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470 13 66

Basel-Landschaft · 2013-03-07 · Deutsch BL

Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BStGer BB.2011.83 vom 13. Dezember 2011, E. 1.1). Indem der Beschwerdeführer als Geschädigter einen Strafantrag gestellt hat (act. 33), hat er sich als Privatkläger konstituiert, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Sodann ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen, wann die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. März 2013 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Rechtsmittelfrist mit Beschwerde vom 26. März 2013 gewahrt wurde. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. März 2013 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, die Beschuldigte habe am 20. Dezember 2012, ca. 12.05 Uhr, als Lenkerin eines Lieferwagens in Allschwil beabsichtigt, von einem Parkplatz nach links, in Richtung Basel, in die C.____ einzubiegen. In der sich auf der C.____ in Richtung Allschwil-Dorf gebildeten stehenden Kolonne habe ihr zu diesem Zweck ein anderer Verkehrsteilnehmer den Vortritt gelassen, so dass sich in der Kolonne eine Lücke gebildet habe, in welche die Beschuldigte zwischen die stehenden Fahrzeuge habe einfahren können. Kurz zuvor sei der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad aus der in Richtung Allschwil-Dorf stehenden Kolonne ausgeschert und links an den stehenden Fahrzeugen vorbei gefahren. Als die Beschuldigte ihr Fahrzeug zwischen den stehenden Fahrzeugen hindurch gefahren und die Fahrtrichtung des Motorrades gekreuzt habe, sei es zu einer Kollision zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten gekommen. Durch das Vorbeifahren an der stehenden Fahrzeugkolonne habe der Beschwerdeführer eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln begangen. Gemäss dem Bundesgericht habe sich die Aufmerksamkeit eines Automobilisten in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten und höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer. Folglich könne der Beschuldigten hinsichtlich des Nichtbemerkens des herannahenden Motorradfahrers offensichtlich keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb das Strafverfahren nicht anhand zu nehmen sei.

E. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. März 2013 vor, es sei fraglich, ob die Beschuldigte mit der erforderlichen Sorgfalt nach links eingebogen sei. Der von der Staatsanwaltschaft angerufene Entscheid des Bundesgerichts sei vorliegend nicht anwendbar, zumal keine Hinweise ersichtlich seien, wonach die Beschuldigte auf der Höhe des den Vortritt gewährenden Fahrzeugs einen Sicherheitsstopp getätigt habe. Es sei daher näher zu prüfen, ob der Beschuldigten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Nicht erstellt sei ferner, dass der Beschwerdeführer aus einer stehenden Kolonne ausgeschert habe, um in verbotener Weise an den stehenden Fahrzeugen vorbeizufahren. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er zum Überholen angesetzt habe, weil der vor ihm fahrende Linienbus an einer Bushaltestellte angehalten habe. Da er rund zwei Fahrzeuge vor dem Bus eine Lücke festgestellt habe, habe er sein Überholmanöver fortgesetzt, um die sich in Bewegung befindlichen Fahrzeuge vor dem Bus auch noch zu überholen und in die Lücke einzuscheren. Dabei habe er nicht realisiert, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer eine Lücke gelassen habe, um die Beschuldigte einbiegen zu lassen. Demnach seien weitere Abklärungen seitens der Staatsanwaltschaft vorzunehmen. Der Beschwerdeführer führt mit Eingabe vom 14. August 2015 ergänzend aus, das Kantonsgericht habe festgestellt, dass der gegen ihn erlassene Strafbefehl vom 12. März 2013 ungültig sei, da der zuständige Staatsanwalt seine Verfahrensleitung nicht wahrgenommen habe. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dieser Mangel betreffe auch die Verwertbarkeit der bisher durchgeführten Untersuchungshandlungen. Hinzu komme, dass sich die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen auf den nunmehr als ungültig erklärten Strafbefehl stütze.

E. 2.3 Mit Stellungnahme vom 16. April 2013 macht die Staatsanwaltschaft geltend, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der Verkehr auf der C.____ in Richtung Allschwil-Dorf zum Stillstand gekommen sei, weshalb der Beschwerdeführer seinen Platz in der Kolonne hätte beibehalten müssen. Mit dem Überholen der stehenden Fahrzeuge habe er zu einem Manöver angesetzt, mit welchem andere Verkehrsteilnehmer nicht hätten rechnen müssen. Ausserdem hätten die Zeugen ausgesagt, die Beschuldigte sei langsam bzw. im Schritttempo in die Strasse gefahren, weshalb ihr Verhalten keine Pflichtverletzung darstelle. Ein Sicherheitshalt hätte angesichts der eingeschränkten Sicht nichts am nachfolgenden Unfall geändert und das Beiziehen einer Hilfsperson erscheine in der konkreten Verkehrssituation weltfremd, zumal die Beschuldigte den korrekt herannahenden Verkehr habe einsehen können. Da die Beschuldigte mit einem verkehrswidrigen Verhalten nicht habe rechnen müssen, sei die Nichtanhandnahmeverfügung gerechtfertigt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in Bezug auf den gegen ihn erlassenen Strafbefehl betreffend dasselbe Ereignis Einsprache erhoben. Infolgedessen erachte es die Staatsanwaltschaft als notwendig, den in den bisherigen Akten geschilderten Sachverhalt durch die Durchführung mehrerer Einvernahmen genauer abzuklären. Da diese Einvernahmen auch bezüglich des in der Nichtanhandnahmeverfügung geschilderten Sachverhalts von Relevanz seien, sei eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Betracht zu ziehen. Sodann legt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 24. August 2015 ergänzend dar, der Untersuchungsbeauftragte sei vom Staatsanwalt damit beauftragt worden, die entsprechenden Einvernahmen durchzuführen und den Staatsanwalt jeweils zu informieren. Ausserdem habe der Staatsanwalt nach Abschluss der Untersuchung die Verfahrensakten geprüft und entschieden, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Dementsprechend sei die Nichtanhandnahmeverfügung auch vom Staatsanwalt unterzeichnet. Folglich sei das Beweisverfahren korrekt durchgeführt worden und sämtliche Beweise verwertbar. Im Übrigen sei es für den Entscheid, das Verfahren nicht anhand zu nehmen, nicht relevant gewesen, ob es sich um eine stehende oder fahrende Fahrzeugkolonne gehandelt habe, zumal sich der Beschwerdeführer ohnehin falsch verhalten habe.

E. 2.4 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann ( Esther Omlin , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 2; Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1231). Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 4 f.; Esther Omlin , a.a.O., Art. 310 N 9; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 3).

E. 2.5 In casu ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme zufolge eindeutig nicht erfüllten Straftatbestands zu Recht erfolgt ist. Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB).

E. 2.6 Die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. März 2013 stützt sich namentlich auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht habe, indem er an der Fahrzeugkolonne vorbeigefahren sei. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der gegen den heutigen Beschwerdeführer erlassene Strafbefehl der damaligen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 12. März 2013 (act. 51 ff.) bzw. das diesen Strafbefehl bestätigende Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2014 (act. 361 ff.) aufgehoben wurden (Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juni 2015 [act. 533 ff.], Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2016 [BGer 6B_845/2015] sowie verfahrensabschliessende Verfügung des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. August 2015 [act. 581]). In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. Mai 2016 zufolge Verjährung ein. Somit erhellt, dass der Beschwerdeführer infolge Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens bezüglich des Vorwurfs der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen wurde. Insofern kann dem Beschwerdeführer – unabhängig vom Umstand, dass das Strafverfahren zufolge Verjährung eingestellt wurde – kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zur Last gelegt werden. Dementsprechend kann der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung, wonach der Beschwerdeführer eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln begangen habe, materiell nicht gefolgt werden, da sie sich zwischenzeitlich als überholt erweist.

E. 2.7 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass einzig aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse – mithin des Berichts der Polizei Basel-Landschaft vom 11. Januar 2013 (act. 3 ff.) – die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte nicht hätte verfügt werden dürfen. Im Gegenteil kann in Berücksichtigung des besagten Berichts nicht von einem ausreichend abgeklärten Sachverhalt ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei Basel-Landschaft explizit ausführte, die von ihm überholten Fahrzeuge seien in Bewegung gewesen (act. 19). Folglich widersprach der Beschwerdeführer in einem für die Begründung der Nichtanhandnahme massgeblichen Sachverhaltselement den Ausführungen der Beschuldigten sowie der weiteren befragten Personen, weshalb weitergehende Untersuchungshandlungen, namentlich förmliche Einvernahmen im Unterschied zu den bloss informellen Gesprächen der Polizei, hätten vorgenommen werden müssen. Eine Nichtanhandnahme ist angesichts der erforderlichen weiteren Untersuchungshandlungen ausgeschlossen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Staatsanwaltschaft – im Anschluss an die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache gegen den ihn betreffenden Strafbefehl – es offensichtlich für notwendig erachtet hat, den Sachverhalt genauer abzuklären (vgl. S. 3 der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. April 2013, Zeugeneinvernahme von D.____ vom 14. Mai 2013 [act. 181 ff.], Zeugeneinvernahme von E.____ vom 21. Mai 2013 [act. 201 ff.], Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 15. Oktober 2013 [act. 227 ff.]).

E. 2.8 Somit erhellt, dass der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Nichtanhandnahmeverfügung keineswegs ausreichend abgeklärt war. Mithin musste die Staatsanwaltschaft weitergehende Untersuchungshandlungen vornehmen, weshalb der fragliche Straftatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nicht evidentermassen zum Vornherein ausgeschlossen werden konnte. Demnach hätte keine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte erfolgen dürfen.

E. 2.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. März 2013 aufzuheben. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung gut, so kann sie gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 397 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen, weshalb im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen ist, das Strafverfahren anhand zu nehmen. Von weiteren konkreten Weisungen an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird demgegenüber bewusst abgesehen, da als Grundsatz gilt, dass die Beschwerdeinstanz der vorinstanzlichen Strafbehörde auch bei Gutheissung einer Beschwerde keine Weisungen zu erteilen hat. Folglich haben solcherlei Weisungen einen klaren Ausnahmecharakter, da sich die Weisungsbefugnis gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung beziehungsweise der in Art. 4 Abs. 1 StPO statuierten Unabhängigkeit der einzelnen Strafbehörden als durchaus problematisch erweist ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 397 N 6b und 7).

E. 3 Kosten

E. 3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates, wobei die Gerichtsgebühr gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 100.--, welche ebenfalls durch den Staat zu tragen sind.

E. 3.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Dementsprechend ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 13. Juli 2016 macht Advokatin Natalie Matiaska einen Aufwand von 7.75 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Die Beschwerdeinstanz erachtet den Stundenansatz von Fr. 250.-- in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung als zu hoch, weshalb dieser praxisgemäss auf einen angemessenen Stundenansatz von Fr. 230.-- reduziert wird (§ 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Demnach ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 1'853.30 (inklusive Auslagen von Fr. 70.80) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 148.25, insgesamt somit Fr. 2'001.55, aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 7. März 2013 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewiesen, das Strafverfahren anhand zu nehmen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'100.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Natalie Matiaska, wird für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'853.30 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 148.25, insgesamt somit Fr. 2'001.55, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.09.2016 470 13 66

Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. September 2016 (470 13 66) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien A.____ , vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____ , Beschuldigte Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 7. März 2013 A. Mit Verfügung vom 7. März 2013 nahm die damalige Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, das Verfahren gegen B.____ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung nicht anhand und legte fest, dass die Kosten zu Lasten des Staates gehen würden. Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, mit Eingabe vom 26. März 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur weiteren Abklärung zurückzuweisen, eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens bezüglich des gegen ihn erlassenen Strafbefehls zu sistieren, unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Stellungnahme vom 16. April 2013 begehrte die damalige Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, es sei die Beschwerde abzuweisen, eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Staatsanwaltschaft die bezüglich des Verfahrens relevanten Einvernahmen durchgeführt habe, subeventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren zur Durchführung des Beweisverfahrens an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen. D. Am 24. April 2013 verfügte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens bezüglich des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehls. E. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, sistierte das Beschwerdeverfahren im Weiteren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 11. Dezember 2014 und 1. Juli 2015. F. Der Beschwerdeführer wiederholte mit Stellungnahme vom 14. August 2015 sein mit Beschwerde vom 26. März 2013 gestelltes Rechtsbegehren, wonach die Angelegenheit zur Durchführung eines Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei. G. Mit Stellungnahme vom 24. August 2015 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. H. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft verfügte am 7. September 2015 und 9. Dezember 2015 unter Hinweis auf das beim Bundesgericht hängige Rechtsmittelverfahren betreffend das Berufungsverfahren des Beschwerdeführers die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. I. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts betreffend den Beschwerdeführer sistierte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 9. Februar 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer. J. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, hob mit Verfügung vom 23. Juni 2016 und unter Hinweis auf die in Rechtskraft erwachsene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 17. Mai 2016, mit welcher das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden ist, die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf. K. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2016 auf das Stellen von Anträgen und verwies auf die bereits vorhandenen Akten. L. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 13. Juli 2016 die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens und hielt an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest. M. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 ergänzte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 13. Juli 2016. Erwägungen 1. Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BStGer BB.2011.83 vom 13. Dezember 2011, E. 1.1). Indem der Beschwerdeführer als Geschädigter einen Strafantrag gestellt hat (act. 33), hat er sich als Privatkläger konstituiert, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Sodann ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen, wann die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. März 2013 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Rechtsmittelfrist mit Beschwerde vom 26. März 2013 gewahrt wurde. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. März 2013 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, die Beschuldigte habe am 20. Dezember 2012, ca. 12.05 Uhr, als Lenkerin eines Lieferwagens in Allschwil beabsichtigt, von einem Parkplatz nach links, in Richtung Basel, in die C.____ einzubiegen. In der sich auf der C.____ in Richtung Allschwil-Dorf gebildeten stehenden Kolonne habe ihr zu diesem Zweck ein anderer Verkehrsteilnehmer den Vortritt gelassen, so dass sich in der Kolonne eine Lücke gebildet habe, in welche die Beschuldigte zwischen die stehenden Fahrzeuge habe einfahren können. Kurz zuvor sei der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad aus der in Richtung Allschwil-Dorf stehenden Kolonne ausgeschert und links an den stehenden Fahrzeugen vorbei gefahren. Als die Beschuldigte ihr Fahrzeug zwischen den stehenden Fahrzeugen hindurch gefahren und die Fahrtrichtung des Motorrades gekreuzt habe, sei es zu einer Kollision zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten gekommen. Durch das Vorbeifahren an der stehenden Fahrzeugkolonne habe der Beschwerdeführer eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln begangen. Gemäss dem Bundesgericht habe sich die Aufmerksamkeit eines Automobilisten in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten und höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer. Folglich könne der Beschuldigten hinsichtlich des Nichtbemerkens des herannahenden Motorradfahrers offensichtlich keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb das Strafverfahren nicht anhand zu nehmen sei. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. März 2013 vor, es sei fraglich, ob die Beschuldigte mit der erforderlichen Sorgfalt nach links eingebogen sei. Der von der Staatsanwaltschaft angerufene Entscheid des Bundesgerichts sei vorliegend nicht anwendbar, zumal keine Hinweise ersichtlich seien, wonach die Beschuldigte auf der Höhe des den Vortritt gewährenden Fahrzeugs einen Sicherheitsstopp getätigt habe. Es sei daher näher zu prüfen, ob der Beschuldigten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Nicht erstellt sei ferner, dass der Beschwerdeführer aus einer stehenden Kolonne ausgeschert habe, um in verbotener Weise an den stehenden Fahrzeugen vorbeizufahren. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er zum Überholen angesetzt habe, weil der vor ihm fahrende Linienbus an einer Bushaltestellte angehalten habe. Da er rund zwei Fahrzeuge vor dem Bus eine Lücke festgestellt habe, habe er sein Überholmanöver fortgesetzt, um die sich in Bewegung befindlichen Fahrzeuge vor dem Bus auch noch zu überholen und in die Lücke einzuscheren. Dabei habe er nicht realisiert, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer eine Lücke gelassen habe, um die Beschuldigte einbiegen zu lassen. Demnach seien weitere Abklärungen seitens der Staatsanwaltschaft vorzunehmen. Der Beschwerdeführer führt mit Eingabe vom 14. August 2015 ergänzend aus, das Kantonsgericht habe festgestellt, dass der gegen ihn erlassene Strafbefehl vom 12. März 2013 ungültig sei, da der zuständige Staatsanwalt seine Verfahrensleitung nicht wahrgenommen habe. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dieser Mangel betreffe auch die Verwertbarkeit der bisher durchgeführten Untersuchungshandlungen. Hinzu komme, dass sich die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen auf den nunmehr als ungültig erklärten Strafbefehl stütze. 2.3 Mit Stellungnahme vom 16. April 2013 macht die Staatsanwaltschaft geltend, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der Verkehr auf der C.____ in Richtung Allschwil-Dorf zum Stillstand gekommen sei, weshalb der Beschwerdeführer seinen Platz in der Kolonne hätte beibehalten müssen. Mit dem Überholen der stehenden Fahrzeuge habe er zu einem Manöver angesetzt, mit welchem andere Verkehrsteilnehmer nicht hätten rechnen müssen. Ausserdem hätten die Zeugen ausgesagt, die Beschuldigte sei langsam bzw. im Schritttempo in die Strasse gefahren, weshalb ihr Verhalten keine Pflichtverletzung darstelle. Ein Sicherheitshalt hätte angesichts der eingeschränkten Sicht nichts am nachfolgenden Unfall geändert und das Beiziehen einer Hilfsperson erscheine in der konkreten Verkehrssituation weltfremd, zumal die Beschuldigte den korrekt herannahenden Verkehr habe einsehen können. Da die Beschuldigte mit einem verkehrswidrigen Verhalten nicht habe rechnen müssen, sei die Nichtanhandnahmeverfügung gerechtfertigt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in Bezug auf den gegen ihn erlassenen Strafbefehl betreffend dasselbe Ereignis Einsprache erhoben. Infolgedessen erachte es die Staatsanwaltschaft als notwendig, den in den bisherigen Akten geschilderten Sachverhalt durch die Durchführung mehrerer Einvernahmen genauer abzuklären. Da diese Einvernahmen auch bezüglich des in der Nichtanhandnahmeverfügung geschilderten Sachverhalts von Relevanz seien, sei eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Betracht zu ziehen. Sodann legt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 24. August 2015 ergänzend dar, der Untersuchungsbeauftragte sei vom Staatsanwalt damit beauftragt worden, die entsprechenden Einvernahmen durchzuführen und den Staatsanwalt jeweils zu informieren. Ausserdem habe der Staatsanwalt nach Abschluss der Untersuchung die Verfahrensakten geprüft und entschieden, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Dementsprechend sei die Nichtanhandnahmeverfügung auch vom Staatsanwalt unterzeichnet. Folglich sei das Beweisverfahren korrekt durchgeführt worden und sämtliche Beweise verwertbar. Im Übrigen sei es für den Entscheid, das Verfahren nicht anhand zu nehmen, nicht relevant gewesen, ob es sich um eine stehende oder fahrende Fahrzeugkolonne gehandelt habe, zumal sich der Beschwerdeführer ohnehin falsch verhalten habe. 2.4 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann ( Esther Omlin , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 2; Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1231). Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären ( Nathan Landshut/Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 310 N 4 f.; Esther Omlin , a.a.O., Art. 310 N 9; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 3). 2.5 In casu ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme zufolge eindeutig nicht erfüllten Straftatbestands zu Recht erfolgt ist. Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). 2.6 Die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. März 2013 stützt sich namentlich auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht habe, indem er an der Fahrzeugkolonne vorbeigefahren sei. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der gegen den heutigen Beschwerdeführer erlassene Strafbefehl der damaligen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 12. März 2013 (act. 51 ff.) bzw. das diesen Strafbefehl bestätigende Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2014 (act. 361 ff.) aufgehoben wurden (Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juni 2015 [act. 533 ff.], Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2016 [BGer 6B_845/2015] sowie verfahrensabschliessende Verfügung des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. August 2015 [act. 581]). In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. Mai 2016 zufolge Verjährung ein. Somit erhellt, dass der Beschwerdeführer infolge Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens bezüglich des Vorwurfs der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen wurde. Insofern kann dem Beschwerdeführer – unabhängig vom Umstand, dass das Strafverfahren zufolge Verjährung eingestellt wurde – kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zur Last gelegt werden. Dementsprechend kann der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung, wonach der Beschwerdeführer eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln begangen habe, materiell nicht gefolgt werden, da sie sich zwischenzeitlich als überholt erweist. 2.7 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass einzig aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse – mithin des Berichts der Polizei Basel-Landschaft vom 11. Januar 2013 (act. 3 ff.) – die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte nicht hätte verfügt werden dürfen. Im Gegenteil kann in Berücksichtigung des besagten Berichts nicht von einem ausreichend abgeklärten Sachverhalt ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei Basel-Landschaft explizit ausführte, die von ihm überholten Fahrzeuge seien in Bewegung gewesen (act. 19). Folglich widersprach der Beschwerdeführer in einem für die Begründung der Nichtanhandnahme massgeblichen Sachverhaltselement den Ausführungen der Beschuldigten sowie der weiteren befragten Personen, weshalb weitergehende Untersuchungshandlungen, namentlich förmliche Einvernahmen im Unterschied zu den bloss informellen Gesprächen der Polizei, hätten vorgenommen werden müssen. Eine Nichtanhandnahme ist angesichts der erforderlichen weiteren Untersuchungshandlungen ausgeschlossen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Staatsanwaltschaft – im Anschluss an die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache gegen den ihn betreffenden Strafbefehl – es offensichtlich für notwendig erachtet hat, den Sachverhalt genauer abzuklären (vgl. S. 3 der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. April 2013, Zeugeneinvernahme von D.____ vom 14. Mai 2013 [act. 181 ff.], Zeugeneinvernahme von E.____ vom 21. Mai 2013 [act. 201 ff.], Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 15. Oktober 2013 [act. 227 ff.]). 2.8 Somit erhellt, dass der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Nichtanhandnahmeverfügung keineswegs ausreichend abgeklärt war. Mithin musste die Staatsanwaltschaft weitergehende Untersuchungshandlungen vornehmen, weshalb der fragliche Straftatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nicht evidentermassen zum Vornherein ausgeschlossen werden konnte. Demnach hätte keine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte erfolgen dürfen. 2.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. März 2013 aufzuheben. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung gut, so kann sie gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 397 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen, weshalb im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen ist, das Strafverfahren anhand zu nehmen. Von weiteren konkreten Weisungen an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird demgegenüber bewusst abgesehen, da als Grundsatz gilt, dass die Beschwerdeinstanz der vorinstanzlichen Strafbehörde auch bei Gutheissung einer Beschwerde keine Weisungen zu erteilen hat. Folglich haben solcherlei Weisungen einen klaren Ausnahmecharakter, da sich die Weisungsbefugnis gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung beziehungsweise der in Art. 4 Abs. 1 StPO statuierten Unabhängigkeit der einzelnen Strafbehörden als durchaus problematisch erweist ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 397 N 6b und 7). 3. Kosten 3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates, wobei die Gerichtsgebühr gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 100.--, welche ebenfalls durch den Staat zu tragen sind. 3.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Dementsprechend ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 13. Juli 2016 macht Advokatin Natalie Matiaska einen Aufwand von 7.75 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Die Beschwerdeinstanz erachtet den Stundenansatz von Fr. 250.-- in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung als zu hoch, weshalb dieser praxisgemäss auf einen angemessenen Stundenansatz von Fr. 230.-- reduziert wird (§ 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Demnach ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 1'853.30 (inklusive Auslagen von Fr. 70.80) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 148.25, insgesamt somit Fr. 2'001.55, aus der Gerichtskasse zu entrichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 7. März 2013 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewiesen, das Strafverfahren anhand zu nehmen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'100.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Natalie Matiaska, wird für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'853.30 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 148.25, insgesamt somit Fr. 2'001.55, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter