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470 16 266

Basel-Landschaft · 2017-01-03 · Deutsch BL

Verfahrenshandlungen/Einvernahmen vom 13. Oktober 2016

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2.1.1 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft bei den Einvernahmen vom 13. Oktober 2016 einen unqualifizierten Dolmetscher eingesetzt hat. Diesen Antrag begründet er in erster Linie damit, dass der Dolmetscher anlässlich der ersten am 13. Oktober 2016 durchgeführten Befragung mit der Privatklägerin als Auskunftsperson unzureichend vom Deutschen ins Französische übersetzt habe. Ausserdem hegt er Zweifel daran, ob dieser Dolmetscher überhaupt die deutsche Sprache und die Begriffe der Strafprozessordnung zureichend verstehe. 2.1.2 Am 13. Oktober 2016 ab 08:26 Uhr führte der Untersuchungsbeauftragte G._____ eine Einvernahme mit der französischsprachigen Privatklägerin unter Beizug eines Dolmetschers für Deutsch, Französisch und Arabisch durch. Der arabischsprachige Beschwerdeführer und sein Verteidiger konnten diese Einvernahme im Untersuchungsgefängnis Muttenz per Videoübertragung verfolgen. Nachdem der Verteidiger die Fähigkeiten des Dolmetschers für die Übersetzung vom Deutschen ins Französischen beanstandete, ordnete der Staatsanwalt D._____ um 09:15 Uhr den Abbruch der Befragung an und setzte diese gleichentags um 11:30 Uhr unter Beizug eines anderen Dolmetschers für die Übersetzung zwischen Deutsch und Französisch neu an. Da diese erste Einvernahme der Privatklägerin nicht über die Belehrung des Dolmetschers und der Privatklägerin über ihre Pflichten gemäss der Strafprozessordnung hinauskam, enthält diese keinerlei verwertbaren Aussagen. Eine allfällige nicht richtige Übersetzung bei dieser Befragung vermag sich somit für den Beschwerdeführer zum vorneherein nicht nachteilig auf den Ausgang des Strafverfahrens auszuwirken. Aufgrund all dessen folgt, dass dem Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an einer Feststellung der fehlenden fachlichen Qualifikation des bei der ersten Befragung der Privatklägerin tätigen Dolmetschers für Übersetzungen zwischen Deutsch und Französisch fehlt. Auf den entsprechenden Feststellungsantrag ist deshalb insoweit nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer stellt überdies pauschal in Frage, dass der erste Dolmetscher weder die deutsche Sprache beherrsche noch die Begriffe der Strafprozessordnung kenne. Deswegen hegt er Zweifel an dessen Fähigkeiten für die Übersetzungen zwischen Deutsch und Arabisch bei der Einvernahme des Zeugen E._____ vom 13. Oktober 2016, 10:30 - 11:27 Uhr, und bei jener der Privatklägerin vom 13. Oktober 2016, 12:05 - 13:08 Uhr. Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch konkret aufzuzeigen, weshalb die Fähigkeiten dieses Dolmetschers nicht ausreichend sein sollten. Weil es in dieser Hinsicht somit an einer genügenden Begründung der Beschwerde fehlt, ist nicht auf das Begehren um Feststellung des Einsatzes eines unqualifizierten Dolmetschers bei den erwähnten Befragungen einzutreten. 2.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft im Protokoll der Einvernahmen vom 13. Oktober 2016 den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgehalten und dadurch die Protokollvorschriften verletzt hat. Dies begründet er im Wesentlichen damit, der Untersuchungsbeamte G._____ habe es versäumt, sämtliche Untersuchungshandlungen und Aussagen zu protokollieren. 2.2.2 Erachtet eine Partei die Protokollierung einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft als inhaltlich unrichtig, kann sie bei der Staatsanwaltschaft ein Berichtigungsgesuch stellen (Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 lit. a StPO; Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 79 N 2). Erst gegen deren Entscheid über das Berichtigungsgesuch steht ihr die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO offen. Die fraglichen Protokolle kann die betroffene Partei somit nicht direkt mit Beschwerde bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts anfechten; diese bilden vorliegend keine tauglichen Anfechtungsobjekte (BGer. 1B_96/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2; Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 79 N 5; Näpfli , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 79 N 3a). Nicht einzutreten ist mithin auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in den Protokollen der Einvernahmen vom 13. Oktober 2016 den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgehalten sowie die Protokollvorschriften verletzt hat.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer begehrt, es sei festzustellen, dass im Rahmen der Einvernahmen vom 13. Oktober 2016 die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des amtlichen Verteidigers verletzt hat. Der Beschwerdeführer ist lediglich durch eine Verletzung des eigenen rechtlichen Gehörsanspruchs in rechtlich geschützten Interessen berührt. Er ist demzufolge nicht dazu legitimiert, eine Feststellung des rechtlichen Gehörs seines Verteidigers zu verlangen, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass aus der Begründung herauszulesen wäre, er beantrage teilweise auch eine Feststellung der Verletzung des eigenen rechtlichen Gehörs, könnte darauf nicht eingetreten werden. Denn der Beschwerdeführer tut vorliegend ein Interesse an einer derartigen Feststellung, welches über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Rechtsbegehren hinausgeht, nicht dar und ein solches ist auch nicht erkennbar. Auf das fragliche Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten (BGer. 1B_130/2012 vom 23. März 2012 E. 1.2). 2.4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Feststellung, dass im Rahmen der Einvernahmen vom 13. Oktober 2016 die Staatsanwaltschaft den amtlichen Verteidiger unrechtmässig in der Ausübung seiner Aufgaben gehindert und dessen Rechte verweigert hat. Zur Begründung führt er an, sein Verteidiger habe bei der ersten Befragung vom 13. Oktober 2016 moniert, der erste Dolmetscher tauge nicht für die Übersetzung zwischen Deutsch und Arabisch. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Einwand ignoriert, indem sie erklärt habe, dieser Dolmetscher sei erfahren und bleibe im Einsatz. Dies stelle eine unzulässige Einschränkung seiner Verteidigungsrechte dar. 2.4.2 Die Verfahrensleitung hat den Parteien vorgängig der Durchführung einer Befragung Gelegenheit zu geben, sich zur Person des Dolmetschers zu äussern (Art. 68 Abs. 5 i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StPO). Lehnt eine Partei den von der Staatsanwaltschaft eingesetzten Dolmetscher ab, so kann sie gegen dessen Ernennung Beschwerde erheben (vgl. Heer , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 184 N 38; Keller , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 16). Der Beschwerdeführer hatte somit die Möglichkeit, sich mittels Beschwerde gegen die Einsetzung des ersten Dolmetschers zu wenden. Damit besteht im Zusammenhang mit der Tätigkeit dieses Übersetzers kein Raum für ein Feststellungsbegehren (BGE 126 II 300 E. 2 S. 303). Auf dieses Feststellungsbegehren ist folgerichtig nicht einzutreten. 2.5.1 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2016 seinen Verteidiger zu Unrecht verwarnt, ihr Ermessen überschritten und missbraucht sowie sich gegenüber seinem Verteidiger unangemessen verhalten hat. Als Begründung bringt er vor, es habe keinen Grund für eine Verwarnung des Verteidigers bestanden. Die von der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Verwarnung sei deshalb widerrechtlich erfolgt. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen überschritten und missbraucht sowie sich gegenüber seinem Verteidiger unangemessen verhalten. 2.5.2 Weil der Beschwerdeführer durch die von der Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2016 gegenüber seinem Verteidiger ausgesprochene Verwarnung nicht in seinen eigenen Rechten berührt ist, fehlt es ihm an einer Beschwer zur Feststellung von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Erlass der Verwarnung. Auf die eingangs erwähnten Feststellungsbegehren kann deshalb nicht eingetreten werden. Im Übrigen sei erwähnt, dass selbst wenn der Verteidiger diese Feststellungsanträge gestellt hätte, darauf nicht eingetreten werden könnte. Die Verwarnung als sitzungspolizeiliche Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StPO kann nämlich als verfahrensleitende Anordnung nicht mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO angefochten werden, sofern kein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht ( Jent , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 63 N 7). Da ein solcher Nachteil weder dargetan noch ersichtlich ist, könnte auf die fraglichen Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden. Anzufügen bleibt an dieser Stelle, dass soweit der Beschwerdeführer das Verhalten des die Verwarnung aussprechenden Staatsanwalts im Allgemeinen beanstanden möchte, er eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim Regierungsrat gemäss § 43 Abs. 1 VwVG BL einreichen müsste. 2.6.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO anzuweisen, die ausgesprochene Verwarnung formell zurückzunehmen und zukünftig sämtliche Einwände der Verteidigung in Bezug auf Übersetzungen jeweils zum Zeitpunkt der Beanstandungen vollständig zu Protokoll zu nehmen. 2.6.2 Der Beschwerdeführer führt keine Begründung an, weshalb gestützt auf die Bestimmung von Art. 397 Abs. 4 StPO die Staatsanwaltschaft zur Vornahme der beantragten Handlungen angewiesen werden soll. Seine Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht, weshalb bereits aus diesem Grund insoweit darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn die Beschwerde in dieser Sache hinreichend begründet wäre, könnte darauf nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeinstanz kann kraft Art. 397 Abs. 4 StPO der Staatsanwaltschaft lediglich Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen, wenn sie eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung feststellt. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGer. 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2). Weil im vorliegenden Fall keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die Staatsanwaltschaft gegeben ist, fehlt es an einer Voraussetzung zum Erlass der beantragten Weisung gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die Staatsanwaltschaft liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer nie mittels eines Wiedererwägungsgesuches die Rücknahme der Verwarnung verlangt hat und sich damit die Staatsanwaltschaft diesbezüglich gar nicht im Verzug befinden kann. Auf das Begehren, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die ausgesprochene Verwarnung formell zurückzunehmen, kann deshalb auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Da ein zukünftiges Interesse zur Begründung der Beschwerdelegitimation nicht ausreicht (siehe E. 1.1), kann auf den Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, zukünftig sämtliche Einwände der Verteidigung in Bezug auf Übersetzungen jeweils zum Zeitpunkt der Beanstandungen vollständig zu Protokoll zu nehmen, nicht eingetreten werden. 2.7.1 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Streichung des Dolmetschers vom Übersetzerverzeichnis bis zum genügenden Nachweis seiner Deutsch-, Französisch- und Arabischkenntnissen. 2.7.2 Die Verordnung vom 7. Mai 2013 über das Übersetzungswesen regelt gemäss § 1 Abs. 1 sämtliche durch die kantonalen Justiz- und Verwaltungsbehörden erteilten Aufträge zur mündlichen Übersetzung (Dolmetschen) und schriftlichen Übersetzung. Aufgrund von § 13 dieser Verordnung kann die Koordinationsstelle vorsorglich eine Sperrung vornehmen, wenn gegen eine im Übersetzerverzeichnis eingetragene Person ein Strafverfahren eröffnet wird oder Anhaltspunkte bestehen, dass die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt sind oder dass eine Pflichtverletzung stattfand (Abs. 1). Die Fachgruppe muss innerhalb von drei Monaten prüfen, ob Gründe für eine Löschung vorliegen, die Sperrung aufgehoben oder verlängert wird (Abs. 2). Laut § 23 der besagten Verordnung kann gegen Entscheide der Fachgruppe innert zehn Tagen Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht werden. Demgemäss ist zum erstinstanzlichen Entscheid über die vom Beschwerdeführer behauptete fehlende fachliche Qualifikation des Dolmetschers die Fachgruppe bzw. für die Anordnung einer vorsorglichen Sperre die Koordinationsstelle sowie zweitinstanzlich der Regierungsrat zuständig. Der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts kommt folgerichtig keine Zuständigkeit zur Beurteilung der verlangten Streichung des besagten Dolmetschers aus dem Übersetzerverzeichnis zu. Auf die Beschwerde kann demzufolge insofern nicht eingetreten werden.

E. 2.8 Dem Gesagten zufolge kann zusammenfassend festgehalten werden, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

E. 3 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.

E. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten jedoch ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Als verfahrensbeteiligte Person kann auch ein Rechtsbeistand kostenpflichtig werden, wenn er schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass das Rechtsmittel nicht zulässig ist ( Domeisen , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 417 N 13; Crevoisier , Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 417 N 2). Das Erheben eines Rechtsmittels verstösst etwa gegen die grundlegenden Sorgfaltspflichten, wenn bereits mit einem Blick ins Gesetz die Unzulässigkeit des Rechtsmittels klar hätte festgestellt werden können. Ein solches Versäumnis kann dem amtlichen Verteidiger in casu indes nicht vorgeworfen werden. Die Erhebung der vorliegenden Beschwerde durch Advokat Daniel Bäumlin bildet demnach keine fehlerhafte Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 417 StPO. Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 3.2 Im Strafverfahren bestellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. September 2016 dem Beschwerdeführer wegen notwendiger Verteidigung Advokat Daniel Bäumlin als amtlichen Verteidiger (act. 143 ff.). Weil die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gegeben sind, ist dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit Advokat Daniel Bäumlin ebenso für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da der Verteidiger keine Honorarnote einreichte, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und 2 TO). Für die notwendigen Bemühungen des Verteidigers erscheint vorliegend angesichts des Umfangs und der Schwierigkeiten des Falls eine Entschädigung von Fr. 1‘080.-- (inkl. Auslagen und Fr. 80.-- MWST) als angemessen.

E. 3.3 Ein Regress bezüglich der vom Staat zu bezahlenden Verteidigungskosten auf Advokat Daniel Bäumlin ist ausgeschlossen, da der Letztere diese Kosten weder durch ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht hat.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren präsidialiter die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Daniel Bäumlin, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘080.-- (inkl. Auslagen und Fr. 80.-- MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.01.2017 470 16 266

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Januar 2017 (470 16 266) Strafprozessrecht Verfahrenshandlungen Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A._____,

z. Zt. im Gefängnis Muttenz, Grenzacherstrasse 10, 4132 Muttenz, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, Hans-Huber-Strasse 15, Postfach 2232, 4002 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verfahrenshandlungen/Einvernahmen vom 13. Oktober 2016 Beschwerde vom 24. Oktober 2016 A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A._____ verschiedene Strafverfahren, eines unter der Verfahrensnummer 1._____ wegen des Verdachts der versuchten sexuellen Nötigung, sexuellen Belästigung, versuchten Raubes, Diebstahls, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Missachtung der Ein- und Ausgrenzung, begangen am 31. August 2014 an der B._____strasse in C._____ (act. 683). Im besagten Strafverfahren 1._____ vernahm am 13. Oktober 2016 ab 08:26 Uhr der Untersuchungsbeauftragte G._____ die französischsprachige Privatklägerin F._____ unter Beizug eines Dolmetschers für Deutsch, Französisch und Arabisch. Der arabischsprachige Beschuldigte A._____ und sein Verteidiger konnten diese Einvernahme im Untersuchungsgefängnis Muttenz per Videoübertragung verfolgen. Aufgrund des von Verteidiger Daniel Bäumlin, Advokat, vorgebrachten Einwands der mangelhaften Übersetzung vom Deutschen ins Französische liess Staatsanwalt D._____ um 09:15 Uhr die Einvernahme abbrechen und setzte die Befragung gleichentags um 11:30 Uhr unter Beizug eines anderen Dolmetschers für Deutsch und Französisch neu an. Im Rahmen der Eröffnung dieser Anordnung bemerkte der Staatsanwaltschaft D._____, er gehe davon aus, dass der Verteidiger Daniel Bäumlin auf Zeit spiele. Daraufhin erwiderte der Letztere, er verwahre sich gegen diese Unterstellung; er sei selber als Französischdolmetscher tätig und wisse, dass der beigezogene Übersetzer der französischen Sprache nicht mächtig sei. Nachdem der Staatsanwalt D._____ eine mit Advokat Daniel Bäumlin geführte Diskussion für beendet erklärt hatte und der Letztere danach noch weitere Fragen an den Staatsanwalt D._____ stellte, verwarnte er Advokat Daniel Bäumlin gestützt auf das Disziplinarrecht (act. 789 ff.). Am 13. Oktober 2016, 10:30 - 11:27 Uhr, wurde E._____ als Zeuge und am 13. Oktober 2016, 12:05 - 13:08 Uhr, die Privatklägerin F._____ (nachstehend: Privatklägerin) als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Der Beschuldigte A._____ und sein Verteidiger konnten diese beiden Befragungen im Untersuchungsgefängnis Muttenz per Videoübertragung verfolgen. Bei beiden Befragungen wurde der bisherige Dolmetscher für Deutsch und Arabisch und bei der Einvernahme der Privatklägerin noch zusätzlich ein neuer Dolmetscher für Deutsch und Französisch beigezogen. B. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2016 begehrte A._____ Folgendes: "1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen.

2. Es sei festzustellen, dass im Rahmen der Einvernahmen vom 13. Oktober 2016 die Staatsanwaltschaft • einen unqualifizierten Dolmetscher eingesetzt hat; • den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgehalten hat; • das rechtliche Gehör des amtlichen Verteidigers verletzt hat; • die Protokollvorschriften verletzt hat; • den amtlichen Verteidiger unrechtmässig in der Ausübung seiner Aufgaben gehindert hat und dessen Rechte verweigert hat; • eine Verwarnung zu Unrecht ausgesprochen hat; • ihr Ermessen überschritten und missbraucht hat; • sich gegenüber dem amtlichen Verteidiger unangemessen verhalten hat.

3. Es sei die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO anzuweisen, • die ausgesprochene Verwarnung formell zurückzunehmen; • zukünftig sämtliche Einwände der Verteidigung in Bezug auf Übersetzungen jeweils zum Zeitpunkt der Beanstandungen vollständig zu Protokoll zu nehmen.

4. Es sei der eingesetzte Dolmetscher von der Liste zu streichen bis er einen genügenden Nachweis seiner Deutsch-, Französisch- und Arabisch-Kenntnisse erbracht hat.

5. Alles unter o/e-Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWST).

6. Eventualiter sei auch für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen." C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien in Anwendung von Art. 417 StPO Advokat Daniel Bäumlin aufzuerlegen; eventualiter seien die Kosten zulasten des Staates zu nehmen und bei Advokat Daniel Bäumlin in Anwendung von Art. 420 StPO Regress zu nehmen. D. Mit Replik vom 18. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. E. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. November 2016 auf eine Duplik. Erwägungen 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 137 I 296 E. 4.2 S. 299). Zur Beurteilung bloss theoretischer Fragen steht die Beschwerde nicht zur Verfügung (BGE 136 I 274 E 1.3 S. 276). Ein rein tatsächliches Interesse oder ein zukünftiges Rechtsschutzinteresse reichen also nicht aus. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; BGer. 1B_72/2014 vom 15. April 2014 E. 2.1). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO muss eine Beschwerde genau bezeichnen, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen andern Entscheid nahelegen und welche Beweismittel aufgerufen werden. Insbesondere ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat sich deshalb in der Begründung mit den Erwägungen des angefochten Entscheides bzw. der angefochtenen Verfahrenshandlung konkret auseinanderzusetzen ( Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c). Es ist mithin nicht Sache des Kantonsgerichts, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des angeführten oder gar eines anderen Beschwerdegrundes zu suchen. Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). 1.2 Wird einem Funktionär der Staatsanwaltschaft beleidigendes, unanständiges Verhalten oder Tätlichkeiten gegen Parteien vorgeworfen, stehen diese Vorhalte nicht in einem unmittelbaren Konnex mit dem Verfahrensgegenstand des konkreten Falls. Solche Vorgänge sind daher nicht mittels Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO, sondern vielmehr mittels aufsichtsrechtlicher Anzeige gemäss § 43 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) an den Regierungsrat vorzubringen (vgl. Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, S. 674 N 1501; BLVGE 1986, Nr. 15.1.2). 2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2.1.1 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft bei den Einvernahmen vom 13. Oktober 2016 einen unqualifizierten Dolmetscher eingesetzt hat. Diesen Antrag begründet er in erster Linie damit, dass der Dolmetscher anlässlich der ersten am 13. Oktober 2016 durchgeführten Befragung mit der Privatklägerin als Auskunftsperson unzureichend vom Deutschen ins Französische übersetzt habe. Ausserdem hegt er Zweifel daran, ob dieser Dolmetscher überhaupt die deutsche Sprache und die Begriffe der Strafprozessordnung zureichend verstehe. 2.1.2 Am 13. Oktober 2016 ab 08:26 Uhr führte der Untersuchungsbeauftragte G._____ eine Einvernahme mit der französischsprachigen Privatklägerin unter Beizug eines Dolmetschers für Deutsch, Französisch und Arabisch durch. Der arabischsprachige Beschwerdeführer und sein Verteidiger konnten diese Einvernahme im Untersuchungsgefängnis Muttenz per Videoübertragung verfolgen. Nachdem der Verteidiger die Fähigkeiten des Dolmetschers für die Übersetzung vom Deutschen ins Französischen beanstandete, ordnete der Staatsanwalt D._____ um 09:15 Uhr den Abbruch der Befragung an und setzte diese gleichentags um 11:30 Uhr unter Beizug eines anderen Dolmetschers für die Übersetzung zwischen Deutsch und Französisch neu an. Da diese erste Einvernahme der Privatklägerin nicht über die Belehrung des Dolmetschers und der Privatklägerin über ihre Pflichten gemäss der Strafprozessordnung hinauskam, enthält diese keinerlei verwertbaren Aussagen. Eine allfällige nicht richtige Übersetzung bei dieser Befragung vermag sich somit für den Beschwerdeführer zum vorneherein nicht nachteilig auf den Ausgang des Strafverfahrens auszuwirken. Aufgrund all dessen folgt, dass dem Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an einer Feststellung der fehlenden fachlichen Qualifikation des bei der ersten Befragung der Privatklägerin tätigen Dolmetschers für Übersetzungen zwischen Deutsch und Französisch fehlt. Auf den entsprechenden Feststellungsantrag ist deshalb insoweit nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer stellt überdies pauschal in Frage, dass der erste Dolmetscher weder die deutsche Sprache beherrsche noch die Begriffe der Strafprozessordnung kenne. Deswegen hegt er Zweifel an dessen Fähigkeiten für die Übersetzungen zwischen Deutsch und Arabisch bei der Einvernahme des Zeugen E._____ vom 13. Oktober 2016, 10:30 - 11:27 Uhr, und bei jener der Privatklägerin vom 13. Oktober 2016, 12:05 - 13:08 Uhr. Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch konkret aufzuzeigen, weshalb die Fähigkeiten dieses Dolmetschers nicht ausreichend sein sollten. Weil es in dieser Hinsicht somit an einer genügenden Begründung der Beschwerde fehlt, ist nicht auf das Begehren um Feststellung des Einsatzes eines unqualifizierten Dolmetschers bei den erwähnten Befragungen einzutreten. 2.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft im Protokoll der Einvernahmen vom 13. Oktober 2016 den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgehalten und dadurch die Protokollvorschriften verletzt hat. Dies begründet er im Wesentlichen damit, der Untersuchungsbeamte G._____ habe es versäumt, sämtliche Untersuchungshandlungen und Aussagen zu protokollieren. 2.2.2 Erachtet eine Partei die Protokollierung einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft als inhaltlich unrichtig, kann sie bei der Staatsanwaltschaft ein Berichtigungsgesuch stellen (Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 lit. a StPO; Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 79 N 2). Erst gegen deren Entscheid über das Berichtigungsgesuch steht ihr die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO offen. Die fraglichen Protokolle kann die betroffene Partei somit nicht direkt mit Beschwerde bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts anfechten; diese bilden vorliegend keine tauglichen Anfechtungsobjekte (BGer. 1B_96/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2; Schmid , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 79 N 5; Näpfli , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 79 N 3a). Nicht einzutreten ist mithin auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in den Protokollen der Einvernahmen vom 13. Oktober 2016 den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgehalten sowie die Protokollvorschriften verletzt hat. 2.3 Der Beschwerdeführer begehrt, es sei festzustellen, dass im Rahmen der Einvernahmen vom 13. Oktober 2016 die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des amtlichen Verteidigers verletzt hat. Der Beschwerdeführer ist lediglich durch eine Verletzung des eigenen rechtlichen Gehörsanspruchs in rechtlich geschützten Interessen berührt. Er ist demzufolge nicht dazu legitimiert, eine Feststellung des rechtlichen Gehörs seines Verteidigers zu verlangen, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass aus der Begründung herauszulesen wäre, er beantrage teilweise auch eine Feststellung der Verletzung des eigenen rechtlichen Gehörs, könnte darauf nicht eingetreten werden. Denn der Beschwerdeführer tut vorliegend ein Interesse an einer derartigen Feststellung, welches über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Rechtsbegehren hinausgeht, nicht dar und ein solches ist auch nicht erkennbar. Auf das fragliche Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten (BGer. 1B_130/2012 vom 23. März 2012 E. 1.2). 2.4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Feststellung, dass im Rahmen der Einvernahmen vom 13. Oktober 2016 die Staatsanwaltschaft den amtlichen Verteidiger unrechtmässig in der Ausübung seiner Aufgaben gehindert und dessen Rechte verweigert hat. Zur Begründung führt er an, sein Verteidiger habe bei der ersten Befragung vom 13. Oktober 2016 moniert, der erste Dolmetscher tauge nicht für die Übersetzung zwischen Deutsch und Arabisch. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Einwand ignoriert, indem sie erklärt habe, dieser Dolmetscher sei erfahren und bleibe im Einsatz. Dies stelle eine unzulässige Einschränkung seiner Verteidigungsrechte dar. 2.4.2 Die Verfahrensleitung hat den Parteien vorgängig der Durchführung einer Befragung Gelegenheit zu geben, sich zur Person des Dolmetschers zu äussern (Art. 68 Abs. 5 i.V.m. Art. 184 Abs. 3 StPO). Lehnt eine Partei den von der Staatsanwaltschaft eingesetzten Dolmetscher ab, so kann sie gegen dessen Ernennung Beschwerde erheben (vgl. Heer , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 184 N 38; Keller , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 16). Der Beschwerdeführer hatte somit die Möglichkeit, sich mittels Beschwerde gegen die Einsetzung des ersten Dolmetschers zu wenden. Damit besteht im Zusammenhang mit der Tätigkeit dieses Übersetzers kein Raum für ein Feststellungsbegehren (BGE 126 II 300 E. 2 S. 303). Auf dieses Feststellungsbegehren ist folgerichtig nicht einzutreten. 2.5.1 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2016 seinen Verteidiger zu Unrecht verwarnt, ihr Ermessen überschritten und missbraucht sowie sich gegenüber seinem Verteidiger unangemessen verhalten hat. Als Begründung bringt er vor, es habe keinen Grund für eine Verwarnung des Verteidigers bestanden. Die von der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Verwarnung sei deshalb widerrechtlich erfolgt. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen überschritten und missbraucht sowie sich gegenüber seinem Verteidiger unangemessen verhalten. 2.5.2 Weil der Beschwerdeführer durch die von der Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2016 gegenüber seinem Verteidiger ausgesprochene Verwarnung nicht in seinen eigenen Rechten berührt ist, fehlt es ihm an einer Beschwer zur Feststellung von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Erlass der Verwarnung. Auf die eingangs erwähnten Feststellungsbegehren kann deshalb nicht eingetreten werden. Im Übrigen sei erwähnt, dass selbst wenn der Verteidiger diese Feststellungsanträge gestellt hätte, darauf nicht eingetreten werden könnte. Die Verwarnung als sitzungspolizeiliche Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StPO kann nämlich als verfahrensleitende Anordnung nicht mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO angefochten werden, sofern kein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht ( Jent , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 63 N 7). Da ein solcher Nachteil weder dargetan noch ersichtlich ist, könnte auf die fraglichen Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden. Anzufügen bleibt an dieser Stelle, dass soweit der Beschwerdeführer das Verhalten des die Verwarnung aussprechenden Staatsanwalts im Allgemeinen beanstanden möchte, er eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim Regierungsrat gemäss § 43 Abs. 1 VwVG BL einreichen müsste. 2.6.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO anzuweisen, die ausgesprochene Verwarnung formell zurückzunehmen und zukünftig sämtliche Einwände der Verteidigung in Bezug auf Übersetzungen jeweils zum Zeitpunkt der Beanstandungen vollständig zu Protokoll zu nehmen. 2.6.2 Der Beschwerdeführer führt keine Begründung an, weshalb gestützt auf die Bestimmung von Art. 397 Abs. 4 StPO die Staatsanwaltschaft zur Vornahme der beantragten Handlungen angewiesen werden soll. Seine Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht, weshalb bereits aus diesem Grund insoweit darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn die Beschwerde in dieser Sache hinreichend begründet wäre, könnte darauf nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeinstanz kann kraft Art. 397 Abs. 4 StPO der Staatsanwaltschaft lediglich Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen, wenn sie eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung feststellt. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGer. 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2). Weil im vorliegenden Fall keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die Staatsanwaltschaft gegeben ist, fehlt es an einer Voraussetzung zum Erlass der beantragten Weisung gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung durch die Staatsanwaltschaft liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer nie mittels eines Wiedererwägungsgesuches die Rücknahme der Verwarnung verlangt hat und sich damit die Staatsanwaltschaft diesbezüglich gar nicht im Verzug befinden kann. Auf das Begehren, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die ausgesprochene Verwarnung formell zurückzunehmen, kann deshalb auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Da ein zukünftiges Interesse zur Begründung der Beschwerdelegitimation nicht ausreicht (siehe E. 1.1), kann auf den Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, zukünftig sämtliche Einwände der Verteidigung in Bezug auf Übersetzungen jeweils zum Zeitpunkt der Beanstandungen vollständig zu Protokoll zu nehmen, nicht eingetreten werden. 2.7.1 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Streichung des Dolmetschers vom Übersetzerverzeichnis bis zum genügenden Nachweis seiner Deutsch-, Französisch- und Arabischkenntnissen. 2.7.2 Die Verordnung vom 7. Mai 2013 über das Übersetzungswesen regelt gemäss § 1 Abs. 1 sämtliche durch die kantonalen Justiz- und Verwaltungsbehörden erteilten Aufträge zur mündlichen Übersetzung (Dolmetschen) und schriftlichen Übersetzung. Aufgrund von § 13 dieser Verordnung kann die Koordinationsstelle vorsorglich eine Sperrung vornehmen, wenn gegen eine im Übersetzerverzeichnis eingetragene Person ein Strafverfahren eröffnet wird oder Anhaltspunkte bestehen, dass die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt sind oder dass eine Pflichtverletzung stattfand (Abs. 1). Die Fachgruppe muss innerhalb von drei Monaten prüfen, ob Gründe für eine Löschung vorliegen, die Sperrung aufgehoben oder verlängert wird (Abs. 2). Laut § 23 der besagten Verordnung kann gegen Entscheide der Fachgruppe innert zehn Tagen Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht werden. Demgemäss ist zum erstinstanzlichen Entscheid über die vom Beschwerdeführer behauptete fehlende fachliche Qualifikation des Dolmetschers die Fachgruppe bzw. für die Anordnung einer vorsorglichen Sperre die Koordinationsstelle sowie zweitinstanzlich der Regierungsrat zuständig. Der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts kommt folgerichtig keine Zuständigkeit zur Beurteilung der verlangten Streichung des besagten Dolmetschers aus dem Übersetzerverzeichnis zu. Auf die Beschwerde kann demzufolge insofern nicht eingetreten werden. 2.8 Dem Gesagten zufolge kann zusammenfassend festgehalten werden, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 3. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten jedoch ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Als verfahrensbeteiligte Person kann auch ein Rechtsbeistand kostenpflichtig werden, wenn er schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass das Rechtsmittel nicht zulässig ist ( Domeisen , Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 417 N 13; Crevoisier , Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 417 N 2). Das Erheben eines Rechtsmittels verstösst etwa gegen die grundlegenden Sorgfaltspflichten, wenn bereits mit einem Blick ins Gesetz die Unzulässigkeit des Rechtsmittels klar hätte festgestellt werden können. Ein solches Versäumnis kann dem amtlichen Verteidiger in casu indes nicht vorgeworfen werden. Die Erhebung der vorliegenden Beschwerde durch Advokat Daniel Bäumlin bildet demnach keine fehlerhafte Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 417 StPO. Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3.2 Im Strafverfahren bestellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. September 2016 dem Beschwerdeführer wegen notwendiger Verteidigung Advokat Daniel Bäumlin als amtlichen Verteidiger (act. 143 ff.). Weil die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gegeben sind, ist dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit Advokat Daniel Bäumlin ebenso für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da der Verteidiger keine Honorarnote einreichte, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und 2 TO). Für die notwendigen Bemühungen des Verteidigers erscheint vorliegend angesichts des Umfangs und der Schwierigkeiten des Falls eine Entschädigung von Fr. 1‘080.-- (inkl. Auslagen und Fr. 80.-- MWST) als angemessen. 3.3 Ein Regress bezüglich der vom Staat zu bezahlenden Verteidigungskosten auf Advokat Daniel Bäumlin ist ausgeschlossen, da der Letztere diese Kosten weder durch ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht hat. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren präsidialiter die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Daniel Bäumlin, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘080.-- (inkl. Auslagen und Fr. 80.-- MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann