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470 24 35

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 23. April 2024 (470 24 35)

Basel-Landschaft · 2024-04-23 · Deutsch BL

Nichtannahme

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des vorliegenden Verfahrensausganges gehen somit die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers. Dieser hat nun allerdings die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. b) Gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a); und dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Nach Art. 136 Abs. 2 StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege: die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a); die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b); sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 3 StPO). Erste Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist die Bedürftigkeit der Privatklägerschaft bzw. des Opfers. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation (d.h. finanzielle Verpflichtungen, Einkommens- und Vermögensverhältnisse) des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; 127 I 202 E. 3b; Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 12 zu Art. 136 StPO). Verlangt wird ferner, dass die Zivilklage der Privatklägerschaft bzw. die Strafklage des Opfers nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der Praxis des Bundesgerichts Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 140 V 521 E. 9.1; 138 III 217 E. 2.2.4; Mazzucchelli / Postizzi , a.a.O., N 14 f. zu Art. 136 StPO). Für die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) wird sodann – neben der Gesuchstellung, dem Nachweis der Bedürftigkeit und der genügenden Prozesschancen ‒ zusätzlich verlangt, dass sich die anwaltliche Vertretung als notwendig erweist, um die Rechte des Betroffenen zu wahren ( Mazzucchelli / Postizzi , a.a.O., N 16 zu Art. 136 StPO). c) Im vorliegenden Fall ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. Februar 2024 ein monatliches Einkommen von total CHF 6'546.10 sowie Ausgaben von insgesamt CHF 4'401.40 pro Monat ausweist, woraus ein monatlicher Überschuss von CHF 2'144.70 resultiert. Angesichts dieses ansehnlichen Überschusses liegt augenscheinlich keine Bedürftigkeit vor, womit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen abzuweisen ist. Infolgedessen hat der Beschwerdeführer sowohl die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wie auch diejenigen seines Rechtsvertreters selbst zu tragen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsvertretung selbst zu tragen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen ist das Bundesgericht mit Urteil vom 29. November 2024 (Verfahren 7B_769/2024) nicht eingetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 23. April 2024 (470 24 35) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien A. , vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , Beschuldigte C. , Beschuldigte Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. Januar 2024) A. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 erstattete A. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Strafanzeige gegen seine ehemalige Ehefrau, B. , sowie deren Rechtsvertreterin, Advokatin C. , wegen des Vorwurfs des Prozessbetrugs im Eheschutz- und Scheidungsverfahren. Gestützt hierauf erliess die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 24. Januar 2024 eine Verfügung, in welcher sie festhielt, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2). Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Januar 2024 erhob A. mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B. und Advokatin C. zu eröffnen, die Strafuntersuchung durchzuführen und das Verfahren mit einer Einstellungsverfügung, einer Anklage beim Strafgericht Basel-Landschaft oder dem Erlass eines Strafbefehls abzuschliessen (Ziff. 1). Dies unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei (Ziff. 2). Im Sinne eines Verfahrensantrags wurde zudem begehrt, es seien die Akten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West aus dem Eheschutzverfahren Nr. 120 2019 2. , dessen Akten betreffend das Scheidungsverfahren Nr. 120 21 1. sowie die Akten des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, bezüglich des Berufungsverfahrens Nr. 400 22 2. zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beizuziehen. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. D. Der Beschwerdeführer hielt seinerseits in seiner replizierenden Eingabe vom 6. März 2024 an der Beschwerde sowie den darin vorgebrachten Anträgen fest. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. März 2024 wurde festgestellt, dass die beiden Beschuldigten auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet haben. Ausserdem wurde mit nämlicher Verfügung das Beweisbegehren des Beschwerdeführers, es seien die Akten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West betreffend das Eheschutzverfahren (Nr. 120 2019 2. ), dessen Akten betreffend das Scheidungsverfahren (Nr. 120 21 1. ) sowie diejenigen des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, betreffend das Berufungsverfahren (Nr. 400 22 2. ) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beizuziehen, insofern abgewiesen, als die von ihm begehrten Akten nicht ohnehin bereits Bestandteil der Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft sind. Erwägungen 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Laut Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. 1.2 Fraglich ist in casu die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels; diese wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Als Anzeigeerstatter und vorgeblich geschädigte Person ist der Beschwerdeführer ein Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO. Verfahrensbeteiligten stehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO), wozu auch das Beschwerderecht zählt. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert sind diejenigen Verfahrensbeteiligten, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung haben, d.h. durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Zu diesem Kreis gehören die Privatkläger. Betroffene Personen, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert haben, können die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung allerdings grundsätzlich nicht anfechten (Art. 118 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gilt diese Einschränkung jedoch dann nicht, wenn die betroffene Person noch keine Gelegenheit gehabt hat, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde diese zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat, oder bei einer Nichtanhandnahme (vgl. zum Ganzen BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1, mit Hinweisen zur Lehre und Praxis; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2005, 1308 Fn. 427). Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der betroffenen Person führen soll. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt hat, sich als Privatkläger zu konstituieren. Insofern ist dessen Beschwerdelegitimation auch ohne formelle Konstituierung als Privatkläger zufolge seiner Position als Adressat der angefochtenen Verfügung im Zweifel zu bejahen (vgl. hierzu auch BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3 ff.), was umso mehr gilt, als sich die angefochtene Verfügung auf die Beurteilung der Zivilansprüche des Beschwerdeführers auswirken kann. Nachdem also die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren gegeben ist und im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2.1 a) Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids zusammengefasst aus, das Nichteinreichen eines aktuellen Mietvertrages stelle höchstens eine einfache Lüge dar. Dass die Angaben zum Mietzins uneinheitlich gewesen seien, sei durch eine Überprüfung der anlässlich der Scheidungsklage eingereichten Unterlagen und Dokumente ohne Weiteres für einen Laien und erst recht für das Zivilgericht, eine Behörde mit besonderen Kenntnissen, Mitteln und Befugnissen, leicht erkennbar gewesen, weshalb das objektive Tatbestandserfordernis der Arglist eindeutig nicht erfüllt sei. Darüber hinaus habe Advokatin C. anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 16. September 2022 zu Protokoll gegeben, dass sie selbst den in Frage gestellten Betrag eingefügt habe und dieser sich aus dem Mietzins in der Höhe von CHF 1'810.--, den Nebenkosten in der Höhe von CHF 40.-- sowie den Kosten für den Garagenplatz in der Höhe von CHF 100.-- zusammensetze. Damit fehle es überdies am subjektiven Tatbestandserfordernis der Täuschungsabsicht. Des Weiteren sei aus der im Rahmen der Klagantwort durch die Beschuldigte eingereichten Lohnabrechnung für den Januar 2021 ersichtlich, dass die Angaben im Lohnausweis betreffend den Nettolohn des Jahres 2022 zu hoch angesetzt seien, da der im Lohnausweis 2022 angegebene Nettojahreslohn von CHF 47'068.--weder aus zwölf ([CHF 3'900.-- minus CHF 383.25] mal 12 gleich CHF 42'201.--) noch aus dreizehn Monatslöhnen ([CHF 3'900.-- minus CHF 383.25] mal 13 gleich CHF 45'717.75) resultiere. Gleichzeitig ergebe sich aus der durch den Anzeigesteller eingereichten Mailkonversation mit der D. AG, der Arbeitgeberin von B. , dass der Lohnausweis für das Jahr 2021 fehlerhaft gewesen sei und nachträglich habe korrigiert werden müssen. Ferner stelle der Vermerk "inkl. Kinderzulagen" höchstens eine einfache Lüge dar. Dass die Angaben in der Lohnabrechnung und dem Lohnausweis nicht übereinstimmten ‒ insbesondere, weil zusätzlich ein entsprechender handschriftlicher Hinweis angebracht worden sei ‒, sei für das Zivilgericht, eine Behörde mit besonderen Kenntnissen, Mitteln und Befugnissen, leicht erkennbar gewesen, weshalb das objektive Tatbestandserfordernis der Arglist eindeutig nicht erfüllt sei. Darüber hinaus könne den Beschuldigten der Fehler der Arbeitgeberin bei der Ausstellung des Lohnausweises, für welchen sie selbst nicht verantwortlich seien, nicht angerechnet werden. Die Lohndifferenz bei zwölf Monatslöhnen entspreche gerundet dem Betrag der jährlichen Kinderzulagen in der Höhe von CHF 4'800.--. Der handschriftliche Hinweis "inkl. Kinderzulagen" erscheine vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, womit eine Täuschungsabsicht nicht erkennbar sei. Damit sei der subjektive Tatbestand ebenfalls nicht erfüllt. b) In ihrer Beschwerdeantwort legt die Staatsanwaltschaft überdies dar, die Strafanzeige erweise sich als der Versuch, eine verlorene zivilrechtliche Angelegenheit mit strafrechtlichen Mitteln weiterzuführen. Die nun erhobenen Vorwürfe seien bereits im Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 31. Mai 2023 behandelt worden. Dieses habe in E. 7.1 die Rüge bezüglich der angeblich zu hoch deklarierten Mietzinse als unbegründet angesehen. Ein entsprechendes Revisionsgesuch sei innert Frist offensichtlich nicht gestellt worden. Auch zur angeblich falschen Lohnabrechnung habe sich das Kantonsgericht in E. 6.7 des zitierten Entscheids geäussert und die Argumente des Beschwerdeführers verworfen. Es stehe somit nicht einmal zivilrechtlich fest, dass dieser zu viel bezahlt und sich dadurch am Vermögen geschädigt habe. Damit fehle es neben der arglistigen Täuschung auch am Vermögensschaden des Beschwerdeführers, womit gleich mehrere Tatbestandselemente des Betrugs offensichtlich nicht gegeben seien. In Bezug auf die fehlende arglistige Täuschung sei ferner auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2024 an die Kantonsgerichtspräsidentin zu verweisen, aus welchem sowohl betreffend die Miete wie auch bezüglich des Einkommens hervorgehe, dass eine allfällige Täuschung des Gerichts durchaus im Rahmen des Zivilverfahrens thematisiert, jedoch vom Gericht verworfen worden sei. Es sei aber nicht Sache der Staatsanwaltschaft, Entscheide von Zivilgerichten zu überprüfen und weitere Beweise (welche das Zivilgericht trotz Untersuchungsmaxime offenbar nicht als erforderlich erachtet habe) einzufordern. 2.2 a) Demgegenüber ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen der Ansicht, seine ehemalige Ehefrau habe im Eheschutzverfahren unter Verweis auf eingereichte Urkunden angegeben, dass ihre Miete CHF 1'964.-- pro Monat betrage. In Anbetracht hiervon sei in der Folge der von ihm geleistete Unterhalt berechnet worden. Nur per Zufall habe er später entdeckt, dass die Überweisungen an die Vermieterin der Wohnung seiner ehemaligen Ehefrau monatlich CHF 1'810.-- betragen hätten und nicht CHF 1'964.--, wie von ihr im Eheschutzverfahren und von ihrer Anwältin im Scheidungsverfahren geltend gemacht worden sei. Im Eheschutzverfahren habe keine Möglichkeit bestanden, die Fehlerhaftigkeit dieser Angabe zu entdecken. Weder für den Ehemann noch für das Gericht sei ersichtlich gewesen, dass die tatsächliche Miete wesentlich tiefer gewesen sei. Damit bestehe der Verdacht des vollendeten Prozessbetrugs im Eheschutzverfahren, da das Zivilkreisgericht die Unterhaltsbeiträge gestützt auf die eingereichten Urkunden berechnet und der Ehemann diese jahrelang bezahlt habe. Zusätzlich bestehe der Verdacht des versuchten Prozessbetrugs im Scheidungsverfahren, da dem Zivilkreisgericht erneut die Urkunde mit dem Mietzins von CHF 1'964.-- eingereicht und dies in der Klagantwort der Ehefrau ebenso geltend gemacht worden sei. Es wäre durch die Staatsanwaltschaft abzuklären gewesen, per wann sich der ursprüngliche Mietzins von CHF 1'964.-- auf CHF 1'800.--reduziert habe bzw. ob bereits im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids vom 23. Juni 2020 lediglich der tiefere Mietbetrag geschuldet gewesen wäre. Sollte sich der Mietzins so zusammensetzen, wie er von der Anwältin zu Protokoll gegeben worden sei, wären für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren mutmasslich bewusst falsche Angaben gemacht worden, indem ein "Nachweis" eingereicht worden sei, auf welchem die Kosten des Parkplatzes (in der Höhe von CHF 140.--) nicht separat ausgeschieden worden seien, obwohl solche Kosten bei einer Existenzminimumberechnung von vornherein nicht inkludiert werden dürften. Es bestehe somit der dringende Verdacht, dass absichtlich über die wahre Miethöhe getäuscht worden sei, um einen finanziellen Vorteil zu erhalten, auf den die ehemalige Ehefrau von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hätte. In Bezug auf die falsche Lohnabrechnung sei festzustellen, dass die Mailkonversation mit der D. AG den urteilenden Zivilgerichten nicht vorgelegen habe. Diese hätten vielmehr bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf die Angaben der ehemaligen Ehefrau und deren Rechtsanwältin abgestellt und sich von den falschen Zahlen täuschen lassen. Die Staatsanwaltschaft hätte abklären müssen, ob die ehemalige Ehefrau 12 oder 13 Monatslöhne beziehe, weshalb die Jahreslohnrechnung 2022 von der D. AG falsch ausgestellt worden sei und insbesondere, ob der ursprüngliche Fehler bei der Arbeitgeberin passiert sei oder ob die ehemalige Ehefrau allenfalls um Ausstellung eines falschen Jahreslohnausweises ersucht habe. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei es sodann für die Zivilgerichte nicht leicht erkennbar gewesen, dass die Angaben der ehemaligen Ehefrau bzw. ihrer Rechtsanwältin falsch gewesen seien. Wäre die Fehlerhaftigkeit der Urkunde leicht erkennbar gewesen, hätten kaum zwei Instanzen zu Lasten des Ehemannes falsche Zahlen berücksichtigt. In der Folge hätte die Staatsanwaltschaft in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" ein Strafverfahren eröffnen und diverse Sachverhaltsermittlungen tätigen müssen. b) In seiner replizierenden Stellungnahme bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, ein mutmasslicher Prozessbetrug im Eheschutzverfahren durch Einreichung von Urkunden, auf welchen nicht überprüfbare, falsche Zahlen festgehalten seien, und ein mutmasslicher versuchter Prozessbetrug im Scheidungsverfahren würden nicht dadurch aufgehoben, dass sich das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, im Rahmen der geltenden Prozessmaximen zivilrechtlich zur Thematik "zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge" geäussert habe. Im Hinblick auf die falsche Lohnabrechnung argumentiere die Staatsanwaltschaft zudem sehr widersprüchlich. So werde in der Einstellungsverfügung behauptet, dass die Unrichtigkeit der Lohnabrechnung derart offensichtlich sei, dass gar keine Arglist gegeben sein könne. Demgegenüber werde in der Beschwerdeantwort sinngemäss das Gegenteil behauptet, nämlich, dass keine falsche Lohnabrechnung vorliege. 3.1 a) aa) Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen ( André Vogelsang , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 8 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3). bb) Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten ( Vogelsang , a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird klare Straflosigkeit, wobei diese dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann z.B. bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtlosen Strafanzeigen (z.B. im Zusammenhang mit Zivilklagen) hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden ( Landshut / Bosshard , a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären. Bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen ist ein Strafverfahren durchzuführen ( Landshut / Bosshard , a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist ( Landshut / Bosshard , a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; Vogelsang , a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement (z.B. beim Betrug die Arglist) ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden ( Landshut / Bosshard , a.a.O., N 19 f. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). b) aa) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfalle eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden ( Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Auflage, Bern 2022, § 15 N 4, mit Hinweisen). bb) Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3) zeichnet sich der Tatbestand des Betrugs als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.1). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). cc) Der sogenannte Prozessbetrug, d.h. die Täuschung des Gerichts durch unwahre Parteibehauptungen mit dem Ziel, es zum Nachteil des Prozessgegners zu einem unrichtigen Urteil zu veranlassen, war lange Zeit umstritten. Während die überwiegende Doktrin seit jeher Art. 146 StGB für anwendbar hält, hat das Bundesgericht lange die gegenteilige Auffassung vertreten. Nunmehr anerkennt jedoch auch das Bundesgericht neben der herrschenden Lehre den Prozessbetrug als Unterfall der Verfügung über Drittvermögen ( Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 15 N 38, mit Hinweisen; Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 149 zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen; BGE 122 IV 197; BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3.7). dd) Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten ( Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 15 N 59 ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht ( Maeder / Niggli , a.a.O., N 271 zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen). 3.2 a) In casu ist zunächst in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass das Strafverfahren nicht der Überprüfung von Zivilverfahren dient und die Staatsanwaltschaft wie auch der Strafrichter bzw. die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts keine Kompetenz haben, die Entscheidungen sowohl des Zivilkreisgerichts als auch der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts materiell zu würdigen, weder im Hinblick auf die Begründetheit einer Forderung noch bezüglich der Höhe eines geltend gemachten Anspruchs. Auch ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, abzuklären, wie und per wann sich Bemessungsgrundlagen in einem Eheschutzoder Scheidungsverfahren geändert haben könnten, zumal in concreto bereits das hierfür zuständige Zivilkreisgericht den gleichlautenden Beweisantrag mit Verfügung vom 2. Mai 2022 abgewiesen hat. Im vorliegenden Verfahren kann es ebenfalls nicht darum gehen, allfällige prozessuale Versäumnisse bzw. die der unterliegenden Partei erwachsenen unerwünschten Konsequenzen aus einem durch zwei Gerichtsinstanzen beurteilten Zivilrechtsverfahren mit Hilfe der Maximen sowie den Mitteln des Strafrechts abzuändern. Eine betragsmässige Kontrolle der von der Zivilgerichtsbarkeit vorgenommenen Unterhaltsberechnungen mitsamt den als Grundlage dienenden Unterlagen, wie vom Beschwerdeführer begehrt, könnte sich von vornherein nur dann rechtfertigen, wenn es darum ginge, einen allfälligen Vermögensschaden konkret zu quantifizieren. Hierfür müssten allerdings in einem ersten Schritt die übrigen objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme eines Betrugs, wie die arglistige Täuschung, der Irrtum und die Vermögensverfügung, bejaht werden. Dies bedeutet, dass nur wenn der fragliche Straftatbestand des Betrugs bzw. des Prozessbetrugs erfüllt sein könnte, mit anderen Worten, wenn die Zivilgerichte von den Beschwerdegegnerinnen mutmasslich arglistig getäuscht worden und in der Folge einem Irrtum unterlegen sind sowie gestützt auf diesen Irrtum zulasten des Beschwerdeführers eine zu einem Vermögensschaden führende Vermögensverfügung im Sinne eines überhöhten Unterhaltsbeitrags veranlasst haben, wäre eine spezifische Auseinandersetzung mit den seitens des Beschwerdeführers gerügten, den Unterhaltsberechnungen zugrundeliegenden Angaben der beiden Beschuldigten angezeigt. Diesbezüglich ist allerdings zu erwägen, dass in concreto bereits das Vorliegen des Tatbestandselements der arglistigen Täuschung klarerweise zu verneinen ist. b) So ergibt sich im Einzelnen was folgt aus den Akten: Mit Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidiums vom 23. Juni 2020 betreffend Eheschutz ist der Beschwerdeführer verpflichtet worden, der Ehefrau für das Kind E. mit Wirkung ab dem 1. Mai 2020 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 535.-- (Barunterhalt) zuzüglich allfällig ihm ausbezahlte Kinderzulagen zu bezahlen (Ziff. 5). Die gleiche Regelung hat für das Kind F. gegolten (Ziff. 6). Wie sich die Unterhaltsbeiträge konkret berechnen, ergibt sich hingegen nicht aus dem fraglichen Entscheid, da dieser nicht schriftlich begründet ist. Vermutungsweise ist jedoch auf Seiten der Ehefrau ein Nettomietzins in der Höhe von CHF 1'964.-- gemäss dem Mitteilungs-formular für Mietzinsänderungen vom 10. Januar 2012 berücksichtigt worden. In der Folge ist dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen, womit als mögliches Rechtsmittel hiergegen nur noch eine Revision nach Art. 328 ff. ZPO in Frage gekommen wäre. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat sodann das Zivilkreisgericht mit Verfügung vom 2. Mai 2022 u.a. erwogen, es erschliesse sich ihm nicht, inwiefern eine Mitteilung der Ehefrau, seit wann der Mietzins nur noch CHF 1'810.-- betrage, für den Prozess relevant sei, sei doch im Eheschutzentscheid vom 23. Juni 2020 über die Unterhaltspflicht des Klägers befunden worden, wobei es nicht angehen könne, einen rechtskräftigen Eheschutzentscheid im Scheidungsverfahren via Güterrecht korrigieren zu wollen (Ziff. 5). Ferner ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Klagebegründung vom 6. Dezember 2021 an das Zivilkreisgericht betreffend das Scheidungsverfahren im Rahmen der Existenzminimumberechnung der Ehefrau geltend gemacht hat, dass diese eine Miete von bloss CHF 1'810.-- zu bezahlen habe (Ziff. 52 ff.). Nachdem sie mutmasslich seit Dezember 2019 nur noch CHF 1'810.-- statt CHF 1'964.-- als Mietzins bezahlt habe, sei ihm im Rahmen des Güterrechts eine Ersatzforderung für den Differenzbetrag in der Höhe von CHF 3'850.-- (25 Monate zu je CHF 154.--) anzurechnen (Ziff. 54). In Bezug auf das Einkommen der Ehefrau hat er vorgebracht, dass sie monatlich CHF 4'045.-- (CHF 3'810.-- als Hauswartin, ohne Kinderzulagen, plus CHF 235.-- für die Waldspielgruppe) verdiene (Ziff. 57). Demgegenüber hat B. in ihrer Klagantwort vom 14. März 2022 ausgeführt, ihre Wohnkosten betrügen CHF 1'964.-- (Ziff. 25) und ihr Einkommen belaufe sich auf monatlich CHF 3'700.-- netto (Ziff. 35 f.). In Kenntnis dieser Parteivorbringen hat das Zivilkreisgericht mit Entscheid vom 16. September 2022 den Mietzins der Ehefrau inklusive Nebenkosten auf CHF 1'810.-- pro Monat (E. 8.4) und deren monatliches Einkommen auf CHF 3'712.--(CHF 3'522.-- als Hauswartin, ohne Kinderzulagen, plus CHF 180.-- für die Waldspielgruppe plus CHF 10.-- Prämienzulagen) festgesetzt (E. 8.5). In Bezug auf die geltend gemachte Ersatzforderung hat das Zivilkreisgericht erneut ‒ und im Wissen, dass im Eheschutzverfahren allenfalls auf Seiten der Ehefrau zu hohe Mietkosten berücksichtigt worden sein könnten ‒ festgestellt, dass es nicht angehen könne, einen rechtskräftigen Eheschutzentscheid im Scheidungsverfahren via Güterrecht korrigieren zu wollen (E. 10.5). Das entsprechende Verhandlungsprotokoll erhellt, dass insbesondere die Mietkosten der Ehefrau mehrfach Gegenstand der gegensätzlichen Ausführungen der Parteivertreter gewesen sind. Im Berufungsverfahren betreffend Ehescheidung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ist sodann mit Entscheid vom 31. Mai 2023 erkannt worden, dass angesichts der geltenden unbeschränkten Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen und der Pflicht, Noven im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen, das Einkommen der Ehefrau gestützt auf die im Berufungsverfahren eingereichten Einkommensbelege auf einen Betrag von CHF 3'974.-- (CHF 3'614.-- für ihre Tätigkeit als Hauswartin, exklusive Kinderzulagen, plus CHF 300.-- für die Waldspielgruppe plus CHF 60.-- aus ihrer Verkaufstätigkeit) plus CHF 10.-- Prämienverbilligung zu aktualisieren sei (E. 6.7 S. 26 f.). Im Übrigen ist die Berufung des Beschwerdeführers einzig in Bezug auf seine Berufsauslagen, welche von CHF 88.-- auf CHF 116.-- erhöht worden sind, als berechtigt anerkannt worden (E. 6.11 S. 28). Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gerügten Mietzinsausgaben der Ehefrau hat das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ausdrücklich festgehalten, es bestehe keine Rechtsgrundlage für eine güterrechtliche Ersatzforderung aus rechtskräftig beurteilten Unterhaltsbeiträgen. Allenfalls könnte ein Revisionsgrund nach Art. 328 ff. ZPO vorliegen, wobei ein solcher hier nicht behauptet werde und zudem unklar sei, ob die Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes eingehalten werden könne. Im Übrigen sei anzumerken, dass der Kläger wohl keinen Forderungsanspruch auf die Höhe der Differenz der beiden Mietzinse von insgesamt CHF 3'850.--, sondern einzig einen Anspruch auf die Differenz des höheren Überschussanteiles haben dürfte (E. 7.1 S. 31). Diese Darlegungen zeigen auf, dass die zuständigen Zivilgerichte ihre Entscheide grundsätzlich in Kenntnis der von den Parteien vorgebrachten, massgeblichen Zahlen gefällt haben und überdies das Zivilkreisgericht keine Veranlassung gesehen hat, auf sein Urteil zurückzukommen, selbst wenn sich im Nachhinein möglicherweise der eine oder andere Betrag als nicht vollumfänglich zutreffend erwiesen haben sollte, was vom Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, als zutreffend beurteilt worden ist. In Anbetracht hiervon vermag die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts augenscheinlich keine arglistige Täuschung seitens der beiden Beschuldigten im Sinne der vorstehend zitierten Lehre und Rechtsprechung zu erkennen, womit es sich ‒ wie vorgängig dargelegt ‒ dem hiesigen Gericht nicht zuletzt auch in Beachtung des hohen Gutes der Rechtssicherheit verbietet, die fraglichen Unterhaltsberechnungen auf der strafrechtlichen Ebene einer materiellen Würdigung zu unterziehen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei beiden zivilrechtlichen Gerichtsinstanzen um spezialisierte Behörden mit qualifizierten Kenntnissen und Erfahrungen handelt, welche ihre Entscheidungen jeweils im vollständigen Bewusstsein der im hiesigen Beschwerde-verfahren vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers gefällt haben. Wenn es nicht angehen kann, einen rechtskräftigen Eheschutzentscheid im Scheidungsverfahren via Güterrecht korrigieren zu wollen, so kann es noch viel weniger angehen, einen rechtskräftigen Eheschutzentscheid via Strafrecht anzufechten. Nach diesen Erwägungen ist festzustellen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Angelegenheit um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handelt, womit die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat. Demzufolge ist die Beschwerde vom 12. Februar 2024 in Bestätigung des angefochtenen Entscheids vom 24. Januar 2024 als unbegründet abzuweisen. 4. a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des vorliegenden Verfahrensausganges gehen somit die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers. Dieser hat nun allerdings die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. b) Gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a); und dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Nach Art. 136 Abs. 2 StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege: die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a); die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b); sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 3 StPO). Erste Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist die Bedürftigkeit der Privatklägerschaft bzw. des Opfers. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation (d.h. finanzielle Verpflichtungen, Einkommens- und Vermögensverhältnisse) des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; 127 I 202 E. 3b; Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 12 zu Art. 136 StPO). Verlangt wird ferner, dass die Zivilklage der Privatklägerschaft bzw. die Strafklage des Opfers nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der Praxis des Bundesgerichts Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 140 V 521 E. 9.1; 138 III 217 E. 2.2.4; Mazzucchelli / Postizzi , a.a.O., N 14 f. zu Art. 136 StPO). Für die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) wird sodann – neben der Gesuchstellung, dem Nachweis der Bedürftigkeit und der genügenden Prozesschancen ‒ zusätzlich verlangt, dass sich die anwaltliche Vertretung als notwendig erweist, um die Rechte des Betroffenen zu wahren ( Mazzucchelli / Postizzi , a.a.O., N 16 zu Art. 136 StPO). c) Im vorliegenden Fall ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. Februar 2024 ein monatliches Einkommen von total CHF 6'546.10 sowie Ausgaben von insgesamt CHF 4'401.40 pro Monat ausweist, woraus ein monatlicher Überschuss von CHF 2'144.70 resultiert. Angesichts dieses ansehnlichen Überschusses liegt augenscheinlich keine Bedürftigkeit vor, womit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen abzuweisen ist. Infolgedessen hat der Beschwerdeführer sowohl die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wie auch diejenigen seines Rechtsvertreters selbst zu tragen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsvertretung selbst zu tragen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen ist das Bundesgericht mit Urteil vom 29. November 2024 (Verfahren 7B_769/2024) nicht eingetreten.