Fahrlässige Tötung etc.
Sachverhalt
(...) 4. Tatbestand der fahrlässigen Tötung 4.1 a) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres Schuldspruchs bezüglich des rubrizierten Anklagepunktes was folgt ausgeführt: Nach dem erstellten Sachverhalt liege die unmittelbare Ursache des Unfalls darin, dass der Beschuldigte am Morgen des 13. Januars 2020 seine Fahrt mit geöffneten Schlossriegeln an der Seitenklappe seines Verkaufswagens angetreten und sich deshalb während der Fahrt diese Klappe geöffnet habe. Dadurch habe die Seitenklappe, welche eine Höhe von 140 Zentimetern aufgewiesen habe, in die Gegenfahrbahn hineingeragt. Dieser Zustand sei nicht betriebssicher gewesen und habe eine massive Gefahr für den Strassenverkehr bewirkt. Diese Gefahr habe sich dann dadurch verwirklicht, dass der Fahrzeugführer des entgegenkommenden Sattelmotorfahrzeuges bei der Kollision mit der Klappe von einem darin verbauten Metallteil im Brustbereich getroffen worden und daran verstorben sei. Der objektive Tatbestand sei folglich erfüllt. Als Fahrzeugführer, -halter und -eigentümer sowie Konstrukteur dieser Seitenklappe habe sich der Beschuldigte dieser Gefahr bewusst gewesen sein müssen. Ein solches Bewusstsein habe er auch gehabt. Dies zeige sich daran, dass er überhaupt Schlossriegel montiert und die zuerst angefügten Schlossriegel durch grössere ersetzt habe, weil er diese für sicherer gehalten habe. Dass diese Gefahr im schlimmsten Fall zum Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers führen könnte, sei vorhersehbar gewesen. Aus Sicht des Beschuldigten sei ohne Weiteres damit zu rechnen gewesen, dass sich die Seitenklappe bei geöffneten Schlossriegeln während der Fahrt habe öffnen können. Ebenso sei zu erwarten gewesen, dass eine geöffnete und in die Gegenfahrbahn ragende Seitenklappe schlimmstenfalls einen Unfall mit Todesfolge, wie er vorliegend eingetreten sei, bewirken könne. Ein solcher Ablauf sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens im Rahmen des zu Erwartenden gewesen, wenngleich unglückliche Umstände aufeinandergetroffen seien, dass es zu dieser schwerwiegendsten Folge gekommen sei. Namentlich, dass die Gegenfahrbahn an der Unfallstelle nach aussen hin von einer Felswand abgegrenzt gewesen sei und der Fahrzeuglenker des Sattelmotorfahrzeuges deswegen nicht habe nach rechts ausweichen können, sowie dass das in die Führerkabine des Sattelmotorfahrzeuges eingedrungene Metallteil in einer spezifischen Weise den Fahrzeugführer getroffen habe. Dabei habe es sich aber keineswegs um ganz aussergewöhnliche Umstände gehandelt, mit welchen nicht zu rechnen gewesen sei. Auch seien keine anderweitigen Umstände ersichtlich, etwa ein Mitverschulden des Opfers oder ein Drittverschulden, welche die Kausalität unterbrechen oder das Handeln des Beschuldigten in den Hintergrund drängen würden. Die Unfallfolge wäre auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen, nämlich indem der Beschuldigte die Fahrt mit geschlossenen Schlossriegeln an der Seitenklappe angetreten oder eine andere Konstruktion verbaut hätte, welche ein derartiges Versehen gar nicht erst zugelassen hätte. Somit habe der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, als er die Fahrt mit geöffneten Schlossriegeln angetreten habe. Der subjektive Tatbestand sei demnach ebenfalls erfüllt (vgl. E. I.2.1 S. 10 f.). b) Hiergegen wendet der Beschuldigte im Wesentlichen ein, es sei nicht bewiesen, dass beide Verschlussriegel vor Fahrtbeginn offen gewesen seien, vielmehr sei nicht ausgeschlossen, dass sich die beiden Riegel während der Fahrt geöffnet haben könnten. Zudem sei nicht angeklagt, dass allenfalls bloss ein Riegel offen gewesen sei und sich dadurch auch der zweite, geschlossene Riegel geöffnet haben könnte. Nicht angeklagt sei ferner, dass der Beschuldigte es unterlassen habe, zu kontrollieren, ob die Riegel geschlossen seien, sondern nur, dass er es pflichtwidrig unterlassen habe, die Riegel zu schliessen. Nicht angeklagt sei sodann, dass der Berufungskläger nicht unmittelbar vor Abfahrt nochmals die Riegel kontrolliert habe. Es sei durchaus möglich, dass sich eine Drittperson an den Riegeln zu schaffen gemacht habe. Nicht ausgeschlossen werden könne ausserdem, dass die Riegel aufgrund von Abnutzung nicht mehr gehalten hätten und ins Rutschen gekommen seien. Zu bemängeln sei schliesslich, dass der Berufungskläger lediglich sieben Tage vor dem Unfall ein anderes Fahrzeug mit den gleichen Riegeln der MFK vorgeführt habe und dieses nicht beanstandet worden sei sowie dass die MFK ihn nicht aufgefordert habe, das Unfallfahrzeug vorzuführen (vgl. oben E. 2.1.b). c) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist nur diejenige Variante, wonach der Beschuldigte beide Verschlussriegel offengelassen und sich dadurch die Seitenklappe bereits nach kurzer Fahrt durch die Fliehkraft und den Fahrtwind geöffnet habe, mit den naturwissenschaftlichen Gesetzen vereinbar. Dass sich die Riegel während einer so kurzen Fahrt in entgegengesetzten Richtungen gelöst hätten, sei hingegen nicht schlüssig zu erklären. Selbst wenn ein Riegel offen und einer geschlossen gewesen sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass eben nicht beide Riegel durch den Berufungskläger geschlossen worden seien. Dass eine Drittperson die Riegel manipuliert haben könnte, entbehre jeglicher Grundlage. Der Beschuldigte habe auf jeden Fall pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, da es nicht nur um das Nichtschliessen der Riegel gehe, sondern auch um das Fahren mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug (vgl. oben E. 2.2.b). 4.2 a) Nach Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Der Täterkreis der fahrlässigen Tötung ist nicht eingeschränkt. Wie bei allen Tötungsdelikten ist die Tathandlung beliebig. Mit dem Eintritt des Todes ist der Tatbestand vollendet. Die herrschende Lehre und Praxis setzen für das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts in tatbestandsmässiger Hinsicht folgende Merkmale voraus: ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs; ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg; die Missachtung einer Sorgfaltspflicht; sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten). Der Tatbestand von Art. 117 StGB kann auch durch Unterlassen begangen werden. Vorausgesetzt wird dabei wie bei allen unechten Unterlassungsdelikten, dass der Täter eine Garantenstellung innehat ( Christian Schwarzenegger / Aurelia Gurt , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 zu Art. 117 StGB, mit Hinweisen; BGE 129 IV 119 E. 2.2). b) Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 62 E. 2d; 118 IV 130 E. 3a; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen, und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.3 a) Aufgrund der objektiven Beweislage ist der rechtserhebliche Sachverhalt in grundsätzlicher Weise erstellt, was vom Beschuldigten auch nicht ernsthaft bestritten wird. So steht ohne Zweifel fest, dass es am 13. Januar 2020 um 06:57 Uhr in C. auf der D. strasse zu einem Verkehrsunfall zwischen dem vom Beschuldigten geführten Lieferwagen und einem entgegenkommenden Sattelmotorfahrzeug gekommen ist, weil sich bei dem vom Berufungskläger eigenhändig zu einem Foodtruck umgebauten Fahrzeug während der Fahrt die Seitenklappe des Kastenaufbaus auf der linken Seite geöffnet und auf die Gegenfahrbahn geragt hat. In der Folge hat diese Seitenklappe trotz einer Vollbremsung des Privatklägers auf der Gegenfahrbahn die Frontscheibe dessen Fahrzeuges durchschlagen, wobei sich ein an der herausstehenden Klappe montiertes Metallteil in den Brustbereich des Opfers gebohrt und dieses derart schwer verletzt hat, dass es unmittelbar auf der Unfallstelle verstorben ist (act. 143 ff., 175 ff., 197 ff., 267 ff., 273 ff., 299 ff. und 305 ff.). In Frage gestellt wird von Seiten des Berufungsklägers lediglich, ob die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt sowie ob er für das Geschehene verantwortlich zu machen ist. Den in diesem Zusammenhang vorgebrachten konkreten Einwänden ist im Einzelnen Folgendes zu entgegnen: b) In Bezug auf die Rügen betreffend die Anklageschrift ist festzustellen, dass dem Beschuldigten in selbiger zur Last gelegt wird, dass sich die Seitenklappe infolge pflichtwidrig unvorsichtigem Nichtschliessen der beiden an der Innenseite waagrecht eingebauten Verschlussriegel, eventualiter ungenügender zusätzlicher Sicherung namentlich durch ein Bügelschloss oder die senkrechte Montage der Riegel, auf der linken Seite des nicht betriebssicheren Kastenaufbaus seines Lieferwagens geöffnet habe. Dies sei voraussehbar gewesen und wäre mit pflichtgemässer Vorsicht ‒ so durch das Vorführen des Lieferwagens nach dem Umbau, durch zusätzliche Sicherung mittels eines Bügelschlosses oder durch eine senkrechte Montage der Riegel ‒ vermeidbar gewesen. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Bei Fahrlässigkeitsdelikten müssen die eine solche Strafhaftung begründenden Elemente (pflichtwidriges Verhalten, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Tatfolgen) näher umschrieben werden (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2023, N 10 zu Art. 325 StPO, mit Hinweis). Gestützt auf Art. 325 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. Diesen Anforderungen genügt die vorstehend auszugsweise zitierte Anklageschrift ohne Weiteres, womit eine Verletzung des Akkusationsprinzips nicht auszumachen ist. c) Hinsichtlich der Rüge, die Position der beiden Verschlussriegel vor Antritt der Fahrt sei nicht bekannt bzw. es sei nicht bewiesen, dass beide Verschlussriegel vor Fahrtbeginn offen gewesen seien, ist in erster Linie auf den Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, vom 26. April 2020 (act. 175 ff.) sowie das Gutachten der MFK vom 3. April 2020 (act. 435 ff.) zu verweisen. Im Bericht vom 26. April 2020 wird diesbezüglich festgehalten, auf der Unfallstelle habe ein Teil des Aluminiumrahmens der Seitenklappe aufgefunden werden können. An diesem Aluminiumrahmen sei der Verschlussriegel angebracht gewesen. Die Position dieses Verschlussriegels sei komplett geöffnet gewesen. Der Riegel sei nicht verbogen oder auf andere Art beschädigt gewesen, sondern vollumfänglich funktionstüchtig. Der zweite Verschlussriegel sei durch die Kollision vom Fahrzeug abgerissen und beschädigt worden. Bei diesem könne die Position vor der Kollision nicht mehr eruiert werden. Dass sich beide Verschlussriegel auf einer Strecke von ca. 2,1 Kilometern durch Fahreinflüsse selbstständig geöffnet hätten, sei eher unwahrscheinlich, zumal das Öffnen der Riegel gegenläufig hätte passieren müssen, d.h. einer in Fahrtrichtung und einer entgegen der Fahrtrichtung. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass während der Fahrt beide Verschlussriegel unverschlossen gewesen seien. B. habe es ferner unterlassen, die Verschlussriegel zusätzlich gegen das selbstständige Öffnen zu sichern, obwohl diese eine Öse besessen hätten (act. 181). Gemäss dem Gutachten vom 3. April 2020 seien die Schlossriegel mit Bohrungen ausgerüstet gewesen, durch welche ein Bügelschloss hätte geführt und so ein ungewolltes Öffnen wirksam verhindert werden können. Eine solche Sicherung habe beim Unfallfahrzeug gefehlt. Aus konstruktiver Sicht wäre es zudem sinnvoller gewesen, die Schlossriegel in senkrechter Lage zu montieren. Auf diese Weise würde das Eigengewicht den Schieber nach unten ziehen und so dafür sorgen, dass sich das Schloss nicht ungewollt öffnen könne. Der vorgefundene Schlossriegel habe sich sehr leichtgängig betätigen lassen. Wenn auch unwahrscheinlich, sei es aufgrund der waagrechten Montagelage nicht vollständig auszuschliessen, dass sich die Riegel zufolge der Vibrationen bei der Fahrt soweit bewegt hätten, dass die Verriegelung des Seitenladens unwirksam geworden sei. Die Seitenklappe des Aufbaus habe sich während der Fahrt geöffnet, weil die angebrachten Schlossriegel nicht richtig geschlossen gewesen seien oder sich während der Fahrt gelöst hätten. Angesichts der unvorteilhaften Montagelage der Riegel könne die zweite Variante nicht vollständig ausgeschlossen werden. Durch das Anbringen eines einfachen Bügelschlosses hätte das selbstständige Öffnen der Seitenklappe zuverlässig verhindert werden können (act. 445). Nach Einschätzung des Kantonsgerichts liegen keinerlei objektiven Hinweise vor, wonach die zitierten Feststellungen in Zweifel zu ziehen wären. Vielmehr erweisen sich die Expertenfeststellungen als schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Praxisgemäss ist ein Abweichen von Gutachten nur aus triftigen, sachlich vertretbaren Gründen bzw. nur dann zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen (vgl. Andreas Donatsch , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 24 zu Art. 189 StPO, mit zahlreichen Hinweisen). Da dies in casu wie dargelegt nicht der Fall ist, besteht kein Grund für ein Abweichen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte bzw. dessen Rechtsvertreter mit E-Mail vom 16. Juni 2020 an die fallführende Staatsanwältin die vorliegenden Gutachten ausdrücklich anerkannt hat (act. 119). Infolgedessen sind die vom Beschuldigten nunmehr im Berufungsverfahren vorgebrachten und nicht weiter substantiierten Einwände bloss theoretischer Natur und vermögen am angeklagten Sachverhalt keine vernünftigen Zweifel zu wecken. Demnach ist davon auszugehen, dass beide Verschlussriegel vor Fahrtbeginn nicht verschlossen gewesen sind. d) Selbst wenn aber der Hauptanklage, wonach beide Verschlussriegel offen gewesen sind, nicht zu folgen wäre und tatsächlich bloss ein Riegel vor Fahrtbeginn offen und der zweite zunächst geschlossen gewesen sowie sich während der Fahrt geöffnet haben sollte, zielen die Einreden des Beschuldigten ins Leere. Denn auch in diesem Fall bestehen die nicht widerlegbaren Vorwürfe, dass eben nicht beide Riegel geschlossen gewesen sind, dass der Beschuldigte vor Fahrtbeginn die Position der Riegel offensichtlich nicht kontrolliert hat, dass er keine senkrechte Konstruktion der Riegel angebracht oder wenigstens ein Bügelschloss verwendet hat, um ein selbstständiges Öffnen der waagrecht angebrachten Riegel und damit ein Aufklappen des Seitenladens während der Fahrt zu verhindern sowie dass er es ganz grundsätzlich versäumt hat, das von ihm eigenhändig umgebaute Fahrzeug im Hinblick auf dessen Betriebssicherheit durch die MFK prüfen und abnehmen zu lassen. Die Behauptung, es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Drittperson Manipulationen an den Riegeln begangen haben könnte, bleibt im Übrigen ‒ wie auch der Hinweis auf eine mögliche Materialermüdung ‒ wiederum völlig unsubstantiiert und ist nicht zu hören. e) Im Hinblick auf die Einreden, dass ein anderes Fahrzeug des Beschuldigten von der MFK nicht bemängelt worden sei und diese ihn nicht zur Vorführung des Unfallfahrzeuges aufgefordert habe, ist zu konstatieren, dass diese Einwände offensichtliche Schutzbehauptungen darstellen und als solche als irrelevant zurückzuweisen sind. Diesbezüglich wird im Bericht vom 26. April 2020 ausgeführt, die Seitenklappe, welche sich während der Fahrt geöffnet habe, sei durch den Beschuldigten selbstständig eingebaut worden. Sowohl die Umnutzung des Lieferwagens zu einem Verkaufsfahrzeug als auch den Umbau des Aufbaus hätte der Beschuldigte zwingend bei der MFK prüfen lassen müssen. Dieser sei der Pflicht, einen Vorführtermin bei der MFK zu beantragen, indessen nicht nachgekommen (act. 183). Nach den Erkenntnissen im Gutachten vom 3. April 2020 hätten die Fahrzeugart, die Karosserieform und das Gewicht des Unfallfahrzeuges nicht den Angaben im Fahrzeugausweis entsprochen. Der vorgenommene Aufbau habe der Melde- und Prüfpflicht unterstanden und hätte vor der Weiterverwendung geprüft werden müssen. Aufgrund der nicht gemeldeten und nicht geprüften Änderungen habe sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles nicht in vorschriftsmässigem Zustand befunden (act. 443). Da der Beschuldigte das fragliche Fahrzeug eigenhändig und ganz massiv umgebaut hat, hat er wie jeder Teilnehmer am Strassenverkehr zweifellos wissen müssen, dass diese Änderungen durch die MFK geprüft und genehmigt werden müssen, und zwar ohne ein ausdrückliches Aufgebot durch die Behörde, welche selbstredend ohne Mitteilung durch den Halter keine Ahnung von dessen Änderungen gehabt hat. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschuldigte offenbar einen anderen, ebenfalls von ihm zu einem Foodtruck umgebauten Lieferwagen der Marke MAN im gleichen Zeitraum der MFK vorgeführt hat bzw. auf Geheiss der Behörde hat vorführen müssen (vgl. dessen Aussagen anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2020 [act. 495 f.] sowie vor Strafgericht [act. S 75]). f) Gestützt auf diese Erwägungen ist der inkriminierte Sachverhalt auch in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" ohne jeden vernünftigen Zweifel erstellt. Demzufolge ist unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. 4.3.a ff.) davon auszugehen, dass es am 13. Januar 2020 um 06:57 Uhr in C. auf der D. strasse zu einem Verkehrsunfall zwischen dem vom Beschuldigten geführten, nicht betriebssicheren Lieferwagen und einem entgegenkommenden Sattelmotorfahrzeug gekommen ist, weil sich bei dem vom Berufungskläger eigenhändig zu einem Foodtruck umgebauten Fahrzeug während der Fahrt die Seitenklappe des Kastenaufbaus auf der linken Seite geöffnet und auf die Gegenfahrbahn geragt hat. Diese Seitenklappe hat sich aufgrund des Nichtschliessens der beiden an der Innenseite waagrecht eingebauten Verschlussriegel durch den Beschuldigten sowie zufolge des Fehlens zusätzlicher Sicherungen, wie namentlich eines Bügelschlosses oder einer senkrechten Montage der Riegel, geöffnet. In der Folge hat diese Seitenklappe trotz einer Vollbremsung des Privatklägers auf der Gegenfahrbahn die Frontscheibe dessen Fahrzeuges durchschlagen, wobei sich ein an der herausstehenden Klappe montiertes Metallteil in den Brustbereich des Opfers gebohrt und dieses derart schwer verletzt hat, dass es unmittelbar auf der Unfallstelle verstorben ist. 4.4 In Berücksichtigung des erstellten Anklagesachverhaltes steht fest, dass der Beschuldigte am Unfalltag ein aufgrund seiner nicht geprüften zahlreichen Umbauten und Abänderungen nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt und damit gegen Art. 29 SVG verstossen hat, was ihm in seiner Stellung als Konstrukteur des Aufbaus sowie als Halter und Fahrzeugführer ohne Zweifel bewusst gewesen sein muss. Ebenso ist nachgewiesen, dass er es vor Fahrtbeginn pflichtwidrig versäumt hat, entweder durch einfaches Schliessen der von ihm verbauten beiden Riegel, durch Anbringen eines Bügelschlosses oder durch Montieren eines senkrechten anstelle eines waagrechten Verschlusssystems wirksam dafür zu sorgen, dass sich die Seitenklappe während der Fahrt nicht öffnet und dadurch zu einer immensen Gefahr an Leib und Leben für andere Verkehrsteilnehmer wird. Diese Gefahr, welche sich als natürliche und adäquate Folge des Handelns des Beschuldigten tragischerweise im Tod des Unfallopfers manifestiert hat, ist zufolge des Fehlens ganz aussergewöhnlicher Umstände zweifellos vorhersehbar gewesen und wäre durch die vorstehend geschilderten Massnahmen auch mit einfachen Mitteln ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Hätte der Beschuldigte nämlich nur eine dieser Massnahmen ergriffen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall und damit nicht zum Tod des Privatklägers gekommen. Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB schuldig zu sprechen. 5. Tatbestand des fahrlässigen Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges 5.1 a) In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz dargelegt, der Beschuldigte habe Umbauten am betreffenden Fahrzeug vorgenommen, welche nach Art. 34 Abs. 2 lit. a und lit. b VTS bewilligungspflichtig gewesen wären, nämlich Änderungen an der Fahrzeugeinteilung und am Fahrzeuggewicht. Zwar sei diese Missachtung der Bewilligungspflicht nicht zwingend gleichbedeutend mit einer fehlenden Betriebssicherheit, durch welche die Gefahr eines Unfalls entstehe. Allerdings habe die Veränderung des Fahrzeuggewichts dazu geführt, dass das Garantiegewicht, d.h. das technisch zulässige Höchstgewicht, überschritten worden sei. Es habe sich jedenfalls bei dieser Auswirkung der Umbauarbeiten um einen Verstoss gegen eine unmittelbar sicherheitsrelevante Bestimmung gehandelt, was einer Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Fahrzeuges gleichkomme. Weil sich der Beschuldigte aber durchaus Gedanken zur Sicherheit seiner Umbauarbeiten gemacht und diese habe gewährleisten wollen, zumal er die ersten Schlossriegel an der Seitenklappe durch grössere ersetzt habe, sei nicht von (eventual-) vorsätzlicher, sondern bloss von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Letztere liege aber jedenfalls vor, nachdem der Beschuldigte die Überschreitung des Garantiegewichts pflichtwidrig nicht bedacht habe. Somit sei der Beschuldigte des fahrlässigen Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges nach Art. 93 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig zu erklären (vgl. E. I.2.2.2 S. 12). b) Obwohl der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten hat, hat er bezüglich des rubrizierten Vorwurfs im Rahmen seines Parteivortrags vor den Schranken des Berufungsgerichts keinerlei Begründung geliefert, weshalb und inwiefern die vorderrichterliche Erkenntnis zu korrigieren wäre. c) Zufolge der fehlenden diesbezüglichen Berufungsbegründung durch den Beschuldigten liegt konsequenterweise auch seitens der Staatsanwaltschaft keine spezifische Stellungnahme vor. 5.2 Nach Art. 93 Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 VTS hat der Halter der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Dies betrifft namentlich Änderungen der Fahrzeugeinteilung (lit. a) sowie Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite und der Gewichte (lit. b). 5.3 Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich des rubrizierten Anklagepunktes seine Berufung in keiner Art und Weise begründet hat, erhellt sich dem Kantonsgericht nicht, warum der diesbezügliche Schuldspruch zu Unrecht erfolgt sein sollte. Gestützt auf die Aktenlage sowie den im Rahmen der Beurteilung des Anklagepunktes der fahrlässigen Tötung definierten rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. oben E. 4.3) steht ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte als Folge der von ihm konstruierten Aufbauten beim Fahrzeug Iveco Änderungen an der Fahrzeugeinteilung und am Fahrzeuggewicht vorgenommen hat, welche er weder gemeldet noch von der MFK hat überprüfen lassen. Klar ist sodann, dass es sich hierbei zumindest in Bezug auf die Veränderung des Fahrzeuggewichts um einen Verstoss gegen unmittelbar sicherheitsrelevante Bestimmungen gehandelt hat, was einer Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Fahrzeuges gleichkommt. Ohne Frage ist auch, dass der Beschuldigte die Überschreitung des Garantiegewichts pflichtwidrig nicht bedacht hat, womit eine fahrlässige Tatbegehung vorliegt. Demzufolge ist der Beschuldigte anklagegemäss des fahrlässigen Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges nach Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 lit. a und lit. b VTS schuldig zu erklären. 6. Tatbestand des (mehrfachen) Führens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges 6.1 a) Nach Dafürhalten des Strafgerichtspräsidiums hat sich das Fahrzeug aufgrund der nicht bewilligten, jedoch bewilligungspflichtigen Änderungen in nicht vorschriftsgemässem Zustand befunden. Zumindest teilweise sei es überdies in nicht betriebssicherem Zustand gewesen, so aufgrund der Überschreitung des Gesamtgewichts und am 13. Januar 2020 zudem wegen der nicht geschlossenen Riegel an der Seitenklappe. Während Art. 93 Abs. 1 SVG die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit unter Strafe stelle, sanktioniere Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG das Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges durch den Fahrzeugführer. Indem der Beschuldigte während mehrerer Fahrten im Zeitraum von Januar 2018 bis zum 13. Januar 2020 das Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Strassenverkehr geführt habe, habe er in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt. In subjektiver Hinsicht sei gestützt auf den erstellten Sachverhalt, wonach von einer bewussten und willentlichen Missachtung der Prüfpflicht auszugehen sei, im Hinblick auf die fehlende Bewilligung Vorsatz und in Bezug auf die fehlende Betriebssicherheit Fahrlässigkeit anzunehmen. Ein allenfalls nicht korrektes Verhalten der Behörden, wie etwa ein unterbliebenes rechtzeitiges Aufgebot zur periodischen Nachprüfung oder eine unterbliebene Beanstandung im Rahmen von Strassenverkehrssicherheitskontrollen durch die Polizei, habe den Beschuldigten nicht von seinen Pflichten entbunden und auch nichts an seinem Wissen und seiner Willensrichtung geändert. Somit sei dieser des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu erklären (vgl. E. I.2.2.3 S. 12 f.). b) Auch hier hat der Beschuldigte anlässlich seines Plädoyers vor Kantonsgericht keinerlei Begründung geliefert, weshalb und inwiefern die erstinstanzlichen Darlegungen zu korrigieren wären. c) Zufolge der fehlenden Begründung durch den Beschuldigten liegt wiederum von Seiten der Staatsanwaltschaft keine Stellungnahme vor. 6.2 Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. 6.3 Da der Beschuldigte seine Berufung in keiner Art und Weise begründet hat, erhellt sich dem Kantonsgericht nicht, weshalb der diesbezügliche Schuldspruch zu Unrecht erfolgt sein sollte. Angesichts der Aktenlage sowie des im Rahmen der Beurteilung des Anklagepunktes der fahrlässigen Tötung definierten rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. oben E. 4.3) steht ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Januar 2018 bis zum 13. Januar 2020 mehrfach das fragliche Fahrzeug Iveco aufgrund der nicht bewilligten Änderungen in nicht vorschriftsgemässem und teilweise in nicht betriebssicherem (in Bezug auf die Überschreitung des Gesamtgewichts sowie das offensichtlich nicht funktionierende Riegelsystem an der Seitenklappe) Zustand im Strassenverkehr geführt hat. Ebenso steht fraglos fest, dass im Hinblick auf die fehlende Bewilligung Vorsatz und in Bezug auf die fehlende Betriebssicherheit Fahrlässigkeit anzunehmen ist, woran die angebliche Mitverantwortung der MFK von vornherein nichts zu ändern vermag (vgl. oben E. 4.3.e). Folglich ist der Beschuldigte anklagegemäss des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu erklären. 7. Tatbestand des (mehrfachen) Fahrens ohne Fahrzeugausweis 7.1 a) Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte bei den nach dem Fahrzeugumbau erfolgten Fahrten im Zeitraum von Januar 2018 bis zum 13. Januar 2020 jeweils nicht über einen Fahrzeugausweis verfügt, in welchem die bewilligungspflichtigen Änderungen eingetragen worden seien. Weil der Fahrzeugausweis der amtliche Nachweis dafür sei, dass das Motorfahrzeug den technischen Vorschriften und damit den behördlich vorgegebenen spezifischen Sicherheitsvorgaben entspreche, sei der zuvor ausgestellte Fahrzeugausweis, welcher diese Gewährleistungsfunktion nach dem Umbau nicht mehr zu erfüllen vermocht habe, nicht als gültiger Fahrzeugausweis zu betrachten. Indem der Beschuldigte das umgebaute Fahrzeug geführt habe, ohne für dieses einen neuen, gültigen Fahrzeugausweis eingeholt zu haben, habe er jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig nach Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG gehandelt. Somit sei er des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis schuldig zu erklären (vgl. E. I.2.2.4 S. 13). b) Auch in diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte seine Berufung in keiner Weise begründet. c) Zufolge der fehlenden Begründung durch den Beschuldigten liegt ebenso keine Stellungnahme seitens der Staatsanwaltschaft vor. 7.2 Gestützt auf Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer unter anderem ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis ein Motorfahrzeug führt. 7.3 In Anbetracht der Aktenlage, des im Rahmen der Beurteilung des Anklagepunktes der fahrlässigen Tötung definierten rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. oben E. 4.3) sowie der vorstehenden Erwägungen steht mangels gegenteiliger Standpunkte ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Fahrten im Zeitraum von Januar 2018 bis zum 13. Januar 2020 nicht über einen Fahrzeugausweis verfügt hat, in welchem die bewilligungspflichtigen Änderungen eingetragen worden sind. Ebenso ohne Zweifel ist, dass dem Beschuldigten diesbezüglich ein vorsätzliches Handeln anzulasten ist (vgl. oben E. 6.3). Infolgedessen ist dieser anklagegemäss wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis nach Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG zu verurteilen. 8. Tatbestand der Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht 8.1 a) Diesbezüglich legt die Erstinstanz dar, die Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht, welche dem Beschuldigten in vorsätzlicher Tatbegehung anzulasten sei, sei eigenständig strafbar, weshalb er nach Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS schuldig zu erklären sei (vgl. E. I.2.2.5 S. 13). b) Auch in diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte seine Berufung in keiner Weise begründet. c) Zufolge der fehlenden Begründung durch den Beschuldigten liegt ebenso keine Stellungnahme seitens der Staatsanwaltschaft vor. 8.2 Laut Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, mit Busse bestraft, wer als Fahrzeughalter meldepflichtige Änderungen nicht meldet. 8.3 Gestützt auf die Akten, den im Rahmen der Beurteilung des Anklagepunktes der fahrlässigen Tötung definierten rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. oben E. 4.3) sowie die vorstehenden Erwägungen steht mangels gegenteiliger Einreden zweifellos fest, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Fahrzeughalter die meldepflichtigen Änderungen an der Fahrzeugeinteilung und am Fahrzeuggewicht betreffend das Fahrzeug Iveco der MFK wissentlich und willentlich nicht gemeldet hat (vgl. oben E. 6.3). In der Folge ist der Beschuldigte gemäss Anklage wegen Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht nach Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS schuldig zu erklären. 9. Tatbestand des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes (inkl. Herstellergarantiegewicht), der zulässigen Achsbelastung (Hinterachse, inkl. Herstellergarantiegewicht) und der zulässigen Reifentraglast 9. 1 a) Hierzu hat die Vorinstanz ausgeführt, ebenfalls eigenständig strafbar nach Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG seien überdies die festgestellten Gewichtsüberschreitungen, welche dem Beschuldigten als Fahrzeugführer im Rahmen der Fahrt vom 13. Januar 2020 anzulasten seien. Somit sei dieser des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes (inkl. Herstellergarantiegewicht), der zulässigen Achsbelastung (Hinterachse, inkl. Herstellergarantiegewicht) und der zulässigen Reifentraglast schuldig zu erklären (vgl. E. I.2.2.6 S. 13). b) Auch in diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte seine Berufung in keiner Weise begründet. c) Zufolge der fehlenden Begründung durch den Beschuldigten liegt ebenso keine Stellungnahme seitens der Staatsanwaltschaft vor. 9.2 Nach Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG wird mit Busse bestraft, wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet. 9.3 Gestützt auf die Akten, den im Rahmen der Beurteilung des Anklagepunktes der fahrlässigen Tötung definierten rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. oben E. 4.3) sowie die vorstehenden Erwägungen ist mangels gegenteiliger Einreden wiederum ohne Zweifel erstellt, dass der Lieferwagen Iveco anlässlich der Fahrt vom 13. Januar 2020 folgende Gewichtsüberschreitungen aufgewiesen hat: Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts sowie des Garantiegewichts um massgebende 244 Kilogramm bzw. 7 % bei einem zulässigen Betriebsgewicht von 3'500 Kilogramm, Überschreitung der zulässigen Achslast der Hinterachse sowie des Garantiegewichts um massgebende 126 Kilogramm bzw. 5,6 % (recte: 5,3 %) bei einer zulässigen Achslast von 2'366 Kilogramm sowie Überschreitung der zulässigen Reifentragkraft (Hinterachse links und rechts) um massgebende 126 Kilogramm bzw. 5,6 % bei einer zulässigen Reifentragkraft auf beiden Reifen der Hinterachse von total 2'240 Kilogramm, wofür der Beschuldigte in seiner Funktion als Fahrzeugführer verantwortlich ist. Demnach ist dieser gemäss Anklage in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes (inkl. Herstellergarantiegewicht), der zulässigen Achsbelastung (betreffend die Hinterachse, inkl. Herstellergarantiegewicht) und der zulässigen Reifentragkraft (ebenfalls betreffend die Hinterachse) schuldig zu erklären. 10. Strafzumessung 10.1 Dogmatische Erwägungen a) Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Beschwerdeführers begnügen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3.1 und 3.4; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2; je mit Hinweisen). b) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). c) Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). d) In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1). e) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). f) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm-verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). g) Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). h) In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). i) In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). j) Gelangt das Gericht nach der sogenannten konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf 180 Strafeinheiten oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Mit der Bestimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt ( Goran Mazzucchelli , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 36a zu Art. 41 StGB, mit Hinweisen; BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). So kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Mithin ist die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 41 Abs. 3 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). k) Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB). l) Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. m) Laut Art. 106 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.-- (Abs. 1). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). 10.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte hierzu keine spezifischen Ausführungen getätigt, sondern ausschliesslich einen vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen verlangt hat. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und demnach eine Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'200.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse). b) Gestützt auf das vorliegende, das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 16. November 2021 bestätigende Berufungsurteil ist der Beschuldigte wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB sowie wegen diverser Verstösse gegen die Normen des Strassenverkehrsgesetzes, welche allesamt als Übertretungen zu qualifizieren sind, schuldig zu erklären. Die fahrlässige Tötung beinhaltet einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren. Die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind jeweils zwingend mit einer Busse zu sanktionieren, womit diese Strafe ‒ unter Berücksichtigung des Prinzips der Asperation ‒ kumulativ zu verhängen ist. c) Bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu würdigen, dass der Beschuldigte es sorgfaltspflichtwidrig versäumt hat, dafür zu sorgen, dass der von ihm eigenhändig umgebaute Foodtruck keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Namentlich hat er weder in genereller Weise das Resultat seines Eigenbaus von den hierfür zuständigen und ihm zweifellos bekannten Behörden im Hinblick auf dessen Betriebssicherheit, mithin die Gefährlichkeit im Alltag, prüfen lassen, noch hat er konkret im Vorfeld der verhängnisvollen Fahrt am 13. Januar 2020 die beiden von ihm selbst angebrachten Verschlussriegel ordnungsgemäss verschlossen oder mittels anderweitiger Sicherungsmassnahmen, wie z.B. die Verwendung eines Bügelschlosses oder die Anbringung einer senkrechten anstelle der vorgenommenen waagrechten Montage der Verschlussriegel, das Öffnen der Seitenklappe während der Fahrt wirksam verhindert. Die Verletzung dieser elementaren Sorgfaltspflicht hat dazu geführt, dass das Opfer als Lenker eines entgegenkommenden Sattelmotorfahrzeuges trotz von ihm eingeleiteter Vollbremsung und versuchtem Ausweichmanöver mit der geöffneten Seitenklappe des Lieferwagens des Beschuldigten kollidiert und dabei von einem Aluminiumabschlussprofil im Brustkorb getroffen und in der Folge tödlich verletzt worden ist. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass neben den vom Beschuldigten zu verantwortenden Umständen weitere Faktoren zum schlussendlich fatalen Ergebnis geführt haben, wie beispielsweise die Tatsache, dass das Vorhandensein einer Felswand rechts von der Fahrbahnseite des Opfers am Unfallort ein tatsächliches Ausweichen verunmöglicht hat. In Anbetracht des Ausgeführten ist die objektive Tatschwere nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts als mittelschwer im unteren Bereich einzustufen. d) Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden Fahrlässigkeitsdelikt neutral zu gewichten, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Infolgedessen ist das Tatverschulden von B. als mittelschwer im unteren Bereich zu werten, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer schuldangemessenen tatbezogenen Strafe von 300 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei dieser Höhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Dies gilt in casu umso mehr, als unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter zufolge der zahlreichen Vorstrafen (vgl. unten lit. e/bb) von vornherein ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Somit ist im Resultat eine hypothetische Strafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. e) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Strafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. in D. zur Welt gekommen und seine Kind- wie auch Jugendzeit teilweise bei seiner drogenabhängigen Mutter und teilweise in einem Heim verbracht hat. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er eine Lehre als Polymechaniker abgeschlossen und zunächst auf diesem Beruf gearbeitet, bis er sich im Jahre 2016 mit einem mobilen Gastronomiebetrieb selbstständig gemacht hat. Diese Tätigkeit führt er zum heutigen Zeitpunkt, trotz des vorliegend zu beurteilenden tödlichen Unfalls mit einem solchen Foodtruck, weiterhin aus. Der Beschuldigte lebt mit seiner Partnerin und zwei Kindern (Jahrgänge 2. und 3. ) in einem Haus in C. . Zusammen mit seiner Partnerin verdient er nach seinen eigenen, unbestätigten Angaben anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung rund CHF 5'000.-- netto pro Monat; nennenswerte Schulden oder Vermögen sind nicht ausgewiesen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine gesicherten Umstände vor, welche Anlass zu besonderen Bemerkungen geben würden. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist ebenfalls nicht zu erkennen. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Was hingegen substanziell negativ ins Gewicht fällt, ist die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. So ist dieser mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 3. September 2013 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.-- verurteilt worden. Weiter ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. November 2013 wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'500.-- verurteilt worden. Diese Verurteilung hatte zudem einen Führerausweisentzug zur Folge (act. 25). Sodann ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2014 eine Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 150.-- erfolgt. Und schliesslich ist der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Juli 2019 wegen Nichtabgabe von Ausweisen bzw. Kontrollschildern sowie Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke im Sinne des Lebensmittelgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.-- verurteilt worden (act. 1 ff.). In der Probezeit dieser letzten Vorstrafe hat der Beschuldigte ausserdem das vorliegend zu beurteilende Delikt begangen. Insbesondere die mehrfache fahrlässige schwere Körperverletzung wiegt schwer, hat sie doch bei den Betroffenen zu einem überaus grossen menschlichen Leid geführt. Der Beschuldigte verursachte damals ebenfalls einen Strassenverkehrsunfall, weil er als Fahrzeuglenker zufolge Hantierens am Autoradio von seiner Fahrspur abkam und mit einem entgegenkommenden Personenwagen kollidierte. Die drei Insassen des betroffenen Fahrzeuges erlitten dadurch schwere bis sehr schwere Verletzungen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten, dass diese Häufung von Straftaten nur mit einer von Leichtfertigkeit und mangelndem Verantwortungsbewusstsein geprägten Haltung des Beschuldigten ‒ oder mit anderen Worten mit einer erschreckenden Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern, insbesondere der körperlichen und geistigen Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer ‒ zu erklären ist. Entgegen den Ausführungen des Vorderrichters ist das Kantonsgericht ausserdem der Ansicht, dass dem Beschuldigten weder Reue noch äussere Umstände wie ein allfälliger Führerausweisentzug oder eine angebliche Öffentlichkeitswirkung des Falles zugute zu halten sind. So bedingt die Berücksichtigung von Reue eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Der Täter muss mithin Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (vgl. Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 30 zu Art. 48 StGB, mit Hinweisen). Hiervon kann in casu keine Rede sein. Eine gewisse psychische Belastung seitens des Beschuldigten mag wohl vorliegen, stellt aber nichts als die blosse Konsequenz seines eigenen deliktischen Handelns dar und ist zudem nicht in einer das übliche Mass übersteigenden Ausprägung nachgewiesen. Gleichermassen nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte durch ein allenfalls leicht erhöhtes Medienecho eine zu berücksichtigende Persönlichkeitsverletzung oder anderweitige Nachteile im Strafverfahren erlitten hätte. Nicht Teil der Strafe bilden schliesslich dem Strafverfahren eventuell folgende verwaltungsrechtliche Sanktionen, weshalb nach dem Verständnis des Kantonsgerichts ein allenfalls noch anstehender Führerausweisentzug bei der Strafzumessung von vornherein keine Rolle spielen kann. In Anbetracht dieser Erwägungen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Strafe im Sinne einer Erhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe als angezeigt. f) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen, womit in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten als angemessen erscheint. Zu beachten ist nunmehr allerdings Art. 391 Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Dieses Verbot der sogenannten "reformatio in peius" kommt im vorliegenden Fall zum Tragen, da bloss der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat. Dies hat zur Folge, dass das erstinstanzliche Strafmass nicht erhöht werden kann, womit im Resultat die vorderrichterlich ausgesprochene Strafe in der Höhe von acht Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen ist. g) Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich und zufolge des dargelegten Verbots der "reformatio in peius" auch zwingend zu gewähren. Den angesichts der Vorstrafen sowie der weiteren Straffälligkeit während der Probezeit nicht auszuräumenden Zweifeln an der Legalbewährung des Beschuldigten ist mit einer erhöhten Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). h) Im Hinblick auf die jeweils mit einer Busse zu sanktionierenden Übertretungen ist Folgendes zu erwägen: Den vorgängig beschriebenen dogmatischen Vorgaben folgend ist unter Berücksichtigung der nicht angefochtenen Erwägungen der Vorinstanz für den Tatbestand der vorsätzlich begangenen Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht in Beachtung aller zumessungsrelevanten Faktoren bei einem im unteren Bereich liegenden mittelschweren Verschulden als hypothetische Einsatzstrafe eine Busse in der Höhe von CHF 500.-- festzusetzen. Zu dieser hypothetischen Einsatzstrafe ist für den Tatbestand des fahrlässigen Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges wiederum in Beachtung aller zumessungsrelevanten Faktoren bei einem ebenfalls im unteren Bereich liegenden mittelschweren Verschulden als hypothetische Einzelstrafe eine weitere Busse in der Höhe von CHF 250.-- zu asperieren. Nach demselben Muster sind sodann für den Tatbestand des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsmässigen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges als hypothetische Einzelstrafe eine weitere Busse in der Höhe von CHF 250.-- zu asperieren, für den Tatbestand des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes, der zulässigen Achsbelastung und der zulässigen Reifentraglast eine solche in der Höhe von CHF 150.-- sowie für das mehrfache Fahren ohne Fahrzeugausweis eine weitere Busse in der Höhe von CHF 50.--. Dies führt im Rahmen der Beurteilung sämtlicher Übertretungen zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe von CHF 1'200.--. Aufgrund der negativ zu gewichtenden Täterkomponenten wäre auch hier eine Erhöhung der tatbezogenen Strafe angezeigt, was indes aufgrund des wiederum zu berücksichtigenden Verbots der "reformatio in peius" nicht zulässig ist. Demnach sind im Resultat sowohl die Busse in der Höhe von insgesamt CHF 1'200.-- wie auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse im Umfang von zwölf Tagen zu bestätigen. i) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung, des fahrlässigen Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, der Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht sowie des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes (inkl. Herstellergarantiegewicht), der zulässigen Achsbelastung (Hinterachse, inkl. Herstellergarantiegewicht) und der zulässigen Reifentraglast schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'200.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) zu verurteilen. 11. Kosten 11.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrens-ausgang ‒ indem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird ‒ rechtfertigt es sich daher, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 8'500.--(fünfeinhalb Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h plus Auslagen von CHF 250.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschuldigte aufgrund seines ganzheitlichen Unterliegens die Aufwendungen seines Wahlverteidigers selbst zu tragen hat. 11.2 Strafgericht Angesichts der Tatsache, wonach mit vorliegendem Urteil die verurteilenden Erkenntnisse des Vorderrichters vollumfänglich bestätigt werden, besteht keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Formalien und Verfahrensgegenstand
E. 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungs-instanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten.
E. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das erstinstanzliche Urteil hat lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, wobei er dieses im Rahmen seiner Berufungserklärung gegen sämtliche Vorwürfe der Anklageschrift sowie die aus seiner Verurteilung resultierende erstinstanzliche Kostenverteilung gerichtet hat. Ungeachtet der vollumfänglichen Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils hat er allerdings im Rahmen seines mündlichen Parteivortrages anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ‒ eine schriftliche Berufungsbegründung liegt nicht vor ‒ ausschliesslich Erwägungen vorgebracht, weshalb er von der Anklage der fahrlässigen Tötung freizusprechen sei. Demgegenüber hat er hinsichtlich der übrigen Vorwürfe ‒ mithin betreffend das fahrlässige Beeinträchtigen der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, das mehrfache Führen eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges, das mehrfachen Fahren ohne Fahrzeugausweis, die Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht sowie das Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes (inkl. Herstellergarantiegewicht), der zulässigen Achsbelastung (Hinterachse, inkl. Herstellergarantiegewicht) und der zulässigen Reifentraglast ‒ mit keinem Wort dargelegt, inwiefern die entsprechenden Schuldsprüche zu bemängeln seien. Gleichermassen hat er nichts vorgebracht, weshalb die auf den erstinstanzlichen Schuldsprüchen fussende Strafzumessung zu korrigieren sei. Dieser komplett fehlenden Rechtsmittelbegründung hinsichtlich sämtlicher das Strassenverkehrsgesetz betreffender Schuldsprüche ist im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der diesbezüglichen erstinstanzlichen Verurteilungen entsprechend Rechnung zu tragen (vgl. unten E. 5 ff.). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). b) Ausdrücklich nicht von der Berufung erfasst und damit nicht mehr zu prüfen sind gemäss der entsprechenden Bekundung seitens des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht hingegen die Nichtvollziehbarerklärung der gegenüber dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Datum vom 16. Juli 2019 wegen Nichtabgabe von Ausweisen bzw. Kontrollschildern sowie wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke im Sinne des Lebensmittelgesetzes bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- resp. die in diesem Zusammenhang erfolgten Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (Dispositiv-Ziffer 2) sowie die Verweisung der unbezifferten Zivilforderung der Witwe des verstorbenen Privatklägers auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 3).
E. 2 Darlegungen der Parteien
E. 2.1 Ausführungen des Beschuldigten (...)
E. 2.2 Ausführungen der Staatsanwaltschaft (...)
E. 3 Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt
E. 3.1 Verfahrensgrundsätze (...)
E. 3.2 Beweiswürdigung (...)
E. 3.3 Sachverhalt (...)
E. 4 Tatbestand der fahrlässigen Tötung 4.1 a) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres Schuldspruchs bezüglich des rubrizierten Anklagepunktes was folgt ausgeführt: Nach dem erstellten Sachverhalt liege die unmittelbare Ursache des Unfalls darin, dass der Beschuldigte am Morgen des 13. Januars 2020 seine Fahrt mit geöffneten Schlossriegeln an der Seitenklappe seines Verkaufswagens angetreten und sich deshalb während der Fahrt diese Klappe geöffnet habe. Dadurch habe die Seitenklappe, welche eine Höhe von 140 Zentimetern aufgewiesen habe, in die Gegenfahrbahn hineingeragt. Dieser Zustand sei nicht betriebssicher gewesen und habe eine massive Gefahr für den Strassenverkehr bewirkt. Diese Gefahr habe sich dann dadurch verwirklicht, dass der Fahrzeugführer des entgegenkommenden Sattelmotorfahrzeuges bei der Kollision mit der Klappe von einem darin verbauten Metallteil im Brustbereich getroffen worden und daran verstorben sei. Der objektive Tatbestand sei folglich erfüllt. Als Fahrzeugführer, -halter und -eigentümer sowie Konstrukteur dieser Seitenklappe habe sich der Beschuldigte dieser Gefahr bewusst gewesen sein müssen. Ein solches Bewusstsein habe er auch gehabt. Dies zeige sich daran, dass er überhaupt Schlossriegel montiert und die zuerst angefügten Schlossriegel durch grössere ersetzt habe, weil er diese für sicherer gehalten habe. Dass diese Gefahr im schlimmsten Fall zum Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers führen könnte, sei vorhersehbar gewesen. Aus Sicht des Beschuldigten sei ohne Weiteres damit zu rechnen gewesen, dass sich die Seitenklappe bei geöffneten Schlossriegeln während der Fahrt habe öffnen können. Ebenso sei zu erwarten gewesen, dass eine geöffnete und in die Gegenfahrbahn ragende Seitenklappe schlimmstenfalls einen Unfall mit Todesfolge, wie er vorliegend eingetreten sei, bewirken könne. Ein solcher Ablauf sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens im Rahmen des zu Erwartenden gewesen, wenngleich unglückliche Umstände aufeinandergetroffen seien, dass es zu dieser schwerwiegendsten Folge gekommen sei. Namentlich, dass die Gegenfahrbahn an der Unfallstelle nach aussen hin von einer Felswand abgegrenzt gewesen sei und der Fahrzeuglenker des Sattelmotorfahrzeuges deswegen nicht habe nach rechts ausweichen können, sowie dass das in die Führerkabine des Sattelmotorfahrzeuges eingedrungene Metallteil in einer spezifischen Weise den Fahrzeugführer getroffen habe. Dabei habe es sich aber keineswegs um ganz aussergewöhnliche Umstände gehandelt, mit welchen nicht zu rechnen gewesen sei. Auch seien keine anderweitigen Umstände ersichtlich, etwa ein Mitverschulden des Opfers oder ein Drittverschulden, welche die Kausalität unterbrechen oder das Handeln des Beschuldigten in den Hintergrund drängen würden. Die Unfallfolge wäre auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen, nämlich indem der Beschuldigte die Fahrt mit geschlossenen Schlossriegeln an der Seitenklappe angetreten oder eine andere Konstruktion verbaut hätte, welche ein derartiges Versehen gar nicht erst zugelassen hätte. Somit habe der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, als er die Fahrt mit geöffneten Schlossriegeln angetreten habe. Der subjektive Tatbestand sei demnach ebenfalls erfüllt (vgl. E. I.2.1 S. 10 f.). b) Hiergegen wendet der Beschuldigte im Wesentlichen ein, es sei nicht bewiesen, dass beide Verschlussriegel vor Fahrtbeginn offen gewesen seien, vielmehr sei nicht ausgeschlossen, dass sich die beiden Riegel während der Fahrt geöffnet haben könnten. Zudem sei nicht angeklagt, dass allenfalls bloss ein Riegel offen gewesen sei und sich dadurch auch der zweite, geschlossene Riegel geöffnet haben könnte. Nicht angeklagt sei ferner, dass der Beschuldigte es unterlassen habe, zu kontrollieren, ob die Riegel geschlossen seien, sondern nur, dass er es pflichtwidrig unterlassen habe, die Riegel zu schliessen. Nicht angeklagt sei sodann, dass der Berufungskläger nicht unmittelbar vor Abfahrt nochmals die Riegel kontrolliert habe. Es sei durchaus möglich, dass sich eine Drittperson an den Riegeln zu schaffen gemacht habe. Nicht ausgeschlossen werden könne ausserdem, dass die Riegel aufgrund von Abnutzung nicht mehr gehalten hätten und ins Rutschen gekommen seien. Zu bemängeln sei schliesslich, dass der Berufungskläger lediglich sieben Tage vor dem Unfall ein anderes Fahrzeug mit den gleichen Riegeln der MFK vorgeführt habe und dieses nicht beanstandet worden sei sowie dass die MFK ihn nicht aufgefordert habe, das Unfallfahrzeug vorzuführen (vgl. oben E. 2.1.b). c) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist nur diejenige Variante, wonach der Beschuldigte beide Verschlussriegel offengelassen und sich dadurch die Seitenklappe bereits nach kurzer Fahrt durch die Fliehkraft und den Fahrtwind geöffnet habe, mit den naturwissenschaftlichen Gesetzen vereinbar. Dass sich die Riegel während einer so kurzen Fahrt in entgegengesetzten Richtungen gelöst hätten, sei hingegen nicht schlüssig zu erklären. Selbst wenn ein Riegel offen und einer geschlossen gewesen sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass eben nicht beide Riegel durch den Berufungskläger geschlossen worden seien. Dass eine Drittperson die Riegel manipuliert haben könnte, entbehre jeglicher Grundlage. Der Beschuldigte habe auf jeden Fall pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, da es nicht nur um das Nichtschliessen der Riegel gehe, sondern auch um das Fahren mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug (vgl. oben E. 2.2.b).
E. 4.2 a) Nach Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Der Täterkreis der fahrlässigen Tötung ist nicht eingeschränkt. Wie bei allen Tötungsdelikten ist die Tathandlung beliebig. Mit dem Eintritt des Todes ist der Tatbestand vollendet. Die herrschende Lehre und Praxis setzen für das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts in tatbestandsmässiger Hinsicht folgende Merkmale voraus: ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs; ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg; die Missachtung einer Sorgfaltspflicht; sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten). Der Tatbestand von Art. 117 StGB kann auch durch Unterlassen begangen werden. Vorausgesetzt wird dabei wie bei allen unechten Unterlassungsdelikten, dass der Täter eine Garantenstellung innehat ( Christian Schwarzenegger / Aurelia Gurt , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 zu Art. 117 StGB, mit Hinweisen; BGE 129 IV 119 E. 2.2). b) Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 62 E. 2d; 118 IV 130 E. 3a; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen, und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen).
E. 4.3 a) Aufgrund der objektiven Beweislage ist der rechtserhebliche Sachverhalt in grundsätzlicher Weise erstellt, was vom Beschuldigten auch nicht ernsthaft bestritten wird. So steht ohne Zweifel fest, dass es am 13. Januar 2020 um 06:57 Uhr in C. auf der D. strasse zu einem Verkehrsunfall zwischen dem vom Beschuldigten geführten Lieferwagen und einem entgegenkommenden Sattelmotorfahrzeug gekommen ist, weil sich bei dem vom Berufungskläger eigenhändig zu einem Foodtruck umgebauten Fahrzeug während der Fahrt die Seitenklappe des Kastenaufbaus auf der linken Seite geöffnet und auf die Gegenfahrbahn geragt hat. In der Folge hat diese Seitenklappe trotz einer Vollbremsung des Privatklägers auf der Gegenfahrbahn die Frontscheibe dessen Fahrzeuges durchschlagen, wobei sich ein an der herausstehenden Klappe montiertes Metallteil in den Brustbereich des Opfers gebohrt und dieses derart schwer verletzt hat, dass es unmittelbar auf der Unfallstelle verstorben ist (act. 143 ff., 175 ff., 197 ff., 267 ff., 273 ff., 299 ff. und 305 ff.). In Frage gestellt wird von Seiten des Berufungsklägers lediglich, ob die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt sowie ob er für das Geschehene verantwortlich zu machen ist. Den in diesem Zusammenhang vorgebrachten konkreten Einwänden ist im Einzelnen Folgendes zu entgegnen: b) In Bezug auf die Rügen betreffend die Anklageschrift ist festzustellen, dass dem Beschuldigten in selbiger zur Last gelegt wird, dass sich die Seitenklappe infolge pflichtwidrig unvorsichtigem Nichtschliessen der beiden an der Innenseite waagrecht eingebauten Verschlussriegel, eventualiter ungenügender zusätzlicher Sicherung namentlich durch ein Bügelschloss oder die senkrechte Montage der Riegel, auf der linken Seite des nicht betriebssicheren Kastenaufbaus seines Lieferwagens geöffnet habe. Dies sei voraussehbar gewesen und wäre mit pflichtgemässer Vorsicht ‒ so durch das Vorführen des Lieferwagens nach dem Umbau, durch zusätzliche Sicherung mittels eines Bügelschlosses oder durch eine senkrechte Montage der Riegel ‒ vermeidbar gewesen. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Bei Fahrlässigkeitsdelikten müssen die eine solche Strafhaftung begründenden Elemente (pflichtwidriges Verhalten, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Tatfolgen) näher umschrieben werden (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2023, N 10 zu Art. 325 StPO, mit Hinweis). Gestützt auf Art. 325 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. Diesen Anforderungen genügt die vorstehend auszugsweise zitierte Anklageschrift ohne Weiteres, womit eine Verletzung des Akkusationsprinzips nicht auszumachen ist. c) Hinsichtlich der Rüge, die Position der beiden Verschlussriegel vor Antritt der Fahrt sei nicht bekannt bzw. es sei nicht bewiesen, dass beide Verschlussriegel vor Fahrtbeginn offen gewesen seien, ist in erster Linie auf den Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, vom 26. April 2020 (act. 175 ff.) sowie das Gutachten der MFK vom 3. April 2020 (act. 435 ff.) zu verweisen. Im Bericht vom 26. April 2020 wird diesbezüglich festgehalten, auf der Unfallstelle habe ein Teil des Aluminiumrahmens der Seitenklappe aufgefunden werden können. An diesem Aluminiumrahmen sei der Verschlussriegel angebracht gewesen. Die Position dieses Verschlussriegels sei komplett geöffnet gewesen. Der Riegel sei nicht verbogen oder auf andere Art beschädigt gewesen, sondern vollumfänglich funktionstüchtig. Der zweite Verschlussriegel sei durch die Kollision vom Fahrzeug abgerissen und beschädigt worden. Bei diesem könne die Position vor der Kollision nicht mehr eruiert werden. Dass sich beide Verschlussriegel auf einer Strecke von ca. 2,1 Kilometern durch Fahreinflüsse selbstständig geöffnet hätten, sei eher unwahrscheinlich, zumal das Öffnen der Riegel gegenläufig hätte passieren müssen, d.h. einer in Fahrtrichtung und einer entgegen der Fahrtrichtung. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass während der Fahrt beide Verschlussriegel unverschlossen gewesen seien. B. habe es ferner unterlassen, die Verschlussriegel zusätzlich gegen das selbstständige Öffnen zu sichern, obwohl diese eine Öse besessen hätten (act. 181). Gemäss dem Gutachten vom 3. April 2020 seien die Schlossriegel mit Bohrungen ausgerüstet gewesen, durch welche ein Bügelschloss hätte geführt und so ein ungewolltes Öffnen wirksam verhindert werden können. Eine solche Sicherung habe beim Unfallfahrzeug gefehlt. Aus konstruktiver Sicht wäre es zudem sinnvoller gewesen, die Schlossriegel in senkrechter Lage zu montieren. Auf diese Weise würde das Eigengewicht den Schieber nach unten ziehen und so dafür sorgen, dass sich das Schloss nicht ungewollt öffnen könne. Der vorgefundene Schlossriegel habe sich sehr leichtgängig betätigen lassen. Wenn auch unwahrscheinlich, sei es aufgrund der waagrechten Montagelage nicht vollständig auszuschliessen, dass sich die Riegel zufolge der Vibrationen bei der Fahrt soweit bewegt hätten, dass die Verriegelung des Seitenladens unwirksam geworden sei. Die Seitenklappe des Aufbaus habe sich während der Fahrt geöffnet, weil die angebrachten Schlossriegel nicht richtig geschlossen gewesen seien oder sich während der Fahrt gelöst hätten. Angesichts der unvorteilhaften Montagelage der Riegel könne die zweite Variante nicht vollständig ausgeschlossen werden. Durch das Anbringen eines einfachen Bügelschlosses hätte das selbstständige Öffnen der Seitenklappe zuverlässig verhindert werden können (act. 445). Nach Einschätzung des Kantonsgerichts liegen keinerlei objektiven Hinweise vor, wonach die zitierten Feststellungen in Zweifel zu ziehen wären. Vielmehr erweisen sich die Expertenfeststellungen als schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Praxisgemäss ist ein Abweichen von Gutachten nur aus triftigen, sachlich vertretbaren Gründen bzw. nur dann zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen (vgl. Andreas Donatsch , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 24 zu Art. 189 StPO, mit zahlreichen Hinweisen). Da dies in casu wie dargelegt nicht der Fall ist, besteht kein Grund für ein Abweichen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte bzw. dessen Rechtsvertreter mit E-Mail vom 16. Juni 2020 an die fallführende Staatsanwältin die vorliegenden Gutachten ausdrücklich anerkannt hat (act. 119). Infolgedessen sind die vom Beschuldigten nunmehr im Berufungsverfahren vorgebrachten und nicht weiter substantiierten Einwände bloss theoretischer Natur und vermögen am angeklagten Sachverhalt keine vernünftigen Zweifel zu wecken. Demnach ist davon auszugehen, dass beide Verschlussriegel vor Fahrtbeginn nicht verschlossen gewesen sind. d) Selbst wenn aber der Hauptanklage, wonach beide Verschlussriegel offen gewesen sind, nicht zu folgen wäre und tatsächlich bloss ein Riegel vor Fahrtbeginn offen und der zweite zunächst geschlossen gewesen sowie sich während der Fahrt geöffnet haben sollte, zielen die Einreden des Beschuldigten ins Leere. Denn auch in diesem Fall bestehen die nicht widerlegbaren Vorwürfe, dass eben nicht beide Riegel geschlossen gewesen sind, dass der Beschuldigte vor Fahrtbeginn die Position der Riegel offensichtlich nicht kontrolliert hat, dass er keine senkrechte Konstruktion der Riegel angebracht oder wenigstens ein Bügelschloss verwendet hat, um ein selbstständiges Öffnen der waagrecht angebrachten Riegel und damit ein Aufklappen des Seitenladens während der Fahrt zu verhindern sowie dass er es ganz grundsätzlich versäumt hat, das von ihm eigenhändig umgebaute Fahrzeug im Hinblick auf dessen Betriebssicherheit durch die MFK prüfen und abnehmen zu lassen. Die Behauptung, es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Drittperson Manipulationen an den Riegeln begangen haben könnte, bleibt im Übrigen ‒ wie auch der Hinweis auf eine mögliche Materialermüdung ‒ wiederum völlig unsubstantiiert und ist nicht zu hören. e) Im Hinblick auf die Einreden, dass ein anderes Fahrzeug des Beschuldigten von der MFK nicht bemängelt worden sei und diese ihn nicht zur Vorführung des Unfallfahrzeuges aufgefordert habe, ist zu konstatieren, dass diese Einwände offensichtliche Schutzbehauptungen darstellen und als solche als irrelevant zurückzuweisen sind. Diesbezüglich wird im Bericht vom 26. April 2020 ausgeführt, die Seitenklappe, welche sich während der Fahrt geöffnet habe, sei durch den Beschuldigten selbstständig eingebaut worden. Sowohl die Umnutzung des Lieferwagens zu einem Verkaufsfahrzeug als auch den Umbau des Aufbaus hätte der Beschuldigte zwingend bei der MFK prüfen lassen müssen. Dieser sei der Pflicht, einen Vorführtermin bei der MFK zu beantragen, indessen nicht nachgekommen (act. 183). Nach den Erkenntnissen im Gutachten vom 3. April 2020 hätten die Fahrzeugart, die Karosserieform und das Gewicht des Unfallfahrzeuges nicht den Angaben im Fahrzeugausweis entsprochen. Der vorgenommene Aufbau habe der Melde- und Prüfpflicht unterstanden und hätte vor der Weiterverwendung geprüft werden müssen. Aufgrund der nicht gemeldeten und nicht geprüften Änderungen habe sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles nicht in vorschriftsmässigem Zustand befunden (act. 443). Da der Beschuldigte das fragliche Fahrzeug eigenhändig und ganz massiv umgebaut hat, hat er wie jeder Teilnehmer am Strassenverkehr zweifellos wissen müssen, dass diese Änderungen durch die MFK geprüft und genehmigt werden müssen, und zwar ohne ein ausdrückliches Aufgebot durch die Behörde, welche selbstredend ohne Mitteilung durch den Halter keine Ahnung von dessen Änderungen gehabt hat. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschuldigte offenbar einen anderen, ebenfalls von ihm zu einem Foodtruck umgebauten Lieferwagen der Marke MAN im gleichen Zeitraum der MFK vorgeführt hat bzw. auf Geheiss der Behörde hat vorführen müssen (vgl. dessen Aussagen anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2020 [act. 495 f.] sowie vor Strafgericht [act. S 75]). f) Gestützt auf diese Erwägungen ist der inkriminierte Sachverhalt auch in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" ohne jeden vernünftigen Zweifel erstellt. Demzufolge ist unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. 4.3.a ff.) davon auszugehen, dass es am 13. Januar 2020 um 06:57 Uhr in C. auf der D. strasse zu einem Verkehrsunfall zwischen dem vom Beschuldigten geführten, nicht betriebssicheren Lieferwagen und einem entgegenkommenden Sattelmotorfahrzeug gekommen ist, weil sich bei dem vom Berufungskläger eigenhändig zu einem Foodtruck umgebauten Fahrzeug während der Fahrt die Seitenklappe des Kastenaufbaus auf der linken Seite geöffnet und auf die Gegenfahrbahn geragt hat. Diese Seitenklappe hat sich aufgrund des Nichtschliessens der beiden an der Innenseite waagrecht eingebauten Verschlussriegel durch den Beschuldigten sowie zufolge des Fehlens zusätzlicher Sicherungen, wie namentlich eines Bügelschlosses oder einer senkrechten Montage der Riegel, geöffnet. In der Folge hat diese Seitenklappe trotz einer Vollbremsung des Privatklägers auf der Gegenfahrbahn die Frontscheibe dessen Fahrzeuges durchschlagen, wobei sich ein an der herausstehenden Klappe montiertes Metallteil in den Brustbereich des Opfers gebohrt und dieses derart schwer verletzt hat, dass es unmittelbar auf der Unfallstelle verstorben ist.
E. 4.4 In Berücksichtigung des erstellten Anklagesachverhaltes steht fest, dass der Beschuldigte am Unfalltag ein aufgrund seiner nicht geprüften zahlreichen Umbauten und Abänderungen nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt und damit gegen Art. 29 SVG verstossen hat, was ihm in seiner Stellung als Konstrukteur des Aufbaus sowie als Halter und Fahrzeugführer ohne Zweifel bewusst gewesen sein muss. Ebenso ist nachgewiesen, dass er es vor Fahrtbeginn pflichtwidrig versäumt hat, entweder durch einfaches Schliessen der von ihm verbauten beiden Riegel, durch Anbringen eines Bügelschlosses oder durch Montieren eines senkrechten anstelle eines waagrechten Verschlusssystems wirksam dafür zu sorgen, dass sich die Seitenklappe während der Fahrt nicht öffnet und dadurch zu einer immensen Gefahr an Leib und Leben für andere Verkehrsteilnehmer wird. Diese Gefahr, welche sich als natürliche und adäquate Folge des Handelns des Beschuldigten tragischerweise im Tod des Unfallopfers manifestiert hat, ist zufolge des Fehlens ganz aussergewöhnlicher Umstände zweifellos vorhersehbar gewesen und wäre durch die vorstehend geschilderten Massnahmen auch mit einfachen Mitteln ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Hätte der Beschuldigte nämlich nur eine dieser Massnahmen ergriffen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall und damit nicht zum Tod des Privatklägers gekommen. Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB schuldig zu sprechen.
E. 5 Tatbestand des fahrlässigen Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges
E. 5.1 a) In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz dargelegt, der Beschuldigte habe Umbauten am betreffenden Fahrzeug vorgenommen, welche nach Art. 34 Abs. 2 lit. a und lit. b VTS bewilligungspflichtig gewesen wären, nämlich Änderungen an der Fahrzeugeinteilung und am Fahrzeuggewicht. Zwar sei diese Missachtung der Bewilligungspflicht nicht zwingend gleichbedeutend mit einer fehlenden Betriebssicherheit, durch welche die Gefahr eines Unfalls entstehe. Allerdings habe die Veränderung des Fahrzeuggewichts dazu geführt, dass das Garantiegewicht, d.h. das technisch zulässige Höchstgewicht, überschritten worden sei. Es habe sich jedenfalls bei dieser Auswirkung der Umbauarbeiten um einen Verstoss gegen eine unmittelbar sicherheitsrelevante Bestimmung gehandelt, was einer Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Fahrzeuges gleichkomme. Weil sich der Beschuldigte aber durchaus Gedanken zur Sicherheit seiner Umbauarbeiten gemacht und diese habe gewährleisten wollen, zumal er die ersten Schlossriegel an der Seitenklappe durch grössere ersetzt habe, sei nicht von (eventual-) vorsätzlicher, sondern bloss von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Letztere liege aber jedenfalls vor, nachdem der Beschuldigte die Überschreitung des Garantiegewichts pflichtwidrig nicht bedacht habe. Somit sei der Beschuldigte des fahrlässigen Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges nach Art. 93 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig zu erklären (vgl. E. I.2.2.2 S. 12). b) Obwohl der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten hat, hat er bezüglich des rubrizierten Vorwurfs im Rahmen seines Parteivortrags vor den Schranken des Berufungsgerichts keinerlei Begründung geliefert, weshalb und inwiefern die vorderrichterliche Erkenntnis zu korrigieren wäre. c) Zufolge der fehlenden diesbezüglichen Berufungsbegründung durch den Beschuldigten liegt konsequenterweise auch seitens der Staatsanwaltschaft keine spezifische Stellungnahme vor.
E. 5.2 Nach Art. 93 Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 VTS hat der Halter der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Dies betrifft namentlich Änderungen der Fahrzeugeinteilung (lit. a) sowie Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite und der Gewichte (lit. b).
E. 5.3 Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich des rubrizierten Anklagepunktes seine Berufung in keiner Art und Weise begründet hat, erhellt sich dem Kantonsgericht nicht, warum der diesbezügliche Schuldspruch zu Unrecht erfolgt sein sollte. Gestützt auf die Aktenlage sowie den im Rahmen der Beurteilung des Anklagepunktes der fahrlässigen Tötung definierten rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. oben E. 4.3) steht ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte als Folge der von ihm konstruierten Aufbauten beim Fahrzeug Iveco Änderungen an der Fahrzeugeinteilung und am Fahrzeuggewicht vorgenommen hat, welche er weder gemeldet noch von der MFK hat überprüfen lassen. Klar ist sodann, dass es sich hierbei zumindest in Bezug auf die Veränderung des Fahrzeuggewichts um einen Verstoss gegen unmittelbar sicherheitsrelevante Bestimmungen gehandelt hat, was einer Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Fahrzeuges gleichkommt. Ohne Frage ist auch, dass der Beschuldigte die Überschreitung des Garantiegewichts pflichtwidrig nicht bedacht hat, womit eine fahrlässige Tatbegehung vorliegt. Demzufolge ist der Beschuldigte anklagegemäss des fahrlässigen Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges nach Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 lit. a und lit. b VTS schuldig zu erklären.
E. 6 Tatbestand des (mehrfachen) Führens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges
E. 6.1 a) Nach Dafürhalten des Strafgerichtspräsidiums hat sich das Fahrzeug aufgrund der nicht bewilligten, jedoch bewilligungspflichtigen Änderungen in nicht vorschriftsgemässem Zustand befunden. Zumindest teilweise sei es überdies in nicht betriebssicherem Zustand gewesen, so aufgrund der Überschreitung des Gesamtgewichts und am 13. Januar 2020 zudem wegen der nicht geschlossenen Riegel an der Seitenklappe. Während Art. 93 Abs. 1 SVG die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit unter Strafe stelle, sanktioniere Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG das Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges durch den Fahrzeugführer. Indem der Beschuldigte während mehrerer Fahrten im Zeitraum von Januar 2018 bis zum 13. Januar 2020 das Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Strassenverkehr geführt habe, habe er in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt. In subjektiver Hinsicht sei gestützt auf den erstellten Sachverhalt, wonach von einer bewussten und willentlichen Missachtung der Prüfpflicht auszugehen sei, im Hinblick auf die fehlende Bewilligung Vorsatz und in Bezug auf die fehlende Betriebssicherheit Fahrlässigkeit anzunehmen. Ein allenfalls nicht korrektes Verhalten der Behörden, wie etwa ein unterbliebenes rechtzeitiges Aufgebot zur periodischen Nachprüfung oder eine unterbliebene Beanstandung im Rahmen von Strassenverkehrssicherheitskontrollen durch die Polizei, habe den Beschuldigten nicht von seinen Pflichten entbunden und auch nichts an seinem Wissen und seiner Willensrichtung geändert. Somit sei dieser des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu erklären (vgl. E. I.2.2.3 S. 12 f.). b) Auch hier hat der Beschuldigte anlässlich seines Plädoyers vor Kantonsgericht keinerlei Begründung geliefert, weshalb und inwiefern die erstinstanzlichen Darlegungen zu korrigieren wären. c) Zufolge der fehlenden Begründung durch den Beschuldigten liegt wiederum von Seiten der Staatsanwaltschaft keine Stellungnahme vor.
E. 6.2 Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht.
E. 6.3 Da der Beschuldigte seine Berufung in keiner Art und Weise begründet hat, erhellt sich dem Kantonsgericht nicht, weshalb der diesbezügliche Schuldspruch zu Unrecht erfolgt sein sollte. Angesichts der Aktenlage sowie des im Rahmen der Beurteilung des Anklagepunktes der fahrlässigen Tötung definierten rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. oben E. 4.3) steht ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Januar 2018 bis zum 13. Januar 2020 mehrfach das fragliche Fahrzeug Iveco aufgrund der nicht bewilligten Änderungen in nicht vorschriftsgemässem und teilweise in nicht betriebssicherem (in Bezug auf die Überschreitung des Gesamtgewichts sowie das offensichtlich nicht funktionierende Riegelsystem an der Seitenklappe) Zustand im Strassenverkehr geführt hat. Ebenso steht fraglos fest, dass im Hinblick auf die fehlende Bewilligung Vorsatz und in Bezug auf die fehlende Betriebssicherheit Fahrlässigkeit anzunehmen ist, woran die angebliche Mitverantwortung der MFK von vornherein nichts zu ändern vermag (vgl. oben E. 4.3.e). Folglich ist der Beschuldigte anklagegemäss des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu erklären.
E. 7 Tatbestand des (mehrfachen) Fahrens ohne Fahrzeugausweis 7.1 a) Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte bei den nach dem Fahrzeugumbau erfolgten Fahrten im Zeitraum von Januar 2018 bis zum 13. Januar 2020 jeweils nicht über einen Fahrzeugausweis verfügt, in welchem die bewilligungspflichtigen Änderungen eingetragen worden seien. Weil der Fahrzeugausweis der amtliche Nachweis dafür sei, dass das Motorfahrzeug den technischen Vorschriften und damit den behördlich vorgegebenen spezifischen Sicherheitsvorgaben entspreche, sei der zuvor ausgestellte Fahrzeugausweis, welcher diese Gewährleistungsfunktion nach dem Umbau nicht mehr zu erfüllen vermocht habe, nicht als gültiger Fahrzeugausweis zu betrachten. Indem der Beschuldigte das umgebaute Fahrzeug geführt habe, ohne für dieses einen neuen, gültigen Fahrzeugausweis eingeholt zu haben, habe er jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig nach Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG gehandelt. Somit sei er des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis schuldig zu erklären (vgl. E. I.2.2.4 S. 13). b) Auch in diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte seine Berufung in keiner Weise begründet. c) Zufolge der fehlenden Begründung durch den Beschuldigten liegt ebenso keine Stellungnahme seitens der Staatsanwaltschaft vor.
E. 7.2 Gestützt auf Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer unter anderem ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis ein Motorfahrzeug führt.
E. 7.3 In Anbetracht der Aktenlage, des im Rahmen der Beurteilung des Anklagepunktes der fahrlässigen Tötung definierten rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. oben E. 4.3) sowie der vorstehenden Erwägungen steht mangels gegenteiliger Standpunkte ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Fahrten im Zeitraum von Januar 2018 bis zum 13. Januar 2020 nicht über einen Fahrzeugausweis verfügt hat, in welchem die bewilligungspflichtigen Änderungen eingetragen worden sind. Ebenso ohne Zweifel ist, dass dem Beschuldigten diesbezüglich ein vorsätzliches Handeln anzulasten ist (vgl. oben E. 6.3). Infolgedessen ist dieser anklagegemäss wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis nach Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG zu verurteilen.
E. 8 Tatbestand der Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht
E. 8.1 a) Diesbezüglich legt die Erstinstanz dar, die Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht, welche dem Beschuldigten in vorsätzlicher Tatbegehung anzulasten sei, sei eigenständig strafbar, weshalb er nach Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS schuldig zu erklären sei (vgl. E. I.2.2.5 S. 13). b) Auch in diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte seine Berufung in keiner Weise begründet. c) Zufolge der fehlenden Begründung durch den Beschuldigten liegt ebenso keine Stellungnahme seitens der Staatsanwaltschaft vor.
E. 8.2 Laut Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, mit Busse bestraft, wer als Fahrzeughalter meldepflichtige Änderungen nicht meldet.
E. 8.3 Gestützt auf die Akten, den im Rahmen der Beurteilung des Anklagepunktes der fahrlässigen Tötung definierten rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. oben E. 4.3) sowie die vorstehenden Erwägungen steht mangels gegenteiliger Einreden zweifellos fest, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Fahrzeughalter die meldepflichtigen Änderungen an der Fahrzeugeinteilung und am Fahrzeuggewicht betreffend das Fahrzeug Iveco der MFK wissentlich und willentlich nicht gemeldet hat (vgl. oben E. 6.3). In der Folge ist der Beschuldigte gemäss Anklage wegen Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht nach Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS schuldig zu erklären.
E. 9 1 a) Hierzu hat die Vorinstanz ausgeführt, ebenfalls eigenständig strafbar nach Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG seien überdies die festgestellten Gewichtsüberschreitungen, welche dem Beschuldigten als Fahrzeugführer im Rahmen der Fahrt vom 13. Januar 2020 anzulasten seien. Somit sei dieser des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes (inkl. Herstellergarantiegewicht), der zulässigen Achsbelastung (Hinterachse, inkl. Herstellergarantiegewicht) und der zulässigen Reifentraglast schuldig zu erklären (vgl. E. I.2.2.6 S. 13). b) Auch in diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte seine Berufung in keiner Weise begründet. c) Zufolge der fehlenden Begründung durch den Beschuldigten liegt ebenso keine Stellungnahme seitens der Staatsanwaltschaft vor.
E. 9.2 Nach Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG wird mit Busse bestraft, wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet.
E. 9.3 Gestützt auf die Akten, den im Rahmen der Beurteilung des Anklagepunktes der fahrlässigen Tötung definierten rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. oben E. 4.3) sowie die vorstehenden Erwägungen ist mangels gegenteiliger Einreden wiederum ohne Zweifel erstellt, dass der Lieferwagen Iveco anlässlich der Fahrt vom 13. Januar 2020 folgende Gewichtsüberschreitungen aufgewiesen hat: Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts sowie des Garantiegewichts um massgebende 244 Kilogramm bzw. 7 % bei einem zulässigen Betriebsgewicht von 3'500 Kilogramm, Überschreitung der zulässigen Achslast der Hinterachse sowie des Garantiegewichts um massgebende 126 Kilogramm bzw. 5,6 % (recte: 5,3 %) bei einer zulässigen Achslast von 2'366 Kilogramm sowie Überschreitung der zulässigen Reifentragkraft (Hinterachse links und rechts) um massgebende 126 Kilogramm bzw. 5,6 % bei einer zulässigen Reifentragkraft auf beiden Reifen der Hinterachse von total 2'240 Kilogramm, wofür der Beschuldigte in seiner Funktion als Fahrzeugführer verantwortlich ist. Demnach ist dieser gemäss Anklage in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes (inkl. Herstellergarantiegewicht), der zulässigen Achsbelastung (betreffend die Hinterachse, inkl. Herstellergarantiegewicht) und der zulässigen Reifentragkraft (ebenfalls betreffend die Hinterachse) schuldig zu erklären.
E. 10 Strafzumessung
E. 10.1 Dogmatische Erwägungen a) Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Beschwerdeführers begnügen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3.1 und 3.4; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2; je mit Hinweisen). b) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). c) Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). d) In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1). e) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). f) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm-verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). g) Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). h) In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). i) In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). j) Gelangt das Gericht nach der sogenannten konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf 180 Strafeinheiten oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Mit der Bestimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt ( Goran Mazzucchelli , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 36a zu Art. 41 StGB, mit Hinweisen; BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). So kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Mithin ist die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 41 Abs. 3 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). k) Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB). l) Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. m) Laut Art. 106 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.-- (Abs. 1). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3).
E. 10.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte hierzu keine spezifischen Ausführungen getätigt, sondern ausschliesslich einen vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen verlangt hat. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und demnach eine Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'200.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse). b) Gestützt auf das vorliegende, das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 16. November 2021 bestätigende Berufungsurteil ist der Beschuldigte wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB sowie wegen diverser Verstösse gegen die Normen des Strassenverkehrsgesetzes, welche allesamt als Übertretungen zu qualifizieren sind, schuldig zu erklären. Die fahrlässige Tötung beinhaltet einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren. Die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind jeweils zwingend mit einer Busse zu sanktionieren, womit diese Strafe ‒ unter Berücksichtigung des Prinzips der Asperation ‒ kumulativ zu verhängen ist. c) Bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu würdigen, dass der Beschuldigte es sorgfaltspflichtwidrig versäumt hat, dafür zu sorgen, dass der von ihm eigenhändig umgebaute Foodtruck keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Namentlich hat er weder in genereller Weise das Resultat seines Eigenbaus von den hierfür zuständigen und ihm zweifellos bekannten Behörden im Hinblick auf dessen Betriebssicherheit, mithin die Gefährlichkeit im Alltag, prüfen lassen, noch hat er konkret im Vorfeld der verhängnisvollen Fahrt am 13. Januar 2020 die beiden von ihm selbst angebrachten Verschlussriegel ordnungsgemäss verschlossen oder mittels anderweitiger Sicherungsmassnahmen, wie z.B. die Verwendung eines Bügelschlosses oder die Anbringung einer senkrechten anstelle der vorgenommenen waagrechten Montage der Verschlussriegel, das Öffnen der Seitenklappe während der Fahrt wirksam verhindert. Die Verletzung dieser elementaren Sorgfaltspflicht hat dazu geführt, dass das Opfer als Lenker eines entgegenkommenden Sattelmotorfahrzeuges trotz von ihm eingeleiteter Vollbremsung und versuchtem Ausweichmanöver mit der geöffneten Seitenklappe des Lieferwagens des Beschuldigten kollidiert und dabei von einem Aluminiumabschlussprofil im Brustkorb getroffen und in der Folge tödlich verletzt worden ist. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass neben den vom Beschuldigten zu verantwortenden Umständen weitere Faktoren zum schlussendlich fatalen Ergebnis geführt haben, wie beispielsweise die Tatsache, dass das Vorhandensein einer Felswand rechts von der Fahrbahnseite des Opfers am Unfallort ein tatsächliches Ausweichen verunmöglicht hat. In Anbetracht des Ausgeführten ist die objektive Tatschwere nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts als mittelschwer im unteren Bereich einzustufen. d) Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden Fahrlässigkeitsdelikt neutral zu gewichten, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Infolgedessen ist das Tatverschulden von B. als mittelschwer im unteren Bereich zu werten, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer schuldangemessenen tatbezogenen Strafe von 300 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei dieser Höhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Dies gilt in casu umso mehr, als unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter zufolge der zahlreichen Vorstrafen (vgl. unten lit. e/bb) von vornherein ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Somit ist im Resultat eine hypothetische Strafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. e) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Strafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. in D. zur Welt gekommen und seine Kind- wie auch Jugendzeit teilweise bei seiner drogenabhängigen Mutter und teilweise in einem Heim verbracht hat. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er eine Lehre als Polymechaniker abgeschlossen und zunächst auf diesem Beruf gearbeitet, bis er sich im Jahre 2016 mit einem mobilen Gastronomiebetrieb selbstständig gemacht hat. Diese Tätigkeit führt er zum heutigen Zeitpunkt, trotz des vorliegend zu beurteilenden tödlichen Unfalls mit einem solchen Foodtruck, weiterhin aus. Der Beschuldigte lebt mit seiner Partnerin und zwei Kindern (Jahrgänge 2. und 3. ) in einem Haus in C. . Zusammen mit seiner Partnerin verdient er nach seinen eigenen, unbestätigten Angaben anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung rund CHF 5'000.-- netto pro Monat; nennenswerte Schulden oder Vermögen sind nicht ausgewiesen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine gesicherten Umstände vor, welche Anlass zu besonderen Bemerkungen geben würden. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist ebenfalls nicht zu erkennen. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Was hingegen substanziell negativ ins Gewicht fällt, ist die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. So ist dieser mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 3. September 2013 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.-- verurteilt worden. Weiter ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. November 2013 wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'500.-- verurteilt worden. Diese Verurteilung hatte zudem einen Führerausweisentzug zur Folge (act. 25). Sodann ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2014 eine Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 150.-- erfolgt. Und schliesslich ist der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Juli 2019 wegen Nichtabgabe von Ausweisen bzw. Kontrollschildern sowie Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke im Sinne des Lebensmittelgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.-- verurteilt worden (act. 1 ff.). In der Probezeit dieser letzten Vorstrafe hat der Beschuldigte ausserdem das vorliegend zu beurteilende Delikt begangen. Insbesondere die mehrfache fahrlässige schwere Körperverletzung wiegt schwer, hat sie doch bei den Betroffenen zu einem überaus grossen menschlichen Leid geführt. Der Beschuldigte verursachte damals ebenfalls einen Strassenverkehrsunfall, weil er als Fahrzeuglenker zufolge Hantierens am Autoradio von seiner Fahrspur abkam und mit einem entgegenkommenden Personenwagen kollidierte. Die drei Insassen des betroffenen Fahrzeuges erlitten dadurch schwere bis sehr schwere Verletzungen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten, dass diese Häufung von Straftaten nur mit einer von Leichtfertigkeit und mangelndem Verantwortungsbewusstsein geprägten Haltung des Beschuldigten ‒ oder mit anderen Worten mit einer erschreckenden Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern, insbesondere der körperlichen und geistigen Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer ‒ zu erklären ist. Entgegen den Ausführungen des Vorderrichters ist das Kantonsgericht ausserdem der Ansicht, dass dem Beschuldigten weder Reue noch äussere Umstände wie ein allfälliger Führerausweisentzug oder eine angebliche Öffentlichkeitswirkung des Falles zugute zu halten sind. So bedingt die Berücksichtigung von Reue eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Der Täter muss mithin Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (vgl. Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 30 zu Art. 48 StGB, mit Hinweisen). Hiervon kann in casu keine Rede sein. Eine gewisse psychische Belastung seitens des Beschuldigten mag wohl vorliegen, stellt aber nichts als die blosse Konsequenz seines eigenen deliktischen Handelns dar und ist zudem nicht in einer das übliche Mass übersteigenden Ausprägung nachgewiesen. Gleichermassen nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte durch ein allenfalls leicht erhöhtes Medienecho eine zu berücksichtigende Persönlichkeitsverletzung oder anderweitige Nachteile im Strafverfahren erlitten hätte. Nicht Teil der Strafe bilden schliesslich dem Strafverfahren eventuell folgende verwaltungsrechtliche Sanktionen, weshalb nach dem Verständnis des Kantonsgerichts ein allenfalls noch anstehender Führerausweisentzug bei der Strafzumessung von vornherein keine Rolle spielen kann. In Anbetracht dieser Erwägungen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Strafe im Sinne einer Erhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe als angezeigt. f) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen, womit in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten als angemessen erscheint. Zu beachten ist nunmehr allerdings Art. 391 Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Dieses Verbot der sogenannten "reformatio in peius" kommt im vorliegenden Fall zum Tragen, da bloss der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat. Dies hat zur Folge, dass das erstinstanzliche Strafmass nicht erhöht werden kann, womit im Resultat die vorderrichterlich ausgesprochene Strafe in der Höhe von acht Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen ist. g) Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich und zufolge des dargelegten Verbots der "reformatio in peius" auch zwingend zu gewähren. Den angesichts der Vorstrafen sowie der weiteren Straffälligkeit während der Probezeit nicht auszuräumenden Zweifeln an der Legalbewährung des Beschuldigten ist mit einer erhöhten Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). h) Im Hinblick auf die jeweils mit einer Busse zu sanktionierenden Übertretungen ist Folgendes zu erwägen: Den vorgängig beschriebenen dogmatischen Vorgaben folgend ist unter Berücksichtigung der nicht angefochtenen Erwägungen der Vorinstanz für den Tatbestand der vorsätzlich begangenen Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht in Beachtung aller zumessungsrelevanten Faktoren bei einem im unteren Bereich liegenden mittelschweren Verschulden als hypothetische Einsatzstrafe eine Busse in der Höhe von CHF 500.-- festzusetzen. Zu dieser hypothetischen Einsatzstrafe ist für den Tatbestand des fahrlässigen Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges wiederum in Beachtung aller zumessungsrelevanten Faktoren bei einem ebenfalls im unteren Bereich liegenden mittelschweren Verschulden als hypothetische Einzelstrafe eine weitere Busse in der Höhe von CHF 250.-- zu asperieren. Nach demselben Muster sind sodann für den Tatbestand des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsmässigen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges als hypothetische Einzelstrafe eine weitere Busse in der Höhe von CHF 250.-- zu asperieren, für den Tatbestand des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes, der zulässigen Achsbelastung und der zulässigen Reifentraglast eine solche in der Höhe von CHF 150.-- sowie für das mehrfache Fahren ohne Fahrzeugausweis eine weitere Busse in der Höhe von CHF 50.--. Dies führt im Rahmen der Beurteilung sämtlicher Übertretungen zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe von CHF 1'200.--. Aufgrund der negativ zu gewichtenden Täterkomponenten wäre auch hier eine Erhöhung der tatbezogenen Strafe angezeigt, was indes aufgrund des wiederum zu berücksichtigenden Verbots der "reformatio in peius" nicht zulässig ist. Demnach sind im Resultat sowohl die Busse in der Höhe von insgesamt CHF 1'200.-- wie auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse im Umfang von zwölf Tagen zu bestätigen. i) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung, des fahrlässigen Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, der Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht sowie des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes (inkl. Herstellergarantiegewicht), der zulässigen Achsbelastung (Hinterachse, inkl. Herstellergarantiegewicht) und der zulässigen Reifentraglast schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'200.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) zu verurteilen.
E. 11 Kosten
E. 11.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrens-ausgang ‒ indem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird ‒ rechtfertigt es sich daher, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 8'500.--(fünfeinhalb Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h plus Auslagen von CHF 250.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschuldigte aufgrund seines ganzheitlichen Unterliegens die Aufwendungen seines Wahlverteidigers selbst zu tragen hat.
E. 11.2 Strafgericht Angesichts der Tatsache, wonach mit vorliegendem Urteil die verurteilenden Erkenntnisse des Vorderrichters vollumfänglich bestätigt werden, besteht keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.
Dispositiv
- Die gegen B. am 16. Juli 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern sowie wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke i.S. des Lebensmittelgesetzes neben einer Busse von Fr. 600.00 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwen- dung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar erklärt. Hingegen wird der Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert .
- Die unbezifferte Zivilforderung von A. , wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18'826.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00. B trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in vollumfänglicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 8'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 8'250.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. B. hat die Kosten seines Wahlverteidigers selbst zu tragen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.06.2023 460 22 208 (460 2022 208)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Juni 2023 (460 22 208) Strafrecht Fahrlässige Tötung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A. , vertreten durch Rechtsanwalt Urs Kröpfli, Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld, Privatkläger gegen B. , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Fahrlässige Tötung etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 16. November 2021) A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 16. November 2021 wurde B. der fahrlässigen Tötung, des fahrlässigen Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, der Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht sowie des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes (inkl. Herstellergarantiegewicht), der zulässigen Achsbelastung (Hinterachse, inkl. Herstellergarantiegewicht) und der zulässigen Reifentraglast schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'200.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 93 Abs. 1 Satz 2 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV sowie Art. 58 Abs. 3 VRV), Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG (in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 30 Abs. 2 SVG sowie teilweise in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 VTS, Art. 58 Abs. 1 VTS und Art. 67 Abs. 3 VRV), Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS (in Verbindung mit Art. 219 Abs. 1 lit. a-c VTS sowie Art. 34 Abs. 2 lit. a und lit. b VTS), Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB (Dispositiv-Ziffer 1). Die gegen B. am 16. Juli 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von Ausweisen bzw. Kontrollschildern sowie wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke im Sinne des Lebensmittelgesetzes neben einer Busse von CHF 600.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner wurde die unbezifferte Zivilforderung von A. in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 18'826.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.--, gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das genannte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 16. November 2021 meldete der Beschuldigte mit Datum vom 1. Dezember 2021 persönlich und zusätzlich mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 durch seinen Rechtsvertreter die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 20. Dezember 2022 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, brachte der Beschuldigte sodann folgende Rechtsbegehren vor: Es sei der Berufungskläger in Abänderung des angefochtenen Urteils von sämtlichen Vorwürfen der Anklageschrift kostenlos freizusprechen (Ziff. 1). Weiter sei ihm in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des angefochtenen Urteils eine volle Parteientschädigung für die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen (Ziff. 2). Zudem sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zu entrichten (Ziff. 3). Sodann seien die Verfahrenskosten der ersten Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des angefochtenen Urteils vollumfänglich zu Lasten des Staates zu verlegen (Ziff. 4); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 5). Mit Schreiben vom 24. März 2023 teilte der Beschuldigte mit, dass er auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung verzichte. C. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Januar 2023 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. In der Folge wurde angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung verzichtet hat, von der Einholung von Stellungnahmen seitens der übrigen Parteien abgesehen. D. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung sind der Beschuldigte mit seinem Wahlverteidiger Advokat Dr. Christian von Wartburg sowie Thea Bänteli als Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Vorbringen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formalien und Verfahrensgegenstand 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungs-instanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das erstinstanzliche Urteil hat lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, wobei er dieses im Rahmen seiner Berufungserklärung gegen sämtliche Vorwürfe der Anklageschrift sowie die aus seiner Verurteilung resultierende erstinstanzliche Kostenverteilung gerichtet hat. Ungeachtet der vollumfänglichen Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils hat er allerdings im Rahmen seines mündlichen Parteivortrages anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ‒ eine schriftliche Berufungsbegründung liegt nicht vor ‒ ausschliesslich Erwägungen vorgebracht, weshalb er von der Anklage der fahrlässigen Tötung freizusprechen sei. Demgegenüber hat er hinsichtlich der übrigen Vorwürfe ‒ mithin betreffend das fahrlässige Beeinträchtigen der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, das mehrfache Führen eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges, das mehrfachen Fahren ohne Fahrzeugausweis, die Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht sowie das Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes (inkl. Herstellergarantiegewicht), der zulässigen Achsbelastung (Hinterachse, inkl. Herstellergarantiegewicht) und der zulässigen Reifentraglast ‒ mit keinem Wort dargelegt, inwiefern die entsprechenden Schuldsprüche zu bemängeln seien. Gleichermassen hat er nichts vorgebracht, weshalb die auf den erstinstanzlichen Schuldsprüchen fussende Strafzumessung zu korrigieren sei. Dieser komplett fehlenden Rechtsmittelbegründung hinsichtlich sämtlicher das Strassenverkehrsgesetz betreffender Schuldsprüche ist im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der diesbezüglichen erstinstanzlichen Verurteilungen entsprechend Rechnung zu tragen (vgl. unten E. 5 ff.). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). b) Ausdrücklich nicht von der Berufung erfasst und damit nicht mehr zu prüfen sind gemäss der entsprechenden Bekundung seitens des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht hingegen die Nichtvollziehbarerklärung der gegenüber dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Datum vom 16. Juli 2019 wegen Nichtabgabe von Ausweisen bzw. Kontrollschildern sowie wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke im Sinne des Lebensmittelgesetzes bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- resp. die in diesem Zusammenhang erfolgten Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (Dispositiv-Ziffer 2) sowie die Verweisung der unbezifferten Zivilforderung der Witwe des verstorbenen Privatklägers auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 3). 2. Darlegungen der Parteien 2.1 Ausführungen des Beschuldigten (...) 2.2 Ausführungen der Staatsanwaltschaft (...) 3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 3.1 Verfahrensgrundsätze (...) 3.2 Beweiswürdigung (...) 3.3 Sachverhalt (...) 4. Tatbestand der fahrlässigen Tötung 4.1 a) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres Schuldspruchs bezüglich des rubrizierten Anklagepunktes was folgt ausgeführt: Nach dem erstellten Sachverhalt liege die unmittelbare Ursache des Unfalls darin, dass der Beschuldigte am Morgen des 13. Januars 2020 seine Fahrt mit geöffneten Schlossriegeln an der Seitenklappe seines Verkaufswagens angetreten und sich deshalb während der Fahrt diese Klappe geöffnet habe. Dadurch habe die Seitenklappe, welche eine Höhe von 140 Zentimetern aufgewiesen habe, in die Gegenfahrbahn hineingeragt. Dieser Zustand sei nicht betriebssicher gewesen und habe eine massive Gefahr für den Strassenverkehr bewirkt. Diese Gefahr habe sich dann dadurch verwirklicht, dass der Fahrzeugführer des entgegenkommenden Sattelmotorfahrzeuges bei der Kollision mit der Klappe von einem darin verbauten Metallteil im Brustbereich getroffen worden und daran verstorben sei. Der objektive Tatbestand sei folglich erfüllt. Als Fahrzeugführer, -halter und -eigentümer sowie Konstrukteur dieser Seitenklappe habe sich der Beschuldigte dieser Gefahr bewusst gewesen sein müssen. Ein solches Bewusstsein habe er auch gehabt. Dies zeige sich daran, dass er überhaupt Schlossriegel montiert und die zuerst angefügten Schlossriegel durch grössere ersetzt habe, weil er diese für sicherer gehalten habe. Dass diese Gefahr im schlimmsten Fall zum Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers führen könnte, sei vorhersehbar gewesen. Aus Sicht des Beschuldigten sei ohne Weiteres damit zu rechnen gewesen, dass sich die Seitenklappe bei geöffneten Schlossriegeln während der Fahrt habe öffnen können. Ebenso sei zu erwarten gewesen, dass eine geöffnete und in die Gegenfahrbahn ragende Seitenklappe schlimmstenfalls einen Unfall mit Todesfolge, wie er vorliegend eingetreten sei, bewirken könne. Ein solcher Ablauf sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens im Rahmen des zu Erwartenden gewesen, wenngleich unglückliche Umstände aufeinandergetroffen seien, dass es zu dieser schwerwiegendsten Folge gekommen sei. Namentlich, dass die Gegenfahrbahn an der Unfallstelle nach aussen hin von einer Felswand abgegrenzt gewesen sei und der Fahrzeuglenker des Sattelmotorfahrzeuges deswegen nicht habe nach rechts ausweichen können, sowie dass das in die Führerkabine des Sattelmotorfahrzeuges eingedrungene Metallteil in einer spezifischen Weise den Fahrzeugführer getroffen habe. Dabei habe es sich aber keineswegs um ganz aussergewöhnliche Umstände gehandelt, mit welchen nicht zu rechnen gewesen sei. Auch seien keine anderweitigen Umstände ersichtlich, etwa ein Mitverschulden des Opfers oder ein Drittverschulden, welche die Kausalität unterbrechen oder das Handeln des Beschuldigten in den Hintergrund drängen würden. Die Unfallfolge wäre auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen, nämlich indem der Beschuldigte die Fahrt mit geschlossenen Schlossriegeln an der Seitenklappe angetreten oder eine andere Konstruktion verbaut hätte, welche ein derartiges Versehen gar nicht erst zugelassen hätte. Somit habe der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, als er die Fahrt mit geöffneten Schlossriegeln angetreten habe. Der subjektive Tatbestand sei demnach ebenfalls erfüllt (vgl. E. I.2.1 S. 10 f.). b) Hiergegen wendet der Beschuldigte im Wesentlichen ein, es sei nicht bewiesen, dass beide Verschlussriegel vor Fahrtbeginn offen gewesen seien, vielmehr sei nicht ausgeschlossen, dass sich die beiden Riegel während der Fahrt geöffnet haben könnten. Zudem sei nicht angeklagt, dass allenfalls bloss ein Riegel offen gewesen sei und sich dadurch auch der zweite, geschlossene Riegel geöffnet haben könnte. Nicht angeklagt sei ferner, dass der Beschuldigte es unterlassen habe, zu kontrollieren, ob die Riegel geschlossen seien, sondern nur, dass er es pflichtwidrig unterlassen habe, die Riegel zu schliessen. Nicht angeklagt sei sodann, dass der Berufungskläger nicht unmittelbar vor Abfahrt nochmals die Riegel kontrolliert habe. Es sei durchaus möglich, dass sich eine Drittperson an den Riegeln zu schaffen gemacht habe. Nicht ausgeschlossen werden könne ausserdem, dass die Riegel aufgrund von Abnutzung nicht mehr gehalten hätten und ins Rutschen gekommen seien. Zu bemängeln sei schliesslich, dass der Berufungskläger lediglich sieben Tage vor dem Unfall ein anderes Fahrzeug mit den gleichen Riegeln der MFK vorgeführt habe und dieses nicht beanstandet worden sei sowie dass die MFK ihn nicht aufgefordert habe, das Unfallfahrzeug vorzuführen (vgl. oben E. 2.1.b). c) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist nur diejenige Variante, wonach der Beschuldigte beide Verschlussriegel offengelassen und sich dadurch die Seitenklappe bereits nach kurzer Fahrt durch die Fliehkraft und den Fahrtwind geöffnet habe, mit den naturwissenschaftlichen Gesetzen vereinbar. Dass sich die Riegel während einer so kurzen Fahrt in entgegengesetzten Richtungen gelöst hätten, sei hingegen nicht schlüssig zu erklären. Selbst wenn ein Riegel offen und einer geschlossen gewesen sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass eben nicht beide Riegel durch den Berufungskläger geschlossen worden seien. Dass eine Drittperson die Riegel manipuliert haben könnte, entbehre jeglicher Grundlage. Der Beschuldigte habe auf jeden Fall pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, da es nicht nur um das Nichtschliessen der Riegel gehe, sondern auch um das Fahren mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug (vgl. oben E. 2.2.b). 4.2 a) Nach Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Der Täterkreis der fahrlässigen Tötung ist nicht eingeschränkt. Wie bei allen Tötungsdelikten ist die Tathandlung beliebig. Mit dem Eintritt des Todes ist der Tatbestand vollendet. Die herrschende Lehre und Praxis setzen für das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts in tatbestandsmässiger Hinsicht folgende Merkmale voraus: ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs; ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg; die Missachtung einer Sorgfaltspflicht; sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten). Der Tatbestand von Art. 117 StGB kann auch durch Unterlassen begangen werden. Vorausgesetzt wird dabei wie bei allen unechten Unterlassungsdelikten, dass der Täter eine Garantenstellung innehat ( Christian Schwarzenegger / Aurelia Gurt , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 zu Art. 117 StGB, mit Hinweisen; BGE 129 IV 119 E. 2.2). b) Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 62 E. 2d; 118 IV 130 E. 3a; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen, und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.3 a) Aufgrund der objektiven Beweislage ist der rechtserhebliche Sachverhalt in grundsätzlicher Weise erstellt, was vom Beschuldigten auch nicht ernsthaft bestritten wird. So steht ohne Zweifel fest, dass es am 13. Januar 2020 um 06:57 Uhr in C. auf der D. strasse zu einem Verkehrsunfall zwischen dem vom Beschuldigten geführten Lieferwagen und einem entgegenkommenden Sattelmotorfahrzeug gekommen ist, weil sich bei dem vom Berufungskläger eigenhändig zu einem Foodtruck umgebauten Fahrzeug während der Fahrt die Seitenklappe des Kastenaufbaus auf der linken Seite geöffnet und auf die Gegenfahrbahn geragt hat. In der Folge hat diese Seitenklappe trotz einer Vollbremsung des Privatklägers auf der Gegenfahrbahn die Frontscheibe dessen Fahrzeuges durchschlagen, wobei sich ein an der herausstehenden Klappe montiertes Metallteil in den Brustbereich des Opfers gebohrt und dieses derart schwer verletzt hat, dass es unmittelbar auf der Unfallstelle verstorben ist (act. 143 ff., 175 ff., 197 ff., 267 ff., 273 ff., 299 ff. und 305 ff.). In Frage gestellt wird von Seiten des Berufungsklägers lediglich, ob die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt sowie ob er für das Geschehene verantwortlich zu machen ist. Den in diesem Zusammenhang vorgebrachten konkreten Einwänden ist im Einzelnen Folgendes zu entgegnen: b) In Bezug auf die Rügen betreffend die Anklageschrift ist festzustellen, dass dem Beschuldigten in selbiger zur Last gelegt wird, dass sich die Seitenklappe infolge pflichtwidrig unvorsichtigem Nichtschliessen der beiden an der Innenseite waagrecht eingebauten Verschlussriegel, eventualiter ungenügender zusätzlicher Sicherung namentlich durch ein Bügelschloss oder die senkrechte Montage der Riegel, auf der linken Seite des nicht betriebssicheren Kastenaufbaus seines Lieferwagens geöffnet habe. Dies sei voraussehbar gewesen und wäre mit pflichtgemässer Vorsicht ‒ so durch das Vorführen des Lieferwagens nach dem Umbau, durch zusätzliche Sicherung mittels eines Bügelschlosses oder durch eine senkrechte Montage der Riegel ‒ vermeidbar gewesen. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Bei Fahrlässigkeitsdelikten müssen die eine solche Strafhaftung begründenden Elemente (pflichtwidriges Verhalten, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Tatfolgen) näher umschrieben werden (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2023, N 10 zu Art. 325 StPO, mit Hinweis). Gestützt auf Art. 325 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. Diesen Anforderungen genügt die vorstehend auszugsweise zitierte Anklageschrift ohne Weiteres, womit eine Verletzung des Akkusationsprinzips nicht auszumachen ist. c) Hinsichtlich der Rüge, die Position der beiden Verschlussriegel vor Antritt der Fahrt sei nicht bekannt bzw. es sei nicht bewiesen, dass beide Verschlussriegel vor Fahrtbeginn offen gewesen seien, ist in erster Linie auf den Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, vom 26. April 2020 (act. 175 ff.) sowie das Gutachten der MFK vom 3. April 2020 (act. 435 ff.) zu verweisen. Im Bericht vom 26. April 2020 wird diesbezüglich festgehalten, auf der Unfallstelle habe ein Teil des Aluminiumrahmens der Seitenklappe aufgefunden werden können. An diesem Aluminiumrahmen sei der Verschlussriegel angebracht gewesen. Die Position dieses Verschlussriegels sei komplett geöffnet gewesen. Der Riegel sei nicht verbogen oder auf andere Art beschädigt gewesen, sondern vollumfänglich funktionstüchtig. Der zweite Verschlussriegel sei durch die Kollision vom Fahrzeug abgerissen und beschädigt worden. Bei diesem könne die Position vor der Kollision nicht mehr eruiert werden. Dass sich beide Verschlussriegel auf einer Strecke von ca. 2,1 Kilometern durch Fahreinflüsse selbstständig geöffnet hätten, sei eher unwahrscheinlich, zumal das Öffnen der Riegel gegenläufig hätte passieren müssen, d.h. einer in Fahrtrichtung und einer entgegen der Fahrtrichtung. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass während der Fahrt beide Verschlussriegel unverschlossen gewesen seien. B. habe es ferner unterlassen, die Verschlussriegel zusätzlich gegen das selbstständige Öffnen zu sichern, obwohl diese eine Öse besessen hätten (act. 181). Gemäss dem Gutachten vom 3. April 2020 seien die Schlossriegel mit Bohrungen ausgerüstet gewesen, durch welche ein Bügelschloss hätte geführt und so ein ungewolltes Öffnen wirksam verhindert werden können. Eine solche Sicherung habe beim Unfallfahrzeug gefehlt. Aus konstruktiver Sicht wäre es zudem sinnvoller gewesen, die Schlossriegel in senkrechter Lage zu montieren. Auf diese Weise würde das Eigengewicht den Schieber nach unten ziehen und so dafür sorgen, dass sich das Schloss nicht ungewollt öffnen könne. Der vorgefundene Schlossriegel habe sich sehr leichtgängig betätigen lassen. Wenn auch unwahrscheinlich, sei es aufgrund der waagrechten Montagelage nicht vollständig auszuschliessen, dass sich die Riegel zufolge der Vibrationen bei der Fahrt soweit bewegt hätten, dass die Verriegelung des Seitenladens unwirksam geworden sei. Die Seitenklappe des Aufbaus habe sich während der Fahrt geöffnet, weil die angebrachten Schlossriegel nicht richtig geschlossen gewesen seien oder sich während der Fahrt gelöst hätten. Angesichts der unvorteilhaften Montagelage der Riegel könne die zweite Variante nicht vollständig ausgeschlossen werden. Durch das Anbringen eines einfachen Bügelschlosses hätte das selbstständige Öffnen der Seitenklappe zuverlässig verhindert werden können (act. 445). Nach Einschätzung des Kantonsgerichts liegen keinerlei objektiven Hinweise vor, wonach die zitierten Feststellungen in Zweifel zu ziehen wären. Vielmehr erweisen sich die Expertenfeststellungen als schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Praxisgemäss ist ein Abweichen von Gutachten nur aus triftigen, sachlich vertretbaren Gründen bzw. nur dann zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen (vgl. Andreas Donatsch , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 24 zu Art. 189 StPO, mit zahlreichen Hinweisen). Da dies in casu wie dargelegt nicht der Fall ist, besteht kein Grund für ein Abweichen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte bzw. dessen Rechtsvertreter mit E-Mail vom 16. Juni 2020 an die fallführende Staatsanwältin die vorliegenden Gutachten ausdrücklich anerkannt hat (act. 119). Infolgedessen sind die vom Beschuldigten nunmehr im Berufungsverfahren vorgebrachten und nicht weiter substantiierten Einwände bloss theoretischer Natur und vermögen am angeklagten Sachverhalt keine vernünftigen Zweifel zu wecken. Demnach ist davon auszugehen, dass beide Verschlussriegel vor Fahrtbeginn nicht verschlossen gewesen sind. d) Selbst wenn aber der Hauptanklage, wonach beide Verschlussriegel offen gewesen sind, nicht zu folgen wäre und tatsächlich bloss ein Riegel vor Fahrtbeginn offen und der zweite zunächst geschlossen gewesen sowie sich während der Fahrt geöffnet haben sollte, zielen die Einreden des Beschuldigten ins Leere. Denn auch in diesem Fall bestehen die nicht widerlegbaren Vorwürfe, dass eben nicht beide Riegel geschlossen gewesen sind, dass der Beschuldigte vor Fahrtbeginn die Position der Riegel offensichtlich nicht kontrolliert hat, dass er keine senkrechte Konstruktion der Riegel angebracht oder wenigstens ein Bügelschloss verwendet hat, um ein selbstständiges Öffnen der waagrecht angebrachten Riegel und damit ein Aufklappen des Seitenladens während der Fahrt zu verhindern sowie dass er es ganz grundsätzlich versäumt hat, das von ihm eigenhändig umgebaute Fahrzeug im Hinblick auf dessen Betriebssicherheit durch die MFK prüfen und abnehmen zu lassen. Die Behauptung, es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Drittperson Manipulationen an den Riegeln begangen haben könnte, bleibt im Übrigen ‒ wie auch der Hinweis auf eine mögliche Materialermüdung ‒ wiederum völlig unsubstantiiert und ist nicht zu hören. e) Im Hinblick auf die Einreden, dass ein anderes Fahrzeug des Beschuldigten von der MFK nicht bemängelt worden sei und diese ihn nicht zur Vorführung des Unfallfahrzeuges aufgefordert habe, ist zu konstatieren, dass diese Einwände offensichtliche Schutzbehauptungen darstellen und als solche als irrelevant zurückzuweisen sind. Diesbezüglich wird im Bericht vom 26. April 2020 ausgeführt, die Seitenklappe, welche sich während der Fahrt geöffnet habe, sei durch den Beschuldigten selbstständig eingebaut worden. Sowohl die Umnutzung des Lieferwagens zu einem Verkaufsfahrzeug als auch den Umbau des Aufbaus hätte der Beschuldigte zwingend bei der MFK prüfen lassen müssen. Dieser sei der Pflicht, einen Vorführtermin bei der MFK zu beantragen, indessen nicht nachgekommen (act. 183). Nach den Erkenntnissen im Gutachten vom 3. April 2020 hätten die Fahrzeugart, die Karosserieform und das Gewicht des Unfallfahrzeuges nicht den Angaben im Fahrzeugausweis entsprochen. Der vorgenommene Aufbau habe der Melde- und Prüfpflicht unterstanden und hätte vor der Weiterverwendung geprüft werden müssen. Aufgrund der nicht gemeldeten und nicht geprüften Änderungen habe sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles nicht in vorschriftsmässigem Zustand befunden (act. 443). Da der Beschuldigte das fragliche Fahrzeug eigenhändig und ganz massiv umgebaut hat, hat er wie jeder Teilnehmer am Strassenverkehr zweifellos wissen müssen, dass diese Änderungen durch die MFK geprüft und genehmigt werden müssen, und zwar ohne ein ausdrückliches Aufgebot durch die Behörde, welche selbstredend ohne Mitteilung durch den Halter keine Ahnung von dessen Änderungen gehabt hat. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschuldigte offenbar einen anderen, ebenfalls von ihm zu einem Foodtruck umgebauten Lieferwagen der Marke MAN im gleichen Zeitraum der MFK vorgeführt hat bzw. auf Geheiss der Behörde hat vorführen müssen (vgl. dessen Aussagen anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2020 [act. 495 f.] sowie vor Strafgericht [act. S 75]). f) Gestützt auf diese Erwägungen ist der inkriminierte Sachverhalt auch in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" ohne jeden vernünftigen Zweifel erstellt. Demzufolge ist unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. 4.3.a ff.) davon auszugehen, dass es am 13. Januar 2020 um 06:57 Uhr in C. auf der D. strasse zu einem Verkehrsunfall zwischen dem vom Beschuldigten geführten, nicht betriebssicheren Lieferwagen und einem entgegenkommenden Sattelmotorfahrzeug gekommen ist, weil sich bei dem vom Berufungskläger eigenhändig zu einem Foodtruck umgebauten Fahrzeug während der Fahrt die Seitenklappe des Kastenaufbaus auf der linken Seite geöffnet und auf die Gegenfahrbahn geragt hat. Diese Seitenklappe hat sich aufgrund des Nichtschliessens der beiden an der Innenseite waagrecht eingebauten Verschlussriegel durch den Beschuldigten sowie zufolge des Fehlens zusätzlicher Sicherungen, wie namentlich eines Bügelschlosses oder einer senkrechten Montage der Riegel, geöffnet. In der Folge hat diese Seitenklappe trotz einer Vollbremsung des Privatklägers auf der Gegenfahrbahn die Frontscheibe dessen Fahrzeuges durchschlagen, wobei sich ein an der herausstehenden Klappe montiertes Metallteil in den Brustbereich des Opfers gebohrt und dieses derart schwer verletzt hat, dass es unmittelbar auf der Unfallstelle verstorben ist. 4.4 In Berücksichtigung des erstellten Anklagesachverhaltes steht fest, dass der Beschuldigte am Unfalltag ein aufgrund seiner nicht geprüften zahlreichen Umbauten und Abänderungen nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt und damit gegen Art. 29 SVG verstossen hat, was ihm in seiner Stellung als Konstrukteur des Aufbaus sowie als Halter und Fahrzeugführer ohne Zweifel bewusst gewesen sein muss. Ebenso ist nachgewiesen, dass er es vor Fahrtbeginn pflichtwidrig versäumt hat, entweder durch einfaches Schliessen der von ihm verbauten beiden Riegel, durch Anbringen eines Bügelschlosses oder durch Montieren eines senkrechten anstelle eines waagrechten Verschlusssystems wirksam dafür zu sorgen, dass sich die Seitenklappe während der Fahrt nicht öffnet und dadurch zu einer immensen Gefahr an Leib und Leben für andere Verkehrsteilnehmer wird. Diese Gefahr, welche sich als natürliche und adäquate Folge des Handelns des Beschuldigten tragischerweise im Tod des Unfallopfers manifestiert hat, ist zufolge des Fehlens ganz aussergewöhnlicher Umstände zweifellos vorhersehbar gewesen und wäre durch die vorstehend geschilderten Massnahmen auch mit einfachen Mitteln ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Hätte der Beschuldigte nämlich nur eine dieser Massnahmen ergriffen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall und damit nicht zum Tod des Privatklägers gekommen. Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB schuldig zu sprechen. 5. Tatbestand des fahrlässigen Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges 5.1 a) In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz dargelegt, der Beschuldigte habe Umbauten am betreffenden Fahrzeug vorgenommen, welche nach Art. 34 Abs. 2 lit. a und lit. b VTS bewilligungspflichtig gewesen wären, nämlich Änderungen an der Fahrzeugeinteilung und am Fahrzeuggewicht. Zwar sei diese Missachtung der Bewilligungspflicht nicht zwingend gleichbedeutend mit einer fehlenden Betriebssicherheit, durch welche die Gefahr eines Unfalls entstehe. Allerdings habe die Veränderung des Fahrzeuggewichts dazu geführt, dass das Garantiegewicht, d.h. das technisch zulässige Höchstgewicht, überschritten worden sei. Es habe sich jedenfalls bei dieser Auswirkung der Umbauarbeiten um einen Verstoss gegen eine unmittelbar sicherheitsrelevante Bestimmung gehandelt, was einer Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Fahrzeuges gleichkomme. Weil sich der Beschuldigte aber durchaus Gedanken zur Sicherheit seiner Umbauarbeiten gemacht und diese habe gewährleisten wollen, zumal er die ersten Schlossriegel an der Seitenklappe durch grössere ersetzt habe, sei nicht von (eventual-) vorsätzlicher, sondern bloss von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Letztere liege aber jedenfalls vor, nachdem der Beschuldigte die Überschreitung des Garantiegewichts pflichtwidrig nicht bedacht habe. Somit sei der Beschuldigte des fahrlässigen Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges nach Art. 93 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig zu erklären (vgl. E. I.2.2.2 S. 12). b) Obwohl der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten hat, hat er bezüglich des rubrizierten Vorwurfs im Rahmen seines Parteivortrags vor den Schranken des Berufungsgerichts keinerlei Begründung geliefert, weshalb und inwiefern die vorderrichterliche Erkenntnis zu korrigieren wäre. c) Zufolge der fehlenden diesbezüglichen Berufungsbegründung durch den Beschuldigten liegt konsequenterweise auch seitens der Staatsanwaltschaft keine spezifische Stellungnahme vor. 5.2 Nach Art. 93 Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 VTS hat der Halter der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Dies betrifft namentlich Änderungen der Fahrzeugeinteilung (lit. a) sowie Änderungen der Abmessungen, des Achsabstands, der Spurweite und der Gewichte (lit. b). 5.3 Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich des rubrizierten Anklagepunktes seine Berufung in keiner Art und Weise begründet hat, erhellt sich dem Kantonsgericht nicht, warum der diesbezügliche Schuldspruch zu Unrecht erfolgt sein sollte. Gestützt auf die Aktenlage sowie den im Rahmen der Beurteilung des Anklagepunktes der fahrlässigen Tötung definierten rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. oben E. 4.3) steht ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte als Folge der von ihm konstruierten Aufbauten beim Fahrzeug Iveco Änderungen an der Fahrzeugeinteilung und am Fahrzeuggewicht vorgenommen hat, welche er weder gemeldet noch von der MFK hat überprüfen lassen. Klar ist sodann, dass es sich hierbei zumindest in Bezug auf die Veränderung des Fahrzeuggewichts um einen Verstoss gegen unmittelbar sicherheitsrelevante Bestimmungen gehandelt hat, was einer Beeinträchtigung der Betriebssicherheit des Fahrzeuges gleichkommt. Ohne Frage ist auch, dass der Beschuldigte die Überschreitung des Garantiegewichts pflichtwidrig nicht bedacht hat, womit eine fahrlässige Tatbegehung vorliegt. Demzufolge ist der Beschuldigte anklagegemäss des fahrlässigen Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges nach Art. 93 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 lit. a und lit. b VTS schuldig zu erklären. 6. Tatbestand des (mehrfachen) Führens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges 6.1 a) Nach Dafürhalten des Strafgerichtspräsidiums hat sich das Fahrzeug aufgrund der nicht bewilligten, jedoch bewilligungspflichtigen Änderungen in nicht vorschriftsgemässem Zustand befunden. Zumindest teilweise sei es überdies in nicht betriebssicherem Zustand gewesen, so aufgrund der Überschreitung des Gesamtgewichts und am 13. Januar 2020 zudem wegen der nicht geschlossenen Riegel an der Seitenklappe. Während Art. 93 Abs. 1 SVG die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit unter Strafe stelle, sanktioniere Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG das Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges durch den Fahrzeugführer. Indem der Beschuldigte während mehrerer Fahrten im Zeitraum von Januar 2018 bis zum 13. Januar 2020 das Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Strassenverkehr geführt habe, habe er in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt. In subjektiver Hinsicht sei gestützt auf den erstellten Sachverhalt, wonach von einer bewussten und willentlichen Missachtung der Prüfpflicht auszugehen sei, im Hinblick auf die fehlende Bewilligung Vorsatz und in Bezug auf die fehlende Betriebssicherheit Fahrlässigkeit anzunehmen. Ein allenfalls nicht korrektes Verhalten der Behörden, wie etwa ein unterbliebenes rechtzeitiges Aufgebot zur periodischen Nachprüfung oder eine unterbliebene Beanstandung im Rahmen von Strassenverkehrssicherheitskontrollen durch die Polizei, habe den Beschuldigten nicht von seinen Pflichten entbunden und auch nichts an seinem Wissen und seiner Willensrichtung geändert. Somit sei dieser des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu erklären (vgl. E. I.2.2.3 S. 12 f.). b) Auch hier hat der Beschuldigte anlässlich seines Plädoyers vor Kantonsgericht keinerlei Begründung geliefert, weshalb und inwiefern die erstinstanzlichen Darlegungen zu korrigieren wären. c) Zufolge der fehlenden Begründung durch den Beschuldigten liegt wiederum von Seiten der Staatsanwaltschaft keine Stellungnahme vor. 6.2 Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. 6.3 Da der Beschuldigte seine Berufung in keiner Art und Weise begründet hat, erhellt sich dem Kantonsgericht nicht, weshalb der diesbezügliche Schuldspruch zu Unrecht erfolgt sein sollte. Angesichts der Aktenlage sowie des im Rahmen der Beurteilung des Anklagepunktes der fahrlässigen Tötung definierten rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. oben E. 4.3) steht ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Januar 2018 bis zum 13. Januar 2020 mehrfach das fragliche Fahrzeug Iveco aufgrund der nicht bewilligten Änderungen in nicht vorschriftsgemässem und teilweise in nicht betriebssicherem (in Bezug auf die Überschreitung des Gesamtgewichts sowie das offensichtlich nicht funktionierende Riegelsystem an der Seitenklappe) Zustand im Strassenverkehr geführt hat. Ebenso steht fraglos fest, dass im Hinblick auf die fehlende Bewilligung Vorsatz und in Bezug auf die fehlende Betriebssicherheit Fahrlässigkeit anzunehmen ist, woran die angebliche Mitverantwortung der MFK von vornherein nichts zu ändern vermag (vgl. oben E. 4.3.e). Folglich ist der Beschuldigte anklagegemäss des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu erklären. 7. Tatbestand des (mehrfachen) Fahrens ohne Fahrzeugausweis 7.1 a) Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte bei den nach dem Fahrzeugumbau erfolgten Fahrten im Zeitraum von Januar 2018 bis zum 13. Januar 2020 jeweils nicht über einen Fahrzeugausweis verfügt, in welchem die bewilligungspflichtigen Änderungen eingetragen worden seien. Weil der Fahrzeugausweis der amtliche Nachweis dafür sei, dass das Motorfahrzeug den technischen Vorschriften und damit den behördlich vorgegebenen spezifischen Sicherheitsvorgaben entspreche, sei der zuvor ausgestellte Fahrzeugausweis, welcher diese Gewährleistungsfunktion nach dem Umbau nicht mehr zu erfüllen vermocht habe, nicht als gültiger Fahrzeugausweis zu betrachten. Indem der Beschuldigte das umgebaute Fahrzeug geführt habe, ohne für dieses einen neuen, gültigen Fahrzeugausweis eingeholt zu haben, habe er jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig nach Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG gehandelt. Somit sei er des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis schuldig zu erklären (vgl. E. I.2.2.4 S. 13). b) Auch in diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte seine Berufung in keiner Weise begründet. c) Zufolge der fehlenden Begründung durch den Beschuldigten liegt ebenso keine Stellungnahme seitens der Staatsanwaltschaft vor. 7.2 Gestützt auf Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer unter anderem ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis ein Motorfahrzeug führt. 7.3 In Anbetracht der Aktenlage, des im Rahmen der Beurteilung des Anklagepunktes der fahrlässigen Tötung definierten rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. oben E. 4.3) sowie der vorstehenden Erwägungen steht mangels gegenteiliger Standpunkte ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Fahrten im Zeitraum von Januar 2018 bis zum 13. Januar 2020 nicht über einen Fahrzeugausweis verfügt hat, in welchem die bewilligungspflichtigen Änderungen eingetragen worden sind. Ebenso ohne Zweifel ist, dass dem Beschuldigten diesbezüglich ein vorsätzliches Handeln anzulasten ist (vgl. oben E. 6.3). Infolgedessen ist dieser anklagegemäss wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis nach Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG zu verurteilen. 8. Tatbestand der Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht 8.1 a) Diesbezüglich legt die Erstinstanz dar, die Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht, welche dem Beschuldigten in vorsätzlicher Tatbegehung anzulasten sei, sei eigenständig strafbar, weshalb er nach Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS schuldig zu erklären sei (vgl. E. I.2.2.5 S. 13). b) Auch in diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte seine Berufung in keiner Weise begründet. c) Zufolge der fehlenden Begründung durch den Beschuldigten liegt ebenso keine Stellungnahme seitens der Staatsanwaltschaft vor. 8.2 Laut Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS wird, sofern keine strengere Strafdrohung anwendbar ist, mit Busse bestraft, wer als Fahrzeughalter meldepflichtige Änderungen nicht meldet. 8.3 Gestützt auf die Akten, den im Rahmen der Beurteilung des Anklagepunktes der fahrlässigen Tötung definierten rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. oben E. 4.3) sowie die vorstehenden Erwägungen steht mangels gegenteiliger Einreden zweifellos fest, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Fahrzeughalter die meldepflichtigen Änderungen an der Fahrzeugeinteilung und am Fahrzeuggewicht betreffend das Fahrzeug Iveco der MFK wissentlich und willentlich nicht gemeldet hat (vgl. oben E. 6.3). In der Folge ist der Beschuldigte gemäss Anklage wegen Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht nach Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS schuldig zu erklären. 9. Tatbestand des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes (inkl. Herstellergarantiegewicht), der zulässigen Achsbelastung (Hinterachse, inkl. Herstellergarantiegewicht) und der zulässigen Reifentraglast 9. 1 a) Hierzu hat die Vorinstanz ausgeführt, ebenfalls eigenständig strafbar nach Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG seien überdies die festgestellten Gewichtsüberschreitungen, welche dem Beschuldigten als Fahrzeugführer im Rahmen der Fahrt vom 13. Januar 2020 anzulasten seien. Somit sei dieser des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes (inkl. Herstellergarantiegewicht), der zulässigen Achsbelastung (Hinterachse, inkl. Herstellergarantiegewicht) und der zulässigen Reifentraglast schuldig zu erklären (vgl. E. I.2.2.6 S. 13). b) Auch in diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte seine Berufung in keiner Weise begründet. c) Zufolge der fehlenden Begründung durch den Beschuldigten liegt ebenso keine Stellungnahme seitens der Staatsanwaltschaft vor. 9.2 Nach Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG wird mit Busse bestraft, wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet. 9.3 Gestützt auf die Akten, den im Rahmen der Beurteilung des Anklagepunktes der fahrlässigen Tötung definierten rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. oben E. 4.3) sowie die vorstehenden Erwägungen ist mangels gegenteiliger Einreden wiederum ohne Zweifel erstellt, dass der Lieferwagen Iveco anlässlich der Fahrt vom 13. Januar 2020 folgende Gewichtsüberschreitungen aufgewiesen hat: Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts sowie des Garantiegewichts um massgebende 244 Kilogramm bzw. 7 % bei einem zulässigen Betriebsgewicht von 3'500 Kilogramm, Überschreitung der zulässigen Achslast der Hinterachse sowie des Garantiegewichts um massgebende 126 Kilogramm bzw. 5,6 % (recte: 5,3 %) bei einer zulässigen Achslast von 2'366 Kilogramm sowie Überschreitung der zulässigen Reifentragkraft (Hinterachse links und rechts) um massgebende 126 Kilogramm bzw. 5,6 % bei einer zulässigen Reifentragkraft auf beiden Reifen der Hinterachse von total 2'240 Kilogramm, wofür der Beschuldigte in seiner Funktion als Fahrzeugführer verantwortlich ist. Demnach ist dieser gemäss Anklage in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes (inkl. Herstellergarantiegewicht), der zulässigen Achsbelastung (betreffend die Hinterachse, inkl. Herstellergarantiegewicht) und der zulässigen Reifentragkraft (ebenfalls betreffend die Hinterachse) schuldig zu erklären. 10. Strafzumessung 10.1 Dogmatische Erwägungen a) Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Beschwerdeführers begnügen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3.1 und 3.4; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2; je mit Hinweisen). b) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). c) Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). d) In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1). e) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). f) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm-verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). g) Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). h) In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). i) In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). j) Gelangt das Gericht nach der sogenannten konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf 180 Strafeinheiten oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Mit der Bestimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt ( Goran Mazzucchelli , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 36a zu Art. 41 StGB, mit Hinweisen; BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). So kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Mithin ist die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 41 Abs. 3 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). k) Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB). l) Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. m) Laut Art. 106 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.-- (Abs. 1). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). 10.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte hierzu keine spezifischen Ausführungen getätigt, sondern ausschliesslich einen vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen verlangt hat. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und demnach eine Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'200.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse). b) Gestützt auf das vorliegende, das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 16. November 2021 bestätigende Berufungsurteil ist der Beschuldigte wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB sowie wegen diverser Verstösse gegen die Normen des Strassenverkehrsgesetzes, welche allesamt als Übertretungen zu qualifizieren sind, schuldig zu erklären. Die fahrlässige Tötung beinhaltet einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren. Die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind jeweils zwingend mit einer Busse zu sanktionieren, womit diese Strafe ‒ unter Berücksichtigung des Prinzips der Asperation ‒ kumulativ zu verhängen ist. c) Bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu würdigen, dass der Beschuldigte es sorgfaltspflichtwidrig versäumt hat, dafür zu sorgen, dass der von ihm eigenhändig umgebaute Foodtruck keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Namentlich hat er weder in genereller Weise das Resultat seines Eigenbaus von den hierfür zuständigen und ihm zweifellos bekannten Behörden im Hinblick auf dessen Betriebssicherheit, mithin die Gefährlichkeit im Alltag, prüfen lassen, noch hat er konkret im Vorfeld der verhängnisvollen Fahrt am 13. Januar 2020 die beiden von ihm selbst angebrachten Verschlussriegel ordnungsgemäss verschlossen oder mittels anderweitiger Sicherungsmassnahmen, wie z.B. die Verwendung eines Bügelschlosses oder die Anbringung einer senkrechten anstelle der vorgenommenen waagrechten Montage der Verschlussriegel, das Öffnen der Seitenklappe während der Fahrt wirksam verhindert. Die Verletzung dieser elementaren Sorgfaltspflicht hat dazu geführt, dass das Opfer als Lenker eines entgegenkommenden Sattelmotorfahrzeuges trotz von ihm eingeleiteter Vollbremsung und versuchtem Ausweichmanöver mit der geöffneten Seitenklappe des Lieferwagens des Beschuldigten kollidiert und dabei von einem Aluminiumabschlussprofil im Brustkorb getroffen und in der Folge tödlich verletzt worden ist. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass neben den vom Beschuldigten zu verantwortenden Umständen weitere Faktoren zum schlussendlich fatalen Ergebnis geführt haben, wie beispielsweise die Tatsache, dass das Vorhandensein einer Felswand rechts von der Fahrbahnseite des Opfers am Unfallort ein tatsächliches Ausweichen verunmöglicht hat. In Anbetracht des Ausgeführten ist die objektive Tatschwere nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts als mittelschwer im unteren Bereich einzustufen. d) Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden Fahrlässigkeitsdelikt neutral zu gewichten, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Infolgedessen ist das Tatverschulden von B. als mittelschwer im unteren Bereich zu werten, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer schuldangemessenen tatbezogenen Strafe von 300 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei dieser Höhe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Dies gilt in casu umso mehr, als unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter zufolge der zahlreichen Vorstrafen (vgl. unten lit. e/bb) von vornherein ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Somit ist im Resultat eine hypothetische Strafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. e) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Strafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. in D. zur Welt gekommen und seine Kind- wie auch Jugendzeit teilweise bei seiner drogenabhängigen Mutter und teilweise in einem Heim verbracht hat. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er eine Lehre als Polymechaniker abgeschlossen und zunächst auf diesem Beruf gearbeitet, bis er sich im Jahre 2016 mit einem mobilen Gastronomiebetrieb selbstständig gemacht hat. Diese Tätigkeit führt er zum heutigen Zeitpunkt, trotz des vorliegend zu beurteilenden tödlichen Unfalls mit einem solchen Foodtruck, weiterhin aus. Der Beschuldigte lebt mit seiner Partnerin und zwei Kindern (Jahrgänge 2. und 3. ) in einem Haus in C. . Zusammen mit seiner Partnerin verdient er nach seinen eigenen, unbestätigten Angaben anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung rund CHF 5'000.-- netto pro Monat; nennenswerte Schulden oder Vermögen sind nicht ausgewiesen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine gesicherten Umstände vor, welche Anlass zu besonderen Bemerkungen geben würden. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist ebenfalls nicht zu erkennen. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Was hingegen substanziell negativ ins Gewicht fällt, ist die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. So ist dieser mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 3. September 2013 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.-- verurteilt worden. Weiter ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. November 2013 wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'500.-- verurteilt worden. Diese Verurteilung hatte zudem einen Führerausweisentzug zur Folge (act. 25). Sodann ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2014 eine Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 150.-- erfolgt. Und schliesslich ist der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Juli 2019 wegen Nichtabgabe von Ausweisen bzw. Kontrollschildern sowie Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke im Sinne des Lebensmittelgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.-- verurteilt worden (act. 1 ff.). In der Probezeit dieser letzten Vorstrafe hat der Beschuldigte ausserdem das vorliegend zu beurteilende Delikt begangen. Insbesondere die mehrfache fahrlässige schwere Körperverletzung wiegt schwer, hat sie doch bei den Betroffenen zu einem überaus grossen menschlichen Leid geführt. Der Beschuldigte verursachte damals ebenfalls einen Strassenverkehrsunfall, weil er als Fahrzeuglenker zufolge Hantierens am Autoradio von seiner Fahrspur abkam und mit einem entgegenkommenden Personenwagen kollidierte. Die drei Insassen des betroffenen Fahrzeuges erlitten dadurch schwere bis sehr schwere Verletzungen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten, dass diese Häufung von Straftaten nur mit einer von Leichtfertigkeit und mangelndem Verantwortungsbewusstsein geprägten Haltung des Beschuldigten ‒ oder mit anderen Worten mit einer erschreckenden Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern, insbesondere der körperlichen und geistigen Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer ‒ zu erklären ist. Entgegen den Ausführungen des Vorderrichters ist das Kantonsgericht ausserdem der Ansicht, dass dem Beschuldigten weder Reue noch äussere Umstände wie ein allfälliger Führerausweisentzug oder eine angebliche Öffentlichkeitswirkung des Falles zugute zu halten sind. So bedingt die Berücksichtigung von Reue eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Der Täter muss mithin Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (vgl. Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 30 zu Art. 48 StGB, mit Hinweisen). Hiervon kann in casu keine Rede sein. Eine gewisse psychische Belastung seitens des Beschuldigten mag wohl vorliegen, stellt aber nichts als die blosse Konsequenz seines eigenen deliktischen Handelns dar und ist zudem nicht in einer das übliche Mass übersteigenden Ausprägung nachgewiesen. Gleichermassen nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte durch ein allenfalls leicht erhöhtes Medienecho eine zu berücksichtigende Persönlichkeitsverletzung oder anderweitige Nachteile im Strafverfahren erlitten hätte. Nicht Teil der Strafe bilden schliesslich dem Strafverfahren eventuell folgende verwaltungsrechtliche Sanktionen, weshalb nach dem Verständnis des Kantonsgerichts ein allenfalls noch anstehender Führerausweisentzug bei der Strafzumessung von vornherein keine Rolle spielen kann. In Anbetracht dieser Erwägungen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Strafe im Sinne einer Erhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe als angezeigt. f) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen, womit in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten als angemessen erscheint. Zu beachten ist nunmehr allerdings Art. 391 Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Dieses Verbot der sogenannten "reformatio in peius" kommt im vorliegenden Fall zum Tragen, da bloss der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat. Dies hat zur Folge, dass das erstinstanzliche Strafmass nicht erhöht werden kann, womit im Resultat die vorderrichterlich ausgesprochene Strafe in der Höhe von acht Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen ist. g) Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich und zufolge des dargelegten Verbots der "reformatio in peius" auch zwingend zu gewähren. Den angesichts der Vorstrafen sowie der weiteren Straffälligkeit während der Probezeit nicht auszuräumenden Zweifeln an der Legalbewährung des Beschuldigten ist mit einer erhöhten Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). h) Im Hinblick auf die jeweils mit einer Busse zu sanktionierenden Übertretungen ist Folgendes zu erwägen: Den vorgängig beschriebenen dogmatischen Vorgaben folgend ist unter Berücksichtigung der nicht angefochtenen Erwägungen der Vorinstanz für den Tatbestand der vorsätzlich begangenen Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht in Beachtung aller zumessungsrelevanten Faktoren bei einem im unteren Bereich liegenden mittelschweren Verschulden als hypothetische Einsatzstrafe eine Busse in der Höhe von CHF 500.-- festzusetzen. Zu dieser hypothetischen Einsatzstrafe ist für den Tatbestand des fahrlässigen Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges wiederum in Beachtung aller zumessungsrelevanten Faktoren bei einem ebenfalls im unteren Bereich liegenden mittelschweren Verschulden als hypothetische Einzelstrafe eine weitere Busse in der Höhe von CHF 250.-- zu asperieren. Nach demselben Muster sind sodann für den Tatbestand des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsmässigen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges als hypothetische Einzelstrafe eine weitere Busse in der Höhe von CHF 250.-- zu asperieren, für den Tatbestand des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes, der zulässigen Achsbelastung und der zulässigen Reifentraglast eine solche in der Höhe von CHF 150.-- sowie für das mehrfache Fahren ohne Fahrzeugausweis eine weitere Busse in der Höhe von CHF 50.--. Dies führt im Rahmen der Beurteilung sämtlicher Übertretungen zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe von CHF 1'200.--. Aufgrund der negativ zu gewichtenden Täterkomponenten wäre auch hier eine Erhöhung der tatbezogenen Strafe angezeigt, was indes aufgrund des wiederum zu berücksichtigenden Verbots der "reformatio in peius" nicht zulässig ist. Demnach sind im Resultat sowohl die Busse in der Höhe von insgesamt CHF 1'200.-- wie auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse im Umfang von zwölf Tagen zu bestätigen. i) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung, des fahrlässigen Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, der Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht sowie des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes (inkl. Herstellergarantiegewicht), der zulässigen Achsbelastung (Hinterachse, inkl. Herstellergarantiegewicht) und der zulässigen Reifentraglast schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'200.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) zu verurteilen. 11. Kosten 11.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrens-ausgang ‒ indem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird ‒ rechtfertigt es sich daher, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 8'500.--(fünfeinhalb Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h plus Auslagen von CHF 250.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschuldigte aufgrund seines ganzheitlichen Unterliegens die Aufwendungen seines Wahlverteidigers selbst zu tragen hat. 11.2 Strafgericht Angesichts der Tatsache, wonach mit vorliegendem Urteil die verurteilenden Erkenntnisse des Vorderrichters vollumfänglich bestätigt werden, besteht keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 16. November 2021, lautend "1. B. wird der fahrlässigen Tötung, des fahrlässigen Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, der Verletzung der ausserordentlichen Prüfpflicht sowie des Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichtes (inkl. Herstellergarantiegewicht), der zulässigen Achsbelastung (Hinterachse, inkl. Herstellergarantiegewicht) und der zulässigen Reifentraglast schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten , bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen, in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 93 Abs. 1 Satz 2 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV sowie Art. 58 Abs. 3 VRV), Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG (i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 30 Abs. 2 SVG [sowie teilweise Art. 7 Abs. 3 VTS, Art. 58 Abs. 1 VTS sowie Art. 67 Abs. 3 VRV]), Art. 219 Abs. 2 lit. f VTS (i.V.m. Art. 219 Abs. 1 lit. a-c VTS [i.V.m. Art. 34 Abs. 2 lit. a und b VTS]), Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. 2. Die gegen B. am 16. Juli 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern sowie wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke i.S. des Lebensmittelgesetzes neben einer Busse von Fr. 600.00 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwen- dung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar erklärt. Hingegen wird der Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert .
3. Die unbezifferte Zivilforderung von A. , wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 18'826.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00. B trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in vollumfänglicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 8'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 8'250.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. B. hat die Kosten seines Wahlverteidigers selbst zu tragen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.