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460 23 12

Basel-Landschaft · 2023-04-25 · Deutsch BL

Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Neubeurteilung 460 18 365)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Tatsächliches und Rechtliches

E. 2.1 Des Landfriedensbruchs schuldig macht sich, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben (Abs. 2). Gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Der Begriff des "zusammengerotteten Haufens" entspricht der Definition der Zusammenrottung beim Landfriedensbruch, wobei diese nicht öffentlich zu sein braucht. Die Rechtsprechung anerkennt, dass nicht abstrakt bestimmt werden kann, ab welcher Anzahl von Personen von einer Zusammenrottung auszugehen ist. Eine Zusammenrottung ist die Ansammlung einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören. Im Übrigen kann eine vorerst friedliche Versammlung zu einer Zusammenrottung werden, die zu Handlungen führt, welche die öffentliche Ordnung stören, wenn sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem Sinne verändert (BGer Urteil 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022, E. 1.3, m.w.H). In einem jüngeren, nicht amtlich publizierten Urteil wurde unter den konkreten Umständen eine Gruppe von "zirka 20" Eishockey-Anhängern als Zusammenrottung qualifiziert (Urteil 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.3.2).

E. 2.2 Unter Berücksichtigung der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts kann vorab festgestellt werden, dass die – nachträglich widerrufene – Anerkennung des Tatvorwurfs anlässlich der Einvernahme vom 15. Januar 2014 (act. 24251) in Verbindung mit den Feststellungen gemäss Polizeirapport vom 28. September 2012 (act. 24119 ff.) sowie den Fotografien, welche das Verhalten des Beschuldigten (bezeichnet als Person Nr. 9) im Bereich des Bahnhofs Winterthur zum Tatzeitpunkt dokumentieren (act. 24165 ff., 24193 ff.), für den Nachweis des Anklagesachverhalts nicht genügt. In Würdigung des Rapports der Stadtpolizei Winterthur vom 2. Mai 2012 (act. 24107 ff.) sowie der Dokumentation betreffend den Polizisten B. (act. 24133 ff.) kann es als erstellt angesehen werden, dass mindestens ein Teil der fotografisch erfassten Personen gegenüber der Stadtpolizei Winterthur gewalttätig wurde. Aus den Akten geht sodann hervor, dass sich der mit einem Stadionverbot belegte Beschuldigte, welcher der Hooligangruppierung "X. " zugeordnet wird (act. 24185), in einer Ansammlung von Anhängern des FC Basel bewegte, deren Auftreten objektiv als provokant zu bewerten ist. Weiter ist durch die Fotografien in den Akten nachgewiesen, dass A. einer Gruppe von rund 20 Personen angehörte, welche die Geleise überschritt (act. 24165, 24197 ff.). Schliesslich ist aus den Akten ersichtlich, dass 3-5 Personen auf der anderen Seite eines Zauns den Polizeibeamten auf der Rudolfstrasse gegenüberstanden, wobei es sich hier gemäss Fotodokumentation der Stadtpolizei Winterthur um "Steine werfende Basler Anhänger" handelte. Die unscharfen Detailaufnahmen zeigen in diesem Zusammenhang eine Person, deren Signalemente mit denjenigen von A. übereinstimmen (act. 24169 ff.). Unter dem Titel "Filmauswertungen" führt der Rapport der Stadtpolizei Winterthur vom 28. September 2012 folgendes aus: "Auf den Videoaufnahmen ist klar zu sehen, wie sich die Person Nr. 9 an vorderster Front in der gewalttätigen Gruppierung an den Ausschreitungen beteiligte" (act. 24125). "Anlässlich der Ausschreitungen am Bahnhof fiel A. wiederum auf, als er aus der gewaltbereiten Gruppierung mit hochgezogenem Tuch im Gesicht vermummt, Schottersteine gegen die uniformierte Polizei warf" (act. 24127). Dieser Sachverhalt kann mit Blick auf die bundesgerichtlichen Erwägungen nicht als erstellt angesehen werden. Die Videoaufnahmen, auf welche der vorgenannte Rapport Bezug nimmt, befinden sich nicht in den Akten. Die im Polizeirapport als "Steine werfende Basler Anhänger" bezeichnete Personengruppe, welcher der Beschuldigte möglicherweise angehörte, erreicht die Grösse einer tatbestandsmässigen Zusammenrottung nicht. Die weiteren Bilder zeigen den Beschuldigten in Menschenansammlungen, deren Ausmass objektiv als tatbestandsmässig qualifiziert werden kann, doch lässt sich in Bezug auf diese Gruppierungen gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts keine hinreichende Verbindung zu konkreten Gewalttätigkeiten herstellen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte A. somit im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. In diesem Sinne ist das vorinstanzliche Urteilsdispositiv zu bestätigen und in Ziffer IX.1.a unverändert als Bestandteil dieses Urteils zu erklären.

E. 3 Kosten

E. 3.1 Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Urteilsdispositiv auch betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer IX.2) zu bestätigen und unverändert als Bestandteil dieses Urteils zu erklären.

E. 3.2 Ordentliche Kosten des Verfahrens vor Kantonsgericht

E. 3.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 3.2.2 Von den ordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens ( 460 18 365 ) geht der dem Beschuldigten A. gemäss Dispositiv-Ziffer B.1 des Urteils vom 21. Februar 2020 zugeordnete Kostenanteil von CHF 2'700.– ausgangsgemäss zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend erhöhen sich die durch den Kanton Basel-Landschaft zu tragenden Verfahrenskosten um diesen Betrag von CHF 34'290.– auf CHF 36'990.–. Im Übrigen sind die ordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens gemäss den rechtskräftig festgelegten Anteilen durch die in Dispositiv-Ziffer B.1 genannten Personen zu bezahlen.

E. 3.2.3 Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'600.–, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.– sowie Auslagen von CHF 100.–, gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Staates.

E. 3.3 Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht (…)

Dispositiv
  1. a) A. wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie im Fall von Ziff. 2.1 der Anklageschrift von der Anklage des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte freigesprochen . b) Das Verfahren gegen A. betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages ein- gestellt .
  2. a) Die A. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15‘186.90 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘400.--, gehen zu Lasten des Staates. b) A. wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die ausgestandenen vorläufigen Festnahmen eine Genugtuung im Umfang von Fr. 600.-- zugesprochen, zuzüglich 5% Zins ab 10. Juni 2012 auf einen Teilbetrag von Fr. 200.-- und ab 4. März 2014 auf einen Teilbe- trag von Fr. 400.--. c) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Ch. Möcklin von Honorarforderung (exkl. HV ausser 25.06.18) Fr. 44‘974.80 HV: 18.-29.06.18: 53 Std. 45 Min. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 11‘577.75 HV: 20.09.18: 4 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 861.60 Total Fr. 57‘414.15 gehen zu Lasten des Staates. X. - XIX. (…)" wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in der Ziffer IX. bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. Ziffer IX.2.a) wird wie folgt angepasst: Die A. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14'168.25 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘100.– , gehen zu Lasten des Staates. B. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'600.–, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.– sowie Auslagen von CHF 100.–, gehen zu Lasten des Staates. C.
  3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Christian Möcklin-Doss, wird für das erste Berufungsverfahren ( 460 18 365 ) ein Honorar in der Höhe von CHF 8'175.90 (inkl. Auslagen), zuzüglich 7.7% MWST (= CHF 629.55), insgesamt somit CHF 8'805.45, aus der Gerichtskasse entrichtet. Es wird festgestellt, dass dieses Honorar dem amtlichen Verteidiger bereits ausbezahlt worden ist.
  4. Für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren wird dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Christian Möcklin-Doss, ein Honorar in der Höhe von CHF 655.70 (inkl. Auslagen), zuzüglich 7.7% MWST (= CHF 50.50), ins- gesamt somit CHF 706.20, aus der Gerichtskasse entrichtet. D. [Mitteilungen] Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Bryan Smith Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.04.2023 460 23 12 (460 2023 12)

Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Neubeurteilung 460 18 365)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. April 2023 (460 23 12) Strafrecht Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Markus Clausen; Gerichtsschreiber Bryan Smith Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin gegen A. , vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschuldigter Gegenstand Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Neubeurteilung 460 18 365 ) Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft

20. September 2018 (300 17 239) A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 20. September 2018 (300 17 239) wurde unter anderem A. von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung, des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen (Dispositiv-Ziffer IX.1.a). Das Verfahren gegen A. betreffend Hausfriedensbruchs wurde mangels gültigen Strafantrages eingestellt (Dispositiv-Ziffer IX.1.a). Die A. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 15‘186.90 und einer Gerichtsgebühr von CHF 4‘400.–, sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von CHF 57‘414.15 gingen zu Lasten des Staates. Für die ausgestandenen vorläufigen Festnahmen sprach das Strafgericht A. eine Genugtuung im Umfang von CHF 600.– zu, zuzüglich Zins von 5% ab dem 10. Juni 2012 auf einen Teilbetrag von CHF 200.– und ab dem 4. März 2014 auf einen Teilbetrag von CHF 400.– (Dispositiv-Ziffer IX.2). B. Gegen das vorgenannte Urteil erklärte unter anderem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). In Bezug auf den Beschuldigten A. wurde begehrt, er sei in teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids im Fall von Ziffer 2.1 der Anklageschrift des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Strafteil, zu verurteilen, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme. C. Das Kantonsgericht sprach A. mit Urteil vom 21. Februar 2020 ( 460 18 365 ), welches die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie mehrerer anderer Beschuldigter zum Gegenstand hatte, des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 110.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die A. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 14‘168.25 und einer Gerichtsgebühr von Fr. 4‘100.–, wurden diesem im Umfang von CHF 5‘000.50 und CHF 1‘400.– auferlegt. Die vorinstanzlichen Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat Christian Möcklin-Doss, von total CHF 57'414.15 wurden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. im Umfang von 1 / 3 der Verteidigungskosten (Dispositiv-Ziffer A.IX). Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 90'000.– gingen im Umfang von CHF 34'290.– zu Lasten des Staates. Der Restbetrag wurde entsprechend dem konkreten Aufwand anteilmässig auf mehrere Beschuldigte verteilt, wobei A. CHF 2'700.–auferlegt wurden (Dispositiv-Ziffer B.1). Für das Berufungsverfahren wurde dem amtlichen Verteidiger, Advokat Christian Möcklin-Doss, ein Honorar in der Höhe von CHF 8‘805.45 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet und A. im Umfang von 80% (CHF 7‘044.35) zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv-Ziffer B.3.8). D. A. , vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss, erhob gegen den vorgenannten Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Februar 2020 sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. Eventualiter sei das vorgenannte Urteil aufzuheben und es seien ihm maximal CHF 3'064.50 der Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen, wobei die Sache eventualiter zur Ermittlung der entsprechenden Kostenauflage an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weiter sei eventualiter die Rückzahlungspflicht für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten auf maximal CHF 2'154.– zu begrenzen. Subeventualiter sei die gesamte Sache an die Vorinstanz zum Entscheid im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts zurückzuweisen. E. Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (6B_926/2020) hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A. gut, hob das kantonsgerichtliche Urteil vom 21. Februar 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Auf die Begründung dieses Entscheides sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. F. Im Rahmen des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens vor dem Kantonsgericht begehrte A. , vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss, mit Stellungnahme vom 17. Januar 2023, er sei von sämtlichen Anklagepunkten unter o/e-Kostenfolge freizusprechen, wobei ihm für das kantonsgerichtliche Neubeurteilungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Christian Möcklin-Doss zu bewilligen sei. G. In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2023 begehrte die Staatsanwaltschaft, A. sei im Sinne des Urteils des Kantonsgerichts vom 21. Februar 2020 wegen Landfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen und zu verurteilen. Dabei sei das Urteil im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu begründen. Weiter wurde beantragt, das Neubeurteilungsverfahren schriftlich durchzuführen. H. Mit präsidialer Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde dem Beschuldigten A. die amtliche Verteidigung mit Advokat Christian Möcklin-Doss für das Neubeurteilungsverfahren bewilligt. Zugleich wurde der Beschuldigte gebeten, sich innert Frist zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu äussern. I. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 teilte A. mit, dass er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. J. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen I. Formalien und Verfahrensgegenstand 1. Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungs-instanz zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nachdem die Staatsanwaltschaft und A. bereits an der ersten kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung teilgenommen haben, und das Bundesgericht zwischenzeitlich mit Urteil vom 20. Dezember 2022 den entsprechenden Entscheid des Kantonsgerichts in Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen in Bezug auf den Beschuldigten A. aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das hiesige Gericht zurückgewiesen hat, ist in casu ohne weitere Prüfung der formellen Voraussetzungen das Rechtsmittel der Berufung seitens der Staatsanwaltschaft erneut zu würdigen. Nach den entsprechenden Einverständniserklärungen der Parteien erfolgt die vorliegende Neubeurteilung im schriftlichen Verfahren (Art. 406 StPO). 2. Verfahrensgegenstand 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist dem Berufungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214, E. 5.3.3, m.w.H.). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist. Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können praxisgemäss gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97, E. 4a; BGer Urteile 6B_186/2023 vom 17. April 2023, E. 1.2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 1.3.1; 6B_1478/2021 vom 4. November 2022, E. 1; je mit Hinweisen). 2.2. In Anbetracht der Rechtsbegehren der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten A. ist unter Einbezug der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 zu prüfen, ob sich gestützt auf die vorhandenen Beweismittel (Depositionen des Beschuldigten, Polizeiberichte, Fotodokumentation in den Akten [act. 24107 ff.]) eine strafbare Beteiligung an einer gewalttätigen Zusammenrottung im Sinne der Tatbestände von Art. 260 Abs. 1 und Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) begründen lässt. Soweit dies zu bejahen ist, sind sodann die Kostenfolgen in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu beurteilen. 2.3. Nicht Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens sind, mangels Anfechtung durch die Parteien bzw. zufolge Rechtskraft der vom Bundesgericht abgewiesenen Beschwerden, sämtliche Erkenntnisse des Kantonsgerichts aus dem ersten Berufungsverfahren betreffend die weiteren, im Rubrum des Kantonsgerichtsurteils 460 18 465 vom 21. Februar 2020 (460 18 265) aufgeführten Personen. Diesbezüglich ist das vorgenannte Urteil (Ziffern A.I.- A.VIII., A.X. - A.X.I.X., B. [mit Ausnahme der Kostenrauferlegung zu Lasten von A. gemäss Ziffer B.1.] und C.) in Rechtskraft erwachsen. II. Materielles 1. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 1.1. In seinem Urteil vom 21. Februar 2020 erwägt das Kantonsgericht im Wesentlichen, dass es am 15. April 2012 im Nachgang zum Cup-Halbfinalspiel zwischen dem FC Winterthur und dem FC Basel beim Bahnhof Winterthur zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Nachdem die Polizei zur Trennung der Streitparteien Gummischrot eingesetzt habe, seien etliche Beteiligte aus einer dem FC Basel nahestehenden Gruppierung über einen Zaun auf das Bahnareal geklettert und hätten von den Gleisen aus Schottersteine gegen die auf der Rudolfstrasse stehenden Polizisten geworfen. Im Rahmen dieser Ereignisse habe der in Zivilkleidung einsatzleistende Polizist B. mehrere Prellungen am Kopf erlitten, als er bei einem Zaun zum Bahnareal eine Person habe festhalten wollen und dabei von der anderen Seite des Zauns von zwei vermummten Personen mit Fäusten traktiert sowie von einem weiteren Angreifer mit einem harten Gegenstand am Kopf getroffen worden sei. Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Januar 2014 sei dem Beschuldigten A. vorgehalten worden, er habe sich "an vorderster Front" aktiv an den vorgenannten Gewalttätigkeiten beteiligt, indem er sich vermummt und Schottersteine in Richtung der uniformierten Polizisten geworfen habe. Trotz des Beschusses mit Gummischrot sei er auf dem Perron 8/9 stehen geblieben. Überdies habe er verbotenerweise die Geleise 3 - 8 überquert. Nachträglich sei der Beschuldigte im ldentifikationsverfahren durch Szenenkenner als Mitglied der Hooligan Gruppierung "X. " erkannt worden. Diesen Vorhalt habe A. ausdrücklich anerkannt und einzig den Vorwurf der Vermummung bestritten. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2017 und an der Hauptverhandlung vor Strafgericht habe der Beschuldigte demgegenüber bestritten, sich aktiv an den Ausschreitungen beteiligt sowie Schottersteine geworfen zu haben. Er habe den Tatvorwurf zunächst auf Anraten seiner damaligen Verteidigerin anerkannt, welche ihm gesagt habe, er werde sowieso verurteilt, und sie habe mit der Staatsanwaltschaft eine milde Bestrafung per Strafbefehl ausgehandelt. Vor den Schranken des Kantonsgerichts habe der Beschuldigte A. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Nebst dem erwähnten Geständnis spreche auch ein Vergleich der Kleidung klar dafür, dass A. jene Person sei, die auf den Bildaufnahmen der Stadtpolizei Winterthur mit einem roten Pfeil als "Täter 9" gekennzeichnet worden sei. Weiter seien im Aussageverhalten des Beschuldigten verschiedene Widersprüche festzustellen, zumal der von ihm bestrittene Vorwurf der Vermummung durch die Fotoaufnahmen belegt sei. Auch würden seine Depositionen betreffend das Werfen von Steinen divergieren. Auf einem Foto sei zu erkennen, wie A. anlässlich der Ausschreitungen auf Perron 8/9 trotz des Einsatzes von Gummischrot seitens der Polizei mit direktfrontaler Blickrichtung zu den Polizeikräften stehen bleibe. In Berücksichtigung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" lasse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigte selbst Steine geworfen oder Gewalt angewendet habe. Die Frage, ob er tatsächlich einen Schotterstein in Richtung Polizei auf der Rudolfstrasse geworfen habe, sei jedoch für die Erfüllung der zu beurteilenden Tatbestände nicht von entscheidender Bedeutung, weil sowohl gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB als auch gemäss Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB die blosse Teilnahme an der Zusammenrottung bereits strafbegründend sei. Im Ergebnis sei beweismässig erstellt, dass A. willentlich Teil einer öffentlichen gewalttätigen Zusammenrottung gewesen sei, aus welcher Personen von den Gleisen aus Schottersteine gegen die auf der Rudolfstrasse stehenden Polizisten geworfen hätten. Mithin seien von der Menge Gewalttätigkeiten begangen worden, wobei A. der gewalt-same Charakter der Ansammlung bekannt gewesen sei. Aufgrund der Aktenlage sei zudem als nachgewiesen zu erachten, dass durch diese Zusammenrottung Polizisten mit Gewalt an der Erfüllung ihrer Arbeit gehindert worden seien. Sodann habe bei diesem Geschehen ein in Zivilkleidung einsatzleistender Polizist mehrere Prellungen am Kopf erlitten (vgl. Kantonsgerichtsurteil 460 18 365 vom 21. Februar 2020, E. II.D.1.f). 1.2. Das Bundesgericht zieht mit Urteil vom 20. Dezember 2022 zusammengefasst in Erwägung, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, wenn sie schliesse, A. sei Teil einer öffentlichen gewalttätigen Zusammenrottung gewesen, aus welcher andere Vermummte von den Geleisen aus Schottersteine gegen die auf die Rudolfstrasse stehenden Polizisten geworfen hätten. Einerseits ergebe sich aus dem kantonsgerichtlichen Urteil nicht, wie sich die Situation konkret abgespielt habe, und es sei auch unklar, in welcher der angeführten Personenansammlungen die Vorinstanz die gewalttätige Zusammenrottung erblicke. Diesbezüglich sei von "Ausschreitungen auf dem Perron" und "tätlichen Auseinandersetzungen beim Bahnhof und der angrenzenden Rudolfstrasse" die Rede. Weiter würden "zwei vermummte Personen und eine weitere Person" erwähnt, welche gegen einen in Zivil gekleideten Polizisten gewalttätig geworden seien. Letztere Gruppe könne noch keine tatbestandsmässige Zusammenrottung bilden. Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung gehe nicht hervor, inwiefern auch weitere Personen diese Handlungen mitgetragen hätten und gestützt auf welche Beweismittel dieser Schluss zu ziehen wäre. Die Identifikation des Beschuldigten als "Täter 9" auf verschiedenen Fotografien trage nicht zur Klärung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bei, zumal auf diesen Bildern direkt keine gewaltbereite Zusammenrottung ersichtlich sei. Aus dem Foto, welches A. mit Blickrichtung zu den Polizeikräften zeige, ergebe sich ebenfalls keine Teilnahme an einer tatbestandsmässigen Menschenansammlung. Sofern die Vorinstanz schlichtweg alle auf den Fotografien ersichtlichen Personen einer solchen Gruppierung zuordnen wollte, hätte sie dies in der Begründung ihres Entscheides explizit festhalten müssen. Das Kantonsgericht stelle zusammenfassend nicht fest, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sich der Beschuldigte des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe. Insbesondere fehle die zwingend erforderliche Feststellung, welcher gewaltbereiten Zusammenrottung A. angehört habe. Gleiches gelte sinngemäss für den Tatbestand von Art. 258 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die vorinstanzliche Begründung vermöge somit den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht zu genügen, was den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletze (vgl. BGer Urteil 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022, E. 1.5). In Bezug auf die Kostenfolge hält das Bundesgericht fest, dass grundsätzlich für sämtliche Anklagepunkte eine Kostenausscheidung vorgenommen werden müsse, sofern diese nicht einen einheitlichen Lebenssachverhalt betreffen würden. Vorliegend würden die Sachverhaltskomplexe "Y. " und "Winterthur" weder in einem engen Zusammenhang stehen noch denselben Lebenssachverhalt betreffen. Weshalb dennoch keine entsprechende Kostenausscheidung vorgenommen sei, werde von der Vorinstanz nicht hinreichend begründet. Analoges gelte für die Auferlegung der Verteidigungskosten (vgl. BGer Urteil 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022, E. 2). 1.3. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2023 bringt A. im Wesentlichen vor, dass die Person 9, welche nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte sein soll, nie Teil einer gewalttätigen Menge gewesen sei. In diesem Zusammenhang seien verschiedene Sachverhalte behauptet worden, welche sich nie bzw. ohne Beteiligung der Person 9 zugetragen hätten. Die angeklagten Ereignisse seien hier in einen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang gestellt worden, der sich auch im Neubeurteilungsverfahren vor Kantonsgericht nicht willkürfrei begründen lasse. Somit sei der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen kostenlos freizusprechen. 1.4. In Ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2023 macht die Staatsanwaltschaft sinngemäss geltend, dass eine Verurteilung des Beschuldigten auch in Übereinstimmung mit den bundesgerichtlichen Erwägungen begründet werden könne. 2. Tatsächliches und Rechtliches 2.1. Des Landfriedensbruchs schuldig macht sich, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben (Abs. 2). Gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Der Begriff des "zusammengerotteten Haufens" entspricht der Definition der Zusammenrottung beim Landfriedensbruch, wobei diese nicht öffentlich zu sein braucht. Die Rechtsprechung anerkennt, dass nicht abstrakt bestimmt werden kann, ab welcher Anzahl von Personen von einer Zusammenrottung auszugehen ist. Eine Zusammenrottung ist die Ansammlung einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören. Im Übrigen kann eine vorerst friedliche Versammlung zu einer Zusammenrottung werden, die zu Handlungen führt, welche die öffentliche Ordnung stören, wenn sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem Sinne verändert (BGer Urteil 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022, E. 1.3, m.w.H). In einem jüngeren, nicht amtlich publizierten Urteil wurde unter den konkreten Umständen eine Gruppe von "zirka 20" Eishockey-Anhängern als Zusammenrottung qualifiziert (Urteil 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.3.2). 2.2. Unter Berücksichtigung der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts kann vorab festgestellt werden, dass die – nachträglich widerrufene – Anerkennung des Tatvorwurfs anlässlich der Einvernahme vom 15. Januar 2014 (act. 24251) in Verbindung mit den Feststellungen gemäss Polizeirapport vom 28. September 2012 (act. 24119 ff.) sowie den Fotografien, welche das Verhalten des Beschuldigten (bezeichnet als Person Nr. 9) im Bereich des Bahnhofs Winterthur zum Tatzeitpunkt dokumentieren (act. 24165 ff., 24193 ff.), für den Nachweis des Anklagesachverhalts nicht genügt. In Würdigung des Rapports der Stadtpolizei Winterthur vom 2. Mai 2012 (act. 24107 ff.) sowie der Dokumentation betreffend den Polizisten B. (act. 24133 ff.) kann es als erstellt angesehen werden, dass mindestens ein Teil der fotografisch erfassten Personen gegenüber der Stadtpolizei Winterthur gewalttätig wurde. Aus den Akten geht sodann hervor, dass sich der mit einem Stadionverbot belegte Beschuldigte, welcher der Hooligangruppierung "X. " zugeordnet wird (act. 24185), in einer Ansammlung von Anhängern des FC Basel bewegte, deren Auftreten objektiv als provokant zu bewerten ist. Weiter ist durch die Fotografien in den Akten nachgewiesen, dass A. einer Gruppe von rund 20 Personen angehörte, welche die Geleise überschritt (act. 24165, 24197 ff.). Schliesslich ist aus den Akten ersichtlich, dass 3-5 Personen auf der anderen Seite eines Zauns den Polizeibeamten auf der Rudolfstrasse gegenüberstanden, wobei es sich hier gemäss Fotodokumentation der Stadtpolizei Winterthur um "Steine werfende Basler Anhänger" handelte. Die unscharfen Detailaufnahmen zeigen in diesem Zusammenhang eine Person, deren Signalemente mit denjenigen von A. übereinstimmen (act. 24169 ff.). Unter dem Titel "Filmauswertungen" führt der Rapport der Stadtpolizei Winterthur vom 28. September 2012 folgendes aus: "Auf den Videoaufnahmen ist klar zu sehen, wie sich die Person Nr. 9 an vorderster Front in der gewalttätigen Gruppierung an den Ausschreitungen beteiligte" (act. 24125). "Anlässlich der Ausschreitungen am Bahnhof fiel A. wiederum auf, als er aus der gewaltbereiten Gruppierung mit hochgezogenem Tuch im Gesicht vermummt, Schottersteine gegen die uniformierte Polizei warf" (act. 24127). Dieser Sachverhalt kann mit Blick auf die bundesgerichtlichen Erwägungen nicht als erstellt angesehen werden. Die Videoaufnahmen, auf welche der vorgenannte Rapport Bezug nimmt, befinden sich nicht in den Akten. Die im Polizeirapport als "Steine werfende Basler Anhänger" bezeichnete Personengruppe, welcher der Beschuldigte möglicherweise angehörte, erreicht die Grösse einer tatbestandsmässigen Zusammenrottung nicht. Die weiteren Bilder zeigen den Beschuldigten in Menschenansammlungen, deren Ausmass objektiv als tatbestandsmässig qualifiziert werden kann, doch lässt sich in Bezug auf diese Gruppierungen gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts keine hinreichende Verbindung zu konkreten Gewalttätigkeiten herstellen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte A. somit im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. In diesem Sinne ist das vorinstanzliche Urteilsdispositiv zu bestätigen und in Ziffer IX.1.a unverändert als Bestandteil dieses Urteils zu erklären. 3. Kosten 3.1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Urteilsdispositiv auch betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer IX.2) zu bestätigen und unverändert als Bestandteil dieses Urteils zu erklären. 3.2. Ordentliche Kosten des Verfahrens vor Kantonsgericht 3.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2.2. Von den ordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens ( 460 18 365 ) geht der dem Beschuldigten A. gemäss Dispositiv-Ziffer B.1 des Urteils vom 21. Februar 2020 zugeordnete Kostenanteil von CHF 2'700.– ausgangsgemäss zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend erhöhen sich die durch den Kanton Basel-Landschaft zu tragenden Verfahrenskosten um diesen Betrag von CHF 34'290.– auf CHF 36'990.–. Im Übrigen sind die ordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens gemäss den rechtskräftig festgelegten Anteilen durch die in Dispositiv-Ziffer B.1 genannten Personen zu bezahlen. 3.2.3. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'600.–, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.– sowie Auslagen von CHF 100.–, gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Staates. 3.3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Verfahren vor Kantonsgericht (…) Demnach wird erkannt: A. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. September 2018 (300 17 239), auszugsweise lautend: "I. - VII. (…) IX. A.

1. a) A. wird im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie im Fall von Ziff. 2.1 der Anklageschrift von der Anklage des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte freigesprochen . b) Das Verfahren gegen A. betreffend Hausfriedensbruch im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird mangels gültigen Strafantrages ein- gestellt .

2. a) Die A. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15‘186.90 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘400.--, gehen zu Lasten des Staates. b) A. wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die ausgestandenen vorläufigen Festnahmen eine Genugtuung im Umfang von Fr. 600.-- zugesprochen, zuzüglich 5% Zins ab 10. Juni 2012 auf einen Teilbetrag von Fr. 200.-- und ab 4. März 2014 auf einen Teilbe- trag von Fr. 400.--. c) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Ch. Möcklin von Honorarforderung (exkl. HV ausser 25.06.18) Fr. 44‘974.80 HV: 18.-29.06.18: 53 Std. 45 Min. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 11‘577.75 HV: 20.09.18: 4 Std. à Fr. 200.-- + 7.7% MwSt. Fr. 861.60 Total Fr. 57‘414.15 gehen zu Lasten des Staates. X. - XIX. (…)" wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in der Ziffer IX. bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. Ziffer IX.2.a) wird wie folgt angepasst: Die A. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14'168.25 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘100.– , gehen zu Lasten des Staates. B. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'600.–, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.– sowie Auslagen von CHF 100.–, gehen zu Lasten des Staates. C.

1. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Christian Möcklin-Doss, wird für das erste Berufungsverfahren ( 460 18 365 ) ein Honorar in der Höhe von CHF 8'175.90 (inkl. Auslagen), zuzüglich 7.7% MWST (= CHF 629.55), insgesamt somit CHF 8'805.45, aus der Gerichtskasse entrichtet. Es wird festgestellt, dass dieses Honorar dem amtlichen Verteidiger bereits ausbezahlt worden ist.

2. Für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren wird dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Christian Möcklin-Doss, ein Honorar in der Höhe von CHF 655.70 (inkl. Auslagen), zuzüglich 7.7% MWST (= CHF 50.50), ins- gesamt somit CHF 706.20, aus der Gerichtskasse entrichtet. D. [Mitteilungen] Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Bryan Smith Dieser Entscheid ist rechtskräftig.