Hinderung einer Amtshandlung etc.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
E. 1.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10, N 41 ff.).
E. 1.2 Der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; Schmid / Jositsch , a.a.O., N 233).
E. 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamt-schau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).
E. 2 Ausgangslage und Standpunkte der Parteien
E. 2.1 In seinem Urteil vom 18. März 2022 erwägt das Strafgerichtspräsidium , der angeklagte Sachverhalt, der sich auf die Strafanzeige vom 13. April 2021 sowie auf die Aussagen der Polizisten Fw B. und Pol C. stütze, gelte als erstellt. Die Angaben des Beschuldigten seien durchwegs erheblich weniger überzeugend, lebensecht und in sich stimmig, als jene der beiden Polizisten, welche als sehr glaubhaft und daher erlebnisbasiert imponieren würden, wenngleich sie teilweise geringfügig voneinander abweichen würden. Für den Grundsatz in "dubio pro reo" bleibe kein Spielraum. Präzisierend zum angeklagten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass dem Beschuldigten durchwegs klar gewesen sei, dass es um zwei Polizisten gegangen sei und er vor dem körperlichen Kontakt mit dem Polizisten Fw B. von dessen Aufforderung zur Bekanntgabe des Namens Kenntnis gehabt habe. Folglich erachtet es das Strafgerichtspräsidium als erwiesen, dass der Beschuldigte am 13. April 2021 beim Passieren der stationären Verkehrskontrolle an der E. strasse in F. geäussert habe, dass das Patrouillenfahrzeug der Polizei nicht auf dem Parkplatz stehen dürfe, in der Folge auf Nachfragen des Polizisten Fw B. nicht geantwortet habe und sich nach Aufforderung, seine Personalien bekannt zu geben, vom Kontrollort in Richtung H. strasse entfernt habe, wo Polizist Pol C. gestanden habe. Ferner hält der Vorderrichter fest, dass der Beschuldigte erneuten Aufforderungen der Polizisten, sich auszuweisen, nicht nachgekommen sei und sich von dort zurück an die E. strasse begeben habe, wo er zur Identitätsfeststellung angehalten worden sei. Der Beschuldigte habe sich dabei renitent verhalten, laut geschrien und versucht, den Polizeibeamten Fw B. wegzustossen, sodass er schliesslich am Boden habe arretiert werden müssen und ihm Handschellen angelegt worden seien. Aufgrund der Aussagen der Polizisten Fw B. und Pol C. sei bewiesen, dass der Beschuldigte – entgegen dem Sachverhalt gemäss Strafbefehl – lediglich den Polizisten Fw B. tätlich angegangen sei und zudem dessen Hand tatsächlich weggeschlagen habe. In Beachtung des Anklagegrundsatzes sei aber von einem Wegstossversuch auszugehen (vgl. S. 4 – 13 des Urteils). Ferner führt das Strafgerichtspräsidium aus, die Personenkontrolle des Beschuldigten habe in dessen Bemerkung, die Polizisten dürften nicht auf dem reservierten Parkplatz parkieren, ihren Anlass gehabt. Der Beschuldigte sei nachgewiesenermassen aggressiv, aufbrausend, sonderbar und auffällig aufgetreten, was sich nicht rational mit einem blossen Aufregen über das Abstellen des Streifenwagens auf dem Privatparkplatz erklären lasse. Es hätten daher zweifelsfrei Auffälligkeiten in der Person des Beschuldigten bestanden, welche eine Identitätskontrolle als verhältnismässig hätten erscheinen lassen. Da sich der Beschuldigte überdies der Kontrolle entziehen wollte und einen Polizisten gar wegzustossen versucht habe, habe sich die unverzügliche Arretierung aufgedrängt. Diese Dringlichkeit dränge auch die Pflicht der Polizei, sich zusätzlich zur Uniform mit dem Polizeiausweis zu legitimieren, zurück, wobei ohnehin keine Pflichtverletzung vorliege, da es den Polizisten unmöglich gewesen sei, vor der Arretierung ihren Ausweis zu zeigen. Sämtliche polizeiliche Handlungen gegenüber dem Beschuldigten seien angezeigt gewesen und in materieller Hinsicht nicht nichtig (vgl. S. 13 – 16 des Urteils). Die Vorinstanz erwägt betreffend den Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung, dass eine Beeinträchtigung bzw. Verhinderung der reibungslosen Durchführung der Amtshandlung aufgrund des Sich-Entfernens und der Renitenz des Beschuldigten gegenüber der Personenkontrolle vorgelegen habe. Der Beschuldigte habe gar physisch auf die Polizisten einwirken wollen, indem er den Polizisten Fw B. versucht habe wegzustossen. Da die einzige Möglichkeit, die Personenkontrolle durchzuführen, in einer gewaltsamen Arretierung bestanden habe, sei klar, dass dieser Fall nicht mehr dem kantonalen Übertretungsstrafrecht vorbehalten sei. Der Tatbestand gemäss Art. 286 StGB sei erfüllt. Hinsichtlich des Straftatbestandes der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte konstatiert das Strafgerichtspräsidium, das notwendige qualifizierende Tatbestandsmerkmal sei mit dem nachgewiesenen versuchten Wegstossen des Polizisten Fw B. gegeben. Diese Handlung stelle eine eindeutig aggressive Kraftentfaltung und damit einen Versuch der Tätlichkeit dar. Art. 285 Ziff. 1 StGB sei insofern erfüllt, was dazu führe, dass Art. 286 StGB im Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufgehe. Betreffend die Konkurrenz zwischen Strafgesetzbuch und Übertretungsstrafrecht hält der Vorderrichter fest, dass zwischen den beiden Vorwürfen (die Nichtangabe des Namens gegenüber den Polizisten und die Nichtvorweisung der Identitätskarte trotz polizeilicher Aufforderung sowie das renitente Verhalten während der Kontrolle mit dem Versuch, den Polizeibeamten wegzustossen) im Sinne einer Handlungseinheit ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehe, weshalb die Übertretungsstraftatbestände konsumiert würden und einzig ein Schuldspruch wegen Art. 285 Ziff. 1 StGB zu erfolgen habe (vgl. S. 16 – 20 des Urteils).
E. 2.2 Der Beschuldigte macht mit begründeter Berufungserklärung vom 8. April 2022 im Wesentlichen geltend, es sei zweifelhaft, ob die Amtshandlungen der Polizisten Fw B. und Pol C. rechtmässig gewesen seien. Unter dem Titel "Materielle Rechtsmängel" führt der Beschuldigte aus, dass neben den erforderlichen objektiven Gründen für eine Personenkontrolle ebenfalls die genannten Auffälligkeiten hinsichtlich seiner Person bestritten würden. Die Voraussetzungen gemäss § 21a PolG seien nicht erfüllt. Er habe nicht mit einer solchen Reaktion der Polizisten auf seinen banalen Hinweis wegen des Parkierens auf dem reservierten Parkfeld rechnen können; diese hätten überreagiert. Aufgrund dieser Reaktion sei es plausibel, dass die Kontrolle anlassfrei oder aus vorgeschobenen, nichtigen Gründen (persönliche Neugierde, Schikane oder Abschreckung) durchgeführt worden sei. Die Amtshandlungen der Polizisten seien daher auch unter dem Aspekt des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB zu prüfen. Unter dem Titel "c) Nichtige Amtshandlungen" erklärt der Beschuldigte, es sei unverständlich, weshalb das Strafgerichtspräsidium den Sachverhalt nicht unter dem Aspekt von Art. 13 StGB untersucht habe, da er von einem offenkundigen, schweren Mangel der Kontrolle ausgegangen sei. Er bringt ferner vor, der Sachverhalt sei nicht als erstellt anzusehen, da mehrere Falschaussagen der Polizisten vorliegen würden. Diese hätten sich in den Kernpunkten abgesprochen. Der Beschuldigte bestreitet, sich renitent, aufbrausend, aggressiv und laut verhalten zu haben; dies sei lediglich als Legitimationsgrund für die Personenkontrolle vorgeschoben worden. Sinngemäss würden die Polizisten durch Falschaussagen betreffend die Legitimationsgründe für die Personenkontrolle versuchen, sich der Anzeige des Beschuldigten und somit einer Verurteilung zu entziehen. Der Beschuldigte bestreitet weiter, seine Hand weggezogen zu haben, als der Polizist Fw B. diese habe ergreifen wollen; überhaupt weise er sämtliche Vorwürfe in Bezug auf eine Handbewegung von sich. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt und Drohung sei nicht genügend erstellt und die entsprechenden Aussagen der Polizeibeamten würden divergieren. Da der Beschuldigte von der Nichtigkeit der Personenkontrolle ausgegangen sei, nicht mit einer solchen habe rechnen müssen und er den Polizisten Fw B. in normalem Tonfall und ohne Befehlscharakter angesprochen habe, habe die Personenkontrolle keine formelle oder materielle Berechtigung gehabt.
E. 2.3 Mit Berufungsantwort vom 14. Juni 2022 legt die Staatsanwaltschaft dar, der Sachverhalt sei gestützt auf den Polizeirapport sowie die Zeugenaussagen erstellt und werde zudem durch die Video- und Audioaufnahme bestätigt. Dieser Aufzeichnung sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte das Parkverbotsschild und das Polizeifahrzeug gefilmt habe, am Polizisten Fw B. vorbeigegangen sei und geäussert habe: "Könne Sie bitte de Platz freigäh, das isch nid Ihres Parkfeld". In der Folge habe der Polizist Fw B. versucht, mit dem Beschuldigten in ein Gespräch zu kommen, worauf Letzerer nicht eingegangen sei, seinen Weg fortgesetzt habe und geäussert habe: "Sie sähnts ja wems isch. Ebe Si dörfe nid do druffe parkiere. Dort stohts wer dört parkiert". Durch den Polizisten Fw B. sei versucht worden, die Situation zu erklären. Der Beschuldigte habe jedoch im Befehlston und im Weitergehen geäussert, dass die Polizei dort nicht parkieren dürfe. Da der Polizist Fw B. versucht habe, mit dem Beschuldigten in Kontakt zu treten, wollte sich dieser entfernen, was durch den zweiten Polizisten der Patrouille verhindert worden sei, indem er sich ihm in den Weg gestellt habe. Es sei aufgrund der Audioaufnahme erstellt, dass die Polizei den Beschuldigten in der Folge mehrmals und klar aufgefordert habe, seinen Identitätsausweis vorzuweisen. Überdies sei deutlich zu hören, dass der Beschuldigte nach dem Namen des Polizisten gefragt habe und dieser zwei Mal klar und deutlich seinen Namen genannt habe und den Beschuldigten sogleich aufgefordert habe, seinen Ausweis vorzuweisen. Auch sei deutlich zu hören, dass sich der Beschuldigte nicht habe ausweisen wollen. Da der Beschuldigte den äusseren Ablauf nicht bestreite, könne auf die Ausführungen des Strafgerichtspräsidiums verwiesen werden. Es sei als Schutzbehauptung zu betrachten, dass der Beschuldigte gedacht habe, die Polizeikontrolle sei nichtig. Es sei klar erstellt, dass das Verhalten des Beschuldigten den Anlass zur Kontrolle gesetzt habe. Alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte angenommen haben könnte, dass die Polizei ihn unberechtigterweise aufgefordert habe, seinen Ausweis vorzuzeigen, reiche für die Annahme eines Sachverhaltsirrtums über die Nichtigkeit der Amtshandlung nicht aus. Ein offensichtlich schwerwiegender Mangel liege nicht vor und habe vom Beschuldigten aufgrund der Umstände nicht angenommen werden können. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Aufforderung, den Ausweis vorzuzeigen, eine Amtshandlung der Polizei bilde. Der Beschuldigte habe schliesslich auch nach den Namen und Dienstnummern der Polizisten verlangt. Es könne somit nicht sein, dass er angenommen habe, die Identitätskontrolle sei nichtig gewesen. Da die vorliegende Kontrolle durch klar erkennbare Polizisten durchgeführt worden sei, er die Polizei selber angesprochen und dabei zu erkennen gegeben habe, dass er deren Polizeistatus wahrgenommen habe, habe der Beschuldigte durch sein Verhalten (Nichtvorweisen der Identitätskarte, sich der Kontrolle widersetzen) zumindest in Kauf genommen, dass er sich einer rechtmässigen Kontrolle entziehen könnte. Damit liege kein Sachverhaltsirrtum vor. Die Personenkontrolle des Beschuldigten sei durch sein Verhalten veranlasst und verhältnismässig gewesen. Um die Personenkontrolle durchführen zu können, sei es notwendig gewesen, den Beschuldigten am Weitergehen zu hindern und diesen kurzzeitig am Arm festzuhalten. Da dieser aber habe weggehen wollen und begonnen habe, sich aktiv gegen die Personenkontrolle zu wehren, indem er sich vom Festhalten zu lösen versucht und den Polizisten Fw B. weggestossen habe, um die Örtlichkeit zu verlassen, sei der Polizei als verhältnismässiges Mittel lediglich die Arretierung des Beschuldigten geblieben. Auch dort habe sich der Beschuldigte körperlich zur Wehr gesetzt, wie der Audioaufnahme zu entnehmen sei. Das Verhalten des Beschuldigten sei darauf ausgerichtet gewesen, die Polizei an einer selbst provozierten Amtshandlung zu hindern. Anzufügen sei, dass auch materiell rechtswidrigen Anordnungen Folge zu leisten sei. Der Beschuldigte habe in seiner Berufungsbegründung selbst darauf hingewiesen, weshalb ihm hätte klar sein müssen, dass er den polizeilichen Anordnungen hätte gehorchen müssen.
E. 3 Sachverhalt und Beweiswürdigung
E. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind.
E. 3.2 Der Beschuldigte stellt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 26. September 2022 den Antrag, es sei ihm eine Pflichtverteidigung beizuordnen. Art. 132 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung anordnet, wenn (lit. a) bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 1) oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 2). Gemäss Art. 130 StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a); ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b); sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c); die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d) oder ein abgekürztes Verfahren (Art. 358 – 362 StPO) durchgeführt wird (lit. e). Die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt: Der Beschuldigte befand sich zu keiner Zeit in Untersuchungshaft und ihm droht weder ein Freiheitsentzug noch tritt die Staatsanwaltschaft persönlich vor dem Berufungsgericht auf. Dass der Beschuldigte aus anderen Gründen seine Verfahrensinteressen nicht hinreichend wahren kann, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung ist unter diesen Aspekten somit abzulehnen. Alternativ bestimmt Art. 132 Abs. 1 StPO ferner, dass eine amtliche Verteidigung dann anzuordnen ist, wenn (lit. b) die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Zunächst ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte mittellos wäre; er selbst führt dies auch nicht an. Unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschuldigten ist die Anordnung einer amtlichen Verteidigung aber aus anderem Grund nicht angezeigt: Es handelt sich vorliegend um einen klassischen Bagatellfall, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche namhaften Schwierigkeiten bietet (im Raum steht eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00). Folglich ist dieser Antrag abzuweisen. Weiter begehrt der Beschuldigte, es seien die beiden Polizisten Fw B. und Pol C. sowie seine Mutter, D. , durch das Kantonsgericht zu befragen. In Bezug auf diese Anträge kann zunächst vollumfänglich auf die Erwägungen in der prozessleitenden Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Juni 2022 verwiesen werden. Daraus folgt, dass beide Polizisten in Anwesenheit des Beschuldigten bereits einvernommen wurden und er somit Gelegenheit hatte, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. act. 57 ff. sowie act. 89 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts macht der Beschuldigte erstmals geltend, D. habe das Handeln der Polizisten gesehen. Dem ist zu entgegnen, dass – hätte D. den Vorfall vom 13. April 2021 tatsächlich mitbekommen – zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschuldigte dies bereits im Rahmen des bisherigen Verfahrens vorgebracht hätte. Er bezog sich dabei aber stets auf das zwischen D. und dem Polizisten Fw B. geführte Telefonat, in welchem Erstere gesagt haben soll, der Beschuldigte habe "eine kurze Zündschnur" (vgl. act. 71). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass D. keine fallrelevanten Angaben zum materiellen Tatgeschehen machen kann. Insgesamt ist daher von einer (erneuten) Befragung der genannten Personen nicht zu erwarten, dass neue und für die Wahrheitsfindung erhebliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, weshalb diese Anträge ebenso abzuweisen sind.
E. 3.3 Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichtspräsidiums zeigt sich, dass diese vom Beschuldigten teilweise in Abrede gestellt werden. Insbesondere bestreitet er, den Polizisten Fw B. im Befehlston angesprochen und sich grundsätzlich auffällig verhalten zu haben. Der Beschuldigte bringt weiter vor, sich nicht vom Kontrollort entfernt zu haben, sondern versucht zu haben, den Corona-Abstand von 1.5 m einzuhalten. Überdies macht er geltend, die Polizeibeamten Fw B. und Pol C. hätten ihre Namen trotz mehrfacher Aufforderung nicht genannt und ihm keinen Grund für die Kontrolle angegeben. Zudem bestreitet der Beschuldigte, gehört zu haben, dass er zur Identitätsangabe aufgefordert worden sei, bevor Polizist Fw B. nach seinem Arm gegriffen habe. Strittig ist ferner, ob der Beschuldigte gegenüber dem Polizisten Fw B. tätlich wurde und ihn weggestossen oder seine Hand weggeschlagen hat. Der Beschuldigte weist jegliche Vorwürfe bezüglich einer getätigten Handbewegung von sich. Demgegenüber ist der äussere Ablauf der Geschehnisse insofern unbestritten, als der Beschuldigte am 13. April 2021 beim Passieren der stationären Verkehrskontrolle an der E. strasse in F. äusserte, das Patrouillenfahrzeug der Polizei dürfe nicht auf dem reservierten Parkplatz stehen. Unstrittig ist ferner, dass der Beschuldigte im weiteren Verlauf der Ereignisse auf Polizist Pol C. traf und die Anhaltung zwecks Identitätsfeststellung in der Arretierung des Beschuldigten am Boden endete.
E. 3.4 Als subjektive Beweismittel liegen neben der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidium (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgerichtspräsidium, act. 185 ff.) und seiner diversen schriftlichen Eingaben (vgl. Tatbestandsaufnahme vom 13. April 2021, act. 27 ff.; Einsprache vom 1. Juni 2021, act. 47 f.; Strafanzeige gegen den Polizisten Fw B. vom 1. September 2021, act. 121 ff.; Schreiben an das Strafgerichtspräsidium vom 1. Dezember 2021, act. 155 ff.) ebenfalls die Depositionen des Polizisten Fw B. als Zeuge (vgl. Einvernahme vom 26. Juli 2021, act. 57 ff.) und des Polizisten Pol C. als Zeuge (vgl. Einvernahme vom 9. September 2021, act. 89 ff.) vor. In Bezug auf den Inhalt dieser Aussagen und schriftlichen Eingaben in der Voruntersuchung sowie vor dem Strafgerichtspräsidium wird auf deren Wiedergabe im Urteil der Vorinstanz verwiesen (vgl. S. 4 – 8 des Urteils). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte bei der Befragung zur Sache im Wesentlichen die Aussage (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Einziges objektives Beweismittel stellt die vom Beschuldigten mit begründeter Berufungserklärung vom 8. April 2022 eingereichte zehnminütige Ton- und Videoaufzeichnung des Tatgeschehens dar (vgl. roter USB-Stick). Diese wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung direkt wiedergegeben und berücksichtigt.
E. 3.5 Vorliegend gilt es, die Depositionen der unmittelbar beteiligten Personen zu würdigen und diese anhand der eingereichten Ton- und Videoaufzeichnung so weit als möglich zu verifizieren. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen von Polizist Fw B. und Pol C. hinsichtlich ihres Aufeinandertreffens mit dem Beschuldigten sind mehrere Realkennzeichen festzustellen. So beschreibt Polizist Fw B. , der Beschuldigte habe ihn in barschem Ton angesprochen, wie mit einem Befehl. Er untermauert seine Wahrnehmung mit inneren psychischen Vorgängen und schildert, dass er in dem Moment überhaupt nicht darauf gefasst gewesen sei und dies bei ihm das Gefühl ausgelöst habe, dass der Beschuldigte ein Problem gehabt habe. Der Beschuldigte sei ihm nur aufgrund des Tons aufgefallen. Nachvollziehbar ist denn auch, dass Polizist Fw B. aufgrund dessen gefragt habe, wer der Beschuldigte sei. Diese Aussagen werden zudem durch jene von Polizist Pol C. gestützt. Letzterer legt schlüssig dar, dass die Stimme des Beschuldigten immer lauter geworden sei. Der Umstand, dass Polizist Pol C. in dieser Anfangsphase des Geschehens in einiger Entfernung zum Beschuldigten und Polizist Fw B. stand (gemäss jenem ca. 15 m) und die Stimme des Beschuldigten trotzdem leicht hören konnte, spricht eindeutig dafür, dass der Beschuldigte zumindest in lautem Tonfall sprach. Die Angaben des Beschuldigten hingegen erschöpfen sich im Bestreiten darin, dass er sich irgendwie geartet auffällig verhalten habe. Die glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten werden durch die vom Beschuldigten eingereichte Aufzeichnung objektiviert: In der Aufnahme ist nämlich zu erkennen, dass der Beschuldigte das Polizeifahrzeug filmte, am uniformierten Polizisten Fw B. , der beim Kofferraum des Fahrzeugs stand und den Beschuldigten grüsste, vorbeiging und dabei in angriffigem Tonfall sagte "Grüezi. Könned Dir de Platz freigäh, das isch nid Ihres Parkfeld!". Polizist Fw B. erwiderte daraufhin "Das isch eso. Isch das Eures?" und der Beschuldigte äusserte "Dankschön" und lief weiter. Der Polizeibeamte Fw B. fragte den Beschuldigten daraufhin, ob das sein Parkfeld sei und dieser antwortete im Weitergehen "Sie sähnts ja, wems isch". Anschliessend geht aus der Aufnahme hervor, dass Polizist Fw B. seine Frage wiederholte. Der Beschuldigte marschierte darauf weiter, weshalb ihm der Polizist Fw B. ein "Hallo?" nachrief und der Beschuldigte daraufhin anhielt, sich umdrehte und in konfrontativer Manier erwiderte "Ebe Si dörfe nid do druffe parkiere!". Der Polizist Fw B. entgegnete ihm "Wer seit denn das?", woraufhin der Beschuldigte resolut entgegnete "Do stohts, wer dört parkiert" und weiterging. Angesichts der übereinstimmenden Zeugenaussagen der beiden Polizisten und der Videoaufnahme ist somit erstellt, dass der Beschuldigte den Polizisten Fw B. in auffallend forderndem Befehlston ansprach. Erwiesen ist ferner, dass der Beschuldigte trotz offensichtlichem Gesprächsversuch von Polizist Fw B. unbeirrt weiterlief, auf dessen weitere Fragen rechthaberisch reagierte und davonlief. Den anschliessenden räumlichzeitlichen Geschehensablauf schildern die Polizeibeamten Fw B. und Pol C. als Zeugen absolut schlüssig und lebensnah, weshalb auf ihre Aussagen abzustellen ist. So berichtet Polizist Fw B. kohärent, dass er den Beschuldigten mehrfach aufgefordert habe, sich auszuweisen und dieser zuerst in Richtung H. strasse weitergelaufen sei, wo sich Polizist Pol C. ihm in den Weg gestellt habe, bevor er wieder in Richtung E. strasse umgekehrt sei. Polizist Fw B. führt logisch nachvollziehbar aus, dass er erst dann beschlossen habe, den Beschuldigten festzuhalten, als dieser wiederum weiterlaufen wollte. Er konnte sich auch daran erinnern, dass er diesem mehrfach seinen Namen genannt habe und der Beschuldigte geäussert habe, die Polizisten hätten kein Recht ihn zu kontrollieren. Identisch dazu beschreibt Polizist Pol C. die Ereignisabfolge, wobei marginale Abweichungen zu den Aussagen von Polizist Fw B. zu finden sind. So etwa ergänzt Polizist Pol C. , dass der Beschuldigte auch die Dienstnummern habe wissen wollen, sie ihm aber erklärt hätten, dass es eine solche nicht gebe. Angesichts dessen, dass sich die Geschehnisse in rascher dynamischer Abfolge ereigneten, sind Detailabweichungen in den Aussagen indes zu erwarten und sprechen vielmehr für die Glaubwürdigkeit der beiden Polizeibeamten und gegen eine getroffene Absprache derselben, wie dies der Beschuldigte geltend macht. Demgegenüber behauptet der Beschuldigte, er habe sich nicht vom Kontrollort entfernt, sondern den Corona-Abstand einhalten wollen. Diese Aussage wirkt jedoch klarerweise vorgeschoben und steht den detailreichen sowie realitätsechten Schilderungen der beiden Polizeibeamten entgegen. Der von den Polizisten umrissene Verlauf der Geschehnisse wird zudem durch die Videoresp. Audioaufnahme bestätigt: So ist zu hören, dass Polizist Fw B. dem Beschuldigten zurief "Dörft ich bitte Eure Uswis ha? Hallo? Sie müend nid devorenne (…)". Der Beschuldigte bewegte sich darauf, ohne etwas zu erwidern, weiter fort, wobei er dann vom Polizisten Pol C. mit einem "Grüezi" angesprochen wurde und er diesem ein "Neii!" entgegnete. Zu vernehmen ist anschliessend, wie der Beschuldigte mit den Polizisten über das Parkfeld diskutierte und dann plötzlich "Abstand, hä, Corona!" rief. Einer der Polizisten forderte den Beschuldigten dann erneut und mehrfach dazu auf, seinen Ausweis vorzuweisen, wobei dieser erwiderte "Nein, das dörfe Sie nid wüsse!" und sich selbst nach mehrmaliger Anordnung beharrlich weigerte, diesen vorzuzeigen. Ferner ist der Aufzeichnung zu entnehmen, dass einer der Polizisten erklärte, er möchte gerne wissen, wer vor ihm stehe. Der Beschuldigte äusserte dann, dass die Polizisten den Abstand nicht eingehalten hätten und er sie höflich angesprochen habe. Daraufhin antwortete einer der Polizisten "Sie händ eus gar nid höflich agsproche, nid emal vorgstellt händr Eu, sondern eifach vo de Site…", wobei ihn der Beschuldigte mit den Worten "Sie händ sich nöd vorgstellt!" unterbrach. Aus der Tonaufnahme geht weiter hervor, dass der Beschuldigte nach erneuter Aufforderung, seinen Ausweis vorzuweisen, verlangte, dass die Polizisten ihre Dienstnummern bekannt geben oder den Personalausweis zeigen. Dabei erklärte Polizist Fw B. zwei Mal, dass er keine Dienstnummer habe, sein Name aber B. sei, wobei der Beschuldigte ungeachtet dessen energisch auf seinen Forderungen beharrte ("Dienstnummere jetzt, Uswis zeige!"). Der Polizist Fw B. erwiderte in ruhigem Tonfall "Zeige Sie mir bitte Ihre Uswis". Der angeklagte Sachverhalt ist somit angesichts der Aussagen der Beteiligten sowie der Tonaufnahme erstellt: Der Beschuldigte versuchte tatsächlich, sich vom Kontrollort fortzubewegen, denn sein vollzogener Richtungswechsel ging über das blosse Wahren eines Corona-Abstandes weit hinaus. Die Einhaltung des Corona-Abstandes verlangte der Beschuldigte zudem erst nach den bereits getätigten Richtungswechseln und somit erst nachdem er versucht hat, sich zu entfernen. Weiter widerlegt die Aufzeichnung die Behauptung des Beschuldigten, wonach er arretiert worden sei, ohne dass er zuvor zur Identitätsangabe aufgefordert worden sei. Aufgrund der Tonaufnahme ist ferner erwiesen, dass Polizist Fw B. die Ausweiskontrolle damit begründete, dass er wissen wolle, wer vor ihm stehe und dass er durch den Beschuldigten "einfach von der Seite" angesprochen worden sei. Demgegenüber ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht nach dem Grund der Personenkontrolle fragte, was erstaunt und seine Behauptung, er habe gedacht, die Personenkontrolle sei anlassfrei erfolgt und nichtig gewesen, unglaubhaft und ausredenmässig erscheinen lässt. Wäre er tatsächlich von der Nichtigkeit der polizeilichen Handlungen ausgegangen, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest nach dem Grund der Kontrolle erkundigt hätte. Lediglich die Bekanntgabe der Namen und Dienstnummern verlangte er mit Vehemenz, wobei ihm Polizist Fw B. seinen Namen mehrfach mitteilte. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, weichen die Zeugenaussagen der beiden Polizisten hinsichtlich der durch den Beschuldigten getätigten Handbewegung geringfügig voneinander ab. Gemäss Polizist Fw B. habe der Beschuldigte ihn weg gestossen , er habe fester zugefasst, ebenso wie sein Kollege, es sei dann zu einer Rangelei gekommen und sie seien zu Boden gegangen, wo der Beschuldigte arretiert worden sei. Polizist Pol C. schildert zunächst übereinstimmend, dass Polizist Fw B. den Beschuldigten festgehalten und dieser begonnen habe, sich zu wehren. Auf einmal sei es ein Gerangel geworden und er sei zu seinem Kollegen, um ihm zu helfen. Er gibt an, der Beschuldigte habe die Hand von Polizist Fw B. weg geschlagen . Beide Sachverhaltsvarianten erscheinen in Anbetracht des weiteren Ablaufs als durchwegs plausibel. Dass die beiden Polizeibeamten den Beschuldigten hingegen am Boden arretiert haben sollen, ohne dass sich dieser zuvor physisch gegen die Kontrolle zur Wehr setzte oder dies zumindest versuchte, wie er behauptet, erscheint realitätsfremd und abwegig. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte überdies, er habe "eine Reflexbewegung" ausgeführt, was vielmehr für die Sachverhaltsversionen der Polizeibeamten spricht. Im Kernpunkt, namentlich darin, dass der Beschuldigte tätlich wurde, stimmen die Aussagen der beiden Polizisten überein. Gewichtige Widersprüche lassen sich nicht erkennen. Dass sie sich nicht einig sind, ob es ein Wegstossen oder ein Wegschlagen der Hand war, ist angesichts des schnellen Geschehensablaufs verständlich und schadet ihrer Glaubwürdigkeit nicht. Die vom Beschuldigten eingereichte Aufnahme verfügt dazu über kein Bild, sondern lediglich über einen Ton. Dem ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte, nachdem ihm Polizist Fw B. erklärte, dass er keine Dienstnummer habe, immer aufgeregter und lauter zu rufen begann "Sie dörfed mich nöd alänge! Sie länged mich nid a!", und Polizist Fw B. parallel dazu mehrfach den Ausweis des Beschuldigten einverlangte. Auf der Aufzeichnung ist anschliessend bloss ein Knistern und dumpfes Rascheln zu hören, wobei diese Geräuschkulisse als zu einer Rangelei passend erscheint. Schliesslich rief dann einer der Polizisten "Ufe Bode. Ize isch emal guet, gaht's eigentlich no!", und der Beschuldigte schrie seinerseits um Hilfe und wehrte sich weiter. Er bekundete nach der Arretierung lautstark, er könne nicht atmen, woraufhin er unverzüglich in eine sitzende Position gebracht wurde. Angesichts der vorliegenden Aussagen ist rechtsgenüglich erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und den beiden Polizisten zu einem Gerangel kam, und sich der Beschuldigte auch während der Arretierung unverändert renitent verhielt. Ob der Beschuldigte die Hand des Polizisten Fw B. weggeschlagen oder ihn weggestossen hat, kann sachverhaltsmässig offengelassen werden, da von der für den Beschuldigten günstigeren und angeklagten Tatvariante des blossen Wegstossversuchs auszugehen ist.
E. 4 Rechtliches
E. 4.1 In rechtlicher Hinsicht gilt es zu prüfen, ob die Handlungen des Beschuldigten unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu subsumieren sind.
E. 4.2 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 Ziff. 1 StGB bildet das Funktionieren staatlicher Organe respektive die staatliche Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt. Angriffsobjekt von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlung sich die Tat richten muss, stellen Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen und deren Körperschaften und Anstalten dar (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB; Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, vor Art. 285 N 2 ff.; Stefan Trechsel / Hans Vest , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, vor Art. 285 N 1).
E. 4.3 Als Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten beziehungsweise der Behörde qualifiziert. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner respektive ihrer öffentlichrechtlichen Funktion zu gelten. Aus der Umschreibung, dass die Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse liegen muss, erhellt, dass beim Träger der Amtsgewalt sowohl die örtliche als auch sachliche Zuständigkeit zur Vornahme der Handlung vorliegen muss, damit ihr der Schutz von Art. 285 Ziff. 1 StGB zukommt ( Heimgartner , a.a.O., vor Art. 285 N 9 ff.; Trechsel / Vest , a.a.O., vor Art. 285 N 8 ff.; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 52 N 5). Neben der fehlenden örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Amtsträgers, die ohne weiteres das Vorliegen einer Amtshandlung ausschliesst, kann eine Handlung eines Amtsträgers an weiteren formellen und materiellen Mängeln leiden. Erfolgt eine Handlung unter Missachtung der Voraussetzungen der formellen Rechtmässigkeit – wie beispielsweise der Wahrung von Form- und Verfahrensvorschriften – so ist sie grundsätzlich dennoch als Amtshandlung zu werten (BGE 98 IV 41, E. 4b). Ebenso wenig wird vorausgesetzt, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist, das heisst, dass die sachlichen Voraussetzungen, unter denen das Gesetz die Handlung als zulässig erklärt, erfüllt sind. Eine materiell rechtswidrige Amtshandlung wie etwa eine Handlung ohne gesetzliche Grundlage oder in Überschreitung des Ermessens (z.B. wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit polizeilicher Eingriffe missachtet wird) ist somit grundsätzlich als Amtshandlung vom Schutz von Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst. Das Vorliegen einer materiell unrechtmässigen Amtshandlung ist immerhin bei der Strafzumessung mindernd zu berücksichtigen ( Heimgartner , a.a.O., vor Art. 285 N 15 ff.; Trechsel / Vest , a.a.O., vor Art. 285 N 19 ff.; Günter Stratenwerth / Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 285 N 2; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 52 N 6). Leidet die Handlung indessen an einem Nichtigkeitsgrund, so liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was bereits die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Inhaltliche Mängel führen allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit. Für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeit vorliegt, sind gemäss der herrschenden Lehre die Kriterien des öffentlichen Rechts massgebend. Demgemäss besteht Nichtigkeit bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (sog. Evidenztheorie; Heimgartner , a.a.O., vor Art. 285 N 18; Trechsel / Vest , a.a.O., vor Art. 285 N 23; Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 285 N 2; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 52 N 6 f.; BGE 95 IV 172, E. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Nichtigkeit im Sinne der Evidenztheorie freilich nicht ausreichend, um der Amtshandlung den Schutz von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu versagen. Vielmehr wird ergänzend vorausgesetzt, dass Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dient. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel genügend gravierend ist, sollte auf die Schwere des Eingriffs in Freiheitsrechte und Rechtsgüter abgestellt werden ( Heimgartner , a.a.O., vor Art. 285 N 19 ff.; BGE 98 IV 41, E. 4b). Soweit ein materiell unberechtigter Hoheitsakt nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts nur anfechtbar, nicht aber nichtig ist, muss der Betroffene ihn respektieren und kann sich nur mit Rechtsmitteln zur Wehr setzen ( Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 52 N 7). Beispielsweise sind Fehleinschätzungen in Bezug auf das Vorliegen von Festnahmevoraussetzungen nur bei eindeutiger Überschreitung des Ermessens gesetzeswidrig. Sofern die Prüfung der Voraussetzungen pflichtgemäss und sachlich vertretbar vorgenommen wurde, bleibt eine Festnahme somit rechtmässig ( Heimgartner , a.a.O., vor Art. 285 N 22 ff).
E. 4.4 Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich die Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung sowie den tätlichen Angriff während einer Amtshandlung. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss sich der tätliche Angriff im Gegensatz zu den anderen Varianten nicht gegen die Amtshandlung richten, diese muss folglich nicht gehindert werden. Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Eine solche liegt bei der Verübung einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor. Eine Tätlichkeit besteht in einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (vgl. BGer 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 1.2.). Die Verursachung von Schmerzen ist nicht erforderlich, die Tätlichkeit muss aber dennoch von einer gewissen Intensität sein. Erforderlich ist eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. Ein Schlag gegen ein Knie ohne Verletzungsfolgen, ein Losstürmen und Packen sowie Umsich-Treten und –Schlagen sowie namentlich ein Handgemenge reichen aus. Ein vollendeter Angriff liegt bereits beim Versuch vor, eine Tätlichkeit zu verüben (beispielsweise wenn der Beamte ausweicht). Ein Ausbleiben einer körperlichen Einwirkung bleibt somit unerheblich ( Heimgartner , a.a.O., Art. 285 N 14 f.; Trechsel / Vest , a.a.O., Art. 285 N 8; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 52 N 25). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualdolus ausreicht (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen. Der Täter muss also um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen. Ein diesbezüglicher Irrtum ist als Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB zu beurteilen ( Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 52 N 13; Trechsel / Vest , a.a.O., Vor Art. 285 N 24). Ist der Täter der irrigen Meinung, die Amtshandlung sei nichtig, ist sein Verhalten demzufolge mangels Vorsatz als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren (BGer 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008, E. 3.4). Zu weit geht es indes, einen diesbezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter (berechtigt oder unberechtigt) meint, die Amtshandlung sei unrechtmässig. Der Täter muss irrtümlicherweise davon ausgehen, die Amtshandlung sei mit einem offensichtlichen, schwerwiegenden Mangel behaftet. Dies setzt beim Täter voraus, dass er (fälschlicherweise) annimmt, eine Amtshandlung sei völlig unbeachtlich ( Heimgartner , a.a.O., Art. 286 N 15).
E. 4.5 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den beiden Polizisten um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB handelt. Der Beschuldigte bestreitet hingegen die Rechtmässigkeit der polizeilichen Eingriffe und bringt vor, diese seien nichtig, da insbesondere die Personenkontrolle anlassfrei oder aus bloss vorgeschobenen nichtigen Gründen (persönliche Neugierde, Schikane, Abschreckung) durchgeführt worden sei und man ihm den Grund für die Kontrolle nicht genannt habe. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Polizei Basel-Landschaft unter anderem die Aufgabe zukommt, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder eingetretene Störungen zu beseitigen (§ 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 15 des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Landschaft, PolG, SGS 700). Dazu ist es den Polizeibeamten gemäss § 21a PolG gestattet, zur Abwendung einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder zum Schutz privater Rechte eine Person anzuhalten, um ihre Identität festzustellen (lit. a), sie kurz zu befragen (lit b) oder abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird (lit. c). Die angehaltene Person kann zur Durchführung von Abklärungen auf den Polizeiposten gebracht werden, falls sich dies als erforderlich erweist (vgl. § 21a Abs. 2 PolG). Ferner kann die Polizei Basel-Landschaft die angehaltene Person unter anderem dazu verpflichten, ihre Personalien anzugeben (lit. a) und ihre Ausweispapiere vorzulegen (lit. b). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass spezifische objektive Umstände vorliegen müssen, damit die Polizeiorgane Identitätskontrollen vornehmen dürfen, und dass die Kontrolle nicht anlassfrei erfolgen darf. Erforderlich können solche etwa sein, wenn sich Auffälligkeiten hinsichtlich von Personen, Örtlichkeiten oder Umständen ergeben. Ausgeschlossen wird damit, dass Identifikationen aus bloss vorgeschobenen Gründen, persönlicher Neugierde oder anderen nichtigen Motiven vorgenommen werden (vgl. BGE 109 Ia 146, E 4b.). Der Beschuldigte äusserte seine Bemerkung, wonach das Polizeifahrzeug auf einem reservierten Parkplatz stehe und der Platz freigegeben werden müsse, gegenüber dem Polizeibeamten Fw B. nachweislich in auffallender barscher Art und Weise. Eine weitere Kontaktaufnahme durch Polizist Fw B. blockte der Beschuldigte in der Folge ab und reagierte in passivaggressiver Manier auf die Fragen des Ersteren, was als der Situation klar unangemessen einzustufen war und die anfänglich bestehende Auffälligkeit seiner Person noch verstärkte. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte mehrfach fortbewegte und versuchte, den Kontrollort zu verlassen und sich trotz unzähliger Aufforderungen standhaft weigerte, seinen Ausweis vorzuweisen. Die gesamte Sequenz gipfelte schliesslich darin, dass der Beschuldigte ein Gerangel mit den beiden Polizeibeamten hervorrief und am Boden arretiert werden musste, wobei er sich selbst zu diesem Zeitpunkt renitent und querulatorisch verhielt. Angesichts dieses äusserst ungewöhnlichen Benehmens des Beschuldigten war eine Personenkontrolle mit anschliessender Arretierung und Verbringen auf den Polizeiposten rechtens. Der Beschuldigte konnte zudem aufgrund des ganzen Settings (Polizeifahrzeug, Polizeibeamte in Uniform) ohne weiteres und von Anfang an erkennen, dass sich diese im Dienst befanden und somit ein polizeiliches Handeln vorlag (vgl. § 20 PolG). Die Personenkontrolle sowie die Arretierung des Beschuldigten erfolgten daher keinesfalls anlassfrei oder aus vorgeschobenen nichtigen Gründen. Die beiden Polizeibeamten waren vielmehr zur Ergreifung solcher Massnahmen berechtigt und dieselben sind als materiell rechtmässig anzusehen. Daran würde auch der Umstand, dass dem Beschuldigten kein Kontrollgrund genannt wurde, nichts ändern, da die Personenkontrolle als lediglich leichter Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten zu qualifizieren ist und der Mangel damit nicht genügend gravierend wäre, um von einer Nichtigkeit der Amtshandlungen auszugehen – abgesehen davon, dass der Beschuldigte erwiesenermassen nicht nach dem Grund für die Personenkontrolle fragte (vgl. Audioaufnahme). Gleich verhält es sich damit, dass sich die Polizeibeamten gemäss § 20 Abs. 1 PolG nicht mit ihrem Personalausweis legitimiert haben, obwohl der Beschuldigte dies verlangte. Den vorinstanzlichen Erwägungen dazu ist beizupflichten, denn in der Tat ist anhand der Audioaufnahme erstellt, dass sich die Situation – im Moment, als der Beschuldigte forderte, dass die Personalausweise gezeigt werden – zusehends zugespitzt hat und es kurz danach zur Arretierung kam, sodass die Pflicht der Polizisten, sich mit dem Personalausweis zu legitimieren, dadurch in den Hintergrund gerückt wurde. Für die Annahme der Nichtigkeit einer Amtshandlung würde dieser Umstand im Übrigen bei weitem nicht genügen. Darauf hingewiesen sei auch, dass rein materiell rechtswidrigen Amtshandlungen ohnehin so oder anders Folge zu leisten ist (vgl. Ziff. 4.3 hievor). Der Beschuldigte führt weiter ins Feld, die beiden Polizeibeamten hätten insgesamt überreagiert. Sinngemäss macht er also eine Ermessensüberschreitung (Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes) und somit einen materiellen Rechtsmangel der Amtshandlung geltend. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es den Polizeibeamten selbstredend freigestanden wäre, auf die Durchführung einer Personenkontrolle mit anschliessender Arretierung zu verzichten und dem Beschuldigten keine weitere Beachtung zu schenken. Dass die Polizisten aber aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten in der Person des Beschuldigten beschlossen haben, eine Personenkontrolle vorzunehmen und ihn angesichts der sich aufschaukelnden Situation zu Boden zu bringen sowie festzunehmen, ist durchwegs sachlich vertretbar und beruhte (wie ausgeführt) auf objektiven Gründen. Die beiden Polizeibeamten habe das ihnen zukommende Ermessen somit pflichtgemäss ausgeübt, und die fraglichen Handlungen lagen innerhalb ihres Ermessensspielraums. Der Einwand des Beschuldigten zielt somit ins Leere. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die gegen den Beschuldigten angewendeten polizeilichen Massnahmen Amtshandlungen im Sinne von Art. 285 StGB darstellen und innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizeibeamten lagen. Der Vorinstanz ist überdies zuzustimmen, dass keine formellen Mängel der Amtshandlungen (wie Verfahrensfehler, mangelnde Zuständigkeit oder anderweitige Formfehler) ersichtlich sind. Da keine Pflichtverletzungen durch die Polizeibeamten festgestellt werden konnten, erübrigt sich eine Prüfung des Amtsmissbrauchstatbestands gemäss Art. 312 StGB.
E. 4.6 Im Weiteren ist das objektive Tatbestandsmerkmal des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung zu prüfen. Aufgrund des erstellten Sachverhalts zeigt sich, dass die Polizeibeamten den Beschuldigten festhielten, es in der Folge zu einem Gerangel kam und die Polizisten schliesslich mit ihm zusammen begleitet zu Boden gingen. Ob der Beschuldigte den Polizisten Fw B. wegstiess oder seine Hand wegschlug, lässt sich nicht eindeutig erstellen, ist für die rechtliche Qualifikation aber auch nicht entscheidend, da das Vorliegen eines Gerangels die geforderte Intensität der physischen Einwirkung auf einen Amtsträger erreicht und als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu bewerten ist. Zweifellos gilt auch ein Weg- stossen oder ein versuchtes Wegschlagen der Hand des Polizeibeamten Fw B. als aggressive Kraftentfaltung gegen den betroffenen Amtsträger und erfüllt den betreffenden Tatbestand. Der tätliche Angriff ist schliesslich vollendet, wenn die Tätlichkeit versucht verübt wird. Davon ist vorliegend auszugehen, da das Kantonsgericht nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen kann und somit die für den Beschuldigten günstigere Sachverhaltsvariante des versuchten Wegstossens tatbestandsrelevant ist. Folglich erhellt, dass der objektive Tatbestand in der Variante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung erfüllt ist.
E. 4.7 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist festzustellen, dass der Beschuldigte aufgrund der Uniform der Polizisten, des Streifenwagens und der Aufforderung der Polizeibeamten sich auszuweisen, ohne weiteres wusste, dass es sich bei den beiden Polizisten um Amtsträger handelte, welche Amtshandlungen vornehmen wollten. Durch seine bewusst konfrontative Verhaltensweise (Gerangel resp. versuchtes Wegstossen des Polizisten Fw B. ) manifestierte der Beschuldigte wissentlich und willentlich eine unmittelbare und auf den Körper des Polizeibeamten Fw B. zielende Aggression. Folglich erwog die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschuldigte in dieser Hinsicht direktvorsätzlich gehandelt hat. Dementsprechend erweist sich der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Bezug auf die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung als erfüllt. Da das Kantonsgericht die Angabe des Beschuldigten, wonach er gedacht habe, die Amtshandlungen seien nichtig, sachverhaltsmässig als Schutzbehauptung taxierte, entfällt die Prüfung eines Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 13 StGB. Im Übrigen würde die Annahme, eine Amtshandlung sei bloss unrechtmässig, nicht für die Bejahung eines Sachverhaltsirrtums ausreichen (vgl. Ziff. 4.4. hievor).
E. 4.8 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt sind. Ferner sind weder Rechtsfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Folge dessen hat sich der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht, weshalb die vorinstanzliche Verurteilung in Abweisung der Berufung zu bestätigen ist.
E. 4.9 Da Art. 286 StGB subsidiär zu Art. 285 Ziff. 1 StGB ist, erübrigt sich die Prüfung dieses Tatbestandes ( Heimgartner , a.a.O., Art. 285 N 29; Trechsel / Vest , a.a.O., Art. 285 N 16). Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der Vorwürfe gemäss kantonalem Übertretungsstrafrecht (§ 6 und § 7 des Gesetzes über das kantonale Übertretungsstrafrecht des Kantons Basel-Landschaft, ÜStG, SGS 241) schlüssig, dass diese aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs mit dem Gerangel resp. Wegstossversuch durch Art. 285 Ziff. 1 StGB konsumiert würden. Diesbezüglich kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Obwohl der Beschuldigte die vorinstanzliche Strafzumessung für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs nicht eventualiter angefochten hat, ist aufgrund des Umstandes, dass die Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil zu fällen hat, welches den erstinstanzlichen Entscheid ersetzt, auch die Strafzumessung zu prüfen. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Zufolge des Schlechterstellungsverbots (sog. "reformatio in peius") kann die Sanktion vorliegend allerdings nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Strafgerichtspräsidium verurteilte den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 150.--, wobei für den Fall der Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen angedroht wurde (vgl. Dispositivziffer 1).
E. 5.2 In casu bestätigt das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der ordentliche Strafrahmen nach Art. 285 Ziff. 1 StGB liegt zwischen einer Geldstrafe von drei Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren.
E. 5.3 Nach Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1, sog. Täterkomponente). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2, sog. Tatkomponente).
E. 5.4 Zunächst ist die Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte innerhalb des hierfür vorgesehenen abstrakten Strafrahmens festzulegen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte das Rechtsgut des Schutzes der staatlichen Integrität verletzte, indem er sich gegen die geplante Personenkontrolle körperlich und verbal zur Wehr setzte und sich dadurch weigerte, der Amtshandlung Folge zu leisten. Dabei ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass das durch den Beschuldigten ausgeübte versuchte Wegstossen des Polizisten Fw B. als im unteren Rahmen möglicher Gewaltanwendungen einzustufen ist. Es handelte sich immerhin nicht um gezielte Schläge oder Tritte, sondern um eine geringfügigere physische Einwirkung. Dennoch ist zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er sich während der gesamten Interaktion mit den beiden Polizeibeamten grundlos widerspenstig, aggressiv und provokativ verhalten hat. Es bedurfte beider Polizisten, um den Beschuldigten in Schach zu halten, was von einer Respektlosigkeit gegenüber der staatlichen Autorität zeugt. Die Polizeibeamten hingegen legten professionelle Ruhe und Geduld an den Tag und lieferten dem Beschuldigten keinen Anlass, derart aussergewöhnlich auf sie zu reagieren. Bei der Verschuldensbewertung gilt es ferner zu gewichten, dass die Handlungen des Beschuldigten nicht geplant, sondern spontaner Natur waren. In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz direktvorsätzliches Verhalten anzulasten. Er handelte aus egoistischen und höchst eigensinnigen Motiven mit dem Ziel, sich der Personenkontrolle zu entziehen. Der Beschuldigte spielte sich als eine Art "selbstherrlicher Ordnungshüter" auf, dem es – so jedenfalls anfänglich die Stimmung in der Videoaufzeichnung – scheinbar zunächst gefiel, ein mögliches fehlerhaftes Verhalten der Polizeibeamten entdeckt zu haben. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte in der Folge weder nach Hinweisen der beiden Polizeibeamten noch nachdem er bereits am Boden arretiert worden war, aufhörte, wortgewaltig und physisch Widerstand zu leisten. Das Verschulden des Beschuldigten ist nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten innerhalb des Strafrahmens von Art. 285 Ziff. 1 StGB noch als leicht zu qualifizieren. Angebracht wäre vorliegend eine hypothetische verschuldensangemessene Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tageseinheiten. Obwohl die Berufungsinstanz die Sanktion des Vorderrichters somit als zu tief erachtet, ist es ihr aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" verwehrt, diese zu erhöhen. Es bleibt somit bei einer Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen.
E. 5.5 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten können keine besonderen Auffälligkeiten festgestellt werden. Der Beschuldigte ist ledig, lebt allein und wohnt in F. . Er studiert nach eigenen Angaben Wirtschaftschemie, wobei er sein Studium unterbrochen hat, aber gedenkt, es wiederaufzunehmen. Sein Vater ist vor wenigen Jahren an einer Krebserkrankung verstorben. Zu seiner Mutter sowie seiner Schwester hat er gemäss eigenen Angaben eine gute Beziehung. Der Beschuldigte ist nach eigenem Bekunden schwerer Asthmatiker, leidet abgesehen davon aber an keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen. Er arbeitet bei der G. und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 (vgl. S. 6 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht); Schulden hat er keine. Der Beschuldigte ist ferner nicht vorbestraft, was strafzumessungsneutral zu werten ist. Mit der Vorinstanz ist übereinzugehen, dass in casu weder begünstigende noch belastende Elemente vorliegen. In Ermangelung weiterer nennenswerter Umstände sind die Täterkomponenten somit insgesamt als neutral zu werten, sodass sich eine Anpassung der vorgängig definierten Strafe erübrigt. Im Ergebnis ist somit in Würdigung der relevanten tatbezogenen und persönlichen Umstände unverändert von einer Strafe von 30 Tageseinheiten auszugehen. In Anbetracht des dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestandes sowie dessen noch leichten Verschuldens steht ausser Frage, dass die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorstehend mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist, zumal die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB klarerweise nicht geboten erscheint.
E. 5.6 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz-minimum. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind indes gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen. Seit dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 18. März 2022 sind seitens des Beschuldigten keine wesentlich veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse geltend gemacht worden. Vorliegend ist somit zu konstatieren, dass kein Grund besteht, die im Übrigen auch nicht beanstandete Höhe der einzelnen Tagessätze von je Fr. 30.-- anzupassen, zumal sich die vorinstanzlichen Ausführungen in sachlicher Hinsicht als durchwegs zutreffend erweisen (vgl. S. 21 des angefochtenen Urteils).
E. 5.7 In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Vorliegend bestehen keinerlei Hinweise für eine ungünstige Legalprognose, weshalb der Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB, in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil, bedingt aufzuschieben ist; dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB.
E. 5.8 Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 102). Verbindungsbussen kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 Prozent festzulegen (BGE 135 IV 188, E. 3.3 ff.). Art. 42 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich eine Kann-Vorschrift. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009, E. 2.2). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.--, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Schliesslich bemisst das Gericht die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
E. 5.9 Vorliegend ist zweifelsohne von einem Fall der dargelegten Schnittstellenproblematik zwischen Übertretung und Vergehen auszugehen, namentlich in Bezug auf die Straftatbestände des kantonalen Übertretungsstrafrechts, weshalb es aus generalpräventiven Überlegungen grundsätzlich angezeigt ist, zusätzlich zu einer bedingten Strafe eine unbedingte Verbindungsbusse zu verhängen. Ansonsten würde es regelmässig zum unbefriedigenden Resultat führen, dass diejenigen beschuldigten Personen mit dem gravierenderen Delikt faktisch weniger spürbar bestraft würden als diejenigen, welche lediglich eine Übertretung begangen haben. Auch im vorliegenden Fall erweist sich die Auferlegung einer Verbindungsbusse als angemessen. Im Resultat erachtet es das Kantonsgericht im Einklang mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse sowie des festgestellten leichten Verschuldens als schuld- und tatangemessen, fünf Tage der insgesamt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszusondern und in Form einer Busse auszusprechen. Ausgehend von der festgelegten Tagessatzhöhe von je Fr. 30.-- erweist sich der Betrag der vorinstanzlich ausgefällten Busse von Fr. 150.-- als gerechtfertigt. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung tritt in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.
E. 6 Kosten der Vorinstanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da das angefochtene Urteil des Strafgerichtspräsidiums vollumfänglich bestätigt wird, drängt sich keine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenentscheids auf. Demnach ist die Dispositivziffer 2 des strafgerichtlichen Urteils, wonach der Beschuldigte die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'240.-- (Kosten des Vorverfahrens von Fr. 740.-- sowie eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--) zu tragen hat, zu bestätigen.
E. 7 Fazit In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann folglich festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 18. März 2022 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen ist. IV. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 5'500.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'250.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 250.--, zu Lasten des Beschuldigten.
Dispositiv
- März 2022, lautend: " 1. A. wird in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 150.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
- A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 740.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 5'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 5'250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. (Mitteilungen) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.09.2022 460 22 48 (460 2022 48)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. September 2022 (460 22 48) Strafrecht Hinderung einer Amtshandlung etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Land-schaft vom 18. März 2022) A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) vom 18. März 2022 wurde A. (nachfolgend: Beschuldigter) in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 27. Mai 2021 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 150.- - (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Ausserdem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'240.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 740.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 18. März 2022 meldete der Beschuldigte anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung mündlich zu Handen des Protokolls sowie schriftlich mit Eingabe vom 22. März 2022 die Berufung an. In seiner begründeten Berufungserklärung vom 8. April 2022 stellte er die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben (Ziff. 1), er sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen (Ziff. 2); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Ziff. 3). Weiter beantragte der Beschuldigte, es sei festzustellen, dass die Amtshandlung der Personenkontrolle und seine Arretierung unverhältnismässig, rechtswidrig und nichtig seien (Ziff. 4) und es sei das Urteil des Verfahrens I. zur Beurteilung beizuziehen, wobei dort weitere Tatbestände wie der Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) angeklagt worden seien (Ziff. 5). Sinngemäss stellte der Beschuldigte ferner folgende Beweisanträge: Es seien die Polizisten B. und C. erneut zu befragen (Ziff. 1), die beigelegte Video- bzw. Tonaufnahme sei zu den Akten zu nehmen (Ziff. 2), es seien die Akten des Verfahrens I. beizuziehen (Ziff. 3) und es sei D. als Zeugin einzuvernehmen (Ziff. 4). C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung noch einen Antrag auf Nichteintreten stelle. In ihrer Berufungsantwort vom 14. Juni 2022 beantragte sie sodann, was folgt: Die Berufung des Beschuldigten sei unter Bestätigung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 18. März 2022 abzuweisen (Ziff. 1); dem Beweisantrag, die der Berufungserklärung beiliegende Video- und Tonaufzeichnung zum Verfahren zu nehmen, sei stattzugeben (Ziff. 2); die übrigen Beweisanträge des Beschuldigten seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 4). Ferner ersuchte die Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Ziff. 5). D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 27. Juni 2022 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten, es sei die der Berufungserklärung vom 8. April 2022 beigelegte Video- und Tonaufzeichnung zu den Akten zu nehmen, und die Akten des Strafverfahrens I. beizuziehen, gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, dem Kantonsgericht die vollständigen Akten des betreffenden Strafverfahrens zuzustellen. Mit nämlicher Verfügung wurden die Beweisbegehren, die Polizisten Fw B. und Pol C. an der mündlichen Berufungsverhandlung erneut zu befragen, sowie D. als Zeugin einzuvernehmen, abgewiesen. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2022 wurde festgestellt, dass eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wird. Zugleich wurde die Staatsanwaltschaft gestützt auf ihren Antrag in der Berufungsantwort vom 14. Juni 2022 vom persönlichen Erscheinen vor den Schranken des Kantonsgerichts dispensiert und der Beschuldigte zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Ferner wurde mit nämlicher Verfügung festgehalten, dass das Berufungsgericht über das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gemäss seiner Eingabe vom 1. Juli 2022 in einem separaten Verfahren entscheidet. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die vom Ausstandsgesuch betroffene Person bis zum Entscheid über den Ausstand gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO ihr Amt weiter ausübt. F. Mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 30. August 2022 (Beschwerdeinstanz) wurde das Ausstandsgesuch des Beschuldigten abgewiesen. G. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 26. September 2022 erscheint der Beschuldigte und stellt den Antrag, es sei ihm eine Pflichtverteidigung für das Berufungsverfahren zur Seite zu stellen. Darüber hinaus wiederholt er seine bereits mit begründeter Berufungserklärung vom 8. April 2022 begehrten Beweisanträge, wonach die Polizisten B. und C. sowie seine Mutter, D. , zu befragen seien. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Angefochten wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 18. März 2022, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit mündlicher sowie schriftlicher Berufungsanmeldung vom 18. März 2022 resp. 22. März 2022 und mit Eingabe vom 8. April 2022 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der seitens des Beschuldigten eingereichten Schriften sowie seiner anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung getätigten Ausführungen zeigt sich, dass er das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vollumfänglich anficht. Im Berufungsverfahren sind somit der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die Strafzumessung sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Zufolge des Schlechterstellungsverbots, der sogenannten "reformatio in peius", kann der angefochtene Entscheid aufgrund des Umstandes, dass nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10, N 41 ff.). 1.2 Der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; Schmid / Jositsch , a.a.O., N 233). 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamt-schau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1 In seinem Urteil vom 18. März 2022 erwägt das Strafgerichtspräsidium , der angeklagte Sachverhalt, der sich auf die Strafanzeige vom 13. April 2021 sowie auf die Aussagen der Polizisten Fw B. und Pol C. stütze, gelte als erstellt. Die Angaben des Beschuldigten seien durchwegs erheblich weniger überzeugend, lebensecht und in sich stimmig, als jene der beiden Polizisten, welche als sehr glaubhaft und daher erlebnisbasiert imponieren würden, wenngleich sie teilweise geringfügig voneinander abweichen würden. Für den Grundsatz in "dubio pro reo" bleibe kein Spielraum. Präzisierend zum angeklagten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass dem Beschuldigten durchwegs klar gewesen sei, dass es um zwei Polizisten gegangen sei und er vor dem körperlichen Kontakt mit dem Polizisten Fw B. von dessen Aufforderung zur Bekanntgabe des Namens Kenntnis gehabt habe. Folglich erachtet es das Strafgerichtspräsidium als erwiesen, dass der Beschuldigte am 13. April 2021 beim Passieren der stationären Verkehrskontrolle an der E. strasse in F. geäussert habe, dass das Patrouillenfahrzeug der Polizei nicht auf dem Parkplatz stehen dürfe, in der Folge auf Nachfragen des Polizisten Fw B. nicht geantwortet habe und sich nach Aufforderung, seine Personalien bekannt zu geben, vom Kontrollort in Richtung H. strasse entfernt habe, wo Polizist Pol C. gestanden habe. Ferner hält der Vorderrichter fest, dass der Beschuldigte erneuten Aufforderungen der Polizisten, sich auszuweisen, nicht nachgekommen sei und sich von dort zurück an die E. strasse begeben habe, wo er zur Identitätsfeststellung angehalten worden sei. Der Beschuldigte habe sich dabei renitent verhalten, laut geschrien und versucht, den Polizeibeamten Fw B. wegzustossen, sodass er schliesslich am Boden habe arretiert werden müssen und ihm Handschellen angelegt worden seien. Aufgrund der Aussagen der Polizisten Fw B. und Pol C. sei bewiesen, dass der Beschuldigte – entgegen dem Sachverhalt gemäss Strafbefehl – lediglich den Polizisten Fw B. tätlich angegangen sei und zudem dessen Hand tatsächlich weggeschlagen habe. In Beachtung des Anklagegrundsatzes sei aber von einem Wegstossversuch auszugehen (vgl. S. 4 – 13 des Urteils). Ferner führt das Strafgerichtspräsidium aus, die Personenkontrolle des Beschuldigten habe in dessen Bemerkung, die Polizisten dürften nicht auf dem reservierten Parkplatz parkieren, ihren Anlass gehabt. Der Beschuldigte sei nachgewiesenermassen aggressiv, aufbrausend, sonderbar und auffällig aufgetreten, was sich nicht rational mit einem blossen Aufregen über das Abstellen des Streifenwagens auf dem Privatparkplatz erklären lasse. Es hätten daher zweifelsfrei Auffälligkeiten in der Person des Beschuldigten bestanden, welche eine Identitätskontrolle als verhältnismässig hätten erscheinen lassen. Da sich der Beschuldigte überdies der Kontrolle entziehen wollte und einen Polizisten gar wegzustossen versucht habe, habe sich die unverzügliche Arretierung aufgedrängt. Diese Dringlichkeit dränge auch die Pflicht der Polizei, sich zusätzlich zur Uniform mit dem Polizeiausweis zu legitimieren, zurück, wobei ohnehin keine Pflichtverletzung vorliege, da es den Polizisten unmöglich gewesen sei, vor der Arretierung ihren Ausweis zu zeigen. Sämtliche polizeiliche Handlungen gegenüber dem Beschuldigten seien angezeigt gewesen und in materieller Hinsicht nicht nichtig (vgl. S. 13 – 16 des Urteils). Die Vorinstanz erwägt betreffend den Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung, dass eine Beeinträchtigung bzw. Verhinderung der reibungslosen Durchführung der Amtshandlung aufgrund des Sich-Entfernens und der Renitenz des Beschuldigten gegenüber der Personenkontrolle vorgelegen habe. Der Beschuldigte habe gar physisch auf die Polizisten einwirken wollen, indem er den Polizisten Fw B. versucht habe wegzustossen. Da die einzige Möglichkeit, die Personenkontrolle durchzuführen, in einer gewaltsamen Arretierung bestanden habe, sei klar, dass dieser Fall nicht mehr dem kantonalen Übertretungsstrafrecht vorbehalten sei. Der Tatbestand gemäss Art. 286 StGB sei erfüllt. Hinsichtlich des Straftatbestandes der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte konstatiert das Strafgerichtspräsidium, das notwendige qualifizierende Tatbestandsmerkmal sei mit dem nachgewiesenen versuchten Wegstossen des Polizisten Fw B. gegeben. Diese Handlung stelle eine eindeutig aggressive Kraftentfaltung und damit einen Versuch der Tätlichkeit dar. Art. 285 Ziff. 1 StGB sei insofern erfüllt, was dazu führe, dass Art. 286 StGB im Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufgehe. Betreffend die Konkurrenz zwischen Strafgesetzbuch und Übertretungsstrafrecht hält der Vorderrichter fest, dass zwischen den beiden Vorwürfen (die Nichtangabe des Namens gegenüber den Polizisten und die Nichtvorweisung der Identitätskarte trotz polizeilicher Aufforderung sowie das renitente Verhalten während der Kontrolle mit dem Versuch, den Polizeibeamten wegzustossen) im Sinne einer Handlungseinheit ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehe, weshalb die Übertretungsstraftatbestände konsumiert würden und einzig ein Schuldspruch wegen Art. 285 Ziff. 1 StGB zu erfolgen habe (vgl. S. 16 – 20 des Urteils). 2.2 Der Beschuldigte macht mit begründeter Berufungserklärung vom 8. April 2022 im Wesentlichen geltend, es sei zweifelhaft, ob die Amtshandlungen der Polizisten Fw B. und Pol C. rechtmässig gewesen seien. Unter dem Titel "Materielle Rechtsmängel" führt der Beschuldigte aus, dass neben den erforderlichen objektiven Gründen für eine Personenkontrolle ebenfalls die genannten Auffälligkeiten hinsichtlich seiner Person bestritten würden. Die Voraussetzungen gemäss § 21a PolG seien nicht erfüllt. Er habe nicht mit einer solchen Reaktion der Polizisten auf seinen banalen Hinweis wegen des Parkierens auf dem reservierten Parkfeld rechnen können; diese hätten überreagiert. Aufgrund dieser Reaktion sei es plausibel, dass die Kontrolle anlassfrei oder aus vorgeschobenen, nichtigen Gründen (persönliche Neugierde, Schikane oder Abschreckung) durchgeführt worden sei. Die Amtshandlungen der Polizisten seien daher auch unter dem Aspekt des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB zu prüfen. Unter dem Titel "c) Nichtige Amtshandlungen" erklärt der Beschuldigte, es sei unverständlich, weshalb das Strafgerichtspräsidium den Sachverhalt nicht unter dem Aspekt von Art. 13 StGB untersucht habe, da er von einem offenkundigen, schweren Mangel der Kontrolle ausgegangen sei. Er bringt ferner vor, der Sachverhalt sei nicht als erstellt anzusehen, da mehrere Falschaussagen der Polizisten vorliegen würden. Diese hätten sich in den Kernpunkten abgesprochen. Der Beschuldigte bestreitet, sich renitent, aufbrausend, aggressiv und laut verhalten zu haben; dies sei lediglich als Legitimationsgrund für die Personenkontrolle vorgeschoben worden. Sinngemäss würden die Polizisten durch Falschaussagen betreffend die Legitimationsgründe für die Personenkontrolle versuchen, sich der Anzeige des Beschuldigten und somit einer Verurteilung zu entziehen. Der Beschuldigte bestreitet weiter, seine Hand weggezogen zu haben, als der Polizist Fw B. diese habe ergreifen wollen; überhaupt weise er sämtliche Vorwürfe in Bezug auf eine Handbewegung von sich. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt und Drohung sei nicht genügend erstellt und die entsprechenden Aussagen der Polizeibeamten würden divergieren. Da der Beschuldigte von der Nichtigkeit der Personenkontrolle ausgegangen sei, nicht mit einer solchen habe rechnen müssen und er den Polizisten Fw B. in normalem Tonfall und ohne Befehlscharakter angesprochen habe, habe die Personenkontrolle keine formelle oder materielle Berechtigung gehabt. 2.3 Mit Berufungsantwort vom 14. Juni 2022 legt die Staatsanwaltschaft dar, der Sachverhalt sei gestützt auf den Polizeirapport sowie die Zeugenaussagen erstellt und werde zudem durch die Video- und Audioaufnahme bestätigt. Dieser Aufzeichnung sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte das Parkverbotsschild und das Polizeifahrzeug gefilmt habe, am Polizisten Fw B. vorbeigegangen sei und geäussert habe: "Könne Sie bitte de Platz freigäh, das isch nid Ihres Parkfeld". In der Folge habe der Polizist Fw B. versucht, mit dem Beschuldigten in ein Gespräch zu kommen, worauf Letzerer nicht eingegangen sei, seinen Weg fortgesetzt habe und geäussert habe: "Sie sähnts ja wems isch. Ebe Si dörfe nid do druffe parkiere. Dort stohts wer dört parkiert". Durch den Polizisten Fw B. sei versucht worden, die Situation zu erklären. Der Beschuldigte habe jedoch im Befehlston und im Weitergehen geäussert, dass die Polizei dort nicht parkieren dürfe. Da der Polizist Fw B. versucht habe, mit dem Beschuldigten in Kontakt zu treten, wollte sich dieser entfernen, was durch den zweiten Polizisten der Patrouille verhindert worden sei, indem er sich ihm in den Weg gestellt habe. Es sei aufgrund der Audioaufnahme erstellt, dass die Polizei den Beschuldigten in der Folge mehrmals und klar aufgefordert habe, seinen Identitätsausweis vorzuweisen. Überdies sei deutlich zu hören, dass der Beschuldigte nach dem Namen des Polizisten gefragt habe und dieser zwei Mal klar und deutlich seinen Namen genannt habe und den Beschuldigten sogleich aufgefordert habe, seinen Ausweis vorzuweisen. Auch sei deutlich zu hören, dass sich der Beschuldigte nicht habe ausweisen wollen. Da der Beschuldigte den äusseren Ablauf nicht bestreite, könne auf die Ausführungen des Strafgerichtspräsidiums verwiesen werden. Es sei als Schutzbehauptung zu betrachten, dass der Beschuldigte gedacht habe, die Polizeikontrolle sei nichtig. Es sei klar erstellt, dass das Verhalten des Beschuldigten den Anlass zur Kontrolle gesetzt habe. Alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte angenommen haben könnte, dass die Polizei ihn unberechtigterweise aufgefordert habe, seinen Ausweis vorzuzeigen, reiche für die Annahme eines Sachverhaltsirrtums über die Nichtigkeit der Amtshandlung nicht aus. Ein offensichtlich schwerwiegender Mangel liege nicht vor und habe vom Beschuldigten aufgrund der Umstände nicht angenommen werden können. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Aufforderung, den Ausweis vorzuzeigen, eine Amtshandlung der Polizei bilde. Der Beschuldigte habe schliesslich auch nach den Namen und Dienstnummern der Polizisten verlangt. Es könne somit nicht sein, dass er angenommen habe, die Identitätskontrolle sei nichtig gewesen. Da die vorliegende Kontrolle durch klar erkennbare Polizisten durchgeführt worden sei, er die Polizei selber angesprochen und dabei zu erkennen gegeben habe, dass er deren Polizeistatus wahrgenommen habe, habe der Beschuldigte durch sein Verhalten (Nichtvorweisen der Identitätskarte, sich der Kontrolle widersetzen) zumindest in Kauf genommen, dass er sich einer rechtmässigen Kontrolle entziehen könnte. Damit liege kein Sachverhaltsirrtum vor. Die Personenkontrolle des Beschuldigten sei durch sein Verhalten veranlasst und verhältnismässig gewesen. Um die Personenkontrolle durchführen zu können, sei es notwendig gewesen, den Beschuldigten am Weitergehen zu hindern und diesen kurzzeitig am Arm festzuhalten. Da dieser aber habe weggehen wollen und begonnen habe, sich aktiv gegen die Personenkontrolle zu wehren, indem er sich vom Festhalten zu lösen versucht und den Polizisten Fw B. weggestossen habe, um die Örtlichkeit zu verlassen, sei der Polizei als verhältnismässiges Mittel lediglich die Arretierung des Beschuldigten geblieben. Auch dort habe sich der Beschuldigte körperlich zur Wehr gesetzt, wie der Audioaufnahme zu entnehmen sei. Das Verhalten des Beschuldigten sei darauf ausgerichtet gewesen, die Polizei an einer selbst provozierten Amtshandlung zu hindern. Anzufügen sei, dass auch materiell rechtswidrigen Anordnungen Folge zu leisten sei. Der Beschuldigte habe in seiner Berufungsbegründung selbst darauf hingewiesen, weshalb ihm hätte klar sein müssen, dass er den polizeilichen Anordnungen hätte gehorchen müssen. 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. 3.2 Der Beschuldigte stellt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 26. September 2022 den Antrag, es sei ihm eine Pflichtverteidigung beizuordnen. Art. 132 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung anordnet, wenn (lit. a) bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 1) oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Ziff. 2). Gemäss Art. 130 StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a); ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b); sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c); die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d) oder ein abgekürztes Verfahren (Art. 358 – 362 StPO) durchgeführt wird (lit. e). Die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt: Der Beschuldigte befand sich zu keiner Zeit in Untersuchungshaft und ihm droht weder ein Freiheitsentzug noch tritt die Staatsanwaltschaft persönlich vor dem Berufungsgericht auf. Dass der Beschuldigte aus anderen Gründen seine Verfahrensinteressen nicht hinreichend wahren kann, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung ist unter diesen Aspekten somit abzulehnen. Alternativ bestimmt Art. 132 Abs. 1 StPO ferner, dass eine amtliche Verteidigung dann anzuordnen ist, wenn (lit. b) die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Zunächst ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte mittellos wäre; er selbst führt dies auch nicht an. Unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschuldigten ist die Anordnung einer amtlichen Verteidigung aber aus anderem Grund nicht angezeigt: Es handelt sich vorliegend um einen klassischen Bagatellfall, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche namhaften Schwierigkeiten bietet (im Raum steht eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00). Folglich ist dieser Antrag abzuweisen. Weiter begehrt der Beschuldigte, es seien die beiden Polizisten Fw B. und Pol C. sowie seine Mutter, D. , durch das Kantonsgericht zu befragen. In Bezug auf diese Anträge kann zunächst vollumfänglich auf die Erwägungen in der prozessleitenden Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Juni 2022 verwiesen werden. Daraus folgt, dass beide Polizisten in Anwesenheit des Beschuldigten bereits einvernommen wurden und er somit Gelegenheit hatte, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. act. 57 ff. sowie act. 89 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts macht der Beschuldigte erstmals geltend, D. habe das Handeln der Polizisten gesehen. Dem ist zu entgegnen, dass – hätte D. den Vorfall vom 13. April 2021 tatsächlich mitbekommen – zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschuldigte dies bereits im Rahmen des bisherigen Verfahrens vorgebracht hätte. Er bezog sich dabei aber stets auf das zwischen D. und dem Polizisten Fw B. geführte Telefonat, in welchem Erstere gesagt haben soll, der Beschuldigte habe "eine kurze Zündschnur" (vgl. act. 71). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass D. keine fallrelevanten Angaben zum materiellen Tatgeschehen machen kann. Insgesamt ist daher von einer (erneuten) Befragung der genannten Personen nicht zu erwarten, dass neue und für die Wahrheitsfindung erhebliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, weshalb diese Anträge ebenso abzuweisen sind. 3.3 Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichtspräsidiums zeigt sich, dass diese vom Beschuldigten teilweise in Abrede gestellt werden. Insbesondere bestreitet er, den Polizisten Fw B. im Befehlston angesprochen und sich grundsätzlich auffällig verhalten zu haben. Der Beschuldigte bringt weiter vor, sich nicht vom Kontrollort entfernt zu haben, sondern versucht zu haben, den Corona-Abstand von 1.5 m einzuhalten. Überdies macht er geltend, die Polizeibeamten Fw B. und Pol C. hätten ihre Namen trotz mehrfacher Aufforderung nicht genannt und ihm keinen Grund für die Kontrolle angegeben. Zudem bestreitet der Beschuldigte, gehört zu haben, dass er zur Identitätsangabe aufgefordert worden sei, bevor Polizist Fw B. nach seinem Arm gegriffen habe. Strittig ist ferner, ob der Beschuldigte gegenüber dem Polizisten Fw B. tätlich wurde und ihn weggestossen oder seine Hand weggeschlagen hat. Der Beschuldigte weist jegliche Vorwürfe bezüglich einer getätigten Handbewegung von sich. Demgegenüber ist der äussere Ablauf der Geschehnisse insofern unbestritten, als der Beschuldigte am 13. April 2021 beim Passieren der stationären Verkehrskontrolle an der E. strasse in F. äusserte, das Patrouillenfahrzeug der Polizei dürfe nicht auf dem reservierten Parkplatz stehen. Unstrittig ist ferner, dass der Beschuldigte im weiteren Verlauf der Ereignisse auf Polizist Pol C. traf und die Anhaltung zwecks Identitätsfeststellung in der Arretierung des Beschuldigten am Boden endete. 3.4 Als subjektive Beweismittel liegen neben der Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidium (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgerichtspräsidium, act. 185 ff.) und seiner diversen schriftlichen Eingaben (vgl. Tatbestandsaufnahme vom 13. April 2021, act. 27 ff.; Einsprache vom 1. Juni 2021, act. 47 f.; Strafanzeige gegen den Polizisten Fw B. vom 1. September 2021, act. 121 ff.; Schreiben an das Strafgerichtspräsidium vom 1. Dezember 2021, act. 155 ff.) ebenfalls die Depositionen des Polizisten Fw B. als Zeuge (vgl. Einvernahme vom 26. Juli 2021, act. 57 ff.) und des Polizisten Pol C. als Zeuge (vgl. Einvernahme vom 9. September 2021, act. 89 ff.) vor. In Bezug auf den Inhalt dieser Aussagen und schriftlichen Eingaben in der Voruntersuchung sowie vor dem Strafgerichtspräsidium wird auf deren Wiedergabe im Urteil der Vorinstanz verwiesen (vgl. S. 4 – 8 des Urteils). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte bei der Befragung zur Sache im Wesentlichen die Aussage (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Einziges objektives Beweismittel stellt die vom Beschuldigten mit begründeter Berufungserklärung vom 8. April 2022 eingereichte zehnminütige Ton- und Videoaufzeichnung des Tatgeschehens dar (vgl. roter USB-Stick). Diese wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung direkt wiedergegeben und berücksichtigt. 3.5 Vorliegend gilt es, die Depositionen der unmittelbar beteiligten Personen zu würdigen und diese anhand der eingereichten Ton- und Videoaufzeichnung so weit als möglich zu verifizieren. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen von Polizist Fw B. und Pol C. hinsichtlich ihres Aufeinandertreffens mit dem Beschuldigten sind mehrere Realkennzeichen festzustellen. So beschreibt Polizist Fw B. , der Beschuldigte habe ihn in barschem Ton angesprochen, wie mit einem Befehl. Er untermauert seine Wahrnehmung mit inneren psychischen Vorgängen und schildert, dass er in dem Moment überhaupt nicht darauf gefasst gewesen sei und dies bei ihm das Gefühl ausgelöst habe, dass der Beschuldigte ein Problem gehabt habe. Der Beschuldigte sei ihm nur aufgrund des Tons aufgefallen. Nachvollziehbar ist denn auch, dass Polizist Fw B. aufgrund dessen gefragt habe, wer der Beschuldigte sei. Diese Aussagen werden zudem durch jene von Polizist Pol C. gestützt. Letzterer legt schlüssig dar, dass die Stimme des Beschuldigten immer lauter geworden sei. Der Umstand, dass Polizist Pol C. in dieser Anfangsphase des Geschehens in einiger Entfernung zum Beschuldigten und Polizist Fw B. stand (gemäss jenem ca. 15 m) und die Stimme des Beschuldigten trotzdem leicht hören konnte, spricht eindeutig dafür, dass der Beschuldigte zumindest in lautem Tonfall sprach. Die Angaben des Beschuldigten hingegen erschöpfen sich im Bestreiten darin, dass er sich irgendwie geartet auffällig verhalten habe. Die glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten werden durch die vom Beschuldigten eingereichte Aufzeichnung objektiviert: In der Aufnahme ist nämlich zu erkennen, dass der Beschuldigte das Polizeifahrzeug filmte, am uniformierten Polizisten Fw B. , der beim Kofferraum des Fahrzeugs stand und den Beschuldigten grüsste, vorbeiging und dabei in angriffigem Tonfall sagte "Grüezi. Könned Dir de Platz freigäh, das isch nid Ihres Parkfeld!". Polizist Fw B. erwiderte daraufhin "Das isch eso. Isch das Eures?" und der Beschuldigte äusserte "Dankschön" und lief weiter. Der Polizeibeamte Fw B. fragte den Beschuldigten daraufhin, ob das sein Parkfeld sei und dieser antwortete im Weitergehen "Sie sähnts ja, wems isch". Anschliessend geht aus der Aufnahme hervor, dass Polizist Fw B. seine Frage wiederholte. Der Beschuldigte marschierte darauf weiter, weshalb ihm der Polizist Fw B. ein "Hallo?" nachrief und der Beschuldigte daraufhin anhielt, sich umdrehte und in konfrontativer Manier erwiderte "Ebe Si dörfe nid do druffe parkiere!". Der Polizist Fw B. entgegnete ihm "Wer seit denn das?", woraufhin der Beschuldigte resolut entgegnete "Do stohts, wer dört parkiert" und weiterging. Angesichts der übereinstimmenden Zeugenaussagen der beiden Polizisten und der Videoaufnahme ist somit erstellt, dass der Beschuldigte den Polizisten Fw B. in auffallend forderndem Befehlston ansprach. Erwiesen ist ferner, dass der Beschuldigte trotz offensichtlichem Gesprächsversuch von Polizist Fw B. unbeirrt weiterlief, auf dessen weitere Fragen rechthaberisch reagierte und davonlief. Den anschliessenden räumlichzeitlichen Geschehensablauf schildern die Polizeibeamten Fw B. und Pol C. als Zeugen absolut schlüssig und lebensnah, weshalb auf ihre Aussagen abzustellen ist. So berichtet Polizist Fw B. kohärent, dass er den Beschuldigten mehrfach aufgefordert habe, sich auszuweisen und dieser zuerst in Richtung H. strasse weitergelaufen sei, wo sich Polizist Pol C. ihm in den Weg gestellt habe, bevor er wieder in Richtung E. strasse umgekehrt sei. Polizist Fw B. führt logisch nachvollziehbar aus, dass er erst dann beschlossen habe, den Beschuldigten festzuhalten, als dieser wiederum weiterlaufen wollte. Er konnte sich auch daran erinnern, dass er diesem mehrfach seinen Namen genannt habe und der Beschuldigte geäussert habe, die Polizisten hätten kein Recht ihn zu kontrollieren. Identisch dazu beschreibt Polizist Pol C. die Ereignisabfolge, wobei marginale Abweichungen zu den Aussagen von Polizist Fw B. zu finden sind. So etwa ergänzt Polizist Pol C. , dass der Beschuldigte auch die Dienstnummern habe wissen wollen, sie ihm aber erklärt hätten, dass es eine solche nicht gebe. Angesichts dessen, dass sich die Geschehnisse in rascher dynamischer Abfolge ereigneten, sind Detailabweichungen in den Aussagen indes zu erwarten und sprechen vielmehr für die Glaubwürdigkeit der beiden Polizeibeamten und gegen eine getroffene Absprache derselben, wie dies der Beschuldigte geltend macht. Demgegenüber behauptet der Beschuldigte, er habe sich nicht vom Kontrollort entfernt, sondern den Corona-Abstand einhalten wollen. Diese Aussage wirkt jedoch klarerweise vorgeschoben und steht den detailreichen sowie realitätsechten Schilderungen der beiden Polizeibeamten entgegen. Der von den Polizisten umrissene Verlauf der Geschehnisse wird zudem durch die Videoresp. Audioaufnahme bestätigt: So ist zu hören, dass Polizist Fw B. dem Beschuldigten zurief "Dörft ich bitte Eure Uswis ha? Hallo? Sie müend nid devorenne (…)". Der Beschuldigte bewegte sich darauf, ohne etwas zu erwidern, weiter fort, wobei er dann vom Polizisten Pol C. mit einem "Grüezi" angesprochen wurde und er diesem ein "Neii!" entgegnete. Zu vernehmen ist anschliessend, wie der Beschuldigte mit den Polizisten über das Parkfeld diskutierte und dann plötzlich "Abstand, hä, Corona!" rief. Einer der Polizisten forderte den Beschuldigten dann erneut und mehrfach dazu auf, seinen Ausweis vorzuweisen, wobei dieser erwiderte "Nein, das dörfe Sie nid wüsse!" und sich selbst nach mehrmaliger Anordnung beharrlich weigerte, diesen vorzuzeigen. Ferner ist der Aufzeichnung zu entnehmen, dass einer der Polizisten erklärte, er möchte gerne wissen, wer vor ihm stehe. Der Beschuldigte äusserte dann, dass die Polizisten den Abstand nicht eingehalten hätten und er sie höflich angesprochen habe. Daraufhin antwortete einer der Polizisten "Sie händ eus gar nid höflich agsproche, nid emal vorgstellt händr Eu, sondern eifach vo de Site…", wobei ihn der Beschuldigte mit den Worten "Sie händ sich nöd vorgstellt!" unterbrach. Aus der Tonaufnahme geht weiter hervor, dass der Beschuldigte nach erneuter Aufforderung, seinen Ausweis vorzuweisen, verlangte, dass die Polizisten ihre Dienstnummern bekannt geben oder den Personalausweis zeigen. Dabei erklärte Polizist Fw B. zwei Mal, dass er keine Dienstnummer habe, sein Name aber B. sei, wobei der Beschuldigte ungeachtet dessen energisch auf seinen Forderungen beharrte ("Dienstnummere jetzt, Uswis zeige!"). Der Polizist Fw B. erwiderte in ruhigem Tonfall "Zeige Sie mir bitte Ihre Uswis". Der angeklagte Sachverhalt ist somit angesichts der Aussagen der Beteiligten sowie der Tonaufnahme erstellt: Der Beschuldigte versuchte tatsächlich, sich vom Kontrollort fortzubewegen, denn sein vollzogener Richtungswechsel ging über das blosse Wahren eines Corona-Abstandes weit hinaus. Die Einhaltung des Corona-Abstandes verlangte der Beschuldigte zudem erst nach den bereits getätigten Richtungswechseln und somit erst nachdem er versucht hat, sich zu entfernen. Weiter widerlegt die Aufzeichnung die Behauptung des Beschuldigten, wonach er arretiert worden sei, ohne dass er zuvor zur Identitätsangabe aufgefordert worden sei. Aufgrund der Tonaufnahme ist ferner erwiesen, dass Polizist Fw B. die Ausweiskontrolle damit begründete, dass er wissen wolle, wer vor ihm stehe und dass er durch den Beschuldigten "einfach von der Seite" angesprochen worden sei. Demgegenüber ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht nach dem Grund der Personenkontrolle fragte, was erstaunt und seine Behauptung, er habe gedacht, die Personenkontrolle sei anlassfrei erfolgt und nichtig gewesen, unglaubhaft und ausredenmässig erscheinen lässt. Wäre er tatsächlich von der Nichtigkeit der polizeilichen Handlungen ausgegangen, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest nach dem Grund der Kontrolle erkundigt hätte. Lediglich die Bekanntgabe der Namen und Dienstnummern verlangte er mit Vehemenz, wobei ihm Polizist Fw B. seinen Namen mehrfach mitteilte. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, weichen die Zeugenaussagen der beiden Polizisten hinsichtlich der durch den Beschuldigten getätigten Handbewegung geringfügig voneinander ab. Gemäss Polizist Fw B. habe der Beschuldigte ihn weg gestossen , er habe fester zugefasst, ebenso wie sein Kollege, es sei dann zu einer Rangelei gekommen und sie seien zu Boden gegangen, wo der Beschuldigte arretiert worden sei. Polizist Pol C. schildert zunächst übereinstimmend, dass Polizist Fw B. den Beschuldigten festgehalten und dieser begonnen habe, sich zu wehren. Auf einmal sei es ein Gerangel geworden und er sei zu seinem Kollegen, um ihm zu helfen. Er gibt an, der Beschuldigte habe die Hand von Polizist Fw B. weg geschlagen . Beide Sachverhaltsvarianten erscheinen in Anbetracht des weiteren Ablaufs als durchwegs plausibel. Dass die beiden Polizeibeamten den Beschuldigten hingegen am Boden arretiert haben sollen, ohne dass sich dieser zuvor physisch gegen die Kontrolle zur Wehr setzte oder dies zumindest versuchte, wie er behauptet, erscheint realitätsfremd und abwegig. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte überdies, er habe "eine Reflexbewegung" ausgeführt, was vielmehr für die Sachverhaltsversionen der Polizeibeamten spricht. Im Kernpunkt, namentlich darin, dass der Beschuldigte tätlich wurde, stimmen die Aussagen der beiden Polizisten überein. Gewichtige Widersprüche lassen sich nicht erkennen. Dass sie sich nicht einig sind, ob es ein Wegstossen oder ein Wegschlagen der Hand war, ist angesichts des schnellen Geschehensablaufs verständlich und schadet ihrer Glaubwürdigkeit nicht. Die vom Beschuldigten eingereichte Aufnahme verfügt dazu über kein Bild, sondern lediglich über einen Ton. Dem ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte, nachdem ihm Polizist Fw B. erklärte, dass er keine Dienstnummer habe, immer aufgeregter und lauter zu rufen begann "Sie dörfed mich nöd alänge! Sie länged mich nid a!", und Polizist Fw B. parallel dazu mehrfach den Ausweis des Beschuldigten einverlangte. Auf der Aufzeichnung ist anschliessend bloss ein Knistern und dumpfes Rascheln zu hören, wobei diese Geräuschkulisse als zu einer Rangelei passend erscheint. Schliesslich rief dann einer der Polizisten "Ufe Bode. Ize isch emal guet, gaht's eigentlich no!", und der Beschuldigte schrie seinerseits um Hilfe und wehrte sich weiter. Er bekundete nach der Arretierung lautstark, er könne nicht atmen, woraufhin er unverzüglich in eine sitzende Position gebracht wurde. Angesichts der vorliegenden Aussagen ist rechtsgenüglich erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und den beiden Polizisten zu einem Gerangel kam, und sich der Beschuldigte auch während der Arretierung unverändert renitent verhielt. Ob der Beschuldigte die Hand des Polizisten Fw B. weggeschlagen oder ihn weggestossen hat, kann sachverhaltsmässig offengelassen werden, da von der für den Beschuldigten günstigeren und angeklagten Tatvariante des blossen Wegstossversuchs auszugehen ist. 4. Rechtliches 4.1 In rechtlicher Hinsicht gilt es zu prüfen, ob die Handlungen des Beschuldigten unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu subsumieren sind. 4.2 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 Ziff. 1 StGB bildet das Funktionieren staatlicher Organe respektive die staatliche Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt. Angriffsobjekt von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlung sich die Tat richten muss, stellen Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen und deren Körperschaften und Anstalten dar (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB; Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, vor Art. 285 N 2 ff.; Stefan Trechsel / Hans Vest , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, vor Art. 285 N 1). 4.3 Als Amtshandlung wird jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten beziehungsweise der Behörde qualifiziert. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner respektive ihrer öffentlichrechtlichen Funktion zu gelten. Aus der Umschreibung, dass die Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse liegen muss, erhellt, dass beim Träger der Amtsgewalt sowohl die örtliche als auch sachliche Zuständigkeit zur Vornahme der Handlung vorliegen muss, damit ihr der Schutz von Art. 285 Ziff. 1 StGB zukommt ( Heimgartner , a.a.O., vor Art. 285 N 9 ff.; Trechsel / Vest , a.a.O., vor Art. 285 N 8 ff.; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 52 N 5). Neben der fehlenden örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Amtsträgers, die ohne weiteres das Vorliegen einer Amtshandlung ausschliesst, kann eine Handlung eines Amtsträgers an weiteren formellen und materiellen Mängeln leiden. Erfolgt eine Handlung unter Missachtung der Voraussetzungen der formellen Rechtmässigkeit – wie beispielsweise der Wahrung von Form- und Verfahrensvorschriften – so ist sie grundsätzlich dennoch als Amtshandlung zu werten (BGE 98 IV 41, E. 4b). Ebenso wenig wird vorausgesetzt, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist, das heisst, dass die sachlichen Voraussetzungen, unter denen das Gesetz die Handlung als zulässig erklärt, erfüllt sind. Eine materiell rechtswidrige Amtshandlung wie etwa eine Handlung ohne gesetzliche Grundlage oder in Überschreitung des Ermessens (z.B. wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit polizeilicher Eingriffe missachtet wird) ist somit grundsätzlich als Amtshandlung vom Schutz von Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst. Das Vorliegen einer materiell unrechtmässigen Amtshandlung ist immerhin bei der Strafzumessung mindernd zu berücksichtigen ( Heimgartner , a.a.O., vor Art. 285 N 15 ff.; Trechsel / Vest , a.a.O., vor Art. 285 N 19 ff.; Günter Stratenwerth / Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 285 N 2; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 52 N 6). Leidet die Handlung indessen an einem Nichtigkeitsgrund, so liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was bereits die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Inhaltliche Mängel führen allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit. Für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeit vorliegt, sind gemäss der herrschenden Lehre die Kriterien des öffentlichen Rechts massgebend. Demgemäss besteht Nichtigkeit bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (sog. Evidenztheorie; Heimgartner , a.a.O., vor Art. 285 N 18; Trechsel / Vest , a.a.O., vor Art. 285 N 23; Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 285 N 2; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 52 N 6 f.; BGE 95 IV 172, E. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Nichtigkeit im Sinne der Evidenztheorie freilich nicht ausreichend, um der Amtshandlung den Schutz von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu versagen. Vielmehr wird ergänzend vorausgesetzt, dass Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dient. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel genügend gravierend ist, sollte auf die Schwere des Eingriffs in Freiheitsrechte und Rechtsgüter abgestellt werden ( Heimgartner , a.a.O., vor Art. 285 N 19 ff.; BGE 98 IV 41, E. 4b). Soweit ein materiell unberechtigter Hoheitsakt nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts nur anfechtbar, nicht aber nichtig ist, muss der Betroffene ihn respektieren und kann sich nur mit Rechtsmitteln zur Wehr setzen ( Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 52 N 7). Beispielsweise sind Fehleinschätzungen in Bezug auf das Vorliegen von Festnahmevoraussetzungen nur bei eindeutiger Überschreitung des Ermessens gesetzeswidrig. Sofern die Prüfung der Voraussetzungen pflichtgemäss und sachlich vertretbar vorgenommen wurde, bleibt eine Festnahme somit rechtmässig ( Heimgartner , a.a.O., vor Art. 285 N 22 ff). 4.4 Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich die Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung sowie den tätlichen Angriff während einer Amtshandlung. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss sich der tätliche Angriff im Gegensatz zu den anderen Varianten nicht gegen die Amtshandlung richten, diese muss folglich nicht gehindert werden. Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Eine solche liegt bei der Verübung einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor. Eine Tätlichkeit besteht in einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (vgl. BGer 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 1.2.). Die Verursachung von Schmerzen ist nicht erforderlich, die Tätlichkeit muss aber dennoch von einer gewissen Intensität sein. Erforderlich ist eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. Ein Schlag gegen ein Knie ohne Verletzungsfolgen, ein Losstürmen und Packen sowie Umsich-Treten und –Schlagen sowie namentlich ein Handgemenge reichen aus. Ein vollendeter Angriff liegt bereits beim Versuch vor, eine Tätlichkeit zu verüben (beispielsweise wenn der Beamte ausweicht). Ein Ausbleiben einer körperlichen Einwirkung bleibt somit unerheblich ( Heimgartner , a.a.O., Art. 285 N 14 f.; Trechsel / Vest , a.a.O., Art. 285 N 8; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 52 N 25). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualdolus ausreicht (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen. Der Täter muss also um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen. Ein diesbezüglicher Irrtum ist als Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB zu beurteilen ( Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 52 N 13; Trechsel / Vest , a.a.O., Vor Art. 285 N 24). Ist der Täter der irrigen Meinung, die Amtshandlung sei nichtig, ist sein Verhalten demzufolge mangels Vorsatz als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren (BGer 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008, E. 3.4). Zu weit geht es indes, einen diesbezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter (berechtigt oder unberechtigt) meint, die Amtshandlung sei unrechtmässig. Der Täter muss irrtümlicherweise davon ausgehen, die Amtshandlung sei mit einem offensichtlichen, schwerwiegenden Mangel behaftet. Dies setzt beim Täter voraus, dass er (fälschlicherweise) annimmt, eine Amtshandlung sei völlig unbeachtlich ( Heimgartner , a.a.O., Art. 286 N 15). 4.5 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den beiden Polizisten um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB handelt. Der Beschuldigte bestreitet hingegen die Rechtmässigkeit der polizeilichen Eingriffe und bringt vor, diese seien nichtig, da insbesondere die Personenkontrolle anlassfrei oder aus bloss vorgeschobenen nichtigen Gründen (persönliche Neugierde, Schikane, Abschreckung) durchgeführt worden sei und man ihm den Grund für die Kontrolle nicht genannt habe. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Polizei Basel-Landschaft unter anderem die Aufgabe zukommt, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder eingetretene Störungen zu beseitigen (§ 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 15 des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Landschaft, PolG, SGS 700). Dazu ist es den Polizeibeamten gemäss § 21a PolG gestattet, zur Abwendung einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder zum Schutz privater Rechte eine Person anzuhalten, um ihre Identität festzustellen (lit. a), sie kurz zu befragen (lit b) oder abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird (lit. c). Die angehaltene Person kann zur Durchführung von Abklärungen auf den Polizeiposten gebracht werden, falls sich dies als erforderlich erweist (vgl. § 21a Abs. 2 PolG). Ferner kann die Polizei Basel-Landschaft die angehaltene Person unter anderem dazu verpflichten, ihre Personalien anzugeben (lit. a) und ihre Ausweispapiere vorzulegen (lit. b). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass spezifische objektive Umstände vorliegen müssen, damit die Polizeiorgane Identitätskontrollen vornehmen dürfen, und dass die Kontrolle nicht anlassfrei erfolgen darf. Erforderlich können solche etwa sein, wenn sich Auffälligkeiten hinsichtlich von Personen, Örtlichkeiten oder Umständen ergeben. Ausgeschlossen wird damit, dass Identifikationen aus bloss vorgeschobenen Gründen, persönlicher Neugierde oder anderen nichtigen Motiven vorgenommen werden (vgl. BGE 109 Ia 146, E 4b.). Der Beschuldigte äusserte seine Bemerkung, wonach das Polizeifahrzeug auf einem reservierten Parkplatz stehe und der Platz freigegeben werden müsse, gegenüber dem Polizeibeamten Fw B. nachweislich in auffallender barscher Art und Weise. Eine weitere Kontaktaufnahme durch Polizist Fw B. blockte der Beschuldigte in der Folge ab und reagierte in passivaggressiver Manier auf die Fragen des Ersteren, was als der Situation klar unangemessen einzustufen war und die anfänglich bestehende Auffälligkeit seiner Person noch verstärkte. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte mehrfach fortbewegte und versuchte, den Kontrollort zu verlassen und sich trotz unzähliger Aufforderungen standhaft weigerte, seinen Ausweis vorzuweisen. Die gesamte Sequenz gipfelte schliesslich darin, dass der Beschuldigte ein Gerangel mit den beiden Polizeibeamten hervorrief und am Boden arretiert werden musste, wobei er sich selbst zu diesem Zeitpunkt renitent und querulatorisch verhielt. Angesichts dieses äusserst ungewöhnlichen Benehmens des Beschuldigten war eine Personenkontrolle mit anschliessender Arretierung und Verbringen auf den Polizeiposten rechtens. Der Beschuldigte konnte zudem aufgrund des ganzen Settings (Polizeifahrzeug, Polizeibeamte in Uniform) ohne weiteres und von Anfang an erkennen, dass sich diese im Dienst befanden und somit ein polizeiliches Handeln vorlag (vgl. § 20 PolG). Die Personenkontrolle sowie die Arretierung des Beschuldigten erfolgten daher keinesfalls anlassfrei oder aus vorgeschobenen nichtigen Gründen. Die beiden Polizeibeamten waren vielmehr zur Ergreifung solcher Massnahmen berechtigt und dieselben sind als materiell rechtmässig anzusehen. Daran würde auch der Umstand, dass dem Beschuldigten kein Kontrollgrund genannt wurde, nichts ändern, da die Personenkontrolle als lediglich leichter Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten zu qualifizieren ist und der Mangel damit nicht genügend gravierend wäre, um von einer Nichtigkeit der Amtshandlungen auszugehen – abgesehen davon, dass der Beschuldigte erwiesenermassen nicht nach dem Grund für die Personenkontrolle fragte (vgl. Audioaufnahme). Gleich verhält es sich damit, dass sich die Polizeibeamten gemäss § 20 Abs. 1 PolG nicht mit ihrem Personalausweis legitimiert haben, obwohl der Beschuldigte dies verlangte. Den vorinstanzlichen Erwägungen dazu ist beizupflichten, denn in der Tat ist anhand der Audioaufnahme erstellt, dass sich die Situation – im Moment, als der Beschuldigte forderte, dass die Personalausweise gezeigt werden – zusehends zugespitzt hat und es kurz danach zur Arretierung kam, sodass die Pflicht der Polizisten, sich mit dem Personalausweis zu legitimieren, dadurch in den Hintergrund gerückt wurde. Für die Annahme der Nichtigkeit einer Amtshandlung würde dieser Umstand im Übrigen bei weitem nicht genügen. Darauf hingewiesen sei auch, dass rein materiell rechtswidrigen Amtshandlungen ohnehin so oder anders Folge zu leisten ist (vgl. Ziff. 4.3 hievor). Der Beschuldigte führt weiter ins Feld, die beiden Polizeibeamten hätten insgesamt überreagiert. Sinngemäss macht er also eine Ermessensüberschreitung (Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes) und somit einen materiellen Rechtsmangel der Amtshandlung geltend. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es den Polizeibeamten selbstredend freigestanden wäre, auf die Durchführung einer Personenkontrolle mit anschliessender Arretierung zu verzichten und dem Beschuldigten keine weitere Beachtung zu schenken. Dass die Polizisten aber aufgrund der beschriebenen Auffälligkeiten in der Person des Beschuldigten beschlossen haben, eine Personenkontrolle vorzunehmen und ihn angesichts der sich aufschaukelnden Situation zu Boden zu bringen sowie festzunehmen, ist durchwegs sachlich vertretbar und beruhte (wie ausgeführt) auf objektiven Gründen. Die beiden Polizeibeamten habe das ihnen zukommende Ermessen somit pflichtgemäss ausgeübt, und die fraglichen Handlungen lagen innerhalb ihres Ermessensspielraums. Der Einwand des Beschuldigten zielt somit ins Leere. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die gegen den Beschuldigten angewendeten polizeilichen Massnahmen Amtshandlungen im Sinne von Art. 285 StGB darstellen und innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizeibeamten lagen. Der Vorinstanz ist überdies zuzustimmen, dass keine formellen Mängel der Amtshandlungen (wie Verfahrensfehler, mangelnde Zuständigkeit oder anderweitige Formfehler) ersichtlich sind. Da keine Pflichtverletzungen durch die Polizeibeamten festgestellt werden konnten, erübrigt sich eine Prüfung des Amtsmissbrauchstatbestands gemäss Art. 312 StGB. 4.6 Im Weiteren ist das objektive Tatbestandsmerkmal des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung zu prüfen. Aufgrund des erstellten Sachverhalts zeigt sich, dass die Polizeibeamten den Beschuldigten festhielten, es in der Folge zu einem Gerangel kam und die Polizisten schliesslich mit ihm zusammen begleitet zu Boden gingen. Ob der Beschuldigte den Polizisten Fw B. wegstiess oder seine Hand wegschlug, lässt sich nicht eindeutig erstellen, ist für die rechtliche Qualifikation aber auch nicht entscheidend, da das Vorliegen eines Gerangels die geforderte Intensität der physischen Einwirkung auf einen Amtsträger erreicht und als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu bewerten ist. Zweifellos gilt auch ein Weg- stossen oder ein versuchtes Wegschlagen der Hand des Polizeibeamten Fw B. als aggressive Kraftentfaltung gegen den betroffenen Amtsträger und erfüllt den betreffenden Tatbestand. Der tätliche Angriff ist schliesslich vollendet, wenn die Tätlichkeit versucht verübt wird. Davon ist vorliegend auszugehen, da das Kantonsgericht nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen kann und somit die für den Beschuldigten günstigere Sachverhaltsvariante des versuchten Wegstossens tatbestandsrelevant ist. Folglich erhellt, dass der objektive Tatbestand in der Variante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung erfüllt ist. 4.7 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist festzustellen, dass der Beschuldigte aufgrund der Uniform der Polizisten, des Streifenwagens und der Aufforderung der Polizeibeamten sich auszuweisen, ohne weiteres wusste, dass es sich bei den beiden Polizisten um Amtsträger handelte, welche Amtshandlungen vornehmen wollten. Durch seine bewusst konfrontative Verhaltensweise (Gerangel resp. versuchtes Wegstossen des Polizisten Fw B. ) manifestierte der Beschuldigte wissentlich und willentlich eine unmittelbare und auf den Körper des Polizeibeamten Fw B. zielende Aggression. Folglich erwog die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschuldigte in dieser Hinsicht direktvorsätzlich gehandelt hat. Dementsprechend erweist sich der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Bezug auf die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung als erfüllt. Da das Kantonsgericht die Angabe des Beschuldigten, wonach er gedacht habe, die Amtshandlungen seien nichtig, sachverhaltsmässig als Schutzbehauptung taxierte, entfällt die Prüfung eines Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 13 StGB. Im Übrigen würde die Annahme, eine Amtshandlung sei bloss unrechtmässig, nicht für die Bejahung eines Sachverhaltsirrtums ausreichen (vgl. Ziff. 4.4. hievor). 4.8 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt sind. Ferner sind weder Rechtsfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Folge dessen hat sich der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht, weshalb die vorinstanzliche Verurteilung in Abweisung der Berufung zu bestätigen ist. 4.9 Da Art. 286 StGB subsidiär zu Art. 285 Ziff. 1 StGB ist, erübrigt sich die Prüfung dieses Tatbestandes ( Heimgartner , a.a.O., Art. 285 N 29; Trechsel / Vest , a.a.O., Art. 285 N 16). Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der Vorwürfe gemäss kantonalem Übertretungsstrafrecht (§ 6 und § 7 des Gesetzes über das kantonale Übertretungsstrafrecht des Kantons Basel-Landschaft, ÜStG, SGS 241) schlüssig, dass diese aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs mit dem Gerangel resp. Wegstossversuch durch Art. 285 Ziff. 1 StGB konsumiert würden. Diesbezüglich kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst. 5. Strafzumessung 5.1 Obwohl der Beschuldigte die vorinstanzliche Strafzumessung für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs nicht eventualiter angefochten hat, ist aufgrund des Umstandes, dass die Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil zu fällen hat, welches den erstinstanzlichen Entscheid ersetzt, auch die Strafzumessung zu prüfen. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Zufolge des Schlechterstellungsverbots (sog. "reformatio in peius") kann die Sanktion vorliegend allerdings nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Strafgerichtspräsidium verurteilte den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 150.--, wobei für den Fall der Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen angedroht wurde (vgl. Dispositivziffer 1). 5.2 In casu bestätigt das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der ordentliche Strafrahmen nach Art. 285 Ziff. 1 StGB liegt zwischen einer Geldstrafe von drei Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren. 5.3 Nach Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1, sog. Täterkomponente). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2, sog. Tatkomponente). 5.4 Zunächst ist die Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte innerhalb des hierfür vorgesehenen abstrakten Strafrahmens festzulegen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte das Rechtsgut des Schutzes der staatlichen Integrität verletzte, indem er sich gegen die geplante Personenkontrolle körperlich und verbal zur Wehr setzte und sich dadurch weigerte, der Amtshandlung Folge zu leisten. Dabei ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass das durch den Beschuldigten ausgeübte versuchte Wegstossen des Polizisten Fw B. als im unteren Rahmen möglicher Gewaltanwendungen einzustufen ist. Es handelte sich immerhin nicht um gezielte Schläge oder Tritte, sondern um eine geringfügigere physische Einwirkung. Dennoch ist zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er sich während der gesamten Interaktion mit den beiden Polizeibeamten grundlos widerspenstig, aggressiv und provokativ verhalten hat. Es bedurfte beider Polizisten, um den Beschuldigten in Schach zu halten, was von einer Respektlosigkeit gegenüber der staatlichen Autorität zeugt. Die Polizeibeamten hingegen legten professionelle Ruhe und Geduld an den Tag und lieferten dem Beschuldigten keinen Anlass, derart aussergewöhnlich auf sie zu reagieren. Bei der Verschuldensbewertung gilt es ferner zu gewichten, dass die Handlungen des Beschuldigten nicht geplant, sondern spontaner Natur waren. In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz direktvorsätzliches Verhalten anzulasten. Er handelte aus egoistischen und höchst eigensinnigen Motiven mit dem Ziel, sich der Personenkontrolle zu entziehen. Der Beschuldigte spielte sich als eine Art "selbstherrlicher Ordnungshüter" auf, dem es – so jedenfalls anfänglich die Stimmung in der Videoaufzeichnung – scheinbar zunächst gefiel, ein mögliches fehlerhaftes Verhalten der Polizeibeamten entdeckt zu haben. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte in der Folge weder nach Hinweisen der beiden Polizeibeamten noch nachdem er bereits am Boden arretiert worden war, aufhörte, wortgewaltig und physisch Widerstand zu leisten. Das Verschulden des Beschuldigten ist nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten innerhalb des Strafrahmens von Art. 285 Ziff. 1 StGB noch als leicht zu qualifizieren. Angebracht wäre vorliegend eine hypothetische verschuldensangemessene Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tageseinheiten. Obwohl die Berufungsinstanz die Sanktion des Vorderrichters somit als zu tief erachtet, ist es ihr aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" verwehrt, diese zu erhöhen. Es bleibt somit bei einer Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen. 5.5 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten können keine besonderen Auffälligkeiten festgestellt werden. Der Beschuldigte ist ledig, lebt allein und wohnt in F. . Er studiert nach eigenen Angaben Wirtschaftschemie, wobei er sein Studium unterbrochen hat, aber gedenkt, es wiederaufzunehmen. Sein Vater ist vor wenigen Jahren an einer Krebserkrankung verstorben. Zu seiner Mutter sowie seiner Schwester hat er gemäss eigenen Angaben eine gute Beziehung. Der Beschuldigte ist nach eigenem Bekunden schwerer Asthmatiker, leidet abgesehen davon aber an keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen. Er arbeitet bei der G. und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 (vgl. S. 6 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht); Schulden hat er keine. Der Beschuldigte ist ferner nicht vorbestraft, was strafzumessungsneutral zu werten ist. Mit der Vorinstanz ist übereinzugehen, dass in casu weder begünstigende noch belastende Elemente vorliegen. In Ermangelung weiterer nennenswerter Umstände sind die Täterkomponenten somit insgesamt als neutral zu werten, sodass sich eine Anpassung der vorgängig definierten Strafe erübrigt. Im Ergebnis ist somit in Würdigung der relevanten tatbezogenen und persönlichen Umstände unverändert von einer Strafe von 30 Tageseinheiten auszugehen. In Anbetracht des dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestandes sowie dessen noch leichten Verschuldens steht ausser Frage, dass die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorstehend mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist, zumal die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB klarerweise nicht geboten erscheint. 5.6 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz-minimum. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind indes gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen. Seit dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 18. März 2022 sind seitens des Beschuldigten keine wesentlich veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse geltend gemacht worden. Vorliegend ist somit zu konstatieren, dass kein Grund besteht, die im Übrigen auch nicht beanstandete Höhe der einzelnen Tagessätze von je Fr. 30.-- anzupassen, zumal sich die vorinstanzlichen Ausführungen in sachlicher Hinsicht als durchwegs zutreffend erweisen (vgl. S. 21 des angefochtenen Urteils). 5.7 In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Vorliegend bestehen keinerlei Hinweise für eine ungünstige Legalprognose, weshalb der Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB, in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil, bedingt aufzuschieben ist; dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB. 5.8 Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 102). Verbindungsbussen kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 Prozent festzulegen (BGE 135 IV 188, E. 3.3 ff.). Art. 42 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich eine Kann-Vorschrift. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009, E. 2.2). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.--, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Schliesslich bemisst das Gericht die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 5.9 Vorliegend ist zweifelsohne von einem Fall der dargelegten Schnittstellenproblematik zwischen Übertretung und Vergehen auszugehen, namentlich in Bezug auf die Straftatbestände des kantonalen Übertretungsstrafrechts, weshalb es aus generalpräventiven Überlegungen grundsätzlich angezeigt ist, zusätzlich zu einer bedingten Strafe eine unbedingte Verbindungsbusse zu verhängen. Ansonsten würde es regelmässig zum unbefriedigenden Resultat führen, dass diejenigen beschuldigten Personen mit dem gravierenderen Delikt faktisch weniger spürbar bestraft würden als diejenigen, welche lediglich eine Übertretung begangen haben. Auch im vorliegenden Fall erweist sich die Auferlegung einer Verbindungsbusse als angemessen. Im Resultat erachtet es das Kantonsgericht im Einklang mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse sowie des festgestellten leichten Verschuldens als schuld- und tatangemessen, fünf Tage der insgesamt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszusondern und in Form einer Busse auszusprechen. Ausgehend von der festgelegten Tagessatzhöhe von je Fr. 30.-- erweist sich der Betrag der vorinstanzlich ausgefällten Busse von Fr. 150.-- als gerechtfertigt. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung tritt in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. 6. Kosten der Vorinstanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da das angefochtene Urteil des Strafgerichtspräsidiums vollumfänglich bestätigt wird, drängt sich keine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenentscheids auf. Demnach ist die Dispositivziffer 2 des strafgerichtlichen Urteils, wonach der Beschuldigte die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'240.-- (Kosten des Vorverfahrens von Fr. 740.-- sowie eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--) zu tragen hat, zu bestätigen. 7. Fazit In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann folglich festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 18. März 2022 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen ist. IV. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 5'500.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'250.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 250.--, zu Lasten des Beschuldigten. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom
18. März 2022, lautend: " 1. A. wird in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2021 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 150.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 740.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 5'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 5'250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. (Mitteilungen) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Dieser Entscheid ist rechtskräftig.