Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Bei der Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts ist gestützt auf die vorstehend dargelegten Erwägungen zu konstatieren, dass der Beschuldigte konstant und im Kerngeschehen gleichlautend ausgesagt hat, die Kinder seien über den Fussgängerstreifen gerannt und er habe sofort gebremst, als er diese erblickt habe. In den wesentlichen Punkten werden seine Aussagen, namentlich in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit sowie die getätigte Vollbremsung, durch die objektiven Beweise, insbesondere die Auswertung des Fahrtenschreibers, bestätigt. Die (teilweise bloss sinngemäss wiedergegebenen) gegenteiligen Depositionen von B. , C. , D. und E. sind – wie oben gezeigt – nicht geeignet, diese Sachverhaltsvariante begründet in Zweifel zu ziehen, nachdem diese Aussagen in namhaften Teilen durch objektive Beweise widerlegt werden und zudem die jeweils späteren förmlichen Zeugen-aussagen von B. und C. ganz erheblich von ihren früheren Angaben abweichen bzw. überhaupt nichts mehr zum eigentlichen Kerngeschehen beinhalten. Namentlich wird die These, die Kinder hätten den Fussgängerstreifen gehend und nicht rennend überquert, schlussendlich von keiner der aussagenden Personen mehr bestätigt. Als einzige diesbezügliche und somit relevante Aussage bleibt jene des Beschuldigten übrig, der konstant betont hat, die Kinder seien gerannt. Darauf muss angesichts der konkreten Beweislage in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" nachfolgend abgestellt werden. Im Ergebnis ist demnach zu erwägen, dass gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen und dieser wie folgt festzustellen ist: Der Beschuldigte hat am 20. November 2019 um 17:07 Uhr einen Linienbus von der Haltestelle "F. " her in Richtung G. strasse gelenkt. Als er sich in der H. gasse befunden hat, haben sich E. und D. vom Fussweg, welcher aus Sicht des Buschauffeurs linksseitig in die H. gasse einmündet und für ihn aufgrund der hohen Gebüsche sowie der Dunkelheit nicht einsehbar gewesen ist, zum Fussgängerstreifen (Höhe I. strasse) begeben und diesen ohne anzuhalten rennend überquert. Der Beschuldigte ist in diesem Moment mit 28 km/h gefahren und hat sich, als die Kinder in den von ihm einsehbaren Bereich gelangt sind, so nahe beim Fussgängerstreifen befunden, dass er nicht mehr rechtzeitig hat anhalten können. Folglich ist es trotz Vollbremsung auf dem genannten Fussgängerstreifen zum Zusammenstoss zwischen dem Bus und E. gekommen, woraufhin das Fahrzeug in der Mitte des Fussgängerstreifens zu stehen gekommen ist. 4. Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln 4.1 . a) Die Vorderrichterin hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig erklärt. Indem dieser das Vortrittsrecht der sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen beiden Fussgänger missachtet habe, sei der Tatbestand der groben Verkehrsverletzung objektiv erfüllt. Die exakte Geschwindigkeit der Fussgänger sei vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Der Beschuldigte sei Linienbuschauffeur und gebe selbst an, ortskundig zu sein und vom Schulhaus Kenntnis gehabt zu haben. Zudem sei ihm die Unfallstelle wegen ihrer Gefährlichkeit bekannt gewesen. Insofern hätte er die Geschwindigkeit des von ihm geführten Linienbusses diesen Gegebenheiten anpassen und insbesondere der ihm bekannten Gefahrenquellen besondere Aufmerksamkeit schenken müssen. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Kinder erst nach dem Zeugen C. gesehen habe, was einzig mit einer kurzen Unachtsamkeit von ihm zu erklären sei. Der Fussgängerstreifen sei für den ortskundigen Beschuldigten bereits von weitem sichtbar und der rechtsseitige Bereich daneben einsehbar gewesen. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht, dass besondere Vorkommnisse im Verkehrsgeschehen den Buschauffeur von der geforderten Aufmerksamkeit abgelenkt hätten. So mache er selbst geltend, dass es keinen Gegenverkehr gehabt habe. Da er die Strecke nicht zum ersten Mal gefahren sei und um die Gefährlichkeit der Stelle gewusst habe, hätte sich sein Augenmerk zweifellos auf allfällige Fussgänger auf dem linksseitigen Trottoir richten müssen, insbesondere, weil er um die Nähe des Schulhauses gewusst habe. Soweit er die beiden Kinder erst in der Mitte des Fussgängerstreifens zum ersten Mal erblickt habe, bedeute dies nichts anderes, als dass er bis zu diesem Moment und damit während längerer Zeit seine Pflicht, allfälligen Fussgängern erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, vernachlässigt bzw. die Geschwindigkeit seines Linienbusses nicht den gegebenen Verhältnissen angepasst habe, um ihnen den Vortritt zu gewähren. Weil er das naheliegende Schulhaus gekannt habe, sei er gerade auch deshalb zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen, weshalb ihm eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich verwehrt bleibe. b) Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt seien. Die beiden Kinder hätten gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV verstossen, indem sie auf den Fussgängerstreifen gerannt seien, als sich der Bus bereits so nahe befunden habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gewesen sei. Zudem habe er nicht gegen Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 SVG verstossen, da er seine Geschwindigkeit den schwierigen Umständen angepasst habe und vorsichtig gefahren sei. Mit plötzlich von einem nicht einzusehenden Fussweg hinter Büschen rennend auftauchenden Kindern habe er nicht quasi präventiv rechnen müssen, auch wenn er gewusst habe, dass sich dort eine Schule befinde. Die gefahrene Geschwindigkeit von 28 km/h sei angesichts der Tatsache, dass er freie Sicht auf das linksseitige Trottoir gehabt habe und sich darauf beim Herannähern des Busses niemand befunden habe, absolut adäquat gewesen. c) Die Staatsanwaltschaft bringt ein, die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz seien insgesamt zutreffend. Es sei richtig, dass der Beschuldigte den durch Büsche verdeckten Fussweg zum oder vom Schulhaus nicht habe einsehen können. Es werde von ihm auch nicht verlangt, die Geschwindigkeit auf Schritttempo zu reduzieren, weil dort Kinder direkt auf die Strasse rennen könnten. Dies ändere aber nach den Feststellungen zum Sachverhalt nichts an der Erkenntnis, dass der Beschuldigte nicht die von ihm verlangte Aufmerksamkeit auf die unumstritten gefährliche Stelle am linken Strassenrand gerichtet habe. Dies sei unabhängig davon, wie hoch das Tempo der beiden Kinder beim Betreten und auf der ersten Hälfte des Fussgängerstreifens genau gewesen sei. Er hätte die Fussgänger, welche sich gemäss seiner Aussage bereits deutlich auf der Strasse (Gegenfahrbahn) befunden hätten, als er sie das erste Mal wahrgenommen habe, früher bemerken müssen. 4.2 a) Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 31 E. 5.1). b) Der Fahrzeugführer hat allgemein sein Fahrzeug so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten genügt (Art. 31 Abs. 1 SVG), was unter anderem bedingt, dass er seine Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwendet (vgl. Art. 3 Abs. 1 VRV). Dabei beurteilt sich das Mass der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.2., mit weiteren Hinweisen). c) Der Fahrzeugführer hat gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV). Damit verweist Art. 6 Abs. 1 VRV auf die im konkreten Einzelfall gebotene Geschwindigkeit. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist das Tempo stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. In der Nähe des Fussgängerstreifens muss der Fahrzeuglenker insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und das Trottoir haben und hat – sollte dies nicht der Fall sein – seine Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass er bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit anhalten kann (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3., mit weiteren Hinweisen). d) Aus Art. 26 Abs. 1 SVG wird der Vertrauensgrundsatz abgeleitet, welcher auch im Verhältnis zwischen Fahrzeuglenkern und Fussgängern im Bereich von Fussgängerstreifen gilt. Danach darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden. Schranke bildet Art. 26 Abs. 2 SVG, wonach besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Derjenige, der gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Zudem darf demjenigen die Berufung auf diesen Grundsatz nicht versagt werden, wenn die Beantwortung der Frage, ob er eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, gerade davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht. Denn es wäre zirkelschlüssig, in einem solchen Fall den Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden mit der Begründung, der Verkehrsteilnehmer habe eine Verkehrsnorm verletzt; denn dies hängt ja gerade davon ab, ob er sich auf ein verkehrsregelkonformes Verhalten der anderen verlassen durfte (BGer 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Freilich darf Art. 26 Abs. 2 SVG nicht dazu führen, dem Fahrzeuglenker in jedem Fall die Verletzung dieser besonderen Vorsichtspflicht vorzuwerfen, wenn er mit Angehörigen dieser besonders schutzwürdigen Personenkategorien zusammenstösst. Dem Motorfahrzeugführer kann nicht zugemutet werden, bloss wegen der entfernten Möglichkeit, dass ein Kind, das er nicht sieht und nicht sehen kann, unbedacht in die Fahrbahn laufen oder fahren könnte, die Geschwindigkeit so stark herabzusetzen, dass Unfälle unter allen Umständen vermieden werden ( Hans Giger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 9. Auflage, Zürich 2022, N 21 zu Art. 26 SVG). e) Auf dem Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Vortritt, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 SVG). Sie dürfen vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (Art. 47 Abs. 2 VRV). Zwischen den Bestimmungen, die das Verhalten der Fahrzeugführer an Fussgängerstreifen regeln (Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV), und jenen, die das Vortrittsrecht der Fussgänger auf den Streifen ordnen (Art. 49 Abs. 2 SVG, Art. 47 Abs. 2 VRV), besteht eine Wechselwirkung, welche bei der Auslegung dieser Bestimmungen zu berücksichtigen ist. Der Fahrzeuglenker muss nach den Bestimmungen über die Ausübung des Vortrittsrechts der Fussgänger nicht damit rechnen, dass eine Person erst dann den Streifen betritt oder diese Absicht anzeigt, wenn sich das Fahrzeug bereits unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen befindet, sondern er darf erwarten, dass der Fussgänger den Vortritt in angemessener Entfernung vor dem herannahen-den Fahrzeug geltend macht. Diese Beschränkung des Vortrittsrechts, die sowohl im Interesse der Fussgänger wie der Fahrzeugführer liegt, ist notwendig, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten sowie wenn der Verkehrsfluss nicht in unerträglicher Weise behindert werden soll. Andererseits darf die Ausübung des Vortrittsrechts des Fussgängers nicht von der Geschwindigkeit herannahender Fahrzeuge abhängig gemacht werden, wozu die Vorschrift Anlass geben könnte, dass der Fussgänger den Vortritt nicht beanspruchen dürfte, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig halten könnte. Mit der Verpflichtung des Fahrzeuglenkers zur Reduzierung der Geschwindigkeit vor Fussgängerstreifen soll verhindert werden, dass dieser durch schnelles Fahren dem Fussgänger die Ausübung des Vortrittsrechts verunmöglicht. Es kann nicht dem Fahrzeugführer überlassen sein, durch die Geschwindigkeit, mit welcher er auf den Streifen zufährt, die für die Ausübung des Vortritts angemessene Entfernung frei zu bestimmen. Er muss sich vielmehr mit so mässiger Geschwindigkeit dem Streifen nähern, dass dem Fussgänger, der den Vortritt in angemessener Entfernung vom Fahrzeug beansprucht, genügend Zeit bleibt, um die Fahrbahn auf dem Streifen ungehindert zu überqueren (BGer 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015 E. 2.2.). f) In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit weiteren Hinweisen) ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn sich der Täter der konkreten oder auch nur der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. Diesfalls ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, welches auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen kann (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2015, N 68 f. zu Art. 90 SVG). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach bundesgerichtlicher Auffassung freilich restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von der objektiven Schwere der Verkehrsregelverletzung auf die subjektive Rücksichtslosigkeit geschlossen werden darf. Trotzdem geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.1) davon aus, dass die objektive Schwere der Tat ein Indiz für die Annahme von subjektiv schwerem Verschulden bzw. Rücksichtslosigkeit darstellt. Und zwar dergestalt, dass je schwerer der Verkehrsregelverstoss objektiv wiegt, desto eher Rücksichtslosigkeit zu bejahen ist, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. 4.3 a) Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte unter Berücksichtigung des vorgängig definierten massgeblichen Sachverhalts der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht hat. b) Bei Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 SVG sowie Art. 6 Abs. 1 VRV handelt es sich zweifelsohne um grundlegende Verkehrsregeln, welche wesentlich sind für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3. und 2.4.2., mit weiteren Hinweisen) stellt die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeug- lenker grundsätzlich sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln dar. Bei einem unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern nahe, da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Geschwindigkeit schwere oder schwerste Verletzungen davontragen können. c) Vorliegend ist aufgrund des in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" eruierten Sachverhalts davon auszugehen, dass die beiden Kinder vom Fussweg herkommend ohne anzuhalten über den Fussgängerstreifen gerannt sind (E. 3.3). Dabei erscheint es – wie bereits in E. 3.2 lit. c festgehalten – aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als naheliegend, dass die Kinder bereits vor dem Betreten des Fussgängerstreifens gerannt sind bzw. sich rennend auf diesen begeben haben. Die Distanz zwischen dem von der Strasse aufgrund hoher Büsche nicht einsehbaren Fussweg bis zum zweiten Streifen des Fussgängerstreifens bzw. zum Unfallort beträgt nur wenige Meter, welche von einem rennenden Kind innerhalb von ein bis zwei Sekunden problemlos zurückgelegt werden kann. Für den Beschuldigten ist es aufgrund der dichten Büsche unbestrittenermassen nicht möglich gewesen, die Kinder bereits auf dem Fussweg zu erkennen, sondern erst, als diese vom Fussweg auf das Trottoir eingebogen sind, zumal es zum betreffenden Zeitpunkt (20. November 2019, 17:07 Uhr) dunkel gewesen ist. Weiter hat der Beschuldigte nicht davon ausgehen müssen, dass Kinder ohne anzuhalten und rennend den Fussgängerstreifen überqueren, ungeachtet davon, dass er von der nahegelegenen Schule gewusst hat. Die bloss theoretische Möglichkeit eines Fehlverhaltens von am Strassenverkehr partizipierender Kinder genügt nicht zur Annahme von konkreten Anzeichen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG (vgl. BGer 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015 E. 2.2). Der Beschuldigte hat mithin nicht annehmen müssen, dass vom Fussweg herkommende, rennende Personen in Missachtung der geltenden Regeln überraschend den Fussgängerstreifen betreten würden, so dass er nicht mehr rechtzeitig hat anhalten können. Vielmehr hat er mangels gegenteiliger Hinweise darauf abstellen dürfen, dass Personen vor dem Überqueren des Streifens ihre Beobachtungs- und allfällige Wartepflichten erfüllen. In casu haben die Kinder somit gegen Art. 49 Abs. 2 SVG verstossen, wonach es untersagt ist, den Fussgängerstreifen überraschend zu betreten. Dies ist dann anzunehmen, wenn es dem Fahrzeugführer nach Massgabe seiner Entfernung und Geschwindigkeit trotz aller Aufmerksamkeit nicht mehr möglich ist, rechtzeitig anzuhalten. Der Fussgänger darf nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV von seinem Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn ein Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (vgl. Giger , a.a.O., N 14 zu Art. 49 SVG). Vorliegend ist festzustellen, dass der Bus im Zeitpunkt, als die Kinder den Fussgängerstreifen erreicht und unmittelbar betreten haben, schon so nahe gewesen ist, dass es dem Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen ist, anzuhalten. Dabei ist zu betonen, dass der Beschuldigte mit lediglich 28 km/h gefahren ist, bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts, womit er das Tempo offensichtlich aufgrund der besonderen örtlichen Begebenheiten bereits stark reduziert hat. Daraus erhellt, dass der Beschuldigte in jeder Hinsicht mit einer den Umständen angepassten Geschwindigkeit gefahren und ihm auch keine mangelnde Aufmerksamkeit anzulasten ist. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass in casu nicht von einer Missachtung des Vortrittrechts von Fussgängern auszugehen ist, sondern vielmehr die beiden Kinder für den Beschuldigten derart überraschend und nicht vorhersehbar den Fussgängerstreifen rennend betreten haben, dass es ihm schlechterdings nicht mehr möglich gewesen ist, trotz gehöriger Aufmerksamkeit und den konkreten Umständen angepasster Geschwindigkeit rechtzeitig anzuhalten. Damit ist dem Beschuldigten kein Verstoss gegen strassenverkehrsrechtliche Vorschriften vorzuwerfen, womit keine Zuwiderhandlung gegen Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegt. 5. Fazit Demzufolge ist der Beschuldigte in Gutheissung seiner Berufung und dementsprechend in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 33 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV freizusprechen. 6. Kostenfolge vor Straf- und Kantonsgericht 6.1. Zufolge des vorliegenden Freispruchs gehen in Abänderung des angefochtenen Urteils die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2'554.-- in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario zu Lasten des Staates. Des Weiteren wird A. für das erstinstanzliche Verfahren nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates ausgerichtet. Diese Entschädigung richtet sich nach den beiden Honorarnoten seines Rechtsvertreters vom 10. August 2022 (14,6 Stunden Aufwand zu CHF 250.--/h plus Auslagen von CHF 109.50 und CHF 289.50 Mehrwertsteuer sowie 6,53 Stunden Aufwand zu CHF 250.--/h plus Auslagen von CHF 49.-- und CHF 129.50 Mehrwertsteuer), wobei beim geltend gemachten Aufwand im Umfang von 21,13 Stunden ein zusätzlicher Aufwand für die strafgerichtliche Hauptverhandlung von 3,3 Stunden (2,3 Stunden Hauptverhandlung und 1 Stunde Weg) einzubeziehen ist, womit insgesamt ein anrechenbarer Aufwand von 24,43 Stunden zu jeweils CHF 250.--/h zu vergüten ist. Zusammenfassend wird damit dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 6'748.50 (24,43 Stunden Aufwand zu CHF 250.--/h plus Auslagen von CHF 158.50 und CHF 482.50 Mehrwertsteuer) ausbezahlt. 6.2. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Gestützt darauf rechtfertigt es sich sodann, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 3'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'000.--sowie Auslagen von CHF 500.--) dem Staat aufzuerlegen. Schliesslich wird A. wiederum nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auch für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 4. April 2023 in der Höhe von CHF 2'512.65 (9,06 Stunden Aufwand zu CHF 250.--/h plus Auslagen von CHF 68.-- und CHF 179.65 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Formalien und Verfahrensgegenstand
E. 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungs-instanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten.
E. 1.2 Verfahrensgegenstand Gegen das erstinstanzliche Urteil hat lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, wobei er den vorinstanzlichen Richterspruch im Rahmen seiner Berufungserklärung vollumfänglich angefochten hat.
E. 2 Darlegungen der Parteien
E. 2.1 Ausführungen des Beschuldigten (...)
E. 2.2 Ausführungen der Staatsanwaltschaft (...)
E. 3 Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt
E. 3.1 Verfahrensgrundsätze (...)
E. 3.2 Beweiswürdigung (...)
E. 3.3 Sachverhalt Bei der Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts ist gestützt auf die vorstehend dargelegten Erwägungen zu konstatieren, dass der Beschuldigte konstant und im Kerngeschehen gleichlautend ausgesagt hat, die Kinder seien über den Fussgängerstreifen gerannt und er habe sofort gebremst, als er diese erblickt habe. In den wesentlichen Punkten werden seine Aussagen, namentlich in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit sowie die getätigte Vollbremsung, durch die objektiven Beweise, insbesondere die Auswertung des Fahrtenschreibers, bestätigt. Die (teilweise bloss sinngemäss wiedergegebenen) gegenteiligen Depositionen von B. , C. , D. und E. sind – wie oben gezeigt – nicht geeignet, diese Sachverhaltsvariante begründet in Zweifel zu ziehen, nachdem diese Aussagen in namhaften Teilen durch objektive Beweise widerlegt werden und zudem die jeweils späteren förmlichen Zeugen-aussagen von B. und C. ganz erheblich von ihren früheren Angaben abweichen bzw. überhaupt nichts mehr zum eigentlichen Kerngeschehen beinhalten. Namentlich wird die These, die Kinder hätten den Fussgängerstreifen gehend und nicht rennend überquert, schlussendlich von keiner der aussagenden Personen mehr bestätigt. Als einzige diesbezügliche und somit relevante Aussage bleibt jene des Beschuldigten übrig, der konstant betont hat, die Kinder seien gerannt. Darauf muss angesichts der konkreten Beweislage in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" nachfolgend abgestellt werden. Im Ergebnis ist demnach zu erwägen, dass gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen und dieser wie folgt festzustellen ist: Der Beschuldigte hat am 20. November 2019 um 17:07 Uhr einen Linienbus von der Haltestelle "F. " her in Richtung G. strasse gelenkt. Als er sich in der H. gasse befunden hat, haben sich E. und D. vom Fussweg, welcher aus Sicht des Buschauffeurs linksseitig in die H. gasse einmündet und für ihn aufgrund der hohen Gebüsche sowie der Dunkelheit nicht einsehbar gewesen ist, zum Fussgängerstreifen (Höhe I. strasse) begeben und diesen ohne anzuhalten rennend überquert. Der Beschuldigte ist in diesem Moment mit 28 km/h gefahren und hat sich, als die Kinder in den von ihm einsehbaren Bereich gelangt sind, so nahe beim Fussgängerstreifen befunden, dass er nicht mehr rechtzeitig hat anhalten können. Folglich ist es trotz Vollbremsung auf dem genannten Fussgängerstreifen zum Zusammenstoss zwischen dem Bus und E. gekommen, woraufhin das Fahrzeug in der Mitte des Fussgängerstreifens zu stehen gekommen ist.
E. 4 Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln
E. 4.1 . a) Die Vorderrichterin hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig erklärt. Indem dieser das Vortrittsrecht der sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen beiden Fussgänger missachtet habe, sei der Tatbestand der groben Verkehrsverletzung objektiv erfüllt. Die exakte Geschwindigkeit der Fussgänger sei vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Der Beschuldigte sei Linienbuschauffeur und gebe selbst an, ortskundig zu sein und vom Schulhaus Kenntnis gehabt zu haben. Zudem sei ihm die Unfallstelle wegen ihrer Gefährlichkeit bekannt gewesen. Insofern hätte er die Geschwindigkeit des von ihm geführten Linienbusses diesen Gegebenheiten anpassen und insbesondere der ihm bekannten Gefahrenquellen besondere Aufmerksamkeit schenken müssen. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Kinder erst nach dem Zeugen C. gesehen habe, was einzig mit einer kurzen Unachtsamkeit von ihm zu erklären sei. Der Fussgängerstreifen sei für den ortskundigen Beschuldigten bereits von weitem sichtbar und der rechtsseitige Bereich daneben einsehbar gewesen. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht, dass besondere Vorkommnisse im Verkehrsgeschehen den Buschauffeur von der geforderten Aufmerksamkeit abgelenkt hätten. So mache er selbst geltend, dass es keinen Gegenverkehr gehabt habe. Da er die Strecke nicht zum ersten Mal gefahren sei und um die Gefährlichkeit der Stelle gewusst habe, hätte sich sein Augenmerk zweifellos auf allfällige Fussgänger auf dem linksseitigen Trottoir richten müssen, insbesondere, weil er um die Nähe des Schulhauses gewusst habe. Soweit er die beiden Kinder erst in der Mitte des Fussgängerstreifens zum ersten Mal erblickt habe, bedeute dies nichts anderes, als dass er bis zu diesem Moment und damit während längerer Zeit seine Pflicht, allfälligen Fussgängern erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, vernachlässigt bzw. die Geschwindigkeit seines Linienbusses nicht den gegebenen Verhältnissen angepasst habe, um ihnen den Vortritt zu gewähren. Weil er das naheliegende Schulhaus gekannt habe, sei er gerade auch deshalb zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen, weshalb ihm eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich verwehrt bleibe. b) Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt seien. Die beiden Kinder hätten gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV verstossen, indem sie auf den Fussgängerstreifen gerannt seien, als sich der Bus bereits so nahe befunden habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gewesen sei. Zudem habe er nicht gegen Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 SVG verstossen, da er seine Geschwindigkeit den schwierigen Umständen angepasst habe und vorsichtig gefahren sei. Mit plötzlich von einem nicht einzusehenden Fussweg hinter Büschen rennend auftauchenden Kindern habe er nicht quasi präventiv rechnen müssen, auch wenn er gewusst habe, dass sich dort eine Schule befinde. Die gefahrene Geschwindigkeit von 28 km/h sei angesichts der Tatsache, dass er freie Sicht auf das linksseitige Trottoir gehabt habe und sich darauf beim Herannähern des Busses niemand befunden habe, absolut adäquat gewesen. c) Die Staatsanwaltschaft bringt ein, die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz seien insgesamt zutreffend. Es sei richtig, dass der Beschuldigte den durch Büsche verdeckten Fussweg zum oder vom Schulhaus nicht habe einsehen können. Es werde von ihm auch nicht verlangt, die Geschwindigkeit auf Schritttempo zu reduzieren, weil dort Kinder direkt auf die Strasse rennen könnten. Dies ändere aber nach den Feststellungen zum Sachverhalt nichts an der Erkenntnis, dass der Beschuldigte nicht die von ihm verlangte Aufmerksamkeit auf die unumstritten gefährliche Stelle am linken Strassenrand gerichtet habe. Dies sei unabhängig davon, wie hoch das Tempo der beiden Kinder beim Betreten und auf der ersten Hälfte des Fussgängerstreifens genau gewesen sei. Er hätte die Fussgänger, welche sich gemäss seiner Aussage bereits deutlich auf der Strasse (Gegenfahrbahn) befunden hätten, als er sie das erste Mal wahrgenommen habe, früher bemerken müssen.
E. 4.2 a) Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 31 E. 5.1). b) Der Fahrzeugführer hat allgemein sein Fahrzeug so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten genügt (Art. 31 Abs. 1 SVG), was unter anderem bedingt, dass er seine Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwendet (vgl. Art. 3 Abs. 1 VRV). Dabei beurteilt sich das Mass der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.2., mit weiteren Hinweisen). c) Der Fahrzeugführer hat gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV). Damit verweist Art. 6 Abs. 1 VRV auf die im konkreten Einzelfall gebotene Geschwindigkeit. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist das Tempo stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. In der Nähe des Fussgängerstreifens muss der Fahrzeuglenker insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und das Trottoir haben und hat – sollte dies nicht der Fall sein – seine Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass er bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit anhalten kann (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3., mit weiteren Hinweisen). d) Aus Art. 26 Abs. 1 SVG wird der Vertrauensgrundsatz abgeleitet, welcher auch im Verhältnis zwischen Fahrzeuglenkern und Fussgängern im Bereich von Fussgängerstreifen gilt. Danach darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden. Schranke bildet Art. 26 Abs. 2 SVG, wonach besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Derjenige, der gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Zudem darf demjenigen die Berufung auf diesen Grundsatz nicht versagt werden, wenn die Beantwortung der Frage, ob er eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, gerade davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht. Denn es wäre zirkelschlüssig, in einem solchen Fall den Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden mit der Begründung, der Verkehrsteilnehmer habe eine Verkehrsnorm verletzt; denn dies hängt ja gerade davon ab, ob er sich auf ein verkehrsregelkonformes Verhalten der anderen verlassen durfte (BGer 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Freilich darf Art. 26 Abs. 2 SVG nicht dazu führen, dem Fahrzeuglenker in jedem Fall die Verletzung dieser besonderen Vorsichtspflicht vorzuwerfen, wenn er mit Angehörigen dieser besonders schutzwürdigen Personenkategorien zusammenstösst. Dem Motorfahrzeugführer kann nicht zugemutet werden, bloss wegen der entfernten Möglichkeit, dass ein Kind, das er nicht sieht und nicht sehen kann, unbedacht in die Fahrbahn laufen oder fahren könnte, die Geschwindigkeit so stark herabzusetzen, dass Unfälle unter allen Umständen vermieden werden ( Hans Giger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 9. Auflage, Zürich 2022, N 21 zu Art. 26 SVG). e) Auf dem Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Vortritt, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 SVG). Sie dürfen vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (Art. 47 Abs. 2 VRV). Zwischen den Bestimmungen, die das Verhalten der Fahrzeugführer an Fussgängerstreifen regeln (Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV), und jenen, die das Vortrittsrecht der Fussgänger auf den Streifen ordnen (Art. 49 Abs. 2 SVG, Art. 47 Abs. 2 VRV), besteht eine Wechselwirkung, welche bei der Auslegung dieser Bestimmungen zu berücksichtigen ist. Der Fahrzeuglenker muss nach den Bestimmungen über die Ausübung des Vortrittsrechts der Fussgänger nicht damit rechnen, dass eine Person erst dann den Streifen betritt oder diese Absicht anzeigt, wenn sich das Fahrzeug bereits unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen befindet, sondern er darf erwarten, dass der Fussgänger den Vortritt in angemessener Entfernung vor dem herannahen-den Fahrzeug geltend macht. Diese Beschränkung des Vortrittsrechts, die sowohl im Interesse der Fussgänger wie der Fahrzeugführer liegt, ist notwendig, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten sowie wenn der Verkehrsfluss nicht in unerträglicher Weise behindert werden soll. Andererseits darf die Ausübung des Vortrittsrechts des Fussgängers nicht von der Geschwindigkeit herannahender Fahrzeuge abhängig gemacht werden, wozu die Vorschrift Anlass geben könnte, dass der Fussgänger den Vortritt nicht beanspruchen dürfte, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig halten könnte. Mit der Verpflichtung des Fahrzeuglenkers zur Reduzierung der Geschwindigkeit vor Fussgängerstreifen soll verhindert werden, dass dieser durch schnelles Fahren dem Fussgänger die Ausübung des Vortrittsrechts verunmöglicht. Es kann nicht dem Fahrzeugführer überlassen sein, durch die Geschwindigkeit, mit welcher er auf den Streifen zufährt, die für die Ausübung des Vortritts angemessene Entfernung frei zu bestimmen. Er muss sich vielmehr mit so mässiger Geschwindigkeit dem Streifen nähern, dass dem Fussgänger, der den Vortritt in angemessener Entfernung vom Fahrzeug beansprucht, genügend Zeit bleibt, um die Fahrbahn auf dem Streifen ungehindert zu überqueren (BGer 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015 E. 2.2.). f) In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit weiteren Hinweisen) ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn sich der Täter der konkreten oder auch nur der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. Diesfalls ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, welches auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen kann (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2015, N 68 f. zu Art. 90 SVG). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach bundesgerichtlicher Auffassung freilich restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von der objektiven Schwere der Verkehrsregelverletzung auf die subjektive Rücksichtslosigkeit geschlossen werden darf. Trotzdem geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.1) davon aus, dass die objektive Schwere der Tat ein Indiz für die Annahme von subjektiv schwerem Verschulden bzw. Rücksichtslosigkeit darstellt. Und zwar dergestalt, dass je schwerer der Verkehrsregelverstoss objektiv wiegt, desto eher Rücksichtslosigkeit zu bejahen ist, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen.
E. 4.3 a) Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte unter Berücksichtigung des vorgängig definierten massgeblichen Sachverhalts der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht hat. b) Bei Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 SVG sowie Art. 6 Abs. 1 VRV handelt es sich zweifelsohne um grundlegende Verkehrsregeln, welche wesentlich sind für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3. und 2.4.2., mit weiteren Hinweisen) stellt die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeug- lenker grundsätzlich sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln dar. Bei einem unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern nahe, da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Geschwindigkeit schwere oder schwerste Verletzungen davontragen können. c) Vorliegend ist aufgrund des in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" eruierten Sachverhalts davon auszugehen, dass die beiden Kinder vom Fussweg herkommend ohne anzuhalten über den Fussgängerstreifen gerannt sind (E. 3.3). Dabei erscheint es – wie bereits in E. 3.2 lit. c festgehalten – aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als naheliegend, dass die Kinder bereits vor dem Betreten des Fussgängerstreifens gerannt sind bzw. sich rennend auf diesen begeben haben. Die Distanz zwischen dem von der Strasse aufgrund hoher Büsche nicht einsehbaren Fussweg bis zum zweiten Streifen des Fussgängerstreifens bzw. zum Unfallort beträgt nur wenige Meter, welche von einem rennenden Kind innerhalb von ein bis zwei Sekunden problemlos zurückgelegt werden kann. Für den Beschuldigten ist es aufgrund der dichten Büsche unbestrittenermassen nicht möglich gewesen, die Kinder bereits auf dem Fussweg zu erkennen, sondern erst, als diese vom Fussweg auf das Trottoir eingebogen sind, zumal es zum betreffenden Zeitpunkt (20. November 2019, 17:07 Uhr) dunkel gewesen ist. Weiter hat der Beschuldigte nicht davon ausgehen müssen, dass Kinder ohne anzuhalten und rennend den Fussgängerstreifen überqueren, ungeachtet davon, dass er von der nahegelegenen Schule gewusst hat. Die bloss theoretische Möglichkeit eines Fehlverhaltens von am Strassenverkehr partizipierender Kinder genügt nicht zur Annahme von konkreten Anzeichen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG (vgl. BGer 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015 E. 2.2). Der Beschuldigte hat mithin nicht annehmen müssen, dass vom Fussweg herkommende, rennende Personen in Missachtung der geltenden Regeln überraschend den Fussgängerstreifen betreten würden, so dass er nicht mehr rechtzeitig hat anhalten können. Vielmehr hat er mangels gegenteiliger Hinweise darauf abstellen dürfen, dass Personen vor dem Überqueren des Streifens ihre Beobachtungs- und allfällige Wartepflichten erfüllen. In casu haben die Kinder somit gegen Art. 49 Abs. 2 SVG verstossen, wonach es untersagt ist, den Fussgängerstreifen überraschend zu betreten. Dies ist dann anzunehmen, wenn es dem Fahrzeugführer nach Massgabe seiner Entfernung und Geschwindigkeit trotz aller Aufmerksamkeit nicht mehr möglich ist, rechtzeitig anzuhalten. Der Fussgänger darf nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV von seinem Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn ein Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (vgl. Giger , a.a.O., N 14 zu Art. 49 SVG). Vorliegend ist festzustellen, dass der Bus im Zeitpunkt, als die Kinder den Fussgängerstreifen erreicht und unmittelbar betreten haben, schon so nahe gewesen ist, dass es dem Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen ist, anzuhalten. Dabei ist zu betonen, dass der Beschuldigte mit lediglich 28 km/h gefahren ist, bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts, womit er das Tempo offensichtlich aufgrund der besonderen örtlichen Begebenheiten bereits stark reduziert hat. Daraus erhellt, dass der Beschuldigte in jeder Hinsicht mit einer den Umständen angepassten Geschwindigkeit gefahren und ihm auch keine mangelnde Aufmerksamkeit anzulasten ist. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass in casu nicht von einer Missachtung des Vortrittrechts von Fussgängern auszugehen ist, sondern vielmehr die beiden Kinder für den Beschuldigten derart überraschend und nicht vorhersehbar den Fussgängerstreifen rennend betreten haben, dass es ihm schlechterdings nicht mehr möglich gewesen ist, trotz gehöriger Aufmerksamkeit und den konkreten Umständen angepasster Geschwindigkeit rechtzeitig anzuhalten. Damit ist dem Beschuldigten kein Verstoss gegen strassenverkehrsrechtliche Vorschriften vorzuwerfen, womit keine Zuwiderhandlung gegen Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegt.
E. 5 Fazit Demzufolge ist der Beschuldigte in Gutheissung seiner Berufung und dementsprechend in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 33 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV freizusprechen.
E. 6 Kostenfolge vor Straf- und Kantonsgericht
E. 6.1 Zufolge des vorliegenden Freispruchs gehen in Abänderung des angefochtenen Urteils die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2'554.-- in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario zu Lasten des Staates. Des Weiteren wird A. für das erstinstanzliche Verfahren nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates ausgerichtet. Diese Entschädigung richtet sich nach den beiden Honorarnoten seines Rechtsvertreters vom 10. August 2022 (14,6 Stunden Aufwand zu CHF 250.--/h plus Auslagen von CHF 109.50 und CHF 289.50 Mehrwertsteuer sowie 6,53 Stunden Aufwand zu CHF 250.--/h plus Auslagen von CHF 49.-- und CHF 129.50 Mehrwertsteuer), wobei beim geltend gemachten Aufwand im Umfang von 21,13 Stunden ein zusätzlicher Aufwand für die strafgerichtliche Hauptverhandlung von 3,3 Stunden (2,3 Stunden Hauptverhandlung und 1 Stunde Weg) einzubeziehen ist, womit insgesamt ein anrechenbarer Aufwand von 24,43 Stunden zu jeweils CHF 250.--/h zu vergüten ist. Zusammenfassend wird damit dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 6'748.50 (24,43 Stunden Aufwand zu CHF 250.--/h plus Auslagen von CHF 158.50 und CHF 482.50 Mehrwertsteuer) ausbezahlt.
E. 6.2 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Gestützt darauf rechtfertigt es sich sodann, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 3'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'000.--sowie Auslagen von CHF 500.--) dem Staat aufzuerlegen. Schliesslich wird A. wiederum nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auch für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 4. April 2023 in der Höhe von CHF 2'512.65 (9,06 Stunden Aufwand zu CHF 250.--/h plus Auslagen von CHF 68.-- und CHF 179.65 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.
Dispositiv
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'554.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten aufgehoben und durch folgendes Erkenntnis ersetzt:
- A. wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. April 2020 von Schuld und Strafe freigesprochen .
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2'554.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'554.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, gehen zu Lasten des Staates .
- A. wird eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 6'748.50 (inklusive Auslagen und CHF 482.50 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'000.-- sowie Auslagen von CHF 500.--) gehen zu Lasten des Staates. III. A. wird für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 2'512.65 (inklusive Auslagen und CHF 179.65 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V. Fabian Leimgruber Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.05.2023 460 22 201 (460 2022 201)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Mai 2023 (460 22 201) Strafrecht Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Fabian Leimgruber Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Advokat Peter Nedwed, Steinenvorstadt 73, Postfach, 4002 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 11. August 2022) A. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 11. August 2022 wurde A. in teilweiser Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. April 2020 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.-- (bzw. im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 33 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 106 StGB. Sodann wurde der Beschuldigte dazu verpflichtet, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'554.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'554.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, zu tragen. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 11. August 2022 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Peter Nedwed, mit Schreiben vom 12. August 2022 die Berufung an und brachte sodann in der Berufungserklärung vom 16. Dezember 2022 folgende Rechtsbegehren vor: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 1); dies unter o/e-Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Staates (Ziff. 2). C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, liess sich mit Stellungnahme vom 6. Januar 2023 zur Berufungserklärung des Beschuldigten vernehmen und brachte dabei vor, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. D. Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort ein und begehrte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 11. August 2022 die vollumfängliche Abweisung der Berufung; dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Februar 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. F. Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 24. Februar 2023 auf eine begründete replizierende Stellungnahme und hielt an seinen bisherigen Ausführungen fest. Erwägungen 1. Formalien und Verfahrensgegenstand 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungs-instanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten. 1.2 Verfahrensgegenstand Gegen das erstinstanzliche Urteil hat lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, wobei er den vorinstanzlichen Richterspruch im Rahmen seiner Berufungserklärung vollumfänglich angefochten hat. 2. Darlegungen der Parteien 2.1 Ausführungen des Beschuldigten (...) 2.2 Ausführungen der Staatsanwaltschaft (...) 3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 3.1 Verfahrensgrundsätze (...) 3.2 Beweiswürdigung (...) 3.3 Sachverhalt Bei der Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts ist gestützt auf die vorstehend dargelegten Erwägungen zu konstatieren, dass der Beschuldigte konstant und im Kerngeschehen gleichlautend ausgesagt hat, die Kinder seien über den Fussgängerstreifen gerannt und er habe sofort gebremst, als er diese erblickt habe. In den wesentlichen Punkten werden seine Aussagen, namentlich in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit sowie die getätigte Vollbremsung, durch die objektiven Beweise, insbesondere die Auswertung des Fahrtenschreibers, bestätigt. Die (teilweise bloss sinngemäss wiedergegebenen) gegenteiligen Depositionen von B. , C. , D. und E. sind – wie oben gezeigt – nicht geeignet, diese Sachverhaltsvariante begründet in Zweifel zu ziehen, nachdem diese Aussagen in namhaften Teilen durch objektive Beweise widerlegt werden und zudem die jeweils späteren förmlichen Zeugen-aussagen von B. und C. ganz erheblich von ihren früheren Angaben abweichen bzw. überhaupt nichts mehr zum eigentlichen Kerngeschehen beinhalten. Namentlich wird die These, die Kinder hätten den Fussgängerstreifen gehend und nicht rennend überquert, schlussendlich von keiner der aussagenden Personen mehr bestätigt. Als einzige diesbezügliche und somit relevante Aussage bleibt jene des Beschuldigten übrig, der konstant betont hat, die Kinder seien gerannt. Darauf muss angesichts der konkreten Beweislage in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" nachfolgend abgestellt werden. Im Ergebnis ist demnach zu erwägen, dass gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen und dieser wie folgt festzustellen ist: Der Beschuldigte hat am 20. November 2019 um 17:07 Uhr einen Linienbus von der Haltestelle "F. " her in Richtung G. strasse gelenkt. Als er sich in der H. gasse befunden hat, haben sich E. und D. vom Fussweg, welcher aus Sicht des Buschauffeurs linksseitig in die H. gasse einmündet und für ihn aufgrund der hohen Gebüsche sowie der Dunkelheit nicht einsehbar gewesen ist, zum Fussgängerstreifen (Höhe I. strasse) begeben und diesen ohne anzuhalten rennend überquert. Der Beschuldigte ist in diesem Moment mit 28 km/h gefahren und hat sich, als die Kinder in den von ihm einsehbaren Bereich gelangt sind, so nahe beim Fussgängerstreifen befunden, dass er nicht mehr rechtzeitig hat anhalten können. Folglich ist es trotz Vollbremsung auf dem genannten Fussgängerstreifen zum Zusammenstoss zwischen dem Bus und E. gekommen, woraufhin das Fahrzeug in der Mitte des Fussgängerstreifens zu stehen gekommen ist. 4. Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln 4.1 . a) Die Vorderrichterin hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig erklärt. Indem dieser das Vortrittsrecht der sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen beiden Fussgänger missachtet habe, sei der Tatbestand der groben Verkehrsverletzung objektiv erfüllt. Die exakte Geschwindigkeit der Fussgänger sei vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Der Beschuldigte sei Linienbuschauffeur und gebe selbst an, ortskundig zu sein und vom Schulhaus Kenntnis gehabt zu haben. Zudem sei ihm die Unfallstelle wegen ihrer Gefährlichkeit bekannt gewesen. Insofern hätte er die Geschwindigkeit des von ihm geführten Linienbusses diesen Gegebenheiten anpassen und insbesondere der ihm bekannten Gefahrenquellen besondere Aufmerksamkeit schenken müssen. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Kinder erst nach dem Zeugen C. gesehen habe, was einzig mit einer kurzen Unachtsamkeit von ihm zu erklären sei. Der Fussgängerstreifen sei für den ortskundigen Beschuldigten bereits von weitem sichtbar und der rechtsseitige Bereich daneben einsehbar gewesen. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht, dass besondere Vorkommnisse im Verkehrsgeschehen den Buschauffeur von der geforderten Aufmerksamkeit abgelenkt hätten. So mache er selbst geltend, dass es keinen Gegenverkehr gehabt habe. Da er die Strecke nicht zum ersten Mal gefahren sei und um die Gefährlichkeit der Stelle gewusst habe, hätte sich sein Augenmerk zweifellos auf allfällige Fussgänger auf dem linksseitigen Trottoir richten müssen, insbesondere, weil er um die Nähe des Schulhauses gewusst habe. Soweit er die beiden Kinder erst in der Mitte des Fussgängerstreifens zum ersten Mal erblickt habe, bedeute dies nichts anderes, als dass er bis zu diesem Moment und damit während längerer Zeit seine Pflicht, allfälligen Fussgängern erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, vernachlässigt bzw. die Geschwindigkeit seines Linienbusses nicht den gegebenen Verhältnissen angepasst habe, um ihnen den Vortritt zu gewähren. Weil er das naheliegende Schulhaus gekannt habe, sei er gerade auch deshalb zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen, weshalb ihm eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich verwehrt bleibe. b) Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt seien. Die beiden Kinder hätten gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV verstossen, indem sie auf den Fussgängerstreifen gerannt seien, als sich der Bus bereits so nahe befunden habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gewesen sei. Zudem habe er nicht gegen Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 SVG verstossen, da er seine Geschwindigkeit den schwierigen Umständen angepasst habe und vorsichtig gefahren sei. Mit plötzlich von einem nicht einzusehenden Fussweg hinter Büschen rennend auftauchenden Kindern habe er nicht quasi präventiv rechnen müssen, auch wenn er gewusst habe, dass sich dort eine Schule befinde. Die gefahrene Geschwindigkeit von 28 km/h sei angesichts der Tatsache, dass er freie Sicht auf das linksseitige Trottoir gehabt habe und sich darauf beim Herannähern des Busses niemand befunden habe, absolut adäquat gewesen. c) Die Staatsanwaltschaft bringt ein, die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz seien insgesamt zutreffend. Es sei richtig, dass der Beschuldigte den durch Büsche verdeckten Fussweg zum oder vom Schulhaus nicht habe einsehen können. Es werde von ihm auch nicht verlangt, die Geschwindigkeit auf Schritttempo zu reduzieren, weil dort Kinder direkt auf die Strasse rennen könnten. Dies ändere aber nach den Feststellungen zum Sachverhalt nichts an der Erkenntnis, dass der Beschuldigte nicht die von ihm verlangte Aufmerksamkeit auf die unumstritten gefährliche Stelle am linken Strassenrand gerichtet habe. Dies sei unabhängig davon, wie hoch das Tempo der beiden Kinder beim Betreten und auf der ersten Hälfte des Fussgängerstreifens genau gewesen sei. Er hätte die Fussgänger, welche sich gemäss seiner Aussage bereits deutlich auf der Strasse (Gegenfahrbahn) befunden hätten, als er sie das erste Mal wahrgenommen habe, früher bemerken müssen. 4.2 a) Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 31 E. 5.1). b) Der Fahrzeugführer hat allgemein sein Fahrzeug so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten genügt (Art. 31 Abs. 1 SVG), was unter anderem bedingt, dass er seine Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwendet (vgl. Art. 3 Abs. 1 VRV). Dabei beurteilt sich das Mass der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.2., mit weiteren Hinweisen). c) Der Fahrzeugführer hat gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV). Damit verweist Art. 6 Abs. 1 VRV auf die im konkreten Einzelfall gebotene Geschwindigkeit. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist das Tempo stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. In der Nähe des Fussgängerstreifens muss der Fahrzeuglenker insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und das Trottoir haben und hat – sollte dies nicht der Fall sein – seine Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass er bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit anhalten kann (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3., mit weiteren Hinweisen). d) Aus Art. 26 Abs. 1 SVG wird der Vertrauensgrundsatz abgeleitet, welcher auch im Verhältnis zwischen Fahrzeuglenkern und Fussgängern im Bereich von Fussgängerstreifen gilt. Danach darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden. Schranke bildet Art. 26 Abs. 2 SVG, wonach besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Derjenige, der gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Zudem darf demjenigen die Berufung auf diesen Grundsatz nicht versagt werden, wenn die Beantwortung der Frage, ob er eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, gerade davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht. Denn es wäre zirkelschlüssig, in einem solchen Fall den Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden mit der Begründung, der Verkehrsteilnehmer habe eine Verkehrsnorm verletzt; denn dies hängt ja gerade davon ab, ob er sich auf ein verkehrsregelkonformes Verhalten der anderen verlassen durfte (BGer 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Freilich darf Art. 26 Abs. 2 SVG nicht dazu führen, dem Fahrzeuglenker in jedem Fall die Verletzung dieser besonderen Vorsichtspflicht vorzuwerfen, wenn er mit Angehörigen dieser besonders schutzwürdigen Personenkategorien zusammenstösst. Dem Motorfahrzeugführer kann nicht zugemutet werden, bloss wegen der entfernten Möglichkeit, dass ein Kind, das er nicht sieht und nicht sehen kann, unbedacht in die Fahrbahn laufen oder fahren könnte, die Geschwindigkeit so stark herabzusetzen, dass Unfälle unter allen Umständen vermieden werden ( Hans Giger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 9. Auflage, Zürich 2022, N 21 zu Art. 26 SVG). e) Auf dem Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Vortritt, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 SVG). Sie dürfen vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (Art. 47 Abs. 2 VRV). Zwischen den Bestimmungen, die das Verhalten der Fahrzeugführer an Fussgängerstreifen regeln (Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV), und jenen, die das Vortrittsrecht der Fussgänger auf den Streifen ordnen (Art. 49 Abs. 2 SVG, Art. 47 Abs. 2 VRV), besteht eine Wechselwirkung, welche bei der Auslegung dieser Bestimmungen zu berücksichtigen ist. Der Fahrzeuglenker muss nach den Bestimmungen über die Ausübung des Vortrittsrechts der Fussgänger nicht damit rechnen, dass eine Person erst dann den Streifen betritt oder diese Absicht anzeigt, wenn sich das Fahrzeug bereits unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen befindet, sondern er darf erwarten, dass der Fussgänger den Vortritt in angemessener Entfernung vor dem herannahen-den Fahrzeug geltend macht. Diese Beschränkung des Vortrittsrechts, die sowohl im Interesse der Fussgänger wie der Fahrzeugführer liegt, ist notwendig, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten sowie wenn der Verkehrsfluss nicht in unerträglicher Weise behindert werden soll. Andererseits darf die Ausübung des Vortrittsrechts des Fussgängers nicht von der Geschwindigkeit herannahender Fahrzeuge abhängig gemacht werden, wozu die Vorschrift Anlass geben könnte, dass der Fussgänger den Vortritt nicht beanspruchen dürfte, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig halten könnte. Mit der Verpflichtung des Fahrzeuglenkers zur Reduzierung der Geschwindigkeit vor Fussgängerstreifen soll verhindert werden, dass dieser durch schnelles Fahren dem Fussgänger die Ausübung des Vortrittsrechts verunmöglicht. Es kann nicht dem Fahrzeugführer überlassen sein, durch die Geschwindigkeit, mit welcher er auf den Streifen zufährt, die für die Ausübung des Vortritts angemessene Entfernung frei zu bestimmen. Er muss sich vielmehr mit so mässiger Geschwindigkeit dem Streifen nähern, dass dem Fussgänger, der den Vortritt in angemessener Entfernung vom Fahrzeug beansprucht, genügend Zeit bleibt, um die Fahrbahn auf dem Streifen ungehindert zu überqueren (BGer 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015 E. 2.2.). f) In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit weiteren Hinweisen) ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn sich der Täter der konkreten oder auch nur der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. Diesfalls ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, welches auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen kann (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2015, N 68 f. zu Art. 90 SVG). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach bundesgerichtlicher Auffassung freilich restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von der objektiven Schwere der Verkehrsregelverletzung auf die subjektive Rücksichtslosigkeit geschlossen werden darf. Trotzdem geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.1) davon aus, dass die objektive Schwere der Tat ein Indiz für die Annahme von subjektiv schwerem Verschulden bzw. Rücksichtslosigkeit darstellt. Und zwar dergestalt, dass je schwerer der Verkehrsregelverstoss objektiv wiegt, desto eher Rücksichtslosigkeit zu bejahen ist, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. 4.3 a) Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte unter Berücksichtigung des vorgängig definierten massgeblichen Sachverhalts der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht hat. b) Bei Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 SVG sowie Art. 6 Abs. 1 VRV handelt es sich zweifelsohne um grundlegende Verkehrsregeln, welche wesentlich sind für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3. und 2.4.2., mit weiteren Hinweisen) stellt die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeug- lenker grundsätzlich sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln dar. Bei einem unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern nahe, da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Geschwindigkeit schwere oder schwerste Verletzungen davontragen können. c) Vorliegend ist aufgrund des in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" eruierten Sachverhalts davon auszugehen, dass die beiden Kinder vom Fussweg herkommend ohne anzuhalten über den Fussgängerstreifen gerannt sind (E. 3.3). Dabei erscheint es – wie bereits in E. 3.2 lit. c festgehalten – aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als naheliegend, dass die Kinder bereits vor dem Betreten des Fussgängerstreifens gerannt sind bzw. sich rennend auf diesen begeben haben. Die Distanz zwischen dem von der Strasse aufgrund hoher Büsche nicht einsehbaren Fussweg bis zum zweiten Streifen des Fussgängerstreifens bzw. zum Unfallort beträgt nur wenige Meter, welche von einem rennenden Kind innerhalb von ein bis zwei Sekunden problemlos zurückgelegt werden kann. Für den Beschuldigten ist es aufgrund der dichten Büsche unbestrittenermassen nicht möglich gewesen, die Kinder bereits auf dem Fussweg zu erkennen, sondern erst, als diese vom Fussweg auf das Trottoir eingebogen sind, zumal es zum betreffenden Zeitpunkt (20. November 2019, 17:07 Uhr) dunkel gewesen ist. Weiter hat der Beschuldigte nicht davon ausgehen müssen, dass Kinder ohne anzuhalten und rennend den Fussgängerstreifen überqueren, ungeachtet davon, dass er von der nahegelegenen Schule gewusst hat. Die bloss theoretische Möglichkeit eines Fehlverhaltens von am Strassenverkehr partizipierender Kinder genügt nicht zur Annahme von konkreten Anzeichen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG (vgl. BGer 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015 E. 2.2). Der Beschuldigte hat mithin nicht annehmen müssen, dass vom Fussweg herkommende, rennende Personen in Missachtung der geltenden Regeln überraschend den Fussgängerstreifen betreten würden, so dass er nicht mehr rechtzeitig hat anhalten können. Vielmehr hat er mangels gegenteiliger Hinweise darauf abstellen dürfen, dass Personen vor dem Überqueren des Streifens ihre Beobachtungs- und allfällige Wartepflichten erfüllen. In casu haben die Kinder somit gegen Art. 49 Abs. 2 SVG verstossen, wonach es untersagt ist, den Fussgängerstreifen überraschend zu betreten. Dies ist dann anzunehmen, wenn es dem Fahrzeugführer nach Massgabe seiner Entfernung und Geschwindigkeit trotz aller Aufmerksamkeit nicht mehr möglich ist, rechtzeitig anzuhalten. Der Fussgänger darf nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV von seinem Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn ein Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (vgl. Giger , a.a.O., N 14 zu Art. 49 SVG). Vorliegend ist festzustellen, dass der Bus im Zeitpunkt, als die Kinder den Fussgängerstreifen erreicht und unmittelbar betreten haben, schon so nahe gewesen ist, dass es dem Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen ist, anzuhalten. Dabei ist zu betonen, dass der Beschuldigte mit lediglich 28 km/h gefahren ist, bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts, womit er das Tempo offensichtlich aufgrund der besonderen örtlichen Begebenheiten bereits stark reduziert hat. Daraus erhellt, dass der Beschuldigte in jeder Hinsicht mit einer den Umständen angepassten Geschwindigkeit gefahren und ihm auch keine mangelnde Aufmerksamkeit anzulasten ist. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass in casu nicht von einer Missachtung des Vortrittrechts von Fussgängern auszugehen ist, sondern vielmehr die beiden Kinder für den Beschuldigten derart überraschend und nicht vorhersehbar den Fussgängerstreifen rennend betreten haben, dass es ihm schlechterdings nicht mehr möglich gewesen ist, trotz gehöriger Aufmerksamkeit und den konkreten Umständen angepasster Geschwindigkeit rechtzeitig anzuhalten. Damit ist dem Beschuldigten kein Verstoss gegen strassenverkehrsrechtliche Vorschriften vorzuwerfen, womit keine Zuwiderhandlung gegen Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegt. 5. Fazit Demzufolge ist der Beschuldigte in Gutheissung seiner Berufung und dementsprechend in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 33 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV freizusprechen. 6. Kostenfolge vor Straf- und Kantonsgericht 6.1. Zufolge des vorliegenden Freispruchs gehen in Abänderung des angefochtenen Urteils die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2'554.-- in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario zu Lasten des Staates. Des Weiteren wird A. für das erstinstanzliche Verfahren nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates ausgerichtet. Diese Entschädigung richtet sich nach den beiden Honorarnoten seines Rechtsvertreters vom 10. August 2022 (14,6 Stunden Aufwand zu CHF 250.--/h plus Auslagen von CHF 109.50 und CHF 289.50 Mehrwertsteuer sowie 6,53 Stunden Aufwand zu CHF 250.--/h plus Auslagen von CHF 49.-- und CHF 129.50 Mehrwertsteuer), wobei beim geltend gemachten Aufwand im Umfang von 21,13 Stunden ein zusätzlicher Aufwand für die strafgerichtliche Hauptverhandlung von 3,3 Stunden (2,3 Stunden Hauptverhandlung und 1 Stunde Weg) einzubeziehen ist, womit insgesamt ein anrechenbarer Aufwand von 24,43 Stunden zu jeweils CHF 250.--/h zu vergüten ist. Zusammenfassend wird damit dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 6'748.50 (24,43 Stunden Aufwand zu CHF 250.--/h plus Auslagen von CHF 158.50 und CHF 482.50 Mehrwertsteuer) ausbezahlt. 6.2. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Gestützt darauf rechtfertigt es sich sodann, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 3'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'000.--sowie Auslagen von CHF 500.--) dem Staat aufzuerlegen. Schliesslich wird A. wiederum nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auch für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 4. April 2023 in der Höhe von CHF 2'512.65 (9,06 Stunden Aufwand zu CHF 250.--/h plus Auslagen von CHF 68.-- und CHF 179.65 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 11. August 2022, auszugsweise lautend: "1. A. wird in teilweiser Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. April 2020 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- , im Falle der Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 33 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'554.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten aufgehoben und durch folgendes Erkenntnis ersetzt:
1. A. wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. April 2020 von Schuld und Strafe freigesprochen .
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2'554.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'554.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, gehen zu Lasten des Staates .
3. A. wird eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 6'748.50 (inklusive Auslagen und CHF 482.50 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'000.-- sowie Auslagen von CHF 500.--) gehen zu Lasten des Staates. III. A. wird für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 2'512.65 (inklusive Auslagen und CHF 179.65 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V. Fabian Leimgruber Dieser Entscheid ist rechtskräftig.