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470 2025 14

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 15. April 2025 (470 25 14)

Basel-Landschaft · 2025-04-15 · Deutsch BL

Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung und Bestellung einer notwendigen Verteidigung bei hinreichendem Tatverdacht / Beweisverwertbarkeit bei verspäteter Bestellung der notwendigen Verteidigung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 5 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.

E. 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt im Beschwerdeverfahren weitgehend. Angesichts dessen und da das Verfahren durch das Verhalten der Staatsanwaltschaft veranlasst wurde, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1’050.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1’000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 5.2 Dem Beschwerdeführer wird für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Christian Stöbi, bewilligt. 5.3.1 Mit Honorarnote vom 10. Februar 2025 stellt Rechtsanwalt K. [sic!] für die Bemühungen von Rechtsanwalt Christian Stöbi in der Zeit vom 10. Januar 2025 bis zum 10. Februar 2025 einen Betrag von Fr. 2'882.65 in Rechnung (13,33 Std. à Fr. 200.− und MWST von Fr. 216.−). 5.3.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.− zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Anwaltskosten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falls stehen. Zu vergüten ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 8C_228/2022 vom 8. November 2022 E. 6.2.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1). Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen sind nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen (§ 16 Abs. 1 TO). 5.3.3 Vorweg ist festzuhalten, dass in der in den Details zur Honorarnote aufgeführten Sammel-position für den 17. Januar 2025 (Analyse der Rechtslage, Arbeit an der Beschwerdeschrift 150 Min) ein Aufwand für Rechtsabklärung geltend gemacht wird. Die Bemühungen für rechtliche Recherchen sind grundsätzlich nicht zu vergüten, es sei denn, es stellten sich im Einzelfall aussergewöhnliche Rechtsfragen (BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; KGer BL 460 24 146 vom 18. Februar 2025 E. 2.2.1). Solche aussergewöhnlichen Rechtsfragen sind jedoch hier nicht ersichtlich. Demnach muss der am 17. Januar 2025 getätigte Zeitaufwand, soweit er für Rechtsabklärungen erfolgt ist, als unnötig taxiert werden und ist daher nicht zu vergüten. Angesichts des überschaubaren Umfangs und der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falls erscheint lediglich ein Zeitaufwand von 9 Stunden als notwendig. Auslagen sind weder in Rechnung gestellt noch belegt worden, weshalb solche nicht zu ersetzen sind. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 1’945.80 (inkl. MWST) aus der Staatskasse zu bezahlen.

E. 6 Der vorliegende Beschluss ist nicht nur den Parteien, sondern auch direkt der Ersten Staatsanwältin zuzustellen, da dieser aufgrund seiner erheblichen praxisrelevanten Bedeutung –insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt der (formellen) Eröffnung des Strafverfahrens und der Bestellung der notwendigen Verteidigung – von besonderem Interesse ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage der Verwertbarkeit von im Vorverfahren erhobenen Beweisen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
  2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2025 wird aufgehoben. Das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2024 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, zu prüfen und zu entscheiden, ob weitere in der Zeit vom 24. Mai 2024 bis zum 14. Oktober 2024 erhobene Beweise zufolge Unverwertbarkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1’050.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1’000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden auf die Staatskasse genommen.
  4. Für das Beschwerdeverfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Stöbi, bewilligt. Rechtsanwalt Christian Stöbi wird eine Entschädigung von Fr. 1’945.80 (inkl. MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 15. April 2025 (470 25 14) Strafprozessrecht Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung und Bestellung einer notwendigen Verteidigung bei hinreichendem Tatverdacht / Beweisverwertbarkeit bei verspäteter Bestellung der notwendigen Verteidigung Die Staatsanwaltschaft muss eine Strafuntersuchung eröffnen, sobald ein hinreichender Tatverdacht besteht. Dieser ist gegeben, wenn erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen, die einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Dabei ist unerheblich, ob der Täter namentlich bekannt ist; es genügt, dass die Täterschaft bestimmbar ist (E. 3.2.1). Die Staatsanwaltschaft darf das Institut zur Anordnung ergänzender Ermittlungen durch die Polizei gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO nicht dazu missbrauchen, die Eröffnung der Strafuntersuchung künstlich hinauszuzögern oder die Vorgaben von Art. 312 Abs. 1 StPO – insbesondere die Pflicht, der Polizei im Untersuchungsverfahren nur konkrete Abklärungsaufträge zu erteilen – zu umgehen (E. 3.2.2). Eine notwendige Verteidigung muss insbesondere bestellt werden, wenn der beschuldigten Person voraussichtlich eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht. Massgebend ist die konkret zu erwartende Strafe. Die Bestellung muss spätestens im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung erfolgen. Entscheidend ist dabei nicht der formelle Akt der Eröffnung, sondern der Zeitpunkt, zu dem diese vorzunehmen gewesen wäre (E. 3.3). Werden vor der Bestellung der notwendigen Verteidigung Beweise erhoben, sind diese nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme verzichtet (E. 3.3). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwalt Christian Stöbi, Marktplatz 18, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Aussonderung von Verfahrensakten Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, vom 9. Januar 2025 A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 3. September 2024 ein Strafverfahren gegen A. wegen mehrfachen Betrugs. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 bestellte sie ihm rückwirkend ab dem 7. Oktober 2024 Rechtsanwalt Christian Stöbi als amtlichen Verteidiger. A. begehrte am 19. Dezember 2024 bei der Staatsanwaltschaft, es seien sämtliche in der Zeit vom 24. Mai 2024 bis zum 14. Oktober 2024 erhobenen Beweise, insbesondere das Protokoll seiner Einvernahme vom 31. Mai 2024, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Januar 2025 ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Januar 2025 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sämtliche in der Zeit vom 24. Mai 2024 bis zum 14. Oktober 2024 erhobenen Beweise, insbesondere das Protokoll seiner Einvernahme vom 31. Mai 2024, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie anschliessend zu vernichten und für das Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Christian Stöbi als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge zzgl. Spesen und Mehrwertsteuer vor allen Instanzen zulasten der Beschwerdeführerin (recte: Staatsanwaltschaft). C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. D. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 10. Februar 2025 eine Replik. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerde gegen die Nichtentfernung (angeblich) unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig (BGE 143 IV 475 E. 2.8; BGer 1B_485/2021 E. 2.4.1). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Zustellung des Entscheids (vgl. Art. 384 lit. b StPO) schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Die beschwerdeführende Person hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). In der Begründung ist der Anfechtungs-grund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1). Zur Ergreifung der Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2 Der Beschwerdeführer wird durch die verweigerte Entfernung von (angeblich) unverwertbaren Beweismitteln aus den Akten unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb darauf einzutreten ist. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Aktenentfernungsgesuch des Beschwerdeführers durch die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2025 zusammengefasst mit der Begründung abgewiesen, dass der Entscheid über eine allfällige Unverwertbarkeit der im Zeitraum vom 24. Mai 2024 bis zum 14. Oktober 2024 erhobenen Beweise, insbesondere des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2024, dem Strafgericht und gegebenenfalls den Rechtsmittelinstanzen als zuständigen Sachgerichten obliege und diese Beweismittel daher in den Akten zu bleiben hätten. Obwohl die Polizei Basel-Landschaft (fortan: Polizei) am 24. Mai 2024 die Staatsanwaltschaft über den mutmasslichen Betrug des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 50'000.− informiert habe, gelte dieses Delikt nicht als schwere Straftat im Sinne von Art. 307 StPO [und sei die Polizei folglich nicht zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft über dieses Delikt verpflichtet gewesen]. Deswegen habe die Polizei den Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 zwecks Erhärtung des gegen ihn bestehenden Anfangsverdachts einvernehmen dürfen und ein Strafverfahren nicht eröffnet werden müssen. Ausserdem sei zum Zeitpunkt der erwähnten Einvernahme noch nicht bekannt gewesen, dass das Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt am 27. September 2022 eine bedingte 10-monatige Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren gegen ihn verhängt habe und diese Vorstrafe wegen seiner erneuten Delinquenz widerrufen werden könnte. Infolgedessen sei nicht zu beanstanden, dass ihm keine notwendige Verteidigung bestellt worden sei, falle doch der mutmassliche Betrug über Fr. 50'000.− für sich allein betrachtet in die Zuständigkeit des Strafgerichtspräsidiums [und habe daher nicht von einem Fall einer notwendigen Verteidigung ausgegangen werden müssen]. Aus diesem Grund sei die polizeiliche Einvernahme vom 31. Mai 2024 verwertbar. Im Zeitraum vom 24. Mai 2024 bis zum 14. Oktober 2024 seien von den basellandschaftlichen Strafbehörden auch keine anderen unter ein Verwertungsverbot fallenden Beweise erhoben worden. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Beschwerde vom 20. Januar 2025 im Wesentlichen ein, dass die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach der Tatbestand des Betrugs nicht als schwere Straftat im Sinne von Art. 307 StPO zu betrachten sei, zwar von einem Teil der Lehre geteilt werde. Die Staatsanwaltschaft verkenne dabei allerdings, dass dieser Umstand nur die Frage betreffe, ob die Polizei die Staatsanwaltschaft diesbezüglich unverzüglich informieren müsse, nicht aber die Frage, wann die Staatsanwaltschaft die Untersuchung eröffnen müsse. Es gehe hier jedoch nicht um die Frage dieser Informationspflicht, da die Polizei die Staatsanwaltschaft bereits spätestens am 24. Mai 2024 über das betreffende Delikt ins Bild gesetzt habe. Am 24. Mai 2024 sei die IRC-Abklärung längst abgeschlossen gewesen und habe die Polizei die Staatsanwaltschaft wegen der Durchführung einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer angefragt. Demnach sei der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt die Identität des Beschwerdeführers offenbar bereits bekannt gewesen. Am 24. Mai 2024 seien ihr folglich die benötigten Informationen vorgelegen, aus welchen sich ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergeben habe. Sie hätte somit schon damals, spätestens jedenfalls vor der Durchführung der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2024, die Untersuchung gegen ihn eröffnen müssen. Des Weiteren hätte die Staatsanwaltschaft bereits am 24. Mai 2024 ohne Weiteres erkennen müssen, dass ihm im Falle einer Verurteilung wegen des im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden Betrugs auch ein Widerruf der vom Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt am 27. September 2022 bedingt ausgefällten 10-monatigen Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren und damit eine Gesamtstrafe von mehr als 12 Monaten gedroht habe, und ihm daher eine notwendige Verteidigung hätte bestellt werden müssen. Die nach dem vorgenannten Zeitpunkt erhobenen Beweise unterlägen daher der Beweisverwertungseinschränkung gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO. Ferner könne der Entscheid über den Antrag auf Aktenentfernung auch nicht dem Sachgericht überlassen werden. Selbst wenn das Letztere diesen Antrag gutheissen würde, dürften sich nämlich die unrechtmässig erhobenen Beweismittel negativ auf den Ausgang des Verfahrens auswirken. Nach alledem folge, dass sämtliche in der Zeit vom 24. Mai 2024 bis 14. Oktober 2024 erhobenen Beweise, insbesondere das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2024, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien. 3.1 Laut Art. 141 Abs. 5 StPO werden die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. Nach der Rechtsprechung obliegt der Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachgericht (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Eine Ausnahme bildet jedoch der Fall, dass das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten oder die Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO). Das Gleiche gilt, wenn die Rechtswidrigkeit des Beweismittels aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls offensichtlich ist (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 143 IV 387 E. 4; BGer 1B_29/2019 vom 2. August 2019 E. 2.4). 3.2.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a); sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b); sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO bedarf es tatsächlicher Hinweise auf eine strafbare Handlung, die erheblich und konkreter Natur sind (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Der Verdacht muss sich auf eine konkrete Straftat und eine konkrete Person richten. Die Person muss allerdings nicht namentlich bekannt sein. Es reicht für eine Verfahrenseröffnung gegen Unbekannt, wenn die Täterschaft im weitesten Sinne bestimmbar ist, d. h. ein Täterprofil vorliegt und der Kreis der potentiellen Täter eingeschränkt ist. Alles andere, wie Tatumstände oder konkrete Tatbeteiligung des Verdächtigten, wird erst im Verlaufe der Untersuchung aufgearbeitet, und muss im Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht genauer bestimmt sein ( Vogelsang , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 309 N 28). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen für eine Verfahrenseröffnung nicht (BGer 6B_1360/2022 et al. vom 22. Juli 2024 E. 3.7.2). 3.2.2 Nach Art. 309 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. Konkret bedeutet dies, dass über die Verfahrenseröffnung erst nach Eingang der (ergänzenden) Ermittlungsakten entschieden wird ( Jositsch / Schmid , Praxis-kommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 309 N 8). Von dieser Möglichkeit sollte die Staatsanwaltschaft allerdings nur zurückhaltend Gebrauch machen. Im Zweifel ist die Untersuchung zu eröffnen, da die Staatsanwaltschaft auch nach der Eröffnung des Verfahrens jederzeit weitere ergänzende Ermittlungen durch die Polizei gemäss Art. 312 Abs. 1 StPO anordnen kann (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1263 Ziff. 2.6.3.1). Insbesondere bei Strafanzeigen gegen eine bestimmte Person muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen diese Person eröffnen, damit sie als beschuldigte Person einvernommen werden kann. Das Institut zur Anordnung ergänzender Ermittlungen durch die Polizei gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO darf nicht dazu missbraucht werden, die Regelungen von Art. 312 StPO zu umgehen oder die Verfahrenseröffnung künstlich hinauszuzögern. Es ist unzulässig, durch eine solche Anordnung die Ermittlungen im Stadium des polizeilichen Ermittlungsverfahrens verharren zu lassen, um etwa die Bestellung einer notwendigen Verteidigung zu vermeiden (BGer 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.4; 6B_178/2017 et al. vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2 und 2.4). Die Anordnung ergänzender Ermittlungen darf auf keinen Fall dazu führen, dass die Vorgaben von Art. 312 Abs. 1 StPO – insbesondere die Pflicht, der Polizei im Untersuchungsverfahren nur konkrete Abklärungsaufträge zu erteilen – unterlaufen werden (zum Ganzen: Moreillon / Parein - Reymond , Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 309 N 17). 3.3 Die beschuldigte Person muss insbesondere notwendig verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Massgebend ist nicht das abstrakt höchstmögliche, sondern das konkret zu erwartende Strafmass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Die notwendige Verteidigung muss spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO sichergestellt sein. Entscheidend ist dabei nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann eine solche hätte eröffnet werden müssen. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach dem für die Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO. Die Erkennbarkeit der notwendigen Verteidigung ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen (BGer 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6 f.). 4.1. Am 23. Mai 2024 um 13:00 Uhr reichte B. als Geschäftsführer der B. GmbH bei der Polizei eine Strafanzeige [gegen Unbekannt] wegen Betrugs ein. Er berichtete, dass im C. Tankstellenshop an der D. strasse 1 in E. der Mitarbeiter F. am 21. und 22. Mai 2024 einem Kunden Sporttippwettscheine im Gesamtwert von Fr. 50'050.− ausgehändigt und dieser Kunde sie platziert habe, ohne den dafür geschuldeten Wettbetrag zu zahlen. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten polizeilichen Befragung gab F. als Auskunftsperson an, der verdächtige Kunde habe mittels falscher Versprechungen bewirkt, dass er ihn ohne vorgängige Bezahlung der Einsätze von über Fr. 50'000.− Sporttippwetten habe platzieren lassen, wodurch die B. GmbH um diesen Betrag geschädigt worden sei. Dieser Kunde hätte ihn an dessen Gewinnen aus den Sportwetten beteiligt. Den betreffenden Kunden kenne er unter dem Namen „G. “ und dieser benutze die Telefonnummer +41 2. . Eine daraufhin vorgenommene IRC-Abklärung zeigte, dass die genannte Telefonnummer auf eine Person namens H. registriert ist, die an der I. strasse 3 in J. wohnhaft ist. Weitere Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer an derselben Adresse lebt, seit dem Jahr 2021 polizeilich registriert ist, die erwähnte Telefonnummer benutzt und wegen Spielsucht in Behandlung ist. Am 24. Mai 2024 sicherte die Polizei im C. Tankstellenshop in E. zudem die Kassenabrechnungen der fraglichen Sporttippwetten und sämtliche Videoaufzeichnungen betreffend den beanzeigten Vorfall. Über diesen Sachverhalt orientierte die Polizei die Staatsanwaltschaft noch am 24. Mai 2024 zwecks allfälliger Vornahme von Zwangsmassnahmen, insbesondere einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Staatsanwaltschaft jedoch keine Zwangsmassnahmen und eröffnete auch kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Sie bestimmte vielmehr, dass die Sache erst nach der Fertigstellung der Anzeige und einer noch vorzunehmenden [polizeilichen] Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft geprüft werde. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2024 Informationen zu der Anzeige der B. GmbH, der Einvernahme der Auskunftsperson F. , der IRC-Abklärung, den sichergestellten Kassenabrechnungen und dem sichergestellten Videomaterial vorlagen. Aufgrund dieser Erkenntnisse bestanden konkrete Hinweise auf einen mehrfachen Betrug zum Nachteil der B. GmbH mit einer Deliktssumme von mindestens Fr. 50'000.−. Angesichts der Angaben der Auskunftsperson zum verdächtigen Kunden, insbesondere der von ihm verwendeten Telefonnummer, sowie der Erkenntnisse aus der IRC-Abklärung bezüglich des Nutzers dieser Nummer und der Aufnahmen des Kunden auf den Videoaufzeichnungen, konnte ein Täterprofil erstellt werden. Obwohl die Auskunftsperson F. selbst auch als Tatbeteiligter in Betracht fiel, war der Kreis der potentiellen Täter sehr begrenzt. Es lagen somit klare Angaben bezüglich konkreter Tatverdächtiger vor. Dem Gesagten zufolge waren die der Staatsanwaltschaft von der Polizei bereits am 24. Mai 2024 vorgelegten tatsächlichen Hinweise für eine strafbare Handlung des Beschwerdeführers konkret und erheblich. Sie gingen offenkundig über bloss vage Vermutungen hinaus. Damit war zumindest ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO gegen den Beschwerdeführer wegen Delikten gegen das Vermögen gegeben. Folglich hätte die Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft an und für sich bereits am 24. Mai 2024 erfolgen müssen. In jedem Fall aber hat sich der schon am 24. Mai 2024 bestehende hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs vor dem eigentlichen Beginn seiner Einvernahme vom 31. Mai 2024 durch einen blossen Abgleich der Körpermerkmale des anwesenden Beschwerdeführers (Grösse, Statur, Gesichtszüge, Farbe der Haut, Haare und Augen) mit den Aufnahmen aus dem sichergestellten Videomaterial (weiter) erhärtet. Vor diesem Hintergrund hätte die fragliche Einvernahme unterbrochen bzw. gar nicht begonnen werden dürfen und für den Beschwerdeführer eine notwendige Verteidigung bestellt werden müssen. 4.2.1 Wie in den obigen Ausführungen dargelegt, informierte die Polizei am 24. Mai 2024 die Staatsanwaltschaft über einen mutmasslichen Betrug des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 50'050.− zum Nachteil der B. GmbH. Bei pflichtgemässem Vorgehen hätte die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt durch einen Blick ins Strafregister feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2022 vom Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt zu einer bedingten 10-monatigen Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden war. In Anbetracht dessen hätte sie überdies erkennen müssen, dass der bedingte Vollzug dieser Strafe widerrufen werden könnte und dem Beschwerdeführer zusammen mit einer allfälligen Strafe für den mutmasslichen mehrfachen Betrug vom 21. und 22. Mai 2024 eine Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr droht. Wie bereits erläutert, bestand bereits am 24. Mai 2024 ein zumindest hinreichender Verdacht gegen ihn wegen mehrfachen Betrugs in der genannten Höhe. Laut Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO hätte daher zwingend eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs eröffnet werden müssen. Der Staatsanwaltschaft war es folglich nicht gestattet, die formelle Eröffnung der Untersuchung hinauszuzögern und die Polizei weitere Ermittlungshandlungen ohne notwendige Verteidigung vornehmen zu lassen. Eine solche Umgehung der Vorschriften über die formelle Eröffnung der Untersuchung ist unzulässig. Das Bundesgericht hat wiederholt klargestellt, dass nicht der Zeitpunkt der formellen Eröffnung der Untersuchung gemäss Art. 309 StPO massgeblich ist, sondern vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Strafuntersuchung objektiv hätte eröffnet werden müssen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 24. Mai 2024 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hätte eröffnen müssen. Auch hätte sie bemerken müssen, dass ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohte. Unter diesen Umständen war es für die Staatsanwaltschaft schon am 24. Mai 2024 erkennbar, dass dem Beschwerdeführer eine notwendige Verteidigung bestellt werden musste. Da der Beschwerdeführer nicht auf eine Wiederholung der am 31. Mai 2024 ohne notwendige Verteidigung durchgeführten Einvernahme verzichtet hat, greift diesbezüglich offensichtlich die Beweisverwertungseinschränkung gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO. Das Protokoll dieser Einvernahme ist daher als unverwertbar zu betrachten. Es ist folglich aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 4.2.2 Weiter stellt sich die Frage, ob sämtliche zwischen dem 24. Mai 2024 und dem 14. Oktober 2024 erhobenen Beweismittel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind. Dabei ist klarzustellen, dass eine Unverwertbarkeit der in diesem Zeitraum erhobenen Beweise nur dann gegeben ist, wenn dem Beschwerdeführer bei deren Erhebung tatsächlich ein Anspruch auf die Anwesenheit der amtlichen Verteidigung zugestanden hätte. Demgegenüber sind Beweise, die grundsätzlich ohne Mitwirkung oder Anwesenheit des Beschwerdeführers bzw. seiner Verteidigung eingeholt werden dürfen – wie etwa der als Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen am 8. Juli 2024 eingeforderte Betreibungsregisterauszug – ohne Weiteres verwertbar. Aus den vorliegenden Akten geht nicht klar hervor, ob im fraglichen Zeitraum weitere Beweismittel unter Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Bestellung einer notwendigen Verteidigung erhoben wurden. Die Sache ist daher nicht spruchreif und bedarf weiterer Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft. Diese ist entsprechend gehalten, zu prüfen und zu entscheiden, ob – wie beantragt –weitere in der Zeit vom 24. Mai 2024 bis zum 14. Oktober 2024 erhobene Beweise zufolge Unverwertbarkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind. 4.3 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2025 ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2024 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Ausserdem ist die Staatsanwaltschaft gehalten, zu prüfen und zu entscheiden, ob weitere in der Zeit vom 24. Mai 2024 bis zum 14. Oktober 2024 erhobene Beweise zufolge Unverwertbarkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt im Beschwerdeverfahren weitgehend. Angesichts dessen und da das Verfahren durch das Verhalten der Staatsanwaltschaft veranlasst wurde, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1’050.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1’000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2 Dem Beschwerdeführer wird für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Christian Stöbi, bewilligt. 5.3.1 Mit Honorarnote vom 10. Februar 2025 stellt Rechtsanwalt K. [sic!] für die Bemühungen von Rechtsanwalt Christian Stöbi in der Zeit vom 10. Januar 2025 bis zum 10. Februar 2025 einen Betrag von Fr. 2'882.65 in Rechnung (13,33 Std. à Fr. 200.− und MWST von Fr. 216.−). 5.3.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.− zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Anwaltskosten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falls stehen. Zu vergüten ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 8C_228/2022 vom 8. November 2022 E. 6.2.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1). Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen sind nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen (§ 16 Abs. 1 TO). 5.3.3 Vorweg ist festzuhalten, dass in der in den Details zur Honorarnote aufgeführten Sammel-position für den 17. Januar 2025 (Analyse der Rechtslage, Arbeit an der Beschwerdeschrift 150 Min) ein Aufwand für Rechtsabklärung geltend gemacht wird. Die Bemühungen für rechtliche Recherchen sind grundsätzlich nicht zu vergüten, es sei denn, es stellten sich im Einzelfall aussergewöhnliche Rechtsfragen (BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; KGer BL 460 24 146 vom 18. Februar 2025 E. 2.2.1). Solche aussergewöhnlichen Rechtsfragen sind jedoch hier nicht ersichtlich. Demnach muss der am 17. Januar 2025 getätigte Zeitaufwand, soweit er für Rechtsabklärungen erfolgt ist, als unnötig taxiert werden und ist daher nicht zu vergüten. Angesichts des überschaubaren Umfangs und der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falls erscheint lediglich ein Zeitaufwand von 9 Stunden als notwendig. Auslagen sind weder in Rechnung gestellt noch belegt worden, weshalb solche nicht zu ersetzen sind. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 1’945.80 (inkl. MWST) aus der Staatskasse zu bezahlen. 6. Der vorliegende Beschluss ist nicht nur den Parteien, sondern auch direkt der Ersten Staatsanwältin zuzustellen, da dieser aufgrund seiner erheblichen praxisrelevanten Bedeutung –insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt der (formellen) Eröffnung des Strafverfahrens und der Bestellung der notwendigen Verteidigung – von besonderem Interesse ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage der Verwertbarkeit von im Vorverfahren erhobenen Beweisen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2025 wird aufgehoben. Das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2024 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, zu prüfen und zu entscheiden, ob weitere in der Zeit vom 24. Mai 2024 bis zum 14. Oktober 2024 erhobene Beweise zufolge Unverwertbarkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1’050.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1’000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden auf die Staatskasse genommen. 4. Für das Beschwerdeverfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Stöbi, bewilligt. Rechtsanwalt Christian Stöbi wird eine Entschädigung von Fr. 1’945.80 (inkl. MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)