Grobe Verletzung von Verkehrsregeln
Sachverhalt
4.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 6. November 2020 eine qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) sowie eine Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) vor. Der Beschuldigte soll am Abend des 3. September 2018 als Lenker des Personenwagens SO. auf der J. strasse in V. in Richtung U. /W. gefahren sein. Dabei habe er das Fahrzeug im Innerortsbereich bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h stark beschleunigt, gleichzeitig absichtliche Driftbewegungen durchgeführt, indem er das Fahrzeug abwechselnd von links nach rechts gesteuert und dabei Gasstösse gegeben habe, sodass er Schlangenlinien bzw. Slalom mit dem Fahrzeug gefahren sei. Zuvor habe er absichtlich das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) ausgeschaltet, damit er überhaupt habe driften können. Gemäss Anklageschrift sei der Zweck der Fahrt gewesen, seiner Beifahrerin, B. , die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges zu demonstrieren. Auf der Höhe der I. AG an der J. strasse 212 in V. habe der Beschuldigte aufgrund der massiv übersetzten Geschwindigkeit sowie der absichtlich herbeigeführten Driftbewegungen pflichtwidrig die Herrschaft über das Fahrzeug verloren und sei ins Schleudern geraten. In der Folge sei das Fahrzeug mit einem Beleuchtungskandelaber, einem Bushaltestellenschild, einem Abfalleimer inkl. dessen Halterung, einem Hydranten, einem Entlüftungsschacht sowie einem weiteren Beleuchtungskandelaber kollidiert. Dabei habe sich das Fahrzeug nach der Kollision mit dem Entlüftungsschacht auf die linke Seite aufgestellt und sei kurzzeitig so weitergerutscht, bis es wieder auf allen vier Rädern aufgesetzt habe. Schliesslich sei es auf dem Trottoir in Richtung U. zum Stehen gekommen. Am Fahrzeug sei ein Totalschaden in Höhe von ca. Fr. 25'000.-- entstanden, während sich der übrige Schaden auf ca. Fr. 20'000.-- belaufe. Die Beifahrerin habe Verletzungen in Form eines Schleudertraumas erlitten. Im Zeitpunkt der ersten Kollision mit dem Beleuchtungskandelaber sei der Beschuldigte mindestens 108 km/h gefahren, während die Geschwindigkeit ca. 50 m davor mindestens 109.5 km/h betragen habe. Damit habe der Beschuldigte die zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um relevante 58 bzw. 59.5 km/h überschritten. Durch seine waghalsige und rücksichtslose Fahrweise, namentlich die massive Beschleunigung, die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das gleichzeitige absichtliche Driften bis zum Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug, habe der Beschuldigte das Leben von B. vorsätzlich und in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, zumal es einzig dem Zufall zu verdanken gewesen sei, dass sie sich bei der zuvor geschilderten Schleuderfahrt nur leichtere Verletzungen zugezogen habe. Mit seinem Fahrverhalten, der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung sowie mit dem absichtlich herbeigeführten Driften habe der Beschuldigte die hohe Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen, was von ihm zumindest billigend in Kauf genommen worden sei. 4.2. Das Strafgericht stellte in tatsächlicher Hinsicht vorab fest, dass der Beschuldigte am 3. September 2018 im Zeitpunkt des Unfalls am Steuer des Personenwagens SO. gesessen sei. Es erachtete sodann nach einer Würdigung der vorliegenden Beweise, insbesondere der Aussagen des Beschuldigten, der Zeugenaussagen von B. , D. , E. und F. sowie gestützt auf die Videoaufzeichnungen der I. AG und das verkehrstechnische Gutachten vom 25. September 2019 den angeklagten Sachverhalt als vollumfänglich erstellt (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 5-8). 4.3 Der Beschuldigte hingegen moniert, es sei eine Unterstellung, dass er seine Beifahrerin habe beeindrucken wollen und die Geschwindigkeit deshalb zu reduzieren versucht habe, weil er erkannt haben soll, dass B. seine Fahrweise nicht gutgeheissen habe. Vielmehr habe er die Geschwindigkeit aus eigener Erkenntnis über die plötzliche Gefährlichkeit versucht zu reduzieren (vgl. Berufungsbegründung vom 1. September 2021, S. 4). Überdies sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass er seiner Beifahrerin die Leistung seines Fahrzeuges habe demonstrieren wollen. B. habe dies zwar in einer Erstaussage vor Ort bei der Polizei erwähnt, jedoch sei diese Aussage unter Schock und ohne Anwesenheit des Beschuldigten und der Verteidigung erfolgt. Im Ermittlungsverfahren habe B. präzisiert, dass ihre Erstaussagen, wonach der Beschuldigte ihr die Leistung des Fahrzeuges habe demonstrieren wollen, darauf beruht hätten, dass er zu schnell gefahren sei, ohne dass sie ihn darum gebeten habe. Bezüglich des Vorwurfs, der Beschuldigte sei absichtlich gedriftet, wird in der Berufungsbegründung vom 1. September 2021 ausgeführt, gemäss verkehrstechnischem Gutachten vom 25. September 2019 könne anhand der Spuren nicht festgestellt werden, ob mit dem Unfallfahrzeug absichtliche Driftbewegungen ausgeführt worden seien und es könne nicht abschliessend geklärt werden, ob das auf der Videosequenz ersichtliche Fahrverhalten absichtlich herbeigeführt worden sei. In Bezug auf den Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung hält der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 1. September 2021 lediglich fest, dass das Gutachten nur im ersten Abschnitt (Abschnitt A bis zur ersten Kollision) von einer Geschwindigkeit von mindestens 108 km/h ausgehe. Diese festgestellte Geschwindigkeit bestreitet er zunächst nicht. In seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 wird zwar durch seinen Wahlverteidiger eingeräumt, dass eine übersetzte Geschwindigkeit erstellt sei, sich diese aber höchstens auf 79 km/h belaufe, zumal auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, da die darin enthaltenen Berechnungen für einen Aussenstehenden nicht überprüfbar seien. Demnach sei zusammen mit der Polizei von einer Geschwindigkeit von unter 100 km/h auszugehen. Schliesslich rügt der Beschuldigte, dass sich den Akten nicht zweifelsfrei entnehmen lasse, ob das ESP tatsächlich durch ihn vorgängig habe ausgeschaltet werden müssen. Es habe keine Überprüfung des Fahrzeuges stattgefunden, ob das ESP einwandfrei funktioniert habe und immer eingeschaltet gewesen sei. Dem Gutachten lasse sich nicht entnehmen, ob hier gegebenenfalls auch ein technischer Fehler vorgelegen habe. Ob und inwiefern das Unfallfahrzeug über eine korrekt arbeitende Elektronik verfügt habe, sei nicht untersucht worden und somit nicht erstellt (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 5 f.). 4.4 Demgegenüber legt die Staatsanwaltschaft dar, die driftende Fahrweise des Beschuldigten sei unabhängig vom Gutachten, in welchem anhand der Spuren nicht habe festgestellt werden können, ob absichtlich Driftbewegungen durchgeführt worden seien, gestützt auf diverse unabhängige Zeugenaussagen sowie auf die Videoüberwachung der Firma I. AG erstellt (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 4). Hinsichtlich des Motivs seines Fahrverhaltens sei der Vorwurf, er habe B. imponieren bzw. ihr die Leistung des Fahrzeuges zeigen wollen, durchaus plausibel und geradezu offensichtlich. Der Vorhalt des Beschuldigten, er habe niesen müssen, weshalb er die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe, sei aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung als blosse Schutzbehauptung zu werten (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 5). In Bezug auf das ESP hält die Staatsanwaltschaft dem Einwand des Beschuldigten, es sei nicht untersucht worden, ob das Fahrzeug über eine korrekt funktionierende Elektronik verfügte, entgegen, dass sein Fahrmanöver nicht in einem allfälligen technischen Defekt des Fahrzeuges gründe. Selbst ein technischer Defekt des Fahrzeuges wäre keine Rechtfertigung für das Fahrverhalten des Beschuldigten. Überdies sei ein technischer Defekt bis anhin weder geltend gemacht noch sei das Gutachten des O. in Zweifel gezogen worden. Erst im Berufungsverfahren nun zu bemängeln, es liege keine entsprechende Expertise über die Funktionstüchtigkeit des ESP vor, erweise sich als missbräuchlich. Hinzu komme, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf Frage nach dem Assistenzsystem eingeräumt habe, es gebe in der Mittelkonsole "ein Verstellrad", an welchem er gedreht, aber nicht bewusst etwas ausgeschaltet habe. Die Staatsanwaltschaft folgert, der Beschuldigte habe vorgängig der Fahrt am Assistenzsystem eine Manipulation vorgenommen. Dass er als ausgebildeter Automobilfachmann mit eigener Garage nicht wissen wolle, woran er "gedreht" habe, sei vollends unglaubhaft. Als Automobilfachmann wisse er auch, dass er nur driften könne, wenn das ESP ausgeschaltet sei. Die vom Strafgericht aus den gesamten Umständen gezogene Schlussfolgerung, der Beschuldigte habe vor dem Driften das ESP ausgeschaltet, sei sehr wohl schlüssig und durchaus nachvollziehbar (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 6 f.). Bezüglich der Geschwindigkeitsberechnung anhand der Kollisionsanalyse im verkehrstechnischen Gutachten hält die Staatsanwaltschaft fest, dass das Gutachten des O. bis anhin durch den Beschuldigten anerkannt worden sei. Ungeachtet dessen würden die Einwände des Wahlverteidigers ins Leere zielen. Massgebend sei, dass aus dem Gutachten ersichtlich sei, welche Software angewendet bzw. anhand welcher Grundlagen die Berechnung vorgenommen worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Darüber hinaus ergäben sich keine Zweifel an der Expertise. Es sei demnach wie im Gutachten festgehalten von einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 109.5 km/h bzw. mindestens 103 km/h anhand der Kollisionsgeschwindigkeit auszugehen (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 7). 4.5 4.5.1. Als Beweise und Indizien liegen den Akten zunächst die Aussagen der Beifahrerin, B. , vor. Demnach hätten sich der Beschuldigte und B. aus geschäftlichen Gründen am Abend des 3. September 2018 verabredet. Hintergrund sei gewesen, dass der Beschuldigte Interesse an einer Zusammenarbeit als Gebrauchtwagenhändler mit dem Arbeitgeber von B. , der P. GmbH, gehabt habe. Die beiden sollen sich bei der Garage seines Bruders am C. weg 16 in U. getroffen haben, wo auch das Unfallfahrzeug parkiert gewesen sei. Gemäss Aussagen von B. habe sie der Beschuldigte gefragt, ob sie eine Spritztour machen wollten, und ihr gesagt, sie dürfe sich ein Fahrzeug aussuchen (siehe Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019, S. 3, act. 637). Daraufhin habe sie sich für den Mercedes entschieden und sei auf dem Weg zum Restaurant X. , wo sie gemeinsam zu Abend gegessen hätten bzw. auf dem Rückweg auch mindestens eine Teilstrecke selbst gefahren, da ihr das Fahrzeug sehr gut gefallen habe (vgl. Polizeirapport vom 21. Dezember 2018, S. 7, act. 509, und Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019, S. 3, act. 637). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalles lenkte. Gemäss Aussagen von B. anlässlich der Befragung im Krankenhaus unmittelbar nach dem Unfall beschleunigte der Beschuldigte das Fahrzeug auf dem Rückweg vom Restaurant zur Garage irgendwann nach dem Kreisverkehrsplatz in Fahrtrichtung U. so schnell, dass das Heck mehrfach ausgebrochen sei (siehe Polizeirapport vom 21. Dezember 2018, S. 7, act. 509). B. sagte zudem aus, der Beschuldigte sei absichtlich gedriftet. Er habe ihr die Leistung des Fahrzeugs zeigen wollen und sei dafür offensichtlich zu schnell gefahren (siehe Polizeirapport vom 21. Dezember 2018, S. 7, act. 509). B. habe dem Beschuldigten gesagt, dass er langsamer fahren solle, woraufhin er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe (siehe Polizeirapport vom 21. Dezember 2018, S. 7 f., act. 509 f., und Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019, S. 3, act. 637). In der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019 bestätigte B. , gesagt zu haben, dass der Beschuldigte ihr die Leistung des Fahrzeugs habe zeigen wollen und offensichtlich zu schnell gefahren sei (siehe Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019, S. 4, act. 639). 4.5.2. Die Zeugin D. hatte gemäss Aussage vom 15. Februar 2019 den ganzen Unfall beobachtet, da sie hinter dem Unfallfahrzeug fuhr (act. 651). Sie habe gesehen, wie das Fahrzeug des Beschuldigten immer schneller gefahren sei; nachdem er auf die Strasse eingebogen sei, habe er sofort mit dem Driften begonnen. Er sei immer schneller und schneller geworden und habe die ganze Zeit gedriftet. Der ganze hintere Teil des Fahrzeugs habe von links nach rechts, nach links nach rechts gedriftet. Er habe die ganze Zeit bis zum Unfall gedriftet und sei wirklich viel zu schnell gefahren. Er sei immer schneller geworden und habe dann die Kontrolle verloren. Er sei schätzungsweise sicher bis zu 100 km/h am Ende und wirklich sehr gefährlich gefahren. Bis zur Tankstelle sei er gedriftet, wo er dann die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe (act. 653). 4.5.3 Die Mutter und Beifahrerin von D. , F. , wurde am 22. Februar 2019 als Zeugin einvernommen (act. 665 ff.). Gemäss ihren Aussagen sei der Beschuldigte komisch gefahren, das Auto habe über eine Strecke von ca. 200 m geschwankt. Sie verglich die Fahrweise des Beschuldigten mit einer Schlangenlinie; dabei habe sie noch gedacht, es sei dem Fahrzeugführer schlecht oder er habe etwas vor sich auf der Fahrbahn, dem er ausweichen wollte, aber er habe nicht gebremst, sondern sei so weitergefahren mit einer Geschwindigkeit von ca. 80-90 km/h. Ihre Tochter habe ihr dann erklärt, dass er drifte. Gemäss F. sei der Beschuldigte auf seiner Seite, in seiner Fahrbahn und nicht in der Gegenfahrbahn gefahren. 4.5.4 E. fuhr auf der J. strasse von U. herkommend in Richtung V. dem Unfallfahrzeug entgegen und kreuzte es unmittelbar, bevor der Beschuldigte die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor (vgl. Polizeibericht vom 21. Dezember 2018, S. 10, act. 515). Anlässlich der Zeugeneinvernahme am 19. Februar 2019 (act. 657 ff.) sagte E. aus, der Beschuldigte sei Slalom gefahren, wie wenn es "Döggeli" auf der Fahrbahn gehabt hätte. Ihre ersten Eindrücke seien "schnell, Slalom und gefährlich" gewesen. Aus ihrer Sicht sei er sehr schnell gefahren; dabei sei er nicht geradeaus schnell, sondern Schlangenlinien gefahren. Ihrer Ansicht nach habe die Fahrweise des Beschuldigten nicht als Schleudern gewirkt, sondern es sei eher kontrolliert gesteuert gewesen. Die Geschwindigkeit schätzte sie auf 80 km/h. Sie könne nicht sagen, wie viele Spuren er benützt habe, aber er habe mehr als seine Fahrspur beansprucht. 4.5.5 Gemäss Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 21. September 2018 (act. 587 ff.) konnten auf dem trockenen Fahrbahnbelag durchgehende Pneudruckspuren als Driftspuren identifiziert und dem Unfallfahrzeug zugeordnet werden. Im Sinne einer Voruntersuchung wurde unter der Annahme einer Querbeschleunigung zwischen 4 m/s2 und 6 m/s2 eine Kurvengrenzgeschwindigkeit zwischen 85 km/h und 104 km/h berechnet. 4.5.6 Laut Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2018 (act 593 ff.) beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug während der Fahrt auf der J. strasse absichtlich, um mit dem Fahrzeug zu driften. Dabei sei er innerhalb seines Fahrstreifens gefahren. Kurz nach der Tankstelle AVIA habe er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei rechts über das Trottoir gefahren, wo er einen Lichtkandelaber touchiert habe, mit einer Bushaltestellentafel, einem Hydranten, einem Entlüftungskubus aus Beton und schlussendlich mit einem weiteren Lichtkandelaber kollidiert sei. Anhand der Videoaufnahmen der I. AG wurde sodann eine weitere Geschwindigkeitsberechnung durch die Polizei Basel-Landschaft vorgenommen, aus der eine gefahrene Geschwindigkeit von 123,45 km/h resultierte. 4.5.7 Im verkehrstechnischen Gutachten der O AG vom 25. September 2019 (act. 705 ff.) wird zunächst festgestellt, dass auf dem Video das Fahrzeug in driftender Fahrweise erkennbar ist. Der Experte des verkehrstechnischen Gutachtens geht sodann davon aus, dass die Driftbewegungen durch absichtliche Lenkmanöver ausgeführt worden seien und hierfür das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) des Fahrzeugs vorgängig habe ausgeschaltet werden müssen, da dieses Überwachungssystem im normalen Betrieb praktisch keinen Driftwinkel zulasse (act.751). Bei den zum Unfallzeitpunkt herrschenden Bedingungen könne ein Fahrzeug mit einer verbauten Technik, wie sie das Unfallfahrzeug aufweise, nur mit teils oder ganz ausgeschaltetem ESP und entsprechenden Lenkimpulsen bzw. Gasstössen zum Driften gebracht werden (act. 751). Weiter wird festgestellt, dass sich das ESP nach jedem Neustart einschaltet und willentlich ausgeschaltet werden muss (act. 751). Zudem werde mit einer orangen Warnleuchte im Kombiinstrument signalisiert, wenn das ESP ganz oder teilweise ausgeschaltet sei (act. 751 f.). In Bezug auf die Geschwindigkeitsberechnung nahm der Gutachter einerseits eine Kollisionsanalyse und andererseits eine Videoanalyse vor. Während die Kollisionsanalyse eine Ausgangsgeschwindigkeit am Ende des letzten Drifts von 108 km/h bis 133 km/h ergab, resultierte aus der Analyse des Übersichtsvideos eine Geschwindigkeit von 115 km/h am Ende des letzten Drifts sowie aus der Analyse des Detailvideos eine Geschwindigkeit von 100 km/h, wobei zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug bereits verzögert habe. Während die mittels Kollisionsanalyse errechnete Ausgangsgeschwindigkeit (108 km/h bis 133 km/h) mit dem Simulationsprogramm PC-Crash 12.0 überprüft wurde, wurden die mittels Videoanalyse ermittelten Geschwindigkeiten mit einem normal fahrenden Fahrzeug aus demselben Video verglichen. In beiden Fällen haben die Ergebnisse korrespondiert (siehe Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019, act. 775 ff.). 4.5.8 Infolge Zusatzfragen durch den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird im Zusatzgutachten der O. AG vom 18. Dezember 2019 zunächst die Differenz zwischen der Ausgangsgeschwindigkeit gemäss Gutachten von 108 km/h bis 133 km/h und der von der Polizei berechneten Geschwindigkeit von 95 km/h bis 104 km/h (unter der Annahme einer Querbeschleunigung von 5 m/s2 bis 6 m/s2 ) erklärt, indem einerseits dargelegt wird, dass es sich bei der durch die Polizei ermittelten Geschwindigkeit um eine Durchschnittsgeschwindigkeit des Abschnitts unmittelbar vor der ersten Kollision handelt, während es bei der im Gutachten errechneten Geschwindigkeit von 108 km/h bis 133 km/h um die Ausgangsgeschwindigkeit des genannten Abschnitts geht. Während dieses Abschnitts habe das Fahrzeug kontinuierlich verzögert, weshalb die Ausgangsgeschwindigkeit dementsprechend höher sei. Gemäss verkehrstechnischem Gutachten vom 25. September 2019 liege die Geschwindigkeit im Zeitpunkt der ersten Kollision zwischen 79 km/h und 104 km/h. Demnach sei es gemäss Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 durchaus möglich, dass die Geschwindigkeit am Ende des besagten Abschnitts zwischen 95 km/h und 104 km/h (Berechnung der Polizei) betragen habe. Andererseits ergebe sich aus den Geschwindigkeitswerten der Polizei ein Kurvenradius von 139 m. Der Gutachter legt dar, dass dieser Radius im Hinblick auf den Plan, der auf das Agisoft 3D Modell der Polizei referenziere, zu klein erscheine. Vielmehr sei von einem Kurvenradius im Bereich von 195 m auszugehen. Da anhand der Spurzeichnung anzunehmen sei, dass sich das Unfallfahrzeug im Bereich des physikalischen Limits befunden habe, erscheine eine Querbeschleunigung von 5 m/s2 ebenfalls zu gering. Die Querbeschleunigung eines derart sportlichen Fahrzeuges liege im Bereich über 6 m/s2 . Werde schliesslich die Geschwindigkeit korrekt mit einem Kurvenradius von 195 m und einer Querbeschleunigung von 6 m/s2 berechnet, ergebe sich ein Durchschnittswert über den besagten Abschnitt von 123 km/h. Schliesslich nimmt der Experte im Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 noch Stellung zur Frage der unmittelbaren Lebensgefahr und legt dar, dass die Beifahrerin möglicherweise in Lebensgefahr gewesen wäre, wenn das Fahrzeug in einer grösseren Schräglage mit dem Entlüftungsschacht kollidiert wäre bzw. der Einschlag seitlich weiter hinten am Fahrzeug stattgefunden hätte. Denn die Türe eines Fahrzeuges sei das weichste Bauteil einer selbsttragenden Karosserie. 4.5.9 Anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. September 2018 äusserte er sich zum Unfallhergang dahingehend, dass er auf der J. strasse gefahren sei und links ins I. AG Areal habe abbiegen wollen. Dann habe er sich anders entschieden und wieder nach rechts gelenkt. Schliesslich habe er 2-3-mal niesen müssen, danach sei alles sehr schnell gegangen (Einvernahmeprotokoll vom 6. September, S. 3, act. 533). Auf die Frage, ob er die Assistenzsysteme des Fahrzeuges bewusst ausgeschaltet habe, antwortete der Beschuldigte, dass es in der Mittelkonsole ein Verstellrad habe. Dort habe er gedreht, aber nicht bewusst etwas ausgeschaltet (act. 535). Dass er mit massiv übersetzter Geschwindigkeit gefahren sein soll, bestritt er (act. 537 f.). Auch sei er nicht absichtlich gedriftet, sondern das Fahrzeug sei ausgebrochen am Heck (act. 539). Auf die Frage der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf der J. strasse antwortete er mit "ich glaube 60 und 50 km/h" (act. 531). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2019 (act. 615 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen vom 6. September 2018. Er wiederholte, dass das Heck ausgebrochen sei; er habe niesen müssen, die Hände vom Steuer genommen und die Kontrolle verloren (act. 617). Er bestritt erneut, dass er absichtlich gedriftet sei (act. 617). Bezüglich der Geschwindigkeit gab er zu Protokoll, er denke, er sei ca. 80 km/h gefahren (act. 619). Es könne nicht sein, dass er 123 km/h gefahren sei (act. 619), und er denke auch nicht, dass er 100 km/h gefahren sei (act. 617). Er habe im Kopf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf diesem Streckenabschnitt bei 60 km/h liege (act. 619). Nochmals auf die ausgeschalteten Assistenzsysteme angesprochen meinte der Beschuldigte, er habe das Fahrzeug auf sich angepasst und "die Sitze eingestellt und so". Da könne es sein, dass er "wo dran gekommen" sei. Er wisse es nicht, er habe jedenfalls nichts bewusst ausgeschaltet (act. 621). Anlässlich der Einvernahme vom 20. Juli 2020 hielt der Beschuldigte an seinen Aussagen vom 1. Februar 2019 fest (act. 793). Er bestätigte, dass der Grund für das Treffen mit B. eine geplante geschäftliche Zusammenarbeit gewesen sei, und dass sich B. am besagten Abend habe ein Auto aussuchen dürfen, um damit eine Spritztour zu machen (act. 795). Zum Unfallhergang wollte bzw. konnte er nur noch wenige Aussagen machen. Einerseits könne er sich noch erinnern, dass er geniest habe, und dann habe es plötzlich geklöpft, und andererseits könne er sich nicht vorstellen, dass er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 108 km/h unterwegs gewesen sei, wie es im Gutachten stehe (act. 799, 801). Früher sei auf dieser Strecke 60 km/h die Höchstgeschwindigkeit gewesen, von dem sei er ausgegangen (act. 801). Die Funktion des ESP kenne er, jedoch wisse er nicht bzw. könne sich nicht erinnern, dass er es ausgeschaltet habe (act. 803). Vor den Schranken des Strafgerichts äusserte sich der Beschuldigte zum Sachverhalt dahingehend, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe (act. S 57, S 59). Der Grund für das Treffen mit B. sei gewesen, dass sie bei Tesla arbeitete, und er eine geschäftliche Zusammenarbeit im Sinn gehabt habe (act. S 57). Er erinnere sich nicht, das ESP ausgeschaltet zu haben, und die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit könne er sich nicht erklären (act. S 59). Zum Driften könne er nichts sagen (act. S 59); er habe B. nicht imponieren wollen (act. S 61). Vor Kantonsgericht schliesslich äussert sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache (vgl. Protokoll Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 und 18). 4.6 4.6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Sachverhaltswürdigung sind in Berücksichtigung des vorliegenden Beweisergebnisses als zutreffend zu bewerten, zumal der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen die bereits vor Strafgericht vorgebrachten Argumente wiederholt. Um umfangreiche Redundanzen zu vermeiden, kann daher zunächst in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen des Urteils vom 19. Juli 2021, S. 5 - 8, verwiesen werden. 4.6.2. Abgesehen davon, dass die Aussage des Beschuldigten, er habe nach links ins I. AG-Areal abbiegen wollen, insofern isoliert dasteht, als er sie in allen nachfolgenden Befragungen nicht mehr gemacht hat und nicht nachvollziehbar ist, was er auf dem I. AG-Areal wollte, hätte ein Abbiegen ins I. AG-Areal einer erheblichen Geschwindigkeitsreduktion bedurft, wofür in den Akten keinerlei Hinweise bestehen. Weder die Videoaufzeichnung noch die Zeugenaussagen lassen einen solchen Schluss zu. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe infolge eines mehrmaligen Niesens die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Zwar wiederholt er diese Aussage sowohl in der Einvernahme vom 1. Februar 2019 (act. 617) als auch anlässlich der Befragung vom 20. Juli 2020 (act. 799), jedoch bleibt dieser Umstand vor Strafgericht gänzlich unerwähnt. Auch konnte B. in der Einvernahme vom 15. Februar 2019 das Niesen nicht bestätigen ("Ich weiss nicht, ob er geniest hat oder nicht", act. 641). Dies wäre indes nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, hätte tatsächlich ein mehrmaliges Niesen den Unfall ausgelöst. Schliesslich legt auch der Experte im verkehrstechnischen Gutachten der O. AG vom 25. September 2019 dar, dass ein- oder mehrmaliges Niesen bei normaler Fahrt kaum zum Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug führt (act. 753). Insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass es sich um einen langen, geraden Streckenabschnitt gehandelt hat, ist vorliegend nicht nachvollziehbar, dass ein- oder mehrmaliges Niesen zum vollständigen Kontrollverlust und in der Folge zum Unfall geführt hat. Dass der Beschuldigte angeblich zuerst ins I. AG-Areal abbiegen wollte, sich dann aber anders entschied und anschliessend mehrmals niesen musste, was zum Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug geführt haben soll, ist folglich nicht glaubhaft und als blosse Schutzbehauptung zu werten. 4.6.3 4.6.3.1 Fraglich ist zunächst, ob der Beschuldigte mit dem Fahrzeug absichtlich driftete und hierfür vorgängig bewusst das ESP ausgeschaltet hat. Der Beschuldigte bestreitet dies konsequent. Vielmehr sei das Fahrzeug am Heck ausgebrochen und er habe die Kontrolle verloren (vgl. Einvernahme vom 6. September 2018, act. 529 ff.; Einvernahme vom 1. Februar 2019, act. 615 ff.; Einvernahme vom 20. Juli 2020, act. 793 ff.; Protokoll der Sitzung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juli 2021, act. 49 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. September 2018 räumte er ein, dass es in der Mittelkonsole ein Verstellrad gehabt habe. Dort habe er gedreht, aber nicht bewusst etwas ausgeschaltet (act. 535). 4.6.3.2. Anlässlich der polizeilichen Befragung im Krankenhaus unmittelbar nach dem Unfallereignis erklärte die Beifahrerin B. , der Beschuldigte habe das Fahrzeug so schnell beschleunigt, dass das Heck mehrfach ausgebrochen sei (act. 509). Sie konkretisierte ihre Aussage, indem sie sagte, dass der Beschuldigte absichtlich gedriftet sei (act. 509). Während der Zeugenbefragung durch die Staatsanwaltschaft am 15. Februar 2019 auf diese Depositionen angesprochen, erklärte B. , wenn man schnell fahre mit so einem Fahrzeug, breche halt das Heck aus. Sie wisse nicht, wie er das gemacht habe, weil sie nicht wisse, wie man das mache. Fakt sei, er sei zu schnell gefahren, das Heck sei ausgebrochen, dadurch sei das Fahrzeug ins Schleudern gekommen. Sie wisse nicht genau, wie man das mache, es müsse so sein, dass man schneller fahre und mit dem Lenkrad etwas mache, das Lenkrad bewege (act. 639). Die Zeugin D. , die hinter dem Beschuldigten fuhr, gab anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2019 wiederholt zu Protokoll, dass der Beschuldigte über einen längeren Streckenabschnitt gedriftet sei (siehe E. 4.5.2 hiervor mit Verweis auf act. 651 f.). Auch die Mutter und Beifahrerin von D. , F. , konnte bezeugen, dass das Auto des Beschuldigten über eine Strecke von ca. 200 m geschwankt sei. Sie verglich die Fahrweise des Beschuldigten mit einer Schlangenlinie (siehe E. 4.5.3 hiervor mit Verweis auf act. 667). Den Schlangenlinienvergleich machte auch die Zeugin E. (act. 659). Der Beschuldigte sei Slalom gefahren. Sie habe die Fahrweise nicht als Schleudern, sondern als kontrolliert gesteuert wahrgenommen (act. 659). 4.6.3.3 Gemäss Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 21. September 2018 (act. 587 ff.) konnten auf dem trockenen Fahrbahnbelag durchgehende Pneudruckspuren als Driftspuren identifiziert und dem Unfallfahrzeug zugeordnet werden. Laut Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2018 (act. 593 ff.) hat der Beschuldigte sein Fahrzeug während der Fahrt auf der J. strasse absichtlich beschleunigt, um mit dem Fahrzeug zu driften. 4.6.3.4 Schliesslich wird im verkehrstechnischen Gutachten der O. AG vom 25. September (act. 705 ff.) ebenfalls festgestellt, dass das Fahrzeug auf dem Video in driftender Fahrweise erkennbar ist. Der Experte des verkehrstechnischen Gutachtens geht sodann davon aus, dass die Driftbewegungen durch absichtliche Lenkmanöver ausgeführt worden sind und hierfür das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) des Fahrzeugs vorgängig ausgeschaltet worden sein muss, da dieses Überwachungssystem im normalen Betrieb praktisch keinen Driftwinkel zulasse (act. 751). Bei den zum Unfallzeitpunkt herrschenden Bedingungen könne ein Fahrzeug mit einer verbauten Technik, wie sie das Unfallfahrzeug aufweise, nur mit teils oder ganz ausgeschaltetem ESP und entsprechenden Lenkimpulsen bzw. Gasstössen zum Driften gebracht werden (act. 751). Weiter wird festgestellt, dass sich das ESP nach jedem Neustart einschaltet und willentlich ausgeschaltet werden muss (act. 751). 4.6.3.5 Angesichts dieser Beweislage bestehen keine relevanten Zweifel, dass der Beschuldigte auf der J. strasse absichtlich gedriftet ist und hierzu vorgängig das ESP ausgeschaltet hat. Einen anderen Schluss lässt die Aktenlage nicht zu, zumal sich sämtliche Zeuginnen stringent, nachvollziehbar und unabhängig voneinander übereinstimmend zum Driftmanöver geäussert haben, auf dem trockenen Fahrbahnbelag durchgehende Pneudruckspuren als Driftspuren identifiziert und dem Fahrzeug des Beschuldigten zugeordnet werden konnten sowie auch der Gutachter gestützt auf die Videoaufnahmen eine bewusst driftende Fahrweise feststellte und zudem darlegte, dass die im Unfallfahrzeug verbaute Technik bei eingeschaltetem ESP solche Driftmanöver praktisch nicht zulässt. Selbst wenn der Beschuldigte das ESP aus Versehen deaktiviert haben sollte, ist erstellt, dass er absichtlich gedriftet ist. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss Zeugenaussagen unmittelbar nach dem Unfall ganz normal mit dem Handy in der Hand aus dem Fahrzeug gestiegen ist, während seine Beifahrerin weggerannt und zu Boden gegangen ist (vgl. Einvernahmeprotokoll von D. vom 15. Februar 2019, S. 3, act. 653, und Einvernahmeprotokoll von F. vom 22. Februar 2019, S. 3, act. 669), deutet darauf hin, dass der Unfall als Ergebnis seines Fahrverhaltens für ihn wohl nicht gänzlich überraschend gekommen ist. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe das ESP vorgängig nicht (bewusst) deaktiviert, zunächst ins I. AG-Areal abbiegen wollen, sich dann aber umentschieden, in der Folge niesen müssen, bevor er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe, sind somit allesamt als Schutzbehauptungen anzusehen. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich insgesamt sachlich als nicht überzeugend, widersprüchlich oder werden durch Zeugenaussagen beziehungsweise das Gutachten widerlegt, weshalb auf diese grundsätzlich nicht abzustellen ist. 4.6.3.6 4.6.3.6.1 In der Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts rügt der Wahlverteidiger des Beschuldigten, dass das Fahrzeug nicht dahingehend geprüft worden sei, ob das ESP einwandfrei funktioniert habe und tatsächlich immer eingeschaltet gewesen sei. Dem Gutachten lasse sich nicht entnehmen, ob gegebenenfalls ein technischer Fehler vorgelegen habe. Ob und inwiefern das Unfallfahrzeug über eine korrekt arbeitende Elektronik verfügt habe, sei nicht untersucht worden und somit nicht erstellt (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 5, und Protokoll Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). 4.6.3.6.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 aus, diesem Einwand sei zunächst entgegenzuhalten, dass das Fahrmanöver des Beschuldigten nicht in einem allfälligen technischen Defekt des Fahrzeuges gründe. Vielmehr halte auch der Gutachter fest, dass ein solches Fahrmanöver nur bei ausgeschaltetem ESP möglich sei. Selbst ein technischer Defekt wäre indes keine Rechtfertigung für das Fahrverhalten des Beschuldigten. Ein solcher sei sodann bis anhin nicht geltend gemacht worden. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 (act. 311) habe die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine Freigabe des Fahrzeuges vielmehr beim amtlichen Verteidiger des Beschuldigten explizit nachgefragt, ob technische Mängel am Fahrzeug geltend gemacht würden. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei das Fahrzeug nach Mitteilung des amtlichen Verteidigers vom 25. Februar 2020 freigegeben worden. Auch anlässlich der Befragung vor Strafgericht seien keine diesbezüglichen Einwände erfolgt. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft erweise es sich als missbräuchlich, nun im Berufungsverfahren zu bemängeln, es liege keine entsprechende Expertise über die Funktionstüchtigkeit des ESP vor (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 6). 4.6.3.6.3 Nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die beschuldigte Person den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. BGer 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.2; BGE 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen; BGer 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 138 IV 209). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ist es gemäss Bundesgericht nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGer 6B_23/2012 vom 20. Juli 2021 E. 2.3, vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3, je mit Hinweisen). 4.6.3.6.4 Der Wahlverteidiger wirft den Strafverfolgungsbehörden vor, dem Beweis nicht nachgegangen zu sein, ob das Unfallfahrzeug über eine korrekt funktionierende Elektronik verfügte. Dieser Einwand wurde erstmalig anlässlich der Berufungsbegründung des Wahlverteidigers vom 27. Oktober 2021 formuliert. Demgegenüber erfolgte im Hinblick auf die Freigabe des Unfallfahrzeuges bereits am 24. Februar 2020 explizit eine Anfrage seitens der Staatsanwaltschaft an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, ob technische Mängel am Fahrzeug geltend gemacht würden (act. 311), was allerdings verneint wurde. Wenn nun erstmals im Berufungsverfahren gerügt wird, es liege keine entsprechende Expertise betreffend die Funktionstüchtigkeit des ESP vor, ist dies mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung als unzulässig und vor Kantonsgericht deshalb als unbeachtlich zu werten. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe das ESP vorgängig nicht bewusst deaktiviert, ist folglich als weitere Schutzbehauptung zu werten. 4.6.4 4.6.4.1 Weiter bestreitet der Beschuldigte, eine Geschwindigkeit von mindestens 103 km/h gefahren zu sein. Nach Ansicht seines Wahlverteidigers sei, wenn überhaupt, höchstens erstellt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit bei der ersten Kollision 79 km/h betragen habe. Jedenfalls sei zusammen mit der Polizei von einer Geschwindigkeit von unter 100 km/h auszugehen. Zur Begründung führt er an, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, weil sich diesem nicht entnehmen lasse, welche Berechnungen im Einzelnen mit der vom Gutachter angegebenen Software durchgeführt werden können, welche Zahlen hierbei verwendet worden seien und welche Rechenvorgänge mit welchen Ergebnissen hierbei hervorgekommen seien (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 6). 4.6.4.2. Den skizzierten Ausführungen des Wahlverteidigers zum Gutachten ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Expertise bis anhin vom Beschuldigten insofern anerkannt worden ist, als ein Antrag auf ein weiteres Gutachten nicht erfolgt ist. Zudem kann es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sein, das Gutachten in allen technischen und mathematischen Einzelheiten nachprüfen zu müssen bzw. jeden einzelnen Berechnungsschritt bis ins Detail nachvollziehen oder gar selbst vornehmen zu können. Ein Gutachter wird beigezogen, weil spezifisches Fachwissen notwendig ist, über welches die Strafverfolgungsbehörde nicht verfügt. Demzufolge müssen auch nicht sämtliche Berechnungsvorgänge und technischen Ausführungen des Gutachters ohne Weiteres verstanden werden. Es reicht, wenn die generellen Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gutachters verständlich und die Grundzüge der gutachterlichen Ausführungen in allgemeiner Weise nachvollziehbar sind. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Ablauf des Unfalls mittels der Simulationssoftware Analyzer Pro analysiert wurde. Hierzu wurden alle Daten des Unfallfahrzeuges programmiert und auf dieser Basis Kollisionsberechnungen durchgeführt, wobei ein wesentlicher Parameter für die durchzuführenden Berechnungen die am Fahrzeug bei der Kollision in Verformung umgewandelte Deformationsarbeit war. Diese Angaben sind vorliegend ausreichend, um auf das Gutachten abstellen zu können. Darüber hinaus nimmt der Sachverständige im Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 (act. 775 ff.) konkreten Bezug auf die Geschwindigkeitsberechnung der Polizei gemäss Bericht der Unfallgruppe vom 21. September 2018, legt verständlich dar, weshalb die Werte nicht stimmen können und nimmt in nachvollziehbarer Weise eine neue Berechnung vor, aus der eine Geschwindigkeit von 123 km/h resultiert. Entgegen den Vorbringen des Wahlverteidigers ist somit auf das verkehrstechnische Gutachten der O. AG vom 25. September 2019 inkl. Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 abzustellen. 4.6.4.3 Den subjektiven, übereinstimmenden Wahrnehmungen der Zeuginnen D. , F. und E zufolge war der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 km/h bis zu 100 km/h unterwegs (act. 651, 659 und 667). Die Polizei Basel-Landschaft errechnete im Bericht der Unfallgruppe vom 21. September 2018 Geschwindigkeiten zwischen 85 km/h und 104 km/h, ausgehend von den Driftspuren auf dem Fahrbelag und einer angenommenen Querbeschleunigung zwischen 4 m/s2 und 6 m/s2 . Anhand der Videoaufzeichnungen berechnete die Polizei Basel-Landschaft im Bericht der Unfallgruppe vom 25. Oktober 2018 sodann eine Geschwindigkeit von 123,45 km/h. Schliesslich führte der Experte im verkehrstechnischen Gutachten vom 25. September 2019 sowohl eine Kollisions- als auch eine Videoanalyse durch, wonach eine gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 108 km/h am Ende des letzten Drifts resultierte. Im Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 (act. 775 ff.) erklärte der Experte, dass es sich bei den Berechnungen der Polizei gemäss Bericht der Unfallgruppe vom 21. September 2018 (85 km/h bis 104 km/h) einerseits um einen Durchschnittswert des Abschnitts unmittelbar vor der ersten Kollision handelt und dieser andererseits aufgrund eines zu kleinen Kurvenradius sowie einer zu geringen Querbeschleunigung nicht stimmen kann. Der Gutachter legte in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb von einem grösseren Kurvenradius und einer höheren Querbeschleunigung auszugehen ist und berechnete anhand dieser neuen Werte eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 123 km/h. Die Aussagen der Zeuginnen zur wahrgenommenen Geschwindigkeit des Beschuldigten legen bereits den Schluss nahe, dass dieser mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit auf der J. strasse, auf welcher zum Unfallzeitpunkt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt, unterwegs war. Dass die menschliche Wahrnehmung keine genauen Messwerte in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit eines Fahrzeuges liefern kann, ist freilich offenkundig. Die polizeilichen Berechnungen gemäss dem Bericht der Unfallgruppe vom 21. September 2018, aus denen Geschwindigkeiten zwischen 85 km/h und 104 km/h resultierten, wurden durch das Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 dahingehend korrigiert, dass von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 123 km/h auszugehen ist. Schliesslich ist auch dem Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2018 eine errechnete Geschwindigkeit von 123,45 km/h zu entnehmen und gemäss verkehrstechnischem Gutachten vom 25. September 2019 betrug die gefahrene Geschwindigkeit am Ende des letzten Drifts mindestens 108 km/h, wonach erstellt ist, dass der Beschuldigte unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von 5 km/h mit einer Geschwindigkeit von mindestens 103 km/h auf der J. strasse unterwegs war. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt. 5. Gefährdung des Lebens, Art. 129 StGB 5.1 In rechtlicher Hinsicht hat das Strafgericht das Verhalten des Beschuldigten als Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG eingestuft. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens zur Begründung ausgeführt, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug auf einer Innerortsstrecke auf über 100 km/h beschleunigt und gleichzeitig mehrere Driftbewegungen ausgeführt, womit er eine erhebliche Gefahr eingegangen sei, die Herrschaft über sein Fahrzeug zu verlieren, was sich prompt realisiert habe. Auch den subjektiven Tatbestand hat das Strafgericht vorliegend als erfüllt erachtet und dies einerseits damit begründet, dass wer innerorts mit über 100 km/h fahre und dabei zusätzlich Driftbewegungen ausführe, wisse, dass er dabei die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren und dadurch einen schweren Verkehrsunfall verursachen könne. Diese Gefahr sei derart naheliegend, dass sie jedem Autofahrer und insbesondere einem Automobilfachmann wie dem Beschuldigten bekannt sein müsse. Ebenfalls könne nicht zweifelhaft sein, dass sich der Beschuldigte bewusst gewesen sei, dass ein Kontrollverlust bei einer derart hohen Geschwindigkeit und ein dadurch verursachter Verkehrsunfall tödliche Verletzungen für die Insassen des involvierten Fahrzeugs zur Folge haben könnte. Der Beschuldigte habe somit in Bezug auf die Verursachung einer unmittelbaren Lebensgefahr für seine Beifahrerin mit direktem Vorsatz gehandelt. Andererseits sei auch die Tatbestandsvoraussetzung der Skrupellosigkeit erfüllt. Das Handeln aus der Absicht heraus, seiner Beifahrerin durch eine waghalsige Fahrweise zu imponieren, müsse als besonders hemmungs- und rücksichtslos bezeichnet werden. Die Diskrepanz zwischen dem Grad der Gefährdung und dem damit verfolgten Zweck sei eklatant. Der Beschuldigte müsse sich somit in Bezug auf seine Fahrweise Skrupellosigkeit vorwerfen lassen, weshalb er der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen sei (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 11 f.). 5.2. In der Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 1. September 2021 wird bestritten, dass der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt sei. Laut Argumentation des Beschuldigten habe gemäss verkehrstechnischem Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 hinsichtlich B. keine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr vorgelegen. Bezüglich der Frage des Vorsatzes sei gemäss verkehrstechnischem Gutachten vom 25. September 2019 anhand der Spuren nicht festgestellt worden, ob mit dem Unfallfahrzeug absichtliche Driftbewegungen ausgeführt worden seien, und es könne auch nicht abschliessend geklärt werden, ob das auf der Videosequenz ersichtliche Fahrverhalten absichtlich herbeigeführt worden sei. Es sei überdies nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte seiner Beifahrerin die Leistung seines Fahrzeugs habe demonstrieren wollen. Der von der Vorinstanz angeführte Vergleich zu BGE 133 IV 1 sei nicht geeignet, vorliegend einen parallelen Schluss zu ziehen, da im zitierten bundesgerichtlichen Entscheid durch den Fahrzeugführer die (seitliche) Kollision mit einem anderen Fahrzeug absichtlich herbeigeführt worden sei, wohingegen der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten zwar die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe, jedoch gerade nicht eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug oder Gegenstand habe herbeiführen wollen. Im Gegenteil habe er bei erkennendem Herrschaftsverlust über sein Fahrzeug die Geschwindigkeit reduziert und versucht, eine Kollision respektive Gefahr für seine Beifahrerin abzuwenden. Dass der Beschuldigte skrupellos gehandelt habe, sei eine Unterstellung der Vorinstanz. Es sei nicht zulässig, mangels Kenntnis der Motivation des Beschuldigten auf dessen Skrupellosigkeit zu schliessen (vgl. Berufungsbegründung vom 1. September 2021, S. 3 ff.). In der ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 rügt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht ein vorsätzliches Verhalten in Bezug auf die Gefährdung des Lebens angenommen habe. Es sei unzutreffend, vom Bewusstsein des Beschuldigten auf dessen vermeintlichen Willen abzustellen. Das Verhalten des Beschuldigten stelle eine pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung, aber keine eventualvorsätzliche Herbeiführung einer unmittelbaren Lebensgefahr dar, zumal er darauf vertraut habe, dass nichts geschehen werde. Der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB sei nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte vom entsprechenden Vorwurf vollumfänglich freizusprechen sei (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 6 f.). 5.3 Demgegenüber stellt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 zunächst fest, dass es sich bei der Frage, ob der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt sei, um eine Rechtsfrage handle, die der Gutachter nicht beantworten könne. Der Umstand, dass der Experte anhand der Spuren nicht habe feststellen können, ob absichtliche Driftbewegungen durchgeführt worden seien, beweise entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nicht, dass dem nicht so gewesen sei. Es gebe diesbezüglich diverse unabhängige Zeugenaussagen sowie die Videoaufnahmen der I. AG, welche den Beschuldigten in driftender Fahrweise zeigen würden. Die Fahrt des Beschuldigten sei nicht in Phasen einzuteilen, sondern als eine Tateinheit zu betrachten. Der Beschuldigte habe aufgrund der starken Beschleunigung einhergehend mit dem absichtlichen Driften die Herrschaft über das Fahrzeug verloren und B. dadurch in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Der Vorwurf bestehe darin, dass es aufgrund seiner absichtlich herbeigeführten Fahrweise zu einem Schleuderunfall in erheblichem Ausmass gekommen sei. Die durch das Strafgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheide (BGer 6B_794/2014 und BGE 133 IV 1) könnten durchaus analog auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Dass B. durch den Unfall nicht ernstlich verletzt oder gar getötet worden sei, sei einzig dem Zufall zu verdanken. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derartige Schleuderunfälle wie der vorliegende tödlich enden könnten. Es könne dem Beschuldigten nicht entgangen sein, dass er mit seinem Fahrverhalten eine grosse Gefahr schaffe, da er aufgrund seines gefährlichen Fahrmanövers jederzeit die Herrschaft über das Fahrzeug verlieren könne. Das Fahrverhalten des Beschuldigten entbehre jeglicher vernünftigen Grundlage und lasse sich einzig dadurch erklären, dass er seiner Beifahrerin habe imponieren bzw. ihr die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs habe zeigen wollen. Die Staatsanwaltschaft bejaht schliesslich sowohl den Vorsatz als auch die Skrupellosigkeit und erachtet den Tatbestand von Art. 129 StGB als erfüllt. 5.4 Der Gefährdung des Lebens macht sich gemäss Art. 129 StGB strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. 5.4.1 Im objektiven Tatbestand wird eine unmittelbare Lebensgefahr verlangt. Gefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des geschützten Rechtsguts als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konkret und unmittelbar, nicht aber unausweichlich sein, d.h. es muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts vorliegen, die sich einerseits aus der zeitlichen Aktualität und andererseits aus dem direkten Zusammenhang zwischen der Gefahr und dem Verhalten des Täters ergibt ( Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 129 StGB N 11; Andreas Donatsch , Orell Füssli Kommentar StGB, 20. Auflage, 2018, Art. 129 StGB N 1 f.; Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, 2021, Art. 129 StGB N 3; BGE 133 IV 1 E. 5.1, BGE 106 IV 12 E. 2.a). Die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge muss sich direkt aus dem Verhalten des Täters ergeben (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 13; Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 129 StGB N 2). Eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügen nicht: Der Zusatz "unmittelbar" bringt zum Ausdruck, dass mehr erforderlich ist. Die Gefährdung muss "akut" (BGE 106 IV 12 E. 2.a) resp. "von ganz besonders gravierender Art" sein ( Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 13). Die Wahrscheinlichkeit des Todes muss indessen nicht grösser sein als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung (BGE 121 IV 67 E. 2.b.aa; BGE 106 IV 12 E. 2.a; Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., Art. 129 StGB N 3). Blosse Gesundheitsgefahr reicht nicht aus (BGE 101 IV 154 E. 2.a, BGE 133 IV 1 E. 5.1; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 12; Gian Ege , Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 129 StGB N 1; Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., Art. 129 StGB N 2; Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 129 StGB N 1). Die Gefahr selbst sowie deren Unmittelbarkeit sind nach den Erfahrungen des täglichen Lebens durch eine objektivnachträgliche Prognose zu ermitteln ( Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 11, 13). Dabei sind auch die besondere Situation des Täters (beispielsweise Aufregung, Drogeneinfluss) und seine Fähigkeiten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeit des Opfers, einer gefährlichen Situation zu begegnen ( Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 20). Die nahe Möglichkeit des Todeseintritts kann im Strassenverkehr etwa darin liegen, dass "mit grosser Wahrscheinlichkeit" ein schwerer Unfall mit möglicherweise tödlichen Folgen eintritt (BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3.1; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 21, 22b). 5.4.2 In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit direktem Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr (sog. Gefährdungsvorsatz) gehandelt haben; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGE 106 IV 12 E. 2.b; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 47; Gian Ege , a.a.O., Art. 129 StGB N 2; Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., Art. 129 StGB N 4; Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 129 StGB N 4). Vorsatz bedeutet hier, dass der Täter weiss, durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr herbeizuführen ( Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Auflage, 2010, § 4 N 12). Er muss mithin die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen ( Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 45; Gian Ege , a.a.O., Art. 129 StGB N 2). Dies ist bereits gegeben, wenn der Täter den Gefährdungserfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein, als notwendige Folge seines Handelns oder als Mittel zum angestrebten Zweck erkennt ( Gian Ege , a.a.O., Art. 129 StGB N 2). Handelt der Täter trotz Kenntnis dieser Gefahr, so liegt ein Gefährdungsvorsatz vor (BGer 6B_411/2012 vom 9. April 2013 E. 2.2; Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 129 StGB N 4). Die Verwirklichung der Gefahr muss der Täter nicht gewollt haben (BGE 106 IV 12 E. 2.b; BGer 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2; BGer 6B_411/2012 vom 9. April 2013 E. 2.2). Sodann verlangt der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB, dass der Täter "in skrupelloser Weise" gehandelt hat. Das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit dient dazu, den Anwendungsbereich von Art. 129 StGB auf besonders schwere Fälle zu beschränken, da grundsätzlich jede vorsätzliche unmittelbare Lebensgefährdung eines Menschen sittlich zu missbilligen ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGer 6B_782/2013 vom 10. Februar 2014 E. 1.3.2). Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichtsoder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2), oder anders ausgedrückt eine frivole, durch nichts zu rechtfertigende Gefährdung ( Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., Art. 129 StGB N 5; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 51), die jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lässt (BGer 6B_782/2013 vom 10. Februar 2014 E. 1.3.2; vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009, 1037, Ziffer 214.3; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 51). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3; BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel (BGE 107 IV 163 E. 3), die Tatmotive (BGE 100 IV 215 E. 3) sowie die konkrete Tatsituation (BGE 114 IV 103 E 2.a). Im Strassenverkehr kann die Skrupellosigkeit namentlich aus einem "kamikazehaften Fahrverhalten" geschlossen werden, das sich beispielsweise in einem engen Überholmanöver bei Tempo 185 km/h auf vereister Strasse äussert und in einem Selbstunfall endet (BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3). 5.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt "eine einzige strafbare Handlung i.S. einer natürlichen Handlungseinheit bereits dann vor, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird" (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; 118 IV 91 E. 4a). Vorliegend beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug massiv, brachte es zum Driften und verlor in der Folge die Kontrolle, woraufhin das Fahrzeug mit verschiedenen Hindernissen auf bzw. neben dem Trottoir kollidierte. Die exorbitante Beschleunigung des Fahrzeugs einhergehend mit der driftenden Fahrweise und der daran anschliessende Kontrollverlust gefolgt von diversen Kollisionen erscheint bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein zusammengehörendes Geschehen. Der äusserst enge zeitliche und räumliche Zusammenhang lässt einen anderen Schluss nicht zu. Dass der Kontrollverlust sowie die daran anschliessenden Kollisionen vom Täter nicht gewollt, sondern die unmittelbaren Folgen seines verkehrsregelwidrigen Verhaltens waren, ändert daran nichts. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist dessen Fahrt demnach nicht in strafrechtlich einzeln zu beurteilende Phasen einzuteilen. 5.6 5.6.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejahte die unmittelbare Lebensgefahr im Strassenverkehr unter anderem in folgenden Fällen: absichtliches seitliches Rammen eines überholten Fahrzeugs auf der Autobahn bei 120 km/h, um sich an dessen Beifahrer zu rächen (BGE 133 IV 1; vgl. auch BGer 7S_127/2007 vom 6. Juli 2007); Ziehen der Handbremse durch den Beifahrer bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn, woraufhin das Fahrzeug ins Schleudern kommt, sich um 360 Grad dreht und in die Leitplanke prallt (BGer 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015); blindes Überholen trotz Sicherheitslinie und mit übersetzter Geschwindigkeit von 67-80 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013; vgl. Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 22d mit weiteren Fällen). Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält, handelt es sich bei der Frage, ob eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB vorliegt, um eine Rechtsfrage, die vom verkehrstechnischen Sachverständigen nicht beantwortet werden kann (vgl. BGer 6B_953/2013 vom 17. März 2014 E. 1.3). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte aus den Ausführungen des Experten zur Lebensgefahr (act. 783), die seiner Ansicht nach möglicherweise (erst) gegeben gewesen wäre, wenn das Fahrzeug in einer grösseren Schräglage kollidiert wäre resp. der Einschlag des Entlüftungsschachts seitlich weiter hinten am Fahrzeug stattgefunden hätte, nichts für sich ableiten kann. Vielmehr ist dem Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 (act. 775 ff.) zu entnehmen, dass die heftigste Kollision mit dem Entlüftungsschacht aus Beton erfolgte und der entsprechende Schaden am Fahrzeug trotz des harten und sehr steifen Bereichs des Fahrzeuges, der mit dem Entlüftungsschacht kollidierte, beträchtlich ist. Der Experte hält schliesslich fest, dass die Türe eines Fahrzeuges das weichste Bauteil einer selbsttragenden Karosserie ist (act. 783). Dass das Fahrzeug gerade nicht in einer grösseren Schräglage mit dem Entlüftungsschacht kollidierte, ist dem reinen Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte beschleunigte sein Fahrzeug im Innerortsbereich mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf über 100 km/h und brachte es zusätzlich durch seine driftende Fahrweise wiederholt in eine zur Fahrtrichtung schräge Lage, bis er schlussendlich die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und bei noch immer sehr hoher Geschwindigkeit ins Schleudern geriet. Dabei kam er rechtsseitig von der Strasse ab, schleuderte über das Trottoir und kollidierte mit einem Beleuchtungskandelaber, einer Haltestellentafel, einem Abfalleimer, einem Hydranten, dessen Schieberschild, einem Entlüftungsschacht aus Beton sowie abermals mit einem Beleuchtungskandelaber. Die nahe Möglichkeit eines (seitlichen) Aufpralls mit tödlichen Folgen erscheint unter diesen Umständen als eklatant. Gemäss verkehrstechnischem Gutachten vom 25. September 2019 (act. 705 ff.) ergibt sich sodann aus den Deformationen des Fahrzeugs, dass dieses vorne rechts mit der Bushaltestellentafel kollidierte. In der Folge beschädigte diese die Motorhaube, durchbrach die Frontscheibe des Fahrzeuges und wurde anschliessend durch den Aufprall weggeschleudert, bevor sie 38 m vom Kollisionspunkt entfernt auf der Strasse zu liegen kam (act. 721, 731). Angesichts dieser ausserordentlich massiven Kollision kann nicht zweifelhaft sein, dass die nahe Gefahr bestand, dass die Haltestellentafel (weiter) ins Fahrzeug-innere geschleudert wird und die Insassen tödlich verletzt. Auch die Kollision mit dem Hydranten, der durch die Kollision mit dem Fahrzeug komplett weggerissen wurde, durch die Luft flog und durch seine Wucht das Rohr eines Fussgängersignals auf der Höhe von ca. einem Meter deformierte (act. 721 f.), belegt eindrücklich, dass das Fahrzeug mit einer enormen Heftigkeit gegen die Hindernisse prallte. Schliesslich bleiben noch die mutmasslichen Fähigkeiten des Beschuldigten zu betrachten sowie die Möglichkeiten des Opfers, einer solch gefährlichen Situation zu begegnen. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Februar 2019 zu Protokoll, dass er einerseits das erste Mal mit diesem Fahrzeug gefahren (vgl. auch act. 533) und andererseits noch nie vorher mit Fahrzeugen gedriftet sei (act. 621). Auch habe er abgesehen von den für Neulenker obligatorischen 2-Phasenkursen keine weiteren Fahrsicherheitstrainings oder einen Hochgeschwindigkeitskurs absolviert (act. 535). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt 26 Jahre alt gewesen ist, demnach als Automobilist bereits einige Jahre Erfahrungen im Strassenverkehr gehabt hat und gemäss eigenen Aussagen aus geschäftlichen Gründen wöchentlich 1'000 bis 1'500 km gefahren ist (act. 537). Seine Beifahrerin hatte überhaupt keine Möglichkeit, dem Unfall zu entkommen, sie war doch dem Fahrverhalten des Beschuldigten bedingungslos ausgeliefert, hatte keinen Einfluss darauf und als sie den Beschuldigten anhielt, langsamer zu fahren, war es bereits zu spät. Der Beschuldigte war der selbst verursachten Gefahrensituation nicht gewachsen und seine Beifahrerin konnte nichts zu deren Verhinderung beitragen. Aus diesem und den vorangehenden Gründen erhellt, dass der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten eine unmittelbare Lebensgefahr mindestens für seine Beifahrerin geschaffen hat. 5.6.2. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB muss der Beschuldigte gewusst haben, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr herbeiführt. Er muss somit die Möglichkeit gekannt haben, dass sein Fahrverhalten tödliche Folgen haben kann. Die Todesfolge muss er nicht gewollt, sie darf ihm vielmehr auch unerwünscht gewesen sein. Dass letzteres in casu der Fall ist, liegt auf der Hand, wollte doch der Beschuldigte gewiss niemanden töten. Allerdings ist ihm vorzuhalten, dass er im Wissen darum, dass er das Fahrzeug noch nie zuvor fuhr, es sich um ein sehr leistungsstarkes Fahrzeug handelt, das gemäss seinen Aussagen aufgrund des Heckantriebs sehr schnell ausbricht (act. 801), und er weder jemals zuvor gedriftet noch entsprechende Kurse bzw. Fahrtrainings absolviert hat, trotzdem das Fahrzeug mit B. auf dem Beifahrersitz auf der J. strasse auf über 100 km/h beschleunigte und dabei Driftbewegungen ausführte. Angesichts dieser Sachlage musste der Beschuldigte zweifellos gewusst haben, dass er bei einem solchen Fahrmanöver die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren und dadurch einen schweren Verkehrsunfall verursachen kann. Diese Gefahr ist derart naheliegend, dass sie jedem Autofahrer und insbesondere einem Automobilfachmann wie dem Beschuldigten schlichtweg bekannt sein muss. Der Beschuldigte konnte keinesfalls darauf vertrauen, dass sich diese Gefahr nicht verwirklicht. Ebenfalls nicht zweifelhaft sein kann, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass ein Kontrollverlust bei einer derart hohen Geschwindigkeit und ein dadurch verursachter Verkehrsunfall tödliche Verletzungen für die Insassen des involvierten Fahrzeuges zur Folge haben können. Da der Beschuldigte trotz Kenntnis dieser Gefahren sein Fahrzeug mit B. als Beifahrerin innerorts auf über 100 km/h beschleunigte und zum Driften brachte, handelte er mit direktem Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr zum Nachteil von B. . 5.6.3 Fraglich und zu prüfen ist schliesslich, ob das Verhalten des Beschuldigten als skrupellos, das heisst in schwerem Grad vorwerfbar, rücksichtsoder hemmungslos zu beurteilen ist. In Bezug auf sein Motiv wird dem Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft sowie durch das Strafgericht vorgeworfen, dass er mit seinem Fahrverhalten der Beifahrerin imponieren bzw. ihr die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges habe zeigen wollen. Während der Beschuldigte grundsätzlich und konsequent bestreitet, absichtlich gedriftet zu sein, äussert er sich zu den Beweggründen der übersetzten Geschwindigkeit gar nicht, obwohl er zugesteht, zu schnell gefahren zu sein (vgl. act. 539, 617 ff. sowie die ergänzende Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 4 und 6). Indem der Beschuldigte als unzulässig rügt, mangels Kenntnis seiner Motivation auf Skrupellosigkeit zu schliessen, verkennt er, dass bezüglich der Frage der Skrupellosigkeit eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände entscheidend ist und sich der Richter betreffend die inneren Umstände – soweit der Täter zu seiner Motivation keine Aussagen macht – regelmässig auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen kann und darf, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 144 IV 345 E. 2.1.2). Die Aussagen von B. , dass der Beschuldigte sie ein Fahrzeug für eine Spritztour habe aussuchen lassen (act. 637), und er ihr nach ihrer Ansicht die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges habe zeigen wollen, legen indessen den nachvollziehbaren Schluss nahe, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten der Beifahrerin imponieren wollte. B. erklärte anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Februar 2019, dass sie sich das Fahrzeug, mit dem der Beschuldigte gefahren sei, ausgesucht habe, weil es ihr sehr gut gefallen habe (act. 643). Dies dürfte dem Beschuldigten nicht entgangen sein, zumal er sie auch einen Teil der Strecke habe fahren lassen (act. 621, 637). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte beruflich mit Autos handelt und das Fahrzeug, das B. aussuchte, wenige Tage vorher im Namen seines Unternehmens erwarb (act. 621, 629, 537) – mutmasslich zum Zweck des Weiterverkaufs (vgl. Aussage von B. "Der Mercedes ist ja nicht sein privates Fahrzeug, das ist ja ein Verkaufsfahrzeug", act. 637), zumal er gemäss eigener Aussage so leistungsstarke Fahrzeuge nicht gerne fahre (act. 533). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Grund, weshalb sich der Beschuldigte und B. überhaupt verabredeten, darin bestand, dass B. bei der P. GmbH arbeitete und der Beschuldigte als Gebrauchtwagenhändler eine Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin von B. aufzugleisen beabsichtigte (act. 635, 643). Angesichts dieser Sachlage erscheint es deshalb naheliegend, dass der Beschuldigte mit seinem waghalsigen Fahrverhalten B. die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges demonstrieren bzw. ihr imponieren wollte. Andere plausible Gründe sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Aufgrund der konkreten Gesamtumstände wäre es zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte eine nachvollziehbare Begründung für seine hochgradig riskante Fahrweise darlegt, welche sich für ihn entlastend auswirkt. Da dies nicht geschehen ist, darf willkürfrei darauf abgestellt werden, dass keine entlastenden Motive vorhanden sind. Das Handeln aus der Absicht heraus, seine Beifahrerin durch eine äusserst gefährliche Fahrweise zu beeindrucken, muss als besonders hemmungs- und rücksichtslos bezeichnet werden, zumal die Diskrepanz zwischen der Grösse der Gefahr und dem damit verfolgten Zweck eklatant ist. Der Beschuldigte hat somit vorsätzlich und auch skrupellos gehandelt, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist. 6. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG 6.1 In Bezug auf den Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln hat das Strafgericht festgestellt, dass der Beschuldigte auf einem Strassenabschnitt, auf welchem die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h signalisiert sei, mindestens 109,5 km/h gefahren sei, womit er die Schwelle von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG überschritten habe. Dasselbe gelte, wenn die Geschwindigkeit nicht gestützt auf die Video-, sondern auf die Kollisionsanalyse berechnet werde. Diesfalls resultiere eine Geschwindigkeit von 103 km/h. Im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei vorliegend von keinen aussergewöhnlichen Umständen auszugehen, die den subjektiven Tatbestand trotz Erfüllens des objektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG ausnahmsweise ausschlössen. 6.2 Ausgehend von einer gefahrenen Geschwindigkeit von maximal 79 km/h bestreitet der Beschuldigte, den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG erfüllt zu haben. Überdies sei eine krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht erstellt, vielmehr könne über die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit abschliessend nichts Konkretes gesagt werden. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit weit unter dem Grenzwert von 100 km/h gelegen habe. Das Verhalten könne somit nicht als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, sondern nur als einfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG eingestuft werden (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 7 f.) 6.3 Die Staatsanwaltschaft erachtet den Rasertatbestand (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG) zweifelsfrei als erfüllt, zumal gemäss massgebendem Gutachten des O. die Geschwindigkeit mindestens 109.5 km/h bzw. mindestens 103 km/h betragen habe. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Dabei handelt es sich um eine als General-klausel ausgestaltete Raserstrafnorm, die sämtliche Verkehrsregeln erfasst und deren Aufzählung von Regelbeispielen nicht abschliessend ist ( Philippe Weissenberger , Kommentar SVG/OBG, 2. Auflage, 2015, Art. 90 SVG N 153; Hans Maurer , Orell Füssli Kommentar StGB/JStG, 20. Auflage, 2018, Art. 90 SVG N 28). Erfasst wird jedes vorsätzliche verkehrsregelwidrige Verhalten, das den von Art. 90 Abs. 3 SVG vorausgesetzten extremen objektiven und subjektiven Schweregrad erreicht ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 90 SVG N 153). In der Literatur namentlich erwähnt wird der Fahrzeuglenker, der an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit übersetzter, wenn auch nicht im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG qualifiziert exzessiver Geschwindigkeit vorbeifährt ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 90 SVG N 154). Art. 90 Abs. 4 SVG zählt in Bezug auf die Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Grenzwerte auf, deren Überschreitung in jedem Fall den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt. Diesbezüglich bleibt kein Raum für ein richterliches Ermessen: Wer eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4 SVG begeht, erfüllt den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG (BGE 142 IV 137 Regeste, E. 7.4). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz und wird gemäss höchstrichterlicher Praxis durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. ad SVG grundsätzlich indiziert. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestands kann in diesem Fall nur verneint werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGE 142 IV 137 E. 11.2). Gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG ist Absatz 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. 6.4.2 Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist vorliegend erstellt, dass er im Innerortsbereich bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mindestens 103 km/h gefahren ist, wodurch er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 53 km/h überschritt. Damit beging der Beschuldigte objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung in Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug trotz erkennbarem Gegenverkehr zum Driften brachte und infolge seines Kontrollverlustes mit massiv übersetzter Geschwindigkeit rechtsseitig über das Trottoir und an einer Bushaltestelle vorbeischleuderte. Besondere Umstände, welche die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestands ausnahmsweise ausschliessen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 12 f.). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG ist somit in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen. 7. Konkurrenz 7.1 Die Frage der Konkurrenz zwischen Art. 129 StGB und Art. 90 Abs. 3 SVG wurde vom Bundesgericht bislang offengelassen (vgl. BGer 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 6.5). In der Lehre besteht Uneinigkeit bezüglich dieser Konkurrenzfrage (vgl. Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 129 StGB N 6; Gerhard Fiolka , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 SVG N 192; Hans Maurer , a.a.O., Art. 90 SVG N 36; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 90 SVG N 48; vgl. auch BGE 142 IV 245 E. 2.3). Während Art. 129 StGB unmittelbar das Rechtsgut des Lebens vor einer direktvorsätzlichen, konkreten Gefährdung schützt, setzt Art. 90 Abs. 3 (i.V.m Abs. 4) SVG keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus. Andererseits erfasst Art. 129 StGB den Schutzbereich von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht vollständig (BGer 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 6.3). 7.2. In casu driftete der Beschuldigte innerorts mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf der J. strasse, während ihm mindestens ein Personenwagen entgegen- und ein weiterer hinter ihm fuhr. Durch seine hochriskante Fahrweise setzte er nicht nur seine Beifahrerin in skrupelloser Weise einer konkreten Lebensgefahr aus, sondern schaffte auch eine qualifiziert abstrakte Gefährdung für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Es ist an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht von echter Konkurrenz ausging (Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 13 f.). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG ist somit in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen. III. Strafzumessung 1. 1.1. 1.1.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Probezeit von vier Jahren. Ausgehend von der Gefährdung des Lebens als abstrakt schwerste Straftat verneinte die Vorinstanz unter dem Aspekt der Tatkomponente sowohl verschuldensmindernde als auch verschuldenserhöhende Umstände, zumal die besonders verwerflichen Beweggründe des Beschuldigten für sein Verhalten bereits bei der Prüfung der Skrupellosigkeit Berücksichtigung gefunden hätten und dem Beschuldigten nicht ein zweites Mal zur Last gelegt werden dürften. Das Strafgericht ging von einem insgesamt leichten Tatverschulden aus und setzte die tatangemessene Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens auf zehn Monate Freiheitsstrafe fest. Hinsichtlich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln berücksichtigten die Vorderrichter die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und erhöhten diese angesichts der zum Geschwindigkeitsexzess hinzutretenden driftenden Fahrweise um zwei Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte habe durch sein Fahrmanöver eine massive Gefahr geschaffen, da möglicherweise Schwerverletzte oder sogar Todesopfer zu beklagen gewesen wären, hätten sich im Bereich der Bushaltestelle Personen aufgehalten. In Beachtung des Asperationsprinzips erhöhte das Strafgericht die Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe für die Gefährdung des Lebens um weitere zehn Monate für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln auf insgesamt 20 Monate Freiheitsstrafe (Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 14 f.). 1.1.2 Bei der Täterkomponente konstatierte das Strafgericht den Geburtsort des Beschuldigten im Kosovo, seine kosovarische Staatsangehörigkeit, den Umstand, dass er im Alter von drei Jahren zusammen mit seinen Eltern und seinem 1½ Jahre jüngeren Bruder in die Schweiz kam, hier aufgewachsen war, seine Schwester hierzulande geboren wurde und gemäss seinen Aussagen über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, er die obligatorische Schulzeit sowie eine dreijährige Ausbildung zum Automobilfachmann in der Schweiz absolvierte, mittlerweile Inhaber einer Autogarage mit sechs Angestellten ist sowie sein Nettoeinkommen anlässlich der Hauptverhandlung auf Fr. 8'800.-- bezifferte. Gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 14. September 2020 (act. 175 ff.) verneinte das Strafgericht eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt aufgrund seiner ADHS-Erkrankung und ging von einer vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit aus. Weiter beleuchtete die Vorinstanz die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten, die aus einem Strafbefehl aus dem Jahr 2012 wegen mehrfacher einfacher sowie mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung besteht. Zudem sei ihm mit Verfügung vom 6. April 2017 wegen Unaufmerksamkeit am Steuer, bewertet als mittelschwerer Fall, welcher zu einem Unfall geführt habe, der Führerausweis entzogen worden. Das Aussageverhalten des Beschuldigten bewertete das Strafgericht als neutral. Zwar habe er anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr bestritten, zu schnell gefahren zu sein, habe das ganze Ausmass der Verkehrswidrigkeit seines Verhaltens jedoch nach wie vor nicht eingesehen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente, insbesondere der einschlägigen Vorstrafe, erhöhte das Strafgericht die tatangemessene Strafe leicht um zwei Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe (Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 15 ff.). 1.1.3 In Bezug auf den Strafvollzug räumte die Vorinstanz ein, dass weder die bereits mehrere Jahre zurückliegende Vorstrafe noch der am 16. Januar 2019 auf unbestimmte Dauer verfügte Führerausweisentzug die gesetzgeberische Vermutung einer guten Legalbewährungsprognose widerlegen könne, und demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Dem aus Sicht des Strafgerichts "erheblich eingetrübten automobilistischen Leumund" trug es durch die Erhöhung der Probezeit auf vier Jahre Rechnung (Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 17). 1.2 Ausgehend von einem Schuldspruch lediglich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln beantragt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.--. Die Hypothese des Strafgerichts, dass noch andere Personen hätten gefährdet werden können, wären solche vor Ort gewesen, könne nicht strafschärfend berücksichtigt werden, da die Abwesenheit weiterer Personen Grundlage für die Entscheidung des Beschuldigten gewesen sei. Wären andere Personen präsent gewesen, hätte er sich nicht auf dieses Fahrmanöver eingelassen. Während bei der Täterkomponente die Tätigkeit des Beschuldigten im Automobilbereich leicht zu dessen Ungunsten zu gewichten sei, werde dies durch seine ADHS-Erkrankung aufgewogen, weshalb die Einsatzstrafe weder zu erhöhen noch herabzusetzen sei. Einschlägige Vorstrafen könnten ihm keine straferhöhend angerechnet werden, zumal der aus dem Jahr 2012 stammende Strafbefehl bereits sechs Jahre vor dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ausgefällt worden sei. Auch die in der Zwischenzeit ergriffenen administrativen Massnahmen ohne strafrechtliche Konsequenzen könnten sich nicht strafschärfend auswirken. Schliesslich sei die relativ lange Verfahrenszeit für die Beurteilung des nicht sehr komplexen Vorfalles zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen, zumal die erstinstanzliche Beurteilung erst drei Jahre nach dem Vorfall stattgefunden habe, obwohl das verkehrstechnische Gutachten, welches offensichtlich den Hauptbeweis darstelle, bereits im April 2019 und somit über zwei Jahre vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgelegen habe, während das schriftliche Urteil in nur wenigen Wochen verfasst worden sei (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 8 f.). Im Rahmen der Anschlussberufungsantwort des Beschuldigten vom 6. Januar 2022 hält dieser den Ausführungen der Staatanwaltschaft zum Grad des Verschuldens im Sinne von Eventualerwägungen entgegen, dass er sich gleichermassen wie seine Beifahrerin gefährdet habe. Sollte dieses Verhalten entgegen seiner Ansicht als besonders rücksichtslos bezeichnet werden, sei diesem Umstand bereits im Rahmen der Tatbestandsprüfung Rechnung getragen worden und dürfe sich nicht nochmals bei der Strafzumessung auswirken. Hingegen sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass in der konkreten Situation nichts passieren könne, was bei der Strafzumessung angemessen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei (vgl. Anschlussberufungsantwort vom 6. Januar 2022, S. 2). 1.3 Mit Anschlussberufung vom 12. August 2021 begehrt die Staatsanwaltschaft in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt eine Erhöhung der strafgerichtlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe um zwei Monate und somit eine Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren. Abweichend von der Einschätzung des Strafgerichts geht die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Gefährdung des Lebens nicht von einem leichten, sondern mindestens von einem mittelschweren Verschulden des Beschuldigten aus (vgl. ergänzende Anschlussberufungsbegründung vom 13. September 2021, S. 1). Der Beschuldigte habe das Leben seiner Beifahrerin in Gefahr gebracht, einzig um ihr zu imponieren. Er habe vollständig rücksichts- und gedankenlos gehandelt und sei sich auch heute noch keiner Schuld bewusst. Selbst bei Annahme eines leichten Verschuldens liege eine Einsatzstrafe von lediglich zehn Monaten zu tief (ergänzende Anschlussberufungsbegründung vom 13. September 2021, S. 1 f.). Als verschuldensangemessen erachtet die Staatsanwaltschaft vielmehr eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten. Die vom Strafgericht hinsichtlich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ausgefällte tatangemessene Strafe von 14 Monaten erscheint der Staatsanwaltschaft zwar als eher gering, jedoch vertretbar. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von zwölf Monaten für die Gefährdung des Lebens erhöht die Staatsanwaltschaft die tatangemessene Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um ebenfalls zehn Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe. Der in Berücksichtigung der Täterkomponente strafgerichtlichen Erhöhung um weitere zwei Monate pflichtet die Staatanwaltschaft bei, wonach eine aus Sicht der Staatsanwaltschaft angemessene Freiheitsstrafe von 24 Monaten resultiert. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren wird von der Staatsanwaltschaft demgegenüber nicht beanstandet. 2. 2.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1085, 1318 Ziffer 2.9.3.3). Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts dieser reformatorischen Natur hat das Berufungsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen (BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind festzuhalten und die konkreten Überlegungen in den Grundzügen darzulegen, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 4.3; 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.1; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.1; 6B_979/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Eine Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen genügt nicht (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der ersten Instanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 4.4; 6B_829/2020 vom 11. August 2021 E. 8.2; 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf Entscheide grundsätzlich nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Angesichts der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend Anschlussberufung erhoben hat mit dem Rechtsbegehren, die vorinstanzlich festgelegte Freiheitsstrafe um zwei Monate zu erhöhen, ist die kantonsgerichtliche Strafzumessung in casu nach oben nicht begrenzt. Andererseits kann das Kantonsgericht das vorinstanzlich festgelegte Strafmass dem Antrag des Beschuldigten entsprechend auch zu dessen Gunsten herabsetzen. 2.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Neben diesen objektiven und subjektiven Tatkomponenten sind auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren als sog. Täterkomponenten massgebend (BGer 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.4). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe, indem es ihn zu der Strafe der schwersten Straftat verurteilt (Einsatzstrafe) und sie angemessen erhöht. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.3 2.3.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2, in: Pra 108 (2019) Nr. 58; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.5.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, in: Pra 104 (2015) Nr. 68; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Hat sich der Täter mehrerer Straftatbestände strafbar gemacht, erfolgt die Gesamtstrafenbildung in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände (BGE 144 217 E. 3.5.1). 2.3.2 Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung der zu berücksichtigenden Straftatbestände zu bestimmen und die hypothetische Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (BGE 144 217 E. 3.5.1; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Dabei hat das Gericht die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Bei einem qualifizierten Fall ist sodann zu beachten, dass die Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtig werden dürfen (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342 E. 2b). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). 2.3.3 Angesichts des festgestellten Tatverschuldens ist über die Höhe der Strafe zu befinden. Parallel hierzu ist auch über die Strafart zu entscheiden sowie insbesondere die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.4). Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). 2.3.4 In einem nächsten Schritt hat das Gericht zunächst für jede weitere zu beurteilende Straftat wie bei separater Beurteilung die konkrete hypothetische Einzelstrafe festzusetzen (sog. konkrete Methode). Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene hypothetische Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Auch wenn die einzelnen Delikte eng miteinander verknüpft sind, ist das Gericht gehalten, vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe die jeweiligen einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt zu würdigen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 4.4; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.1; 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4; 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4; je mit Hinweisen) 2.3.5 Die Einsatzstrafe ist anschliessend unter Einbezug gleichartiger (Einzel-) Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). Weiter ist zu beachten, dass einerseits die einzelnen Straftaten wie bei separater Beurteilung nur innerhalb ihres eigenen Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden können (vgl. BGE 143 IV 145 E. 8.2.3 S. 148 f.; BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8), da der Täter im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für das einzelne Delikt nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1. mit Hinweisen). Die Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB kann demnach nicht zu einer Höchststrafe führen, die höher ist als die Höchststrafe, die bei Anwendung des Kumulationsprinzips möglich wäre (BGE 143 IV 145 E. 8.2.3). Ausserdem darf die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen: die Deliktsmehrheit wirkt sich nur unproportional straferhöhend aus (BGE 143 IV 145 E. 8.2.3). Andererseits beschränkt die höchste gesetzliche Mindeststrafe sämtlicher zu berücksichtigender Tatbestände - soweit nicht ausnahmsweise Strafmilderungsgründe deren ordentlichen Strafrahmen nach unten öffnen - den Strafrahmen bei der Gesamtstrafenbildung nach unten (sog. Sperrwirkung der milderen Norm) (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, ist die Gesamtstrafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Straftat auszufällen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.3.6 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten, d.h. die tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren, zu berücksichtigen mit der möglichen, aber nicht zwingenden Konsequenz, dass die Gesamtstrafe zusätzlich erhöht oder reduziert wird (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters, das Vorleben, insbesondere Vorstrafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Einsicht und Reue oder ein Geständnis (Art. 47 Abs. 1 StGB; Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 120 ff.). Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). 2.4 2.4.1 In casu hat sich der Beschuldigte sowohl der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) als auch der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG) schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren geahndet (Art. 90 Abs. 3 SVG). Aufgrund des abstrakt höheren Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist die Gefährdung des Lebens als schwereres Delikt zu qualifizieren. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen dieses Strafrahmens gebieten würden, liegen keine vor. Die Strafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.4.2. Der Beschuldigte beschleunigte sein Fahrzeug innerorts auf der J. strasse bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h massiv auf mindestens 103 km/h, führte mit seinem Fahrzeug auf einer längeren Strecke mehrere Driftbewegungen aus, bis er schliesslich die Kontrolle darüber verlor, rechts über das Trottoir schleuderte und mit einem Beleuchtungskandelaber, einer Bushaltestellentafel, einem Abfalleimer, einem Hydranten, dessen Schieberschild, einem Entlüftungskasten aus Beton sowie abermals mit einem Beleuchtungskandelaber kollidierte. Gemäss Strafakten hat er einen Sachschaden von Fr. 55'250.-- sowie einen Personenschaden zu Lasten seiner Beifahrerin insbesondere in Form von Prellungen, Schwellungen der Wirbelsäule sowie ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma inkl. mehrwöchiger Arbeitsunfähigkeit zu verantworten. In Bezug auf den Sachschaden ist indessen zu relativieren, dass dieser im Umfang von Fr. 35'800.--, also zu rund zwei Dritteln, im Totalschaden des Fahrzeuges besteht, das im Eigentum der Unternehmung Q. AG steht, deren Geschäftsführer der Beschuldigte ist. Demgegenüber erhellt aus dem Umstand, dass die Beifahrerin gemäss ärztlichem Zeugnis vom 5. März 2020 auch noch eineinhalb Jahre nach dem Unfall nach wie vor an immer wiederkehrenden respektive persistierenden Schmerzen litt, sich gemäss ihrer behandelnden Ärztin allmählich der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelte und wiederholt eine vorübergehende Teilarbeitsunfähigkeit attestiert wurde, dass sich die Unfallfolgen wesentlich und nachhaltig auf deren Leben auswirken. Insgesamt sind diese Schadensfolgen bei B. deshalb als leicht verschuldenserhöhend zu werten. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz in Bezug auf die Gefährdung des Lebens, was als tatbestandsimmanent und folglich neutral zu bewerten ist. Gleiches gilt für die besonders verwerflichen egoistischen Beweggründe des Beschuldigten, welche das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit begründen und ihm demnach nicht im Rahmen der Strafzumessung nochmals zur Last gelegt werden darf (Doppelverwertungsverbot). Dennoch ist festzustellen, dass der Beschuldigte aus absolut nichtigem Anlass handelte, sein gefährdendes Verhalten nicht von kurzer Dauer war und sich sein gefährdendes Tun neben B. auf weitere involvierte Verkehrsteilnehmer bezog. Andererseits hat sich der Beschuldigte durch sein Verhalten auch selbst gefährdet. Weitere verschuldenserhöhende Umstände sind keine ersichtlich. Auch tatschuldmindernde Umstände liegen keine vor. Insgesamt ist demnach von einem leichten Tatverschulden im oberen Bereich auszugehen. Eine Geldstrafe, die gesetzlich auf höchstens 180 Tagessätze begrenzt ist (Art. 34 Abs. 1 StGB), wird dem nicht gerecht und kommt somit nicht in Frage. Vielmehr ist die tatangemessene Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens bei zwölf Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.4.3 Hinsichtlich der Bestimmung der tatangemessenen Einzelstrafe für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist zu berücksichtigen, dass alleine die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 53 km/h mit einer Mindeststrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG). Angesichts der knappen Überschreitung des in Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG festgelegten Grenzwertes wäre der Geschwindigkeitsexzess für sich alleine betrachtet mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten abgegolten. Verschuldenserhöhend ist indessen zu bewerten, dass der Beschuldigte im Rahmen dieses Geschwindigkeitsexzesses zusätzlich mehrere Driftbewegungen ausgeführt und dadurch die Gefahr nochmals massiv gesteigert hat. Die erhebliche Gefahr, die der Beschuldigte durch sein Fahrmanöver schaffte, manifestiert sich insbesondere sowohl in der Kollision mit der Bushaltestellentafel, die rund 40 m weggeschleudert wurde, nachdem sie die Frontscheibe des Fahrzeuges zerstört hatte, als auch in der Kollision mit dem Hydranten, der durch die Wucht gegen ein Fussgängerschild geschleudert wurde und dieses zu deformieren vermochte. Hätten sich Personen in diesem Bereich aufgehalten – womit zur relevanten Tageszeit auf einem Trottoir und insbesondere an einer Bushaltestelle nach allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft zu rechnen ist – wären möglicherweise Schwerverletzte oder sogar Todesopfer zu beklagen gewesen. Schliesslich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein waghalsiges Fahrmanöver auf öffentlicher und nicht menschenleerer Strasse ausführte, obwohl er gemäss eigenen Aussagen keine über das Obligatorium hinausgehende Fahrsicherheitstrainings absolviert hatte, noch nie zuvor gedriftet und mit dem Unfallfahrzeug nicht vertraut gewesen war. Die tatangemessene Strafe für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist deshalb, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindeststrafe von zwölf Monaten, bei 14 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens von zwölf Monaten ist nunmehr in Berücksichtigung der hypothetischen Einzelstrafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung von 14 Monaten und in Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um zehn Monate auf 22 Monate zu erhöhen. 2.4.4 In Bezug auf die Täterkomponenten ist dem Strafregisterauszug des Beschuldigten zwar zu entnehmen, dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 21. August 2012 der mehrfachen einfachen sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--verurteilt worden ist. Allerdings handelt es sich dabei um einen Strafbefehl aus dem Jahr 2012, der zufolge Fristablaufs demnächst aus dem Strafregister gelöscht werden wird (Art. 369 Abs. 3 StGB). Eine Berücksichtigung dieser Vorstrafe im Rahmen der Strafzumessung ist demzufolge nicht angezeigt. Bei der vom Strafgericht erwähnten Verfügung vom 6. April 2017, gemäss welcher dem Beschuldigten wegen Unaufmerksamkeit am Steuer, bewertet als mittelschwerer Fall, welcher zu einem Unfall geführt hat, der Führerausweis entzogen wurde, handelt es sich um keine Strafe im Rechtssinne, sondern um eine Verwaltungsmassnahme, die bei der Strafzumessung keine Berücksichtigung finden darf. Auch die ADHS-Erkrankung des Beschuldigten vermag die Strafzumessung nicht zu beeinflussen, zumal gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 14. September 2020 (act. 175 ff.) keine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Ereigniszeitraum anzunehmen ist. Der Beschuldigte ist nicht geständig: Er gibt zwar zu, das Unfallfahrzeug gefahren und die Kontrolle darüber verloren zu haben, er bestreitet indessen nach wie vor, eine Geschwindigkeit von über 100 km/h gefahren zu sein und dabei absichtlich gedriftet zu haben. Er hänge das nicht an die grosse Glocke, was passiert sei, gab er anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Juli 2020 zu Protokoll, nachdem er mit den Geschwindigkeiten, die er gemäss verkehrstechnischem Gutachten gefahren sein soll, konfrontiert wurde (act. 801). Gemäss seinem letzten Wort anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht tue dem Beschuldigten leid, was passiert sei (act. 67). Vor Kantonsgericht meint er, es sei "dumm gelaufen" (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 14. Juni 2022, S. 18). Eine aufrichtige Reue oder Einsicht ist jedenfalls nicht erkennbar. Die Täterkomponenten sind indessen abweichend zum vorinstanzlichen Urteil insgesamt als neutral zu bewerten. Eine Erhöhung oder Reduktion der Gesamtstrafe entfällt in diesem Fall. Die Strafe für die Gefährdung des Lebens und die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln ist somit auf insgesamt 22 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.4.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte zwar einschlägig vorbestraft, jedoch liegt diese Vorstrafe bald zehn Jahre zurück, wird demnächst aus dem Strafregister gelöscht und fällt demnach auch im Hinblick auf die Wahl des Strafvollzugs nicht mehr ins Gewicht. Die gesetzgeberische Vermutung zugunsten einer guten Legalbewährungsprognose kann damit nicht widerlegt werden, weshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Der vom Strafgericht erwähnte, am 16. Januar 2019 auf unbestimmte Zeit verfügte Führerausweisentzug des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau ist strafrechtlich nicht relevant. Der Ansicht der Vorinstanz, dass der "erheblich eingetrübte automobilistische Leumund" des Beschuldigten eine Erhöhung der Probezeit auf vier Jahre rechtfertigt, kann nicht gefolgt werden. Zudem liegt die vorliegend dem Beschuldigten vorgeworfene Tat bald vier Jahre zurück. Aus diesen Gründen erscheint die vom Strafgericht auf vier Jahre festgesetzte Probezeit als zu lang. Die Probezeit ist vielmehr auf die minimal vorgesehene Höhe von zwei Jahren festzulegen. 2.5. Der Beschuldigte ist somit zusammenfassend wegen Gefährdung des Lebens und qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. IV. Landesverweisung 1. 1.1. Das Strafgericht ordnete gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB eine obligatorische Landesverweisung von fünf Jahren an. Im Rahmen der Härtefallprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB) kam das Strafgericht zwar zum Schluss, dass die Integration des Beschuldigten in die schweizerische Gesellschaft als in mehreren Punkten erfolgreich zu bezeichnen sei, allerdings bekunde er mit dem wohl wichtigsten Integrationskriterium, der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, erhebliche Mühe. Gemäss den Vorderrichtern sprächen weder die familiären oder finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten noch dessen Gesundheitszustand gegen eine Ausreise in den Kosovo. Zudem bejahte die Vorinstanz die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, zumal der Beschuldigte albanisch spreche, albanisch lesen könne, mütterlicherseits Familie im Kosovo habe, sich in der Vergangenheit auch schon mehrmals in den Kosovo begeben habe sowie über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, die es ihm erlaube, im Kosovo einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts seines monatlichen Erwerbseinkommens (Fr. 8'800.--) dürfe erwartet werden, dass er finanzielle Ressourcen habe aufbauen können, welche ihm einen wirtschaftlichen Neustart im Kosovo ermöglichten. Überdies könne der Beschuldigte seine Garage in R. für die Dauer der Landesverweisung beispielsweise treuhänderisch durch seinen Bruder führen lassen, der offenbar bereits heute im Angestelltenverhältnis für ihn arbeite. Seine Familienangehörigen in der Schweiz könne er jederzeit mittels moderner Kommunikationsmittel kontaktieren, während persönliche Treffen im Rahmen von Besuchen im Kosovo möglich seien. Die Distanz mit den heutigen Verkehrsmitteln sei problemlos zu bewältigen. Schlussfolgernd hielt das Strafgericht fest, dass die Ausreise in den Kosovo für den Beschuldigten zweifellos mit einer gewisse Härte verbunden sein werde, diese jedoch nicht das Ausmass eines schweren persönlichen Härtefalls annehme, weshalb die Interessenabwägung als kumulative Voraussetzung für ein ausnahmsweises Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung nicht vorgenommen werden müsse und der Beschuldigte stattdessen des Landes zu verweisen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 17 ff.). 1.2. In seiner Berufungsbegründung vom 1. September 2021 rügt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint sowie zu Unrecht auf eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung verzichtet habe. Alleine der Umstand, dass er mit drei Jahren zusammen mit seinen Eltern und seinem eineinhalb Jahre jüngeren Bruder in die Schweiz eingereist und seither ununterbrochen hierzulande gelebt habe, seine Schwester hier geboren und mittlerweile eingebürgert sei, er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in S. lebe, wo er aufgewachsen sei und die Schule besucht habe, stelle unbestritten ein starkes Indiz für die Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls dar. Mit Ausnahme der Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit seien die Integrationskriterien unbestritten als erfolgreich eingestuft worden. In Bezug auf die Respektierung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei allerdings festzustellen, dass der Beschuldigte lediglich zweimal in seinem Leben verurteilt worden sei: Einerseits sei er mit Strafbefehl vom 21. August 2012 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Andererseits sei ihm infolge einer Übertretung mit Verfügung vom 6. April 2017 der Führerausweis entzogen worden. Die Vordelinquenz sei somit stark zu relativieren, da die Vorfälle schon lange zurücklägen, teilweise Bagatellcharakter aufwiesen und überdies der einzige Strafregistereintrag lediglich eine dreimonatige Geldstrafe ausweise, wohingegen das Bundesgericht die Vordelinquenz im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung regelmässig erst bei Freiheitsstrafen für bedeutsam erachte. Aus Sicht der Verteidigung sei vorliegend von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Zudem überwögen die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung, weshalb die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung als unverhältnismässig und somit rechtswidrig aufzuheben sei (vgl. Berufungsbegründung vom 1. September 2021, S. 6 f.). Ergänzend lässt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 ausführen, dass eine Landesverweisung nicht nur unmittelbare Folgen für ihn, sondern auch für sämtliche seiner Angestellten hätte. Allein der Umstand, dass der Bruder ebenfalls im Betrieb arbeite, qualifiziere ihn noch nicht als Geschäftsführer der entsprechenden Unternehmung. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Beschuldigten keinen relevanten Erfolg nach sich gezogen habe. Es sei niemand verletzt, geschweige denn getötet worden. Eine Landesverweisung hätte grundsätzlich verheerende ökonomische Folgen für den Beschuldigten. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, der seine angestammte Heimat grundsätzlich nur von kurzen Ferienaufenthalten kenne, dort ohne Weiteres wie hier ein Geschäft aufzubauen und ein derartiges Einkommen wie jetzt zu erzielen vermöge. Stelle man die Konsequenzen des hier zu beurteilenden Verhaltens des Beschuldigten mit denjenigen einer Landesverweisung gegenüber, werde offensichtlich, dass dadurch weniger Dritte geschützt als vielmehr der Beschuldigte und die Mitarbeiter seines Unternehmens geschädigt würden. Sowohl die privaten Interessen des Beschuldigten als auch diejenigen seiner Mitarbeiter müssten höher gewichtet werden als das Interesse der Öffentlichkeit, durch Dritte nicht abstrakt gefährdet zu werden. Vor diesem Hintergrund sei eine Landesverweisung jedenfalls nicht verhältnismässig und mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, weshalb von einer solchen abzusehen sei (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 9 f.). 1.3 Entgegen ihrem Antrag anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht, in Anwendung der Härtefallklausel auf die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung zu verzichten, führt die Staatsanwaltschaft in der Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 aus, dass das Strafgericht zu Recht das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls verneint und auf die Vornahme einer Interessenabwägung verzichtet habe. Die Ausführungen des Strafgerichts im angefochtenen Entscheid seien zutreffend, schlüssig und nachvollziehbar. Es gebe nichts daran auszusetzen, sodass das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen sei (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 9). 2. 2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 -15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2.2 2.2.1 Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind demnach insbesondere die Integration des Ausländers, die Familiensituation, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 2.2.2 Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4), wobei die intendierte „massive Verschärfung“ (BGE 145 IV 55 E. 4.3) des Ausweisungsrechts nicht aus dem Auge zu verlieren ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 und E. 3.3.3; Luzia Vetterli , Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 66a StGB N 18). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, besteht eine gesetzliche (widerlegbare) Vermutung, dass ein Härtefall vorliegt ( Luzia Vetterli , a.a.O., Art. 66a StGB N 20). Auch bei Secondos oder Personen, die seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz leben, besteht eine Vermutung, dass die sozialen Bindungen hier stark sind, während sie im Heimatland nicht mehr ausgeprägt sind, selbst wenn dort regelmässig Ferien verbracht werden ( Luzia Vetterli , a.a.O., Art. 66a StGB N 19). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird mithin Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGer 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.3). Geringfügige Vorstrafen schliessen eine ausländerrechtliche Integration nicht aus. Sozialhilfebezug während einer substanziellen Dauer (und aktuell) spricht hingegen gegen eine Integration, ebenso die Tatsache, dass der Betroffene hauptsächlich mit Landsleuten Kontakt hat ( Luzia Vetterli , a.a.O., Art. 66a StGB N 19). Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4). In jedem Fall hat ein Ausländer, der in der Schweiz geboren oder aufgewachsen ist, ein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, das im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3). Nicht zu berücksichtigen sind indes Interessen Dritter ( Carlo Bertossa , Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, 2021, Art. 66a StGB N 11). Während die Landesverweisung grundsätzlich unabhängig von der Höhe und dem Vollzug der Strafe bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie bei versuchter Begehung von Straftaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ausgesprochen werden muss (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4), ist im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere auch die konkrete Anlasstat detailliert zu betrachten: Neben der Höhe der Strafe und Art der Tat sowie Gefährlichkeit aufgrund des Charakters des Betroffenen ist etwa relevant, ob es sich um eine Einzeltat oder eine kurze kriminelle Periode handelt, allenfalls begangen unter Alkoholeinfluss ( Luzia Vetterli , a.a.O., Art. 66a StGB N 21). Kriterien für das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung können mithin sein: die Schwere des Delikts und des Verschuldens bzw. die Höhe der Strafe, die Tatverübung als Jugendlicher oder als Erwachsener, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten seit der Tat, die Gefahr des Rückfalls, die wiederholte Delinquenz sowie die Unbelehrbarkeit ( Carlo Bertossa , a.a.O., Art. 66a StGB N 11a). 2.2.3 Der Richter muss den Ermessensspielraum, der ihm durch eine Kann-Bestimmung eingeräumt wird, in Beachtung der Verfassungsgrundsätze ausüben. Ordnet er eine Landesverweisung an, obwohl die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt sind, verletzt er den in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Daraus folgt, dass der Richter auf einen Landesverweis verzichten muss, wenn die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt sind (BGE 144 IV 332 E. 3.3). 2.2.4 Das Bundesgericht hat das Vorliegen eines Härtefalls beispielsweise für einen chilenischen Staatsangehörigen, der im Alter von 13 Jahren in die Schweiz kam und unterdurchschnittlich bis normal integriert war, verneint (BGE 146 IV 105 E. 3.5). Ebenso hat das Bundesgericht das Bestehen eines Härtefalls für einen bolivianischen Staatsangehörigen, der als Kind 2 Jahre in der Schweiz verbrachte (mit 4 und 8 Jahren) sowie seit seinem 14. Lebensjahr in der Schweiz lebte und unterdurchschnittlich bis normal integriert war, verneint (BGer 6B_118/2020 vom 2. September 2020). Besondere Strenge lässt das Bundesgericht namentlich bei erwachsenen Personen walten, die bereits eine oder mehrere Vorstrafen haben und weiter kriminell bleiben (insbesondere Drogenhandel oder Gewaltdelikte), selbst wenn minderjährige Kinder betroffen sind (vgl. beispielsweise BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 und 6B_1258/2020 vom 12. November 2021; Luzia Vetterli , a.a.O.). 3. 3.1 Vorliegend ist der Beschuldigte kosovarischer Staatsbürger und wird in casu wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG verurteilt. Die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB stellt eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB dar mit der Konsequenz, dass die vorliegende Verurteilung grundsätzlich mit einer obligatorischen Landesverweisung zu verbinden ist. Fraglich und zu prüfen ist, ob in Anwendung der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB im konkreten Fall von einer solchen obligatorischen Landesverweisung ausnahmsweise abzusehen ist. 3.2. Der Beschuldigte ist im Kosovo geboren worden und reiste mit drei Jahren zusammen mit seinen Eltern und seinem eineinhalb Jahre jüngeren Bruder in die Schweiz ein, womit er praktisch als sogenannter Secondo anzusehen ist. Seither lebt er ununterbrochen hier und noch heute zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern aufgeteilt auf zwei Wohnungen im gleichen Wohnblock in S. . Dadurch hat der Beschuldigte alle seine prägenden Jahre in der Schweiz verbracht. Er hat somit im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zweifelsohne als in der Schweiz aufgewachsen zu gelten und profitiert von der gesetzlichen, aber widerlegbaren Vermutung, dass ein Härtefall vorliegt. Mit seinem Heimatland verbinden den Beschuldigten nebst der Sprache auch seine dort lebenden Grosseltern, sowie ein paar Onkel und Tanten mütterlicherseits, die er besucht, wenn er dort in den Ferien weilt. Regelmässig reist er allerdings nicht in den Kosovo. Seine Schwester wurde in der Schweiz geboren und ist mittlerweile eingebürgert. Mit seinen Eltern spricht der Beschuldigte albanisch, doch ist er der akzentfreien schweizerdeutschen Sprache vorbehaltlos mächtig. Nachdem er die obligatorische Schule hier in der Schweiz besucht hat, absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Automobilfachmann, arbeitete danach in der Garage seines Vaters in T. als Fahrzeugaufbereiter und Autoverkäufer. Heute führt er als selbständiger Unternehmer eine eigene Garage in R. mit sechs Angestellten. Der Beschuldigte steht in einer Partnerschaft mit einer Italienerin, die in Basel wohnt und als Kellnerin arbeitet. Beinahe täglich trifft er sich mit Freunden. Er hat keine Schulden und verfügt gemäss eigenen Aussagen über ein solides monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'800.--. Sozialhilfe hat der Beschuldigte, soweit ersichtlich, nie bezogen. Aus dieser Biografie erhellt, dass der Beschuldigte sämtliche Integrationskriterien gemäss Art. 58a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) erfüllt und als vollständig integriert anzusehen ist. Er hat hier nicht nur fast sein ganzes Leben verbracht, sondern auch die obligatorische Schule besucht, eine Ausbildung absolviert und ein eigenes Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft aufgebaut, mit der er sich mittlerweile selbständig gemacht hat und die ihm ein ansehnliches Einkommen ermöglicht. Der Beschuldigte ist erst 30 Jahre alt, führt aber bereits eine eigene Autogarage mit mehreren Angestellten. Er wohnt nach wie vor zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern unter einem Dach, hat einen grossen Freundeskreis, eine Partnerin, ein gutes Einkommen und keinerlei Schulden. Indem die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte könne für die Dauer der Landesverweisung seine Garage in R. beispielsweise treuhänderisch durch seinen Bruder führen lassen, verkennt sie, dass allein der Umstand, dass letzterer offenbar heute schon im Angestelltenverhältnis für den Beschuldigten arbeitet, ihn noch längst nicht zur Geschäftsführung befähigt. Abgesehen davon erscheint es unangebracht, wenn durch derartige Ratschläge in die Unternehmensführung eingegriffen wird. Während angesichts der auf den Beschuldigten zukommenden Verfahrenskosten inkl. allfälliger Regressansprüche bereits Zweifel aufkommen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ihm einen Neustart in seinem Heimatstaat erlauben würden, ist jedenfalls anzunehmen, dass er aufgrund seiner starken sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung in der Schweiz erhebliche Schwierigkeiten haben würde, in seinem Heimatstaat Fuss zu fassen, solange er dort noch über keine Arbeitsstelle verfügt. Schliesslich würde der Beschuldigte nach Ablauf der von der Vorinstanz ausgesprochenen Landesverweisung von fünf Jahren mangels einer EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit nicht ohne Weiteres wieder einen Aufenthaltstitel in der Schweiz erlangen können. Dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten mithin einen schweren persönlichen Härtefall darstellt, ist im Hinblick auf seine soziale und wirtschaftliche Integration in der Schweiz nicht von der Hand zu weisen. 3.3 In Bezug auf die Interessenabwägung ist sodann zweierlei zu beachten: Einerseits ist dem Strafregisterauszug des Beschuldigten zu entnehmen, dass er einzig mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 21. August 2012 wegen mehrfacher einfacher sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt worden ist. Der Beschuldigte war damals erst knapp 20 Jahre alt und gemäss dem dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt verursachte er weder einen Personen- noch einen Sachschaden. Zudem sprechen die Geldstrafe von lediglich 90 Tagessätzen trotz Tatmehrheit in Anbetracht des ordentlichen Strafrahmens der groben Verkehrsregelverletzung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG) sowie der bedingte Vollzug zusammen mit der minimalen Probezeit für ein klar leichtes Verschulden. Überdies liegt diese Verurteilung bald zehn Jahre zurück und wird deshalb ohnehin demnächst aus dem Strafregister entfernt werden (vgl. Art. 369 Abs. 3 StGB). Weitere strafrechtliche Verurteilungen des Beschuldigten – namentlich wegen Drogenhandels, Gewalt- oder Einbruchsdelikten – liegen keine vor. Die Verurteilung allein wegen blossen Verkehrsdelikten ist mit derartigen Straftaten bei Weitem nicht vergleichbar. Mithin kann der Ansicht der Vorinstanz, gemäss welcher der Beschuldigte erhebliche Mühe mit der Rechtsordnung haben soll, nicht gefolgt werden. Andererseits ist vorliegend die Anlasstat der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) detailliert zu betrachten: Der ordentliche Strafrahmen reicht von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 129 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Ausgehend von einem leichten Verschulden im oberen Bereich wird vorliegend die hypothetische Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens bei zwölf Monaten Freiheitsstrafe und somit im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt (E. III. 2.4.2 hiervor). Bereits angesichts dieser konkreten Anlasstat erscheint fraglich, ob eine Landesverweisung vorliegend überhaupt verhältnismässig wäre. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten aufgrund einer guten Legalbewährungsprognose der bedingte Strafvollzug der Gesamtstrafe gewährt wird. Negative spezialpräventive Gedanken im Sinne einer Sicherung des Beschuldigten fallen vorliegend somit nicht ins Gewicht. Mithin wiegt das öffentliche Interesse, Dritte vor dem Beschuldigten zu schützen, mangels Gefährlichkeit des Beschuldigten in casu nicht schwer. Zudem sind seit der Tatbegehung mittlerweile bald vier Jahre verstrichen, in denen der Beschuldigte strafrechtlich in keiner Weise aufgefallen ist. Angesichts dieser Ausgangslage würde sich das Aussprechen einer Landesverweisung als stossend erweisen. In Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB und in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV ist in casu daher abweichend zum vorinstanzlichen Urteil von einer Landesverweisung des Beschuldigten abzusehen. V. Kosten 1. Kosten des Strafgerichts Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens – vollumfängliche Gutheissung des vorinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt – ist der erstinstanzliche Kostenentscheid gänzlich zu bestätigen. 2. Kosten des Kantonsgerichts 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Verfahrenskosten sind im zweitinstanzlichen Prozess auf Fr. 8'500.-- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 8'250.-- und Auslagen von pauschal Fr. 250.--) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, § 3 Abs. 6 GebT). 2.3 Der Beschuldigte hat in seiner Berufung einen Freispruch von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens sowie der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln und stattdessen eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln beantragt. Eventualiter für den Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens sei die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber mit ihrer Anschlussberufung einzig die Erhöhung der Freiheitsstrafe um zwei Monate verlangt. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung lediglich im Eventualpunkt in Bezug auf die Landesverweisung durchdringt und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen wird, erscheint es als angezeigt, dem Beschuldigten die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu 75% (= Fr. 6'375.--) aufzuerlegen und die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von 25% (= Fr. 2'125.--) auf die Staatskasse zu nehmen. 2.4 Der Wahlverteidiger des Beschuldigten macht für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 13. Juni 2022 ein Honorar von Fr. 4'250.-- zuzüglich Spesen im Umfang von Fr. 157.-- geltend. Mit Blick auf die kantonale Tarifordnung vom 17. November 2003 für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung, TO; SGS 178.112) ist diese Honorarnote nicht zu beanstanden. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung werden ihm zusätzlich Fr. 1'125.--, somit insgesamt Fr. 5'532.--, angerechnet. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7% (= Fr. 425.95) ist von ausserordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 5'957.95 auszugehen. Angesichts des Verfahrensausgangs ist dem Wahlverteidiger somit eine auf 25% reduzierte Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 1'489.50 (inkl. Fr. 39.25 Auslagen und Fr. 106.50 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entrichten. 2.5 Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 17. Januar 2022 wurde Rechtsanwalt Philippe Häner als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 1'998.65 (inkl. Auslagen von Fr. 32.--) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 153.90, somit insgesamt Fr. 2'152.55, aus der Staatskasse entrichtet. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Kanton das an den damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Philippe Häner, entrichtete Honorar in Höhe von insgesamt Fr. 2'152.55 im Umfang von 75%, somit Fr. 1'614.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Erwägungen (94 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz zur Behandlung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Während die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung eines Rechtsmittels prinzipiell legitimiert ist, ergibt sich die Legitimation der übrigen Parteien aus Art. 382 Abs. 1 StPO, wonach jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO kann innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung die Anschlussberufung erklärt werden.
E. 1.1 Das Strafgericht ordnete gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB eine obligatorische Landesverweisung von fünf Jahren an. Im Rahmen der Härtefallprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB) kam das Strafgericht zwar zum Schluss, dass die Integration des Beschuldigten in die schweizerische Gesellschaft als in mehreren Punkten erfolgreich zu bezeichnen sei, allerdings bekunde er mit dem wohl wichtigsten Integrationskriterium, der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, erhebliche Mühe. Gemäss den Vorderrichtern sprächen weder die familiären oder finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten noch dessen Gesundheitszustand gegen eine Ausreise in den Kosovo. Zudem bejahte die Vorinstanz die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, zumal der Beschuldigte albanisch spreche, albanisch lesen könne, mütterlicherseits Familie im Kosovo habe, sich in der Vergangenheit auch schon mehrmals in den Kosovo begeben habe sowie über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, die es ihm erlaube, im Kosovo einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts seines monatlichen Erwerbseinkommens (Fr. 8'800.--) dürfe erwartet werden, dass er finanzielle Ressourcen habe aufbauen können, welche ihm einen wirtschaftlichen Neustart im Kosovo ermöglichten. Überdies könne der Beschuldigte seine Garage in R. für die Dauer der Landesverweisung beispielsweise treuhänderisch durch seinen Bruder führen lassen, der offenbar bereits heute im Angestelltenverhältnis für ihn arbeite. Seine Familienangehörigen in der Schweiz könne er jederzeit mittels moderner Kommunikationsmittel kontaktieren, während persönliche Treffen im Rahmen von Besuchen im Kosovo möglich seien. Die Distanz mit den heutigen Verkehrsmitteln sei problemlos zu bewältigen. Schlussfolgernd hielt das Strafgericht fest, dass die Ausreise in den Kosovo für den Beschuldigten zweifellos mit einer gewisse Härte verbunden sein werde, diese jedoch nicht das Ausmass eines schweren persönlichen Härtefalls annehme, weshalb die Interessenabwägung als kumulative Voraussetzung für ein ausnahmsweises Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung nicht vorgenommen werden müsse und der Beschuldigte stattdessen des Landes zu verweisen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 17 ff.).
E. 1.1.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Probezeit von vier Jahren. Ausgehend von der Gefährdung des Lebens als abstrakt schwerste Straftat verneinte die Vorinstanz unter dem Aspekt der Tatkomponente sowohl verschuldensmindernde als auch verschuldenserhöhende Umstände, zumal die besonders verwerflichen Beweggründe des Beschuldigten für sein Verhalten bereits bei der Prüfung der Skrupellosigkeit Berücksichtigung gefunden hätten und dem Beschuldigten nicht ein zweites Mal zur Last gelegt werden dürften. Das Strafgericht ging von einem insgesamt leichten Tatverschulden aus und setzte die tatangemessene Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens auf zehn Monate Freiheitsstrafe fest. Hinsichtlich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln berücksichtigten die Vorderrichter die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und erhöhten diese angesichts der zum Geschwindigkeitsexzess hinzutretenden driftenden Fahrweise um zwei Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte habe durch sein Fahrmanöver eine massive Gefahr geschaffen, da möglicherweise Schwerverletzte oder sogar Todesopfer zu beklagen gewesen wären, hätten sich im Bereich der Bushaltestelle Personen aufgehalten. In Beachtung des Asperationsprinzips erhöhte das Strafgericht die Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe für die Gefährdung des Lebens um weitere zehn Monate für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln auf insgesamt 20 Monate Freiheitsstrafe (Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 14 f.).
E. 1.1.2 Bei der Täterkomponente konstatierte das Strafgericht den Geburtsort des Beschuldigten im Kosovo, seine kosovarische Staatsangehörigkeit, den Umstand, dass er im Alter von drei Jahren zusammen mit seinen Eltern und seinem 1½ Jahre jüngeren Bruder in die Schweiz kam, hier aufgewachsen war, seine Schwester hierzulande geboren wurde und gemäss seinen Aussagen über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, er die obligatorische Schulzeit sowie eine dreijährige Ausbildung zum Automobilfachmann in der Schweiz absolvierte, mittlerweile Inhaber einer Autogarage mit sechs Angestellten ist sowie sein Nettoeinkommen anlässlich der Hauptverhandlung auf Fr. 8'800.-- bezifferte. Gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 14. September 2020 (act. 175 ff.) verneinte das Strafgericht eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt aufgrund seiner ADHS-Erkrankung und ging von einer vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit aus. Weiter beleuchtete die Vorinstanz die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten, die aus einem Strafbefehl aus dem Jahr 2012 wegen mehrfacher einfacher sowie mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung besteht. Zudem sei ihm mit Verfügung vom 6. April 2017 wegen Unaufmerksamkeit am Steuer, bewertet als mittelschwerer Fall, welcher zu einem Unfall geführt habe, der Führerausweis entzogen worden. Das Aussageverhalten des Beschuldigten bewertete das Strafgericht als neutral. Zwar habe er anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr bestritten, zu schnell gefahren zu sein, habe das ganze Ausmass der Verkehrswidrigkeit seines Verhaltens jedoch nach wie vor nicht eingesehen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente, insbesondere der einschlägigen Vorstrafe, erhöhte das Strafgericht die tatangemessene Strafe leicht um zwei Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe (Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 15 ff.).
E. 1.1.3 In Bezug auf den Strafvollzug räumte die Vorinstanz ein, dass weder die bereits mehrere Jahre zurückliegende Vorstrafe noch der am 16. Januar 2019 auf unbestimmte Dauer verfügte Führerausweisentzug die gesetzgeberische Vermutung einer guten Legalbewährungsprognose widerlegen könne, und demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Dem aus Sicht des Strafgerichts "erheblich eingetrübten automobilistischen Leumund" trug es durch die Erhöhung der Probezeit auf vier Jahre Rechnung (Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 17).
E. 1.2 In seiner Berufungsbegründung vom 1. September 2021 rügt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint sowie zu Unrecht auf eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung verzichtet habe. Alleine der Umstand, dass er mit drei Jahren zusammen mit seinen Eltern und seinem eineinhalb Jahre jüngeren Bruder in die Schweiz eingereist und seither ununterbrochen hierzulande gelebt habe, seine Schwester hier geboren und mittlerweile eingebürgert sei, er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in S. lebe, wo er aufgewachsen sei und die Schule besucht habe, stelle unbestritten ein starkes Indiz für die Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls dar. Mit Ausnahme der Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit seien die Integrationskriterien unbestritten als erfolgreich eingestuft worden. In Bezug auf die Respektierung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei allerdings festzustellen, dass der Beschuldigte lediglich zweimal in seinem Leben verurteilt worden sei: Einerseits sei er mit Strafbefehl vom 21. August 2012 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Andererseits sei ihm infolge einer Übertretung mit Verfügung vom 6. April 2017 der Führerausweis entzogen worden. Die Vordelinquenz sei somit stark zu relativieren, da die Vorfälle schon lange zurücklägen, teilweise Bagatellcharakter aufwiesen und überdies der einzige Strafregistereintrag lediglich eine dreimonatige Geldstrafe ausweise, wohingegen das Bundesgericht die Vordelinquenz im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung regelmässig erst bei Freiheitsstrafen für bedeutsam erachte. Aus Sicht der Verteidigung sei vorliegend von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Zudem überwögen die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung, weshalb die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung als unverhältnismässig und somit rechtswidrig aufzuheben sei (vgl. Berufungsbegründung vom 1. September 2021, S. 6 f.). Ergänzend lässt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 ausführen, dass eine Landesverweisung nicht nur unmittelbare Folgen für ihn, sondern auch für sämtliche seiner Angestellten hätte. Allein der Umstand, dass der Bruder ebenfalls im Betrieb arbeite, qualifiziere ihn noch nicht als Geschäftsführer der entsprechenden Unternehmung. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Beschuldigten keinen relevanten Erfolg nach sich gezogen habe. Es sei niemand verletzt, geschweige denn getötet worden. Eine Landesverweisung hätte grundsätzlich verheerende ökonomische Folgen für den Beschuldigten. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, der seine angestammte Heimat grundsätzlich nur von kurzen Ferienaufenthalten kenne, dort ohne Weiteres wie hier ein Geschäft aufzubauen und ein derartiges Einkommen wie jetzt zu erzielen vermöge. Stelle man die Konsequenzen des hier zu beurteilenden Verhaltens des Beschuldigten mit denjenigen einer Landesverweisung gegenüber, werde offensichtlich, dass dadurch weniger Dritte geschützt als vielmehr der Beschuldigte und die Mitarbeiter seines Unternehmens geschädigt würden. Sowohl die privaten Interessen des Beschuldigten als auch diejenigen seiner Mitarbeiter müssten höher gewichtet werden als das Interesse der Öffentlichkeit, durch Dritte nicht abstrakt gefährdet zu werden. Vor diesem Hintergrund sei eine Landesverweisung jedenfalls nicht verhältnismässig und mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, weshalb von einer solchen abzusehen sei (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 9 f.).
E. 1.3 Entgegen ihrem Antrag anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht, in Anwendung der Härtefallklausel auf die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung zu verzichten, führt die Staatsanwaltschaft in der Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 aus, dass das Strafgericht zu Recht das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls verneint und auf die Vornahme einer Interessenabwägung verzichtet habe. Die Ausführungen des Strafgerichts im angefochtenen Entscheid seien zutreffend, schlüssig und nachvollziehbar. Es gebe nichts daran auszusetzen, sodass das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen sei (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 9). 2.
E. 1.4 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2020, Art. 82 StPO N 10). Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Bestimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen.
E. 2 Beweisbegehren des Beschuldigten
E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Die Verfahrenskosten sind im zweitinstanzlichen Prozess auf Fr. 8'500.-- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 8'250.-- und Auslagen von pauschal Fr. 250.--) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, § 3 Abs. 6 GebT).
E. 2.2.1 Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind demnach insbesondere die Integration des Ausländers, die Familiensituation, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
E. 2.2.2 Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4), wobei die intendierte „massive Verschärfung“ (BGE 145 IV 55 E. 4.3) des Ausweisungsrechts nicht aus dem Auge zu verlieren ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 und E. 3.3.3; Luzia Vetterli , Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 66a StGB N 18). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, besteht eine gesetzliche (widerlegbare) Vermutung, dass ein Härtefall vorliegt ( Luzia Vetterli , a.a.O., Art. 66a StGB N 20). Auch bei Secondos oder Personen, die seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz leben, besteht eine Vermutung, dass die sozialen Bindungen hier stark sind, während sie im Heimatland nicht mehr ausgeprägt sind, selbst wenn dort regelmässig Ferien verbracht werden ( Luzia Vetterli , a.a.O., Art. 66a StGB N 19). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird mithin Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGer 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.3). Geringfügige Vorstrafen schliessen eine ausländerrechtliche Integration nicht aus. Sozialhilfebezug während einer substanziellen Dauer (und aktuell) spricht hingegen gegen eine Integration, ebenso die Tatsache, dass der Betroffene hauptsächlich mit Landsleuten Kontakt hat ( Luzia Vetterli , a.a.O., Art. 66a StGB N 19). Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4). In jedem Fall hat ein Ausländer, der in der Schweiz geboren oder aufgewachsen ist, ein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, das im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3). Nicht zu berücksichtigen sind indes Interessen Dritter ( Carlo Bertossa , Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, 2021, Art. 66a StGB N 11). Während die Landesverweisung grundsätzlich unabhängig von der Höhe und dem Vollzug der Strafe bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie bei versuchter Begehung von Straftaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ausgesprochen werden muss (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4), ist im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere auch die konkrete Anlasstat detailliert zu betrachten: Neben der Höhe der Strafe und Art der Tat sowie Gefährlichkeit aufgrund des Charakters des Betroffenen ist etwa relevant, ob es sich um eine Einzeltat oder eine kurze kriminelle Periode handelt, allenfalls begangen unter Alkoholeinfluss ( Luzia Vetterli , a.a.O., Art. 66a StGB N 21). Kriterien für das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung können mithin sein: die Schwere des Delikts und des Verschuldens bzw. die Höhe der Strafe, die Tatverübung als Jugendlicher oder als Erwachsener, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten seit der Tat, die Gefahr des Rückfalls, die wiederholte Delinquenz sowie die Unbelehrbarkeit ( Carlo Bertossa , a.a.O., Art. 66a StGB N 11a).
E. 2.2.3 Der Richter muss den Ermessensspielraum, der ihm durch eine Kann-Bestimmung eingeräumt wird, in Beachtung der Verfassungsgrundsätze ausüben. Ordnet er eine Landesverweisung an, obwohl die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt sind, verletzt er den in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Daraus folgt, dass der Richter auf einen Landesverweis verzichten muss, wenn die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt sind (BGE 144 IV 332 E. 3.3).
E. 2.2.4 Das Bundesgericht hat das Vorliegen eines Härtefalls beispielsweise für einen chilenischen Staatsangehörigen, der im Alter von 13 Jahren in die Schweiz kam und unterdurchschnittlich bis normal integriert war, verneint (BGE 146 IV 105 E. 3.5). Ebenso hat das Bundesgericht das Bestehen eines Härtefalls für einen bolivianischen Staatsangehörigen, der als Kind 2 Jahre in der Schweiz verbrachte (mit 4 und 8 Jahren) sowie seit seinem 14. Lebensjahr in der Schweiz lebte und unterdurchschnittlich bis normal integriert war, verneint (BGer 6B_118/2020 vom 2. September 2020). Besondere Strenge lässt das Bundesgericht namentlich bei erwachsenen Personen walten, die bereits eine oder mehrere Vorstrafen haben und weiter kriminell bleiben (insbesondere Drogenhandel oder Gewaltdelikte), selbst wenn minderjährige Kinder betroffen sind (vgl. beispielsweise BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 und 6B_1258/2020 vom 12. November 2021; Luzia Vetterli , a.a.O.). 3.
E. 2.3 Der Beschuldigte hat in seiner Berufung einen Freispruch von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens sowie der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln und stattdessen eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln beantragt. Eventualiter für den Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens sei die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber mit ihrer Anschlussberufung einzig die Erhöhung der Freiheitsstrafe um zwei Monate verlangt. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung lediglich im Eventualpunkt in Bezug auf die Landesverweisung durchdringt und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen wird, erscheint es als angezeigt, dem Beschuldigten die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu 75% (= Fr. 6'375.--) aufzuerlegen und die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von 25% (= Fr. 2'125.--) auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 2.3.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2, in: Pra 108 (2019) Nr. 58; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.5.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, in: Pra 104 (2015) Nr. 68; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Hat sich der Täter mehrerer Straftatbestände strafbar gemacht, erfolgt die Gesamtstrafenbildung in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände (BGE 144 217 E. 3.5.1).
E. 2.3.2 Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung der zu berücksichtigenden Straftatbestände zu bestimmen und die hypothetische Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (BGE 144 217 E. 3.5.1; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Dabei hat das Gericht die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Bei einem qualifizierten Fall ist sodann zu beachten, dass die Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtig werden dürfen (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342 E. 2b). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.).
E. 2.3.3 Angesichts des festgestellten Tatverschuldens ist über die Höhe der Strafe zu befinden. Parallel hierzu ist auch über die Strafart zu entscheiden sowie insbesondere die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.4). Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1).
E. 2.3.4 In einem nächsten Schritt hat das Gericht zunächst für jede weitere zu beurteilende Straftat wie bei separater Beurteilung die konkrete hypothetische Einzelstrafe festzusetzen (sog. konkrete Methode). Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene hypothetische Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Auch wenn die einzelnen Delikte eng miteinander verknüpft sind, ist das Gericht gehalten, vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe die jeweiligen einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt zu würdigen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 4.4; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.1; 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4; 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4; je mit Hinweisen)
E. 2.3.5 Die Einsatzstrafe ist anschliessend unter Einbezug gleichartiger (Einzel-) Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). Weiter ist zu beachten, dass einerseits die einzelnen Straftaten wie bei separater Beurteilung nur innerhalb ihres eigenen Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden können (vgl. BGE 143 IV 145 E. 8.2.3 S. 148 f.; BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8), da der Täter im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für das einzelne Delikt nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1. mit Hinweisen). Die Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB kann demnach nicht zu einer Höchststrafe führen, die höher ist als die Höchststrafe, die bei Anwendung des Kumulationsprinzips möglich wäre (BGE 143 IV 145 E. 8.2.3). Ausserdem darf die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen: die Deliktsmehrheit wirkt sich nur unproportional straferhöhend aus (BGE 143 IV 145 E. 8.2.3). Andererseits beschränkt die höchste gesetzliche Mindeststrafe sämtlicher zu berücksichtigender Tatbestände - soweit nicht ausnahmsweise Strafmilderungsgründe deren ordentlichen Strafrahmen nach unten öffnen - den Strafrahmen bei der Gesamtstrafenbildung nach unten (sog. Sperrwirkung der milderen Norm) (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, ist die Gesamtstrafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Straftat auszufällen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
E. 2.3.6 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten, d.h. die tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren, zu berücksichtigen mit der möglichen, aber nicht zwingenden Konsequenz, dass die Gesamtstrafe zusätzlich erhöht oder reduziert wird (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters, das Vorleben, insbesondere Vorstrafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Einsicht und Reue oder ein Geständnis (Art. 47 Abs. 1 StGB; Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 120 ff.). Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2).
E. 2.4 Der Wahlverteidiger des Beschuldigten macht für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 13. Juni 2022 ein Honorar von Fr. 4'250.-- zuzüglich Spesen im Umfang von Fr. 157.-- geltend. Mit Blick auf die kantonale Tarifordnung vom 17. November 2003 für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung, TO; SGS 178.112) ist diese Honorarnote nicht zu beanstanden. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung werden ihm zusätzlich Fr. 1'125.--, somit insgesamt Fr. 5'532.--, angerechnet. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7% (= Fr. 425.95) ist von ausserordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 5'957.95 auszugehen. Angesichts des Verfahrensausgangs ist dem Wahlverteidiger somit eine auf 25% reduzierte Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 1'489.50 (inkl. Fr. 39.25 Auslagen und Fr. 106.50 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entrichten.
E. 2.4.1 In casu hat sich der Beschuldigte sowohl der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) als auch der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG) schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren geahndet (Art. 90 Abs. 3 SVG). Aufgrund des abstrakt höheren Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist die Gefährdung des Lebens als schwereres Delikt zu qualifizieren. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen dieses Strafrahmens gebieten würden, liegen keine vor. Die Strafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).
E. 2.4.2 Der Beschuldigte beschleunigte sein Fahrzeug innerorts auf der J. strasse bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h massiv auf mindestens 103 km/h, führte mit seinem Fahrzeug auf einer längeren Strecke mehrere Driftbewegungen aus, bis er schliesslich die Kontrolle darüber verlor, rechts über das Trottoir schleuderte und mit einem Beleuchtungskandelaber, einer Bushaltestellentafel, einem Abfalleimer, einem Hydranten, dessen Schieberschild, einem Entlüftungskasten aus Beton sowie abermals mit einem Beleuchtungskandelaber kollidierte. Gemäss Strafakten hat er einen Sachschaden von Fr. 55'250.-- sowie einen Personenschaden zu Lasten seiner Beifahrerin insbesondere in Form von Prellungen, Schwellungen der Wirbelsäule sowie ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma inkl. mehrwöchiger Arbeitsunfähigkeit zu verantworten. In Bezug auf den Sachschaden ist indessen zu relativieren, dass dieser im Umfang von Fr. 35'800.--, also zu rund zwei Dritteln, im Totalschaden des Fahrzeuges besteht, das im Eigentum der Unternehmung Q. AG steht, deren Geschäftsführer der Beschuldigte ist. Demgegenüber erhellt aus dem Umstand, dass die Beifahrerin gemäss ärztlichem Zeugnis vom 5. März 2020 auch noch eineinhalb Jahre nach dem Unfall nach wie vor an immer wiederkehrenden respektive persistierenden Schmerzen litt, sich gemäss ihrer behandelnden Ärztin allmählich der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelte und wiederholt eine vorübergehende Teilarbeitsunfähigkeit attestiert wurde, dass sich die Unfallfolgen wesentlich und nachhaltig auf deren Leben auswirken. Insgesamt sind diese Schadensfolgen bei B. deshalb als leicht verschuldenserhöhend zu werten. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz in Bezug auf die Gefährdung des Lebens, was als tatbestandsimmanent und folglich neutral zu bewerten ist. Gleiches gilt für die besonders verwerflichen egoistischen Beweggründe des Beschuldigten, welche das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit begründen und ihm demnach nicht im Rahmen der Strafzumessung nochmals zur Last gelegt werden darf (Doppelverwertungsverbot). Dennoch ist festzustellen, dass der Beschuldigte aus absolut nichtigem Anlass handelte, sein gefährdendes Verhalten nicht von kurzer Dauer war und sich sein gefährdendes Tun neben B. auf weitere involvierte Verkehrsteilnehmer bezog. Andererseits hat sich der Beschuldigte durch sein Verhalten auch selbst gefährdet. Weitere verschuldenserhöhende Umstände sind keine ersichtlich. Auch tatschuldmindernde Umstände liegen keine vor. Insgesamt ist demnach von einem leichten Tatverschulden im oberen Bereich auszugehen. Eine Geldstrafe, die gesetzlich auf höchstens 180 Tagessätze begrenzt ist (Art. 34 Abs. 1 StGB), wird dem nicht gerecht und kommt somit nicht in Frage. Vielmehr ist die tatangemessene Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens bei zwölf Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 2.4.3 Hinsichtlich der Bestimmung der tatangemessenen Einzelstrafe für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist zu berücksichtigen, dass alleine die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 53 km/h mit einer Mindeststrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG). Angesichts der knappen Überschreitung des in Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG festgelegten Grenzwertes wäre der Geschwindigkeitsexzess für sich alleine betrachtet mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten abgegolten. Verschuldenserhöhend ist indessen zu bewerten, dass der Beschuldigte im Rahmen dieses Geschwindigkeitsexzesses zusätzlich mehrere Driftbewegungen ausgeführt und dadurch die Gefahr nochmals massiv gesteigert hat. Die erhebliche Gefahr, die der Beschuldigte durch sein Fahrmanöver schaffte, manifestiert sich insbesondere sowohl in der Kollision mit der Bushaltestellentafel, die rund 40 m weggeschleudert wurde, nachdem sie die Frontscheibe des Fahrzeuges zerstört hatte, als auch in der Kollision mit dem Hydranten, der durch die Wucht gegen ein Fussgängerschild geschleudert wurde und dieses zu deformieren vermochte. Hätten sich Personen in diesem Bereich aufgehalten – womit zur relevanten Tageszeit auf einem Trottoir und insbesondere an einer Bushaltestelle nach allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft zu rechnen ist – wären möglicherweise Schwerverletzte oder sogar Todesopfer zu beklagen gewesen. Schliesslich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein waghalsiges Fahrmanöver auf öffentlicher und nicht menschenleerer Strasse ausführte, obwohl er gemäss eigenen Aussagen keine über das Obligatorium hinausgehende Fahrsicherheitstrainings absolviert hatte, noch nie zuvor gedriftet und mit dem Unfallfahrzeug nicht vertraut gewesen war. Die tatangemessene Strafe für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist deshalb, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindeststrafe von zwölf Monaten, bei 14 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens von zwölf Monaten ist nunmehr in Berücksichtigung der hypothetischen Einzelstrafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung von 14 Monaten und in Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um zehn Monate auf 22 Monate zu erhöhen.
E. 2.4.4 In Bezug auf die Täterkomponenten ist dem Strafregisterauszug des Beschuldigten zwar zu entnehmen, dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 21. August 2012 der mehrfachen einfachen sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--verurteilt worden ist. Allerdings handelt es sich dabei um einen Strafbefehl aus dem Jahr 2012, der zufolge Fristablaufs demnächst aus dem Strafregister gelöscht werden wird (Art. 369 Abs. 3 StGB). Eine Berücksichtigung dieser Vorstrafe im Rahmen der Strafzumessung ist demzufolge nicht angezeigt. Bei der vom Strafgericht erwähnten Verfügung vom 6. April 2017, gemäss welcher dem Beschuldigten wegen Unaufmerksamkeit am Steuer, bewertet als mittelschwerer Fall, welcher zu einem Unfall geführt hat, der Führerausweis entzogen wurde, handelt es sich um keine Strafe im Rechtssinne, sondern um eine Verwaltungsmassnahme, die bei der Strafzumessung keine Berücksichtigung finden darf. Auch die ADHS-Erkrankung des Beschuldigten vermag die Strafzumessung nicht zu beeinflussen, zumal gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 14. September 2020 (act. 175 ff.) keine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Ereigniszeitraum anzunehmen ist. Der Beschuldigte ist nicht geständig: Er gibt zwar zu, das Unfallfahrzeug gefahren und die Kontrolle darüber verloren zu haben, er bestreitet indessen nach wie vor, eine Geschwindigkeit von über 100 km/h gefahren zu sein und dabei absichtlich gedriftet zu haben. Er hänge das nicht an die grosse Glocke, was passiert sei, gab er anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Juli 2020 zu Protokoll, nachdem er mit den Geschwindigkeiten, die er gemäss verkehrstechnischem Gutachten gefahren sein soll, konfrontiert wurde (act. 801). Gemäss seinem letzten Wort anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht tue dem Beschuldigten leid, was passiert sei (act. 67). Vor Kantonsgericht meint er, es sei "dumm gelaufen" (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 14. Juni 2022, S. 18). Eine aufrichtige Reue oder Einsicht ist jedenfalls nicht erkennbar. Die Täterkomponenten sind indessen abweichend zum vorinstanzlichen Urteil insgesamt als neutral zu bewerten. Eine Erhöhung oder Reduktion der Gesamtstrafe entfällt in diesem Fall. Die Strafe für die Gefährdung des Lebens und die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln ist somit auf insgesamt 22 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 2.4.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte zwar einschlägig vorbestraft, jedoch liegt diese Vorstrafe bald zehn Jahre zurück, wird demnächst aus dem Strafregister gelöscht und fällt demnach auch im Hinblick auf die Wahl des Strafvollzugs nicht mehr ins Gewicht. Die gesetzgeberische Vermutung zugunsten einer guten Legalbewährungsprognose kann damit nicht widerlegt werden, weshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Der vom Strafgericht erwähnte, am 16. Januar 2019 auf unbestimmte Zeit verfügte Führerausweisentzug des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau ist strafrechtlich nicht relevant. Der Ansicht der Vorinstanz, dass der "erheblich eingetrübte automobilistische Leumund" des Beschuldigten eine Erhöhung der Probezeit auf vier Jahre rechtfertigt, kann nicht gefolgt werden. Zudem liegt die vorliegend dem Beschuldigten vorgeworfene Tat bald vier Jahre zurück. Aus diesen Gründen erscheint die vom Strafgericht auf vier Jahre festgesetzte Probezeit als zu lang. Die Probezeit ist vielmehr auf die minimal vorgesehene Höhe von zwei Jahren festzulegen.
E. 2.5 Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 17. Januar 2022 wurde Rechtsanwalt Philippe Häner als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 1'998.65 (inkl. Auslagen von Fr. 32.--) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 153.90, somit insgesamt Fr. 2'152.55, aus der Staatskasse entrichtet. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Kanton das an den damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Philippe Häner, entrichtete Honorar in Höhe von insgesamt Fr. 2'152.55 im Umfang von 75%, somit Fr. 1'614.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
E. 3 Verwertbarkeit des Videomaterials der I. AG .
E. 3.1 Vorliegend ist der Beschuldigte kosovarischer Staatsbürger und wird in casu wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG verurteilt. Die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB stellt eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB dar mit der Konsequenz, dass die vorliegende Verurteilung grundsätzlich mit einer obligatorischen Landesverweisung zu verbinden ist. Fraglich und zu prüfen ist, ob in Anwendung der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB im konkreten Fall von einer solchen obligatorischen Landesverweisung ausnahmsweise abzusehen ist.
E. 3.2 Der Beschuldigte ist im Kosovo geboren worden und reiste mit drei Jahren zusammen mit seinen Eltern und seinem eineinhalb Jahre jüngeren Bruder in die Schweiz ein, womit er praktisch als sogenannter Secondo anzusehen ist. Seither lebt er ununterbrochen hier und noch heute zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern aufgeteilt auf zwei Wohnungen im gleichen Wohnblock in S. . Dadurch hat der Beschuldigte alle seine prägenden Jahre in der Schweiz verbracht. Er hat somit im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zweifelsohne als in der Schweiz aufgewachsen zu gelten und profitiert von der gesetzlichen, aber widerlegbaren Vermutung, dass ein Härtefall vorliegt. Mit seinem Heimatland verbinden den Beschuldigten nebst der Sprache auch seine dort lebenden Grosseltern, sowie ein paar Onkel und Tanten mütterlicherseits, die er besucht, wenn er dort in den Ferien weilt. Regelmässig reist er allerdings nicht in den Kosovo. Seine Schwester wurde in der Schweiz geboren und ist mittlerweile eingebürgert. Mit seinen Eltern spricht der Beschuldigte albanisch, doch ist er der akzentfreien schweizerdeutschen Sprache vorbehaltlos mächtig. Nachdem er die obligatorische Schule hier in der Schweiz besucht hat, absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Automobilfachmann, arbeitete danach in der Garage seines Vaters in T. als Fahrzeugaufbereiter und Autoverkäufer. Heute führt er als selbständiger Unternehmer eine eigene Garage in R. mit sechs Angestellten. Der Beschuldigte steht in einer Partnerschaft mit einer Italienerin, die in Basel wohnt und als Kellnerin arbeitet. Beinahe täglich trifft er sich mit Freunden. Er hat keine Schulden und verfügt gemäss eigenen Aussagen über ein solides monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'800.--. Sozialhilfe hat der Beschuldigte, soweit ersichtlich, nie bezogen. Aus dieser Biografie erhellt, dass der Beschuldigte sämtliche Integrationskriterien gemäss Art. 58a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) erfüllt und als vollständig integriert anzusehen ist. Er hat hier nicht nur fast sein ganzes Leben verbracht, sondern auch die obligatorische Schule besucht, eine Ausbildung absolviert und ein eigenes Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft aufgebaut, mit der er sich mittlerweile selbständig gemacht hat und die ihm ein ansehnliches Einkommen ermöglicht. Der Beschuldigte ist erst 30 Jahre alt, führt aber bereits eine eigene Autogarage mit mehreren Angestellten. Er wohnt nach wie vor zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern unter einem Dach, hat einen grossen Freundeskreis, eine Partnerin, ein gutes Einkommen und keinerlei Schulden. Indem die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte könne für die Dauer der Landesverweisung seine Garage in R. beispielsweise treuhänderisch durch seinen Bruder führen lassen, verkennt sie, dass allein der Umstand, dass letzterer offenbar heute schon im Angestelltenverhältnis für den Beschuldigten arbeitet, ihn noch längst nicht zur Geschäftsführung befähigt. Abgesehen davon erscheint es unangebracht, wenn durch derartige Ratschläge in die Unternehmensführung eingegriffen wird. Während angesichts der auf den Beschuldigten zukommenden Verfahrenskosten inkl. allfälliger Regressansprüche bereits Zweifel aufkommen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ihm einen Neustart in seinem Heimatstaat erlauben würden, ist jedenfalls anzunehmen, dass er aufgrund seiner starken sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung in der Schweiz erhebliche Schwierigkeiten haben würde, in seinem Heimatstaat Fuss zu fassen, solange er dort noch über keine Arbeitsstelle verfügt. Schliesslich würde der Beschuldigte nach Ablauf der von der Vorinstanz ausgesprochenen Landesverweisung von fünf Jahren mangels einer EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit nicht ohne Weiteres wieder einen Aufenthaltstitel in der Schweiz erlangen können. Dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten mithin einen schweren persönlichen Härtefall darstellt, ist im Hinblick auf seine soziale und wirtschaftliche Integration in der Schweiz nicht von der Hand zu weisen.
E. 3.2.1 Die Vorinstanz führte zur Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen aus, dass in Bezug auf die Aufnahmen der J. strasse kein Bearbeiten von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes vorliege, zumal auf der aus dem I. AG-Areal heraus erstellten Videoaufnahme im öffentlichen Raum weder Personen noch Fahrzeugkennzeichen erkennbar seien (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 3).
E. 3.2.2 Gemäss Strafgericht gelte es zu beachten, dass selbst wenn von einem datenschutzrechtlich relevanten Bearbeiten von Personendaten auszugehen wäre, das Erfassen des öffentlichen Raums durch privat installierte Videokameras nicht vorbehaltlos unzulässig sei. Aus Gründen der Praktikabilität sei eine private Überwachung des öffentlichen Raums zulässig, wenn bei einer an sich rechtmässigen Videoüberwachung von privatem Grund öffentlicher Boden in geringfügigem Umfang mitumfasst werde und die Überwachung des privaten Grundes anders nicht durchführbar sei. Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben, da sich das I. AG-Areal ohne einen teilweisen Miteinbezug der J. strasse nicht vollständig überwachen lasse. Als Fazit sei festzuhalten, dass die Videoaufzeichnung der J. strasse rechtmässig erfolgt sei und deshalb betreffend deren Verwertbarkeit im Strafverfahren keine Bedenken bestünden (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 3).
E. 3.2.3 Im Sinne einer Eventualerwägung für den Fall, dass davon auszugehen wäre, die Videoaufzeichnung verstosse gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, führten die Vorderrichter aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise nur verwertbar seien, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertbarkeit spreche (mit Hinweis auf BGE 147 IV 9 E. 1.3.1). Die Frage der hypothetischen Erreichbarkeit sei mit Blick auf § 45c des kantonalen Polizeigesetzes zu bejahen. In Bezug auf die kumulativ vorzunehmende Interessenabwägung hielt die Vorinstanz fest, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, durch sein Handeln das Leben seiner Beifahrerin in unmittelbare Gefahr gebracht und die Verkehrssicherheit in höchstem Masse gefährdet und dadurch das Leben weiterer Personen einer zumindest qualifizierten abstrakten Gefährdung ausgesetzt zu haben. Der Beschuldigte soll somit das höchste Rechtsgut überhaupt schwerwiegend gefährdet haben. Die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bei der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln zeige zudem deutlich auf, dass der Gesetzgeber Exzesse im Strassenverkehr, wie sie dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen würden, als sehr schwerwiegende Straftaten einordne. Die Videoaufzeichnungen könnten somit mithin dann im vorliegenden Strafverfahren verwertet werden, falls von deren widerrechtlichem Erstellen auszugehen wäre (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 3 ff.).
E. 3.3 In Bezug auf die Interessenabwägung ist sodann zweierlei zu beachten: Einerseits ist dem Strafregisterauszug des Beschuldigten zu entnehmen, dass er einzig mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 21. August 2012 wegen mehrfacher einfacher sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt worden ist. Der Beschuldigte war damals erst knapp 20 Jahre alt und gemäss dem dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt verursachte er weder einen Personen- noch einen Sachschaden. Zudem sprechen die Geldstrafe von lediglich 90 Tagessätzen trotz Tatmehrheit in Anbetracht des ordentlichen Strafrahmens der groben Verkehrsregelverletzung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG) sowie der bedingte Vollzug zusammen mit der minimalen Probezeit für ein klar leichtes Verschulden. Überdies liegt diese Verurteilung bald zehn Jahre zurück und wird deshalb ohnehin demnächst aus dem Strafregister entfernt werden (vgl. Art. 369 Abs. 3 StGB). Weitere strafrechtliche Verurteilungen des Beschuldigten – namentlich wegen Drogenhandels, Gewalt- oder Einbruchsdelikten – liegen keine vor. Die Verurteilung allein wegen blossen Verkehrsdelikten ist mit derartigen Straftaten bei Weitem nicht vergleichbar. Mithin kann der Ansicht der Vorinstanz, gemäss welcher der Beschuldigte erhebliche Mühe mit der Rechtsordnung haben soll, nicht gefolgt werden. Andererseits ist vorliegend die Anlasstat der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) detailliert zu betrachten: Der ordentliche Strafrahmen reicht von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 129 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Ausgehend von einem leichten Verschulden im oberen Bereich wird vorliegend die hypothetische Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens bei zwölf Monaten Freiheitsstrafe und somit im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt (E. III. 2.4.2 hiervor). Bereits angesichts dieser konkreten Anlasstat erscheint fraglich, ob eine Landesverweisung vorliegend überhaupt verhältnismässig wäre. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten aufgrund einer guten Legalbewährungsprognose der bedingte Strafvollzug der Gesamtstrafe gewährt wird. Negative spezialpräventive Gedanken im Sinne einer Sicherung des Beschuldigten fallen vorliegend somit nicht ins Gewicht. Mithin wiegt das öffentliche Interesse, Dritte vor dem Beschuldigten zu schützen, mangels Gefährlichkeit des Beschuldigten in casu nicht schwer. Zudem sind seit der Tatbegehung mittlerweile bald vier Jahre verstrichen, in denen der Beschuldigte strafrechtlich in keiner Weise aufgefallen ist. Angesichts dieser Ausgangslage würde sich das Aussprechen einer Landesverweisung als stossend erweisen. In Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB und in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV ist in casu daher abweichend zum vorinstanzlichen Urteil von einer Landesverweisung des Beschuldigten abzusehen. V. Kosten 1. Kosten des Strafgerichts Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens – vollumfängliche Gutheissung des vorinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt – ist der erstinstanzliche Kostenentscheid gänzlich zu bestätigen. 2. Kosten des Kantonsgerichts
E. 3.3.1 Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungsbegründung vom 1. September 2021 ausführen, dass entgegen den Erwägungen des Strafgerichts auf verschiedenen Videoaufzeichnungsbildern das Fahrzeugkennzeichen zu erkennen sei, beispielsweise auf dem letzten Bild gemäss Fotobogen Akten 577 (ims_0796860, 03.09.2018, 21:14:55) oder auf dem zweiten Bild gemäss Fotobogen Akten 579 (ims_0796862, 03.09.2018, 21:16:13). Zudem sei der öffentliche Raum von der Videoüberwachung nicht nur geringfügig betroffen, wie die Vorinstanz erwäge, sondern es werde ein weiter Bereich der hochfrequentierten J. strasse aufgenommen, obwohl das I. AG-Areal beispielsweise auch durch Security-Personal oder Videokameras mit Blick auf das Areal gegen innen statt aussen überwacht werden könnte und zudem unwahrscheinlich sei, dass Personen im öffentlichen Raum nicht erkennbar wären, wenn sogar das Autokennzeichen abzulesen sei. Indem sich die Vorinstanz dann doch zu einer Interessenabwägung durchdringe, werde auch klar, dass sie in Wirklichkeit Zweifel habe, ob die private Videoaufzeichnung mit den Datenschutzbestimmungen vereinbar sei. Die Erstinstanz komme allerdings nach Auffassung der Verteidigung zu Unrecht zum Schluss, dass die Schwere der Tatvorwürfe für die Verwertbarkeit der privaten Videoaufzeichnungen spreche. Insbesondere fokussiere sie sich zu Unrecht auf Art. 141 StPO, wohingegen eine private Videoaufzeichnung gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht nur voraussetze, dass sie zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sei, sondern auch eine öffentliche Fahndung im Sinne von Art. 211 StPO rechtfertigen würde, was etwa bei einer Tötung, einer schweren Körperverletzung oder Serienvergewaltigungen der Fall wäre. Vorliegend habe die Strafverfolgungsbehörde den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG klären wollen, also keine schwere Straftat im Sinne von Art. 269 oder 286 StPO und insbesondere kein gravierendes Delikt im Sinne von Art. 211 StPO, sodass die Videoüberwachung sowie die daran anschliessende Auswertung nicht zulässig gewesen seien und zulasten des Beschuldigten nicht verwertet werden dürfen (vgl. Berufungsbegründung vom 1. September 2021, S. 2 f.).
E. 3.3.2 Schliesslich wird in der ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 durch den Wahlverteidiger des Beschuldigten moniert, dass sich die entsprechenden beim I. AG-Areal gemachten Aufnahmen unter Hinweis auf den Leitentscheid des Bundesgerichts vom 26. September 2019 (6B_1188/2018) durchaus mit denjenigen einer dauerhaft installierten und betriebenen Dashcam gleichsetzen liessen. Das Privatareal werde rund um die Uhr, 24 Stunden und 7 Tage die Woche, videoüberwacht (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 3). Auch wenn mit den entsprechenden Kameras aus rein praktischen Gründen nicht einzig und allein das Areal der I. AG AG videoüberwacht werden könne, sondern auch öffentlicher Grund erfasst werde, seien die entsprechenden Aufzeichnungen nicht per se verwertbar. Dies könnte nach Ansicht der Verteidigung allenfalls dann Geltung haben, wenn einzig Verhaltensweisen auf dem I. AG-Areal zu beurteilen wären. Die Miterfassung habe sich auf öffentlichem Grund zugetragen und deren Verwertung sei nicht zulässig, insbesondere, wenn diese dauerhaft und uneingeschränkt erfolge und nicht im Hinblick auf eine konkret festzuhaltende Tat. In Bezug auf Art. 141 Abs. 2 StPO sei sodann zu erwähnen, dass der Gesetzgeber mit der Erwähnung schwerer Straftaten habe zum Ausdruck bringen wollen, dass grundsätzlich nicht legal erworbene Beweismittel nur in ausserordentlichen Fällen zur Aufdeckung von Kapitalverbrechen verwertet werden dürften. Ohne die entsprechenden Videoaufzeichnungen wäre die Polizei Basel-Landschaft von einer seitens des Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit von rund 90 km/h ausgegangen, womit dem Beschuldigten prima facie einzig eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zum Vorwurf gemacht worden wäre. Dabei habe sich keinerlei Personen-, sondern einzig Sachschaden ereignet, welcher strafrechtlich gar nicht erst beurteilt worden sei. Bei der Eruierung der Frage, ob eine schwere Straftat vorliege, bei welcher entsprechende, nicht rechtmässig erlangte private Aufzeichnungen ausserordentlicher Weise verwertet werden dürften, sei in Bezug auf die Verwertbarkeit des einschlägigen Beweises eine ex post- und nicht eine ex ante-Betrachtung vorzunehmen. Es könne nicht erst aufgrund der Sichtung der Beweismittel die Feststellung getroffen werden, dass es sich bei der zu verfolgenden um eine schwere Straftat handle. Aufgrund der Feststellungen der Polizei zum Unfallhergang hätten vor der Sichtung der Videoaufnahmen keine Hinweise dafür vorgelegen, dass gegebenenfalls eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen könnte. Ungesehen dieses Umstandes sei aber insbesondere auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 3 f.). In dem seitens des Bundesgerichts in BGE 147 IV 9 zu beurteilenden Sachverhalt sei es um die Beurteilung massiver Ausschreitungen im Rahmen eines Landfriedensbruchs gegangen. Die Tat sei deshalb als schwer eingestuft worden, weil die entsprechenden Tatfolgen (Sach- und Personenschaden) zu erheblich gewesen seien. Dies könne im vorliegenden Fall gerade nicht gesagt werden. Fremde Personen seien keine zu Schaden gekommen und die erfolgten Sachbeschädigungen seien strafrechtlich erst gar nicht verfolgt worden, womit das Desinteresse hierüber klar zum Ausdruck gekommen sei. Bei einer Interessenabwägung könne unter Würdigung sämtlicher konkreter Umstände deshalb vorliegend nicht von einer schweren Straftat gesprochen werden, weshalb konsequenterweise die Aufzeichnungen des I. AG-Areals im vorliegenden Strafverfahren nicht verwertbar seien (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021).
E. 3.4.1 In Bezug auf die Verwertbarkeit der besagten Videoaufnahmen führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 unter anderem aus, entgegen den Behauptungen des Beschuldigten seien auf den Videosequenzen der I. AG weder Personen noch Kontrollschilder erkennbar bzw. identifizierbar. Notgedrungen könne das Areal auch nicht anders überwacht werden, als dass auch zumindest ein Teilbereich der J. strasse von der Überwachung erfasst werde. Unter diesen Umständen liege weder ein Verstoss gegen das Datenschutzgesetz noch gegen die Bundesverfassung vor. Darüber hinaus sei die Videoüberwachung der I. AG nicht mit den Aufzeichnungen einer Dashcam gleichzusetzen, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung vorliegend nicht zu berücksichtigen sei. Schliesslich ziele auch die weitere Argumentation des Beschuldigten, dass nicht aufgrund der Sichtung der entsprechenden Beweismittel erst die Feststellung getroffen werden könne, es liege eine schwere Straftat vor, ins Leere, zumal bereits aufgrund der angetroffenen Unfallsituation offensichtlich gewesen sei, dass sich ein schwerer Selbstunfall ereignet habe. Die Videoaufnahmen seien folglich rechtmässig erhoben worden und daher grundsätzlich verwertbar (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 2 f.).
E. 3.4.2 In ihrer Verfügung vom 9. April 2019, auf welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 verweist, legte diese zudem dar, man käme zum gleichen Ergebnis, wenn davon auszugehen wäre, dass vorliegend eine Verletzung des Datenschutzgesetzes sowie der Bundesverfassung vorläge, zumal die Videobeweise auch durch die Polizei gestützt auf § 45c des Polizeigesetzes Basel-Landschaft hätten erhoben werden können, und die Interessenabwägung im Hinblick auf die Schwere der vorgeworfenen Delikte sowie unter Berücksichtigung des allenfalls nur geringfügigen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten nur zum Ergebnis der Verwertbarkeit führe (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2019, S. 3 f., act. 265).
E. 3.5.1 Nach der Konzeption der Schweizerischen Strafprozessordnung erfolgt die Beweissammlung grundsätzlich durch die Strafbehörden, die allerdings kein Monopol für Beweiserhebungen besitzen – auch Privatpersonen dürfen Beweise sammeln und diese den Strafbehörden zur Verfügung stellen ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 141 StPO N 11; BGer 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3). Rechtmässig durch Private erlangte Beweise sind nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich ohne Weiteres verwertbar ( Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 141 StPO N 14). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 IV 226 E. 2.1). Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO anzuwenden, wonach die Verwertung nur zulässig ist, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 IV 226 E. 2; BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 131 I 272 E. 4.1.2; BGE 130 I 126 E. 3.2; je mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht fallen als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 I 11 E. 4.2; BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; siehe auch Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 141 StPO N 8). Dennoch ist die Frage, ob eine schwere Straftat aufzuklären ist, nicht anhand der abstrakten Höchststrafe oder eines Deliktkatalogs zu beantworten, zumal auch Vergehen als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO gelten können (vgl. BGE 147 IV 9 E. 1.4.3, bejaht bzgl. dem Vergehenstatbestand des Landfriedensbruchs). Auch ein Deliktskatalog wird in Art. 141 StPO gerade nicht vorgesehen (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen (vgl. Jérôme Bénédict , Commentaire romand CPP, 2. Auflage, 2019, Art. 141 CPP N 29). Das Sachgericht muss den konkreten Umständen Rechnung tragen können. Entscheidend ist deshalb nicht das abstrakt angedrohte Höchstmass der angedrohten Strafe, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters sowie das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
E. 3.5.2 Es ist unbestritten, dass das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen erkennbar sind, ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) darstellt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2). Auch Fahrzeugkennzeichen gelten als Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes (BGE 138 II 346 E. 6.5). Gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG eine Persönlichkeitsverletzung dar, die widerrechtlich ist, sofern kein Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt. Als Rechtfertigungsgrund kommen die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz in Frage (Art. 13 Abs. 1 DSG).
E. 3.5.3 Vorliegend ist entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 1. September 2021 das Fahrzeugkennzeichen des Unfallfahrzeuges auf den Videoaufzeichnungen zweifelsfrei nicht erkennbar. Bezüglich der die J. strasse befahrenden Fahrzeuge bereitet bereits die Erkennung der Fahrzeugmarke bzw. des Modells erhebliche Schwierigkeiten. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 richtig ausführte, handelt es sich bei den vom Beschuldigten erwähnten Bildern, die das Kennzeichen des Fahrzeuges erkennen lassen, um Aufnahmen der Polizei im Rahmen derer Tatbestandsaufnahme am Unfallort und nicht um Bilder aus den Videoaufzeichnungen der I. AG. Diese dienten sodann auch nicht der Identifikation des Beschuldigten, zumal dies aus den bereits erwähnten Gründen gar nicht möglich gewesen wäre. Demzufolge ist festzustellen, dass die durch die I. AG erstellte Videoaufzeichnung nicht gegen das Datenschutzgesetz verstösst. Die Videoaufzeichnung ist rechtmässig erfolgt, was die Verwertbarkeit im vorliegenden Strafverfahren begründet.
E. 3.5.4 Selbst wenn von einer datenschutzrechtlich relevanten Aufzeichnung des öffentlichen Raumes durch eine Privatperson auszugehen wäre, was vorliegend explizit verneint wird, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine private Überwachung öffentlichen Raums aus Praktikabilitätsgründen zulässig ist, wenn bei einer an sich rechtmässigen Videoüberwachung von privatem Grund öffentlicher Boden in geringfügigem Umfang mitumfasst wird und die Überwachung des privaten Grundes nicht anders durchführbar ist. Diesbezüglich ist vorliegend auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts zu verweisen (Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 3). Der Beschuldigte bestreitet, dass die J. strasse lediglich in geringfügigem Umfang von der Videoüberwachung der I. AG mitumfasst wird. Der aus Sicht des Beschuldigten weite Bereich der hochfrequentierten J. strasse, der von den Videoaufnahmen betroffen ist, erfolgt indessen zwangsläufig aus dem Winkel der Überwachungskamera. Die J. strasse füllt das Bild lediglich am Rande und im Verhältnis zum aufgenommenen Bereich des Firmenareals in deutlich geringfügigem Umfang. Die Aufnahme des umfangreichen Bereichs des Firmenareals, ohne dass auch ein Teil der J. strasse mitumfasst würde, ist praktisch nicht möglich, was auch der Wahlverteidiger in der Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 einräumt. Der Einwand des Beschuldigten, dass unter diesen Umständen die Videoaufzeichnungen lediglich für die Beurteilung von Straftaten herangezogen werden dürften, die auf privatem Grund erfolgt seien, trifft nicht zu. Die Rechtmässigkeit der Videoaufzeichnungen wäre somit auch unter diesem Punkt zu bejahen.
E. 3.5.5 Müsste vorliegend von einer rechtswidrigen Beweissammlung durch Private ausgegangen werden, hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die hypothetische Erreichbarkeit in ihrer Verfügung vom 9. April 2019 zu Recht auf das Polizeigesetz des Kantons Basel-Landschaft (PolG, SGS 700) hingewiesen. Gemäss dessen § 45c können öffentliche Orte mit Videokameras voraussetzungslos überwacht werden, wenn die Überwachung eine Personenidentifikation nicht zulässt. Wie bereits ausgeführt und auch von der Staatsanwaltschaft sowie von der Vorinstanz festgestellt, sind auf den Videoaufzeichnungen weder Personen noch Fahrzeugkennzeichen identifizierbar. Die vorliegenden Videoaufzeichnungen hätten demnach auch von der Polizei rechtmässig erlangt werden können. Dies wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Im Weiteren überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung vorliegend das private Interesse an der Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen, zumal dem Beschwerdeführer nebst der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG auch die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zum Vorwurf gemacht wird. Dem Beschuldigten wird konkret vorgeworfen, durch sein Handeln das Leben seiner Beifahrerin in unmittelbare Gefahr gebracht sowie die Verkehrssicherheit in höchstem Masse gefährdet und dadurch das Leben weiterer Personen einer zumindest qualifizierten abstrakten Gefahr ausgesetzt zu haben. Bei beiden Tatbeständen handelt es sich um Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um schwere Straftaten, an deren Aufklärung ein gegenüber dem privaten Interesse an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweismittels überwiegendes öffentliches Interesse besteht, zumal der Tatbestand der Gefährdung des Lebens den Schutz des höchsten Rechtsguts überhaupt bezweckt. In Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln zeigt die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zudem deutlich auf, dass der Gesetzgeber Exzesse im Strassenverkehr als schwerwiegende Straftaten einordnet. Dass das Bundesgericht in BGE 147 IV 9 die zu beurteilende Tat deshalb als schwer eingestuft habe, weil die entsprechenden Tatfolgen (Sach- und Personenschaden) zu erheblich gewesen seien, so der Beschuldigte in seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, trifft ebenfalls nicht zu. Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid die Frage der Schwere der Tat für den Landfriedensbruch im Grundsatz bejaht, indem es folgendes ausführt: "Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf diesen Tatbestand folglich grundsätzlich schwer, insbesondere weil es in dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen kommen kann." Dass es auch bei der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung sowie bei der Gefährdung des Lebens zu schwerwiegenden Sach- und Personenschäden kommen kann, ist offensichtlich und geradezu tatbestandsimmanent. Die Schwere der Tatvorwürfe spricht demnach entgegen der Ansicht des Beschuldigten deutlich für die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen.
E. 3.5.6 Sodann ist auch die Feststellung des Beschuldigten unzutreffend, dass keine fremden Personen zu Schaden gekommen seien. Bereits in seiner ersten Einvernahme am 6. September 2018 durch die Polizei Basel-Landschaft fügte jener am Schluss seinen Aussagen hinzu, dass es ihm am meisten für B. leidtue, da sie durch den Unfall verletzt worden sei (act. 541). Auch dem Polizeirapport vom 21. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass B. "erheblich verletzt" war, während als sichtbare Verletzungen ein HWS-Trauma sowie eine Prellung im Brustbereich verzeichnet wurde (act. 509). Gemäss Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2018 (act. 593) sei der Fahrzeuglenker durch die Kollision leicht und seine Beifahrerin erheblich verletzt worden. Beide Personen hätten ärztlich behandelt werden müssen. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass Dr. med. L. bei B. ein "kraniozervikales Beschleunigungstrauma nach Verkehrsunfall am 3. September 2018" diagnostizierte und eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 3. September 2018 bis zum 7. Oktober 2018 (act. 375) attestierte. Gemäss Aussagen von B. an der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019 (act. 633 ff.) hatte sie eine Prellung vom Sicherheitsgurt davongetragen und war wochenlang arbeitsunfähig. Im Zeitpunkt der Einvernahme vom 15. Februar 2019 klagte sie ausserdem noch immer über Schmerzen, die sie beeinträchtigen würden, während die Therapie nicht anschlage. Weiter stellte Dr. med. K. in seinem Arztbericht vom 15. April 2019 (act. 389) bei B. am untersten Halswirbelkörper und an den beiden oberen Brustwirbelkörper jeweils oben und vorne unter der knöchernen Deckplatte flache Ödemzonen (Schwellungen) fest und ging von stabilen Deckplattenimpressionsfrakturen an den erwähnten Wirbelkörpern aus, wobei die ventrale Infraktion an den Wirbelkörpern im Rahmen eines vorgängigen Dezelerationstraumas (Trauma durch Abbremsung) bei Verkehrsunfall entstanden sein könnte. Mit ärztlichem Zeugnis vom 5. März 2020 bestätigte sodann Dr. med. L. ihre Diagnose vom 3. September 2018, stellte fest, dass ihre Patientin nach wie vor an immer wiederkehrenden respektive persistierenden Schmerzen leide, sich der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung entpuppt habe und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 75% vom 9. März 2020 bis zum 27. März 2020 (act. 441). Ein Personenschaden ist demnach erstellt, und darüber hinaus hat der Beschuldigte auch einen beträchtlichen Sachschaden verursacht. Dass der Sachschaden strafrechtlich nicht verfolgt wurde, ändert nichts am Umstand, dass ein solcher tatsächlich entstanden ist. Gemäss Polizeirapport vom 21. Dezember 2018 (act. 497 ff.) beläuft sich der Sachschaden auf insgesamt Fr. 55'250.-- (act. 513), einerseits zu Lasten des Geschäfts des Beschuldigten im Umfang von Fr. 35'800.-- (Totalschaden am Unfallfahrzeug), andererseits zu Lasten der Wasserversorgung der Stadt V. im Umfang von Fr. 10'000.-- (Schäden an der Wasserversorgung und eines Hydranten), zu Lasten des Tiefbauamts Basel-Landschaft im Umfang von Fr. 4'750.-- (Komplettersatz einer beschädigten Strassenlaterne und Ersatz Signal-Standrohr mit Signal Fussweg), zu Lasten der M. AG im Umfang von Fr. 4'000.-- (Teilersatz Entlüftungsschacht) sowie zu Lasten der N. AG im Umfang von Fr. 750.-- (Ersatz Haltegestell für Haltestellentafel und Fahrplantafel).
E. 3.5.7 Der Einwand des Beschuldigten, dass die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen ein Delikt, welches eine öffentliche Fahndung gemäss Art. 211 StPO rechtfertige oder eine Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO oder Art. 286 Abs. 2 StPO voraussetze, trifft nicht zu. Diese Kriterien wären allenfalls im Hinblick auf die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden den fraglichen Beweis rechtmässig hätten erlangen können, zu prüfen (vgl. BGer 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1.; BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). Da die hypothetische Erreichbarkeit vorliegend mit dem kantonalen Polizeigesetz begründet wird, bedarf es der Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 211 StPO, Art. 269 StPO und Art. 286 StPO in casu nicht. Auch aus der Rechtsprechung zum Thema Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen (vgl. BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019) kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten, zumal es sich bei den in Frage stehenden Videoaufnahmen der I. AG wie bereits ausgeführt weder um Aufnahmen im öffentlichen Raum, noch um solche, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, handelt, weshalb die Videoaufzeichnungen gerade kein Bearbeiten von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes darstellen. Ausserdem werden dem Beschuldigten eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) sowie eine Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mithin schwere Straftaten, vorgeworfen. Schliesslich erweist sich auch die Rüge des Beschuldigten als unbegründet, dass nicht aufgrund der Sichtung der entsprechenden Beweismittel erst die Feststellung getroffen werden könne, es liege eine schwere Straftat vor. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 darlegte, war aufgrund der angetroffenen Unfallsituation und der ersten Erhebungen offensichtlich, dass sich ein schwerer Selbstunfall ereignet hatte. Es ist demnach schon vor dem Beizug der Videoaufnahmen klar gewesen, dass die Geschwindigkeit massiv überschritten worden war, was alleine aus der Heftigkeit der Kollisionen erhellt. Dass aufgrund der Feststellungen vor Ort und der ersten Zeugenaussagen weitere Ermittlungen getätigt wurden, gehört zur notwendigen alltäglichen Polizeiarbeit. Somit ist in casu nicht zu beanstanden, dass im Verlaufe der Ermittlungen auf die Videoaufzeichnung zurückgegriffen wurde, damit eine Berechnung der gefahrenen Geschwindigkeit vorgenommen werden konnte.
E. 3.5.8 Schliesslich kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass das Strafgericht eine Interessenabwägung vornahm und erörterte, ob das Verhalten des Beschuldigten unter den Begriff der schweren Straftat gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO subsumiert werden kann, nichts für sich ableiten. Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, begründet das Vorgehen der Vorinstanz keine Zweifel an der Verwertbarkeit. Es zeigt sich vielmehr, dass sie sich bloss im Sinne einer Eventualerwägung vertieft mit den Einwendungen der anwaltlichen Vertretung auseinandersetzte (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 3 f.).
E. 3.5.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass neben der Rechtmässigkeit der erlangten Videoaufzeichnungen eventualiter auch deren hypothetische Erreichbarkeit, der Verbrechensvorwurf sowie der Umstand, dass dem Beschuldigten die Gefährdung des höchsten Rechtsgutes vorgeworfen wird und er sowohl einen nennenswerten Personenschaden als auch einen beträchtlichen Sachschaden verursacht hat, mithin ein schwerer Tatvorwurf vorliegt, allesamt für die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen sprechen. Somit können diese zur Feststellung des Sachverhalts herangezogen werden.
E. 4 Sachverhalt
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 6. November 2020 eine qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) sowie eine Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) vor. Der Beschuldigte soll am Abend des 3. September 2018 als Lenker des Personenwagens SO. auf der J. strasse in V. in Richtung U. /W. gefahren sein. Dabei habe er das Fahrzeug im Innerortsbereich bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h stark beschleunigt, gleichzeitig absichtliche Driftbewegungen durchgeführt, indem er das Fahrzeug abwechselnd von links nach rechts gesteuert und dabei Gasstösse gegeben habe, sodass er Schlangenlinien bzw. Slalom mit dem Fahrzeug gefahren sei. Zuvor habe er absichtlich das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) ausgeschaltet, damit er überhaupt habe driften können. Gemäss Anklageschrift sei der Zweck der Fahrt gewesen, seiner Beifahrerin, B. , die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges zu demonstrieren. Auf der Höhe der I. AG an der J. strasse 212 in V. habe der Beschuldigte aufgrund der massiv übersetzten Geschwindigkeit sowie der absichtlich herbeigeführten Driftbewegungen pflichtwidrig die Herrschaft über das Fahrzeug verloren und sei ins Schleudern geraten. In der Folge sei das Fahrzeug mit einem Beleuchtungskandelaber, einem Bushaltestellenschild, einem Abfalleimer inkl. dessen Halterung, einem Hydranten, einem Entlüftungsschacht sowie einem weiteren Beleuchtungskandelaber kollidiert. Dabei habe sich das Fahrzeug nach der Kollision mit dem Entlüftungsschacht auf die linke Seite aufgestellt und sei kurzzeitig so weitergerutscht, bis es wieder auf allen vier Rädern aufgesetzt habe. Schliesslich sei es auf dem Trottoir in Richtung U. zum Stehen gekommen. Am Fahrzeug sei ein Totalschaden in Höhe von ca. Fr. 25'000.-- entstanden, während sich der übrige Schaden auf ca. Fr. 20'000.-- belaufe. Die Beifahrerin habe Verletzungen in Form eines Schleudertraumas erlitten. Im Zeitpunkt der ersten Kollision mit dem Beleuchtungskandelaber sei der Beschuldigte mindestens 108 km/h gefahren, während die Geschwindigkeit ca. 50 m davor mindestens 109.5 km/h betragen habe. Damit habe der Beschuldigte die zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um relevante 58 bzw. 59.5 km/h überschritten. Durch seine waghalsige und rücksichtslose Fahrweise, namentlich die massive Beschleunigung, die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das gleichzeitige absichtliche Driften bis zum Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug, habe der Beschuldigte das Leben von B. vorsätzlich und in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, zumal es einzig dem Zufall zu verdanken gewesen sei, dass sie sich bei der zuvor geschilderten Schleuderfahrt nur leichtere Verletzungen zugezogen habe. Mit seinem Fahrverhalten, der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung sowie mit dem absichtlich herbeigeführten Driften habe der Beschuldigte die hohe Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen, was von ihm zumindest billigend in Kauf genommen worden sei.
E. 4.2 Das Strafgericht stellte in tatsächlicher Hinsicht vorab fest, dass der Beschuldigte am 3. September 2018 im Zeitpunkt des Unfalls am Steuer des Personenwagens SO. gesessen sei. Es erachtete sodann nach einer Würdigung der vorliegenden Beweise, insbesondere der Aussagen des Beschuldigten, der Zeugenaussagen von B. , D. , E. und F. sowie gestützt auf die Videoaufzeichnungen der I. AG und das verkehrstechnische Gutachten vom 25. September 2019 den angeklagten Sachverhalt als vollumfänglich erstellt (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 5-8).
E. 4.3 Der Beschuldigte hingegen moniert, es sei eine Unterstellung, dass er seine Beifahrerin habe beeindrucken wollen und die Geschwindigkeit deshalb zu reduzieren versucht habe, weil er erkannt haben soll, dass B. seine Fahrweise nicht gutgeheissen habe. Vielmehr habe er die Geschwindigkeit aus eigener Erkenntnis über die plötzliche Gefährlichkeit versucht zu reduzieren (vgl. Berufungsbegründung vom 1. September 2021, S. 4). Überdies sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass er seiner Beifahrerin die Leistung seines Fahrzeuges habe demonstrieren wollen. B. habe dies zwar in einer Erstaussage vor Ort bei der Polizei erwähnt, jedoch sei diese Aussage unter Schock und ohne Anwesenheit des Beschuldigten und der Verteidigung erfolgt. Im Ermittlungsverfahren habe B. präzisiert, dass ihre Erstaussagen, wonach der Beschuldigte ihr die Leistung des Fahrzeuges habe demonstrieren wollen, darauf beruht hätten, dass er zu schnell gefahren sei, ohne dass sie ihn darum gebeten habe. Bezüglich des Vorwurfs, der Beschuldigte sei absichtlich gedriftet, wird in der Berufungsbegründung vom 1. September 2021 ausgeführt, gemäss verkehrstechnischem Gutachten vom 25. September 2019 könne anhand der Spuren nicht festgestellt werden, ob mit dem Unfallfahrzeug absichtliche Driftbewegungen ausgeführt worden seien und es könne nicht abschliessend geklärt werden, ob das auf der Videosequenz ersichtliche Fahrverhalten absichtlich herbeigeführt worden sei. In Bezug auf den Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung hält der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 1. September 2021 lediglich fest, dass das Gutachten nur im ersten Abschnitt (Abschnitt A bis zur ersten Kollision) von einer Geschwindigkeit von mindestens 108 km/h ausgehe. Diese festgestellte Geschwindigkeit bestreitet er zunächst nicht. In seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 wird zwar durch seinen Wahlverteidiger eingeräumt, dass eine übersetzte Geschwindigkeit erstellt sei, sich diese aber höchstens auf 79 km/h belaufe, zumal auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, da die darin enthaltenen Berechnungen für einen Aussenstehenden nicht überprüfbar seien. Demnach sei zusammen mit der Polizei von einer Geschwindigkeit von unter 100 km/h auszugehen. Schliesslich rügt der Beschuldigte, dass sich den Akten nicht zweifelsfrei entnehmen lasse, ob das ESP tatsächlich durch ihn vorgängig habe ausgeschaltet werden müssen. Es habe keine Überprüfung des Fahrzeuges stattgefunden, ob das ESP einwandfrei funktioniert habe und immer eingeschaltet gewesen sei. Dem Gutachten lasse sich nicht entnehmen, ob hier gegebenenfalls auch ein technischer Fehler vorgelegen habe. Ob und inwiefern das Unfallfahrzeug über eine korrekt arbeitende Elektronik verfügt habe, sei nicht untersucht worden und somit nicht erstellt (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 5 f.).
E. 4.4 Demgegenüber legt die Staatsanwaltschaft dar, die driftende Fahrweise des Beschuldigten sei unabhängig vom Gutachten, in welchem anhand der Spuren nicht habe festgestellt werden können, ob absichtlich Driftbewegungen durchgeführt worden seien, gestützt auf diverse unabhängige Zeugenaussagen sowie auf die Videoüberwachung der Firma I. AG erstellt (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 4). Hinsichtlich des Motivs seines Fahrverhaltens sei der Vorwurf, er habe B. imponieren bzw. ihr die Leistung des Fahrzeuges zeigen wollen, durchaus plausibel und geradezu offensichtlich. Der Vorhalt des Beschuldigten, er habe niesen müssen, weshalb er die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe, sei aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung als blosse Schutzbehauptung zu werten (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 5). In Bezug auf das ESP hält die Staatsanwaltschaft dem Einwand des Beschuldigten, es sei nicht untersucht worden, ob das Fahrzeug über eine korrekt funktionierende Elektronik verfügte, entgegen, dass sein Fahrmanöver nicht in einem allfälligen technischen Defekt des Fahrzeuges gründe. Selbst ein technischer Defekt des Fahrzeuges wäre keine Rechtfertigung für das Fahrverhalten des Beschuldigten. Überdies sei ein technischer Defekt bis anhin weder geltend gemacht noch sei das Gutachten des O. in Zweifel gezogen worden. Erst im Berufungsverfahren nun zu bemängeln, es liege keine entsprechende Expertise über die Funktionstüchtigkeit des ESP vor, erweise sich als missbräuchlich. Hinzu komme, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf Frage nach dem Assistenzsystem eingeräumt habe, es gebe in der Mittelkonsole "ein Verstellrad", an welchem er gedreht, aber nicht bewusst etwas ausgeschaltet habe. Die Staatsanwaltschaft folgert, der Beschuldigte habe vorgängig der Fahrt am Assistenzsystem eine Manipulation vorgenommen. Dass er als ausgebildeter Automobilfachmann mit eigener Garage nicht wissen wolle, woran er "gedreht" habe, sei vollends unglaubhaft. Als Automobilfachmann wisse er auch, dass er nur driften könne, wenn das ESP ausgeschaltet sei. Die vom Strafgericht aus den gesamten Umständen gezogene Schlussfolgerung, der Beschuldigte habe vor dem Driften das ESP ausgeschaltet, sei sehr wohl schlüssig und durchaus nachvollziehbar (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 6 f.). Bezüglich der Geschwindigkeitsberechnung anhand der Kollisionsanalyse im verkehrstechnischen Gutachten hält die Staatsanwaltschaft fest, dass das Gutachten des O. bis anhin durch den Beschuldigten anerkannt worden sei. Ungeachtet dessen würden die Einwände des Wahlverteidigers ins Leere zielen. Massgebend sei, dass aus dem Gutachten ersichtlich sei, welche Software angewendet bzw. anhand welcher Grundlagen die Berechnung vorgenommen worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Darüber hinaus ergäben sich keine Zweifel an der Expertise. Es sei demnach wie im Gutachten festgehalten von einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 109.5 km/h bzw. mindestens 103 km/h anhand der Kollisionsgeschwindigkeit auszugehen (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 7).
E. 4.5.1 Als Beweise und Indizien liegen den Akten zunächst die Aussagen der Beifahrerin, B. , vor. Demnach hätten sich der Beschuldigte und B. aus geschäftlichen Gründen am Abend des 3. September 2018 verabredet. Hintergrund sei gewesen, dass der Beschuldigte Interesse an einer Zusammenarbeit als Gebrauchtwagenhändler mit dem Arbeitgeber von B. , der P. GmbH, gehabt habe. Die beiden sollen sich bei der Garage seines Bruders am C. weg 16 in U. getroffen haben, wo auch das Unfallfahrzeug parkiert gewesen sei. Gemäss Aussagen von B. habe sie der Beschuldigte gefragt, ob sie eine Spritztour machen wollten, und ihr gesagt, sie dürfe sich ein Fahrzeug aussuchen (siehe Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019, S. 3, act. 637). Daraufhin habe sie sich für den Mercedes entschieden und sei auf dem Weg zum Restaurant X. , wo sie gemeinsam zu Abend gegessen hätten bzw. auf dem Rückweg auch mindestens eine Teilstrecke selbst gefahren, da ihr das Fahrzeug sehr gut gefallen habe (vgl. Polizeirapport vom 21. Dezember 2018, S. 7, act. 509, und Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019, S. 3, act. 637). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalles lenkte. Gemäss Aussagen von B. anlässlich der Befragung im Krankenhaus unmittelbar nach dem Unfall beschleunigte der Beschuldigte das Fahrzeug auf dem Rückweg vom Restaurant zur Garage irgendwann nach dem Kreisverkehrsplatz in Fahrtrichtung U. so schnell, dass das Heck mehrfach ausgebrochen sei (siehe Polizeirapport vom 21. Dezember 2018, S. 7, act. 509). B. sagte zudem aus, der Beschuldigte sei absichtlich gedriftet. Er habe ihr die Leistung des Fahrzeugs zeigen wollen und sei dafür offensichtlich zu schnell gefahren (siehe Polizeirapport vom 21. Dezember 2018, S. 7, act. 509). B. habe dem Beschuldigten gesagt, dass er langsamer fahren solle, woraufhin er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe (siehe Polizeirapport vom 21. Dezember 2018, S. 7 f., act. 509 f., und Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019, S. 3, act. 637). In der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019 bestätigte B. , gesagt zu haben, dass der Beschuldigte ihr die Leistung des Fahrzeugs habe zeigen wollen und offensichtlich zu schnell gefahren sei (siehe Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019, S. 4, act. 639).
E. 4.5.2 Die Zeugin D. hatte gemäss Aussage vom 15. Februar 2019 den ganzen Unfall beobachtet, da sie hinter dem Unfallfahrzeug fuhr (act. 651). Sie habe gesehen, wie das Fahrzeug des Beschuldigten immer schneller gefahren sei; nachdem er auf die Strasse eingebogen sei, habe er sofort mit dem Driften begonnen. Er sei immer schneller und schneller geworden und habe die ganze Zeit gedriftet. Der ganze hintere Teil des Fahrzeugs habe von links nach rechts, nach links nach rechts gedriftet. Er habe die ganze Zeit bis zum Unfall gedriftet und sei wirklich viel zu schnell gefahren. Er sei immer schneller geworden und habe dann die Kontrolle verloren. Er sei schätzungsweise sicher bis zu 100 km/h am Ende und wirklich sehr gefährlich gefahren. Bis zur Tankstelle sei er gedriftet, wo er dann die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe (act. 653).
E. 4.5.3 Die Mutter und Beifahrerin von D. , F. , wurde am 22. Februar 2019 als Zeugin einvernommen (act. 665 ff.). Gemäss ihren Aussagen sei der Beschuldigte komisch gefahren, das Auto habe über eine Strecke von ca. 200 m geschwankt. Sie verglich die Fahrweise des Beschuldigten mit einer Schlangenlinie; dabei habe sie noch gedacht, es sei dem Fahrzeugführer schlecht oder er habe etwas vor sich auf der Fahrbahn, dem er ausweichen wollte, aber er habe nicht gebremst, sondern sei so weitergefahren mit einer Geschwindigkeit von ca. 80-90 km/h. Ihre Tochter habe ihr dann erklärt, dass er drifte. Gemäss F. sei der Beschuldigte auf seiner Seite, in seiner Fahrbahn und nicht in der Gegenfahrbahn gefahren.
E. 4.5.4 E. fuhr auf der J. strasse von U. herkommend in Richtung V. dem Unfallfahrzeug entgegen und kreuzte es unmittelbar, bevor der Beschuldigte die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor (vgl. Polizeibericht vom 21. Dezember 2018, S. 10, act. 515). Anlässlich der Zeugeneinvernahme am 19. Februar 2019 (act. 657 ff.) sagte E. aus, der Beschuldigte sei Slalom gefahren, wie wenn es "Döggeli" auf der Fahrbahn gehabt hätte. Ihre ersten Eindrücke seien "schnell, Slalom und gefährlich" gewesen. Aus ihrer Sicht sei er sehr schnell gefahren; dabei sei er nicht geradeaus schnell, sondern Schlangenlinien gefahren. Ihrer Ansicht nach habe die Fahrweise des Beschuldigten nicht als Schleudern gewirkt, sondern es sei eher kontrolliert gesteuert gewesen. Die Geschwindigkeit schätzte sie auf 80 km/h. Sie könne nicht sagen, wie viele Spuren er benützt habe, aber er habe mehr als seine Fahrspur beansprucht.
E. 4.5.5 Gemäss Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 21. September 2018 (act. 587 ff.) konnten auf dem trockenen Fahrbahnbelag durchgehende Pneudruckspuren als Driftspuren identifiziert und dem Unfallfahrzeug zugeordnet werden. Im Sinne einer Voruntersuchung wurde unter der Annahme einer Querbeschleunigung zwischen 4 m/s2 und 6 m/s2 eine Kurvengrenzgeschwindigkeit zwischen 85 km/h und 104 km/h berechnet.
E. 4.5.6 Laut Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2018 (act 593 ff.) beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug während der Fahrt auf der J. strasse absichtlich, um mit dem Fahrzeug zu driften. Dabei sei er innerhalb seines Fahrstreifens gefahren. Kurz nach der Tankstelle AVIA habe er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei rechts über das Trottoir gefahren, wo er einen Lichtkandelaber touchiert habe, mit einer Bushaltestellentafel, einem Hydranten, einem Entlüftungskubus aus Beton und schlussendlich mit einem weiteren Lichtkandelaber kollidiert sei. Anhand der Videoaufnahmen der I. AG wurde sodann eine weitere Geschwindigkeitsberechnung durch die Polizei Basel-Landschaft vorgenommen, aus der eine gefahrene Geschwindigkeit von 123,45 km/h resultierte.
E. 4.5.7 Im verkehrstechnischen Gutachten der O AG vom 25. September 2019 (act. 705 ff.) wird zunächst festgestellt, dass auf dem Video das Fahrzeug in driftender Fahrweise erkennbar ist. Der Experte des verkehrstechnischen Gutachtens geht sodann davon aus, dass die Driftbewegungen durch absichtliche Lenkmanöver ausgeführt worden seien und hierfür das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) des Fahrzeugs vorgängig habe ausgeschaltet werden müssen, da dieses Überwachungssystem im normalen Betrieb praktisch keinen Driftwinkel zulasse (act.751). Bei den zum Unfallzeitpunkt herrschenden Bedingungen könne ein Fahrzeug mit einer verbauten Technik, wie sie das Unfallfahrzeug aufweise, nur mit teils oder ganz ausgeschaltetem ESP und entsprechenden Lenkimpulsen bzw. Gasstössen zum Driften gebracht werden (act. 751). Weiter wird festgestellt, dass sich das ESP nach jedem Neustart einschaltet und willentlich ausgeschaltet werden muss (act. 751). Zudem werde mit einer orangen Warnleuchte im Kombiinstrument signalisiert, wenn das ESP ganz oder teilweise ausgeschaltet sei (act. 751 f.). In Bezug auf die Geschwindigkeitsberechnung nahm der Gutachter einerseits eine Kollisionsanalyse und andererseits eine Videoanalyse vor. Während die Kollisionsanalyse eine Ausgangsgeschwindigkeit am Ende des letzten Drifts von 108 km/h bis 133 km/h ergab, resultierte aus der Analyse des Übersichtsvideos eine Geschwindigkeit von 115 km/h am Ende des letzten Drifts sowie aus der Analyse des Detailvideos eine Geschwindigkeit von 100 km/h, wobei zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug bereits verzögert habe. Während die mittels Kollisionsanalyse errechnete Ausgangsgeschwindigkeit (108 km/h bis 133 km/h) mit dem Simulationsprogramm PC-Crash 12.0 überprüft wurde, wurden die mittels Videoanalyse ermittelten Geschwindigkeiten mit einem normal fahrenden Fahrzeug aus demselben Video verglichen. In beiden Fällen haben die Ergebnisse korrespondiert (siehe Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019, act. 775 ff.).
E. 4.5.8 Infolge Zusatzfragen durch den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird im Zusatzgutachten der O. AG vom 18. Dezember 2019 zunächst die Differenz zwischen der Ausgangsgeschwindigkeit gemäss Gutachten von 108 km/h bis 133 km/h und der von der Polizei berechneten Geschwindigkeit von 95 km/h bis 104 km/h (unter der Annahme einer Querbeschleunigung von 5 m/s2 bis 6 m/s2 ) erklärt, indem einerseits dargelegt wird, dass es sich bei der durch die Polizei ermittelten Geschwindigkeit um eine Durchschnittsgeschwindigkeit des Abschnitts unmittelbar vor der ersten Kollision handelt, während es bei der im Gutachten errechneten Geschwindigkeit von 108 km/h bis 133 km/h um die Ausgangsgeschwindigkeit des genannten Abschnitts geht. Während dieses Abschnitts habe das Fahrzeug kontinuierlich verzögert, weshalb die Ausgangsgeschwindigkeit dementsprechend höher sei. Gemäss verkehrstechnischem Gutachten vom 25. September 2019 liege die Geschwindigkeit im Zeitpunkt der ersten Kollision zwischen 79 km/h und 104 km/h. Demnach sei es gemäss Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 durchaus möglich, dass die Geschwindigkeit am Ende des besagten Abschnitts zwischen 95 km/h und 104 km/h (Berechnung der Polizei) betragen habe. Andererseits ergebe sich aus den Geschwindigkeitswerten der Polizei ein Kurvenradius von 139 m. Der Gutachter legt dar, dass dieser Radius im Hinblick auf den Plan, der auf das Agisoft 3D Modell der Polizei referenziere, zu klein erscheine. Vielmehr sei von einem Kurvenradius im Bereich von 195 m auszugehen. Da anhand der Spurzeichnung anzunehmen sei, dass sich das Unfallfahrzeug im Bereich des physikalischen Limits befunden habe, erscheine eine Querbeschleunigung von 5 m/s2 ebenfalls zu gering. Die Querbeschleunigung eines derart sportlichen Fahrzeuges liege im Bereich über 6 m/s2 . Werde schliesslich die Geschwindigkeit korrekt mit einem Kurvenradius von 195 m und einer Querbeschleunigung von 6 m/s2 berechnet, ergebe sich ein Durchschnittswert über den besagten Abschnitt von 123 km/h. Schliesslich nimmt der Experte im Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 noch Stellung zur Frage der unmittelbaren Lebensgefahr und legt dar, dass die Beifahrerin möglicherweise in Lebensgefahr gewesen wäre, wenn das Fahrzeug in einer grösseren Schräglage mit dem Entlüftungsschacht kollidiert wäre bzw. der Einschlag seitlich weiter hinten am Fahrzeug stattgefunden hätte. Denn die Türe eines Fahrzeuges sei das weichste Bauteil einer selbsttragenden Karosserie.
E. 4.5.9 Anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. September 2018 äusserte er sich zum Unfallhergang dahingehend, dass er auf der J. strasse gefahren sei und links ins I. AG Areal habe abbiegen wollen. Dann habe er sich anders entschieden und wieder nach rechts gelenkt. Schliesslich habe er 2-3-mal niesen müssen, danach sei alles sehr schnell gegangen (Einvernahmeprotokoll vom 6. September, S. 3, act. 533). Auf die Frage, ob er die Assistenzsysteme des Fahrzeuges bewusst ausgeschaltet habe, antwortete der Beschuldigte, dass es in der Mittelkonsole ein Verstellrad habe. Dort habe er gedreht, aber nicht bewusst etwas ausgeschaltet (act. 535). Dass er mit massiv übersetzter Geschwindigkeit gefahren sein soll, bestritt er (act. 537 f.). Auch sei er nicht absichtlich gedriftet, sondern das Fahrzeug sei ausgebrochen am Heck (act. 539). Auf die Frage der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf der J. strasse antwortete er mit "ich glaube 60 und 50 km/h" (act. 531). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2019 (act. 615 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen vom 6. September 2018. Er wiederholte, dass das Heck ausgebrochen sei; er habe niesen müssen, die Hände vom Steuer genommen und die Kontrolle verloren (act. 617). Er bestritt erneut, dass er absichtlich gedriftet sei (act. 617). Bezüglich der Geschwindigkeit gab er zu Protokoll, er denke, er sei ca. 80 km/h gefahren (act. 619). Es könne nicht sein, dass er 123 km/h gefahren sei (act. 619), und er denke auch nicht, dass er 100 km/h gefahren sei (act. 617). Er habe im Kopf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf diesem Streckenabschnitt bei 60 km/h liege (act. 619). Nochmals auf die ausgeschalteten Assistenzsysteme angesprochen meinte der Beschuldigte, er habe das Fahrzeug auf sich angepasst und "die Sitze eingestellt und so". Da könne es sein, dass er "wo dran gekommen" sei. Er wisse es nicht, er habe jedenfalls nichts bewusst ausgeschaltet (act. 621). Anlässlich der Einvernahme vom 20. Juli 2020 hielt der Beschuldigte an seinen Aussagen vom 1. Februar 2019 fest (act. 793). Er bestätigte, dass der Grund für das Treffen mit B. eine geplante geschäftliche Zusammenarbeit gewesen sei, und dass sich B. am besagten Abend habe ein Auto aussuchen dürfen, um damit eine Spritztour zu machen (act. 795). Zum Unfallhergang wollte bzw. konnte er nur noch wenige Aussagen machen. Einerseits könne er sich noch erinnern, dass er geniest habe, und dann habe es plötzlich geklöpft, und andererseits könne er sich nicht vorstellen, dass er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 108 km/h unterwegs gewesen sei, wie es im Gutachten stehe (act. 799, 801). Früher sei auf dieser Strecke 60 km/h die Höchstgeschwindigkeit gewesen, von dem sei er ausgegangen (act. 801). Die Funktion des ESP kenne er, jedoch wisse er nicht bzw. könne sich nicht erinnern, dass er es ausgeschaltet habe (act. 803). Vor den Schranken des Strafgerichts äusserte sich der Beschuldigte zum Sachverhalt dahingehend, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe (act. S 57, S 59). Der Grund für das Treffen mit B. sei gewesen, dass sie bei Tesla arbeitete, und er eine geschäftliche Zusammenarbeit im Sinn gehabt habe (act. S 57). Er erinnere sich nicht, das ESP ausgeschaltet zu haben, und die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit könne er sich nicht erklären (act. S 59). Zum Driften könne er nichts sagen (act. S 59); er habe B. nicht imponieren wollen (act. S 61). Vor Kantonsgericht schliesslich äussert sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache (vgl. Protokoll Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 und 18).
E. 4.6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Sachverhaltswürdigung sind in Berücksichtigung des vorliegenden Beweisergebnisses als zutreffend zu bewerten, zumal der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen die bereits vor Strafgericht vorgebrachten Argumente wiederholt. Um umfangreiche Redundanzen zu vermeiden, kann daher zunächst in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen des Urteils vom 19. Juli 2021, S. 5 - 8, verwiesen werden.
E. 4.6.2 Abgesehen davon, dass die Aussage des Beschuldigten, er habe nach links ins I. AG-Areal abbiegen wollen, insofern isoliert dasteht, als er sie in allen nachfolgenden Befragungen nicht mehr gemacht hat und nicht nachvollziehbar ist, was er auf dem I. AG-Areal wollte, hätte ein Abbiegen ins I. AG-Areal einer erheblichen Geschwindigkeitsreduktion bedurft, wofür in den Akten keinerlei Hinweise bestehen. Weder die Videoaufzeichnung noch die Zeugenaussagen lassen einen solchen Schluss zu. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe infolge eines mehrmaligen Niesens die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Zwar wiederholt er diese Aussage sowohl in der Einvernahme vom 1. Februar 2019 (act. 617) als auch anlässlich der Befragung vom 20. Juli 2020 (act. 799), jedoch bleibt dieser Umstand vor Strafgericht gänzlich unerwähnt. Auch konnte B. in der Einvernahme vom 15. Februar 2019 das Niesen nicht bestätigen ("Ich weiss nicht, ob er geniest hat oder nicht", act. 641). Dies wäre indes nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, hätte tatsächlich ein mehrmaliges Niesen den Unfall ausgelöst. Schliesslich legt auch der Experte im verkehrstechnischen Gutachten der O. AG vom 25. September 2019 dar, dass ein- oder mehrmaliges Niesen bei normaler Fahrt kaum zum Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug führt (act. 753). Insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass es sich um einen langen, geraden Streckenabschnitt gehandelt hat, ist vorliegend nicht nachvollziehbar, dass ein- oder mehrmaliges Niesen zum vollständigen Kontrollverlust und in der Folge zum Unfall geführt hat. Dass der Beschuldigte angeblich zuerst ins I. AG-Areal abbiegen wollte, sich dann aber anders entschied und anschliessend mehrmals niesen musste, was zum Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug geführt haben soll, ist folglich nicht glaubhaft und als blosse Schutzbehauptung zu werten.
E. 4.6.3.1 Fraglich ist zunächst, ob der Beschuldigte mit dem Fahrzeug absichtlich driftete und hierfür vorgängig bewusst das ESP ausgeschaltet hat. Der Beschuldigte bestreitet dies konsequent. Vielmehr sei das Fahrzeug am Heck ausgebrochen und er habe die Kontrolle verloren (vgl. Einvernahme vom 6. September 2018, act. 529 ff.; Einvernahme vom 1. Februar 2019, act. 615 ff.; Einvernahme vom 20. Juli 2020, act. 793 ff.; Protokoll der Sitzung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juli 2021, act. 49 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. September 2018 räumte er ein, dass es in der Mittelkonsole ein Verstellrad gehabt habe. Dort habe er gedreht, aber nicht bewusst etwas ausgeschaltet (act. 535).
E. 4.6.3.2 Anlässlich der polizeilichen Befragung im Krankenhaus unmittelbar nach dem Unfallereignis erklärte die Beifahrerin B. , der Beschuldigte habe das Fahrzeug so schnell beschleunigt, dass das Heck mehrfach ausgebrochen sei (act. 509). Sie konkretisierte ihre Aussage, indem sie sagte, dass der Beschuldigte absichtlich gedriftet sei (act. 509). Während der Zeugenbefragung durch die Staatsanwaltschaft am 15. Februar 2019 auf diese Depositionen angesprochen, erklärte B. , wenn man schnell fahre mit so einem Fahrzeug, breche halt das Heck aus. Sie wisse nicht, wie er das gemacht habe, weil sie nicht wisse, wie man das mache. Fakt sei, er sei zu schnell gefahren, das Heck sei ausgebrochen, dadurch sei das Fahrzeug ins Schleudern gekommen. Sie wisse nicht genau, wie man das mache, es müsse so sein, dass man schneller fahre und mit dem Lenkrad etwas mache, das Lenkrad bewege (act. 639). Die Zeugin D. , die hinter dem Beschuldigten fuhr, gab anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2019 wiederholt zu Protokoll, dass der Beschuldigte über einen längeren Streckenabschnitt gedriftet sei (siehe E. 4.5.2 hiervor mit Verweis auf act. 651 f.). Auch die Mutter und Beifahrerin von D. , F. , konnte bezeugen, dass das Auto des Beschuldigten über eine Strecke von ca. 200 m geschwankt sei. Sie verglich die Fahrweise des Beschuldigten mit einer Schlangenlinie (siehe E. 4.5.3 hiervor mit Verweis auf act. 667). Den Schlangenlinienvergleich machte auch die Zeugin E. (act. 659). Der Beschuldigte sei Slalom gefahren. Sie habe die Fahrweise nicht als Schleudern, sondern als kontrolliert gesteuert wahrgenommen (act. 659).
E. 4.6.3.3 Gemäss Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 21. September 2018 (act. 587 ff.) konnten auf dem trockenen Fahrbahnbelag durchgehende Pneudruckspuren als Driftspuren identifiziert und dem Unfallfahrzeug zugeordnet werden. Laut Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2018 (act. 593 ff.) hat der Beschuldigte sein Fahrzeug während der Fahrt auf der J. strasse absichtlich beschleunigt, um mit dem Fahrzeug zu driften.
E. 4.6.3.4 Schliesslich wird im verkehrstechnischen Gutachten der O. AG vom 25. September (act. 705 ff.) ebenfalls festgestellt, dass das Fahrzeug auf dem Video in driftender Fahrweise erkennbar ist. Der Experte des verkehrstechnischen Gutachtens geht sodann davon aus, dass die Driftbewegungen durch absichtliche Lenkmanöver ausgeführt worden sind und hierfür das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) des Fahrzeugs vorgängig ausgeschaltet worden sein muss, da dieses Überwachungssystem im normalen Betrieb praktisch keinen Driftwinkel zulasse (act. 751). Bei den zum Unfallzeitpunkt herrschenden Bedingungen könne ein Fahrzeug mit einer verbauten Technik, wie sie das Unfallfahrzeug aufweise, nur mit teils oder ganz ausgeschaltetem ESP und entsprechenden Lenkimpulsen bzw. Gasstössen zum Driften gebracht werden (act. 751). Weiter wird festgestellt, dass sich das ESP nach jedem Neustart einschaltet und willentlich ausgeschaltet werden muss (act. 751).
E. 4.6.3.5 Angesichts dieser Beweislage bestehen keine relevanten Zweifel, dass der Beschuldigte auf der J. strasse absichtlich gedriftet ist und hierzu vorgängig das ESP ausgeschaltet hat. Einen anderen Schluss lässt die Aktenlage nicht zu, zumal sich sämtliche Zeuginnen stringent, nachvollziehbar und unabhängig voneinander übereinstimmend zum Driftmanöver geäussert haben, auf dem trockenen Fahrbahnbelag durchgehende Pneudruckspuren als Driftspuren identifiziert und dem Fahrzeug des Beschuldigten zugeordnet werden konnten sowie auch der Gutachter gestützt auf die Videoaufnahmen eine bewusst driftende Fahrweise feststellte und zudem darlegte, dass die im Unfallfahrzeug verbaute Technik bei eingeschaltetem ESP solche Driftmanöver praktisch nicht zulässt. Selbst wenn der Beschuldigte das ESP aus Versehen deaktiviert haben sollte, ist erstellt, dass er absichtlich gedriftet ist. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss Zeugenaussagen unmittelbar nach dem Unfall ganz normal mit dem Handy in der Hand aus dem Fahrzeug gestiegen ist, während seine Beifahrerin weggerannt und zu Boden gegangen ist (vgl. Einvernahmeprotokoll von D. vom 15. Februar 2019, S. 3, act. 653, und Einvernahmeprotokoll von F. vom 22. Februar 2019, S. 3, act. 669), deutet darauf hin, dass der Unfall als Ergebnis seines Fahrverhaltens für ihn wohl nicht gänzlich überraschend gekommen ist. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe das ESP vorgängig nicht (bewusst) deaktiviert, zunächst ins I. AG-Areal abbiegen wollen, sich dann aber umentschieden, in der Folge niesen müssen, bevor er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe, sind somit allesamt als Schutzbehauptungen anzusehen. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich insgesamt sachlich als nicht überzeugend, widersprüchlich oder werden durch Zeugenaussagen beziehungsweise das Gutachten widerlegt, weshalb auf diese grundsätzlich nicht abzustellen ist.
E. 4.6.3.6 4.6.3.6.1 In der Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts rügt der Wahlverteidiger des Beschuldigten, dass das Fahrzeug nicht dahingehend geprüft worden sei, ob das ESP einwandfrei funktioniert habe und tatsächlich immer eingeschaltet gewesen sei. Dem Gutachten lasse sich nicht entnehmen, ob gegebenenfalls ein technischer Fehler vorgelegen habe. Ob und inwiefern das Unfallfahrzeug über eine korrekt arbeitende Elektronik verfügt habe, sei nicht untersucht worden und somit nicht erstellt (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 5, und Protokoll Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). 4.6.3.6.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 aus, diesem Einwand sei zunächst entgegenzuhalten, dass das Fahrmanöver des Beschuldigten nicht in einem allfälligen technischen Defekt des Fahrzeuges gründe. Vielmehr halte auch der Gutachter fest, dass ein solches Fahrmanöver nur bei ausgeschaltetem ESP möglich sei. Selbst ein technischer Defekt wäre indes keine Rechtfertigung für das Fahrverhalten des Beschuldigten. Ein solcher sei sodann bis anhin nicht geltend gemacht worden. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 (act. 311) habe die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine Freigabe des Fahrzeuges vielmehr beim amtlichen Verteidiger des Beschuldigten explizit nachgefragt, ob technische Mängel am Fahrzeug geltend gemacht würden. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei das Fahrzeug nach Mitteilung des amtlichen Verteidigers vom 25. Februar 2020 freigegeben worden. Auch anlässlich der Befragung vor Strafgericht seien keine diesbezüglichen Einwände erfolgt. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft erweise es sich als missbräuchlich, nun im Berufungsverfahren zu bemängeln, es liege keine entsprechende Expertise über die Funktionstüchtigkeit des ESP vor (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 6). 4.6.3.6.3 Nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die beschuldigte Person den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. BGer 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.2; BGE 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen; BGer 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 138 IV 209). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ist es gemäss Bundesgericht nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGer 6B_23/2012 vom 20. Juli 2021 E. 2.3, vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3, je mit Hinweisen). 4.6.3.6.4 Der Wahlverteidiger wirft den Strafverfolgungsbehörden vor, dem Beweis nicht nachgegangen zu sein, ob das Unfallfahrzeug über eine korrekt funktionierende Elektronik verfügte. Dieser Einwand wurde erstmalig anlässlich der Berufungsbegründung des Wahlverteidigers vom 27. Oktober 2021 formuliert. Demgegenüber erfolgte im Hinblick auf die Freigabe des Unfallfahrzeuges bereits am 24. Februar 2020 explizit eine Anfrage seitens der Staatsanwaltschaft an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, ob technische Mängel am Fahrzeug geltend gemacht würden (act. 311), was allerdings verneint wurde. Wenn nun erstmals im Berufungsverfahren gerügt wird, es liege keine entsprechende Expertise betreffend die Funktionstüchtigkeit des ESP vor, ist dies mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung als unzulässig und vor Kantonsgericht deshalb als unbeachtlich zu werten. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe das ESP vorgängig nicht bewusst deaktiviert, ist folglich als weitere Schutzbehauptung zu werten.
E. 4.6.4.1 Weiter bestreitet der Beschuldigte, eine Geschwindigkeit von mindestens 103 km/h gefahren zu sein. Nach Ansicht seines Wahlverteidigers sei, wenn überhaupt, höchstens erstellt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit bei der ersten Kollision 79 km/h betragen habe. Jedenfalls sei zusammen mit der Polizei von einer Geschwindigkeit von unter 100 km/h auszugehen. Zur Begründung führt er an, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, weil sich diesem nicht entnehmen lasse, welche Berechnungen im Einzelnen mit der vom Gutachter angegebenen Software durchgeführt werden können, welche Zahlen hierbei verwendet worden seien und welche Rechenvorgänge mit welchen Ergebnissen hierbei hervorgekommen seien (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 6).
E. 4.6.4.2 Den skizzierten Ausführungen des Wahlverteidigers zum Gutachten ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Expertise bis anhin vom Beschuldigten insofern anerkannt worden ist, als ein Antrag auf ein weiteres Gutachten nicht erfolgt ist. Zudem kann es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sein, das Gutachten in allen technischen und mathematischen Einzelheiten nachprüfen zu müssen bzw. jeden einzelnen Berechnungsschritt bis ins Detail nachvollziehen oder gar selbst vornehmen zu können. Ein Gutachter wird beigezogen, weil spezifisches Fachwissen notwendig ist, über welches die Strafverfolgungsbehörde nicht verfügt. Demzufolge müssen auch nicht sämtliche Berechnungsvorgänge und technischen Ausführungen des Gutachters ohne Weiteres verstanden werden. Es reicht, wenn die generellen Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gutachters verständlich und die Grundzüge der gutachterlichen Ausführungen in allgemeiner Weise nachvollziehbar sind. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Ablauf des Unfalls mittels der Simulationssoftware Analyzer Pro analysiert wurde. Hierzu wurden alle Daten des Unfallfahrzeuges programmiert und auf dieser Basis Kollisionsberechnungen durchgeführt, wobei ein wesentlicher Parameter für die durchzuführenden Berechnungen die am Fahrzeug bei der Kollision in Verformung umgewandelte Deformationsarbeit war. Diese Angaben sind vorliegend ausreichend, um auf das Gutachten abstellen zu können. Darüber hinaus nimmt der Sachverständige im Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 (act. 775 ff.) konkreten Bezug auf die Geschwindigkeitsberechnung der Polizei gemäss Bericht der Unfallgruppe vom 21. September 2018, legt verständlich dar, weshalb die Werte nicht stimmen können und nimmt in nachvollziehbarer Weise eine neue Berechnung vor, aus der eine Geschwindigkeit von 123 km/h resultiert. Entgegen den Vorbringen des Wahlverteidigers ist somit auf das verkehrstechnische Gutachten der O. AG vom 25. September 2019 inkl. Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 abzustellen.
E. 4.6.4.3 Den subjektiven, übereinstimmenden Wahrnehmungen der Zeuginnen D. , F. und E zufolge war der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 km/h bis zu 100 km/h unterwegs (act. 651, 659 und 667). Die Polizei Basel-Landschaft errechnete im Bericht der Unfallgruppe vom 21. September 2018 Geschwindigkeiten zwischen 85 km/h und 104 km/h, ausgehend von den Driftspuren auf dem Fahrbelag und einer angenommenen Querbeschleunigung zwischen 4 m/s2 und 6 m/s2 . Anhand der Videoaufzeichnungen berechnete die Polizei Basel-Landschaft im Bericht der Unfallgruppe vom 25. Oktober 2018 sodann eine Geschwindigkeit von 123,45 km/h. Schliesslich führte der Experte im verkehrstechnischen Gutachten vom 25. September 2019 sowohl eine Kollisions- als auch eine Videoanalyse durch, wonach eine gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 108 km/h am Ende des letzten Drifts resultierte. Im Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 (act. 775 ff.) erklärte der Experte, dass es sich bei den Berechnungen der Polizei gemäss Bericht der Unfallgruppe vom 21. September 2018 (85 km/h bis 104 km/h) einerseits um einen Durchschnittswert des Abschnitts unmittelbar vor der ersten Kollision handelt und dieser andererseits aufgrund eines zu kleinen Kurvenradius sowie einer zu geringen Querbeschleunigung nicht stimmen kann. Der Gutachter legte in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb von einem grösseren Kurvenradius und einer höheren Querbeschleunigung auszugehen ist und berechnete anhand dieser neuen Werte eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 123 km/h. Die Aussagen der Zeuginnen zur wahrgenommenen Geschwindigkeit des Beschuldigten legen bereits den Schluss nahe, dass dieser mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit auf der J. strasse, auf welcher zum Unfallzeitpunkt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt, unterwegs war. Dass die menschliche Wahrnehmung keine genauen Messwerte in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit eines Fahrzeuges liefern kann, ist freilich offenkundig. Die polizeilichen Berechnungen gemäss dem Bericht der Unfallgruppe vom 21. September 2018, aus denen Geschwindigkeiten zwischen 85 km/h und 104 km/h resultierten, wurden durch das Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 dahingehend korrigiert, dass von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 123 km/h auszugehen ist. Schliesslich ist auch dem Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2018 eine errechnete Geschwindigkeit von 123,45 km/h zu entnehmen und gemäss verkehrstechnischem Gutachten vom 25. September 2019 betrug die gefahrene Geschwindigkeit am Ende des letzten Drifts mindestens 108 km/h, wonach erstellt ist, dass der Beschuldigte unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von 5 km/h mit einer Geschwindigkeit von mindestens 103 km/h auf der J. strasse unterwegs war. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt.
E. 5 Gefährdung des Lebens, Art. 129 StGB
E. 5.1 In rechtlicher Hinsicht hat das Strafgericht das Verhalten des Beschuldigten als Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG eingestuft. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens zur Begründung ausgeführt, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug auf einer Innerortsstrecke auf über 100 km/h beschleunigt und gleichzeitig mehrere Driftbewegungen ausgeführt, womit er eine erhebliche Gefahr eingegangen sei, die Herrschaft über sein Fahrzeug zu verlieren, was sich prompt realisiert habe. Auch den subjektiven Tatbestand hat das Strafgericht vorliegend als erfüllt erachtet und dies einerseits damit begründet, dass wer innerorts mit über 100 km/h fahre und dabei zusätzlich Driftbewegungen ausführe, wisse, dass er dabei die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren und dadurch einen schweren Verkehrsunfall verursachen könne. Diese Gefahr sei derart naheliegend, dass sie jedem Autofahrer und insbesondere einem Automobilfachmann wie dem Beschuldigten bekannt sein müsse. Ebenfalls könne nicht zweifelhaft sein, dass sich der Beschuldigte bewusst gewesen sei, dass ein Kontrollverlust bei einer derart hohen Geschwindigkeit und ein dadurch verursachter Verkehrsunfall tödliche Verletzungen für die Insassen des involvierten Fahrzeugs zur Folge haben könnte. Der Beschuldigte habe somit in Bezug auf die Verursachung einer unmittelbaren Lebensgefahr für seine Beifahrerin mit direktem Vorsatz gehandelt. Andererseits sei auch die Tatbestandsvoraussetzung der Skrupellosigkeit erfüllt. Das Handeln aus der Absicht heraus, seiner Beifahrerin durch eine waghalsige Fahrweise zu imponieren, müsse als besonders hemmungs- und rücksichtslos bezeichnet werden. Die Diskrepanz zwischen dem Grad der Gefährdung und dem damit verfolgten Zweck sei eklatant. Der Beschuldigte müsse sich somit in Bezug auf seine Fahrweise Skrupellosigkeit vorwerfen lassen, weshalb er der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen sei (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 11 f.).
E. 5.2 In der Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 1. September 2021 wird bestritten, dass der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt sei. Laut Argumentation des Beschuldigten habe gemäss verkehrstechnischem Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 hinsichtlich B. keine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr vorgelegen. Bezüglich der Frage des Vorsatzes sei gemäss verkehrstechnischem Gutachten vom 25. September 2019 anhand der Spuren nicht festgestellt worden, ob mit dem Unfallfahrzeug absichtliche Driftbewegungen ausgeführt worden seien, und es könne auch nicht abschliessend geklärt werden, ob das auf der Videosequenz ersichtliche Fahrverhalten absichtlich herbeigeführt worden sei. Es sei überdies nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte seiner Beifahrerin die Leistung seines Fahrzeugs habe demonstrieren wollen. Der von der Vorinstanz angeführte Vergleich zu BGE 133 IV 1 sei nicht geeignet, vorliegend einen parallelen Schluss zu ziehen, da im zitierten bundesgerichtlichen Entscheid durch den Fahrzeugführer die (seitliche) Kollision mit einem anderen Fahrzeug absichtlich herbeigeführt worden sei, wohingegen der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten zwar die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe, jedoch gerade nicht eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug oder Gegenstand habe herbeiführen wollen. Im Gegenteil habe er bei erkennendem Herrschaftsverlust über sein Fahrzeug die Geschwindigkeit reduziert und versucht, eine Kollision respektive Gefahr für seine Beifahrerin abzuwenden. Dass der Beschuldigte skrupellos gehandelt habe, sei eine Unterstellung der Vorinstanz. Es sei nicht zulässig, mangels Kenntnis der Motivation des Beschuldigten auf dessen Skrupellosigkeit zu schliessen (vgl. Berufungsbegründung vom 1. September 2021, S. 3 ff.). In der ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 rügt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht ein vorsätzliches Verhalten in Bezug auf die Gefährdung des Lebens angenommen habe. Es sei unzutreffend, vom Bewusstsein des Beschuldigten auf dessen vermeintlichen Willen abzustellen. Das Verhalten des Beschuldigten stelle eine pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung, aber keine eventualvorsätzliche Herbeiführung einer unmittelbaren Lebensgefahr dar, zumal er darauf vertraut habe, dass nichts geschehen werde. Der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB sei nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte vom entsprechenden Vorwurf vollumfänglich freizusprechen sei (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 6 f.).
E. 5.3 Demgegenüber stellt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 zunächst fest, dass es sich bei der Frage, ob der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt sei, um eine Rechtsfrage handle, die der Gutachter nicht beantworten könne. Der Umstand, dass der Experte anhand der Spuren nicht habe feststellen können, ob absichtliche Driftbewegungen durchgeführt worden seien, beweise entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nicht, dass dem nicht so gewesen sei. Es gebe diesbezüglich diverse unabhängige Zeugenaussagen sowie die Videoaufnahmen der I. AG, welche den Beschuldigten in driftender Fahrweise zeigen würden. Die Fahrt des Beschuldigten sei nicht in Phasen einzuteilen, sondern als eine Tateinheit zu betrachten. Der Beschuldigte habe aufgrund der starken Beschleunigung einhergehend mit dem absichtlichen Driften die Herrschaft über das Fahrzeug verloren und B. dadurch in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Der Vorwurf bestehe darin, dass es aufgrund seiner absichtlich herbeigeführten Fahrweise zu einem Schleuderunfall in erheblichem Ausmass gekommen sei. Die durch das Strafgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheide (BGer 6B_794/2014 und BGE 133 IV 1) könnten durchaus analog auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Dass B. durch den Unfall nicht ernstlich verletzt oder gar getötet worden sei, sei einzig dem Zufall zu verdanken. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derartige Schleuderunfälle wie der vorliegende tödlich enden könnten. Es könne dem Beschuldigten nicht entgangen sein, dass er mit seinem Fahrverhalten eine grosse Gefahr schaffe, da er aufgrund seines gefährlichen Fahrmanövers jederzeit die Herrschaft über das Fahrzeug verlieren könne. Das Fahrverhalten des Beschuldigten entbehre jeglicher vernünftigen Grundlage und lasse sich einzig dadurch erklären, dass er seiner Beifahrerin habe imponieren bzw. ihr die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs habe zeigen wollen. Die Staatsanwaltschaft bejaht schliesslich sowohl den Vorsatz als auch die Skrupellosigkeit und erachtet den Tatbestand von Art. 129 StGB als erfüllt.
E. 5.4 Der Gefährdung des Lebens macht sich gemäss Art. 129 StGB strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.
E. 5.4.1 Im objektiven Tatbestand wird eine unmittelbare Lebensgefahr verlangt. Gefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des geschützten Rechtsguts als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konkret und unmittelbar, nicht aber unausweichlich sein, d.h. es muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts vorliegen, die sich einerseits aus der zeitlichen Aktualität und andererseits aus dem direkten Zusammenhang zwischen der Gefahr und dem Verhalten des Täters ergibt ( Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 129 StGB N 11; Andreas Donatsch , Orell Füssli Kommentar StGB, 20. Auflage, 2018, Art. 129 StGB N 1 f.; Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, 2021, Art. 129 StGB N 3; BGE 133 IV 1 E. 5.1, BGE 106 IV 12 E. 2.a). Die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge muss sich direkt aus dem Verhalten des Täters ergeben (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 13; Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 129 StGB N 2). Eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügen nicht: Der Zusatz "unmittelbar" bringt zum Ausdruck, dass mehr erforderlich ist. Die Gefährdung muss "akut" (BGE 106 IV 12 E. 2.a) resp. "von ganz besonders gravierender Art" sein ( Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 13). Die Wahrscheinlichkeit des Todes muss indessen nicht grösser sein als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung (BGE 121 IV 67 E. 2.b.aa; BGE 106 IV 12 E. 2.a; Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., Art. 129 StGB N 3). Blosse Gesundheitsgefahr reicht nicht aus (BGE 101 IV 154 E. 2.a, BGE 133 IV 1 E. 5.1; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 12; Gian Ege , Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 129 StGB N 1; Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., Art. 129 StGB N 2; Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 129 StGB N 1). Die Gefahr selbst sowie deren Unmittelbarkeit sind nach den Erfahrungen des täglichen Lebens durch eine objektivnachträgliche Prognose zu ermitteln ( Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 11, 13). Dabei sind auch die besondere Situation des Täters (beispielsweise Aufregung, Drogeneinfluss) und seine Fähigkeiten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeit des Opfers, einer gefährlichen Situation zu begegnen ( Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 20). Die nahe Möglichkeit des Todeseintritts kann im Strassenverkehr etwa darin liegen, dass "mit grosser Wahrscheinlichkeit" ein schwerer Unfall mit möglicherweise tödlichen Folgen eintritt (BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3.1; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 21, 22b).
E. 5.4.2 In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit direktem Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr (sog. Gefährdungsvorsatz) gehandelt haben; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGE 106 IV 12 E. 2.b; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 47; Gian Ege , a.a.O., Art. 129 StGB N 2; Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., Art. 129 StGB N 4; Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 129 StGB N 4). Vorsatz bedeutet hier, dass der Täter weiss, durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr herbeizuführen ( Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Auflage, 2010, § 4 N 12). Er muss mithin die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen ( Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 45; Gian Ege , a.a.O., Art. 129 StGB N 2). Dies ist bereits gegeben, wenn der Täter den Gefährdungserfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein, als notwendige Folge seines Handelns oder als Mittel zum angestrebten Zweck erkennt ( Gian Ege , a.a.O., Art. 129 StGB N 2). Handelt der Täter trotz Kenntnis dieser Gefahr, so liegt ein Gefährdungsvorsatz vor (BGer 6B_411/2012 vom 9. April 2013 E. 2.2; Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 129 StGB N 4). Die Verwirklichung der Gefahr muss der Täter nicht gewollt haben (BGE 106 IV 12 E. 2.b; BGer 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2; BGer 6B_411/2012 vom 9. April 2013 E. 2.2). Sodann verlangt der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB, dass der Täter "in skrupelloser Weise" gehandelt hat. Das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit dient dazu, den Anwendungsbereich von Art. 129 StGB auf besonders schwere Fälle zu beschränken, da grundsätzlich jede vorsätzliche unmittelbare Lebensgefährdung eines Menschen sittlich zu missbilligen ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGer 6B_782/2013 vom 10. Februar 2014 E. 1.3.2). Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichtsoder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2), oder anders ausgedrückt eine frivole, durch nichts zu rechtfertigende Gefährdung ( Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., Art. 129 StGB N 5; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 51), die jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lässt (BGer 6B_782/2013 vom 10. Februar 2014 E. 1.3.2; vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009, 1037, Ziffer 214.3; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 51). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3; BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel (BGE 107 IV 163 E. 3), die Tatmotive (BGE 100 IV 215 E. 3) sowie die konkrete Tatsituation (BGE 114 IV 103 E 2.a). Im Strassenverkehr kann die Skrupellosigkeit namentlich aus einem "kamikazehaften Fahrverhalten" geschlossen werden, das sich beispielsweise in einem engen Überholmanöver bei Tempo 185 km/h auf vereister Strasse äussert und in einem Selbstunfall endet (BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3).
E. 5.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt "eine einzige strafbare Handlung i.S. einer natürlichen Handlungseinheit bereits dann vor, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird" (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; 118 IV 91 E. 4a). Vorliegend beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug massiv, brachte es zum Driften und verlor in der Folge die Kontrolle, woraufhin das Fahrzeug mit verschiedenen Hindernissen auf bzw. neben dem Trottoir kollidierte. Die exorbitante Beschleunigung des Fahrzeugs einhergehend mit der driftenden Fahrweise und der daran anschliessende Kontrollverlust gefolgt von diversen Kollisionen erscheint bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein zusammengehörendes Geschehen. Der äusserst enge zeitliche und räumliche Zusammenhang lässt einen anderen Schluss nicht zu. Dass der Kontrollverlust sowie die daran anschliessenden Kollisionen vom Täter nicht gewollt, sondern die unmittelbaren Folgen seines verkehrsregelwidrigen Verhaltens waren, ändert daran nichts. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist dessen Fahrt demnach nicht in strafrechtlich einzeln zu beurteilende Phasen einzuteilen.
E. 5.6.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejahte die unmittelbare Lebensgefahr im Strassenverkehr unter anderem in folgenden Fällen: absichtliches seitliches Rammen eines überholten Fahrzeugs auf der Autobahn bei 120 km/h, um sich an dessen Beifahrer zu rächen (BGE 133 IV 1; vgl. auch BGer 7S_127/2007 vom 6. Juli 2007); Ziehen der Handbremse durch den Beifahrer bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn, woraufhin das Fahrzeug ins Schleudern kommt, sich um 360 Grad dreht und in die Leitplanke prallt (BGer 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015); blindes Überholen trotz Sicherheitslinie und mit übersetzter Geschwindigkeit von 67-80 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013; vgl. Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 22d mit weiteren Fällen). Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält, handelt es sich bei der Frage, ob eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB vorliegt, um eine Rechtsfrage, die vom verkehrstechnischen Sachverständigen nicht beantwortet werden kann (vgl. BGer 6B_953/2013 vom 17. März 2014 E. 1.3). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte aus den Ausführungen des Experten zur Lebensgefahr (act. 783), die seiner Ansicht nach möglicherweise (erst) gegeben gewesen wäre, wenn das Fahrzeug in einer grösseren Schräglage kollidiert wäre resp. der Einschlag des Entlüftungsschachts seitlich weiter hinten am Fahrzeug stattgefunden hätte, nichts für sich ableiten kann. Vielmehr ist dem Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 (act. 775 ff.) zu entnehmen, dass die heftigste Kollision mit dem Entlüftungsschacht aus Beton erfolgte und der entsprechende Schaden am Fahrzeug trotz des harten und sehr steifen Bereichs des Fahrzeuges, der mit dem Entlüftungsschacht kollidierte, beträchtlich ist. Der Experte hält schliesslich fest, dass die Türe eines Fahrzeuges das weichste Bauteil einer selbsttragenden Karosserie ist (act. 783). Dass das Fahrzeug gerade nicht in einer grösseren Schräglage mit dem Entlüftungsschacht kollidierte, ist dem reinen Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte beschleunigte sein Fahrzeug im Innerortsbereich mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf über 100 km/h und brachte es zusätzlich durch seine driftende Fahrweise wiederholt in eine zur Fahrtrichtung schräge Lage, bis er schlussendlich die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und bei noch immer sehr hoher Geschwindigkeit ins Schleudern geriet. Dabei kam er rechtsseitig von der Strasse ab, schleuderte über das Trottoir und kollidierte mit einem Beleuchtungskandelaber, einer Haltestellentafel, einem Abfalleimer, einem Hydranten, dessen Schieberschild, einem Entlüftungsschacht aus Beton sowie abermals mit einem Beleuchtungskandelaber. Die nahe Möglichkeit eines (seitlichen) Aufpralls mit tödlichen Folgen erscheint unter diesen Umständen als eklatant. Gemäss verkehrstechnischem Gutachten vom 25. September 2019 (act. 705 ff.) ergibt sich sodann aus den Deformationen des Fahrzeugs, dass dieses vorne rechts mit der Bushaltestellentafel kollidierte. In der Folge beschädigte diese die Motorhaube, durchbrach die Frontscheibe des Fahrzeuges und wurde anschliessend durch den Aufprall weggeschleudert, bevor sie 38 m vom Kollisionspunkt entfernt auf der Strasse zu liegen kam (act. 721, 731). Angesichts dieser ausserordentlich massiven Kollision kann nicht zweifelhaft sein, dass die nahe Gefahr bestand, dass die Haltestellentafel (weiter) ins Fahrzeug-innere geschleudert wird und die Insassen tödlich verletzt. Auch die Kollision mit dem Hydranten, der durch die Kollision mit dem Fahrzeug komplett weggerissen wurde, durch die Luft flog und durch seine Wucht das Rohr eines Fussgängersignals auf der Höhe von ca. einem Meter deformierte (act. 721 f.), belegt eindrücklich, dass das Fahrzeug mit einer enormen Heftigkeit gegen die Hindernisse prallte. Schliesslich bleiben noch die mutmasslichen Fähigkeiten des Beschuldigten zu betrachten sowie die Möglichkeiten des Opfers, einer solch gefährlichen Situation zu begegnen. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Februar 2019 zu Protokoll, dass er einerseits das erste Mal mit diesem Fahrzeug gefahren (vgl. auch act. 533) und andererseits noch nie vorher mit Fahrzeugen gedriftet sei (act. 621). Auch habe er abgesehen von den für Neulenker obligatorischen 2-Phasenkursen keine weiteren Fahrsicherheitstrainings oder einen Hochgeschwindigkeitskurs absolviert (act. 535). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt 26 Jahre alt gewesen ist, demnach als Automobilist bereits einige Jahre Erfahrungen im Strassenverkehr gehabt hat und gemäss eigenen Aussagen aus geschäftlichen Gründen wöchentlich 1'000 bis 1'500 km gefahren ist (act. 537). Seine Beifahrerin hatte überhaupt keine Möglichkeit, dem Unfall zu entkommen, sie war doch dem Fahrverhalten des Beschuldigten bedingungslos ausgeliefert, hatte keinen Einfluss darauf und als sie den Beschuldigten anhielt, langsamer zu fahren, war es bereits zu spät. Der Beschuldigte war der selbst verursachten Gefahrensituation nicht gewachsen und seine Beifahrerin konnte nichts zu deren Verhinderung beitragen. Aus diesem und den vorangehenden Gründen erhellt, dass der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten eine unmittelbare Lebensgefahr mindestens für seine Beifahrerin geschaffen hat.
E. 5.6.2 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB muss der Beschuldigte gewusst haben, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr herbeiführt. Er muss somit die Möglichkeit gekannt haben, dass sein Fahrverhalten tödliche Folgen haben kann. Die Todesfolge muss er nicht gewollt, sie darf ihm vielmehr auch unerwünscht gewesen sein. Dass letzteres in casu der Fall ist, liegt auf der Hand, wollte doch der Beschuldigte gewiss niemanden töten. Allerdings ist ihm vorzuhalten, dass er im Wissen darum, dass er das Fahrzeug noch nie zuvor fuhr, es sich um ein sehr leistungsstarkes Fahrzeug handelt, das gemäss seinen Aussagen aufgrund des Heckantriebs sehr schnell ausbricht (act. 801), und er weder jemals zuvor gedriftet noch entsprechende Kurse bzw. Fahrtrainings absolviert hat, trotzdem das Fahrzeug mit B. auf dem Beifahrersitz auf der J. strasse auf über 100 km/h beschleunigte und dabei Driftbewegungen ausführte. Angesichts dieser Sachlage musste der Beschuldigte zweifellos gewusst haben, dass er bei einem solchen Fahrmanöver die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren und dadurch einen schweren Verkehrsunfall verursachen kann. Diese Gefahr ist derart naheliegend, dass sie jedem Autofahrer und insbesondere einem Automobilfachmann wie dem Beschuldigten schlichtweg bekannt sein muss. Der Beschuldigte konnte keinesfalls darauf vertrauen, dass sich diese Gefahr nicht verwirklicht. Ebenfalls nicht zweifelhaft sein kann, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass ein Kontrollverlust bei einer derart hohen Geschwindigkeit und ein dadurch verursachter Verkehrsunfall tödliche Verletzungen für die Insassen des involvierten Fahrzeuges zur Folge haben können. Da der Beschuldigte trotz Kenntnis dieser Gefahren sein Fahrzeug mit B. als Beifahrerin innerorts auf über 100 km/h beschleunigte und zum Driften brachte, handelte er mit direktem Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr zum Nachteil von B. .
E. 5.6.3 Fraglich und zu prüfen ist schliesslich, ob das Verhalten des Beschuldigten als skrupellos, das heisst in schwerem Grad vorwerfbar, rücksichtsoder hemmungslos zu beurteilen ist. In Bezug auf sein Motiv wird dem Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft sowie durch das Strafgericht vorgeworfen, dass er mit seinem Fahrverhalten der Beifahrerin imponieren bzw. ihr die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges habe zeigen wollen. Während der Beschuldigte grundsätzlich und konsequent bestreitet, absichtlich gedriftet zu sein, äussert er sich zu den Beweggründen der übersetzten Geschwindigkeit gar nicht, obwohl er zugesteht, zu schnell gefahren zu sein (vgl. act. 539, 617 ff. sowie die ergänzende Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 4 und 6). Indem der Beschuldigte als unzulässig rügt, mangels Kenntnis seiner Motivation auf Skrupellosigkeit zu schliessen, verkennt er, dass bezüglich der Frage der Skrupellosigkeit eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände entscheidend ist und sich der Richter betreffend die inneren Umstände – soweit der Täter zu seiner Motivation keine Aussagen macht – regelmässig auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen kann und darf, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 144 IV 345 E. 2.1.2). Die Aussagen von B. , dass der Beschuldigte sie ein Fahrzeug für eine Spritztour habe aussuchen lassen (act. 637), und er ihr nach ihrer Ansicht die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges habe zeigen wollen, legen indessen den nachvollziehbaren Schluss nahe, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten der Beifahrerin imponieren wollte. B. erklärte anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Februar 2019, dass sie sich das Fahrzeug, mit dem der Beschuldigte gefahren sei, ausgesucht habe, weil es ihr sehr gut gefallen habe (act. 643). Dies dürfte dem Beschuldigten nicht entgangen sein, zumal er sie auch einen Teil der Strecke habe fahren lassen (act. 621, 637). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte beruflich mit Autos handelt und das Fahrzeug, das B. aussuchte, wenige Tage vorher im Namen seines Unternehmens erwarb (act. 621, 629, 537) – mutmasslich zum Zweck des Weiterverkaufs (vgl. Aussage von B. "Der Mercedes ist ja nicht sein privates Fahrzeug, das ist ja ein Verkaufsfahrzeug", act. 637), zumal er gemäss eigener Aussage so leistungsstarke Fahrzeuge nicht gerne fahre (act. 533). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Grund, weshalb sich der Beschuldigte und B. überhaupt verabredeten, darin bestand, dass B. bei der P. GmbH arbeitete und der Beschuldigte als Gebrauchtwagenhändler eine Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin von B. aufzugleisen beabsichtigte (act. 635, 643). Angesichts dieser Sachlage erscheint es deshalb naheliegend, dass der Beschuldigte mit seinem waghalsigen Fahrverhalten B. die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges demonstrieren bzw. ihr imponieren wollte. Andere plausible Gründe sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Aufgrund der konkreten Gesamtumstände wäre es zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte eine nachvollziehbare Begründung für seine hochgradig riskante Fahrweise darlegt, welche sich für ihn entlastend auswirkt. Da dies nicht geschehen ist, darf willkürfrei darauf abgestellt werden, dass keine entlastenden Motive vorhanden sind. Das Handeln aus der Absicht heraus, seine Beifahrerin durch eine äusserst gefährliche Fahrweise zu beeindrucken, muss als besonders hemmungs- und rücksichtslos bezeichnet werden, zumal die Diskrepanz zwischen der Grösse der Gefahr und dem damit verfolgten Zweck eklatant ist. Der Beschuldigte hat somit vorsätzlich und auch skrupellos gehandelt, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist.
E. 6 Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG
E. 6.1 In Bezug auf den Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln hat das Strafgericht festgestellt, dass der Beschuldigte auf einem Strassenabschnitt, auf welchem die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h signalisiert sei, mindestens 109,5 km/h gefahren sei, womit er die Schwelle von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG überschritten habe. Dasselbe gelte, wenn die Geschwindigkeit nicht gestützt auf die Video-, sondern auf die Kollisionsanalyse berechnet werde. Diesfalls resultiere eine Geschwindigkeit von 103 km/h. Im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei vorliegend von keinen aussergewöhnlichen Umständen auszugehen, die den subjektiven Tatbestand trotz Erfüllens des objektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG ausnahmsweise ausschlössen.
E. 6.2 Ausgehend von einer gefahrenen Geschwindigkeit von maximal 79 km/h bestreitet der Beschuldigte, den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG erfüllt zu haben. Überdies sei eine krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht erstellt, vielmehr könne über die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit abschliessend nichts Konkretes gesagt werden. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit weit unter dem Grenzwert von 100 km/h gelegen habe. Das Verhalten könne somit nicht als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, sondern nur als einfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG eingestuft werden (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 7 f.)
E. 6.3 Die Staatsanwaltschaft erachtet den Rasertatbestand (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG) zweifelsfrei als erfüllt, zumal gemäss massgebendem Gutachten des O. die Geschwindigkeit mindestens 109.5 km/h bzw. mindestens 103 km/h betragen habe.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Dabei handelt es sich um eine als General-klausel ausgestaltete Raserstrafnorm, die sämtliche Verkehrsregeln erfasst und deren Aufzählung von Regelbeispielen nicht abschliessend ist ( Philippe Weissenberger , Kommentar SVG/OBG, 2. Auflage, 2015, Art. 90 SVG N 153; Hans Maurer , Orell Füssli Kommentar StGB/JStG, 20. Auflage, 2018, Art. 90 SVG N 28). Erfasst wird jedes vorsätzliche verkehrsregelwidrige Verhalten, das den von Art. 90 Abs. 3 SVG vorausgesetzten extremen objektiven und subjektiven Schweregrad erreicht ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 90 SVG N 153). In der Literatur namentlich erwähnt wird der Fahrzeuglenker, der an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit übersetzter, wenn auch nicht im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG qualifiziert exzessiver Geschwindigkeit vorbeifährt ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 90 SVG N 154). Art. 90 Abs. 4 SVG zählt in Bezug auf die Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Grenzwerte auf, deren Überschreitung in jedem Fall den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt. Diesbezüglich bleibt kein Raum für ein richterliches Ermessen: Wer eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4 SVG begeht, erfüllt den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG (BGE 142 IV 137 Regeste, E. 7.4). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz und wird gemäss höchstrichterlicher Praxis durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. ad SVG grundsätzlich indiziert. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestands kann in diesem Fall nur verneint werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGE 142 IV 137 E. 11.2). Gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG ist Absatz 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt.
E. 6.4.2 Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist vorliegend erstellt, dass er im Innerortsbereich bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mindestens 103 km/h gefahren ist, wodurch er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 53 km/h überschritt. Damit beging der Beschuldigte objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung in Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug trotz erkennbarem Gegenverkehr zum Driften brachte und infolge seines Kontrollverlustes mit massiv übersetzter Geschwindigkeit rechtsseitig über das Trottoir und an einer Bushaltestelle vorbeischleuderte. Besondere Umstände, welche die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestands ausnahmsweise ausschliessen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 12 f.). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG ist somit in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.
E. 7 Konkurrenz
E. 7.1 Die Frage der Konkurrenz zwischen Art. 129 StGB und Art. 90 Abs. 3 SVG wurde vom Bundesgericht bislang offengelassen (vgl. BGer 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 6.5). In der Lehre besteht Uneinigkeit bezüglich dieser Konkurrenzfrage (vgl. Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 129 StGB N 6; Gerhard Fiolka , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 SVG N 192; Hans Maurer , a.a.O., Art. 90 SVG N 36; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 90 SVG N 48; vgl. auch BGE 142 IV 245 E. 2.3). Während Art. 129 StGB unmittelbar das Rechtsgut des Lebens vor einer direktvorsätzlichen, konkreten Gefährdung schützt, setzt Art. 90 Abs. 3 (i.V.m Abs. 4) SVG keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus. Andererseits erfasst Art. 129 StGB den Schutzbereich von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht vollständig (BGer 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 6.3).
E. 7.2 In casu driftete der Beschuldigte innerorts mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf der J. strasse, während ihm mindestens ein Personenwagen entgegen- und ein weiterer hinter ihm fuhr. Durch seine hochriskante Fahrweise setzte er nicht nur seine Beifahrerin in skrupelloser Weise einer konkreten Lebensgefahr aus, sondern schaffte auch eine qualifiziert abstrakte Gefährdung für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Es ist an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht von echter Konkurrenz ausging (Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 13 f.). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG ist somit in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen. III. Strafzumessung 1.
Dispositiv
- A. wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen .
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 8'270.05 [vor Anklageerhebung: Fr. 5'140.25; nach Anklageerhebung: Fr. 3'129.80; inkl. Auslagen und MwSt.] wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vor- verfahrens von Fr. 26'094.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, gehen zulasten von A. ." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern 1 und 2 wie folgt geändert: "1. A. wird schuldig erklärt der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Gefährdung des Lebens und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 129 StGB, Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
- Von einer Landesverweisung gegenüber A. wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen." Im Übrigen wird das Urteil der Vorinstanz bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'500.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 8'250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen im Umfang von 75% (= Fr. 6'375.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 25% (= Fr. 2'125.--) zu Lasten des Staates. III. Dem Wahlverteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Nicolas Roulet, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'383.-- (inklusive Auslagen von Fr. 39.25) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 106.50, somit insgesamt Fr. 1'489.50, aus der Gerichtskasse entrichtet. IV. Es wird festgestellt, dass dem damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Philippe Häner, mit Verfügung vom 17. Januar 2022 für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 1'998.65 (inklusive Auslagen von Fr. 32.--) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 153.90, somit insgesamt Fr. 2'152.55, aus der Staatskasse entrichtet worden ist. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton das an den damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Philippe Häner, entrichtete Honorar in Höhe von insgesamt Fr. 2'152.55 im Umfang von 75% (= Fr. 1'614.40) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Gerichtsschreiberin Dieter Eglin Nicole Zimmermann Dieser Entscheid ist rechtkräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.06.2022 460 21 199 (460 2021 199)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Juni 2022 (460 21 199) Strafrecht Gefährdung des Lebens / Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Nicole Zimmermann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin gegen A. vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juli 2021 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 19. Juli 2021 wurde A. (nachfolgend: Beschuldigter) der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Gefährdung des Lebens schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde der Beschuldigte für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen, wobei auf die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem verzichtet wurde (Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 32'094.40, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 26'094.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger wurde ein Honorar in Höhe von total Fr. 8'270.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Juli 2021 (recte wohl: vom 22. Juli 2021) die Berufung an. Mit Schreiben vom 6. August 2021 übermittelte der Beschuldigte dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), seine Berufungserklärung und beantragte, das Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und Rechtsanwalt Philippe Häner sei auch für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen respektive beizubehalten; dies alles unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates. Zudem stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, B. als Zeugin zur Frage des Motivs des Beschuldigten für dessen Fahrverhalten zu befragen. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), erklärte hingegen mit Eingabe vom 12. August 2021 die Anschlussberufung und beantragte, der Beschuldigte sei in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 19. Juli 2021 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Gefährdung des Lebens schuldig zu erklären und in Abänderung von Ziffer 1 des strafgerichtlichen Urteils vom 19. Juli 2021 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, zu verurteilen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021 hinsichtlich der Ziffern 2 - 4 vollumfänglich zu bestätigen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. August 2021 wurde unter anderem dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Philippe Häner für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. September 2021 wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschuldigte neben seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Philippe Häner, zusätzlich wahlweise durch Advokat Dr. Nicolas Roulet verteidigt wird. E. In der nunmehr von seinem Wahlverteidiger, Advokat Dr. Nicolas Roulet, am 27. Oktober 2021 verfassten Berufungsbegründung stellte der Beschuldigte die folgenden modifizierten Anträge: In teilweiser Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 19. Juli 2021 sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Gefährdung des Lebens freizusprechen. Stattdessen sei der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu verurteilen. Im Sinne einer Eventualerwägung, für den Fall, dass die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens bestätigt werden sollte, sei die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben. Des Weiteren begehrte der Beschuldigte, B. sei als Zeugin zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu laden. Zudem sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2021 vollumfänglich abzuweisen; dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. F. Mit Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollständige Bestätigung des strafgerichtlichen Erkenntnisses unter Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Vielmehr sei dieser in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts vom 19. Juli 2021 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, zu verurteilen und im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Schliesslich sei der Antrag des Beschuldigten, es sei B. zur Berufungsverhandlung zu laden und als Zeugin zu befragen, abzuweisen. G. Mit Anschlussberufungsantwort vom 6. Januar 2022 schloss der Beschuldigte auf Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. H. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Januar 2022 wurde unter anderem das Beweisbegehren des Beschuldigten, es sei B. als Zeugin vor Kantonsgericht zu befragen, abgewiesen. Mit nämlicher Verfügung wurde Rechtsanwalt Philippe Häner per sofort als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen. Zudem wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zur kantonsgerichtlichen Verhandlung geladen. I. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 17. Januar 2022 wurde Rechtsanwalt Philippe Häner für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 1'998.65 (inkl. Auslagen von Fr. 32.--) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 153.90, somit insgesamt Fr. 2'152.55, aus der Staatskasse entrichtet. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass über eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO im Endentscheid befunden wird. J. Anlässlich der am 14. Juni 2022 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen als Vertreterin der Staatsanwaltschaft die Leitende Staatsanwältin Anne-Kathrin Goldmann, der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Nicolas Roulet, sowie der Beschuldigte A. . Nachdem der Beschuldigte ausführlich zur Person befragt worden ist, macht er im Rahmen der Einvernahme zur Sache im Wesentlichen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 14. Juni 2022, S. 13-15). Die Parteien wiederholen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 14. Juni 2022, S. 16 und 18). Erwägungen I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz zur Behandlung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Während die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung eines Rechtsmittels prinzipiell legitimiert ist, ergibt sich die Legitimation der übrigen Parteien aus Art. 382 Abs. 1 StPO, wonach jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO kann innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung die Anschlussberufung erklärt werden. 2. Die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richten sich gegen das Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, mit welchem das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde. Es handelt sich folglich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 398 Abs. 1 StPO. Als Rügegründe werden Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit vorgebracht. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter durch das angefochtene Urteil unmittelbar in seinen Rechten betroffen und demnach beschwert. Er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist demnach zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. Viktor Lieber , Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2020, Art. 382 StPO N 7). Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Juli 2021 (recte wohl: vom 22. Juli 2021) Berufung an. Nach der Zustellung des begründeten vorinstanzlichen Urteils am 3. August 2021 erfolgte am 6. August 2021 die Berufungserklärung des Beschuldigten. Mit Schreiben vom 12. August 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen wurden somit allesamt eingehalten und sämtliche Eingaben der Parteien erfüllen die Formvorschriften gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Es ist somit auf die Berufung des Beschuldigten sowie auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Massgebend sind vorliegend die Begehren des Beschuldigten gemäss Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, da der Beschuldigte seine zunächst umfassende Berufungserklärung vom 6. August 2021 im Rahmen von Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO in der Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 eingeschränkt hat. 1.2 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Anträge des Beschuldigten in der von Advokat Dr. Nicolas Roulet verfassten Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, welche die Begehren gemäss Berufungserklärung vom 6. August 2021 einschränken, sowie aufgrund des Gegenstandes der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2021 wird das Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021 grundsätzlich vollumfänglich angefochten. Nicht angefochten sind lediglich die betragsmässig festgesetzten Verfahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 sowie die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 3. 1.3 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt in casu nicht vor, da die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung erklärt hat, welche sich allerdings auf die Strafzumessung beschränkt. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder nach Massgabe der Anträge des Beschuldigten zu seinen Gunsten mildern. Demgegenüber darf das Kantonsgericht das Strafmass zufolge der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Anschlussberufung im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche zu Lasten des Beschuldigten verschärfen. 1.4 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2020, Art. 82 StPO N 10). Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Bestimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen. 2. Beweisbegehren des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte, dannzumal amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe Häner, stellte in seiner Berufungserklärung vom 6. August 2021 das Beweisbegehren, es sei B. als Zeugin zur Frage des Motivs des Beschuldigten für dessen Fahrverhalten zu befragen. Sowohl in der Berufungsbegründung vom 1. September 2021 als auch in seiner von seinem Wahlverteidiger, Advokat Dr. Nicolas Roulet, eingereichten ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 wiederholte der Beschuldigte seinen Beweisantrag. Zur Begründung brachte er vor, B. habe in ihrer ersten Aussage, an welcher weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger teilgenommen hätten, dargelegt, dass der Beschuldigte die Leistung seines Fahrzeugs habe demonstrieren wollen, während sie in ihrer späteren Zeugeneinvernahme zu Protokoll gegeben habe, dass es sich bei ihrer ersten Deposition nur um eine Vermutung gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, es sei der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend die Einvernahme von B. als Zeugin vor Kantonsgericht abzuweisen, und machte zur Begründung geltend, dass B. bereits ausführlich einvernommen worden sei, weshalb eine erneute Befragung angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit nicht notwendig erscheine, zumal die gefahrene Geschwindigkeit sowie das Driften durch das Gutachten und die Zeugenaussagen ausreichend erstellt seien. Nachdem mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. Januar 2022 das Beweisbegehren des Beschuldigten, es sei B. als Zeugin vor Kantonsgericht zu befragen, abgewiesen wurde, stellt der Wahlverteidiger des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht am 14. Juni 2022 sein Beweisbegehren erneut, weshalb zunächst über dieses zu entscheiden ist. Zur Begründung seines vor Kantonsgericht gestellten Beweisantrags verweist der Wahlverteidiger auf die Ausführungen in seinen schriftlichen Eingaben. Zudem rügt er in Bezug auf die Aussagen von B. anlässlich der Befragung im Kantonsspital V. im Anschluss an das Unfallereignis, dass weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung anwesend gewesen und der Polizeirapport nicht unterzeichnet worden sei. Da die Formalien der Befragung nicht eingehalten worden seien, dürfe wegen Formmangels nicht auf diese Aussagen von B. abgestellt werden (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17). 2.2 2.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.1, BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2 mit Hinweisen). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Allerdings wird gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen grundsätzlich auf jenen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn die Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Nach Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die sachlich erforderlich sind; Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2, BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, und die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , a.a.O.,Art. 389 StPO N 1). 2.2.2 In Bezug auf die Teilnahmerechte der Parteien hält Art. 147 Abs. 1 StPO in allgemeiner Weise fest, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Diese Parteiöffentlichkeit besteht im polizeilichen Ermittlungsverfahren noch nicht, sondern erst im Untersuchungs- und Hauptverfahren bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ( Dorrit Schleiminger Mettler , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 147 StPO N 3, 7a; BGer 6B_14/2014 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2, BGE 143 IV 397 E. 3.3.2, BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO. Demgemäss hat bei polizeilichen Einvernahmen der beschuldigten Person letztere das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). 2.2.3 Gemäss Art. 76 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert (Abs. 1). Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls (Abs. 2). Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden (Abs. 3). Nach Art. 78 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert. Nach Abs. 5 derselben Bestimmung wird der einvernommenen Person nach Abschluss der Einvernahme das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt. Die Vorschriften über die Protokollierung gelten für alle Verfahrensstufen von den polizeilichen Ermittlungen bis hin zu den Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (BGer 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.3). Das Protokoll erfüllt im Strafprozess drei verschiedene Funktionen: Es hält zum einen die mündlichen Aussagen der Verfahrensbeteiligten fest und dient insofern als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Zum andern gibt es Auskunft über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften und garantiert insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich versetzt es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die Lage, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen Entscheidung zu überprüfen (BGer 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4, mit Hinweisen). Das Protokoll kann seine Funktionen nur erfüllen, wenn Gewähr für seine inhaltliche Richtigkeit besteht. Deshalb verlangt das Gesetz, dass das Protokoll nach Abschluss der Einvernahme der einvernommenen Person vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von dieser nach Kenntnisnahme unterzeichnet wird (BGer 6B_344/2013 vom 19. Juli 2013 E. 1.3; 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4, mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt Art. 78 Abs. 5 bis StPO, demgemäss das Gericht darauf verzichten kann, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen, wenn die Einvernahme im Hauptverfahren mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet wird. Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen sind gemäss höchstrichterlicher Praxis zwingender Natur. Ihre Beachtung ist mithin Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Erfordernis für die Verwertbarkeit der Aussage (BGer 6B_344/2013 vom 19. Juli 2013 E. 1.3; 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4, mit Hinweisen). 2.3 Entgegen der Ansicht des Wahlverteidigers besteht das Teilnahmerecht des Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO im polizeilichen Ermittlungsverfahren noch nicht. Der Beschuldigte hatte somit keinen Anspruch darauf, an der polizeilichen Einvernahme von B. im Kantonsspital V. unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis anwesend zu sein. Es liegt mithin keine Verletzung seiner Teilnahmerechte vor. In Bezug auf den Umstand, dass B. das Protokoll ihrer polizeilichen Einvernahme im Kantonsspital V. nicht unterzeichnet hat, ist grundsätzlich einzuräumen, dass dies eine Verletzung von Gültigkeitsvorschriften darstellt. Indessen ist festzustellen, dass B. ihre Depositionen, die sie im Anschluss an das Unfallereignis gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, anlässlich ihrer formgültigen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2019 vollumfänglich bestätigte (act. 643). Auf die Aussagen von B. gemäss Polizeirapport vom 21. Dezember 2018 kann somit formell abgestellt werden. 2.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob eine erneute Zeugenbefragung von B. vor Kantonsgericht angezeigt ist. Wie bereits in der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 7. Januar 2022 festgestellt wurde, ist B. sowohl im Anschluss an das Unfallereignis im Kantonsspital V. durch die Polizei Basel-Landschaft (vgl. Unfallrapport der Polizei Basel-Land-schaft vom 21. Dezember 2018, act. 509 f.) als auch anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019 durch die Staatsanwaltschaft (act. 633 ff.) befragt worden. Insbesondere die Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019 erweist sich als ausführlich und detailreich, womit erhellt, dass B. rund 5 Monate nach dem fraglichen Ereignis eingehend einvernommen wurde. Es erweist sich als gerichtsnotorisch, dass nach einer gewissen Zeitspanne die Erinnerungen verblassen und Aspekte vergessen werden, weshalb die Depositionen zu Beginn eines Verfahrens aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Tat eher der Wahrheit entsprechen als spätere Aussagen, welche nach einer Reflexion der Situation sowie im Bewusstsein über das tatsächliche Ausmass des Strafverfahrens getätigt werden. Von einer erneuten Befragung von B. , nunmehr über drei Jahre nach dem massgeblichen Vorfall, sind folgerichtig keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich neben der Zeugenaussage von B. überdies die Berichte der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 21. September 2018 resp. 25. Oktober 2018, die Einvernahmen der Zeugin D. vom 15. Februar 2019 (act. 649 ff.), die Zeugenbefragung von E. vom 19. Februar 2019 (act. 657 ff.), die Einvernahme von F. als Zeugin vom 22. Februar 2019 (act. 665 ff.), das verkehrstechnische Gutachten von G. vom 18. Dezember 2019 (act. 775 ff.) sowie die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft betreffend das Telefonat mit H. vom 24. Februar 2020 (act. 791) in den Akten befinden, welche sich allesamt zum fraglichen Ereignis äussern. Das Beweisbegehren des Beschuldigten, es sei B. als Zeugin vor Kantonsgericht zu befragen, erweist sich somit als unerheblich und ist deshalb in Anwendung von Art. 139 Abs. 2 StPO abermals abzuweisen. 3. Verwertbarkeit des Videomaterials der I. AG . 3.1. Die Verfahrensakten beinhalten Videoaufzeichnungen der I. AG, die aus dem I. AG-Areal heraus erstellt wurden und auf welchen zu sehen ist, wie ein schwarzes Fahrzeug in stark übersetzter Geschwindigkeit auf der J. strasse von V. in Richtung U. fährt, rechts von der Fahrbahn abkommt und aufs Trottoir gelangt. Zudem sind mindestens drei Schwenkbewegungen des Fahrzeuges zu erkennen. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er der Führer dieses Fahrzeugs gewesen ist. Allerdings bestreitet die Verteidigung, dass diese Videoaufzeichnungen in casu verwertet werden dürfen, da sie in Verletzung des Datenschutzgesetzes und deshalb rechtswidrig erstellt worden seien sowie vorliegend in Bezug auf das vorgeworfene Delikt gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) keine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO aufzuklären sei. 3.2 3.2.1. Die Vorinstanz führte zur Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen aus, dass in Bezug auf die Aufnahmen der J. strasse kein Bearbeiten von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes vorliege, zumal auf der aus dem I. AG-Areal heraus erstellten Videoaufnahme im öffentlichen Raum weder Personen noch Fahrzeugkennzeichen erkennbar seien (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 3). 3.2.2. Gemäss Strafgericht gelte es zu beachten, dass selbst wenn von einem datenschutzrechtlich relevanten Bearbeiten von Personendaten auszugehen wäre, das Erfassen des öffentlichen Raums durch privat installierte Videokameras nicht vorbehaltlos unzulässig sei. Aus Gründen der Praktikabilität sei eine private Überwachung des öffentlichen Raums zulässig, wenn bei einer an sich rechtmässigen Videoüberwachung von privatem Grund öffentlicher Boden in geringfügigem Umfang mitumfasst werde und die Überwachung des privaten Grundes anders nicht durchführbar sei. Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben, da sich das I. AG-Areal ohne einen teilweisen Miteinbezug der J. strasse nicht vollständig überwachen lasse. Als Fazit sei festzuhalten, dass die Videoaufzeichnung der J. strasse rechtmässig erfolgt sei und deshalb betreffend deren Verwertbarkeit im Strafverfahren keine Bedenken bestünden (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 3). 3.2.3 Im Sinne einer Eventualerwägung für den Fall, dass davon auszugehen wäre, die Videoaufzeichnung verstosse gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, führten die Vorderrichter aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise nur verwertbar seien, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertbarkeit spreche (mit Hinweis auf BGE 147 IV 9 E. 1.3.1). Die Frage der hypothetischen Erreichbarkeit sei mit Blick auf § 45c des kantonalen Polizeigesetzes zu bejahen. In Bezug auf die kumulativ vorzunehmende Interessenabwägung hielt die Vorinstanz fest, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, durch sein Handeln das Leben seiner Beifahrerin in unmittelbare Gefahr gebracht und die Verkehrssicherheit in höchstem Masse gefährdet und dadurch das Leben weiterer Personen einer zumindest qualifizierten abstrakten Gefährdung ausgesetzt zu haben. Der Beschuldigte soll somit das höchste Rechtsgut überhaupt schwerwiegend gefährdet haben. Die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bei der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln zeige zudem deutlich auf, dass der Gesetzgeber Exzesse im Strassenverkehr, wie sie dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen würden, als sehr schwerwiegende Straftaten einordne. Die Videoaufzeichnungen könnten somit mithin dann im vorliegenden Strafverfahren verwertet werden, falls von deren widerrechtlichem Erstellen auszugehen wäre (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 3 ff.). 3.3 3.3.1. Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungsbegründung vom 1. September 2021 ausführen, dass entgegen den Erwägungen des Strafgerichts auf verschiedenen Videoaufzeichnungsbildern das Fahrzeugkennzeichen zu erkennen sei, beispielsweise auf dem letzten Bild gemäss Fotobogen Akten 577 (ims_0796860, 03.09.2018, 21:14:55) oder auf dem zweiten Bild gemäss Fotobogen Akten 579 (ims_0796862, 03.09.2018, 21:16:13). Zudem sei der öffentliche Raum von der Videoüberwachung nicht nur geringfügig betroffen, wie die Vorinstanz erwäge, sondern es werde ein weiter Bereich der hochfrequentierten J. strasse aufgenommen, obwohl das I. AG-Areal beispielsweise auch durch Security-Personal oder Videokameras mit Blick auf das Areal gegen innen statt aussen überwacht werden könnte und zudem unwahrscheinlich sei, dass Personen im öffentlichen Raum nicht erkennbar wären, wenn sogar das Autokennzeichen abzulesen sei. Indem sich die Vorinstanz dann doch zu einer Interessenabwägung durchdringe, werde auch klar, dass sie in Wirklichkeit Zweifel habe, ob die private Videoaufzeichnung mit den Datenschutzbestimmungen vereinbar sei. Die Erstinstanz komme allerdings nach Auffassung der Verteidigung zu Unrecht zum Schluss, dass die Schwere der Tatvorwürfe für die Verwertbarkeit der privaten Videoaufzeichnungen spreche. Insbesondere fokussiere sie sich zu Unrecht auf Art. 141 StPO, wohingegen eine private Videoaufzeichnung gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht nur voraussetze, dass sie zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sei, sondern auch eine öffentliche Fahndung im Sinne von Art. 211 StPO rechtfertigen würde, was etwa bei einer Tötung, einer schweren Körperverletzung oder Serienvergewaltigungen der Fall wäre. Vorliegend habe die Strafverfolgungsbehörde den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG klären wollen, also keine schwere Straftat im Sinne von Art. 269 oder 286 StPO und insbesondere kein gravierendes Delikt im Sinne von Art. 211 StPO, sodass die Videoüberwachung sowie die daran anschliessende Auswertung nicht zulässig gewesen seien und zulasten des Beschuldigten nicht verwertet werden dürfen (vgl. Berufungsbegründung vom 1. September 2021, S. 2 f.). 3.3.2. Schliesslich wird in der ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 durch den Wahlverteidiger des Beschuldigten moniert, dass sich die entsprechenden beim I. AG-Areal gemachten Aufnahmen unter Hinweis auf den Leitentscheid des Bundesgerichts vom 26. September 2019 (6B_1188/2018) durchaus mit denjenigen einer dauerhaft installierten und betriebenen Dashcam gleichsetzen liessen. Das Privatareal werde rund um die Uhr, 24 Stunden und 7 Tage die Woche, videoüberwacht (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 3). Auch wenn mit den entsprechenden Kameras aus rein praktischen Gründen nicht einzig und allein das Areal der I. AG AG videoüberwacht werden könne, sondern auch öffentlicher Grund erfasst werde, seien die entsprechenden Aufzeichnungen nicht per se verwertbar. Dies könnte nach Ansicht der Verteidigung allenfalls dann Geltung haben, wenn einzig Verhaltensweisen auf dem I. AG-Areal zu beurteilen wären. Die Miterfassung habe sich auf öffentlichem Grund zugetragen und deren Verwertung sei nicht zulässig, insbesondere, wenn diese dauerhaft und uneingeschränkt erfolge und nicht im Hinblick auf eine konkret festzuhaltende Tat. In Bezug auf Art. 141 Abs. 2 StPO sei sodann zu erwähnen, dass der Gesetzgeber mit der Erwähnung schwerer Straftaten habe zum Ausdruck bringen wollen, dass grundsätzlich nicht legal erworbene Beweismittel nur in ausserordentlichen Fällen zur Aufdeckung von Kapitalverbrechen verwertet werden dürften. Ohne die entsprechenden Videoaufzeichnungen wäre die Polizei Basel-Landschaft von einer seitens des Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit von rund 90 km/h ausgegangen, womit dem Beschuldigten prima facie einzig eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zum Vorwurf gemacht worden wäre. Dabei habe sich keinerlei Personen-, sondern einzig Sachschaden ereignet, welcher strafrechtlich gar nicht erst beurteilt worden sei. Bei der Eruierung der Frage, ob eine schwere Straftat vorliege, bei welcher entsprechende, nicht rechtmässig erlangte private Aufzeichnungen ausserordentlicher Weise verwertet werden dürften, sei in Bezug auf die Verwertbarkeit des einschlägigen Beweises eine ex post- und nicht eine ex ante-Betrachtung vorzunehmen. Es könne nicht erst aufgrund der Sichtung der Beweismittel die Feststellung getroffen werden, dass es sich bei der zu verfolgenden um eine schwere Straftat handle. Aufgrund der Feststellungen der Polizei zum Unfallhergang hätten vor der Sichtung der Videoaufnahmen keine Hinweise dafür vorgelegen, dass gegebenenfalls eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen könnte. Ungesehen dieses Umstandes sei aber insbesondere auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 3 f.). In dem seitens des Bundesgerichts in BGE 147 IV 9 zu beurteilenden Sachverhalt sei es um die Beurteilung massiver Ausschreitungen im Rahmen eines Landfriedensbruchs gegangen. Die Tat sei deshalb als schwer eingestuft worden, weil die entsprechenden Tatfolgen (Sach- und Personenschaden) zu erheblich gewesen seien. Dies könne im vorliegenden Fall gerade nicht gesagt werden. Fremde Personen seien keine zu Schaden gekommen und die erfolgten Sachbeschädigungen seien strafrechtlich erst gar nicht verfolgt worden, womit das Desinteresse hierüber klar zum Ausdruck gekommen sei. Bei einer Interessenabwägung könne unter Würdigung sämtlicher konkreter Umstände deshalb vorliegend nicht von einer schweren Straftat gesprochen werden, weshalb konsequenterweise die Aufzeichnungen des I. AG-Areals im vorliegenden Strafverfahren nicht verwertbar seien (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021). 3.4 3.4.1. In Bezug auf die Verwertbarkeit der besagten Videoaufnahmen führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 unter anderem aus, entgegen den Behauptungen des Beschuldigten seien auf den Videosequenzen der I. AG weder Personen noch Kontrollschilder erkennbar bzw. identifizierbar. Notgedrungen könne das Areal auch nicht anders überwacht werden, als dass auch zumindest ein Teilbereich der J. strasse von der Überwachung erfasst werde. Unter diesen Umständen liege weder ein Verstoss gegen das Datenschutzgesetz noch gegen die Bundesverfassung vor. Darüber hinaus sei die Videoüberwachung der I. AG nicht mit den Aufzeichnungen einer Dashcam gleichzusetzen, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung vorliegend nicht zu berücksichtigen sei. Schliesslich ziele auch die weitere Argumentation des Beschuldigten, dass nicht aufgrund der Sichtung der entsprechenden Beweismittel erst die Feststellung getroffen werden könne, es liege eine schwere Straftat vor, ins Leere, zumal bereits aufgrund der angetroffenen Unfallsituation offensichtlich gewesen sei, dass sich ein schwerer Selbstunfall ereignet habe. Die Videoaufnahmen seien folglich rechtmässig erhoben worden und daher grundsätzlich verwertbar (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 2 f.). 3.4.2 In ihrer Verfügung vom 9. April 2019, auf welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 verweist, legte diese zudem dar, man käme zum gleichen Ergebnis, wenn davon auszugehen wäre, dass vorliegend eine Verletzung des Datenschutzgesetzes sowie der Bundesverfassung vorläge, zumal die Videobeweise auch durch die Polizei gestützt auf § 45c des Polizeigesetzes Basel-Landschaft hätten erhoben werden können, und die Interessenabwägung im Hinblick auf die Schwere der vorgeworfenen Delikte sowie unter Berücksichtigung des allenfalls nur geringfügigen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten nur zum Ergebnis der Verwertbarkeit führe (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2019, S. 3 f., act. 265). 3.5 3.5.1 Nach der Konzeption der Schweizerischen Strafprozessordnung erfolgt die Beweissammlung grundsätzlich durch die Strafbehörden, die allerdings kein Monopol für Beweiserhebungen besitzen – auch Privatpersonen dürfen Beweise sammeln und diese den Strafbehörden zur Verfügung stellen ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 141 StPO N 11; BGer 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3). Rechtmässig durch Private erlangte Beweise sind nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich ohne Weiteres verwertbar ( Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 141 StPO N 14). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 IV 226 E. 2.1). Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO anzuwenden, wonach die Verwertung nur zulässig ist, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 IV 226 E. 2; BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 131 I 272 E. 4.1.2; BGE 130 I 126 E. 3.2; je mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht fallen als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 I 11 E. 4.2; BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; siehe auch Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 141 StPO N 8). Dennoch ist die Frage, ob eine schwere Straftat aufzuklären ist, nicht anhand der abstrakten Höchststrafe oder eines Deliktkatalogs zu beantworten, zumal auch Vergehen als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO gelten können (vgl. BGE 147 IV 9 E. 1.4.3, bejaht bzgl. dem Vergehenstatbestand des Landfriedensbruchs). Auch ein Deliktskatalog wird in Art. 141 StPO gerade nicht vorgesehen (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen (vgl. Jérôme Bénédict , Commentaire romand CPP, 2. Auflage, 2019, Art. 141 CPP N 29). Das Sachgericht muss den konkreten Umständen Rechnung tragen können. Entscheidend ist deshalb nicht das abstrakt angedrohte Höchstmass der angedrohten Strafe, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters sowie das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 3.5.2 Es ist unbestritten, dass das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen erkennbar sind, ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) darstellt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2). Auch Fahrzeugkennzeichen gelten als Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes (BGE 138 II 346 E. 6.5). Gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG eine Persönlichkeitsverletzung dar, die widerrechtlich ist, sofern kein Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt. Als Rechtfertigungsgrund kommen die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz in Frage (Art. 13 Abs. 1 DSG). 3.5.3 Vorliegend ist entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 1. September 2021 das Fahrzeugkennzeichen des Unfallfahrzeuges auf den Videoaufzeichnungen zweifelsfrei nicht erkennbar. Bezüglich der die J. strasse befahrenden Fahrzeuge bereitet bereits die Erkennung der Fahrzeugmarke bzw. des Modells erhebliche Schwierigkeiten. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 richtig ausführte, handelt es sich bei den vom Beschuldigten erwähnten Bildern, die das Kennzeichen des Fahrzeuges erkennen lassen, um Aufnahmen der Polizei im Rahmen derer Tatbestandsaufnahme am Unfallort und nicht um Bilder aus den Videoaufzeichnungen der I. AG. Diese dienten sodann auch nicht der Identifikation des Beschuldigten, zumal dies aus den bereits erwähnten Gründen gar nicht möglich gewesen wäre. Demzufolge ist festzustellen, dass die durch die I. AG erstellte Videoaufzeichnung nicht gegen das Datenschutzgesetz verstösst. Die Videoaufzeichnung ist rechtmässig erfolgt, was die Verwertbarkeit im vorliegenden Strafverfahren begründet. 3.5.4 Selbst wenn von einer datenschutzrechtlich relevanten Aufzeichnung des öffentlichen Raumes durch eine Privatperson auszugehen wäre, was vorliegend explizit verneint wird, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine private Überwachung öffentlichen Raums aus Praktikabilitätsgründen zulässig ist, wenn bei einer an sich rechtmässigen Videoüberwachung von privatem Grund öffentlicher Boden in geringfügigem Umfang mitumfasst wird und die Überwachung des privaten Grundes nicht anders durchführbar ist. Diesbezüglich ist vorliegend auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts zu verweisen (Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 3). Der Beschuldigte bestreitet, dass die J. strasse lediglich in geringfügigem Umfang von der Videoüberwachung der I. AG mitumfasst wird. Der aus Sicht des Beschuldigten weite Bereich der hochfrequentierten J. strasse, der von den Videoaufnahmen betroffen ist, erfolgt indessen zwangsläufig aus dem Winkel der Überwachungskamera. Die J. strasse füllt das Bild lediglich am Rande und im Verhältnis zum aufgenommenen Bereich des Firmenareals in deutlich geringfügigem Umfang. Die Aufnahme des umfangreichen Bereichs des Firmenareals, ohne dass auch ein Teil der J. strasse mitumfasst würde, ist praktisch nicht möglich, was auch der Wahlverteidiger in der Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 einräumt. Der Einwand des Beschuldigten, dass unter diesen Umständen die Videoaufzeichnungen lediglich für die Beurteilung von Straftaten herangezogen werden dürften, die auf privatem Grund erfolgt seien, trifft nicht zu. Die Rechtmässigkeit der Videoaufzeichnungen wäre somit auch unter diesem Punkt zu bejahen. 3.5.5 Müsste vorliegend von einer rechtswidrigen Beweissammlung durch Private ausgegangen werden, hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die hypothetische Erreichbarkeit in ihrer Verfügung vom 9. April 2019 zu Recht auf das Polizeigesetz des Kantons Basel-Landschaft (PolG, SGS 700) hingewiesen. Gemäss dessen § 45c können öffentliche Orte mit Videokameras voraussetzungslos überwacht werden, wenn die Überwachung eine Personenidentifikation nicht zulässt. Wie bereits ausgeführt und auch von der Staatsanwaltschaft sowie von der Vorinstanz festgestellt, sind auf den Videoaufzeichnungen weder Personen noch Fahrzeugkennzeichen identifizierbar. Die vorliegenden Videoaufzeichnungen hätten demnach auch von der Polizei rechtmässig erlangt werden können. Dies wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Im Weiteren überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung vorliegend das private Interesse an der Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen, zumal dem Beschwerdeführer nebst der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG auch die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zum Vorwurf gemacht wird. Dem Beschuldigten wird konkret vorgeworfen, durch sein Handeln das Leben seiner Beifahrerin in unmittelbare Gefahr gebracht sowie die Verkehrssicherheit in höchstem Masse gefährdet und dadurch das Leben weiterer Personen einer zumindest qualifizierten abstrakten Gefahr ausgesetzt zu haben. Bei beiden Tatbeständen handelt es sich um Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um schwere Straftaten, an deren Aufklärung ein gegenüber dem privaten Interesse an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweismittels überwiegendes öffentliches Interesse besteht, zumal der Tatbestand der Gefährdung des Lebens den Schutz des höchsten Rechtsguts überhaupt bezweckt. In Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln zeigt die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zudem deutlich auf, dass der Gesetzgeber Exzesse im Strassenverkehr als schwerwiegende Straftaten einordnet. Dass das Bundesgericht in BGE 147 IV 9 die zu beurteilende Tat deshalb als schwer eingestuft habe, weil die entsprechenden Tatfolgen (Sach- und Personenschaden) zu erheblich gewesen seien, so der Beschuldigte in seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, trifft ebenfalls nicht zu. Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid die Frage der Schwere der Tat für den Landfriedensbruch im Grundsatz bejaht, indem es folgendes ausführt: "Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf diesen Tatbestand folglich grundsätzlich schwer, insbesondere weil es in dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen kommen kann." Dass es auch bei der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung sowie bei der Gefährdung des Lebens zu schwerwiegenden Sach- und Personenschäden kommen kann, ist offensichtlich und geradezu tatbestandsimmanent. Die Schwere der Tatvorwürfe spricht demnach entgegen der Ansicht des Beschuldigten deutlich für die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen. 3.5.6 Sodann ist auch die Feststellung des Beschuldigten unzutreffend, dass keine fremden Personen zu Schaden gekommen seien. Bereits in seiner ersten Einvernahme am 6. September 2018 durch die Polizei Basel-Landschaft fügte jener am Schluss seinen Aussagen hinzu, dass es ihm am meisten für B. leidtue, da sie durch den Unfall verletzt worden sei (act. 541). Auch dem Polizeirapport vom 21. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass B. "erheblich verletzt" war, während als sichtbare Verletzungen ein HWS-Trauma sowie eine Prellung im Brustbereich verzeichnet wurde (act. 509). Gemäss Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2018 (act. 593) sei der Fahrzeuglenker durch die Kollision leicht und seine Beifahrerin erheblich verletzt worden. Beide Personen hätten ärztlich behandelt werden müssen. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass Dr. med. L. bei B. ein "kraniozervikales Beschleunigungstrauma nach Verkehrsunfall am 3. September 2018" diagnostizierte und eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 3. September 2018 bis zum 7. Oktober 2018 (act. 375) attestierte. Gemäss Aussagen von B. an der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019 (act. 633 ff.) hatte sie eine Prellung vom Sicherheitsgurt davongetragen und war wochenlang arbeitsunfähig. Im Zeitpunkt der Einvernahme vom 15. Februar 2019 klagte sie ausserdem noch immer über Schmerzen, die sie beeinträchtigen würden, während die Therapie nicht anschlage. Weiter stellte Dr. med. K. in seinem Arztbericht vom 15. April 2019 (act. 389) bei B. am untersten Halswirbelkörper und an den beiden oberen Brustwirbelkörper jeweils oben und vorne unter der knöchernen Deckplatte flache Ödemzonen (Schwellungen) fest und ging von stabilen Deckplattenimpressionsfrakturen an den erwähnten Wirbelkörpern aus, wobei die ventrale Infraktion an den Wirbelkörpern im Rahmen eines vorgängigen Dezelerationstraumas (Trauma durch Abbremsung) bei Verkehrsunfall entstanden sein könnte. Mit ärztlichem Zeugnis vom 5. März 2020 bestätigte sodann Dr. med. L. ihre Diagnose vom 3. September 2018, stellte fest, dass ihre Patientin nach wie vor an immer wiederkehrenden respektive persistierenden Schmerzen leide, sich der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung entpuppt habe und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 75% vom 9. März 2020 bis zum 27. März 2020 (act. 441). Ein Personenschaden ist demnach erstellt, und darüber hinaus hat der Beschuldigte auch einen beträchtlichen Sachschaden verursacht. Dass der Sachschaden strafrechtlich nicht verfolgt wurde, ändert nichts am Umstand, dass ein solcher tatsächlich entstanden ist. Gemäss Polizeirapport vom 21. Dezember 2018 (act. 497 ff.) beläuft sich der Sachschaden auf insgesamt Fr. 55'250.-- (act. 513), einerseits zu Lasten des Geschäfts des Beschuldigten im Umfang von Fr. 35'800.-- (Totalschaden am Unfallfahrzeug), andererseits zu Lasten der Wasserversorgung der Stadt V. im Umfang von Fr. 10'000.-- (Schäden an der Wasserversorgung und eines Hydranten), zu Lasten des Tiefbauamts Basel-Landschaft im Umfang von Fr. 4'750.-- (Komplettersatz einer beschädigten Strassenlaterne und Ersatz Signal-Standrohr mit Signal Fussweg), zu Lasten der M. AG im Umfang von Fr. 4'000.-- (Teilersatz Entlüftungsschacht) sowie zu Lasten der N. AG im Umfang von Fr. 750.-- (Ersatz Haltegestell für Haltestellentafel und Fahrplantafel). 3.5.7 Der Einwand des Beschuldigten, dass die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen ein Delikt, welches eine öffentliche Fahndung gemäss Art. 211 StPO rechtfertige oder eine Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO oder Art. 286 Abs. 2 StPO voraussetze, trifft nicht zu. Diese Kriterien wären allenfalls im Hinblick auf die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden den fraglichen Beweis rechtmässig hätten erlangen können, zu prüfen (vgl. BGer 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1.; BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). Da die hypothetische Erreichbarkeit vorliegend mit dem kantonalen Polizeigesetz begründet wird, bedarf es der Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 211 StPO, Art. 269 StPO und Art. 286 StPO in casu nicht. Auch aus der Rechtsprechung zum Thema Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen (vgl. BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019) kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten, zumal es sich bei den in Frage stehenden Videoaufnahmen der I. AG wie bereits ausgeführt weder um Aufnahmen im öffentlichen Raum, noch um solche, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, handelt, weshalb die Videoaufzeichnungen gerade kein Bearbeiten von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes darstellen. Ausserdem werden dem Beschuldigten eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) sowie eine Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mithin schwere Straftaten, vorgeworfen. Schliesslich erweist sich auch die Rüge des Beschuldigten als unbegründet, dass nicht aufgrund der Sichtung der entsprechenden Beweismittel erst die Feststellung getroffen werden könne, es liege eine schwere Straftat vor. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 darlegte, war aufgrund der angetroffenen Unfallsituation und der ersten Erhebungen offensichtlich, dass sich ein schwerer Selbstunfall ereignet hatte. Es ist demnach schon vor dem Beizug der Videoaufnahmen klar gewesen, dass die Geschwindigkeit massiv überschritten worden war, was alleine aus der Heftigkeit der Kollisionen erhellt. Dass aufgrund der Feststellungen vor Ort und der ersten Zeugenaussagen weitere Ermittlungen getätigt wurden, gehört zur notwendigen alltäglichen Polizeiarbeit. Somit ist in casu nicht zu beanstanden, dass im Verlaufe der Ermittlungen auf die Videoaufzeichnung zurückgegriffen wurde, damit eine Berechnung der gefahrenen Geschwindigkeit vorgenommen werden konnte. 3.5.8 Schliesslich kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass das Strafgericht eine Interessenabwägung vornahm und erörterte, ob das Verhalten des Beschuldigten unter den Begriff der schweren Straftat gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO subsumiert werden kann, nichts für sich ableiten. Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, begründet das Vorgehen der Vorinstanz keine Zweifel an der Verwertbarkeit. Es zeigt sich vielmehr, dass sie sich bloss im Sinne einer Eventualerwägung vertieft mit den Einwendungen der anwaltlichen Vertretung auseinandersetzte (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 3 f.). 3.5.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass neben der Rechtmässigkeit der erlangten Videoaufzeichnungen eventualiter auch deren hypothetische Erreichbarkeit, der Verbrechensvorwurf sowie der Umstand, dass dem Beschuldigten die Gefährdung des höchsten Rechtsgutes vorgeworfen wird und er sowohl einen nennenswerten Personenschaden als auch einen beträchtlichen Sachschaden verursacht hat, mithin ein schwerer Tatvorwurf vorliegt, allesamt für die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen sprechen. Somit können diese zur Feststellung des Sachverhalts herangezogen werden. 4. Sachverhalt 4.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 6. November 2020 eine qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) sowie eine Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) vor. Der Beschuldigte soll am Abend des 3. September 2018 als Lenker des Personenwagens SO. auf der J. strasse in V. in Richtung U. /W. gefahren sein. Dabei habe er das Fahrzeug im Innerortsbereich bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h stark beschleunigt, gleichzeitig absichtliche Driftbewegungen durchgeführt, indem er das Fahrzeug abwechselnd von links nach rechts gesteuert und dabei Gasstösse gegeben habe, sodass er Schlangenlinien bzw. Slalom mit dem Fahrzeug gefahren sei. Zuvor habe er absichtlich das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) ausgeschaltet, damit er überhaupt habe driften können. Gemäss Anklageschrift sei der Zweck der Fahrt gewesen, seiner Beifahrerin, B. , die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges zu demonstrieren. Auf der Höhe der I. AG an der J. strasse 212 in V. habe der Beschuldigte aufgrund der massiv übersetzten Geschwindigkeit sowie der absichtlich herbeigeführten Driftbewegungen pflichtwidrig die Herrschaft über das Fahrzeug verloren und sei ins Schleudern geraten. In der Folge sei das Fahrzeug mit einem Beleuchtungskandelaber, einem Bushaltestellenschild, einem Abfalleimer inkl. dessen Halterung, einem Hydranten, einem Entlüftungsschacht sowie einem weiteren Beleuchtungskandelaber kollidiert. Dabei habe sich das Fahrzeug nach der Kollision mit dem Entlüftungsschacht auf die linke Seite aufgestellt und sei kurzzeitig so weitergerutscht, bis es wieder auf allen vier Rädern aufgesetzt habe. Schliesslich sei es auf dem Trottoir in Richtung U. zum Stehen gekommen. Am Fahrzeug sei ein Totalschaden in Höhe von ca. Fr. 25'000.-- entstanden, während sich der übrige Schaden auf ca. Fr. 20'000.-- belaufe. Die Beifahrerin habe Verletzungen in Form eines Schleudertraumas erlitten. Im Zeitpunkt der ersten Kollision mit dem Beleuchtungskandelaber sei der Beschuldigte mindestens 108 km/h gefahren, während die Geschwindigkeit ca. 50 m davor mindestens 109.5 km/h betragen habe. Damit habe der Beschuldigte die zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um relevante 58 bzw. 59.5 km/h überschritten. Durch seine waghalsige und rücksichtslose Fahrweise, namentlich die massive Beschleunigung, die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das gleichzeitige absichtliche Driften bis zum Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug, habe der Beschuldigte das Leben von B. vorsätzlich und in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, zumal es einzig dem Zufall zu verdanken gewesen sei, dass sie sich bei der zuvor geschilderten Schleuderfahrt nur leichtere Verletzungen zugezogen habe. Mit seinem Fahrverhalten, der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung sowie mit dem absichtlich herbeigeführten Driften habe der Beschuldigte die hohe Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen, was von ihm zumindest billigend in Kauf genommen worden sei. 4.2. Das Strafgericht stellte in tatsächlicher Hinsicht vorab fest, dass der Beschuldigte am 3. September 2018 im Zeitpunkt des Unfalls am Steuer des Personenwagens SO. gesessen sei. Es erachtete sodann nach einer Würdigung der vorliegenden Beweise, insbesondere der Aussagen des Beschuldigten, der Zeugenaussagen von B. , D. , E. und F. sowie gestützt auf die Videoaufzeichnungen der I. AG und das verkehrstechnische Gutachten vom 25. September 2019 den angeklagten Sachverhalt als vollumfänglich erstellt (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 5-8). 4.3 Der Beschuldigte hingegen moniert, es sei eine Unterstellung, dass er seine Beifahrerin habe beeindrucken wollen und die Geschwindigkeit deshalb zu reduzieren versucht habe, weil er erkannt haben soll, dass B. seine Fahrweise nicht gutgeheissen habe. Vielmehr habe er die Geschwindigkeit aus eigener Erkenntnis über die plötzliche Gefährlichkeit versucht zu reduzieren (vgl. Berufungsbegründung vom 1. September 2021, S. 4). Überdies sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass er seiner Beifahrerin die Leistung seines Fahrzeuges habe demonstrieren wollen. B. habe dies zwar in einer Erstaussage vor Ort bei der Polizei erwähnt, jedoch sei diese Aussage unter Schock und ohne Anwesenheit des Beschuldigten und der Verteidigung erfolgt. Im Ermittlungsverfahren habe B. präzisiert, dass ihre Erstaussagen, wonach der Beschuldigte ihr die Leistung des Fahrzeuges habe demonstrieren wollen, darauf beruht hätten, dass er zu schnell gefahren sei, ohne dass sie ihn darum gebeten habe. Bezüglich des Vorwurfs, der Beschuldigte sei absichtlich gedriftet, wird in der Berufungsbegründung vom 1. September 2021 ausgeführt, gemäss verkehrstechnischem Gutachten vom 25. September 2019 könne anhand der Spuren nicht festgestellt werden, ob mit dem Unfallfahrzeug absichtliche Driftbewegungen ausgeführt worden seien und es könne nicht abschliessend geklärt werden, ob das auf der Videosequenz ersichtliche Fahrverhalten absichtlich herbeigeführt worden sei. In Bezug auf den Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung hält der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 1. September 2021 lediglich fest, dass das Gutachten nur im ersten Abschnitt (Abschnitt A bis zur ersten Kollision) von einer Geschwindigkeit von mindestens 108 km/h ausgehe. Diese festgestellte Geschwindigkeit bestreitet er zunächst nicht. In seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 wird zwar durch seinen Wahlverteidiger eingeräumt, dass eine übersetzte Geschwindigkeit erstellt sei, sich diese aber höchstens auf 79 km/h belaufe, zumal auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, da die darin enthaltenen Berechnungen für einen Aussenstehenden nicht überprüfbar seien. Demnach sei zusammen mit der Polizei von einer Geschwindigkeit von unter 100 km/h auszugehen. Schliesslich rügt der Beschuldigte, dass sich den Akten nicht zweifelsfrei entnehmen lasse, ob das ESP tatsächlich durch ihn vorgängig habe ausgeschaltet werden müssen. Es habe keine Überprüfung des Fahrzeuges stattgefunden, ob das ESP einwandfrei funktioniert habe und immer eingeschaltet gewesen sei. Dem Gutachten lasse sich nicht entnehmen, ob hier gegebenenfalls auch ein technischer Fehler vorgelegen habe. Ob und inwiefern das Unfallfahrzeug über eine korrekt arbeitende Elektronik verfügt habe, sei nicht untersucht worden und somit nicht erstellt (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 5 f.). 4.4 Demgegenüber legt die Staatsanwaltschaft dar, die driftende Fahrweise des Beschuldigten sei unabhängig vom Gutachten, in welchem anhand der Spuren nicht habe festgestellt werden können, ob absichtlich Driftbewegungen durchgeführt worden seien, gestützt auf diverse unabhängige Zeugenaussagen sowie auf die Videoüberwachung der Firma I. AG erstellt (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 4). Hinsichtlich des Motivs seines Fahrverhaltens sei der Vorwurf, er habe B. imponieren bzw. ihr die Leistung des Fahrzeuges zeigen wollen, durchaus plausibel und geradezu offensichtlich. Der Vorhalt des Beschuldigten, er habe niesen müssen, weshalb er die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe, sei aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung als blosse Schutzbehauptung zu werten (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 5). In Bezug auf das ESP hält die Staatsanwaltschaft dem Einwand des Beschuldigten, es sei nicht untersucht worden, ob das Fahrzeug über eine korrekt funktionierende Elektronik verfügte, entgegen, dass sein Fahrmanöver nicht in einem allfälligen technischen Defekt des Fahrzeuges gründe. Selbst ein technischer Defekt des Fahrzeuges wäre keine Rechtfertigung für das Fahrverhalten des Beschuldigten. Überdies sei ein technischer Defekt bis anhin weder geltend gemacht noch sei das Gutachten des O. in Zweifel gezogen worden. Erst im Berufungsverfahren nun zu bemängeln, es liege keine entsprechende Expertise über die Funktionstüchtigkeit des ESP vor, erweise sich als missbräuchlich. Hinzu komme, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf Frage nach dem Assistenzsystem eingeräumt habe, es gebe in der Mittelkonsole "ein Verstellrad", an welchem er gedreht, aber nicht bewusst etwas ausgeschaltet habe. Die Staatsanwaltschaft folgert, der Beschuldigte habe vorgängig der Fahrt am Assistenzsystem eine Manipulation vorgenommen. Dass er als ausgebildeter Automobilfachmann mit eigener Garage nicht wissen wolle, woran er "gedreht" habe, sei vollends unglaubhaft. Als Automobilfachmann wisse er auch, dass er nur driften könne, wenn das ESP ausgeschaltet sei. Die vom Strafgericht aus den gesamten Umständen gezogene Schlussfolgerung, der Beschuldigte habe vor dem Driften das ESP ausgeschaltet, sei sehr wohl schlüssig und durchaus nachvollziehbar (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 6 f.). Bezüglich der Geschwindigkeitsberechnung anhand der Kollisionsanalyse im verkehrstechnischen Gutachten hält die Staatsanwaltschaft fest, dass das Gutachten des O. bis anhin durch den Beschuldigten anerkannt worden sei. Ungeachtet dessen würden die Einwände des Wahlverteidigers ins Leere zielen. Massgebend sei, dass aus dem Gutachten ersichtlich sei, welche Software angewendet bzw. anhand welcher Grundlagen die Berechnung vorgenommen worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Darüber hinaus ergäben sich keine Zweifel an der Expertise. Es sei demnach wie im Gutachten festgehalten von einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 109.5 km/h bzw. mindestens 103 km/h anhand der Kollisionsgeschwindigkeit auszugehen (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 7). 4.5 4.5.1. Als Beweise und Indizien liegen den Akten zunächst die Aussagen der Beifahrerin, B. , vor. Demnach hätten sich der Beschuldigte und B. aus geschäftlichen Gründen am Abend des 3. September 2018 verabredet. Hintergrund sei gewesen, dass der Beschuldigte Interesse an einer Zusammenarbeit als Gebrauchtwagenhändler mit dem Arbeitgeber von B. , der P. GmbH, gehabt habe. Die beiden sollen sich bei der Garage seines Bruders am C. weg 16 in U. getroffen haben, wo auch das Unfallfahrzeug parkiert gewesen sei. Gemäss Aussagen von B. habe sie der Beschuldigte gefragt, ob sie eine Spritztour machen wollten, und ihr gesagt, sie dürfe sich ein Fahrzeug aussuchen (siehe Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019, S. 3, act. 637). Daraufhin habe sie sich für den Mercedes entschieden und sei auf dem Weg zum Restaurant X. , wo sie gemeinsam zu Abend gegessen hätten bzw. auf dem Rückweg auch mindestens eine Teilstrecke selbst gefahren, da ihr das Fahrzeug sehr gut gefallen habe (vgl. Polizeirapport vom 21. Dezember 2018, S. 7, act. 509, und Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019, S. 3, act. 637). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalles lenkte. Gemäss Aussagen von B. anlässlich der Befragung im Krankenhaus unmittelbar nach dem Unfall beschleunigte der Beschuldigte das Fahrzeug auf dem Rückweg vom Restaurant zur Garage irgendwann nach dem Kreisverkehrsplatz in Fahrtrichtung U. so schnell, dass das Heck mehrfach ausgebrochen sei (siehe Polizeirapport vom 21. Dezember 2018, S. 7, act. 509). B. sagte zudem aus, der Beschuldigte sei absichtlich gedriftet. Er habe ihr die Leistung des Fahrzeugs zeigen wollen und sei dafür offensichtlich zu schnell gefahren (siehe Polizeirapport vom 21. Dezember 2018, S. 7, act. 509). B. habe dem Beschuldigten gesagt, dass er langsamer fahren solle, woraufhin er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe (siehe Polizeirapport vom 21. Dezember 2018, S. 7 f., act. 509 f., und Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019, S. 3, act. 637). In der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019 bestätigte B. , gesagt zu haben, dass der Beschuldigte ihr die Leistung des Fahrzeugs habe zeigen wollen und offensichtlich zu schnell gefahren sei (siehe Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019, S. 4, act. 639). 4.5.2. Die Zeugin D. hatte gemäss Aussage vom 15. Februar 2019 den ganzen Unfall beobachtet, da sie hinter dem Unfallfahrzeug fuhr (act. 651). Sie habe gesehen, wie das Fahrzeug des Beschuldigten immer schneller gefahren sei; nachdem er auf die Strasse eingebogen sei, habe er sofort mit dem Driften begonnen. Er sei immer schneller und schneller geworden und habe die ganze Zeit gedriftet. Der ganze hintere Teil des Fahrzeugs habe von links nach rechts, nach links nach rechts gedriftet. Er habe die ganze Zeit bis zum Unfall gedriftet und sei wirklich viel zu schnell gefahren. Er sei immer schneller geworden und habe dann die Kontrolle verloren. Er sei schätzungsweise sicher bis zu 100 km/h am Ende und wirklich sehr gefährlich gefahren. Bis zur Tankstelle sei er gedriftet, wo er dann die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe (act. 653). 4.5.3 Die Mutter und Beifahrerin von D. , F. , wurde am 22. Februar 2019 als Zeugin einvernommen (act. 665 ff.). Gemäss ihren Aussagen sei der Beschuldigte komisch gefahren, das Auto habe über eine Strecke von ca. 200 m geschwankt. Sie verglich die Fahrweise des Beschuldigten mit einer Schlangenlinie; dabei habe sie noch gedacht, es sei dem Fahrzeugführer schlecht oder er habe etwas vor sich auf der Fahrbahn, dem er ausweichen wollte, aber er habe nicht gebremst, sondern sei so weitergefahren mit einer Geschwindigkeit von ca. 80-90 km/h. Ihre Tochter habe ihr dann erklärt, dass er drifte. Gemäss F. sei der Beschuldigte auf seiner Seite, in seiner Fahrbahn und nicht in der Gegenfahrbahn gefahren. 4.5.4 E. fuhr auf der J. strasse von U. herkommend in Richtung V. dem Unfallfahrzeug entgegen und kreuzte es unmittelbar, bevor der Beschuldigte die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor (vgl. Polizeibericht vom 21. Dezember 2018, S. 10, act. 515). Anlässlich der Zeugeneinvernahme am 19. Februar 2019 (act. 657 ff.) sagte E. aus, der Beschuldigte sei Slalom gefahren, wie wenn es "Döggeli" auf der Fahrbahn gehabt hätte. Ihre ersten Eindrücke seien "schnell, Slalom und gefährlich" gewesen. Aus ihrer Sicht sei er sehr schnell gefahren; dabei sei er nicht geradeaus schnell, sondern Schlangenlinien gefahren. Ihrer Ansicht nach habe die Fahrweise des Beschuldigten nicht als Schleudern gewirkt, sondern es sei eher kontrolliert gesteuert gewesen. Die Geschwindigkeit schätzte sie auf 80 km/h. Sie könne nicht sagen, wie viele Spuren er benützt habe, aber er habe mehr als seine Fahrspur beansprucht. 4.5.5 Gemäss Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 21. September 2018 (act. 587 ff.) konnten auf dem trockenen Fahrbahnbelag durchgehende Pneudruckspuren als Driftspuren identifiziert und dem Unfallfahrzeug zugeordnet werden. Im Sinne einer Voruntersuchung wurde unter der Annahme einer Querbeschleunigung zwischen 4 m/s2 und 6 m/s2 eine Kurvengrenzgeschwindigkeit zwischen 85 km/h und 104 km/h berechnet. 4.5.6 Laut Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2018 (act 593 ff.) beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug während der Fahrt auf der J. strasse absichtlich, um mit dem Fahrzeug zu driften. Dabei sei er innerhalb seines Fahrstreifens gefahren. Kurz nach der Tankstelle AVIA habe er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei rechts über das Trottoir gefahren, wo er einen Lichtkandelaber touchiert habe, mit einer Bushaltestellentafel, einem Hydranten, einem Entlüftungskubus aus Beton und schlussendlich mit einem weiteren Lichtkandelaber kollidiert sei. Anhand der Videoaufnahmen der I. AG wurde sodann eine weitere Geschwindigkeitsberechnung durch die Polizei Basel-Landschaft vorgenommen, aus der eine gefahrene Geschwindigkeit von 123,45 km/h resultierte. 4.5.7 Im verkehrstechnischen Gutachten der O AG vom 25. September 2019 (act. 705 ff.) wird zunächst festgestellt, dass auf dem Video das Fahrzeug in driftender Fahrweise erkennbar ist. Der Experte des verkehrstechnischen Gutachtens geht sodann davon aus, dass die Driftbewegungen durch absichtliche Lenkmanöver ausgeführt worden seien und hierfür das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) des Fahrzeugs vorgängig habe ausgeschaltet werden müssen, da dieses Überwachungssystem im normalen Betrieb praktisch keinen Driftwinkel zulasse (act.751). Bei den zum Unfallzeitpunkt herrschenden Bedingungen könne ein Fahrzeug mit einer verbauten Technik, wie sie das Unfallfahrzeug aufweise, nur mit teils oder ganz ausgeschaltetem ESP und entsprechenden Lenkimpulsen bzw. Gasstössen zum Driften gebracht werden (act. 751). Weiter wird festgestellt, dass sich das ESP nach jedem Neustart einschaltet und willentlich ausgeschaltet werden muss (act. 751). Zudem werde mit einer orangen Warnleuchte im Kombiinstrument signalisiert, wenn das ESP ganz oder teilweise ausgeschaltet sei (act. 751 f.). In Bezug auf die Geschwindigkeitsberechnung nahm der Gutachter einerseits eine Kollisionsanalyse und andererseits eine Videoanalyse vor. Während die Kollisionsanalyse eine Ausgangsgeschwindigkeit am Ende des letzten Drifts von 108 km/h bis 133 km/h ergab, resultierte aus der Analyse des Übersichtsvideos eine Geschwindigkeit von 115 km/h am Ende des letzten Drifts sowie aus der Analyse des Detailvideos eine Geschwindigkeit von 100 km/h, wobei zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug bereits verzögert habe. Während die mittels Kollisionsanalyse errechnete Ausgangsgeschwindigkeit (108 km/h bis 133 km/h) mit dem Simulationsprogramm PC-Crash 12.0 überprüft wurde, wurden die mittels Videoanalyse ermittelten Geschwindigkeiten mit einem normal fahrenden Fahrzeug aus demselben Video verglichen. In beiden Fällen haben die Ergebnisse korrespondiert (siehe Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019, act. 775 ff.). 4.5.8 Infolge Zusatzfragen durch den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird im Zusatzgutachten der O. AG vom 18. Dezember 2019 zunächst die Differenz zwischen der Ausgangsgeschwindigkeit gemäss Gutachten von 108 km/h bis 133 km/h und der von der Polizei berechneten Geschwindigkeit von 95 km/h bis 104 km/h (unter der Annahme einer Querbeschleunigung von 5 m/s2 bis 6 m/s2 ) erklärt, indem einerseits dargelegt wird, dass es sich bei der durch die Polizei ermittelten Geschwindigkeit um eine Durchschnittsgeschwindigkeit des Abschnitts unmittelbar vor der ersten Kollision handelt, während es bei der im Gutachten errechneten Geschwindigkeit von 108 km/h bis 133 km/h um die Ausgangsgeschwindigkeit des genannten Abschnitts geht. Während dieses Abschnitts habe das Fahrzeug kontinuierlich verzögert, weshalb die Ausgangsgeschwindigkeit dementsprechend höher sei. Gemäss verkehrstechnischem Gutachten vom 25. September 2019 liege die Geschwindigkeit im Zeitpunkt der ersten Kollision zwischen 79 km/h und 104 km/h. Demnach sei es gemäss Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 durchaus möglich, dass die Geschwindigkeit am Ende des besagten Abschnitts zwischen 95 km/h und 104 km/h (Berechnung der Polizei) betragen habe. Andererseits ergebe sich aus den Geschwindigkeitswerten der Polizei ein Kurvenradius von 139 m. Der Gutachter legt dar, dass dieser Radius im Hinblick auf den Plan, der auf das Agisoft 3D Modell der Polizei referenziere, zu klein erscheine. Vielmehr sei von einem Kurvenradius im Bereich von 195 m auszugehen. Da anhand der Spurzeichnung anzunehmen sei, dass sich das Unfallfahrzeug im Bereich des physikalischen Limits befunden habe, erscheine eine Querbeschleunigung von 5 m/s2 ebenfalls zu gering. Die Querbeschleunigung eines derart sportlichen Fahrzeuges liege im Bereich über 6 m/s2 . Werde schliesslich die Geschwindigkeit korrekt mit einem Kurvenradius von 195 m und einer Querbeschleunigung von 6 m/s2 berechnet, ergebe sich ein Durchschnittswert über den besagten Abschnitt von 123 km/h. Schliesslich nimmt der Experte im Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 noch Stellung zur Frage der unmittelbaren Lebensgefahr und legt dar, dass die Beifahrerin möglicherweise in Lebensgefahr gewesen wäre, wenn das Fahrzeug in einer grösseren Schräglage mit dem Entlüftungsschacht kollidiert wäre bzw. der Einschlag seitlich weiter hinten am Fahrzeug stattgefunden hätte. Denn die Türe eines Fahrzeuges sei das weichste Bauteil einer selbsttragenden Karosserie. 4.5.9 Anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. September 2018 äusserte er sich zum Unfallhergang dahingehend, dass er auf der J. strasse gefahren sei und links ins I. AG Areal habe abbiegen wollen. Dann habe er sich anders entschieden und wieder nach rechts gelenkt. Schliesslich habe er 2-3-mal niesen müssen, danach sei alles sehr schnell gegangen (Einvernahmeprotokoll vom 6. September, S. 3, act. 533). Auf die Frage, ob er die Assistenzsysteme des Fahrzeuges bewusst ausgeschaltet habe, antwortete der Beschuldigte, dass es in der Mittelkonsole ein Verstellrad habe. Dort habe er gedreht, aber nicht bewusst etwas ausgeschaltet (act. 535). Dass er mit massiv übersetzter Geschwindigkeit gefahren sein soll, bestritt er (act. 537 f.). Auch sei er nicht absichtlich gedriftet, sondern das Fahrzeug sei ausgebrochen am Heck (act. 539). Auf die Frage der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf der J. strasse antwortete er mit "ich glaube 60 und 50 km/h" (act. 531). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2019 (act. 615 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen vom 6. September 2018. Er wiederholte, dass das Heck ausgebrochen sei; er habe niesen müssen, die Hände vom Steuer genommen und die Kontrolle verloren (act. 617). Er bestritt erneut, dass er absichtlich gedriftet sei (act. 617). Bezüglich der Geschwindigkeit gab er zu Protokoll, er denke, er sei ca. 80 km/h gefahren (act. 619). Es könne nicht sein, dass er 123 km/h gefahren sei (act. 619), und er denke auch nicht, dass er 100 km/h gefahren sei (act. 617). Er habe im Kopf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf diesem Streckenabschnitt bei 60 km/h liege (act. 619). Nochmals auf die ausgeschalteten Assistenzsysteme angesprochen meinte der Beschuldigte, er habe das Fahrzeug auf sich angepasst und "die Sitze eingestellt und so". Da könne es sein, dass er "wo dran gekommen" sei. Er wisse es nicht, er habe jedenfalls nichts bewusst ausgeschaltet (act. 621). Anlässlich der Einvernahme vom 20. Juli 2020 hielt der Beschuldigte an seinen Aussagen vom 1. Februar 2019 fest (act. 793). Er bestätigte, dass der Grund für das Treffen mit B. eine geplante geschäftliche Zusammenarbeit gewesen sei, und dass sich B. am besagten Abend habe ein Auto aussuchen dürfen, um damit eine Spritztour zu machen (act. 795). Zum Unfallhergang wollte bzw. konnte er nur noch wenige Aussagen machen. Einerseits könne er sich noch erinnern, dass er geniest habe, und dann habe es plötzlich geklöpft, und andererseits könne er sich nicht vorstellen, dass er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 108 km/h unterwegs gewesen sei, wie es im Gutachten stehe (act. 799, 801). Früher sei auf dieser Strecke 60 km/h die Höchstgeschwindigkeit gewesen, von dem sei er ausgegangen (act. 801). Die Funktion des ESP kenne er, jedoch wisse er nicht bzw. könne sich nicht erinnern, dass er es ausgeschaltet habe (act. 803). Vor den Schranken des Strafgerichts äusserte sich der Beschuldigte zum Sachverhalt dahingehend, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe (act. S 57, S 59). Der Grund für das Treffen mit B. sei gewesen, dass sie bei Tesla arbeitete, und er eine geschäftliche Zusammenarbeit im Sinn gehabt habe (act. S 57). Er erinnere sich nicht, das ESP ausgeschaltet zu haben, und die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit könne er sich nicht erklären (act. S 59). Zum Driften könne er nichts sagen (act. S 59); er habe B. nicht imponieren wollen (act. S 61). Vor Kantonsgericht schliesslich äussert sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache (vgl. Protokoll Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 und 18). 4.6 4.6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Sachverhaltswürdigung sind in Berücksichtigung des vorliegenden Beweisergebnisses als zutreffend zu bewerten, zumal der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen die bereits vor Strafgericht vorgebrachten Argumente wiederholt. Um umfangreiche Redundanzen zu vermeiden, kann daher zunächst in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen des Urteils vom 19. Juli 2021, S. 5 - 8, verwiesen werden. 4.6.2. Abgesehen davon, dass die Aussage des Beschuldigten, er habe nach links ins I. AG-Areal abbiegen wollen, insofern isoliert dasteht, als er sie in allen nachfolgenden Befragungen nicht mehr gemacht hat und nicht nachvollziehbar ist, was er auf dem I. AG-Areal wollte, hätte ein Abbiegen ins I. AG-Areal einer erheblichen Geschwindigkeitsreduktion bedurft, wofür in den Akten keinerlei Hinweise bestehen. Weder die Videoaufzeichnung noch die Zeugenaussagen lassen einen solchen Schluss zu. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe infolge eines mehrmaligen Niesens die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Zwar wiederholt er diese Aussage sowohl in der Einvernahme vom 1. Februar 2019 (act. 617) als auch anlässlich der Befragung vom 20. Juli 2020 (act. 799), jedoch bleibt dieser Umstand vor Strafgericht gänzlich unerwähnt. Auch konnte B. in der Einvernahme vom 15. Februar 2019 das Niesen nicht bestätigen ("Ich weiss nicht, ob er geniest hat oder nicht", act. 641). Dies wäre indes nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, hätte tatsächlich ein mehrmaliges Niesen den Unfall ausgelöst. Schliesslich legt auch der Experte im verkehrstechnischen Gutachten der O. AG vom 25. September 2019 dar, dass ein- oder mehrmaliges Niesen bei normaler Fahrt kaum zum Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug führt (act. 753). Insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass es sich um einen langen, geraden Streckenabschnitt gehandelt hat, ist vorliegend nicht nachvollziehbar, dass ein- oder mehrmaliges Niesen zum vollständigen Kontrollverlust und in der Folge zum Unfall geführt hat. Dass der Beschuldigte angeblich zuerst ins I. AG-Areal abbiegen wollte, sich dann aber anders entschied und anschliessend mehrmals niesen musste, was zum Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug geführt haben soll, ist folglich nicht glaubhaft und als blosse Schutzbehauptung zu werten. 4.6.3 4.6.3.1 Fraglich ist zunächst, ob der Beschuldigte mit dem Fahrzeug absichtlich driftete und hierfür vorgängig bewusst das ESP ausgeschaltet hat. Der Beschuldigte bestreitet dies konsequent. Vielmehr sei das Fahrzeug am Heck ausgebrochen und er habe die Kontrolle verloren (vgl. Einvernahme vom 6. September 2018, act. 529 ff.; Einvernahme vom 1. Februar 2019, act. 615 ff.; Einvernahme vom 20. Juli 2020, act. 793 ff.; Protokoll der Sitzung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juli 2021, act. 49 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. September 2018 räumte er ein, dass es in der Mittelkonsole ein Verstellrad gehabt habe. Dort habe er gedreht, aber nicht bewusst etwas ausgeschaltet (act. 535). 4.6.3.2. Anlässlich der polizeilichen Befragung im Krankenhaus unmittelbar nach dem Unfallereignis erklärte die Beifahrerin B. , der Beschuldigte habe das Fahrzeug so schnell beschleunigt, dass das Heck mehrfach ausgebrochen sei (act. 509). Sie konkretisierte ihre Aussage, indem sie sagte, dass der Beschuldigte absichtlich gedriftet sei (act. 509). Während der Zeugenbefragung durch die Staatsanwaltschaft am 15. Februar 2019 auf diese Depositionen angesprochen, erklärte B. , wenn man schnell fahre mit so einem Fahrzeug, breche halt das Heck aus. Sie wisse nicht, wie er das gemacht habe, weil sie nicht wisse, wie man das mache. Fakt sei, er sei zu schnell gefahren, das Heck sei ausgebrochen, dadurch sei das Fahrzeug ins Schleudern gekommen. Sie wisse nicht genau, wie man das mache, es müsse so sein, dass man schneller fahre und mit dem Lenkrad etwas mache, das Lenkrad bewege (act. 639). Die Zeugin D. , die hinter dem Beschuldigten fuhr, gab anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2019 wiederholt zu Protokoll, dass der Beschuldigte über einen längeren Streckenabschnitt gedriftet sei (siehe E. 4.5.2 hiervor mit Verweis auf act. 651 f.). Auch die Mutter und Beifahrerin von D. , F. , konnte bezeugen, dass das Auto des Beschuldigten über eine Strecke von ca. 200 m geschwankt sei. Sie verglich die Fahrweise des Beschuldigten mit einer Schlangenlinie (siehe E. 4.5.3 hiervor mit Verweis auf act. 667). Den Schlangenlinienvergleich machte auch die Zeugin E. (act. 659). Der Beschuldigte sei Slalom gefahren. Sie habe die Fahrweise nicht als Schleudern, sondern als kontrolliert gesteuert wahrgenommen (act. 659). 4.6.3.3 Gemäss Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 21. September 2018 (act. 587 ff.) konnten auf dem trockenen Fahrbahnbelag durchgehende Pneudruckspuren als Driftspuren identifiziert und dem Unfallfahrzeug zugeordnet werden. Laut Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2018 (act. 593 ff.) hat der Beschuldigte sein Fahrzeug während der Fahrt auf der J. strasse absichtlich beschleunigt, um mit dem Fahrzeug zu driften. 4.6.3.4 Schliesslich wird im verkehrstechnischen Gutachten der O. AG vom 25. September (act. 705 ff.) ebenfalls festgestellt, dass das Fahrzeug auf dem Video in driftender Fahrweise erkennbar ist. Der Experte des verkehrstechnischen Gutachtens geht sodann davon aus, dass die Driftbewegungen durch absichtliche Lenkmanöver ausgeführt worden sind und hierfür das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) des Fahrzeugs vorgängig ausgeschaltet worden sein muss, da dieses Überwachungssystem im normalen Betrieb praktisch keinen Driftwinkel zulasse (act. 751). Bei den zum Unfallzeitpunkt herrschenden Bedingungen könne ein Fahrzeug mit einer verbauten Technik, wie sie das Unfallfahrzeug aufweise, nur mit teils oder ganz ausgeschaltetem ESP und entsprechenden Lenkimpulsen bzw. Gasstössen zum Driften gebracht werden (act. 751). Weiter wird festgestellt, dass sich das ESP nach jedem Neustart einschaltet und willentlich ausgeschaltet werden muss (act. 751). 4.6.3.5 Angesichts dieser Beweislage bestehen keine relevanten Zweifel, dass der Beschuldigte auf der J. strasse absichtlich gedriftet ist und hierzu vorgängig das ESP ausgeschaltet hat. Einen anderen Schluss lässt die Aktenlage nicht zu, zumal sich sämtliche Zeuginnen stringent, nachvollziehbar und unabhängig voneinander übereinstimmend zum Driftmanöver geäussert haben, auf dem trockenen Fahrbahnbelag durchgehende Pneudruckspuren als Driftspuren identifiziert und dem Fahrzeug des Beschuldigten zugeordnet werden konnten sowie auch der Gutachter gestützt auf die Videoaufnahmen eine bewusst driftende Fahrweise feststellte und zudem darlegte, dass die im Unfallfahrzeug verbaute Technik bei eingeschaltetem ESP solche Driftmanöver praktisch nicht zulässt. Selbst wenn der Beschuldigte das ESP aus Versehen deaktiviert haben sollte, ist erstellt, dass er absichtlich gedriftet ist. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss Zeugenaussagen unmittelbar nach dem Unfall ganz normal mit dem Handy in der Hand aus dem Fahrzeug gestiegen ist, während seine Beifahrerin weggerannt und zu Boden gegangen ist (vgl. Einvernahmeprotokoll von D. vom 15. Februar 2019, S. 3, act. 653, und Einvernahmeprotokoll von F. vom 22. Februar 2019, S. 3, act. 669), deutet darauf hin, dass der Unfall als Ergebnis seines Fahrverhaltens für ihn wohl nicht gänzlich überraschend gekommen ist. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe das ESP vorgängig nicht (bewusst) deaktiviert, zunächst ins I. AG-Areal abbiegen wollen, sich dann aber umentschieden, in der Folge niesen müssen, bevor er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe, sind somit allesamt als Schutzbehauptungen anzusehen. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich insgesamt sachlich als nicht überzeugend, widersprüchlich oder werden durch Zeugenaussagen beziehungsweise das Gutachten widerlegt, weshalb auf diese grundsätzlich nicht abzustellen ist. 4.6.3.6 4.6.3.6.1 In der Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts rügt der Wahlverteidiger des Beschuldigten, dass das Fahrzeug nicht dahingehend geprüft worden sei, ob das ESP einwandfrei funktioniert habe und tatsächlich immer eingeschaltet gewesen sei. Dem Gutachten lasse sich nicht entnehmen, ob gegebenenfalls ein technischer Fehler vorgelegen habe. Ob und inwiefern das Unfallfahrzeug über eine korrekt arbeitende Elektronik verfügt habe, sei nicht untersucht worden und somit nicht erstellt (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 5, und Protokoll Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). 4.6.3.6.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 aus, diesem Einwand sei zunächst entgegenzuhalten, dass das Fahrmanöver des Beschuldigten nicht in einem allfälligen technischen Defekt des Fahrzeuges gründe. Vielmehr halte auch der Gutachter fest, dass ein solches Fahrmanöver nur bei ausgeschaltetem ESP möglich sei. Selbst ein technischer Defekt wäre indes keine Rechtfertigung für das Fahrverhalten des Beschuldigten. Ein solcher sei sodann bis anhin nicht geltend gemacht worden. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 (act. 311) habe die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine Freigabe des Fahrzeuges vielmehr beim amtlichen Verteidiger des Beschuldigten explizit nachgefragt, ob technische Mängel am Fahrzeug geltend gemacht würden. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei das Fahrzeug nach Mitteilung des amtlichen Verteidigers vom 25. Februar 2020 freigegeben worden. Auch anlässlich der Befragung vor Strafgericht seien keine diesbezüglichen Einwände erfolgt. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft erweise es sich als missbräuchlich, nun im Berufungsverfahren zu bemängeln, es liege keine entsprechende Expertise über die Funktionstüchtigkeit des ESP vor (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 6). 4.6.3.6.3 Nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die beschuldigte Person den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. BGer 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.2; BGE 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen; BGer 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 138 IV 209). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ist es gemäss Bundesgericht nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGer 6B_23/2012 vom 20. Juli 2021 E. 2.3, vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3, je mit Hinweisen). 4.6.3.6.4 Der Wahlverteidiger wirft den Strafverfolgungsbehörden vor, dem Beweis nicht nachgegangen zu sein, ob das Unfallfahrzeug über eine korrekt funktionierende Elektronik verfügte. Dieser Einwand wurde erstmalig anlässlich der Berufungsbegründung des Wahlverteidigers vom 27. Oktober 2021 formuliert. Demgegenüber erfolgte im Hinblick auf die Freigabe des Unfallfahrzeuges bereits am 24. Februar 2020 explizit eine Anfrage seitens der Staatsanwaltschaft an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, ob technische Mängel am Fahrzeug geltend gemacht würden (act. 311), was allerdings verneint wurde. Wenn nun erstmals im Berufungsverfahren gerügt wird, es liege keine entsprechende Expertise betreffend die Funktionstüchtigkeit des ESP vor, ist dies mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung als unzulässig und vor Kantonsgericht deshalb als unbeachtlich zu werten. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe das ESP vorgängig nicht bewusst deaktiviert, ist folglich als weitere Schutzbehauptung zu werten. 4.6.4 4.6.4.1 Weiter bestreitet der Beschuldigte, eine Geschwindigkeit von mindestens 103 km/h gefahren zu sein. Nach Ansicht seines Wahlverteidigers sei, wenn überhaupt, höchstens erstellt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit bei der ersten Kollision 79 km/h betragen habe. Jedenfalls sei zusammen mit der Polizei von einer Geschwindigkeit von unter 100 km/h auszugehen. Zur Begründung führt er an, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, weil sich diesem nicht entnehmen lasse, welche Berechnungen im Einzelnen mit der vom Gutachter angegebenen Software durchgeführt werden können, welche Zahlen hierbei verwendet worden seien und welche Rechenvorgänge mit welchen Ergebnissen hierbei hervorgekommen seien (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 6). 4.6.4.2. Den skizzierten Ausführungen des Wahlverteidigers zum Gutachten ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Expertise bis anhin vom Beschuldigten insofern anerkannt worden ist, als ein Antrag auf ein weiteres Gutachten nicht erfolgt ist. Zudem kann es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sein, das Gutachten in allen technischen und mathematischen Einzelheiten nachprüfen zu müssen bzw. jeden einzelnen Berechnungsschritt bis ins Detail nachvollziehen oder gar selbst vornehmen zu können. Ein Gutachter wird beigezogen, weil spezifisches Fachwissen notwendig ist, über welches die Strafverfolgungsbehörde nicht verfügt. Demzufolge müssen auch nicht sämtliche Berechnungsvorgänge und technischen Ausführungen des Gutachters ohne Weiteres verstanden werden. Es reicht, wenn die generellen Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gutachters verständlich und die Grundzüge der gutachterlichen Ausführungen in allgemeiner Weise nachvollziehbar sind. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Ablauf des Unfalls mittels der Simulationssoftware Analyzer Pro analysiert wurde. Hierzu wurden alle Daten des Unfallfahrzeuges programmiert und auf dieser Basis Kollisionsberechnungen durchgeführt, wobei ein wesentlicher Parameter für die durchzuführenden Berechnungen die am Fahrzeug bei der Kollision in Verformung umgewandelte Deformationsarbeit war. Diese Angaben sind vorliegend ausreichend, um auf das Gutachten abstellen zu können. Darüber hinaus nimmt der Sachverständige im Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 (act. 775 ff.) konkreten Bezug auf die Geschwindigkeitsberechnung der Polizei gemäss Bericht der Unfallgruppe vom 21. September 2018, legt verständlich dar, weshalb die Werte nicht stimmen können und nimmt in nachvollziehbarer Weise eine neue Berechnung vor, aus der eine Geschwindigkeit von 123 km/h resultiert. Entgegen den Vorbringen des Wahlverteidigers ist somit auf das verkehrstechnische Gutachten der O. AG vom 25. September 2019 inkl. Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 abzustellen. 4.6.4.3 Den subjektiven, übereinstimmenden Wahrnehmungen der Zeuginnen D. , F. und E zufolge war der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 km/h bis zu 100 km/h unterwegs (act. 651, 659 und 667). Die Polizei Basel-Landschaft errechnete im Bericht der Unfallgruppe vom 21. September 2018 Geschwindigkeiten zwischen 85 km/h und 104 km/h, ausgehend von den Driftspuren auf dem Fahrbelag und einer angenommenen Querbeschleunigung zwischen 4 m/s2 und 6 m/s2 . Anhand der Videoaufzeichnungen berechnete die Polizei Basel-Landschaft im Bericht der Unfallgruppe vom 25. Oktober 2018 sodann eine Geschwindigkeit von 123,45 km/h. Schliesslich führte der Experte im verkehrstechnischen Gutachten vom 25. September 2019 sowohl eine Kollisions- als auch eine Videoanalyse durch, wonach eine gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 108 km/h am Ende des letzten Drifts resultierte. Im Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 (act. 775 ff.) erklärte der Experte, dass es sich bei den Berechnungen der Polizei gemäss Bericht der Unfallgruppe vom 21. September 2018 (85 km/h bis 104 km/h) einerseits um einen Durchschnittswert des Abschnitts unmittelbar vor der ersten Kollision handelt und dieser andererseits aufgrund eines zu kleinen Kurvenradius sowie einer zu geringen Querbeschleunigung nicht stimmen kann. Der Gutachter legte in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb von einem grösseren Kurvenradius und einer höheren Querbeschleunigung auszugehen ist und berechnete anhand dieser neuen Werte eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 123 km/h. Die Aussagen der Zeuginnen zur wahrgenommenen Geschwindigkeit des Beschuldigten legen bereits den Schluss nahe, dass dieser mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit auf der J. strasse, auf welcher zum Unfallzeitpunkt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt, unterwegs war. Dass die menschliche Wahrnehmung keine genauen Messwerte in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit eines Fahrzeuges liefern kann, ist freilich offenkundig. Die polizeilichen Berechnungen gemäss dem Bericht der Unfallgruppe vom 21. September 2018, aus denen Geschwindigkeiten zwischen 85 km/h und 104 km/h resultierten, wurden durch das Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 dahingehend korrigiert, dass von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 123 km/h auszugehen ist. Schliesslich ist auch dem Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2018 eine errechnete Geschwindigkeit von 123,45 km/h zu entnehmen und gemäss verkehrstechnischem Gutachten vom 25. September 2019 betrug die gefahrene Geschwindigkeit am Ende des letzten Drifts mindestens 108 km/h, wonach erstellt ist, dass der Beschuldigte unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von 5 km/h mit einer Geschwindigkeit von mindestens 103 km/h auf der J. strasse unterwegs war. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt. 5. Gefährdung des Lebens, Art. 129 StGB 5.1 In rechtlicher Hinsicht hat das Strafgericht das Verhalten des Beschuldigten als Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG eingestuft. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens zur Begründung ausgeführt, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug auf einer Innerortsstrecke auf über 100 km/h beschleunigt und gleichzeitig mehrere Driftbewegungen ausgeführt, womit er eine erhebliche Gefahr eingegangen sei, die Herrschaft über sein Fahrzeug zu verlieren, was sich prompt realisiert habe. Auch den subjektiven Tatbestand hat das Strafgericht vorliegend als erfüllt erachtet und dies einerseits damit begründet, dass wer innerorts mit über 100 km/h fahre und dabei zusätzlich Driftbewegungen ausführe, wisse, dass er dabei die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren und dadurch einen schweren Verkehrsunfall verursachen könne. Diese Gefahr sei derart naheliegend, dass sie jedem Autofahrer und insbesondere einem Automobilfachmann wie dem Beschuldigten bekannt sein müsse. Ebenfalls könne nicht zweifelhaft sein, dass sich der Beschuldigte bewusst gewesen sei, dass ein Kontrollverlust bei einer derart hohen Geschwindigkeit und ein dadurch verursachter Verkehrsunfall tödliche Verletzungen für die Insassen des involvierten Fahrzeugs zur Folge haben könnte. Der Beschuldigte habe somit in Bezug auf die Verursachung einer unmittelbaren Lebensgefahr für seine Beifahrerin mit direktem Vorsatz gehandelt. Andererseits sei auch die Tatbestandsvoraussetzung der Skrupellosigkeit erfüllt. Das Handeln aus der Absicht heraus, seiner Beifahrerin durch eine waghalsige Fahrweise zu imponieren, müsse als besonders hemmungs- und rücksichtslos bezeichnet werden. Die Diskrepanz zwischen dem Grad der Gefährdung und dem damit verfolgten Zweck sei eklatant. Der Beschuldigte müsse sich somit in Bezug auf seine Fahrweise Skrupellosigkeit vorwerfen lassen, weshalb er der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen sei (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 11 f.). 5.2. In der Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 1. September 2021 wird bestritten, dass der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt sei. Laut Argumentation des Beschuldigten habe gemäss verkehrstechnischem Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 hinsichtlich B. keine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr vorgelegen. Bezüglich der Frage des Vorsatzes sei gemäss verkehrstechnischem Gutachten vom 25. September 2019 anhand der Spuren nicht festgestellt worden, ob mit dem Unfallfahrzeug absichtliche Driftbewegungen ausgeführt worden seien, und es könne auch nicht abschliessend geklärt werden, ob das auf der Videosequenz ersichtliche Fahrverhalten absichtlich herbeigeführt worden sei. Es sei überdies nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte seiner Beifahrerin die Leistung seines Fahrzeugs habe demonstrieren wollen. Der von der Vorinstanz angeführte Vergleich zu BGE 133 IV 1 sei nicht geeignet, vorliegend einen parallelen Schluss zu ziehen, da im zitierten bundesgerichtlichen Entscheid durch den Fahrzeugführer die (seitliche) Kollision mit einem anderen Fahrzeug absichtlich herbeigeführt worden sei, wohingegen der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten zwar die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe, jedoch gerade nicht eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug oder Gegenstand habe herbeiführen wollen. Im Gegenteil habe er bei erkennendem Herrschaftsverlust über sein Fahrzeug die Geschwindigkeit reduziert und versucht, eine Kollision respektive Gefahr für seine Beifahrerin abzuwenden. Dass der Beschuldigte skrupellos gehandelt habe, sei eine Unterstellung der Vorinstanz. Es sei nicht zulässig, mangels Kenntnis der Motivation des Beschuldigten auf dessen Skrupellosigkeit zu schliessen (vgl. Berufungsbegründung vom 1. September 2021, S. 3 ff.). In der ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 rügt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht ein vorsätzliches Verhalten in Bezug auf die Gefährdung des Lebens angenommen habe. Es sei unzutreffend, vom Bewusstsein des Beschuldigten auf dessen vermeintlichen Willen abzustellen. Das Verhalten des Beschuldigten stelle eine pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung, aber keine eventualvorsätzliche Herbeiführung einer unmittelbaren Lebensgefahr dar, zumal er darauf vertraut habe, dass nichts geschehen werde. Der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB sei nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte vom entsprechenden Vorwurf vollumfänglich freizusprechen sei (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 6 f.). 5.3 Demgegenüber stellt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 zunächst fest, dass es sich bei der Frage, ob der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt sei, um eine Rechtsfrage handle, die der Gutachter nicht beantworten könne. Der Umstand, dass der Experte anhand der Spuren nicht habe feststellen können, ob absichtliche Driftbewegungen durchgeführt worden seien, beweise entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nicht, dass dem nicht so gewesen sei. Es gebe diesbezüglich diverse unabhängige Zeugenaussagen sowie die Videoaufnahmen der I. AG, welche den Beschuldigten in driftender Fahrweise zeigen würden. Die Fahrt des Beschuldigten sei nicht in Phasen einzuteilen, sondern als eine Tateinheit zu betrachten. Der Beschuldigte habe aufgrund der starken Beschleunigung einhergehend mit dem absichtlichen Driften die Herrschaft über das Fahrzeug verloren und B. dadurch in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Der Vorwurf bestehe darin, dass es aufgrund seiner absichtlich herbeigeführten Fahrweise zu einem Schleuderunfall in erheblichem Ausmass gekommen sei. Die durch das Strafgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheide (BGer 6B_794/2014 und BGE 133 IV 1) könnten durchaus analog auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Dass B. durch den Unfall nicht ernstlich verletzt oder gar getötet worden sei, sei einzig dem Zufall zu verdanken. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derartige Schleuderunfälle wie der vorliegende tödlich enden könnten. Es könne dem Beschuldigten nicht entgangen sein, dass er mit seinem Fahrverhalten eine grosse Gefahr schaffe, da er aufgrund seines gefährlichen Fahrmanövers jederzeit die Herrschaft über das Fahrzeug verlieren könne. Das Fahrverhalten des Beschuldigten entbehre jeglicher vernünftigen Grundlage und lasse sich einzig dadurch erklären, dass er seiner Beifahrerin habe imponieren bzw. ihr die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs habe zeigen wollen. Die Staatsanwaltschaft bejaht schliesslich sowohl den Vorsatz als auch die Skrupellosigkeit und erachtet den Tatbestand von Art. 129 StGB als erfüllt. 5.4 Der Gefährdung des Lebens macht sich gemäss Art. 129 StGB strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. 5.4.1 Im objektiven Tatbestand wird eine unmittelbare Lebensgefahr verlangt. Gefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des geschützten Rechtsguts als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konkret und unmittelbar, nicht aber unausweichlich sein, d.h. es muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts vorliegen, die sich einerseits aus der zeitlichen Aktualität und andererseits aus dem direkten Zusammenhang zwischen der Gefahr und dem Verhalten des Täters ergibt ( Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 129 StGB N 11; Andreas Donatsch , Orell Füssli Kommentar StGB, 20. Auflage, 2018, Art. 129 StGB N 1 f.; Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, 2021, Art. 129 StGB N 3; BGE 133 IV 1 E. 5.1, BGE 106 IV 12 E. 2.a). Die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge muss sich direkt aus dem Verhalten des Täters ergeben (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 13; Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 129 StGB N 2). Eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügen nicht: Der Zusatz "unmittelbar" bringt zum Ausdruck, dass mehr erforderlich ist. Die Gefährdung muss "akut" (BGE 106 IV 12 E. 2.a) resp. "von ganz besonders gravierender Art" sein ( Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 13). Die Wahrscheinlichkeit des Todes muss indessen nicht grösser sein als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung (BGE 121 IV 67 E. 2.b.aa; BGE 106 IV 12 E. 2.a; Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., Art. 129 StGB N 3). Blosse Gesundheitsgefahr reicht nicht aus (BGE 101 IV 154 E. 2.a, BGE 133 IV 1 E. 5.1; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 12; Gian Ege , Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 129 StGB N 1; Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., Art. 129 StGB N 2; Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 129 StGB N 1). Die Gefahr selbst sowie deren Unmittelbarkeit sind nach den Erfahrungen des täglichen Lebens durch eine objektivnachträgliche Prognose zu ermitteln ( Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 11, 13). Dabei sind auch die besondere Situation des Täters (beispielsweise Aufregung, Drogeneinfluss) und seine Fähigkeiten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeit des Opfers, einer gefährlichen Situation zu begegnen ( Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 20). Die nahe Möglichkeit des Todeseintritts kann im Strassenverkehr etwa darin liegen, dass "mit grosser Wahrscheinlichkeit" ein schwerer Unfall mit möglicherweise tödlichen Folgen eintritt (BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3.1; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 21, 22b). 5.4.2 In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit direktem Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr (sog. Gefährdungsvorsatz) gehandelt haben; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGE 106 IV 12 E. 2.b; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 47; Gian Ege , a.a.O., Art. 129 StGB N 2; Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., Art. 129 StGB N 4; Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 129 StGB N 4). Vorsatz bedeutet hier, dass der Täter weiss, durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr herbeizuführen ( Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Auflage, 2010, § 4 N 12). Er muss mithin die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen ( Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 45; Gian Ege , a.a.O., Art. 129 StGB N 2). Dies ist bereits gegeben, wenn der Täter den Gefährdungserfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein, als notwendige Folge seines Handelns oder als Mittel zum angestrebten Zweck erkennt ( Gian Ege , a.a.O., Art. 129 StGB N 2). Handelt der Täter trotz Kenntnis dieser Gefahr, so liegt ein Gefährdungsvorsatz vor (BGer 6B_411/2012 vom 9. April 2013 E. 2.2; Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 129 StGB N 4). Die Verwirklichung der Gefahr muss der Täter nicht gewollt haben (BGE 106 IV 12 E. 2.b; BGer 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2; BGer 6B_411/2012 vom 9. April 2013 E. 2.2). Sodann verlangt der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB, dass der Täter "in skrupelloser Weise" gehandelt hat. Das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit dient dazu, den Anwendungsbereich von Art. 129 StGB auf besonders schwere Fälle zu beschränken, da grundsätzlich jede vorsätzliche unmittelbare Lebensgefährdung eines Menschen sittlich zu missbilligen ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGer 6B_782/2013 vom 10. Februar 2014 E. 1.3.2). Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichtsoder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2), oder anders ausgedrückt eine frivole, durch nichts zu rechtfertigende Gefährdung ( Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., Art. 129 StGB N 5; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 51), die jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lässt (BGer 6B_782/2013 vom 10. Februar 2014 E. 1.3.2; vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009, 1037, Ziffer 214.3; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 51). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3; BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel (BGE 107 IV 163 E. 3), die Tatmotive (BGE 100 IV 215 E. 3) sowie die konkrete Tatsituation (BGE 114 IV 103 E 2.a). Im Strassenverkehr kann die Skrupellosigkeit namentlich aus einem "kamikazehaften Fahrverhalten" geschlossen werden, das sich beispielsweise in einem engen Überholmanöver bei Tempo 185 km/h auf vereister Strasse äussert und in einem Selbstunfall endet (BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3). 5.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt "eine einzige strafbare Handlung i.S. einer natürlichen Handlungseinheit bereits dann vor, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird" (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; 118 IV 91 E. 4a). Vorliegend beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug massiv, brachte es zum Driften und verlor in der Folge die Kontrolle, woraufhin das Fahrzeug mit verschiedenen Hindernissen auf bzw. neben dem Trottoir kollidierte. Die exorbitante Beschleunigung des Fahrzeugs einhergehend mit der driftenden Fahrweise und der daran anschliessende Kontrollverlust gefolgt von diversen Kollisionen erscheint bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein zusammengehörendes Geschehen. Der äusserst enge zeitliche und räumliche Zusammenhang lässt einen anderen Schluss nicht zu. Dass der Kontrollverlust sowie die daran anschliessenden Kollisionen vom Täter nicht gewollt, sondern die unmittelbaren Folgen seines verkehrsregelwidrigen Verhaltens waren, ändert daran nichts. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist dessen Fahrt demnach nicht in strafrechtlich einzeln zu beurteilende Phasen einzuteilen. 5.6 5.6.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejahte die unmittelbare Lebensgefahr im Strassenverkehr unter anderem in folgenden Fällen: absichtliches seitliches Rammen eines überholten Fahrzeugs auf der Autobahn bei 120 km/h, um sich an dessen Beifahrer zu rächen (BGE 133 IV 1; vgl. auch BGer 7S_127/2007 vom 6. Juli 2007); Ziehen der Handbremse durch den Beifahrer bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn, woraufhin das Fahrzeug ins Schleudern kommt, sich um 360 Grad dreht und in die Leitplanke prallt (BGer 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015); blindes Überholen trotz Sicherheitslinie und mit übersetzter Geschwindigkeit von 67-80 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013; vgl. Stefan Maeder , a.a.O., Art. 129 StGB N 22d mit weiteren Fällen). Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält, handelt es sich bei der Frage, ob eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB vorliegt, um eine Rechtsfrage, die vom verkehrstechnischen Sachverständigen nicht beantwortet werden kann (vgl. BGer 6B_953/2013 vom 17. März 2014 E. 1.3). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte aus den Ausführungen des Experten zur Lebensgefahr (act. 783), die seiner Ansicht nach möglicherweise (erst) gegeben gewesen wäre, wenn das Fahrzeug in einer grösseren Schräglage kollidiert wäre resp. der Einschlag des Entlüftungsschachts seitlich weiter hinten am Fahrzeug stattgefunden hätte, nichts für sich ableiten kann. Vielmehr ist dem Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 (act. 775 ff.) zu entnehmen, dass die heftigste Kollision mit dem Entlüftungsschacht aus Beton erfolgte und der entsprechende Schaden am Fahrzeug trotz des harten und sehr steifen Bereichs des Fahrzeuges, der mit dem Entlüftungsschacht kollidierte, beträchtlich ist. Der Experte hält schliesslich fest, dass die Türe eines Fahrzeuges das weichste Bauteil einer selbsttragenden Karosserie ist (act. 783). Dass das Fahrzeug gerade nicht in einer grösseren Schräglage mit dem Entlüftungsschacht kollidierte, ist dem reinen Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte beschleunigte sein Fahrzeug im Innerortsbereich mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf über 100 km/h und brachte es zusätzlich durch seine driftende Fahrweise wiederholt in eine zur Fahrtrichtung schräge Lage, bis er schlussendlich die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und bei noch immer sehr hoher Geschwindigkeit ins Schleudern geriet. Dabei kam er rechtsseitig von der Strasse ab, schleuderte über das Trottoir und kollidierte mit einem Beleuchtungskandelaber, einer Haltestellentafel, einem Abfalleimer, einem Hydranten, dessen Schieberschild, einem Entlüftungsschacht aus Beton sowie abermals mit einem Beleuchtungskandelaber. Die nahe Möglichkeit eines (seitlichen) Aufpralls mit tödlichen Folgen erscheint unter diesen Umständen als eklatant. Gemäss verkehrstechnischem Gutachten vom 25. September 2019 (act. 705 ff.) ergibt sich sodann aus den Deformationen des Fahrzeugs, dass dieses vorne rechts mit der Bushaltestellentafel kollidierte. In der Folge beschädigte diese die Motorhaube, durchbrach die Frontscheibe des Fahrzeuges und wurde anschliessend durch den Aufprall weggeschleudert, bevor sie 38 m vom Kollisionspunkt entfernt auf der Strasse zu liegen kam (act. 721, 731). Angesichts dieser ausserordentlich massiven Kollision kann nicht zweifelhaft sein, dass die nahe Gefahr bestand, dass die Haltestellentafel (weiter) ins Fahrzeug-innere geschleudert wird und die Insassen tödlich verletzt. Auch die Kollision mit dem Hydranten, der durch die Kollision mit dem Fahrzeug komplett weggerissen wurde, durch die Luft flog und durch seine Wucht das Rohr eines Fussgängersignals auf der Höhe von ca. einem Meter deformierte (act. 721 f.), belegt eindrücklich, dass das Fahrzeug mit einer enormen Heftigkeit gegen die Hindernisse prallte. Schliesslich bleiben noch die mutmasslichen Fähigkeiten des Beschuldigten zu betrachten sowie die Möglichkeiten des Opfers, einer solch gefährlichen Situation zu begegnen. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Februar 2019 zu Protokoll, dass er einerseits das erste Mal mit diesem Fahrzeug gefahren (vgl. auch act. 533) und andererseits noch nie vorher mit Fahrzeugen gedriftet sei (act. 621). Auch habe er abgesehen von den für Neulenker obligatorischen 2-Phasenkursen keine weiteren Fahrsicherheitstrainings oder einen Hochgeschwindigkeitskurs absolviert (act. 535). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt 26 Jahre alt gewesen ist, demnach als Automobilist bereits einige Jahre Erfahrungen im Strassenverkehr gehabt hat und gemäss eigenen Aussagen aus geschäftlichen Gründen wöchentlich 1'000 bis 1'500 km gefahren ist (act. 537). Seine Beifahrerin hatte überhaupt keine Möglichkeit, dem Unfall zu entkommen, sie war doch dem Fahrverhalten des Beschuldigten bedingungslos ausgeliefert, hatte keinen Einfluss darauf und als sie den Beschuldigten anhielt, langsamer zu fahren, war es bereits zu spät. Der Beschuldigte war der selbst verursachten Gefahrensituation nicht gewachsen und seine Beifahrerin konnte nichts zu deren Verhinderung beitragen. Aus diesem und den vorangehenden Gründen erhellt, dass der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten eine unmittelbare Lebensgefahr mindestens für seine Beifahrerin geschaffen hat. 5.6.2. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB muss der Beschuldigte gewusst haben, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr herbeiführt. Er muss somit die Möglichkeit gekannt haben, dass sein Fahrverhalten tödliche Folgen haben kann. Die Todesfolge muss er nicht gewollt, sie darf ihm vielmehr auch unerwünscht gewesen sein. Dass letzteres in casu der Fall ist, liegt auf der Hand, wollte doch der Beschuldigte gewiss niemanden töten. Allerdings ist ihm vorzuhalten, dass er im Wissen darum, dass er das Fahrzeug noch nie zuvor fuhr, es sich um ein sehr leistungsstarkes Fahrzeug handelt, das gemäss seinen Aussagen aufgrund des Heckantriebs sehr schnell ausbricht (act. 801), und er weder jemals zuvor gedriftet noch entsprechende Kurse bzw. Fahrtrainings absolviert hat, trotzdem das Fahrzeug mit B. auf dem Beifahrersitz auf der J. strasse auf über 100 km/h beschleunigte und dabei Driftbewegungen ausführte. Angesichts dieser Sachlage musste der Beschuldigte zweifellos gewusst haben, dass er bei einem solchen Fahrmanöver die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren und dadurch einen schweren Verkehrsunfall verursachen kann. Diese Gefahr ist derart naheliegend, dass sie jedem Autofahrer und insbesondere einem Automobilfachmann wie dem Beschuldigten schlichtweg bekannt sein muss. Der Beschuldigte konnte keinesfalls darauf vertrauen, dass sich diese Gefahr nicht verwirklicht. Ebenfalls nicht zweifelhaft sein kann, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass ein Kontrollverlust bei einer derart hohen Geschwindigkeit und ein dadurch verursachter Verkehrsunfall tödliche Verletzungen für die Insassen des involvierten Fahrzeuges zur Folge haben können. Da der Beschuldigte trotz Kenntnis dieser Gefahren sein Fahrzeug mit B. als Beifahrerin innerorts auf über 100 km/h beschleunigte und zum Driften brachte, handelte er mit direktem Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr zum Nachteil von B. . 5.6.3 Fraglich und zu prüfen ist schliesslich, ob das Verhalten des Beschuldigten als skrupellos, das heisst in schwerem Grad vorwerfbar, rücksichtsoder hemmungslos zu beurteilen ist. In Bezug auf sein Motiv wird dem Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft sowie durch das Strafgericht vorgeworfen, dass er mit seinem Fahrverhalten der Beifahrerin imponieren bzw. ihr die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges habe zeigen wollen. Während der Beschuldigte grundsätzlich und konsequent bestreitet, absichtlich gedriftet zu sein, äussert er sich zu den Beweggründen der übersetzten Geschwindigkeit gar nicht, obwohl er zugesteht, zu schnell gefahren zu sein (vgl. act. 539, 617 ff. sowie die ergänzende Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 4 und 6). Indem der Beschuldigte als unzulässig rügt, mangels Kenntnis seiner Motivation auf Skrupellosigkeit zu schliessen, verkennt er, dass bezüglich der Frage der Skrupellosigkeit eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände entscheidend ist und sich der Richter betreffend die inneren Umstände – soweit der Täter zu seiner Motivation keine Aussagen macht – regelmässig auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen kann und darf, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 144 IV 345 E. 2.1.2). Die Aussagen von B. , dass der Beschuldigte sie ein Fahrzeug für eine Spritztour habe aussuchen lassen (act. 637), und er ihr nach ihrer Ansicht die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges habe zeigen wollen, legen indessen den nachvollziehbaren Schluss nahe, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten der Beifahrerin imponieren wollte. B. erklärte anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Februar 2019, dass sie sich das Fahrzeug, mit dem der Beschuldigte gefahren sei, ausgesucht habe, weil es ihr sehr gut gefallen habe (act. 643). Dies dürfte dem Beschuldigten nicht entgangen sein, zumal er sie auch einen Teil der Strecke habe fahren lassen (act. 621, 637). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte beruflich mit Autos handelt und das Fahrzeug, das B. aussuchte, wenige Tage vorher im Namen seines Unternehmens erwarb (act. 621, 629, 537) – mutmasslich zum Zweck des Weiterverkaufs (vgl. Aussage von B. "Der Mercedes ist ja nicht sein privates Fahrzeug, das ist ja ein Verkaufsfahrzeug", act. 637), zumal er gemäss eigener Aussage so leistungsstarke Fahrzeuge nicht gerne fahre (act. 533). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Grund, weshalb sich der Beschuldigte und B. überhaupt verabredeten, darin bestand, dass B. bei der P. GmbH arbeitete und der Beschuldigte als Gebrauchtwagenhändler eine Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin von B. aufzugleisen beabsichtigte (act. 635, 643). Angesichts dieser Sachlage erscheint es deshalb naheliegend, dass der Beschuldigte mit seinem waghalsigen Fahrverhalten B. die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges demonstrieren bzw. ihr imponieren wollte. Andere plausible Gründe sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Aufgrund der konkreten Gesamtumstände wäre es zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte eine nachvollziehbare Begründung für seine hochgradig riskante Fahrweise darlegt, welche sich für ihn entlastend auswirkt. Da dies nicht geschehen ist, darf willkürfrei darauf abgestellt werden, dass keine entlastenden Motive vorhanden sind. Das Handeln aus der Absicht heraus, seine Beifahrerin durch eine äusserst gefährliche Fahrweise zu beeindrucken, muss als besonders hemmungs- und rücksichtslos bezeichnet werden, zumal die Diskrepanz zwischen der Grösse der Gefahr und dem damit verfolgten Zweck eklatant ist. Der Beschuldigte hat somit vorsätzlich und auch skrupellos gehandelt, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist. 6. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG 6.1 In Bezug auf den Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln hat das Strafgericht festgestellt, dass der Beschuldigte auf einem Strassenabschnitt, auf welchem die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h signalisiert sei, mindestens 109,5 km/h gefahren sei, womit er die Schwelle von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG überschritten habe. Dasselbe gelte, wenn die Geschwindigkeit nicht gestützt auf die Video-, sondern auf die Kollisionsanalyse berechnet werde. Diesfalls resultiere eine Geschwindigkeit von 103 km/h. Im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei vorliegend von keinen aussergewöhnlichen Umständen auszugehen, die den subjektiven Tatbestand trotz Erfüllens des objektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG ausnahmsweise ausschlössen. 6.2 Ausgehend von einer gefahrenen Geschwindigkeit von maximal 79 km/h bestreitet der Beschuldigte, den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG erfüllt zu haben. Überdies sei eine krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht erstellt, vielmehr könne über die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit abschliessend nichts Konkretes gesagt werden. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit weit unter dem Grenzwert von 100 km/h gelegen habe. Das Verhalten könne somit nicht als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, sondern nur als einfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG eingestuft werden (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 7 f.) 6.3 Die Staatsanwaltschaft erachtet den Rasertatbestand (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG) zweifelsfrei als erfüllt, zumal gemäss massgebendem Gutachten des O. die Geschwindigkeit mindestens 109.5 km/h bzw. mindestens 103 km/h betragen habe. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Dabei handelt es sich um eine als General-klausel ausgestaltete Raserstrafnorm, die sämtliche Verkehrsregeln erfasst und deren Aufzählung von Regelbeispielen nicht abschliessend ist ( Philippe Weissenberger , Kommentar SVG/OBG, 2. Auflage, 2015, Art. 90 SVG N 153; Hans Maurer , Orell Füssli Kommentar StGB/JStG, 20. Auflage, 2018, Art. 90 SVG N 28). Erfasst wird jedes vorsätzliche verkehrsregelwidrige Verhalten, das den von Art. 90 Abs. 3 SVG vorausgesetzten extremen objektiven und subjektiven Schweregrad erreicht ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 90 SVG N 153). In der Literatur namentlich erwähnt wird der Fahrzeuglenker, der an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit übersetzter, wenn auch nicht im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG qualifiziert exzessiver Geschwindigkeit vorbeifährt ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 90 SVG N 154). Art. 90 Abs. 4 SVG zählt in Bezug auf die Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Grenzwerte auf, deren Überschreitung in jedem Fall den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt. Diesbezüglich bleibt kein Raum für ein richterliches Ermessen: Wer eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4 SVG begeht, erfüllt den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG (BGE 142 IV 137 Regeste, E. 7.4). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz und wird gemäss höchstrichterlicher Praxis durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. ad SVG grundsätzlich indiziert. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestands kann in diesem Fall nur verneint werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGE 142 IV 137 E. 11.2). Gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG ist Absatz 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. 6.4.2 Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist vorliegend erstellt, dass er im Innerortsbereich bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mindestens 103 km/h gefahren ist, wodurch er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 53 km/h überschritt. Damit beging der Beschuldigte objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung in Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug trotz erkennbarem Gegenverkehr zum Driften brachte und infolge seines Kontrollverlustes mit massiv übersetzter Geschwindigkeit rechtsseitig über das Trottoir und an einer Bushaltestelle vorbeischleuderte. Besondere Umstände, welche die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestands ausnahmsweise ausschliessen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 12 f.). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG ist somit in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen. 7. Konkurrenz 7.1 Die Frage der Konkurrenz zwischen Art. 129 StGB und Art. 90 Abs. 3 SVG wurde vom Bundesgericht bislang offengelassen (vgl. BGer 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 6.5). In der Lehre besteht Uneinigkeit bezüglich dieser Konkurrenzfrage (vgl. Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 129 StGB N 6; Gerhard Fiolka , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 SVG N 192; Hans Maurer , a.a.O., Art. 90 SVG N 36; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 90 SVG N 48; vgl. auch BGE 142 IV 245 E. 2.3). Während Art. 129 StGB unmittelbar das Rechtsgut des Lebens vor einer direktvorsätzlichen, konkreten Gefährdung schützt, setzt Art. 90 Abs. 3 (i.V.m Abs. 4) SVG keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus. Andererseits erfasst Art. 129 StGB den Schutzbereich von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht vollständig (BGer 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 6.3). 7.2. In casu driftete der Beschuldigte innerorts mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf der J. strasse, während ihm mindestens ein Personenwagen entgegen- und ein weiterer hinter ihm fuhr. Durch seine hochriskante Fahrweise setzte er nicht nur seine Beifahrerin in skrupelloser Weise einer konkreten Lebensgefahr aus, sondern schaffte auch eine qualifiziert abstrakte Gefährdung für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Es ist an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht von echter Konkurrenz ausging (Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 13 f.). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG ist somit in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen. III. Strafzumessung 1. 1.1. 1.1.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Probezeit von vier Jahren. Ausgehend von der Gefährdung des Lebens als abstrakt schwerste Straftat verneinte die Vorinstanz unter dem Aspekt der Tatkomponente sowohl verschuldensmindernde als auch verschuldenserhöhende Umstände, zumal die besonders verwerflichen Beweggründe des Beschuldigten für sein Verhalten bereits bei der Prüfung der Skrupellosigkeit Berücksichtigung gefunden hätten und dem Beschuldigten nicht ein zweites Mal zur Last gelegt werden dürften. Das Strafgericht ging von einem insgesamt leichten Tatverschulden aus und setzte die tatangemessene Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens auf zehn Monate Freiheitsstrafe fest. Hinsichtlich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln berücksichtigten die Vorderrichter die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und erhöhten diese angesichts der zum Geschwindigkeitsexzess hinzutretenden driftenden Fahrweise um zwei Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte habe durch sein Fahrmanöver eine massive Gefahr geschaffen, da möglicherweise Schwerverletzte oder sogar Todesopfer zu beklagen gewesen wären, hätten sich im Bereich der Bushaltestelle Personen aufgehalten. In Beachtung des Asperationsprinzips erhöhte das Strafgericht die Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe für die Gefährdung des Lebens um weitere zehn Monate für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln auf insgesamt 20 Monate Freiheitsstrafe (Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 14 f.). 1.1.2 Bei der Täterkomponente konstatierte das Strafgericht den Geburtsort des Beschuldigten im Kosovo, seine kosovarische Staatsangehörigkeit, den Umstand, dass er im Alter von drei Jahren zusammen mit seinen Eltern und seinem 1½ Jahre jüngeren Bruder in die Schweiz kam, hier aufgewachsen war, seine Schwester hierzulande geboren wurde und gemäss seinen Aussagen über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, er die obligatorische Schulzeit sowie eine dreijährige Ausbildung zum Automobilfachmann in der Schweiz absolvierte, mittlerweile Inhaber einer Autogarage mit sechs Angestellten ist sowie sein Nettoeinkommen anlässlich der Hauptverhandlung auf Fr. 8'800.-- bezifferte. Gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 14. September 2020 (act. 175 ff.) verneinte das Strafgericht eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt aufgrund seiner ADHS-Erkrankung und ging von einer vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit aus. Weiter beleuchtete die Vorinstanz die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten, die aus einem Strafbefehl aus dem Jahr 2012 wegen mehrfacher einfacher sowie mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung besteht. Zudem sei ihm mit Verfügung vom 6. April 2017 wegen Unaufmerksamkeit am Steuer, bewertet als mittelschwerer Fall, welcher zu einem Unfall geführt habe, der Führerausweis entzogen worden. Das Aussageverhalten des Beschuldigten bewertete das Strafgericht als neutral. Zwar habe er anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr bestritten, zu schnell gefahren zu sein, habe das ganze Ausmass der Verkehrswidrigkeit seines Verhaltens jedoch nach wie vor nicht eingesehen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente, insbesondere der einschlägigen Vorstrafe, erhöhte das Strafgericht die tatangemessene Strafe leicht um zwei Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe (Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 15 ff.). 1.1.3 In Bezug auf den Strafvollzug räumte die Vorinstanz ein, dass weder die bereits mehrere Jahre zurückliegende Vorstrafe noch der am 16. Januar 2019 auf unbestimmte Dauer verfügte Führerausweisentzug die gesetzgeberische Vermutung einer guten Legalbewährungsprognose widerlegen könne, und demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Dem aus Sicht des Strafgerichts "erheblich eingetrübten automobilistischen Leumund" trug es durch die Erhöhung der Probezeit auf vier Jahre Rechnung (Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 17). 1.2 Ausgehend von einem Schuldspruch lediglich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln beantragt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.--. Die Hypothese des Strafgerichts, dass noch andere Personen hätten gefährdet werden können, wären solche vor Ort gewesen, könne nicht strafschärfend berücksichtigt werden, da die Abwesenheit weiterer Personen Grundlage für die Entscheidung des Beschuldigten gewesen sei. Wären andere Personen präsent gewesen, hätte er sich nicht auf dieses Fahrmanöver eingelassen. Während bei der Täterkomponente die Tätigkeit des Beschuldigten im Automobilbereich leicht zu dessen Ungunsten zu gewichten sei, werde dies durch seine ADHS-Erkrankung aufgewogen, weshalb die Einsatzstrafe weder zu erhöhen noch herabzusetzen sei. Einschlägige Vorstrafen könnten ihm keine straferhöhend angerechnet werden, zumal der aus dem Jahr 2012 stammende Strafbefehl bereits sechs Jahre vor dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ausgefällt worden sei. Auch die in der Zwischenzeit ergriffenen administrativen Massnahmen ohne strafrechtliche Konsequenzen könnten sich nicht strafschärfend auswirken. Schliesslich sei die relativ lange Verfahrenszeit für die Beurteilung des nicht sehr komplexen Vorfalles zu Gunsten des Beschuldigten zu würdigen, zumal die erstinstanzliche Beurteilung erst drei Jahre nach dem Vorfall stattgefunden habe, obwohl das verkehrstechnische Gutachten, welches offensichtlich den Hauptbeweis darstelle, bereits im April 2019 und somit über zwei Jahre vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgelegen habe, während das schriftliche Urteil in nur wenigen Wochen verfasst worden sei (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 8 f.). Im Rahmen der Anschlussberufungsantwort des Beschuldigten vom 6. Januar 2022 hält dieser den Ausführungen der Staatanwaltschaft zum Grad des Verschuldens im Sinne von Eventualerwägungen entgegen, dass er sich gleichermassen wie seine Beifahrerin gefährdet habe. Sollte dieses Verhalten entgegen seiner Ansicht als besonders rücksichtslos bezeichnet werden, sei diesem Umstand bereits im Rahmen der Tatbestandsprüfung Rechnung getragen worden und dürfe sich nicht nochmals bei der Strafzumessung auswirken. Hingegen sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass in der konkreten Situation nichts passieren könne, was bei der Strafzumessung angemessen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei (vgl. Anschlussberufungsantwort vom 6. Januar 2022, S. 2). 1.3 Mit Anschlussberufung vom 12. August 2021 begehrt die Staatsanwaltschaft in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt eine Erhöhung der strafgerichtlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe um zwei Monate und somit eine Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren. Abweichend von der Einschätzung des Strafgerichts geht die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Gefährdung des Lebens nicht von einem leichten, sondern mindestens von einem mittelschweren Verschulden des Beschuldigten aus (vgl. ergänzende Anschlussberufungsbegründung vom 13. September 2021, S. 1). Der Beschuldigte habe das Leben seiner Beifahrerin in Gefahr gebracht, einzig um ihr zu imponieren. Er habe vollständig rücksichts- und gedankenlos gehandelt und sei sich auch heute noch keiner Schuld bewusst. Selbst bei Annahme eines leichten Verschuldens liege eine Einsatzstrafe von lediglich zehn Monaten zu tief (ergänzende Anschlussberufungsbegründung vom 13. September 2021, S. 1 f.). Als verschuldensangemessen erachtet die Staatsanwaltschaft vielmehr eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten. Die vom Strafgericht hinsichtlich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ausgefällte tatangemessene Strafe von 14 Monaten erscheint der Staatsanwaltschaft zwar als eher gering, jedoch vertretbar. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von zwölf Monaten für die Gefährdung des Lebens erhöht die Staatsanwaltschaft die tatangemessene Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips um ebenfalls zehn Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe. Der in Berücksichtigung der Täterkomponente strafgerichtlichen Erhöhung um weitere zwei Monate pflichtet die Staatanwaltschaft bei, wonach eine aus Sicht der Staatsanwaltschaft angemessene Freiheitsstrafe von 24 Monaten resultiert. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren wird von der Staatsanwaltschaft demgegenüber nicht beanstandet. 2. 2.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1085, 1318 Ziffer 2.9.3.3). Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts dieser reformatorischen Natur hat das Berufungsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen (BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind festzuhalten und die konkreten Überlegungen in den Grundzügen darzulegen, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 4.3; 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.1; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.1; 6B_979/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Eine Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen genügt nicht (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der ersten Instanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 4.4; 6B_829/2020 vom 11. August 2021 E. 8.2; 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf Entscheide grundsätzlich nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Angesichts der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend Anschlussberufung erhoben hat mit dem Rechtsbegehren, die vorinstanzlich festgelegte Freiheitsstrafe um zwei Monate zu erhöhen, ist die kantonsgerichtliche Strafzumessung in casu nach oben nicht begrenzt. Andererseits kann das Kantonsgericht das vorinstanzlich festgelegte Strafmass dem Antrag des Beschuldigten entsprechend auch zu dessen Gunsten herabsetzen. 2.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Neben diesen objektiven und subjektiven Tatkomponenten sind auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren als sog. Täterkomponenten massgebend (BGer 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.4). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe, indem es ihn zu der Strafe der schwersten Straftat verurteilt (Einsatzstrafe) und sie angemessen erhöht. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.3 2.3.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2, in: Pra 108 (2019) Nr. 58; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.5.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, in: Pra 104 (2015) Nr. 68; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Hat sich der Täter mehrerer Straftatbestände strafbar gemacht, erfolgt die Gesamtstrafenbildung in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände (BGE 144 217 E. 3.5.1). 2.3.2 Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung der zu berücksichtigenden Straftatbestände zu bestimmen und die hypothetische Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (BGE 144 217 E. 3.5.1; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Dabei hat das Gericht die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Bei einem qualifizierten Fall ist sodann zu beachten, dass die Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtig werden dürfen (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342 E. 2b). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). 2.3.3 Angesichts des festgestellten Tatverschuldens ist über die Höhe der Strafe zu befinden. Parallel hierzu ist auch über die Strafart zu entscheiden sowie insbesondere die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.4). Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). 2.3.4 In einem nächsten Schritt hat das Gericht zunächst für jede weitere zu beurteilende Straftat wie bei separater Beurteilung die konkrete hypothetische Einzelstrafe festzusetzen (sog. konkrete Methode). Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene hypothetische Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Auch wenn die einzelnen Delikte eng miteinander verknüpft sind, ist das Gericht gehalten, vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe die jeweiligen einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt zu würdigen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 4.4; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.1; 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4; 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4; je mit Hinweisen) 2.3.5 Die Einsatzstrafe ist anschliessend unter Einbezug gleichartiger (Einzel-) Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). Weiter ist zu beachten, dass einerseits die einzelnen Straftaten wie bei separater Beurteilung nur innerhalb ihres eigenen Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden können (vgl. BGE 143 IV 145 E. 8.2.3 S. 148 f.; BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8), da der Täter im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für das einzelne Delikt nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1. mit Hinweisen). Die Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB kann demnach nicht zu einer Höchststrafe führen, die höher ist als die Höchststrafe, die bei Anwendung des Kumulationsprinzips möglich wäre (BGE 143 IV 145 E. 8.2.3). Ausserdem darf die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen: die Deliktsmehrheit wirkt sich nur unproportional straferhöhend aus (BGE 143 IV 145 E. 8.2.3). Andererseits beschränkt die höchste gesetzliche Mindeststrafe sämtlicher zu berücksichtigender Tatbestände - soweit nicht ausnahmsweise Strafmilderungsgründe deren ordentlichen Strafrahmen nach unten öffnen - den Strafrahmen bei der Gesamtstrafenbildung nach unten (sog. Sperrwirkung der milderen Norm) (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, ist die Gesamtstrafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten Straftat auszufällen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.3.6 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten, d.h. die tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren, zu berücksichtigen mit der möglichen, aber nicht zwingenden Konsequenz, dass die Gesamtstrafe zusätzlich erhöht oder reduziert wird (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters, das Vorleben, insbesondere Vorstrafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Einsicht und Reue oder ein Geständnis (Art. 47 Abs. 1 StGB; Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 120 ff.). Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). 2.4 2.4.1 In casu hat sich der Beschuldigte sowohl der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) als auch der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG) schuldig gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren geahndet (Art. 90 Abs. 3 SVG). Aufgrund des abstrakt höheren Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist die Gefährdung des Lebens als schwereres Delikt zu qualifizieren. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen dieses Strafrahmens gebieten würden, liegen keine vor. Die Strafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.4.2. Der Beschuldigte beschleunigte sein Fahrzeug innerorts auf der J. strasse bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h massiv auf mindestens 103 km/h, führte mit seinem Fahrzeug auf einer längeren Strecke mehrere Driftbewegungen aus, bis er schliesslich die Kontrolle darüber verlor, rechts über das Trottoir schleuderte und mit einem Beleuchtungskandelaber, einer Bushaltestellentafel, einem Abfalleimer, einem Hydranten, dessen Schieberschild, einem Entlüftungskasten aus Beton sowie abermals mit einem Beleuchtungskandelaber kollidierte. Gemäss Strafakten hat er einen Sachschaden von Fr. 55'250.-- sowie einen Personenschaden zu Lasten seiner Beifahrerin insbesondere in Form von Prellungen, Schwellungen der Wirbelsäule sowie ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma inkl. mehrwöchiger Arbeitsunfähigkeit zu verantworten. In Bezug auf den Sachschaden ist indessen zu relativieren, dass dieser im Umfang von Fr. 35'800.--, also zu rund zwei Dritteln, im Totalschaden des Fahrzeuges besteht, das im Eigentum der Unternehmung Q. AG steht, deren Geschäftsführer der Beschuldigte ist. Demgegenüber erhellt aus dem Umstand, dass die Beifahrerin gemäss ärztlichem Zeugnis vom 5. März 2020 auch noch eineinhalb Jahre nach dem Unfall nach wie vor an immer wiederkehrenden respektive persistierenden Schmerzen litt, sich gemäss ihrer behandelnden Ärztin allmählich der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelte und wiederholt eine vorübergehende Teilarbeitsunfähigkeit attestiert wurde, dass sich die Unfallfolgen wesentlich und nachhaltig auf deren Leben auswirken. Insgesamt sind diese Schadensfolgen bei B. deshalb als leicht verschuldenserhöhend zu werten. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz in Bezug auf die Gefährdung des Lebens, was als tatbestandsimmanent und folglich neutral zu bewerten ist. Gleiches gilt für die besonders verwerflichen egoistischen Beweggründe des Beschuldigten, welche das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit begründen und ihm demnach nicht im Rahmen der Strafzumessung nochmals zur Last gelegt werden darf (Doppelverwertungsverbot). Dennoch ist festzustellen, dass der Beschuldigte aus absolut nichtigem Anlass handelte, sein gefährdendes Verhalten nicht von kurzer Dauer war und sich sein gefährdendes Tun neben B. auf weitere involvierte Verkehrsteilnehmer bezog. Andererseits hat sich der Beschuldigte durch sein Verhalten auch selbst gefährdet. Weitere verschuldenserhöhende Umstände sind keine ersichtlich. Auch tatschuldmindernde Umstände liegen keine vor. Insgesamt ist demnach von einem leichten Tatverschulden im oberen Bereich auszugehen. Eine Geldstrafe, die gesetzlich auf höchstens 180 Tagessätze begrenzt ist (Art. 34 Abs. 1 StGB), wird dem nicht gerecht und kommt somit nicht in Frage. Vielmehr ist die tatangemessene Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens bei zwölf Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.4.3 Hinsichtlich der Bestimmung der tatangemessenen Einzelstrafe für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist zu berücksichtigen, dass alleine die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 53 km/h mit einer Mindeststrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG). Angesichts der knappen Überschreitung des in Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG festgelegten Grenzwertes wäre der Geschwindigkeitsexzess für sich alleine betrachtet mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten abgegolten. Verschuldenserhöhend ist indessen zu bewerten, dass der Beschuldigte im Rahmen dieses Geschwindigkeitsexzesses zusätzlich mehrere Driftbewegungen ausgeführt und dadurch die Gefahr nochmals massiv gesteigert hat. Die erhebliche Gefahr, die der Beschuldigte durch sein Fahrmanöver schaffte, manifestiert sich insbesondere sowohl in der Kollision mit der Bushaltestellentafel, die rund 40 m weggeschleudert wurde, nachdem sie die Frontscheibe des Fahrzeuges zerstört hatte, als auch in der Kollision mit dem Hydranten, der durch die Wucht gegen ein Fussgängerschild geschleudert wurde und dieses zu deformieren vermochte. Hätten sich Personen in diesem Bereich aufgehalten – womit zur relevanten Tageszeit auf einem Trottoir und insbesondere an einer Bushaltestelle nach allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft zu rechnen ist – wären möglicherweise Schwerverletzte oder sogar Todesopfer zu beklagen gewesen. Schliesslich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein waghalsiges Fahrmanöver auf öffentlicher und nicht menschenleerer Strasse ausführte, obwohl er gemäss eigenen Aussagen keine über das Obligatorium hinausgehende Fahrsicherheitstrainings absolviert hatte, noch nie zuvor gedriftet und mit dem Unfallfahrzeug nicht vertraut gewesen war. Die tatangemessene Strafe für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist deshalb, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindeststrafe von zwölf Monaten, bei 14 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens von zwölf Monaten ist nunmehr in Berücksichtigung der hypothetischen Einzelstrafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung von 14 Monaten und in Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um zehn Monate auf 22 Monate zu erhöhen. 2.4.4 In Bezug auf die Täterkomponenten ist dem Strafregisterauszug des Beschuldigten zwar zu entnehmen, dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 21. August 2012 der mehrfachen einfachen sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--verurteilt worden ist. Allerdings handelt es sich dabei um einen Strafbefehl aus dem Jahr 2012, der zufolge Fristablaufs demnächst aus dem Strafregister gelöscht werden wird (Art. 369 Abs. 3 StGB). Eine Berücksichtigung dieser Vorstrafe im Rahmen der Strafzumessung ist demzufolge nicht angezeigt. Bei der vom Strafgericht erwähnten Verfügung vom 6. April 2017, gemäss welcher dem Beschuldigten wegen Unaufmerksamkeit am Steuer, bewertet als mittelschwerer Fall, welcher zu einem Unfall geführt hat, der Führerausweis entzogen wurde, handelt es sich um keine Strafe im Rechtssinne, sondern um eine Verwaltungsmassnahme, die bei der Strafzumessung keine Berücksichtigung finden darf. Auch die ADHS-Erkrankung des Beschuldigten vermag die Strafzumessung nicht zu beeinflussen, zumal gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 14. September 2020 (act. 175 ff.) keine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Ereigniszeitraum anzunehmen ist. Der Beschuldigte ist nicht geständig: Er gibt zwar zu, das Unfallfahrzeug gefahren und die Kontrolle darüber verloren zu haben, er bestreitet indessen nach wie vor, eine Geschwindigkeit von über 100 km/h gefahren zu sein und dabei absichtlich gedriftet zu haben. Er hänge das nicht an die grosse Glocke, was passiert sei, gab er anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Juli 2020 zu Protokoll, nachdem er mit den Geschwindigkeiten, die er gemäss verkehrstechnischem Gutachten gefahren sein soll, konfrontiert wurde (act. 801). Gemäss seinem letzten Wort anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht tue dem Beschuldigten leid, was passiert sei (act. 67). Vor Kantonsgericht meint er, es sei "dumm gelaufen" (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 14. Juni 2022, S. 18). Eine aufrichtige Reue oder Einsicht ist jedenfalls nicht erkennbar. Die Täterkomponenten sind indessen abweichend zum vorinstanzlichen Urteil insgesamt als neutral zu bewerten. Eine Erhöhung oder Reduktion der Gesamtstrafe entfällt in diesem Fall. Die Strafe für die Gefährdung des Lebens und die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln ist somit auf insgesamt 22 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.4.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte zwar einschlägig vorbestraft, jedoch liegt diese Vorstrafe bald zehn Jahre zurück, wird demnächst aus dem Strafregister gelöscht und fällt demnach auch im Hinblick auf die Wahl des Strafvollzugs nicht mehr ins Gewicht. Die gesetzgeberische Vermutung zugunsten einer guten Legalbewährungsprognose kann damit nicht widerlegt werden, weshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Der vom Strafgericht erwähnte, am 16. Januar 2019 auf unbestimmte Zeit verfügte Führerausweisentzug des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau ist strafrechtlich nicht relevant. Der Ansicht der Vorinstanz, dass der "erheblich eingetrübte automobilistische Leumund" des Beschuldigten eine Erhöhung der Probezeit auf vier Jahre rechtfertigt, kann nicht gefolgt werden. Zudem liegt die vorliegend dem Beschuldigten vorgeworfene Tat bald vier Jahre zurück. Aus diesen Gründen erscheint die vom Strafgericht auf vier Jahre festgesetzte Probezeit als zu lang. Die Probezeit ist vielmehr auf die minimal vorgesehene Höhe von zwei Jahren festzulegen. 2.5. Der Beschuldigte ist somit zusammenfassend wegen Gefährdung des Lebens und qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. IV. Landesverweisung 1. 1.1. Das Strafgericht ordnete gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB eine obligatorische Landesverweisung von fünf Jahren an. Im Rahmen der Härtefallprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB) kam das Strafgericht zwar zum Schluss, dass die Integration des Beschuldigten in die schweizerische Gesellschaft als in mehreren Punkten erfolgreich zu bezeichnen sei, allerdings bekunde er mit dem wohl wichtigsten Integrationskriterium, der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, erhebliche Mühe. Gemäss den Vorderrichtern sprächen weder die familiären oder finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten noch dessen Gesundheitszustand gegen eine Ausreise in den Kosovo. Zudem bejahte die Vorinstanz die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, zumal der Beschuldigte albanisch spreche, albanisch lesen könne, mütterlicherseits Familie im Kosovo habe, sich in der Vergangenheit auch schon mehrmals in den Kosovo begeben habe sowie über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, die es ihm erlaube, im Kosovo einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts seines monatlichen Erwerbseinkommens (Fr. 8'800.--) dürfe erwartet werden, dass er finanzielle Ressourcen habe aufbauen können, welche ihm einen wirtschaftlichen Neustart im Kosovo ermöglichten. Überdies könne der Beschuldigte seine Garage in R. für die Dauer der Landesverweisung beispielsweise treuhänderisch durch seinen Bruder führen lassen, der offenbar bereits heute im Angestelltenverhältnis für ihn arbeite. Seine Familienangehörigen in der Schweiz könne er jederzeit mittels moderner Kommunikationsmittel kontaktieren, während persönliche Treffen im Rahmen von Besuchen im Kosovo möglich seien. Die Distanz mit den heutigen Verkehrsmitteln sei problemlos zu bewältigen. Schlussfolgernd hielt das Strafgericht fest, dass die Ausreise in den Kosovo für den Beschuldigten zweifellos mit einer gewisse Härte verbunden sein werde, diese jedoch nicht das Ausmass eines schweren persönlichen Härtefalls annehme, weshalb die Interessenabwägung als kumulative Voraussetzung für ein ausnahmsweises Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung nicht vorgenommen werden müsse und der Beschuldigte stattdessen des Landes zu verweisen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 17 ff.). 1.2. In seiner Berufungsbegründung vom 1. September 2021 rügt der Beschuldigte, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint sowie zu Unrecht auf eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung verzichtet habe. Alleine der Umstand, dass er mit drei Jahren zusammen mit seinen Eltern und seinem eineinhalb Jahre jüngeren Bruder in die Schweiz eingereist und seither ununterbrochen hierzulande gelebt habe, seine Schwester hier geboren und mittlerweile eingebürgert sei, er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in S. lebe, wo er aufgewachsen sei und die Schule besucht habe, stelle unbestritten ein starkes Indiz für die Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls dar. Mit Ausnahme der Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit seien die Integrationskriterien unbestritten als erfolgreich eingestuft worden. In Bezug auf die Respektierung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei allerdings festzustellen, dass der Beschuldigte lediglich zweimal in seinem Leben verurteilt worden sei: Einerseits sei er mit Strafbefehl vom 21. August 2012 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Andererseits sei ihm infolge einer Übertretung mit Verfügung vom 6. April 2017 der Führerausweis entzogen worden. Die Vordelinquenz sei somit stark zu relativieren, da die Vorfälle schon lange zurücklägen, teilweise Bagatellcharakter aufwiesen und überdies der einzige Strafregistereintrag lediglich eine dreimonatige Geldstrafe ausweise, wohingegen das Bundesgericht die Vordelinquenz im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung regelmässig erst bei Freiheitsstrafen für bedeutsam erachte. Aus Sicht der Verteidigung sei vorliegend von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Zudem überwögen die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung, weshalb die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung als unverhältnismässig und somit rechtswidrig aufzuheben sei (vgl. Berufungsbegründung vom 1. September 2021, S. 6 f.). Ergänzend lässt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 ausführen, dass eine Landesverweisung nicht nur unmittelbare Folgen für ihn, sondern auch für sämtliche seiner Angestellten hätte. Allein der Umstand, dass der Bruder ebenfalls im Betrieb arbeite, qualifiziere ihn noch nicht als Geschäftsführer der entsprechenden Unternehmung. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Beschuldigten keinen relevanten Erfolg nach sich gezogen habe. Es sei niemand verletzt, geschweige denn getötet worden. Eine Landesverweisung hätte grundsätzlich verheerende ökonomische Folgen für den Beschuldigten. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, der seine angestammte Heimat grundsätzlich nur von kurzen Ferienaufenthalten kenne, dort ohne Weiteres wie hier ein Geschäft aufzubauen und ein derartiges Einkommen wie jetzt zu erzielen vermöge. Stelle man die Konsequenzen des hier zu beurteilenden Verhaltens des Beschuldigten mit denjenigen einer Landesverweisung gegenüber, werde offensichtlich, dass dadurch weniger Dritte geschützt als vielmehr der Beschuldigte und die Mitarbeiter seines Unternehmens geschädigt würden. Sowohl die privaten Interessen des Beschuldigten als auch diejenigen seiner Mitarbeiter müssten höher gewichtet werden als das Interesse der Öffentlichkeit, durch Dritte nicht abstrakt gefährdet zu werden. Vor diesem Hintergrund sei eine Landesverweisung jedenfalls nicht verhältnismässig und mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, weshalb von einer solchen abzusehen sei (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 9 f.). 1.3 Entgegen ihrem Antrag anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht, in Anwendung der Härtefallklausel auf die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung zu verzichten, führt die Staatsanwaltschaft in der Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 aus, dass das Strafgericht zu Recht das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls verneint und auf die Vornahme einer Interessenabwägung verzichtet habe. Die Ausführungen des Strafgerichts im angefochtenen Entscheid seien zutreffend, schlüssig und nachvollziehbar. Es gebe nichts daran auszusetzen, sodass das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen sei (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 9). 2. 2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 -15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2.2 2.2.1 Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind demnach insbesondere die Integration des Ausländers, die Familiensituation, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 2.2.2 Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4), wobei die intendierte „massive Verschärfung“ (BGE 145 IV 55 E. 4.3) des Ausweisungsrechts nicht aus dem Auge zu verlieren ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 und E. 3.3.3; Luzia Vetterli , Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 66a StGB N 18). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, besteht eine gesetzliche (widerlegbare) Vermutung, dass ein Härtefall vorliegt ( Luzia Vetterli , a.a.O., Art. 66a StGB N 20). Auch bei Secondos oder Personen, die seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz leben, besteht eine Vermutung, dass die sozialen Bindungen hier stark sind, während sie im Heimatland nicht mehr ausgeprägt sind, selbst wenn dort regelmässig Ferien verbracht werden ( Luzia Vetterli , a.a.O., Art. 66a StGB N 19). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird mithin Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGer 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.3). Geringfügige Vorstrafen schliessen eine ausländerrechtliche Integration nicht aus. Sozialhilfebezug während einer substanziellen Dauer (und aktuell) spricht hingegen gegen eine Integration, ebenso die Tatsache, dass der Betroffene hauptsächlich mit Landsleuten Kontakt hat ( Luzia Vetterli , a.a.O., Art. 66a StGB N 19). Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4). In jedem Fall hat ein Ausländer, der in der Schweiz geboren oder aufgewachsen ist, ein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, das im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3). Nicht zu berücksichtigen sind indes Interessen Dritter ( Carlo Bertossa , Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, 2021, Art. 66a StGB N 11). Während die Landesverweisung grundsätzlich unabhängig von der Höhe und dem Vollzug der Strafe bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie bei versuchter Begehung von Straftaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ausgesprochen werden muss (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4), ist im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere auch die konkrete Anlasstat detailliert zu betrachten: Neben der Höhe der Strafe und Art der Tat sowie Gefährlichkeit aufgrund des Charakters des Betroffenen ist etwa relevant, ob es sich um eine Einzeltat oder eine kurze kriminelle Periode handelt, allenfalls begangen unter Alkoholeinfluss ( Luzia Vetterli , a.a.O., Art. 66a StGB N 21). Kriterien für das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung können mithin sein: die Schwere des Delikts und des Verschuldens bzw. die Höhe der Strafe, die Tatverübung als Jugendlicher oder als Erwachsener, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten seit der Tat, die Gefahr des Rückfalls, die wiederholte Delinquenz sowie die Unbelehrbarkeit ( Carlo Bertossa , a.a.O., Art. 66a StGB N 11a). 2.2.3 Der Richter muss den Ermessensspielraum, der ihm durch eine Kann-Bestimmung eingeräumt wird, in Beachtung der Verfassungsgrundsätze ausüben. Ordnet er eine Landesverweisung an, obwohl die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt sind, verletzt er den in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Daraus folgt, dass der Richter auf einen Landesverweis verzichten muss, wenn die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt sind (BGE 144 IV 332 E. 3.3). 2.2.4 Das Bundesgericht hat das Vorliegen eines Härtefalls beispielsweise für einen chilenischen Staatsangehörigen, der im Alter von 13 Jahren in die Schweiz kam und unterdurchschnittlich bis normal integriert war, verneint (BGE 146 IV 105 E. 3.5). Ebenso hat das Bundesgericht das Bestehen eines Härtefalls für einen bolivianischen Staatsangehörigen, der als Kind 2 Jahre in der Schweiz verbrachte (mit 4 und 8 Jahren) sowie seit seinem 14. Lebensjahr in der Schweiz lebte und unterdurchschnittlich bis normal integriert war, verneint (BGer 6B_118/2020 vom 2. September 2020). Besondere Strenge lässt das Bundesgericht namentlich bei erwachsenen Personen walten, die bereits eine oder mehrere Vorstrafen haben und weiter kriminell bleiben (insbesondere Drogenhandel oder Gewaltdelikte), selbst wenn minderjährige Kinder betroffen sind (vgl. beispielsweise BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 und 6B_1258/2020 vom 12. November 2021; Luzia Vetterli , a.a.O.). 3. 3.1 Vorliegend ist der Beschuldigte kosovarischer Staatsbürger und wird in casu wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG verurteilt. Die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB stellt eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB dar mit der Konsequenz, dass die vorliegende Verurteilung grundsätzlich mit einer obligatorischen Landesverweisung zu verbinden ist. Fraglich und zu prüfen ist, ob in Anwendung der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB im konkreten Fall von einer solchen obligatorischen Landesverweisung ausnahmsweise abzusehen ist. 3.2. Der Beschuldigte ist im Kosovo geboren worden und reiste mit drei Jahren zusammen mit seinen Eltern und seinem eineinhalb Jahre jüngeren Bruder in die Schweiz ein, womit er praktisch als sogenannter Secondo anzusehen ist. Seither lebt er ununterbrochen hier und noch heute zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern aufgeteilt auf zwei Wohnungen im gleichen Wohnblock in S. . Dadurch hat der Beschuldigte alle seine prägenden Jahre in der Schweiz verbracht. Er hat somit im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zweifelsohne als in der Schweiz aufgewachsen zu gelten und profitiert von der gesetzlichen, aber widerlegbaren Vermutung, dass ein Härtefall vorliegt. Mit seinem Heimatland verbinden den Beschuldigten nebst der Sprache auch seine dort lebenden Grosseltern, sowie ein paar Onkel und Tanten mütterlicherseits, die er besucht, wenn er dort in den Ferien weilt. Regelmässig reist er allerdings nicht in den Kosovo. Seine Schwester wurde in der Schweiz geboren und ist mittlerweile eingebürgert. Mit seinen Eltern spricht der Beschuldigte albanisch, doch ist er der akzentfreien schweizerdeutschen Sprache vorbehaltlos mächtig. Nachdem er die obligatorische Schule hier in der Schweiz besucht hat, absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Automobilfachmann, arbeitete danach in der Garage seines Vaters in T. als Fahrzeugaufbereiter und Autoverkäufer. Heute führt er als selbständiger Unternehmer eine eigene Garage in R. mit sechs Angestellten. Der Beschuldigte steht in einer Partnerschaft mit einer Italienerin, die in Basel wohnt und als Kellnerin arbeitet. Beinahe täglich trifft er sich mit Freunden. Er hat keine Schulden und verfügt gemäss eigenen Aussagen über ein solides monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'800.--. Sozialhilfe hat der Beschuldigte, soweit ersichtlich, nie bezogen. Aus dieser Biografie erhellt, dass der Beschuldigte sämtliche Integrationskriterien gemäss Art. 58a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) erfüllt und als vollständig integriert anzusehen ist. Er hat hier nicht nur fast sein ganzes Leben verbracht, sondern auch die obligatorische Schule besucht, eine Ausbildung absolviert und ein eigenes Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft aufgebaut, mit der er sich mittlerweile selbständig gemacht hat und die ihm ein ansehnliches Einkommen ermöglicht. Der Beschuldigte ist erst 30 Jahre alt, führt aber bereits eine eigene Autogarage mit mehreren Angestellten. Er wohnt nach wie vor zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern unter einem Dach, hat einen grossen Freundeskreis, eine Partnerin, ein gutes Einkommen und keinerlei Schulden. Indem die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte könne für die Dauer der Landesverweisung seine Garage in R. beispielsweise treuhänderisch durch seinen Bruder führen lassen, verkennt sie, dass allein der Umstand, dass letzterer offenbar heute schon im Angestelltenverhältnis für den Beschuldigten arbeitet, ihn noch längst nicht zur Geschäftsführung befähigt. Abgesehen davon erscheint es unangebracht, wenn durch derartige Ratschläge in die Unternehmensführung eingegriffen wird. Während angesichts der auf den Beschuldigten zukommenden Verfahrenskosten inkl. allfälliger Regressansprüche bereits Zweifel aufkommen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ihm einen Neustart in seinem Heimatstaat erlauben würden, ist jedenfalls anzunehmen, dass er aufgrund seiner starken sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung in der Schweiz erhebliche Schwierigkeiten haben würde, in seinem Heimatstaat Fuss zu fassen, solange er dort noch über keine Arbeitsstelle verfügt. Schliesslich würde der Beschuldigte nach Ablauf der von der Vorinstanz ausgesprochenen Landesverweisung von fünf Jahren mangels einer EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit nicht ohne Weiteres wieder einen Aufenthaltstitel in der Schweiz erlangen können. Dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten mithin einen schweren persönlichen Härtefall darstellt, ist im Hinblick auf seine soziale und wirtschaftliche Integration in der Schweiz nicht von der Hand zu weisen. 3.3 In Bezug auf die Interessenabwägung ist sodann zweierlei zu beachten: Einerseits ist dem Strafregisterauszug des Beschuldigten zu entnehmen, dass er einzig mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 21. August 2012 wegen mehrfacher einfacher sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt worden ist. Der Beschuldigte war damals erst knapp 20 Jahre alt und gemäss dem dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt verursachte er weder einen Personen- noch einen Sachschaden. Zudem sprechen die Geldstrafe von lediglich 90 Tagessätzen trotz Tatmehrheit in Anbetracht des ordentlichen Strafrahmens der groben Verkehrsregelverletzung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG) sowie der bedingte Vollzug zusammen mit der minimalen Probezeit für ein klar leichtes Verschulden. Überdies liegt diese Verurteilung bald zehn Jahre zurück und wird deshalb ohnehin demnächst aus dem Strafregister entfernt werden (vgl. Art. 369 Abs. 3 StGB). Weitere strafrechtliche Verurteilungen des Beschuldigten – namentlich wegen Drogenhandels, Gewalt- oder Einbruchsdelikten – liegen keine vor. Die Verurteilung allein wegen blossen Verkehrsdelikten ist mit derartigen Straftaten bei Weitem nicht vergleichbar. Mithin kann der Ansicht der Vorinstanz, gemäss welcher der Beschuldigte erhebliche Mühe mit der Rechtsordnung haben soll, nicht gefolgt werden. Andererseits ist vorliegend die Anlasstat der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) detailliert zu betrachten: Der ordentliche Strafrahmen reicht von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 129 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Ausgehend von einem leichten Verschulden im oberen Bereich wird vorliegend die hypothetische Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens bei zwölf Monaten Freiheitsstrafe und somit im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt (E. III. 2.4.2 hiervor). Bereits angesichts dieser konkreten Anlasstat erscheint fraglich, ob eine Landesverweisung vorliegend überhaupt verhältnismässig wäre. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten aufgrund einer guten Legalbewährungsprognose der bedingte Strafvollzug der Gesamtstrafe gewährt wird. Negative spezialpräventive Gedanken im Sinne einer Sicherung des Beschuldigten fallen vorliegend somit nicht ins Gewicht. Mithin wiegt das öffentliche Interesse, Dritte vor dem Beschuldigten zu schützen, mangels Gefährlichkeit des Beschuldigten in casu nicht schwer. Zudem sind seit der Tatbegehung mittlerweile bald vier Jahre verstrichen, in denen der Beschuldigte strafrechtlich in keiner Weise aufgefallen ist. Angesichts dieser Ausgangslage würde sich das Aussprechen einer Landesverweisung als stossend erweisen. In Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB und in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV ist in casu daher abweichend zum vorinstanzlichen Urteil von einer Landesverweisung des Beschuldigten abzusehen. V. Kosten 1. Kosten des Strafgerichts Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens – vollumfängliche Gutheissung des vorinstanzlichen Urteils im Schuldpunkt – ist der erstinstanzliche Kostenentscheid gänzlich zu bestätigen. 2. Kosten des Kantonsgerichts 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Verfahrenskosten sind im zweitinstanzlichen Prozess auf Fr. 8'500.-- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 8'250.-- und Auslagen von pauschal Fr. 250.--) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, § 3 Abs. 6 GebT). 2.3 Der Beschuldigte hat in seiner Berufung einen Freispruch von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens sowie der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln und stattdessen eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln beantragt. Eventualiter für den Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens sei die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber mit ihrer Anschlussberufung einzig die Erhöhung der Freiheitsstrafe um zwei Monate verlangt. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung lediglich im Eventualpunkt in Bezug auf die Landesverweisung durchdringt und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen wird, erscheint es als angezeigt, dem Beschuldigten die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu 75% (= Fr. 6'375.--) aufzuerlegen und die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von 25% (= Fr. 2'125.--) auf die Staatskasse zu nehmen. 2.4 Der Wahlverteidiger des Beschuldigten macht für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 13. Juni 2022 ein Honorar von Fr. 4'250.-- zuzüglich Spesen im Umfang von Fr. 157.-- geltend. Mit Blick auf die kantonale Tarifordnung vom 17. November 2003 für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung, TO; SGS 178.112) ist diese Honorarnote nicht zu beanstanden. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung werden ihm zusätzlich Fr. 1'125.--, somit insgesamt Fr. 5'532.--, angerechnet. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7% (= Fr. 425.95) ist von ausserordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 5'957.95 auszugehen. Angesichts des Verfahrensausgangs ist dem Wahlverteidiger somit eine auf 25% reduzierte Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 1'489.50 (inkl. Fr. 39.25 Auslagen und Fr. 106.50 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entrichten. 2.5 Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 17. Januar 2022 wurde Rechtsanwalt Philippe Häner als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 1'998.65 (inkl. Auslagen von Fr. 32.--) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 153.90, somit insgesamt Fr. 2'152.55, aus der Staatskasse entrichtet. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Kanton das an den damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Philippe Häner, entrichtete Honorar in Höhe von insgesamt Fr. 2'152.55 im Umfang von 75%, somit Fr. 1'614.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juli 2021, auszugsweise lautend: "1. A. wird schuldig erklärt der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Gefährdung des Lebens und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten , bei einer Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung von Art. 129 StGB, Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG, Art. 40 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. 2. A. wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen . 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von Fr. 8'270.05 [vor Anklageerhebung: Fr. 5'140.25; nach Anklageerhebung: Fr. 3'129.80; inkl. Auslagen und MwSt.] wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vor- verfahrens von Fr. 26'094.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, gehen zulasten von A. ." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern 1 und 2 wie folgt geändert: "1. A. wird schuldig erklärt der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Gefährdung des Lebens und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 129 StGB, Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
2. Von einer Landesverweisung gegenüber A. wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen." Im Übrigen wird das Urteil der Vorinstanz bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'500.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 8'250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen im Umfang von 75% (= Fr. 6'375.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 25% (= Fr. 2'125.--) zu Lasten des Staates. III. Dem Wahlverteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Nicolas Roulet, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'383.-- (inklusive Auslagen von Fr. 39.25) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 106.50, somit insgesamt Fr. 1'489.50, aus der Gerichtskasse entrichtet. IV. Es wird festgestellt, dass dem damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Philippe Häner, mit Verfügung vom 17. Januar 2022 für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 1'998.65 (inklusive Auslagen von Fr. 32.--) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 153.90, somit insgesamt Fr. 2'152.55, aus der Staatskasse entrichtet worden ist. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton das an den damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Philippe Häner, entrichtete Honorar in Höhe von insgesamt Fr. 2'152.55 im Umfang von 75% (= Fr. 1'614.40) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Gerichtsschreiberin Dieter Eglin Nicole Zimmermann Dieser Entscheid ist rechtkräftig.