Nichtanhandnahme des Verfahrens; die Beschwerde erweist sich als unbegründet; Abweisung.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO an die Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b StPO) und die Unangemessenheit (lit. c StPO). Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben worden ist, kann auf diese eingetreten werden.
E. 2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Straftatbestände der Verleumdung, der üblen Nachrede und des Diebstahls zu Recht erfolgt ist.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen, die Beschuldigte sei bereits mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 26. Januar 2010 wegen Verleumdung zum Nachteil des Beschwerdeführers rechtskräftig verurteilt worden. Überdies habe sich der Tatverdacht gegen die Beschuldigte betreffend den Diebstahl vom 18. bis 21. März 2006 in C._____ nicht erhärten lassen. Da wegen der vorgeworfenen Tatbestände der Verleumdung und des Diebstahls schon eine Strafverfolgung angehoben worden bzw. ein rechtskräftiges Urteil ergangen sei, dürfe gemäss dem Grundsatz "ne bis in idem" keine erneute Strafverfolgung angeordnet werden. Folglich liege ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO vor. Hinsichtlich der weiteren Ehrverletzungsdelikte, welche die Beschuldigte in der Zeit nach dem Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 26. Januar 2010 bis zum 27. Januar 2014 (recte: 27. Januar 2015) verübt haben solle, sei zu beachten, dass diese gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB verjährt seien, soweit sie über vier Jahre vor dem Eingang der Strafanzeige am 29. Januar 2016 begangen worden sein sollen. Weil damit ein Verfahrenshindernis bestehe, könne das Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht an Hand genommen werden. Weiter seien die der Beschuldigten aufgrund ihrer jüngsten Aussagen vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte, welche nicht verjährt seien, nur auf Antrag hin verfolgbar. Die antragsberechtigte Person müsse, sobald ihr die Täterschaft bekannt sei, einen Strafantrag innerhalb von drei Monaten stellen (Art. 178 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 StGB). Da der Beschwerdeführer im Anschluss an die Einvernahme vom 27. Januar 2014 (recte: 27. Januar 2015) umfassende Einsicht in die Akten im Verfahren 1._____ genommen habe, hätte er bezüglich ihm dabei bekannt gewordener Ehrverletzungsdelikte bis am 27. April 2014 (recte: 27. April 2015) einen Strafantrag stellen müssen. Ein allenfalls in der Strafanzeige vom 29. Januar 2016 gestellter Strafantrag sei damit verspätet erfolgt. Diesbezüglich fehle es mithin an einer notwendigen Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren in diesem Punkt aufgrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werden könne. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in den Verfahren 2._____ sowie 1._____ gegenüber der Beschuldigten dieselben Vorwürfe erhoben habe und beide Verfahren aus den erwähnten Gründen nicht an Hand genommen worden seien. Ferner würden sich aus der durch die Polizei Basel-Landschaft (nachfolgend: Polizei) am 10. Februar 2016 durchgeführten Einvernahme mit dem Beschwerdeführer keine neuen Vorwürfe gegen die Beschuldigte entnehmen lassen.
E. 2.2 Demgegenüber wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. Mai 2016 im Wesentlichen seine in der Strafanzeige vom 29. Januar 2016 und anlässlich der Einvernahme vom 10. Februar 2016 durch die Polizei vorgetragenen Ausführungen. Er rügt zusammenfassend sinngemäss, die Beschuldigte habe gegen ihn seit dem Jahr 2006 unzählige Straftaten (u.a. Diebstahl, diverse Ehrverletzungsdelikte etc.) begangen und sei dafür nie zur Rechenschaft gezogen worden. Zudem sei er der Meinung, dass die Verjährung für die letzten Ehrverletzungen in den Jahren 2014 und 2015 noch nicht eingetreten sei. Ausserdem habe die Beschuldigte in ihrer Strafanzeige vom 7. März 2014 und anlässlich ihrer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft neue ehrverletzende Vorwürfe gegen ihn erhoben.
E. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2016 verweist die Staatsanwaltschaft auf die Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und bemerkt, dass in dieser Verfügung auf Seite 2 im zweiten Abschnitt die Datumsangaben des 27. Januars 2014 und 27. Aprils 2014 unzutreffend seien. Versehentlich sei dabei das Jahr 2014 statt das Jahr 2015 angegeben worden. Dies ändere jedoch nichts an der Feststellung, dass der Strafantrag verspätet gestellt worden sei.
E. 2.4 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen ( Omlin , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Weil eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Eine Nichtanhandnahme wegen Fehlens eines Straftatbestands oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf somit nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist ( Omlin , a.a.O., Art. 310 N 8 f.; Landshut/Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1 ff.). 2.5.1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Dies besagt das in Art. 11 Abs. 1 StPO verankerte Verbot der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem"-Grundsatz). Bezüglich der vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 29. Januar 2016 der Beschuldigten vorgeworfenen Verleumdung, wegen welcher die Beschuldigte bereits mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2010 schuldig erklärt und verurteilt worden ist, darf demzufolge nicht nochmals ein Strafverfahren angehoben werden. Weil bezüglich dieser Straftat ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt ( Landshut/Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 7 i.V.m. Art. 319 N 20), erweist sich die Nichtanhandnahme diesbezüglich als rechtens. 2.5.2 Gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB verjährt die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre in vier Jahren. Als der Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 die Strafanzeige eingereicht hat, sind sämtliche der Beschuldigten vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte bereits verjährt gewesen, soweit die Beschuldigte diese vor dem 29. Januar 2012 begangen haben soll. Da die Verjährung ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO darstellt (BGer. 6B_643/2014 vom 23. April 2015 E. 3.1) , ist insofern die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden. 2.5.3 Üble Nachrede und Verleumdung sind nur auf Antrag hin strafbar (Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt geworden ist. Die Dreimonatsfrist ist nach der Kalenderzeit zu berechnen (Art. 110 Abs. 6 StGB). Der Tag der Kenntnisnahme ist gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO nicht mitzuzählen ( Riedo , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 31 N 35). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ausgeführt, die jüngsten Aussagen der Beschuldigten, welche als ehrverletzend gewertet werden könnten, seien im Rahmen des Verfahrens 1._____ erfolgt. Der Beschwerdeführer habe am 27. Januar 2015 umfassende Einsicht in die Akten im Verfahren 1._____ genommen und somit spätestens an diesem Tag umfassend Kenntnis von den Äusserungen der Beschuldigten erlangt. Auf diese zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen ist ohne Weiteres abzustellen. Da demnach der Beschwerdeführer von einer allfälligen üblen Nachrede oder Verleumdung spätestens am 27. Januar 2015 erfahren haben will, steht fest, dass die Strafantragsfrist am 27. April 2015 geendet hat. Weil der Beschwerdeführer innert dieser Frist keinen Strafantrag gestellt hat, fehlt es mithin gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO an einer Prozessvoraussetzung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen einer üblen Nachrede oder Verleumdung ( Omlin , a.a.O., Art. 310 N 9). Die Nichtanhandnahme ist in diesem Punkt somit zu Recht erfolgt. 2.6.1 Bezüglich des in der Strafanzeige vom 29. Januar 2016 der Beschuldigten vorgeworfenen Diebstahls, begangen zwischen dem 18. bis 21. März 2006, liegt kein rechtskräftiges Urteil vor. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Diebstahls in Basel-Stadt eine Strafanzeige eingereicht hat und in Basel-Stadt deswegen eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft angehoben worden ist (act. 117 ff.). Weil die Beschuldigte hinsichtlich dieses Diebstahls weder rechtskräftig verurteilt noch freigesprochen worden ist, erweist sich die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft als unzutreffend, das Strafverfahren bezüglich des fraglichen Diebstahls sei aufgrund des "ne bis in idem"-Grundsatzes nicht an Hand zu nehmen. Wegen der bereits in Basel-Stadt nach wie vor hängigen Strafuntersuchung gegen Unbekannt fehlt dem Beschwerdeführer indes ein rechtlich geschütztes Interesse, die Einleitung eines Strafverfahrens bezüglich desselben Diebstahls im Kanton Basel-Landschaft zu verlangen. Ein Strafverfahren kann deshalb aufgrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werden. Die Nichtanhandnahme ist in dieser Sache im Ergebnis deshalb nicht zu beanstanden. 2.6.2 Weiter wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten vor, sie habe bei ihm unter diversen Vorwänden, wie die Tochter habe Hunger oder sie habe eine Busse wegen Schwarzfahrens im Tram erhalten, insgesamt Fr. 1‘123.30 erbettelt. Die Beschuldigte hat durch dieses Verhalten offensichtlich keine Straftaten begangen. Anzeichen für die Verübung irgendwelcher anderer Vermögensdelikte durch die Beschuldigte sind weder durch den Beschwerdeführer konkret dargetan noch erkennbar. Die Nichtanhandnahme eines Verfahrens erweist sich insoweit aufgrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO damit als rechtens.
E. 2.7 Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass alle übrigen in der Beschwerde der Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen bereits in den rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügungen vom 4. Mai 2015 sowie 25. September 2015 beurteilt worden sind und daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden können. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf diese Verfügungen zu verweisen.
E. 2.8 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. April 2016 zu Recht erlassen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
E. 3 Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘100.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 100.--) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘100.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘100.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 100.--) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.07.2016 470 16 100
Nichtanhandnahme des Verfahrens; die Beschwerde erweist sich als unbegründet; Abweisung.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juli 2016 (470 16 100) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Daniel Widmer Parteien A.____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____ Beschuldigte Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. April 2016 A. A.____ erstattete am 29. Januar 2016 Strafanzeige gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Verleumdung und Diebstahls. B. Mit Verfügung vom 21. April 2016 entschied die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO nicht an Hand zu nehmen. C. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 5. Mai 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde und begehrte sinngemäss deren Aufhebung. D. In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. E. Die Beschuldigte liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Erwägungen 1. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO an die Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b StPO) und die Unangemessenheit (lit. c StPO). Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben worden ist, kann auf diese eingetreten werden. 2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Straftatbestände der Verleumdung, der üblen Nachrede und des Diebstahls zu Recht erfolgt ist. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen, die Beschuldigte sei bereits mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 26. Januar 2010 wegen Verleumdung zum Nachteil des Beschwerdeführers rechtskräftig verurteilt worden. Überdies habe sich der Tatverdacht gegen die Beschuldigte betreffend den Diebstahl vom 18. bis 21. März 2006 in C._____ nicht erhärten lassen. Da wegen der vorgeworfenen Tatbestände der Verleumdung und des Diebstahls schon eine Strafverfolgung angehoben worden bzw. ein rechtskräftiges Urteil ergangen sei, dürfe gemäss dem Grundsatz "ne bis in idem" keine erneute Strafverfolgung angeordnet werden. Folglich liege ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO vor. Hinsichtlich der weiteren Ehrverletzungsdelikte, welche die Beschuldigte in der Zeit nach dem Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 26. Januar 2010 bis zum 27. Januar 2014 (recte: 27. Januar 2015) verübt haben solle, sei zu beachten, dass diese gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB verjährt seien, soweit sie über vier Jahre vor dem Eingang der Strafanzeige am 29. Januar 2016 begangen worden sein sollen. Weil damit ein Verfahrenshindernis bestehe, könne das Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht an Hand genommen werden. Weiter seien die der Beschuldigten aufgrund ihrer jüngsten Aussagen vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte, welche nicht verjährt seien, nur auf Antrag hin verfolgbar. Die antragsberechtigte Person müsse, sobald ihr die Täterschaft bekannt sei, einen Strafantrag innerhalb von drei Monaten stellen (Art. 178 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 StGB). Da der Beschwerdeführer im Anschluss an die Einvernahme vom 27. Januar 2014 (recte: 27. Januar 2015) umfassende Einsicht in die Akten im Verfahren 1._____ genommen habe, hätte er bezüglich ihm dabei bekannt gewordener Ehrverletzungsdelikte bis am 27. April 2014 (recte: 27. April 2015) einen Strafantrag stellen müssen. Ein allenfalls in der Strafanzeige vom 29. Januar 2016 gestellter Strafantrag sei damit verspätet erfolgt. Diesbezüglich fehle es mithin an einer notwendigen Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren in diesem Punkt aufgrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werden könne. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in den Verfahren 2._____ sowie 1._____ gegenüber der Beschuldigten dieselben Vorwürfe erhoben habe und beide Verfahren aus den erwähnten Gründen nicht an Hand genommen worden seien. Ferner würden sich aus der durch die Polizei Basel-Landschaft (nachfolgend: Polizei) am 10. Februar 2016 durchgeführten Einvernahme mit dem Beschwerdeführer keine neuen Vorwürfe gegen die Beschuldigte entnehmen lassen. 2.2 Demgegenüber wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. Mai 2016 im Wesentlichen seine in der Strafanzeige vom 29. Januar 2016 und anlässlich der Einvernahme vom 10. Februar 2016 durch die Polizei vorgetragenen Ausführungen. Er rügt zusammenfassend sinngemäss, die Beschuldigte habe gegen ihn seit dem Jahr 2006 unzählige Straftaten (u.a. Diebstahl, diverse Ehrverletzungsdelikte etc.) begangen und sei dafür nie zur Rechenschaft gezogen worden. Zudem sei er der Meinung, dass die Verjährung für die letzten Ehrverletzungen in den Jahren 2014 und 2015 noch nicht eingetreten sei. Ausserdem habe die Beschuldigte in ihrer Strafanzeige vom 7. März 2014 und anlässlich ihrer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft neue ehrverletzende Vorwürfe gegen ihn erhoben. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2016 verweist die Staatsanwaltschaft auf die Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und bemerkt, dass in dieser Verfügung auf Seite 2 im zweiten Abschnitt die Datumsangaben des 27. Januars 2014 und 27. Aprils 2014 unzutreffend seien. Versehentlich sei dabei das Jahr 2014 statt das Jahr 2015 angegeben worden. Dies ändere jedoch nichts an der Feststellung, dass der Strafantrag verspätet gestellt worden sei. 2.4 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen ( Omlin , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Weil eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Eine Nichtanhandnahme wegen Fehlens eines Straftatbestands oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf somit nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist ( Omlin , a.a.O., Art. 310 N 8 f.; Landshut/Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1 ff.). 2.5.1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Dies besagt das in Art. 11 Abs. 1 StPO verankerte Verbot der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem"-Grundsatz). Bezüglich der vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 29. Januar 2016 der Beschuldigten vorgeworfenen Verleumdung, wegen welcher die Beschuldigte bereits mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2010 schuldig erklärt und verurteilt worden ist, darf demzufolge nicht nochmals ein Strafverfahren angehoben werden. Weil bezüglich dieser Straftat ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt ( Landshut/Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 7 i.V.m. Art. 319 N 20), erweist sich die Nichtanhandnahme diesbezüglich als rechtens. 2.5.2 Gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB verjährt die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre in vier Jahren. Als der Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 die Strafanzeige eingereicht hat, sind sämtliche der Beschuldigten vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte bereits verjährt gewesen, soweit die Beschuldigte diese vor dem 29. Januar 2012 begangen haben soll. Da die Verjährung ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO darstellt (BGer. 6B_643/2014 vom 23. April 2015 E. 3.1) , ist insofern die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden. 2.5.3 Üble Nachrede und Verleumdung sind nur auf Antrag hin strafbar (Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt geworden ist. Die Dreimonatsfrist ist nach der Kalenderzeit zu berechnen (Art. 110 Abs. 6 StGB). Der Tag der Kenntnisnahme ist gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO nicht mitzuzählen ( Riedo , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 31 N 35). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ausgeführt, die jüngsten Aussagen der Beschuldigten, welche als ehrverletzend gewertet werden könnten, seien im Rahmen des Verfahrens 1._____ erfolgt. Der Beschwerdeführer habe am 27. Januar 2015 umfassende Einsicht in die Akten im Verfahren 1._____ genommen und somit spätestens an diesem Tag umfassend Kenntnis von den Äusserungen der Beschuldigten erlangt. Auf diese zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen ist ohne Weiteres abzustellen. Da demnach der Beschwerdeführer von einer allfälligen üblen Nachrede oder Verleumdung spätestens am 27. Januar 2015 erfahren haben will, steht fest, dass die Strafantragsfrist am 27. April 2015 geendet hat. Weil der Beschwerdeführer innert dieser Frist keinen Strafantrag gestellt hat, fehlt es mithin gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO an einer Prozessvoraussetzung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen einer üblen Nachrede oder Verleumdung ( Omlin , a.a.O., Art. 310 N 9). Die Nichtanhandnahme ist in diesem Punkt somit zu Recht erfolgt. 2.6.1 Bezüglich des in der Strafanzeige vom 29. Januar 2016 der Beschuldigten vorgeworfenen Diebstahls, begangen zwischen dem 18. bis 21. März 2006, liegt kein rechtskräftiges Urteil vor. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Diebstahls in Basel-Stadt eine Strafanzeige eingereicht hat und in Basel-Stadt deswegen eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft angehoben worden ist (act. 117 ff.). Weil die Beschuldigte hinsichtlich dieses Diebstahls weder rechtskräftig verurteilt noch freigesprochen worden ist, erweist sich die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft als unzutreffend, das Strafverfahren bezüglich des fraglichen Diebstahls sei aufgrund des "ne bis in idem"-Grundsatzes nicht an Hand zu nehmen. Wegen der bereits in Basel-Stadt nach wie vor hängigen Strafuntersuchung gegen Unbekannt fehlt dem Beschwerdeführer indes ein rechtlich geschütztes Interesse, die Einleitung eines Strafverfahrens bezüglich desselben Diebstahls im Kanton Basel-Landschaft zu verlangen. Ein Strafverfahren kann deshalb aufgrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werden. Die Nichtanhandnahme ist in dieser Sache im Ergebnis deshalb nicht zu beanstanden. 2.6.2 Weiter wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten vor, sie habe bei ihm unter diversen Vorwänden, wie die Tochter habe Hunger oder sie habe eine Busse wegen Schwarzfahrens im Tram erhalten, insgesamt Fr. 1‘123.30 erbettelt. Die Beschuldigte hat durch dieses Verhalten offensichtlich keine Straftaten begangen. Anzeichen für die Verübung irgendwelcher anderer Vermögensdelikte durch die Beschuldigte sind weder durch den Beschwerdeführer konkret dargetan noch erkennbar. Die Nichtanhandnahme eines Verfahrens erweist sich insoweit aufgrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO damit als rechtens. 2.7 Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass alle übrigen in der Beschwerde der Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen bereits in den rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügungen vom 4. Mai 2015 sowie 25. September 2015 beurteilt worden sind und daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden können. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf diese Verfügungen zu verweisen. 2.8 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. April 2016 zu Recht erlassen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘100.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 100.--) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘100.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘100.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 100.--) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Daniel Widmer