Genehmigung von Überwachungsmassnahmen
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Eine Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz - wie vorliegend - die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Insbesondere hat sie schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die beschwerdeführende Partei hat sich deshalb in der Begründung mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid nach ihrer Ansicht fehlerhaft ist und auf welchen Gründen ihre Ansicht im Einzelnen beruht ( Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; Calame , Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 385 N 21). Es ist mithin nicht Sache des Kantonsgerichts, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des angeführten oder gar eines anderen Beschwerdegrundes zu suchen (KGer. BL 470 16 266 vom 3. Januar 2017 E. 1.1). Beruht der vorinstanzliche Entscheid auf mehreren, voneinander unabhängigen Begründungen, muss die beschwerdeführende Partei für jede dieser Begründungen darlegen, weshalb sie diese als fehlerhaft erachtet ( Ziegler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N 4). Erfüllt die Beschwerdeschrift die Begründungsanforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt diese auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung über die Ansetzung einer Nachfrist gilt nicht für eine beschwerdeführende Partei, welche die Formerfordernisse kennt (z.B. Rechtsanwalt) und diese bewusst nicht einhält, weil ansonsten die Umgehung der Vorschrift von Art. 89 Abs. 1 StPO ermöglicht würde (BGer. 6B_401/2016 vom 28. November 2016 E. 2.1; 6B_1154/2015 vom 28. Juni 2016 E. 1.3.4). 2.1 In der Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2016 trägt der Beschwerdeführer vor, es sei fraglich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der vom Zwangsmassnahmengericht bewilligten geheimen Überwachungsmassnahmen während des in Frage stehenden Zeitraums gegeben gewesen seien. So fehle es möglicherweise an einem korrekt festgestellten dringenden Anfangsverdacht gegenüber ihm im Zeitpunkt der Anordnung der ersten geheimen Überwachungsmassnahme. Aus seiner Sicht bestehe jedenfalls der begründete Verdacht, dass die zahlreichen geheimen Überwachungsmassnahmen seinen auf dem Spiel stehenden Interessen nicht angemessen Rechnung trügen. Die angefochtenen Anordnungsverfügungen der Staatsanwaltschaft und Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts erwiesen sich womöglich als gesetzes- und verfassungswidrig und seien aufzuheben. Die entsprechenden Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungsmassnahmen seien deshalb aus den Strafakten zu entfernen. 2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert zwar die angefochtenen Verfügungen und Entscheide. Er bringt indes keinerlei Beanstandungen an den vorinstanzlichen Erwägungen vor. Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, welche Erwägungen der Vorinstanz fehlerhaft sein sollten, d.h. in welchen konkreten Punkten die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden nach seiner Ansicht den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt haben sollte. Der Beschwerdeführer unterlässt es auch aufzuzeigen, aus welchen Vorbringen seiner Ansicht nach die Beschwerde gutgeheissen werden müsste bzw. inwiefern das Kantonsgericht gestützt auf die erstinstanzlichen Feststellungen zu einer anderen Schlussfolgerung als die Vorinstanz gelangen müsste. Demnach genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO klarerweise nicht. 2.3 Bei der vorliegenden, mangelhaften Beschwerdebegründung handelt es sich zweifelsohne nicht um ein Versehen. Auch das Bestehen eines unverschuldeten Hindernisses ist zu verneinen, war doch die Einsicht in die Verfahrensakten des Zwangsmassnahmengerichts der jeweiligen Genehmigungsverfahren nicht notwendig, um in der Beschwerdeschrift eine ausreichende Begründung vorzutragen. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, wurden bereits am 8. November 2016 von der Staatsanwaltschaft die Akten im streitbetroffenen Strafverfahren (zirka 8‘500 Aktenseiten) auf einer DVD zugestellt, weshalb er bei der Eröffnung der streitgegenständlichen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes am 7. Dezember 2016 hinreichende Kenntnis vom Sachverhalt hatte. Aufgrund der ihm vorliegenden Akten konnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres darlegen, weshalb die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts unzutreffend und aus welchen Gründen dieses nach seiner Auffassung anders hätte entscheiden sollen. Um die Beschwerde hinreichend zu begründen, benötigte der Beschwerdeführer die Verfahrensakten des Zwangsmassnahmengerichts nicht, da er aus den ihm vorliegenden Akten sowie insbesondere aus den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts und Gesuchen der Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht um Genehmigung der Überwachungsmassnahmen entnehmen konnte, über welche Entscheidgrundlagen das Zwangsmassnahmengericht jeweils verfügte. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers die Einreichung einer unzureichenden Begründung bewusst vornahm, ohne dass ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis vorgelegen hätte. Aufgrund all dessen steht fest, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf die beantragte Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung bzw. eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung zusteht. Auf die mangelhaft begründete Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
E. 3 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung ausgerichtet. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Das Bundesgericht wies mit Urteil 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.05.2017 470 16 314
Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Mai 2017 (470 16 314) Strafprozessrecht Begründungsanforderungen bei einer Beschwerde Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A._____,
z. Zt. im Gefängnis Muttenz, Grenzacherstrasse 10, 4132 Muttenz, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Gegenstand Genehmigung von Überwachungsmassnahmen A. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft (nachstehend: Zwangsmassnahmengericht) genehmigte diverse von der Staatsanwaltschaft verfügte Überwachungsmassnahmen mit Entscheiden vom 11. Mai 2015 (350 15 292), vom 11. Mai 2015 (350 15 293), vom 3. Juli 2015 (350 15 428), vom 3. August 2015 (350 15 505), vom 3. August 2015 (350 15 501/503), vom 3. August 2015 (350 15 502/504), vom 3. August 2015 (350 15 506), vom 12. August 2015 (350 15 527), vom 24. August 2015 (350 15 549), vom 24. August 2015 (350 15 550), vom 24. August 2015 (350 15 552), vom 24. August 2015 (350 15 551), vom 24. August 2015 (350 15 547), vom 24. August 2015 (350 15 548), vom 24. August 2015 (350 15 545), vom 24. August 2015 (350 15 546), vom 26. August 2015 (350 15 556), vom 26. August 2015 (350 15 557), vom 18. September 2015 (350 15 587), vom 28. September 2015 (350 15 615), vom 3. November 2015 (350 15 668), vom 3. November 2015 (350 15 669), vom 3. November 2015 (350 15 675), vom 1. Dezember 2015 (350 15 724), vom 3. Dezember 2015 (350 15 732), vom 23. Dezember 2015 (350 15 786), vom 28. Dezember 2015 (350 15 788/790), vom 28. Dezember 2015 (350 15 789/791), vom 25. Januar 2016 (350 16 58), vom 3. Juli 2015 (350 15 427), vom 29. September 2015 (350 15 614), vom 7. Dezember 2015 (350 15 740), vom 23. Dezember 2015 (350 15 785), vom 24. September 2015 (350 15 599/600), vom 21. Dezember 2015 (350 15 774), vom 10. September 2015 (350 15 574, 576, 577, 578, 579), vom 7. Dezember 2015 (350 15 736) und vom 11. Januar 2016 (350 16 9). Diese Entscheide wurden A._____ am 7. Dezember 2016 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachstehend: Staatsanwaltschaft) eröffnet. B. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2016 stellte A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Mai 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 11. Mai 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 292 [Echtzeitüberwachung]) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
2. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Mai 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 11. Mai 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 293 [rückwirkende Überwachung]) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
3. Es sei der Zustimmungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 3. Juli 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 428) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
4. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Juli 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 3. August 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 505) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
5. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Juli 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 3. August 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 501/503) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
6. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Juli 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaftlich vom 3. August 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 502/504) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
7. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom (vermutlich) 30. Juli 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 3. August 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 506) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
8. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. August 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 527) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
9. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. August 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 24. August 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 549) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
10. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. August 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 24. August 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 550) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
11. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. August 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 24. August 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 552) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
12. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. August 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 24. August 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 551) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
13. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. August 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 24. August 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 547) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
14. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. August 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 24. August 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 548) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
15. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. August 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vorm 24. August 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 545) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
16. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. August 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 24. August 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 546) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
17. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. August 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 556) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
18. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. August 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 557) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
19. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. September 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 18. September 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 587) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
20. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. September 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 28. September 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 515) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
21. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 3. November 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 668) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
22. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 3. November 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 669) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
23. Es sei der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 3. November 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 675) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
24. Es sei der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 724) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
25. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. November 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 732) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
26. Es sei der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 23. Dezember 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 786) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
27. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Dezember 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 28. Dezember 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 788/790) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
28. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Dezember 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 28. Dezember 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 789/791) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
29. Es sei der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 25. Januar 2016 (Dossier-Nr./ZMG: 350 16 58) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
30. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Juni 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 3. Juli 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 427 [Einsatz eines lMSl-Catchers]) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
31. Es sei der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 29. September 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 614 [Einsatz eines lMSl-Catchers]) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
32. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 740 [Einsatz eines lMSl-Catchers]) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
33. Es sei der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 23. Dezember 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 785 [Einsatz eines lMSl-Catchers]) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
34. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. September 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 24. September 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 599/600 [Einsatz einer akustischen und optischen Überwachung]) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
35. Es sei der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 21. Dezember 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 774 [Einsatz einer akustischen Überwachung]) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
36. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. September 2015 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 10. September 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 574, 576, 577, 578, 579 [Einsatz einer GPS-Überwachung]) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
37. Es sei der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2015 (Dossier-Nr./ZMG: 350 15 736 [Einsatz einer GPS-Überwachung]) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
38. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Januar 2016 resp. der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 11. Januar 2016 (Dossier-Nr./ZMG: 350 16 9 [Einsatz einer GPS-Überwachung]) für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
39. Es sei die Anordnung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Juni 2015 für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
40. Demgemäss seien sämtliche aus den geheimen Überwachungen gewonnenen Erkenntnisse für unverwertbar zu erklären und aus den Strafakten zu entfernen.
41. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten den Beschwerdegegner." Ausserdem stellte der Beschwerdeführer unter anderem den Verfahrensantrag, es sei ihm eine Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde einzuräumen. C. Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2017 begehrte das Zwangsmassnahmengericht: "1. Auf die Beschwerde gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Mai 2015 (350 15 292 und 350 15 293) sei nicht einzutreten.
2. Die Beschwerde gegen die Entscheide 350 15 428, 350 15 501, 350 15 502, 350 15 503, 350 15 504, 350 15 505, 350 15 506, 350 15 527, 350 15 545, 350 15 546, 350 15 547, 350 15 548, 350 15 549, 350 15 550, 350 15 551, 350 15 552, 350 15 556, 350 15 557, 350 15 587, 350 15 615, 350 15 668, 350 15 669, 350 15 732, 350 15 788, 350 15 789, 350 15 790 und 350 15 791 (Telefonüberwachungen)/350 15 427, 350 15 614, 350 15 740 und 350 15 785 (lMSI-Catcher)/350 15 675, 350 15 724, 350 15 786 und 350 16 58 (Rahmenbewilligung)/350 15 599, 350 15 600 und 350 15 774 (optische und akustische Überwachung)/350 15 574, 350 15 576, 350 15 577, 350 15 578, 350 15 579, 350 15 736 und 350 16 9 [GPS]) sei vollumfänglich abzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge." D. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. E. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 30. Januar 2017 an seinen Begehren fest. F. Die Staatsanwaltschaft bestand in der Duplik vom 8. Februar 2017 auf ihren Anträgen und das Zwangsmassnahmengericht hielt in seiner Duplik vom 13. Februar 2017 an seinen Begehren fest. G. In der Triplik vom 6. März 2017 bestand der Beschwerdeführer auf seinen Anträgen. Erwägungen 1. Eine Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz - wie vorliegend - die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Insbesondere hat sie schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die beschwerdeführende Partei hat sich deshalb in der Begründung mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid nach ihrer Ansicht fehlerhaft ist und auf welchen Gründen ihre Ansicht im Einzelnen beruht ( Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; Calame , Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 385 N 21). Es ist mithin nicht Sache des Kantonsgerichts, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des angeführten oder gar eines anderen Beschwerdegrundes zu suchen (KGer. BL 470 16 266 vom 3. Januar 2017 E. 1.1). Beruht der vorinstanzliche Entscheid auf mehreren, voneinander unabhängigen Begründungen, muss die beschwerdeführende Partei für jede dieser Begründungen darlegen, weshalb sie diese als fehlerhaft erachtet ( Ziegler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N 4). Erfüllt die Beschwerdeschrift die Begründungsanforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt diese auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung über die Ansetzung einer Nachfrist gilt nicht für eine beschwerdeführende Partei, welche die Formerfordernisse kennt (z.B. Rechtsanwalt) und diese bewusst nicht einhält, weil ansonsten die Umgehung der Vorschrift von Art. 89 Abs. 1 StPO ermöglicht würde (BGer. 6B_401/2016 vom 28. November 2016 E. 2.1; 6B_1154/2015 vom 28. Juni 2016 E. 1.3.4). 2.1 In der Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2016 trägt der Beschwerdeführer vor, es sei fraglich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der vom Zwangsmassnahmengericht bewilligten geheimen Überwachungsmassnahmen während des in Frage stehenden Zeitraums gegeben gewesen seien. So fehle es möglicherweise an einem korrekt festgestellten dringenden Anfangsverdacht gegenüber ihm im Zeitpunkt der Anordnung der ersten geheimen Überwachungsmassnahme. Aus seiner Sicht bestehe jedenfalls der begründete Verdacht, dass die zahlreichen geheimen Überwachungsmassnahmen seinen auf dem Spiel stehenden Interessen nicht angemessen Rechnung trügen. Die angefochtenen Anordnungsverfügungen der Staatsanwaltschaft und Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts erwiesen sich womöglich als gesetzes- und verfassungswidrig und seien aufzuheben. Die entsprechenden Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungsmassnahmen seien deshalb aus den Strafakten zu entfernen. 2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert zwar die angefochtenen Verfügungen und Entscheide. Er bringt indes keinerlei Beanstandungen an den vorinstanzlichen Erwägungen vor. Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, welche Erwägungen der Vorinstanz fehlerhaft sein sollten, d.h. in welchen konkreten Punkten die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden nach seiner Ansicht den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt haben sollte. Der Beschwerdeführer unterlässt es auch aufzuzeigen, aus welchen Vorbringen seiner Ansicht nach die Beschwerde gutgeheissen werden müsste bzw. inwiefern das Kantonsgericht gestützt auf die erstinstanzlichen Feststellungen zu einer anderen Schlussfolgerung als die Vorinstanz gelangen müsste. Demnach genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO klarerweise nicht. 2.3 Bei der vorliegenden, mangelhaften Beschwerdebegründung handelt es sich zweifelsohne nicht um ein Versehen. Auch das Bestehen eines unverschuldeten Hindernisses ist zu verneinen, war doch die Einsicht in die Verfahrensakten des Zwangsmassnahmengerichts der jeweiligen Genehmigungsverfahren nicht notwendig, um in der Beschwerdeschrift eine ausreichende Begründung vorzutragen. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, wurden bereits am 8. November 2016 von der Staatsanwaltschaft die Akten im streitbetroffenen Strafverfahren (zirka 8‘500 Aktenseiten) auf einer DVD zugestellt, weshalb er bei der Eröffnung der streitgegenständlichen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes am 7. Dezember 2016 hinreichende Kenntnis vom Sachverhalt hatte. Aufgrund der ihm vorliegenden Akten konnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres darlegen, weshalb die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts unzutreffend und aus welchen Gründen dieses nach seiner Auffassung anders hätte entscheiden sollen. Um die Beschwerde hinreichend zu begründen, benötigte der Beschwerdeführer die Verfahrensakten des Zwangsmassnahmengerichts nicht, da er aus den ihm vorliegenden Akten sowie insbesondere aus den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts und Gesuchen der Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht um Genehmigung der Überwachungsmassnahmen entnehmen konnte, über welche Entscheidgrundlagen das Zwangsmassnahmengericht jeweils verfügte. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers die Einreichung einer unzureichenden Begründung bewusst vornahm, ohne dass ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis vorgelegen hätte. Aufgrund all dessen steht fest, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf die beantragte Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung bzw. eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung zusteht. Auf die mangelhaft begründete Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung ausgerichtet. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Das Bundesgericht wies mit Urteil 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.)