Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 (...)
E. 1.1 (...)
E. 1.2 Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Ebenso besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Schweizerisches Strafprozessrecht, 2011, N. 234; Esther Tophinke , in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 41 ff. zu Art. 10 StPO; Wolfgang Wohlers , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 ff. zu Art. 10 StPO). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.; BGE 134 IV 132 E. 4.2), doch ist es diesbezüglich nicht allein der eigenen Intuition verpflichtet, sondern an objektivierende Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; BGer 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2 ‒ je mit weiteren Hinweisen).
E. 1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime in dubio pro reo bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; Tophinke , a.a.O., N. 80 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N. 2 und N. 10 zu Art. 10 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt diese Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel genügen hierbei nicht, da absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnis-mittel und des menschlichen Urteilsvermögens gar nicht erreichbar ist. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a mit Hinweis auf BGE 120 Ia 31).
E. 1.4 Sofern ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig bzw. beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können diesfalls nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; hierzu bereits supra E. I./1.). Daraus folgt, dass sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu prüfen sind, soweit aber die Beweiswürdigung oder die Feststellung des Sachverhalts gerügt wird, sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. auf Willkür, beschränkt. Gleiches gilt für die Überprüfung der Strafzumessung: Solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen ( Sven Zimmerlin , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 398 StPO mit Hinweisen). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGer 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.4.5; BGer 6B_735/2019 vom 8. April 2020 E. 2.5.3; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius ). Diese Konstellation liegt hier mangels (Anschluss-) Berufung der Staatsanwaltschaft vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder nach Massgabe der Berufungsanträge zu Gunsten der Beschuldigten mildern, freilich nicht zu ihren Lasten verschärfen. 2. Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung
E. 2 (...) Die Berufung der Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2.1 Nach Würdigung der Verfahrensakten und der Aussagen der Beschuldigten, ihres Bruders B. sowie der Wachtmeisterin C. hat die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt, wonach Erstere am 25. Februar 2021 um 15:30 Uhr im öffentlich zugänglichen Innenraum des Anzeigebüros der Polizei Basel-Landschaft an der Z. strasse 1 in Y. keine Gesichtsmaske getragen habe, obwohl sie mehrfach dazu aufgefordert worden sei, eine solche anzuziehen, als erstellt erachtet. Für das Strafgericht sei kaum vorstellbar, dass die drei anwesenden Polizisten die Beschuldigte nicht auf die Maskentragpflicht aufmerksam gemacht haben sollen. Wenn die Polizeimitarbeitenden "Theater gemacht" hätten, wie B. geschildert habe, so könne dies nur mit einem Verstoss gegen die zu jener Zeit in öffentlich zugänglichen Innenräumen bestehende Maskentragpflicht sinnvollerweise erklärt werden, zumal sowohl er als auch seine Schwester unbestrittenermassen keine Maske getragen hätten. Seine Behauptung, das Wort "Maske" sei hierbei nie gefallen, erscheine vor diesem Hintergrund wenig plausibel, da der Gegenstand des Disputs in irgendeiner Form verbalisiert worden sein müsse. Des Weiteren folge aus der Tatsache, dass die Anzeige der Beschuldigten nach der telefonischen Konsultierung einer vorgesetzten Person durch einen der anwesenden Polizeiangehörigen dennoch aufgenommen worden sei, keine konkludente Befreiung von der Pflicht, eine Maske zu tragen. Ferner sei nicht ersichtlich, aus welchen Motiven Wachtmeisterin C. die Beschuldigte zu Unrecht belasten sollte. Schliesslich habe die Polizistin vor den Schranken ausgesagt, die Beschuldigte habe sich im Anzeigebüro in Y. dahingehend geäussert, dass sie nicht an das Coronavirus glaube bzw. dass es das Coronavirus nicht gebe, was inhaltliche Parallelen zur Erklärung mit dem Titel "Maskenbefreiung" aufweise, welche erst zu Beginn der strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingereicht worden sei und wovon Wachtmeisterin C. demnach gar nicht habe wissen können. Wenn die Polizeiangehörige ohne Kenntnis dieser schriftlichen Deklaration von einer derartigen Kundgabe der Beschuldigten berichte, so spreche dies für eine solche mündliche Äusserung der Beschuldigten im Anzeigebüro. In Gesamtwürdigung all dieser Umstände gelangte der Strafgerichtspräsident ohne vernünftige Zweifel zur Überzeugung, die Zeugenaussage der Polizistin sowie die Darstellung in ihrem Bericht vom 13. Juli 2021 würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffen, worauf folglich abzustellen sei (E. II./1.2 des angefochtenen Urteils).
E. 2.2 Unbestritten ist zunächst, dass sich die Beschuldigte am 25. Februar 2021 im Innenraum des Anzeigebüros aufgehalten und dort keine Maske getragen hat, wie von ihr anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6 / act. 127) und von ihrem Bruder bestätigt (a.a.O., S. 8 / act. 131) worden ist. Ebenso wurde eingeräumt, dass sie den seinerzeit anwesenden Polizeiangehörigen keinen schriftlich attestierten Maskendispens präsentiert hat (a.a.O., S. 6 f. / act. 127 und act. 129, S. 17 f. / act. 149 sowie act. 151; siehe auch a.a.O., S. 8 / act. 131 für die Aussagen von B. resp. a.a.O., S. 15 / act. 145 für diejenigen von Wachtmeisterin C. ). Hingegen stellt die Beschuldigte in Abrede, von der Polizei zum Anziehen einer Gesichtsmaske aufgefordert worden zu sein (a.a.O., S. 6 / act. 127, S. 7 / act. 129 sowie S. 17 / act. 149). Eine Befreiung von der Maskenpflicht von sich aus geltend zu machen sei auch nicht nötig gewesen, da ihre besondere physische Situation (Korpulenz, Krücken, mühsames Fortbewegen, schwere Atmung etc.) für jedermann klar erkennbar gewesen sei (Ziff. 4 der Berufungsbegründung vom 2. Juni 2023). Ebenso bestreitet sie, sich wissentlich sowie willentlich über die Aufforderung, eine Maske anzuziehen, hinweggesetzt zu haben (a.a.O., Ziff. 3; Ziff. 9 der Replik vom 14. August 2023). Dass die Maskenpflicht auch bei der Polizei gegolten habe, sei ihr gar nicht bekannt gewesen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6 / act. 127). Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, indem sie angenommen hat, die Beschuldigte habe sich bewusst und trotz entsprechender Aufforderung der Polizei geweigert, eine Maske zu tragen. Aufgrund der gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO beschränkten Kognition kann das Kantonsgericht als Berufungsinstanz wie bereits dargelegt lediglich untersuchen, ob die strafgerichtliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. ob sich das angefochtene Urteil auf Gegebenheiten stützt, welche mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (supra E. I./1. und E. II./1.4).
E. 2.3 Die Beschuldigte rügt eine unzulässige Interpretation der Aussagen von Wachtmeisterin C. durch den Vorderrichter. Die Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten, wonach es die telefonisch konsultierte, vorgesetzte Person allein aufgrund der fehlenden Gesichtsmaske nicht für angezeigt erachtet habe, die Aufnahme der Anzeige der Beschuldigten zu verweigern, seien von den Schilderungen der Polizistin nicht gedeckt, womit er den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe (Ziff. 5 Abs. 2 der Berufungsbegründung vom 2. Juni 2023). Vom Inhalt dieses Telefonates sei einzig der "Befehl" bekannt, die Anzeige trotzdem aufzunehmen. Welche Informationen dem Vorgesetzten gegeben worden seien, ergebe sich nicht aus den Akten. Nach der eigenen Darstellung der Beschuldigten im Berufungsverfahren müsse davon ausgegangen werden, dass der Vorgesetzte darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, es seien "mehrfache Aufforderungen ergangen, die Maske zu tragen oder den Posten zu verlassen", wobei es "riesige Diskussionen und ein Geschrei" ‒ hauptsächlich seitens B. ‒ gegeben habe. Wenn der Vorgesetzte vor diesem Hintergrund dennoch die Anweisung erteilt habe, die Anzeige entgegen zu nehmen, müssten zwingend noch weitere Informationen geflossen sein, ansonsten der entsprechende "Befehl" keinerlei Sinn machen und die Autorität der anwesenden Polizeiangehörigen untergraben würde. Für die Beschuldigte sei daher "sehr plausibel", dass die vorgesetzte Person durch Gefreiten D. oder durch Polizist E. über ihre ausgeprägte Korpulenz, das Gehen an Krücken, ihre schwere Atemnot etc. orientiert worden sei. Hiervon müsse zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo ausgegangen werden, zumal Wachtmeisterin C. das Telefongespräch nicht selbst geführt habe, sodass sie von dessen Inhalt gar keine Kenntnis haben könne (a.a.O., Ziff. 5 Abs. 3). Damit sei nach dem Dafürhalten der Beschuldigten erstellt, dass die vorgesetzte Person mit ihrem "Befehl" zur Aufnahme ihrer Anzeige die Durchsetzung der Maskenpflicht im vorliegenden Fall ausgesetzt und die entsprechenden Aufforderungen der vor Ort anwesenden Polizisten als "unrechtmässig" aufgehoben habe. Folglich könne der angeklagte Sachverhalt, scilicet das Nichttragen einer Gesichtsmaske trotz diesbezüglicher Anweisung, nicht erstellt sein. Vielmehr habe der kontaktierte Vorgesetzte besondere Gründe, welche eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigten, anerkannt (a.a.O., Ziff. 5 Abs. 4). Nach Ansicht der Beschuldigten scheine sodann auch das Strafgericht befreiende Umstände angenommen zu haben. Der Vorderrichter habe ihr einzig vorgeworfen, keinen Nachweis für ihre gesundheitlichen Beschwerden vorgelegt zu haben. Ein solcher sei indes gar nicht erforderlich gewesen, da ihre Korpulenz, die Krücken, das mühsame Fortbewegen, die schwere Atmung etc. für alle Anwesenden klar erkennbar gewesen seien. Im Übrigen habe Wachtmeisterin C. die Geltendmachung eines Maskendispenses nicht etwa verneint, sondern lediglich ausgesagt, sich nicht an eine solche Äusserung seitens der Beschuldigten erinnern zu können. Mithin sei gerade nicht erstellt, dass Letztere es unterlassen habe, auf ihre Maskenbefreiung oder ihre besondere Situation hinzuweisen (a.a.O., Ziff. 4 Abs. 2).
E. 2.4 Die vorstehend wiedergegebenen Vorbringen der Beschuldigten vermögen keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzutun.
E. 2.4.1 Die strafgerichtlichen Schlüsse beruhen auf dem schriftlichen Bericht von Wachtmeisterin C. vom 13. Juli 2021 (act. 35) sowie auf deren Zeugenaussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 13 f. / act. 141 und act. 143), welche beteuert hat, dass die Beschuldigte nach dem Betreten des Anzeigebüros zunächst von ihren beiden Polizeikollegen und anschliessend auch von ihr selbst mehrfach aufgefordert worden ist, entweder eine Maske aufzusetzen oder wieder zu gehen. Gemäss ihren weiteren Ausführungen hat sich die Beschuldigte mit der Begründung geweigert, sie glaube nicht an "Corona" resp. "Corona" gebe es nicht. Konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen von Wachtmeisterin C. begründen könnten ‒ wie namentlich Widersprüche, Plausibilitätsbrüche oder Abweichungen zu aktenkundigen Tatsachen ‒ sind nicht ersichtlich und werden von der Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Wie die Vorinstanz richtigerweise erwogen hat, spricht das von jener anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2022 eingereichte Dokument mit dem Titel "Maskenbefreiung" (act. 193), welches von der Beschuldigten damals am 25. Februar 2021 zugegebenermassen nicht vorgelegt worden ist (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6 f. / act. 127 und act. 129, S. 17 f. / act. 149 sowie act. 151; siehe auch a.a.O., S. 8 / act. 131 für die Aussagen von B. ) und den Polizeiangehörigen folglich nicht bekannt sein konnte, indiziell für die von Wachtmeisterin C. erwähnte, die Existenz der COVID-19-Pandemie grundsätzlich negierende Äusserung der Beschuldigten, zumal darauf entsprechende Aussagen wie "Eine Pandemie wurde vom Bundesrat noch nicht erwiesen" , "Keine Pandemie = Gesetzeswidrige Massnahmen" und "Bisher wurde weder vom Bundesrat noch einer anderen relevanten Instanz eine Pandemie bewiesen" aufgeführt sind. Da sich beide Personen nach deren übereinstimmenden Angaben nicht kennen (a.a.O., S. 6 / act. 127, S. 12 / act. 139 sowie S. 17 / act. 149), ist auch kein Motiv erkennbar, welches die Polizistin dazu bewegen könnte, ein falsches Zeugnis abzulegen. Die Beschuldigte begnügt sich im Rechtsmittelverfahren damit, ihre eigene Version der Geschehnisse vom 25. Februar 2021 und ihre ganz persönliche Auslegung der polizeilichen Zeugenaussage vorzutragen, ohne hierbei aufzuzeigen, weshalb es schlechterdings unhaltbar sein soll, gestützt auf den Bericht und die Aussagen von Wachtmeisterin C. zu konstatieren, dass sie sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert hat, eine Maske zu tragen. Bei ihrer Behauptung, wonach der telefonisch kontaktierte, büroexterne Vorgesetzte eine Befreiung von der Maskenpflicht verfügt haben müsse, weil ihre Strafanzeige nach diesem Ferngespräch trotz der nach wie vor fehlenden Maske aufgenommen worden sei, handelt es sich um blosse Spekulation. Mithin ist dieses Vorbringen von vornherein nicht geeignet, die strafgerichtliche Feststellung, der erwähnte Vorgesetzte habe mit seiner Anweisung, die Anzeige dennoch aufzunehmen, vielmehr eine Deeskalation angestrebt, als im klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehend erscheinen zu lassen.
E. 2.4.2 Darüber hinaus weisen die Angaben der Beschuldigten vor Strafgericht und im vorliegenden Berufungsverfahren Widersprüche in wesentlichen Punkten auf. Bei ihrer Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betonte sie, niemand habe wegen der fehlenden Maske etwas gesagt (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6 f. / act. 127 sowie act. 129, S. 17 f. / act. 149 und act. 151). Auch ihr Bruder B. wiederholte mehrmals, das Wort "Maske" sei im Anzeigebüro zu keinem Zeitpunkt gefallen (a.a.O., S. 8 ff. / act. 131 ff.). Im Widerspruch dazu lässt sie in ihrer Berufungsbegründung vom 2. Juni 2023 (dort Ziff. 5 Abs. 3) ausführen: "Es muss aber davon ausgegangen werden, dass der Vorgesetzte darüber informiert wurde, es seien 'mehrfache Aufforderungen' ergangen, 'die Maske zu tragen oder den Posten zu verlassen' und es habe 'riesige Diskussionen' und 'ein Geschrei' gegeben hauptsächlich durch B. ." Eine dritte Version enthält sodann ihre Replik vom 14. August 2023 (dort Ziff. 9 Abs. 2 und Ziff. 10 Abs. 3): "Eine allfällige vorgängige Diskussion über das Tragen der Maske sowie die Aufforderung eine Maske zu tragen, die erst viel später nach ihrem Eintreten erfolgten, ist daher als irrelevant (...) Zu keiner Zeit wurde sie aufgefordert, das Gebäude ohne Konsequenzen zu verlassen, falls sie die Maske nicht aufsetze, sondern es gab lediglich Diskussionen über das Tragen der Maske." Entgegen ihrem weiteren Vorbringen in der Berufungsbegründung (dort Ziff. 4 Abs. 2), wonach es "gerade nicht erstellt" sei, dass es die Beschuldigte unterlassen habe, einen Maskendispens geltend zu machen, sagte sie bei ihrer Befragung vor den Schranken des Strafgerichts mehrfach aus, das ‒ angeblich bereits damals vorhandene ‒Dokument mangels entsprechender Aufforderung seitens der Polizeiangehörigen eben nicht hervorgenommen und gezeigt zu haben (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6 f. / act. 127 sowie act. 129, S. 17 f. / act. 149 und act. 151). Dies wurde im Übrigen auch von ihrem Bruder B. bestätigt (a.a.O., S. 8 / act. 131). In Anbetracht dieser Widersprüche erweisen sich die Darlegungen der Beschuldigten als wenig glaubhaft, womit es keinen offenkundigen Fehler des Strafgerichts darstellt, trotz des von ihr angerufenen Grundsatzes in dubio pro reo für die Sachverhaltsfeststellung auf die weitaus plausibleren Angaben von Wachtmeisterin C. (vorstehende E. II./2.4.1) abzustellen.
E. 2.4.3 Die Ausführungen des Zeugen B. anlässlich der Hauptverhandlung des Strafgerichts vermögen ebenso wenig zu überzeugen. Nach seiner Darstellung will er ‒ zugegebenermassen ohne aufgesetzte Maske ‒ friedlich sitzend auf die Beschuldigte gewartet haben, während diese ihre Strafanzeige am Schalter aufgegeben habe. Da sei angeblich plötzlich Gefreiter D. gekommen und habe angefangen, ihn zu "belästigen". Die Polizisten hätten es "irgendwie auf [ihn] abgesehen"; er sei "blöd angemacht" worden (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 8 / act. 131 und S. 11 / act. 137). Er habe nur seinen Namen angeben müssen, sonst nichts (a.a.O., S. 9 / act. 133). Da er Gefreiten D. seine Identität nicht habe verraten wollen, sei jener wahrscheinlich zu seiner Vorgesetzten, Wachtmeisterin C. , "rätschen" gegangen, dass er mit ihm nicht "zschlag" komme, denn Letztere sei daraufhin "wie eine Furie" hergeeilt und habe ihn "angeschrien" (a.a.O., S. 12 / act. 139). Sie habe "ein Theater gemacht ‒ warum, sei dahingestellt". Er sei von ihr des Saales verwiesen worden, wobei er immer noch nicht wisse, weshalb. Dazu wolle er "eigentlich nichts sagen", weil dies ihn betreffe, aber "das Wort Maske [sei] nie gefallen, hundertprozentig" (a.a.O., S. 9 / act. 133). Womit er von Gefreiten D. "belästigt" und weswegen er von Wachtmeisterin C. "angeschrien" worden sein soll, wollte B. vor dem Strafgericht nicht erläutern, wobei ihm als Bruder der Beschuldigten gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. d StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Auch wenn er vorgebracht hat, es sei "hundertprozentig" nicht um die Maskentragpflicht gegangen, so ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass einzig die hartnäckige Weigerung, eine Maske aufzusetzen, den Disput auf dem Anzeigebüro schlüssig zu erklären vermag (E. II./1.2 des angefochtenen Urteils, worauf nach Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann), zumal B. nach seinen eigenen Worten "natürlich [sic!] auch keine Maske" getragen hat (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 8 / act. 131). Eine andere, mindestens annährend plausible Erklärung für die polizeiliche Aufforderung zum Verlassen der Räumlichkeiten ist nicht ersichtlich und wird von ihm bezeichnenderweise auch nicht vorgebracht, obwohl die vorliegenden Umstände regelrecht nach einer Erklärung für die Auseinandersetzung rufen. Dabei hätte vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass er seine ‒ für die Beschuldigte ebenso ‒ entlastende Behauptung in Bezug auf den angeblich wahren Grund des "Geschreis" näher substantiiert (vgl. hierzu KGer BL 460 21 152 vom 15. Februar 2023 E. 1.5.4 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach dem Gesagten erhellt auch mit Blick auf die – derjenigen von Wachtmeisterin C. widersprechenden ‒ Zeugenaussage von B. nicht, inwiefern sich das angefochtene Urteil auf Gegebenheiten stützen sollte, welche mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünden.
E. 2.4.4 Auf der subjektiven Ebene vermag die Beschuldigte ebenso wenig darzutun, weshalb die erstinstanzliche Feststellung, sie habe im Wissen um die vor Ort bestehende Maskentragpflicht willentlich keine solche getragen (E. II./2. des angefochtenen Urteils), geradezu unhaltbar sein sollte. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung des Strafgerichts habe sie von der Maskenpflicht in Geschäften gewusst. Dass dies auch bei der Polizei gegolten habe, sei ihr demgegenüber nicht bekannt gewesen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6 / act. 127). Vor dem hier zu beurteilenden Ereignis vom 25. Februar 2021 habe sie das Dokument mit dem Titel "Maskenbefreiung" (act. 193) bereits mehrmals u.a. Polizisten vorgelegt, wobei es stets als Dispens akzeptiert worden sei. Im Anzeigebüro in Y. habe niemand danach gefragt und überdies sei für jedermann ersichtlich gewesen, dass sie unter gesundheitlichen Problemen leide, weshalb sie davon habe ausgehen dürfen, keine Maske tragen zu müssen (Ziff. 3 der Berufungsbegründung vom 2. Juni 2023; Ziff. 9 der Replik vom 14. August 2023). Wie vorstehend (supra E. II./2.4.1) erwogen, hat der Strafgerichtspräsident in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei konstatiert, dass sich die Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung seitens der damals im Anzeigebüro anwesenden Polizeiangehörigen geweigert hat, eine Maske aufzusetzen. Spätestens ab dem Zeitpunkt, indem sie von der Polizei zum Tragen einer solchen aufgefordert worden ist, war sie sich über die entsprechende Pflicht im Klaren, weshalb sie nicht ernsthaft behaupten kann, nicht gewusst zu haben, dass auch in einem Polizeiposten eine Maske getragen werden musste. Zudem hat ihr Bruder, B. , ausgesagt, alle drei Polizisten hätten damals eine Maske getragen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 9 / act. 133). Die Beschuldigte hat sogar selbst ausdrücklich anerkannt, bei einem früheren Besuch bei der Polizei eine Maske benötigt zu haben: "Den [Maskendispens] hatte ich seit 2020 und schon mehrmals gebraucht, in Läden, bei Arztpraxen und Polizeiposten. Überall hat man ja eine Maske gebraucht" (a.a.O., S. 18 / act. 151). Das Berufen auf ein angebliches Nichtwissen stellt demnach offenkundig eine reine Schutzbehauptung dar. Die weiteren Einwände der Beschuldigten, wonach sie aufgrund des Besitzes des Dokuments "Maskenbefreiung" und ihrer ‒ angeblich für jedermann erkennbaren ‒ gesundheitlichen Probleme davon habe ausgehen dürfen, von der Maskenpflicht dispensiert zu sein, gehen ebenso fehl. Einerseits hat sie selbst angegeben, gar keinen Maskendispens geltend gemacht zu haben (a.a.O., S. 6 f. / act. 127 und act. 129, S. 17 f. / act. 149 sowie act. 151), was auch von B. bestätigt worden ist (a.a.O., S. 8 / act. 131). Andererseits geht aus ihren eigenen Schilderungen vor dem Strafgericht hervor, dass sie ihre Ärztin erfolglos um ein Attest ersucht hat (a.a.O., S. 18 / act. 151), weswegen sie gerade nicht davon ausgehen konnte, ihre gesundheitliche Situation erlaube es ihr ohne Weiteres, das Tragen einer Maske zu verweigern.
E. 2.5 Nach den vorstehenden Erwägungen ist in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend zu konstatieren, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschuldigte ‒ ungeachtet der damals gültigen Maskenpflicht ‒ wissentlich sowie willentlich das Anzeigebüro in Y. ohne Gesichtsmaske betreten und sich auch nach entsprechender Aufforderung seitens der dort tätigen Polizeiangehörigen bewusst geweigert hat, eine solche aufzusetzen, insbesondere unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.
E. 3 Rechtliche Würdigung
E. 3.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht auch bei blossen Übertretungen sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu prüfen hat und sich seine Überprüfung des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht daher nicht nur auf Willkür beschränkt (hierzu supra E. II./1.4).
E. 3.2 Zum Zeitpunkt des inkriminierten Sachverhalts am 25. Februar 2021 war die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) vom 19. Juni 2020 in der Fassung vom 8. Februar 2021 in Kraft. Nach deren Art. 13 lit. f in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 wird mit Busse bestraft, wer in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern keine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 1 oder Art. 3b Abs. 2 derselben Verordnung gegeben ist. Gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage sind von dieser Maskenpflicht Personen ausgenommen, welche aus besonderen ‒ namentlich medizinischen ‒ Gründen nachweislich keine Gesichtsmasken tragen können, wobei für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fachperson erforderlich ist, welche nach dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, SR 811.11) oder dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, SR 935.81) zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.
E. 3.3 Nach Art. 1 StGB darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, welche das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt ( nulla poena sine lege ‒ keine Strafe ohne Gesetz). Die letzten Massnahmen gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage wurden mit Wirkung ab dem 1. April 2022 ‒ d.h. nach dem Vorfall vom 25. Februar 2021, aber noch vor dem angefochtenen Urteil vom 24. Oktober 2022 ‒ aufgehoben. Indes gilt der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 StGB), wonach auf eine Straftat, welche unter dem früheren Recht begangen wurde, jedoch erst nach Inkrafttreten des neuen milderen Rechts beurteilt wird, dieses anzuwenden ist, nicht für Zeitgesetze, deren Geltung ausdrücklich oder gemäss der Funktion des Erlasses von vornherein zeitlich beschränkt ist. Späteres milderes Recht (einschliesslich der Suspendierung oder der ersatzlosen Aufhebung des Zeitgesetzes) wirkt somit nicht auf die Beurteilung der während der Geltungsdauer eines Zeitgesetzes begangenen Handlungen zurück. Grund hierfür ist, dass die Aufhebung eines solchen temporären Erlasses in der Regel nicht auf geänderter Rechtsanschauung, sondern auf geänderten tatsächlichen Verhältnissen beruht. Bei der Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich um ein Zeitgesetz, welches aufgrund des positiven Pandemieverlaufs aufgehoben werden konnte. Dessen Aufhebung führt demgemäss nicht zum Entfall der Strafbarkeit wegen Widerhandlung gegen die damalige Maskentragpflicht (siehe hierzu BGer 6B_824/2023 vom 29. August 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.4 Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zur Rechtmässigkeit resp. Anwendbarkeit der Covid-19-Verordnung besondere Lage geäussert, namentlich im Zusammenhang mit der Ermächtigung des Bundesrats zur Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung bei Vorliegen einer besonderen Lage, der gesetzlichen Grundlage der Verhaltensnormen, der Maskentragpflicht, der Strafbestimmungen bzw. Sanktionen, dem Legalitätsprinzip, der Rechts- und Verhältnismässigkeit der Maskentragpflicht sowie der Beurteilung der Covid-19-Krankheit als Pandemie (siehe etwa BGE 148 I 33 E. 5; BGE 148 I 19 E. 4; BGE 147 I 450 E. 3; BGE 147 I 393 E. 4 und E. 5). In seiner bisherigen Rechtsprechung hat sich das höchste Gericht stets für die Vereinbarkeit der Covid-19-Verordnung besondere Lage mit dem höheren Recht und damit für deren Anwendbarkeit ausgesprochen. Sofern und soweit die Beschuldigte geltend machen möchte, "Corona" gebe es nicht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 13 / act. 141), die Durchsetzung der Maskenpflicht sei unverhältnismässig (Ziff. 4 Abs. 2 der Berufungsbegründung vom 2. Juni 2023), die Verhaltensnormen sowie Strafbestimmungen verstiessen gegen verfassungsmässige Rechte oder entbehrten einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Dokument "Maskenbefreiung" / act. 193), kann sie unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Bundesgerichtspraxis nicht gehört werden.
E. 3.5 Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, sie sei bereits zum Zeitpunkt des Aufsuchens des Anzeigebüros in Y. im Besitz eines gültigen Maskendispens gewesen und habe diesen den anwesenden Polizeiangehörigen nicht vorlegen müssen, da aufgrund ihres Gesundheitszustandes für jedermann erkennbar gewesen sei, dass sie aus medizinischen Gründen keine Maske habe tragen können (Ziff. 4 der Berufungsbegründung vom 2. Juni 2023; Ziff. 9 der Replik vom 14. August 2023). Darin kann der Beschuldigten nicht beigepflichtet werden. Der Wortlaut von Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage besagt, dass Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen nicht in der Lage sind, eine Maske zu tragen, von der entsprechenden Tragpflicht befreit sind. Es liegt demnach an der betreffenden Person selbst das Vorliegen eines besonderen Grundes nachzuweisen. Ein "impliziter Hinweis" auf eine Befreiung von der Maskentragpflicht genügt entgegen der von der Beschuldigten vertretenen Ansicht nicht.
E. 3.6 Selbst wenn die Beschuldigte das Dokument "Maskenbefreiung" (act. 193) am 25. Februar 2021 im Anzeigebüro der Polizei Basel-Landschaft präsentiert hätte, wäre sie dadurch nicht von der Pflicht, in diesen öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten eine Gesichtsmaske zu tragen, befreit gewesen. Wie vorstehend (supra E. II./3.2) dargelegt, setzt Art. 3b Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage für eine Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen ein Attest einer Fachperson voraus, welche nach dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, SR 811.11) oder dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, SR 935.81) zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist. Beim vorerwähnten Dokument "Maskenbefreiung" handelt es sich um eine Vorlage aus dem Internet ("www.coronawerkzeuge.ch"), welche die Beschuldigte selbst ausgefüllt hat. Damit vermag diese "Maskenbefreiung" die Anforderungen von Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage offenkundig nicht zu erfüllen. Wenn die Beschuldigte vorbringt, Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage lasse Raum für andere besondere Gründe als diejenigen medizinischer Natur (Ziff. 4 der Berufungsbegründung vom 2. Juni 2023), so ist ihr im Grundsatz beizupflichten. All den besonderen Gründen gemein ist jedoch, dass infolgedessen die betreffende Person keine Maske tragen kann, und nicht, dass sie aus irgendwelchen persönlichen Einstellungen heraus keine solche tragen will. Insofern muss es sich neben anatomischen Ursachen zwangsläufig um mit medizinischen Gründen vergleichbare Motive handeln, d.h. um Gründe, bei deren Bestehen das Tragen einer Maske zu physischen oder psychischen Beeinträchtigungen von einer gewissen Schwere führt, was zudem nachvollziehbar zu belegen ist. Würde demgegenüber jegliches irgendwie geartetes Gefühl oder eine (weltanschauliche resp. religiöse) Ansicht genügen, liegt auf der Hand, dass es im Machtbereich einer jeden Person liegen würde, sich von der Maskentragpflicht dispensieren zu lassen bzw. ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ sogar selbst zu dispensieren, was offensichtlich dem Zweck dieser Massnahme im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Vermeidung von Infektionen und damit Spitalaufenthalte oder gar Todesfälle aufgrund dieser Krankheit zu verhindern, diametral widerspräche (vgl. hierzu BGer 6B_978/2022 vom 29. August 2023 E. 2, insbesondere E. 2.3). Folglich stellt das von der Beschuldigten selbst ausgefüllte "Attest" offensichtlich keinen besonderen Grund im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage dar.
E. 3.7 Schliesslich wendet die Beschuldigte unter Hinweis auf OGer ZH SU220014 vom 11. Mai 2023 ein, die Polizeiangehörigen hätten sich widersprüchlich und somit unfair verhalten, indem sie der Beschuldigten trotz fehlender Maske den Zutritt zum Anzeigebüro gestattet, ihre Strafanzeige entgegengenommen und sie hernach gebüsst haben. Da es die Kernaufgabe der Polizei sowie der Justiz sei, Straftaten zu verhindern und nicht hervorzurufen, hätte der Beschuldigten die Gelegenheit gegeben werden müssen, das Gebäude straffrei zu verlassen (Ziff. 10 der Replik vom 14. August 2023). Die Beschuldigte verkennt, dass sich die vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse grundlegend von denjenigen, welche OGer ZH SU220014 zugrunde liegen, unterscheiden. Wie in tatsächlicher Hinsicht bereits erwogen (obige E. II./2.4), hat der Vorderrichter den angeklagten Sachverhalt willkürfrei als erstellt erachtet. Demgemäss hat die Beschuldigte in casu trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Polizei hartnäckig das Aufsetzen einer Gesichtsmaske verweigert und trotz der Anweisung, ansonsten wieder zu gehen, auf die Entgegennahme ihrer Strafanzeige beharrt. Zu keinem Zeitpunkt haben die drei anwesenden Polizeiangehörigen den vertrauensbegründenden Anschein erweckt, sie dürfe bleiben und werde von der Maskentragpflicht befreit. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf das Telefonat mit dem externen Vorgesetzten, zumal das Vorbringen, dieser habe nicht aus dem ‒ in der damaligen, konfliktträchtigen Situation offensichtlichen ‒ Grund einer Deeskalation, sondern allein wegen der körperlichen Verfassung der Beschuldigten einen Maskendispens befohlen, reine Spekulation ist.
E. 3.8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Strafgerichtspräsidenten vom 24. Oktober 2022 der Widerhandlung gegen die Maskentragpflicht gemäss Art. 13 lit. f in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig zu sprechen.
E. 4 Strafzumessung
E. 4.1 Hinsichtlich der Strafzumessung ist wiederum vorab festzuhalten, dass sich deren Überprüfung bei reinen Übertretungen auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin auf Willkür, beschränkt. Sofern die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe (noch) als vertretbar erscheint, besteht demnach kein Anlass für das Berufungsgericht, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (hierzu bereits supra E. II./1.4). Darüber hinaus gilt es, das Verbot der reformatio in peius zu beachten, womit die Höhe der Busse im Rechtsmittelverfahren lediglich bestätigt oder ‒ unter den vorstehenden Voraussetzungen ‒ herabgesetzt, nicht jedoch erhöht werden kann (obige E. II./1.5). Im Übrigen ist vorliegend festzustellen, dass die vorinstanzliche Bemessung der Strafe nicht hinreichend substantiiert angefochten wurde.
E. 4.2 In casu hat die Vorinstanz unter Würdigung der Tat- sowie Täterkomponenten gemäss Art. 47 StGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB und im Lichte der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV, SR 314.11) für das unbefugte Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Busse in der Höhe von CHF 100.00 als angemessen erachtet. Diese wurde aufgrund einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots indes auf CHF 80.00 reduziert. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung hat der Strafgerichtspräsident auf das Minimum von einem Tag festgelegt (E. III des angefochtenen Urteils).
E. 4.3 Die Verschuldensbewertung durch das Kantonsgericht würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Im Rahmen der Tatkomponenten bestehen keine besonders gravierenden Umstände, denn das Gefährdungspotenzial war angesichts der geringen Personenzahl zu jener Zeit im Anzeigebüro nicht sehr hoch. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt, doch eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag gelegt hat und ihr Aufenthalt ohne Gesichtsmaske nicht nur von kurzer Dauer war, womit das Verschulden nicht am untersten Rand anzusiedeln ist. Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Wie das Strafgericht bereits selbst festgestellt hat, dauerte das erstinstanzliche Hauptverfahren von September 2021 bis Oktober 2022, mithin etwas über einem Jahr, was mit Blick auf den Aktenumfang und die geringe Komplexität der Angelegenheit etwas lang ist und sich dementsprechend leicht strafmindernd auszuwirken hat. Demnach ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Widerhandlung gegen die Maskentragpflicht gemäss Art. 13 lit. f in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig zu sprechen und zu einer Busse in der Höhe von CHF 80.00 zu verurteilen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB). III. Kosten (...)
Dispositiv
- Oktober 2022, auszugsweise lautend: "1. A. wird in teilweiser Abänderung des ergänzten Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 80.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, in Anwendung von Art. 13 lit. f. i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (Stand am 8. Februar 2021) und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sowie Art. 106 StGB.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 284.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00. A. trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (...)" wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'300.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'200.00 sowie Auslagen von CHF 100.00) gehen zu Lasten der Beschuldigten. III. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. (Mitteilung) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pierre Comment Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.09.2023 460 23 13 (460 2023 13)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 6. September 2023 (460 23 13) Strafrecht Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pierre Comment Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger, Löwenplatz 5, 4222 Zwingen, Beschuldigte und Berufungsklägerin Gegenstand Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 24. Oktober 2022 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 24. Oktober 2022 wurde A. (nachfolgend: Beschuldigte) der Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 80.00 (im Falle deren schuldhaften Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verurteilt. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'284.00 auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der anschliessenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen. B. Am 9. November 2022 liess die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger, die Berufung gegen obgenanntes Urteil anmelden. Nach Erhalt der schriftlichen Begründung desselben reichte sie mit Schreiben vom 31. Januar 2023 ihre Berufungserklärung mit den Rechtsbegehren ein, (1.) sie sei vollumfänglich freizusprechen und (2.) seien die Kosten des Verfahrens ‒ einschliesslich derjenigen der Verteidigung sowie des Vorverfahrens ‒ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Darüber hinaus beantragte sie (i.) die Edition der Aufnahme der Überwachungskamera im Polizeiposten Y. für einen bestimmten Zeitraum, (ii.) die Befragung zweier Angehörigen der Polizei Basel-Landschaft als Zeugen sowie schliesslich (iii.) die Edition des Verbindungsnachweises eines am 25. Februar 2021 von der Polizei geführten Telefonats. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), teilte mit Eingabe vom 15. Februar 2023 mit, in Bezug auf die Berufungserklärung der Beschuldigten weder Antrag auf Nichteintreten zu stellen noch Anschlussberufung zu erklären. Am 15. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft sodann Stellung zu den Beweisanträgen der Beschuldigten, wobei sie sich für die Abweisung der Anträge (i.) sowie (iii.) und für die Gutheissung des Antrags (ii.) aussprach. D. Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 24. März 2023 wurden alle drei Beweisanträge der Beschuldigten abgewiesen. Des Weiteren wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und ihr eine Frist zur Begründung ihrer Berufung bis zum 28. April 2023 angesetzt. Nach Gutheissung einer von ihr beantragten Fristerstreckung reichte sie am 2. Juni 2023 ihre Berufungsbegründung ein. E. Am 6. Juli 2023 ging die vom Vortag datierte Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgerichts ein, worin jene auf vollumfängliche Abweisung (unter o/e-Kostenfolge) der Berufung der Beschuldigten schloss. F. Nach Eingang der Replik der Beschuldigten vom 14. August 2023, womit sie an den in ihrer Berufungserklärung vom 31. Januar 2023 gestellten Rechtsbegehren festhielt (supra lit. B), wurde der Schriftenwechsel mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. August 2023 geschlossen. Daraufhin reichte der Wahlverteidiger der Beschuldigten am 25. August 2023 seine Honorarnote nach und ersuchte um deren integrale Übernahme. Auszug aus den Erwägungen I. Formelles 1. (...) 2. (...) Die Berufung der Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb darauf einzutreten ist. 3. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). II. Materielles 1. Gegenstand der Berufung und Verfahrensgrundsätze 1.1 (...) 1.2 Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Ebenso besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Schweizerisches Strafprozessrecht, 2011, N. 234; Esther Tophinke , in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 41 ff. zu Art. 10 StPO; Wolfgang Wohlers , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 ff. zu Art. 10 StPO). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.; BGE 134 IV 132 E. 4.2), doch ist es diesbezüglich nicht allein der eigenen Intuition verpflichtet, sondern an objektivierende Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; BGer 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2 ‒ je mit weiteren Hinweisen). 1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime in dubio pro reo bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; Tophinke , a.a.O., N. 80 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N. 2 und N. 10 zu Art. 10 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt diese Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel genügen hierbei nicht, da absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnis-mittel und des menschlichen Urteilsvermögens gar nicht erreichbar ist. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a mit Hinweis auf BGE 120 Ia 31). 1.4 Sofern ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig bzw. beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können diesfalls nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; hierzu bereits supra E. I./1.). Daraus folgt, dass sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu prüfen sind, soweit aber die Beweiswürdigung oder die Feststellung des Sachverhalts gerügt wird, sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. auf Willkür, beschränkt. Gleiches gilt für die Überprüfung der Strafzumessung: Solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen ( Sven Zimmerlin , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 398 StPO mit Hinweisen). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGer 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.4.5; BGer 6B_735/2019 vom 8. April 2020 E. 2.5.3; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 1.5 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius ). Diese Konstellation liegt hier mangels (Anschluss-) Berufung der Staatsanwaltschaft vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder nach Massgabe der Berufungsanträge zu Gunsten der Beschuldigten mildern, freilich nicht zu ihren Lasten verschärfen. 2. Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung 2.1. Nach Würdigung der Verfahrensakten und der Aussagen der Beschuldigten, ihres Bruders B. sowie der Wachtmeisterin C. hat die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt, wonach Erstere am 25. Februar 2021 um 15:30 Uhr im öffentlich zugänglichen Innenraum des Anzeigebüros der Polizei Basel-Landschaft an der Z. strasse 1 in Y. keine Gesichtsmaske getragen habe, obwohl sie mehrfach dazu aufgefordert worden sei, eine solche anzuziehen, als erstellt erachtet. Für das Strafgericht sei kaum vorstellbar, dass die drei anwesenden Polizisten die Beschuldigte nicht auf die Maskentragpflicht aufmerksam gemacht haben sollen. Wenn die Polizeimitarbeitenden "Theater gemacht" hätten, wie B. geschildert habe, so könne dies nur mit einem Verstoss gegen die zu jener Zeit in öffentlich zugänglichen Innenräumen bestehende Maskentragpflicht sinnvollerweise erklärt werden, zumal sowohl er als auch seine Schwester unbestrittenermassen keine Maske getragen hätten. Seine Behauptung, das Wort "Maske" sei hierbei nie gefallen, erscheine vor diesem Hintergrund wenig plausibel, da der Gegenstand des Disputs in irgendeiner Form verbalisiert worden sein müsse. Des Weiteren folge aus der Tatsache, dass die Anzeige der Beschuldigten nach der telefonischen Konsultierung einer vorgesetzten Person durch einen der anwesenden Polizeiangehörigen dennoch aufgenommen worden sei, keine konkludente Befreiung von der Pflicht, eine Maske zu tragen. Ferner sei nicht ersichtlich, aus welchen Motiven Wachtmeisterin C. die Beschuldigte zu Unrecht belasten sollte. Schliesslich habe die Polizistin vor den Schranken ausgesagt, die Beschuldigte habe sich im Anzeigebüro in Y. dahingehend geäussert, dass sie nicht an das Coronavirus glaube bzw. dass es das Coronavirus nicht gebe, was inhaltliche Parallelen zur Erklärung mit dem Titel "Maskenbefreiung" aufweise, welche erst zu Beginn der strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingereicht worden sei und wovon Wachtmeisterin C. demnach gar nicht habe wissen können. Wenn die Polizeiangehörige ohne Kenntnis dieser schriftlichen Deklaration von einer derartigen Kundgabe der Beschuldigten berichte, so spreche dies für eine solche mündliche Äusserung der Beschuldigten im Anzeigebüro. In Gesamtwürdigung all dieser Umstände gelangte der Strafgerichtspräsident ohne vernünftige Zweifel zur Überzeugung, die Zeugenaussage der Polizistin sowie die Darstellung in ihrem Bericht vom 13. Juli 2021 würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffen, worauf folglich abzustellen sei (E. II./1.2 des angefochtenen Urteils). 2.2. Unbestritten ist zunächst, dass sich die Beschuldigte am 25. Februar 2021 im Innenraum des Anzeigebüros aufgehalten und dort keine Maske getragen hat, wie von ihr anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6 / act. 127) und von ihrem Bruder bestätigt (a.a.O., S. 8 / act. 131) worden ist. Ebenso wurde eingeräumt, dass sie den seinerzeit anwesenden Polizeiangehörigen keinen schriftlich attestierten Maskendispens präsentiert hat (a.a.O., S. 6 f. / act. 127 und act. 129, S. 17 f. / act. 149 sowie act. 151; siehe auch a.a.O., S. 8 / act. 131 für die Aussagen von B. resp. a.a.O., S. 15 / act. 145 für diejenigen von Wachtmeisterin C. ). Hingegen stellt die Beschuldigte in Abrede, von der Polizei zum Anziehen einer Gesichtsmaske aufgefordert worden zu sein (a.a.O., S. 6 / act. 127, S. 7 / act. 129 sowie S. 17 / act. 149). Eine Befreiung von der Maskenpflicht von sich aus geltend zu machen sei auch nicht nötig gewesen, da ihre besondere physische Situation (Korpulenz, Krücken, mühsames Fortbewegen, schwere Atmung etc.) für jedermann klar erkennbar gewesen sei (Ziff. 4 der Berufungsbegründung vom 2. Juni 2023). Ebenso bestreitet sie, sich wissentlich sowie willentlich über die Aufforderung, eine Maske anzuziehen, hinweggesetzt zu haben (a.a.O., Ziff. 3; Ziff. 9 der Replik vom 14. August 2023). Dass die Maskenpflicht auch bei der Polizei gegolten habe, sei ihr gar nicht bekannt gewesen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6 / act. 127). Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, indem sie angenommen hat, die Beschuldigte habe sich bewusst und trotz entsprechender Aufforderung der Polizei geweigert, eine Maske zu tragen. Aufgrund der gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO beschränkten Kognition kann das Kantonsgericht als Berufungsinstanz wie bereits dargelegt lediglich untersuchen, ob die strafgerichtliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. ob sich das angefochtene Urteil auf Gegebenheiten stützt, welche mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (supra E. I./1. und E. II./1.4). 2.3 Die Beschuldigte rügt eine unzulässige Interpretation der Aussagen von Wachtmeisterin C. durch den Vorderrichter. Die Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten, wonach es die telefonisch konsultierte, vorgesetzte Person allein aufgrund der fehlenden Gesichtsmaske nicht für angezeigt erachtet habe, die Aufnahme der Anzeige der Beschuldigten zu verweigern, seien von den Schilderungen der Polizistin nicht gedeckt, womit er den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe (Ziff. 5 Abs. 2 der Berufungsbegründung vom 2. Juni 2023). Vom Inhalt dieses Telefonates sei einzig der "Befehl" bekannt, die Anzeige trotzdem aufzunehmen. Welche Informationen dem Vorgesetzten gegeben worden seien, ergebe sich nicht aus den Akten. Nach der eigenen Darstellung der Beschuldigten im Berufungsverfahren müsse davon ausgegangen werden, dass der Vorgesetzte darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, es seien "mehrfache Aufforderungen ergangen, die Maske zu tragen oder den Posten zu verlassen", wobei es "riesige Diskussionen und ein Geschrei" ‒ hauptsächlich seitens B. ‒ gegeben habe. Wenn der Vorgesetzte vor diesem Hintergrund dennoch die Anweisung erteilt habe, die Anzeige entgegen zu nehmen, müssten zwingend noch weitere Informationen geflossen sein, ansonsten der entsprechende "Befehl" keinerlei Sinn machen und die Autorität der anwesenden Polizeiangehörigen untergraben würde. Für die Beschuldigte sei daher "sehr plausibel", dass die vorgesetzte Person durch Gefreiten D. oder durch Polizist E. über ihre ausgeprägte Korpulenz, das Gehen an Krücken, ihre schwere Atemnot etc. orientiert worden sei. Hiervon müsse zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo ausgegangen werden, zumal Wachtmeisterin C. das Telefongespräch nicht selbst geführt habe, sodass sie von dessen Inhalt gar keine Kenntnis haben könne (a.a.O., Ziff. 5 Abs. 3). Damit sei nach dem Dafürhalten der Beschuldigten erstellt, dass die vorgesetzte Person mit ihrem "Befehl" zur Aufnahme ihrer Anzeige die Durchsetzung der Maskenpflicht im vorliegenden Fall ausgesetzt und die entsprechenden Aufforderungen der vor Ort anwesenden Polizisten als "unrechtmässig" aufgehoben habe. Folglich könne der angeklagte Sachverhalt, scilicet das Nichttragen einer Gesichtsmaske trotz diesbezüglicher Anweisung, nicht erstellt sein. Vielmehr habe der kontaktierte Vorgesetzte besondere Gründe, welche eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigten, anerkannt (a.a.O., Ziff. 5 Abs. 4). Nach Ansicht der Beschuldigten scheine sodann auch das Strafgericht befreiende Umstände angenommen zu haben. Der Vorderrichter habe ihr einzig vorgeworfen, keinen Nachweis für ihre gesundheitlichen Beschwerden vorgelegt zu haben. Ein solcher sei indes gar nicht erforderlich gewesen, da ihre Korpulenz, die Krücken, das mühsame Fortbewegen, die schwere Atmung etc. für alle Anwesenden klar erkennbar gewesen seien. Im Übrigen habe Wachtmeisterin C. die Geltendmachung eines Maskendispenses nicht etwa verneint, sondern lediglich ausgesagt, sich nicht an eine solche Äusserung seitens der Beschuldigten erinnern zu können. Mithin sei gerade nicht erstellt, dass Letztere es unterlassen habe, auf ihre Maskenbefreiung oder ihre besondere Situation hinzuweisen (a.a.O., Ziff. 4 Abs. 2). 2.4 Die vorstehend wiedergegebenen Vorbringen der Beschuldigten vermögen keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzutun. 2.4.1. Die strafgerichtlichen Schlüsse beruhen auf dem schriftlichen Bericht von Wachtmeisterin C. vom 13. Juli 2021 (act. 35) sowie auf deren Zeugenaussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 13 f. / act. 141 und act. 143), welche beteuert hat, dass die Beschuldigte nach dem Betreten des Anzeigebüros zunächst von ihren beiden Polizeikollegen und anschliessend auch von ihr selbst mehrfach aufgefordert worden ist, entweder eine Maske aufzusetzen oder wieder zu gehen. Gemäss ihren weiteren Ausführungen hat sich die Beschuldigte mit der Begründung geweigert, sie glaube nicht an "Corona" resp. "Corona" gebe es nicht. Konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen von Wachtmeisterin C. begründen könnten ‒ wie namentlich Widersprüche, Plausibilitätsbrüche oder Abweichungen zu aktenkundigen Tatsachen ‒ sind nicht ersichtlich und werden von der Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Wie die Vorinstanz richtigerweise erwogen hat, spricht das von jener anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2022 eingereichte Dokument mit dem Titel "Maskenbefreiung" (act. 193), welches von der Beschuldigten damals am 25. Februar 2021 zugegebenermassen nicht vorgelegt worden ist (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6 f. / act. 127 und act. 129, S. 17 f. / act. 149 sowie act. 151; siehe auch a.a.O., S. 8 / act. 131 für die Aussagen von B. ) und den Polizeiangehörigen folglich nicht bekannt sein konnte, indiziell für die von Wachtmeisterin C. erwähnte, die Existenz der COVID-19-Pandemie grundsätzlich negierende Äusserung der Beschuldigten, zumal darauf entsprechende Aussagen wie "Eine Pandemie wurde vom Bundesrat noch nicht erwiesen" , "Keine Pandemie = Gesetzeswidrige Massnahmen" und "Bisher wurde weder vom Bundesrat noch einer anderen relevanten Instanz eine Pandemie bewiesen" aufgeführt sind. Da sich beide Personen nach deren übereinstimmenden Angaben nicht kennen (a.a.O., S. 6 / act. 127, S. 12 / act. 139 sowie S. 17 / act. 149), ist auch kein Motiv erkennbar, welches die Polizistin dazu bewegen könnte, ein falsches Zeugnis abzulegen. Die Beschuldigte begnügt sich im Rechtsmittelverfahren damit, ihre eigene Version der Geschehnisse vom 25. Februar 2021 und ihre ganz persönliche Auslegung der polizeilichen Zeugenaussage vorzutragen, ohne hierbei aufzuzeigen, weshalb es schlechterdings unhaltbar sein soll, gestützt auf den Bericht und die Aussagen von Wachtmeisterin C. zu konstatieren, dass sie sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert hat, eine Maske zu tragen. Bei ihrer Behauptung, wonach der telefonisch kontaktierte, büroexterne Vorgesetzte eine Befreiung von der Maskenpflicht verfügt haben müsse, weil ihre Strafanzeige nach diesem Ferngespräch trotz der nach wie vor fehlenden Maske aufgenommen worden sei, handelt es sich um blosse Spekulation. Mithin ist dieses Vorbringen von vornherein nicht geeignet, die strafgerichtliche Feststellung, der erwähnte Vorgesetzte habe mit seiner Anweisung, die Anzeige dennoch aufzunehmen, vielmehr eine Deeskalation angestrebt, als im klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehend erscheinen zu lassen. 2.4.2. Darüber hinaus weisen die Angaben der Beschuldigten vor Strafgericht und im vorliegenden Berufungsverfahren Widersprüche in wesentlichen Punkten auf. Bei ihrer Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betonte sie, niemand habe wegen der fehlenden Maske etwas gesagt (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6 f. / act. 127 sowie act. 129, S. 17 f. / act. 149 und act. 151). Auch ihr Bruder B. wiederholte mehrmals, das Wort "Maske" sei im Anzeigebüro zu keinem Zeitpunkt gefallen (a.a.O., S. 8 ff. / act. 131 ff.). Im Widerspruch dazu lässt sie in ihrer Berufungsbegründung vom 2. Juni 2023 (dort Ziff. 5 Abs. 3) ausführen: "Es muss aber davon ausgegangen werden, dass der Vorgesetzte darüber informiert wurde, es seien 'mehrfache Aufforderungen' ergangen, 'die Maske zu tragen oder den Posten zu verlassen' und es habe 'riesige Diskussionen' und 'ein Geschrei' gegeben hauptsächlich durch B. ." Eine dritte Version enthält sodann ihre Replik vom 14. August 2023 (dort Ziff. 9 Abs. 2 und Ziff. 10 Abs. 3): "Eine allfällige vorgängige Diskussion über das Tragen der Maske sowie die Aufforderung eine Maske zu tragen, die erst viel später nach ihrem Eintreten erfolgten, ist daher als irrelevant (...) Zu keiner Zeit wurde sie aufgefordert, das Gebäude ohne Konsequenzen zu verlassen, falls sie die Maske nicht aufsetze, sondern es gab lediglich Diskussionen über das Tragen der Maske." Entgegen ihrem weiteren Vorbringen in der Berufungsbegründung (dort Ziff. 4 Abs. 2), wonach es "gerade nicht erstellt" sei, dass es die Beschuldigte unterlassen habe, einen Maskendispens geltend zu machen, sagte sie bei ihrer Befragung vor den Schranken des Strafgerichts mehrfach aus, das ‒ angeblich bereits damals vorhandene ‒Dokument mangels entsprechender Aufforderung seitens der Polizeiangehörigen eben nicht hervorgenommen und gezeigt zu haben (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6 f. / act. 127 sowie act. 129, S. 17 f. / act. 149 und act. 151). Dies wurde im Übrigen auch von ihrem Bruder B. bestätigt (a.a.O., S. 8 / act. 131). In Anbetracht dieser Widersprüche erweisen sich die Darlegungen der Beschuldigten als wenig glaubhaft, womit es keinen offenkundigen Fehler des Strafgerichts darstellt, trotz des von ihr angerufenen Grundsatzes in dubio pro reo für die Sachverhaltsfeststellung auf die weitaus plausibleren Angaben von Wachtmeisterin C. (vorstehende E. II./2.4.1) abzustellen. 2.4.3 Die Ausführungen des Zeugen B. anlässlich der Hauptverhandlung des Strafgerichts vermögen ebenso wenig zu überzeugen. Nach seiner Darstellung will er ‒ zugegebenermassen ohne aufgesetzte Maske ‒ friedlich sitzend auf die Beschuldigte gewartet haben, während diese ihre Strafanzeige am Schalter aufgegeben habe. Da sei angeblich plötzlich Gefreiter D. gekommen und habe angefangen, ihn zu "belästigen". Die Polizisten hätten es "irgendwie auf [ihn] abgesehen"; er sei "blöd angemacht" worden (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 8 / act. 131 und S. 11 / act. 137). Er habe nur seinen Namen angeben müssen, sonst nichts (a.a.O., S. 9 / act. 133). Da er Gefreiten D. seine Identität nicht habe verraten wollen, sei jener wahrscheinlich zu seiner Vorgesetzten, Wachtmeisterin C. , "rätschen" gegangen, dass er mit ihm nicht "zschlag" komme, denn Letztere sei daraufhin "wie eine Furie" hergeeilt und habe ihn "angeschrien" (a.a.O., S. 12 / act. 139). Sie habe "ein Theater gemacht ‒ warum, sei dahingestellt". Er sei von ihr des Saales verwiesen worden, wobei er immer noch nicht wisse, weshalb. Dazu wolle er "eigentlich nichts sagen", weil dies ihn betreffe, aber "das Wort Maske [sei] nie gefallen, hundertprozentig" (a.a.O., S. 9 / act. 133). Womit er von Gefreiten D. "belästigt" und weswegen er von Wachtmeisterin C. "angeschrien" worden sein soll, wollte B. vor dem Strafgericht nicht erläutern, wobei ihm als Bruder der Beschuldigten gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. d StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Auch wenn er vorgebracht hat, es sei "hundertprozentig" nicht um die Maskentragpflicht gegangen, so ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass einzig die hartnäckige Weigerung, eine Maske aufzusetzen, den Disput auf dem Anzeigebüro schlüssig zu erklären vermag (E. II./1.2 des angefochtenen Urteils, worauf nach Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann), zumal B. nach seinen eigenen Worten "natürlich [sic!] auch keine Maske" getragen hat (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 8 / act. 131). Eine andere, mindestens annährend plausible Erklärung für die polizeiliche Aufforderung zum Verlassen der Räumlichkeiten ist nicht ersichtlich und wird von ihm bezeichnenderweise auch nicht vorgebracht, obwohl die vorliegenden Umstände regelrecht nach einer Erklärung für die Auseinandersetzung rufen. Dabei hätte vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass er seine ‒ für die Beschuldigte ebenso ‒ entlastende Behauptung in Bezug auf den angeblich wahren Grund des "Geschreis" näher substantiiert (vgl. hierzu KGer BL 460 21 152 vom 15. Februar 2023 E. 1.5.4 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach dem Gesagten erhellt auch mit Blick auf die – derjenigen von Wachtmeisterin C. widersprechenden ‒ Zeugenaussage von B. nicht, inwiefern sich das angefochtene Urteil auf Gegebenheiten stützen sollte, welche mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünden. 2.4.4 Auf der subjektiven Ebene vermag die Beschuldigte ebenso wenig darzutun, weshalb die erstinstanzliche Feststellung, sie habe im Wissen um die vor Ort bestehende Maskentragpflicht willentlich keine solche getragen (E. II./2. des angefochtenen Urteils), geradezu unhaltbar sein sollte. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung des Strafgerichts habe sie von der Maskenpflicht in Geschäften gewusst. Dass dies auch bei der Polizei gegolten habe, sei ihr demgegenüber nicht bekannt gewesen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6 / act. 127). Vor dem hier zu beurteilenden Ereignis vom 25. Februar 2021 habe sie das Dokument mit dem Titel "Maskenbefreiung" (act. 193) bereits mehrmals u.a. Polizisten vorgelegt, wobei es stets als Dispens akzeptiert worden sei. Im Anzeigebüro in Y. habe niemand danach gefragt und überdies sei für jedermann ersichtlich gewesen, dass sie unter gesundheitlichen Problemen leide, weshalb sie davon habe ausgehen dürfen, keine Maske tragen zu müssen (Ziff. 3 der Berufungsbegründung vom 2. Juni 2023; Ziff. 9 der Replik vom 14. August 2023). Wie vorstehend (supra E. II./2.4.1) erwogen, hat der Strafgerichtspräsident in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei konstatiert, dass sich die Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung seitens der damals im Anzeigebüro anwesenden Polizeiangehörigen geweigert hat, eine Maske aufzusetzen. Spätestens ab dem Zeitpunkt, indem sie von der Polizei zum Tragen einer solchen aufgefordert worden ist, war sie sich über die entsprechende Pflicht im Klaren, weshalb sie nicht ernsthaft behaupten kann, nicht gewusst zu haben, dass auch in einem Polizeiposten eine Maske getragen werden musste. Zudem hat ihr Bruder, B. , ausgesagt, alle drei Polizisten hätten damals eine Maske getragen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 9 / act. 133). Die Beschuldigte hat sogar selbst ausdrücklich anerkannt, bei einem früheren Besuch bei der Polizei eine Maske benötigt zu haben: "Den [Maskendispens] hatte ich seit 2020 und schon mehrmals gebraucht, in Läden, bei Arztpraxen und Polizeiposten. Überall hat man ja eine Maske gebraucht" (a.a.O., S. 18 / act. 151). Das Berufen auf ein angebliches Nichtwissen stellt demnach offenkundig eine reine Schutzbehauptung dar. Die weiteren Einwände der Beschuldigten, wonach sie aufgrund des Besitzes des Dokuments "Maskenbefreiung" und ihrer ‒ angeblich für jedermann erkennbaren ‒ gesundheitlichen Probleme davon habe ausgehen dürfen, von der Maskenpflicht dispensiert zu sein, gehen ebenso fehl. Einerseits hat sie selbst angegeben, gar keinen Maskendispens geltend gemacht zu haben (a.a.O., S. 6 f. / act. 127 und act. 129, S. 17 f. / act. 149 sowie act. 151), was auch von B. bestätigt worden ist (a.a.O., S. 8 / act. 131). Andererseits geht aus ihren eigenen Schilderungen vor dem Strafgericht hervor, dass sie ihre Ärztin erfolglos um ein Attest ersucht hat (a.a.O., S. 18 / act. 151), weswegen sie gerade nicht davon ausgehen konnte, ihre gesundheitliche Situation erlaube es ihr ohne Weiteres, das Tragen einer Maske zu verweigern. 2.5 Nach den vorstehenden Erwägungen ist in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend zu konstatieren, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschuldigte ‒ ungeachtet der damals gültigen Maskenpflicht ‒ wissentlich sowie willentlich das Anzeigebüro in Y. ohne Gesichtsmaske betreten und sich auch nach entsprechender Aufforderung seitens der dort tätigen Polizeiangehörigen bewusst geweigert hat, eine solche aufzusetzen, insbesondere unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht auch bei blossen Übertretungen sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu prüfen hat und sich seine Überprüfung des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht daher nicht nur auf Willkür beschränkt (hierzu supra E. II./1.4). 3.2 Zum Zeitpunkt des inkriminierten Sachverhalts am 25. Februar 2021 war die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) vom 19. Juni 2020 in der Fassung vom 8. Februar 2021 in Kraft. Nach deren Art. 13 lit. f in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 wird mit Busse bestraft, wer in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern keine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 1 oder Art. 3b Abs. 2 derselben Verordnung gegeben ist. Gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage sind von dieser Maskenpflicht Personen ausgenommen, welche aus besonderen ‒ namentlich medizinischen ‒ Gründen nachweislich keine Gesichtsmasken tragen können, wobei für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fachperson erforderlich ist, welche nach dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, SR 811.11) oder dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, SR 935.81) zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist. 3.3 Nach Art. 1 StGB darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, welche das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt ( nulla poena sine lege ‒ keine Strafe ohne Gesetz). Die letzten Massnahmen gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage wurden mit Wirkung ab dem 1. April 2022 ‒ d.h. nach dem Vorfall vom 25. Februar 2021, aber noch vor dem angefochtenen Urteil vom 24. Oktober 2022 ‒ aufgehoben. Indes gilt der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 StGB), wonach auf eine Straftat, welche unter dem früheren Recht begangen wurde, jedoch erst nach Inkrafttreten des neuen milderen Rechts beurteilt wird, dieses anzuwenden ist, nicht für Zeitgesetze, deren Geltung ausdrücklich oder gemäss der Funktion des Erlasses von vornherein zeitlich beschränkt ist. Späteres milderes Recht (einschliesslich der Suspendierung oder der ersatzlosen Aufhebung des Zeitgesetzes) wirkt somit nicht auf die Beurteilung der während der Geltungsdauer eines Zeitgesetzes begangenen Handlungen zurück. Grund hierfür ist, dass die Aufhebung eines solchen temporären Erlasses in der Regel nicht auf geänderter Rechtsanschauung, sondern auf geänderten tatsächlichen Verhältnissen beruht. Bei der Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich um ein Zeitgesetz, welches aufgrund des positiven Pandemieverlaufs aufgehoben werden konnte. Dessen Aufhebung führt demgemäss nicht zum Entfall der Strafbarkeit wegen Widerhandlung gegen die damalige Maskentragpflicht (siehe hierzu BGer 6B_824/2023 vom 29. August 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zur Rechtmässigkeit resp. Anwendbarkeit der Covid-19-Verordnung besondere Lage geäussert, namentlich im Zusammenhang mit der Ermächtigung des Bundesrats zur Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung bei Vorliegen einer besonderen Lage, der gesetzlichen Grundlage der Verhaltensnormen, der Maskentragpflicht, der Strafbestimmungen bzw. Sanktionen, dem Legalitätsprinzip, der Rechts- und Verhältnismässigkeit der Maskentragpflicht sowie der Beurteilung der Covid-19-Krankheit als Pandemie (siehe etwa BGE 148 I 33 E. 5; BGE 148 I 19 E. 4; BGE 147 I 450 E. 3; BGE 147 I 393 E. 4 und E. 5). In seiner bisherigen Rechtsprechung hat sich das höchste Gericht stets für die Vereinbarkeit der Covid-19-Verordnung besondere Lage mit dem höheren Recht und damit für deren Anwendbarkeit ausgesprochen. Sofern und soweit die Beschuldigte geltend machen möchte, "Corona" gebe es nicht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 13 / act. 141), die Durchsetzung der Maskenpflicht sei unverhältnismässig (Ziff. 4 Abs. 2 der Berufungsbegründung vom 2. Juni 2023), die Verhaltensnormen sowie Strafbestimmungen verstiessen gegen verfassungsmässige Rechte oder entbehrten einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Dokument "Maskenbefreiung" / act. 193), kann sie unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Bundesgerichtspraxis nicht gehört werden. 3.5 Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, sie sei bereits zum Zeitpunkt des Aufsuchens des Anzeigebüros in Y. im Besitz eines gültigen Maskendispens gewesen und habe diesen den anwesenden Polizeiangehörigen nicht vorlegen müssen, da aufgrund ihres Gesundheitszustandes für jedermann erkennbar gewesen sei, dass sie aus medizinischen Gründen keine Maske habe tragen können (Ziff. 4 der Berufungsbegründung vom 2. Juni 2023; Ziff. 9 der Replik vom 14. August 2023). Darin kann der Beschuldigten nicht beigepflichtet werden. Der Wortlaut von Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage besagt, dass Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen nicht in der Lage sind, eine Maske zu tragen, von der entsprechenden Tragpflicht befreit sind. Es liegt demnach an der betreffenden Person selbst das Vorliegen eines besonderen Grundes nachzuweisen. Ein "impliziter Hinweis" auf eine Befreiung von der Maskentragpflicht genügt entgegen der von der Beschuldigten vertretenen Ansicht nicht. 3.6 Selbst wenn die Beschuldigte das Dokument "Maskenbefreiung" (act. 193) am 25. Februar 2021 im Anzeigebüro der Polizei Basel-Landschaft präsentiert hätte, wäre sie dadurch nicht von der Pflicht, in diesen öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten eine Gesichtsmaske zu tragen, befreit gewesen. Wie vorstehend (supra E. II./3.2) dargelegt, setzt Art. 3b Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage für eine Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen ein Attest einer Fachperson voraus, welche nach dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, SR 811.11) oder dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, SR 935.81) zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist. Beim vorerwähnten Dokument "Maskenbefreiung" handelt es sich um eine Vorlage aus dem Internet ("www.coronawerkzeuge.ch"), welche die Beschuldigte selbst ausgefüllt hat. Damit vermag diese "Maskenbefreiung" die Anforderungen von Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage offenkundig nicht zu erfüllen. Wenn die Beschuldigte vorbringt, Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage lasse Raum für andere besondere Gründe als diejenigen medizinischer Natur (Ziff. 4 der Berufungsbegründung vom 2. Juni 2023), so ist ihr im Grundsatz beizupflichten. All den besonderen Gründen gemein ist jedoch, dass infolgedessen die betreffende Person keine Maske tragen kann, und nicht, dass sie aus irgendwelchen persönlichen Einstellungen heraus keine solche tragen will. Insofern muss es sich neben anatomischen Ursachen zwangsläufig um mit medizinischen Gründen vergleichbare Motive handeln, d.h. um Gründe, bei deren Bestehen das Tragen einer Maske zu physischen oder psychischen Beeinträchtigungen von einer gewissen Schwere führt, was zudem nachvollziehbar zu belegen ist. Würde demgegenüber jegliches irgendwie geartetes Gefühl oder eine (weltanschauliche resp. religiöse) Ansicht genügen, liegt auf der Hand, dass es im Machtbereich einer jeden Person liegen würde, sich von der Maskentragpflicht dispensieren zu lassen bzw. ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ sogar selbst zu dispensieren, was offensichtlich dem Zweck dieser Massnahme im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Vermeidung von Infektionen und damit Spitalaufenthalte oder gar Todesfälle aufgrund dieser Krankheit zu verhindern, diametral widerspräche (vgl. hierzu BGer 6B_978/2022 vom 29. August 2023 E. 2, insbesondere E. 2.3). Folglich stellt das von der Beschuldigten selbst ausgefüllte "Attest" offensichtlich keinen besonderen Grund im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage dar. 3.7 Schliesslich wendet die Beschuldigte unter Hinweis auf OGer ZH SU220014 vom 11. Mai 2023 ein, die Polizeiangehörigen hätten sich widersprüchlich und somit unfair verhalten, indem sie der Beschuldigten trotz fehlender Maske den Zutritt zum Anzeigebüro gestattet, ihre Strafanzeige entgegengenommen und sie hernach gebüsst haben. Da es die Kernaufgabe der Polizei sowie der Justiz sei, Straftaten zu verhindern und nicht hervorzurufen, hätte der Beschuldigten die Gelegenheit gegeben werden müssen, das Gebäude straffrei zu verlassen (Ziff. 10 der Replik vom 14. August 2023). Die Beschuldigte verkennt, dass sich die vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse grundlegend von denjenigen, welche OGer ZH SU220014 zugrunde liegen, unterscheiden. Wie in tatsächlicher Hinsicht bereits erwogen (obige E. II./2.4), hat der Vorderrichter den angeklagten Sachverhalt willkürfrei als erstellt erachtet. Demgemäss hat die Beschuldigte in casu trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Polizei hartnäckig das Aufsetzen einer Gesichtsmaske verweigert und trotz der Anweisung, ansonsten wieder zu gehen, auf die Entgegennahme ihrer Strafanzeige beharrt. Zu keinem Zeitpunkt haben die drei anwesenden Polizeiangehörigen den vertrauensbegründenden Anschein erweckt, sie dürfe bleiben und werde von der Maskentragpflicht befreit. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf das Telefonat mit dem externen Vorgesetzten, zumal das Vorbringen, dieser habe nicht aus dem ‒ in der damaligen, konfliktträchtigen Situation offensichtlichen ‒ Grund einer Deeskalation, sondern allein wegen der körperlichen Verfassung der Beschuldigten einen Maskendispens befohlen, reine Spekulation ist. 3.8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Strafgerichtspräsidenten vom 24. Oktober 2022 der Widerhandlung gegen die Maskentragpflicht gemäss Art. 13 lit. f in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Hinsichtlich der Strafzumessung ist wiederum vorab festzuhalten, dass sich deren Überprüfung bei reinen Übertretungen auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin auf Willkür, beschränkt. Sofern die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe (noch) als vertretbar erscheint, besteht demnach kein Anlass für das Berufungsgericht, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (hierzu bereits supra E. II./1.4). Darüber hinaus gilt es, das Verbot der reformatio in peius zu beachten, womit die Höhe der Busse im Rechtsmittelverfahren lediglich bestätigt oder ‒ unter den vorstehenden Voraussetzungen ‒ herabgesetzt, nicht jedoch erhöht werden kann (obige E. II./1.5). Im Übrigen ist vorliegend festzustellen, dass die vorinstanzliche Bemessung der Strafe nicht hinreichend substantiiert angefochten wurde. 4.2 In casu hat die Vorinstanz unter Würdigung der Tat- sowie Täterkomponenten gemäss Art. 47 StGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB und im Lichte der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV, SR 314.11) für das unbefugte Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Busse in der Höhe von CHF 100.00 als angemessen erachtet. Diese wurde aufgrund einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots indes auf CHF 80.00 reduziert. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung hat der Strafgerichtspräsident auf das Minimum von einem Tag festgelegt (E. III des angefochtenen Urteils). 4.3 Die Verschuldensbewertung durch das Kantonsgericht würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Im Rahmen der Tatkomponenten bestehen keine besonders gravierenden Umstände, denn das Gefährdungspotenzial war angesichts der geringen Personenzahl zu jener Zeit im Anzeigebüro nicht sehr hoch. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt, doch eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag gelegt hat und ihr Aufenthalt ohne Gesichtsmaske nicht nur von kurzer Dauer war, womit das Verschulden nicht am untersten Rand anzusiedeln ist. Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Wie das Strafgericht bereits selbst festgestellt hat, dauerte das erstinstanzliche Hauptverfahren von September 2021 bis Oktober 2022, mithin etwas über einem Jahr, was mit Blick auf den Aktenumfang und die geringe Komplexität der Angelegenheit etwas lang ist und sich dementsprechend leicht strafmindernd auszuwirken hat. Demnach ist die Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Widerhandlung gegen die Maskentragpflicht gemäss Art. 13 lit. f in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig zu sprechen und zu einer Busse in der Höhe von CHF 80.00 zu verurteilen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB). III. Kosten (...) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom
24. Oktober 2022, auszugsweise lautend: "1. A. wird in teilweiser Abänderung des ergänzten Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 80.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, in Anwendung von Art. 13 lit. f. i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (Stand am 8. Februar 2021) und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sowie Art. 106 StGB.
2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 284.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00. A. trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (...)" wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'300.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'200.00 sowie Auslagen von CHF 100.00) gehen zu Lasten der Beschuldigten. III. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. (Mitteilung) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pierre Comment Dieser Entscheid ist rechtskräftig.