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460 22 215

Basel-Landschaft · 2023-08-14 · Deutsch BL

Fahrlässige Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Gewässerschutz

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Allgemeines Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Berufung ergriffen, wobei sie dieses im Rahmen ihrer Berufungserklärung auf einen Teil der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids beschränkt hat. Angefochten wird die vorinstanzliche Bemessung der Strafe gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO. Unangefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit der Schuldpunkt (Dispositiv-Ziffer 1) und die Regelung der Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffer 2).

E. 2 Bemessung der Strafe

E. 2.1 Das Strafgericht hat den Beschuldigten der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Gewässerschutz (GSchG; SR 814.20) schuldig gesprochen und in Anwendung von Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) von einer Bestrafung abgesehen. Namentlich hat die Vorinstanz in einer Gesamtbetrachtung sowohl das Verschulden als auch die Tatfolgen als ausgesprochen geringfügig beurteilt. Es bestehe im Unterschied zu anderen Parametern gemäss Ziffer 2 Anhang 3.2 der Gewässerschutzverordnung (GschV; SR 814.201) für ungelöste Stoffe kein Maximalwert in Bezug auf die Einleitung in die öffentliche Kanalisation, was bedeute, dass die vorliegende Art von Wasserverunreinigung deutlich ungefährlicher sei als solche aufgrund anderer möglicher Stoffe. Es handle sich in einer Gesamtbetrachtung zweifelsohne um einen Bagatellfall, weshalb Art. 52 StGB zwingend zur Anwendung zu gelangen habe. Die Verletzung des Rechtsguts sei als äusserst gering zu werten, da sich aus den Akten keine Erkenntnisse zu negativen Folgen für die Umwelt erhellten, weshalb in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass es auch zu keinen Schäden gekommen sei. In Ziff. 1.11 Abs. 2 lit. b von Anhang 2 der GSchV werde als Ausnahmetatbestand des Verbots einer Trübung, Verfärbung oder Schaumbildung aufgrund einer Abwassereinleitung in ein oberirdisches Gewässer ausdrücklich starker Regen genannt. Dieser Umstand lasse ebenfalls darauf schliessen, dass eine entsprechende vorübergehende Verunreinigung auch durch starken Regen auf natürliche Weise vorkommen könne. Ausserdem liege eine Verkettung mehrerer Umstände vor, weshalb keine besondere Verwerflichkeit des Handelns durch den Beschuldigten auszumachen und die objektive Tatschwere insgesamt als aussergewöhnlich gering einzustufen sei. Sodann sei die festgestellte Fahrlässigkeit in Anbetracht aller Umstände als sehr leicht einzustufen. Ebenso würden sich die Täterkomponenten zu Gunsten des Beschuldigten auswirken.

E. 2.2 Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Beschuldigten. In Bezug auf die konkrete Strafzumessung sei der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen. Der Strafrahmen von Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG normiere eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen. Im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen seien die Tatfolgen in casu nicht als äusserst gering einzustufen. Indem ein Wert von 2500 mg/l gemessen worden sei, welcher den Grenzwert von 20 mg/l stark übersteige, könne im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen nicht von einem Bagatellfall ausgegangen werden. Insbesondere der Umstand, dass es keinen Maximalwert in Bezug auf die Einleitung von ungelösten Stoffen in die Kanalisation gäbe, bedeute nicht, dies sei ungefährlicher als die Einleitung anderer Stoffe. Zur Einleitung in die Kanalisation bedürfe es einer separaten Ausnahmebewilligung, damit der Grenzwert von 20 mg/l überschritten werden dürfe. Dies sei allerdings auf Ausnahmefälle beschränkt und der Beschuldigte verfüge ohnehin nicht über eine solche Bewilligung. Der Beschuldigte hätte als Bohrmeister dafür Sorge tragen müssen, dass der Grenzwert von 20 mg/l eingehalten werde bzw. gar keine ungelösten Stoffe in die Kanalisation gelangten. Das Verschulden lasse sich zwar als leicht, nicht aber als geringfügig einstufen, da der Vorfall ohne Weiteres vermeidbar gewesen sei. Die Verkettung verschiedener Umstände sei zudem nicht derart aussergewöhnlich, als dass man diesen nicht hätte begegnen können. Letzteres rücke das Handeln des Beschuldigten aber in ein milderes Licht, insbesondere, da es sich auch um ein Versehen gehandelt habe, das bei der täglichen Arbeit zwar nicht vorkommen sollte, jedoch auch einem erfahrenen Bohrmeister passieren könne. Dem Beschuldigten sei sein kooperatives Verhalten zugute zu halten, weshalb die beantragte Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen auf 20 Tagessätze zu reduzieren sei. Dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise, sei neutral zu bewerten.

E. 2.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

E. 2.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

E. 2.5 Das Berufungsgericht fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach seinem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius muss es sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).

E. 2.6 Vorliegend ist der Beschuldigte der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz schuldig gesprochen worden. Demzufolge ist für die Festlegung der dem Verschulden angemessenen Strafe der ordentliche Strafrahmen der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz (Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG) von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen massgebend.

E. 2.7 Bei der Bewertung der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der bei der Einleitung von Abwasser von Baustellen in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation einzuhaltende Grenzwert von 20 mg/l (vgl. Anhang 3.3 Ziff. 23 i.V.m. Anhang 3.2 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 GSchV) um das 125-fache überstiegen worden ist, zumal der vom Amt für Umweltschutz und Energie festgestellte Wert an ungelösten Stoffen 2'500 mg/l betrug (act. 53). Mithin liegt eine schwere Verletzung des Rechtsgutes vor, wobei der Umstand, dass keine negativen Folgen für die Umwelt bekannt sein sollen, nichts daran zu ändern vermag, handelt es sich doch vorliegend um ein Gefährdungsdelikt. Mithin bezweckt das Gewässerschutzgesetz den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung sowie die Behebung bestehender Gewässerverunreinigungen im Interesse der Gesundheit von Mensch und Tier, der Sicherstellung der Trink- und Brauchwasserversorgung, der landwirtschaftlichen Bewässerung, der Benützung der Gewässer zu Badezwecken, der Erhaltung von Fischgewässern, des Schutzes baulicher Anlagen vor Schädigung und des Natur- und Landschaftsschutzes (BGE 120 IV 300, E. 3a). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann indes festgestellt werden, dass das Verhalten des Beschuldigten − namentlich auch im Vergleich zu anderen möglichen Tatvarianten − als nicht besonders verwerflich imponiert. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere daher als leicht.

E. 2.8 In Bezug auf die subjektive Tatschwere stellt das Kantonsgericht fest, dass der Beschuldigte bewusst fahrlässig gehandelt hat. Mithin hat er die sich in casu verwirklichte Gefahr erkannt, sich aber mit der Hoffnung begnügt, das aus dem Bohrloch austretende verschmutzte Wasser werde in die Kanalisation abfliessen, was aufgrund einer evidenten Unebenheit im Gelände allerdings nicht geschehen ist (act. 97). Die bewusste Fahrlässigkeit begründet im Vergleich zur unbewussten Fahrlässigkeit, bei welcher der Beschuldigte gar nicht erst an die Gefahr gedacht hat, einen schwereren Vorwurf, zumal das Verschulden umso grösser wiegt, je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 252). Im Übrigen ist ein nachvollziehbares Motiv des Beschuldigten nicht erkennbar, was sich jedoch vorliegend weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken hat.

E. 2.9 Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden noch als leicht zu qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Vorliegend massgebend ist unter Hinweis auf Ziffer 2.6 hievor der Strafrahmen der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG). Das Kantonsgericht erachtet (auch) angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens vorliegend eine (hypothetische) Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen.

E. 2.10 Diese Strafe ist in einem nochmaligen Schritt im Hinblick auf allfällige besonderen Täterkomponenten zu überprüfen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weisen keine Besonderheiten auf und sich demnach neutral zu werten. Somit erhellt, dass sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten weder eine Reduktion noch eine Erhöhung der Strafe aufdrängt, weshalb der Beschuldigte zu einer Geldstrafe in der Höhe von 20 Tagessätzen zu verurteilen ist.

E. 2.11 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchstens Fr. 3'000.--. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.-- gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgebend ist somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind indes gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen. Die persönlichen Verhältnisse des Täters sind für die Tagessatzhöhe nur relevant, soweit sie finanzielle Auswirkungen haben (z.B. Familien- und Unterstützungspflichten). Ansonsten sind die persönlichen Verhältnisse (z.B. Vorleben, Strafempfindlichkeit) bei der Verschuldenswürdigung im Rahmen der Bemessung der Anzahl Tagessätze zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes ist kein rein rechnerischer Vorgang, sondern eine richterliche Würdigung erhöhender und reduzierender Umstände ( Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 45 ff.).

E. 2.12 Vorliegend führt der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Juli 2023 aus, er verfüge über ein Nettojahreseinkommen von Euro 26'000.-- und habe Schulden in der Höhe von Euro 32'000.--. Gestützt auf diese Angaben des Beschuldigten ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 2'090.-- auszugehen, welches in der Folge um den praxisgemäss vorzunehmenden Pauschalabzug von 20% zu reduzieren ist, was einen Tagessatz in der Höhe von Fr. 50.-- ergibt. Anderweitige wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse, welche für die Bemessung des Tagessatzes von Relevanz wären, wie beispielsweise tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge, sind vorstehend nicht ersichtlich. Auch werden seitens des Beschuldigten keine derartigen Faktoren geltend gemacht. Demzufolge erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 50.- - in Bezug auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen.

E. 2.13 Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Geldstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Rahmen der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel , Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 4 ff.).

E. 2.14 Vorliegend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 31. März 2020 (act. 3) zu entnehmen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafe verfügt. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte einen schlechten Leumund aufweist. Somit erhellt, dass keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung des Beschuldigten bestehen, weshalb ein Vollzug der Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

E. 2.15 Des Weiteren ist zu prüfen, ob eine Verbindungsbusse auszusprechen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll (auch) mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt die Bestimmung auch Aufgaben der Generalprävention. Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009, E. 2.1; BGE 134 IV 60, E. 7.3.1).

E. 2.16 Vorliegend liegt kein Bereich von Massendelikten vor, welche im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden. Es besteht auch kein Anlass, dem Beschuldigten einen Denkzettel zu verpassen, um ihm die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns vor Augen zu führen. Vielmehr erachtet das Berufungsgericht die mit der ausgefüllten bedingten Geldstrafe einhergehenden spezialpräventive Einwirkung − unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit − als in präventiver Hinsicht ausreichend, zumal ohnehin keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung bestehen. Demnach ist die Ausfällung einer Verbindungsbusse weder aus spezial- noch aus generalpräventiver Sicht erforderlich. Anzumerken ist, dass die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Anordnung einer Verbindungsbusse weder mit Berufungserklärung vom 22. Dezember 2022 noch mit ergänzender Berufungsbegründung vom 14. Februar 2023 begründet. Folglich ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen.

E. 2.17 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Strafbefreiung zufolge fehlenden Strafbedürfnisses gegeben ist. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass bei allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt − vom Verschulden wie von den Tatfolgen her − als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Das Gericht hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGer 6B_983/2017 vom 20. März 2018; Franz Riklin , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 52 N 14 ff.; Stefan Trechsel / Stefan Keller , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 52 N 1 ff.).

E. 2.18 In casu ist das Kantonsgericht unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatkomponenten zum Schluss gekommen, dass das Verschulden des Beschuldigten leicht wiegt (vgl. Ziffer 2.9 hievor). Mithin erscheint das Verschulden angesichts der schweren Rechtsgutsverletzung sowie des Umstands, dass eine bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, nicht als derart geringfügig, dass es die Anwendung von Art. 52 StGB zulassen würde. Sodann erweisen sich auch die Tatfolgen keineswegs als geringfügig, zumal der bei der Einleitung von Abwasser von Baustellen in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation einzuhaltende Grenzwert von 20 mg/l um das 125-fache überstiegen worden ist, weshalb zweifellos eine schwere Rechtsgutsverletzung gegeben ist. Es kann folgerichtig nicht von einer derartigen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen gesprochen werden, dass die Verhaltensweise – im Vergleich zu gleichartigen Fällen – als unbedeutend qualifiziert werden könnte. Eine Anwendung von Art. 52 StGB erweist sich folglich als ausgeschlossen, weshalb von einer Bestrafung nicht abgesehen werden kann.

E. 2.19 Im Ergebnis ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Gewässerschutz (Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG) schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.

E. 3 Kosten Die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts betragen Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Von einer Kostenauflage kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzwecks dies erfordern, die Einbringlichkeit von Verfahrenskosten von vornherein ausserhalb jeglicher Möglichkeit liegt oder ein Härtefall gegeben ist (§ 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT). Der Beschuldigte ist im vorliegenden Verfahren unterliegen, gleichwohl ist zu konstatieren, dass sich die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten einzig durch das nunmehr abgeänderte Urteil des Strafgerichtspräsidiums bzw. der dagegen zu Recht erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begründen. Demgegenüber hat sich der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren in keiner Weise beteiligt und folgerichtig auch keine Kosten verursacht. Angesichts dieser Gegebenheiten ist gestützt auf § 4 Abs. 3 GebT aus Gründen der Billigkeit von einer Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten abzusehen.

Dispositiv
  1. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 612.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 500.00. A. trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt neu ge fasst :
  2. A. wird in teilweiser Bestätigung des Strafbefehls der Staatanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Mai 2020 der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Gewässerschutz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der rechtskräftigen Dispositiv-Ziffer 2 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 800.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--. In Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT wird aus Gründen der Billigkeit von einer Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten abgesehen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.08.2023 460 22 215 (460 2022 215)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 14. August 2023 (460 22 215) Strafrecht Fahrlässige Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Gewässerschutz Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin gegen A. , Beschuldigter Gegenstand Fahrlässige Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Gewässerschutz Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 7. Oktober 2021 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 7. Oktober 2021 wurde A. (nachfolgend: Beschuldigter) der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Gewässerschutz schuldig erklärt. Hingegen wurde von einer Bestrafung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 52 StGB abgesehen (Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils). Des Weiteren wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 612.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 500.--, dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils). Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 7. Oktober 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Datum vom 15. Oktober 2021 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), an, wobei sie mit Berufungsklärung vom 22. Dezember 2022 beantragte, dass das vorinstanzliche Urteil in teilweiser Anfechtung insofern abzuändern sei, als der Beschuldigte in teilweiser Bestätigung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Gewässerschutz schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.-- zuzüglich einer Busse in der Höhe von Fr. 500.-- zu verurteilen sei. C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 ordnete das Kantonsgericht das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 StPO an. D. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft fristgerecht beim Kantonsgericht eine ergänzende Berufungsbegründung ein. E. Mit Verfügung der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts vom 5. April 2023 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert mit Verfügung vom 17. Februar 2023 angesetzter Frist keine Berufungsantwort eingereicht hat. F. Mit Verfügung der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts vom 27. Juni 2023 wurde der Beschuldigte mit Frist bis zum 10. Juli 2023 aufgefordert, belegt Auskunft über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. G. Der Beschuldigte legte mit Eingabe vom 16. Juli 2023 seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar, ohne diese jedoch zu belegen. H. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Stellung zur Eingabe des Beschuldigten vom 16. Juli 2023. Erwägungen I. Formelles Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf deren Berufung einzutreten. II. Materielles 1. Allgemeines Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Berufung ergriffen, wobei sie dieses im Rahmen ihrer Berufungserklärung auf einen Teil der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids beschränkt hat. Angefochten wird die vorinstanzliche Bemessung der Strafe gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO. Unangefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit der Schuldpunkt (Dispositiv-Ziffer 1) und die Regelung der Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffer 2). 2. Bemessung der Strafe 2.1 Das Strafgericht hat den Beschuldigten der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Gewässerschutz (GSchG; SR 814.20) schuldig gesprochen und in Anwendung von Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) von einer Bestrafung abgesehen. Namentlich hat die Vorinstanz in einer Gesamtbetrachtung sowohl das Verschulden als auch die Tatfolgen als ausgesprochen geringfügig beurteilt. Es bestehe im Unterschied zu anderen Parametern gemäss Ziffer 2 Anhang 3.2 der Gewässerschutzverordnung (GschV; SR 814.201) für ungelöste Stoffe kein Maximalwert in Bezug auf die Einleitung in die öffentliche Kanalisation, was bedeute, dass die vorliegende Art von Wasserverunreinigung deutlich ungefährlicher sei als solche aufgrund anderer möglicher Stoffe. Es handle sich in einer Gesamtbetrachtung zweifelsohne um einen Bagatellfall, weshalb Art. 52 StGB zwingend zur Anwendung zu gelangen habe. Die Verletzung des Rechtsguts sei als äusserst gering zu werten, da sich aus den Akten keine Erkenntnisse zu negativen Folgen für die Umwelt erhellten, weshalb in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass es auch zu keinen Schäden gekommen sei. In Ziff. 1.11 Abs. 2 lit. b von Anhang 2 der GSchV werde als Ausnahmetatbestand des Verbots einer Trübung, Verfärbung oder Schaumbildung aufgrund einer Abwassereinleitung in ein oberirdisches Gewässer ausdrücklich starker Regen genannt. Dieser Umstand lasse ebenfalls darauf schliessen, dass eine entsprechende vorübergehende Verunreinigung auch durch starken Regen auf natürliche Weise vorkommen könne. Ausserdem liege eine Verkettung mehrerer Umstände vor, weshalb keine besondere Verwerflichkeit des Handelns durch den Beschuldigten auszumachen und die objektive Tatschwere insgesamt als aussergewöhnlich gering einzustufen sei. Sodann sei die festgestellte Fahrlässigkeit in Anbetracht aller Umstände als sehr leicht einzustufen. Ebenso würden sich die Täterkomponenten zu Gunsten des Beschuldigten auswirken. 2.2 Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Beschuldigten. In Bezug auf die konkrete Strafzumessung sei der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen. Der Strafrahmen von Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG normiere eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen. Im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen seien die Tatfolgen in casu nicht als äusserst gering einzustufen. Indem ein Wert von 2500 mg/l gemessen worden sei, welcher den Grenzwert von 20 mg/l stark übersteige, könne im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen nicht von einem Bagatellfall ausgegangen werden. Insbesondere der Umstand, dass es keinen Maximalwert in Bezug auf die Einleitung von ungelösten Stoffen in die Kanalisation gäbe, bedeute nicht, dies sei ungefährlicher als die Einleitung anderer Stoffe. Zur Einleitung in die Kanalisation bedürfe es einer separaten Ausnahmebewilligung, damit der Grenzwert von 20 mg/l überschritten werden dürfe. Dies sei allerdings auf Ausnahmefälle beschränkt und der Beschuldigte verfüge ohnehin nicht über eine solche Bewilligung. Der Beschuldigte hätte als Bohrmeister dafür Sorge tragen müssen, dass der Grenzwert von 20 mg/l eingehalten werde bzw. gar keine ungelösten Stoffe in die Kanalisation gelangten. Das Verschulden lasse sich zwar als leicht, nicht aber als geringfügig einstufen, da der Vorfall ohne Weiteres vermeidbar gewesen sei. Die Verkettung verschiedener Umstände sei zudem nicht derart aussergewöhnlich, als dass man diesen nicht hätte begegnen können. Letzteres rücke das Handeln des Beschuldigten aber in ein milderes Licht, insbesondere, da es sich auch um ein Versehen gehandelt habe, das bei der täglichen Arbeit zwar nicht vorkommen sollte, jedoch auch einem erfahrenen Bohrmeister passieren könne. Dem Beschuldigten sei sein kooperatives Verhalten zugute zu halten, weshalb die beantragte Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen auf 20 Tagessätze zu reduzieren sei. Dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise, sei neutral zu bewerten. 2.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 2.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. 2.5 Das Berufungsgericht fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach seinem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius muss es sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). 2.6 Vorliegend ist der Beschuldigte der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz schuldig gesprochen worden. Demzufolge ist für die Festlegung der dem Verschulden angemessenen Strafe der ordentliche Strafrahmen der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz (Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG) von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen massgebend. 2.7 Bei der Bewertung der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der bei der Einleitung von Abwasser von Baustellen in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation einzuhaltende Grenzwert von 20 mg/l (vgl. Anhang 3.3 Ziff. 23 i.V.m. Anhang 3.2 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 GSchV) um das 125-fache überstiegen worden ist, zumal der vom Amt für Umweltschutz und Energie festgestellte Wert an ungelösten Stoffen 2'500 mg/l betrug (act. 53). Mithin liegt eine schwere Verletzung des Rechtsgutes vor, wobei der Umstand, dass keine negativen Folgen für die Umwelt bekannt sein sollen, nichts daran zu ändern vermag, handelt es sich doch vorliegend um ein Gefährdungsdelikt. Mithin bezweckt das Gewässerschutzgesetz den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung sowie die Behebung bestehender Gewässerverunreinigungen im Interesse der Gesundheit von Mensch und Tier, der Sicherstellung der Trink- und Brauchwasserversorgung, der landwirtschaftlichen Bewässerung, der Benützung der Gewässer zu Badezwecken, der Erhaltung von Fischgewässern, des Schutzes baulicher Anlagen vor Schädigung und des Natur- und Landschaftsschutzes (BGE 120 IV 300, E. 3a). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann indes festgestellt werden, dass das Verhalten des Beschuldigten − namentlich auch im Vergleich zu anderen möglichen Tatvarianten − als nicht besonders verwerflich imponiert. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere daher als leicht. 2.8 In Bezug auf die subjektive Tatschwere stellt das Kantonsgericht fest, dass der Beschuldigte bewusst fahrlässig gehandelt hat. Mithin hat er die sich in casu verwirklichte Gefahr erkannt, sich aber mit der Hoffnung begnügt, das aus dem Bohrloch austretende verschmutzte Wasser werde in die Kanalisation abfliessen, was aufgrund einer evidenten Unebenheit im Gelände allerdings nicht geschehen ist (act. 97). Die bewusste Fahrlässigkeit begründet im Vergleich zur unbewussten Fahrlässigkeit, bei welcher der Beschuldigte gar nicht erst an die Gefahr gedacht hat, einen schwereren Vorwurf, zumal das Verschulden umso grösser wiegt, je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 252). Im Übrigen ist ein nachvollziehbares Motiv des Beschuldigten nicht erkennbar, was sich jedoch vorliegend weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken hat. 2.9 Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden noch als leicht zu qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Vorliegend massgebend ist unter Hinweis auf Ziffer 2.6 hievor der Strafrahmen der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG). Das Kantonsgericht erachtet (auch) angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens vorliegend eine (hypothetische) Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. 2.10 Diese Strafe ist in einem nochmaligen Schritt im Hinblick auf allfällige besonderen Täterkomponenten zu überprüfen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weisen keine Besonderheiten auf und sich demnach neutral zu werten. Somit erhellt, dass sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten weder eine Reduktion noch eine Erhöhung der Strafe aufdrängt, weshalb der Beschuldigte zu einer Geldstrafe in der Höhe von 20 Tagessätzen zu verurteilen ist. 2.11 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchstens Fr. 3'000.--. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.-- gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgebend ist somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind indes gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen. Die persönlichen Verhältnisse des Täters sind für die Tagessatzhöhe nur relevant, soweit sie finanzielle Auswirkungen haben (z.B. Familien- und Unterstützungspflichten). Ansonsten sind die persönlichen Verhältnisse (z.B. Vorleben, Strafempfindlichkeit) bei der Verschuldenswürdigung im Rahmen der Bemessung der Anzahl Tagessätze zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes ist kein rein rechnerischer Vorgang, sondern eine richterliche Würdigung erhöhender und reduzierender Umstände ( Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 45 ff.). 2.12 Vorliegend führt der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Juli 2023 aus, er verfüge über ein Nettojahreseinkommen von Euro 26'000.-- und habe Schulden in der Höhe von Euro 32'000.--. Gestützt auf diese Angaben des Beschuldigten ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 2'090.-- auszugehen, welches in der Folge um den praxisgemäss vorzunehmenden Pauschalabzug von 20% zu reduzieren ist, was einen Tagessatz in der Höhe von Fr. 50.-- ergibt. Anderweitige wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse, welche für die Bemessung des Tagessatzes von Relevanz wären, wie beispielsweise tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge, sind vorstehend nicht ersichtlich. Auch werden seitens des Beschuldigten keine derartigen Faktoren geltend gemacht. Demzufolge erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 50.- - in Bezug auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten als angemessen. 2.13 Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Geldstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Rahmen der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel , Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 4 ff.). 2.14 Vorliegend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 31. März 2020 (act. 3) zu entnehmen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafe verfügt. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte einen schlechten Leumund aufweist. Somit erhellt, dass keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung des Beschuldigten bestehen, weshalb ein Vollzug der Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 2.15 Des Weiteren ist zu prüfen, ob eine Verbindungsbusse auszusprechen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll (auch) mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt die Bestimmung auch Aufgaben der Generalprävention. Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009, E. 2.1; BGE 134 IV 60, E. 7.3.1). 2.16 Vorliegend liegt kein Bereich von Massendelikten vor, welche im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden. Es besteht auch kein Anlass, dem Beschuldigten einen Denkzettel zu verpassen, um ihm die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns vor Augen zu führen. Vielmehr erachtet das Berufungsgericht die mit der ausgefüllten bedingten Geldstrafe einhergehenden spezialpräventive Einwirkung − unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit − als in präventiver Hinsicht ausreichend, zumal ohnehin keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung bestehen. Demnach ist die Ausfällung einer Verbindungsbusse weder aus spezial- noch aus generalpräventiver Sicht erforderlich. Anzumerken ist, dass die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Anordnung einer Verbindungsbusse weder mit Berufungserklärung vom 22. Dezember 2022 noch mit ergänzender Berufungsbegründung vom 14. Februar 2023 begründet. Folglich ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. 2.17 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Strafbefreiung zufolge fehlenden Strafbedürfnisses gegeben ist. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass bei allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt − vom Verschulden wie von den Tatfolgen her − als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Das Gericht hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGer 6B_983/2017 vom 20. März 2018; Franz Riklin , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 52 N 14 ff.; Stefan Trechsel / Stefan Keller , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 52 N 1 ff.). 2.18 In casu ist das Kantonsgericht unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatkomponenten zum Schluss gekommen, dass das Verschulden des Beschuldigten leicht wiegt (vgl. Ziffer 2.9 hievor). Mithin erscheint das Verschulden angesichts der schweren Rechtsgutsverletzung sowie des Umstands, dass eine bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, nicht als derart geringfügig, dass es die Anwendung von Art. 52 StGB zulassen würde. Sodann erweisen sich auch die Tatfolgen keineswegs als geringfügig, zumal der bei der Einleitung von Abwasser von Baustellen in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation einzuhaltende Grenzwert von 20 mg/l um das 125-fache überstiegen worden ist, weshalb zweifellos eine schwere Rechtsgutsverletzung gegeben ist. Es kann folgerichtig nicht von einer derartigen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen gesprochen werden, dass die Verhaltensweise – im Vergleich zu gleichartigen Fällen – als unbedeutend qualifiziert werden könnte. Eine Anwendung von Art. 52 StGB erweist sich folglich als ausgeschlossen, weshalb von einer Bestrafung nicht abgesehen werden kann. 2.19 Im Ergebnis ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Gewässerschutz (Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG) schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. 3. Kosten Die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts betragen Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Von einer Kostenauflage kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzwecks dies erfordern, die Einbringlichkeit von Verfahrenskosten von vornherein ausserhalb jeglicher Möglichkeit liegt oder ein Härtefall gegeben ist (§ 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT). Der Beschuldigte ist im vorliegenden Verfahren unterliegen, gleichwohl ist zu konstatieren, dass sich die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten einzig durch das nunmehr abgeänderte Urteil des Strafgerichtspräsidiums bzw. der dagegen zu Recht erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begründen. Demgegenüber hat sich der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren in keiner Weise beteiligt und folgerichtig auch keine Kosten verursacht. Angesichts dieser Gegebenheiten ist gestützt auf § 4 Abs. 3 GebT aus Gründen der Billigkeit von einer Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten abzusehen. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 7. Oktober 2021, lautend: "1. A. wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2020 der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Gewässerschutz schuldig erklärt (in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG [i.V.m. Art. 3 und 6 GSchG sowie Ziff. 2.23 von Anhang 3.3 der GSchV i.V.m. Ziff. 2 von Anhang 3.2 der GSchG]). Von einer Bestrafung wird in Anwendung von Art. 52 StGB abgesehen .

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 612.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 500.00. A. trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt neu ge fasst :

1. A. wird in teilweiser Bestätigung des Strafbefehls der Staatanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Mai 2020 der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Gewässerschutz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der rechtskräftigen Dispositiv-Ziffer 2 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 800.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--. In Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT wird aus Gründen der Billigkeit von einer Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten abgesehen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Entscheid ist rechtskräftig.