Strafprozessrecht Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
Sachverhalt
zugrunde: Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschuldigten mit E-Mail vom 27. Juli 2015 mit, dass sie beabsichtige, ca. Mitte/Ende August 2015 die Schlussmitteilung mit Sachverhaltsdarstellung (inkl. Verfahrensakten) zukommen zu lassen. Dabei sei vorgesehen, dem Beschuldigten zur Stellung von allfälligen Beweisanträgen und zur Einreichung einer fakultativen Stellungnahme (i.S.v. Art. 145 StPO; ersetzt Schlusseinvernahme) eine längere, nicht erstreckbare Frist zu setzen. Noch gleichentags antwortete die Rechtsanwältin des Beschuldigten, dass sie dies zur Kenntnis nehme, das Vorgehen allerdings als ungewöhnlich betrachte. Des Weiteren führte sie aus, dass ihres Erachtens ein schriftlicher Bericht i.S.v. Art. 145 StPO vorliegend nicht geeignet sei, eine Schlusseinvernahme zu ersetzen, weshalb sie sich vorbehalte, zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf dieses Vorgehen zurückzukommen. Die Staatsanwaltschaft stellte dem Beschuldigten bzw. dessen Rechtsanwältin sodann am 13. August 2015 die Schlussmitteilung samt Sachverhaltsdarstellung, Aktenverweisen und Anhängen zu. Dabei wurde dem Beschuldigten gestützt auf Art. 145 StPO an Stelle einer Einvernahme die Möglichkeit gewährt, dazu in einem schriftlichen Bericht Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 30. September 2015 erklärte der Beschuldigte, dass er auf eine fakultative Stellungnahme zur Sachverhaltsdarstellung verzichte. Am 21. Dezember 2015 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten bei der Dreierkammer des Strafgerichts Anklage. Die zuständige Strafgerichtspräsidentin wandte sich mit E-Mail vom 4. Januar 2016 an die Staatsanwaltschaft und bat um Durchführung einer Schlusseinvernahme. Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Strafgericht mit, weshalb die Schlusseinvernahme auf dem schriftlichen Weg erfolgt sei und dass sie es nicht als notwendig erachte, zusätzlich eine mündliche Schlusseinvernahme vorzunehmen. Schliesslich erging am 7. Januar 2016 der vorliegend angefochtene Beschluss des Strafgerichts. 2.2.1 In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen (Art. 317 StPO). Die Schlusseinvernahme gemäss Art. 317 StPO dient verschiedenen Zwecken: Gerade in umfangreichen Untersuchungen ist es in mehrfacher Hinsicht sinnvoll, wenn bei Vorliegen der vollständigen Beweissammlung die beschuldigte Person aufgefordert wird, in konzentrierter, übersichtlicher Form abschliessend und im Gesamtzusammenhang zu den Deliktsvorwürfen Stellung zu beziehen. Diese Schlusseinvernahme wird aber auch dem später zuständigen Gericht, insbesondere der Verfahrensleitung, bei der Vorbereitung und Ansetzung der Hauptverhandlung dienlich sein (vgl. Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 317 N 1; Botschaft , 1270; Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 307). Die Schlusseinvernahme kann in diesem Sinn einen wesentlichen Beitrag zur Vorbereitung der Gerichtsverhandlung leisten ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 1389; Silvia Steiner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 317 N 2). Die Schlusseinvernahme erlaubt weiteren Parteien sowie nachfolgend tätigen Behörden, etwa urteilenden Gerichten, in einem einzigen Dokument nachlesen zu können, welches die abschliessende Stellungnahme des Beschuldigten zu den ihm vorgeworfenen Straftaten ist, vor allem, ob er sich geständig zeigt. Damit erweist sich die Schlusseinvernahme den urteilenden Behörden als Einstiegshilfe in die Akten (vgl. Niklaus Schmid , a.a.O.; Silvia Steiner , a.a.O., N 3; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 317 N 1, m.w.H.). Zudem dient die Schlusseinvernahme auch der Selbstkontrolle des Staatsanwalts, der damit feststellen kann, ob alle Deliktsvorwürfe genügend abgeklärt sind (vgl. Niklaus Schmid , Handbuch, N 1243 Fn 104, mit Hinweis auf die Botschaft , 1270). Schliesslich hilft eine Schlusseinvernahme auch dazu, eine genügende Verteidigung zu ermöglichen ( Silvia Steiner , a.a.O., N 10). Da die Schlusseinvernahme dazu dienen kann, die Untersuchungsstruktur und den Anklageaufbau dem Gericht näher zu bringen, empfiehlt sich im Zweifelsfall deren Durchführung ( Silvia Steiner , a.a.O.). Nach richtiger Ansicht, der sich das Kantonsgericht anschliesst, ist in Anklagefällen immer dann eine Schlusseinvernahme durchzuführen, wenn sich die Untersuchung nicht bloss auf einige wenige, einfache und in einer relativ kurzen Untersuchung abgeklärte Straftatbestände beschränkt ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , a.a.O., N 3, m.w.H.; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., N 1; Derselbe , Handbuch, a.a.O.). Abgesehen von kleineren Untersuchungen mit einer oder nur wenigen untersuchten Straftaten dürfte sich im Übrigen das Erstellen einer Schlusseinvernahme auch über den auf umfangreiche und komplizierte Verfahren beschränkten Art. 317 StPO hinausgehend empfehlen (vgl. Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O.). Art. 317 StPO bildet zwar eine Ordnungsvorschrift. Die Durchführung einer Schlusseinvernahme ist demnach nicht zwingend und das Fehlen derselben tangiert die Gültigkeit der Anklage grundsätzlich nicht. Es ist jedoch möglich, dass das Gericht eine mangelnde Schlusseinvernahme oder der Verzicht auf eine solche als nicht gesetzeskonformen Abschluss des Vorverfahrens qualifiziert und gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO den Fall zur Untersuchungsergänzung und zur Durchführung einer gehörigen Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweist (vgl. Niklaus Schmid , a.a.O., N 4; Derselbe , Handbuch, a.a.O.; Silvia Steiner , a.a.O., N 5, 10; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , a.a.O., N 4, m.w.H., u.a. auf BStGer, Strafkammer, Beschluss vom 11. April 2013, Erw. 4.1-2). Auch das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass das Strafgericht in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO im Bedarfsfall die Anklage zur Ergänzung bzw. konkret zur Durchführung einer Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann (vgl. BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014). 2.2.2 Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Einvernahmen erfolgen prinzipiell mündlich zu Protokoll und in direkter Begegnung der einvernehmenden mit der einzuvernehmenden Person ( Botschaft , 1186). Die mündliche Befragung hat den Vorteil, dass die einvernommene Person in direkter physischer Anwesenheit befragt werden kann. Die mündliche Befragung liefert damit einen unmittelbaren Eindruck der einvernommenen Person. Neben dem gesprochenen Wort kann die einvernehmende Person auch Gestik und Mimik feststellen und solchen Zeichen allenfalls durch Nach- oder Ergänzungsfragen Rechnung tragen ( Daniel Häring , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 145 N 1). Als Ausnahme von dieser Einvernahmeform bietet Art. 145 StPO den Strafbehörden die Möglichkeit des ersetzenden oder ergänzenden schriftlichen Berichts an (vgl. Gunhild Godenzi , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 145 N 1; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 145 N 1; Derselbe , Handbuch, N 816). Das Verfassen eines schriftlichen Berichts ist stets freiwillig. Dies liegt u.a. daran, dass die Redaktion schriftlicher Berichte für die einzuvernehmende Person zeitaufwändiger sein kann als eine mündliche Einvernahme. Die Freiwilligkeit der schriftlichen Berichterstattung hat zur Folge, dass dem Wunsch einer Person, nicht bloss schriftlich, sondern persönlich einvernommen zu werden, stets zu entsprechen ist. Andernfalls würde der Anspruch der betroffenen Person auf rechtliches Gehör verletzt und es läge eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor ( Daniel Häring , a.a.O., N 5, m.w.H., u.a. auf Botschaft , 1186). Unzulässig ist eine Selbstbeschränkung der Strafbehörden auf einen schriftlichen Bericht, wenn die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche Einvernahme gebietet. Davon ist immer auszugehen, wenn der persönliche Eindruck der einzuvernehmenden Person, namentlich bei der Einvernahme der beschuldigten Person, eines wesentlichen Zeugen oder einer entscheidenden Auskunftsperson, eine Rolle spielt (Gunhild Godenzi , a.a.O., N 6, m.w.H., u.a. auf BGE 104 Ia 318, 118 Ia 462; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., N 2, 6; Derselbe , Handbuch, a.a.O.; Daniel Häring , a.a.O., N 6, m.w.H., u.a. auf Botschaft , 1186). Eine direkte Konfrontation mit dem Berichtsverfasser kann bisweilen zu überraschenden Korrekturen führen. Schon aus diesem Grund sind sowohl die beschuldigte Person als auch wichtige Zeugen und Auskunftspersonen im Verlaufe des Verfahrens zu allen wesentlichen Punkten von Amtes wegen persönlich zu examinieren. Zudem besteht bei schriftlichen Berichten die Möglichkeit, dass diese gar nicht von der befragten Person stammen, dass die befragte Person bei der Abfassung beeinflusst worden ist und die gestellten Fragen nicht richtig beantwortet werden ( Gunhild Godenzi , a.a.O.; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O.). Die Einholung von schriftlichen Berichten anstelle einer mündlichen Befragung mag zwar für die einvernehmende Behörde eine Arbeitserleichterung und in gewissen Fällen durchaus sinnvoll sein. Allerdings entbindet dies die zuständige Strafbehörde nicht von ihrer Pflicht zur Wahrheitsfindung und zur Klärung von Widersprüchen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts, hat die einvernehmende Behörde zumindest eine ergänzende mündliche Einvernahme durchzuführen bzw. sind die Aussteller des Berichts zu diesem ordnungsgemäss mündlich zu befragen. Gleiches gilt, wenn sich die Strafbehörde ein eigenes Bild von der Person verschaffen will, die den schriftlichen Bericht verfasst hat (vgl. Daniel Häring , a.a.O., N 7, m.w.H.). Der Vorentwurf zur StPO hat dieser Pflicht zur Wahrheitsfindung und zur Klärung von Widersprüchen bei schriftlichen Berichten noch ausdrücklich Rechnung getragen. Gemäss Art. 155 Abs. 2 VE StPO waren die Verfasser schriftlicher Berichte dazu einzuvernehmen, falls Zweifel an der Richtigkeit der Berichte hätten bestehen sollen (vgl. Daniel Häring , a.a.O., N 8, m.w.H.). Schliesslich bestehen Schutzvorschriften für die vom Inhalt eines schriftlichen Berichts betroffenen Personen. Diese haben zunächst Anspruch darauf, vom Inhalt einer schriftlichen Aussage Kenntnis zu nehmen. Daneben sind bei der Einholung von schriftlichen Berichten die Teilnahmerechte der Parteien zu beachten. Problematisch ist, dass namentlich dem Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, in Fällen einer schriftlichen Einvernahme nicht unmittelbar Rechnung getragen werden kann. Eine schriftliche Einvernahme kann somit eine mündliche nur dann rechtsgenüglich ersetzen oder als verwertbare Ergänzung einer mündlichen Einvernahme dienen, wenn die berechtigen Personen ausdrücklich und mit voller Kenntnis der Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte verzichten. Das Einverständnis muss ein ausdrückliches sein, d.h. das blosse Nichtgeltendmachen eines Rechts darf nicht ohne weiteres als bewusster Rechtsverzicht angesehen werden. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden ( Daniel Häring , a.a.O., N 11, m.w.H.; Gunhild Godenzi , a.a.O., N 10, m.w.H., u.a. auf BGE 118 Ia 471.). Auch gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO nur mit Zurückhaltung einzuholen. Die Einholung eines schriftlichen Berichts darf die Rechte der Parteien nicht einschränken (vgl. BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015, Erw. 3.3.1). 2.2.3 Unter Hinweis auf den klaren Wortlaut von Art. 317 StPO (Schlusseinvernahme) sowie unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung und Doktrin bildet die Durchführung einer Schlusseinvernahme nach Überzeugung des Kantonsgerichts im vorliegenden Strafverfahren einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil. Wie in casu allein schon aus der 27 Seiten umfassenden Anklageschrift vom 21. Dezember 2015 hervorgeht und die Staatsanwaltschaft auch selbst ausführt, handelt es sich vorliegend um einen komplexen Wirtschaftsstraffall. Da sich die Untersuchung damit nicht bloss auf einige wenige, einfache und in einer relativ kurzen Untersuchung abgeklärte Straftatbestände beschränkt, hätte sich vorliegend ein Abweichen vom Grundsatz der Durchführung einer Schlusseinvernahme bereits aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Dass das von der verfahrensleitenden Staatsanwältin gewählte Prozedere der Praxis der Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität der Staatsanwaltschaft in etwas umfangreicheren und komplexeren Wirtschaftsstrafverfahren entsprechen soll (vgl. S. 6 der Beschwerde), widerspricht nicht nur dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von Art. 317 StPO, sondern auch der herrschenden Lehre und Praxis. Gerade weil die Staatsanwaltschaft die Durchführung einer Schlusseinvernahme im vorliegenden Fall als "höchst zeitraubend" und "nervenaufreibend" (vgl. S. 6 der Beschwerde) erachtet, hätte das Abfassen eines schriftlichen Berichts i.S.v. Art. 145 StPO eine Schlusseinvernahme i.S.v. Art. 317 StPO unter keinen Umständen zu ersetzen vermocht. Dass es sich bei letztgenannter Bestimmung um eine Ordnungsvorschrift handelt, ändert daran nichts. Trotz des Ermessens der Staatsanwaltschaft wäre somit in casu eine Schlusseinvernahme unabdingbar gewesen. Da das Vorhalten des gesamten Beweisergebnisses nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft "den Rahmen einer mündlichen Schlusseinvernahme gesprengt" und den Beschuldigten "regelrecht überfordert" hätte, dies "den zeitlichen Rahmen der Schlusseinvernahme, die diesfalls wohl auf mehrere Tage aufgeteilt werden müsste, offensichtlich sprengen" würde und schliesslich das Protokoll der Schlusseinvernahme im hier vorliegenden Fall "offensichtlich mehrere Dutzende von Seiten" umfasst hätte (vgl. S. 4-6 der Beschwerde), konnte die Staatsanwaltschaft den Ersatz einer Schlusseinvernahme durch das Verfassen eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 145 StPO nicht ernsthaft als gleichwertige Alternative betrachten. Es wäre diesfalls erst recht mit einer Überforderung, zumindest aber mit einem unverhältnismässigen Aufwand seitens des Beschuldigten zu rechnen gewesen. Womöglich wäre der Beschuldigte selbst gar nicht in der Lage gewesen, diesen schriftlichen Bericht persönlich zu verfassen. Vielmehr erscheint gerade im vorliegenden Fall der unmittelbare Eindruck des Beschuldigten mit seiner Mimik und Gestik als essentiell; dies kann jedoch nur durch eine mündliche Befragung gewährleistet werden. Umso mehr hätte sich des Weiteren im vorliegenden Fall eine mündliche Schlusseinvernahme aufgedrängt, nachdem der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigerin das von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Prozedere des schriftlichen Berichts ausdrücklich abgelehnt (vgl. Sachverhaltsdarstellung in Ziff. 2.1) und damit auf eine mündliche Schlusseinvernahme nicht ausdrücklich verzichtet hat. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme von seinem Recht, die Aussage zu verweigern (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO), Gebrauch gemacht hätte. Der Beschuldigte hätte damit einen Anspruch darauf gehabt, sich anlässlich einer Schlusseinvernahme mündlich zu äussern. Weil ihm dieses Recht seitens der Staatsanwaltschaft durch die Möglichkeit, lediglich einen schriftlichen Bericht zu verfassen, verwehrt worden ist, muss dieses Vorgehen auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als höchst problematisch eingestuft werden. Mit Blick auf die weiteren Funktionen der Schlusseinvernahme ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die wesentlichen Ergebnisse einer Strafuntersuchung für das erkennende Gericht in einer Schlusseinvernahme festgehalten werden müssen. Nur mithilfe einer Schlusseinvernahme hätte sich die Verfahrensleitung einen ersten Überblick über den vorliegenden Fall verschaffen und auf diese Weise die Hauptverhandlung seriös vorbereiten und im Anschluss daran auch durchführen können. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, es hätte zur Zeit sehr wohl ein Urteil ergehen können, das Strafgericht habe nicht das Recht auf eine Übersicht über die bestrittenen und die zugestandenen Vorwürfe und es gehe ihm lediglich darum, das Hauptverfahren "möglichst bequem und mit möglichst geringem eigenem Aufwand" durchzuführen (vgl. S. 4 der Beschwerde), erscheint als unsachlich und in keiner Weise nachvollziehbar. Ebenso wenig kann die Staatsanwaltschaft mit ihrer Argumentation die Durchführung einer (Schluss-)Einvernahme durch das erkennende Gericht in Erwägung ziehen. Die Zuständigkeit zur Leitung des Vorverfahrens liegt klarerweise bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim erkennenden Gericht (vgl. nur Art. 16 Abs. 2 StPO). Es kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft für die Durchführung einer Schlusseinvernahme weitaus besser geeignet ist als das erkennende Sachgericht. Nicht nur verfügt sie als untersuchende Behörde über detailliertere Aktenkenntnis und ist allein schon in zeitlicher Hinsicht "näher" am Fall; auch würde sich die Durchführung einer Schlusseinvernahme durch eine Fünferkammer des Gerichts als äusserst unpraktikabel erweisen. Die Verlagerung dieser ureigenen staatsanwaltlichen Aufgabe an die Gerichte würde somit, wie das Strafgericht zu Recht einwendet (vgl. S. 4 der Stellungnahme), jeder Prozessökonomie geradezu diametral widersprechen. Schliesslich würde ein derartiges Vorgehen auch klarerweise dem Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit bei der Beweiserhebung gemäss Art. 343 StPO zuwiderlaufen (vgl. Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 343 N 1). Aus diesen Gründen ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 3 der Stellungnahme) zusammenfassend festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren nicht gesetzeskonform abgeschlossen hat. Ein Urteil konnte unter diesen Umständen zurzeit nicht ergehen. Die Sistierung des Verfahrens und Rückweisung der Akten zur Durchführung einer Schlusseinvernahme gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO laut Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wurde demnach zu Recht verfügt. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft würde sich somit bei einer materiellen Prüfung als unbegründet erweisen, weshalb sie abzuweisen wäre. 2.2.4 Einzig in Bezug auf die gerügte fehlende Übertragung der Rechtshängigkeit (vgl. S. 2 und 7 der Beschwerde) wäre der Staatsanwaltschaft beizupflichten: Das Gericht entscheidet mit der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Ist absehbar, dass die Staatsanwaltschaft längere Zeit benötigen wird, kommt unter Umständen eine Übertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft in Betracht. Für Zwangsmassnahmen ist dann diejenige Behörde zuständig, bei welcher das Verfahren rechtshängig ist ( Yvona Griesser , Züricher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 329 N 26, mit Hinweis auf die Botschaft , 1279; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 329 N 13). Die Anordnung in Art. 329 Abs. 3 StPO ist insbesondere deshalb bedeutsam, damit klargestellt ist, wer beispielsweise für Zwangsmassnahmen zuständig ist ( Niklaus Schmid , Handbuch, N 1285). Im vorliegenden Fall hätte somit die Staatsanwaltschaft nur durch eine Übertragung der Rechtshängigkeit die Kompetenz zur Verhängung von Zwangsmassnahmen, wozu auch die Vorladung gemäss Art. 201 ff. StPO (zu einer Schlusseinvernahme) gehört, erhalten. Dies hätte in Anwendung von Art. 329 Abs. 3 StPO im angefochtenen Rückweisungsentscheid geschehen müssen. Die Vorinstanz widersetzt sich denn auch einer solchen Übertragung der Rechtshängigkeit nicht (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Da in casu jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist bzw. diese bei einem Eintreten abzuweisen wäre, bleibt diese Feststellung ohne praktische Relevanz. 3. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend mit ihrem Rechtsmittel unterliegt, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Beschwerde regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 393 N 15).
E. 1.2 Nachdem die vorgenannten Beschwerdeformalien ohne weiteres erfüllt sind, liegt das Vorliegen eines gültigen Anfechtungsobjektes bzw. die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft im Streit. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind jedoch verfahrensleitende Entscheide. Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Der vorliegend angefochtene Beschluss des Strafgerichts vom 7. Januar 2016 stellt als Rückweisungsbeschluss i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO einen klassischen verfahrensleitenden Entscheid dar. Dagegen ist ein Rechtsmittel grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Jeremy Stephenson/Roberto Zanulardo-Walser , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 329 N 11). Hingegen sind verfahrensleitende Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte bzw. deren Verfahrensleitung dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken ( Patrick Guidon , a.a.O., N 13, mit Hinweis auf BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013, Erw. 1; Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., N 1509). Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Vor- und Zwischenentscheiden dann zu bejahen, wenn ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte ( Patrick Guidon , a.a.O., mit Hinweis auf BGE 139 IV 113, Erw. 1; 135 I 261, Erw. 1.2). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt dabei; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus ( Patrick Guidon , a.a.O., mit Hinweis auf BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013, Erw. 2; BGE 137 III 380, Erw. 1.2.1; 137 IV 172, Erw. 2.1). Als zulässig erweist sich die Beschwerde indessen - trotz des grundsätzlichen Ausschlusses - bei verfahrensleitenden Entscheiden u.a. betreffend die Sistierung mit Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft, sofern auch die Rechtshängigkeit übertragen wird ( Patrick Guidon , a.a.O., mit Hinweis auf BStGer, BB.2011.133, Erw. 1.2, und Niklaus Schmid , a.a.O., N 1285 i.f. und N 1508 Fn 184).
E. 1.3 Das Kantonsgericht stellt mit Blick auf den klaren Gesetzeswortlaut (Art. 393 Abs. 1 lit. b sowie Art. 65 Abs. 1 StPO), die herrschende Doktrin und Praxis sowie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass der Rückweisungsentscheid des Strafgerichts vom 7. Januar 2016 als klassischer verfahrensleitender Entscheid nicht anfechtbar ist. Dass der Staatsanwaltschaft durch diesen Beschluss ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, ist weder ersichtlich noch seitens der Beschwerdeführerin hinreichend dargelegt. Vielmehr macht die Staatsanwaltschaft blosse tatsächliche Nachteile in Form von Verfahrenserschwernissen und -verzögerungen geltend, welche jedoch zur Begründung einer Legitimation zur Beschwerde keinesfalls genügen. Zwar wurde im angefochtenen Beschluss des Strafgerichts eine Sistierung mit Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft verfügt (vgl. Dispositiv-Ziffer 1); hingegen wurde damit nicht auch die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft übertragen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2), so dass sich in casu auch aus diesem Grund die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als nicht zulässig erweist. Es kann daher aus den genannten Motiven nicht auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft eingetreten werden.
E. 1.4 Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2016 wird demnach nicht eingetreten. Da die bei einem Eintreten auf die Beschwerde zu beurteilenden Fragen indes von grundsätzlicher Natur sind und sich jederzeit in anderen Verfahren wiederholen können, gilt es nachfolgend, diese gleichwohl im Sinne eines obiter dictum in materieller Hinsicht zu beleuchten. Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Beschwerde selbst bei einem Eintreten abzuweisen wäre, und zwar aus den nachfolgend aufgeführten Gründen.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt der folgende, unbestrittene Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschuldigten mit E-Mail vom 27. Juli 2015 mit, dass sie beabsichtige, ca. Mitte/Ende August 2015 die Schlussmitteilung mit Sachverhaltsdarstellung (inkl. Verfahrensakten) zukommen zu lassen. Dabei sei vorgesehen, dem Beschuldigten zur Stellung von allfälligen Beweisanträgen und zur Einreichung einer fakultativen Stellungnahme (i.S.v. Art. 145 StPO; ersetzt Schlusseinvernahme) eine längere, nicht erstreckbare Frist zu setzen. Noch gleichentags antwortete die Rechtsanwältin des Beschuldigten, dass sie dies zur Kenntnis nehme, das Vorgehen allerdings als ungewöhnlich betrachte. Des Weiteren führte sie aus, dass ihres Erachtens ein schriftlicher Bericht i.S.v. Art. 145 StPO vorliegend nicht geeignet sei, eine Schlusseinvernahme zu ersetzen, weshalb sie sich vorbehalte, zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf dieses Vorgehen zurückzukommen. Die Staatsanwaltschaft stellte dem Beschuldigten bzw. dessen Rechtsanwältin sodann am 13. August 2015 die Schlussmitteilung samt Sachverhaltsdarstellung, Aktenverweisen und Anhängen zu. Dabei wurde dem Beschuldigten gestützt auf Art. 145 StPO an Stelle einer Einvernahme die Möglichkeit gewährt, dazu in einem schriftlichen Bericht Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 30. September 2015 erklärte der Beschuldigte, dass er auf eine fakultative Stellungnahme zur Sachverhaltsdarstellung verzichte. Am 21. Dezember 2015 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten bei der Dreierkammer des Strafgerichts Anklage. Die zuständige Strafgerichtspräsidentin wandte sich mit E-Mail vom 4. Januar 2016 an die Staatsanwaltschaft und bat um Durchführung einer Schlusseinvernahme. Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Strafgericht mit, weshalb die Schlusseinvernahme auf dem schriftlichen Weg erfolgt sei und dass sie es nicht als notwendig erachte, zusätzlich eine mündliche Schlusseinvernahme vorzunehmen. Schliesslich erging am 7. Januar 2016 der vorliegend angefochtene Beschluss des Strafgerichts. 2.2.1 In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen (Art. 317 StPO). Die Schlusseinvernahme gemäss Art. 317 StPO dient verschiedenen Zwecken: Gerade in umfangreichen Untersuchungen ist es in mehrfacher Hinsicht sinnvoll, wenn bei Vorliegen der vollständigen Beweissammlung die beschuldigte Person aufgefordert wird, in konzentrierter, übersichtlicher Form abschliessend und im Gesamtzusammenhang zu den Deliktsvorwürfen Stellung zu beziehen. Diese Schlusseinvernahme wird aber auch dem später zuständigen Gericht, insbesondere der Verfahrensleitung, bei der Vorbereitung und Ansetzung der Hauptverhandlung dienlich sein (vgl. Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 317 N 1; Botschaft , 1270; Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 307). Die Schlusseinvernahme kann in diesem Sinn einen wesentlichen Beitrag zur Vorbereitung der Gerichtsverhandlung leisten ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 1389; Silvia Steiner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 317 N 2). Die Schlusseinvernahme erlaubt weiteren Parteien sowie nachfolgend tätigen Behörden, etwa urteilenden Gerichten, in einem einzigen Dokument nachlesen zu können, welches die abschliessende Stellungnahme des Beschuldigten zu den ihm vorgeworfenen Straftaten ist, vor allem, ob er sich geständig zeigt. Damit erweist sich die Schlusseinvernahme den urteilenden Behörden als Einstiegshilfe in die Akten (vgl. Niklaus Schmid , a.a.O.; Silvia Steiner , a.a.O., N 3; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 317 N 1, m.w.H.). Zudem dient die Schlusseinvernahme auch der Selbstkontrolle des Staatsanwalts, der damit feststellen kann, ob alle Deliktsvorwürfe genügend abgeklärt sind (vgl. Niklaus Schmid , Handbuch, N 1243 Fn 104, mit Hinweis auf die Botschaft , 1270). Schliesslich hilft eine Schlusseinvernahme auch dazu, eine genügende Verteidigung zu ermöglichen ( Silvia Steiner , a.a.O., N 10). Da die Schlusseinvernahme dazu dienen kann, die Untersuchungsstruktur und den Anklageaufbau dem Gericht näher zu bringen, empfiehlt sich im Zweifelsfall deren Durchführung ( Silvia Steiner , a.a.O.). Nach richtiger Ansicht, der sich das Kantonsgericht anschliesst, ist in Anklagefällen immer dann eine Schlusseinvernahme durchzuführen, wenn sich die Untersuchung nicht bloss auf einige wenige, einfache und in einer relativ kurzen Untersuchung abgeklärte Straftatbestände beschränkt ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , a.a.O., N 3, m.w.H.; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., N 1; Derselbe , Handbuch, a.a.O.). Abgesehen von kleineren Untersuchungen mit einer oder nur wenigen untersuchten Straftaten dürfte sich im Übrigen das Erstellen einer Schlusseinvernahme auch über den auf umfangreiche und komplizierte Verfahren beschränkten Art. 317 StPO hinausgehend empfehlen (vgl. Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O.). Art. 317 StPO bildet zwar eine Ordnungsvorschrift. Die Durchführung einer Schlusseinvernahme ist demnach nicht zwingend und das Fehlen derselben tangiert die Gültigkeit der Anklage grundsätzlich nicht. Es ist jedoch möglich, dass das Gericht eine mangelnde Schlusseinvernahme oder der Verzicht auf eine solche als nicht gesetzeskonformen Abschluss des Vorverfahrens qualifiziert und gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO den Fall zur Untersuchungsergänzung und zur Durchführung einer gehörigen Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweist (vgl. Niklaus Schmid , a.a.O., N 4; Derselbe , Handbuch, a.a.O.; Silvia Steiner , a.a.O., N 5, 10; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , a.a.O., N 4, m.w.H., u.a. auf BStGer, Strafkammer, Beschluss vom 11. April 2013, Erw. 4.1-2). Auch das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass das Strafgericht in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO im Bedarfsfall die Anklage zur Ergänzung bzw. konkret zur Durchführung einer Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann (vgl. BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014). 2.2.2 Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Einvernahmen erfolgen prinzipiell mündlich zu Protokoll und in direkter Begegnung der einvernehmenden mit der einzuvernehmenden Person ( Botschaft , 1186). Die mündliche Befragung hat den Vorteil, dass die einvernommene Person in direkter physischer Anwesenheit befragt werden kann. Die mündliche Befragung liefert damit einen unmittelbaren Eindruck der einvernommenen Person. Neben dem gesprochenen Wort kann die einvernehmende Person auch Gestik und Mimik feststellen und solchen Zeichen allenfalls durch Nach- oder Ergänzungsfragen Rechnung tragen ( Daniel Häring , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 145 N 1). Als Ausnahme von dieser Einvernahmeform bietet Art. 145 StPO den Strafbehörden die Möglichkeit des ersetzenden oder ergänzenden schriftlichen Berichts an (vgl. Gunhild Godenzi , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 145 N 1; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 145 N 1; Derselbe , Handbuch, N 816). Das Verfassen eines schriftlichen Berichts ist stets freiwillig. Dies liegt u.a. daran, dass die Redaktion schriftlicher Berichte für die einzuvernehmende Person zeitaufwändiger sein kann als eine mündliche Einvernahme. Die Freiwilligkeit der schriftlichen Berichterstattung hat zur Folge, dass dem Wunsch einer Person, nicht bloss schriftlich, sondern persönlich einvernommen zu werden, stets zu entsprechen ist. Andernfalls würde der Anspruch der betroffenen Person auf rechtliches Gehör verletzt und es läge eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor ( Daniel Häring , a.a.O., N 5, m.w.H., u.a. auf Botschaft , 1186). Unzulässig ist eine Selbstbeschränkung der Strafbehörden auf einen schriftlichen Bericht, wenn die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche Einvernahme gebietet. Davon ist immer auszugehen, wenn der persönliche Eindruck der einzuvernehmenden Person, namentlich bei der Einvernahme der beschuldigten Person, eines wesentlichen Zeugen oder einer entscheidenden Auskunftsperson, eine Rolle spielt (Gunhild Godenzi , a.a.O., N 6, m.w.H., u.a. auf BGE 104 Ia 318, 118 Ia 462; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., N 2, 6; Derselbe , Handbuch, a.a.O.; Daniel Häring , a.a.O., N 6, m.w.H., u.a. auf Botschaft , 1186). Eine direkte Konfrontation mit dem Berichtsverfasser kann bisweilen zu überraschenden Korrekturen führen. Schon aus diesem Grund sind sowohl die beschuldigte Person als auch wichtige Zeugen und Auskunftspersonen im Verlaufe des Verfahrens zu allen wesentlichen Punkten von Amtes wegen persönlich zu examinieren. Zudem besteht bei schriftlichen Berichten die Möglichkeit, dass diese gar nicht von der befragten Person stammen, dass die befragte Person bei der Abfassung beeinflusst worden ist und die gestellten Fragen nicht richtig beantwortet werden ( Gunhild Godenzi , a.a.O.; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O.). Die Einholung von schriftlichen Berichten anstelle einer mündlichen Befragung mag zwar für die einvernehmende Behörde eine Arbeitserleichterung und in gewissen Fällen durchaus sinnvoll sein. Allerdings entbindet dies die zuständige Strafbehörde nicht von ihrer Pflicht zur Wahrheitsfindung und zur Klärung von Widersprüchen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts, hat die einvernehmende Behörde zumindest eine ergänzende mündliche Einvernahme durchzuführen bzw. sind die Aussteller des Berichts zu diesem ordnungsgemäss mündlich zu befragen. Gleiches gilt, wenn sich die Strafbehörde ein eigenes Bild von der Person verschaffen will, die den schriftlichen Bericht verfasst hat (vgl. Daniel Häring , a.a.O., N 7, m.w.H.). Der Vorentwurf zur StPO hat dieser Pflicht zur Wahrheitsfindung und zur Klärung von Widersprüchen bei schriftlichen Berichten noch ausdrücklich Rechnung getragen. Gemäss Art. 155 Abs. 2 VE StPO waren die Verfasser schriftlicher Berichte dazu einzuvernehmen, falls Zweifel an der Richtigkeit der Berichte hätten bestehen sollen (vgl. Daniel Häring , a.a.O., N 8, m.w.H.). Schliesslich bestehen Schutzvorschriften für die vom Inhalt eines schriftlichen Berichts betroffenen Personen. Diese haben zunächst Anspruch darauf, vom Inhalt einer schriftlichen Aussage Kenntnis zu nehmen. Daneben sind bei der Einholung von schriftlichen Berichten die Teilnahmerechte der Parteien zu beachten. Problematisch ist, dass namentlich dem Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, in Fällen einer schriftlichen Einvernahme nicht unmittelbar Rechnung getragen werden kann. Eine schriftliche Einvernahme kann somit eine mündliche nur dann rechtsgenüglich ersetzen oder als verwertbare Ergänzung einer mündlichen Einvernahme dienen, wenn die berechtigen Personen ausdrücklich und mit voller Kenntnis der Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte verzichten. Das Einverständnis muss ein ausdrückliches sein, d.h. das blosse Nichtgeltendmachen eines Rechts darf nicht ohne weiteres als bewusster Rechtsverzicht angesehen werden. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden ( Daniel Häring , a.a.O., N 11, m.w.H.; Gunhild Godenzi , a.a.O., N 10, m.w.H., u.a. auf BGE 118 Ia 471.). Auch gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO nur mit Zurückhaltung einzuholen. Die Einholung eines schriftlichen Berichts darf die Rechte der Parteien nicht einschränken (vgl. BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015, Erw. 3.3.1). 2.2.3 Unter Hinweis auf den klaren Wortlaut von Art. 317 StPO (Schlusseinvernahme) sowie unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung und Doktrin bildet die Durchführung einer Schlusseinvernahme nach Überzeugung des Kantonsgerichts im vorliegenden Strafverfahren einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil. Wie in casu allein schon aus der 27 Seiten umfassenden Anklageschrift vom 21. Dezember 2015 hervorgeht und die Staatsanwaltschaft auch selbst ausführt, handelt es sich vorliegend um einen komplexen Wirtschaftsstraffall. Da sich die Untersuchung damit nicht bloss auf einige wenige, einfache und in einer relativ kurzen Untersuchung abgeklärte Straftatbestände beschränkt, hätte sich vorliegend ein Abweichen vom Grundsatz der Durchführung einer Schlusseinvernahme bereits aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Dass das von der verfahrensleitenden Staatsanwältin gewählte Prozedere der Praxis der Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität der Staatsanwaltschaft in etwas umfangreicheren und komplexeren Wirtschaftsstrafverfahren entsprechen soll (vgl. S. 6 der Beschwerde), widerspricht nicht nur dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von Art. 317 StPO, sondern auch der herrschenden Lehre und Praxis. Gerade weil die Staatsanwaltschaft die Durchführung einer Schlusseinvernahme im vorliegenden Fall als "höchst zeitraubend" und "nervenaufreibend" (vgl. S. 6 der Beschwerde) erachtet, hätte das Abfassen eines schriftlichen Berichts i.S.v. Art. 145 StPO eine Schlusseinvernahme i.S.v. Art. 317 StPO unter keinen Umständen zu ersetzen vermocht. Dass es sich bei letztgenannter Bestimmung um eine Ordnungsvorschrift handelt, ändert daran nichts. Trotz des Ermessens der Staatsanwaltschaft wäre somit in casu eine Schlusseinvernahme unabdingbar gewesen. Da das Vorhalten des gesamten Beweisergebnisses nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft "den Rahmen einer mündlichen Schlusseinvernahme gesprengt" und den Beschuldigten "regelrecht überfordert" hätte, dies "den zeitlichen Rahmen der Schlusseinvernahme, die diesfalls wohl auf mehrere Tage aufgeteilt werden müsste, offensichtlich sprengen" würde und schliesslich das Protokoll der Schlusseinvernahme im hier vorliegenden Fall "offensichtlich mehrere Dutzende von Seiten" umfasst hätte (vgl. S. 4-6 der Beschwerde), konnte die Staatsanwaltschaft den Ersatz einer Schlusseinvernahme durch das Verfassen eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 145 StPO nicht ernsthaft als gleichwertige Alternative betrachten. Es wäre diesfalls erst recht mit einer Überforderung, zumindest aber mit einem unverhältnismässigen Aufwand seitens des Beschuldigten zu rechnen gewesen. Womöglich wäre der Beschuldigte selbst gar nicht in der Lage gewesen, diesen schriftlichen Bericht persönlich zu verfassen. Vielmehr erscheint gerade im vorliegenden Fall der unmittelbare Eindruck des Beschuldigten mit seiner Mimik und Gestik als essentiell; dies kann jedoch nur durch eine mündliche Befragung gewährleistet werden. Umso mehr hätte sich des Weiteren im vorliegenden Fall eine mündliche Schlusseinvernahme aufgedrängt, nachdem der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigerin das von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Prozedere des schriftlichen Berichts ausdrücklich abgelehnt (vgl. Sachverhaltsdarstellung in Ziff. 2.1) und damit auf eine mündliche Schlusseinvernahme nicht ausdrücklich verzichtet hat. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme von seinem Recht, die Aussage zu verweigern (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO), Gebrauch gemacht hätte. Der Beschuldigte hätte damit einen Anspruch darauf gehabt, sich anlässlich einer Schlusseinvernahme mündlich zu äussern. Weil ihm dieses Recht seitens der Staatsanwaltschaft durch die Möglichkeit, lediglich einen schriftlichen Bericht zu verfassen, verwehrt worden ist, muss dieses Vorgehen auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als höchst problematisch eingestuft werden. Mit Blick auf die weiteren Funktionen der Schlusseinvernahme ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die wesentlichen Ergebnisse einer Strafuntersuchung für das erkennende Gericht in einer Schlusseinvernahme festgehalten werden müssen. Nur mithilfe einer Schlusseinvernahme hätte sich die Verfahrensleitung einen ersten Überblick über den vorliegenden Fall verschaffen und auf diese Weise die Hauptverhandlung seriös vorbereiten und im Anschluss daran auch durchführen können. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, es hätte zur Zeit sehr wohl ein Urteil ergehen können, das Strafgericht habe nicht das Recht auf eine Übersicht über die bestrittenen und die zugestandenen Vorwürfe und es gehe ihm lediglich darum, das Hauptverfahren "möglichst bequem und mit möglichst geringem eigenem Aufwand" durchzuführen (vgl. S. 4 der Beschwerde), erscheint als unsachlich und in keiner Weise nachvollziehbar. Ebenso wenig kann die Staatsanwaltschaft mit ihrer Argumentation die Durchführung einer (Schluss-)Einvernahme durch das erkennende Gericht in Erwägung ziehen. Die Zuständigkeit zur Leitung des Vorverfahrens liegt klarerweise bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim erkennenden Gericht (vgl. nur Art. 16 Abs. 2 StPO). Es kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft für die Durchführung einer Schlusseinvernahme weitaus besser geeignet ist als das erkennende Sachgericht. Nicht nur verfügt sie als untersuchende Behörde über detailliertere Aktenkenntnis und ist allein schon in zeitlicher Hinsicht "näher" am Fall; auch würde sich die Durchführung einer Schlusseinvernahme durch eine Fünferkammer des Gerichts als äusserst unpraktikabel erweisen. Die Verlagerung dieser ureigenen staatsanwaltlichen Aufgabe an die Gerichte würde somit, wie das Strafgericht zu Recht einwendet (vgl. S. 4 der Stellungnahme), jeder Prozessökonomie geradezu diametral widersprechen. Schliesslich würde ein derartiges Vorgehen auch klarerweise dem Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit bei der Beweiserhebung gemäss Art. 343 StPO zuwiderlaufen (vgl. Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 343 N 1). Aus diesen Gründen ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 3 der Stellungnahme) zusammenfassend festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren nicht gesetzeskonform abgeschlossen hat. Ein Urteil konnte unter diesen Umständen zurzeit nicht ergehen. Die Sistierung des Verfahrens und Rückweisung der Akten zur Durchführung einer Schlusseinvernahme gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO laut Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wurde demnach zu Recht verfügt. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft würde sich somit bei einer materiellen Prüfung als unbegründet erweisen, weshalb sie abzuweisen wäre. 2.2.4 Einzig in Bezug auf die gerügte fehlende Übertragung der Rechtshängigkeit (vgl. S. 2 und 7 der Beschwerde) wäre der Staatsanwaltschaft beizupflichten: Das Gericht entscheidet mit der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Ist absehbar, dass die Staatsanwaltschaft längere Zeit benötigen wird, kommt unter Umständen eine Übertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft in Betracht. Für Zwangsmassnahmen ist dann diejenige Behörde zuständig, bei welcher das Verfahren rechtshängig ist ( Yvona Griesser , Züricher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 329 N 26, mit Hinweis auf die Botschaft , 1279; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 329 N 13). Die Anordnung in Art. 329 Abs. 3 StPO ist insbesondere deshalb bedeutsam, damit klargestellt ist, wer beispielsweise für Zwangsmassnahmen zuständig ist ( Niklaus Schmid , Handbuch, N 1285). Im vorliegenden Fall hätte somit die Staatsanwaltschaft nur durch eine Übertragung der Rechtshängigkeit die Kompetenz zur Verhängung von Zwangsmassnahmen, wozu auch die Vorladung gemäss Art. 201 ff. StPO (zu einer Schlusseinvernahme) gehört, erhalten. Dies hätte in Anwendung von Art. 329 Abs. 3 StPO im angefochtenen Rückweisungsentscheid geschehen müssen. Die Vorinstanz widersetzt sich denn auch einer solchen Übertragung der Rechtshängigkeit nicht (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Da in casu jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist bzw. diese bei einem Eintreten abzuweisen wäre, bleibt diese Feststellung ohne praktische Relevanz.
E. 3 Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend mit ihrem Rechtsmittel unterliegt, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die ordentlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Staates. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.05.2016 470 16 9
Strafprozessrecht Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 24. Mai 2016 (470 16 9) Strafprozessrecht Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin gegen Strafgericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz 1, Beschwerdegegnerin A.____ , vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, Bielstrasse 9, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner Gegenstand Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2016 A. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 7. Januar 2016 in Sachen A.____ wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung und Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration wurde das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO sistiert und die Akten wurden zur Durchführung der Schlusseinvernahme (Art. 317 StPO) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Ziffer 1 des Beschluss-Dispositivs). Dabei wurde die Rechtshängigkeit in Anwendung von Art. 329 Abs. 3 StPO beim Strafgericht belassen (Ziffer 2 des Beschluss-Dispositivs). Auf die Begründung dieses Beschlusses sowie der nachfolgend genannten Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. B. Gegen diesen Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 14. Januar 2016 (Postaufgabe: 15. Januar 2016) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2016 beantragte das Strafgericht, (1.) auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, (2.) eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, (3.) unter o/e-Kostenfolge. D. Auch der Beschuldigte schloss in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2016 auf Nichteintreten, eventualiter vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Beschwerde regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 393 N 15). 1.2 Nachdem die vorgenannten Beschwerdeformalien ohne weiteres erfüllt sind, liegt das Vorliegen eines gültigen Anfechtungsobjektes bzw. die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft im Streit. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind jedoch verfahrensleitende Entscheide. Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Der vorliegend angefochtene Beschluss des Strafgerichts vom 7. Januar 2016 stellt als Rückweisungsbeschluss i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO einen klassischen verfahrensleitenden Entscheid dar. Dagegen ist ein Rechtsmittel grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Jeremy Stephenson/Roberto Zanulardo-Walser , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 329 N 11). Hingegen sind verfahrensleitende Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte bzw. deren Verfahrensleitung dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken ( Patrick Guidon , a.a.O., N 13, mit Hinweis auf BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013, Erw. 1; Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., N 1509). Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Vor- und Zwischenentscheiden dann zu bejahen, wenn ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte ( Patrick Guidon , a.a.O., mit Hinweis auf BGE 139 IV 113, Erw. 1; 135 I 261, Erw. 1.2). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt dabei; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus ( Patrick Guidon , a.a.O., mit Hinweis auf BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013, Erw. 2; BGE 137 III 380, Erw. 1.2.1; 137 IV 172, Erw. 2.1). Als zulässig erweist sich die Beschwerde indessen - trotz des grundsätzlichen Ausschlusses - bei verfahrensleitenden Entscheiden u.a. betreffend die Sistierung mit Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft, sofern auch die Rechtshängigkeit übertragen wird ( Patrick Guidon , a.a.O., mit Hinweis auf BStGer, BB.2011.133, Erw. 1.2, und Niklaus Schmid , a.a.O., N 1285 i.f. und N 1508 Fn 184). 1.3 Das Kantonsgericht stellt mit Blick auf den klaren Gesetzeswortlaut (Art. 393 Abs. 1 lit. b sowie Art. 65 Abs. 1 StPO), die herrschende Doktrin und Praxis sowie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass der Rückweisungsentscheid des Strafgerichts vom 7. Januar 2016 als klassischer verfahrensleitender Entscheid nicht anfechtbar ist. Dass der Staatsanwaltschaft durch diesen Beschluss ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, ist weder ersichtlich noch seitens der Beschwerdeführerin hinreichend dargelegt. Vielmehr macht die Staatsanwaltschaft blosse tatsächliche Nachteile in Form von Verfahrenserschwernissen und -verzögerungen geltend, welche jedoch zur Begründung einer Legitimation zur Beschwerde keinesfalls genügen. Zwar wurde im angefochtenen Beschluss des Strafgerichts eine Sistierung mit Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft verfügt (vgl. Dispositiv-Ziffer 1); hingegen wurde damit nicht auch die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft übertragen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2), so dass sich in casu auch aus diesem Grund die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als nicht zulässig erweist. Es kann daher aus den genannten Motiven nicht auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft eingetreten werden. 1.4 Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2016 wird demnach nicht eingetreten. Da die bei einem Eintreten auf die Beschwerde zu beurteilenden Fragen indes von grundsätzlicher Natur sind und sich jederzeit in anderen Verfahren wiederholen können, gilt es nachfolgend, diese gleichwohl im Sinne eines obiter dictum in materieller Hinsicht zu beleuchten. Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Beschwerde selbst bei einem Eintreten abzuweisen wäre, und zwar aus den nachfolgend aufgeführten Gründen. 2. Materielles 2.1 Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt der folgende, unbestrittene Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschuldigten mit E-Mail vom 27. Juli 2015 mit, dass sie beabsichtige, ca. Mitte/Ende August 2015 die Schlussmitteilung mit Sachverhaltsdarstellung (inkl. Verfahrensakten) zukommen zu lassen. Dabei sei vorgesehen, dem Beschuldigten zur Stellung von allfälligen Beweisanträgen und zur Einreichung einer fakultativen Stellungnahme (i.S.v. Art. 145 StPO; ersetzt Schlusseinvernahme) eine längere, nicht erstreckbare Frist zu setzen. Noch gleichentags antwortete die Rechtsanwältin des Beschuldigten, dass sie dies zur Kenntnis nehme, das Vorgehen allerdings als ungewöhnlich betrachte. Des Weiteren führte sie aus, dass ihres Erachtens ein schriftlicher Bericht i.S.v. Art. 145 StPO vorliegend nicht geeignet sei, eine Schlusseinvernahme zu ersetzen, weshalb sie sich vorbehalte, zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf dieses Vorgehen zurückzukommen. Die Staatsanwaltschaft stellte dem Beschuldigten bzw. dessen Rechtsanwältin sodann am 13. August 2015 die Schlussmitteilung samt Sachverhaltsdarstellung, Aktenverweisen und Anhängen zu. Dabei wurde dem Beschuldigten gestützt auf Art. 145 StPO an Stelle einer Einvernahme die Möglichkeit gewährt, dazu in einem schriftlichen Bericht Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 30. September 2015 erklärte der Beschuldigte, dass er auf eine fakultative Stellungnahme zur Sachverhaltsdarstellung verzichte. Am 21. Dezember 2015 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten bei der Dreierkammer des Strafgerichts Anklage. Die zuständige Strafgerichtspräsidentin wandte sich mit E-Mail vom 4. Januar 2016 an die Staatsanwaltschaft und bat um Durchführung einer Schlusseinvernahme. Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Strafgericht mit, weshalb die Schlusseinvernahme auf dem schriftlichen Weg erfolgt sei und dass sie es nicht als notwendig erachte, zusätzlich eine mündliche Schlusseinvernahme vorzunehmen. Schliesslich erging am 7. Januar 2016 der vorliegend angefochtene Beschluss des Strafgerichts. 2.2.1 In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen (Art. 317 StPO). Die Schlusseinvernahme gemäss Art. 317 StPO dient verschiedenen Zwecken: Gerade in umfangreichen Untersuchungen ist es in mehrfacher Hinsicht sinnvoll, wenn bei Vorliegen der vollständigen Beweissammlung die beschuldigte Person aufgefordert wird, in konzentrierter, übersichtlicher Form abschliessend und im Gesamtzusammenhang zu den Deliktsvorwürfen Stellung zu beziehen. Diese Schlusseinvernahme wird aber auch dem später zuständigen Gericht, insbesondere der Verfahrensleitung, bei der Vorbereitung und Ansetzung der Hauptverhandlung dienlich sein (vgl. Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 317 N 1; Botschaft , 1270; Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 307). Die Schlusseinvernahme kann in diesem Sinn einen wesentlichen Beitrag zur Vorbereitung der Gerichtsverhandlung leisten ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 1389; Silvia Steiner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 317 N 2). Die Schlusseinvernahme erlaubt weiteren Parteien sowie nachfolgend tätigen Behörden, etwa urteilenden Gerichten, in einem einzigen Dokument nachlesen zu können, welches die abschliessende Stellungnahme des Beschuldigten zu den ihm vorgeworfenen Straftaten ist, vor allem, ob er sich geständig zeigt. Damit erweist sich die Schlusseinvernahme den urteilenden Behörden als Einstiegshilfe in die Akten (vgl. Niklaus Schmid , a.a.O.; Silvia Steiner , a.a.O., N 3; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 317 N 1, m.w.H.). Zudem dient die Schlusseinvernahme auch der Selbstkontrolle des Staatsanwalts, der damit feststellen kann, ob alle Deliktsvorwürfe genügend abgeklärt sind (vgl. Niklaus Schmid , Handbuch, N 1243 Fn 104, mit Hinweis auf die Botschaft , 1270). Schliesslich hilft eine Schlusseinvernahme auch dazu, eine genügende Verteidigung zu ermöglichen ( Silvia Steiner , a.a.O., N 10). Da die Schlusseinvernahme dazu dienen kann, die Untersuchungsstruktur und den Anklageaufbau dem Gericht näher zu bringen, empfiehlt sich im Zweifelsfall deren Durchführung ( Silvia Steiner , a.a.O.). Nach richtiger Ansicht, der sich das Kantonsgericht anschliesst, ist in Anklagefällen immer dann eine Schlusseinvernahme durchzuführen, wenn sich die Untersuchung nicht bloss auf einige wenige, einfache und in einer relativ kurzen Untersuchung abgeklärte Straftatbestände beschränkt ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , a.a.O., N 3, m.w.H.; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., N 1; Derselbe , Handbuch, a.a.O.). Abgesehen von kleineren Untersuchungen mit einer oder nur wenigen untersuchten Straftaten dürfte sich im Übrigen das Erstellen einer Schlusseinvernahme auch über den auf umfangreiche und komplizierte Verfahren beschränkten Art. 317 StPO hinausgehend empfehlen (vgl. Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O.). Art. 317 StPO bildet zwar eine Ordnungsvorschrift. Die Durchführung einer Schlusseinvernahme ist demnach nicht zwingend und das Fehlen derselben tangiert die Gültigkeit der Anklage grundsätzlich nicht. Es ist jedoch möglich, dass das Gericht eine mangelnde Schlusseinvernahme oder der Verzicht auf eine solche als nicht gesetzeskonformen Abschluss des Vorverfahrens qualifiziert und gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO den Fall zur Untersuchungsergänzung und zur Durchführung einer gehörigen Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweist (vgl. Niklaus Schmid , a.a.O., N 4; Derselbe , Handbuch, a.a.O.; Silvia Steiner , a.a.O., N 5, 10; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , a.a.O., N 4, m.w.H., u.a. auf BStGer, Strafkammer, Beschluss vom 11. April 2013, Erw. 4.1-2). Auch das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass das Strafgericht in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO im Bedarfsfall die Anklage zur Ergänzung bzw. konkret zur Durchführung einer Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann (vgl. BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014). 2.2.2 Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Einvernahmen erfolgen prinzipiell mündlich zu Protokoll und in direkter Begegnung der einvernehmenden mit der einzuvernehmenden Person ( Botschaft , 1186). Die mündliche Befragung hat den Vorteil, dass die einvernommene Person in direkter physischer Anwesenheit befragt werden kann. Die mündliche Befragung liefert damit einen unmittelbaren Eindruck der einvernommenen Person. Neben dem gesprochenen Wort kann die einvernehmende Person auch Gestik und Mimik feststellen und solchen Zeichen allenfalls durch Nach- oder Ergänzungsfragen Rechnung tragen ( Daniel Häring , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 145 N 1). Als Ausnahme von dieser Einvernahmeform bietet Art. 145 StPO den Strafbehörden die Möglichkeit des ersetzenden oder ergänzenden schriftlichen Berichts an (vgl. Gunhild Godenzi , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 145 N 1; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 145 N 1; Derselbe , Handbuch, N 816). Das Verfassen eines schriftlichen Berichts ist stets freiwillig. Dies liegt u.a. daran, dass die Redaktion schriftlicher Berichte für die einzuvernehmende Person zeitaufwändiger sein kann als eine mündliche Einvernahme. Die Freiwilligkeit der schriftlichen Berichterstattung hat zur Folge, dass dem Wunsch einer Person, nicht bloss schriftlich, sondern persönlich einvernommen zu werden, stets zu entsprechen ist. Andernfalls würde der Anspruch der betroffenen Person auf rechtliches Gehör verletzt und es läge eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor ( Daniel Häring , a.a.O., N 5, m.w.H., u.a. auf Botschaft , 1186). Unzulässig ist eine Selbstbeschränkung der Strafbehörden auf einen schriftlichen Bericht, wenn die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche Einvernahme gebietet. Davon ist immer auszugehen, wenn der persönliche Eindruck der einzuvernehmenden Person, namentlich bei der Einvernahme der beschuldigten Person, eines wesentlichen Zeugen oder einer entscheidenden Auskunftsperson, eine Rolle spielt (Gunhild Godenzi , a.a.O., N 6, m.w.H., u.a. auf BGE 104 Ia 318, 118 Ia 462; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., N 2, 6; Derselbe , Handbuch, a.a.O.; Daniel Häring , a.a.O., N 6, m.w.H., u.a. auf Botschaft , 1186). Eine direkte Konfrontation mit dem Berichtsverfasser kann bisweilen zu überraschenden Korrekturen führen. Schon aus diesem Grund sind sowohl die beschuldigte Person als auch wichtige Zeugen und Auskunftspersonen im Verlaufe des Verfahrens zu allen wesentlichen Punkten von Amtes wegen persönlich zu examinieren. Zudem besteht bei schriftlichen Berichten die Möglichkeit, dass diese gar nicht von der befragten Person stammen, dass die befragte Person bei der Abfassung beeinflusst worden ist und die gestellten Fragen nicht richtig beantwortet werden ( Gunhild Godenzi , a.a.O.; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O.). Die Einholung von schriftlichen Berichten anstelle einer mündlichen Befragung mag zwar für die einvernehmende Behörde eine Arbeitserleichterung und in gewissen Fällen durchaus sinnvoll sein. Allerdings entbindet dies die zuständige Strafbehörde nicht von ihrer Pflicht zur Wahrheitsfindung und zur Klärung von Widersprüchen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts, hat die einvernehmende Behörde zumindest eine ergänzende mündliche Einvernahme durchzuführen bzw. sind die Aussteller des Berichts zu diesem ordnungsgemäss mündlich zu befragen. Gleiches gilt, wenn sich die Strafbehörde ein eigenes Bild von der Person verschaffen will, die den schriftlichen Bericht verfasst hat (vgl. Daniel Häring , a.a.O., N 7, m.w.H.). Der Vorentwurf zur StPO hat dieser Pflicht zur Wahrheitsfindung und zur Klärung von Widersprüchen bei schriftlichen Berichten noch ausdrücklich Rechnung getragen. Gemäss Art. 155 Abs. 2 VE StPO waren die Verfasser schriftlicher Berichte dazu einzuvernehmen, falls Zweifel an der Richtigkeit der Berichte hätten bestehen sollen (vgl. Daniel Häring , a.a.O., N 8, m.w.H.). Schliesslich bestehen Schutzvorschriften für die vom Inhalt eines schriftlichen Berichts betroffenen Personen. Diese haben zunächst Anspruch darauf, vom Inhalt einer schriftlichen Aussage Kenntnis zu nehmen. Daneben sind bei der Einholung von schriftlichen Berichten die Teilnahmerechte der Parteien zu beachten. Problematisch ist, dass namentlich dem Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, in Fällen einer schriftlichen Einvernahme nicht unmittelbar Rechnung getragen werden kann. Eine schriftliche Einvernahme kann somit eine mündliche nur dann rechtsgenüglich ersetzen oder als verwertbare Ergänzung einer mündlichen Einvernahme dienen, wenn die berechtigen Personen ausdrücklich und mit voller Kenntnis der Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte verzichten. Das Einverständnis muss ein ausdrückliches sein, d.h. das blosse Nichtgeltendmachen eines Rechts darf nicht ohne weiteres als bewusster Rechtsverzicht angesehen werden. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden ( Daniel Häring , a.a.O., N 11, m.w.H.; Gunhild Godenzi , a.a.O., N 10, m.w.H., u.a. auf BGE 118 Ia 471.). Auch gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO nur mit Zurückhaltung einzuholen. Die Einholung eines schriftlichen Berichts darf die Rechte der Parteien nicht einschränken (vgl. BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015, Erw. 3.3.1). 2.2.3 Unter Hinweis auf den klaren Wortlaut von Art. 317 StPO (Schlusseinvernahme) sowie unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung und Doktrin bildet die Durchführung einer Schlusseinvernahme nach Überzeugung des Kantonsgerichts im vorliegenden Strafverfahren einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil. Wie in casu allein schon aus der 27 Seiten umfassenden Anklageschrift vom 21. Dezember 2015 hervorgeht und die Staatsanwaltschaft auch selbst ausführt, handelt es sich vorliegend um einen komplexen Wirtschaftsstraffall. Da sich die Untersuchung damit nicht bloss auf einige wenige, einfache und in einer relativ kurzen Untersuchung abgeklärte Straftatbestände beschränkt, hätte sich vorliegend ein Abweichen vom Grundsatz der Durchführung einer Schlusseinvernahme bereits aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Dass das von der verfahrensleitenden Staatsanwältin gewählte Prozedere der Praxis der Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität der Staatsanwaltschaft in etwas umfangreicheren und komplexeren Wirtschaftsstrafverfahren entsprechen soll (vgl. S. 6 der Beschwerde), widerspricht nicht nur dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von Art. 317 StPO, sondern auch der herrschenden Lehre und Praxis. Gerade weil die Staatsanwaltschaft die Durchführung einer Schlusseinvernahme im vorliegenden Fall als "höchst zeitraubend" und "nervenaufreibend" (vgl. S. 6 der Beschwerde) erachtet, hätte das Abfassen eines schriftlichen Berichts i.S.v. Art. 145 StPO eine Schlusseinvernahme i.S.v. Art. 317 StPO unter keinen Umständen zu ersetzen vermocht. Dass es sich bei letztgenannter Bestimmung um eine Ordnungsvorschrift handelt, ändert daran nichts. Trotz des Ermessens der Staatsanwaltschaft wäre somit in casu eine Schlusseinvernahme unabdingbar gewesen. Da das Vorhalten des gesamten Beweisergebnisses nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft "den Rahmen einer mündlichen Schlusseinvernahme gesprengt" und den Beschuldigten "regelrecht überfordert" hätte, dies "den zeitlichen Rahmen der Schlusseinvernahme, die diesfalls wohl auf mehrere Tage aufgeteilt werden müsste, offensichtlich sprengen" würde und schliesslich das Protokoll der Schlusseinvernahme im hier vorliegenden Fall "offensichtlich mehrere Dutzende von Seiten" umfasst hätte (vgl. S. 4-6 der Beschwerde), konnte die Staatsanwaltschaft den Ersatz einer Schlusseinvernahme durch das Verfassen eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 145 StPO nicht ernsthaft als gleichwertige Alternative betrachten. Es wäre diesfalls erst recht mit einer Überforderung, zumindest aber mit einem unverhältnismässigen Aufwand seitens des Beschuldigten zu rechnen gewesen. Womöglich wäre der Beschuldigte selbst gar nicht in der Lage gewesen, diesen schriftlichen Bericht persönlich zu verfassen. Vielmehr erscheint gerade im vorliegenden Fall der unmittelbare Eindruck des Beschuldigten mit seiner Mimik und Gestik als essentiell; dies kann jedoch nur durch eine mündliche Befragung gewährleistet werden. Umso mehr hätte sich des Weiteren im vorliegenden Fall eine mündliche Schlusseinvernahme aufgedrängt, nachdem der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigerin das von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Prozedere des schriftlichen Berichts ausdrücklich abgelehnt (vgl. Sachverhaltsdarstellung in Ziff. 2.1) und damit auf eine mündliche Schlusseinvernahme nicht ausdrücklich verzichtet hat. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme von seinem Recht, die Aussage zu verweigern (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO), Gebrauch gemacht hätte. Der Beschuldigte hätte damit einen Anspruch darauf gehabt, sich anlässlich einer Schlusseinvernahme mündlich zu äussern. Weil ihm dieses Recht seitens der Staatsanwaltschaft durch die Möglichkeit, lediglich einen schriftlichen Bericht zu verfassen, verwehrt worden ist, muss dieses Vorgehen auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als höchst problematisch eingestuft werden. Mit Blick auf die weiteren Funktionen der Schlusseinvernahme ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die wesentlichen Ergebnisse einer Strafuntersuchung für das erkennende Gericht in einer Schlusseinvernahme festgehalten werden müssen. Nur mithilfe einer Schlusseinvernahme hätte sich die Verfahrensleitung einen ersten Überblick über den vorliegenden Fall verschaffen und auf diese Weise die Hauptverhandlung seriös vorbereiten und im Anschluss daran auch durchführen können. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, es hätte zur Zeit sehr wohl ein Urteil ergehen können, das Strafgericht habe nicht das Recht auf eine Übersicht über die bestrittenen und die zugestandenen Vorwürfe und es gehe ihm lediglich darum, das Hauptverfahren "möglichst bequem und mit möglichst geringem eigenem Aufwand" durchzuführen (vgl. S. 4 der Beschwerde), erscheint als unsachlich und in keiner Weise nachvollziehbar. Ebenso wenig kann die Staatsanwaltschaft mit ihrer Argumentation die Durchführung einer (Schluss-)Einvernahme durch das erkennende Gericht in Erwägung ziehen. Die Zuständigkeit zur Leitung des Vorverfahrens liegt klarerweise bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim erkennenden Gericht (vgl. nur Art. 16 Abs. 2 StPO). Es kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft für die Durchführung einer Schlusseinvernahme weitaus besser geeignet ist als das erkennende Sachgericht. Nicht nur verfügt sie als untersuchende Behörde über detailliertere Aktenkenntnis und ist allein schon in zeitlicher Hinsicht "näher" am Fall; auch würde sich die Durchführung einer Schlusseinvernahme durch eine Fünferkammer des Gerichts als äusserst unpraktikabel erweisen. Die Verlagerung dieser ureigenen staatsanwaltlichen Aufgabe an die Gerichte würde somit, wie das Strafgericht zu Recht einwendet (vgl. S. 4 der Stellungnahme), jeder Prozessökonomie geradezu diametral widersprechen. Schliesslich würde ein derartiges Vorgehen auch klarerweise dem Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit bei der Beweiserhebung gemäss Art. 343 StPO zuwiderlaufen (vgl. Niklaus Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 343 N 1). Aus diesen Gründen ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 3 der Stellungnahme) zusammenfassend festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren nicht gesetzeskonform abgeschlossen hat. Ein Urteil konnte unter diesen Umständen zurzeit nicht ergehen. Die Sistierung des Verfahrens und Rückweisung der Akten zur Durchführung einer Schlusseinvernahme gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO laut Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wurde demnach zu Recht verfügt. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft würde sich somit bei einer materiellen Prüfung als unbegründet erweisen, weshalb sie abzuweisen wäre. 2.2.4 Einzig in Bezug auf die gerügte fehlende Übertragung der Rechtshängigkeit (vgl. S. 2 und 7 der Beschwerde) wäre der Staatsanwaltschaft beizupflichten: Das Gericht entscheidet mit der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Ist absehbar, dass die Staatsanwaltschaft längere Zeit benötigen wird, kommt unter Umständen eine Übertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft in Betracht. Für Zwangsmassnahmen ist dann diejenige Behörde zuständig, bei welcher das Verfahren rechtshängig ist ( Yvona Griesser , Züricher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 329 N 26, mit Hinweis auf die Botschaft , 1279; Niklaus Schmid , Praxiskommentar, Art. 329 N 13). Die Anordnung in Art. 329 Abs. 3 StPO ist insbesondere deshalb bedeutsam, damit klargestellt ist, wer beispielsweise für Zwangsmassnahmen zuständig ist ( Niklaus Schmid , Handbuch, N 1285). Im vorliegenden Fall hätte somit die Staatsanwaltschaft nur durch eine Übertragung der Rechtshängigkeit die Kompetenz zur Verhängung von Zwangsmassnahmen, wozu auch die Vorladung gemäss Art. 201 ff. StPO (zu einer Schlusseinvernahme) gehört, erhalten. Dies hätte in Anwendung von Art. 329 Abs. 3 StPO im angefochtenen Rückweisungsentscheid geschehen müssen. Die Vorinstanz widersetzt sich denn auch einer solchen Übertragung der Rechtshängigkeit nicht (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Da in casu jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist bzw. diese bei einem Eintreten abzuweisen wäre, bleibt diese Feststellung ohne praktische Relevanz. 3. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend mit ihrem Rechtsmittel unterliegt, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die ordentlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Staates. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen