Gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
E. 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. März 2021 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls, wobei sich die Berufung auf die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit beschränkt, die Strafzumessung, die Anordnung der Bewährungshilfe, den Widerruf der Vorstrafe, die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung. Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.
E. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
E. 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).
E. 2 Ausgangslage und Standpunkte der Parteien
E. 2.1 Mit Urteil vom 24. März 2021 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls strafbar gemacht habe, indem er sechs Einbruchsdelikte im Zeitraum von knapp drei Monaten begangen habe. Dabei könne nicht von Gelegenheitsdiebstählen ausgegangen werden, sondern von einem geplanten und zielgerichteten Handeln, um sich nicht nur Bargeld, sondern vor allem Werkzeuge unrechtmässig anzueignen, welche er sowohl privat als auch beruflich benutzen könne. Das Tatvorgehen deute auf eine erhöhte kriminelle Energie hin, welche mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden gewesen sei. Mit der Aneignung des Werkzeugs habe der Beschuldigte versucht, seine finanzielle Situation zu verbessern, weshalb die Tathandlungen zumindest einen Nebenerwerb darstellen würden.
E. 2.2 Demgegenüber führt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 4. Juli 2022 aus, die Vorinstanz stütze die Begründung der Gewerbsmässigkeit im Wesentlichen auf die mehrfache Tatbegehung ab. Dabei übersehe sie, dass er von einer Diebstahlsserie weit entfernt sei. Ferner hätten er und I. vornehmlich Geld und Elektronik entwendet. Soweit er alleine unterwegs gewesen sei, habe er sich hingegen auf Werkzeuge konzentriert, weshalb von zwei unterschiedlich motivierten Begehungsarten auszugehen sei, je nachdem, ob I. dabei gewesen sei oder nicht. Somit würden zwei Deliktskomplexe vorliegen, was dazu führe, dass das Kriterium der mehrfachen Tatbegehung aus objektiven Gründen in Frage zu stellen sei. Hinzu komme, dass die Werkzeugdiebstähle zeitlich weit auseinander liegen würden. Die weniger ins Gewicht fallenden Einbruchsdiebstähle mit I. hätten sich hingegen dazwischen ereignet. Hinsichtlich der Deliktsbeträge sei sodann darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um Schätzungen der Geschädigten handle, wobei sich diese wohl am Neupreis orientiert hätten, weshalb auf diese Angaben nicht abzustellen sei. Ausserdem sei davon auszugehen, dass das Deliktsgut jeweils zu gleichen Teilen zwischen dem Beschuldigten und seinen Mittätern aufgeteilt worden sei, weshalb der auf ihn entfallende Deliktserlös entsprechend zu reduzieren sei. Ferner nehme die Vorinstanz an, dass er sich durch den Diebstahl von Werkzeugen bereichert habe. Damit impliziere sie, dass er die Werkzeuge zum Arbeiten benutzt habe und käuflich erworben hätte, wenn er sie nicht entwendet hätte. Dies treffe allerdings nicht zu, zumal er im Zeitpunkt des Diebstahls bei der M. AG gearbeitet habe, weshalb keine Notwendigkeit bestanden habe, selbst Werkzeuge für seine Berufstätigkeit zu beschaffen. Es sei daher naheliegender, dass er versucht habe, die Werkzeuge zu verkaufen. Allerdings hätte er das Deliktsgut lediglich zu einem Bruchteil des Warenwerts verkaufen können und somit keinen Erlös erzielen können, welcher einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dargestellt hätte. Im Übrigen weise das Tatvorgehen − entgegen den Ausführungen der Vorinstanz − keine Besonderheiten auf. Des Weiteren sei die Gewerbsmässigkeit auch in subjektiver Hinsicht nicht gegeben, zumal beim Diebstahl immer monetäre Beweggründe im Vordergrund stehen würden, weshalb aus dem Umstand, dass er zur Verbesserung seiner finanziellen Situation delinquiert habe, nichts geschlossen werden könne. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung betont der Beschuldigte, dass die Anzahl der Delikte alleine nicht ausschlaggebend sei, andernfalls wäre ein mehrfacher Diebstahl immer als gewerbsmässig zu qualifizieren.
E. 2.3 Vor den Schranken des Kantonsgerichts macht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dagegen geltend, der Beschuldigte habe unbestrittenermassen mehrfach delinquiert, mithin habe er sechs Einbruchsdelikte in einem Zeitraum von knapp drei Monaten verübt, wobei er zusammen mit seinen jeweiligen Mittätern einen Gesamtdeliktsbetrag von rund Fr. 15'800.-- erzielt habe. Des Weiteren seien die Schulden des Beschuldigten in der Zeit zwischen Dezember 2016 und April 2017 von Fr. 3'500.-- auf Fr. 10'000.-- angestiegen, womit erhelle, dass sein damaliges Einkommen von monatlich Fr. 4'000.-- nicht ausgereicht habe, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dementsprechend habe der erzielte Deliktsbetrag das legale Einkommen des Beschuldigten um mehr als die Hälfte überstiegen. Es sei daher ein klares Bestreben erkennbar, aus seiner deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet seien, einen namhaften Teil seiner Lebenskosten zu decken. Sodann habe sich der Beschuldigte im Mai 2016 zunächst mit I. zusammengetan, um eine unbestimmte Anzahl von Diebstählen zu begehen. Dabei seien sie professionell vorgegangen, indem sie die Tatobjekte sorgfältig ausgewählt, sich Einbruchswerkzeuge, Sturmmasken, Handschuhe sowie Funkgeräte beschafft und sich im Internet über die technischen Möglichkeiten zum Aufbrechen von Schlössern informiert hätten. Anhand der Zeitachse zeige sich, dass der Beschuldigte stetig planmässiger vorgegangen sei. Während er im Mai 2016 zunächst alleine agiert habe, habe er in der Folge I. sowie L. zur Unterstützung beigezogen. Wäre der Beschuldigte am 16. August 2016 nicht verhaftet worden, so wäre die Deliktsserie unvermindert weitergegangen.
E. 3 Gewerbsmässiger Diebstahl
E. 3.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Der Dieb wird mit einer höheren Sanktion belegt, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts anzunehmen, wenn der Täter berufsmässig handelt, mithin wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, denn auch in diesem Fall kann die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies zutrifft, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Dazu gehören etwa die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation oder die Vornahme von Investitionen (BGE 116 IV 319; BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3). Die Gewerbsmässigkeit enthält demnach ein Dreifaches, nämlich das mehrfache Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3; Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 89 ff.). Das Erfordernis der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, setzt voraus, dass das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erlangen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Das Bundesgericht liess beispielsweise einen monatlichen Betrag von Fr. 1‘000.-- für einen Automechaniker bzw. einen solchen von monatlich Fr. 500.-- bei einem sonstigen Einkommen von Fr. 3‘500.-- für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügen. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Die Absicht muss sodann nicht dahingehen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; vielmehr reicht der Wille, sich irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 98 ff.). Ferner muss der Täter zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein. Dieses Erfordernis ist dann offenkundig gegeben, wenn der Täter in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte Bereitschaft bereits hinreichend offenbart hat. Ist die Zahl der tatsächlich begangenen Delikte aber gering, erfolgt die Qualifizierung allein aufgrund einer Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten. Ausgangspunkt dieser Prognose sind insbesondere die bereits begangenen Straftaten, wobei namentlich auf die Häufigkeit der verübten Delikte, die dafür eingesetzten Mittel und den dabei erzielten Deliktsbetrag abzustellen ist ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 107 ff.).
E. 3.2 Angesichts der unbestrittenen Schuldsprüche betreffend den Grundtatbestand des Diebstahls erhellt, dass für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit insgesamt sechs Einbruchsdiebstähle im Zeitraum zwischen dem 19. Mai 2016 und dem 15. August 2016, mithin während rund drei Monaten, massgebend sind. Angesichts der kurzen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Delikten ist das Erfordernis des mehrfachen Delinquierens zweifellos erfüllt. Daran vermag das Vorbringen des Beschuldigten, wonach zufolge des unterschiedlichen Deliktsguts von zwei unterschiedlichen Deliktskomplexen auszugehen sei, nichts zu ändern. Vielmehr ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte in jenen Fällen, in welchen er alleine delinquierte, offenkundig auf Deliktsgut fokussiert hat, dessen Wert er selbst einschätzen konnte. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte in der Baubranche beruflich tätig gewesen ist, konzentrierte er sich dementsprechend auf Bargeld sowie Werkzeuge, welche auf dem Bau regelmässig zum Einsatz kommen. Soweit der Beschuldigte mit I. , welcher dazumal im Detailhandel arbeitete (act. 119), sowie dem im Bereich Informatik interessierten und inzwischen auch tätigen L. (act. 159, S 237) Diebstähle begangen hat, haben sie offensichtlich Deliktsgut anvisiert, welches
– anders als Werkzeuge für den Bau − nicht einzig dem Beschuldigten zugutekommt, zumal sämtliche Mitglieder der Gruppierung sich bereichern wollten. Das variierende Deliktsgut ist daher primär durch die unterschiedlichen am Einbruchsdiebstahl beteiligten Täter begründet. Folgerichtig kann nicht von zwei isolierten Diebstahlsserien ausgegangen werden.
E. 3.3 Hinsichtlich der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und sei es auch nur nach der Art eines Nebeneinkommens, zeigt sich in Anbetracht des unbestrittenen Sachverhalts, dass der Beschuldigte Gegenstände sowie Bargeld im von den Geschädigten geschätzten Wert in der Höhe von rund Fr. 15'000.-- entwendet hat. Wie der Beschuldigte zu Recht vorbringt, kann nicht von einem exakt berechneten Deliktserlös ausgegangen werden, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Geschädigten den Neuwert der Gegenstände angegeben haben. Gleichwohl erhellt gestützt auf die Angaben der Geschädigten, dass der Beschuldigte mit seiner Delinquenz in jedem Fall einen gewichtigen Betrag im fünfstelligen Bereich entwendet hat. Daran vermag das Vorbringen, wonach die Deliktsbeute zwischen ihm und seinen Mittätern aufgeteilt worden sei, nichts zu ändern, zumal er in drei Fällen (Fall 4, 12 und 13) alleine und im Fall 7 einzig mit I. zusammen delinquiert hat, wobei es sich bei diesen vier Fällen um diejenigen mit den höchsten Deliktsbeträgen handelt. Mithin fallen die beiden Fälle, in welchen das Deliktsgut durch drei Täter aufzuteilen war, hinsichtlich des Gesamtdeliktsbetrags nicht in massgeblicher Weise ins Gewicht. Ohnehin setzt die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, gerade nicht voraus, dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen. Im Gegenteil genügt die entsprechende Absicht (vgl. Ziffer 3.1 hievor). Soweit der Beschuldigte moniert, dass das entwendete Werkzeug nur mit einem geringen Gewinn hätte veräussert werden können, ist darauf hinzuweisen, dass die auf Erlangung eines Erwerbseinkommens gerichtete Absicht nicht dahin zu verstehen ist, dass gewerbsmässig nur handeln würde, wer unmittelbar Geld entwendet oder Waren in der Absicht stiehlt, die Beute zu Geld zu machen. Ein Erwerbseinkommen kann vielmehr im Erwirken irgendwelcher Vermögensvorteile bestehen. Dabei ist ohne Belang, ob sich der Täter diese unmittelbar zur Fristung seines Lebens, zur Bezahlung von Vergnügen, zum Zweck gewinnbringender Anlage oder zur Hortung verschafft (BGE 110 IV 30, E. 2). Demzufolge ist nunmehr der Gesamtdeliktsbetrag in Relation zum damaligen Einkommen des Beschuldigten in der Höhe von monatlich Fr. 4'000.-- sowie seinen damaligen Schulden im Umfang von Fr. 3'500.-- zu stellen (act. 37, 47). Es zeigt sich daher, dass der Deliktsbetrag im fünfstelligen Bereich in Anbetracht der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zweifellos einen namhaften Beitrag darstellt, zumal der Betrag die legalen monatlichen Einnahmen in massgeblicher Weise überschreitet, wobei gemäss der Doktrin bereits ausreichen würde, wenn der Deliktsbetrag einen Anteil in Bezug auf die sonstigen Einnahmen von einem Viertel ausmachen würde ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 98). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte explizit zu Protokoll gegeben hat, dass er die Einbruchsdiebstähle aus finanziellen Gründen begangen habe (act. 1287). Ebenso legt er anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dar, dass er die Werkzeuge entwendet habe, um diese später zu verkaufen (Protokoll KGer, S. 10). Angesichts dieser Ausführungen erhellt, dass die Voraussetzung der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, in casu zweifellos gegeben ist.
E. 3.4 Schliesslich ist auch das Erfordernis der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art ohne Weiteres erfüllt. Namentlich aufgrund der bereits dargelegten Umstände, mithin der Vielzahl der vom Beschuldigten begangenen Delikte, des nahtlosen zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Diebstählen sowie dem damit erzielten Gesamtdeliktsbetrag ist zu schliessen, dass er die Absicht verfolgt hat, eine Vielzahl von weiteren Diebstählen zu begehen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einzig aufgrund seiner Festnahme am 16. August 2016 (act. 267), mithin einen Tag nach dem letzten Einbruchsdiebstahl, seine deliktische Tätigkeit nicht fortgesetzt hat. Dies wird untermauert durch das zunehmend versierte Vorgehen des Beschuldigten, welcher nicht nur professionelles Einbruchswerkzeug, wie Handschuhe, Sturmmaske sowie Funkgeräte, verwendet, sondern sich auch über die technischen Möglichkeiten zum Aufbrechen von Schlössern informiert hat. Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Beschuldigte zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit gewesen ist.
E. 3.5 In Beachtung sämtlicher Umstände zeigt sich somit, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt, er mithin berufsmässig delinquiert hat. Die Voraussetzungen der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sind daher erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
E. 4 Strafzumessung
E. 4.1 In Bezug auf die Strafzumessung bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 4. Juli 2022 vor, dass die ihm gegenüber ausgesprochene Sanktion in keinem Verhältnis zu der gegenüber seinem Mitbeschuldigten I. ausgesprochenen bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen stehe. Entsprechend sei die ihm gegenüber auszufällende Einsatzstrafe deutlich zu senken. Hinsichtlich der Einbruchsdiebstähle sei daher von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 12 Monate festzulegen. Bezüglich der versuchten Nötigung sei zu beachten, dass ein Konflikt zwischen den beiden Autofahrern vorausgegangen sei, der das Gemüt des Beschuldigten getrübt habe. Dieser Umstand mache das Verhalten des Beschuldigten zumindest nachvollziehbar. Insgesamt sei von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen und die Freiheitsstrafe um drei Monate zu erhöhen. Ferner sei das Bagatelldelikt des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern nicht auf ein aktives Tun, sondern auf ein Unterlassen zurückzuführen, wobei insbesondere sein damaliges Alter sowie seine nicht gefestigten Lebensumstände die Delinquenz zu erklären vermögen. Mithin sei das Unterlassen kein Ausdruck einer kriminellen Haltung, sondern einzig von Nachlässigkeit, weshalb eine Asperation um einen Monat sachgerecht sei. Betreffend die Bemessung der Strafe hinsichtlich der anderen Delikte habe er keine Beanstandungen, weshalb sich eine Asperation für diese Delikte im Umfang von je einem Monat als angemessen erweise. Hingegen sei in Bezug auf die Täterkomponenten zu ergänzen, dass er nach wie vor mit seiner Ehefrau liiert sei, auch wenn sie nicht zusammenleben würden. Ausserdem sei sein junges Alter im Tatzeitpunkt zu beachten. Zusammenfassend seien die Täterkomponenten eher zu seinen Ungunsten zu werten, weshalb sich eine Erhöhung der Strafe um einen Monat aufdränge. Zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots sei die Strafe sodann um drei Monate zu reduzieren, womit eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten resultiere. In Bezug auf die Bewährungshilfe rügt der Beschuldigte, dass er mittlerweile über einen festen Wohnsitz verfüge. Zwar gehe er keiner geregelten Arbeit nach, gleichwohl habe er einen festen Tagesablauf. Auch komme er den partnerschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau nach. Folglich bestehe keine Notwendigkeit einer Bewährungshilfe. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht der Beschuldigte ergänzend geltend, dass aufgrund der Ausführungen des Strafgerichts davon auszugehen sei, dass dieses die persönlichen Umstände und das Auftreten des Beschuldigten vor den Schranken des Strafgerichts zu einer vergleichsweise harten resp. spürbaren Strafe veranlasst hätten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei er an einem Tiefpunkt gewesen. Einzig seine Ehefrau habe ihm Halt gegeben. Zwischenzeitlich habe er aber Tritt gefunden, verfüge über einen festen Wohnsitz und gehe einer geregelten Arbeit nach.
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft legt vor den Schranken des Kantonsgerichts in Bezug auf die Anordnung der Bewährungshilfe dar, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht derart stark verändert hätten, als dass von einer Bewährungshilfe abzusehen sei. Im Übrigen verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Strafzumessung.
E. 4.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).
E. 4.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.
E. 4.5 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).
E. 4.6 Vorliegend ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der versuchten Nötigung, der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen worden. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge bildet in casu der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen die Grundlage für die Festlegung der Sanktion.
E. 4.7 Bei der Bewertung der objektiven Tatkomponenten des gewerbsmässigen Diebstahls ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innert drei Monaten in sechs Fällen einen gewichtigen Deliktsbetrag im fünfstelligen Bereich (vgl. Ziffer 3.3 hievor) entwendet hat. Der Betrag erweist sich zwar keineswegs als gering, gleichwohl kann dieser auch nicht als auffallend hoch qualifiziert werden. Sodann imponiert das Tatvorgehen im Vergleich zu anderen gewerbsmässigen Diebstählen als nicht besonders verwerflich, ebenso lässt sich keine besondere Rücksichtslosigkeit feststellen. Die Beweggründe des Beschuldigten, nämlich in erster Linie die Erwirtschaftung zusätzlicher finanzieller Mittel, ist sodann neutral zu werten. Das verfolgte rein finanzielle Interesse ist dem gewerbsmässigen Diebstahl bereits inhärent, weshalb es sich nicht weiter auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls als noch leicht zu qualifizieren.
E. 4.8 In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe für das Hauptdelikt zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Vorliegend massgebend ist unter Hinweis auf Ziffer 4.6 hievor der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Das Kantonsgericht erachtet angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten konkreten Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 16 Monaten betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl als angemessen.
E. 4.9 In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe von 16 Monaten unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (sog. Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss dieselbe Sanktionsart ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2).
E. 4.10 In Bezug auf den mehrfachen Hausfriedensbruch ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Gewerbeliegenschaften sowie öffentliche Einrichtungen eingebrochen und somit − im Unterschied zu Privatliegenschaften − keine Konfrontationen mit Dritten in Kauf genommen hat. Hingegen zeigt sich, dass es sich jeweils um verschlossene Liegenschaften bzw. Container gehandelt hat, weshalb sich der Beschuldigte gewaltsam Zugang verschaffen musste, um in die Gebäude einzudringen. Dies ist zu seinen Lasten zu werten. Dennoch ist das Verschulden in allen Fällen noch als leicht zu qualifizieren, weshalb die Einsatzstrafe für die sechs Hausfriedensbrüche auf jeweils 20 Tage festzusetzen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu Gunsten des Beschuldigten zu beachten, dass der Gesamtschuldbeitrag der vorliegenden Delikte im Verhältnis zum gewerbsmässigen Diebstahl angesichts des Umstands, dass es sich um reine Begleitdelikte handelt, als gering zu veranschlagen ist. Den engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Konnex berücksichtigend erachtet es das Kantonsgericht daher im Ergebnis als angebracht, die hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 16 Monaten um jeweils 5 Tage pro Hausfriedensbruch resp. insgesamt 30 Tage für die sechs Hausfriedensbrüche zu erhöhen.
E. 4.11 Hinsichtlich der mehrfachen Sachbeschädigung zeigt sich sodann, dass der jeweilige Sachschaden keineswegs als gering zu qualifizieren ist, gleichwohl ist dieser auch nicht besonders hoch ausgefallen. Mithin ist mit den Vorderrichtern festzustellen, dass die Sachbeschädigungen nicht über das für den jeweiligen Einbruch nötige Mass hinausgehen. Insofern ist keine besondere Rücksichtslosigkeit festzustellen und das Verschulden ist in sämtlichen Fällen der Sachbeschädigung noch als leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe für die sechs Sachbeschädigungen ist daher auf jeweils 20 Tage festzusetzen. Wie bereits im Zusammenhang mit den Hausfriedensbrüchen ausgeführt, ist auch hinsichtlich der Sachbeschädigungen zu konstatieren, dass der Gesamtschuldbeitrag der vorliegenden Delikte im Verhältnis zum gewerbsmässigen Diebstahl angesichts des Umstands, dass es sich um reine Begleitdelikte handelt, als gering zu veranschlagen ist. Den engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Konnex berücksichtigend erachtet es das Kantonsgericht daher im Ergebnis als angebracht, für die sechs Sachbeschädigungen jeweils 5 Tage bzw. insgesamt 30 Tage zu asperieren.
E. 4.12 In Bezug auf die versuchte Nötigung zeigt sich, dass der Beschuldigte aufgrund einer geradezu nichtigen Begebenheit den Geschädigten, N. , in massiver und bedrohlicher Weise auf einer längeren Strecke kilometerlang bedrängt hat, wobei er ihm sogar bis auf den Polizeistützpunkt in Sissach gefolgt ist, einzig mit dem Ziel, den Geschädigten in Angst zu versetzen. Dabei hat er den Geschädigten wiederholt gefährdet. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzustellen, dass dieses Verhalten als unentschuldbar und verachtenswert zu würdigen ist. Ferner ist die Hartnäckigkeit, mit welcher der Beschuldigte sein Ziel verfolgt hat, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, zumal er sein Vorhaben selbst vor dem Polizeiposten nicht aufgegeben und auf den Geschädigten gewartet hat. Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden hinsichtlich der versuchten Nötigung als mittelschwer zu qualifizieren, wobei die Einsatzstrafe auf 5 Monate festzulegen ist. Dies führt zu einer Asperation im Umfang von 3 Monaten.
E. 4.13 Betreffend die grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist zu Lasten des Beschuldigten zu werten, dass dieser während der Verfolgung von N. , bei welcher er diesem wiederholt zu nahe aufgefahren ist, eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern konkret gefährdet hat. Im Einklang mit dem Strafgericht ist sowohl die aussergewöhnliche Dauer als auch die Intensität des skrupel-losen Verhaltens des Beschuldigten zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Das Verschulden wiegt mittelschwer, weshalb eine Einsatzstrafe von 3 Monaten als angemessen erachtet wird. Im Rahmen der Asperation ist allerdings der enge zeitliche, räumliche und sachliche Konnex in Bezug auf die versuchte Nötigung zu beachten, womit der Gesamtschuldbeitrag der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Verhältnis zur versuchten Nötigung als eher gering zu veranschlagen ist. Dies berücksichtigend erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis eine Asperation im Umfang von 1 Monat für die grobe Verletzung von Verkehrsregeln als angemessen.
E. 4.14 Hinsichtlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zeigt sich, dass sich der Beschuldigte rund zwei Stunden nach dem Unfall bei der Polizei gemeldet hat. Im Übrigen sind keine weiteren Besonderheiten ersichtlich, weshalb das Verschulden als leicht zu qualifizieren ist. Die Einsatzstrafe ist auf 2 Monate festzulegen, was im Rahmen der Asperation zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe des gewerbsmässigen Diebstahls im Umfang von 1 Monat führt.
E. 4.15 In Bezug auf den mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern ist im Konsens mit der Vorinstanz festzustellen, dass dem Beschuldigten die Ausweise und Schilder wegen den nicht bezahlten Steuern, des Aussetzens der Haftpflichtversicherung sowie des Nichtvorführens des Motorfahrzeugs entzogen worden sind. Mithin handelt es sich nicht um reine Bagatelldelikte. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich die eventualvorsätzliche Begehung aus. Das Verschulden wiegt in allen sechs Fällen noch leicht, weshalb für die sechs Fälle des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern jeweils eine Einsatzstrafe von 15 Tagen festzulegen ist. Den engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Konnex berücksichtigend erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis eine Asperation im Umfang von je 10 Tagen resp. total 2 Monaten für die Missbräuche von Ausweisen und Schildern als angemessen.
E. 4.16 Schliesslich sind hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Bezug auf die objektiven Tatkomponenten weder belastende noch entlastende Besonderheiten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist in subjektiver Hinsicht hervorzuheben, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Das Verschulden wiegt hinsichtlich aller vier Delikte gerade noch leicht, weshalb eine Einsatzstrafe von jeweils ½ Monat als angemessen erachtet wird. Dies führt zu einer Asperation im Umfang von ¼ Monat pro Delikt resp. total 1 Monat.
E. 4.17 Somit ist die Einsatzfreiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 16 Monaten im Rahmen der Asperation um insgesamt 10 Monate Freiheitsstrafe für den mehrfachen Hausfriedensbruch, die mehrfache Sachbeschädigung, die versuchte Nötigung, die grobe Verletzung von Verkehrsregeln, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, den mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu erhöhen. Die (hypothetisch) tatbezogene Gesamtfreiheitsstrafe ist folglich auf 26 Monate festzusetzen.
E. 4.18 Diese Gesamtstrafe ist in einem nochmaligen Schritt im Hinblick auf allfällige besondere Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, zu überprüfen. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingehend dargelegt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (S. 49 des vorinstanzlichen Urteils). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigt der Beschuldigte seine bisherigen Darlegungen und gibt ergänzend zu Protokoll, dass er nunmehr in O. in einem Haus wohne, wobei die Liegenschaft einem Bekannten gehöre und er keinen Mietzins entrichte. Im Gegenzug renoviere er jedoch das gesamte Haus. Ferner sei er seit dem 1. September 2022 bei der M AG im Stundenlohn mit einem Pensum von 50% erwerbstätig (Protokoll KGer, S. 9 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weisen keine Besonderheiten auf und sind demnach neutral zu werten. Demgegenüber ist zu Lasten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass er trotz laufender Verfahren sowie während der Probezeit des Urteils des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 14. November 2016 weiter delinquiert hat. Hinsichtlich des Teilgeständnisses des Beschuldigten ist ferner darauf hinzuweisen, dass er erst nach Vorhalt der erdrückenden Beweislage ein bloss taktisch motiviertes Geständnis zu Protokoll gab. Von einem Geständnis, welches auf der Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lassen würde, kann daher keine Rede sein. Insbesondere haben die Depositionen des Beschuldigten das Verfahren weder vereinfacht noch verkürzt. Somit ist das Teilgeständnis des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Soweit der Beschuldigte ferner moniert, dass sein im Tatzeitpunkt jugendliches Alter zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das jugendliche Alter das Verschulden grundsätzlich nicht reduziert ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 271). Es zeigt sich somit, dass sich die Täterkomponenten in einem ersten Schritt zu Lasten des Beschuldigten auswirken, weshalb die (hypothetische) tatbezogene Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten um insgesamt 1 Monat auf 27 Monate zu erhöhen ist.
E. 4.19 Im Weiteren ist in casu zu prüfen, ob das Beschleunigungsgebot verletzt ist. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO haben die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Erwägungen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Da Verfahrensverzögerungen nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots in freier Rechtsfindung praeter legem Sanktionen abgeleitet, die von der Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung über das Absehen von Strafe bis hin zur Verfahrenseinstellung gehen können (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2 ff.; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 367 ff.; Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl.2019, Art. 47 N 178 ff.). In casu wurde am 30. Juni 2016 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet (act. 579), wobei dieser erst ab seiner Verhaftung am 16. August 2016 (act. 267) Kenntnis vom Verfahren hatte. Die Anklage datiert sodann vom 27. Januar 2020 (act. S 1), das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. März 2021 und das vorliegende Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Oktober 2022. Folglich sind seit der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten nunmehr rund sechs Jahre vergangen. Diese Dauer des Verfahrens ist gesamthaft betrachtet nicht unangemessen lang. Der Tatvorwurf wiegt schwer, wobei die jeweiligen Rollen der drei Beschuldigten in den diversen Delikten abgeklärt werden mussten. Entsprechend ist eine Vielzahl von Einvernahmen mit den drei Beschuldigten durchgeführt worden. Ferner umfassen das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren insgesamt 8 Bundesordner. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass seit der Eröffnung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen den Einbruchdiebstählen diverse weitere Delikte hinzugekommen sind, zumal namentlich der Beschuldigte ungeachtet des hängigen Strafverfahrens stetig weiter delinquiert hat. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wegen der Dauer des gesamten Verfahrens zu verneinen. Dennoch ist der relativ langen Verfahrensdauer – ungeachtet der verneinten überlangen Verfahrensdauer bzw. der nicht gegebenen Verletzung des Beschleunigungsgebots – nach Ansicht des Kantonsgerichts im Rahmen der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.4; Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 186). Die (hypothetische) tatbezogene Gesamtfreiheitsstrafe ist deshalb um 3 Monate auf 24 Monate zu reduzieren, womit auch die Dauer des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung berücksichtigt wird.
E. 4.20 Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ausserdem kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. März 2021 wurde dem Beschuldigten − trotz einiger Bedenken − der bedingte Strafvollzug gewährt, dies allerdings in Kombination mit einer erstmals deutlich spürbaren Sanktion (Widerruf der Vorstrafe) sowie flankierenden Massnahmen (Bewährungshilfe). Angesichts der Gegebenheit, wonach in casu einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, sowie des in Art. 391 Abs. 2 StPO normierten Verbotes der reformatio in peius erhellt, dass das Kantonsgericht über den erstinstanzlich gewährten bedingten Strafvollzug nicht neu zu befinden hat. Hingegen moniert der Beschuldigte die Anordnung der Bewährungshilfe, was nachfolgend zu prüfen ist.
E. 4.21 Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Hilfeleistung für den Betroffenen steht dabei im Vordergrund. Die Anordnung der Bewährungshilfe ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden. Sie sollte immer angeordnet werden, wenn die Prognose günstig ist, jedoch einige Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgesehen werden. Diese können im Charakter des Verurteilten oder in äusseren Umständen liegen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 44 N 24 f.). In casu ist gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu konstatieren, dass sich seine Lebensumstände insofern verbessert haben, als er nunmehr offenbar über einen festen Wohnsitz − wenn auch nur während der Dauer der Renovation der von ihm bewohnten Liegenschaft − verfügt. Ebenso ist positiv zu werten, dass der Beschuldigte aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte nach wie vor seine finanzielle Situation offenkundig nicht beherrscht, zumal er zu Protokoll gegeben hat, dass sich seine finanzielle Lage weiter verschlechtert habe und er nunmehr über noch mehr Schulden als zur Zeit der strafgerichtlichen Hauptverhandlung verfüge (Protokoll KGer, S. 7). Es bestehen daher augenscheinlich deutliche Unsicherheiten hinsichtlich der angeblichen Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Beschuldigten. So ist angesichts der finanziellen Lage des Beschuldigten wenig nachvollziehbar, weshalb er lediglich einer Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50% nachgeht, zumal seine stetig zunehmende Verschuldung dem Ziel einer sozialen Integration, gefestigter Lebensumstände sowie der Bewahrung vor Rückfälligkeit entgegensteht. Angesichts sämtlicher Umstände erachtet es das Kantonsgericht daher als zwingend geboten, für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe anzuordnen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
E. 4.22 Folglich ist der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 15 Tagen, zu verurteilen ist. Für die Dauer der Probezeit ist Bewährungshilfe anzuordnen.
E. 5 Widerruf der Vorstrafe
E. 5.1 Mit Urteil vom 24. März 2021 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der im vorliegenden Verfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgrund der Bedenken hinsichtlich der Legalprognose nur zu gewähren sei, indem die Vorstrafe wiederrufen werde, so dass erstmals eine spürbare Sanktion vollzogen werde.
E. 5.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 4. Juli 2022 geltend, dass die im vorliegenden Verfahren beurteilten Delikte gänzlich anders liegen würden als jene der Vorstrafe vom November 2016 zu Grunde liegenden. Aufgrund dieser Vorstrafe könne daher keine schlechte Prognose gestellt werden. Hinzu komme, dass sich seine Lebenssituation mittlerweile deutlich verbessert habe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Dreijahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB kurz vor dem Ablauf stehe. Vor den Schranken des Kantonsgerichts bringt der Beschuldigte ergänzend vor, dass ab dem 14. November 2022 der Widerruf nicht mehr möglich wäre. Angesichts des Umstands, dass der Widerruf ohnehin nicht angebracht sei, sondern vielmehr seine Situation bloss destabilisiere, sei von diesem abzusehen.
E. 5.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus, dass die Vorstrafe zu Recht widerrufen worden sei. Die im Berufungsverfahren behandelten Delikte würden nicht gänzlich anders liegen. Diesbezüglich sei namentlich auf die Verurteilungen wegen versuchter Nötigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu verweisen.
E. 5.4 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Erforderlich für den nachträglichen Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe sind somit kumulativ eine Rückfalltat sowie eine damit verbundene ungünstige Prognose. Fehlt eine ungünstige Prognose, so ist vom Widerruf abzusehen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 46 N 7, 41 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140, E. 4.4).
E. 5.5 Vorab ist zu prüfen, ob der Widerruf im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Berufungsgericht formell zulässig ist. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB). Dieses Datum ist auch für die Berechnung des Probezeitablaufs und der darauf folgenden Frist von drei Jahren massgebend ( Roland M. Schneider / Roy Garré , a.a.O., Art. 46 N 82). In casu datiert das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 14. November 2016, womit die Probezeit von drei Jahren am 14. November 2019 abgelaufen ist. Folglich endet die Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB am 14. November 2022, weshalb im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Berufungsgericht der Widerruf formell zulässig ist.
E. 5.6 Mit Urteil vom 14. November 2016 sprach der Strafgerichtpräsident Basel-Stadt den Beschuldigten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 6. Oktober 2022). Dessen ungeachtet delinquierte der Beschuldigte unter anderem am 28. November 2018 erneut, was zu den im vorliegenden Strafverfahren erfolgten Schuldsprüchen wegen versuchter Nötigung sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln führte. In strafrechtlicher Hinsicht erweist sich das Vorleben des Beschuldigten daher als belastend, zumal er aus den gegen ihn bedingt ausgesprochenen Strafen offenbar keine Lehren gezogen hat. Mithin hat der Beschuldigte unbeeindruckt von der Inhaftierung, den Vorstrafen, der laufenden Probezeit sowie dem hängigen Strafverfahren in massiver Weise unbeirrt weiter delinquiert. Dass er den Ernst der Lage nicht einmal ansatzweise erkannte, liegt damit auf der Hand. Daran vermag weder der zumindest vorübergehende feste Wohnsitz noch die teilweise Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit irgendetwas zu ändern. Vielmehr zeigt sich, dass der Beschuldigte unbesehen der Arbeitstätigkeit seine Schulden weiter äufnete. Eine nachhaltige positive Entwicklung der Lebensumstände ist daher nicht ersichtlich. Die erneute Straffälligkeit während der Probezeit und die damit verbundene Einsichtslosigkeit des Beschuldigten sind klarerweise negativ zu bewerten, weshalb die mit Urteil vom 14. November 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- zu widerrufen ist. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
E. 6 Soweit die Berufung des Beschuldigten die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten sowie die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rügen einzig auf den Fall des Freispruchs vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls beschränkt sind. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Diebstahls jedoch bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die erstinstanzliche Kostenverlegung sowie die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung erübrigen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Land-schaft vom 24. März 2021 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen ist. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 6'250.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 250.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschuldigten. 2. Mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. August 2022 wurde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Honorarnote vom 19. Oktober 2022 weist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, einen Aufwand von 26.2 Stunden à Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112) aus, wobei die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inklusive Weg) bereits berücksichtigt worden ist. Unter Hinweis auf die konkreten Gegebenheiten erachtet das Berufungsgericht den geltend gemachten Aufwand als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Jörg Schenkel für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'438.50 (inklusive Auslagen von Fr. 198.50) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 418.75, somit insgesamt Fr. 5'857.25, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
Dispositiv
- A. wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der versuchten Nötigung, der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der vom 16. August 2016 bis zum 30. August 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 15 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 186 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV), Art. 91a SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b, c und d WG, Art. 25 Abs. 1 WG, Art. 27 Abs. 1 WG), Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
- Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 93 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet .
- A. wird von der Anklage - des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zum Nachteil o der B. AG (Fall 1), o des C. (Fall 6), - des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil o des D. (Fall 3), o des E. (Fall 5), o der F. AG (Fall 10) o der G. AG (Fall 11) - des Diebstahls zum Nachteil o der H. AG (Fall 2), (Fälle gemäss Anklageziffer A 1.4, Deliktsverzeichnis), sowie - der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 7. Februar 2019 (Anklageziffer B 7.), freigesprochen .
- Die Verfahren betreffend - mehrfache verbotene Einfuhr von Waffen in die Schweiz, begangen vor dem 16. August 2016 bzw. vor dem 7. Juli 2017 (Anklageziffer B 1.), - Führen eines Fahrzeugs mit nicht vorschriftsgemäss an- gebrachten Kontrollschildern, begangen am 7. Juli 2017 (Anklageziffer B 2.), - einfache Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am
- September 2016 (Anklageziffer B 3.) - einfache Verletzung von Verkehrsregeln sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, begangen am 7. Oktober 2017 (Anklageziffer B 4.) und - einfache Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am
- März 2018 (Anklageziffer B 5.) werden aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt.
- Die am 14. November 2016 durch den Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden sowie mehrfacher Beschimpfung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, unter Anrechnung von 1 Tag Haft, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für voll ziehbar erklärt ." "VI. Verfahrenskosten
- Die Beurteilten tragen den sie betreffenden Teil der Kosten des Vorverfahrens sowie allfällige Kosten des Zwangsmassnahmengerichts, dies unter Berücksichtigung der Reduktion der Kosten zufolge den sie betreffender Freisprüche und Einstellungen.
- Die Verfahrenskosten betragen bei A. Fr. 18'146.84 (Kosten des Vorverfahrens von Fr. 13'846.84 und Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 4'300.00). Hiervon hat A. zwei Drittel zu tragen (Fr. 12’097.90), ein Drittel geht zu Lasten des Staates (Fr. 6'048.95). Die Verfahrenskosten betragen bei I. Fr. 10'811.51 (Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8'861.51 und Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'950.00). Hiervon hat I. die Hälfte zu tragen (Fr. 5’405.75), die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates (Fr. 5’405.75). Die Verfahrenskosten betragen bei L. Fr. 4'754.67. L. hat diese Kosten vollständig zu tragen.
- Zusätzlich zu den Verfahrenskosten wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.00 festgelegt. Diese Gerichtsgebühr wird den Beurteilten in folgendem Verhältnis auferlegt: A. : Fr. 4'500.00, wovon er Fr. 3’000 (zwei Drittel) zu tragen hat; die restlichen Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten des Staates. I. : Fr. 3'500.00, wovon er Fr. 1'750.00 (die Hälfte) zu tragen hat; die restlichen Fr. 1'750.00 gehen zu Lasten des Staates. L. : Fr. 1'000.00 , die er vollständig zu tragen hat. VII. Kosten der amtlichen Verteidigung
- Es wird festgestellt, dass die einstige amtliche Verteidigung von A. ( Rechtsanwalt Simon Berger) für ihre Bemühungen aus der amtlichen Verteidigung vom 19. August 2016 bis zum 11. Juni 2019 bereits mit Fr. 4'346.50 entschädigt worden ist, dies unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. nach Art. 135 Abs. 4 StPO (Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Juli 2019, act. 221 ff.). Das Honorar der derzeitigen amtlichen Verteidigung von A. (Rechtsanwalt Jörg Schenkel) in Höhe von insgesamt Fr. 8'028.70 (für den Aufwand seit dem 15. April 2020 bzw. nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen, Mehrwertsteuer, Hauptverhandlung, Weg und Nachbesprechung sowie nach Abzug von 4 Stunden betreffend die geschätzte Dauer der Hauptverhandlung) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. A. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat zwei Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung zwei Drittel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt und in den Dispositiv-Ziffern I.1-I.5, VI.1-VI.3 und VII.1 unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 6'250.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 6'000.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, ein Honorar von Fr. 5'438.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 418.75, insgesamt somit Fr. 5'857.25, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.10.2022 460 22 30 (460 2022 30)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Oktober 2022 (460 22 30) Strafrecht Gewerbsmässiger Diebstahl Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatklägerschaft gegen A. , vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel, Hohlstrasse 216, 8004 Zürich, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. März 2021 A. Mit Urteil vom 24. März 2021 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A. des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der versuchten Nötigung, der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der vom 16. August 2016 bis zum 30. August 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 15 Tagen (Ziffer I.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner ordneten die Vorderrichter für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an (Ziffer I.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und sprachen A. in der Anklageziffer A 1.4 von der Anklage des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zum Nachteil der B. AG (Fall 1) und des C. (Fall 6), des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des D. (Fall 3), des E. (Fall 5), der F. AG (Fall 10) und der G. AG (Fall 11), des Diebstahls zum Nachteil der H. AG (Fall 2) sowie in der Anklageziffer B 7 von der Anklage der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 7. Februar 2019, frei (Ziffer I.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Des Weiteren stellte die Vorinstanz die Verfahren betreffend mehrfache verbotene Einfuhr von Waffen in die Schweiz, begangen vor dem 16. August 2016 bzw. vor dem 7. Juli 2017 (Anklageziffer B 1), Führen eines Fahrzeugs mit nicht vorschriftsgemäss angebrachten Kontrollschildern, begangen am 7. Juli 2017 (Anklageziffer B 2), einfache Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 8. September 2016 (Anklageziffer B 3), einfache Verletzung von Verkehrsregeln sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, begangen am 7. Oktober 2017 (Anklageziffer B 4), und einfache Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 24. März 2018 (Anklageziffer B 5), aufgrund des Eintritts der Verjährung ein (Ziffer I.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sodann erklärte die Vorinstanz die am 14. November 2016 durch den Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden sowie mehrfacher Beschimpfung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, unter Anrechnung von einem Tag Haft, bei einer Probezeit von 3 Jahren, für vollziehbar (Ziffer I.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft mit nämlichem Urteil I. des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der am 30. August 2016 ausgestandenen Haft von einem Tag (Ziffer II.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen sprachen die Vorderrichter I. in der Anklageziffer A 1.4 von der Anklage des Diebstahls, des Hausfriedensbuchs und der Sachbeschädigung zum Nachteil der B. AG (Fall 1), des D. (Fall 3), des J. (Fall 4), der K. AG (Fall 12) und der Z. AG (Fall 13), des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des E. (Fall 5), des C. (Fall 6), der F. AG (Fall 10), der G. AG (Fall 1) sowie des Diebstahls zum Nachteil der H. AG (Fall 2) frei (Ziffer II.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem erklärte die Vorinstanz mit vorgenanntem Urteil vom 24. März 2021 L. des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der am 30. August 2016 ausgestandenen Haft von einem Tag (Ziffer III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Zivilforderungen, der Beschlagnahme, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung kann auf die Ziffern IV bis VII des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das obgenannte Urteil meldete A. , vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel, mit Eingabe vom 6. April 2021 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 29. März 2022 begehrte der Beschuldigte, er sei nicht des gewerbsmässigen Diebstahls, sondern des mehrfachen Diebstahls schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verurteilen, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 15 Tagen. Ferner sei von der Anordnung einer Bewährungshilfe sowie vom Widerruf der am 14. November 2016 durch den Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- abzusehen. Des Weiteren sei er zu verpflichten, die Hälfte der Verfahrenskosten von Fr. 18'146.84 zu tragen. Die verbleibende Hälfte sei auf die Staatskasse zu nehmen. Ebenso sei ihm die Hälfte der Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- resp. Fr. 2'250.-- aufzuerlegen, während die restlichen Fr. 2'250.-- auf die Staatskasse zu nehmen seien. Sodann sei er zu verpflichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat die Hälfte der amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten und der amtlichen Verteidigung die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Schliesslich sein die Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss zu regeln. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 14. April 2022 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. D. Der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 29. April 2022 fest, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und die Privatklägerschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. E. Mit Berufungsbegründung vom 1. Juli 2022 wiederholte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung vom 29. März 2022 gestellten Rechtsbegehren. F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits beantragte mit Berufungsantwort vom 3. August 2022 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten, unter o/e-Kostenfolge. G. Mit Verfügung vom 4. August 2022 bewilligte der verfahrensleitende Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Jörg Schenkel für das zweitinstanzliche Verfahren. H. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte, A. , mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. März 2021 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 6. April 2021 (Berufungsanmeldung) respektive vom 29. März 2022 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. März 2021 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls, wobei sich die Berufung auf die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit beschränkt, die Strafzumessung, die Anordnung der Bewährungshilfe, den Widerruf der Vorstrafe, die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung. Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1 Mit Urteil vom 24. März 2021 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls strafbar gemacht habe, indem er sechs Einbruchsdelikte im Zeitraum von knapp drei Monaten begangen habe. Dabei könne nicht von Gelegenheitsdiebstählen ausgegangen werden, sondern von einem geplanten und zielgerichteten Handeln, um sich nicht nur Bargeld, sondern vor allem Werkzeuge unrechtmässig anzueignen, welche er sowohl privat als auch beruflich benutzen könne. Das Tatvorgehen deute auf eine erhöhte kriminelle Energie hin, welche mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden gewesen sei. Mit der Aneignung des Werkzeugs habe der Beschuldigte versucht, seine finanzielle Situation zu verbessern, weshalb die Tathandlungen zumindest einen Nebenerwerb darstellen würden. 2.2. Demgegenüber führt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 4. Juli 2022 aus, die Vorinstanz stütze die Begründung der Gewerbsmässigkeit im Wesentlichen auf die mehrfache Tatbegehung ab. Dabei übersehe sie, dass er von einer Diebstahlsserie weit entfernt sei. Ferner hätten er und I. vornehmlich Geld und Elektronik entwendet. Soweit er alleine unterwegs gewesen sei, habe er sich hingegen auf Werkzeuge konzentriert, weshalb von zwei unterschiedlich motivierten Begehungsarten auszugehen sei, je nachdem, ob I. dabei gewesen sei oder nicht. Somit würden zwei Deliktskomplexe vorliegen, was dazu führe, dass das Kriterium der mehrfachen Tatbegehung aus objektiven Gründen in Frage zu stellen sei. Hinzu komme, dass die Werkzeugdiebstähle zeitlich weit auseinander liegen würden. Die weniger ins Gewicht fallenden Einbruchsdiebstähle mit I. hätten sich hingegen dazwischen ereignet. Hinsichtlich der Deliktsbeträge sei sodann darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um Schätzungen der Geschädigten handle, wobei sich diese wohl am Neupreis orientiert hätten, weshalb auf diese Angaben nicht abzustellen sei. Ausserdem sei davon auszugehen, dass das Deliktsgut jeweils zu gleichen Teilen zwischen dem Beschuldigten und seinen Mittätern aufgeteilt worden sei, weshalb der auf ihn entfallende Deliktserlös entsprechend zu reduzieren sei. Ferner nehme die Vorinstanz an, dass er sich durch den Diebstahl von Werkzeugen bereichert habe. Damit impliziere sie, dass er die Werkzeuge zum Arbeiten benutzt habe und käuflich erworben hätte, wenn er sie nicht entwendet hätte. Dies treffe allerdings nicht zu, zumal er im Zeitpunkt des Diebstahls bei der M. AG gearbeitet habe, weshalb keine Notwendigkeit bestanden habe, selbst Werkzeuge für seine Berufstätigkeit zu beschaffen. Es sei daher naheliegender, dass er versucht habe, die Werkzeuge zu verkaufen. Allerdings hätte er das Deliktsgut lediglich zu einem Bruchteil des Warenwerts verkaufen können und somit keinen Erlös erzielen können, welcher einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dargestellt hätte. Im Übrigen weise das Tatvorgehen − entgegen den Ausführungen der Vorinstanz − keine Besonderheiten auf. Des Weiteren sei die Gewerbsmässigkeit auch in subjektiver Hinsicht nicht gegeben, zumal beim Diebstahl immer monetäre Beweggründe im Vordergrund stehen würden, weshalb aus dem Umstand, dass er zur Verbesserung seiner finanziellen Situation delinquiert habe, nichts geschlossen werden könne. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung betont der Beschuldigte, dass die Anzahl der Delikte alleine nicht ausschlaggebend sei, andernfalls wäre ein mehrfacher Diebstahl immer als gewerbsmässig zu qualifizieren. 2.3 Vor den Schranken des Kantonsgerichts macht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dagegen geltend, der Beschuldigte habe unbestrittenermassen mehrfach delinquiert, mithin habe er sechs Einbruchsdelikte in einem Zeitraum von knapp drei Monaten verübt, wobei er zusammen mit seinen jeweiligen Mittätern einen Gesamtdeliktsbetrag von rund Fr. 15'800.-- erzielt habe. Des Weiteren seien die Schulden des Beschuldigten in der Zeit zwischen Dezember 2016 und April 2017 von Fr. 3'500.-- auf Fr. 10'000.-- angestiegen, womit erhelle, dass sein damaliges Einkommen von monatlich Fr. 4'000.-- nicht ausgereicht habe, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dementsprechend habe der erzielte Deliktsbetrag das legale Einkommen des Beschuldigten um mehr als die Hälfte überstiegen. Es sei daher ein klares Bestreben erkennbar, aus seiner deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet seien, einen namhaften Teil seiner Lebenskosten zu decken. Sodann habe sich der Beschuldigte im Mai 2016 zunächst mit I. zusammengetan, um eine unbestimmte Anzahl von Diebstählen zu begehen. Dabei seien sie professionell vorgegangen, indem sie die Tatobjekte sorgfältig ausgewählt, sich Einbruchswerkzeuge, Sturmmasken, Handschuhe sowie Funkgeräte beschafft und sich im Internet über die technischen Möglichkeiten zum Aufbrechen von Schlössern informiert hätten. Anhand der Zeitachse zeige sich, dass der Beschuldigte stetig planmässiger vorgegangen sei. Während er im Mai 2016 zunächst alleine agiert habe, habe er in der Folge I. sowie L. zur Unterstützung beigezogen. Wäre der Beschuldigte am 16. August 2016 nicht verhaftet worden, so wäre die Deliktsserie unvermindert weitergegangen. 3. Gewerbsmässiger Diebstahl 3.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Der Dieb wird mit einer höheren Sanktion belegt, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts anzunehmen, wenn der Täter berufsmässig handelt, mithin wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, denn auch in diesem Fall kann die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies zutrifft, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Dazu gehören etwa die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation oder die Vornahme von Investitionen (BGE 116 IV 319; BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3). Die Gewerbsmässigkeit enthält demnach ein Dreifaches, nämlich das mehrfache Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3; Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 89 ff.). Das Erfordernis der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, setzt voraus, dass das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erlangen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Das Bundesgericht liess beispielsweise einen monatlichen Betrag von Fr. 1‘000.-- für einen Automechaniker bzw. einen solchen von monatlich Fr. 500.-- bei einem sonstigen Einkommen von Fr. 3‘500.-- für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügen. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Die Absicht muss sodann nicht dahingehen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; vielmehr reicht der Wille, sich irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 98 ff.). Ferner muss der Täter zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein. Dieses Erfordernis ist dann offenkundig gegeben, wenn der Täter in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte Bereitschaft bereits hinreichend offenbart hat. Ist die Zahl der tatsächlich begangenen Delikte aber gering, erfolgt die Qualifizierung allein aufgrund einer Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten. Ausgangspunkt dieser Prognose sind insbesondere die bereits begangenen Straftaten, wobei namentlich auf die Häufigkeit der verübten Delikte, die dafür eingesetzten Mittel und den dabei erzielten Deliktsbetrag abzustellen ist ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 107 ff.). 3.2. Angesichts der unbestrittenen Schuldsprüche betreffend den Grundtatbestand des Diebstahls erhellt, dass für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit insgesamt sechs Einbruchsdiebstähle im Zeitraum zwischen dem 19. Mai 2016 und dem 15. August 2016, mithin während rund drei Monaten, massgebend sind. Angesichts der kurzen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Delikten ist das Erfordernis des mehrfachen Delinquierens zweifellos erfüllt. Daran vermag das Vorbringen des Beschuldigten, wonach zufolge des unterschiedlichen Deliktsguts von zwei unterschiedlichen Deliktskomplexen auszugehen sei, nichts zu ändern. Vielmehr ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte in jenen Fällen, in welchen er alleine delinquierte, offenkundig auf Deliktsgut fokussiert hat, dessen Wert er selbst einschätzen konnte. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte in der Baubranche beruflich tätig gewesen ist, konzentrierte er sich dementsprechend auf Bargeld sowie Werkzeuge, welche auf dem Bau regelmässig zum Einsatz kommen. Soweit der Beschuldigte mit I. , welcher dazumal im Detailhandel arbeitete (act. 119), sowie dem im Bereich Informatik interessierten und inzwischen auch tätigen L. (act. 159, S 237) Diebstähle begangen hat, haben sie offensichtlich Deliktsgut anvisiert, welches
– anders als Werkzeuge für den Bau − nicht einzig dem Beschuldigten zugutekommt, zumal sämtliche Mitglieder der Gruppierung sich bereichern wollten. Das variierende Deliktsgut ist daher primär durch die unterschiedlichen am Einbruchsdiebstahl beteiligten Täter begründet. Folgerichtig kann nicht von zwei isolierten Diebstahlsserien ausgegangen werden. 3.3 Hinsichtlich der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und sei es auch nur nach der Art eines Nebeneinkommens, zeigt sich in Anbetracht des unbestrittenen Sachverhalts, dass der Beschuldigte Gegenstände sowie Bargeld im von den Geschädigten geschätzten Wert in der Höhe von rund Fr. 15'000.-- entwendet hat. Wie der Beschuldigte zu Recht vorbringt, kann nicht von einem exakt berechneten Deliktserlös ausgegangen werden, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Geschädigten den Neuwert der Gegenstände angegeben haben. Gleichwohl erhellt gestützt auf die Angaben der Geschädigten, dass der Beschuldigte mit seiner Delinquenz in jedem Fall einen gewichtigen Betrag im fünfstelligen Bereich entwendet hat. Daran vermag das Vorbringen, wonach die Deliktsbeute zwischen ihm und seinen Mittätern aufgeteilt worden sei, nichts zu ändern, zumal er in drei Fällen (Fall 4, 12 und 13) alleine und im Fall 7 einzig mit I. zusammen delinquiert hat, wobei es sich bei diesen vier Fällen um diejenigen mit den höchsten Deliktsbeträgen handelt. Mithin fallen die beiden Fälle, in welchen das Deliktsgut durch drei Täter aufzuteilen war, hinsichtlich des Gesamtdeliktsbetrags nicht in massgeblicher Weise ins Gewicht. Ohnehin setzt die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, gerade nicht voraus, dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen. Im Gegenteil genügt die entsprechende Absicht (vgl. Ziffer 3.1 hievor). Soweit der Beschuldigte moniert, dass das entwendete Werkzeug nur mit einem geringen Gewinn hätte veräussert werden können, ist darauf hinzuweisen, dass die auf Erlangung eines Erwerbseinkommens gerichtete Absicht nicht dahin zu verstehen ist, dass gewerbsmässig nur handeln würde, wer unmittelbar Geld entwendet oder Waren in der Absicht stiehlt, die Beute zu Geld zu machen. Ein Erwerbseinkommen kann vielmehr im Erwirken irgendwelcher Vermögensvorteile bestehen. Dabei ist ohne Belang, ob sich der Täter diese unmittelbar zur Fristung seines Lebens, zur Bezahlung von Vergnügen, zum Zweck gewinnbringender Anlage oder zur Hortung verschafft (BGE 110 IV 30, E. 2). Demzufolge ist nunmehr der Gesamtdeliktsbetrag in Relation zum damaligen Einkommen des Beschuldigten in der Höhe von monatlich Fr. 4'000.-- sowie seinen damaligen Schulden im Umfang von Fr. 3'500.-- zu stellen (act. 37, 47). Es zeigt sich daher, dass der Deliktsbetrag im fünfstelligen Bereich in Anbetracht der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zweifellos einen namhaften Beitrag darstellt, zumal der Betrag die legalen monatlichen Einnahmen in massgeblicher Weise überschreitet, wobei gemäss der Doktrin bereits ausreichen würde, wenn der Deliktsbetrag einen Anteil in Bezug auf die sonstigen Einnahmen von einem Viertel ausmachen würde ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 98). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte explizit zu Protokoll gegeben hat, dass er die Einbruchsdiebstähle aus finanziellen Gründen begangen habe (act. 1287). Ebenso legt er anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dar, dass er die Werkzeuge entwendet habe, um diese später zu verkaufen (Protokoll KGer, S. 10). Angesichts dieser Ausführungen erhellt, dass die Voraussetzung der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, in casu zweifellos gegeben ist. 3.4 Schliesslich ist auch das Erfordernis der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art ohne Weiteres erfüllt. Namentlich aufgrund der bereits dargelegten Umstände, mithin der Vielzahl der vom Beschuldigten begangenen Delikte, des nahtlosen zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Diebstählen sowie dem damit erzielten Gesamtdeliktsbetrag ist zu schliessen, dass er die Absicht verfolgt hat, eine Vielzahl von weiteren Diebstählen zu begehen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einzig aufgrund seiner Festnahme am 16. August 2016 (act. 267), mithin einen Tag nach dem letzten Einbruchsdiebstahl, seine deliktische Tätigkeit nicht fortgesetzt hat. Dies wird untermauert durch das zunehmend versierte Vorgehen des Beschuldigten, welcher nicht nur professionelles Einbruchswerkzeug, wie Handschuhe, Sturmmaske sowie Funkgeräte, verwendet, sondern sich auch über die technischen Möglichkeiten zum Aufbrechen von Schlössern informiert hat. Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Beschuldigte zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit gewesen ist. 3.5 In Beachtung sämtlicher Umstände zeigt sich somit, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt, er mithin berufsmässig delinquiert hat. Die Voraussetzungen der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sind daher erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 4. Strafzumessung 4.1. In Bezug auf die Strafzumessung bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 4. Juli 2022 vor, dass die ihm gegenüber ausgesprochene Sanktion in keinem Verhältnis zu der gegenüber seinem Mitbeschuldigten I. ausgesprochenen bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen stehe. Entsprechend sei die ihm gegenüber auszufällende Einsatzstrafe deutlich zu senken. Hinsichtlich der Einbruchsdiebstähle sei daher von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 12 Monate festzulegen. Bezüglich der versuchten Nötigung sei zu beachten, dass ein Konflikt zwischen den beiden Autofahrern vorausgegangen sei, der das Gemüt des Beschuldigten getrübt habe. Dieser Umstand mache das Verhalten des Beschuldigten zumindest nachvollziehbar. Insgesamt sei von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen und die Freiheitsstrafe um drei Monate zu erhöhen. Ferner sei das Bagatelldelikt des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern nicht auf ein aktives Tun, sondern auf ein Unterlassen zurückzuführen, wobei insbesondere sein damaliges Alter sowie seine nicht gefestigten Lebensumstände die Delinquenz zu erklären vermögen. Mithin sei das Unterlassen kein Ausdruck einer kriminellen Haltung, sondern einzig von Nachlässigkeit, weshalb eine Asperation um einen Monat sachgerecht sei. Betreffend die Bemessung der Strafe hinsichtlich der anderen Delikte habe er keine Beanstandungen, weshalb sich eine Asperation für diese Delikte im Umfang von je einem Monat als angemessen erweise. Hingegen sei in Bezug auf die Täterkomponenten zu ergänzen, dass er nach wie vor mit seiner Ehefrau liiert sei, auch wenn sie nicht zusammenleben würden. Ausserdem sei sein junges Alter im Tatzeitpunkt zu beachten. Zusammenfassend seien die Täterkomponenten eher zu seinen Ungunsten zu werten, weshalb sich eine Erhöhung der Strafe um einen Monat aufdränge. Zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots sei die Strafe sodann um drei Monate zu reduzieren, womit eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten resultiere. In Bezug auf die Bewährungshilfe rügt der Beschuldigte, dass er mittlerweile über einen festen Wohnsitz verfüge. Zwar gehe er keiner geregelten Arbeit nach, gleichwohl habe er einen festen Tagesablauf. Auch komme er den partnerschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau nach. Folglich bestehe keine Notwendigkeit einer Bewährungshilfe. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht der Beschuldigte ergänzend geltend, dass aufgrund der Ausführungen des Strafgerichts davon auszugehen sei, dass dieses die persönlichen Umstände und das Auftreten des Beschuldigten vor den Schranken des Strafgerichts zu einer vergleichsweise harten resp. spürbaren Strafe veranlasst hätten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei er an einem Tiefpunkt gewesen. Einzig seine Ehefrau habe ihm Halt gegeben. Zwischenzeitlich habe er aber Tritt gefunden, verfüge über einen festen Wohnsitz und gehe einer geregelten Arbeit nach. 4.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft legt vor den Schranken des Kantonsgerichts in Bezug auf die Anordnung der Bewährungshilfe dar, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht derart stark verändert hätten, als dass von einer Bewährungshilfe abzusehen sei. Im Übrigen verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Strafzumessung. 4.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 4.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. 4.5 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). 4.6 Vorliegend ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der versuchten Nötigung, der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen worden. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge bildet in casu der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen die Grundlage für die Festlegung der Sanktion. 4.7 Bei der Bewertung der objektiven Tatkomponenten des gewerbsmässigen Diebstahls ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innert drei Monaten in sechs Fällen einen gewichtigen Deliktsbetrag im fünfstelligen Bereich (vgl. Ziffer 3.3 hievor) entwendet hat. Der Betrag erweist sich zwar keineswegs als gering, gleichwohl kann dieser auch nicht als auffallend hoch qualifiziert werden. Sodann imponiert das Tatvorgehen im Vergleich zu anderen gewerbsmässigen Diebstählen als nicht besonders verwerflich, ebenso lässt sich keine besondere Rücksichtslosigkeit feststellen. Die Beweggründe des Beschuldigten, nämlich in erster Linie die Erwirtschaftung zusätzlicher finanzieller Mittel, ist sodann neutral zu werten. Das verfolgte rein finanzielle Interesse ist dem gewerbsmässigen Diebstahl bereits inhärent, weshalb es sich nicht weiter auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls als noch leicht zu qualifizieren. 4.8 In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe für das Hauptdelikt zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Vorliegend massgebend ist unter Hinweis auf Ziffer 4.6 hievor der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Das Kantonsgericht erachtet angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten konkreten Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 16 Monaten betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl als angemessen. 4.9 In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe von 16 Monaten unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (sog. Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss dieselbe Sanktionsart ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2). 4.10 In Bezug auf den mehrfachen Hausfriedensbruch ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Gewerbeliegenschaften sowie öffentliche Einrichtungen eingebrochen und somit − im Unterschied zu Privatliegenschaften − keine Konfrontationen mit Dritten in Kauf genommen hat. Hingegen zeigt sich, dass es sich jeweils um verschlossene Liegenschaften bzw. Container gehandelt hat, weshalb sich der Beschuldigte gewaltsam Zugang verschaffen musste, um in die Gebäude einzudringen. Dies ist zu seinen Lasten zu werten. Dennoch ist das Verschulden in allen Fällen noch als leicht zu qualifizieren, weshalb die Einsatzstrafe für die sechs Hausfriedensbrüche auf jeweils 20 Tage festzusetzen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu Gunsten des Beschuldigten zu beachten, dass der Gesamtschuldbeitrag der vorliegenden Delikte im Verhältnis zum gewerbsmässigen Diebstahl angesichts des Umstands, dass es sich um reine Begleitdelikte handelt, als gering zu veranschlagen ist. Den engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Konnex berücksichtigend erachtet es das Kantonsgericht daher im Ergebnis als angebracht, die hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 16 Monaten um jeweils 5 Tage pro Hausfriedensbruch resp. insgesamt 30 Tage für die sechs Hausfriedensbrüche zu erhöhen. 4.11 Hinsichtlich der mehrfachen Sachbeschädigung zeigt sich sodann, dass der jeweilige Sachschaden keineswegs als gering zu qualifizieren ist, gleichwohl ist dieser auch nicht besonders hoch ausgefallen. Mithin ist mit den Vorderrichtern festzustellen, dass die Sachbeschädigungen nicht über das für den jeweiligen Einbruch nötige Mass hinausgehen. Insofern ist keine besondere Rücksichtslosigkeit festzustellen und das Verschulden ist in sämtlichen Fällen der Sachbeschädigung noch als leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe für die sechs Sachbeschädigungen ist daher auf jeweils 20 Tage festzusetzen. Wie bereits im Zusammenhang mit den Hausfriedensbrüchen ausgeführt, ist auch hinsichtlich der Sachbeschädigungen zu konstatieren, dass der Gesamtschuldbeitrag der vorliegenden Delikte im Verhältnis zum gewerbsmässigen Diebstahl angesichts des Umstands, dass es sich um reine Begleitdelikte handelt, als gering zu veranschlagen ist. Den engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Konnex berücksichtigend erachtet es das Kantonsgericht daher im Ergebnis als angebracht, für die sechs Sachbeschädigungen jeweils 5 Tage bzw. insgesamt 30 Tage zu asperieren. 4.12. In Bezug auf die versuchte Nötigung zeigt sich, dass der Beschuldigte aufgrund einer geradezu nichtigen Begebenheit den Geschädigten, N. , in massiver und bedrohlicher Weise auf einer längeren Strecke kilometerlang bedrängt hat, wobei er ihm sogar bis auf den Polizeistützpunkt in Sissach gefolgt ist, einzig mit dem Ziel, den Geschädigten in Angst zu versetzen. Dabei hat er den Geschädigten wiederholt gefährdet. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzustellen, dass dieses Verhalten als unentschuldbar und verachtenswert zu würdigen ist. Ferner ist die Hartnäckigkeit, mit welcher der Beschuldigte sein Ziel verfolgt hat, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, zumal er sein Vorhaben selbst vor dem Polizeiposten nicht aufgegeben und auf den Geschädigten gewartet hat. Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden hinsichtlich der versuchten Nötigung als mittelschwer zu qualifizieren, wobei die Einsatzstrafe auf 5 Monate festzulegen ist. Dies führt zu einer Asperation im Umfang von 3 Monaten. 4.13 Betreffend die grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist zu Lasten des Beschuldigten zu werten, dass dieser während der Verfolgung von N. , bei welcher er diesem wiederholt zu nahe aufgefahren ist, eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern konkret gefährdet hat. Im Einklang mit dem Strafgericht ist sowohl die aussergewöhnliche Dauer als auch die Intensität des skrupel-losen Verhaltens des Beschuldigten zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Das Verschulden wiegt mittelschwer, weshalb eine Einsatzstrafe von 3 Monaten als angemessen erachtet wird. Im Rahmen der Asperation ist allerdings der enge zeitliche, räumliche und sachliche Konnex in Bezug auf die versuchte Nötigung zu beachten, womit der Gesamtschuldbeitrag der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Verhältnis zur versuchten Nötigung als eher gering zu veranschlagen ist. Dies berücksichtigend erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis eine Asperation im Umfang von 1 Monat für die grobe Verletzung von Verkehrsregeln als angemessen. 4.14 Hinsichtlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zeigt sich, dass sich der Beschuldigte rund zwei Stunden nach dem Unfall bei der Polizei gemeldet hat. Im Übrigen sind keine weiteren Besonderheiten ersichtlich, weshalb das Verschulden als leicht zu qualifizieren ist. Die Einsatzstrafe ist auf 2 Monate festzulegen, was im Rahmen der Asperation zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe des gewerbsmässigen Diebstahls im Umfang von 1 Monat führt. 4.15 In Bezug auf den mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern ist im Konsens mit der Vorinstanz festzustellen, dass dem Beschuldigten die Ausweise und Schilder wegen den nicht bezahlten Steuern, des Aussetzens der Haftpflichtversicherung sowie des Nichtvorführens des Motorfahrzeugs entzogen worden sind. Mithin handelt es sich nicht um reine Bagatelldelikte. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich die eventualvorsätzliche Begehung aus. Das Verschulden wiegt in allen sechs Fällen noch leicht, weshalb für die sechs Fälle des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern jeweils eine Einsatzstrafe von 15 Tagen festzulegen ist. Den engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Konnex berücksichtigend erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis eine Asperation im Umfang von je 10 Tagen resp. total 2 Monaten für die Missbräuche von Ausweisen und Schildern als angemessen. 4.16 Schliesslich sind hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Bezug auf die objektiven Tatkomponenten weder belastende noch entlastende Besonderheiten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist in subjektiver Hinsicht hervorzuheben, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Das Verschulden wiegt hinsichtlich aller vier Delikte gerade noch leicht, weshalb eine Einsatzstrafe von jeweils ½ Monat als angemessen erachtet wird. Dies führt zu einer Asperation im Umfang von ¼ Monat pro Delikt resp. total 1 Monat. 4.17 Somit ist die Einsatzfreiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 16 Monaten im Rahmen der Asperation um insgesamt 10 Monate Freiheitsstrafe für den mehrfachen Hausfriedensbruch, die mehrfache Sachbeschädigung, die versuchte Nötigung, die grobe Verletzung von Verkehrsregeln, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, den mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu erhöhen. Die (hypothetisch) tatbezogene Gesamtfreiheitsstrafe ist folglich auf 26 Monate festzusetzen. 4.18 Diese Gesamtstrafe ist in einem nochmaligen Schritt im Hinblick auf allfällige besondere Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, zu überprüfen. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingehend dargelegt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (S. 49 des vorinstanzlichen Urteils). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigt der Beschuldigte seine bisherigen Darlegungen und gibt ergänzend zu Protokoll, dass er nunmehr in O. in einem Haus wohne, wobei die Liegenschaft einem Bekannten gehöre und er keinen Mietzins entrichte. Im Gegenzug renoviere er jedoch das gesamte Haus. Ferner sei er seit dem 1. September 2022 bei der M AG im Stundenlohn mit einem Pensum von 50% erwerbstätig (Protokoll KGer, S. 9 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weisen keine Besonderheiten auf und sind demnach neutral zu werten. Demgegenüber ist zu Lasten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass er trotz laufender Verfahren sowie während der Probezeit des Urteils des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 14. November 2016 weiter delinquiert hat. Hinsichtlich des Teilgeständnisses des Beschuldigten ist ferner darauf hinzuweisen, dass er erst nach Vorhalt der erdrückenden Beweislage ein bloss taktisch motiviertes Geständnis zu Protokoll gab. Von einem Geständnis, welches auf der Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lassen würde, kann daher keine Rede sein. Insbesondere haben die Depositionen des Beschuldigten das Verfahren weder vereinfacht noch verkürzt. Somit ist das Teilgeständnis des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Soweit der Beschuldigte ferner moniert, dass sein im Tatzeitpunkt jugendliches Alter zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das jugendliche Alter das Verschulden grundsätzlich nicht reduziert ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 271). Es zeigt sich somit, dass sich die Täterkomponenten in einem ersten Schritt zu Lasten des Beschuldigten auswirken, weshalb die (hypothetische) tatbezogene Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten um insgesamt 1 Monat auf 27 Monate zu erhöhen ist. 4.19 Im Weiteren ist in casu zu prüfen, ob das Beschleunigungsgebot verletzt ist. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO haben die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Erwägungen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Da Verfahrensverzögerungen nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots in freier Rechtsfindung praeter legem Sanktionen abgeleitet, die von der Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung über das Absehen von Strafe bis hin zur Verfahrenseinstellung gehen können (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2 ff.; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 367 ff.; Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl.2019, Art. 47 N 178 ff.). In casu wurde am 30. Juni 2016 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet (act. 579), wobei dieser erst ab seiner Verhaftung am 16. August 2016 (act. 267) Kenntnis vom Verfahren hatte. Die Anklage datiert sodann vom 27. Januar 2020 (act. S 1), das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. März 2021 und das vorliegende Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Oktober 2022. Folglich sind seit der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten nunmehr rund sechs Jahre vergangen. Diese Dauer des Verfahrens ist gesamthaft betrachtet nicht unangemessen lang. Der Tatvorwurf wiegt schwer, wobei die jeweiligen Rollen der drei Beschuldigten in den diversen Delikten abgeklärt werden mussten. Entsprechend ist eine Vielzahl von Einvernahmen mit den drei Beschuldigten durchgeführt worden. Ferner umfassen das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren insgesamt 8 Bundesordner. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass seit der Eröffnung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen den Einbruchdiebstählen diverse weitere Delikte hinzugekommen sind, zumal namentlich der Beschuldigte ungeachtet des hängigen Strafverfahrens stetig weiter delinquiert hat. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wegen der Dauer des gesamten Verfahrens zu verneinen. Dennoch ist der relativ langen Verfahrensdauer – ungeachtet der verneinten überlangen Verfahrensdauer bzw. der nicht gegebenen Verletzung des Beschleunigungsgebots – nach Ansicht des Kantonsgerichts im Rahmen der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.4; Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 186). Die (hypothetische) tatbezogene Gesamtfreiheitsstrafe ist deshalb um 3 Monate auf 24 Monate zu reduzieren, womit auch die Dauer des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung berücksichtigt wird. 4.20 Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ausserdem kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. März 2021 wurde dem Beschuldigten − trotz einiger Bedenken − der bedingte Strafvollzug gewährt, dies allerdings in Kombination mit einer erstmals deutlich spürbaren Sanktion (Widerruf der Vorstrafe) sowie flankierenden Massnahmen (Bewährungshilfe). Angesichts der Gegebenheit, wonach in casu einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, sowie des in Art. 391 Abs. 2 StPO normierten Verbotes der reformatio in peius erhellt, dass das Kantonsgericht über den erstinstanzlich gewährten bedingten Strafvollzug nicht neu zu befinden hat. Hingegen moniert der Beschuldigte die Anordnung der Bewährungshilfe, was nachfolgend zu prüfen ist. 4.21 Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Hilfeleistung für den Betroffenen steht dabei im Vordergrund. Die Anordnung der Bewährungshilfe ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden. Sie sollte immer angeordnet werden, wenn die Prognose günstig ist, jedoch einige Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgesehen werden. Diese können im Charakter des Verurteilten oder in äusseren Umständen liegen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 44 N 24 f.). In casu ist gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu konstatieren, dass sich seine Lebensumstände insofern verbessert haben, als er nunmehr offenbar über einen festen Wohnsitz − wenn auch nur während der Dauer der Renovation der von ihm bewohnten Liegenschaft − verfügt. Ebenso ist positiv zu werten, dass der Beschuldigte aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte nach wie vor seine finanzielle Situation offenkundig nicht beherrscht, zumal er zu Protokoll gegeben hat, dass sich seine finanzielle Lage weiter verschlechtert habe und er nunmehr über noch mehr Schulden als zur Zeit der strafgerichtlichen Hauptverhandlung verfüge (Protokoll KGer, S. 7). Es bestehen daher augenscheinlich deutliche Unsicherheiten hinsichtlich der angeblichen Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Beschuldigten. So ist angesichts der finanziellen Lage des Beschuldigten wenig nachvollziehbar, weshalb er lediglich einer Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50% nachgeht, zumal seine stetig zunehmende Verschuldung dem Ziel einer sozialen Integration, gefestigter Lebensumstände sowie der Bewahrung vor Rückfälligkeit entgegensteht. Angesichts sämtlicher Umstände erachtet es das Kantonsgericht daher als zwingend geboten, für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe anzuordnen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist. 4.22 Folglich ist der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 15 Tagen, zu verurteilen ist. Für die Dauer der Probezeit ist Bewährungshilfe anzuordnen. 5. Widerruf der Vorstrafe 5.1 Mit Urteil vom 24. März 2021 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der im vorliegenden Verfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgrund der Bedenken hinsichtlich der Legalprognose nur zu gewähren sei, indem die Vorstrafe wiederrufen werde, so dass erstmals eine spürbare Sanktion vollzogen werde. 5.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 4. Juli 2022 geltend, dass die im vorliegenden Verfahren beurteilten Delikte gänzlich anders liegen würden als jene der Vorstrafe vom November 2016 zu Grunde liegenden. Aufgrund dieser Vorstrafe könne daher keine schlechte Prognose gestellt werden. Hinzu komme, dass sich seine Lebenssituation mittlerweile deutlich verbessert habe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Dreijahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB kurz vor dem Ablauf stehe. Vor den Schranken des Kantonsgerichts bringt der Beschuldigte ergänzend vor, dass ab dem 14. November 2022 der Widerruf nicht mehr möglich wäre. Angesichts des Umstands, dass der Widerruf ohnehin nicht angebracht sei, sondern vielmehr seine Situation bloss destabilisiere, sei von diesem abzusehen. 5.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus, dass die Vorstrafe zu Recht widerrufen worden sei. Die im Berufungsverfahren behandelten Delikte würden nicht gänzlich anders liegen. Diesbezüglich sei namentlich auf die Verurteilungen wegen versuchter Nötigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu verweisen. 5.4 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Erforderlich für den nachträglichen Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe sind somit kumulativ eine Rückfalltat sowie eine damit verbundene ungünstige Prognose. Fehlt eine ungünstige Prognose, so ist vom Widerruf abzusehen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 46 N 7, 41 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140, E. 4.4). 5.5 Vorab ist zu prüfen, ob der Widerruf im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Berufungsgericht formell zulässig ist. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB). Dieses Datum ist auch für die Berechnung des Probezeitablaufs und der darauf folgenden Frist von drei Jahren massgebend ( Roland M. Schneider / Roy Garré , a.a.O., Art. 46 N 82). In casu datiert das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 14. November 2016, womit die Probezeit von drei Jahren am 14. November 2019 abgelaufen ist. Folglich endet die Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB am 14. November 2022, weshalb im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Berufungsgericht der Widerruf formell zulässig ist. 5.6 Mit Urteil vom 14. November 2016 sprach der Strafgerichtpräsident Basel-Stadt den Beschuldigten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 6. Oktober 2022). Dessen ungeachtet delinquierte der Beschuldigte unter anderem am 28. November 2018 erneut, was zu den im vorliegenden Strafverfahren erfolgten Schuldsprüchen wegen versuchter Nötigung sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln führte. In strafrechtlicher Hinsicht erweist sich das Vorleben des Beschuldigten daher als belastend, zumal er aus den gegen ihn bedingt ausgesprochenen Strafen offenbar keine Lehren gezogen hat. Mithin hat der Beschuldigte unbeeindruckt von der Inhaftierung, den Vorstrafen, der laufenden Probezeit sowie dem hängigen Strafverfahren in massiver Weise unbeirrt weiter delinquiert. Dass er den Ernst der Lage nicht einmal ansatzweise erkannte, liegt damit auf der Hand. Daran vermag weder der zumindest vorübergehende feste Wohnsitz noch die teilweise Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit irgendetwas zu ändern. Vielmehr zeigt sich, dass der Beschuldigte unbesehen der Arbeitstätigkeit seine Schulden weiter äufnete. Eine nachhaltige positive Entwicklung der Lebensumstände ist daher nicht ersichtlich. Die erneute Straffälligkeit während der Probezeit und die damit verbundene Einsichtslosigkeit des Beschuldigten sind klarerweise negativ zu bewerten, weshalb die mit Urteil vom 14. November 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- zu widerrufen ist. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Soweit die Berufung des Beschuldigten die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten sowie die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rügen einzig auf den Fall des Freispruchs vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls beschränkt sind. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Diebstahls jedoch bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die erstinstanzliche Kostenverlegung sowie die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung erübrigen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Land-schaft vom 24. März 2021 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen ist. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 6'250.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 250.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Beschuldigten. 2. Mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. August 2022 wurde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Honorarnote vom 19. Oktober 2022 weist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, einen Aufwand von 26.2 Stunden à Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112) aus, wobei die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inklusive Weg) bereits berücksichtigt worden ist. Unter Hinweis auf die konkreten Gegebenheiten erachtet das Berufungsgericht den geltend gemachten Aufwand als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Jörg Schenkel für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'438.50 (inklusive Auslagen von Fr. 198.50) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 418.75, somit insgesamt Fr. 5'857.25, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. März 2021, auszugsweise lautend: " I. A. 1. A. wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der versuchten Nötigung, der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der vom 16. August 2016 bis zum 30. August 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 15 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 186 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV), Art. 91a SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b, c und d WG, Art. 25 Abs. 1 WG, Art. 27 Abs. 1 WG), Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. 2. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 93 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet . 3. A. wird von der Anklage
- des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zum Nachteil o der B. AG (Fall 1), o des C. (Fall 6),
- des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil o des D. (Fall 3), o des E. (Fall 5), o der F. AG (Fall 10) o der G. AG (Fall 11)
- des Diebstahls zum Nachteil o der H. AG (Fall 2), (Fälle gemäss Anklageziffer A 1.4, Deliktsverzeichnis), sowie
- der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 7. Februar 2019 (Anklageziffer B 7.), freigesprochen .
4. Die Verfahren betreffend
- mehrfache verbotene Einfuhr von Waffen in die Schweiz, begangen vor dem 16. August 2016 bzw. vor dem 7. Juli 2017 (Anklageziffer B 1.),
- Führen eines Fahrzeugs mit nicht vorschriftsgemäss an- gebrachten Kontrollschildern, begangen am 7. Juli 2017 (Anklageziffer B 2.),
- einfache Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am
8. September 2016 (Anklageziffer B 3.)
- einfache Verletzung von Verkehrsregeln sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, begangen am 7. Oktober 2017 (Anklageziffer B 4.) und
- einfache Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am
24. März 2018 (Anklageziffer B 5.) werden aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt.
5. Die am 14. November 2016 durch den Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden sowie mehrfacher Beschimpfung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, unter Anrechnung von 1 Tag Haft, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für voll ziehbar erklärt ." "VI. Verfahrenskosten
1. Die Beurteilten tragen den sie betreffenden Teil der Kosten des Vorverfahrens sowie allfällige Kosten des Zwangsmassnahmengerichts, dies unter Berücksichtigung der Reduktion der Kosten zufolge den sie betreffender Freisprüche und Einstellungen.
2. Die Verfahrenskosten betragen bei A. Fr. 18'146.84 (Kosten des Vorverfahrens von Fr. 13'846.84 und Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 4'300.00). Hiervon hat A. zwei Drittel zu tragen (Fr. 12’097.90), ein Drittel geht zu Lasten des Staates (Fr. 6'048.95). Die Verfahrenskosten betragen bei I. Fr. 10'811.51 (Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8'861.51 und Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'950.00). Hiervon hat I. die Hälfte zu tragen (Fr. 5’405.75), die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates (Fr. 5’405.75). Die Verfahrenskosten betragen bei L. Fr. 4'754.67. L. hat diese Kosten vollständig zu tragen. 3. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.00 festgelegt. Diese Gerichtsgebühr wird den Beurteilten in folgendem Verhältnis auferlegt: A. : Fr. 4'500.00, wovon er Fr. 3’000 (zwei Drittel) zu tragen hat; die restlichen Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten des Staates. I. : Fr. 3'500.00, wovon er Fr. 1'750.00 (die Hälfte) zu tragen hat; die restlichen Fr. 1'750.00 gehen zu Lasten des Staates. L. : Fr. 1'000.00 , die er vollständig zu tragen hat. VII. Kosten der amtlichen Verteidigung 1. Es wird festgestellt, dass die einstige amtliche Verteidigung von A. ( Rechtsanwalt Simon Berger) für ihre Bemühungen aus der amtlichen Verteidigung vom 19. August 2016 bis zum 11. Juni 2019 bereits mit Fr. 4'346.50 entschädigt worden ist, dies unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. nach Art. 135 Abs. 4 StPO (Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Juli 2019, act. 221 ff.). Das Honorar der derzeitigen amtlichen Verteidigung von A. (Rechtsanwalt Jörg Schenkel) in Höhe von insgesamt Fr. 8'028.70 (für den Aufwand seit dem 15. April 2020 bzw. nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen, Mehrwertsteuer, Hauptverhandlung, Weg und Nachbesprechung sowie nach Abzug von 4 Stunden betreffend die geschätzte Dauer der Hauptverhandlung) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. A. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat zwei Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung zwei Drittel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt und in den Dispositiv-Ziffern I.1-I.5, VI.1-VI.3 und VII.1 unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 6'250.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 6'000.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, ein Honorar von Fr. 5'438.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 418.75, insgesamt somit Fr. 5'857.25, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Entscheid ist rechtskräftig.