Herausgabe (Neubeurteilung 470 15 286)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfügung vom 3. Dezember 2015 damit, dass nach einer Anzeigeerstattung der Nachbarn C.____ und D.____ E.____ vom 21. Februar 2015 gegen die Beschuldigten wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte am 23. März 2015 im Zuge der Hausdurchsuchung bei den Beschuldigten unter anderem ein PC axxiv schwarz beschlagnahmt worden sei. Eine erste Auswertung der IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft habe ergeben, dass auf dem PC 880‘000 Bilder abgespeichert gewesen seien. Diese Bilder seien mittels der 18 durch die Beschuldigten an deren Haus montierten Wildkameras aufgenommen worden. Eine erste Sichtung der Bilder, die von den auf das Grundstück der Familie E.____ gerichteten Wildkameras stammten, habe ergeben, dass sich darunter unzählige Aufnahmen befunden hätten, die direkte Einsicht in den Privatbereich der Familie E.____ gewährten. Konkret hätten sich darauf unzählige Aufnahmen befunden, die die Familie E.____ im Garten oder in der Küche zeigten, bzw. gesamte Bewegungsabläufe von Besuchen oder Gartenarbeiten enthielten. Auf dem beschlagnahmten PC sei eine Unmenge von Bildmaterial abgespeichert, welches als Beweismittel diene, indem belegt werde, dass die Beschuldigten unbefugte Aufnahmen des Privatbereichs der Familie E.____ gemacht hätten. Zwar sei der PC mittlerweile gespiegelt worden, die genauere Auswertung sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Hinzukomme, dass der PC mitsamt den inkriminierten Dateien nicht ohne weiteres an die Beschuldigten ausgehändigt werden könne. Es stelle sich im konkreten Fall die Frage der Einziehung. Über diese Frage werde im Endentscheid entschieden. Solange sei die Beschlagnahme aufrecht zu erhalten.
E. 2 Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 14. Dezember 2015 die Ansicht, sie hätten gegen die Familie E.____ und Unbekannt mehrere Anzeigen erstattet. Es werde vehement bestritten, dass sie die Familie E.____ bei Gartenarbeiten, Besuchen und sonstigen Ereignissen in deren Privatbereich auf ihrem PC abgespeichert hätten. Vielmehr handle es sich dabei um diverse Straftaten der Familie E.____, welche dokumentiert und auf dem PC abgelegt worden seien. Ferner bräuchten die Beschwerdeführer ganz dringend den PC zur privaten und geschäftlichen Korrespondenz. Zudem befänden sich sämtliche digitalen und privaten Familienalben darauf, wobei 80‘000 und nicht 880‘000 Bilder betroffen seien; der Rest sei gelöscht gewesen. Bei diesem Eingriff in die Privatsphäre der Beschwerdeführer handle es sich um eine Überreaktion der Staatsanwaltschaft. Die zuständige Person bei der Staatsanwaltschaft sei vom Verteidiger bereits mehrmals aufgefordert worden, den PC zurückzugeben. Den Beschwerdeführern gehe es nicht darum, irgendwelche Fotos der Familie E.____ zu veröffentlichen. Gegebenenfalls seien die Beschwerdeführer auch mit der Aushändigung des PCs an ihren Anwalt einverstanden. Die Sicherstellung der Daten bleibe gewährleistet, da die Staatsanwaltschaft den PC gespiegelt habe; somit stehe einer Rückgabe nichts mehr im Weg. Ein Einigungsgespräch bei der Staatsanwaltschaft habe zwar stattgefunden, dieses sei jedoch von der Gegenpartei abgebrochen worden. Die Beschwerdeführer ersuchten abschliessend um eine sofortige Rückgabe des PCs, da sie diese Beschlagnahme ausserordentlich hart treffe und die Weiterführung der Familienfirma ausserordentlich gefährdet werde.
E. 3 In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 führt dahingegen die Staatsanwaltschaft aus, anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. März 2015 seien neben dem PC 14 Kameras bei den Beschuldigten beschlagnahmt worden. Unter den 880‘000 Bildern seien zahlreiche Aufnahmen, welche das Grundstück der Familie E.____ zeigten, wobei Einsicht auf den Gartensitzplatz, die Küche und das Schlafzimmer genommen werden könne. Mithin lasse sich der Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte anhand der beschlagnahmten Dateien erstellen. Die Auswertung der gesamten Daten gestalte sich zeitintensiv und sei noch nicht abgeschlossen. In mehrwöchigen Bemühungen sei zudem versucht worden, unter den Parteien eine gütliche Lösung in Form eines Vergleichs herbeizuführen, zumal es sich um direkte Nachbarn handle. Die Vergleichsverhandlungen seien in der Zwischenzeit allerdings gescheitert, das Verfahren werde daher fortgeführt. Zumal sich auf dem PC diverse Bilddateien befänden, die belegten, dass die Beschuldigten den Privatbereich der Familie E.____ geradezu überwacht hätten, sei dessen Herausgabe zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen. Daran ändere auch nichts, dass die Daten gesichert worden seien. Sie stellten ein wichtiges Beweismittel dar und könnten weder vernichtet noch etwa herausgegeben werden. Die Beschlagnahme sei sowohl gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a als auch auf lit. d StPO angezeigt und gerechtfertigt. Entgegen der Beschwerde stehe die Beschlagnahme nicht im Zusammenhang mit den Anzeigen gegen die Familie E.____. Inwiefern die Weiterführung der Familienfirma durch die Beschlagnahme gefährdet werden solle, werde durch die Beschuldigten nicht näher begründet. Den Beschuldigten sei der Vorschlag unterbreitet bzw. die Möglichkeit eingeräumt worden, die für sie notwendigen Dateien zu benennen und auf eigene Kosten ab dem PC entfernen zu lassen, was diese allerdings abgelehnt hätten. 4.1 Nachdem das Bundesgericht auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin mit Urteil vom 26. August 2016 ausdrücklich dem materiellen Entscheid des sachlich zuständigen Kollegialgerichts nicht vorgegriffen hat (vgl. BGer 1B_80/2016 vom 26. August 2016, Erw. 3.5), ist die vorliegend zuständige Beschwerdeinstanz als Dreierkammer in ihrer materiellen Entscheidfindung frei. 4.2 Grundrechtlich stellt die Beschlagnahme einen in der Regel mittelschweren Eingriff in die von der Eigentumsgarantie geschützte Position als Eigentümer oder Besitzer dar (Art. 26 BV). Als solcher hat er sich an den allgemeinen Anforderungen an Grundrechtseingriffe nach Art. 36 Abs. 1 BV messen zu lassen. Diese ihrerseits sind für den Anwendungsbereich der StPO in Art. 197 auf tieferer Erlassstufe konkretisiert. Für einen derartigen Eingriff in die Grundrechte vorausgesetzt sind (1.) eine gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), (2.) ein öffentliches Interesse, hier in Form eines hinreichenden Tatverdachts (Art. 36 Abs. 2 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), (3.) die Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 StPO), bestehend aus den Komponenten (a.) der Geeignetheit des Eingriffs bzw. in casu des geeigneten Beweismittels (Art. 139 Abs. 1 StPO), (b.) des Gebots des mildesten Mittels bzw. der Erforderlichkeit des Eingriffs (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) sowie (c.) der Verhältnismässigkeit i.e.S., bestehend aus einer Gegenüberstellung der Schwere des Eingriffs und der Bedeutung der Straftat (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), sowie schliesslich (4.) die Kerngehaltsgarantie gemäss Art. 36 Abs. 4 BV, welche selbstverständlich auch im Zusammenhang mit der Beschlagnahme zu achten ist (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Vor Art. 263-268, N 11, m.w.H.). Die Verhältnismässigkeit ist ein Erfordernis, das in jedem einzelnen Fall geprüft werden muss. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, den Eingriff in die Rechte des Betroffenen nicht schwerer ausfallen zu lassen, als es für den unmittelbaren Zweck der Beschlagnahme unbedingt notwendig ist ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 15). 4.3 Gemäss Art. 363 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Diese sog. Beweismittelbeschlagnahme ist auf die Erweisung der Voraussetzungen der Tat oder ihrer Rechtsfolgen gerichtet. Entscheidend für die Beschlagnahme eines Objekts unter diesem Titel ist seine Eignung, Beweis für einen entscheidrelevanten Umstand zu erbringen ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 5). Die Beschlagnahme zu Beweiszwecken verlangt als Voraussetzung ein laufendes Strafverfahren, die Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Gegenstandes sowie kein Beschlagnahmeverbot. Zusätzlich hat sich die Anordnung jeder Beschlagnahme im Einzelfall am Gebot der Verhältnismässigkeit messen zu lassen (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., Art. 263 N 10). Praktische Bedeutung entfaltet das Prinzip bei duplizierbaren Beweisgegenständen, sofern diese tatsächlich allein aus Beweisgründen und nicht auch mit Blick auf Art. 69 StGB (Sicherungseinziehung) mit Beschlag belegt werden sollen. Hauptanwendungsfall sind Geschäftsunterlagen, mögen diese in Papierform oder nur in elektronischer Form vorliegen (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 23, m.w.H.). Unter die Gruppe der beweglichen körperlichen Gegenstände der Beschlagnahme zählen u.a. Datenträger wie Computerfestplatten, Speichersticks, DVDs oder CD-ROMs, von denen Ausdrucke als Urkunden in das Verfahren eingeführt werden können ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 27 ). Das Kantonsgericht hält einleitend fest, dass es im Fall von Zwangsmassnahmen an der anordnenden Strafverfolgungsbehörde liegt, deren Notwendigkeit zu begründen und nicht an der betroffenen Person, Gründe für deren Aufhebung anzugeben. Es ist in casu festzustellen, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Grundlage wie auch eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich des Tatbestands der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) durchaus gegeben sind. Die ursprünglich am 23. März 2015 erfolgte Beschlagnahme des Computers der Beschwerdeführer ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal darauf in der Tat eine grosse Anzahl an Aufnahmen der nächsten Umgebung inkl. der Nachbarliegenschaft der Familie E.____ gespeichert ist. Wie jedoch bereits im einzelrichterlichen Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Februar 2016 festgehalten worden ist, lässt sich eine weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwecks Beweissicherung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht mehr rechtfertigen: Seit der oben erwähnten Beschlagnahme sind nunmehr beinahe zwei Jahre vergangen, wobei der derzeitige Stand des Verfahrens nicht bekannt ist. Die Staatsanwaltschaft hatte jedenfalls in dieser Zeit die Möglichkeit, sämtliche relevanten Beweise zu kopieren und diese so sicherzustellen. Seitens der Staatsanwaltschaft ist denn auch unbestritten, dass der PC der Beschwerdeführer zwischenzeitlich vollständig gespiegelt und die sich auf der Festplatte befindlichen relevanten Daten allesamt gesichert wurden. Geeignete Beweise für die beanzeigte Tat liegen somit in ausreichendem Masse vor. Die Staatsanwaltschaft macht mit Verweis auf den Bericht der Polizei, Abteilung IT-Forensik, vom 28. Oktober 2016 geltend, die Parteien könnten die Sicherung der Daten beanstanden und allenfalls ein Gutachten in Auftrag geben, weshalb der PC vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht herausgegeben werden könne (vgl. präzisierenden Antrag der Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung vom 28. Oktober 2016). Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass die Abteilung IT-Forensik der Polizei in ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2016 zwar das Zurückbehalten des Originals empfiehlt, gleichzeitig aber auch darauf hinweist, dass seit der Existenz der IT-Forensik nur ganz wenige Sicherungen und Auswertungen angezweifelt worden und noch nie ein Gutachten über eine erfolgte Sicherung bzw. Auswertung durchgeführt worden sei. Es ist somit festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft auf eine rein theoretische Möglichkeit hinweist, welche in casu zudem als äusserst gering bis unwahrscheinlich einzustufen ist angesichts des eindringlichen und mehrfach geäusserten Wunsches der Beschwerdeführer, den PC endlich zurückzuhalten. Die Beschwerdeführer machen im vorliegenden Fall auf nachvollziehbare Weise geltend, dass sie den PC für die Erledigung ihrer privaten und geschäftlichen Korrespondenz benötigen, womit sie ihr Interesse an der Herausgabe des PCs hinreichend darlegen. Unter Hinweis auf die einleitende Bemerkung nicht gehört werden können daher die Einwände der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführer hätten die Gefährdung der Weiterführung der Familienfirma durch die Beschlagnahme nicht näher begründet (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2015) und der Eingriff in die Rechte der Betroffenen erscheine gering (vgl. präzisierenden Antrag der Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung vom 28. Oktober 2016). Würde die im vorliegenden Fall gewählte Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft zur Regel, müssten künftig enorme Räumlichkeiten für das jahrelange Horten von beschlagnahmten Gegenständen zur Verfügung gestellt werden, was unter den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie wie auch der Praktikabilität wohl kaum tragbar wäre. Vielmehr ist gerichtsnotorisch, dass die Staatsanwaltschaften in der gesamten Schweiz den Parteien schon vor Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit einräumen, allfällige Einwände gegen die technische Vorgehensweise bei Datensicherungen und -auswertungen vorzubringen, um damit späteren Einwänden, welche dann wohl rechtsmissbräuchlich wären, vorzubeugen. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall genügend Zeit und Gelegenheit hatte, den Parteien eine entsprechende Antragstellung zu gewähren. Schliesslich gilt es vorliegend zu beachten, dass mit der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB ein blosses Antragsdelikt und nicht ein Offizialdelikt wie etwa Pornographie gemäss Art. 197 StGB zur Diskussion steht. Es ist daher festzustellen, dass der vorliegend erfolgte Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer besonders schwer und zufolge Zeitablaufs unverhältnismässig geworden ist, so dass dieses Verhalten an die Grenze des in Art. 3 StPO statuierten Fairnessgebots stösst. Insgesamt vermögen somit die Argumentationen der Staatsanwaltschaft für eine weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht zu überzeugen. Bei dieser Sachlage verletzt die Aufrechterhaltung der Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und ist daher aufzuheben. 4.4 Laut Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ist eine Beschlagnahme ebenso möglich, wenn die fraglichen Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Diese sog. Beschlagnahme zu Einziehungszwecken richtet sich in ihrem Umfang allein nach den Vorschriften des materiellen Rechts, zur Hauptsache nach Art. 69 und 70 ff. StGB (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., Vor Art. 263-268 N 6). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer beschuldigten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB machen zwei Voraussetzungen einen Gegenstand einziehbar und damit beschlagnahmefähig: Zum einen ist er in einer von Art. 69 Abs. 1 StGB vorgesehenen Weise deliktsverstrickt. Zum anderen ist bezüglich dieses Gegenstandes eine Prognose in Gestalt der ernsthaften Annahme künftiger Gefährdung gefordert (vgl. Florian Baumann , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Art. 69 N 9 ff.). Mit dieser letztgenannten Formulierung ist verkürzt ausgedrückt ein gefährlicher Gegenstand gemeint, welcher der Sicherungseinziehung unterliegt und aus diesem Grund beschlagnahmt werden darf. Beschlagnahme von (gefährlichen) Gegenständen ist somit über weite Strecken Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 7). Die Staatsanwaltschaft beruft sich sowohl in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2015 wie auch in den nachfolgenden Rechtsschriften zusätzlich auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, ohne dies näher zu begründen. Das Kantonsgericht stellt - wie bereits das Präsidium in seinem Entscheid vom 2. Februar 2016 - fest, dass in casu die Voraussetzungen einer Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB klarerweise nicht erfüllt sind: So ist zunächst festzuhalten, dass nicht der PC der Beschwerdeführer als Tatwerkzeug gedient hat und damit deliktverstrickt ist, sondern wohl eher die 14 Kameras, mit welchen die Aufnahmen der Nachbarschaft gemacht wurden. Der fragliche PC diente lediglich als Speichermedium. Des Weiteren ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der PC eine Gefährdung von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung darstellen sollte. Wenn die Staatsanwaltschaft einwendet, der PC könnte mitsamt den inkriminierten Daten nicht ohne Weiteres an die Beschuldigten ausgehändigt werden, da er verbotene Daten enthalte (so die Antragstellung zur Neubeurteilung vom 24. Oktober 2016), ist dem entgegen zu halten, dass es technisch möglich sein sollte, die auf dem PC der Beschwerdeführer befindlichen, die Privatsphäre der Geschädigten betreffenden Bilder unter Aufsicht der Polizei innert nützlicher Frist unwiderruflich zu entfernen. Mit einer späteren Einziehung des Computers durch die sachlich zuständige Instanz ist demnach selbst bei einem allfälligen Schuldspruch im Endentscheid kaum zu rechnen. Zusammenfassend sind somit auch die Voraussetzungen einer Sicherungseinziehung gemäss Art. 283 Abs. 1 lit. d StPO nicht gegeben, weshalb die Beschlagnahme auch unter diesem Titel aufzuheben ist. 4.5 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Es ist diejenige Behörde zuständig für die Aufhebung der Beschlagnahme, welche bei Wegfall ihres Grundes die Leitung des Verfahrens innehat. Sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft sind aufgrund von Art. 267 Abs. 1 StPO zudem verpflichtet, in regelmässigen Abständen zu prüfen, ob der Grund für die Beschlagnahme weiterhin besteht ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., Art. 267 N 5, m.w.H.). Nachdem das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz festgestellt hat, dass sich die Beschwerde vom 14. Dezember 2015 als begründet erweist, sich mithin eine Aufrechterhaltung der seinerzeit seitens der Staatsanwaltschaft verfügten Beschlagnahme nicht mehr rechtfertigen lässt, ist die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2015 aufzuheben. Die Herausgabe des beschlagnahmen Computers (axxiv schwarz) an die Beschwerdeführer hat unverzüglich zu erfolgen, wobei aus Gründen der Rechtssicherheit der Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses abzuwarten ist. Die Staatsanwaltschaft wird darauf hingewiesen, dass eine bis dahin erfolgte unwiederbringliche Entfernung der inkriminierten Daten ab dem PC in ihrem Verantwortungsbereich liegt. III. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Beschwerdeführer vorliegend mit ihrem Rechtsmittel vollumfänglich durchdringen, werden die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 500.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 50.--, was zu Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 550.-- führt. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer hat dem Kantonsgericht keinen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt. Aus diesem Grund ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demzufolge wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den beschlagnahmen Computer (axxiv schwarz) unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses an die Beschwerdeführer herauszugeben.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 31. Januar 2017 (Neubeurteilung; 470 16 222) Strafprozessrecht Herausgabe Beweismittelbeschlagnahme: Ein beschlagnahmter Computer ist so rasch als möglich wieder herauszugeben, sobald die Daten gesichert und ausgewertet worden sind, ansonsten der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wird. Beschlagnahme zu Einziehungszwecken: Nach dem Entfernen der inkriminierten Daten auf dem Computer kann dieser nicht mehr als gefährlich i.S.v. Art. 69 Abs. 1 StGB angesehen werden. Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien A.____ und B.____ , beide vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Herausgabe (Neubeurteilung 470 15 286) Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2015 Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2016 A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete mit Verfügung vom 18. März 2015 ein Verfahren wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gegen die beiden Beschwerdeführer, führte am 23. März 2015 eine Hausdurchsuchung durch und beschlagnahmte bei dieser Gelegenheit einen PC (axxiv schwarz) sowie 14 Kameras. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 27. Oktober 2015 betreffend Herausgabe des beschlagnahmten Computers abgewiesen. C. Gegen diese Verfügung erhoben die beiden Beschwerdeführer am 14. Dezember 2015 beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit dem Antrag, den beschlagnahmten PC herauszugeben. D. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. E. Mit einzelrichterlichem Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 2. Februar 2016 wurde die Beschwerde gutgeheissen. Demzufolge wurde die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den beschlagnahmten Computer unverzüglich an die Beschwerdeführer herauszugeben. F. Die Staatsanwaltschaft stellte am 19. Februar 2016 ein Erläuterungsgesuch an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, und bat (1.) um Erläuterung, wieso der Entscheid vom 2. Februar 2016 durch das Präsidium des Kantonsgerichts allein getroffen wurde, (2.) um Kenntnisnahme, dass eine unverzügliche Umsetzung des Entscheids aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei und (3.) um Erläuterung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist. G. In seinem Entscheid vom 23. Februar 2016 trat das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, auf das Erläuterungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht ein. H. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 1. März 2016 beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte, (1.) es sei der Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Februar 2016 (i.V.m. dem Entscheid vom 23. Februar 2016) abzuändern und es sei festzustellen, dass die Beschlagnahme des PCs aufrecht zu erhalten sei, (2.) eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgericht vom 2. Februar 2016 (i.V.m. dem Entscheid vom 23. Februar 2016) aufzuheben und an die Dreierkammer des Kantonsgerichts zurückzuweisen, (3.) es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, (4.) unter o/e Kostenfolge. I. Nachdem das Bundesgericht mit Verfügung vom 4. April 2016 der Beschwerde der Staatsanwaltschaft die aufschiebende Wirkung erteilt hatte, hiess es mit Urteil vom 26. August 2016 (1B_80/2016) diese Beschwerde teilweise gut, soweit auf sie einzutreten war. Es hob den Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Februar 2016 auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung in einer Kollegialbesetzung zurück. J. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 beantragten die Beschwerdeführer abermals, es seien ihnen der beschlagnahmte Computer und sämtliche Kameras herauszugeben. K. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits stellte mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 die Rechtsbegehren, (1.) die Beschwerde sei entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2016 in einer Kollegialbesetzung zu beurteilen, (2.) der Entscheid sei in neuer personeller Zusammensetzung zu fällen und (3.) die Beschwerde vom 14. Dezember 2015 sei vollumfänglich und unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. L. Auch in ihrem präzisierenden Antrag zur Neubeurteilung vom 28. Oktober 2016 wehrte sich die Staatsanwaltschaft gegen eine vorzeitige Herausgabe des PCs an die Beschwerdeführer. M. Gleichentags reichte die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung IT-Forensik, dem Kantonsgericht auf dessen Aufforderung hin eine Stellungnahme betreffend Datensicherung ein. N. Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2016, (1.) es sie ihre Beschwerde vom 14. Dezember 2015 vollumfänglich gutzuheissen, (2.) die Beschwerde sei entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2016 in einer Kollegialgerichtsbesetzung zu beurteilen und (3.) der bisherige Präsident und die bisherige Gerichtsschreiberin seien weiterhin in der Gerichtsbesetzung zu belassen. O. In einer weiteren Stellungnahme vom 7. November 2016 wiederholten die Beschwerdeführer den Antrag, es seien ihnen der PC und sämtliche beschlagnahmten Kameras sofort zurückzugeben. P. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. November 2016 der Fall zum Entscheid an die Dreierkammer der Beschwerdeinstanz in einer neuen Besetzung überwiesen. Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 393 N 15). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen (Art. 14 Abs. 1 StPO). Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze diese nicht abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt gemäss Art. 395 StPO deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5‘000 Franken (lit. b). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 1B_80/2016 vom 26. August 2016 (Erw. 3.3) fest, dass im vorliegenden Fall weder eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bilde noch bloss die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides von maximal Fr. 5‘000.-- streitig seien: Die Beschlagnahme von untersuchungsrelevanten Beweismitteln falle nicht unter diese Nebenfolgen. Letztere betreffe den Hauptgegenstand des Strafverfahrens, weshalb nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes im Streitfall das gesetzlich vorgesehene Kollegialgericht darüber zu entscheiden haben, ob die Strafbehörde das Beweismittel zurückgeben müsse. Der wirtschaftliche Wert des Datenträgers, auf dem sich sachrelevante Beweismittel befänden, könne hier offensichtlich nicht das massgebliche Kriterium bilden (vgl. BGer a.a.O.). Damit hätte hier die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts als Kollegialbehörde über die streitige Beweismittelbeschlagnahme vorinstanzlich entscheiden müssen (vgl. BGer a.a.O.). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer im zugrunde liegenden Strafverfahren als beschuldigte Personen auftreten. Sie richten ihre Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach die beantragte Herausgabe des am 23. März 2015 beschlagnahmten Computers abgewiesen worden ist. Damit sind die Voraussetzungen der Legitimation der Beschwerdeführer wie auch des tauglichen Anfechtungsobjektes erfüllt. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2015 wurde den Beschwerdeführern am 4. Dezember 2015 in schriftlicher und begründeter Form zugestellt und damit eröffnet. Die Beschwerde vom 14. Dezember 2015 erweist sich als rechtzeitig erhoben und ist rechtsgenüglich begründet. Die Beschwerdeführer machen in erster Linie falsche Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsverletzungen geltend. Nachdem nunmehr auch die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Kollegialbehörde gegeben ist, ist auf die Beschwerde vom 14. Dezember 2015 einzutreten. II. Materielles 1. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfügung vom 3. Dezember 2015 damit, dass nach einer Anzeigeerstattung der Nachbarn C.____ und D.____ E.____ vom 21. Februar 2015 gegen die Beschuldigten wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte am 23. März 2015 im Zuge der Hausdurchsuchung bei den Beschuldigten unter anderem ein PC axxiv schwarz beschlagnahmt worden sei. Eine erste Auswertung der IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft habe ergeben, dass auf dem PC 880‘000 Bilder abgespeichert gewesen seien. Diese Bilder seien mittels der 18 durch die Beschuldigten an deren Haus montierten Wildkameras aufgenommen worden. Eine erste Sichtung der Bilder, die von den auf das Grundstück der Familie E.____ gerichteten Wildkameras stammten, habe ergeben, dass sich darunter unzählige Aufnahmen befunden hätten, die direkte Einsicht in den Privatbereich der Familie E.____ gewährten. Konkret hätten sich darauf unzählige Aufnahmen befunden, die die Familie E.____ im Garten oder in der Küche zeigten, bzw. gesamte Bewegungsabläufe von Besuchen oder Gartenarbeiten enthielten. Auf dem beschlagnahmten PC sei eine Unmenge von Bildmaterial abgespeichert, welches als Beweismittel diene, indem belegt werde, dass die Beschuldigten unbefugte Aufnahmen des Privatbereichs der Familie E.____ gemacht hätten. Zwar sei der PC mittlerweile gespiegelt worden, die genauere Auswertung sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Hinzukomme, dass der PC mitsamt den inkriminierten Dateien nicht ohne weiteres an die Beschuldigten ausgehändigt werden könne. Es stelle sich im konkreten Fall die Frage der Einziehung. Über diese Frage werde im Endentscheid entschieden. Solange sei die Beschlagnahme aufrecht zu erhalten. 2. Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 14. Dezember 2015 die Ansicht, sie hätten gegen die Familie E.____ und Unbekannt mehrere Anzeigen erstattet. Es werde vehement bestritten, dass sie die Familie E.____ bei Gartenarbeiten, Besuchen und sonstigen Ereignissen in deren Privatbereich auf ihrem PC abgespeichert hätten. Vielmehr handle es sich dabei um diverse Straftaten der Familie E.____, welche dokumentiert und auf dem PC abgelegt worden seien. Ferner bräuchten die Beschwerdeführer ganz dringend den PC zur privaten und geschäftlichen Korrespondenz. Zudem befänden sich sämtliche digitalen und privaten Familienalben darauf, wobei 80‘000 und nicht 880‘000 Bilder betroffen seien; der Rest sei gelöscht gewesen. Bei diesem Eingriff in die Privatsphäre der Beschwerdeführer handle es sich um eine Überreaktion der Staatsanwaltschaft. Die zuständige Person bei der Staatsanwaltschaft sei vom Verteidiger bereits mehrmals aufgefordert worden, den PC zurückzugeben. Den Beschwerdeführern gehe es nicht darum, irgendwelche Fotos der Familie E.____ zu veröffentlichen. Gegebenenfalls seien die Beschwerdeführer auch mit der Aushändigung des PCs an ihren Anwalt einverstanden. Die Sicherstellung der Daten bleibe gewährleistet, da die Staatsanwaltschaft den PC gespiegelt habe; somit stehe einer Rückgabe nichts mehr im Weg. Ein Einigungsgespräch bei der Staatsanwaltschaft habe zwar stattgefunden, dieses sei jedoch von der Gegenpartei abgebrochen worden. Die Beschwerdeführer ersuchten abschliessend um eine sofortige Rückgabe des PCs, da sie diese Beschlagnahme ausserordentlich hart treffe und die Weiterführung der Familienfirma ausserordentlich gefährdet werde. 3. In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 führt dahingegen die Staatsanwaltschaft aus, anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. März 2015 seien neben dem PC 14 Kameras bei den Beschuldigten beschlagnahmt worden. Unter den 880‘000 Bildern seien zahlreiche Aufnahmen, welche das Grundstück der Familie E.____ zeigten, wobei Einsicht auf den Gartensitzplatz, die Küche und das Schlafzimmer genommen werden könne. Mithin lasse sich der Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte anhand der beschlagnahmten Dateien erstellen. Die Auswertung der gesamten Daten gestalte sich zeitintensiv und sei noch nicht abgeschlossen. In mehrwöchigen Bemühungen sei zudem versucht worden, unter den Parteien eine gütliche Lösung in Form eines Vergleichs herbeizuführen, zumal es sich um direkte Nachbarn handle. Die Vergleichsverhandlungen seien in der Zwischenzeit allerdings gescheitert, das Verfahren werde daher fortgeführt. Zumal sich auf dem PC diverse Bilddateien befänden, die belegten, dass die Beschuldigten den Privatbereich der Familie E.____ geradezu überwacht hätten, sei dessen Herausgabe zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen. Daran ändere auch nichts, dass die Daten gesichert worden seien. Sie stellten ein wichtiges Beweismittel dar und könnten weder vernichtet noch etwa herausgegeben werden. Die Beschlagnahme sei sowohl gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a als auch auf lit. d StPO angezeigt und gerechtfertigt. Entgegen der Beschwerde stehe die Beschlagnahme nicht im Zusammenhang mit den Anzeigen gegen die Familie E.____. Inwiefern die Weiterführung der Familienfirma durch die Beschlagnahme gefährdet werden solle, werde durch die Beschuldigten nicht näher begründet. Den Beschuldigten sei der Vorschlag unterbreitet bzw. die Möglichkeit eingeräumt worden, die für sie notwendigen Dateien zu benennen und auf eigene Kosten ab dem PC entfernen zu lassen, was diese allerdings abgelehnt hätten. 4.1 Nachdem das Bundesgericht auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin mit Urteil vom 26. August 2016 ausdrücklich dem materiellen Entscheid des sachlich zuständigen Kollegialgerichts nicht vorgegriffen hat (vgl. BGer 1B_80/2016 vom 26. August 2016, Erw. 3.5), ist die vorliegend zuständige Beschwerdeinstanz als Dreierkammer in ihrer materiellen Entscheidfindung frei. 4.2 Grundrechtlich stellt die Beschlagnahme einen in der Regel mittelschweren Eingriff in die von der Eigentumsgarantie geschützte Position als Eigentümer oder Besitzer dar (Art. 26 BV). Als solcher hat er sich an den allgemeinen Anforderungen an Grundrechtseingriffe nach Art. 36 Abs. 1 BV messen zu lassen. Diese ihrerseits sind für den Anwendungsbereich der StPO in Art. 197 auf tieferer Erlassstufe konkretisiert. Für einen derartigen Eingriff in die Grundrechte vorausgesetzt sind (1.) eine gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), (2.) ein öffentliches Interesse, hier in Form eines hinreichenden Tatverdachts (Art. 36 Abs. 2 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), (3.) die Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 StPO), bestehend aus den Komponenten (a.) der Geeignetheit des Eingriffs bzw. in casu des geeigneten Beweismittels (Art. 139 Abs. 1 StPO), (b.) des Gebots des mildesten Mittels bzw. der Erforderlichkeit des Eingriffs (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) sowie (c.) der Verhältnismässigkeit i.e.S., bestehend aus einer Gegenüberstellung der Schwere des Eingriffs und der Bedeutung der Straftat (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), sowie schliesslich (4.) die Kerngehaltsgarantie gemäss Art. 36 Abs. 4 BV, welche selbstverständlich auch im Zusammenhang mit der Beschlagnahme zu achten ist (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Vor Art. 263-268, N 11, m.w.H.). Die Verhältnismässigkeit ist ein Erfordernis, das in jedem einzelnen Fall geprüft werden muss. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, den Eingriff in die Rechte des Betroffenen nicht schwerer ausfallen zu lassen, als es für den unmittelbaren Zweck der Beschlagnahme unbedingt notwendig ist ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 15). 4.3 Gemäss Art. 363 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Diese sog. Beweismittelbeschlagnahme ist auf die Erweisung der Voraussetzungen der Tat oder ihrer Rechtsfolgen gerichtet. Entscheidend für die Beschlagnahme eines Objekts unter diesem Titel ist seine Eignung, Beweis für einen entscheidrelevanten Umstand zu erbringen ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 5). Die Beschlagnahme zu Beweiszwecken verlangt als Voraussetzung ein laufendes Strafverfahren, die Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Gegenstandes sowie kein Beschlagnahmeverbot. Zusätzlich hat sich die Anordnung jeder Beschlagnahme im Einzelfall am Gebot der Verhältnismässigkeit messen zu lassen (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., Art. 263 N 10). Praktische Bedeutung entfaltet das Prinzip bei duplizierbaren Beweisgegenständen, sofern diese tatsächlich allein aus Beweisgründen und nicht auch mit Blick auf Art. 69 StGB (Sicherungseinziehung) mit Beschlag belegt werden sollen. Hauptanwendungsfall sind Geschäftsunterlagen, mögen diese in Papierform oder nur in elektronischer Form vorliegen (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 23, m.w.H.). Unter die Gruppe der beweglichen körperlichen Gegenstände der Beschlagnahme zählen u.a. Datenträger wie Computerfestplatten, Speichersticks, DVDs oder CD-ROMs, von denen Ausdrucke als Urkunden in das Verfahren eingeführt werden können ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 27 ). Das Kantonsgericht hält einleitend fest, dass es im Fall von Zwangsmassnahmen an der anordnenden Strafverfolgungsbehörde liegt, deren Notwendigkeit zu begründen und nicht an der betroffenen Person, Gründe für deren Aufhebung anzugeben. Es ist in casu festzustellen, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Grundlage wie auch eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich des Tatbestands der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) durchaus gegeben sind. Die ursprünglich am 23. März 2015 erfolgte Beschlagnahme des Computers der Beschwerdeführer ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal darauf in der Tat eine grosse Anzahl an Aufnahmen der nächsten Umgebung inkl. der Nachbarliegenschaft der Familie E.____ gespeichert ist. Wie jedoch bereits im einzelrichterlichen Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Februar 2016 festgehalten worden ist, lässt sich eine weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwecks Beweissicherung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht mehr rechtfertigen: Seit der oben erwähnten Beschlagnahme sind nunmehr beinahe zwei Jahre vergangen, wobei der derzeitige Stand des Verfahrens nicht bekannt ist. Die Staatsanwaltschaft hatte jedenfalls in dieser Zeit die Möglichkeit, sämtliche relevanten Beweise zu kopieren und diese so sicherzustellen. Seitens der Staatsanwaltschaft ist denn auch unbestritten, dass der PC der Beschwerdeführer zwischenzeitlich vollständig gespiegelt und die sich auf der Festplatte befindlichen relevanten Daten allesamt gesichert wurden. Geeignete Beweise für die beanzeigte Tat liegen somit in ausreichendem Masse vor. Die Staatsanwaltschaft macht mit Verweis auf den Bericht der Polizei, Abteilung IT-Forensik, vom 28. Oktober 2016 geltend, die Parteien könnten die Sicherung der Daten beanstanden und allenfalls ein Gutachten in Auftrag geben, weshalb der PC vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht herausgegeben werden könne (vgl. präzisierenden Antrag der Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung vom 28. Oktober 2016). Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass die Abteilung IT-Forensik der Polizei in ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2016 zwar das Zurückbehalten des Originals empfiehlt, gleichzeitig aber auch darauf hinweist, dass seit der Existenz der IT-Forensik nur ganz wenige Sicherungen und Auswertungen angezweifelt worden und noch nie ein Gutachten über eine erfolgte Sicherung bzw. Auswertung durchgeführt worden sei. Es ist somit festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft auf eine rein theoretische Möglichkeit hinweist, welche in casu zudem als äusserst gering bis unwahrscheinlich einzustufen ist angesichts des eindringlichen und mehrfach geäusserten Wunsches der Beschwerdeführer, den PC endlich zurückzuhalten. Die Beschwerdeführer machen im vorliegenden Fall auf nachvollziehbare Weise geltend, dass sie den PC für die Erledigung ihrer privaten und geschäftlichen Korrespondenz benötigen, womit sie ihr Interesse an der Herausgabe des PCs hinreichend darlegen. Unter Hinweis auf die einleitende Bemerkung nicht gehört werden können daher die Einwände der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführer hätten die Gefährdung der Weiterführung der Familienfirma durch die Beschlagnahme nicht näher begründet (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2015) und der Eingriff in die Rechte der Betroffenen erscheine gering (vgl. präzisierenden Antrag der Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung vom 28. Oktober 2016). Würde die im vorliegenden Fall gewählte Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft zur Regel, müssten künftig enorme Räumlichkeiten für das jahrelange Horten von beschlagnahmten Gegenständen zur Verfügung gestellt werden, was unter den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie wie auch der Praktikabilität wohl kaum tragbar wäre. Vielmehr ist gerichtsnotorisch, dass die Staatsanwaltschaften in der gesamten Schweiz den Parteien schon vor Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit einräumen, allfällige Einwände gegen die technische Vorgehensweise bei Datensicherungen und -auswertungen vorzubringen, um damit späteren Einwänden, welche dann wohl rechtsmissbräuchlich wären, vorzubeugen. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall genügend Zeit und Gelegenheit hatte, den Parteien eine entsprechende Antragstellung zu gewähren. Schliesslich gilt es vorliegend zu beachten, dass mit der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB ein blosses Antragsdelikt und nicht ein Offizialdelikt wie etwa Pornographie gemäss Art. 197 StGB zur Diskussion steht. Es ist daher festzustellen, dass der vorliegend erfolgte Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer besonders schwer und zufolge Zeitablaufs unverhältnismässig geworden ist, so dass dieses Verhalten an die Grenze des in Art. 3 StPO statuierten Fairnessgebots stösst. Insgesamt vermögen somit die Argumentationen der Staatsanwaltschaft für eine weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht zu überzeugen. Bei dieser Sachlage verletzt die Aufrechterhaltung der Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und ist daher aufzuheben. 4.4 Laut Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ist eine Beschlagnahme ebenso möglich, wenn die fraglichen Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Diese sog. Beschlagnahme zu Einziehungszwecken richtet sich in ihrem Umfang allein nach den Vorschriften des materiellen Rechts, zur Hauptsache nach Art. 69 und 70 ff. StGB (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., Vor Art. 263-268 N 6). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer beschuldigten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB machen zwei Voraussetzungen einen Gegenstand einziehbar und damit beschlagnahmefähig: Zum einen ist er in einer von Art. 69 Abs. 1 StGB vorgesehenen Weise deliktsverstrickt. Zum anderen ist bezüglich dieses Gegenstandes eine Prognose in Gestalt der ernsthaften Annahme künftiger Gefährdung gefordert (vgl. Florian Baumann , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Art. 69 N 9 ff.). Mit dieser letztgenannten Formulierung ist verkürzt ausgedrückt ein gefährlicher Gegenstand gemeint, welcher der Sicherungseinziehung unterliegt und aus diesem Grund beschlagnahmt werden darf. Beschlagnahme von (gefährlichen) Gegenständen ist somit über weite Strecken Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., N 7). Die Staatsanwaltschaft beruft sich sowohl in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2015 wie auch in den nachfolgenden Rechtsschriften zusätzlich auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, ohne dies näher zu begründen. Das Kantonsgericht stellt - wie bereits das Präsidium in seinem Entscheid vom 2. Februar 2016 - fest, dass in casu die Voraussetzungen einer Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB klarerweise nicht erfüllt sind: So ist zunächst festzuhalten, dass nicht der PC der Beschwerdeführer als Tatwerkzeug gedient hat und damit deliktverstrickt ist, sondern wohl eher die 14 Kameras, mit welchen die Aufnahmen der Nachbarschaft gemacht wurden. Der fragliche PC diente lediglich als Speichermedium. Des Weiteren ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der PC eine Gefährdung von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung darstellen sollte. Wenn die Staatsanwaltschaft einwendet, der PC könnte mitsamt den inkriminierten Daten nicht ohne Weiteres an die Beschuldigten ausgehändigt werden, da er verbotene Daten enthalte (so die Antragstellung zur Neubeurteilung vom 24. Oktober 2016), ist dem entgegen zu halten, dass es technisch möglich sein sollte, die auf dem PC der Beschwerdeführer befindlichen, die Privatsphäre der Geschädigten betreffenden Bilder unter Aufsicht der Polizei innert nützlicher Frist unwiderruflich zu entfernen. Mit einer späteren Einziehung des Computers durch die sachlich zuständige Instanz ist demnach selbst bei einem allfälligen Schuldspruch im Endentscheid kaum zu rechnen. Zusammenfassend sind somit auch die Voraussetzungen einer Sicherungseinziehung gemäss Art. 283 Abs. 1 lit. d StPO nicht gegeben, weshalb die Beschlagnahme auch unter diesem Titel aufzuheben ist. 4.5 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Es ist diejenige Behörde zuständig für die Aufhebung der Beschlagnahme, welche bei Wegfall ihres Grundes die Leitung des Verfahrens innehat. Sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft sind aufgrund von Art. 267 Abs. 1 StPO zudem verpflichtet, in regelmässigen Abständen zu prüfen, ob der Grund für die Beschlagnahme weiterhin besteht ( Felix Bommer/Peter Goldschmid , a.a.O., Art. 267 N 5, m.w.H.). Nachdem das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz festgestellt hat, dass sich die Beschwerde vom 14. Dezember 2015 als begründet erweist, sich mithin eine Aufrechterhaltung der seinerzeit seitens der Staatsanwaltschaft verfügten Beschlagnahme nicht mehr rechtfertigen lässt, ist die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2015 aufzuheben. Die Herausgabe des beschlagnahmen Computers (axxiv schwarz) an die Beschwerdeführer hat unverzüglich zu erfolgen, wobei aus Gründen der Rechtssicherheit der Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses abzuwarten ist. Die Staatsanwaltschaft wird darauf hingewiesen, dass eine bis dahin erfolgte unwiederbringliche Entfernung der inkriminierten Daten ab dem PC in ihrem Verantwortungsbereich liegt. III. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Beschwerdeführer vorliegend mit ihrem Rechtsmittel vollumfänglich durchdringen, werden die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 500.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 50.--, was zu Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 550.-- führt. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer hat dem Kantonsgericht keinen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt. Aus diesem Grund ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demzufolge wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den beschlagnahmen Computer (axxiv schwarz) unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses an die Beschwerdeführer herauszugeben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiberin Manuela Illgen