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460 22 113

Basel-Landschaft · 2023-09-19 · Deutsch BL

Mehrfache fahrlässige schwere Körperverletzung etc. (Neubeurteilung 460 19 210)

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Formalien und Verfahrensgegenstand

E. 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungs-instanz zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nachdem die Staatsanwaltschaft sowie E. bereits an der ersten kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung teilgenommen haben, und das Bundesgericht zwischenzeitlich mit Urteil vom 20. Juli 2022 (BGer 6B_25/2021) den entsprechenden Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Juni 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurückgewiesen hat, sind in casu nunmehr ohne weitere Prüfung der formellen Voraussetzungen die Rechtsmittel der beiden Parteien erneut ‒ aber ausschliesslich in Bezug auf den vom Bundesgericht aufgeworfenen Punkt der Strafzumessung ‒ zu würdigen.

E. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Das Gericht, an welches zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Setzt sich die Rückweisungsinstanz über die verbindlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils hinweg, liegt Rechtsverweigerung vor, was ohne Weiteres zur Aufhebung des zweiten Entscheides führt. Dabei beschlägt die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt (die also bereits definitiv entschieden worden sind), wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben ( Ulrich Meyer , in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 18 zu Art. 107 BGG; mit Verweis auf die Praxis). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids darf sich die mit der neuen Entscheidung befasste untere Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 2.2; 6B_676/2012 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist ihr, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2). b) Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 20. Juli 2022 in casu ausschliesslich die Strafzumessung Gegenstand der richterlichen Würdigung im zweiten Berufungsverfahren bildet. Nicht mehr zu beurteilen sind demgegenüber namentlich ‒ angesichts einerseits des Verzichts der Staatsanwaltschaft auf eine Anfechtung des ersten kantonsgerichtlichen Urteils vom 2. Juni 2020 sowie andererseits der vom Bundesgericht verworfenen Rügen des Beschuldigten, soweit auf dessen Beschwerde in Strafsachen einzutreten gewesen ist ‒ die im ersten Berufungsverfahren ergangenen Erkenntnisse des Kantonsgerichts zu den Schuldpunkten, mithin die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, mehrfacher fahrlässiger einfacher Körperverletzung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Nichttragens der Sicherheitsgurte, Konsums von Betäubungsmitteln, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall. Die entsprechenden Erwägungen gelten als integrierender Bestandteil des vorliegenden Urteils. Gleichermassen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden mangels Anfechtung bzw. aufgrund des abschlägigen Entscheids des Bundesgerichts sowie des teilweise akzessorischen Charakters zu den erfolgten Verurteilungen die vom Kantonsgericht bestätigten Erkenntnisse des Strafgerichts betreffend Rückgabe der beschlagnahmten Personenwagen (Dispositiv-Ziffer 3), Verweisung der Zivilforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 4) sowie die erstinstanzliche Kostenverteilung (Dispositiv-Ziffern 5 und 6). In Bezug auf die Vollziehbarerklärung der Vorstrafen (Dispositiv-Ziffer 2 des strafgerichtlichen Urteils vom 25. April 2019) ist hingegen unter Verweis auf den zutreffenden Einwand des Beschuldigten (vgl. unten E. 2.1.b) festzuhalten, dass der entsprechende Widerruf gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB, nachdem seit dem Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind, nicht mehr verhängt werden darf, womit diese Anordnung von Amtes wegen aufzuheben ist. Gestützt auf diese Erwägungen ist schliesslich zu konstatieren, dass der rechtserhebliche Sachverhalt sowie die darauf fussenden rechtlichen Subsumptionen nur noch insoweit darzulegen sind, als dies im Zusammenhang mit der Strafzumessung erforderlich erscheint.

E. 2 Ausführungen der Parteien

E. 2.1 Darlegungen des Beschuldigten (...)

E. 2.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft (...)

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 Vorbemerkungen (...)

E. 3.2 Dogmatische Erwägungen a) Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Beschwerdeführers begnügen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3.1 und 3.4; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2; je mit Hinweisen). b) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). c) Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). d) In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1). e) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). f) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm-verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). g) Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). h) In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). i) In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). j) Die einzelnen Tathandlungen müssen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Wenngleich bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden müssen, ist bei Vorliegen einer Tatserie eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe oder Tatvorgehen) nicht ausgeschlossen. Sie hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren. Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). k) Gelangt das Gericht nach der sogenannten konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf 180 Strafeinheiten (bzw. 360 Strafeinheiten gemäss dem in casu gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2017 gültigen milderen Recht) oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Mit der Bestimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt ( Goran Mazzucchelli , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 36a zu Art. 41 StGB, mit Hinweisen; BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). So kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Mithin ist die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 41 Abs. 3 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). l) Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB). m) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt worden sind, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1; 142 IV 265 E. 2.3.1). n) Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sogenanntes Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen worden ist. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbstständigen Strafe zu ahnden. Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob später das erste Urteil (mangels Berufung oder nach Abweisung eines kassatorischen Rechtsmittels) oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation des erst- oder zweitinstanzlichen Urteils gar neu entschieden werden muss. Massgebend ist das Datum des Ersturteils. Auf das Datum des Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f.; Mathys , a.a.O., N 525). o) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Bei retrospektiver Konkurrenz hat das Gericht ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt ( Jürg - Beat Ackermann , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 167 zu Art. 49 StGB, mit Hinweisen; BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Liegt der Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen, wobei die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen ist und die Zusatzstrafe ergibt ( Ackermann , a.a.O., N 169 zu Art. 49 StGB, mit Hinweisen; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). p) Laut Art. 106 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.-- (Abs. 1). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3).

E. 3.3 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte vor, gestützt auf die vom Kantonsgericht (im ersten Berufungsverfahren) verhängten und vom Bundesgericht bestätigten Schuldsprüche sei eine angemessene bedingte Geldstrafe sowie eine Busse (in jeweils nicht definierter Höhe) auszusprechen. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des im ersten Berufungsverfahren vom Kantonsgericht ausgesprochenen Strafmasses. Infolgedessen sei der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon acht Monate unbedingt und zwölf Monate bedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer Busse von CHF 800.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) zu verurteilen. b) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts vom 20. Juli 2022 (6B_25/2021), welches in diesbezüglicher Abweisung der Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten vom 8. Januar 2021 ‒ soweit hierauf einzutreten gewesen ist ‒ im Ergebnis sämtliche Schuldsprüche gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Juni 2020 bestätigt hat, wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, mehrfacher fahrlässiger einfacher Körperverletzung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Nichttragens der Sicherheitsgurte, Konsums von Betäubungsmitteln, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu verurteilen und entsprechend zu bestrafen ist. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2023 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder sowie wegen Nichttragens des Schutzhelmes durch den Führer eines Kleinmotorrades rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'500.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt worden ist, nachdem er sämtliche der vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen hatte. Infolgedessen ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB zum genannten Strafbefehl eine Zusatzstrafe auszusprechen. Nicht zu folgen ist in diesem Zusammenhang der Ansicht des Beschuldigten, wonach der genannte Strafbefehl im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sei (vgl. oben E. 2.1.c). Vielmehr ist festzustellen, dass dieser gemäss den entsprechenden Sendungsinformationen der Post am 6. Januar 2023 von der bevollmächtigen Ehefrau des Beschuldigten entgegengenommen worden ist, womit die Zustellung als rechtsgültig erfolgt gilt (vgl. Art. 85 Abs. 3 StPO), zumal die sinngemässe Unterstellung des Beschuldigten, wonach seine Ehefrau ihm den Strafbefehl vorenthalten haben könnte, völlig unsubstantiiert bleibt. c) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weisen sowohl die Tatbestände der fahrlässigen einfachen Körperverletzung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) wie auch derjenige des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) den nämlichen abstrakten Strafrahmen ‒ Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (von mindestens drei Tagessätzen [Art. 34 Abs. 1 StGB]) ‒ auf. Demgegenüber sehen das Nichttragen der Sicherheitsgurte (Art. 3a Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV), die einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie der Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) als Sanktionsrahmen lediglich eine Busse in der Höhe von maximal CHF 10'000.--(Art. 106 Abs. 1 StGB) vor. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist in concreto die fahrlässige schwere Körperverletzung zweifellos als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. d) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) zum Nachteil von A. ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Ungunsten des Beschuldigten zu würdigen, dass diesem ein grober Verstoss gegen die jedem Teilnehmer am motorisierten Verkehr obliegenden Sorgfaltspflichten anzulasten ist, indem er ‒ ohne dass bei seinem Auto ein technischer Mangel und ohne dass bei ihm selbst eine medizinische Ursache vorgelegen hätte, mithin die Unfallursache ausschliesslich in mangelnder Aufmerksamkeit zu finden ist ‒ am 27. Februar 2017 um 12:49 Uhr auf der Autobahn A2 in Richtung Bern/Luzern auf der Höhe von Kilometer 19.413 auf dem Normalstreifen mit einer Geschwindigkeit von rund 109 km/h in das im Stauende stehende Fahrzeug von D. , gelenkt durch C. , geprallt ist und dadurch beim im fraglichen Wagen sitzenden Geschädigten, geboren am 8. , unmittelbare lebensbedrohliche Verletzungen in Form eines schweren Schädelhirntraumas mit einem diffusen Hirnödem, einer undislozierten Fraktur des Hinterhauptbeines oberhalb des Kleinhirns, einer Blutung unter der harten Hirnhaut im linken Stirnbereich sowie im rechten Schläfenbereich, eines leichten Thoraxtraumas, einer Lungenprellung, einer posttraumatischen Hypophyseninsuffizienz, Diabetes, eines Multiorganversagens sowie einer Nekrose verursacht hat. Hinzu kommen als weitere Folgen monatelange Aufenthalte in Spitälern und Rehabilitationszentren, bleibende Schädigungen im Sinne von Narbenbildungen, Entwicklungsverzögerungen und Sprachproblemen beim Opfer. Obgleich der genaue Grund für die Unaufmerksamkeit nicht hat eruiert werden können, sind dem Beschuldigten zumindest keine entlastenden Umstände anzurechnen. Vielmehr hätte aufgrund der Tatsachen, wonach zum Unfallzeitpunkt gute Verhältnisse (schönes Wetter, trockene Strasse und freie Sicht) geherrscht haben sowie alle stehenden Fahrzeuge Warnblinker eingeschaltet hatten, bei entsprechender Aufmerksamkeit und angepasster Geschwindigkeit der Unfall mitsamt den vorgängig beschriebenen, äusserst gravierenden Verletzungsfolgen ohne Weiteres vermieden werden können. Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten in allgemeiner Form lediglich, dass er offenbar durch das Stauende überrascht worden ist und mit der gefahrenen Geschwindigkeit von 109 km/h auf der Autobahn unter normalen Verhältnissen grundsätzlich nicht zu schnell gefahren wäre. In Anbetracht des Ausgeführten ist die objektive Tatschwere nach Dafürhalten des Kantonsgerichts als mittelschwer einzustufen. Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden Fahrlässigkeitsdelikt neutral zu gewichten, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Infolgedessen ist das Tatverschulden bezüglich des vorliegenden Anklagepunktes als mittelschwer zu werten, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Einsatzstrafe von 300 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB in Anwendung der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen, milderen Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 StGB bei diesem Strafmass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Angesichts der zahlreichen und in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte teilweise einschlägigen Vorstrafen, des daraus resultierenden schlechten automobilistischen Leumundes (vgl. hierzu unten lit. p/cc) und der als Folge hiervon manifestierten Unbelehrbarkeit des Beschuldigten sowie angesichts des in concreto festgestellten mittelschweren Verschuldens und der überaus schwerwiegenden Rechtsgutverletzung kommt allerdings in casu, nachdem bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist, bei der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung als schuldangemessene Sanktion fraglos nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ist damit für die fahrlässige schwere Körperverletzung eine hypothetische Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. e) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die fahrlässige einfache Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) betreffend C. ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (oben lit. d), welche in casu gleichermassen Gültigkeit haben, festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem vorgängig beschriebenen Verhalten neben den schweren Schädigungen von A. auch die Verletzungen von dessen Mutter, C. , zu verantworten hat, welche als Platzwunde am Kopf, Prellungen am Brustwirbelkörper und am linken Unterschenkel, Schädelhirn- und Beschleunigungstrauma, Verstärkung der Symptome eines vorbestehenden HWS-Distorsionstraumas, Schmerzsyndrom sowie als Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt diagnostiziert worden sind. Gestützt auf die bereits vorgängig dargelegte, ihm anzulastende und zum Unfall mit insgesamt drei geschädigten Personen führende grobe Sorgfaltspflichtverletzung ist auch hier mit nämlicher Begründung die objektive Tatschwere als mittelschwer einzustufen. Ebenso sind die subjektiven Tatkomponenten gleichermassen neutral zu gewichten, womit das Tatverschulden hinsichtlich des vorliegenden Anklagepunktes als mittelschwer zu werten ist. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren resultiert für diesen Anklagepunkt eine Einzelstrafe von 120 Strafeinheiten. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Strafart eine Geldstrafe möglich. Allerdings steht erstens in Beachtung der Tatsache, wonach die konkret zu beurteilende Tathandlung bloss ein weiteres Resultat des gleichen Lebenssachverhaltes darstellt, wie er bereits vorgängig unter lit. d zu prüfen und mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren gewesen ist, sowie zweitens unter Berücksichtigung der ebenfalls vorstehend definierten präventiven Effizienz abermals ohne Zweifel fest, dass in concreto wiederum eine schuldangemessene Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Demnach ist für die fahrlässige einfache Körperverletzung betreffend C. eine hypothetische Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen. Angesichts der Gleichartigkeit der beiden Strafen sowie unter Beachtung des überaus engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Delikte untereinander ist die hypothetische Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe um drei Monate zu asperieren. f) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die fahrlässige einfache Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) betreffend D. ist wiederum unter Verweis auf die vorstehenden Darlegungen (oben lit. d und lit. e), welche in casu gleichermassen Gültigkeit haben, zu erwägen, dass der Beschuldigte mit dem vorgängig beschriebenen Verhalten auch für die Verletzungen von D. ‒ eine Gehirnerschütterung, eine Rissquetschwunde am Kopf, ein HWS-Distorsionstrauma sowie eine Unterschenkelkontusion links ‒ verantwortlich zu machen ist, welche in einer knapp zweimonatigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % resultiert haben. Gestützt auf die soeben monierte, ihm anzulastende und zum Unfall mit insgesamt drei geschädigten Personen führende grobe Sorgfaltspflichtverletzung ist auch hier mit nämlicher Begründung die objektive Tatschwere als mittelschwer einzustufen. Ebenso sind die subjektiven Tatkomponenten gleichermassen neutral zu gewichten, womit das Tatverschulden hinsichtlich des vorliegenden Anklagepunktes als mittelschwer zu werten ist. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren führt dies für diesen Anklagepunkt zu einer weiteren Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Strafart eine Geldstrafe möglich. Allerdings steht erstens in Beachtung der Tatsache, wonach die konkret zu beurteilende Tathandlung wiederum nur ein weiteres Resultat des gleichen Lebenssachverhaltes darstellt, wie er bereits vorgängig unter lit. d und lit. e zu prüfen und jeweils mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren gewesen ist, sowie zweitens unter Berücksichtigung der ebenfalls vorstehend definierten präventiven Effizienz abermals ohne Zweifel fest, dass in concreto eine schuldangemessene Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Demnach ist für die fahrlässige einfache Körperverletzung betreffend D. eine hypothetische Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen. Angesichts der Gleichartigkeit aller bisherigen Strafen sowie unter Beachtung des überaus engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Delikte untereinander erfolgt eine weitere Asperation der hypothetischen Einsatzstrafe um zwei Monate Freiheitsstrafe. Dies ergibt im Resultat für die drei fahrlässigen Körperverletzungsdelikte zusammen eine tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. g) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für den Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen in einem äusserst engen Konnex zueinander stehen. Nach erfolgter Einzelasperation der entsprechenden Einheiten in jeweiliger Bewertung der objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 11. Mai 2017 bis zum 18. Mai 2017 täglich (ausser am Wochenende) von seinem Wohnort am X. weg 5. in Y. an seinen Arbeitsort in Z. und wieder zurück gefahren ist, obwohl ihm nach dem Unfall vom 27. Februar 2017 der erforderliche Führerausweis mit Wirkung per 11. Mai 2017 vorsorglich entzogen worden ist. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere jeweils noch als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er jeweils zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat, was allerdings in concreto neutral zu gewichten ist, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden jeweils nicht relativiert. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt dies für die mehrfache Tatbegehung im Ergebnis ‒ nachdem jeweils keine Veranlassung besteht, von der primär auszufällenden Geldstrafe abzuweichen ‒ eine bei den Geldstrafen als Einsatzstrafe zu definierende hypothetische Sanktion von insgesamt 60 Tagessätzen. h) Im Rahmen der Bestimmung der Einzelstrafe für den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis bzw. des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023 ist zu erwägen, dass dem Beschuldigten zur Last zu legen ist, am 15. November 2022 um 21:15 Uhr in Y. ein Kleinmotorrad E-Trotinett gelenkt zu haben, wofür er bei einer Geschwindigkeit von über 30 km/h (gemessene Höchstgeschwindigkeit 45 km/h) einen Führerausweis der Kategorie A1 benötigt hätte, worüber er aber zum Tatzeitpunkt nicht verfügt hat. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat, was in concreto neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht relativiert. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erfolgt im Ergebnis ‒ nachdem wiederum keine Veranlassung besteht, von der vorrangig auszufällenden Geldstrafe abzuweichen ‒ eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe von insgesamt 60 Tagessätzen um zehn Tagessätze. i) Bei der Festlegung der Einzelstrafe für den Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 15. November 2022 um 21:15 Uhr in Y. das fragliche Kleinmotorrad E-Trotinett mit einer Geschwindigkeit von über 30 km/h (gemessene Höchstgeschwindigkeit 45 km/h) gelenkt hat, ohne über eine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung zu verfügen. Diesbezüglich ist die objektive Tatschwere wiederum als leicht zu qualifizieren und die subjektive Schwere der Tat vermag dieses nicht zu beeinflussen. Im Ergebnis hat dies in Anwendung des Asperationsprinzips und nachdem als Strafart lediglich eine Geldstrafe in Betracht kommt eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um fünf Tagessätze zur Folge. Dies ergibt im Resultat für alle Delikte, welche nach dem Strassenverkehrsgesetz ein Vergehen darstellen und mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, eine tatbezogene hypothetische Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen. j) Zu sanktionieren sind sodann in casu das Nichttragen der Sicherheitsgurte (Art. 3a Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV), die einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie der Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) gestützt auf die Verurteilungen im kantonsgerichtlichen Verfahren, und in die Strafzumessung einzufliessen haben ferner das Fahren ohne Ausweis und Kontrollschilder (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG) sowie das Nichttragen des Schutzhelmes durch den Führer eines Kleinmotorrades (Art. 3b Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV) gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023, welche allesamt Übertretungen darstellen, womit jeweils nur eine Busse als Strafe möglich ist. Nach Auffassung des Kantonsgerichts stellt dabei nach Gewichtung aller relevanten Faktoren das pflichtwidrige Verhalten nach einem Unfall das schwerwiegendste Delikt dar, weshalb hierfür eine weitere Einsatzstrafe festzulegen ist. Diesbezüglich steht fest, dass der Beschuldigte am 18. Mai 2017 als Lenker eines Lieferwagens in einer engen Quartierstrasse in Y. einem entgegenkommenden Fahrzeug ausgewichen ist, dabei einen parkierten Lieferwagen beschädigt und sich im Anschluss vom Unfallort entfernt hat, ohne den entsprechenden Schaden dem Geschädigten oder der Polizei zu melden (vgl. unten lit. l). In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu werten, worauf die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss hat. Gestützt hierauf ist unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens sowie der ebenfalls in die Bemessung einfliessenden finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Art. 106 Abs. 3 StGB; vgl. unten lit. p/aa) eine hypothetische Einsatzstrafe in Form der Busse in der Höhe von CHF 350.-- festzulegen. k) In Bezug auf den Vorwurf des Nichttragens der Sicherheitsgurte ist zu erwägen, dass der Beschuldigte anlässlich des von ihm am 27. Februar 2017 verursachten Unfalles den fraglichen Lieferwagen ohne die Sicherheitsgurte zu tragen gelenkt hat. Die objektive Tatschwere hierbei ist als leicht zu werten und die subjektive Schwere der Tat hat hierauf keinen Einfluss. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt dies eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um CHF 200.--. l) Hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gilt, dass der Beschuldigte am 18. Mai 2017 als Lenker eines Lieferwagens in einer engen Quartierstrasse in Y. einem entgegenkommenden Fahrzeug ausgewichen und dabei in eine Parklücke gefahren ist, wobei er infolge Nichtbeherrschens seines Fahrzeuges mit der rechten Fahrzeugseite einen parkierten Lieferwagen an dessen linker vorderer Seite touchiert hat (vgl. oben lit. j). Die objektive Tatschwere hierbei ist wiederum als leicht zu werten und die subjektive Schwere der Tat hat hierauf keinen Einfluss. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt dies eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um CHF 200.--. m) Im Hinblick auf den Vorwurf des Konsums von Betäubungsmitteln ist zu bemerken, dass der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt mehrere Stunden vor dem Unfall am 27. Februar 2017 an einem unbekannt gebliebenen Ort eine nicht bekannte Menge an Kokain konsumiert hat. Dieser Konsum hat keinen nachweisbaren Einfluss auf den genannten Unfall gehabt. Infolgedessen ist die objektive Tatschwere wiederum als leicht zu werten und die subjektive Schwere der Tat hat hierauf keinen Einfluss. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt dies eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um CHF 200.--. n) Bezüglich des Vorwurfs des Fahrens ohne Ausweis und Kontrollschilder gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 15. November 2022 um 21:15 Uhr in Y. das fragliche Kleinmotorrad E-Trotinett mit einer Geschwindigkeit von über 30 km/h (gemessene Höchstgeschwindigkeit 45 km/h) ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder gelenkt hat. Hierbei ist die objektive Tatschwere wiederum jeweils als leicht zu werten und die subjektive Schwere der Tat hat darauf keinen Einfluss. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt dies eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um insgesamt CHF 300.--. o) In Bezug auf das Nichttragen des Schutzhelmes durch den Führer eines Kleinmotorrades gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023 ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte am 15. November 2022 um 21:15 Uhr in Y. das fragliche Kleinmotorrad E-Trotinett mit einer Geschwindigkeit von über 30 km/h (gemessene Höchstgeschwindigkeit 45 km/h) gelenkt hat, ohne den erforderlichen Schutzhelm zu tragen. Diesbezüglich ist die objektive Tatschwere als sehr leicht zu werten und die subjektive Schwere der Tat hat darauf keinen Einfluss. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt dies eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um CHF 150.--, was im Ergebnis zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtbusse von CHF 1'400.-- führt. p) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen sind. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 2. im Kosovo geboren und im Kreise seiner Familie aufgewachsen ist. In der Schweiz verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C. Der Beschuldigte ist verheiratet, lebt aber von seiner Frau getrennt, hat keine Kinder und wohnt gemäss seinen Angaben vor Kantonsgericht zur Zeit mit seinem Vater und einem Bruder zusammen in Y. (Protokoll KG S. 2). Mit seiner Tätigkeit bei der F. AG verdient er knapp CHF 6'000.-- brutto pro Monat; nennenswerte Schulden oder Vermögen sind nicht ausgewiesen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine gesicherten Umstände vor, welche Anlass zu besonderen Bemerkungen geben würden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist ebenfalls nicht zu erkennen. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Gemäss Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Diese Bestimmung setzt nicht die Tatschuld, wohl aber das Strafbedürfnis herab. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Es braucht mithin zweierlei, nämlich aufrichtige Reue und (namentlich) Ersatz des Schadens ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 30 zu Art. 48 StGB, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist nicht aktenkundig, dass der Beschuldigte alles daran gesetzt hätte, das Geschehene wieder gut zu machen und insbesondere den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der genannte Strafmilderungsgrund findet somit keine Anwendung. Demgegenüber wirkt sich im Sinne einer leichten Strafminderung zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass dieser erwiesenermassen mehrfach den Kontakt zur Opferfamilie gesucht und den Gesundheitszustand des schwerverletzten A. erfragt sowie von sich aus wiederholt seine tiefe Betroffenheit zum Ausdruck gebracht hat. Diese Minderung betrifft ausdrücklich nur die vom Kantonsgericht in casu zu beurteilenden Körperverletzungsdelikte, nicht aber die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und das Betäubungsmittelgesetz und von vornherein nicht die aufgrund der retrospektiven Konkurrenz im Rahmen der vorliegenden Strafzumessung ebenfalls zu berücksichtigenden Delikte gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023. cc) Was auf der anderen Seite substanziell negativ ins Gewicht fällt, ist die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist und insgesamt sechs Führerausweisentzüge zu gewärtigen hatte. Im vorliegenden Verfahren vorzuhalten sind ihm ‒ abgesehen vom schlechten automobilistischen Leumund ‒ allerdings nur noch zwei Vorstrafen. So ist er mit Urteil des Amtsgerichtspräsidiums Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2013 wegen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG und Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 80.--, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 250.-- verurteilt worden. Weiter ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 27. November 2013 wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer teilbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.--, wovon 50 Tagessätze bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.-- verurteilt worden. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die in casu zu beurteilenden Delikte aus dem Jahre 2017 nicht einmal vier Jahre nach den zitierten Entscheiden und damit innerhalb der jeweiligen Probezeit begangen hat, ist als Ausdruck einer offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern ebenfalls signifikant straferhöhend zu berücksichtigen, zumal die im rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023 beurteilten Delikte wiederum Straftaten aus dem Bereich des Strassenverkehrsgesetzes betreffen. dd) In Anbetracht dieser Erwägungen erweisen sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten die folgenden Erhöhungen der jeweiligen tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen als angezeigt: bei der Freiheitsstrafe um drei Monate auf insgesamt 18 Monate, bei der Geldstrafe um 15 Tagessätze auf total 90 Tagessätze und bei der Busse um CHF 300.-- auf nunmehr CHF 1'700.--. q) aa) Zu prüfen ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist. Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB beträgt die Strafverfolgungsverjährungsfrist bei Übertretungen sieben Jahre. Nachdem sich die im kantonsgerichtlichen Verfahren zu sanktionierenden Delikte am 27. Februar 2017 sowie im Zeitraum zwischen dem 11. Mai 2017 und dem 18. Mai 2017 zugetragen haben, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB in Bezug auf die mit einer Busse zu bestrafenden Übertretungen anwendbar ist, nicht jedoch im Hinblick auf die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zu ahndenden Vergehen, bei welchen mit heutigem Datum noch keine zwei Drittel der zehnjährigen Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sind, was umso mehr gilt, als sich der Beschuldigte angesichts des neuerlichen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023 offenbar in der Zwischenzeit auch nicht wohl verhalten hat. Unter diesem Titel ist daher bloss hinsichtlich der Übertretungen eine zwingende Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtbusse angezeigt. Ungeachtet hiervon ist aber nicht zu verkennen, dass aufgrund der verstrichenen Zeit seit der jeweiligen Deliktsbegehung auch zwei Drittel der zehnjährigen Verfolgungsverjährungsfrist in Kürze erreicht sein werden, weshalb sich dem Zweck der zu prüfenden Bestimmung folgend in Bezug auf die zu sanktionierenden Vergehen zufolge Zeitablaufs ebenfalls eine angemessene Minderung der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen rechtfertigt. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts ist demzufolge die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate auf nunmehr 16 Monate herabzusetzen, die hypothetische Gesamtgeldstrafe um fünf Tagessätze auf 85 Tagessätze und die hypothetische Gesamtbusse um CHF 200.-- auf CHF 1'500.--. bb) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass in Bezug auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung in Beachtung der Schwere der Tatvorwürfe sowie der Komplexität und der Erheblichkeit des Sachverhaltes namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach sich das Kantonsgericht nach der Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesgericht nunmehr zum zweiten Mal mit der Angelegenheit zu befassen hat, keine unangemessene Verfahrensverzögerung zu erkennen ist. Gleichermassen sind auch betreffend die einzelnen Verfahrensabschnitte keine krassen, eine Sanktion rechtfertigende Zeitlücken (Unfallzeitpunkt am 27. Februar 2017, Anklageschrift vom 17. April 2018, erstinstanzliches Urteil vom 25. April 2019, erstes Berufungsurteil vom 2. Juni 2020, Bundesgerichtsurteil vom 20. Juli 2022, zweites Berufungsurteil vom 19. September 2023) ersichtlich. Demnach liegt kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot und folglich auch keine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. r) Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweist sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten, eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen sowie eine hypothetische Gesamtbusse in der Höhe von CHF 1'500.-- als angemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist gestützt auf das vom Beschuldigten im vorliegenden Verfahren ausgewiesene Einkommen von CHF 5'950.-- brutto pro Monat auf einen Betrag von CHF 110.-- festzusetzen. Von diesen hypothetischen Gesamtstrafen sind die rechtskräftigen Grundstrafen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023 ‒ bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie Busse von CHF 1'500.--, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen ‒in Abzug zu bringen, was im Ergebnis zu einer definitiven Zusatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe, 35 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 110.-- sowie einer Busse von CHF 0.-- zum genannten Entscheid führt. s) Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich. Diesbezüglich bestimmt Art. 42 Abs. 1 StGB, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei Kumulation von ungleichartigen Strafen ist jede Strafe für sich zu betrachten. Für die Vollzugsfrage ist damit nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzufliessen haben neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 und N 46 zu Art. 42 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass in Würdigung aller relevanten Faktoren im Sinne des Gesetzes keine schlechte Prognose (mehr) zu stellen ist. So datieren die beiden einschlägigen Vorstrafen aus dem Jahre 2013 (betreffend Tatzeiträume aus dem Jahre 2012), die vorliegend zu sanktionierenden Straftaten, bei welchen es sich um Fahrlässigkeitsdelikte handelt, sind im Februar und Mai 2017 begangen worden, und seither hat sich der Beschuldigte

– abgesehen von den mittels des Strafbefehls vom 3. Januar 2023 beurteilten Delikten, welche aber nach dem Verständnis des Kantonsgerichts bloss eigentliche Bagatellen umfassen ‒nichts mehr zu Schulde kommen lassen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass er offenbar nunmehr komplett auf das Führen eines Motorfahrzeuges verzichtet, was angesichts der Tatsache, wonach sich sämtliche Delikte (Vorstrafen, aktuelle Taten und Verstösse gemäss dem Strafbefehl vom 3. Januar 2023) im Bereich von Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verorten lassen, zur Annahme einer positiven Prognose beiträgt. Ausserdem verfügt der Beschuldigte über eine gesicherte Arbeitsstelle und ist dadurch in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen; relevante Schulden oder Betreibungen sind ebenfalls nicht ausgewiesen. Demnach ist dem Beschuldigten gestützt auf die im Ergebnis nicht negative Legalprognose der bedingte Vollzug sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe zu gewähren. Den letztlich nicht vollends auszuräumenden Zweifeln an der Legalbewährung ist mit einer leicht erhöhten Probezeit von jeweils drei Jahren Rechnung zu tragen. t) Zusammenfassend ist somit der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der mehrfachen fahrlässigen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Nichttragens der Sicherheitsgurte, des Konsums von Betäubungsmitteln, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig zu erklären und ‒ als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2023 ‒ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu jeweils CHF 110.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 0.-- zu verurteilen. Nachdem die schuldangemessene Busse nach Abzug des in casu zu berücksichtigenden, rechtskräftigen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023 null beträgt, entfällt die Auferlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.

E. 4 Kostenfolge

E. 4.1 Strafgericht Nach Art. 428 Abs. 3 StPO befindet die Rechtsmittelinstanz, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt, auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Nachdem der Beschuldigte gestützt auf die entsprechenden Schuldsprüche bereits mit Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2019 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Tragung von 95 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, resultierend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 33'476.45 und der Gerichtsgebühr im Umfang von CHF 8'000.--, sowie nach Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 5'639.75 im nämlichen Verhältnis verurteilt worden ist, besteht angesichts der mittels des Urteils des Bundesgerichts vom 20. Juli 2022 bestätigten Schuldsprüche gemäss dem ersten Berufungsurteil des Kantonsgerichts vom 2. Juni 2020 im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren keine Veranlassung, an der strafgerichtlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.

E. 4.2 Kantonsgericht a) aa) Laut Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Hinsichtlich der ordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Nr. 460 19 210) ‒ in welchem der Beschuldigte überwiegend unterlegen ist ‒ in der Höhe von CHF 9'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 9'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gilt zufolge der Bestätigung der verurteilenden Erkenntnisse des Kantonsgerichts gemäss Urteil vom 2. Juni 2020 durch das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2022, dass diese unverändert im Verhältnis von 90 % (= CHF 8'190.--) zu Lasten des Beschuldigten zu 10 % (= CHF 910.--) zu Lasten des Staates zu verteilen sind. bb) Gleichermassen unverändert bleibt, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Silvio Bürgi, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren (Nr. 460 19 210) ein Honorar in der Höhe von CHF 4'060.60 (inklusive Auslagen und CHF 290.30 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Diesbezüglich wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger das Honorar für das erste Berufungsverfahren mit Datum vom 27. November 2020 bereits ausbezahlt worden ist. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren an den Kanton im Umfang von 90 % (= CHF 3'654.55) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). b) aa) Demgegenüber gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'600.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 7'500.-- sowie Auslagen von CHF 100.--), welches deshalb nötig geworden ist, weil das Bundesgericht das erste Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Juni 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurückgewiesen hat, zu Lasten des Staates. bb) Ausserdem wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Silvio Bürgi, für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung unter Berücksichtigung dessen Honorarnoten vom 30. Mai 2023 und 8. September 2023 sowie unter Anrechnung eines Aufwandes von zweieinhalb Stunden für die Parteiverhandlung vom 30. Mai 2023 ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 3'310.90 (inklusive Hauptverhandlung, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 236.70 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Hier entfällt die Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten.

Dispositiv
  1. Die gegen E. am 15. Oktober 2013 vom Amtsgericht Olten-Gösgen bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 sowie die am 27. November 2013 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt.
  2. (...)
  3. Die unbezifferte Zivilforderung von C. und B. wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
  4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 33'476.45 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00. E. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 95% der Verfahrenskosten. 5% der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  5. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von E. , Advokat Silvio Bürgi, in Höhe von Honorar inkl. Auslagen u. 7,7% MwSt. Fr. 4'670.45 HV (inkl. 7,7% MwSt.) Fr. 969.30 Total Fr. 5'639.75 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von E. im Umfang von 95% nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung sowohl der Berufung des Beschuldigten als auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1.a), 1.b) und 2. wie folgt neu gefasst :
  6. E. wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der mehrfachen fahrlässigen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung , des Nichttragens der Sicherheitsgurte, des Konsums von Betäubungsmitteln, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und ‒ als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2023 ‒ verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu jeweils CHF 110.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 0.--, in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 3a Abs. 1 VRV (i.V.m. Art. 96 VRV), Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m.Art. 31 Abs. 1 SVG), Art. 92 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG), Art. 95 Abs. 1 SVG , Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB , Art. 42 Abs. 1 StGB , Art. 44 Abs. 1 StGB , Art. 48 lit. e StGB , Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 106 StGB. 2. b) aufgehoben.
  7. Die gegen E. am 15. Oktober 2013 vom Amtsgericht Olten-Gösgen bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 80.-- sowie die am 27. November 2013 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.-- werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Nr. 460 19 210) in der Höhe von CHF 9'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 9'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) werden im folgenden Verhältnis aufgeteilt: 90 % (= CHF 8'190.--) zu Lasten des Beschuldigten und 10 % (= CHF 910.--) zu Lasten des Staates. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'600.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 7'500.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Silvio Bürgi, für das erste Berufungsverfahren (Nr. 460 19 210) ein Honorar in der Höhe von CHF 4'060.60 (inklusive Auslagen und CHF 290.30 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger das Honorar für das erste Berufungsverfahren mit Datum vom 27. November 2020 bereits ausbezahlt worden ist. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren an den Kanton im Umfang von 90 % (= CHF 3'654.55) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Silvio Bürgi, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 3'310.90 (inklusive Hauptverhandlung, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 236.70 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.09.2023 460 22 113 (460 2022 113)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. September 2023 (460 22 113) Strafrecht Strafzumessung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A. ,. gesetzlich vertreten durch B. , vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug, Privatkläger C. , vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug, Privatklägerin D. , Privatklägerin gegen E. , vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfache fahrlässige schwere Körperverletzung etc. (Neubeurteilung 460 19 210) Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. April 2019 (...) Erwägungen 1. Formalien und Verfahrensgegenstand 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungs-instanz zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nachdem die Staatsanwaltschaft sowie E. bereits an der ersten kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung teilgenommen haben, und das Bundesgericht zwischenzeitlich mit Urteil vom 20. Juli 2022 (BGer 6B_25/2021) den entsprechenden Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Juni 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurückgewiesen hat, sind in casu nunmehr ohne weitere Prüfung der formellen Voraussetzungen die Rechtsmittel der beiden Parteien erneut ‒ aber ausschliesslich in Bezug auf den vom Bundesgericht aufgeworfenen Punkt der Strafzumessung ‒ zu würdigen. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Das Gericht, an welches zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Setzt sich die Rückweisungsinstanz über die verbindlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils hinweg, liegt Rechtsverweigerung vor, was ohne Weiteres zur Aufhebung des zweiten Entscheides führt. Dabei beschlägt die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt (die also bereits definitiv entschieden worden sind), wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben ( Ulrich Meyer , in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 18 zu Art. 107 BGG; mit Verweis auf die Praxis). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids darf sich die mit der neuen Entscheidung befasste untere Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 2.2; 6B_676/2012 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist ihr, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2). b) Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 20. Juli 2022 in casu ausschliesslich die Strafzumessung Gegenstand der richterlichen Würdigung im zweiten Berufungsverfahren bildet. Nicht mehr zu beurteilen sind demgegenüber namentlich ‒ angesichts einerseits des Verzichts der Staatsanwaltschaft auf eine Anfechtung des ersten kantonsgerichtlichen Urteils vom 2. Juni 2020 sowie andererseits der vom Bundesgericht verworfenen Rügen des Beschuldigten, soweit auf dessen Beschwerde in Strafsachen einzutreten gewesen ist ‒ die im ersten Berufungsverfahren ergangenen Erkenntnisse des Kantonsgerichts zu den Schuldpunkten, mithin die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, mehrfacher fahrlässiger einfacher Körperverletzung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Nichttragens der Sicherheitsgurte, Konsums von Betäubungsmitteln, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall. Die entsprechenden Erwägungen gelten als integrierender Bestandteil des vorliegenden Urteils. Gleichermassen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden mangels Anfechtung bzw. aufgrund des abschlägigen Entscheids des Bundesgerichts sowie des teilweise akzessorischen Charakters zu den erfolgten Verurteilungen die vom Kantonsgericht bestätigten Erkenntnisse des Strafgerichts betreffend Rückgabe der beschlagnahmten Personenwagen (Dispositiv-Ziffer 3), Verweisung der Zivilforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 4) sowie die erstinstanzliche Kostenverteilung (Dispositiv-Ziffern 5 und 6). In Bezug auf die Vollziehbarerklärung der Vorstrafen (Dispositiv-Ziffer 2 des strafgerichtlichen Urteils vom 25. April 2019) ist hingegen unter Verweis auf den zutreffenden Einwand des Beschuldigten (vgl. unten E. 2.1.b) festzuhalten, dass der entsprechende Widerruf gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB, nachdem seit dem Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind, nicht mehr verhängt werden darf, womit diese Anordnung von Amtes wegen aufzuheben ist. Gestützt auf diese Erwägungen ist schliesslich zu konstatieren, dass der rechtserhebliche Sachverhalt sowie die darauf fussenden rechtlichen Subsumptionen nur noch insoweit darzulegen sind, als dies im Zusammenhang mit der Strafzumessung erforderlich erscheint. 2. Ausführungen der Parteien 2.1 Darlegungen des Beschuldigten (...) 2.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft (...) 3. Strafzumessung 3.1 Vorbemerkungen (...) 3.2 Dogmatische Erwägungen a) Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Beschwerdeführers begnügen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3.1 und 3.4; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2; je mit Hinweisen). b) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). c) Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). d) In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1). e) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). f) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm-verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). g) Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). h) In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). i) In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). j) Die einzelnen Tathandlungen müssen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Wenngleich bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden müssen, ist bei Vorliegen einer Tatserie eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe oder Tatvorgehen) nicht ausgeschlossen. Sie hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren. Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). k) Gelangt das Gericht nach der sogenannten konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf 180 Strafeinheiten (bzw. 360 Strafeinheiten gemäss dem in casu gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2017 gültigen milderen Recht) oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Mit der Bestimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt ( Goran Mazzucchelli , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 36a zu Art. 41 StGB, mit Hinweisen; BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). So kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Mithin ist die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 41 Abs. 3 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). l) Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB). m) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt worden sind, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1; 142 IV 265 E. 2.3.1). n) Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sogenanntes Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen worden ist. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbstständigen Strafe zu ahnden. Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob später das erste Urteil (mangels Berufung oder nach Abweisung eines kassatorischen Rechtsmittels) oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation des erst- oder zweitinstanzlichen Urteils gar neu entschieden werden muss. Massgebend ist das Datum des Ersturteils. Auf das Datum des Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f.; Mathys , a.a.O., N 525). o) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Bei retrospektiver Konkurrenz hat das Gericht ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt ( Jürg - Beat Ackermann , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 167 zu Art. 49 StGB, mit Hinweisen; BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Liegt der Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen, wobei die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen ist und die Zusatzstrafe ergibt ( Ackermann , a.a.O., N 169 zu Art. 49 StGB, mit Hinweisen; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). p) Laut Art. 106 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.-- (Abs. 1). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). 3.3 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte vor, gestützt auf die vom Kantonsgericht (im ersten Berufungsverfahren) verhängten und vom Bundesgericht bestätigten Schuldsprüche sei eine angemessene bedingte Geldstrafe sowie eine Busse (in jeweils nicht definierter Höhe) auszusprechen. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des im ersten Berufungsverfahren vom Kantonsgericht ausgesprochenen Strafmasses. Infolgedessen sei der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon acht Monate unbedingt und zwölf Monate bedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer Busse von CHF 800.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) zu verurteilen. b) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts vom 20. Juli 2022 (6B_25/2021), welches in diesbezüglicher Abweisung der Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten vom 8. Januar 2021 ‒ soweit hierauf einzutreten gewesen ist ‒ im Ergebnis sämtliche Schuldsprüche gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Juni 2020 bestätigt hat, wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, mehrfacher fahrlässiger einfacher Körperverletzung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Nichttragens der Sicherheitsgurte, Konsums von Betäubungsmitteln, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu verurteilen und entsprechend zu bestrafen ist. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2023 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder sowie wegen Nichttragens des Schutzhelmes durch den Führer eines Kleinmotorrades rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'500.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt worden ist, nachdem er sämtliche der vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen hatte. Infolgedessen ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB zum genannten Strafbefehl eine Zusatzstrafe auszusprechen. Nicht zu folgen ist in diesem Zusammenhang der Ansicht des Beschuldigten, wonach der genannte Strafbefehl im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sei (vgl. oben E. 2.1.c). Vielmehr ist festzustellen, dass dieser gemäss den entsprechenden Sendungsinformationen der Post am 6. Januar 2023 von der bevollmächtigen Ehefrau des Beschuldigten entgegengenommen worden ist, womit die Zustellung als rechtsgültig erfolgt gilt (vgl. Art. 85 Abs. 3 StPO), zumal die sinngemässe Unterstellung des Beschuldigten, wonach seine Ehefrau ihm den Strafbefehl vorenthalten haben könnte, völlig unsubstantiiert bleibt. c) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weisen sowohl die Tatbestände der fahrlässigen einfachen Körperverletzung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) wie auch derjenige des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) den nämlichen abstrakten Strafrahmen ‒ Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (von mindestens drei Tagessätzen [Art. 34 Abs. 1 StGB]) ‒ auf. Demgegenüber sehen das Nichttragen der Sicherheitsgurte (Art. 3a Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV), die einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie der Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) als Sanktionsrahmen lediglich eine Busse in der Höhe von maximal CHF 10'000.--(Art. 106 Abs. 1 StGB) vor. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist in concreto die fahrlässige schwere Körperverletzung zweifellos als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. d) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) zum Nachteil von A. ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Ungunsten des Beschuldigten zu würdigen, dass diesem ein grober Verstoss gegen die jedem Teilnehmer am motorisierten Verkehr obliegenden Sorgfaltspflichten anzulasten ist, indem er ‒ ohne dass bei seinem Auto ein technischer Mangel und ohne dass bei ihm selbst eine medizinische Ursache vorgelegen hätte, mithin die Unfallursache ausschliesslich in mangelnder Aufmerksamkeit zu finden ist ‒ am 27. Februar 2017 um 12:49 Uhr auf der Autobahn A2 in Richtung Bern/Luzern auf der Höhe von Kilometer 19.413 auf dem Normalstreifen mit einer Geschwindigkeit von rund 109 km/h in das im Stauende stehende Fahrzeug von D. , gelenkt durch C. , geprallt ist und dadurch beim im fraglichen Wagen sitzenden Geschädigten, geboren am 8. , unmittelbare lebensbedrohliche Verletzungen in Form eines schweren Schädelhirntraumas mit einem diffusen Hirnödem, einer undislozierten Fraktur des Hinterhauptbeines oberhalb des Kleinhirns, einer Blutung unter der harten Hirnhaut im linken Stirnbereich sowie im rechten Schläfenbereich, eines leichten Thoraxtraumas, einer Lungenprellung, einer posttraumatischen Hypophyseninsuffizienz, Diabetes, eines Multiorganversagens sowie einer Nekrose verursacht hat. Hinzu kommen als weitere Folgen monatelange Aufenthalte in Spitälern und Rehabilitationszentren, bleibende Schädigungen im Sinne von Narbenbildungen, Entwicklungsverzögerungen und Sprachproblemen beim Opfer. Obgleich der genaue Grund für die Unaufmerksamkeit nicht hat eruiert werden können, sind dem Beschuldigten zumindest keine entlastenden Umstände anzurechnen. Vielmehr hätte aufgrund der Tatsachen, wonach zum Unfallzeitpunkt gute Verhältnisse (schönes Wetter, trockene Strasse und freie Sicht) geherrscht haben sowie alle stehenden Fahrzeuge Warnblinker eingeschaltet hatten, bei entsprechender Aufmerksamkeit und angepasster Geschwindigkeit der Unfall mitsamt den vorgängig beschriebenen, äusserst gravierenden Verletzungsfolgen ohne Weiteres vermieden werden können. Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten in allgemeiner Form lediglich, dass er offenbar durch das Stauende überrascht worden ist und mit der gefahrenen Geschwindigkeit von 109 km/h auf der Autobahn unter normalen Verhältnissen grundsätzlich nicht zu schnell gefahren wäre. In Anbetracht des Ausgeführten ist die objektive Tatschwere nach Dafürhalten des Kantonsgerichts als mittelschwer einzustufen. Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden Fahrlässigkeitsdelikt neutral zu gewichten, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Infolgedessen ist das Tatverschulden bezüglich des vorliegenden Anklagepunktes als mittelschwer zu werten, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Einsatzstrafe von 300 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB in Anwendung der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen, milderen Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 StGB bei diesem Strafmass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Angesichts der zahlreichen und in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte teilweise einschlägigen Vorstrafen, des daraus resultierenden schlechten automobilistischen Leumundes (vgl. hierzu unten lit. p/cc) und der als Folge hiervon manifestierten Unbelehrbarkeit des Beschuldigten sowie angesichts des in concreto festgestellten mittelschweren Verschuldens und der überaus schwerwiegenden Rechtsgutverletzung kommt allerdings in casu, nachdem bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist, bei der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung als schuldangemessene Sanktion fraglos nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ist damit für die fahrlässige schwere Körperverletzung eine hypothetische Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. e) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die fahrlässige einfache Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) betreffend C. ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (oben lit. d), welche in casu gleichermassen Gültigkeit haben, festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem vorgängig beschriebenen Verhalten neben den schweren Schädigungen von A. auch die Verletzungen von dessen Mutter, C. , zu verantworten hat, welche als Platzwunde am Kopf, Prellungen am Brustwirbelkörper und am linken Unterschenkel, Schädelhirn- und Beschleunigungstrauma, Verstärkung der Symptome eines vorbestehenden HWS-Distorsionstraumas, Schmerzsyndrom sowie als Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt diagnostiziert worden sind. Gestützt auf die bereits vorgängig dargelegte, ihm anzulastende und zum Unfall mit insgesamt drei geschädigten Personen führende grobe Sorgfaltspflichtverletzung ist auch hier mit nämlicher Begründung die objektive Tatschwere als mittelschwer einzustufen. Ebenso sind die subjektiven Tatkomponenten gleichermassen neutral zu gewichten, womit das Tatverschulden hinsichtlich des vorliegenden Anklagepunktes als mittelschwer zu werten ist. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren resultiert für diesen Anklagepunkt eine Einzelstrafe von 120 Strafeinheiten. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Strafart eine Geldstrafe möglich. Allerdings steht erstens in Beachtung der Tatsache, wonach die konkret zu beurteilende Tathandlung bloss ein weiteres Resultat des gleichen Lebenssachverhaltes darstellt, wie er bereits vorgängig unter lit. d zu prüfen und mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren gewesen ist, sowie zweitens unter Berücksichtigung der ebenfalls vorstehend definierten präventiven Effizienz abermals ohne Zweifel fest, dass in concreto wiederum eine schuldangemessene Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Demnach ist für die fahrlässige einfache Körperverletzung betreffend C. eine hypothetische Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen. Angesichts der Gleichartigkeit der beiden Strafen sowie unter Beachtung des überaus engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Delikte untereinander ist die hypothetische Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe um drei Monate zu asperieren. f) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die fahrlässige einfache Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) betreffend D. ist wiederum unter Verweis auf die vorstehenden Darlegungen (oben lit. d und lit. e), welche in casu gleichermassen Gültigkeit haben, zu erwägen, dass der Beschuldigte mit dem vorgängig beschriebenen Verhalten auch für die Verletzungen von D. ‒ eine Gehirnerschütterung, eine Rissquetschwunde am Kopf, ein HWS-Distorsionstrauma sowie eine Unterschenkelkontusion links ‒ verantwortlich zu machen ist, welche in einer knapp zweimonatigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % resultiert haben. Gestützt auf die soeben monierte, ihm anzulastende und zum Unfall mit insgesamt drei geschädigten Personen führende grobe Sorgfaltspflichtverletzung ist auch hier mit nämlicher Begründung die objektive Tatschwere als mittelschwer einzustufen. Ebenso sind die subjektiven Tatkomponenten gleichermassen neutral zu gewichten, womit das Tatverschulden hinsichtlich des vorliegenden Anklagepunktes als mittelschwer zu werten ist. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren führt dies für diesen Anklagepunkt zu einer weiteren Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Strafart eine Geldstrafe möglich. Allerdings steht erstens in Beachtung der Tatsache, wonach die konkret zu beurteilende Tathandlung wiederum nur ein weiteres Resultat des gleichen Lebenssachverhaltes darstellt, wie er bereits vorgängig unter lit. d und lit. e zu prüfen und jeweils mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren gewesen ist, sowie zweitens unter Berücksichtigung der ebenfalls vorstehend definierten präventiven Effizienz abermals ohne Zweifel fest, dass in concreto eine schuldangemessene Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Demnach ist für die fahrlässige einfache Körperverletzung betreffend D. eine hypothetische Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen. Angesichts der Gleichartigkeit aller bisherigen Strafen sowie unter Beachtung des überaus engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Delikte untereinander erfolgt eine weitere Asperation der hypothetischen Einsatzstrafe um zwei Monate Freiheitsstrafe. Dies ergibt im Resultat für die drei fahrlässigen Körperverletzungsdelikte zusammen eine tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. g) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für den Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen in einem äusserst engen Konnex zueinander stehen. Nach erfolgter Einzelasperation der entsprechenden Einheiten in jeweiliger Bewertung der objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 11. Mai 2017 bis zum 18. Mai 2017 täglich (ausser am Wochenende) von seinem Wohnort am X. weg 5. in Y. an seinen Arbeitsort in Z. und wieder zurück gefahren ist, obwohl ihm nach dem Unfall vom 27. Februar 2017 der erforderliche Führerausweis mit Wirkung per 11. Mai 2017 vorsorglich entzogen worden ist. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere jeweils noch als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er jeweils zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat, was allerdings in concreto neutral zu gewichten ist, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden jeweils nicht relativiert. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt dies für die mehrfache Tatbegehung im Ergebnis ‒ nachdem jeweils keine Veranlassung besteht, von der primär auszufällenden Geldstrafe abzuweichen ‒ eine bei den Geldstrafen als Einsatzstrafe zu definierende hypothetische Sanktion von insgesamt 60 Tagessätzen. h) Im Rahmen der Bestimmung der Einzelstrafe für den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis bzw. des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023 ist zu erwägen, dass dem Beschuldigten zur Last zu legen ist, am 15. November 2022 um 21:15 Uhr in Y. ein Kleinmotorrad E-Trotinett gelenkt zu haben, wofür er bei einer Geschwindigkeit von über 30 km/h (gemessene Höchstgeschwindigkeit 45 km/h) einen Führerausweis der Kategorie A1 benötigt hätte, worüber er aber zum Tatzeitpunkt nicht verfügt hat. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat, was in concreto neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht relativiert. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erfolgt im Ergebnis ‒ nachdem wiederum keine Veranlassung besteht, von der vorrangig auszufällenden Geldstrafe abzuweichen ‒ eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe von insgesamt 60 Tagessätzen um zehn Tagessätze. i) Bei der Festlegung der Einzelstrafe für den Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 15. November 2022 um 21:15 Uhr in Y. das fragliche Kleinmotorrad E-Trotinett mit einer Geschwindigkeit von über 30 km/h (gemessene Höchstgeschwindigkeit 45 km/h) gelenkt hat, ohne über eine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung zu verfügen. Diesbezüglich ist die objektive Tatschwere wiederum als leicht zu qualifizieren und die subjektive Schwere der Tat vermag dieses nicht zu beeinflussen. Im Ergebnis hat dies in Anwendung des Asperationsprinzips und nachdem als Strafart lediglich eine Geldstrafe in Betracht kommt eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um fünf Tagessätze zur Folge. Dies ergibt im Resultat für alle Delikte, welche nach dem Strassenverkehrsgesetz ein Vergehen darstellen und mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, eine tatbezogene hypothetische Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen. j) Zu sanktionieren sind sodann in casu das Nichttragen der Sicherheitsgurte (Art. 3a Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV), die einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie der Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) gestützt auf die Verurteilungen im kantonsgerichtlichen Verfahren, und in die Strafzumessung einzufliessen haben ferner das Fahren ohne Ausweis und Kontrollschilder (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG) sowie das Nichttragen des Schutzhelmes durch den Führer eines Kleinmotorrades (Art. 3b Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV) gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023, welche allesamt Übertretungen darstellen, womit jeweils nur eine Busse als Strafe möglich ist. Nach Auffassung des Kantonsgerichts stellt dabei nach Gewichtung aller relevanten Faktoren das pflichtwidrige Verhalten nach einem Unfall das schwerwiegendste Delikt dar, weshalb hierfür eine weitere Einsatzstrafe festzulegen ist. Diesbezüglich steht fest, dass der Beschuldigte am 18. Mai 2017 als Lenker eines Lieferwagens in einer engen Quartierstrasse in Y. einem entgegenkommenden Fahrzeug ausgewichen ist, dabei einen parkierten Lieferwagen beschädigt und sich im Anschluss vom Unfallort entfernt hat, ohne den entsprechenden Schaden dem Geschädigten oder der Polizei zu melden (vgl. unten lit. l). In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu werten, worauf die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss hat. Gestützt hierauf ist unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens sowie der ebenfalls in die Bemessung einfliessenden finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Art. 106 Abs. 3 StGB; vgl. unten lit. p/aa) eine hypothetische Einsatzstrafe in Form der Busse in der Höhe von CHF 350.-- festzulegen. k) In Bezug auf den Vorwurf des Nichttragens der Sicherheitsgurte ist zu erwägen, dass der Beschuldigte anlässlich des von ihm am 27. Februar 2017 verursachten Unfalles den fraglichen Lieferwagen ohne die Sicherheitsgurte zu tragen gelenkt hat. Die objektive Tatschwere hierbei ist als leicht zu werten und die subjektive Schwere der Tat hat hierauf keinen Einfluss. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt dies eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um CHF 200.--. l) Hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gilt, dass der Beschuldigte am 18. Mai 2017 als Lenker eines Lieferwagens in einer engen Quartierstrasse in Y. einem entgegenkommenden Fahrzeug ausgewichen und dabei in eine Parklücke gefahren ist, wobei er infolge Nichtbeherrschens seines Fahrzeuges mit der rechten Fahrzeugseite einen parkierten Lieferwagen an dessen linker vorderer Seite touchiert hat (vgl. oben lit. j). Die objektive Tatschwere hierbei ist wiederum als leicht zu werten und die subjektive Schwere der Tat hat hierauf keinen Einfluss. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt dies eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um CHF 200.--. m) Im Hinblick auf den Vorwurf des Konsums von Betäubungsmitteln ist zu bemerken, dass der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt mehrere Stunden vor dem Unfall am 27. Februar 2017 an einem unbekannt gebliebenen Ort eine nicht bekannte Menge an Kokain konsumiert hat. Dieser Konsum hat keinen nachweisbaren Einfluss auf den genannten Unfall gehabt. Infolgedessen ist die objektive Tatschwere wiederum als leicht zu werten und die subjektive Schwere der Tat hat hierauf keinen Einfluss. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt dies eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um CHF 200.--. n) Bezüglich des Vorwurfs des Fahrens ohne Ausweis und Kontrollschilder gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 15. November 2022 um 21:15 Uhr in Y. das fragliche Kleinmotorrad E-Trotinett mit einer Geschwindigkeit von über 30 km/h (gemessene Höchstgeschwindigkeit 45 km/h) ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder gelenkt hat. Hierbei ist die objektive Tatschwere wiederum jeweils als leicht zu werten und die subjektive Schwere der Tat hat darauf keinen Einfluss. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt dies eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um insgesamt CHF 300.--. o) In Bezug auf das Nichttragen des Schutzhelmes durch den Führer eines Kleinmotorrades gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023 ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte am 15. November 2022 um 21:15 Uhr in Y. das fragliche Kleinmotorrad E-Trotinett mit einer Geschwindigkeit von über 30 km/h (gemessene Höchstgeschwindigkeit 45 km/h) gelenkt hat, ohne den erforderlichen Schutzhelm zu tragen. Diesbezüglich ist die objektive Tatschwere als sehr leicht zu werten und die subjektive Schwere der Tat hat darauf keinen Einfluss. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt dies eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um CHF 150.--, was im Ergebnis zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtbusse von CHF 1'400.-- führt. p) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen sind. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 2. im Kosovo geboren und im Kreise seiner Familie aufgewachsen ist. In der Schweiz verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C. Der Beschuldigte ist verheiratet, lebt aber von seiner Frau getrennt, hat keine Kinder und wohnt gemäss seinen Angaben vor Kantonsgericht zur Zeit mit seinem Vater und einem Bruder zusammen in Y. (Protokoll KG S. 2). Mit seiner Tätigkeit bei der F. AG verdient er knapp CHF 6'000.-- brutto pro Monat; nennenswerte Schulden oder Vermögen sind nicht ausgewiesen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine gesicherten Umstände vor, welche Anlass zu besonderen Bemerkungen geben würden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist ebenfalls nicht zu erkennen. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Gemäss Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Diese Bestimmung setzt nicht die Tatschuld, wohl aber das Strafbedürfnis herab. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Es braucht mithin zweierlei, nämlich aufrichtige Reue und (namentlich) Ersatz des Schadens ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 30 zu Art. 48 StGB, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist nicht aktenkundig, dass der Beschuldigte alles daran gesetzt hätte, das Geschehene wieder gut zu machen und insbesondere den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der genannte Strafmilderungsgrund findet somit keine Anwendung. Demgegenüber wirkt sich im Sinne einer leichten Strafminderung zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass dieser erwiesenermassen mehrfach den Kontakt zur Opferfamilie gesucht und den Gesundheitszustand des schwerverletzten A. erfragt sowie von sich aus wiederholt seine tiefe Betroffenheit zum Ausdruck gebracht hat. Diese Minderung betrifft ausdrücklich nur die vom Kantonsgericht in casu zu beurteilenden Körperverletzungsdelikte, nicht aber die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und das Betäubungsmittelgesetz und von vornherein nicht die aufgrund der retrospektiven Konkurrenz im Rahmen der vorliegenden Strafzumessung ebenfalls zu berücksichtigenden Delikte gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023. cc) Was auf der anderen Seite substanziell negativ ins Gewicht fällt, ist die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist und insgesamt sechs Führerausweisentzüge zu gewärtigen hatte. Im vorliegenden Verfahren vorzuhalten sind ihm ‒ abgesehen vom schlechten automobilistischen Leumund ‒ allerdings nur noch zwei Vorstrafen. So ist er mit Urteil des Amtsgerichtspräsidiums Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2013 wegen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG und Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 80.--, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 250.-- verurteilt worden. Weiter ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 27. November 2013 wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer teilbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.--, wovon 50 Tagessätze bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.-- verurteilt worden. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die in casu zu beurteilenden Delikte aus dem Jahre 2017 nicht einmal vier Jahre nach den zitierten Entscheiden und damit innerhalb der jeweiligen Probezeit begangen hat, ist als Ausdruck einer offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern ebenfalls signifikant straferhöhend zu berücksichtigen, zumal die im rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023 beurteilten Delikte wiederum Straftaten aus dem Bereich des Strassenverkehrsgesetzes betreffen. dd) In Anbetracht dieser Erwägungen erweisen sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten die folgenden Erhöhungen der jeweiligen tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen als angezeigt: bei der Freiheitsstrafe um drei Monate auf insgesamt 18 Monate, bei der Geldstrafe um 15 Tagessätze auf total 90 Tagessätze und bei der Busse um CHF 300.-- auf nunmehr CHF 1'700.--. q) aa) Zu prüfen ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist. Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB beträgt die Strafverfolgungsverjährungsfrist bei Übertretungen sieben Jahre. Nachdem sich die im kantonsgerichtlichen Verfahren zu sanktionierenden Delikte am 27. Februar 2017 sowie im Zeitraum zwischen dem 11. Mai 2017 und dem 18. Mai 2017 zugetragen haben, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB in Bezug auf die mit einer Busse zu bestrafenden Übertretungen anwendbar ist, nicht jedoch im Hinblick auf die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zu ahndenden Vergehen, bei welchen mit heutigem Datum noch keine zwei Drittel der zehnjährigen Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sind, was umso mehr gilt, als sich der Beschuldigte angesichts des neuerlichen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023 offenbar in der Zwischenzeit auch nicht wohl verhalten hat. Unter diesem Titel ist daher bloss hinsichtlich der Übertretungen eine zwingende Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtbusse angezeigt. Ungeachtet hiervon ist aber nicht zu verkennen, dass aufgrund der verstrichenen Zeit seit der jeweiligen Deliktsbegehung auch zwei Drittel der zehnjährigen Verfolgungsverjährungsfrist in Kürze erreicht sein werden, weshalb sich dem Zweck der zu prüfenden Bestimmung folgend in Bezug auf die zu sanktionierenden Vergehen zufolge Zeitablaufs ebenfalls eine angemessene Minderung der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafen rechtfertigt. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts ist demzufolge die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate auf nunmehr 16 Monate herabzusetzen, die hypothetische Gesamtgeldstrafe um fünf Tagessätze auf 85 Tagessätze und die hypothetische Gesamtbusse um CHF 200.-- auf CHF 1'500.--. bb) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass in Bezug auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung in Beachtung der Schwere der Tatvorwürfe sowie der Komplexität und der Erheblichkeit des Sachverhaltes namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach sich das Kantonsgericht nach der Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesgericht nunmehr zum zweiten Mal mit der Angelegenheit zu befassen hat, keine unangemessene Verfahrensverzögerung zu erkennen ist. Gleichermassen sind auch betreffend die einzelnen Verfahrensabschnitte keine krassen, eine Sanktion rechtfertigende Zeitlücken (Unfallzeitpunkt am 27. Februar 2017, Anklageschrift vom 17. April 2018, erstinstanzliches Urteil vom 25. April 2019, erstes Berufungsurteil vom 2. Juni 2020, Bundesgerichtsurteil vom 20. Juli 2022, zweites Berufungsurteil vom 19. September 2023) ersichtlich. Demnach liegt kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot und folglich auch keine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. r) Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweist sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten, eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen sowie eine hypothetische Gesamtbusse in der Höhe von CHF 1'500.-- als angemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist gestützt auf das vom Beschuldigten im vorliegenden Verfahren ausgewiesene Einkommen von CHF 5'950.-- brutto pro Monat auf einen Betrag von CHF 110.-- festzusetzen. Von diesen hypothetischen Gesamtstrafen sind die rechtskräftigen Grundstrafen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023 ‒ bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie Busse von CHF 1'500.--, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen ‒in Abzug zu bringen, was im Ergebnis zu einer definitiven Zusatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe, 35 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 110.-- sowie einer Busse von CHF 0.-- zum genannten Entscheid führt. s) Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich. Diesbezüglich bestimmt Art. 42 Abs. 1 StGB, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei Kumulation von ungleichartigen Strafen ist jede Strafe für sich zu betrachten. Für die Vollzugsfrage ist damit nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzufliessen haben neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 und N 46 zu Art. 42 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass in Würdigung aller relevanten Faktoren im Sinne des Gesetzes keine schlechte Prognose (mehr) zu stellen ist. So datieren die beiden einschlägigen Vorstrafen aus dem Jahre 2013 (betreffend Tatzeiträume aus dem Jahre 2012), die vorliegend zu sanktionierenden Straftaten, bei welchen es sich um Fahrlässigkeitsdelikte handelt, sind im Februar und Mai 2017 begangen worden, und seither hat sich der Beschuldigte

– abgesehen von den mittels des Strafbefehls vom 3. Januar 2023 beurteilten Delikten, welche aber nach dem Verständnis des Kantonsgerichts bloss eigentliche Bagatellen umfassen ‒nichts mehr zu Schulde kommen lassen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass er offenbar nunmehr komplett auf das Führen eines Motorfahrzeuges verzichtet, was angesichts der Tatsache, wonach sich sämtliche Delikte (Vorstrafen, aktuelle Taten und Verstösse gemäss dem Strafbefehl vom 3. Januar 2023) im Bereich von Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verorten lassen, zur Annahme einer positiven Prognose beiträgt. Ausserdem verfügt der Beschuldigte über eine gesicherte Arbeitsstelle und ist dadurch in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen; relevante Schulden oder Betreibungen sind ebenfalls nicht ausgewiesen. Demnach ist dem Beschuldigten gestützt auf die im Ergebnis nicht negative Legalprognose der bedingte Vollzug sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe zu gewähren. Den letztlich nicht vollends auszuräumenden Zweifeln an der Legalbewährung ist mit einer leicht erhöhten Probezeit von jeweils drei Jahren Rechnung zu tragen. t) Zusammenfassend ist somit der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der mehrfachen fahrlässigen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Nichttragens der Sicherheitsgurte, des Konsums von Betäubungsmitteln, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig zu erklären und ‒ als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2023 ‒ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu jeweils CHF 110.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 0.-- zu verurteilen. Nachdem die schuldangemessene Busse nach Abzug des in casu zu berücksichtigenden, rechtskräftigen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. Januar 2023 null beträgt, entfällt die Auferlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. 4. Kostenfolge 4.1 Strafgericht Nach Art. 428 Abs. 3 StPO befindet die Rechtsmittelinstanz, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt, auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Nachdem der Beschuldigte gestützt auf die entsprechenden Schuldsprüche bereits mit Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2019 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Tragung von 95 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, resultierend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 33'476.45 und der Gerichtsgebühr im Umfang von CHF 8'000.--, sowie nach Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 5'639.75 im nämlichen Verhältnis verurteilt worden ist, besteht angesichts der mittels des Urteils des Bundesgerichts vom 20. Juli 2022 bestätigten Schuldsprüche gemäss dem ersten Berufungsurteil des Kantonsgerichts vom 2. Juni 2020 im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren keine Veranlassung, an der strafgerichtlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. 4.2 Kantonsgericht a) aa) Laut Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Hinsichtlich der ordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Nr. 460 19 210) ‒ in welchem der Beschuldigte überwiegend unterlegen ist ‒ in der Höhe von CHF 9'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 9'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gilt zufolge der Bestätigung der verurteilenden Erkenntnisse des Kantonsgerichts gemäss Urteil vom 2. Juni 2020 durch das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2022, dass diese unverändert im Verhältnis von 90 % (= CHF 8'190.--) zu Lasten des Beschuldigten zu 10 % (= CHF 910.--) zu Lasten des Staates zu verteilen sind. bb) Gleichermassen unverändert bleibt, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Silvio Bürgi, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren (Nr. 460 19 210) ein Honorar in der Höhe von CHF 4'060.60 (inklusive Auslagen und CHF 290.30 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Diesbezüglich wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger das Honorar für das erste Berufungsverfahren mit Datum vom 27. November 2020 bereits ausbezahlt worden ist. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren an den Kanton im Umfang von 90 % (= CHF 3'654.55) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). b) aa) Demgegenüber gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'600.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 7'500.-- sowie Auslagen von CHF 100.--), welches deshalb nötig geworden ist, weil das Bundesgericht das erste Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Juni 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurückgewiesen hat, zu Lasten des Staates. bb) Ausserdem wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Silvio Bürgi, für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung unter Berücksichtigung dessen Honorarnoten vom 30. Mai 2023 und 8. September 2023 sowie unter Anrechnung eines Aufwandes von zweieinhalb Stunden für die Parteiverhandlung vom 30. Mai 2023 ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 3'310.90 (inklusive Hauptverhandlung, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 236.70 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Hier entfällt die Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. April 2019, lautend: "1.a) E. wird der mehrfachen fahrlässigen schweren Körperverletzung, der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, des Nichttragens der Sicherheitsgurte, des Konsums von Betäubungsmitteln, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten , sowie zu einer Busse von Fr. 800.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 3a Abs. 1 VRV (i.V.m. Art. 96 VRV), Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.

b) E. wird vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift freigesprochen .

2.  Die gegen E. am 15. Oktober 2013 vom Amtsgericht Olten-Gösgen bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 sowie die am 27. November 2013 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt.

3.  (...)

4.  Die unbezifferte Zivilforderung von C. und B. wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

5.  Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 33'476.45 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00. E. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 95% der Verfahrenskosten. 5% der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

6.  Die Kosten des amtlichen Verteidigers von E. , Advokat Silvio Bürgi, in Höhe von Honorar inkl. Auslagen u. 7,7% MwSt. Fr. 4'670.45 HV (inkl. 7,7% MwSt.) Fr. 969.30 Total Fr. 5'639.75 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von E. im Umfang von 95% nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung sowohl der Berufung des Beschuldigten als auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1.a), 1.b) und 2. wie folgt neu gefasst :

1. E. wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der mehrfachen fahrlässigen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung , des Nichttragens der Sicherheitsgurte, des Konsums von Betäubungsmitteln, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und ‒ als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2023 ‒ verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu jeweils CHF 110.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 0.--, in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 3a Abs. 1 VRV (i.V.m. Art. 96 VRV), Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m.Art. 31 Abs. 1 SVG), Art. 92 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG), Art. 95 Abs. 1 SVG , Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB , Art. 42 Abs. 1 StGB , Art. 44 Abs. 1 StGB , Art. 48 lit. e StGB , Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 106 StGB. 2. b) aufgehoben.

2. Die gegen E. am 15. Oktober 2013 vom Amtsgericht Olten-Gösgen bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 80.-- sowie die am 27. November 2013 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.-- werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Nr. 460 19 210) in der Höhe von CHF 9'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 9'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) werden im folgenden Verhältnis aufgeteilt: 90 % (= CHF 8'190.--) zu Lasten des Beschuldigten und 10 % (= CHF 910.--) zu Lasten des Staates. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'600.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 7'500.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Silvio Bürgi, für das erste Berufungsverfahren (Nr. 460 19 210) ein Honorar in der Höhe von CHF 4'060.60 (inklusive Auslagen und CHF 290.30 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger das Honorar für das erste Berufungsverfahren mit Datum vom 27. November 2020 bereits ausbezahlt worden ist. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren an den Kanton im Umfang von 90 % (= CHF 3'654.55) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Silvio Bürgi, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 3'310.90 (inklusive Hauptverhandlung, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 236.70 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.