Brandstiftung; Betrug und Versuch dazu; Irreführung der Rechtspflege
Sachverhalt
A. Allgemeine Beweisgrundsätze
1. Die Vorinstanz hat die dogmatischen Grundlagen der Sachverhaltserstellung in ihrem Urteil nicht dargestellt. Dies ist deshalb hier vorzunehmen. 2.1 Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; 143 IV 500 E. 1.1). 2.2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Demnach entscheidet das Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Der Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (BGE 133 I 33 E. 2.1). 2.3 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann - vorbehältlich eines Geständnisses - nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). 2.4 Die Beurteilung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen ist mittels der sogenannten kriterienorientierten Aussageanalyse vorzunehmen. Dabei wird überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sog. Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2). Zu den allgemeinen Realitätskriterien gehören etwa qualitativer Detailreichtum, Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf und Widerspruchsfreiheit. Demgegenüber stellen Verlegenheit, Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Abstraktheit, übertriebene Bestimmtheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar (vgl. OGer BE SK 19 140 vom 19. Dezember 2019 E. 10.1). B. Anzeige vom 21. März 2016 betreffend den Vorfall in der Waschküche BA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2018 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 21. März 2016, 08:40 Uhr, wahrheitswidrig bei der Polizei Basel-Landschaft angezeigt, dass eine unbekannte Täterschaft in der Nacht in die von ihm bewohnte Liegenschaft am X.____weg 1 in Y.____ eingedrungen sei. Er habe angegeben, dass die Täterschaft dabei verschiedene Gegenstände entwendet, im Keller Kleider in einem Waschtrog in Brand gesetzt, die Wände mit beleidigenden Parolen ("Scheiss Ausländer", "Schwuler") besprayt sowie einen Drohbrief mit dem Text "eRsfE WARNUn DAS nächste MaL BrenNnT Dein HAUS" hinterlassen habe. In Wahrheit habe jedoch der Beschuldigte das Feuer im Waschtrog entfacht, die Sprayereien angebracht und den Drohbrief verfasst. Mit der Anzeige habe er die Polizei bewusst in die Irre geführt. BB. Unstrittiger Sachverhalt Ausser Streit steht, dass der Beschuldigte die Strafanzeige am 21. März 2016, 08:40 Uhr, bei der Polizei Basel-Landschaft erstattete. Unbestritten ist weiter, dass in der Waschküche der genannten Liegenschaft in einem Waschtrog Kleidungsstücke in Brand gesetzt wurden, mit silberiger Farbe auf die Wände die Parolen "scheiss Ausländer", "pArASiT", "raus aus dem Haus" usw. sowie quer über die Waschmaschine und den Tumbler der Ausdruck "SCHWUL" gesprayt wurden. Zudem wurde unbestrittenermassen auf der Waschmaschine ein Drohbrief mit dem Text "eRsfE WARNUn DAS nächste MaL BrenNnT Dein HAUS" deponiert (act. 1217 ff.). BC. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfrage Der Beschuldigte bestreitet, den von ihm angezeigten Vorfall selbst verübt zu haben. Somit ist die Beweisfrage zu klären, ob der Beschuldigte den am 21. März 2016 der Polizei gemeldeten Vorfall selbst inszeniert und damit diesen wider besseren Wissens angezeigt hat. BD. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten sowie der Auskunftspersonen E.____ und F.____ vor. Ausserdem befinden sich der Polizeirapport vom 11. Mai 2016 betreffend die Anzeige der Irreführung der Rechtspflege (act. 1207 ff.), die polizeiliche Fotodokumentation über die Tatörtlichkeit (act. 1217 ff.), die Hausdurchsuchungsakten mit der Auflistung unter anderem von Zeitungsresten mit ausgeschnittenen Buchstaben, einem Entwurf eines handschriftlichen Drohbriefes und einem Paar roter Plastikschuhe (act. 385) sowie die Berichte der Forensik vom 4. September 2016, vom 7. September 2016 und vom 31. Oktober 2016 (act. 497 ff., 517 ff., 677 ff.) bei den Akten. Die Vorinstanz hat die Depositionen des Beschuldigten anlässlich der verschiedenen Einvernahmen teilweise nur gesamthaft zusammengefasst wiedergegeben. Um im Hinblick auf die kriterienorientierte Aussageanalyse insbesondere Widersprüchlichkeiten in den Depositionen anlässlich der verschiedenen Einvernahmen erkennbar zu machen, bleibt es im Folgenden, die vom Beschuldigten im Strafverfahren zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgegebenen Aussagen, soweit diese relevant sind, gesondert abzubilden. Zudem werden die massgebenden Aussagen der Auskunftspersonen E.____ und F.____ dargestellt. Auf die weiteren Beweismittel wird, soweit von Bedeutung, direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen.
a. Polizeirapport Aus dem Polizeirapport vom 11. Mai 2016 geht hervor, dass der Beschuldigte am 21. März 2016, 08:40 Uhr, der Polizei persönlich telefonisch meldete, er sei [am heutigen Tag] zirka um 05:20 Uhr aufgestanden und habe etwas Komisches im Haus gerochen. Er habe sich hinunter in den Keller begeben und in der Waschküche brennende Kleidungsstücke im Waschbecken festgestellt. Die Kleidungsstücke habe er selbst löschen können. Er habe gesehen, dass die Wände verschmiert gewesen seien und ein Drohbrief auf der Waschmaschine gelegen sei (act. 1207 ff.).
b. Aussagen des Beschuldigten ba. Polizeiliche Einvernahme vom 30. August 2016 Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2016 durch die Polizei an, er sei am 21. März 2016 am Morgen früh aufgestanden. Er habe geraucht und seine E-Mails gelesen. Er habe sich dann hinunter in die Küche begeben und sich einen Kaffee zubereitet. Währenddessen habe er aus dem Keller Rauch wahrgenommen, daraufhin sei er in den Keller gegangen. Als er die Türe zur Waschküche geöffnet habe, sei ihm Rauch aus dem Lavabo entgegengekommen. Dort habe sich ein kleines Feuer befunden, und er habe deswegen den Wasserhahn geöffnet. An die Wände sei "Ausländer raus", "Parasit", "Schwuler" usw. gesprayt worden. Es habe zudem noch einen Drohbrief gegeben (act. 903). Hinsichtlich der beiden auf dem Gartensitzplatz aufgefundenen Kehrichtsäcke räumte der Beschuldigte ein, dass diese aus seinem Haushalt stammten. In einen dieser Säcke habe er am Freitag [d.h. 19. August 2016] oder Samstag [d.h. 20. August 2016] einen weiteren Kehrichtsack gelegt. Auf Vorhalt, dass sich unter dem inneren Kehrichtsack ein Plastiksack befunden habe, in welchem ein Paar rote Plastikschuhe des Typs Crocs und eine rote Papiertasche mit dem Aufdruck von Nespresso gefunden worden seien, führte der Beschuldigte aus, dass es vermutlich seine Crocs seien, welche er seit Monaten nicht mehr habe finden können. Auf weiteren Vorhalt, wie er sich erkläre, dass diese Crocs silberige Farbanhaftungen aufwiesen und beim Vorfall vom 21. März 2016 die Wände mit silberner Farbe versprayt worden seien, gab der Beschuldigte an, jemand müsse diese Crocs mitgenommen und in seinem Abfall entsorgt haben. Vielleicht wolle jemand ihm etwas in die Schuhe schieben. Auf Hinweis, dass in der Nespresso-Papiertüte mehrere zusammengeknüllte Zeitschriften, Werbeprospekte, Zeitungsseiten und ein Klebestift der Marke Pritt aufgefunden wurden, sagte der Beschuldigte aus, dass die Nespresso-Tasche sicher von ihm stamme. Bezüglich des Papiers wisse er es nicht. Das Altpapier habe er auf der Terrasse aufbewahrt. Auf Vorhalt, dass aus den zerknüllten Papierseiten diverse Buchstaben ausgeschnitten worden seien, erwiderte er zunächst, nichts dazu sagen zu können. In der Folge führte er fort, vielleicht seien diese Seiten dem Altpapier entnommen worden. Konfrontiert mit dem Umstand, dass die ausgeschnittenen Buchstaben für die Erstellung des Drohbriefes verwendet worden seien, gab er an, dass jemand ihn "verarscht" habe. Wenn es darum gehe, ihn fertig zu machen, so wäre dies die ideale Möglichkeit, diese Beweise in seinen Abfall zu legen. Auf Vorhalt, dass zwei blaue A4-Papierseiten mit diversen Handnotizen in einem Papierknäuel gefunden worden seien, führte der Beschuldigte aus, dass der Text seine Handschrift trage. Aber wahrscheinlich seien diese Blätter im Altpapier gewesen, welches auf der Treppe gestanden sei. Normalerweise lege er solche Blätter ins Altpapier. Auf weiteren Vorhalt, dass der Text des Drohbriefes von Hand auf einer der beiden Papierseiten notiert worden sei, antwortete er, dies sei wirklich sehr komisch. Er [der einvernehmende Polizeibeamte] nehme ihm jetzt den Boden unter den Füssen weg. Dass er dies geschrieben habe, stehe ausser Frage. Aber er würde so etwas nie schreiben, ausser er würde einen Artikel verfassen. Er schreibe jedoch keinen Artikel. Wenn er alles dies gemacht hätte, so hätte er doch nicht die Beweismittel fünf Monate lang bei sich aufbewahrt, sondern sie schon lange entsorgt (act. 907 ff.). Zudem gab der Beschuldigte auf Frage, ob er zum Zeitpunkt seiner Feststellungen in der Waschküche allein zu Hause gewesen sei, an, soweit er wisse, sei sein Sohn noch im Zimmer am Schlafen gewesen. Aber er sei sich nicht mehr ganz sicher. Ansonsten sei niemand zu Hause gewesen (act. 903). bb. Polizeiliche Einvernahme vom 31. Mai 2017 Bei der Befragung vom 31. Mai 2017 durch die Polizei äusserte der Beschuldigte, er sei in der Küche gewesen und habe sich einen Kaffee zubereitet. Aus dem Keller sei Rauch emporgestiegen. Daraufhin habe er sich in die Waschküche begeben und im Waschtrog brennende Kleider festgestellt. Es habe nicht stark gebrannt, und er habe das Feuer ohne Probleme löschen können. Zudem seien die Wände in der Waschküche versprayt gewesen (act. 1057). Auf Aufforderung hin den Moment der Wahrnehmung des seltsamen Geruches im Haus etwas detaillierter zu schildern, äusserte der Beschuldigte, als er sich in der Küche einen Kaffee zubereitet habe, habe er einen Geruch bemerkt. Wenn er die Polizei um 08:40 Uhr verständigt habe, müsse er den Geruch etwa eine halbe Stunde zuvor wahrgenommen haben (act. 1059). Unter Hinweis auf seine Angaben in der Anzeige und auf Frage, weshalb zwischen seinen Feststellungen in der Waschküche und der Benachrichtigung der Polizei mehr als drei Stunden vergangen seien, erklärte der Beschuldigte, mit dem Löschen und dem Aufräumen beschäftigt gewesen zu sein (act. 1061). Auf Frage, ob es Zufall gewesen sei, dass in der in einem Kehrichtsack auf der Terrasse aufgefundenen Nespresso-Papiertüte eine Papierseite zusammengeknüllt mit den anderen Papierseiten, aus welchen der Drohbrief erstellt worden sei, gemeinsam mit einem Klebestift und den Crocs-ähnlichen Schuhen sichergestellt worden sei, gab der Beschuldigte an, keine Erklärung dafür zu haben. Es könnte sein, dass mit dem Zeitungspapier etwa Geschirr eingepackt worden sei. Er sei nicht so dumm, den Kehrichtsack mit den Beweismitteln auf seinem Balkon abzustellen und sich dadurch selbst zu belasten. Er hätte die Sachen schon längst entsorgt (act. 1097). Auf Vorhalt, dass sich in der Nespresso-Tasche eine blaue Seite mit einer handschriftlichen Einkaufsliste und auf einer anderen blauen Seite praktisch derselbe Satz, wie im Drohschreiben notiert gewesen sei, befunden hätten, antwortete der Beschuldigte, er habe diesen Satz aufgeschrieben, weil er sich bedroht gefühlt habe und "stinksauer" gewesen sei. Er habe den Drohbrief nicht mehr gehabt. Er habe gewusst, dass es jemanden gebe, der ihm schaden möchte. Er schreibe ein Buch über dieses Vorkommnis. Er sei es leid, dass seine Familie angegriffen worden sei. Seine Vermieterin habe ständig etwas an ihm auszusetzen. Auch habe es viele Sachbeschädigungen an seinem Auto, am Haus, im Garten usw. gegeben. All dies habe er aufschreiben wollen (act. 1099). Zudem führte der Beschuldigte aus, [am 21. März 2016] müsste sein Sohn zu Hause gewesen sein. Vielleicht sei er am Abend [des 20. März 2016] auch im Ausgang gewesen und habe nur zu Hause übernachtet. Er wisse es nicht mehr genau. Auf alle Fälle sei sein Sohn am Morgen, als er den besagten Vorfall entdeckt habe, zu Hause gewesen. Er sei noch in seinem Bett am Schlafen gewesen. Er habe ihn dann nach dem Anruf bei der Polizei geweckt (act. 1057). bc. Einvernahme in der erstinstanzlichen Verhandlung vom 19. August 2019 Vor den Schranken des Strafgerichts gab der Beschuldigte an, dass er sich den Satz des Drohbriefes nach dem Vorfall notiert habe, weil er vorgehabt habe, ein Buch zu schreiben. Diesen Satz hätte er als Titel verwendet und habe diesen unterwegs einmal aufgeschrieben. Nachdem er diesen auf dem Personal Computer erfasst habe, habe er den Zettel nicht mehr benötigt (act. S 173). Auf Aufforderung hin, zu erklären, weshalb sich in einem auf dem Sitzplatz der Brandliegenschaft abgestellten Kehrichtsack Reste des beim Vorfall vom 21. März 2016 deponierten Drohbriefes befunden hätten, erwiderte der Beschuldigte, er wisse nicht, warum diese dort gewesen seien. Erstaunt habe ihn, dass sich nur der Abdruck seines Ringfingers auf dem Papier befunden habe. Er könne sich nur vorstellen, dass diese Sachen aus seinem Altpapier stammten. Es hätte keinen Sinn gemacht, wenn er sie auf der Terrasse versteckt hätte (act. S 169). Das Ermittlungsergebnis, wonach keine Einbruchspuren gefunden worden seien, und es im Lichtschacht Spinnweben gehabt habe sowie dass das ganze Material für die Herstellung des Drohbriefes in seinem Kehrichtsack gefunden worden sei, anerkannte der Beschuldigte als richtig an (act. S 179). bd. Einvernahme in der Berufungsverhandlung vom 24. November 2020 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte gefragt, was sich am 21. März 2016 vom Moment an, als er aufgestanden sei, ereignet habe. Daraufhin führte er aus, er habe sich in den Keller begeben und die Wäsche am Boden gesehen. Es sei ein Durcheinander gewesen. Auch seien ihm die Sprayereien an der Wand aufgefallen (Protokoll des Kantonsgerichts [Prot. KG] S. 12 f.). Unter Hinweis, dass er gemäss der Anzeige nach dem Aufstehen am 21. März 2016, zirka 05:20 Uhr, die brennenden Kleider im Waschbecken, die Schmierereien sowie den Drohbrief aufgefunden und die Polizei um 08:40 Uhr verständigt habe, sowie auf die Frage, weshalb zwischen seinen Feststellungen und der Information der Polizei mehr als drei Stunden vergangen seien, erwiderte der Beschuldigte, um 05:20 Uhr aufgestanden zu sein. Er habe Kaffee getrunken und geduscht. Vom Bemerken des Vorfalles bis zur Anzeige habe es gar nicht drei Stunden gedauert. Er möge sich nicht mehr genau an den Ablauf am fraglichen Morgen erinnern. Er schob nach, er pflege ein Morgenritual mit Kaffee trinken und Nachrichten lesen (Prot. KG S. 13). Auf Vorhalt räumte der Beschuldigte ein, den Text des Drohbriefes auf das im Kehrichtsack aufgefundene blaue Papier geschrieben zu haben. Auf Frage nach dem Grund hierfür erklärte er, nicht sicher gewesen zu sein, ob die Polizei den Brief mitnehme. Es sei ihm einfach etwas zu viel geworden, was im Haus geschehen sei. Aus diesem Grund habe er begonnen, aufzuschreiben, was ihnen widerfahren sei. Auf weitere Frage, ob diese Notiz, wenn er diese für das Verfassen eines Buches hätte verwenden wollen, nicht eher im Büro aufbewahrt hätte, erwiderte er, er habe immer einen Papierblock bei sich gehabt und eine darauf gemachte Notiz nach dem Ablegen auf dem Personal Computer jeweils wieder entsorgt (Prot. KG S. 19). Auf Frage, wann er seinen Sohn E.____ über die Vorkommnisse informiert habe, führte der Beschuldigte aus, ihm dies am Morgen mitgeteilt zu haben, als er aufgewacht sei (Prot. KG S. 13).
c. Aussagen von E.____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2016 gab E.____ als Auskunftsperson an, er sei am 21. März 2016, gegen 02:00 Uhr, vom Ausgang nach Hause gekommen. Vom ganzen Vorfall habe er während der Nacht nichts mitbekommen. Sein Vater habe es ihm erzählt, als er am Nachmittag aufgestanden sei (act. 831).
d. Aussagen von F.____ F.____ wurde in der Einvernahme vom 10. November 2016 als Auskunftsperson durch die Polizei gefragt, wo er sich in der Nacht vom 20. auf den 21. März 2016, zwischen 21:00 und 06:00 Uhr, aufgehalten habe. Darauf antwortete F.____, er sei sicher zu Hause gewesen. Er habe am Montag arbeiten müssen. Damals habe sich sein Bruder G.____ in einer geschlossenen Anstalt in Z.____ aufgehalten. Sie hätten G.____ damals jeden Sonntag mit der Familie besucht. Sie seien jeweils von 13:00 bis 19:00 Uhr, oder wenn es G.____ nicht so gut gegangen sei, von 16:00 bis 19:00 Uhr bei ihm zu Besuch gewesen. Anschliessend seien sie stets nach Hause gegangen und hätten das Nachtessen eingenommen. Danach sei er immer zu Hause gewesen und am Montag zur Arbeit gegangen (act. 1013). BE. Beweiswürdigung
a. Ausgangslage Das Kantonsgericht gelangt, wie nachstehend aufgezeigt wird, zum selben Beweisergebnis wie die Vorderrichter. Die Letzteren weisen zwar zutreffend darauf hin, dass der Anklagefall betreffend die Irreführung der Rechtspflege und jener hinsichtlich der Brandstiftung in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Entgegen der Vorinstanz erscheint es jedoch dem Kantonsgericht als angezeigt, diese beiden Sachverhalte nicht gemeinsam zu beurteilen, sondern vorweg die Angelegenheit betreffend die Irreführung der Rechtspflege, die einen sich fünf Monate vor dem angeklagten Brandfall ereigneten Sachverhalt betrifft, separat zu untersuchen. Mit Blick darauf, dass in Bezug auf das bestrittene Kerngeschehen lediglich die Depositionen des Beschuldigten und Indizien vorliegen, hält das Kantonsgericht es zudem für erforderlich, die Aussagen des Beschuldigten mittels einer Aussageanalyse auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.
b. Feststellungen zum angezeigten Vorfall ba. Aussagewürdigung (i) Aussagen des Beschuldigten 1.1 Die Schilderungen des Beschuldigten zum Geschehen am Morgen des 21. März 2016 sind von Ungereimtheiten und Widersprüchen geprägt, sodass das Kantonsgericht seinen Angaben bereits aufgrund seines Aussageverhaltens nicht zu folgen vermag. Bei der Anzeige an die Polizei gab der Beschuldigte an, nach dem Aufstehen am 21. März 2016, zirka 05:20 Uhr, Brandrauch wahrgenommen zu haben. Eine andere Version tischte er in der Befragung vom 30. August 2016 auf. Dort sagte er aus, nach dem Aufstehen habe er zunächst geraucht und seine E-Mails gelesen. Danach habe er sich in die Küche begeben. Währenddessen er sich dort einen Kaffee zubereitet habe, habe er Brandrauch bemerkt. In eklatantem Widerspruch zu seiner Darstellung in der Anzeige machte er anlässlich der Einvernahme vom 31. Mai 2017 sodann geltend, den Brandrauch erst etwa eine halbe Stunde vor der Anzeige, d.h. somit um zirka 08:10 Uhr, wahrgenommen zu haben. Als ihm anlässlich dieser Befragung die Angaben in der Anzeige, nämlich dass er nach dem Aufstehen am 21. März 2016 die brennenden Kleider im Waschbecken, die Sprayereien und den Drohbrief entdeckt und die Polizei erst um 08:40 Uhr angerufen habe, also mehr als drei Stunden nach der Entdeckung des Vorfalles, vorgehalten wurden, erwiderte er, er wisse nicht mehr, wieso es so lange gedauert habe. Mit dieser Antwort scheint er die Angaben in der Anzeige nicht in Frage zu stellen und sich damit wieder der Version gemäss der Anzeige anzuschliessen. Sein Aussageverhalten muss daher als wechselhaft bezeichnet werden. Auch vor Kantonsgericht schwenkte er zunächst auf die Version gemäss der Anzeige ein, indem er darlegte, er habe sich nach dem Aufstehen in den Keller begeben und dort die sich am Boden befundene Wäsche sowie die Sprayereien entdeckt. Nachdem der Beschuldigte vor Kantonsgericht darauf hingewiesen wurde, dass gemäss seiner Darstellung in der Anzeige vom Bemerken des Vorfalles bis zur Meldung an die Polizei mehr als drei Stunden verstrichen seien, machte er geltend, dass es nicht so lange gedauert habe. Dies lässt sich unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten angegebenen Zeitpunkt seines Aufstehens um 05:20 Uhr kaum mit seiner vor Kantonsgericht zuerst gemachten Darstellung und seinen Angaben in der Anzeige vereinbaren, wonach er den Vorfall nach dem Aufstehen entdeckt habe. 1.2 Gegen die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Beschuldigten sprechen auch seine kargen, kaum nachvollziehbaren und teils im Widerspruch zur von der Polizei in der Waschküche festgestellten Situation stehenden Erklärungen zu seinem Tagesablauf und seinen Wahrnehmungen am Morgen des 21. März 2016. Anlässlich der Einvernahme vom 31. Mai 2017 machte der Beschuldigte auf Frage, weshalb zwischen dem Entdecken des Vorfalles in der Waschküche und der Anzeigeerstattung mehr als drei Stunden vergangen seien, geltend, er habe löschen und aufräumen müssen, er wisse nicht mehr genau, was er damals gemacht habe, dass es so lange gedauert habe. Diese Deposition ist von Detailarmut und blossem Nicht-mehr-wissen gekennzeichnet, was allein schon ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage begründet. Vorausgesetzt, dass sich der Vandalenakt in der Waschküche tatsächlich ereignet hätte, hätte es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte detailliert und nachvollziehbar darlegen könnte, was er am besagten Morgen getan und erlebt hat. Hinzu kommt, dass das von ihm angegebene Tun kaum nachvollziehbar ist und daher bedeutende Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung des Beschuldigten aufkommen lässt. Ein im Waschbecken liegendes brennendes Kleidungsstück hätte durch Öffnen des Wasserhahns im Nu gelöscht werden können. Dass der Beschuldigte vor der Verständigung der Polizei aufgeräumt haben will, erscheint sodann sonderbar. Die Voraussetzungen zur Ergreifung einer Dritttäterschaft wären jedenfalls desto besser gestanden, je rascher die Polizei verständigt und unveränderter das von der Täterschaft hinterlassene Spurenbild belassen worden wäre. Wie aus der von der Polizei im Nachgang zur Anzeige erstellten Fotodokumentation ersichtlich ist, machte die Waschküche alles andere als einen aufgeräumten Eindruck. Die Darstellung des Beschuldigten, er habe nach der Entdeckung des Vandalenaktes aufgeräumt, steht somit im Widerspruch zu der von der Polizei in der Waschküche vorgefundenen Situation und ist demnach schlicht unwahr. Vor Kantonsgericht gab der Beschuldigte sodann an, sich an den Ablauf des Geschehens nach dem Aufstehen um 05:20 Uhr bis zur Anzeige nicht mehr genau zu erinnern. Er machte zudem geltend, geduscht, Kaffee getrunken und Nachrichten gelesen zu haben. Die Schilderung des Beschuldigten vor Kantonsgericht ist wiederum von Nicht-mehr-wissen und Kargheit geprägt, was ernsthafte Zweifel an der Wahrheit seiner Angaben begründet. Wenn der Beschuldigte, wie von ihm angegeben, bereits seit Jahren wiederholt Opfer von hasserfüllten Sachbeschädigungen an seinem Fahrrad, seinem Auto, im Garten und am Haus geworden wäre und die Feindseligkeiten am 21. März 2016 gar zum besagten Vandalenakt geführt hätten, würden die Depositionen des Beschuldigten, wonach er den Drohbrief als einen doofen Kinderstreich, Scherz bzw. Witz betrachtet, als unpassend erscheinen (act. 903, 913, 1061). Nachdem die Dritttäterschaft mit ihrer Aktion in der Waschküche unmissverständlich signalisiert hätte, ihre Ankündigung im Drohbrief, das nächste Mal gar das Haus anzuzünden, auch in die Tat umzusetzen, wäre jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte den Drohbrief so verniedlichte. Auch dies weckt erhebliche Zweifel an seiner Darstellung des angezeigten Vorfalles. 1.3 Letztlich gelangt das Kantonsgericht allein schon aufgrund der zahlreichen Diskrepanzen und anderen Lügensignalen in den Depositionen des Beschuldigten zum Schluss, dass die Geschichte des von einer Dritttäterschaft in seiner Waschküche verübten Vandalenaktes mit der Hinterlassung eines Drohbriefes unglaubhaft ist. 1.4 Am 31. Mai 2017 sagte der Beschuldigte aus, seinen Sohn nach der Erstattung der Anzeige [am 21. März 2016, 08:40 Uhr] geweckt zu haben. Vor Kantonsgericht gab er an, seinen Sohn am Morgen [des 21. März 2016] nach dessen Aufwachen über den Vorfall in der Waschküche orientiert zu haben. Die erste Darstellung, wonach der Beschuldigte seinen Sohn nach der Anzeige geweckt haben will, steht in Kontradiktion zur Schilderung vor Kantonsgericht, wonach er seinen Sohn erst nach dessen Erwachen über das fragliche Ereignis orientiert habe. Zudem steht die Angabe des Beschuldigten, wonach er seinen Sohn noch am Morgen über die Aktion in der Waschküche unterrichtet habe, im offenkundigen Widerspruch zur glaubhaften Deposition von E.____, wonach er erst am Nachmittag vom Beschuldigten über den Vorfall orientiert worden sei. Demzufolge erscheint die Schilderung des Beschuldigten betreffend die Information seines Sohnes über den beanzeigten Vorfall als unglaubhaft, was weitere Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten aufkommen lässt.
2. Im Weiteren ist der vom Beschuldigten angegebene Grund des von ihm auf einem blauen Papier von Hand notierten Satzes "Erste Warnung! Das nächste Mal brennt das ganze Haus!" unglaubhaft. Bereits die Entstehungsgeschichte seiner Aussagen begründet erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Auf den erstmaligen Vorhalt anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2016, dass der Text des Drohbriefes von Hand auf einer der beiden aufgefundenen Papierseiten notiert worden sei, gab der Beschuldigte an, dies sei wirklich sehr komisch und der einvernehmende Polizeibeamte nehme ihm jetzt den Boden unter den Füssen weg. Ob es sich hier nicht gar um einen Freudschen Versprecher handelt, kann offengelassen werden. Jedenfalls legt der Umstand, dass der sonst nicht um Worte verlegene Beschuldigte auf diesen Vorhalt nicht umgehend zu antworten wusste, hochgradig nahe, dass er etwas zu verbergen hatte. Anlässlich der Befragung vom 30. August 2016 schob der Beschuldigte nach, er würde nie so etwas schreiben, ausser er würde einen Artikel verfassen, was er aber nicht tue. Neun Monate später erklärte der Beschuldigte plötzlich, er habe diesen Satz aufgeschrieben, weil er ein Buch über dieses Vorkommnis schreibe. Diese Aussage wiederholte er vor Straf- und Kantonsgericht. Die letztere Begründung für das Notieren dieses Satzes steht in eklatantem Widerspruch zur Darstellung vom 30. August 2016, was die Angaben des Beschuldigten als unglaubhaft erscheinen lässt. Im Weiteren gab der Beschuldigte bei der Befragung vom 31. Mai 2017 an, den fraglichen Satz notiert zu haben, weil er den Drohbrief [aufgrund der Aushändigung an die Polizei] nicht mehr gehabt habe. Vor Kantonsgericht machte er jedoch geltend, er habe diesen Satz aufgeschrieben, weil er nicht gewusst habe, ob die Polizei [anlässlich ihrer Visite am Ort des angezeigten Vorfalles] den Drohbrief mitnehmen werde. Auch dieses widersprüchliche Aussageverhalten weckt erhebliche Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten. In Anbetracht all dessen erachtet das Kantonsgericht die Erklärung des Beschuldigten, sich den mit Drohschreiben beinahe deckungsgleichen Satz auf dem blauen Papier notiert zu haben, um diesen für das Verfassen eines Buches zu verwenden, als unglaubhaft. (ii) Aussagen von E.____ Für Zweifel an der Deposition von E.____, wonach er vom ganzen Vorfall vom 21. März 2016 während der Nacht nichts mitbekommen habe, sind keine Gründe ersichtlich. Diese Schilderung wird auch durch die Angabe des Beschuldigten gestützt, wonach er ihn erst nach der Entdeckung des Vorfalles ins Bild gesetzt habe. Die Darstellung von E.____ ist somit als glaubhaft zu werten. (iii) Aussagen von F.____ Die Deposition von F.____, wonach er am Sonntagnachmittag jeweils mit seiner Familie seinen Bruder in der geschlossenen Anstalt besucht habe und er danach zu Hause gewesen sei, weil er am Montag habe arbeiten müssen, ist detailliert, plausibel und damit glaubhaft. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der in AB.____ wohnhafte F.____ in der Nacht vom Sonntag, 20. März 2016, auf den Montag, 21. März 2016, nicht in Y.____ am Tatort war. bb. Indizien
1. Am 24. August 2016 wurde durch die Forensik auf dem Gartensitzplatz der Brandliegenschaft angelehnt an einen Brennholzstapel ein 110 Liter-Kehrichtsack aufgefunden. Darin befand sich ein weiterer 110 Liter-Kehrichtsack. In diesem war wiederum eine Interdiscountplastiktüte, in welcher sich rote, Crocs-ähnliche Gummischuhe der Marke "HOLEY SOLES CANADA" mit silberigen Fremdfarbanhaftungen und eine Papiertasche mit dem Aufdruck von Nespresso befanden. In dieser Papiertasche wurden ein Papierknäuel aus Zeitschriften, Zeitungen, Werbeprospekten und zwei blauen A4-Seiten, eine weisse Plastiktüte und ein Klebestift der Marke Pritt sichergestellt (act. 381, 497 ff., 749). Aus den Druckerzeugnissen wurden einzelne Buchstaben und ganze Wörter für die Herstellung des Drohbriefes ausgeschnitten. Zudem wurde auf einer der blauen A4-Seiten nebst einer Einkaufsliste handschriftlich der Satz: "Erste Warnung! Das nächste Mal brennt das ganze Haus!" notiert (act. 751). Ferner konnte auf der Falzkante eines zusammengeknüllten Zeitungspapieres der Fingerabdruck des rechten Ringfingers des Beschuldigten sichergestellt werden (act. 517 ff., 677 ff.).
2. Vorliegend muss es als ausgeschlossen gelten, dass eine Dritttäterschaft das Material für die Herstellung des Drohbriefes und die roten Gummischuhe mit silbrigen Fremdfarbanhaftungen in den vor der vom Beschuldigten bewohnten Liegenschaft deponierten Kehrichtsack gelegt hat. Eine Dritttäterschaft hätte nicht nur bereits vor dem fraglichen Vandalenakt in der Waschküche die für die Herstellung des Drohbriefes verwendeten Zeitungen, Zeitschriften und Broschüren, sondern auch noch nach dieser Aktion und zwar just im Moment, als der Beschuldigte das blaue Papier mit dem darauf notierten handgeschriebenen Satz des Drohbriefes entsorgte, aus dem Altpapier des Beschuldigten geangelt haben müssen. Es ist unrealistisch, dass eine Dritttäterschaft einen solchen Aufwand mit einem entsprechenden Entdeckungsrisiko auf sich genommen hätte. Zudem konnte eine Dritttäterschaft nicht ahnen, dass der Beschuldigte den Satz des Drohbriefes auf dem blauen Papier notiert. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was eine Dritttäterschaft dazu bewogen haben könnte, nach dem Vandalenakt das Altpapier des Beschuldigten zu durchforsten. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint es als bloss theoretisch denkbar, dass eine Dritttäterschaft die fraglichen Sachen aus dem Altpapier des Beschuldigten gefischt und im besagten Kehrichtsack deponiert haben könnte. Im Weiteren ist Folgendes zu bedenken: Hätte der Beschuldigte nicht umgehend nach dem Brand des Hauses am 21. August 2016 die Polizei angerufen, was von einer Dritttäterschaft kaum vor-ausgesehen werden konnte, wären die verdächtigen Druckerzeugnisse und die roten Gummischuhe in dem an einen sich vor der Brandliegenschaft befundenen Brennholzstapel angelehnten Kehrichtsack voraussichtlich verbrannt. Diesfalls wären all die umständlichen Bemühungen einer Dritttäterschaft, um durch das Deponieren der belastenden Sachen im fraglichen Kehrichtsack den Tatverdacht auf den Beschuldigten zu lenken, umsonst gewesen. Auch dies spricht dagegen, dass eine Dritttäterschaft am Werk war. Dem Gesagten zufolge hält es das Kantonsgericht für ausgeschlossen, dass eine Dritttäterschaft gezielt die verdächtigen Gegenstände am Tatort in den Abfall gelegt hat, um den Beschuldigten als Verdächtigen erscheinen zu lassen. Davon ist umso mehr auszugehen, als vorliegend eine Dritttäterschaft ohnehin ausser Betracht fällt (siehe Erwägung II/C/CE/c/cc/(iii)). Einzig plausible Version ist daher, dass der Beschuldigte selbst die Zeitungsreste mit den für die Herstellung des Drohbriefes ausgeschnittenen Buchstaben und Worten, den Klebestift, das blaue Papier mit dem von ihm von Hand notierten Satz, der praktisch mit dem Text des Drohbriefe übereinstimmt, sowie die roten Plastikschuhe mit silbrigen Fremdfarbanhaftungen im Zusammenhang mit der Verübung des Vorfalles vom 21. März 2016 verwendet und zu einem späteren Zeitpunkt in den Kehrichtsack gelegt hat. Dies trifft umso mehr zu, als sich auf einem der Zeitungspapiere sein Fingerabdruck befand. Vor dem dargestellten Hintergrund sind die vorerwähnten, im fraglichen Kehrichtsack deponierten Sachen als starkes Indiz dafür zu werten, dass der Beschuldigte den am 21. März 2016 angezeigten Vandalenakt in der Waschküche selbst verübt und damit diese Aktion bloss fingiert hat. 3. Die seitens der Verteidigung vorgebrachte Argumentation, wonach es kaum vorstellbar sei, dass ein intelligenter Mensch wie der Beschuldigte monatelang die besagten Zeitungsreste und die handgeschriebene Notiz in einem Kehrichtsack deponiere, um sich bei der Brandermittlung durch diese Beweisstücke gleich selbst zu überführen, vermag die obige Erkenntnis nicht in Zweifel zu ziehen. Denn es kann durchaus sein, dass der Beschuldigte diese Gegenstände etwa aus einer gewissen Gleichgültigkeit heraus oder im Nichtbedenken einer entsprechenden Untersuchung im Kehrichtsack belassen hatte.
c. Ausschluss einer Dritttäterschaft
1. Wie sich aus den polizeilichen Feststellungen nach dem Vorfall ergibt, war die Gitterabdeckung des Lichtschachtes zur Waschküche angehoben sowie in den Lichtschacht gelegt worden und stand der rechte Flügel des Waschküchenfensters offen (act. 1201 ff., 1219 ff.). Fest steht weiter, dass dieses Fenster durch den Beschuldigten am Vortag geöffnet wurde (act. 1063). Auf den ersten Blick deuten das entfernte Lichtschachtgitter und das geöffnete Waschküchenfenster auf das Eindringen eines Dritten in das Gebäude hin. Aufgrund der Spurenlage ist das Kantonsgericht jedoch davon überzeugt, dass ein solches Eindringen eines Dritten in die Liegenschaft lediglich vorgetäuscht wurde. Ein Einstieg durch dieses Fenster in die Waschküche ist ausgeschlossen, weil die sich in der Fensteröffnung befundenen Spinnennetze beim Einsteigen durch das Fenster unweigerlich zerstört worden wären (act. 737, 1239 ff.). Demzufolge war das Eindringen in die Waschküche bloss vorgetäuscht, und das Waschküchenfenster wurde somit nicht von einem Dritten für den Einstieg in die Liegenschaft benutzt. Der sich zur Tatzeit alleine mit seinem Sohn in der Liegenschaft befundene Beschuldigte hatte alles Interesse, den Anschein zu erwecken, ein Dritter sei durch das Waschküchenfenster in das Gebäude eingedrungen. Denn dies erlaubte es ihm, den Vandalenakt als die Tat eines Dritten erscheinen zulassen, und gleichzeitig konnte er so vermeiden, sich bei der Anzeige dieser Aktion bei der Polizei gleich selbst zu überführen. Das Fingieren des Eindringens einer Dritttäterschaft in das Haus passt somit als Mosaikstein in das Bild eines durch den Beschuldigten bloss vorgetäuschten Vandalenaktes, zumal der Sohn E.____ als Täter ausgeschlossen ist.
2. Vorliegend macht der Beschuldigte weder konkret geltend noch bestehen irgendwelche Anzeichen dafür, dass ein Dritter zur fraglichen Zeit durch die Haustüre oder eine andere Öffnung in das Gebäude gelangt sein könnte. Ein Dritter hätte keinen Anlass gehabt, einen Einstieg durch das Waschküchenfenster in das Gebäude zu fingieren. Gerade wenn ein Dritter dem Beschuldigten feindlich gesinnt wäre, hätte er gar kein Interesse daran haben können, mit einem vorgetäuschten Eindringen durch das Waschküchenfenster den Verdacht vom Beschuldigten abzulenken. Als Urheberin des Vandalenaktes ausgeschlossen ist zunächst unstrittig die seit dem 3. März 2016 in der Wohngruppe "H.____ Z.____" untergebrachte Tochter I.____ (act. 981). Der Sohn E.____ hielt sich am 21. März 2016 ab kurz vor 02:00 Uhr zwar in der in Rede stehenden Liegenschaft auf (act. 831). E.____ hat gemäss seinen glaubhaften Angaben erst nach dem Vorfall davon erfahren, als ihn der Beschuldigte darüber orientiert hat, und scheidet damit als Täter aus. Es besteht auch keinerlei Grund zur Annahme, er könnte ein Motiv für die Verübung des Vandalenaktes gehabt haben, weil es an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass er mit dem Beschuldigten in einem Streit stand und ihm Übles zufügen wollte. F.____ hat sodann glaubhaft versichert, in der Nacht vom 20. auf den 21. März 2016 zu Hause gewesen zu sein, und fällt damit bereits deshalb als Täter ausser Betracht. Aufgrund seiner Beziehung zu I.____ hatte er zwar Reibereien mit dem Beschuldigten gehabt. Diese nur drei Monate bestandene Beziehung war jedoch bereits vor dem 21. März 2016 beendet. Unter diesen Umständen kann F.____ auch kein Motiv für die Verübung des fraglichen, vom Beschuldigten angezeigten Vorfalles unterstellt werden (siehe auch Erwägung II/C/CE/c/cc/(iv)/(c)). Im Zusammenhang mit der Miete der besagten Liegenschaft ist es zwar gelegentlich zu Differenzen des Beschuldigten mit der Vermieterin A.____ gekommen. Einen ernsthaften Anlass für die Verübung des Vandalenaktes hatte sie deswegen jedoch nicht. Es bestehen auch keine Anzeichen, dass A.____ gegen den Beschuldigten wegen seiner Homosexualität oder seiner Eigenschaft als Ausländer eine Abneigung hegte. Vor dem Hintergrund des Dargestellten scheidet es nach menschlichem Ermessen aus, dass A.____ den Vandalenakt beging (siehe auch Erwägung II/C/CE/c/cc/(iv)/(d)). Anhaltspunkte für einen unbekannten Täter, dem es auf eine Schikanierung des Beschuldigten angekommen sein könnte, sind auch nicht vorhanden (siehe Erwägung II/C/CE/c/cc/(iii)). Aus all diesen Gründen schliesst das Kantonsgericht aus, dass ein Dritter den fraglichen, vom Beschuldigten angezeigten Vorfall verübt hat.
d. Beweisfazit Wie bereits erwähnt, ist die vom Beschuldigten erzählte Geschichte des von einer Dritttäterschaft in seiner Waschküche verübten Vandalenaktes mit der Hinterlassung eines Drohbriefes bereits aufgrund seines Aussageverhaltens unglaubhaft. Die Angaben des Beschuldigten werden auch durch die Indizienlage widerlegt. All die dargestellten Indizien, die einzeln betrachtet den Beschuldigten bereits klar belasten, weisen in der Gesamtbetrachtung eindeutig darauf hin, dass der Beschuldigte die Verübung des angezeigten Vandalenaktes mit der Hinterlassung des Drohbriefes selbst inszeniert und demzufolge die Anzeige wider besseren Wissens erstattet hat. Umstände, welche belegen, dass dieser Vorfall von einer Dritttäterschaft verübt wurde, und die erwähnten Indizien entkräften könnten, liegen keine vor. Insgesamt gelangt daher das Kantonsgericht zur Überzeugung, dass der in der Anklage unter Ziffer 3 geschilderte Sachverhalt erstellt ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. C. Brand vom 21. August 2016 und Schadensanzeige an die Versicherung CA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in den Ziffern 1 und 2 der Anklage zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 21. August 2016, zwischen zirka 01:00 Uhr und 01:09 Uhr, das von ihm bewohnte Einfamilienhaus am X.____weg 1 in Y.____ in Brand gesetzt, indem er an sechs verschiedenen Stellen in der Liegenschaft ein Feuer entfacht habe. Im Nachgang zum genannten Brandereignis habe der Beschuldigte am 1. September 2016 mündlich und am 2. September 2016 durch Einreichung einer Schadensliste bei der Privatklägerin 3 unter Verschweigen seiner Eigenbrandstiftung in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eine Versicherungsleistung von Fr. 2'044'597.− beansprucht. Auf der Schadensliste habe er diverse Gegenstände aufgeführt, die beim Brand gar nicht beschädigt worden seien, und teils den Wert von einzelnen Positionen zu hoch angegeben. Aufgrund des durch die wahrheitswidrigen Angaben des Beschuldigten hervorgerufenen Irrtums habe die Privatklägerin 3 dem Beschuldigten am 8. September 2016 einen ihm nicht zustehenden Betrag von Fr. 9'800.− ausbezahlt. Bezüglich der weiteren verlangten Versicherungsleistung sei es indes beim Versuch geblieben. CB. Unstrittiger Sachverhalt Der Beschuldigte anerkennt, dass das Einfamilienhaus am X.____weg 1 in Y.____ in der Nacht vom 21. August 2016 durch Brandstiftung angezündet wurde, indem an sechs voneinander unabhängigen Stellen, verteilt auf den Keller, die Kellertreppe und das Dachgeschoss, ein Feuer gelegt wurde. Zudem stellt er nicht in Abrede, dass aufgrund des Brandes am Gebäude ein Schaden von Fr. 240'037.− entstand (Leistungen der Gebäudeversicherung, Urteil des Strafgerichts [Urt. StGer] vom 20. August 2019 E. IV/2.2). Zudem steht ausser Streit, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 das Brandereignis am 31. August 2016 telefonisch (act. 1311 ff.) und am 2. September 2016 schriftlich unter Einreichung einer Schadensliste zwecks Schadensregulierung meldete (act. 1291 ff.). Unstrittig richtete die Privatklägerin 3 dem Beschuldigten am 8. September 2016 eine Akontozahlung Fr. 9'800.− aus. CC. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfrage Der Beschuldigte bestreitet den ihm unter den Ziffern 1 und 2 der Anklage vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist daher zu klären, ob der Beschuldigte den Brand selbst gelegt hat. Zudem ist zu prüfen, ob der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht auf die in der Anklage dargestellte Art und Weise der Privatklägerin 3 eine Fremdbrandstiftung vorgetäuscht hat, um von ihr die Auszahlung einer Akontozahlung von Fr. 9'800.− zu erwirken und eine weitere Versicherungsleistung im angeklagten Umfang erhältlich zu machen. CD. Beweismittel Als Beweismittel sind die Aussagen des Beschuldigten vorhanden, der in der Ersteinvernahme vom 21. August 2016 durch die Polizei zunächst als Auskunftsperson und in den späteren Befragungen als Beschuldigter einvernommen wurde. Zudem liegen die Depositionen des Zeugen J.____ sowie der Auskunftspersonen E.____, I.____, K.____, F.____ und A.____ vor. Überdies befinden sich der Polizeirapport vom 14. September 2016 betreffend die Anzeige der Brandstiftung (act. 1147 ff.), der Bericht der Forensik vom 21. April 2017 samt Fotodokumentation über die Tatörtlichkeit (act. 525 ff.), der Ergänzungsbericht der Forensik vom 24. Mai 2017 (act. 703 ff.), der Ergänzungsbericht der Forensik vom 26. November 2018 (act. 702.3 ff.), zwei Kurznachrichten des Beschuldigten vom 14. August 2016 (act. 787 ff.), der Polizeirapport vom 23. Januar 2018 betreffend die Anzeige des Betruges zum Nachteil der Privatklägerin 3 (act. 1251 ff.), der Versicherungsantrag und die Versicherungspolice betreffend die Haushaltsversicherung für den Beschuldigten (act. 1255 ff.), die Telefonnotiz der Privatklägerin 3 vom 31. August 2016 betreffend die Schadensmeldung (act. 1311), die Schadensanzeige vom 31. August 2016 (act. 1303 ff.) sowie die Schadensliste vom 2. September 2016 (act. 1293 ff.) bei den Akten. Im Übrigen wird auf die weiteren Akten verwiesen. Um insbesondere Diskrepanzen im Aussageverhalten erkennbar zu machen, sind die relevanten Depositionen des Beschuldigten anlässlich der verschiedenen Einvernahmen nachfolgend einzeln wiederzugeben. Zudem werden nachstehend auch die massgebenden Aussagen des Zeugen J.____ abgebildet. Auf die weiteren Beweismittel wird, soweit von Bedeutung, direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung Bezug genommen.
a. Anruf auf die Notrufnummer Bei der Meldung des Brandes auf die Notrufnummer der Polizei Basel-Landschaft vom 21. August 2016, 01:09 Uhr, gab der Beschuldigte an, er sei aufgewacht, weil er aufgrund des Brandes nicht mehr habe atmen können.
b. Aussagen des Beschuldigten ba. Polizeiliche Einvernahme vom 21. August 2016 Im Rahmen der Einvernahme vom 21. August 2016 durch die Polizei sagte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Bemerken des Brandes in der Nacht vom 21. August 2016 aus, er sei unter Einnahme von Schlafmitteln eingeschlafen. Plötzlich habe er nicht mehr atmen können und sei deswegen erwacht. Der Dachstock sei voller Rauch gestanden. Er habe auf dem Teppich vor seinem Bett ein Feuer entdeckt (act. 795). Der Beschuldigte führte weiter aus, nachdem er zwecks Meldung des Brandes auf die Notrufnummer angerufen habe, habe er beim Nachbarhaus geläutet, weil er ein Übergreifen des Feuers auf diese Liegenschaft befürchtet habe. Daraufhin habe L.____ ein Fenster geöffnet und ihr Sohn J.____ sei auch ans Fenster gekommen. J.____ habe ihm gesagt, jemanden gesehen zu haben, der bei der Waschküche der Liegenschaft des Beschuldigten im Garten gestanden sei. Er wisse nicht mehr, ob J.____ gesagt habe, jemand sei beim Lichtschachtgitter des Waschküchenfensters gestanden, oder ob er jemanden gesehen habe, der sich dort zu schaffen gemacht habe (act. 797). Auf Vorhalt, dass J.____ bei seiner Befragung durch die Polizei in der Tatnacht nicht ausgesagt habe, jemanden beim Lichtschachtgitter des Waschküchenfensters gesehen zu haben, erwiderte der Beschuldigte, J.____ habe ihm dies aber so erzählt; da sei er sich ganz sicher. Eventuell sei er unter dem Einfluss von L.____ gestanden, die möglicherweise gewollt habe, dass sich J.____ nicht zu sehr in die Sache involviere. J.____ habe ihm gesagt, jemanden beim Lichtschachtgitter gesehen zu haben (act. 801). Befragt nach dem möglichen Grund für den Brand vom 21. August 2016 gab der Beschuldigte an, schon früher seien die Reifen an seinem Fahrrad aufgeschnitten, seien die Radmuttern am Hinterrad seines Fahrrades gelöst, seien die Blumen in seinem Garten zerstört, sei der Gartenzaun abgedrückt, sei sein Auto zerkratzt und sei ein neu gepflanzter Jungbaum im Garten abgeknickt worden. Im Jahre 2006 habe ihn seine Frau verlassen, und im Jahre 2012 habe er sich gegenüber seinen Kindern zu seiner Homosexualität bekannt. Die Angriffe hätten in der Zeit zwischen der Scheidung und dem Bekenntnis zu seiner Homosexualität ihren Anfang genommen. Als möglicher Täter komme ihm nur der ehemalige drogenabhängige Freund seiner Tochter, F.____, in den Sinn. Er traue ihm jedoch nicht zu, die Tat verübt zu haben, da er zu feige sei (act. 807). bb. Polizeiliche Einvernahme vom 30. August 2016 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2016 gab der Beschuldigte auf Frage nach dem Grund für sein Aufwachen [in der Brandnacht vom 21. August 2016] an, er habe nicht mehr atmen können. Es sei so drückend gewesen. Er wisse nicht mehr, wie er aufgewacht sei. Bei seinem Erwachen habe er vor seinem Bett nur orange gesehen (act. 895). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, er habe keine Ahnung, weshalb er aufgewacht sei. Er habe einfach einen Druck im Hals verspürt (act. 901). Überdies sagte der Beschuldigte aus, er habe nach dem Vorfall im März den Lichtschacht gereinigt und bepflanzt (act. 907). bc. Polizeiliche Einvernahme vom 31. Mai 2017 Bei der Einvernahme vom 31. Mai 2017 durch die Polizei führte der Beschuldigte hinsichtlich der Brandnacht vom 21. August 2016 aus, er habe geschlafen und sei irgendwann erwacht. Er habe das Gefühl gehabt, dass er nicht habe atmen können. Er habe Flammen gesehen. Das ganze Dachgeschoss sei schon voller Rauch gestanden (act. 1067). Auf Vorhalt, ob er aufgrund der Einnahme einer Überdosis von Xanax ® verursachten Atemschwierigkeiten aufgewacht sein könnte, antwortete der Beschuldigte mit Nichtwissen. Er wisse nur noch, dass er erschrocken aufgewacht sei. Es sei so gewesen, als ob ihn jemand mit einem Knall aus dem Schlaf geholt habe. Er habe nicht atmen können. Zuvor habe er nie Probleme mit diesem Medikament gehabt (act. 1077). Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, gestützt auf die Blut- und Urinuntersuchung müsse davon ausgegangen werden, dass er in Bezug auf die Medikamenteneinnahme keine wahren Angaben mache. Entweder sei er die Medikamente so gewohnt, dass deren Wirkung bei ihm nicht in vollem Umfang eintrete, oder aber er habe die Medikamente nicht zu dem von ihm angegebenen Zeitpunkt eingenommen. Daraufhin erwiderte der Beschuldigte "Ja, aber so war es." Er wisse nur noch, dass er geschlafen habe und ihn etwas erschreckt habe. Es sei ein lauter Knall gewesen, ansonsten wäre er nicht aufgewacht (act. 1081). Womöglich habe die Täterschaft auch versucht, ihn mit dem lauten Knall zu wecken, damit er nicht sterbe (act. 1087). Ausserdem gab der Beschuldigte an, dankbar zu sein, dass die Feuerwehr die elektronischen Geräte aus dem Büro im Dachgeschoss gerettet habe. Der Beschuldigte stellte in Abrede, selbst diese Gegenstände auf dem Esstisch im Wohnzimmer deponiert zu haben (act. 1093). Auf Frage, wer für den Vorfall vom 21. März 2016 und den Brand vom 21. August 2016 in Betracht kommen könnte, sagte der Beschuldigte aus, es nicht zu wissen. Das Ganze sei für ihn unfassbar. Es habe in der Vergangenheit bereits viele Vorkommnisse sowie Sachbeschädigungen an seinem Auto, am Haus, im Garten usw. gegeben (act. 1071, 1099). bd. Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. November 2018 Anlässlich der Befragung vom 26. November 2018 durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an, ohne die Rettung der Computer hätte er viele Daten verloren. Konfrontiert mit dem E-Mail des Feuerwehrkommandanten vom 31. August 2016, wonach die Feuerwehr die Geräte nicht gerettet habe, bemerkte der Beschuldigte, diese Darstellung so zu akzeptieren. Er bestritt jedoch, die fraglichen Gegenstände selbst auf den Esstisch gestellt zu haben, um sie vor einer Beschädigung durch den Brand zu schützen. Er bemerkte weiter, immer noch nicht zu wissen, wer diese Geräte dort deponiert habe (act. 1146.9). Auf Vorhalt, dass als weiterer Beweis für die Brandlegung durch den Beschuldigten die Tatsache spreche, dass die im Lichtschacht des Heizungskellers (Waschküche) wachsenden Grünpflanzen intakt gewesen seien, und es daher unwahrscheinlich sei, dass eine Drittperson über den Lichtschacht in das Haus eingestiegen sei und den Brand gelegt habe, gab der Beschuldigte zur Antwort, er könne dazu nichts sagen. Im Lichtschacht habe es keine Pflanzen, sondern höchstens Unkraut gegeben (act. 1146.7). be. Einvernahme in der erstinstanzlichen Verhandlung vom 19. August 2019 Anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2019 durch die Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, er habe ein lautes Geräusch gehört. Er wisse nicht mehr, ob er wegen des Knalles aufgewacht sei, oder weil er nicht habe atmen können. Es habe sich einfach um einen Schreckensmoment gehandelt (act. S 167). Der Beschuldigte sagte überdies aus, die elektronischen Geräte nicht selbst auf dem Esstisch deponiert zu haben. Diese gehörten nicht dorthin (act. S 169 ff.). Im Weiteren gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sich schon immer gefragt, wer den Brand gelegt haben könnte. Er habe im Vorverfahren - ohne jemanden zu belasten - Namen von Leuten genannt, die vielleicht in Frage kämen (act. S 167). bf. Einvernahme in der Berufungsverhandlung vom 24. November 2020 Vor den Schranken des Kantonsgerichts wurde der Beschuldigte aufgefordert, zu schildern, was er getan habe, nachdem K.____ am 20. August 2016, zirka 23:00 Uhr, zu ihm gekommen sei. Daraufhin führte der Beschuldigte aus, er habe sich zurück ins Bett begeben, da er schon vor dem Besuch von K.____ am Schlafen gewesen sei. In der Folge sei er durch einen Knall erwacht. Er sei über die Flammen und den Rauch erschrocken (Prot. KG S. 14). Konfrontiert mit seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2016 und vom 30. August 2016 sowie seinen Angaben in der Schadensanzeige an die Privatklägerin 3 vom 31. August 2016, wonach er als Grund für sein Aufwachen eine Atemnot angegeben habe, machte der Beschuldigte geltend, nicht zu wissen, ob er wegen eines Knalles oder des Rauches erwacht sei (Prot. KG S. 15). Der Beschuldigte gab ausserdem an, nicht zu wissen, wer die betreffenden Gegenstände auf den Esstisch im Wohnzimmer gestellt habe (Prot. KG S. 17). Auf Frage, wer für ihn als Brandleger in Frage komme, antwortete der Beschuldigte zunächst mit Nichtwissen. Nach einigem Zögern stellte er die Frage, ob er mit seiner Aussage jemanden belaste. Nach dem Hinweis durch den Gerichtspräsidenten, dass es um seine Verteidigung gehe und er sich entsprechend äussern könne, nannte er als mögliche Täter A.____ und F.____ (Prot. KG S. 23).
c. Aussagen von J.____
1. Bei der Einvernahme vom 22. August 2016 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge bekundete der Nachbar des Beschuldigten, J.____, er habe sich am 21. August 2016, 01:00 Uhr, ins Bett gelegt. Er habe das Fenster schräg gestellt und die Storen nach unten gedreht. Er habe sich im Halbschlaf befunden und ein Geräusch vernommen, welches für ihn so getönt habe, als ob jemand den Gitterrost vom Lichtschacht zur Waschküche nehme. Es sei ziemlich laut gewesen und eben das typische Geräusch, wenn man Metall über einen Stein ziehe und das Gitter im Anschluss fallen lasse. Sein Zimmerfenster befinde sich drei bis vier Meter neben diesem Lichtschacht. Er habe weiter ein Rascheln gehört, als ob jemand in diesen Lichtschacht hinuntergestiegen wäre. Er habe jedoch kein Klirren einer Scheibe gehört. Ganz komisch sei, dass er nach ein oder zwei Minuten vier Geräusche gehört habe, die er am ehesten damit vergleichen würde, als wenn jemand mit einer Bohrmaschine in eine Wand bohre. Nachdem es daraufhin für ein oder zwei Minuten still geworden sei, habe er Rauch und Brandbeschleuniger gerochen. Nun habe er den Storen hochgekurbelt und in den Garten geschaut. Er habe den offenen Lichtschacht, den Gitterrost, der nur noch die gegen den Garten zeigende rechte Ecke des Schachtes abgedeckt habe, und den Schein von Feuer gesehen, der sich in den Betonwänden des Lichtschachtes gespiegelt habe. Im Garten habe er zudem den Beschuldigten gesichtet. Die Frage, ob er zum Zeitpunkt seiner Feststellungen jemanden beim Haus des Beschuldigten gesehen habe, der ihm verdächtig erschienen sei, verneinte J.____ und bemerkte, er habe keine Person gesehen. Auf Vorhalt, dass er dem Beschuldigten gemäss den Aussagen des Letzteren gesagt habe, jemanden gesehen zu haben, welcher sich im Garten des Beschuldigten bei der Waschküche aufgehalten habe, erwiderte J.____, er müsse ihn falsch interpretiert haben. Er habe ihm davon erzählt, dass er jemanden bei der Waschküche gehört habe. Gesehen habe er jedoch niemanden (act. 875). J.____ gab zudem an, von gegen den Beschuldigten gerichteten Vandalenakten keine Kenntnis zu haben. Es sei ihm auch nicht bekannt, dass der Beschuldigte von jemandem angefeindet werde. Er wisse aber von E.____, dass der Beschuldigte ein angespanntes Verhältnis zur Vermieterin A.____ habe (act. 879 ff.).
2. Bei der Befragung vom 23. August 2016 durch die Polizei bekundete J.____, er habe am 21. August 2016 zwei bis drei Minuten nach dem Abschalten seines Natels um 01:00 Uhr die von ihm anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegebenen Feststellungen gemacht (act. 885 ff.). CE. Beweiswürdigung
a. Ausgangslage Das Kantonsgericht kann sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wie nachstehend aufgezeigt wird, im Ergebnis anschliessen. Die Vorderrichter haben überzeugend dargelegt, dass die Einnahme von Medikamenten durch den Beschuldigten einer Eigenbrandstiftung durch den Letzteren nicht entgegengestanden ist. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (Urt. StGer vom 20. August 2019 E. I/1.1.6). Mit der Vorinstanz erachtet das Kantonsgericht sodann die Angaben des Beschuldigten, er sei im Schlaf durch den Brand überrascht worden und aufgrund von Atemproblemen bzw. eines Knalles aufgewacht, für unglaubhaft. Ebenso wie die Vorinstanz sieht das Berufungsgericht das In-Sicherheit-Bringen von elektronischen Geräten durch den Beschuldigten, die vorgängige Ankündigung des Brandes in dem vom Beschuldigten erstellten Drohbrief sowie die Umstände des Abschlusses der Hausratversicherung als klare Indizien für eine Brandlegung durch den Beschuldigten an. Ergänzend betrachtet das Kantonsgericht die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten vor dem Brandfall sowie die angespannte finanzielle Situation als weiteres typisches Indiz für die Eigenbrandstiftung. Im Übrigen hält das Kantonsgericht wie die Vorinstanz eine Dritttäterschaft für ausgeschlossen.
b. Feststellungen zum Tatgeschehen vom 21. August 2016 ba. Aussagewürdigung (i) Angaben des Beschuldigten zum Grund seines Aufwachens (a) Aussagen des Beschuldigten
1. Die Depositionen des Beschuldigten zum eigentlichen Kerngeschehen sind nicht glaubhaft, zumal es den Aussagen des Beschuldigten an Konstanz fehlt. Bei der Meldung des Brandes auf die Notrufnummer gab der Beschuldigte an, aufgrund von Atemproblemen aufgewacht zu sein. Gleichlautend sagte er anlässlich der noch am Morgen des Tattages durchgeführten Einvernahme vom 21. August 2016 und in der Befragung vom 30. August 2016 aus. Noch zu Beginn der erst rund neun Monate später durchgeführten Befragung vom 31. Mai 2017 hielt er an dieser Darstellung fest. Als er im weiteren Verlauf dieser Einvernahme damit konfrontiert wurde, dass gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des M.____ der N.____ eine Überdosis des von ihm eingenommenen Medikaments Xanax ® eine Atemdepression auslösen, und er deswegen erwacht sein könnte, gab der Beschuldigte erstmals an, nur noch zu wissen, dass er "erschrocken" aufgewacht sei, als ob ihn jemand mit einem Knall aus dem Schlaf geholt habe. Diese Aussage steht in eklatanter Diskrepanz zu seinen früheren Angaben zum Grund seines Erwachens in der Brandnacht. Wenn der Beschuldigte beim Brand tatsächlich durch einen Knall erwacht wäre, hätte es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt, und es wäre daher zu erwarten gewesen, dass er dies bereits anlässlich des Notrufes und den ersten beiden Einvernahmen erwähnt hätte. Denn gerade hinsichtlich dieser Schilderung des zentralen Kerngeschehens wäre Konstanz zu erwarten gewesen (vgl. Bender/Nack/Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 112 Rz 447). Bereits aufgrund dieses widersprüchlichen Aussageverhaltens erweist sich die Darstellung des Beschuldigten zum Grund des Aufwachens als unglaubhaft. Vor erster und zweiter Gerichtsinstanz gab der Beschuldige sodann an, nicht zu wissen, ob er wegen eines lauten Geräusches bzw. eines Knalles oder wegen Atemnot aufgewacht sei. Eine solch unbestimmte Aussage gilt im Allgemeinen als Lügensignal (vgl. OGer ZH SB160072 vom 7. Dezember 2016 E. V.1). Wenn der Beschuldigte tatsächlich in einem brennenden Haus erwacht wäre, hätte es sich um ein unvergessliches Ereignis gehandelt und es wäre zu erwarten, dass er den Grund für sein Aufwachen eindeutig benennen würde.
2. Es widerspricht übrigens auch grundsätzlich der Lebenswirklichkeit, dass der Beschuldigte durch die Inhalation von Brandrauch aus dem Schlaf geweckt worden sein soll. Es ist nämlich gerichtsnotorisch, dass schlafende Menschen grundsätzlich Brandrauch nicht wahrnehmen und deshalb dadurch nicht geweckt werden; vielmehr betäubt Brandrauch im Schlaf. Auch deswegen erscheint es als abwegig, dass der Beschuldigte durch die Inhalation von Brandrauch erwacht ist. Gegen ein Erwachen durch Einatmen von Brandrauch spricht überdies, dass keine Rauchgasintoxikation beim Beschuldigten festgestellt worden ist. (b) Aussagen von J.____
1. Die Aussagen des Zeugen J.____ sind insgesamt glaubhaft. Seine Depositionen sind detailliert, schlüssig und widerspruchsfrei. Er hat insbesondere seine Feststellungen zu den Geräuschen und den Flammen anschaulich beschrieben. J.____ hat überdies die geschilderten Ereignisse aus nächster Nähe durch das schräggestellte Fenster wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund haben sich für das Kantonsgericht keine Anhaltspunkte für Zweifel an seinen Aussagen ergeben.
2. Der vom Beschuldigten genannte Knall findet in den Depositionen von J.____ keine Bestätigung. Wenn J.____ etwas Derartiges gehört hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies erwähnt hätte. Dies spricht dafür, dass die vom Beschuldigten erstmals neun Monate nach dem Vorfall gemachte Darstellung, er sei durch einen Knall aufgewacht, nicht auf real Erlebtem fusst. (c) Zwischenfazit Aufgrund des Vorstehenden ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass die Darstellung des Beschuldigten, er sei durch Brandrauch bzw. einen Knall aus dem Schlaf geweckt worden, nicht glaubhaft ist. Bei der Schilderung des Beschuldigten, während des Schlafens im Dachgeschoss vom Feuer überrascht worden zu sein, scheint es sich somit bloss um ein Alibi zu handeln. Demzufolge ist nicht auszuschliessen, dass der zum Zeitpunkt der Brandlegung am Tatort anwesend gewesene Beschuldigte wach gewesen sein und das Feuer entfacht haben könnte. (ii) Angaben des Beschuldigten betreffend eine am Tatort gesichtete Drittperson Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 21. August 2016 an, J.____ habe ihm gesagt, dass er jemanden gesehen habe, der im Garten der Liegenschaft des Beschuldigten in der Nähe der Waschküche gewesen sei. Auf Vorhalt, dass J.____ ausgesagt habe, niemanden dort gesehen zu haben, betonte der Beschuldigte mit fast schon übertriebener Bestimmtheit, sich ganz sicher zu sein, dass J.____ ihm dies so mitgeteilt habe. Der Beschuldigte schob sodann nach, dass J.____ unter dem Einfluss seiner Mutter L.____ gestanden sein könnte, und seine Mutter hätte vermeiden wollen können, dass J.____ zu sehr in die fragliche Sache involviert werde. Diese Erklärung scheint realitätsfremd, ist doch kein Grund von L.____ erkennbar, weshalb sie versucht gewesen sein könnte, ihren Sohn im vorliegenden Strafverfahren von wahrheitsgemässen Angaben über seine Wahrnehmungen abzuhalten und ihn damit gar zur Falschaussage als Zeuge anzuhalten. Die Deposition des Beschuldigten, wonach J.____ eine Person gesichtet habe, die beim Lichtschachtgitter gestanden sei bzw. sich dort zu schaffen gemacht habe, scheint offenkundig vom Motiv getragen zu sein, den Tatverdacht für die Brandlegung auf einen Dritten zu lenken. Die Aussage des Beschuldigten steht sodann in offenkundigem Widerspruch zur glaubhaften Deposition von J.____, wonach er keine Person am Tatort wahrgenommen habe. Demzufolge muss die Angabe des Beschuldigten, J.____ habe ihm mitgeteilt, jemanden im Garten der Liegenschaft des Beschuldigten gesehen zu haben, als unglaubhaft bezeichnet werden. (iii) Angaben betreffend Pflanzen im Lichtschacht Der Beschuldigte sagte am 30. August 2016 aus, er habe den Lichtschacht nach dem Vorfall vom 21. März 2016 gereinigt und bepflanzt. Nachdem der Beschuldigte in der Einvernahme vom 26. November 2018 darauf hingewiesen wurde, aufgrund der intakten Pflanzen im Lichtschacht müsse davon ausgegangen werden, dass niemand durch den Lichtschacht in das Haus eingestiegen sei, und er daher als Brandleger im Verdacht stehe, gab der Beschuldigte plötzlich an, im Lichtschacht habe es keine Pflanzen, sondern höchstens Unkraut gegeben. Die letztere Aussage steht in einem klaren Widerspruch zur erstgenannten Deposition, weshalb sich das Aussageverhalten des Beschuldigten insoweit als unglaubhaft erweist. Wenn der Beschuldigte mit der Brandlegung nichts zu tun gehabt hätte, hätte er übrigens das Ermittlungsergebnis einfach zur Kenntnis nehmen können. Die Relativierung des Pflanzenbestandes im Lichtschacht durch den Beschuldigten scheint durch das Ziel begründet zu sein, die fehlende Beschädigung von Pflanzen im Lichtschacht als Ausschlussgrund für ein Eindringen eines Dritten durch den Lichtschacht in Frage zu stellen und eine Dritttäterschaft so nicht auszuschliessen. bb. Indizien (i) In-Sicherheit-bringen der elektronischen Geräte
1. Im Wohnzimmer im Parterre wurde kein Brand gelegt und es brannte dort auch nicht. In dieser Räumlichkeit wurden auf dem Esstisch mehrere elektronische Geräte (drei Laptops, eine Digitalkamera und vier externe Festplatten) deponiert. Ausserdem befand sich in einem im Wohnzimmer abgestellten Rucksack ein weiterer Laptop (act. 401 ff.). Der Beschuldigte räumte ein, dass die elektronischen Gegenstände vom Büro aus dem Dachgeschoss auf den Esstisch im Wohnzimmer verbracht worden seien (act. 481, 1093). Ein Anlass für Zweifel an dieser Aussage ist nicht ersichtlich, weshalb diese als glaubhaft anzusehen ist.
2. Der Feuerwehrkommandant AB.____ führte im E-Mail vom 31. August 2016 an die Polizei aus, der erste Feuerwehrtrupp, welcher zur Brandbekämpfung in das Dachgeschoss vorgerückt sei, habe aufgrund der fehlenden Sicht und der Hitze den Brand von der Treppe aus bekämpfen müssen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei es nicht mehr möglich gewesen, Material aus dem Dachgeschoss unversehrt in Sicherheit zu bringen. Nach der Brandbekämpfung sei ein weiterer Trupp im Dachgeschoss gewesen, jedoch habe auch dieser keine Gegenstände entfernt (act. 485). Diese Angaben sind plausibel, lebensnah und damit glaubhaft. Wie die beiden Feuerwehrmänner des ersten Trupps ausdrücklich bestätigten, hatte sich das Dachgeschoss bereits im Vollbrand befunden, als die Feuerwehr dorthin vorgerückt war (act. 1155). In Anbetracht des angetroffenen Vollbrandes sind keine ernsthaften Zweifel daran angebracht, dass der erste Trupp keine elektronischen Geräte aus dem Dachgeschoss retten konnte. Auch besteht kein vernünftiger Anlass für Zweifel an der Angabe, wonach der zweite Trupp keine Gegenstände aus dem Dachgeschoss entfernte. Denn einerseits ist nicht erkennbar, weshalb die Feuerwehr Material aus dem Dachgeschoss hätte abtransportieren sollen. Andererseits wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass sich auf diesen Geräten Russanhaftungen befanden, was klar dagegenspricht, dass die Feuerwehr diese Sachen nach dem Brand vom Dachgeschoss auf den Esstisch im Wohnzimmer verbrachte. Schliesslich muss auch verworfen werden, dass eine unbekannte Täterschaft die elektronischen Gegenstände vor dem Feuer in Sicherheit brachte. Zum einen hätte nämlich eine feindliche Täterschaft die Geräte gerade nicht gerettet; zum anderen wäre zu erwarten gewesen, dass eine Täterschaft, die es auf diese Gegenstände abgesehen hätte, diese auch mitgenommen hätte. Durch das Verbringen der elektronischen Gegenstände auf den Esstisch im Wohnzimmer wurde sichergestellt, dass diese beim Brand keinen Schaden nehmen. Dies lag fraglos im persönlichen Interesse des Beschuldigten. All das Vorstehende spricht klar dafür, dass der Beschuldigte seine Geräte vor dem Brand auf dem Esstisch in Sicherheit brachte. Werden vor dem Brand wertvolle Hausratsgegenstände vom Brandort weggeschafft, so bildet dies einen typischen Anhaltspunkt für eine Eigenbrandstiftung (vgl. Günther , Recht und Schaden, 2006, S. 224). Das Zügeln der elektronischen Geräte vor dem Brand aus dem vom Feuer arg heimgesuchten Dachgeschoss in das verschont gebliebene Wohnzimmer durch den Beschuldigten bildet ein starkes Indiz dafür, dass er genau wusste, wie die Tat ablaufen soll. (ii) Drohbrief Bei dem am 21. März 2016 vom Beschuldigten angezeigten, fingierten Vandalenakt deponierte der Beschuldigte auf der Waschmaschine einen von ihm erstellten Drohbrief, in dem davor gewarnt wurde, dass beim nächsten Mal das Haus brennen werde. Diese vorgängige Ankündigung des Brandes des Hauses weist darauf hin, dass der hier zu beurteilende Brand vom Beschuldigten von langer Hand geplant war. Dies bildet einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Täterschaft des Beschuldigten als Brandleger. (iii) Versicherungsabschluss Unmittelbar im Nachgang zu dem von ihm am 21. März 2016 angezeigten, fingierten Vandalenakt schloss der Beschuldigte bei der Privatklägerin 3 eine Hausratversicherung (act. 1275). Es fällt auf, dass es dem Beschuldigten plötzlich wichtig war, durch den Abschluss einer solchen Versicherung dafür zu sorgen, dass sein Hab und Gut unter anderem feuerversichert war, nachdem er zuvor über keine solche Versicherung verfügt hatte (vgl. act. 1105 ff., 1255 ff.). Unter den vorliegenden Umständen bildet die Tatsache, dass der Beschuldigte sein späteres Brandobjekt durch den Abschluss einer Hausratversicherung zeitnah feuerversicherte, ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. (iv) Finanzielle Situation des Beschuldigten und Motivlage
1. Bei der Ermittlung der Brandursache ist die wirtschaftliche Lage des Versicherungsnehmers eingehend zu untersuchen (vgl. Günther , a.a.O., S. 225). Aus diesem Grund ist nachfolgend zu klären, wie es um die finanzielle Situation des Beschuldigten vor dem Brandfall gestanden ist. 1.1 Ende Januar 2015 verlor der Beschuldigte seine Arbeitsstelle bei der O.____ AG aufgrund der Kündigung durch die Arbeitgeberin. Am 2. Februar 2015 meldete sich der Beschuldigte zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland an. Daraufhin wurde ihm eröffnet, er habe während der Rahmenfrist vom 2. Februar 2015 bis zum 1. Februar 2017 Anspruch auf höchstens 400 Taggelder auf der Basis eines versicherten Verdienstes von monatlich Fr. 10'500.−. Vom 1. Juni bis zum 26. Juli 2016 erzielte er einen Zwischenverdienst. Für den August 2016 bezog er wieder die volle Arbeitslosenunterstützung. Zusätzliche Einnahmen erzielte der Beschuldigte ab dem Jahre 2016 durch Untervermietung an P.____ und K.____, wobei der Letztere bereits im August 2016 wieder auszog. Auf der Ausgabenseite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Jahre 2016 nicht nur seine eigenen Lebenshaltungskosten bestreiten, sondern auch seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn E.____, der das Gymnasium absolvierte, sowie seiner Tochter I.____, die mit entsprechenden Kostenfolgen für den Beschuldigten ab dem 3. März 2016 in der Wohngruppe "H.____ Z.____" untergebracht war, nachkommen musste. Der Mietzins für das Einfamilienhaus betrug Fr. 3'000.− pro Monat plus Nebenkosten (act. 961). 1.2 Vom 22. September 2011 bis zum 15. August 2016 waren mehr als 40 Betreibungen gegen den Beschuldigten über eine Gesamtsumme von rund Fr. 110'000.− zu verzeichnen. Davon lagen allein die Betreibungen vom 14. Januar bis zum 15. August 2016 bei rund Fr. 50'000.− (act. 33 ff.). 1.3 Am 14. August 2016, 08:39 Uhr, sandte der Beschuldigte eine Kurznachricht auf die Telefonnummer von Q.____ mit folgendem Inhalt: "Salut Q.____, entschuldige, dass ich mich gestern Abend nicht für Drinks gemeldet hatte. Leider musste ich arbeiten. Ein Investor in meiner Firma hat mir gestern gesagt er kann die Investition nicht machen - eine Katastrophe! Ohne sein Geld kann ich mein Produkt nicht auf den Markt bringen - und das heisst ich werde bald bankrott sein, ausser ich finde einen neuen Investor für 100'000fr. Gestern Abend habe ich alles versucht, jemand zu finden - und konnte deshalb nicht kommen. Trotzdem war der Tag mit dir sehr nett und ich konnte alle Probleme für einen Moment vergessen. Merci! Bisous D.____" (act. 787). Am 14. August 2016, 12:48 Uhr, schrieb der Beschuldigte an die Telefonnummer von Q.____ nachstehende iMessage: "Danke, schönes Foto. Mit dem Business sieht es schlecht aus. Hab alles was ich hatte investiert, besitze die patente und es ist das erste Produkt weltweit. Die Frau des Investors hat ihn am Donnerstag mit einem Mann im Bett gefunden. Am Freitag hat sie die Scheidung eingereicht - alle sein Geld ist gefroren - er kann nichts mehr machen. Nun muss ich dringend 2 oder 3 Investoren für den letzten Schritt finden...sonst sind 2 Jahre harte Arbeit für nichts und ich verliere alles...naja, ich hoffe ich finde schnell privat Investoren! Bisous" (act. 791).
2. Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen folgt, dass sich die finanzielle Lage des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt bzw. in den Monaten davor alles andere als gut präsentierte. Der Beschuldigte hatte etliche Betreibungsverfahren am Hals. Ausserdem stand die Aussteuerung des Beschuldigten aus der Arbeitslosenversicherung bevor. Zudem drohte am 14. August 2016 die Markteinführung eines vom Beschuldigten selbst entwickelten Produktes aufgrund des Fehlens von liquiden Mitteln von Fr. 100'000.− zu scheitern. Demnach scheint er mit diesem Projekt aus seiner selbständigen Tätigkeit kurz vor dem Brandereignis vor einem eigentlichen Fiasko gestanden zu sein. Dem Gesagten zufolge stand der Beschuldigte wirtschaftlich an mehreren Fronten unter erheblichen Druck, und die Lage spitzte sich zunehmend zu. Die dargestellten Umstände sprechen dafür, dass er ein plausibles Motiv für eine Brandstiftung mit anschliessendem Versicherungsbetrug hatte. Daran vermag im Übrigen der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Möglichkeit habe, mehr als Fr. 10'000.− pro Monat zu erwirtschaften, nichts zu ändern. Denn, wie gezeigt, war der Beschuldigte trotz seiner guten Ausbildung im Jahre 2016 arbeitslos, und ein Projekt aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit war unmittelbar vom Scheitern bedroht. Auf jeden Fall stand er ungeachtet seiner allfälligen Verdienstmöglichkeiten zur fraglichen Zeit in grosser finanzieller Bedrängnis und verfügte folglich über ein Motiv für die Brandlegung. bc. Keine weiteren Erkenntnisse aufgrund sonstiger Umstände
1. Die Verteidigung macht geltend, es wäre widersinnig, wenn der Beschuldigte just zu einem Zeitpunkt, als er mit der Heimkehr seines Sohnes habe rechnen müssen, das ganze Haus in Brand gesteckt hätte. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Denn es handelt sich um eine nicht weiter belegte Behauptung. Zudem dürfte der Beschuldigte zumindest ansatzweise gewusst haben, wann sein Sohn in der Regel vom Ausgang zurückkommt, und überdies kann vorliegend keineswegs ausgeschlossen werden, dass sein Sohn ihn vorgängig über den Zeitpunkt seiner Rückkehr informiert hatte.
2. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass keine Beweise für den Kauf von Brandbeschleunigern sowie an der Kleidung oder am Körper des Beschuldigten keine Spuren von Brandbeschleunigern festgestellt werden konnten. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass gemäss dem Bericht der Forensik vom 21. April 2017 keine Hinweise auf den Einsatz von Brandbeschleunigern am Tatort gefunden wurden (act. 583). Bereits aufgrund dessen kann der Beschuldigte aus dem blossen Fehlen von Anzeichen eines Gebrauches von Brandbeschleunigern nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn jedoch vorliegend Brandbeschleuniger zum Einsatz gekommen wären, würde der Beschuldigte mit seinem Vorbringen auch nicht durchdringen. Denn diesfalls könnte keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte entsprechende Spuren vermied bzw. beseitigte.
3. Zurückzuweisen ist ferner der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte als Brandleger ausgeschlossen sei, weil er bestimmt nicht die Zerstörung von persönlichen Gegenständen und sämtlichen Schulunterlagen seines Sohnes gewollt habe. Denn da die fraglichen Materialien grundsätzlich ersetzbar waren, ist nicht ersichtlich, dass eine Brandlegung durch den Beschuldigten als ausgeschlossen erscheint. Ferner mag es zwar zutreffen, dass sich darunter auch Sachen mit einem spezifischen Erinnerungswert befanden. Es ist jedoch weder konkret dargetan noch ersichtlich, dass der Beschuldigte damals besonderen Wert auf diese Sachen legte. 4. Entgegen der Auffassung der Verteidigung schliesst auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Prämie für die Versicherung erst am 1. September 2016 bezahlte, eine Eigenbrandstiftung mit anschliessendem Versicherungsbetrug nicht aus. Denn durch die verspätete Zahlung der Prämie wurde der Versicherungsschutz überhaupt nicht tangiert und bildete somit kein Hindernis für die Verübung eines Versicherungsbetruges.
c. Ausschluss einer Dritttäterschaft ca. Vortäuschen eines unbefugten Eindringens in die Waschküche Der Sachverständige der Forensik, Wachtmeister R.____, nahm noch in der Tatnacht die Brandimmobilie in Augenschein und stellte in seinem Bericht vom 21. April 2017 fest, dass sich an den Türen und den Fenstern der Liegenschaft keine Spuren oder Hinweise auf ein gewaltsames Eindringen in das Gebäude fänden (act. 525 ff.). Auffällig sei, dass das Gitter des Lichtschachtes zur Waschküche in der Nähe dieses Schachtes im Gras lag (act. 617). Der Gutachter hat bei seiner Untersuchung deshalb ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, ob das Fenster in der Waschküche und der davor angebrachte Lichtschacht durch eine Täterschaft zum Einstieg benutzt worden sein könnten. Im Bericht vom 21. August 2017 hat er in Bezug auf das zweiflügelige Fenster in der Waschküche darauf verwiesen, dass der Fensterrahmen im Bereich der Fensterdichtung des von innen gesehen linken Fensterflügels keine Russanhaftungen aufgewiesen habe. Im Bereich des rechten Fensterflügels seien am Fensterrahmen Russanhaftungen vorhanden gewesen. Somit sei zum Zeitpunkt des Brandes der von innen gesehene linke Fensterflügel geschlossen und der rechte Fensterflügel offen gewesen (act. 549). Ausserdem stellte er fest, dass das Lichtschachtgitter entfernt worden war und vor dem Lichtschacht auf der Grünfläche im Garten lag (act. 559). Weiter führte er aus, im Lichtschacht hätten sich mehrere Meter eines grünfarbigen Gartenschlauches befunden. Der Boden des Lichtschachtes sei mit Steinen und einigen Grünpflanzen (Sukkulenten) bedeckt gewesen. Diese seien intakt, d.h. nicht niedergetreten gewesen. Auch sonst hätten keine Beschädigungen festgestellt werden können. Zudem seien die Pflanzen über dem Lichtschacht lediglich brandgeschädigt gewesen; Abbruchstellen an diesen Pflanzen hätten keine festgestellt werden können (act. 559). Im Ergänzungsbericht vom 24. Mai 2017 hielt der Experte, R.____, weiter hinsichtlich des Waschküchenfensters fest, am Fensterrahmen und am Fensterflügel hätten keine Aufbruch- und Werkzeugspuren festgestellt werden können, welche mit einem gewaltsamen Öffnen des Fensters vereinbar gewesen wären. Im Erdreich des Lichtschachtes im Bereich der Sukkulenten seien keine Eindruckspuren durch den Schlauch feststellbar gewesen, wie sie beispielsweise bei Ausüben eines Druckes von oben entstanden wären. Auf der Oberfläche dieser Steine hätten ebenfalls keine farblichen Unterschiede eruiert werden können, welche auf Abrieb- bzw. Schuhspuren hingewiesen hätten. Die Steine hätten sich augenscheinlich alle in ihrer ursprünglichen Lage befunden. Abschliessend führte er aus, eine Person, welche in den Lichtschacht gestiegen und anschliessend durch das Fenster in die Liegenschaft eingestiegen wäre, hätte erfahrungsgemäss Spuren in Form von Abrieb-, Kontakt- oder anderen Situationsspuren vor allem auf dem Boden, den Wänden des Lichtschachtes und am Fenster verursachen müssen. Wäre das Fenster zu diesem Zeitpunkt geschlossen sowie verriegelt gewesen und wäre es gewaltsam geöffnet worden, hätten entsprechende Aufbruchspuren vorhanden sein müssen. Solche Spuren hätten indes nicht festgestellt werden können. Es bestünden daher keine konkreten Hinweise dafür, dass eine Person durch den Lichtschacht in die Liegenschaft eingestiegen sei und das Fenster gewaltsam von aussen geöffnet habe. Letztlich gelangte der Sachverständige aufgrund der fehlenden Spuren zum Ergebnis, dass die These des Einstieges einer Dritttäterschaft durch den Lichtschacht und das Fenster in der Waschküche in die Liegenschaft verworfen werden müsse. Das Kantonsgericht ist aufgrund der umfassenden und schlüssigen Untersuchung des Experten davon überzeugt, dass das Eindringen einer Dritttäterschaft in die Brandliegenschaft auf diesem Weg ausgeschlossen ist. Davon ist umso mehr auszugehen, als auch aufgrund der von Zeuge J.____ festgestellten Entfernung des Lichtschachtgitters am 21. August 2016, zwischen 01:02 und 01:03 Uhr, eine Dritttäterschaft als Brandleger ausgeschlossen ist. Bei einem Eindringen der Dritttäterschaft durch das Waschküchenfenster in das Gebäude zu diesem Zeitpunkt wären ihr bis zur Meldung des Vorfalles durch den Beschuldigten an die Polizei um 01:09 Uhr nur gerade sechs bis sieben Minuten verblieben, um die sechs Brandherde verteilt im ganzen Gebäude zu legen und die Liegenschaft wieder zu verlassen. Zudem müsste der Beschuldigte in dieser Zeit auch noch erwacht und sich aus dem Haus begeben haben. Weil der zeitliche Rahmen hierfür als offensichtlich zu eng erscheint, ist auch deswegen eine Brandlegung durch eine Dritttäterschaft auszuschliessen. Ein wie der Beschuldigte zur Tatzeit allein im Brandobjekt anwesend gewesener Hausbewohner kann seine Liegenschaft nicht anzünden, ohne sofort den Tatverdacht auf sich zu ziehen. Er muss daher zwingend den Eindruck erwecken, eine Dritttäterschaft habe sich unbefugt in das Haus begeben. Dies legt nahe, dass der Beschuldigte das Lichtschachtgitter selbst entfernte und ein Fensterflügel in der Waschküche öffnete, um ein unbefugtes Eindringen einer Dritttäterschaft in das Gebäude vorzutäuschen und so den Tatverdacht von sich abzulenken. Der vorgetäuschte Einbruch durch das Waschküchenfenster in das Gebäude passt somit in das Bild einer Eigenbrandstiftung. cb. Schliessverhältnisse beim Brandobjekt
1. Die Brandliegenschaft ist durch die Eingangstüre im Parterre zugänglich. Wenn diese Türe zugezogen ist, lässt sie sich von aussen ohne den entsprechenden Schlüssel nicht öffnen (act. 593, 797). Die Verteidigung trägt vor, dass K.____ beim Verlassen der in Rede stehenden Immobilie am späten Abend vor dem Brand die Eingangstüre nicht ganz zugezogen und eine Dritttäterschaft diese Türe für den Zutritt in das Haus benutzt haben könnte. K.____ bekundete jedoch anlässlich der Einvernahme vom 22. August 2016 durch die Polizei als Auskunftsperson, dass er beim Verlassen der Brandliegenschaft am 20. August 2016, gegen 23:00 Uhr, die Eingangstüre hinter sich zugezogen hat (act. 845). Irgendein Grund für Zweifel an dieser Aussage ist nicht ersichtlich, weshalb diese als glaubhaft anzusehen ist.
2. Nicht mehr geltend gemacht wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren, dass zur fraglichen Zeit ein Hausschlüssel im Briefkasten deponiert gewesen sei (Prot. KG S. 17). Vorliegend erübrigt sich somit zu prüfen, ob eine Dritttäterschaft durch die Verwendung des im Briefkasten hinterlegten Hausschlüssels in die Liegenschaft gelangt sein könnte. Zudem machte der Beschuldigte lediglich auf entsprechenden Vorhalt geltend, es sei möglich, dass eine Balkontüre offen gestanden sei. Mangels einer entsprechenden Auseinandersetzung mit den ausführlichen erstinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die offene Balkontüre kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer vom 20. August 2019 E. I/1.1.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach handelt es sich bei der erst im Verlauf des Verfahrens nachgeschobenen Aussage des Beschuldigten betreffend die offene Balkontüre offenkundig um eine blosse Schutzbehauptung. Im Übrigen wird weder vorgebracht noch ist ersichtlich, dass ein Dritter durch eine andere als die vorstehend bereits geprüften Öffnungen in die Liegenschaft gelangt sein könnte.
3. Nach alledem scheidet die Möglichkeit aus, dass sich eine Dritttäterschaft zur Brandlegung in das vom Beschuldigten bewohnte Einfamilienhaus begeben hat. cc. Dritttäterschaft (i) Vorbemerkung Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Eingangstüre der Brandliegenschaft von K.____ am 20. August 2016, zirka 23:00 Uhr, nicht ganz zugezogen worden wäre, vermöchte dies dem Beschuldigten nicht zu helfen. Wie nachfolgend im Einzelnen gezeigt wird, sind sowohl eine unbekannte Dritttäterschaft als auch die vom Beschuldigten namentlich verdächtigten Personen als Täter auszuschliessen. (ii) Ausschluss einer Dritttäterschaft aufgrund der konkreten Umstände Es ist äusserst unrealistisch, dass just am Ort des Brandobjektes und in der fraglichen Nacht im engen Zeitfenster vom 20. August 2016, zirka 23:00 Uhr, bis zum 21. August 2016, zirka 01:00 Uhr, eine Dritttäterschaft die offene Hauseingangstüre entdeckte, mit dem nötigen Brennmaterial ausgerüstet war und gleich an sechs Stellen in dieser Immobilie das Feuer entfachte. Auch spricht der vorgetäuschte Einbruch in die Waschküche gegen die Brandlegung durch eine Dritttäterschaft. So erschliesst sich - unterstellt eine Dritttäterschaft hätte problemlos durch die Eingangstüre in das Haus gelangen können - nicht, warum diese sich die Mühe gemacht haben sollte, das Lichtschachtgitter zu entfernen. Zudem hätte es für einen anderen Täter als den Beschuldigten keinen Sinn ergeben, den Tatverdacht durch Vortäuschen eines unbefugten Einstieges in die Waschküche vom Beschuldigten abzulenken. Ferner bestand durch die Entfachung des Feuers im Dachgeschoss durch eine Dritttäterschaft ein hohes Entdeckungsrisiko, da sie sich zu diesem Zweck durch das ganze Gebäude hätte begeben müssen. Es liegt fern, dass eine Dritttäterschaft dieses Risiko auf sich genommen hätte. Aufgrund all dieser objektiven Umstände erscheint es als ausgeschlossen, dass hier eine Dritttäterschaft am Werk war. (iii) Ausschluss einer unbekannten, feindlichen Täterschaft Der Beschuldigte sagte bei der Einvernahme vom 21. August 2016 aus, schon früher seien die Reifen an seinem Fahrrad aufgeschnitten, seien die Radmuttern am Hinterrad seines Fahrrades gelöst, seien die Blumen in seinem Garten zerstört, sei der Gartenzaun abgedrückt, sei sein Auto zerkratzt und sei ein neu gepflanzter Jungbaum im Garten abgeknickt worden. Die Angriffe hätten in der Zeit zwischen der Scheidung im Jahre 2006 und dem Bekenntnis zu seiner Homosexualität im Jahre 2012 ihren Anfang genommen. Diese Darstellung erscheint als zweifelhaft, da sein Sohn E.____ und sein Nachbar J.____ übereinstimmend glaubhaft bekundeten, es sei ihnen abgesehen von gewissen Unstimmigkeiten des Beschuldigten mit A.____ nicht bekannt, dass der Beschuldigte mit jemandem in einer Feindschaft stehe. Hinzu kommt, dass der Zeuge J.____ angab, er habe keine Kenntnis der vom Beschuldigten erwähnten Sachbeschädigungen. Gegen die Verübung solcher Sachbeschädigungen spricht auch, dass der Beschuldigte deswegen bei den Strafverfolgungsbehörden nie Anzeige erstattet hatte. Schliesslich gilt es - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - zu beachten, dass man bei der Annahme der Theorie einer Dritttäterschaft vorliegend wohl von versuchter Tötung bzw. gar von versuchtem Mord ausgehen müsste. Denn spätestens bei der Brandlegung im Schlafzimmer des Beschuldigten vor seinem Bett hätte die Täterschaft nämlich merken müssen, dass sich zumindest eine Person in der Liegenschaft befindet. Wenn die Täterschaft gleichwohl ein Feuer neben dem angeblich schlafenden Beschuldigten gelegt hätte, hätte sie zweifellos seinen Tod in Kauf genommen. Konkrete Anzeichen dafür, dass ein Dritter einen derart starken Hass gegenüber dem Beschuldigten empfand, der ihn zu einer solch grausamen Tat getrieben haben könnte, sind schlicht nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund des Dargestellten muss eine unbekannte, feindliche Täterschaft, die realistischerweise für das Anzünden des Wohnhauses des Beschuldigten in Frage kommt, als ausgeschlossen gelten. (iv) Ausschluss von namentlich verdächtigten Personen (a) Vorbemerkung Vor Strafgericht gab der Beschuldigte an, er habe im Vorverfahren - ohne jemanden zu belasten - Namen von Leuten genannt, die vielleicht als Täter in Frage kämen. Es fällt auf, dass der Beschuldigte ausdrücklich darauf hinwies, niemanden belastet zu haben. Dies macht den Anschein, dass dem Beschuldigten genau bekannt war, dass er einen Dritten bei der Nennung als verdächtige Person zu Unrecht anschwärzte, und er sich durch den Zusatz "ohne jemanden zu belasten" von einer falschen Anschuldigung quasi distanzieren wollte. Vor Kantonsgericht stellte sich der Beschuldigte auf die Frage nach einem allfälligen Brandleger zunächst unwissend. Auffällig ist, dass er sich danach nach vorgängigem Zögern beim Gerichtspräsidenten erkundigte, ob er mit einer Aussage zur möglichen Täterschaft jemanden belaste. Wäre der Beschuldigte tatsächlich Opfer einer Brandstiftung durch eine Dritttäterschaft gewesen, hätte er entsprechende Verdächtigungen unverzüglich äussern können. Das signifikante Zögern des Beschuldigten in der Beantwortung der genannten Frage erscheint daher als Lügensignal (vgl. Bender/Nack/Treuer , a.a.O., S. 106 Rz 426). Dass er gar fragte, ob er jemanden belasten könnte, erweckt klar den Eindruck, dass er sich fürchtete, wegen falscher Anschuldigung zur Rechenschaft gezogen zu werden. Bereits das dargestellte Aussageverhalten des Beschuldigten legt deutlich nahe, dass der Brand nicht durch eine vom Beschuldigten namentlich verdächtigte Dritttäterschaft gelegt wurde. (b) K.____
1. Die Verteidigung trägt vor, als K.____ in der Tatnacht vorbeigekommen sei, um ein paar Sachen abzuholen, habe der Beschuldigte nicht gesehen, dass K.____ das Haus wieder verlassen habe. Ein Motiv von K.____ sei zwar nicht ersichtlich. Theoretisch wäre es zumindest aber möglich und denkbar, dass K.____ unter einer psychischen Störung ("Feuerteufel") leide und aufgrund dieses Umstandes das Feuer entfacht habe. 2.1 2.1.1 Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 21. August 2016 durch die Polizei zu Protokoll, am 20. August 2016, gegen 23:00 Uhr, habe ihn K.____ angerufen, um anzukündigen, dass er noch einige vergessene Sachen bei ihm abholen kommen werde. Er sei so gegen 23:10 Uhr bei ihm eingetroffen, habe seine Gegenstände behändigt und sei rund zehn Minuten später wieder gegangen (act. 795). Ein Grund, um an diesen Angaben zu zweifeln, ist nicht ersichtlich. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschuldigte K.____ beim Verlassen des Hauses nicht gesehen hat. Er kann jedoch auch auf andere Weise wahrgenommen haben, dass K.____ das Haus verlassen hat. Gemäss der Aussage des Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass sich K.____ am Vorabend der Tat wieder aus der in Rede stehenden Immobilie entfernt hat. 2.1.2 K.____ bekundete sodann anlässlich der Befragung vom 22. August 2016 durch die Polizei als Auskunftsperson, am 20. August 2016 sei er aus der Liegenschaft am X.____weg 1 in Y.____ ausgezogen und habe den Schlüssel gegen 20:00 bis 21:00 Uhr E.____ abgegeben. Um 22:47 Uhr habe er den Beschuldigten angerufen und ihm mitgeteilt, dass er die im Kühlschrank liegengelassenen Käseküchlein und vergessenen Kleiderbügel noch abholen möchte. Als er bei der Liegenschaft angelangt sei, habe der Beschuldigte ihm die Türe geöffnet und sei wieder hinaufgegangen. Er [K.____] habe seine Sachen behändigt und sich danach entfernt. Er sei sicher vor 23:00 Uhr wieder zu Hause gewesen (act. 845 ff.). Ein Anlass für Zweifel an dieser Aussage, wonach K.____ das Haus verlassen hat, ist nicht erkennbar. 2.1.3 Dem Gesagten zufolge steht fest, dass K.____ die besagte Liegenschaft am Vorabend des Brandes wieder verlassen hat. Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, wäre es realitätsfremd anzunehmen, dass K.____, nachdem ihm der Beschuldigte am 20. August 2016, zirka 23:00 Uhr, Einlass in das Haus gewährt hatte, sich vom Beschuldigten unbemerkt während zwei Stunden bis zur Brandlegung im Gebäude aufgehalten und das damit verbundene hohe Entdeckungsrisiko auf sich genommen hätte. Vor diesem Hintergrund muss es als höchst unwahrscheinlich gelten, dass sich K.____ dort während den zwei Stunden vor dem Brand befunden hat. 2.2 Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 21. August 2016 zu Protokoll, K.____ sei bei ihm ausgezogen, weil er mit seiner Freundin in eine Wohnung gezogen sei. Der Beschuldigte habe ein sehr gutes Verhältnis zu K.____ gepflegt. Er habe keine Anstände mit ihm gehabt (act. 803). K.____ bekundete anlässlich der Befragung vom 22. August 2016 ebenfalls, eine gute Beziehung zum Beschuldigten gehabt zu haben (act. 847 ff.). Aufgrund dieser sich gegenseitig stützenden und damit glaubhaften Depositionen steht fest, dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und K.____ unbelastet war. Das Kantonsgericht folgt daher der Vorinstanz, wonach ein vernünftiges Motiv von K.____ für die Brandlegung nicht ersichtlich ist. 2.3 Zurückzuweisen ist das Vorbringen der Verteidigung, wonach es theoretisch möglich und denkbar wäre, dass K.____ unter einer psychischen Störung gelitten und aufgrund dieses Umstandes das Feuer entfacht haben könnte. Konkrete Anhaltspunkte hierfür werden weder von der Verteidigung aufgezeigt noch sind solche ersichtlich. Innerhalb von nur fünf Monaten kam es in der im Fokus stehenden Liegenschaft zwei Mal zu Brandereignissen. Eine Beschränkung genau auf dieses Haus durch einen eigentlichen "Feuerteufel" wäre ungewöhnlich. Dem Gesagten zufolge sind keine konkreten Anzeichen dafür ersichtlich, dass es sich bei K.____ um einen "Feuerteufel" handeln könnte. 2.4 Gesamthaft ist festzuhalten, dass K.____ die vom Beschuldigten bewohnte Liegenschaft vor dem Brandzeitpunkt wieder verliess, er kein Motiv für eine Brandlegung hatte und auch kein Grund zur Annahme besteht, er sei ein "Feuerteufel". Unter diesen Umständen ist K.____ als Brandleger auszuschliessen. (c) F.____
1. Die Verteidigung bringt vor, F.____ sei nicht nur vom Beschuldigten, sondern auch von dessen Sohn und Tochter von Anfang an als möglicher Tatverdächtiger genannt worden. F.____ habe einen grossen Hass auf den Beschuldigten gehegt, weil dieser die Beziehung von F.____ zu seiner Tochter habe unterbinden wollen. F.____ hätte entweder in die unverschlossene Liegenschaft eintreten oder aber den Schlüssel von I.____ kopiert haben können. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz verfüge F.____ für die Tatnacht über kein Alibi. Weiter wolle er vom Brandfall angeblich erst nach Erhalt der Vorladung für die polizeiliche Einvernahme erfahren haben, was absolut unglaubhaft sei. 2.1 Die Verteidigung legt weder im Ansatz dar noch besteht irgendein Hinweis darauf, dass F.____ den Schlüssel der Liegenschaft am X.____weg 1 in Y.____ kopiert haben könnte. Das Kantonsgericht schliesst daher das Kopieren des Schlüssels als bloss theoretische Möglichkeit aus. 2.2 Bei der Einvernahme vom 10. November 2016 gab F.____ angesprochen auf den Brandfall vom 21. August 2016 als Auskunftsperson zu Protokoll, er habe keine Ahnung, was er damals gemacht habe. Er sei bestimmt zu Hause gewesen, da er abends meistens zu Hause sei. Bis zu dem Zeitpunkt, als er von der Polizei den Brief (recte wohl: die Vorladung zur Einvernahme) erhalten habe, habe er nichts von einem Brand gewusst. Auf Nachfrage, wo er sich in der Nacht vom 20. auf den 21. August 2016 zwischen 21:00 und 03:00 Uhr aufgehalten habe, antwortete F.____, wahrscheinlich sei er bei seinem Vater zu Hause gewesen. Er gehe auch in den Ausgang, aber an Samstagen sei er oft zu Hause (act. 1001, 1017). Ein Grund für Zweifel an diesen Angaben ist nicht ersichtlich. Seine Depositionen sind plausibel, authentisch und damit glaubhaft. In Anbetracht der Angaben von F.____ zu seinem Aufenthaltsort und seiner Bekundung, erst durch die polizeiliche Vorladung vom Brand erfahren zu haben, ist die Annahme der Vorinstanz, dass F.____ zur Tatzeit nicht am Tatort war, nicht zu beanstanden. 2.3 E.____ führte bei der Einvernahme vom 22. August 2016 durch die Polizei als Auskunftsperson aus, sein Vater habe oft eine Unterredung mit F.____ gehabt. Seiner Schwester habe er immer gesagt, dass sie die Beziehung zu F.____ beenden solle. Seine Schwester habe in der Folge auch die Beziehung beendet. Dies könnte das Motiv gewesen sein, dass er wütend auf seinen Vater gewesen sei. Für den zweiten Brand [vom 21. August 2016] habe F.____ aber kein Motiv mehr gehabt (act. 831). I.____ gab bei der Befragung durch die Polizei vom 22. September 2016 als Auskunftsperson an, sie sei zirka zweieinhalb Monate mit F.____ zusammen gewesen. F.____ habe bei der Trennung den ersten Schritt unternommen. Eine Woche nach der Trennung seien sie wieder zusammengekommen, aber sie habe gemerkt, dass sie schon über den Liebeskummer hinweg gewesen sei. Ihr Vater habe ihr gesagt, dass die Polizei F.____ im Verdacht habe. Aus welchem Grund sie ihn verdächtige, sei ihr nicht bekannt. F.____ habe einen ziemlichen Hass auf ihren Vater gehabt (act. 985 ff.). F.____ bekundete bei der polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2016 als Auskunftsperson, er sei drei Monate mit I.____ zusammen gewesen. I.____ habe ihm erzählt, dass sie von ihrem Vater geschlagen werde. Er sei natürlich genervt gewesen über das, I.____ über ihren Vater erzählt habe. Aber er habe sicher keine Drohungen gegen den Beschuldigten ausgesprochen. Er könne indessen nicht sagen, dass er mit ihm keine Probleme gehabt habe. Damals habe der Beschuldigte ihm beschieden, dass er ihn hasse und er [F.____] mit I.____ Schluss machen solle. Falls er dies nicht machen würde, so hätte es für ihn Konsequenzen. Er habe dies in der Folge I.____ erzählt und sie seien trotzdem zusammengeblieben. Dies habe der Beschuldigte bemerkt, und es habe erneut Ärger gegeben. Er habe zuerst Schluss gemacht. Sie habe dies aber nicht gewollt und so seien sie noch kurz, höchstens eine Woche, zusammengeblieben. Die Trennung sei zwei, drei oder vier Wochen nach der Fasnacht [2016] erfolgt. Der Grund für die Trennung sei darin gelegen, dass ihr Vater mit ihrer Beziehung nicht einverstanden gewesen sei, und er einen Kollegen gehabt habe, der ihm wichtiger gewesen sei. Es sei auch nicht wirklich eine richtige Beziehung, sondern eher eine Kameradschaft zum Reden gewesen. Nach einer oder zwei Wochen habe er die Sache vergessen und sich auch schon wieder neu verliebt (act. 1001 ff.). Die vorstehenden Aussagen von I.____ und F.____ bezüglich ihrer Beziehung sind detailliert, lebensnah, stehen im Einklang miteinander und ergänzen sich gegenseitig. Die betreffenden Angaben sind somit glaubhaft. In Bezug auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und F.____ decken sich die Aussagen von E.____, I.____ und F.____ im Kern. I.____ nimmt dieses Spannungsverhältnis als gravierender wahr als F.____. Bis zu einem gewissen Grad sind diese Abweichungen in der Wahrnehmung durch das Beziehungsverhältnis zum Beschuldigten und die Verschiedenheit der Charaktere der Beteiligten begründet. Die dargestellten Nuancen in den Angaben stehen deren Glaubhaftigkeit somit nicht entgegen. Insgesamt folgt, dass das damalige Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und F.____ als angespannt bezeichnet werden muss. Dem Gesagten zufolge kann festgestellt werden, dass sich I.____ und F.____ nach einer kürzeren Beziehung vor dem 21. März 2016 getrennt haben. Vorliegend wird jedoch weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass F.____ nach der Beendigung der Beziehung mit dem Beschuldigten namhafte Schwierigkeiten hatte. Auch trauerte F.____ der Beziehung mit I.____ nicht nach. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass er rund sechs Monate nach dem Ende der besagten Beziehung, d.h. in der Brandnacht vom 21. August 2016, solch massive Rachegelüste gegen den Beschuldigten in sich trug, dass er sich dazu entschloss, im Haus des Beschuldigten Feuer zu legen. Ein Motiv von F.____ für die Brandlegung ist daher nicht ersichtlich. 2.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass F.____ zur Tatzeit nicht am Tatort anwesend war und auch über kein Motiv für die Brandlegung verfügte. Er scheidet somit als Täter aus. (d) A.____
1. Die Verteidigung bringt insbesondere vor, das Verhältnis zwischen der Vermieterin A.____ und dem Beschuldigten sei über Jahre hinweg schwierig gewesen. A.____ sei zu ihrer Einvernahme als Auskunftsperson zudem mit einem Anwalt erschienen, was höchst ungewöhnlich sei. Objektiv betrachtet habe A.____ am meisten vom Brand ihrer Liegenschaft profitiert. Sie sei den unliebsamen Mieter losgeworden und habe auf Kosten der Versicherung das Haus renovieren können.
2. Vorweg sei festgehalten, dass die Vermieterin A.____ zur Tatzeit die Hauseingangstüre mit dem sich bei ihr befindenden Schlüssel gar nicht hätte öffnen können, da der Beschuldigte bereits einige Zeit vor dem Brand das Türschloss hat auswechseln lassen (act. 457, 493, 767, 809 ff., 945). 3.1 A.____ erschien zur polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2016 als Auskunftsperson mit ihrem Anwalt. Ihr steht gemäss Art. 127 Abs. 1 StPO zweifellos das Recht zu, sich von einem Rechtsvertreter zur Befragung begleiten zu lassen. Dass sie davon Gebrauch gemacht hat, begründet noch keinen Verdacht gegen A.____. 3.2 A.____ gab bei der Einvernahme vom 14. September 2016 als Auskunftsperson zu Protokoll, am 21. August 2016 bis zirka 00:30 Uhr ferngesehen zu haben. Danach habe sie sich ins Bett begeben und sei eingeschlafen. Wegen Geräuschen bzw. Lärms sei sie jedoch erwacht. Zuerst habe sie gedacht, dass ihr Nachbar mit seinem Traktor auf den Hof gefahren sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Daraufhin sei sie aufgestanden und habe aus dem Wohnzimmerfenster geschaut. Draussen habe sie viele Leute gesehen und sich gedacht, was wohl los sei. In der Folge habe sie sich aus dem Haus begeben und gesehen, dass es aus dem Dach ihres Hauses am X.____weg 1 in Y.____ geraucht habe. Sie sei erschlagen gewesen und habe nicht fassen können, was geschehen sei (act. 933). Auf den Hinweis, dass der Beschuldigte den Brand vom 21. August 2016 mit dem Drohbrief vom März 2016 seit Langem vorbereitet haben könnte, antwortete A.____, dies wäre der blanke Wahnsinn; für sie sei es schrecklich. Sie habe miterlebt, wie dieses Haus gebaut worden sei, sie sei damals acht Jahre alt gewesen. Ihr Vater habe ein richtiges, schönes Riegelhaus bauen wollen. Ihre Eltern hätten all ihr Herzblut in das Haus gesteckt. Sie habe dies alles mitbekommen und könne deshalb diese Tat nicht verstehen. Sie liebe dieses Haus und sei auch sehr stolz darauf (act. 955). Die Aussagen von A.____ sind detailliert, plastisch, authentisch und damit glaubhaft. Dem Gesagten zufolge ist davon auszugehen, dass A.____ während der Brandlegung geschlafen hat. Zudem ist A.____ mit dem von ihren Eltern erbauten Riegelhaus in hohem Masse persönlich verbunden, sodass ein Anzünden dieser Liegenschaft durch sie auch aus diesem Grund als ausgeschlossen scheint. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass A.____ als Brandlegerin auszuschliessen ist. 3.3 Nicht mehr vorgebracht wird von der Verteidigung im Berufungsverfahren, A.____ empfinde eine Abscheu gegenüber dem Beschuldigten, weil sie sich an seinem Lebensstil störe, ausländerfeindlich sei und Mühe mit seiner Homosexualität habe. Die Vorinstanz hat zu Recht geschlossen, dass diese vom Beschuldigten behauptete Abneigung von A.____ gegen ihn jeglicher Grundlage entbehrt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer vom 20. August 2019 E. I/1.1.5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine Abneigung von A.____ gegenüber dem Beschuldigten ist folglich als Motiv für eine Brandlegung ausgeschlossen. (v) Fazit Eine Dritttäterschaft ist vorliegend bereits aufgrund der Umstände am Tatort als ausgeschlossen anzusehen. Hinzu kommt, dass weder eine unbekannte, feindliche Täterschaft noch namentlich verdächtigte Personen als Brandleger in Frage kommen. Als Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass eine Dritttäterschaft ausgeschlossen ist.
d. Anzeige des "Schadenfalles" an die Privatklägerin 3
1. Am 31. August 2016 meldete der Beschuldigte als Versicherungsnehmer der Privatklägerin 3 telefonisch, es sei in der von ihm bewohnten Liegenschaft am X.____weg 1 in Y.____ an verschiedenen Orten Feuer gelegt worden. Die Polizei vermute, dass sich die unbekannte Täterschaft durch das Fenster der Waschküche Zutritt zur Liegenschaft verschafft habe. Die Polizei vermute weiter, dass die Täterschaft etwas persönlich gegen den Beschuldigten habe. Bereits im Februar oder März 2016 habe sich ein ähnlicher Fall ereignet. Dannzumal sei in der Waschküche ein Feuer gelegt und ein Vandalenakt verübt worden. An die Wände der Waschküche seien zudem Slogans ("Ausländer raus", "Parasiten", "schwul", "Drogen") gesprayt worden (act. 1311). In der schriftlichen Schadensanzeige vom 31. August 2016 gab der Beschuldigte zum Schadenshergang an, nach der Einnahme der Schlaftabletten habe er sich am 20. August 2016, 22:30 Uhr, ins Bett gelegt. Am 21. August 2016, 00:40 Uhr, sei er erwacht, weil er nicht mehr habe atmen können. Das Dachgeschoss sei in Flammen gestanden (act. 1305). In der von ihm mit E-Mail vom 2. September 2016 bei der Privatklägerin 3 eingereichten Schadensliste machte er einen Schaden von insgesamt Fr. 2'044'597.− geltend (act. 1297 ff.). Diese Schadensaufstellung ist bezüglich der beim Brand effektiv beschädigten Gegenständen falsch: So meldete der Beschuldigte den Verlust der elektronischen Daten einer selbst geschaffenen Projektentwicklung in Höhe von Fr. 1'654'500.− an, obwohl sich diese unbeschädigt auf einem Server befand. Ausserdem machte er den Verlust von verschiedenen EDV-Geräten im Wert von Fr. 10'735.− geltend, welche beim Brand gar nicht beschädigt wurden. Im Weiteren deklarierte er eine elektrische Gitarre der Marke Gibson im Wert von Fr. 3'800.- als beschädigt, obwohl deren tatsächlicher Preis bei bloss Fr. 1'212.50 lag (act. 1353). Auch wenn der Beschuldigte unter Ausklammerung der unbeschädigten elektronischen Daten und den unversehrten EDV-Geräten sowie unter Korrektur der Wertangabe der Gitarre einen Schaden von insgesamt Fr. 376'774.50 erlitten hätte, wäre die Ersatzpflicht der Privatklägerin 3 auf jeden Fall auf die Versicherungssumme von Fr. 145'200.− abzüglich des Selbstbehaltes von Fr. 200.−, mithin auf Fr. 145'000.−, beschränkt gewesen. Fehl geht das Vorbringen der Verteidigung, die Privatklägerin 3 habe von Anfang an davon Kenntnis gehabt, dass der Beschuldigte bei der Brandstiftung als Tatverdächtiger gelte. Die Verteidigung unterlässt es konkret aufzuzeigen, auf welche Umstände sie ihre Behauptung abstützt. Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft in der an die Privatklägerin 3 gerichteten Editionsverfügung vom 22. September 2016 betreffend die Brandstiftung unter dem Randtitel "Beschuldigte Person" den Beschuldigten aufführte (act. 447 ff.). Es fehlt jedoch an jeglichem Anhaltspunkt, dass die Privatklägerin 3 bereits vor der Zustellung dieser Verfügung über das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren im Bild war. Infolgedessen ist vorliegend davon auszugehen, dass der Privatklägerin 3 im hier relevanten Zeitbereich vom 31. August bis zum 2. September 2016, als der Beschuldigte bei ihr die Schadensregulierung verlangte, noch nicht bekannt war, dass der Beschuldigte unter Tatverdacht stand.
2. Am 8. September 2016 zahlte die Privatklägerin 3 dem Beschuldigten Fr. 9'800.− aus, obschon die Privatklägerin 3 aufgrund der Eigenbrandstiftung des Beschuldigten nicht leistungspflichtig war. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 löste die Privatklägerin 3 gestützt auf Art. 40 VVG den Versicherungsvertrag mit dem Beschuldigten per 31. Oktober 2016 auf (act. 1351 ff.). Demnach folgt, dass die Anstrengungen des Beschuldigten um Auszahlung des Deckungsbetrages im Umfang von Fr. 135'200.− (Fr. 145'200.− [Versicherungssumme] - Fr. 200.− [Selbstbehalt] - Fr. 9'800.− [Akontozahlung]) ohne Erfolg geblieben sind.
3. Es ist allgemein bekannt, dass eine Versicherung bei einer mutwilligen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer nicht leistungspflichtig ist. Demnach besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte aufgrund der bewussten Veranlassung des Versicherungsereignisses um den fehlenden Anspruch auf die Versicherungsleistung wusste. Ebenso ist klar, dass der von einer Versicherung im Schadensfall vergütete Betrag auf die Versicherungssumme abzüglich des Selbstbehalts limitiert ist. Der Beschuldigte wusste somit unzweifelhaft, dass er vorliegend maximal Fr. 145'000.− von der Privatklägerin 3 erhältlich machen kann. Demnach kann der Anklage nicht gefolgt werden, wonach der Beschuldigte in der Absicht gehandelt habe, sich durch zu Unrecht geltend gemachte Versicherungsansprüche im Umfang von Fr. 2'044'597.− zu bereichern. Sein Handeln und seine unrechtmässige Bereicherungsabsicht waren vielmehr auf den von der Versicherung maximal erhältlich machbaren Betrag von Fr. 145'000.− begrenzt.
e. Beweisfazit Dem Kantonsgericht präsentiert sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen in Bezug auf den Brandfall ein erdrückendes Mosaik von Indizien, die den Beschuldigten jeweils bereits für sich allein belasten und sich passend zusammenfügen. Umstände, welche zeigen, dass der Brand allenfalls von einem Dritten gelegt wurde, und die vorliegenden Indizien entkräften könnten, sind nicht ersichtlich. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Indizien ist für das Kantonsgericht der unter Ziffer 1 der Anklage dargestellte Sachverhalt demnach nachgewiesen. Gestützt auf die erstellte Eigenbrandstiftung und die belastenden Umstände im Zusammenhang mit der Anmeldung des Schadensfalles durch den Beschuldigten bei der Privatklägerin 3 zwecks Schadensregulierung steht überdies nach Überzeugung des Kantonsgerichts fest, dass der unter Ziffer 2 der Anklage beschriebene Sachverhalt mit der Einschränkung, dass der Beschuldigte bei der Schadensanmeldung lediglich in der Absicht gehandelt hat, sich im Umfang der Versicherungssumme abzüglich des Selbstbehaltes, d.h. konkret im Betrag von Fr. 145'000.−, unrechtmässig zu bereichern. Das vorinstanzliche Beweisergebnis erweist sich folglich in Bezug auf die erwähnten Sachverhalte als zutreffend. Die Berufung des Beschuldigten steht damit in dieser Hinsicht als unbegründet da. III. Rechtliche Würdigung A. Brandstiftung und Irreführung der Rechtspflege Ausgehend vom erstellten Sachverhalt erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung in Bezug auf die Brandstiftung und die Irreführung der Rechtspflege als zutreffend und wurde von keiner Seite beanstandet. Der Beschuldigte ist daher der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB sowie der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Betrug und Versuch dazu BA. Allgemeines
1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 1.1 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht notwendigerweise. Es ist dann hypothetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbezug der Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2). 1.2 Täterseitig setzt Arglist eine qualifizierte Täuschungshandlung voraus. Massgebend ist, wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt. Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Eine solche Situation liegt bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen (sog. Lügengebäuden) vor, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist indessen unter anderem dann bejaht, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist (BGE 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abfassung einer falschen Schadensanzeige grundsätzlich immer arglistig. Eine allzu weitgehende Überprüfung ist dem Versicherer zumal dann nicht zumutbar, wenn es um einen eher geringfügigen Schadensbetrag geht. In solchen Fällen bedingte eine Überprüfung oft einen unverhältnismässigen, unwirtschaftlichen Aufwand (BGE 143 IV 302 E. 1.3.4). 1.3 Opferseitig wird die Arglist durch die Eigenverantwortlichkeit des anvisierten Opfers eingegrenzt. Der Betrug ist ein Interaktionsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Die Sozialgefährlichkeit der Täuschung ist durch eine Abwägung von Täterverschulden und Opferverantwortung zu ermitteln. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 143 IV 302 E. 1.4 und 1.4.1; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2).
2. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.6.1; 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 7.8.1).
3. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuches ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGer 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.3). BB. Subsumption
a. Objektiver Tatbestand
1. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 3 gemeldet, die Liegenschaft am X.____weg 1 in Y.____ sei am 21. August 2016 durch eine unbekannte Täterschaft in Brand gesetzt worden, und hat die Privatklägerin 3 aufgefordert, aufgrund der bestehenden Hausratversicherung den durch das Feuer an den versicherten Gegenständen entstandenen Schaden zu regulieren. Der Beschuldigte hatte jedoch nach Art. 14 Abs. 1 VVG keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung, da er den Brand absichtlich selbst herbeigeführt hat. Indem der Beschuldigte unter Verschweigen der Eigenbrandstiftung einen ihm nicht zustehenden Versicherungsanspruch gegenüber der Privatklägerin 3 geltend gemacht hat, hat er die Letztere getäuscht.
2. Die Privatklägerin 3 hat nach ersten Abklärungen bezüglich der beschädigten Hausratsgegenstände dem Beschuldigten am 8. September 2016 Fr. 9'800.− für erste Anschaffungen von Kleidern und anderen notwendigen Utensilien ausbezahlt (act. 1424). Bei dieser Akontozahlung handelt es sich noch um eine typische routinemässige Ausrichtung einer Soforthilfe für die Ersatzbeschaffung von unentbehrlichen Gegenständen im Rahmen des Massengeschäftes einer Hausratversicherung, bei welcher nach Treu und Glauben von der Versicherung noch keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten waren. Zwecks Überprüfung der vom Beschuldigten darüberhinausgehend reklamierten Versicherungsleistung hat die Privatklägerin 3 zusätzliche Abklärungen getroffen. In der Folge hat die Privatklägerin 3 den weiteren vom Beschuldigten angezeigten Schaden nicht vergütet, weil sie den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 gestützt auf Art. 40 VVG per 31. Oktober 2016 aufgelöst hat (act. 1351 ff.). Aus dem Umstand, dass vorliegend insoweit eine Täuschung ohne Erfolg geblieben ist, darf nicht abgeleitet werden, jene sei notwendigerweise nicht arglistig. Es ist vielmehr in einer hypothetischen Prüfung zu bestimmen, ob nach dem vom Täter entworfenen Tatplan Arglist objektiv erfüllt war (BGE 128 IV 18 E. 3b), d.h. ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Für die Privatklägerin 3 sind bei der vom Beschuldigten am 31. August 2016 und 2. September 2016 an sie gerichteten Aufforderung zur Schadensregulierung bzw. im Zeitpunkt der Auszahlung der Akontozahlung von Fr. 9'800.− keine ernsthaften Anzeichen für eine Täuschung vorgelegen. Im zu beurteilenden Fall hat der Beschuldigte ein ganzes Lügengebäude errichtet, um die Versicherungsleistung zu erhalten. So hat er am 31. August 2016 der Privatklägerin 3 zunächst telefonisch mitgeteilt, es sei in dem von ihm bewohnten Haus an verschiedenen Orten Feuer gelegt worden. Die Polizei vermute, dass sich die unbekannte Täterschaft durch das Fenster der Waschküche Zutritt zur Liegenschaft verschafft habe. Die Polizei vermute weiter, dass die Täterschaft etwas persönlich gegen den Beschuldigten habe. Bereits im Februar oder März 2016 habe sich ein ähnlicher Fall ereignet. Dannzumal sei in der Waschküche ein Feuer gelegt und ein Vandalenakt verübt worden. An die Wände der Waschküche seien zudem Slogans ("Ausländer raus", "Parasiten", "schwul", "Drogen") gesprayt worden (act. 1311). In der Schadensmeldung an die Privatklägerin 3 gab der Beschuldigte sodann an, nach der Einnahme der Schlaftabletten habe er sich am 20. August 2016, 22:30 Uhr, ins Bett gelegt. Am 21. August 2016, 00:40 Uhr, sei er erwacht, weil er nicht mehr habe atmen können. Das Dachgeschoss sei in Flammen gestanden (act. 1305). Vor dem Hintergrund dieses vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 3 geschilderten Lügengebäudes muss das täuschende Verhalten des Beschuldigten als arglistig qualifiziert werden.
3. Durch die arglistige Täuschung hat der Beschuldigte bei der Privatklägerin 3 einen Irrtum über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die beanspruchte Versicherungsleistung hervorgerufen. Wenn die Privatklägerin 3 erkannt hätte, dass der Beschuldigte die Liegenschaft selbst in Brand gesetzt hatte, hätte sie die Akontozahlung von Fr. 9'800.− nicht ausbezahlt. Durch diese aufgrund eines Irrtums vorgenommene Vermögensverfügung ist die Privatklägerin 3 geschädigt worden. Der objektive Tatbestand des Betruges ist folglich in Bezug auf die Akontozahlung von Fr. 9'800.− erfüllt. Da die Privatklägerin 3 keine weiteren Zahlungen geleistet hat, ist insoweit ein Taterfolg ausgeblieben.
b. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wusste, dass ihm aufgrund des von ihm mutwillig selbst herbeigeführten Versicherungsereignisses gegenüber der Privatklägerin 3 kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung zustand. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 3 wissentlich und willentlich das Vorliegen eines Versicherungsfalles vorgetäuscht, um von ihr den ihm nicht zustehenden Betrag von Fr. 145'000.− zu erlangen. Der Beschuldigte hat mithin vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt.
c. Versuch Der Beschuldigte hat durch die Schadensanmeldung und die Einreichung der Schadensliste den letzten entscheidenden Schritt zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes getan. Er hat alles unternommen, was nach seiner Vorstellung notwendig war, damit der angestrebte Erfolg, nämlich die vollständige Auszahlung der Versicherungssumme abzüglich des Selbstbehaltes, d.h. eines Betrages von insgesamt Fr. 145'000.−, hätte eintreten können. Dass der Erfolg im Umfang von Fr. 135'200.− dennoch ausblieb, lag ausserhalb des Einflussbereiches des Beschuldigten. Der Versuch gilt somit als vollendet.
d. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Schuldausschlussgründe sind auch nicht ersichtlich (vgl. act. 247 ff., S 159 ff.).
e. Fazit Der Beschuldigte hat sich des Betruges und des Versuches dazu schuldig gemacht. C. Konkurrenzen und Ergebnis Die vom Beschuldigten verübten Taten stehen in Realkonkurrenz zueinander, weshalb der Beschuldigte wegen Brandstiftung, Betruges, versuchten Betruges sowie Irreführung der Rechtspflege schuldig zu erklären ist. Der Antrag des Beschuldigten auf Freispruch von allen angeklagten Taten erweist sich folglich als unbegründet. IV. Strafe A. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches begangen. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten einer Gesetzesnovelle begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es wird eine Freiheitsstrafe auszufällen sein, für welche das geltende (neue) Sanktionsrecht keine mildere Bestrafung vorsieht als das alte. B. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung BA. Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe
1. Die Strafrahmen der Tatbestände des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechtes sind auf Fälle zugeschnitten, in denen ein Täter einen Straftatbestand einmal erfüllt. Die Tatbestände enthalten hingegen keine Regelung für die Sanktionierung mehrfacher Tatbestandsverwirklichung oder für das Zusammentreffen mit anderen Gesetzesverstössen (Konkurrenz). Das Recht der Konkurrenzen entscheidet, ob von mehreren verletzten Straftatbeständen alle oder nur bestimmte zur Anwendung gelangen und wie sich ein Zusammentreffen auf die Bestrafung des Täters auswirkt, d.h. welchen verwirklichten Straftatbeständen das Gericht die Unrechtsfolge entnimmt. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2).
2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). BB. Grundsätze der Strafzumessung bei einer Gesamtstrafe
1. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 180 N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
2. In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der Tatschwere festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; vgl. BGE 127 IV 101 E. 2b). Diese Tatschwere wird in eine objektive und eine subjektive Seite unterteilt (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die objektive Tatschwere ist danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde und wie verwerflich die Art und Weise des Tatvorgehens war. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden die Beweggründe und Ziele des Täters sowie der bei der Tat aufgewendete Wille massgebende Strafzumessungskriterien. Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Anschliessend hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
3. In einem dritten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Tatschwere der zusätzlichen Delikte und in Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, entsprechend der vorstehenden Ausführungen das Verschulden festzulegen ist. Dies setzt voraus, jede einzelne Tat separat und vollständig zu beurteilen ( Mathys , a.a.O., S. 103 N 279). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; BGE 144 IV 217 E. 3.5.4).
4. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (OGer ZH SB200129 vom 19. August 2020 E. 3.6; BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger/Keller , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 47 N 92 ff.). C. Wahl der Sanktionsart CA. Allgemeines Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleiches äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Das Gericht hat aufgrund von Art. 50 StGB die Wahl der Sanktionsart im Urteil zu begründen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 144 IV 217 E. 4.3). CB. In Concreto Für die Brandstiftung ist aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für den Betrug und den Versuch dazu im Betrag von Fr. 145'000.− kommt für sich allein betrachtet aufgrund des Tatverschuldens nur eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr in Betracht (vgl. Graber-Inniger , Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht, 2011, S. 8). Eine Freiheitsstrafe wäre auch auszusprechen, wenn eine Sanktion zwischen 180 und 360 Einheiten anzuordnen wäre. Vorliegend schreckte der Beschuldigte nicht davor zurück, unter Verursachung eines enormen Schadens an fremdem Eigentum alles aus seiner Sicht Notwendige vorzunehmen, um von der Versicherung einen Betrag von Fr. 145'000.− zu erschleichen. Hinzu kommt, dass diese Taten nicht spontan verübt wurden, sondern vom Beschuldigten von langer Hand geplant waren. So hatte der Beschuldigte bereits fünf Monate vor dem Brandereignis einen feindlichen gegen ihn gerichteten Vandalenakt auf seine Waschküche inszeniert, um den Tatverdacht bei der späteren Inbrandsetzung der Liegenschaft mit anschliessendem Versicherungsbetrug von sich abzulenken. Der Beschuldigte legte somit eine bedeutende kriminelle Energie an den Tag. Die vorliegend den Beschuldigten und die Tat kennzeichnenden Umstände erfordern klarerweise eine strengere Sanktion als eine Geldstrafe. Auch halten sich die negativen Auswirkungen eines Freiheitsentzuges auf den Beschuldigten und sein soziales Umfeld in Grenzen. Nach alledem erweist sich für den Betrug und den Versuch dazu in jedem Falle einzig eine Freiheitsstrafe als schuldangemessen und zweckmässig. Für die Irreführung der Rechtspflege könnte bei isolierter Betrachtung angesichts des Tatverschuldens zwar sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Allerdings bildet die Irreführung der Rechtspflege ebenso Teil des vom Beschuldigten rücksichtslosen und raffiniert geplanten Vorgehens zur betrügerischen Erlangung der Versicherungsleistung. Der Beschuldigte offenbarte bei seinem ganzen Treiben eine kriminelle Veranlagung, die eine strengere Sanktion als eine Geldstrafe erfordert. Dem Gesagten zufolge erweist sich für die Irreführung der Rechtspflege nur eine Freiheitsstrafe als schuldadäquate und zweckmässige Sanktion. D. Festsetzung der Strafe DA. Strafrahmen Schwerstes Delikt bildet vorliegend die Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, welche mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist. Dafür ist zunächst eine Einsatzstrafe auszufällen. DB. Einsatzstrafe für die Brandstiftung
a. Objektive Tatkomponenten Das Ausmass des an der Brandliegenschaft verursachten Schadens von Fr. 240'037.− muss als hoch bezeichnet werden. Überdies ist in Bezug auf die Art und Weise des Vorgehens festzustellen, dass der Beschuldigte das Feuer gleich an sechs verschiedenen Orten entfachte und dabei ein fremdes Gebäude zerstörte. Besonders bedenklich ist insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte ein relativ leicht brennbares Riegelhaus in Brand setzte, welches mit einem anderen bewohnten Riegelhaus zusammengebaut war. Es bestand die nahe liegende Gefahr, dass das Feuer ausser Kontrolle gerät und auch das Nachbarhaus Opfer der Flammen wird. Auch wäre ein Übergriff des Feuers auf weitere wenige Meter davon entfernte andere Riegelhäuser möglich gewesen. Die konkrete Gefährdung von Menschen wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen. Das Dargestellte zeigt indessen, dass der Beschuldigte bei seinem Tun eine bedeutende kriminelle Energie offenbarte. Sein Vorgehen zeugt von erschreckender Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern, was zulasten des Beschuldigten zu veranschlagen ist. Das Vorgehen des Beschuldigten war insoweit durchtrieben, als er auf dem durch den fingierten Vorfall vom 21. März 2016 erzeugten Anschein einer ihm feindlich gesinnten Dritttäterschaft aufbaute und am 21. August 2016 durch den vorgetäuschten Einbruch in die Waschküche geschickt den Eindruck bestärkte, diese Dritttäterschaft sei zurückgekehrt, um ihre Ankündigung der Inbrandsetzung des Hauses in die Tat umzusetzen. Dies fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass das auf den ersten Blick professionell anmutende kriminelle Tun teils auch dilettantisch war. So war es nicht besonders geschickt, während der Brandnacht sowie mehrere Tage darüber hinaus das äusserst belastende Material zur Herstellung des Drohbriefes in einem Kehrichtsack vor der Brandliegenschaft zu lagern. Zudem ist dem Beschuldigten positiv anzurechnen, dass er kurz nach dem Legen des Feuers in der Liegenschaft selbst die Notrufnummer und die direkten Nachbarn über den Brandfall verständigte. Insgesamt ist die objektive Tatkomponente angesichts des weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
b. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was dem Tatbestand allerdings immanent ist und sich damit nicht straferhöhend auswirkt. Sein Handeln war vom Ziel getragen, die Versicherungsleistung zu kassieren, und erfolgte aus rein egoistischen Gründen, was durch die mit dem Schuldspruch wegen Betruges und Versuches dazu auszusprechende Sanktion abgegolten wird und damit wegen des Doppelverwertungsverbotes hier nicht nochmals berücksichtigt werden darf. Von Bedeutung ist jedoch vorliegend, dass der Beschuldigte, um an dieses Ziel zu gelangen, bereit war, einen grossen Sachschaden am angezündeten Haus anzurichten. Das strafbare Tun wäre für den Beschuldigten auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend mit Verweis auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. med. S.____ und Dr. rer. nat. T.____ vom 5. Juli 2017 sowie den ergänzenden Ausführungen von Dr. rer. nat. T.____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hingewiesen hat, war der Beschuldigte zur Tatzeit auch nicht in seiner Schuldfähigkeit vermindert. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann auf die entsprechenden unstrittigen Erwägungen der Vorderrichter verwiesen werden (Urt. StGer 20. August 2019 E. II.2.2 und I.2.1.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren.
c. Fazit Tatkomponenten/Einsatzstrafe Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens für die Brandstiftung aus den dargestellten Gründen als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung dessen sowie der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint für die Brandstiftung eine Einsatzstrafe von dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. DC. Asperation
a. Asperation für den Betrug und Versuch dazu aa. Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit dem Ziel, von der Privatklägerin 3 einen Betrag von Fr. 145'000.− zu erschleichen. Ein tatsächlicher Schaden trat bei der Privatklägerin 3 indes nur im Umfang von Fr. 9'800.− ein. Der anvisierte Deliktsbetrag ist aber bedeutend. Betreffend die Art und Weise des Tatvorgehens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, obwohl er bei der Einvernahme am 30. August 2016 als beschuldigte Person befragt wurde, nicht davor zurückschreckte, tags darauf unter falschen Angaben den Feuerschaden bei der Privatklägerin 3 anzuzeigen und damit die Schadensregulierung einzuleiten. Dabei scheute er sich nicht, der Privatklägerin 3 unter Verschweigen der Eigenbrandstiftung anzugeben, die Polizei vermute, dass eine unbekannte Täterschaft durch das Waschküchenfenster in die Liegenschaft eingestiegen sei und die Brände gelegt habe. Gezielt erwähnte er auch, dass die Polizei vermute, dass die Täterschaft etwas gegen ihn habe, und machte zur Unterstreichung dieser Darstellung geltend, bereits vor fünf Monate sei in der Waschküche ein Vandalenakt verübt worden. Das Verhalten zeugt von besonderer Dreistigkeit. Der Umstand, dass es beim Versuch blieb und die Versicherung ausser dem Betrag von Fr. 9'800.− nichts leistete, wirkt sich lediglich leicht strafmindernd aus. Denn der Beschuldigte unternahm alles aus seiner Warte Notwendige, um die Privatklägerin 3 in die Irre zu führen und zur Zahlung zu bewegen. Vor dem Hintergrund der dabei an den Tag gelegten bedeutenden kriminellen Energie erweist sich das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht. ab. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und offensichtlich aus rein finanziellen Interessen heraus, was jedoch deliktsimmanent und daher neutral zu werten ist. Dabei hätte er sich ohne weiteres rechtskonform verhalten können. Insbesondere hätte er sich seine relativ gehobene Lebensführung angesichts seiner guten Ausbildung mit einer legalen Tätigkeit finanzieren oder sich etwas einschränken und dadurch seine Ausgaben drosseln können, bis er wieder über ausreichend Ressourcen verfügt hätte. Das subjektive Tatverschulden relativiert somit das objektive in keiner Weise. Wie bereits erwähnt, war er auch in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt. ac. Fazit Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
b. Asperation für die Irreführung der Rechtspflege ba. Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte erzeugte durch seine Anzeige vom 21. März 2016 bei der Polizei den falschen Eindruck, eine Dritttäterschaft sei in das von ihm bewohnte Haus eingedrungen, habe in der Waschküche an verschiedenen Orten beleidigende Sprayereien angebracht, Kleidungsstücke angezündet und einen Drohbrief mit der Ankündigung, das nächste Mal brenne sein Haus, hinterlassen sowie Sachen gestohlen. Damit fingierte der Beschuldigte, es sei eine feindliche Dritttäterschaft am Werk gewesen, die sogar zum Anzünden des von ihm bewohnten Hauses entschlossen sei. Der Beschuldigte führte durch sein Verhalten nicht nur die Ermittlungsbehörden hinters Licht und veranlasste sie zu unnötigen Abklärungen, sondern setzte auch unschuldige Dritte durch die betreffenden Untersuchungshandlungen unnötigen Belastungen aus. Das Tatverschulden muss insgesamt als leicht bis nicht mehr leicht bezeichnet werden. bb. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent ist und sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Er hätte sich überdies ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Das objektive Tatverschulden wird somit durch das subjektive nicht relativiert. bc. Fazit Angesichts der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erweist sich das Verschulden als leicht bis nicht mehr leicht.
c. Fazit Asperation Bei der Asperation ist zugunsten des Beschuldigten der enge sachliche Zusammenhang aller im vorliegenden Verfahren beurteilten Delikte zu berücksichtigen. Die Irreführung der Rechtspflege und die Brandstiftung beging der Beschuldigte mit dem Ziel, auf betrügerische Weise von der Versicherung eine Summe von Fr. 145'000.− erhältlich zu machen. Dies berücksichtigend erachtet es das Kantonsgericht als ausreichend, die Einsatzstrafe für die Brandstiftung wegen der zu asperierenden Straftaten des Betruges und des Versuches dazu sowie der Irreführung der Rechtspflege um nur sechs Monate zu erhöhen. Demnach ist die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Jahre festzusetzen. DD. Täterkomponenten
a. Vorleben und persönliche Verhältnisse
1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten teils verkürzt unter Verweis auf die Akten abgebildet. Nachfolgend wird daher die Lebensgeschichte des Beschuldigten nachskizziert und werden seine heutigen persönlichen Verhältnisse dargestellt. 2.1 Der Beschuldigte wurde im Jahre 1968 in XA.____ geboren. Sein Vater war Regionalmanager bei der damaligen Staatsbahn und seine Mutter Hausfrau. Der Beschuldigte hat eine Schwester und zwei Brüder. Er heiratete im Jahre 1992 und ist Vater einer 20 und 27 Jahre alten Tochter sowie eines 23 Jahre alten Sohnes. Im Jahre 2005 erfolgte die Scheidung und seine ehemalige Ehefrau zog mit den Kindern nach XA.____. Im Jahre 2012 zogen seine beiden jüngeren Kinder zu ihm nach Y.____. Zudem bekannte er sich im Jahre 2012 zu seiner Homosexualität (act. 11 ff.). Am 3. März 2016 wurde seine Tochter I.____ wegen Drogenproblemen vorübergehend in einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht (act. 303, 981). Heute lebt der Beschuldigte zusammen mit den sich in einer Ausbildung befindenden Kindern E.____ und I.____ in Y.____ (Prot. KG S. 7 f.). 2.2 Der Beschuldigte besuchte die Grund- und Sekundarschule in XA.____. Danach folgte das Studium an der U.____, welches er im Jahre 1988 mit einem Bachelor in Chemie und Mathematik abschloss (act. 161 ff.). Im Jahre 1989 und bis Juli 1990 leistete er bei der XA.____ Armee seinen Militärdienst. Vom November 1989 bis Januar 1993 arbeitete er für ein Projekt zur Integration von ethnischen Minderheiten und danach vor allem in den Bereichen der Informationstechnik und des Datenmanagements. Bis zum Jahre 2000 war er in XA.____ bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Ende 2000 zog er nach Z.____. Vom Januar 2001 bis April 2004 arbeitete er bei der V.____ AG und vom Februar 2007 bis Mai 2009 bei der W.____ AG. Teilweise berufsbegleitend absolvierte er in den Jahren 2007 bis 2010 ein Master-Fernstudium in Chemie und Mathematik an der Universität in XB.____ (Prot. KG S. 8). Vom September 2010 bis Januar 2015 war er bei der O.____ AG tätig. Vom Februar 2015 bis Oktober 2016 bezog er Arbeitslosengelder von rund netto Fr. 143‘000.− (act. 161 ff.). Gleichzeitig entwickelte er auf selbständiger Basis ein Produkt, welches jedoch wegen fehlenden liquiden Mitteln von Fr. 100'000.− am 14. August 2016 vor dem Scheitern stand (act. 787, 791). Im Oktober 2017 begann er, beim Beratungsunternehmen AA.____ AG zu arbeiten (act. 1146.29). Seit August 2019 führt er wieder auf selbständiger Basis Beratungsaufträge im Bereich des Datenmanagements aus (act. S 157). Gegenwärtig erzielt er aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von netto Fr. 10'000.− pro Monat (Prot. KG S. 10). 2.3 Im Jahre 2012 machte der Beschuldigte Privatkonkurs (act. 45). Danach hatte er wieder Betreibungen zu verzeichnen. Im Jahre 2016 wurden bis 15. August 2016 gegen ihn Betreibungen im Umfang von rund Fr. 50'000.− angehoben (act. 33 ff.). Gegenwärtig hat er gemäss eigenen Angaben offene Steuerschulden von rund Fr. 100'000.− (Prot. KG S. 10 ff.). 2.4 Im Jahre 2012 erlitt der Beschuldigte offenbar aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz ein Burnout. Er wurde deswegen mit Cipralex ® (Antidepressivum), Remeron ® (Antidepressivum) und bei Bedarf mit Xanax ® (Beruhigungsmittel) behandelt (act. 207, 255, 305). Unmittelbar nach dem Brand vom 21. August 2016 wurde beim Beschuldigten eine Abhängigkeit von Sedativa oder Hypnotika (ICD-10: F13.2), eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) sowie ein Missbrauch von Analgetika (ICD-10: F55.2) diagnostiziert (act. 223). Nach dem Brand vom 21. August 2016 absolvierte er während eines Jahres einen begleitenden Medikamentenentzug und nimmt heute keine Psychopharmaka mehr ein (act. S 157 ff.). Gegenwärtig geht es dem Beschuldigten gesundheitlich insgesamt gut (Prot. KG S. 10). 2.5 Aus der dargestellten Lebensgeschichte kristallisiert sich heraus, dass der Beschuldigte nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle im Januar 2015 zusehends in eine schwierige persönliche Situation geriet. So hatte er im Jahre 2016 bis kurz vor dem Brand der Liegenschaft Betreibungen von rund Fr. 50'000.− zu verzeichnen. Ausserdem stand er am 14. August 2016 mit einem Projekt aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vor dem Scheitern. Überdies drohte ihm per Ende Oktober 2016 die Aussteuerung aus der Arbeitslosenkasse. Überdies ist zu beachten, dass der Beschuldigte in den Jahren vor dem Brand des Hauses von Psychopharmaka abhängig war. Belastend hinzu kam, dass seine Tochter I.____ unter Drogenproblemen litt und am 3. März 2016 deswegen in einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht werden musste (act. 303, 981). Aufgrund der damals schwierigen Lebenssituation fiel es dem Beschuldigten offenkundig schwer, sich an geltende Regeln zu halten. Erst durch einen nach dem Brandereignis vom 21. August 2016 durchgeführten Medikamentenentzug scheint er sich gefangen zu haben und wieder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Unter diesem Aspekt erscheint sein damaliges Fehlverhalten in einem etwas milderen Licht und ist mit der Vor-instanz leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
3. Laut aktuellem Strafregisterauszug vom 19. November 2020 ist der Beschuldigte nicht vorbestraft, was strafzumessungsneutral zu taxieren ist.
b. Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist nicht geständig, sondern bestreitet alle ihm vorgeworfenen Taten wider jeder Evidenz. Dies darf zwar nicht straferhöhend angelastet, umgekehrt kann ihm mangels Zeigen von Einsicht und Reue aber auch keine Strafreduktion gewährt werden. Das Nachtatverhalten ist neutral zu gewichten.
c. Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4). Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit ist deshalb als neutral zu bezeichnen.
d. Fazit Täterkomponenten Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten wirkt sich leicht strafmindernd aus und deswegen ist die Freiheitsstrafe um drei Monate auf dreidreiviertel Jahre zu reduzieren. DE. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände ist eine Freiheitsstrafe von dreidreiviertel Jahren auszufällen. Bei dieser Strafhöhe ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe bereits aus formellen Gründen nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb die Strafe unbedingt auszusprechen ist. Dem Gesagten zufolge stehen die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafe als unbegründet da. V. Zivilforderungen Die Verteidigung beantragt die Aufhebung der den Zivilpunkt betreffenden Dispositiv-Ziffern 4a, 4b und 4d des vorinstanzlichen Urteils. Da die Verteidigung diesen Antrag nicht substanziiert begründet und es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist diesbezüglich der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen und zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die korrekte Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Urt. StGer vom 20. August 2019 E. V; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das vorinstanzliche Urteil hat somit auch in dieser Hinsicht weiterhin Bestand. VI. Kosten und Entschädigung A. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid gänzlich zu bestätigen. B. Zweitinstanzliches Verfahren BA. Kosten 1.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2 Die Verfahrenskosten sind im zweitinstanzlichen Prozess auf Fr. 22'000.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 21'750.− und Auslagen von pauschal Fr. 250.−) festzusetzen (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, § 3 Abs. 6 GebT). Der Beschuldigte hat in seiner Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe beantragt. Die Staatsanwaltschaft verlangt demgegenüber mit ihrer Anschlussberufung einzig die Erhöhung der Freiheitsstrafe um drei Monate. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, aber auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nicht durchdringt, erscheint es als angezeigt, dem Beschuldigten die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu zehn Elfteln aufzuerlegen und die restlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. BB. Entschädigung Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im zweitinstanzlichen Verfahren macht Advokat Dr. Matthias Aeberli mit Honorarnote vom 23. November 2020 einen Zeitaufwand von insgesamt 14.37 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Überdies ist für seine Teilnahme an der zweitinstanzlichen Verhandlung und Urteilseröffnung ein Zeitaufwand von 7.5 Stunden zu entschädigen. Gesamthaft erachtet das Kantonsgericht folglich einen Zeitaufwand von gesamthaft 21.87 Stunden als angemessen. Zum Stundenansatz von Fr. 200.− und zuzüglich Auslagen von Fr. 96.20 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich eine aus der Staatskasse auszurichtende amtliche Entschädigung von Fr. 4'814.40 (inkl. Auslagen und MWST von Fr. 344.20). BC. Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und Erstattung der Differenz zum vollen Honorar
1. Die Staatsanwaltschaft trägt vor, der Beschuldigte habe eine neue Erwerbstätigkeit und erziele daraus gemäss eigenen Angaben ein Nettoeinkommen von ungefähr Fr. 10'000.− [pro Monat]. Aus diesem Grund sei er aufgrund von Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen und ihr die Differenz zwischen dieser und dem vollen Honorar zu erstatten. 2.1 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie nach Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (lit. a) und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). 2.2 Verfügt die beschuldigte Person von Anfang an über genügende Mittel oder gelangt sie nachträglich während des Verfahrens dazu, kann sie nach Beendigung des Verfahrens, d.h. mit Fällung des Endentscheides, dazu verpflichtet werden, neben den übrigen Verfahrenskosten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung zu übernehmen ( Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 19). Ebenso kann bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten bereits im Endentscheid angeordnet werden, dass der Beschuldigte der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar bezahlen muss.
3. Vorliegend trifft es zwar zu, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben an der heutigen Berufungsverhandlung ein Erwerbseinkommen von rund netto Fr. 10'000.− pro Monat erzielt. Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte mit heutigem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreidreiviertel Jahren verurteilt wird. Aufgrund der bevorstehenden Strafverbüssung wird dieses Erwerbseinkommen beim Beschuldigten zwangsläufig entfallen. Ausserdem ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschuldigte über ein den Notgroschen übersteigendes Vermögen verfügt. Vor diesem Hintergrund folgt offenkundig, dass der Beschuldigte bis zur Beendigung der Freiheitsstrafe weder in der Lage sein wird, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten, noch Advokat Dr. Matthias Aeberli die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu begleichen. Der von der Staatsanwaltschaft gestellte Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, erweist sich somit als unberechtigt, weshalb diesem nicht zu entsprechen ist.
4. Nach Massgabe seines Unterliegens ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft zehn Elftel der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Fr. 4'376.75) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung zehn Elftel der Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Nach Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung, weshalb die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt wird. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO, vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO).
E. 1.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Die Verfahrenskosten sind im zweitinstanzlichen Prozess auf Fr. 22'000.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 21'750.− und Auslagen von pauschal Fr. 250.−) festzusetzen (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, § 3 Abs. 6 GebT). Der Beschuldigte hat in seiner Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe beantragt. Die Staatsanwaltschaft verlangt demgegenüber mit ihrer Anschlussberufung einzig die Erhöhung der Freiheitsstrafe um drei Monate. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, aber auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nicht durchdringt, erscheint es als angezeigt, dem Beschuldigten die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu zehn Elfteln aufzuerlegen und die restlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. BB. Entschädigung Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im zweitinstanzlichen Verfahren macht Advokat Dr. Matthias Aeberli mit Honorarnote vom 23. November 2020 einen Zeitaufwand von insgesamt 14.37 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Überdies ist für seine Teilnahme an der zweitinstanzlichen Verhandlung und Urteilseröffnung ein Zeitaufwand von 7.5 Stunden zu entschädigen. Gesamthaft erachtet das Kantonsgericht folglich einen Zeitaufwand von gesamthaft 21.87 Stunden als angemessen. Zum Stundenansatz von Fr. 200.− und zuzüglich Auslagen von Fr. 96.20 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich eine aus der Staatskasse auszurichtende amtliche Entschädigung von Fr. 4'814.40 (inkl. Auslagen und MWST von Fr. 344.20). BC. Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und Erstattung der Differenz zum vollen Honorar
1. Die Staatsanwaltschaft trägt vor, der Beschuldigte habe eine neue Erwerbstätigkeit und erziele daraus gemäss eigenen Angaben ein Nettoeinkommen von ungefähr Fr. 10'000.− [pro Monat]. Aus diesem Grund sei er aufgrund von Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen und ihr die Differenz zwischen dieser und dem vollen Honorar zu erstatten.
E. 1.3 Opferseitig wird die Arglist durch die Eigenverantwortlichkeit des anvisierten Opfers eingegrenzt. Der Betrug ist ein Interaktionsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Die Sozialgefährlichkeit der Täuschung ist durch eine Abwägung von Täterverschulden und Opferverantwortung zu ermitteln. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 143 IV 302 E. 1.4 und 1.4.1; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2).
2. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.6.1; 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 7.8.1).
3. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuches ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGer 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.3). BB. Subsumption
a. Objektiver Tatbestand
1. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 3 gemeldet, die Liegenschaft am X.____weg 1 in Y.____ sei am 21. August 2016 durch eine unbekannte Täterschaft in Brand gesetzt worden, und hat die Privatklägerin 3 aufgefordert, aufgrund der bestehenden Hausratversicherung den durch das Feuer an den versicherten Gegenständen entstandenen Schaden zu regulieren. Der Beschuldigte hatte jedoch nach Art. 14 Abs. 1 VVG keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung, da er den Brand absichtlich selbst herbeigeführt hat. Indem der Beschuldigte unter Verschweigen der Eigenbrandstiftung einen ihm nicht zustehenden Versicherungsanspruch gegenüber der Privatklägerin 3 geltend gemacht hat, hat er die Letztere getäuscht.
2. Die Privatklägerin 3 hat nach ersten Abklärungen bezüglich der beschädigten Hausratsgegenstände dem Beschuldigten am 8. September 2016 Fr. 9'800.− für erste Anschaffungen von Kleidern und anderen notwendigen Utensilien ausbezahlt (act. 1424). Bei dieser Akontozahlung handelt es sich noch um eine typische routinemässige Ausrichtung einer Soforthilfe für die Ersatzbeschaffung von unentbehrlichen Gegenständen im Rahmen des Massengeschäftes einer Hausratversicherung, bei welcher nach Treu und Glauben von der Versicherung noch keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten waren. Zwecks Überprüfung der vom Beschuldigten darüberhinausgehend reklamierten Versicherungsleistung hat die Privatklägerin 3 zusätzliche Abklärungen getroffen. In der Folge hat die Privatklägerin 3 den weiteren vom Beschuldigten angezeigten Schaden nicht vergütet, weil sie den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 gestützt auf Art. 40 VVG per 31. Oktober 2016 aufgelöst hat (act. 1351 ff.). Aus dem Umstand, dass vorliegend insoweit eine Täuschung ohne Erfolg geblieben ist, darf nicht abgeleitet werden, jene sei notwendigerweise nicht arglistig. Es ist vielmehr in einer hypothetischen Prüfung zu bestimmen, ob nach dem vom Täter entworfenen Tatplan Arglist objektiv erfüllt war (BGE 128 IV 18 E. 3b), d.h. ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Für die Privatklägerin 3 sind bei der vom Beschuldigten am 31. August 2016 und 2. September 2016 an sie gerichteten Aufforderung zur Schadensregulierung bzw. im Zeitpunkt der Auszahlung der Akontozahlung von Fr. 9'800.− keine ernsthaften Anzeichen für eine Täuschung vorgelegen. Im zu beurteilenden Fall hat der Beschuldigte ein ganzes Lügengebäude errichtet, um die Versicherungsleistung zu erhalten. So hat er am 31. August 2016 der Privatklägerin 3 zunächst telefonisch mitgeteilt, es sei in dem von ihm bewohnten Haus an verschiedenen Orten Feuer gelegt worden. Die Polizei vermute, dass sich die unbekannte Täterschaft durch das Fenster der Waschküche Zutritt zur Liegenschaft verschafft habe. Die Polizei vermute weiter, dass die Täterschaft etwas persönlich gegen den Beschuldigten habe. Bereits im Februar oder März 2016 habe sich ein ähnlicher Fall ereignet. Dannzumal sei in der Waschküche ein Feuer gelegt und ein Vandalenakt verübt worden. An die Wände der Waschküche seien zudem Slogans ("Ausländer raus", "Parasiten", "schwul", "Drogen") gesprayt worden (act. 1311). In der Schadensmeldung an die Privatklägerin 3 gab der Beschuldigte sodann an, nach der Einnahme der Schlaftabletten habe er sich am 20. August 2016, 22:30 Uhr, ins Bett gelegt. Am 21. August 2016, 00:40 Uhr, sei er erwacht, weil er nicht mehr habe atmen können. Das Dachgeschoss sei in Flammen gestanden (act. 1305). Vor dem Hintergrund dieses vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 3 geschilderten Lügengebäudes muss das täuschende Verhalten des Beschuldigten als arglistig qualifiziert werden.
3. Durch die arglistige Täuschung hat der Beschuldigte bei der Privatklägerin 3 einen Irrtum über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die beanspruchte Versicherungsleistung hervorgerufen. Wenn die Privatklägerin 3 erkannt hätte, dass der Beschuldigte die Liegenschaft selbst in Brand gesetzt hatte, hätte sie die Akontozahlung von Fr. 9'800.− nicht ausbezahlt. Durch diese aufgrund eines Irrtums vorgenommene Vermögensverfügung ist die Privatklägerin 3 geschädigt worden. Der objektive Tatbestand des Betruges ist folglich in Bezug auf die Akontozahlung von Fr. 9'800.− erfüllt. Da die Privatklägerin 3 keine weiteren Zahlungen geleistet hat, ist insoweit ein Taterfolg ausgeblieben.
b. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wusste, dass ihm aufgrund des von ihm mutwillig selbst herbeigeführten Versicherungsereignisses gegenüber der Privatklägerin 3 kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung zustand. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 3 wissentlich und willentlich das Vorliegen eines Versicherungsfalles vorgetäuscht, um von ihr den ihm nicht zustehenden Betrag von Fr. 145'000.− zu erlangen. Der Beschuldigte hat mithin vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt.
c. Versuch Der Beschuldigte hat durch die Schadensanmeldung und die Einreichung der Schadensliste den letzten entscheidenden Schritt zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes getan. Er hat alles unternommen, was nach seiner Vorstellung notwendig war, damit der angestrebte Erfolg, nämlich die vollständige Auszahlung der Versicherungssumme abzüglich des Selbstbehaltes, d.h. eines Betrages von insgesamt Fr. 145'000.−, hätte eintreten können. Dass der Erfolg im Umfang von Fr. 135'200.− dennoch ausblieb, lag ausserhalb des Einflussbereiches des Beschuldigten. Der Versuch gilt somit als vollendet.
d. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Schuldausschlussgründe sind auch nicht ersichtlich (vgl. act. 247 ff., S 159 ff.).
e. Fazit Der Beschuldigte hat sich des Betruges und des Versuches dazu schuldig gemacht. C. Konkurrenzen und Ergebnis Die vom Beschuldigten verübten Taten stehen in Realkonkurrenz zueinander, weshalb der Beschuldigte wegen Brandstiftung, Betruges, versuchten Betruges sowie Irreführung der Rechtspflege schuldig zu erklären ist. Der Antrag des Beschuldigten auf Freispruch von allen angeklagten Taten erweist sich folglich als unbegründet. IV. Strafe A. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches begangen. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten einer Gesetzesnovelle begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es wird eine Freiheitsstrafe auszufällen sein, für welche das geltende (neue) Sanktionsrecht keine mildere Bestrafung vorsieht als das alte. B. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung BA. Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe
1. Die Strafrahmen der Tatbestände des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechtes sind auf Fälle zugeschnitten, in denen ein Täter einen Straftatbestand einmal erfüllt. Die Tatbestände enthalten hingegen keine Regelung für die Sanktionierung mehrfacher Tatbestandsverwirklichung oder für das Zusammentreffen mit anderen Gesetzesverstössen (Konkurrenz). Das Recht der Konkurrenzen entscheidet, ob von mehreren verletzten Straftatbeständen alle oder nur bestimmte zur Anwendung gelangen und wie sich ein Zusammentreffen auf die Bestrafung des Täters auswirkt, d.h. welchen verwirklichten Straftatbeständen das Gericht die Unrechtsfolge entnimmt. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2).
2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). BB. Grundsätze der Strafzumessung bei einer Gesamtstrafe
1. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 180 N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
2. In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der Tatschwere festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; vgl. BGE 127 IV 101 E. 2b). Diese Tatschwere wird in eine objektive und eine subjektive Seite unterteilt (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die objektive Tatschwere ist danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde und wie verwerflich die Art und Weise des Tatvorgehens war. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden die Beweggründe und Ziele des Täters sowie der bei der Tat aufgewendete Wille massgebende Strafzumessungskriterien. Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Anschliessend hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
3. In einem dritten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Tatschwere der zusätzlichen Delikte und in Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, entsprechend der vorstehenden Ausführungen das Verschulden festzulegen ist. Dies setzt voraus, jede einzelne Tat separat und vollständig zu beurteilen ( Mathys , a.a.O., S. 103 N 279). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; BGE 144 IV 217 E. 3.5.4).
E. 1.4 Am 31. Mai 2017 sagte der Beschuldigte aus, seinen Sohn nach der Erstattung der Anzeige [am 21. März 2016, 08:40 Uhr] geweckt zu haben. Vor Kantonsgericht gab er an, seinen Sohn am Morgen [des 21. März 2016] nach dessen Aufwachen über den Vorfall in der Waschküche orientiert zu haben. Die erste Darstellung, wonach der Beschuldigte seinen Sohn nach der Anzeige geweckt haben will, steht in Kontradiktion zur Schilderung vor Kantonsgericht, wonach er seinen Sohn erst nach dessen Erwachen über das fragliche Ereignis orientiert habe. Zudem steht die Angabe des Beschuldigten, wonach er seinen Sohn noch am Morgen über die Aktion in der Waschküche unterrichtet habe, im offenkundigen Widerspruch zur glaubhaften Deposition von E.____, wonach er erst am Nachmittag vom Beschuldigten über den Vorfall orientiert worden sei. Demzufolge erscheint die Schilderung des Beschuldigten betreffend die Information seines Sohnes über den beanzeigten Vorfall als unglaubhaft, was weitere Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten aufkommen lässt.
E. 2 Vorliegend muss es als ausgeschlossen gelten, dass eine Dritttäterschaft das Material für die Herstellung des Drohbriefes und die roten Gummischuhe mit silbrigen Fremdfarbanhaftungen in den vor der vom Beschuldigten bewohnten Liegenschaft deponierten Kehrichtsack gelegt hat. Eine Dritttäterschaft hätte nicht nur bereits vor dem fraglichen Vandalenakt in der Waschküche die für die Herstellung des Drohbriefes verwendeten Zeitungen, Zeitschriften und Broschüren, sondern auch noch nach dieser Aktion und zwar just im Moment, als der Beschuldigte das blaue Papier mit dem darauf notierten handgeschriebenen Satz des Drohbriefes entsorgte, aus dem Altpapier des Beschuldigten geangelt haben müssen. Es ist unrealistisch, dass eine Dritttäterschaft einen solchen Aufwand mit einem entsprechenden Entdeckungsrisiko auf sich genommen hätte. Zudem konnte eine Dritttäterschaft nicht ahnen, dass der Beschuldigte den Satz des Drohbriefes auf dem blauen Papier notiert. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was eine Dritttäterschaft dazu bewogen haben könnte, nach dem Vandalenakt das Altpapier des Beschuldigten zu durchforsten. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint es als bloss theoretisch denkbar, dass eine Dritttäterschaft die fraglichen Sachen aus dem Altpapier des Beschuldigten gefischt und im besagten Kehrichtsack deponiert haben könnte. Im Weiteren ist Folgendes zu bedenken: Hätte der Beschuldigte nicht umgehend nach dem Brand des Hauses am 21. August 2016 die Polizei angerufen, was von einer Dritttäterschaft kaum vor-ausgesehen werden konnte, wären die verdächtigen Druckerzeugnisse und die roten Gummischuhe in dem an einen sich vor der Brandliegenschaft befundenen Brennholzstapel angelehnten Kehrichtsack voraussichtlich verbrannt. Diesfalls wären all die umständlichen Bemühungen einer Dritttäterschaft, um durch das Deponieren der belastenden Sachen im fraglichen Kehrichtsack den Tatverdacht auf den Beschuldigten zu lenken, umsonst gewesen. Auch dies spricht dagegen, dass eine Dritttäterschaft am Werk war. Dem Gesagten zufolge hält es das Kantonsgericht für ausgeschlossen, dass eine Dritttäterschaft gezielt die verdächtigen Gegenstände am Tatort in den Abfall gelegt hat, um den Beschuldigten als Verdächtigen erscheinen zu lassen. Davon ist umso mehr auszugehen, als vorliegend eine Dritttäterschaft ohnehin ausser Betracht fällt (siehe Erwägung II/C/CE/c/cc/(iii)). Einzig plausible Version ist daher, dass der Beschuldigte selbst die Zeitungsreste mit den für die Herstellung des Drohbriefes ausgeschnittenen Buchstaben und Worten, den Klebestift, das blaue Papier mit dem von ihm von Hand notierten Satz, der praktisch mit dem Text des Drohbriefe übereinstimmt, sowie die roten Plastikschuhe mit silbrigen Fremdfarbanhaftungen im Zusammenhang mit der Verübung des Vorfalles vom 21. März 2016 verwendet und zu einem späteren Zeitpunkt in den Kehrichtsack gelegt hat. Dies trifft umso mehr zu, als sich auf einem der Zeitungspapiere sein Fingerabdruck befand. Vor dem dargestellten Hintergrund sind die vorerwähnten, im fraglichen Kehrichtsack deponierten Sachen als starkes Indiz dafür zu werten, dass der Beschuldigte den am 21. März 2016 angezeigten Vandalenakt in der Waschküche selbst verübt und damit diese Aktion bloss fingiert hat.
E. 2.1 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie nach Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (lit. a) und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b).
E. 2.1.1 Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 21. August 2016 durch die Polizei zu Protokoll, am 20. August 2016, gegen 23:00 Uhr, habe ihn K.____ angerufen, um anzukündigen, dass er noch einige vergessene Sachen bei ihm abholen kommen werde. Er sei so gegen 23:10 Uhr bei ihm eingetroffen, habe seine Gegenstände behändigt und sei rund zehn Minuten später wieder gegangen (act. 795). Ein Grund, um an diesen Angaben zu zweifeln, ist nicht ersichtlich. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschuldigte K.____ beim Verlassen des Hauses nicht gesehen hat. Er kann jedoch auch auf andere Weise wahrgenommen haben, dass K.____ das Haus verlassen hat. Gemäss der Aussage des Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass sich K.____ am Vorabend der Tat wieder aus der in Rede stehenden Immobilie entfernt hat.
E. 2.1.2 K.____ bekundete sodann anlässlich der Befragung vom 22. August 2016 durch die Polizei als Auskunftsperson, am 20. August 2016 sei er aus der Liegenschaft am X.____weg 1 in Y.____ ausgezogen und habe den Schlüssel gegen 20:00 bis 21:00 Uhr E.____ abgegeben. Um 22:47 Uhr habe er den Beschuldigten angerufen und ihm mitgeteilt, dass er die im Kühlschrank liegengelassenen Käseküchlein und vergessenen Kleiderbügel noch abholen möchte. Als er bei der Liegenschaft angelangt sei, habe der Beschuldigte ihm die Türe geöffnet und sei wieder hinaufgegangen. Er [K.____] habe seine Sachen behändigt und sich danach entfernt. Er sei sicher vor 23:00 Uhr wieder zu Hause gewesen (act. 845 ff.). Ein Anlass für Zweifel an dieser Aussage, wonach K.____ das Haus verlassen hat, ist nicht erkennbar.
E. 2.1.3 Dem Gesagten zufolge steht fest, dass K.____ die besagte Liegenschaft am Vorabend des Brandes wieder verlassen hat. Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, wäre es realitätsfremd anzunehmen, dass K.____, nachdem ihm der Beschuldigte am 20. August 2016, zirka 23:00 Uhr, Einlass in das Haus gewährt hatte, sich vom Beschuldigten unbemerkt während zwei Stunden bis zur Brandlegung im Gebäude aufgehalten und das damit verbundene hohe Entdeckungsrisiko auf sich genommen hätte. Vor diesem Hintergrund muss es als höchst unwahrscheinlich gelten, dass sich K.____ dort während den zwei Stunden vor dem Brand befunden hat.
E. 2.2 Verfügt die beschuldigte Person von Anfang an über genügende Mittel oder gelangt sie nachträglich während des Verfahrens dazu, kann sie nach Beendigung des Verfahrens, d.h. mit Fällung des Endentscheides, dazu verpflichtet werden, neben den übrigen Verfahrenskosten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung zu übernehmen ( Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 19). Ebenso kann bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten bereits im Endentscheid angeordnet werden, dass der Beschuldigte der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar bezahlen muss.
3. Vorliegend trifft es zwar zu, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben an der heutigen Berufungsverhandlung ein Erwerbseinkommen von rund netto Fr. 10'000.− pro Monat erzielt. Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte mit heutigem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreidreiviertel Jahren verurteilt wird. Aufgrund der bevorstehenden Strafverbüssung wird dieses Erwerbseinkommen beim Beschuldigten zwangsläufig entfallen. Ausserdem ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschuldigte über ein den Notgroschen übersteigendes Vermögen verfügt. Vor diesem Hintergrund folgt offenkundig, dass der Beschuldigte bis zur Beendigung der Freiheitsstrafe weder in der Lage sein wird, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten, noch Advokat Dr. Matthias Aeberli die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu begleichen. Der von der Staatsanwaltschaft gestellte Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, erweist sich somit als unberechtigt, weshalb diesem nicht zu entsprechen ist.
E. 2.3 Im Jahre 2012 machte der Beschuldigte Privatkonkurs (act. 45). Danach hatte er wieder Betreibungen zu verzeichnen. Im Jahre 2016 wurden bis 15. August 2016 gegen ihn Betreibungen im Umfang von rund Fr. 50'000.− angehoben (act. 33 ff.). Gegenwärtig hat er gemäss eigenen Angaben offene Steuerschulden von rund Fr. 100'000.− (Prot. KG S. 10 ff.).
E. 2.4 Im Jahre 2012 erlitt der Beschuldigte offenbar aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz ein Burnout. Er wurde deswegen mit Cipralex ® (Antidepressivum), Remeron ® (Antidepressivum) und bei Bedarf mit Xanax ® (Beruhigungsmittel) behandelt (act. 207, 255, 305). Unmittelbar nach dem Brand vom 21. August 2016 wurde beim Beschuldigten eine Abhängigkeit von Sedativa oder Hypnotika (ICD-10: F13.2), eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) sowie ein Missbrauch von Analgetika (ICD-10: F55.2) diagnostiziert (act. 223). Nach dem Brand vom 21. August 2016 absolvierte er während eines Jahres einen begleitenden Medikamentenentzug und nimmt heute keine Psychopharmaka mehr ein (act. S 157 ff.). Gegenwärtig geht es dem Beschuldigten gesundheitlich insgesamt gut (Prot. KG S. 10).
E. 2.5 Aus der dargestellten Lebensgeschichte kristallisiert sich heraus, dass der Beschuldigte nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle im Januar 2015 zusehends in eine schwierige persönliche Situation geriet. So hatte er im Jahre 2016 bis kurz vor dem Brand der Liegenschaft Betreibungen von rund Fr. 50'000.− zu verzeichnen. Ausserdem stand er am 14. August 2016 mit einem Projekt aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vor dem Scheitern. Überdies drohte ihm per Ende Oktober 2016 die Aussteuerung aus der Arbeitslosenkasse. Überdies ist zu beachten, dass der Beschuldigte in den Jahren vor dem Brand des Hauses von Psychopharmaka abhängig war. Belastend hinzu kam, dass seine Tochter I.____ unter Drogenproblemen litt und am 3. März 2016 deswegen in einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht werden musste (act. 303, 981). Aufgrund der damals schwierigen Lebenssituation fiel es dem Beschuldigten offenkundig schwer, sich an geltende Regeln zu halten. Erst durch einen nach dem Brandereignis vom 21. August 2016 durchgeführten Medikamentenentzug scheint er sich gefangen zu haben und wieder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Unter diesem Aspekt erscheint sein damaliges Fehlverhalten in einem etwas milderen Licht und ist mit der Vor-instanz leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
3. Laut aktuellem Strafregisterauszug vom 19. November 2020 ist der Beschuldigte nicht vorbestraft, was strafzumessungsneutral zu taxieren ist.
b. Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist nicht geständig, sondern bestreitet alle ihm vorgeworfenen Taten wider jeder Evidenz. Dies darf zwar nicht straferhöhend angelastet, umgekehrt kann ihm mangels Zeigen von Einsicht und Reue aber auch keine Strafreduktion gewährt werden. Das Nachtatverhalten ist neutral zu gewichten.
c. Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4). Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit ist deshalb als neutral zu bezeichnen.
d. Fazit Täterkomponenten Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten wirkt sich leicht strafmindernd aus und deswegen ist die Freiheitsstrafe um drei Monate auf dreidreiviertel Jahre zu reduzieren. DE. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände ist eine Freiheitsstrafe von dreidreiviertel Jahren auszufällen. Bei dieser Strafhöhe ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe bereits aus formellen Gründen nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb die Strafe unbedingt auszusprechen ist. Dem Gesagten zufolge stehen die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafe als unbegründet da. V. Zivilforderungen Die Verteidigung beantragt die Aufhebung der den Zivilpunkt betreffenden Dispositiv-Ziffern 4a, 4b und 4d des vorinstanzlichen Urteils. Da die Verteidigung diesen Antrag nicht substanziiert begründet und es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist diesbezüglich der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen und zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die korrekte Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Urt. StGer vom 20. August 2019 E. V; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das vorinstanzliche Urteil hat somit auch in dieser Hinsicht weiterhin Bestand. VI. Kosten und Entschädigung A. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid gänzlich zu bestätigen. B. Zweitinstanzliches Verfahren BA. Kosten
E. 3 Zurückzuweisen ist ferner der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte als Brandleger ausgeschlossen sei, weil er bestimmt nicht die Zerstörung von persönlichen Gegenständen und sämtlichen Schulunterlagen seines Sohnes gewollt habe. Denn da die fraglichen Materialien grundsätzlich ersetzbar waren, ist nicht ersichtlich, dass eine Brandlegung durch den Beschuldigten als ausgeschlossen erscheint. Ferner mag es zwar zutreffen, dass sich darunter auch Sachen mit einem spezifischen Erinnerungswert befanden. Es ist jedoch weder konkret dargetan noch ersichtlich, dass der Beschuldigte damals besonderen Wert auf diese Sachen legte.
E. 3.1 A.____ erschien zur polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2016 als Auskunftsperson mit ihrem Anwalt. Ihr steht gemäss Art. 127 Abs. 1 StPO zweifellos das Recht zu, sich von einem Rechtsvertreter zur Befragung begleiten zu lassen. Dass sie davon Gebrauch gemacht hat, begründet noch keinen Verdacht gegen A.____.
E. 3.2 A.____ gab bei der Einvernahme vom 14. September 2016 als Auskunftsperson zu Protokoll, am 21. August 2016 bis zirka 00:30 Uhr ferngesehen zu haben. Danach habe sie sich ins Bett begeben und sei eingeschlafen. Wegen Geräuschen bzw. Lärms sei sie jedoch erwacht. Zuerst habe sie gedacht, dass ihr Nachbar mit seinem Traktor auf den Hof gefahren sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Daraufhin sei sie aufgestanden und habe aus dem Wohnzimmerfenster geschaut. Draussen habe sie viele Leute gesehen und sich gedacht, was wohl los sei. In der Folge habe sie sich aus dem Haus begeben und gesehen, dass es aus dem Dach ihres Hauses am X.____weg 1 in Y.____ geraucht habe. Sie sei erschlagen gewesen und habe nicht fassen können, was geschehen sei (act. 933). Auf den Hinweis, dass der Beschuldigte den Brand vom 21. August 2016 mit dem Drohbrief vom März 2016 seit Langem vorbereitet haben könnte, antwortete A.____, dies wäre der blanke Wahnsinn; für sie sei es schrecklich. Sie habe miterlebt, wie dieses Haus gebaut worden sei, sie sei damals acht Jahre alt gewesen. Ihr Vater habe ein richtiges, schönes Riegelhaus bauen wollen. Ihre Eltern hätten all ihr Herzblut in das Haus gesteckt. Sie habe dies alles mitbekommen und könne deshalb diese Tat nicht verstehen. Sie liebe dieses Haus und sei auch sehr stolz darauf (act. 955). Die Aussagen von A.____ sind detailliert, plastisch, authentisch und damit glaubhaft. Dem Gesagten zufolge ist davon auszugehen, dass A.____ während der Brandlegung geschlafen hat. Zudem ist A.____ mit dem von ihren Eltern erbauten Riegelhaus in hohem Masse persönlich verbunden, sodass ein Anzünden dieser Liegenschaft durch sie auch aus diesem Grund als ausgeschlossen scheint. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass A.____ als Brandlegerin auszuschliessen ist.
E. 3.3 Nicht mehr vorgebracht wird von der Verteidigung im Berufungsverfahren, A.____ empfinde eine Abscheu gegenüber dem Beschuldigten, weil sie sich an seinem Lebensstil störe, ausländerfeindlich sei und Mühe mit seiner Homosexualität habe. Die Vorinstanz hat zu Recht geschlossen, dass diese vom Beschuldigten behauptete Abneigung von A.____ gegen ihn jeglicher Grundlage entbehrt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer vom 20. August 2019 E. I/1.1.5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine Abneigung von A.____ gegenüber dem Beschuldigten ist folglich als Motiv für eine Brandlegung ausgeschlossen. (v) Fazit Eine Dritttäterschaft ist vorliegend bereits aufgrund der Umstände am Tatort als ausgeschlossen anzusehen. Hinzu kommt, dass weder eine unbekannte, feindliche Täterschaft noch namentlich verdächtigte Personen als Brandleger in Frage kommen. Als Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass eine Dritttäterschaft ausgeschlossen ist.
d. Anzeige des "Schadenfalles" an die Privatklägerin 3
1. Am 31. August 2016 meldete der Beschuldigte als Versicherungsnehmer der Privatklägerin 3 telefonisch, es sei in der von ihm bewohnten Liegenschaft am X.____weg 1 in Y.____ an verschiedenen Orten Feuer gelegt worden. Die Polizei vermute, dass sich die unbekannte Täterschaft durch das Fenster der Waschküche Zutritt zur Liegenschaft verschafft habe. Die Polizei vermute weiter, dass die Täterschaft etwas persönlich gegen den Beschuldigten habe. Bereits im Februar oder März 2016 habe sich ein ähnlicher Fall ereignet. Dannzumal sei in der Waschküche ein Feuer gelegt und ein Vandalenakt verübt worden. An die Wände der Waschküche seien zudem Slogans ("Ausländer raus", "Parasiten", "schwul", "Drogen") gesprayt worden (act. 1311). In der schriftlichen Schadensanzeige vom 31. August 2016 gab der Beschuldigte zum Schadenshergang an, nach der Einnahme der Schlaftabletten habe er sich am 20. August 2016, 22:30 Uhr, ins Bett gelegt. Am 21. August 2016, 00:40 Uhr, sei er erwacht, weil er nicht mehr habe atmen können. Das Dachgeschoss sei in Flammen gestanden (act. 1305). In der von ihm mit E-Mail vom 2. September 2016 bei der Privatklägerin 3 eingereichten Schadensliste machte er einen Schaden von insgesamt Fr. 2'044'597.− geltend (act. 1297 ff.). Diese Schadensaufstellung ist bezüglich der beim Brand effektiv beschädigten Gegenständen falsch: So meldete der Beschuldigte den Verlust der elektronischen Daten einer selbst geschaffenen Projektentwicklung in Höhe von Fr. 1'654'500.− an, obwohl sich diese unbeschädigt auf einem Server befand. Ausserdem machte er den Verlust von verschiedenen EDV-Geräten im Wert von Fr. 10'735.− geltend, welche beim Brand gar nicht beschädigt wurden. Im Weiteren deklarierte er eine elektrische Gitarre der Marke Gibson im Wert von Fr. 3'800.- als beschädigt, obwohl deren tatsächlicher Preis bei bloss Fr. 1'212.50 lag (act. 1353). Auch wenn der Beschuldigte unter Ausklammerung der unbeschädigten elektronischen Daten und den unversehrten EDV-Geräten sowie unter Korrektur der Wertangabe der Gitarre einen Schaden von insgesamt Fr. 376'774.50 erlitten hätte, wäre die Ersatzpflicht der Privatklägerin 3 auf jeden Fall auf die Versicherungssumme von Fr. 145'200.− abzüglich des Selbstbehaltes von Fr. 200.−, mithin auf Fr. 145'000.−, beschränkt gewesen. Fehl geht das Vorbringen der Verteidigung, die Privatklägerin 3 habe von Anfang an davon Kenntnis gehabt, dass der Beschuldigte bei der Brandstiftung als Tatverdächtiger gelte. Die Verteidigung unterlässt es konkret aufzuzeigen, auf welche Umstände sie ihre Behauptung abstützt. Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft in der an die Privatklägerin 3 gerichteten Editionsverfügung vom 22. September 2016 betreffend die Brandstiftung unter dem Randtitel "Beschuldigte Person" den Beschuldigten aufführte (act. 447 ff.). Es fehlt jedoch an jeglichem Anhaltspunkt, dass die Privatklägerin 3 bereits vor der Zustellung dieser Verfügung über das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren im Bild war. Infolgedessen ist vorliegend davon auszugehen, dass der Privatklägerin 3 im hier relevanten Zeitbereich vom 31. August bis zum 2. September 2016, als der Beschuldigte bei ihr die Schadensregulierung verlangte, noch nicht bekannt war, dass der Beschuldigte unter Tatverdacht stand.
2. Am 8. September 2016 zahlte die Privatklägerin 3 dem Beschuldigten Fr. 9'800.− aus, obschon die Privatklägerin 3 aufgrund der Eigenbrandstiftung des Beschuldigten nicht leistungspflichtig war. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 löste die Privatklägerin 3 gestützt auf Art. 40 VVG den Versicherungsvertrag mit dem Beschuldigten per 31. Oktober 2016 auf (act. 1351 ff.). Demnach folgt, dass die Anstrengungen des Beschuldigten um Auszahlung des Deckungsbetrages im Umfang von Fr. 135'200.− (Fr. 145'200.− [Versicherungssumme] - Fr. 200.− [Selbstbehalt] - Fr. 9'800.− [Akontozahlung]) ohne Erfolg geblieben sind.
3. Es ist allgemein bekannt, dass eine Versicherung bei einer mutwilligen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer nicht leistungspflichtig ist. Demnach besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte aufgrund der bewussten Veranlassung des Versicherungsereignisses um den fehlenden Anspruch auf die Versicherungsleistung wusste. Ebenso ist klar, dass der von einer Versicherung im Schadensfall vergütete Betrag auf die Versicherungssumme abzüglich des Selbstbehalts limitiert ist. Der Beschuldigte wusste somit unzweifelhaft, dass er vorliegend maximal Fr. 145'000.− von der Privatklägerin 3 erhältlich machen kann. Demnach kann der Anklage nicht gefolgt werden, wonach der Beschuldigte in der Absicht gehandelt habe, sich durch zu Unrecht geltend gemachte Versicherungsansprüche im Umfang von Fr. 2'044'597.− zu bereichern. Sein Handeln und seine unrechtmässige Bereicherungsabsicht waren vielmehr auf den von der Versicherung maximal erhältlich machbaren Betrag von Fr. 145'000.− begrenzt.
e. Beweisfazit Dem Kantonsgericht präsentiert sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen in Bezug auf den Brandfall ein erdrückendes Mosaik von Indizien, die den Beschuldigten jeweils bereits für sich allein belasten und sich passend zusammenfügen. Umstände, welche zeigen, dass der Brand allenfalls von einem Dritten gelegt wurde, und die vorliegenden Indizien entkräften könnten, sind nicht ersichtlich. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Indizien ist für das Kantonsgericht der unter Ziffer 1 der Anklage dargestellte Sachverhalt demnach nachgewiesen. Gestützt auf die erstellte Eigenbrandstiftung und die belastenden Umstände im Zusammenhang mit der Anmeldung des Schadensfalles durch den Beschuldigten bei der Privatklägerin 3 zwecks Schadensregulierung steht überdies nach Überzeugung des Kantonsgerichts fest, dass der unter Ziffer 2 der Anklage beschriebene Sachverhalt mit der Einschränkung, dass der Beschuldigte bei der Schadensanmeldung lediglich in der Absicht gehandelt hat, sich im Umfang der Versicherungssumme abzüglich des Selbstbehaltes, d.h. konkret im Betrag von Fr. 145'000.−, unrechtmässig zu bereichern. Das vorinstanzliche Beweisergebnis erweist sich folglich in Bezug auf die erwähnten Sachverhalte als zutreffend. Die Berufung des Beschuldigten steht damit in dieser Hinsicht als unbegründet da. III. Rechtliche Würdigung A. Brandstiftung und Irreführung der Rechtspflege Ausgehend vom erstellten Sachverhalt erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung in Bezug auf die Brandstiftung und die Irreführung der Rechtspflege als zutreffend und wurde von keiner Seite beanstandet. Der Beschuldigte ist daher der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB sowie der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Betrug und Versuch dazu BA. Allgemeines
1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
E. 4 Nach Massgabe seines Unterliegens ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft zehn Elftel der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Fr. 4'376.75) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung zehn Elftel der Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Dispositiv
- a. D.____ wird zur Bezahlung der nachfolgend aufgeführten Schadenersatzforderungen verurteilt : Fr. 6'000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 30.09.2016 (Mietzinsausfall September und Oktober 2016) an A.____, die Mehrforderung (Zinsforderung seit 21.08.2016) wird abgewiesen; Fr. 240'037.- an die B.____, die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen; Fr. 9'800.− an die C.____ AG. (…)
- D.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15'975.50, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 635.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.−.
- Die Kosten des amtlichen Verteidigers von D.____ in Höhe von Honorar (70.46 zu je Fr. 200.−/h) Honorar HV inkl. Weg und Nachbearbeitung (6.75 h zu je Fr. 200.−/h) Auslagen 8% MWST auf Fr. 9'609.55 7,7% MWST auf Fr. 6'497.30 insgesamt Fr. 14'092.00 Fr. 1'350.00 Fr. 664.85 Fr. 768.75 Fr. 500.30 Fr. 17'375.90 (wovon Fr. 13'519.35 für den Aufwand vor Anklageerhebung und Fr. 3'856.55 für den Aufwand nach Anklageerhebung, jeweils inkl. Auslagen und MWST) werden aus der Staatskasse entrichtet. D.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 22'000.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 21'750.− und Auslagen von pauschal Fr. 250.−) werden zu zehn Elfteln (Fr. 20'000.−) dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Elftel (Fr. 2'000.−) auf die Staatskasse genommen. III. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Matthias Aeberli, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'814.40 (inkl. Auslagen und MWST von Fr. 344.20) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft zehn Elftel dieser Entschädigung (Fr. 4'376.75) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung zehn Elftel der Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.11.2020 460 20 28
Brandstiftung; Betrug und Versuch dazu; Irreführung der Rechtspflege
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. November 2020 (460 20 28) Strafrecht Brandstiftung, Betrug und Versuch dazu, Irreführung der Rechtspflege Nachweis einer Eigenbrandstiftung aufgrund der Indizienlage (E. II/C/CE/b/bb). Betrug bei einer dem Eigenbrandstifter aufgrund seiner unrichtigen Angaben ausgerichteten Soforthilfe der Feuerversicherung (E. III/B/BB). Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A.____ , vertreten durch Advokat Dominik Schniepper, Rittergasse 12, 4051 Basel, Privatklägerin 1 B.____ , Privatklägerin 2 C.____ AG , Privatklägerin 3 gegen D.____ , vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Brandstiftung etc. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. August 2019 A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 20. August 2019: "1. D.____ wird der Brandstiftung, des Betruges, des versuchten Betruges sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen vom 21. August 2016 und 30. August 2016 von insgesamt 2 Tagen, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 304 Ziff. 1 StGB sowie Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. (…)
4. a.
- D.____ wird zur Bezahlung der nachfolgend aufgeführten Schadenersatzforderungen verurteilt : Fr. 6'000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 30.09.2016 (Mietzinsausfall September und Oktober 2016) an A.____, die Mehrforderung (Zinsforderung seit 21.08.2016) wird abgewiesen; Fr. 240'037.- an B.____, die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen; Fr. 9'800.− an C.____ AG. (…) 6. D.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15'975.50, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 635.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.−. 7. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von D.____ in Höhe von Honorar (70.46 zu je Fr. 200.−/h) Honorar HV inkl. Weg und Nachbearbeitung (6.75 h zu je Fr. 200.−/h) Auslagen 8% MWST auf Fr. 9'609.55 7,7% MWST auf Fr. 6'497.30 insgesamt Fr. 14'092.00 Fr. 1'350.00 Fr. 664.85 Fr. 768.75 Fr. 500.30 Fr. 17'375.90 (wovon Fr. 13'519.35 für den Aufwand vor Anklageerhebung und Fr. 3'856.55 für den Aufwand nach Anklageerhebung, jeweils inkl. Auslagen und MWST) werden aus der Staatskasse entrichtet. D.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." B. Gegen dieses Urteil meldete D.____ (fortan: Beschuldigter) mit Eingabe vom 23. August 2019 beim Strafgericht die Berufung an. C. Der Beschuldigte focht mit Berufungserklärung vom 21. Februar 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das Urteil des Strafgerichts vom 20. August 2019 vollumfänglich an. D. Mit Eingabe vom 12. März 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, die Anschlussberufung und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das angefochtene Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen.
2. Es sei der Beschuldigte in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 des angefochtenen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen.
3. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
5. Der Beschuldigte sei gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO zu verpflichten, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Zudem begründete sie die Rechtsbegehren 2 und 5 summarisch schriftlich. E. Mit Eingabe vom 23. April 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Ergänzung der schriftlichen Begründung ihrer Anschlussberufung. F. Der Beschuldigte beantragte in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 22. Mai 2020, er sei in vollumfänglicher Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils von Schuld und Strafe kostenlos freizusprechen. Überdies ersuchte er um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. G. Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2020 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Matthias Aeberli für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. H. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit ihrer Berufungsantwort vom 29. Juni 2020 sinngemäss die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. I. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2020 wurde festgestellt, dass die Privatkläger auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet haben. Ausserdem wurde der Schriftenwechsel geschlossen. J. Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. November 2020 erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Dr. Matthias Aeberli, Advokat, und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, Dr. Silvia Schweizer. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft hielten an ihren Anträgen fest. Erwägungen: I. Prozessuales A. Eintreten Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall geben die Eintretensvoraussetzungen der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist die Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, § 15 Abs. 1 lit. a i.V.m. lit. b EG StPO). B. Gegenstand der Berufung 1. Nach Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung, weshalb die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt wird. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO, vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). 2. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe. Demnach gilt grundsätzlich das gesamte erstinstanzliche Urteil als angefochten. Nachdem der Beschuldigte aber bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2 (Beschlagnahmegut), 3 (Löschung von forensisch gesicherten Daten), 4c (Abweisung von Zivilansprüchen von A.____) sowie 7 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) des vorinstanzlichen Urteils weder Beanstandungen noch Änderungsanträge anbringt und anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich auf eine Anfechtung dieser Anordnungen verzichtet hat, ist festzustellen, dass das Urteil des Strafgerichts vom 20. August 2019 diesbezüglich unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt A. Allgemeine Beweisgrundsätze
1. Die Vorinstanz hat die dogmatischen Grundlagen der Sachverhaltserstellung in ihrem Urteil nicht dargestellt. Dies ist deshalb hier vorzunehmen. 2.1 Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; 143 IV 500 E. 1.1). 2.2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Demnach entscheidet das Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Der Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (BGE 133 I 33 E. 2.1). 2.3 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann - vorbehältlich eines Geständnisses - nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). 2.4 Die Beurteilung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen ist mittels der sogenannten kriterienorientierten Aussageanalyse vorzunehmen. Dabei wird überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sog. Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2). Zu den allgemeinen Realitätskriterien gehören etwa qualitativer Detailreichtum, Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf und Widerspruchsfreiheit. Demgegenüber stellen Verlegenheit, Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Abstraktheit, übertriebene Bestimmtheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar (vgl. OGer BE SK 19 140 vom 19. Dezember 2019 E. 10.1). B. Anzeige vom 21. März 2016 betreffend den Vorfall in der Waschküche BA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2018 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 21. März 2016, 08:40 Uhr, wahrheitswidrig bei der Polizei Basel-Landschaft angezeigt, dass eine unbekannte Täterschaft in der Nacht in die von ihm bewohnte Liegenschaft am X.____weg 1 in Y.____ eingedrungen sei. Er habe angegeben, dass die Täterschaft dabei verschiedene Gegenstände entwendet, im Keller Kleider in einem Waschtrog in Brand gesetzt, die Wände mit beleidigenden Parolen ("Scheiss Ausländer", "Schwuler") besprayt sowie einen Drohbrief mit dem Text "eRsfE WARNUn DAS nächste MaL BrenNnT Dein HAUS" hinterlassen habe. In Wahrheit habe jedoch der Beschuldigte das Feuer im Waschtrog entfacht, die Sprayereien angebracht und den Drohbrief verfasst. Mit der Anzeige habe er die Polizei bewusst in die Irre geführt. BB. Unstrittiger Sachverhalt Ausser Streit steht, dass der Beschuldigte die Strafanzeige am 21. März 2016, 08:40 Uhr, bei der Polizei Basel-Landschaft erstattete. Unbestritten ist weiter, dass in der Waschküche der genannten Liegenschaft in einem Waschtrog Kleidungsstücke in Brand gesetzt wurden, mit silberiger Farbe auf die Wände die Parolen "scheiss Ausländer", "pArASiT", "raus aus dem Haus" usw. sowie quer über die Waschmaschine und den Tumbler der Ausdruck "SCHWUL" gesprayt wurden. Zudem wurde unbestrittenermassen auf der Waschmaschine ein Drohbrief mit dem Text "eRsfE WARNUn DAS nächste MaL BrenNnT Dein HAUS" deponiert (act. 1217 ff.). BC. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfrage Der Beschuldigte bestreitet, den von ihm angezeigten Vorfall selbst verübt zu haben. Somit ist die Beweisfrage zu klären, ob der Beschuldigte den am 21. März 2016 der Polizei gemeldeten Vorfall selbst inszeniert und damit diesen wider besseren Wissens angezeigt hat. BD. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten sowie der Auskunftspersonen E.____ und F.____ vor. Ausserdem befinden sich der Polizeirapport vom 11. Mai 2016 betreffend die Anzeige der Irreführung der Rechtspflege (act. 1207 ff.), die polizeiliche Fotodokumentation über die Tatörtlichkeit (act. 1217 ff.), die Hausdurchsuchungsakten mit der Auflistung unter anderem von Zeitungsresten mit ausgeschnittenen Buchstaben, einem Entwurf eines handschriftlichen Drohbriefes und einem Paar roter Plastikschuhe (act. 385) sowie die Berichte der Forensik vom 4. September 2016, vom 7. September 2016 und vom 31. Oktober 2016 (act. 497 ff., 517 ff., 677 ff.) bei den Akten. Die Vorinstanz hat die Depositionen des Beschuldigten anlässlich der verschiedenen Einvernahmen teilweise nur gesamthaft zusammengefasst wiedergegeben. Um im Hinblick auf die kriterienorientierte Aussageanalyse insbesondere Widersprüchlichkeiten in den Depositionen anlässlich der verschiedenen Einvernahmen erkennbar zu machen, bleibt es im Folgenden, die vom Beschuldigten im Strafverfahren zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgegebenen Aussagen, soweit diese relevant sind, gesondert abzubilden. Zudem werden die massgebenden Aussagen der Auskunftspersonen E.____ und F.____ dargestellt. Auf die weiteren Beweismittel wird, soweit von Bedeutung, direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen.
a. Polizeirapport Aus dem Polizeirapport vom 11. Mai 2016 geht hervor, dass der Beschuldigte am 21. März 2016, 08:40 Uhr, der Polizei persönlich telefonisch meldete, er sei [am heutigen Tag] zirka um 05:20 Uhr aufgestanden und habe etwas Komisches im Haus gerochen. Er habe sich hinunter in den Keller begeben und in der Waschküche brennende Kleidungsstücke im Waschbecken festgestellt. Die Kleidungsstücke habe er selbst löschen können. Er habe gesehen, dass die Wände verschmiert gewesen seien und ein Drohbrief auf der Waschmaschine gelegen sei (act. 1207 ff.).
b. Aussagen des Beschuldigten ba. Polizeiliche Einvernahme vom 30. August 2016 Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2016 durch die Polizei an, er sei am 21. März 2016 am Morgen früh aufgestanden. Er habe geraucht und seine E-Mails gelesen. Er habe sich dann hinunter in die Küche begeben und sich einen Kaffee zubereitet. Währenddessen habe er aus dem Keller Rauch wahrgenommen, daraufhin sei er in den Keller gegangen. Als er die Türe zur Waschküche geöffnet habe, sei ihm Rauch aus dem Lavabo entgegengekommen. Dort habe sich ein kleines Feuer befunden, und er habe deswegen den Wasserhahn geöffnet. An die Wände sei "Ausländer raus", "Parasit", "Schwuler" usw. gesprayt worden. Es habe zudem noch einen Drohbrief gegeben (act. 903). Hinsichtlich der beiden auf dem Gartensitzplatz aufgefundenen Kehrichtsäcke räumte der Beschuldigte ein, dass diese aus seinem Haushalt stammten. In einen dieser Säcke habe er am Freitag [d.h. 19. August 2016] oder Samstag [d.h. 20. August 2016] einen weiteren Kehrichtsack gelegt. Auf Vorhalt, dass sich unter dem inneren Kehrichtsack ein Plastiksack befunden habe, in welchem ein Paar rote Plastikschuhe des Typs Crocs und eine rote Papiertasche mit dem Aufdruck von Nespresso gefunden worden seien, führte der Beschuldigte aus, dass es vermutlich seine Crocs seien, welche er seit Monaten nicht mehr habe finden können. Auf weiteren Vorhalt, wie er sich erkläre, dass diese Crocs silberige Farbanhaftungen aufwiesen und beim Vorfall vom 21. März 2016 die Wände mit silberner Farbe versprayt worden seien, gab der Beschuldigte an, jemand müsse diese Crocs mitgenommen und in seinem Abfall entsorgt haben. Vielleicht wolle jemand ihm etwas in die Schuhe schieben. Auf Hinweis, dass in der Nespresso-Papiertüte mehrere zusammengeknüllte Zeitschriften, Werbeprospekte, Zeitungsseiten und ein Klebestift der Marke Pritt aufgefunden wurden, sagte der Beschuldigte aus, dass die Nespresso-Tasche sicher von ihm stamme. Bezüglich des Papiers wisse er es nicht. Das Altpapier habe er auf der Terrasse aufbewahrt. Auf Vorhalt, dass aus den zerknüllten Papierseiten diverse Buchstaben ausgeschnitten worden seien, erwiderte er zunächst, nichts dazu sagen zu können. In der Folge führte er fort, vielleicht seien diese Seiten dem Altpapier entnommen worden. Konfrontiert mit dem Umstand, dass die ausgeschnittenen Buchstaben für die Erstellung des Drohbriefes verwendet worden seien, gab er an, dass jemand ihn "verarscht" habe. Wenn es darum gehe, ihn fertig zu machen, so wäre dies die ideale Möglichkeit, diese Beweise in seinen Abfall zu legen. Auf Vorhalt, dass zwei blaue A4-Papierseiten mit diversen Handnotizen in einem Papierknäuel gefunden worden seien, führte der Beschuldigte aus, dass der Text seine Handschrift trage. Aber wahrscheinlich seien diese Blätter im Altpapier gewesen, welches auf der Treppe gestanden sei. Normalerweise lege er solche Blätter ins Altpapier. Auf weiteren Vorhalt, dass der Text des Drohbriefes von Hand auf einer der beiden Papierseiten notiert worden sei, antwortete er, dies sei wirklich sehr komisch. Er [der einvernehmende Polizeibeamte] nehme ihm jetzt den Boden unter den Füssen weg. Dass er dies geschrieben habe, stehe ausser Frage. Aber er würde so etwas nie schreiben, ausser er würde einen Artikel verfassen. Er schreibe jedoch keinen Artikel. Wenn er alles dies gemacht hätte, so hätte er doch nicht die Beweismittel fünf Monate lang bei sich aufbewahrt, sondern sie schon lange entsorgt (act. 907 ff.). Zudem gab der Beschuldigte auf Frage, ob er zum Zeitpunkt seiner Feststellungen in der Waschküche allein zu Hause gewesen sei, an, soweit er wisse, sei sein Sohn noch im Zimmer am Schlafen gewesen. Aber er sei sich nicht mehr ganz sicher. Ansonsten sei niemand zu Hause gewesen (act. 903). bb. Polizeiliche Einvernahme vom 31. Mai 2017 Bei der Befragung vom 31. Mai 2017 durch die Polizei äusserte der Beschuldigte, er sei in der Küche gewesen und habe sich einen Kaffee zubereitet. Aus dem Keller sei Rauch emporgestiegen. Daraufhin habe er sich in die Waschküche begeben und im Waschtrog brennende Kleider festgestellt. Es habe nicht stark gebrannt, und er habe das Feuer ohne Probleme löschen können. Zudem seien die Wände in der Waschküche versprayt gewesen (act. 1057). Auf Aufforderung hin den Moment der Wahrnehmung des seltsamen Geruches im Haus etwas detaillierter zu schildern, äusserte der Beschuldigte, als er sich in der Küche einen Kaffee zubereitet habe, habe er einen Geruch bemerkt. Wenn er die Polizei um 08:40 Uhr verständigt habe, müsse er den Geruch etwa eine halbe Stunde zuvor wahrgenommen haben (act. 1059). Unter Hinweis auf seine Angaben in der Anzeige und auf Frage, weshalb zwischen seinen Feststellungen in der Waschküche und der Benachrichtigung der Polizei mehr als drei Stunden vergangen seien, erklärte der Beschuldigte, mit dem Löschen und dem Aufräumen beschäftigt gewesen zu sein (act. 1061). Auf Frage, ob es Zufall gewesen sei, dass in der in einem Kehrichtsack auf der Terrasse aufgefundenen Nespresso-Papiertüte eine Papierseite zusammengeknüllt mit den anderen Papierseiten, aus welchen der Drohbrief erstellt worden sei, gemeinsam mit einem Klebestift und den Crocs-ähnlichen Schuhen sichergestellt worden sei, gab der Beschuldigte an, keine Erklärung dafür zu haben. Es könnte sein, dass mit dem Zeitungspapier etwa Geschirr eingepackt worden sei. Er sei nicht so dumm, den Kehrichtsack mit den Beweismitteln auf seinem Balkon abzustellen und sich dadurch selbst zu belasten. Er hätte die Sachen schon längst entsorgt (act. 1097). Auf Vorhalt, dass sich in der Nespresso-Tasche eine blaue Seite mit einer handschriftlichen Einkaufsliste und auf einer anderen blauen Seite praktisch derselbe Satz, wie im Drohschreiben notiert gewesen sei, befunden hätten, antwortete der Beschuldigte, er habe diesen Satz aufgeschrieben, weil er sich bedroht gefühlt habe und "stinksauer" gewesen sei. Er habe den Drohbrief nicht mehr gehabt. Er habe gewusst, dass es jemanden gebe, der ihm schaden möchte. Er schreibe ein Buch über dieses Vorkommnis. Er sei es leid, dass seine Familie angegriffen worden sei. Seine Vermieterin habe ständig etwas an ihm auszusetzen. Auch habe es viele Sachbeschädigungen an seinem Auto, am Haus, im Garten usw. gegeben. All dies habe er aufschreiben wollen (act. 1099). Zudem führte der Beschuldigte aus, [am 21. März 2016] müsste sein Sohn zu Hause gewesen sein. Vielleicht sei er am Abend [des 20. März 2016] auch im Ausgang gewesen und habe nur zu Hause übernachtet. Er wisse es nicht mehr genau. Auf alle Fälle sei sein Sohn am Morgen, als er den besagten Vorfall entdeckt habe, zu Hause gewesen. Er sei noch in seinem Bett am Schlafen gewesen. Er habe ihn dann nach dem Anruf bei der Polizei geweckt (act. 1057). bc. Einvernahme in der erstinstanzlichen Verhandlung vom 19. August 2019 Vor den Schranken des Strafgerichts gab der Beschuldigte an, dass er sich den Satz des Drohbriefes nach dem Vorfall notiert habe, weil er vorgehabt habe, ein Buch zu schreiben. Diesen Satz hätte er als Titel verwendet und habe diesen unterwegs einmal aufgeschrieben. Nachdem er diesen auf dem Personal Computer erfasst habe, habe er den Zettel nicht mehr benötigt (act. S 173). Auf Aufforderung hin, zu erklären, weshalb sich in einem auf dem Sitzplatz der Brandliegenschaft abgestellten Kehrichtsack Reste des beim Vorfall vom 21. März 2016 deponierten Drohbriefes befunden hätten, erwiderte der Beschuldigte, er wisse nicht, warum diese dort gewesen seien. Erstaunt habe ihn, dass sich nur der Abdruck seines Ringfingers auf dem Papier befunden habe. Er könne sich nur vorstellen, dass diese Sachen aus seinem Altpapier stammten. Es hätte keinen Sinn gemacht, wenn er sie auf der Terrasse versteckt hätte (act. S 169). Das Ermittlungsergebnis, wonach keine Einbruchspuren gefunden worden seien, und es im Lichtschacht Spinnweben gehabt habe sowie dass das ganze Material für die Herstellung des Drohbriefes in seinem Kehrichtsack gefunden worden sei, anerkannte der Beschuldigte als richtig an (act. S 179). bd. Einvernahme in der Berufungsverhandlung vom 24. November 2020 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte gefragt, was sich am 21. März 2016 vom Moment an, als er aufgestanden sei, ereignet habe. Daraufhin führte er aus, er habe sich in den Keller begeben und die Wäsche am Boden gesehen. Es sei ein Durcheinander gewesen. Auch seien ihm die Sprayereien an der Wand aufgefallen (Protokoll des Kantonsgerichts [Prot. KG] S. 12 f.). Unter Hinweis, dass er gemäss der Anzeige nach dem Aufstehen am 21. März 2016, zirka 05:20 Uhr, die brennenden Kleider im Waschbecken, die Schmierereien sowie den Drohbrief aufgefunden und die Polizei um 08:40 Uhr verständigt habe, sowie auf die Frage, weshalb zwischen seinen Feststellungen und der Information der Polizei mehr als drei Stunden vergangen seien, erwiderte der Beschuldigte, um 05:20 Uhr aufgestanden zu sein. Er habe Kaffee getrunken und geduscht. Vom Bemerken des Vorfalles bis zur Anzeige habe es gar nicht drei Stunden gedauert. Er möge sich nicht mehr genau an den Ablauf am fraglichen Morgen erinnern. Er schob nach, er pflege ein Morgenritual mit Kaffee trinken und Nachrichten lesen (Prot. KG S. 13). Auf Vorhalt räumte der Beschuldigte ein, den Text des Drohbriefes auf das im Kehrichtsack aufgefundene blaue Papier geschrieben zu haben. Auf Frage nach dem Grund hierfür erklärte er, nicht sicher gewesen zu sein, ob die Polizei den Brief mitnehme. Es sei ihm einfach etwas zu viel geworden, was im Haus geschehen sei. Aus diesem Grund habe er begonnen, aufzuschreiben, was ihnen widerfahren sei. Auf weitere Frage, ob diese Notiz, wenn er diese für das Verfassen eines Buches hätte verwenden wollen, nicht eher im Büro aufbewahrt hätte, erwiderte er, er habe immer einen Papierblock bei sich gehabt und eine darauf gemachte Notiz nach dem Ablegen auf dem Personal Computer jeweils wieder entsorgt (Prot. KG S. 19). Auf Frage, wann er seinen Sohn E.____ über die Vorkommnisse informiert habe, führte der Beschuldigte aus, ihm dies am Morgen mitgeteilt zu haben, als er aufgewacht sei (Prot. KG S. 13).
c. Aussagen von E.____ Bei der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2016 gab E.____ als Auskunftsperson an, er sei am 21. März 2016, gegen 02:00 Uhr, vom Ausgang nach Hause gekommen. Vom ganzen Vorfall habe er während der Nacht nichts mitbekommen. Sein Vater habe es ihm erzählt, als er am Nachmittag aufgestanden sei (act. 831).
d. Aussagen von F.____ F.____ wurde in der Einvernahme vom 10. November 2016 als Auskunftsperson durch die Polizei gefragt, wo er sich in der Nacht vom 20. auf den 21. März 2016, zwischen 21:00 und 06:00 Uhr, aufgehalten habe. Darauf antwortete F.____, er sei sicher zu Hause gewesen. Er habe am Montag arbeiten müssen. Damals habe sich sein Bruder G.____ in einer geschlossenen Anstalt in Z.____ aufgehalten. Sie hätten G.____ damals jeden Sonntag mit der Familie besucht. Sie seien jeweils von 13:00 bis 19:00 Uhr, oder wenn es G.____ nicht so gut gegangen sei, von 16:00 bis 19:00 Uhr bei ihm zu Besuch gewesen. Anschliessend seien sie stets nach Hause gegangen und hätten das Nachtessen eingenommen. Danach sei er immer zu Hause gewesen und am Montag zur Arbeit gegangen (act. 1013). BE. Beweiswürdigung
a. Ausgangslage Das Kantonsgericht gelangt, wie nachstehend aufgezeigt wird, zum selben Beweisergebnis wie die Vorderrichter. Die Letzteren weisen zwar zutreffend darauf hin, dass der Anklagefall betreffend die Irreführung der Rechtspflege und jener hinsichtlich der Brandstiftung in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Entgegen der Vorinstanz erscheint es jedoch dem Kantonsgericht als angezeigt, diese beiden Sachverhalte nicht gemeinsam zu beurteilen, sondern vorweg die Angelegenheit betreffend die Irreführung der Rechtspflege, die einen sich fünf Monate vor dem angeklagten Brandfall ereigneten Sachverhalt betrifft, separat zu untersuchen. Mit Blick darauf, dass in Bezug auf das bestrittene Kerngeschehen lediglich die Depositionen des Beschuldigten und Indizien vorliegen, hält das Kantonsgericht es zudem für erforderlich, die Aussagen des Beschuldigten mittels einer Aussageanalyse auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.
b. Feststellungen zum angezeigten Vorfall ba. Aussagewürdigung (i) Aussagen des Beschuldigten 1.1 Die Schilderungen des Beschuldigten zum Geschehen am Morgen des 21. März 2016 sind von Ungereimtheiten und Widersprüchen geprägt, sodass das Kantonsgericht seinen Angaben bereits aufgrund seines Aussageverhaltens nicht zu folgen vermag. Bei der Anzeige an die Polizei gab der Beschuldigte an, nach dem Aufstehen am 21. März 2016, zirka 05:20 Uhr, Brandrauch wahrgenommen zu haben. Eine andere Version tischte er in der Befragung vom 30. August 2016 auf. Dort sagte er aus, nach dem Aufstehen habe er zunächst geraucht und seine E-Mails gelesen. Danach habe er sich in die Küche begeben. Währenddessen er sich dort einen Kaffee zubereitet habe, habe er Brandrauch bemerkt. In eklatantem Widerspruch zu seiner Darstellung in der Anzeige machte er anlässlich der Einvernahme vom 31. Mai 2017 sodann geltend, den Brandrauch erst etwa eine halbe Stunde vor der Anzeige, d.h. somit um zirka 08:10 Uhr, wahrgenommen zu haben. Als ihm anlässlich dieser Befragung die Angaben in der Anzeige, nämlich dass er nach dem Aufstehen am 21. März 2016 die brennenden Kleider im Waschbecken, die Sprayereien und den Drohbrief entdeckt und die Polizei erst um 08:40 Uhr angerufen habe, also mehr als drei Stunden nach der Entdeckung des Vorfalles, vorgehalten wurden, erwiderte er, er wisse nicht mehr, wieso es so lange gedauert habe. Mit dieser Antwort scheint er die Angaben in der Anzeige nicht in Frage zu stellen und sich damit wieder der Version gemäss der Anzeige anzuschliessen. Sein Aussageverhalten muss daher als wechselhaft bezeichnet werden. Auch vor Kantonsgericht schwenkte er zunächst auf die Version gemäss der Anzeige ein, indem er darlegte, er habe sich nach dem Aufstehen in den Keller begeben und dort die sich am Boden befundene Wäsche sowie die Sprayereien entdeckt. Nachdem der Beschuldigte vor Kantonsgericht darauf hingewiesen wurde, dass gemäss seiner Darstellung in der Anzeige vom Bemerken des Vorfalles bis zur Meldung an die Polizei mehr als drei Stunden verstrichen seien, machte er geltend, dass es nicht so lange gedauert habe. Dies lässt sich unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten angegebenen Zeitpunkt seines Aufstehens um 05:20 Uhr kaum mit seiner vor Kantonsgericht zuerst gemachten Darstellung und seinen Angaben in der Anzeige vereinbaren, wonach er den Vorfall nach dem Aufstehen entdeckt habe. 1.2 Gegen die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Beschuldigten sprechen auch seine kargen, kaum nachvollziehbaren und teils im Widerspruch zur von der Polizei in der Waschküche festgestellten Situation stehenden Erklärungen zu seinem Tagesablauf und seinen Wahrnehmungen am Morgen des 21. März 2016. Anlässlich der Einvernahme vom 31. Mai 2017 machte der Beschuldigte auf Frage, weshalb zwischen dem Entdecken des Vorfalles in der Waschküche und der Anzeigeerstattung mehr als drei Stunden vergangen seien, geltend, er habe löschen und aufräumen müssen, er wisse nicht mehr genau, was er damals gemacht habe, dass es so lange gedauert habe. Diese Deposition ist von Detailarmut und blossem Nicht-mehr-wissen gekennzeichnet, was allein schon ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage begründet. Vorausgesetzt, dass sich der Vandalenakt in der Waschküche tatsächlich ereignet hätte, hätte es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte detailliert und nachvollziehbar darlegen könnte, was er am besagten Morgen getan und erlebt hat. Hinzu kommt, dass das von ihm angegebene Tun kaum nachvollziehbar ist und daher bedeutende Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung des Beschuldigten aufkommen lässt. Ein im Waschbecken liegendes brennendes Kleidungsstück hätte durch Öffnen des Wasserhahns im Nu gelöscht werden können. Dass der Beschuldigte vor der Verständigung der Polizei aufgeräumt haben will, erscheint sodann sonderbar. Die Voraussetzungen zur Ergreifung einer Dritttäterschaft wären jedenfalls desto besser gestanden, je rascher die Polizei verständigt und unveränderter das von der Täterschaft hinterlassene Spurenbild belassen worden wäre. Wie aus der von der Polizei im Nachgang zur Anzeige erstellten Fotodokumentation ersichtlich ist, machte die Waschküche alles andere als einen aufgeräumten Eindruck. Die Darstellung des Beschuldigten, er habe nach der Entdeckung des Vandalenaktes aufgeräumt, steht somit im Widerspruch zu der von der Polizei in der Waschküche vorgefundenen Situation und ist demnach schlicht unwahr. Vor Kantonsgericht gab der Beschuldigte sodann an, sich an den Ablauf des Geschehens nach dem Aufstehen um 05:20 Uhr bis zur Anzeige nicht mehr genau zu erinnern. Er machte zudem geltend, geduscht, Kaffee getrunken und Nachrichten gelesen zu haben. Die Schilderung des Beschuldigten vor Kantonsgericht ist wiederum von Nicht-mehr-wissen und Kargheit geprägt, was ernsthafte Zweifel an der Wahrheit seiner Angaben begründet. Wenn der Beschuldigte, wie von ihm angegeben, bereits seit Jahren wiederholt Opfer von hasserfüllten Sachbeschädigungen an seinem Fahrrad, seinem Auto, im Garten und am Haus geworden wäre und die Feindseligkeiten am 21. März 2016 gar zum besagten Vandalenakt geführt hätten, würden die Depositionen des Beschuldigten, wonach er den Drohbrief als einen doofen Kinderstreich, Scherz bzw. Witz betrachtet, als unpassend erscheinen (act. 903, 913, 1061). Nachdem die Dritttäterschaft mit ihrer Aktion in der Waschküche unmissverständlich signalisiert hätte, ihre Ankündigung im Drohbrief, das nächste Mal gar das Haus anzuzünden, auch in die Tat umzusetzen, wäre jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte den Drohbrief so verniedlichte. Auch dies weckt erhebliche Zweifel an seiner Darstellung des angezeigten Vorfalles. 1.3 Letztlich gelangt das Kantonsgericht allein schon aufgrund der zahlreichen Diskrepanzen und anderen Lügensignalen in den Depositionen des Beschuldigten zum Schluss, dass die Geschichte des von einer Dritttäterschaft in seiner Waschküche verübten Vandalenaktes mit der Hinterlassung eines Drohbriefes unglaubhaft ist. 1.4 Am 31. Mai 2017 sagte der Beschuldigte aus, seinen Sohn nach der Erstattung der Anzeige [am 21. März 2016, 08:40 Uhr] geweckt zu haben. Vor Kantonsgericht gab er an, seinen Sohn am Morgen [des 21. März 2016] nach dessen Aufwachen über den Vorfall in der Waschküche orientiert zu haben. Die erste Darstellung, wonach der Beschuldigte seinen Sohn nach der Anzeige geweckt haben will, steht in Kontradiktion zur Schilderung vor Kantonsgericht, wonach er seinen Sohn erst nach dessen Erwachen über das fragliche Ereignis orientiert habe. Zudem steht die Angabe des Beschuldigten, wonach er seinen Sohn noch am Morgen über die Aktion in der Waschküche unterrichtet habe, im offenkundigen Widerspruch zur glaubhaften Deposition von E.____, wonach er erst am Nachmittag vom Beschuldigten über den Vorfall orientiert worden sei. Demzufolge erscheint die Schilderung des Beschuldigten betreffend die Information seines Sohnes über den beanzeigten Vorfall als unglaubhaft, was weitere Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten aufkommen lässt.
2. Im Weiteren ist der vom Beschuldigten angegebene Grund des von ihm auf einem blauen Papier von Hand notierten Satzes "Erste Warnung! Das nächste Mal brennt das ganze Haus!" unglaubhaft. Bereits die Entstehungsgeschichte seiner Aussagen begründet erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Auf den erstmaligen Vorhalt anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2016, dass der Text des Drohbriefes von Hand auf einer der beiden aufgefundenen Papierseiten notiert worden sei, gab der Beschuldigte an, dies sei wirklich sehr komisch und der einvernehmende Polizeibeamte nehme ihm jetzt den Boden unter den Füssen weg. Ob es sich hier nicht gar um einen Freudschen Versprecher handelt, kann offengelassen werden. Jedenfalls legt der Umstand, dass der sonst nicht um Worte verlegene Beschuldigte auf diesen Vorhalt nicht umgehend zu antworten wusste, hochgradig nahe, dass er etwas zu verbergen hatte. Anlässlich der Befragung vom 30. August 2016 schob der Beschuldigte nach, er würde nie so etwas schreiben, ausser er würde einen Artikel verfassen, was er aber nicht tue. Neun Monate später erklärte der Beschuldigte plötzlich, er habe diesen Satz aufgeschrieben, weil er ein Buch über dieses Vorkommnis schreibe. Diese Aussage wiederholte er vor Straf- und Kantonsgericht. Die letztere Begründung für das Notieren dieses Satzes steht in eklatantem Widerspruch zur Darstellung vom 30. August 2016, was die Angaben des Beschuldigten als unglaubhaft erscheinen lässt. Im Weiteren gab der Beschuldigte bei der Befragung vom 31. Mai 2017 an, den fraglichen Satz notiert zu haben, weil er den Drohbrief [aufgrund der Aushändigung an die Polizei] nicht mehr gehabt habe. Vor Kantonsgericht machte er jedoch geltend, er habe diesen Satz aufgeschrieben, weil er nicht gewusst habe, ob die Polizei [anlässlich ihrer Visite am Ort des angezeigten Vorfalles] den Drohbrief mitnehmen werde. Auch dieses widersprüchliche Aussageverhalten weckt erhebliche Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten. In Anbetracht all dessen erachtet das Kantonsgericht die Erklärung des Beschuldigten, sich den mit Drohschreiben beinahe deckungsgleichen Satz auf dem blauen Papier notiert zu haben, um diesen für das Verfassen eines Buches zu verwenden, als unglaubhaft. (ii) Aussagen von E.____ Für Zweifel an der Deposition von E.____, wonach er vom ganzen Vorfall vom 21. März 2016 während der Nacht nichts mitbekommen habe, sind keine Gründe ersichtlich. Diese Schilderung wird auch durch die Angabe des Beschuldigten gestützt, wonach er ihn erst nach der Entdeckung des Vorfalles ins Bild gesetzt habe. Die Darstellung von E.____ ist somit als glaubhaft zu werten. (iii) Aussagen von F.____ Die Deposition von F.____, wonach er am Sonntagnachmittag jeweils mit seiner Familie seinen Bruder in der geschlossenen Anstalt besucht habe und er danach zu Hause gewesen sei, weil er am Montag habe arbeiten müssen, ist detailliert, plausibel und damit glaubhaft. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der in AB.____ wohnhafte F.____ in der Nacht vom Sonntag, 20. März 2016, auf den Montag, 21. März 2016, nicht in Y.____ am Tatort war. bb. Indizien
1. Am 24. August 2016 wurde durch die Forensik auf dem Gartensitzplatz der Brandliegenschaft angelehnt an einen Brennholzstapel ein 110 Liter-Kehrichtsack aufgefunden. Darin befand sich ein weiterer 110 Liter-Kehrichtsack. In diesem war wiederum eine Interdiscountplastiktüte, in welcher sich rote, Crocs-ähnliche Gummischuhe der Marke "HOLEY SOLES CANADA" mit silberigen Fremdfarbanhaftungen und eine Papiertasche mit dem Aufdruck von Nespresso befanden. In dieser Papiertasche wurden ein Papierknäuel aus Zeitschriften, Zeitungen, Werbeprospekten und zwei blauen A4-Seiten, eine weisse Plastiktüte und ein Klebestift der Marke Pritt sichergestellt (act. 381, 497 ff., 749). Aus den Druckerzeugnissen wurden einzelne Buchstaben und ganze Wörter für die Herstellung des Drohbriefes ausgeschnitten. Zudem wurde auf einer der blauen A4-Seiten nebst einer Einkaufsliste handschriftlich der Satz: "Erste Warnung! Das nächste Mal brennt das ganze Haus!" notiert (act. 751). Ferner konnte auf der Falzkante eines zusammengeknüllten Zeitungspapieres der Fingerabdruck des rechten Ringfingers des Beschuldigten sichergestellt werden (act. 517 ff., 677 ff.).
2. Vorliegend muss es als ausgeschlossen gelten, dass eine Dritttäterschaft das Material für die Herstellung des Drohbriefes und die roten Gummischuhe mit silbrigen Fremdfarbanhaftungen in den vor der vom Beschuldigten bewohnten Liegenschaft deponierten Kehrichtsack gelegt hat. Eine Dritttäterschaft hätte nicht nur bereits vor dem fraglichen Vandalenakt in der Waschküche die für die Herstellung des Drohbriefes verwendeten Zeitungen, Zeitschriften und Broschüren, sondern auch noch nach dieser Aktion und zwar just im Moment, als der Beschuldigte das blaue Papier mit dem darauf notierten handgeschriebenen Satz des Drohbriefes entsorgte, aus dem Altpapier des Beschuldigten geangelt haben müssen. Es ist unrealistisch, dass eine Dritttäterschaft einen solchen Aufwand mit einem entsprechenden Entdeckungsrisiko auf sich genommen hätte. Zudem konnte eine Dritttäterschaft nicht ahnen, dass der Beschuldigte den Satz des Drohbriefes auf dem blauen Papier notiert. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was eine Dritttäterschaft dazu bewogen haben könnte, nach dem Vandalenakt das Altpapier des Beschuldigten zu durchforsten. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint es als bloss theoretisch denkbar, dass eine Dritttäterschaft die fraglichen Sachen aus dem Altpapier des Beschuldigten gefischt und im besagten Kehrichtsack deponiert haben könnte. Im Weiteren ist Folgendes zu bedenken: Hätte der Beschuldigte nicht umgehend nach dem Brand des Hauses am 21. August 2016 die Polizei angerufen, was von einer Dritttäterschaft kaum vor-ausgesehen werden konnte, wären die verdächtigen Druckerzeugnisse und die roten Gummischuhe in dem an einen sich vor der Brandliegenschaft befundenen Brennholzstapel angelehnten Kehrichtsack voraussichtlich verbrannt. Diesfalls wären all die umständlichen Bemühungen einer Dritttäterschaft, um durch das Deponieren der belastenden Sachen im fraglichen Kehrichtsack den Tatverdacht auf den Beschuldigten zu lenken, umsonst gewesen. Auch dies spricht dagegen, dass eine Dritttäterschaft am Werk war. Dem Gesagten zufolge hält es das Kantonsgericht für ausgeschlossen, dass eine Dritttäterschaft gezielt die verdächtigen Gegenstände am Tatort in den Abfall gelegt hat, um den Beschuldigten als Verdächtigen erscheinen zu lassen. Davon ist umso mehr auszugehen, als vorliegend eine Dritttäterschaft ohnehin ausser Betracht fällt (siehe Erwägung II/C/CE/c/cc/(iii)). Einzig plausible Version ist daher, dass der Beschuldigte selbst die Zeitungsreste mit den für die Herstellung des Drohbriefes ausgeschnittenen Buchstaben und Worten, den Klebestift, das blaue Papier mit dem von ihm von Hand notierten Satz, der praktisch mit dem Text des Drohbriefe übereinstimmt, sowie die roten Plastikschuhe mit silbrigen Fremdfarbanhaftungen im Zusammenhang mit der Verübung des Vorfalles vom 21. März 2016 verwendet und zu einem späteren Zeitpunkt in den Kehrichtsack gelegt hat. Dies trifft umso mehr zu, als sich auf einem der Zeitungspapiere sein Fingerabdruck befand. Vor dem dargestellten Hintergrund sind die vorerwähnten, im fraglichen Kehrichtsack deponierten Sachen als starkes Indiz dafür zu werten, dass der Beschuldigte den am 21. März 2016 angezeigten Vandalenakt in der Waschküche selbst verübt und damit diese Aktion bloss fingiert hat. 3. Die seitens der Verteidigung vorgebrachte Argumentation, wonach es kaum vorstellbar sei, dass ein intelligenter Mensch wie der Beschuldigte monatelang die besagten Zeitungsreste und die handgeschriebene Notiz in einem Kehrichtsack deponiere, um sich bei der Brandermittlung durch diese Beweisstücke gleich selbst zu überführen, vermag die obige Erkenntnis nicht in Zweifel zu ziehen. Denn es kann durchaus sein, dass der Beschuldigte diese Gegenstände etwa aus einer gewissen Gleichgültigkeit heraus oder im Nichtbedenken einer entsprechenden Untersuchung im Kehrichtsack belassen hatte.
c. Ausschluss einer Dritttäterschaft
1. Wie sich aus den polizeilichen Feststellungen nach dem Vorfall ergibt, war die Gitterabdeckung des Lichtschachtes zur Waschküche angehoben sowie in den Lichtschacht gelegt worden und stand der rechte Flügel des Waschküchenfensters offen (act. 1201 ff., 1219 ff.). Fest steht weiter, dass dieses Fenster durch den Beschuldigten am Vortag geöffnet wurde (act. 1063). Auf den ersten Blick deuten das entfernte Lichtschachtgitter und das geöffnete Waschküchenfenster auf das Eindringen eines Dritten in das Gebäude hin. Aufgrund der Spurenlage ist das Kantonsgericht jedoch davon überzeugt, dass ein solches Eindringen eines Dritten in die Liegenschaft lediglich vorgetäuscht wurde. Ein Einstieg durch dieses Fenster in die Waschküche ist ausgeschlossen, weil die sich in der Fensteröffnung befundenen Spinnennetze beim Einsteigen durch das Fenster unweigerlich zerstört worden wären (act. 737, 1239 ff.). Demzufolge war das Eindringen in die Waschküche bloss vorgetäuscht, und das Waschküchenfenster wurde somit nicht von einem Dritten für den Einstieg in die Liegenschaft benutzt. Der sich zur Tatzeit alleine mit seinem Sohn in der Liegenschaft befundene Beschuldigte hatte alles Interesse, den Anschein zu erwecken, ein Dritter sei durch das Waschküchenfenster in das Gebäude eingedrungen. Denn dies erlaubte es ihm, den Vandalenakt als die Tat eines Dritten erscheinen zulassen, und gleichzeitig konnte er so vermeiden, sich bei der Anzeige dieser Aktion bei der Polizei gleich selbst zu überführen. Das Fingieren des Eindringens einer Dritttäterschaft in das Haus passt somit als Mosaikstein in das Bild eines durch den Beschuldigten bloss vorgetäuschten Vandalenaktes, zumal der Sohn E.____ als Täter ausgeschlossen ist.
2. Vorliegend macht der Beschuldigte weder konkret geltend noch bestehen irgendwelche Anzeichen dafür, dass ein Dritter zur fraglichen Zeit durch die Haustüre oder eine andere Öffnung in das Gebäude gelangt sein könnte. Ein Dritter hätte keinen Anlass gehabt, einen Einstieg durch das Waschküchenfenster in das Gebäude zu fingieren. Gerade wenn ein Dritter dem Beschuldigten feindlich gesinnt wäre, hätte er gar kein Interesse daran haben können, mit einem vorgetäuschten Eindringen durch das Waschküchenfenster den Verdacht vom Beschuldigten abzulenken. Als Urheberin des Vandalenaktes ausgeschlossen ist zunächst unstrittig die seit dem 3. März 2016 in der Wohngruppe "H.____ Z.____" untergebrachte Tochter I.____ (act. 981). Der Sohn E.____ hielt sich am 21. März 2016 ab kurz vor 02:00 Uhr zwar in der in Rede stehenden Liegenschaft auf (act. 831). E.____ hat gemäss seinen glaubhaften Angaben erst nach dem Vorfall davon erfahren, als ihn der Beschuldigte darüber orientiert hat, und scheidet damit als Täter aus. Es besteht auch keinerlei Grund zur Annahme, er könnte ein Motiv für die Verübung des Vandalenaktes gehabt haben, weil es an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass er mit dem Beschuldigten in einem Streit stand und ihm Übles zufügen wollte. F.____ hat sodann glaubhaft versichert, in der Nacht vom 20. auf den 21. März 2016 zu Hause gewesen zu sein, und fällt damit bereits deshalb als Täter ausser Betracht. Aufgrund seiner Beziehung zu I.____ hatte er zwar Reibereien mit dem Beschuldigten gehabt. Diese nur drei Monate bestandene Beziehung war jedoch bereits vor dem 21. März 2016 beendet. Unter diesen Umständen kann F.____ auch kein Motiv für die Verübung des fraglichen, vom Beschuldigten angezeigten Vorfalles unterstellt werden (siehe auch Erwägung II/C/CE/c/cc/(iv)/(c)). Im Zusammenhang mit der Miete der besagten Liegenschaft ist es zwar gelegentlich zu Differenzen des Beschuldigten mit der Vermieterin A.____ gekommen. Einen ernsthaften Anlass für die Verübung des Vandalenaktes hatte sie deswegen jedoch nicht. Es bestehen auch keine Anzeichen, dass A.____ gegen den Beschuldigten wegen seiner Homosexualität oder seiner Eigenschaft als Ausländer eine Abneigung hegte. Vor dem Hintergrund des Dargestellten scheidet es nach menschlichem Ermessen aus, dass A.____ den Vandalenakt beging (siehe auch Erwägung II/C/CE/c/cc/(iv)/(d)). Anhaltspunkte für einen unbekannten Täter, dem es auf eine Schikanierung des Beschuldigten angekommen sein könnte, sind auch nicht vorhanden (siehe Erwägung II/C/CE/c/cc/(iii)). Aus all diesen Gründen schliesst das Kantonsgericht aus, dass ein Dritter den fraglichen, vom Beschuldigten angezeigten Vorfall verübt hat.
d. Beweisfazit Wie bereits erwähnt, ist die vom Beschuldigten erzählte Geschichte des von einer Dritttäterschaft in seiner Waschküche verübten Vandalenaktes mit der Hinterlassung eines Drohbriefes bereits aufgrund seines Aussageverhaltens unglaubhaft. Die Angaben des Beschuldigten werden auch durch die Indizienlage widerlegt. All die dargestellten Indizien, die einzeln betrachtet den Beschuldigten bereits klar belasten, weisen in der Gesamtbetrachtung eindeutig darauf hin, dass der Beschuldigte die Verübung des angezeigten Vandalenaktes mit der Hinterlassung des Drohbriefes selbst inszeniert und demzufolge die Anzeige wider besseren Wissens erstattet hat. Umstände, welche belegen, dass dieser Vorfall von einer Dritttäterschaft verübt wurde, und die erwähnten Indizien entkräften könnten, liegen keine vor. Insgesamt gelangt daher das Kantonsgericht zur Überzeugung, dass der in der Anklage unter Ziffer 3 geschilderte Sachverhalt erstellt ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. C. Brand vom 21. August 2016 und Schadensanzeige an die Versicherung CA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in den Ziffern 1 und 2 der Anklage zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 21. August 2016, zwischen zirka 01:00 Uhr und 01:09 Uhr, das von ihm bewohnte Einfamilienhaus am X.____weg 1 in Y.____ in Brand gesetzt, indem er an sechs verschiedenen Stellen in der Liegenschaft ein Feuer entfacht habe. Im Nachgang zum genannten Brandereignis habe der Beschuldigte am 1. September 2016 mündlich und am 2. September 2016 durch Einreichung einer Schadensliste bei der Privatklägerin 3 unter Verschweigen seiner Eigenbrandstiftung in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eine Versicherungsleistung von Fr. 2'044'597.− beansprucht. Auf der Schadensliste habe er diverse Gegenstände aufgeführt, die beim Brand gar nicht beschädigt worden seien, und teils den Wert von einzelnen Positionen zu hoch angegeben. Aufgrund des durch die wahrheitswidrigen Angaben des Beschuldigten hervorgerufenen Irrtums habe die Privatklägerin 3 dem Beschuldigten am 8. September 2016 einen ihm nicht zustehenden Betrag von Fr. 9'800.− ausbezahlt. Bezüglich der weiteren verlangten Versicherungsleistung sei es indes beim Versuch geblieben. CB. Unstrittiger Sachverhalt Der Beschuldigte anerkennt, dass das Einfamilienhaus am X.____weg 1 in Y.____ in der Nacht vom 21. August 2016 durch Brandstiftung angezündet wurde, indem an sechs voneinander unabhängigen Stellen, verteilt auf den Keller, die Kellertreppe und das Dachgeschoss, ein Feuer gelegt wurde. Zudem stellt er nicht in Abrede, dass aufgrund des Brandes am Gebäude ein Schaden von Fr. 240'037.− entstand (Leistungen der Gebäudeversicherung, Urteil des Strafgerichts [Urt. StGer] vom 20. August 2019 E. IV/2.2). Zudem steht ausser Streit, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 das Brandereignis am 31. August 2016 telefonisch (act. 1311 ff.) und am 2. September 2016 schriftlich unter Einreichung einer Schadensliste zwecks Schadensregulierung meldete (act. 1291 ff.). Unstrittig richtete die Privatklägerin 3 dem Beschuldigten am 8. September 2016 eine Akontozahlung Fr. 9'800.− aus. CC. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfrage Der Beschuldigte bestreitet den ihm unter den Ziffern 1 und 2 der Anklage vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist daher zu klären, ob der Beschuldigte den Brand selbst gelegt hat. Zudem ist zu prüfen, ob der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht auf die in der Anklage dargestellte Art und Weise der Privatklägerin 3 eine Fremdbrandstiftung vorgetäuscht hat, um von ihr die Auszahlung einer Akontozahlung von Fr. 9'800.− zu erwirken und eine weitere Versicherungsleistung im angeklagten Umfang erhältlich zu machen. CD. Beweismittel Als Beweismittel sind die Aussagen des Beschuldigten vorhanden, der in der Ersteinvernahme vom 21. August 2016 durch die Polizei zunächst als Auskunftsperson und in den späteren Befragungen als Beschuldigter einvernommen wurde. Zudem liegen die Depositionen des Zeugen J.____ sowie der Auskunftspersonen E.____, I.____, K.____, F.____ und A.____ vor. Überdies befinden sich der Polizeirapport vom 14. September 2016 betreffend die Anzeige der Brandstiftung (act. 1147 ff.), der Bericht der Forensik vom 21. April 2017 samt Fotodokumentation über die Tatörtlichkeit (act. 525 ff.), der Ergänzungsbericht der Forensik vom 24. Mai 2017 (act. 703 ff.), der Ergänzungsbericht der Forensik vom 26. November 2018 (act. 702.3 ff.), zwei Kurznachrichten des Beschuldigten vom 14. August 2016 (act. 787 ff.), der Polizeirapport vom 23. Januar 2018 betreffend die Anzeige des Betruges zum Nachteil der Privatklägerin 3 (act. 1251 ff.), der Versicherungsantrag und die Versicherungspolice betreffend die Haushaltsversicherung für den Beschuldigten (act. 1255 ff.), die Telefonnotiz der Privatklägerin 3 vom 31. August 2016 betreffend die Schadensmeldung (act. 1311), die Schadensanzeige vom 31. August 2016 (act. 1303 ff.) sowie die Schadensliste vom 2. September 2016 (act. 1293 ff.) bei den Akten. Im Übrigen wird auf die weiteren Akten verwiesen. Um insbesondere Diskrepanzen im Aussageverhalten erkennbar zu machen, sind die relevanten Depositionen des Beschuldigten anlässlich der verschiedenen Einvernahmen nachfolgend einzeln wiederzugeben. Zudem werden nachstehend auch die massgebenden Aussagen des Zeugen J.____ abgebildet. Auf die weiteren Beweismittel wird, soweit von Bedeutung, direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung Bezug genommen.
a. Anruf auf die Notrufnummer Bei der Meldung des Brandes auf die Notrufnummer der Polizei Basel-Landschaft vom 21. August 2016, 01:09 Uhr, gab der Beschuldigte an, er sei aufgewacht, weil er aufgrund des Brandes nicht mehr habe atmen können.
b. Aussagen des Beschuldigten ba. Polizeiliche Einvernahme vom 21. August 2016 Im Rahmen der Einvernahme vom 21. August 2016 durch die Polizei sagte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Bemerken des Brandes in der Nacht vom 21. August 2016 aus, er sei unter Einnahme von Schlafmitteln eingeschlafen. Plötzlich habe er nicht mehr atmen können und sei deswegen erwacht. Der Dachstock sei voller Rauch gestanden. Er habe auf dem Teppich vor seinem Bett ein Feuer entdeckt (act. 795). Der Beschuldigte führte weiter aus, nachdem er zwecks Meldung des Brandes auf die Notrufnummer angerufen habe, habe er beim Nachbarhaus geläutet, weil er ein Übergreifen des Feuers auf diese Liegenschaft befürchtet habe. Daraufhin habe L.____ ein Fenster geöffnet und ihr Sohn J.____ sei auch ans Fenster gekommen. J.____ habe ihm gesagt, jemanden gesehen zu haben, der bei der Waschküche der Liegenschaft des Beschuldigten im Garten gestanden sei. Er wisse nicht mehr, ob J.____ gesagt habe, jemand sei beim Lichtschachtgitter des Waschküchenfensters gestanden, oder ob er jemanden gesehen habe, der sich dort zu schaffen gemacht habe (act. 797). Auf Vorhalt, dass J.____ bei seiner Befragung durch die Polizei in der Tatnacht nicht ausgesagt habe, jemanden beim Lichtschachtgitter des Waschküchenfensters gesehen zu haben, erwiderte der Beschuldigte, J.____ habe ihm dies aber so erzählt; da sei er sich ganz sicher. Eventuell sei er unter dem Einfluss von L.____ gestanden, die möglicherweise gewollt habe, dass sich J.____ nicht zu sehr in die Sache involviere. J.____ habe ihm gesagt, jemanden beim Lichtschachtgitter gesehen zu haben (act. 801). Befragt nach dem möglichen Grund für den Brand vom 21. August 2016 gab der Beschuldigte an, schon früher seien die Reifen an seinem Fahrrad aufgeschnitten, seien die Radmuttern am Hinterrad seines Fahrrades gelöst, seien die Blumen in seinem Garten zerstört, sei der Gartenzaun abgedrückt, sei sein Auto zerkratzt und sei ein neu gepflanzter Jungbaum im Garten abgeknickt worden. Im Jahre 2006 habe ihn seine Frau verlassen, und im Jahre 2012 habe er sich gegenüber seinen Kindern zu seiner Homosexualität bekannt. Die Angriffe hätten in der Zeit zwischen der Scheidung und dem Bekenntnis zu seiner Homosexualität ihren Anfang genommen. Als möglicher Täter komme ihm nur der ehemalige drogenabhängige Freund seiner Tochter, F.____, in den Sinn. Er traue ihm jedoch nicht zu, die Tat verübt zu haben, da er zu feige sei (act. 807). bb. Polizeiliche Einvernahme vom 30. August 2016 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2016 gab der Beschuldigte auf Frage nach dem Grund für sein Aufwachen [in der Brandnacht vom 21. August 2016] an, er habe nicht mehr atmen können. Es sei so drückend gewesen. Er wisse nicht mehr, wie er aufgewacht sei. Bei seinem Erwachen habe er vor seinem Bett nur orange gesehen (act. 895). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, er habe keine Ahnung, weshalb er aufgewacht sei. Er habe einfach einen Druck im Hals verspürt (act. 901). Überdies sagte der Beschuldigte aus, er habe nach dem Vorfall im März den Lichtschacht gereinigt und bepflanzt (act. 907). bc. Polizeiliche Einvernahme vom 31. Mai 2017 Bei der Einvernahme vom 31. Mai 2017 durch die Polizei führte der Beschuldigte hinsichtlich der Brandnacht vom 21. August 2016 aus, er habe geschlafen und sei irgendwann erwacht. Er habe das Gefühl gehabt, dass er nicht habe atmen können. Er habe Flammen gesehen. Das ganze Dachgeschoss sei schon voller Rauch gestanden (act. 1067). Auf Vorhalt, ob er aufgrund der Einnahme einer Überdosis von Xanax ® verursachten Atemschwierigkeiten aufgewacht sein könnte, antwortete der Beschuldigte mit Nichtwissen. Er wisse nur noch, dass er erschrocken aufgewacht sei. Es sei so gewesen, als ob ihn jemand mit einem Knall aus dem Schlaf geholt habe. Er habe nicht atmen können. Zuvor habe er nie Probleme mit diesem Medikament gehabt (act. 1077). Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, gestützt auf die Blut- und Urinuntersuchung müsse davon ausgegangen werden, dass er in Bezug auf die Medikamenteneinnahme keine wahren Angaben mache. Entweder sei er die Medikamente so gewohnt, dass deren Wirkung bei ihm nicht in vollem Umfang eintrete, oder aber er habe die Medikamente nicht zu dem von ihm angegebenen Zeitpunkt eingenommen. Daraufhin erwiderte der Beschuldigte "Ja, aber so war es." Er wisse nur noch, dass er geschlafen habe und ihn etwas erschreckt habe. Es sei ein lauter Knall gewesen, ansonsten wäre er nicht aufgewacht (act. 1081). Womöglich habe die Täterschaft auch versucht, ihn mit dem lauten Knall zu wecken, damit er nicht sterbe (act. 1087). Ausserdem gab der Beschuldigte an, dankbar zu sein, dass die Feuerwehr die elektronischen Geräte aus dem Büro im Dachgeschoss gerettet habe. Der Beschuldigte stellte in Abrede, selbst diese Gegenstände auf dem Esstisch im Wohnzimmer deponiert zu haben (act. 1093). Auf Frage, wer für den Vorfall vom 21. März 2016 und den Brand vom 21. August 2016 in Betracht kommen könnte, sagte der Beschuldigte aus, es nicht zu wissen. Das Ganze sei für ihn unfassbar. Es habe in der Vergangenheit bereits viele Vorkommnisse sowie Sachbeschädigungen an seinem Auto, am Haus, im Garten usw. gegeben (act. 1071, 1099). bd. Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. November 2018 Anlässlich der Befragung vom 26. November 2018 durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an, ohne die Rettung der Computer hätte er viele Daten verloren. Konfrontiert mit dem E-Mail des Feuerwehrkommandanten vom 31. August 2016, wonach die Feuerwehr die Geräte nicht gerettet habe, bemerkte der Beschuldigte, diese Darstellung so zu akzeptieren. Er bestritt jedoch, die fraglichen Gegenstände selbst auf den Esstisch gestellt zu haben, um sie vor einer Beschädigung durch den Brand zu schützen. Er bemerkte weiter, immer noch nicht zu wissen, wer diese Geräte dort deponiert habe (act. 1146.9). Auf Vorhalt, dass als weiterer Beweis für die Brandlegung durch den Beschuldigten die Tatsache spreche, dass die im Lichtschacht des Heizungskellers (Waschküche) wachsenden Grünpflanzen intakt gewesen seien, und es daher unwahrscheinlich sei, dass eine Drittperson über den Lichtschacht in das Haus eingestiegen sei und den Brand gelegt habe, gab der Beschuldigte zur Antwort, er könne dazu nichts sagen. Im Lichtschacht habe es keine Pflanzen, sondern höchstens Unkraut gegeben (act. 1146.7). be. Einvernahme in der erstinstanzlichen Verhandlung vom 19. August 2019 Anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2019 durch die Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, er habe ein lautes Geräusch gehört. Er wisse nicht mehr, ob er wegen des Knalles aufgewacht sei, oder weil er nicht habe atmen können. Es habe sich einfach um einen Schreckensmoment gehandelt (act. S 167). Der Beschuldigte sagte überdies aus, die elektronischen Geräte nicht selbst auf dem Esstisch deponiert zu haben. Diese gehörten nicht dorthin (act. S 169 ff.). Im Weiteren gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sich schon immer gefragt, wer den Brand gelegt haben könnte. Er habe im Vorverfahren - ohne jemanden zu belasten - Namen von Leuten genannt, die vielleicht in Frage kämen (act. S 167). bf. Einvernahme in der Berufungsverhandlung vom 24. November 2020 Vor den Schranken des Kantonsgerichts wurde der Beschuldigte aufgefordert, zu schildern, was er getan habe, nachdem K.____ am 20. August 2016, zirka 23:00 Uhr, zu ihm gekommen sei. Daraufhin führte der Beschuldigte aus, er habe sich zurück ins Bett begeben, da er schon vor dem Besuch von K.____ am Schlafen gewesen sei. In der Folge sei er durch einen Knall erwacht. Er sei über die Flammen und den Rauch erschrocken (Prot. KG S. 14). Konfrontiert mit seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2016 und vom 30. August 2016 sowie seinen Angaben in der Schadensanzeige an die Privatklägerin 3 vom 31. August 2016, wonach er als Grund für sein Aufwachen eine Atemnot angegeben habe, machte der Beschuldigte geltend, nicht zu wissen, ob er wegen eines Knalles oder des Rauches erwacht sei (Prot. KG S. 15). Der Beschuldigte gab ausserdem an, nicht zu wissen, wer die betreffenden Gegenstände auf den Esstisch im Wohnzimmer gestellt habe (Prot. KG S. 17). Auf Frage, wer für ihn als Brandleger in Frage komme, antwortete der Beschuldigte zunächst mit Nichtwissen. Nach einigem Zögern stellte er die Frage, ob er mit seiner Aussage jemanden belaste. Nach dem Hinweis durch den Gerichtspräsidenten, dass es um seine Verteidigung gehe und er sich entsprechend äussern könne, nannte er als mögliche Täter A.____ und F.____ (Prot. KG S. 23).
c. Aussagen von J.____
1. Bei der Einvernahme vom 22. August 2016 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge bekundete der Nachbar des Beschuldigten, J.____, er habe sich am 21. August 2016, 01:00 Uhr, ins Bett gelegt. Er habe das Fenster schräg gestellt und die Storen nach unten gedreht. Er habe sich im Halbschlaf befunden und ein Geräusch vernommen, welches für ihn so getönt habe, als ob jemand den Gitterrost vom Lichtschacht zur Waschküche nehme. Es sei ziemlich laut gewesen und eben das typische Geräusch, wenn man Metall über einen Stein ziehe und das Gitter im Anschluss fallen lasse. Sein Zimmerfenster befinde sich drei bis vier Meter neben diesem Lichtschacht. Er habe weiter ein Rascheln gehört, als ob jemand in diesen Lichtschacht hinuntergestiegen wäre. Er habe jedoch kein Klirren einer Scheibe gehört. Ganz komisch sei, dass er nach ein oder zwei Minuten vier Geräusche gehört habe, die er am ehesten damit vergleichen würde, als wenn jemand mit einer Bohrmaschine in eine Wand bohre. Nachdem es daraufhin für ein oder zwei Minuten still geworden sei, habe er Rauch und Brandbeschleuniger gerochen. Nun habe er den Storen hochgekurbelt und in den Garten geschaut. Er habe den offenen Lichtschacht, den Gitterrost, der nur noch die gegen den Garten zeigende rechte Ecke des Schachtes abgedeckt habe, und den Schein von Feuer gesehen, der sich in den Betonwänden des Lichtschachtes gespiegelt habe. Im Garten habe er zudem den Beschuldigten gesichtet. Die Frage, ob er zum Zeitpunkt seiner Feststellungen jemanden beim Haus des Beschuldigten gesehen habe, der ihm verdächtig erschienen sei, verneinte J.____ und bemerkte, er habe keine Person gesehen. Auf Vorhalt, dass er dem Beschuldigten gemäss den Aussagen des Letzteren gesagt habe, jemanden gesehen zu haben, welcher sich im Garten des Beschuldigten bei der Waschküche aufgehalten habe, erwiderte J.____, er müsse ihn falsch interpretiert haben. Er habe ihm davon erzählt, dass er jemanden bei der Waschküche gehört habe. Gesehen habe er jedoch niemanden (act. 875). J.____ gab zudem an, von gegen den Beschuldigten gerichteten Vandalenakten keine Kenntnis zu haben. Es sei ihm auch nicht bekannt, dass der Beschuldigte von jemandem angefeindet werde. Er wisse aber von E.____, dass der Beschuldigte ein angespanntes Verhältnis zur Vermieterin A.____ habe (act. 879 ff.).
2. Bei der Befragung vom 23. August 2016 durch die Polizei bekundete J.____, er habe am 21. August 2016 zwei bis drei Minuten nach dem Abschalten seines Natels um 01:00 Uhr die von ihm anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegebenen Feststellungen gemacht (act. 885 ff.). CE. Beweiswürdigung
a. Ausgangslage Das Kantonsgericht kann sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wie nachstehend aufgezeigt wird, im Ergebnis anschliessen. Die Vorderrichter haben überzeugend dargelegt, dass die Einnahme von Medikamenten durch den Beschuldigten einer Eigenbrandstiftung durch den Letzteren nicht entgegengestanden ist. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (Urt. StGer vom 20. August 2019 E. I/1.1.6). Mit der Vorinstanz erachtet das Kantonsgericht sodann die Angaben des Beschuldigten, er sei im Schlaf durch den Brand überrascht worden und aufgrund von Atemproblemen bzw. eines Knalles aufgewacht, für unglaubhaft. Ebenso wie die Vorinstanz sieht das Berufungsgericht das In-Sicherheit-Bringen von elektronischen Geräten durch den Beschuldigten, die vorgängige Ankündigung des Brandes in dem vom Beschuldigten erstellten Drohbrief sowie die Umstände des Abschlusses der Hausratversicherung als klare Indizien für eine Brandlegung durch den Beschuldigten an. Ergänzend betrachtet das Kantonsgericht die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten vor dem Brandfall sowie die angespannte finanzielle Situation als weiteres typisches Indiz für die Eigenbrandstiftung. Im Übrigen hält das Kantonsgericht wie die Vorinstanz eine Dritttäterschaft für ausgeschlossen.
b. Feststellungen zum Tatgeschehen vom 21. August 2016 ba. Aussagewürdigung (i) Angaben des Beschuldigten zum Grund seines Aufwachens (a) Aussagen des Beschuldigten
1. Die Depositionen des Beschuldigten zum eigentlichen Kerngeschehen sind nicht glaubhaft, zumal es den Aussagen des Beschuldigten an Konstanz fehlt. Bei der Meldung des Brandes auf die Notrufnummer gab der Beschuldigte an, aufgrund von Atemproblemen aufgewacht zu sein. Gleichlautend sagte er anlässlich der noch am Morgen des Tattages durchgeführten Einvernahme vom 21. August 2016 und in der Befragung vom 30. August 2016 aus. Noch zu Beginn der erst rund neun Monate später durchgeführten Befragung vom 31. Mai 2017 hielt er an dieser Darstellung fest. Als er im weiteren Verlauf dieser Einvernahme damit konfrontiert wurde, dass gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des M.____ der N.____ eine Überdosis des von ihm eingenommenen Medikaments Xanax ® eine Atemdepression auslösen, und er deswegen erwacht sein könnte, gab der Beschuldigte erstmals an, nur noch zu wissen, dass er "erschrocken" aufgewacht sei, als ob ihn jemand mit einem Knall aus dem Schlaf geholt habe. Diese Aussage steht in eklatanter Diskrepanz zu seinen früheren Angaben zum Grund seines Erwachens in der Brandnacht. Wenn der Beschuldigte beim Brand tatsächlich durch einen Knall erwacht wäre, hätte es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt, und es wäre daher zu erwarten gewesen, dass er dies bereits anlässlich des Notrufes und den ersten beiden Einvernahmen erwähnt hätte. Denn gerade hinsichtlich dieser Schilderung des zentralen Kerngeschehens wäre Konstanz zu erwarten gewesen (vgl. Bender/Nack/Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 112 Rz 447). Bereits aufgrund dieses widersprüchlichen Aussageverhaltens erweist sich die Darstellung des Beschuldigten zum Grund des Aufwachens als unglaubhaft. Vor erster und zweiter Gerichtsinstanz gab der Beschuldige sodann an, nicht zu wissen, ob er wegen eines lauten Geräusches bzw. eines Knalles oder wegen Atemnot aufgewacht sei. Eine solch unbestimmte Aussage gilt im Allgemeinen als Lügensignal (vgl. OGer ZH SB160072 vom 7. Dezember 2016 E. V.1). Wenn der Beschuldigte tatsächlich in einem brennenden Haus erwacht wäre, hätte es sich um ein unvergessliches Ereignis gehandelt und es wäre zu erwarten, dass er den Grund für sein Aufwachen eindeutig benennen würde.
2. Es widerspricht übrigens auch grundsätzlich der Lebenswirklichkeit, dass der Beschuldigte durch die Inhalation von Brandrauch aus dem Schlaf geweckt worden sein soll. Es ist nämlich gerichtsnotorisch, dass schlafende Menschen grundsätzlich Brandrauch nicht wahrnehmen und deshalb dadurch nicht geweckt werden; vielmehr betäubt Brandrauch im Schlaf. Auch deswegen erscheint es als abwegig, dass der Beschuldigte durch die Inhalation von Brandrauch erwacht ist. Gegen ein Erwachen durch Einatmen von Brandrauch spricht überdies, dass keine Rauchgasintoxikation beim Beschuldigten festgestellt worden ist. (b) Aussagen von J.____
1. Die Aussagen des Zeugen J.____ sind insgesamt glaubhaft. Seine Depositionen sind detailliert, schlüssig und widerspruchsfrei. Er hat insbesondere seine Feststellungen zu den Geräuschen und den Flammen anschaulich beschrieben. J.____ hat überdies die geschilderten Ereignisse aus nächster Nähe durch das schräggestellte Fenster wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund haben sich für das Kantonsgericht keine Anhaltspunkte für Zweifel an seinen Aussagen ergeben.
2. Der vom Beschuldigten genannte Knall findet in den Depositionen von J.____ keine Bestätigung. Wenn J.____ etwas Derartiges gehört hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies erwähnt hätte. Dies spricht dafür, dass die vom Beschuldigten erstmals neun Monate nach dem Vorfall gemachte Darstellung, er sei durch einen Knall aufgewacht, nicht auf real Erlebtem fusst. (c) Zwischenfazit Aufgrund des Vorstehenden ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass die Darstellung des Beschuldigten, er sei durch Brandrauch bzw. einen Knall aus dem Schlaf geweckt worden, nicht glaubhaft ist. Bei der Schilderung des Beschuldigten, während des Schlafens im Dachgeschoss vom Feuer überrascht worden zu sein, scheint es sich somit bloss um ein Alibi zu handeln. Demzufolge ist nicht auszuschliessen, dass der zum Zeitpunkt der Brandlegung am Tatort anwesend gewesene Beschuldigte wach gewesen sein und das Feuer entfacht haben könnte. (ii) Angaben des Beschuldigten betreffend eine am Tatort gesichtete Drittperson Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 21. August 2016 an, J.____ habe ihm gesagt, dass er jemanden gesehen habe, der im Garten der Liegenschaft des Beschuldigten in der Nähe der Waschküche gewesen sei. Auf Vorhalt, dass J.____ ausgesagt habe, niemanden dort gesehen zu haben, betonte der Beschuldigte mit fast schon übertriebener Bestimmtheit, sich ganz sicher zu sein, dass J.____ ihm dies so mitgeteilt habe. Der Beschuldigte schob sodann nach, dass J.____ unter dem Einfluss seiner Mutter L.____ gestanden sein könnte, und seine Mutter hätte vermeiden wollen können, dass J.____ zu sehr in die fragliche Sache involviert werde. Diese Erklärung scheint realitätsfremd, ist doch kein Grund von L.____ erkennbar, weshalb sie versucht gewesen sein könnte, ihren Sohn im vorliegenden Strafverfahren von wahrheitsgemässen Angaben über seine Wahrnehmungen abzuhalten und ihn damit gar zur Falschaussage als Zeuge anzuhalten. Die Deposition des Beschuldigten, wonach J.____ eine Person gesichtet habe, die beim Lichtschachtgitter gestanden sei bzw. sich dort zu schaffen gemacht habe, scheint offenkundig vom Motiv getragen zu sein, den Tatverdacht für die Brandlegung auf einen Dritten zu lenken. Die Aussage des Beschuldigten steht sodann in offenkundigem Widerspruch zur glaubhaften Deposition von J.____, wonach er keine Person am Tatort wahrgenommen habe. Demzufolge muss die Angabe des Beschuldigten, J.____ habe ihm mitgeteilt, jemanden im Garten der Liegenschaft des Beschuldigten gesehen zu haben, als unglaubhaft bezeichnet werden. (iii) Angaben betreffend Pflanzen im Lichtschacht Der Beschuldigte sagte am 30. August 2016 aus, er habe den Lichtschacht nach dem Vorfall vom 21. März 2016 gereinigt und bepflanzt. Nachdem der Beschuldigte in der Einvernahme vom 26. November 2018 darauf hingewiesen wurde, aufgrund der intakten Pflanzen im Lichtschacht müsse davon ausgegangen werden, dass niemand durch den Lichtschacht in das Haus eingestiegen sei, und er daher als Brandleger im Verdacht stehe, gab der Beschuldigte plötzlich an, im Lichtschacht habe es keine Pflanzen, sondern höchstens Unkraut gegeben. Die letztere Aussage steht in einem klaren Widerspruch zur erstgenannten Deposition, weshalb sich das Aussageverhalten des Beschuldigten insoweit als unglaubhaft erweist. Wenn der Beschuldigte mit der Brandlegung nichts zu tun gehabt hätte, hätte er übrigens das Ermittlungsergebnis einfach zur Kenntnis nehmen können. Die Relativierung des Pflanzenbestandes im Lichtschacht durch den Beschuldigten scheint durch das Ziel begründet zu sein, die fehlende Beschädigung von Pflanzen im Lichtschacht als Ausschlussgrund für ein Eindringen eines Dritten durch den Lichtschacht in Frage zu stellen und eine Dritttäterschaft so nicht auszuschliessen. bb. Indizien (i) In-Sicherheit-bringen der elektronischen Geräte
1. Im Wohnzimmer im Parterre wurde kein Brand gelegt und es brannte dort auch nicht. In dieser Räumlichkeit wurden auf dem Esstisch mehrere elektronische Geräte (drei Laptops, eine Digitalkamera und vier externe Festplatten) deponiert. Ausserdem befand sich in einem im Wohnzimmer abgestellten Rucksack ein weiterer Laptop (act. 401 ff.). Der Beschuldigte räumte ein, dass die elektronischen Gegenstände vom Büro aus dem Dachgeschoss auf den Esstisch im Wohnzimmer verbracht worden seien (act. 481, 1093). Ein Anlass für Zweifel an dieser Aussage ist nicht ersichtlich, weshalb diese als glaubhaft anzusehen ist.
2. Der Feuerwehrkommandant AB.____ führte im E-Mail vom 31. August 2016 an die Polizei aus, der erste Feuerwehrtrupp, welcher zur Brandbekämpfung in das Dachgeschoss vorgerückt sei, habe aufgrund der fehlenden Sicht und der Hitze den Brand von der Treppe aus bekämpfen müssen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei es nicht mehr möglich gewesen, Material aus dem Dachgeschoss unversehrt in Sicherheit zu bringen. Nach der Brandbekämpfung sei ein weiterer Trupp im Dachgeschoss gewesen, jedoch habe auch dieser keine Gegenstände entfernt (act. 485). Diese Angaben sind plausibel, lebensnah und damit glaubhaft. Wie die beiden Feuerwehrmänner des ersten Trupps ausdrücklich bestätigten, hatte sich das Dachgeschoss bereits im Vollbrand befunden, als die Feuerwehr dorthin vorgerückt war (act. 1155). In Anbetracht des angetroffenen Vollbrandes sind keine ernsthaften Zweifel daran angebracht, dass der erste Trupp keine elektronischen Geräte aus dem Dachgeschoss retten konnte. Auch besteht kein vernünftiger Anlass für Zweifel an der Angabe, wonach der zweite Trupp keine Gegenstände aus dem Dachgeschoss entfernte. Denn einerseits ist nicht erkennbar, weshalb die Feuerwehr Material aus dem Dachgeschoss hätte abtransportieren sollen. Andererseits wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass sich auf diesen Geräten Russanhaftungen befanden, was klar dagegenspricht, dass die Feuerwehr diese Sachen nach dem Brand vom Dachgeschoss auf den Esstisch im Wohnzimmer verbrachte. Schliesslich muss auch verworfen werden, dass eine unbekannte Täterschaft die elektronischen Gegenstände vor dem Feuer in Sicherheit brachte. Zum einen hätte nämlich eine feindliche Täterschaft die Geräte gerade nicht gerettet; zum anderen wäre zu erwarten gewesen, dass eine Täterschaft, die es auf diese Gegenstände abgesehen hätte, diese auch mitgenommen hätte. Durch das Verbringen der elektronischen Gegenstände auf den Esstisch im Wohnzimmer wurde sichergestellt, dass diese beim Brand keinen Schaden nehmen. Dies lag fraglos im persönlichen Interesse des Beschuldigten. All das Vorstehende spricht klar dafür, dass der Beschuldigte seine Geräte vor dem Brand auf dem Esstisch in Sicherheit brachte. Werden vor dem Brand wertvolle Hausratsgegenstände vom Brandort weggeschafft, so bildet dies einen typischen Anhaltspunkt für eine Eigenbrandstiftung (vgl. Günther , Recht und Schaden, 2006, S. 224). Das Zügeln der elektronischen Geräte vor dem Brand aus dem vom Feuer arg heimgesuchten Dachgeschoss in das verschont gebliebene Wohnzimmer durch den Beschuldigten bildet ein starkes Indiz dafür, dass er genau wusste, wie die Tat ablaufen soll. (ii) Drohbrief Bei dem am 21. März 2016 vom Beschuldigten angezeigten, fingierten Vandalenakt deponierte der Beschuldigte auf der Waschmaschine einen von ihm erstellten Drohbrief, in dem davor gewarnt wurde, dass beim nächsten Mal das Haus brennen werde. Diese vorgängige Ankündigung des Brandes des Hauses weist darauf hin, dass der hier zu beurteilende Brand vom Beschuldigten von langer Hand geplant war. Dies bildet einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Täterschaft des Beschuldigten als Brandleger. (iii) Versicherungsabschluss Unmittelbar im Nachgang zu dem von ihm am 21. März 2016 angezeigten, fingierten Vandalenakt schloss der Beschuldigte bei der Privatklägerin 3 eine Hausratversicherung (act. 1275). Es fällt auf, dass es dem Beschuldigten plötzlich wichtig war, durch den Abschluss einer solchen Versicherung dafür zu sorgen, dass sein Hab und Gut unter anderem feuerversichert war, nachdem er zuvor über keine solche Versicherung verfügt hatte (vgl. act. 1105 ff., 1255 ff.). Unter den vorliegenden Umständen bildet die Tatsache, dass der Beschuldigte sein späteres Brandobjekt durch den Abschluss einer Hausratversicherung zeitnah feuerversicherte, ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. (iv) Finanzielle Situation des Beschuldigten und Motivlage
1. Bei der Ermittlung der Brandursache ist die wirtschaftliche Lage des Versicherungsnehmers eingehend zu untersuchen (vgl. Günther , a.a.O., S. 225). Aus diesem Grund ist nachfolgend zu klären, wie es um die finanzielle Situation des Beschuldigten vor dem Brandfall gestanden ist. 1.1 Ende Januar 2015 verlor der Beschuldigte seine Arbeitsstelle bei der O.____ AG aufgrund der Kündigung durch die Arbeitgeberin. Am 2. Februar 2015 meldete sich der Beschuldigte zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland an. Daraufhin wurde ihm eröffnet, er habe während der Rahmenfrist vom 2. Februar 2015 bis zum 1. Februar 2017 Anspruch auf höchstens 400 Taggelder auf der Basis eines versicherten Verdienstes von monatlich Fr. 10'500.−. Vom 1. Juni bis zum 26. Juli 2016 erzielte er einen Zwischenverdienst. Für den August 2016 bezog er wieder die volle Arbeitslosenunterstützung. Zusätzliche Einnahmen erzielte der Beschuldigte ab dem Jahre 2016 durch Untervermietung an P.____ und K.____, wobei der Letztere bereits im August 2016 wieder auszog. Auf der Ausgabenseite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Jahre 2016 nicht nur seine eigenen Lebenshaltungskosten bestreiten, sondern auch seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn E.____, der das Gymnasium absolvierte, sowie seiner Tochter I.____, die mit entsprechenden Kostenfolgen für den Beschuldigten ab dem 3. März 2016 in der Wohngruppe "H.____ Z.____" untergebracht war, nachkommen musste. Der Mietzins für das Einfamilienhaus betrug Fr. 3'000.− pro Monat plus Nebenkosten (act. 961). 1.2 Vom 22. September 2011 bis zum 15. August 2016 waren mehr als 40 Betreibungen gegen den Beschuldigten über eine Gesamtsumme von rund Fr. 110'000.− zu verzeichnen. Davon lagen allein die Betreibungen vom 14. Januar bis zum 15. August 2016 bei rund Fr. 50'000.− (act. 33 ff.). 1.3 Am 14. August 2016, 08:39 Uhr, sandte der Beschuldigte eine Kurznachricht auf die Telefonnummer von Q.____ mit folgendem Inhalt: "Salut Q.____, entschuldige, dass ich mich gestern Abend nicht für Drinks gemeldet hatte. Leider musste ich arbeiten. Ein Investor in meiner Firma hat mir gestern gesagt er kann die Investition nicht machen - eine Katastrophe! Ohne sein Geld kann ich mein Produkt nicht auf den Markt bringen - und das heisst ich werde bald bankrott sein, ausser ich finde einen neuen Investor für 100'000fr. Gestern Abend habe ich alles versucht, jemand zu finden - und konnte deshalb nicht kommen. Trotzdem war der Tag mit dir sehr nett und ich konnte alle Probleme für einen Moment vergessen. Merci! Bisous D.____" (act. 787). Am 14. August 2016, 12:48 Uhr, schrieb der Beschuldigte an die Telefonnummer von Q.____ nachstehende iMessage: "Danke, schönes Foto. Mit dem Business sieht es schlecht aus. Hab alles was ich hatte investiert, besitze die patente und es ist das erste Produkt weltweit. Die Frau des Investors hat ihn am Donnerstag mit einem Mann im Bett gefunden. Am Freitag hat sie die Scheidung eingereicht - alle sein Geld ist gefroren - er kann nichts mehr machen. Nun muss ich dringend 2 oder 3 Investoren für den letzten Schritt finden...sonst sind 2 Jahre harte Arbeit für nichts und ich verliere alles...naja, ich hoffe ich finde schnell privat Investoren! Bisous" (act. 791).
2. Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen folgt, dass sich die finanzielle Lage des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt bzw. in den Monaten davor alles andere als gut präsentierte. Der Beschuldigte hatte etliche Betreibungsverfahren am Hals. Ausserdem stand die Aussteuerung des Beschuldigten aus der Arbeitslosenversicherung bevor. Zudem drohte am 14. August 2016 die Markteinführung eines vom Beschuldigten selbst entwickelten Produktes aufgrund des Fehlens von liquiden Mitteln von Fr. 100'000.− zu scheitern. Demnach scheint er mit diesem Projekt aus seiner selbständigen Tätigkeit kurz vor dem Brandereignis vor einem eigentlichen Fiasko gestanden zu sein. Dem Gesagten zufolge stand der Beschuldigte wirtschaftlich an mehreren Fronten unter erheblichen Druck, und die Lage spitzte sich zunehmend zu. Die dargestellten Umstände sprechen dafür, dass er ein plausibles Motiv für eine Brandstiftung mit anschliessendem Versicherungsbetrug hatte. Daran vermag im Übrigen der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Möglichkeit habe, mehr als Fr. 10'000.− pro Monat zu erwirtschaften, nichts zu ändern. Denn, wie gezeigt, war der Beschuldigte trotz seiner guten Ausbildung im Jahre 2016 arbeitslos, und ein Projekt aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit war unmittelbar vom Scheitern bedroht. Auf jeden Fall stand er ungeachtet seiner allfälligen Verdienstmöglichkeiten zur fraglichen Zeit in grosser finanzieller Bedrängnis und verfügte folglich über ein Motiv für die Brandlegung. bc. Keine weiteren Erkenntnisse aufgrund sonstiger Umstände
1. Die Verteidigung macht geltend, es wäre widersinnig, wenn der Beschuldigte just zu einem Zeitpunkt, als er mit der Heimkehr seines Sohnes habe rechnen müssen, das ganze Haus in Brand gesteckt hätte. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Denn es handelt sich um eine nicht weiter belegte Behauptung. Zudem dürfte der Beschuldigte zumindest ansatzweise gewusst haben, wann sein Sohn in der Regel vom Ausgang zurückkommt, und überdies kann vorliegend keineswegs ausgeschlossen werden, dass sein Sohn ihn vorgängig über den Zeitpunkt seiner Rückkehr informiert hatte.
2. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass keine Beweise für den Kauf von Brandbeschleunigern sowie an der Kleidung oder am Körper des Beschuldigten keine Spuren von Brandbeschleunigern festgestellt werden konnten. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass gemäss dem Bericht der Forensik vom 21. April 2017 keine Hinweise auf den Einsatz von Brandbeschleunigern am Tatort gefunden wurden (act. 583). Bereits aufgrund dessen kann der Beschuldigte aus dem blossen Fehlen von Anzeichen eines Gebrauches von Brandbeschleunigern nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn jedoch vorliegend Brandbeschleuniger zum Einsatz gekommen wären, würde der Beschuldigte mit seinem Vorbringen auch nicht durchdringen. Denn diesfalls könnte keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte entsprechende Spuren vermied bzw. beseitigte.
3. Zurückzuweisen ist ferner der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte als Brandleger ausgeschlossen sei, weil er bestimmt nicht die Zerstörung von persönlichen Gegenständen und sämtlichen Schulunterlagen seines Sohnes gewollt habe. Denn da die fraglichen Materialien grundsätzlich ersetzbar waren, ist nicht ersichtlich, dass eine Brandlegung durch den Beschuldigten als ausgeschlossen erscheint. Ferner mag es zwar zutreffen, dass sich darunter auch Sachen mit einem spezifischen Erinnerungswert befanden. Es ist jedoch weder konkret dargetan noch ersichtlich, dass der Beschuldigte damals besonderen Wert auf diese Sachen legte. 4. Entgegen der Auffassung der Verteidigung schliesst auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Prämie für die Versicherung erst am 1. September 2016 bezahlte, eine Eigenbrandstiftung mit anschliessendem Versicherungsbetrug nicht aus. Denn durch die verspätete Zahlung der Prämie wurde der Versicherungsschutz überhaupt nicht tangiert und bildete somit kein Hindernis für die Verübung eines Versicherungsbetruges.
c. Ausschluss einer Dritttäterschaft ca. Vortäuschen eines unbefugten Eindringens in die Waschküche Der Sachverständige der Forensik, Wachtmeister R.____, nahm noch in der Tatnacht die Brandimmobilie in Augenschein und stellte in seinem Bericht vom 21. April 2017 fest, dass sich an den Türen und den Fenstern der Liegenschaft keine Spuren oder Hinweise auf ein gewaltsames Eindringen in das Gebäude fänden (act. 525 ff.). Auffällig sei, dass das Gitter des Lichtschachtes zur Waschküche in der Nähe dieses Schachtes im Gras lag (act. 617). Der Gutachter hat bei seiner Untersuchung deshalb ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, ob das Fenster in der Waschküche und der davor angebrachte Lichtschacht durch eine Täterschaft zum Einstieg benutzt worden sein könnten. Im Bericht vom 21. August 2017 hat er in Bezug auf das zweiflügelige Fenster in der Waschküche darauf verwiesen, dass der Fensterrahmen im Bereich der Fensterdichtung des von innen gesehen linken Fensterflügels keine Russanhaftungen aufgewiesen habe. Im Bereich des rechten Fensterflügels seien am Fensterrahmen Russanhaftungen vorhanden gewesen. Somit sei zum Zeitpunkt des Brandes der von innen gesehene linke Fensterflügel geschlossen und der rechte Fensterflügel offen gewesen (act. 549). Ausserdem stellte er fest, dass das Lichtschachtgitter entfernt worden war und vor dem Lichtschacht auf der Grünfläche im Garten lag (act. 559). Weiter führte er aus, im Lichtschacht hätten sich mehrere Meter eines grünfarbigen Gartenschlauches befunden. Der Boden des Lichtschachtes sei mit Steinen und einigen Grünpflanzen (Sukkulenten) bedeckt gewesen. Diese seien intakt, d.h. nicht niedergetreten gewesen. Auch sonst hätten keine Beschädigungen festgestellt werden können. Zudem seien die Pflanzen über dem Lichtschacht lediglich brandgeschädigt gewesen; Abbruchstellen an diesen Pflanzen hätten keine festgestellt werden können (act. 559). Im Ergänzungsbericht vom 24. Mai 2017 hielt der Experte, R.____, weiter hinsichtlich des Waschküchenfensters fest, am Fensterrahmen und am Fensterflügel hätten keine Aufbruch- und Werkzeugspuren festgestellt werden können, welche mit einem gewaltsamen Öffnen des Fensters vereinbar gewesen wären. Im Erdreich des Lichtschachtes im Bereich der Sukkulenten seien keine Eindruckspuren durch den Schlauch feststellbar gewesen, wie sie beispielsweise bei Ausüben eines Druckes von oben entstanden wären. Auf der Oberfläche dieser Steine hätten ebenfalls keine farblichen Unterschiede eruiert werden können, welche auf Abrieb- bzw. Schuhspuren hingewiesen hätten. Die Steine hätten sich augenscheinlich alle in ihrer ursprünglichen Lage befunden. Abschliessend führte er aus, eine Person, welche in den Lichtschacht gestiegen und anschliessend durch das Fenster in die Liegenschaft eingestiegen wäre, hätte erfahrungsgemäss Spuren in Form von Abrieb-, Kontakt- oder anderen Situationsspuren vor allem auf dem Boden, den Wänden des Lichtschachtes und am Fenster verursachen müssen. Wäre das Fenster zu diesem Zeitpunkt geschlossen sowie verriegelt gewesen und wäre es gewaltsam geöffnet worden, hätten entsprechende Aufbruchspuren vorhanden sein müssen. Solche Spuren hätten indes nicht festgestellt werden können. Es bestünden daher keine konkreten Hinweise dafür, dass eine Person durch den Lichtschacht in die Liegenschaft eingestiegen sei und das Fenster gewaltsam von aussen geöffnet habe. Letztlich gelangte der Sachverständige aufgrund der fehlenden Spuren zum Ergebnis, dass die These des Einstieges einer Dritttäterschaft durch den Lichtschacht und das Fenster in der Waschküche in die Liegenschaft verworfen werden müsse. Das Kantonsgericht ist aufgrund der umfassenden und schlüssigen Untersuchung des Experten davon überzeugt, dass das Eindringen einer Dritttäterschaft in die Brandliegenschaft auf diesem Weg ausgeschlossen ist. Davon ist umso mehr auszugehen, als auch aufgrund der von Zeuge J.____ festgestellten Entfernung des Lichtschachtgitters am 21. August 2016, zwischen 01:02 und 01:03 Uhr, eine Dritttäterschaft als Brandleger ausgeschlossen ist. Bei einem Eindringen der Dritttäterschaft durch das Waschküchenfenster in das Gebäude zu diesem Zeitpunkt wären ihr bis zur Meldung des Vorfalles durch den Beschuldigten an die Polizei um 01:09 Uhr nur gerade sechs bis sieben Minuten verblieben, um die sechs Brandherde verteilt im ganzen Gebäude zu legen und die Liegenschaft wieder zu verlassen. Zudem müsste der Beschuldigte in dieser Zeit auch noch erwacht und sich aus dem Haus begeben haben. Weil der zeitliche Rahmen hierfür als offensichtlich zu eng erscheint, ist auch deswegen eine Brandlegung durch eine Dritttäterschaft auszuschliessen. Ein wie der Beschuldigte zur Tatzeit allein im Brandobjekt anwesend gewesener Hausbewohner kann seine Liegenschaft nicht anzünden, ohne sofort den Tatverdacht auf sich zu ziehen. Er muss daher zwingend den Eindruck erwecken, eine Dritttäterschaft habe sich unbefugt in das Haus begeben. Dies legt nahe, dass der Beschuldigte das Lichtschachtgitter selbst entfernte und ein Fensterflügel in der Waschküche öffnete, um ein unbefugtes Eindringen einer Dritttäterschaft in das Gebäude vorzutäuschen und so den Tatverdacht von sich abzulenken. Der vorgetäuschte Einbruch durch das Waschküchenfenster in das Gebäude passt somit in das Bild einer Eigenbrandstiftung. cb. Schliessverhältnisse beim Brandobjekt
1. Die Brandliegenschaft ist durch die Eingangstüre im Parterre zugänglich. Wenn diese Türe zugezogen ist, lässt sie sich von aussen ohne den entsprechenden Schlüssel nicht öffnen (act. 593, 797). Die Verteidigung trägt vor, dass K.____ beim Verlassen der in Rede stehenden Immobilie am späten Abend vor dem Brand die Eingangstüre nicht ganz zugezogen und eine Dritttäterschaft diese Türe für den Zutritt in das Haus benutzt haben könnte. K.____ bekundete jedoch anlässlich der Einvernahme vom 22. August 2016 durch die Polizei als Auskunftsperson, dass er beim Verlassen der Brandliegenschaft am 20. August 2016, gegen 23:00 Uhr, die Eingangstüre hinter sich zugezogen hat (act. 845). Irgendein Grund für Zweifel an dieser Aussage ist nicht ersichtlich, weshalb diese als glaubhaft anzusehen ist.
2. Nicht mehr geltend gemacht wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren, dass zur fraglichen Zeit ein Hausschlüssel im Briefkasten deponiert gewesen sei (Prot. KG S. 17). Vorliegend erübrigt sich somit zu prüfen, ob eine Dritttäterschaft durch die Verwendung des im Briefkasten hinterlegten Hausschlüssels in die Liegenschaft gelangt sein könnte. Zudem machte der Beschuldigte lediglich auf entsprechenden Vorhalt geltend, es sei möglich, dass eine Balkontüre offen gestanden sei. Mangels einer entsprechenden Auseinandersetzung mit den ausführlichen erstinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die offene Balkontüre kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer vom 20. August 2019 E. I/1.1.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach handelt es sich bei der erst im Verlauf des Verfahrens nachgeschobenen Aussage des Beschuldigten betreffend die offene Balkontüre offenkundig um eine blosse Schutzbehauptung. Im Übrigen wird weder vorgebracht noch ist ersichtlich, dass ein Dritter durch eine andere als die vorstehend bereits geprüften Öffnungen in die Liegenschaft gelangt sein könnte.
3. Nach alledem scheidet die Möglichkeit aus, dass sich eine Dritttäterschaft zur Brandlegung in das vom Beschuldigten bewohnte Einfamilienhaus begeben hat. cc. Dritttäterschaft (i) Vorbemerkung Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Eingangstüre der Brandliegenschaft von K.____ am 20. August 2016, zirka 23:00 Uhr, nicht ganz zugezogen worden wäre, vermöchte dies dem Beschuldigten nicht zu helfen. Wie nachfolgend im Einzelnen gezeigt wird, sind sowohl eine unbekannte Dritttäterschaft als auch die vom Beschuldigten namentlich verdächtigten Personen als Täter auszuschliessen. (ii) Ausschluss einer Dritttäterschaft aufgrund der konkreten Umstände Es ist äusserst unrealistisch, dass just am Ort des Brandobjektes und in der fraglichen Nacht im engen Zeitfenster vom 20. August 2016, zirka 23:00 Uhr, bis zum 21. August 2016, zirka 01:00 Uhr, eine Dritttäterschaft die offene Hauseingangstüre entdeckte, mit dem nötigen Brennmaterial ausgerüstet war und gleich an sechs Stellen in dieser Immobilie das Feuer entfachte. Auch spricht der vorgetäuschte Einbruch in die Waschküche gegen die Brandlegung durch eine Dritttäterschaft. So erschliesst sich - unterstellt eine Dritttäterschaft hätte problemlos durch die Eingangstüre in das Haus gelangen können - nicht, warum diese sich die Mühe gemacht haben sollte, das Lichtschachtgitter zu entfernen. Zudem hätte es für einen anderen Täter als den Beschuldigten keinen Sinn ergeben, den Tatverdacht durch Vortäuschen eines unbefugten Einstieges in die Waschküche vom Beschuldigten abzulenken. Ferner bestand durch die Entfachung des Feuers im Dachgeschoss durch eine Dritttäterschaft ein hohes Entdeckungsrisiko, da sie sich zu diesem Zweck durch das ganze Gebäude hätte begeben müssen. Es liegt fern, dass eine Dritttäterschaft dieses Risiko auf sich genommen hätte. Aufgrund all dieser objektiven Umstände erscheint es als ausgeschlossen, dass hier eine Dritttäterschaft am Werk war. (iii) Ausschluss einer unbekannten, feindlichen Täterschaft Der Beschuldigte sagte bei der Einvernahme vom 21. August 2016 aus, schon früher seien die Reifen an seinem Fahrrad aufgeschnitten, seien die Radmuttern am Hinterrad seines Fahrrades gelöst, seien die Blumen in seinem Garten zerstört, sei der Gartenzaun abgedrückt, sei sein Auto zerkratzt und sei ein neu gepflanzter Jungbaum im Garten abgeknickt worden. Die Angriffe hätten in der Zeit zwischen der Scheidung im Jahre 2006 und dem Bekenntnis zu seiner Homosexualität im Jahre 2012 ihren Anfang genommen. Diese Darstellung erscheint als zweifelhaft, da sein Sohn E.____ und sein Nachbar J.____ übereinstimmend glaubhaft bekundeten, es sei ihnen abgesehen von gewissen Unstimmigkeiten des Beschuldigten mit A.____ nicht bekannt, dass der Beschuldigte mit jemandem in einer Feindschaft stehe. Hinzu kommt, dass der Zeuge J.____ angab, er habe keine Kenntnis der vom Beschuldigten erwähnten Sachbeschädigungen. Gegen die Verübung solcher Sachbeschädigungen spricht auch, dass der Beschuldigte deswegen bei den Strafverfolgungsbehörden nie Anzeige erstattet hatte. Schliesslich gilt es - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - zu beachten, dass man bei der Annahme der Theorie einer Dritttäterschaft vorliegend wohl von versuchter Tötung bzw. gar von versuchtem Mord ausgehen müsste. Denn spätestens bei der Brandlegung im Schlafzimmer des Beschuldigten vor seinem Bett hätte die Täterschaft nämlich merken müssen, dass sich zumindest eine Person in der Liegenschaft befindet. Wenn die Täterschaft gleichwohl ein Feuer neben dem angeblich schlafenden Beschuldigten gelegt hätte, hätte sie zweifellos seinen Tod in Kauf genommen. Konkrete Anzeichen dafür, dass ein Dritter einen derart starken Hass gegenüber dem Beschuldigten empfand, der ihn zu einer solch grausamen Tat getrieben haben könnte, sind schlicht nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund des Dargestellten muss eine unbekannte, feindliche Täterschaft, die realistischerweise für das Anzünden des Wohnhauses des Beschuldigten in Frage kommt, als ausgeschlossen gelten. (iv) Ausschluss von namentlich verdächtigten Personen (a) Vorbemerkung Vor Strafgericht gab der Beschuldigte an, er habe im Vorverfahren - ohne jemanden zu belasten - Namen von Leuten genannt, die vielleicht als Täter in Frage kämen. Es fällt auf, dass der Beschuldigte ausdrücklich darauf hinwies, niemanden belastet zu haben. Dies macht den Anschein, dass dem Beschuldigten genau bekannt war, dass er einen Dritten bei der Nennung als verdächtige Person zu Unrecht anschwärzte, und er sich durch den Zusatz "ohne jemanden zu belasten" von einer falschen Anschuldigung quasi distanzieren wollte. Vor Kantonsgericht stellte sich der Beschuldigte auf die Frage nach einem allfälligen Brandleger zunächst unwissend. Auffällig ist, dass er sich danach nach vorgängigem Zögern beim Gerichtspräsidenten erkundigte, ob er mit einer Aussage zur möglichen Täterschaft jemanden belaste. Wäre der Beschuldigte tatsächlich Opfer einer Brandstiftung durch eine Dritttäterschaft gewesen, hätte er entsprechende Verdächtigungen unverzüglich äussern können. Das signifikante Zögern des Beschuldigten in der Beantwortung der genannten Frage erscheint daher als Lügensignal (vgl. Bender/Nack/Treuer , a.a.O., S. 106 Rz 426). Dass er gar fragte, ob er jemanden belasten könnte, erweckt klar den Eindruck, dass er sich fürchtete, wegen falscher Anschuldigung zur Rechenschaft gezogen zu werden. Bereits das dargestellte Aussageverhalten des Beschuldigten legt deutlich nahe, dass der Brand nicht durch eine vom Beschuldigten namentlich verdächtigte Dritttäterschaft gelegt wurde. (b) K.____
1. Die Verteidigung trägt vor, als K.____ in der Tatnacht vorbeigekommen sei, um ein paar Sachen abzuholen, habe der Beschuldigte nicht gesehen, dass K.____ das Haus wieder verlassen habe. Ein Motiv von K.____ sei zwar nicht ersichtlich. Theoretisch wäre es zumindest aber möglich und denkbar, dass K.____ unter einer psychischen Störung ("Feuerteufel") leide und aufgrund dieses Umstandes das Feuer entfacht habe. 2.1 2.1.1 Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 21. August 2016 durch die Polizei zu Protokoll, am 20. August 2016, gegen 23:00 Uhr, habe ihn K.____ angerufen, um anzukündigen, dass er noch einige vergessene Sachen bei ihm abholen kommen werde. Er sei so gegen 23:10 Uhr bei ihm eingetroffen, habe seine Gegenstände behändigt und sei rund zehn Minuten später wieder gegangen (act. 795). Ein Grund, um an diesen Angaben zu zweifeln, ist nicht ersichtlich. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschuldigte K.____ beim Verlassen des Hauses nicht gesehen hat. Er kann jedoch auch auf andere Weise wahrgenommen haben, dass K.____ das Haus verlassen hat. Gemäss der Aussage des Beschuldigten ist somit davon auszugehen, dass sich K.____ am Vorabend der Tat wieder aus der in Rede stehenden Immobilie entfernt hat. 2.1.2 K.____ bekundete sodann anlässlich der Befragung vom 22. August 2016 durch die Polizei als Auskunftsperson, am 20. August 2016 sei er aus der Liegenschaft am X.____weg 1 in Y.____ ausgezogen und habe den Schlüssel gegen 20:00 bis 21:00 Uhr E.____ abgegeben. Um 22:47 Uhr habe er den Beschuldigten angerufen und ihm mitgeteilt, dass er die im Kühlschrank liegengelassenen Käseküchlein und vergessenen Kleiderbügel noch abholen möchte. Als er bei der Liegenschaft angelangt sei, habe der Beschuldigte ihm die Türe geöffnet und sei wieder hinaufgegangen. Er [K.____] habe seine Sachen behändigt und sich danach entfernt. Er sei sicher vor 23:00 Uhr wieder zu Hause gewesen (act. 845 ff.). Ein Anlass für Zweifel an dieser Aussage, wonach K.____ das Haus verlassen hat, ist nicht erkennbar. 2.1.3 Dem Gesagten zufolge steht fest, dass K.____ die besagte Liegenschaft am Vorabend des Brandes wieder verlassen hat. Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, wäre es realitätsfremd anzunehmen, dass K.____, nachdem ihm der Beschuldigte am 20. August 2016, zirka 23:00 Uhr, Einlass in das Haus gewährt hatte, sich vom Beschuldigten unbemerkt während zwei Stunden bis zur Brandlegung im Gebäude aufgehalten und das damit verbundene hohe Entdeckungsrisiko auf sich genommen hätte. Vor diesem Hintergrund muss es als höchst unwahrscheinlich gelten, dass sich K.____ dort während den zwei Stunden vor dem Brand befunden hat. 2.2 Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 21. August 2016 zu Protokoll, K.____ sei bei ihm ausgezogen, weil er mit seiner Freundin in eine Wohnung gezogen sei. Der Beschuldigte habe ein sehr gutes Verhältnis zu K.____ gepflegt. Er habe keine Anstände mit ihm gehabt (act. 803). K.____ bekundete anlässlich der Befragung vom 22. August 2016 ebenfalls, eine gute Beziehung zum Beschuldigten gehabt zu haben (act. 847 ff.). Aufgrund dieser sich gegenseitig stützenden und damit glaubhaften Depositionen steht fest, dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und K.____ unbelastet war. Das Kantonsgericht folgt daher der Vorinstanz, wonach ein vernünftiges Motiv von K.____ für die Brandlegung nicht ersichtlich ist. 2.3 Zurückzuweisen ist das Vorbringen der Verteidigung, wonach es theoretisch möglich und denkbar wäre, dass K.____ unter einer psychischen Störung gelitten und aufgrund dieses Umstandes das Feuer entfacht haben könnte. Konkrete Anhaltspunkte hierfür werden weder von der Verteidigung aufgezeigt noch sind solche ersichtlich. Innerhalb von nur fünf Monaten kam es in der im Fokus stehenden Liegenschaft zwei Mal zu Brandereignissen. Eine Beschränkung genau auf dieses Haus durch einen eigentlichen "Feuerteufel" wäre ungewöhnlich. Dem Gesagten zufolge sind keine konkreten Anzeichen dafür ersichtlich, dass es sich bei K.____ um einen "Feuerteufel" handeln könnte. 2.4 Gesamthaft ist festzuhalten, dass K.____ die vom Beschuldigten bewohnte Liegenschaft vor dem Brandzeitpunkt wieder verliess, er kein Motiv für eine Brandlegung hatte und auch kein Grund zur Annahme besteht, er sei ein "Feuerteufel". Unter diesen Umständen ist K.____ als Brandleger auszuschliessen. (c) F.____
1. Die Verteidigung bringt vor, F.____ sei nicht nur vom Beschuldigten, sondern auch von dessen Sohn und Tochter von Anfang an als möglicher Tatverdächtiger genannt worden. F.____ habe einen grossen Hass auf den Beschuldigten gehegt, weil dieser die Beziehung von F.____ zu seiner Tochter habe unterbinden wollen. F.____ hätte entweder in die unverschlossene Liegenschaft eintreten oder aber den Schlüssel von I.____ kopiert haben können. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz verfüge F.____ für die Tatnacht über kein Alibi. Weiter wolle er vom Brandfall angeblich erst nach Erhalt der Vorladung für die polizeiliche Einvernahme erfahren haben, was absolut unglaubhaft sei. 2.1 Die Verteidigung legt weder im Ansatz dar noch besteht irgendein Hinweis darauf, dass F.____ den Schlüssel der Liegenschaft am X.____weg 1 in Y.____ kopiert haben könnte. Das Kantonsgericht schliesst daher das Kopieren des Schlüssels als bloss theoretische Möglichkeit aus. 2.2 Bei der Einvernahme vom 10. November 2016 gab F.____ angesprochen auf den Brandfall vom 21. August 2016 als Auskunftsperson zu Protokoll, er habe keine Ahnung, was er damals gemacht habe. Er sei bestimmt zu Hause gewesen, da er abends meistens zu Hause sei. Bis zu dem Zeitpunkt, als er von der Polizei den Brief (recte wohl: die Vorladung zur Einvernahme) erhalten habe, habe er nichts von einem Brand gewusst. Auf Nachfrage, wo er sich in der Nacht vom 20. auf den 21. August 2016 zwischen 21:00 und 03:00 Uhr aufgehalten habe, antwortete F.____, wahrscheinlich sei er bei seinem Vater zu Hause gewesen. Er gehe auch in den Ausgang, aber an Samstagen sei er oft zu Hause (act. 1001, 1017). Ein Grund für Zweifel an diesen Angaben ist nicht ersichtlich. Seine Depositionen sind plausibel, authentisch und damit glaubhaft. In Anbetracht der Angaben von F.____ zu seinem Aufenthaltsort und seiner Bekundung, erst durch die polizeiliche Vorladung vom Brand erfahren zu haben, ist die Annahme der Vorinstanz, dass F.____ zur Tatzeit nicht am Tatort war, nicht zu beanstanden. 2.3 E.____ führte bei der Einvernahme vom 22. August 2016 durch die Polizei als Auskunftsperson aus, sein Vater habe oft eine Unterredung mit F.____ gehabt. Seiner Schwester habe er immer gesagt, dass sie die Beziehung zu F.____ beenden solle. Seine Schwester habe in der Folge auch die Beziehung beendet. Dies könnte das Motiv gewesen sein, dass er wütend auf seinen Vater gewesen sei. Für den zweiten Brand [vom 21. August 2016] habe F.____ aber kein Motiv mehr gehabt (act. 831). I.____ gab bei der Befragung durch die Polizei vom 22. September 2016 als Auskunftsperson an, sie sei zirka zweieinhalb Monate mit F.____ zusammen gewesen. F.____ habe bei der Trennung den ersten Schritt unternommen. Eine Woche nach der Trennung seien sie wieder zusammengekommen, aber sie habe gemerkt, dass sie schon über den Liebeskummer hinweg gewesen sei. Ihr Vater habe ihr gesagt, dass die Polizei F.____ im Verdacht habe. Aus welchem Grund sie ihn verdächtige, sei ihr nicht bekannt. F.____ habe einen ziemlichen Hass auf ihren Vater gehabt (act. 985 ff.). F.____ bekundete bei der polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2016 als Auskunftsperson, er sei drei Monate mit I.____ zusammen gewesen. I.____ habe ihm erzählt, dass sie von ihrem Vater geschlagen werde. Er sei natürlich genervt gewesen über das, I.____ über ihren Vater erzählt habe. Aber er habe sicher keine Drohungen gegen den Beschuldigten ausgesprochen. Er könne indessen nicht sagen, dass er mit ihm keine Probleme gehabt habe. Damals habe der Beschuldigte ihm beschieden, dass er ihn hasse und er [F.____] mit I.____ Schluss machen solle. Falls er dies nicht machen würde, so hätte es für ihn Konsequenzen. Er habe dies in der Folge I.____ erzählt und sie seien trotzdem zusammengeblieben. Dies habe der Beschuldigte bemerkt, und es habe erneut Ärger gegeben. Er habe zuerst Schluss gemacht. Sie habe dies aber nicht gewollt und so seien sie noch kurz, höchstens eine Woche, zusammengeblieben. Die Trennung sei zwei, drei oder vier Wochen nach der Fasnacht [2016] erfolgt. Der Grund für die Trennung sei darin gelegen, dass ihr Vater mit ihrer Beziehung nicht einverstanden gewesen sei, und er einen Kollegen gehabt habe, der ihm wichtiger gewesen sei. Es sei auch nicht wirklich eine richtige Beziehung, sondern eher eine Kameradschaft zum Reden gewesen. Nach einer oder zwei Wochen habe er die Sache vergessen und sich auch schon wieder neu verliebt (act. 1001 ff.). Die vorstehenden Aussagen von I.____ und F.____ bezüglich ihrer Beziehung sind detailliert, lebensnah, stehen im Einklang miteinander und ergänzen sich gegenseitig. Die betreffenden Angaben sind somit glaubhaft. In Bezug auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und F.____ decken sich die Aussagen von E.____, I.____ und F.____ im Kern. I.____ nimmt dieses Spannungsverhältnis als gravierender wahr als F.____. Bis zu einem gewissen Grad sind diese Abweichungen in der Wahrnehmung durch das Beziehungsverhältnis zum Beschuldigten und die Verschiedenheit der Charaktere der Beteiligten begründet. Die dargestellten Nuancen in den Angaben stehen deren Glaubhaftigkeit somit nicht entgegen. Insgesamt folgt, dass das damalige Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und F.____ als angespannt bezeichnet werden muss. Dem Gesagten zufolge kann festgestellt werden, dass sich I.____ und F.____ nach einer kürzeren Beziehung vor dem 21. März 2016 getrennt haben. Vorliegend wird jedoch weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass F.____ nach der Beendigung der Beziehung mit dem Beschuldigten namhafte Schwierigkeiten hatte. Auch trauerte F.____ der Beziehung mit I.____ nicht nach. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass er rund sechs Monate nach dem Ende der besagten Beziehung, d.h. in der Brandnacht vom 21. August 2016, solch massive Rachegelüste gegen den Beschuldigten in sich trug, dass er sich dazu entschloss, im Haus des Beschuldigten Feuer zu legen. Ein Motiv von F.____ für die Brandlegung ist daher nicht ersichtlich. 2.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass F.____ zur Tatzeit nicht am Tatort anwesend war und auch über kein Motiv für die Brandlegung verfügte. Er scheidet somit als Täter aus. (d) A.____
1. Die Verteidigung bringt insbesondere vor, das Verhältnis zwischen der Vermieterin A.____ und dem Beschuldigten sei über Jahre hinweg schwierig gewesen. A.____ sei zu ihrer Einvernahme als Auskunftsperson zudem mit einem Anwalt erschienen, was höchst ungewöhnlich sei. Objektiv betrachtet habe A.____ am meisten vom Brand ihrer Liegenschaft profitiert. Sie sei den unliebsamen Mieter losgeworden und habe auf Kosten der Versicherung das Haus renovieren können.
2. Vorweg sei festgehalten, dass die Vermieterin A.____ zur Tatzeit die Hauseingangstüre mit dem sich bei ihr befindenden Schlüssel gar nicht hätte öffnen können, da der Beschuldigte bereits einige Zeit vor dem Brand das Türschloss hat auswechseln lassen (act. 457, 493, 767, 809 ff., 945). 3.1 A.____ erschien zur polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2016 als Auskunftsperson mit ihrem Anwalt. Ihr steht gemäss Art. 127 Abs. 1 StPO zweifellos das Recht zu, sich von einem Rechtsvertreter zur Befragung begleiten zu lassen. Dass sie davon Gebrauch gemacht hat, begründet noch keinen Verdacht gegen A.____. 3.2 A.____ gab bei der Einvernahme vom 14. September 2016 als Auskunftsperson zu Protokoll, am 21. August 2016 bis zirka 00:30 Uhr ferngesehen zu haben. Danach habe sie sich ins Bett begeben und sei eingeschlafen. Wegen Geräuschen bzw. Lärms sei sie jedoch erwacht. Zuerst habe sie gedacht, dass ihr Nachbar mit seinem Traktor auf den Hof gefahren sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Daraufhin sei sie aufgestanden und habe aus dem Wohnzimmerfenster geschaut. Draussen habe sie viele Leute gesehen und sich gedacht, was wohl los sei. In der Folge habe sie sich aus dem Haus begeben und gesehen, dass es aus dem Dach ihres Hauses am X.____weg 1 in Y.____ geraucht habe. Sie sei erschlagen gewesen und habe nicht fassen können, was geschehen sei (act. 933). Auf den Hinweis, dass der Beschuldigte den Brand vom 21. August 2016 mit dem Drohbrief vom März 2016 seit Langem vorbereitet haben könnte, antwortete A.____, dies wäre der blanke Wahnsinn; für sie sei es schrecklich. Sie habe miterlebt, wie dieses Haus gebaut worden sei, sie sei damals acht Jahre alt gewesen. Ihr Vater habe ein richtiges, schönes Riegelhaus bauen wollen. Ihre Eltern hätten all ihr Herzblut in das Haus gesteckt. Sie habe dies alles mitbekommen und könne deshalb diese Tat nicht verstehen. Sie liebe dieses Haus und sei auch sehr stolz darauf (act. 955). Die Aussagen von A.____ sind detailliert, plastisch, authentisch und damit glaubhaft. Dem Gesagten zufolge ist davon auszugehen, dass A.____ während der Brandlegung geschlafen hat. Zudem ist A.____ mit dem von ihren Eltern erbauten Riegelhaus in hohem Masse persönlich verbunden, sodass ein Anzünden dieser Liegenschaft durch sie auch aus diesem Grund als ausgeschlossen scheint. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass A.____ als Brandlegerin auszuschliessen ist. 3.3 Nicht mehr vorgebracht wird von der Verteidigung im Berufungsverfahren, A.____ empfinde eine Abscheu gegenüber dem Beschuldigten, weil sie sich an seinem Lebensstil störe, ausländerfeindlich sei und Mühe mit seiner Homosexualität habe. Die Vorinstanz hat zu Recht geschlossen, dass diese vom Beschuldigten behauptete Abneigung von A.____ gegen ihn jeglicher Grundlage entbehrt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer vom 20. August 2019 E. I/1.1.5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine Abneigung von A.____ gegenüber dem Beschuldigten ist folglich als Motiv für eine Brandlegung ausgeschlossen. (v) Fazit Eine Dritttäterschaft ist vorliegend bereits aufgrund der Umstände am Tatort als ausgeschlossen anzusehen. Hinzu kommt, dass weder eine unbekannte, feindliche Täterschaft noch namentlich verdächtigte Personen als Brandleger in Frage kommen. Als Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass eine Dritttäterschaft ausgeschlossen ist.
d. Anzeige des "Schadenfalles" an die Privatklägerin 3
1. Am 31. August 2016 meldete der Beschuldigte als Versicherungsnehmer der Privatklägerin 3 telefonisch, es sei in der von ihm bewohnten Liegenschaft am X.____weg 1 in Y.____ an verschiedenen Orten Feuer gelegt worden. Die Polizei vermute, dass sich die unbekannte Täterschaft durch das Fenster der Waschküche Zutritt zur Liegenschaft verschafft habe. Die Polizei vermute weiter, dass die Täterschaft etwas persönlich gegen den Beschuldigten habe. Bereits im Februar oder März 2016 habe sich ein ähnlicher Fall ereignet. Dannzumal sei in der Waschküche ein Feuer gelegt und ein Vandalenakt verübt worden. An die Wände der Waschküche seien zudem Slogans ("Ausländer raus", "Parasiten", "schwul", "Drogen") gesprayt worden (act. 1311). In der schriftlichen Schadensanzeige vom 31. August 2016 gab der Beschuldigte zum Schadenshergang an, nach der Einnahme der Schlaftabletten habe er sich am 20. August 2016, 22:30 Uhr, ins Bett gelegt. Am 21. August 2016, 00:40 Uhr, sei er erwacht, weil er nicht mehr habe atmen können. Das Dachgeschoss sei in Flammen gestanden (act. 1305). In der von ihm mit E-Mail vom 2. September 2016 bei der Privatklägerin 3 eingereichten Schadensliste machte er einen Schaden von insgesamt Fr. 2'044'597.− geltend (act. 1297 ff.). Diese Schadensaufstellung ist bezüglich der beim Brand effektiv beschädigten Gegenständen falsch: So meldete der Beschuldigte den Verlust der elektronischen Daten einer selbst geschaffenen Projektentwicklung in Höhe von Fr. 1'654'500.− an, obwohl sich diese unbeschädigt auf einem Server befand. Ausserdem machte er den Verlust von verschiedenen EDV-Geräten im Wert von Fr. 10'735.− geltend, welche beim Brand gar nicht beschädigt wurden. Im Weiteren deklarierte er eine elektrische Gitarre der Marke Gibson im Wert von Fr. 3'800.- als beschädigt, obwohl deren tatsächlicher Preis bei bloss Fr. 1'212.50 lag (act. 1353). Auch wenn der Beschuldigte unter Ausklammerung der unbeschädigten elektronischen Daten und den unversehrten EDV-Geräten sowie unter Korrektur der Wertangabe der Gitarre einen Schaden von insgesamt Fr. 376'774.50 erlitten hätte, wäre die Ersatzpflicht der Privatklägerin 3 auf jeden Fall auf die Versicherungssumme von Fr. 145'200.− abzüglich des Selbstbehaltes von Fr. 200.−, mithin auf Fr. 145'000.−, beschränkt gewesen. Fehl geht das Vorbringen der Verteidigung, die Privatklägerin 3 habe von Anfang an davon Kenntnis gehabt, dass der Beschuldigte bei der Brandstiftung als Tatverdächtiger gelte. Die Verteidigung unterlässt es konkret aufzuzeigen, auf welche Umstände sie ihre Behauptung abstützt. Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft in der an die Privatklägerin 3 gerichteten Editionsverfügung vom 22. September 2016 betreffend die Brandstiftung unter dem Randtitel "Beschuldigte Person" den Beschuldigten aufführte (act. 447 ff.). Es fehlt jedoch an jeglichem Anhaltspunkt, dass die Privatklägerin 3 bereits vor der Zustellung dieser Verfügung über das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren im Bild war. Infolgedessen ist vorliegend davon auszugehen, dass der Privatklägerin 3 im hier relevanten Zeitbereich vom 31. August bis zum 2. September 2016, als der Beschuldigte bei ihr die Schadensregulierung verlangte, noch nicht bekannt war, dass der Beschuldigte unter Tatverdacht stand.
2. Am 8. September 2016 zahlte die Privatklägerin 3 dem Beschuldigten Fr. 9'800.− aus, obschon die Privatklägerin 3 aufgrund der Eigenbrandstiftung des Beschuldigten nicht leistungspflichtig war. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 löste die Privatklägerin 3 gestützt auf Art. 40 VVG den Versicherungsvertrag mit dem Beschuldigten per 31. Oktober 2016 auf (act. 1351 ff.). Demnach folgt, dass die Anstrengungen des Beschuldigten um Auszahlung des Deckungsbetrages im Umfang von Fr. 135'200.− (Fr. 145'200.− [Versicherungssumme] - Fr. 200.− [Selbstbehalt] - Fr. 9'800.− [Akontozahlung]) ohne Erfolg geblieben sind.
3. Es ist allgemein bekannt, dass eine Versicherung bei einer mutwilligen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer nicht leistungspflichtig ist. Demnach besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte aufgrund der bewussten Veranlassung des Versicherungsereignisses um den fehlenden Anspruch auf die Versicherungsleistung wusste. Ebenso ist klar, dass der von einer Versicherung im Schadensfall vergütete Betrag auf die Versicherungssumme abzüglich des Selbstbehalts limitiert ist. Der Beschuldigte wusste somit unzweifelhaft, dass er vorliegend maximal Fr. 145'000.− von der Privatklägerin 3 erhältlich machen kann. Demnach kann der Anklage nicht gefolgt werden, wonach der Beschuldigte in der Absicht gehandelt habe, sich durch zu Unrecht geltend gemachte Versicherungsansprüche im Umfang von Fr. 2'044'597.− zu bereichern. Sein Handeln und seine unrechtmässige Bereicherungsabsicht waren vielmehr auf den von der Versicherung maximal erhältlich machbaren Betrag von Fr. 145'000.− begrenzt.
e. Beweisfazit Dem Kantonsgericht präsentiert sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen in Bezug auf den Brandfall ein erdrückendes Mosaik von Indizien, die den Beschuldigten jeweils bereits für sich allein belasten und sich passend zusammenfügen. Umstände, welche zeigen, dass der Brand allenfalls von einem Dritten gelegt wurde, und die vorliegenden Indizien entkräften könnten, sind nicht ersichtlich. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Indizien ist für das Kantonsgericht der unter Ziffer 1 der Anklage dargestellte Sachverhalt demnach nachgewiesen. Gestützt auf die erstellte Eigenbrandstiftung und die belastenden Umstände im Zusammenhang mit der Anmeldung des Schadensfalles durch den Beschuldigten bei der Privatklägerin 3 zwecks Schadensregulierung steht überdies nach Überzeugung des Kantonsgerichts fest, dass der unter Ziffer 2 der Anklage beschriebene Sachverhalt mit der Einschränkung, dass der Beschuldigte bei der Schadensanmeldung lediglich in der Absicht gehandelt hat, sich im Umfang der Versicherungssumme abzüglich des Selbstbehaltes, d.h. konkret im Betrag von Fr. 145'000.−, unrechtmässig zu bereichern. Das vorinstanzliche Beweisergebnis erweist sich folglich in Bezug auf die erwähnten Sachverhalte als zutreffend. Die Berufung des Beschuldigten steht damit in dieser Hinsicht als unbegründet da. III. Rechtliche Würdigung A. Brandstiftung und Irreführung der Rechtspflege Ausgehend vom erstellten Sachverhalt erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung in Bezug auf die Brandstiftung und die Irreführung der Rechtspflege als zutreffend und wurde von keiner Seite beanstandet. Der Beschuldigte ist daher der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB sowie der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Betrug und Versuch dazu BA. Allgemeines
1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 1.1 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht notwendigerweise. Es ist dann hypothetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbezug der Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2). 1.2 Täterseitig setzt Arglist eine qualifizierte Täuschungshandlung voraus. Massgebend ist, wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt. Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Eine solche Situation liegt bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen (sog. Lügengebäuden) vor, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist indessen unter anderem dann bejaht, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist (BGE 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abfassung einer falschen Schadensanzeige grundsätzlich immer arglistig. Eine allzu weitgehende Überprüfung ist dem Versicherer zumal dann nicht zumutbar, wenn es um einen eher geringfügigen Schadensbetrag geht. In solchen Fällen bedingte eine Überprüfung oft einen unverhältnismässigen, unwirtschaftlichen Aufwand (BGE 143 IV 302 E. 1.3.4). 1.3 Opferseitig wird die Arglist durch die Eigenverantwortlichkeit des anvisierten Opfers eingegrenzt. Der Betrug ist ein Interaktionsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Die Sozialgefährlichkeit der Täuschung ist durch eine Abwägung von Täterverschulden und Opferverantwortung zu ermitteln. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 143 IV 302 E. 1.4 und 1.4.1; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2).
2. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.6.1; 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 7.8.1).
3. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuches ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGer 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.3). BB. Subsumption
a. Objektiver Tatbestand
1. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 3 gemeldet, die Liegenschaft am X.____weg 1 in Y.____ sei am 21. August 2016 durch eine unbekannte Täterschaft in Brand gesetzt worden, und hat die Privatklägerin 3 aufgefordert, aufgrund der bestehenden Hausratversicherung den durch das Feuer an den versicherten Gegenständen entstandenen Schaden zu regulieren. Der Beschuldigte hatte jedoch nach Art. 14 Abs. 1 VVG keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung, da er den Brand absichtlich selbst herbeigeführt hat. Indem der Beschuldigte unter Verschweigen der Eigenbrandstiftung einen ihm nicht zustehenden Versicherungsanspruch gegenüber der Privatklägerin 3 geltend gemacht hat, hat er die Letztere getäuscht.
2. Die Privatklägerin 3 hat nach ersten Abklärungen bezüglich der beschädigten Hausratsgegenstände dem Beschuldigten am 8. September 2016 Fr. 9'800.− für erste Anschaffungen von Kleidern und anderen notwendigen Utensilien ausbezahlt (act. 1424). Bei dieser Akontozahlung handelt es sich noch um eine typische routinemässige Ausrichtung einer Soforthilfe für die Ersatzbeschaffung von unentbehrlichen Gegenständen im Rahmen des Massengeschäftes einer Hausratversicherung, bei welcher nach Treu und Glauben von der Versicherung noch keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten waren. Zwecks Überprüfung der vom Beschuldigten darüberhinausgehend reklamierten Versicherungsleistung hat die Privatklägerin 3 zusätzliche Abklärungen getroffen. In der Folge hat die Privatklägerin 3 den weiteren vom Beschuldigten angezeigten Schaden nicht vergütet, weil sie den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 gestützt auf Art. 40 VVG per 31. Oktober 2016 aufgelöst hat (act. 1351 ff.). Aus dem Umstand, dass vorliegend insoweit eine Täuschung ohne Erfolg geblieben ist, darf nicht abgeleitet werden, jene sei notwendigerweise nicht arglistig. Es ist vielmehr in einer hypothetischen Prüfung zu bestimmen, ob nach dem vom Täter entworfenen Tatplan Arglist objektiv erfüllt war (BGE 128 IV 18 E. 3b), d.h. ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Für die Privatklägerin 3 sind bei der vom Beschuldigten am 31. August 2016 und 2. September 2016 an sie gerichteten Aufforderung zur Schadensregulierung bzw. im Zeitpunkt der Auszahlung der Akontozahlung von Fr. 9'800.− keine ernsthaften Anzeichen für eine Täuschung vorgelegen. Im zu beurteilenden Fall hat der Beschuldigte ein ganzes Lügengebäude errichtet, um die Versicherungsleistung zu erhalten. So hat er am 31. August 2016 der Privatklägerin 3 zunächst telefonisch mitgeteilt, es sei in dem von ihm bewohnten Haus an verschiedenen Orten Feuer gelegt worden. Die Polizei vermute, dass sich die unbekannte Täterschaft durch das Fenster der Waschküche Zutritt zur Liegenschaft verschafft habe. Die Polizei vermute weiter, dass die Täterschaft etwas persönlich gegen den Beschuldigten habe. Bereits im Februar oder März 2016 habe sich ein ähnlicher Fall ereignet. Dannzumal sei in der Waschküche ein Feuer gelegt und ein Vandalenakt verübt worden. An die Wände der Waschküche seien zudem Slogans ("Ausländer raus", "Parasiten", "schwul", "Drogen") gesprayt worden (act. 1311). In der Schadensmeldung an die Privatklägerin 3 gab der Beschuldigte sodann an, nach der Einnahme der Schlaftabletten habe er sich am 20. August 2016, 22:30 Uhr, ins Bett gelegt. Am 21. August 2016, 00:40 Uhr, sei er erwacht, weil er nicht mehr habe atmen können. Das Dachgeschoss sei in Flammen gestanden (act. 1305). Vor dem Hintergrund dieses vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 3 geschilderten Lügengebäudes muss das täuschende Verhalten des Beschuldigten als arglistig qualifiziert werden.
3. Durch die arglistige Täuschung hat der Beschuldigte bei der Privatklägerin 3 einen Irrtum über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die beanspruchte Versicherungsleistung hervorgerufen. Wenn die Privatklägerin 3 erkannt hätte, dass der Beschuldigte die Liegenschaft selbst in Brand gesetzt hatte, hätte sie die Akontozahlung von Fr. 9'800.− nicht ausbezahlt. Durch diese aufgrund eines Irrtums vorgenommene Vermögensverfügung ist die Privatklägerin 3 geschädigt worden. Der objektive Tatbestand des Betruges ist folglich in Bezug auf die Akontozahlung von Fr. 9'800.− erfüllt. Da die Privatklägerin 3 keine weiteren Zahlungen geleistet hat, ist insoweit ein Taterfolg ausgeblieben.
b. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wusste, dass ihm aufgrund des von ihm mutwillig selbst herbeigeführten Versicherungsereignisses gegenüber der Privatklägerin 3 kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung zustand. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 3 wissentlich und willentlich das Vorliegen eines Versicherungsfalles vorgetäuscht, um von ihr den ihm nicht zustehenden Betrag von Fr. 145'000.− zu erlangen. Der Beschuldigte hat mithin vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt.
c. Versuch Der Beschuldigte hat durch die Schadensanmeldung und die Einreichung der Schadensliste den letzten entscheidenden Schritt zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes getan. Er hat alles unternommen, was nach seiner Vorstellung notwendig war, damit der angestrebte Erfolg, nämlich die vollständige Auszahlung der Versicherungssumme abzüglich des Selbstbehaltes, d.h. eines Betrages von insgesamt Fr. 145'000.−, hätte eintreten können. Dass der Erfolg im Umfang von Fr. 135'200.− dennoch ausblieb, lag ausserhalb des Einflussbereiches des Beschuldigten. Der Versuch gilt somit als vollendet.
d. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Schuldausschlussgründe sind auch nicht ersichtlich (vgl. act. 247 ff., S 159 ff.).
e. Fazit Der Beschuldigte hat sich des Betruges und des Versuches dazu schuldig gemacht. C. Konkurrenzen und Ergebnis Die vom Beschuldigten verübten Taten stehen in Realkonkurrenz zueinander, weshalb der Beschuldigte wegen Brandstiftung, Betruges, versuchten Betruges sowie Irreführung der Rechtspflege schuldig zu erklären ist. Der Antrag des Beschuldigten auf Freispruch von allen angeklagten Taten erweist sich folglich als unbegründet. IV. Strafe A. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches begangen. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten einer Gesetzesnovelle begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es wird eine Freiheitsstrafe auszufällen sein, für welche das geltende (neue) Sanktionsrecht keine mildere Bestrafung vorsieht als das alte. B. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung BA. Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe
1. Die Strafrahmen der Tatbestände des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechtes sind auf Fälle zugeschnitten, in denen ein Täter einen Straftatbestand einmal erfüllt. Die Tatbestände enthalten hingegen keine Regelung für die Sanktionierung mehrfacher Tatbestandsverwirklichung oder für das Zusammentreffen mit anderen Gesetzesverstössen (Konkurrenz). Das Recht der Konkurrenzen entscheidet, ob von mehreren verletzten Straftatbeständen alle oder nur bestimmte zur Anwendung gelangen und wie sich ein Zusammentreffen auf die Bestrafung des Täters auswirkt, d.h. welchen verwirklichten Straftatbeständen das Gericht die Unrechtsfolge entnimmt. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2).
2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). BB. Grundsätze der Strafzumessung bei einer Gesamtstrafe
1. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 180 N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
2. In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der Tatschwere festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; vgl. BGE 127 IV 101 E. 2b). Diese Tatschwere wird in eine objektive und eine subjektive Seite unterteilt (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die objektive Tatschwere ist danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde und wie verwerflich die Art und Weise des Tatvorgehens war. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden die Beweggründe und Ziele des Täters sowie der bei der Tat aufgewendete Wille massgebende Strafzumessungskriterien. Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Anschliessend hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
3. In einem dritten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Tatschwere der zusätzlichen Delikte und in Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, entsprechend der vorstehenden Ausführungen das Verschulden festzulegen ist. Dies setzt voraus, jede einzelne Tat separat und vollständig zu beurteilen ( Mathys , a.a.O., S. 103 N 279). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; BGE 144 IV 217 E. 3.5.4).
4. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (OGer ZH SB200129 vom 19. August 2020 E. 3.6; BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger/Keller , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 47 N 92 ff.). C. Wahl der Sanktionsart CA. Allgemeines Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleiches äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Das Gericht hat aufgrund von Art. 50 StGB die Wahl der Sanktionsart im Urteil zu begründen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 144 IV 217 E. 4.3). CB. In Concreto Für die Brandstiftung ist aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für den Betrug und den Versuch dazu im Betrag von Fr. 145'000.− kommt für sich allein betrachtet aufgrund des Tatverschuldens nur eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr in Betracht (vgl. Graber-Inniger , Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht, 2011, S. 8). Eine Freiheitsstrafe wäre auch auszusprechen, wenn eine Sanktion zwischen 180 und 360 Einheiten anzuordnen wäre. Vorliegend schreckte der Beschuldigte nicht davor zurück, unter Verursachung eines enormen Schadens an fremdem Eigentum alles aus seiner Sicht Notwendige vorzunehmen, um von der Versicherung einen Betrag von Fr. 145'000.− zu erschleichen. Hinzu kommt, dass diese Taten nicht spontan verübt wurden, sondern vom Beschuldigten von langer Hand geplant waren. So hatte der Beschuldigte bereits fünf Monate vor dem Brandereignis einen feindlichen gegen ihn gerichteten Vandalenakt auf seine Waschküche inszeniert, um den Tatverdacht bei der späteren Inbrandsetzung der Liegenschaft mit anschliessendem Versicherungsbetrug von sich abzulenken. Der Beschuldigte legte somit eine bedeutende kriminelle Energie an den Tag. Die vorliegend den Beschuldigten und die Tat kennzeichnenden Umstände erfordern klarerweise eine strengere Sanktion als eine Geldstrafe. Auch halten sich die negativen Auswirkungen eines Freiheitsentzuges auf den Beschuldigten und sein soziales Umfeld in Grenzen. Nach alledem erweist sich für den Betrug und den Versuch dazu in jedem Falle einzig eine Freiheitsstrafe als schuldangemessen und zweckmässig. Für die Irreführung der Rechtspflege könnte bei isolierter Betrachtung angesichts des Tatverschuldens zwar sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Allerdings bildet die Irreführung der Rechtspflege ebenso Teil des vom Beschuldigten rücksichtslosen und raffiniert geplanten Vorgehens zur betrügerischen Erlangung der Versicherungsleistung. Der Beschuldigte offenbarte bei seinem ganzen Treiben eine kriminelle Veranlagung, die eine strengere Sanktion als eine Geldstrafe erfordert. Dem Gesagten zufolge erweist sich für die Irreführung der Rechtspflege nur eine Freiheitsstrafe als schuldadäquate und zweckmässige Sanktion. D. Festsetzung der Strafe DA. Strafrahmen Schwerstes Delikt bildet vorliegend die Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, welche mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist. Dafür ist zunächst eine Einsatzstrafe auszufällen. DB. Einsatzstrafe für die Brandstiftung
a. Objektive Tatkomponenten Das Ausmass des an der Brandliegenschaft verursachten Schadens von Fr. 240'037.− muss als hoch bezeichnet werden. Überdies ist in Bezug auf die Art und Weise des Vorgehens festzustellen, dass der Beschuldigte das Feuer gleich an sechs verschiedenen Orten entfachte und dabei ein fremdes Gebäude zerstörte. Besonders bedenklich ist insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte ein relativ leicht brennbares Riegelhaus in Brand setzte, welches mit einem anderen bewohnten Riegelhaus zusammengebaut war. Es bestand die nahe liegende Gefahr, dass das Feuer ausser Kontrolle gerät und auch das Nachbarhaus Opfer der Flammen wird. Auch wäre ein Übergriff des Feuers auf weitere wenige Meter davon entfernte andere Riegelhäuser möglich gewesen. Die konkrete Gefährdung von Menschen wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen. Das Dargestellte zeigt indessen, dass der Beschuldigte bei seinem Tun eine bedeutende kriminelle Energie offenbarte. Sein Vorgehen zeugt von erschreckender Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern, was zulasten des Beschuldigten zu veranschlagen ist. Das Vorgehen des Beschuldigten war insoweit durchtrieben, als er auf dem durch den fingierten Vorfall vom 21. März 2016 erzeugten Anschein einer ihm feindlich gesinnten Dritttäterschaft aufbaute und am 21. August 2016 durch den vorgetäuschten Einbruch in die Waschküche geschickt den Eindruck bestärkte, diese Dritttäterschaft sei zurückgekehrt, um ihre Ankündigung der Inbrandsetzung des Hauses in die Tat umzusetzen. Dies fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass das auf den ersten Blick professionell anmutende kriminelle Tun teils auch dilettantisch war. So war es nicht besonders geschickt, während der Brandnacht sowie mehrere Tage darüber hinaus das äusserst belastende Material zur Herstellung des Drohbriefes in einem Kehrichtsack vor der Brandliegenschaft zu lagern. Zudem ist dem Beschuldigten positiv anzurechnen, dass er kurz nach dem Legen des Feuers in der Liegenschaft selbst die Notrufnummer und die direkten Nachbarn über den Brandfall verständigte. Insgesamt ist die objektive Tatkomponente angesichts des weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht zu bezeichnen.
b. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was dem Tatbestand allerdings immanent ist und sich damit nicht straferhöhend auswirkt. Sein Handeln war vom Ziel getragen, die Versicherungsleistung zu kassieren, und erfolgte aus rein egoistischen Gründen, was durch die mit dem Schuldspruch wegen Betruges und Versuches dazu auszusprechende Sanktion abgegolten wird und damit wegen des Doppelverwertungsverbotes hier nicht nochmals berücksichtigt werden darf. Von Bedeutung ist jedoch vorliegend, dass der Beschuldigte, um an dieses Ziel zu gelangen, bereit war, einen grossen Sachschaden am angezündeten Haus anzurichten. Das strafbare Tun wäre für den Beschuldigten auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend mit Verweis auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. med. S.____ und Dr. rer. nat. T.____ vom 5. Juli 2017 sowie den ergänzenden Ausführungen von Dr. rer. nat. T.____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hingewiesen hat, war der Beschuldigte zur Tatzeit auch nicht in seiner Schuldfähigkeit vermindert. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann auf die entsprechenden unstrittigen Erwägungen der Vorderrichter verwiesen werden (Urt. StGer 20. August 2019 E. II.2.2 und I.2.1.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren.
c. Fazit Tatkomponenten/Einsatzstrafe Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens für die Brandstiftung aus den dargestellten Gründen als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung dessen sowie der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint für die Brandstiftung eine Einsatzstrafe von dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. DC. Asperation
a. Asperation für den Betrug und Versuch dazu aa. Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit dem Ziel, von der Privatklägerin 3 einen Betrag von Fr. 145'000.− zu erschleichen. Ein tatsächlicher Schaden trat bei der Privatklägerin 3 indes nur im Umfang von Fr. 9'800.− ein. Der anvisierte Deliktsbetrag ist aber bedeutend. Betreffend die Art und Weise des Tatvorgehens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, obwohl er bei der Einvernahme am 30. August 2016 als beschuldigte Person befragt wurde, nicht davor zurückschreckte, tags darauf unter falschen Angaben den Feuerschaden bei der Privatklägerin 3 anzuzeigen und damit die Schadensregulierung einzuleiten. Dabei scheute er sich nicht, der Privatklägerin 3 unter Verschweigen der Eigenbrandstiftung anzugeben, die Polizei vermute, dass eine unbekannte Täterschaft durch das Waschküchenfenster in die Liegenschaft eingestiegen sei und die Brände gelegt habe. Gezielt erwähnte er auch, dass die Polizei vermute, dass die Täterschaft etwas gegen ihn habe, und machte zur Unterstreichung dieser Darstellung geltend, bereits vor fünf Monate sei in der Waschküche ein Vandalenakt verübt worden. Das Verhalten zeugt von besonderer Dreistigkeit. Der Umstand, dass es beim Versuch blieb und die Versicherung ausser dem Betrag von Fr. 9'800.− nichts leistete, wirkt sich lediglich leicht strafmindernd aus. Denn der Beschuldigte unternahm alles aus seiner Warte Notwendige, um die Privatklägerin 3 in die Irre zu führen und zur Zahlung zu bewegen. Vor dem Hintergrund der dabei an den Tag gelegten bedeutenden kriminellen Energie erweist sich das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht. ab. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und offensichtlich aus rein finanziellen Interessen heraus, was jedoch deliktsimmanent und daher neutral zu werten ist. Dabei hätte er sich ohne weiteres rechtskonform verhalten können. Insbesondere hätte er sich seine relativ gehobene Lebensführung angesichts seiner guten Ausbildung mit einer legalen Tätigkeit finanzieren oder sich etwas einschränken und dadurch seine Ausgaben drosseln können, bis er wieder über ausreichend Ressourcen verfügt hätte. Das subjektive Tatverschulden relativiert somit das objektive in keiner Weise. Wie bereits erwähnt, war er auch in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt. ac. Fazit Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
b. Asperation für die Irreführung der Rechtspflege ba. Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte erzeugte durch seine Anzeige vom 21. März 2016 bei der Polizei den falschen Eindruck, eine Dritttäterschaft sei in das von ihm bewohnte Haus eingedrungen, habe in der Waschküche an verschiedenen Orten beleidigende Sprayereien angebracht, Kleidungsstücke angezündet und einen Drohbrief mit der Ankündigung, das nächste Mal brenne sein Haus, hinterlassen sowie Sachen gestohlen. Damit fingierte der Beschuldigte, es sei eine feindliche Dritttäterschaft am Werk gewesen, die sogar zum Anzünden des von ihm bewohnten Hauses entschlossen sei. Der Beschuldigte führte durch sein Verhalten nicht nur die Ermittlungsbehörden hinters Licht und veranlasste sie zu unnötigen Abklärungen, sondern setzte auch unschuldige Dritte durch die betreffenden Untersuchungshandlungen unnötigen Belastungen aus. Das Tatverschulden muss insgesamt als leicht bis nicht mehr leicht bezeichnet werden. bb. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent ist und sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Er hätte sich überdies ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Das objektive Tatverschulden wird somit durch das subjektive nicht relativiert. bc. Fazit Angesichts der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erweist sich das Verschulden als leicht bis nicht mehr leicht.
c. Fazit Asperation Bei der Asperation ist zugunsten des Beschuldigten der enge sachliche Zusammenhang aller im vorliegenden Verfahren beurteilten Delikte zu berücksichtigen. Die Irreführung der Rechtspflege und die Brandstiftung beging der Beschuldigte mit dem Ziel, auf betrügerische Weise von der Versicherung eine Summe von Fr. 145'000.− erhältlich zu machen. Dies berücksichtigend erachtet es das Kantonsgericht als ausreichend, die Einsatzstrafe für die Brandstiftung wegen der zu asperierenden Straftaten des Betruges und des Versuches dazu sowie der Irreführung der Rechtspflege um nur sechs Monate zu erhöhen. Demnach ist die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Jahre festzusetzen. DD. Täterkomponenten
a. Vorleben und persönliche Verhältnisse
1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten teils verkürzt unter Verweis auf die Akten abgebildet. Nachfolgend wird daher die Lebensgeschichte des Beschuldigten nachskizziert und werden seine heutigen persönlichen Verhältnisse dargestellt. 2.1 Der Beschuldigte wurde im Jahre 1968 in XA.____ geboren. Sein Vater war Regionalmanager bei der damaligen Staatsbahn und seine Mutter Hausfrau. Der Beschuldigte hat eine Schwester und zwei Brüder. Er heiratete im Jahre 1992 und ist Vater einer 20 und 27 Jahre alten Tochter sowie eines 23 Jahre alten Sohnes. Im Jahre 2005 erfolgte die Scheidung und seine ehemalige Ehefrau zog mit den Kindern nach XA.____. Im Jahre 2012 zogen seine beiden jüngeren Kinder zu ihm nach Y.____. Zudem bekannte er sich im Jahre 2012 zu seiner Homosexualität (act. 11 ff.). Am 3. März 2016 wurde seine Tochter I.____ wegen Drogenproblemen vorübergehend in einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht (act. 303, 981). Heute lebt der Beschuldigte zusammen mit den sich in einer Ausbildung befindenden Kindern E.____ und I.____ in Y.____ (Prot. KG S. 7 f.). 2.2 Der Beschuldigte besuchte die Grund- und Sekundarschule in XA.____. Danach folgte das Studium an der U.____, welches er im Jahre 1988 mit einem Bachelor in Chemie und Mathematik abschloss (act. 161 ff.). Im Jahre 1989 und bis Juli 1990 leistete er bei der XA.____ Armee seinen Militärdienst. Vom November 1989 bis Januar 1993 arbeitete er für ein Projekt zur Integration von ethnischen Minderheiten und danach vor allem in den Bereichen der Informationstechnik und des Datenmanagements. Bis zum Jahre 2000 war er in XA.____ bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Ende 2000 zog er nach Z.____. Vom Januar 2001 bis April 2004 arbeitete er bei der V.____ AG und vom Februar 2007 bis Mai 2009 bei der W.____ AG. Teilweise berufsbegleitend absolvierte er in den Jahren 2007 bis 2010 ein Master-Fernstudium in Chemie und Mathematik an der Universität in XB.____ (Prot. KG S. 8). Vom September 2010 bis Januar 2015 war er bei der O.____ AG tätig. Vom Februar 2015 bis Oktober 2016 bezog er Arbeitslosengelder von rund netto Fr. 143‘000.− (act. 161 ff.). Gleichzeitig entwickelte er auf selbständiger Basis ein Produkt, welches jedoch wegen fehlenden liquiden Mitteln von Fr. 100'000.− am 14. August 2016 vor dem Scheitern stand (act. 787, 791). Im Oktober 2017 begann er, beim Beratungsunternehmen AA.____ AG zu arbeiten (act. 1146.29). Seit August 2019 führt er wieder auf selbständiger Basis Beratungsaufträge im Bereich des Datenmanagements aus (act. S 157). Gegenwärtig erzielt er aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von netto Fr. 10'000.− pro Monat (Prot. KG S. 10). 2.3 Im Jahre 2012 machte der Beschuldigte Privatkonkurs (act. 45). Danach hatte er wieder Betreibungen zu verzeichnen. Im Jahre 2016 wurden bis 15. August 2016 gegen ihn Betreibungen im Umfang von rund Fr. 50'000.− angehoben (act. 33 ff.). Gegenwärtig hat er gemäss eigenen Angaben offene Steuerschulden von rund Fr. 100'000.− (Prot. KG S. 10 ff.). 2.4 Im Jahre 2012 erlitt der Beschuldigte offenbar aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz ein Burnout. Er wurde deswegen mit Cipralex ® (Antidepressivum), Remeron ® (Antidepressivum) und bei Bedarf mit Xanax ® (Beruhigungsmittel) behandelt (act. 207, 255, 305). Unmittelbar nach dem Brand vom 21. August 2016 wurde beim Beschuldigten eine Abhängigkeit von Sedativa oder Hypnotika (ICD-10: F13.2), eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) sowie ein Missbrauch von Analgetika (ICD-10: F55.2) diagnostiziert (act. 223). Nach dem Brand vom 21. August 2016 absolvierte er während eines Jahres einen begleitenden Medikamentenentzug und nimmt heute keine Psychopharmaka mehr ein (act. S 157 ff.). Gegenwärtig geht es dem Beschuldigten gesundheitlich insgesamt gut (Prot. KG S. 10). 2.5 Aus der dargestellten Lebensgeschichte kristallisiert sich heraus, dass der Beschuldigte nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle im Januar 2015 zusehends in eine schwierige persönliche Situation geriet. So hatte er im Jahre 2016 bis kurz vor dem Brand der Liegenschaft Betreibungen von rund Fr. 50'000.− zu verzeichnen. Ausserdem stand er am 14. August 2016 mit einem Projekt aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vor dem Scheitern. Überdies drohte ihm per Ende Oktober 2016 die Aussteuerung aus der Arbeitslosenkasse. Überdies ist zu beachten, dass der Beschuldigte in den Jahren vor dem Brand des Hauses von Psychopharmaka abhängig war. Belastend hinzu kam, dass seine Tochter I.____ unter Drogenproblemen litt und am 3. März 2016 deswegen in einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht werden musste (act. 303, 981). Aufgrund der damals schwierigen Lebenssituation fiel es dem Beschuldigten offenkundig schwer, sich an geltende Regeln zu halten. Erst durch einen nach dem Brandereignis vom 21. August 2016 durchgeführten Medikamentenentzug scheint er sich gefangen zu haben und wieder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Unter diesem Aspekt erscheint sein damaliges Fehlverhalten in einem etwas milderen Licht und ist mit der Vor-instanz leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
3. Laut aktuellem Strafregisterauszug vom 19. November 2020 ist der Beschuldigte nicht vorbestraft, was strafzumessungsneutral zu taxieren ist.
b. Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist nicht geständig, sondern bestreitet alle ihm vorgeworfenen Taten wider jeder Evidenz. Dies darf zwar nicht straferhöhend angelastet, umgekehrt kann ihm mangels Zeigen von Einsicht und Reue aber auch keine Strafreduktion gewährt werden. Das Nachtatverhalten ist neutral zu gewichten.
c. Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4). Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit ist deshalb als neutral zu bezeichnen.
d. Fazit Täterkomponenten Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten wirkt sich leicht strafmindernd aus und deswegen ist die Freiheitsstrafe um drei Monate auf dreidreiviertel Jahre zu reduzieren. DE. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände ist eine Freiheitsstrafe von dreidreiviertel Jahren auszufällen. Bei dieser Strafhöhe ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe bereits aus formellen Gründen nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb die Strafe unbedingt auszusprechen ist. Dem Gesagten zufolge stehen die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafe als unbegründet da. V. Zivilforderungen Die Verteidigung beantragt die Aufhebung der den Zivilpunkt betreffenden Dispositiv-Ziffern 4a, 4b und 4d des vorinstanzlichen Urteils. Da die Verteidigung diesen Antrag nicht substanziiert begründet und es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist diesbezüglich der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen und zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die korrekte Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Urt. StGer vom 20. August 2019 E. V; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das vorinstanzliche Urteil hat somit auch in dieser Hinsicht weiterhin Bestand. VI. Kosten und Entschädigung A. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid gänzlich zu bestätigen. B. Zweitinstanzliches Verfahren BA. Kosten 1.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2 Die Verfahrenskosten sind im zweitinstanzlichen Prozess auf Fr. 22'000.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 21'750.− und Auslagen von pauschal Fr. 250.−) festzusetzen (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, § 3 Abs. 6 GebT). Der Beschuldigte hat in seiner Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe beantragt. Die Staatsanwaltschaft verlangt demgegenüber mit ihrer Anschlussberufung einzig die Erhöhung der Freiheitsstrafe um drei Monate. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung unterliegt, aber auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nicht durchdringt, erscheint es als angezeigt, dem Beschuldigten die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu zehn Elfteln aufzuerlegen und die restlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. BB. Entschädigung Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im zweitinstanzlichen Verfahren macht Advokat Dr. Matthias Aeberli mit Honorarnote vom 23. November 2020 einen Zeitaufwand von insgesamt 14.37 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Überdies ist für seine Teilnahme an der zweitinstanzlichen Verhandlung und Urteilseröffnung ein Zeitaufwand von 7.5 Stunden zu entschädigen. Gesamthaft erachtet das Kantonsgericht folglich einen Zeitaufwand von gesamthaft 21.87 Stunden als angemessen. Zum Stundenansatz von Fr. 200.− und zuzüglich Auslagen von Fr. 96.20 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich eine aus der Staatskasse auszurichtende amtliche Entschädigung von Fr. 4'814.40 (inkl. Auslagen und MWST von Fr. 344.20). BC. Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und Erstattung der Differenz zum vollen Honorar
1. Die Staatsanwaltschaft trägt vor, der Beschuldigte habe eine neue Erwerbstätigkeit und erziele daraus gemäss eigenen Angaben ein Nettoeinkommen von ungefähr Fr. 10'000.− [pro Monat]. Aus diesem Grund sei er aufgrund von Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft die der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen und ihr die Differenz zwischen dieser und dem vollen Honorar zu erstatten. 2.1 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie nach Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (lit. a) und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). 2.2 Verfügt die beschuldigte Person von Anfang an über genügende Mittel oder gelangt sie nachträglich während des Verfahrens dazu, kann sie nach Beendigung des Verfahrens, d.h. mit Fällung des Endentscheides, dazu verpflichtet werden, neben den übrigen Verfahrenskosten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung zu übernehmen ( Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 19). Ebenso kann bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten bereits im Endentscheid angeordnet werden, dass der Beschuldigte der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar bezahlen muss.
3. Vorliegend trifft es zwar zu, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben an der heutigen Berufungsverhandlung ein Erwerbseinkommen von rund netto Fr. 10'000.− pro Monat erzielt. Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte mit heutigem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreidreiviertel Jahren verurteilt wird. Aufgrund der bevorstehenden Strafverbüssung wird dieses Erwerbseinkommen beim Beschuldigten zwangsläufig entfallen. Ausserdem ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschuldigte über ein den Notgroschen übersteigendes Vermögen verfügt. Vor diesem Hintergrund folgt offenkundig, dass der Beschuldigte bis zur Beendigung der Freiheitsstrafe weder in der Lage sein wird, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten, noch Advokat Dr. Matthias Aeberli die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu begleichen. Der von der Staatsanwaltschaft gestellte Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, erweist sich somit als unberechtigt, weshalb diesem nicht zu entsprechen ist.
4. Nach Massgabe seines Unterliegens ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO zu verpflichten, dem Kanton Basel-Landschaft zehn Elftel der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Fr. 4'376.75) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung zehn Elftel der Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtes Basel-Landschaft vom 20. August 2019, lautend: "1. D.____ wird der Brandstiftung, des Betruges, des versuchten Betruges sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen vom 21. August 2016 und 30. August 2016 von insgesamt 2 Tagen, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 304 Ziff. 1 StGB sowie Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. (…)
4. a. D.____ wird zur Bezahlung der nachfolgend aufgeführten Schadenersatzforderungen verurteilt : Fr. 6'000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 30.09.2016 (Mietzinsausfall September und Oktober 2016) an A.____, die Mehrforderung (Zinsforderung seit 21.08.2016) wird abgewiesen; Fr. 240'037.- an die B.____, die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen; Fr. 9'800.− an die C.____ AG. (…) 6. D.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15'975.50, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 635.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.−. 7. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von D.____ in Höhe von Honorar (70.46 zu je Fr. 200.−/h) Honorar HV inkl. Weg und Nachbearbeitung (6.75 h zu je Fr. 200.−/h) Auslagen 8% MWST auf Fr. 9'609.55 7,7% MWST auf Fr. 6'497.30 insgesamt Fr. 14'092.00 Fr. 1'350.00 Fr. 664.85 Fr. 768.75 Fr. 500.30 Fr. 17'375.90 (wovon Fr. 13'519.35 für den Aufwand vor Anklageerhebung und Fr. 3'856.55 für den Aufwand nach Anklageerhebung, jeweils inkl. Auslagen und MWST) werden aus der Staatskasse entrichtet. D.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 22'000.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 21'750.− und Auslagen von pauschal Fr. 250.−) werden zu zehn Elfteln (Fr. 20'000.−) dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Elftel (Fr. 2'000.−) auf die Staatskasse genommen. III. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Matthias Aeberli, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'814.40 (inkl. Auslagen und MWST von Fr. 344.20) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft zehn Elftel dieser Entschädigung (Fr. 4'376.75) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung zehn Elftel der Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.