Untersuchungshaft; i.c. wird die Fluchtgefahr bejaht; Abweisung.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Ergänzt wird diese Bestimmung durch die Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGer 1B_442/2011 E. 3.2 vom 4. Januar 2012, BGE 137 IV 87, 137 IV 230 und 137 IV 237) im Hinblick auf die Anfechtbarkeit von Haftentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts durch die Staatsanwaltschaft. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen; ergänzt wiederum durch die Praxis des Bundesgerichts und des Kantonsgerichts hinsichtlich der Modalitäten einer Beschwerdeerhebung durch die Staatsanwaltschaft bei einer Haftentlassung durch das Zwangsmassnahmengericht (Beschwerdeanmeldung innerhalb von 20 Minuten und Beschwerdeeinreichung innerhalb von drei Stunden seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 381 Abs. 1 StPO sowie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Art. 222 StPO in Verbindung mit Art. 80 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG und Art. 111 Abs. 1 BGG normiert. Nachdem der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft nach den bundesgerichtlichen Vorgaben beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die vom Bundes- und Kantonsgericht definierte Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte aufgrund der superprovisorischen Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. Juni 2016 bereits am selben Tag aus der Haft entlassen worden ist, da bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO das rechtlich geschützte Interesse im Gegensatz zu den übrigen Parteien nach Art. 382 Abs. 1 StPO keine Voraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels darstellt. Selbst wenn man ein solches Rechtsschutzinteresse voraussetzen würde, wäre dieses darin zu erblicken, dass die Staatsanwaltschaft bei einer allfälligen Gutheissung ihrer Beschwerde berechtigt wäre, den Beschuldigten unverzüglich wieder in Untersuchungshaft zu versetzen. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte zugestanden habe, am 19./20. Mai 2016 in X.____ einen versuchten Einbruchsdiebstahl begangen zu haben. Des Weiteren sei der Beschuldigte ausländischer Staatsangehöriger ohne Beziehungen zur Schweiz mit Gefängniserfahrung, weshalb davon auszugehen sei, dass er die Schweiz im Falle einer Haftentlassung sofort verlassen werde. Das Zwangsmassnahmengericht habe bereits in seinem Entscheid vom 23. Mai 2016 die Untersuchungshaft ohne jeden sachlichen Grund auf eine Dauer beschränkt, welche ein Abwarten der ersten Ermittlungsergebnisse sowie einen Entscheid, ob eine Haftverlängerung erforderlich werde oder nicht, verunmöglicht habe. Der Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die Frist für den Verlängerungsantrag gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO nicht eingehalten werden müsse, komme einer Aufforderung zur systematischen Verletzung von Ordnungsvorschriften gleich, ohne der effizienten Erledigung des Verfahrens zu dienen. Die Staatsanwaltschaft habe sich an diese Frist gebunden gefühlt und den Haftverlängerungsantrag innerhalb dieser Frist am 27. Mai 2016 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe allerdings noch kein Ermittlungsergebnis vorgelegen, weshalb dem Zwangsmassnahmengericht auch keine aktuellen Ergebnisse hätten mitgeteilt werden können. Unabhängig davon seien aber entsprechende Ermittlungen in Auftrag gegeben und von der Polizei durchgeführt worden. Es sei schleierhaft, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, die Staatsanwaltschaft sei untätig geblieben. Dem Zwangsmassnahmengericht sei entgangen, dass jede Ermittlungstätigkeit eine gewisse Zeit benötige und keine Pflicht der Strafverfolgungsbehörden bestehe, pausenlos an demselben Fall zu arbeiten. Mittlerweile seien die Abklärungen erfolgt mit dem Ergebnis, dass dem Beschuldigten mit grosser Wahrscheinlichkeit keine weiteren Delikte angelastet werden könnten. Dennoch müsse das Verfahren nun ordentlich abgeschlossen werden, was ebenfalls eine gewisse Zeit benötige und wofür der Beschuldigte zwingend in Haft bleiben müsse. Hierfür würden zwar nicht drei Monate benötigt; allerdings sehe die Strafprozessordnung vor, dass die Untersuchungshaft nur fakultativ durch das Zwangsmassnahmengericht zeitlich begrenzt werde, da das Gesetz von einer grundsätzlichen Dauer von drei Monaten ausgehe. Dass eine Haftentlassung innerhalb von zehn Tagen, wie dies ursprünglich als Möglichkeit angedacht worden sei, ausscheide, hänge unter anderem mit den Vorstrafen des Beschuldigten zusammen und stelle insofern kein widersprüchliches Verhalten der Staatsanwaltschaft zu ihrem Haftverlängerungsantrag im Umfang von drei Monaten dar. In diesem Zusammenhang werde im Sinne eines Novums der vollständige französische Strafregisterauszug nachgereicht, welcher die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten belege. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt zugesichert, den Beschuldigten nach zehn Tagen zu entlassen, sondern dies lediglich als denkbare Variante in den Raum gestellt. Zwar sei der Haftverlängerungsantrag nicht mit materiellen Ergebnissen begründet worden, dafür finde sich die eigentliche Begründung in den prozessualen Erwägungen. 2.2 Demgegenüber ist das Zwangsmassnahmengericht im Wesentlichen der Ansicht, die Strafprozessordnung sehe keine Kriterien für die Festlegung der vorläufigen Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft vor. Zu berücksichtigen seien die Schwere der zu untersuchenden Straftat, die Dauer einer mutmasslich freiheitsentziehenden Sanktion sowie das Verhalten der Behörden und der beschuldigten Person. Es lägen keine Hinweise vor, wonach der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass bei Vorliegen von Haftgründen grundsätzlich von einer Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten auszugehen sei und damit das Ermessen des Zwangsmassnahmengerichts eingeschränkt werde. Zu beachten sei zudem, dass sich eine beschuldigte Person während des Strafverfahrens grundsätzlich in Freiheit befinde, die Untersuchungshaft einen Ausnahmefall darstelle und ohne triftigen Grund die bewilligte Haftdauer nicht maximal ausgeschöpft werden dürfe. Die Untersuchungshaft diene nicht dazu, eine mögliche Freiheitsstrafe schon während des Untersuchungsverfahrens zu vollziehen. Das Zwangsmassnahmengericht sei sich bewusst, dass die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von zehn Tagen sehr kurz bemessen sei. Es weise die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen jeweils darauf hin, dass es sich bei Art. 227 Abs. 2 StPO um eine Ordnungsvorschrift handle, welche in Ausnahmefällen verletzt werden könne, solange es dem Zwangsmassnahmengericht möglich sei, innerhalb der ursprünglich angeordneten Haft eine provisorische Haftverlängerung gemäss Art. 227 Abs. 4 StPO anzuordnen. Da die Staatsanwaltschaft zusammen mit dem Verlängerungsantrag keine weiteren Akten eingereicht habe, habe das Zwangsmassnahmengericht davon ausgehen müssen, dass seit der Haftanordnung keine weiteren Ermittlungshandlungen getätigt worden seien, obwohl es sich im vorliegenden Fall um einen äusserst einfachen Sachverhalt gehandelt habe und der Beschuldigte von Anfang an geständig gewesen sei. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft sei als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen, da sie die aus ihrer Sicht notwendige Haftverlängerung mit ihrer eigenen Untätigkeit begründe. Im Resultat liege damit eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, wodurch eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig gewesen sei. 2.3 Der Beschuldigte verweist zur Begründung seiner Stellungnahme auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid vom 3. Juni 2016 sowie diejenigen des Kantonsgerichts in dessen superprovisorischen Verfügung vom 3. Juni 2016. 3.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a); oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b); oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Nach Abs. 2 von Art. 221 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei einer Haftverlängerung nach Art. 227 StPO müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Untersuchungshaft weiterhin erfüllt sein. Das Gericht hat zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen ( Marc Forster , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 225 Abs. 4 StPO erhebt das Gericht die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; BGer 1B_172/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.2) braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a, mit Hinweisen). Nebst der Schwere der drohenden Sanktion müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden; namentlich sind die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, dessen berufliche Situation, Schulden, private und geschäftliche Kontakte ins Ausland sowie sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu berücksichtigen. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können die Wahrscheinlichkeit von Fluchtverhalten indizieren (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; vgl. Forster , a.a.O., N 5 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage – namentlich des Geständnisses des Beschuldigten – und gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihren Entscheiden vom 23. Mai 2016 (E. 2.1 S. 2) und 3. Juni 2016 (E. 3.1 S. 3) der dringende Tatverdacht bezüglich der Straftatbestände des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs ohne Weiteres zu bejahen, was denn auch von keiner Seite in Frage gestellt wird. Hinsichtlich des Vorliegens eines besonderen Haftgrundes ist festzustellen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr unter Verweis auf die entsprechenden Darlegungen der Vorinstanz (E. 2.2 S. 2 im Entscheid vom 23. Mai 2016 und E. 3.2 S. 3 im Entscheid vom 3. Juni 2016) zweifellos gegeben ist, was von Seiten des Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten wird. Fraglich und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz zu Recht die Verhältnismässigkeit einer Haftverlängerung verneint und in deren Folge den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen hat. 3.2 Gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO kann das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen und die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen, wobei dieses Gesuch vor Ablauf von drei Monaten Haft zu stellen ist, soweit das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt hat (Art. 227 Abs. 1 StPO). Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO). Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO und Art. 227 Abs. 1 und Abs. 7 StPO definieren keine materiellen Kriterien für die Verhältnismässigkeit der Haftdauer. Die Grundrechtskonformität der konkreten Haftdauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, namentlich von der Schwere der untersuchten Straftat, der Art und Intensität der mutmasslichen freiheitsentziehenden Sanktion, der Haftempfindlichkeit der beschuldigten Person sowie vom prozessualen Verhalten der Behörden und der beschuldigten Person. Bei der Anweisung an die Staatsanwaltschaft, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, ist im Rahmen der Haftanordnung primär an richterliche Empfehlungen, Ermahnungen und Anweisungen zu denken mit dem Ziel, dem grundrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen ( Marc Forster , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 10 f. zu Art. 226 StPO, mit Hinweisen). Eine Haft kann die zulässige Dauer dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Behörden als auch dasjenige der inhaftierten Person in Betracht gezogen werden müssen. In diesem Zusammenhang sind auch allfällige prozessuale Anweisungen des Zwangsmassnahmengerichts an die Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen ( Forster , a.a.O., N 10 zu Art. 227 StPO, mit Hinweisen). Gestützt auf die Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1232, bringt das Zwangsmassnahmengericht durch seine Anweisungen an die Staatsanwaltschaft, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, zum Ausdruck, welche Elemente seiner Ansicht nach für eine allfällige Verlängerung der Haft von Bedeutung sind. Das Zwangsmassnahmengericht kann seine Anweisungen zwar nicht unmittelbar durchsetzen, hingegen kann es eine Haftverlängerung verweigern, wenn die Staatsanwaltschaft ihnen nicht nachkommt. In casu hat die Vorinstanz die erstmalige Anordnung von Untersuchungshaft aufgrund ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung auf vierzehn Tage seit der Verhaftung am 20. Mai 2016 bzw. zehn Tage seit ihrem Entscheid vom 23. Mai 2016 bis zum 2. Juni 2016 beschränkt und in diesem Kontext in Erwägung 2.3 des genannten Entscheids die ihrer Ansicht nach ausstehenden Untersuchungshandlungen (spurentechnische Untersuchung, Auswertung der DNA, Einholen ausländischer Strafregisterauszüge, Abschluss des Verfahrens) explizit aufgelistet. Aufgrund dieser Verknüpfung zwischen Untersuchungshandlungen und Verhältnismässigkeit der Haftanordnung hat die Staatsanwaltschaft davon ausgehen müssen, dass für das Zwangsmassnahmengericht die Verhältnismässigkeit einer Haftverlängerung essentiell von den genannten Untersuchungshandlungen abhängt. Hinzu kommt, dass das Zwangsmassnahmengericht bereits in seinem Entscheid vom 23. Mai 2016 die Haftanordnung von einem Monat als unverhältnismässig eingestuft hat, nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrem Gesuch dargelegt hat, dass eine Haftentlassung innerhalb von zehn Tagen denkbar sei, falls dem Beschuldigten keine weiteren Fälle zugeordnet werden könnten. Ungeachtet dessen hat es die Staatsanwaltschaft in der Folge jedoch in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 27. Mai 2016 trotz der nunmehr beantragten dreimonatigen Verlängerung versäumt, wenigstens summarisch darzulegen, welche der aufgelisteten Untersuchungshandlungen konkret durch sie getätigt bzw. in Auftrag gegeben worden sind, welche Untersuchungshandlungen ausstehend sind und in welchem Zeitrahmen allfällige Ergebnisse voraussichtlich zu erwarten sind. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft unter dem Titel "weitere Bemerkungen" lediglich ausgeführt, es seien weitere Ermittlungshandlungen, unter anderem spurentechnische Untersuchungen mit offenen Fällen und der Abgleich der DNA mit der Datenbank, durchzuführen. Im Vergleich zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 21. Mai 2016 hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 27. Mai 2016 bloss die Einsetzung der amtlichen Verteidigung vom 25. Mai 2016 gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht als neuen Umstand erwähnt. Wenngleich es sich bei der Frage der getätigten Untersuchungshandlungen offenbar um ein Missverständnis zufolge mangelnder Kommunikation gehandelt hat, hat die Vorinstanz gestützt auf den massgeblichen und in casu ungenügend begründeten Verlängerungsantrag davon ausgehen müssen, dass die Staatsanwaltschaft den ihrer Ansicht nach für eine allfällige Verlängerung der Haft wesentlichen Untersuchungshandlungen schlicht nicht nachgekommen ist, weshalb das Zwangsmassnahmengericht – nicht zuletzt angesichts des dem Beschuldigten zur Last gelegten einzigen Deliktes – im Ergebnis zu Recht eine Haftverlängerung zufolge fehlender Verhältnismässigkeit aufgrund einer groben Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen verweigert hat. An diesem Resultat vermag auch das von der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht im Rahmen der Beschwerde eingereichte Novum nichts zu ändern. So impliziert zwar der nachgereichte Strafregisterauszug aus Frankreich, dass eine allfällige Strafe gegen den Beschuldigten zufolge der zahlreichen Vorstrafen unbedingt auszusprechen ist. Allerdings spielt die Frage des bedingten oder unbedingten Strafvollzugs im Gegensatz zur allfälligen Höhe der zu erwartenden Strafe praxisgemäss bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft von vornherein keine Rolle. Was die aufgeworfene Frage der Dauer der Haftanordnung bzw. -verlängerung anbelangt, ist festzustellen, dass es sich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft bei der Dreimonatsfrist in Art. 227 Abs. 1 und Abs. 7 StPO abgesehen von den in casu nicht interessierenden Ausnahmefällen um eine Maximaldauer und nicht um eine pauschal anzuordnende Standardgrösse handelt, was sich ohne Weiteres daraus ergibt, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft für jeweils längstens drei Monate bewilligt wird und das Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO und Art. 227 Abs. 1 StPO befugt ist, eine Höchstdauer der Untersuchungshaft (unterhalb von diesen drei Monaten) festzulegen (vgl. dazu die Botschaft, S. 1232; Markus Hug/Alexandra Scheidegger , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 226 StPO sowie N 15 zu Art. 227 StPO). Es liegt somit im Ermessen des Zwangsmassnahmengerichts, die Haftdauer aufgrund einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu definieren, wobei es in diesem Zusammenhang der Schwere der untersuchten Straftat, der Art und Intensität der mutmasslichen freiheitsentziehenden Sanktion, der Haftempfindlichkeit der beschuldigten Person sowie dem prozessualen Verhalten der Behörden und der beschuldigten Person Rechnung zu tragen und nicht einfach nur auf das Begehren der Staatsanwaltschaft abzustellen hat. Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass eine Haftanordnung bzw. -verlängerung von lediglich zehn Tagen an der untersten Grenze dessen liegt, was als sinnvoll und sachdienlich zu bezeichnen ist, um die Arbeit der Staatsanwaltschaft nicht durch wiederholte Verlängerungsanträge unnötig zu erschweren und diese von den eigentlichen Untersuchungshandlungen abzuhalten. Ungeachtet der vorliegend offen gelassenen Frage, ob eine Haftanordnung bzw. -verlängerung von wenigen Tagen es zu rechtfertigen vermag, die in Art. 227 Abs. 2 StPO normierte Frist zu umgehen, sollte eine Haftdauer nach Auffassung des Kantonsgerichts nur in begründeten Ausnahmefällen auf lediglich zehn Tage bemessen werden, zumal die Staatsanwaltschaft unabhängig von der konkret verfügten Haftdauer von Gesetzes wegen in Beachtung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 Abs. 2 StPO gehalten ist, das Verfahren einer sich in Haft befindlichen beschuldigten Person vordringlich durchzuführen. In casu liegt allerdings ein solcher Ausnahmefall vor, nachdem es die Staatsanwaltschaft gewesen ist, welche in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 21. Mai 2016 eine Haftentlassung innerhalb von zehn Tagen als Möglichkeit in Aussicht gestellt hat. Danach ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich bei ihrer Darlegung zu behaften, soweit sie in Beachtung von Art. 130 lit. a StPO auf den Beizug einer Verteidigung verzichtet, weil sie eine Haftentlassung innerhalb von zehn Tagen seit der Festnahme als denkbar erachtet, falls dem Beschuldigten keine weiteren Fälle zugerechnet werden können. Dies gilt natürlich umso mehr, als dem Beschuldigten vorliegend tatsächlich keine weiteren Delikte anzulasten sind, nachdem weder der Abgleich der DNA und der Schuhsolenprofile noch die Auswertung der Mobiltelefone konkrete Hinweise auf eine weitere Täterschaft des Beschuldigten erbracht haben, was sich sowohl aus der Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft, Allgemeiner Ermittlungsdienst 1, vom 31. Mai 2016 als auch aus deren Bericht vom 31. Mai 2016 ergibt. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht bezüglich der Straftatbestände des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs vorliegt sowie der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, dass aber die Verhältnismässigkeit in Bezug auf eine Haftverlängerung nicht mehr gewahrt ist, weshalb das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft zu Recht abgewiesen hat, und demnach die Beschwerde in Bestätigung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz abzuweisen ist.
E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) dem Staat aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Dr. Eva Weber, ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 216.-- (1 Stunde Aufwand zu CHF 200.--/h inklusive Auslagen und CHF 16.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates.
- Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Dr. Eva Weber, ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 216.-- (inklusive Auslagen und CHF 16.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.07.2016 470 16 118
Untersuchungshaft; i.c. wird die Fluchtgefahr bejaht; Abweisung.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2016 (470 16 118) Strafprozessrecht Untersuchungshaft Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin gegen Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Grenzacher- strasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner A.____ , vertreten durch Advokatin Dr. Eva Weber, Heuberg 16, 4051 Basel, Beschwerdegegner Gegenstand Untersuchungshaft (Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 3. Juni 2016) A. In einem gegen A.____ geführten Strafverfahren wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 23. Mai 2016 in teilweiser Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 21. Mai 2016 Untersuchungshaft vorläufig bis zum 2. Juni 2016 an. B. Mit Gesuch vom 27. Mai 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten. Gestützt darauf verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 30. Mai 2016 die Untersuchungshaft provisorisch bis zum 13. Juni 2016. Im Anschluss daran beantragte der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 31. Mai 2016 ebenfalls die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 13. Juni 2016. In der Folge wies das Zwangsmassnahmengericht jedoch mit Entscheid vom 3. Juni 2016 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft ab und verfügte zugleich die unverzügliche Haftentlassung des Beschuldigten nach Ablauf der Frist für eine allfällige Beschwerdeanmeldung. Auf die Begründung dieses Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Juni 2016 erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags nach den Vorgaben des Bundesgerichts zur Anfechtbarkeit von Haftentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts durch die Staatsanwaltschaft sowie zu den entsprechenden Modalitäten Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte dabei Folgendes: Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es sei die Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten zu verlängern (Ziff. 1). Des Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei superprovisorisch bis zum Beschwerdeentscheid die Untersuchungshaft zu verlängern (Ziff. 2). Schliesslich seien die Haftakten beizuziehen (Ziff. 3). D. Mit superprovisorischer Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. Juni 2016 wurde der Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung verweigert, und der Beschuldigte wurde per sofort aus der Haft entlassen. E. Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzende Stellungnahme zu ihrer Beschwerde vom 3. Juni 2016 ein und stellte dabei den Antrag, es sei ihre Beschwerde gutzuheissen, und es sei festzustellen, dass die Nichtverlängerung der Untersuchungshaft zu Unrecht erfolgt sei. F. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2016, es sei die Beschwerde abzuweisen (Ziff. 1), und es sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 2). G. Gleichermassen beantragte das Zwangsmassnahmengericht in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Ergänzt wird diese Bestimmung durch die Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGer 1B_442/2011 E. 3.2 vom 4. Januar 2012, BGE 137 IV 87, 137 IV 230 und 137 IV 237) im Hinblick auf die Anfechtbarkeit von Haftentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts durch die Staatsanwaltschaft. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen; ergänzt wiederum durch die Praxis des Bundesgerichts und des Kantonsgerichts hinsichtlich der Modalitäten einer Beschwerdeerhebung durch die Staatsanwaltschaft bei einer Haftentlassung durch das Zwangsmassnahmengericht (Beschwerdeanmeldung innerhalb von 20 Minuten und Beschwerdeeinreichung innerhalb von drei Stunden seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 381 Abs. 1 StPO sowie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Art. 222 StPO in Verbindung mit Art. 80 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG und Art. 111 Abs. 1 BGG normiert. Nachdem der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft nach den bundesgerichtlichen Vorgaben beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die vom Bundes- und Kantonsgericht definierte Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte aufgrund der superprovisorischen Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. Juni 2016 bereits am selben Tag aus der Haft entlassen worden ist, da bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO das rechtlich geschützte Interesse im Gegensatz zu den übrigen Parteien nach Art. 382 Abs. 1 StPO keine Voraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels darstellt. Selbst wenn man ein solches Rechtsschutzinteresse voraussetzen würde, wäre dieses darin zu erblicken, dass die Staatsanwaltschaft bei einer allfälligen Gutheissung ihrer Beschwerde berechtigt wäre, den Beschuldigten unverzüglich wieder in Untersuchungshaft zu versetzen. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte zugestanden habe, am 19./20. Mai 2016 in X.____ einen versuchten Einbruchsdiebstahl begangen zu haben. Des Weiteren sei der Beschuldigte ausländischer Staatsangehöriger ohne Beziehungen zur Schweiz mit Gefängniserfahrung, weshalb davon auszugehen sei, dass er die Schweiz im Falle einer Haftentlassung sofort verlassen werde. Das Zwangsmassnahmengericht habe bereits in seinem Entscheid vom 23. Mai 2016 die Untersuchungshaft ohne jeden sachlichen Grund auf eine Dauer beschränkt, welche ein Abwarten der ersten Ermittlungsergebnisse sowie einen Entscheid, ob eine Haftverlängerung erforderlich werde oder nicht, verunmöglicht habe. Der Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die Frist für den Verlängerungsantrag gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO nicht eingehalten werden müsse, komme einer Aufforderung zur systematischen Verletzung von Ordnungsvorschriften gleich, ohne der effizienten Erledigung des Verfahrens zu dienen. Die Staatsanwaltschaft habe sich an diese Frist gebunden gefühlt und den Haftverlängerungsantrag innerhalb dieser Frist am 27. Mai 2016 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe allerdings noch kein Ermittlungsergebnis vorgelegen, weshalb dem Zwangsmassnahmengericht auch keine aktuellen Ergebnisse hätten mitgeteilt werden können. Unabhängig davon seien aber entsprechende Ermittlungen in Auftrag gegeben und von der Polizei durchgeführt worden. Es sei schleierhaft, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, die Staatsanwaltschaft sei untätig geblieben. Dem Zwangsmassnahmengericht sei entgangen, dass jede Ermittlungstätigkeit eine gewisse Zeit benötige und keine Pflicht der Strafverfolgungsbehörden bestehe, pausenlos an demselben Fall zu arbeiten. Mittlerweile seien die Abklärungen erfolgt mit dem Ergebnis, dass dem Beschuldigten mit grosser Wahrscheinlichkeit keine weiteren Delikte angelastet werden könnten. Dennoch müsse das Verfahren nun ordentlich abgeschlossen werden, was ebenfalls eine gewisse Zeit benötige und wofür der Beschuldigte zwingend in Haft bleiben müsse. Hierfür würden zwar nicht drei Monate benötigt; allerdings sehe die Strafprozessordnung vor, dass die Untersuchungshaft nur fakultativ durch das Zwangsmassnahmengericht zeitlich begrenzt werde, da das Gesetz von einer grundsätzlichen Dauer von drei Monaten ausgehe. Dass eine Haftentlassung innerhalb von zehn Tagen, wie dies ursprünglich als Möglichkeit angedacht worden sei, ausscheide, hänge unter anderem mit den Vorstrafen des Beschuldigten zusammen und stelle insofern kein widersprüchliches Verhalten der Staatsanwaltschaft zu ihrem Haftverlängerungsantrag im Umfang von drei Monaten dar. In diesem Zusammenhang werde im Sinne eines Novums der vollständige französische Strafregisterauszug nachgereicht, welcher die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten belege. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt zugesichert, den Beschuldigten nach zehn Tagen zu entlassen, sondern dies lediglich als denkbare Variante in den Raum gestellt. Zwar sei der Haftverlängerungsantrag nicht mit materiellen Ergebnissen begründet worden, dafür finde sich die eigentliche Begründung in den prozessualen Erwägungen. 2.2 Demgegenüber ist das Zwangsmassnahmengericht im Wesentlichen der Ansicht, die Strafprozessordnung sehe keine Kriterien für die Festlegung der vorläufigen Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft vor. Zu berücksichtigen seien die Schwere der zu untersuchenden Straftat, die Dauer einer mutmasslich freiheitsentziehenden Sanktion sowie das Verhalten der Behörden und der beschuldigten Person. Es lägen keine Hinweise vor, wonach der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass bei Vorliegen von Haftgründen grundsätzlich von einer Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten auszugehen sei und damit das Ermessen des Zwangsmassnahmengerichts eingeschränkt werde. Zu beachten sei zudem, dass sich eine beschuldigte Person während des Strafverfahrens grundsätzlich in Freiheit befinde, die Untersuchungshaft einen Ausnahmefall darstelle und ohne triftigen Grund die bewilligte Haftdauer nicht maximal ausgeschöpft werden dürfe. Die Untersuchungshaft diene nicht dazu, eine mögliche Freiheitsstrafe schon während des Untersuchungsverfahrens zu vollziehen. Das Zwangsmassnahmengericht sei sich bewusst, dass die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von zehn Tagen sehr kurz bemessen sei. Es weise die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen jeweils darauf hin, dass es sich bei Art. 227 Abs. 2 StPO um eine Ordnungsvorschrift handle, welche in Ausnahmefällen verletzt werden könne, solange es dem Zwangsmassnahmengericht möglich sei, innerhalb der ursprünglich angeordneten Haft eine provisorische Haftverlängerung gemäss Art. 227 Abs. 4 StPO anzuordnen. Da die Staatsanwaltschaft zusammen mit dem Verlängerungsantrag keine weiteren Akten eingereicht habe, habe das Zwangsmassnahmengericht davon ausgehen müssen, dass seit der Haftanordnung keine weiteren Ermittlungshandlungen getätigt worden seien, obwohl es sich im vorliegenden Fall um einen äusserst einfachen Sachverhalt gehandelt habe und der Beschuldigte von Anfang an geständig gewesen sei. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft sei als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen, da sie die aus ihrer Sicht notwendige Haftverlängerung mit ihrer eigenen Untätigkeit begründe. Im Resultat liege damit eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, wodurch eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig gewesen sei. 2.3 Der Beschuldigte verweist zur Begründung seiner Stellungnahme auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid vom 3. Juni 2016 sowie diejenigen des Kantonsgerichts in dessen superprovisorischen Verfügung vom 3. Juni 2016. 3.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a); oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b); oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Nach Abs. 2 von Art. 221 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei einer Haftverlängerung nach Art. 227 StPO müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Untersuchungshaft weiterhin erfüllt sein. Das Gericht hat zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen ( Marc Forster , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 225 Abs. 4 StPO erhebt das Gericht die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; BGer 1B_172/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.2) braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a, mit Hinweisen). Nebst der Schwere der drohenden Sanktion müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden; namentlich sind die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, dessen berufliche Situation, Schulden, private und geschäftliche Kontakte ins Ausland sowie sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu berücksichtigen. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können die Wahrscheinlichkeit von Fluchtverhalten indizieren (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; vgl. Forster , a.a.O., N 5 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage – namentlich des Geständnisses des Beschuldigten – und gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihren Entscheiden vom 23. Mai 2016 (E. 2.1 S. 2) und 3. Juni 2016 (E. 3.1 S. 3) der dringende Tatverdacht bezüglich der Straftatbestände des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs ohne Weiteres zu bejahen, was denn auch von keiner Seite in Frage gestellt wird. Hinsichtlich des Vorliegens eines besonderen Haftgrundes ist festzustellen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr unter Verweis auf die entsprechenden Darlegungen der Vorinstanz (E. 2.2 S. 2 im Entscheid vom 23. Mai 2016 und E. 3.2 S. 3 im Entscheid vom 3. Juni 2016) zweifellos gegeben ist, was von Seiten des Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten wird. Fraglich und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz zu Recht die Verhältnismässigkeit einer Haftverlängerung verneint und in deren Folge den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen hat. 3.2 Gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO kann das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen und die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen, wobei dieses Gesuch vor Ablauf von drei Monaten Haft zu stellen ist, soweit das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt hat (Art. 227 Abs. 1 StPO). Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO). Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO und Art. 227 Abs. 1 und Abs. 7 StPO definieren keine materiellen Kriterien für die Verhältnismässigkeit der Haftdauer. Die Grundrechtskonformität der konkreten Haftdauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, namentlich von der Schwere der untersuchten Straftat, der Art und Intensität der mutmasslichen freiheitsentziehenden Sanktion, der Haftempfindlichkeit der beschuldigten Person sowie vom prozessualen Verhalten der Behörden und der beschuldigten Person. Bei der Anweisung an die Staatsanwaltschaft, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, ist im Rahmen der Haftanordnung primär an richterliche Empfehlungen, Ermahnungen und Anweisungen zu denken mit dem Ziel, dem grundrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen ( Marc Forster , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 10 f. zu Art. 226 StPO, mit Hinweisen). Eine Haft kann die zulässige Dauer dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Behörden als auch dasjenige der inhaftierten Person in Betracht gezogen werden müssen. In diesem Zusammenhang sind auch allfällige prozessuale Anweisungen des Zwangsmassnahmengerichts an die Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen ( Forster , a.a.O., N 10 zu Art. 227 StPO, mit Hinweisen). Gestützt auf die Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1232, bringt das Zwangsmassnahmengericht durch seine Anweisungen an die Staatsanwaltschaft, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, zum Ausdruck, welche Elemente seiner Ansicht nach für eine allfällige Verlängerung der Haft von Bedeutung sind. Das Zwangsmassnahmengericht kann seine Anweisungen zwar nicht unmittelbar durchsetzen, hingegen kann es eine Haftverlängerung verweigern, wenn die Staatsanwaltschaft ihnen nicht nachkommt. In casu hat die Vorinstanz die erstmalige Anordnung von Untersuchungshaft aufgrund ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung auf vierzehn Tage seit der Verhaftung am 20. Mai 2016 bzw. zehn Tage seit ihrem Entscheid vom 23. Mai 2016 bis zum 2. Juni 2016 beschränkt und in diesem Kontext in Erwägung 2.3 des genannten Entscheids die ihrer Ansicht nach ausstehenden Untersuchungshandlungen (spurentechnische Untersuchung, Auswertung der DNA, Einholen ausländischer Strafregisterauszüge, Abschluss des Verfahrens) explizit aufgelistet. Aufgrund dieser Verknüpfung zwischen Untersuchungshandlungen und Verhältnismässigkeit der Haftanordnung hat die Staatsanwaltschaft davon ausgehen müssen, dass für das Zwangsmassnahmengericht die Verhältnismässigkeit einer Haftverlängerung essentiell von den genannten Untersuchungshandlungen abhängt. Hinzu kommt, dass das Zwangsmassnahmengericht bereits in seinem Entscheid vom 23. Mai 2016 die Haftanordnung von einem Monat als unverhältnismässig eingestuft hat, nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrem Gesuch dargelegt hat, dass eine Haftentlassung innerhalb von zehn Tagen denkbar sei, falls dem Beschuldigten keine weiteren Fälle zugeordnet werden könnten. Ungeachtet dessen hat es die Staatsanwaltschaft in der Folge jedoch in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 27. Mai 2016 trotz der nunmehr beantragten dreimonatigen Verlängerung versäumt, wenigstens summarisch darzulegen, welche der aufgelisteten Untersuchungshandlungen konkret durch sie getätigt bzw. in Auftrag gegeben worden sind, welche Untersuchungshandlungen ausstehend sind und in welchem Zeitrahmen allfällige Ergebnisse voraussichtlich zu erwarten sind. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft unter dem Titel "weitere Bemerkungen" lediglich ausgeführt, es seien weitere Ermittlungshandlungen, unter anderem spurentechnische Untersuchungen mit offenen Fällen und der Abgleich der DNA mit der Datenbank, durchzuführen. Im Vergleich zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 21. Mai 2016 hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 27. Mai 2016 bloss die Einsetzung der amtlichen Verteidigung vom 25. Mai 2016 gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht als neuen Umstand erwähnt. Wenngleich es sich bei der Frage der getätigten Untersuchungshandlungen offenbar um ein Missverständnis zufolge mangelnder Kommunikation gehandelt hat, hat die Vorinstanz gestützt auf den massgeblichen und in casu ungenügend begründeten Verlängerungsantrag davon ausgehen müssen, dass die Staatsanwaltschaft den ihrer Ansicht nach für eine allfällige Verlängerung der Haft wesentlichen Untersuchungshandlungen schlicht nicht nachgekommen ist, weshalb das Zwangsmassnahmengericht – nicht zuletzt angesichts des dem Beschuldigten zur Last gelegten einzigen Deliktes – im Ergebnis zu Recht eine Haftverlängerung zufolge fehlender Verhältnismässigkeit aufgrund einer groben Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen verweigert hat. An diesem Resultat vermag auch das von der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht im Rahmen der Beschwerde eingereichte Novum nichts zu ändern. So impliziert zwar der nachgereichte Strafregisterauszug aus Frankreich, dass eine allfällige Strafe gegen den Beschuldigten zufolge der zahlreichen Vorstrafen unbedingt auszusprechen ist. Allerdings spielt die Frage des bedingten oder unbedingten Strafvollzugs im Gegensatz zur allfälligen Höhe der zu erwartenden Strafe praxisgemäss bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft von vornherein keine Rolle. Was die aufgeworfene Frage der Dauer der Haftanordnung bzw. -verlängerung anbelangt, ist festzustellen, dass es sich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft bei der Dreimonatsfrist in Art. 227 Abs. 1 und Abs. 7 StPO abgesehen von den in casu nicht interessierenden Ausnahmefällen um eine Maximaldauer und nicht um eine pauschal anzuordnende Standardgrösse handelt, was sich ohne Weiteres daraus ergibt, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft für jeweils längstens drei Monate bewilligt wird und das Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO und Art. 227 Abs. 1 StPO befugt ist, eine Höchstdauer der Untersuchungshaft (unterhalb von diesen drei Monaten) festzulegen (vgl. dazu die Botschaft, S. 1232; Markus Hug/Alexandra Scheidegger , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 226 StPO sowie N 15 zu Art. 227 StPO). Es liegt somit im Ermessen des Zwangsmassnahmengerichts, die Haftdauer aufgrund einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu definieren, wobei es in diesem Zusammenhang der Schwere der untersuchten Straftat, der Art und Intensität der mutmasslichen freiheitsentziehenden Sanktion, der Haftempfindlichkeit der beschuldigten Person sowie dem prozessualen Verhalten der Behörden und der beschuldigten Person Rechnung zu tragen und nicht einfach nur auf das Begehren der Staatsanwaltschaft abzustellen hat. Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass eine Haftanordnung bzw. -verlängerung von lediglich zehn Tagen an der untersten Grenze dessen liegt, was als sinnvoll und sachdienlich zu bezeichnen ist, um die Arbeit der Staatsanwaltschaft nicht durch wiederholte Verlängerungsanträge unnötig zu erschweren und diese von den eigentlichen Untersuchungshandlungen abzuhalten. Ungeachtet der vorliegend offen gelassenen Frage, ob eine Haftanordnung bzw. -verlängerung von wenigen Tagen es zu rechtfertigen vermag, die in Art. 227 Abs. 2 StPO normierte Frist zu umgehen, sollte eine Haftdauer nach Auffassung des Kantonsgerichts nur in begründeten Ausnahmefällen auf lediglich zehn Tage bemessen werden, zumal die Staatsanwaltschaft unabhängig von der konkret verfügten Haftdauer von Gesetzes wegen in Beachtung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 Abs. 2 StPO gehalten ist, das Verfahren einer sich in Haft befindlichen beschuldigten Person vordringlich durchzuführen. In casu liegt allerdings ein solcher Ausnahmefall vor, nachdem es die Staatsanwaltschaft gewesen ist, welche in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 21. Mai 2016 eine Haftentlassung innerhalb von zehn Tagen als Möglichkeit in Aussicht gestellt hat. Danach ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich bei ihrer Darlegung zu behaften, soweit sie in Beachtung von Art. 130 lit. a StPO auf den Beizug einer Verteidigung verzichtet, weil sie eine Haftentlassung innerhalb von zehn Tagen seit der Festnahme als denkbar erachtet, falls dem Beschuldigten keine weiteren Fälle zugerechnet werden können. Dies gilt natürlich umso mehr, als dem Beschuldigten vorliegend tatsächlich keine weiteren Delikte anzulasten sind, nachdem weder der Abgleich der DNA und der Schuhsolenprofile noch die Auswertung der Mobiltelefone konkrete Hinweise auf eine weitere Täterschaft des Beschuldigten erbracht haben, was sich sowohl aus der Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft, Allgemeiner Ermittlungsdienst 1, vom 31. Mai 2016 als auch aus deren Bericht vom 31. Mai 2016 ergibt. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht bezüglich der Straftatbestände des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs vorliegt sowie der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, dass aber die Verhältnismässigkeit in Bezug auf eine Haftverlängerung nicht mehr gewahrt ist, weshalb das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft zu Recht abgewiesen hat, und demnach die Beschwerde in Bestätigung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz abzuweisen ist. 4. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) dem Staat aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Dr. Eva Weber, ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 216.-- (1 Stunde Aufwand zu CHF 200.--/h inklusive Auslagen und CHF 16.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates. 3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Dr. Eva Weber, ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 216.-- (inklusive Auslagen und CHF 16.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann