Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als gegebenenfalls geschädigte Person und Adressat der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Sodann wurde mit Beschwerde vom 25. August 2016 die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. August 2016 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Zur Begründung führt sie hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe als Verantwortlicher für das Konkursverfahren C.____GmbH pflichtwidrig keine Bilanz per Stichtag der Konkurseröffnung erstellt und stattdessen auf die Bilanz per 31. Dezember 2012 abgestellt, aus, die Konkursverwaltung treffe keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung einer Bilanz per Stichtag der Konkurseröffnung. Art. 221 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) verpflichte die Konkursverwaltung bloss zur Aufnahme eines Inventars. Im Weiteren werde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe pflichtwidrig keine Prosequierung der seitens der C.____GmbH veranlassten provisorisch eingetragenen Bauhanderkerpfandrechte vorgenommen. Hinsichtlich sämtlicher Verzichte auf Prosequierung der provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte seien jedoch keine Hinweise auf strafbare Handlungen des Beschuldigten ersichtlich. Sodann könne dem Vorwurf, der Beschuldigte habe sich strafbar gemacht, indem er insgesamt vier Forderungseingaben zu Unrecht, also ohne eingehende Prüfung, im Konkursverfahren der C.____GmbH kolloziert resp. zugelassen habe, nicht gefolgt werden. Vielmehr habe die Konkursverwaltung nicht den Bestand der Forderung abzuklären, sondern bloss den wahrscheinlichen Bestand. Im Weiteren seien keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten betreffend der Zulassung der entsprechenden Forderungen zum Kollokationsplan gegeben.
E. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 25. August 2016 vor, die Konkurseingaben der D.____AG, der E.____AG, der F.____AG sowie jene von G.____ seien sehr spärlich substantiiert und dokumentiert gewesen. Insbesondere habe die Konkurseingabe von G.____ keinerlei Beweismittel für die angebliche Konkursforderung aus Delikt enthalten. Dennoch seien sämtliche bestrittenen Forderungen vom Beschuldigten in vollem Umfang zugelassen worden, wobei es der Beschuldigte unterlassen habe, von den Konkursgläubigern zusätzliche Beweismittel anzufordern. Ferner seien die Behauptungen der D.____AG, der E.____AG, der F.____AG sowie jene von G.____ betreffend die angeblichen Mängel an den Baustellen mehrfach aktenwidrig und falsch gewesen; gleichwohl seien deren Konkursforderungen allesamt kolloziert worden. Folglich habe der Beschuldigte seine Abklärungspflichten verletzt. Des Weiteren habe der Beschuldigte die deliktischen Konkursforderungen der D.____AG und der F.____AG kolloziert, ohne die fragwürdigen Schätzungen der Konkurrentinnen der C.____GmbH zu prüfen. Namentlich habe der Beschuldigte weder die Schätzungen durch einen unabhängigen Gutachter überprüfen lassen noch einen Augenschein auf der Baustelle vorgenommen, weshalb er seine Pflicht verletzt habe, die Konkurseingaben unabhängig und objektiv zu prüfen. Sodann seien die Prozessaussichten für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts günstig gewesen, weshalb der Beschuldigte zu Unrecht auf die Prosequierung der provisorischen Bauhandwerkerpfandrechte der C.____GmbH verzichtet habe. Schliesslich seien die D.____AG sowie die E.____AG mutmasslich begünstigt worden, indem der Beschuldigte ihnen die Debitorenforderung der C.____GmbH gegenüber der D.____AG sowie H.____ (Verwaltungsratspräsident der E.____AG) abgetreten habe. Dadurch sei verhindert worden, dass ein anderer Konkursgläubiger die Masseforderungen gegenüber der D.____AG sowie H.____ geltend mache. Es bestehe daher ein hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte des Amtsmissbrauchs sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht haben könnte. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Ausführungen in der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht berücksichtigt habe.
E. 2.3 Der Beschuldigte macht hingegen mit Stellungnahme vom 6. September 2016 geltend, der Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung beruhe auf der falschen Annahme, die Konkursverwaltung müsse jene Arbeiten ausführen, welche die Geschäftsleitung versäumt habe. Die Aufgaben und Verantwortungen des Konkursamts würden sich allerdings nach den Normen des SchKG richten und in erster Linie die Liquidation der vorhandenen Vermögenswerte der Gesellschaft umfassen. Entsprechend falle es nicht in den Aufgabenbereich des Konkursamts, eine Gesellschaft weiter zu führen bzw. Bilanzen und Erfolgsrechnungen zu erstellen. Vielmehr verschaffe sich das Konkursamt mittels Inventar und Kollokationsplan die nötige Übersicht. Ferner habe der Beschuldigte sämtliche Entscheidungen im Konkursfall der C.____GmbH aufgrund der vorhandenen Fakten und nach den Normen des SchKG getroffen, wobei er weder sich noch einem Dritten einen Vorteil verschafft habe. Folglich sei auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs klar nicht gegeben.
E. 2.4 Mit Stellungnahme vom 8. September 2016 führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, gegen die Entscheide der Konkursverwaltung Beschwerde zu führen, worauf er allerdings verzichtet habe. Ein Strafverfahren diene daher nicht dazu, die im Rahmen eines bereits abgeschlossenen Konkursverfahrens verpassten resp. nicht ergriffenen Rechtsmittel "wiedergutzumachen" und auch nicht dazu, Ermessensentscheide der Konkursverwaltung im Nachhinein einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Vielmehr setze die Eröffnung eines Strafverfahrens bereits zu Beginn konkrete Hinweise auf ein strafbares Verhalten voraus, nicht bloss auf ein allfälliges fehlerhaftes Verhalten. Insbesondere sei nicht jedes fehlerhafte Verhalten eines Behördenmitglieds automatisch strafbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Forderung der Gesellschaft gegenüber ihm privat sei zu hoch festgesetzt worden, sei darauf hinzuweisen, dass er der damaligen Aufforderung der Konkursverwaltung, Belege zu den angeblich von ihm getätigten Zahlungen einzureichen, offenbar nicht nachgekommen sei. Entsprechend sei es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers bei der Inventaraufnahme nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren sei zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte durch den Verzicht auf die Prosequierung der provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte nicht strafbar gemacht habe. Mithin sei entweder die Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage bereits verstrichen oder die Prosekutionsklage aufgrund der Sachlage nicht erfolgsversprechend gewesen. Sodann sei der Beschuldigte keineswegs rechtlich verpflichtet gewesen, die Forderungseingaben aus Delikt besonders genau zu prüfen. Vielmehr habe er bloss den wahrscheinlichen Bestand der Forderung abklären müssen. Im Übrigen entscheide von Gesetzes wegen allein die Konkursverwaltung über die Anerkennung der Forderungen, wobei sie an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden sei. Hinzu komme, dass bedingte Forderungen gemäss der gesetzlichen Regelung zum vollen Betrag zuzulassen seien. Folglich fehle es an einem strafbaren Fehlverhalten des Beschuldigten resp. der Konkursverwaltung. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
E. 2.5 In casu ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie dessen Rügen in ihrer Verfügung vom 12. August 2016 nicht ausreichend berücksichtigt haben soll. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf den Strafprozess. Demgemäss haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; namentlich haben sie das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) sowie Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das Äusserungsrecht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO umfasst auch die Pflicht der Behörden, von den Vorbringen der Parteien Kenntnis zu nehmen und diese beim Entscheid in gebührender Weise zu berücksichtigen. Sodann besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der betroffenen Person soll namentlich der Nachvollzug der Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht werden. In der Begründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen. Dabei kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Umfang und Tiefe der Begründung haben sich an der Eingriffsintensität des Entscheids sowie dessen Bedeutung für die Parteien und das Verfahren zu orientieren ( Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 80 N 2; Hans Vest/Salome Horber , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 32; Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 81 N 9 ff.; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 80 N 4).
E. 2.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt grundsätzlich auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag ( Hans Vest/Salome Horber , a.a.O., Art. 107 N 6; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 2a; Gerold Steinmann , St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 59; Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 348). Unter gewissen Umständen lässt das Bundesgericht jedoch eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu. So kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer oberen Instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, und ihm durch die Heilung kein Nachteil erwächst ( Hans Vest/Salome Horber , a.a.O., Art. 107 N 6; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 107 N 2a; Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 348).
E. 2.7 Vorliegend kann der Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich die Staatsanwaltschaft mit mehreren seiner Vorbringen zum hinreichenden Tatverdacht nicht auseinandergesetzt habe, keineswegs gefolgt werden. Vielmehr sind den ausgesprochen umfassenden und sorgfältigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 12. August 2016 die wesentlichen Überlegungen, von welchen sie sich hat leiten lassen, offenkundig zu entnehmen. Mithin wird sogar ausführlich dargelegt, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ersichtlich sind. Namentlich kann dem Beschwerdeführer augenscheinlich nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe sich nicht mit seiner Rüge befasst, wonach die Konkursverwaltung die Schätzungen der I.____AG sowie der J.____AG durch einen unabhängigen Gutachter hätte überprüfen lassen müssen. Im Gegenteil hat die Staatsanwaltschaft die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. August 2016 explizit behandelt und dargelegt, dass von der Einholung von Expertisen im Prüfungsverfahren gemäss Art. 244 SchKG abzusehen sei.
E. 2.8 Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens beigepflichtet werden, sein rechtliches Gehör sei insoweit verletzt, als die Staatsanwaltschaft seine Rüge nicht behandelt habe, dass gewisse Konkursgläubiger bevorteilt worden seien, indem ihnen Vermögensrechte abgetreten worden seien, deren Schuldner sie selber seien. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht auf jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen hat. Vielmehr hat sie sich – entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen – auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte zu beschränken. Hinsichtlich des erwähnten Vorbringens des Beschwerdeführers ist bereits an dieser Stelle auf die entsprechenden nachfolgenden Erwägungen zu verweisen, wonach die Rüge offensichtlich haltlos ist. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, die Staatsanwaltschaft hätte einen für ihre Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkt in ihrer Begründung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr legt der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht bloss ein Verhalten der Konkursverwaltung bzw. des Beschuldigten dar, welches allenfalls in Bezug auf ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten zu prüfen wäre. Keineswegs zeigt er jedoch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten auf, weshalb die Staatsanwaltschaft die Haltlosigkeit der Rüge nicht ausdrücklich festzustellen hatte.
E. 2.9 Aufgrund der vorstehenden Darlegungen zeigt sich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. August 2016 der Nachvollzug der Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres möglich war, zumal seine Rügen in gebührender und geradezu erschöpfender Weise gewürdigt wurden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ist dementsprechend nicht verletzt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens
E. 2.10 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann ( Esther Omlin , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 2; Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1231). Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 4 f.; Esther Omlin , a.a.O., Art. 310 N 9; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 3).
E. 2.11 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme zufolge eindeutig nicht erfüllten Straftatbestands zu Recht erfolgt ist. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Ebenso macht sich strafbar, wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt.
E. 2.12 Des Amtsmissbrauchs macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Nach der Rechtsprechung ist der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsbefugnissen ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt. Dem Tatbestand sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Beamte kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft. Art. 312 StGB erfasst nicht jede Amtspflichtverletzung; er setzt vielmehr voraus, dass der Täter seine Amtsgewalt in der gesetzlich genannten Absicht missbraucht, d.h. dass er von der ihm von Amtes wegen zustehenden hoheitlichen Gewalt Gebrauch macht, dass er kraft hoheitlicher Gewalt verfügt oder zwingt, wo es nicht geschehen darf. Jeder Beamte verfügt in seinem Tätigkeitsbereich über tatsächliche Macht im Sinne einer faktischen Zugriffsmöglichkeit. Wollte man jeden Missbrauch dieser Stellung als Amtsmissbrauch bestrafen, bestünde die Gefahr, dass im Ergebnis entgegen der Absicht des Gesetzgebers jede Amtspflichtverletzung strafrechtlich verfolgt würde (BGE 114 IV 41, E. 2). Sofern dem Beschuldigten tatsächlich prozessuale Fehler vorzuwerfen sind, lässt sich daraus folglich noch nicht ableiten, es bestünden ausreichend Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung, zumal nicht jedes rechtswidrige Handeln der Behörden strafrechtlich relevant ist (BGer 1C_133/2016 vom 14. Juli 2016, E. 3.2.2).
E. 2.13 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 12. August 2016 erweist sich als ausserordentlich gründlich motiviert. Die Staatsanwaltschaft setzt sich mit den mit Strafanzeigen vom 12. Oktober 2015 sowie 29. Februar 2016 vorgebrachten Darlegungen eingehend auseinander. Hingegen wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. August 2016 im Wesentlichen seine mit den vorgenannten Strafanzeigen dargelegten Argumenten und geht nur insoweit auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft ein, als er diese unter Wiederholung seiner Vorbringen pauschal bestreitet. Angesichts der ausführlichen, sorgfältigen und umfassenden Begründung der Staatsanwaltschaft, welcher das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vollumfänglich zustimmen kann, sowie dem Umstand, dass im Beschwerdeverfahren keine erheblichen Einwände vorgebracht werden, welche nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, erscheint es aus prozessökonomischer Sicht sinnvoll, grundsätzlich auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 12. August 2016 zu verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Nachfolgenden wird daher nicht mehr auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, zumal diese bereits durch die Staatsanwaltschaft profund behandelt wurden. Vielmehr sollen nur noch einzelne Aspekte in ergänzender Weise vertieft berücksichtigt werden. Bereits vorab kann allerdings in genereller Weise konstatiert werden, dass die Entscheidungen des Beschuldigten durchwegs im Rahmen seines behördlichen Ermessens lagen. Mithin hat der Beschuldigte sein Ermessen weder unter- noch überschritten und klarerweise auch nicht missbraucht. Ob eine Entscheidung allenfalls unangemessen war, ist in Bezug auf die Strafbarkeit des Beschuldigten nicht relevant, zumal es sich bei der Unangemessenheit einer Entscheidung um eine blosse Wertungsfrage handelt. Das eine je nach Wertung allenfalls als unangemessen erachtete Entscheidung keine Strafbarkeit zu begründen vermag, ist in Beachtung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 1 StGB offenkundig.
E. 2.14 Zunächst kann dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rüge, wonach der Beschuldigte per Stichtag der Konkurseröffnung eine Bilanz hätte erstellen müssen, klarerweise nicht gefolgt werden. Im Gegenteil ist zu konstatieren, dass sich eine entsprechende Pflicht weder aus der gesetzlichen Regelung noch der Praxis ergibt. Dementsprechend wird seitens des Beschwerdeführers in keiner Weise dargelegt, auf welche Grundlage der Beschwerdeführer seine Behauptung stützt. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es dem gesetzlich geregelten Ablauf des Konkursverfahrens widersprechen würde, wenn das Konkursamt eine Bilanz erstellen würde. Mithin liegt der Zweck des Inventars im Sinne von Art. 221 Abs. 1 SchKG darin, sich einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen, das Vermögen zu sichern und eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens zu schaffen. Deshalb wird das Inventar gleich zu Beginn des Verfahrens aufgenommen. Die Inventaraufnahme dient der Feststellung der Aktiven des Schuldners (des Konkurssubstrats), während die Konkurspublikation mit dem Schuldenruf (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) der Feststellung der Passiven (der Konkursforderungen) dient ( Urs Lustenberger , Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 221 N 6). Es ist somit gerade nicht Aufgabe des Konkursamts resp. des Beschuldigten, eine Bilanz über die Aktiven und Passiven per Stichtag der Konkurseröffnung zu erstellen. Im Übrigen ist im Konsens mit der Staatsanwaltschaft anzumerken, dass es nicht nur Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, die Tilgung der Forderungen geltend zu machen, sondern er mit Schreiben des Konkursamtes vom 6. Februar 2014 sogar explizit aufgefordert wurde, der Konkursverwaltung die entsprechenden Belege allfälliger bereits erfolgter Zahlungen einzureichen (act. 10.01.173).
E. 2.15 Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, dieser habe sich strafbar gemacht, indem er pflichtwidrig auf die Prosequierung der provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte verzichtet habe, wodurch er anderen einen unrechtmässigen Vorteil verschafft habe. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich beim Entscheid über eine allfällige Prosequierung der provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte durchwegs um eine Ermessensfrage handelt. Dabei sind keine Hinweise auf einen etwaigen Ermessensmissbrauch und erst recht keine Anhaltspunkte betreffend allenfalls strafbare Handlungen ersichtlich. Namentlich ist in Bezug auf das provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht betreffend die K.____strasse in L.____ festzustellen, dass – entgegen den wiederholt vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers – die Dokumentation der von der C.____GmbH geleisteten Arbeiten mehr als nur mager ausgefallen ist. Mithin sind die Arbeitsrapporte der C.____GmbH weder datiert noch wurden diese vom Monteur oder dem Kunden unterzeichnet (act. 10.01377 ff.). Hinzu kommt, dass ein Arbeitsrapport offenbar die "M.____str. N.____" (act. 10.01.381) und somit keine Arbeiten an der K.____strasse in L.____ betrifft. In Anbetracht dieser klaren Aktenlage ist zu konstatieren, dass die Prozessaussichten einer Prosequierung keineswegs als günstig zu bezeichnen sind. Somit hat der Beschuldigte offenkundig keine Pflichtverletzung begangen, indem er auf die Prosequierung des provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts betreffend die K.____strasse in L.____ verzichtet hat. Entsprechend fehlt es umso mehr an einem strafrechtlich relevanten Handeln. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer mit Strafanzeigen vom 12. Oktober 2015 sowie 29. Februar 2016 in Bezug auf die weiteren provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte darzulegen, mit welchen Beweismitteln die Prosequierung erfolgreich hätte sein sollen bzw. inwiefern der Bestand der Forderungen hätte bewiesen werden können. Es zeigt sich daher, dass selbst der Beschwerdeführer keine günstigen Prozessaussichten darzulegen vermag. Dieser Umstand steht sodann auch im Einklang mit der Gegebenheit, wonach der Beschwerdeführer ebenso auf seine Möglichkeit verzichtet hat, selbst die Prosekutionsklage auf definitive Eintragung einzureichen.
E. 2.16 Im Hinblick auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach der Beschuldigte vier Forderungseingaben ohne eingehende Prüfung im Konkursverfahren kolloziert bzw. zugelassen habe, ist erneut zu konstatieren, dass sich der Beschwerdeführer nur insoweit mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinandersetzt, als er diese unter Wiederholung seiner bisherigen Rügen pauschal bestreitet. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. August 2016 jedoch ausführlich dargelegt, dass die Konkursverwaltung resp. der Beschuldigte nur summarisch den wahrscheinlichen Bestand der eingegebenen Forderungen abzuklären hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der in Art. 244 SchKG statuierten Prüfungspflicht der Zweck verfolgt wird, die Entstehung von Kollokationsprozessen möglichst zu verhindern und damit das Konkursverfahren zu beschleunigen. Entsprechend ist von der Anordnung von Expertisen (juristischer und sonstiger) im Prüfungsverfahren gemäss Art. 244 SchKG abzusehen, zumal die Einholung eines juristischen Gutachtens in der Regel keine Verkürzung, sondern eine unnötige Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens zu Folge hätte ( Dieter Hierholzer , Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 244 N 18). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers war es somit nicht Aufgabe des Beschuldigten, eine Expertise hinsichtlich der Höhe der Forderungseingabe der D.____AG sowie der F.____AG einzuholen. Vielmehr hätte der Beschuldigte mit der Beauftragung eines Sachverständigen entgegen dem Sinn und Zweck des Konkursverfahrens gehandelt. Folglich ist evident, dass sich der Beschuldigte auch in dieser Hinsicht keines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat.
E. 2.17 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschuldigte habe die D.____AG gegenüber den anderen Konkursgläubigern bevorzugt, indem er dieser eine Debitorenforderung abgetreten habe, deren Schuldnerin die D.____AG selbst gewesen sei. Dasselbe gelte für die Abtretung der Debitorenforderung an die E.____AG, sei doch der Schuldner der Debitorenforderung, H.____, zugleich der Verwaltungsratspräsident der E.____AG. Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer wiederum nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrheit der Gläubiger des Konkurses mit Beschluss vom 20. Oktober 2014 auf die Geltendmachung diverser Rechtsansprüche der Masse, unter anderem der Debitorenausstände der D.____AG sowie von H.____, verzichtet hat. In der Folge wurden diese Rechtsansprüche der Masse, nämlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 754 ff. OR gegenüber den Organen der Konkursitin, allfällige Ansprüche aus Begünstigungshandlungen nach Art. 214 und 285 ff. SchKG sowie Debitorenausstände gemäss der Aufstellung "Konkurs-Debitoren-Journal" vom 21. Oktober 2014, an die D.____AG, die O.____AG sowie die F.____AG abgetreten (act. 10.01.229 ff.). Aufgrund der Aufstellung "Konkurs-Debitoren-Journal" vom 21. Oktober 2014 ist ersichtlich, dass sich unter anderem Debitorenausstände der D.____AG sowie von H.____ unter den abgetretenen Rechtsansprüchen befinden. Allerdings führt dies keineswegs dazu, dass diese Debitoren bevorteilt werden. Vielmehr wäre es jeder Person, welcher die Rechtsansprüche der Masse abgetreten wurden, möglich gewesen, Klage einzureichen ( Stephen V. Berti , Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 260 N 57). Die Debitoren, welchen unter anderem ihre eigenen Forderungen abgetreten wurden, konnten somit die Geltendmachung dieser Ausstände in keiner Weise verhindern. Hinzu kommt, dass die Abtretung nur bei Verzicht der Gläubigermehrheit in Frage kommt, was in casu der Fall war. Demzufolge erleidet die Masse nicht schon dadurch eine Schädigung, dass der Abtretungsgläubiger untätig bleibt. Mithin ist der Abtretungsgläubiger nicht gehalten, zum Nutzen der verzichtenden Mitgläubiger zu handeln ( Stephen V. Berti , a.a.O., Art. 260 N 53). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Konkursverwaltung im Rahmen der Abtretung der Rechtsansprüche der Konkursmasse explizit die Annullierung der Abtretung für den Fall vorbehalten hat, dass nicht binnen einer von ihr anzusetzenden Frist die gerichtliche Geltendmachung der Rechtsansprüche erfolgt (act. 10.01.230). Folglich ist eine Bevorteilung insofern klarerweise nicht gegeben, weshalb die Straftatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des Amtsmissbrauchs auch aus diesem Grund von vornherein ausgeschlossen sind.
E. 2.18 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass die Nichtanhandnahme zufolge eindeutig nicht erfüllter Straftatbestände zu Recht erfolgt ist und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 12. August 2016 daher in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen ist.
E. 3 Kosten
E. 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 100.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
E. 3.2 Mit Beschwerde vom 25. August 2016 begehrt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ihn als Privatkläger. Zur Begründung macht er geltend, er erwirtschafte ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 10'211.-- pro Jahr bzw. Fr. 850.90 pro Monat. Dem stehe ein monatliches Existenzminimum von Fr. 8'371.95 gegenüber. Des Weiteren verfüge er zwar über ein Vermögen von Fr. 40'713.--, welches allerdings in Relation zu setzen sei zu seinen Schulden gemäss der Steuererklärung 2014 von Fr. 117'823.--, Steuerschulden von Fr. 134'050.--, Mietzinsausständen von Fr. 16'816.95 sowie dem gegenüber der P.____AG von Fr. 32'132.45. Folglich sei er mittellos. Ferner sei die Zivilklage des Beschwerdeführers nicht aussichtslos, würden doch mehrere konkrete Anhaltspunkte bestehen, wonach der Beschuldigte in rechtswidriger Weise die bestrittenen Konkursforderungen ohne Prüfung der Wahrscheinlichkeit deren Bestands kolloziert habe. Ebenso liege ein hinreichender Tatverdacht vor, dass der Beschuldigte in Missbrauch seiner Amtsgewalt Debitorenforderungen zu Unrecht abgetreten und damit andere Gesellschaften begünstigt habe.
E. 3.3 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Im Weiteren setzt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.1 f.; BGer 1B_332/2012 vom 15. August 2012, E 2.2 ff.; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N 10). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte von Beschwerdeführenden ist die Aussichtslosigkeit zwar nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Auch in Haftprüfungsfällen besteht jedoch kein bedingungsloser Anspruch auf kostenlose Beschwerdeführung und Rechtsverbeiständung (vgl. BGE 129 I 129, E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen).
E. 3.4 Vorliegend führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. August 2016 in Bezug auf sämtliche vom damaligen Anzeigesteller und heutigen Beschwerdeführer angeführten angeblich strafbaren Sachverhalte eine Vielzahl von Gründen auf, weshalb diese die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer seinerseits beschränkt sich in seiner Beschwerde jedoch auf Argumente, welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung bereits eingehend geprüft hat. Mithin bringt er keine neue Begründung vor, sondern wiederholt in erster Linie seine bereits mit den entsprechenden Strafanzeigen vom 12. Oktober 2015 und 29. Februar 2016 vorgebrachten Darlegungen, wobei er bloss auf einen Teil der Ausführungen der Staatsanwaltschaft überhaupt Bezug nimmt und insbesondere nicht zwischen allfälligen zivilrechtlichen Fehlern und strafrechtlich relevanten Handlungen unterscheidet. Dies berücksichtigend waren die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung offensichtlich beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weswegen die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 12. August 2016 als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, was zur Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führen muss.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.10.2016 470 16 198
Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Oktober 2016 (470 16 198) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien A.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thilo Pachmann, Pachmann Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 29, 8001 Zürich, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B.____ , Beschuldigter Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 12. August 2016 A. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 sowie mit ergänzender Eingabe vom 29. Februar 2016 erstattete A.____ bzw. sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Thilo Pachmann, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, gegen B.____ betreffend die Straftatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des Amtsmissbrauchs. B. Am 12. August 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, das Verfahren werde in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit a StPO nicht anhand genommen (Ziffer 1 des Dispositivs). Im Weiteren würden die Kosten zu Lasten des Staates gehen (Ziffer 2 des Dispositivs) und dem Beschuldigten werde keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet (Ziffer 3 des Dispositivs). Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. C. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thilo Pachmann, mit Eingabe vom 25. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei Ziffer 1 des Dispositivs der Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Amtsmissbrauchs zu eröffnen. Dies habe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse zu geschehen. Im Weiteren seien die Akten des Strafverfahrens beizuziehen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Rechtsanwalt Dr. Thilo Pachmann als sein Rechtsvertreter zu bewilligen. D. Der Beschuldigte stellte mit Stellungnahme vom 6. September 2016 die Anträge, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Strafverfahren nicht anhand zu nehmen; eventualiter sei durch die Staatsanwaltschaft festzustellen, dass sämtliche Beschuldigungen haltlos seien. E. Mit Stellungnahme vom 8. September 2016 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als gegebenenfalls geschädigte Person und Adressat der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Sodann wurde mit Beschwerde vom 25. August 2016 die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. August 2016 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Zur Begründung führt sie hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe als Verantwortlicher für das Konkursverfahren C.____GmbH pflichtwidrig keine Bilanz per Stichtag der Konkurseröffnung erstellt und stattdessen auf die Bilanz per 31. Dezember 2012 abgestellt, aus, die Konkursverwaltung treffe keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung einer Bilanz per Stichtag der Konkurseröffnung. Art. 221 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) verpflichte die Konkursverwaltung bloss zur Aufnahme eines Inventars. Im Weiteren werde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe pflichtwidrig keine Prosequierung der seitens der C.____GmbH veranlassten provisorisch eingetragenen Bauhanderkerpfandrechte vorgenommen. Hinsichtlich sämtlicher Verzichte auf Prosequierung der provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte seien jedoch keine Hinweise auf strafbare Handlungen des Beschuldigten ersichtlich. Sodann könne dem Vorwurf, der Beschuldigte habe sich strafbar gemacht, indem er insgesamt vier Forderungseingaben zu Unrecht, also ohne eingehende Prüfung, im Konkursverfahren der C.____GmbH kolloziert resp. zugelassen habe, nicht gefolgt werden. Vielmehr habe die Konkursverwaltung nicht den Bestand der Forderung abzuklären, sondern bloss den wahrscheinlichen Bestand. Im Weiteren seien keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten betreffend der Zulassung der entsprechenden Forderungen zum Kollokationsplan gegeben. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 25. August 2016 vor, die Konkurseingaben der D.____AG, der E.____AG, der F.____AG sowie jene von G.____ seien sehr spärlich substantiiert und dokumentiert gewesen. Insbesondere habe die Konkurseingabe von G.____ keinerlei Beweismittel für die angebliche Konkursforderung aus Delikt enthalten. Dennoch seien sämtliche bestrittenen Forderungen vom Beschuldigten in vollem Umfang zugelassen worden, wobei es der Beschuldigte unterlassen habe, von den Konkursgläubigern zusätzliche Beweismittel anzufordern. Ferner seien die Behauptungen der D.____AG, der E.____AG, der F.____AG sowie jene von G.____ betreffend die angeblichen Mängel an den Baustellen mehrfach aktenwidrig und falsch gewesen; gleichwohl seien deren Konkursforderungen allesamt kolloziert worden. Folglich habe der Beschuldigte seine Abklärungspflichten verletzt. Des Weiteren habe der Beschuldigte die deliktischen Konkursforderungen der D.____AG und der F.____AG kolloziert, ohne die fragwürdigen Schätzungen der Konkurrentinnen der C.____GmbH zu prüfen. Namentlich habe der Beschuldigte weder die Schätzungen durch einen unabhängigen Gutachter überprüfen lassen noch einen Augenschein auf der Baustelle vorgenommen, weshalb er seine Pflicht verletzt habe, die Konkurseingaben unabhängig und objektiv zu prüfen. Sodann seien die Prozessaussichten für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts günstig gewesen, weshalb der Beschuldigte zu Unrecht auf die Prosequierung der provisorischen Bauhandwerkerpfandrechte der C.____GmbH verzichtet habe. Schliesslich seien die D.____AG sowie die E.____AG mutmasslich begünstigt worden, indem der Beschuldigte ihnen die Debitorenforderung der C.____GmbH gegenüber der D.____AG sowie H.____ (Verwaltungsratspräsident der E.____AG) abgetreten habe. Dadurch sei verhindert worden, dass ein anderer Konkursgläubiger die Masseforderungen gegenüber der D.____AG sowie H.____ geltend mache. Es bestehe daher ein hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte des Amtsmissbrauchs sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht haben könnte. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Ausführungen in der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht berücksichtigt habe. 2.3 Der Beschuldigte macht hingegen mit Stellungnahme vom 6. September 2016 geltend, der Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung beruhe auf der falschen Annahme, die Konkursverwaltung müsse jene Arbeiten ausführen, welche die Geschäftsleitung versäumt habe. Die Aufgaben und Verantwortungen des Konkursamts würden sich allerdings nach den Normen des SchKG richten und in erster Linie die Liquidation der vorhandenen Vermögenswerte der Gesellschaft umfassen. Entsprechend falle es nicht in den Aufgabenbereich des Konkursamts, eine Gesellschaft weiter zu führen bzw. Bilanzen und Erfolgsrechnungen zu erstellen. Vielmehr verschaffe sich das Konkursamt mittels Inventar und Kollokationsplan die nötige Übersicht. Ferner habe der Beschuldigte sämtliche Entscheidungen im Konkursfall der C.____GmbH aufgrund der vorhandenen Fakten und nach den Normen des SchKG getroffen, wobei er weder sich noch einem Dritten einen Vorteil verschafft habe. Folglich sei auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs klar nicht gegeben. 2.4 Mit Stellungnahme vom 8. September 2016 führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, gegen die Entscheide der Konkursverwaltung Beschwerde zu führen, worauf er allerdings verzichtet habe. Ein Strafverfahren diene daher nicht dazu, die im Rahmen eines bereits abgeschlossenen Konkursverfahrens verpassten resp. nicht ergriffenen Rechtsmittel "wiedergutzumachen" und auch nicht dazu, Ermessensentscheide der Konkursverwaltung im Nachhinein einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Vielmehr setze die Eröffnung eines Strafverfahrens bereits zu Beginn konkrete Hinweise auf ein strafbares Verhalten voraus, nicht bloss auf ein allfälliges fehlerhaftes Verhalten. Insbesondere sei nicht jedes fehlerhafte Verhalten eines Behördenmitglieds automatisch strafbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Forderung der Gesellschaft gegenüber ihm privat sei zu hoch festgesetzt worden, sei darauf hinzuweisen, dass er der damaligen Aufforderung der Konkursverwaltung, Belege zu den angeblich von ihm getätigten Zahlungen einzureichen, offenbar nicht nachgekommen sei. Entsprechend sei es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers bei der Inventaraufnahme nicht berücksichtigt habe. Des Weiteren sei zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte durch den Verzicht auf die Prosequierung der provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte nicht strafbar gemacht habe. Mithin sei entweder die Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage bereits verstrichen oder die Prosekutionsklage aufgrund der Sachlage nicht erfolgsversprechend gewesen. Sodann sei der Beschuldigte keineswegs rechtlich verpflichtet gewesen, die Forderungseingaben aus Delikt besonders genau zu prüfen. Vielmehr habe er bloss den wahrscheinlichen Bestand der Forderung abklären müssen. Im Übrigen entscheide von Gesetzes wegen allein die Konkursverwaltung über die Anerkennung der Forderungen, wobei sie an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden sei. Hinzu komme, dass bedingte Forderungen gemäss der gesetzlichen Regelung zum vollen Betrag zuzulassen seien. Folglich fehle es an einem strafbaren Fehlverhalten des Beschuldigten resp. der Konkursverwaltung. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 2.5 In casu ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie dessen Rügen in ihrer Verfügung vom 12. August 2016 nicht ausreichend berücksichtigt haben soll. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf den Strafprozess. Demgemäss haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; namentlich haben sie das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) sowie Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das Äusserungsrecht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO umfasst auch die Pflicht der Behörden, von den Vorbringen der Parteien Kenntnis zu nehmen und diese beim Entscheid in gebührender Weise zu berücksichtigen. Sodann besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der betroffenen Person soll namentlich der Nachvollzug der Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht werden. In der Begründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen. Dabei kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Umfang und Tiefe der Begründung haben sich an der Eingriffsintensität des Entscheids sowie dessen Bedeutung für die Parteien und das Verfahren zu orientieren ( Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 80 N 2; Hans Vest/Salome Horber , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 32; Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 81 N 9 ff.; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 80 N 4). 2.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt grundsätzlich auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag ( Hans Vest/Salome Horber , a.a.O., Art. 107 N 6; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 2a; Gerold Steinmann , St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 59; Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 348). Unter gewissen Umständen lässt das Bundesgericht jedoch eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu. So kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer oberen Instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, und ihm durch die Heilung kein Nachteil erwächst ( Hans Vest/Salome Horber , a.a.O., Art. 107 N 6; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 107 N 2a; Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 348). 2.7 Vorliegend kann der Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich die Staatsanwaltschaft mit mehreren seiner Vorbringen zum hinreichenden Tatverdacht nicht auseinandergesetzt habe, keineswegs gefolgt werden. Vielmehr sind den ausgesprochen umfassenden und sorgfältigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 12. August 2016 die wesentlichen Überlegungen, von welchen sie sich hat leiten lassen, offenkundig zu entnehmen. Mithin wird sogar ausführlich dargelegt, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ersichtlich sind. Namentlich kann dem Beschwerdeführer augenscheinlich nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe sich nicht mit seiner Rüge befasst, wonach die Konkursverwaltung die Schätzungen der I.____AG sowie der J.____AG durch einen unabhängigen Gutachter hätte überprüfen lassen müssen. Im Gegenteil hat die Staatsanwaltschaft die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. August 2016 explizit behandelt und dargelegt, dass von der Einholung von Expertisen im Prüfungsverfahren gemäss Art. 244 SchKG abzusehen sei. 2.8 Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens beigepflichtet werden, sein rechtliches Gehör sei insoweit verletzt, als die Staatsanwaltschaft seine Rüge nicht behandelt habe, dass gewisse Konkursgläubiger bevorteilt worden seien, indem ihnen Vermögensrechte abgetreten worden seien, deren Schuldner sie selber seien. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht auf jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen hat. Vielmehr hat sie sich – entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen – auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte zu beschränken. Hinsichtlich des erwähnten Vorbringens des Beschwerdeführers ist bereits an dieser Stelle auf die entsprechenden nachfolgenden Erwägungen zu verweisen, wonach die Rüge offensichtlich haltlos ist. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, die Staatsanwaltschaft hätte einen für ihre Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkt in ihrer Begründung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr legt der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht bloss ein Verhalten der Konkursverwaltung bzw. des Beschuldigten dar, welches allenfalls in Bezug auf ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten zu prüfen wäre. Keineswegs zeigt er jedoch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten auf, weshalb die Staatsanwaltschaft die Haltlosigkeit der Rüge nicht ausdrücklich festzustellen hatte. 2.9 Aufgrund der vorstehenden Darlegungen zeigt sich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. August 2016 der Nachvollzug der Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres möglich war, zumal seine Rügen in gebührender und geradezu erschöpfender Weise gewürdigt wurden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ist dementsprechend nicht verletzt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens 2.10 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann ( Esther Omlin , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 2; Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1231). Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 4 f.; Esther Omlin , a.a.O., Art. 310 N 9; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 3). 2.11 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme zufolge eindeutig nicht erfüllten Straftatbestands zu Recht erfolgt ist. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Ebenso macht sich strafbar, wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt. 2.12 Des Amtsmissbrauchs macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Nach der Rechtsprechung ist der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsbefugnissen ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt. Dem Tatbestand sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Beamte kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft. Art. 312 StGB erfasst nicht jede Amtspflichtverletzung; er setzt vielmehr voraus, dass der Täter seine Amtsgewalt in der gesetzlich genannten Absicht missbraucht, d.h. dass er von der ihm von Amtes wegen zustehenden hoheitlichen Gewalt Gebrauch macht, dass er kraft hoheitlicher Gewalt verfügt oder zwingt, wo es nicht geschehen darf. Jeder Beamte verfügt in seinem Tätigkeitsbereich über tatsächliche Macht im Sinne einer faktischen Zugriffsmöglichkeit. Wollte man jeden Missbrauch dieser Stellung als Amtsmissbrauch bestrafen, bestünde die Gefahr, dass im Ergebnis entgegen der Absicht des Gesetzgebers jede Amtspflichtverletzung strafrechtlich verfolgt würde (BGE 114 IV 41, E. 2). Sofern dem Beschuldigten tatsächlich prozessuale Fehler vorzuwerfen sind, lässt sich daraus folglich noch nicht ableiten, es bestünden ausreichend Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung, zumal nicht jedes rechtswidrige Handeln der Behörden strafrechtlich relevant ist (BGer 1C_133/2016 vom 14. Juli 2016, E. 3.2.2). 2.13 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 12. August 2016 erweist sich als ausserordentlich gründlich motiviert. Die Staatsanwaltschaft setzt sich mit den mit Strafanzeigen vom 12. Oktober 2015 sowie 29. Februar 2016 vorgebrachten Darlegungen eingehend auseinander. Hingegen wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. August 2016 im Wesentlichen seine mit den vorgenannten Strafanzeigen dargelegten Argumenten und geht nur insoweit auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft ein, als er diese unter Wiederholung seiner Vorbringen pauschal bestreitet. Angesichts der ausführlichen, sorgfältigen und umfassenden Begründung der Staatsanwaltschaft, welcher das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vollumfänglich zustimmen kann, sowie dem Umstand, dass im Beschwerdeverfahren keine erheblichen Einwände vorgebracht werden, welche nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, erscheint es aus prozessökonomischer Sicht sinnvoll, grundsätzlich auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 12. August 2016 zu verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Nachfolgenden wird daher nicht mehr auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, zumal diese bereits durch die Staatsanwaltschaft profund behandelt wurden. Vielmehr sollen nur noch einzelne Aspekte in ergänzender Weise vertieft berücksichtigt werden. Bereits vorab kann allerdings in genereller Weise konstatiert werden, dass die Entscheidungen des Beschuldigten durchwegs im Rahmen seines behördlichen Ermessens lagen. Mithin hat der Beschuldigte sein Ermessen weder unter- noch überschritten und klarerweise auch nicht missbraucht. Ob eine Entscheidung allenfalls unangemessen war, ist in Bezug auf die Strafbarkeit des Beschuldigten nicht relevant, zumal es sich bei der Unangemessenheit einer Entscheidung um eine blosse Wertungsfrage handelt. Das eine je nach Wertung allenfalls als unangemessen erachtete Entscheidung keine Strafbarkeit zu begründen vermag, ist in Beachtung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 1 StGB offenkundig. 2.14 Zunächst kann dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rüge, wonach der Beschuldigte per Stichtag der Konkurseröffnung eine Bilanz hätte erstellen müssen, klarerweise nicht gefolgt werden. Im Gegenteil ist zu konstatieren, dass sich eine entsprechende Pflicht weder aus der gesetzlichen Regelung noch der Praxis ergibt. Dementsprechend wird seitens des Beschwerdeführers in keiner Weise dargelegt, auf welche Grundlage der Beschwerdeführer seine Behauptung stützt. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es dem gesetzlich geregelten Ablauf des Konkursverfahrens widersprechen würde, wenn das Konkursamt eine Bilanz erstellen würde. Mithin liegt der Zweck des Inventars im Sinne von Art. 221 Abs. 1 SchKG darin, sich einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen, das Vermögen zu sichern und eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens zu schaffen. Deshalb wird das Inventar gleich zu Beginn des Verfahrens aufgenommen. Die Inventaraufnahme dient der Feststellung der Aktiven des Schuldners (des Konkurssubstrats), während die Konkurspublikation mit dem Schuldenruf (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) der Feststellung der Passiven (der Konkursforderungen) dient ( Urs Lustenberger , Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 221 N 6). Es ist somit gerade nicht Aufgabe des Konkursamts resp. des Beschuldigten, eine Bilanz über die Aktiven und Passiven per Stichtag der Konkurseröffnung zu erstellen. Im Übrigen ist im Konsens mit der Staatsanwaltschaft anzumerken, dass es nicht nur Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, die Tilgung der Forderungen geltend zu machen, sondern er mit Schreiben des Konkursamtes vom 6. Februar 2014 sogar explizit aufgefordert wurde, der Konkursverwaltung die entsprechenden Belege allfälliger bereits erfolgter Zahlungen einzureichen (act. 10.01.173). 2.15 Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, dieser habe sich strafbar gemacht, indem er pflichtwidrig auf die Prosequierung der provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte verzichtet habe, wodurch er anderen einen unrechtmässigen Vorteil verschafft habe. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich beim Entscheid über eine allfällige Prosequierung der provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte durchwegs um eine Ermessensfrage handelt. Dabei sind keine Hinweise auf einen etwaigen Ermessensmissbrauch und erst recht keine Anhaltspunkte betreffend allenfalls strafbare Handlungen ersichtlich. Namentlich ist in Bezug auf das provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht betreffend die K.____strasse in L.____ festzustellen, dass – entgegen den wiederholt vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers – die Dokumentation der von der C.____GmbH geleisteten Arbeiten mehr als nur mager ausgefallen ist. Mithin sind die Arbeitsrapporte der C.____GmbH weder datiert noch wurden diese vom Monteur oder dem Kunden unterzeichnet (act. 10.01377 ff.). Hinzu kommt, dass ein Arbeitsrapport offenbar die "M.____str. N.____" (act. 10.01.381) und somit keine Arbeiten an der K.____strasse in L.____ betrifft. In Anbetracht dieser klaren Aktenlage ist zu konstatieren, dass die Prozessaussichten einer Prosequierung keineswegs als günstig zu bezeichnen sind. Somit hat der Beschuldigte offenkundig keine Pflichtverletzung begangen, indem er auf die Prosequierung des provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts betreffend die K.____strasse in L.____ verzichtet hat. Entsprechend fehlt es umso mehr an einem strafrechtlich relevanten Handeln. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer mit Strafanzeigen vom 12. Oktober 2015 sowie 29. Februar 2016 in Bezug auf die weiteren provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte darzulegen, mit welchen Beweismitteln die Prosequierung erfolgreich hätte sein sollen bzw. inwiefern der Bestand der Forderungen hätte bewiesen werden können. Es zeigt sich daher, dass selbst der Beschwerdeführer keine günstigen Prozessaussichten darzulegen vermag. Dieser Umstand steht sodann auch im Einklang mit der Gegebenheit, wonach der Beschwerdeführer ebenso auf seine Möglichkeit verzichtet hat, selbst die Prosekutionsklage auf definitive Eintragung einzureichen. 2.16 Im Hinblick auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach der Beschuldigte vier Forderungseingaben ohne eingehende Prüfung im Konkursverfahren kolloziert bzw. zugelassen habe, ist erneut zu konstatieren, dass sich der Beschwerdeführer nur insoweit mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinandersetzt, als er diese unter Wiederholung seiner bisherigen Rügen pauschal bestreitet. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. August 2016 jedoch ausführlich dargelegt, dass die Konkursverwaltung resp. der Beschuldigte nur summarisch den wahrscheinlichen Bestand der eingegebenen Forderungen abzuklären hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der in Art. 244 SchKG statuierten Prüfungspflicht der Zweck verfolgt wird, die Entstehung von Kollokationsprozessen möglichst zu verhindern und damit das Konkursverfahren zu beschleunigen. Entsprechend ist von der Anordnung von Expertisen (juristischer und sonstiger) im Prüfungsverfahren gemäss Art. 244 SchKG abzusehen, zumal die Einholung eines juristischen Gutachtens in der Regel keine Verkürzung, sondern eine unnötige Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens zu Folge hätte ( Dieter Hierholzer , Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 244 N 18). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers war es somit nicht Aufgabe des Beschuldigten, eine Expertise hinsichtlich der Höhe der Forderungseingabe der D.____AG sowie der F.____AG einzuholen. Vielmehr hätte der Beschuldigte mit der Beauftragung eines Sachverständigen entgegen dem Sinn und Zweck des Konkursverfahrens gehandelt. Folglich ist evident, dass sich der Beschuldigte auch in dieser Hinsicht keines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat. 2.17 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschuldigte habe die D.____AG gegenüber den anderen Konkursgläubigern bevorzugt, indem er dieser eine Debitorenforderung abgetreten habe, deren Schuldnerin die D.____AG selbst gewesen sei. Dasselbe gelte für die Abtretung der Debitorenforderung an die E.____AG, sei doch der Schuldner der Debitorenforderung, H.____, zugleich der Verwaltungsratspräsident der E.____AG. Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer wiederum nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrheit der Gläubiger des Konkurses mit Beschluss vom 20. Oktober 2014 auf die Geltendmachung diverser Rechtsansprüche der Masse, unter anderem der Debitorenausstände der D.____AG sowie von H.____, verzichtet hat. In der Folge wurden diese Rechtsansprüche der Masse, nämlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 754 ff. OR gegenüber den Organen der Konkursitin, allfällige Ansprüche aus Begünstigungshandlungen nach Art. 214 und 285 ff. SchKG sowie Debitorenausstände gemäss der Aufstellung "Konkurs-Debitoren-Journal" vom 21. Oktober 2014, an die D.____AG, die O.____AG sowie die F.____AG abgetreten (act. 10.01.229 ff.). Aufgrund der Aufstellung "Konkurs-Debitoren-Journal" vom 21. Oktober 2014 ist ersichtlich, dass sich unter anderem Debitorenausstände der D.____AG sowie von H.____ unter den abgetretenen Rechtsansprüchen befinden. Allerdings führt dies keineswegs dazu, dass diese Debitoren bevorteilt werden. Vielmehr wäre es jeder Person, welcher die Rechtsansprüche der Masse abgetreten wurden, möglich gewesen, Klage einzureichen ( Stephen V. Berti , Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 260 N 57). Die Debitoren, welchen unter anderem ihre eigenen Forderungen abgetreten wurden, konnten somit die Geltendmachung dieser Ausstände in keiner Weise verhindern. Hinzu kommt, dass die Abtretung nur bei Verzicht der Gläubigermehrheit in Frage kommt, was in casu der Fall war. Demzufolge erleidet die Masse nicht schon dadurch eine Schädigung, dass der Abtretungsgläubiger untätig bleibt. Mithin ist der Abtretungsgläubiger nicht gehalten, zum Nutzen der verzichtenden Mitgläubiger zu handeln ( Stephen V. Berti , a.a.O., Art. 260 N 53). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Konkursverwaltung im Rahmen der Abtretung der Rechtsansprüche der Konkursmasse explizit die Annullierung der Abtretung für den Fall vorbehalten hat, dass nicht binnen einer von ihr anzusetzenden Frist die gerichtliche Geltendmachung der Rechtsansprüche erfolgt (act. 10.01.230). Folglich ist eine Bevorteilung insofern klarerweise nicht gegeben, weshalb die Straftatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des Amtsmissbrauchs auch aus diesem Grund von vornherein ausgeschlossen sind. 2.18 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass die Nichtanhandnahme zufolge eindeutig nicht erfüllter Straftatbestände zu Recht erfolgt ist und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 12. August 2016 daher in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen ist. 3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 100.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. 3.2 Mit Beschwerde vom 25. August 2016 begehrt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ihn als Privatkläger. Zur Begründung macht er geltend, er erwirtschafte ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 10'211.-- pro Jahr bzw. Fr. 850.90 pro Monat. Dem stehe ein monatliches Existenzminimum von Fr. 8'371.95 gegenüber. Des Weiteren verfüge er zwar über ein Vermögen von Fr. 40'713.--, welches allerdings in Relation zu setzen sei zu seinen Schulden gemäss der Steuererklärung 2014 von Fr. 117'823.--, Steuerschulden von Fr. 134'050.--, Mietzinsausständen von Fr. 16'816.95 sowie dem gegenüber der P.____AG von Fr. 32'132.45. Folglich sei er mittellos. Ferner sei die Zivilklage des Beschwerdeführers nicht aussichtslos, würden doch mehrere konkrete Anhaltspunkte bestehen, wonach der Beschuldigte in rechtswidriger Weise die bestrittenen Konkursforderungen ohne Prüfung der Wahrscheinlichkeit deren Bestands kolloziert habe. Ebenso liege ein hinreichender Tatverdacht vor, dass der Beschuldigte in Missbrauch seiner Amtsgewalt Debitorenforderungen zu Unrecht abgetreten und damit andere Gesellschaften begünstigt habe. 3.3 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Im Weiteren setzt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.1 f.; BGer 1B_332/2012 vom 15. August 2012, E 2.2 ff.; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N 10). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte von Beschwerdeführenden ist die Aussichtslosigkeit zwar nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Auch in Haftprüfungsfällen besteht jedoch kein bedingungsloser Anspruch auf kostenlose Beschwerdeführung und Rechtsverbeiständung (vgl. BGE 129 I 129, E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen). 3.4 Vorliegend führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. August 2016 in Bezug auf sämtliche vom damaligen Anzeigesteller und heutigen Beschwerdeführer angeführten angeblich strafbaren Sachverhalte eine Vielzahl von Gründen auf, weshalb diese die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer seinerseits beschränkt sich in seiner Beschwerde jedoch auf Argumente, welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung bereits eingehend geprüft hat. Mithin bringt er keine neue Begründung vor, sondern wiederholt in erster Linie seine bereits mit den entsprechenden Strafanzeigen vom 12. Oktober 2015 und 29. Februar 2016 vorgebrachten Darlegungen, wobei er bloss auf einen Teil der Ausführungen der Staatsanwaltschaft überhaupt Bezug nimmt und insbesondere nicht zwischen allfälligen zivilrechtlichen Fehlern und strafrechtlich relevanten Handlungen unterscheidet. Dies berücksichtigend waren die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung offensichtlich beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weswegen die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 12. August 2016 als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, was zur Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führen muss. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.