Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 322 Abs. 2 StPO sieht zudem die Anfechtungsmöglichkeit gegen Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz ausdrücklich vor. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittel-instanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2016 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Da aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die Einstellungsverfügung vom 30. August 2016 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, gilt die Beschwerde mit Postaufgabe vom 12. September 2016 als rechtzeitig erfolgt (Art. 396 Abs. 1 StPO). Indem der Beschwerdeführer am 19. April 2013 bei der Polizei Basel-Landschaft, Stützpunkt Liestal, einen Strafantrag stellte, hat er sich als Privatkläger konstituiert. Er hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse bezüglich der Frage, ob die angefochtene Einstellungsverfügung zu Recht erfolgte und ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO. Die formellen Voraussetzungen sind damit erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2.1 Im vorliegenden Fall stützt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihre Einstellungsverfügung vom 30. August 2016 auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Dazu führt sie aus, A.____, ein Angestellter der C.____ AG in Liestal, habe am 17. April 2013 im dritten Stockwerk den Aufzug angefordert, daraufhin die Flügeltüre geöffnet und sei bei eingeschaltetem Servicelicht ins Leere getreten und sogleich vier Meter auf das Dach des Aufzugskorbs, welcher sich im ersten Stockwerk befunden habe, in die Tiefe gestürzt. Dabei habe sich A.____ eine Kieferfraktur (links), ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Rissquetschwunde oberhalb der linken Augenhöhle und am Kinn, Prellungen an beiden Händen sowie eine Handgelenksverrenkung zugezogen. Gemäss dem ambulanten Bericht des Universitätsspitals Basel vom 2. Mai 2016 habe er immer noch starke Schmerzen im linken Handgelenk und sei im Alltag stark eingeschränkt. Den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB durch Unterlassen erfülle, wer den Erfolg durch eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht habe. Zu prüfen sei, ob der Sturz von A.____ bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Aufgrund der Aussagen des Geschädigten, dass es am 17. April 2013 keine sichtbaren Probleme mit dem Aufzug gegeben habe und zudem nichts Diesbezügliches kommuniziert worden sei, habe es für den Beschuldigten keinen Anlass gegeben, spezielle und in seiner Verantwortung liegende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Gemäss SUVA-Unfallrapport vom 23. Mai 2013 sowie der Stellungnahme der SUVA vom 26. Januar 2016 sei die erwähnte Überbrückung, welche von D.____ vorgenommen worden sei, ursächlich für die Dysfunktion des Aufzuges gewesen, was für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen sei, zumal er kein Aufzugsfachmann sei. Dazu komme, dass sich der Beschuldigte auch auf die korrekte Behebung von Störungen durch die E.____ AG als Spezialistin habe verlassen dürfen, weshalb er auch nicht damit habe rechnen müssen, dass die erwähnte Überbrückung eine Dysfunktion habe herbeiführen können, zumal ihm seitens der E.____ AG versichert worden sei, dass eine Überbrückung für das Funktionieren des Aufzugs notwendig sei. 2.2 Mit Beschwerde vom 12. September 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, es sei die Einstellungsverfügung vom 30. August 2016 aufzuheben. Dazu führt er im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe davon Kenntnis gehabt, dass der Aufzug seit langem immer wieder Probleme verursacht und nicht funktioniert habe. Insbesondere habe er gewusst, dass der Liftmonteur am 27. März 2013 eine Überbrückung vorgenommen habe. Die SUVA habe festgestellt, dass die Überwachung der Schliessstellung der Türverriegelungsbolzen überbrückt gewesen sei. Diese Überbrückung sei am 27. März 2013 erfolgt und vom Betriebsleiter sogar schriftlich im Störungsprotokoll vermerkt worden. Sodann sei festzustellen, dass es sich gemäss Schreiben der SUVA vom 24. April 2013 um einen Lastenaufzug gehandelt habe, womit die Mitarbeiter diesen Aufzug nicht hätten benutzen dürfen. Dem Beschuldigten sei diesbezüglich vorzuwerfen, den Angestellten keine entsprechende Weisung erteilt zu haben. Die Staatsanwaltschaft sei der Meinung, dass eine solche Weisung den Unfall nicht verhindert hätte, da der Lift auch zum Beladen hätte betreten werden müssen. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass sich der Unfall nicht zu einem Zeitpunkt ereignet habe, als der Privatkläger den Lift habe beladen wollen. Er habe die Türen einzig zu dem Zweck geöffnet, um mit dem Lift hinunter fahren zu können. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, SR 832.30) müsse der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkennten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen würden. Da der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt habe, dass am 27. März 2013 eine Überbrückung am Aufzug vorgenommen worden sei, habe er in eklatanter Weise gegen die Bestimmungen der VUV verstossen und damit seine Sorgfaltspflichten verletzt. Als Betriebsleiter würde ihm die Erfüllung der Pflichten, welche die VUV für den Arbeitgeber statuiere, obliegen. So wäre es bei deren Beachtung durch den Beschuldigten nicht zum Unfallereignis gekommen. Daher habe der Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers adäquat kausal verursacht, womit das Strafverfahren gegen ihn nicht einzustellen bzw. die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und führt aus, der Privatkläger sei infolge des Unfalls bis heute 100% arbeitsunfähig und somit nicht in der Lage, für die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzukommen. 2.3 Mit Stellungnahme vom 23. September 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an die beschwerdeführende Partei. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Begründung in der Einstellungsverfügung vom 30. August 2016 verwiesen. Jedenfalls sei die für den Sturz des Geschädigten ursächliche Überbrückung nicht am 27. März 2013, sondern am 3. April 2013 von D.____ von der E.____ AG ausgeführt worden und gemäss Unfallrapport und der Stellungnahme der SUVA ursächlich für die beschriebene Dysfunktion. Zudem sei der tatbestandsmässige Erfolg, also der Sturz, nicht dadurch vermeidbar gewesen, wenn der Betriebsleiter Warnhinweise vor dem Aufzug aufgestellt oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätte, da der Aufzug auch für den Transport der schweren Eisengussprodukte hätte betreten werden müssen, weshalb dem Betriebsleiter der tatbestandsmässige Erfolg nicht zugerechnet werden könne. Was den Vorwurf, der Betriebsleiter habe gegen die Verordnung über die Unfallverhütung verstossen, anbelangt, sei anzumerken, dass der Aufzug gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers am Unfalltag, d.h. vor dem Sturz und in den Wochen davor, funktioniert habe und er nichts über etwaige Probleme gewusst habe. Am Tag des Unfalls habe es keine Hinweise gegeben, dass der Aufzug nicht hätte benutzt werden dürfen. Auch sei seitens des Betriebsleiters nichts hinsichtlich einer allfälligen Störung kommuniziert worden. Deswegen könne dem Betriebsleiter nicht vorgeworfen werden, er habe gegen die VUV verstossen, zumal es keine Veranlassung gegeben habe, spezielle Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich der Benützung des Aufzuges zu treffen. 2.4 Mit Stellungnahme vom 26. September 2015 (recte: 2016) beantragt B.____, vertreten durch Advokat Christoph Rudin, die Abweisung der Beschwerde. Dazu führt er im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt vor dem Unfall keine Kenntnis von der Überbrückung der Überwachung der Türschliessung gehabt. Zudem sei nachgewiesen, dass sich der Beschuldigte nach Beendigung der Reparaturarbeiten explizit beim Monteur nach der Betriebssicherheit erkundigt habe, wobei ihm der Monteur bestätigt habe, dass keinerlei Gefahren oder Sicherheitslücken bestehen würden. Auf diese Aussagen habe sich der Beschuldigte verlassen dürfen, womit es für ihn keinen Anlass gegeben habe, die Benutzung des Liftes zu verbieten.
E. 3 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken zu einer Einstellung schreiten ( Niklaus Schmid , Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1251; BGer 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten, was bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 91, mit Hinweis). In der Lehre werden teilweise noch höhere Anforderungen an die Einstellung eines Verfahrens gestellt: So soll eine Einstellung nur dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststehe, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheine, d.h. wenn kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass das Sachgericht von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sei oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben werde, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheine ( Niklaus Oberholzer , Grundsätze des Strafprozessrechts, 3. Auflage 2012, N 1396). Andere Autoren postulieren, die Staatsanwaltschaft habe einzig einzustellen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten sei und eine gerichtliche Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung resp. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste ( Rolf Grädel/Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8). Die skizzierten strengen Grundsätze bei der Einstellung gelten umso mehr, wenn es um schwere Straftaten geht (BGer 1B_646/2012 vom 3. Juli 2013 E. 4.1).
E. 4 Zu prüfen ist somit, ob die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgt ist, respektive ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigen würde. Bei den fahrlässigen Erfolgsdelikten besteht das verbotene Verhalten in der fahrlässigen Verursachung des strafrechtlich relevanten Erfolges. Die Kausalität ist dort gegeben, wo der Täter die Gefahr geschaffen oder gesteigert hat, die in den Erfolg umgeschlagen ist. Dies wird nicht nur unter dem Gesichtspunkt der natürlichen, sondern auch der adäquaten Kausalität geprüft. Dabei bemisst sich die dem Einzelnen obliegende Vorsicht nach seinen persönlichen Verhältnissen ( Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 16 N 7 ff.). Der Täter muss überdies in der Lage sein, die Gefährdung und die Eingriffsmöglichkeit vorherzusehen bzw. zu erkennen und natürlich auch, die gebotene Handlung vorzunehmen (vgl. BGE 122 IV 148 f.). Infolge technischer Probleme mit dem Aufzug in der C.____ AG wurde am 3. April 2013 der Pikettdienst gerufen. Daraufhin kamen der Servicemonteur D.____ und der Hilfsmonteur F.____ der Firma E.____ AG, um den Aufzug wieder in Betrieb zu setzen. Da der obere Notendschalter nicht vorhanden war, hat sich D.____ gemäss eigenen Aussagen dafür entschieden, eine Überbrückung vorzunehmen. Anstatt lediglich eine Überbrückung zwischen den Klemmen 26 und 27 zu erstellen, muss gemäss Musterschaltbild davon ausgegangen werden, dass D.____ eine Überbrückung zwischen den Klemmen 26 und 29 vorgenommen hat. Dies hat dazu geführt, dass die Schachttüre, die Fahrkorbtürschalter und die Sperrmittelkontakte überbrückt waren und der Sicherheitskreis folglich offen war. Gemäss Unfallrapport der SUVA vom 23. Mai 2013 sowie der Stellungnahme der SUVA vom 26. Januar 2016 war der Grund, weshalb sich die Flügeltüren des Aufzuges im dritten Stockwerk öffnen liessen, obwohl sich der Lift im ersten Stockwerk befand, die Überbrückung der Überwachung der Schliessstellung der Türverriegelungsbolzen gemäss Musterschaltbild. Aus dem Schreiben der SUVA vom 18. Dezember 2013 sowie der E-Mail vom 24. April 2013 von G.____ geht hervor, dass die elektronische Überwachung des Schliessmechanismus am 23. April 2013 wieder aktiviert wurde, weswegen erstellt ist, dass die entsprechende Überbrückung zum Unfallzeitpunkt vorhanden war. Es ist richtig, dass der Beschuldigte davon Kenntnis hatte, dass der Aufzug seit Langem immer wieder Probleme verursacht hat. Deswegen hat er am 3. April 2013 auch den Pikettdienst der dafür spezialisierten Firma E.____ AG aufgeboten. Dass der Beschuldigte gewusst hat, dass der Liftmonteur eine Überbrückung vorgenommen hatte, ist ebenfalls zutreffend. Jedoch war dem Beschuldigten nicht bekannt, dass die Überbrückung zwischen den Klemmen 26 und 29 vorgenommen wurde, womit die Schachttüre, die Fahrkorbtürschalter und die Sperrmittelkontakte überbrückt waren. Er hat ausdrücklich nachgefragt, ob die Sicherheitsanforderungen durch die Überbrückung gewährleistet seien, was der Liftmonteur explizit bejaht hat. Diesen Aussagen des Aufzugfachmannes durfte und musste der Beschuldigte vertrauen. Im Übrigen war D.____ selbst der Meinung, die Überbrückung zwischen den Klemmen 26 und 27 vorgenommen zu haben, womit der Beschuldigte auch deswegen keine Veranlassung hatte, davon auszugehen, dass etwas nicht funktionieren könnte (vgl. die Einvernahme mit D.____ vom 7. April 2014, S. 7). Von der hohen Gefährdung bei der Benutzung des Lastenaufzuges wusste der Beschuldigte somit nichts, womit es ihm auch nicht möglich war, seine Mitarbeiter darüber zu informieren. Ein Hinweis an die Mitarbeiter, der Aufzug dürfe nur für Warentransporte benutzt werden, hätte den Sturz – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt – überdies ohnehin nicht vermeiden können, zumal der Aufzug auch beim Beladen der Waren von den Mitarbeitern zwingend betreten worden wäre. Was den Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe gegen die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) verstossen, anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass selbst gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers vom 9. September 2014 der Aufzug am Unfalltag, also am 17. April 2013, einwandfrei funktioniert hat. Er führt diesbezüglich aus, es sei zwar in der Vergangenheit auch schon ein Defektschild vor dem Aufzug gestanden, am Tag des Unfalls sei jedoch kein Hinweis vorhanden gewesen, der die Benutzung des Aufzuges untersagt hätte. Der Beschuldigte hatte den Mitarbeitern auch nichts über eine Störung des Liftes mitgeteilt. Da der Beschuldigte als Betriebsleiter – wie bereits erläutert – von einer Gefährdung bei der Benutzung des Aufzuges nichts wusste und auch nichts wissen konnte und da er davon ausgehen durfte, dass die Störung des Aufzuges von den Aufzugfachpersonen der E.____ AG am 3. April 2013 lege artis behoben wurde, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe gegen die VUV verstossen. Es gab deswegen keinen Grund für den Beschuldigten, spezifische Anordnungen zu erteilen und Schutzmassnahmen zu treffen, geschweige denn dafür zu sorgen, dass solche Schutzmassnahmen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Auch gab es keine Veranlassung, die Mitarbeiter über eine Gefährdung bzw. eine Störung zu informieren, da dem Beschuldigten nach der Reparatur schlichtweg keine solchen bekannt war. Schliesslich hat der Beschuldigte auch Art. 24 VUV nicht verletzt, zumal die Benutzung des Aufzuges bei bestimmungsgemässer Verwendung und Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet hat. So hat der Beschuldigte bei Störungen in der Vergangenheit immer die nötigen Vorkehrungen getroffen. Er hat denn auch ausdrücklich beim Aufzugfachmann, D.____, nachgefragt, ob die Sicherheit nach erfolgter Überbrückung nach wie vor gegeben sei, worauf ihm dies ausdrücklich bestätigt wurde, weshalb keine Verletzung nach Art. 28 Abs. 4 VUV vorliegt. Da für den Beschuldigten die Gefährdung der Rechtsgüter seiner Mitarbeiter nicht voraussehbar war und er auf den Spezialisten der E.____ AG vertrauen durfte, kann ihm keine unfallkausale Sorgfaltsverletzung vorgeworfen werden.
E. 5 Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Die Beschwerde ist in Bestätigung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. August 2016 vollumfänglich abzuweisen. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 100.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung des in diesem Zusammenhang gestellten Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist überdies eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 64.00, somit total CHF 864.00, aus der Gerichtskasse zu entrichten. 6.2 Da der Rechtsvertreter des Beschuldigten B.____ in seiner Stellungnahme vom 26. September 2015 (recte: 2016) auf einen Kostenantrag verzichtete, erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird präsidialiter bewilligt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘100.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, gehen zu Lasten des Staates.
- Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Altermatt, wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 64.00, somit total CHF 864.00, aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Lorena Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.11.2016 470 16 213
Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. November 2016 (470 16 213) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin i.V. Lorena Steiner Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokat Christoph Rudin, Falknerstrasse 36, Postfach 186, 4001 Basel, Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. August 2016 A. Mit Verfügung vom 30. August 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, das Verfahren gegen B.____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Ziffer 1). Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 2). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziffer 3) und dem Beschuldigten wurde gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 9'885.60 zugesprochen. B. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 12. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein. Er beantragte, es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2016 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Daniel Altermatt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft, eventualiter zu Lasten des Beschuldigten. C. Mit Stellungnahme vom 23. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. D. B.____, vertreten durch Advokat Christoph Rudin, beantragte mit Eingabe vom 26. September 2015 (recte: 2016) die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der jeweiligen Eingaben wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 322 Abs. 2 StPO sieht zudem die Anfechtungsmöglichkeit gegen Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz ausdrücklich vor. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittel-instanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2016 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Da aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die Einstellungsverfügung vom 30. August 2016 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, gilt die Beschwerde mit Postaufgabe vom 12. September 2016 als rechtzeitig erfolgt (Art. 396 Abs. 1 StPO). Indem der Beschwerdeführer am 19. April 2013 bei der Polizei Basel-Landschaft, Stützpunkt Liestal, einen Strafantrag stellte, hat er sich als Privatkläger konstituiert. Er hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse bezüglich der Frage, ob die angefochtene Einstellungsverfügung zu Recht erfolgte und ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO. Die formellen Voraussetzungen sind damit erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2.1 Im vorliegenden Fall stützt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihre Einstellungsverfügung vom 30. August 2016 auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Dazu führt sie aus, A.____, ein Angestellter der C.____ AG in Liestal, habe am 17. April 2013 im dritten Stockwerk den Aufzug angefordert, daraufhin die Flügeltüre geöffnet und sei bei eingeschaltetem Servicelicht ins Leere getreten und sogleich vier Meter auf das Dach des Aufzugskorbs, welcher sich im ersten Stockwerk befunden habe, in die Tiefe gestürzt. Dabei habe sich A.____ eine Kieferfraktur (links), ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Rissquetschwunde oberhalb der linken Augenhöhle und am Kinn, Prellungen an beiden Händen sowie eine Handgelenksverrenkung zugezogen. Gemäss dem ambulanten Bericht des Universitätsspitals Basel vom 2. Mai 2016 habe er immer noch starke Schmerzen im linken Handgelenk und sei im Alltag stark eingeschränkt. Den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB durch Unterlassen erfülle, wer den Erfolg durch eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht habe. Zu prüfen sei, ob der Sturz von A.____ bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Aufgrund der Aussagen des Geschädigten, dass es am 17. April 2013 keine sichtbaren Probleme mit dem Aufzug gegeben habe und zudem nichts Diesbezügliches kommuniziert worden sei, habe es für den Beschuldigten keinen Anlass gegeben, spezielle und in seiner Verantwortung liegende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Gemäss SUVA-Unfallrapport vom 23. Mai 2013 sowie der Stellungnahme der SUVA vom 26. Januar 2016 sei die erwähnte Überbrückung, welche von D.____ vorgenommen worden sei, ursächlich für die Dysfunktion des Aufzuges gewesen, was für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen sei, zumal er kein Aufzugsfachmann sei. Dazu komme, dass sich der Beschuldigte auch auf die korrekte Behebung von Störungen durch die E.____ AG als Spezialistin habe verlassen dürfen, weshalb er auch nicht damit habe rechnen müssen, dass die erwähnte Überbrückung eine Dysfunktion habe herbeiführen können, zumal ihm seitens der E.____ AG versichert worden sei, dass eine Überbrückung für das Funktionieren des Aufzugs notwendig sei. 2.2 Mit Beschwerde vom 12. September 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, es sei die Einstellungsverfügung vom 30. August 2016 aufzuheben. Dazu führt er im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe davon Kenntnis gehabt, dass der Aufzug seit langem immer wieder Probleme verursacht und nicht funktioniert habe. Insbesondere habe er gewusst, dass der Liftmonteur am 27. März 2013 eine Überbrückung vorgenommen habe. Die SUVA habe festgestellt, dass die Überwachung der Schliessstellung der Türverriegelungsbolzen überbrückt gewesen sei. Diese Überbrückung sei am 27. März 2013 erfolgt und vom Betriebsleiter sogar schriftlich im Störungsprotokoll vermerkt worden. Sodann sei festzustellen, dass es sich gemäss Schreiben der SUVA vom 24. April 2013 um einen Lastenaufzug gehandelt habe, womit die Mitarbeiter diesen Aufzug nicht hätten benutzen dürfen. Dem Beschuldigten sei diesbezüglich vorzuwerfen, den Angestellten keine entsprechende Weisung erteilt zu haben. Die Staatsanwaltschaft sei der Meinung, dass eine solche Weisung den Unfall nicht verhindert hätte, da der Lift auch zum Beladen hätte betreten werden müssen. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass sich der Unfall nicht zu einem Zeitpunkt ereignet habe, als der Privatkläger den Lift habe beladen wollen. Er habe die Türen einzig zu dem Zweck geöffnet, um mit dem Lift hinunter fahren zu können. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, SR 832.30) müsse der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkennten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen würden. Da der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt habe, dass am 27. März 2013 eine Überbrückung am Aufzug vorgenommen worden sei, habe er in eklatanter Weise gegen die Bestimmungen der VUV verstossen und damit seine Sorgfaltspflichten verletzt. Als Betriebsleiter würde ihm die Erfüllung der Pflichten, welche die VUV für den Arbeitgeber statuiere, obliegen. So wäre es bei deren Beachtung durch den Beschuldigten nicht zum Unfallereignis gekommen. Daher habe der Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers adäquat kausal verursacht, womit das Strafverfahren gegen ihn nicht einzustellen bzw. die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und führt aus, der Privatkläger sei infolge des Unfalls bis heute 100% arbeitsunfähig und somit nicht in der Lage, für die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzukommen. 2.3 Mit Stellungnahme vom 23. September 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an die beschwerdeführende Partei. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Begründung in der Einstellungsverfügung vom 30. August 2016 verwiesen. Jedenfalls sei die für den Sturz des Geschädigten ursächliche Überbrückung nicht am 27. März 2013, sondern am 3. April 2013 von D.____ von der E.____ AG ausgeführt worden und gemäss Unfallrapport und der Stellungnahme der SUVA ursächlich für die beschriebene Dysfunktion. Zudem sei der tatbestandsmässige Erfolg, also der Sturz, nicht dadurch vermeidbar gewesen, wenn der Betriebsleiter Warnhinweise vor dem Aufzug aufgestellt oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätte, da der Aufzug auch für den Transport der schweren Eisengussprodukte hätte betreten werden müssen, weshalb dem Betriebsleiter der tatbestandsmässige Erfolg nicht zugerechnet werden könne. Was den Vorwurf, der Betriebsleiter habe gegen die Verordnung über die Unfallverhütung verstossen, anbelangt, sei anzumerken, dass der Aufzug gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers am Unfalltag, d.h. vor dem Sturz und in den Wochen davor, funktioniert habe und er nichts über etwaige Probleme gewusst habe. Am Tag des Unfalls habe es keine Hinweise gegeben, dass der Aufzug nicht hätte benutzt werden dürfen. Auch sei seitens des Betriebsleiters nichts hinsichtlich einer allfälligen Störung kommuniziert worden. Deswegen könne dem Betriebsleiter nicht vorgeworfen werden, er habe gegen die VUV verstossen, zumal es keine Veranlassung gegeben habe, spezielle Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich der Benützung des Aufzuges zu treffen. 2.4 Mit Stellungnahme vom 26. September 2015 (recte: 2016) beantragt B.____, vertreten durch Advokat Christoph Rudin, die Abweisung der Beschwerde. Dazu führt er im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt vor dem Unfall keine Kenntnis von der Überbrückung der Überwachung der Türschliessung gehabt. Zudem sei nachgewiesen, dass sich der Beschuldigte nach Beendigung der Reparaturarbeiten explizit beim Monteur nach der Betriebssicherheit erkundigt habe, wobei ihm der Monteur bestätigt habe, dass keinerlei Gefahren oder Sicherheitslücken bestehen würden. Auf diese Aussagen habe sich der Beschuldigte verlassen dürfen, womit es für ihn keinen Anlass gegeben habe, die Benutzung des Liftes zu verbieten. 3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken zu einer Einstellung schreiten ( Niklaus Schmid , Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1251; BGer 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten, was bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 91, mit Hinweis). In der Lehre werden teilweise noch höhere Anforderungen an die Einstellung eines Verfahrens gestellt: So soll eine Einstellung nur dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststehe, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheine, d.h. wenn kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass das Sachgericht von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sei oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben werde, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheine ( Niklaus Oberholzer , Grundsätze des Strafprozessrechts, 3. Auflage 2012, N 1396). Andere Autoren postulieren, die Staatsanwaltschaft habe einzig einzustellen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten sei und eine gerichtliche Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung resp. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste ( Rolf Grädel/Matthias Heiniger , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8). Die skizzierten strengen Grundsätze bei der Einstellung gelten umso mehr, wenn es um schwere Straftaten geht (BGer 1B_646/2012 vom 3. Juli 2013 E. 4.1). 4. Zu prüfen ist somit, ob die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgt ist, respektive ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigen würde. Bei den fahrlässigen Erfolgsdelikten besteht das verbotene Verhalten in der fahrlässigen Verursachung des strafrechtlich relevanten Erfolges. Die Kausalität ist dort gegeben, wo der Täter die Gefahr geschaffen oder gesteigert hat, die in den Erfolg umgeschlagen ist. Dies wird nicht nur unter dem Gesichtspunkt der natürlichen, sondern auch der adäquaten Kausalität geprüft. Dabei bemisst sich die dem Einzelnen obliegende Vorsicht nach seinen persönlichen Verhältnissen ( Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 16 N 7 ff.). Der Täter muss überdies in der Lage sein, die Gefährdung und die Eingriffsmöglichkeit vorherzusehen bzw. zu erkennen und natürlich auch, die gebotene Handlung vorzunehmen (vgl. BGE 122 IV 148 f.). Infolge technischer Probleme mit dem Aufzug in der C.____ AG wurde am 3. April 2013 der Pikettdienst gerufen. Daraufhin kamen der Servicemonteur D.____ und der Hilfsmonteur F.____ der Firma E.____ AG, um den Aufzug wieder in Betrieb zu setzen. Da der obere Notendschalter nicht vorhanden war, hat sich D.____ gemäss eigenen Aussagen dafür entschieden, eine Überbrückung vorzunehmen. Anstatt lediglich eine Überbrückung zwischen den Klemmen 26 und 27 zu erstellen, muss gemäss Musterschaltbild davon ausgegangen werden, dass D.____ eine Überbrückung zwischen den Klemmen 26 und 29 vorgenommen hat. Dies hat dazu geführt, dass die Schachttüre, die Fahrkorbtürschalter und die Sperrmittelkontakte überbrückt waren und der Sicherheitskreis folglich offen war. Gemäss Unfallrapport der SUVA vom 23. Mai 2013 sowie der Stellungnahme der SUVA vom 26. Januar 2016 war der Grund, weshalb sich die Flügeltüren des Aufzuges im dritten Stockwerk öffnen liessen, obwohl sich der Lift im ersten Stockwerk befand, die Überbrückung der Überwachung der Schliessstellung der Türverriegelungsbolzen gemäss Musterschaltbild. Aus dem Schreiben der SUVA vom 18. Dezember 2013 sowie der E-Mail vom 24. April 2013 von G.____ geht hervor, dass die elektronische Überwachung des Schliessmechanismus am 23. April 2013 wieder aktiviert wurde, weswegen erstellt ist, dass die entsprechende Überbrückung zum Unfallzeitpunkt vorhanden war. Es ist richtig, dass der Beschuldigte davon Kenntnis hatte, dass der Aufzug seit Langem immer wieder Probleme verursacht hat. Deswegen hat er am 3. April 2013 auch den Pikettdienst der dafür spezialisierten Firma E.____ AG aufgeboten. Dass der Beschuldigte gewusst hat, dass der Liftmonteur eine Überbrückung vorgenommen hatte, ist ebenfalls zutreffend. Jedoch war dem Beschuldigten nicht bekannt, dass die Überbrückung zwischen den Klemmen 26 und 29 vorgenommen wurde, womit die Schachttüre, die Fahrkorbtürschalter und die Sperrmittelkontakte überbrückt waren. Er hat ausdrücklich nachgefragt, ob die Sicherheitsanforderungen durch die Überbrückung gewährleistet seien, was der Liftmonteur explizit bejaht hat. Diesen Aussagen des Aufzugfachmannes durfte und musste der Beschuldigte vertrauen. Im Übrigen war D.____ selbst der Meinung, die Überbrückung zwischen den Klemmen 26 und 27 vorgenommen zu haben, womit der Beschuldigte auch deswegen keine Veranlassung hatte, davon auszugehen, dass etwas nicht funktionieren könnte (vgl. die Einvernahme mit D.____ vom 7. April 2014, S. 7). Von der hohen Gefährdung bei der Benutzung des Lastenaufzuges wusste der Beschuldigte somit nichts, womit es ihm auch nicht möglich war, seine Mitarbeiter darüber zu informieren. Ein Hinweis an die Mitarbeiter, der Aufzug dürfe nur für Warentransporte benutzt werden, hätte den Sturz – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt – überdies ohnehin nicht vermeiden können, zumal der Aufzug auch beim Beladen der Waren von den Mitarbeitern zwingend betreten worden wäre. Was den Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe gegen die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) verstossen, anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass selbst gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers vom 9. September 2014 der Aufzug am Unfalltag, also am 17. April 2013, einwandfrei funktioniert hat. Er führt diesbezüglich aus, es sei zwar in der Vergangenheit auch schon ein Defektschild vor dem Aufzug gestanden, am Tag des Unfalls sei jedoch kein Hinweis vorhanden gewesen, der die Benutzung des Aufzuges untersagt hätte. Der Beschuldigte hatte den Mitarbeitern auch nichts über eine Störung des Liftes mitgeteilt. Da der Beschuldigte als Betriebsleiter – wie bereits erläutert – von einer Gefährdung bei der Benutzung des Aufzuges nichts wusste und auch nichts wissen konnte und da er davon ausgehen durfte, dass die Störung des Aufzuges von den Aufzugfachpersonen der E.____ AG am 3. April 2013 lege artis behoben wurde, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe gegen die VUV verstossen. Es gab deswegen keinen Grund für den Beschuldigten, spezifische Anordnungen zu erteilen und Schutzmassnahmen zu treffen, geschweige denn dafür zu sorgen, dass solche Schutzmassnahmen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Auch gab es keine Veranlassung, die Mitarbeiter über eine Gefährdung bzw. eine Störung zu informieren, da dem Beschuldigten nach der Reparatur schlichtweg keine solchen bekannt war. Schliesslich hat der Beschuldigte auch Art. 24 VUV nicht verletzt, zumal die Benutzung des Aufzuges bei bestimmungsgemässer Verwendung und Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet hat. So hat der Beschuldigte bei Störungen in der Vergangenheit immer die nötigen Vorkehrungen getroffen. Er hat denn auch ausdrücklich beim Aufzugfachmann, D.____, nachgefragt, ob die Sicherheit nach erfolgter Überbrückung nach wie vor gegeben sei, worauf ihm dies ausdrücklich bestätigt wurde, weshalb keine Verletzung nach Art. 28 Abs. 4 VUV vorliegt. Da für den Beschuldigten die Gefährdung der Rechtsgüter seiner Mitarbeiter nicht voraussehbar war und er auf den Spezialisten der E.____ AG vertrauen durfte, kann ihm keine unfallkausale Sorgfaltsverletzung vorgeworfen werden. 5. Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Die Beschwerde ist in Bestätigung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. August 2016 vollumfänglich abzuweisen. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 100.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung des in diesem Zusammenhang gestellten Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist überdies eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 64.00, somit total CHF 864.00, aus der Gerichtskasse zu entrichten. 6.2 Da der Rechtsvertreter des Beschuldigten B.____ in seiner Stellungnahme vom 26. September 2015 (recte: 2016) auf einen Kostenantrag verzichtete, erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird präsidialiter bewilligt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘100.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, gehen zu Lasten des Staates. 4. Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Altermatt, wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 64.00, somit total CHF 864.00, aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Lorena Steiner