ff.). Hinsichtlich der Legalprognose stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB. Massgebliche Kriterien sind unter anderem die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschuldigten (vgl. Markus Hug/Alexandra Scheidegger , a.a.O., N 34 mit Hinweisen). In die Prognose fliessen auch persönliche Anlagen und Gegebenheiten (Drogen- oder Spielsucht bzw. andere psychische Abnormitäten) ein, welche eine erhöhte Gefahr weiterer Straftaten indizieren (Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Art. 221 N 13). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung für die Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher mindestens zwei schwere, andere Personen in ihrer Sicherheit erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat ( Niklaus Schmid , a.a.O., N 1; Botschaft S. 1229 Mitte). Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Dabei kann die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis von schwerer Vordelinquenz genügen ( Marc Forster , a.a.O., N 15). Für die Beurteilung des Vorliegens von Wiederholungsgefahr braucht es zudem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder einen Eintrag ins Strafregister noch eine rechtskräftige Verurteilung, solange mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (vgl. BGE 137 IV 84; BGer 1B_133/2011). In Bezug auf die Voraussetzung von früher begangenen, gleichartigen Vortaten ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons F.____ vom 10. März 2015 wegen Raubes in Mittäterschaft und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt worden ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren als nicht vorbestraft gelte (vgl. Erw. 2.3.1 des angefochtenen Entscheids), handelt es sich hierbei nicht um eine aus dem Strafregister entfernte Vorstrafe, welche aufgrund des Ziels der vollständigen Rehabilitation von Verurteilten nach langem Zeitablauf nicht mehr zu berücksichtigen wäre (vgl. BGE 135 I 71, Erw. 2.11), sondern um eine solche, welche gemäss Art. 366 Abs. 3 und 3bis StGB gar nicht erst im Strafregister einzutragen ist. Früher begangene Delikte können jedoch auch bei fehlendem Strafregistereintrag, insbesondere bei Minderjährigen, berücksichtigt werden (vgl. Niklaus Schmid , a.a.O., N 12). Die Vortat des Raubes bildet - entgegen der Auffassung des Verteidigers (vgl. S. 3 der Stellungnahme vom 3. Mai 2016) - nicht bloss ein "Scharmützel", sondern ein schwerwiegendes Delikt. So ist dem obgenannten Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons F.____ zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich mit einer Gruppe von Personen bewegte, welche eine andere Person niedergeschlagen und diese gegen den Kopf getreten hat. Der Geschädigte war als Folge davon eine Woche lang arbeitsunfähig und der Deliktsbetrag beläuft sich auf über Fr. 4‘000.--. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte noch am Tag der Einvernahme vor der Jugendanwaltschaft vom 13. November 2014 beim Drehen eines Joints erwischt wurde, wodurch er sich zudem der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht hat (vgl. Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons F.____ vom 10. März 2015). Im vorliegenden Verfahren zeigt sich der Beschuldigte bezüglich des Vorfalls vom 10. April 2016 zumindest betreffend die qualifizierte Sachbeschädigung am Polizeifahrzeug geständig (vgl. hierzu obenstehend Ziff. 2.2.1.). Was das Erfordernis der Gleichartigkeit der Straftaten betrifft, so sind zwar, wie die Vorinstanz und der Beschuldigte zu Recht entgegen halten, beim Raub und bei der qualifizierten Sachbeschädigung bzw. beim Landfriedensbruch formal gesehen nicht die identischen Rechtsgüter betroffen. Das Gesetz spricht in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO jedoch nicht von gleichen, sondern lediglich von gleich artigen Delikten. Dieses Erfordernis der Gleichartigkeit ist nach Überzeugung des Kantonsgerichts nicht allzu restriktiv zu interpretieren. So ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sowohl anlässlich der Vortat als auch der hier zu beurteilenden Taten in demselben sozialen Umfeld (Fussballmatch zwischen FC B.____ und FC C.____) und wiederum aus nichtigem Anlass jeweils massive Gewalt gegen Personen und Sachen angewandt hat. Hinzu kommt, dass der Tatbestand des Raubes wie derjenige des Landfriedensbruchs das Tatmittel der Gewalt bzw. der Gewalttätigkeiten beinhaltet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. S. 4 des angefochtenen Entscheids) und des Beschuldigten (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 19. Mai 2016) ist daher mit den Schuldsprüchen gemäss dem Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons F.____ vom 10. März 2015 sowie aufgrund jener Taten, welche der Beschuldigte am 10. April 2016 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat, die Voraussetzung der früher begangenen, gleichartigen Vortaten zu bejahen. Zu prüfen ist sodann, ob Verbrechen oder schwere Vergehen drohen, das heisst ob eine ausgesprochen ungünstige Rückfallprognose gegeben ist. Bei der qualifizierten Sachbeschädigung handelt es sich um ein Verbrechen und beim Landfriedensbruch um ein Vergehen. Dabei geht es vorliegend um für die Wiederholungsgefahr relevante schwere Delikte. Im vorliegenden Fall ist von einer schlechten Prognose auszugehen: Beim Beschuldigten handelt es sich um einen 18-Jährigen, welcher zusammen mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder in G.____ wohnt. Nach Abschluss der Sekundarschule begann der Beschuldigte eine Lehre als Chemie- und Pharmatechnologe, die er jedoch schon nach einem halben Jahr abbrach. Im März 2014 begann der Beschuldigte ein Praktikum als Fachmann Betreuung und ist laut eigenen Angaben (vgl. Prot. Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 29. April 2016, S. 2 f.) aktuell immer noch auf Lehrstellensuche. Gemäss den Depositionen des Beschuldigten konsumiert dieser regelmässig Alkohol, ist FC B.____-Fan und verfügt über ein Jahres-Abo für die H.____-Kurve im D.____-Stadion (vgl. Prot. Verhandlung vor der Jugendanwaltschaft des Kantons F.____ vom 13. November 2014, S. 4). Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch zumindest gelegentlich Marihuana konsumiert (vgl. Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons F.____ vom 10. März 2015, S. 2). Damit zeigen sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als nicht in jeder Hinsicht stabil. In den Akten liegen des Weiteren als Folge des Verhaltens des Beschuldigten vom 16. April 2014 ein 12-monatiges Rayonverbot der Polizei Basel-Landschaft betreffend das Areal um das D.____-Stadion, datierend vom 8. Juli 2014, sowie ein 12-monatiges, schweizweites Stadionverbot der I.____ League, datierend vom 18. Juli 2014. Diese Verbote sowie die Vorstrafe aus dem Jahr 2015 vermochten den Beschuldigten offenbar nicht davon abzuhalten, erneut anlässlich eines Fussballspiels in massiver Weise zu delinquieren. Aus diesem Grund ist der seitens des Beschuldigten geltend gemachte Hinweis, er habe nie gegen dieses Rayon- und Stadionverbot verstossen (vgl. S. 3 der Stellungnahme vom 3. Mai 2016), irrelevant. Wie bereits erwähnt, wurden zudem anlässlich der Hausdurchsuchung drei Sturmkappen sichergestellt. Aus den Ermittlungsakten ergibt sich des Weiteren, dass der Beschuldigte eine solche Sturmkappe zum Auswärtsspiel gegen den FC J.____ am 24. April 2016 in seiner Jackentasche mitgetragen hat. Schliesslich finden Fussballspiele in hoher Kadenz und immer wieder sog. Risikospiele in Bezug auf gewalttätige Ausschreitungen statt. Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte wiederholt, sowohl am 16. April 2014 wie auch am 10. April 2016, seine Bereitschaft zur Begehung von erheblich gewalttätigen Straftaten gegen Personen und Sachen im Rahmen von Fussballspielen offenbart hat. Wie sich schliesslich aus den Ausführungen des Beschuldigten selbst (vgl. Prot. Hafteröffnungseinvernahme vom 27. April 2016 sowie Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 29. April 2016) ergibt, neigt dieser unter bestimmten Umständen wie Alkoholeinfluss und sog. Risikofussballspielen zu Gewalttätigkeiten, wie sie am 10. April 2016 vorgefallen sind. Dies spricht für ein ausgesprochen unüberlegtes und impulsives Verhalten des Beschuldigten. Aus den genannten Gründen ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschuldigten, die Gefahr, dass sich der Beschuldigte bei nächster Gelegenheit wieder einer Zusammenrottung wie derjenigen vom 10. April 2016 anschliesst, als gross einzustufen. Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass auch der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO im vorliegenden Fall zu bejahen ist. 2.2.4 Ein Grundrechtseingriff lässt sich schliesslich nur rechtfertigen, wenn er verhältnismässig ist. Dabei müssen drei Aspekte der Verhältnismässigkeit kumulativ erfüllt sein; nämlich die Eignung, die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung ( Rainer J. Schweizer , Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Art. 36 N 37, m.w.H.). Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO statuiert die Voraussetzung der Erforderlichkeit, die als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit auch in Art. 36 Abs. 3 BV enthalten ist. Allgemein besagt der Grundsatz der Erforderlichkeit, dass ein Grundrechtseingriff nicht weiter gehen darf, als es das öffentliche Interesse erfordert (mildeste Massnahme); die betreffende Massnahme darf in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und personeller Hinsicht das Notwendige nicht überschreiten. In der Strafprozessordnung kommt die Voraussetzung der Erforderlichkeit etwa in den Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 ff. StPO zum Ausdruck, wonach die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur angeordnet bzw. fortgeführt werden darf, wenn der Zweck der Haft nicht durch eine oder mehrere mildere Massnahmen wie etwa Kaution, Schriftensperre oder Hausarrest erreicht werden kann ( Jonas Weber , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 197 N 9, m.w.H.). Schliesslich muss die Anordnung einer Zwangsmassnahme verhältnismässig i.e.S., d.h. angemessen bzw. zumutbar sein. Bei dieser Abwägung sind jeweils auch die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und ebenso deren Zeitdauer zu berücksichtigen, was insbesondere bedeutet, dass eine ursprünglich zumutbare Zwangsmassnahme nach einer gewissen Zeitdauer unzumutbar werden kann ( Jonas Weber , a.a.O., N 11, m.w.H.). Die obgenannten Bestimmungen von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Demnach ordnet das Gericht an Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck - die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat - durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind also ultima ratio ( Matthias Härri , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 237 N 1, m.w.H.). Bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Ersatzmassnahmen zur Erreichung des Haftzwecks ausreichen, steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu ( Matthias Härri , a.a.O., N 4 f.). Die Zulässigkeit solcher Ersatzmassnahmen ergibt sich namentlich aus dem Grundsatz "in maiore minus", dem Grundsatz der Subsidiarität der Untersuchungshaft, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Pflicht der staatlichen Organe zum Schutz der persönlichen Freiheit ( Matthias Härri , a.a.O., N 7, m.w.H.). Wie bereits mit superprovisorischer Verfügung vom 29. April 2016 und mit provisorischer Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. Mai 2016 festgestellt, sind im vorliegenden Fall keine geeigneten Ersatzmassnahmen, mit welchen der nach wie vor bestehenden Kollusions- und Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden könnte, als Alternative zur Untersuchungshaft ersichtlich: Das Aussprechen eines Rayon- und Stadionverbots ist angesichts der Vielzahl von Personen, die einem Fussballspiel in der Regel beiwohnen, nur beschränkt kontrollier- und durchsetzbar. Es kommt in casu hinzu, dass das bereits einmal gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Rayon- und Stadionverbot aus dem Jahr 2014 jenen offensichtlich nicht von der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten abgehalten hat. Dies macht die Anordnung von Haft erforderlich, womit die inhaltliche Verhältnismässigkeit derselben zu bejahen ist. In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 26. April 2016 in Haft, wobei die Staatsanwaltschaft mit Antrag vom 27. April 2016 begehrt, es sei Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten auszusprechen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde vom 29. April 2016 (S. 6) zutreffend ausführt, muss der Beschuldigte bei einer Verurteilung allein nur wegen qualifizierter Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen. Straferhöhend zu berücksichtigen sein wird dabei die Vorstrafe des Beschuldigten. Angesichts dessen erreicht eine Untersuchungshaft von drei Monaten Dauer bei Weitem noch nicht die zu erwartende Strafe. Ob die dannzumal auszusprechende Freiheitsstrafe eine bedingte oder teilbedingte sein wird, spielt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 125 I 60, BGer 1B_275/2014) für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit keine Rolle. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchung derzeit noch in den Anfängen steht und weitere Beweise zu erheben bzw. auszuwerten sind. Aus diesen Gründen ist die Untersuchungshaft von drei Monaten auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig einzustufen. 2.3 Zusammenfassend erweist sich somit die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. In Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO wird Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2016 aufgehoben und es wird gegenüber dem Beschuldigten in sinngemässer Anwendung von Art. 226 StPO für die vorläufige Dauer von 3 Monaten, d.h. bis zum 26. Juli 2016, Untersuchungshaft angeordnet. 3. Kosten 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im vorliegenden Fall wurde der vorinstanzlich gefällte Entscheid in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgeändert. Dem damit unterliegenden Beschuldigten und Beschwerdegegner sind daher die Verfahrenskosten, welche gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt werden, aufzuerlegen. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. Nachdem der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin keine solche geltend gemacht hat, wird keine Parteientschädigung ausgesprochen. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2016 aufgehoben. 2. Es wird gegenüber A.____ für die vorläufige Dauer von 3 Monaten, d.h. bis zum

26. Juli 2016 , Untersuchungshaft angeordnet. 3. Die ordentlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Beschuldigten. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen