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470 24 207

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 5. November 2024 (470 24 207)

Basel-Landschaft · 2024-02-16 · Deutsch BL

Untersuchungshaft

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Laut Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 222 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem vorliegend der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf dessen Beschwerde einzutreten. 2.1 a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die eigenen Ausführungen im Entscheid vom 8. Mai 2024 sowie diejenigen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 zusammengefasst festgehalten, es seien keine Änderungen eingetreten, welche den dringenden Tatverdacht entkräften würden. Vielmehr werde der vom Beschuldigten beschriebene Tathergang im Sektionsprotokoll und forensischen Abschlussgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 17. Juni 2024 als unwahrscheinlich bezeichnet. Damit habe sich der dringende Tatverdacht bezüglich des Tatbestandes des Mordes gar noch erhärtet. Hinsichtlich des Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr behalte namentlich die Darstellung der ungünstigen Prognose durch das Bundesgericht in dessen Urteil vom 30. August 2024 Gültigkeit, zumal es keinen Grund gebe, von den dortigen Überlegungen abzuweichen. Überdies habe sich auch an der Beurteilung der Flucht- und Kollusionsgefahr nichts geändert, womit diese Haftgründe ebenfalls gegeben seien. Sodann sei die Verhältnismässigkeit zufolge des Fehlens geeigneter Ersatzmassnahmen sowie angesichts der Schwere des Tatvorwurfs ohne Weiteres zu bejahen. b) In seiner Beschwerdeantwort bringt das Zwangsmassnahmengericht überdies vor, die Ausführungen in der Beschwerde vermöchten nicht darzulegen, weshalb die Annahme, es sei ein vorsätzlicher Angriff mit Tötungsabsicht gegen den Hals von B. erfolgt, unhaltbar sei. Insbesondere habe die Tatsachenfeststellung, mit wieviel Druck der Würgevorgang ausgeübt worden sei, nicht zwingend etwas mit dem Vorsatz zu tun, sondern könne sich auch aus rein äusseren Gegebenheiten ergeben. Immerhin gestehe der Beschwerdeführer erstens ein, dass es zu einem Angriff gegen den Hals der Betroffenen gekommen sei, welcher zu massiven Stauungsblutungen geführt habe, sowie zweitens, dass man bei Stauungsblutungen sofort von Lebensgefahr spreche, da sich der Zustand des Opfers noch dramatisch verschlimmern könne, selbst wenn das Würgen schon beendet worden sei. 2.2 . a) Demgegenüber begründet der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel im Wesentlichen so: Gerügt werde mit der vorliegenden Beschwerde, dass nach Auffassung der Verteidigung keiner der drei Haftgründe mehr gegeben sei. Zusätzlich werde nunmehr aufgrund der bisherigen Ermittlungen entschieden in Abrede gestellt, dass der Tatverdacht hinsichtlich eines vorsätzlichen Tötungsdelikts vorliegen soll. Die Ermittlungen hätten vielmehr ‒ abgesehen davon, dass kein mögliches Motiv für ein Tötungsdelikt hervorgebracht worden sei ‒ die Schilderungen des Beschuldigten, wonach im Rahmen eines Angriffs seiner Ehefrau auf ihn und der Abwehr desselben ihr Tod eingetreten sei, bekräftigt. Hätte der Beschuldigte auch nur im Ansatz begonnen, darüber nachzudenken, seiner Ehefrau etwas anzutun, wäre der Todestag der schlechtestmögliche Zeitpunkt hierfür gewesen, da sie an jenem Tag mit ihrem Vater verabredet und überdies klar gewesen sei, dass am fraglichen Nachtmittag die Raumpflegerin vorbeikommen werde. Des Weiteren hätten auf den ersten Blick verdächtige Umstände, wie das Vorhandensein von Javelwasser oder einem Stabmixer, vollkommen natürlich erklärt werden können. Ebenso hätten die Hintergründe verschiedener von B. fotografierter und dokumentierter Verletzungen vom Beschuldigten detailliert erläutert werden können. Keine dieser Verletzungen beweise vom Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau ausgeübte Gewalt. Die von B. teilweise heimlich erstellten Audioaufnahmen würden zeigen, dass der Beschuldigte zwar aufgrund von gezielten Provokationen manchmal die Geduld verloren, aber trotzdem nie gewalttätig geworden sei; vielmehr habe er eine hohe Frustrationstoleranz an den Tag gelegt. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sich das Umfeld von B. abgesprochen habe, weshalb deren Aussagen mit grösster Zurückhaltung zu werten seien. Sodann anerkenne der Obduktionsbericht, dass die Abdrücke auf dem Hals von B. grundsätzlich mit der Schilderung des Beschuldigten übereinstimmten. Gemäss diesem Bericht habe ein Angriff gegen den Hals das tödliche Stauungssyndrom verursacht. Dieses Vorliegen von Stauungsblutungen bedeute nun, dass es nicht zu einem massiven, jegliche Blutzufuhr unterbrechenden Würgevorgang gekommen sei. Vielmehr habe das Blut weiterhin in den Kopf gelangen, wegen des Drucks auf die äusseren Venengefässe aber nicht mehr abfliessen können. Ab dem Eintritt eines Stauungssyndroms könne derjenige, welcher die betroffene Person am Hals gepackt habe, die Lebensgefahr nicht mehr verhindern; er habe keine Kontrolle mehr darüber, ob es zum Tode komme oder nicht. Aufgrund der Unberechenbarkeit eines auch nur leichten Angriffs gegen den Hals sei es möglich, dass die dadurch ausgelöste Lebensgefahr innert Sekunden umschlage und die betroffene Person sterbe. Diese Umstände würden klar darauf hindeuten, dass B. im Zuge der Auseinandersetzung aufgrund des Stauungssyndroms unverhofft und unerwartet verstorben sei. Demnach entkräfte der Obduktionsbericht den dringenden Tatverdacht, dass ein vorsätzlicher Angriff mit Tötungsabsicht gegen den Hals von B. erfolgt sei. Im Übrigen würden die Hämatome an Jochbein, Augenbrauen und Nasenspitze zur Schilderung passen, wonach die Betroffene im Rahmen der Auseinandersetzung zur Seite gefallen sei. b) In seiner replizierenden Stellungnahme führt der Beschuldigte aus, es werde nach wie vor geltend gemacht, dass ein Tatverdacht hinsichtlich eines vorsätzlichen Tötungsdelikts nicht aufrechterhalten werden könne. Bezüglich der Noveneingabe der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2024 müsse in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte in keiner Weise am angeblichen, abstrusen Fluchtvorhaben beteiligt gewesen sei. Auch habe sich keineswegs eine Rasierklinge in seinen Effekten befunden, sondern bloss ein vollkommen harmloses Abfallstück aus Eisen. Wenngleich es an einem Sachgericht sein werde, zu entscheiden, von welchem Sachverhalt am 13. Februar 2024 auszugehen sei, liege keine Notwendigkeit vor, den Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt in der unglaublich schwierigen und belastenden Untersuchungshaftsituation zu behalten. aa) Der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft sei ausserdem zu entgegnen, dass alle relevierten Spuren und Verletzungen wie auch die Todesursache exakt mit seiner Schilderung zum Tathergang in Einklang zu bringen seien. Namentlich lasse es sich angesichts des längeren dynamischen Kampfes, bei welchem seine Hand zur Abwehr am Hals seiner Ehefrau geblieben sei, zwanglos erklären, dass es nicht nur am vorderen Teil ihres Halses, sondern nahezu um diesen herum zu Hämatomen gekommen sei. Seine Verletzung am rechten Zeigefinger sei ferner irgendwann beim Kampf entstanden. Ebenso liessen sich die Verletzungen von B. am rechten Jochbogen, an der Augenbraue und am Nasenrücken durch den von ihm geschilderten Angriff seiner Ehefrau sowie seine Abwehrhandlungen erklären. bb) Hinsichtlich der Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts bringt der Beschwerdeführer überdies vor, es werde bestritten, dass der Griff an den Hals der Betroffenen keine typische Abwehrhandlung darstelle. Auch habe er nicht gewusst, wie gefährlich dieser Griff gewesen sei und dass es dabei schon bei verhältnismässig geringem Druck zu dem in der Laiensphäre unbekannten Phänomen der Stauungsblutungen kommen könne. Ebenso habe er nicht gewusst, dass diese eintretende Stauung zu unmittelbarer Lebensgefahr führe. Die Existenz der Stauungsblutungen beweise sodann, dass es nicht zu einem massiven Würgevorgang gekommen sei. Ausserdem sei seine Ehefrau nicht erwürgt worden, sondern es sei bei ihr tragischerweise durch seine Abwehrhandlungen gegen ihren Hals ungewollt zu einer Stauung des Blutes im Gehirn gekommen, welche zu ihrem Tod geführt habe. Diese Stauungsblutungen würden schliesslich klar auf den von ihm geschilderten Kampf hinweisen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Ansicht, entgegen der vom Beschuldigten vertretenen Auffassung habe sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich einer vorsätzlichen Tötung bzw. eines vorsätzlichen Mordes seit dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 erheblich erhärtet. So seien die dem Sektionsprotokoll und forensischen Abschlussgutachten des IRM vom 17. Juni 2024 zu entnehmenden Schlussfolgerungen nicht mit dem vom Beschuldigten geltend gemachten Tatablauf vereinbar. Dieser setze sich im Rahmen der vorliegenden Haftbeschwerde gar nicht mit den tatsächlichen gutachterlichen Feststellungen auseinander. Vielmehr werde lediglich geltend gemacht, dass B. im Zuge der Auseinandersetzung zufolge der negativen Effekte des Stauungssyndroms unerwartet verstorben sei. Die gutachterlich interpretierten Spuren am Leichnam von B. sowie der Verletzungsspuren beim Beschuldigten liessen jedoch offenkundig auf einen Sachverhalt schliessen, welcher gerade nicht mit der von ihm geschilderten Notwehrhandlung kongruiere. Im Hinblick auf die nach wie vor bestehenden Haftgründe sei sodann auf die bisher ergangenen Entscheide zu verweisen. Ergänzend sei festzustellen, dass gemäss der vom forensischpsychiatrischen Sachverständigen dargestellten Sachverhaltsvariante A, welche gestützt auf die Erkenntnisse des IRM anzunehmen sei, ein erhebliches und ernstzunehmendes Rückfallrisiko vorliege. 3.1 a) Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a); oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b); oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Ferner sind gestützt auf Art. 221 Abs. 1 bis StPO Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a); und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigter Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Nach Abs. 2 von Art. 221 StPO ist Haft auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (Art. 197 StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). b) Das Gericht hat zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen ( Marc Forster , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Im Unterschied zu anderen Zwangsmassnahmen muss der Tatverdacht nicht nur hinreichend, sondern dringend sein. Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachtes zu stellen. Nach Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Der Haftrichter kann indessen im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen ( Mirjam Frei / Simone Zuberbühler Elsässer , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 5 f. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 225 Abs. 4 StPO erhebt das Gericht die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften. c) Beim Haftgrund der Fluchtgefahr geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; 1B_172/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.2) braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a, mit Hinweisen). Nebst der Schwere der drohenden Sanktion müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden; namentlich sind die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, dessen Alter, die berufliche, finanzielle und gesundheitliche Situation, Sprachkenntnisse, private und geschäftliche Kontakte ins Ausland sowie sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu berücksichtigen. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können die Wahrscheinlichkeit von Fluchtverhalten indizieren. Zu beachten ist zudem, dass mit zunehmender Haftdauer die Fluchtgefahr sinkt. Bei Personen mit ausländischer Nationalität kommt dem Aufenthaltsstatus, der Anwesenheitsdauer in der Schweiz, dem Ausmass der Integration, den familiären Beziehungen, einer allenfalls drohenden Landesverweisung sowie unklaren Wohn- und Arbeitsverhältnissen eine entscheidende Bedeutung zu (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; Forster , a.a.O., N 5 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen; Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 13 ff. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). d) aa) Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 137 IV 84 E. 3.2) ist Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten; die Haft stellt somit überwiegend Präventivhaft dar. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 135 I 71 E. 2.2). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch Verbrechen oder schwere Vergehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen ( Forster , a.a.O., N 9 ff. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 139 IV 175 E. 3.5.1; Forster , a.a.O., N 15 zu Art. 221 StPO; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2023, N 12 zu Art. 221 StPO). bb) Bei akut drohenden Schwerverbrechen, welche die öffentliche Sicherheit nicht weniger gefährden als bei Vorliegen einer Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO, mithin bei einem untragbar hohen Risiko für die öffentliche Sicherheit, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden, nachdem sich aus einer systematischteleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass es ‒ selbst bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten ‒ nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen hat, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten derartigen Risiken auszusetzen (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr; BGE 137 IV 13 E. 3 f.; Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 35a zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). In Nachachtung der höchstrichterlichen Praxis sieht der seit dem 1. Januar 2024 gültige neue Art. 221 Abs. 1 bis lit. a und lit. b StPO vor, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig sind, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. Bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr genügt der dringende Tatverdacht eines untersuchten Verbrechens oder eines untersuchten schweren Vergehens. Eine Vortat ist hier nicht erforderlich. Als Anlasstaten in Frage kommen auch versuchte Verbrechen oder schwere Vergehen (BGer 1B_366/2020 vom 12. August 2020 E. 2.4; Botschaft 2019, 6743). Kumulativ setzt strafprozessuale Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr eine spezifische Sicherheitsgefährdung und eine diesbezügliche negative Prognose für einen entsprechenden qualifizierten Rückfall voraus. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Da bei den unmittelbar und ernsthaft drohenden Schwerverbrechen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am obersten Ende der Skala liegen, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr vergleichsweise tief anzusetzen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Forster , a.a.O., N 15c f. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). e) Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person beeinflusst Personen oder wirkt auf Beweismittel ein, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie auf andere Weise Spuren und Beweismittel manipuliert oder beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder gefährden. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess sowie aus ihren persönlichen Merkmalen. Rechnung zu tragen ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere und Natur der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens (BGE 137 IV 122 E. 4.2 f.; 132 I 21 E. 3.2 ff.; BGer 1B_246/2007 vom 20. November 2007 E. 3.4; Forster , a.a.O., N 6 f. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). f) Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen sind unter anderen die Sicherheitsleistung (Abs. 2 lit. a); die Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Abs. 2 lit. c); die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Abs. 2 lit. d); die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Abs. 2 lit. e); die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 lit. f) sowie das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Abs. 2 lit. g). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei Ersatzmassnahmen anstelle von Haft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit grundsätzlich ein weniger strenger Massstab ‒ insbesondere in Bezug auf die Intensität des besonderen Haftgrundes ‒ anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen (BGE 133 I 27 E. 3.3; Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 2 zu Art. 237 StPO, mit Hinweisen). Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.4; 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.5). 3.2 a) Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit durch das Kantonsgericht ist in Bezug auf das Vorhandsein eines dringenden Tatverdachts in einem ersten Schritt zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Verlaufe des bisherigen Untersuchungsverfahrens offenbar eine dynamische Argumentationslinie verfolgt. So hat er anlässlich seiner ersten Beschwerde an das Kantonsgericht vom 27. Mai 2024 ausdrücklich anerkannt, dass der (dringende) Tatverdacht hinsichtlich eines Tötungsdelikts zu bejahen sei. Bestritten worden ist lediglich, dass ein Verdacht hinsichtlich eines qualifizierten Tötungsdelikts gegeben sei. In der Folge hat das Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 26. Juni 2024 erwogen, dass es nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts oder der Beschwerdeinstanz ist, das Verhalten des Beschwerdeführers rechtlich zu qualifizieren, wie auch die Frage, ob allenfalls Rechtfertigungsgründe vorgelegen haben könnten, nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet. Immerhin ist diesbezüglich festzustellen gewesen, dass es sich bei diesem neuen Vorbringen mangels entsprechender stringenter Hinweise bloss um eine unsubstantiierte Parteibehauptung handelt, deren Wahrheitsgehalt vom materiellen Sachgericht zu eruieren ist. Offenkundige Hinweise für diese These, welche bereits im Haftprüfungsverfahren zu berücksichtigen wären, haben in jenem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Infolgedessen hat das Kantonsgericht gestützt auf die damals bekannte Aktenlage einen dringenden Tatverdacht bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), ohne jeglichen Zweifel bejaht. In der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 an das Bundesgericht ist die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts mit keinem Wort gerügt worden. Folgerichtig hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 30. August 2024 (BGer 7B_858/2024 E. 3) festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) bzw. eines Verbrechens oder schweren Vergehens im Sinne von Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO gewendet hat, weshalb hierzu auch keinerlei Ausführungen vonnöten gewesen sind. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der Beschuldigte nunmehr erstmals geltend, dass es von vornherein an einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich eines vorsätzlichen Tötungsdelikts mangeln soll. Auf die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen ist ‒ obgleich es nach wie vor grundsätzlich nicht die Aufgabe des Haftrichters bildet, das Verhalten des Beschwerdeführers abschliessend rechtlich zu qualifizieren ‒ nachfolgend einzugehen. b) aa) Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Haftbeschwerde zunächst aus, die bisherigen Ermittlungen hätten seine Schilderungen, wonach im Rahmen eines Angriffs seiner Ehefrau auf ihn und der Abwehr desselben ihr Tod eingetreten sei, bekräftigt. Diese Behauptung ist aktenwidrig und wahrlich haltlos. Aus den bestehenden Akten ergibt sich kein einziger relevanter Hinweis, welcher die Schilderungen des Beschuldigten zum Tatablauf stützen würde. Ganz im Gegenteil weisen die bisherigen Ermittlungen eindeutig darauf hin, dass der Beschuldigte seine Ehefrau erdrosselt hat, ohne dass vorgängig ein Messerangriff auf ihn stattgefunden hat. Diesbezüglich hält das Sektionsprotokoll und forensische Abschlussgutachten des IRM vom 17. Juni 2024 im Wesentlichen Folgendes fest: Hauptbefundlich hätten sich bei der Betroffenen als Folge einer vitalen und todesursächlichen Gewalt gegen den Hals sogenannte Stauungsblutungen im gesamten Kopfbereich, einschliesslich der Augenbindehäute und Hinterohrregionen, gefunden. Das Hirngewebe habe sich blausüchtig gezeigt (hypoxisches Hirnödem mit Zyanose). Als Zeichen des Erstickens hätten sich stark überblähte Lungenflügel mit sogenannten Erstickungsblutungen (Tardieusche Flecken) neben einer tiefen Inhalation von Mageninhalt mit Aspirationsherden gefunden. Weiter habe sich am Hals eine 1,5 cm bis 2 cm breite, teils kräftig unterblutete Strang- bzw. Drosselmarke, bis zum Nacken etwas ansteigend, mit höchstem Punkt etwas links der Mittellinie, nachvollziehen lassen. Die Strang- bzw. Drosselmarke habe keine oberflächlichen Hautabschürfungen oder Vertrocknungen gezeigt. Im Rahmen der Tatrekonstruktion sei ein Würgen mit der linken Hand geltend gemacht worden. Hierzu sei aus gutachterlicher Sicht anzumerken, dass der beschriebene Tathergang ‒ ein "Sichselbst-Erwürgen" gegen eine wie mehrfach betont "offene Hand" ‒ unwahrscheinlich sei. Zudem sei das Geschehen als sehr dynamisch beschrieben worden mit "Auf-die-Knie-Gehen" und "Auf-die-Seite-Fallen", wobei entsprechend begleitende Verletzungen an B. s Hals zu erwarten gewesen wären. Des Weiteren sei in der Tatrekonstruktion dargestellt worden, dass der Beschuldigte ‒während er seine linke Hand am Hals der Betroffenen gehabt habe ‒ mit seiner rechten Hand B. s Handgelenk festgehalten habe, um nicht vom Messer verletzt zu werden. Allerdings sei der Hautmantel an der rechten Hand des Opfers, einschliesslich des Handgelenks, grösstenteils vorhanden gewesen und es hätten keine Hautunterblutungen gefunden werden können, wie sie nach entsprechendem Zugreifen zu erwarten gewesen wären. Sodann hätten sich am Leichnam Zeichen von stumpfer Gewalteinwirkung am rechten Jochbogen, der rechten Augenbraue und am Nasenrücken gezeigt. Ebenso hätten sich innerhalb der behaarten Kopfhaut viele kleinfleckige, rote Einblutungen (beispielsweise durch kräftiges Reissen an den Haaren), am Hinterkopf zwei kleine, runde Hautunterblutungen, am Rücken ebenfalls zwei sowie am rechten Unterschenkel und beiden Fussrücken weitere frische Hautunterblutungen gezeigt. Im Ergänzungsgutachten des IRM vom 18. Juni 2024 zum rechtsmedizinischen Gutachten vom 26. Februar 2024 wird ausserdem dieses dargelegt: Abwehrtypische Verletzungen infolge scharfer Gewalt seien bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des Beschuldigten nicht festzustellen gewesen (Frage: Der Beschuldigte hat mehrfach ausgesagt, einen Messerangriff von B. abgewehrt zu haben. Haben diesbezügliche Verletzungen festgestellt werden können, die auf eine Abwehr zurückzuführen sind?). Das vom Beschuldigten bezeichnete Messer sei für die fragliche Verletzung über seinem rechten Kieferast als verursachendes Tatwerkzeug nicht geeignet. Schnittverletzungen durch Messer mit glatter Klinge wiesen wundmorphologisch glatte Wundränder auf, demgegenüber zeige die bei ihm festgestellte Verletzung zipflige Wundränder. Auch wenn man nur mit der Spitze des Messers auf die Haut einwirken würde, wären wundmorphologisch glatte Wundränder zu erwarten (Frage: Der Beschuldigte hat bezüglich einer Verletzung über seinem rechten Kieferast mit oberflächlicher Hautdurchtrennung behauptet, von B. mit einem spezifischen Messer verletzt worden zu sein. Erachten Sie es als möglich, dass dieses vom Beschuldigten bezeichnete Messer ursächlich für die in Frage stehende Verletzung sein könnte?). Die rote Hautunterblutung mit Weichgewebsschwellung am rechten Zeigefingergelenk des Beschuldigten sei auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Das von ihm geschilderte Anstossen mit der rechten Hand am Drehstuhl sei wegen der zu geringen Intensität aus rechtsmedizinischer Sicht als Ursache hierfür nicht geeignet. Demgegenüber schliesse die als Folge stumpfer Gewalteinwirkung beschriebene Verletzung ein aktives Ausüben stumpfer Gewalt, beispielsweise einen Faustschlag, ein. Bei B. seien unter anderem Folgen stumpfer Gewalteinwirkung im Gesicht festgestellt worden, die plausibel durch Faustschläge erklärbar wären (Frage: Der Beschuldigte hat angegeben, sich bei der Flucht vor B. im Wohnzimmer den Finger der rechten Hand am dortigen Drehstuhl angeschlagen zu haben. Erachten Sie es als möglich, dass die Verletzung von einem Anschlagen an diesem Drehstuhl entstanden sein könnte?). Gestützt auf die genannten Gutachten muss es also zusammengefasst als erstellt erachtet werden, dass der vom Beschuldigten beschriebene Tathergang ‒ Würgen mit seiner linken Hand im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung bzw. ein "Sichselbst-Erwürgen" der Betroffenen ‒ angesichts der Spurenlage beim Opfer unwahrscheinlich ist. Weiter ist das von ihm als sehr dynamisch geschilderte Geschehen mangels entsprechender Verletzungen am Hals von B. nicht bestätigt worden. Ebenso ist der von ihm behauptete Abwehrgriff mit seiner rechten Hand gegen den angeblichen Messerangriff seitens seiner Ehefrau zufolge fehlender Hautunterblutungen am rechten Handgelenk von B. entkräftet worden. Gleichermassen fehlen beim Beschuldigten abwehrtypische Verletzungen infolge scharfer Gewalt, wie dies bei einem Messerangriff zu erwarten gewesen wäre. Demgegenüber haben sich bei B. Zeichen von stumpfer Gewalteinwirkung am rechten Jochbogen, der rechten Augenbraue und am Nasenrücken gefunden, welche zwanglos die rote Hautunterblutung mit Weichgewebsschwellung am rechten Zeigefingergelenk des Beschuldigten erklären würden. Damit widerlegen sämtliche gutachterlichen Feststellungen eindeutig die vom Beschuldigten vorgebrachte Notwehrsituation. bb) Des Weiteren ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Obduktionsbericht anerkenne, dass die Abdrücke auf dem Hals von B. grundsätzlich mit der Schilderung des Beschuldigten übereinstimmten, als realitätsfern zu bezeichnen. Der Obduktionsbericht ‒ genauer das Sektionsprotokoll und forensische Abschlussgutachten ‒ des IRM vom 17. Juni 2024 legt dar, dass sich als Folge der todesursächlichen Gewalt gegen den Hals des Opfers sogenannte Stauungsblutungen im gesamten Kopfbereich gefunden hätten. Diese Feststellung bestätigt aber in keiner Weise die Schilderung des Beschuldigten zum angeblichen Tatablauf, sondern einzig dessen Geständnis, B. mittels Gewalt gegen den Hals getötet zu haben, wobei hierfür kaum ein Würgevorgang ursächlich gewesen sein dürfte, sondern angesichts der 1,5 cm bis 2 cm breiten Strang- bzw. Drosselmarke wohl viel eher ein Erdrosseln. Ferner sind die Schlussfolgerungen des Beschuldigten, wonach die Stauungsblutungen im gesamten Kopfbereich des Opfers klar auf den von ihm geschilderten Kampf hinweisen sollen und ein Zeichen dafür seien, dass er es gerade nicht fest gewürgt habe, medizinisch in keiner Weise begründet und erscheinen geradezu als abenteuerlich. So entstehen Stauungsblutungen bei ausgeprägter Kompression des Halses und beweisen als solche bloss vorangegangene Würgeoder Drosselungshandlungen, und zwar solche von erheblicher Intensität, mitnichten aber den angeblichen Kampf. Dieser ist, wie auch die vom Beschuldigten behaupteten Abwehrhandlungen, wie bereits vorgängig festgestellt, durch keinen einzigen objektivierten Hinweis belegt. Abgesehen davon, dass die Würgebzw. Drosselungshandlungen per se ausgeprägt sein müssen, damit überhaupt Stauungsblutungen entstehen, widerspricht auch die gutachterlich festgestellte, teils kräftig unterblutete Strang- bzw. Drosselmarke offensichtlich seiner Behauptung, das Opfer nicht massiv gewürgt zu haben. Gemäss diesen Ausführungen bleibt höchst schleierhaft, inwiefern der Beschuldigte die gutachterlichen Stellungnahmen zu seinen Gunsten verstanden haben will. cc) Zutreffend erscheint zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach mit dem Erreichen des Status der Stauungsblutungen der weitere Verlauf für den Täter grundsätzlich nicht mehr unter Kontrolle und das Tötungsrisiko nicht mehr abschätzbar ist. Dies führt aber nicht dazu, dass bei Eintritt des Todes infolge von Stauungsblutungen nach einem Würgeoder Drosselungsvorgang quasi zu Gunsten des Täters von einem Unfall auszugehen wäre, wie dies der Beschuldigte offenbar suggeriert, sondern vielmehr zur Bejahung eines Eventualvorsatzes, unabhängig davon, ob dieser den Vorsatz bestreitet. Praxisgemäss kann Eventualvorsatz sogar vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Dann darf zwar nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände sind aber beispielsweise darin zu sehen, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_33/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3). Im vorliegenden Fall hat die Betroffene als Folge einer vitalen und todesursächlichen Gewalt gegen den Hals Stauungsblutungen im gesamten Kopfbereich aufgewiesen, welche auf eine ausgeprägte Kompression des Halses hinweisen und unbestrittenermassen durch den Beschuldigten verursacht worden sind. Soweit er also zugesteht, ab dem Eintritt des Stauungssyndroms keine Kontrolle mehr darüber gehabt zu haben, ob es zum Tode kommt oder nicht, wäre ihm selbst nach dem von ihm beschriebenen Tathergang im Sinne einer vorläufigen Einschätzung zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln anzulasten. Dies gilt umso mehr, als das Wissen, mit minutenlangen Würgehandlungen den Tod herbeiführen zu können, selbst bei bescheidenem Bildungsgrad als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf (BGer 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2), womit der Beschuldigte als gebildeter Mensch zweifellos von dieser Gefahr gewusst haben muss. Nur am Rande bemerkt genügt übrigens auch beim Tatbestand des Mordes auf der subjektiven Seite das Vorliegen eines Eventualvorsatzes ( Christian Schwarzenegger , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 26 zu Art. 112 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). dd) Sodann vermag selbst die ‒ für die vorliegende Beurteilung nicht relevante ‒ Behauptung des Beschuldigten, wonach auf den ersten Blick verdächtige Umstände, wie das Vorhandensein von Javelwasser oder einem Stabmixer, vollkommen natürlich hätten erklärt werden können, nicht zu überzeugen. So ist es wohl korrekt, dass Javelwasser in vielen Haushalten anzutreffen ist, beispielsweise zum Reinigen von Gegenständen. Im vorliegenden Fall wird aber im Bericht über die Legalinspektion bzw. den Lokalaugenschein des IRM vom 14. Juni 2024 unter Ziffer I. "Fundsituation" festgehalten, dass sich im Vorraum zur Waschküche vier 2-Liter-Flaschen mit der Aufschrift "Javel" befunden hätten. Acht Liter Javelwasser stellen nun aber zweifelsohne keine haushaltsübliche Menge mehr dar. In Bezug auf den angeblich für ein Pfadiheim besorgten, sich aber im Haus des Beschuldigten befindlichen Stabmixer ergibt sich ferner aus der Aktennotiz der Polizei vom 16. August 2024, dass der Leiter der Pfadiheime "F. ", G. , telefonisch ausgesagt hat, er habe in den Buchhaltungsunterlagen der Pfadi bis ins Jahr 2020 keinen entsprechenden Beleg oder Eintrag über den Kauf eines Stabmixers finden können. Zudem habe der Abwart auf seine Nachfrage geäussert, dass sie nie einen solchen Stabmixer gehabt hätten bzw. ihm nie ein solcher aufgefallen sei. Damit bleibt es dabei, dass selbst die angeblich vollkommen natürlichen Erklärungen verdächtiger Umstände als blosse unsubstantiierte Parteibehauptungen zu werten sind. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach die Hintergründe verschiedener von B. fotografierter und dokumentierter Verletzungen vom Beschuldigten detailliert hätten erläutert werden können. Hierbei handelt es sich zum momentanen Zeitpunkt lediglich um eine weitere durch nichts substantiierte Parteibehauptung bzw. lediglich um ein Bestreiten der Urheberschaft der aktenkundigen Verletzungen der Betroffenen. Dass es allenfalls günstigere Zeitpunkte für die Tatausführung gegeben hätte, mag im Übrigen objektiv betrachtet zutreffend sein, hat aber keinen Einfluss auf die vom Haftrichter vorzunehmende Einschätzung aller bekannter und relevanter Faktoren, welche zum aktuellen Zeitpunkt im Ergebnis klarerweise auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hinweist. ee) Nach Gesagtem ist nicht nur unverändert das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), zu bejahen, vielmehr hat sich dieser angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse ganz erheblich erhärtet. c) aa) Hinsichtlich des Bestehens eines besonderen Haftgrundes ist festzustellen, dass der Beschuldigte zwar in seiner Beschwerde in allgemeiner Form rügt, es sei keiner der drei Haftgründe mehr gegeben, es aber versäumt, dies auch nur mit einem einzigen Wort zu substantiieren. Obwohl der Beschwerdeführer damit den Begründungsanforderungen eigentlich nicht genügt, ist im Hinblick auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr im Sinne einer Klarstellung Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 30. August 2024 die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2024 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 betreffend einerseits den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft sowie andererseits das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und dabei

- unter Berücksichtigung des dem Kantonsgericht noch nicht vorgelegenen Sektionsprotokolls und forensischen Abschlussgutachtens des IRM vom 17. Juni 2024 sowie des Ergänzungsgutachtens des IRM vom 18. Juni 2024 zum rechtsmedizinischen Gutachten vom 26. Februar 2024

- erkannt, dass die Bejahung des Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr durch das Kantonsgericht im derzeitigen Verfahrensstadium zu Recht erfolgt ist. Das Bundesgericht hat dabei unter anderem dieses ausgeführt: Aufgrund des aktuellen Untersuchungsstandes bestehen beim Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung bzw. eine erhebliche psychopathologische Persönlichkeitsstörung. Nach den bisherigen Ermittlungen hat er eine auffällig hohe kriminelle Energie, Empathielosigkeit und Kaltblütigkeit nach der Tötung seiner Ehefrau, der Mutter seiner beiden Kinder, an den Tag gelegt. Das medizinischforensische Abschlussgutachten vom 17. Juni 2024 über die Obduktion und das Ergänzungsgutachten vom 18. Juni 2024 sprechen deutlich gegen seine Darstellung, es habe sich beim Erwürgen bis zum Todeseintritt um blosse Notwehr gegenüber einem angeblichen Messerangriff des Opfers gehandelt. Nach den Feststellungen der Gutachterinnen ist aufgrund der Spuren an den Körpern des Opfers und des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, ob vor dem Erwürgen überhaupt ein angeblicher Messerangriff auf ihn erfolgt sei. Sein planmässiges und systematisches Vorgehen, über mehrere Stunden hinweg, bei der Zerstückelung und versuchten Beseitigung der Leiche mittels Spezialwerkzeugen und Chemikalien bzw. bei der Vernichtung und Manipulation von Spuren (Verletzungsbild am Körper des Opfers) spricht aus der Sicht des Haftrichters vorläufig auch gegen den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungsversuch, es habe sich dabei um eine spontane "Panik-Reaktion" gehandelt. Im Übrigen bestehen Anzeichen für eine gezielte Verstümmelung bzw. ritualisierte Entwürdigung der Leiche, die ebenfalls Anhaltspunkte für eine mögliche psychische Störung begründen. So ist den medizinischen Gutachterinnen besonders aufgefallen, dass der Beschwerdeführer ‒ als einziges vollständig herausgeschnittenes Organ ‒ die Gebärmutter des Opfers sorgfältig aus dem Leichnam entfernt habe. Weiter spricht sein gesamtes Verhalten vom 13. Februar 2024 im aktuellen Untersuchungsstadium für eine massive Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, besonders gegenüber seinen jeweiligen Lebenspartnerinnen, teilweise mit sadistischsoziopathischen Zügen. Dabei zeigen sich Anhaltspunkte für eine wenig ausgeprägte Frustrationstoleranz und eine geringe Impulskontrolle. Auch lässt sich eine zunehmende Gewalteskalation feststellen. Gestützt auf diese Sachlage ist von einer ungünstigen Risikoprognose für mögliche weitere Schwerverbrechen auszugehen. Ausserdem sind die aktuell zu befürchtenden schweren Gewaltverbrechen offensichtlich unmittelbar sicherheitsgefährdend (BGer 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.6 ff.). Seit diesem Urteil des Bundesgerichts hat sich die Sachlage in keiner Weise zu Gunsten des Beschuldigten geändert, weshalb von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern die aktuell vorzunehmende Beurteilung der Rechtslage zu einem anderen Resultat führen könnte. Demnach ist der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach wie vor und ohne jeden Zweifel gegeben. bb) Dies gilt umso mehr unter zusätzlicher Berücksichtigung des Vorabgutachtens zur Wiederholungsgefahr von Prof. Dr. med. H. vom 26. September 2024. In diesem Gutachten unterscheidet der Sachverständige in Bezug auf das spezifische Rückfallrisiko zwischen der Sachverhaltsvariante A (ohne vorgängigen Messerangriff seitens der Ehefrau und mit problematischem Beziehungsverhalten des Beschuldigten im Vorfeld) und der Sachverhaltsvariante B (mit vorgängigem Messerangriff seitens der Ehefrau und ohne problematisches Beziehungsverhalten des Beschuldigten im Vorfeld). Gemäss dem Gutachter ist bei Annahme der Sachverhaltsvariante A ein erheblich stärker ausgeprägtes Risikoprofil mit zusätzlichen Risikoeigenschaften anzunehmen, das zu einem erheblichen und sehr ernstzunehmenden Rückfallrisiko führt, was umgekehrt bei der Sachverhaltsvariante B nicht in gleicher Weise der Fall ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum Vorliegen eines dringenden Tatverdachts betreffend ein vorsätzliches Tötungsdelikt (vgl. oben E. 3.2.b) sowie die Ausführungen des Bundesgerichts zum problematischen Beziehungsverhalten des Beschuldigten (oben lit. aa sowie BGer 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.6 Abs. 2 ff.) geht das Kantonsgericht fraglos vom Bestehen der Sachverhaltsvariante A aus, womit auch angesichts des nunmehr aktenkundigen forensischpsychiatrischen Vorabgutachtens ein erhebliches und sehr ernstzunehmendes Rückfallrisiko in Bezug auf schwere Gewaltverbrechen zu bejahen ist. cc) Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ausserdem Folgendes: Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht eine Aktennotiz des Untersuchungsgefängnisses C. vom 10. Oktober 2024 sowie einen Rapport der nämlichen Behörde über ausserordentliche Vorkommnisse und Beobachtungen vom 11. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht, wonach erstens der Beschuldigte einen Fluchtversuch plane und zweitens in seinen Effekten ein Schnürsenkel, zehn Büroklammern und eine Rasierklinge entdeckt worden seien. Mit weiterer Aktennotiz vom 15. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft sodann mitgeteilt, dass sich gegen den Beschuldigten kein Tatverdacht im Zusammenhang mit den Art. 310 ff. StGB sowie Art. 319 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB erhärtet habe. Der Beschuldigte bestreitet, am Fluchtversuch beteiligt gewesen zu sein sowie eine Rasierklinge im Besitz gehabt zu haben. Hingegen bestreitet er nicht, dass unter anderem ein Schnürsenkel in seinen Effekten aufgefunden worden ist. Ungeachtet des Umstandes, wonach die Staatsanwaltschaft gemäss ihrer Aktennotiz vom 15. Oktober 2024 offenbar die Auffassung vertritt, dass sich gestützt auf eine Einvernahme mit einem Gefängnisinsassen, welcher der Leitung des Untersuchungsgefängnisses C. von einem möglichen Fluchtversuch durch sechs Gefangene berichtet hat, gegen den Beschuldigten kein Tatverdacht im Zusammenhang mit den Art. 310 ff. StGB sowie Art. 319 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB erhärtet habe, steht fest, dass nach dem Rapport des Untersuchungsgefängnisses C. vom 11. Oktober 2024 über ausserordentliche Vorkommnisse und Beobachtungen in den Effekten von A. ein Schnürsenkel, zehn Büroklammern und mutmasslich eine Rasierklinge entdeckt worden sind. Ob es sich bei letzterem Gegenstand wirklich um eine Rasierklinge oder, wie vom Beschwerdeführer behauptet, bloss um ein Abfallstück aus Eisen handelt, kann im vorliegenden schriftlichen Haftprüfungsverfahren offengelassen werden. Ebenso liegt es nicht am Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz, zu klären, wie der Beschuldigte unter dem Regime der Untersuchungshaft in den Besitz eines Abfallstücks aus Eisen gekommen sein soll und warum er dieses angebliche Abfallstück überhaupt in seinen Effekten aufbewahrt hat. Keine grosse Relevanz ist sodann der Tatsache zuzumessen, dass der Beschuldigte im Besitz von zehn Büroklammern gewesen ist. Im Gegensatz hierzu erscheint das Vorhandensein eines Schuhbändels im Herrschaftsbereich des Beschuldigten als besorgniserregend, zumal es sich hierbei offenkundig nicht um ein (in der Untersuchungshaft verbotenes) Hilfsmittel zum Schnüren eines Schuhes handelt. Bei entsprechender Betrachtung dieses Schuhbändels ist vielmehr klar erkennbar, dass am einen Ende eine zusätzliche Schlaufe eingearbeitet worden ist. Zieht man nun das andere Ende des Schnürsenkels durch diese Schlaufe, entsteht dadurch ein einhändig bedienbares Drosselungswerkzeug in der Art einer Schlinge. Dass Insassen solche Schuhbändel als Waffe gegen das Gefängnispersonal einsetzen können und in der Vergangenheit auch schon getan haben, ist gerichtsnotorisch (vgl. KGer 460 21 210 vom 23. August 2022; BGer 7B_183/2023 vom 26. Juli 2023). Als ob es noch eines Beweises seiner Gefährlichkeit bzw. eines Hinweises auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bedurft hätte, wird also beim Beschuldigten, gegen welchen eine Strafuntersuchung läuft wegen des Vorwurfs, seine Ehefrau (auf noch nicht abschliessend geklärte Weise) erwürgt bzw. erdrosselt zu haben, in der Haft ausgerechnet ein offenkundig zu einer Schlinge umfunktionierter Schnürsenkel gefunden, ohne dass er hierfür eine Erklärung liefern könnte. d) Bei Vorliegen eines Haftgrundes kann es praxisgemäss offenbleiben, ob daneben, kumulativ, auch noch weitere besondere Haftgründe erfüllt wären (BGer 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.9). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 10. September 2024 erwogen, an der Beurteilung der Flucht- und Kollusionsgefahr habe sich nichts geändert, womit diese Haftgründe ebenfalls gegeben seien. Diese Erkenntnisse sind vom Beschwerdeführer nicht substantiiert angefochten worden, weshalb unter Verweis auf die diesbezüglichen Darlegungen des Zwangsmassnahmengerichts (E. 2.3 S. 4) wie auch die entsprechenden Ausführungen des Kantonsgerichts im Beschluss vom 26. Juni 2024 (E. 3.2.b/bb f. S. 18 ff.) weiterhin vom Bestehen von Flucht- und Kollusionsgefahr auszugehen ist. e) aa) Des Weiteren ist die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft mangels geeigneter Ersatzmassnahmen – einzeln wie auch in Kombination – augenscheinlich gewahrt (vgl. BGer 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.10 f.). Dies wird denn auch vom Beschuldigten in seinem Rechtsmittel in keiner Weise bemängelt. Infolgedessen ist lediglich zur Verdeutlichung darauf hinzuweisen, dass angesichts des Vorliegens gleich dreier Haftgründe zur Zeit weder die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten noch allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen vermögen. Namentlich sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ersatzmassnahmen ‒ Schriftensperre, Kaution, Sperre auf einer ihm gehörenden Immobilie, elektronisch überwachter Hausarrest und Kontaktverbot ‒ klarerweise nicht tauglich, den allesamt in ausgeprägter Form vorhandenen Haftgründen ‒ insbesondere der qualifizierten Wiederholungsgefahr ‒ wirksam zu begegnen. bb) Schliesslich ist die Haft in zeitlicher Hinsicht offenkundig nicht zu beanstanden, nachdem sich der Beschuldigte erst seit dem 13. Februar 2024 in Untersuchungshaft befindet, wodurch die bisher ausgestandene Haftdauer angesichts des ihm zur Last gelegten Tatbestandes (Mord, allenfalls vorsätzliche Tötung) noch keineswegs in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion (Strafe oder Massnahme) gerückt ist. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. f) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), vorliegt, die besonderen Haftgründe der qualifizierten Wiederholungsgefahr, der Fluchtgefahr sowie der Kollusionsgefahr zu bejahen sind und die (zeitliche wie auch materielle) Verhältnismässigkeit hinsichtlich der vorläufig für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 12. Dezember 2024, verlängerten Untersuchungshaft gewahrt wird, womit die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. September 2024 in Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. September 2024 als unbegründet abzuweisen ist.

E. 4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen im vorliegenden Verfahren die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschuldigte bei vorliegendem Verfahrensausgang die Kosten seines Wahlverteidigers selbst zu tragen hat.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Wahlverteidigers selbst zu tragen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 5. November 2024 (470 24 207) Strafprozessrecht Untersuchungshaft Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien A. , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Gesuch um Haftentlassung / Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft (Beschwerde des Beschuldigten gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 10. September 2024) A. A. wurde am 13. Februar 2024 vorläufig festgenommen. Seither wird von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, ein Strafverfahren gegen ihn geführt wegen des Verdachts des Mordes (Art. 112 StGB), begangen an seiner Ehefrau B. . In diesem Rahmen ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2024 hin mit Entscheid vom 16. Februar 2024 zunächst Untersuchungshaft bis zum 12. Mai 2024 an. Mit Entscheid vom 29. Februar 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht ein erstes Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 18. Februar 2024 ab. Am 25. April 2024 stellte dieser erneut ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 29. April 2024 die Abweisung dieses Gesuchs und gleichzeitig die Verlängerung der Untersuchungshaft um fünf Monate. Ausserdem sei dem Beschuldigten eine Sperrfrist von einem Monat zu setzen, innerhalb welcher er keine Haftentlassungsgesuche mehr stellen dürfe. In der Folge wies das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 8. Mai 2024 das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 25. April 2024 ab und verlängerte die Untersuchungshaft in Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2024 vorläufig für die Dauer von fünf Monaten bis zum 12. September 2024. Auf die Anordnung einer Sperrfrist wurde hingegen verzichtet. Die gegen diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Mai 2024 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 26. Juni 2024 (KGer 470 24 117) ab. Gleichermassen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 30. August 2024 (BGer 7B_858/2024) die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2024 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts ab. Ungeachtet hiervon beantragte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 16. August 2024 zum wiederholten Male seine Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses Haftentlassungsgesuch am 22. August 2024 an das Zwangsmassnahmengericht weiter und begehrte gleichzeitig dessen Abweisung. Auch sei dem Beschuldigten eine Sperrfrist von einem Monat zu setzen, innerhalb welcher er keine Haftentlassungsgesuche mehr stellen dürfe. Mit weiterer Eingabe vom 2. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft ihrerseits eine Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von sechs Monaten. Daraufhin wies das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 10. September 2024 das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 16. August 2024 ab und verlängerte zugleich in teilweiser Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2024 die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von drei Monaten bis zum 12. Dezember 2024. Auf die Anordnung einer Sperrfrist wurde hingegen wiederum verzichtet. Auf die Begründung sowohl dieses Entscheids wie auch der vorstehend genannten Urteile und der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. September 2024 erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Es sei der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben (Ziff. 1) und der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen (Ziff. 2). Eventualiter sei der Beschwerdeführer gegen Leistung einer angemessenen Kaution und Anordnung einer Schriftensperre aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Ziff. 3). Subeventualiter sei er gegen Leistung einer angemessenen Kaution, Anordnung einer Schriftensperre und Anordnung eines elektronisch überwachten Hausarrests aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Ziff. 4). Ferner sei ihm ein Replikrecht zu etwaigen Beschwerdeantworten zu gewähren (Ziff. 5); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 6). C. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2024, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. D. Ebenso stellte das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 das Begehren, es sei die Beschwerde unter o/e Kostenfolge abzuweisen. E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 brachte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht eine Aktennotiz des Untersuchungsgefängnisses C. vom 10. Oktober 2024 sowie einen Rapport der nämlichen Behörde über ausserordentliche Vorkommnisse und Beobachtungen vom 11. Oktober 2024 zur Kenntnis, wonach erstens der Beschuldigte einen Fluchtversuch plane und zweitens in seinen Effekten ein Schnürsenkel, zehn Büroklammern und eine Rasierklinge entdeckt worden seien. Als Folge dieser Ereignisse wurde der Beschuldigte zunächst in das Untersuchungsgefängnis D. und sodann in die Justizvollzugsanstalt E. verlegt. Mit weiterer Aktennotiz vom 15. Oktober 2024 teilte die Staatsanwaltschaft sodann mit, dass sich gegen den Beschuldigten kein Tatverdacht im Zusammenhang mit den Art. 310 ff. StGB sowie Art. 319 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB erhärtet habe. F. Der Beschwerdeführer hielt seinerseits in seiner replizierenden Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 an den bereits in der Beschwerde vom 23. September 2024 vorgebrachten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Überdies liess er sich zu den Noveneingaben der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2024 vernehmen. Zusätzlich zu dieser vom Rechtsvertreter vorgebrachten Rechtsschrift reichte der Beschuldigte eine vom 8. Oktober 2024 datierende persönliche Stellungnahme ein. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Laut Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 222 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem vorliegend der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf dessen Beschwerde einzutreten. 2.1 a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die eigenen Ausführungen im Entscheid vom 8. Mai 2024 sowie diejenigen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 zusammengefasst festgehalten, es seien keine Änderungen eingetreten, welche den dringenden Tatverdacht entkräften würden. Vielmehr werde der vom Beschuldigten beschriebene Tathergang im Sektionsprotokoll und forensischen Abschlussgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 17. Juni 2024 als unwahrscheinlich bezeichnet. Damit habe sich der dringende Tatverdacht bezüglich des Tatbestandes des Mordes gar noch erhärtet. Hinsichtlich des Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr behalte namentlich die Darstellung der ungünstigen Prognose durch das Bundesgericht in dessen Urteil vom 30. August 2024 Gültigkeit, zumal es keinen Grund gebe, von den dortigen Überlegungen abzuweichen. Überdies habe sich auch an der Beurteilung der Flucht- und Kollusionsgefahr nichts geändert, womit diese Haftgründe ebenfalls gegeben seien. Sodann sei die Verhältnismässigkeit zufolge des Fehlens geeigneter Ersatzmassnahmen sowie angesichts der Schwere des Tatvorwurfs ohne Weiteres zu bejahen. b) In seiner Beschwerdeantwort bringt das Zwangsmassnahmengericht überdies vor, die Ausführungen in der Beschwerde vermöchten nicht darzulegen, weshalb die Annahme, es sei ein vorsätzlicher Angriff mit Tötungsabsicht gegen den Hals von B. erfolgt, unhaltbar sei. Insbesondere habe die Tatsachenfeststellung, mit wieviel Druck der Würgevorgang ausgeübt worden sei, nicht zwingend etwas mit dem Vorsatz zu tun, sondern könne sich auch aus rein äusseren Gegebenheiten ergeben. Immerhin gestehe der Beschwerdeführer erstens ein, dass es zu einem Angriff gegen den Hals der Betroffenen gekommen sei, welcher zu massiven Stauungsblutungen geführt habe, sowie zweitens, dass man bei Stauungsblutungen sofort von Lebensgefahr spreche, da sich der Zustand des Opfers noch dramatisch verschlimmern könne, selbst wenn das Würgen schon beendet worden sei. 2.2 . a) Demgegenüber begründet der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel im Wesentlichen so: Gerügt werde mit der vorliegenden Beschwerde, dass nach Auffassung der Verteidigung keiner der drei Haftgründe mehr gegeben sei. Zusätzlich werde nunmehr aufgrund der bisherigen Ermittlungen entschieden in Abrede gestellt, dass der Tatverdacht hinsichtlich eines vorsätzlichen Tötungsdelikts vorliegen soll. Die Ermittlungen hätten vielmehr ‒ abgesehen davon, dass kein mögliches Motiv für ein Tötungsdelikt hervorgebracht worden sei ‒ die Schilderungen des Beschuldigten, wonach im Rahmen eines Angriffs seiner Ehefrau auf ihn und der Abwehr desselben ihr Tod eingetreten sei, bekräftigt. Hätte der Beschuldigte auch nur im Ansatz begonnen, darüber nachzudenken, seiner Ehefrau etwas anzutun, wäre der Todestag der schlechtestmögliche Zeitpunkt hierfür gewesen, da sie an jenem Tag mit ihrem Vater verabredet und überdies klar gewesen sei, dass am fraglichen Nachtmittag die Raumpflegerin vorbeikommen werde. Des Weiteren hätten auf den ersten Blick verdächtige Umstände, wie das Vorhandensein von Javelwasser oder einem Stabmixer, vollkommen natürlich erklärt werden können. Ebenso hätten die Hintergründe verschiedener von B. fotografierter und dokumentierter Verletzungen vom Beschuldigten detailliert erläutert werden können. Keine dieser Verletzungen beweise vom Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau ausgeübte Gewalt. Die von B. teilweise heimlich erstellten Audioaufnahmen würden zeigen, dass der Beschuldigte zwar aufgrund von gezielten Provokationen manchmal die Geduld verloren, aber trotzdem nie gewalttätig geworden sei; vielmehr habe er eine hohe Frustrationstoleranz an den Tag gelegt. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sich das Umfeld von B. abgesprochen habe, weshalb deren Aussagen mit grösster Zurückhaltung zu werten seien. Sodann anerkenne der Obduktionsbericht, dass die Abdrücke auf dem Hals von B. grundsätzlich mit der Schilderung des Beschuldigten übereinstimmten. Gemäss diesem Bericht habe ein Angriff gegen den Hals das tödliche Stauungssyndrom verursacht. Dieses Vorliegen von Stauungsblutungen bedeute nun, dass es nicht zu einem massiven, jegliche Blutzufuhr unterbrechenden Würgevorgang gekommen sei. Vielmehr habe das Blut weiterhin in den Kopf gelangen, wegen des Drucks auf die äusseren Venengefässe aber nicht mehr abfliessen können. Ab dem Eintritt eines Stauungssyndroms könne derjenige, welcher die betroffene Person am Hals gepackt habe, die Lebensgefahr nicht mehr verhindern; er habe keine Kontrolle mehr darüber, ob es zum Tode komme oder nicht. Aufgrund der Unberechenbarkeit eines auch nur leichten Angriffs gegen den Hals sei es möglich, dass die dadurch ausgelöste Lebensgefahr innert Sekunden umschlage und die betroffene Person sterbe. Diese Umstände würden klar darauf hindeuten, dass B. im Zuge der Auseinandersetzung aufgrund des Stauungssyndroms unverhofft und unerwartet verstorben sei. Demnach entkräfte der Obduktionsbericht den dringenden Tatverdacht, dass ein vorsätzlicher Angriff mit Tötungsabsicht gegen den Hals von B. erfolgt sei. Im Übrigen würden die Hämatome an Jochbein, Augenbrauen und Nasenspitze zur Schilderung passen, wonach die Betroffene im Rahmen der Auseinandersetzung zur Seite gefallen sei. b) In seiner replizierenden Stellungnahme führt der Beschuldigte aus, es werde nach wie vor geltend gemacht, dass ein Tatverdacht hinsichtlich eines vorsätzlichen Tötungsdelikts nicht aufrechterhalten werden könne. Bezüglich der Noveneingabe der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2024 müsse in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte in keiner Weise am angeblichen, abstrusen Fluchtvorhaben beteiligt gewesen sei. Auch habe sich keineswegs eine Rasierklinge in seinen Effekten befunden, sondern bloss ein vollkommen harmloses Abfallstück aus Eisen. Wenngleich es an einem Sachgericht sein werde, zu entscheiden, von welchem Sachverhalt am 13. Februar 2024 auszugehen sei, liege keine Notwendigkeit vor, den Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt in der unglaublich schwierigen und belastenden Untersuchungshaftsituation zu behalten. aa) Der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft sei ausserdem zu entgegnen, dass alle relevierten Spuren und Verletzungen wie auch die Todesursache exakt mit seiner Schilderung zum Tathergang in Einklang zu bringen seien. Namentlich lasse es sich angesichts des längeren dynamischen Kampfes, bei welchem seine Hand zur Abwehr am Hals seiner Ehefrau geblieben sei, zwanglos erklären, dass es nicht nur am vorderen Teil ihres Halses, sondern nahezu um diesen herum zu Hämatomen gekommen sei. Seine Verletzung am rechten Zeigefinger sei ferner irgendwann beim Kampf entstanden. Ebenso liessen sich die Verletzungen von B. am rechten Jochbogen, an der Augenbraue und am Nasenrücken durch den von ihm geschilderten Angriff seiner Ehefrau sowie seine Abwehrhandlungen erklären. bb) Hinsichtlich der Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts bringt der Beschwerdeführer überdies vor, es werde bestritten, dass der Griff an den Hals der Betroffenen keine typische Abwehrhandlung darstelle. Auch habe er nicht gewusst, wie gefährlich dieser Griff gewesen sei und dass es dabei schon bei verhältnismässig geringem Druck zu dem in der Laiensphäre unbekannten Phänomen der Stauungsblutungen kommen könne. Ebenso habe er nicht gewusst, dass diese eintretende Stauung zu unmittelbarer Lebensgefahr führe. Die Existenz der Stauungsblutungen beweise sodann, dass es nicht zu einem massiven Würgevorgang gekommen sei. Ausserdem sei seine Ehefrau nicht erwürgt worden, sondern es sei bei ihr tragischerweise durch seine Abwehrhandlungen gegen ihren Hals ungewollt zu einer Stauung des Blutes im Gehirn gekommen, welche zu ihrem Tod geführt habe. Diese Stauungsblutungen würden schliesslich klar auf den von ihm geschilderten Kampf hinweisen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Ansicht, entgegen der vom Beschuldigten vertretenen Auffassung habe sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich einer vorsätzlichen Tötung bzw. eines vorsätzlichen Mordes seit dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 erheblich erhärtet. So seien die dem Sektionsprotokoll und forensischen Abschlussgutachten des IRM vom 17. Juni 2024 zu entnehmenden Schlussfolgerungen nicht mit dem vom Beschuldigten geltend gemachten Tatablauf vereinbar. Dieser setze sich im Rahmen der vorliegenden Haftbeschwerde gar nicht mit den tatsächlichen gutachterlichen Feststellungen auseinander. Vielmehr werde lediglich geltend gemacht, dass B. im Zuge der Auseinandersetzung zufolge der negativen Effekte des Stauungssyndroms unerwartet verstorben sei. Die gutachterlich interpretierten Spuren am Leichnam von B. sowie der Verletzungsspuren beim Beschuldigten liessen jedoch offenkundig auf einen Sachverhalt schliessen, welcher gerade nicht mit der von ihm geschilderten Notwehrhandlung kongruiere. Im Hinblick auf die nach wie vor bestehenden Haftgründe sei sodann auf die bisher ergangenen Entscheide zu verweisen. Ergänzend sei festzustellen, dass gemäss der vom forensischpsychiatrischen Sachverständigen dargestellten Sachverhaltsvariante A, welche gestützt auf die Erkenntnisse des IRM anzunehmen sei, ein erhebliches und ernstzunehmendes Rückfallrisiko vorliege. 3.1 a) Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a); oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b); oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Ferner sind gestützt auf Art. 221 Abs. 1 bis StPO Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a); und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigter Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Nach Abs. 2 von Art. 221 StPO ist Haft auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (Art. 197 StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). b) Das Gericht hat zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen ( Marc Forster , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Im Unterschied zu anderen Zwangsmassnahmen muss der Tatverdacht nicht nur hinreichend, sondern dringend sein. Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachtes zu stellen. Nach Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Der Haftrichter kann indessen im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen ( Mirjam Frei / Simone Zuberbühler Elsässer , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 5 f. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 225 Abs. 4 StPO erhebt das Gericht die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften. c) Beim Haftgrund der Fluchtgefahr geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; 1B_172/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.2) braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a, mit Hinweisen). Nebst der Schwere der drohenden Sanktion müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden; namentlich sind die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, dessen Alter, die berufliche, finanzielle und gesundheitliche Situation, Sprachkenntnisse, private und geschäftliche Kontakte ins Ausland sowie sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu berücksichtigen. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können die Wahrscheinlichkeit von Fluchtverhalten indizieren. Zu beachten ist zudem, dass mit zunehmender Haftdauer die Fluchtgefahr sinkt. Bei Personen mit ausländischer Nationalität kommt dem Aufenthaltsstatus, der Anwesenheitsdauer in der Schweiz, dem Ausmass der Integration, den familiären Beziehungen, einer allenfalls drohenden Landesverweisung sowie unklaren Wohn- und Arbeitsverhältnissen eine entscheidende Bedeutung zu (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; Forster , a.a.O., N 5 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen; Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 13 ff. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). d) aa) Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 137 IV 84 E. 3.2) ist Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten; die Haft stellt somit überwiegend Präventivhaft dar. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 135 I 71 E. 2.2). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch Verbrechen oder schwere Vergehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen ( Forster , a.a.O., N 9 ff. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 139 IV 175 E. 3.5.1; Forster , a.a.O., N 15 zu Art. 221 StPO; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2023, N 12 zu Art. 221 StPO). bb) Bei akut drohenden Schwerverbrechen, welche die öffentliche Sicherheit nicht weniger gefährden als bei Vorliegen einer Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO, mithin bei einem untragbar hohen Risiko für die öffentliche Sicherheit, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden, nachdem sich aus einer systematischteleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass es ‒ selbst bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten ‒ nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen hat, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten derartigen Risiken auszusetzen (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr; BGE 137 IV 13 E. 3 f.; Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 35a zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). In Nachachtung der höchstrichterlichen Praxis sieht der seit dem 1. Januar 2024 gültige neue Art. 221 Abs. 1 bis lit. a und lit. b StPO vor, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig sind, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. Bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr genügt der dringende Tatverdacht eines untersuchten Verbrechens oder eines untersuchten schweren Vergehens. Eine Vortat ist hier nicht erforderlich. Als Anlasstaten in Frage kommen auch versuchte Verbrechen oder schwere Vergehen (BGer 1B_366/2020 vom 12. August 2020 E. 2.4; Botschaft 2019, 6743). Kumulativ setzt strafprozessuale Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr eine spezifische Sicherheitsgefährdung und eine diesbezügliche negative Prognose für einen entsprechenden qualifizierten Rückfall voraus. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Da bei den unmittelbar und ernsthaft drohenden Schwerverbrechen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am obersten Ende der Skala liegen, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr vergleichsweise tief anzusetzen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Forster , a.a.O., N 15c f. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). e) Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person beeinflusst Personen oder wirkt auf Beweismittel ein, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie auf andere Weise Spuren und Beweismittel manipuliert oder beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder gefährden. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess sowie aus ihren persönlichen Merkmalen. Rechnung zu tragen ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere und Natur der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens (BGE 137 IV 122 E. 4.2 f.; 132 I 21 E. 3.2 ff.; BGer 1B_246/2007 vom 20. November 2007 E. 3.4; Forster , a.a.O., N 6 f. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). f) Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen sind unter anderen die Sicherheitsleistung (Abs. 2 lit. a); die Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Abs. 2 lit. c); die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Abs. 2 lit. d); die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Abs. 2 lit. e); die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 lit. f) sowie das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Abs. 2 lit. g). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei Ersatzmassnahmen anstelle von Haft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit grundsätzlich ein weniger strenger Massstab ‒ insbesondere in Bezug auf die Intensität des besonderen Haftgrundes ‒ anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen (BGE 133 I 27 E. 3.3; Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 2 zu Art. 237 StPO, mit Hinweisen). Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.4; 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.5). 3.2 a) Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit durch das Kantonsgericht ist in Bezug auf das Vorhandsein eines dringenden Tatverdachts in einem ersten Schritt zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Verlaufe des bisherigen Untersuchungsverfahrens offenbar eine dynamische Argumentationslinie verfolgt. So hat er anlässlich seiner ersten Beschwerde an das Kantonsgericht vom 27. Mai 2024 ausdrücklich anerkannt, dass der (dringende) Tatverdacht hinsichtlich eines Tötungsdelikts zu bejahen sei. Bestritten worden ist lediglich, dass ein Verdacht hinsichtlich eines qualifizierten Tötungsdelikts gegeben sei. In der Folge hat das Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 26. Juni 2024 erwogen, dass es nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts oder der Beschwerdeinstanz ist, das Verhalten des Beschwerdeführers rechtlich zu qualifizieren, wie auch die Frage, ob allenfalls Rechtfertigungsgründe vorgelegen haben könnten, nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet. Immerhin ist diesbezüglich festzustellen gewesen, dass es sich bei diesem neuen Vorbringen mangels entsprechender stringenter Hinweise bloss um eine unsubstantiierte Parteibehauptung handelt, deren Wahrheitsgehalt vom materiellen Sachgericht zu eruieren ist. Offenkundige Hinweise für diese These, welche bereits im Haftprüfungsverfahren zu berücksichtigen wären, haben in jenem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Infolgedessen hat das Kantonsgericht gestützt auf die damals bekannte Aktenlage einen dringenden Tatverdacht bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), ohne jeglichen Zweifel bejaht. In der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 an das Bundesgericht ist die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts mit keinem Wort gerügt worden. Folgerichtig hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 30. August 2024 (BGer 7B_858/2024 E. 3) festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) bzw. eines Verbrechens oder schweren Vergehens im Sinne von Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO gewendet hat, weshalb hierzu auch keinerlei Ausführungen vonnöten gewesen sind. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der Beschuldigte nunmehr erstmals geltend, dass es von vornherein an einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich eines vorsätzlichen Tötungsdelikts mangeln soll. Auf die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen ist ‒ obgleich es nach wie vor grundsätzlich nicht die Aufgabe des Haftrichters bildet, das Verhalten des Beschwerdeführers abschliessend rechtlich zu qualifizieren ‒ nachfolgend einzugehen. b) aa) Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Haftbeschwerde zunächst aus, die bisherigen Ermittlungen hätten seine Schilderungen, wonach im Rahmen eines Angriffs seiner Ehefrau auf ihn und der Abwehr desselben ihr Tod eingetreten sei, bekräftigt. Diese Behauptung ist aktenwidrig und wahrlich haltlos. Aus den bestehenden Akten ergibt sich kein einziger relevanter Hinweis, welcher die Schilderungen des Beschuldigten zum Tatablauf stützen würde. Ganz im Gegenteil weisen die bisherigen Ermittlungen eindeutig darauf hin, dass der Beschuldigte seine Ehefrau erdrosselt hat, ohne dass vorgängig ein Messerangriff auf ihn stattgefunden hat. Diesbezüglich hält das Sektionsprotokoll und forensische Abschlussgutachten des IRM vom 17. Juni 2024 im Wesentlichen Folgendes fest: Hauptbefundlich hätten sich bei der Betroffenen als Folge einer vitalen und todesursächlichen Gewalt gegen den Hals sogenannte Stauungsblutungen im gesamten Kopfbereich, einschliesslich der Augenbindehäute und Hinterohrregionen, gefunden. Das Hirngewebe habe sich blausüchtig gezeigt (hypoxisches Hirnödem mit Zyanose). Als Zeichen des Erstickens hätten sich stark überblähte Lungenflügel mit sogenannten Erstickungsblutungen (Tardieusche Flecken) neben einer tiefen Inhalation von Mageninhalt mit Aspirationsherden gefunden. Weiter habe sich am Hals eine 1,5 cm bis 2 cm breite, teils kräftig unterblutete Strang- bzw. Drosselmarke, bis zum Nacken etwas ansteigend, mit höchstem Punkt etwas links der Mittellinie, nachvollziehen lassen. Die Strang- bzw. Drosselmarke habe keine oberflächlichen Hautabschürfungen oder Vertrocknungen gezeigt. Im Rahmen der Tatrekonstruktion sei ein Würgen mit der linken Hand geltend gemacht worden. Hierzu sei aus gutachterlicher Sicht anzumerken, dass der beschriebene Tathergang ‒ ein "Sichselbst-Erwürgen" gegen eine wie mehrfach betont "offene Hand" ‒ unwahrscheinlich sei. Zudem sei das Geschehen als sehr dynamisch beschrieben worden mit "Auf-die-Knie-Gehen" und "Auf-die-Seite-Fallen", wobei entsprechend begleitende Verletzungen an B. s Hals zu erwarten gewesen wären. Des Weiteren sei in der Tatrekonstruktion dargestellt worden, dass der Beschuldigte ‒während er seine linke Hand am Hals der Betroffenen gehabt habe ‒ mit seiner rechten Hand B. s Handgelenk festgehalten habe, um nicht vom Messer verletzt zu werden. Allerdings sei der Hautmantel an der rechten Hand des Opfers, einschliesslich des Handgelenks, grösstenteils vorhanden gewesen und es hätten keine Hautunterblutungen gefunden werden können, wie sie nach entsprechendem Zugreifen zu erwarten gewesen wären. Sodann hätten sich am Leichnam Zeichen von stumpfer Gewalteinwirkung am rechten Jochbogen, der rechten Augenbraue und am Nasenrücken gezeigt. Ebenso hätten sich innerhalb der behaarten Kopfhaut viele kleinfleckige, rote Einblutungen (beispielsweise durch kräftiges Reissen an den Haaren), am Hinterkopf zwei kleine, runde Hautunterblutungen, am Rücken ebenfalls zwei sowie am rechten Unterschenkel und beiden Fussrücken weitere frische Hautunterblutungen gezeigt. Im Ergänzungsgutachten des IRM vom 18. Juni 2024 zum rechtsmedizinischen Gutachten vom 26. Februar 2024 wird ausserdem dieses dargelegt: Abwehrtypische Verletzungen infolge scharfer Gewalt seien bei der rechtsmedizinischen Untersuchung des Beschuldigten nicht festzustellen gewesen (Frage: Der Beschuldigte hat mehrfach ausgesagt, einen Messerangriff von B. abgewehrt zu haben. Haben diesbezügliche Verletzungen festgestellt werden können, die auf eine Abwehr zurückzuführen sind?). Das vom Beschuldigten bezeichnete Messer sei für die fragliche Verletzung über seinem rechten Kieferast als verursachendes Tatwerkzeug nicht geeignet. Schnittverletzungen durch Messer mit glatter Klinge wiesen wundmorphologisch glatte Wundränder auf, demgegenüber zeige die bei ihm festgestellte Verletzung zipflige Wundränder. Auch wenn man nur mit der Spitze des Messers auf die Haut einwirken würde, wären wundmorphologisch glatte Wundränder zu erwarten (Frage: Der Beschuldigte hat bezüglich einer Verletzung über seinem rechten Kieferast mit oberflächlicher Hautdurchtrennung behauptet, von B. mit einem spezifischen Messer verletzt worden zu sein. Erachten Sie es als möglich, dass dieses vom Beschuldigten bezeichnete Messer ursächlich für die in Frage stehende Verletzung sein könnte?). Die rote Hautunterblutung mit Weichgewebsschwellung am rechten Zeigefingergelenk des Beschuldigten sei auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Das von ihm geschilderte Anstossen mit der rechten Hand am Drehstuhl sei wegen der zu geringen Intensität aus rechtsmedizinischer Sicht als Ursache hierfür nicht geeignet. Demgegenüber schliesse die als Folge stumpfer Gewalteinwirkung beschriebene Verletzung ein aktives Ausüben stumpfer Gewalt, beispielsweise einen Faustschlag, ein. Bei B. seien unter anderem Folgen stumpfer Gewalteinwirkung im Gesicht festgestellt worden, die plausibel durch Faustschläge erklärbar wären (Frage: Der Beschuldigte hat angegeben, sich bei der Flucht vor B. im Wohnzimmer den Finger der rechten Hand am dortigen Drehstuhl angeschlagen zu haben. Erachten Sie es als möglich, dass die Verletzung von einem Anschlagen an diesem Drehstuhl entstanden sein könnte?). Gestützt auf die genannten Gutachten muss es also zusammengefasst als erstellt erachtet werden, dass der vom Beschuldigten beschriebene Tathergang ‒ Würgen mit seiner linken Hand im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung bzw. ein "Sichselbst-Erwürgen" der Betroffenen ‒ angesichts der Spurenlage beim Opfer unwahrscheinlich ist. Weiter ist das von ihm als sehr dynamisch geschilderte Geschehen mangels entsprechender Verletzungen am Hals von B. nicht bestätigt worden. Ebenso ist der von ihm behauptete Abwehrgriff mit seiner rechten Hand gegen den angeblichen Messerangriff seitens seiner Ehefrau zufolge fehlender Hautunterblutungen am rechten Handgelenk von B. entkräftet worden. Gleichermassen fehlen beim Beschuldigten abwehrtypische Verletzungen infolge scharfer Gewalt, wie dies bei einem Messerangriff zu erwarten gewesen wäre. Demgegenüber haben sich bei B. Zeichen von stumpfer Gewalteinwirkung am rechten Jochbogen, der rechten Augenbraue und am Nasenrücken gefunden, welche zwanglos die rote Hautunterblutung mit Weichgewebsschwellung am rechten Zeigefingergelenk des Beschuldigten erklären würden. Damit widerlegen sämtliche gutachterlichen Feststellungen eindeutig die vom Beschuldigten vorgebrachte Notwehrsituation. bb) Des Weiteren ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Obduktionsbericht anerkenne, dass die Abdrücke auf dem Hals von B. grundsätzlich mit der Schilderung des Beschuldigten übereinstimmten, als realitätsfern zu bezeichnen. Der Obduktionsbericht ‒ genauer das Sektionsprotokoll und forensische Abschlussgutachten ‒ des IRM vom 17. Juni 2024 legt dar, dass sich als Folge der todesursächlichen Gewalt gegen den Hals des Opfers sogenannte Stauungsblutungen im gesamten Kopfbereich gefunden hätten. Diese Feststellung bestätigt aber in keiner Weise die Schilderung des Beschuldigten zum angeblichen Tatablauf, sondern einzig dessen Geständnis, B. mittels Gewalt gegen den Hals getötet zu haben, wobei hierfür kaum ein Würgevorgang ursächlich gewesen sein dürfte, sondern angesichts der 1,5 cm bis 2 cm breiten Strang- bzw. Drosselmarke wohl viel eher ein Erdrosseln. Ferner sind die Schlussfolgerungen des Beschuldigten, wonach die Stauungsblutungen im gesamten Kopfbereich des Opfers klar auf den von ihm geschilderten Kampf hinweisen sollen und ein Zeichen dafür seien, dass er es gerade nicht fest gewürgt habe, medizinisch in keiner Weise begründet und erscheinen geradezu als abenteuerlich. So entstehen Stauungsblutungen bei ausgeprägter Kompression des Halses und beweisen als solche bloss vorangegangene Würgeoder Drosselungshandlungen, und zwar solche von erheblicher Intensität, mitnichten aber den angeblichen Kampf. Dieser ist, wie auch die vom Beschuldigten behaupteten Abwehrhandlungen, wie bereits vorgängig festgestellt, durch keinen einzigen objektivierten Hinweis belegt. Abgesehen davon, dass die Würgebzw. Drosselungshandlungen per se ausgeprägt sein müssen, damit überhaupt Stauungsblutungen entstehen, widerspricht auch die gutachterlich festgestellte, teils kräftig unterblutete Strang- bzw. Drosselmarke offensichtlich seiner Behauptung, das Opfer nicht massiv gewürgt zu haben. Gemäss diesen Ausführungen bleibt höchst schleierhaft, inwiefern der Beschuldigte die gutachterlichen Stellungnahmen zu seinen Gunsten verstanden haben will. cc) Zutreffend erscheint zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach mit dem Erreichen des Status der Stauungsblutungen der weitere Verlauf für den Täter grundsätzlich nicht mehr unter Kontrolle und das Tötungsrisiko nicht mehr abschätzbar ist. Dies führt aber nicht dazu, dass bei Eintritt des Todes infolge von Stauungsblutungen nach einem Würgeoder Drosselungsvorgang quasi zu Gunsten des Täters von einem Unfall auszugehen wäre, wie dies der Beschuldigte offenbar suggeriert, sondern vielmehr zur Bejahung eines Eventualvorsatzes, unabhängig davon, ob dieser den Vorsatz bestreitet. Praxisgemäss kann Eventualvorsatz sogar vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Dann darf zwar nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände sind aber beispielsweise darin zu sehen, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_33/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3). Im vorliegenden Fall hat die Betroffene als Folge einer vitalen und todesursächlichen Gewalt gegen den Hals Stauungsblutungen im gesamten Kopfbereich aufgewiesen, welche auf eine ausgeprägte Kompression des Halses hinweisen und unbestrittenermassen durch den Beschuldigten verursacht worden sind. Soweit er also zugesteht, ab dem Eintritt des Stauungssyndroms keine Kontrolle mehr darüber gehabt zu haben, ob es zum Tode kommt oder nicht, wäre ihm selbst nach dem von ihm beschriebenen Tathergang im Sinne einer vorläufigen Einschätzung zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln anzulasten. Dies gilt umso mehr, als das Wissen, mit minutenlangen Würgehandlungen den Tod herbeiführen zu können, selbst bei bescheidenem Bildungsgrad als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf (BGer 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2), womit der Beschuldigte als gebildeter Mensch zweifellos von dieser Gefahr gewusst haben muss. Nur am Rande bemerkt genügt übrigens auch beim Tatbestand des Mordes auf der subjektiven Seite das Vorliegen eines Eventualvorsatzes ( Christian Schwarzenegger , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 26 zu Art. 112 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). dd) Sodann vermag selbst die ‒ für die vorliegende Beurteilung nicht relevante ‒ Behauptung des Beschuldigten, wonach auf den ersten Blick verdächtige Umstände, wie das Vorhandensein von Javelwasser oder einem Stabmixer, vollkommen natürlich hätten erklärt werden können, nicht zu überzeugen. So ist es wohl korrekt, dass Javelwasser in vielen Haushalten anzutreffen ist, beispielsweise zum Reinigen von Gegenständen. Im vorliegenden Fall wird aber im Bericht über die Legalinspektion bzw. den Lokalaugenschein des IRM vom 14. Juni 2024 unter Ziffer I. "Fundsituation" festgehalten, dass sich im Vorraum zur Waschküche vier 2-Liter-Flaschen mit der Aufschrift "Javel" befunden hätten. Acht Liter Javelwasser stellen nun aber zweifelsohne keine haushaltsübliche Menge mehr dar. In Bezug auf den angeblich für ein Pfadiheim besorgten, sich aber im Haus des Beschuldigten befindlichen Stabmixer ergibt sich ferner aus der Aktennotiz der Polizei vom 16. August 2024, dass der Leiter der Pfadiheime "F. ", G. , telefonisch ausgesagt hat, er habe in den Buchhaltungsunterlagen der Pfadi bis ins Jahr 2020 keinen entsprechenden Beleg oder Eintrag über den Kauf eines Stabmixers finden können. Zudem habe der Abwart auf seine Nachfrage geäussert, dass sie nie einen solchen Stabmixer gehabt hätten bzw. ihm nie ein solcher aufgefallen sei. Damit bleibt es dabei, dass selbst die angeblich vollkommen natürlichen Erklärungen verdächtiger Umstände als blosse unsubstantiierte Parteibehauptungen zu werten sind. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach die Hintergründe verschiedener von B. fotografierter und dokumentierter Verletzungen vom Beschuldigten detailliert hätten erläutert werden können. Hierbei handelt es sich zum momentanen Zeitpunkt lediglich um eine weitere durch nichts substantiierte Parteibehauptung bzw. lediglich um ein Bestreiten der Urheberschaft der aktenkundigen Verletzungen der Betroffenen. Dass es allenfalls günstigere Zeitpunkte für die Tatausführung gegeben hätte, mag im Übrigen objektiv betrachtet zutreffend sein, hat aber keinen Einfluss auf die vom Haftrichter vorzunehmende Einschätzung aller bekannter und relevanter Faktoren, welche zum aktuellen Zeitpunkt im Ergebnis klarerweise auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hinweist. ee) Nach Gesagtem ist nicht nur unverändert das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), zu bejahen, vielmehr hat sich dieser angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse ganz erheblich erhärtet. c) aa) Hinsichtlich des Bestehens eines besonderen Haftgrundes ist festzustellen, dass der Beschuldigte zwar in seiner Beschwerde in allgemeiner Form rügt, es sei keiner der drei Haftgründe mehr gegeben, es aber versäumt, dies auch nur mit einem einzigen Wort zu substantiieren. Obwohl der Beschwerdeführer damit den Begründungsanforderungen eigentlich nicht genügt, ist im Hinblick auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr im Sinne einer Klarstellung Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 30. August 2024 die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2024 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 betreffend einerseits den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft sowie andererseits das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und dabei

- unter Berücksichtigung des dem Kantonsgericht noch nicht vorgelegenen Sektionsprotokolls und forensischen Abschlussgutachtens des IRM vom 17. Juni 2024 sowie des Ergänzungsgutachtens des IRM vom 18. Juni 2024 zum rechtsmedizinischen Gutachten vom 26. Februar 2024

- erkannt, dass die Bejahung des Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr durch das Kantonsgericht im derzeitigen Verfahrensstadium zu Recht erfolgt ist. Das Bundesgericht hat dabei unter anderem dieses ausgeführt: Aufgrund des aktuellen Untersuchungsstandes bestehen beim Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung bzw. eine erhebliche psychopathologische Persönlichkeitsstörung. Nach den bisherigen Ermittlungen hat er eine auffällig hohe kriminelle Energie, Empathielosigkeit und Kaltblütigkeit nach der Tötung seiner Ehefrau, der Mutter seiner beiden Kinder, an den Tag gelegt. Das medizinischforensische Abschlussgutachten vom 17. Juni 2024 über die Obduktion und das Ergänzungsgutachten vom 18. Juni 2024 sprechen deutlich gegen seine Darstellung, es habe sich beim Erwürgen bis zum Todeseintritt um blosse Notwehr gegenüber einem angeblichen Messerangriff des Opfers gehandelt. Nach den Feststellungen der Gutachterinnen ist aufgrund der Spuren an den Körpern des Opfers und des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, ob vor dem Erwürgen überhaupt ein angeblicher Messerangriff auf ihn erfolgt sei. Sein planmässiges und systematisches Vorgehen, über mehrere Stunden hinweg, bei der Zerstückelung und versuchten Beseitigung der Leiche mittels Spezialwerkzeugen und Chemikalien bzw. bei der Vernichtung und Manipulation von Spuren (Verletzungsbild am Körper des Opfers) spricht aus der Sicht des Haftrichters vorläufig auch gegen den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erklärungsversuch, es habe sich dabei um eine spontane "Panik-Reaktion" gehandelt. Im Übrigen bestehen Anzeichen für eine gezielte Verstümmelung bzw. ritualisierte Entwürdigung der Leiche, die ebenfalls Anhaltspunkte für eine mögliche psychische Störung begründen. So ist den medizinischen Gutachterinnen besonders aufgefallen, dass der Beschwerdeführer ‒ als einziges vollständig herausgeschnittenes Organ ‒ die Gebärmutter des Opfers sorgfältig aus dem Leichnam entfernt habe. Weiter spricht sein gesamtes Verhalten vom 13. Februar 2024 im aktuellen Untersuchungsstadium für eine massive Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, besonders gegenüber seinen jeweiligen Lebenspartnerinnen, teilweise mit sadistischsoziopathischen Zügen. Dabei zeigen sich Anhaltspunkte für eine wenig ausgeprägte Frustrationstoleranz und eine geringe Impulskontrolle. Auch lässt sich eine zunehmende Gewalteskalation feststellen. Gestützt auf diese Sachlage ist von einer ungünstigen Risikoprognose für mögliche weitere Schwerverbrechen auszugehen. Ausserdem sind die aktuell zu befürchtenden schweren Gewaltverbrechen offensichtlich unmittelbar sicherheitsgefährdend (BGer 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.6 ff.). Seit diesem Urteil des Bundesgerichts hat sich die Sachlage in keiner Weise zu Gunsten des Beschuldigten geändert, weshalb von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern die aktuell vorzunehmende Beurteilung der Rechtslage zu einem anderen Resultat führen könnte. Demnach ist der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach wie vor und ohne jeden Zweifel gegeben. bb) Dies gilt umso mehr unter zusätzlicher Berücksichtigung des Vorabgutachtens zur Wiederholungsgefahr von Prof. Dr. med. H. vom 26. September 2024. In diesem Gutachten unterscheidet der Sachverständige in Bezug auf das spezifische Rückfallrisiko zwischen der Sachverhaltsvariante A (ohne vorgängigen Messerangriff seitens der Ehefrau und mit problematischem Beziehungsverhalten des Beschuldigten im Vorfeld) und der Sachverhaltsvariante B (mit vorgängigem Messerangriff seitens der Ehefrau und ohne problematisches Beziehungsverhalten des Beschuldigten im Vorfeld). Gemäss dem Gutachter ist bei Annahme der Sachverhaltsvariante A ein erheblich stärker ausgeprägtes Risikoprofil mit zusätzlichen Risikoeigenschaften anzunehmen, das zu einem erheblichen und sehr ernstzunehmenden Rückfallrisiko führt, was umgekehrt bei der Sachverhaltsvariante B nicht in gleicher Weise der Fall ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum Vorliegen eines dringenden Tatverdachts betreffend ein vorsätzliches Tötungsdelikt (vgl. oben E. 3.2.b) sowie die Ausführungen des Bundesgerichts zum problematischen Beziehungsverhalten des Beschuldigten (oben lit. aa sowie BGer 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.6 Abs. 2 ff.) geht das Kantonsgericht fraglos vom Bestehen der Sachverhaltsvariante A aus, womit auch angesichts des nunmehr aktenkundigen forensischpsychiatrischen Vorabgutachtens ein erhebliches und sehr ernstzunehmendes Rückfallrisiko in Bezug auf schwere Gewaltverbrechen zu bejahen ist. cc) Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ausserdem Folgendes: Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht eine Aktennotiz des Untersuchungsgefängnisses C. vom 10. Oktober 2024 sowie einen Rapport der nämlichen Behörde über ausserordentliche Vorkommnisse und Beobachtungen vom 11. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht, wonach erstens der Beschuldigte einen Fluchtversuch plane und zweitens in seinen Effekten ein Schnürsenkel, zehn Büroklammern und eine Rasierklinge entdeckt worden seien. Mit weiterer Aktennotiz vom 15. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft sodann mitgeteilt, dass sich gegen den Beschuldigten kein Tatverdacht im Zusammenhang mit den Art. 310 ff. StGB sowie Art. 319 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB erhärtet habe. Der Beschuldigte bestreitet, am Fluchtversuch beteiligt gewesen zu sein sowie eine Rasierklinge im Besitz gehabt zu haben. Hingegen bestreitet er nicht, dass unter anderem ein Schnürsenkel in seinen Effekten aufgefunden worden ist. Ungeachtet des Umstandes, wonach die Staatsanwaltschaft gemäss ihrer Aktennotiz vom 15. Oktober 2024 offenbar die Auffassung vertritt, dass sich gestützt auf eine Einvernahme mit einem Gefängnisinsassen, welcher der Leitung des Untersuchungsgefängnisses C. von einem möglichen Fluchtversuch durch sechs Gefangene berichtet hat, gegen den Beschuldigten kein Tatverdacht im Zusammenhang mit den Art. 310 ff. StGB sowie Art. 319 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB erhärtet habe, steht fest, dass nach dem Rapport des Untersuchungsgefängnisses C. vom 11. Oktober 2024 über ausserordentliche Vorkommnisse und Beobachtungen in den Effekten von A. ein Schnürsenkel, zehn Büroklammern und mutmasslich eine Rasierklinge entdeckt worden sind. Ob es sich bei letzterem Gegenstand wirklich um eine Rasierklinge oder, wie vom Beschwerdeführer behauptet, bloss um ein Abfallstück aus Eisen handelt, kann im vorliegenden schriftlichen Haftprüfungsverfahren offengelassen werden. Ebenso liegt es nicht am Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz, zu klären, wie der Beschuldigte unter dem Regime der Untersuchungshaft in den Besitz eines Abfallstücks aus Eisen gekommen sein soll und warum er dieses angebliche Abfallstück überhaupt in seinen Effekten aufbewahrt hat. Keine grosse Relevanz ist sodann der Tatsache zuzumessen, dass der Beschuldigte im Besitz von zehn Büroklammern gewesen ist. Im Gegensatz hierzu erscheint das Vorhandensein eines Schuhbändels im Herrschaftsbereich des Beschuldigten als besorgniserregend, zumal es sich hierbei offenkundig nicht um ein (in der Untersuchungshaft verbotenes) Hilfsmittel zum Schnüren eines Schuhes handelt. Bei entsprechender Betrachtung dieses Schuhbändels ist vielmehr klar erkennbar, dass am einen Ende eine zusätzliche Schlaufe eingearbeitet worden ist. Zieht man nun das andere Ende des Schnürsenkels durch diese Schlaufe, entsteht dadurch ein einhändig bedienbares Drosselungswerkzeug in der Art einer Schlinge. Dass Insassen solche Schuhbändel als Waffe gegen das Gefängnispersonal einsetzen können und in der Vergangenheit auch schon getan haben, ist gerichtsnotorisch (vgl. KGer 460 21 210 vom 23. August 2022; BGer 7B_183/2023 vom 26. Juli 2023). Als ob es noch eines Beweises seiner Gefährlichkeit bzw. eines Hinweises auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bedurft hätte, wird also beim Beschuldigten, gegen welchen eine Strafuntersuchung läuft wegen des Vorwurfs, seine Ehefrau (auf noch nicht abschliessend geklärte Weise) erwürgt bzw. erdrosselt zu haben, in der Haft ausgerechnet ein offenkundig zu einer Schlinge umfunktionierter Schnürsenkel gefunden, ohne dass er hierfür eine Erklärung liefern könnte. d) Bei Vorliegen eines Haftgrundes kann es praxisgemäss offenbleiben, ob daneben, kumulativ, auch noch weitere besondere Haftgründe erfüllt wären (BGer 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.9). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 10. September 2024 erwogen, an der Beurteilung der Flucht- und Kollusionsgefahr habe sich nichts geändert, womit diese Haftgründe ebenfalls gegeben seien. Diese Erkenntnisse sind vom Beschwerdeführer nicht substantiiert angefochten worden, weshalb unter Verweis auf die diesbezüglichen Darlegungen des Zwangsmassnahmengerichts (E. 2.3 S. 4) wie auch die entsprechenden Ausführungen des Kantonsgerichts im Beschluss vom 26. Juni 2024 (E. 3.2.b/bb f. S. 18 ff.) weiterhin vom Bestehen von Flucht- und Kollusionsgefahr auszugehen ist. e) aa) Des Weiteren ist die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft mangels geeigneter Ersatzmassnahmen – einzeln wie auch in Kombination – augenscheinlich gewahrt (vgl. BGer 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.10 f.). Dies wird denn auch vom Beschuldigten in seinem Rechtsmittel in keiner Weise bemängelt. Infolgedessen ist lediglich zur Verdeutlichung darauf hinzuweisen, dass angesichts des Vorliegens gleich dreier Haftgründe zur Zeit weder die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten noch allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen vermögen. Namentlich sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ersatzmassnahmen ‒ Schriftensperre, Kaution, Sperre auf einer ihm gehörenden Immobilie, elektronisch überwachter Hausarrest und Kontaktverbot ‒ klarerweise nicht tauglich, den allesamt in ausgeprägter Form vorhandenen Haftgründen ‒ insbesondere der qualifizierten Wiederholungsgefahr ‒ wirksam zu begegnen. bb) Schliesslich ist die Haft in zeitlicher Hinsicht offenkundig nicht zu beanstanden, nachdem sich der Beschuldigte erst seit dem 13. Februar 2024 in Untersuchungshaft befindet, wodurch die bisher ausgestandene Haftdauer angesichts des ihm zur Last gelegten Tatbestandes (Mord, allenfalls vorsätzliche Tötung) noch keineswegs in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion (Strafe oder Massnahme) gerückt ist. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. f) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), vorliegt, die besonderen Haftgründe der qualifizierten Wiederholungsgefahr, der Fluchtgefahr sowie der Kollusionsgefahr zu bejahen sind und die (zeitliche wie auch materielle) Verhältnismässigkeit hinsichtlich der vorläufig für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 12. Dezember 2024, verlängerten Untersuchungshaft gewahrt wird, womit die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. September 2024 in Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. September 2024 als unbegründet abzuweisen ist. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen im vorliegenden Verfahren die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschuldigte bei vorliegendem Verfahrensausgang die Kosten seines Wahlverteidigers selbst zu tragen hat. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Wahlverteidigers selbst zu tragen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.