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460 22 42

Basel-Landschaft · 2022-09-28 · Deutsch BL

Mehrfacher Diebstahl etc.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Formalien und Verfahrensgegenstand

E. 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungs-instanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten.

E. 1.2 Verfahrensgegenstand Gegen das erstinstanzliche Urteil hat lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, wobei er dieses im Rahmen seiner Berufungserklärung auf die Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 3, mithin die Anordnung einer Landesverweisung ‒ bzw. lediglich die festgelegte Dauer im Umfang von zehn Jahren ‒ sowie deren Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) beschränkt hat. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO).

E. 2 Darlegungen der Parteien

E. 2.1 Ausführungen des Beschuldigten (...)

E. 2.2 Ausführungen der Staatsanwaltschaft (...)

E. 3 Landesverweisung und Eintragung im Schengener Informationssystem 3.1 a) aa) Die Vorinstanz hat bezüglich des Berufungsklägers eine Landesverweisung von zehn Jahren ausgesprochen und dies zusammengefasst damit begründet, dass dieser unter anderem wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruchs zu verurteilen sei, wobei es sich um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung handle (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Ein persönlicher schwerer Härtefall werde nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich. Da der Beschuldigte kosovarischer Staatsbürger sei, finde sodann das Freizügigkeitsabkommen keine Anwendung. Nachdem das Verschulden des Betroffenen alles andere als leicht wiege, er bloss zum Delinquieren in die Schweiz eingereist sei und es sich bei ihm um einen Gewohnheitsverbrecher handle, erscheine die Mindestdauer einer obligatorischen Landesverweisung von fünf Jahren als nicht angemessen. Stattdessen sei auf eine Dauer von zehn Jahren zu erkennen. bb) In Bezug auf die Eintragung im SIS hat das Strafgericht im Wesentlichen erwogen, beim Beschuldigten handle es sich um einen Drittstaatsangehörigen, welcher seit Jahren regelmässig illegal in die Schengenstaaten einreise, sich dort illegal aufhalte, immer wieder delinquiere und sich selbst durch langjährige Freiheitsstrafen nicht von weiteren Straftaten abhalten lasse. Ausserdem sei von einer schlechten Legalprognose auszugehen. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung aus dem Schengenraum sei gross, was auch mit den zweimaligen Abschiebungen aus Deutschland und der dort verhängten zeitweiligen Einreisesperre zum Ausdruck komme. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass sich das Verhältnis zu den Kindern, welche mutmasslich die deutsche Staatsangehörigkeit hätten und weiterhin in Deutschland lebten, in den letzten Jahren zum Positiven verändert habe. Folglich trete das private Interesse des Beschuldigten betreffend Aufenthalt im Schengenraum hinter dem öffentlichen Interesse deutlich zurück, weshalb die Landesverweisung im SIS einzutragen sei. b) Wie vorstehend dargelegt (oben E. 2.1), anerkennt der Beschuldigte, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung vorliegen, vertritt aber die Auffassung, dass diese lediglich im Umfang der Mindestdauer von fünf Jahren zu verhängen sei. Darüber hinaus beantragt er, es sei auf die Eintragung der Landesverweisung im SIS gänzlich zu verzichten. c) Die Staatsanwaltschaft schliesst auf vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids.

E. 3.2 a) aa) Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.1 f.) greift die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Der Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer; BBl 2013 5975) ist sodann zu entnehmen, dass die Landesverweisung entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter greift, sondern bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt, ausgesprochen werden muss (BBl 2013 6020 f. Ziff. 2.1.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). bb) Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei grundsätzlich ein weites Ermessen zu; zu beachten ist aber der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Soweit die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die von der des Landes zu verweisenden Person ausgeht, nicht schwerwiegend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.2 ff.), ist die Dauer der Landesverweisung prinzipiell auf fünf Jahre zu begrenzen. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als Massnahme ist deren Dauer bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung individuell unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände zu bestimmen. Dabei sind nicht nur die Schwere der Straftat, sondern alle persönlichen Umstände, namentlich bestehende Abhängigkeitsverhältnisse aufgrund familiärer Bindungen und das generelle Verhalten der Person in der Schweiz, zu berücksichtigen ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 27 ff. zu Art. 66a StGB, mit Hinweisen). b) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte unter anderem wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 17 Monaten ‒ davon zwölf Monate allein für den Einbruchsdiebstahl ‒ verurteilt worden ist. Nachdem es sich hierbei um eine im Gesetz aufgeführte Katalogtat handelt, ist der Beschuldigte, welcher sich als kosovarischer Staatsangehöriger weder auf das Freizügigkeitsabkommen noch auf die EFTA-Konvention berufen kann, grundsätzlich für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Dieser Umstand wird vom Berufungskläger ausdrücklich anerkannt. Gleichermassen nicht vorgebracht wird, dass die Anordnung der Landesverweisung erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwögen. Umstritten ist hingegen die Dauer der anzuordnenden Landesverweisung. Diesbezüglich ist einerseits zu gewichten, dass es sich bei der Anlasstat "lediglich" um einen einzelnen Einbruchsdiebstahl in eine Gewerbeliegenschaft mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 17'500.-- ohne qualifizierende Begleitumstände handelt, wobei es die Vorinstanz versäumt hat, hierfür ein Verschuldensmass zu definieren. Insgesamt, d.h. unter Einbezug der übrigen Delikte, hat das Strafgericht das Verschulden des Berufungsklägers immerhin als "alles andere als leicht" qualifiziert, wovon auch in Bezug auf die Anlasstat auszugehen ist. Andererseits ist zu werten, dass es sich beim Beschuldigten offenbar um einen Berufsdelinquenten handelt. So ist dieser in der jüngeren Vergangenheit mit Urteil des Landesgerichts Freiburg vom 6. November 2006 wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten sowie mit Urteil des Landesgerichts Aachen vom 29. August 2012 ebenfalls wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen (davon ein Versuch) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden (act. 45 f.). Diese Strafen hat der Beschuldigte zum grössten Teil verbüsst und ist danach jeweils von Deutschland in den Kosovo ausgeschafft worden. Ungeachtet der aufgelisteten Vorstrafen ist er am 15. April 2018 mit dem vorliegend zur Landesverweisung führenden Delikt wiederum einschlägig in Erscheinung getreten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte keinerlei Bezug zur Schweiz hat und demnach hier weder beruflich noch sozial in irgendeiner Weise integriert ist. Im Rahmen der Abwägung der genannten Umstände offenbart sich nur schon aufgrund der Vorstrafen, dass die Dauer der Landesverweisung über dem Mindestmass von fünf Jahren zu liegen kommen muss. Da aber auf der anderen Seite ein nicht allzu schwerwiegendes Vermögensdelikt die Anlasstat darstellt, erscheint unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die von den Vorderrichtern verhängte und nicht näher begründete Landesverweisung im Umfang von zehn Jahren als zu hoch. Vielmehr ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts im Ergebnis eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren als angemessen zu bezeichnen und folglich in dieser Höhe anzuordnen.

E. 3.3 a) Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung im SIS darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung zur Eingabe der Ausschreibung ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Vorordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung gemäss Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung; vgl. BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.3.1; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2; jeweils mit Hinweisen). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung; vgl. BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.3.1). Dies kann nicht im Sinne einer effektiven Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer abstrakten Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe verstanden werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Straftat im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6, mit Hinweisen). Weiter kann in Anwendung von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung im SIS zur Einreiseverweigerung ein Drittstaatsangehöriger ausgeschrieben werden, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat (vgl. Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung), sofern er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Urteil des EuGH C-380/18 vom 12. Dezember 2019 Rn. 41). Unabhängig von der Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung in Bezug auf die abstrakte Strafandrohung ist daher stets zu prüfen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen ist (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.7.1, mit Hinweisen). An die Annahme einer solchen Gefahr sind im Rahmen von Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-II-Verordnung indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil des EuGH C-380/18, a.a.O., Rn. 29 ff., 46 und 51). Gemäss der Rechtsprechung des EuGH sind an die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Drittstaatsangehörigen ohne Freizügigkeitsrecht geringere Anforderungen zu stellen als bei freizügigkeitsberechtigten Personen (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.7.2, mit Hinweisen). Die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung setzt im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung daher nicht zwingend eine Straftat von einer besonderen Schwere voraus (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.7.3). Bei einer rechtskräftigen Verurteilung sind die Anforderungen an die Schwere der Straftat tendenziell weniger hoch anzusetzen. Insoweit genügt, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierender Straftaten verurteilt worden ist, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.7.4, mit Hinweisen). Entscheidend für die Frage, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bejahen ist, ist in erster Linie nicht das Strafmass, sondern sind Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.7.6). Festzustellen ist ferner, dass Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten verpflichten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung jedoch zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, dann ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Den übrigen Schengen-Staaten steht es indes frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9). b) Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Darlegungen ist im Sinne einer Zusammenfassung festzuhalten, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Allerdings ist als kumulative Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird namentlich, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen, dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen worden ist (vgl. BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung wegen einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (vgl. BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). c) Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte, welcher die kosovarische Staatsbürgerschaft besitzt und damit Drittstaatsangehöriger ist, unter anderem wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruchs schuldig erklärt worden. Der Straftatbestand des Diebstahls sieht nach Art. 139 Ziff. 1 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Wer sich des Hausfriedensbruchs schuldig macht, wird gemäss Art. 186 StGB, auf Antrag, mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Hieraus folgt, dass die erste Voraussetzung zur Eintragung im SIS nach Art. 24 Ziff. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ("Verurteilung wegen einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist") ohne Weiteres erfüllt ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte tatsächlich allein für den Einbruchsdiebstahl mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bzw. unter Berücksichtigung sämtlicher Verurteilungen ‒ Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Fälschung von Ausweisen sowie rechtswidrige Einreise ‒ mit einer solchen von insgesamt 17 Monaten bestraft worden ist. In einem zweiten Schritt ist in concreto zudem das Vorliegen der kumulativen Voraussetzung für die Eintragung ("von der betroffenen Person ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung") zu bejahen. Diesbezüglich steht fest, dass der Beschuldigte mit Urteil des Landesgerichts Freiburg vom 6. November 2006 wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten sowie mit Urteil des Landesgerichts Aachen vom 29. August 2012 ebenfalls wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen (davon ein Versuch) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden ist und damit mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist. Trotz dieser teilweise mehrjährigen Freiheitsstrafen hat sich der Berufungskläger nicht von weiterem deliktischen Handeln abhalten lassen, womit bei ihm von einem eigentlichen Berufsdelinquenten auszugehen ist. Auch in casu ist der Beschuldigte wegen mehrerer Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 17 Monaten verurteilt worden, womit zweifellos nicht mehr von einem blossen Bagatelldelikt gesprochen werden kann, zumal ihm vom Strafgericht ein professionelles Tatvorgehen unter Einschluss einer erhöhten kriminellen Bereitschaft zur Last gelegt worden ist. Gestützt hierauf ist die Eintragung der Landesverweisung im SIS fraglos als erforderlich und verhältnismässig zu bezeichnen. An diesen Erwägungen vermag auch der vom Berufungskläger vorgebrachte Umstand, wonach seine minderjährigen Kinder, welche offenbar über ein gefestigtes Bleiberecht in Deutschland verfügen, seine väterliche Unterstützung brauchen würden, prinzipiell nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als erstens angesichts des kriminellen Vorlebens und der wiederholten Verbüssung von Freiheitsstrafen zumindest fraglich ist, in welchem Umfang der Beschuldigte seine Vaterrolle überhaupt auszufüllen vermag, und dieser zweitens vor Kantonsgericht zugestanden hat (Protokoll KG S. 3), dass auch während der Zeit der von Deutschland ausgesprochenen Landesverweisung der familiäre Austausch zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie den beiden jüngeren Kindern gut gewesen ist. Unzweifelhaft wird zwar durch die angeordnete Massnahme das familiäre Zusammenleben per se erschwert, dies ist jedoch nichts als die logische Konsequenz aus dem fortgesetzten deliktischen Verhalten des Beschuldigten. Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Bundesrepublik Deutschland ungeachtet der Eintragung der Landesverweisung im SIS frei steht, die Einreise des Berufungsklägers in ihr Hoheitsgebiet dennoch zu bewilligen.

E. 3.4 Demnach ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und damit in Abänderung des angefochtenen Urteils in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von sechs Jahren des Landes zu verweisen, wobei diese Landesverweisung gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen ist.

E. 4 Kosten

E. 4.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrens-ausgang rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 2'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- [1,33 Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie Auslagen von CHF 200.--) im Umfang von 75 % (= CHF 1'650.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 25 % (= CHF 550.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist zu erkennen, dass zufolge teilweiser Gutheissung der Berufung dem Beschuldigten für den Beizug dessen Wahlverteidigers gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung (im Umfang von 25 % der geltend gemachten Kosten) zu Lasten des Staates auszurichten ist. Die konkrete Höhe dieser Entschädigung (= CHF 419.80) richtet sich nach der Honorarnote des Rechtsvertreters vom 28. September 2022, berücksichtigend einen Aufwand von sechs Stunden und 35 Minuten zu jeweils CHF 230.--/h (= CHF 1'514.15; inklusive Hauptverhandlung und Weg), Auslagen von CHF 45.-- sowie 7,7 % Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 120.05.

E. 4.2 Strafgericht Nachdem sich im Berufungsverfahren hinsichtlich der durch das Strafgericht erklärten Schuldsprüche keine Änderung ergibt, besteht keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Anpassung vorzunehmen.

Dispositiv
  1. März 2022 von insgesamt 142 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art 186 StGB, Art. 252 StGB, Art. 115 lit. a AIG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
  2. B. wird von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern, begangen im Zeitraum vom
  3. März 2018 bis zum 3. April 2018 (Anklageziffern 1 und 2) freigesprochen .
  4. B. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen .
  5. Die beschlagnahmte Identitätskarte lautend auf C. (Totalfälschung, G90698) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und zu Schulungszwecken zugestellt an : Zoll Ost, Grenzwachtposten Rheintal Nord, TL Dokumente Zoll Ost, Elmer Rico, Dammstrasse 25, 9430 St. Margrethen.
  6. Die Schadenersatzforderung von A. n Höhe von Fr. 450.00 wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivil weg verwiesen .
  7. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5’660.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00. Die Hälfte der Verfahrenskosten geht zufolge Teilfreisprüche zu Lasten des Staates. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten wird B n Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit erlassen und geht ebenfalls zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  8. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 6'157.55 (Fr. 3’931.75 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 2’225.80 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen, Hauptverhandlung, Weg und 7.7% Mehrwertsteuer sowie unter Kürzung für den Aufwand vor dem Zwangsmassnahmengericht um 1 Stunde und 55 Minuten sowie unter Kürzung der Wegzeiten von 45 Minuten auf 30 Minuten) wird aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt aktualisiert und in Ziffer 3 neu gefasst :
  9. B. wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten , unter Anrechnung der vom 12. Oktober 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs bis zum
  10. September 2022 von insgesamt 351 Tagen ,  in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art 186 StGB, Art. 252 StGB, Art. 115 lit. a AIG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.3. B. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung ins Schengener Informationssystem eingetragen. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 4 bis 7 unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen im Umfang von 75 % (= CHF 1'650.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 25 % (= CHF 550.--) zu Lasten des Staates. III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 419.80 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und CHF 30.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.09.2022 460 22 42 (460 2022 42)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. September 2022 (460 22 42) Strafrecht Landesverweisung Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A. , Privatklägerin gegen B. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler, Bahnhofstrasse 11, Postfach, 5201 Brugg, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfacher Diebstahl etc. (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. März 2022) A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. März 2022 wurde B. des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs vom 12. Oktober 2021 bis zum 3. März 2022 von insgesamt 142 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art 186 StGB, Art. 252 StGB, Art. 115 lit. a AIG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde der Beschuldigte von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern, begangen im Zeitraum vom 31. März 2018 bis zum 3. April 2018 (Anklageziffern 1 und 2), freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Des Weiteren wurde B. in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde (Dispositiv-Ziffer 3). Die beschlagnahmte Identitätskarte, lautend auf C. (Totalfälschung, G90698), wurde in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und zu Schulungszwecken an den Zoll Ost, Grenzwachtposten Rheintal Nord, 9430 St. Margrethen, zugestellt (Dispositiv-Ziffer 4). Ferner wurde die Schadenersatzforderung von A. in der Höhe von CHF 450.-- in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 5). Sodann wurde erkannt, dass die Hälfte der Verfahrenskosten (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 5'660.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 500.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 4'000.--) zufolge der Teilfreisprüche zu Lasten des Staates geht und die andere Hälfte der Verfahrenskosten dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit erlassen wird (Dispositiv-Ziffer 7). Schliesslich wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von insgesamt CHF 6'157.55 (inkl. Auslagen, Hauptverhandlung, Weg und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates genommen (Dispositiv-Ziffer 8). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 3. März 2022 meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 4. März 2022 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 12. April 2022 brachte B. folgende Begehren vor: Es sei Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und er sei nur für eine Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen (Ziff. 1). Demgegenüber seien die übrigen Ziffern zu belassen (Ziff. 2); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, liess sich mit Stellungnahme vom 29. April 2022 zur Berufungserklärung des Beschuldigten vernehmen und brachte dabei vor, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Mai 2022 wurde dem Beschuldigten freigestellt, seine Berufung summarisch zu begründen. Nachdem dieser hierauf verzichtete, wurde mit weiterer Verfügung vom 20. Juni 2022 das mündliche Verfahren angeordnet, und es wurden sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte verpflichtet, vor dem Kantonsgericht persönlich zu erscheinen. E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht sind der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler, sowie Nicole Wolf als Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formalien und Verfahrensgegenstand 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungs-instanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten. 1.2 Verfahrensgegenstand Gegen das erstinstanzliche Urteil hat lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, wobei er dieses im Rahmen seiner Berufungserklärung auf die Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 3, mithin die Anordnung einer Landesverweisung ‒ bzw. lediglich die festgelegte Dauer im Umfang von zehn Jahren ‒ sowie deren Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) beschränkt hat. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). 2. Darlegungen der Parteien 2.1 Ausführungen des Beschuldigten (...) 2.2 Ausführungen der Staatsanwaltschaft (...) 3. Landesverweisung und Eintragung im Schengener Informationssystem 3.1 a) aa) Die Vorinstanz hat bezüglich des Berufungsklägers eine Landesverweisung von zehn Jahren ausgesprochen und dies zusammengefasst damit begründet, dass dieser unter anderem wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruchs zu verurteilen sei, wobei es sich um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung handle (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Ein persönlicher schwerer Härtefall werde nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich. Da der Beschuldigte kosovarischer Staatsbürger sei, finde sodann das Freizügigkeitsabkommen keine Anwendung. Nachdem das Verschulden des Betroffenen alles andere als leicht wiege, er bloss zum Delinquieren in die Schweiz eingereist sei und es sich bei ihm um einen Gewohnheitsverbrecher handle, erscheine die Mindestdauer einer obligatorischen Landesverweisung von fünf Jahren als nicht angemessen. Stattdessen sei auf eine Dauer von zehn Jahren zu erkennen. bb) In Bezug auf die Eintragung im SIS hat das Strafgericht im Wesentlichen erwogen, beim Beschuldigten handle es sich um einen Drittstaatsangehörigen, welcher seit Jahren regelmässig illegal in die Schengenstaaten einreise, sich dort illegal aufhalte, immer wieder delinquiere und sich selbst durch langjährige Freiheitsstrafen nicht von weiteren Straftaten abhalten lasse. Ausserdem sei von einer schlechten Legalprognose auszugehen. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung aus dem Schengenraum sei gross, was auch mit den zweimaligen Abschiebungen aus Deutschland und der dort verhängten zeitweiligen Einreisesperre zum Ausdruck komme. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass sich das Verhältnis zu den Kindern, welche mutmasslich die deutsche Staatsangehörigkeit hätten und weiterhin in Deutschland lebten, in den letzten Jahren zum Positiven verändert habe. Folglich trete das private Interesse des Beschuldigten betreffend Aufenthalt im Schengenraum hinter dem öffentlichen Interesse deutlich zurück, weshalb die Landesverweisung im SIS einzutragen sei. b) Wie vorstehend dargelegt (oben E. 2.1), anerkennt der Beschuldigte, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung vorliegen, vertritt aber die Auffassung, dass diese lediglich im Umfang der Mindestdauer von fünf Jahren zu verhängen sei. Darüber hinaus beantragt er, es sei auf die Eintragung der Landesverweisung im SIS gänzlich zu verzichten. c) Die Staatsanwaltschaft schliesst auf vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids. 3.2 a) aa) Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.1 f.) greift die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Der Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer; BBl 2013 5975) ist sodann zu entnehmen, dass die Landesverweisung entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter greift, sondern bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt, ausgesprochen werden muss (BBl 2013 6020 f. Ziff. 2.1.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). bb) Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei grundsätzlich ein weites Ermessen zu; zu beachten ist aber der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Soweit die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die von der des Landes zu verweisenden Person ausgeht, nicht schwerwiegend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.2 ff.), ist die Dauer der Landesverweisung prinzipiell auf fünf Jahre zu begrenzen. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als Massnahme ist deren Dauer bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung individuell unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände zu bestimmen. Dabei sind nicht nur die Schwere der Straftat, sondern alle persönlichen Umstände, namentlich bestehende Abhängigkeitsverhältnisse aufgrund familiärer Bindungen und das generelle Verhalten der Person in der Schweiz, zu berücksichtigen ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 27 ff. zu Art. 66a StGB, mit Hinweisen). b) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte unter anderem wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 17 Monaten ‒ davon zwölf Monate allein für den Einbruchsdiebstahl ‒ verurteilt worden ist. Nachdem es sich hierbei um eine im Gesetz aufgeführte Katalogtat handelt, ist der Beschuldigte, welcher sich als kosovarischer Staatsangehöriger weder auf das Freizügigkeitsabkommen noch auf die EFTA-Konvention berufen kann, grundsätzlich für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Dieser Umstand wird vom Berufungskläger ausdrücklich anerkannt. Gleichermassen nicht vorgebracht wird, dass die Anordnung der Landesverweisung erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwögen. Umstritten ist hingegen die Dauer der anzuordnenden Landesverweisung. Diesbezüglich ist einerseits zu gewichten, dass es sich bei der Anlasstat "lediglich" um einen einzelnen Einbruchsdiebstahl in eine Gewerbeliegenschaft mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 17'500.-- ohne qualifizierende Begleitumstände handelt, wobei es die Vorinstanz versäumt hat, hierfür ein Verschuldensmass zu definieren. Insgesamt, d.h. unter Einbezug der übrigen Delikte, hat das Strafgericht das Verschulden des Berufungsklägers immerhin als "alles andere als leicht" qualifiziert, wovon auch in Bezug auf die Anlasstat auszugehen ist. Andererseits ist zu werten, dass es sich beim Beschuldigten offenbar um einen Berufsdelinquenten handelt. So ist dieser in der jüngeren Vergangenheit mit Urteil des Landesgerichts Freiburg vom 6. November 2006 wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten sowie mit Urteil des Landesgerichts Aachen vom 29. August 2012 ebenfalls wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen (davon ein Versuch) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden (act. 45 f.). Diese Strafen hat der Beschuldigte zum grössten Teil verbüsst und ist danach jeweils von Deutschland in den Kosovo ausgeschafft worden. Ungeachtet der aufgelisteten Vorstrafen ist er am 15. April 2018 mit dem vorliegend zur Landesverweisung führenden Delikt wiederum einschlägig in Erscheinung getreten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte keinerlei Bezug zur Schweiz hat und demnach hier weder beruflich noch sozial in irgendeiner Weise integriert ist. Im Rahmen der Abwägung der genannten Umstände offenbart sich nur schon aufgrund der Vorstrafen, dass die Dauer der Landesverweisung über dem Mindestmass von fünf Jahren zu liegen kommen muss. Da aber auf der anderen Seite ein nicht allzu schwerwiegendes Vermögensdelikt die Anlasstat darstellt, erscheint unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die von den Vorderrichtern verhängte und nicht näher begründete Landesverweisung im Umfang von zehn Jahren als zu hoch. Vielmehr ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts im Ergebnis eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren als angemessen zu bezeichnen und folglich in dieser Höhe anzuordnen. 3.3 a) Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung im SIS darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung zur Eingabe der Ausschreibung ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Vorordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung gemäss Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung; vgl. BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.3.1; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2; jeweils mit Hinweisen). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung; vgl. BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.3.1). Dies kann nicht im Sinne einer effektiven Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer abstrakten Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe verstanden werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Straftat im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6, mit Hinweisen). Weiter kann in Anwendung von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung im SIS zur Einreiseverweigerung ein Drittstaatsangehöriger ausgeschrieben werden, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat (vgl. Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung), sofern er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Urteil des EuGH C-380/18 vom 12. Dezember 2019 Rn. 41). Unabhängig von der Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung in Bezug auf die abstrakte Strafandrohung ist daher stets zu prüfen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen ist (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.7.1, mit Hinweisen). An die Annahme einer solchen Gefahr sind im Rahmen von Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-II-Verordnung indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil des EuGH C-380/18, a.a.O., Rn. 29 ff., 46 und 51). Gemäss der Rechtsprechung des EuGH sind an die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Drittstaatsangehörigen ohne Freizügigkeitsrecht geringere Anforderungen zu stellen als bei freizügigkeitsberechtigten Personen (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.7.2, mit Hinweisen). Die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung setzt im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung daher nicht zwingend eine Straftat von einer besonderen Schwere voraus (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.7.3). Bei einer rechtskräftigen Verurteilung sind die Anforderungen an die Schwere der Straftat tendenziell weniger hoch anzusetzen. Insoweit genügt, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierender Straftaten verurteilt worden ist, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.7.4, mit Hinweisen). Entscheidend für die Frage, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bejahen ist, ist in erster Linie nicht das Strafmass, sondern sind Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.7.6). Festzustellen ist ferner, dass Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten verpflichten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung jedoch zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, dann ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Den übrigen Schengen-Staaten steht es indes frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9). b) Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Darlegungen ist im Sinne einer Zusammenfassung festzuhalten, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Allerdings ist als kumulative Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird namentlich, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen, dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen worden ist (vgl. BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung wegen einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (vgl. BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). c) Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte, welcher die kosovarische Staatsbürgerschaft besitzt und damit Drittstaatsangehöriger ist, unter anderem wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruchs schuldig erklärt worden. Der Straftatbestand des Diebstahls sieht nach Art. 139 Ziff. 1 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Wer sich des Hausfriedensbruchs schuldig macht, wird gemäss Art. 186 StGB, auf Antrag, mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Hieraus folgt, dass die erste Voraussetzung zur Eintragung im SIS nach Art. 24 Ziff. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ("Verurteilung wegen einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist") ohne Weiteres erfüllt ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte tatsächlich allein für den Einbruchsdiebstahl mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bzw. unter Berücksichtigung sämtlicher Verurteilungen ‒ Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Fälschung von Ausweisen sowie rechtswidrige Einreise ‒ mit einer solchen von insgesamt 17 Monaten bestraft worden ist. In einem zweiten Schritt ist in concreto zudem das Vorliegen der kumulativen Voraussetzung für die Eintragung ("von der betroffenen Person ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung") zu bejahen. Diesbezüglich steht fest, dass der Beschuldigte mit Urteil des Landesgerichts Freiburg vom 6. November 2006 wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten sowie mit Urteil des Landesgerichts Aachen vom 29. August 2012 ebenfalls wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen (davon ein Versuch) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden ist und damit mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist. Trotz dieser teilweise mehrjährigen Freiheitsstrafen hat sich der Berufungskläger nicht von weiterem deliktischen Handeln abhalten lassen, womit bei ihm von einem eigentlichen Berufsdelinquenten auszugehen ist. Auch in casu ist der Beschuldigte wegen mehrerer Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 17 Monaten verurteilt worden, womit zweifellos nicht mehr von einem blossen Bagatelldelikt gesprochen werden kann, zumal ihm vom Strafgericht ein professionelles Tatvorgehen unter Einschluss einer erhöhten kriminellen Bereitschaft zur Last gelegt worden ist. Gestützt hierauf ist die Eintragung der Landesverweisung im SIS fraglos als erforderlich und verhältnismässig zu bezeichnen. An diesen Erwägungen vermag auch der vom Berufungskläger vorgebrachte Umstand, wonach seine minderjährigen Kinder, welche offenbar über ein gefestigtes Bleiberecht in Deutschland verfügen, seine väterliche Unterstützung brauchen würden, prinzipiell nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als erstens angesichts des kriminellen Vorlebens und der wiederholten Verbüssung von Freiheitsstrafen zumindest fraglich ist, in welchem Umfang der Beschuldigte seine Vaterrolle überhaupt auszufüllen vermag, und dieser zweitens vor Kantonsgericht zugestanden hat (Protokoll KG S. 3), dass auch während der Zeit der von Deutschland ausgesprochenen Landesverweisung der familiäre Austausch zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie den beiden jüngeren Kindern gut gewesen ist. Unzweifelhaft wird zwar durch die angeordnete Massnahme das familiäre Zusammenleben per se erschwert, dies ist jedoch nichts als die logische Konsequenz aus dem fortgesetzten deliktischen Verhalten des Beschuldigten. Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Bundesrepublik Deutschland ungeachtet der Eintragung der Landesverweisung im SIS frei steht, die Einreise des Berufungsklägers in ihr Hoheitsgebiet dennoch zu bewilligen. 3.4 Demnach ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und damit in Abänderung des angefochtenen Urteils in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von sechs Jahren des Landes zu verweisen, wobei diese Landesverweisung gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen ist. 4. Kosten 4.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrens-ausgang rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 2'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- [1,33 Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie Auslagen von CHF 200.--) im Umfang von 75 % (= CHF 1'650.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 25 % (= CHF 550.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist zu erkennen, dass zufolge teilweiser Gutheissung der Berufung dem Beschuldigten für den Beizug dessen Wahlverteidigers gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung (im Umfang von 25 % der geltend gemachten Kosten) zu Lasten des Staates auszurichten ist. Die konkrete Höhe dieser Entschädigung (= CHF 419.80) richtet sich nach der Honorarnote des Rechtsvertreters vom 28. September 2022, berücksichtigend einen Aufwand von sechs Stunden und 35 Minuten zu jeweils CHF 230.--/h (= CHF 1'514.15; inklusive Hauptverhandlung und Weg), Auslagen von CHF 45.-- sowie 7,7 % Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 120.05. 4.2 Strafgericht Nachdem sich im Berufungsverfahren hinsichtlich der durch das Strafgericht erklärten Schuldsprüche keine Änderung ergibt, besteht keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Anpassung vorzunehmen. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. März 2022, lautend: "1. B. wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten , unter Anrechnung der vom 12. Oktober 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs bis zum

3. März 2022 von insgesamt 142 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art 186 StGB, Art. 252 StGB, Art. 115 lit. a AIG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. 2. B. wird von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Missbrauchs von Kontrollschildern, begangen im Zeitraum vom

31. März 2018 bis zum 3. April 2018 (Anklageziffern 1 und 2) freigesprochen . 3. B. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen . 4. Die beschlagnahmte Identitätskarte lautend auf C. (Totalfälschung, G90698) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und zu Schulungszwecken zugestellt an : Zoll Ost, Grenzwachtposten Rheintal Nord, TL Dokumente Zoll Ost, Elmer Rico, Dammstrasse 25, 9430 St. Margrethen.

5.  Die Schadenersatzforderung von A. n Höhe von Fr. 450.00 wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivil weg verwiesen .

6.  Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5’660.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00. Die Hälfte der Verfahrenskosten geht zufolge Teilfreisprüche zu Lasten des Staates. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten wird B n Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit erlassen und geht ebenfalls zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

7.  Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 6'157.55 (Fr. 3’931.75 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 2’225.80 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen, Hauptverhandlung, Weg und 7.7% Mehrwertsteuer sowie unter Kürzung für den Aufwand vor dem Zwangsmassnahmengericht um 1 Stunde und 55 Minuten sowie unter Kürzung der Wegzeiten von 45 Minuten auf 30 Minuten) wird aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt aktualisiert und in Ziffer 3 neu gefasst :

1. B. wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten , unter Anrechnung der vom 12. Oktober 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs bis zum

28. September 2022 von insgesamt 351 Tagen ,  in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art 186 StGB, Art. 252 StGB, Art. 115 lit. a AIG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.3. B. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung ins Schengener Informationssystem eingetragen. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 4 bis 7 unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen im Umfang von 75 % (= CHF 1'650.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 25 % (= CHF 550.--) zu Lasten des Staates. III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 419.80 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und CHF 30.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.