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470 25 24

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 15. April 2025 (470 25 24)

Basel-Landschaft · 2025-04-15 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, vom 21. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen (als Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO) an diese zurückgewiesen .
  2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  4. […]. Präsident Gerichtsschreiber Enrico Rosa Florian Jenal Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 15. April 2025 (470 25 24) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Florian Jenal Parteien IV-Stelle des Kantons A.____, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokat Daniel Levy, Wasserturmplatz 3, Postfach 601, 4410 Liestal, Beschuldigter Gegenstand Einstellungsverfügung (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Januar 2025) A. Mit Strafanzeige vom 23. Mai 2022 brachte die IV-Stelle des Kantons A.____ der Staatsanwaltschaft des Kantons A.____ zusammengefasst folgenden Sachverhalt zur Kenntnis: B.____ betreibe gemeinsam mit seiner Ehefrau die Unternehmung C.____ GmbH, welche für die IV-Stelle des Kantons A.____ Nachhilfe- und Stützunterricht für verschiedene Fächer in der Grund- und Berufsausbildung zugunsten von versicherten Personen erbringe. Im Juni 2020 sei mit der C.____ GmbH vereinbart worden, dass Rechnungen zukünftig erst nach effektiv erfolgter Leistungserbringung gestellt werden dürfen. In der Folge hätten sich für die IV-Stelle des Kantons A.____ Hinweise ergeben, wonach seitens der C.____ GmbH mutmasslich fingierte Arbeitszeitrapporte eingereicht und Unterrichtslektionen verrechnet worden seien, die nie effektiv stattgefunden hätten. Es bestehe daher der Verdacht, es könnte durch Täuschungshandlungen die Auszahlung ungerechtfertigter Leistungen seitens der IV-Stelle des Kantons A.____ erwirkt worden sein. B. Mit Datum vom 2. September 2022 überstellte die Staatsanwaltschaft des Kantons A.____ der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Gerichtsstandsanfrage und ersuchte diese um Prüfung ihrer Zuständigkeit zur Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens. In der Folge übernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Übernahmeverfügung vom 27. Oktober 2022 das Verfahren. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen B.____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) ein (Ziffer 1). Die angefallenen Kosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziffer 2). Dem Beschuldigten B.____ wurde gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6'721.65 (inklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen (Ziffer 3). Demgegenüber wurde ihm gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Genugtuung zuerkannt (Ziffer 4). Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. D. Mit Datum vom 5. Februar 2025 reichte die IV-Stelle des Kantons A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2025 ein und stellte folgende Rechtsbegehren: Es sei die besagte Einstellungsverfügung vollständig aufzuheben (Ziffer 1). Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, das angezeigte Verhalten anzuklagen (Ziffer 2). Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Strafuntersuchung fortzusetzen und die notwendigen Einvernahmen respektive Beweisabnahmen durchzuführen (Ziffer 3). E. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2025 begehrte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Mit fakultativer Stellungnahme vom 17. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte B.____, vertreten durch Advokat Daniel Levy (nachfolgend: Beschuldigter), dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Erwägungen Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. 1.2.1 Die Legitimation zur Ergreifung des vorliegenden Rechtsmittels wird in Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung einer Einstellungsverfügung hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Zu den Parteien zählen gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Überdies können Bund und Kantone gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. 1.2.2 Der Beschuldigte macht in seiner Eingabe vom 17. Februar 2025 geltend, die Beschwerdeführerin habe sich nicht gültig als Privatklägerschaft gemäss Art. 118 Abs. 1 StGB [recte: StPO] konstituiert, weshalb auf deren Beschwerde nicht einzutreten sei. Um als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO auftreten zu können, muss die von einer Straftat betroffene Person geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO sein. Nach dieser Bestimmung ist jene Person als geschädigt im strafprozessualen Sinne zu qualifizieren, welche durch das inkriminierte Delikt in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Um in eigenen Rechten unmittelbar verletzt zu sein, muss die betroffene Person Trägerin des Rechtsguts sein, welches durch den in Frage stehenden Straftatbestand geschützt wird (vgl. BGE 145 IV 491 E. 2.3; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Erforderlich ist insofern, dass der streitgegenständliche Straftatbestand zumindest als Nebenzweck auch dem Schutz von Individualrechtsgütern dient (vgl. BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; BGE 138 IV 258 E. 2.2). Bei Gefährdungsdelikten ist zudem erforderlich, dass die betroffene Person konkret und nicht bloss abstrakt gefährdet worden ist (vgl. BGE 145 IV 491 E. 2.3.2; BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 138 IV 258 E. 3.1.2). Überdies gilt nach Art. 115 Abs. 2 StPO jene Person, welche zur Stellung eines Strafantrages berechtigt ist, in jedem Falle als geschädigt im strafprozessualen Sinne. Die Geschädigtenstellung des Staates verlangt nach der Lehre, dass dieser nicht hoheitlich, sondern als Privatrechtssubjekt auftritt (vgl. Viktor Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 115 N 3c f.) respektive, dass er durch die Straftat in seinen Rechten wie eine Privatperson verletzt worden ist (vgl. Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N 39). Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., Art. 115 N 3d; Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 40). In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen bzw. verletzt ist. Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und entsprechend selber dafür verantwortlich ist (vgl. eingehend zum Ganzen: Simone Brandenberger, Der Staat als Verletzter im Strafprozess – eine Rollenverteilung, forumpoenale 4/2016, S. 225 ff., S. 226 ff.). Das Bundesgericht hat – der dargelegten Lehre folgend – entschieden, öffentlichrechtliche Versicherungsträger seien nicht in persönlichen Rechten unmittelbar verletzt, wenn sie aufgrund deliktischer Tätigkeit zu hohe Versicherungsleistungen ausgerichtet haben (vgl. BGer 1B_450/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2 f.; BGer 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5 ff.). Die von der Beschwerdeführerin beanzeigten Delikte betreffen den Vorwurf eines möglicherweise unrechtmässigen Bezugs von Leistungen, welche gestützt auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) ausgerichtet worden sind. Demgemäss ist die Beschwerdeführerin im Lichte der vorstehend dargelegten Rechtsprechung und Lehre vorliegend nicht wie eine Privatperson betroffen und kann sich somit nicht als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO am Verfahren beteiligen. 1.2.3.1 Wie vorstehend skizziert (vgl. E. 1.2.1 hiervor), können Bund und Kantone gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Gemäss dem am 1. Oktober 2019 in Kraft getretenen Art. 79 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann der Versicherungsträger in Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. Nach Art. 70 IVG finden die Art. 87–91 AHVG auf Personen Anwendung, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. In concreto wird das Rechtsmittel von der IV-Stelle des Kantons A.____ erhoben. Wie vorstehend dargelegt, betrifft das von dieser beanzeigte Verhalten den Vorwurf eines möglicherweise unrechtmässigen Bezugs von Leistungen, welche gestützt auf das IVG ausgerichtet worden sind. Damit übereinstimmend hat sich die Beschwerdeführerin nicht als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert, sondern in ihrer Strafanzeige vom 23. Mai 2022 die Gewährung der Parteirechte nach Art. 79 Abs. 3 ATSG beantragt (vgl. act. 65 [Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2022, S. 5, Rechtsbegehren Ziffer 3]). Fraglich und zu beantworten ist insofern, ob die Beschwerdeführerin im Lichte des Wortlauts von Art. 79 Abs. 3 ATSG, wonach der Versicherungsträger in Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 148a StGB und Art. 87 AHVG die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen kann, vorliegend zur vollumfänglichen Anfechtung der streitgegenständlichen Einstellungsverfügung vom 21. Januar 2025 berechtigt ist bzw. ob sie befugt ist, in ihrem Rechtsmittel die unrichtige Rechtsanwendung hinsichtlich weiterer Delikte – namentlich bezüglich Betrugs nach Art. 146 StGB sowie betreffend Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB – zu rügen. Diese Frage ist zu bejahen, was sich wie folgt begründet: 1.2.3.2 Gegenstand der Beurteilung durch die Strafbehörden sind Lebenssachverhalte. Diese sind nur dann einer separaten Beurteilung zugänglich, wenn sie sich hinreichend klar voneinander abgrenzen lassen. Unzulässig ist es daher, gestützt auf einen Lebenssachverhalt eine Teileinstellung wegen bestimmter Straftatbestände zu erlassen und gleichzeitig gestützt auf denselben Lebenssachverhalt Anklage wegen anderer Delikte zu erheben. In einem solchen Fall bewirkt der in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22. November 1984 (Zusatzprotokoll 7 EMRK; SR 0.101.07) sowie in Art. 11 Abs. 1 StPO verbriefte Grundsatz von «ne bis in idem», dass die Teileinstellung hinsichtlich bestimmter Strafnormen den Lebenssachverhalt als Ganzes als abgeurteilt dastehen lässt, womit eine Verurteilung wegen anderer rechtlicher Qualifikationen nicht mehr möglich ist (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 ff.). Nicht anders verhält es sich im Beschwerdeverfahren: Ein teilweises Nichteintreten auf eine Beschwerde ist nur möglich, soweit und sofern auch eine Teileinstellung zulässig wäre, wobei es auf die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft nicht ankommt (vgl. BGer 6B_649/2019 vom 4. Juni 2020 E. 3.2). Der inkriminierte Lebenssachverhalt präsentiert sich in casu wie folgt: Der Beschuldigte führt gemeinsam mit seiner Ehefrau die C.____ GmbH bzw. ist für diese tätig, welche Nachhilfe- und Stützunterricht für verschiedene Fächer in der Grund- und Berufsausbildung anbietet. Die C.____ GmbH werde von der Beschwerdeführerin seit Längerem herangezogen, wenn es darum gehe, versicherte Personen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin ermittle jeweils mit den versicherten Personen den Bedarf für eine Unterstützung und erteile der C.____ GmbH in der Folge eine Kostengutsprache. In Rechnung zu stellen sei jedoch der tatsächlich angefallene Aufwand. Bis im Juni 2020 seien die Rechnungen für Unterstützungsleistungen jeweils von der C.____ GmbH im Voraus gestellt worden. Im Jahr 2020 habe die Beschwerdeführerin allerdings Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsstellung festgestellt, worauf mit der C.____ GmbH im Juni 2020 vereinbart worden sei, dass diese künftig die Rechnungen erst nach effektiv erfolgter Leistungserbringung zu stellen habe (vgl. act. 59 [Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2022, S. 2]). In der Folge habe die C.____ GmbH für den Versicherten D.____ ab Juni 2020 Rechnungen für Stützunterricht gestellt und Stundenrapporte derjenigen Lehrpersonen eingereicht, welche den Unterricht erteilt hätten. Im April 2022 habe der Versicherte D.____ gegenüber der Beschwerdeführerin jedoch gemeldet, er habe seit dem 11. März 2021 keinen Stützunterricht mehr erhalten. Eine anschliessend durchgeführte Untersuchung habe ergeben, dass die Lehrperson «E.____», welche in den Stundenrapporten ab April 2021 aufgeführt sei, dem Versicherten D.____ nicht bekannt sei. Überdies habe die Beschwerdeführerin die in den vorhergehenden Stundenrapporten aufgeführte Lehrperson F.____ kontaktiert und diesen dazu aufgefordert, die von ihm angefertigten Arbeitszeiterfassungen einzureichen. In der Folge habe sich gezeigt, dass der von F.____ erstellte Stundenrapport für den Monat Juni ein anderes Layout und eine andere Unterschrift als jener aufweise, welcher von der C.____ GmbH eingereicht worden sei. Die von F.____ angefertigten sowie die von der C.____ GmbH eingereichten Stundenzettel für Juli 2020 und November 2020 würden sich ferner bezüglich Datum und Unterschrift unterscheiden. Die geleistete Stundenzahl stimme bei diesen Rapporten jedoch überein. Hingegen weise der für Dezember 2020 von der C.____ GmbH eingereichte Stundenrapport mit vier Doppellektionen eine doppelt so hohe Leistung aus, als F.____ in dessen eigener Arbeitszeiterfassung aufgeführt habe. Der für den Monat März 2021 von der C.____ GmbH eingereichte Rapport weise ferner ebenfalls vier Doppellektionen aus, während in jenem von F.____ lediglich drei Doppellektionen verzeichnet seien. Den von F.____ angefertigten Stundenzetteln für die Monate April bis Juni 2021 sei ferner zu entnehmen, dass er in dieser Zeit keinerlei Leistungen erbracht habe, was mit der Aussage des Versicherten D.____ übereinstimme, wonach er ab dem 11. März 2021 keinen Stützunterricht mehr erhalten habe. Die C.____ GmbH habe der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin Rechnungen für Leistungen einer Lehrperson namens «E.____» gestellt, welche dem Versicherten nicht bekannt sei. Insgesamt seien somit mutmasslich 38 Doppellektionen zugunsten des Versicherten D.____ durch die C.____ GmbH zu Unrecht verrechnet und durch die Beschwerdeführerin bezahlt worden (vgl. act. 59 f. [Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2022, S. 2 f.]). Ferner habe die C.____ GmbH hinsichtlich des Versicherten G.____ eine Kostengutsprache erhalten. Der fragliche Versicherte habe der Beschwerdeführerin auf Anfrage mitgeteilt, er habe letztmals am 6. November 2021 Stützunterricht erhalten. Für den Monat November 2021 habe die C.____ GmbH jedoch insgesamt vier Doppellektionen in Rechnung gestellt. Laut dem für November 2021 eingereichten Stundenrapport hätten am 1., 8., 15. und 22. November 2021 Unterrichtslektionen stattgefunden, während im fraglichen Stundenzettel für den 6. November 2021 – entgegen der Auskunft von G.____ – kein Unterricht verzeichnet sei. In der Folge seien von der C.____ GmbH auch für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 jeweils vier Doppellektionen in Rechnung gestellt worden, obwohl der Versicherte G.____ gemäss dessen Auskunft in dieser Zeit keine Lektionen genossen habe. Insgesamt bestehe daher der Verdacht, dass gesamthaft 15 Doppellektionen von der C.____ GmbH abgerechnet und durch die Beschwerdeführerin bezahlt worden seien, welche nie stattgefunden hätten (vgl. act. 61 f. [Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2022, S. 3 f.]). Die inkriminierten Lebenssachverhalte bestehen somit verkürzt gesagt darin, dass die C.____ GmbH bzw. die für sie tätigen Personen die Beschwerdeführerin darüber getäuscht haben könnten, für die Versicherten D.____ und G.____ Stützunterricht erbracht zu haben, welcher – in einem gewissen Umfang – tatsächlich nie erfolgt sei. Dadurch könnte bei der Beschwerdeführerin ein Irrtum verursacht worden sein, welcher diese dazu veranlasst haben könnte, unrechtmässige Versicherungsleistungen an die C.____ GmbH auszuzahlen. Hierbei handelt es sich zwar insofern um separate Lebenssachverhalte, als diese anhand der genannten versicherten Personen und allenfalls anhand der jeweiligen Handlungszeitpunkte voneinander abgegrenzt werden könnten. Innerhalb dieser Lebenssachverhalte lässt sich eine weitere Abgrenzung aber nicht umsetzen bzw. eine solche liesse sich lediglich anhand von Straftatbeständen vornehmen, womit eine Teileinstellung und demgemäss auch ein teilweises Nichteintreten ausser Betracht fällt. Hieran ändert im Übrigen auch die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts, wonach die Staatsanwaltschaft eine Teileinstellungsverfügung wegen bestimmter, von der Privatklägerschaft geltend gemachter rechtlicher Qualifikationen erlassen müsse, wenn die Strafverfolgungsbehörde den beanzeigten Lebenssachverhalt rechtlich als weniger schwerwiegendes Delikt einstufe und gleichzeitig wegen dieses minderschweren Delikts einen Strafbefehl erlasse oder Anklage erhebe (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). Denn ein solches Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall gerade nicht gewählt, sondern sie hat den beanzeigten und untersuchten Sachverhalt als Ganzes als strafrechtlich nicht relevant eingestuft und dementsprechend das Verfahren vollumfänglich eingestellt. Dementsprechend sind die in casu für die Eintretensfrage relevanten Gesichtspunkte wie folgt zusammenzufassen: Die angefochtene Einstellungsverfügung stellt das Strafverfahren der Sache nach bezüglich Lebenssachverhalten ein, welche allenfalls anhand zweier Versicherungsnehmer bzw. von Handlungszeitpunkten voneinander abgetrennt werden könnten. Innerhalb dieser Lebenssachverhalte lässt sich eine weitere Unterscheidung jedoch nur anhand rechtlicher Qualifikationen vornehmen. Ein teilweises Nichteintreten auf eine Beschwerde ist aufgrund des Grundsatzes von «ne bis in idem» gemäss Art. 4 Zusatzprotokoll 7 EMRK sowie Art. 11 Abs. 1 StPO nur dann möglich, wenn auch eine Teileinstellung zulässig wäre. Eine Teileinstellung ist indes nur hinsichtlich voneinander abgrenzbarer Lebenssachverhalte, nicht jedoch bezüglich rechtlicher Qualifikationen zulässig (vgl. BGer 6B_649/2019 vom 4. Juni 2020 E. 3.2). Im Lichte dieser Umstände sind entsprechend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten bzw. die der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegten Lebenssachverhalte massgeblich für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Da diese hinsichtlich der Delikte gemäss Art. 148a StGB und Art. 87 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG gestützt auf Art. 79 Abs. 3 ATSG eine Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO für sich beanspruchen kann und diese Delikte auf die inkriminierten Lebenssachverhalte anwendbar sein könnten, ist sie somit zur vollumfänglichen Anfechtung der streitgegenständlichen Einstellungsverfügung legitimiert. Da im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin – zumal im Lichte des Dargelegten – zulässige Rügen erhebt, sie die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist, ist entsprechend im Folgenden vollumfänglich auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten. Parteistandpunkte 2.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 21. Januar 2025 bezüglich des von der Beschwerdeführerin beanzeigten Verhaltens (vgl. hierzu E. 1.2.3.2 hiervor) fest, gemäss Angaben der Beschuldigten sei es vorgekommen, dass Nachhilfeunterricht aus verschiedenen Gründen nicht in demjenigen Umfang habe erbracht werden können, der im Voraus berechnet worden sei. In solchen Fällen sei indes erheblicher Aufwand für administrative Arbeiten und Prüfungsvorbereitungen angefallen, welche teilweise durch andere Lehrpersonen erbracht worden seien. Die C.____ GmbH habe überdies der Beschwerdeführerin teilweise noch nicht geleistete Stunden im Voraus verrechnet um einen Verfall der den versicherten Personen zugesprochenen Stundenguthaben zu verhindern bzw. um den Versicherten einen Nachbezug des entsprechenden Unterrichts zu ermöglichen. Diese Nachbezüge seien der Beschwerdeführerin nicht verrechnet worden. Überdies habe die Beschwerdeführerin gemäss den Depositionen der Beschuldigten teilweise deren Anrufe sowie E-Mails nicht beantwortet. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erscheine das Vorgehen der Beschuldigten zwar fragwürdig, insbesondere die Erstellung fiktiver Lektionsprotokolle bezüglich tatsächlich nicht erbrachter Unterrichtseinheiten. Eine strafrechtliche Relevanz des inkriminierten Sachverhalts sei insgesamt aber nicht ersichtlich. Insbesondere hätten die Beschuldigten kein für einen Betrug erforderliches raffiniertes und undurchschaubares Lügengebäude errichtet. Die Beschwerdeführerin hätte überdies nach Ansicht der Staatsanwaltschaft das Vorgehen der Beschuldigten näher überprüfen und eine Revision durchführen können. Die Angelegenheit sei insofern als rein zivilrechtliche Streitigkeit einzustufen, womit weder ein Betrug noch eine Urkundenfälschung vorliege und das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 5. Februar 2025 zusammengefasst geltend, in den von ihr gegenüber der C.____ GmbH ausgesprochenen Kostengutsprachen sei ausdrücklich vermerkt, diese stellten ein Kostendach dar und es würden nur effektiv geleistete Unterrichtsstunden vergütet. Die Beschuldigten hätten aber dennoch nicht geleistete Unterrichtstunden in Rechnung gestellt und zur Umgehung der Kontrollmechanismen der Beschwerdeführerin fingierte Stundenrapporte eingereicht. Der Beschwerdeführerin sei somit ein Schaden entstanden, weil sie Kosten für Lektionen übernommen habe, die effektiv nicht geleistet worden seien. Punkto Arglist macht die Beschwerdeführerin geltend, die fiktiven Stundenrapporte seien nicht ohne Weiteres als unwahr erkennbar gewesen. Im Hinblick auf den Vorwurf der Urkundenfälschung führt die Beschwerdeführerin ins Feld, es sei unbestritten, dass Stundenrapporte in fremdem Namen erstellt und eingereicht worden seien, weshalb der Tatbestand erfüllt sei. Sofern ferner wider Erwarten eine Arglist zu verneinen sein sollte, wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin jedenfalls der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB erfüllt. Schliesslich äussere sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht zum Tatbestand der unwahren Angaben zur Erwirkung einer Leistung gemäss Art. 87 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG, welcher im Lichte des in der Einstellungsverfügung skizzierten Sachverhalts ebenfalls erfüllt sei. Endlich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Grenzen der zulässigen antizipierten Beweiswürdigung überschritten, indem sie die Beweisanträge der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2024 abgewiesen habe, wonach die Versicherten D.____ und G.____ sowie die Lehrpersonen E.____ und H.____ zu befragen seien. Die angefochtene Verfügung sei dementsprechend auch deshalb aufzuheben, weil die Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen sei. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, verweist zur Begründung auf die angefochtene Einstellungsverfügung vom 21. Januar 2025 und verzichtet auf weitere Ausführungen. 2.4 Der Beschuldigte beantragt in seiner Eingabe vom 17. Februar 2025 ein Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde (vgl. hierzu E. 1.2.3.1 f. hiervor) bzw. eventualiter deren Abweisung. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, es dränge sich vorliegend die Vermutung auf, die Beschwerdeführerin führe einen persönlichen Feldzug. Dem Beschuldigten könne jedoch weder ein vorsätzliches, geschweige denn arglistiges Vorgehen attestiert werden. Er habe mit den streitgegenständlichen versicherten Personen bereits Termine hinsichtlich der Erteilung weiterer Unterrichtslektionen vereinbart, welche von der Beschwerdeführerin jedoch abgesagt worden seien. Es erscheine durchaus möglich, dass es in der Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschuldigten zu Missverständnissen gekommen sei, weshalb eine zivil- oder öffentlichrechtliche Streitigkeit vorliege, die nicht strafrechtlich relevant sei. Einstellungsgründe 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (Matthias Heiniger / Ronny Rickli, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 6; Thomas Bosshard / Nathan Landshut, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14). 3.2 Unter Einstellung versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen wie Anklageerhebung oder Strafbefehl definitiv beendet (Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 1). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Erledigung des Vorverfahrens erfordert somit ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis. Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, ist – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache an die Untersuchung zurückzuweisen (Thomas Bosshard / Nathan Landshut, a.a.O., Art. 319 N 2; vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1841). 3.3 Das Verfahren ist nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt, so z. B., weil es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist (Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 319 N 6; vgl. Matthias Heiniger / Ronny Rickli, a.a.O., Art. 319 N 9). Eine Einstellung kann und muss immer dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint. Das Verfahren kann nur eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld der beschuldigten Person überzeugt sein wird oder zumindest derartige Zweifel an deren Schuld haben wird, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint. Bestehen lediglich Zweifel, ob das Sachgericht an der Schuld zweifeln könnte, ist Anklage zu erheben. Der wohl wesentlichste Unterschied zwischen der Prognose der Staatsanwaltschaft und dem Urteil des Gerichts besteht darin, dass das Sachgericht im Zweifelsfall die beschuldigte Person nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freispricht (Art. 10 Abs. 3 StPO), während die Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage erhebt (Niklaus Oberholzer, a.a.O., Rz. 1839, mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2 sowie BGE 137 IV 219 E. 7.3). Dies hat zur Konsequenz, dass eine vorweggenommene Würdigung durch die Staatsanwaltschaft nur dort möglich erscheint, wo einigermassen hinreichende Prognosekriterien bestehen. Obwohl das Gesetz den Zweifelsfall nur für die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat vorsieht, muss dies sinnvollerweise auch für die rechtliche Subsumtion eines Verhaltens gelten. Je geringer der dem Sachgericht eingeräumte Ermessensbereich ist, desto besser lässt sich voraussagen, von welchen Überlegungen es sich leiten lassen wird und welche Alternativen ihm offenstehen. Je grösser jedoch der Ermessensbereich ist, desto ungewisser wird der Ausgang des gerichtlichen Entscheids und desto schneller wird damit auch ein Fall zum Zweifelsfall im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO. Führt bereits eine vorläufige Beurteilung zum Ergebnis, dass sowohl Freispruch wie auch Verurteilung als mögliche Varianten eines sachrichterlichen Entscheids in Betracht kommen, ist Anklage zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn heikle Abgrenzungsfragen oder Rechtfertigungsgründe zur Diskussion stehen (Niklaus Oberholzer, a.a.O., Rz. 1840, unter Verweis u.a. auf BGer 6B_99/2019 vom 18. April 2019 E. 2.1). Vielfach sind die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit weniger offensichtlich nicht gegeben, sodass gerade der Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO in der Praxis besonders viele Abgrenzungsprobleme schafft, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie Arglist beim Betrugstatbestand oder die Fahrlässigkeit bestimmt wird. Ob eine täuschende Handlung arglistig ist, bietet regelmässig Diskussionsstoff, wie die umfangreiche höchstrichterliche Judikatur dazu eindrücklich belegt (Matthias Heiniger / Ronny Rickli, a.a.O., Art. 319 N 9 mit Verweis auf die Kasuistik bei Günter Stratenwerth / Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 15 N 18). In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» grundsätzlich zu überweisen. In den wenigsten Fällen steht hier ein Freispruch mit Sicherheit oder doch grosser Wahrscheinlichkeit von vornherein fest, kann doch eine Einstellung nur dann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. Matthias Heiniger / Ronny Rickli, a.a.O., Art. 319 N 9, unter Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1272 sowie Thomas Bosshard / Nathan Landshut, a.a.O., Art. 319 N 19). Die Staatsanwaltschaft hat somit bei der hier vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und vor allem bei nicht durch Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind; diese sind vom Strafgericht zu entscheiden, weshalb im Zweifel die Untersuchung fortzusetzen bzw. Anklage zu erheben ist (vgl. Thomas Bosshard / Nathan Landshut, a.a.O., Art. 319 N 20). Materiellrechtliche Grundlagen 4.1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder eine andere Person unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so die irrende Person zu einem Verhalten bestimmt, wodurch diese sich selbst oder eine Drittperson am Vermögen schädigt. Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfall eine Täuschungshandlung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Folge dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs bei der getäuschten Person, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung der getäuschten Person; sowie d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden (Günter Stratenwerth / Felix Bommer, a.a.O., § 15 N 4, mit Hinweisen). 4.1.2 Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung einer anderen Person eingewirkt wird (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.1). Wer von der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen Leistungen bezieht und auf der entsprechenden Stelle falsche oder unvollständige Angaben zu eigenen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich aktiv (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 und BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; je mit weiteren Hinweisen). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn die Täterschaft mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn sie ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Hierunter fällt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 128 IV 18 E. 3.a; BGE 122 IV 197 E. 3.d). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (BGer 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.4 BGer 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3; BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.3.4; je mit Hinweisen). Besteht eine (gesetzliche) Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3). Arglist entfällt jedoch dann, wenn Leichtfertigkeit vorliegt, was etwa dann der Fall ist, wenn eine Behörde die gesuchstellende Person nicht zu den von ihr vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (vgl. BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3). Für die Erfüllung des Tatbestands muss ferner ein Vermögensschaden vorliegen, welcher im Bereich des Sozialversicherungsrechts dann gegeben ist, wenn die versicherte Person auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte (BGer 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 2.4.2). 4.1.3 Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs bei der betroffenen Person, wie deren Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten (Günter Stratenwerth / Felix Bommer, a.a.O., § 15 N 59 f.). Für die Bereicherungsabsicht im Kontext von Art. 146 StGB muss das Erstreben der Bereicherung überdies mitbestimmendes – wenn auch nicht ausschliessliches – Motiv des Handelns sein (BGE 105 IV 330 E. 2.c m.w.H.; vgl. Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli, a.a.O., Art. 146 N 271). 4.2.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe unter anderem bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in BGE 148 IV 288). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten «Geistigkeitstheorie» diejenige Person, auf deren Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Demgemäss entsteht auch bei der rechtsgeschäftlichen Vertretung keine unechte Erklärung, wenn der tatsächliche Urheber die Urkunde mit dem Namen derjenigen Person unterzeichnet, für die er handelt, ohne dass er gegenüber dem Dritten die Vertretung offenlegt. Damit diesfalls von einer echten Urkunde auszugehen ist, ist indes kumulativ erforderlich, dass der effektiv die Urkunde Unterschreibende diejenige Person vertreten will, die aus der Urkunde als Ausstellerin ersichtlich ist, der tatsächlich Unterzeichnende von der (Anscheins-)Ausstellerin vorgängig zur Abgabe der Erklärung ermächtigt worden ist und dass die Vertretung rechtlich zulässig ist. Demgegenüber reicht eine bloss mutmassliche Ermächtigung nicht aus. Wird die Unterschrift einer abwesenden Person ohne deren Ermächtigung nachgeahmt, entsteht entsprechend objektiv eine unechte Urkunde, auch wenn die (Anscheins-)Ausstellerin mit der Urkunde nachträglich einverstanden ist. Die nachträgliche Genehmigung vermag entsprechend die Unechtheit einer Urkunde nicht rückwirkend zu beseitigen (vgl. zum ganzen Markus Boog, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 21 ff., mit Verweis auf BGer 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.2.3 und E. 2.4.2 sowie zahlreichen weiteren Hinweisen). 4.2.2 Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungsoder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung. Unrechtmässigkeit verlangt weder Schädigungsabsicht noch selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung. Unrechtmässig ist der Vorteil unter anderem dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht. Das Bundesgericht sieht Unrechtmässigkeit schon im Mittel der Täuschung. Strafbar ist also auch, wer mit der gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will (vgl. Stefan Trechsel / Lorenz Erni, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 251 N 13 ff., mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 IV 265 E. 2.1 f.). 4.3 Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass die Täterschaft oder eine andere Person Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihr oder der Drittperson nicht zustehen. Die Strafe lautet auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). Der unrechtmässige Bezug von Sozialversicherungsleistungen ist als Auffangtatbestand zum Betrug konzipiert und unter anderem dann anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist (vgl. BGer 7B_770/2023 vom 6. September 2024 E. 2.3.2). Als Täterschaft kommt jede natürliche Person in Betracht, die einen irrtumsbedingten Bezug von Sozialleistungen bewirkt (Wolfgang Wohlers, Sozialleistungsmissbrauch gemäss Art. 148a StGB, forumpoenale 1/2024, S. 28 ff. [forumpoenale 1/2024], S. 31; vgl. Matthias Jenal, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 148a N 6; Stephan Schlegel, a.a.O., Art. 148a N 2; Marlen Schultze / Jenny Burckhardt, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 148a N 2). Das können z.B. auch Personen sein, die einschlägige Informationen liefern, wie z.B. die Mitarbeiter von Informationszulieferstellen der Ausgleichskassen, von Versicherungen oder von Amtsstellen, Arbeitgeber oder Ärzte (Wolfgang Wohlers, a.a.O. forumpoenale 1/2024, S. 31; vgl. Matthias Jenal, a.a.O., Art. 148a N 6; Stephan Schlegel, a.a.O., Art. 148a N 2; Marlen Schultze / Jenny Burckhardt, a.a.O., Art. 148a N 2). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 148a StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGer 7B_770/2023 vom 6. September 2024 E. 2.3.4; BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 3.2.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1; je mit weiteren Hinweisen). 4.4 Nach Art. 87 Abs. 1 AHVG wird schliesslich mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt. Die Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 AHVG findet dabei gemäss Art. 70 IVG auch Anwendung auf Personen, die in solcher Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. Würdigung 5.1 In casu kann der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach mit der für eine Verfahrenseinstellung erforderlichen Klarheit keine Straftatbestände erfüllt seien, nicht gefolgt werden, was sich wie folgt begründet: Punkto den Tatbestand der Urkundenfälschung ist zunächst festzustellen, dass die Stundenabrechnungen für Leistungen zugunsten des Versicherten D.____ für die Monate April 2021 bis Juni 2021 sowie August 2021 bis Januar 2022 im Namen einer Lehrperson namens «E.____» ausgestellt worden sind (vgl. act. 129 ff.). Der Beschuldigte hat diesbezüglich am 16. August 2022 gegenüber der Kantonspolizei des Kantons A.____ zu Protokoll gegeben, die fragliche Lehrperson habe nichts davon gewusst, dass in ihrem Namen Stundenrapporte ausgestellt worden seien (vgl. act. 495, Frage 27). Dementsprechend erscheint fraglich, ob ein Fall einer (gültigen) verdeckten Stellvertretung vorliegt, weshalb gewichtige Hinweise dafür bestehen, dass der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt sein könnte (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Da soweit ersichtlich überdies unbestritten ist, dass der Versicherte D.____ nach dem 11. März 2021 seitens der C.____ GmbH keinen weiteren Stützunterricht mehr erhalten hat (vgl. act. 493 f., Frage 26; ferner act. 325, Frage 16; act. 363) bzw. der Beschuldigte auf Nachfrage gegenüber der Kantonspolizei des Kantons A.____ am 16. August 2022 bestätigt hat, die Rechnungen seien in diesem Sinne fiktiv (vgl. act. 495, Frage 28; ferner act. 493 f., Frage 26), bestehen zudem auch greifbare Hinweise darauf, dass der subjektive Tatbestand erfüllt sein könnte (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Der Beschuldigte hat an der erwähnten polizeilichen Befragung zwar angegeben, im Zusammenhang mit dem Versicherten D.____ sei effektiv ein grosser administrativer Aufwand entstanden, welcher mittels der von der C.____ GmbH erstellten Abrechnungen in Rechnung gestellt worden sei (vgl. act. 493 f., Fragen 26 und 28). Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich aber erstens jegliche Abklärungen unterlassen, diese Angaben zu verifizieren. Und zweitens hätte sie sich – sofern die Ausführungen des Beschuldigten zutreffen sollten – auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Verrechnung derartiger Administrativaufwände von den Kostengutsprachen der Beschwerdeführerin gedeckt gewesen wäre. Dabei wäre unter anderem zu prüfen gewesen, wie – insbesondere im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB – der Umstand zu werten ist, dass mit den aktenkundigen Kostengutsprachen jeweils (nur) die Inrechnungstellung von «CHF 172.00 pro Doppellektion» genehmigt wurde und auf diesen jeweils ein Vermerk «Kostendach -> Verrechnung nach Aufwand» verzeichnet ist (vgl. act. 69 ff.). In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei des Kantons A.____ vom 16. August 2022 im Widerspruch stehen zum Inhalt einer von ihm gleichentags zu den Akten gereichten E-Mail vom 27. August 2021 an die Sachbearbeiterin der Beschwerdeführerin, welche mit «freundliche Grüsse I.____» endet. In dieser wird nämlich ausgeführt, der Versicherte D.____ habe ihm zugesprochene Stunden auf später verschieben wollen, weshalb angedacht gewesen sei, monatlich eine Doppellektion pro Woche zu verrechnen, damit der Versicherte den Unterricht «bei Gelegenheit nachholen» könne (vgl. act. 501). So oder anders kann jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB sei mit der für eine Verfahrenseinstellung erforderlichen Klarheit nicht erfüllt. Ähnliche Überlegungen drängen sich hinsichtlich der Stundenrapporte bezüglich des Versicherten D.____ für Dezember 2020 sowie für März 2021 auf. Diesbezüglich weist die Beschwerdeführerin zutreffend auf Diskrepanzen zwischen den Stundenabrechnungen, welche der Nachhilfelehrer F.____ der C.____ GmbH übermittelt habe und jenen, welche die C.____ GmbH schliesslich an die Beschwerdeführerin gesendet hat, hin. So weist der von der C.____ GmbH an die Beschwerdeführerin übermittelte Stundenrapport für Dezember 2020 insgesamt vier geleistete Doppellektionen aus (vgl. act. 115), während in jenem, den F.____ der C.____ GmbH zukommen lassen habe, lediglich zwei Doppellektionen aufgeführt sind (vgl. act. 179). Im von der C.____ GmbH an die Beschwerdeführerin übermittelten Stundenzettel für März 2021 sind ferner wiederum vier geleistete Doppellektionen aufgeführt (vgl. act. 127), während im von F.____ an die Beschwerdeführerin gesendeten Rapport nur drei Doppellektionen verzeichnet sind (vgl. act. 185). Diese Differenzen begründen zumindest einen Verdacht darauf, dass der aus den Stundenrapporten, welche von der C.____ GmbH bei der Beschwerdeführerin eingereicht wurden, ersichtliche Aussteller nicht mit dem tatsächlichen Aussteller übereinstimmen und insofern der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt sein könnte. Bezüglich der subjektiven Tatbestandselemente kann mutatis mutandis auf das vorstehend hinsichtlich der Stundenabrechnungen für die Monate April 2021 bis Juni 2021 sowie August 2021 bis Januar 2022 Dargelegte verwiesen werden. Insofern kann auch bezüglich der inkriminierten Stundenrapporte für Dezember 2020 und März 2021 im Zusammenhang mit dem Versicherten D.____ nicht gesagt werden, der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sei mit der für eine Verfahrenseinstellung erforderlichen Klarheit nicht erfüllt. Von der Staatsanwaltschaft zu beurteilen sein wird überdies die von der Beschwerdeführerin in deren Strafanzeige vom 23. Mai 2022 aufgeworfene Frage, ob die C.____ GmbH gewisse Stundenrapporte bezüglich Unterricht zugunsten des Versicherten D.____ anhand der von der Nachhilfelehrperson F.____ erstellten Stundenzettel ohne Veränderung der Stundenzahl neu ausgestellt hat (vgl. act. 61), und – falls dem so sein sollte – ob ein solches Vorgehen – namentlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 251 Ziff. 1 StGB – strafrechtlich relevant sein könnte. Hinsichtlich der Stundenabrechnungen für Unterrichtslektionen zugunsten des Versicherten G.____ ist sodann festzuhalten, dass sich in den Verfahrensakten eine vom 21. April 2022 datierende E-Mail an die Beschwerdeführerin findet, welche vom Versicherten G.____ stamme, in welcher angegeben wird, dieser habe letztmals am 6. November 2021 eine Doppellektion absolviert (vgl. act. 213). In der von der C.____ GmbH bei der Beschwerdeführerin eingereichten Stundenabrechnung für November 2021 sind demgegenüber insgesamt vier abgehaltene Doppellektionen aufgeführt, welche stattgefunden haben sollen am 1. November, 8. November, 15. November sowie 22. November 2021. Als Lehrperson aufgeführt ist dabei eine H.____ (vgl. act. 195). Überdies finden sich bezüglich dieses Versicherten für die Monate Dezember 2021 bis März 2022 vier weitere Abrechnungen in den Akten, in denen jeweils vier Doppellektionen pro Monat aufgeführt sind, welche ebenfalls der Lehrperson H.____ zugeschrieben werden (vgl. act. 197 ff.). In diesem Zusammenhang gab der Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei des Kantons A.____ am 16. August 2022 zu Protokoll, der Versicherte G.____ habe über eine Kostengutsprache für Stützunterricht in Englisch von September 2021 bis ca. Februar 2022 verfügt, die Termine jedoch plötzlich nicht mehr eingehalten. In der Folge habe der Beschuldigte den Versicherten kontaktiert, woraufhin dieser angegeben habe, die Stunden zur Vorbereitung auf seine Abschlussprüfung beziehen zu wollen. Das Problem habe darin bestanden, dass von der Beschwerdeführerin gewährte Kostengutsprachen bei Nichtbezug von Unterrichtslektionen verfallen seien. Deshalb seien im April 2022 Stunden für den Versicherten G.____ in Rechnung gestellt worden, damit dieser den fraglichen Unterricht im Mai oder Juni 2022 hätte nachbeziehen können (vgl. act. 495, Frage 32). Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte, die C.____ GmbH habe insofern entgegen der Abmachung mit der Beschwerdeführerin noch nicht geleistete Lektionen verrechnet (vgl. act. 497 Frage 33). Der Versicherte habe jedoch die ihm zustehenden Stunden im Mai, Juni und Juli 2022 effektiv beziehen wollen. Diese Stunden seien von der C.____ GmbH nicht verrechnet worden, weil sie vorgängig durch die Beschwerdeführerin finanziert worden seien (vgl. act. 497, Frage 34). Im Lichte des Umstands, wonach jene Stundenabrechnungen, welche auf eine Lehrperson namens «E.____» lauten, gemäss Angaben des Beschuldigten nicht von dieser Lehrperson ausgestellt worden seien (vgl. act. 495, Frage 27), stellt sich vorliegend insofern die Frage, wie es sich mit den Stundenrapporten der Lehrperson H.____ verhält bzw. ob die aus diesen Abrechnungen ersichtliche Ausstellerin mit derjenigen Person übereinstimmt, welche sie tatsächlich ausgestellt hat. Sollte dies nicht der Fall sein und kein Fall einer (gültigen) verdeckten Stellvertretung vorliegen, so könnte der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt sein, welchenfalls in einem nächsten Schritt die subjektiven Tatbestandselemente zu prüfen wären. Dabei hätte die Staatsanwaltschaft der Frage nachzugehen, ob mit dem Versicherten G.____ tatsächlich eine Absprache hinsichtlich eines nachträglichen Stundenbezugs getätigt worden ist und ob dies einen Einfluss auf die Beurteilung des subjektiven Tatbestands haben könnte. In diesem Zusammenhang kann mutatis mutandis auf das bereits Dargelegte verwiesen werden. Zum aktuellen Zeitpunkt kann insofern auch im Kontext der Stundenabrechnungen für Leistungen im Zusammenhang mit dem Versicherten G.____ nicht gesagt werden, der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sei mit der für eine Verfahrenseinstellung erforderlichen Klarheit nicht erfüllt. Was sodann den Vorwurf des Betrugs anbelangt, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach in der Regel von Arglist auszugehen ist, wenn gefälschte Urkunden zur Täuschung verwendet werden, es sei denn, diese seien klar als Fälschungen erkennbar, und überdies bei Vorliegen einer (gesetzlichen) Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung grundsätzlich bereits einfache falsche Angaben als arglistig einzustufen sind, wenn eine Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Im Lichte dieser Judikatur sowie der vorstehend dargelegten Lehre, wonach die Frage der Arglist beim Betrugstatbestand in der Regel durch das Sachgericht zu beurteilen ist (vgl. E. 3.1.3 hiervor), kann vorliegend nicht gesagt werden, der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB sei mangels Arglist mit der für eine Verfahrenseinstellung erforderlichen Klarheit nicht erfüllt. Im Übrigen wäre unter der Prämisse, dass keine Arglist vorliegen sollte, der Auffangtatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB zu prüfen (vgl. E. 4.3 hiervor), zu welchem sich die angefochtene Einstellungsverfügung nicht äussert, obschon im Lichte des vorstehend Dargelegten hinreichende Verdachtsmomente bestehen. Dasselbe gilt für eine allfällige Widerhandlung nach Art. 87 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 70 IVG, welche im Falle, dass keine Verbrechens- oder Vergehensstraftatbestände gemäss StGB erfüllt sein sollten, zu prüfen wäre (vgl. E. 4.4 hiervor). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen bestehen somit vorliegend gewichtige Anhaltspunkte für strafbares Verhalten, weshalb der Einstellungsgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt und die Beschwerde dementsprechend bereits aus diesem Grund gutzuheissen ist. 5.2 Einzugehen ist schliesslich auf die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Staatsanwaltschaft ihre Beweisanträge vom 1. Mai 2024 auf Befragung der Versicherten D.____ und G.____ sowie der Lehrpersonen E.____ und H.____ mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 zu Unrecht abgewiesen habe. Die Staatsanwaltschaft hat die fraglichen Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, der Sachverhalt sei gestützt auf die vorliegenden Verfahrensakten ausreichend erstellt und es sei im Übrigen fraglich, ob die Personen, deren Befragung von der Beschwerdeführerin begehrt wurde, zufolge Zeitablaufs überhaupt noch Auskunft geben könnten (vgl. Verfügung über Beweisanträge der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2024). Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, wonach die Abweisung ihrer Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung darstelle, erweist sich als begründet. Nach Art. 318 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich nicht ausschliessen, dass die Aussagen des Versicherten G.____ insbesondere hinsichtlich der Frage, wann er letztmals Stützunterricht erhalten hat und ob er Unterrichtslektionen nachbeziehen wollte, relevant sein könnten für die Beurteilung des inkriminierten Sachverhalts (vgl. hierzu act. 495 f., Fragen 32 und 34). Ebenso wenig kann aktuell gesagt werden, ob der Versicherte D.____ Auskunft darüber geben könnte, ob die Ausführungen des Beschuldigten zutreffend sind, wonach die Betreuung des fraglichen Versicherten bei der C.____ GmbH unabhängig von der Erteilung von Stützunterricht zu einem hohen Aufwand geführt habe (vgl. hierzu act. 493 f., Frage 26) und ob sich dies gegebenenfalls auf die Beurteilung des inkriminierten Sachverhalts auswirken könnte. Die Befragung der Lehrperson H.____ dürfte sodann insbesondere im Zusammenhang mit der Frage nach der Urheberschaft der ihren Namen tragenden Stundenabrechnungen relevant sein. Bezüglich der Lehrperson E.____ ist sodann festzustellen, dass der Beschuldigte zwar am 16. August 2022 gegenüber der Kantonspolizei des Kantons A.____ eingeräumt hat, die auf E.____ lautenden Stundenabrechnungen seien ohne dessen Kenntnis erstellt worden (vgl. hierzu act. 495, Frage 27). Nicht ausgeschlossen werden kann aber, dass die fragliche Lehrperson weitere relevante Angaben zum inkriminierten Sachverhalt machen kann, namentlich etwa hinsichtlich der Frage der Unterstützung des Versicherten D.____ durch die C.____ GmbH, nachdem dieser keinen Stützunterricht mehr bezog (vgl. hierzu act. 493 f., Frage 26). Was die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung über Beweisanträge vom 12. Dezember 2024 angestellte Mutmassung anbelangt, die Personen, deren Befragung die Beschwerdeführerin beantragt hat, würden wahrscheinlich zufolge Zeitablaufs keine Auskunft mehr erteilen können, ist diese Frage durch entsprechende Einvernahmen zu erhellen. Insofern ist festzustellen, dass die Untersuchung wesentliche Lücken aufweist, weshalb die angefochtene Einstellungsverfügung auch deshalb aufzuheben ist (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Die genannten Personen sind zu befragen. Kosten 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Da die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrem Rechtsmittel obsiegt, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [Gebührentarif, GebT; SGS 170.31]) und Auslagen von pauschal CHF 50.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten der Staatskasse. 6.2.1 Bezüglich der ausserordentlichen Kosten ist festzustellen, dass dem Staat als Rechtsmittelkläger (Staatsanwaltschaft oder eine Behörde nach Art. 104 Abs. 2 StPO) kein Anspruch auf Parteientschädigung zukommt (vgl. Yvona Griesser, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 436 N 1; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 436 N 2; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 5). Damit übereinstimmend hat die Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung begehrt. Dementsprechend ist der obsiegenden Beschwerdeführerin für das vorliegende Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.2.2 Der unterliegende Beschuldigte hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 17. Februar 2025 eine Entschädigung von CHF 671.30, bestehend aus einem Aufwand von 2 Stunden à CHF 300 (= CHF 600.00), Auslagen von CHF 21.00 sowie einer Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 50.30, beantragt. Nach Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO aufhebt. Obschon Art. 436 Abs. 3 StPO lediglich auf die Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 409 StPO verweist, ist die Bestimmung nach herrschender Auffassung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (vgl. BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 436 N 4; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 436 N 4; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank, a.a.O., Art. 436 N 14). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Entschädigungsfähig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.4, mit Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1329; BGer 6B_387/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1 [nicht publiziert in: BGE 139 IV 241]). In casu ist zunächst zu konstatieren, dass die Stellungnahme des Beschuldigten vom 17. Februar 2025 im Lichte der Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2025 fakultativ erfolgt ist. Ferner ist festzustellen, dass sich die fragliche Eingabe auf insgesamt rund eine Seite Fliesstext erstreckt. Darin führt der Beschuldigte aus, die Beschwerdeführerin verfüge vorliegend über keine Rechtsmittellegitimation, weil sie sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert habe, wobei er nicht auf die Parteirechte gemäss Art. 79 Abs. 3 ATSG eingeht. Die Stellungnahme des Beschuldigten hat somit nicht zur Erhellung der sich in prozessualer Hinsicht stellenden Rechtsfragen beigetragen. Überdies begnügt sich der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 17. Februar 2025 in materieller Hinsicht damit, im Wesentlichen den Standpunkt der Staatsanwaltschaft wiederzugeben, wonach es sich vorliegend um eine rein zivil- bzw. öffentlichrechtliche Streitigkeit ohne strafrechtliche Relevanz handle. Insgesamt erweist sich die Eingabe des Beschuldigten vom 17. Februar 2025 bzw. der damit verbundene Aufwand entsprechend als nicht notwendig, weshalb dem Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach wird erkannt: ://:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, vom 21. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen (als Weisung gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO) an diese zurückgewiesen .

2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4. […]. Präsident Gerichtsschreiber Enrico Rosa Florian Jenal Dieser Entscheid ist rechtskräftig.