Nichtanhandnahme
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, vom 4. September 2024 aufgehoben und die Sache zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen .
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.
- Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Sebastian Laubscher, wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 700.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 56.70, insgesamt somit CHF 756.70, aus der Gerichtskasse entrichtet.
- […]. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Florian Jenal Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 12. Dezember 2024 (470 24 198) Strafprozessrecht Nichtanhandnahme Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Florian Jenal Parteien A., vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, Greifengasse 1, Postfach 257, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. September 2024) A. Mit Datum vom 4. September 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens (MU1 24 3791) gegen Unbekannt betreffend Arbeitsunfall von A. vom 16. April 2024 (Ziff. 1) und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Ziff. 2). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2024 erhob A., vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 12. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte dabei deren Aufhebung sowie die Durchführung einer Strafuntersuchung (Rechtsbegehren-Ziff. 1) unter o/e-Kostenfolge (Rechtsbegehren-Ziff. 2) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Sebastian Laubscher als unentgeltlichem Rechtsbeistand (Rechtsbegehren-Ziff. 3). C. Mit Stellungnahme vom 25. September 2024 begehrte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Kosten gegenüber dem Beschwerdeführer. Erwägungen Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 [EG StPO; SGS 250]). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. 1.2 Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei des Verfahrens ist (unter anderem) gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO die Privatklägerschaft. Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- bzw. Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Die fragliche Erklärung muss gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben werden. Das Vor-verfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (Art. 306 f. StPO) und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 308 ff. StPO; Art. 299 Abs. 1 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung über die Konstituierung als Privatklägerin abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahmeoder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt jedoch dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2; BGer 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Die Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Entsprechend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO zum Tragen (BGer 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar keine Konstituierungserklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO abgegeben. Er wurde seitens der Strafverfolgungsbehörden aber auch bis zur Verfügung der Nichtanhandnahme nie auf sein Recht, sich als Partei am Verfahren beteiligen zu können, aufmerksam gemacht. Dementsprechend ist die ausgebliebene Konstituierung für die Beschwerdelegitimation in casu unschädlich. Überdies ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen, womit seine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2024 zu bejahen ist. Nachdem im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer zudem zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten. Parteistandpunkte 2.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2024 fest, der Beschwerdeführer habe sich am 16. April 2024 in der Produktionshalle seiner Arbeitgeberin, der B. AG, an der X. strasse 48 in C. befunden. Um 10:40 Uhr habe er bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer einen 15 kg Cellulose-Sack auf die Arbeitsfläche der von ihm bedienten Material-Zerkleinerungsmaschine gestellt und diesen mit einem Messer aufgeschnitten. Die Cellulose habe er in den Trichter der Maschine gefüllt und den leeren Sack anschliessend in den vorgesehenen Abfallsack neben dem Trichter der Maschine gelegt. In der Folge habe der Beschwerdeführer bemerkt, wie ein Stück des Plastiksacks sich im Trichter befand bzw. über der Spindel der Maschine ragte, worauf er diesen habe von Hand entfernen wollen. Dabei habe es den Plastiksack sowie den diesen festhaltenden Arm des Beschwerdeführers in die laufende Maschine gezogen, wobei dieser durch die Spindel schwer verletzt worden sei. Des Weiteren hält die Staatsanwaltschaft fest, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2021 bei der B. AG beschäftigt. Er sei nach eigenen Angaben mit der Befüllung der streitgegenständlichen Maschine vertraut gewesen und habe diese etwa seit Sommer 2023 täglich benutzt. Er habe eine Instruktion hinsichtlich der Benutzung der Maschine erhalten und zum inkriminierten Zeitpunkt alleine gearbeitet. Entsprechend handle es sich vorliegend um einen Selbstunfall ohne Drittverschulden, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei. 2.2 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 12. September 2024 gegen die angefochtene Nichtanhandnahme geltend, die B. AG habe am 22. März 2023 eine Gefahrenanalyse der streitgegenständlichen Maschine durchführen lassen. In dieser sei das Risiko erkannt worden, es könnten Körperteile eingezogen werden. Überdies sei einem «Bericht Forensik» vom 25. April 2024 zu entnehmen, die Polizei Basel-Landschaft (nachfolgend: Polizei) habe mit der SUVA Kontakt aufgenommen und diese habe der Polizei mitgeteilt, sie werde am Ereignisort einen Augenschein vornehmen. Den in der Folge von der SUVA erstellten Bericht hätten die Strafverfolgungsbehörden jedoch nie beigezogen. Aus diesem gehe indes hervor, die Ursache des streitgegenständlichen Arbeitsunfalls liege im Wesentlichen darin, dass der Zugriff zum Gefahrenbereich frei möglich sei. Im fraglichen SUVA-Bericht werde auch auf die Gefahrenanalyse vom 22. März 2023 verwiesen, in welcher grosse Sicherheitsmängel hinsichtlich der inkriminierten Anlage festgestellt worden seien. Die Betriebsverantwortlichen seien sich der daraus resultierenden Gefährlichkeit somit bewusst gewesen, aber sie seien dennoch untätig geblieben. Überdies habe der Beschwerdeführer bezüglich der Benutzung der inkriminierten Maschine lediglich eine viertägige Einführung erhalten. Es sei ihm jedoch keine Anleitung übergeben worden. Er habe die Anlage zum streitgegenständlichen Zeitpunkt wie üblich bedient. Es könne im Lichte dieser Umstände bei objektiver Betrachtung nicht gesagt werden, ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers stehe im Vordergrund. Es sei insofern durch die Staatsanwaltschaft die allfällige Verantwortlichkeit hinsichtlich einer fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuklären. 2.3 Mit Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2024 hält diese an der angefochtenen Verfügung fest und verweist im Wesentlichen auf die in dieser gemachten Ausführungen. Ergänzend führt die Staatsanwaltschaft aus, in der Betriebsanweisung hinsichtlich der inkriminierten Maschine werde gleich zu Beginn ausdrücklich auf verschiedene Gefahren wie Quetschgefahr durch bewegte Teile, Schnittverletzungen durch Messer und Einzug von Körperteilen hingewiesen. Es handle sich um klare und verständliche Anweisungen hinsichtlich der Bedienung der streitgegenständlichen Anlage und der von dieser ausgehenden Gefahren. Entsprechend sei die Beschwerde abzuweisen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Würdigung 3.1.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip «in dubio pro duriore» schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (vgl. André Vogelsang, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 8, mit Hinweisen; Thomas Bosshard / Nathan Landshut, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1 f., mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.1.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (André Vogelsang, a.a.O., Art. 310 N 9). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (Thomas Bosshard / Nathan Landshut, a.a.O., Art. 310 N 4; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (Thomas Bosshard / Nathan Landshut, a.a.O., Art. 310 N 5; vgl. BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Insbesondere bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen (z.B. schwere Körperverletzung, Unfälle grösseren Ausmasses) ist grundsätzlich ein Strafverfahren durchzuführen (Thomas Bosshard / Nathan Landshut, a.a.O., Art. 310 N 5; vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.5; André Vogelsang, a.a.O., Art. 310 N 9b). 3.2.1 Nach Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird die Tat nach Abs. 2 von Art. 125 StGB von Amtes wegen verfolgt. Die Fahrlässigkeit beurteilt sich nach den allgemeinen Kriterien (vgl. BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1; Gunhild Godenzi, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 125 N 1 mit Verweis auf Gunhild Godenzi, a.a.O., Art. 117 N 2 sowie auf Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 12 N 14 ff.). Der Täterkreis der fahrlässigen Körperverletzung ist nicht eingeschränkt. Wie bei allen Körperverletzungsdelikten ist die Tathandlung beliebig. Mit dem Eintritt der Körperoder Gesundheitsschädigung ist der Tatbestand vollendet. Die herrschende Lehre und Praxis setzen für das Vorliegen eines fahrlässigen Körperverletzungsdelikts in tatbestandsmässiger Hinsicht folgende Merkmale voraus: Ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs; ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg; die Missachtung einer Sorgfaltspflicht; sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten; vgl. Günter Stratenwerth / Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2022, § 3 Rz. 52). Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGer 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1) Schwer ist eine Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB, wenn sie eines der Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt (BGE 109 IV 18 E. 2a; Andreas Roth / Tornike Keshelava, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 125 N 4; Stefan Trechsel / Christopher Geth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 125 N 3). 3.2.2 Nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird ferner mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in Fabriken oder in anderen Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung vorsätzlich vorschriftswidrig nicht anbringt. Handelt der Täter fahrlässig, so wird er gemäss Ziff. 2 von Art. 230 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Unterlassen, eine Sicherheitsvorrichtung anzubringen, beschreibt ein unechtes Unterlassungsdelikt. Es betrifft vor allem denjenigen Täter, der nach der Betriebsorganisation die Sicherheitsmassnahmen zu treffen hätte, diese aber nicht vornimmt (BGer 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1). 3.2.3 Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 134 IV 193 E. 7.2; BGE 130 IV 7 E. 3.3; BGE 127 IV 62 E. 2d; BGE 118 IV 130 E. 3a; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mit-ursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 131 IV 145 E. 5.1 f.; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen wäre. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Unterlassungsdelikt (vgl. Art. 11 StGB) ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; BGE 116 IV 182 E. 4a; BGE 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen worden ist und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (BGer 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 6.3; BGer 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2). 3.2.4 Relevante Vorschriften im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit in Fabriken und ähnlichen Betrieben sind insbesondere die Pflichten der Arbeitgeberin zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Art. 328 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220), die Pflichten der Arbeitgeberin zur Verhütung von Berufsunfällen gemäss Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; 832.20) sowie die Verpflichtungen nach der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30; vgl. zum Ganzen BGer 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 3.1). 3.3.1 Im Lichte der vorstehend dargelegten Grundsätze erweist sich die vorliegende Beschwerde als begründet. Zunächst ist festzustellen, dass in casu verschiedene Gesetzesbestimmungen als mögliche Quellen von Sorgfaltspflichten sowie von einer Garantenstellung denkbar erscheinen. So sind etwa nach Art. 28 Abs. 1 VUV solche Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann. Überdies ist auf die grundsätzlichen arbeitgeberseitigen Schutzpflichten gegenüber Arbeitnehmenden insbesondere gemäss Art. 328 Abs. 2 OR sowie nach Art. 82 Abs. 1 UVG hinzuweisen (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Aus dem vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 12. September 2024 ins Recht gelegten Unfallrapport der SUVA vom 2. August 2024 (nachfolgend: SUVA-Unfallrapport) geht in diesem Kontext hervor, die Zerkleinerungsspindeln der streitgegenständlichen Anlage würden eine Gefahrenstelle mit Einzugsgefahr bilden, wobei ein Hineingreifen möglich sei (SUVA-Unfallrapport, S. 2). Überdies liege betreffend die inkriminierte Maschine keine Bedienungsanleitung vor (SUVA-Unfallrapport, S. 2). In diesem Zusammenhang besteht ein Widerspruch zum Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Polizei vom 18. Juli 2024, in welcher der einvernehmende Polizeibeamte gegenüber dem Beschwerdeführer angab, die Polizei habe von der B. AG eine Anleitung bezüglich der streitgegenständlichen Maschine erhalten (Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2024, S. 15). Gemeint ist damit wohl die «Betriebsanweisung für das Arbeiten mit Befüllung D. -Silo» (nachfolgend: Betriebsanweisung), welche sich in den Verfahrensakten befindet. Aus dieser geht – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2024 zutreffend geltend macht – auch ein Hinweis auf «Quetschgefahr durch bewegte Teile, Schnittverletzungen durch Messer, Einzug von Körperteilen» hervor. Allerdings ist diesbezüglich zweierlei zu bemerken. Zunächst ist festzustellen, dass die sich in den Akten befindende Betriebsanweisung vom 16. April 2024 datiert, also demselben Datum, an dem sich auch der inkriminierte Arbeitsunfall ereignete. Insofern kann gestützt auf diese nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer ein Dokument mit demselben Inhalt vor dem Unfallzeitpunkt abgegeben worden ist. Überdies sind in diesem Zusammenhang die Depositionen des Beschwerdeführers anlässlich dessen polizeilicher Einvernahme vom 18. Juli 2024 zu berücksichtigen. Danach soll er die fragliche Betriebsanweisung zwar schon gesehen haben, weil diese – so glaube er – an den Türen angebracht und «irgendwo» angeschlagen gewesen sei, wobei er nicht wisse, wo. Anlässlich seiner Ausbildung habe er sie jedoch nicht ausgehändigt erhalten. Vielleicht habe er die Betriebsanweisung davor oder danach einmal erhalten, er könne es jedoch nicht sagen. Überdies gab der Beschwerdeführer auf Frage an, er verstehe den in deutscher Sprache verfassten Text im fraglichen Dokument nicht. Die Piktogramme hingegen schon, mit Ausnahme von jenem, auf welchem ein Gitter zu sehen sei (Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2024, S. 3, Fragen 16–22). Es erscheint insofern zweifelhaft, ob aus der Betriebsanweisung (allein) gefolgert werden kann, der Beschwerdeführer sei über die von der inkriminierten Anlage ausgehenden Gefahren hinreichend aufgeklärt bzw. instruiert worden. In grundsätzlicher Hinsicht ist ausserdem dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb sich die Strafverfolgungsbehörden nicht bei der SUVA über deren Erkenntnisse in Zusammenhang mit dem durchgeführten Augenschein vor Ort informiert haben, obschon sie gemäss Bericht Forensik der Polizei vom 25. April 2024 Kenntnis von einer Begutachtung des Unfallorts durch die SUVA hatten (vgl. Bericht Forensik der Polizei vom 25. April 2024, Dok BL 643435-418844, S. 4). Dem Fotodossier des SUVA-Unfallrapports vom 2. August 2024 kann überdies ein Auszug aus der Gefahrenermittlung vom 22. März 2023 bezüglich der inkriminierten Anlage entnommen werden, welche von der B. AG veranlasst worden ist. In dieser Gefahrenermittlung ist festgehalten, dass mögliche Einzugsstellen nicht durch eine Abdeckung geschützt seien. Es bestünden keine Sicherheitsregeln. Ferner wird auf «Einzug von Körperteilen» hingewiesen. Als Massnahmen wird das Erstellen von Sicherheitsregeln und deren Durchsetzung empfohlen. Ferner wird als Sicherheitsmassnahme das Montieren von zwei fingerdicken Stangen über den Spindeln der inkriminierten Maschine nahegelegt. Des Weiteren solle die Maschine nur von «ausgebildeten und sensibilisierten Mitarbeitenden» bedient werden (SUVA-Unfallrapport, S. 6). Dem SUVA-Unfallrapport kann überdies entnommen werden, dass nach dem inkriminierten Unfall weitere Sicherheitsmassnahmen veranlasst wurden, namentlich die Installation eines Not-Halt-Tasters sowie eines Tipptasters anstelle des Schalters, mit welchem die Maschine zuvor ein- und ausgeschaltet werden konnte (SUVA-Unfallrapport, S. 4 und 7). Auch wenn sich die Strafbehörden davor hüten müssen, Rückschaufehlern zu unterliegen, d.h. aufgrund des Eintritts eines Ereignisses dessen Vorhersehbarkeit aus einer ex-ante Sicht zu überschätzen, so legten diese nach dem Unfall vorgenommenen Massnahmen doch zumindest nahe, näher abzuklären, ob die vor dem Unfall bestehenden Sicherheitsvorkehrungen aus einer ex-ante Sicht den Anforderungen genügt haben. Im Zusammenhang mit der Empfehlung der Gefahrenermittlung vom 22. März 2023, es sollten zwei fingerdicke Stangen über den Spindeln der streitgegenständlichen Anlage montiert werden, ist dem Rapport der Polizei vom 7. August 2024 zwar zu entnehmen, dieser Rat sei umgesetzt worden (Rapport der Polizei vom 7. August 2024, Dok BL 643435-418761, S. 4). Aus dem fraglichen Polizeibericht erhellt jedoch nicht, worauf sich diese Feststellung stützt. Auf den Fotos, welche sich in den Akten befinden, sind zwar zwei Stangen über den inkriminierten Spindeln ersichtlich. Ob diese jedoch die Umsetzung der im Rahmen der Gefahrenermittlung vom 22. März 2023 gemachten Empfehlung darstellen oder ob sie vorbestehend waren, lässt sich gestützt auf die Akten nicht beurteilen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, ob die auf den Fotos ersichtlichen Stangen die Empfehlungen aus der Gefahrenermittlung vom 22. März 2023 genügend umsetzen, sofern sie als Reaktion auf diese installiert worden sein sollten. Des Weiteren kann nicht beurteilt werden, ob als Reaktion auf die Gefahrenermittlung vom 22. März 2023 entsprechende Sicherheitsregeln erstellt und (ausreichend) durchgesetzt wurden und ob der Beschwerdeführer genügend an der streitgegenständlichen Anlage ausgebildet und auf die von dieser ausgehenden Gefahren sensibilisiert wurde, wie in der Gefahrenermittlung angeraten wird. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit festzuhalten, dass so oder anders eine Vielzahl offener Fragen besteht. Namentlich kann nicht beurteilt werden, ob vor dem streitgegenständlichen Unfall genügende Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich der inkriminierten Maschine bestanden haben und insbesondere, ob die Empfehlungen aus der Gefahrenermittlung vom 22. März 2023 genügend umgesetzt worden sind und ob der Beschwerdeführer genügend instruiert und überwacht worden ist. Keinesfalls kann überdies ohne eine entsprechende Untersuchung abgeschätzt werden, ob ein etwelch geartetes Selbstverschulden des Beschwerdeführers vorliegt, welches von vornherein jegliches Drittverschulden ausschlösse oder jedenfalls als unerheblich zu qualifizieren wäre. Wie vorstehend dargelegt, kann das Selbstverschulden des Opfers nur in Ausnahmefällen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des fahrlässig unterlassenden Garanten ausschliessen. Erforderlich hierfür ist, dass das allfällige Opfermitverschulden eine derartige Ursache setzt, mit der schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegt, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheint und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängt. Ob dies in casu der Fall war, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten keinesfalls mit der für eine Nichtanhandnahme erforderlichen Gewissheit sagen (vgl. E. 4.1.3 hiervor). 3.3.2 Zu erinnern ist bei alledem daran, dass bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen (z.B. schwere Körperverletzung, Unfälle grösseren Ausmasses) grundsätzlich keine Nichtanhandnahme zu erfolgen hat, sondern eine Strafuntersuchung durchzuführen ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Dies bedeutet nicht, dass vorliegend zwingend eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Drittpersonen gegeben sein muss. Es sind jedoch in casu verschiedene Fragen offen und Ermittlungsansätze vorhanden, denen die Strafverfolgungsbehörden nachgehen müssen. Die heutige Akten- und Sachlage präsentiert sich entsprechend nicht so, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden wäre. Vielmehr liegt aktuell ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vor. Entsprechend sind in casu die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt. Sollte sich letztlich erweisen, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit sei zu verneinen, wäre eine Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Kosten 4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Da der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem Rechtsmittel obsiegt, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [Gebührentarif, GebT; SGS 170.31]) und Auslagen von pauschal CHF 50.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten der Staatskasse. 4.2 In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer ebenfalls zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung auszurichten ist, wobei diese gestützt auf § 18 Abs. 1 f. der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO, SGS 178.112]) von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 700.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 56.70, insgesamt somit CHF 756.70, für angemessen. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, vom 4. September 2024 aufgehoben und die Sache zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen . 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates. 3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Sebastian Laubscher, wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 700.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 56.70, insgesamt somit CHF 756.70, aus der Gerichtskasse entrichtet. 4. […]. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Florian Jenal Dieser Entscheid ist rechtskräftig.