Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Strafzumessung
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Allgemeines
E. 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO).
E. 1.2 Vorliegend werden zwar die vorinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich bestätigt, doch wird die Auferlegung von 5/6 der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten gemäss Urteil des Strafgerichts vom 3. Dezember 2020 dem materiellen Ausgang des Verfahrens nicht gerecht. Angesichts der Freisprüche von der Anklage der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und des Hausfriedensbruchs in zwei Fällen sowie der Einstellung des Verfahrens betreffend den Konsum von Betäubungsmitteln, den geringfügigen Diebstahl in vier Fällen und die geringfügige Sachbeschädigung erscheint es vielmehr angemessen, dem Beschuldigten 2/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen, während sie im Umfang von 1/3 zu Lasten des Staates gehen.
E. 1.3 Entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton 2/3 der Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
E. 1.4 Somit sind die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des strafgerichtlichen Urteils vom 3. Dezember 2020 in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu zu fassen. (…)
E. 2 Ausgangslage und Standpunkte der Parteien
E. 2.1 In Bezug auf den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Anklageziffer 5.2) erwägt das Strafgericht in seinem Urteil vom 3. Dezember 2020 (E. II.3.2), dass der Berufungskläger erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht habe, der Cannabiskonsum sei nach der Autofahrt und vor der Kontrolle durch die Polizei erfolgt. Den Widerruf seiner Erstaussage begründe er damit, dass er damals gedacht habe, er mache es nur schlimmer, wenn er gegenüber der Polizei angebe, gerade eben Drogen konsumiert zu haben. Die Aussage des Berufungsklägers, wonach er tags zuvor Cannabis zu sich genommen habe, sei jedoch mehrfach erfolgt. Auch im Rahmen der ärztlichen Untersuchung habe dieser angegeben, dass er zwischen 22:00 und 4:00 Uhr "ca. 2 Joints" geraucht habe. Weder vor der Polizei noch vor den mobilen Ärzten habe der Berufungskläger geltend gemacht, unmittelbar vor seiner Anhaltung Cannabis konsumiert zu haben. Vielmehr sei im Rahmen der unterschriftlich bestätigten Befragung durch die Polizei vom Berufungskläger zu Protokoll gegeben worden, es sei ihm nicht mehr bewusst gewesen, dass er am Vorabend noch gekifft habe. Er habe "zur Feier" nochmals einen Joint mitrauchen wollen, weil er einen neuen Job erhalten habe. Somit sei der Konsum am Vorabend auch plausibel begründet worden, was die Glaubhaftigkeit dieser Erstaussage unterstreiche. Anlässlich der Einvernahme vom 7. Januar 2019 habe der Berufungskläger die betreffenden Depositionen nicht widerrufen. Somit sei davon auszugehen, dass der vor den Schranken des Strafgerichts geschilderte Geschehensablauf eine nachgeschobene Schutzbehauptung darstelle. Die toxikologische Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM Basel) habe einen THC-Wert ergeben, der den massgeblichen Grenzwert deutlich übersteige. Schliesslich finde die Argumentation des Berufungsklägers, wonach der THC-Wert bei einem Konsum am Vorabend geringer gewesen sei, im Gutachten des IRM Basel keine Stütze, zumal dieses ausführe, dass sich bei häufigem Cannabiskonsum der Zeitpunkt des letzten Konsums nicht sicher aus den Konzentrationen der Cannabinoide ableiten lasse.
E. 2.2 und 2.4). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Strafgericht vorgenommene Ge- samtbetrachtung sachlich vertretbar, zumal sich die mehreren Tathandlungen, für welche ein Schuldspruch erfolgte, einzig in Bezug auf die Anzahl der entwendeten Tiere unterscheiden. So hat der Berufungskläger in drei Fällen unberechtigterweise ein umfriedetes Grundstück betreten (Schuldsprüche gemäss Anklageziffer 2) und in 3 Fällen insgesamt 29 Meerschweinchen entwendet (9 Tiere im Wert von ca. CHF 800.– am 15./16. November 2016, 12 Tiere vom Wert von ca. CHF 600.– am 18. November 2016, 8 Tiere im Wert von ca. CHF 350.– am 25. Oktober 2017 ; Schuldsprüche gemäss Anklageziffer 3.1). Sodann hat er am 28. November 2016 erneut ein umfriedetes Grundstück betreten, wobei es hinsichtlich der Sachentziehung beim Versuch geblieben ist (Schuldsprüche gemäss Anklageziffer 4). Eine sinnvolle Gesamtbetrachtung kann sich bei dieser Ausgangslage ohne weiteres am Mass des der jeweiligen Tathandlung immanenten Verschuldens orientieren. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass sich der objektive Unrechtsgehalt vorliegend nicht in erster Linie am wirtschaftlichen Wert, sondern am Affektionswert der Tiere bemisst. Weiter hat der Berufungskläger mit seinem Verhalten im Rahmen der Entwendung der Tiere das Sicherheitsgefühl der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigt und sich vorab deren Vertrauen erschlichen oder ihr Vertrauen als gutgläubige Verkäufer ausgenutzt. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsfaktoren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen festzulegen, wobei das Verschulden in seiner Gesamtheit mit Blick auf die Strafrahmen von Art. 141 und Art. 186 StGB gerade noch als leicht bewertet werden kann.
E. 2.3 In ihrer Berufungsantwort vom 25. Mai 2023 verweist die Staatsanwaltschaft zunächst auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. Weiter führt sie in Bezug auf die Strafzumessung aus, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ab dem Urteil des Strafgerichts vorliegen dürfte. Demnach sei die Höhe der Strafe angemessen zu reduzieren. Zumal eine allfällige Missachtung der strafprozessualen Regeln durch die Staatsanwaltschaft bei der Beweiswürdigung zu beachten sei, könne diese nicht zu einer weiteren Reduktion der Strafe führen.
E. 2.4 Mit replizierender Stellungnahme vom 20. Juli 2023 führt der Berufungskläger zusammengefasst aus, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 25. Mai 2023 nicht auf den Umstand eingehe, dass die Polizei vor Ort einen Marihuanageruch wahrgenommen habe. Auch wenn das Aussageverhalten des Berufungsklägers nicht logisch erscheine, sei dieses unter Berücksichtigung der Stresssituation nachvollziehbar. Im Ergebnis sei nicht erstellt, dass der Berufungskläger vor seiner Fahrt mit dem Auto ebenfalls Cannabis im Blut gehabt habe. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung habe das Strafgericht festgestellt, dass im Vor-verfahren zwischen April 2018 und Juni 2019 keine Verfahrenshandlungen ersichtlich gewesen seien. Die entsprechende Strafreduktion von 30 Tagessätzen erscheine demgegenüber "geradezu läppisch". Auch die Missachtung weiterer strafprozessualer Regeln im Rahmen des Untersuchungsverfahrens sei bei der Strafzumessung zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, zumal er für diese prozessualen Verfehlungen eine Genugtuung erfahren müsse.
E. 3 Sachverhalt und Beweiswürdigung
E. 3.1 Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung (…)
E. 3.2 Nachweis des Cannabiskonsums vor Antritt der Autofahrt
E. 3.2.1 Dem Berufungskläger wird mit Anklageschrift vom 11. November 2019 in Ziffer 5.2 vorgeworfen, dass er am 2. Dezember 2018 um ca. 11:30 Uhr unter Einfluss von Cannabis und mithin in fahrunfähigem Zustand auf der X. strasse in Y. ein Fahrzeug geführt habe. Auf der Höhe der Liegenschaft Nummer 47 sei er abgebogen und auf das Firmenareal der E. AG sowie zur dortigen Laderampe gefahren. Nach einem kurzen Aufenthalt bei der Rampe sei er schliesslich weiter links am Gebäude vorbeigefahren. Das Strafgericht erachtet diesen Sachverhalt unter Berufung auf die Erstaussage des Berufungsklägers sowie die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung des IRM Basel als erstellt (vgl. E. II.3.2 des Urteils vom 3. Dezember 2020). Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe den Widerruf seiner ersten Aussagen anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung zu Unrecht als nachgeschobene Schutzbehauptung qualifiziert.
E. 3.2.2 Aus dem Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2018 (act. 2309 ff.) geht hervor, dass am 2. Dezember 2018 um 11:45 Uhr ein Einbruchalarm bei der Firma E. AG in Y. gemeldet worden sei. Beim Eintreffen der Polizei an der besagten Örtlichkeit sei neben dem Gebäude der Personenwagen des Berufungsklägers festgestellt worden. Eine Sichtung der Aufnahmen der Überwachungskamera habe ergeben, wie das betreffende Fahrzeug um 11:30 Uhr auf das Firmenareal und anschliessend zur überdeckten Laderampe gelenkt worden sei. Eine Person habe das Fahrzeug verlassen, sei nach einigen Minuten wieder zurückgekehrt und davongefahren. Anschliessend sei das Auto auf den Überwachungsbildern nicht mehr zu sehen. Als die Polizisten vor Ort eingetroffen seien, hätten sie bei der Laderampe Marihuanageruch wahrgenommen, was sodann auch im Innern des unverschlossenen Fahrzeugs habe festgestellt werden können. Kurz darauf sei der Berufungskläger erschienen und habe auf Nachfrage hin angegeben, auf dem Firmenareal vergeblich eine Toilette gesucht zu haben. Anschliessend habe er das Auto weggestellt und sei zur Wohnung eines Kollegen gegangen. Auf den Cannabisgeruch angesprochen habe der Berufungskläger ausgeführt, dass er gelegentlich rauchen würde, jedoch nicht am heutigen Tag. Ein vor Ort durchgeführter Drogenschnelltest habe positiv auf Cannabis angezeigt, weshalb eine Blut- und Urinabnahme angeordnet worden seien. Im Protokoll betreffend Abnahme / Sicherstellung des Führerausweises vom 2. Dezember 2018 (act. 2315 ff.) ist festgehalten, dass im Fahrzeug und bei der Laderampe Cannabisgeruch festgestellt worden sei und dass der Berufungskläger am 1. Dezember 2018 um 22:00 Uhr einen Joint mitgeraucht habe, was letzterer auf diesem Dokument unterschriftlich bestätigte. Gemäss Protokoll der polizeilichen Befragung vom 2. Dezember 2018 (act. 2333), welches ebenfalls vom Berufungskläger unterzeichnet ist, habe dieser nicht daran gedacht, am Vorabend der Fahrt gekifft zu haben. Er sei eigentlich am Aufhören, habe jedoch zur Feier des Erhalts einer neuen Arbeitsstelle nochmals einen Joint mitrauchen wollen. Er sei mit dem Auto von zu Hause (…) zur X. strasse 47 gefahren. Weiter ist dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 2. Dezember 2018 (act. 2321 ff.) zu entnehmen, dass der Berufungskläger angegeben hatte, in der vorangehenden Nacht zwischen 22:00 und 4:00 Uhr "ca. 2 Joints" geraucht zu haben. Schliesslich folgt aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM Basel vom 18. Dezember 2018 (act. 2325 ff.), dass im Blut des Berufungsklägers THC (12 µg/L), Hydroxy-THC (8 µg/L) und THC-Carbonsäure (ca. 77 µg/L) festgestellt worden sei. Die Befunde würden darauf hinweisen, dass dieser häufig Cannabis konsumiere. Daher lasse sich der Zeitpunkt des letzten Konsums nicht sicher aus den Konzentrationen der Cannabinoide ableiten. Der THC-Messwert überschreite den vom ASTRA definierten Grenzwert (1.5 µg/L) und die Konzentration der THC-Carbonsäure (über 40 µg/L) lasse sich mit einem häufigen Cannabiskonsum (mehr als zweimal pro Woche) vereinbaren.
E. 3.2.3 Aus der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 7. März 2018 (act. 1221), welche gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wegen Missachtung strafprozessualer Grundsätze nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar ist (vgl. E. I.2 des Urteils vom 3. Dezember 2020), lassen sich keine sachdienlichen Hinweise in Bezug auf den Cannabiskonsum entnehmen. Im Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 31. Januar 2019 (act. 1159 ff., 1209) ist festgehalten, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2018 im damaligen Auto des Berufungsklägers ebenfalls ein starker Cannabisgeruch habe festgestellt werden können. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2019 (act. 2345 ff.) gab der Berufungskläger als beschuldigte Person zu Protokoll, dass er auf dem betreffenden Firmenareal durch die Türe bei der Rampe lediglich kurz – für etwa eine Minute –in das Gebäude hineingegangen sei und sich anschliessend wieder zu seinem Auto begeben habe. Zum Vorhalt, dass der Berufungskläger gemäss den Überwachungsvideos sowohl um 11:20 Uhr als auch um 11:32 Uhr zur Laderampe gefahren sei, konnte dieser keine weitere Erklärung abgeben. Er sei nach dem Verlassen des Gebäudes zum Auto und anschliessend zu einem Kollegen gegangen, der im Hochhaus nebenan wohne. Weil dieser auf sein Klingeln nicht reagiert habe, sei der Berufungskläger nach draussen zu den Geleisen gegangen, wo er geraucht habe. Im Rahmen seiner Einvernahme als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2019 (act. 1547 ff., 1591) machte der Berufungskläger zum betreffenden Geschehen keine Aussagen. Vor den Schranken des Strafgerichts sagte er schliesslich aus, er sei mit dem Auto "ums Eck" gefahren und habe die Betäubungsmittel herausgenommen, als er die Polizei gesehen habe. Anschliessend sei er weggelaufen. Dass er sich zu den Geleisen begeben habe, sei eine Schutzbehauptung gewesen. Vielmehr habe er aus Aufregung und Nervosität Cannabis geraucht, was jedoch erst erfolgt sei, nachdem er das Fahrzeug abgestellt habe (act. S 109 f.).
E. 3.2.4 Gestützt auf den Umstand, dass der Berufungskläger am 2. Dezember 2018 Cannabis mitführte und gemäss seiner Darstellung aus Nervosität einen Joint rauchte, erscheint die gleichentags zu Protokoll gegebene Aussage, er sei "eigentlich am Aufhören", nicht glaubhaft. Weiter ist zu konstatieren, dass die Polizei im Fahrzeug des Berufungsklägers wiederholt (sowohl am 7. März 2018 als auch am 2. Dezember 2018) Cannabisgeruch feststellte und gemäss Gutachten des IRM Basel vom 18. Dezember 2018 aufgrund der hohen Konzentration von THC-Carbonsäure im Blut des Berufungsklägers von einem häufigen Cannabiskonsum ausgegangen werden muss. Daraus kann geschlossen werden, dass der Berufungskläger mehrfach in seinem Auto Cannabis mitgeführt und geraucht hat. Der regelmässige Konsum sowie das am 2. Dezember 2018 festgestellte Verhalten des Berufungsklägers indiziert, dass derselbe auch dann Betäubungsmittel zu konsumieren pflegte, wenn er mit seinem Auto unterwegs war. Der Umstand, dass die Polizei am vorgenannten Datum sowohl im Auto als auch bei der Laderampe Cannabisgeruch festgestellt hat, spricht dafür, dass der Berufungskläger – wie dieser selbst einräumt – kurz vor Eintreffen der Polizei einen Joint geraucht hat, was sich auch gestützt auf die Videos der Überwachungskamera nicht widerlegen lässt. Damit kann jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ein weiterer Cannabiskonsum vor Antritt der Autofahrt nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr ist es aufgrund der hohen Konzentration von THC-Aktivwirkstoffen und THC-Abbauprodukten im Blut des Berufungsklägers plausibel, dass dieser sowohl am Vorabend als auch am Tag der polizeilichen Anhaltung Cannabis geraucht hat. Die gutachterliche Feststellung, wonach sich der Zeitpunkt des letzten Konsums nicht sicher aus den Konzentrationen der Cannabinoide ableiten lasse, schliesst die angeklagte Sachverhaltsvariante ebenfalls nicht aus. Die gesamte Indizienlage in Verbindung mit den detaillierten Aussagen vom 2. Dezember 2018, wonach der Berufungskläger am Vorabend "zur Feier" des Erhalts einer neuen Arbeitsstelle einen Joint mitgeraucht habe, spricht für den im Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 2. Dezember 2018 (act. 2323) ebenfalls festgehaltenen Cannabiskonsum in der vorangehenden Nacht zwischen 22:00 und 4:00 Uhr. Bei dieser Ausgangslage erscheint der erst vor den Schranken des Strafgerichts erfolgte Widerruf der früheren Aussagen, auf welche der Berufungskläger weder anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2019 noch im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2019 zurückgekommen ist, als nachgeschobene und mithin unglaubhafte Schutzbehauptung. Angesichts der im Blut festgestellten Stoffkonzentrationen (THC von 12 µg/L, Hydroxy-THC von 8 µg/L und THC-Carbonsäure von ca. 77 µg/L) wäre ein zeitnah vor der Autofahrt erfolgter Konsum auch dann nicht zu verneinen, wenn der Berufungskläger unmittelbar vor der polizeilichen Anhaltung erneut einen Joint geraucht hätte.
E. 3.2.5 Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger am 2. Dezember 2018 in Kenntnis eines vorangehenden und die Fahrfähigkeit mindestens möglicherweise ausschliessenden Betäubungsmittelkonsums ein Fahrzeug geführt hat. Somit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 4 Rechtliche Würdigung In Bezug auf die rechtliche Würdigung des angeklagten und erstellten Sachverhalts kann vorliegend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (E. II.3.2) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11] sowie Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1]) ist somit zu bestätigen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts vom 3. Dezember 2020 unverändert als Bestandteil dieses Urteils zu erklären.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Allgemeine dogmatische Erwägungen
E. 5.1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Bestimmung des konkreten Verschuldens wird praxisgemäss zwischen einer Tat- und einer Täterkomponente unterschieden (vgl. Wiprächtiger / Keller , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 86). Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Bemessung der Strafe eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Die Strafzumessung erfasst sowohl das gegenwärtig zu beurteilende Delikt als auch das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten (BGer Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3; BGer Urteil 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021, E. 1.2.1). Mit Blick auf die Strafempfindlichkeit und das Beschleunigungsgebot ist zu berücksichtigen, dass eine lange Verfahrensdauer die Reduktion der Strafe rechtfertigen kann (vgl. BGE 143 IV 373, E. 1.3 und 1.4, m.w.H.).
E. 5.1.2 Die Wahl der Sanktionsart erfolgt nach den Kriterien der Zweckmässigkeit, der Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie der präventiven Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Soweit eine Geldstrafe auszusprechen ist, sind nach Art. 34 StGB zunächst das Verschulden des Täters und die entsprechende Anzahl Tagessätze zu bestimmen. In einem zweiten Schritt wird die Höhe eines Tagessatzes festgesetzt, wobei das Gericht diese aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zum Zeitpunkt des Urteils bemisst. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Der Gesamtbetrag der Geldstrafe ergibt sich aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Ersteres ist dann der Fall, wenn in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen des Täters und seiner Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen ist, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (BGer Urteil 6B_782/2011 vom 3. April 2012, E. 4.1). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
E. 5.1.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung bei Tatmehrheit (Art. 49 StGB) wiederholt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. BGE 138 IV 120, BGE 142 IV 265, BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313; BGE 145 IV 1 [= Pra 12/2019, Nr. 137]; je mit Hinweisen). Daraus folgt zusammengefasst, dass zunächst für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe bemessen wird, welche anschliessend um die weiteren Taten zu asperieren ist. Zur Bildung der Einsatzstrafe wird vom abstrakt schwersten Delikt ausgegangen. Massgebend sind hierfür die Qualifikation als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung sowie das Höchst- und das Mindest-mass der angedrohten Strafe ( Ackermann , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 49 N 116, m.w.H.). Sofern für mehrere Delikte derselbe Strafrahmen gilt, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Das Asperationsprinzip kommt nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung, d.h. ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Kumulationsprinzip greift auch dann, wenn im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) mehrere Delikte zu beurteilen sind, die sowohl vor als auch nach der letzten Verurteilung begangen wurden. Soweit das Verschulden und Aspekte der Spezialprävention für eine Geldstrafe sprechen, ist die Strafe auch bei Deliktsmehrheit auf das gesetzlich vorgesehene Höchstmass von 180 Tagessätzen begrenzt (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist grundsätzlich nicht zulässig. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Im Fall der retrospektiven Konkurrenz darf das Zweitgericht bei der Gesamtstrafenbildung nicht auf eine rechtskräftig ausgefällte Sanktion zurückkommen, indem es diese nachträglich abändert oder verschärft.
E. 5.1.4 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Auch die Wahl der Sanktionsart ist zu begründen (vgl. BGer Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011, E. 3.6.1). Das Gericht hat im Urteil darzulegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessens-verletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer Urteil 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7).
E. 5.2 Art der Strafe und Vollzugsform Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 2020 auf eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je CHF 60.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren (als Gesamtstrafe für die Vergehenstatbestände gemäss Art. 141 StGB, Art. 186 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG, SR 812.121]), sowie eine Busse von CHF 500.– (für den Übertretungstatbestand gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) erkannt. Auf die Wahl der Strafart für die einzelnen Delikte, den bedingten Vollzug der Geldstrafe sowie die Festlegung der Probezeit ist vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots im Rechtsmittelverfahren (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr weiter einzugehen. Sodann hat der Berufungskläger vor dem Kantonsgericht keine wesentlichen Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse geltend gemacht und die Höhe des vom Strafgericht ausgefällten Tagessatzes von CHF 60.– im Rahmen seiner Berufungsbegründung nicht beanstandet. Seine Kritik bezieht sich auf die seines Erachtens angezeigte Reduktion der ausgefällten Sanktionen aufgrund des Freispruches vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie der Anwendbarkeit von Art. 48 lit. e StGB. Somit ist das vorinstanzliche Urteil nachfolgend einzig in Bezug auf das ausgefällte Strafmass zu überprüfen.
E. 5.3 Tat- und Täterkomponenten
E. 5.3.1 Das Strafgericht hat vorliegend die Einsatzstrafe für alle "Meerschweinchen-Delikte" (mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Sachentziehung und versuchte Sachentziehung) in ihrer Gesamtheit festgesetzt (E. III.2 des vorinstanzlichen Urteils). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (vgl. BGer Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. II.4.2.4). Eine enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020, E. 3.4). Dies schliesst jedoch bei Vorliegen einer Tatserie die punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe, Tatvorgehen) nicht aus, hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren (BGer Urteil 6B_998/ 2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.4). Mit Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 (E. 5.3.2) hat das Bundesgericht erwogen, dass auch nach der neuesten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe dort ausgesprochen werden könne, wo viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien. Diesbezüglich verweist das Bundesgericht auf seine bisherige Praxis (BGer Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020, E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020, E.
E. 5.3.2 Die vorgenannte Einsatzstrafe ist aufgrund des mehrfachen Handels mit Marihuana (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) ebenfalls entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil um jeweils 30 Tagessätze zu asperieren. Diesbezüglich kann konstatiert werden, dass das Verschulden angesichts der verkauften Menge Cannabis, des Handelns aus finanzieller Not, der Betäubungsmittelkonzentration im Blut sowie der gefahrenen Strecke jeweils noch als leicht zu bewerten ist. Mit Blick auf das objektive und subjektive Tatverschulden beläuft sich die Gesamtstrafe für sämtliche Vergehenstatbestände somit auf insgesamt 240 Tagessätze. Hinsichtlich der Täterkomponenten wirkt sich die Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens leicht straferhöhend aus, während der Führerausweisentzug eine Reduktion der Strafe rechtfertigt und die Vorstrafenlosigkeit strafzumessungsneutral zu bewerten ist (vgl. Wiprächtiger / Keller , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 142, 161 und 177, je mit Hinweisen). Somit kann auch diesbezüglich den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Täterkomponenten im Ergebnis keinen Einfluss auf die Strafhöhe haben, gefolgt werden.
E. 5.3.3 Für den Übertretungstatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG kann schliesslich mit dem Strafgericht erwogen werden, dass der geschätzte Gesamtschaden mit CHF 9'500.– relativ hoch ausfällt, die Sorgfaltspflichtverletzung des Berufungsklägers jedoch angesichts der gesamten Umstände des Unfalls nicht schwer wiegt, weshalb eine Busse von CHF 500.– dem Verschulden sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen erscheint.
E. 5.4 Strafreduktion
E. 5.4.1 Art. 48 lit. e StGB sieht vor, dass das Gericht die Strafe mildert, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145, E. 3.1; BGE 132 IV 1, E. 6.2). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (vgl. Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, S. 129; Trechsel / Seelmann , Praxiskommentar StGB, 4. A. 2021, Art. 48 N 25). In welchem Umfang die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit seit der Tat verstrichen ist (BGer Urteile 6B_209/ 2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Für die Berechnung ist auf das Datum der Ausfällung des Sachurteils abzustellen, wobei im Falle der Berufung der Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Beurteilung massgebend ist ( Trechsel / Seelmann , Praxiskommentar StGB, 4. A. 2021, Art. 48 N 24; BGer Urteil 6B_260/ 2020 von 2. Juli 2020, E. 2.3.3).
E. 5.4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen - als ultima ratio - mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49, E. 1; BGer Urteil 6B_4/ 2019 vom 19. Dezember 2019, E. 3.3). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit während 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von mehr als 10 Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGer Urteil 6B_176/2017 vom 24. April 2017, E. 2.1, m.w.H.). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Hierbei handelt es sich um eine Ordnungsfrist, deren Überschreitung nicht stets eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die Überschreitung der vorgenannten Frist zwar ein Indiz für die Missachtung von Art. 5 Abs. 1 StPO, doch wird je nach Fallkonstellation auch eine Begründungsdauer von rund fünf Monaten als vertretbar erachtet (vgl. Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, S. 144 ff., m.w.H.). In Bezug auf die Bewertung der Schwere einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und den Umfang einer allfälligen Strafreduktion ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die beschuldigte Person nach Eröffnung des Urteilsdispositivs über den Schuldspruch und das Strafmass nicht mehr im Ungewissen ist und sich daher aus der Verzögerung keine besondere Belastung mehr ergibt (BGer Urteil 6B_176/2017 vom 24. April 2017, E. 2.2). Bei nicht nachvollziehbaren und besonders langen Verzögerungen kann sich dennoch eine Reduktion der Strafe aufdrängen.
E. 5.4.3 Die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) sind auseinanderzuhalten. Während es beim Beschleunigungsgebot um die Verfahrensdauer und das Verhalten der Behörden geht, welche gehalten sind, ein Strafverfahren innert nützlicher Zeit anhand zu nehmen und voranzutreiben, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, d.h. hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, so sind sie nebeneinander anzuwenden (BGer Urteile 6B_104/2010 vom 6. April 2010, E. 3.2.2; 6B_189/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 5.3.3;
E. 5.4.4 In Bezug auf die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ist zu erwägen, dass für die Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) als Übertretung gemäss Art. 102 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 109 StGB eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt, während die Verfolgungsverjährung für die weiteren Delikte nach 7 Jahren eintritt (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten hat der Berufungskläger im Zeitraum zwischen dem August 2016 und Dezember 2018 verübt, weshalb sowohl für die Übertretung als auch die Vergehenstatbestände mittlerweile mehr als 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind. Weiter kann festgestellt werden, dass der Berufungskläger nicht vorbestraft und seit Januar 2019 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (vgl. act. 1), weshalb von einem Wohlverhalten ausgegangen werden kann. Somit sind die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB erfüllt, weshalb die Geldstrafe um 30 Tagessätze und die Busse um CHF 50.– zu reduzieren sind.
E. 5.4.5 Hinsichtlich der vom Berufungskläger gerügten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Strafgericht (vgl. E. III.2.3 [recte: III.2.4]) des vorinstanzlichen Urteils) zu erwägen, dass die Strafuntersuchung mehrere Jahre in Anspruch genommen hat und von April 2018 bis Juni 2019 – während über einem Jahr – keine Verfahrenshandlungen stattgefunden haben, ohne dass hierfür eine begründete Veranlassung ersichtlich ist. Aus diesem Grund erscheint als Folge der Missachtung von Art. 5 Abs. 1 StPO eine weitere Reduktion der Geldstrafe um 30 Tagessätze und der Busse um CHF 50.– angemessen.
E. 5.4.6 Sodann ist zu konstatieren, dass das vorinstanzliche Urteilsdispositiv dem Beschuldigten am 7. Dezember 2020 zugestellt wurde, die Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheides nach Anmeldung der Berufung jedoch erst am 1. Dezember 2022 erfolgte. Der Auffassung von Mathys , wonach sich die vom Gesetzgeber verlangten Fristen "in aller Regel einhalten lassen", weil der Urteilsredaktion stets "wesentliche Vorarbeiten" zugrunde liegen ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, S. 145, Rz. 378), kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Sofern die richterliche Urteilsberatung ergebnisoffen, allein gestützt auf die Beweiserhebungen anlässlich der Hauptverhandlung und nicht auf Basis eines bereits im Voraus schriftlich ausgefertigten Referats erfolgt, kann die Urteilsredaktion auf keine wesentlichen Vorarbeiten zurückgreifen. Weiter ist zu erwägen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Begründungsfristen nicht allein von arbeitsorganisatorischen Abläufen abhängt, zumal die Fallbelastung der Strafgerichte (Zeitpunkt der Falleingänge, Umfang und Komplexität der Verfahren) weder steuerbar noch verlässlich prognostizierbar ist. Sodann sieht sich die Justiz vielerorts mit begrenzten personellen Ressourcen konfrontiert, die einer ansteigenden Verfahrensmenge nur mit grosser zeitlicher Verzögerung angepasst werden und von finanzpolitischen Entscheidungen der Legislative abhängen. All dies hat zur Folge, dass leichte Überschreitungen der Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO in der Praxis nicht selten vorkommen dürften. Dennoch kann von den Strafgerichten erwartet werden, dass sie die gesetzlichen Begründungsfristen nicht um ein Vielfaches oder gar um mehrere Jahre überschreiten. Vor diesem Hintergrund erscheint der Zeitraum von rund 2 Jahren, der vorliegend vom Strafgericht zur Redaktion einer 35 Seiten umfassenden Urteilsbegründung beansprucht wurde, weder nachvollziehbar noch für die beschuldigte Person zumutbar. Eine Verzögerung in dieser Grössenordnung muss als schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots qualifiziert werden, was eine erhebliche Herabsetzung der Strafe rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die ausgefällte Geldstrafe um weitere 120 Tagessätze und die Busse um CHF 250.– zu reduzieren.
E. 5.4.7 Schliesslich ist zu erwägen, dass die vom Strafgericht zu Recht festgestellte Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. E. I.2 des vorinstanzlichen Urteils) bereits insoweit sanktioniert worden ist, als sie zur Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 7. März 2018 führt. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sind keine weiteren prozessualen Verfehlungen der Strafverfolgungsbehörden ersichtlich, die als Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers auch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden müssten.
E. 5.5 Ergebnis
E. 5.5.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erachtet das Kantonsgericht eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 60.– sowie eine Busse von CHF 500.– dem konkreten Verschulden und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Diese Sanktionen sind in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB sowie aufgrund einer mehrfachen Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Geldstrafe um insgesamt 180 Tagessätze und bei der Busse um insgesamt CHF 350.– zu reduzieren. Somit ist Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts vom 3. Dezember 2020 in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten insofern abzuändern, als eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.– und eine Busse von CHF 150.– auszusprechen sind.
E. 5.5.2 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Nach Art. 110 Abs. 7 StGB ist Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (Art. 75 Abs. 2 StGB). Somit ist der Polizeigewahrsam vom 12. Dezember 2016 im Umfang von einem Tag bzw. Tagessatz an die bedingte Geldstrafe anzurechnen.
E. 5.5.3 In Nachachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB wird der Berufungskläger auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Weil die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind, wird die Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, so wird diese Strafe gemäss Art. 45 StGB nicht mehr vollzogen. Begeht er dagegen während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so wird das mit dieser Straftat befasste Gericht entscheiden, ob der bedingte Vollzug der Geldstrafe nachträglich widerrufen wird und diese somit zu verbüssen ist (Art. 46 Abs. 3 StGB).
E. 5.5.4 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse von CHF 150.– eine Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag auszusprechen. III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 6 B_440/2008 vom 11. November 2008, E. 6.4).
Dispositiv
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7’158.00 (unter Berücksichtigung eines Abzugs von Fr. 205.00 zufolge Teileinstellung vom 11. November 2019), den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'000.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 5/6 der Verfahrenskosten und der Gerichtsgebühr, 1/6 geht zu Lasten des Staates. (…)
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 8'428.05 (wovon Fr. 4'108.00 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 4'320.05 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben ist A. verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 5/6 zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). (…)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1, 6 und 7 wie folgt abgeändert:
- A. wird der mehrfachen Sachentziehung, der versuchten Sachentziehung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 1 Tag Haft (Polizeigewahrsam am 12. Dezember 2016), sowie zu einer Busse von CHF 150.00 , bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag , in Anwendung von Art. 141 StGB (teilw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 186 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB , Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB. (…)
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7’158.00 (unter Berücksichtigung eines Abzugs von Fr. 205.00 zufolge Teileinstellung vom 11. November 2019), den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'000.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 2/3 der Verfahrenskosten und der Gerichtsgebühr, 1/3 geht zu Lasten des Staates. (…)
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 8'428.05 (wovon Fr. 4'108.00 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 4'320.05 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist A. verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 2/3 zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5 und 8 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'750.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– sowie Auslagen von CHF 250.– gehen je hälftig im Umfang von CHF 875.–zu Lasten des Beschuldigten und des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Gabriel Giess, ein Honorar von CHF 3'669.25 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 282.50, insgesamt somit CHF 3'951.75, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens (CHF 1'975.85) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). IV. [Mitteilungen] Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Bryan Smith Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.09.2023 460 22 210 (460 2022 210)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 19. September 2023 (460 22 210) Strafrecht Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Strafzumessung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Bryan Smith Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatklägerschaft gegen A. , vertreten durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2020 (300 19 315) A. Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) sprach den Beschuldigten A. mit Urteil vom 3. Dezember 2020 der mehrfachen Sachentziehung, der versuchten Sachentziehung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je CHF 60.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der Haft von einem Tag, sowie zu einer Busse von CHF 500.–, bei Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall ihrer schuldhaften Nichtbezahlung (Dispositiv-Ziffer 1). Von der Anklage des Hausfriedensbruchs in zwei Fällen (Anklageziffern 3.1 und 2) sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz wurde der Beschuldigte freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann wurde das Verfahren betreffend den Konsum von Betäubungsmitteln (Anklageziffer 1), den geringfügigen Diebstahl in vier Fällen (Anklageziffern 3.1 und 3.2) sowie die geringfügige Sachbeschädigung (Anlageziffer 4 [recte: 3.3]) zufolge Verjährung eingestellt (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter wurde der Beschuldigte dazu verurteilt, B. sowie C. Schadenersatz im Betrag von CHF 1'427.– und CHF 350.– zu bezahlen, während die Mehrforderungen sowie die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von D. auf den Zivilweg verwiesen wurden (Dispositiv-Ziffer 4). Betreffend die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird auf die Ziffern 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen. B. Das vorgenannte Urteilsdispositiv wurde dem Beschuldigten am 7. Dezember 2020 zugestellt, worauf dieser, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, am 15. Dezember 2020 Berufung anmeldete. Die Eröffnung des begründeten Entscheides erfolgte am 1. Dezember 2022. C. Am 20. Dezember 2022 reichte A. (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat Gabriel Giess, seine Berufungserklärung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ein, worin er einen Freispruch vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand beantragte. Weiter wurde festgehalten, dass sich die Berufung auch gegen die Strafzumessung sowie die vorinstanzliche Kostenverteilung richte und das strafgerichtliche Urteil vom 3. Dezember 2020 hinsichtlich der weiteren Schuldsprüche nicht angefochten werde. Sodann stellte der Berufungskläger die Verfahrensanträge, es sei ihm die amtliche Verteidigung mit dem unterzeichneten Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren zu bewilligen, es sei ihm eine angemessene Frist zur Begründung seiner Rechtsbegehren anzusetzen, es seien ihm die vollständigen Akten zuzustellen, es sei ihm eine Beweismittelfrist für allfällige Beweisanträge anzusetzen und es sei ihm ein Replik-recht zu allfälligen Eingaben und Stellungnahmen der weiteren Parteien einzuräumen. D. Auf Verfügung vom 22. Dezember 2022 hin teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 9. Januar 2023 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre. E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 stellte der verfahrensleitende Präsident des Kantonsgerichts fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Mit nämlicher Verfügung wurde die vorgenannte Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2023 dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt und diesem eine Frist zur Begründung seiner Berufungserklärung angesetzt. Weiter wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Gabriel Giess für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. F. Am 21. April 2023 reichte der Berufungskläger innert mehrfach erstreckter Frist seine Berufungsbegründung ein, worin er an den mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2022 gestellten Rechtsbegehren festhielt. G. Auf Verfügung vom 25. April 2023 hin reichte die Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2023 eine Berufungsantwort ein, worin sie begehre, die Anträge des Berufungsklägers seien abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 3. Dezember 2020 in den angefochtenen Punkten zu bestätigen. H. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 wurde die Berufungsantwort dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter wurden die Parteien um Stellungnahme zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens gebeten. I. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 stimmte die Staatsanwaltschaft der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu. J. In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2023 teilte der Berufungskläger mit, dass er gegen ein schriftliches Verfahren nichts einzuwenden habe, sofern ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer replizierenden Stellungnahme eingeräumt werde. K. Innert der mit Verfügung vom 19. Juni 2023 angesetzten Frist reichte der Berufungskläger am 20. Juli 2023 eine replizierende Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein. L. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Juli 2023 auf die Erstattung einer duplizierenden Stellungnahme, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Juli 2023 geschlossen wurde. Erwägungen I. Formelles (…) II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor, währenddem die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Gemäss den Eingaben des Berufungsklägers vom 20. Dezember 2022 (Berufungserklärung) und 21. April 2023 (Berufungsbegründung) wird das Urteil des Strafgerichts vom 3. Dezember 2020 angefochten in Bezug auf den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, die Strafzumessung und die Kostenfolgen. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der weiteren Schuldsprüche gemäss Dispositiv-Ziffer 1 sowie in den Dispositiv-Ziffern 2 - 5 und 8 unangefochten geblieben und somit per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 4 i.V.m. Art. 402, Art. 404 Abs. 1 sowie 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). 1.2. In der Berufung ist genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils zu ändern ist. Aus der allgemeinen Vorschrift von Art. 385 Abs. 1 StPO darf gefolgert werden, dass es nicht genügt, in der Berufungserklärung bloss festzuhalten, das Rechtsmittel richte sich gegen das Strafmass oder gegen die Schuldfrage. Bei einer Anfechtung der Sanktion ist anzugeben, welche konkrete Anpassung des Urteilsdispositivs beantragt wird. Die Partei hat ihre Anträge genügend begründet und spezifiziert darzulegen ( Bähler , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 399 N 8). Wird die Berufung auf die Anfechtung des Schuldspruches beschränkt und der betreffende Antrag abgewiesen, können das Strafmass oder die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (vgl. BGer Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 399 N 19; Jositsch / Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 1548). 1.3. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, da ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern. Demgegenüber ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das strafgerichtliche Urteil zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen. 1.4. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Stohner , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 82 N 9; Brüschweiler / Nadig / Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. In Bezug auf den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Anklageziffer 5.2) erwägt das Strafgericht in seinem Urteil vom 3. Dezember 2020 (E. II.3.2), dass der Berufungskläger erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht habe, der Cannabiskonsum sei nach der Autofahrt und vor der Kontrolle durch die Polizei erfolgt. Den Widerruf seiner Erstaussage begründe er damit, dass er damals gedacht habe, er mache es nur schlimmer, wenn er gegenüber der Polizei angebe, gerade eben Drogen konsumiert zu haben. Die Aussage des Berufungsklägers, wonach er tags zuvor Cannabis zu sich genommen habe, sei jedoch mehrfach erfolgt. Auch im Rahmen der ärztlichen Untersuchung habe dieser angegeben, dass er zwischen 22:00 und 4:00 Uhr "ca. 2 Joints" geraucht habe. Weder vor der Polizei noch vor den mobilen Ärzten habe der Berufungskläger geltend gemacht, unmittelbar vor seiner Anhaltung Cannabis konsumiert zu haben. Vielmehr sei im Rahmen der unterschriftlich bestätigten Befragung durch die Polizei vom Berufungskläger zu Protokoll gegeben worden, es sei ihm nicht mehr bewusst gewesen, dass er am Vorabend noch gekifft habe. Er habe "zur Feier" nochmals einen Joint mitrauchen wollen, weil er einen neuen Job erhalten habe. Somit sei der Konsum am Vorabend auch plausibel begründet worden, was die Glaubhaftigkeit dieser Erstaussage unterstreiche. Anlässlich der Einvernahme vom 7. Januar 2019 habe der Berufungskläger die betreffenden Depositionen nicht widerrufen. Somit sei davon auszugehen, dass der vor den Schranken des Strafgerichts geschilderte Geschehensablauf eine nachgeschobene Schutzbehauptung darstelle. Die toxikologische Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM Basel) habe einen THC-Wert ergeben, der den massgeblichen Grenzwert deutlich übersteige. Schliesslich finde die Argumentation des Berufungsklägers, wonach der THC-Wert bei einem Konsum am Vorabend geringer gewesen sei, im Gutachten des IRM Basel keine Stütze, zumal dieses ausführe, dass sich bei häufigem Cannabiskonsum der Zeitpunkt des letzten Konsums nicht sicher aus den Konzentrationen der Cannabinoide ableiten lasse. 2.2. Mit Berufungsbegründung vom 21. April 2023 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt seiner Anhaltung nachvollziehbarerweise überrascht gewesen sei und sich mit der Aussage betreffend den Konsum von Marihuana am Vortag habe herausreden wollen. Die Feststellung von Marihuanageruch bei der Laderampe durch die Polizei sei mit dieser Aussage nicht vereinbar. Daran ändere auch nichts, dass der Berufungskläger die betreffenden Depositionen erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigiert habe. An der Einvernahme vom 7. Januar 2019 sei der Berufungskläger nicht anwaltlich vertreten gewesen, obschon bereits ein amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei. Hinsichtlich der Strafzumessung sei zu beachten, dass die vorinstanzliche Hauptverhandlung am 3. Dezember 2020 stattgefunden habe, während das schriftlich begründete Urteil erst am 1. Dezember 2022 zugestellt worden sei. Es handle sich vorliegend nicht um einen besonders komplexen oder umfangreichen Fall. Das Beschleunigungsgebot sei somit krass verletzt worden, was zu einer massiven Reduktion der Strafe führen müsse. Überdies habe die Vorinstanz hinsichtlich des Betäubungsmittelhandels bei der Strafzumessung Art. 48 lit. e des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht beachtet. Die Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wäre mittlerweile verjährt, was zum Verzicht auf eine Sanktionierung oder zu einer erheblichen Reduktion der Busse führen müsse. Schliesslich sei die Strafe auch wegen der gerichtlich festgestellten Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft zu reduzieren. Betreffend die Kosten könne festgestellt werden, dass die Vorinstanz diverse Verfahren eingestellt und Freisprüche ausgefällt habe. Dennoch seien die Kosten ohne weitere Begründung zu 5/6 dem Berufungskläger auferlegt worden. Der Hauptaufwand habe sich auf den Diebstahl von Meerschweinchen und den damit verbundenen Vorwurf der Tierquälerei bezogen. Im Ergebnis erscheine eine Kostenverteilung im Verhältnis von maximal 50/50 angemessen. 2.3. In ihrer Berufungsantwort vom 25. Mai 2023 verweist die Staatsanwaltschaft zunächst auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz. Weiter führt sie in Bezug auf die Strafzumessung aus, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ab dem Urteil des Strafgerichts vorliegen dürfte. Demnach sei die Höhe der Strafe angemessen zu reduzieren. Zumal eine allfällige Missachtung der strafprozessualen Regeln durch die Staatsanwaltschaft bei der Beweiswürdigung zu beachten sei, könne diese nicht zu einer weiteren Reduktion der Strafe führen. 2.4. Mit replizierender Stellungnahme vom 20. Juli 2023 führt der Berufungskläger zusammengefasst aus, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 25. Mai 2023 nicht auf den Umstand eingehe, dass die Polizei vor Ort einen Marihuanageruch wahrgenommen habe. Auch wenn das Aussageverhalten des Berufungsklägers nicht logisch erscheine, sei dieses unter Berücksichtigung der Stresssituation nachvollziehbar. Im Ergebnis sei nicht erstellt, dass der Berufungskläger vor seiner Fahrt mit dem Auto ebenfalls Cannabis im Blut gehabt habe. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung habe das Strafgericht festgestellt, dass im Vor-verfahren zwischen April 2018 und Juni 2019 keine Verfahrenshandlungen ersichtlich gewesen seien. Die entsprechende Strafreduktion von 30 Tagessätzen erscheine demgegenüber "geradezu läppisch". Auch die Missachtung weiterer strafprozessualer Regeln im Rahmen des Untersuchungsverfahrens sei bei der Strafzumessung zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, zumal er für diese prozessualen Verfehlungen eine Genugtuung erfahren müsse. 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung (…) 3.2. Nachweis des Cannabiskonsums vor Antritt der Autofahrt 3.2.1. Dem Berufungskläger wird mit Anklageschrift vom 11. November 2019 in Ziffer 5.2 vorgeworfen, dass er am 2. Dezember 2018 um ca. 11:30 Uhr unter Einfluss von Cannabis und mithin in fahrunfähigem Zustand auf der X. strasse in Y. ein Fahrzeug geführt habe. Auf der Höhe der Liegenschaft Nummer 47 sei er abgebogen und auf das Firmenareal der E. AG sowie zur dortigen Laderampe gefahren. Nach einem kurzen Aufenthalt bei der Rampe sei er schliesslich weiter links am Gebäude vorbeigefahren. Das Strafgericht erachtet diesen Sachverhalt unter Berufung auf die Erstaussage des Berufungsklägers sowie die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung des IRM Basel als erstellt (vgl. E. II.3.2 des Urteils vom 3. Dezember 2020). Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe den Widerruf seiner ersten Aussagen anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung zu Unrecht als nachgeschobene Schutzbehauptung qualifiziert. 3.2.2. Aus dem Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2018 (act. 2309 ff.) geht hervor, dass am 2. Dezember 2018 um 11:45 Uhr ein Einbruchalarm bei der Firma E. AG in Y. gemeldet worden sei. Beim Eintreffen der Polizei an der besagten Örtlichkeit sei neben dem Gebäude der Personenwagen des Berufungsklägers festgestellt worden. Eine Sichtung der Aufnahmen der Überwachungskamera habe ergeben, wie das betreffende Fahrzeug um 11:30 Uhr auf das Firmenareal und anschliessend zur überdeckten Laderampe gelenkt worden sei. Eine Person habe das Fahrzeug verlassen, sei nach einigen Minuten wieder zurückgekehrt und davongefahren. Anschliessend sei das Auto auf den Überwachungsbildern nicht mehr zu sehen. Als die Polizisten vor Ort eingetroffen seien, hätten sie bei der Laderampe Marihuanageruch wahrgenommen, was sodann auch im Innern des unverschlossenen Fahrzeugs habe festgestellt werden können. Kurz darauf sei der Berufungskläger erschienen und habe auf Nachfrage hin angegeben, auf dem Firmenareal vergeblich eine Toilette gesucht zu haben. Anschliessend habe er das Auto weggestellt und sei zur Wohnung eines Kollegen gegangen. Auf den Cannabisgeruch angesprochen habe der Berufungskläger ausgeführt, dass er gelegentlich rauchen würde, jedoch nicht am heutigen Tag. Ein vor Ort durchgeführter Drogenschnelltest habe positiv auf Cannabis angezeigt, weshalb eine Blut- und Urinabnahme angeordnet worden seien. Im Protokoll betreffend Abnahme / Sicherstellung des Führerausweises vom 2. Dezember 2018 (act. 2315 ff.) ist festgehalten, dass im Fahrzeug und bei der Laderampe Cannabisgeruch festgestellt worden sei und dass der Berufungskläger am 1. Dezember 2018 um 22:00 Uhr einen Joint mitgeraucht habe, was letzterer auf diesem Dokument unterschriftlich bestätigte. Gemäss Protokoll der polizeilichen Befragung vom 2. Dezember 2018 (act. 2333), welches ebenfalls vom Berufungskläger unterzeichnet ist, habe dieser nicht daran gedacht, am Vorabend der Fahrt gekifft zu haben. Er sei eigentlich am Aufhören, habe jedoch zur Feier des Erhalts einer neuen Arbeitsstelle nochmals einen Joint mitrauchen wollen. Er sei mit dem Auto von zu Hause (…) zur X. strasse 47 gefahren. Weiter ist dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 2. Dezember 2018 (act. 2321 ff.) zu entnehmen, dass der Berufungskläger angegeben hatte, in der vorangehenden Nacht zwischen 22:00 und 4:00 Uhr "ca. 2 Joints" geraucht zu haben. Schliesslich folgt aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM Basel vom 18. Dezember 2018 (act. 2325 ff.), dass im Blut des Berufungsklägers THC (12 µg/L), Hydroxy-THC (8 µg/L) und THC-Carbonsäure (ca. 77 µg/L) festgestellt worden sei. Die Befunde würden darauf hinweisen, dass dieser häufig Cannabis konsumiere. Daher lasse sich der Zeitpunkt des letzten Konsums nicht sicher aus den Konzentrationen der Cannabinoide ableiten. Der THC-Messwert überschreite den vom ASTRA definierten Grenzwert (1.5 µg/L) und die Konzentration der THC-Carbonsäure (über 40 µg/L) lasse sich mit einem häufigen Cannabiskonsum (mehr als zweimal pro Woche) vereinbaren. 3.2.3. Aus der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 7. März 2018 (act. 1221), welche gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wegen Missachtung strafprozessualer Grundsätze nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar ist (vgl. E. I.2 des Urteils vom 3. Dezember 2020), lassen sich keine sachdienlichen Hinweise in Bezug auf den Cannabiskonsum entnehmen. Im Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 31. Januar 2019 (act. 1159 ff., 1209) ist festgehalten, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2018 im damaligen Auto des Berufungsklägers ebenfalls ein starker Cannabisgeruch habe festgestellt werden können. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2019 (act. 2345 ff.) gab der Berufungskläger als beschuldigte Person zu Protokoll, dass er auf dem betreffenden Firmenareal durch die Türe bei der Rampe lediglich kurz – für etwa eine Minute –in das Gebäude hineingegangen sei und sich anschliessend wieder zu seinem Auto begeben habe. Zum Vorhalt, dass der Berufungskläger gemäss den Überwachungsvideos sowohl um 11:20 Uhr als auch um 11:32 Uhr zur Laderampe gefahren sei, konnte dieser keine weitere Erklärung abgeben. Er sei nach dem Verlassen des Gebäudes zum Auto und anschliessend zu einem Kollegen gegangen, der im Hochhaus nebenan wohne. Weil dieser auf sein Klingeln nicht reagiert habe, sei der Berufungskläger nach draussen zu den Geleisen gegangen, wo er geraucht habe. Im Rahmen seiner Einvernahme als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2019 (act. 1547 ff., 1591) machte der Berufungskläger zum betreffenden Geschehen keine Aussagen. Vor den Schranken des Strafgerichts sagte er schliesslich aus, er sei mit dem Auto "ums Eck" gefahren und habe die Betäubungsmittel herausgenommen, als er die Polizei gesehen habe. Anschliessend sei er weggelaufen. Dass er sich zu den Geleisen begeben habe, sei eine Schutzbehauptung gewesen. Vielmehr habe er aus Aufregung und Nervosität Cannabis geraucht, was jedoch erst erfolgt sei, nachdem er das Fahrzeug abgestellt habe (act. S 109 f.). 3.2.4. Gestützt auf den Umstand, dass der Berufungskläger am 2. Dezember 2018 Cannabis mitführte und gemäss seiner Darstellung aus Nervosität einen Joint rauchte, erscheint die gleichentags zu Protokoll gegebene Aussage, er sei "eigentlich am Aufhören", nicht glaubhaft. Weiter ist zu konstatieren, dass die Polizei im Fahrzeug des Berufungsklägers wiederholt (sowohl am 7. März 2018 als auch am 2. Dezember 2018) Cannabisgeruch feststellte und gemäss Gutachten des IRM Basel vom 18. Dezember 2018 aufgrund der hohen Konzentration von THC-Carbonsäure im Blut des Berufungsklägers von einem häufigen Cannabiskonsum ausgegangen werden muss. Daraus kann geschlossen werden, dass der Berufungskläger mehrfach in seinem Auto Cannabis mitgeführt und geraucht hat. Der regelmässige Konsum sowie das am 2. Dezember 2018 festgestellte Verhalten des Berufungsklägers indiziert, dass derselbe auch dann Betäubungsmittel zu konsumieren pflegte, wenn er mit seinem Auto unterwegs war. Der Umstand, dass die Polizei am vorgenannten Datum sowohl im Auto als auch bei der Laderampe Cannabisgeruch festgestellt hat, spricht dafür, dass der Berufungskläger – wie dieser selbst einräumt – kurz vor Eintreffen der Polizei einen Joint geraucht hat, was sich auch gestützt auf die Videos der Überwachungskamera nicht widerlegen lässt. Damit kann jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ein weiterer Cannabiskonsum vor Antritt der Autofahrt nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr ist es aufgrund der hohen Konzentration von THC-Aktivwirkstoffen und THC-Abbauprodukten im Blut des Berufungsklägers plausibel, dass dieser sowohl am Vorabend als auch am Tag der polizeilichen Anhaltung Cannabis geraucht hat. Die gutachterliche Feststellung, wonach sich der Zeitpunkt des letzten Konsums nicht sicher aus den Konzentrationen der Cannabinoide ableiten lasse, schliesst die angeklagte Sachverhaltsvariante ebenfalls nicht aus. Die gesamte Indizienlage in Verbindung mit den detaillierten Aussagen vom 2. Dezember 2018, wonach der Berufungskläger am Vorabend "zur Feier" des Erhalts einer neuen Arbeitsstelle einen Joint mitgeraucht habe, spricht für den im Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 2. Dezember 2018 (act. 2323) ebenfalls festgehaltenen Cannabiskonsum in der vorangehenden Nacht zwischen 22:00 und 4:00 Uhr. Bei dieser Ausgangslage erscheint der erst vor den Schranken des Strafgerichts erfolgte Widerruf der früheren Aussagen, auf welche der Berufungskläger weder anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2019 noch im Rahmen der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2019 zurückgekommen ist, als nachgeschobene und mithin unglaubhafte Schutzbehauptung. Angesichts der im Blut festgestellten Stoffkonzentrationen (THC von 12 µg/L, Hydroxy-THC von 8 µg/L und THC-Carbonsäure von ca. 77 µg/L) wäre ein zeitnah vor der Autofahrt erfolgter Konsum auch dann nicht zu verneinen, wenn der Berufungskläger unmittelbar vor der polizeilichen Anhaltung erneut einen Joint geraucht hätte. 3.2.5. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger am 2. Dezember 2018 in Kenntnis eines vorangehenden und die Fahrfähigkeit mindestens möglicherweise ausschliessenden Betäubungsmittelkonsums ein Fahrzeug geführt hat. Somit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Rechtliche Würdigung In Bezug auf die rechtliche Würdigung des angeklagten und erstellten Sachverhalts kann vorliegend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (E. II.3.2) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11] sowie Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1]) ist somit zu bestätigen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts vom 3. Dezember 2020 unverändert als Bestandteil dieses Urteils zu erklären. 5. Strafzumessung 5.1. Allgemeine dogmatische Erwägungen 5.1.1. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Bestimmung des konkreten Verschuldens wird praxisgemäss zwischen einer Tat- und einer Täterkomponente unterschieden (vgl. Wiprächtiger / Keller , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 86). Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Bemessung der Strafe eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Die Strafzumessung erfasst sowohl das gegenwärtig zu beurteilende Delikt als auch das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten (BGer Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3; BGer Urteil 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021, E. 1.2.1). Mit Blick auf die Strafempfindlichkeit und das Beschleunigungsgebot ist zu berücksichtigen, dass eine lange Verfahrensdauer die Reduktion der Strafe rechtfertigen kann (vgl. BGE 143 IV 373, E. 1.3 und 1.4, m.w.H.). 5.1.2. Die Wahl der Sanktionsart erfolgt nach den Kriterien der Zweckmässigkeit, der Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie der präventiven Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Soweit eine Geldstrafe auszusprechen ist, sind nach Art. 34 StGB zunächst das Verschulden des Täters und die entsprechende Anzahl Tagessätze zu bestimmen. In einem zweiten Schritt wird die Höhe eines Tagessatzes festgesetzt, wobei das Gericht diese aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zum Zeitpunkt des Urteils bemisst. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Der Gesamtbetrag der Geldstrafe ergibt sich aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Ersteres ist dann der Fall, wenn in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen des Täters und seiner Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen ist, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (BGer Urteil 6B_782/2011 vom 3. April 2012, E. 4.1). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 5.1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung bei Tatmehrheit (Art. 49 StGB) wiederholt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. BGE 138 IV 120, BGE 142 IV 265, BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313; BGE 145 IV 1 [= Pra 12/2019, Nr. 137]; je mit Hinweisen). Daraus folgt zusammengefasst, dass zunächst für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe bemessen wird, welche anschliessend um die weiteren Taten zu asperieren ist. Zur Bildung der Einsatzstrafe wird vom abstrakt schwersten Delikt ausgegangen. Massgebend sind hierfür die Qualifikation als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung sowie das Höchst- und das Mindest-mass der angedrohten Strafe ( Ackermann , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 49 N 116, m.w.H.). Sofern für mehrere Delikte derselbe Strafrahmen gilt, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Das Asperationsprinzip kommt nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung, d.h. ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Kumulationsprinzip greift auch dann, wenn im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) mehrere Delikte zu beurteilen sind, die sowohl vor als auch nach der letzten Verurteilung begangen wurden. Soweit das Verschulden und Aspekte der Spezialprävention für eine Geldstrafe sprechen, ist die Strafe auch bei Deliktsmehrheit auf das gesetzlich vorgesehene Höchstmass von 180 Tagessätzen begrenzt (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist grundsätzlich nicht zulässig. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Im Fall der retrospektiven Konkurrenz darf das Zweitgericht bei der Gesamtstrafenbildung nicht auf eine rechtskräftig ausgefällte Sanktion zurückkommen, indem es diese nachträglich abändert oder verschärft. 5.1.4. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Auch die Wahl der Sanktionsart ist zu begründen (vgl. BGer Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011, E. 3.6.1). Das Gericht hat im Urteil darzulegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessens-verletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer Urteil 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). 5.2. Art der Strafe und Vollzugsform Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 2020 auf eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je CHF 60.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren (als Gesamtstrafe für die Vergehenstatbestände gemäss Art. 141 StGB, Art. 186 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG, SR 812.121]), sowie eine Busse von CHF 500.– (für den Übertretungstatbestand gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) erkannt. Auf die Wahl der Strafart für die einzelnen Delikte, den bedingten Vollzug der Geldstrafe sowie die Festlegung der Probezeit ist vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots im Rechtsmittelverfahren (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr weiter einzugehen. Sodann hat der Berufungskläger vor dem Kantonsgericht keine wesentlichen Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse geltend gemacht und die Höhe des vom Strafgericht ausgefällten Tagessatzes von CHF 60.– im Rahmen seiner Berufungsbegründung nicht beanstandet. Seine Kritik bezieht sich auf die seines Erachtens angezeigte Reduktion der ausgefällten Sanktionen aufgrund des Freispruches vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie der Anwendbarkeit von Art. 48 lit. e StGB. Somit ist das vorinstanzliche Urteil nachfolgend einzig in Bezug auf das ausgefällte Strafmass zu überprüfen. 5.3. Tat- und Täterkomponenten 5.3.1. Das Strafgericht hat vorliegend die Einsatzstrafe für alle "Meerschweinchen-Delikte" (mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Sachentziehung und versuchte Sachentziehung) in ihrer Gesamtheit festgesetzt (E. III.2 des vorinstanzlichen Urteils). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (vgl. BGer Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. II.4.2.4). Eine enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020, E. 3.4). Dies schliesst jedoch bei Vorliegen einer Tatserie die punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe, Tatvorgehen) nicht aus, hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren (BGer Urteil 6B_998/ 2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.4). Mit Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 (E. 5.3.2) hat das Bundesgericht erwogen, dass auch nach der neuesten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe dort ausgesprochen werden könne, wo viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien. Diesbezüglich verweist das Bundesgericht auf seine bisherige Praxis (BGer Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020, E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020, E. 2.2 und 2.4). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Strafgericht vorgenommene Ge- samtbetrachtung sachlich vertretbar, zumal sich die mehreren Tathandlungen, für welche ein Schuldspruch erfolgte, einzig in Bezug auf die Anzahl der entwendeten Tiere unterscheiden. So hat der Berufungskläger in drei Fällen unberechtigterweise ein umfriedetes Grundstück betreten (Schuldsprüche gemäss Anklageziffer 2) und in 3 Fällen insgesamt 29 Meerschweinchen entwendet (9 Tiere im Wert von ca. CHF 800.– am 15./16. November 2016, 12 Tiere vom Wert von ca. CHF 600.– am 18. November 2016, 8 Tiere im Wert von ca. CHF 350.– am 25. Oktober 2017 ; Schuldsprüche gemäss Anklageziffer 3.1). Sodann hat er am 28. November 2016 erneut ein umfriedetes Grundstück betreten, wobei es hinsichtlich der Sachentziehung beim Versuch geblieben ist (Schuldsprüche gemäss Anklageziffer 4). Eine sinnvolle Gesamtbetrachtung kann sich bei dieser Ausgangslage ohne weiteres am Mass des der jeweiligen Tathandlung immanenten Verschuldens orientieren. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass sich der objektive Unrechtsgehalt vorliegend nicht in erster Linie am wirtschaftlichen Wert, sondern am Affektionswert der Tiere bemisst. Weiter hat der Berufungskläger mit seinem Verhalten im Rahmen der Entwendung der Tiere das Sicherheitsgefühl der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigt und sich vorab deren Vertrauen erschlichen oder ihr Vertrauen als gutgläubige Verkäufer ausgenutzt. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsfaktoren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen festzulegen, wobei das Verschulden in seiner Gesamtheit mit Blick auf die Strafrahmen von Art. 141 und Art. 186 StGB gerade noch als leicht bewertet werden kann. 5.3.2. Die vorgenannte Einsatzstrafe ist aufgrund des mehrfachen Handels mit Marihuana (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) ebenfalls entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil um jeweils 30 Tagessätze zu asperieren. Diesbezüglich kann konstatiert werden, dass das Verschulden angesichts der verkauften Menge Cannabis, des Handelns aus finanzieller Not, der Betäubungsmittelkonzentration im Blut sowie der gefahrenen Strecke jeweils noch als leicht zu bewerten ist. Mit Blick auf das objektive und subjektive Tatverschulden beläuft sich die Gesamtstrafe für sämtliche Vergehenstatbestände somit auf insgesamt 240 Tagessätze. Hinsichtlich der Täterkomponenten wirkt sich die Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens leicht straferhöhend aus, während der Führerausweisentzug eine Reduktion der Strafe rechtfertigt und die Vorstrafenlosigkeit strafzumessungsneutral zu bewerten ist (vgl. Wiprächtiger / Keller , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 142, 161 und 177, je mit Hinweisen). Somit kann auch diesbezüglich den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Täterkomponenten im Ergebnis keinen Einfluss auf die Strafhöhe haben, gefolgt werden. 5.3.3. Für den Übertretungstatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG kann schliesslich mit dem Strafgericht erwogen werden, dass der geschätzte Gesamtschaden mit CHF 9'500.– relativ hoch ausfällt, die Sorgfaltspflichtverletzung des Berufungsklägers jedoch angesichts der gesamten Umstände des Unfalls nicht schwer wiegt, weshalb eine Busse von CHF 500.– dem Verschulden sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen erscheint. 5.4. Strafreduktion 5.4.1. Art. 48 lit. e StGB sieht vor, dass das Gericht die Strafe mildert, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145, E. 3.1; BGE 132 IV 1, E. 6.2). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (vgl. Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, S. 129; Trechsel / Seelmann , Praxiskommentar StGB, 4. A. 2021, Art. 48 N 25). In welchem Umfang die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit seit der Tat verstrichen ist (BGer Urteile 6B_209/ 2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Für die Berechnung ist auf das Datum der Ausfällung des Sachurteils abzustellen, wobei im Falle der Berufung der Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Beurteilung massgebend ist ( Trechsel / Seelmann , Praxiskommentar StGB, 4. A. 2021, Art. 48 N 24; BGer Urteil 6B_260/ 2020 von 2. Juli 2020, E. 2.3.3). 5.4.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen - als ultima ratio - mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49, E. 1; BGer Urteil 6B_4/ 2019 vom 19. Dezember 2019, E. 3.3). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit während 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von mehr als 10 Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGer Urteil 6B_176/2017 vom 24. April 2017, E. 2.1, m.w.H.). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Hierbei handelt es sich um eine Ordnungsfrist, deren Überschreitung nicht stets eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die Überschreitung der vorgenannten Frist zwar ein Indiz für die Missachtung von Art. 5 Abs. 1 StPO, doch wird je nach Fallkonstellation auch eine Begründungsdauer von rund fünf Monaten als vertretbar erachtet (vgl. Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, S. 144 ff., m.w.H.). In Bezug auf die Bewertung der Schwere einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und den Umfang einer allfälligen Strafreduktion ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die beschuldigte Person nach Eröffnung des Urteilsdispositivs über den Schuldspruch und das Strafmass nicht mehr im Ungewissen ist und sich daher aus der Verzögerung keine besondere Belastung mehr ergibt (BGer Urteil 6B_176/2017 vom 24. April 2017, E. 2.2). Bei nicht nachvollziehbaren und besonders langen Verzögerungen kann sich dennoch eine Reduktion der Strafe aufdrängen. 5.4.3. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) sind auseinanderzuhalten. Während es beim Beschleunigungsgebot um die Verfahrensdauer und das Verhalten der Behörden geht, welche gehalten sind, ein Strafverfahren innert nützlicher Zeit anhand zu nehmen und voranzutreiben, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 lit. e StGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, d.h. hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, so sind sie nebeneinander anzuwenden (BGer Urteile 6B_104/2010 vom 6. April 2010, E. 3.2.2; 6B_189/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 5.3.3; 6 B_440/2008 vom 11. November 2008, E. 6.4). 5.4.4. In Bezug auf die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ist zu erwägen, dass für die Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) als Übertretung gemäss Art. 102 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 109 StGB eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt, während die Verfolgungsverjährung für die weiteren Delikte nach 7 Jahren eintritt (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten hat der Berufungskläger im Zeitraum zwischen dem August 2016 und Dezember 2018 verübt, weshalb sowohl für die Übertretung als auch die Vergehenstatbestände mittlerweile mehr als 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind. Weiter kann festgestellt werden, dass der Berufungskläger nicht vorbestraft und seit Januar 2019 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist (vgl. act. 1), weshalb von einem Wohlverhalten ausgegangen werden kann. Somit sind die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB erfüllt, weshalb die Geldstrafe um 30 Tagessätze und die Busse um CHF 50.– zu reduzieren sind. 5.4.5. Hinsichtlich der vom Berufungskläger gerügten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Strafgericht (vgl. E. III.2.3 [recte: III.2.4]) des vorinstanzlichen Urteils) zu erwägen, dass die Strafuntersuchung mehrere Jahre in Anspruch genommen hat und von April 2018 bis Juni 2019 – während über einem Jahr – keine Verfahrenshandlungen stattgefunden haben, ohne dass hierfür eine begründete Veranlassung ersichtlich ist. Aus diesem Grund erscheint als Folge der Missachtung von Art. 5 Abs. 1 StPO eine weitere Reduktion der Geldstrafe um 30 Tagessätze und der Busse um CHF 50.– angemessen. 5.4.6. Sodann ist zu konstatieren, dass das vorinstanzliche Urteilsdispositiv dem Beschuldigten am 7. Dezember 2020 zugestellt wurde, die Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheides nach Anmeldung der Berufung jedoch erst am 1. Dezember 2022 erfolgte. Der Auffassung von Mathys , wonach sich die vom Gesetzgeber verlangten Fristen "in aller Regel einhalten lassen", weil der Urteilsredaktion stets "wesentliche Vorarbeiten" zugrunde liegen ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, S. 145, Rz. 378), kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Sofern die richterliche Urteilsberatung ergebnisoffen, allein gestützt auf die Beweiserhebungen anlässlich der Hauptverhandlung und nicht auf Basis eines bereits im Voraus schriftlich ausgefertigten Referats erfolgt, kann die Urteilsredaktion auf keine wesentlichen Vorarbeiten zurückgreifen. Weiter ist zu erwägen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Begründungsfristen nicht allein von arbeitsorganisatorischen Abläufen abhängt, zumal die Fallbelastung der Strafgerichte (Zeitpunkt der Falleingänge, Umfang und Komplexität der Verfahren) weder steuerbar noch verlässlich prognostizierbar ist. Sodann sieht sich die Justiz vielerorts mit begrenzten personellen Ressourcen konfrontiert, die einer ansteigenden Verfahrensmenge nur mit grosser zeitlicher Verzögerung angepasst werden und von finanzpolitischen Entscheidungen der Legislative abhängen. All dies hat zur Folge, dass leichte Überschreitungen der Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO in der Praxis nicht selten vorkommen dürften. Dennoch kann von den Strafgerichten erwartet werden, dass sie die gesetzlichen Begründungsfristen nicht um ein Vielfaches oder gar um mehrere Jahre überschreiten. Vor diesem Hintergrund erscheint der Zeitraum von rund 2 Jahren, der vorliegend vom Strafgericht zur Redaktion einer 35 Seiten umfassenden Urteilsbegründung beansprucht wurde, weder nachvollziehbar noch für die beschuldigte Person zumutbar. Eine Verzögerung in dieser Grössenordnung muss als schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots qualifiziert werden, was eine erhebliche Herabsetzung der Strafe rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die ausgefällte Geldstrafe um weitere 120 Tagessätze und die Busse um CHF 250.– zu reduzieren. 5.4.7. Schliesslich ist zu erwägen, dass die vom Strafgericht zu Recht festgestellte Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. E. I.2 des vorinstanzlichen Urteils) bereits insoweit sanktioniert worden ist, als sie zur Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 7. März 2018 führt. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sind keine weiteren prozessualen Verfehlungen der Strafverfolgungsbehörden ersichtlich, die als Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers auch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden müssten. 5.5. Ergebnis 5.5.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erachtet das Kantonsgericht eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 60.– sowie eine Busse von CHF 500.– dem konkreten Verschulden und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Diese Sanktionen sind in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB sowie aufgrund einer mehrfachen Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Geldstrafe um insgesamt 180 Tagessätze und bei der Busse um insgesamt CHF 350.– zu reduzieren. Somit ist Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts vom 3. Dezember 2020 in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten insofern abzuändern, als eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.– und eine Busse von CHF 150.– auszusprechen sind. 5.5.2. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Nach Art. 110 Abs. 7 StGB ist Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (Art. 75 Abs. 2 StGB). Somit ist der Polizeigewahrsam vom 12. Dezember 2016 im Umfang von einem Tag bzw. Tagessatz an die bedingte Geldstrafe anzurechnen. 5.5.3. In Nachachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB wird der Berufungskläger auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Weil die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind, wird die Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, so wird diese Strafe gemäss Art. 45 StGB nicht mehr vollzogen. Begeht er dagegen während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so wird das mit dieser Straftat befasste Gericht entscheiden, ob der bedingte Vollzug der Geldstrafe nachträglich widerrufen wird und diese somit zu verbüssen ist (Art. 46 Abs. 3 StGB). 5.5.4. Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse von CHF 150.– eine Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag auszusprechen. III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). 1.2. Vorliegend werden zwar die vorinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich bestätigt, doch wird die Auferlegung von 5/6 der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten gemäss Urteil des Strafgerichts vom 3. Dezember 2020 dem materiellen Ausgang des Verfahrens nicht gerecht. Angesichts der Freisprüche von der Anklage der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und des Hausfriedensbruchs in zwei Fällen sowie der Einstellung des Verfahrens betreffend den Konsum von Betäubungsmitteln, den geringfügigen Diebstahl in vier Fällen und die geringfügige Sachbeschädigung erscheint es vielmehr angemessen, dem Beschuldigten 2/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen, während sie im Umfang von 1/3 zu Lasten des Staates gehen. 1.3. Entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton 2/3 der Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 1.4. Somit sind die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des strafgerichtlichen Urteils vom 3. Dezember 2020 in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu zu fassen. (…) Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2020, auszugsweise lautend: "1. A. wird der mehrfachen Sachentziehung, der versuchten Sachentziehung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 1 Tag Haft (Polizeigewahrsam am 12. Dezember 2016), sowie zu einer Busse von Fr. 500.00 , bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 141 StGB (teilw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 186 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB. (…)
6. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7’158.00 (unter Berücksichtigung eines Abzugs von Fr. 205.00 zufolge Teileinstellung vom 11. November 2019), den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'000.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 5/6 der Verfahrenskosten und der Gerichtsgebühr, 1/6 geht zu Lasten des Staates. (…)
7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 8'428.05 (wovon Fr. 4'108.00 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 4'320.05 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben ist A. verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 5/6 zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). (…)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1, 6 und 7 wie folgt abgeändert:
1. A. wird der mehrfachen Sachentziehung, der versuchten Sachentziehung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 1 Tag Haft (Polizeigewahrsam am 12. Dezember 2016), sowie zu einer Busse von CHF 150.00 , bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag , in Anwendung von Art. 141 StGB (teilw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 186 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB , Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB. (…) 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7’158.00 (unter Berücksichtigung eines Abzugs von Fr. 205.00 zufolge Teileinstellung vom 11. November 2019), den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'000.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 2/3 der Verfahrenskosten und der Gerichtsgebühr, 1/3 geht zu Lasten des Staates. (…) 7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 8'428.05 (wovon Fr. 4'108.00 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 4'320.05 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist A. verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 2/3 zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5 und 8 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'750.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– sowie Auslagen von CHF 250.– gehen je hälftig im Umfang von CHF 875.–zu Lasten des Beschuldigten und des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Gabriel Giess, ein Honorar von CHF 3'669.25 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 282.50, insgesamt somit CHF 3'951.75, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens (CHF 1'975.85) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). IV. [Mitteilungen] Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Bryan Smith Dieser Entscheid ist rechtskräftig.