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470 16 154

Basel-Landschaft · 2016-06-28 · Deutsch BL

Widerruf der amtlichen Verteidigung

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Juni 2016 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2016 zur Begründung aus, der Beschwerdeführer sei am 20. Juni 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen worden, womit der Grund für die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 Abs. 1 lit. a und b StPO weggefallen sei. Somit sei die amtliche Verteidigung zu widerrufen.

E. 2.2 In seiner Beschwerde vom 5. Juli 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Staatsanwaltschaft sei die notwendige Verteidigung nach wie vor gegeben. Auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft liege weiterhin ein Anwendungsfall von Art. 130 lit. a StPO vor, da die beinahe zweimonatige Haftdauer eine besondere Schutzbedürftigkeit begründet habe. Überdies sei ein Fall von Art. 130 lit. b StPO gegeben, zumal das Zwangsmassnahmengericht einen dringenden Tatverdacht bezüglich versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung sowie Angriff, eventualiter Rauhandel, bejaht habe. Dem Beschwerdeführer drohe daher konkret eine Strafe, welche eine notwendige Verteidigung begründe. Ferner sei er der deutschen Sprache nicht mächtig und halte sich jeweils nur vorübergehend zu Erwerbszwecken in der Schweiz auf. Daher liege auch eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vor. Zufolge notwendiger Verteidigung sei der Widerruf der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO zu Unrecht erfolgt. Ausserdem sei die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu bejahen, zumal er mittellos sei. Mit replizierender Stellungnahme vom 25. Juli 2016 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, in Bezug auf die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO sei zu berücksichtigen, dass er lediglich aufgrund der Hinterlegung einer Kaution aus der Haft entlassen worden sei. Ergänzend sei die notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. d StPO gegeben, da die Staatsanwaltschaft angesichts der Beweislage die Anklage wohl persönlich vor Gericht zu vertreten habe. Im Weiteren wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, der Verteidigung den beabsichtigten Widerruf der amtlichen Verteidigung unter Ansetzung einer Frist zum Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers anzuzeigen.

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft legt mit Stellungnahme vom 13. Juli 2016 dar, aufgrund der Haftentlassung seien die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 lit. a StPO nicht mehr gegeben. Des Weiteren schliesse die Staatsanwaltschaft aufgrund des Sachverhalts eine Anklage beim Dreiergericht aus, womit dem Beschwerdeführer keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe und die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO zu verneinen sei. Da dem Beschwerdeführer im ganzen Verfahren ein Dolmetscher zur Verfügung stehe und er aufgrund seiner B-Aufenthaltsbewilligung jederzeit Wohnsitz in der Schweiz nehmen könne, sei auch keine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO angezeigt. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft nicht prüfen können, ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel verfüge, zumal dieser seine Bedürftigkeit bis anhin nicht dargelegt habe. Mit duplizierender Stellungnahme vom 29. Juli 2016 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergänzend aus, die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO seien vorliegend nicht erfüllt, da die Anklage beim Strafgerichtspräsidium erhoben werde, was ein persönliches Auftreten der Staatsanwaltschaft nicht notwendig mache.

E. 2.4 In den Fällen der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO). Über diese Fälle (der notwendigen Verteidigung) hinaus wird eine amtliche Verteidigung verfügt, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO widerruft die Verfahrensleitung das Mandat, wenn der Grund für die amtliche Verteidigung dahinfällt.

E. 2.5 Vorliegend bestellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2016 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO i.V.m. Art. 130 lit. a und b StPO eine notwendige amtliche Verteidigung. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 widerrief sie dieses Mandat zufolge Dahinfallens der Gründe der notwendigen amtlichen Verteidigung. Zunächst zu prüfen ist demnach, ob nach wie vor eine notwendige Verteidigung gegeben ist.

E. 2.6 Gemäss Art. 130 lit. a StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn die Untersuchungshaft (einschliesslich einer vorläufigen Festnahme) mehr als 10 Tage gedauert hat. In casu wurde der Beschwerdeführer am 20. April 2016 festgenommen (Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 30. April 2016 betreffend die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers) und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 4. Mai 2016 die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von 6 Wochen bis zum 11. Juni 2016 angeordnet. Sodann verfügte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 15. Juni 2016 die Ersatzmassnahme der Leistung einer Kaution in der Höhe von Fr. 5'000.--. Im Anschluss an die Hinterlegung der entsprechenden Sicherheitsleistung wurde der Beschwerdeführer am 20. Juni 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen. Auch wenn die Untersuchungshaft in casu länger als zehn Tage gedauert hat, entfällt die notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a StPO mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft (BGer 1B_313/2014 vom 4. Februar 2015, E. 5; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 14a; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 15; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 130 N 5; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 437). Mithin vermag der blosse Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt des Strafverfahrens in Untersuchungshaft befunden hat, keine über die Untersuchungshaft hinaus fortdauernde notwendige Verteidigung zu begründen. Die notwendige Verteidigung wird bei der Untersuchungshaft nicht deswegen als geboten erachtet, weil durch die Dauer der Untersuchungshaft ausgedrückt wird, dass es sich um eine schwerwiegende Angelegenheit handelt. Vielmehr wird die Notwendigkeit der Verteidigung damit begründet, dass durch die Untersuchungshaft die Verteidigungsmöglichkeiten der angeschuldigten Person eingeschränkt werden, was bei zunehmender Dauer durch die notwendige Verteidigung gemildert werden soll ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 130 N 15). In dieser Hinsicht besteht im vorliegenden Fall daher kein Grund für die Fortdauer der notwendigen amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers.

E. 2.7 Im Weiteren ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO). Dabei genügt entsprechend dem expliziten Wortlaut der Bestimmung, dass eine entsprechende Sanktion droht. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft während des Vorverfahrens gestützt auf die vorhandene Aktenlage eine solche Sanktion als im Bereich der Möglichkeiten liegend betrachtet. Massgebend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe ( Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 130 N 7; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 130 N 18; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 130 N 16). In casu macht die Staatsanwaltschaft geltend, sie schliesse eine Anklage bei der Dreierkammer des Strafgerichts aus, mithin werde sie die Anklage beim Strafgerichtspräsidium erheben. Gemäss § 14 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 EG StPO beurteilt das Präsidium des Strafgerichts unter anderem Straftaten, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr beantragt. Somit erhellt, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr seitens der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen wird. Entsprechend führt die Staatsanwaltschaft bereits in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2016 aus, der Grund der notwendigen amtlichen Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO sei weggefallen. Folglich droht dem Beschwerdeführer weder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch eine freiheitsentziehende Massnahme, weshalb der Anwendungsfall der notwendigen amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorliegend nicht gegeben ist.

E. 2.8 Gemäss Art. 130 lit. c StPO liegt eine notwendige Verteidigung ferner vor, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Massgebend für die Frage der notwendigen Verteidigung ist, ob sich eine allfällige Behinderung auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte bzw. die Fähigkeit zur Selbstverteidigung auswirkt. Mithin muss es sich um Gründe handeln, welche die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Masse einschränken wie körperliche oder geistige Defizite. Fraglich erscheint daher, ob als anderweitiger Grund Fremdsprachigkeit in Betracht fällt. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass diesem Umstand primär durch Beizug von Übersetzern und Dolmetschern Rechnung getragen werden kann ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 130 N 18, 21; Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 130 N 10; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 130 N 32; BGer 1B_555/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 3.2). In casu führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Verhandlungssprache offenbar nicht genügend mächtig ist, nicht zum Schluss, er sei auf sich allein gestellt den Schwierigkeiten des Falls nicht gewachsen, sodass er einer notwendigen Verteidigung bedarf. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer bereits vor zwei bis drei Jahren in die Schweiz eingereist ist (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 1. Mai 2016, S. 4) und allfällige Sprachprobleme mit dem Beizug eines Dolmetschers ohne Weiteres überwunden werden konnten (vgl. die Einvernahmen des Beschuldigten vom 1. und 30. Mai 2016 sowie die Hafteröffnungseinvernahme des Beschuldigten vom 2. Mai 2016). Folglich schränkt die Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers dessen Verteidigungsfähigkeit nicht substanziell ein und schon gar nicht in gleichem Masse wie körperliche oder geistige Defizite. Soweit der Beschwerdeführer überdies vorbringt, er halte sich jeweils nur vorübergehend zu Erwerbszwecken in der Schweiz auf, weshalb er sein Teilnahmerecht an Beweiserhebungen aus dem Ausland nur erschwert wahrnehmen könne, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Diesbezüglich hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 15. Juni 2016 im Sinne einer Ersatzmassnahme eine Kaution von Fr. 5'000.-- ausgesprochen, um die Anwesenheit des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf des Verfahrens sicherzustellen. Schliesslich führte der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Mai 2016 selbst aus, er hege nicht die Absicht, die Schweiz zu verlassen, zumal er in Polen über keine Arbeitsstelle verfüge (Hafteröffnungseinvernahme des Beschuldigten vom 2. Mai 2016, S. 3). Folgerichtig besteht auch in Bezug auf Art. 130 lit. c StPO kein Grund für die Fortdauer der notwendigen amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers.

E. 2.9 Im Weiteren liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (Art. 130 lit. d StPO). Gemäss Art. 337 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Wie bereits vorstehend (Ziffer 2.7 des vorliegenden Beschlusses) dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer in casu weder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch eine freiheitsentziehende Massnahme, weshalb insofern ein obligatorisches Auftreten der Staatsanwaltschaft vor dem Strafgerichtspräsidium ausgeschlossen ist. Ausserdem legte die Staatsanwaltschaft in ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 29. Juli 2016 ausdrücklich dar, sie werde um Dispensation von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ersuchen. Angesichts des gerichtsnotorischen Umstands, dass einem entsprechenden Dispensationsgesuch in der Regel entsprochen wird, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass das Strafgerichtspräsidium die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten wird. Folglich liegt kein Fall des persönlichen Auftretens der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO vor, womit auch insofern kein Grund für die notwendige amtliche Verteidigung gegeben ist.

E. 2.10 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass kein Anwendungsfall einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO gegeben ist, weshalb eine notwendige amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ausgeschlossen ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung zufolge Mittellosigkeit erfüllt sind. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (BGer 1B_332/2012 vom 15. August 2012, E. 2.5). Der Beschwerdeführer ist dieser Obliegenheit weder mit Gesuch um amtliche Verteidigung vom 2. Mai 2016 noch zu einem anderen Zeitpunkt nachgekommen. Hinzu kommt, dass aus den Verfahrensakten ebenso keine Dokumentation der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ersichtlich ist, weshalb die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO klarerweise nicht erfüllt sind. Im Übrigen ergibt sich aus dem Umstand, wonach es dem Beschwerdeführer obliegt, seine wirtschaftliche Situation von sich aus darzulegen, dass es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein kann, dem Beschwerdeführer Frist zum Nachweis seiner finanziellen Bedürftigkeit zu setzen. Somit erhellt, dass auch Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht als Grundlage für die Fortdauer der amtlichen Verteidigung herangezogen werden kann.

E. 2.11 Es zeigt sich folglich, dass nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft keine Gründe mehr für eine notwendige amtliche Verteidigung bzw. eine amtliche Verteidigung zufolge Mittellosigkeit gegeben sind. Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die amtliche Verteidigung zu Recht in Anwendung von Art. 134 Abs. 1 StPO widerrufen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 3 Kosten

E. 3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 50.--, welche ebenfalls durch den Beschwerdeführer zu tragen sind.

E. 3.2 Mit Beschwerde vom 5. Juli 2016 begehrt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Die Zuständigkeit zur Bestellung der amtlichen Verteidigung liegt beim Präsidenten der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts (Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO). Angesichts der Gegebenheit, wonach die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos zu werten ist, erscheint es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung unabhängig vom Nachweis seiner Bedürftigkeit zu bewilligen, zumal andernfalls die Überprüfung des Widerrufs der amtlichen Verteidigung erschwert oder verunmöglicht wäre. Dem Beschwerdeführer ist daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Alain Joset als seinem Rechtsvertreter zu bewilligen.

E. 3.3 Mit Honorarnote vom 25. Juli 2016 weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 5 Stunden und 25 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- aus. Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten erachtet die Beschwerdeinstanz diesen Aufwand für angemessen. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'113.20 (inklusive Auslagen von Fr. 30.20) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 89.05, insgesamt somit Fr. 1'202.25, aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Advokat Alain Joset als sein Rechtsvertreter wird präsidialiter gutgeheissen.
  4. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren ein Honorar von Fr. 1'113.20 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 89.05, insgesamt somit Fr. 1'202.25, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.10.2016 470 16 154

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Oktober 2016 (470 16 154) Strafprozessrecht Widerruf der amtlichen Verteidigung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien A.____ , vertreten durch Advokat Alain Joset, substituiert durch Advokat Silvio Bürgi, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer und Beschuldigter gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Widerruf der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Juni 2016 A. In dem gegen A.____ geführten Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung, Angriff (eventualiter Raufhandel), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung widerrief die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 28. Juni 2016 die am 4. Mai 2016 angeordnete amtliche Verteidigung und entliess Advokat Alain Joset aus der amtlichen Verteidigung. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen obgenannte Verfügung erhob der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Alain Joset, seinerseits substituiert durch Advokat Silvio Bürgi, mit Eingabe vom 5. Juli 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Verfügung vom 28. Juni 2016 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, dem Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren weiterhin die amtliche Verteidigung mit Advokat Alain Joset zu bewilligen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren resp. die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gerichtlich anzuweisen, bis zum Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung keine Ermittlungshandlungen vorzunehmen, welche Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Verteidigung des Beschuldigten tangieren würden, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Im Fall eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Alain Joset zu bewilligen. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte mit Stellungnahme vom 13. Juli 2016 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer replizierend Stellung zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Juli 2016. E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft liess sich mit Eingabe vom 29. Juli 2016 duplizierend zur Replik des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016 vernehmen. F. Mit Verfügung vom 8. August 2016 erteilte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft der Beschwerde vom 5. Juli 2016 die aufschiebende Wirkung. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Juni 2016 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2016 zur Begründung aus, der Beschwerdeführer sei am 20. Juni 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen worden, womit der Grund für die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 Abs. 1 lit. a und b StPO weggefallen sei. Somit sei die amtliche Verteidigung zu widerrufen. 2.2 In seiner Beschwerde vom 5. Juli 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Staatsanwaltschaft sei die notwendige Verteidigung nach wie vor gegeben. Auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft liege weiterhin ein Anwendungsfall von Art. 130 lit. a StPO vor, da die beinahe zweimonatige Haftdauer eine besondere Schutzbedürftigkeit begründet habe. Überdies sei ein Fall von Art. 130 lit. b StPO gegeben, zumal das Zwangsmassnahmengericht einen dringenden Tatverdacht bezüglich versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung sowie Angriff, eventualiter Rauhandel, bejaht habe. Dem Beschwerdeführer drohe daher konkret eine Strafe, welche eine notwendige Verteidigung begründe. Ferner sei er der deutschen Sprache nicht mächtig und halte sich jeweils nur vorübergehend zu Erwerbszwecken in der Schweiz auf. Daher liege auch eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vor. Zufolge notwendiger Verteidigung sei der Widerruf der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO zu Unrecht erfolgt. Ausserdem sei die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu bejahen, zumal er mittellos sei. Mit replizierender Stellungnahme vom 25. Juli 2016 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, in Bezug auf die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO sei zu berücksichtigen, dass er lediglich aufgrund der Hinterlegung einer Kaution aus der Haft entlassen worden sei. Ergänzend sei die notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. d StPO gegeben, da die Staatsanwaltschaft angesichts der Beweislage die Anklage wohl persönlich vor Gericht zu vertreten habe. Im Weiteren wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, der Verteidigung den beabsichtigten Widerruf der amtlichen Verteidigung unter Ansetzung einer Frist zum Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers anzuzeigen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft legt mit Stellungnahme vom 13. Juli 2016 dar, aufgrund der Haftentlassung seien die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 lit. a StPO nicht mehr gegeben. Des Weiteren schliesse die Staatsanwaltschaft aufgrund des Sachverhalts eine Anklage beim Dreiergericht aus, womit dem Beschwerdeführer keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe und die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO zu verneinen sei. Da dem Beschwerdeführer im ganzen Verfahren ein Dolmetscher zur Verfügung stehe und er aufgrund seiner B-Aufenthaltsbewilligung jederzeit Wohnsitz in der Schweiz nehmen könne, sei auch keine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO angezeigt. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft nicht prüfen können, ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel verfüge, zumal dieser seine Bedürftigkeit bis anhin nicht dargelegt habe. Mit duplizierender Stellungnahme vom 29. Juli 2016 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergänzend aus, die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO seien vorliegend nicht erfüllt, da die Anklage beim Strafgerichtspräsidium erhoben werde, was ein persönliches Auftreten der Staatsanwaltschaft nicht notwendig mache. 2.4 In den Fällen der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO). Über diese Fälle (der notwendigen Verteidigung) hinaus wird eine amtliche Verteidigung verfügt, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO widerruft die Verfahrensleitung das Mandat, wenn der Grund für die amtliche Verteidigung dahinfällt. 2.5 Vorliegend bestellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2016 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO i.V.m. Art. 130 lit. a und b StPO eine notwendige amtliche Verteidigung. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 widerrief sie dieses Mandat zufolge Dahinfallens der Gründe der notwendigen amtlichen Verteidigung. Zunächst zu prüfen ist demnach, ob nach wie vor eine notwendige Verteidigung gegeben ist. 2.6 Gemäss Art. 130 lit. a StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn die Untersuchungshaft (einschliesslich einer vorläufigen Festnahme) mehr als 10 Tage gedauert hat. In casu wurde der Beschwerdeführer am 20. April 2016 festgenommen (Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 30. April 2016 betreffend die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers) und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 4. Mai 2016 die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von 6 Wochen bis zum 11. Juni 2016 angeordnet. Sodann verfügte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 15. Juni 2016 die Ersatzmassnahme der Leistung einer Kaution in der Höhe von Fr. 5'000.--. Im Anschluss an die Hinterlegung der entsprechenden Sicherheitsleistung wurde der Beschwerdeführer am 20. Juni 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen. Auch wenn die Untersuchungshaft in casu länger als zehn Tage gedauert hat, entfällt die notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a StPO mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft (BGer 1B_313/2014 vom 4. Februar 2015, E. 5; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 14a; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 15; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 130 N 5; Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 437). Mithin vermag der blosse Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt des Strafverfahrens in Untersuchungshaft befunden hat, keine über die Untersuchungshaft hinaus fortdauernde notwendige Verteidigung zu begründen. Die notwendige Verteidigung wird bei der Untersuchungshaft nicht deswegen als geboten erachtet, weil durch die Dauer der Untersuchungshaft ausgedrückt wird, dass es sich um eine schwerwiegende Angelegenheit handelt. Vielmehr wird die Notwendigkeit der Verteidigung damit begründet, dass durch die Untersuchungshaft die Verteidigungsmöglichkeiten der angeschuldigten Person eingeschränkt werden, was bei zunehmender Dauer durch die notwendige Verteidigung gemildert werden soll ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 130 N 15). In dieser Hinsicht besteht im vorliegenden Fall daher kein Grund für die Fortdauer der notwendigen amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers. 2.7 Im Weiteren ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO). Dabei genügt entsprechend dem expliziten Wortlaut der Bestimmung, dass eine entsprechende Sanktion droht. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft während des Vorverfahrens gestützt auf die vorhandene Aktenlage eine solche Sanktion als im Bereich der Möglichkeiten liegend betrachtet. Massgebend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe ( Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 130 N 7; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 130 N 18; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 130 N 16). In casu macht die Staatsanwaltschaft geltend, sie schliesse eine Anklage bei der Dreierkammer des Strafgerichts aus, mithin werde sie die Anklage beim Strafgerichtspräsidium erheben. Gemäss § 14 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 EG StPO beurteilt das Präsidium des Strafgerichts unter anderem Straftaten, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr beantragt. Somit erhellt, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr seitens der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen wird. Entsprechend führt die Staatsanwaltschaft bereits in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2016 aus, der Grund der notwendigen amtlichen Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO sei weggefallen. Folglich droht dem Beschwerdeführer weder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch eine freiheitsentziehende Massnahme, weshalb der Anwendungsfall der notwendigen amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorliegend nicht gegeben ist. 2.8 Gemäss Art. 130 lit. c StPO liegt eine notwendige Verteidigung ferner vor, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Massgebend für die Frage der notwendigen Verteidigung ist, ob sich eine allfällige Behinderung auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte bzw. die Fähigkeit zur Selbstverteidigung auswirkt. Mithin muss es sich um Gründe handeln, welche die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Masse einschränken wie körperliche oder geistige Defizite. Fraglich erscheint daher, ob als anderweitiger Grund Fremdsprachigkeit in Betracht fällt. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass diesem Umstand primär durch Beizug von Übersetzern und Dolmetschern Rechnung getragen werden kann ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 130 N 18, 21; Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 130 N 10; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 130 N 32; BGer 1B_555/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 3.2). In casu führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Verhandlungssprache offenbar nicht genügend mächtig ist, nicht zum Schluss, er sei auf sich allein gestellt den Schwierigkeiten des Falls nicht gewachsen, sodass er einer notwendigen Verteidigung bedarf. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer bereits vor zwei bis drei Jahren in die Schweiz eingereist ist (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 1. Mai 2016, S. 4) und allfällige Sprachprobleme mit dem Beizug eines Dolmetschers ohne Weiteres überwunden werden konnten (vgl. die Einvernahmen des Beschuldigten vom 1. und 30. Mai 2016 sowie die Hafteröffnungseinvernahme des Beschuldigten vom 2. Mai 2016). Folglich schränkt die Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers dessen Verteidigungsfähigkeit nicht substanziell ein und schon gar nicht in gleichem Masse wie körperliche oder geistige Defizite. Soweit der Beschwerdeführer überdies vorbringt, er halte sich jeweils nur vorübergehend zu Erwerbszwecken in der Schweiz auf, weshalb er sein Teilnahmerecht an Beweiserhebungen aus dem Ausland nur erschwert wahrnehmen könne, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Diesbezüglich hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 15. Juni 2016 im Sinne einer Ersatzmassnahme eine Kaution von Fr. 5'000.-- ausgesprochen, um die Anwesenheit des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf des Verfahrens sicherzustellen. Schliesslich führte der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Mai 2016 selbst aus, er hege nicht die Absicht, die Schweiz zu verlassen, zumal er in Polen über keine Arbeitsstelle verfüge (Hafteröffnungseinvernahme des Beschuldigten vom 2. Mai 2016, S. 3). Folgerichtig besteht auch in Bezug auf Art. 130 lit. c StPO kein Grund für die Fortdauer der notwendigen amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers. 2.9 Im Weiteren liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (Art. 130 lit. d StPO). Gemäss Art. 337 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Wie bereits vorstehend (Ziffer 2.7 des vorliegenden Beschlusses) dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer in casu weder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch eine freiheitsentziehende Massnahme, weshalb insofern ein obligatorisches Auftreten der Staatsanwaltschaft vor dem Strafgerichtspräsidium ausgeschlossen ist. Ausserdem legte die Staatsanwaltschaft in ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 29. Juli 2016 ausdrücklich dar, sie werde um Dispensation von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ersuchen. Angesichts des gerichtsnotorischen Umstands, dass einem entsprechenden Dispensationsgesuch in der Regel entsprochen wird, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass das Strafgerichtspräsidium die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten wird. Folglich liegt kein Fall des persönlichen Auftretens der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO vor, womit auch insofern kein Grund für die notwendige amtliche Verteidigung gegeben ist. 2.10 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass kein Anwendungsfall einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO gegeben ist, weshalb eine notwendige amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ausgeschlossen ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung zufolge Mittellosigkeit erfüllt sind. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (BGer 1B_332/2012 vom 15. August 2012, E. 2.5). Der Beschwerdeführer ist dieser Obliegenheit weder mit Gesuch um amtliche Verteidigung vom 2. Mai 2016 noch zu einem anderen Zeitpunkt nachgekommen. Hinzu kommt, dass aus den Verfahrensakten ebenso keine Dokumentation der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ersichtlich ist, weshalb die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO klarerweise nicht erfüllt sind. Im Übrigen ergibt sich aus dem Umstand, wonach es dem Beschwerdeführer obliegt, seine wirtschaftliche Situation von sich aus darzulegen, dass es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein kann, dem Beschwerdeführer Frist zum Nachweis seiner finanziellen Bedürftigkeit zu setzen. Somit erhellt, dass auch Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht als Grundlage für die Fortdauer der amtlichen Verteidigung herangezogen werden kann. 2.11 Es zeigt sich folglich, dass nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft keine Gründe mehr für eine notwendige amtliche Verteidigung bzw. eine amtliche Verteidigung zufolge Mittellosigkeit gegeben sind. Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die amtliche Verteidigung zu Recht in Anwendung von Art. 134 Abs. 1 StPO widerrufen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Kosten 3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 50.--, welche ebenfalls durch den Beschwerdeführer zu tragen sind. 3.2 Mit Beschwerde vom 5. Juli 2016 begehrt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Die Zuständigkeit zur Bestellung der amtlichen Verteidigung liegt beim Präsidenten der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts (Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO). Angesichts der Gegebenheit, wonach die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos zu werten ist, erscheint es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung unabhängig vom Nachweis seiner Bedürftigkeit zu bewilligen, zumal andernfalls die Überprüfung des Widerrufs der amtlichen Verteidigung erschwert oder verunmöglicht wäre. Dem Beschwerdeführer ist daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Alain Joset als seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. 3.3 Mit Honorarnote vom 25. Juli 2016 weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 5 Stunden und 25 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- aus. Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten erachtet die Beschwerdeinstanz diesen Aufwand für angemessen. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'113.20 (inklusive Auslagen von Fr. 30.20) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 89.05, insgesamt somit Fr. 1'202.25, aus der Gerichtskasse zu entrichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Advokat Alain Joset als sein Rechtsvertreter wird präsidialiter gutgeheissen. 4. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Alain Joset, für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren ein Honorar von Fr. 1'113.20 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 89.05, insgesamt somit Fr. 1'202.25, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter