Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
E. 2 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Januar 2023 (300 22 78) angefochten, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Der Berufungskläger hat mit Berufungsanmeldung vom 27. Januar 2023 sowie Berufungserklärung datierend vom 1. Februar 2023 (Postaufgabe am 14. Februar 2023) die Fristen gemäss Art. 399 StPO gewahrt. Sodann hat er als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Ausführungen in der begründeten Berufungserklärung vom 1. Februar 2021 genügen den Anforderungen von Art. 399 Abs. 4 StPO, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250).
E. 3 Sachverhalt und Beweiswürdigung
E. 3.1 Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung (…)
E. 3.2 Beweisanträge des Beschuldigten
E. 3.2.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde ( Hauri / Venetz , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 343 N 33 ff.).
E. 3.2.2 Die mit Berufungserklärung vom 14. Februar 2023 gestellten, mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2023 abgewiesenen und vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholten Beweisanträge des Berufungsklägers werden von der Dreierkammer des Kantonsge- richts erneut abgewiesen. In Bezug auf den 1. Beweisantrag ("Nachweis der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts zur Herausgabe der persönlichkeitsbezogenen Internetranddaten wie IP Adresse, Browsertyp, Gerätetyp etc. und zur Teilnehmeridentifikation und Standortermittlung nach StPO Art. 273 Abs. 2") ist festzuhalten, dass dieser Nachweis mangels Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht nicht erbracht werden kann und auch nicht erforderlich ist. In Bezug auf die Verwertbarkeit der betreffenden Datenerhebung kann auf nachfolgende E. 3.5 verwiesen werden. Analoges gilt für den 2. Beweisantrag ("Nachweis das[s] die Websitebesucher der angeblich besuchten Website der Kantonspolizei Basel-Stadt darüber in Kenntnis gesetzt und ihr Einverständnis geben das[s] persönlichkeits-relevante Daten wie IP Adresse ausgelesen, gespeichert und verarbeitet werden"). Hinsichtlich des 3. Beweisantrags ("Nachweis der Existenz des angeblichen benutzten Kontaktformulars https:///www.polizei.bs.ch/ ueber-uns/formular-kontakt-de.html, welches nicht aufrufbar ist") kann festgestellt werden, dass eine Konsultation der Website "https:///www.polizei.bs.ch" anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ergeben hat, dass über die Website der Polizei Basel-Stadt ein Kontaktformular erreichbar ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15 - 16). Weiter ist aufgrund der Akten hinreichend erstellt, dass ein solches Formular bereits zum Tatzeitpunkt bestanden haben muss, ansonsten die entsprechenden Logdateien des ZID-Servers nicht hätten ediert werden können (vgl. act. 865 f., 903 ff.). Dass die aktuelle Webadresse des Kontaktformulars von derjenigen zum Tatzeitpunkt abweicht, ist für den Nachweis des strafbaren Verhaltens unerheblich. Die Beweisanträge betreffend den Quellcode ("[Nachweis des] Quellcode[s] des Kontaktformulars wo ersichtlich ist wie Daten in ein angebliches E-Mail transferiert werden und damit nicht mehr den Originaldaten entsprechen und an welche E-Mail Adresse dieses gemäss Quellcode weitergeleitet wird") und die Ermittlung der IP-Adresse ("Nachweis zu wem die in den Akten ermittelte IP Adresse X. führt") sind im Ergebnis ebenfalls abzuweisen, weil der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die aktenkundigen Berichte (act. 887 - 925, 1165 - 1191) sowie in Berücksichtigung der Ausführungen und Eingaben des Berufungsklägers als zweifelsfrei geklärt angesehen werden kann (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen 3.3 und 3.4).
E. 3.3 Belastende Indizien Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2023 (E. I.A) die belastenden Indizien und Beweismittel detailliert dargelegt, worauf zunächst verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist erstellt, dass sich der Berufungskläger rund 75 Minuten vor dem Absetzen der Drohnachricht (am 16. März 2021 zwischen 03:48 und 03:50 Uhr) über sein Mobiltelefon mit der tatrelevanten Website der Kantonspolizei Basel-Stadt verbunden und dort verschiedene Dokumente ("Gesuch Kundgebung Kapo BS", "Durchführung Demonstration Kapo BS") heruntergeladen hat (vgl. act. 659, 869, 879, 983; act. S 1061). Auch wenn der Berufungskläger vorbringt, er habe sich im Vorfeld der Strafuntersuchung nicht konkret mit der Dreirosenanlage beschäftigt, ist weiter nachgewiesen, dass seine Lebenspartnerin in der Nähe dieses Standortes arbeitet und er am 4. März 2021 eine telefonische Meldung an die Kantonspolizei Basel-Stadt erstattete, wonach man ihm unter der Dreirosenbrücke habe Drogen verkaufen wollen (vgl. act. 935, 951; Verhandlungsprotokoll, S. 17 - 18). Anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 23. April 2021 gab der Berufungskläger folgendes zu Protokoll: "Ich kenne den Park, weil meine Partnerin dort in der Nähe arbeitet und ich die Probleme gesehen habe." (act. 659). Somit ist entgegen der Darstellung des Berufungsklägers davon auszugehen, dass seinerseits bereits zum Tatzeitpunkt ein Interesse für die Situation rund um die Dreirosenanlage bestand und ein solches nicht erst durch das vorliegende Strafverfahren geweckt wurde. Weiter ergibt sich aus den edierten Logdateien des ZID-Servers, dass die Drohnachricht von einem typgleichen Mobiltelefon (…) versandt wurde, wie es der Berufungskläger besitzt (act. 871 ff., 919 f.). Auch wenn eine zweifelsfreie Identifikation des Geräts durch Ermittlung der MAC-Adresse vorliegend ausgeblieben ist, bildet dies ein weiteres Indiz für die Täterschaft. Sodann konnte die Datenübermittlung aufgrund der Logdateien des ZID-Servers der IP-Adresse X. zugeordnet werden (act. 919 f.). Gestützt auf zwei Anfragen beim Überwachungsdienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (nachfolgend: EJPD) wurden sowohl der Internet-Provider als auch der Abonnent dieser Adresse ermittelt. Hierbei handelt es sich um die C. AG und den Haushalt des Berufungsklägers an der D. strasse 55 in Z. (act. 923 f.). Der Berufungskläger bestreitet seinerseits die Richtigkeit der Ermittlung und Rückverfolgung der vorgenannten IP-Adresse. Er bringt diesbezüglich vor, dass die vom Router verwendete IP-Adresse vom Provider dynamisch zugeordnet werde und kein Nachweis dafür vorliege, dass die betreffende Adresse zum Tatzeitpunkt effektiv derjenigen seines Routers entsprochen habe. Ausserdem habe er selber eine Routenverfolgung der IP-Adresse mittels eines Windows Command Prompt (CMD) vorgenommen, woraus hervorgehe, dass die IP-Adresse der Internetseite "(…)" zugeordnet sei. Eine Abfrage über "www.nic.ch/de/whois" führe zur Firma B. GmbH mit Sitz in Y. . Somit sei nachgewiesen, dass der Berufungskläger keine Daten unter Verwendung dieser IP-Adresse habe versenden können (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12 ff.; Beilage 6 zur Verhandlungseingabe vom 11. Juli 2023). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die B. GmbH gemäss Handelsregistereintrag (abrufbar unter "[…]") die Erbringung von Internet- und IT-Dienst-leistungen sowie die Registrierung von Domänen-Namen bezweckt. Der Domänen-Name "(…)" ist wiederum mit der Website "(…)" verknüpft, welche von der C. AG und mithin dem Internet-Provider des Berufungsklägers betrieben wird. Daraus folgt, dass die B. GmbH den vorgenannten und von ihr registrierten Domänen-Namen der C. AG zur Verfügung stellt. Weiter ist im Internet publiziert, welche IP-Adressblöcke bestimmten Unternehmen zugeordnet sind, woraus sich ergibt, dass die IP-Adressen (…) (IP-Range umfassend total 32'768 Adressen) von der C. AG genutzt werden (vgl. "[…]"; Liste mit einer Übersicht von IP-Adress-Blöcken für die Schweiz abrufbar unter "[…]"). In diesen Adress-Block fällt auch die vorliegend ermittelte IP-Adresse X. , womit nachvollziehbar ist, weshalb diese gemäss IRC-Report des EJPD (act. 923) dem Internet-Provider des Berufungsklägers zugeordnet werden konnte. Aus den vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen und der von ihm getätigten Routenverfolgung (vgl. Beilage 6 zur Verhandlungseingabe vom 11. Juli 2023, act. S 1129) ist sodann ersichtlich, dass die Ausgabe des Windows Command Prompt den Begriff "cable-static" enthält, was darauf hinweist, dass die IP-Adresse X. einem Gerät für einen längeren Zeitraum zugeordnet ist und nicht bei jedem Verbindungsaufbau dynamisch neu vergeben wird. Dies erklärt auch, weshalb die vor den Schranken des Kantonsgerichts getätigte Rückverfolgung der IP-Adresse ebenfalls zu einem Standort in Z. geführt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 20; Ausdruck der Rückverfolgung der IP-Adresse über die Website "https://nordvpn.com/de/ip-lookup" in den Verfahrensakten). Die statische Natur der ermittelten IP-Adresse und ihre geografische Zuordnung zur Wohnsitzgemeinde des Berufungsklägers bilden ein weiteres Indiz für dessen Täterschaft. Der Umstand, dass auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers keine Hinweise auf die E-Mail-Adresse "(…)" ersichtlich waren (act. 849 f.) und auch die versendete Nachricht nicht auf diesem Gerät festgestellt werden konnte (act. 861), entlastet den Berufungskläger nicht, zumal diese Informationen online in ein Kontaktformular der Website der Kantonspolizei Basel-Stadt eingegeben wurden. Die Tatsache, dass vor dem 3. April 2021 auf dem Mobiltelefon kein Webverlauf festgestellt werden konnte (act. 863), lässt – auch in Berücksichtigung des Einwandes des Berufungsklägers, wonach sich der Verlauf nicht selektiv für einen bestimmten Zeitraum löschen lasse – darauf schliessen, dass der gesamte Verlauf zuletzt am vorgenannten Datum gelöscht worden war. Soweit der Berufungskläger vorbringt, man habe das deliktisch verwendete Mobiltelefon nicht mittels MAC-Adresse identifizieren können, ist zu konstatieren, dass es laut Bericht der IT-Forensik vom 1. November 2021 nicht möglich war, die MAC-Adresse des verwendeten Geräts auszulesen, weil diese mit den über das Kontaktformular der Website der Kantonspolizei Basel-Stadt versandten Daten nicht übermittelt wurde (act. 1169 f.). Weiter wird in den aktenkundigen Berichten der IT-Forensik festgehalten, dass die MAC-Adresse des Mobiltelefons des Berufungsklägers nicht in der Geräteliste des WLAN Routers aufgeführt gewesen sei (act. 887), das Gerät dynamisch generierte MAC-Adressen für Wireless-Netzwerke verwende, sich automatisch mit dem Netzwerk "(…)" am Wohnort des Berufungsklägers verbunden habe und somit auf dem Router des Berufungsklägers registriert gewesen sei (act. 889 ff., 969 f., 1169). Somit lassen sich aus der fehlenden Ermittlung der MAC-Adresse in Bezug auf den konkreten Tatvorwurf weder belastende noch entlastende Indizien ableiten. Soweit der Bericht der IT-Forensik vom 1. November 2021 festhält, dass es technisch möglich sei, mit einer gefälschten MAC-Adresse zu kommunizieren und dabei auch einen bestimmten Gerätehersteller vorzutäuschen (act. 1169), ist dies im Zusammenhang mit der vom Berufungskläger aufgestellten Drittäterhypothese (siehe nachfolgende E. 3.4) zu berücksichtigen.
E. 3.4 Alternative der Dritttäterschaft Die vorstehend (E. 3.3) zusammengefassten Beweismittel und Indizien sprechen in ihrer Gesamtheit für die Täterschaft des Berufungsklägers. Demgegenüber macht letzterer geltend, es sei ebenso wahrscheinlich, dass eine Drittperson die Drohnachricht versendet und die Daten bewusst so manipuliert habe, dass der Tatverdacht auf den Berufungskläger falle. Sein Netzwerk sei wiederholt gehackt worden, weshalb er auch Strafanzeige erstattet habe. Die entsprechende Strafuntersuchung sei jedoch ergebnislos geblieben. An seinem Wohnort habe er zwei WLAN, welche über den gleichen Router laufen würden. Eines davon sei ein Gast-WLAN und würde nur eingeschaltet, wenn Gäste anwesend seien. Das andere Netzwerk werde vom Berufungskläger und seiner Freundin verwendet. Mit den entsprechenden Fachkenntnissen sei es möglich, in das Netzwerk einzudringen und den Datenverkehr auszulesen. In Form eines sogenannten "man in the middle attack" könne eine Drittperson Datenpakete abfangen, manipulieren und weiterleiten. Vor dem Hintergrund eines Nachbarschaftsstreites erscheine es durchaus möglich, dass eine der betreffenden Personen das Netzwerk des Berufungsklägers gehackt und die Drohnachricht versendet habe, um diesem zu Schaden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8 ff.; act. 929 f., 943 f., 1065; act. S 1055). Diesbezüglich führt der Bericht der IT-Forensik vom 1. November 2021 (act. 1165 ff.) aus, dass es sich beim Hackerangriff auf die Gemeinde Z. um einen "Ransomware-Angriff" gehandelt habe, dem ein anderes Angriffsmuster (Installation schädlicher Software und Verbreitung auf andere Computer) und ein anderes Tatmotiv (Geldforderung) zu Grunde gelegen habe (act. 1173 f.). Im Fall des Berufungsklägers hätte die Täterschaft – entweder mit einem typgleichen Mobiltelefon oder unter Vortäuschung eines entsprechenden Gerätetyps – in das Netzwerk eindringen und das Webformular der Polizei Basel-Stadt aufrufen müssen. Dies setze voraus, dass die Täterschaft den Typ des Mobiltelefons ausfindig gemacht und sich Zugang zum passwortgeschützten WLAN verschafft hätte (act. 1173 f.). Diesen Feststellungen hält der Berufungskläger entgegen, dass das von ihm verwendete Mobiltelefon massiv verbreitet und der Typ des Geräts bei einer Einrichtung als "Hotspot" für Dritte ersichtlich sei. Somit hätte eine unbekannte Täterschaft die Daten unter Verwendung der IP-Adresse des Berufungsklägers abfangen, verändern und weiterleiten können. Es sei auch möglich, IP-Adressen zu fälschen. Weil er online unter anderem Medienberichte zur Dreirosenanlage gelesen habe, hätte die Täterschaft auf ein Interesse an dieser Thematik schliessen können (Verhandlungsprotokoll, S. 10, 15). Mit Blick auf den vorgenannten Bericht der IT-Forensik ist zu konstatieren, dass auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers weder Malware noch eine bekannte Fernsteuerungs-App gefunden werden konnte (act. 1171). Sodann belegen die auf dem Gerät gespeicherten PDF-Dokumente, dass der Berufungskläger 75 Minuten vor dem Übermitteln der Drohnachricht Dateien von der Website der Kantonspolizei Basel-Stadt heruntergeladen hat (vgl. act. 1175). Die alternative Sachverhaltsvariante würde somit voraussetzen, dass eine Person mit ausserordentlich guten IT-Kenntnissen aufgrund persönlicher Animosität beabsichtigte, dem Berufungskläger eine Straft anzulasten. Zu diesem Zweck wäre die betreffende Person in dessen passwortgeschütztes Heimnetzwerk eingedrungen und hätte mittels technischer Vorkehrungen den Datenverkehr über einen längeren Zeitraum hinweg ausgelesen. Ohne dass sich der Berufungskläger intensiv mit der Thematik befasst hatte, wäre die Täterschaft aus dem vereinzelten Aufrufen einschlägiger Pressetexte –und mithin eher zufällig – zum Schluss gekommen, dass ein Interesse des Beschuldigten an der Situation rund um die Dreirosenanlage in Basel besteht. Sodann hätte die Täterschaft den Datenverkehr auch mitten in der Nacht des 21. März 2021 (zwischen 3:00 und 5:00 Uhr) überwacht und festgestellt, dass die Website der Kantonspolizei Basel-Stadt aufgerufen worden war. Im Anschluss daran hätte sie unter Vorspiegelung der IP-Adresse sowie des Mobiltelefontyps des Berufungsklägers die angeklagte Drohnachricht über das Kontaktformular der betreffenden Website versandt. Nebst den verwendeten Geräten und der Netzwerkadresse hätte die Täterschaft in der Nachricht keine Hinwiese auf den Berufungskläger hinterlassen, sondern die Kontaktdaten einer Privatschule in England (…) hinterlegt. Auch unter der Annahme, dass es in der Nachbarschaft des Berufungsklägers Personen gab, welche ihm einen entsprechenden Schaden hätten zufügen wollen, erscheint das vorstehend beschriebene Szenario nicht plausibel. Einerseits wären die Zusammenhänge zur Dreirosenbrücke und zur Website der Kantonspolizei Basel-Stadt mit erheblichen Zufälligkeiten verbunden. Andererseits ist es unwahrscheinlich, dass eine Dritttäterschaft in Schädigungsabsicht einen derart grossen technischen Aufwand betreiben würde, ohne im Inhalt der Textnachricht Hinweise auf den Berufungskläger zu hinterlassen. Die Hypothese einer alternativen Täterschaft vermag somit keine begründeten Zweifel am angeklagten Geschehen hervorzurufen und ist als bloss theoretische Sachverhaltsvariante zu verwerfen. Demgegenüber sprechen die belastenden Indizien (vgl. vorstehende E. 3.3) in ihrer Gesamtheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine Täterschaft des Berufungsklägers.
E. 3.5 Verwertbarkeit der Datenerhebung Weiter bringt der Berufungskläger vor, dass die Auswertung der im Kontaktformular der Kantonspolizei Basel-Stadt hinterlegten Daten rechtswidrig erfolgt sei. Zum Tatzeitpunkt seien die Besucher der betreffenden Website nicht auf die Modalitäten der Verwendung ihrer persönlichen Daten hingewiesen und es sei auch keine entsprechende Zustimmungserklärung verlangt worden. Ausserdem hätte die Rückverfolgung der IP-Adresse einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedurft, welche ebenfalls nicht vorliege. In Bezug auf das Erfordernis der Zustimmung zur Datenbearbeitung kann zunächst erwogen werden, dass die Verwertbarkeit von Daten zum Nachweis der Täterschaft im Rahmen eines Strafverfahrens nicht vom Einverständnis der betroffenen Person abhängig ist. Wer sich mittels Eingabe von Daten selbst strafbar macht, kann sich nicht darauf berufen, es liege keine Zustimmung zur weiteren Bearbeitung dieser Daten vor. Die berechtigte Person hat indessen einen Anspruch darauf, dass die Datenerhebung in Übereinstimmung mit den Regeln der Strafprozessordnung erfolgt. In diesem Zusammenhang stellt sich vorliegend die Frage, ob die Ermittlung des Internet-Providers sowie des Abonnenten anhand der IP-Adresse im Sinne einer Teilnehmeridentifikation gemäss Art. 273 StPO die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht vorausgesetzt hätte. Diese Frage ist vorliegend zu verneinen. Daten über feststehende Abonnementsverhältnisse, die keine einzelnen Gespräche oder Sendungen zum Gegenstand haben, fallen als sogenannte Bestandesdaten nicht unter die Bestimmung von Art. 273 StPO. Im Gegensatz zur Erhebung von Randdaten geht es hier nicht um die Frage, wer wann mit wem kommuniziert hat, sondern um Auskünfte zur Identifikation der Täterschaft. Werden bei einem Internetanbieter Informationen darüber verlangt, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine bestimmte Kommunikation eine bereits ermittelte IP-Adresse verwendet hat, liegt keine Randdatenerhebung vor (vgl. Hansjakob / Pajarola , Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 273, N. 47 ff.). Ist bei Untersuchungen wegen Internetdelikten ein Internetanschluss bereits bekannt, stellt die Ermittlung der betreffenden Registrierungsdaten grundsätzlich eine Bestandesdaten-Abfrage dar. Sind den Strafverfolgungsbehörden demgegenüber lediglich strafbare Kommunikationsaktivitäten bekannt, und müssen die zugewiesenen IP-Adressen und Kunden erst eruiert werden, sind die Vorschriften von Art. 273 StPO anwendbar (BGE 141 IV 108, E. 5.1). Weil vorliegend die IP-Adresse X. , über welche die Daten an das Kontaktformular der Website der Kantonspolizei Basel-Stadt versandt wurden, den Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Logdateien des ZID-Servers bekannt war (vgl. act. 919 f.), bedurften die Anfragen beim Überwachungsdienst des EJPD (act. 923 f.) keiner Genehmigung nach Art. 273 Abs. 2 StPO. Damit wurde lediglich in Erfahrung gebracht, welchem Internet-Provider und welchem Abonnenten eine bereits ermittelte IP-Adresse zugeordnet war, weshalb es sich um eine Abfrage von Bestandesdaten und nicht von Randdaten im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StPO handelte. Die vorliegenden Datenerhebungen entsprechen somit den Vorgaben der StPO, weshalb sie auch prozessual verwertbar sind.
E. 3.6 Beweisergebnis Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die Täterschaft des Berufungsklägers gemäss Anklage gestützt auf zulässig erhobene Beweise erstellt, womit die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
E. 4 Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht kann vorliegend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im strafgerichtlichen Urteil vom 23. Januar 2023 (E. I.B.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Berufungskläger hat sich demensprechend der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Allgemeine Erwägungen zur Strafzumessung (…)
E. 5.2.1 Art der Strafe Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe mittels Drohung versucht, die Kantonspolizei Basel-Stadt zu einer Amtshandlung zu nötigen. Hierfür sieht der Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 1. Juli 2020) die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Angesichts des relativ geringen Verschuldens, der Vorstrafenlosigkeit (vgl. Strafregisterauszug vom 5. Juli 2023) sowie der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers erscheint das Ausfällen einer Freiheitsstrafe nicht erforderlich und es kann auf eine Geldstrafe erkannt werden (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB).
E. 5.2.2 Tatkomponenten Mit Blick auf die objektiven Tatkomponenten kann zunächst festgehalten werden, dass der Nötigungserfolg vorliegend ausgeblieben ist, weshalb es zu einer Verurteilung wegen Versuchs kommt und die Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu mildern ist. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. BGE 121 IV 49, E. 1). Diesbezüglich ist zu erwägen, dass sich der objektive Unrechtsgehalt der Tat primär an der konkreten Drohung und nicht an deren Zweck orientiert, zumal der Berufungskläger von den Behörden ein polizeiliches Einschreiten gegen Gewalt- und Drogenkriminalität verlangte, was in ihren Kompetenz- und Aufgabenbereich fällt. Mithin versuchte er kein rechtswidriges oder unverhältnismässiges behördliches Handeln zu erwirken. Bei begründeter Veranlassung hätte die Kantonspolizei Basel-Stadt – unabhängig von der Drohnachricht – bereits aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags in die vom Berufungskläger gewünschte Richtung tätig werden müssen. Doch beabsichtigte letzterer mit seiner Drohung ein rascheres bzw. intensiveres polizeiliches Einschreiten, was er schliesslich nicht zu erwirken vermochte. In Bezug auf den Inhalt der versendeten Nachricht fällt verschuldensmässig ins Gewicht, dass der Berufungskläger ein Ultimatum setzte ("bis am 30. April 2021") und mit einer Tötung sowohl der "Verursacher" als auch allfällig einschreitender "Einsatzkräfte" drohte. Damit hat er seiner Drohung besonderen Nachdruck verliehen. Weiter hat er in der Nachricht Personalien hinterlassen, welche die Involvierung einer tatsächlich existierenden Privatarmee ("Academi", vormals "Blackwater") suggerieren (vgl. act 907). Andererseits konnte die Ernsthaftigkeit der Drohung mittels Rückverfolgung der hinterlassenen Kontaktdaten ohne weiteres in Frage gestellt werden, zumal diese Angaben nicht einer bewaffneten Kommandoeinheit, sondern einer Privatschule in England zuzuordnen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Drohung von den bearbeitenden Personen zunächst ernst genommen werden musste (vgl. act. 1187 ff.) und Anlass für die angeordneten Zwangsmassnahmen bilden durfte. In ihrer Gesamtheit sprechen die objektiven und subjektiven Tatkomponenten in Relation zum Strafrahmen noch für ein leichtes Verschulden, womit in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Strafzumessung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen angemessen erscheint.
E. 5.2.3 Täterkomponenten Mit Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters ist zu erwägen, dass sich Vorstrafenlosigkeit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral auswirkt und deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1, E. 2.6). Der Berufungskläger macht seinerseits geltend, dass eine weitere Bestrafung angesichts der Verfahrensdauer sowie der angeordneten Ersatzmassnahmen unverhältnismässig erscheine (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 18 f.). Diesbezüglich kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (E. B.II.5 des Urteils vom 23. Januar 2023) festgehalten werden, dass sich die Behörden im vorliegenden Verfahren mit einer Vielzahl von Eingaben des Berufungsklägers auseinandersetzen mussten und eine längere behördliche Untätigkeit nicht zu erkennen ist. Mit Blick auf die bislang aufgelaufene Verfahrensdauer kann somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, die eine Strafreduktion rechtfertigen würde. Hinsichtlich der Strafempfindlichkeit ist zu konstatieren, dass die angeordneten Ersatzmassnahmen (Rayonverbot und Überwachung mit Electronic Monitoring) von Gesetzes wegen an die Strafe anzurechnen sind (vgl. nachstehende E. 5.5) und überdies keine Gründe ersichtlich sind, welche unter diesem Titel für eine Herabsetzung des Strafmasses sprechen würden. Auch das Nachtatverhalten des Berufungsklägers ist vorliegend als strafzumessungsneutral zu bewerten. Im Ergebnis führen somit die Täterkomponenten weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der Strafe, womit eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen auszufällen ist.
E. 5.3 Tagessatz der Geldstrafe (…)
E. 5.4 Bedingter Vollzug (…)
E. 5.5 Anrechnung von Haft und Ersatzmassnahmen
E. 5.5.1 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Nach Art. 110 Abs. 7 StGB ist Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (Art. 75 Abs. 2 StGB). Auf die Strafe ist ebenfalls jene Untersuchungshaft anzurechnen, die in einem anderen Verfahren angeordnet worden ist. Zu entziehende Freiheit ist wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (BGE 133 IV 150, E. 5). Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74, E. 2.4).
E. 5.5.2 Die Vorinstanz hat die zwischen dem 21. und 23. April 2021 ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 3 Tagen an die Strafe angerechnet, was nicht zu beanstanden ist. Weiter hat sie erwogen, Ersatzmassnahmen seien in analoger Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen, weshalb für die durch das Zwangsmassnahmengericht zwecks Kontrolle des Rayonverbots angeordnete Ersatzmassnahme pauschal 7 Tage angerechnet würden (E. B.II.7 des Urteils vom 23. Januar 2023). Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass die Ersatzmassnahmen mit einer weit erheblicheren Beschränkung seiner persönlichen Freiheit verbunden gewesen seien. Das Rayonverbot habe seine berufliche Tätigkeit im Raum Basel in Bezug auf Bewerbungsgespräche sowie Kundenbesuche eingeschränkt und die Fussfessel habe er im Rahmen seines Nebenerwerbs als Bademeister stets verdeckt halten müssen (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.).
E. 5.5.3 Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 23. April 2021 (act. 643 ff.) angeordnet, dass der Berufungskläger das Gebiet des Kantons Basel-Stadt nicht betreten darf und dieses Rayonverbot mittels Electronic Monitoring überwacht wird. Auf Antrag des Berufungsklägers vom 22. Mai 2021 hin hob das Zwangsmassnahmengericht sodann mit Entscheid vom 4. Juni 2021 die technische Überwachung des Rayonverbots auf und befristete letzteres bis zum 20. Juli 2021. Nebst der Haft von 3 Tagen dauerten die Ersatzmassnahmen somit insgesamt 88 Tage, wobei das Rayonverbot während 42 Tagen mittels Fussfessel elektronisch überwacht wurde. Mit diesen Massnahmen waren nicht unerhebliche Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte des Berufungsklägers verbunden, welchen die vorinstanzliche Anrechnung von lediglich 7 Tagen zu wenig Rechnung trägt. Das Kantonsgericht erachtet für das Electronic Monitoring bis zum 4. Juni 2021 eine Anrechnung im Umfang von 1/3 der Dauer (13 Tage) angemessen. Für das Rayonverbot selbst sind insgesamt weitere 10 Tage anzurechnen. Zusammen mit der Untersuchungshaft ergibt dies somit total 26 (= 3+13+10) anrechenbare Tage, weshalb das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt in teilweiser Gutheissung der Berufung entsprechend anzupassen ist.
E. 6 Ergebnis Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches sowie der Strafzumessung abgewiesen wird. In diesen Punkten ist das strafgerichtliche Urteil vom 23. Januar 2023 zu bestätigen und unverändert zum Bestandteil des vorliegenden Entscheides zu erklären. Demgegenüber wird das vorinstanzliche Erkenntnis in Ziffer 1 entsprechend den vorstehenden Erwägungen (E. 5.5) in teilweiser Gutheissung der Berufung neu gefasst. III. Kosten (…)
Dispositiv
- A. wird von der Anklage der versuchten Schreckung der Bevölkerung freigesprochen .
- Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der Fallnummer «21 126» bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 23'362.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 1’500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- Es wird dem Beurteilten keine Entschädigung bzw. Genugtuung gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO für die durch das Zwangsmassnahmengericht zur Kontrolle des Rayonverbots angeordnete Ersatzmassnahme entrichtet.
- In Bezug auf sämtliche Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen des Beurteilten hinsichtlich seiner Festnahme wird auf das Verfahren «MU1 21 3738» verwiesen, in welchem der Beurteilte besagte Forderungen als Privatkläger geltend macht.
- (…)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 4 wie folgt neu gefasst:
- A. wird der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tages sätzen à CHF 190.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 21. April 2021 bis zum 23. April 2021 ausgestandenen Haft von insgesamt drei Tagen sowie der vom 24. April 2021 bis zum 4. Juni 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von insgesamt 26 Tagen , in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.(…) 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 8'135.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00.A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 5 und 6 sowie in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 7 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'100.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.–und Auslagen von CHF 100.–, gehen im Umfang von CHF 4'575.–(3/4) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von CHF 1'525.–(1/4) zu Lasten des Staates. III. [Mitteilungen] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Bryan Smith Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 6B_1335/2023).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.07.2023 460 23 47 (460 2023 47)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Juli 2023 (460 23 47) Strafrecht Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Strafprozessrecht Abgrenzung einer Randdatenerhebung von der Bestandesdaten-Abfrage (Art. 273 StPO) Werden bei einem Internetanbieter Informationen darüber verlangt, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine bestimmte Kommunikation eine bereits ermittelte IP-Adresse verwendet hat, liegt keine Randdatenerhebung vor. Ist bei Untersuchungen wegen Internetdelikten ein Internetanschluss bereits bekannt, stellt die Ermittlung der betreffenden Registrierungsdaten grundsätzlich eine Bestandesdaten-Abfrage dar. Sind den Strafverfolgungsbehörden demgegenüber lediglich strafbare Kommunikationsaktivitäten bekannt, und müssen die zugewiesenen IP-Adressen und Kunden erst eruiert werden, sind die Vorschriften von Art. 273 StPO anwendbar. Weil vorliegend die IP-Adresse, über welche die Daten an ein Kontaktformular der Website der Kantonspolizei Basel-Stadt versandt wurden, den Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Logdateien des ZID-Servers bekannt war, bedurften die Anfragen beim Überwachungsdienst des EJPD keiner Genehmigung nach Art. 273 Abs. 2 StPO. Damit wurde lediglich in Erfahrung gebracht, welchem Internet-Provider und welchem Abonnenten eine bereits ermittelte IP-Adresse zugeordnet war, weshalb es sich um eine Abfrage von Bestandesdaten und nicht von Randdaten im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StPO handelte. Die vorliegenden Datenerhebungen entsprechen somit den Vorgaben der StPO, weshalb sie auch prozessual verwertbar sind (E.II.3.5). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Bryan Smith Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde gegen A. , Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Januar 2023 (300 22 78) A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 23. Januar 2023 (300 22 78) wurde der A. der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und zur einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 190.– bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 21. April 2021 bis zum 23. April 2021 ausgestandenen Haft von drei Tagen sowie der angeordneten Ersatzmassnahme im Umfang von insgesamt 7 Tagen (Dispositiv-Ziffer 1). Von der Anklage der versuchten Schreckung der Bevölkerung wurde A. freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Betreffend die Löschung der forensisch gesicherten Daten sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird auf die Ziffern 3-6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Begründung des vorgenannten Entscheides sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 23. Januar 2023 meldete A. am 27. Januar 2023 Berufung an, worauf ihm der begründete Entscheid am 13. Februar 2023 zugestellt wurde. C. Mit Eingabe datierend vom 1. Februar 2023 (Postaufgabe am 14. Februar 2023) erklärte A. (nachfolgend: Berufungskläger) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 23. Januar 2023. Er begehrte sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots auf eine Strafe zu verzichten. Sodann stellte der Berufungskläger folgende Beweisanträge: "Nachweis der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts zur Herausgabe der persönlichkeitsbezogenen Internetranddaten wie IP Adresse, Browsertyp, Gerätetyp etc. und zur Teilnehmeridentifikation und Standortermittlung nach StPO Art. 273 Abs. 2; Nachweis das[s] die Websitebesucher der angeblich besuchten Website der Kantonspolizei Basel Stadt darüber in Kenntnis gesetzt und ihr Einverständnis geben das[s] persönlichkeits-relevante Daten wie IP Adresse ausgelesen, gespeichert und verarbeitet werden; Nachweis der Existenz des angeblichen benutzten Kontaktformulars https:///www.polizei.bs.ch/ueber-uns/formular-kontakt-de.html, welches nicht aufrufbar ist; Quellcode des Kontaktformulars wo ersichtlich ist wie Daten in ein angebliches E-Mail transferiert werden und damit nicht mehr den Originaldaten entsprechen und an welche E-Mail Adresse dieses gemäss Quellcode weitergeleitet wird; Nachweis zu wem die in den Akten ermittelte IP Adresse X. führt. Die Auflösung der IP Adresse als Domain Name System via https://www.dnswatch.info ergibt die Website www.bman.ch die gemäss Hal-terabfrage via https://www.nic.ch/whois auf die Firma B. GmbH in Y. registriert ist; Detaillierte Abrechnung des forensischen Psychiaters; Detaillierte Abrechnung der Verfahrenskosten". D. Auf kantonsgerichtliche Verfügung vom 24. Februar 2023 hin teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 28. Februar 2023 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre. E. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 reichte der Berufungskläger eine auf den 14. Februar 2023 datierte Berufungserklärung ein und wies auf die fehlerhafte Datierung seiner ersten Eingabe hin. F. Am 8. Mai 2023 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme zur begründeten Berufungserklärung ein, worin sie beantragte, die Berufung sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten abzuweisen. Weiter wurde begehrt, die Beweisanträge des Berufungsklägers seien abzuweisen. G. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 wurde die vorgenannte Eingabe der Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter wurden die in der Berufungserklärung vom 14. Februar 2023 gestellten Beweisanträge einstweilen abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen. H. Nachdem der Berufungskläger mit Eingabe vom 27. Mai 2023 um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht hatte, wurde dieser Antrag mit Verfügung vom 1. Juni 2023 abgewiesen. I. Zur Verhandlung vor dem Kantonsgericht vom 11. Juli 2023 erscheint der Berufungskläger. Die Staatsanwaltschaft ist von einem persönlichen Auftreten an der Berufungsverhandlung dispensiert. Der Berufungskläger hält im Rahmen seiner Ausführungen an den mit Berufungserklärung vom 14. Februar 2023 gestellten Anträgen fest. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Januar 2023 (300 22 78) angefochten, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Der Berufungskläger hat mit Berufungsanmeldung vom 27. Januar 2023 sowie Berufungserklärung datierend vom 1. Februar 2023 (Postaufgabe am 14. Februar 2023) die Fristen gemäss Art. 399 StPO gewahrt. Sodann hat er als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Ausführungen in der begründeten Berufungserklärung vom 1. Februar 2021 genügen den Anforderungen von Art. 399 Abs. 4 StPO, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). 3. Soweit der Berufungskläger vorbringt, die Staatsanwaltschaft hätte das vorliegende Verfahren auch mittels Strafbefehl erledigen können und keine Anklage erheben müssen, ist festzuhalten, dass der Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung nicht anfechtbar ist (Art. 324 StPO) und somit auch kein durchsetzbares Recht auf Erlass eines Strafbefehls besteht (vgl. Heimgartner / Niggli , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 324 N 16). Überdies kann vorliegend konstatiert werden, dass der Berufungskläger selbst vorbringt, der Sachverhalt sei nicht ausreichend geklärt, womit die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO nicht gegeben wären. II. Materielles 1. Allgemeines (...) 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien (…) 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung (…) 3.2. Beweisanträge des Beschuldigten 3.2.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde ( Hauri / Venetz , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 343 N 33 ff.). 3.2.2. Die mit Berufungserklärung vom 14. Februar 2023 gestellten, mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2023 abgewiesenen und vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholten Beweisanträge des Berufungsklägers werden von der Dreierkammer des Kantonsge- richts erneut abgewiesen. In Bezug auf den 1. Beweisantrag ("Nachweis der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts zur Herausgabe der persönlichkeitsbezogenen Internetranddaten wie IP Adresse, Browsertyp, Gerätetyp etc. und zur Teilnehmeridentifikation und Standortermittlung nach StPO Art. 273 Abs. 2") ist festzuhalten, dass dieser Nachweis mangels Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht nicht erbracht werden kann und auch nicht erforderlich ist. In Bezug auf die Verwertbarkeit der betreffenden Datenerhebung kann auf nachfolgende E. 3.5 verwiesen werden. Analoges gilt für den 2. Beweisantrag ("Nachweis das[s] die Websitebesucher der angeblich besuchten Website der Kantonspolizei Basel-Stadt darüber in Kenntnis gesetzt und ihr Einverständnis geben das[s] persönlichkeits-relevante Daten wie IP Adresse ausgelesen, gespeichert und verarbeitet werden"). Hinsichtlich des 3. Beweisantrags ("Nachweis der Existenz des angeblichen benutzten Kontaktformulars https:///www.polizei.bs.ch/ ueber-uns/formular-kontakt-de.html, welches nicht aufrufbar ist") kann festgestellt werden, dass eine Konsultation der Website "https:///www.polizei.bs.ch" anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ergeben hat, dass über die Website der Polizei Basel-Stadt ein Kontaktformular erreichbar ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15 - 16). Weiter ist aufgrund der Akten hinreichend erstellt, dass ein solches Formular bereits zum Tatzeitpunkt bestanden haben muss, ansonsten die entsprechenden Logdateien des ZID-Servers nicht hätten ediert werden können (vgl. act. 865 f., 903 ff.). Dass die aktuelle Webadresse des Kontaktformulars von derjenigen zum Tatzeitpunkt abweicht, ist für den Nachweis des strafbaren Verhaltens unerheblich. Die Beweisanträge betreffend den Quellcode ("[Nachweis des] Quellcode[s] des Kontaktformulars wo ersichtlich ist wie Daten in ein angebliches E-Mail transferiert werden und damit nicht mehr den Originaldaten entsprechen und an welche E-Mail Adresse dieses gemäss Quellcode weitergeleitet wird") und die Ermittlung der IP-Adresse ("Nachweis zu wem die in den Akten ermittelte IP Adresse X. führt") sind im Ergebnis ebenfalls abzuweisen, weil der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die aktenkundigen Berichte (act. 887 - 925, 1165 - 1191) sowie in Berücksichtigung der Ausführungen und Eingaben des Berufungsklägers als zweifelsfrei geklärt angesehen werden kann (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen 3.3 und 3.4). 3.3. Belastende Indizien Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2023 (E. I.A) die belastenden Indizien und Beweismittel detailliert dargelegt, worauf zunächst verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist erstellt, dass sich der Berufungskläger rund 75 Minuten vor dem Absetzen der Drohnachricht (am 16. März 2021 zwischen 03:48 und 03:50 Uhr) über sein Mobiltelefon mit der tatrelevanten Website der Kantonspolizei Basel-Stadt verbunden und dort verschiedene Dokumente ("Gesuch Kundgebung Kapo BS", "Durchführung Demonstration Kapo BS") heruntergeladen hat (vgl. act. 659, 869, 879, 983; act. S 1061). Auch wenn der Berufungskläger vorbringt, er habe sich im Vorfeld der Strafuntersuchung nicht konkret mit der Dreirosenanlage beschäftigt, ist weiter nachgewiesen, dass seine Lebenspartnerin in der Nähe dieses Standortes arbeitet und er am 4. März 2021 eine telefonische Meldung an die Kantonspolizei Basel-Stadt erstattete, wonach man ihm unter der Dreirosenbrücke habe Drogen verkaufen wollen (vgl. act. 935, 951; Verhandlungsprotokoll, S. 17 - 18). Anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 23. April 2021 gab der Berufungskläger folgendes zu Protokoll: "Ich kenne den Park, weil meine Partnerin dort in der Nähe arbeitet und ich die Probleme gesehen habe." (act. 659). Somit ist entgegen der Darstellung des Berufungsklägers davon auszugehen, dass seinerseits bereits zum Tatzeitpunkt ein Interesse für die Situation rund um die Dreirosenanlage bestand und ein solches nicht erst durch das vorliegende Strafverfahren geweckt wurde. Weiter ergibt sich aus den edierten Logdateien des ZID-Servers, dass die Drohnachricht von einem typgleichen Mobiltelefon (…) versandt wurde, wie es der Berufungskläger besitzt (act. 871 ff., 919 f.). Auch wenn eine zweifelsfreie Identifikation des Geräts durch Ermittlung der MAC-Adresse vorliegend ausgeblieben ist, bildet dies ein weiteres Indiz für die Täterschaft. Sodann konnte die Datenübermittlung aufgrund der Logdateien des ZID-Servers der IP-Adresse X. zugeordnet werden (act. 919 f.). Gestützt auf zwei Anfragen beim Überwachungsdienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (nachfolgend: EJPD) wurden sowohl der Internet-Provider als auch der Abonnent dieser Adresse ermittelt. Hierbei handelt es sich um die C. AG und den Haushalt des Berufungsklägers an der D. strasse 55 in Z. (act. 923 f.). Der Berufungskläger bestreitet seinerseits die Richtigkeit der Ermittlung und Rückverfolgung der vorgenannten IP-Adresse. Er bringt diesbezüglich vor, dass die vom Router verwendete IP-Adresse vom Provider dynamisch zugeordnet werde und kein Nachweis dafür vorliege, dass die betreffende Adresse zum Tatzeitpunkt effektiv derjenigen seines Routers entsprochen habe. Ausserdem habe er selber eine Routenverfolgung der IP-Adresse mittels eines Windows Command Prompt (CMD) vorgenommen, woraus hervorgehe, dass die IP-Adresse der Internetseite "(…)" zugeordnet sei. Eine Abfrage über "www.nic.ch/de/whois" führe zur Firma B. GmbH mit Sitz in Y. . Somit sei nachgewiesen, dass der Berufungskläger keine Daten unter Verwendung dieser IP-Adresse habe versenden können (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12 ff.; Beilage 6 zur Verhandlungseingabe vom 11. Juli 2023). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die B. GmbH gemäss Handelsregistereintrag (abrufbar unter "[…]") die Erbringung von Internet- und IT-Dienst-leistungen sowie die Registrierung von Domänen-Namen bezweckt. Der Domänen-Name "(…)" ist wiederum mit der Website "(…)" verknüpft, welche von der C. AG und mithin dem Internet-Provider des Berufungsklägers betrieben wird. Daraus folgt, dass die B. GmbH den vorgenannten und von ihr registrierten Domänen-Namen der C. AG zur Verfügung stellt. Weiter ist im Internet publiziert, welche IP-Adressblöcke bestimmten Unternehmen zugeordnet sind, woraus sich ergibt, dass die IP-Adressen (…) (IP-Range umfassend total 32'768 Adressen) von der C. AG genutzt werden (vgl. "[…]"; Liste mit einer Übersicht von IP-Adress-Blöcken für die Schweiz abrufbar unter "[…]"). In diesen Adress-Block fällt auch die vorliegend ermittelte IP-Adresse X. , womit nachvollziehbar ist, weshalb diese gemäss IRC-Report des EJPD (act. 923) dem Internet-Provider des Berufungsklägers zugeordnet werden konnte. Aus den vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen und der von ihm getätigten Routenverfolgung (vgl. Beilage 6 zur Verhandlungseingabe vom 11. Juli 2023, act. S 1129) ist sodann ersichtlich, dass die Ausgabe des Windows Command Prompt den Begriff "cable-static" enthält, was darauf hinweist, dass die IP-Adresse X. einem Gerät für einen längeren Zeitraum zugeordnet ist und nicht bei jedem Verbindungsaufbau dynamisch neu vergeben wird. Dies erklärt auch, weshalb die vor den Schranken des Kantonsgerichts getätigte Rückverfolgung der IP-Adresse ebenfalls zu einem Standort in Z. geführt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 20; Ausdruck der Rückverfolgung der IP-Adresse über die Website "https://nordvpn.com/de/ip-lookup" in den Verfahrensakten). Die statische Natur der ermittelten IP-Adresse und ihre geografische Zuordnung zur Wohnsitzgemeinde des Berufungsklägers bilden ein weiteres Indiz für dessen Täterschaft. Der Umstand, dass auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers keine Hinweise auf die E-Mail-Adresse "(…)" ersichtlich waren (act. 849 f.) und auch die versendete Nachricht nicht auf diesem Gerät festgestellt werden konnte (act. 861), entlastet den Berufungskläger nicht, zumal diese Informationen online in ein Kontaktformular der Website der Kantonspolizei Basel-Stadt eingegeben wurden. Die Tatsache, dass vor dem 3. April 2021 auf dem Mobiltelefon kein Webverlauf festgestellt werden konnte (act. 863), lässt – auch in Berücksichtigung des Einwandes des Berufungsklägers, wonach sich der Verlauf nicht selektiv für einen bestimmten Zeitraum löschen lasse – darauf schliessen, dass der gesamte Verlauf zuletzt am vorgenannten Datum gelöscht worden war. Soweit der Berufungskläger vorbringt, man habe das deliktisch verwendete Mobiltelefon nicht mittels MAC-Adresse identifizieren können, ist zu konstatieren, dass es laut Bericht der IT-Forensik vom 1. November 2021 nicht möglich war, die MAC-Adresse des verwendeten Geräts auszulesen, weil diese mit den über das Kontaktformular der Website der Kantonspolizei Basel-Stadt versandten Daten nicht übermittelt wurde (act. 1169 f.). Weiter wird in den aktenkundigen Berichten der IT-Forensik festgehalten, dass die MAC-Adresse des Mobiltelefons des Berufungsklägers nicht in der Geräteliste des WLAN Routers aufgeführt gewesen sei (act. 887), das Gerät dynamisch generierte MAC-Adressen für Wireless-Netzwerke verwende, sich automatisch mit dem Netzwerk "(…)" am Wohnort des Berufungsklägers verbunden habe und somit auf dem Router des Berufungsklägers registriert gewesen sei (act. 889 ff., 969 f., 1169). Somit lassen sich aus der fehlenden Ermittlung der MAC-Adresse in Bezug auf den konkreten Tatvorwurf weder belastende noch entlastende Indizien ableiten. Soweit der Bericht der IT-Forensik vom 1. November 2021 festhält, dass es technisch möglich sei, mit einer gefälschten MAC-Adresse zu kommunizieren und dabei auch einen bestimmten Gerätehersteller vorzutäuschen (act. 1169), ist dies im Zusammenhang mit der vom Berufungskläger aufgestellten Drittäterhypothese (siehe nachfolgende E. 3.4) zu berücksichtigen. 3.4. Alternative der Dritttäterschaft Die vorstehend (E. 3.3) zusammengefassten Beweismittel und Indizien sprechen in ihrer Gesamtheit für die Täterschaft des Berufungsklägers. Demgegenüber macht letzterer geltend, es sei ebenso wahrscheinlich, dass eine Drittperson die Drohnachricht versendet und die Daten bewusst so manipuliert habe, dass der Tatverdacht auf den Berufungskläger falle. Sein Netzwerk sei wiederholt gehackt worden, weshalb er auch Strafanzeige erstattet habe. Die entsprechende Strafuntersuchung sei jedoch ergebnislos geblieben. An seinem Wohnort habe er zwei WLAN, welche über den gleichen Router laufen würden. Eines davon sei ein Gast-WLAN und würde nur eingeschaltet, wenn Gäste anwesend seien. Das andere Netzwerk werde vom Berufungskläger und seiner Freundin verwendet. Mit den entsprechenden Fachkenntnissen sei es möglich, in das Netzwerk einzudringen und den Datenverkehr auszulesen. In Form eines sogenannten "man in the middle attack" könne eine Drittperson Datenpakete abfangen, manipulieren und weiterleiten. Vor dem Hintergrund eines Nachbarschaftsstreites erscheine es durchaus möglich, dass eine der betreffenden Personen das Netzwerk des Berufungsklägers gehackt und die Drohnachricht versendet habe, um diesem zu Schaden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8 ff.; act. 929 f., 943 f., 1065; act. S 1055). Diesbezüglich führt der Bericht der IT-Forensik vom 1. November 2021 (act. 1165 ff.) aus, dass es sich beim Hackerangriff auf die Gemeinde Z. um einen "Ransomware-Angriff" gehandelt habe, dem ein anderes Angriffsmuster (Installation schädlicher Software und Verbreitung auf andere Computer) und ein anderes Tatmotiv (Geldforderung) zu Grunde gelegen habe (act. 1173 f.). Im Fall des Berufungsklägers hätte die Täterschaft – entweder mit einem typgleichen Mobiltelefon oder unter Vortäuschung eines entsprechenden Gerätetyps – in das Netzwerk eindringen und das Webformular der Polizei Basel-Stadt aufrufen müssen. Dies setze voraus, dass die Täterschaft den Typ des Mobiltelefons ausfindig gemacht und sich Zugang zum passwortgeschützten WLAN verschafft hätte (act. 1173 f.). Diesen Feststellungen hält der Berufungskläger entgegen, dass das von ihm verwendete Mobiltelefon massiv verbreitet und der Typ des Geräts bei einer Einrichtung als "Hotspot" für Dritte ersichtlich sei. Somit hätte eine unbekannte Täterschaft die Daten unter Verwendung der IP-Adresse des Berufungsklägers abfangen, verändern und weiterleiten können. Es sei auch möglich, IP-Adressen zu fälschen. Weil er online unter anderem Medienberichte zur Dreirosenanlage gelesen habe, hätte die Täterschaft auf ein Interesse an dieser Thematik schliessen können (Verhandlungsprotokoll, S. 10, 15). Mit Blick auf den vorgenannten Bericht der IT-Forensik ist zu konstatieren, dass auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers weder Malware noch eine bekannte Fernsteuerungs-App gefunden werden konnte (act. 1171). Sodann belegen die auf dem Gerät gespeicherten PDF-Dokumente, dass der Berufungskläger 75 Minuten vor dem Übermitteln der Drohnachricht Dateien von der Website der Kantonspolizei Basel-Stadt heruntergeladen hat (vgl. act. 1175). Die alternative Sachverhaltsvariante würde somit voraussetzen, dass eine Person mit ausserordentlich guten IT-Kenntnissen aufgrund persönlicher Animosität beabsichtigte, dem Berufungskläger eine Straft anzulasten. Zu diesem Zweck wäre die betreffende Person in dessen passwortgeschütztes Heimnetzwerk eingedrungen und hätte mittels technischer Vorkehrungen den Datenverkehr über einen längeren Zeitraum hinweg ausgelesen. Ohne dass sich der Berufungskläger intensiv mit der Thematik befasst hatte, wäre die Täterschaft aus dem vereinzelten Aufrufen einschlägiger Pressetexte –und mithin eher zufällig – zum Schluss gekommen, dass ein Interesse des Beschuldigten an der Situation rund um die Dreirosenanlage in Basel besteht. Sodann hätte die Täterschaft den Datenverkehr auch mitten in der Nacht des 21. März 2021 (zwischen 3:00 und 5:00 Uhr) überwacht und festgestellt, dass die Website der Kantonspolizei Basel-Stadt aufgerufen worden war. Im Anschluss daran hätte sie unter Vorspiegelung der IP-Adresse sowie des Mobiltelefontyps des Berufungsklägers die angeklagte Drohnachricht über das Kontaktformular der betreffenden Website versandt. Nebst den verwendeten Geräten und der Netzwerkadresse hätte die Täterschaft in der Nachricht keine Hinwiese auf den Berufungskläger hinterlassen, sondern die Kontaktdaten einer Privatschule in England (…) hinterlegt. Auch unter der Annahme, dass es in der Nachbarschaft des Berufungsklägers Personen gab, welche ihm einen entsprechenden Schaden hätten zufügen wollen, erscheint das vorstehend beschriebene Szenario nicht plausibel. Einerseits wären die Zusammenhänge zur Dreirosenbrücke und zur Website der Kantonspolizei Basel-Stadt mit erheblichen Zufälligkeiten verbunden. Andererseits ist es unwahrscheinlich, dass eine Dritttäterschaft in Schädigungsabsicht einen derart grossen technischen Aufwand betreiben würde, ohne im Inhalt der Textnachricht Hinweise auf den Berufungskläger zu hinterlassen. Die Hypothese einer alternativen Täterschaft vermag somit keine begründeten Zweifel am angeklagten Geschehen hervorzurufen und ist als bloss theoretische Sachverhaltsvariante zu verwerfen. Demgegenüber sprechen die belastenden Indizien (vgl. vorstehende E. 3.3) in ihrer Gesamtheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine Täterschaft des Berufungsklägers. 3.5. Verwertbarkeit der Datenerhebung Weiter bringt der Berufungskläger vor, dass die Auswertung der im Kontaktformular der Kantonspolizei Basel-Stadt hinterlegten Daten rechtswidrig erfolgt sei. Zum Tatzeitpunkt seien die Besucher der betreffenden Website nicht auf die Modalitäten der Verwendung ihrer persönlichen Daten hingewiesen und es sei auch keine entsprechende Zustimmungserklärung verlangt worden. Ausserdem hätte die Rückverfolgung der IP-Adresse einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedurft, welche ebenfalls nicht vorliege. In Bezug auf das Erfordernis der Zustimmung zur Datenbearbeitung kann zunächst erwogen werden, dass die Verwertbarkeit von Daten zum Nachweis der Täterschaft im Rahmen eines Strafverfahrens nicht vom Einverständnis der betroffenen Person abhängig ist. Wer sich mittels Eingabe von Daten selbst strafbar macht, kann sich nicht darauf berufen, es liege keine Zustimmung zur weiteren Bearbeitung dieser Daten vor. Die berechtigte Person hat indessen einen Anspruch darauf, dass die Datenerhebung in Übereinstimmung mit den Regeln der Strafprozessordnung erfolgt. In diesem Zusammenhang stellt sich vorliegend die Frage, ob die Ermittlung des Internet-Providers sowie des Abonnenten anhand der IP-Adresse im Sinne einer Teilnehmeridentifikation gemäss Art. 273 StPO die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht vorausgesetzt hätte. Diese Frage ist vorliegend zu verneinen. Daten über feststehende Abonnementsverhältnisse, die keine einzelnen Gespräche oder Sendungen zum Gegenstand haben, fallen als sogenannte Bestandesdaten nicht unter die Bestimmung von Art. 273 StPO. Im Gegensatz zur Erhebung von Randdaten geht es hier nicht um die Frage, wer wann mit wem kommuniziert hat, sondern um Auskünfte zur Identifikation der Täterschaft. Werden bei einem Internetanbieter Informationen darüber verlangt, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine bestimmte Kommunikation eine bereits ermittelte IP-Adresse verwendet hat, liegt keine Randdatenerhebung vor (vgl. Hansjakob / Pajarola , Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 273, N. 47 ff.). Ist bei Untersuchungen wegen Internetdelikten ein Internetanschluss bereits bekannt, stellt die Ermittlung der betreffenden Registrierungsdaten grundsätzlich eine Bestandesdaten-Abfrage dar. Sind den Strafverfolgungsbehörden demgegenüber lediglich strafbare Kommunikationsaktivitäten bekannt, und müssen die zugewiesenen IP-Adressen und Kunden erst eruiert werden, sind die Vorschriften von Art. 273 StPO anwendbar (BGE 141 IV 108, E. 5.1). Weil vorliegend die IP-Adresse X. , über welche die Daten an das Kontaktformular der Website der Kantonspolizei Basel-Stadt versandt wurden, den Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Logdateien des ZID-Servers bekannt war (vgl. act. 919 f.), bedurften die Anfragen beim Überwachungsdienst des EJPD (act. 923 f.) keiner Genehmigung nach Art. 273 Abs. 2 StPO. Damit wurde lediglich in Erfahrung gebracht, welchem Internet-Provider und welchem Abonnenten eine bereits ermittelte IP-Adresse zugeordnet war, weshalb es sich um eine Abfrage von Bestandesdaten und nicht von Randdaten im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StPO handelte. Die vorliegenden Datenerhebungen entsprechen somit den Vorgaben der StPO, weshalb sie auch prozessual verwertbar sind. 3.6. Beweisergebnis Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die Täterschaft des Berufungsklägers gemäss Anklage gestützt auf zulässig erhobene Beweise erstellt, womit die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht kann vorliegend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im strafgerichtlichen Urteil vom 23. Januar 2023 (E. I.B.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Berufungskläger hat sich demensprechend der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 5. Strafzumessung 5.1. Allgemeine Erwägungen zur Strafzumessung (…) 5.2. 5.2.1. Art der Strafe Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe mittels Drohung versucht, die Kantonspolizei Basel-Stadt zu einer Amtshandlung zu nötigen. Hierfür sieht der Tatbestand von aArt. 285 Ziff. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 1. Juli 2020) die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Angesichts des relativ geringen Verschuldens, der Vorstrafenlosigkeit (vgl. Strafregisterauszug vom 5. Juli 2023) sowie der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers erscheint das Ausfällen einer Freiheitsstrafe nicht erforderlich und es kann auf eine Geldstrafe erkannt werden (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). 5.2.2. Tatkomponenten Mit Blick auf die objektiven Tatkomponenten kann zunächst festgehalten werden, dass der Nötigungserfolg vorliegend ausgeblieben ist, weshalb es zu einer Verurteilung wegen Versuchs kommt und die Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu mildern ist. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. BGE 121 IV 49, E. 1). Diesbezüglich ist zu erwägen, dass sich der objektive Unrechtsgehalt der Tat primär an der konkreten Drohung und nicht an deren Zweck orientiert, zumal der Berufungskläger von den Behörden ein polizeiliches Einschreiten gegen Gewalt- und Drogenkriminalität verlangte, was in ihren Kompetenz- und Aufgabenbereich fällt. Mithin versuchte er kein rechtswidriges oder unverhältnismässiges behördliches Handeln zu erwirken. Bei begründeter Veranlassung hätte die Kantonspolizei Basel-Stadt – unabhängig von der Drohnachricht – bereits aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags in die vom Berufungskläger gewünschte Richtung tätig werden müssen. Doch beabsichtigte letzterer mit seiner Drohung ein rascheres bzw. intensiveres polizeiliches Einschreiten, was er schliesslich nicht zu erwirken vermochte. In Bezug auf den Inhalt der versendeten Nachricht fällt verschuldensmässig ins Gewicht, dass der Berufungskläger ein Ultimatum setzte ("bis am 30. April 2021") und mit einer Tötung sowohl der "Verursacher" als auch allfällig einschreitender "Einsatzkräfte" drohte. Damit hat er seiner Drohung besonderen Nachdruck verliehen. Weiter hat er in der Nachricht Personalien hinterlassen, welche die Involvierung einer tatsächlich existierenden Privatarmee ("Academi", vormals "Blackwater") suggerieren (vgl. act 907). Andererseits konnte die Ernsthaftigkeit der Drohung mittels Rückverfolgung der hinterlassenen Kontaktdaten ohne weiteres in Frage gestellt werden, zumal diese Angaben nicht einer bewaffneten Kommandoeinheit, sondern einer Privatschule in England zuzuordnen sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Drohung von den bearbeitenden Personen zunächst ernst genommen werden musste (vgl. act. 1187 ff.) und Anlass für die angeordneten Zwangsmassnahmen bilden durfte. In ihrer Gesamtheit sprechen die objektiven und subjektiven Tatkomponenten in Relation zum Strafrahmen noch für ein leichtes Verschulden, womit in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Strafzumessung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen angemessen erscheint. 5.2.3. Täterkomponenten Mit Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters ist zu erwägen, dass sich Vorstrafenlosigkeit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral auswirkt und deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1, E. 2.6). Der Berufungskläger macht seinerseits geltend, dass eine weitere Bestrafung angesichts der Verfahrensdauer sowie der angeordneten Ersatzmassnahmen unverhältnismässig erscheine (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 18 f.). Diesbezüglich kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (E. B.II.5 des Urteils vom 23. Januar 2023) festgehalten werden, dass sich die Behörden im vorliegenden Verfahren mit einer Vielzahl von Eingaben des Berufungsklägers auseinandersetzen mussten und eine längere behördliche Untätigkeit nicht zu erkennen ist. Mit Blick auf die bislang aufgelaufene Verfahrensdauer kann somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, die eine Strafreduktion rechtfertigen würde. Hinsichtlich der Strafempfindlichkeit ist zu konstatieren, dass die angeordneten Ersatzmassnahmen (Rayonverbot und Überwachung mit Electronic Monitoring) von Gesetzes wegen an die Strafe anzurechnen sind (vgl. nachstehende E. 5.5) und überdies keine Gründe ersichtlich sind, welche unter diesem Titel für eine Herabsetzung des Strafmasses sprechen würden. Auch das Nachtatverhalten des Berufungsklägers ist vorliegend als strafzumessungsneutral zu bewerten. Im Ergebnis führen somit die Täterkomponenten weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der Strafe, womit eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen auszufällen ist. 5.3. Tagessatz der Geldstrafe (…) 5.4. Bedingter Vollzug (…) 5.5. Anrechnung von Haft und Ersatzmassnahmen 5.5.1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Nach Art. 110 Abs. 7 StGB ist Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (Art. 75 Abs. 2 StGB). Auf die Strafe ist ebenfalls jene Untersuchungshaft anzurechnen, die in einem anderen Verfahren angeordnet worden ist. Zu entziehende Freiheit ist wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (BGE 133 IV 150, E. 5). Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74, E. 2.4). 5.5.2 Die Vorinstanz hat die zwischen dem 21. und 23. April 2021 ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 3 Tagen an die Strafe angerechnet, was nicht zu beanstanden ist. Weiter hat sie erwogen, Ersatzmassnahmen seien in analoger Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen, weshalb für die durch das Zwangsmassnahmengericht zwecks Kontrolle des Rayonverbots angeordnete Ersatzmassnahme pauschal 7 Tage angerechnet würden (E. B.II.7 des Urteils vom 23. Januar 2023). Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass die Ersatzmassnahmen mit einer weit erheblicheren Beschränkung seiner persönlichen Freiheit verbunden gewesen seien. Das Rayonverbot habe seine berufliche Tätigkeit im Raum Basel in Bezug auf Bewerbungsgespräche sowie Kundenbesuche eingeschränkt und die Fussfessel habe er im Rahmen seines Nebenerwerbs als Bademeister stets verdeckt halten müssen (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). 5.5.3 Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 23. April 2021 (act. 643 ff.) angeordnet, dass der Berufungskläger das Gebiet des Kantons Basel-Stadt nicht betreten darf und dieses Rayonverbot mittels Electronic Monitoring überwacht wird. Auf Antrag des Berufungsklägers vom 22. Mai 2021 hin hob das Zwangsmassnahmengericht sodann mit Entscheid vom 4. Juni 2021 die technische Überwachung des Rayonverbots auf und befristete letzteres bis zum 20. Juli 2021. Nebst der Haft von 3 Tagen dauerten die Ersatzmassnahmen somit insgesamt 88 Tage, wobei das Rayonverbot während 42 Tagen mittels Fussfessel elektronisch überwacht wurde. Mit diesen Massnahmen waren nicht unerhebliche Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte des Berufungsklägers verbunden, welchen die vorinstanzliche Anrechnung von lediglich 7 Tagen zu wenig Rechnung trägt. Das Kantonsgericht erachtet für das Electronic Monitoring bis zum 4. Juni 2021 eine Anrechnung im Umfang von 1/3 der Dauer (13 Tage) angemessen. Für das Rayonverbot selbst sind insgesamt weitere 10 Tage anzurechnen. Zusammen mit der Untersuchungshaft ergibt dies somit total 26 (= 3+13+10) anrechenbare Tage, weshalb das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt in teilweiser Gutheissung der Berufung entsprechend anzupassen ist. 6. Ergebnis Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches sowie der Strafzumessung abgewiesen wird. In diesen Punkten ist das strafgerichtliche Urteil vom 23. Januar 2023 zu bestätigen und unverändert zum Bestandteil des vorliegenden Entscheides zu erklären. Demgegenüber wird das vorinstanzliche Erkenntnis in Ziffer 1 entsprechend den vorstehenden Erwägungen (E. 5.5) in teilweiser Gutheissung der Berufung neu gefasst. III. Kosten (…) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Januar 2023, auszugsweise lautend: "1. A. wird der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tages sätzen à CHF 190.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 21. April 2021 bis zum 23. April 2021 ausgestandenen Haft von insgesamt drei Tagen sowie der an geordneten Ersatzmassnahme im Umfang von insgesamt sieben Tagen, in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. A. wird von der Anklage der versuchten Schreckung der Bevölkerung freigesprochen .
3. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der Fallnummer «21 126» bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht.
4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 23'362.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 1’500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
5. Es wird dem Beurteilten keine Entschädigung bzw. Genugtuung gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO für die durch das Zwangsmassnahmengericht zur Kontrolle des Rayonverbots angeordnete Ersatzmassnahme entrichtet.
6. In Bezug auf sämtliche Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen des Beurteilten hinsichtlich seiner Festnahme wird auf das Verfahren «MU1 21 3738» verwiesen, in welchem der Beurteilte besagte Forderungen als Privatkläger geltend macht.
7. (…)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 4 wie folgt neu gefasst:
1. A. wird der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tages sätzen à CHF 190.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 21. April 2021 bis zum 23. April 2021 ausgestandenen Haft von insgesamt drei Tagen sowie der vom 24. April 2021 bis zum 4. Juni 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von insgesamt 26 Tagen , in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.(…) 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 8'135.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00.A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 5 und 6 sowie in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 7 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'100.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.–und Auslagen von CHF 100.–, gehen im Umfang von CHF 4'575.–(3/4) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von CHF 1'525.–(1/4) zu Lasten des Staates. III. [Mitteilungen] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Bryan Smith Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 6B_1335/2023).