Verfahrenseinstellung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 2 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Einstellung. Im Wesentlichen macht er geltend, dass im strafrechtlichen Untersuchungsverfahren abzuklären sei, ob sich eine Drittperson für den Unfall vom 25. August 2014 resp. für die damals erlittenen Verletzungen und damit wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB zu verantworten habe. Dieser Straftatbestand setze voraus, dass der Täter seine Sorgfaltspflicht verletzt habe und dass sein Verhalten geeignet sei, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass sein Arbeitgeber sowie die weiteren für die Sicherheit der Arbeitnehmer auf der Baustelle zuständigen Personen gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV für Massnahmen zur Verhütung eines Absturzes zu sorgen hätten. Der Arbeitgeber habe gemäss Art. 6 Abs. 3 VUV auch dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer alle Arbeitssicherheitsmassnahmen strengstens einhalten. Trotz dieser Verpflichtung seien die notwendigen Massnahmen zur Unfallverhütung weder von seinem Arbeitgeber resp. von seinem Vorgesetzten, noch von den verantwortlichen Personen der Firma C.____ AG, der D.____ GmbH bzw. vom Bauführer, E.____, getroffen worden. Damit hätten sie aber ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Die Staatsanwaltschaft habe es im vorliegenden Fall gänzlich unterlassen, ein allfälliges pflichtwidriges Fehlverhalten der zuvor genannten Verantwortlichen zu prüfen. Ohne vollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts dürfe aber nicht einfach ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden angenommen werden. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses einzustellen. Im Übrigen verstehen sich die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a - d StPO als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens ( Rolf Grädel/Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 5 f.). 3.2 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist dann zu verfügen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn also das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt und deshalb nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Die Einstellung kann namentlich auch dann erfolgen, wenn bloss ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat die Staatsanwaltschaft den Grundsatz " in dubio pro duriore" zu beachten, d.h. sie muss im Zweifelsfalle, insbesondere bei Ermessensfragen und bei rechtlich nicht klar gelösten Streitfragen, Anklage erheben. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden ( Nathan Landshut/thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, Art. 319 N 19 f.; Rolf Grädel/Matthias Heiniger , a.a.O., Art. 319 N 9). Im vorliegenden Fall ist also zu prüfen, ob tatsächlich kein Straftatbestand erfüllt resp. ob - in Anbetracht der Verletzungen, die der Beschwerdeführer erlitten hat - Art. 125 StGB oder ein Tatbestandselement dieser Strafnorm ganz offensichtlich nicht gegeben ist. 4.1 Fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB liegt dann vor, wenn ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit geschädigt wird. Der Täter ist diesfalls auf Antrag zu bestrafen (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Ausgangspunkt aller Vorsichts- bzw. Sorgfaltspflichten liegt im prinzipiellen Verbot, fremde Rechtsgüter zu gefährden. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln (in Form von Empfehlungen, Richtlinien, Merkblättern usw.), auch wenn diese keine Rechtsnormen darstellen. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Danach hat derjenige, welcher eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 134 IV 193 E. 7.2). Das Verhalten des Täters ist dann sorgfaltswidrig, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2 f.). Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Der adäquate Kausalzusammenhang ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2 f. und 134 IV 193 E. 7.3). 4.2 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer ein derart erhebliches Mitverschulden an den Tag gelegt, dass alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen der Bauführung oder seines Vorgesetzten in den Hintergrund getreten sind und der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen worden ist. Zur Begründung hält sie in der angefochtenen Einstellungsverfügung zunächst unter Hinweis auf Art. 49 Abs. 1 BauAV, wonach Baugerüste durch jeden Benützer täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen sind und bei Mängeln nicht benützt werden dürfen, fest, dass der Beschwerdeführer sich im Missachtung dieser Norm vor dem Betreten des ungeschützten Bereichs nicht vergewissert habe, ob sämtliche Bodenkonsolen im Gerüst eingebracht waren. Die Staatsanwaltschaft erwähnt indessen nicht, dass gemäss der besagten Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung; BauAV; SGS 832.311.141) die Bauarbeiten so geplant werden müssen, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 BauAV hat der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. Der Arbeitgeber hat gemäss Art. 3 Abs. 5 BauAV namentlich dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte zur Verfügung stehen, die sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit entsprechen. Die Bauarbeitenverordnung enthält sodann weitere Bestimmungen zur Organisation der Arbeitssicherheit (vgl. Art. 4 BauAV) resp. zur Sicherheit der Arbeitsplätze (Art. 8 BauAV) und ganz konkret zu den Anforderungen an Baugerüste (Art. 46 BauAV), die in der Einstellungsverfügung nicht aufgeführt und damit bei der Prüfung der Verantwortlichkeiten für den Unfall vom 25. August 2014 offenbar vollkommen ausser Acht gelassen worden sind. Die Staatsanwaltschaft verweist stattdessen auf Art. 11 VUV, wonach ein Arbeitnehmer die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen und Mängel, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen könnten, nach deren Feststellung beheben bzw. unverzüglich dem Arbeitgeber melden müsse. Sie versäumt auch hier, diejenigen Bestimmungen in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung; VUV; SGS 832.30) zu erwähnen, die den Arbeitgeber in die Pflicht nehmen resp. die sich explizit an den Arbeitgeber und an weitere involvierte Personen oder Betriebe richten (vgl. Art. 1, 3, 5 ff. VUV). Dabei wären einige Vorschriften der Verordnung über die Unfallverhütung für den vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung. Art. 6 Abs. 1 VUV sieht nämlich Folgendes vor: "Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen." Gemäss Art. 6 Abs. 3 VUV hat der Arbeitgeber sodann dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen (Art. 6 Abs. 4 VUV). Schliesslich ist in Art. 9 Abs. 1 VUV Folgendes geregelt: "Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren." 4.3 Die Vorschriften in der Bauarbeitenverordnung und der Verordnung über die Unfallverhütung müssen also nicht nur vom Arbeitnehmer, sondern genauso vom Arbeitgeber resp. den übrigen am fraglichen Bauvorhaben mitwirkenden Personen beachtet werden. Ob dies in casu der Fall ist, ob also die für den Neubau der B.____ AG in X.____ verantwortlichen Firmen und Personen die massgebenden Bestimmungen eingehalten haben und den sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten nachgekommen sind, ist hier vollkommen unklar, weil dies - soweit ersichtlich - nicht untersucht worden ist. Nach Ansicht des Kantonsgerichts geht es nun aber nicht an, die Verantwortung für den Unfall vom 25. August 2014 mit dem Hinweis auf vereinzelte, den Arbeitnehmer betreffende gesetzliche Vorschriften alleine und ausschliesslich auf den Beschwerdeführer abzuwälzen und dabei diejenigen Normen, die vom Arbeitgeber resp. von den anderen für die Baustelle zuständigen Personen zu befolgen sind, völlig ausser Acht zu lassen. 4.4 Die Staatsanwaltschaft weist weiter auf die langjährige Erfahrung des Beschwerdeführers hin. Die Gefährlichkeit der Arbeit auf Baugerüsten sei ihm deshalb bekannt gewesen und er habe auch gewusst, dass es immer wieder zu Veränderungen am Baugerüst komme. Ausserdem sei der Mangel am Baugerüst offensichtlich und selbst für Laien unübersehbar gewesen sei. Diese Argumente gelten für alle am fraglichen Bau beschäftigten Handwerker, namentlich für seinen Vorgesetzten, der - wie nachfolgend dargelegt wird - dem Beschwerdeführer am besagten Morgen die konkreten Anweisungen für die zu erledigenden Arbeiten gegeben hatte. Es ist nämlich anzunehmen, dass auch sie über eine langjährige Erfahrung verfügten und über mögliche resp. erfolgte Veränderungen am Gerüst sogar besser Bescheid wussten, als der Beschwerdeführer selbst. 4.5 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung ebenfalls aus, dass unklar geblieben sei, wie resp. von wo aus der Privatkläger auf die zur Fassade hinreichende Innenseite des Gerüsts gelangt sei. Dies ist nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht von besonderer Bedeutung, zumal der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, F.____, gar nie behauptet, dass er seinem Angestellten genau erklärt habe, wie resp. von wo aus er auf das Gerüst steigen und dann zum konkreten Arbeitseinsatzort gelangen solle. Der Beschwerdeführer hatte diesbezüglich also keine konkreten Vorgaben. 4.6 Gemäss Staatsanwaltschaft habe auch nicht geklärt werden können, weshalb A.____ sich für die Erledigung seiner Aufgabe ohne eine persönliche Schutzausrüstung im ungesicherten Bereich des Gerüsts aufgehalten habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich zumindest prima vista aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie seines Vorgesetzten, F.____, Vorarbeiter bei der Firma G.____ AG, durchaus ergibt, warum er sich dort aufgehalten hatte. Anlässlich der ersten Einvernahme von F.____, die am Unfalltag, um 13:40 Uhr stattfand, gab dieser nämlich zu Protokoll, dass er am Morgen um ca. 07:50 Uhr mit A.____ auf die Baustelle gekommen sei und ihm dann die zu erledigende Arbeit erklärt habe. Dabei seien sie zwischen Gerüst und Fassade gestanden. Zur Zeit des Unfalls sei ein Geländer montiert gewesen. Er habe dieses selber überwinden müssen (act. 339 ff.; vgl. auch Polizeirapport act. 15). In der Einvernahme vom 13. August 2015 erklärte der Beschwerdeführer ebenfalls, dass sein Chef das Geländer überstiegen habe, um ihm zu zeigen, was er zu tun habe. Er selber sei zu diesem Zeitpunkt auf der gesicherten Seite geblieben, um von da aus den Instruktionen seines Chefs zu folgen (act. 365). F.____ bestätigte in der Einvernahme vom 1. September 2015, dass er A.____ am besagten Morgen die Arbeit erklärt habe (act. 381), stellte dann aber in Abrede, dafür über das Geländer auf den ungesicherten Bereich des Gerüsts gestiegen zu sein. Er sei davon ausgegangen, dass A.____ die Arbeiten vom gesicherten Bereich des Gerüsts aus erledigen werde (act. 383). Es kann hier offen bleiben, ob auf die ersten, unmittelbar nach dem Unfall erfolgten Aussagen des Vorgesetzten oder auf seine spätere Deposition abzustellen ist. Unabhängig davon, ob F.____ nun für seine Instruktionen selber über ein Geländer gestiegen war oder ob er dem Beschwerdeführer die Arbeiten vom gesicherten Bereich aus erklärt hatte, steht aufgrund seiner unbestrittenen Angaben nämlich fest, dass eine konkrete Instruktion betreffend die zu erledigenden Arbeiten erfolgt war und der Beschwerdeführer die Montagearbeiten an den Fensterrahmen nicht einfach von sich aus resp. ohne entsprechenden Auftrag, sondern in Erfüllung seiner Pflichten als Angestellter in Angriff genommen hatte. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die Instruktionen seines Vorgesetzten nicht befolgt hätte. F.____ macht auch nicht geltend, dass er den Beschwerdeführer angewiesen habe, das Gerüst vorab auf allfällige Mängel zu kontrollieren resp. dass dies auch ohne entsprechende Aufforderung üblich sei. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am besagten Morgen ganz einfach die ihm übertragene Arbeit erledigen wollte und dabei den ihm erteilten Anweisungen nachgekommen ist. Bei dieser Sachlage ist es nun aber nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft von ganz aussergewöhnlichen Umständen resp. einem derart schwerwiegenden Mitverschulden des Beschwerdeführers ausgeht, dass alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund treten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt nämlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer - wie in der Einstellungsverfügung unterstellt wird - das Gerüst äusserst unvorsichtig betreten hätte. Dabei handelt es sich um eine nicht weiter belegte Mutmassung der Staatsanwaltschaft. Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung seiner Arbeit das Fehlen der beiden Bodenkonsolen nicht bemerkt hat, ist jedenfalls nicht geeignet, ein derart schwerwiegendes, den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechendes Mitverschulden des Verletzten zu bejahen. 4.7 Hauptgrund für den Sturz des Beschwerdeführers war - wie auch in der Einstellungsverfügung festgehalten wird - das Fehlen von zwei Bodenkonsolen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens kann ein derartiger Mangel am Baugerüst, einen Unfall, wie er sich vorliegend ereignet hat, zur Folge haben. Der adäquate Kausalzusammenhang ist damit gegeben. Verschiedene Firmen, wie namentlich die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die G.____ AG, die C.____ AG sowie die D.____ GmbH und weitere Personen, insbesondere der Bauführer, E.____, wirkten am Neubau mit. Wer für das Fehlen der beiden Bodenkonsolen verantwortlich war, wurde im eingestellten Strafverfahren nicht näher abgeklärt. Stattdessen wurde der Fokus auf den Beschwerdeführer gelegt und dieser sogar als Beschuldigter befragt (act. 345 ff.). Ansonsten wurde nur sein Vorgesetzter, F.____, einmal unmittelbar nach dem Unfall (act. 339 ff.) und danach noch einmal am 1. September 2015 (act. 379 ff.) einvernommen (vgl. dazu auch die undatierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft; act. 313). Die vom Beschwerdeführer resp. seinem Vertreter mit Eingabe vom 2. November 2015 beantragten Beweisanträge (act. 161 ff.) wie auch die mit Schreiben vom 25. Mai 2016 unterbreiteten Beweis- und Verfahrensanträge des Beschwerdeführers (act. 185 ff.) wurden mit Verfügung vom 22. Januar 2016 (act. 171 f.) resp. vom 17. Oktober 2016 (act. 329 f.) allesamt abgewiesen. Es fand also keine Befragung weiterer Personen statt, die für den Mangel verantwortlich sein könnten und es wurde auch kein Gutachten über Arbeitssicherheit eingeholt. Nach einer derart rudimentären Arbeit, die de facto einer Nichtanhandnahme des Verfahrens gleichkommt, darf aber ein Vorverfahren nicht in dieser Form abgeschlossen werden. Bei schweren Unfällen resp. bei Ereignissen mit gravierenden Verletzungen für die Betroffenen darf vielmehr erwartet werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vom ersten Tag an selber und beförderlich anhand nimmt, die notwendigen Beweissicherungsmassnahmen anordnet und die sonstigen erforderlichen Abklärungen in die Wege leitet. In solch schweren Fällen stellen sich nämlich oft hochkomplexe Fragen, insbesondere in tatsächlicher und beweismässiger Hinsicht, die dringend und so rasch als möglich durch die verfahrensleitende Staatsanwältin oder den verfahrensleitenden Staatsanwalt geklärt werden müssen, weil sie bei Versäumnis nicht oder kaum mehr nachgeholt werden können. Im vorliegenden Fall wurden die Abklärungen weitgehend an die Polizei delegiert. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen erfolgten erst ein Jahr später, nämlich ab dem 13. August 2015 und selbst diese wurden vom Untersuchungsbeauftragten und nicht von der zuständigen Staatsanwältin selber durchgeführt. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen auch nicht, ob resp. inwiefern die zuständige Staatsanwältin tatsächlich die Leitung des Verfahrens innehatte. Die Einstellungsverfügung ist daher aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen unter Wahrung der Verfahrensrechte der befragten Personen durchzuführen und die sonstigen notwendigen und heute noch möglichen Beweiserhebungen vorzunehmen. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerde ist vorliegend gutzuheissen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates. Dem Beschwerdeführer wird sodann für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 120.--, total Fr. 1'620.--, zu Lasten des Staates ausgerichtet.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2016 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 120.--, total Fr. 1'620.--, zu Lasten des Staates ausgerichtet.
- Dieser Beschluss wird den Parteien sowie der Ersten Staatsanwältin schriftlich eröffnet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.01.2017 470 16 286
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Januar 2017 (470 16 286) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Anforderungen an die Vollständigkeit der Untersuchung bei Fahrlässigkeitsdelikten Untersuchungsbeauftrage und Polizei (im Falle der Delegation) haben unter der Leitung der zuständigen Staatsanwältin resp. des zuständigen Staatsanwalts Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider Parteien A.____ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher, Bielstrasse 9, Postfach 1953, 4502 Solothurn, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. November 2016 A. Am 25. August 2014 um ca. 8:00 Uhr stürzte A.____ während der Arbeit auf einer Baustelle der B.____ AG in X.____ wegen zwei fehlender Bodenkonsolen vom Baugerüst etwa 6 Meter in die Tiefe und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) stellte das im Zusammenhang mit diesem Arbeitsunfall eröffnete Strafverfahren mit Verfügung vom 2. November 2016 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt. Mit Bezug auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ordnete die Staatsanwaltschaft an, dass in einer separaten Verfügung darüber entschieden werde. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher, mit Eingabe vom 14. November 2016 Beschwerde. Er beantragt, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung betreffend den Arbeitsunfall vom 25. August 2014 in X.____ beförderlich an die Hand zu nehmen, unter o/e Kostenfolge. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 25. November 2016 die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). 2. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2016 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2016 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist endete gestützt auf Art. 90 Abs. 2 StPO am Montag, 14. November 2016. Die Beschwerdefrist wurde demnach mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. November 2016, die auch gleichentags bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, gewahrt. Mit Eingabe vom 2. November 2015 konstituierte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren als Privatkläger (act. 161). Er ist daher durch die angefochtene Verfügung offensichtlich beschwert und mithin zur Beschwerde berechtigt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250) ebenfalls gegeben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. II. Materielles 1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 2. November 2016 auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. In der Begründung dieser Verfügung weist sie zunächst darauf hin, dass als Hauptursache des Unfalls vom 25. August 2014 unbestrittenermassen das Fehlen von Bodenkonsolen im ungesicherten Gerüstbereich auf den Etagen 3 - 5 anzusehen sei. Durch diese Lücke im Gerüst sei der Privatkläger hinunter gefallen. Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen habe im Untersuchungsverfahren aber nicht geklärt werden können, wie resp. von wo aus der Privatkläger auf die Innenseite des Gerüsts (zur Fassade hin) gelangt sei und vor allem weshalb er sich für die Erledigung seiner Aufgabe ohne eine persönliche Schutzausrüstung in diesem ungesicherten Bereich des Gerüsts aufgehalten habe. Es stehe indessen fest, dass sich der Privatkläger vor dem Betreten des ungeschützten Bereichs nicht vergewissert habe, ob sämtliche Bodenkonsolen im Gerüst eingebracht gewesen seien. Gemäss Art. 49 Abs. 1 der Bauarbeitenverordnung (BauAV) seien Baugerüste durch jeden Benützer täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen und dürften bei Mängeln nicht benützt werden. Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) müsse sodann ein Arbeitnehmer die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen und Mängel, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen könnten, sogleich nach deren Feststellung beheben bzw. unverzüglich dem Arbeitgeber melden. Die beiden auf der 5. Gerüstetage fehlenden jeweils 30 cm breiten Bodenkonsolen seien auf dem gesicherten Bereich des Gerüsts abgelegt worden. Dies sei selbst für Laien unübersehbar gewesen. Der Privatkläger habe zum Unfallzeitpunkt bereits seit mehreren Jahren auf Baustellen gearbeitet. Es sei ihm daher bekannt gewesen, dass es in der Praxis häufig zu Veränderungen am Baugerüst komme. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung auf Baustellen und Gerüsten seien ihm auch die Gefährlichkeit der Arbeit auf Baugerüsten und die prinzipielle Gefahr eines Absturzes bekannt gewesen. Deshalb hätte der Privatkläger besonders umsichtig sein sollen, als er vom gesicherten zum ungesicherten Bereich gegangen sei. Der Privatkläger hätte gestützt auf die beiden erwähnten Vorschriften das Gerüst vor Arbeitsbeginn auf allfällige augenscheinliche Mängel überprüfen müssen. Der Privatkläger habe am Unfalltag selber gegen elementare Sicherheitsvorschriften verstossen. Das Fehlen von zwei Bodenkonsolen stelle überdies eine derart offensichtliche Gefahrenquelle dar, dass es schlicht nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Privatkläger sie übersehen habe. Das Verhalten des Privatklägers - nämlich das äusserst unvorsichtige Betreten des ungesicherten Gerüstbereichs, ohne vorher zumindest eine visuelle Kontrolle der Bodenkonsolen vorzunehmen - sei als wesentlichste und unmittelbarste Ursache des Unfalls anzusehen. Weder die Bauführung noch der Vorgesetzte hätten vom berufserfahrenen Privatkläger mit einem solch unachtsamen Verhalten auf dem Baugerüst rechnen müssen. Das erhebliche Mitverschulden des Verletzten lasse eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung der Bauführung bzw. seines Vorgesetzten oder anderer Drittpersonen derart in den Hintergrund treten, dass der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen werde. Ein Drittverschulden im strafrechtlichen Sinne, das ursächlich für die Verletzungen des Privatklägers sei, liege nicht vor. Es sei also kein Straftatbestand, insbesondere auch nicht Art. 125 StGB erfüllt, weshalb das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. 2. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Einstellung. Im Wesentlichen macht er geltend, dass im strafrechtlichen Untersuchungsverfahren abzuklären sei, ob sich eine Drittperson für den Unfall vom 25. August 2014 resp. für die damals erlittenen Verletzungen und damit wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB zu verantworten habe. Dieser Straftatbestand setze voraus, dass der Täter seine Sorgfaltspflicht verletzt habe und dass sein Verhalten geeignet sei, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass sein Arbeitgeber sowie die weiteren für die Sicherheit der Arbeitnehmer auf der Baustelle zuständigen Personen gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV für Massnahmen zur Verhütung eines Absturzes zu sorgen hätten. Der Arbeitgeber habe gemäss Art. 6 Abs. 3 VUV auch dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer alle Arbeitssicherheitsmassnahmen strengstens einhalten. Trotz dieser Verpflichtung seien die notwendigen Massnahmen zur Unfallverhütung weder von seinem Arbeitgeber resp. von seinem Vorgesetzten, noch von den verantwortlichen Personen der Firma C.____ AG, der D.____ GmbH bzw. vom Bauführer, E.____, getroffen worden. Damit hätten sie aber ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Die Staatsanwaltschaft habe es im vorliegenden Fall gänzlich unterlassen, ein allfälliges pflichtwidriges Fehlverhalten der zuvor genannten Verantwortlichen zu prüfen. Ohne vollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts dürfe aber nicht einfach ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden angenommen werden. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses einzustellen. Im Übrigen verstehen sich die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a - d StPO als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens ( Rolf Grädel/Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 5 f.). 3.2 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist dann zu verfügen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn also das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt und deshalb nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Die Einstellung kann namentlich auch dann erfolgen, wenn bloss ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat die Staatsanwaltschaft den Grundsatz " in dubio pro duriore" zu beachten, d.h. sie muss im Zweifelsfalle, insbesondere bei Ermessensfragen und bei rechtlich nicht klar gelösten Streitfragen, Anklage erheben. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden ( Nathan Landshut/thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, Art. 319 N 19 f.; Rolf Grädel/Matthias Heiniger , a.a.O., Art. 319 N 9). Im vorliegenden Fall ist also zu prüfen, ob tatsächlich kein Straftatbestand erfüllt resp. ob - in Anbetracht der Verletzungen, die der Beschwerdeführer erlitten hat - Art. 125 StGB oder ein Tatbestandselement dieser Strafnorm ganz offensichtlich nicht gegeben ist. 4.1 Fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB liegt dann vor, wenn ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit geschädigt wird. Der Täter ist diesfalls auf Antrag zu bestrafen (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Ausgangspunkt aller Vorsichts- bzw. Sorgfaltspflichten liegt im prinzipiellen Verbot, fremde Rechtsgüter zu gefährden. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln (in Form von Empfehlungen, Richtlinien, Merkblättern usw.), auch wenn diese keine Rechtsnormen darstellen. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Danach hat derjenige, welcher eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 134 IV 193 E. 7.2). Das Verhalten des Täters ist dann sorgfaltswidrig, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2 f.). Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Der adäquate Kausalzusammenhang ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2 f. und 134 IV 193 E. 7.3). 4.2 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer ein derart erhebliches Mitverschulden an den Tag gelegt, dass alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen der Bauführung oder seines Vorgesetzten in den Hintergrund getreten sind und der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen worden ist. Zur Begründung hält sie in der angefochtenen Einstellungsverfügung zunächst unter Hinweis auf Art. 49 Abs. 1 BauAV, wonach Baugerüste durch jeden Benützer täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen sind und bei Mängeln nicht benützt werden dürfen, fest, dass der Beschwerdeführer sich im Missachtung dieser Norm vor dem Betreten des ungeschützten Bereichs nicht vergewissert habe, ob sämtliche Bodenkonsolen im Gerüst eingebracht waren. Die Staatsanwaltschaft erwähnt indessen nicht, dass gemäss der besagten Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung; BauAV; SGS 832.311.141) die Bauarbeiten so geplant werden müssen, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 BauAV hat der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten. Der Arbeitgeber hat gemäss Art. 3 Abs. 5 BauAV namentlich dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte zur Verfügung stehen, die sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit entsprechen. Die Bauarbeitenverordnung enthält sodann weitere Bestimmungen zur Organisation der Arbeitssicherheit (vgl. Art. 4 BauAV) resp. zur Sicherheit der Arbeitsplätze (Art. 8 BauAV) und ganz konkret zu den Anforderungen an Baugerüste (Art. 46 BauAV), die in der Einstellungsverfügung nicht aufgeführt und damit bei der Prüfung der Verantwortlichkeiten für den Unfall vom 25. August 2014 offenbar vollkommen ausser Acht gelassen worden sind. Die Staatsanwaltschaft verweist stattdessen auf Art. 11 VUV, wonach ein Arbeitnehmer die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen und Mängel, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen könnten, nach deren Feststellung beheben bzw. unverzüglich dem Arbeitgeber melden müsse. Sie versäumt auch hier, diejenigen Bestimmungen in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung; VUV; SGS 832.30) zu erwähnen, die den Arbeitgeber in die Pflicht nehmen resp. die sich explizit an den Arbeitgeber und an weitere involvierte Personen oder Betriebe richten (vgl. Art. 1, 3, 5 ff. VUV). Dabei wären einige Vorschriften der Verordnung über die Unfallverhütung für den vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung. Art. 6 Abs. 1 VUV sieht nämlich Folgendes vor: "Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen." Gemäss Art. 6 Abs. 3 VUV hat der Arbeitgeber sodann dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen (Art. 6 Abs. 4 VUV). Schliesslich ist in Art. 9 Abs. 1 VUV Folgendes geregelt: "Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren." 4.3 Die Vorschriften in der Bauarbeitenverordnung und der Verordnung über die Unfallverhütung müssen also nicht nur vom Arbeitnehmer, sondern genauso vom Arbeitgeber resp. den übrigen am fraglichen Bauvorhaben mitwirkenden Personen beachtet werden. Ob dies in casu der Fall ist, ob also die für den Neubau der B.____ AG in X.____ verantwortlichen Firmen und Personen die massgebenden Bestimmungen eingehalten haben und den sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten nachgekommen sind, ist hier vollkommen unklar, weil dies - soweit ersichtlich - nicht untersucht worden ist. Nach Ansicht des Kantonsgerichts geht es nun aber nicht an, die Verantwortung für den Unfall vom 25. August 2014 mit dem Hinweis auf vereinzelte, den Arbeitnehmer betreffende gesetzliche Vorschriften alleine und ausschliesslich auf den Beschwerdeführer abzuwälzen und dabei diejenigen Normen, die vom Arbeitgeber resp. von den anderen für die Baustelle zuständigen Personen zu befolgen sind, völlig ausser Acht zu lassen. 4.4 Die Staatsanwaltschaft weist weiter auf die langjährige Erfahrung des Beschwerdeführers hin. Die Gefährlichkeit der Arbeit auf Baugerüsten sei ihm deshalb bekannt gewesen und er habe auch gewusst, dass es immer wieder zu Veränderungen am Baugerüst komme. Ausserdem sei der Mangel am Baugerüst offensichtlich und selbst für Laien unübersehbar gewesen sei. Diese Argumente gelten für alle am fraglichen Bau beschäftigten Handwerker, namentlich für seinen Vorgesetzten, der - wie nachfolgend dargelegt wird - dem Beschwerdeführer am besagten Morgen die konkreten Anweisungen für die zu erledigenden Arbeiten gegeben hatte. Es ist nämlich anzunehmen, dass auch sie über eine langjährige Erfahrung verfügten und über mögliche resp. erfolgte Veränderungen am Gerüst sogar besser Bescheid wussten, als der Beschwerdeführer selbst. 4.5 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung ebenfalls aus, dass unklar geblieben sei, wie resp. von wo aus der Privatkläger auf die zur Fassade hinreichende Innenseite des Gerüsts gelangt sei. Dies ist nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht von besonderer Bedeutung, zumal der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, F.____, gar nie behauptet, dass er seinem Angestellten genau erklärt habe, wie resp. von wo aus er auf das Gerüst steigen und dann zum konkreten Arbeitseinsatzort gelangen solle. Der Beschwerdeführer hatte diesbezüglich also keine konkreten Vorgaben. 4.6 Gemäss Staatsanwaltschaft habe auch nicht geklärt werden können, weshalb A.____ sich für die Erledigung seiner Aufgabe ohne eine persönliche Schutzausrüstung im ungesicherten Bereich des Gerüsts aufgehalten habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich zumindest prima vista aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie seines Vorgesetzten, F.____, Vorarbeiter bei der Firma G.____ AG, durchaus ergibt, warum er sich dort aufgehalten hatte. Anlässlich der ersten Einvernahme von F.____, die am Unfalltag, um 13:40 Uhr stattfand, gab dieser nämlich zu Protokoll, dass er am Morgen um ca. 07:50 Uhr mit A.____ auf die Baustelle gekommen sei und ihm dann die zu erledigende Arbeit erklärt habe. Dabei seien sie zwischen Gerüst und Fassade gestanden. Zur Zeit des Unfalls sei ein Geländer montiert gewesen. Er habe dieses selber überwinden müssen (act. 339 ff.; vgl. auch Polizeirapport act. 15). In der Einvernahme vom 13. August 2015 erklärte der Beschwerdeführer ebenfalls, dass sein Chef das Geländer überstiegen habe, um ihm zu zeigen, was er zu tun habe. Er selber sei zu diesem Zeitpunkt auf der gesicherten Seite geblieben, um von da aus den Instruktionen seines Chefs zu folgen (act. 365). F.____ bestätigte in der Einvernahme vom 1. September 2015, dass er A.____ am besagten Morgen die Arbeit erklärt habe (act. 381), stellte dann aber in Abrede, dafür über das Geländer auf den ungesicherten Bereich des Gerüsts gestiegen zu sein. Er sei davon ausgegangen, dass A.____ die Arbeiten vom gesicherten Bereich des Gerüsts aus erledigen werde (act. 383). Es kann hier offen bleiben, ob auf die ersten, unmittelbar nach dem Unfall erfolgten Aussagen des Vorgesetzten oder auf seine spätere Deposition abzustellen ist. Unabhängig davon, ob F.____ nun für seine Instruktionen selber über ein Geländer gestiegen war oder ob er dem Beschwerdeführer die Arbeiten vom gesicherten Bereich aus erklärt hatte, steht aufgrund seiner unbestrittenen Angaben nämlich fest, dass eine konkrete Instruktion betreffend die zu erledigenden Arbeiten erfolgt war und der Beschwerdeführer die Montagearbeiten an den Fensterrahmen nicht einfach von sich aus resp. ohne entsprechenden Auftrag, sondern in Erfüllung seiner Pflichten als Angestellter in Angriff genommen hatte. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die Instruktionen seines Vorgesetzten nicht befolgt hätte. F.____ macht auch nicht geltend, dass er den Beschwerdeführer angewiesen habe, das Gerüst vorab auf allfällige Mängel zu kontrollieren resp. dass dies auch ohne entsprechende Aufforderung üblich sei. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am besagten Morgen ganz einfach die ihm übertragene Arbeit erledigen wollte und dabei den ihm erteilten Anweisungen nachgekommen ist. Bei dieser Sachlage ist es nun aber nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft von ganz aussergewöhnlichen Umständen resp. einem derart schwerwiegenden Mitverschulden des Beschwerdeführers ausgeht, dass alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund treten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt nämlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer - wie in der Einstellungsverfügung unterstellt wird - das Gerüst äusserst unvorsichtig betreten hätte. Dabei handelt es sich um eine nicht weiter belegte Mutmassung der Staatsanwaltschaft. Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung seiner Arbeit das Fehlen der beiden Bodenkonsolen nicht bemerkt hat, ist jedenfalls nicht geeignet, ein derart schwerwiegendes, den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechendes Mitverschulden des Verletzten zu bejahen. 4.7 Hauptgrund für den Sturz des Beschwerdeführers war - wie auch in der Einstellungsverfügung festgehalten wird - das Fehlen von zwei Bodenkonsolen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens kann ein derartiger Mangel am Baugerüst, einen Unfall, wie er sich vorliegend ereignet hat, zur Folge haben. Der adäquate Kausalzusammenhang ist damit gegeben. Verschiedene Firmen, wie namentlich die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die G.____ AG, die C.____ AG sowie die D.____ GmbH und weitere Personen, insbesondere der Bauführer, E.____, wirkten am Neubau mit. Wer für das Fehlen der beiden Bodenkonsolen verantwortlich war, wurde im eingestellten Strafverfahren nicht näher abgeklärt. Stattdessen wurde der Fokus auf den Beschwerdeführer gelegt und dieser sogar als Beschuldigter befragt (act. 345 ff.). Ansonsten wurde nur sein Vorgesetzter, F.____, einmal unmittelbar nach dem Unfall (act. 339 ff.) und danach noch einmal am 1. September 2015 (act. 379 ff.) einvernommen (vgl. dazu auch die undatierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft; act. 313). Die vom Beschwerdeführer resp. seinem Vertreter mit Eingabe vom 2. November 2015 beantragten Beweisanträge (act. 161 ff.) wie auch die mit Schreiben vom 25. Mai 2016 unterbreiteten Beweis- und Verfahrensanträge des Beschwerdeführers (act. 185 ff.) wurden mit Verfügung vom 22. Januar 2016 (act. 171 f.) resp. vom 17. Oktober 2016 (act. 329 f.) allesamt abgewiesen. Es fand also keine Befragung weiterer Personen statt, die für den Mangel verantwortlich sein könnten und es wurde auch kein Gutachten über Arbeitssicherheit eingeholt. Nach einer derart rudimentären Arbeit, die de facto einer Nichtanhandnahme des Verfahrens gleichkommt, darf aber ein Vorverfahren nicht in dieser Form abgeschlossen werden. Bei schweren Unfällen resp. bei Ereignissen mit gravierenden Verletzungen für die Betroffenen darf vielmehr erwartet werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren vom ersten Tag an selber und beförderlich anhand nimmt, die notwendigen Beweissicherungsmassnahmen anordnet und die sonstigen erforderlichen Abklärungen in die Wege leitet. In solch schweren Fällen stellen sich nämlich oft hochkomplexe Fragen, insbesondere in tatsächlicher und beweismässiger Hinsicht, die dringend und so rasch als möglich durch die verfahrensleitende Staatsanwältin oder den verfahrensleitenden Staatsanwalt geklärt werden müssen, weil sie bei Versäumnis nicht oder kaum mehr nachgeholt werden können. Im vorliegenden Fall wurden die Abklärungen weitgehend an die Polizei delegiert. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen erfolgten erst ein Jahr später, nämlich ab dem 13. August 2015 und selbst diese wurden vom Untersuchungsbeauftragten und nicht von der zuständigen Staatsanwältin selber durchgeführt. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen auch nicht, ob resp. inwiefern die zuständige Staatsanwältin tatsächlich die Leitung des Verfahrens innehatte. Die Einstellungsverfügung ist daher aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen unter Wahrung der Verfahrensrechte der befragten Personen durchzuführen und die sonstigen notwendigen und heute noch möglichen Beweiserhebungen vorzunehmen. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerde ist vorliegend gutzuheissen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates. Dem Beschwerdeführer wird sodann für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 120.--, total Fr. 1'620.--, zu Lasten des Staates ausgerichtet. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2016 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 120.--, total Fr. 1'620.--, zu Lasten des Staates ausgerichtet. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie der Ersten Staatsanwältin schriftlich eröffnet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Nicole Schneider