opencaselaw.ch

460 22 221

Basel-Landschaft · 2022-10-24 · Deutsch BL

Hinderung einer Amtshandlung

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 1.1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung kann im Rahmen ihrer Begründung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO eingeschränkt, jedoch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr ausgedehnt werden ( Bähler , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 399 N 7; Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 399 N 14). In der Berufung ist genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des Urteils zu ändern ist. Aus der allgemeinen Vorschrift von Art. 385 Abs. 1 StPO darf gefolgert werden, dass es nicht genügt, in der Berufungserklärung bloss festzuhalten, das Rechtsmittel richte sich gegen das Strafmass oder gegen die Schuldfrage. Bei einer Anfechtung der Sanktion ist anzugeben, welche konkrete Anpassung des Urteilsdispositivs beantragt wird. Von der Partei kann im Interesse einer effizienten Justiz erwartet werden, dass sie ihre Anträge genügend begründet und damit genügend spezifiziert darlegt ( Bähler , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 399 N 8). Wird die Berufung auf die Anfechtung des Schuldspruches beschränkt und der betreffende Antrag abgewiesen, können das Strafmass oder die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (vgl. BGer Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 399 N 19; Jositsch / Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 1548).

E. 1.1.2 Im vorliegenden Fall liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor. Die Staatsanwaltschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mit Berufungserklärung vom 23. Dezember 2022 führt der Berufungskläger einleitend aus, dass das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich angefochten werde, während konkret ein vollumfänglicher und kostenloser Freispruch begehrt wird. Der Antrag, es sei dem Berufungskläger für den Freiheitsentzug vom 16. und 17. Dezember 2020 eine Entschädigung von CHF 200.– zuzusprechen, wird dagegen erst mit Berufungsbegründung vom 10. März 2023 gestellt, wobei über diesen Anspruch von Amtes wegen zu befinden ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Strafzumessung sowie der Sanktionswahl (Dispositiv-Ziffer 1) und des Entscheides über die Zivilforderung (Dispositiv-Ziffer 2) liegen keine konkreten Anträge vor. In seiner Berufungsbegründung beanstandet der Berufungskläger einzig die vorinstanzliche Festsetzung der Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Bei dieser Ausgangslage hat das Berufungsgericht im Falle eines Freispruchs auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Zivilforderung zu beurteilen, während bei einem Schuldspruch das vorinstanzliche Urteil mangels spezifischer Anträge allein in Bezug auf die Festsetzung der Verbindungsbusse zu überprüfen ist.

E. 1.2 Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, da ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, bis hin zu einem vollständigen Freispruch. Demgegenüber ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das Urteil des Vorderrichters zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen.

E. 1.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren tatsächliche oder rechtliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 82 N 13; Brüschweiler / Nadig / Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3).

E. 2 Ausgangslage und Standpunkte der Parteien

E. 2.1 Dem Berufungskläger wird mit als Anklageschrift geltendem Strafbefehl vom 29. April 2022 (Art. 356 Abs. 1 StGB) vorgeworfen, er sei am 16. Dezember 2020, um ca. 22:40 Uhr, im Interregio-Zug von X. nach Y. den mehrmaligen Aufforderungen der Zugbegleiter, seine Schutzmaske anzulegen, nicht nachgekommen, worauf die Transportpolizei verständigt und die Polizei Basel-Landschaft aufgeboten worden sei. Gestützt auf diese Meldung hätten sich zwei Polizisten zum Bahnhof Y. begeben, wo sie den Berufungskläger im zweithintersten Wagen hätten feststellen können, welcher wiederum keine Schutzmaske getragen habe. Die Polizei habe den Berufungskläger sodann um ca. 23:01 Uhr zweimal aufgefordert, den Zug zu verlassen. Zwar habe dieser genickt, jedoch anschliessend keine Anstalten gemacht, den Zug zu verlassen. Nach einer erneuten Aufforderung habe der Berufungskläger eine Wasserflasche hervorgenommen und diese an seinen Mund geführt. Als einer der Polizisten dies habe unterbinden und die Wasserflasche wegnehmen wollen, habe sich der Berufungskläger in Eigeninitiative von seinem Sitz aus auf den Boden fallen lassen und angefangen, laut zu schreien. Daraufhin habe einer der Polizisten dem Berufungskläger Handschellen angelegt. Weil sich letzterer geweigert habe, aufzustehen respektive auf seinen eigenen Füssen zu laufen, habe er schliesslich von den beiden Polizisten aus dem Zug getragen werden müssen. Mit seinem Verhalten habe der Berufungskläger die Polizisten wissentlich und willentlich an einer Handlung gehindert, welche innerhalb deren Amtsbefugnisse gelegen habe.

E. 2.2 Zur Begründung seines Entscheides vom 24. Oktober 2022 erwägt das Strafgericht im Wesentlichen, dass sich in Berücksichtigung aller Berichte und Einvernahmen ein schlüssiges Gesamtbild ergebe. Die Aussagen des Berufungsklägers, wonach er die Aufforderungen der Zugbegleiter und der Polizei nicht gehört bzw. verstanden habe, würden nicht glaubhaft erscheinen. Gemäss eigener Schilderung habe er damit begonnen, seine Sachen einzusammeln, und damit zumindest vermeintliche Vorbereitungshandlungen zum Verlassen des Zuges getätigt. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger für den Tatzeitpunkt keine ärztliche Bestätigung habe vorlegen können, welche ihn von der Maskentragpflicht dispensiert hätte. Erst fünf Tage nach dem Vorfall sei ihm ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt worden, wobei dem betreffenden Arzt später die Berufszulassung entzogen worden sei, weil er solche Atteste ohne effektive medizinische Konsultation verfasst habe. Weiter erscheine die Darlegung des Berufungsklägers, er habe nicht aus der Flasche trinken wollen, aufgrund seines konkreten Verhaltens unplausibel. Zusammenfassend sei der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Zugbegleiter und des Polizisten erstellt. Die Depositionen des Berufungsklägers, wonach er von einem Polizisten zu Boden geworfen worden sei, erscheine unglaubhaft, zumal die Polizei ihn habe dazu bewegen wollen, den Zug schnellstmöglich zu verlassen. Es liege innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizei, einen Auftrag in der Art des vorliegenden auszuführen und eine renitente Person aus dem Zug zu begleiten. Dem Einwand der Verteidigung, dass im Strafbefehl nicht genau umschrieben sei, um welche Amtshandlung es sich handle, könne nicht gefolgt werden. Aus dem Kontext des Strafbefehls ergebe sich, dass die Polizisten daran gehindert worden seien, den Berufungskläger aus dem Zug zu begleiten. Das angeklagte Verhalten erfülle sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung, wobei keine Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in Betracht kommen würden. Bezüglich des Ausmasses des verschuldeten Erfolges sei zu konstatieren, dass der Berufungskläger den Polizisten mit einem äusserst unkooperativen und provokativen Verhalten gegenübergetreten sei und zuvor mehrfach die Weisungen des Zugpersonals missachtet habe. Verschuldensmindernde Umstände seien keine ersichtlich, weil der Berufungskläger auch nicht über ein gültiges medizinisches Attest verfügt habe, welches ihn von der Maskentragpflicht dispensiert hätte. Die begangene Tat entspreche einem mittelschweren Verschulden, weshalb mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 286 StGB eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen erscheine. Die Täterkomponente wirke sich vorliegend strafzumessungsneutral aus. Aufgrund des jährlichen Nettoeinkommens von CHF 132'627.– resultiere bei einem Pauschalabzug von 25% für Steuern und Krankenkasse ein Tagessatz im Betrag von CHF 290.–. Dem Berufungskläger könne keine Schlechtprognose gestellt werden, weshalb der Vollzug der Strafe aufzuschieben sei. Aus spezialpräventiven Gründen sei es jedoch angezeigt, eine Verbindungsbusse in Höhe von 20% der Strafe, somit CHF 1'150.–, auszusprechen, womit sich die bedingt vollziehbare Geldstrafe im Ergebnis auf 16 Tagessätze belaufe. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse trete an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

E. 2.3 Mit Berufungsbegründung vom 10. März 2023 wird zusammengefasst vorgebracht, es sei vorliegend irrelevant, ob der Berufungskläger von der Maskentragpflicht befreit gewesen sei. Dieser Sachverhalt bedürfe keiner weiteren Abklärung, weil er nicht Gegenstand der Anklage bilde. Der Berufungskläger habe seinerseits auch nicht geltend gemacht, er habe darauf bestanden, ohne Maske im Zug zu bleiben. Vielmehr habe er der Aufforderung, den Zug zu verlassen, selbständig nachkommen wollen. Die Begrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes verbiete es der Vorinstanz, ihrem Urteil einen anderen Sachverhalt als den angeklagten zu Grunde zu legen. Vor diesem Hintergrund erscheine die Beweiswürdigung gemäss Erwägung 2.1 des vorinstanzlichen Urteils als willkürlich. Auch die Anklage habe nicht behauptet, dass der Berufungskläger vom Zugbegleiter zum Verlassen des Zuges aufgefordert worden sei, weshalb die betreffende Erwägung 2.2 des Strafgerichts ebenfalls willkürlich sei. Der Berufungskläger habe zugestanden, dass er die Flasche ergriffen habe, weshalb sie ihm aus den Händen gerissen worden sei. Die Sachverhaltsversion, wonach dieser zu Boden gedrückt, mit Handschellen gefesselt und aus dem Zug geschleift worden sei, werde vom Zugbegleiter bestätigt. Hätte sich der Berufungskläger tatsächlich schreiend auf den Boden fallen lassen, wäre dieses aussergewöhnliche Verhalten im Wahrnehmungsbericht des Zugbegleiters festgehalten worden. Tatsache sei, dass die Polizei das Ergreifen der Wasserflasche als zeitverzögernde Provokation verstanden und daher mit Gewalt durchgegriffen habe. Die Sachverhaltsfeststellung gemäss Erwägung 2.3 des vorinstanzlichen Urteils gründe somit auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und sei mit dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht vereinbar. Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts gehe aus der Anklage nicht hervor, welche Amtshandlung vom Berufungskläger gehindert worden sein solle. Es sei lediglich eine Interpretation des Strafgerichts, dass die gehinderte Amtshandlung das Begleiten aus dem Zug gewesen sei. Diesbezüglich sei eine tatbestandsmässige Hinderung auch nicht nachgewiesen. Selbst wenn der Berufungskläger ohne gewaltsame Einwirkung der Polizei vom Sitz gerutscht wäre und geschrien hätte, könne darin kein bewusstes und gezieltes Hindern einer Amtshandlung, sondern vielmehr ein panikartiges Verhalten erkannt werden. Bloss passives Verhalten erfülle den Tatbestand nicht. Soweit die Amtshandlung darin bestanden hätte, den Berufungskläger zwangsweise aus dem Zug zu schaffen, wäre ein Unterschied zwischen passivem Sitzenbleiben oder Liegen auf dem Boden nicht erkennbar. Zur Verspätung des Zuges um 6 Minuten sei es letztlich gekommen, weil überhaupt die Polizei aufgeboten worden sei. Die Amtshandlung sei rasch vollzogen und durch den Berufungskläger weder verzögert noch erschwert worden. Sodann werde auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bestritten. Es lasse nichts darauf schliessen, dass der Berufungskläger die Amtshandlung, welche darin bestanden haben solle, ihn aus dem Zug zu bringen, mit einem aktiven Tun habe verhindern wollen. Schliesslich werde die Auferlegung der Verbindungsbusse und damit die Strafe gerügt. Es bestehe der Eindruck, die Vorinstanz habe den Berufungskläger für eine willkürlich festgestellte querulatorische Haltung abstrafen wollen. Es liege auch keine Schnittstellenproblematik vor, weshalb die Verbindungsbusse unbegründet erscheine.

E. 2.4 In ihrer Berufungsantwort vom 18. April 2023 verweist die Staatsanwaltschaft zunächst in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf die ihres Erachtens zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil. Im Weiteren wird geltend gemacht, dass vorliegend auch die Erwägungen des Kantonsgerichts im Beschluss vom 5. Juli 2022 (470 22 65) zu berücksichtigen seien, wonach die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend die beteiligten Polizisten abgewiesen worden sei. Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers seien die Aussagen des beteiligten Polizisten sehr überzeugend. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine willkürliche Beweiswürdigung seien klar zu verneinen. Der Tatbestand von Art. 286 StGB setze eine Widersetzlichkeit voraus, welche sich in gewissen Umfang in einem aktiven Tun ausdrücke. Dem Berufungskläger sei bewusst gewesen, dass er habe aus dem Zug aussteigen müssen. Dennoch habe er aktiv aus der Flasche getrunken und sich auf den Boden fallen lassen. Dieses Verhalten sei offensichtlich über einen blossen Ungehorsam gegenüber der Anordnung der Polizei hinausgegangen und darauf gerichtet gewesen, das angekündigte Aussteigen aus dem Zug zu erschweren oder verzögern.

E. 2.5 Vor den Schranken des Kantonsgerichts führt der Berufungskläger ergänzend aus, dass der angeklagte Sachverhalt eine völlig lebensfremde Verhaltensweise schildere. Der Berufungskläger sei weder ein "Spinner" noch ein Corona-Querulant, der sich wie ein Verrückter auf den Boden fallen lasse und wie ein Kind zu schreien beginne. Der Zeuge habe in freier Erzählung geschildert, dass die Polizei den Berufungskläger vom Sitz aus zu Boden gebracht habe. Letzterer habe erst geschrien, als die Polizei ihm das Knie auf den Rücken gedrückt habe. Bei dieser Ausgangslage müsse mindestens "in dubio pro reo" ein Freispruch erfolgen.

E. 3 Sachverhalt und Beweiswürdigung

E. 3.1 Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung

E. 3.1.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Riedo / Fiolka / Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 10, N 41 ff.). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch indirekte, mittelbare Beweise erlauben einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss, wobei hier vermutet wird, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer Urteile 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019, E. 1.2; je mit Hinweisen). Beim Indizienbeweis, der auf einzelnen Umständen beruht, die in ihrer Gesamtheit keine andere Annahme zulassen sollen, dass die angeklagte Person die vorgeworfene Tat begangen habe, ist indes der Grundsatz "in dubio pro reo" verschärft zu beachten (vgl. Ruckstuhl / Dittmann / Arnold , Strafprozessrecht, Zürich 2011, S. 67, Rz. 184).

E. 3.1.2 Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Jositsch / Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Eine Verurteilung darf indessen nur dann ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Gefordert wird diesbezüglich ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ( Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. A. Basel 2023, Art. 11 N 83 und Fn. 268). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; Jositsch / Schmid , a.a.O., N 233). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

E. 3.1.3 Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer Urteil 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.). Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (BGE 129 I 49, Erw. 4 und 5, m.w.H.). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 162, N 15).

E. 3.2 Sachverhalt gemäss Anklage

E. 3.2.1 Aus dem Anklagegrundsatz folgt, dass die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt ist und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer Urteil 6B_1452/2019 vom 25. September 2020, E. 1.2, m.w.H.).

E. 3.2.2 Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers geht aus dem angeklagten Sachverhalt hinreichend klar hervor, dass die beteiligten Polizisten im Sinne einer Amtshandlung damit beauftragt waren, den Berufungskläger aus dem Zug zu begleiten, zumal dieser sich weigerte, eine Schutzmaske anzuziehen. Sodann wird dem Beschuldigten konkret vorgeworfen, dass er den mehrfachen polizeilichen Aufforderungen keine Folge geleistet habe, seine Wasserflasche hervorgenommen und an den Mund geführt habe, sich von seinem Sitz auf den Boden habe fallen lassen, laut geschrien und sich geweigert habe, aufzustehen bzw. auf eigenen Füssen zu laufen. Schliesslich wird aus dem Anklagesachverhalt auch ersichtlich, dass das vorstehend genannte Verhalten die Begleitung des Berufungsklägers aus dem Zug verzögerte und erschwerte.

E. 3.2.3 Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob die angeklagten Tathandlungen als erstellt angesehen werden können (E. 3.3 ff.) und inwiefern diese rechtlich als Hinderung einer polizeilichen Amtshandlung zu qualifizieren sind (E. 4). Weil vorliegend keine objektiven Beweismittel (z.B. Bild- und Tonaufnahmen) vorliegen, muss sich die Beweiswürdigung auf die Wahrnehmungen und Schilderungen der beteiligten Personen abstützen.

E. 3.3 Schilderungen der beteiligten Polizisten

E. 3.3.1 In dem von Kpl D. verfassten Polizeibericht vom 17. Dezember 2020 (act. 55 f.) wird zum Verhalten des Berufungsklägers gegenüber der Polizei folgendes ausgeführt (act. 57): "A. befolgte auch die Weisungen durch den Schreibenden nicht und filmte uns ebenfalls bei der Personenkontrolle. Da er sich weigerte, den Zug zu verlassen, wurde er in Handschellen gelegt und aus dem Zug getragen."

E. 3.3.2 In der Anzeige vom 9. März 2021 (act. 67 ff.) beschreibt Kpl D. den angeklagten Sachverhalt wie folgt (act. 71): "Wir begaben uns in den Wagon und forderten den Mann auf, mit uns zusammen den Zug zu verlassen. Er filmte uns mit seinem Mobiltelefon und bejahte durch Kopfnicken unsere Aufforderung. Er machte jedoch keine Anstalten, den Zug zügig mit uns zu verlassen. Trotz mehrmaligem Auffordern leistete der Mann keine Folge. Als er seine Trinkflasche zur Hand nahm und begann Wasser zu trinken, fasste ich die Flasche, um diesen provokativen Vorgang zu beenden. ln der Folge hielt der Beschuldigte an der Flasche fest, warf sich auf den Boden und begann zu schreien. Wegen seinem unkooperativen Verhalten wurde er in Handschellen gelegt und musste aus dem Zug getragen werden. Deshalb konnte der Zugfahrplan nicht eingehalten werden und es kam zu einer Verspätung von mehreren Minuten."

E. 3.3.3 Pol E. wurde am 17. März 2022 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt (act. 111 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme gab er in freier Schilderung der Geschehnisse folgendes zu Protokoll (act. 113): "Wir sprachen ihn an und baten ihn, den Zug zu verlassen. Er reagierte nicht. Bei der weiteren Aufforderung stimmte er mit einem Nicken zu, machte aber keine Anstalten, den Zug zu verlassen. Wir sagten ihm nochmals, den Zug zu verlassen, woraufhin er eine Wasserflasche nach vorne nahm und daraus trank. Weil wir wussten, dass wir Zeitdruck hatten, wollten wir das unterbinden und mein Kollege wollte ihm dann die Wasserflasche wegnehmen. Auf das hin liess sich der Herr auf den Boden fallen und fing an, laut zu schreien. Wir hatten in / bis zu diesem Moment keinerlei Kontakt zu ihm gehabt, nur zur Flasche. Er lag dann im Zug auf dem Boden, im Zwischengang auf dem Bauch. Zu unserer Sicherheit haben wir gebunden, d.h. die Handschellen angelegt. Um noch weitere Verspätungen zu vermeiden, sagten wir ihm, dass wir nun den Zug verlassen würden. Wir halfen ihm sofort, aufzustehen, doch er wollte nicht auf seinen eigenen Beinen stehen, sodass wir ihn stützen mussten. Er weigerte sich zu laufen, weshalb wir ihn nach draussen trugen (er sackte immer wieder zusammen). Auf dem Perron angekommen, wollte er noch immer nicht stehen, weshalb wir ihn hinsetzten." Auf die Frage, wie er sich auf die Einvernahme vorbereitet habe, antwortete Pol E. , dass er die Anzeige durchgelesen habe (act. 117).

E. 3.3.4 Hinsichtlich der Sachverhaltsschilderungen der beteiligten Polizisten fällt auf, dass die tatzeitnahe Zusammenfassung des Geschehens im Bericht vom 17. Dezember 2022 sehr knapp gehalten ist. Dort ist lediglich davon die Rede, dass sich der Berufungskläger geweigert habe, den Zug zu verlassen, weshalb man ihn in Handschellen gelegt und weggetragen habe. Mit Blick auf die Ausführungen in der Anzeige vom 9. März 2021 fällt auf, dass das renitente Verhalten des Berufungsklägers hier wesentlich detaillierter beschrieben wird. Weiter ist zu beachten, dass letzterer am 12. Januar 2021 seinerseits Anzeige gegen die involvierten Polizisten erstattet hatte (vgl. act. 179). Diese Umstände dürfen bei der Würdigung der vorstehend (E. 3.3.2 und 3.3.3) wiedergegebenen Depositionen nicht ausser Acht gelassen werden. Zumal es sich um eine relativ aussergewöhnliche Reaktion des Berufungsklägers handelte (er hielt sich an der Flasche fest, warf sich auf den Boden und begann zu schreien), stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, weshalb diese Ereignisse nicht bereits im Bericht vom 17. Dezember 2022 geschildert worden sind.

E. 3.4 Schilderungen des Zugbegleiters

E. 3.4.1 C. verfasste am 22. Januar 2021 einen Wahrnehmungsbericht, worin er unter anderem Folgendes ausführt (act. 81): "Der Beschuldigte verweigerte auch mit der Kantonspolizei jegliches Gespräch. Er begann, auch sie zu filmen und nahm einen Schluck Wasser. Daraufhin wurde er von der Kantonspolizei unter Einsatz von Zwang aus dem Zug geschafft. Dies verursachte eine Verspätung von sechs Minuten, die bei kooperativem Verhalten nicht geschehen wären."

E. 3.4.2 Vor den Schranken des Kantonsgerichts gibt C. als Zeuge betreffend den angeklagten Sachverhalt in freier Schilderung folgendes zu Protokoll: "Es waren zwei Herren, zwei Polizisten. Sie sind hinein und wollten ihn ansprechen, sich bemerkbar machen. (..) Sie hatten eine Uniform an. Er hat zum Fenster hinausgeschaut, sie wollten seine Aufmerksamkeit erlangen, waren aber nicht sonderlich erfolgreich, denn er hat sie komplett ignoriert. Nach rund 5 Minuten bin ich dann hineingegangen um zu fragen, wie es aussieht und wann wir weiterfahren können. Sie sagten dann, dass man ja sehe, dass es nicht weitergehe. So musste er schliesslich unter Zwang aus dem Zug geschafft werden. (…) So wie ich mich erinnere, als ich dazu kam, hat er einen Schluck aus seiner Wasserflasche genommen. Sie haben ihn dann aus dem Sitz herausgebracht und ihm die Handschellen angelegt, einer nahm in an den Schultern und einer an den Füssen. Meine Kollegin hat dann noch den Rucksack hinausgetragen. Er hat sich gewehrt und seine Schuhe sind zwischen Perron und Zug auf die Geleise gefallen." (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 [nachfolgend: Verhandlungsprotokoll], S. 9 f.). Auf Fragen des Präsidenten hin führt C. aus, er könne nicht mehr sagen, ob es der Polizei gelungen sei, dem Berufungskläger die Wasserflasche aus der Hand zu nehmen. Er habe ein Geschrei gehört, jedoch nicht gesehen, wie es dazu gekommen sei. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Wagen befunden. Der Berufungskläger sei dann von den Polizisten aus dem Zug getragen worden, wobei dieser "herumgezappelt" habe (Verhandlungs-protokoll, S. 11).

E. 3.4.3 Aus den vorstehend wiedergegebenen Depositionen erhellt, dass C. in Übereinstimmung mit den Schilderungen der Polizisten wiederholt ausführte, dass der Berufungskläger seine Wasserflasche behändigt habe, um daraus zu trinken, bevor er unter Anwendung von Zwang aus dem Zug geschafft worden sei. Den Sachverhalt, wonach der Berufungskläger sich schreiend zu Boden geworfen habe, konnte er dagegen nicht bestätigen. Andererseits hat er entgegen der Auffassung des Berufungsklägers vor Kantonsgericht nicht ausgesagt, letzterer sei von den Polizeibeamten zu Boden gebracht worden. Vielmehr hat er wörtlich ausgesagt, dass man den Berufungskläger "aus dem Sitz herausgebracht" und ihm anschliessend Handschellen angelegt habe. Diesen Vorgang selbst konnte C. jedoch nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben.

E. 3.5 Schilderungen des Berufungsklägers

E. 3.5.1 Der Berufungskläger wurde am 17. Dezember 2020 polizeilich als beschuldigte Person befragt (act. 89 ff.), wobei er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte.

E. 3.5.2 Anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person vom 11. Januar 2022 (act. 101 ff.) gab der Berufungskläger vor der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass er auf die Aufforderung der Polizei hin "ok" gesagt, genickt und damit angefangen habe, seine Sachen einzusammeln. Er habe nicht aus der Falsche getrunken. Vielmehr habe der Polizist ihm dieselbe sofort aus den Händen gerissen und ihn zu Boden geworfen. Er sei zu diesem Zeitpunkt gesessen. Die Polizei habe ihm zu verstehen gegeben, dass er den Zug verlassen solle. Der Berufungskläger habe sofort angefangen, seine Sachen einzupacken und er habe aus dem Zug hinausgehen wollen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil er bereits nach 5 Sekunden zu Boden gebracht worden sei (act. 105).

E. 3.5.3 Vor den Schranken des Strafgerichts führte der Berufungskläger am 24. Oktober 2022 aus (act. S 223 ff.), dass er sich nicht geweigert habe, den Zug zu verlassen. Er habe angefangen, seine Sachen einzusammeln, und sei dann bereits nach 5 Sekunden durch die Polizisten auf den Boden gedrückt worden (act. S 225). Er habe im Zug keine Maske getragen, weil er davon befreit gewesen sei (act. S 227). Die Aufforderungen der Zugbegleiter, er solle den Zug verlassen, habe der Berufungskläger nicht verstanden und er könne auch nicht sagen, weshalb der Sachverhalt von den weiteren Beteiligten im Sinne der Anklage geschildert worden sei (act. S 229).

E. 3.5.4 Im Rahmen der Verhandlung vor dem Kantonsgericht vom 4. Juli 2023 sagt der Berufungskläger aus, dass er mit Gewalt auf den Boden gestossen worden sei. Sobald die Polizei ihm gesagt habe, er müsse den Zug verlassen, habe er angefangen, seine Sachen aufzuräumen. Bevor er dies habe erledigen können, sei er von den Polizisten mit Gewalt angegriffen und zu Boden gebracht worden. Er habe seinerseits nichts gemacht, um zu provozieren. Seine Wasserflasche habe sich im Rucksack befunden und sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht verschlossen gewesen. Er habe daraus getrunken, bevor die Polizei gekommen sei. Er habe die Flasche lediglich schliessen wollen und in der Nervosität die Kappe falsch gedreht. In diesem Moment habe er nicht beabsichtigt, daraus zu trinken. Die Flasche sei ihm dann aus der Hand gerissen worden, worauf er von den Polizisten zu Boden gestossen worden sei (Verhandlungs-protokoll, S. 4 f.).

E. 3.5.5 Aus den Depositionen des Berufungsklägers geht hervor, dass er weder bestreitet, die Aufforderungen der Polizisten verstanden noch vor dem Verlassen des Zuges seine Wasserflasche behändigt zu haben. Demgegenüber stellt er den Sachverhalt seinerseits so dar, dass er den Anweisungen unverzüglich habe nachkommen wollen, nicht aus der Flasche getrunken habe und vor der polizeilichen Intervention keine Gelegenheit erhalten habe, die mitgeführten Gegenstände im Rucksack zu verstauen und selbständig aus dem Zug zu steigen.

E. 3.6 Beweisergebnis Vorliegend ist gestützt auf die vorstehend zusammengefassten Aussagen der beteiligten Personen sowie die Akten erstellt, dass der Berufungskläger am 16. Dezember 2020, um ca. 22:40 Uhr, im Interregio-Zug von X. nach Y. keine Schutzmaske getragen hat und für diesen Zeitpunkt auch keine ärztliche Dispensation von der damals geltenden Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr vorweisen konnte. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass er sich trotz entsprechender Aufforderungen des Zugbegleiters weigerte, eine Schutzmaske anzuziehen oder den Zug zu verlassen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zugbegleiter die Polizei aus einem anderen Grund aufgeboten oder den Berufungskläger zu Unrecht eines regelwidrigen Verhaltens bezichtigt hätte. Weiter ist nachgewiesen, dass der Berufungskläger am Bahnhof Y. durch die aufgebotene Polizei erneut unmissverständlich dazu aufgefordert wurde, den Zug zu verlassen, und dieser Aufforderung – entgegen seiner Darstellung – nicht nachgekommen ist. Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften, konsistenten und übereinstimmenden Darlegungen des Zugbegleiters sowie der beteiligten Polizisten als erstellt zu erachten, dass es aufgrund des andauernd renitenten Verhaltens des Berufungsklägers während mehrerer Minuten zu einer Verzögerung der Weiterfahrt des Zuges gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist ebenso erstellt, dass der Berufungskläger statt der polizeilichen Aufforderung nachzukommen, nämlich aufzustehen und den Zug zu verlassen, eine Wasserflasche behändigte, welche er mit sich führte. Dass er diese jedoch offen in seinem Rucksack versorgt hatte und vor dem Verlassen des Zuges wieder den Deckel darauf schrauben wollte, so wie dies der Berufungskläger ausführt, ist per se und ebenso im Lichte der Depositionen der Polizei und des Zugbegleiters als Schutzbehauptung zu werten. Angesichts der Aussagen des Zugbegleiters, welche mit den Schilderungen der beteiligten Polizisten übereinstimmen, erachtet es das Kantonsgericht vielmehr als nachgewiesen, dass der Berufungskläger zwecks Provokation und bewusster Verzögerung der Erfüllung des polizeilichen Auftrags seine Wasserflasche aus dem Rucksack nahm, um daraus zu trinken. Damit gab er den anwesenden Polizeibeamten aktiv und konkludent zu erkennen, ihrer Aufforderung nicht zeitnah nachkommen zu wollen und eine weitere Verzögerung der Abfahrt des Zuges in Kauf zu nehmen. In der Folge hat ein Polizeibeamter unbestrittenermassen versucht, dem Berufungskläger die Wasserflasche abzunehmen, um eine weitere Verzögerung der Abfahrt des Zuges zu vermeiden. Sodann ist es gestützt auf die glaubhaften Depositionen der beteiligten Personen sowie in Würdigung des gesamten Geschehensablaufs erstellt, dass der Berufungskläger die Flasche nicht freiwillig aus der Hand gegeben und sich der polizeilichen Begleitung aus dem Zug nicht widerstandslos gefügt hat. Dies erhellt insbesondere aus dem Umstand, dass der Berufungskläger geschrien und sich mittels Zappeln gegen das polizeiliche Wegtragen auch noch auf dem Perron aktiv zur Wehr setzte, so dass letztlich seine Schuhe auf die Geleise gefallen sind.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Der Hinderung einer Amtshandlung macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 Abs. 1 StGB). Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen und deren Körperschaften und Anstalten ( Heimgartner , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Vor Art. 285 N 3). Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion steht (BGer Urteile 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011, E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008, E. 3.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.33 vom 8. November 2017, E. 2.2). Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Nicht erforderlich ist, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert. In Bezug auf die Art der bereiteten Hindernisse oder die verwendeten Tatmittel enthält der Gesetzestext keinerlei Einschränkung. Letztlich ist hinsichtlich der Tathandlung eine Widersetzlichkeit erforderlich, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Das der beschuldigten Person vorgeworfene Verhalten muss eine gewisse Intensität aufweisen (BGer Urteile 6B_89/2019 vom 17. Mai 2019, E. 1.1.1; 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Der blosse Ungehorsam scheidet aus. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar (vgl. BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer Urteil 6B_538/2019 vom 10. Dezember 2019, E. 2.3). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Handlung der Amtsperson sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, einen diesbezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die fragliche Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er (fälschlicherweise) davon ausgehen, die betreffende Handlung sei völlig unbeachtlich, was in der Praxis selten der Fall sein wird. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (BGer Urteil 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008, E. 3.3; Heimgartner , a.a.O., Art. 286 N 15).

E. 4.2 Aus der vorstehend zusammengefassten Lehre und Praxis folgt, dass ein blosses Ignorieren der polizeilichen Aufforderung verbunden mit einem physisch rein passiven Verhalten den Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StPO nicht erfüllen würde. In diesem Fall wäre vorliegend eine Strafbarkeit wegen Nichtbefolgens eines polizeilichen Befehls gemäss § 7 des Gesetzes über das kantonale Übertretungsstrafrecht (ÜStG; SGS 241) zu prüfen. Das Verhalten des Berufungsklägers ist jedoch nicht als rein passiv zu bewerten. Er hat die Aufforderungen der Polizisten nicht nur ignoriert, sondern den Vollzug der Amtshandlung mit einer aktiv provozierenden und verzögernden Handlung erschwert, indem er seine Wasserflasche aus dem Rucksack genommen hat, um daraus zu trinken. Dabei ging es ihm in objektiv erkennbarer Weise nicht darum, etwelchen Durst zu löschen, sondern gegenüber den Polizeibeamten seine Verweigerungshaltung zu demonstrieren und die Weiterfahrt des Zuges zusätzlich zu verzögern. Bereits damit hat der Berufungskläger die Schwelle zum aktiven Widerstand überschritten. Sodann wäre er in der konkreten Situation verpflichtet gewesen, die Flasche freiwillig aus der Hand geben und sich der polizeilichen Begleitung aus dem Zug widerstandslos zu fügen. Auch diesbezüglich hat er sich nicht rein passiv gezeigt, sondern mit einem fortdauernd renitenten Verhalten die Amtshandlung der Polizisten, welche darin bestand, den Berufungskläger zwecks Vollzugs der gesundheitspolizeilichen Vorschriften aus dem Zug zu begleiten, erschwert. Der objektive Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StPO wurde somit erfüllt. Der Berufungskläger hat auch vorsätzlich gehandelt, zumal er Kenntnis davon hatte, dass er den Zug hätte verlassen müssen und die Polizei aus diesem Grund aufgeboten worden war. Den entsprechenden polizeilichen Aufforderungen ist er willentlich nicht nachgekommen und hat den Vollzug der Amtshandlung mit seinem aktiven Verhalten bewusst verzögert bzw. erschwert. Seinen Willen zur aktiven Hinderung der Amtshandlung manifestierte der Berufungskläger insbesondere dadurch, dass er sich gegen das Heraustragen durch die Polizei mittels Zappeln zu Wehr setzte.

E. 4.3 Weil vorliegend keine Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgründe gegeben sind –insbesondere lag zum Tatzeitpunkt kein gültiger Dispens von der Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr vor – hat sich der Berufungskläger der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht. Somit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Allgemeine Erwägungen zur Strafzumessung

E. 5.1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Die Wahl der Sanktionsart erfolgt nach den Kriterien der Zweckmässigkeit, der Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie der präventiven Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

E. 5.2 Art der Strafe und Strafmass Vorliegend hat der Berufungskläger die vorinstanzliche Strafzumessung nur insoweit explizit angefochten, als er die Auferlegung einer Verbindungsbusse gerügt hat. Im Übrigen hat er das vom Strafgericht festgesetzte Strafmass und die Sanktionswahl nicht beanstandet. Bei dieser Ausgangslage kann zunächst vollumfänglich auf die als zutreffend erachteten Erwägungen im strafgerichtlichen Urteil vom 24. Oktober 2022 verwiesen werden (E. IV). Das vorinstanzlich ausgefällte Strafmass von 20 Tagessätzen (unter Einbezug der Verbindungsbusse), welches im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 286 StGB für ein mittelschweres Verschulden spricht, ist nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger hat sich aus rein egoistischen Motiven und ohne plausible medizinische Begründung geweigert, den damals geltenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften im öffentlichen Verkehr nachzukommen. Die zwecks Durchsetzung dieser Vorschriften aufgebotene Polizei hat er zunächst ignoriert und sich anschliessend ihren Anweisungen mit einem aktiv provozierenden und verzögernden Verhalten widersetzt, womit er zugleich die planmässige Weiterfahrt eines Interregio-Zugs verunmöglichte. Aufgrund der Motivlage sowie der Auswirkungen des strafbaren Verhaltens ist das Strafgericht sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht zu Recht im Ergebnis von einem beträchtlichen Verschulden ausgegangen, weshalb eine Sanktion in der oberen Hälfte des Strafrahmens festzusetzen war.

E. 5.3 Tagessatz der Geldstrafe

E. 5.3.1 Die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfolgt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Massgebend sind dabei das Einkommen und Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenz-minimum. Die Höhe eines Tagessatzes darf höchstens CHF 3‘000.– betragen und eine Geldstrafe darf aufgrund ihrer Tagessatzhöhe nicht bloss symbolischen Charakter haben (vgl. BGE 135 IV 180, E. 1.4). Art. 34 Abs. 2 StGB schreibt grundsätzlich einen minimalen Tagessatz von CHF 30.– vor. Auszugehen ist vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Verurteilten, wobei auch künftige Einkommensentwicklungen berücksichtigt werden dürfen, wenn sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen. Zu berücksichtigen ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen (vgl. BGE 134 IV 60, E. 6.1).

E. 5.3.2 Gestützt auf die Akten sowie die Aussagen des Berufungsklägers vor den Schranken des Kantonsgerichts (Verhandlungsprotokoll, S. 3) kann vorliegend von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von netto CHF 10'000.– (inkl. 13. Monatslohn) ausgegangen werden. Hiervon ist ein Pauschalabzug von 25% für Steuern und Krankenkasse vorzunehmen, womit ein Betrag von CHF 7'500.– verbleibt, woraus ein Tagessatz von CHF 250.– resultiert. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf insgesamt CHF 4'000.– (16 Tagessätze à CHF 250.–).

E. 5.4 Bedingter Vollzug

E. 5.4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.2). Wurde der Täter jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Der Berufungskläger wurde bislang nicht mit einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten sanktioniert und das vorliegende Strafmass lässt eine bedingte Sanktion zu. Mit Blick auf Art. 391 Abs. 2 StPO sind die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie die Festlegung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu bestätigen.

E. 5.4.2 In Nachachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB wird der Berufungskläger auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Weil die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind, wird der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben, so dass sie vorerst nicht bezahlt werden muss. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe gemäss Art. 45 StGB nicht bezahlen. Begeht er dagegen während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so wird das mit dieser Straftat befasste Gericht entscheiden, ob der bedingte Vollzug der Geldstrafe nachträglich widerrufen wird und damit die Geldstrafe endgültig bezahlt werden muss (Art. 46 Abs. 3 StGB).

E. 5.5 Verbindungsbusse

E. 5.5.1 Der Berufungsläger wendet sich gegen die vorinstanzliche Festlegung einer Verbindungsbusse. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen erscheint das Aussprechen einer Verbindungsbusse vorliegend angebracht: Im Gegensatz zur Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), welche als Vergehen mit Geldstrafe bedroht ist, wird das Nichtbefolgen eines polizeilichen Befehls gemäss § 7 ÜStG als Übertretung mit einer Busse bestraft, die in jedem Fall zu bezahlen ist. Vergleicht man die angedrohten Sanktionen, so ist nicht einzusehen, weshalb beim Vergehenstatbestand die Gelegenheit zur Bewährung und damit die Chance besteht, dass mit Ablauf der Probezeit auf den Vollzug der gesamten Geldstrafe verzichtet wird, während der Täter im Falle einer Übertretung trotz geringerem Handlungsunwert neben den auferlegten Verfahrenskosten noch eine zusätzliche Vermögenseinbusse erleidet. Um diese Privilegierung der schwereren Tat zu vermeiden, rechtfertigt es sich, bei einer Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung, welche über den blossen Ungehorsam gegenüber polizeilichen Anordnungen hinausgeht, eine Verbindungsbusse auszusprechen. Diese Praxis entspricht dem Zweck des Art. 42 Abs. 4 StGB, die beschriebene Schnittstellenproblematik zwischen Busse und bedingter Geldstrafe zu entschärfen und verwirklicht eine rechtsgleiche Sanktionierung. Zudem dient sie der Generalprävention, indem eine zwingend spürbare Sanktion verhängt wird (vgl. BGE 134 IV 60, Erw. 7.3.1).

E. 5.5.2 Die Bemessung der Verbindungsbusse erfolgt nach dem Verschulden und den Verhältnissen des Täters (Art. 106 Abs. 3 StGB), womit auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Das Verschulden hat sich auf den Gesamtumfang der ausgesprochenen Strafen zu beziehen, womit die Geldstrafe unter Einschluss der Busse schuldangemessen sein muss. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf 20 % der bedingten Geldstrafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. BGE 134 IV 1, E. 4.5.2; BGE 134 IV 60, E. 7.3.1 und 7.3.2; BGE 135 IV 188, insbes. E. 3.4.4). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu.

E. 5.5.3 Vor diesem Hintergrund sind die vorinstanzlich ausgesprochene Verbindungsbusse sowie die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen nicht zu beanstanden. In Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse wird die Busse auf CHF 1'000.– festgesetzt.

E. 6 Ergebnis Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Berufung sowohl in Bezug auf den Schuld-punkt als auch die Ausfällung einer Verbindungsbusse als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist. Abgesehen von der Anpassung des Tagessatzes der Geldstrafe sowie der Verbindungsbusse entsprechend den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche von Amtes wegen zu erfolgen hat, wird das Urteil des Strafgerichts vom 24. Oktober 2022 bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Die Kostenverlegung gemäss Ziffer 3 des strafgerichtlichen Urteils vom 24. Oktober 2022 ist angesichts der Bestätigung des Schuldspruches nicht zu beanstanden. 2. Ordentliche Kosten des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend werden sowohl der vorinstanzliche Schuldspruch als auch die ausgefällte Sanktion bestätigt. Entsprechend diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'550.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'500.– und Auslagen von CHF 50.– (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT; SGS 170.31]), zu Lasten des Beschuldigten als Berufungskläger. 3. Parteientschädigung Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Schmid / Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 436 N 1; Wehrenberg / Frank , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 436 N 4). Ausgangsgemäss wird dem Berufungskläger daher vorliegend keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Dispositiv
  1. Die unbezifferte Zivilforderung der B. AG wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen .
  2. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 1'407.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00.
  3. (…) wird in Ziffer 1 von Amtes wegen wie folgt neu gefasst:
  4. A. wird der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 250.00 , bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, in Anwendung von Art. 286 StGB, Art. 34 Abs. 1, 2 und 4 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1 und 3 sowie in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2 und 4 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'550.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'500.–und Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. [Mitteilungen] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Bryan Smith Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 6B_73/2024).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.07.2023 460 22 221 (460 2022 221)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 4. Juli 2023 (460 22 221) Strafrecht Hinderung einer Amtshandlung Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Bryan Smith Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 24. Oktober 2022 (300 22 126) A. Mit Strafbefehl vom 29. April 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), den Beschuldigten A. der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 230.– sowie zu einer Busse von CHF 1'400.–. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und die Akten an das Strafgericht Basel-Landschaft überwies. B. Das Präsidium des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) erklärte A. mit Urteil vom 24. Oktober 2022 ebenfalls der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und verurteilte diesen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 290.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'150.–, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen im Falle ihrer schuldhaften Nichtbezahlung (Dispositiv-Ziffer 1). Die unbezifferte Zivilforderung der B. AG wurde auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 2) und A. wurden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'407.–auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3). Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheides sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. C. Gegen das vorgenannte Urteil vom 24. Oktober 2022 meldete A. , vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, am 1. November 2022 Berufung an, worauf ihm der begründete Entscheid des Strafgerichts am 7. Dezember 2022 eröffnet wurde. D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 erklärte A. (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Er stellte den Antrag, das Urteil des Strafgerichts vom 24. Oktober 2022 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und er sei von der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. E. Auf kantonsgerichtliche Verfügung vom 27. Dezember 2022 hin teilte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. Januar 2023 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre. Zugleich ersuchte sie um Dispensation vom persönlichen Auftreten an der Berufungsverhandlung. F. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 wurde dem Berufungskläger Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung angesetzt. G. In seiner Berufungsbegründung vom 10. März 2023 stellte der Berufungskläger innert erstreckter Frist die Rechtsbegehren, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 24. Oktober 2022 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, er sei von der Anklage vollumfänglich freizusprechen und es sei ihm für den Freiheitsentzug vom 16. und 17. Dezember 2020 eine Entschädigung von CHF 200.– zuzusprechen. H. Am 18. April 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort, worin sie beantragte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. Juli 2022 (470 22 65) sei zu den Akten zu nehmen und die Staatsanwaltschaft sei von einem persönlichen Auftritt an der Berufungsverhandlung zu dispensieren. I. Mit Verfügung vom 20. April 2023 wurde die Berufungsantwort vom 18. April 2023 dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. Weiter wurde angeordnet, dass C. vor den Schranken des Kantonsgerichts als Zeuge befragt wird und festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung nicht teilnimmt. J. Zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 4. Juli 2023 erscheinen der Berufungskläger und sein Verteidiger, Advokat Dr. Yves Waldmann. Der Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Beizung des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 5. Juli 2022 (470 22 65) wird abgewiesen. Der Berufungskläger und der Zeuge, C. , werden vor den Schranken des Gerichts befragt. In seinem Parteivortrag hält der Berufungsläger an den mit Berufungserklärung gestellten Begehren sowie ihrer Begründung fest. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 24. Oktober 2022 (300 22 126) angefochten, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Mit Eingaben vom 1. November 2022 (Berufungsanmeldung) und 23. Dezember 2022 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Berufung erfüllt sämtliche Formalien, so dass auf diese einzutreten ist. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung kann im Rahmen ihrer Begründung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO eingeschränkt, jedoch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr ausgedehnt werden ( Bähler , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 399 N 7; Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 399 N 14). In der Berufung ist genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des Urteils zu ändern ist. Aus der allgemeinen Vorschrift von Art. 385 Abs. 1 StPO darf gefolgert werden, dass es nicht genügt, in der Berufungserklärung bloss festzuhalten, das Rechtsmittel richte sich gegen das Strafmass oder gegen die Schuldfrage. Bei einer Anfechtung der Sanktion ist anzugeben, welche konkrete Anpassung des Urteilsdispositivs beantragt wird. Von der Partei kann im Interesse einer effizienten Justiz erwartet werden, dass sie ihre Anträge genügend begründet und damit genügend spezifiziert darlegt ( Bähler , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 399 N 8). Wird die Berufung auf die Anfechtung des Schuldspruches beschränkt und der betreffende Antrag abgewiesen, können das Strafmass oder die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (vgl. BGer Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 399 N 19; Jositsch / Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 1548). 1.1.2. Im vorliegenden Fall liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor. Die Staatsanwaltschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mit Berufungserklärung vom 23. Dezember 2022 führt der Berufungskläger einleitend aus, dass das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich angefochten werde, während konkret ein vollumfänglicher und kostenloser Freispruch begehrt wird. Der Antrag, es sei dem Berufungskläger für den Freiheitsentzug vom 16. und 17. Dezember 2020 eine Entschädigung von CHF 200.– zuzusprechen, wird dagegen erst mit Berufungsbegründung vom 10. März 2023 gestellt, wobei über diesen Anspruch von Amtes wegen zu befinden ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Strafzumessung sowie der Sanktionswahl (Dispositiv-Ziffer 1) und des Entscheides über die Zivilforderung (Dispositiv-Ziffer 2) liegen keine konkreten Anträge vor. In seiner Berufungsbegründung beanstandet der Berufungskläger einzig die vorinstanzliche Festsetzung der Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Bei dieser Ausgangslage hat das Berufungsgericht im Falle eines Freispruchs auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Zivilforderung zu beurteilen, während bei einem Schuldspruch das vorinstanzliche Urteil mangels spezifischer Anträge allein in Bezug auf die Festsetzung der Verbindungsbusse zu überprüfen ist. 1.2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, da ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, bis hin zu einem vollständigen Freispruch. Demgegenüber ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das Urteil des Vorderrichters zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen. 1.3. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren tatsächliche oder rechtliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 82 N 13; Brüschweiler / Nadig / Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. Dem Berufungskläger wird mit als Anklageschrift geltendem Strafbefehl vom 29. April 2022 (Art. 356 Abs. 1 StGB) vorgeworfen, er sei am 16. Dezember 2020, um ca. 22:40 Uhr, im Interregio-Zug von X. nach Y. den mehrmaligen Aufforderungen der Zugbegleiter, seine Schutzmaske anzulegen, nicht nachgekommen, worauf die Transportpolizei verständigt und die Polizei Basel-Landschaft aufgeboten worden sei. Gestützt auf diese Meldung hätten sich zwei Polizisten zum Bahnhof Y. begeben, wo sie den Berufungskläger im zweithintersten Wagen hätten feststellen können, welcher wiederum keine Schutzmaske getragen habe. Die Polizei habe den Berufungskläger sodann um ca. 23:01 Uhr zweimal aufgefordert, den Zug zu verlassen. Zwar habe dieser genickt, jedoch anschliessend keine Anstalten gemacht, den Zug zu verlassen. Nach einer erneuten Aufforderung habe der Berufungskläger eine Wasserflasche hervorgenommen und diese an seinen Mund geführt. Als einer der Polizisten dies habe unterbinden und die Wasserflasche wegnehmen wollen, habe sich der Berufungskläger in Eigeninitiative von seinem Sitz aus auf den Boden fallen lassen und angefangen, laut zu schreien. Daraufhin habe einer der Polizisten dem Berufungskläger Handschellen angelegt. Weil sich letzterer geweigert habe, aufzustehen respektive auf seinen eigenen Füssen zu laufen, habe er schliesslich von den beiden Polizisten aus dem Zug getragen werden müssen. Mit seinem Verhalten habe der Berufungskläger die Polizisten wissentlich und willentlich an einer Handlung gehindert, welche innerhalb deren Amtsbefugnisse gelegen habe. 2.2. Zur Begründung seines Entscheides vom 24. Oktober 2022 erwägt das Strafgericht im Wesentlichen, dass sich in Berücksichtigung aller Berichte und Einvernahmen ein schlüssiges Gesamtbild ergebe. Die Aussagen des Berufungsklägers, wonach er die Aufforderungen der Zugbegleiter und der Polizei nicht gehört bzw. verstanden habe, würden nicht glaubhaft erscheinen. Gemäss eigener Schilderung habe er damit begonnen, seine Sachen einzusammeln, und damit zumindest vermeintliche Vorbereitungshandlungen zum Verlassen des Zuges getätigt. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger für den Tatzeitpunkt keine ärztliche Bestätigung habe vorlegen können, welche ihn von der Maskentragpflicht dispensiert hätte. Erst fünf Tage nach dem Vorfall sei ihm ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt worden, wobei dem betreffenden Arzt später die Berufszulassung entzogen worden sei, weil er solche Atteste ohne effektive medizinische Konsultation verfasst habe. Weiter erscheine die Darlegung des Berufungsklägers, er habe nicht aus der Flasche trinken wollen, aufgrund seines konkreten Verhaltens unplausibel. Zusammenfassend sei der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Zugbegleiter und des Polizisten erstellt. Die Depositionen des Berufungsklägers, wonach er von einem Polizisten zu Boden geworfen worden sei, erscheine unglaubhaft, zumal die Polizei ihn habe dazu bewegen wollen, den Zug schnellstmöglich zu verlassen. Es liege innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizei, einen Auftrag in der Art des vorliegenden auszuführen und eine renitente Person aus dem Zug zu begleiten. Dem Einwand der Verteidigung, dass im Strafbefehl nicht genau umschrieben sei, um welche Amtshandlung es sich handle, könne nicht gefolgt werden. Aus dem Kontext des Strafbefehls ergebe sich, dass die Polizisten daran gehindert worden seien, den Berufungskläger aus dem Zug zu begleiten. Das angeklagte Verhalten erfülle sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung, wobei keine Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in Betracht kommen würden. Bezüglich des Ausmasses des verschuldeten Erfolges sei zu konstatieren, dass der Berufungskläger den Polizisten mit einem äusserst unkooperativen und provokativen Verhalten gegenübergetreten sei und zuvor mehrfach die Weisungen des Zugpersonals missachtet habe. Verschuldensmindernde Umstände seien keine ersichtlich, weil der Berufungskläger auch nicht über ein gültiges medizinisches Attest verfügt habe, welches ihn von der Maskentragpflicht dispensiert hätte. Die begangene Tat entspreche einem mittelschweren Verschulden, weshalb mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 286 StGB eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen erscheine. Die Täterkomponente wirke sich vorliegend strafzumessungsneutral aus. Aufgrund des jährlichen Nettoeinkommens von CHF 132'627.– resultiere bei einem Pauschalabzug von 25% für Steuern und Krankenkasse ein Tagessatz im Betrag von CHF 290.–. Dem Berufungskläger könne keine Schlechtprognose gestellt werden, weshalb der Vollzug der Strafe aufzuschieben sei. Aus spezialpräventiven Gründen sei es jedoch angezeigt, eine Verbindungsbusse in Höhe von 20% der Strafe, somit CHF 1'150.–, auszusprechen, womit sich die bedingt vollziehbare Geldstrafe im Ergebnis auf 16 Tagessätze belaufe. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse trete an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 2.3. Mit Berufungsbegründung vom 10. März 2023 wird zusammengefasst vorgebracht, es sei vorliegend irrelevant, ob der Berufungskläger von der Maskentragpflicht befreit gewesen sei. Dieser Sachverhalt bedürfe keiner weiteren Abklärung, weil er nicht Gegenstand der Anklage bilde. Der Berufungskläger habe seinerseits auch nicht geltend gemacht, er habe darauf bestanden, ohne Maske im Zug zu bleiben. Vielmehr habe er der Aufforderung, den Zug zu verlassen, selbständig nachkommen wollen. Die Begrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes verbiete es der Vorinstanz, ihrem Urteil einen anderen Sachverhalt als den angeklagten zu Grunde zu legen. Vor diesem Hintergrund erscheine die Beweiswürdigung gemäss Erwägung 2.1 des vorinstanzlichen Urteils als willkürlich. Auch die Anklage habe nicht behauptet, dass der Berufungskläger vom Zugbegleiter zum Verlassen des Zuges aufgefordert worden sei, weshalb die betreffende Erwägung 2.2 des Strafgerichts ebenfalls willkürlich sei. Der Berufungskläger habe zugestanden, dass er die Flasche ergriffen habe, weshalb sie ihm aus den Händen gerissen worden sei. Die Sachverhaltsversion, wonach dieser zu Boden gedrückt, mit Handschellen gefesselt und aus dem Zug geschleift worden sei, werde vom Zugbegleiter bestätigt. Hätte sich der Berufungskläger tatsächlich schreiend auf den Boden fallen lassen, wäre dieses aussergewöhnliche Verhalten im Wahrnehmungsbericht des Zugbegleiters festgehalten worden. Tatsache sei, dass die Polizei das Ergreifen der Wasserflasche als zeitverzögernde Provokation verstanden und daher mit Gewalt durchgegriffen habe. Die Sachverhaltsfeststellung gemäss Erwägung 2.3 des vorinstanzlichen Urteils gründe somit auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und sei mit dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht vereinbar. Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts gehe aus der Anklage nicht hervor, welche Amtshandlung vom Berufungskläger gehindert worden sein solle. Es sei lediglich eine Interpretation des Strafgerichts, dass die gehinderte Amtshandlung das Begleiten aus dem Zug gewesen sei. Diesbezüglich sei eine tatbestandsmässige Hinderung auch nicht nachgewiesen. Selbst wenn der Berufungskläger ohne gewaltsame Einwirkung der Polizei vom Sitz gerutscht wäre und geschrien hätte, könne darin kein bewusstes und gezieltes Hindern einer Amtshandlung, sondern vielmehr ein panikartiges Verhalten erkannt werden. Bloss passives Verhalten erfülle den Tatbestand nicht. Soweit die Amtshandlung darin bestanden hätte, den Berufungskläger zwangsweise aus dem Zug zu schaffen, wäre ein Unterschied zwischen passivem Sitzenbleiben oder Liegen auf dem Boden nicht erkennbar. Zur Verspätung des Zuges um 6 Minuten sei es letztlich gekommen, weil überhaupt die Polizei aufgeboten worden sei. Die Amtshandlung sei rasch vollzogen und durch den Berufungskläger weder verzögert noch erschwert worden. Sodann werde auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bestritten. Es lasse nichts darauf schliessen, dass der Berufungskläger die Amtshandlung, welche darin bestanden haben solle, ihn aus dem Zug zu bringen, mit einem aktiven Tun habe verhindern wollen. Schliesslich werde die Auferlegung der Verbindungsbusse und damit die Strafe gerügt. Es bestehe der Eindruck, die Vorinstanz habe den Berufungskläger für eine willkürlich festgestellte querulatorische Haltung abstrafen wollen. Es liege auch keine Schnittstellenproblematik vor, weshalb die Verbindungsbusse unbegründet erscheine. 2.4. In ihrer Berufungsantwort vom 18. April 2023 verweist die Staatsanwaltschaft zunächst in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf die ihres Erachtens zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil. Im Weiteren wird geltend gemacht, dass vorliegend auch die Erwägungen des Kantonsgerichts im Beschluss vom 5. Juli 2022 (470 22 65) zu berücksichtigen seien, wonach die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend die beteiligten Polizisten abgewiesen worden sei. Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers seien die Aussagen des beteiligten Polizisten sehr überzeugend. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine willkürliche Beweiswürdigung seien klar zu verneinen. Der Tatbestand von Art. 286 StGB setze eine Widersetzlichkeit voraus, welche sich in gewissen Umfang in einem aktiven Tun ausdrücke. Dem Berufungskläger sei bewusst gewesen, dass er habe aus dem Zug aussteigen müssen. Dennoch habe er aktiv aus der Flasche getrunken und sich auf den Boden fallen lassen. Dieses Verhalten sei offensichtlich über einen blossen Ungehorsam gegenüber der Anordnung der Polizei hinausgegangen und darauf gerichtet gewesen, das angekündigte Aussteigen aus dem Zug zu erschweren oder verzögern. 2.5. Vor den Schranken des Kantonsgerichts führt der Berufungskläger ergänzend aus, dass der angeklagte Sachverhalt eine völlig lebensfremde Verhaltensweise schildere. Der Berufungskläger sei weder ein "Spinner" noch ein Corona-Querulant, der sich wie ein Verrückter auf den Boden fallen lasse und wie ein Kind zu schreien beginne. Der Zeuge habe in freier Erzählung geschildert, dass die Polizei den Berufungskläger vom Sitz aus zu Boden gebracht habe. Letzterer habe erst geschrien, als die Polizei ihm das Knie auf den Rücken gedrückt habe. Bei dieser Ausgangslage müsse mindestens "in dubio pro reo" ein Freispruch erfolgen. 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung 3.1.1. Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Riedo / Fiolka / Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 10, N 41 ff.). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch indirekte, mittelbare Beweise erlauben einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss, wobei hier vermutet wird, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer Urteile 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019, E. 1.2; je mit Hinweisen). Beim Indizienbeweis, der auf einzelnen Umständen beruht, die in ihrer Gesamtheit keine andere Annahme zulassen sollen, dass die angeklagte Person die vorgeworfene Tat begangen habe, ist indes der Grundsatz "in dubio pro reo" verschärft zu beachten (vgl. Ruckstuhl / Dittmann / Arnold , Strafprozessrecht, Zürich 2011, S. 67, Rz. 184). 3.1.2. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Jositsch / Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Eine Verurteilung darf indessen nur dann ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Gefordert wird diesbezüglich ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ( Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. A. Basel 2023, Art. 11 N 83 und Fn. 268). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; Jositsch / Schmid , a.a.O., N 233). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 3.1.3. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer Urteil 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.). Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (BGE 129 I 49, Erw. 4 und 5, m.w.H.). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 162, N 15). 3.2. Sachverhalt gemäss Anklage 3.2.1. Aus dem Anklagegrundsatz folgt, dass die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt ist und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer Urteil 6B_1452/2019 vom 25. September 2020, E. 1.2, m.w.H.). 3.2.2. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers geht aus dem angeklagten Sachverhalt hinreichend klar hervor, dass die beteiligten Polizisten im Sinne einer Amtshandlung damit beauftragt waren, den Berufungskläger aus dem Zug zu begleiten, zumal dieser sich weigerte, eine Schutzmaske anzuziehen. Sodann wird dem Beschuldigten konkret vorgeworfen, dass er den mehrfachen polizeilichen Aufforderungen keine Folge geleistet habe, seine Wasserflasche hervorgenommen und an den Mund geführt habe, sich von seinem Sitz auf den Boden habe fallen lassen, laut geschrien und sich geweigert habe, aufzustehen bzw. auf eigenen Füssen zu laufen. Schliesslich wird aus dem Anklagesachverhalt auch ersichtlich, dass das vorstehend genannte Verhalten die Begleitung des Berufungsklägers aus dem Zug verzögerte und erschwerte. 3.2.3. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob die angeklagten Tathandlungen als erstellt angesehen werden können (E. 3.3 ff.) und inwiefern diese rechtlich als Hinderung einer polizeilichen Amtshandlung zu qualifizieren sind (E. 4). Weil vorliegend keine objektiven Beweismittel (z.B. Bild- und Tonaufnahmen) vorliegen, muss sich die Beweiswürdigung auf die Wahrnehmungen und Schilderungen der beteiligten Personen abstützen. 3.3. Schilderungen der beteiligten Polizisten 3.3.1. In dem von Kpl D. verfassten Polizeibericht vom 17. Dezember 2020 (act. 55 f.) wird zum Verhalten des Berufungsklägers gegenüber der Polizei folgendes ausgeführt (act. 57): "A. befolgte auch die Weisungen durch den Schreibenden nicht und filmte uns ebenfalls bei der Personenkontrolle. Da er sich weigerte, den Zug zu verlassen, wurde er in Handschellen gelegt und aus dem Zug getragen." 3.3.2. In der Anzeige vom 9. März 2021 (act. 67 ff.) beschreibt Kpl D. den angeklagten Sachverhalt wie folgt (act. 71): "Wir begaben uns in den Wagon und forderten den Mann auf, mit uns zusammen den Zug zu verlassen. Er filmte uns mit seinem Mobiltelefon und bejahte durch Kopfnicken unsere Aufforderung. Er machte jedoch keine Anstalten, den Zug zügig mit uns zu verlassen. Trotz mehrmaligem Auffordern leistete der Mann keine Folge. Als er seine Trinkflasche zur Hand nahm und begann Wasser zu trinken, fasste ich die Flasche, um diesen provokativen Vorgang zu beenden. ln der Folge hielt der Beschuldigte an der Flasche fest, warf sich auf den Boden und begann zu schreien. Wegen seinem unkooperativen Verhalten wurde er in Handschellen gelegt und musste aus dem Zug getragen werden. Deshalb konnte der Zugfahrplan nicht eingehalten werden und es kam zu einer Verspätung von mehreren Minuten." 3.3.3. Pol E. wurde am 17. März 2022 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt (act. 111 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme gab er in freier Schilderung der Geschehnisse folgendes zu Protokoll (act. 113): "Wir sprachen ihn an und baten ihn, den Zug zu verlassen. Er reagierte nicht. Bei der weiteren Aufforderung stimmte er mit einem Nicken zu, machte aber keine Anstalten, den Zug zu verlassen. Wir sagten ihm nochmals, den Zug zu verlassen, woraufhin er eine Wasserflasche nach vorne nahm und daraus trank. Weil wir wussten, dass wir Zeitdruck hatten, wollten wir das unterbinden und mein Kollege wollte ihm dann die Wasserflasche wegnehmen. Auf das hin liess sich der Herr auf den Boden fallen und fing an, laut zu schreien. Wir hatten in / bis zu diesem Moment keinerlei Kontakt zu ihm gehabt, nur zur Flasche. Er lag dann im Zug auf dem Boden, im Zwischengang auf dem Bauch. Zu unserer Sicherheit haben wir gebunden, d.h. die Handschellen angelegt. Um noch weitere Verspätungen zu vermeiden, sagten wir ihm, dass wir nun den Zug verlassen würden. Wir halfen ihm sofort, aufzustehen, doch er wollte nicht auf seinen eigenen Beinen stehen, sodass wir ihn stützen mussten. Er weigerte sich zu laufen, weshalb wir ihn nach draussen trugen (er sackte immer wieder zusammen). Auf dem Perron angekommen, wollte er noch immer nicht stehen, weshalb wir ihn hinsetzten." Auf die Frage, wie er sich auf die Einvernahme vorbereitet habe, antwortete Pol E. , dass er die Anzeige durchgelesen habe (act. 117). 3.3.4. Hinsichtlich der Sachverhaltsschilderungen der beteiligten Polizisten fällt auf, dass die tatzeitnahe Zusammenfassung des Geschehens im Bericht vom 17. Dezember 2022 sehr knapp gehalten ist. Dort ist lediglich davon die Rede, dass sich der Berufungskläger geweigert habe, den Zug zu verlassen, weshalb man ihn in Handschellen gelegt und weggetragen habe. Mit Blick auf die Ausführungen in der Anzeige vom 9. März 2021 fällt auf, dass das renitente Verhalten des Berufungsklägers hier wesentlich detaillierter beschrieben wird. Weiter ist zu beachten, dass letzterer am 12. Januar 2021 seinerseits Anzeige gegen die involvierten Polizisten erstattet hatte (vgl. act. 179). Diese Umstände dürfen bei der Würdigung der vorstehend (E. 3.3.2 und 3.3.3) wiedergegebenen Depositionen nicht ausser Acht gelassen werden. Zumal es sich um eine relativ aussergewöhnliche Reaktion des Berufungsklägers handelte (er hielt sich an der Flasche fest, warf sich auf den Boden und begann zu schreien), stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, weshalb diese Ereignisse nicht bereits im Bericht vom 17. Dezember 2022 geschildert worden sind. 3.4. Schilderungen des Zugbegleiters 3.4.1. C. verfasste am 22. Januar 2021 einen Wahrnehmungsbericht, worin er unter anderem Folgendes ausführt (act. 81): "Der Beschuldigte verweigerte auch mit der Kantonspolizei jegliches Gespräch. Er begann, auch sie zu filmen und nahm einen Schluck Wasser. Daraufhin wurde er von der Kantonspolizei unter Einsatz von Zwang aus dem Zug geschafft. Dies verursachte eine Verspätung von sechs Minuten, die bei kooperativem Verhalten nicht geschehen wären." 3.4.2. Vor den Schranken des Kantonsgerichts gibt C. als Zeuge betreffend den angeklagten Sachverhalt in freier Schilderung folgendes zu Protokoll: "Es waren zwei Herren, zwei Polizisten. Sie sind hinein und wollten ihn ansprechen, sich bemerkbar machen. (..) Sie hatten eine Uniform an. Er hat zum Fenster hinausgeschaut, sie wollten seine Aufmerksamkeit erlangen, waren aber nicht sonderlich erfolgreich, denn er hat sie komplett ignoriert. Nach rund 5 Minuten bin ich dann hineingegangen um zu fragen, wie es aussieht und wann wir weiterfahren können. Sie sagten dann, dass man ja sehe, dass es nicht weitergehe. So musste er schliesslich unter Zwang aus dem Zug geschafft werden. (…) So wie ich mich erinnere, als ich dazu kam, hat er einen Schluck aus seiner Wasserflasche genommen. Sie haben ihn dann aus dem Sitz herausgebracht und ihm die Handschellen angelegt, einer nahm in an den Schultern und einer an den Füssen. Meine Kollegin hat dann noch den Rucksack hinausgetragen. Er hat sich gewehrt und seine Schuhe sind zwischen Perron und Zug auf die Geleise gefallen." (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 [nachfolgend: Verhandlungsprotokoll], S. 9 f.). Auf Fragen des Präsidenten hin führt C. aus, er könne nicht mehr sagen, ob es der Polizei gelungen sei, dem Berufungskläger die Wasserflasche aus der Hand zu nehmen. Er habe ein Geschrei gehört, jedoch nicht gesehen, wie es dazu gekommen sei. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Wagen befunden. Der Berufungskläger sei dann von den Polizisten aus dem Zug getragen worden, wobei dieser "herumgezappelt" habe (Verhandlungs-protokoll, S. 11). 3.4.3. Aus den vorstehend wiedergegebenen Depositionen erhellt, dass C. in Übereinstimmung mit den Schilderungen der Polizisten wiederholt ausführte, dass der Berufungskläger seine Wasserflasche behändigt habe, um daraus zu trinken, bevor er unter Anwendung von Zwang aus dem Zug geschafft worden sei. Den Sachverhalt, wonach der Berufungskläger sich schreiend zu Boden geworfen habe, konnte er dagegen nicht bestätigen. Andererseits hat er entgegen der Auffassung des Berufungsklägers vor Kantonsgericht nicht ausgesagt, letzterer sei von den Polizeibeamten zu Boden gebracht worden. Vielmehr hat er wörtlich ausgesagt, dass man den Berufungskläger "aus dem Sitz herausgebracht" und ihm anschliessend Handschellen angelegt habe. Diesen Vorgang selbst konnte C. jedoch nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben. 3.5. Schilderungen des Berufungsklägers 3.5.1. Der Berufungskläger wurde am 17. Dezember 2020 polizeilich als beschuldigte Person befragt (act. 89 ff.), wobei er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. 3.5.2 Anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person vom 11. Januar 2022 (act. 101 ff.) gab der Berufungskläger vor der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass er auf die Aufforderung der Polizei hin "ok" gesagt, genickt und damit angefangen habe, seine Sachen einzusammeln. Er habe nicht aus der Falsche getrunken. Vielmehr habe der Polizist ihm dieselbe sofort aus den Händen gerissen und ihn zu Boden geworfen. Er sei zu diesem Zeitpunkt gesessen. Die Polizei habe ihm zu verstehen gegeben, dass er den Zug verlassen solle. Der Berufungskläger habe sofort angefangen, seine Sachen einzupacken und er habe aus dem Zug hinausgehen wollen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil er bereits nach 5 Sekunden zu Boden gebracht worden sei (act. 105). 3.5.3. Vor den Schranken des Strafgerichts führte der Berufungskläger am 24. Oktober 2022 aus (act. S 223 ff.), dass er sich nicht geweigert habe, den Zug zu verlassen. Er habe angefangen, seine Sachen einzusammeln, und sei dann bereits nach 5 Sekunden durch die Polizisten auf den Boden gedrückt worden (act. S 225). Er habe im Zug keine Maske getragen, weil er davon befreit gewesen sei (act. S 227). Die Aufforderungen der Zugbegleiter, er solle den Zug verlassen, habe der Berufungskläger nicht verstanden und er könne auch nicht sagen, weshalb der Sachverhalt von den weiteren Beteiligten im Sinne der Anklage geschildert worden sei (act. S 229). 3.5.4. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Kantonsgericht vom 4. Juli 2023 sagt der Berufungskläger aus, dass er mit Gewalt auf den Boden gestossen worden sei. Sobald die Polizei ihm gesagt habe, er müsse den Zug verlassen, habe er angefangen, seine Sachen aufzuräumen. Bevor er dies habe erledigen können, sei er von den Polizisten mit Gewalt angegriffen und zu Boden gebracht worden. Er habe seinerseits nichts gemacht, um zu provozieren. Seine Wasserflasche habe sich im Rucksack befunden und sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht verschlossen gewesen. Er habe daraus getrunken, bevor die Polizei gekommen sei. Er habe die Flasche lediglich schliessen wollen und in der Nervosität die Kappe falsch gedreht. In diesem Moment habe er nicht beabsichtigt, daraus zu trinken. Die Flasche sei ihm dann aus der Hand gerissen worden, worauf er von den Polizisten zu Boden gestossen worden sei (Verhandlungs-protokoll, S. 4 f.). 3.5.5. Aus den Depositionen des Berufungsklägers geht hervor, dass er weder bestreitet, die Aufforderungen der Polizisten verstanden noch vor dem Verlassen des Zuges seine Wasserflasche behändigt zu haben. Demgegenüber stellt er den Sachverhalt seinerseits so dar, dass er den Anweisungen unverzüglich habe nachkommen wollen, nicht aus der Flasche getrunken habe und vor der polizeilichen Intervention keine Gelegenheit erhalten habe, die mitgeführten Gegenstände im Rucksack zu verstauen und selbständig aus dem Zug zu steigen. 3.6. Beweisergebnis Vorliegend ist gestützt auf die vorstehend zusammengefassten Aussagen der beteiligten Personen sowie die Akten erstellt, dass der Berufungskläger am 16. Dezember 2020, um ca. 22:40 Uhr, im Interregio-Zug von X. nach Y. keine Schutzmaske getragen hat und für diesen Zeitpunkt auch keine ärztliche Dispensation von der damals geltenden Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr vorweisen konnte. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass er sich trotz entsprechender Aufforderungen des Zugbegleiters weigerte, eine Schutzmaske anzuziehen oder den Zug zu verlassen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zugbegleiter die Polizei aus einem anderen Grund aufgeboten oder den Berufungskläger zu Unrecht eines regelwidrigen Verhaltens bezichtigt hätte. Weiter ist nachgewiesen, dass der Berufungskläger am Bahnhof Y. durch die aufgebotene Polizei erneut unmissverständlich dazu aufgefordert wurde, den Zug zu verlassen, und dieser Aufforderung – entgegen seiner Darstellung – nicht nachgekommen ist. Vielmehr ist gestützt auf die glaubhaften, konsistenten und übereinstimmenden Darlegungen des Zugbegleiters sowie der beteiligten Polizisten als erstellt zu erachten, dass es aufgrund des andauernd renitenten Verhaltens des Berufungsklägers während mehrerer Minuten zu einer Verzögerung der Weiterfahrt des Zuges gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist ebenso erstellt, dass der Berufungskläger statt der polizeilichen Aufforderung nachzukommen, nämlich aufzustehen und den Zug zu verlassen, eine Wasserflasche behändigte, welche er mit sich führte. Dass er diese jedoch offen in seinem Rucksack versorgt hatte und vor dem Verlassen des Zuges wieder den Deckel darauf schrauben wollte, so wie dies der Berufungskläger ausführt, ist per se und ebenso im Lichte der Depositionen der Polizei und des Zugbegleiters als Schutzbehauptung zu werten. Angesichts der Aussagen des Zugbegleiters, welche mit den Schilderungen der beteiligten Polizisten übereinstimmen, erachtet es das Kantonsgericht vielmehr als nachgewiesen, dass der Berufungskläger zwecks Provokation und bewusster Verzögerung der Erfüllung des polizeilichen Auftrags seine Wasserflasche aus dem Rucksack nahm, um daraus zu trinken. Damit gab er den anwesenden Polizeibeamten aktiv und konkludent zu erkennen, ihrer Aufforderung nicht zeitnah nachkommen zu wollen und eine weitere Verzögerung der Abfahrt des Zuges in Kauf zu nehmen. In der Folge hat ein Polizeibeamter unbestrittenermassen versucht, dem Berufungskläger die Wasserflasche abzunehmen, um eine weitere Verzögerung der Abfahrt des Zuges zu vermeiden. Sodann ist es gestützt auf die glaubhaften Depositionen der beteiligten Personen sowie in Würdigung des gesamten Geschehensablaufs erstellt, dass der Berufungskläger die Flasche nicht freiwillig aus der Hand gegeben und sich der polizeilichen Begleitung aus dem Zug nicht widerstandslos gefügt hat. Dies erhellt insbesondere aus dem Umstand, dass der Berufungskläger geschrien und sich mittels Zappeln gegen das polizeiliche Wegtragen auch noch auf dem Perron aktiv zur Wehr setzte, so dass letztlich seine Schuhe auf die Geleise gefallen sind. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Der Hinderung einer Amtshandlung macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 Abs. 1 StGB). Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen und deren Körperschaften und Anstalten ( Heimgartner , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Vor Art. 285 N 3). Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion steht (BGer Urteile 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011, E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008, E. 3.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.33 vom 8. November 2017, E. 2.2). Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Nicht erforderlich ist, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert. In Bezug auf die Art der bereiteten Hindernisse oder die verwendeten Tatmittel enthält der Gesetzestext keinerlei Einschränkung. Letztlich ist hinsichtlich der Tathandlung eine Widersetzlichkeit erforderlich, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Das der beschuldigten Person vorgeworfene Verhalten muss eine gewisse Intensität aufweisen (BGer Urteile 6B_89/2019 vom 17. Mai 2019, E. 1.1.1; 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Der blosse Ungehorsam scheidet aus. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar (vgl. BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer Urteil 6B_538/2019 vom 10. Dezember 2019, E. 2.3). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Handlung der Amtsperson sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, einen diesbezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die fragliche Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er (fälschlicherweise) davon ausgehen, die betreffende Handlung sei völlig unbeachtlich, was in der Praxis selten der Fall sein wird. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (BGer Urteil 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008, E. 3.3; Heimgartner , a.a.O., Art. 286 N 15). 4.2. Aus der vorstehend zusammengefassten Lehre und Praxis folgt, dass ein blosses Ignorieren der polizeilichen Aufforderung verbunden mit einem physisch rein passiven Verhalten den Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StPO nicht erfüllen würde. In diesem Fall wäre vorliegend eine Strafbarkeit wegen Nichtbefolgens eines polizeilichen Befehls gemäss § 7 des Gesetzes über das kantonale Übertretungsstrafrecht (ÜStG; SGS 241) zu prüfen. Das Verhalten des Berufungsklägers ist jedoch nicht als rein passiv zu bewerten. Er hat die Aufforderungen der Polizisten nicht nur ignoriert, sondern den Vollzug der Amtshandlung mit einer aktiv provozierenden und verzögernden Handlung erschwert, indem er seine Wasserflasche aus dem Rucksack genommen hat, um daraus zu trinken. Dabei ging es ihm in objektiv erkennbarer Weise nicht darum, etwelchen Durst zu löschen, sondern gegenüber den Polizeibeamten seine Verweigerungshaltung zu demonstrieren und die Weiterfahrt des Zuges zusätzlich zu verzögern. Bereits damit hat der Berufungskläger die Schwelle zum aktiven Widerstand überschritten. Sodann wäre er in der konkreten Situation verpflichtet gewesen, die Flasche freiwillig aus der Hand geben und sich der polizeilichen Begleitung aus dem Zug widerstandslos zu fügen. Auch diesbezüglich hat er sich nicht rein passiv gezeigt, sondern mit einem fortdauernd renitenten Verhalten die Amtshandlung der Polizisten, welche darin bestand, den Berufungskläger zwecks Vollzugs der gesundheitspolizeilichen Vorschriften aus dem Zug zu begleiten, erschwert. Der objektive Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StPO wurde somit erfüllt. Der Berufungskläger hat auch vorsätzlich gehandelt, zumal er Kenntnis davon hatte, dass er den Zug hätte verlassen müssen und die Polizei aus diesem Grund aufgeboten worden war. Den entsprechenden polizeilichen Aufforderungen ist er willentlich nicht nachgekommen und hat den Vollzug der Amtshandlung mit seinem aktiven Verhalten bewusst verzögert bzw. erschwert. Seinen Willen zur aktiven Hinderung der Amtshandlung manifestierte der Berufungskläger insbesondere dadurch, dass er sich gegen das Heraustragen durch die Polizei mittels Zappeln zu Wehr setzte. 4.3. Weil vorliegend keine Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgründe gegeben sind –insbesondere lag zum Tatzeitpunkt kein gültiger Dispens von der Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr vor – hat sich der Berufungskläger der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht. Somit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Strafzumessung 5.1. Allgemeine Erwägungen zur Strafzumessung 5.1.1. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Die Wahl der Sanktionsart erfolgt nach den Kriterien der Zweckmässigkeit, der Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie der präventiven Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 5.2. Art der Strafe und Strafmass Vorliegend hat der Berufungskläger die vorinstanzliche Strafzumessung nur insoweit explizit angefochten, als er die Auferlegung einer Verbindungsbusse gerügt hat. Im Übrigen hat er das vom Strafgericht festgesetzte Strafmass und die Sanktionswahl nicht beanstandet. Bei dieser Ausgangslage kann zunächst vollumfänglich auf die als zutreffend erachteten Erwägungen im strafgerichtlichen Urteil vom 24. Oktober 2022 verwiesen werden (E. IV). Das vorinstanzlich ausgefällte Strafmass von 20 Tagessätzen (unter Einbezug der Verbindungsbusse), welches im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 286 StGB für ein mittelschweres Verschulden spricht, ist nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger hat sich aus rein egoistischen Motiven und ohne plausible medizinische Begründung geweigert, den damals geltenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften im öffentlichen Verkehr nachzukommen. Die zwecks Durchsetzung dieser Vorschriften aufgebotene Polizei hat er zunächst ignoriert und sich anschliessend ihren Anweisungen mit einem aktiv provozierenden und verzögernden Verhalten widersetzt, womit er zugleich die planmässige Weiterfahrt eines Interregio-Zugs verunmöglichte. Aufgrund der Motivlage sowie der Auswirkungen des strafbaren Verhaltens ist das Strafgericht sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht zu Recht im Ergebnis von einem beträchtlichen Verschulden ausgegangen, weshalb eine Sanktion in der oberen Hälfte des Strafrahmens festzusetzen war. 5.3. Tagessatz der Geldstrafe 5.3.1. Die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfolgt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Massgebend sind dabei das Einkommen und Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenz-minimum. Die Höhe eines Tagessatzes darf höchstens CHF 3‘000.– betragen und eine Geldstrafe darf aufgrund ihrer Tagessatzhöhe nicht bloss symbolischen Charakter haben (vgl. BGE 135 IV 180, E. 1.4). Art. 34 Abs. 2 StGB schreibt grundsätzlich einen minimalen Tagessatz von CHF 30.– vor. Auszugehen ist vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Verurteilten, wobei auch künftige Einkommensentwicklungen berücksichtigt werden dürfen, wenn sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen. Zu berücksichtigen ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen (vgl. BGE 134 IV 60, E. 6.1). 5.3.2. Gestützt auf die Akten sowie die Aussagen des Berufungsklägers vor den Schranken des Kantonsgerichts (Verhandlungsprotokoll, S. 3) kann vorliegend von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von netto CHF 10'000.– (inkl. 13. Monatslohn) ausgegangen werden. Hiervon ist ein Pauschalabzug von 25% für Steuern und Krankenkasse vorzunehmen, womit ein Betrag von CHF 7'500.– verbleibt, woraus ein Tagessatz von CHF 250.– resultiert. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf insgesamt CHF 4'000.– (16 Tagessätze à CHF 250.–). 5.4. Bedingter Vollzug 5.4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.2). Wurde der Täter jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Der Berufungskläger wurde bislang nicht mit einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten sanktioniert und das vorliegende Strafmass lässt eine bedingte Sanktion zu. Mit Blick auf Art. 391 Abs. 2 StPO sind die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie die Festlegung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu bestätigen. 5.4.2. In Nachachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB wird der Berufungskläger auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Weil die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind, wird der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben, so dass sie vorerst nicht bezahlt werden muss. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe gemäss Art. 45 StGB nicht bezahlen. Begeht er dagegen während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so wird das mit dieser Straftat befasste Gericht entscheiden, ob der bedingte Vollzug der Geldstrafe nachträglich widerrufen wird und damit die Geldstrafe endgültig bezahlt werden muss (Art. 46 Abs. 3 StGB). 5.5. Verbindungsbusse 5.5.1. Der Berufungsläger wendet sich gegen die vorinstanzliche Festlegung einer Verbindungsbusse. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen erscheint das Aussprechen einer Verbindungsbusse vorliegend angebracht: Im Gegensatz zur Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), welche als Vergehen mit Geldstrafe bedroht ist, wird das Nichtbefolgen eines polizeilichen Befehls gemäss § 7 ÜStG als Übertretung mit einer Busse bestraft, die in jedem Fall zu bezahlen ist. Vergleicht man die angedrohten Sanktionen, so ist nicht einzusehen, weshalb beim Vergehenstatbestand die Gelegenheit zur Bewährung und damit die Chance besteht, dass mit Ablauf der Probezeit auf den Vollzug der gesamten Geldstrafe verzichtet wird, während der Täter im Falle einer Übertretung trotz geringerem Handlungsunwert neben den auferlegten Verfahrenskosten noch eine zusätzliche Vermögenseinbusse erleidet. Um diese Privilegierung der schwereren Tat zu vermeiden, rechtfertigt es sich, bei einer Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung, welche über den blossen Ungehorsam gegenüber polizeilichen Anordnungen hinausgeht, eine Verbindungsbusse auszusprechen. Diese Praxis entspricht dem Zweck des Art. 42 Abs. 4 StGB, die beschriebene Schnittstellenproblematik zwischen Busse und bedingter Geldstrafe zu entschärfen und verwirklicht eine rechtsgleiche Sanktionierung. Zudem dient sie der Generalprävention, indem eine zwingend spürbare Sanktion verhängt wird (vgl. BGE 134 IV 60, Erw. 7.3.1). 5.5.2. Die Bemessung der Verbindungsbusse erfolgt nach dem Verschulden und den Verhältnissen des Täters (Art. 106 Abs. 3 StGB), womit auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Das Verschulden hat sich auf den Gesamtumfang der ausgesprochenen Strafen zu beziehen, womit die Geldstrafe unter Einschluss der Busse schuldangemessen sein muss. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf 20 % der bedingten Geldstrafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. BGE 134 IV 1, E. 4.5.2; BGE 134 IV 60, E. 7.3.1 und 7.3.2; BGE 135 IV 188, insbes. E. 3.4.4). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu. 5.5.3. Vor diesem Hintergrund sind die vorinstanzlich ausgesprochene Verbindungsbusse sowie die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen nicht zu beanstanden. In Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse wird die Busse auf CHF 1'000.– festgesetzt. 6. Ergebnis Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Berufung sowohl in Bezug auf den Schuld-punkt als auch die Ausfällung einer Verbindungsbusse als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist. Abgesehen von der Anpassung des Tagessatzes der Geldstrafe sowie der Verbindungsbusse entsprechend den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche von Amtes wegen zu erfolgen hat, wird das Urteil des Strafgerichts vom 24. Oktober 2022 bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Die Kostenverlegung gemäss Ziffer 3 des strafgerichtlichen Urteils vom 24. Oktober 2022 ist angesichts der Bestätigung des Schuldspruches nicht zu beanstanden. 2. Ordentliche Kosten des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend werden sowohl der vorinstanzliche Schuldspruch als auch die ausgefällte Sanktion bestätigt. Entsprechend diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'550.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'500.– und Auslagen von CHF 50.– (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT; SGS 170.31]), zu Lasten des Beschuldigten als Berufungskläger. 3. Parteientschädigung Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Schmid / Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 436 N 1; Wehrenberg / Frank , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 436 N 4). Ausgangsgemäss wird dem Berufungskläger daher vorliegend keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 24. Oktober 2022, auszugsweise lautend: "1. A. wird der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 290.00 , bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'150.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, in Anwendung von Art. 286 StGB, Art. 34 Abs. 1, 2 und 4 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. Die unbezifferte Zivilforderung der B. AG wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen .

3. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 1'407.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00.

4. (…) wird in Ziffer 1 von Amtes wegen wie folgt neu gefasst:

1. A. wird der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 250.00 , bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, in Anwendung von Art. 286 StGB, Art. 34 Abs. 1, 2 und 4 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1 und 3 sowie in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2 und 4 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'550.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'500.–und Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. [Mitteilungen] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Bryan Smith Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 6B_73/2024).