Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Formalien und Verfahrensgegenstand (...)
E. 2 Darlegungen der Parteien (...)
E. 3 Tatsächliches (...)
E. 4 Rechtliches
E. 4.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG macht sich des unlauteren Wettbewerbs strafbar, wer vorsätzlich andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt.
E. 4.2 Täter nach Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG kann jedermann sein. Der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs setzt nicht voraus, dass es sich beim Täter um einen Konkurrenten oder einen anderen Wettbewerbsteilnehmer handelt, mithin muss kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Täter und dem Verletzten bestehen, weshalb sich eine unlautere herabsetzende Erklärung namentlich auch im redaktionellen Teil eines Presseerzeugnisses finden kann ( Mathis Berger , in: Basler Kommentar UWG, Basel 2013, N 13 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; BGE 117 IV 193 E. 1). Die unlautere Mitteilung muss einen Dritten oder dessen Marktauftritt zum Gegenstand haben. Betrifft sie einen Dritten, so muss es sich bei diesem um einen Teilnehmer am wirtschaftlichen Wettbewerb handeln. Bei herabsetzenden Kundgaben in Bezug auf Personen, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, fehlt es bereits an einer Wettbewerbshandlung des sich Mitteilenden, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ausscheidet ( Berger , a.a.O., N 21 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Philippe Spitz , in: Stämpflis Handkommentar UWG, 2. Auflage, Basel 2016, N 43 f., 46 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG).
E. 4.3 Die Tathandlung besteht bei Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in einer Herabsetzung durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Aussagen. Erfasst wird dabei jede Art eines Kommunikationsverhaltens gegenüber Dritten, ungeachtet der Form desselben. Dabei kann es sich um eine Tatsachenbehauptung, ein Werturteil oder ein gemischtes Werturteil handeln. Für das Verständnis der in Frage stehenden Verlautbarung ist auf eine objektivierende Betrachtungsweise abzustellen. Die Darstellung ist so zu interpretieren, wie sie von einem unbefangenen Durchschnittsadressaten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls verstanden wird. Dabei fallen allerdings nur Angaben, die einen Bezug zum Wettbewerb aufweisen, also zur Rivalität im wirtschaftlichen Bereich zwischen Personen, die ihre Leistungen anbieten und damit einen möglichst grossen Marktanteil erlangen möchten, in den Anwendungsbereich des Tatbestands. Der Wettbewerbsbezug einer Mitteilung liegt vor, wenn diese aufgrund ihres Gehalts objektiv geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen. Sie muss durch Marktteilnehmer, d.h. Dritte, die potenziell mit der betroffenen Person in eine Geschäftsbeziehung treten könnten, wahrgenommen werden können. Der Nachweis einer tatsächlichen Beeinflussung des Wettbewerbs durch die in Frage stehende Bekundung ist dabei nicht vorausgesetzt. Es handelt sich bei Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt ( Berger , a.a.O., N 10 f., 15 ff., 22 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG.; Spitz , a.a.O., N 26 ff., 49 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a. UWG). Bei der Aussage muss es sich schliesslich um eine qualifizierte Herabsetzung eines Wettbewerbsteilnehmers handeln. Erfasst werden dabei nur Herabsetzungen von einer gewissen Schwere, es genügt folglich nicht jede Darlegung, die nach dem Verständnis eines Durchschnittsadressaten ein negatives Bild zeichnet. Vorausgesetzt ist vielmehr ein eigentliches Verächtlichmachen, Heruntermachen, Schlechtmachen oder Anschwärzen ( Spitz , a.a.O., N 29 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Berger , a.a.O., N 27 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; BGE 123 IV 211 E. 3b; 122 IV 33 E. 2c). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Herabsetzung in den einzelnen Behauptungen zu suchen. Der Gesamteindruck, der aus einem Text als Ganzem hervorgeht, stellt nur ein Auslegungsmittel für die einzelne Aussage dar. Massgeblich ist stets, wie der Durchschnittsadressat die einzelne Angabe im Gesamtzusammenhang versteht (BGE 124 IV 162 E. 4b; BGer 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 2c). Eine Separatbetrachtung verbietet sich indessen, wenn sie dem Gesamtbild widerspricht. Insofern kann der Gesamtzusammenhang eine einzelne Bemerkung relativieren ( Spitz , a.a.O., N 33 ff. zu Art. 3 Abs 1 lit. a UWG; Berger , a.a.O., N 19 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Liegt eine herabsetzende Äusserung im vorgenannten Sinne vor, ist diese allein aufgrund ihres herabsetzenden Charakters indessen noch nicht unlauter. Vielmehr erfüllt sie die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nur, wenn sie überdies unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist. Unrichtig ist eine Darstellung, die inhaltlich nicht mit der Realität übereinstimmt, wenn also eine Diskrepanz zwischen ihrem Aussagegehalt nach dem Verständnis eines Durchschnittsadressaten und ihrem objektiven Wahrheitsgehalt besteht ( Berger , a.a.O., N 30 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Spitz , a.a.O., N 34 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Irreführend ist eine Verlautbarung, wenn sie geeignet ist, beim Durchschnittsadressaten eine falsche Vorstellung des fraglichen Sachverhalts hervorzurufen oder eine vom wirklichen Sachverhalt abweichende Vorstellung, ohne dass diese genauer umschrieben werden kann. Die irreführende Darlegung kann dabei inhaltlich wahr oder unwahr sein. Auch hier genügt die blosse abstrakte Gefahr der Irreführung. Diese liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten durch die Erklärung täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt ( Berger , a.a.O., N 38 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Spitz , a.a.O., N 37 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Unnötig verletzend ist eine Mitteilung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesslich dann, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd, unsachlich oder unhaltbar ist. Massgeblich ist wiederum der Eindruck eines Durchschnittsadressaten. Unnötig verletzend kann dabei sowohl die Form der Kundgabe als auch deren Inhalt oder deren Zweck sein ( Berger , a.a.O., N 45 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Spitz , a.a.O., N 40 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG).
E. 4.4 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandselemente, wobei Eventualdolus ausreicht. Für die wissensseitig erforderliche Bedeutungskenntnis genügt, dass der Täter weiss, dass sein Verhalten rechtlich problematisch ist ( Schaffner / Spitz , a.a.O., N 55 ff. zu Art. 23 UWG; BGer 6S.677/2011 vom 16. März 2002 E. 5b/bb).
E. 4.5 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Berichterstattungen in den Medien darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern (eventual-)vorsätzliche unrichtige oder irreführende Angaben über einen Wettbewerbsteilnehmer durch die Meinungsäusserungsbzw. die Medienfreiheit gerechtfertigt sein könnten, dass vernünftigerweise aber auch nicht jede (eventual-)vorsätzliche unrichtige oder irreführende negative Bekundung über einen Unternehmer oder ein Unternehmen bzw. über dessen Leistungen, sei es in der Medienberichterstattung oder in anderen Zusammenhängen, strafbar sei (BGer 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7 b/bb). Das Merkmal des "Herabsetzens" bietet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Ansatzpunkt zur gebotenen Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, namentlich unter dem Aspekt der verfassungskonformen Auslegung (BGE 123 IV 211 E. 3b; 122 IV 33 E. 2; BGer 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3; 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7 b/bb). Im Rahmen der bei Darstellungen in den Medien gebotenen verfassungskonformen Auslegung des Tatbestands von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unter dem Aspekt der Medien- bzw. der Pressefreiheit (Art. 17 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101) ist einerseits der wichtigen Aufgabe der Medien in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, die darin besteht, die Öffentlichkeit über Tatsachen und Ereignisse von allgemeinem Interesse zu informieren, um so den Meinungsaustausch und die öffentliche Diskussion zu fördern. Andererseits ist zu beachten, dass gerade Berichte in den an ein breites Publikum gerichteten Medien angesichts des hohen Verbreitungsgrades, weit mehr noch als Verlautbarungen auf andere Weise, für den Betroffenen schwerwiegende Folgen zeitigen und sowohl dessen Wettbewerbsstellung als auch dessen Persönlichkeit erheblich beeinträchtigen können ( Spitz , a.a.O., N 50 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Berger , a.a.O., N 55 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Andreas Blattmann , in: DIKE UWG Kommentar, Zürich / St. Gallen 2018, N 87 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; BGer 4C_171/2006 vom 16. Mai 2007 E. 6.1; 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7 b/cc). Für Medienschaffende gilt indessen, unter Vorbehalt der gesetzlich geregelten Ausnahmen (z.B. Art. 28 f. StGB), kein Sonderrecht. Die Medienfreiheit stellt als solche keinen Rechtfertigungsgrund für durch Veröffentlichungen in den Medien begangene Straftaten, namentlich Widerhandlungen gegen das UWG, dar (vgl. BGE 126 IV 236 E. 4c; 120 II 76 E. 3c; 117 IV 27 E. 2c).
E. 5.1 (...)
E. 5.2 In Bezug auf die Argumentation der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass für die Frage des Wettbewerbsbezugs bzw. danach, ob es sich beim Beschuldigten um einen Teilnehmer am wirtschaftlichen Wettbewerb handelt, nicht die gegenwärtigen Verhältnisse bzw. diejenigen zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils massgeblich sind, sondern diejenigen ab dem Zeitpunkt der potenziell wettbewerbsrelevanten Berichterstattung, d.h. in casu ab dem 1.
2020. Auch ist festzustellen, dass dem Privatkläger in korrekter Betrachtung nicht die Zulassung als Anwalt entzogen worden ist, sondern die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons X. am 28. November 2019 wegen bestehender Verlustscheine die Löschung dessen Eintrags im kantonalen Anwaltsregister angeordnet hat, was im Übrigen auch dem vom Vorderrichter zitierten Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen ist. Wie vom Kantonsgericht bereits richtig festgestellt worden ist, ist der Privatkläger trotz der Löschung im Anwaltsregister als Wettbewerbsteilnehmer zu qualifizieren, wenn auch in einem gegenüber eingetragenen Anwälten eingeschränkteren Ausmass. Die Löschung des Eintrags im Anwaltsregister hindert ihn zwar daran, in den vom Anwaltsmonopol erfassten Bereichen Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 BGFA), er kann jedoch anderen, nicht forensischen anwaltlichen Dienstleistungen, wie namentlich beratender Tätigkeit, dem Erstellen von Rechtsgutachten und anderen juristischen Dokumenten oder dem Verhandeln und Abschliessen von Rechtsgeschäften, weiterhin ungehindert nachgehen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt seiner Löschung aus dem Anwaltsregister in der Schweiz als Anwalt tätig gewesen ist, wovon nur schon die Führung seiner Anwaltskanzlei zeugt. Es ist davon auszugehen, dass er in der Folge seine nicht forensischen anwaltlichen Dienstleistungen, wie beratende Tätigkeiten, das Erstellen von Rechtsgutachten und anderer juristischer Dokumente oder das Verhandeln und Abschliessen von Rechtsgeschäften nach wie vor im inkriminierten Zeitpunkt in der Schweiz angeboten hat. Jedenfalls liegen keine Hinweise dafür vor, dass er im Zeitpunkt der potentiell wettbewerbsrelevanten Berichterstattung nicht mehr Wettbewerbsteilnehmer im Sinne des UWG gewesen ist. Ferner setzt Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen Nachweis einer tatsächlichen Beeinflussung des Wettbewerbs durch die in Frage stehende Bekundung voraus. Der Wettbewerbsbezug einer Mitteilung liegt, wie vorstehend erläutert, vielmehr vor, wenn diese aufgrund ihres Gehalts objektiv geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen (vgl. Berger , a.a.O., N 23 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, mit weiteren Hinweisen). Sie muss durch Marktteilnehmer, d.h. Dritte, die potenziell mit der betroffenen Person in eine Geschäftsbeziehung treten, wahrgenommen werden können. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen Anwälte zueinander im Verhältnis von Mitbewerbern, welches durch herabsetzende Aussagen beeinflusst werden kann. Zudem besteht zwischen Anwälten und (potenziellen) Klienten ein Verhältnis, das ebenfalls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG durch negative Darstellungen beeinflusst werden kann (vgl. BGE 120 IV 32 E. 3). Die Passage "(...)" bezieht sich, wie sich auch aus dem übrigen Text sowie aus dem Untertitel "(...)" ergibt, auf die Tätigkeit des im Artikel namentlich genannten Privatklägers als Rechtsanwalt. Damit ist sie objektiv geeignet, das Wettbewerbsverhältnis zu konkurrenzierenden Anwälten sowie insbesondere das Verhältnis zu (potenziellen) Klienten massgeblich und zuungunsten des Privatklägers zu beeinflussen. Da sich die Formulierung in einem Artikel findet, der in der Onlineausgabe der C. Zeitung für die Region D. publiziert worden ist, welcher weiterhin im Internet aufgeschaltet ist und überdies auch bei der Google-Suche nach dem Namen des Privatklägers auftaucht, kann die strittige Textpassage ohne Weiteres durch Personen wahrgenommen werden, die potenziell mit ihm in eine Geschäftsbeziehung treten könnten, womit der von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG vorausgesetzte Wettbewerbsbezug zu bejahen ist.
E. 6.1 Hinsichtlich der Tathandlung, die bei Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in einer Herabsetzung durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Aussagen besteht, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass vorliegend alleine die Variante einer Herabsetzung durch eine unrichtige Äusserung Gegenstand der Anklage bildet (ungeachtet hiervor folgen im angefochtenen Urteil dann aber trotzdem Ausführungen zu allen drei möglichen Tathandlungsvarianten). Mit Blick auf die Tathandlungsvariante der Herabsetzung durch unrichtige Äusserungen unterteilt die Vorinstanz die streitgegenständliche Textpassage in einzelne Aussagen und würdigt diese mit Blick auf ihre Richtigkeit. Dies entspricht den vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Anforderungen, wonach eine Herabsetzung in den einzelnen Behauptungen zu suchen ist und der Gesamteindruck, der aus einem Text als Ganzem hervorgeht, nur ein Auslegungsmittel für die einzelne Aussage darstellt.
E. 6.2.1 Im Zuge ihrer Prüfung qualifiziert das Strafgerichtpräsidium die im Titel der fraglichen Passage ("...") enthaltene Aussage als inhaltlich richtig, da dem Privatkläger die Anwaltszulassung in der Schweiz entzogen worden sei.
E. 6.2.2 Die vorgenommene Qualifikation der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, obwohl dem Privatkläger, wie sich den Akten der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons X. entnehmen lässt (vgl. act. 177 f.), genau genommen nicht die Zulassung entzogen worden ist, sondern er vielmehr aus dem Anwaltsregister des Kantons X. gelöscht worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass ihm die berufsmässige, d.h. ständige Vertretung von Parteien vor Gericht gegen Entgelt verwehrt ist bzw. in Anbetracht des Löschungsdatums vom 2. 2020 im Zeitpunkt der Berichterstattung bereits verwehrt war. Der genannte Unterschied zwischen Zulassungsentzug und Löschung aus dem Anwaltsregister führt vor dem Hintergrund des Verständnisses eines unbefangenen Durchschnittsadressaten für sich genommen nicht zur Unrichtigkeit der Äusserung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG.
E. 6.3 Zutreffend ist sodann auch die Würdigung des Strafgerichts, dass es sich beim in Klammern beschriebenen Zitat "(...)" nicht um eine unrichtige Äusserung handelt, zumal diese unstrittig in genau diesem Wortlaut vom Privatkläger in Bezug auf einen X. Oberrichter getätigt worden ist (vgl. act. 133, 145, 161). Dieses Zitat steht beispielhaft für angebliche weitere Ausfälle des Privatklägers gegenüber Funktionsträgen und ist als Werturteil zu qualifizieren, welches der Richtigkeitsprüfung nach UWG grundsätzlich entzogen ist. Das Strafgerichtpräsidium legt diesbezüglich schlüssig dar, dass das Werturteil "(...)" erstelltermassen auf wahren Gegebenheiten beruht. Ebenfalls überzeugt sodann die Einschätzung der Vorinstanz, dass es grundsätzlich korrekt sei, dass eine Person, die ihre Anwaltszulassung in der Schweiz verloren habe, kaum mehr in Kontakt mit der X. Justiz treten dürfte, wie dies der Beschuldigte in der Textpassage ausführt.
E. 6.4.1 Schliesslich befasst sich die Vorinstanz mit der im Raum stehenden Feststellung der Beschwerdeinstanz, der Beschuldigte habe mit der Textpassage eine Kausalität zwischen den "(...)" und dem Entzug der Zulassung hergestellt. Das Strafgerichtspräsidium kommt diesbezüglich zum Schluss, dass die von der Beschwerdeinstanz in der streitgegenständlichen Formulierung erkannte Behauptung "klarerweise" nicht im Wortlaut des Textes enthalten sei, zumal es schon rein grammatikalisch zwischen den beiden Feststellungen (den erwähnten "[...]" einerseits und dem Entzug der Zulassung andererseits) an entsprechenden Konnektoren etwa in Gestalt der Konjunktionen "wegen" oder "aufgrund" fehle, die eine solche Kausalität semantisch herzustellen vermöchten. Die vom Kantonsgericht vorgenommene, über den Textwortlaut hinausgehende Interpretation sei deshalb unzulässig und einer Unrichtigkeitsprüfung nicht zugänglich, womit für die angeklagte Tatbestandsvariante der Unrichtigkeit kein Spielraum bleibe.
E. 6.4.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden grammatikalischen Verbindung zwischen der Feststellung betreffend die "(...)" des Privatklägers einerseits und dem Umstand, dass diesem die Zulassung entzogen worden sei andererseits, sind grundsätzlich zutreffend. Verkannt wird durch den Vorderrichter dabei jedoch, dass im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des herabsetzenden und unlauteren Charakters der in Frage stehenden Mitteilung objektiviert zu beurteilen ist, wie diese durch einen unbefangenen Durchschnittsadressaten des betreffenden Mediums zu verstehen ist. Dementsprechend kommt es für die Frage, ob dem streitgegenständlichen Wortlaut zu entnehmen ist, dass eine Kausalität zwischen den "(...)" und dem Entzug der Zulassung besteht, nicht entscheidend darauf an, ob entsprechende Konjunktionen diese Verbindung im Text ausdrücklich herstellen, sondern vielmehr darauf, ob der Durchschnittsadressat bei der Lektüre des entsprechenden Abschnitts diese Verbindung herstellt. Hierbei ist zu beachten, dass der gemeine Leser von Zeitungen in der Regel über keine akademische Ausbildung in Sprachwissenschaften verfügt und daher Texte und deren Titel nicht auf semantischer Ebene analysiert. Stattdessen liest er sie auf eine Art und Weise, die ihm intuitiv erscheint, ohne sich in grammatikalische Details zu verlieren bzw. sich von formalen Regeln einschränken zu lassen, was im Übrigen Journalistinnen und Journalisten bereits in ihrer Ausbildung lernen. Es kann daher nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass der Abschnitt "(...)" aus Sicht eines Durchschnittslesers der Onlineausgabe der C. Zeitung für die Region D. so zu verstehen ist und auch so verstanden wird, dass dem Privatkläger die Zulassung als Anwalt durch die X. Behörden entzogen worden ist, weil er sich ungebührlich und respektlos verhalten hat. Der in Klammern zitierte Ausspruch "(...)" bildet dafür ein charakteristisches Beispiel. Dies gilt umso mehr als sich die beiden Teilsätze unmittelbar aneinander anschliessen, so dass der unbefangene Leser nahezu zwangsläufig und mithin auch ohne einen grammatikalischen Konnex der beiden Feststellungen in Gestalt entsprechender Konjunktionen eine Verbindung zwischen den Ausfällen gegenüber Funktionsträgern und dem Entzug der Zulassung dergestalt herstellt, dass das eine die Ursache für das andere sei bzw. dass die X. durch den Entzug der Zulassung erreicht hätten, sich nicht mehr mit Unbotmässigkeiten des Privatklägers herumschlagen zu müssen. Demzufolge kommt es entgegen der Auffassung des Vorderrichters in casu sehr wohl darauf an, aus welchen Gründen dem Privatkläger die Zulassung in Tat und Wahrheit entzogen worden ist bzw. aus welchen Gründen er von der X. Anwaltsaufsichtsbehörde tatsächlich aus dem Register gelöscht worden ist. Diesbezüglich ist den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten zu entnehmen, dass A. , wie von ihm vorgebracht, aufgrund von gegen ihn bestehenden Verlustscheinen aus dem Anwaltsregister gelöscht worden ist und damit nicht aufgrund ungebührlichen Auftretens gegenüber Funktionsträgern (vgl. act. 186 f. Rz. 58 ff.). Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts handelt es sich bei der streitgegenständlichen Textpassage um eine unrichtige Äusserung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG.
E. 6.5.1 Obwohl die Vorinstanz die Unrichtigkeit der Äusserung sowie im Sinne von obiter dicta zusätzlich auch eine Irreführung sowie eine unnötige Verletzung verneint, setzt sie sich im angefochtenen Urteil nachfolgend mit der Frage auseinander, ob das von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zusätzlich verlangte Erfordernis der qualifizierten Herabsetzung eines Wettbewerbsteilnehmers erfüllt ist. Dabei gelangt die Vorinstanz zur Schlussfolgerung, dass dies nicht der Fall sei. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass sich selbst das Bundesgericht bereits in ähnlicher, wenn nicht gar expliziterer Weise potenziell herabsetzend über die berufliche Tätigkeit des Privatklägers ausgelassen habe, ohne dass dies als UWG-Verletzung qualifiziert worden wäre. In BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 sei im Zusammenhang mit dem Gebaren von A. in einem Beschwerdeverfahren Folgendes ausgeführt worden (E. 3): "Was sodann die gegenüber den Vorinstanzen erhobenen Besetzungsrügen anbelangt, wird die bereits vom Obergericht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich eingestufte Beschwerdeführung einmal mehr auch vor Bundesgericht fortgesetzt." (...) "Vielmehr missbraucht Rechtsanwalt A. einmal mehr einen Mandanten für eigene Zwecke im Zusammenhang mit seiner privaten Kampagne in Sachen Gerichtsbesetzung (so insbesondere schon Urteil 5D_50/2018 vom 26. April 2018)." Das Bundesgericht habe deshalb festgestellt: "Es ist indes in grober Weise rechtsmissbräuchlich, auf Kosten der Mandanten die gleiche Frage dem Bundesgericht wöchentlich neu vorzutragen." Unter anderem aufgrund dieses Urteils habe A. in der Folge Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft über CHF 7'000'000.-- Schadenersatz eingereicht (vgl. act. 215 Ziff. 11). Am 28. Oktober 2021 sei in der Sache das abschliessende Urteil des Bundesgerichts (BGer 2E_4/2019) ergangen. Aus diesem gehe hervor, dass A. im damaligen Verfahren die weitgehend gleichen Gründe für die Widerrechtlichkeit vorgebracht habe wie vorliegend auch, namentlich eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Das Bundesgericht habe jedoch in diesem nicht strafrechtlichen (jedoch wettbewerbsrechtlich bezogenen) Kontext ausdrücklich keine hinreichend schwere Verletzung erkannt. Unter Zugrundelegung dieses Massstabs könne nun in strafrechtlicher Hinsicht erst recht keine hinreichend schwere Verletzung beziehungsweise eine qualifizierte Herabsetzung des Privatklägers durch den Beschuldigten erblickt werden.
E. 6.5.2 Ungeachtet der Tatsache, wonach das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz im Verfahren betreffend Nichteintreten in gleicher Sache (ohne nähere Begründung) noch die Auffassung vertreten hat, dass die Kundgabe, ein Anwalt habe wegen massiver Ausfälle gegen Funktionsträger seine Zulassung verloren, ohne Weiteres geeignet sei, diesen in seiner beruflichen Tätigkeit schlechtzumachen bzw. in schwerwiegender Weise herabzusetzen, ist dem Strafgerichtspräsidium im Ergebnis zuzustimmen, dass das objektive Tatbestandselement der qualifizierten Herabsetzung eines Wettbewerbsteilnehmers in casu zu verneinen ist. Mit der vorliegend zu beurteilenden Äusserung wird dem Privatkläger (gestützt auf das vorstehend dargelegte Verständnis) im Ergebnis querulatorisches bzw. unanständiges sowie aufbrausendes Verhalten gegenüber behördlichen Funktionsträgern vorgeworfen. Allerding ist das Bundesgericht im Rahmen der Beurteilung der vom Privatkläger aufgrund der vorgenannten Urteile angestrengten Verantwortlichkeitsklage, bei der sich dieser u.a. ebenfalls auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG berufen hat (vgl. BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 5.4.6 und 5.5), zum Schluss gelangt, dass der Vorwurf der querulatorischen und als rechtsmissbräuchlich eingestuften Beschwerdeführung und sogar der (für einen Anwalt sehr schwerwiegende) Vorwurf des Missbrauchs von Mandanten für eigene Zwecke im Zusammenhang mit einer privaten Kampagne keine hinreichende Schwere aufweist (vgl. BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 5.3.2.4 f., 5.3.3, 5.4.9 und 5.5). Gestützt hierauf muss dies umso mehr für den im Vergleich mit den in den vorgenannten Bundesgerichtsurteilen zu findenden Vorhaltungen weniger schwerwiegenden Vorwurf des aufbrausenden, unanständigen bzw. querulatorischen Verhaltens gegenüber Behördenmitgliedern gelten. Dementsprechend gelangt die Vorinstanz schlüssig zur Einschätzung, dass angesichts des vom Bundesgericht im Rahmen der vorgenannten Verantwortlichkeitsklage unter Bezugnahme (auch) auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG umrissenen Massstabs vorliegend keine hinreichend schwere Verletzung bzw. qualifizierte Herabsetzung des Privatklägers durch den Beschuldigten vorliegt. Hinzu kommt sodann, dass der Beschuldigte als Medienschaffender agiert und über eine Art der anwaltlichen Berufsausübung berichtet hat, die das Bundesgericht in seinem Urteil zur vorgenannten Verantwortlichkeitsklage des Privatklägers als vom öffentlichen Interesse gedeckt bezeichnet hatte (BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 5.4.9). Zudem ist gemäss der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.5) die unter dem Aspekt der verfassungskonformen Auslegung (etwa bezüglich der Medienfreiheit nach Art. 17 BV) gebotene Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu beachten. Da sich der Beschuldigte auf die Medienfreiheit berufen kann, führt dies mithin dazu, dass an das Merkmal der qualifizierten Herabsetzung ein einschränkender Massstab anzulegen ist, dessen Untergrenze der im Zeitungsartikel portierte Vorwurf aufbrausenden, unanständigen bzw. querulatorischen Verhaltens gegenüber behördlichen Funktionsträgern umso deutlicher nicht zu erreichen vermag.
E. 7 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass das Tatbestandsmerkmal des Wettbewerbsbezugs erstellt ist; es sich bei der Textpassage "(...)" um eine unrichtige Äusserung handelt und bloss das Erfordernis der qualitativen Herabsetzung in casu nicht erfüllt ist, nachdem das Bundesgericht im Rahmen der Beurteilung der vom Privatkläger angestrebte Verantwortlichkeitsklage zum Schluss gekommen ist, dass der Vorwurf der querulatorischen und als rechtsmissbräuchlich eingestuften Beschwerdeführung und sogar der Vorwurf des Missbrauchs von Mandanten für eigene Zwecke im Zusammenhang mit einer privaten Kampagne keine hinreichende Schwere aufweist. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Freispruch mangels Erfüllens des objektiven Tatbestands von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG somit im Ergebnis zu Recht erfolgt, womit die Berufung in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen ist. Dem Beschuldigten muss allerdings vor Augen geführt werden, dass die vorliegend praktizierte Arbeitsweise in einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem anders als hier keine vorgängige ganz spezifische Einschätzung des Tatbestandsmerkmals der qualifizierten Herabsetzung durch das Bundesgericht vorliegt, durchaus zur Bejahung des objektiven und subjektiven Tatbestands führen könnte.
E. 8 Kosten (...)
Dispositiv
- Die von A. geltend gemachten Zivilforderungen (unbezifferte Schadenersatzforderung sowie Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 1'000.--) werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen .
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'716.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1'500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- Die Kosten der Wahlverteidigung von B. in Höhe von Fr. 7'129.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates." wird in Abweisung der Berufung des Privatklägers unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'600.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Privatklägers. III. Der Privatkläger wird dazu verurteilt, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'615.50 (inklusive Auslagen und CHF 115.50 Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Fabian Leimgruber Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.03.2023 460 22 153 (460 2022 153)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. März 2023 (460 22 153) Strafrecht Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Für Medienschaffende gilt, unter Vorbehalt der gesetzlich geregelten Ausnahmen (z.B. Art. 28 f. StGB), kein Sonderrecht. Die Medienfreiheit stellt als solche keinen Rechtfertigungsgrund für durch Veröffentlichungen in den Medien begangene Straftaten, namentlich Widerhandlungen gegen das UWG, dar (E. 4.5). Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des herabsetzenden und unlauteren Charakters der in Frage stehenden Mitteilung ist objektiv zu beurteilen, wie diese durch einen unbefangenen Durchschnittsadressaten des betreffenden Mediums zu verstehen ist (E. 6.4.2). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber i.V. Fabian Leimgruber Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A. , Privatkläger und Berufungskläger gegen B. , vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Küng und Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau 1, Beschuldigter Gegenstand Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Berufung des Privatklägers gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. Mai 2022) A. (...) B. (...) C. (...) D. (...) E. (...) F. (...) Erwägungen 1. Formalien und Verfahrensgegenstand (...) 2. Darlegungen der Parteien (...) 3. Tatsächliches (...) 4. Rechtliches 4.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG macht sich des unlauteren Wettbewerbs strafbar, wer vorsätzlich andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. 4.2 Täter nach Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG kann jedermann sein. Der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs setzt nicht voraus, dass es sich beim Täter um einen Konkurrenten oder einen anderen Wettbewerbsteilnehmer handelt, mithin muss kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Täter und dem Verletzten bestehen, weshalb sich eine unlautere herabsetzende Erklärung namentlich auch im redaktionellen Teil eines Presseerzeugnisses finden kann ( Mathis Berger , in: Basler Kommentar UWG, Basel 2013, N 13 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; BGE 117 IV 193 E. 1). Die unlautere Mitteilung muss einen Dritten oder dessen Marktauftritt zum Gegenstand haben. Betrifft sie einen Dritten, so muss es sich bei diesem um einen Teilnehmer am wirtschaftlichen Wettbewerb handeln. Bei herabsetzenden Kundgaben in Bezug auf Personen, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, fehlt es bereits an einer Wettbewerbshandlung des sich Mitteilenden, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ausscheidet ( Berger , a.a.O., N 21 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Philippe Spitz , in: Stämpflis Handkommentar UWG, 2. Auflage, Basel 2016, N 43 f., 46 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). 4.3 Die Tathandlung besteht bei Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in einer Herabsetzung durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Aussagen. Erfasst wird dabei jede Art eines Kommunikationsverhaltens gegenüber Dritten, ungeachtet der Form desselben. Dabei kann es sich um eine Tatsachenbehauptung, ein Werturteil oder ein gemischtes Werturteil handeln. Für das Verständnis der in Frage stehenden Verlautbarung ist auf eine objektivierende Betrachtungsweise abzustellen. Die Darstellung ist so zu interpretieren, wie sie von einem unbefangenen Durchschnittsadressaten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls verstanden wird. Dabei fallen allerdings nur Angaben, die einen Bezug zum Wettbewerb aufweisen, also zur Rivalität im wirtschaftlichen Bereich zwischen Personen, die ihre Leistungen anbieten und damit einen möglichst grossen Marktanteil erlangen möchten, in den Anwendungsbereich des Tatbestands. Der Wettbewerbsbezug einer Mitteilung liegt vor, wenn diese aufgrund ihres Gehalts objektiv geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen. Sie muss durch Marktteilnehmer, d.h. Dritte, die potenziell mit der betroffenen Person in eine Geschäftsbeziehung treten könnten, wahrgenommen werden können. Der Nachweis einer tatsächlichen Beeinflussung des Wettbewerbs durch die in Frage stehende Bekundung ist dabei nicht vorausgesetzt. Es handelt sich bei Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt ( Berger , a.a.O., N 10 f., 15 ff., 22 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG.; Spitz , a.a.O., N 26 ff., 49 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a. UWG). Bei der Aussage muss es sich schliesslich um eine qualifizierte Herabsetzung eines Wettbewerbsteilnehmers handeln. Erfasst werden dabei nur Herabsetzungen von einer gewissen Schwere, es genügt folglich nicht jede Darlegung, die nach dem Verständnis eines Durchschnittsadressaten ein negatives Bild zeichnet. Vorausgesetzt ist vielmehr ein eigentliches Verächtlichmachen, Heruntermachen, Schlechtmachen oder Anschwärzen ( Spitz , a.a.O., N 29 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Berger , a.a.O., N 27 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; BGE 123 IV 211 E. 3b; 122 IV 33 E. 2c). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Herabsetzung in den einzelnen Behauptungen zu suchen. Der Gesamteindruck, der aus einem Text als Ganzem hervorgeht, stellt nur ein Auslegungsmittel für die einzelne Aussage dar. Massgeblich ist stets, wie der Durchschnittsadressat die einzelne Angabe im Gesamtzusammenhang versteht (BGE 124 IV 162 E. 4b; BGer 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 2c). Eine Separatbetrachtung verbietet sich indessen, wenn sie dem Gesamtbild widerspricht. Insofern kann der Gesamtzusammenhang eine einzelne Bemerkung relativieren ( Spitz , a.a.O., N 33 ff. zu Art. 3 Abs 1 lit. a UWG; Berger , a.a.O., N 19 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Liegt eine herabsetzende Äusserung im vorgenannten Sinne vor, ist diese allein aufgrund ihres herabsetzenden Charakters indessen noch nicht unlauter. Vielmehr erfüllt sie die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nur, wenn sie überdies unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist. Unrichtig ist eine Darstellung, die inhaltlich nicht mit der Realität übereinstimmt, wenn also eine Diskrepanz zwischen ihrem Aussagegehalt nach dem Verständnis eines Durchschnittsadressaten und ihrem objektiven Wahrheitsgehalt besteht ( Berger , a.a.O., N 30 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Spitz , a.a.O., N 34 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Irreführend ist eine Verlautbarung, wenn sie geeignet ist, beim Durchschnittsadressaten eine falsche Vorstellung des fraglichen Sachverhalts hervorzurufen oder eine vom wirklichen Sachverhalt abweichende Vorstellung, ohne dass diese genauer umschrieben werden kann. Die irreführende Darlegung kann dabei inhaltlich wahr oder unwahr sein. Auch hier genügt die blosse abstrakte Gefahr der Irreführung. Diese liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten durch die Erklärung täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt ( Berger , a.a.O., N 38 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Spitz , a.a.O., N 37 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Unnötig verletzend ist eine Mitteilung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesslich dann, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd, unsachlich oder unhaltbar ist. Massgeblich ist wiederum der Eindruck eines Durchschnittsadressaten. Unnötig verletzend kann dabei sowohl die Form der Kundgabe als auch deren Inhalt oder deren Zweck sein ( Berger , a.a.O., N 45 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Spitz , a.a.O., N 40 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). 4.4 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandselemente, wobei Eventualdolus ausreicht. Für die wissensseitig erforderliche Bedeutungskenntnis genügt, dass der Täter weiss, dass sein Verhalten rechtlich problematisch ist ( Schaffner / Spitz , a.a.O., N 55 ff. zu Art. 23 UWG; BGer 6S.677/2011 vom 16. März 2002 E. 5b/bb). 4.5 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Berichterstattungen in den Medien darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern (eventual-)vorsätzliche unrichtige oder irreführende Angaben über einen Wettbewerbsteilnehmer durch die Meinungsäusserungsbzw. die Medienfreiheit gerechtfertigt sein könnten, dass vernünftigerweise aber auch nicht jede (eventual-)vorsätzliche unrichtige oder irreführende negative Bekundung über einen Unternehmer oder ein Unternehmen bzw. über dessen Leistungen, sei es in der Medienberichterstattung oder in anderen Zusammenhängen, strafbar sei (BGer 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7 b/bb). Das Merkmal des "Herabsetzens" bietet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Ansatzpunkt zur gebotenen Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, namentlich unter dem Aspekt der verfassungskonformen Auslegung (BGE 123 IV 211 E. 3b; 122 IV 33 E. 2; BGer 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 E. 3; 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7 b/bb). Im Rahmen der bei Darstellungen in den Medien gebotenen verfassungskonformen Auslegung des Tatbestands von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unter dem Aspekt der Medien- bzw. der Pressefreiheit (Art. 17 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101) ist einerseits der wichtigen Aufgabe der Medien in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, die darin besteht, die Öffentlichkeit über Tatsachen und Ereignisse von allgemeinem Interesse zu informieren, um so den Meinungsaustausch und die öffentliche Diskussion zu fördern. Andererseits ist zu beachten, dass gerade Berichte in den an ein breites Publikum gerichteten Medien angesichts des hohen Verbreitungsgrades, weit mehr noch als Verlautbarungen auf andere Weise, für den Betroffenen schwerwiegende Folgen zeitigen und sowohl dessen Wettbewerbsstellung als auch dessen Persönlichkeit erheblich beeinträchtigen können ( Spitz , a.a.O., N 50 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Berger , a.a.O., N 55 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; Andreas Blattmann , in: DIKE UWG Kommentar, Zürich / St. Gallen 2018, N 87 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; BGer 4C_171/2006 vom 16. Mai 2007 E. 6.1; 6S.858/1999 vom 16. August 2001 E. 7 b/cc). Für Medienschaffende gilt indessen, unter Vorbehalt der gesetzlich geregelten Ausnahmen (z.B. Art. 28 f. StGB), kein Sonderrecht. Die Medienfreiheit stellt als solche keinen Rechtfertigungsgrund für durch Veröffentlichungen in den Medien begangene Straftaten, namentlich Widerhandlungen gegen das UWG, dar (vgl. BGE 126 IV 236 E. 4c; 120 II 76 E. 3c; 117 IV 27 E. 2c). 5. 5.1 (...) 5.2. In Bezug auf die Argumentation der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass für die Frage des Wettbewerbsbezugs bzw. danach, ob es sich beim Beschuldigten um einen Teilnehmer am wirtschaftlichen Wettbewerb handelt, nicht die gegenwärtigen Verhältnisse bzw. diejenigen zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils massgeblich sind, sondern diejenigen ab dem Zeitpunkt der potenziell wettbewerbsrelevanten Berichterstattung, d.h. in casu ab dem 1.
2020. Auch ist festzustellen, dass dem Privatkläger in korrekter Betrachtung nicht die Zulassung als Anwalt entzogen worden ist, sondern die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons X. am 28. November 2019 wegen bestehender Verlustscheine die Löschung dessen Eintrags im kantonalen Anwaltsregister angeordnet hat, was im Übrigen auch dem vom Vorderrichter zitierten Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen ist. Wie vom Kantonsgericht bereits richtig festgestellt worden ist, ist der Privatkläger trotz der Löschung im Anwaltsregister als Wettbewerbsteilnehmer zu qualifizieren, wenn auch in einem gegenüber eingetragenen Anwälten eingeschränkteren Ausmass. Die Löschung des Eintrags im Anwaltsregister hindert ihn zwar daran, in den vom Anwaltsmonopol erfassten Bereichen Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 BGFA), er kann jedoch anderen, nicht forensischen anwaltlichen Dienstleistungen, wie namentlich beratender Tätigkeit, dem Erstellen von Rechtsgutachten und anderen juristischen Dokumenten oder dem Verhandeln und Abschliessen von Rechtsgeschäften, weiterhin ungehindert nachgehen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt seiner Löschung aus dem Anwaltsregister in der Schweiz als Anwalt tätig gewesen ist, wovon nur schon die Führung seiner Anwaltskanzlei zeugt. Es ist davon auszugehen, dass er in der Folge seine nicht forensischen anwaltlichen Dienstleistungen, wie beratende Tätigkeiten, das Erstellen von Rechtsgutachten und anderer juristischer Dokumente oder das Verhandeln und Abschliessen von Rechtsgeschäften nach wie vor im inkriminierten Zeitpunkt in der Schweiz angeboten hat. Jedenfalls liegen keine Hinweise dafür vor, dass er im Zeitpunkt der potentiell wettbewerbsrelevanten Berichterstattung nicht mehr Wettbewerbsteilnehmer im Sinne des UWG gewesen ist. Ferner setzt Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen Nachweis einer tatsächlichen Beeinflussung des Wettbewerbs durch die in Frage stehende Bekundung voraus. Der Wettbewerbsbezug einer Mitteilung liegt, wie vorstehend erläutert, vielmehr vor, wenn diese aufgrund ihres Gehalts objektiv geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen (vgl. Berger , a.a.O., N 23 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, mit weiteren Hinweisen). Sie muss durch Marktteilnehmer, d.h. Dritte, die potenziell mit der betroffenen Person in eine Geschäftsbeziehung treten, wahrgenommen werden können. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen Anwälte zueinander im Verhältnis von Mitbewerbern, welches durch herabsetzende Aussagen beeinflusst werden kann. Zudem besteht zwischen Anwälten und (potenziellen) Klienten ein Verhältnis, das ebenfalls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG durch negative Darstellungen beeinflusst werden kann (vgl. BGE 120 IV 32 E. 3). Die Passage "(...)" bezieht sich, wie sich auch aus dem übrigen Text sowie aus dem Untertitel "(...)" ergibt, auf die Tätigkeit des im Artikel namentlich genannten Privatklägers als Rechtsanwalt. Damit ist sie objektiv geeignet, das Wettbewerbsverhältnis zu konkurrenzierenden Anwälten sowie insbesondere das Verhältnis zu (potenziellen) Klienten massgeblich und zuungunsten des Privatklägers zu beeinflussen. Da sich die Formulierung in einem Artikel findet, der in der Onlineausgabe der C. Zeitung für die Region D. publiziert worden ist, welcher weiterhin im Internet aufgeschaltet ist und überdies auch bei der Google-Suche nach dem Namen des Privatklägers auftaucht, kann die strittige Textpassage ohne Weiteres durch Personen wahrgenommen werden, die potenziell mit ihm in eine Geschäftsbeziehung treten könnten, womit der von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG vorausgesetzte Wettbewerbsbezug zu bejahen ist. 6. 6.1 Hinsichtlich der Tathandlung, die bei Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in einer Herabsetzung durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Aussagen besteht, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass vorliegend alleine die Variante einer Herabsetzung durch eine unrichtige Äusserung Gegenstand der Anklage bildet (ungeachtet hiervor folgen im angefochtenen Urteil dann aber trotzdem Ausführungen zu allen drei möglichen Tathandlungsvarianten). Mit Blick auf die Tathandlungsvariante der Herabsetzung durch unrichtige Äusserungen unterteilt die Vorinstanz die streitgegenständliche Textpassage in einzelne Aussagen und würdigt diese mit Blick auf ihre Richtigkeit. Dies entspricht den vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Anforderungen, wonach eine Herabsetzung in den einzelnen Behauptungen zu suchen ist und der Gesamteindruck, der aus einem Text als Ganzem hervorgeht, nur ein Auslegungsmittel für die einzelne Aussage darstellt. 6.2. 6.2.1 Im Zuge ihrer Prüfung qualifiziert das Strafgerichtpräsidium die im Titel der fraglichen Passage ("...") enthaltene Aussage als inhaltlich richtig, da dem Privatkläger die Anwaltszulassung in der Schweiz entzogen worden sei. 6.2.2. Die vorgenommene Qualifikation der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, obwohl dem Privatkläger, wie sich den Akten der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons X. entnehmen lässt (vgl. act. 177 f.), genau genommen nicht die Zulassung entzogen worden ist, sondern er vielmehr aus dem Anwaltsregister des Kantons X. gelöscht worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass ihm die berufsmässige, d.h. ständige Vertretung von Parteien vor Gericht gegen Entgelt verwehrt ist bzw. in Anbetracht des Löschungsdatums vom 2. 2020 im Zeitpunkt der Berichterstattung bereits verwehrt war. Der genannte Unterschied zwischen Zulassungsentzug und Löschung aus dem Anwaltsregister führt vor dem Hintergrund des Verständnisses eines unbefangenen Durchschnittsadressaten für sich genommen nicht zur Unrichtigkeit der Äusserung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. 6.3 Zutreffend ist sodann auch die Würdigung des Strafgerichts, dass es sich beim in Klammern beschriebenen Zitat "(...)" nicht um eine unrichtige Äusserung handelt, zumal diese unstrittig in genau diesem Wortlaut vom Privatkläger in Bezug auf einen X. Oberrichter getätigt worden ist (vgl. act. 133, 145, 161). Dieses Zitat steht beispielhaft für angebliche weitere Ausfälle des Privatklägers gegenüber Funktionsträgen und ist als Werturteil zu qualifizieren, welches der Richtigkeitsprüfung nach UWG grundsätzlich entzogen ist. Das Strafgerichtpräsidium legt diesbezüglich schlüssig dar, dass das Werturteil "(...)" erstelltermassen auf wahren Gegebenheiten beruht. Ebenfalls überzeugt sodann die Einschätzung der Vorinstanz, dass es grundsätzlich korrekt sei, dass eine Person, die ihre Anwaltszulassung in der Schweiz verloren habe, kaum mehr in Kontakt mit der X. Justiz treten dürfte, wie dies der Beschuldigte in der Textpassage ausführt. 6.4 6.4.1 Schliesslich befasst sich die Vorinstanz mit der im Raum stehenden Feststellung der Beschwerdeinstanz, der Beschuldigte habe mit der Textpassage eine Kausalität zwischen den "(...)" und dem Entzug der Zulassung hergestellt. Das Strafgerichtspräsidium kommt diesbezüglich zum Schluss, dass die von der Beschwerdeinstanz in der streitgegenständlichen Formulierung erkannte Behauptung "klarerweise" nicht im Wortlaut des Textes enthalten sei, zumal es schon rein grammatikalisch zwischen den beiden Feststellungen (den erwähnten "[...]" einerseits und dem Entzug der Zulassung andererseits) an entsprechenden Konnektoren etwa in Gestalt der Konjunktionen "wegen" oder "aufgrund" fehle, die eine solche Kausalität semantisch herzustellen vermöchten. Die vom Kantonsgericht vorgenommene, über den Textwortlaut hinausgehende Interpretation sei deshalb unzulässig und einer Unrichtigkeitsprüfung nicht zugänglich, womit für die angeklagte Tatbestandsvariante der Unrichtigkeit kein Spielraum bleibe. 6.4.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden grammatikalischen Verbindung zwischen der Feststellung betreffend die "(...)" des Privatklägers einerseits und dem Umstand, dass diesem die Zulassung entzogen worden sei andererseits, sind grundsätzlich zutreffend. Verkannt wird durch den Vorderrichter dabei jedoch, dass im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des herabsetzenden und unlauteren Charakters der in Frage stehenden Mitteilung objektiviert zu beurteilen ist, wie diese durch einen unbefangenen Durchschnittsadressaten des betreffenden Mediums zu verstehen ist. Dementsprechend kommt es für die Frage, ob dem streitgegenständlichen Wortlaut zu entnehmen ist, dass eine Kausalität zwischen den "(...)" und dem Entzug der Zulassung besteht, nicht entscheidend darauf an, ob entsprechende Konjunktionen diese Verbindung im Text ausdrücklich herstellen, sondern vielmehr darauf, ob der Durchschnittsadressat bei der Lektüre des entsprechenden Abschnitts diese Verbindung herstellt. Hierbei ist zu beachten, dass der gemeine Leser von Zeitungen in der Regel über keine akademische Ausbildung in Sprachwissenschaften verfügt und daher Texte und deren Titel nicht auf semantischer Ebene analysiert. Stattdessen liest er sie auf eine Art und Weise, die ihm intuitiv erscheint, ohne sich in grammatikalische Details zu verlieren bzw. sich von formalen Regeln einschränken zu lassen, was im Übrigen Journalistinnen und Journalisten bereits in ihrer Ausbildung lernen. Es kann daher nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass der Abschnitt "(...)" aus Sicht eines Durchschnittslesers der Onlineausgabe der C. Zeitung für die Region D. so zu verstehen ist und auch so verstanden wird, dass dem Privatkläger die Zulassung als Anwalt durch die X. Behörden entzogen worden ist, weil er sich ungebührlich und respektlos verhalten hat. Der in Klammern zitierte Ausspruch "(...)" bildet dafür ein charakteristisches Beispiel. Dies gilt umso mehr als sich die beiden Teilsätze unmittelbar aneinander anschliessen, so dass der unbefangene Leser nahezu zwangsläufig und mithin auch ohne einen grammatikalischen Konnex der beiden Feststellungen in Gestalt entsprechender Konjunktionen eine Verbindung zwischen den Ausfällen gegenüber Funktionsträgern und dem Entzug der Zulassung dergestalt herstellt, dass das eine die Ursache für das andere sei bzw. dass die X. durch den Entzug der Zulassung erreicht hätten, sich nicht mehr mit Unbotmässigkeiten des Privatklägers herumschlagen zu müssen. Demzufolge kommt es entgegen der Auffassung des Vorderrichters in casu sehr wohl darauf an, aus welchen Gründen dem Privatkläger die Zulassung in Tat und Wahrheit entzogen worden ist bzw. aus welchen Gründen er von der X. Anwaltsaufsichtsbehörde tatsächlich aus dem Register gelöscht worden ist. Diesbezüglich ist den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten zu entnehmen, dass A. , wie von ihm vorgebracht, aufgrund von gegen ihn bestehenden Verlustscheinen aus dem Anwaltsregister gelöscht worden ist und damit nicht aufgrund ungebührlichen Auftretens gegenüber Funktionsträgern (vgl. act. 186 f. Rz. 58 ff.). Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts handelt es sich bei der streitgegenständlichen Textpassage um eine unrichtige Äusserung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. 6.5 6.5.1. Obwohl die Vorinstanz die Unrichtigkeit der Äusserung sowie im Sinne von obiter dicta zusätzlich auch eine Irreführung sowie eine unnötige Verletzung verneint, setzt sie sich im angefochtenen Urteil nachfolgend mit der Frage auseinander, ob das von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zusätzlich verlangte Erfordernis der qualifizierten Herabsetzung eines Wettbewerbsteilnehmers erfüllt ist. Dabei gelangt die Vorinstanz zur Schlussfolgerung, dass dies nicht der Fall sei. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass sich selbst das Bundesgericht bereits in ähnlicher, wenn nicht gar expliziterer Weise potenziell herabsetzend über die berufliche Tätigkeit des Privatklägers ausgelassen habe, ohne dass dies als UWG-Verletzung qualifiziert worden wäre. In BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 sei im Zusammenhang mit dem Gebaren von A. in einem Beschwerdeverfahren Folgendes ausgeführt worden (E. 3): "Was sodann die gegenüber den Vorinstanzen erhobenen Besetzungsrügen anbelangt, wird die bereits vom Obergericht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich eingestufte Beschwerdeführung einmal mehr auch vor Bundesgericht fortgesetzt." (...) "Vielmehr missbraucht Rechtsanwalt A. einmal mehr einen Mandanten für eigene Zwecke im Zusammenhang mit seiner privaten Kampagne in Sachen Gerichtsbesetzung (so insbesondere schon Urteil 5D_50/2018 vom 26. April 2018)." Das Bundesgericht habe deshalb festgestellt: "Es ist indes in grober Weise rechtsmissbräuchlich, auf Kosten der Mandanten die gleiche Frage dem Bundesgericht wöchentlich neu vorzutragen." Unter anderem aufgrund dieses Urteils habe A. in der Folge Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft über CHF 7'000'000.-- Schadenersatz eingereicht (vgl. act. 215 Ziff. 11). Am 28. Oktober 2021 sei in der Sache das abschliessende Urteil des Bundesgerichts (BGer 2E_4/2019) ergangen. Aus diesem gehe hervor, dass A. im damaligen Verfahren die weitgehend gleichen Gründe für die Widerrechtlichkeit vorgebracht habe wie vorliegend auch, namentlich eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Das Bundesgericht habe jedoch in diesem nicht strafrechtlichen (jedoch wettbewerbsrechtlich bezogenen) Kontext ausdrücklich keine hinreichend schwere Verletzung erkannt. Unter Zugrundelegung dieses Massstabs könne nun in strafrechtlicher Hinsicht erst recht keine hinreichend schwere Verletzung beziehungsweise eine qualifizierte Herabsetzung des Privatklägers durch den Beschuldigten erblickt werden. 6.5.2 Ungeachtet der Tatsache, wonach das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz im Verfahren betreffend Nichteintreten in gleicher Sache (ohne nähere Begründung) noch die Auffassung vertreten hat, dass die Kundgabe, ein Anwalt habe wegen massiver Ausfälle gegen Funktionsträger seine Zulassung verloren, ohne Weiteres geeignet sei, diesen in seiner beruflichen Tätigkeit schlechtzumachen bzw. in schwerwiegender Weise herabzusetzen, ist dem Strafgerichtspräsidium im Ergebnis zuzustimmen, dass das objektive Tatbestandselement der qualifizierten Herabsetzung eines Wettbewerbsteilnehmers in casu zu verneinen ist. Mit der vorliegend zu beurteilenden Äusserung wird dem Privatkläger (gestützt auf das vorstehend dargelegte Verständnis) im Ergebnis querulatorisches bzw. unanständiges sowie aufbrausendes Verhalten gegenüber behördlichen Funktionsträgern vorgeworfen. Allerding ist das Bundesgericht im Rahmen der Beurteilung der vom Privatkläger aufgrund der vorgenannten Urteile angestrengten Verantwortlichkeitsklage, bei der sich dieser u.a. ebenfalls auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG berufen hat (vgl. BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 5.4.6 und 5.5), zum Schluss gelangt, dass der Vorwurf der querulatorischen und als rechtsmissbräuchlich eingestuften Beschwerdeführung und sogar der (für einen Anwalt sehr schwerwiegende) Vorwurf des Missbrauchs von Mandanten für eigene Zwecke im Zusammenhang mit einer privaten Kampagne keine hinreichende Schwere aufweist (vgl. BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 5.3.2.4 f., 5.3.3, 5.4.9 und 5.5). Gestützt hierauf muss dies umso mehr für den im Vergleich mit den in den vorgenannten Bundesgerichtsurteilen zu findenden Vorhaltungen weniger schwerwiegenden Vorwurf des aufbrausenden, unanständigen bzw. querulatorischen Verhaltens gegenüber Behördenmitgliedern gelten. Dementsprechend gelangt die Vorinstanz schlüssig zur Einschätzung, dass angesichts des vom Bundesgericht im Rahmen der vorgenannten Verantwortlichkeitsklage unter Bezugnahme (auch) auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG umrissenen Massstabs vorliegend keine hinreichend schwere Verletzung bzw. qualifizierte Herabsetzung des Privatklägers durch den Beschuldigten vorliegt. Hinzu kommt sodann, dass der Beschuldigte als Medienschaffender agiert und über eine Art der anwaltlichen Berufsausübung berichtet hat, die das Bundesgericht in seinem Urteil zur vorgenannten Verantwortlichkeitsklage des Privatklägers als vom öffentlichen Interesse gedeckt bezeichnet hatte (BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 5.4.9). Zudem ist gemäss der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.5) die unter dem Aspekt der verfassungskonformen Auslegung (etwa bezüglich der Medienfreiheit nach Art. 17 BV) gebotene Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu beachten. Da sich der Beschuldigte auf die Medienfreiheit berufen kann, führt dies mithin dazu, dass an das Merkmal der qualifizierten Herabsetzung ein einschränkender Massstab anzulegen ist, dessen Untergrenze der im Zeitungsartikel portierte Vorwurf aufbrausenden, unanständigen bzw. querulatorischen Verhaltens gegenüber behördlichen Funktionsträgern umso deutlicher nicht zu erreichen vermag. 7. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass das Tatbestandsmerkmal des Wettbewerbsbezugs erstellt ist; es sich bei der Textpassage "(...)" um eine unrichtige Äusserung handelt und bloss das Erfordernis der qualitativen Herabsetzung in casu nicht erfüllt ist, nachdem das Bundesgericht im Rahmen der Beurteilung der vom Privatkläger angestrebte Verantwortlichkeitsklage zum Schluss gekommen ist, dass der Vorwurf der querulatorischen und als rechtsmissbräuchlich eingestuften Beschwerdeführung und sogar der Vorwurf des Missbrauchs von Mandanten für eigene Zwecke im Zusammenhang mit einer privaten Kampagne keine hinreichende Schwere aufweist. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Freispruch mangels Erfüllens des objektiven Tatbestands von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG somit im Ergebnis zu Recht erfolgt, womit die Berufung in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen ist. Dem Beschuldigten muss allerdings vor Augen geführt werden, dass die vorliegend praktizierte Arbeitsweise in einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem anders als hier keine vorgängige ganz spezifische Einschätzung des Tatbestandsmerkmals der qualifizierten Herabsetzung durch das Bundesgericht vorliegt, durchaus zur Bejahung des objektiven und subjektiven Tatbestands führen könnte. 8. Kosten (...) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. Mai 2022, lautend: "1. B. wird von der Anklage der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb freigesprochen .
2. Die von A. geltend gemachten Zivilforderungen (unbezifferte Schadenersatzforderung sowie Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 1'000.--) werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen .
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'716.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1'500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
4. Die Kosten der Wahlverteidigung von B. in Höhe von Fr. 7'129.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates." wird in Abweisung der Berufung des Privatklägers unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'600.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Privatklägers. III. Der Privatkläger wird dazu verurteilt, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'615.50 (inklusive Auslagen und CHF 115.50 Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Fabian Leimgruber Dieses Urteil ist rechtskräftig.