Einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
A. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wurde mit als Anklageschrift geltendem Strafbefehl (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO) der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2021 vorgeworfen, am 31. Mai 2020, 21:12 Uhr, als Lenker des Personenwagens Škoda Yeti, Kontrollschild BBB. , in C. /BL auf der D. Strasse in Fahrtrichtung C. /BL Dorf gefahren zu sein, bei der dortigen Verzweigung D. Strasse/E. Strasse beim Signal "STOP" bis zum Stillstand angehalten zu haben, beim Losfahren aufgrund der dort herrschenden Verkehrssituation (Verzweigungsgebiet) jedoch ohne die notwendige und ihm zumutbare Aufmerksamkeit links abgebogen zu sein und dabei das von links auf der E. Strasse herkommende, ca. 10 Meter entfernte Motorrad Suzuki, Kontrollschild FFF. , fahrlässigerweise übersehen und dessen Vortritt missachtet zu haben. Der Motorradlenker habe zwar noch eine Vollbremsung einleiten, sein Motorrad aufgrund der kurzen Distanz aber nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen können, worauf dieser ins Schleudern geraten sei. In der Folge seien der Unfallgegner und seine Mitfahrerin vom Motorrad gefallen und deren Motorrad schliesslich in die linke Fahrzeugseite des Personenwagens des Beschuldigten gerutscht. Damit habe sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] und Art. 14 Abs. 1 VRV) schuldig gemacht (vgl. act. 47 f.). B. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien 1. Das Strafgerichtspräsidium gelangte in seinem Urteil vom 20. April 2023 in Würdigung des Polizeirapports samt Fotodokumentation vom 1. Juli 2020, der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. November 2020, der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und dem unfallbeteiligten G. (nachfolgend: Unfallgegner) vom 22. April 2021, der Einvernahme der Zeugin H. vom 2. September 2021, der Einvernahme der Zeugin I. vom 3. September 2021, der anlässlich der Hauptverhandlung durch den Beschuldigten vorgelegten Bilder sowie der im Rahmen der Hauptverhandlung getätigten Aussagen des Beschuldigten zum Ergebnis, dass dieser als Lenker seines Personenwagens das korrekt auf der E. Strasse fahrende Motorrad des Unfallgegners zufolge Unaufmerksamkeit pflichtwidrig übersehen und so im Einmündungsbereich D. Strasse/E. Strasse eine Kollision verursacht habe. Dass es zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und dem Motorrad am 31. Mai 2020 um 21:12 Uhr zu einer Kollision gekommen und der Beschuldigte gegenüber der Hauptstrasse (E. Strasse) durch ein Stopsignal vortrittsbelastet gewesen sei, sei unbestritten. Der Beschuldigte bestreite einzig, sich regelwidrig verhalten zu haben, da er gegenüber dem Motorrad, welches nach seiner Auffassung vom zur D. Strasse parallellaufenden Trottoir hergekommen und nicht auf der Strasse gefahren sei, vortrittsberechtigt gewesen sei. Die Annahme des Beschuldigten, der Unfallgegner habe sein Motorrad mit seiner Mitfahrerin vom Trottoir aus in seinen fahrenden Personenwagen geschoben, sei jedoch höchst unwahrscheinlich und es liesse sich diesbezüglich aus den Fotoaufnahmen auch nichts Derartiges entnehmen. Hätte der Beschuldigte beim Abbiegemanöver tatsächlich mit der gebotenen Sorgfalt nach links geschaut, hätte er das Motorrad in jedem Fall wahrnehmen müssen, weil die E. Strasse bei dieser Kreuzung gerade verlaufe und übersichtlich sei. Die Behauptung des Beschuldigten, der Unfallgegner habe vermutlich sein Motorrad mit der darauf sitzenden Mitfahrerin vom Trottoir aus in sein fahrendes Fahrzeug geschoben, sei deshalb als Sachverhaltsvariante auszuschliessen. Der Beschuldigte habe das Motorrad schlichtweg übersehen und so die Kollision verursacht (vgl. Erw. I.1 auf S. 2-4 des angefochtenen Urteils). 2. Der Beschuldigte hingegen rügt in seiner Berufungsbegründung vom 14. November 2023 diverse Punkte. So wendet er unter lit. a ein, dass die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft von einem falschen Sachverhalt ausgingen. Aufgrund verschiedener Ungereimtheiten bestünden erhebliche bzw. unüberwindbare Zweifel, die in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine Verurteilung nicht zuliessen (vgl. S. 1 der Berufungsbegründung). Unter lit. b hält der Beschuldigte fest, das Motorrad und die Lenkstange seien auf der rechten Seite beschädigt. Bei einem Unfallhergang, wie er von der Vorinstanz angenommen worden sei, wäre der Motorradlenker zwischen seinem Motorrad und dem Fahrzeug des Beschuldigten eingeklemmt worden und hätte sich hierbei ziemlich sicher schwere Verletzungen zugezogen, was in casu jedoch nicht der Fall gewesen sei. Weiter solle das Motorrad gemäss Polizeibericht Beschädigungen auf der linken Seite aufweisen, währenddem sämtliche Polizeifotos aber nur Beschädigungen auf der rechten Seite zeigten. Gesamthaft sei der von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft angenommene Unfallhergang unstimmig und rufe Zweifel hervor (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). Unter lit. c macht der Beschuldigte geltend, das Motorrad des Unfallgegners verfüge über kein ABS-System, weshalb die vom Unfallgegner behauptete Vollbremsung mangels Spuren auf dem Asphalt nicht stimmen könne. Die Vorinstanz äussere sich aber nicht dazu (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). Unter lit. d wirft der Beschuldigte ein, dass ihm die digitalen Fotos des Unfalls nicht bzw. später und nur auf dessen Begehren hin ausgehändigt worden seien, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Und obwohl sich die ausgedruckten, in den Akten der Staatsanwaltschaft befindlichen Fotos nicht für die Begutachtung des Schadens eigneten, habe sich die Staatsanwaltschaft damit begnügt. Damit seien die Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO durch die Staatsanwaltschaft wie auch eine Unvoreingenommenheit derselben in Frage gestellt, womit sich die Vorinstanz aber ebenso wenig befasse (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). Unter lit. e moniert der Beschuldigte überdies, der Unfallgegner habe die Unfallendstellung des Motorrades massgeblich verändert, indem er dieses auf die linke Seite gelegt sowie zusätzlich den Soziussitz von der Hauptstrasse aufgehoben und auf das verschobene Motorrad gedrückt habe. Es komme hinzu, dass der Soziussitz unzulässigerweise mit Saugnäpfen angebracht gewesen sei, weshalb nicht mehr eruiert werden könne, wie der Soziussitz dorthin (wohl im Sinne von: auf die Hauptstrasse) gekommen sei. Sodann habe dem Motorrad nach dem Unfall der Schlüssel gefehlt; dieser sei erst später durch den Unfallgegner in die Zündung gesteckt worden. Da der Unfallgegner die Unfallstelle trotz der allgemein bekannten gesetzlichen Regelung, wonach eine Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei nur zum Schutz von Verletzten oder der Sicherung des Verkehrs verändert werden dürfe, und entgegen der Anweisung der Drittperson J. (Meldeerstatterin) verändert habe, sei von einem planmässigen Vorgehen des Unfallgegners auszugehen (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung). Schliesslich sieht der Beschuldigte unter lit. f seinen Anspruch auf die aus dem rechtlichen Gehör zustehende Begründungpflicht verletzt, da das vorinstanzliche Urteil sehr kurz und unvollständig ausgefallen sei. Obwohl die Kratzspuren rechts (statt links), die Veränderung des Unfallortes, die fehlenden Bremsspuren auf der Strasse und der fehlende Zündschlüssel an der mündlichen Gerichtsverhandlung vor der Vorinstanz thematisiert worden seien, fehlten im schriftlichen Urteil relevante Ausführungen dazu. Angesichts dessen sei es dem Beschuldigten nicht möglich, den Entscheid der Vorinstanz zu überprüfen und allenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung). 3. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits entgegnet mit Berufungsantwort vom 1. Dezember 2023, dass der Unfallgegner anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. April 2021 der Meinung gewesen sei, auf die rechte Seite gestürzt zu sein. Zuerst habe es ihn und seine Begleitperson "weggespickt", dann sei das Motorrad gekippt. Ein diesbezügliches Versehen im Polizeirapport ändere aber nichts an der rechtlichen Würdigung des Vorfalls. Der Beschuldigte sei gegenüber dem Unfallbeteiligten vortrittsbelastet gewesen. Aus der Sturzrichtung des Motorrads liessen sich keinerlei Beweise dafür ableiten, dass der Unfallbeteiligte vor dem Unfall nicht auf der E. Strasse gefahren sei, sondern sein Motorrad auf dem parallel zur D. Strasse verlaufenden Trottoir geschoben habe. Die Fallrichtung des Motorrads sei damit für die Beurteilung des Sachverhalts nicht relevant und habe weder im Strafbefehl noch im Urteil der Vorinstanz Erwähnung gefunden. Auch das Fehlen von Bremsspuren sei nicht geeignet, die Version des Beschuldigten betreffend Unfallhergang glaubhaft zu machen, geschweige denn zu beweisen. Daher liesse sich mit der Berufung nicht geltend machen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder rechtlich falsch gewürdigt. Das Strafgericht habe in seiner Begründung sämtliche wesentlichen Sachverhaltselemente aufgeführt, auf die es sein Urteil gestützt habe. Die Umstände, die der Beschuldigte anführe, seien demgegenüber nicht geeignet, wesentliche und andere Erkenntnisse zum Unfallhergang beizutragen. Da eine Urteilsbegründung nicht sämtliche Vorbringen der Parteien, sondern lediglich die für den Entscheid relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu enthalten habe, habe die Vorinstanz Art. 81 StPO nicht verletzt. 4. Mit Replik vom 18. Dezember 2023 wiederum hält der Beschuldigte an seinen Argumenten gemäss Berufungsbegründung vom 14. November 2023 fest. Ergänzend wendet er ein, bei den im Polizeirapport festgehaltenen Sachverhaltsbeschreibungen insbesondere betreffend Sturzrichtung des Motorrades handle es sich um mehr als bloss ein Versehen. Abgesehen davon sei es nicht Pflicht des Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen. Die Schuld bzw. den die Schuld begründenden Sachverhalt habe einzig die Staatsanwaltschaft zu beweisen und dabei auch darzulegen, weshalb keine Zweifel bestehen sollten. Trotz diverser Ungereimtheiten äussere sich die Staatsanwaltschaft auch nicht zum unverständlicherweise erfolgten veränderten Unfallbild (vgl. S. 1 der Replik). Erneut auf die fehlenden Bremsspuren zurückkommend führt der Beschuldigte ins Feld, diese Tatsache habe für die Staatsanwaltschaft wohl eine Rolle gespielt, ansonsten sie nicht auf ein vorhandenes ABS-System hingewiesen habe. Nachdem jedoch bekannt geworden sei, dass beim Motorrad kein ABS-System vorhanden gewesen sei, mute es seltsam an, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz nunmehr die Bremsspuren nicht mehr als wichtig erachteten (vgl. S. 2 der Replik). C. Verfahrensgrundsätze 1. Im Allgemeinen 1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art der Beweismittel. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 25 ff.). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, unter Hinweis auf BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Hierbei sind Indizien darauf zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.6). Ist die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage) geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken (BGE 144 IV 345 E. 2.3.3.7). 1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235; Wolfang Wohlers , a.a.O., N 11 ff.). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Tophinke , a.a.O., N 83, mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und 1.3.1). 2. Im Besonderen für die Rechtsmittelinstanz 2.1 Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation des Verbots der "reformatio in peius" liegt in casu zufolge der Berufung des Beschuldigten und des Fehlens einer Berufung oder Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft vor. Dementsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil nicht zu Lasten des Beschuldigten verschärfen, sondern dieses nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern. 2.2 Wie bereits in Erw. I.2 dargelegt, schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein, wenn – wie im vorliegenden Fall – lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhaltes gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung somit auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür ( Sven Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Willkür liegt bei einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (vgl. Erw. II.C.1.2) jeweils dann vor, wenn das Strafgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen (vgl. BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, unter Hinweis auf BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Sämtliche Rechtsfragen sind dagegen mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale ( Sven Zimmerlin , a.a.O.). 2.3 Schliesslich erlaubt mit Blick auf die Prozessökonomie Art. 82 Abs. 4 StPO der Rechtsmittelinstanz, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichtet. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10 f., mit Hinweisen). D. Willkürprüfung durch das Kantonsgericht 1. Im vorliegenden Fall liegen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die nachfolgenden Beweise und Indizien in den Akten: Rapport der Kantonspolizei Basel-Land-schaft vom 1. Juli 2020 (act. 3 ff.) inkl. Fotografien der beiden Fahrzeuge bzw. der Unfallstelle (act. 27 ff.), Einvernahme des Beschuldigten vom 6. November 2020 (act. 59 ff.), Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und dem Unfallgegner vom 22. April 2021 (act. 85 ff.), Einvernahme der Zeugin H. vom 2. September 2021 (act. 127 ff.), Einvernahme der Zeugin I. vom 3. September 2021 (act. 153 ff.), Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Protokoll Hauptverhandlung Strafgericht, act. 265 ff.) sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung durch den Beschuldigten vorgelegte Fotoaufnahmen (act. 279 ff.). Zunächst ist festzustellen, dass der Vorderrichter die aus dem Polizeirapport fliessenden Erkenntnisse sowie die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, dessen Lebenspartnerin I. , des Unfallgegners und dessen Soziusfahrerin H. im angefochtenen Urteil einlässlich und korrekt dargestellt hat, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechende vorinstanzliche Erwägung zu verweisen ist (vgl. Erw. I.1. auf S. 2-4 des angefochtenen Urteils). 2. Was die Beweiswürdigung und damit die Feststellung des Sachverhalts durch das Strafgerichtspräsidium angeht, so ist in den Grenzen von Art. 398 Abs. 4 StPO in eingeschränkter Kognition einzig zu prüfen, ob die vorinstanzliche Würdigung geradezu willkürlich erfolgt ist, wobei keine neuen Behauptungen oder Beweise vorgebracht werden können. 2.1. Hierbei erweist sich zunächst die vorinstanzliche und im Übrigen seitens des Beschuldigten im Berufungsverfahren unbestrittene Feststellung, wonach es am 31. Mai 2020 um 21:12 Uhr bei der Kreuzung D. Strasse/E. Strasse in C. /BL zu einer Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und dem Motorrad des Unfallgegners gekommen ist (Erw. I.1. auf S. 2 des angefochtenen Urteils), als zutreffend. So ist in casu aufgrund der polizeilichen Feststellungen hinsichtlich Position und Zustand der beiden betroffenen Fahrzeuge objektiviert, dass der Personenwagen des Beschuldigten, Kennzeichen BBB. , beim Eintreffen der Polizei quer auf den beiden Fahrbahnen, indes mehrheitlich auf jener in Fahrtrichtung C. /BL, stand. Der Personenwagen war an der Seitenschwelle unten links eingedrückt und wies eine Schramme in der linken vorderen Felge auf. Das Motorrad des Unfallgegners, Kennzeichen FFF. , lag am Strassenrand in Fahrtrichtung K. /BL und war rechtsseitig zerkratzt; die Motorradgabel war verbogen (vgl. Polizeirapport vom 1. Juli 2020, act. 3 ff., 17). 2.2. Als uneinheitlich stellt sich hingegen die Beweislage betreffend den genauen Unfallhergang dar: Während sowohl der Unfallgegner, Motorradlenker G. (vgl. act. 19, 85 ff., 127 ff.), als auch dessen Soziusfahrerin, H. (vgl. act. 21, 127 f.), den Sachverhalt jeweils zusammengefasst dahingehend geschildert haben, dass ihnen der Beschuldigte an der fraglichen Kreuzung zufolge Unaufmerksamkeit den Vortritt genommen habe, was zur seitlichen Kollision geführt habe, bestreitet der Beschuldigte sowohl eine Vortrittsbelastung als auch eine mangelnde Aufmerksamkeit seinerseits. Seiner Version nach sei der Unfallgegner nämlich gar nicht von der E. Strasse herkommend in Richtung D. Strasse gefahren, sondern habe sein Motorrad absichtlich vom zur D. Strasse parallellaufenden Trottoir herkommend in das Auto des Beschuldigten geschoben (vgl. act. 61 ff.; 89; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4), was von der Beifahrerin des Beschuldigten, I. , anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. September 2021 bestätigt worden ist (vgl. act. 155). 2.3 Es ist folglich durch das Kantonsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz im konkreten Fall in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro" willkürfrei und damit zu Recht die seitens des Beschuldigten vorgebrachte alternative Hypothese betreffend den Unfallhergang als nicht genügend greifbar, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken, bewertet hat und damit ausschliessen durfte. Dies ist aus den nachstehend aufgeführten Gründen zu bejahen: 2.3.1. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte ein inkonstantes und widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag gelegt hat, was die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen von vornherein schmälert. Denn er hat erst anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 6. November 2020 und überdies im Sinne einer blossen Vermutung behauptet, der Unfallgegner habe als sog. "Autobumser" den vorliegenden Unfall absichtlich verursacht, indem er sein Motorrad vom zur D. Strasse parallel verlaufenden Trottoir herkommend bewusst in das Auto des Beschuldigten geschoben habe (vgl. insb. act. 61 Rz. 60 ff., act. 63 Rz. 64 und 74 f.). Und erst anlässlich der dritten Einvernahme, der Konfrontationseinvernahme mit dem Unfallgegner vom 22. April 2021, folgte die weitere Ergänzung durch den Beschuldigten, wonach er das fragliche Motorrad bereits 15 Minuten vor der Kollision auf dem Trottoir stehen gesehen habe (vgl. act. 89). Demgegenüber gab der Beschuldigte keine derartige Sachverhaltsdarstellung anlässlich seiner Erstaussage gegenüber der Polizei (act. 13 ff.) von sich. Vielmehr hat er noch am Tag des Vorfalls gegenüber der Polizei ausgesagt, es habe plötzlich gekracht, da ein Motorrad auf der linken Seite in ihn hineingeprallt sei. Er habe das Motorrad zuvor nicht gesehen, auch kein Licht des Motorrades (vgl. act. 13). Zudem hat der Beschuldigte unterschriftlich anerkannt, den Verkehrsunfall verursacht zu haben (vgl. act. 23, 35). Zutreffend hat die Vorinstanz (vgl. Erw. I.1. auf S. 3 des angefochtenen Urteils) in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte, wäre der Unfallgegner tatsächlich mit seinem Motorrad vom Trottoir her auf die Strasse gegangen, diesen angesichts der örtlichen Verhältnisse (Trottoir parallel zur D. Strasse, vgl. nur die Fotos in act. 69, 185, 189, 293) und der seitens des Beschuldigten erfolgten mehrfachen Blicke nach links und rechts (vgl. act. 13) hätte wahrnehmen müssen, was er aber laut eigenen Angaben gerade nicht getan hat. Damit erweist sich die alternative Darstellung des Beschuldigten überdies als höchst unplausibel. 2.3.2. Des Weiteren hat der Vorderrichter (vgl. Erw. I.1. auf S. 3 des angefochtenen Urteils) korrekt die Beweislage aufgezeigt, wonach die vom Anklagesachverhalt abweichende Schilderung der Vorgänge einzig seitens der Beifahrerin und Lebenspartnerin des Beschuldigten, I. , anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. September 2021 bestätigt worden ist (vgl. act. 153 ff.). Hierzu ist überdies zu konstatieren, dass auch diese abweichend dazu noch ursprünglich gegenüber der Polizei angegeben hatte, vor der Kollision gar kein Motorrad gesehen zu haben (vgl. act. 15), was der Glaubhaftigkeit auch ihrer Aussagen abträglich ist. Demgegenüber sprechen sämtliche übrigen Beweise und Indizien, allen voran die Aussagen des Unfallgegners und seiner Soziusfahrerin sowie das Spurenbild gemäss den polizeilichen Feststellungen, übereinstimmend für einen Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten anklagegemäss vorgeworfen worden ist. Dabei sind die Angaben des Unfallgegners G.
– im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten – sowohl gegenüber der Polizei (act. 19) als auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. April 2021 (act. 85 ff.) jeweils konsistent geblieben und decken sich im Übrigen mit den Angaben der Soziusfahrerin H. (act. 21, 127 ff.) sowie insbesondere mit den Feststellungen der Polizei als objektives Beweismittel, was für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Das im Polizeirapport objektivierte Schadensbild betreffend beide involvierte Fahrzeuge – insbesondere das Verbiegen der Lenkstange des Motorrades (vgl. act. 141, ims_1045246) – lässt denn auch mit Blick auf die hierzu nötige Energie ohne Weiteres Rückschlüsse auf eine bestimmte Geschwindigkeit des Motorrades vor dem Aufprall zu, welche augenscheinlich nicht für ein blosses Hineinschieben im Schritttempo, sondern für ein regelrechtes Hineinfahren sprechen, zumal das Motorrad selbst nach eigener Schätzung des Beschuldigten ein Gewicht von 260 kg (act. 63 Rz. 84) und nach Angaben des Unfallgegners gar von 350 kg (act. 87 Rz. 47) hatte. 2.3.3 In einem weiteren Punkt hat die Vorinstanz (vgl. Erw. I.1. auf S. 3 f. des angefochtenen Urteils) ebenfalls zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass das (allein) auf Strafanzeige des Beschuldigten hin gegen den Unfallgegner eingeleitete Strafverfahren wegen Betruges (angebliche Fingierung eines Verkehrsunfalles) zwischenzeitlich rechtskräftig eingestellt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2022 vom 13. Juni 2022). 2.3.4 Die im Rahmen der vorliegenden Berufung seitens des Beschuldigten vorgebrachten Einwände unter dem Titel "Ungereimtheiten" vermögen an den mit dem vorinstanzlichen Urteil in Einklang stehenden Feststellungen gemäss Erw. 2.3.1-2.3.3 nichts zu ändern. 2.3.4.1 So beruhen die im Text des Polizeirapports stehenden Angaben betreffend Beschädigungen am Motorrad "links" (act. 7) anstatt "rechts" bereits mit Blick auf die Fotos (vgl. nur act. 31, ims_1045242, 1045243, 1045245, 1045246 und 1045247) offenkundig auf einem Versehen, weshalb der Beschuldigte hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Insbesondere verfängt der Vorwurf des Beschuldigten nicht, der (ganze) Polizeirapport sei falsch (so vor Strafgericht, Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4 f., act. 271 f.), zumal jener selbst ja den Sachverhalt noch vor Ort und Stelle anerkannt hatte (vgl. act. 23, 35). Im Übrigen lassen sich die Bilder mit der Äusserung des Unfallgegners, wonach sein Motorrad, soweit er sich noch erinnern könne, im Rahmen seines Sturzes nach rechts gekippt sei (act. 91 Rz. 105 f.), in Einklang bringen. Auch die vom Beschuldigten ins Feld geführten fehlenden Verletzungen beim Unfallgegner sprechen keineswegs gegen einen Unfallhergang, wie er seitens der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz angenommen worden ist, hat der Unfallgegner doch die Kollision nachvollziehbar dahingehend geschildert, dass das Motorrad nach dem brüsken Abbremsen zuerst geschlittert sei, woraufhin er und seine Freundin vom Motorrad "gespickt" seien und wonach vermutlich das Motorrad ins Fahrzeug des Beschuldigten gerutscht sei (vgl. act. 87 Rz. 43 ff., act. 91). Ein Blick auf die in den Akten liegenden Schadensfotos zeigt unter anderen eine nach hinten gebogene Motorradgabel (Standrohr) des unfallgegnerischen Motorrads (u.a. sichtbar auf der Fotografie in act. 141, ims_1045246), was gerade einen primären Kontakt des Vorderrades des Motorrades mit der linken Seite des Autos und damit einen direkten Aufprall zwischen den beiden Fahrzeugen nahelegt, ohne dass der Motorradfahrer zwischen diesen beiden Fahrzeugen eingeklemmt worden ist. 2.3.4.2. Des Weiteren sprechen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – allein die fehlenden Bremsspuren auf dem Asphalt trotz Vollbremsung und mangels ABS beim Motorrad keineswegs dagegen, dass der Unfallgegner von C. /BL herkommend auf der E. Strasse gefahren ist und somit auch vortrittsberechtigt war. Dass keine Bremsspuren festgestellt worden sind, lässt sich durchaus mit Blick auf die Darstellung des Unfallgegners (vgl. act. 87) plausibel damit erklären, dass das Motorrad mit bloss 5 bis 10 zurückgelegten Metern unter gleichzeitigem Schleudern praktisch keinen Bremsweg zurückgelegt hat, bevor es bereits auf die Seite gekippt ist. 2.3.4.3 Soweit überdies der Beschuldigte aufgrund seines Erachtens mangelhafter Einsicht in die am Unfallort erstellten Fotografien eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, Nichteinhaltung des Untersuchungsgrundsatzes sowie Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft rügt, ist festzustellen, dass ihm diese Fotografien – wie er in seiner Berufungsbegründung selbst ausführt – von der Staatsanwaltschaft nicht nur gedruckt, sondern auch digital zugänglich gemacht worden sind; konkret mit Postsendung vom 3. August 2021 (act. 217) und damit bevor der Beschuldigte mit Schreiben vom 30. September 2021 (act. 197) die kleingedruckten, in den Papierakten geführten Fotografien bemängelt hat. Inwiefern sich die Staatsanwaltschaft überdies nicht an den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO gehalten haben oder gar voreingenommen gewesen sein soll, wird vom Beschuldigten nicht näher ausgeführt. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern eine irgendwie geartete Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegen soll, wenn sich die Staatsanwaltschaft – und hernach das Strafgerichtspräsidium – bei der Eruierung des Sachverhalts auf die den Akten vorliegenden Fotografien abgestützt haben. 2.3.4.4 Wenn der Beschuldigte des Weiteren ins Feld führt, der Unfallgegner habe die Unfallstelle verändert, indem er das Motorrad verschoben und den Schlüssel erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Zündschloss gesteckt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass die abgeänderte Unfallendstellung des Motorrades sowohl der eingerückten Polizei (act. 7) als auch der Vorinstanz (vgl. nur Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 27. Januar 2023, act. 249; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4, act. 271) bekannt gewesen ist. Es ist dem Vorderrichter kein Vorwurf zu machen, wenn er sich im angefochtenen Urteil – anders als zum Schadensbild (vgl. Erw. 2.3.4.1) – mangels Beweiseignung betreffend den Unfallhergang nicht auch zu diesem Punkt geäussert hat. Im Übrigen kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass sich heutzutage viele Motorräder auch ohne Schlüssel per Knopfdruck starten lassen, weshalb auch der Einwand des Beschuldigten bezüglich des nachträglich eingesteckten Schlüssels unbehilflich ist. Sodann legt der Beschuldigte ebenso wenig dar, inwiefern es zur Feststellung des Unfallhergangs von Relevanz sein soll, dass der Soziussitz allenfalls lediglich mit Saugnäpfen am Motorrad befestigt war. 2.3.4.5 Schliesslich ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz aufgrund ungenügender Begründungsdichte des vorinstanzlichen Urteils und mangels Auseinandersetzung auch mit den in Erw. 2.3.4.1-2.3.4.4 aufgeführten Punkten zu konstatieren, muss doch die Begründung eines Entscheids jeweils so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Demgegenüber muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Aus dem rechtlichen Gehör lassen somit sich keine quantitativen Anforderungen an die Ausführlichkeit der Entscheidbegründung ableiten (vgl. BGer 6B_540/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 1.3). Das angefochtene Urteil des Strafgerichtspräsidiums mag zwar angesichts eines Umfangs von lediglich 7 Seiten auf den ersten Blick kurz erscheinen. Hingegen ist zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz in ihrer Erwägung I.1 auf S. 2-4 mit dem vom Beschuldigten behaupteten Unfallhergang – ein mutwilliges Hineinschieben des Motorrads in seinen Personenwagen – vertieft auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise die relevanten Gründe dafür dargelegt hat, dass dieser als höchst unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann. 2.3.5 Die vorstehenden Erwägungen berücksichtigend erscheint somit die alternative Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, wonach der Unfallgegner bewusst sein Motorrad auf die Strasse und damit in das Fahrzeug des Beschuldigten geschoben hat, als unglaubhafte und insbesondere nicht mit den übrigen Beweisen und Indizien zu vereinbarende Schutzbehauptung. Die vorliegende Beweislage spricht vielmehr derart klar für den Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten anklagegemäss vorgeworfen worden ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die alternative Sachverhaltsvariante gemäss Angaben des Beschuldigten als "höchst unwahrscheinlich" einstufen und verwerfen durfte, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Der Vorderrichter hat damit den Sachverhalt nicht in minder vertretbarer Weise und umso weniger i.S.v. Art. 398 Abs. 4 StPO offensichtlich unrichtig festgestellt, sondern durfte zu Recht ohne unüberwindbare, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel oder Widersprüche davon ausgehen, dass der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt ist, mithin der Unfallgegner auf der E. Strasse in Richtung K. /BL gefahren ist und der von der D. Strasse herkommende, vortrittsbelastete Beschuldigte jenen schichtweg übersehen hat, weshalb es im Einmündungsbereich zu einer Kollision der beiden involvierten Fahrzeuge gekommen ist. Somit erweist sich die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den als erstellt erachteten Sachverhalt als einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 14 Abs. 1 VRV) gewürdigt. Der Beschuldigte hat diese rechtliche Würdigung für den Fall, dass das Kantonsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt als nachgewiesen ansieht, nicht explizit beanstandet, weshalb sich eine Prüfung von Rechtsfragen erübrigt. Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen ist somit vollumfänglich auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Erw. I.2 und 3 auf S. 4 f. des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche allemal als korrekt einzustufen sind. Angesichts dessen ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 14 Abs. 1 VRV) zu bestätigen. IV. Strafzumessung Nachdem der Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs nicht im Sinne eines konkreten Antrages in der Sache (vgl. BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2) angefochten hat, braucht die vorinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 400.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung nicht überprüft zu werden. Die Ausführungen des Strafgerichtspräsidiums betreffend die Strafzumessung erweisen sich ohnehin als durchwegs sachlich zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. Erwägung II auf S. 5 des vorinstanzlichen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen macht der Beschuldigte selbst in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2023 keine merkliche Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit der Strafgerichtsverhandlung vom 20. April 2023, welche allenfalls von Amtes wegen für eine Anpassung der auszusprechenden Busse unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB) sprechen würde, geltend. V. Kosten 1. Vorinstanzliches Verfahren Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wird das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich bestätigt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren 2.1 Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollumfänglichen Abweisung der Berufung des Beschuldigten und der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'650.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010, Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschuldigten. 2.2 Ausserordentliche Kosten Laut Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 N 1). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kommt dem Beschuldigten demnach kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 Der Beschuldigte hingegen rügt in seiner Berufungsbegründung vom 14. November 2023 diverse Punkte. So wendet er unter lit. a ein, dass die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft von einem falschen Sachverhalt ausgingen. Aufgrund verschiedener Ungereimtheiten bestünden erhebliche bzw. unüberwindbare Zweifel, die in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine Verurteilung nicht zuliessen (vgl. S. 1 der Berufungsbegründung). Unter lit. b hält der Beschuldigte fest, das Motorrad und die Lenkstange seien auf der rechten Seite beschädigt. Bei einem Unfallhergang, wie er von der Vorinstanz angenommen worden sei, wäre der Motorradlenker zwischen seinem Motorrad und dem Fahrzeug des Beschuldigten eingeklemmt worden und hätte sich hierbei ziemlich sicher schwere Verletzungen zugezogen, was in casu jedoch nicht der Fall gewesen sei. Weiter solle das Motorrad gemäss Polizeibericht Beschädigungen auf der linken Seite aufweisen, währenddem sämtliche Polizeifotos aber nur Beschädigungen auf der rechten Seite zeigten. Gesamthaft sei der von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft angenommene Unfallhergang unstimmig und rufe Zweifel hervor (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). Unter lit. c macht der Beschuldigte geltend, das Motorrad des Unfallgegners verfüge über kein ABS-System, weshalb die vom Unfallgegner behauptete Vollbremsung mangels Spuren auf dem Asphalt nicht stimmen könne. Die Vorinstanz äussere sich aber nicht dazu (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). Unter lit. d wirft der Beschuldigte ein, dass ihm die digitalen Fotos des Unfalls nicht bzw. später und nur auf dessen Begehren hin ausgehändigt worden seien, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Und obwohl sich die ausgedruckten, in den Akten der Staatsanwaltschaft befindlichen Fotos nicht für die Begutachtung des Schadens eigneten, habe sich die Staatsanwaltschaft damit begnügt. Damit seien die Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO durch die Staatsanwaltschaft wie auch eine Unvoreingenommenheit derselben in Frage gestellt, womit sich die Vorinstanz aber ebenso wenig befasse (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). Unter lit. e moniert der Beschuldigte überdies, der Unfallgegner habe die Unfallendstellung des Motorrades massgeblich verändert, indem er dieses auf die linke Seite gelegt sowie zusätzlich den Soziussitz von der Hauptstrasse aufgehoben und auf das verschobene Motorrad gedrückt habe. Es komme hinzu, dass der Soziussitz unzulässigerweise mit Saugnäpfen angebracht gewesen sei, weshalb nicht mehr eruiert werden könne, wie der Soziussitz dorthin (wohl im Sinne von: auf die Hauptstrasse) gekommen sei. Sodann habe dem Motorrad nach dem Unfall der Schlüssel gefehlt; dieser sei erst später durch den Unfallgegner in die Zündung gesteckt worden. Da der Unfallgegner die Unfallstelle trotz der allgemein bekannten gesetzlichen Regelung, wonach eine Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei nur zum Schutz von Verletzten oder der Sicherung des Verkehrs verändert werden dürfe, und entgegen der Anweisung der Drittperson J. (Meldeerstatterin) verändert habe, sei von einem planmässigen Vorgehen des Unfallgegners auszugehen (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung). Schliesslich sieht der Beschuldigte unter lit. f seinen Anspruch auf die aus dem rechtlichen Gehör zustehende Begründungpflicht verletzt, da das vorinstanzliche Urteil sehr kurz und unvollständig ausgefallen sei. Obwohl die Kratzspuren rechts (statt links), die Veränderung des Unfallortes, die fehlenden Bremsspuren auf der Strasse und der fehlende Zündschlüssel an der mündlichen Gerichtsverhandlung vor der Vorinstanz thematisiert worden seien, fehlten im schriftlichen Urteil relevante Ausführungen dazu. Angesichts dessen sei es dem Beschuldigten nicht möglich, den Entscheid der Vorinstanz zu überprüfen und allenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung).
E. 2.1 Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollumfänglichen Abweisung der Berufung des Beschuldigten und der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'650.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010, Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschuldigten.
E. 2.2 Ausserordentliche Kosten Laut Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 N 1). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kommt dem Beschuldigten demnach kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu.
E. 2.3 Es ist folglich durch das Kantonsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz im konkreten Fall in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro" willkürfrei und damit zu Recht die seitens des Beschuldigten vorgebrachte alternative Hypothese betreffend den Unfallhergang als nicht genügend greifbar, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken, bewertet hat und damit ausschliessen durfte. Dies ist aus den nachstehend aufgeführten Gründen zu bejahen:
E. 2.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte ein inkonstantes und widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag gelegt hat, was die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen von vornherein schmälert. Denn er hat erst anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 6. November 2020 und überdies im Sinne einer blossen Vermutung behauptet, der Unfallgegner habe als sog. "Autobumser" den vorliegenden Unfall absichtlich verursacht, indem er sein Motorrad vom zur D. Strasse parallel verlaufenden Trottoir herkommend bewusst in das Auto des Beschuldigten geschoben habe (vgl. insb. act. 61 Rz. 60 ff., act. 63 Rz. 64 und 74 f.). Und erst anlässlich der dritten Einvernahme, der Konfrontationseinvernahme mit dem Unfallgegner vom 22. April 2021, folgte die weitere Ergänzung durch den Beschuldigten, wonach er das fragliche Motorrad bereits 15 Minuten vor der Kollision auf dem Trottoir stehen gesehen habe (vgl. act. 89). Demgegenüber gab der Beschuldigte keine derartige Sachverhaltsdarstellung anlässlich seiner Erstaussage gegenüber der Polizei (act. 13 ff.) von sich. Vielmehr hat er noch am Tag des Vorfalls gegenüber der Polizei ausgesagt, es habe plötzlich gekracht, da ein Motorrad auf der linken Seite in ihn hineingeprallt sei. Er habe das Motorrad zuvor nicht gesehen, auch kein Licht des Motorrades (vgl. act. 13). Zudem hat der Beschuldigte unterschriftlich anerkannt, den Verkehrsunfall verursacht zu haben (vgl. act. 23, 35). Zutreffend hat die Vorinstanz (vgl. Erw. I.1. auf S. 3 des angefochtenen Urteils) in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte, wäre der Unfallgegner tatsächlich mit seinem Motorrad vom Trottoir her auf die Strasse gegangen, diesen angesichts der örtlichen Verhältnisse (Trottoir parallel zur D. Strasse, vgl. nur die Fotos in act. 69, 185, 189, 293) und der seitens des Beschuldigten erfolgten mehrfachen Blicke nach links und rechts (vgl. act. 13) hätte wahrnehmen müssen, was er aber laut eigenen Angaben gerade nicht getan hat. Damit erweist sich die alternative Darstellung des Beschuldigten überdies als höchst unplausibel.
E. 2.3.2 Des Weiteren hat der Vorderrichter (vgl. Erw. I.1. auf S. 3 des angefochtenen Urteils) korrekt die Beweislage aufgezeigt, wonach die vom Anklagesachverhalt abweichende Schilderung der Vorgänge einzig seitens der Beifahrerin und Lebenspartnerin des Beschuldigten, I. , anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. September 2021 bestätigt worden ist (vgl. act. 153 ff.). Hierzu ist überdies zu konstatieren, dass auch diese abweichend dazu noch ursprünglich gegenüber der Polizei angegeben hatte, vor der Kollision gar kein Motorrad gesehen zu haben (vgl. act. 15), was der Glaubhaftigkeit auch ihrer Aussagen abträglich ist. Demgegenüber sprechen sämtliche übrigen Beweise und Indizien, allen voran die Aussagen des Unfallgegners und seiner Soziusfahrerin sowie das Spurenbild gemäss den polizeilichen Feststellungen, übereinstimmend für einen Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten anklagegemäss vorgeworfen worden ist. Dabei sind die Angaben des Unfallgegners G.
– im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten – sowohl gegenüber der Polizei (act. 19) als auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. April 2021 (act. 85 ff.) jeweils konsistent geblieben und decken sich im Übrigen mit den Angaben der Soziusfahrerin H. (act. 21, 127 ff.) sowie insbesondere mit den Feststellungen der Polizei als objektives Beweismittel, was für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Das im Polizeirapport objektivierte Schadensbild betreffend beide involvierte Fahrzeuge – insbesondere das Verbiegen der Lenkstange des Motorrades (vgl. act. 141, ims_1045246) – lässt denn auch mit Blick auf die hierzu nötige Energie ohne Weiteres Rückschlüsse auf eine bestimmte Geschwindigkeit des Motorrades vor dem Aufprall zu, welche augenscheinlich nicht für ein blosses Hineinschieben im Schritttempo, sondern für ein regelrechtes Hineinfahren sprechen, zumal das Motorrad selbst nach eigener Schätzung des Beschuldigten ein Gewicht von 260 kg (act. 63 Rz. 84) und nach Angaben des Unfallgegners gar von 350 kg (act. 87 Rz. 47) hatte.
E. 2.3.3 In einem weiteren Punkt hat die Vorinstanz (vgl. Erw. I.1. auf S. 3 f. des angefochtenen Urteils) ebenfalls zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass das (allein) auf Strafanzeige des Beschuldigten hin gegen den Unfallgegner eingeleitete Strafverfahren wegen Betruges (angebliche Fingierung eines Verkehrsunfalles) zwischenzeitlich rechtskräftig eingestellt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2022 vom 13. Juni 2022).
E. 2.3.4 Die im Rahmen der vorliegenden Berufung seitens des Beschuldigten vorgebrachten Einwände unter dem Titel "Ungereimtheiten" vermögen an den mit dem vorinstanzlichen Urteil in Einklang stehenden Feststellungen gemäss Erw. 2.3.1-2.3.3 nichts zu ändern.
E. 2.3.4.1 So beruhen die im Text des Polizeirapports stehenden Angaben betreffend Beschädigungen am Motorrad "links" (act. 7) anstatt "rechts" bereits mit Blick auf die Fotos (vgl. nur act. 31, ims_1045242, 1045243, 1045245, 1045246 und 1045247) offenkundig auf einem Versehen, weshalb der Beschuldigte hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Insbesondere verfängt der Vorwurf des Beschuldigten nicht, der (ganze) Polizeirapport sei falsch (so vor Strafgericht, Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4 f., act. 271 f.), zumal jener selbst ja den Sachverhalt noch vor Ort und Stelle anerkannt hatte (vgl. act. 23, 35). Im Übrigen lassen sich die Bilder mit der Äusserung des Unfallgegners, wonach sein Motorrad, soweit er sich noch erinnern könne, im Rahmen seines Sturzes nach rechts gekippt sei (act. 91 Rz. 105 f.), in Einklang bringen. Auch die vom Beschuldigten ins Feld geführten fehlenden Verletzungen beim Unfallgegner sprechen keineswegs gegen einen Unfallhergang, wie er seitens der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz angenommen worden ist, hat der Unfallgegner doch die Kollision nachvollziehbar dahingehend geschildert, dass das Motorrad nach dem brüsken Abbremsen zuerst geschlittert sei, woraufhin er und seine Freundin vom Motorrad "gespickt" seien und wonach vermutlich das Motorrad ins Fahrzeug des Beschuldigten gerutscht sei (vgl. act. 87 Rz. 43 ff., act. 91). Ein Blick auf die in den Akten liegenden Schadensfotos zeigt unter anderen eine nach hinten gebogene Motorradgabel (Standrohr) des unfallgegnerischen Motorrads (u.a. sichtbar auf der Fotografie in act. 141, ims_1045246), was gerade einen primären Kontakt des Vorderrades des Motorrades mit der linken Seite des Autos und damit einen direkten Aufprall zwischen den beiden Fahrzeugen nahelegt, ohne dass der Motorradfahrer zwischen diesen beiden Fahrzeugen eingeklemmt worden ist.
E. 2.3.4.2 Des Weiteren sprechen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – allein die fehlenden Bremsspuren auf dem Asphalt trotz Vollbremsung und mangels ABS beim Motorrad keineswegs dagegen, dass der Unfallgegner von C. /BL herkommend auf der E. Strasse gefahren ist und somit auch vortrittsberechtigt war. Dass keine Bremsspuren festgestellt worden sind, lässt sich durchaus mit Blick auf die Darstellung des Unfallgegners (vgl. act. 87) plausibel damit erklären, dass das Motorrad mit bloss 5 bis 10 zurückgelegten Metern unter gleichzeitigem Schleudern praktisch keinen Bremsweg zurückgelegt hat, bevor es bereits auf die Seite gekippt ist.
E. 2.3.4.3 Soweit überdies der Beschuldigte aufgrund seines Erachtens mangelhafter Einsicht in die am Unfallort erstellten Fotografien eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, Nichteinhaltung des Untersuchungsgrundsatzes sowie Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft rügt, ist festzustellen, dass ihm diese Fotografien – wie er in seiner Berufungsbegründung selbst ausführt – von der Staatsanwaltschaft nicht nur gedruckt, sondern auch digital zugänglich gemacht worden sind; konkret mit Postsendung vom 3. August 2021 (act. 217) und damit bevor der Beschuldigte mit Schreiben vom 30. September 2021 (act. 197) die kleingedruckten, in den Papierakten geführten Fotografien bemängelt hat. Inwiefern sich die Staatsanwaltschaft überdies nicht an den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO gehalten haben oder gar voreingenommen gewesen sein soll, wird vom Beschuldigten nicht näher ausgeführt. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern eine irgendwie geartete Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegen soll, wenn sich die Staatsanwaltschaft – und hernach das Strafgerichtspräsidium – bei der Eruierung des Sachverhalts auf die den Akten vorliegenden Fotografien abgestützt haben.
E. 2.3.4.4 Wenn der Beschuldigte des Weiteren ins Feld führt, der Unfallgegner habe die Unfallstelle verändert, indem er das Motorrad verschoben und den Schlüssel erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Zündschloss gesteckt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass die abgeänderte Unfallendstellung des Motorrades sowohl der eingerückten Polizei (act. 7) als auch der Vorinstanz (vgl. nur Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 27. Januar 2023, act. 249; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4, act. 271) bekannt gewesen ist. Es ist dem Vorderrichter kein Vorwurf zu machen, wenn er sich im angefochtenen Urteil – anders als zum Schadensbild (vgl. Erw. 2.3.4.1) – mangels Beweiseignung betreffend den Unfallhergang nicht auch zu diesem Punkt geäussert hat. Im Übrigen kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass sich heutzutage viele Motorräder auch ohne Schlüssel per Knopfdruck starten lassen, weshalb auch der Einwand des Beschuldigten bezüglich des nachträglich eingesteckten Schlüssels unbehilflich ist. Sodann legt der Beschuldigte ebenso wenig dar, inwiefern es zur Feststellung des Unfallhergangs von Relevanz sein soll, dass der Soziussitz allenfalls lediglich mit Saugnäpfen am Motorrad befestigt war.
E. 2.3.4.5 Schliesslich ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz aufgrund ungenügender Begründungsdichte des vorinstanzlichen Urteils und mangels Auseinandersetzung auch mit den in Erw. 2.3.4.1-2.3.4.4 aufgeführten Punkten zu konstatieren, muss doch die Begründung eines Entscheids jeweils so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Demgegenüber muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Aus dem rechtlichen Gehör lassen somit sich keine quantitativen Anforderungen an die Ausführlichkeit der Entscheidbegründung ableiten (vgl. BGer 6B_540/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 1.3). Das angefochtene Urteil des Strafgerichtspräsidiums mag zwar angesichts eines Umfangs von lediglich 7 Seiten auf den ersten Blick kurz erscheinen. Hingegen ist zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz in ihrer Erwägung I.1 auf S. 2-4 mit dem vom Beschuldigten behaupteten Unfallhergang – ein mutwilliges Hineinschieben des Motorrads in seinen Personenwagen – vertieft auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise die relevanten Gründe dafür dargelegt hat, dass dieser als höchst unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann.
E. 2.3.5 Die vorstehenden Erwägungen berücksichtigend erscheint somit die alternative Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, wonach der Unfallgegner bewusst sein Motorrad auf die Strasse und damit in das Fahrzeug des Beschuldigten geschoben hat, als unglaubhafte und insbesondere nicht mit den übrigen Beweisen und Indizien zu vereinbarende Schutzbehauptung. Die vorliegende Beweislage spricht vielmehr derart klar für den Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten anklagegemäss vorgeworfen worden ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die alternative Sachverhaltsvariante gemäss Angaben des Beschuldigten als "höchst unwahrscheinlich" einstufen und verwerfen durfte, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Der Vorderrichter hat damit den Sachverhalt nicht in minder vertretbarer Weise und umso weniger i.S.v. Art. 398 Abs. 4 StPO offensichtlich unrichtig festgestellt, sondern durfte zu Recht ohne unüberwindbare, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel oder Widersprüche davon ausgehen, dass der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt ist, mithin der Unfallgegner auf der E. Strasse in Richtung K. /BL gefahren ist und der von der D. Strasse herkommende, vortrittsbelastete Beschuldigte jenen schichtweg übersehen hat, weshalb es im Einmündungsbereich zu einer Kollision der beiden involvierten Fahrzeuge gekommen ist. Somit erweist sich die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den als erstellt erachteten Sachverhalt als einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 14 Abs. 1 VRV) gewürdigt. Der Beschuldigte hat diese rechtliche Würdigung für den Fall, dass das Kantonsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt als nachgewiesen ansieht, nicht explizit beanstandet, weshalb sich eine Prüfung von Rechtsfragen erübrigt. Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen ist somit vollumfänglich auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Erw. I.2 und 3 auf S. 4 f. des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche allemal als korrekt einzustufen sind. Angesichts dessen ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 14 Abs. 1 VRV) zu bestätigen. IV. Strafzumessung Nachdem der Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs nicht im Sinne eines konkreten Antrages in der Sache (vgl. BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2) angefochten hat, braucht die vorinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 400.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung nicht überprüft zu werden. Die Ausführungen des Strafgerichtspräsidiums betreffend die Strafzumessung erweisen sich ohnehin als durchwegs sachlich zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. Erwägung II auf S. 5 des vorinstanzlichen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen macht der Beschuldigte selbst in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2023 keine merkliche Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit der Strafgerichtsverhandlung vom 20. April 2023, welche allenfalls von Amtes wegen für eine Anpassung der auszusprechenden Busse unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB) sprechen würde, geltend. V. Kosten 1. Vorinstanzliches Verfahren Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wird das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich bestätigt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren
E. 3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits entgegnet mit Berufungsantwort vom 1. Dezember 2023, dass der Unfallgegner anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. April 2021 der Meinung gewesen sei, auf die rechte Seite gestürzt zu sein. Zuerst habe es ihn und seine Begleitperson "weggespickt", dann sei das Motorrad gekippt. Ein diesbezügliches Versehen im Polizeirapport ändere aber nichts an der rechtlichen Würdigung des Vorfalls. Der Beschuldigte sei gegenüber dem Unfallbeteiligten vortrittsbelastet gewesen. Aus der Sturzrichtung des Motorrads liessen sich keinerlei Beweise dafür ableiten, dass der Unfallbeteiligte vor dem Unfall nicht auf der E. Strasse gefahren sei, sondern sein Motorrad auf dem parallel zur D. Strasse verlaufenden Trottoir geschoben habe. Die Fallrichtung des Motorrads sei damit für die Beurteilung des Sachverhalts nicht relevant und habe weder im Strafbefehl noch im Urteil der Vorinstanz Erwähnung gefunden. Auch das Fehlen von Bremsspuren sei nicht geeignet, die Version des Beschuldigten betreffend Unfallhergang glaubhaft zu machen, geschweige denn zu beweisen. Daher liesse sich mit der Berufung nicht geltend machen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder rechtlich falsch gewürdigt. Das Strafgericht habe in seiner Begründung sämtliche wesentlichen Sachverhaltselemente aufgeführt, auf die es sein Urteil gestützt habe. Die Umstände, die der Beschuldigte anführe, seien demgegenüber nicht geeignet, wesentliche und andere Erkenntnisse zum Unfallhergang beizutragen. Da eine Urteilsbegründung nicht sämtliche Vorbringen der Parteien, sondern lediglich die für den Entscheid relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu enthalten habe, habe die Vorinstanz Art. 81 StPO nicht verletzt.
E. 4 Mit Replik vom 18. Dezember 2023 wiederum hält der Beschuldigte an seinen Argumenten gemäss Berufungsbegründung vom 14. November 2023 fest. Ergänzend wendet er ein, bei den im Polizeirapport festgehaltenen Sachverhaltsbeschreibungen insbesondere betreffend Sturzrichtung des Motorrades handle es sich um mehr als bloss ein Versehen. Abgesehen davon sei es nicht Pflicht des Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen. Die Schuld bzw. den die Schuld begründenden Sachverhalt habe einzig die Staatsanwaltschaft zu beweisen und dabei auch darzulegen, weshalb keine Zweifel bestehen sollten. Trotz diverser Ungereimtheiten äussere sich die Staatsanwaltschaft auch nicht zum unverständlicherweise erfolgten veränderten Unfallbild (vgl. S. 1 der Replik). Erneut auf die fehlenden Bremsspuren zurückkommend führt der Beschuldigte ins Feld, diese Tatsache habe für die Staatsanwaltschaft wohl eine Rolle gespielt, ansonsten sie nicht auf ein vorhandenes ABS-System hingewiesen habe. Nachdem jedoch bekannt geworden sei, dass beim Motorrad kein ABS-System vorhanden gewesen sei, mute es seltsam an, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz nunmehr die Bremsspuren nicht mehr als wichtig erachteten (vgl. S. 2 der Replik). C. Verfahrensgrundsätze 1. Im Allgemeinen 1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art der Beweismittel. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 25 ff.). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, unter Hinweis auf BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Hierbei sind Indizien darauf zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.6). Ist die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage) geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken (BGE 144 IV 345 E. 2.3.3.7). 1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235; Wolfang Wohlers , a.a.O., N 11 ff.). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Tophinke , a.a.O., N 83, mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und 1.3.1). 2. Im Besonderen für die Rechtsmittelinstanz
Dispositiv
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 987.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. […]" wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositivziffern 1 und 2 unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II.1.
- Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 1'650.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 sowie Auslagen von CHF 150.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. III. (Mitteilungen) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Gegen diesen Entscheid hat der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (6B_470/2024 )
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.12.2023 460 23 175 (460 2023 175)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Dezember 2023 (460 23 175) Strafrecht Einfache Verletzung der Verkehrsregeln Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Lea Hungerbühler; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Advokat Werner Rufi, Schmiedengasse 7, Postfach, 4104 Oberwil, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Land-schaft vom 20. April 2023 A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 25. August 2020 wurde A. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von CHF 400.00 bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 297.00 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 31. August 2020 Einsprache. Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft am 29. Juni 2021 einen neuen Strafbefehl, wobei dem Beschuldigten nunmehr Verfahrenskosten von CHF 477.00 auferlegt wurden. Der Beschuldigte hielt am 9. Juli 2021 an seiner Einsprache fest. B. Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) bestätigte mit Urteil vom 20. April 2023 den Strafbefehl vom 29. Juni 2021 und verurteilte den Beschuldigten folglich wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse in der Höhe von CHF 400.00 bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 987.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichtspräsidiums meldete der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Advokat Werner Rufi, mit Schreiben vom 1. Mai 2023 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 15. August 2023 an das Kantonsgericht Basel-Land-schaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, indem er sich sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen die ausgesprochene Sanktion zur Wehr setzte. D. Mit Eingabe vom 17. August 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre; ebenso wenig ersuchte sie um Vorladung zur Berufungsverhandlung. E. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. September 2023 wurde unter anderem in Anwendung von Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet. F. In seiner Berufungsbegründung vom 14. November 2023 stellte der Beschuldigte explizit die Rechtsbegehren, (1.) es sei das angefochtene Urteil vom 20. April 2023 aufzuheben und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen; (2.) eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren unter Einhaltung sämtlicher strafprozessualer Regelungen durchzuführen; (3.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates; (4.) eventualiter sei der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung zur minimalen Tragung der Verfahrenskosten zu verpflichten. G. Die Staatsanwaltschaft begehrte ihrerseits mit Berufungsantwort vom 1. Dezember 2023, (1.) die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen; (2.) die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. H. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 teilte der Beschuldigte auf kantonsgerichtliche Verfügung vom 15. November 2023 hin mit, dass sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit dem 20. April 2023 nicht merklich verändert hätten. I. Mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2023 wurde unter anderem der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt einer etwaigen Replik des Beschuldigten – geschlossen und den Parteien eine schriftliche Entscheideröffnung in Aussicht gestellt. J. Schliesslich ersuchte der Beschuldigte mit Replik vom 18. Dezember 2023 unter Festhalten an seiner Berufung um gebührende Berücksichtigung seiner neuerlichen Ausführungen sowie um einen wohlwollenden Entscheid zu seinen Gunsten. Erwägungen I. Prozessuales 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 1.2 Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der Berufung aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 20. April 2023 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Mit Berufungsanmeldung vom 1. Mai 2023 (act. 353) auf Zustellung des Urteilsdispositivs am 21. April 2023 (act. 319) hin respektive Berufungserklärung vom 15. August 2023 auf Zustellung des begründeten Urteils am 26. Juli 2023 (act. 339) hin hat der fraglos hierzu legitimierte Beschuldigte die jeweiligen Rechtsmittelfristen gewahrt und ist überdies seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Nachdem somit sämtliche Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. 2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall bildete mit der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) ausschliesslich eine Übertretung i.S.v. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Kognition der Berufungsinstanz ist somit gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt und das angefochtene Urteil darf lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 143 IV 241, E. 2.3.1). II. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wurde mit als Anklageschrift geltendem Strafbefehl (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO) der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2021 vorgeworfen, am 31. Mai 2020, 21:12 Uhr, als Lenker des Personenwagens Škoda Yeti, Kontrollschild BBB. , in C. /BL auf der D. Strasse in Fahrtrichtung C. /BL Dorf gefahren zu sein, bei der dortigen Verzweigung D. Strasse/E. Strasse beim Signal "STOP" bis zum Stillstand angehalten zu haben, beim Losfahren aufgrund der dort herrschenden Verkehrssituation (Verzweigungsgebiet) jedoch ohne die notwendige und ihm zumutbare Aufmerksamkeit links abgebogen zu sein und dabei das von links auf der E. Strasse herkommende, ca. 10 Meter entfernte Motorrad Suzuki, Kontrollschild FFF. , fahrlässigerweise übersehen und dessen Vortritt missachtet zu haben. Der Motorradlenker habe zwar noch eine Vollbremsung einleiten, sein Motorrad aufgrund der kurzen Distanz aber nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen können, worauf dieser ins Schleudern geraten sei. In der Folge seien der Unfallgegner und seine Mitfahrerin vom Motorrad gefallen und deren Motorrad schliesslich in die linke Fahrzeugseite des Personenwagens des Beschuldigten gerutscht. Damit habe sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] und Art. 14 Abs. 1 VRV) schuldig gemacht (vgl. act. 47 f.). B. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien 1. Das Strafgerichtspräsidium gelangte in seinem Urteil vom 20. April 2023 in Würdigung des Polizeirapports samt Fotodokumentation vom 1. Juli 2020, der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. November 2020, der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und dem unfallbeteiligten G. (nachfolgend: Unfallgegner) vom 22. April 2021, der Einvernahme der Zeugin H. vom 2. September 2021, der Einvernahme der Zeugin I. vom 3. September 2021, der anlässlich der Hauptverhandlung durch den Beschuldigten vorgelegten Bilder sowie der im Rahmen der Hauptverhandlung getätigten Aussagen des Beschuldigten zum Ergebnis, dass dieser als Lenker seines Personenwagens das korrekt auf der E. Strasse fahrende Motorrad des Unfallgegners zufolge Unaufmerksamkeit pflichtwidrig übersehen und so im Einmündungsbereich D. Strasse/E. Strasse eine Kollision verursacht habe. Dass es zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und dem Motorrad am 31. Mai 2020 um 21:12 Uhr zu einer Kollision gekommen und der Beschuldigte gegenüber der Hauptstrasse (E. Strasse) durch ein Stopsignal vortrittsbelastet gewesen sei, sei unbestritten. Der Beschuldigte bestreite einzig, sich regelwidrig verhalten zu haben, da er gegenüber dem Motorrad, welches nach seiner Auffassung vom zur D. Strasse parallellaufenden Trottoir hergekommen und nicht auf der Strasse gefahren sei, vortrittsberechtigt gewesen sei. Die Annahme des Beschuldigten, der Unfallgegner habe sein Motorrad mit seiner Mitfahrerin vom Trottoir aus in seinen fahrenden Personenwagen geschoben, sei jedoch höchst unwahrscheinlich und es liesse sich diesbezüglich aus den Fotoaufnahmen auch nichts Derartiges entnehmen. Hätte der Beschuldigte beim Abbiegemanöver tatsächlich mit der gebotenen Sorgfalt nach links geschaut, hätte er das Motorrad in jedem Fall wahrnehmen müssen, weil die E. Strasse bei dieser Kreuzung gerade verlaufe und übersichtlich sei. Die Behauptung des Beschuldigten, der Unfallgegner habe vermutlich sein Motorrad mit der darauf sitzenden Mitfahrerin vom Trottoir aus in sein fahrendes Fahrzeug geschoben, sei deshalb als Sachverhaltsvariante auszuschliessen. Der Beschuldigte habe das Motorrad schlichtweg übersehen und so die Kollision verursacht (vgl. Erw. I.1 auf S. 2-4 des angefochtenen Urteils). 2. Der Beschuldigte hingegen rügt in seiner Berufungsbegründung vom 14. November 2023 diverse Punkte. So wendet er unter lit. a ein, dass die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft von einem falschen Sachverhalt ausgingen. Aufgrund verschiedener Ungereimtheiten bestünden erhebliche bzw. unüberwindbare Zweifel, die in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine Verurteilung nicht zuliessen (vgl. S. 1 der Berufungsbegründung). Unter lit. b hält der Beschuldigte fest, das Motorrad und die Lenkstange seien auf der rechten Seite beschädigt. Bei einem Unfallhergang, wie er von der Vorinstanz angenommen worden sei, wäre der Motorradlenker zwischen seinem Motorrad und dem Fahrzeug des Beschuldigten eingeklemmt worden und hätte sich hierbei ziemlich sicher schwere Verletzungen zugezogen, was in casu jedoch nicht der Fall gewesen sei. Weiter solle das Motorrad gemäss Polizeibericht Beschädigungen auf der linken Seite aufweisen, währenddem sämtliche Polizeifotos aber nur Beschädigungen auf der rechten Seite zeigten. Gesamthaft sei der von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft angenommene Unfallhergang unstimmig und rufe Zweifel hervor (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). Unter lit. c macht der Beschuldigte geltend, das Motorrad des Unfallgegners verfüge über kein ABS-System, weshalb die vom Unfallgegner behauptete Vollbremsung mangels Spuren auf dem Asphalt nicht stimmen könne. Die Vorinstanz äussere sich aber nicht dazu (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). Unter lit. d wirft der Beschuldigte ein, dass ihm die digitalen Fotos des Unfalls nicht bzw. später und nur auf dessen Begehren hin ausgehändigt worden seien, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Und obwohl sich die ausgedruckten, in den Akten der Staatsanwaltschaft befindlichen Fotos nicht für die Begutachtung des Schadens eigneten, habe sich die Staatsanwaltschaft damit begnügt. Damit seien die Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO durch die Staatsanwaltschaft wie auch eine Unvoreingenommenheit derselben in Frage gestellt, womit sich die Vorinstanz aber ebenso wenig befasse (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). Unter lit. e moniert der Beschuldigte überdies, der Unfallgegner habe die Unfallendstellung des Motorrades massgeblich verändert, indem er dieses auf die linke Seite gelegt sowie zusätzlich den Soziussitz von der Hauptstrasse aufgehoben und auf das verschobene Motorrad gedrückt habe. Es komme hinzu, dass der Soziussitz unzulässigerweise mit Saugnäpfen angebracht gewesen sei, weshalb nicht mehr eruiert werden könne, wie der Soziussitz dorthin (wohl im Sinne von: auf die Hauptstrasse) gekommen sei. Sodann habe dem Motorrad nach dem Unfall der Schlüssel gefehlt; dieser sei erst später durch den Unfallgegner in die Zündung gesteckt worden. Da der Unfallgegner die Unfallstelle trotz der allgemein bekannten gesetzlichen Regelung, wonach eine Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei nur zum Schutz von Verletzten oder der Sicherung des Verkehrs verändert werden dürfe, und entgegen der Anweisung der Drittperson J. (Meldeerstatterin) verändert habe, sei von einem planmässigen Vorgehen des Unfallgegners auszugehen (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung). Schliesslich sieht der Beschuldigte unter lit. f seinen Anspruch auf die aus dem rechtlichen Gehör zustehende Begründungpflicht verletzt, da das vorinstanzliche Urteil sehr kurz und unvollständig ausgefallen sei. Obwohl die Kratzspuren rechts (statt links), die Veränderung des Unfallortes, die fehlenden Bremsspuren auf der Strasse und der fehlende Zündschlüssel an der mündlichen Gerichtsverhandlung vor der Vorinstanz thematisiert worden seien, fehlten im schriftlichen Urteil relevante Ausführungen dazu. Angesichts dessen sei es dem Beschuldigten nicht möglich, den Entscheid der Vorinstanz zu überprüfen und allenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung). 3. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits entgegnet mit Berufungsantwort vom 1. Dezember 2023, dass der Unfallgegner anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. April 2021 der Meinung gewesen sei, auf die rechte Seite gestürzt zu sein. Zuerst habe es ihn und seine Begleitperson "weggespickt", dann sei das Motorrad gekippt. Ein diesbezügliches Versehen im Polizeirapport ändere aber nichts an der rechtlichen Würdigung des Vorfalls. Der Beschuldigte sei gegenüber dem Unfallbeteiligten vortrittsbelastet gewesen. Aus der Sturzrichtung des Motorrads liessen sich keinerlei Beweise dafür ableiten, dass der Unfallbeteiligte vor dem Unfall nicht auf der E. Strasse gefahren sei, sondern sein Motorrad auf dem parallel zur D. Strasse verlaufenden Trottoir geschoben habe. Die Fallrichtung des Motorrads sei damit für die Beurteilung des Sachverhalts nicht relevant und habe weder im Strafbefehl noch im Urteil der Vorinstanz Erwähnung gefunden. Auch das Fehlen von Bremsspuren sei nicht geeignet, die Version des Beschuldigten betreffend Unfallhergang glaubhaft zu machen, geschweige denn zu beweisen. Daher liesse sich mit der Berufung nicht geltend machen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder rechtlich falsch gewürdigt. Das Strafgericht habe in seiner Begründung sämtliche wesentlichen Sachverhaltselemente aufgeführt, auf die es sein Urteil gestützt habe. Die Umstände, die der Beschuldigte anführe, seien demgegenüber nicht geeignet, wesentliche und andere Erkenntnisse zum Unfallhergang beizutragen. Da eine Urteilsbegründung nicht sämtliche Vorbringen der Parteien, sondern lediglich die für den Entscheid relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu enthalten habe, habe die Vorinstanz Art. 81 StPO nicht verletzt. 4. Mit Replik vom 18. Dezember 2023 wiederum hält der Beschuldigte an seinen Argumenten gemäss Berufungsbegründung vom 14. November 2023 fest. Ergänzend wendet er ein, bei den im Polizeirapport festgehaltenen Sachverhaltsbeschreibungen insbesondere betreffend Sturzrichtung des Motorrades handle es sich um mehr als bloss ein Versehen. Abgesehen davon sei es nicht Pflicht des Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen. Die Schuld bzw. den die Schuld begründenden Sachverhalt habe einzig die Staatsanwaltschaft zu beweisen und dabei auch darzulegen, weshalb keine Zweifel bestehen sollten. Trotz diverser Ungereimtheiten äussere sich die Staatsanwaltschaft auch nicht zum unverständlicherweise erfolgten veränderten Unfallbild (vgl. S. 1 der Replik). Erneut auf die fehlenden Bremsspuren zurückkommend führt der Beschuldigte ins Feld, diese Tatsache habe für die Staatsanwaltschaft wohl eine Rolle gespielt, ansonsten sie nicht auf ein vorhandenes ABS-System hingewiesen habe. Nachdem jedoch bekannt geworden sei, dass beim Motorrad kein ABS-System vorhanden gewesen sei, mute es seltsam an, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz nunmehr die Bremsspuren nicht mehr als wichtig erachteten (vgl. S. 2 der Replik). C. Verfahrensgrundsätze 1. Im Allgemeinen 1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art der Beweismittel. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 25 ff.). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, unter Hinweis auf BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Hierbei sind Indizien darauf zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.6). Ist die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage) geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken (BGE 144 IV 345 E. 2.3.3.7). 1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235; Wolfang Wohlers , a.a.O., N 11 ff.). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Tophinke , a.a.O., N 83, mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und 1.3.1). 2. Im Besonderen für die Rechtsmittelinstanz 2.1 Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation des Verbots der "reformatio in peius" liegt in casu zufolge der Berufung des Beschuldigten und des Fehlens einer Berufung oder Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft vor. Dementsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil nicht zu Lasten des Beschuldigten verschärfen, sondern dieses nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern. 2.2 Wie bereits in Erw. I.2 dargelegt, schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein, wenn – wie im vorliegenden Fall – lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhaltes gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung somit auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür ( Sven Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Willkür liegt bei einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (vgl. Erw. II.C.1.2) jeweils dann vor, wenn das Strafgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen (vgl. BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, unter Hinweis auf BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Sämtliche Rechtsfragen sind dagegen mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale ( Sven Zimmerlin , a.a.O.). 2.3 Schliesslich erlaubt mit Blick auf die Prozessökonomie Art. 82 Abs. 4 StPO der Rechtsmittelinstanz, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichtet. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10 f., mit Hinweisen). D. Willkürprüfung durch das Kantonsgericht 1. Im vorliegenden Fall liegen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die nachfolgenden Beweise und Indizien in den Akten: Rapport der Kantonspolizei Basel-Land-schaft vom 1. Juli 2020 (act. 3 ff.) inkl. Fotografien der beiden Fahrzeuge bzw. der Unfallstelle (act. 27 ff.), Einvernahme des Beschuldigten vom 6. November 2020 (act. 59 ff.), Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und dem Unfallgegner vom 22. April 2021 (act. 85 ff.), Einvernahme der Zeugin H. vom 2. September 2021 (act. 127 ff.), Einvernahme der Zeugin I. vom 3. September 2021 (act. 153 ff.), Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Protokoll Hauptverhandlung Strafgericht, act. 265 ff.) sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung durch den Beschuldigten vorgelegte Fotoaufnahmen (act. 279 ff.). Zunächst ist festzustellen, dass der Vorderrichter die aus dem Polizeirapport fliessenden Erkenntnisse sowie die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, dessen Lebenspartnerin I. , des Unfallgegners und dessen Soziusfahrerin H. im angefochtenen Urteil einlässlich und korrekt dargestellt hat, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechende vorinstanzliche Erwägung zu verweisen ist (vgl. Erw. I.1. auf S. 2-4 des angefochtenen Urteils). 2. Was die Beweiswürdigung und damit die Feststellung des Sachverhalts durch das Strafgerichtspräsidium angeht, so ist in den Grenzen von Art. 398 Abs. 4 StPO in eingeschränkter Kognition einzig zu prüfen, ob die vorinstanzliche Würdigung geradezu willkürlich erfolgt ist, wobei keine neuen Behauptungen oder Beweise vorgebracht werden können. 2.1. Hierbei erweist sich zunächst die vorinstanzliche und im Übrigen seitens des Beschuldigten im Berufungsverfahren unbestrittene Feststellung, wonach es am 31. Mai 2020 um 21:12 Uhr bei der Kreuzung D. Strasse/E. Strasse in C. /BL zu einer Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und dem Motorrad des Unfallgegners gekommen ist (Erw. I.1. auf S. 2 des angefochtenen Urteils), als zutreffend. So ist in casu aufgrund der polizeilichen Feststellungen hinsichtlich Position und Zustand der beiden betroffenen Fahrzeuge objektiviert, dass der Personenwagen des Beschuldigten, Kennzeichen BBB. , beim Eintreffen der Polizei quer auf den beiden Fahrbahnen, indes mehrheitlich auf jener in Fahrtrichtung C. /BL, stand. Der Personenwagen war an der Seitenschwelle unten links eingedrückt und wies eine Schramme in der linken vorderen Felge auf. Das Motorrad des Unfallgegners, Kennzeichen FFF. , lag am Strassenrand in Fahrtrichtung K. /BL und war rechtsseitig zerkratzt; die Motorradgabel war verbogen (vgl. Polizeirapport vom 1. Juli 2020, act. 3 ff., 17). 2.2. Als uneinheitlich stellt sich hingegen die Beweislage betreffend den genauen Unfallhergang dar: Während sowohl der Unfallgegner, Motorradlenker G. (vgl. act. 19, 85 ff., 127 ff.), als auch dessen Soziusfahrerin, H. (vgl. act. 21, 127 f.), den Sachverhalt jeweils zusammengefasst dahingehend geschildert haben, dass ihnen der Beschuldigte an der fraglichen Kreuzung zufolge Unaufmerksamkeit den Vortritt genommen habe, was zur seitlichen Kollision geführt habe, bestreitet der Beschuldigte sowohl eine Vortrittsbelastung als auch eine mangelnde Aufmerksamkeit seinerseits. Seiner Version nach sei der Unfallgegner nämlich gar nicht von der E. Strasse herkommend in Richtung D. Strasse gefahren, sondern habe sein Motorrad absichtlich vom zur D. Strasse parallellaufenden Trottoir herkommend in das Auto des Beschuldigten geschoben (vgl. act. 61 ff.; 89; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4), was von der Beifahrerin des Beschuldigten, I. , anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. September 2021 bestätigt worden ist (vgl. act. 155). 2.3 Es ist folglich durch das Kantonsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz im konkreten Fall in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro" willkürfrei und damit zu Recht die seitens des Beschuldigten vorgebrachte alternative Hypothese betreffend den Unfallhergang als nicht genügend greifbar, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken, bewertet hat und damit ausschliessen durfte. Dies ist aus den nachstehend aufgeführten Gründen zu bejahen: 2.3.1. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte ein inkonstantes und widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag gelegt hat, was die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen von vornherein schmälert. Denn er hat erst anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 6. November 2020 und überdies im Sinne einer blossen Vermutung behauptet, der Unfallgegner habe als sog. "Autobumser" den vorliegenden Unfall absichtlich verursacht, indem er sein Motorrad vom zur D. Strasse parallel verlaufenden Trottoir herkommend bewusst in das Auto des Beschuldigten geschoben habe (vgl. insb. act. 61 Rz. 60 ff., act. 63 Rz. 64 und 74 f.). Und erst anlässlich der dritten Einvernahme, der Konfrontationseinvernahme mit dem Unfallgegner vom 22. April 2021, folgte die weitere Ergänzung durch den Beschuldigten, wonach er das fragliche Motorrad bereits 15 Minuten vor der Kollision auf dem Trottoir stehen gesehen habe (vgl. act. 89). Demgegenüber gab der Beschuldigte keine derartige Sachverhaltsdarstellung anlässlich seiner Erstaussage gegenüber der Polizei (act. 13 ff.) von sich. Vielmehr hat er noch am Tag des Vorfalls gegenüber der Polizei ausgesagt, es habe plötzlich gekracht, da ein Motorrad auf der linken Seite in ihn hineingeprallt sei. Er habe das Motorrad zuvor nicht gesehen, auch kein Licht des Motorrades (vgl. act. 13). Zudem hat der Beschuldigte unterschriftlich anerkannt, den Verkehrsunfall verursacht zu haben (vgl. act. 23, 35). Zutreffend hat die Vorinstanz (vgl. Erw. I.1. auf S. 3 des angefochtenen Urteils) in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte, wäre der Unfallgegner tatsächlich mit seinem Motorrad vom Trottoir her auf die Strasse gegangen, diesen angesichts der örtlichen Verhältnisse (Trottoir parallel zur D. Strasse, vgl. nur die Fotos in act. 69, 185, 189, 293) und der seitens des Beschuldigten erfolgten mehrfachen Blicke nach links und rechts (vgl. act. 13) hätte wahrnehmen müssen, was er aber laut eigenen Angaben gerade nicht getan hat. Damit erweist sich die alternative Darstellung des Beschuldigten überdies als höchst unplausibel. 2.3.2. Des Weiteren hat der Vorderrichter (vgl. Erw. I.1. auf S. 3 des angefochtenen Urteils) korrekt die Beweislage aufgezeigt, wonach die vom Anklagesachverhalt abweichende Schilderung der Vorgänge einzig seitens der Beifahrerin und Lebenspartnerin des Beschuldigten, I. , anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. September 2021 bestätigt worden ist (vgl. act. 153 ff.). Hierzu ist überdies zu konstatieren, dass auch diese abweichend dazu noch ursprünglich gegenüber der Polizei angegeben hatte, vor der Kollision gar kein Motorrad gesehen zu haben (vgl. act. 15), was der Glaubhaftigkeit auch ihrer Aussagen abträglich ist. Demgegenüber sprechen sämtliche übrigen Beweise und Indizien, allen voran die Aussagen des Unfallgegners und seiner Soziusfahrerin sowie das Spurenbild gemäss den polizeilichen Feststellungen, übereinstimmend für einen Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten anklagegemäss vorgeworfen worden ist. Dabei sind die Angaben des Unfallgegners G.
– im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten – sowohl gegenüber der Polizei (act. 19) als auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. April 2021 (act. 85 ff.) jeweils konsistent geblieben und decken sich im Übrigen mit den Angaben der Soziusfahrerin H. (act. 21, 127 ff.) sowie insbesondere mit den Feststellungen der Polizei als objektives Beweismittel, was für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Das im Polizeirapport objektivierte Schadensbild betreffend beide involvierte Fahrzeuge – insbesondere das Verbiegen der Lenkstange des Motorrades (vgl. act. 141, ims_1045246) – lässt denn auch mit Blick auf die hierzu nötige Energie ohne Weiteres Rückschlüsse auf eine bestimmte Geschwindigkeit des Motorrades vor dem Aufprall zu, welche augenscheinlich nicht für ein blosses Hineinschieben im Schritttempo, sondern für ein regelrechtes Hineinfahren sprechen, zumal das Motorrad selbst nach eigener Schätzung des Beschuldigten ein Gewicht von 260 kg (act. 63 Rz. 84) und nach Angaben des Unfallgegners gar von 350 kg (act. 87 Rz. 47) hatte. 2.3.3 In einem weiteren Punkt hat die Vorinstanz (vgl. Erw. I.1. auf S. 3 f. des angefochtenen Urteils) ebenfalls zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass das (allein) auf Strafanzeige des Beschuldigten hin gegen den Unfallgegner eingeleitete Strafverfahren wegen Betruges (angebliche Fingierung eines Verkehrsunfalles) zwischenzeitlich rechtskräftig eingestellt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2022 vom 13. Juni 2022). 2.3.4 Die im Rahmen der vorliegenden Berufung seitens des Beschuldigten vorgebrachten Einwände unter dem Titel "Ungereimtheiten" vermögen an den mit dem vorinstanzlichen Urteil in Einklang stehenden Feststellungen gemäss Erw. 2.3.1-2.3.3 nichts zu ändern. 2.3.4.1 So beruhen die im Text des Polizeirapports stehenden Angaben betreffend Beschädigungen am Motorrad "links" (act. 7) anstatt "rechts" bereits mit Blick auf die Fotos (vgl. nur act. 31, ims_1045242, 1045243, 1045245, 1045246 und 1045247) offenkundig auf einem Versehen, weshalb der Beschuldigte hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Insbesondere verfängt der Vorwurf des Beschuldigten nicht, der (ganze) Polizeirapport sei falsch (so vor Strafgericht, Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4 f., act. 271 f.), zumal jener selbst ja den Sachverhalt noch vor Ort und Stelle anerkannt hatte (vgl. act. 23, 35). Im Übrigen lassen sich die Bilder mit der Äusserung des Unfallgegners, wonach sein Motorrad, soweit er sich noch erinnern könne, im Rahmen seines Sturzes nach rechts gekippt sei (act. 91 Rz. 105 f.), in Einklang bringen. Auch die vom Beschuldigten ins Feld geführten fehlenden Verletzungen beim Unfallgegner sprechen keineswegs gegen einen Unfallhergang, wie er seitens der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz angenommen worden ist, hat der Unfallgegner doch die Kollision nachvollziehbar dahingehend geschildert, dass das Motorrad nach dem brüsken Abbremsen zuerst geschlittert sei, woraufhin er und seine Freundin vom Motorrad "gespickt" seien und wonach vermutlich das Motorrad ins Fahrzeug des Beschuldigten gerutscht sei (vgl. act. 87 Rz. 43 ff., act. 91). Ein Blick auf die in den Akten liegenden Schadensfotos zeigt unter anderen eine nach hinten gebogene Motorradgabel (Standrohr) des unfallgegnerischen Motorrads (u.a. sichtbar auf der Fotografie in act. 141, ims_1045246), was gerade einen primären Kontakt des Vorderrades des Motorrades mit der linken Seite des Autos und damit einen direkten Aufprall zwischen den beiden Fahrzeugen nahelegt, ohne dass der Motorradfahrer zwischen diesen beiden Fahrzeugen eingeklemmt worden ist. 2.3.4.2. Des Weiteren sprechen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – allein die fehlenden Bremsspuren auf dem Asphalt trotz Vollbremsung und mangels ABS beim Motorrad keineswegs dagegen, dass der Unfallgegner von C. /BL herkommend auf der E. Strasse gefahren ist und somit auch vortrittsberechtigt war. Dass keine Bremsspuren festgestellt worden sind, lässt sich durchaus mit Blick auf die Darstellung des Unfallgegners (vgl. act. 87) plausibel damit erklären, dass das Motorrad mit bloss 5 bis 10 zurückgelegten Metern unter gleichzeitigem Schleudern praktisch keinen Bremsweg zurückgelegt hat, bevor es bereits auf die Seite gekippt ist. 2.3.4.3 Soweit überdies der Beschuldigte aufgrund seines Erachtens mangelhafter Einsicht in die am Unfallort erstellten Fotografien eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, Nichteinhaltung des Untersuchungsgrundsatzes sowie Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft rügt, ist festzustellen, dass ihm diese Fotografien – wie er in seiner Berufungsbegründung selbst ausführt – von der Staatsanwaltschaft nicht nur gedruckt, sondern auch digital zugänglich gemacht worden sind; konkret mit Postsendung vom 3. August 2021 (act. 217) und damit bevor der Beschuldigte mit Schreiben vom 30. September 2021 (act. 197) die kleingedruckten, in den Papierakten geführten Fotografien bemängelt hat. Inwiefern sich die Staatsanwaltschaft überdies nicht an den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO gehalten haben oder gar voreingenommen gewesen sein soll, wird vom Beschuldigten nicht näher ausgeführt. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern eine irgendwie geartete Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegen soll, wenn sich die Staatsanwaltschaft – und hernach das Strafgerichtspräsidium – bei der Eruierung des Sachverhalts auf die den Akten vorliegenden Fotografien abgestützt haben. 2.3.4.4 Wenn der Beschuldigte des Weiteren ins Feld führt, der Unfallgegner habe die Unfallstelle verändert, indem er das Motorrad verschoben und den Schlüssel erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Zündschloss gesteckt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass die abgeänderte Unfallendstellung des Motorrades sowohl der eingerückten Polizei (act. 7) als auch der Vorinstanz (vgl. nur Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 27. Januar 2023, act. 249; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4, act. 271) bekannt gewesen ist. Es ist dem Vorderrichter kein Vorwurf zu machen, wenn er sich im angefochtenen Urteil – anders als zum Schadensbild (vgl. Erw. 2.3.4.1) – mangels Beweiseignung betreffend den Unfallhergang nicht auch zu diesem Punkt geäussert hat. Im Übrigen kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass sich heutzutage viele Motorräder auch ohne Schlüssel per Knopfdruck starten lassen, weshalb auch der Einwand des Beschuldigten bezüglich des nachträglich eingesteckten Schlüssels unbehilflich ist. Sodann legt der Beschuldigte ebenso wenig dar, inwiefern es zur Feststellung des Unfallhergangs von Relevanz sein soll, dass der Soziussitz allenfalls lediglich mit Saugnäpfen am Motorrad befestigt war. 2.3.4.5 Schliesslich ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz aufgrund ungenügender Begründungsdichte des vorinstanzlichen Urteils und mangels Auseinandersetzung auch mit den in Erw. 2.3.4.1-2.3.4.4 aufgeführten Punkten zu konstatieren, muss doch die Begründung eines Entscheids jeweils so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Demgegenüber muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen). Aus dem rechtlichen Gehör lassen somit sich keine quantitativen Anforderungen an die Ausführlichkeit der Entscheidbegründung ableiten (vgl. BGer 6B_540/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 1.3). Das angefochtene Urteil des Strafgerichtspräsidiums mag zwar angesichts eines Umfangs von lediglich 7 Seiten auf den ersten Blick kurz erscheinen. Hingegen ist zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz in ihrer Erwägung I.1 auf S. 2-4 mit dem vom Beschuldigten behaupteten Unfallhergang – ein mutwilliges Hineinschieben des Motorrads in seinen Personenwagen – vertieft auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise die relevanten Gründe dafür dargelegt hat, dass dieser als höchst unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann. 2.3.5 Die vorstehenden Erwägungen berücksichtigend erscheint somit die alternative Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, wonach der Unfallgegner bewusst sein Motorrad auf die Strasse und damit in das Fahrzeug des Beschuldigten geschoben hat, als unglaubhafte und insbesondere nicht mit den übrigen Beweisen und Indizien zu vereinbarende Schutzbehauptung. Die vorliegende Beweislage spricht vielmehr derart klar für den Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten anklagegemäss vorgeworfen worden ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die alternative Sachverhaltsvariante gemäss Angaben des Beschuldigten als "höchst unwahrscheinlich" einstufen und verwerfen durfte, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Der Vorderrichter hat damit den Sachverhalt nicht in minder vertretbarer Weise und umso weniger i.S.v. Art. 398 Abs. 4 StPO offensichtlich unrichtig festgestellt, sondern durfte zu Recht ohne unüberwindbare, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel oder Widersprüche davon ausgehen, dass der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt ist, mithin der Unfallgegner auf der E. Strasse in Richtung K. /BL gefahren ist und der von der D. Strasse herkommende, vortrittsbelastete Beschuldigte jenen schichtweg übersehen hat, weshalb es im Einmündungsbereich zu einer Kollision der beiden involvierten Fahrzeuge gekommen ist. Somit erweist sich die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den als erstellt erachteten Sachverhalt als einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 14 Abs. 1 VRV) gewürdigt. Der Beschuldigte hat diese rechtliche Würdigung für den Fall, dass das Kantonsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt als nachgewiesen ansieht, nicht explizit beanstandet, weshalb sich eine Prüfung von Rechtsfragen erübrigt. Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen ist somit vollumfänglich auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Erw. I.2 und 3 auf S. 4 f. des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche allemal als korrekt einzustufen sind. Angesichts dessen ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 14 Abs. 1 VRV) zu bestätigen. IV. Strafzumessung Nachdem der Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs nicht im Sinne eines konkreten Antrages in der Sache (vgl. BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2) angefochten hat, braucht die vorinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 400.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung nicht überprüft zu werden. Die Ausführungen des Strafgerichtspräsidiums betreffend die Strafzumessung erweisen sich ohnehin als durchwegs sachlich zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. Erwägung II auf S. 5 des vorinstanzlichen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen macht der Beschuldigte selbst in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2023 keine merkliche Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit der Strafgerichtsverhandlung vom 20. April 2023, welche allenfalls von Amtes wegen für eine Anpassung der auszusprechenden Busse unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB) sprechen würde, geltend. V. Kosten 1. Vorinstanzliches Verfahren Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wird das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich bestätigt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren 2.1 Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollumfänglichen Abweisung der Berufung des Beschuldigten und der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'650.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010, Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschuldigten. 2.2 Ausserordentliche Kosten Laut Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 N 1). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kommt dem Beschuldigten demnach kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 20. April 2023, auszugsweise lautend: "1. A. wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 400.00 , im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 14 Abs. 1 VRV) sowie 106 StGB. 2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 987.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. […]" wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositivziffern 1 und 2 unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II.1. 2. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 1'650.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 sowie Auslagen von CHF 150.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. III. (Mitteilungen) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Gegen diesen Entscheid hat der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (6B_470/2024 )