Untersuchungshaft
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar, sofern die Jugendstrafprozessordnung keine besondere Regelung enthält. Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen. Gemäss Art. 27 Abs. 5 JStPO richtet sich die Anfechtbarkeit der Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts nach Art. 222 StPO. Laut Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz schriftlich anfechten. Das Verfahren richtet sich diesfalls nach Art. 393 ff. StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt.
E. 1.2 Im vorliegenden Fall stellt der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2016 ein gültiges Anfechtungsobjekt dar. Dem Vater des Beschuldigten kommt als gesetzlichem Vertreter volle Parteistellung zu, was ihn zur Ergreifung der Beschwerde gegen diesen Entscheid fraglos legitimiert (vgl. Art. 18 lit. b und Art. 38 Abs. 1 lit. b JStPO). Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO wurde vorliegend eingehalten, zumal der begründete Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2016 den Parteien am 22. August 2016 ausgehändigt, der Beschwerdeführer jedoch bereits mit Eingabe vom 18. August 2016 gegen den bis dahin unbegründet eröffneten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2016 reagiert hat. Was die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO betrifft, so ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. August 2016 äusserst kurz fasst und keine ausdrücklichen Anträge stellt. Eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO drängt sich vorliegendenfalls jedoch nicht auf, da die Anträge des Beschwerdeführers aus der Begründung und den angerufenen Beweismitteln hervorgehen und es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, bei welcher praxisgemäss grosszügig verfahren wird (vgl. Martin Ziegler/Stefan Keller , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 385 N 1b). Schliesslich ist in casu zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet, weshalb das Verfahren in Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes vordringlich durchzuführen ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Aus den genannten Gründen sind die Anforderungen an die Form als knapp erfüllt anzusehen. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz liegt ebenfalls vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Da die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung resp. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft in der Jugendstrafprozessordnung nicht besonders geregelt sind, gelangen die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäss Art. 221 StPO zur Anwendung (vgl. Christoph Hug/Patricia Schläfli , Basler Kommentar JStPO, 2. Aufl., Art. 27 N 3). Art. 212 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz, wonach die beschuldigte Person in Freiheit bleibt. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr), oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsgefahr), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. Wiederholungsgefahr). Haft ist gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr). Als letzte Voraussetzung schliesslich darf Haft nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn und solange sie verhältnismässig ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO. Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel führen, dann ist die Haft an deren Stelle aufzuheben und es können Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Grundsatz der Subsidiarität; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 2 StPO). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (Art. 5 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 1B_289/2009 vom 28. Oktober 2009 Erw. 4.1). Für das Jugendstrafverfahren sieht Art. 27 Abs. 1 JStPO ausdrücklich vor, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet wird. Ein Vergleich des angefochtenen Entscheids mit den seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts, der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr sowie, bei einer Bejahung derselben, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bilden. Im Folgenden gilt es, diese Aspekte zu prüfen.
E. 2.2 Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn schwerwiegende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens und für die Täterschaft des zu Verhaftenden sprechen ( Franz Riklin , Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Art. 221 N 2). Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Als Haftvoraussetzung sollte sich der Tatverdacht im Verlauf des Verfahrens in der Regel zunehmend bestätigen oder verdichten ( Marc Forster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 221 N 3). Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, am 30. Juni 2016, ca. 01.00 Uhr, zusammen mit drei weiteren männlichen Personen die Wohnung von C.____ an der D.____-Strasse in E.____ betreten und sie im dortigen Schlafzimmer zu sexuellen Handlungen gezwungen zu haben. Zudem soll die Täterschaft aus der Wohnung der Privatklägerin Bargeld entwendet haben (vgl. Ermittlungsakten sowie Antrag der Jugendanwaltschaft auf Haftverlängerung vom 16. August 2016). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu sexuellen Kontakten mit der Privatklägerin kam; er macht jedoch geltend, dass diese in gegenseitigem Einvernehmen geschehen seien (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 9. August 2016, Hafteinvernahme vom 10. August 2016 sowie Prot. Hauptverhandlung Zwangsmassnahmengericht vom 17. August 2016, S. 2). Demgegenüber bringt die Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 5. Juli 2016 sowie in ihren zu den Akten eingereichten schriftlichen Aufzeichnungen klar zur Deposition, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Wie das Zwangsmassnahmengericht richtig feststellt (vgl. S. 3 f. des Entscheids vom 17. August 2016), liegt die Konstellation "Aussage gegen Aussage" vor. Bei einer prima facie Prüfung der Aussagen der Privatklägerin auf Realkennzeichen hin erachtet das Kantonsgericht deren Schilderungen als detailreich, konstant und plausibel. Der Beschuldigte wird darin auch in keiner Weise übermässig belastet, zumal die Anzeige ursprünglich wegen des weniger schwerwiegenden Delikts des Diebstahls erstattet wurde (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2016). Zudem lassen sich – gestützt auf die aktuelle Aktenlage - die Depositionen der Privatklägerin mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten des IRM F.____ vom 27. Juli 2016, Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 9. August 2016, Fotodokumentation der Videoaufnahmen E.____ vom 30. Juni 2016 sowie die Aussagen der Begleitpersonen des Beschuldigten [G.____ vom 28. Juli und 9. August 2016, H.____ vom 10. und 11. August 2016 sowie I.____ vom 10. August 2016]) in Einklang bringen. Ein Anlass für eine falsche Belastung seitens der Privatklägerin ist nicht ersichtlich, so dass aus den genannten Gründen (gestützt auf die bislang erhobenen Beweise) von der Glaubhaftigkeit deren Aussagen auszugehen ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht einen dringenden Tatverdacht in erster Linie bezüglich des Tatbestands der Vergewaltigung, ev. Schändung, und der sexuellen Nötigung angenommen.
E. 2.3 Auch wenn vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bestritten, gilt es in casu, die von der Vorinstanz angenommene Kollusionsgefahr zu prüfen. Dieser Haftgrund liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Damit soll verhindert werden, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Als Kollusion oder Verdunkelung gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel bzw. Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt allerdings nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen ( Marc Forster , a.a.O., N 6, m.w.H., u.a. auf BGE 137 IV 127 Erw. 4). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von der Beeinflussung bedrohten Aussagen und Beweismittel, der Schwere und Natur der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter vorangeschritten das Strafverfahren ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Marc Forster , a.a.O., N 7, m.w.H.). Wie bereits unter Ziff. 2.2 ausgeführt, ist aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte mit drei weiteren männlichen Personen am 30. Juni 2016 um ca. 01.00 Uhr in die Wohnung von C.____ an der D.____-Strasse in E.____ begeben hat. Dort kam es zugestandenermassen zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und C.____. Weitere sexuelle Handlungen zwischen dieser und zwei der Mitbeschuldigten stehen ebenfalls im Raum, werden jedoch in einem separaten Verfahren untersucht. Es besteht gestützt auf den derzeitigen Ermittlungsstand der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte C.____ zu den sexuellen Handlungen genötigt hat, was von jenem jedoch bestritten wird. Dieses Aussageverhalten ist bei der Prüfung der Kollusionsgefahr zu berücksichtigen. Die Ausführungen des Beschuldigten sowie die Depositionen der Mitbeschuldigten und der Privatklägerin decken sich nur teilweise bezüglich des äusseren Geschehensablaufs. Demgegenüber sind der genaue Tatablauf, die einzelnen Beteiligungsrollen sowie eine allfällige Tatplanung innerhalb der Gruppierung nicht hinreichend aufgeklärt. Die Untersuchung durch die Jugendanwaltschaft befindet sich derzeit noch in der Anfangsphase. Insbesondere gilt es, zur Klärung des Sachverhalts weitere Einvernahmen durchzuführen sowie elektronische Daten auszuwerten, zumal in den bisherigen Einvernahmen teilweise die Rede davon ist, dass die Tathandlungen mit einem Handy aufgenommen worden sein sollen. Diese Tatsachen berücksichtigend besteht eine erhöhte Gefahr von Kollusionshandlungen, sei dies in Form von Absprachen unter den Tätern, durch Vernichten von Beweismitteln oder aber auch durch Einwirkung auf die Privatklägerin, umso mehr, als diese unter einer geistigen Behinderung leidet (vgl. polizeiliche Anzeige vom 15. Juli 2016, S. 7). Letzteres ist in casu in besonderem Mass zu befürchten, nachdem sich die Mittäter über eine Entschuldigung bei der Privatklägerin unterhalten haben und der Mitbeschuldigte I.____ laut Aussagen des Beschuldigten tatsächlich am Tag nach der Tatnacht mit C.____ Kontakt aufgenommen hat (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 9. August 2016, S. 5). Nunmehr stehen der Beschuldigte und seine Mittäter unter einem erhöhten Druck, zumal ihnen die Schwere der Tatvorwürfe und die drohende Strafe bewusst sein dürften. Es ist davon auszugehen, dass dies zu einer weiteren Erhöhung der Kollusionsbereitschaft führt. Zusammenfassend besteht somit bei einer Freilassung des Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt die reale Gefahr, dass er sich mit seinen Mittätern abspricht oder auf die Privatklägerin einwirkt, um dadurch die Untersuchung zumindest erheblich zu erschweren. Es liegt aus den genannten Gründen nicht bloss eine theoretische Kollusionsmöglichkeit vor. Mit der Vorinstanz ist daher der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO klarerweise zu bejahen.
E. 2.4 Da das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes zur Anordnung von Haft bereits ausreicht, brauchen weitere Haftgründe nicht geprüft zu werden ( Marc Forster , a.a.O., N 4, m.w.H.). Aus diesem Grund könnte grundsätzlich offen gelassen werden, ob neben dem Haftgrund der Kollusionsgefahr auch derjenige der Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO und der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vorliegt. Mit Blick auf die Akten, so insbesondere auf die Urteilsliste der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft, auf das jugendpsychiatrische Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste J.____ vom 22. Oktober 2015, welches von einer mittelgradigen Rückfallwahrscheinlichkeit bei Spontandelikten innerhalb einer ungünstigen Peergruppe ausgeht, sowie auf den Beobachtungsbericht des Aufnahmeheims F.____ vom 31. Dezember 2015, wonach sich der Beschuldigte mithilfe seiner Eltern einer zivilrechtlich angeordneten Platzierung entzogen hat, ist jedoch an dieser Stelle festzuhalten, dass ohne geeignete sichernde Schutzmassnahmen ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet. Ebenso ist aktuell zu befürchten, dass sich der Beschuldigten der drohenden Unterbringung gemäss Art. 15 JStG (beginnend in einer geschlossenen Einrichtung) durch (erneute) Flucht ins Ausland entzieht.
E. 2.5 Ein Grundrechtseingriff lässt sich schliesslich nur rechtfertigen, wenn er verhältnismässig ist. Dabei müssen drei Aspekte der Verhältnismässigkeit kumulativ erfüllt sein; nämlich die Eignung, die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung ( Rainer J. Schweizer , Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Art. 36 N 37, m.w.H.). Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO statuiert die Voraussetzung der Erforderlichkeit, die als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit auch in Art. 36 Abs. 3 BV enthalten ist. Allgemein besagt der Grundsatz der Erforderlichkeit, dass ein Grundrechtseingriff nicht weiter gehen darf, als es das öffentliche Interesse erfordert (mildeste Massnahme); die betreffende Massnahme darf in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und personeller Hinsicht das Notwendige nicht überschreiten. In der Strafprozessordnung kommt die Voraussetzung der Erforderlichkeit etwa in den Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 ff. StPO zum Ausdruck, wonach die Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur angeordnet bzw. fortgeführt werden darf, wenn der Zweck der Haft nicht durch eine oder mehrere mildere Massnahmen wie etwa Kaution, Schriftensperre oder Hausarrest erreicht werden kann ( Jonas Weber , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 197 N 9, m.w.H.). Schliesslich muss die Anordnung einer Zwangsmassnahme verhältnismässig i.e.S., d.h. angemessen bzw. zumutbar sein. Bei dieser Abwägung sind jeweils auch die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und ebenso deren Zeitdauer zu berücksichtigen, was insbesondere bedeutet, dass eine ursprünglich zumutbare Zwangsmassnahme nach einer gewissen Zeitdauer unzumutbar werden kann ( Jonas Weber , a.a.O., N 11, m.w.H.). Die obgenannten Be- stimmungen von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Demnach ordnet das Gericht an Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sei den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind dann unzulässig, wenn ihr Zweck - die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat - durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind also ultima ratio ( Matthias Härri , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 237 N 1, m.w.H.). Bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Ersatzmassnahmen zur Erreichung des Haftzwecks ausreichen, steht dem Gericht Ermessensspielraum zu ( Matthias Härri , a.a.O., N 4 f.). Die Zulässigkeit solcher Ersatzmassnahmen ergibt sich namentlich aus dem Grundsatz "a maiore minus", dem Grundsatz der Subsidiarität der Untersuchungshaft, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Pflicht der staatlichen Organe zum Schutz der persönlichen Freiheit ( Matthias Härri , a.a.O., N 7, m.w.H.). Im Jugendstrafverfahren kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität staatlicher Eingriffe gestützt auf Art. 4 Abs. 3 JStPO besondere Beachtung zu (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli , a.a.O., Art. 4 N 7). Gemäss Art. 27 Abs. 1 JStPO werden Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet. Auch wenn es sich vorliegend beim Beschuldigten um einen Jugendlichen handelt, sind in der gegebenen Konstellation keine geeigneten Ersatzmassnahmen, mit welchen der nach wie vor bestehenden Kollusionsgefahr, Wiederholungsgefahr und Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnten, als Alternative zur Untersuchungshaft ersichtlich. Dies macht die Anordnung von Haft als ultima ratio erforderlich, womit die inhaltliche Verhältnismässigkeit derselben zu bejahen ist. Daran ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts: Dieser verweist auf die Lehrstelle des Beschuldigten sowie auf dessen gesundheitlichen Zustand und legt seiner Beschwerde einen Lehrvertrag mit der K.____ in L.____ vom 4. Juli 2016 sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. M.____, E.____, vom 15. August 2016, bei. Gemäss dem Arztzeugnis soll am 12. August 2016 eine Konsultation stattgefunden haben, nach welcher der Beschuldigte vom 9. bis zum 31. August 2016 krankgeschrieben worden ist. Nachdem der Beschuldigte sich seit dem 9. August 2016 in Haft befindet und ein Besuch seines Arztes in Untersuchungshaft nicht aktenkundig ist, ist bei der Berücksichtigung des obgenannten Arztzeugnisses Zurückhaltung geboten. Was die Lehrstelle betrifft, so wäre der Beschuldigte aufgrund seiner Krankschreibung bis zum 31. August 2016 ohnehin nicht bereits am 15. August 2016 in der Lage gewesen, diese anzutreten. In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Für das Jugendstrafverfahren regelt Art. 27 Abs. 3 JStPO, dass eine reguläre Verlängerung der Untersuchungshaft um jeweils 1 Monat möglich ist. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 9. August 2016 in Haft, wobei die Jugendanwaltschaft mit Antrag vom 16. August 2016 begehrt, es sei Untersuchungshaft bis zum 17. September 2016 zu verlängern. Wie die Jugendanwaltschaft auf S. 10 ihrer Stellungnahme vom 2. September 2016 zutreffend ausführt, muss der Beschuldigte bei einer Verurteilung wegen der ihm zur Last zu legenden Delikte mit einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe bzw. einer stationären Unterbringung rechnen. Straferhöhend bzw. strafschärfend zu berücksichtigen sein werden dabei die mittäterschaftliche Tatbegehung bei den Sexualdelikten sowie die Deliktsmehrheit. Angesichts dessen erreicht eine Untersuchungshaft von 1 Monat bei Weitem noch nicht die zu erwartende Strafe. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchung derzeit noch in den Anfängen steht und weitere Beweise zu erheben bzw. auszuwerten sind. Aus diesen Gründen ist die Untersuchungshaft von 1 Monat auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig einzustufen, weshalb der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2016 in diesem Punkt ebenfalls zu bestätigen ist. Wie aus dem obgenannten jugendpsychiatrischen Gutachten hervorgeht, besteht beim Beschuldigten eine Massnahmebedürftigkeit in Form einer stationären Behandlung und es wird ihm eine sozialpädagogische Institution mit der Möglichkeit einer beruflichen Ausbildung empfohlen. Auch der zuvor genannte Bericht des Aufnahmeheims F.____ zeigt auf, dass der Beschuldigte dringend einer jugendspezifischen Behandlung bedarf, auf Seiten seiner Eltern jedoch keinerlei Kooperationsbereitschaft vorhanden ist. Diese Tatsachen berücksichtigend kann der Beschuldigte zum jetzigen Zeitpunkt unter keinen Umständen der Verantwortung seiner Eltern übergeben werden. Im weiteren Verlauf des vorliegenden Verfahrens wird daher eine - evtl. vorerst vorsorgliche - Unterbringung des Beschuldigten gemäss Art. 15 JStG zu prüfen und nach einem geeigneten Unterbringungsort zu suchen sein.
E. 2.6 Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet. In deren Abweisung ist somit der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2016, mit welchem bis zum 17. September 2016 Untersuchungshaft angeordnet worden ist, zu bestätigen.
E. 3 Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘000.-- in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Beschwerdeverfahren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt sich kein Anspruch von (aktuell) mittellosen Beschwerdeführern auf definitive Befreiung von selber verursachen Verfahrenskosten. In casu verhält es sich zudem so, dass gestützt auf die seitens des Beschwerdeführers eingereichten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen von einem monatlichen Vermögensertrag in Form von Mieteinahmen in der Höhe von Fr. 30‘000.--auszugehen ist. Zudem hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 17. August 2016 ausgeführt, dass seine Familie mehrere Hotels in F.____ besitze (vgl. S. 2 des Protokolls). Diese beiden Faktoren allein schliessen bereits die Annahme einer materiellen Bedürftigkeit aus. Hinzu kommt die offensichtliche Aussichtslosigkeit des vorliegend eingereichten Rechtsmittels, weshalb sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Lasten der Staatskasse ebenso wenig rechtfertigt. Aus den genannten Gründen ist das Gesuch abzuweisen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die ordentlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.09.2016 470 16 193
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. September 2016 (470 16 193) Strafprozessrecht Untersuchungshaft Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien A.____ , vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschuldigter B.____ , vertreten durch Advokat Simon Berger, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschwerdeführer und gesetzlicher Vertreter des Beschuldigten gegen Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft , Rheinstrasse 55, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Gegenstand Untersuchungshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2016 A. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2016 wurde unter anderem in Gutheissung des Antrags der Jugendanwaltschaft die Untersuchungshaft gegenüber A.____ für die Dauer von 1 Monat bis zum 17. September 2016 verlängert. Auf die Begründung dieses Entscheids sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater und gesetzliche Vertreter des Beschuldigten, B.____, mit Eingabe vom 18. August 2016 "Einsprache" (recte: Beschwerde) und beantragte sinngemäss die Freilassung seines Sohnes. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer zudem einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verteidigung. C. Das Zwangsmassnahmengericht begehrte mit Stellungnahme vom 26. August 2016, (1.) die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, (2.) unter o/e-Kostenfolge. D. Auch die Jugendanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2016 auf (1.) Festhalten am Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2016 und (2.) dementsprechend vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. E. Sodann stimmte der Beschuldigte mit Stellungnahme vom 7. September 2016 der Beschwerde seines Vaters grundsätzlich zu. F. Schliesslich wurde mit Schlussverfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 8. September 2016 unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar, sofern die Jugendstrafprozessordnung keine besondere Regelung enthält. Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen. Gemäss Art. 27 Abs. 5 JStPO richtet sich die Anfechtbarkeit der Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts nach Art. 222 StPO. Laut Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz schriftlich anfechten. Das Verfahren richtet sich diesfalls nach Art. 393 ff. StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. 1.2 Im vorliegenden Fall stellt der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2016 ein gültiges Anfechtungsobjekt dar. Dem Vater des Beschuldigten kommt als gesetzlichem Vertreter volle Parteistellung zu, was ihn zur Ergreifung der Beschwerde gegen diesen Entscheid fraglos legitimiert (vgl. Art. 18 lit. b und Art. 38 Abs. 1 lit. b JStPO). Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO wurde vorliegend eingehalten, zumal der begründete Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2016 den Parteien am 22. August 2016 ausgehändigt, der Beschwerdeführer jedoch bereits mit Eingabe vom 18. August 2016 gegen den bis dahin unbegründet eröffneten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2016 reagiert hat. Was die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO betrifft, so ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. August 2016 äusserst kurz fasst und keine ausdrücklichen Anträge stellt. Eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO drängt sich vorliegendenfalls jedoch nicht auf, da die Anträge des Beschwerdeführers aus der Begründung und den angerufenen Beweismitteln hervorgehen und es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, bei welcher praxisgemäss grosszügig verfahren wird (vgl. Martin Ziegler/Stefan Keller , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 385 N 1b). Schliesslich ist in casu zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet, weshalb das Verfahren in Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes vordringlich durchzuführen ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Aus den genannten Gründen sind die Anforderungen an die Form als knapp erfüllt anzusehen. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz liegt ebenfalls vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Materielles 2.1 Da die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung resp. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft in der Jugendstrafprozessordnung nicht besonders geregelt sind, gelangen die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäss Art. 221 StPO zur Anwendung (vgl. Christoph Hug/Patricia Schläfli , Basler Kommentar JStPO, 2. Aufl., Art. 27 N 3). Art. 212 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz, wonach die beschuldigte Person in Freiheit bleibt. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr), oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsgefahr), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. Wiederholungsgefahr). Haft ist gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr). Als letzte Voraussetzung schliesslich darf Haft nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn und solange sie verhältnismässig ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO. Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel führen, dann ist die Haft an deren Stelle aufzuheben und es können Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Grundsatz der Subsidiarität; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 2 StPO). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (Art. 5 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 1B_289/2009 vom 28. Oktober 2009 Erw. 4.1). Für das Jugendstrafverfahren sieht Art. 27 Abs. 1 JStPO ausdrücklich vor, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet wird. Ein Vergleich des angefochtenen Entscheids mit den seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts, der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr sowie, bei einer Bejahung derselben, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bilden. Im Folgenden gilt es, diese Aspekte zu prüfen. 2.2 Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn schwerwiegende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens und für die Täterschaft des zu Verhaftenden sprechen ( Franz Riklin , Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Art. 221 N 2). Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Als Haftvoraussetzung sollte sich der Tatverdacht im Verlauf des Verfahrens in der Regel zunehmend bestätigen oder verdichten ( Marc Forster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 221 N 3). Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, am 30. Juni 2016, ca. 01.00 Uhr, zusammen mit drei weiteren männlichen Personen die Wohnung von C.____ an der D.____-Strasse in E.____ betreten und sie im dortigen Schlafzimmer zu sexuellen Handlungen gezwungen zu haben. Zudem soll die Täterschaft aus der Wohnung der Privatklägerin Bargeld entwendet haben (vgl. Ermittlungsakten sowie Antrag der Jugendanwaltschaft auf Haftverlängerung vom 16. August 2016). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu sexuellen Kontakten mit der Privatklägerin kam; er macht jedoch geltend, dass diese in gegenseitigem Einvernehmen geschehen seien (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 9. August 2016, Hafteinvernahme vom 10. August 2016 sowie Prot. Hauptverhandlung Zwangsmassnahmengericht vom 17. August 2016, S. 2). Demgegenüber bringt die Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 5. Juli 2016 sowie in ihren zu den Akten eingereichten schriftlichen Aufzeichnungen klar zur Deposition, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Wie das Zwangsmassnahmengericht richtig feststellt (vgl. S. 3 f. des Entscheids vom 17. August 2016), liegt die Konstellation "Aussage gegen Aussage" vor. Bei einer prima facie Prüfung der Aussagen der Privatklägerin auf Realkennzeichen hin erachtet das Kantonsgericht deren Schilderungen als detailreich, konstant und plausibel. Der Beschuldigte wird darin auch in keiner Weise übermässig belastet, zumal die Anzeige ursprünglich wegen des weniger schwerwiegenden Delikts des Diebstahls erstattet wurde (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2016). Zudem lassen sich – gestützt auf die aktuelle Aktenlage - die Depositionen der Privatklägerin mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten des IRM F.____ vom 27. Juli 2016, Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 9. August 2016, Fotodokumentation der Videoaufnahmen E.____ vom 30. Juni 2016 sowie die Aussagen der Begleitpersonen des Beschuldigten [G.____ vom 28. Juli und 9. August 2016, H.____ vom 10. und 11. August 2016 sowie I.____ vom 10. August 2016]) in Einklang bringen. Ein Anlass für eine falsche Belastung seitens der Privatklägerin ist nicht ersichtlich, so dass aus den genannten Gründen (gestützt auf die bislang erhobenen Beweise) von der Glaubhaftigkeit deren Aussagen auszugehen ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht einen dringenden Tatverdacht in erster Linie bezüglich des Tatbestands der Vergewaltigung, ev. Schändung, und der sexuellen Nötigung angenommen. 2.3 Auch wenn vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bestritten, gilt es in casu, die von der Vorinstanz angenommene Kollusionsgefahr zu prüfen. Dieser Haftgrund liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Damit soll verhindert werden, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Als Kollusion oder Verdunkelung gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel bzw. Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt allerdings nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen ( Marc Forster , a.a.O., N 6, m.w.H., u.a. auf BGE 137 IV 127 Erw. 4). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von der Beeinflussung bedrohten Aussagen und Beweismittel, der Schwere und Natur der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter vorangeschritten das Strafverfahren ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Marc Forster , a.a.O., N 7, m.w.H.). Wie bereits unter Ziff. 2.2 ausgeführt, ist aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte mit drei weiteren männlichen Personen am 30. Juni 2016 um ca. 01.00 Uhr in die Wohnung von C.____ an der D.____-Strasse in E.____ begeben hat. Dort kam es zugestandenermassen zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und C.____. Weitere sexuelle Handlungen zwischen dieser und zwei der Mitbeschuldigten stehen ebenfalls im Raum, werden jedoch in einem separaten Verfahren untersucht. Es besteht gestützt auf den derzeitigen Ermittlungsstand der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte C.____ zu den sexuellen Handlungen genötigt hat, was von jenem jedoch bestritten wird. Dieses Aussageverhalten ist bei der Prüfung der Kollusionsgefahr zu berücksichtigen. Die Ausführungen des Beschuldigten sowie die Depositionen der Mitbeschuldigten und der Privatklägerin decken sich nur teilweise bezüglich des äusseren Geschehensablaufs. Demgegenüber sind der genaue Tatablauf, die einzelnen Beteiligungsrollen sowie eine allfällige Tatplanung innerhalb der Gruppierung nicht hinreichend aufgeklärt. Die Untersuchung durch die Jugendanwaltschaft befindet sich derzeit noch in der Anfangsphase. Insbesondere gilt es, zur Klärung des Sachverhalts weitere Einvernahmen durchzuführen sowie elektronische Daten auszuwerten, zumal in den bisherigen Einvernahmen teilweise die Rede davon ist, dass die Tathandlungen mit einem Handy aufgenommen worden sein sollen. Diese Tatsachen berücksichtigend besteht eine erhöhte Gefahr von Kollusionshandlungen, sei dies in Form von Absprachen unter den Tätern, durch Vernichten von Beweismitteln oder aber auch durch Einwirkung auf die Privatklägerin, umso mehr, als diese unter einer geistigen Behinderung leidet (vgl. polizeiliche Anzeige vom 15. Juli 2016, S. 7). Letzteres ist in casu in besonderem Mass zu befürchten, nachdem sich die Mittäter über eine Entschuldigung bei der Privatklägerin unterhalten haben und der Mitbeschuldigte I.____ laut Aussagen des Beschuldigten tatsächlich am Tag nach der Tatnacht mit C.____ Kontakt aufgenommen hat (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 9. August 2016, S. 5). Nunmehr stehen der Beschuldigte und seine Mittäter unter einem erhöhten Druck, zumal ihnen die Schwere der Tatvorwürfe und die drohende Strafe bewusst sein dürften. Es ist davon auszugehen, dass dies zu einer weiteren Erhöhung der Kollusionsbereitschaft führt. Zusammenfassend besteht somit bei einer Freilassung des Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt die reale Gefahr, dass er sich mit seinen Mittätern abspricht oder auf die Privatklägerin einwirkt, um dadurch die Untersuchung zumindest erheblich zu erschweren. Es liegt aus den genannten Gründen nicht bloss eine theoretische Kollusionsmöglichkeit vor. Mit der Vorinstanz ist daher der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO klarerweise zu bejahen. 2.4 Da das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes zur Anordnung von Haft bereits ausreicht, brauchen weitere Haftgründe nicht geprüft zu werden ( Marc Forster , a.a.O., N 4, m.w.H.). Aus diesem Grund könnte grundsätzlich offen gelassen werden, ob neben dem Haftgrund der Kollusionsgefahr auch derjenige der Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO und der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vorliegt. Mit Blick auf die Akten, so insbesondere auf die Urteilsliste der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft, auf das jugendpsychiatrische Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste J.____ vom 22. Oktober 2015, welches von einer mittelgradigen Rückfallwahrscheinlichkeit bei Spontandelikten innerhalb einer ungünstigen Peergruppe ausgeht, sowie auf den Beobachtungsbericht des Aufnahmeheims F.____ vom 31. Dezember 2015, wonach sich der Beschuldigte mithilfe seiner Eltern einer zivilrechtlich angeordneten Platzierung entzogen hat, ist jedoch an dieser Stelle festzuhalten, dass ohne geeignete sichernde Schutzmassnahmen ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet. Ebenso ist aktuell zu befürchten, dass sich der Beschuldigten der drohenden Unterbringung gemäss Art. 15 JStG (beginnend in einer geschlossenen Einrichtung) durch (erneute) Flucht ins Ausland entzieht. 2.5 Ein Grundrechtseingriff lässt sich schliesslich nur rechtfertigen, wenn er verhältnismässig ist. Dabei müssen drei Aspekte der Verhältnismässigkeit kumulativ erfüllt sein; nämlich die Eignung, die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung ( Rainer J. Schweizer , Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Art. 36 N 37, m.w.H.). Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO statuiert die Voraussetzung der Erforderlichkeit, die als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit auch in Art. 36 Abs. 3 BV enthalten ist. Allgemein besagt der Grundsatz der Erforderlichkeit, dass ein Grundrechtseingriff nicht weiter gehen darf, als es das öffentliche Interesse erfordert (mildeste Massnahme); die betreffende Massnahme darf in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und personeller Hinsicht das Notwendige nicht überschreiten. In der Strafprozessordnung kommt die Voraussetzung der Erforderlichkeit etwa in den Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 ff. StPO zum Ausdruck, wonach die Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur angeordnet bzw. fortgeführt werden darf, wenn der Zweck der Haft nicht durch eine oder mehrere mildere Massnahmen wie etwa Kaution, Schriftensperre oder Hausarrest erreicht werden kann ( Jonas Weber , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 197 N 9, m.w.H.). Schliesslich muss die Anordnung einer Zwangsmassnahme verhältnismässig i.e.S., d.h. angemessen bzw. zumutbar sein. Bei dieser Abwägung sind jeweils auch die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und ebenso deren Zeitdauer zu berücksichtigen, was insbesondere bedeutet, dass eine ursprünglich zumutbare Zwangsmassnahme nach einer gewissen Zeitdauer unzumutbar werden kann ( Jonas Weber , a.a.O., N 11, m.w.H.). Die obgenannten Be- stimmungen von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Demnach ordnet das Gericht an Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sei den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind dann unzulässig, wenn ihr Zweck - die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat - durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind also ultima ratio ( Matthias Härri , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 237 N 1, m.w.H.). Bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Ersatzmassnahmen zur Erreichung des Haftzwecks ausreichen, steht dem Gericht Ermessensspielraum zu ( Matthias Härri , a.a.O., N 4 f.). Die Zulässigkeit solcher Ersatzmassnahmen ergibt sich namentlich aus dem Grundsatz "a maiore minus", dem Grundsatz der Subsidiarität der Untersuchungshaft, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Pflicht der staatlichen Organe zum Schutz der persönlichen Freiheit ( Matthias Härri , a.a.O., N 7, m.w.H.). Im Jugendstrafverfahren kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität staatlicher Eingriffe gestützt auf Art. 4 Abs. 3 JStPO besondere Beachtung zu (vgl. Christoph Hug/Patrizia Schläfli , a.a.O., Art. 4 N 7). Gemäss Art. 27 Abs. 1 JStPO werden Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet. Auch wenn es sich vorliegend beim Beschuldigten um einen Jugendlichen handelt, sind in der gegebenen Konstellation keine geeigneten Ersatzmassnahmen, mit welchen der nach wie vor bestehenden Kollusionsgefahr, Wiederholungsgefahr und Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnten, als Alternative zur Untersuchungshaft ersichtlich. Dies macht die Anordnung von Haft als ultima ratio erforderlich, womit die inhaltliche Verhältnismässigkeit derselben zu bejahen ist. Daran ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts: Dieser verweist auf die Lehrstelle des Beschuldigten sowie auf dessen gesundheitlichen Zustand und legt seiner Beschwerde einen Lehrvertrag mit der K.____ in L.____ vom 4. Juli 2016 sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. M.____, E.____, vom 15. August 2016, bei. Gemäss dem Arztzeugnis soll am 12. August 2016 eine Konsultation stattgefunden haben, nach welcher der Beschuldigte vom 9. bis zum 31. August 2016 krankgeschrieben worden ist. Nachdem der Beschuldigte sich seit dem 9. August 2016 in Haft befindet und ein Besuch seines Arztes in Untersuchungshaft nicht aktenkundig ist, ist bei der Berücksichtigung des obgenannten Arztzeugnisses Zurückhaltung geboten. Was die Lehrstelle betrifft, so wäre der Beschuldigte aufgrund seiner Krankschreibung bis zum 31. August 2016 ohnehin nicht bereits am 15. August 2016 in der Lage gewesen, diese anzutreten. In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Für das Jugendstrafverfahren regelt Art. 27 Abs. 3 JStPO, dass eine reguläre Verlängerung der Untersuchungshaft um jeweils 1 Monat möglich ist. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 9. August 2016 in Haft, wobei die Jugendanwaltschaft mit Antrag vom 16. August 2016 begehrt, es sei Untersuchungshaft bis zum 17. September 2016 zu verlängern. Wie die Jugendanwaltschaft auf S. 10 ihrer Stellungnahme vom 2. September 2016 zutreffend ausführt, muss der Beschuldigte bei einer Verurteilung wegen der ihm zur Last zu legenden Delikte mit einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe bzw. einer stationären Unterbringung rechnen. Straferhöhend bzw. strafschärfend zu berücksichtigen sein werden dabei die mittäterschaftliche Tatbegehung bei den Sexualdelikten sowie die Deliktsmehrheit. Angesichts dessen erreicht eine Untersuchungshaft von 1 Monat bei Weitem noch nicht die zu erwartende Strafe. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchung derzeit noch in den Anfängen steht und weitere Beweise zu erheben bzw. auszuwerten sind. Aus diesen Gründen ist die Untersuchungshaft von 1 Monat auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig einzustufen, weshalb der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2016 in diesem Punkt ebenfalls zu bestätigen ist. Wie aus dem obgenannten jugendpsychiatrischen Gutachten hervorgeht, besteht beim Beschuldigten eine Massnahmebedürftigkeit in Form einer stationären Behandlung und es wird ihm eine sozialpädagogische Institution mit der Möglichkeit einer beruflichen Ausbildung empfohlen. Auch der zuvor genannte Bericht des Aufnahmeheims F.____ zeigt auf, dass der Beschuldigte dringend einer jugendspezifischen Behandlung bedarf, auf Seiten seiner Eltern jedoch keinerlei Kooperationsbereitschaft vorhanden ist. Diese Tatsachen berücksichtigend kann der Beschuldigte zum jetzigen Zeitpunkt unter keinen Umständen der Verantwortung seiner Eltern übergeben werden. Im weiteren Verlauf des vorliegenden Verfahrens wird daher eine - evtl. vorerst vorsorgliche - Unterbringung des Beschuldigten gemäss Art. 15 JStG zu prüfen und nach einem geeigneten Unterbringungsort zu suchen sein. 2.6 Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet. In deren Abweisung ist somit der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2016, mit welchem bis zum 17. September 2016 Untersuchungshaft angeordnet worden ist, zu bestätigen. 3. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘000.-- in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Beschwerdeverfahren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt sich kein Anspruch von (aktuell) mittellosen Beschwerdeführern auf definitive Befreiung von selber verursachen Verfahrenskosten. In casu verhält es sich zudem so, dass gestützt auf die seitens des Beschwerdeführers eingereichten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen von einem monatlichen Vermögensertrag in Form von Mieteinahmen in der Höhe von Fr. 30‘000.--auszugehen ist. Zudem hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 17. August 2016 ausgeführt, dass seine Familie mehrere Hotels in F.____ besitze (vgl. S. 2 des Protokolls). Diese beiden Faktoren allein schliessen bereits die Annahme einer materiellen Bedürftigkeit aus. Hinzu kommt die offensichtliche Aussichtslosigkeit des vorliegend eingereichten Rechtsmittels, weshalb sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Lasten der Staatskasse ebenso wenig rechtfertigt. Aus den genannten Gründen ist das Gesuch abzuweisen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen