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460 20 137

Basel-Landschaft · 2022-09-23 · Deutsch BL

Qualifizierter Raub etc.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend machen die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigten D. und E. eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, Rechtsverletzungen wie auch Unangemessenheit und damit sämtliche zulässigen Rügegründe geltend. Ihre Legitimation zur Erhebung der Berufung bzw. Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Art. 401 Abs. 1 StPO) und ist grundsätzlich nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (vgl. Art. 401 Abs. 2 StPO). Sie ist innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO).

E. 1.1 Ablehnung Beweisantrag

E. 1.1.1 In ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 22. September 2020 rügt die Staatsanwaltschaft in formeller Hinsicht eine unvollständige Beweiserhebung sowie damit zusammenhängend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So habe das Strafgericht insbesondere den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2020 auf Einholung der französischen Urteile gegen die Beschuldigten D. und C. , Nachfragen bezüglich Erledigung des Rechtshilfeersuchens vom 19. Februar 2020 und gegebenenfalls Verschiebung der Hauptverhandlung mit Verfügung vom 15. Juni 2020 zu Unrecht abgewiesen, seien doch die Voraussetzungen von Art. 139 Abs. 2 StPO vorliegend nicht gegeben. Die nicht berücksichtigten französischen Urteile gegen D. und C. hätten betreffend Täterpersönlichkeit und Tatplan ein wichtiges Indiz für den vorliegenden Fall dargestellt. Das Strafgericht habe somit basierend auf unvollständigen Beweisen ein Urteil gefällt; die Beweiserhebung sei i.S.v. Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO unvollständig (S. 4-9 der Berufungserklärung).

E. 1.1.2 Das Strafgericht nahm zu dieser Thematik vorausgreifend bereits in seiner Eingabe vom 31. August 2020 an das Kantonsgericht unter Beilage eines Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2020 mit einer Antwort auf deren Rechtshilfeersuchen vom 19. Februar 2020 Stellung. Es führte hierbei im Wesentlichen an, die Staatsanwaltschaft moniere die fraglichen Verfahrensfehler zum wiederholten Male zu spät, im Widerspruch zu den eigenen Verfahrenshandlungen sowie aus taktischen und nicht tatsächlichen Gründen.

E. 1.1.3 Das Kantonsgericht stellt zunächst fest, dass die Staatsanwaltschaft die entsprechende Verfügung des Strafgerichts vom 15. Juni 2020 zum Gegenstand ihrer Berufung machen kann, können doch in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 StPO verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Insofern kann von einer verspäteten Rüge der Anklagebehörde, wie dies das Strafgericht erachtet, nicht die Rede sein. Ein Blick auf die Akten, insbesondere auf das Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht (act. S 341 ff.), zeigt, dass die Staatsanwaltschaft ihren Beweisantrag vom 12. Juni 2020 vor den dortigen Schranken nicht wiederholt hat. Nichtsdestotrotz hat sie daran aber insofern festgehalten, als sie mit Berufungserklärung vom 22. September 2020 beim Kantonsgericht unter anderem den Verfahrensantrag gestellt hat, es seien die nach dem Urteil des Strafgerichts eingetroffenen, mit Eingabe vom 20. August 2020 an das Strafgericht eingereichten Aktenstücke (Beantwortung des Rechtshilfeersuchens vom 19. Februar 2020 durch die französischen Behörden) zu den Akten zu nehmen resp. beim Strafgericht oder der Staatsanwaltschaft beizuziehen, sollten sich diese nicht bei den Akten befinden. Nachdem mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. September 2020 die fraglichen Akten der französischen Behörden bereits zu den Strafakten genommen worden sind, ist einerseits eine allfällige Verletzung des in Art 107 StPO statuierten rechtlichen Gehörs der Staatsanwaltschaft spätestens im Berufungsverfahren als geheilt zu betrachten. Diese Tatsache wiederum lässt eine Prüfung der entsprechenden Rüge somit mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses als entbehrlich erscheinen. Was andererseits die gerügte unvollständige Beweiserhebung seitens des Strafgerichts durch Nichtberücksichtigung des französischen Urteils gegen D. und C. betrifft, so wird diese Frage im materiellen Teil im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen wie auch der rechtlichen Erwägungen des vorliegenden Urteils zu beleuchten sein.

E. 1.2 Verletzung des Anklageprinzips

E. 1.2.1 Des Weiteren vertritt die Staatsanwaltschaft in derselben Rechtsschrift die Ansicht, es liege entgegen der Auffassung des Strafgerichts keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Die gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgeübt Kritik betreffend Schwerverständlichkeit und Mutmassungen erscheine wenig sachlich, habe doch die Vorinstanz selbst aktenwidrige Annahmen getroffen. So werde in der Anklageschrift an keiner Stelle behauptet, C. und E. hätten den Tod von †L. mitverursacht; nur dies hätte eine Verletzung des Anklageprinzips dargestellt. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich in ihrem Parteivortrag vor Strafgericht und damit als Partei allen Beschuldigten den Tod von †L. zugerechnet, und zwar im Sinne eines qualifizierten Raubes, welcher eine Lebensgefahr oder eine schwere Körperverletzung beinhalte. Im Rahmen der objektiven Tatschwere bei der Strafzumessung dürfe die Todesfolge gleichwohl berücksichtigt werden. Zwar treffe zu, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift dem Beschuldigten D. nicht vorgeworfen habe, er habe †L. nach den Schlägen umgezogen. Allerdings müssten auch nicht sämtliche Handlungen eines Angeklagten in der Anklageschrift aufgeführt werden, sondern nur die tatbestandsmässigen. Dass D. sein Opfer umgezogen haben soll, stelle lediglich Bestandteil der Argumentation der Staatsanwaltschaft, die Täter seien planmässig vorgegangen und nicht Hals über Kopf geflohen und sie hätten insbesondere gewalttätige Konfrontationen mit dem Opfer gebilligt, und damit Anklagebegründung dar, wo es um den Gegenstand des Raubvorwurfs in subjektiver Hinsicht gehe. Ebenso äussere sich in diesem Vorgehen die Kaltblütigkeit von D. als Strafzumessungsfaktor. Alle anderen Fragen beträfen die Beweiswürdigung (vgl. S. 9-15 der Berufungserklärung).

E. 1.2.2 Das Kantonsgericht konstatiert, dass die Vorinstanz trotz einiger Kritikpunkte, was die Verständlichkeit, Konsistenz und Vollständigkeit der Anklageschrift angeht (vgl. S. 7-9 des angefochtenen Urteils), an keiner Stelle eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO) im Sinne einer ungenügenden Anklage festgestellt hat. Insofern erscheint ein Rechtsschutzinteresse auf Seiten der Staatsanwaltschaft in Bezug auf diesen Punkt im vorliegenden Berufungsverfahren fraglich und auf die entsprechende Rüge ist nicht näher einzugehen. Mit Blick auf die sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen an eine Anklageschrift genügt es jedenfalls, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Insofern ist es nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (vgl. BGer 6B_921/2017 vom 29. April 2019 E. 2.1 f., unter Hinweis auf Art. 350 Abs. 1 StPO und BGE 143 IV 63 E. 2.2). Dass vorliegend die Voraussetzungen einer ordnungsgemässen Anklage nicht erfüllt gewesen sein sollen, wird von keiner Seite behauptet und ist auch für das Kantonsgericht nicht ersichtlich. Daher war und ist eine gerichtliche Überprüfung der Anklageschrift sowohl durch die erste wie auch durch die zweite Instanz uneingeschränkt möglich. 2. Mord, eventualiter vorsätzliche Tötung, subeventualiter fahrlässige Tötung, subsubeventualiter schwere Körperverletzung, begangen durch D.      , bzw. besonders qualifizierter Raub, eventualiter qualifizierter Raub, subeventualiter einfacher Raub, subsubeventualiter qualifizierter Diebstahl, begangen durch D.      , C.      und E. 2.1  Anklageschrift 2.1.1. In ihrer Anklageschrift vom 26. März 2020 (act. S 1-15) warf die Staatsanwaltschaft den drei Beschuldigten – neben dem im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfenden Tatbestand des Unterlassens der Nothilfe (Art. 128 al. 1 StGB) sowie der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) – besonders qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB), eventualiter qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 StGB), subeventualiter einfachen Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB), subsubeventualiter qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB), sowie dem Beschuldigten D. zusätzlich Mord (Art. 112 StGB), eventualiter vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), subeventualiter fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB), subsubeventualiter schwere Körperverletzung (Art. 122 al. 1 StGB), sofern nicht durch qualifizierten Raub konsumiert, vor. So hätten die drei Beschuldigten gemeinschaftlich und arbeitsteilig resp. alleine, wissentlich und willentlich mit Gewalt gegen eine Person jemandem mehrere fremde bewegliche Sachen zur Aneignung weggenommen, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, respektive auf frischer Tat nach dem Diebstahl ertappt Gewalt gegen eine Person angewendet, und dadurch das Opfer in Lebensgefahr gebracht und ihm eine schwere Körperverletzung zugefügt. D. habe überdies besonders skrupellos einen Menschen vorsätzlich getötet, namentlich aus besonders verwerflichem Beweggrund, Zweck der Tat und Art der Ausführung, eventualiter fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht (act. S 3, 15). 2.1.2. Hierbei ging die Anklagebehörde zunächst betreffend Tatplan und Mittätervorsatz davon aus, dass die drei Beschuldigten am 18. oder 19. März 2019 entweder in Frankreich oder unmittelbar vor Beginn der Tatausführung in Y. gemeinschaftlich den Plan abgeschlossen hätten, in das freistehende Einfamilienhaus am X. weg 12 in Y. gemeinschaftlich und arbeitsteilig einzubrechen, wobei ihnen durch Auskundschaften mutmasslich bereits bekannt gewesen sei, dass das Einfamilienhaus von zwei alten, gebrechlichen Personen bewohnt worden sei. Dabei hätten sie beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen, während der Tatausführung in Konfrontation mit den Eigentümern resp. Bewohnern der Liegenschaft zu geraten. Für diesen Fall hätten sie ausdrücklich oder konkludent vereinbart, zwecks Fortführung des Diebstahls, Sicherung der Beute und ihrer Flucht erhebliche Gewalt gegen die Bewohner bis hin zu deren Bewusstlosigkeit anzuwenden, damit diese nicht Alarm schlagen können und damit eine allfällige einhergehende schwere Körperverletzung der Bewohner gebilligt. Zwecks Begehung der Tat seien die Beschuldigten von Frankreich kommend am 18. März 2019 um ca. 23:30 Uhr nach Y. in Tatortnähe gelangt, sei es mit dem öffentlichen Verkehr oder mit einem von einem der Beschuldigten oder einer unbekannt gebliebenen Drittperson gelenkten Fahrzeug, und hätten sich schlussendlich zu Fuss an den Tatort begeben (vgl. act. S 3, 5). 2.1.3 Die Tatausführung beschrieb die Anklagebehörde dahingehend, dass sich die drei Beschuldigten in der Nacht vom 18. auf den 19. März 2019, zwischen 23:30 und 03:00 Uhr (mutmasslich am 19. März 2019 zwischen 01:00 und 02:30 Uhr) an die Rückseite der Liegenschaft X. weg 12 in Y. begeben hätten, wissentlich und willentlich in den Lichtschacht gestiegen seien und gemeinschaftlich und arbeitsteilig mit mitgebrachten oder kurz vorher vor Ort resp. in der Umgebung behändigten Schraubendrehern das Kellerfenster aufgehebelt hätten, wobei insbesondere E. , evtl. D. , das Fenster aufgebrochen und C. ihm hierfür Licht gespendet habe. Dadurch hätten die Beschuldigte wissentlich und willentlich einen Sachschaden zum Nachteil von †L. und †B. in der Höhe von Fr. 1'513.50 (an Kellerfenster und Fensterrahmen), verursacht. Hernach seien alle drei Beschuldigten gegen den Willen der Berechtigten †L. und †B. in die Liegenschaft am X. weg 12 durch das aufgehebelte Kellerfenster eingestiegen. Daraufhin hätten die drei Beschuldigten gemeinschaftlich und arbeitsteilig das gesamte Haus mit Ausnahme des Schlafzimmers im Obergeschoss, wo die Beschuldigten die Bewohner vermutet hätten, durchsucht. lnsbesondere hätten die Beschuldigten den Keller durchsucht, seien vom Keller in die Küche, von dort ins Wohnzimmer, alternativ vom Wohnzimmer oder der Küche in den Eingangsbereich gelangt, von welchem das Büro abgezweigt sei, von wo aus die Beschuldigten in den oberen Stock und die dortigen Räume (ohne Schlafzimmer von †B. ) gelangt seien. Sämtliche vorerwähnten Räume seien von den Beschuldigten teilweise gemeinschaftlich, teilweise arbeitsteilig, durchsucht worden, wobei die Beschuldigten gründlich und mit Akribie vorgegangen seien und zahlreiche Möbelstücke und Behältnisse geöffnet und durchsucht hätten. Im Zuge der Durchsuchungen hätten die drei Beschuldigten gemeinschaftlich und arbeitsteilig in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, wissentlich und willentlich zum Nachteil von †L. und †B. ein Portemonnaie aus Leder, Bargeld aus Portemonnaie, diverse Stückelung, diversen Schmuck sowie 2 Zigarettenpackungen Select mit einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 6'703.30 behändigt. Dieses Deliktsgut hätten die Beschuldigten an sich genommen und es gleichentags nach Frankreich verbracht (act. S 5, 7). 2.1.4 Den Mittätervorsatz in Bezug auf Gewalthandlungen präzisierte die Staatsanwaltschaft mit der Darstellung, dass die Beschuldigten während der Durchsuchung des Hauses das Schlafzimmer im Obergeschoss undurchsucht gelassen hätten, da sie einen oder mehrere schlafende Bewohner dort vermutet hätten. Jeder Beschuldigte sei auch ein- oder mehrmals in den Eingangsbereich gelangt, von wo aus das Obergeschoss, die Küche, das Wohnzimmer und das Büro erreichbar gewesen seien. Dabei sei die Türe zum Büro ca. 30 cm offen gestanden und im Büro habe das Licht einer Glühbirne geleuchtet und dieses erhellt. Durch die teilweise offene Türe habe das Licht in den Eingangsbereich geschienen und diesen etwas erhellt, so dass dieses Licht von jedem der Beschuldigten wahrgenommen worden sei. Überdies habe ein Plastikschlauch von einem Sauerstoffgerät vom Wohnzimmer in das Büro hineingeführt, was aufgrund der vorbeschriebenen Lichtverhältnisse und da der Schlauch quer über den Boden geführt habe, von den Beschuldigten bemerkt worden sei. Obwohl die Beschuldigten spätestens zu jenem Zeitpunkt mit einem anwesenden und möglicherweise wachen Bewohner gerechnet hätten, hätten sie die Durchsuchung der Liegenschaft fortgeführt und sie hätten spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Konfrontation mit den Bewohnern in Kauf genommen und insbesondere eine nicht näher definierte Gewaltanwendung bis hin zur schweren Körperverletzung im Falle einer Konfrontation, sei sie von einem Beschuldigten gesucht oder sei sie zufällig erfolgend, gebilligt (act. S 7, 9). 2.1.5 Zur objektiven Tathandlung allein von D. führte die Anklagebehörde aus, dass D. am 19. März 2019 zwischen ca. 01:00 und 02:30 Uhr, am X. weg 12 in Y. , in der dortigen Liegenschaft, während der Ausführung der vorgenannten Diebstähle, zwecks Sicherung der Lage, namentlich dem Verhindern eines Alarms durch Bewohner, sei es im Auftrag der übrigen Beschuldigten, sei es eventualiter aus eigener lnitiative mit Billigung der übrigen Beschuldigten, oder sei es subeventualiter ohne Auftrag der übrigen Beschuldigten, aber mit deren konkludenter Billigung, das Büro durch die bereits teilweise offen stehende Türe betreten und aufgrund der vorbeschriebenen Lichtverhältnisse und der Kleinräumigkeit des Zimmers sofort, eventualiter kurz darauf beim Durchsuchen des Schrankes, den hochbetagten, schwerkranken, greisen, 88-jährigen damals noch lebenden †L. , der in seinem Bett gelegen sei, erblickt habe. ln der Folge habe D. mehrfach, wenigstens drei- bis viermal, vermutlich jedoch häufiger, wissentlich und willentlich mit der Faust heftig auf den Vorderkopf und namentlich in das Gesicht des infolge seines Alters und seiner Gebrechlichkeit völlig wehrlosen †L. geschlagen, der zu jenem Zeitpunkt weiterhin im Bett gelegen sei, wobei der Kopf von †L. zum Zeitpunkt der Schläge in liegender Position auf dem Kopfkissen gewesen sei. Dabei habe D. entweder unvermittelt auf den schlafenden arg- und wehrlosen †L. eingeschlagen, oder aber D. habe auf den wehrlosen †L. eingeschlagen, nachdem dieser erwacht oder bereits wach gewesen sei und möglicherweise um Hilfe geschrien habe. Dabei habe D. solange auf †L. eingeprügelt, bis sich dieser nicht mehr gerührt und/oder keinen Ton mehr von sich gegeben habe und D. wenigstens von einer Bewusstlosigkeit, maximal vom Tod von †L. ausgegangen sei (act. S 9). 2.1.6 Betreffend die Verletzungen und den Tod von †L. wurde festgehalten, dass die Faustschläge von D. zu einer flächenhaften Unterblutung der linken Gesichts- und Halsseite bis dicht oberhalb des Schlüsselbeins, einem Riss der Haut oberhalb des Jochbeins, einer Unterblutung am linken Auge bis an die Nasenwurzel bzw. an den inneren Lidwinkel am Unterrand der Augenhöhle entlang verlaufend, eine flächenhafte Blutung um den Bereich des linken Mundwinkels, Einrisse der Oberlippe sowie Verletzungen der Mundschleimhaut und Schleimhautunterblutungen geführt hätten, die allesamt für sich allein weder lebensbedrohlich noch todesursächlich gewesen seien. Als direkte Folge der heftigen Faustschläge von D. gegen das Gesicht und den Kopf von †L. habe sich †L. Verletzungen von mehreren Blutgefässen im Gehirn zugezogen, konkret zwei umschriebene Einblutungen in das Marklager sowie Blutungen unter die weichen Hirnhäute. Diese durch die Schläge als alleinige Ursache verursachten Hirnblutungen, die infolge der Art der Verletzung ohnehin generell nur schwer behandelbar gewesen seien und die zudem im konkreten Fall infolge der von †L. vorher eingenommenen blutverdünnenden Medikamente sowie vorbestehender krankhafter Veränderungen der Gefässe (Amyloidose) gar nicht behandelbar gewesen seien und sich folglich ausgebreitet hätten, hätten tatnah zu einer Lebensgefahr und schliesslich zum seit Zufügung der Schläge unabwendbaren Tod von †L. am 22. März 2019 um 06:25 Uhr geführt (act. S 9, 11). 2.1.7 Zum subjektiven Tatbestand betreffend den Beschuldigten D. wurde ausgeführt, vor und während der Ausführung der obgenannten Schläge habe D. um das hohe Alter des Beschuldigten und – zumindest in groben Zügen – um dessen geschwächten Gesundheitszustand und die hohe Vulnerabilität seines Opfers gewusst. Um sein Ziel zu erreichen – die Verhinderung des Alarms, Fortführung der Tat, Sicherung der Flucht und der Beute von sich und seinen Mittätern – habe D. den greisen, bettlägerigen, schwerkranken, völlig arg- und wehrlosen †L. in heimtückischer Art und Weise geschlagen, um ihn entweder zu töten oder zumindest um ihn bis zur vermeintlichen oder tatsächlichen Bewusstlosigkeit zu schlagen, wobei es D. nicht im Geringsten gekümmert habe, ob und wenn ja welche Verletzungen †L. durch sein Verhalten erleiden würde, er jedoch jegliche Verletzungsfolge, einschliesslich schwerer Körperverletzung, bis hin zur Lebensgefahr und dem Tod des Verletzten, in absteigender Wahrscheinlichkeit für möglich gehalten und diese Verletzungs- und Todesfolgen gebilligt habe, solange nur eine erfolgreiche Fortführung der Tat, Flucht und Beutesicherung gewährleistet geblieben sei durch sein gewaltsames Handeln, wodurch D. die besondere Skrupellosigkeit seines Handelns aufgezeigt habe. Eventualiter habe D. vor und während der Tatausführung ebenfalls um die Möglichkeit der schweren Körperverletzung resp. der Tötung gewusst, sei jedoch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, sei es, weil er sich nicht über die besondere Vulnerabilität von †L. informiert habe, sei es, weil er die Möglichkeiten der modernen Medizin aus Unkenntnis überschätzt habe, davon ausgegangen, dass †L. nicht tödlich verletzt werden würde resp. rechtzeitig erfolgreich behandelt werden könnte und habe pflichtwidrig auf den Nichteintritt der Gefahr vertraut. Subeventualiter habe D. vor und während der Tatausführung aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, sei es, weil er sich keinerlei Gedanken über die Folgen seines Tuns gemacht habe, sei es, weil er nicht über die notwendigen rudimentären anatomischen Kenntnisse verfügt habe, sei es weil er das Alter und/oder die besondere Vulnerabilität gar nicht erkannt habe, da er nicht hinreichend genau sein Opfer betrachtet habe, die Möglichkeit des Todeseintritts als Folge seiner Handlungen nicht bedacht (act. S 11, 13). 2.1.8 Den Tatabschluss umschrieb die Anklagebehörde dahingehend, dass, nachdem D. †L. vermeintlich oder tatsächlich bewusstlos geschlagen habe, die Beschuldigten weiterhin die Liegenschaft nach Deliktsgut durchsucht und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die bereits aufgeführten Wertsachen behändigt hätten, soweit sie diese nicht bereits zuvor behändigt hatten; eventualiter hätten die Beschuldigten die Durchsuchung unmittelbar nach den Schlägen von D. beendet. Anschliessend hätten die drei Beschuldigten auf demselben Weg wie sie in die Liegenschaft eingedrungen seien, mitsamt dem Deliktsgut in der Höhe von total Fr. 6'703,30 die Liegenschaft verlassen und sich mit der Beute zu Fuss vom Tatort bis Basel nahe oder jenseits der französischen Grenze entfernt, von wo sie sich – mit dem Deliktsgut – selbstständig mit einem Auto fortbewegt hätten oder von einem unbekannt gebliebenen Mittäter mit einem Auto hätten abholen lassen (act. S 13).

E. 2 Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der sowohl seitens der Anklagebehörde als auch der Beschuldigten D. und E. eingelegten Berufung bzw. Anschlussberufung nicht vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nach Massgabe der Anträge der Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigten D. und E. gegenüber allen drei Beschuldigten entweder mildern, bestätigen oder zu Lasten der Beschuldigten verschärfen.

E. 2.2 Urteil Strafgericht

E. 2.2.1 In tatsächlicher Hinsicht bestand für das Strafgericht unter Berücksichtigung der seitens der Beschuldigten D. und C. getätigten Aussagen, welche von Täterwissen zeugten, sowie der objektiven Beweismittel wie den Randdaten der Mobilfunkdaten der beiden Beschuldigten, der Aufnahme einer Wildkamera, den DNA-Spuren, den Feststellungen der Polizei vor Ort und den Berichten und Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) Basel sowie den Aussagen des Experten Dr. med. M. an der Hauptverhandlung vor Strafgericht kein Zweifel, dass D. mit seiner Gewaltausübung gegenüber †L. die Ursache für den drei Tage später eingetretenen Tod von †L. gesetzt habe. Trotz seines hohen Alters und seiner Vorerkrankungen wäre †L. ohne die zugefügten Verletzungen nicht verstorben; er sei somit vorzeitig aus dem Leben gerissen worden, wobei für eine derartige Gewaltausübung zu keinem Zeitpunkt eine Notwendigkeit bestanden habe (vgl. S. 12 f., 64 des angefochtenen Urteils). Unter weiterer Berücksichtigung der Aussagen der Beschuldigten D. und C. sowie der übrigen Beweise gingen die Vorderrichter klar von einer Tatbeteiligung von D. und C. am Einbruch und einem entsprechenden Diebstahlsvorsatz aus (vgl. S. 13-16 des angefochtenen Urteils). Es sei zwar glaubhaft, dass die Beschuldigten D. und C. vor dem Einbruch zunächst versucht hätten, Autos aufzubrechen. Mit Blick auf die rückwirkenden Randdaten und das sich daraus erschliessende Bewegungsbild sei hingegen nicht davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten Stunden zuvor zusammen mit Frauen in einem Park aufgehalten und dort Alkohol sowie Drogen konsumiert hätten. Mit weiterem Blick auf das koordinierte und leise Vorgeben beim Einbruch sei ebenso wenig anzunehmen, dass die Beschuldigten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden seien (vgl. S. 16 des angefochtenen Urteils). Jedenfalls sei der gemeinsame Tatentschluss, in der Schweiz Diebstähle zu begehen, bereits in Frankreich gefasst worden. Dabei hätten die Beschuldigten spätestens in der Tatnacht den gemeinsamen Entschluss gefasst, in das Haus der Eheleute B. und L. einzubrechen (vgl. S. 63 des angefochtenen Urteils). Was die Tatbeteiligung von E. betrifft, so lägen gemäss Vorinstanz zwar insgesamt und unbestrittenermassen fünf DNA-Spuren desselben am Tatort vor. Die Beschuldigten machten allerdings eine sog. Sekundärübertragung zufolge Tragens der Handschuhe von E. durch D. geltend. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen zur Sekundärübertragung einerseits sowie der weiteren Beweise und Indizien wie den Spuren am Tatort, den Aufnahmen in Tatortnähe, den Randdaten/Standortdaten, den Hinweisen auf einen Aufenthalt in Frankreich in der Tatnacht, allgemeinen Hinweisen auf Aufenthalte in der Schweiz, Hinweisen auf ein deliktisches Verhalten vor und nach der Tat, das Aussageverhalten der Beschuldigten, die Aussagen betreffend die Handschuhe sowie die Aussagen von E. betreffend sein Wissen um den Einbruch vor und nach seiner Inhaftierung gelangten die Vorderrichter zum Zwischenfazit, es bestehe kein Zweifel an einer direkten Tatbeteiligung von E. und es sei davon auszugehen, dass sich dieser zur Tatzeit in der Liegenschaft der Eheleute B. und L. befunden habe (vgl. S. 17-35 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Tatbeteiligung im Einzelnen führte die Vorinstanz aus, die drei Beschuldigten hätten sich in der Liegenschaft zumindest zeitweise aufgeteilt und diese nach Deliktsgut durchsucht. Mit Blick auf die rückwirkenden Randdaten, die Schlafenszeiten der Eheleute †B. und †L. , die zum Tatzeitpunkt geschlossenen Fensterläden sowie die allgemeine Einrichtung im Haus sei nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten vor dem Einbruch hätten wissen können, wer sich in welchem Gesundheitszustand im Haus befinde. Dafür, dass die Beschuldigten das Haus an einem anderen Tag ausgekundschaftet hätten, lägen keine ausreichenden Hinweise vor (vgl. S. 35 f., 63 des angefochtenen Urteils). Betreffend den Vorwurf, die Beschuldigten hätten eine nicht unerhebliche Gewaltanwendung gegenüber den Bewohnern des Hauses abgesprochen, hielt die Vorinstanz zunächst in Berücksichtigung der Aussagen der Beschuldigten D. und C. sowie der zeitlichen und räumlichen Verhältnisse am Tatort fest, dass die Beschuldigten mit (schlafenden) Bewohnern im Haus hätten rechnen müssen (vgl. S. 37 f., 63 des angefochtenen Urteils). Unter Berücksichtigung der Aussagen von D. und C. , der Angaben von †B. , der Angaben des Experten Dr. med. M. vor Strafgericht sowie der polizeilich festgestellten Spuren und damit des objektivierten Tatablaufs gingen die Vorderrichter nicht davon aus, dass die Beschuldigten für den Fall des Antreffens von Bewohnern Gewaltanwendungen verabredet hätten oder zu einer solchen bereit gewesen wären. Dass die Beschuldigten D. und C. laut ihren eigenen Aussagen vorzeitig geflohen seien, lasse sich nicht entkräften. Daran ändere auch die zwei Wochen später in Frankreich durch D. und C. verübte Tat nichts, da sich diese sowohl in der Täterkonstellation als auch im Tatvorgehen unterscheide (vgl. S. 38-44 des angefochtenen Urteils). Den seitens der Staatsanwaltschaft erst anlässlich des Parteivortrages vor Strafgericht erhobenen Vorwurf, die Beschuldigten hätten zum Vertuschen der Tat †L. das Oberteil gewechselt, verwarf das Strafgericht in Würdigung der Aussagen der beiden Spitex-Pflegerinnen F. und N. sowie des Sohnes A. einerseits und der Aussagen von †B. andererseits. Ebenso spreche das Spurenbild gegen diese Theorie (vgl. S. 40 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Gewaltbereitschaft der Beschuldigten hielt die Vorinstanz des Weiteren fest, es lasse sich mit Blick auf die Aussagen von D. und C. sowie darauf, dass effektiv nur gegen †L. , nicht aber auch gegen †B. Gewalt angewandt worden sei, nicht belegen, dass C. und E. die Handlung von D. gegenüber †L. zu irgendeinem Zeitpunkt wissentlich oder willentlich mitgetragen hätten. Dass sich D. allein in das Büro begeben habe, spreche eher dafür, dass die Beschuldigten nicht von der Anwesenheit einer Person im Büro ausgegangen seien. In dubio sei zu Gunsten von D. anzunehmen, dass er das Büro lediglich zum Zwecke des Durchsuchens nach Deliktsgut betreten habe, nicht aber in der Erwartung eines wachen Bewohners, gegen welchen er Gewalt anwenden würde (vgl. S. 44 f., 63 des angefochtenen Urteils). Selbst wenn D. bereits vor Tatbegehung gewaltbereit gewesen sein sollte, lasse sich nicht nachweisen, dass die anderen Beschuldigten mit einer Gewalttätigkeit gegenüber einem Bewohner hätten rechnen müssen (vgl. S. 46, 63 des angefochtenen Urteils). Aufgrund der Aussagen, der sportlichen Konstitution und des Alters der Beschuldigten, des Spurenbildes sowie aus Gründen der Plausibilität stand sodann für das Strafgericht fest, dass die Beschuldigten jeweils allein durch das Kellerfenster und den zugehörigen Lichtschacht ein- und ausgestiegen seien. Andere Wege wie Fenster oder Eingangstüre wären im konkreten Fall, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die beschwerlicheren gewesen. Zwar treffe zu, dass die Beschuldigten durch Zurückschieben des Gitters auf den Lichtschacht keine offensichtlichen Spuren hätten hinterlassen wollen. Dies habe aber unter Berücksichtigung der Spuren und der Aussagen von †B. und †L. weder eine besondere Geschicklichkeit noch einen grossen Zeitaufwand erfordert und sei selbst im Falle einer panikartigen Flucht logisch und naheliegend (vgl. S. 46-48 des angefochtenen Urteils). Was in einem weiteren Punkt die Lichtverhältnisse und den Sauerstoffschlauch betrifft, so hätten die Beschuldigten laut den Vorderrichtern nicht zwangsläufig auf möglicherweise wache Bewohner im Büro schliessen müssen. Zwar sei objektiviert und unbestritten, dass ein Plastikschlauch von einem Sauerstoffgerät vom Wohnzimmer ins Büro geführt habe und allein schon deswegen die Bürotüre nicht habe geschlossen gewesen sein können. Es sei gestützt auf die Aussagen von †B. und der Spitex-Mitarbeitenden glaubhaft, dass im Büro eine Glühbirne gebrannt habe, welche allerdings über eine sehr niedrige Leistung verfügt habe, da sie lediglich als Nachtlicht gedient habe. Durch äusseren Lichteinfall wie Mondschein oder künstliche Lichtquellen könnte dieses Licht überstrahlt oder unbemerkt geblieben sein, weshalb es mehr als fraglich sei, ob die Beschuldigten das Licht im Büro im Eingangsbereich bemerkt hätten. Auf der polizeilichen Fotodokumentation seien die Lichtverhältnisse jedenfalls nicht richtig wiedergegeben. Auch den Sauerstoffschlauch bzw. dessen Zweck dürften die Beschuldigten aufgrund ihrer persönlichen wie auch der vor Ort herrschenden Verhältnisse nicht ohne weiteres erkannt haben (vgl. S. 49 f., 63 des angefochtenen Urteils). In dubio sei zu Gunsten von D. vom Eventualsachverhalt der Anklageschrift auszugehen, wonach jener das Büro von †L. betreten habe, um dieses nach Deliktsgut zu durchsuchen, und dass er †L. erst beim Durchsuchen des Schrankes bemerkt habe. Zwar sei das Nachtlicht im Büro zu bemerken gewesen, allerdings sei auch gestützt auf die Aussagen von D. nicht nachgewiesen, dass er †L. bereits bei Betreten des Büros wahrgenommen und schon vor Durchsuchen des Schrankes auf diesen eingeschlagen habe, wären ihm doch aufgrund der Gebrechlichkeit und Wehrlosigkeit von †L. durchaus andere Möglichkeiten offen gestanden, um seine Beute oder Flucht zu sichern oder mit dem Diebstahl fortzufahren (vgl. S. 50-52, 63 f. des angefochtenen Urteils). Betreffend die Anzahl der Schläge gegen †L. und deren Motivation gingen die Vorderrichter teilweise in dubio zu Gunsten von D. trotz dessen teilweise wechselhaften Aussageverhaltens sowie in Berücksichtigung des Spuren- und des Verletzungsbildes wie auch der Aussagen von †B. und †L. und der Spitex-Mitarbeiterinnen davon aus, dass der Beschuldigte †L. erst beim Durchsuchen des Schrankes hinter sich bemerkt habe, in der Folge erschrocken sei, sich umgedreht und unvermittelt mindestens drei- bis viermal mit erheblicher Heftigkeit und gezielt gegen den Kopf bzw. das Gesicht des erkennbar im Bett liegenden †L. geschlagen habe, ohne sich zu vergewissern und zunächst zu erkennen, wen er vor sich habe und obwohl sich †L. nicht gewehrt habe. Auch dürfte sich D. unmittelbar danach entfernt haben, mutmasslich ohne sich um †L. zu kümmern. Dass D. im Nachhinein bemerkt habe, eine ältere, mutmasslich kranke Person vor sich zu gehabt zu haben, sei durchaus wahrscheinlich, sei doch von einem Gewaltexzess zufolge Erschreckens auszugehen. Hingegen könne nicht mit Gewissheit gesagt werden, dass er das tatsächliche Alter, die Gebrechlichkeit und die Folgen seiner Schläge richtig eingeschätzt habe (vgl. S. 52-59, 63 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich des Wissens von C. und E. betreffend die Gewaltausübung durch D. führte die Vorinstanz aus, C. und E. hätten gleichzeitig erst nach Verlassen des Hauses von D. darüber erfahren, wobei eine vorgängige entsprechende Vereinbarung nicht erstellt sei. Dass sich die Beschuldigten nach der Tat für den Fall einer Polizeikontrolle des Schmucks entledigt hätten, sei gestützt auf die Aussagen von D. und C. glaubhaft und aus Tätersicht logisch. Daran ändere die Tatsache, dass der Schmuck bei der Tatortbegehung nicht habe gefunden werden können und die Beschuldigten die Polizei an unterschiedliche Orte geführt hätten, nichts. Demgegenüber sei die Version betreffend die angeblich verwendeten und später weggeworfenen Handschuhe von E. der Lüge entlarvt worden: Entweder habe E. bzw. D. gar keine Handschuhe getragen oder er habe welche getragen, diese aber nicht weggeworfen. Wenn nicht einmal D. den beeinträchtigten Gesundheitszustand von †L. habe erkennen können, gelte dies erst recht für die übrigen Beschuldigten (vgl. S. 59-62 des angefochtenen Urteils). In einem letzten Punkt verneinten die Vorderrichter die Vorhersehbarkeit des Todeseintritts von †L. nicht nur bei C. und E. , sondern auch bei D. : Dieser müsse zwar angesichts der Heftigkeit der Schläge gegen den Kopf mit schweren Verletzungen bei †L. gerechnet haben. Da nicht von einer Bewusstlosigkeit von †L. auszugehen sei, nichts auf den baldigen Tod von †L. hingedeutet habe, sich D. unmittelbar nach den Schlägen entfernt habe, selbst †B. sowie die Polizei am nächsten Morgen die Ernsthaftigkeit der Verletzungen nicht erkannt hätten sowie die bei †L. ausgelöste Hirnblutung aufgrund dessen Vorerkrankung nicht behandelbar gewesen sei, habe D. nicht zwangsläufig mit dem Tod von †L. rechnen müssen (vgl. S. 62, 64 des angefochtenen Urteils). Als Fazit schloss das Strafgericht somit auf einen gemeinsam geplanten Einbruch, bei welchem es zu einem Gewaltexzess seitens von D. gekommen sei, welcher von den Mitbeschuldigten C. und E. weder wissentlich noch willentlich mitgetragen oder gebilligt worden sei (vgl. S. 64 des angefochtenen Urteils).

E. 2.2.2 In rechtlicher Hinsicht wiesen die Vorderrichter zunächst darauf hin, dass sowohl allen drei Beschuldigten gemeinschaftlich sowie dem Beschuldigten D. allein diverse Tatvorwürfe gemacht würden. Vorwegzunehmen sei, dass bei allen Beschuldigten allfällige Schuldausschliessungsgründe wie insbesondere zufolge Drogen- und/oder Alkoholkonsum auszuschliessen seien (vgl. S. 66 des angefochtenen Urteils). Was den allein gegenüber D. erhobenen Vorwurf des Mordes, eventualiter der vorsätzlichen Tötung, subeventualiter der fahrlässigen Tötung betrifft, so ging die Vorinstanz davon aus, dass sich D. beim Durchsuchen des Schranks im Büro ertappt gefühlt, daraufhin unvermittelt umgedreht und gegen den Kopf von †L. geschlagen habe, ohne sich zu vergewissern, ob tatsächlich eine Bedrohung vorliege. Der Beschuldigte könne sich nicht auf irgendeine Notwehrsituation berufen. Spätestens nach dem ersten Schlag müsse er gemerkt haben, dass er es mit einer wehrlosen, im Bett liegenden Person zu tun gehabt habe. Gleichwohl habe er ihr in schneller Folge weitere zwei bis drei Schläge gegen den Kopf bzw. ins Gesicht erteilt, was zu schweren Verletzungen geführt habe, die D. angesichts der Heftigkeit der Schläge zumindest in Kauf genommen habe. Diese Schläge seien ursächlich für den drei Tage später eingetretenen Tod von †L. gewesen. Trotz der Heftigkeit der Schläge und der fehlenden Gegenwehr des Opfers sei jedoch für D.

– wie auch für andere Personen – die Lebensgefahr nicht von blossem Auge erkennbar gewesen. Da D. den lebensgefährlichen und allgemein hilfsbedürftigen Zustand von †L. verkannt habe und vielmehr davon ausgegangen sei, dass dieser die Polizei alarmieren werde, sei ein Eventualvorsatz zu verneinen und stattdessen von Fahrlässigkeit auszugehen. Angesichts dessen sei auf fahrlässige Tötung gemäss Art. 117 StGB zu erkennen (vgl. S. 67-69 des angefochtenen Urteils). Betreffend die gegenüber allen drei Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfe liege sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und in Bezug auf einen Deliktsbetrag von Fr. 6'703.30 für Wertsachen und Bargeld vor. Hingegen könne C. und E. nicht vorgeworfen werden, dass sie die Gewaltausübung durch D. gegen †L. wissentlich und willentlich mitgetragen oder gebilligt hätten; folglich könne ihnen kein Raub i.S.v. Art. 140 StGB vorgeworfen werden. D. hingegen habe zumindest zur Beutesicherung (exzessiv) Gewalt angewandt i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 al. 2 StGB. Dabei habe er die schweren Verletzungen von †L. in Kauf genommen, weshalb er des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen sei, von welchem der Tatbestand des Diebstahls konsumiert werde. Eine besondere Gefährlichkeit i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 al. 4 StGB und Art. 140 Ziff. 3 al. 3 StGB, wie sie die Anklageschrift lediglich auf der letzten Seite bei den anwendbaren Gesetzesbestimmungen vorwerfe, sei im Fliesstext in der Anklageschrift allerdings weder ausdrücklich erwähnt noch umschrieben. Abgesehen davon sei eine besondere Gefährlichkeit in casu ohnehin nicht nachgewiesen. Vielmehr hätten die Beschuldigten einen "normalen" Einbruchdiebstahl geplant, wobei bei Tatausführung D. ohne Zustimmung oder Billigung der anderen Täter aus dem Moment heraus ungeplant exzessiv Gewalt ausgeübt habe (vgl. S. 70 f. des angefochtenen Urteils).

E. 2.3 Berufung der Staatsanwaltschaft

E. 2.3.1 In ihrer vorläufigen Begründung der Berufung im Rahmen ihres Antrags auf Fortsetzung der Sicherheitshaft für E. vom 4. Juli 2020 weist die Staatsanwaltschaft zusammengefasst darauf hin, dass am Tatort DNA-Spuren von drei unterschiedlichen Personen gefunden worden seien sowie unglaubhafte Aussagen seitens der Beschuldigten D. und C. betreffend die Teilnahme von E. , deren Hin- und Rückweg, frühere Einbrüche, den Tatplan, die Billigung einer Gewaltanwendung gegenüber den Bewohnern des Hauses, die Reihenfolge der Durchsuchung der einzelnen Zimmer sowie den Tatabschluss (Wegwerfen des Schmucks, Flucht aus dem Haus) vorlägen. Dies zeigten allein schon die rückwirkend erhobenen Standortdaten betreffend die Beschuldigten D. und C. , die optischen und akustischen Verhältnisse im Haus sowie die Aussagen der Spitex-Mitarbeiter. Damit lägen schon genügend Anhaltspunkte für einen Mittätervorsatz wegen Raubes im Grundtatbestand vor (S. 2-10 der vorläufigen Begründung der Berufung). Wenn ein Täter damit rechne, auf sich allenfalls wehrende Bewohner zu treffen, müsse er deren (gewaltsame) Überwältigung in irgendeiner Form geplant haben, es sei denn, er würde sofort flüchten, was aufgrund des vorliegenden Spurenbildes und der Tat von D. aber eben nicht der Fall gewesen sei. Daraus sei Eventualvorsatz auf Raub abzuleiten (vgl. S. 10 f. der vorläufigen Begründung der Berufung).

E. 2.3.2 In ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 22. September 2020 rügt die Anklagebehörde eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz. So machten die zahlreichen, aufgedeckten Lücken in den Aussagen der Beschuldigten diese unglaubwürdig und deren Schilderungen grundsätzlich unglaubhaft, gegenteilige objektive Beweise vorbehalten. Insoweit das Strafgericht partiell auf die unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten abstelle, ohne dies zu begründen, verletze es nicht nur seine Begründungspflicht, sondern verfalle darüber hinaus in Willkür, weil es einzelnen Aussagen derselben Person selektiv Glauben schenke, anderen wiederum nicht (S. 15 f. der Berufungserklärung). Interessanterweise gehe die Vorinstanz von einer Tatbeteiligung von E. aus, und zwar nicht nur gestützt auf die DNA-Spuren, sondern auch nach einer Analyse des Aussageverhaltens der Beschuldigten (vgl. S. 16 f. der Berufungserklärung). Weshalb die Beschuldigten einer Konfrontation nicht ausgewichen seien, ergebe sich einzig aus den objektiven Hinweisen am Tatort sowie dem Tathergang zwei Wochen später bei den Taten in Frankreich, sei doch der Mittätervorsatz eine innere Tatsache. Hierbei dürften die Beweisanforderungen nicht allzu hoch angesetzt werden. Die Beschuldigten seien im Falle einer zufälligen Opferkonfrontation einer solchen nicht ausgewichen (wie Einbrecher), sondern hätten sich dieser gewaltsam gestellt (wie Räuber). Das Strafgericht verneine unter willkürlichem, selektivem Abstellen auf einzelne Aussagen der Beschuldigten sowie mit zahlreichen Vermutungen und Mutmassungen einen direkten Vorsatz der Beschuldigten, ohne einen Eventualvorsatz zu prüfen, und verneine daher einen subjektiven Vorsatz betreffend Raub. Das französische Verfahren zeige augenscheinliche Parallelen zum hier zu beurteilenden Fall auf. Dass das Strafgericht aber dort von einer blossen Erpressung und hier von einer nur kurzen Aufenthaltsdauer im Haus ausgehe, stelle eine reine Vermutung dar. Zumindest betreffend D. und C. könnten Rückschlüsse auf deren Täterpersönlichkeit geschlossen werden und ein Mittätervorsatz in Bezug auf besonders qualifizierten Raub, mindestens auf Raub, sei zu bejahen. Hinzu kämen die objektiven Hinweise am Tatort betreffend den Fluchtweg. Nur wenn echte Zweifel vorlägen, sei von der für die Beschuldigten günstigsten Version auszugehen. Dass im Obergeschoss des Hauses nur wenige Durchsuchungsspuren vorgelegen seien, bedeute nicht, dass doch spurlos Dursuchungen stattgefunden hätten. Betreffend das ausgewechselte Oberteil von †L. stelle die Staatsanwaltschaft auf die Aussagen der Spitex-Mitarbeitenden und des Sohnes sowie die Blutspuren ab, währenddem sich das Strafgericht auf die Depositionen der Ehefrau stütze. Ferner glaube das Strafgericht den Aussagen der Beschuldigten, wonach diese panikartig individuell das Haus verlassen hätten, obwohl die Beschuldigten widersprüchlich ausgesagt hätten und auch das Zurücklegen des Gitters beim Kellerschacht dagegen spreche. Ebenso wenig sei den Beschuldigten zu glauben, dass sie den Schmuck im Wald weggeworfen hätten, da sie bei der Tatortbegehung unterschiedliche Orte angegeben hätten. Wenn das Strafgericht demgegenüber den Beschuldigten nicht glaube, dass sie die Handschuhe ebenfalls weggeworfen hätten, weil es die Theorie der Handschuhe verworfen habe, habe es einmal mehr in willkürlicher Weise selektiv einzelne Aussagen der Beschuldigten herausgepickt (vgl. S. 17-23 der Berufungserklärung). Das wichtigste Argument sowohl für einen mittäterschaftlichen Raub wie auch für eine vorsätzliche Tötung bzw. Mord durch D. stellten der Sauerstoffschlauch und das Sauerstoffgerät sowie die konkreten Lichtverhältnisse im Eingangsbereich und im Büro dar. Denn je heller das Licht gewesen sei, desto eher habe mit anwesenden Bewohnern gerechnet werden müssen und desto eher habe D. †L. , dessen Alter und dessen besondere Vulnerabilität sehen und erkennen müssen. Während C. und D. behaupteten, es sei dunkel gewesen, sei gestützt auf die Aussagen der Spitex-Mitarbeiterinnen und der Witwe wie auch der polizeilichen Feststellungen unmittelbar nach der Tat vom Brennen einer Birne im Kronleuchter auszugehen, wobei die Türe zwischen Büro und Eingangsbereich ein Stück weit offen gestanden sei. Dabei müsse die Lichtleistung der Glühbirne über ein übliches Nachtlicht hinausgegangen sein und das Büro zumindest soweit erhellt haben, dass eine Orientierung darin möglich gewesen sei und Details ohne Weiteres hätten erkannt werden können. Für die Behauptung der Vorinstanz, die Bilder in der Fotodokumentation entsprächen nicht der Realität, fände sich kein Hinweis in den Akten und ein Einsatz von Fremdlicht sei nicht belegt. Zudem hätten der Sohn und die Ehefrau von †L. die Staatsanwaltschaft vor Strafgericht darauf hingewiesen, dass das Sauerstoffgerät erheblichen Lärm gemacht habe und auch der Sauerstoffschlauch nicht habe unbemerkt bleiben können. Für die Beschuldigten sei somit klar gewesen, dass sich im Büro eine ältere oder zumindest kranke Person (höchstwahrscheinlich) aufhalte. Wer in einer solchen Situation nicht fliehe, sondern in diesen Raum hineingehe, nehme eine gewaltsame Opferkonfrontation in Kauf (D. ), was ebenso für die übrigen Beschuldigten, selbst wenn diese nicht ins Büro gegangen seien, gelte. Somit hätten die Beschuldigten zumindest einen Raub im Grundtatbestand gebilligt (vgl. S. 24-29 der Berufungserklärung). Zu Recht glaube die Vorinstanz D. hinsichtlich Grund, exakten Zeitpunkt, Art und Heftigkeit der Schläge nicht. Dies hätte aber konsequenterweise auch hinsichtlich Nichtbemerken des Opfers zu Beginn und Nichtbemerken der Vulnerabilität gelten müssen. Denn im Büro sei es nicht dunkel, sondern ziemlich hell gewesen. Nicht nur der Sauerstoffschlauch, auch das Bett und die darin liegende Person seien auf den ersten Blick erkennbar gewesen, zumal ein Täter, der einen Raum betrete, diesen zuerst auf allfällige Gefahren prüfe. Letztlich sei irrelevant, ob D. sein Opfer schon beim Betreten des Büros oder erst beim Durchsuchen des Schranks wahrgenommen habe. Entscheidend sei, was er dann gesehen und getan habe. Gemäss den Feststellungen des IRM Basel habe das Opfer mehrere heftige Faustschläge erhalten. Diese Schläge hätten zweifelsohne von vorne kommen müssen, weshalb D. seinem Opfer ins Gesicht und dessen Alter, Gebrechlichkeit und Vulnerabilität (Stichwort Sauerstoffbrille) habe sehen müssen, dies spätestens ab dem zweiten Schlag, da sich das Opfer in keiner Art und Weise gewehrt habe. Daher habe D. auch die Folgen seiner Schläge sehr wohl erkennen und abschätzen können. Was den subjektiven Tatbestand betreffe, so bemesse sich der Vorsatz nach dem Wissen des Täters vor und während, nicht aber nach der Tat, zumal diese nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Denn nur solange D. Tatherrschaft gehabt habe, hätte er möglicherweise die Folgen seines Tuns abwenden können. Letztlich entscheidend sei, ob D. trotz Wissens um die Lebensgefahr vor bzw. während der Tatausführung darauf habe vertrauen dürfen, dass die von ihm vorsätzlich herbeigeführte lebensgefährliche Körperverletzung nicht zum Tod führen werde. Vorliegend habe D. trotz Wissen um den Zustand von †L. unvermindert und wiederholt mit erheblicher Kraft auf sein Opfer eingeprügelt. Schläge gegen den Kopf seien per sei gefährlich; umso mehr müsse dies bei einem alten, greisen Opfer lebensgefährlich sein. Denn es sei der durch die Faustschläge in Gang gesetzte Verletzungsprozess, ein innerer Vorgang, der Schläge gegen den Kopf so gefährlich mache. Diese inneren Vorgänge seien der Tatherrschaft des Täters nach dem Zuschlagen entzogen und von ihm nicht beherrschbar. Auch durch das wilde Einprügeln seien die Verletzungsfolgen für D. nicht dosierbar gewesen. Aufgrund der Wissensseite könne man nur zum Schluss kommen, dass es D. völlig egal gewesen sei, wie schwer er †L. verletzen oder ob dieser sogar sterben würde. Letzterer habe keinerlei Abwehrchancen gehabt, was D. durch die fehlende Gegenwehr bemerkt haben müsse. Schliesslich habe D. nach seiner Tat †L. einfach liegen gelassen, womit er gezeigt habe, dass ihm dessen Leben egal gewesen sei. Sowohl durch das Tat- als auch Nachtatverhalten von D. sei somit belegt, dass sich allein auf der Wissensseite eine mögliche Tötung als derart wahrscheinlich aufgedrängt habe, dass vom Wissen auf den Willen resp. die Inkaufnahme der Tötung zu schliessen sei. Folglich habe sich D. mindestens wegen vorsätzlicher Tötung zu verantworten (vgl. S. 29-34 der Berufungserklärung)

E. 2.3.3 In ihrer fakultativen ergänzenden Berufungsbegründung vom 21. Dezember 2020 im Nachgang zum Augenschein vom 24. November 2020 erachtet die Staatsanwaltschaft ihre Argumente durch den Augenschein als bestätigt. So habe dieser gezeigt, dass das Licht im Büro durch die geschlossenen Fensterläden bereits von aussen wahrnehmbar gewesen sei und ebenso im Eingangsbereich. Es habe kein Nacht-Aussenlicht bestanden, ebenso wenig weitere Lichtquellen im Haus. Das Licht im Büro habe jede Nacht gebrannt und es hätten gute bis sehr gute Lichtverhältnisse geherrscht. Die Türe zum Büro müsse einen Spalt weit offen gewesen sein, ansonsten wäre die Sauerstoffzufuhr unterbrochen oder zumindest erheblich reduziert gewesen. Auch wenn die Geräuschlautstärke und die Dimension des Sauerstoffschlauchs geringer ausgefallen seien als von der Anklagebehörde vermutet, habe das Sauerstoffgerät samt dessen Schlauch gehört und gesehen werden müssen, und zwar auch bei Taschenlampenlicht. Sodann könne nicht von einer panikartigen Flucht, wie sie die Beschuldigten D. und C. schilderten, ausgegangen werden, da der Lichtschacht eng und hoch und damit kaum alleine erklimmbar sei, sondern gegenseitige Zuhilfenahme erfordert habe (vgl. S. 2 f. der fakultativen ergänzenden Berufungsbegründung). Wer bei guten bis sehr guten Lichtverhältnissen unvermittelt mitten in der Nacht auf einen bettlägerigen, greisen, an ein Sauerstoffgerät gefesselten alten und völlig wehrlosen Mann mit erheblicher Wucht zahlreiche Faustschläge von vorne direkt ins Gesicht abgebe und die offensichtlich verletzte, mindestens blutende, gegebenenfalls bewusstlose Person zurücklasse, ohne Hilfe zu avisieren, der nehme den Tod dieses Menschen wenigstens in Kauf, sollte er einen solchen nicht sogar angestrebt haben. Darum liege nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf D. ein vorsätzliches Tötungsdelikt und somit (Raub-)Mord vor. Bei den Beschuldigten C. und E. liege wegen der Wahrnehmbarkeit des Lichts aus dem Büro wenigstens im Eingangsbereich mindestens deren Teilnahme an einem eventualvorsätzlichen Raub vor (vgl. S. 3 der fakultativen ergänzenden Berufungsbegründung).

E. 2.3.4 Die Anklagebehörde hält in ihrem Parteivortrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung an ihren bisherigen schriftlichen Ausführungen fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 37, unter Hinweis auf den in Schriftform abgegebenen Parteivortrag). Dabei betont sie die Wichtigkeit des durch das Kantonsgericht durchgeführten Augenscheins am Tatort, welchen bereits die Vorinstanz hätte vornehmen müssen (vgl. S. 3 des schriftlichen Parteivortrages). Insbesondere wiederholt die Staatsanwaltschaft die aus ihrer Sicht vorliegenden Gründe, warum in casu betreffend D. von einem Mord und betreffend alle drei Beschuldigten von einem Raub auszugehen sei (vgl. S. 11 ff. und 25 ff. des schriftlichen Parteivortrages).

E. 2.3.5 In seiner summarischen Stellungnahme im Sinne einer Berufungsantwort vom 18. Mai 2021 entgegnet der Beschuldigte C. , den Tätern sei es um Wertgegenstände in Autos gegangen und erst nach Betreten der Garage, wo sie Werkzeug gefunden hätten, sei die Idee zum Einbruch ins Haus entstanden. Der Einbruch sei von der Garage her durch den Lichtschacht erfolgt, wo es kein Fenster gegeben habe und damit auch kein Licht nach aussen erkennbar gewesen sei. Der Lichtschacht sei auch nicht dermassen eng und tief gewesen, dass die durchaus trainiert erscheinenden jugendlichen Täter diesen nicht alleine hätten erklimmen können. Die angebliche Wahrnehmbarkeit von Sauerstoffgerät und -schlauch habe sich auf Personen beschränkt, die das Büro bzw. Schlafzimmer von †L. betreten hätten. Die Türe habe praktisch ganz geschlossen werden können, so dass Licht – wenn der Kronleuchter überhaupt gebrannt habe – nur durch einen schmalen Spalt nach aussen habe gelangen können. Es sei zweifelhaft, ob dies bei Verwendung der starken Handy-Taschenlampen und Reflexionen von der Glastüre im Eingangsbereich habe bemerkt werden können (vgl. S. 1 f. der Berufungsantwort). Es sei nicht belegt, dass alle Beteiligten den im Büro schlafenden †L. bemerkt hätten. Ebenso wenig sei belegt, dass alle Beschuldigten mit dem Vorgehen von D. einverstanden gewesen wären bzw. dessen Gewaltausübung gegenüber dem Opfer mindestens stillschweigend in Kauf genommen, gebilligt oder verabredet hätten, zumal der jugendliche Beschuldigte C. erstmals wegen eines Einbruchdeliktes verfolgt werde. Dieser sei in Tränen ausgebrochen, als er die Aufnahmen vom im Bett liegenden †L. gesehen habe (vgl. S. 2 der Berufungsantwort).

E. 2.3.6 In seinem Parteivortrag vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholt auch der Verteidiger von C. seine bereits schriftlich eingereichte Argumentation (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38, unter Hinweis auf den in Schriftform abgegebenen Parteivortrag). Der Beschuldigte habe die im Obergeschoss schlafende †B. in Ruhe gelassen und sei beim ersten Geräusch aus dem Büro geflüchtet (vgl. S. 3 des schriftlichen Parteivortrages). Mit Blick auf die unklaren Lichtverhältnisse und den nicht eruierten tatsächlichen Lärm des Sauerstoffgeräts könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einbrecher in Kenntnis von Anwesenheit von Bewohnern ins Haus eingedrungen seien und mit D. eine Anwendung von Gewalt verabredet oder eine solche stillschweigend geduldet hätten. Der seitens von D. verübte Exzess könne C. nicht angelastet werden (vgl. S. 4-6 des schriftlichen Parteivortrages).

E. 2.3.7 Der Beschuldigte E. bestreitet in seiner Stellungnahme im Sinne einer Berufungsantwort vom 18. Juni 2021, dass es nicht möglich gewesen sein solle, den Kellerschacht alleine zu erklimmen. Dass das Sauerstoffgerät und dessen Schlauch akustisch und optisch zwingend wahrzunehmen gewesen seien, werde nunmehr selbst durch die Staatsanwaltschaft relativiert (vgl. S. 1 der Stellungnahme). Ob das Licht im Büro eingeschalten gewesen sei und wenn ja mit welcher Lichtstärke, darüber könne nur spekuliert werden. Die Aussagen des Sohnes des Opfers allein genügten jedenfalls nicht für einen zweifelsfrei festgestellten Sachverhalt. Selbst bei Annahme von Licht lasse sich unter keinen Umständen eine mittäterschaftliche Beteiligung an einem eventualvorsätzlichen Raub begründen. Es sei absolut üblich und werde als effektive Präventionsmassnahme gegen Einbruch empfohlen, das Licht bei Abwesenheit brennen zu lassen. Damit hätten die Beschuldigten keineswegs zwingend mit dem Antreffen von Hausbewohnern rechnen müssen. Es gebe auch nicht den geringsten Hinweis darauf, dass im Fall einer Konfrontation mit den Hausbewohnern Gewaltanwendung toleriert oder gar vereinbart gewesen sei, ebenso wenig, dass der Tatentschluss von D. von den übrigen Tatbeteiligten in irgendeiner Form gebilligt worden wäre. Schliesslich weise der Beschuldigte E. von sich, überhaupt am Einbruchdiebstahl dabei gewesen zu sein (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

E. 2.4 Berufung des Beschuldigten D.

E. 2.4.1 Demgegenüber macht der Beschuldigte D. in seiner Berufungsbegründung vom 1. März 2021 geltend, man habe "nur" Autos aufbrechen und nach Wertsachen durchsuchen wollen. Nach erfolglosem Durchsuchen derselben und dem Auffinden von Werkzeug in der Garage der fraglichen Liegenschaft sei die Idee zum Einbruch in dieses Haus spontan gekommen (vgl. S. 4 f. der Berufungsbegründung). Die beiden Fahrzeuge in der Garage seien verstaubt gewesen und laut den übereinstimmenden Aussagen von D. und C. habe im Haus überhaupt kein Licht gebrannt; es sei dunkel gewesen. Die Ehefrau des Verstorbenen sei hierzu gar nicht befragt worden. Die Türe zum Büro sei 20-30 cm offen gewesen. Da es dunkel gewesen sei, habe man mit der Handytaschenlampe geleuchtet (vgl. S. 5 f. der Berufungsbegründung). Was die Verletzungen von †L. betreffen, so werde die Annahme der Vorinstanz, es liege eine schwere Körperverletzung vor, nicht begründet. Die konstitutionelle Prädisposition von †L. und die darum unterbliebene Operation desselben könne dem Beschuldigten nicht angerechnet werden. Es könne auch nicht vom Tod auf die Schwere der Verletzungen geschlossen werden, darum liege lediglich eine einfache Körperverletzung vor (vgl. S. 7 f. der Berufungsbegründung). Zudem bestehe hinsichtlich der Anzahl an Faustschlägen ein Widerspruch in den beiden Gutachten. Mit Blick auf das Spurenbild – das Opfer habe die Sauerstoffbrille noch angehabt – und die Aussagen des Beschuldigten sei von höchstens zwei Faustschlägen auszugehen (vgl. S. 8 der Berufungsbegründung). Alles habe sich im Dunkeln abgespielt und der Beschuldigte habe sich in Panik befunden. Er sei davon ausgegangen, dass †L. die Polizei rufen würde. Er habe daher weder heftig noch gezielt zugeschlagen. Darum habe er auch keine schwere Körperverletzung in Kauf genommen und eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb er nicht wegen qualifizierten, sondern wegen einfachen Raubes schuldig zu sprechen sei (vgl. S. 8 f. der Berufungsbegründung).

E. 2.4.2 Der Verteidiger von D. hält in seinem Parteivortrag vor den Schranken des Berufungsgerichts ebenfalls an seiner Argumentation fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38, unter Hinweis auf den in Schriftform abgegebenen Parteivortrag). Ergänzend führt er an, die Staatsanwaltschaft mache Behauptungen zu Tatsachen (vgl. S. 1 des schriftlichen Parteivortrages). Des Weiteren stimmten die mit Realkennzeichen behafteten Aussagen der Beschuldigten zu den Lichtverhältnissen im Büro überein (vgl. S. 7 f. des schriftlichen Parteivortrages). Da die Wahrnehmungen der übrigen befragten Personen sehr unterschiedlich seien, könnten nur die Depositionen der Beschuldigten ausschlaggebend sein (vgl. S. 8 des schriftlichen Parteivortrages). Abgesehen davon habe D. gegenüber C. betreffend Gewaltanwendung wohl mehr behauptet, als tatsächlich geschehen sei (vgl. S. 9 des schriftlichen Parteivortrages). Des Weiteren sei angesichts des hohen Alters des Opfers und damit einhergehend der viel höheren Verletzungsanfälligkeit nicht von einem heftigen Schlagen seitens des Beschuldigten D auszugehen und daher Eventualvorsatz hinsichtlich einer Tötung zu verneinen (vgl. S. 10 f. des schriftlichen Parteivortrages).

E. 2.4.3 Die Staatsanwaltschaft wiederum entgegnet dem Beschuldigten D. in ihrer Berufungsantwort vom 26. April 2021, das Licht aus dem Büro sei sehr wohl durch die Rollläden und auch durch den Glaseinsatz der Haupteingangstüre sichtbar gewesen. Bereits daher sei mit anwesenden Personen zu rechnen gewesen. Selbst ohne Licht habe der Beschuldigte D. nicht auf Unbewohnbarkeit schliessen können, sei es doch zum Tatzeitpunkt mitten in der Nacht gewesen, wenn (eigentlich) alle schliefen. Und gerade wenn der Beschuldigte angeblich spontan eingebrochen sei, seien weder Auskundschaften noch Abklärungen vorgenommen worden, weshalb ebenso wenig Grund zur Annahme bestanden habe, das Haus sei unbewohnt. Zudem sei das Haus nicht etwa verwahrlost gewesen und ein Wasserschlauch habe durch das Kellerfenster ins Haus geführt. Das Haus habe sich in einer Wohngegend befunden und es habe keine allgemeine Ferienzeit geherrscht. Es sei nachts gewesen, wo üblicherweise Hauseigentümer auch tatsächlich zu Hause seien. Spätestens mit der Gewaltanwendung zur Begehung eines Diebstahls oder zur Tat- und Beutesicherung habe der Beschuldigte D. nicht mehr davon ausgehen dürfen, das Haus stehe leer (vgl. S. 2 f. der Berufungsantwort). Das eingeschaltete Licht im Büro sei nicht nur von der Spitex-Mitarbeiterin in der Untersuchung, sondern auch vom Sohn des Opfers zuletzt am Augenschein sowie von der Witwe des Opfers gegenüber der Polizei bestätigt worden. †L. sei zwecks Verrichtung der Notdurft auf dieses Licht angewiesen gewesen. Dass die Beschuldigten im Haus Taschenlampen benutzt haben wollen, spreche nicht gegen die Annahme von (viel) Licht im Büro. Dieses Licht habe unmöglich das gesamte Haus erhellt, wenn die Türe nur einen Spalt offen gewesen sei (vgl. S. 3 der Berufungsantwort). Es sei offensichtlich, dass die Verletzungen von †L. schwer im Rechtssinne gewesen seien. Dabei sei irrelevant, weshalb das Opfer nicht mehr habe operiert werden können. Es stelle sich vielmehr die Frage nach dem subjektiven Tatbestand. Auch dass der Getötete am darauffolgenden Morgen die Sauerstoffbrille getragen habe, spreche nicht gegen erhebliche Gewalt. Damit sei keineswegs gesichert, dass die Sauerstoffbrille durch die Schläge nicht verrutscht gewesen sei. Ohne Weiteres sei vorstellbar, dass die Brille durch die Täterschaft nachträglich zurechtgerückt worden sei, wie darüber hinaus, dass dem Opfer sogar ein neues T-Shirt angezogen worden sei. Daher liege zumindest besonders qualifizierter Raub vor (vgl. S. 4 f. der Berufungsantwort).

E. 2.5 Anschlussberufung des Beschuldigten E.

E. 2.5.1 In seiner Anschlussberufungsbegründung vom 13. April 2021 bestreitet schliesslich der Beschuldigte E. wie bereits in der Voruntersuchung und vor erster Instanz weiterhin jegliche Tatbeteiligung. Er macht eine Sekundärübertragung der DNA-Spur geltend, indem D. seine Handschuhe aus der Jackentasche genommen, beim Einbruchdiebstahl benutzt und dabei wohl seine DNA am Tatort hinterlassen habe. Ein derartiger sekundärer Transfer sei gemäss Gutachten des IRM Basel vom 18. Dezember 2019 grundsätzlich möglich. Hinzu komme, dass sowohl D. als auch C. E. entlasteten, indem sie konstant bestätigt hätten, dass E. beim Einbruchdiebstahl nicht dabei gewesen sei. Sodann würden deren Aussagen durch weitere Indizien gestützt: Im Gegensatz zu D. und C. sei E. weder in der Tatortnähe fotografiert worden noch sei E. am ähnlich gelagerten Raubüberfall in Frankreich beteiligt gewesen (vgl. S. 1 f. der Anschlussberufungsbegründung).

E. 2.5.2 Auch der Verteidiger von E. wiederholt in seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht seine bisher in Schriftform eingereichten Anträge und Begründungen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38, unter Hinweis auf den in Schriftform abgegebenen Parteivortrag). Selbst wenn E. an der Tat beteiligt gewesen wäre, sei nicht nachgewiesen, dass dieser eine irgendwie geartete Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer gebilligt hätte. Die in der Anklage beschriebenen visuellen, akustischen und örtlichen Verhältnisse seien nicht bewiesen (vgl. S. 3 f. des schriftlichen Parteivortrages).

E. 2.5.3 In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 26. April 2021 betreffend die Anschlussberufung von E. weist die Staatsanwaltschaft wiederum auf die vielfältigen DNA-Spuren und den Aufbau der Mischspuren hin, welche einen Beweis für die Täterschaft von E. darstellten und aufgrund denen eine Sekundärübertragung nicht erfolgt sein könne. Zudem hätten die Beschuldigten in verschiedenen Punkten gelogen und auch angesichts der stattgefundenen Kollusion könne den tatsächlich übereinstimmenden Angaben der Beschuldigten kein Glauben geschenkt werden. Bereits das Strafgericht habe die Beteiligung von E als erwiesen erachtet (vgl. S. 1 f. der Anschlussberufungsantwort). 2.6.1 Tatsächliches 2.6.1.1 Hinsichtlich des Sachverhalts im Allgemeinen ist zunächst auf die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und Art. 10 Abs. 3 StPO (Maxime "in dubio pro reo") hinzuweisen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht entscheidet frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dieser Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise; massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (vgl. Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 41 ff.). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind auch Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 162 N 15). Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 80; BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Tophinke a.a.O., N 83, m.w.H.; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1). 2.6.1.2 In casu liegen die nachfolgenden wichtigsten Beweise und Indizien vor: Haftakten betreffend C. (act. 147 ff.), betreffend E. (act. 377 ff.) und betreffend D. (act. 727 ff.), Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 28. Mai 2019 betreffend Schuhspuren (act. 1665 ff.), Kriminaltechnischer Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 6. November 2019 betreffend Schuhspuren von C. (act. 1693 ff.), Einvernahme der Privatklägerin †B. als Auskunftsperson vom 19. März 2019 (act. 1751 ff.), Einvernahme der Privatklägerin †B. als Auskunftsperson vom 28. März 2019 (act. 1761 ff.), Einvernahme von A. als Auskunftsperson vom 19. März 2019 (act. 1803 ff.), Einvernahme von A. als Auskunftsperson vom 28. März 2019 (act. 1817 ff.), Einvernahme von F. (Spitex-Mitarbeiterin) als Auskunftsperson vom 19. März 2019 (act. 1847 ff.), Einvernahme von F. als Zeugin vom 25. März 2019 (act. 1867 ff.), Einvernahme von N. (Spitex-Mitarbeiterin) als Zeugin vom 27. März 2019 (act. 1891 ff.), Schlusseinvernahme von E. vom 26. Februar 2020 (act. 1901 ff.), Hafteröffnungseinvernahme von E. vom 17. Mai 2019 (act. 477 ff. resp. 1923 ff.), Einvernahme von E. vom 24. Mai 2019 (act. 1941 ff.), Einvernahme von E. vom 27. Juni 2019 (act. 2015 ff.), Einvernahme von E. vom 17. Dezember 2019 (act. 2067 ff.), Einvernahme von C. vom 15. Oktober 2019 (act. 2129 ff.), Einvernahmen von C. vom 24. Oktober 2019 (act. 2249 ff., 2293 ff.), Schlusseinvernahme von C. vom 17. Februar 2020 (act. 2345 ff.), Einvernahme von D. vom 22. Januar 2020 (act. 2373 ff.), Einvernahmen von D. vom 6. Februar 2020 (act.2495 ff., 2581 ff.), Schlusseinvernahme von D. vom 18. Februar 2020 (act. 2631 ff.), Konfrontationseinvernahme von D. , C. und E. vom 10. Februar 2020 (act. 2663 ff.), Polizeiliche Anzeige vom 11. April 2019 (act. 2697 ff.), Fotodokumentation der Polizei Basel-Landschaft vom 19. März 2019 (act. 2713 ff.), Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 19. März 2019 betreffend angetroffene Situation am Tatort (act. 2749 ff.), Abschrift der telefonischen Meldung von †B. an die Notrufnummer 117 vom 19. März 2019 (act. 2763 ff.), Polizeibericht vom 3. April 2019 betreffend Abklärungen von verdächtigem Benehmen am X. weg in Y. (act. 2801 ff.), Polizeibericht vom 25. April 2019 betreffend Auswertung der Videobilder vom X. weg 34a (act. 2815 ff.), Polizeibericht vom 7. Juni 2019 betreffend Personenkontrollen (act. 2845 ff.), Polizeibericht vom 24. September 2019 betreffend Ergänzung des Deliktsgutes durch †B. (act. 2859 ff.), Auswertungsberichte der Polizei Basel-Landschaft betreffend die rückwirkenden Randdatenerhebungen vom 7. und 11. Juni 2019 in Bezug auf E. (act. 2905 ff. und 2933 ff.), Auswertungsberichte der Polizei Basel-Landschaft betreffend die rückwirkenden Randdatenerhebungen in Bezug auf D. und C. vom 22. August 2019 (act. 3081 ff., 3097 ff., 3129 ff.) und vom 2. Januar 2020 (act. 3313 ff., 3335), Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Forensik, vom 17. Mai 2019 betreffend Spurensicherung (act. 3257 ff.), Polizeibericht betreffend Tatortbegehung, Delikts- und Handschuh-Suche mit C. vom 18. Oktober 2019 (act. 3337 ff.), Polizeibericht vom 29. Oktober 2019 betreffend telefonische Abklärungen bezüglich weggeworfene Handschuhe (act. 3383 ff.), Polizeibericht betreffend Tatortbegehung, Delikts- und Handschuh-Suche mit D. vom 27. Januar 2020 (act. 3395 ff.), Polizeibericht vom 30. Januar 2020 bezüglich Entsorgung der Handschuhe (act. 3455 ff.), Bericht der Polizei Basel-Land-schaft, Abteilung Forensik, vom 17. Mai 2019 betreffend DNA-Auswertung (act. 3461 ff.), Gutachten des IRM Basel vom 18. Dezember 2019 betreffend Beweiswertberechnung der Spuren PCN 13 819807 08, 13 819809 04, 13 819810 19, 13 819811 17 und 13 819813 13 in Bezug auf die Person PCN 40 611377 58 (act. 3565 ff.), Sektionsprotokoll des IRM Basel vom 25. März 2019 in Bezug auf †L. (act. 3633 f.), vorläufiges Gutachten des IRM Basel vom 17. April 2019 in Bezug auf †L. (act. 3637 ff., 3655), forensisches Abschlussgutachten des IRM Basel vom 9. Januar 2020 in Bezug auf †L. (act. 3661 ff., 3671), rechtsmedizinisches Gutachten i.S.v. Beantwortung von Ergänzungsfragen zum Abschlussgutachten IRM Basel vom 6. März 2020 in Bezug auf †L. (act. 3684.1 ff.), Rechtshilfeakten betreffend E. (act. 3781 ff.), Einvernahme ("procesverbal") von D. vom 2. Oktober 2019 (act. S 57 ff.) resp. Übersetzung aus dem Französischen (act. S 91 ff.), Einvernahme ("procesverbal") von C. vom 2. Oktober 2019 (act. S 45 ff.) resp. Übersetzung aus dem Französischen (act. S 73 ff.), Beweisantrag Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2020 (act. S 245), Aussagen der drei Beschuldigten vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 341 ff.), Ausführungen des Experten Dr. med. M. vor Strafgericht betreffend Todesursache in Bezug auf †L. (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 363-377), Ausführungen der Expertin Dr. rer. med. O. vor Strafgericht betreffend DNA-Spuren (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 377-395), Erkenntnisse aus dem Augenschein des Kantonsgerichts am Tatort vom 24. November 2020 (Prot. Augenschein vom 24. November 2020, Polizeibericht Augenschein vom 17. Dezember 2020, Fotodokumentation Augenschein vom 3. Dezember 2020), Anhörung/Haftverhandlung von C. vor der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2022 (Prot. Anhörung/Haftverhandlung vom 1. Februar 2022), Anhörung/Haftverhandlung von D. vor der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts vom 17. Mai 2022 (Prot. Anhörung/Haftverhandlung vom 17. Mai 2022), Einvernahme aller drei Beschuldigten zur Sache vor den Schranken des Kantonsgerichts vom 19. September 2022 (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 7 ff., 14 ff.) sowie Einvernahme von F. (Spitex-Mitarbeiterin) als Zeugin vor Kantonsgericht vom 19. September 2022 (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10 ff.). 2.6.1.3 Ein Vergleich zwischen dem angeklagten Sachverhalt, an welchem die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Berufung nach wie vor festhält, einerseits und den tatsächlichen Darstellungen der drei Beschuldigten C. , D. sowie E. , welche vor den Schranken des Kantonsgerichts in Bezug auf das Kerngeschehen keine Änderung erfahren haben, andererseits zeigt, dass Folgendes unbestritten ist: D. und C. sind in der Tatnacht von Frankreich herkommend in Diebstahlsabsicht in die Schweiz eingereist. Mit aus der Garage der fraglichen Liegenschaft am X. weg 12 in Y. behändigtem Werkzeug brachen sie über das Kellerfenster in das Haus ein, wo sie zu ihrer Orientierung ihr Handylicht benutzten. Nach erfolgloser Suche im Keller, unter anderem in einer Geldkassette, durchsuchten sie im Erdgeschoss arbeitsteilig das Haus bzw. die dort befindlichen Möbel und Behältnisse. Im Obergeschoss wurde das Bad durchsucht. Nur D. betrat das Büro im Erdgeschoss und sah das sich darin befindliche Opfer. Dort schlug bzw. stiess D. das Opfer mindestens einmal. Das Opfer starb drei Tage später an den Folgen dieser Gewalteinwirkung. C. und D. eigneten sich in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Geld und diverse Wertgegenstände an, verliessen das Haus wieder über die Einbruchstelle und reisten zurück nach Frankreich. Die Vorinstanz fasst diesen Sachverhalt im Wesentlichen zutreffend auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils zusammen und weist an dieser Stelle darauf hin, dass dieser seitens von C. und D. zugestandene Teil des Anklagesachverhalts zudem durch diverse Beweismittel objektiviert ist. Zu erwähnen sind hierbei insbesondere der Polizeibericht vom 25. April 2019, aus welchem hervorgeht, dass D. und C. in der Tatnacht zwischen 00:46:58 Uhr und 00:47:35 Uhr in einem Carport am X. weg 43a in Y. von einer Wildkamera erfasst wurden (vgl. act. 2815 ff.), die Auswertungsberichte der Polizei Basel-Landschaft betreffend die rückwirkenden Randdatenerhebungen in Bezug auf D. und C. vom 22. August 2019 (act. 3081 ff., 3097 ff., 3129 ff.) und vom 2. Januar 2020 (act. 3313 ff., 3335) sowie der Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Forensik, vom 17. Mai 2019 betreffend DNA-Auswertung (act. 3461 ff.). Demgegenüber ist im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht in erster Linie zu prüfen , (1.) ob auch der Beschuldigte E. an der Tat beteiligt war, (2.) mit welcher konkreten Absicht die Beschuldigten in der Tatnacht in die Schweiz eingereist sind, (3.) ob die Beschuldigten damit rechnen mussten, dass das Haus bewohnt war, sie eine Konfrontation mit den Hausbewohnern in Kauf nahmen und was sie für den Fall einer Konfrontation vereinbart hatten, was sich insbesondere daraus schliessen lässt, (4.) ob im Büro im Erdgeschoss ein Licht brannte, ob die Türe zum Büro offen war und ob das Sauerstoffgerät inkl. Schlauch durch die Beschuldigten wahrgenommen wurde, mithin, ob die visuellen, akustischen und räumlichen Verhältnisse zum Tatzeitpunkt am Tatort (vor Betreten des Hauses und während des Aufenthalts im Haus) dafür sprechen, (5.) wie die Beschuldigten konkret beim Einbruchdiebstahl vorgegangen sind, (6.) ob die Beschuldigten †L. sowie dessen Zustand (während ihres Aufenthalts im Haus bzw. zwingend beim Vorbeigehen an der Türe zum Büro im Erdgeschoss) wahrgenommen haben, (7.) warum, wie viele Male und wie heftig D. zugeschlagen hat und ob für die Mittäter, die sich im Haus aufhielten, insbesondere im Erdgeschoss (namentlich im Wohnzimmer/Küchenbereich), die Stimme von †L. hörbar war (8.), ob C. (und allenfalls) E. mit der Gewaltausübung durch D. gegenüber †L. einverstanden waren bzw. diese billigten bzw. sie diese gar vereinbart hatten und schliesslich (9.) wie der Tatabschluss aussah. Relevant sind im Zusammenhang mit diesen Fragen insbesondere die zum Tatzeitpunkt am Tatort herrschenden räumlichen, visuellen und akustischen Verhältnisse. Deren Beleuchtung war denn auch Gegenstand des seitens des Kantonsgerichts am 24. November 2020 vorgenommenen Augenscheins. Laut dem polizeilichen Bericht vom 17. Dezember 2020 betreffend diesen Augenschein bereitete die Polizei den Tatort gemäss den zum Tatzeitpunkt herrschenden Gegebenheiten vor, indem ein identisches Spitalbett an den damaligen Standort gestellt und auch das damalige weisse Möbelstück rechts neben der Zimmertüre sowie der Stuhl neben dem Bett ebenfalls an die jeweiligen Standorte positioniert wurden (vgl. Polizeibericht, S. 2 f.). Im Weiteren wurden im Kronleuchter im Büro alle Glühbirnen ausser einer, welche eine Leistung von 20 Watt hatte, herausgeschraubt. Da die zum Tatzeitpunkt eingesetzte Birne aufgrund der Beschaffenheit des Kronleuchters sowie mit Blick auf die auch zur Lichtsituation am 19. März 2019 um 04:53 Uhr – und somit wenige Stunden nach der Tat – durch die ausgerückte Polizei erstellte Fotodokumentation (vgl. act. 2713 ff., insb. 2715, 2717, 2721, 2723) etwas schwächer geleuchtet haben könnte, aber immer noch eine Leistung von mindestens 15 Watt gehabt haben muss, wurde zusätzlich eine aktuell noch auf dem Markt erhältliche, dieser Leistung entsprechende 1.4 Watt LED Glühbirne mit 136 Lumen an den Tatort gebracht, um diese falls nötig einzusetzen, was denn auch getan wurde (vgl. Polizeibericht, S. 3; Fotodokumentation Augenschein vom 3. Dezember 2020, S. 13-19/38). Im Wohnzimmer wurde sodann ein Sauerstoffkonzentrator derselben Baureihe und mit etwa gleich vielen Betriebsstunden wie das zum Tatzeitpunkt vorhandene in Betrieb genommen, wobei die Lautstärke während des Betriebes identisch sein sollte und der 15 Meter lange Schlauch denselben Durchmesser aufwies wie der zum Tatzeitpunkt eingesetzte. Einzig die Farbe des Schlauches war nunmehr eine blaue, währenddem zum Tatzeitpunkt ein grüner eingesetzt war (vgl. Polizeibericht, S. 3). Des Weiteren wurden am Lichtschacht zum Keller die Verankerungen entfernt und der dadurch gehende Wasserschlauch entsprechend der Tatnacht belassen (vgl. Polizeibericht, S. 3). In einem weiteren Schritt wurde die Geldkassette im Kellergeschoss an den damaligen Standort zurückgestellt (vgl. Polizeibericht, S. 3). Sodann wurden die damals gesicherten Spuren beschriftet und gekennzeichnet (vgl. Polizeibericht, S. 4). Schliesslich wurde die Durchführung des Augenscheins, welche zusätzlich mit einer Video- und Audioaufnahme festgehalten wurde, beschrieben (vgl. Polizeibericht, S. 4 f.; vgl. zudem Prot. Augenschein). 2.6.1.4 Was in einem ersten Punkt die Tatbeteiligung von E. angeht, so wird eine solche bis vor Kantonsgericht seitens aller drei Beschuldigten kategorisch bestritten und vielmehr geltend gemacht, die am Tatort festgestellten DNA-Spuren von E. seien durch eine Verwendung von dessen Handschuhen durch D. bei der Tatbegehung, mithin durch eine sog. Sekundärübertragung, dorthin gelangt (vgl. die im vorinstanzlichen Urteil, S. 25-34, dargestellten Aussagen sowie zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18, 25, 40). Zwar trifft der Einwand des Beschuldigten E. zu, er sei – im Gegensatz zu C. und D.

– weder in der Nähe des Tatortes fotografiert worden und es seien auch nicht die Randdaten von dessen Handy in der Tatortnähe erhoben worden, noch sei er rund zwei Wochen später an einem weiteren Delikt in Frankreich beteiligt gewesen oder es seien nicht drei, sondern lediglich zwei verschiedene Fusssohlenmuster am Tatort gefunden worden. Dass vorliegend am Tatort Schuhsohlenmuster von zwei Personen gesichert werden konnten, welche weder E. noch den anderen beiden Beschuldigten zugeordnet werden konnten, vermag den Beschuldigten E. aber weder zu belasten noch zu entlasten, wie das Strafgericht (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils) richtig festgestellt hat. So lässt sich daraus allein nicht auf die Täterschaft von lediglich zwei Personen schliessen, hinterlässt doch nicht jeder Einbrecher zwingend Schuhspuren. Gleiches gilt betreffend die Aufnahmen der Wildkamera in der Nähe des Tatortes: Der Beschuldigte ist zwar darauf nicht zu sehen, was aber nicht ausschliesst, dass er sich beispielsweise zum Schmierestehen in der Nähe aufgehalten haben könnte (so ebenso zutreffend die Vorinstanz auf S. 19 f. des angefochtenen Urteils). Für das Kantonsgericht bestehen indessen im Einklang mit den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. S. 15-35 des angefochtenen Urteils) aufgrund anderweitiger Beweise und Indizien keine vernünftigen Zweifel daran, dass letztgenannter Beschuldigter ebenfalls in das fragliche Einfamilienhaus eingedrungen ist und sich mindestens im Keller und im Erdgeschoss aufgehalten hat. Hierzu gehören in erster Linie das relevierte DNA-Material sowie die entsprechenden, unmissverständlichen gutachterlichen Ausführungen. So wurden gemäss dem Polizeibericht der Abteilung Forensik vom 17. Mai 2019 am Tatort insgesamt fünf DNA-Spuren von E. sichergestellt, dies ab Schraubendreher beim Lichtschacht, ab Kellerfenster äussere Verglasung, ab Schraubendreher im Keller, ab Schlüssel an Geldkassette im Keller sowie ab Schraubendreher auf dem Wohnzimmerboden. Dabei erscheint E. jeweils als Hauptspurengeber (vgl. act. 3461-3473). Demgegenüber weist die ab dem Schlüssel an der Geldkassette im Keller sichergestellte DNA-Spur von D. lediglich auf eine Mitspurengeberschaft hin (vgl. Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Forensik, vom 29. Mai 2019, act. 3515-3519). Auf konkreten Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2019 (act. 3531 ff.) hin wurden durch das IRM Basel insgesamt 5 DNA-Spuren, nämlich die PCN Spuren 13 819807 08 ab Schraubendreher neben Lichtschacht, 13 819811 17 ab Kellerfenster aussen, 13 819813 13 ab Schraubendreher im Keller- raum, 13 819810 19 ab steckendem Schlüssel an Geldkassette im Keller und 13 819809 04 ab Schraubendreher im Wohnzimmer vor geöffneter Kommode, untersucht und verglichen mit der PCN Person 40 611377 58, entsprechend dem Beschuldigten E. , dies nach Gewinnung von dessen Wangenschleimhautabrieb und damit DNA-Profil vom 12. April 2019 (vgl. IRM-Gutachten vom 18. Dezember 2019, S. 2 f., act. 3567 f.). Als Ergebnis wurde festgehalten, dass ab steckendem Schlüssel in Geldkassette, Keller, ein komplexes DNA-Mischprofil mit einer nahezu durchgängigen männlichen Hauptkomponente und ab den übrigen vier Orten komplexe DNA-Mischprofile mit mindestens 3-4 Spurengebern vorlägen. Dabei lasse sich im Sinne einer Nullhypothese das Hauptprofil der Mischspur ab Schlüssel an der Geldkassette im Keller 124.9 Billiardenmal besser erklären, wenn man annehme, diese Spur stamme von E. anstatt von einer unbekannten, mit E. nicht verwandten Person (sog. Gegenhypothese). Bei den übrigen Spuren liege diese Wahrscheinlichkeit (sog. Likelihood Ratio) bei 227.4 Milliarden betreffend die Spur ab Schraubendreher neben dem Lichtschacht, 470.5 Millionen betreffend die Spur ab Schraubendreher im Wohnzimmer vor geöffneter Kommode, 1.9 Billiarden betreffend die Spur ab Kellerfenster aussen und 3 Billionen betreffend die Spur ab Schraubendreher im Kellerraum (vgl. IRM-Gutachten vom 18. Dezember 2019, S. 3-13, act. 3569-3589). Und auch wenn es sich bei D. um den Neffen von E. handle, habe der Umstand, dass die Person PCN 51 504813 45, entsprechend D. , als Nebenspurengeber der Mischspur ab steckendem Schlüssel an Geldkassette im Keller nicht ausgeschlossen werden könne, keinen Einfluss auf die Beweiswertrechnung betreffend die Hauptspurengeberschaft. Somit komme D. bei der DNA-Spur ab steckendem Schlüssel in Geldkassette, Keller, nicht als Hauptspurengeber in Betracht, bei den übrigen DNA-Spuren könne er gar als Mitverursacher ausgeschlossen werden (vgl. IRM-Gutachten vom 18. Dezember 2019, S. 14, act. 3591). Das geltend gemachte Szenario einer Sekundärübertragung durch das Tragen und Verwenden der Handschuhe von E. durch D. sei zwar nicht generell ausgeschlossen. Aber hier liege eine DNA-Spur im Sinne einer Hauptspur des E. vor, was eher für Primärtransfer spreche (vgl. IRM-Gutachten vom 18. Dezember 2019, S. 15, act. 3593). Auch spielten die Menge und der Zustand des DNA-Materials sowie der Spurenträger selbst bei der DNA-Übertragung eine Rolle. So hänge die Qualität des biologischen Materials vom zeitlichen Abstand ab. Da sich Hauptkomponenten des DNA-Profils von E. hätten nachweisen lassen, habe sich die DNA in einem guten Zustand befunden, entweder weil 1) die DNA von E. durch diesen selbst frisch auf die Aussenseite der Handschuhe aufgebracht worden sei und der Einsatz sowie der Sekundärtransfer durch D. am Tatort zeitnah erfolgt seien ODER weil 2) E. keine Handschuhe getragen habe und die DNA durch das direkte Anfassen auf die Spurenträger übertragen worden sei. Beim Kontakt mit einem Schlüssel erfolge ein weniger intensiver Kontakt, weshalb weniger Übertragung von DNA zu erwarten sei. Hier sei aber ein Mischprofil vorhanden mit der DNA-Spur von E. als Hauptprofil und der DNA-Spur von D. als Nebenprofil. Hätte dieser, wie behauptet, Handschuhe des E. getragen, hätte das DNA-Profil von D. nicht in der Spur enthalten sein dürfen, sondern nur dasjenige von E. (vgl. IRM-Gutachten vom 18. Dezember 2019, S. 16, act. 3595). Ein mögliches Szenario wäre, dass D. die Handschuhe am Tatort ausgezogen und den Schlüssel direkt angefasst habe, aber dann wäre seine DNA-Spur als Hauptkomponente zu erwarten gewesen oder zumindest als gleichwertige Spur wie diejenige von E. . Ein gleichermassen plausibles Szenario sei, dass E. einen direkten Kontakt zum Schlüssel gehabt habe und danach D. ebenfalls. Aber es erscheine fraglich, warum Handschuhe am Tatort ausgezogen würden, dies wäre sinnwidrig (vgl. IRM-Gutachten vom 18. Dezember 2019, S. 16 f., act. 3595 f.). Sodann, und dies erachtet das Kantonsgericht als beweismässig überaus gewichtig, sollte sich die ursprüngliche DNA-Menge bei jedem weiteren Transfer von DNA reduzieren, so dass bei jedem weiteren Hit ein Sekundärtransfer unwahrscheinlicher werde. Aber hier liege fünfmal die Spur von E. vor, und dabei derart intensiv, dass sie jeweils als Hauptprofil dastehe (vgl. IRM-Gutachten vom 18. Dezember 2019, S. 17, act. 3597). Die dieses Gutachten erstellende Expertin, Dr. rer. med. O. , hat zusätzlich anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht nachvollziehbar ausgeführt, warum vorliegend verschiedene Umstände einen sekundären Transfer der DNA von E. "weniger plausibel" erscheinen liessen. So sei zu erwarten, dass die gefundene DNA-Menge bei einer Sekundärübertragung abnehme, gleich einer mehrfachen Stempelung mit demselben Stempel ohne Neuauftragung der Farbe. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Zudem stellten die DNA-Spuren von E. auf allen fünf Spurenträgern die Hauptspur dar, was eigentlich nicht zu erwarten sei, wenn man von Epithelzellen ausgehe. Und bei allen fünf Spuren würde sich nur einmal die DNA-Spur des vorgeblichen Handschuhträgers (D. ) vorfinden. Auch sei bei einem Sekundärtransfer zu erwarten, dass die frischere Spur, die des vorgeblichen Handschuhträgers, Hauptspur sei, was aber vorliegend nicht der Fall sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 377-395, insb. act. S 383, 393 ff.). Vorliegend hat der Beschuldigte D. letztmals vor Kantonsgericht angegeben, er habe die Handschuhe von E. angeblich einen Tag vor der Tat oder in der Tatnacht selbst entwendet und durchgehend während der Reise von Frankreich in die Schweiz, im Zug und im Tram, bei den vorherigen Diebstahlversuchen aus Fahrzeugen sowie während der Tatausführung in Y. und bis nach deren Abschluss immer getragen, am Tatort nie ausgezogen und erst nach der Tat weggeschmissen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21-24). Würde man dieser letztgenannten Sachverhaltsdarstellung folgen, hätte die Spurenmenge betreffend E. laut Gutachterin erst recht kontinuierlich abnehmen müssen. Fakt ist jedoch, dass die Spur von E. am Tatort nach wie vor sehr stark ist und die Spur von D. an der Geldkassette lediglich auf eine Nebenspurengeberschaft hinweist, was laut Gutachten gerade gegen die Version betreffend Sekundärübertragung spricht. Die Qualität der DNA vor allem am Schlüssel der Geldkassette im Keller, verbunden mit dem DNA-Material von D. an demselben Schlüssel, welches eine weitaus schlechtere Qualität aufweist als die Spur des angeblich nicht anwesenden E. sowie die Tatsache, dass der Wert der DNA-Spur von E. am Schlüssel der Geldkassette mit einer Wahrscheinlichkeit von 12.9 Billiarden rund 66-mal höher ist als derjenige von E. bei der Aussenseite am Kellerfenster im Lichtschacht mit einer Wahrscheinlichkeit von 1.9 Billiarden, lassen darauf schliessen, dass es nur E. selbst gewesen sein kann, welcher diese Spuren am Tatort hinterlassen hat. Denn mit Blick auf den Tatablauf musste die Täterschaft zwangsläufig zuerst das Fenster aufhebeln, bevor sie im Keller in der Geldkassette nach Wertgegenständen suchte. Wenn nun die chronologisch betrachtet später hinterlassene Spur einen derart weitaus höheren Wahrscheinlichkeitswert aufweist als die frühere Spur, lässt dies keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft von E. mehr aufkommen. Wie die Vorinstanz (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils), so geht auch das Kantonsgericht nicht vom Szenario aus, wonach der vorgebliche Handschuhträger die Handschuhe von E. ausgezogen haben könnte: Einerseits wird im Gutachten dargelegt, dass (auch) in diesem Fall die Spur des vorgeblichen Handschuhträgers als Hauptkomponente vorkommen oder zumindest gleichauf mit der vermeintlichen Sekundärspur von E. vorhanden sein müsse. Andererseits hat D. selbst nie angegeben, die Handschuhe am Tatort jemals ausgezogen haben. Darum folgt das Kantonsgericht ebenso der Schlussfolgerung der Expertin, wonach es "plausibler" sei, dass E. "als Person vor Ort gewesen ist" und "mehrere Szenarien (…) weniger plausibel für den sekundären Transfer" sind. Zusammengefasst sprechen somit mit Blick auf die DNA-Spuren und die unumstösslichen gutachterlichen Feststellungen gleich drei Gründe gegen die Theorie der Sekundärübertragung: 1. Es gibt mit fünf gleich mehrere Spuren von E. , und dies in Form einer Hauptspurengebergeschaft; 2. von D. wurde nur eine Spur sichergestellt, und dies als blosser Mitspurengeber; 3. das Spurenmaterial betreffend E. nimmt nicht ab, sondern teilweise sogar zu. Somit ist als Schlussfolgerung festzuhalten, dass es sich bei der geltend gemachten Sekundärübertragung in der vorliegenden Konstellation um eine lediglich theoretische Möglichkeit handelt. Ebenso zutreffend weist die Vorinstanz auf das Urteil des Kantonsgerichts 460 18 252 vom 2. April 2019 E. 3.9 hin, worin unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten wird, dass in der Praxis in der Regel nicht lediglich gestützt auf eine DNA-Spur der Sachverhalt als erwiesen beurteilt wird, sondern jeweils andere Indizien den Sachverhalt untermauern müssen. Solche liegen neben dem eindeutigen DNA-Beweis in casu ebenfalls vor. Hierzu gehört insbesondere das Aussageverhalten der drei Beschuldigten. Dabei fällt als Erstes auf, dass gerade die Beschuldigten C. und D. vehement und ungefragt eine Tatbeteiligung von E. durchgehend bestreiten. Als mögliches Motiv für diese Deckung, ist die Tatsache, dass D. Vater und Ernährer von drei Kindern und sein Neffe D. bei ihm aufgewachsen ist sowie dass es mögliche Anweisungen "von oben" in der Hierarchiestufe gegeben hat, nicht von der Hand zu weisen. Bei der Aussagenwürdigung, gerade mit Blick auf die teilweise überstimmenden Angaben der Beschuldigten, ist in besonderen Masse zu beachten, dass sich C. , D. und E. vor dessen Auslieferung in die Schweiz im französischen Gefängnis getroffen haben, sich miteinander unterhalten und sich deshalb bezüglich ihrer Aussagen, insbesondere was die Rolle des Beschuldigten E. betrifft, absprechen konnten. So ist aktenkundig, dass D. und C. 1 ½ Jahre zusammen in französischen Haftanstalten verbracht haben (vgl. Prot. Anhörung/ Haftverhandlung D. vor der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts vom 17. Mai 2022, S. 8), womit eine massive Kollusionsgefahr bestand. Ebenso gab C. an, er und D. hätten sich im Polizeigewahrsam am 15. April 2019 in Frankreich gesehen und man habe über die Handschuhe gesprochen (vgl. Einvernahme C. vom 2. Oktober 2019, act. S 85, 89). E. und C. wiederum waren ebenfalls zusammen in Frankreich im Gefängnis und haben sich über den Einbruch unterhalten (vgl. Einvernahme C. vom 2. Oktober 2019, act. S 85 f.). Wenn C. im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen angab, er habe sich mit D. das letzte Mal vor Strafgericht über die Sache unterhalten, in der Zwischenzeit nicht, und auch mit E. habe er das letzte Mal vor Gericht gesprochen (Prot. Anhörung/Haftverhandlung vor der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2022, S. 8), so erscheint dies als nicht glaubhaft. Auch D. hat sich diesbezüglich in Widersprüche verstrickt, indem er ebenso angab, er habe E. und C. nur vor seiner Inhaftierung gesehen und mit ihnen gesprochen (Einvernahme D. vom 2. Oktober 2019, act. S 105). Zum angeblichen Entwenden seiner Handschuhe durch D. hat E. selbst geradezu skurril wirkende Aussagen getätigt. Zu erwähnen sind dessen Depositionen anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 17. Mai 2019 (act. 477 ff.) sowie anlässlich der Sitzung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 20. Mai 2019 (act. 537 ff.), ihm komme noch in den Sinn, dass sein Neffe D. seine Handschuhe gestohlen habe, mit denen er sich vorher die Nase geputzt und den Mund nach dem Essen abgewischt habe. Dies sei passiert, während er sein Handy aufgeladen habe. Ebenso hat E. im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben zum angeblichen Entwenden seiner Handschuhe getätigt. So hat er in der Voruntersuchung noch zu Protokoll gegeben, seine Handschuhe hätten sich in der Jackentasche befunden (vgl. act. 2669). Demgegenüber gab er vor Kantonsgericht neu an, die Handschuhe seien auf dem Velogepäckträger eingeklemmt gewesen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19). Auch sind die Angaben von E. betreffend Material und Farbe nicht einheitlich geblieben (vgl. act. 1991, 2025, 2089 und Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20), worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist. Zudem weisen die Angaben von E. betreffend das angebliche Abhandenkommen der Handschuhe keinerlei Realkennzeichen (z.B. zeitliche Angaben oder Informationen betreffend die Folgen für E. ) auf, sondern wirken sehr stereotyp. Die Aussagen der Mitbeschuldigen wirken ebenso wenig glaubhaft und sind teilweise widersprüchlich, was die Vorinstanz zu Recht in Erwägung zieht. So erwähnte C. anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2019 unter anderem, er glaube, E. habe D. schwarze Stoffhandschuhe gegeben, weil es kalt gewesen sei (act. S 75-79, 89), währenddem er später anlässlich der Anhörung/Haftverhandlung vor der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2022 zu Protokoll gab, D. habe E. die Handschuhe genommen (Prot. Anhörung/Haftverhandlung vom 1. Februar 2022, S. 3). D. wiederum sagte anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2019 aus, er habe sich die Handschuhe von E. geliehen. Es seien synthetische graue Handschuhe gewesen (act. S 107 f.). Hinzu kommt, dass die Handschuhe, durch welche die Spurenübertragung stattgefunden haben soll, bisher nicht gefunden werden konnten (vgl. Polizeiberichte vom 29. Oktober 2019, act. 3383 ff., und 27. Januar 2020, act. 3395 ff.) und die Beschuldigten C. einerseits sowie D. andererseits haben anlässlich der Tatortbegehung vom 17. Oktober 2019 resp.

24. Januar 2020 unterschiedliche Orte angegeben, wo die Handschuhe angeblich entsorgt worden sein sollen (vgl. Polizeibericht vom 29. Oktober 2019, act. 3385, sowie Polizeibericht vom 30. Januar 2020, act. 3457). Insgesamt sind die Depositionen der Beschuldigten dahingehend zu würdigen, dass nicht auf diese abgestellt werden kann. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten D. und C. hinsichtlich der Thematik Handschuhe sogar explizit der Lüge entlarvt (vgl. S. 61 des angefochtenen Urteils). In einem weiteren Punkt gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte E. just kurz nach der vorliegend zu beurteilenden Tat seine zum Tatzeitpunkt aktuellen Schuhe im Gefängnis entsorgt und sein Handy seinem Vater übergeben hat (vgl. act. Einvernahme von E. vom 24. Mai 2019, act. 1941 ff., insb. 1961 f.), obwohl es sich hierbei um Beweismittel handelt, welche ihn hätten entlasten können, sollte er tatsächlich, so wie angegeben, an der Tat unbeteiligt gewesen sein. E. hatte Zeit und Gelegenheit, die Nummer seines damaligen Handys anzugeben, um eine Überprüfung seiner Randdaten zu ermöglichen, was er jedoch unterlassen hat. Eine plausible Erklärung für dieses Verhalten konnte E. bis vor Kantonsgericht nicht liefern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 33 f.); mithin kann bei der Gewichtung belastender Elemente das Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 N 20c; vgl. ebenso KGer BL 100 07 425 E. 3.1 , unter Hinweis u.a. auf Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 1 BV). Schliesslich hat D. zwecks Vergleichs der Passform der Handschuhe mit den Händen von E. vor Kantonsgericht nur widerwillig seine eigenen Hände gezeigt und das Kantonsgericht konnte dabei wahrnehmen, dass die Handgrösse von D. von derjenigen von E. augenscheinlich abweicht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21). All diese Umstände berücksichtigend geht das Kantonsgericht im Einklang mit den Vorrichtern davon aus, dass eine Sekundärübertragung der DNA-Spur von E. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist und daher vielmehr eine Anwesenheit von E. selbst am Tatort und damit eine Tatbeteiligung desselben nachgewiesen ist. 2.6.1.5 Bei der weiteren Frage, mit welcher konkreten Absicht die drei Beschuldigten D. , C. und E. in der Tatnacht vom 18. auf den 19. März 2019 in die Schweiz eingereist sind, sieht es das Kantonsgericht nach eingehender Würdigung sämtlicher vorliegender Beweise und Indizien über die vorinstanzlichen Feststellungen hinaus teilweise abweichend als erwiesen an, dass jene von Frankreich her gezielt in die Schweiz eingereist und in Diebstahlsabsicht nach Y. gefahren sind. Die Vorinstanz liess zwar zugunsten der Beschuldigten offen, ob der Tatentschluss zum Einbruch in das fragliche Einfamilienhaus in Y. bereits in Frankreich gefasst worden war, erachtete aber gleichwohl zutreffend die Version der Beschuldigten D. und C. , den "nicht unbedeutenden" Weg von Frankreich in die Region Basel auf sich genommen zu haben, bloss um nach offenen Fahrzeugen Ausschau zu halten, sowie die Erklärung, man habe zuerst in einem Park mit Frauen Alkohol und Drogen konsumiert, mit Blick auf die rückwirkenden Randdaten und das daraus erschliessende Bewegungsbild sowie das leise und koordinierte Vorgehen beim Einbruch als wenig nachvollziehbar (vgl. S. 13, 16, 35 und 63 des angefochtenen Urteils). Ergänzend ist auf die Aussage des Beschuldigten D. anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Januar 2020 hinzuweisen, gab doch dieser selbst zu Protokoll: "Ich habe dort meines Wissens auch schon früher einmal Autos durchsucht. Zwei oder drei Tage zuvor, also vor dem Einbruch" (act. 2381 f.). Auch C. gab vor den Schranken des Kantonsgerichts zu, schon vor der Tatnacht in Y. in der Nähe des Tatorts gewesen zu sein (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Ebenso konnte C. in der Einvernahme vom 15. Oktober 2019 angeben, dass er eine Videokamera in der Nachbarschaft gesehen habe (vgl. act. 2137), was auch dafür spricht, dass er die Umgebung des Tatortes wenigstens in den Grundzügen kannte. Angesichts des Dargelegten ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten in der Tatnacht kaum zufällig, sondern gezielt nach Y. gelangt sind. Ebenso müssen sich die Beschuldigten für eine längere Zeit am oder in der Nähe des Tatortes aufgehalten haben, ergibt sich doch allein schon aus der obgenannten Randdatenauswertung, dass das Handy von C. um 23:06 Uhr und wieder um 03:26 Uhr in Basel sowie von 23:42 Uhr bis mindestens 02:31 Uhr in Y. war (vgl. act. 3085). In Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann den Beschuldigten aber gleichwohl nicht nachgewiesen werden, dass sie bereits mit der Absicht, Einbruchdiebstähle (auch) in bewohnte Liegenschaften zu begehen, in die Schweiz eingereist sind, sondern es ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie erst nach erfolgloser Suche nach Wertsachen in Fahrzeugen "spontan" bzw. vor Ort auf die Idee gekommen sind, in die Liegenschaft am X. weg 12 in Y. einzubrechen. 2.6.1.6 Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Frage, ob die Beschuldigten mit Bewohnern im Haus sowie mit einer diesbezüglichen Konfrontation gerechnet haben und was sie für diesen Fall – ausdrücklich oder stillschweigend – vereinbart haben. Dies lässt sich erst beantworten, nachdem insbesondere die räumlichen, visuellen und akustischen Verhältnisse ausserhalb und innerhalb des Hauses beleuchtet worden sind (vgl. nachfolgend). 2.6.1.7 Was zunächst die Lichtverhältnisse betrifft, so konnte bis vor Kantonsgericht nicht geklärt werden, ob die Aussenbeleuchtung des Hauses ein- oder ausgeschaltet war. Diese Frage ist aber insofern irrelevant, als eine Aussenbeleuchtung per se weder für noch gegen eine Anwesenheit von Bewohnern im Haus spricht. Relevant sind vielmehr weitere Indizien. Was die Innenbeleuchtung angeht, so belegen sowohl die Depositionen der Angehörigen von †L. und der Spitex-Mitarbeiterin (vgl. nachfolgend) als auch das anlässlich des Augenscheins vom 24. November 2020 eindrücklich Aufgezeigte – und es ist daher rechtsgenüglich bewiesen – dass, entgegen der immer wieder vorgebrachten Schilderungen der Beschuldigten (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14-17), im Büro im Erdgeschoss des Hauses, in welchem †L. lag, im Kronleuchter ohne jeglichen vernünftigen Zweifel eine Glühbirne brannte, wobei ihre Stärke irrelevant ist, mindestens aber eine Leistung von 15 Watt gehabt haben muss. Dies ergibt sich einerseits aufgrund der Tatsache, dass das Opfer auch in der Nacht selbständig in die Urinflasche, welche rechts von diesem aus gesehen auf dem Tisch abgestellt war, urinieren konnte, hierfür aber ein Minimum an Lichtquelle benötigte. Die Spitex-Mitarbeiterin F. hat am 19. März 2019 als Auskunftsperson befragt unter anderem zu Protokoll gegeben: "Ich habe dann noch die Urinflasche geleert und habe diese an Herr L. wieder auf den Tisch zurückgelegt (…) Er bedankte sich und ich ging aus dem Zimmer und liess die Lampe brennen. Hierbei muss ich erwähnen, dass lediglich eine Birne der Lampe noch brennt" (Einvernahme vom 19. März 2019, act. 1855). F. führte in einer weiteren Einvernahme vom 25. März 2019 als Zeugin betreffend den Vorabend aus, sie habe sich verabschiedet und "liess das Licht brennen. Jede Nacht brannte das Licht. Das wollte er immer haben" (act. 1871). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat F. als Zeugin zu Protokoll gegeben, dass ihre Aussage so wie im Einvernahmeprotokoll vom 25. März 2019 wiedergegeben stimme, weil sie sich damals noch angesichts der zeitlichen Nähe genauer habe erinnern können (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). Da diese Zeugin keinerlei Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben kann, ist allein schon deshalb kein Grund ersichtlich, warum sie falsche Angaben gemacht haben könnte. Sie selbst räumt zudem ein, sich heute nicht mehr so gut erinnern zu können wie damals, was zusätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Das Opfer hätte des Weiteren ohne Licht nicht nur nicht selber von der Urinflasche, sondern auch nicht vom WC-Papier und vom sog. Knistersäckli, welches laut Angaben der Spitex mit dem WC-Papier links von ihm aus gesehen auf dem Stuhl deponiert war (Beilagen 2 und 5 zur Einvernahme der Zeugin F. vom 25. März 2019, act. 1883, 1889), Gebrauch machen können. Auch ist den Akten in der Fotodokumentation der Polizei Basel-Landschaft vom 19. März 2019 (act. 2713 ff., insb. act. 2721.) zu entnehmen, dass †L. mit blutigem Gesicht im Bett liegt und die Urinflasche, teilweise mit Urin gefüllt, auf dem Tisch steht und nicht mehr liegt. †B. hat angegeben, ihren Mann zwar gewaschen zu haben; sie habe ihn aber nicht urinieren lassen; dies habe er selbstständig tun können und er habe zudem Einlagen angehabt (vgl. Einvernahme von †B. als Auskunftsperson vom 28. März 2019, act. 1777). Diese Aussage wirkt in jeder Hinsicht realitätsbezogen und es ist kein Grund ersichtlich, warum nicht darauf abzustellen wäre. Nachdem nichts dafür spricht, dass †L. noch nach den Schlägen durch D. selbstständig in die Urinflasche uriniert haben könnte, weil er aufgrund seines Zustandes gar nicht mehr in der Lage war, mit hinreichender Koordination die Urinflasche (im Dunkeln) zu behändigen, vollständig darin zu urinieren und die Flasche danach so auf den Tisch zu positionieren, wie sie vorliegend abgestellt worden ist, muss er dies zweifelsohne bereits vor den Schlägen getan haben, wofür ihm eben, wie bereits erwähnt und auch der Augenschein vor Ort gezeigt hat, eine minimale Lichtquelle zur Verfügung gestanden haben muss. Des Weiteren liegt eine Deposition von A. , dem Sohn von †L. , vor. Dieser gab im Vor-verfahren anlässlich seiner Einvernahme vom 28. März 2019 an: "Das ist übrigens auch ein Grund, dass wir nachts jeweils in seinem Zimmer die Lampe leuchten liessen, damit er nicht ganz im Dunkeln sein Geschäft verrichten musste" (act. 1829). Anlässlich des Augenscheins vom 24. November 2020 hat A. als Auskunftsperson befragt gegenüber dem Berufungsgericht bestätigt: "Die Birne war immer drin. Mein Vater wollte das. Die Birne brannte jeden Abend, auch nachts. Es ist dieselbe. Das Licht kann man nicht dimmen" (vgl. Prot. Augenschein vom 24. November 2020, S. 2). Diese Aussage wirkt ebenso authentisch und klar. Es ist zudem kein Grund für eine Falschaussage ersichtlich. Überdies liegen weitere polizeilichen Abklärungen vor Ort vor. So hat die Polizei Basel-Land-schaft, Allgemeiner Ermittlungsdienst 1, auf S. 3 des Berichts betreffend Vorlegen der in Frankreich sichergestellten Gegenstände vom 21. Oktober 2019 (act. 2873 ff.) festgehalten, der Beschuldigte C. habe bestritten, ein Licht im Büro wahrgenommen zu haben, "Dies, trotz der damalig gemachten Aussage der Geschädigten (†B. ), dass im besagten Zimmer ihres Mannes immer ein Licht der Lampe gebrannt habe". Im Weiteren wird im Rapport festgehalten, dass †B. , während die Polizei vor Ort fotografiert hat, Aussagen getätigt haben soll. Im Protokoll heisst es: "Dabei gab †B. an, dass die Schlafzimmertüre in der Nacht jeweils ca. 40 cm offen gewesen sei. Die Türe zum Schlafzimmer hätte man gar nicht schliessen können, da der Sauerstoffschlauch ihres Mannes vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer gegangen sei. Im Weiteren gab sie an, dass man jeweils vom Eingangsbereich her in das Schlafzimmer gesehen resp. man zumindest das Licht drin wahrgenommen hätte" (act. 2877). Somit wird das Vorhandensein von Licht im Büro zur Tatzeit – entgegen der Auffassung der Beschuldigten D. und C. –sehr wohl durch †B. bestätigt (vgl. dazu auch S. 2 f. der polizeilichen Fotodokumentation vom 19. März 2019, act. 2715 f.). Gestützt auf den polizeilichen Bericht vom 17. Dezember 2020 betreffend den Augenschein (S. 3) sowie die polizeiliche Fotodokumentation vom 3. Dezember 2020, S. 13-15/38, wird dabei in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo indes von einer Glühbirne mit der minimalsten Leistung, nämlich von 15 Watt (und nicht 20 Watt, vgl. Fotodokumentation vom 3. Dezember 2020, S. 16-18/38), ausgegangen, was – entgegen der Feststellung der Vorinstanz (vgl. S. 49 f. des angefochtenen Urteils) mehr als nur einer "sehr niedrigen Leistung" entspricht, und was das Kantonsgericht anlässlich des Augenscheins auch selber feststellen konnte. Im Zimmer, in welchem das Opfer lag, war zudem nachweislich keine Lichtdimmereinrichtung oder sonst irgendeine Form von Nachtlicht vorhanden, wie der Augenschein vom 24. November 2020 ebenso gezeigt hat. Damit ist eine andere künstliche Lichtquelle, entgegen der Auffassung des Strafgerichts (vgl. S. 49 f. des angefochtenen Urteils), ausgeschlossen. Angesichts dieser Beweislage besteht somit im Einklang mit der Argumentation der Anklagebehörde und abweichend zu den vorinstanzlichen Feststellungen kein einziger vernünftiger Anhaltspunkt dafür, dass just in der Tatnacht das Opfer ohne Licht im Zimmer geschlafen hat bzw. dort im Dunkeln gelegen ist. 2.6.1.8 Des Weiteren ist der Frage nachzugehen, ob die Türe zwischen Eingangsbereich und Büro, in welchem das Opfer schlief, offen oder geschlossen war. Das Kantonsgericht stellt fest, dass auch die seitens der Beschuldigten immer wieder vorgebrachte Version, diese Türe sei geschlossen gewesen, klarerweise widerlegt ist. So konnte sich das Kantonsgericht anlässlich des Augenscheins vor Ort am 24. November 2020 selbst davon überzeugen, dass die Türe des Zimmers, in welchem das Opfer lag, nicht geschlossen werden konnte, ohne nicht auch die Luftzufuhr aus dem Sauerstoffkonzentrator, auf welchen das Opfer unbestrittenermassen angewiesen war, abzuschneiden oder erheblich zu reduzieren (vgl. Polizeibericht vom 17. Dezember 2020, Fotodokumentation Augenschein vom 3. Dezember 2020, S. 4 f., 14 f., 17 f./38; Prot. Augenschein). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte D. zumindest in einer Einvernahme, in derjenigen vom 22. Januar 2020, betreffend die Türe zum Büro selbst zu Protokoll gegeben hat: "Sie war offen, sprich ca. 20 oder 30 cm stand sie offen" (act. 2431). Von einem Licht im Büro sowie einer mindestens 20 cm offenen Türe ausgehend ist folglich davon auszugehen, dass das Licht im Schlafzimmer/Büro sowohl auf der Vorderseite des Hauses durch die Glastüre des dem Büro vorgelagerten Eingangsbereichs als auch auf der Rückseite des Hauses durch die geschlossenen Fensterläden schimmerte, was von aussen sowohl vor dem Haus als auch hinter dem Haus stehend ohne Weiteres erkennbar war und anlässlich der Besichtigung vom 24. November 2020 deutlich festgestellt werden konnte (vgl. vom 17. Dezember 2020, Fotodokumentation Augenschein vom 3. Dezember 2020, S. 4 f., 8 f., 11 f./38; Prot. Augenschein vom 24. November 2020, S. 3). Den Beschuldigten kann allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass sie sich das Haus genauer angeschaut haben. Zwar haben die Beschuldigten D. und C. angegeben, dass sie vor dem Einbrechen in das Haus links um dieses herum, d.h. bis zum Garten gegangen seien (vgl. nur Einvernahme von D. vom 2. Oktober 2019, act. S 95 f.). Sie bestreiten allerdings, von der Frontseite oder der linken Seite bzw. vom Garten aus Licht durch die Haupteingangstüre oder durch die Fensterläden wahrgenommen zu haben (vgl. Berufungsantwort C. vom 18. Mai 2021, S. 1 f.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 8 f.), obwohl diese Lichtquellen anlässlich des Augenscheins gleichsam ohne grosse Mühe erkennbar waren, und dies unabhängig von einer allfälligen Aussenbeleuchtung. In Beachtung des Zweifelsgrundsatzes ist dennoch zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie von aussen noch kein Licht im Haus gesehen haben. Ob sie hingegen spätestens im Inneren des Hauses Licht wahrgenommen haben, wird in Erw. 2.6.1.10 zu prüfen sein. 2.6.1.9 Betreffend den Sauerstoffkonzentrator inkl. Schlauch (vgl. hierzu polizeiliche Aktennotiz vom 20. März 2019 betreffend Sauerstoffkonzentrator, act. 2855) besteht nach dem Augenschein vom 24. November 2020 und aufgrund der relevierten Tatortspuren – im Eingangsbereich wurde ab einer Bierflasche eine DNA-Spur von C. als Hauptspurengeber (vgl. Rapport Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Forensik, vom 17. Mai 2019, act. 3469; Fotodokumentation Augenschein vom 24. November 2020, S. 34 f./38) sowie im Wohnzimmer ab einem Schraubendreher eine DNA-Spur von E. sichergestellt (vgl. bereits Erw. 2.6.1.3) – kein Zweifel daran, dass alle drei Beschuldigten und nicht nur D. , welcher als einziger das Büro betrat, sowohl dieses laute Geräusche verursachende Gerät gesehen als auch gehört haben. Im Rahmen des Augenscheins konnte das Surren des Sauerstoffgeräts gar schon auf der Höhe der Kellertreppe vernommen werden. Aufgrund der sehr beengten Verhältnisse im Büro (vgl. nur polizeiliche Fotodokumentation vom 19. März 2019, act. 2715, 2725; Aktennotiz Polizei Basel-Landschaft vom 20. März 2019, act. 2855; Fotodokumentation Bericht Augenschein vom 3. Dezember 2020, S. 20/38) und des kleinen Entrées müssen die Beschuldigten über den langen Schlauch dieses Gerätes, der offen auf dem Teppich im Entrée lag und direkt ins Büro zum Opfers führte, zwingend gegangen bzw. fast schon darüber gestolpert sein, und zwar unabhängig davon, ob der Schlauch nun blauer, grüner, schwarzer oder weisser Farbe war (vgl. nur polizeiliche Fotodokumentation vom 19. März 2019, act. 2721, 2715). Dass die Beschuldigten, so wie zuletzt von C. und D. vor Kantonsgericht angegeben, nichts dergleichen gesehen oder gehört haben wollen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28 f.), erscheint absolut unglaubhaft. Weder können die Beschuldigten dermassen unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss gestanden sein noch machen sie ein eingeschränktes Seh- oder Hörvermögen geltend. Abgesehen davon, dass Derartiges in Berücksichtigung ihres jungen Alters ungewöhnlich wäre, ist dem Kantonsgericht auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine derartige Wahrnehmungseinschränkung aufgefallen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Witwe des Opfers angegeben hat, dass das Sauerstoffgerät von jedermann habe bemerkt werden müssen (vgl. Erw. 2.6.1.7). Es ist somit für das Kantonsgericht zweifelsohne erstellt, dass – entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. S. 49 f., 63 des angefochtenen Urteils) – alle drei Beschuldigten den deutlich hörbaren Geräusche verursachenden Sauerstoffkonzentrator im Wohnzimmer wie auch den von dort durch das kleine Entrée ins Nebenzimmer führenden Schlauch spätestens bei ihrem Aufenthalt im Erdgeschoss bemerkt haben, und zwar so laut und deutlich, wie das Kantonsgericht diesen anlässlich des Augenscheins wahrgenommen hat. Alles andere ist realitätsfremd. 2.6.1.10 Das Beweisergebnis gemäss Erw. 2.6.1.7-2.6.1.9 hinsichtlich der räumlichen, visuellen und akustischen Verhältnisse, somit betreffend das Licht im Büro und im/um das übrige Haus, die beengten Verhältnisse im Büro und im Eingangsbereich wie auch das bereits auf der Höhe der Kellertreppe zu hörende Sauerstoffgerät und dessen Schlauch am Tatort zur Tatzeit laut den polizeilichen Feststellungen, den Wahrnehmungen des Kantonsgerichts anlässlich des Augenscheins vom 24. November 2020 sowie nicht zuletzt gestützt auf einen Teil der Angaben der Beschuldigten selbst zeigt somit zweifelsohne, dass die drei Beschuldigten D. , C. und E. dem Anklagesachverhalt entsprechend wie auch im Einklang mit dem Strafgericht spätestens dann, als sie vom Keller aus in den Wohnbereich gelangten, zwingend von einem bewohnten Haus ausgehen mussten (so das Strafgericht auf S. 63 des angefochtenen Urteils). Die seitens der Beschuldigten vorgebrachten Umstände, die Autos in der Garage seien verstaubt gewesen, es habe kein Licht gebrannt und die Rollläden seien geschlossen gewesen, vermögen weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit zur Schlussfolgerung zu führen, das Haus sei unbewohnt. Denn gerade wenn die Beschuldigten so wie angegeben spontan und ohne vorheriges Auskundschaften und Abklären in ein Haus einbrechen wollen, müssen sie mit allem rechnen, d.h. können sie gerade nicht ausschliessen, dass sich doch jemand im Haus befindet. Zudem machte das Haus selbst zum Zeitpunkt des Augenscheins vom 24. November 2020 keinen verwahrlosten Eindruck. Ebenso wenig besticht die gegenteilige Argumentation der Beschuldigten, brennendes Licht bei Abwesenheit sei eine griffige Präventionsmassnahme gegen Einbrüche, kann doch ausgehend von Licht im Haus keinesfalls der Umkehrschluss gezogen werden, die Bewohnerschaft sei abwesend. Des Weiteren kann den Beschuldigten zwar nicht nachgewiesen werden, dass sie eine Konfrontation mit den Bewohnern aktiv gesucht haben. Wohl aber müssen die Beschuldigten zumindest in Kauf genommen haben, bei der Tatausführung in Konfrontation mit den Bewohnern des Einfamilienhauses zu geraten. Die Beschuldigten haben am diesbezüglichen Bestreiten, wie es auf S. 13-15 des angefochtenen Urteils dargestellt wurde, anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung festgehalten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18). Zwar ist im Einklang mit den Vorderrichtern (vgl. S. 63 des angefochtenen Urteils) nicht erstellt, dass die Beschuldigten das fragliche Haus zuvor minutiös ausgekundschaftet haben (vgl. bereits Erw. 2.6.1.5). Auch wenn naheliegend, ist ebenso wenig hinreichend belegt, dass die Beschuldigten das durch die Fensterläden schimmernde Licht auf der Rückseite des Hauses wahrgenommen haben (vgl. Erw. 2.6.1.7). Ein vorgängiges, d.h. vor Eindringen in das Haus bestehendes Wissen der Beschuldigten betreffend Art und Anzahl der Hausbewohner ist auch nicht nachgewiesen (so ebenso zutreffend die Vorinstanz auf S. 50, 63 des angefochtenen Urteils). Nichtsdestotrotz müssen die Beschuldigten in zeitlicher Hinsicht aber – wie dargelegt – eine Konfrontation mit den Bewohnern des Hauses spätestens dann in Kauf genommen haben, nachdem sie vom Keller aus auf dem Weg ins Wohnzimmer einen Sauerstoffkonzentrator gehört und aufgrund der Lichtverhältnisse diesen sowie dessen zum Büro führenden Schlauch auch gesehen haben. Denn bereits wer sich, wie die Beschuldigten, trotz vom Erdgeschoss ausgehender und schon im Keller hörbarer Geräusche, die auf ein eingeschaltetes Gerät jedwelcher Art schliessen lassen, gleichwohl weiter die Kellertreppe hinaufbegibt, anstatt zurückzukehren, der nimmt ohne Weiteres eine Konfrontation mit der womöglich gar wachen Bewohnerschaft in Kauf. Der seitens der Anklagebehörde erhobene Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht, die Beschuldigten hätten aufgrund der Wahrnehmung von Licht und Sauerstoffgerät eine Konfrontation mit den (alten) Bewohnern zwar nicht direkt gesucht, aber in Kauf genommen, weshalb eine (konkludente) Einigung darauf bestanden habe, im Falle einer zufälligen Opferkonfrontation zwar wenn möglich auszuweichen, sich aber dieser erforderlichenfalls vereint, spätestens bei Betreten des Büros durch D. , zu stellen, ist somit nachgewiesen. Was schliesslich eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung zwischen den Beschuldigten, wie im Falle einer Konfrontation mit der Bewohnerschaft vorzugehen sei, betrifft, so wird diese Frage nachfolgend im Rahmen von Erw. 2.6.1.12 und 2.6.1.14 zu beleuchten sein. 2.6.1.11 In einem weiteren Punkt ist zu prüfen, wie die Beschuldigten beim Einbruch konkret vorgegangen sind. Hierbei ist zunächst auf die polizeilichen Feststellungen gemäss der polizeilichen Anzeige vom 11. April 2019 (act. 2703, 2709 f.) zu verweisen. Es ist als unbestritten anzusehen, dass die Beschuldigten mit aus der Garage behändigtem Werkzeug das linksseitig vom Haus gelegene Kellerfenster gemeinsam und arbeitsteilig aufgebrochen und über dieses ein- und am Ende auch wieder ausgestiegen sind. Die Beschuldigten bewegten sich (seitens von C. und D. zugestandenermassen, vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 27 f.) wie auch gestützt auf das Spurenbild (DNA sowie Fussspuren) vom Keller aus die Treppe hoch in das Erdgeschoss durch die Küche und von dort in das Wohnzimmer und zum Entrée. Wie dies notorischerweise dem üblichen Vorgehen von Einbrechern entspricht, müssen auch die Beschuldigten vor der eigentlichen Wegnahme des Diebesgutes (…) zu ihrer eigenen Sicherung einen Blick in alle zugänglichen Zimmer, dies sowohl im Erdgeschoss als auch im Obergeschoss, wo sich das Schlafzimmer von †B. , das Kinderzimmer und das obere Badezimmer befunden haben, gerichtet haben. In diesem Zusammenhang erscheint die Behauptung der Beschuldigten, niemand habe vor dem Aufstieg zum Obergeschoss zuerst in das Büro, wo †L. gelegen sei, hineingeschaut (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 30), unglaubhaft. Sobald man im Eingangsbereich steht – was betreffend alle drei Beschuldigten nachgewiesen ist –, genügt ein kurzer Blick durch die mindestens 20 bis 30 cm offene Türe zum Büro, um aufgrund des vorhandenen Lichts sowie der Position der Möbel gerade als Erstes ein Pflegebett und ohne Weiteres eine darin liegende Person zu sehen (vgl. nur Fotodokumentation zum Augenschein vom 3. Dezember 2020, S. 14/38). Zudem ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 39 des angefochtenen Urteils) nicht davon auszugehen, dass die Schlafzimmertüre im Obergeschoss in der Tatnacht, so wie von den Beschuldigten C. und D. angegeben (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 26 f.), abgeschlossen war. So gab †B. am 28. März 2019 zu Protokoll: "Ich habe das Bild im Kopf, bei welchem er geblutet hat. Das sehe ich immer vor mir (…) Abends habe ich Angst im Haus. Vor allem in der Nacht. Seit dem Vorfall schliesse ich mich im Haus im Schlafzimmer ein" (act. 1765). Dass †B. das Schlafzimmer aus Angst erst nach der Tat abschloss, erscheint absolut nachvollziehbar. Ihre Aussagen sind als erlebnis-fundiert und damit glaubhaft einzustufen. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten nach dem Öffnen der Türe zum Schlafzimmer die darin schlafende †B. gesehen und aus diesem Grund von einem Durchsuchen dieses Zimmers wie auch von einem gründlichen Durchsuchen des Obergeschosses überhaupt, um Lärm zu vermeiden, abgesehen haben. Somit befanden sich die Beschuldigten nach dieser ersten Sichtung im Erdgeschoss wie auch im Obergeschoss im Wissen darum, dass oben jemand (†B. ) schläft und dass es unten zu keinem festen Lärm kommen darf, weil ansonsten von oben her Alarm geschlagen werden könnte. Dies war wohl der Grund, dass sich die Beschuldigten gemäss Spurenbild nur kurz im Obergeschoss aufgehalten haben, dort lediglich im Bad (so als weitere Spur eine C. zuordenbare Schuhabdruckspur ab Türschwelle, vgl. kriminaltechnischer Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 6. November 2019, act. 1693 ff.; Fotodokumentation der Polizei Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2020 betreffend den Augenschein vom 24. November 2020, S. 36 f./38) Ringe behändigt haben, aber das direkt neben dem Schlafzimmer befindliche Réduit (in welchem Geld verstaut war) nicht durchsucht worden ist. Danach gingen die Beschuldigten zurück ins Erdgeschoss, wobei gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten C. und D. Erstgenannter ins Wohnzimmer und Zweitgenannter ins Büro ging. Im Büro machte sich D. am Schrank zu schaffen und durchsuchte dort solange ein Portemonnaie, bis sich das Opfer, vermutlich durch Erwachen, bemerkbar machte. So gab Polizist J. anlässlich des Augenscheins befragt an, dass der Schrank im Zimmer offen gewesen sei, als die Polizei an den Tatort gelangt sei (Prot. Augenschein, S. 2), was ebenso in der polizeilichen Aktennotiz vom 19. März 2019 betreffend die angetroffene Situation und eigenen Feststellungen festgehalten wurde (vgl. act. 2751) und auf der polizeilichen Fotodokumentation vom 19. März 2019 gut erkennbar ist (act. 2717, 2727). Das Gericht geht davon aus, dass sich währenddessen E. zumindest in der Nähe aufhielt und einen irgendwie gearteten Tatbeitrag geleistet hat, wurde doch seine DNA-Spur unter anderem im Wohnzimmer ab einem Schraubenzieher sichergestellt (vgl. bereits Erw. 2.6.1.3). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 46-48 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen. 2.6.1.12. Nachdem nicht erstellt ist, dass alle drei Beschuldigten das Büro, in welchem †L. schlief, betreten haben, sondern dies ausschliesslich und zugestandenermassen den Beschuldigten D. betrifft (vgl. ebenso S. 45 des angefochtenen Urteils), ist der Frage nachzugehen, ob gleichwohl alle Beschuldigten oder lediglich D. †L. sowie dessen Zustand wahrgenommen haben. Die Vorinstanz hat diese Frage unzutreffenderweise verneint (vgl. S. 45, 52 und 63 f. des angefochtenen Urteils). Denn wie der Augenschein vom 24. November 2020 eindrücklich gezeigt hat, waren vom engräumigen Entrée aus durch die mindestens 20 cm geöffnete Türe und angesichts des im ebenfalls sehr kleinen Büros brennenden Lichts mit einer Leistung von mindestens 15 Watt das dort stehende Bett sowie der darin liegende †L. ohne Weiteres erkennbar (vgl. Fotodokumentation vom 3. Dezember 2020, S. 5 f. und 14/38), erst recht für Einbrecher, welche für gewöhnlich vor dem eigentlichen Diebstahl mit offenen Augen den Tatort sichern (vgl. bereits Erw. 2.6.1.11). Das im Büro brennende Licht erhellte den Raum nachweislich bereits derart gut, dass im Rahmen des Augenscheins ebenso deutlich die besondere Art des Bettes erkennbar war. Es handelte sich um ein Pflegebett mit Bettgalgen und Aufrichtbügel (vgl. Fotodokumentation vom 3. Dezember 2020, S. 20 f./38; vgl. bereits polizeiliche Fotodokumentation vom 19. März 2019, act. 2715, 2717, 2721, 2723, 2725). Selbst für ein Kind wäre ein solches Bett als "Spitalbett" erkennbar gewesen. Hinzu kommt, dass zum Tatzeitpunkt der im Bett liegende †L. zusätzlich und unbetrittenermassen an einem Lärm verursachenden Sauerstoffgerät angeschlossen war (vgl. polizeiliche Fotodokumentation vom 19. März 2019, act. 2719), dessen Schlauch unübersehbar vom Wohnzimmer aus durch den Eingangsbereich ins Büro führte (vgl. bereits Erw. 2.6.1.9). Angesichts all dieser Umstände mussten alle drei Beschuldigten darauf schliessen, dass ein Mensch in diesem Bett lag oder liegen musste, welcher aus gesundheitlichen Gründen auf ein derartiges Bett und auf Sauerstoff angewiesen sowie – anders als die Bewohnerin im oberen Stockwerk – nicht ohne Weiteres in der Lage war, die Polizei zu alarmieren. Dies erachtet das Kantonsgericht nach Würdigung der vorliegenden Beweise als klarerweise erstellt und es würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn nicht von einer brennenden Glühbirne auszugehen wäre. Da sowohl der Beschuldigte D. als auch der Beschuldigte C. zu Protokoll gegeben haben, dass sie sich mittels Handylicht im Haus bewegt und dass sich die Augen nach einer gewissen Zeit, spätestens, nachdem man vom ersten Stock zurück im Parterre gewesen sei, an die Dunkelheit gewöhnt hätten (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25), musste nur ein kurzer Blick ins Büro, in welchem das Opfer lag, genügen, damit alle drei Beschuldigten mittels Handylicht das besondere Bett und eine darin liegende Person erkennen konnten (vgl. ebenso polizeiliche Fotodokumentation vom 19. März 2019, act. 2723), was sich ebenso anlässlich des Augenscheins bestätigt hat. Das Bestreiten der Beschuldigten C. und D. , sie hätten vor bzw. ohne Betreten des Büros durch D. †L. s Anwesenheit darin gar nicht bemerkt (vgl. Einvernahme von C. vom 2. Oktober 2019, act. S 79 f.) bzw. D. sei über die Anwesenheit von †L. erschrocken (vgl. Einvernahme von D. vom 2. Oktober 2019, act. S 95), erscheint damit unglaubhaft und es ist auch nicht der diesbezüglichen Schlussfolgerung der Vorinstanz (vgl. S. 59 und 63 des angefochtenen Urteils) zu folgen. In besonderem Masse gilt diese Feststellung in Bezug auf D. , welcher nachweislich als einziger das Büro und Schlafzimmer von †L. betrat und dabei, um an den rechtsseitig des Bettes stehenden Schrank zu gelangen, worin er zugestandenermassen ohne Erfolg ein Portemonnaie durchsucht hat (vgl. Einvernahme D. vom 22. Januar 2020, act. 2425, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31), angesichts der sehr beengten Verhältnisse im Büro zwangsläufig äusserst dicht am Pflegebett von †L. vorbeigehen musste (vgl. Fotodokumentation vom 3. Dezember 2020, S. 20 f./38). Er konnte sich dadurch ein noch präziseres Bild über †L. und dessen Zustand (Alter, Gesundheit) machen. Dass D. dies erst nach Durchsuchen des Schrankes oder gar erst nach dem ersten Faustschlag (so die Vorinstanz auf S. 50-52 und 63 f. des angefochtenen Urteils) wahrgenommen haben will, ist somit widerlegt, ebenso, dass er diese Wahrnehmung zumindest in den Grundzügen erst bei bzw. durch Betreten des Büros gemacht hat. Somit ist zusammenfassend als erwiesen zu erachten, dass alle drei Beschuldigten eine Person, welche in einem Pflegebett im Büro lag und auf Sauerstoff angewiesen war, bzw. einen im Gang zum Bett im Büro führenden Schlauch bereits vom Eingangsbereich aus wahrnahmen und dass sich insbesondere D. durch Betreten dieses Büro ein umfassendes Bild über den Zustand von †L. machen konnte. 2.6.1.13 Seitens von D. zugestanden ist zwar, dass er †L. in der Tatnacht geschlagen hat. Zu beleuchten sind indessen der Grund, die Anzahl und die Heftigkeit der Schläge . So ist zunächst unbestritten und deckt sich mit dem Spurenbild, dass D. im rechts direkt neben dem Bett stehenden Schrank gerade ein Portemonnaie durchsuchte, als †L. wohl erwachte und sich durch Rufen oder anderweitig bemerkbar machte, und zwar derart, dass es für seine oben im Schlafzimmer befindliche Ehefrau, welche die Polizei hätte alarmieren können, hörbar war. Dass das Opfer wie behauptet plötzlich hinter D. gestanden sein soll, ist mit Blick auf den Gesundheitszustand von †L. , welcher gar nicht mehr in der Lage war, selbstständig aufzustehen (vgl. bereits S. 56 des angefochtenen Urteils; vgl. ebenso Erw. 2.6.1.7), zu verwerfen. Ebenso wenig geglaubt werden kann dem Beschuldigten daher, er habe befürchten müssen, dass das im Spitalbett liegende Opfer mit angezogener Sauerstoffbrille die Polizei alarmieren werde (so aber das Strafgericht auf S. 69 des angefochtenen Urteils). Der Grund für die Schläge kann – entgegen der Behauptung des Beschuldigten D.

– ebenso wenig darin gelegen haben, erschrocken zu sein. Insofern erscheint auch die Feststellung des Strafgerichts, D. sei beim Durchsuchen des Schrankes durch die Anwesenheit des Opfers erschrocken, woraufhin er unvermittelt dem erkennbar im Bett liegenden Opfer ins Gesicht geschlagen habe (vgl. S. 52-59 des angefochtenen Urteils), nicht nachvollziehbar. Mit Blick auf den Tatplan und dessen bis dahin manifestierte Verwirklichung verpasste D. dem wehrlosen und im Bett liegenden †L. vielmehr darum die Schläge, weil er verhindern wollte, dass jener einen weiteren Ton von sich gab; er wollte es mithin ruhigstellen. Namentlich ging es D. dabei darum, einen Alarm zu verhindern, welcher durch die im ersten Stock schlafende †B. hätte ausgelöst werden können, sollte sie aufwachen. Die weitere Motivation von D. bestand darin, seinem Tatplan entsprechend die bislang behändigte Beute (D. selbst hatte ein Portemonnaie in der einen Hand, während er mit der anderen Hand zuschlug, vgl. dessen eigene Aussage vor Kantonsgericht in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31) und die anschliessende Flucht zu sichern. Von der Motivation einer Beutesicherung geht auch die Vorinstanz aus (vgl. S. 70 f. des angefochtenen Urteils). Demgegenüber kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er nach den Schlägen noch seine Tat, den Diebstahl bzw. eine weitere Durchsuchung des Büros, fortgeführt hat. Auf diesen Punkt wird im Rahmen der Prüfung des Tatabschlusses, insbesondere bei der Frage, ob die Beschuldigten den Tatort fluchtartig verlassen haben, nochmals einzugehen sein (vgl. Erw. 2.6.1.15). Was die Anzahl der Schläge betrifft, so müsse gemäss dem forensischem Abschlussgutachten des IRM Basel vom 9. Januar 2020 am ehesten von mehreren Faustschlägen ausgegangen werden (vgl. act. 3671). Während im vorläufigen Gutachten des IRM Basel vom 17. April 2019 noch von mindestens zwei Faustschlägen die Rede ist (vgl. act. 3655), werden im ergänzenden Gutachten des IRM Basel vom 6. März 2020 mindestens drei bis vier Faustschläge genannt (vgl. act. 3684.13). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten D. handelt es sich hierbei nicht um einen Widerspruch in den Gutachten, sondern lediglich um eine spätere Präzisierung durch Bestätigung der früheren, vorläufigen Einschätzung. Ebenso wenig spricht die Tatsache, dass das Opfer die Sauerstoffbrille bei Eintreffen der Polizei noch angehabt hat, dagegen, dass es zu drei bis vier Faustschläge gekommen ist, könnte doch die Sauerstoffbrille gar nicht erst getroffen worden bzw. verrutscht oder aber nach den Schlägen auch wieder zurechtgerückt worden sein. Die Relativierungen seitens von D. dahingehend, er habe nur zweimal zugeschlagen (vgl. die Darstellung der diesbezüglichen Aussagen auf S. 52-58 des angefochtenen Urteils sowie die Aussagen vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 33), sind somit zu verwerfen. Von der Anzahl der Schläge ausgehend bestätigt sich sodann auch die in Erw. 2.6.1.7 gemachte Feststellung zu den Lichtverhältnissen: D. kann nur darum drei- bis viermal sein Opfer genau am Kopf getroffen haben, weil er es auch gut gesehen hat. Schliesslich muss es sich bei den Faustschlägen um recht heftige Schläge gegen den Vorderkopf, namentlich in das Gesicht des im Bett liegenden Opfers gehandelt haben, dokumentieren doch bereits die polizeilichen Feststellungen erhebliche Verletzungen beim Opfer (vgl. polizeiliche Anzeige vom 11. April 2019, act. 2705; Fotodokumentation vom 19. März 2019, S. 4/18, act. 2719). Des Weiteren kommt es gemäss dem ergänzenden Gutachten des IRM Basel vom 6. März 2020 in nur 6 % der Fälle mit Faustschlägen ins Gesicht zu einer Hirnverletzung, wie sie vorliegend eingetreten ist (vgl. act. 3684.11 f.; bestätigt durch den Gutachter vor Strafgericht, vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 367). Die Angaben des Beschuldigten D. , er habe nur leicht zugeschlagen bzw. das Opfer gar nur gestossen (vgl. die Darstellung der diesbezüglichen Aussagen auf S. 52-58 des angefochtenen Urteils sowie die Aussagen vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 33), erscheinen mit Blick auf die widersprechenden objektiven Beweise als Schutzbehauptung. Ebenso ist das Argument zu verwerfen, D. habe bei seinen Berichten über die Schläge gegenüber C. im jugendlichen Eifer übertrieben. Sodann spricht auch die festgestellte Heftigkeit dieser Schläge für hierfür ausreichende Lichtverhältnisse im Büro. Schliesslich muss D. die Heftigkeit seiner Schläge an den Kopf des Opfers bewusst gewesen sein. Ob D. damit sowie angesichts der Wehrlosigkeit seines Opfers das Risiko einer schweren Gesundheitsschädigung beim Opfer bis hin zu dessen Tod in Kauf nehmen musste – die Vorinstanz hat dieser Frage verneint (vgl. S. 59, 62 des angefochtenen Urteils) –wird im Rahmen der Prüfung eines allfälligen (Eventual-)vorsatzes seitens von D. im rechtlichen Teil zu eruieren sein (vgl. nachfolgend Erw. 2.6.2.2). Nicht zuletzt ist anhand des forensischen Abschlussgutachtens des IRM Basel vom 9. Januar 2020 (act. 3661-3673) und des Ergänzungsgutachtens des IRM Basel vom 6. März 2020 (act. 3684.17 f.) objektiv belegt, dass Todesursache des Opfers allein die intrazerebralen Blutungen nach einer stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Kopf waren. Dass somit die Faustschläge von D. für den Tod von †L. ursächlich waren, hat auch die Vorinstanz korrekterweise bejaht (vgl. S. 13, 64 des angefochtenen Urteils). 2.6.1.14 Sodann ist zu prüfen, ob C. und E. mit der Gewaltausübung durch D. gegenüber †L. einverstanden waren bzw. diese billigten oder eine solche gar vereinbart hatten. Zunächst ist mit dem Strafgericht festzuhalten, dass eine diesbezügliche explizite Absprache nicht nachgewiesen ist (vgl. bereits S. 38 und 59 des angefochtenen Urteils). Ebenso wenig kann den Beschuldigten C. und E. selbst eine hohe Gewaltbereitschaft attestiert werden (so ebenfalls zutreffend die Vorinstanz auf S. 42 des angefochtenen Urteils). Auch wenn seitens der Beschuldigten C. und E. bestritten, so ist das Kantonsgericht aber dennoch – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. S. 44 f., 59 f. und 63 f. des angefochtenen Urteils) – davon überzeugt, dass diese Beschuldigten zumindest stillschweigend in Kauf genommen haben, es werde erforderlichenfalls, zum Beispiel zur Verhinderung von Alarm (welcher vom ersten Stock aus gedroht hat) und damit zur Sicherung der Beute wie auch der Flucht, Nötigung oder leichte Gewalt im Sinne von Art 140 Ziff. 1 StGB (dazu nachfolgend in den rechtlichen Erwägungen) anzuwenden sein. Dies folgt mitunter daraus, dass die Beschuldigten von Vornherein, spätestens aber, als sich alle drei im Erdgeschoss im Eingangsbereich des Hauses aufgehalten (vgl. hierzu bereits Erw. 2.6.1.7 und 2.6.1.12) und erkannt haben, dass ausgerechnet D. , beiden Beschuldigten bekannt für seine Unbeherrschtheit und für sein Aggressionspotential (vgl. nur Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4-6, 34 f.), in das Büro ging, in welchem sich eine Person in einem Pflegebett befand, welche jederzeit hätte aufwachen und sich durch Hilferufe bemerkbar machen können, was wiederum die Bewohnerin im Obergeschoss hätte aufwachen und Alarm schlagen lassen können. In diesem Zusammenhang sind die Urteile aus Frankreich (hier das Urteil der Cour d'Appel de Colmar, Tribunal Judiciaire de Strasbourg, vom 5. März 2020) – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. S. 42 f. des angefochtenen Urteils) – sehr wohl relevant, haben doch gemäss den zwischenzeitlich vorliegenden französischen Akten die Beschuldigten D. und C. offenbar in der Nacht vom 31. März 2019 auf den 1. April 2019 und damit nur zwei Wochen nach dem hier zu beurteilenden Fall in Frankreich ebenfalls einen Einbruch in ein Wohnhaus begangen, dort von Anfang an eine Konfrontation mit der Bewohnerin P. gesucht, indem sie in ihr Schlafzimmer eingedrungen sind und sie geweckt haben sowie sie zwecks Herausgabe von Geld, Bankkarte und PIN-Code mit dem Tod bedroht haben, womit sie dort unter anderem den Tatbestand des Raubes begangen haben. Danach wurde das Opfer zusätzlich genötigt, die Beschuldigten zu bekochen bzw. zu verköstigen. Drei Tage später sind die beiden Beschuldigten, dieses Mal zusammen mit drei weiteren Mittätern, erneut in dasselbe Haus eingebrochen und haben die schlafende Geschädigte gleichermassen genötigt. Hierfür (qualifizierter Einbruchdiebstahl, gewaltsame Erpressung, Drohung, Nötigung) sowie für weitere Delikte wurden die Beschuldigten zu vier (D. ) bzw. drei Jahren (C. ) Gefängnis verurteilt (vgl. beigezogene französische Akten). Der Beschuldigte D. selbst gab anlässlich seiner Anhörung/Haftverhandlung vom 17. Mai 2022 vor der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts an, er sei in Frankreich "für Sachen ähnlich wie hier" bestraft worden (vgl. Prot. Anhörung/Haftanhörung vom 17. Mai 2022, S. 6), womit er die Parallele zum vorliegenden Fall bestätigt. Nicht zuletzt ist auf die Aussagen von C. im französischen Verfahren betreffend die gerade einmal zwei Wochen später verübten Delikte hinzuweisen, gab dieser doch betreffend das Verhalten von D. unter anderem an, er habe Bedenken gehabt, dass D. "ne fasse pas une grosse bêtise", bzw. "s'il fallait il tuerait la dame" (act. D 954 der französischen Akten), mithin gab er an, D. hätte das dortige Opfer falls nötig umgebracht, wenn es nicht den PIN-Code herausgegeben hätte, und C. habe befürchtet, D. würde eine grosse Dummheit begehen. Auch wenn C. in Bezug auf die hier zu beurteilende Tat nicht das volle Wissen um eine erst zwei Wochen später begangene Tat vorgehalten werden kann, muss ihm doch bereits angesichts der offenbar engen Freundschaft zu D. dessen Täterpersönlichkeit zumindest in den Grundzügen bekannt gewesen sein, was wiederum Rückschlüsse auf den Tatplan von C. zulässt. Auch E. , Onkel von D. , welcher zudem in dessen Familie aufgewachsen ist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 347 sowie Erw. 3.4.5.1 lit. h betreffend die persönlichen Verhältnisse von D. ), wusste um die Problematik der Gefühlsregulation bei D. bei Drogenkonsum, sagte er doch in der Voruntersuchung unter anderem aus, D. "weiss nicht, was er macht" (act. 2093). Auch dieses Wissen lässt sich auf den Tatplan seitens von E. übertragen. Somit war C. und E. bekannt, dass D. in gewissen Situationen (auf Alkohol- oder Drogenentzug, in Aufregung) regelrecht ausser Rand und Band sein kann, was sie anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auch bestätigt haben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4-6, 34 f.), und weshalb sie im Zusammenhang mit dem Diebstahl mit einer gewissen Gewaltanwendung von D. gegenüber Bewohnern rechnen mussten. Dies nahmen sie denn auch spätestens zum Zeitpunkt der Schläge von D. gegenüber †L. in Kauf. Insofern ist die vorinstanzlich gemachte Feststellung, es sei zu wenig über das Innenverhältnis der Beschuldigten bekannt, insbesondere deren Wissen über die Gewaltbereitschaft des jeweils anderen (vgl. S. 59 des angefochtenen Urteils), unzutreffend. Ebenso wenig stellt die Feststellung des Strafgerichts, es sei nicht auch gegenüber †B. Gewalt angewandt worden (vgl. S. 44 f. des angefochtenen Urteils), ein Argument dar. Die Beschuldigten C. und E. haben aber in dubio pro reo – das ist das Beweisergebnis – nicht damit rechnen müssen, dass D. schwerwiegendere Gewalt im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB (dazu nachfolgend in den rechtlichen Erwägungen) gegenüber einem alten, kleinen, filigranen, auf Sauerstoff angewiesenen Mann, welcher – so die Aussagen der am 27. März 2019 als Zeugin befragten Spitex-Mitarbeiterin N. , "vielleicht noch 50 kg" (act. 1893) gewogen hat –, anwenden würde. Somit kann ihnen nicht nachgewiesen werden, dass sie um eine derart hohe kriminelle Energie bei D. , wie er sie vorliegend manifestierte, wussten. Es kann ihnen somit nicht nachgewiesen werden, dass sie im Rahmen einer Gewaltanwendung schwerere Verletzungen oder gar den Tod von †L. , wie er vorliegend eingetreten ist, gebilligt hätten, auch wenn einige Anhaltspunkte aus den französischen Akten dafür sprechen. Anmerkung: In diesem Zusammenhang sei im Sinne eines Nachtrages (nicht als Bestandteil der vorliegenden Urteilsbegründung zu verstehen) auf die Verfügungen des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2022 und 6. Dezember 2022 verwiesen, wonach D. wegen mehrerer Tätlichkeiten gegenüber Mitgefangenen, davon zweimal wegen eines aggressiven körperlichen Angriffs auf einen Mitgefangenen, als unberechenbar, gewalttätig und gefährlich eingestuft und daher zunächst per 20. Oktober 2022 aus dem Grosskollektiv der JVA S. in die Sicherheitsabteilung B im Kleingruppenvollzug der JVA T. und nach einem weiteren Vorfall per 7. Dezember 2022 von dort in die Sicherheitsabteilung A der JVA U. verlegt worden ist. Dies belegt einmal mehr die äusserst hohe Gewaltbereitschaft und das vom Beschuldigten D. ausgehende Aggressionspotential. 2.6.1.15 Schliesslich ist der Tatabschluss zu beleuchten. Hierzu geht das Kantonsgericht nach Würdigung sämtlicher Beweise davon aus, dass zunächst C. , nachdem er im angrenzenden Wohnzimmer Geräusche aus dem Büro vernommen hatte, mit der von ihm erzielten Beute, ein Portemonnaie sowie Fr. 250.00 (vgl. Aussage von †B. vom 28. März 2019, act. 1779; polizeiliche Anzeige vom 11. April 2019, act. 2703, 2711; polizeilicher Bericht betreffend Ergänzung des Deliktsgutes durch †B. vom 24. September 2019, act. 2863; Einvernahme C. vom 15. Oktober 2019, act. 2181 ff.), das Haus auf demselben Weg verliess, wie er in dieses eingedrungen war. Gleiches gilt hinsichtlich D. : Es ist im Zweifel davon auszugehen, dass er während des Durchsuchens eines Portemonnaies aus dem Schrank im Büro (vgl. Einvernahme D. vom 22. Januar 2020, act. 2425) †L. mindestens drei bis vier heftige Schläge gegen den Kopf verpasste, damit er und seine Mittäter ohne Risiko einer Alarmierung mit den bereits entwendeten Wertgegenständen und allenfalls gar mit dem Portemonnaie in der Hand (vgl. wieder die Aussagen von D. vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31) ebenso das Haus via Keller wieder verlassen konnten. Mangels anderweitiger Beweise oder Indizien ist im Zweifel auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen, wonach diese das Haus nach den Schlägen am Opfer umgehend verliessen, allenfalls nicht koordiniert gemeinsam, jedenfalls aber jeweils separat via Kellerschacht in Richtung Wald, wobei der Letzte von ihnen das Gitter auf den Lichtschacht sowie den Wasserschlauch wieder zurückstellte. Die Staatsanwaltschaft weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich die Angaben von D. und C. betreffend die Gründe für das angeblich fluchtartige Verlassen des Hauses nicht decken. So war es nur D. , welcher ursprünglich, in den Einvernahmen vom 22. Januar 2020 und 6. Februar 2020, aussagte, C. habe eine Vase umgestossen, wodurch das Opfer erwacht sei (vgl. act. 2423 ff., 2505 ff.). Diese Version wurde von C. nicht bestätigt (vgl. Einvernahme vom 15. Oktober 2019, act. 2135). Dieser wiederum gibt und gab als Grund für die Flucht vielmehr an, er habe als Geräusch ein "Ah ah ah" gehört (act. 2333), wobei es nicht ein Schreien, sondern eher ein Gemurmel gewesen, so wie ein Schlag einer Hand auf einer Tischkante. Danach habe er das Haus verlassen (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 32 f.). Auch D. selbst erwähnte in allen späteren Einvernahmen keine Vase mehr. Letztlich lässt dies allein die Angabe der Beschuldigten, sie seien rasch und je für sich allein aus dem Haus gegangen, aber nicht widerlegen. Gleiches gilt hinsichtlich des Lichtschachtes, welcher anlässlich des Augenscheins vom 24. November 2020 zwar einen engen und hohen Eindruck vermittelt hat. Auch hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass die eher jungen und sportlich gebauten Beschuldigten in der Lage waren, den Schacht jeweils allein und ohne Hilfestellung zu erklimmen, weshalb letztlich im Zweifel von einem separaten, fluchtartigen Verlassen des Tatobjektes auszugehen ist, auch wenn offengelassen werden kann, in welcher personellen Reihenfolge dies erfolgte. Gleichwohl gilt es darauf hinzuweisen, dass sich in den Akten nirgends eine Aussage findet, wonach die Mitbeschuldigten von D. nach dem Vernehmen der Geräusche und des dreifachen "Ah ah ah" aus dem Büro dort nachschauen gegangen seien, um zu sehen, was passiert ist. Ebenso wenig finden sich Depositionen von C. und E. , wonach sie D. wegen der Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer Vorwürfe gemacht hätten. Daraus kann nur geschlossen werden, dass C. und E. die Situation (D. hatte einen Bewohner durch Gewaltanwendung "zur Ruhe gebracht") sehr wohl zuzuordnen wussten, was wiederum auf ihre Kenntnis über das Gewaltpotential und die Aggressionsproblematik betreffend D. und damit deren Billigung von allenfalls erforderlichen Gewaltanwendungen dem gemeinsamen Tatplan entsprechend schliessen lässt (vgl. bereits Erw. 2.6.1.14). Was schliesslich die seitens der Staatsanwaltschaft erst nach Anklageerhebung vorgehaltene Sachverhaltsversion, die Beschuldigten resp. D. habe dem Opfer nach der Tat zum Verwischen der Spuren das blutige Pyjamaoberteil durch ein neues ausgewechselt, betrifft, so fusst eine solche Möglichkeit allein auf der Aussage der Spitex-Mitarbeiterin F. , sie habe dem Opfer am Vorabend ein blaues Pyjamaoberteil (vier Blautöne) angezogen, und nicht das auf dem polizeilich erstellten Foto ersichtliche, zudem sei die Frau des Opfers nicht in der Lage, die Kleider des Opfers allein zu wechseln (vgl. Aktennotiz der Polizei vom 22. März 2019, act. 1535 ff.). Diese Aussage steht allerdings im Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln wie insbesondere den Angaben von †B. , sie sei sich "ganz sicher", dass ihr Mann das am Morgen nach der Tat getragene Oberteil bereits am Vorabend angehabt habe (vgl. Einvernahme vom 28. März 2019, act. 1773). Auch gemäss der polizeilichen Aktennotiz vom 19. März 2019 betreffend die angetroffene Situation am Tatort wurden im Bettlaken keinerlei Blut- spuren festgestellt (vgl. act. 2753). Somit liegen keine genügenden Beweise vor, um ein derartiges, die Beschuldigten zusätzlich belastendes Verhalten nachzuweisen, weshalb im Zweifel mit der Vorinstanz (vgl. S. 41 des angefochtenen Urteils) nicht davon auszugehen ist. Demgegenüber kann teilweise abweichend zu den Vorderrichtern (vgl. S. 60 f. des angefochtenen Urteils) der Behauptung der Beschuldigten, wonach diese nach der Tat den Schmuck und die Handschuhe in die Gebüsche geworfen hätten, nicht gefolgt werden. Zunächst decken sich die Angaben der Beschuldigten D. und C. betreffend den genauen Standort, wo der Schmuck entsorgt worden sei, nicht. Des Weiteren wurden anlässlich der mit C. und D. durchgeführten Tatortbegehungen weder Handschuhe noch Schmuck gefunden (vgl. Polizeiberichte betreffend Tatortbegehung, Delikts- und Handschuh-Suche vom 18. Oktober 2019, act. 3337 ff., und 27. Januar 2020, act. 3395 ff., sowie Polizeibericht vom 29. Oktober 2019 betreffend telefonische Abklärungen bezüglich weggeworfene Handschuhe (act. 3383 ff.). Es ist wahrscheinlich, dass die Beschuldigten weder Deliktsgut noch Spurenmaterial (Handschuhe) im angrenzenden Wald zurückgelassen haben. 2.6.1.16 Aus den vorstehenden Erwägungen 2.6.1.3-2.6.1.15 erhellt somit, dass das Kantonsgericht zusammengefasst von nachfolgendem, erstelltem Sachverhalt ausgeht: Die drei Beschuldigten sind in der Tatnacht in gemeinsamer Diebstahlsabsicht von Frankreich einreisend nach Y. gelangt, wo sie ohne vorheriges umfassendes Rekognoszieren in das Tatobjekt eingedrungen sind. Dort sind sie vom Keller aus über die Treppe in das Erdgeschoss zur Küche und von dort ins Wohnzimmer und zum Entrée gelangt. Im Wohnzimmer kurz vor dem Ausgang zum Entrée stand ein Sauerstoffgerät, dessen Geräusche bereits auf dem Weg vom Keller zum Wohnzimmer gut hörbar waren. Ein quer über dem Boden liegender, langer, grüner Schlauch führte von diesem Gerät vom Entrée direkt in das angrenzende Büro durch die mindestens 20 cm geöffnete Türe, aus welcher zusätzlich das Licht mit einer Leistung von mindestens 15 Watt aus der Glühbirne eines Kronleuchters deutlich wahrnehmbar ins Entrée schien. Vom Eingangsbereich aus waren neben dem Licht auch das Pflegebett sowie der darin liegende †L. im Büroraum mindestens in den Grundzügen erkennbar. Nach Absichern des Tatortes im Erdgeschoss haben sich zuerst mindestens C. und D. in das Obergeschoss begeben, wo sich das Schlafzimmer von †B. , das Kinderzimmer und das obere Badezimmer befunden haben. Dort wurden nur das Badezimmer und der Wandschrank im Gang oberflächlich durchsucht. Denn nach einem Blick in das Schlafzimmer hatten die Beschuldigten die darin schlafende †B. , welche nicht in einem Pflegebett lag und an einem Sauerstoffgerät angeschlossen war, wahrgenommen, weshalb sie die Türe wieder geschlossen und von einem weiteren Durchsuchen des ersten Stockes abgesehen haben. Im Wohnzimmer sowie im Entrée öffneten und durchsuchten die Beschuldigten weitere Möbel und Behältnisse. Im Erdgeschoss durchsuchte C. das Wohnzimmer, wo er neben diversem Schmuck unter anderen ein Portemonnaie sowie Fr. 250.00 entwendete. E. hielt sich in der Nähe auf und leistete dort seinen Tatbeitrag. D. betrat das sehr kleine und engräumige Büro, in welchem †L. schlief, was von den zwei anderen Beschuldigten aufgrund der räumlichen Verhältnisse im Erdgeschoss wahrgenommen wurde. Angesichts des Lichts, des Pflegebettes sowie des Anschlusses von †L. am Sauerstoffgerät erkannte D. , welcher als einziger das Büro betrat, mit aller Deutlichkeit, dass es sich hierbei um eine alte und gebrechliche Person handelt. D. durchsuchte im rechts direkt neben dem Bett stehenden Schrank gerade ein Portemonnaie, als †L. erwachte und sich mindestens im Erdgeschoss hörbar bemerkbar machte. D. , welcher durch die Anwesenheit von †L. nicht überrascht war, sondern diesen bereits zuvor wahrgenommen hatte, verpasste daraufhin dem wehrlosen und im Bett liegenden †L. Faustschläge in den Vorderkopf, namentlich in das Gesicht, und zwar derart viele, bis dieser nicht mehr "Ah" sagen konnte, mindestens aber drei bis vier. Diese Ruhigstellung des Opfers war erforderlich, um eine Alarmierung der Polizei durch die im oberen Stock schlafende Bewohnerin zu verhindern sowie die Beute und die anschliessende Flucht in Ruhe zu sichern. †L. starb drei Tage später an einer Gehirnblutung, verursacht durch diese Schläge. C. und E. waren im Zusammenhang mit den in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht entwendeten Gegenständen mit Nötigungshandlungen und leichten Gewaltanwendungen von D. gegenüber †L. ihrem gemeinsamen Tatplan und ihrer Tatumsetzung entsprechend grundsätzlich einverstanden. Es kann ihnen aber nicht nachgewiesen werden, dass sie im Rahmen einer möglichen Gewaltanwendung schwerere Verletzungen bis hin zum Tod von †L. gebilligt hätten. Nach diesen Schlägen haben die Beschuldigten jedenfalls die Liegenschaft auf dem gleichen Weg, allenfalls jeder für sich allein, wieder verlassen, ohne sich auch nur ansatzweise um das im Büro Vorgefallene und den gebrechlichen alten Mann im Bett, welcher nunmehr im Gesicht, an Mund und Nase blutete, zu kümmern. Das Deliktsgut (Geld in der Höhe von Fr. 250.00 sowie Schmuck im Wert von mindestens Fr. 6'703.30) haben die Beschuldigten gemäss ihrem Tatplan mitgenommen. Diesen Sachverhalt gilt es nunmehr rechtlich zu würdigen. 2.6.2 Rechtliches 2.6.2.1. Wie die Vorinstanz auf S. 66 f. des angefochtenen Urteils richtig festgestellt hat, liegen bei keinem der Beschuldigten Rechtfertigungsoder Schuldausschliessungsgründe, sei dies durch eine irgendwie geartete Notwehrsituation, sei dies zufolge Drogen- bzw. Alkoholkonsums, vor. Daher steht bei Bejahen der entsprechenden Tatbestandsmässigkeit einem Schuldspruch der Beschuldigten nichts entgegen. In diesem Zusammenhang nicht mehr zu prüfen ist der Freispruch aller drei Beschuldigten von der Anklage der Unterlassung der Nothilfe, ebenso wenig der Schuldspruch von D. und C. wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Mit Blick auf die tatsächlichen Feststellungen in Erw. 2.6.1 gelten diese Schuldsprüche in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und dementsprechender Abweisung der Anschlussberufung von E. auch für Letztgenannten. In rechtlicher Hinsicht hält die Vorinstanz auf S. 66 des angefochtenen Urteils richtig fest, dass den Beschuldigten einerseits Delikte vorgeworfen werden, welche diese gemeinschaftlich begangen haben sollen (besonders qualifizierter Raub, eventualiter qualifizierter Raub, subeventualiter einfacher Raub, subsubeventualiter qualifizierter Diebstahl), sowie andererseits Delikte, die nur D. anzulasten sind (Mord, eventualiter vorsätzliche Tötung, subeventualiter fahrlässige Tötung, subsubeventualiter schwere Körperverletzung). In casu steht der Beschuldigte D. klarerweise als Haupttäter da, wird doch nur ihm über den Einbruchdiebstahl (beinhaltend die Tatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs) und allenfalls einen Raub hinaus ein Delikt gegen Leib und Leben zum Nachteil von †L. vorgeworfen. Die ausschliesslich D. vorzuwerfenden Tatbestände gilt es somit zuerst zu prüfen, bevor eine Mittäterschaft der übrigen Beschuldigten C. und E. hinsichtlich der gemeinsam vorgeworfenen Delikte beleuchtet wird. 2.6.2.2 Betreffend den Beschuldigten D. zu prüfen ist der Anklagevorwurf lautend auf Mord, eventualiter vorsätzliche Tötung, subeventualiter fahrlässige Tötung, subsubeventualiter schwere Körperverletzung. Hinzu kommt der Tatbestand des besonders qualifizierten Raubes, eventualiter qualifizierten Raubes, subeventualiter einfachen Raubes, subsubeventualiter qualifizierten Diebstahls, welcher allerdings nachfolgend auch betreffend die Mitbeschuldigten C. und E. zu beleuchten sein wird. a) Ausgangspunkt bildet der in Erw. 2.6.1.1 ff. relevierte Sachverhalt. Mit der auf die Schläge von D. zurückzuführenden Tötung von †L. liegt unbestrittenermassen, auch hinsichtlich der Kausalität, objektiv betrachtet ein Tötungsdelikt vor. Der Beschuldigte D. hat denn auch den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) nicht angefochten. In subjektiver Hinsicht geht die Staatsanwaltschaft hingegen im Rahmen ihrer Berufung von einem eventualvorsätzlichen Tötungsdelikt aus. Ein direkter Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB ist nicht nachgewiesen. Dagegen spricht mitunter die Tatsache, dass D. gemäss den tatsächlichen Feststellungen †L. nicht erschlagen, sondern er diesen noch lebend zurückgelassen hat. b) Der Beschuldigte D. bestreitet einen Eventualvorsatz . Mit einem solchen handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 IV 285 E. 422; 137 IV 1 E. 4.2.3, je mit Hinweisen). Hinsichtlich des Eventualvorsatzes und der Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit wird zunächst auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 67-69 des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Unterscheidung ist dementsprechend auf der Willensseite des Vorsatzes vorzunehmen. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten, wie dies vorliegend der Fall ist, ist demnach zur Prüfung der Frage, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinn in Kauf genommen hat, im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles zu entscheiden, aus welchen wiederum auf den inneren Willen geschlossen werden kann. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, also entgegen seiner Behauptung nicht (pflichtwidrig unvorsichtig) auf einen Ausgang vertraut, bei dem keine fremden Rechtsgüter verletzt werden (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; 134 IV 26 E. 3.2.2, je mit Hinweisen; vgl. ebenso BGE 130 IV 58 E. 8.4, 125 IV 242 E. 3c mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1.3, unter Hinweis auf BGE 119 IV 242 E. 2 c, 248). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom blossen Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (BGer 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3; 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.3; 6B_832/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.5; 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1.3, je mit Hinweis). So ist ein Tötungsvorsatz unter anderem zu bejahen, wenn bei bekannter lebensgefährlicher Verletzungsmöglichkeit der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (vgl. BGE 133 IV 1; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1). Für die Kausalitätsbeurteilung massgebend ist, wie die Täter in der konkreten Situation tatsächlich handelten. Erscheint der Verhaltensablauf erlebnismässig bedingt und insoweit situationsabhängig, ist dem Täter der tatbestandserfüllende Geschehensablauf als seine Handlung schon durch die Möglichkeit bewusster Einschaltung in die unbewusst ablaufende Steuerung seines Verhaltens zurechenbar. Wird dem Affekttäter beim Würgen des Opfers "jäh bewusst", dass er im Begriffe ist, es umzubringen, hat er von diesem Moment an Tötungsvorsatz (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1.3.2, m.w.H.). Massgebend ist der sich im Geschehensablauf manifestierende Wille, den Tod der Verletzten als Nebenfolge des Handlungsziels tatsächlich in Kauf zu nehmen (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1.3.3). Für D. war die Anwesenheit einer schlafenden Person im Büro keineswegs überraschend, hat er doch das Opfer bereits bei seiner Ankunft im Eingangsbereich wahrgenommen. Bei Betreten des fraglichen Raums konnte er sich zudem ein umfassenderes Bild vom Opfer und dessen Zustand machen. Gleichwohl begann D. aber, im dortigen, unmittelbar neben dem Pflegebett stehenden Schrank unter Lärmverursachung nach Beute zu suchen, bis er durch das (unerwartete) Aufwachen und sich Bemerkbarmachen von †L. diese Suche unterbrechen musste. Der Beschuldigte schlug das Opfer sodann mehrfach mit der Faust gegen den Kopf und ins Gesicht, bis dieses keinen Laut ("Ah") mehr von sich gab. Schläge gegen den Kopf sind generell schon sehr riskant, was jedermann bekannt sein dürfte. Umso riskanter sind sie bei einem alten, fragilen Mann mit knapp 50 kg Körpergewicht, der in einem Pflegebett liegt. Dies alles war für D. angesichts der am Tatort herrschenden räumlichen, akustischen und räumlichen Verhältnisse ohne Weiteres erkennbar, auch wenn er bis vor Kantonsgericht das Gegenteil behauptet. Wie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, waren auf Seiten von D. die Beweggründe für seine Tat das Abhalten von Schreien, Alarmieren der Ehefrau, die Sicherung der Beute sowie der Flucht, keineswegs aber ein Erschrecken oder die Befürchtung, †L. werde persönlich durch Behändigung eines Telefons bzw. einen Gang zum Telefon die Polizei alarmieren. Angesichts dessen wurden die Schläge auch gezielt ausgeführt. Bereits im Hinblick auf diese Ziele war die Tathandlung absolut unverhältnismässig, zumal das Opfer gar nicht in der Lage gewesen wäre, den Beschuldigten an der Tatausführung zu hindern. Wie die Verletzungen zeigen, schlug D. wiederholt und mit erheblicher Kraft auf einen 88-jährigen Mann ein, obwohl dieser erkennbar in einem Pflegebett lag und mit einer Sauerstoffbrille versorgt wurde. Der junge und durchaus athletisch gebaute Beschuldigte ging mit geradezu blinder Rücksichtslosigkeit und derart brutal sowie mit aller Kraft vor, dass es aufgrund dieser Schläge zu einem der seltenen Fälle (6%) von Hirnverletzungen kam. Selbst der im Nebenzimmer anwesende C. konnte die entsprechenden Geräusche (ein "Ah ah ah", es tönte nicht nach einem Schreien, sondern war eher ein Gemurmel, so wie ein Schlag einer Hand auf einer Tischkante, vgl. act. 2333) wahrnehmen. Jeder umsichtige Mensch, auch ein zum Tatzeitpunkt 18-Jähriger wie D. , weiss oder hätte zumindest in groben Zügen vorhersehen und damit wissen müssen, dass unter diesen Umständen schwerste Schädigungen der Gesundheit, ja sogar der Tod, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Folge sind, und dennoch schlug D. zu. Auch muss ihm bei jedem weiteren Schlag aufgefallen sein, dass sich das Opfer nicht wehrte bzw. nicht zu wehren vermochte. Und trotzdem schlug er mehrfach auf seinen Kopf, nur um sicherzugehen, dass †L. schweigt. Wer dermassen massiv wiederholt und unvermindert auf eine hochbetagte Person in einem derart gebrechlichen Zustand einschlägt, wie D. dies aufgrund der rechtsmedizinisch belegten Verletzungen von †L. getan hat, und diesen danach mitten in der Nacht, allein sowie mit blutenden Wunden im Gesicht und insbesondere am und innerhalb des Mundes (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten i.S.v. Beantwortung von Ergänzungsfragen zum Abschlussgutachten IRM Basel vom 6. März 2020 in Bezug auf †L. , act. 3684.1 ff., insb. act. 3684.9 und 3684.27), zusammen mit seinen Kumpanen zurücklässt, muss damit rechnen, dass das Opfer, welches keinen weiteren Laut mehr von sich gibt (vgl. wiederum die Aussage von C. vom 24. Oktober 2019, act. 2333, wonach er ein "Ah ah ah" gehört habe und danach geflüchtet sei), in zeitlicher Nähe am eigenen Blut erstickt oder aus anderen Gründen stirbt. Dieser Taterfolg ist denn auch in casu in Form einer schweren Hirnblutung nach drei Tagen tatsächlich eingetreten. In der konkreten Situation kann der Beschuldigte D. mithin nicht mehr ernsthaft behaupten, er habe die Person nicht schwer verletzen wollen und er habe auf einen glimpflichen Ausgang vertraut. Das ihm bekannte Risiko vermochte der Beschuldigte in keiner Weise zu kalkulieren und die Schläge gegenüber dem wehrlosen Opfer zu dosieren, was als weiterer Umstand zu berücksichtigen ist. Zudem ist es, was D. einleuchten musste, nicht ungewöhnlich, dass ein Mann mit dieser Verfassung und Alter (88 Jahre) diverse Vorerkrankungen – insbesondere Herz- und Lungenprobleme – aufweisen und – wie hier – auf (blutverdünnende) Medikamente angewiesen sein könnte, welche das Sterberisiko zusätzlich erhöhen (vgl. hierzu Abschlussgutachten des IRM Basel vom 9. Januar 2020, act. 3673). Aufgrund dessen ist gerade unerheblich, ob es sich beim Opfer um eine ältere oder jüngere Person mit einer schwächeren oder stärkeren Konstitution (auch z.B. hinsichtlich Vorerkrankungen oder Knochendichte) handelt. Somit spielt es – entgegen der Feststellung der Vorinstanz (vgl. S. 62, 64 des angefochtenen Urteils) – keine Rolle, dass vorliegend das Opfer aufgrund seiner Vorerkrankungen nicht operiert werden konnte. Das Argument, D. könne die konstitutionelle Prädisposition des Opfers nicht angerechnet werden, besticht damit gerade nicht. Vielmehr musste D. damit rechnen, dass der Tod durch Schläge auf den Kopf einer solchen Person, im Vergleich zu einer jüngeren, gesunden Person, um Einiges eher eintreten kann. Unter den genannten Umständen lag die Möglichkeit nicht nur einer schweren Körperverletzung oder einer Lebensgefahr, sondern darüber hinaus eines Todeseintritts derart nahe, dass davon ausgegangen werden muss, der Beschuldigte hätte den Tod von †L. in Kauf genommen. Dass die beim Opfer bestehende Lebensgefahr am nächsten Morgen weder für †B. noch für die ausrückenden Polizisten erkennbar war (so die Vorinstanz auf S. 69 des angefochtenen Urteils), ist insofern irrelevant, was seitens der Anklagebehörde zu Recht kritisiert wird. Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass aufgrund der tatsächlichen, äusseren Umstände nicht nur eine Inkaufnahme von schweren Verletzungen, sondern offensichtlich auch auf der Hand liegende tödliche Folgen und damit eine eventualvorsätzliche Tötung vorliegt. Dies hat D. durch sein Tat- wie auch Nachtatverhalten eindrücklich manifestiert. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. S. 62, 69 des angefochtenen Urteils) nahm D. somit die massiven Verletzungsfolgen, die zum Tod von †L. führten, sehr wohl in Kauf und handelte dementsprechend eventualvorsätzlich, was zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB (vorsätzliche Tötung) genügt. c) Nachdem der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB zu bejahen ist, ist zu prüfen, ob darüber hinaus so wie im Hauptpunkt angeklagt die seitens des Beschuldigten D. begangene Tat als Mord zu qualifizieren ist. Vorsätzliche Tötung gilt als Mord, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Für die Annahme eines Mordes genügt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre auch eventualvorsätzliches Handeln des Täters (BGE 112 IV 65 E. 3b; 6B_193/2021 vom 30. September E. 2.2; 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.3; 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 2.1, je mit Hinweisen). Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr oder physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selbst. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV E. 1a; 120 IV 265 E. 3a, 118 IV 122, 117 IV 369 E. 17, 19a, b, 115 IV 8 E. Ib). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 115 IV 187) ist die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes ein typischer Fall des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (sog. Raubmord). Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattgefunden hat; es ist insoweit unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Phase der Aneignung der Beute und ob er sich ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer (tatsächlichen oder vermuteten) Reaktion des Opfers so verhält. Die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes gehört zu den Motivlagen, welche typischerweise eine Mordqualifikation begründen (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.1, unter Hinweis auf BGE 127 IV 10 E. 1a). Somit gilt es nachfolgend, vorab zu prüfen, ob D. einen Raub begangen hat. Bejahendenfalls wäre ein Raubmord anzunehmen. Für den Fall einer Verneinung wäre zu prüfen, ob andere Gründe für ein skrupelloses Verhalten gemäss Art. 112 StGB vorliegen. Des Raubes im Grundtatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, oder wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, derartige Nötigungshandlungen begeht, um die gestohlene Sache zu behalten. Der Grundtatbestand des Raubes laut Ziff. 1 von Art. 140 StGB zerfällt damit in zwei Begehungsvarianten: den "schlichten" Raub (Abs. 1) und den sog. räuberischen Diebstahl (Abs. 2). Während bei ersterer die Nötigungshandlung den Diebstahl ermöglichen soll, folgt sie beim räuberischen Diebstahl nach und bezweckt, das Gestohlene zu behalten (vgl. BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.2.1; Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 140 StGB N 15 und 46). Der räuberische Diebstahl ist somit nur möglich, wenn der Diebstahl vollendet wurde, d.h. mit der Begründung des neuen Gewahrsams an der betreffenden Sache ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., N 47 in Verbindung mit Art. 139 StGB N 77). Der Täter muss ferner "auf frischer Tat ertappt" werden. Dabei meint "frisch" eine Entdeckung des Diebs in flagrante delictu, d.h. eine beliebige Drittperson wird Zeuge des Diebstahls, indem sie die Wegnahme des Deliktsguts, die Vorbereitung des Abtransports der Beute oder den Abtransport selbst am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe, jedenfalls vor Beendigung des Diebstahls, beobachtet. Die Anwendung eines Zwangsmittels – einer Nötigungshandlung der beschriebenen Art – muss sodann in erster Linie darauf abzielen, das Diebesgut zu behalten. Der Einsatz von Nötigungsmitteln, der unter Zurücklassung der Beute allein die Flucht ermöglichen oder verhindern soll, dass der Täter identifiziert werden kann, erfüllt mangels Verknüpfung der qualifizierten Nötigung mit der Eigentumsverletzung den Tatbestand des Raubes nicht (BGE 92 IV 153 E. 1; 83 IV 66; je mit Hinweisen). Indes erfordert der Tatbestand nicht, dass die Sicherung der Beute einziges Handlungsziel ist. Will der Täter durch seine Nötigungshandlungen sowohl die Beute als auch seine Flucht sichern, so ist Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 148 IV 124). Beendet ist die Tat schliesslich erst bei Sicherung der Beute respektive mit dem Eintritt der Bereicherung. Nötigungshandlungen des Diebes zu einem späteren Zeitpunkt stellen keinen räuberischen Diebstahl dar, selbst wenn sie dem Zweck dienen, den Besitz des Diebesguts zu sichern (vgl. Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 StGB N 78 und Art. 140 StGB N 49; Andreas Donatsch , Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 179). Bereits die Vorinstanz hat in Bezug auf D. auf (qualifizierten) Raub erkannt, was von diesem zumindest hinsichtlich des Grundtatbestandes nicht bestritten wird. Dass in casu dem Beschuldigten D neben Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zusätzlich ein Raub (Art. 140 StGB), dies zumindest im Grundtatbestand, und nicht bloss Diebstahl (Art. 139 StGB) anzulasten ist, liegt auf der Hand. Denn will der Täter durch seine Nötigungshandlungen allein seine Flucht sichern, liegt Diebstahl vor (BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.5, unter Hinweis auf BGE 133 IV 207 E. 4.4 und 5). Demgegenüber macht sich der Täter des Raubes schuldig, wenn er die Nötigungshandlungen begeht, um sowohl die Beute als auch die Flucht zu sichern (BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.2, 1.5 m.w.H.). Vorliegend ist in objektiver Hinsicht ein Konnex zwischen der Gewaltanwendung von D. gegenüber †L. und dem Diebstahl von Wertsachen aus dem Haus des Opfers nicht nur rechtsgenüglich angeklagt (vgl. act. S 5, 9), sondern aufgrund des Beweisergebnisses (vgl. nur Erw. 2.6.11 und 2.6.13) auch fraglos erstellt. Die zeitliche Abfolge der Diebstahlshandlungen einerseits und der Gewaltanwendung andererseits, so wie sie angeklagt ist und so, wie sie das Gericht als erstellt ansieht, spielt dabei keine Rolle (vgl. BGer 6B_921/2017 vom 19. April 2019 E. 2.2 betreffend den präzisen Ort des Deliktes). Vorliegend war zum Zeitpunkt der Gewaltausübung gegenüber dem Opfer der Diebstahl (im Sinne eines Gewahrsamsbruchs) in vollem Gang, also allenfalls voll-, aber noch nicht beendet, weshalb ein Raub noch möglich war. D. übte gegenüber †L. in erster Linie nur darum Gewalt aus, weil er zur Sicherung von Beute und Flucht einen Alarm verhindern wollte. Bereits aus diesem Grund ist der Raubtatbestand i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, somit ein räuberischer Diebstahl, erfüllt und der Beschuldigte tötete im Rahmen der Verübung eines Raubes. Es liegt in casu ein klassischer Raubmord vor. Doch auch ohne Annahme eines Raubes ist ein skrupelloses Handeln seitens von D. fraglos zu bejahen. Denn von einer schweren Konfliktsituation, in welcher sich D. befunden haben könnte, kann vorliegend nicht die Rede sein: Es besteht kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte D. Zugang zum Wohnhaus des Opfers verschafft hat, um dort ein Vermögensdelikt zu begehen. Beim Zusammentreffen mit dem Opfer, welches ihm allein schon angesichts seines gebrechlichen Zustands keinerlei Anlass dazu gegeben hat, hat er unvermittelt derart massiv auf dieses eingeschlagen, dass er damit rechnen musste, das Opfer werde an den Folgen seines Übergriffs sterben. Dies hat der Beschuldigte fraglos in der Absicht getan, nicht entdeckt zu werden, seine Beute zu sichern und zu flüchten. Wer – wie in casu – im Verlauf einer Raubtat oder eines Diebstahls derart egoistisch motiviert sein Opfer regelrecht "ausschaltet" und eigentlich eliminiert oder dies zumindest in Kauf nimmt, handelt besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB. Dass D. den Tod des Opfers "nur" in Kauf genommen hat, schliesst nicht aus, dass der hinter der Tötung stehende Beweggrund besonders verwerflich war (vgl. BGer 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2). Ging es dem Täter, wie vorliegend, neben der Beute- auch um die Fluchtsicherung, liegt die Skrupellosigkeit nicht nur im stossenden Verhältnis zwischen der Auslöschung eines Menschenlebens und der Aneignung fremden Vermögens, sondern auch in einem anderen, jedoch nicht minder krassen und daher ebenfalls skrupellosen Missverhältnis, indem der Beschuldigte den Tod eines Menschen in Kauf genommen hat, um die Flucht zu sichern (vgl. BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.2.1). Zusätzlich war vorliegend die Art und Weise der Tatausführung besonders verwerflich: Der Beschuldigte hat dem völlig wehrlosen, ihm körperlich unterlegenen und bereits im hohen Alter befindlichen Opfer, welches ihn alleine nicht an der Begehung eines Diebstahls, der Sicherung der Beute und der Flucht hätte hindern können, massive Kopfverletzungen und dementsprechende Qualen zugefügt und damit absolut unverhältnismässig gehandelt. Auch †B. wäre physisch wohl kaum in der Lage gewesen, den Beschuldigten von der Begehung eines Diebstahls, der Sicherung der Beute und der Flucht abzuhalten. Sie wäre aber, durch ein Schreien des Opfers aufgeweckt, durchaus im Stande gewesen, die Polizei zu alarmieren und dadurch eine Beute- und Fluchtsicherung durch die Beschuldigten zu vereiteln, zumindest aber zu erschweren. D. hätte zur Vermeidung einer solchen Situation schlichtweg ohne Weiteres aus dem Haus flüchten und sich mit seinen Kumpanen vor Eintreffen der durch †B. alarmierten Polizei im Wald verstecken können. Er zog es jedoch im konkreten Fall vor, das Opfer ganz "auszuschalten", damit danach genügend Zeit und Gelegenheit für die Beschuldigten bestand, das Haus sicher mit der Beute zu verlassen und zur Verwischung von Spuren selbst das Gitter am Kellerschacht wieder zurückzustellen. Somit erscheint die Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer umso unnötiger und unverständlicher. Insgesamt ist die Tat daher über eine vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB hinaus sowohl im Beweggrund als auch in der Art der Ausführung als besonders verwerflich und damit besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren. Somit ist zusammenfassend in Würdigung aller inneren und äusseren Umstände auf Mord zu erkennen. d) Schliesslich verbleibt betreffend den Beschuldigten D. zu beleuchten, ob sich dieser nicht nur des einfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1, sondern des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 und 4 StGB strafbar gemacht hat. Letzteres wird von diesem bestritten. Qualifizierten Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 StGB begeht, wer diesen als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat und wer sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Ein Raub laut Art. 140 Ziff. 4 StGB liegt sodann vor, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzustellen, dass eine "besondere Gefährlichkeit" i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 StGB in der Anklageschrift nicht genauer umschrieben worden ist. Ob eine solche in casu – so wie die Vorinstanz dies auf S. 71 des angefochtenen Urteils getan hat – ohnehin zu verneinen wäre, kann aber offen gelassen werden, da der weitere Qualifikationsgrund gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB in jedem Fall vorliegt: D. fügte seinem Opfer mehr als "nur" schwere Kopfverletzungen zu. Durch die heftigen Faustschläge an den Kopf bzw. ins Gesicht wurde bei †L. eine Hirnblutung ausgelöst, welche drei Tage später dessen Tod ausgelöst hat. Das Beweisergebnis hat gezeigt, dass auch in subjektiver Hinsicht von einem Vorsatz im Sinne eines Eventualvorsatzes auszugehen ist, indem D. aufgrund der erheblichen mehrfachen Schläge und der Vulnerabilität des Opfers mindestens eine schwere Körperverletzung (in casu gar eine Tötung) in Kauf genommen hat. Sämtliche äusseren Umstände waren für D. erkennbar. Aufgrund dieses Wissen (altes, gebrechliches, krankes und auf Sauerstoffgerät angewiesenes Opfer sowie mehrfache, heftige Schläge gegen den Kopf) kann nicht anders als auch auf einen Willen im Sinne eines Inkaufnehmens geschlossen werden. Die Vorinstanz gelangte insofern zutreffend zu derselben rechtlichen Schlussfolgerung (vgl. S. 70 des angefochtenen Urteils). Somit ist vorliegend zusätzlich zum Mordtatbestand auch derjenige des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB erfüllt. e) Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass betreffend den Beschuldigten D. sowohl die Tatbestände des Mordes und des qualifizierten Raubes als auch der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu bejahen sind. Während bei einem sog. Einbruchdiebstahl die Tatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs in echter Konkurrenz zueinander stehen (vgl. Stefan Trechsel / Dean Crameri , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. Art. 144 N 12; BGer 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.7), ist beim Verhältnis zwischen Mord und dem Grundtatbestand des Raubes zu berücksichtigen, dass die Begehung eines Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr in erster Linie unter Art. 140 Ziff. 4 StGB zu subsumieren ist. Wird gleichzeitig der Mordtatbestand bejaht, konsumiert dieser hingegen den qualifizierten Raubtatbestand. Echte Konkurrenz besteht demgegenüber zum Grundtatbestand (vgl. Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 140 StGB N 152 mit Hinweisen; Bernard Corboz , Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 21 zu Art. 140 StGB; Stefan Trechsel / Dean Crameri , a.a.O., Art. 140 StGB N 27, BGer 6B_296/2017 und 6B_330/2017 vom 28. September 2017 E. 8.4). Aus dem Gesagten erhellt, dass neben dem Schuldspruch wegen Mordes ein solcher wegen qualifizierten Raubes ausser Betracht fällt und einzig ein einfacher Raub verbleiben kann. Somit ist im Ergebnis der Beschuldigte D. in entsprechender teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft (betreffend Mord) und damit in Abweisung der Berufung des Beschuldigten (betreffend fahrlässige Tötung) zusammengefasst des Mordes (Art. 112 StGB), des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig zu sprechen. Dispositiv-Ziffer II.1 des vorinstanzlichen Urteils ist dementsprechend neu zu fassen. 2.6.2.3 Hinsichtlich der durch C. und E. zusammen mit D. gemeinschaftlich verübten Delikte sind die Tatbestände des einfachen und des (besonders) qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 bzw. 4 StGB) zu prüfen, wobei in Bezug auf Art. 140 Ziff. 3 StGB auf die zu D. gemachten Ausführungen zu verweisen ist. Während die Vorinstanz C. und E. (neben Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) des Diebstahls schuldig erklärt hat, verlangt die Staatsanwaltschaft in erster Linie einen Schuldspruch wegen besonders qualifizierten Raubes, eventualiter qualifizierten Raubes. a) Zunächst ist auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 66 des angefochtenen Urteils betreffend Mittäterschaft zu verweisen. Für die Annahme von Mittäterschaft ist somit nicht erforderlich, dass alle Täter denselben Tatbestand erfüllen ( Stefan Trechsel / Christopfer Geth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Vor Art. 24 N 12, unter Hinweis auf die Praxis des Bundesgerichts). Mittäter ist auch nicht nur, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist ebenso wenig erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, unter Hinweis auf BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen). Die Tat braucht auch nicht im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt worden zu sein. Es reicht, dass der Täter in gemeinsamer Verantwortung mit den Haupttätern agiert hat (vgl. Stefan Trechsel / Christopfer Geth , a.a.O., N 13, m.w.H.). Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich. Konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2, unter Hinweis auf BGE 126 IV 84 E. 2c/aa, 125 IV 134 E. 3a, 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiell-rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2, unter Hinweis auf 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). Selbst Abweichungen vom geplanten Geschehen können als noch vom Tatplan abgedeckt erachtet werden, soweit mit ihnen bei der Tatausführung zu rechnen war und sie den Schweregrad der Tat nicht wesentlich verändern ( Stefan Trechsel / Christopfer Geth , a.a.O., N 13a, unter Hinweis u.a. auf BGE 118 IV 228 betr. Mittäterschaftsexzess). Handlungen eines Beteiligten mit an sich unerwünschtem Erfolg begründen daher keinen Exzess, wenn sie sich im Rahmen des gemeinsamen Tatplans halten. Es liegt ein eskalierendes Tatgeschehen in natürlicher Handlungseinheit vor (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.2.3). Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung anders als das – auch bloss leichtsinnige – Vertrauen nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1, unter Hinweis u.a. BGE 125 IV 242). Indiz für Mittäterschaft ist u.a. das Interesse an der Tat, insb. die anteilsmässige Beteiligung an der Beute ( Stefan Trechsel / Christopfer Geth , a.a.O., N 15, m.w.H.). Gemäss der erweiterten Tatherrschaftslehre ist Mittäterschaft dann anzunehmen, wenn der betreffende Beteiligte zwar nach Entschlussfassung und Planung nicht mehr selber in das Geschehen eingreift, aber kraft seiner Beziehung zum oder zu den Handelnden weiterhin einen tragenden Einfluss ausübt, sei es, dass sie ihm Rechenschaft ablegen müssen oder dass ihm, z.B. als Abnehmer, nach Vollendung der Tat wichtige Funktionen zukommen ( Stefan Trechsel / Christopfer Geth , a.a.O., N 17, m.w.H.). Nach diesem Prinzip sind auch die Probleme mit dem Zeitpunkt der Mittäterschaft zu lösen. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit der Mittäterschaft bei der Beendigung der Tat bejaht ( Stefan Trechsel / Christopfer Geth , a.a.O., N 18, unter Hinweis auf BGE 121 IV 178: L., der in einem nahegelegenen Park wartete, musste sich das dem Tatplan entsprechende Verhalten seines Komplizen beim Banküberfall vollumfänglich zurechnen lassen. Demgegenüber wurde in BGE 118 IV 228 ein Mittäterschaftsexzess angenommen: Drei Pakistani überfielen einen Inder und brachten ihm Verletzungen bei. Ein Exzess des Haupttäters liegt vor, wenn dieser ein schwereres Delikt begeht als dasjenige, das Gegenstand des Teilnehmervorsatzes war. Dem Teilnehmer wird die Haupttat nur so weit zugerechnet, wie sein Vorsatz ging ( Stefan Trechsel / Christopfer Geth , a.a.O., N 28, unter Hinweis auf BGE 118 IV 232, h.L.). b) Wie in tatsächlicher Hinsicht dargelegt, haben C. und E. zusammen mit D. gemeinsam und arbeitsteilig einen Einbruchdiebstahl begangen, weshalb ihnen in Bezug auf die Tatbestände des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs wie auch der Sachbeschädigung ohne Weiteres Mittäterschaft anzulasten ist. Im Rahmen desselben wurde D. zusätzlich gegenüber einem Bewohner massiv gewalttätig. Nun fragt sich, ob sich C. und E. über den Einbruchdiebstahl hinaus die Gewaltanwendung seitens von D. zum Nachteil von †L. als Mittäter eines Raubdeliktes anzurechnen haben, indem sie sich dem diesbezüglichen Tatentschluss von D. angeschlossen, d.h. sich diesen Tatentschluss zu eigen gemacht haben. Mit Blick auf die in Erw. 2.6.1.6-2.6.1.10, 2.6.1.12 und 2.6.1.14 gemachten Feststellungen hat die Vorinstanz diese Frage zu Unrecht verneint (vgl. S. 70 des angefochtenen Urteils). Denn wie in Bezug auf den Sachverhalt festgestellt, mussten C. und E. angesichts der visuellen, akustischen und räumlichen Verhältnisse am Tatort, noch bevor sie sich in das Erd- und erst recht in das Obergeschoss begaben, mit einer Konfrontation mit der alten und zum Teil gebrechlichen Bewohnerschaft rechnen. Denn spätestens, als sie im kleinen Entrée standen und durch die mindestens 20 cm offene Türe und in das mit wenigstens 15 Watt beleuchtete Büro, in welchem †L. in einem Pflegebett lag, blicken konnten, bekamen sie mit, dass ausgerechnet D. , sowohl C. als auch E. bekannt für sein Aggressionspotential und seine Gewaltbereitschaft, ebendiesen Raum betreten konnte und auch betrat. Es ist in diesem Zusammenhang abermals auf die nur zwei Wochen später durch D. und C. verübten, gleichartigen Delikte in Frankreich hinzuweisen. Dies lässt zunächst betreffend C. Aufschluss über den subjektiven Tatbestand betreffend Raub (Eventualvorsatz betreffend Inkaufnahme von Gewaltanwendung durch die Mittäter) geben, da sowohl diesen als auch D. betreffend von einem eigentlichen Lebenswandel als Räuber gesprochen werden kann, haben sie doch unbestrittenermassen bei den in Frankreich begangenen Delikten – selbst nach dieser Tat – nicht vor Übergriffen gegenüber Opfern abgesehen. E. wiederum war die Persönlichkeit von D. bereits durch die familiären Verbindungen gut bekannt, wie er selbst zu Protokoll gegeben hat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände konnten die Beschuldigten C. und E. schlechterdings nicht davon ausgehen, dass D. bei einem Zusammentreffen mit einem Bewohner, der sich akustisch bemerkbar macht und trotz Aufforderung dazu nicht schweigt, lediglich die Flucht ergreifen würde. Dies wäre höchstens dann anzunehmen gewesen, wenn D. das Büro nach Erblicken von †L. gar nicht erst betreten und einen Schrank, welcher in unmittelbarer Nähe zum Bett stand, unter Lärmverursachung durchsucht hätte. C. und E. haben aber zugesehen und zugelassen, dass D. das Büro mit dem darin befindlichen Opfer betritt, ohne auch selbst ihr Vorhaben abzubrechen. Auch nach dem Vernehmen von verdächtigen Geräuschen aus dem Büro hatten sie offenbar keinerlei Veranlassung, dort nachzuschauen, was mit dem im Pflegebett liegenden, alten und gebrechlichen Mann, der zum Schweigen gebracht worden war, geschehen ist. Dies lässt sich, wie bereits in Erw. 2.6.1.14 ausgeführt, nur dadurch erklären, dass sie Gewaltanwendungen von D. gegenüber †L. nicht nur realisiert, sondern auch akzeptiert haben. Nicht zuletzt haben sie diese Billigung auch nachträglich dadurch manifestiert, dass weder C. noch E. je gegenüber D. einen Vorwurf wegen der Übergriffe auf das Opfer gemacht hat. Schliesslich verliessen C. und E. nicht etwa ohne Beute die Liegenschaft, womit sie sich wenigstens ein Stück weit von der Gewaltausübung durch D. distanziert hätten. D. verpasste dem Opfer die Faustschläge, bevor das Diebesgut durch die Beschuldigten aus dem Haus und damit aus dem Gewahrsam der Berechtigten verbracht war, weshalb der Diebstahl zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet, geschweige denn beendet war. Somit war dann rechtlich betrachtet eine Mittäterschaft zu Raub möglich. C. und E. nahmen bereits von dem Moment an, als D. das Büro betrat, eine Konfrontation im Sinne von Nötigungshandlungen oder leichter Gewalt beim Ertappen auf frischer Tat zur Sicherung der Beute und der Flucht und damit räuberische Handlungen in Kauf. Sie billigten derartige Handlungen zumindest konkludent, selbst wenn ihnen diese unerwünscht gewesen sein sollten, solange nur ihrem Tatplan entsprechend das Handlungsziel, der vollendete Diebstahl, erreicht würde. Selbst wenn C. und E. somit eine Gewaltanwendung gegenüber †L. weder ausdrücklich noch konkludent zusammen mit D. geplant hatten, haben sie sich durch ihr manifestiertes Verhalten spätestens im Zeitpunkt der Faustschläge dem Vorsatz von D. angeschlossen und sich damit zu Mittätern gemacht. Dies gilt allerdings nur betreffend den Grundtatbestand des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB. und nicht hinsichtlich der Qualifikationsgründe einer schweren Körperverletzung oder Lebensgefahr i.S.v. Art. 140 Ziff. 4 StGB, wie sie der Mitbeschuldigte D. erfüllt hat. Denn wie in Erw. 2.6.1.14 festgestellt, hatten C. und E. in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" keine umfassende Kenntnis vom absolut wehrlosen Zustand des Opfers einerseits und von der Heftigkeit, der Art und der Anzahl der Schläge durch D. andererseits, weshalb ihnen über den Grundtatbestand des Raubes hinausgehende Handlungen seitens von D. nicht anzulasten, sondern als durch diesen begangenen Exzess zu werten sind, welcher nur D. anzurechnen ist. Inhalt des gemeinsamen, wohl aber nur konkludent geschlossenen Tatplans der Beschuldigten war somit vorliegend nicht eine schwere Körperverletzung, eine Lebensgefahr oder gar Tötung von Bewohnern des Hauses, sondern allerhöchstens, diese soweit erforderlich mit Nötigungshandlungen und leichter Gewalt zum Widerstand unfähig zu machen und zu bestehlen i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB. Vorliegend haben sich daher die Beschuldigten C. und E. der Mittäterschaft betreffend Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. c) Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, haben C. und E. neben der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und dem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) den Tatbestand des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) erfüllt. Hinsichtlich des Verhältnisses dieser Tatbestände untereinander ist auf Erw. 2.6.2.2 lit. e zu verweisen, mithin stehen alle drei Delikte in echter Konkurrenz zueinander. Daraus folgt, dass die Beschuldigten C. und E. in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft (betreffend Raub) sowie in Abweisung der Anschlussberufung von E. (betreffend eine Täterschaft an sich) des Raubes, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen sind. Dispositiv-Ziffern I.1 und III.1 des vorinstanzlichen Urteils sind dementsprechend neu zu fassen.

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 Die Vorinstanz verurteilte C. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, D. wegen fahrlässiger Tötung, qualifizierten Raubes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie E. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 440 Tagen ausgestandener Haft. Betreffend Letztgenannten stellte das Strafgericht fest, dass dieser seine Strafe bereits verbüsst habe und sprach ihm für vom 18. April 2020 bis zum 3. Juli 2020 (76 Tage) zu Unrecht ausgestandener Haft in Anwendung von Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung von Fr. 7'600.00 zu. Es wird diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 74-90 des angefochtenen Urteils verwiesen.

E. 3.2 Bereits in ihrer vorläufigen Begründung der Berufung im Rahmen des Antrags auf Fortsetzung der Sicherheitshaft für E n Form des vorzeitigen Strafvollzugs nach Art. 231 Abs. 2 StPO vom 4. Juli 2020 weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass es sich beim Beschuldigten E. um einen klassischen Kriminaltouristen handle. Selbst bei einem Schuldspruch nur wegen Einbruchdiebstahls wäre eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr deutlich zu tief. Strafschärfend sei die Möglichkeit der Konfrontation und Gegenwehr zu berücksichtigen. Dabei seien insbesondere auch die Folgen einer solchen Konfrontation, die Opferschäden, zu berücksichtigen. Das objektive Tatverschulden wiege deutlich schwerer, wenn in ein Privathaus anstatt in eine Gewerbeliegenschaft eingebrochen werde, was das Strafgericht jedoch nicht berücksichtigt habe (vgl. S. 10 f. der vorläufigen Begründung der Berufung). In ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 22. September 2020 führt die Anklagebehörde zudem aus, die vorinstanzliche Strafzumessung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil bei D. von Mord oder eventualvorsätzlicher Tötung und bei C. und E. von besonders qualifiziertem Raub auszugehen sei (vgl. S. 34 der Berufungserklärung). Selbst bei einer Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sei die Strafzumessung des Strafgerichts nicht richtig, da der Tod von †L. als Folge der Tat und damit Element der objektiven Tatschwere sehr wohl auch bei C. und E. zu berücksichtigen sei. Denn ihr Handeln sei natürlich kausal für den Tod von †L. gewesen. Das Eindringen in eine Privatwohnliegenschaft mit der Inkaufnahme, auf Bewohner zu treffen und in eine Konfrontation mit diesen zu geraten, habe das Strafgericht bereits bei allen drei Beschuldigten straferhöhend berücksichtigt. Zumindest im Rahmen der Strafzumessung hafteten die Beschuldigten C. und E. in eingeschränktem Rahmen auch für Zufälle wie den Tod von †L. ohne diesbezüglich konkretes, wohl aber generelles Tatverschulden. Die Strafe von C. und E. sei nicht zu erhöhen, weil sie †L. getötet hätten, sondern weil ihre Tat mitursächlich für den Tod von †L. und seine Witwe Zeit ihres Lebens davon schwer getroffen worden sei. Sie habe nicht nur das Sicherheitsgefühl in ihrem Haus verloren, sie habe auch damit leben müssen, dass drei Personen in ihr Haus eingebrochen seien und einer davon ihren Mann umgebracht habe, währenddessen die anderen das Haus durchsucht und gestohlen hätten und sie nichtsahnend im Obergeschoss geschlafen habe. Angesichts dieser besonderen Tatschwere seien die Strafen für C. und E. auch wegen Einbruchdiebstahls zu erhöhen. Dies gelte erst recht bei einem Schuldspruch wegen Raubes, wo die Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung für den besonders unglücklichen Tatausgang hafteten (vgl. S. 34-37 der Berufungserklärung). Unabhängig davon sei bei E. strafschärfend zu berücksichtigen, dass er D. und C. dazu eingespannt habe, für ihn zu lügen. Aufgrund der Erhöhung der Strafe für E. entfalle denn auch eine Entschädigung desselben zufolge Überhaft. Entgegen der Vorinstanz sei E. trotz Vorstrafenlosigkeit eine Schlechtprognose zu stellen, da er grosse Anstrengungen unternommen habe, von seinem Tatbeitrag abzulenken und er als Bettler weiterhin Geldprobleme haben dürfte. Zudem sei er wie seine Mittäter ausschliesslich als Kriminaltourist in die Schweiz gekommen (vgl. S. 37 der Berufungserklärung).

E. 3.3 Der Beschuldigte C. beantragt in seiner Berufungsantwort vom 18. Mai 2021 eine Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft, womit er eine Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten befürwortet. Demgegenüber begehrt der Beschuldigte D. in seiner Berufungserklärung vom 17. September 2020, er sei wegen fahrlässiger Tötung, Raubes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 6 Monate unbedingt, zu verurteilen. Der Beschuldigte E. schliesslich plädiert in seiner Anschlussberufungserklärung vom 9. Oktober 2020 auf vollumfänglichen Freispruch. Die Anträge der Beschuldigten basieren allesamt auf deren Argumentation hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Subsumtionen, denen das Kantonsgericht allerdings – wie in Erw. 2.6.1 und 2.6.2 ausgeführt – in weiten Teilen nicht gefolgt ist. 3.4.1 Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil , welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). 3.4.2 Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, also den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht hat, einzustufen. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE a.a.O. E. 5.5; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 77 ff., 142 ff., 154 ff., 159 ff. und 277 f., m.w.H.). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE a.a.O. E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und zu benennen. Dabei stehen alle Abstufungen der möglichen Werteskala zur Verfügung (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 277). Sind mehrere Täter zu beurteilen, so ist jeder seinem eigenen Verschulden entsprechend zu behandeln. Ein an der Tat Beteiligter ist nach Massgabe seiner eigenen Schuld und nicht nach derjenigen der andern zu bestrafen ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 152, unter Hinweis auf BGE 87 IV 49 E. 2). Schliesslich gilt es zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart aufgrund des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe (vgl. Stefan Trechsel / Stefan Keller , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 41 N 1, m.w.H.) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft und zudem durch das Gericht näher zu begründen ist. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). 3.4.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGer a.a.O. E. 3.3.4 und 3.5.4). Weiter bekräftigt das Bundesgericht die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGer a.a.O. E. 3.3.3; ebenso BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). Das Gesetz sieht somit in Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehreren gleichartigen Strafen eine Asperation und nicht eine Kumulation vor; es gilt das Strafschärfungsprinzip (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 280, 480). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 500, unter Hinweis auf BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3, BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). 3.4.4 Diesen Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht betreffend alle drei Beschuldigten für die Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt den Strafrahmen –ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung – für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 484, unter Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.1, 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen; sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 487). Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. Dem Entscheid muss entnommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet wurden. Andernfalls ist die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 491, unter Hinweis u.a. auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen . Dies setzt voraus, dass die (denkbaren) Strafen der weiteren Delikte bekannt sind. Namentlich im Interesse der Überprüfbarkeit der Gesamtstrafe hat sich das Gericht auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 492, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 3). Beim Entscheid, in welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen heranzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessenspielraum. Gleichwohl kann als Leitlinie herangezogen werden, dass sich ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zur Haupttat hat, tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, währenddem ein Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weniger ins Gewicht fällt. Auch kann im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden, wenn bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe aus (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 502-505; vgl. bereits Erw. 3.4.3 am Ende). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 501). Die damit festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). 3.4.5 Den obgenannten Vorgaben zur Gesamtstrafenbildung folgend ist die Strafzumessung betreffend die drei Beschuldigten D. , C. und E. , wiederum ausgehend vom Haupttäter D. , wie folgt vorzunehmen: 3.4.5.1 D. wird des Mordes, des Raubes, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. a) Was die Sanktionsarten und die Strafrahmen angeht, so sehen Mord (Art. 112 StGB) eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren bis zu lebenslänglich und Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor, währenddem Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) wie auch Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren sanktioniert werden. b) Da betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, ist bei der Wahl der Sanktionsart Art. 41 Abs.1 StGB zu beachten. Laut dieser Bestimmung kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe unter anderem dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StPO dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 472). Die Vorinstanz hat die Wahl der Strafform vorliegend abgesehen vom Hinweis, dass die einzelnen Delikte in einem engen Konnex stehen (vgl. S. 81 des angefochtenen Urteils), nicht näher begründet. Sie verweist jedoch im Zusammenhang mit der – hier noch zu prüfenden – subjektiven Tatschwere wie auch der Täterkomponenten zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte D. als Kriminaltourist lediglich zur Begehung von Delikten in die Schweiz eingereist ist (vgl. S. 78 des angefochtenen Urteils) und hierbei angesichts des betriebenen zeitlichen Aufwands sowie der Tatausführung eine beunruhigende kriminelle Energie manifestiert hat. Des Weiteren ist erneut auf das Urteil der Cour d'Appel de Colmar, Tribunal Judiciaire de Strasbourg, vom 5. März 2020, hinzuweisen, mit welchem D. unter anderem wegen Einbruchdiebstahls verurteilt worden ist. Das in den Akten beschriebene Verhalten des Beschuldigten, welcher gerade einmal zwei Wochen nach den hier zu beurteilenden Taten erneut einschlägig straffällig wurde, verdeutlicht eindrücklich die von ihm ausgehende Gefahr. Mit Blick auf diese Umstände erscheint aus spezialpräventiven Überlegungen, d.h. zum wirksamen Abhalten des Beschuldigten von weiterer Delinquenz, somit auch für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch nur eine Freiheitsstrafe als genügende sowie gebotene und damit richtige Sanktionsart. Daher ist im Ergebnis die seitens des Strafgerichts getroffene Wahl der Sanktionsart einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe nicht zu beanstanden. Als Folge der Gleichartigkeit der für sämtliche Delikte auszusprechenden Sanktionen ist daher eine Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe zu bilden. c) Bereits aufgrund der abstrakten Strafdrohung ist in casu der Mord das schwerste Delikt, welches D. vorgeworfen wird. Davon ausgehend sind zunächst die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. S. 77 des angefochtenen Urteils) ist die objektive Tatschwere jedoch nicht unter dem Blickwinkel eines qualifizierten Raubes, sondern eines Mordes zu beleuchten. Letztgenannter Tatbestand drückt in seinem höchstmöglichen aller Strafrahmen überhaupt (lebenslängliche Freiheitsstrafe) die Schwere der Tat aus. Was die Art und Weise des Tatvorgehens betrifft, so ist bereits die Verwerflichkeit bzw. Skrupellosigkeit durch den Mordtatbestand abgedeckt. Mit Blick auf das sog. Doppelverwertungsverbot darf sich dieser Umstand nicht zusätzlich im Rahmen der Strafzumessung verschuldenserhöhend auswirken (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 86, 91, unter Hinweis auf BGE 142 IV 14 E. 5.4, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3). Hingegen ist einerseits zu veranschlagen, dass der Beschuldigte seine Tat nicht im Detail geplant hat. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit mindestens drei bis vier heftigen Faustschlägen auf ein höchst vulnerables und wehrloses Opfer einschlug, und zwar derart lange, bis dieses keinen Ton mehr von sich geben konnte, um es danach blutend und mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusstlos im Bett zurückzulassen. Das Opfer erlitt durch die wiederholten Schläge eine schwere Hirnblutung, welche drei Tage später zum Tod führte. d) Die subjektiven Tatkomponenten umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.). Im Rahmen derselben ist vorliegend betreffend den Mord nicht von einem direkten Vorsatz, sondern von einem Eventualvorsatz seitens von D. auszugehen, was verschuldensmindernd zu veranschlagen ist (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 249, unter Hinweis auf BGE 133 IV 222 E. 5.3, BGer 6B_69/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Des Weiteren ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 80 f. des angefochtenen Urteils) zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gerade einmal 18 Jahre alt war, womit er die Schwelle vom Jugendlichen zum Erwachsenen erst jüngst überschritten hatte. Seine mangelnde Reife manifestierte der Beschuldigte unter anderem auch durch sein "Machogehabe" während des Strafverfahrens, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Zugunsten von D. ist daher davon auszugehen, dass dieses jugendliche Alter dessen Handlungs- und Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ein Stück weit beeinträchtigt hat. Dieser Aspekt ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 470, unter Hinweis auf BGer 6B_584/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2.3). Demgegenüber kann wiederum in Beachtung des Doppelverwertungsverbots die Motivation des Beschuldigten, welcher nur darum den Tod des Opfers in Kauf nahm, weil er sich den Strafverfolgungsbehörden entziehen und seine Beute wie auch seine Flucht sichern wollte, nicht zusätzlich zum bereits dem Mordtatbestand inhärenten Element des verwerflichen Beweggrundes zu einer Verschuldenserhöhung führen. e) Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten und mit Blick auf andere mögliche Begehungsformen von Raubmord, welche durchaus in schwereren Varianten denkbar sind – wie zum Beispiel ein Zufügen unnötiger Schmerzen oder ein stundenlanges Quälen des Opfers –, bewegt sich das Verschulden vorliegend im unteren Bereich. Das Kantonsgericht nimmt insgesamt ein leichtes Verschulden im technischen Sinn an. Angesichts dessen sowie mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 112 StGB setzt das Kantonsgericht in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für den Mord auf die Mindeststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe fest. f) Aufgrund der Deliktsmehrheit sind für die weiteren Straftaten hypothetische Einzelstrafen festzulegen. Bei den weiteren Delikten handelt es sich um Raub, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch. Zunächst beging der Beschuldigte D. durch zusätzliche Erfüllung des Grundtatbestands des Raubes objektiv betrachtet ein nur sehr geringes zusätzliches Unrecht, bildete doch vorliegend der Raub gerade den Beweggrund für den Mord. Des Weiteren erweist sich der erbeutete Deliktsbetrag von rund Fr. 6'700.00 als eher gering (so auch die Vorinstanz auf S. 77 des angefochtenen Urteils). Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ist wiederum die bloss eventualvorsätzliche Begehungsweise zu berücksichtigen, nahm doch der Beschuldigte eine Gewaltanwendung gegenüber der Bewohnerschaft lediglich billigend in Kauf, ohne sie direkt gesucht zu haben. Der Beweggrund für seine Tat ist demgegenüber neutral zu bewerten (vgl. bereits die Vorinstanz auf S. 78 des angefochtenen Urteils). Insgesamt wiegt das Verschulden sehr leicht, weshalb dem Kantonsgericht für den Raub eine separate hypothetische Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe, entsprechend der Mindeststrafe für Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, angemessen erscheint. Betreffend die weiteren dem Beschuldigten anzulastenden Delikte, d.h. die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch , ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 76 des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass es sich hierbei aufgrund des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs um sog. Begleittaten zum Raub handelt. Angesichts dessen fällt deren Erfolgsunwert nur in geringem Mass ins Gewicht. Betreffend die Sachbeschädigung (Kellerfenster und Fensterrahmen) liegt ein Sachschaden von Fr. 1'513.50 vor, was als eher gering zu bezeichnen ist. Demgegenüber ist in Bezug auf den Hausfriedensbruch die Störung des Hausfriedens nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte drang zur Begehung der Tat zur Nachtstunde in ein privates Wohnhaus ein, wo mit einer Konfrontation mit den Bewohnern zu rechnen war und was zu einem Verlust des Sicherheitsgefühls der Geschädigten führte, was bei der Verschuldensbewertung zu berücksichtigen ist (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 100 f., unter Hinweis auf BGer 6B_725/2007 vom 15. April 2008 E. 1.4). Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten gilt für beide Delikte, dass der Beschuldigte mit Blick auf die Tatausführung eine eingeschliffene Energie an den Tag gelegt hat. Ebenso hat er sich ein hartnäckiges Vorgehen vorwerfen zu lassen, hat er doch offenbar nach erfolgreichem Versuch, Fahrzeuge aufzubrechen, nicht von seinem deliktischen Vorhaben, an Vermögenswerte zu gelangen, abgelassen. Vielmehr änderte der Beschuldigte seinen Tatplan spätestens am Tatort dahingehend, nun darüber hinaus in ein Haus einzubrechen. Schliesslich handelte der Beschuldigte diesbezüglich direktvorsätzlich. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint das Verschulden insgesamt aber immer noch als eher leicht und das Kantonsgericht setzt die separaten hypothetischen Einzelstrafen für die Sachbeschädigung auf 1 Monate Freiheitsstrafe sowie für den Hausfriedensbruch auf 4 Monate Freiheitsstrafe fest. g) Zufolge Gleichartigkeit der in lit. e festgelegten Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe wie auch der in lit. f definierten zusätzlichen Einzelstrafen von insgesamt 11 Monaten Freiheitsstrafe ist nunmehr durch Asperation für diese weiteren Delikte gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen. Die oben gebildeten hypothetischen Einzelstrafen von gesamthaft 11 Monaten Freiheitsstrafe sind somit in Beachtung des Asperationsprinzips nicht zur Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe zu addieren, sondern die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Insgesamt erscheint eine Asperation um 7 Monate, davon 4 Monate für den Raub, 1/2 Monat für die Sachbeschädigung sowie 2 ½ Monate für den Hausfriedensbruch, als angebracht. Das Kantonsgericht gelangt demnach in Berücksichtigung der weiteren Delikte aufgrund der Tatkomponenten in einem zweiten Schritt zu einer asperierten, hypothetischen Gesamtstrafe von 10 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe. h) Die oben festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Hinsichtlich des Vorlebens von D. ist zunächst auf die Darstellung auf S. 79 des angefochtenen Urteils zu verweisen. Dass der Beschuldigte keine Vorstrafen im Rechtssinn aufweist (vgl. act. B 1 ff.), ist im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen an derselben Stelle neutral zu werten, da Gesetzestreue keine besondere Leistung darstellt, sondern vielmehr zu erwarten ist (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 390, unter Hinweis auf BGE 136 IV 1 E. 2.6). Betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse führt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, seine Grosseltern seien die Eltern von E. . Er sei bei ihnen aufgewachsen, da ihn seine leibliche Mutter früh verlassen habe. Auch habe er Drogen konsumiert, welche ihn unruhig, d.h. aggressiv und schnell reizbar gemacht hätten. Nun arbeite er im Gefängnis in der Küche und gehe zur Schule, um Deutsch zu lernen. Zudem treibe er dort Sport (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 f.). Dem Beschuldigten ist eine sog. schwierige Jugend zugute zu halten, wofür allein schon die von ihm geschilderte gestörte Eltern-Kind-Beziehung spricht, welche per se geeignet war, sich negativ auf die Entwicklung des jungen Erwachsenen auszuwirken und seine spätere Straffälligkeit zu begünstigen. An den diesbezüglichen Kausalzusammenhang sind keine strengen Anforderungen zu stellen, zumal dem Gericht das nötige Fachwissen fehlt. Da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erst 18 Jahre alt war und damit zeitlich noch sehr nahe an seiner belastenden Jugendzeit stand, müssen sich diese Verhältnisse in casu bedeutend strafmindernd auswirken (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 385). Was schliesslich das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so ist die seitens von D. auch vor Kantonsgericht bekundete Reue (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39) im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 80 des angefochtenen Urteils) als neutral zu werten. Sodann ist D. trotz dessen phasenweise aufmüpfigen und unbeherrschten Verhaltens im Rahmen von Einvernahmen (vgl. nur die Schlusseinvernahme vom 18. Februar 2020, act. 2647 f., 2653) immerhin zugute zu halten, dass er seine Beteiligung am Einbruch auch ohne Vorhalt von Beweisen und Indizien von Beginn weg gestanden hat. Dieses Verhalten führt zu einer weiteren leichten Strafminderung (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Insgesamt rechtfertigen die festgestellten Täterkomponenten eine Reduktion der hypothetischen Gesamtstrafe um 7 Monate. Angesichts dessen wird die in lit. g festgelegte hypothetische Gesamtstrafe für D. von 10 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe auf eine definitive Gesamtstrafe von 10 Jahre Freiheitsstrafe gesenkt, was die für Mord gemäss Art. 112 StGB niedrigst mögliche Strafhöhe darstellt, insgesamt aber als verschuldensangemessen anzusehen ist. i) Bei einer Strafhöhe von 10 Jahren Freiheitsstrafe kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug gemäss Art. 42 f. StGB in Frage (so zutreffend die Vorinstanz auf S. 81 des angefochtenen Urteils), weshalb allein schon aus diesem formellen Grund die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist. j) Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 Satz 1 StGB die Untersuchungshaft , die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an . Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3.3). Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (BGE 133 IV 150 E. 5.1; Urteil 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2 mit Hinweisen). Für die Anrechnung der Haft ist weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (BGer 6B_794/2017 vom 18. April 2018 E. 1.4, m.w.H.). Vorliegend hält das Strafgericht zwar richtig fest, dass D. zum Urteilszeitpunkt der Vorinstanz in Frankreich in Haft war, bis dahin dem französischen Haftregime unterstand und daher keine Haftanrechnung erfolgen konnte (vgl. S. 81 des angefochtenen Urteils). Zwischenzeitlich, d.h. vom 15. Mai 2022 bis zum 17. Mai 2022 (2 Tage), kam D. jedoch in Auslieferungshaft an die Schweiz, befand sich zudem vom 17. Mai 2022 bis zum 30. Mai 2022 (13 Tage) in Sicherheitshaft und trat sodann am 30. Mai 2022 vorzeitig den Strafvollzug an, womit er bis zum Urteilszeitpunkt des Kantonsgerichts am 23. September weitere 116 Tage, insgesamt somit 131 Tage, verbüsst hat. Diese 131 Tage bereits im schweizerischen Verfahren in Haft verbrachter Zeit sind in Anwendung von Art. 51 StGB an die auszusprechende Freiheitsstrafe von 10 Jahren anzurechnen, weshalb Dispositiv-Ziffer II.1 des vorinstanzlichen Urteils insofern von Amtes wegen anzupassen ist. 3.4.5.2 Betreffend C. sind Schuldsprüche wegen Raubes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu berücksichtigen. a) Hinsichtlich Sanktionsarten und Strafrahmen gilt das in Bezug auf diese Tatbestände zu D. in Erw. 3.4.5.1 lit. a Ausgeführte. b) Wiederum ist zu beachten, dass die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe als Sanktionsform vorsehen. Für die Wahl der Sanktionsart ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB vorzugehen. Es ist in Bezug auf C. ebenfalls festzustellen, dass das Strafgericht für die Festlegung der Strafform keine Motive aufführt, wohl aber auch hier zutreffend darauf hinweist, dass der Beschuldigte als Kriminaltourist delinquierte (vgl. S. 83 des angefochtenen Urteils). Hinzu kommt, dass C. im Gegensatz zu D. laut den offiziellen Strafregisterauszügen drei Vorstrafen, davon eine einschlägiger Natur, aufweist. So wurde er in Frankreich am 24. Oktober 2017 vom Tribunal Correctionnel de Strasbourg wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherung zu einer Busse von 400 Euro, am 22. Mai 2018 vom Président du Tribunal de Grande Instance de Strasbourg wegen Fahrens ohne Führerausweis und Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Monaten und einer Busse von 350 Euro sowie am 11. Juli 2018 wegen gemeinschaftlich begangener Gewaltanwendung, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit des Opfers von 8 Tagen geführt hat, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt (vgl. act. A 1 ff.). Somit gilt C. als Wiederholungstäter, der als unbelehrbar einzustufen ist und gezeigt hat, dass eine blosse Geldstrafe und selbst eine bedingte Freiheitsstrafe wirkungslos sind. Daher erweist sich im Ergebnis die seitens der Vorinstanz getroffene Wahl der Sanktionsart einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe als richtig. Angesichts der Gleichartigkeit der für sämtliche Delikte auszusprechenden Sanktionen ist daher auch betreffend C. eine Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe auszusprechen. c) Mit Blick auf die abstrakte Strafdrohung stellt vorliegend der Tatbestand des Raubes das schwerste C. vorwerfbare Delikt dar. Hierbei sind im Rahmen der objektiven Tatkomponenten wiederum abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. S. 82 des angefochtenen Urteils) die Aspekte hinsichtlich eines Raubes und nicht eines Diebstahls zu berücksichtigen; mithin ist C. die Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer sehr wohl – bis zu einem gewissen Punkt – anzurechnen. Dabei ist allerdings wiederum zu beachten, dass der Grundtatbestand des Raubes mit einem Strafrahmen von nicht unter 6 Monaten Freiheitsstrafe bereits eine gewisse Schwere der Tat abgilt. Der Diebstahl sowie die Nötigungshandlung gegenüber dem Geschädigten sind schon tatbestandsmässig und dürfen mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot im Rahmen der Strafzumessung nicht zu einer weiteren Erhöhung des Verschuldens führen, sofern keine zusätzlichen, erschwerenden Umstände hinzukommen. C. hat zwar eigenhändig einen Diebstahl begangen, wurde aber nicht selbst gegenüber dem Opfer gewalttätig. Allerdings hat er die letztgenannte Tathandlung durch D. als Mittäter ein Stück weit (vgl. nachfolgend) mitzuverantworten, hat er doch, nachdem er gehört hatte, wie der in einem Pflegebett liegende, alte Mann geschlagen worden war und "Ah ah ah" geschrien hatte, die Liegenschaft verlassen, ohne sich auch nur ansatzweise darum zu kümmern, was sich im Nebenzimmer zugetragen hatte. Hierbei ist aber auch zu berücksichtigen, dass, im Gegensatz zum Diebstahl, die Gewaltanwendung gegenüber †L. nicht geplant war, sie verhältnismässig kurz dauerte und der insgesamt erzielte Deliktsbetrag von rund Fr. 6'700.00 als eher tief zu bezeichnen ist (so ebenso die Vorinstanz auf S. 82 des angefochtenen Urteils). Keinesfalls kann C. indessen im Rahmen der Strafzumessung, unter dem Titel Art und Weise des Tatvorgehens sowie Ausmass der Verletzung des Rechtsgutes, objektiv die schwere Körperverletzung und der daraus resultierende Tod von †L. angelastet werden, wie dies die Anklagebehörde befürwortet. Denn wie bei der Zurechnung einer Tat an sich, kann ein Täter auch im Rahmen der Strafzumessung nur für die Folgen verantwortlich gemacht werden, mit denen er rechnen musste (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 75). Folglich können sich die objektiven Tatkomponenten nur im Rahmen dessen bewegen, was die tatsächlichen wie auch die rechtlichen Feststellungen hinsichtlich des Tatbestandes des Raubes ergeben haben, d.h. C. ist eine über Handlungen im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB hinausgehende Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer objektiv nicht anzurechnen. d) Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist nicht von einem direkten Vorsatz, sondern von einem Eventualvorsatz seitens von C. auszugehen, was verschuldensmindernd zu veranschlagen ist. Wiederum kann in Beachtung des Doppelverwertungsverbots die Motivation des Beschuldigten, welcher eine Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer billigend in Kauf nahm, nur um sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen und seine Beute wie auch seine Flucht zu sichern, nicht zusätzlich zum bereits diesbezüglichen, im Raubtatbestand enthaltenen Beweggrund zu einer Verschuldenserhöhung führen. Wie bereits erwähnt, hat entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft das Beweisergebnis gezeigt, dass C. über eine Handlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB hinaus zum Tatzeitpunkt noch kein konkretes Wissen betreffend das konkrete Mass an Gewaltbereitschaft von D. (mindestens drei bis vier heftige Faustschläge) nachgewiesen werden kann. Es kann mithin C. zwar nachgewiesen werden, dass er über das Aggressionspotential und die Gewaltpotential von D. Kenntnis hatte und daher damit rechnen musste, dass D. eine dementsprechende kriminelle Energie freisetzen würde. Allerdings erfassten das Wissen und das Billigen seitens von C. nicht das Ausmass an Rechtsgutverletzung, wie es D. mit der in casu schweren Verletzung und Tötung des Opfers verursacht hat. Zudem handelte C. wohl aus Geldmangel, was als neutral zu werten ist (vgl. ebenso die Vorinstanz auf S. 83 des angefochtenen Urteils). All diese Umstände beachtend kann ihm keine allzu hohe kriminelle Energie angelastet werden. e) Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten und mit Blick auf andere mögliche Begehungsformen von Raub im Grundtatbestand attestiert das Kantonsgericht dem Beschuldigten C. insgesamt ein mittelschweres Verschulden . Mit Blick darauf sowie auf den Strafrahmen von Art. 140 Ziff. 1 StGB setzt das Kantonsgericht in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für den Raub auf 27 Monate Freiheitsstrafe fest. f) Angesichts von Deliktsmehrheit werden für die weiteren Straftaten, d.h. Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch , hypothetische Einzelstrafen festgesetzt. Wiederum ist betreffend diese Taten objektiv betrachtet ein enger Konnex zum Raub zu konstatieren (vgl. ebenso das Strafgericht auf S. 83 des angefochtenen Urteils), weshalb deren Erfolgsunwert nur unwesentlich ist. Hinsichtlich der Sachbeschädigung ist ein geringer Sachschaden von Fr. 1'513.50 festzustellen. Demgegenüber fällt in Bezug auf den Hausfriedensbruch die Störung des Hausfriedens durch Eindringen in eine private Liegenschaft mit der Inkaufnahme einer Konfrontation mit den Bewohnern erschwerend ins Gewicht. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten gilt für beide Delikte, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. In Abwägung all dieser Umstände setzt das Kantonsgericht die separaten hypothetischen Einzelstrafen für die Sachbeschädigung auf 1 Monat Freiheitsstrafe und für den Hausfriedensbruch auf 4 Monate Freiheitsstrafe fest. g) Wegen Gleichartigkeit der in lit. e festgelegten Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe wie auch der in lit. f definierten zusätzlichen Einzelstrafen von insgesamt 5 Monaten Freiheitsstrafe ist nunmehr durch Asperation , d.h. durch angemessene Erhöhung, für diese weiteren Delikte gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen. Hierbei erscheint eine Asperation um 3 Monate, davon 1/2 Monat für die Sachbeschädigung sowie 2 ½ Monate für den Hausfriedensbruch, als angebracht. Das Kantonsgericht gelangt somit in Berücksichtigung der weiteren Delikte aufgrund der Tatkomponenten in einem zweiten Schritt zu einer asperierten, hypothetischen Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. h) Die oben festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. Hinsichtlich des Vorlebens von C. wird auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 84 des angefochtenen Urteils verwiesen. Negativ hervorzuheben sind hierbei die bereits in lit. b erwähnten drei Vorstrafen aus Frankreich. Vorstrafen (auch ausländische) wirken sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus, was zu keiner unzulässigen Doppelbestrafung führt. Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und uneinsichtig. Aus der neuen Delinquenz darf auf eine Gleichgültigkeit oder gar Rechtsfeindlichkeit geschlossen werden. Denn die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 320, unter Hinweis auf BGE 105 IV 225 E. 2; BGer 6B_1053/2016, 6B_1058/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Hierbei wirken sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen nur geringfügig straferhöhend aus, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen, da sie eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit indizieren ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 322 f., unter Hinweis auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.3). Wie bereits in lit. b ausführt, liegen die drei Vorstrafen mit je einem Urteilsdatum im Jahr 2017 bzw. 2018 zeitlich gerade einmal ein bis zwei Jahre vor den hier zu beurteilenden Taten. Hinzu kommt, eine der drei Vorstrafen einschlägiger Natur ist. Angesichts dessen rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 1 Monat. Betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse gibt der Beschuldigte C. vor Kantonsgericht an, er habe nun im Gefängnis in der Schweiz Deutsch gelernt. Er habe früher diverse Drogen konsumiert, welche ihm entweder Energie gegeben (Kokain) oder ihn müde gemacht hätten (Marihuana). D. habe er 2018 kennengelernt, währenddem er mit E. nicht so grossen Kontakt habe. Seine Bezugspersonen seien seine Eltern und seine Schwester. Mit seiner Freundin sei er nicht mehr zusammen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 f.). Insgesamt erscheinen die persönlichen Verhältnisse als unauffällig, weshalb sie neutral zu werten sind. Was schliesslich das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so ist mit den Worten von C. vor Kantonsgericht, es tue ihm leid, was passiert sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 39), keine echte Reue erkennbar. Immerhin ist dem Beschuldigten aber zugute zu halten, dass er sich im Laufe des Verfahrens zumindest partiell geständig gezeigt hat (so auch die Vorinstanz auf S. 84 des angefochtenen Urteils). Mit Blick darauf rechtfertigt es sich, die Strafe wiederum um 1 Monat zu reduzieren. Insgesamt ist somit in Berücksichtigung der Täterkomponenten festzuhalten, dass die in lit. g festgelegte hypothetische Gesamtstrafe für C. von 30 Monaten Freiheitsstrafe durch einerseits eine Erhöhung um 1 Monat wegen des Vorlebens sowie andererseits eine Reduktion um 1 Monat aufgrund des Nachtatverhaltens im Ergebnis unverändert bleibt. Angesichts dessen wird somit eine definitive Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen, was in einer umfassenden Betrachtung aller Umstände als dem Verschulden angemessen erscheint. i) Bei einer Strafhöhe von 30 Monaten Freiheitsstrafe kommt formell betrachtet ein teilbedingter Strafvollzug gemäss Art. 43 StGB in Frage. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Hierzu ist stets erforderlich, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. BGE a.a.O., E. 5.3.1). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018, E. 3.1.1). Für das Kantonsgericht steht angesichts der einschlägigen Vorstrafe von C. vom 11. Juli 2018 sowie in zusätzlicher Berücksichtigung, dass der Beschuldigte gerade einmal ein Jahr nach dessen Verurteilung in Frankreich mit den hier zu beurteilenden Delikten massiv erneut straffällig geworden ist, ausser Frage, dass ihm nur eine negative Legalprognose gestellt werden kann. Die bisherige Verurteilung auch zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe hat ihn offenkundig überhaupt nicht abgeschreckt. Diese Einschätzung abrundend ist an dieser Stelle auf das bereits in Erw. 2.6.1.14 erwähnte neue Urteil der Cour d'Appel de Colmar, Tribunal Judiciaire de Strasbourg, vom 5. März 2020 hinzuweisen. Für ähnlich gelagerte Straftaten wie vorliegend, nämlich für qualifizierten Einbruchdiebstahl, gewaltsame Erpressung, Drohung und Nötigung sowie für weitere Delikte wurde der Beschuldigte C. zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass diese Straftaten nur zwei Wochen von den vorliegend zu bewertenden auseinanderliegen (vgl. beigezogene französische Akten). Durch dieses Verhalten hat C. seine besondere Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit demonstriert. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. S. 84 des angefochtenen Urteils), fliesst diese Verurteilung ebenso nachteilig in die Legalprognose ein. Angesichts dieser Umstände fällt für C. ein teilbedingter Vollzug der 30 Monate Freiheitsstrafe klarerweise ausser Betracht. j) Was eine allfällige Anrechnung von Haft gemäss Art. 51 Satz 1 StGB betrifft, so ist zunächst auf die dogmatischen Ausführungen zu D. in Erw. 3.4.5.2 lit. j zu verweisen. Auch betreffend C. führt die Vorinstanz auf S. 85 des angefochtenen Urteils richtig aus, dass mit Blick auf das bisherige französische Haftregime keine Haft anzurechnen ist. Doch auch betreffend C. gilt, dass dieser im Anschluss daran, d.h. vom 27. Januar 2022 bis zum 1. Februar 2022 (5 Tage), in Auslieferungshaft an die Schweiz kam, sich vom 1. Februar 2022 bis zum 22. März 2022 (49 Tage) in Sicherheitshaft befand sowie am 22. März 2022 ein vorzeitiger Strafvollzug erfolgte, womit unter Berücksichtigung des Urteilszeitpunkt des Kantonsgerichts am 23. September weitere 185 Tage und damit 239 Tage durch C. im schweizerischen Verfahren verbüsste Haft zu berücksichtigen sind. Diese 239 Tage sind gemäss Art. 51 StGB an die auszusprechende Freiheitsstrafe von 30 Monaten anzurechnen, weshalb Dispositiv-Ziffer I.1 des vorinstanzlichen Urteils insofern von Amtes wegen anzupassen ist. 3.4.5.3 E. schliesslich wird wie C. des Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. a) Hinsichtlich Sanktionsarten und Strafrahmen gilt das in Bezug auf diese Tatbestände zu C. in Erw. 3.4.5.2 lit. a Ausgeführte. b) Auch hier ist festzustellen, dass die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe sanktioniert werden, weshalb bei der Wahl der Sanktionsart Art. 41 Abs. 1 StGB zu beachten ist. Betreffend E. begründet die Vorinstanz die Wahl der Strafart ebenso wenig. E. ist indes ebenfalls als Kriminaltourist, welcher allein zur Begehung von Straftaten in die Schweiz eingereist ist, zu bezeichnen. Er agierte als Mittäter von D. und C. . Die Sachbeschädigung wie auch der Hausfriedensbruch wurden in einem engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zum Raub begangen. Auch wenn E. keinerlei Vorstrafen aufweist (vgl. act. 31 ff., C 3 ff.), erscheint daher aus spezialpräventiven Gründen nur eine Freiheitsstrafe als die passende Sanktionsform, weshalb die durch die Vorinstanz getroffene Wahl einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe zutreffend ist. Mit Blick auf die Gleichartigkeit der für sämtliche Straftaten auszusprechenden Sanktionen ist somit auch betreffend E. eine Gesamtstrafe als Freiheitsstrafe auszusprechen. c) Wie bei C. bildet auch betreffend E. der Tatbestand des Raubes das schwerste Delikt. Hinsichtlich der diesbezüglichen objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der hierfür zu bildenden Einsatzstrafe wird vollumfänglich auf die Ausführungen zu C. in Erw. 3.4.5.2 lit. c, d und e verwiesen, welche betreffend E. umfassend Geltung haben. Mithin wird auch für E. die Einsatzstrafe wegen des Raubes auf 27 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. d) Aufgrund von Deliktsmehrheit wird diese Einsatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen erhöht. Auch betreffend die Bewertung des Verschuldens in Bezug auf Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch und die hierfür anzusetzenden separaten hypothetischen Einzelstrafen sowie die Asperation zu einer hypothetischen Gesamtstrafe wird auf die Darlegungen zu C. in Erw. 3.4.5.2 lit. f und g verwiesen, welche umfassend auch auf E. zugeschnitten sind. Die asperierte, hypothetische Gesamtstrafe betreffend E. beträgt somit ebenfalls 30 Monate Freiheitsstrafe. e) Schliesslich ist die festgelegte hypothetische Gesamtstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. Betreffend das Vorleben von E. wird zunächst auf die Ausführungen des Strafgerichts auf S. 85 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. E. weist keinerlei Vorstrafen auf, was als neutral zu werten ist (vgl. bereits Erw. 3.4.5.1 lit. h). Betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse gibt der Beschuldigte E. vor den Schranken des Kantonsgerichts an, er arbeite aktuell in Frankreich in einer Küche als Tellerwäscher. Er habe eine Frau und drei Kinder in Rumänien, die er ernähren müsse. Der Beschuldigte rauche nicht und trinke ebenso wenig Alkohol. Den Mitbeschuldigten und Neffen D. kenne er von klein auf (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Der Beschuldigte reicht dem Kantonsgericht einen mit der Firma Q. , Frankreich, abgeschlossenen, befristeten Arbeitsvertrag für einen Einsatz vom 9. Mai 2022 bis zum 30 September 2022 ein. Im Vergleich zur Situation vor der ersten Instanz, wo der Beschuldigte noch als Strassenbettler seinen Lebensunterhalt bestritt, scheinen sich die persönlichen Verhältnisse von E. zwischenzeitlich etwas stabilisiert zu haben. Sie sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit als unauffällig und neutral einzustufen. Was schliesslich das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so hat sich E. bis vor Kantonsgericht nicht geständig gezeigt, was ihm allerdings, entgegen der Auffassung der Anklagebehörde, aufgrund seines Rechts als Beschuldigter, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 StPO), nicht zum Nachteil gereichen darf (so ebenfalls zutreffend die Vorinstanz auf S. 87 des angefochtenen Urteils). Aus dem Gesagten erhellt, dass in Berücksichtigung der Täterkomponenten die in lit. d festgelegte hypothetische Gesamtstrafe für E. von 30 Monaten Freiheitsstrafe durch die Täterkomponenten keine Änderung erfährt. Somit wird eine definitive Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen, was unter Würdigung sämtlicher Umstände als verschuldensangemessen erscheint. f) Bei einer Strafhöhe von 30 Monaten Freiheitsstrafe stellt sich wiederum die Frage nach der Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs gemäss Art. 43 StGB. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen wird auf die theoretischen Ausführungen betreffend C. n Erw. 3.4.5.2 lit. i verwiesen. Wie bereits in lit. b erwähnt, weist E. keinerlei Vorstrafen auf. Auch sind bei ihm, im Gegensatz zu D. und C. , keine weiteren Straftaten bekannt. So hält die Vorinstanz auf S. 87 des angefochtenen Urteils zutreffend fest, dass E. weder vor noch nach der Tat deliktisch in Erscheinung getreten ist und auch keine Hinweise auf ein kriminelles Umfeld vorliegen. Diese Umstände sprechen gegen eine negative Legalprognose und erlauben günstige Bewährungsaussichten. Angesichts dessen ist E. der teilbedingte Strafvollzug gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB zu gewähren. Was den Anteil des bedingten und des unbedingten Teils der Strafe betrifft, so regelt Art. 43 Abs. 2 StGB, dass der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf. Zusätzlich sieht Abs. 3 Satz 2 von Art. 43 StGB vor, dass sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen. In Würdigung sämtlicher Umstände, wozu auch das in lit. c und d festgestellte leichte bis mittelschwere Verschulden von E. gehört, wird der bedingte Teil der Freiheitsstrafe auf 17 Monate und der unbedingte Teil auf 13 Monate festgesetzt. In Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB ist für den bedingten Teil der Strafe eine Probezeit zwischen 2 und 5 Jahren festzulegen. Mit Blick darauf, dass E. als Ersttäter einzustufen ist, wird die Probezeit auf die minimale Dauer von 2 Jahren festgesetzt. g) Zu guter Letzt ist ebenso betreffend E. eine Haftanrechnung gestützt auf Art. 51 Satz 1 StGB vorzunehmen, wobei zunächst auf die dogmatischen Ausführungen zu D. in Erw. 3.4.5.2 lit. j zu verweisen ist. Zwar führt die Vorinstanz auf S. 87 f. des angefochtenen Urteils zutreffend aus, dass sich E. vom 18. April 2019 bis zum 3. Juli 2020 insgesamt 440 Tage in Haft befand. Ergänzend sowie in Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse ist dazu aber zunächst anzuführen, dass die Auslieferungshaft an die Schweiz vom 18. April 2019 bis zum 16. Mai 2019 (28 Tage), die Untersuchungshaft vom 16. Mai 2019 bis zum 27. März 2020 (316 Tage), die Sicherheitshaft vom 27. März 2020 bis zum 11. Mai 2020 (45 Tage) und der vorzeitige Strafvollzug vom 11. Mai 2020 bis zum 10. Juli 2020 (60 Tage) dauerte sowie sich der Beschuldigte am 19. September 2022 (1 Tag) in Polizeigewahrsam befand. Dies ergibt insgesamt eine Haft-dauer von 450 Tagen. Diese 450 Tage ausgestandener Haft sind gestützt auf Art. 51 StGB an die auszusprechende Freiheitsstrafe von 30 Monaten anzurechnen. Da 30 Monate 900 Tagen entsprechen, trifft auch die vorinstanzlich gemachte Feststellung, wonach E. zufolge Anrechnung der ausgestandenen Haft seine Strafe verbüsst hat (vgl. Abs. 4 von Dispositiv-Ziffer 1), nicht zu. Dispositiv-Ziffer III.1 des vorinstanzlichen Urteils ist insofern von Amtes wegen anzupassen bzw. abzuändern. Als weitere Konsequenz davon liegt nunmehr, angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten, entsprechend 900 Tagen, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz, welche eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, entsprechend 360 Tagen, ausgesprochen und nur so viele Tage Haft angerechnet hat (vgl. S. 88 des angefochtenen Urteils), keine sog. Überhaft i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO vor. Mithin überschreitet in casu die Haft mit 450 Tagen nicht die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 900 Tagen. Dies hat zur Folge, dass entgegen dem vorinstanzlichen Urteil (vgl. S. 88-90 des angefochtenen Urteils) kein Raum für eine Haftentschädigung für E. besteht. Somit ist Dispositiv-Ziffer III.4 des vorinstanzlichen Urteils ebenso von Amtes wegen dahingehend zu korrigieren, dass diese Ziffer gänzlich zu streichen ist.

E. 4 Landesverweisung

E. 4.1 Das Strafgericht sprach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c resp. lit. d StGB gegenüber D. eine Landesverweisung von 15 Jahren, gegenüber C eine solche von 10 Jahren und gegenüber E. eine solche von 8 Jahren aus (vgl. S. 91 des angefochtenen Urteils).

E. 4.2 Während das Aussprechen einer Landesverweisung seitens des Beschuldigten D. nicht grundsätzlich angefochten worden ist, steht deren Dauer im Streit, begehrt doch der Beschuldigte eine solche von lediglich 10 Jahren. Demgegenüber wurde die Landesverweisung gegenüber C. von diesem nicht beanstandet. E. wiederum wehrt sich vollumfänglich gegen das Aussprechen einer Landesverweisung. Eine nähere Begründung für diese Anträge liegt seitens keiner der Parteien vor, sie lässt sich jedoch betreffend D. daraus ableiten, dass dieser für Schuldsprüche wegen fahrlässiger Tötung, Raubes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 6 Monate unbedingt beantragt, währenddem E. in der Hauptsache auf vollumfänglichen Freispruch plädiert. Auch wenn die gegenüber C. angeordnete Landesverweisung im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht bestritten ist, gilt es gleichwohl, betreffend alle drei Beschuldigten deren Voraussetzungen unter dem Blickwinkel der abgeänderten Schuldsprüche zu prüfen. 4.3.1 Hinsichtlich der Voraussetzungen für das Aussprechen einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB sowie für die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 91 des angefochtenen Urteils verwiesen. Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c verweist das Gericht unter anderem den Ausländer, der wegen Mord (Art. 112 StGB) oder Raub (Art. 140 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5-15 Jahre aus der Schweiz . Die Landesverweisung ist formal eine sichernde Massnahme mit einer starken materiellen Straf-komponente. Dem strafenden Charakter der Landesverweisung ist insbesondere bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung Beachtung zu schenken ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Vor Art. 66a-66d, N 57). Art. 66a StGB regelt die sog. obligatorische Landesverweisung, d.h. die ausländische Person ist bei gegebenen Voraussetzungen zwingend des Landes zu verweisen, solange kein auf völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz bestehendes Aufenthalts- oder Bleiberecht besteht, kein schwerer persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und auch die Tatbegehung nicht in entschuldbarer Notwehr oder in entschuldbarem Notstand begangen worden ist (vgl. Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , a.a.O., Art. 66a N 1). Der Deliktskatalog in Art. 66a Abs. 1 StGB ist ein abschliessender. Auf die Höhe der Grundstrafe kommt es nicht an, ebenso wenig auf die Täterschaftsoder Teilnahmeform oder ob die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Irrelevant ist weiter, ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe verurteilt wird (vgl. Carlo Bertossa , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 66a N 4-6, 9). 4.3.2. Nachdem vorliegend alle drei Beschuldigten, welche allesamt eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, abweichend zum vorinstanzlichen Urteil neben Mord (D. ) auch wegen Raub (D. , C. und E. ) verurteilt werden, ist ihnen gegenüber angesichts dieser Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB unabhängig von der Höhe und der Vollzugsform der verhängten Strafe die obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Letztlich wehren sich die Beschuldigten im Falle einer Verurteilung nicht gegen eine Landesverweisung. Sie machen mithin weder entgegenstehendes Völkerrecht noch einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB geltend; solche Ausnahmegründe vom Grundsatz in Art. 66a Abs. 1 StGB sind denn auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist vorliegend ein Anwendungsfall von Art. 66a Abs. 3 StGB gegeben, wie dies bereits das Strafgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. S. 91 des angefochtenen Urteils). 4.3.3 Was die Dauer der Landesverweisung angeht, so gibt das Gesetz einen Rahmen zwischen 5 und 15 Jahren vor. Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (vgl. Carlo Bertossa , a.a.O., N 7, unter Hinweis auf die Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2012 4721, 6021). Die Dauer der Landesverweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Freiheitsstrafe stehen. Abweichungen davon sind besonders zu begründen ( Carlo Bertossa , a.a.O. N 9a, unter Hinweis auf BGE 123 IV 107 E. 1). Vorliegend betragen die gegenüber den Beschuldigten auszusprechenden Freiheitsstrafen 10 Jahre (D. ) bzw. 30 Monate (C. und E. ). Betreffend den Beschuldigten C. liegen bereits drei Vorstrafen, davon eine einschlägiger Natur vor und sowohl C. als auch D. haben sich nach den hier beurteilten Taten in Frankreich erneut einschlägig strafbar gemacht. Alle drei Beschuldigten sind sodann als Kriminaltouristen ausschliesslich zur Begehung von Straftaten in die Schweiz eingereist. Wie schliesslich bereits die Vorinstanz festgestellt hat, weist keiner der drei Beschuldigten nennenswerte Bezugspunkte zur Schweiz auf (vgl. S. 91 des angefochtenen Urteils). Daran hat sich auch im Berufungsverfahren nichts geändert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2, 4-6). Aufgrund der festgestellten Tatschwere, die in den ausgesprochenen Strafhöhen Ausdruck findet, der nicht vorhandenen Integration der Beschuldigten in der Schweiz, der teilweise einschlägigen Vorstrafe und damit zusammenhängenden Gefahr weiterer Straftaten, der Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz der Beschuldigten sowie der mit den Taten verbundenen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist klarerweise eine gegenüber dem Minimum von fünf Jahren erhöhte Dauer der Landesverweisung auszusprechen. Im Lichte des angemessenen Verhältnisses gerade zwischen der Dauer der Freiheitsstrafe und der Dauer der Landesverweisung erscheinen die vorinstanzlich festgelegten Dauern von 15 Jahren betreffend D. , 10 Jahren bei C. und 8 Jahren bei E. bundesrechtskonform bzw. angemessen, zumal die Strafen im Berufungsverfahren sogar erhöht worden sind. In Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten D. wie auch der Anschlussberufung des Beschuldigten E. in diesem Punkt sind somit die vorinstanzlich verhängten Landesverweisungen gegenüber den drei Beschuldigten in ihrer Dauer zu bestätigen. Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit und damit EU-Bürgerschaft der drei Beschuldigten eine Eintragung im SIS ausser Betracht fällt (vgl. S. 91 des angefochtenen Urteils). Anzupassen sind indes in den Dispositiv-Ziffern I.3, II.3 und III.3 lediglich die gesetzlichen Grundlagen, wird doch gegenüber C. und E. die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB (wegen Raub) und gegenüber D. gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a und c StGB (wegen Mord und Raub) ausgesprochen.

E. 5 Kosten des Strafgerichts (…) IV. Sicherheitshaft gegenüber C. und D. Die mit kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 1. Februar 2022 gegenüber C. sowie vom 17. Mai 2022 gegenüber D. angeordnete Sicherheitshaft ist (in der Form des vorzeitigen Strafvollzugs) für die Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zur Rechtskraft dieses Urteils aufrecht zu erhalten, zumal die Haftgründe gemäss vorgenannten Verfügungen nach wie vor gegeben sind. V. Kosten des Kantonsgerichts (…)

Dispositiv
  1. C. wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer
  2. C. wird vom Vorwurf der Anklage der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen .
  3. C. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . II. D.
  4. D. wird der fahrlässigen Tötung, des qualifizierten Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer
  5. D. wird vom Vorwurf der Anklage der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen .
  6. D. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen . III. E.
  7. E. wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungshaft vom
  8. April 2019 bis zum 16. Mai 2019 (28 Tage), der Untersu- chungshaft vom 17. Mai 2019 bis zum 10. Mai 2020 (359 Tage) und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 11. Mai 2020 (bis dato 53 Tage) von insgesamt 440 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 StGB. Es wird festgestellt , dass E. zufolge Anrechnung der bis anhin ausgestandenen Haft seine Strafe verbüsst hat.
  9. E. wird vom Vorwurf der Anklage der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen .
  10. E. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen .
  11. E. wird in Anwendung von Art. 431 Abs. 2 StPO für die ausgestandene (Über-)Haft vom 18. April 2020 bis zum 3. Juli 2020 (76 Tage) eine Genugtuung im Umfang von Fr. 7'600.00 zugesprochen . IV. Verfahrenskosten (…)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, in Abweisung der Berufung des Beschuldigten D. sowie in Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten E. in den Dispositiv-Ziffern I.1, 3, II.1, 3 sowie III.1, 3, 4 wie folgt neu gefasst : "I. C.
  12. C. wird des Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungshaft vom 27. Januar 2022 bis zum 1. Februar 2022 (5 Tage), derSicherheitshaft vom 1. Februar 2022 bis zum 22. März 2022 (49 Tage) sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 22. März 2022 bis zum 23. September 2022 (185 Tage) von insgesamt239 Tagen, in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.3. C. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . II.  D.
  13. D. wird des Mordes, des Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren , unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungshaft vom 15. Mai 2022 bis zum 17. Mai 2022 (2 Tage), der Sicherheitshaft vom 17. Mai 2022 bis zum 30. Mai 2022 (13 Tage) sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 30. Mai 2022 bis zum 23. September 2022 (116 Tage) von insgesamt 131 Tagen, in Anwendung von Art. 112 StGB, Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs.1 StGB und Art. 51 StGB.3. D. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und c StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen . III.  E.
  14. E. wird des Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Monaten, da von 13 Monate unbedingt vollziehbar (17 Monate bedingt vollziehbar) , bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungshaft vom 18. April 2019 bis zum 16. Mai 2019 (28 Tage), der Untersuchungshaft vom 16. Mai 2019 bis zum 27. März 2020 (316 Tage), der Sicherheitshaft vom 27. März 2020 bis zum11. Mai 2020 (45 Tage),  des vorzeitigen Strafvollzugs vom 11. Mai 2020 bis zum 10. Juli 2020 (60 Tage) sowie des Polizeigewahrsams vom 19. September 2022 (1 Tag) von insgesamt 450 Tagen,Dieser Entscheid ist rechtskräftig. II.1.
  15. in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 StGB , Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB , Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 StGB. (Absatz 4 entfällt)
  16. E. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen .
  17. (entfällt) ". Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern I.2, II.2, III.2 und IV.2 sowie in Dispositiv-Ziffer IV.1 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. C. verbleibt bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. bis zum Strafantritt in Sicherheitshaft (in der Form des vorzeitigen Strafvollzugs). D. verbleibt bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. bis zum Strafantritt in Sicherheitshaft (in der Form des vorzeitigen Strafvollzugs). (…) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.09.2022 460 20 137 (460 2020 137)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. September 2022 (460 20 137) Qualifizierter Raub etc. Sekundärübertragung von DNA-Spuren am Tatort (E. III.2.6.1.4); Abgrenzung eventualvorsätzliche Tötung - fahrlässige Tötung und Gefährdung des Lebens (E. III.2.6.2.2 lit. b); Qualifikation einer vorsätzlichen Tötung als (Raub-)Mord (E. III.2.6.2.2 lit. c); Abgrenzung einfacher Raub -qualifizierter Raub (E. III.2.6.2.2 lit. d); Verhältnis zwischen Mord- und Raubtatbestand (E. III.2.6.2.2 lit. e); Anrechnung einer Tat bei Mittäterschaft (E. III.2.6.2.3) Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess, Richter Dominique Steiner, Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A. , Privatkläger und Rechtsnachfolger von †B. gegen C. , vertreten durch Advokat Dr. Simon E. Schweizer, Hauptstrasse 40, 4450 Sissach, Beschuldigter D. , vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger E. , vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, bezeichnetes Zustellungsdomizil: Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel Beschuldigter und Anschlussberufungskläger Gegenstand Qualifizierter Raub etc. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juli 2020 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 3. Juli 2020 wurde C. des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Dispositiv-Ziffer I.1). Demgegenüber wurde C. vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen (Dispositiv-Ziffer I.2). Überdies wurde C. in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer I.3). Sodann wurde D. der fahrlässigen Tötung, des qualifizierten Raubes, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt (Dispositiv-Ziffer II.1). Hingegen wurde D. vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen (Dispositiv-Ziffer II.2). Zudem wurde D. in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer II.3). Des Weiteren wurde E. des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungshaft vom

18. April 2019 bis zum 16. Mai 2019 (28 Tage), der Untersuchungshaft vom 17. Mai 2019 bis zum 10. Mai 2020 (359 Tage) und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 11. Mai 2020 (bis dato 53 Tage) von insgesamt 440 Tagen, verurteilt. Dabei wurde festgestellt, dass E. zufolge Anrechnung der bis anhin ausgestandenen Haft seine Strafe verbüsst hat (Dispositiv-Ziffer III.1). Demgegenüber wurde E. vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen (Dispositiv-Ziffer III.2). Im Weiteren wurde E. in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer III.3). Schliesslich wurde E. gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO für die ausgestandene (Über-)Haft vom 18. April 2020 bis zum 3. Juli 2020 (76 Tage) eine Genugtuung im Umfang von Fr. 7'600.00 zugesprochen (Dispositiv-Ziffer III.4). Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 77'037.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 57'407.00 (C. : Fr. 18'153.00; D. : Fr. 17'777.00 und E. : Fr. 21'477.00), den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 3'350.00 (C. : Fr. 250.00, D. : Fr. 250.00 und E. : Fr. 2'850.00), den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'280.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.00, festgesetzt. Diese gingen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 der kantonalen Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer IV.1). Schliesslich gingen die Kosten der Übersetzung in Höhe von insgesamt Fr. 6'982.50 (im Vorverfahren: Fr. 5'932.50; im Hauptverfahren Fr. 1'050.00) in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO ebenfalls zu Lasten der Staatskasse (Dispositiv-Ziffer IV.2). In einem letzten Punkt wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung von C. (Rechtsanwalt Dr. Simon E. Schweizer) in Höhe von insgesamt Fr. 16'878.45 (wovon Fr. 10'327.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 6'550.65 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Hauptverhandlung, Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer V.1). Das Honorar der amtlichen Verteidigung von D. (Advokat Ivo Trüeb) in Höhe von insgesamt Fr. 15'265.00 (wovon Fr. 7'157.55 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 8'107.45 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Hauptverhandlung, Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) wurde ebenfalls aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer V.2). Gleiches gilt hinsichtlich des Honorars der amtlichen Verteidigung von E. (Advokat Dr. Matthias Aeberli) in Höhe von insgesamt Fr. 20'773.35 (wovon Fr. 15'047.25 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 5'726.10 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Hauptverhandlung, Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) (Dispositiv-Ziffer V.3). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichts vom 3. Juli 2020 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), noch gleichentags in Bezug auf alle drei Beschuldigten die Berufungsanmeldung zu Protokoll gegeben, wobei sie betreffend den Beschuldigten E. zusätzlich die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragt hat. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 erneuerte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsanmeldung. C. Der Beschuldigte D. hat mit Eingabe vom 7. Juli 2020 seinerseits die Berufung angemeldet. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 10. Juli 2020 wurde in Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 3. bzw. 4. Juli 2020 auf Fortsetzung der Sicherheitshaft gegenüber dem Beschuldigten E. dieser unverzüglich aus der Haft entlassen. Sodann wurde mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. Juli 2020 unter Hinweis auf die Eingabe von Advokat Dr. Matthias Aeberli vom 21. Juli 2020 (unter Beilage einer Honorarnote, geltend machend einen Aufwand von 2 Stunden zu je Fr. 200.00, Auslagen für Porti von Fr. 5.30 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 405.30 [= Fr. 31.20], somit total Fr. 436.50) entschieden, dass über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren das Berufungsgericht mit dem Urteil entscheidet. E. Am 17. September 2020 übermittelte der Beschuldigte D. dem Kantonsgericht seine Berufungserklärung und beantragte dabei, (1.) es sei Dispositiv-Ziffer II.1 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung, des einfachen Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären; (2.) der Beschuldigte sei hierfür zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 6 Monate unbedingt, zu verurteilen; (3.) er sei zudem für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen; (4.) alles unter o/e Kostenfolge. Des Weiteren stellte D. die Verfahrensanträge, (1.) ihm sei die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren durch Advokat Ivo Trüeb zu gewähren; (2.) alles unter o/e Kostenfolge. F. In ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 22. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft ihrerseits die Rechtsbegehren, (1.) es sei unter teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I.1. des vorinstanzlichen Urteils C. des besonders qualifizierten Raubes (statt Diebstahls), eventualiter des Raubes, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen; (2.) (sub-)eventualiter sei C. des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu verurteilen; (3.) es sei unter teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II.1 des vorinstanzlichen Urteils D. des Mordes, eventualiter der vorsätzlichen Tötung, in Tateinheit mit besonders qualifiziertem Raub, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu verurteilen; (4.) es sei unter teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer III.1 und vollständiger Aufhebung von Dispositiv-Ziffer III.4 des vorinstanzlichen Urteils E. des besonders qualifizierten Raubes (statt Diebstahls), eventualiter des Raubes, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu verurteilen; (5.) (sub-)eventualiter sei E. des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen; (6.) es sei die Unrechtmässigkeit der verfahrensleitenden Anordnung der Strafgerichtspräsidentin vom 15. Juni 2020 festzustellen. Zusätzlich stellte die Staatsanwaltschaft die Beweis- und Verfahrensanträge, (1.) es seien die mit Eingabe vom 20. August 2020 an das Strafgericht eingereichten Aktenstücke (Beantwortung des Rechtshilfeersuchens vom 19. Februar 2020 durch die französischen Behörden) zu den Akten zu nehmen resp. beim Strafgericht oder der Staatsanwaltschaft beizuziehen, sollten sich diese nicht bei den Akten befinden; (2.) es sei in Anwendung von Art. 193 StPO ein Augenschein in der Liegenschaft X. weg 12, Y. , durchzuführen unter Rekonstruktion der zum Tatzeitpunkt geltenden Umstände, namentlich kein Tageslicht, Beleuchtung des Büros durch eine Glühbirne gemäss Fotodokumentation der Polizei Basel-Landschaft, in Betrieb befindliches Sauerstoffgerät mit verlegtem Schlauch, Gerät typähnlich zu dem vom Geschädigten verwendeten Gerät (Sauerstoffkonzentrator Perfecto 2 V) sowie unter Anwesenheit von Zeugen, die über die tatsächlichen Verhältnisse Auskunft geben können (Sohn, Spitex-Mitarbeiterinnen etc.); (3.) eventualiter seien als Zeugen einzuvernehmen (a.) A. (Sohn), (b.) F. (Spitex), (c.) seitens der Polizei: Gfr G. , Fw H. (Erstausrückende, Ersteller Fotodokumentation), I. (leitender Ermittler im Fall); (4.) es sei umgehend – für das Berufungsverfahren und/oder die Urteilsvollstreckung – ein erneutes internationales Auslieferungsersuchen an Frankreich hinsichtlich C. und D. zu stellen. G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. September 2020 wurden unter anderem das mündliche Verfahren (Art. 405 StPO) angeordnet, die Vertretungsverhältnisse der Beschuldigten im Berufungsverfahren festgestellt, die mit Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2020 an das Strafgericht eingereichten Aktenstücke (Beantwortung des Rechtshilfeersuchens vom 19. Februar 2020 durch die französischen Behörden) zu den Akten genommen sowie die Staatsanwaltschaft und der amtliche Verteidiger von E. ersucht, dem Kantonsgericht mitzuteilen, ob sie Informationen zu dessen aktuellen Aufenthaltsort haben sowie ob sie Kenntnis darüber haben, dass dieser im bisherigen Verfahren jemals aufgefordert worden ist, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 87 StPO). Des Weiteren wurde angeordnet, dass zur Sicherstellung der Anwesenheit für die Dauer des Berufungsverfahrens in der Schweiz in Bezug auf die beiden zur Zeit in Frankreich inhaftierten Beschuldigten C. und D. im gegebenen Zeitpunkt zwecks Auslieferung ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an Frankreich gestellt wird. Zudem wurden A. (Sohn des Opfers), F. (Spitex) sowie Gfr G. , Fw H. (Erstausrückende, Ersteller Fotodokumentation) und I. (leitender Ermittler der Polizei) als Zeugen zur Berufungsverhandlung geladen. Schliesslich wurde der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft betreffend Augenschein am Tatort einstweilen und vorbehältlich eines anderslautenden Entscheides des Spruchkörpers anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht abgewiesen. Dabei wurde der Staatsanwaltschaft indes freigestellt, diesen Antrag bis zur Berufungsverhandlung gegenüber der Verfahrensleitung zu wiederholen und schlüssig und detailliert darzulegen, inwiefern sich heute eine Tatrekonstruktion – gestützt auf die am Tattag erfolgten bzw. nicht erfolgten Beweiserhebungen, insbesondere hinsichtlich der damaligen örtlichen Verhältnisse – überhaupt noch kriminaltechnisch und gerichtsverwertbar im fraglichen Einfamilienhaus realisieren lässt. H. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 30. September 2020 ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung und sekundierte ihren Beweisantrag betreffend Augenschein am Tatort, wobei sie leicht abweichend nunmehr um Einvernahme des leitenden polizeilichen Ermittlers der Soko R. , J. (anstatt I. ), Polizei Basel-Landschaft, ersuchte. I. Der Beschuldigte E. , vertreten durch Advokat Matthias Aeberli, nahm in seiner Eingabe vom 9. Oktober 2020 zur obgenannten Eingabe der Staatsanwaltschaft dahingehend Stellung, dass er auf Abweisung der Beweisanträge der Staatsanwaltschaft schloss. Des Weiteren orientierte der Verteidiger das Kantonsgericht dahingehend, dass ihm der aktuelle Aufenthaltsort seines Mandanten nicht bekannt sei, zumal dieser seit seiner Entlassung keinen Kontakt mehr zu ihm aufgenommen habe. Schliesslich erhob der Verteidiger im Namen von E. die Anschlussberufungserklärung, mit welcher er einen vollumfänglichen Freispruch, unter o/e Kostenfolge, beantragte. J. Mit Datum vom 12. Oktober 2020 erfolgten die Stellungnahmen seitens der Beschuldigten D. und C. zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2020, welche übereinstimmend dahingehend lauteten, dass (1.) der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft betreffend Augenschein abzuweisen sei, (2.) alles unter o/e Kostenfolge. Der Beschuldigte C. erklärte sich demgegenüber mit dem Beweisantrag der Staatsanwaltschaft betreffend eine Einvernahme von J. anstatt I. einverstanden. K. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 26. Oktober 2020 wurde unter anderem unter teilweiser Aufhebung der obgenannten Verfügung vom 24. September 2020 J. , Polizei Basel-Landschaft, als Zeuge zur Berufungsverhandlung bzw. zum durchzuführenden Augenschein geladen. Des Weiteren wurde in Anwendung von Art. 193 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO angeordnet, dass unter Mitwirkung der Polizei wie auch des Inhabers des Hausrechts (A. ) so rasch als möglich und noch vor der Berufungsverhandlung bei Dunkelheit ein Augenschein am Tatort (Y. , X. weg 12) unter Herstellung der gemäss polizeilicher Anzeige vom 11. April 2019 (act. 2697 ff.) zum Tatzeitpunkt (Nacht vom 18. auf den 19. März 2019) herrschenden räumlichen (Standort Möbel im Büro und Sauerstoffkonzentrator samt Schlauch im Wohnzimmer), visuellen (Licht im Büro und im übrigen Haus) und akustischen (Geräusch des Sauerstoffkonzentrators) Verhältnisse gemäss den bisherigen Angaben der zusätzlich anlässlich des Ausgenscheins einzuvernehmenden A. (als Auskunftsperson) und J. (als Zeuge) vorgenommen wird. Die Polizei wurde in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 StPO beauftragt, den Augenschein entsprechend vorzubereiten sowie den gesamten Augenschein (inkl. der Aussagen der einzuvernehmenden Auskunftsperson bzw. Zeugen) mittels Bild- und Tonaufnahmen aktenkundig zu machen (Art. 193 Abs. 4 StPO und Art. 78 Abs. 5 bis StPO). In einem weiteren Punkt wurde festgestellt, dass der Inhaber des Hausrechts, A. , seine Zustimmung zur Durchführung des Augenscheins (i.S.v. Art. 193 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 244 Abs. 1 StPO) erteilt hat. Sodann wurde angeordnet, dass der Augenschein aufgrund des drohenden Beweisverlusts (die Liegenschaft sollte zeitnah verkauft werden) in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigungen (unter Verzicht auf eine Zuführung der Beschuldigten auf dem Rechtshilfeweg) durchgeführt wird. Schliesslich wurde den Parteien die Zusammensetzung der Fünferkammer des Berufungsgerichts mitgeteilt. L. Der Beschuldigte D. stellte sodann am 30. Oktober 2020 die Rechtsbegehren, (1.) es sei die Beweisverfügung gemäss Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. Oktober 2020 (Augenschein) aufzuheben und auf den Augenschein zu verzichten; (2.) eventualiter sei die Anwesenheit der Beschuldigten D. und C. anlässlich des Augenscheins sicherzustellen; (3.) alles unter o/e Kostenfolge. M. In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten D. vom 30. Oktober 2020 betreffend Aufhebung des Augenscheins. N. Mit weiterer Eingabe vom 3. November 2020 teilte Advokat Matthias Aeberli dem Kantonsgericht mit, dass ihm der aktuelle Aufenthaltsort von E. nicht bekannt sei und dieser seit seiner Entlassung auch keinen telefonischen Kontakt mehr mit ihm aufgenommen habe. Daher sei es ihm nicht möglich, E. die Vorladung zuzuschicken und das Gericht werde auch keine Empfangsbestätigung von E. erhalten. O. In Abweisung der entsprechenden Anträge des amtlichen Verteidigers von D. , Advokat Ivo Trüeb, vom 30. Oktober 2020 wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. November 2020 vollumfänglich an den mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 gemachten Anordnungen hinsichtlich des zwischenzeitlich auf den 24. November 2020, 19:30 Uhr, anberaumten Augenscheins festgehalten. P. Sodann nahm das Kantonsgericht am 24. November 2020 von 19:30 Uhr bis 20:55 Uhr in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft, der drei Verteidiger der Beschuldigten, des Privatklägers und der Auskunftsperson A. , des Polizisten und Zeugen J. sowie dreier weiterer Polizisten einen Augenschein am Tatort vor, anlässlich welchem unter Tonaufnahme sowie schriftlicher Protokollierung zwei Rundgänge um das und im Haus, einmal ohne Licht (ausser einer Glühbirne im Büro und zweiter Handy-Taschenlampen) und einmal mit Licht, jeweils beginnend ab Kellerfenster im Untergeschoss (Einbruchstelle), durchgeführt wurden. Ein dritter Rundgang erfolgte anschliessend durch die Polizei allein, dies jeweils mit und ohne Licht sowie unter Film- und Fotoaufnahme. Q. Am 21. Dezember 2020 erfolgte eine fakultative ergänzende Berufungsbegründung seitens der Staatsanwaltschaft, mit welcher die bisherigen materiellen Anträge wiederholt wurden. R. Mit weiterer instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Januar 2021 wurde Advokat Dr. Matthias Aeberli gebeten, dem Kantonsgericht mit Frist bis zum 28. Januar 2021 mitzuteilen, ob er mit dem Beschuldigten E. in Kontakt steht und ob er weiss, ob dessen in den Akten befindliche letzte Wohnadresse in Z. , Rumänien, korrekt ist bzw. ob er dessen aktuelle Wohnadresse kennt. S. Advokat Dr. Matthias Aeberli informierte das Kantonsgericht mit weiterer Eingabe vom 19. Januar 2021 betreffend Kontakt mit E. in gleicher Weise wie bereits mit Eingabe vom 3. November 2020. Zudem gab er an, dass E. vor seiner Verhaftung in Frankreich auf der Strasse gelebt habe. T. Der Beschuldigte D. reichte seinerseits am 1. März 2021 seine Berufungsbegründung ein, mit welcher er seine materiellen Anträge gemäss Berufungserklärung vom 17. September 2020 wiederholte. U. Sodann wurde mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. März 2021 der Beschuldigte E. aufgefordert, sich unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. April 2021, beim Kantonsgericht zu melden, seinen aktuellen Aufenthaltsort bekanntzugeben und zu erklären, warum er trotz Bezeichnung von Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4040 Basel, als Zustellungsdomizil durch seinen Anwalt nicht erreicht werden kann. V. Am 12. März 2021 reichte der Beschuldigte E. ein handschriftliches Schreiben ein, worin er seine Adresse in Rumänien angab und mitteilte, dass er bereits mit Advokat Dr. Matthias Aeberli telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Ausserdem versicherte E. dem Kantonsgericht, dass er "jederzeit zur Verfügung" stehe. W. Am 7. April 2021 wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung unter anderem festgestellt, dass die Adresse des Beschuldigten E. Z. , Rumänien, lautet und das Rubrum im kantonsgerichtlichen Verfahren 460 20 137 entsprechend angepasst. Des Weiteren wurde der Beschuldigten E. auf seine Pflicht zum persönlichen Erscheinen an die anzusetzende Berufungsverhandlung sowie zur Sicherstellung, dass er Zustellungen an das von ihm bestimmte Zustellungsdomizil in der Schweiz und an seine genannte Adresse in Rumänien erhält sowie etwaige Adressänderungen ohne Verzug mitteilt, hingewiesen. X. Der Beschuldigte E. reichte am 13. April 2021 seine Anschlussberufungsbegründung ein, in welcher er seine Anträge gemäss Anschlussberufungserklärung vom 9. Oktober 2020 sekundierte. Y. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. April 2021 wurde unter anderem die Zustellung sämtlicher Dokumente und Dateien betreffend den Augenschein vom 24. November 2020 an die Parteien angeordnet. Z. Am 21. April 2021 erfolgte ein weiteres handschriftliches Schreiben des Beschuldigten E. , in welchem dieser den Erhalt der Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. April 2021 bestätigte. Der Beschuldigte teilte des Weiteren mit, dass er an der angegebenen Adresse in Rumänien wohne und gab seine Telefonnummer bekannt. Schliesslich erklärte E. seine Bereitschaft, zur Berufungsverhandlung zu erscheinen; er benötige hierfür lediglich zwei bis drei Tage Zeit. AA. Die Staatsanwaltschaft reichte am 26. April 2021 ihre Anschlussberufungsantwort in Bezug auf die Anschlussberufung des Beschuldigten E. ein und beantragte, (1.) die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen; (2.) unter o/e Kostenfolge. BB. Am selben Tag erfolgte die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten D. . Darin stellte die Staatsanwaltschaft die Rechtsbegehren, (1.) die Berufung des Beschuldigten D. sei vollumfänglich abzuweisen; (2.) unter o/e Kostenfolge. CC. Der Beschuldigte C. reichte dem Kantonsgericht am 18. Mai 2021 eine summarische Stellungnahme im Sinne einer Berufungsantwort zur fakultativen ergänzenden Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2020 ein, in welcher er sinngemäss auf Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft schloss. DD. Sodann erfolgte am 18. Juni 2021 seitens des Beschuldigten E. eine kurze Stellungnahme im Sinne einer Berufungsantwort zur fakultativen ergänzenden Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2020. Darin beantragte der Beschuldigte E. ebenfalls sinngemäss die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. EE. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. August 2021 wurde unter anderem festgestellt, dass der Privatkläger und der Beschuldigte D. auf eine Berufungsantwort bzw. Anschlussberufungsantwort verzichtet haben. Des Weiteren wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien darauf hingewiesen, dass sie zu gegebenem Zeitpunkt zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen werden. Unter Hinweis auf den am 24. November 2020 am Tatort durchgeführten Augenschein sowie die dort vorgenommene Befragung von A. und Wm J. wurde in teilweiser Aufhebung der kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 24. September 2020 und 26. Oktober 2020 der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Zeugenbefragung von A. , Gfr G. , Fw H. und Wm J. abgewiesen. Hingegen wurde in entsprechender Gutheissung des Beweisantrags der Staatsanwaltschaft F. (Spitex) als Zeugin zur Berufungsverhandlung geladen. Schliesslich wurde die Aktenzirkulation beim Kantonsgericht angeordnet. FF. Am 24. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft gegenüber dem Beschuldigten C. , woraufhin dieser mit Stellungnahme vom 26. Januar 2022 mitteilte, dass dagegen derzeit nichts einzuwenden sei. GG. Auf entsprechenden Vorführungsbefehl des Kantonsgerichts vom 21. Januar 2022 hin wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2022 gegenüber C. nach entsprechender Anhörung/Haftverhandlung Sicherheitshaft für Dauer des Berufungsverfahrens angeordnet. HH. Am 3. Februar 2022 ersuchte der Beschuldigte C. um (1.) Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs, (2.) Gewährung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, (3.) unter o/e Kostenfolge. II. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Februar 2022 wurde unter anderem dem Beschuldigten C. der vorzeitige Strafvollzug sowie die amtliche Verteidigung durch Advokat Dr. Simon E. Schweizer im Berufungsverfahren bewilligt. Zudem wurde das Protokoll der Anhörung/Haftverhandlung vom 1. Februar 2022 betreffend den Beschuldigten C. in Kopie der Staatsanwaltschaft sowie den drei Beschuldigten zugestellt. JJ. Der Beschuldigte E. stellte am 10. Februar 2022 ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung durch Advokat Dr. Matthias Aeberli im zweitinstanzlichen Verfahren, was mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. Februar 2022 bewilligt wurde. KK. Auf entsprechenden Vorführungsbefehl vom 9. Mai 2022 hin sowie nach Anhörung/Haftverhandlung vom 17. Mai 2022 vor der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts, innerhalb derselben der Beschuldigte D. um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs ersuchte, wurde auch gegenüber diesem Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens Haft angeordnet. LL. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Mai 2022 wurde unter anderem die geänderte Korrespondenzadresse der Staatsanwaltschaft (vormals Allgemeine Hauptabteilung, nunmehr Hauptabteilung Besondere Delikte) auf deren Mitteilung vom 18. Mai 2022 hin zur Kenntnis genommen und das Rubrum im kantonsgerichtlichen Verfahren dementsprechend angepasst. MM. Sodann wurde mit weiterer instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Mai 2022 auf Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2022 sowie replizierende Stellungnahme des Beschuldigten D. vom 24. Mai 2022 hin unter anderem diesem der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Dabei wurde angeordnet, dass die Beschuldigten D. und C. nicht in derselben Anstalt untergebracht werden dürfen. NN. Mit E-Mail vom 9. September 2022 teilte der amtliche Verteidiger von E. , Advokat Matthias Aeberli, dem Kantonsgericht mit, dass er die Vorladung für die Gerichtsverhandlung vom 19. September 2022 mit Schreiben vom 14. Juni 2022 dem Beschuldigten an die ihm bekannte Adresse in Rumänien weitergeleitet habe. E. sei über den Verhandlungstermin informiert und werde am 19. September 2022 um 08:15 Uhr am Gericht erscheinen. OO. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 19. bis 23. September 2022 erschienen der Beschuldigte C. , vertreten durch Advokat Dr. Simon E. Schweizer, der Beschuldigte D. , vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, der Beschuldigte E. , vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt K. , sowie F. , Spitex-Mitarbeiterin, als Zeugin. Die Parteien wiederholten die bereits schriftlich gestellten Anträge. Alle drei Beschuldigten wurden eingehend sowohl zur Person als auch zur Sache befragt, wobei ihnen insbesondere die anlässlich des Augenscheins vom 24. November 2020 gedrehten Videos (Aussen- und Innenansicht) sowie die entsprechende Fotodokumentation vorgehalten wurde. Zudem wurde der Beschuldigte E. am 19. September 2022 vorläufig festgenommen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff., 7 ff., 14 ff. und 25). Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend machen die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigten D. und E. eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, Rechtsverletzungen wie auch Unangemessenheit und damit sämtliche zulässigen Rügegründe geltend. Ihre Legitimation zur Erhebung der Berufung bzw. Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Art. 401 Abs. 1 StPO) und ist grundsätzlich nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (vgl. Art. 401 Abs. 2 StPO). Sie ist innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). 2. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 3. Juli 2020 der Staatsanwaltschaft (act. S 683) und dem Beschuldigten D. (act. S 687) jeweils am 7. Juli 2020 zugestellt worden ist. Mit ihrer Berufungsanmeldung vom 3. Juli 2020 (act. S 1089) und 7. Juli 2020 (act. S 1097) hat die Staatsanwaltschaft die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Gleiches gilt betreffend die Berufungsanmeldung des Beschuldigten D. vom 7. Juli 2020 (act. S 1093). Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend seitens beider Parteien gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 3. Juli 2020 wurde der Staatsanwaltschaft (act. S 905) wie auch dem Beschuldigten D. (act. S 907) am 2. September 2020 zugestellt, und mit Datum vom 22. September 2020 haben die Anklagebehörde sowie mit Datum vom 17. September 2020 der Beschuldigte D. dem Kantonsgericht die Berufungserklärung eingereicht. Ebenso hat der Beschuldigte E. mit seiner Anschlussberufungserklärung vom 9. Oktober 2020 die 20-tägige Frist gemäss Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO und Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO eingehalten, wurde ihm doch die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2020 am 29. September 2020 zugestellt. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten D. und E. die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich mit Blick auf die seitens der Parteien vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht gestellten Anträge die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Es ist demnach auf die Berufungen der Anklagebehörde und des Beschuldigten D. wie auch auf die Anschlussberufung des Beschuldigten E. einzutreten. II. Gegenstand der Berufungen und der Anschlussberufung 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es liegen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten D. wie auch eine Anschlussberufung des Beschuldigten E. vor. Aufgrund des Gegenstandes dieser Rechtsmittel steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 3. Juli 2020 im Streit, mit den nachfolgenden Ausnahmen: Schuldsprüche betreffend D. und C. wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziffern I.1 und II.1); Freispruch aller Beschuldigten vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe (Dispositiv-Ziffern I.2, II.2 und III.2); Landesverweisung gegenüber D. , nicht aber deren Dauer (Dispositiv-Ziffer II.3); Landesverweisung gegenüber C. (Dispositiv-Ziffer I.3); Kosten der Übersetzung (Dispositiv-Ziffer IV.2) sowie Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffern, V.1-3). 2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der sowohl seitens der Anklagebehörde als auch der Beschuldigten D. und E. eingelegten Berufung bzw. Anschlussberufung nicht vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nach Massgabe der Anträge der Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigten D. und E. gegenüber allen drei Beschuldigten entweder mildern, bestätigen oder zu Lasten der Beschuldigten verschärfen. 3. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Bestimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle grundsätzlich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Formelle Rügen 1.1 Ablehnung Beweisantrag 1.1.1. In ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 22. September 2020 rügt die Staatsanwaltschaft in formeller Hinsicht eine unvollständige Beweiserhebung sowie damit zusammenhängend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So habe das Strafgericht insbesondere den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2020 auf Einholung der französischen Urteile gegen die Beschuldigten D. und C. , Nachfragen bezüglich Erledigung des Rechtshilfeersuchens vom 19. Februar 2020 und gegebenenfalls Verschiebung der Hauptverhandlung mit Verfügung vom 15. Juni 2020 zu Unrecht abgewiesen, seien doch die Voraussetzungen von Art. 139 Abs. 2 StPO vorliegend nicht gegeben. Die nicht berücksichtigten französischen Urteile gegen D. und C. hätten betreffend Täterpersönlichkeit und Tatplan ein wichtiges Indiz für den vorliegenden Fall dargestellt. Das Strafgericht habe somit basierend auf unvollständigen Beweisen ein Urteil gefällt; die Beweiserhebung sei i.S.v. Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO unvollständig (S. 4-9 der Berufungserklärung). 1.1.2 Das Strafgericht nahm zu dieser Thematik vorausgreifend bereits in seiner Eingabe vom 31. August 2020 an das Kantonsgericht unter Beilage eines Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2020 mit einer Antwort auf deren Rechtshilfeersuchen vom 19. Februar 2020 Stellung. Es führte hierbei im Wesentlichen an, die Staatsanwaltschaft moniere die fraglichen Verfahrensfehler zum wiederholten Male zu spät, im Widerspruch zu den eigenen Verfahrenshandlungen sowie aus taktischen und nicht tatsächlichen Gründen. 1.1.3 Das Kantonsgericht stellt zunächst fest, dass die Staatsanwaltschaft die entsprechende Verfügung des Strafgerichts vom 15. Juni 2020 zum Gegenstand ihrer Berufung machen kann, können doch in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 StPO verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Insofern kann von einer verspäteten Rüge der Anklagebehörde, wie dies das Strafgericht erachtet, nicht die Rede sein. Ein Blick auf die Akten, insbesondere auf das Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht (act. S 341 ff.), zeigt, dass die Staatsanwaltschaft ihren Beweisantrag vom 12. Juni 2020 vor den dortigen Schranken nicht wiederholt hat. Nichtsdestotrotz hat sie daran aber insofern festgehalten, als sie mit Berufungserklärung vom 22. September 2020 beim Kantonsgericht unter anderem den Verfahrensantrag gestellt hat, es seien die nach dem Urteil des Strafgerichts eingetroffenen, mit Eingabe vom 20. August 2020 an das Strafgericht eingereichten Aktenstücke (Beantwortung des Rechtshilfeersuchens vom 19. Februar 2020 durch die französischen Behörden) zu den Akten zu nehmen resp. beim Strafgericht oder der Staatsanwaltschaft beizuziehen, sollten sich diese nicht bei den Akten befinden. Nachdem mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. September 2020 die fraglichen Akten der französischen Behörden bereits zu den Strafakten genommen worden sind, ist einerseits eine allfällige Verletzung des in Art 107 StPO statuierten rechtlichen Gehörs der Staatsanwaltschaft spätestens im Berufungsverfahren als geheilt zu betrachten. Diese Tatsache wiederum lässt eine Prüfung der entsprechenden Rüge somit mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses als entbehrlich erscheinen. Was andererseits die gerügte unvollständige Beweiserhebung seitens des Strafgerichts durch Nichtberücksichtigung des französischen Urteils gegen D. und C. betrifft, so wird diese Frage im materiellen Teil im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen wie auch der rechtlichen Erwägungen des vorliegenden Urteils zu beleuchten sein. 1.2 Verletzung des Anklageprinzips 1.2.1. Des Weiteren vertritt die Staatsanwaltschaft in derselben Rechtsschrift die Ansicht, es liege entgegen der Auffassung des Strafgerichts keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Die gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgeübt Kritik betreffend Schwerverständlichkeit und Mutmassungen erscheine wenig sachlich, habe doch die Vorinstanz selbst aktenwidrige Annahmen getroffen. So werde in der Anklageschrift an keiner Stelle behauptet, C. und E. hätten den Tod von †L. mitverursacht; nur dies hätte eine Verletzung des Anklageprinzips dargestellt. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich in ihrem Parteivortrag vor Strafgericht und damit als Partei allen Beschuldigten den Tod von †L. zugerechnet, und zwar im Sinne eines qualifizierten Raubes, welcher eine Lebensgefahr oder eine schwere Körperverletzung beinhalte. Im Rahmen der objektiven Tatschwere bei der Strafzumessung dürfe die Todesfolge gleichwohl berücksichtigt werden. Zwar treffe zu, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift dem Beschuldigten D. nicht vorgeworfen habe, er habe †L. nach den Schlägen umgezogen. Allerdings müssten auch nicht sämtliche Handlungen eines Angeklagten in der Anklageschrift aufgeführt werden, sondern nur die tatbestandsmässigen. Dass D. sein Opfer umgezogen haben soll, stelle lediglich Bestandteil der Argumentation der Staatsanwaltschaft, die Täter seien planmässig vorgegangen und nicht Hals über Kopf geflohen und sie hätten insbesondere gewalttätige Konfrontationen mit dem Opfer gebilligt, und damit Anklagebegründung dar, wo es um den Gegenstand des Raubvorwurfs in subjektiver Hinsicht gehe. Ebenso äussere sich in diesem Vorgehen die Kaltblütigkeit von D. als Strafzumessungsfaktor. Alle anderen Fragen beträfen die Beweiswürdigung (vgl. S. 9-15 der Berufungserklärung). 1.2.2 Das Kantonsgericht konstatiert, dass die Vorinstanz trotz einiger Kritikpunkte, was die Verständlichkeit, Konsistenz und Vollständigkeit der Anklageschrift angeht (vgl. S. 7-9 des angefochtenen Urteils), an keiner Stelle eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO) im Sinne einer ungenügenden Anklage festgestellt hat. Insofern erscheint ein Rechtsschutzinteresse auf Seiten der Staatsanwaltschaft in Bezug auf diesen Punkt im vorliegenden Berufungsverfahren fraglich und auf die entsprechende Rüge ist nicht näher einzugehen. Mit Blick auf die sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen an eine Anklageschrift genügt es jedenfalls, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Insofern ist es nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (vgl. BGer 6B_921/2017 vom 29. April 2019 E. 2.1 f., unter Hinweis auf Art. 350 Abs. 1 StPO und BGE 143 IV 63 E. 2.2). Dass vorliegend die Voraussetzungen einer ordnungsgemässen Anklage nicht erfüllt gewesen sein sollen, wird von keiner Seite behauptet und ist auch für das Kantonsgericht nicht ersichtlich. Daher war und ist eine gerichtliche Überprüfung der Anklageschrift sowohl durch die erste wie auch durch die zweite Instanz uneingeschränkt möglich. 2. Mord, eventualiter vorsätzliche Tötung, subeventualiter fahrlässige Tötung, subsubeventualiter schwere Körperverletzung, begangen durch D.      , bzw. besonders qualifizierter Raub, eventualiter qualifizierter Raub, subeventualiter einfacher Raub, subsubeventualiter qualifizierter Diebstahl, begangen durch D.      , C.      und E. 2.1  Anklageschrift 2.1.1. In ihrer Anklageschrift vom 26. März 2020 (act. S 1-15) warf die Staatsanwaltschaft den drei Beschuldigten – neben dem im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfenden Tatbestand des Unterlassens der Nothilfe (Art. 128 al. 1 StGB) sowie der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) – besonders qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB), eventualiter qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 StGB), subeventualiter einfachen Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB), subsubeventualiter qualifizierten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 3 StGB), sowie dem Beschuldigten D. zusätzlich Mord (Art. 112 StGB), eventualiter vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), subeventualiter fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB), subsubeventualiter schwere Körperverletzung (Art. 122 al. 1 StGB), sofern nicht durch qualifizierten Raub konsumiert, vor. So hätten die drei Beschuldigten gemeinschaftlich und arbeitsteilig resp. alleine, wissentlich und willentlich mit Gewalt gegen eine Person jemandem mehrere fremde bewegliche Sachen zur Aneignung weggenommen, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, respektive auf frischer Tat nach dem Diebstahl ertappt Gewalt gegen eine Person angewendet, und dadurch das Opfer in Lebensgefahr gebracht und ihm eine schwere Körperverletzung zugefügt. D. habe überdies besonders skrupellos einen Menschen vorsätzlich getötet, namentlich aus besonders verwerflichem Beweggrund, Zweck der Tat und Art der Ausführung, eventualiter fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht (act. S 3, 15). 2.1.2. Hierbei ging die Anklagebehörde zunächst betreffend Tatplan und Mittätervorsatz davon aus, dass die drei Beschuldigten am 18. oder 19. März 2019 entweder in Frankreich oder unmittelbar vor Beginn der Tatausführung in Y. gemeinschaftlich den Plan abgeschlossen hätten, in das freistehende Einfamilienhaus am X. weg 12 in Y. gemeinschaftlich und arbeitsteilig einzubrechen, wobei ihnen durch Auskundschaften mutmasslich bereits bekannt gewesen sei, dass das Einfamilienhaus von zwei alten, gebrechlichen Personen bewohnt worden sei. Dabei hätten sie beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen, während der Tatausführung in Konfrontation mit den Eigentümern resp. Bewohnern der Liegenschaft zu geraten. Für diesen Fall hätten sie ausdrücklich oder konkludent vereinbart, zwecks Fortführung des Diebstahls, Sicherung der Beute und ihrer Flucht erhebliche Gewalt gegen die Bewohner bis hin zu deren Bewusstlosigkeit anzuwenden, damit diese nicht Alarm schlagen können und damit eine allfällige einhergehende schwere Körperverletzung der Bewohner gebilligt. Zwecks Begehung der Tat seien die Beschuldigten von Frankreich kommend am 18. März 2019 um ca. 23:30 Uhr nach Y. in Tatortnähe gelangt, sei es mit dem öffentlichen Verkehr oder mit einem von einem der Beschuldigten oder einer unbekannt gebliebenen Drittperson gelenkten Fahrzeug, und hätten sich schlussendlich zu Fuss an den Tatort begeben (vgl. act. S 3, 5). 2.1.3 Die Tatausführung beschrieb die Anklagebehörde dahingehend, dass sich die drei Beschuldigten in der Nacht vom 18. auf den 19. März 2019, zwischen 23:30 und 03:00 Uhr (mutmasslich am 19. März 2019 zwischen 01:00 und 02:30 Uhr) an die Rückseite der Liegenschaft X. weg 12 in Y. begeben hätten, wissentlich und willentlich in den Lichtschacht gestiegen seien und gemeinschaftlich und arbeitsteilig mit mitgebrachten oder kurz vorher vor Ort resp. in der Umgebung behändigten Schraubendrehern das Kellerfenster aufgehebelt hätten, wobei insbesondere E. , evtl. D. , das Fenster aufgebrochen und C. ihm hierfür Licht gespendet habe. Dadurch hätten die Beschuldigte wissentlich und willentlich einen Sachschaden zum Nachteil von †L. und †B. in der Höhe von Fr. 1'513.50 (an Kellerfenster und Fensterrahmen), verursacht. Hernach seien alle drei Beschuldigten gegen den Willen der Berechtigten †L. und †B. in die Liegenschaft am X. weg 12 durch das aufgehebelte Kellerfenster eingestiegen. Daraufhin hätten die drei Beschuldigten gemeinschaftlich und arbeitsteilig das gesamte Haus mit Ausnahme des Schlafzimmers im Obergeschoss, wo die Beschuldigten die Bewohner vermutet hätten, durchsucht. lnsbesondere hätten die Beschuldigten den Keller durchsucht, seien vom Keller in die Küche, von dort ins Wohnzimmer, alternativ vom Wohnzimmer oder der Küche in den Eingangsbereich gelangt, von welchem das Büro abgezweigt sei, von wo aus die Beschuldigten in den oberen Stock und die dortigen Räume (ohne Schlafzimmer von †B. ) gelangt seien. Sämtliche vorerwähnten Räume seien von den Beschuldigten teilweise gemeinschaftlich, teilweise arbeitsteilig, durchsucht worden, wobei die Beschuldigten gründlich und mit Akribie vorgegangen seien und zahlreiche Möbelstücke und Behältnisse geöffnet und durchsucht hätten. Im Zuge der Durchsuchungen hätten die drei Beschuldigten gemeinschaftlich und arbeitsteilig in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, wissentlich und willentlich zum Nachteil von †L. und †B. ein Portemonnaie aus Leder, Bargeld aus Portemonnaie, diverse Stückelung, diversen Schmuck sowie 2 Zigarettenpackungen Select mit einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 6'703.30 behändigt. Dieses Deliktsgut hätten die Beschuldigten an sich genommen und es gleichentags nach Frankreich verbracht (act. S 5, 7). 2.1.4 Den Mittätervorsatz in Bezug auf Gewalthandlungen präzisierte die Staatsanwaltschaft mit der Darstellung, dass die Beschuldigten während der Durchsuchung des Hauses das Schlafzimmer im Obergeschoss undurchsucht gelassen hätten, da sie einen oder mehrere schlafende Bewohner dort vermutet hätten. Jeder Beschuldigte sei auch ein- oder mehrmals in den Eingangsbereich gelangt, von wo aus das Obergeschoss, die Küche, das Wohnzimmer und das Büro erreichbar gewesen seien. Dabei sei die Türe zum Büro ca. 30 cm offen gestanden und im Büro habe das Licht einer Glühbirne geleuchtet und dieses erhellt. Durch die teilweise offene Türe habe das Licht in den Eingangsbereich geschienen und diesen etwas erhellt, so dass dieses Licht von jedem der Beschuldigten wahrgenommen worden sei. Überdies habe ein Plastikschlauch von einem Sauerstoffgerät vom Wohnzimmer in das Büro hineingeführt, was aufgrund der vorbeschriebenen Lichtverhältnisse und da der Schlauch quer über den Boden geführt habe, von den Beschuldigten bemerkt worden sei. Obwohl die Beschuldigten spätestens zu jenem Zeitpunkt mit einem anwesenden und möglicherweise wachen Bewohner gerechnet hätten, hätten sie die Durchsuchung der Liegenschaft fortgeführt und sie hätten spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Konfrontation mit den Bewohnern in Kauf genommen und insbesondere eine nicht näher definierte Gewaltanwendung bis hin zur schweren Körperverletzung im Falle einer Konfrontation, sei sie von einem Beschuldigten gesucht oder sei sie zufällig erfolgend, gebilligt (act. S 7, 9). 2.1.5 Zur objektiven Tathandlung allein von D. führte die Anklagebehörde aus, dass D. am 19. März 2019 zwischen ca. 01:00 und 02:30 Uhr, am X. weg 12 in Y. , in der dortigen Liegenschaft, während der Ausführung der vorgenannten Diebstähle, zwecks Sicherung der Lage, namentlich dem Verhindern eines Alarms durch Bewohner, sei es im Auftrag der übrigen Beschuldigten, sei es eventualiter aus eigener lnitiative mit Billigung der übrigen Beschuldigten, oder sei es subeventualiter ohne Auftrag der übrigen Beschuldigten, aber mit deren konkludenter Billigung, das Büro durch die bereits teilweise offen stehende Türe betreten und aufgrund der vorbeschriebenen Lichtverhältnisse und der Kleinräumigkeit des Zimmers sofort, eventualiter kurz darauf beim Durchsuchen des Schrankes, den hochbetagten, schwerkranken, greisen, 88-jährigen damals noch lebenden †L. , der in seinem Bett gelegen sei, erblickt habe. ln der Folge habe D. mehrfach, wenigstens drei- bis viermal, vermutlich jedoch häufiger, wissentlich und willentlich mit der Faust heftig auf den Vorderkopf und namentlich in das Gesicht des infolge seines Alters und seiner Gebrechlichkeit völlig wehrlosen †L. geschlagen, der zu jenem Zeitpunkt weiterhin im Bett gelegen sei, wobei der Kopf von †L. zum Zeitpunkt der Schläge in liegender Position auf dem Kopfkissen gewesen sei. Dabei habe D. entweder unvermittelt auf den schlafenden arg- und wehrlosen †L. eingeschlagen, oder aber D. habe auf den wehrlosen †L. eingeschlagen, nachdem dieser erwacht oder bereits wach gewesen sei und möglicherweise um Hilfe geschrien habe. Dabei habe D. solange auf †L. eingeprügelt, bis sich dieser nicht mehr gerührt und/oder keinen Ton mehr von sich gegeben habe und D. wenigstens von einer Bewusstlosigkeit, maximal vom Tod von †L. ausgegangen sei (act. S 9). 2.1.6 Betreffend die Verletzungen und den Tod von †L. wurde festgehalten, dass die Faustschläge von D. zu einer flächenhaften Unterblutung der linken Gesichts- und Halsseite bis dicht oberhalb des Schlüsselbeins, einem Riss der Haut oberhalb des Jochbeins, einer Unterblutung am linken Auge bis an die Nasenwurzel bzw. an den inneren Lidwinkel am Unterrand der Augenhöhle entlang verlaufend, eine flächenhafte Blutung um den Bereich des linken Mundwinkels, Einrisse der Oberlippe sowie Verletzungen der Mundschleimhaut und Schleimhautunterblutungen geführt hätten, die allesamt für sich allein weder lebensbedrohlich noch todesursächlich gewesen seien. Als direkte Folge der heftigen Faustschläge von D. gegen das Gesicht und den Kopf von †L. habe sich †L. Verletzungen von mehreren Blutgefässen im Gehirn zugezogen, konkret zwei umschriebene Einblutungen in das Marklager sowie Blutungen unter die weichen Hirnhäute. Diese durch die Schläge als alleinige Ursache verursachten Hirnblutungen, die infolge der Art der Verletzung ohnehin generell nur schwer behandelbar gewesen seien und die zudem im konkreten Fall infolge der von †L. vorher eingenommenen blutverdünnenden Medikamente sowie vorbestehender krankhafter Veränderungen der Gefässe (Amyloidose) gar nicht behandelbar gewesen seien und sich folglich ausgebreitet hätten, hätten tatnah zu einer Lebensgefahr und schliesslich zum seit Zufügung der Schläge unabwendbaren Tod von †L. am 22. März 2019 um 06:25 Uhr geführt (act. S 9, 11). 2.1.7 Zum subjektiven Tatbestand betreffend den Beschuldigten D. wurde ausgeführt, vor und während der Ausführung der obgenannten Schläge habe D. um das hohe Alter des Beschuldigten und – zumindest in groben Zügen – um dessen geschwächten Gesundheitszustand und die hohe Vulnerabilität seines Opfers gewusst. Um sein Ziel zu erreichen – die Verhinderung des Alarms, Fortführung der Tat, Sicherung der Flucht und der Beute von sich und seinen Mittätern – habe D. den greisen, bettlägerigen, schwerkranken, völlig arg- und wehrlosen †L. in heimtückischer Art und Weise geschlagen, um ihn entweder zu töten oder zumindest um ihn bis zur vermeintlichen oder tatsächlichen Bewusstlosigkeit zu schlagen, wobei es D. nicht im Geringsten gekümmert habe, ob und wenn ja welche Verletzungen †L. durch sein Verhalten erleiden würde, er jedoch jegliche Verletzungsfolge, einschliesslich schwerer Körperverletzung, bis hin zur Lebensgefahr und dem Tod des Verletzten, in absteigender Wahrscheinlichkeit für möglich gehalten und diese Verletzungs- und Todesfolgen gebilligt habe, solange nur eine erfolgreiche Fortführung der Tat, Flucht und Beutesicherung gewährleistet geblieben sei durch sein gewaltsames Handeln, wodurch D. die besondere Skrupellosigkeit seines Handelns aufgezeigt habe. Eventualiter habe D. vor und während der Tatausführung ebenfalls um die Möglichkeit der schweren Körperverletzung resp. der Tötung gewusst, sei jedoch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, sei es, weil er sich nicht über die besondere Vulnerabilität von †L. informiert habe, sei es, weil er die Möglichkeiten der modernen Medizin aus Unkenntnis überschätzt habe, davon ausgegangen, dass †L. nicht tödlich verletzt werden würde resp. rechtzeitig erfolgreich behandelt werden könnte und habe pflichtwidrig auf den Nichteintritt der Gefahr vertraut. Subeventualiter habe D. vor und während der Tatausführung aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, sei es, weil er sich keinerlei Gedanken über die Folgen seines Tuns gemacht habe, sei es, weil er nicht über die notwendigen rudimentären anatomischen Kenntnisse verfügt habe, sei es weil er das Alter und/oder die besondere Vulnerabilität gar nicht erkannt habe, da er nicht hinreichend genau sein Opfer betrachtet habe, die Möglichkeit des Todeseintritts als Folge seiner Handlungen nicht bedacht (act. S 11, 13). 2.1.8 Den Tatabschluss umschrieb die Anklagebehörde dahingehend, dass, nachdem D. †L. vermeintlich oder tatsächlich bewusstlos geschlagen habe, die Beschuldigten weiterhin die Liegenschaft nach Deliktsgut durchsucht und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die bereits aufgeführten Wertsachen behändigt hätten, soweit sie diese nicht bereits zuvor behändigt hatten; eventualiter hätten die Beschuldigten die Durchsuchung unmittelbar nach den Schlägen von D. beendet. Anschliessend hätten die drei Beschuldigten auf demselben Weg wie sie in die Liegenschaft eingedrungen seien, mitsamt dem Deliktsgut in der Höhe von total Fr. 6'703,30 die Liegenschaft verlassen und sich mit der Beute zu Fuss vom Tatort bis Basel nahe oder jenseits der französischen Grenze entfernt, von wo sie sich – mit dem Deliktsgut – selbstständig mit einem Auto fortbewegt hätten oder von einem unbekannt gebliebenen Mittäter mit einem Auto hätten abholen lassen (act. S 13). 2.2 Urteil Strafgericht 2.2.1 In tatsächlicher Hinsicht bestand für das Strafgericht unter Berücksichtigung der seitens der Beschuldigten D. und C. getätigten Aussagen, welche von Täterwissen zeugten, sowie der objektiven Beweismittel wie den Randdaten der Mobilfunkdaten der beiden Beschuldigten, der Aufnahme einer Wildkamera, den DNA-Spuren, den Feststellungen der Polizei vor Ort und den Berichten und Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) Basel sowie den Aussagen des Experten Dr. med. M. an der Hauptverhandlung vor Strafgericht kein Zweifel, dass D. mit seiner Gewaltausübung gegenüber †L. die Ursache für den drei Tage später eingetretenen Tod von †L. gesetzt habe. Trotz seines hohen Alters und seiner Vorerkrankungen wäre †L. ohne die zugefügten Verletzungen nicht verstorben; er sei somit vorzeitig aus dem Leben gerissen worden, wobei für eine derartige Gewaltausübung zu keinem Zeitpunkt eine Notwendigkeit bestanden habe (vgl. S. 12 f., 64 des angefochtenen Urteils). Unter weiterer Berücksichtigung der Aussagen der Beschuldigten D. und C. sowie der übrigen Beweise gingen die Vorderrichter klar von einer Tatbeteiligung von D. und C. am Einbruch und einem entsprechenden Diebstahlsvorsatz aus (vgl. S. 13-16 des angefochtenen Urteils). Es sei zwar glaubhaft, dass die Beschuldigten D. und C. vor dem Einbruch zunächst versucht hätten, Autos aufzubrechen. Mit Blick auf die rückwirkenden Randdaten und das sich daraus erschliessende Bewegungsbild sei hingegen nicht davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten Stunden zuvor zusammen mit Frauen in einem Park aufgehalten und dort Alkohol sowie Drogen konsumiert hätten. Mit weiterem Blick auf das koordinierte und leise Vorgeben beim Einbruch sei ebenso wenig anzunehmen, dass die Beschuldigten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden seien (vgl. S. 16 des angefochtenen Urteils). Jedenfalls sei der gemeinsame Tatentschluss, in der Schweiz Diebstähle zu begehen, bereits in Frankreich gefasst worden. Dabei hätten die Beschuldigten spätestens in der Tatnacht den gemeinsamen Entschluss gefasst, in das Haus der Eheleute B. und L. einzubrechen (vgl. S. 63 des angefochtenen Urteils). Was die Tatbeteiligung von E. betrifft, so lägen gemäss Vorinstanz zwar insgesamt und unbestrittenermassen fünf DNA-Spuren desselben am Tatort vor. Die Beschuldigten machten allerdings eine sog. Sekundärübertragung zufolge Tragens der Handschuhe von E. durch D. geltend. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen zur Sekundärübertragung einerseits sowie der weiteren Beweise und Indizien wie den Spuren am Tatort, den Aufnahmen in Tatortnähe, den Randdaten/Standortdaten, den Hinweisen auf einen Aufenthalt in Frankreich in der Tatnacht, allgemeinen Hinweisen auf Aufenthalte in der Schweiz, Hinweisen auf ein deliktisches Verhalten vor und nach der Tat, das Aussageverhalten der Beschuldigten, die Aussagen betreffend die Handschuhe sowie die Aussagen von E. betreffend sein Wissen um den Einbruch vor und nach seiner Inhaftierung gelangten die Vorderrichter zum Zwischenfazit, es bestehe kein Zweifel an einer direkten Tatbeteiligung von E. und es sei davon auszugehen, dass sich dieser zur Tatzeit in der Liegenschaft der Eheleute B. und L. befunden habe (vgl. S. 17-35 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Tatbeteiligung im Einzelnen führte die Vorinstanz aus, die drei Beschuldigten hätten sich in der Liegenschaft zumindest zeitweise aufgeteilt und diese nach Deliktsgut durchsucht. Mit Blick auf die rückwirkenden Randdaten, die Schlafenszeiten der Eheleute †B. und †L. , die zum Tatzeitpunkt geschlossenen Fensterläden sowie die allgemeine Einrichtung im Haus sei nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten vor dem Einbruch hätten wissen können, wer sich in welchem Gesundheitszustand im Haus befinde. Dafür, dass die Beschuldigten das Haus an einem anderen Tag ausgekundschaftet hätten, lägen keine ausreichenden Hinweise vor (vgl. S. 35 f., 63 des angefochtenen Urteils). Betreffend den Vorwurf, die Beschuldigten hätten eine nicht unerhebliche Gewaltanwendung gegenüber den Bewohnern des Hauses abgesprochen, hielt die Vorinstanz zunächst in Berücksichtigung der Aussagen der Beschuldigten D. und C. sowie der zeitlichen und räumlichen Verhältnisse am Tatort fest, dass die Beschuldigten mit (schlafenden) Bewohnern im Haus hätten rechnen müssen (vgl. S. 37 f., 63 des angefochtenen Urteils). Unter Berücksichtigung der Aussagen von D. und C. , der Angaben von †B. , der Angaben des Experten Dr. med. M. vor Strafgericht sowie der polizeilich festgestellten Spuren und damit des objektivierten Tatablaufs gingen die Vorderrichter nicht davon aus, dass die Beschuldigten für den Fall des Antreffens von Bewohnern Gewaltanwendungen verabredet hätten oder zu einer solchen bereit gewesen wären. Dass die Beschuldigten D. und C. laut ihren eigenen Aussagen vorzeitig geflohen seien, lasse sich nicht entkräften. Daran ändere auch die zwei Wochen später in Frankreich durch D. und C. verübte Tat nichts, da sich diese sowohl in der Täterkonstellation als auch im Tatvorgehen unterscheide (vgl. S. 38-44 des angefochtenen Urteils). Den seitens der Staatsanwaltschaft erst anlässlich des Parteivortrages vor Strafgericht erhobenen Vorwurf, die Beschuldigten hätten zum Vertuschen der Tat †L. das Oberteil gewechselt, verwarf das Strafgericht in Würdigung der Aussagen der beiden Spitex-Pflegerinnen F. und N. sowie des Sohnes A. einerseits und der Aussagen von †B. andererseits. Ebenso spreche das Spurenbild gegen diese Theorie (vgl. S. 40 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Gewaltbereitschaft der Beschuldigten hielt die Vorinstanz des Weiteren fest, es lasse sich mit Blick auf die Aussagen von D. und C. sowie darauf, dass effektiv nur gegen †L. , nicht aber auch gegen †B. Gewalt angewandt worden sei, nicht belegen, dass C. und E. die Handlung von D. gegenüber †L. zu irgendeinem Zeitpunkt wissentlich oder willentlich mitgetragen hätten. Dass sich D. allein in das Büro begeben habe, spreche eher dafür, dass die Beschuldigten nicht von der Anwesenheit einer Person im Büro ausgegangen seien. In dubio sei zu Gunsten von D. anzunehmen, dass er das Büro lediglich zum Zwecke des Durchsuchens nach Deliktsgut betreten habe, nicht aber in der Erwartung eines wachen Bewohners, gegen welchen er Gewalt anwenden würde (vgl. S. 44 f., 63 des angefochtenen Urteils). Selbst wenn D. bereits vor Tatbegehung gewaltbereit gewesen sein sollte, lasse sich nicht nachweisen, dass die anderen Beschuldigten mit einer Gewalttätigkeit gegenüber einem Bewohner hätten rechnen müssen (vgl. S. 46, 63 des angefochtenen Urteils). Aufgrund der Aussagen, der sportlichen Konstitution und des Alters der Beschuldigten, des Spurenbildes sowie aus Gründen der Plausibilität stand sodann für das Strafgericht fest, dass die Beschuldigten jeweils allein durch das Kellerfenster und den zugehörigen Lichtschacht ein- und ausgestiegen seien. Andere Wege wie Fenster oder Eingangstüre wären im konkreten Fall, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die beschwerlicheren gewesen. Zwar treffe zu, dass die Beschuldigten durch Zurückschieben des Gitters auf den Lichtschacht keine offensichtlichen Spuren hätten hinterlassen wollen. Dies habe aber unter Berücksichtigung der Spuren und der Aussagen von †B. und †L. weder eine besondere Geschicklichkeit noch einen grossen Zeitaufwand erfordert und sei selbst im Falle einer panikartigen Flucht logisch und naheliegend (vgl. S. 46-48 des angefochtenen Urteils). Was in einem weiteren Punkt die Lichtverhältnisse und den Sauerstoffschlauch betrifft, so hätten die Beschuldigten laut den Vorderrichtern nicht zwangsläufig auf möglicherweise wache Bewohner im Büro schliessen müssen. Zwar sei objektiviert und unbestritten, dass ein Plastikschlauch von einem Sauerstoffgerät vom Wohnzimmer ins Büro geführt habe und allein schon deswegen die Bürotüre nicht habe geschlossen gewesen sein können. Es sei gestützt auf die Aussagen von †B. und der Spitex-Mitarbeitenden glaubhaft, dass im Büro eine Glühbirne gebrannt habe, welche allerdings über eine sehr niedrige Leistung verfügt habe, da sie lediglich als Nachtlicht gedient habe. Durch äusseren Lichteinfall wie Mondschein oder künstliche Lichtquellen könnte dieses Licht überstrahlt oder unbemerkt geblieben sein, weshalb es mehr als fraglich sei, ob die Beschuldigten das Licht im Büro im Eingangsbereich bemerkt hätten. Auf der polizeilichen Fotodokumentation seien die Lichtverhältnisse jedenfalls nicht richtig wiedergegeben. Auch den Sauerstoffschlauch bzw. dessen Zweck dürften die Beschuldigten aufgrund ihrer persönlichen wie auch der vor Ort herrschenden Verhältnisse nicht ohne weiteres erkannt haben (vgl. S. 49 f., 63 des angefochtenen Urteils). In dubio sei zu Gunsten von D. vom Eventualsachverhalt der Anklageschrift auszugehen, wonach jener das Büro von †L. betreten habe, um dieses nach Deliktsgut zu durchsuchen, und dass er †L. erst beim Durchsuchen des Schrankes bemerkt habe. Zwar sei das Nachtlicht im Büro zu bemerken gewesen, allerdings sei auch gestützt auf die Aussagen von D. nicht nachgewiesen, dass er †L. bereits bei Betreten des Büros wahrgenommen und schon vor Durchsuchen des Schrankes auf diesen eingeschlagen habe, wären ihm doch aufgrund der Gebrechlichkeit und Wehrlosigkeit von †L. durchaus andere Möglichkeiten offen gestanden, um seine Beute oder Flucht zu sichern oder mit dem Diebstahl fortzufahren (vgl. S. 50-52, 63 f. des angefochtenen Urteils). Betreffend die Anzahl der Schläge gegen †L. und deren Motivation gingen die Vorderrichter teilweise in dubio zu Gunsten von D. trotz dessen teilweise wechselhaften Aussageverhaltens sowie in Berücksichtigung des Spuren- und des Verletzungsbildes wie auch der Aussagen von †B. und †L. und der Spitex-Mitarbeiterinnen davon aus, dass der Beschuldigte †L. erst beim Durchsuchen des Schrankes hinter sich bemerkt habe, in der Folge erschrocken sei, sich umgedreht und unvermittelt mindestens drei- bis viermal mit erheblicher Heftigkeit und gezielt gegen den Kopf bzw. das Gesicht des erkennbar im Bett liegenden †L. geschlagen habe, ohne sich zu vergewissern und zunächst zu erkennen, wen er vor sich habe und obwohl sich †L. nicht gewehrt habe. Auch dürfte sich D. unmittelbar danach entfernt haben, mutmasslich ohne sich um †L. zu kümmern. Dass D. im Nachhinein bemerkt habe, eine ältere, mutmasslich kranke Person vor sich zu gehabt zu haben, sei durchaus wahrscheinlich, sei doch von einem Gewaltexzess zufolge Erschreckens auszugehen. Hingegen könne nicht mit Gewissheit gesagt werden, dass er das tatsächliche Alter, die Gebrechlichkeit und die Folgen seiner Schläge richtig eingeschätzt habe (vgl. S. 52-59, 63 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich des Wissens von C. und E. betreffend die Gewaltausübung durch D. führte die Vorinstanz aus, C. und E. hätten gleichzeitig erst nach Verlassen des Hauses von D. darüber erfahren, wobei eine vorgängige entsprechende Vereinbarung nicht erstellt sei. Dass sich die Beschuldigten nach der Tat für den Fall einer Polizeikontrolle des Schmucks entledigt hätten, sei gestützt auf die Aussagen von D. und C. glaubhaft und aus Tätersicht logisch. Daran ändere die Tatsache, dass der Schmuck bei der Tatortbegehung nicht habe gefunden werden können und die Beschuldigten die Polizei an unterschiedliche Orte geführt hätten, nichts. Demgegenüber sei die Version betreffend die angeblich verwendeten und später weggeworfenen Handschuhe von E. der Lüge entlarvt worden: Entweder habe E. bzw. D. gar keine Handschuhe getragen oder er habe welche getragen, diese aber nicht weggeworfen. Wenn nicht einmal D. den beeinträchtigten Gesundheitszustand von †L. habe erkennen können, gelte dies erst recht für die übrigen Beschuldigten (vgl. S. 59-62 des angefochtenen Urteils). In einem letzten Punkt verneinten die Vorderrichter die Vorhersehbarkeit des Todeseintritts von †L. nicht nur bei C. und E. , sondern auch bei D. : Dieser müsse zwar angesichts der Heftigkeit der Schläge gegen den Kopf mit schweren Verletzungen bei †L. gerechnet haben. Da nicht von einer Bewusstlosigkeit von †L. auszugehen sei, nichts auf den baldigen Tod von †L. hingedeutet habe, sich D. unmittelbar nach den Schlägen entfernt habe, selbst †B. sowie die Polizei am nächsten Morgen die Ernsthaftigkeit der Verletzungen nicht erkannt hätten sowie die bei †L. ausgelöste Hirnblutung aufgrund dessen Vorerkrankung nicht behandelbar gewesen sei, habe D. nicht zwangsläufig mit dem Tod von †L. rechnen müssen (vgl. S. 62, 64 des angefochtenen Urteils). Als Fazit schloss das Strafgericht somit auf einen gemeinsam geplanten Einbruch, bei welchem es zu einem Gewaltexzess seitens von D. gekommen sei, welcher von den Mitbeschuldigten C. und E. weder wissentlich noch willentlich mitgetragen oder gebilligt worden sei (vgl. S. 64 des angefochtenen Urteils). 2.2.2 In rechtlicher Hinsicht wiesen die Vorderrichter zunächst darauf hin, dass sowohl allen drei Beschuldigten gemeinschaftlich sowie dem Beschuldigten D. allein diverse Tatvorwürfe gemacht würden. Vorwegzunehmen sei, dass bei allen Beschuldigten allfällige Schuldausschliessungsgründe wie insbesondere zufolge Drogen- und/oder Alkoholkonsum auszuschliessen seien (vgl. S. 66 des angefochtenen Urteils). Was den allein gegenüber D. erhobenen Vorwurf des Mordes, eventualiter der vorsätzlichen Tötung, subeventualiter der fahrlässigen Tötung betrifft, so ging die Vorinstanz davon aus, dass sich D. beim Durchsuchen des Schranks im Büro ertappt gefühlt, daraufhin unvermittelt umgedreht und gegen den Kopf von †L. geschlagen habe, ohne sich zu vergewissern, ob tatsächlich eine Bedrohung vorliege. Der Beschuldigte könne sich nicht auf irgendeine Notwehrsituation berufen. Spätestens nach dem ersten Schlag müsse er gemerkt haben, dass er es mit einer wehrlosen, im Bett liegenden Person zu tun gehabt habe. Gleichwohl habe er ihr in schneller Folge weitere zwei bis drei Schläge gegen den Kopf bzw. ins Gesicht erteilt, was zu schweren Verletzungen geführt habe, die D. angesichts der Heftigkeit der Schläge zumindest in Kauf genommen habe. Diese Schläge seien ursächlich für den drei Tage später eingetretenen Tod von †L. gewesen. Trotz der Heftigkeit der Schläge und der fehlenden Gegenwehr des Opfers sei jedoch für D.

– wie auch für andere Personen – die Lebensgefahr nicht von blossem Auge erkennbar gewesen. Da D. den lebensgefährlichen und allgemein hilfsbedürftigen Zustand von †L. verkannt habe und vielmehr davon ausgegangen sei, dass dieser die Polizei alarmieren werde, sei ein Eventualvorsatz zu verneinen und stattdessen von Fahrlässigkeit auszugehen. Angesichts dessen sei auf fahrlässige Tötung gemäss Art. 117 StGB zu erkennen (vgl. S. 67-69 des angefochtenen Urteils). Betreffend die gegenüber allen drei Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfe liege sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und in Bezug auf einen Deliktsbetrag von Fr. 6'703.30 für Wertsachen und Bargeld vor. Hingegen könne C. und E. nicht vorgeworfen werden, dass sie die Gewaltausübung durch D. gegen †L. wissentlich und willentlich mitgetragen oder gebilligt hätten; folglich könne ihnen kein Raub i.S.v. Art. 140 StGB vorgeworfen werden. D. hingegen habe zumindest zur Beutesicherung (exzessiv) Gewalt angewandt i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 al. 2 StGB. Dabei habe er die schweren Verletzungen von †L. in Kauf genommen, weshalb er des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen sei, von welchem der Tatbestand des Diebstahls konsumiert werde. Eine besondere Gefährlichkeit i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 al. 4 StGB und Art. 140 Ziff. 3 al. 3 StGB, wie sie die Anklageschrift lediglich auf der letzten Seite bei den anwendbaren Gesetzesbestimmungen vorwerfe, sei im Fliesstext in der Anklageschrift allerdings weder ausdrücklich erwähnt noch umschrieben. Abgesehen davon sei eine besondere Gefährlichkeit in casu ohnehin nicht nachgewiesen. Vielmehr hätten die Beschuldigten einen "normalen" Einbruchdiebstahl geplant, wobei bei Tatausführung D. ohne Zustimmung oder Billigung der anderen Täter aus dem Moment heraus ungeplant exzessiv Gewalt ausgeübt habe (vgl. S. 70 f. des angefochtenen Urteils). 2.3 Berufung der Staatsanwaltschaft 2.3.1. In ihrer vorläufigen Begründung der Berufung im Rahmen ihres Antrags auf Fortsetzung der Sicherheitshaft für E. vom 4. Juli 2020 weist die Staatsanwaltschaft zusammengefasst darauf hin, dass am Tatort DNA-Spuren von drei unterschiedlichen Personen gefunden worden seien sowie unglaubhafte Aussagen seitens der Beschuldigten D. und C. betreffend die Teilnahme von E. , deren Hin- und Rückweg, frühere Einbrüche, den Tatplan, die Billigung einer Gewaltanwendung gegenüber den Bewohnern des Hauses, die Reihenfolge der Durchsuchung der einzelnen Zimmer sowie den Tatabschluss (Wegwerfen des Schmucks, Flucht aus dem Haus) vorlägen. Dies zeigten allein schon die rückwirkend erhobenen Standortdaten betreffend die Beschuldigten D. und C. , die optischen und akustischen Verhältnisse im Haus sowie die Aussagen der Spitex-Mitarbeiter. Damit lägen schon genügend Anhaltspunkte für einen Mittätervorsatz wegen Raubes im Grundtatbestand vor (S. 2-10 der vorläufigen Begründung der Berufung). Wenn ein Täter damit rechne, auf sich allenfalls wehrende Bewohner zu treffen, müsse er deren (gewaltsame) Überwältigung in irgendeiner Form geplant haben, es sei denn, er würde sofort flüchten, was aufgrund des vorliegenden Spurenbildes und der Tat von D. aber eben nicht der Fall gewesen sei. Daraus sei Eventualvorsatz auf Raub abzuleiten (vgl. S. 10 f. der vorläufigen Begründung der Berufung). 2.3.2 In ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 22. September 2020 rügt die Anklagebehörde eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz. So machten die zahlreichen, aufgedeckten Lücken in den Aussagen der Beschuldigten diese unglaubwürdig und deren Schilderungen grundsätzlich unglaubhaft, gegenteilige objektive Beweise vorbehalten. Insoweit das Strafgericht partiell auf die unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten abstelle, ohne dies zu begründen, verletze es nicht nur seine Begründungspflicht, sondern verfalle darüber hinaus in Willkür, weil es einzelnen Aussagen derselben Person selektiv Glauben schenke, anderen wiederum nicht (S. 15 f. der Berufungserklärung). Interessanterweise gehe die Vorinstanz von einer Tatbeteiligung von E. aus, und zwar nicht nur gestützt auf die DNA-Spuren, sondern auch nach einer Analyse des Aussageverhaltens der Beschuldigten (vgl. S. 16 f. der Berufungserklärung). Weshalb die Beschuldigten einer Konfrontation nicht ausgewichen seien, ergebe sich einzig aus den objektiven Hinweisen am Tatort sowie dem Tathergang zwei Wochen später bei den Taten in Frankreich, sei doch der Mittätervorsatz eine innere Tatsache. Hierbei dürften die Beweisanforderungen nicht allzu hoch angesetzt werden. Die Beschuldigten seien im Falle einer zufälligen Opferkonfrontation einer solchen nicht ausgewichen (wie Einbrecher), sondern hätten sich dieser gewaltsam gestellt (wie Räuber). Das Strafgericht verneine unter willkürlichem, selektivem Abstellen auf einzelne Aussagen der Beschuldigten sowie mit zahlreichen Vermutungen und Mutmassungen einen direkten Vorsatz der Beschuldigten, ohne einen Eventualvorsatz zu prüfen, und verneine daher einen subjektiven Vorsatz betreffend Raub. Das französische Verfahren zeige augenscheinliche Parallelen zum hier zu beurteilenden Fall auf. Dass das Strafgericht aber dort von einer blossen Erpressung und hier von einer nur kurzen Aufenthaltsdauer im Haus ausgehe, stelle eine reine Vermutung dar. Zumindest betreffend D. und C. könnten Rückschlüsse auf deren Täterpersönlichkeit geschlossen werden und ein Mittätervorsatz in Bezug auf besonders qualifizierten Raub, mindestens auf Raub, sei zu bejahen. Hinzu kämen die objektiven Hinweise am Tatort betreffend den Fluchtweg. Nur wenn echte Zweifel vorlägen, sei von der für die Beschuldigten günstigsten Version auszugehen. Dass im Obergeschoss des Hauses nur wenige Durchsuchungsspuren vorgelegen seien, bedeute nicht, dass doch spurlos Dursuchungen stattgefunden hätten. Betreffend das ausgewechselte Oberteil von †L. stelle die Staatsanwaltschaft auf die Aussagen der Spitex-Mitarbeitenden und des Sohnes sowie die Blutspuren ab, währenddem sich das Strafgericht auf die Depositionen der Ehefrau stütze. Ferner glaube das Strafgericht den Aussagen der Beschuldigten, wonach diese panikartig individuell das Haus verlassen hätten, obwohl die Beschuldigten widersprüchlich ausgesagt hätten und auch das Zurücklegen des Gitters beim Kellerschacht dagegen spreche. Ebenso wenig sei den Beschuldigten zu glauben, dass sie den Schmuck im Wald weggeworfen hätten, da sie bei der Tatortbegehung unterschiedliche Orte angegeben hätten. Wenn das Strafgericht demgegenüber den Beschuldigten nicht glaube, dass sie die Handschuhe ebenfalls weggeworfen hätten, weil es die Theorie der Handschuhe verworfen habe, habe es einmal mehr in willkürlicher Weise selektiv einzelne Aussagen der Beschuldigten herausgepickt (vgl. S. 17-23 der Berufungserklärung). Das wichtigste Argument sowohl für einen mittäterschaftlichen Raub wie auch für eine vorsätzliche Tötung bzw. Mord durch D. stellten der Sauerstoffschlauch und das Sauerstoffgerät sowie die konkreten Lichtverhältnisse im Eingangsbereich und im Büro dar. Denn je heller das Licht gewesen sei, desto eher habe mit anwesenden Bewohnern gerechnet werden müssen und desto eher habe D. †L. , dessen Alter und dessen besondere Vulnerabilität sehen und erkennen müssen. Während C. und D. behaupteten, es sei dunkel gewesen, sei gestützt auf die Aussagen der Spitex-Mitarbeiterinnen und der Witwe wie auch der polizeilichen Feststellungen unmittelbar nach der Tat vom Brennen einer Birne im Kronleuchter auszugehen, wobei die Türe zwischen Büro und Eingangsbereich ein Stück weit offen gestanden sei. Dabei müsse die Lichtleistung der Glühbirne über ein übliches Nachtlicht hinausgegangen sein und das Büro zumindest soweit erhellt haben, dass eine Orientierung darin möglich gewesen sei und Details ohne Weiteres hätten erkannt werden können. Für die Behauptung der Vorinstanz, die Bilder in der Fotodokumentation entsprächen nicht der Realität, fände sich kein Hinweis in den Akten und ein Einsatz von Fremdlicht sei nicht belegt. Zudem hätten der Sohn und die Ehefrau von †L. die Staatsanwaltschaft vor Strafgericht darauf hingewiesen, dass das Sauerstoffgerät erheblichen Lärm gemacht habe und auch der Sauerstoffschlauch nicht habe unbemerkt bleiben können. Für die Beschuldigten sei somit klar gewesen, dass sich im Büro eine ältere oder zumindest kranke Person (höchstwahrscheinlich) aufhalte. Wer in einer solchen Situation nicht fliehe, sondern in diesen Raum hineingehe, nehme eine gewaltsame Opferkonfrontation in Kauf (D. ), was ebenso für die übrigen Beschuldigten, selbst wenn diese nicht ins Büro gegangen seien, gelte. Somit hätten die Beschuldigten zumindest einen Raub im Grundtatbestand gebilligt (vgl. S. 24-29 der Berufungserklärung). Zu Recht glaube die Vorinstanz D. hinsichtlich Grund, exakten Zeitpunkt, Art und Heftigkeit der Schläge nicht. Dies hätte aber konsequenterweise auch hinsichtlich Nichtbemerken des Opfers zu Beginn und Nichtbemerken der Vulnerabilität gelten müssen. Denn im Büro sei es nicht dunkel, sondern ziemlich hell gewesen. Nicht nur der Sauerstoffschlauch, auch das Bett und die darin liegende Person seien auf den ersten Blick erkennbar gewesen, zumal ein Täter, der einen Raum betrete, diesen zuerst auf allfällige Gefahren prüfe. Letztlich sei irrelevant, ob D. sein Opfer schon beim Betreten des Büros oder erst beim Durchsuchen des Schranks wahrgenommen habe. Entscheidend sei, was er dann gesehen und getan habe. Gemäss den Feststellungen des IRM Basel habe das Opfer mehrere heftige Faustschläge erhalten. Diese Schläge hätten zweifelsohne von vorne kommen müssen, weshalb D. seinem Opfer ins Gesicht und dessen Alter, Gebrechlichkeit und Vulnerabilität (Stichwort Sauerstoffbrille) habe sehen müssen, dies spätestens ab dem zweiten Schlag, da sich das Opfer in keiner Art und Weise gewehrt habe. Daher habe D. auch die Folgen seiner Schläge sehr wohl erkennen und abschätzen können. Was den subjektiven Tatbestand betreffe, so bemesse sich der Vorsatz nach dem Wissen des Täters vor und während, nicht aber nach der Tat, zumal diese nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Denn nur solange D. Tatherrschaft gehabt habe, hätte er möglicherweise die Folgen seines Tuns abwenden können. Letztlich entscheidend sei, ob D. trotz Wissens um die Lebensgefahr vor bzw. während der Tatausführung darauf habe vertrauen dürfen, dass die von ihm vorsätzlich herbeigeführte lebensgefährliche Körperverletzung nicht zum Tod führen werde. Vorliegend habe D. trotz Wissen um den Zustand von †L. unvermindert und wiederholt mit erheblicher Kraft auf sein Opfer eingeprügelt. Schläge gegen den Kopf seien per sei gefährlich; umso mehr müsse dies bei einem alten, greisen Opfer lebensgefährlich sein. Denn es sei der durch die Faustschläge in Gang gesetzte Verletzungsprozess, ein innerer Vorgang, der Schläge gegen den Kopf so gefährlich mache. Diese inneren Vorgänge seien der Tatherrschaft des Täters nach dem Zuschlagen entzogen und von ihm nicht beherrschbar. Auch durch das wilde Einprügeln seien die Verletzungsfolgen für D. nicht dosierbar gewesen. Aufgrund der Wissensseite könne man nur zum Schluss kommen, dass es D. völlig egal gewesen sei, wie schwer er †L. verletzen oder ob dieser sogar sterben würde. Letzterer habe keinerlei Abwehrchancen gehabt, was D. durch die fehlende Gegenwehr bemerkt haben müsse. Schliesslich habe D. nach seiner Tat †L. einfach liegen gelassen, womit er gezeigt habe, dass ihm dessen Leben egal gewesen sei. Sowohl durch das Tat- als auch Nachtatverhalten von D. sei somit belegt, dass sich allein auf der Wissensseite eine mögliche Tötung als derart wahrscheinlich aufgedrängt habe, dass vom Wissen auf den Willen resp. die Inkaufnahme der Tötung zu schliessen sei. Folglich habe sich D. mindestens wegen vorsätzlicher Tötung zu verantworten (vgl. S. 29-34 der Berufungserklärung) 2.3.3 In ihrer fakultativen ergänzenden Berufungsbegründung vom 21. Dezember 2020 im Nachgang zum Augenschein vom 24. November 2020 erachtet die Staatsanwaltschaft ihre Argumente durch den Augenschein als bestätigt. So habe dieser gezeigt, dass das Licht im Büro durch die geschlossenen Fensterläden bereits von aussen wahrnehmbar gewesen sei und ebenso im Eingangsbereich. Es habe kein Nacht-Aussenlicht bestanden, ebenso wenig weitere Lichtquellen im Haus. Das Licht im Büro habe jede Nacht gebrannt und es hätten gute bis sehr gute Lichtverhältnisse geherrscht. Die Türe zum Büro müsse einen Spalt weit offen gewesen sein, ansonsten wäre die Sauerstoffzufuhr unterbrochen oder zumindest erheblich reduziert gewesen. Auch wenn die Geräuschlautstärke und die Dimension des Sauerstoffschlauchs geringer ausgefallen seien als von der Anklagebehörde vermutet, habe das Sauerstoffgerät samt dessen Schlauch gehört und gesehen werden müssen, und zwar auch bei Taschenlampenlicht. Sodann könne nicht von einer panikartigen Flucht, wie sie die Beschuldigten D. und C. schilderten, ausgegangen werden, da der Lichtschacht eng und hoch und damit kaum alleine erklimmbar sei, sondern gegenseitige Zuhilfenahme erfordert habe (vgl. S. 2 f. der fakultativen ergänzenden Berufungsbegründung). Wer bei guten bis sehr guten Lichtverhältnissen unvermittelt mitten in der Nacht auf einen bettlägerigen, greisen, an ein Sauerstoffgerät gefesselten alten und völlig wehrlosen Mann mit erheblicher Wucht zahlreiche Faustschläge von vorne direkt ins Gesicht abgebe und die offensichtlich verletzte, mindestens blutende, gegebenenfalls bewusstlose Person zurücklasse, ohne Hilfe zu avisieren, der nehme den Tod dieses Menschen wenigstens in Kauf, sollte er einen solchen nicht sogar angestrebt haben. Darum liege nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf D. ein vorsätzliches Tötungsdelikt und somit (Raub-)Mord vor. Bei den Beschuldigten C. und E. liege wegen der Wahrnehmbarkeit des Lichts aus dem Büro wenigstens im Eingangsbereich mindestens deren Teilnahme an einem eventualvorsätzlichen Raub vor (vgl. S. 3 der fakultativen ergänzenden Berufungsbegründung). 2.3.4 Die Anklagebehörde hält in ihrem Parteivortrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung an ihren bisherigen schriftlichen Ausführungen fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 37, unter Hinweis auf den in Schriftform abgegebenen Parteivortrag). Dabei betont sie die Wichtigkeit des durch das Kantonsgericht durchgeführten Augenscheins am Tatort, welchen bereits die Vorinstanz hätte vornehmen müssen (vgl. S. 3 des schriftlichen Parteivortrages). Insbesondere wiederholt die Staatsanwaltschaft die aus ihrer Sicht vorliegenden Gründe, warum in casu betreffend D. von einem Mord und betreffend alle drei Beschuldigten von einem Raub auszugehen sei (vgl. S. 11 ff. und 25 ff. des schriftlichen Parteivortrages). 2.3.5 In seiner summarischen Stellungnahme im Sinne einer Berufungsantwort vom 18. Mai 2021 entgegnet der Beschuldigte C. , den Tätern sei es um Wertgegenstände in Autos gegangen und erst nach Betreten der Garage, wo sie Werkzeug gefunden hätten, sei die Idee zum Einbruch ins Haus entstanden. Der Einbruch sei von der Garage her durch den Lichtschacht erfolgt, wo es kein Fenster gegeben habe und damit auch kein Licht nach aussen erkennbar gewesen sei. Der Lichtschacht sei auch nicht dermassen eng und tief gewesen, dass die durchaus trainiert erscheinenden jugendlichen Täter diesen nicht alleine hätten erklimmen können. Die angebliche Wahrnehmbarkeit von Sauerstoffgerät und -schlauch habe sich auf Personen beschränkt, die das Büro bzw. Schlafzimmer von †L. betreten hätten. Die Türe habe praktisch ganz geschlossen werden können, so dass Licht – wenn der Kronleuchter überhaupt gebrannt habe – nur durch einen schmalen Spalt nach aussen habe gelangen können. Es sei zweifelhaft, ob dies bei Verwendung der starken Handy-Taschenlampen und Reflexionen von der Glastüre im Eingangsbereich habe bemerkt werden können (vgl. S. 1 f. der Berufungsantwort). Es sei nicht belegt, dass alle Beteiligten den im Büro schlafenden †L. bemerkt hätten. Ebenso wenig sei belegt, dass alle Beschuldigten mit dem Vorgehen von D. einverstanden gewesen wären bzw. dessen Gewaltausübung gegenüber dem Opfer mindestens stillschweigend in Kauf genommen, gebilligt oder verabredet hätten, zumal der jugendliche Beschuldigte C. erstmals wegen eines Einbruchdeliktes verfolgt werde. Dieser sei in Tränen ausgebrochen, als er die Aufnahmen vom im Bett liegenden †L. gesehen habe (vgl. S. 2 der Berufungsantwort). 2.3.6 In seinem Parteivortrag vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholt auch der Verteidiger von C. seine bereits schriftlich eingereichte Argumentation (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38, unter Hinweis auf den in Schriftform abgegebenen Parteivortrag). Der Beschuldigte habe die im Obergeschoss schlafende †B. in Ruhe gelassen und sei beim ersten Geräusch aus dem Büro geflüchtet (vgl. S. 3 des schriftlichen Parteivortrages). Mit Blick auf die unklaren Lichtverhältnisse und den nicht eruierten tatsächlichen Lärm des Sauerstoffgeräts könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einbrecher in Kenntnis von Anwesenheit von Bewohnern ins Haus eingedrungen seien und mit D. eine Anwendung von Gewalt verabredet oder eine solche stillschweigend geduldet hätten. Der seitens von D. verübte Exzess könne C. nicht angelastet werden (vgl. S. 4-6 des schriftlichen Parteivortrages). 2.3.7 Der Beschuldigte E. bestreitet in seiner Stellungnahme im Sinne einer Berufungsantwort vom 18. Juni 2021, dass es nicht möglich gewesen sein solle, den Kellerschacht alleine zu erklimmen. Dass das Sauerstoffgerät und dessen Schlauch akustisch und optisch zwingend wahrzunehmen gewesen seien, werde nunmehr selbst durch die Staatsanwaltschaft relativiert (vgl. S. 1 der Stellungnahme). Ob das Licht im Büro eingeschalten gewesen sei und wenn ja mit welcher Lichtstärke, darüber könne nur spekuliert werden. Die Aussagen des Sohnes des Opfers allein genügten jedenfalls nicht für einen zweifelsfrei festgestellten Sachverhalt. Selbst bei Annahme von Licht lasse sich unter keinen Umständen eine mittäterschaftliche Beteiligung an einem eventualvorsätzlichen Raub begründen. Es sei absolut üblich und werde als effektive Präventionsmassnahme gegen Einbruch empfohlen, das Licht bei Abwesenheit brennen zu lassen. Damit hätten die Beschuldigten keineswegs zwingend mit dem Antreffen von Hausbewohnern rechnen müssen. Es gebe auch nicht den geringsten Hinweis darauf, dass im Fall einer Konfrontation mit den Hausbewohnern Gewaltanwendung toleriert oder gar vereinbart gewesen sei, ebenso wenig, dass der Tatentschluss von D. von den übrigen Tatbeteiligten in irgendeiner Form gebilligt worden wäre. Schliesslich weise der Beschuldigte E. von sich, überhaupt am Einbruchdiebstahl dabei gewesen zu sein (vgl. S. 2 der Stellungnahme). 2.4 Berufung des Beschuldigten D. 2.4.1 Demgegenüber macht der Beschuldigte D. in seiner Berufungsbegründung vom 1. März 2021 geltend, man habe "nur" Autos aufbrechen und nach Wertsachen durchsuchen wollen. Nach erfolglosem Durchsuchen derselben und dem Auffinden von Werkzeug in der Garage der fraglichen Liegenschaft sei die Idee zum Einbruch in dieses Haus spontan gekommen (vgl. S. 4 f. der Berufungsbegründung). Die beiden Fahrzeuge in der Garage seien verstaubt gewesen und laut den übereinstimmenden Aussagen von D. und C. habe im Haus überhaupt kein Licht gebrannt; es sei dunkel gewesen. Die Ehefrau des Verstorbenen sei hierzu gar nicht befragt worden. Die Türe zum Büro sei 20-30 cm offen gewesen. Da es dunkel gewesen sei, habe man mit der Handytaschenlampe geleuchtet (vgl. S. 5 f. der Berufungsbegründung). Was die Verletzungen von †L. betreffen, so werde die Annahme der Vorinstanz, es liege eine schwere Körperverletzung vor, nicht begründet. Die konstitutionelle Prädisposition von †L. und die darum unterbliebene Operation desselben könne dem Beschuldigten nicht angerechnet werden. Es könne auch nicht vom Tod auf die Schwere der Verletzungen geschlossen werden, darum liege lediglich eine einfache Körperverletzung vor (vgl. S. 7 f. der Berufungsbegründung). Zudem bestehe hinsichtlich der Anzahl an Faustschlägen ein Widerspruch in den beiden Gutachten. Mit Blick auf das Spurenbild – das Opfer habe die Sauerstoffbrille noch angehabt – und die Aussagen des Beschuldigten sei von höchstens zwei Faustschlägen auszugehen (vgl. S. 8 der Berufungsbegründung). Alles habe sich im Dunkeln abgespielt und der Beschuldigte habe sich in Panik befunden. Er sei davon ausgegangen, dass †L. die Polizei rufen würde. Er habe daher weder heftig noch gezielt zugeschlagen. Darum habe er auch keine schwere Körperverletzung in Kauf genommen und eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb er nicht wegen qualifizierten, sondern wegen einfachen Raubes schuldig zu sprechen sei (vgl. S. 8 f. der Berufungsbegründung). 2.4.2. Der Verteidiger von D. hält in seinem Parteivortrag vor den Schranken des Berufungsgerichts ebenfalls an seiner Argumentation fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38, unter Hinweis auf den in Schriftform abgegebenen Parteivortrag). Ergänzend führt er an, die Staatsanwaltschaft mache Behauptungen zu Tatsachen (vgl. S. 1 des schriftlichen Parteivortrages). Des Weiteren stimmten die mit Realkennzeichen behafteten Aussagen der Beschuldigten zu den Lichtverhältnissen im Büro überein (vgl. S. 7 f. des schriftlichen Parteivortrages). Da die Wahrnehmungen der übrigen befragten Personen sehr unterschiedlich seien, könnten nur die Depositionen der Beschuldigten ausschlaggebend sein (vgl. S. 8 des schriftlichen Parteivortrages). Abgesehen davon habe D. gegenüber C. betreffend Gewaltanwendung wohl mehr behauptet, als tatsächlich geschehen sei (vgl. S. 9 des schriftlichen Parteivortrages). Des Weiteren sei angesichts des hohen Alters des Opfers und damit einhergehend der viel höheren Verletzungsanfälligkeit nicht von einem heftigen Schlagen seitens des Beschuldigten D auszugehen und daher Eventualvorsatz hinsichtlich einer Tötung zu verneinen (vgl. S. 10 f. des schriftlichen Parteivortrages). 2.4.3 Die Staatsanwaltschaft wiederum entgegnet dem Beschuldigten D. in ihrer Berufungsantwort vom 26. April 2021, das Licht aus dem Büro sei sehr wohl durch die Rollläden und auch durch den Glaseinsatz der Haupteingangstüre sichtbar gewesen. Bereits daher sei mit anwesenden Personen zu rechnen gewesen. Selbst ohne Licht habe der Beschuldigte D. nicht auf Unbewohnbarkeit schliessen können, sei es doch zum Tatzeitpunkt mitten in der Nacht gewesen, wenn (eigentlich) alle schliefen. Und gerade wenn der Beschuldigte angeblich spontan eingebrochen sei, seien weder Auskundschaften noch Abklärungen vorgenommen worden, weshalb ebenso wenig Grund zur Annahme bestanden habe, das Haus sei unbewohnt. Zudem sei das Haus nicht etwa verwahrlost gewesen und ein Wasserschlauch habe durch das Kellerfenster ins Haus geführt. Das Haus habe sich in einer Wohngegend befunden und es habe keine allgemeine Ferienzeit geherrscht. Es sei nachts gewesen, wo üblicherweise Hauseigentümer auch tatsächlich zu Hause seien. Spätestens mit der Gewaltanwendung zur Begehung eines Diebstahls oder zur Tat- und Beutesicherung habe der Beschuldigte D. nicht mehr davon ausgehen dürfen, das Haus stehe leer (vgl. S. 2 f. der Berufungsantwort). Das eingeschaltete Licht im Büro sei nicht nur von der Spitex-Mitarbeiterin in der Untersuchung, sondern auch vom Sohn des Opfers zuletzt am Augenschein sowie von der Witwe des Opfers gegenüber der Polizei bestätigt worden. †L. sei zwecks Verrichtung der Notdurft auf dieses Licht angewiesen gewesen. Dass die Beschuldigten im Haus Taschenlampen benutzt haben wollen, spreche nicht gegen die Annahme von (viel) Licht im Büro. Dieses Licht habe unmöglich das gesamte Haus erhellt, wenn die Türe nur einen Spalt offen gewesen sei (vgl. S. 3 der Berufungsantwort). Es sei offensichtlich, dass die Verletzungen von †L. schwer im Rechtssinne gewesen seien. Dabei sei irrelevant, weshalb das Opfer nicht mehr habe operiert werden können. Es stelle sich vielmehr die Frage nach dem subjektiven Tatbestand. Auch dass der Getötete am darauffolgenden Morgen die Sauerstoffbrille getragen habe, spreche nicht gegen erhebliche Gewalt. Damit sei keineswegs gesichert, dass die Sauerstoffbrille durch die Schläge nicht verrutscht gewesen sei. Ohne Weiteres sei vorstellbar, dass die Brille durch die Täterschaft nachträglich zurechtgerückt worden sei, wie darüber hinaus, dass dem Opfer sogar ein neues T-Shirt angezogen worden sei. Daher liege zumindest besonders qualifizierter Raub vor (vgl. S. 4 f. der Berufungsantwort). 2.5. Anschlussberufung des Beschuldigten E. 2.5.1 In seiner Anschlussberufungsbegründung vom 13. April 2021 bestreitet schliesslich der Beschuldigte E. wie bereits in der Voruntersuchung und vor erster Instanz weiterhin jegliche Tatbeteiligung. Er macht eine Sekundärübertragung der DNA-Spur geltend, indem D. seine Handschuhe aus der Jackentasche genommen, beim Einbruchdiebstahl benutzt und dabei wohl seine DNA am Tatort hinterlassen habe. Ein derartiger sekundärer Transfer sei gemäss Gutachten des IRM Basel vom 18. Dezember 2019 grundsätzlich möglich. Hinzu komme, dass sowohl D. als auch C. E. entlasteten, indem sie konstant bestätigt hätten, dass E. beim Einbruchdiebstahl nicht dabei gewesen sei. Sodann würden deren Aussagen durch weitere Indizien gestützt: Im Gegensatz zu D. und C. sei E. weder in der Tatortnähe fotografiert worden noch sei E. am ähnlich gelagerten Raubüberfall in Frankreich beteiligt gewesen (vgl. S. 1 f. der Anschlussberufungsbegründung). 2.5.2. Auch der Verteidiger von E. wiederholt in seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht seine bisher in Schriftform eingereichten Anträge und Begründungen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38, unter Hinweis auf den in Schriftform abgegebenen Parteivortrag). Selbst wenn E. an der Tat beteiligt gewesen wäre, sei nicht nachgewiesen, dass dieser eine irgendwie geartete Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer gebilligt hätte. Die in der Anklage beschriebenen visuellen, akustischen und örtlichen Verhältnisse seien nicht bewiesen (vgl. S. 3 f. des schriftlichen Parteivortrages). 2.5.3 In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 26. April 2021 betreffend die Anschlussberufung von E. weist die Staatsanwaltschaft wiederum auf die vielfältigen DNA-Spuren und den Aufbau der Mischspuren hin, welche einen Beweis für die Täterschaft von E. darstellten und aufgrund denen eine Sekundärübertragung nicht erfolgt sein könne. Zudem hätten die Beschuldigten in verschiedenen Punkten gelogen und auch angesichts der stattgefundenen Kollusion könne den tatsächlich übereinstimmenden Angaben der Beschuldigten kein Glauben geschenkt werden. Bereits das Strafgericht habe die Beteiligung von E als erwiesen erachtet (vgl. S. 1 f. der Anschlussberufungsantwort). 2.6.1 Tatsächliches 2.6.1.1 Hinsichtlich des Sachverhalts im Allgemeinen ist zunächst auf die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und Art. 10 Abs. 3 StPO (Maxime "in dubio pro reo") hinzuweisen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht entscheidet frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dieser Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise; massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (vgl. Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 41 ff.). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind auch Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 162 N 15). Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 80; BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Tophinke a.a.O., N 83, m.w.H.; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1). 2.6.1.2 In casu liegen die nachfolgenden wichtigsten Beweise und Indizien vor: Haftakten betreffend C. (act. 147 ff.), betreffend E. (act. 377 ff.) und betreffend D. (act. 727 ff.), Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 28. Mai 2019 betreffend Schuhspuren (act. 1665 ff.), Kriminaltechnischer Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 6. November 2019 betreffend Schuhspuren von C. (act. 1693 ff.), Einvernahme der Privatklägerin †B. als Auskunftsperson vom 19. März 2019 (act. 1751 ff.), Einvernahme der Privatklägerin †B. als Auskunftsperson vom 28. März 2019 (act. 1761 ff.), Einvernahme von A. als Auskunftsperson vom 19. März 2019 (act. 1803 ff.), Einvernahme von A. als Auskunftsperson vom 28. März 2019 (act. 1817 ff.), Einvernahme von F. (Spitex-Mitarbeiterin) als Auskunftsperson vom 19. März 2019 (act. 1847 ff.), Einvernahme von F. als Zeugin vom 25. März 2019 (act. 1867 ff.), Einvernahme von N. (Spitex-Mitarbeiterin) als Zeugin vom 27. März 2019 (act. 1891 ff.), Schlusseinvernahme von E. vom 26. Februar 2020 (act. 1901 ff.), Hafteröffnungseinvernahme von E. vom 17. Mai 2019 (act. 477 ff. resp. 1923 ff.), Einvernahme von E. vom 24. Mai 2019 (act. 1941 ff.), Einvernahme von E. vom 27. Juni 2019 (act. 2015 ff.), Einvernahme von E. vom 17. Dezember 2019 (act. 2067 ff.), Einvernahme von C. vom 15. Oktober 2019 (act. 2129 ff.), Einvernahmen von C. vom 24. Oktober 2019 (act. 2249 ff., 2293 ff.), Schlusseinvernahme von C. vom 17. Februar 2020 (act. 2345 ff.), Einvernahme von D. vom 22. Januar 2020 (act. 2373 ff.), Einvernahmen von D. vom 6. Februar 2020 (act.2495 ff., 2581 ff.), Schlusseinvernahme von D. vom 18. Februar 2020 (act. 2631 ff.), Konfrontationseinvernahme von D. , C. und E. vom 10. Februar 2020 (act. 2663 ff.), Polizeiliche Anzeige vom 11. April 2019 (act. 2697 ff.), Fotodokumentation der Polizei Basel-Landschaft vom 19. März 2019 (act. 2713 ff.), Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 19. März 2019 betreffend angetroffene Situation am Tatort (act. 2749 ff.), Abschrift der telefonischen Meldung von †B. an die Notrufnummer 117 vom 19. März 2019 (act. 2763 ff.), Polizeibericht vom 3. April 2019 betreffend Abklärungen von verdächtigem Benehmen am X. weg in Y. (act. 2801 ff.), Polizeibericht vom 25. April 2019 betreffend Auswertung der Videobilder vom X. weg 34a (act. 2815 ff.), Polizeibericht vom 7. Juni 2019 betreffend Personenkontrollen (act. 2845 ff.), Polizeibericht vom 24. September 2019 betreffend Ergänzung des Deliktsgutes durch †B. (act. 2859 ff.), Auswertungsberichte der Polizei Basel-Landschaft betreffend die rückwirkenden Randdatenerhebungen vom 7. und 11. Juni 2019 in Bezug auf E. (act. 2905 ff. und 2933 ff.), Auswertungsberichte der Polizei Basel-Landschaft betreffend die rückwirkenden Randdatenerhebungen in Bezug auf D. und C. vom 22. August 2019 (act. 3081 ff., 3097 ff., 3129 ff.) und vom 2. Januar 2020 (act. 3313 ff., 3335), Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Forensik, vom 17. Mai 2019 betreffend Spurensicherung (act. 3257 ff.), Polizeibericht betreffend Tatortbegehung, Delikts- und Handschuh-Suche mit C. vom 18. Oktober 2019 (act. 3337 ff.), Polizeibericht vom 29. Oktober 2019 betreffend telefonische Abklärungen bezüglich weggeworfene Handschuhe (act. 3383 ff.), Polizeibericht betreffend Tatortbegehung, Delikts- und Handschuh-Suche mit D. vom 27. Januar 2020 (act. 3395 ff.), Polizeibericht vom 30. Januar 2020 bezüglich Entsorgung der Handschuhe (act. 3455 ff.), Bericht der Polizei Basel-Land-schaft, Abteilung Forensik, vom 17. Mai 2019 betreffend DNA-Auswertung (act. 3461 ff.), Gutachten des IRM Basel vom 18. Dezember 2019 betreffend Beweiswertberechnung der Spuren PCN 13 819807 08, 13 819809 04, 13 819810 19, 13 819811 17 und 13 819813 13 in Bezug auf die Person PCN 40 611377 58 (act. 3565 ff.), Sektionsprotokoll des IRM Basel vom 25. März 2019 in Bezug auf †L. (act. 3633 f.), vorläufiges Gutachten des IRM Basel vom 17. April 2019 in Bezug auf †L. (act. 3637 ff., 3655), forensisches Abschlussgutachten des IRM Basel vom 9. Januar 2020 in Bezug auf †L. (act. 3661 ff., 3671), rechtsmedizinisches Gutachten i.S.v. Beantwortung von Ergänzungsfragen zum Abschlussgutachten IRM Basel vom 6. März 2020 in Bezug auf †L. (act. 3684.1 ff.), Rechtshilfeakten betreffend E. (act. 3781 ff.), Einvernahme ("procesverbal") von D. vom 2. Oktober 2019 (act. S 57 ff.) resp. Übersetzung aus dem Französischen (act. S 91 ff.), Einvernahme ("procesverbal") von C. vom 2. Oktober 2019 (act. S 45 ff.) resp. Übersetzung aus dem Französischen (act. S 73 ff.), Beweisantrag Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2020 (act. S 245), Aussagen der drei Beschuldigten vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 341 ff.), Ausführungen des Experten Dr. med. M. vor Strafgericht betreffend Todesursache in Bezug auf †L. (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 363-377), Ausführungen der Expertin Dr. rer. med. O. vor Strafgericht betreffend DNA-Spuren (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 377-395), Erkenntnisse aus dem Augenschein des Kantonsgerichts am Tatort vom 24. November 2020 (Prot. Augenschein vom 24. November 2020, Polizeibericht Augenschein vom 17. Dezember 2020, Fotodokumentation Augenschein vom 3. Dezember 2020), Anhörung/Haftverhandlung von C. vor der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2022 (Prot. Anhörung/Haftverhandlung vom 1. Februar 2022), Anhörung/Haftverhandlung von D. vor der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts vom 17. Mai 2022 (Prot. Anhörung/Haftverhandlung vom 17. Mai 2022), Einvernahme aller drei Beschuldigten zur Sache vor den Schranken des Kantonsgerichts vom 19. September 2022 (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 7 ff., 14 ff.) sowie Einvernahme von F. (Spitex-Mitarbeiterin) als Zeugin vor Kantonsgericht vom 19. September 2022 (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10 ff.). 2.6.1.3 Ein Vergleich zwischen dem angeklagten Sachverhalt, an welchem die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Berufung nach wie vor festhält, einerseits und den tatsächlichen Darstellungen der drei Beschuldigten C. , D. sowie E. , welche vor den Schranken des Kantonsgerichts in Bezug auf das Kerngeschehen keine Änderung erfahren haben, andererseits zeigt, dass Folgendes unbestritten ist: D. und C. sind in der Tatnacht von Frankreich herkommend in Diebstahlsabsicht in die Schweiz eingereist. Mit aus der Garage der fraglichen Liegenschaft am X. weg 12 in Y. behändigtem Werkzeug brachen sie über das Kellerfenster in das Haus ein, wo sie zu ihrer Orientierung ihr Handylicht benutzten. Nach erfolgloser Suche im Keller, unter anderem in einer Geldkassette, durchsuchten sie im Erdgeschoss arbeitsteilig das Haus bzw. die dort befindlichen Möbel und Behältnisse. Im Obergeschoss wurde das Bad durchsucht. Nur D. betrat das Büro im Erdgeschoss und sah das sich darin befindliche Opfer. Dort schlug bzw. stiess D. das Opfer mindestens einmal. Das Opfer starb drei Tage später an den Folgen dieser Gewalteinwirkung. C. und D. eigneten sich in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Geld und diverse Wertgegenstände an, verliessen das Haus wieder über die Einbruchstelle und reisten zurück nach Frankreich. Die Vorinstanz fasst diesen Sachverhalt im Wesentlichen zutreffend auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils zusammen und weist an dieser Stelle darauf hin, dass dieser seitens von C. und D. zugestandene Teil des Anklagesachverhalts zudem durch diverse Beweismittel objektiviert ist. Zu erwähnen sind hierbei insbesondere der Polizeibericht vom 25. April 2019, aus welchem hervorgeht, dass D. und C. in der Tatnacht zwischen 00:46:58 Uhr und 00:47:35 Uhr in einem Carport am X. weg 43a in Y. von einer Wildkamera erfasst wurden (vgl. act. 2815 ff.), die Auswertungsberichte der Polizei Basel-Landschaft betreffend die rückwirkenden Randdatenerhebungen in Bezug auf D. und C. vom 22. August 2019 (act. 3081 ff., 3097 ff., 3129 ff.) und vom 2. Januar 2020 (act. 3313 ff., 3335) sowie der Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Forensik, vom 17. Mai 2019 betreffend DNA-Auswertung (act. 3461 ff.). Demgegenüber ist im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht in erster Linie zu prüfen , (1.) ob auch der Beschuldigte E. an der Tat beteiligt war, (2.) mit welcher konkreten Absicht die Beschuldigten in der Tatnacht in die Schweiz eingereist sind, (3.) ob die Beschuldigten damit rechnen mussten, dass das Haus bewohnt war, sie eine Konfrontation mit den Hausbewohnern in Kauf nahmen und was sie für den Fall einer Konfrontation vereinbart hatten, was sich insbesondere daraus schliessen lässt, (4.) ob im Büro im Erdgeschoss ein Licht brannte, ob die Türe zum Büro offen war und ob das Sauerstoffgerät inkl. Schlauch durch die Beschuldigten wahrgenommen wurde, mithin, ob die visuellen, akustischen und räumlichen Verhältnisse zum Tatzeitpunkt am Tatort (vor Betreten des Hauses und während des Aufenthalts im Haus) dafür sprechen, (5.) wie die Beschuldigten konkret beim Einbruchdiebstahl vorgegangen sind, (6.) ob die Beschuldigten †L. sowie dessen Zustand (während ihres Aufenthalts im Haus bzw. zwingend beim Vorbeigehen an der Türe zum Büro im Erdgeschoss) wahrgenommen haben, (7.) warum, wie viele Male und wie heftig D. zugeschlagen hat und ob für die Mittäter, die sich im Haus aufhielten, insbesondere im Erdgeschoss (namentlich im Wohnzimmer/Küchenbereich), die Stimme von †L. hörbar war (8.), ob C. (und allenfalls) E. mit der Gewaltausübung durch D. gegenüber †L. einverstanden waren bzw. diese billigten bzw. sie diese gar vereinbart hatten und schliesslich (9.) wie der Tatabschluss aussah. Relevant sind im Zusammenhang mit diesen Fragen insbesondere die zum Tatzeitpunkt am Tatort herrschenden räumlichen, visuellen und akustischen Verhältnisse. Deren Beleuchtung war denn auch Gegenstand des seitens des Kantonsgerichts am 24. November 2020 vorgenommenen Augenscheins. Laut dem polizeilichen Bericht vom 17. Dezember 2020 betreffend diesen Augenschein bereitete die Polizei den Tatort gemäss den zum Tatzeitpunkt herrschenden Gegebenheiten vor, indem ein identisches Spitalbett an den damaligen Standort gestellt und auch das damalige weisse Möbelstück rechts neben der Zimmertüre sowie der Stuhl neben dem Bett ebenfalls an die jeweiligen Standorte positioniert wurden (vgl. Polizeibericht, S. 2 f.). Im Weiteren wurden im Kronleuchter im Büro alle Glühbirnen ausser einer, welche eine Leistung von 20 Watt hatte, herausgeschraubt. Da die zum Tatzeitpunkt eingesetzte Birne aufgrund der Beschaffenheit des Kronleuchters sowie mit Blick auf die auch zur Lichtsituation am 19. März 2019 um 04:53 Uhr – und somit wenige Stunden nach der Tat – durch die ausgerückte Polizei erstellte Fotodokumentation (vgl. act. 2713 ff., insb. 2715, 2717, 2721, 2723) etwas schwächer geleuchtet haben könnte, aber immer noch eine Leistung von mindestens 15 Watt gehabt haben muss, wurde zusätzlich eine aktuell noch auf dem Markt erhältliche, dieser Leistung entsprechende 1.4 Watt LED Glühbirne mit 136 Lumen an den Tatort gebracht, um diese falls nötig einzusetzen, was denn auch getan wurde (vgl. Polizeibericht, S. 3; Fotodokumentation Augenschein vom 3. Dezember 2020, S. 13-19/38). Im Wohnzimmer wurde sodann ein Sauerstoffkonzentrator derselben Baureihe und mit etwa gleich vielen Betriebsstunden wie das zum Tatzeitpunkt vorhandene in Betrieb genommen, wobei die Lautstärke während des Betriebes identisch sein sollte und der 15 Meter lange Schlauch denselben Durchmesser aufwies wie der zum Tatzeitpunkt eingesetzte. Einzig die Farbe des Schlauches war nunmehr eine blaue, währenddem zum Tatzeitpunkt ein grüner eingesetzt war (vgl. Polizeibericht, S. 3). Des Weiteren wurden am Lichtschacht zum Keller die Verankerungen entfernt und der dadurch gehende Wasserschlauch entsprechend der Tatnacht belassen (vgl. Polizeibericht, S. 3). In einem weiteren Schritt wurde die Geldkassette im Kellergeschoss an den damaligen Standort zurückgestellt (vgl. Polizeibericht, S. 3). Sodann wurden die damals gesicherten Spuren beschriftet und gekennzeichnet (vgl. Polizeibericht, S. 4). Schliesslich wurde die Durchführung des Augenscheins, welche zusätzlich mit einer Video- und Audioaufnahme festgehalten wurde, beschrieben (vgl. Polizeibericht, S. 4 f.; vgl. zudem Prot. Augenschein). 2.6.1.4 Was in einem ersten Punkt die Tatbeteiligung von E. angeht, so wird eine solche bis vor Kantonsgericht seitens aller drei Beschuldigten kategorisch bestritten und vielmehr geltend gemacht, die am Tatort festgestellten DNA-Spuren von E. seien durch eine Verwendung von dessen Handschuhen durch D. bei der Tatbegehung, mithin durch eine sog. Sekundärübertragung, dorthin gelangt (vgl. die im vorinstanzlichen Urteil, S. 25-34, dargestellten Aussagen sowie zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18, 25, 40). Zwar trifft der Einwand des Beschuldigten E. zu, er sei – im Gegensatz zu C. und D.

– weder in der Nähe des Tatortes fotografiert worden und es seien auch nicht die Randdaten von dessen Handy in der Tatortnähe erhoben worden, noch sei er rund zwei Wochen später an einem weiteren Delikt in Frankreich beteiligt gewesen oder es seien nicht drei, sondern lediglich zwei verschiedene Fusssohlenmuster am Tatort gefunden worden. Dass vorliegend am Tatort Schuhsohlenmuster von zwei Personen gesichert werden konnten, welche weder E. noch den anderen beiden Beschuldigten zugeordnet werden konnten, vermag den Beschuldigten E. aber weder zu belasten noch zu entlasten, wie das Strafgericht (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils) richtig festgestellt hat. So lässt sich daraus allein nicht auf die Täterschaft von lediglich zwei Personen schliessen, hinterlässt doch nicht jeder Einbrecher zwingend Schuhspuren. Gleiches gilt betreffend die Aufnahmen der Wildkamera in der Nähe des Tatortes: Der Beschuldigte ist zwar darauf nicht zu sehen, was aber nicht ausschliesst, dass er sich beispielsweise zum Schmierestehen in der Nähe aufgehalten haben könnte (so ebenso zutreffend die Vorinstanz auf S. 19 f. des angefochtenen Urteils). Für das Kantonsgericht bestehen indessen im Einklang mit den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. S. 15-35 des angefochtenen Urteils) aufgrund anderweitiger Beweise und Indizien keine vernünftigen Zweifel daran, dass letztgenannter Beschuldigter ebenfalls in das fragliche Einfamilienhaus eingedrungen ist und sich mindestens im Keller und im Erdgeschoss aufgehalten hat. Hierzu gehören in erster Linie das relevierte DNA-Material sowie die entsprechenden, unmissverständlichen gutachterlichen Ausführungen. So wurden gemäss dem Polizeibericht der Abteilung Forensik vom 17. Mai 2019 am Tatort insgesamt fünf DNA-Spuren von E. sichergestellt, dies ab Schraubendreher beim Lichtschacht, ab Kellerfenster äussere Verglasung, ab Schraubendreher im Keller, ab Schlüssel an Geldkassette im Keller sowie ab Schraubendreher auf dem Wohnzimmerboden. Dabei erscheint E. jeweils als Hauptspurengeber (vgl. act. 3461-3473). Demgegenüber weist die ab dem Schlüssel an der Geldkassette im Keller sichergestellte DNA-Spur von D. lediglich auf eine Mitspurengeberschaft hin (vgl. Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Forensik, vom 29. Mai 2019, act. 3515-3519). Auf konkreten Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2019 (act. 3531 ff.) hin wurden durch das IRM Basel insgesamt 5 DNA-Spuren, nämlich die PCN Spuren 13 819807 08 ab Schraubendreher neben Lichtschacht, 13 819811 17 ab Kellerfenster aussen, 13 819813 13 ab Schraubendreher im Keller- raum, 13 819810 19 ab steckendem Schlüssel an Geldkassette im Keller und 13 819809 04 ab Schraubendreher im Wohnzimmer vor geöffneter Kommode, untersucht und verglichen mit der PCN Person 40 611377 58, entsprechend dem Beschuldigten E. , dies nach Gewinnung von dessen Wangenschleimhautabrieb und damit DNA-Profil vom 12. April 2019 (vgl. IRM-Gutachten vom 18. Dezember 2019, S. 2 f., act. 3567 f.). Als Ergebnis wurde festgehalten, dass ab steckendem Schlüssel in Geldkassette, Keller, ein komplexes DNA-Mischprofil mit einer nahezu durchgängigen männlichen Hauptkomponente und ab den übrigen vier Orten komplexe DNA-Mischprofile mit mindestens 3-4 Spurengebern vorlägen. Dabei lasse sich im Sinne einer Nullhypothese das Hauptprofil der Mischspur ab Schlüssel an der Geldkassette im Keller 124.9 Billiardenmal besser erklären, wenn man annehme, diese Spur stamme von E. anstatt von einer unbekannten, mit E. nicht verwandten Person (sog. Gegenhypothese). Bei den übrigen Spuren liege diese Wahrscheinlichkeit (sog. Likelihood Ratio) bei 227.4 Milliarden betreffend die Spur ab Schraubendreher neben dem Lichtschacht, 470.5 Millionen betreffend die Spur ab Schraubendreher im Wohnzimmer vor geöffneter Kommode, 1.9 Billiarden betreffend die Spur ab Kellerfenster aussen und 3 Billionen betreffend die Spur ab Schraubendreher im Kellerraum (vgl. IRM-Gutachten vom 18. Dezember 2019, S. 3-13, act. 3569-3589). Und auch wenn es sich bei D. um den Neffen von E. handle, habe der Umstand, dass die Person PCN 51 504813 45, entsprechend D. , als Nebenspurengeber der Mischspur ab steckendem Schlüssel an Geldkassette im Keller nicht ausgeschlossen werden könne, keinen Einfluss auf die Beweiswertrechnung betreffend die Hauptspurengeberschaft. Somit komme D. bei der DNA-Spur ab steckendem Schlüssel in Geldkassette, Keller, nicht als Hauptspurengeber in Betracht, bei den übrigen DNA-Spuren könne er gar als Mitverursacher ausgeschlossen werden (vgl. IRM-Gutachten vom 18. Dezember 2019, S. 14, act. 3591). Das geltend gemachte Szenario einer Sekundärübertragung durch das Tragen und Verwenden der Handschuhe von E. durch D. sei zwar nicht generell ausgeschlossen. Aber hier liege eine DNA-Spur im Sinne einer Hauptspur des E. vor, was eher für Primärtransfer spreche (vgl. IRM-Gutachten vom 18. Dezember 2019, S. 15, act. 3593). Auch spielten die Menge und der Zustand des DNA-Materials sowie der Spurenträger selbst bei der DNA-Übertragung eine Rolle. So hänge die Qualität des biologischen Materials vom zeitlichen Abstand ab. Da sich Hauptkomponenten des DNA-Profils von E. hätten nachweisen lassen, habe sich die DNA in einem guten Zustand befunden, entweder weil 1) die DNA von E. durch diesen selbst frisch auf die Aussenseite der Handschuhe aufgebracht worden sei und der Einsatz sowie der Sekundärtransfer durch D. am Tatort zeitnah erfolgt seien ODER weil 2) E. keine Handschuhe getragen habe und die DNA durch das direkte Anfassen auf die Spurenträger übertragen worden sei. Beim Kontakt mit einem Schlüssel erfolge ein weniger intensiver Kontakt, weshalb weniger Übertragung von DNA zu erwarten sei. Hier sei aber ein Mischprofil vorhanden mit der DNA-Spur von E. als Hauptprofil und der DNA-Spur von D. als Nebenprofil. Hätte dieser, wie behauptet, Handschuhe des E. getragen, hätte das DNA-Profil von D. nicht in der Spur enthalten sein dürfen, sondern nur dasjenige von E. (vgl. IRM-Gutachten vom 18. Dezember 2019, S. 16, act. 3595). Ein mögliches Szenario wäre, dass D. die Handschuhe am Tatort ausgezogen und den Schlüssel direkt angefasst habe, aber dann wäre seine DNA-Spur als Hauptkomponente zu erwarten gewesen oder zumindest als gleichwertige Spur wie diejenige von E. . Ein gleichermassen plausibles Szenario sei, dass E. einen direkten Kontakt zum Schlüssel gehabt habe und danach D. ebenfalls. Aber es erscheine fraglich, warum Handschuhe am Tatort ausgezogen würden, dies wäre sinnwidrig (vgl. IRM-Gutachten vom 18. Dezember 2019, S. 16 f., act. 3595 f.). Sodann, und dies erachtet das Kantonsgericht als beweismässig überaus gewichtig, sollte sich die ursprüngliche DNA-Menge bei jedem weiteren Transfer von DNA reduzieren, so dass bei jedem weiteren Hit ein Sekundärtransfer unwahrscheinlicher werde. Aber hier liege fünfmal die Spur von E. vor, und dabei derart intensiv, dass sie jeweils als Hauptprofil dastehe (vgl. IRM-Gutachten vom 18. Dezember 2019, S. 17, act. 3597). Die dieses Gutachten erstellende Expertin, Dr. rer. med. O. , hat zusätzlich anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht nachvollziehbar ausgeführt, warum vorliegend verschiedene Umstände einen sekundären Transfer der DNA von E. "weniger plausibel" erscheinen liessen. So sei zu erwarten, dass die gefundene DNA-Menge bei einer Sekundärübertragung abnehme, gleich einer mehrfachen Stempelung mit demselben Stempel ohne Neuauftragung der Farbe. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Zudem stellten die DNA-Spuren von E. auf allen fünf Spurenträgern die Hauptspur dar, was eigentlich nicht zu erwarten sei, wenn man von Epithelzellen ausgehe. Und bei allen fünf Spuren würde sich nur einmal die DNA-Spur des vorgeblichen Handschuhträgers (D. ) vorfinden. Auch sei bei einem Sekundärtransfer zu erwarten, dass die frischere Spur, die des vorgeblichen Handschuhträgers, Hauptspur sei, was aber vorliegend nicht der Fall sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 377-395, insb. act. S 383, 393 ff.). Vorliegend hat der Beschuldigte D. letztmals vor Kantonsgericht angegeben, er habe die Handschuhe von E. angeblich einen Tag vor der Tat oder in der Tatnacht selbst entwendet und durchgehend während der Reise von Frankreich in die Schweiz, im Zug und im Tram, bei den vorherigen Diebstahlversuchen aus Fahrzeugen sowie während der Tatausführung in Y. und bis nach deren Abschluss immer getragen, am Tatort nie ausgezogen und erst nach der Tat weggeschmissen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21-24). Würde man dieser letztgenannten Sachverhaltsdarstellung folgen, hätte die Spurenmenge betreffend E. laut Gutachterin erst recht kontinuierlich abnehmen müssen. Fakt ist jedoch, dass die Spur von E. am Tatort nach wie vor sehr stark ist und die Spur von D. an der Geldkassette lediglich auf eine Nebenspurengeberschaft hinweist, was laut Gutachten gerade gegen die Version betreffend Sekundärübertragung spricht. Die Qualität der DNA vor allem am Schlüssel der Geldkassette im Keller, verbunden mit dem DNA-Material von D. an demselben Schlüssel, welches eine weitaus schlechtere Qualität aufweist als die Spur des angeblich nicht anwesenden E. sowie die Tatsache, dass der Wert der DNA-Spur von E. am Schlüssel der Geldkassette mit einer Wahrscheinlichkeit von 12.9 Billiarden rund 66-mal höher ist als derjenige von E. bei der Aussenseite am Kellerfenster im Lichtschacht mit einer Wahrscheinlichkeit von 1.9 Billiarden, lassen darauf schliessen, dass es nur E. selbst gewesen sein kann, welcher diese Spuren am Tatort hinterlassen hat. Denn mit Blick auf den Tatablauf musste die Täterschaft zwangsläufig zuerst das Fenster aufhebeln, bevor sie im Keller in der Geldkassette nach Wertgegenständen suchte. Wenn nun die chronologisch betrachtet später hinterlassene Spur einen derart weitaus höheren Wahrscheinlichkeitswert aufweist als die frühere Spur, lässt dies keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft von E. mehr aufkommen. Wie die Vorinstanz (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils), so geht auch das Kantonsgericht nicht vom Szenario aus, wonach der vorgebliche Handschuhträger die Handschuhe von E. ausgezogen haben könnte: Einerseits wird im Gutachten dargelegt, dass (auch) in diesem Fall die Spur des vorgeblichen Handschuhträgers als Hauptkomponente vorkommen oder zumindest gleichauf mit der vermeintlichen Sekundärspur von E. vorhanden sein müsse. Andererseits hat D. selbst nie angegeben, die Handschuhe am Tatort jemals ausgezogen haben. Darum folgt das Kantonsgericht ebenso der Schlussfolgerung der Expertin, wonach es "plausibler" sei, dass E. "als Person vor Ort gewesen ist" und "mehrere Szenarien (…) weniger plausibel für den sekundären Transfer" sind. Zusammengefasst sprechen somit mit Blick auf die DNA-Spuren und die unumstösslichen gutachterlichen Feststellungen gleich drei Gründe gegen die Theorie der Sekundärübertragung: 1. Es gibt mit fünf gleich mehrere Spuren von E. , und dies in Form einer Hauptspurengebergeschaft; 2. von D. wurde nur eine Spur sichergestellt, und dies als blosser Mitspurengeber; 3. das Spurenmaterial betreffend E. nimmt nicht ab, sondern teilweise sogar zu. Somit ist als Schlussfolgerung festzuhalten, dass es sich bei der geltend gemachten Sekundärübertragung in der vorliegenden Konstellation um eine lediglich theoretische Möglichkeit handelt. Ebenso zutreffend weist die Vorinstanz auf das Urteil des Kantonsgerichts 460 18 252 vom 2. April 2019 E. 3.9 hin, worin unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten wird, dass in der Praxis in der Regel nicht lediglich gestützt auf eine DNA-Spur der Sachverhalt als erwiesen beurteilt wird, sondern jeweils andere Indizien den Sachverhalt untermauern müssen. Solche liegen neben dem eindeutigen DNA-Beweis in casu ebenfalls vor. Hierzu gehört insbesondere das Aussageverhalten der drei Beschuldigten. Dabei fällt als Erstes auf, dass gerade die Beschuldigten C. und D. vehement und ungefragt eine Tatbeteiligung von E. durchgehend bestreiten. Als mögliches Motiv für diese Deckung, ist die Tatsache, dass D. Vater und Ernährer von drei Kindern und sein Neffe D. bei ihm aufgewachsen ist sowie dass es mögliche Anweisungen "von oben" in der Hierarchiestufe gegeben hat, nicht von der Hand zu weisen. Bei der Aussagenwürdigung, gerade mit Blick auf die teilweise überstimmenden Angaben der Beschuldigten, ist in besonderen Masse zu beachten, dass sich C. , D. und E. vor dessen Auslieferung in die Schweiz im französischen Gefängnis getroffen haben, sich miteinander unterhalten und sich deshalb bezüglich ihrer Aussagen, insbesondere was die Rolle des Beschuldigten E. betrifft, absprechen konnten. So ist aktenkundig, dass D. und C. 1 ½ Jahre zusammen in französischen Haftanstalten verbracht haben (vgl. Prot. Anhörung/ Haftverhandlung D. vor der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts vom 17. Mai 2022, S. 8), womit eine massive Kollusionsgefahr bestand. Ebenso gab C. an, er und D. hätten sich im Polizeigewahrsam am 15. April 2019 in Frankreich gesehen und man habe über die Handschuhe gesprochen (vgl. Einvernahme C. vom 2. Oktober 2019, act. S 85, 89). E. und C. wiederum waren ebenfalls zusammen in Frankreich im Gefängnis und haben sich über den Einbruch unterhalten (vgl. Einvernahme C. vom 2. Oktober 2019, act. S 85 f.). Wenn C. im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen angab, er habe sich mit D. das letzte Mal vor Strafgericht über die Sache unterhalten, in der Zwischenzeit nicht, und auch mit E. habe er das letzte Mal vor Gericht gesprochen (Prot. Anhörung/Haftverhandlung vor der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2022, S. 8), so erscheint dies als nicht glaubhaft. Auch D. hat sich diesbezüglich in Widersprüche verstrickt, indem er ebenso angab, er habe E. und C. nur vor seiner Inhaftierung gesehen und mit ihnen gesprochen (Einvernahme D. vom 2. Oktober 2019, act. S 105). Zum angeblichen Entwenden seiner Handschuhe durch D. hat E. selbst geradezu skurril wirkende Aussagen getätigt. Zu erwähnen sind dessen Depositionen anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 17. Mai 2019 (act. 477 ff.) sowie anlässlich der Sitzung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 20. Mai 2019 (act. 537 ff.), ihm komme noch in den Sinn, dass sein Neffe D. seine Handschuhe gestohlen habe, mit denen er sich vorher die Nase geputzt und den Mund nach dem Essen abgewischt habe. Dies sei passiert, während er sein Handy aufgeladen habe. Ebenso hat E. im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben zum angeblichen Entwenden seiner Handschuhe getätigt. So hat er in der Voruntersuchung noch zu Protokoll gegeben, seine Handschuhe hätten sich in der Jackentasche befunden (vgl. act. 2669). Demgegenüber gab er vor Kantonsgericht neu an, die Handschuhe seien auf dem Velogepäckträger eingeklemmt gewesen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19). Auch sind die Angaben von E. betreffend Material und Farbe nicht einheitlich geblieben (vgl. act. 1991, 2025, 2089 und Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20), worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist. Zudem weisen die Angaben von E. betreffend das angebliche Abhandenkommen der Handschuhe keinerlei Realkennzeichen (z.B. zeitliche Angaben oder Informationen betreffend die Folgen für E. ) auf, sondern wirken sehr stereotyp. Die Aussagen der Mitbeschuldigen wirken ebenso wenig glaubhaft und sind teilweise widersprüchlich, was die Vorinstanz zu Recht in Erwägung zieht. So erwähnte C. anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2019 unter anderem, er glaube, E. habe D. schwarze Stoffhandschuhe gegeben, weil es kalt gewesen sei (act. S 75-79, 89), währenddem er später anlässlich der Anhörung/Haftverhandlung vor der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2022 zu Protokoll gab, D. habe E. die Handschuhe genommen (Prot. Anhörung/Haftverhandlung vom 1. Februar 2022, S. 3). D. wiederum sagte anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2019 aus, er habe sich die Handschuhe von E. geliehen. Es seien synthetische graue Handschuhe gewesen (act. S 107 f.). Hinzu kommt, dass die Handschuhe, durch welche die Spurenübertragung stattgefunden haben soll, bisher nicht gefunden werden konnten (vgl. Polizeiberichte vom 29. Oktober 2019, act. 3383 ff., und 27. Januar 2020, act. 3395 ff.) und die Beschuldigten C. einerseits sowie D. andererseits haben anlässlich der Tatortbegehung vom 17. Oktober 2019 resp.

24. Januar 2020 unterschiedliche Orte angegeben, wo die Handschuhe angeblich entsorgt worden sein sollen (vgl. Polizeibericht vom 29. Oktober 2019, act. 3385, sowie Polizeibericht vom 30. Januar 2020, act. 3457). Insgesamt sind die Depositionen der Beschuldigten dahingehend zu würdigen, dass nicht auf diese abgestellt werden kann. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten D. und C. hinsichtlich der Thematik Handschuhe sogar explizit der Lüge entlarvt (vgl. S. 61 des angefochtenen Urteils). In einem weiteren Punkt gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte E. just kurz nach der vorliegend zu beurteilenden Tat seine zum Tatzeitpunkt aktuellen Schuhe im Gefängnis entsorgt und sein Handy seinem Vater übergeben hat (vgl. act. Einvernahme von E. vom 24. Mai 2019, act. 1941 ff., insb. 1961 f.), obwohl es sich hierbei um Beweismittel handelt, welche ihn hätten entlasten können, sollte er tatsächlich, so wie angegeben, an der Tat unbeteiligt gewesen sein. E. hatte Zeit und Gelegenheit, die Nummer seines damaligen Handys anzugeben, um eine Überprüfung seiner Randdaten zu ermöglichen, was er jedoch unterlassen hat. Eine plausible Erklärung für dieses Verhalten konnte E. bis vor Kantonsgericht nicht liefern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 33 f.); mithin kann bei der Gewichtung belastender Elemente das Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 N 20c; vgl. ebenso KGer BL 100 07 425 E. 3.1 , unter Hinweis u.a. auf Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 1 BV). Schliesslich hat D. zwecks Vergleichs der Passform der Handschuhe mit den Händen von E. vor Kantonsgericht nur widerwillig seine eigenen Hände gezeigt und das Kantonsgericht konnte dabei wahrnehmen, dass die Handgrösse von D. von derjenigen von E. augenscheinlich abweicht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21). All diese Umstände berücksichtigend geht das Kantonsgericht im Einklang mit den Vorrichtern davon aus, dass eine Sekundärübertragung der DNA-Spur von E. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist und daher vielmehr eine Anwesenheit von E. selbst am Tatort und damit eine Tatbeteiligung desselben nachgewiesen ist. 2.6.1.5 Bei der weiteren Frage, mit welcher konkreten Absicht die drei Beschuldigten D. , C. und E. in der Tatnacht vom 18. auf den 19. März 2019 in die Schweiz eingereist sind, sieht es das Kantonsgericht nach eingehender Würdigung sämtlicher vorliegender Beweise und Indizien über die vorinstanzlichen Feststellungen hinaus teilweise abweichend als erwiesen an, dass jene von Frankreich her gezielt in die Schweiz eingereist und in Diebstahlsabsicht nach Y. gefahren sind. Die Vorinstanz liess zwar zugunsten der Beschuldigten offen, ob der Tatentschluss zum Einbruch in das fragliche Einfamilienhaus in Y. bereits in Frankreich gefasst worden war, erachtete aber gleichwohl zutreffend die Version der Beschuldigten D. und C. , den "nicht unbedeutenden" Weg von Frankreich in die Region Basel auf sich genommen zu haben, bloss um nach offenen Fahrzeugen Ausschau zu halten, sowie die Erklärung, man habe zuerst in einem Park mit Frauen Alkohol und Drogen konsumiert, mit Blick auf die rückwirkenden Randdaten und das daraus erschliessende Bewegungsbild sowie das leise und koordinierte Vorgehen beim Einbruch als wenig nachvollziehbar (vgl. S. 13, 16, 35 und 63 des angefochtenen Urteils). Ergänzend ist auf die Aussage des Beschuldigten D. anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Januar 2020 hinzuweisen, gab doch dieser selbst zu Protokoll: "Ich habe dort meines Wissens auch schon früher einmal Autos durchsucht. Zwei oder drei Tage zuvor, also vor dem Einbruch" (act. 2381 f.). Auch C. gab vor den Schranken des Kantonsgerichts zu, schon vor der Tatnacht in Y. in der Nähe des Tatorts gewesen zu sein (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Ebenso konnte C. in der Einvernahme vom 15. Oktober 2019 angeben, dass er eine Videokamera in der Nachbarschaft gesehen habe (vgl. act. 2137), was auch dafür spricht, dass er die Umgebung des Tatortes wenigstens in den Grundzügen kannte. Angesichts des Dargelegten ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten in der Tatnacht kaum zufällig, sondern gezielt nach Y. gelangt sind. Ebenso müssen sich die Beschuldigten für eine längere Zeit am oder in der Nähe des Tatortes aufgehalten haben, ergibt sich doch allein schon aus der obgenannten Randdatenauswertung, dass das Handy von C. um 23:06 Uhr und wieder um 03:26 Uhr in Basel sowie von 23:42 Uhr bis mindestens 02:31 Uhr in Y. war (vgl. act. 3085). In Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann den Beschuldigten aber gleichwohl nicht nachgewiesen werden, dass sie bereits mit der Absicht, Einbruchdiebstähle (auch) in bewohnte Liegenschaften zu begehen, in die Schweiz eingereist sind, sondern es ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie erst nach erfolgloser Suche nach Wertsachen in Fahrzeugen "spontan" bzw. vor Ort auf die Idee gekommen sind, in die Liegenschaft am X. weg 12 in Y. einzubrechen. 2.6.1.6 Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Frage, ob die Beschuldigten mit Bewohnern im Haus sowie mit einer diesbezüglichen Konfrontation gerechnet haben und was sie für diesen Fall – ausdrücklich oder stillschweigend – vereinbart haben. Dies lässt sich erst beantworten, nachdem insbesondere die räumlichen, visuellen und akustischen Verhältnisse ausserhalb und innerhalb des Hauses beleuchtet worden sind (vgl. nachfolgend). 2.6.1.7 Was zunächst die Lichtverhältnisse betrifft, so konnte bis vor Kantonsgericht nicht geklärt werden, ob die Aussenbeleuchtung des Hauses ein- oder ausgeschaltet war. Diese Frage ist aber insofern irrelevant, als eine Aussenbeleuchtung per se weder für noch gegen eine Anwesenheit von Bewohnern im Haus spricht. Relevant sind vielmehr weitere Indizien. Was die Innenbeleuchtung angeht, so belegen sowohl die Depositionen der Angehörigen von †L. und der Spitex-Mitarbeiterin (vgl. nachfolgend) als auch das anlässlich des Augenscheins vom 24. November 2020 eindrücklich Aufgezeigte – und es ist daher rechtsgenüglich bewiesen – dass, entgegen der immer wieder vorgebrachten Schilderungen der Beschuldigten (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14-17), im Büro im Erdgeschoss des Hauses, in welchem †L. lag, im Kronleuchter ohne jeglichen vernünftigen Zweifel eine Glühbirne brannte, wobei ihre Stärke irrelevant ist, mindestens aber eine Leistung von 15 Watt gehabt haben muss. Dies ergibt sich einerseits aufgrund der Tatsache, dass das Opfer auch in der Nacht selbständig in die Urinflasche, welche rechts von diesem aus gesehen auf dem Tisch abgestellt war, urinieren konnte, hierfür aber ein Minimum an Lichtquelle benötigte. Die Spitex-Mitarbeiterin F. hat am 19. März 2019 als Auskunftsperson befragt unter anderem zu Protokoll gegeben: "Ich habe dann noch die Urinflasche geleert und habe diese an Herr L. wieder auf den Tisch zurückgelegt (…) Er bedankte sich und ich ging aus dem Zimmer und liess die Lampe brennen. Hierbei muss ich erwähnen, dass lediglich eine Birne der Lampe noch brennt" (Einvernahme vom 19. März 2019, act. 1855). F. führte in einer weiteren Einvernahme vom 25. März 2019 als Zeugin betreffend den Vorabend aus, sie habe sich verabschiedet und "liess das Licht brennen. Jede Nacht brannte das Licht. Das wollte er immer haben" (act. 1871). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat F. als Zeugin zu Protokoll gegeben, dass ihre Aussage so wie im Einvernahmeprotokoll vom 25. März 2019 wiedergegeben stimme, weil sie sich damals noch angesichts der zeitlichen Nähe genauer habe erinnern können (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). Da diese Zeugin keinerlei Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben kann, ist allein schon deshalb kein Grund ersichtlich, warum sie falsche Angaben gemacht haben könnte. Sie selbst räumt zudem ein, sich heute nicht mehr so gut erinnern zu können wie damals, was zusätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Das Opfer hätte des Weiteren ohne Licht nicht nur nicht selber von der Urinflasche, sondern auch nicht vom WC-Papier und vom sog. Knistersäckli, welches laut Angaben der Spitex mit dem WC-Papier links von ihm aus gesehen auf dem Stuhl deponiert war (Beilagen 2 und 5 zur Einvernahme der Zeugin F. vom 25. März 2019, act. 1883, 1889), Gebrauch machen können. Auch ist den Akten in der Fotodokumentation der Polizei Basel-Landschaft vom 19. März 2019 (act. 2713 ff., insb. act. 2721.) zu entnehmen, dass †L. mit blutigem Gesicht im Bett liegt und die Urinflasche, teilweise mit Urin gefüllt, auf dem Tisch steht und nicht mehr liegt. †B. hat angegeben, ihren Mann zwar gewaschen zu haben; sie habe ihn aber nicht urinieren lassen; dies habe er selbstständig tun können und er habe zudem Einlagen angehabt (vgl. Einvernahme von †B. als Auskunftsperson vom 28. März 2019, act. 1777). Diese Aussage wirkt in jeder Hinsicht realitätsbezogen und es ist kein Grund ersichtlich, warum nicht darauf abzustellen wäre. Nachdem nichts dafür spricht, dass †L. noch nach den Schlägen durch D. selbstständig in die Urinflasche uriniert haben könnte, weil er aufgrund seines Zustandes gar nicht mehr in der Lage war, mit hinreichender Koordination die Urinflasche (im Dunkeln) zu behändigen, vollständig darin zu urinieren und die Flasche danach so auf den Tisch zu positionieren, wie sie vorliegend abgestellt worden ist, muss er dies zweifelsohne bereits vor den Schlägen getan haben, wofür ihm eben, wie bereits erwähnt und auch der Augenschein vor Ort gezeigt hat, eine minimale Lichtquelle zur Verfügung gestanden haben muss. Des Weiteren liegt eine Deposition von A. , dem Sohn von †L. , vor. Dieser gab im Vor-verfahren anlässlich seiner Einvernahme vom 28. März 2019 an: "Das ist übrigens auch ein Grund, dass wir nachts jeweils in seinem Zimmer die Lampe leuchten liessen, damit er nicht ganz im Dunkeln sein Geschäft verrichten musste" (act. 1829). Anlässlich des Augenscheins vom 24. November 2020 hat A. als Auskunftsperson befragt gegenüber dem Berufungsgericht bestätigt: "Die Birne war immer drin. Mein Vater wollte das. Die Birne brannte jeden Abend, auch nachts. Es ist dieselbe. Das Licht kann man nicht dimmen" (vgl. Prot. Augenschein vom 24. November 2020, S. 2). Diese Aussage wirkt ebenso authentisch und klar. Es ist zudem kein Grund für eine Falschaussage ersichtlich. Überdies liegen weitere polizeilichen Abklärungen vor Ort vor. So hat die Polizei Basel-Land-schaft, Allgemeiner Ermittlungsdienst 1, auf S. 3 des Berichts betreffend Vorlegen der in Frankreich sichergestellten Gegenstände vom 21. Oktober 2019 (act. 2873 ff.) festgehalten, der Beschuldigte C. habe bestritten, ein Licht im Büro wahrgenommen zu haben, "Dies, trotz der damalig gemachten Aussage der Geschädigten (†B. ), dass im besagten Zimmer ihres Mannes immer ein Licht der Lampe gebrannt habe". Im Weiteren wird im Rapport festgehalten, dass †B. , während die Polizei vor Ort fotografiert hat, Aussagen getätigt haben soll. Im Protokoll heisst es: "Dabei gab †B. an, dass die Schlafzimmertüre in der Nacht jeweils ca. 40 cm offen gewesen sei. Die Türe zum Schlafzimmer hätte man gar nicht schliessen können, da der Sauerstoffschlauch ihres Mannes vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer gegangen sei. Im Weiteren gab sie an, dass man jeweils vom Eingangsbereich her in das Schlafzimmer gesehen resp. man zumindest das Licht drin wahrgenommen hätte" (act. 2877). Somit wird das Vorhandensein von Licht im Büro zur Tatzeit – entgegen der Auffassung der Beschuldigten D. und C. –sehr wohl durch †B. bestätigt (vgl. dazu auch S. 2 f. der polizeilichen Fotodokumentation vom 19. März 2019, act. 2715 f.). Gestützt auf den polizeilichen Bericht vom 17. Dezember 2020 betreffend den Augenschein (S. 3) sowie die polizeiliche Fotodokumentation vom 3. Dezember 2020, S. 13-15/38, wird dabei in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo indes von einer Glühbirne mit der minimalsten Leistung, nämlich von 15 Watt (und nicht 20 Watt, vgl. Fotodokumentation vom 3. Dezember 2020, S. 16-18/38), ausgegangen, was – entgegen der Feststellung der Vorinstanz (vgl. S. 49 f. des angefochtenen Urteils) mehr als nur einer "sehr niedrigen Leistung" entspricht, und was das Kantonsgericht anlässlich des Augenscheins auch selber feststellen konnte. Im Zimmer, in welchem das Opfer lag, war zudem nachweislich keine Lichtdimmereinrichtung oder sonst irgendeine Form von Nachtlicht vorhanden, wie der Augenschein vom 24. November 2020 ebenso gezeigt hat. Damit ist eine andere künstliche Lichtquelle, entgegen der Auffassung des Strafgerichts (vgl. S. 49 f. des angefochtenen Urteils), ausgeschlossen. Angesichts dieser Beweislage besteht somit im Einklang mit der Argumentation der Anklagebehörde und abweichend zu den vorinstanzlichen Feststellungen kein einziger vernünftiger Anhaltspunkt dafür, dass just in der Tatnacht das Opfer ohne Licht im Zimmer geschlafen hat bzw. dort im Dunkeln gelegen ist. 2.6.1.8 Des Weiteren ist der Frage nachzugehen, ob die Türe zwischen Eingangsbereich und Büro, in welchem das Opfer schlief, offen oder geschlossen war. Das Kantonsgericht stellt fest, dass auch die seitens der Beschuldigten immer wieder vorgebrachte Version, diese Türe sei geschlossen gewesen, klarerweise widerlegt ist. So konnte sich das Kantonsgericht anlässlich des Augenscheins vor Ort am 24. November 2020 selbst davon überzeugen, dass die Türe des Zimmers, in welchem das Opfer lag, nicht geschlossen werden konnte, ohne nicht auch die Luftzufuhr aus dem Sauerstoffkonzentrator, auf welchen das Opfer unbestrittenermassen angewiesen war, abzuschneiden oder erheblich zu reduzieren (vgl. Polizeibericht vom 17. Dezember 2020, Fotodokumentation Augenschein vom 3. Dezember 2020, S. 4 f., 14 f., 17 f./38; Prot. Augenschein). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte D. zumindest in einer Einvernahme, in derjenigen vom 22. Januar 2020, betreffend die Türe zum Büro selbst zu Protokoll gegeben hat: "Sie war offen, sprich ca. 20 oder 30 cm stand sie offen" (act. 2431). Von einem Licht im Büro sowie einer mindestens 20 cm offenen Türe ausgehend ist folglich davon auszugehen, dass das Licht im Schlafzimmer/Büro sowohl auf der Vorderseite des Hauses durch die Glastüre des dem Büro vorgelagerten Eingangsbereichs als auch auf der Rückseite des Hauses durch die geschlossenen Fensterläden schimmerte, was von aussen sowohl vor dem Haus als auch hinter dem Haus stehend ohne Weiteres erkennbar war und anlässlich der Besichtigung vom 24. November 2020 deutlich festgestellt werden konnte (vgl. vom 17. Dezember 2020, Fotodokumentation Augenschein vom 3. Dezember 2020, S. 4 f., 8 f., 11 f./38; Prot. Augenschein vom 24. November 2020, S. 3). Den Beschuldigten kann allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass sie sich das Haus genauer angeschaut haben. Zwar haben die Beschuldigten D. und C. angegeben, dass sie vor dem Einbrechen in das Haus links um dieses herum, d.h. bis zum Garten gegangen seien (vgl. nur Einvernahme von D. vom 2. Oktober 2019, act. S 95 f.). Sie bestreiten allerdings, von der Frontseite oder der linken Seite bzw. vom Garten aus Licht durch die Haupteingangstüre oder durch die Fensterläden wahrgenommen zu haben (vgl. Berufungsantwort C. vom 18. Mai 2021, S. 1 f.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 8 f.), obwohl diese Lichtquellen anlässlich des Augenscheins gleichsam ohne grosse Mühe erkennbar waren, und dies unabhängig von einer allfälligen Aussenbeleuchtung. In Beachtung des Zweifelsgrundsatzes ist dennoch zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie von aussen noch kein Licht im Haus gesehen haben. Ob sie hingegen spätestens im Inneren des Hauses Licht wahrgenommen haben, wird in Erw. 2.6.1.10 zu prüfen sein. 2.6.1.9 Betreffend den Sauerstoffkonzentrator inkl. Schlauch (vgl. hierzu polizeiliche Aktennotiz vom 20. März 2019 betreffend Sauerstoffkonzentrator, act. 2855) besteht nach dem Augenschein vom 24. November 2020 und aufgrund der relevierten Tatortspuren – im Eingangsbereich wurde ab einer Bierflasche eine DNA-Spur von C. als Hauptspurengeber (vgl. Rapport Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Forensik, vom 17. Mai 2019, act. 3469; Fotodokumentation Augenschein vom 24. November 2020, S. 34 f./38) sowie im Wohnzimmer ab einem Schraubendreher eine DNA-Spur von E. sichergestellt (vgl. bereits Erw. 2.6.1.3) – kein Zweifel daran, dass alle drei Beschuldigten und nicht nur D. , welcher als einziger das Büro betrat, sowohl dieses laute Geräusche verursachende Gerät gesehen als auch gehört haben. Im Rahmen des Augenscheins konnte das Surren des Sauerstoffgeräts gar schon auf der Höhe der Kellertreppe vernommen werden. Aufgrund der sehr beengten Verhältnisse im Büro (vgl. nur polizeiliche Fotodokumentation vom 19. März 2019, act. 2715, 2725; Aktennotiz Polizei Basel-Landschaft vom 20. März 2019, act. 2855; Fotodokumentation Bericht Augenschein vom 3. Dezember 2020, S. 20/38) und des kleinen Entrées müssen die Beschuldigten über den langen Schlauch dieses Gerätes, der offen auf dem Teppich im Entrée lag und direkt ins Büro zum Opfers führte, zwingend gegangen bzw. fast schon darüber gestolpert sein, und zwar unabhängig davon, ob der Schlauch nun blauer, grüner, schwarzer oder weisser Farbe war (vgl. nur polizeiliche Fotodokumentation vom 19. März 2019, act. 2721, 2715). Dass die Beschuldigten, so wie zuletzt von C. und D. vor Kantonsgericht angegeben, nichts dergleichen gesehen oder gehört haben wollen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28 f.), erscheint absolut unglaubhaft. Weder können die Beschuldigten dermassen unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss gestanden sein noch machen sie ein eingeschränktes Seh- oder Hörvermögen geltend. Abgesehen davon, dass Derartiges in Berücksichtigung ihres jungen Alters ungewöhnlich wäre, ist dem Kantonsgericht auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine derartige Wahrnehmungseinschränkung aufgefallen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Witwe des Opfers angegeben hat, dass das Sauerstoffgerät von jedermann habe bemerkt werden müssen (vgl. Erw. 2.6.1.7). Es ist somit für das Kantonsgericht zweifelsohne erstellt, dass – entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. S. 49 f., 63 des angefochtenen Urteils) – alle drei Beschuldigten den deutlich hörbaren Geräusche verursachenden Sauerstoffkonzentrator im Wohnzimmer wie auch den von dort durch das kleine Entrée ins Nebenzimmer führenden Schlauch spätestens bei ihrem Aufenthalt im Erdgeschoss bemerkt haben, und zwar so laut und deutlich, wie das Kantonsgericht diesen anlässlich des Augenscheins wahrgenommen hat. Alles andere ist realitätsfremd. 2.6.1.10 Das Beweisergebnis gemäss Erw. 2.6.1.7-2.6.1.9 hinsichtlich der räumlichen, visuellen und akustischen Verhältnisse, somit betreffend das Licht im Büro und im/um das übrige Haus, die beengten Verhältnisse im Büro und im Eingangsbereich wie auch das bereits auf der Höhe der Kellertreppe zu hörende Sauerstoffgerät und dessen Schlauch am Tatort zur Tatzeit laut den polizeilichen Feststellungen, den Wahrnehmungen des Kantonsgerichts anlässlich des Augenscheins vom 24. November 2020 sowie nicht zuletzt gestützt auf einen Teil der Angaben der Beschuldigten selbst zeigt somit zweifelsohne, dass die drei Beschuldigten D. , C. und E. dem Anklagesachverhalt entsprechend wie auch im Einklang mit dem Strafgericht spätestens dann, als sie vom Keller aus in den Wohnbereich gelangten, zwingend von einem bewohnten Haus ausgehen mussten (so das Strafgericht auf S. 63 des angefochtenen Urteils). Die seitens der Beschuldigten vorgebrachten Umstände, die Autos in der Garage seien verstaubt gewesen, es habe kein Licht gebrannt und die Rollläden seien geschlossen gewesen, vermögen weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit zur Schlussfolgerung zu führen, das Haus sei unbewohnt. Denn gerade wenn die Beschuldigten so wie angegeben spontan und ohne vorheriges Auskundschaften und Abklären in ein Haus einbrechen wollen, müssen sie mit allem rechnen, d.h. können sie gerade nicht ausschliessen, dass sich doch jemand im Haus befindet. Zudem machte das Haus selbst zum Zeitpunkt des Augenscheins vom 24. November 2020 keinen verwahrlosten Eindruck. Ebenso wenig besticht die gegenteilige Argumentation der Beschuldigten, brennendes Licht bei Abwesenheit sei eine griffige Präventionsmassnahme gegen Einbrüche, kann doch ausgehend von Licht im Haus keinesfalls der Umkehrschluss gezogen werden, die Bewohnerschaft sei abwesend. Des Weiteren kann den Beschuldigten zwar nicht nachgewiesen werden, dass sie eine Konfrontation mit den Bewohnern aktiv gesucht haben. Wohl aber müssen die Beschuldigten zumindest in Kauf genommen haben, bei der Tatausführung in Konfrontation mit den Bewohnern des Einfamilienhauses zu geraten. Die Beschuldigten haben am diesbezüglichen Bestreiten, wie es auf S. 13-15 des angefochtenen Urteils dargestellt wurde, anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung festgehalten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18). Zwar ist im Einklang mit den Vorderrichtern (vgl. S. 63 des angefochtenen Urteils) nicht erstellt, dass die Beschuldigten das fragliche Haus zuvor minutiös ausgekundschaftet haben (vgl. bereits Erw. 2.6.1.5). Auch wenn naheliegend, ist ebenso wenig hinreichend belegt, dass die Beschuldigten das durch die Fensterläden schimmernde Licht auf der Rückseite des Hauses wahrgenommen haben (vgl. Erw. 2.6.1.7). Ein vorgängiges, d.h. vor Eindringen in das Haus bestehendes Wissen der Beschuldigten betreffend Art und Anzahl der Hausbewohner ist auch nicht nachgewiesen (so ebenso zutreffend die Vorinstanz auf S. 50, 63 des angefochtenen Urteils). Nichtsdestotrotz müssen die Beschuldigten in zeitlicher Hinsicht aber – wie dargelegt – eine Konfrontation mit den Bewohnern des Hauses spätestens dann in Kauf genommen haben, nachdem sie vom Keller aus auf dem Weg ins Wohnzimmer einen Sauerstoffkonzentrator gehört und aufgrund der Lichtverhältnisse diesen sowie dessen zum Büro führenden Schlauch auch gesehen haben. Denn bereits wer sich, wie die Beschuldigten, trotz vom Erdgeschoss ausgehender und schon im Keller hörbarer Geräusche, die auf ein eingeschaltetes Gerät jedwelcher Art schliessen lassen, gleichwohl weiter die Kellertreppe hinaufbegibt, anstatt zurückzukehren, der nimmt ohne Weiteres eine Konfrontation mit der womöglich gar wachen Bewohnerschaft in Kauf. Der seitens der Anklagebehörde erhobene Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht, die Beschuldigten hätten aufgrund der Wahrnehmung von Licht und Sauerstoffgerät eine Konfrontation mit den (alten) Bewohnern zwar nicht direkt gesucht, aber in Kauf genommen, weshalb eine (konkludente) Einigung darauf bestanden habe, im Falle einer zufälligen Opferkonfrontation zwar wenn möglich auszuweichen, sich aber dieser erforderlichenfalls vereint, spätestens bei Betreten des Büros durch D. , zu stellen, ist somit nachgewiesen. Was schliesslich eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung zwischen den Beschuldigten, wie im Falle einer Konfrontation mit der Bewohnerschaft vorzugehen sei, betrifft, so wird diese Frage nachfolgend im Rahmen von Erw. 2.6.1.12 und 2.6.1.14 zu beleuchten sein. 2.6.1.11 In einem weiteren Punkt ist zu prüfen, wie die Beschuldigten beim Einbruch konkret vorgegangen sind. Hierbei ist zunächst auf die polizeilichen Feststellungen gemäss der polizeilichen Anzeige vom 11. April 2019 (act. 2703, 2709 f.) zu verweisen. Es ist als unbestritten anzusehen, dass die Beschuldigten mit aus der Garage behändigtem Werkzeug das linksseitig vom Haus gelegene Kellerfenster gemeinsam und arbeitsteilig aufgebrochen und über dieses ein- und am Ende auch wieder ausgestiegen sind. Die Beschuldigten bewegten sich (seitens von C. und D. zugestandenermassen, vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 27 f.) wie auch gestützt auf das Spurenbild (DNA sowie Fussspuren) vom Keller aus die Treppe hoch in das Erdgeschoss durch die Küche und von dort in das Wohnzimmer und zum Entrée. Wie dies notorischerweise dem üblichen Vorgehen von Einbrechern entspricht, müssen auch die Beschuldigten vor der eigentlichen Wegnahme des Diebesgutes (…) zu ihrer eigenen Sicherung einen Blick in alle zugänglichen Zimmer, dies sowohl im Erdgeschoss als auch im Obergeschoss, wo sich das Schlafzimmer von †B. , das Kinderzimmer und das obere Badezimmer befunden haben, gerichtet haben. In diesem Zusammenhang erscheint die Behauptung der Beschuldigten, niemand habe vor dem Aufstieg zum Obergeschoss zuerst in das Büro, wo †L. gelegen sei, hineingeschaut (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 30), unglaubhaft. Sobald man im Eingangsbereich steht – was betreffend alle drei Beschuldigten nachgewiesen ist –, genügt ein kurzer Blick durch die mindestens 20 bis 30 cm offene Türe zum Büro, um aufgrund des vorhandenen Lichts sowie der Position der Möbel gerade als Erstes ein Pflegebett und ohne Weiteres eine darin liegende Person zu sehen (vgl. nur Fotodokumentation zum Augenschein vom 3. Dezember 2020, S. 14/38). Zudem ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 39 des angefochtenen Urteils) nicht davon auszugehen, dass die Schlafzimmertüre im Obergeschoss in der Tatnacht, so wie von den Beschuldigten C. und D. angegeben (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 26 f.), abgeschlossen war. So gab †B. am 28. März 2019 zu Protokoll: "Ich habe das Bild im Kopf, bei welchem er geblutet hat. Das sehe ich immer vor mir (…) Abends habe ich Angst im Haus. Vor allem in der Nacht. Seit dem Vorfall schliesse ich mich im Haus im Schlafzimmer ein" (act. 1765). Dass †B. das Schlafzimmer aus Angst erst nach der Tat abschloss, erscheint absolut nachvollziehbar. Ihre Aussagen sind als erlebnis-fundiert und damit glaubhaft einzustufen. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten nach dem Öffnen der Türe zum Schlafzimmer die darin schlafende †B. gesehen und aus diesem Grund von einem Durchsuchen dieses Zimmers wie auch von einem gründlichen Durchsuchen des Obergeschosses überhaupt, um Lärm zu vermeiden, abgesehen haben. Somit befanden sich die Beschuldigten nach dieser ersten Sichtung im Erdgeschoss wie auch im Obergeschoss im Wissen darum, dass oben jemand (†B. ) schläft und dass es unten zu keinem festen Lärm kommen darf, weil ansonsten von oben her Alarm geschlagen werden könnte. Dies war wohl der Grund, dass sich die Beschuldigten gemäss Spurenbild nur kurz im Obergeschoss aufgehalten haben, dort lediglich im Bad (so als weitere Spur eine C. zuordenbare Schuhabdruckspur ab Türschwelle, vgl. kriminaltechnischer Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 6. November 2019, act. 1693 ff.; Fotodokumentation der Polizei Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2020 betreffend den Augenschein vom 24. November 2020, S. 36 f./38) Ringe behändigt haben, aber das direkt neben dem Schlafzimmer befindliche Réduit (in welchem Geld verstaut war) nicht durchsucht worden ist. Danach gingen die Beschuldigten zurück ins Erdgeschoss, wobei gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten C. und D. Erstgenannter ins Wohnzimmer und Zweitgenannter ins Büro ging. Im Büro machte sich D. am Schrank zu schaffen und durchsuchte dort solange ein Portemonnaie, bis sich das Opfer, vermutlich durch Erwachen, bemerkbar machte. So gab Polizist J. anlässlich des Augenscheins befragt an, dass der Schrank im Zimmer offen gewesen sei, als die Polizei an den Tatort gelangt sei (Prot. Augenschein, S. 2), was ebenso in der polizeilichen Aktennotiz vom 19. März 2019 betreffend die angetroffene Situation und eigenen Feststellungen festgehalten wurde (vgl. act. 2751) und auf der polizeilichen Fotodokumentation vom 19. März 2019 gut erkennbar ist (act. 2717, 2727). Das Gericht geht davon aus, dass sich währenddessen E. zumindest in der Nähe aufhielt und einen irgendwie gearteten Tatbeitrag geleistet hat, wurde doch seine DNA-Spur unter anderem im Wohnzimmer ab einem Schraubenzieher sichergestellt (vgl. bereits Erw. 2.6.1.3). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 46-48 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen. 2.6.1.12. Nachdem nicht erstellt ist, dass alle drei Beschuldigten das Büro, in welchem †L. schlief, betreten haben, sondern dies ausschliesslich und zugestandenermassen den Beschuldigten D. betrifft (vgl. ebenso S. 45 des angefochtenen Urteils), ist der Frage nachzugehen, ob gleichwohl alle Beschuldigten oder lediglich D. †L. sowie dessen Zustand wahrgenommen haben. Die Vorinstanz hat diese Frage unzutreffenderweise verneint (vgl. S. 45, 52 und 63 f. des angefochtenen Urteils). Denn wie der Augenschein vom 24. November 2020 eindrücklich gezeigt hat, waren vom engräumigen Entrée aus durch die mindestens 20 cm geöffnete Türe und angesichts des im ebenfalls sehr kleinen Büros brennenden Lichts mit einer Leistung von mindestens 15 Watt das dort stehende Bett sowie der darin liegende †L. ohne Weiteres erkennbar (vgl. Fotodokumentation vom 3. Dezember 2020, S. 5 f. und 14/38), erst recht für Einbrecher, welche für gewöhnlich vor dem eigentlichen Diebstahl mit offenen Augen den Tatort sichern (vgl. bereits Erw. 2.6.1.11). Das im Büro brennende Licht erhellte den Raum nachweislich bereits derart gut, dass im Rahmen des Augenscheins ebenso deutlich die besondere Art des Bettes erkennbar war. Es handelte sich um ein Pflegebett mit Bettgalgen und Aufrichtbügel (vgl. Fotodokumentation vom 3. Dezember 2020, S. 20 f./38; vgl. bereits polizeiliche Fotodokumentation vom 19. März 2019, act. 2715, 2717, 2721, 2723, 2725). Selbst für ein Kind wäre ein solches Bett als "Spitalbett" erkennbar gewesen. Hinzu kommt, dass zum Tatzeitpunkt der im Bett liegende †L. zusätzlich und unbetrittenermassen an einem Lärm verursachenden Sauerstoffgerät angeschlossen war (vgl. polizeiliche Fotodokumentation vom 19. März 2019, act. 2719), dessen Schlauch unübersehbar vom Wohnzimmer aus durch den Eingangsbereich ins Büro führte (vgl. bereits Erw. 2.6.1.9). Angesichts all dieser Umstände mussten alle drei Beschuldigten darauf schliessen, dass ein Mensch in diesem Bett lag oder liegen musste, welcher aus gesundheitlichen Gründen auf ein derartiges Bett und auf Sauerstoff angewiesen sowie – anders als die Bewohnerin im oberen Stockwerk – nicht ohne Weiteres in der Lage war, die Polizei zu alarmieren. Dies erachtet das Kantonsgericht nach Würdigung der vorliegenden Beweise als klarerweise erstellt und es würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn nicht von einer brennenden Glühbirne auszugehen wäre. Da sowohl der Beschuldigte D. als auch der Beschuldigte C. zu Protokoll gegeben haben, dass sie sich mittels Handylicht im Haus bewegt und dass sich die Augen nach einer gewissen Zeit, spätestens, nachdem man vom ersten Stock zurück im Parterre gewesen sei, an die Dunkelheit gewöhnt hätten (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25), musste nur ein kurzer Blick ins Büro, in welchem das Opfer lag, genügen, damit alle drei Beschuldigten mittels Handylicht das besondere Bett und eine darin liegende Person erkennen konnten (vgl. ebenso polizeiliche Fotodokumentation vom 19. März 2019, act. 2723), was sich ebenso anlässlich des Augenscheins bestätigt hat. Das Bestreiten der Beschuldigten C. und D. , sie hätten vor bzw. ohne Betreten des Büros durch D. †L. s Anwesenheit darin gar nicht bemerkt (vgl. Einvernahme von C. vom 2. Oktober 2019, act. S 79 f.) bzw. D. sei über die Anwesenheit von †L. erschrocken (vgl. Einvernahme von D. vom 2. Oktober 2019, act. S 95), erscheint damit unglaubhaft und es ist auch nicht der diesbezüglichen Schlussfolgerung der Vorinstanz (vgl. S. 59 und 63 des angefochtenen Urteils) zu folgen. In besonderem Masse gilt diese Feststellung in Bezug auf D. , welcher nachweislich als einziger das Büro und Schlafzimmer von †L. betrat und dabei, um an den rechtsseitig des Bettes stehenden Schrank zu gelangen, worin er zugestandenermassen ohne Erfolg ein Portemonnaie durchsucht hat (vgl. Einvernahme D. vom 22. Januar 2020, act. 2425, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31), angesichts der sehr beengten Verhältnisse im Büro zwangsläufig äusserst dicht am Pflegebett von †L. vorbeigehen musste (vgl. Fotodokumentation vom 3. Dezember 2020, S. 20 f./38). Er konnte sich dadurch ein noch präziseres Bild über †L. und dessen Zustand (Alter, Gesundheit) machen. Dass D. dies erst nach Durchsuchen des Schrankes oder gar erst nach dem ersten Faustschlag (so die Vorinstanz auf S. 50-52 und 63 f. des angefochtenen Urteils) wahrgenommen haben will, ist somit widerlegt, ebenso, dass er diese Wahrnehmung zumindest in den Grundzügen erst bei bzw. durch Betreten des Büros gemacht hat. Somit ist zusammenfassend als erwiesen zu erachten, dass alle drei Beschuldigten eine Person, welche in einem Pflegebett im Büro lag und auf Sauerstoff angewiesen war, bzw. einen im Gang zum Bett im Büro führenden Schlauch bereits vom Eingangsbereich aus wahrnahmen und dass sich insbesondere D. durch Betreten dieses Büro ein umfassendes Bild über den Zustand von †L. machen konnte. 2.6.1.13 Seitens von D. zugestanden ist zwar, dass er †L. in der Tatnacht geschlagen hat. Zu beleuchten sind indessen der Grund, die Anzahl und die Heftigkeit der Schläge . So ist zunächst unbestritten und deckt sich mit dem Spurenbild, dass D. im rechts direkt neben dem Bett stehenden Schrank gerade ein Portemonnaie durchsuchte, als †L. wohl erwachte und sich durch Rufen oder anderweitig bemerkbar machte, und zwar derart, dass es für seine oben im Schlafzimmer befindliche Ehefrau, welche die Polizei hätte alarmieren können, hörbar war. Dass das Opfer wie behauptet plötzlich hinter D. gestanden sein soll, ist mit Blick auf den Gesundheitszustand von †L. , welcher gar nicht mehr in der Lage war, selbstständig aufzustehen (vgl. bereits S. 56 des angefochtenen Urteils; vgl. ebenso Erw. 2.6.1.7), zu verwerfen. Ebenso wenig geglaubt werden kann dem Beschuldigten daher, er habe befürchten müssen, dass das im Spitalbett liegende Opfer mit angezogener Sauerstoffbrille die Polizei alarmieren werde (so aber das Strafgericht auf S. 69 des angefochtenen Urteils). Der Grund für die Schläge kann – entgegen der Behauptung des Beschuldigten D.

– ebenso wenig darin gelegen haben, erschrocken zu sein. Insofern erscheint auch die Feststellung des Strafgerichts, D. sei beim Durchsuchen des Schrankes durch die Anwesenheit des Opfers erschrocken, woraufhin er unvermittelt dem erkennbar im Bett liegenden Opfer ins Gesicht geschlagen habe (vgl. S. 52-59 des angefochtenen Urteils), nicht nachvollziehbar. Mit Blick auf den Tatplan und dessen bis dahin manifestierte Verwirklichung verpasste D. dem wehrlosen und im Bett liegenden †L. vielmehr darum die Schläge, weil er verhindern wollte, dass jener einen weiteren Ton von sich gab; er wollte es mithin ruhigstellen. Namentlich ging es D. dabei darum, einen Alarm zu verhindern, welcher durch die im ersten Stock schlafende †B. hätte ausgelöst werden können, sollte sie aufwachen. Die weitere Motivation von D. bestand darin, seinem Tatplan entsprechend die bislang behändigte Beute (D. selbst hatte ein Portemonnaie in der einen Hand, während er mit der anderen Hand zuschlug, vgl. dessen eigene Aussage vor Kantonsgericht in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31) und die anschliessende Flucht zu sichern. Von der Motivation einer Beutesicherung geht auch die Vorinstanz aus (vgl. S. 70 f. des angefochtenen Urteils). Demgegenüber kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er nach den Schlägen noch seine Tat, den Diebstahl bzw. eine weitere Durchsuchung des Büros, fortgeführt hat. Auf diesen Punkt wird im Rahmen der Prüfung des Tatabschlusses, insbesondere bei der Frage, ob die Beschuldigten den Tatort fluchtartig verlassen haben, nochmals einzugehen sein (vgl. Erw. 2.6.1.15). Was die Anzahl der Schläge betrifft, so müsse gemäss dem forensischem Abschlussgutachten des IRM Basel vom 9. Januar 2020 am ehesten von mehreren Faustschlägen ausgegangen werden (vgl. act. 3671). Während im vorläufigen Gutachten des IRM Basel vom 17. April 2019 noch von mindestens zwei Faustschlägen die Rede ist (vgl. act. 3655), werden im ergänzenden Gutachten des IRM Basel vom 6. März 2020 mindestens drei bis vier Faustschläge genannt (vgl. act. 3684.13). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten D. handelt es sich hierbei nicht um einen Widerspruch in den Gutachten, sondern lediglich um eine spätere Präzisierung durch Bestätigung der früheren, vorläufigen Einschätzung. Ebenso wenig spricht die Tatsache, dass das Opfer die Sauerstoffbrille bei Eintreffen der Polizei noch angehabt hat, dagegen, dass es zu drei bis vier Faustschläge gekommen ist, könnte doch die Sauerstoffbrille gar nicht erst getroffen worden bzw. verrutscht oder aber nach den Schlägen auch wieder zurechtgerückt worden sein. Die Relativierungen seitens von D. dahingehend, er habe nur zweimal zugeschlagen (vgl. die Darstellung der diesbezüglichen Aussagen auf S. 52-58 des angefochtenen Urteils sowie die Aussagen vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 33), sind somit zu verwerfen. Von der Anzahl der Schläge ausgehend bestätigt sich sodann auch die in Erw. 2.6.1.7 gemachte Feststellung zu den Lichtverhältnissen: D. kann nur darum drei- bis viermal sein Opfer genau am Kopf getroffen haben, weil er es auch gut gesehen hat. Schliesslich muss es sich bei den Faustschlägen um recht heftige Schläge gegen den Vorderkopf, namentlich in das Gesicht des im Bett liegenden Opfers gehandelt haben, dokumentieren doch bereits die polizeilichen Feststellungen erhebliche Verletzungen beim Opfer (vgl. polizeiliche Anzeige vom 11. April 2019, act. 2705; Fotodokumentation vom 19. März 2019, S. 4/18, act. 2719). Des Weiteren kommt es gemäss dem ergänzenden Gutachten des IRM Basel vom 6. März 2020 in nur 6 % der Fälle mit Faustschlägen ins Gesicht zu einer Hirnverletzung, wie sie vorliegend eingetreten ist (vgl. act. 3684.11 f.; bestätigt durch den Gutachter vor Strafgericht, vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 367). Die Angaben des Beschuldigten D. , er habe nur leicht zugeschlagen bzw. das Opfer gar nur gestossen (vgl. die Darstellung der diesbezüglichen Aussagen auf S. 52-58 des angefochtenen Urteils sowie die Aussagen vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 33), erscheinen mit Blick auf die widersprechenden objektiven Beweise als Schutzbehauptung. Ebenso ist das Argument zu verwerfen, D. habe bei seinen Berichten über die Schläge gegenüber C. im jugendlichen Eifer übertrieben. Sodann spricht auch die festgestellte Heftigkeit dieser Schläge für hierfür ausreichende Lichtverhältnisse im Büro. Schliesslich muss D. die Heftigkeit seiner Schläge an den Kopf des Opfers bewusst gewesen sein. Ob D. damit sowie angesichts der Wehrlosigkeit seines Opfers das Risiko einer schweren Gesundheitsschädigung beim Opfer bis hin zu dessen Tod in Kauf nehmen musste – die Vorinstanz hat dieser Frage verneint (vgl. S. 59, 62 des angefochtenen Urteils) –wird im Rahmen der Prüfung eines allfälligen (Eventual-)vorsatzes seitens von D. im rechtlichen Teil zu eruieren sein (vgl. nachfolgend Erw. 2.6.2.2). Nicht zuletzt ist anhand des forensischen Abschlussgutachtens des IRM Basel vom 9. Januar 2020 (act. 3661-3673) und des Ergänzungsgutachtens des IRM Basel vom 6. März 2020 (act. 3684.17 f.) objektiv belegt, dass Todesursache des Opfers allein die intrazerebralen Blutungen nach einer stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Kopf waren. Dass somit die Faustschläge von D. für den Tod von †L. ursächlich waren, hat auch die Vorinstanz korrekterweise bejaht (vgl. S. 13, 64 des angefochtenen Urteils). 2.6.1.14 Sodann ist zu prüfen, ob C. und E. mit der Gewaltausübung durch D. gegenüber †L. einverstanden waren bzw. diese billigten oder eine solche gar vereinbart hatten. Zunächst ist mit dem Strafgericht festzuhalten, dass eine diesbezügliche explizite Absprache nicht nachgewiesen ist (vgl. bereits S. 38 und 59 des angefochtenen Urteils). Ebenso wenig kann den Beschuldigten C. und E. selbst eine hohe Gewaltbereitschaft attestiert werden (so ebenfalls zutreffend die Vorinstanz auf S. 42 des angefochtenen Urteils). Auch wenn seitens der Beschuldigten C. und E. bestritten, so ist das Kantonsgericht aber dennoch – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. S. 44 f., 59 f. und 63 f. des angefochtenen Urteils) – davon überzeugt, dass diese Beschuldigten zumindest stillschweigend in Kauf genommen haben, es werde erforderlichenfalls, zum Beispiel zur Verhinderung von Alarm (welcher vom ersten Stock aus gedroht hat) und damit zur Sicherung der Beute wie auch der Flucht, Nötigung oder leichte Gewalt im Sinne von Art 140 Ziff. 1 StGB (dazu nachfolgend in den rechtlichen Erwägungen) anzuwenden sein. Dies folgt mitunter daraus, dass die Beschuldigten von Vornherein, spätestens aber, als sich alle drei im Erdgeschoss im Eingangsbereich des Hauses aufgehalten (vgl. hierzu bereits Erw. 2.6.1.7 und 2.6.1.12) und erkannt haben, dass ausgerechnet D. , beiden Beschuldigten bekannt für seine Unbeherrschtheit und für sein Aggressionspotential (vgl. nur Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4-6, 34 f.), in das Büro ging, in welchem sich eine Person in einem Pflegebett befand, welche jederzeit hätte aufwachen und sich durch Hilferufe bemerkbar machen können, was wiederum die Bewohnerin im Obergeschoss hätte aufwachen und Alarm schlagen lassen können. In diesem Zusammenhang sind die Urteile aus Frankreich (hier das Urteil der Cour d'Appel de Colmar, Tribunal Judiciaire de Strasbourg, vom 5. März 2020) – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. S. 42 f. des angefochtenen Urteils) – sehr wohl relevant, haben doch gemäss den zwischenzeitlich vorliegenden französischen Akten die Beschuldigten D. und C. offenbar in der Nacht vom 31. März 2019 auf den 1. April 2019 und damit nur zwei Wochen nach dem hier zu beurteilenden Fall in Frankreich ebenfalls einen Einbruch in ein Wohnhaus begangen, dort von Anfang an eine Konfrontation mit der Bewohnerin P. gesucht, indem sie in ihr Schlafzimmer eingedrungen sind und sie geweckt haben sowie sie zwecks Herausgabe von Geld, Bankkarte und PIN-Code mit dem Tod bedroht haben, womit sie dort unter anderem den Tatbestand des Raubes begangen haben. Danach wurde das Opfer zusätzlich genötigt, die Beschuldigten zu bekochen bzw. zu verköstigen. Drei Tage später sind die beiden Beschuldigten, dieses Mal zusammen mit drei weiteren Mittätern, erneut in dasselbe Haus eingebrochen und haben die schlafende Geschädigte gleichermassen genötigt. Hierfür (qualifizierter Einbruchdiebstahl, gewaltsame Erpressung, Drohung, Nötigung) sowie für weitere Delikte wurden die Beschuldigten zu vier (D. ) bzw. drei Jahren (C. ) Gefängnis verurteilt (vgl. beigezogene französische Akten). Der Beschuldigte D. selbst gab anlässlich seiner Anhörung/Haftverhandlung vom 17. Mai 2022 vor der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts an, er sei in Frankreich "für Sachen ähnlich wie hier" bestraft worden (vgl. Prot. Anhörung/Haftanhörung vom 17. Mai 2022, S. 6), womit er die Parallele zum vorliegenden Fall bestätigt. Nicht zuletzt ist auf die Aussagen von C. im französischen Verfahren betreffend die gerade einmal zwei Wochen später verübten Delikte hinzuweisen, gab dieser doch betreffend das Verhalten von D. unter anderem an, er habe Bedenken gehabt, dass D. "ne fasse pas une grosse bêtise", bzw. "s'il fallait il tuerait la dame" (act. D 954 der französischen Akten), mithin gab er an, D. hätte das dortige Opfer falls nötig umgebracht, wenn es nicht den PIN-Code herausgegeben hätte, und C. habe befürchtet, D. würde eine grosse Dummheit begehen. Auch wenn C. in Bezug auf die hier zu beurteilende Tat nicht das volle Wissen um eine erst zwei Wochen später begangene Tat vorgehalten werden kann, muss ihm doch bereits angesichts der offenbar engen Freundschaft zu D. dessen Täterpersönlichkeit zumindest in den Grundzügen bekannt gewesen sein, was wiederum Rückschlüsse auf den Tatplan von C. zulässt. Auch E. , Onkel von D. , welcher zudem in dessen Familie aufgewachsen ist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, act. S 347 sowie Erw. 3.4.5.1 lit. h betreffend die persönlichen Verhältnisse von D. ), wusste um die Problematik der Gefühlsregulation bei D. bei Drogenkonsum, sagte er doch in der Voruntersuchung unter anderem aus, D. "weiss nicht, was er macht" (act. 2093). Auch dieses Wissen lässt sich auf den Tatplan seitens von E. übertragen. Somit war C. und E. bekannt, dass D. in gewissen Situationen (auf Alkohol- oder Drogenentzug, in Aufregung) regelrecht ausser Rand und Band sein kann, was sie anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auch bestätigt haben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4-6, 34 f.), und weshalb sie im Zusammenhang mit dem Diebstahl mit einer gewissen Gewaltanwendung von D. gegenüber Bewohnern rechnen mussten. Dies nahmen sie denn auch spätestens zum Zeitpunkt der Schläge von D. gegenüber †L. in Kauf. Insofern ist die vorinstanzlich gemachte Feststellung, es sei zu wenig über das Innenverhältnis der Beschuldigten bekannt, insbesondere deren Wissen über die Gewaltbereitschaft des jeweils anderen (vgl. S. 59 des angefochtenen Urteils), unzutreffend. Ebenso wenig stellt die Feststellung des Strafgerichts, es sei nicht auch gegenüber †B. Gewalt angewandt worden (vgl. S. 44 f. des angefochtenen Urteils), ein Argument dar. Die Beschuldigten C. und E. haben aber in dubio pro reo – das ist das Beweisergebnis – nicht damit rechnen müssen, dass D. schwerwiegendere Gewalt im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB (dazu nachfolgend in den rechtlichen Erwägungen) gegenüber einem alten, kleinen, filigranen, auf Sauerstoff angewiesenen Mann, welcher – so die Aussagen der am 27. März 2019 als Zeugin befragten Spitex-Mitarbeiterin N. , "vielleicht noch 50 kg" (act. 1893) gewogen hat –, anwenden würde. Somit kann ihnen nicht nachgewiesen werden, dass sie um eine derart hohe kriminelle Energie bei D. , wie er sie vorliegend manifestierte, wussten. Es kann ihnen somit nicht nachgewiesen werden, dass sie im Rahmen einer Gewaltanwendung schwerere Verletzungen oder gar den Tod von †L. , wie er vorliegend eingetreten ist, gebilligt hätten, auch wenn einige Anhaltspunkte aus den französischen Akten dafür sprechen. Anmerkung: In diesem Zusammenhang sei im Sinne eines Nachtrages (nicht als Bestandteil der vorliegenden Urteilsbegründung zu verstehen) auf die Verfügungen des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2022 und 6. Dezember 2022 verwiesen, wonach D. wegen mehrerer Tätlichkeiten gegenüber Mitgefangenen, davon zweimal wegen eines aggressiven körperlichen Angriffs auf einen Mitgefangenen, als unberechenbar, gewalttätig und gefährlich eingestuft und daher zunächst per 20. Oktober 2022 aus dem Grosskollektiv der JVA S. in die Sicherheitsabteilung B im Kleingruppenvollzug der JVA T. und nach einem weiteren Vorfall per 7. Dezember 2022 von dort in die Sicherheitsabteilung A der JVA U. verlegt worden ist. Dies belegt einmal mehr die äusserst hohe Gewaltbereitschaft und das vom Beschuldigten D. ausgehende Aggressionspotential. 2.6.1.15 Schliesslich ist der Tatabschluss zu beleuchten. Hierzu geht das Kantonsgericht nach Würdigung sämtlicher Beweise davon aus, dass zunächst C. , nachdem er im angrenzenden Wohnzimmer Geräusche aus dem Büro vernommen hatte, mit der von ihm erzielten Beute, ein Portemonnaie sowie Fr. 250.00 (vgl. Aussage von †B. vom 28. März 2019, act. 1779; polizeiliche Anzeige vom 11. April 2019, act. 2703, 2711; polizeilicher Bericht betreffend Ergänzung des Deliktsgutes durch †B. vom 24. September 2019, act. 2863; Einvernahme C. vom 15. Oktober 2019, act. 2181 ff.), das Haus auf demselben Weg verliess, wie er in dieses eingedrungen war. Gleiches gilt hinsichtlich D. : Es ist im Zweifel davon auszugehen, dass er während des Durchsuchens eines Portemonnaies aus dem Schrank im Büro (vgl. Einvernahme D. vom 22. Januar 2020, act. 2425) †L. mindestens drei bis vier heftige Schläge gegen den Kopf verpasste, damit er und seine Mittäter ohne Risiko einer Alarmierung mit den bereits entwendeten Wertgegenständen und allenfalls gar mit dem Portemonnaie in der Hand (vgl. wieder die Aussagen von D. vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31) ebenso das Haus via Keller wieder verlassen konnten. Mangels anderweitiger Beweise oder Indizien ist im Zweifel auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen, wonach diese das Haus nach den Schlägen am Opfer umgehend verliessen, allenfalls nicht koordiniert gemeinsam, jedenfalls aber jeweils separat via Kellerschacht in Richtung Wald, wobei der Letzte von ihnen das Gitter auf den Lichtschacht sowie den Wasserschlauch wieder zurückstellte. Die Staatsanwaltschaft weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich die Angaben von D. und C. betreffend die Gründe für das angeblich fluchtartige Verlassen des Hauses nicht decken. So war es nur D. , welcher ursprünglich, in den Einvernahmen vom 22. Januar 2020 und 6. Februar 2020, aussagte, C. habe eine Vase umgestossen, wodurch das Opfer erwacht sei (vgl. act. 2423 ff., 2505 ff.). Diese Version wurde von C. nicht bestätigt (vgl. Einvernahme vom 15. Oktober 2019, act. 2135). Dieser wiederum gibt und gab als Grund für die Flucht vielmehr an, er habe als Geräusch ein "Ah ah ah" gehört (act. 2333), wobei es nicht ein Schreien, sondern eher ein Gemurmel gewesen, so wie ein Schlag einer Hand auf einer Tischkante. Danach habe er das Haus verlassen (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 32 f.). Auch D. selbst erwähnte in allen späteren Einvernahmen keine Vase mehr. Letztlich lässt dies allein die Angabe der Beschuldigten, sie seien rasch und je für sich allein aus dem Haus gegangen, aber nicht widerlegen. Gleiches gilt hinsichtlich des Lichtschachtes, welcher anlässlich des Augenscheins vom 24. November 2020 zwar einen engen und hohen Eindruck vermittelt hat. Auch hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass die eher jungen und sportlich gebauten Beschuldigten in der Lage waren, den Schacht jeweils allein und ohne Hilfestellung zu erklimmen, weshalb letztlich im Zweifel von einem separaten, fluchtartigen Verlassen des Tatobjektes auszugehen ist, auch wenn offengelassen werden kann, in welcher personellen Reihenfolge dies erfolgte. Gleichwohl gilt es darauf hinzuweisen, dass sich in den Akten nirgends eine Aussage findet, wonach die Mitbeschuldigten von D. nach dem Vernehmen der Geräusche und des dreifachen "Ah ah ah" aus dem Büro dort nachschauen gegangen seien, um zu sehen, was passiert ist. Ebenso wenig finden sich Depositionen von C. und E. , wonach sie D. wegen der Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer Vorwürfe gemacht hätten. Daraus kann nur geschlossen werden, dass C. und E. die Situation (D. hatte einen Bewohner durch Gewaltanwendung "zur Ruhe gebracht") sehr wohl zuzuordnen wussten, was wiederum auf ihre Kenntnis über das Gewaltpotential und die Aggressionsproblematik betreffend D. und damit deren Billigung von allenfalls erforderlichen Gewaltanwendungen dem gemeinsamen Tatplan entsprechend schliessen lässt (vgl. bereits Erw. 2.6.1.14). Was schliesslich die seitens der Staatsanwaltschaft erst nach Anklageerhebung vorgehaltene Sachverhaltsversion, die Beschuldigten resp. D. habe dem Opfer nach der Tat zum Verwischen der Spuren das blutige Pyjamaoberteil durch ein neues ausgewechselt, betrifft, so fusst eine solche Möglichkeit allein auf der Aussage der Spitex-Mitarbeiterin F. , sie habe dem Opfer am Vorabend ein blaues Pyjamaoberteil (vier Blautöne) angezogen, und nicht das auf dem polizeilich erstellten Foto ersichtliche, zudem sei die Frau des Opfers nicht in der Lage, die Kleider des Opfers allein zu wechseln (vgl. Aktennotiz der Polizei vom 22. März 2019, act. 1535 ff.). Diese Aussage steht allerdings im Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln wie insbesondere den Angaben von †B. , sie sei sich "ganz sicher", dass ihr Mann das am Morgen nach der Tat getragene Oberteil bereits am Vorabend angehabt habe (vgl. Einvernahme vom 28. März 2019, act. 1773). Auch gemäss der polizeilichen Aktennotiz vom 19. März 2019 betreffend die angetroffene Situation am Tatort wurden im Bettlaken keinerlei Blut- spuren festgestellt (vgl. act. 2753). Somit liegen keine genügenden Beweise vor, um ein derartiges, die Beschuldigten zusätzlich belastendes Verhalten nachzuweisen, weshalb im Zweifel mit der Vorinstanz (vgl. S. 41 des angefochtenen Urteils) nicht davon auszugehen ist. Demgegenüber kann teilweise abweichend zu den Vorderrichtern (vgl. S. 60 f. des angefochtenen Urteils) der Behauptung der Beschuldigten, wonach diese nach der Tat den Schmuck und die Handschuhe in die Gebüsche geworfen hätten, nicht gefolgt werden. Zunächst decken sich die Angaben der Beschuldigten D. und C. betreffend den genauen Standort, wo der Schmuck entsorgt worden sei, nicht. Des Weiteren wurden anlässlich der mit C. und D. durchgeführten Tatortbegehungen weder Handschuhe noch Schmuck gefunden (vgl. Polizeiberichte betreffend Tatortbegehung, Delikts- und Handschuh-Suche vom 18. Oktober 2019, act. 3337 ff., und 27. Januar 2020, act. 3395 ff., sowie Polizeibericht vom 29. Oktober 2019 betreffend telefonische Abklärungen bezüglich weggeworfene Handschuhe (act. 3383 ff.). Es ist wahrscheinlich, dass die Beschuldigten weder Deliktsgut noch Spurenmaterial (Handschuhe) im angrenzenden Wald zurückgelassen haben. 2.6.1.16 Aus den vorstehenden Erwägungen 2.6.1.3-2.6.1.15 erhellt somit, dass das Kantonsgericht zusammengefasst von nachfolgendem, erstelltem Sachverhalt ausgeht: Die drei Beschuldigten sind in der Tatnacht in gemeinsamer Diebstahlsabsicht von Frankreich einreisend nach Y. gelangt, wo sie ohne vorheriges umfassendes Rekognoszieren in das Tatobjekt eingedrungen sind. Dort sind sie vom Keller aus über die Treppe in das Erdgeschoss zur Küche und von dort ins Wohnzimmer und zum Entrée gelangt. Im Wohnzimmer kurz vor dem Ausgang zum Entrée stand ein Sauerstoffgerät, dessen Geräusche bereits auf dem Weg vom Keller zum Wohnzimmer gut hörbar waren. Ein quer über dem Boden liegender, langer, grüner Schlauch führte von diesem Gerät vom Entrée direkt in das angrenzende Büro durch die mindestens 20 cm geöffnete Türe, aus welcher zusätzlich das Licht mit einer Leistung von mindestens 15 Watt aus der Glühbirne eines Kronleuchters deutlich wahrnehmbar ins Entrée schien. Vom Eingangsbereich aus waren neben dem Licht auch das Pflegebett sowie der darin liegende †L. im Büroraum mindestens in den Grundzügen erkennbar. Nach Absichern des Tatortes im Erdgeschoss haben sich zuerst mindestens C. und D. in das Obergeschoss begeben, wo sich das Schlafzimmer von †B. , das Kinderzimmer und das obere Badezimmer befunden haben. Dort wurden nur das Badezimmer und der Wandschrank im Gang oberflächlich durchsucht. Denn nach einem Blick in das Schlafzimmer hatten die Beschuldigten die darin schlafende †B. , welche nicht in einem Pflegebett lag und an einem Sauerstoffgerät angeschlossen war, wahrgenommen, weshalb sie die Türe wieder geschlossen und von einem weiteren Durchsuchen des ersten Stockes abgesehen haben. Im Wohnzimmer sowie im Entrée öffneten und durchsuchten die Beschuldigten weitere Möbel und Behältnisse. Im Erdgeschoss durchsuchte C. das Wohnzimmer, wo er neben diversem Schmuck unter anderen ein Portemonnaie sowie Fr. 250.00 entwendete. E. hielt sich in der Nähe auf und leistete dort seinen Tatbeitrag. D. betrat das sehr kleine und engräumige Büro, in welchem †L. schlief, was von den zwei anderen Beschuldigten aufgrund der räumlichen Verhältnisse im Erdgeschoss wahrgenommen wurde. Angesichts des Lichts, des Pflegebettes sowie des Anschlusses von †L. am Sauerstoffgerät erkannte D. , welcher als einziger das Büro betrat, mit aller Deutlichkeit, dass es sich hierbei um eine alte und gebrechliche Person handelt. D. durchsuchte im rechts direkt neben dem Bett stehenden Schrank gerade ein Portemonnaie, als †L. erwachte und sich mindestens im Erdgeschoss hörbar bemerkbar machte. D. , welcher durch die Anwesenheit von †L. nicht überrascht war, sondern diesen bereits zuvor wahrgenommen hatte, verpasste daraufhin dem wehrlosen und im Bett liegenden †L. Faustschläge in den Vorderkopf, namentlich in das Gesicht, und zwar derart viele, bis dieser nicht mehr "Ah" sagen konnte, mindestens aber drei bis vier. Diese Ruhigstellung des Opfers war erforderlich, um eine Alarmierung der Polizei durch die im oberen Stock schlafende Bewohnerin zu verhindern sowie die Beute und die anschliessende Flucht in Ruhe zu sichern. †L. starb drei Tage später an einer Gehirnblutung, verursacht durch diese Schläge. C. und E. waren im Zusammenhang mit den in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht entwendeten Gegenständen mit Nötigungshandlungen und leichten Gewaltanwendungen von D. gegenüber †L. ihrem gemeinsamen Tatplan und ihrer Tatumsetzung entsprechend grundsätzlich einverstanden. Es kann ihnen aber nicht nachgewiesen werden, dass sie im Rahmen einer möglichen Gewaltanwendung schwerere Verletzungen bis hin zum Tod von †L. gebilligt hätten. Nach diesen Schlägen haben die Beschuldigten jedenfalls die Liegenschaft auf dem gleichen Weg, allenfalls jeder für sich allein, wieder verlassen, ohne sich auch nur ansatzweise um das im Büro Vorgefallene und den gebrechlichen alten Mann im Bett, welcher nunmehr im Gesicht, an Mund und Nase blutete, zu kümmern. Das Deliktsgut (Geld in der Höhe von Fr. 250.00 sowie Schmuck im Wert von mindestens Fr. 6'703.30) haben die Beschuldigten gemäss ihrem Tatplan mitgenommen. Diesen Sachverhalt gilt es nunmehr rechtlich zu würdigen. 2.6.2 Rechtliches 2.6.2.1. Wie die Vorinstanz auf S. 66 f. des angefochtenen Urteils richtig festgestellt hat, liegen bei keinem der Beschuldigten Rechtfertigungsoder Schuldausschliessungsgründe, sei dies durch eine irgendwie geartete Notwehrsituation, sei dies zufolge Drogen- bzw. Alkoholkonsums, vor. Daher steht bei Bejahen der entsprechenden Tatbestandsmässigkeit einem Schuldspruch der Beschuldigten nichts entgegen. In diesem Zusammenhang nicht mehr zu prüfen ist der Freispruch aller drei Beschuldigten von der Anklage der Unterlassung der Nothilfe, ebenso wenig der Schuldspruch von D. und C. wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Mit Blick auf die tatsächlichen Feststellungen in Erw. 2.6.1 gelten diese Schuldsprüche in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und dementsprechender Abweisung der Anschlussberufung von E. auch für Letztgenannten. In rechtlicher Hinsicht hält die Vorinstanz auf S. 66 des angefochtenen Urteils richtig fest, dass den Beschuldigten einerseits Delikte vorgeworfen werden, welche diese gemeinschaftlich begangen haben sollen (besonders qualifizierter Raub, eventualiter qualifizierter Raub, subeventualiter einfacher Raub, subsubeventualiter qualifizierter Diebstahl), sowie andererseits Delikte, die nur D. anzulasten sind (Mord, eventualiter vorsätzliche Tötung, subeventualiter fahrlässige Tötung, subsubeventualiter schwere Körperverletzung). In casu steht der Beschuldigte D. klarerweise als Haupttäter da, wird doch nur ihm über den Einbruchdiebstahl (beinhaltend die Tatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs) und allenfalls einen Raub hinaus ein Delikt gegen Leib und Leben zum Nachteil von †L. vorgeworfen. Die ausschliesslich D. vorzuwerfenden Tatbestände gilt es somit zuerst zu prüfen, bevor eine Mittäterschaft der übrigen Beschuldigten C. und E. hinsichtlich der gemeinsam vorgeworfenen Delikte beleuchtet wird. 2.6.2.2 Betreffend den Beschuldigten D. zu prüfen ist der Anklagevorwurf lautend auf Mord, eventualiter vorsätzliche Tötung, subeventualiter fahrlässige Tötung, subsubeventualiter schwere Körperverletzung. Hinzu kommt der Tatbestand des besonders qualifizierten Raubes, eventualiter qualifizierten Raubes, subeventualiter einfachen Raubes, subsubeventualiter qualifizierten Diebstahls, welcher allerdings nachfolgend auch betreffend die Mitbeschuldigten C. und E. zu beleuchten sein wird. a) Ausgangspunkt bildet der in Erw. 2.6.1.1 ff. relevierte Sachverhalt. Mit der auf die Schläge von D. zurückzuführenden Tötung von †L. liegt unbestrittenermassen, auch hinsichtlich der Kausalität, objektiv betrachtet ein Tötungsdelikt vor. Der Beschuldigte D. hat denn auch den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) nicht angefochten. In subjektiver Hinsicht geht die Staatsanwaltschaft hingegen im Rahmen ihrer Berufung von einem eventualvorsätzlichen Tötungsdelikt aus. Ein direkter Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB ist nicht nachgewiesen. Dagegen spricht mitunter die Tatsache, dass D. gemäss den tatsächlichen Feststellungen †L. nicht erschlagen, sondern er diesen noch lebend zurückgelassen hat. b) Der Beschuldigte D. bestreitet einen Eventualvorsatz . Mit einem solchen handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 IV 285 E. 422; 137 IV 1 E. 4.2.3, je mit Hinweisen). Hinsichtlich des Eventualvorsatzes und der Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit wird zunächst auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 67-69 des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Unterscheidung ist dementsprechend auf der Willensseite des Vorsatzes vorzunehmen. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten, wie dies vorliegend der Fall ist, ist demnach zur Prüfung der Frage, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinn in Kauf genommen hat, im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles zu entscheiden, aus welchen wiederum auf den inneren Willen geschlossen werden kann. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, also entgegen seiner Behauptung nicht (pflichtwidrig unvorsichtig) auf einen Ausgang vertraut, bei dem keine fremden Rechtsgüter verletzt werden (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; 134 IV 26 E. 3.2.2, je mit Hinweisen; vgl. ebenso BGE 130 IV 58 E. 8.4, 125 IV 242 E. 3c mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1.3, unter Hinweis auf BGE 119 IV 242 E. 2 c, 248). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom blossen Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (BGer 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3; 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.3; 6B_832/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.5; 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1.3, je mit Hinweis). So ist ein Tötungsvorsatz unter anderem zu bejahen, wenn bei bekannter lebensgefährlicher Verletzungsmöglichkeit der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (vgl. BGE 133 IV 1; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1). Für die Kausalitätsbeurteilung massgebend ist, wie die Täter in der konkreten Situation tatsächlich handelten. Erscheint der Verhaltensablauf erlebnismässig bedingt und insoweit situationsabhängig, ist dem Täter der tatbestandserfüllende Geschehensablauf als seine Handlung schon durch die Möglichkeit bewusster Einschaltung in die unbewusst ablaufende Steuerung seines Verhaltens zurechenbar. Wird dem Affekttäter beim Würgen des Opfers "jäh bewusst", dass er im Begriffe ist, es umzubringen, hat er von diesem Moment an Tötungsvorsatz (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1.3.2, m.w.H.). Massgebend ist der sich im Geschehensablauf manifestierende Wille, den Tod der Verletzten als Nebenfolge des Handlungsziels tatsächlich in Kauf zu nehmen (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1.3.3). Für D. war die Anwesenheit einer schlafenden Person im Büro keineswegs überraschend, hat er doch das Opfer bereits bei seiner Ankunft im Eingangsbereich wahrgenommen. Bei Betreten des fraglichen Raums konnte er sich zudem ein umfassenderes Bild vom Opfer und dessen Zustand machen. Gleichwohl begann D. aber, im dortigen, unmittelbar neben dem Pflegebett stehenden Schrank unter Lärmverursachung nach Beute zu suchen, bis er durch das (unerwartete) Aufwachen und sich Bemerkbarmachen von †L. diese Suche unterbrechen musste. Der Beschuldigte schlug das Opfer sodann mehrfach mit der Faust gegen den Kopf und ins Gesicht, bis dieses keinen Laut ("Ah") mehr von sich gab. Schläge gegen den Kopf sind generell schon sehr riskant, was jedermann bekannt sein dürfte. Umso riskanter sind sie bei einem alten, fragilen Mann mit knapp 50 kg Körpergewicht, der in einem Pflegebett liegt. Dies alles war für D. angesichts der am Tatort herrschenden räumlichen, akustischen und räumlichen Verhältnisse ohne Weiteres erkennbar, auch wenn er bis vor Kantonsgericht das Gegenteil behauptet. Wie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, waren auf Seiten von D. die Beweggründe für seine Tat das Abhalten von Schreien, Alarmieren der Ehefrau, die Sicherung der Beute sowie der Flucht, keineswegs aber ein Erschrecken oder die Befürchtung, †L. werde persönlich durch Behändigung eines Telefons bzw. einen Gang zum Telefon die Polizei alarmieren. Angesichts dessen wurden die Schläge auch gezielt ausgeführt. Bereits im Hinblick auf diese Ziele war die Tathandlung absolut unverhältnismässig, zumal das Opfer gar nicht in der Lage gewesen wäre, den Beschuldigten an der Tatausführung zu hindern. Wie die Verletzungen zeigen, schlug D. wiederholt und mit erheblicher Kraft auf einen 88-jährigen Mann ein, obwohl dieser erkennbar in einem Pflegebett lag und mit einer Sauerstoffbrille versorgt wurde. Der junge und durchaus athletisch gebaute Beschuldigte ging mit geradezu blinder Rücksichtslosigkeit und derart brutal sowie mit aller Kraft vor, dass es aufgrund dieser Schläge zu einem der seltenen Fälle (6%) von Hirnverletzungen kam. Selbst der im Nebenzimmer anwesende C. konnte die entsprechenden Geräusche (ein "Ah ah ah", es tönte nicht nach einem Schreien, sondern war eher ein Gemurmel, so wie ein Schlag einer Hand auf einer Tischkante, vgl. act. 2333) wahrnehmen. Jeder umsichtige Mensch, auch ein zum Tatzeitpunkt 18-Jähriger wie D. , weiss oder hätte zumindest in groben Zügen vorhersehen und damit wissen müssen, dass unter diesen Umständen schwerste Schädigungen der Gesundheit, ja sogar der Tod, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Folge sind, und dennoch schlug D. zu. Auch muss ihm bei jedem weiteren Schlag aufgefallen sein, dass sich das Opfer nicht wehrte bzw. nicht zu wehren vermochte. Und trotzdem schlug er mehrfach auf seinen Kopf, nur um sicherzugehen, dass †L. schweigt. Wer dermassen massiv wiederholt und unvermindert auf eine hochbetagte Person in einem derart gebrechlichen Zustand einschlägt, wie D. dies aufgrund der rechtsmedizinisch belegten Verletzungen von †L. getan hat, und diesen danach mitten in der Nacht, allein sowie mit blutenden Wunden im Gesicht und insbesondere am und innerhalb des Mundes (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten i.S.v. Beantwortung von Ergänzungsfragen zum Abschlussgutachten IRM Basel vom 6. März 2020 in Bezug auf †L. , act. 3684.1 ff., insb. act. 3684.9 und 3684.27), zusammen mit seinen Kumpanen zurücklässt, muss damit rechnen, dass das Opfer, welches keinen weiteren Laut mehr von sich gibt (vgl. wiederum die Aussage von C. vom 24. Oktober 2019, act. 2333, wonach er ein "Ah ah ah" gehört habe und danach geflüchtet sei), in zeitlicher Nähe am eigenen Blut erstickt oder aus anderen Gründen stirbt. Dieser Taterfolg ist denn auch in casu in Form einer schweren Hirnblutung nach drei Tagen tatsächlich eingetreten. In der konkreten Situation kann der Beschuldigte D. mithin nicht mehr ernsthaft behaupten, er habe die Person nicht schwer verletzen wollen und er habe auf einen glimpflichen Ausgang vertraut. Das ihm bekannte Risiko vermochte der Beschuldigte in keiner Weise zu kalkulieren und die Schläge gegenüber dem wehrlosen Opfer zu dosieren, was als weiterer Umstand zu berücksichtigen ist. Zudem ist es, was D. einleuchten musste, nicht ungewöhnlich, dass ein Mann mit dieser Verfassung und Alter (88 Jahre) diverse Vorerkrankungen – insbesondere Herz- und Lungenprobleme – aufweisen und – wie hier – auf (blutverdünnende) Medikamente angewiesen sein könnte, welche das Sterberisiko zusätzlich erhöhen (vgl. hierzu Abschlussgutachten des IRM Basel vom 9. Januar 2020, act. 3673). Aufgrund dessen ist gerade unerheblich, ob es sich beim Opfer um eine ältere oder jüngere Person mit einer schwächeren oder stärkeren Konstitution (auch z.B. hinsichtlich Vorerkrankungen oder Knochendichte) handelt. Somit spielt es – entgegen der Feststellung der Vorinstanz (vgl. S. 62, 64 des angefochtenen Urteils) – keine Rolle, dass vorliegend das Opfer aufgrund seiner Vorerkrankungen nicht operiert werden konnte. Das Argument, D. könne die konstitutionelle Prädisposition des Opfers nicht angerechnet werden, besticht damit gerade nicht. Vielmehr musste D. damit rechnen, dass der Tod durch Schläge auf den Kopf einer solchen Person, im Vergleich zu einer jüngeren, gesunden Person, um Einiges eher eintreten kann. Unter den genannten Umständen lag die Möglichkeit nicht nur einer schweren Körperverletzung oder einer Lebensgefahr, sondern darüber hinaus eines Todeseintritts derart nahe, dass davon ausgegangen werden muss, der Beschuldigte hätte den Tod von †L. in Kauf genommen. Dass die beim Opfer bestehende Lebensgefahr am nächsten Morgen weder für †B. noch für die ausrückenden Polizisten erkennbar war (so die Vorinstanz auf S. 69 des angefochtenen Urteils), ist insofern irrelevant, was seitens der Anklagebehörde zu Recht kritisiert wird. Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass aufgrund der tatsächlichen, äusseren Umstände nicht nur eine Inkaufnahme von schweren Verletzungen, sondern offensichtlich auch auf der Hand liegende tödliche Folgen und damit eine eventualvorsätzliche Tötung vorliegt. Dies hat D. durch sein Tat- wie auch Nachtatverhalten eindrücklich manifestiert. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. S. 62, 69 des angefochtenen Urteils) nahm D. somit die massiven Verletzungsfolgen, die zum Tod von †L. führten, sehr wohl in Kauf und handelte dementsprechend eventualvorsätzlich, was zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB (vorsätzliche Tötung) genügt. c) Nachdem der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB zu bejahen ist, ist zu prüfen, ob darüber hinaus so wie im Hauptpunkt angeklagt die seitens des Beschuldigten D. begangene Tat als Mord zu qualifizieren ist. Vorsätzliche Tötung gilt als Mord, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Für die Annahme eines Mordes genügt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre auch eventualvorsätzliches Handeln des Täters (BGE 112 IV 65 E. 3b; 6B_193/2021 vom 30. September E. 2.2; 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.3; 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 2.1, je mit Hinweisen). Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr oder physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selbst. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV E. 1a; 120 IV 265 E. 3a, 118 IV 122, 117 IV 369 E. 17, 19a, b, 115 IV 8 E. Ib). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 115 IV 187) ist die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes ein typischer Fall des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (sog. Raubmord). Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattgefunden hat; es ist insoweit unerheblich, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Phase der Aneignung der Beute und ob er sich ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer (tatsächlichen oder vermuteten) Reaktion des Opfers so verhält. Die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes gehört zu den Motivlagen, welche typischerweise eine Mordqualifikation begründen (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.1, unter Hinweis auf BGE 127 IV 10 E. 1a). Somit gilt es nachfolgend, vorab zu prüfen, ob D. einen Raub begangen hat. Bejahendenfalls wäre ein Raubmord anzunehmen. Für den Fall einer Verneinung wäre zu prüfen, ob andere Gründe für ein skrupelloses Verhalten gemäss Art. 112 StGB vorliegen. Des Raubes im Grundtatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, oder wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, derartige Nötigungshandlungen begeht, um die gestohlene Sache zu behalten. Der Grundtatbestand des Raubes laut Ziff. 1 von Art. 140 StGB zerfällt damit in zwei Begehungsvarianten: den "schlichten" Raub (Abs. 1) und den sog. räuberischen Diebstahl (Abs. 2). Während bei ersterer die Nötigungshandlung den Diebstahl ermöglichen soll, folgt sie beim räuberischen Diebstahl nach und bezweckt, das Gestohlene zu behalten (vgl. BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.2.1; Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 140 StGB N 15 und 46). Der räuberische Diebstahl ist somit nur möglich, wenn der Diebstahl vollendet wurde, d.h. mit der Begründung des neuen Gewahrsams an der betreffenden Sache ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., N 47 in Verbindung mit Art. 139 StGB N 77). Der Täter muss ferner "auf frischer Tat ertappt" werden. Dabei meint "frisch" eine Entdeckung des Diebs in flagrante delictu, d.h. eine beliebige Drittperson wird Zeuge des Diebstahls, indem sie die Wegnahme des Deliktsguts, die Vorbereitung des Abtransports der Beute oder den Abtransport selbst am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe, jedenfalls vor Beendigung des Diebstahls, beobachtet. Die Anwendung eines Zwangsmittels – einer Nötigungshandlung der beschriebenen Art – muss sodann in erster Linie darauf abzielen, das Diebesgut zu behalten. Der Einsatz von Nötigungsmitteln, der unter Zurücklassung der Beute allein die Flucht ermöglichen oder verhindern soll, dass der Täter identifiziert werden kann, erfüllt mangels Verknüpfung der qualifizierten Nötigung mit der Eigentumsverletzung den Tatbestand des Raubes nicht (BGE 92 IV 153 E. 1; 83 IV 66; je mit Hinweisen). Indes erfordert der Tatbestand nicht, dass die Sicherung der Beute einziges Handlungsziel ist. Will der Täter durch seine Nötigungshandlungen sowohl die Beute als auch seine Flucht sichern, so ist Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 148 IV 124). Beendet ist die Tat schliesslich erst bei Sicherung der Beute respektive mit dem Eintritt der Bereicherung. Nötigungshandlungen des Diebes zu einem späteren Zeitpunkt stellen keinen räuberischen Diebstahl dar, selbst wenn sie dem Zweck dienen, den Besitz des Diebesguts zu sichern (vgl. Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 StGB N 78 und Art. 140 StGB N 49; Andreas Donatsch , Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 179). Bereits die Vorinstanz hat in Bezug auf D. auf (qualifizierten) Raub erkannt, was von diesem zumindest hinsichtlich des Grundtatbestandes nicht bestritten wird. Dass in casu dem Beschuldigten D neben Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zusätzlich ein Raub (Art. 140 StGB), dies zumindest im Grundtatbestand, und nicht bloss Diebstahl (Art. 139 StGB) anzulasten ist, liegt auf der Hand. Denn will der Täter durch seine Nötigungshandlungen allein seine Flucht sichern, liegt Diebstahl vor (BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.5, unter Hinweis auf BGE 133 IV 207 E. 4.4 und 5). Demgegenüber macht sich der Täter des Raubes schuldig, wenn er die Nötigungshandlungen begeht, um sowohl die Beute als auch die Flucht zu sichern (BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.2, 1.5 m.w.H.). Vorliegend ist in objektiver Hinsicht ein Konnex zwischen der Gewaltanwendung von D. gegenüber †L. und dem Diebstahl von Wertsachen aus dem Haus des Opfers nicht nur rechtsgenüglich angeklagt (vgl. act. S 5, 9), sondern aufgrund des Beweisergebnisses (vgl. nur Erw. 2.6.11 und 2.6.13) auch fraglos erstellt. Die zeitliche Abfolge der Diebstahlshandlungen einerseits und der Gewaltanwendung andererseits, so wie sie angeklagt ist und so, wie sie das Gericht als erstellt ansieht, spielt dabei keine Rolle (vgl. BGer 6B_921/2017 vom 19. April 2019 E. 2.2 betreffend den präzisen Ort des Deliktes). Vorliegend war zum Zeitpunkt der Gewaltausübung gegenüber dem Opfer der Diebstahl (im Sinne eines Gewahrsamsbruchs) in vollem Gang, also allenfalls voll-, aber noch nicht beendet, weshalb ein Raub noch möglich war. D. übte gegenüber †L. in erster Linie nur darum Gewalt aus, weil er zur Sicherung von Beute und Flucht einen Alarm verhindern wollte. Bereits aus diesem Grund ist der Raubtatbestand i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, somit ein räuberischer Diebstahl, erfüllt und der Beschuldigte tötete im Rahmen der Verübung eines Raubes. Es liegt in casu ein klassischer Raubmord vor. Doch auch ohne Annahme eines Raubes ist ein skrupelloses Handeln seitens von D. fraglos zu bejahen. Denn von einer schweren Konfliktsituation, in welcher sich D. befunden haben könnte, kann vorliegend nicht die Rede sein: Es besteht kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte D. Zugang zum Wohnhaus des Opfers verschafft hat, um dort ein Vermögensdelikt zu begehen. Beim Zusammentreffen mit dem Opfer, welches ihm allein schon angesichts seines gebrechlichen Zustands keinerlei Anlass dazu gegeben hat, hat er unvermittelt derart massiv auf dieses eingeschlagen, dass er damit rechnen musste, das Opfer werde an den Folgen seines Übergriffs sterben. Dies hat der Beschuldigte fraglos in der Absicht getan, nicht entdeckt zu werden, seine Beute zu sichern und zu flüchten. Wer – wie in casu – im Verlauf einer Raubtat oder eines Diebstahls derart egoistisch motiviert sein Opfer regelrecht "ausschaltet" und eigentlich eliminiert oder dies zumindest in Kauf nimmt, handelt besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB. Dass D. den Tod des Opfers "nur" in Kauf genommen hat, schliesst nicht aus, dass der hinter der Tötung stehende Beweggrund besonders verwerflich war (vgl. BGer 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2). Ging es dem Täter, wie vorliegend, neben der Beute- auch um die Fluchtsicherung, liegt die Skrupellosigkeit nicht nur im stossenden Verhältnis zwischen der Auslöschung eines Menschenlebens und der Aneignung fremden Vermögens, sondern auch in einem anderen, jedoch nicht minder krassen und daher ebenfalls skrupellosen Missverhältnis, indem der Beschuldigte den Tod eines Menschen in Kauf genommen hat, um die Flucht zu sichern (vgl. BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.2.1). Zusätzlich war vorliegend die Art und Weise der Tatausführung besonders verwerflich: Der Beschuldigte hat dem völlig wehrlosen, ihm körperlich unterlegenen und bereits im hohen Alter befindlichen Opfer, welches ihn alleine nicht an der Begehung eines Diebstahls, der Sicherung der Beute und der Flucht hätte hindern können, massive Kopfverletzungen und dementsprechende Qualen zugefügt und damit absolut unverhältnismässig gehandelt. Auch †B. wäre physisch wohl kaum in der Lage gewesen, den Beschuldigten von der Begehung eines Diebstahls, der Sicherung der Beute und der Flucht abzuhalten. Sie wäre aber, durch ein Schreien des Opfers aufgeweckt, durchaus im Stande gewesen, die Polizei zu alarmieren und dadurch eine Beute- und Fluchtsicherung durch die Beschuldigten zu vereiteln, zumindest aber zu erschweren. D. hätte zur Vermeidung einer solchen Situation schlichtweg ohne Weiteres aus dem Haus flüchten und sich mit seinen Kumpanen vor Eintreffen der durch †B. alarmierten Polizei im Wald verstecken können. Er zog es jedoch im konkreten Fall vor, das Opfer ganz "auszuschalten", damit danach genügend Zeit und Gelegenheit für die Beschuldigten bestand, das Haus sicher mit der Beute zu verlassen und zur Verwischung von Spuren selbst das Gitter am Kellerschacht wieder zurückzustellen. Somit erscheint die Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer umso unnötiger und unverständlicher. Insgesamt ist die Tat daher über eine vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB hinaus sowohl im Beweggrund als auch in der Art der Ausführung als besonders verwerflich und damit besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren. Somit ist zusammenfassend in Würdigung aller inneren und äusseren Umstände auf Mord zu erkennen. d) Schliesslich verbleibt betreffend den Beschuldigten D. zu beleuchten, ob sich dieser nicht nur des einfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1, sondern des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 und 4 StGB strafbar gemacht hat. Letzteres wird von diesem bestritten. Qualifizierten Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 StGB begeht, wer diesen als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat und wer sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Ein Raub laut Art. 140 Ziff. 4 StGB liegt sodann vor, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzustellen, dass eine "besondere Gefährlichkeit" i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 StGB in der Anklageschrift nicht genauer umschrieben worden ist. Ob eine solche in casu – so wie die Vorinstanz dies auf S. 71 des angefochtenen Urteils getan hat – ohnehin zu verneinen wäre, kann aber offen gelassen werden, da der weitere Qualifikationsgrund gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB in jedem Fall vorliegt: D. fügte seinem Opfer mehr als "nur" schwere Kopfverletzungen zu. Durch die heftigen Faustschläge an den Kopf bzw. ins Gesicht wurde bei †L. eine Hirnblutung ausgelöst, welche drei Tage später dessen Tod ausgelöst hat. Das Beweisergebnis hat gezeigt, dass auch in subjektiver Hinsicht von einem Vorsatz im Sinne eines Eventualvorsatzes auszugehen ist, indem D. aufgrund der erheblichen mehrfachen Schläge und der Vulnerabilität des Opfers mindestens eine schwere Körperverletzung (in casu gar eine Tötung) in Kauf genommen hat. Sämtliche äusseren Umstände waren für D. erkennbar. Aufgrund dieses Wissen (altes, gebrechliches, krankes und auf Sauerstoffgerät angewiesenes Opfer sowie mehrfache, heftige Schläge gegen den Kopf) kann nicht anders als auch auf einen Willen im Sinne eines Inkaufnehmens geschlossen werden. Die Vorinstanz gelangte insofern zutreffend zu derselben rechtlichen Schlussfolgerung (vgl. S. 70 des angefochtenen Urteils). Somit ist vorliegend zusätzlich zum Mordtatbestand auch derjenige des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB erfüllt. e) Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass betreffend den Beschuldigten D. sowohl die Tatbestände des Mordes und des qualifizierten Raubes als auch der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu bejahen sind. Während bei einem sog. Einbruchdiebstahl die Tatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs in echter Konkurrenz zueinander stehen (vgl. Stefan Trechsel / Dean Crameri , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. Art. 144 N 12; BGer 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.7), ist beim Verhältnis zwischen Mord und dem Grundtatbestand des Raubes zu berücksichtigen, dass die Begehung eines Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr in erster Linie unter Art. 140 Ziff. 4 StGB zu subsumieren ist. Wird gleichzeitig der Mordtatbestand bejaht, konsumiert dieser hingegen den qualifizierten Raubtatbestand. Echte Konkurrenz besteht demgegenüber zum Grundtatbestand (vgl. Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 140 StGB N 152 mit Hinweisen; Bernard Corboz , Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 21 zu Art. 140 StGB; Stefan Trechsel / Dean Crameri , a.a.O., Art. 140 StGB N 27, BGer 6B_296/2017 und 6B_330/2017 vom 28. September 2017 E. 8.4). Aus dem Gesagten erhellt, dass neben dem Schuldspruch wegen Mordes ein solcher wegen qualifizierten Raubes ausser Betracht fällt und einzig ein einfacher Raub verbleiben kann. Somit ist im Ergebnis der Beschuldigte D. in entsprechender teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft (betreffend Mord) und damit in Abweisung der Berufung des Beschuldigten (betreffend fahrlässige Tötung) zusammengefasst des Mordes (Art. 112 StGB), des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig zu sprechen. Dispositiv-Ziffer II.1 des vorinstanzlichen Urteils ist dementsprechend neu zu fassen. 2.6.2.3 Hinsichtlich der durch C. und E. zusammen mit D. gemeinschaftlich verübten Delikte sind die Tatbestände des einfachen und des (besonders) qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 3 bzw. 4 StGB) zu prüfen, wobei in Bezug auf Art. 140 Ziff. 3 StGB auf die zu D. gemachten Ausführungen zu verweisen ist. Während die Vorinstanz C. und E. (neben Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) des Diebstahls schuldig erklärt hat, verlangt die Staatsanwaltschaft in erster Linie einen Schuldspruch wegen besonders qualifizierten Raubes, eventualiter qualifizierten Raubes. a) Zunächst ist auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 66 des angefochtenen Urteils betreffend Mittäterschaft zu verweisen. Für die Annahme von Mittäterschaft ist somit nicht erforderlich, dass alle Täter denselben Tatbestand erfüllen ( Stefan Trechsel / Christopfer Geth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Vor Art. 24 N 12, unter Hinweis auf die Praxis des Bundesgerichts). Mittäter ist auch nicht nur, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist ebenso wenig erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, unter Hinweis auf BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen). Die Tat braucht auch nicht im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt worden zu sein. Es reicht, dass der Täter in gemeinsamer Verantwortung mit den Haupttätern agiert hat (vgl. Stefan Trechsel / Christopfer Geth , a.a.O., N 13, m.w.H.). Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich. Konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2, unter Hinweis auf BGE 126 IV 84 E. 2c/aa, 125 IV 134 E. 3a, 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiell-rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2, unter Hinweis auf 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). Selbst Abweichungen vom geplanten Geschehen können als noch vom Tatplan abgedeckt erachtet werden, soweit mit ihnen bei der Tatausführung zu rechnen war und sie den Schweregrad der Tat nicht wesentlich verändern ( Stefan Trechsel / Christopfer Geth , a.a.O., N 13a, unter Hinweis u.a. auf BGE 118 IV 228 betr. Mittäterschaftsexzess). Handlungen eines Beteiligten mit an sich unerwünschtem Erfolg begründen daher keinen Exzess, wenn sie sich im Rahmen des gemeinsamen Tatplans halten. Es liegt ein eskalierendes Tatgeschehen in natürlicher Handlungseinheit vor (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.2.3). Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung anders als das – auch bloss leichtsinnige – Vertrauen nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1, unter Hinweis u.a. BGE 125 IV 242). Indiz für Mittäterschaft ist u.a. das Interesse an der Tat, insb. die anteilsmässige Beteiligung an der Beute ( Stefan Trechsel / Christopfer Geth , a.a.O., N 15, m.w.H.). Gemäss der erweiterten Tatherrschaftslehre ist Mittäterschaft dann anzunehmen, wenn der betreffende Beteiligte zwar nach Entschlussfassung und Planung nicht mehr selber in das Geschehen eingreift, aber kraft seiner Beziehung zum oder zu den Handelnden weiterhin einen tragenden Einfluss ausübt, sei es, dass sie ihm Rechenschaft ablegen müssen oder dass ihm, z.B. als Abnehmer, nach Vollendung der Tat wichtige Funktionen zukommen ( Stefan Trechsel / Christopfer Geth , a.a.O., N 17, m.w.H.). Nach diesem Prinzip sind auch die Probleme mit dem Zeitpunkt der Mittäterschaft zu lösen. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit der Mittäterschaft bei der Beendigung der Tat bejaht ( Stefan Trechsel / Christopfer Geth , a.a.O., N 18, unter Hinweis auf BGE 121 IV 178: L., der in einem nahegelegenen Park wartete, musste sich das dem Tatplan entsprechende Verhalten seines Komplizen beim Banküberfall vollumfänglich zurechnen lassen. Demgegenüber wurde in BGE 118 IV 228 ein Mittäterschaftsexzess angenommen: Drei Pakistani überfielen einen Inder und brachten ihm Verletzungen bei. Ein Exzess des Haupttäters liegt vor, wenn dieser ein schwereres Delikt begeht als dasjenige, das Gegenstand des Teilnehmervorsatzes war. Dem Teilnehmer wird die Haupttat nur so weit zugerechnet, wie sein Vorsatz ging ( Stefan Trechsel / Christopfer Geth , a.a.O., N 28, unter Hinweis auf BGE 118 IV 232, h.L.). b) Wie in tatsächlicher Hinsicht dargelegt, haben C. und E. zusammen mit D. gemeinsam und arbeitsteilig einen Einbruchdiebstahl begangen, weshalb ihnen in Bezug auf die Tatbestände des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs wie auch der Sachbeschädigung ohne Weiteres Mittäterschaft anzulasten ist. Im Rahmen desselben wurde D. zusätzlich gegenüber einem Bewohner massiv gewalttätig. Nun fragt sich, ob sich C. und E. über den Einbruchdiebstahl hinaus die Gewaltanwendung seitens von D. zum Nachteil von †L. als Mittäter eines Raubdeliktes anzurechnen haben, indem sie sich dem diesbezüglichen Tatentschluss von D. angeschlossen, d.h. sich diesen Tatentschluss zu eigen gemacht haben. Mit Blick auf die in Erw. 2.6.1.6-2.6.1.10, 2.6.1.12 und 2.6.1.14 gemachten Feststellungen hat die Vorinstanz diese Frage zu Unrecht verneint (vgl. S. 70 des angefochtenen Urteils). Denn wie in Bezug auf den Sachverhalt festgestellt, mussten C. und E. angesichts der visuellen, akustischen und räumlichen Verhältnisse am Tatort, noch bevor sie sich in das Erd- und erst recht in das Obergeschoss begaben, mit einer Konfrontation mit der alten und zum Teil gebrechlichen Bewohnerschaft rechnen. Denn spätestens, als sie im kleinen Entrée standen und durch die mindestens 20 cm offene Türe und in das mit wenigstens 15 Watt beleuchtete Büro, in welchem †L. in einem Pflegebett lag, blicken konnten, bekamen sie mit, dass ausgerechnet D. , sowohl C. als auch E. bekannt für sein Aggressionspotential und seine Gewaltbereitschaft, ebendiesen Raum betreten konnte und auch betrat. Es ist in diesem Zusammenhang abermals auf die nur zwei Wochen später durch D. und C. verübten, gleichartigen Delikte in Frankreich hinzuweisen. Dies lässt zunächst betreffend C. Aufschluss über den subjektiven Tatbestand betreffend Raub (Eventualvorsatz betreffend Inkaufnahme von Gewaltanwendung durch die Mittäter) geben, da sowohl diesen als auch D. betreffend von einem eigentlichen Lebenswandel als Räuber gesprochen werden kann, haben sie doch unbestrittenermassen bei den in Frankreich begangenen Delikten – selbst nach dieser Tat – nicht vor Übergriffen gegenüber Opfern abgesehen. E. wiederum war die Persönlichkeit von D. bereits durch die familiären Verbindungen gut bekannt, wie er selbst zu Protokoll gegeben hat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände konnten die Beschuldigten C. und E. schlechterdings nicht davon ausgehen, dass D. bei einem Zusammentreffen mit einem Bewohner, der sich akustisch bemerkbar macht und trotz Aufforderung dazu nicht schweigt, lediglich die Flucht ergreifen würde. Dies wäre höchstens dann anzunehmen gewesen, wenn D. das Büro nach Erblicken von †L. gar nicht erst betreten und einen Schrank, welcher in unmittelbarer Nähe zum Bett stand, unter Lärmverursachung durchsucht hätte. C. und E. haben aber zugesehen und zugelassen, dass D. das Büro mit dem darin befindlichen Opfer betritt, ohne auch selbst ihr Vorhaben abzubrechen. Auch nach dem Vernehmen von verdächtigen Geräuschen aus dem Büro hatten sie offenbar keinerlei Veranlassung, dort nachzuschauen, was mit dem im Pflegebett liegenden, alten und gebrechlichen Mann, der zum Schweigen gebracht worden war, geschehen ist. Dies lässt sich, wie bereits in Erw. 2.6.1.14 ausgeführt, nur dadurch erklären, dass sie Gewaltanwendungen von D. gegenüber †L. nicht nur realisiert, sondern auch akzeptiert haben. Nicht zuletzt haben sie diese Billigung auch nachträglich dadurch manifestiert, dass weder C. noch E. je gegenüber D. einen Vorwurf wegen der Übergriffe auf das Opfer gemacht hat. Schliesslich verliessen C. und E. nicht etwa ohne Beute die Liegenschaft, womit sie sich wenigstens ein Stück weit von der Gewaltausübung durch D. distanziert hätten. D. verpasste dem Opfer die Faustschläge, bevor das Diebesgut durch die Beschuldigten aus dem Haus und damit aus dem Gewahrsam der Berechtigten verbracht war, weshalb der Diebstahl zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet, geschweige denn beendet war. Somit war dann rechtlich betrachtet eine Mittäterschaft zu Raub möglich. C. und E. nahmen bereits von dem Moment an, als D. das Büro betrat, eine Konfrontation im Sinne von Nötigungshandlungen oder leichter Gewalt beim Ertappen auf frischer Tat zur Sicherung der Beute und der Flucht und damit räuberische Handlungen in Kauf. Sie billigten derartige Handlungen zumindest konkludent, selbst wenn ihnen diese unerwünscht gewesen sein sollten, solange nur ihrem Tatplan entsprechend das Handlungsziel, der vollendete Diebstahl, erreicht würde. Selbst wenn C. und E. somit eine Gewaltanwendung gegenüber †L. weder ausdrücklich noch konkludent zusammen mit D. geplant hatten, haben sie sich durch ihr manifestiertes Verhalten spätestens im Zeitpunkt der Faustschläge dem Vorsatz von D. angeschlossen und sich damit zu Mittätern gemacht. Dies gilt allerdings nur betreffend den Grundtatbestand des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB. und nicht hinsichtlich der Qualifikationsgründe einer schweren Körperverletzung oder Lebensgefahr i.S.v. Art. 140 Ziff. 4 StGB, wie sie der Mitbeschuldigte D. erfüllt hat. Denn wie in Erw. 2.6.1.14 festgestellt, hatten C. und E. in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" keine umfassende Kenntnis vom absolut wehrlosen Zustand des Opfers einerseits und von der Heftigkeit, der Art und der Anzahl der Schläge durch D. andererseits, weshalb ihnen über den Grundtatbestand des Raubes hinausgehende Handlungen seitens von D. nicht anzulasten, sondern als durch diesen begangenen Exzess zu werten sind, welcher nur D. anzurechnen ist. Inhalt des gemeinsamen, wohl aber nur konkludent geschlossenen Tatplans der Beschuldigten war somit vorliegend nicht eine schwere Körperverletzung, eine Lebensgefahr oder gar Tötung von Bewohnern des Hauses, sondern allerhöchstens, diese soweit erforderlich mit Nötigungshandlungen und leichter Gewalt zum Widerstand unfähig zu machen und zu bestehlen i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB. Vorliegend haben sich daher die Beschuldigten C. und E. der Mittäterschaft betreffend Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. c) Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, haben C. und E. neben der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und dem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) den Tatbestand des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) erfüllt. Hinsichtlich des Verhältnisses dieser Tatbestände untereinander ist auf Erw. 2.6.2.2 lit. e zu verweisen, mithin stehen alle drei Delikte in echter Konkurrenz zueinander. Daraus folgt, dass die Beschuldigten C. und E. in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft (betreffend Raub) sowie in Abweisung der Anschlussberufung von E. (betreffend eine Täterschaft an sich) des Raubes, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen sind. Dispositiv-Ziffern I.1 und III.1 des vorinstanzlichen Urteils sind dementsprechend neu zu fassen. 3. Strafzumessung 3.1 Die Vorinstanz verurteilte C. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, D. wegen fahrlässiger Tötung, qualifizierten Raubes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie E. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 440 Tagen ausgestandener Haft. Betreffend Letztgenannten stellte das Strafgericht fest, dass dieser seine Strafe bereits verbüsst habe und sprach ihm für vom 18. April 2020 bis zum 3. Juli 2020 (76 Tage) zu Unrecht ausgestandener Haft in Anwendung von Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung von Fr. 7'600.00 zu. Es wird diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 74-90 des angefochtenen Urteils verwiesen. 3.2 Bereits in ihrer vorläufigen Begründung der Berufung im Rahmen des Antrags auf Fortsetzung der Sicherheitshaft für E n Form des vorzeitigen Strafvollzugs nach Art. 231 Abs. 2 StPO vom 4. Juli 2020 weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass es sich beim Beschuldigten E. um einen klassischen Kriminaltouristen handle. Selbst bei einem Schuldspruch nur wegen Einbruchdiebstahls wäre eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr deutlich zu tief. Strafschärfend sei die Möglichkeit der Konfrontation und Gegenwehr zu berücksichtigen. Dabei seien insbesondere auch die Folgen einer solchen Konfrontation, die Opferschäden, zu berücksichtigen. Das objektive Tatverschulden wiege deutlich schwerer, wenn in ein Privathaus anstatt in eine Gewerbeliegenschaft eingebrochen werde, was das Strafgericht jedoch nicht berücksichtigt habe (vgl. S. 10 f. der vorläufigen Begründung der Berufung). In ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 22. September 2020 führt die Anklagebehörde zudem aus, die vorinstanzliche Strafzumessung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil bei D. von Mord oder eventualvorsätzlicher Tötung und bei C. und E. von besonders qualifiziertem Raub auszugehen sei (vgl. S. 34 der Berufungserklärung). Selbst bei einer Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sei die Strafzumessung des Strafgerichts nicht richtig, da der Tod von †L. als Folge der Tat und damit Element der objektiven Tatschwere sehr wohl auch bei C. und E. zu berücksichtigen sei. Denn ihr Handeln sei natürlich kausal für den Tod von †L. gewesen. Das Eindringen in eine Privatwohnliegenschaft mit der Inkaufnahme, auf Bewohner zu treffen und in eine Konfrontation mit diesen zu geraten, habe das Strafgericht bereits bei allen drei Beschuldigten straferhöhend berücksichtigt. Zumindest im Rahmen der Strafzumessung hafteten die Beschuldigten C. und E. in eingeschränktem Rahmen auch für Zufälle wie den Tod von †L. ohne diesbezüglich konkretes, wohl aber generelles Tatverschulden. Die Strafe von C. und E. sei nicht zu erhöhen, weil sie †L. getötet hätten, sondern weil ihre Tat mitursächlich für den Tod von †L. und seine Witwe Zeit ihres Lebens davon schwer getroffen worden sei. Sie habe nicht nur das Sicherheitsgefühl in ihrem Haus verloren, sie habe auch damit leben müssen, dass drei Personen in ihr Haus eingebrochen seien und einer davon ihren Mann umgebracht habe, währenddessen die anderen das Haus durchsucht und gestohlen hätten und sie nichtsahnend im Obergeschoss geschlafen habe. Angesichts dieser besonderen Tatschwere seien die Strafen für C. und E. auch wegen Einbruchdiebstahls zu erhöhen. Dies gelte erst recht bei einem Schuldspruch wegen Raubes, wo die Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung für den besonders unglücklichen Tatausgang hafteten (vgl. S. 34-37 der Berufungserklärung). Unabhängig davon sei bei E. strafschärfend zu berücksichtigen, dass er D. und C. dazu eingespannt habe, für ihn zu lügen. Aufgrund der Erhöhung der Strafe für E. entfalle denn auch eine Entschädigung desselben zufolge Überhaft. Entgegen der Vorinstanz sei E. trotz Vorstrafenlosigkeit eine Schlechtprognose zu stellen, da er grosse Anstrengungen unternommen habe, von seinem Tatbeitrag abzulenken und er als Bettler weiterhin Geldprobleme haben dürfte. Zudem sei er wie seine Mittäter ausschliesslich als Kriminaltourist in die Schweiz gekommen (vgl. S. 37 der Berufungserklärung). 3.3 Der Beschuldigte C. beantragt in seiner Berufungsantwort vom 18. Mai 2021 eine Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft, womit er eine Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten befürwortet. Demgegenüber begehrt der Beschuldigte D. in seiner Berufungserklärung vom 17. September 2020, er sei wegen fahrlässiger Tötung, Raubes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 6 Monate unbedingt, zu verurteilen. Der Beschuldigte E. schliesslich plädiert in seiner Anschlussberufungserklärung vom 9. Oktober 2020 auf vollumfänglichen Freispruch. Die Anträge der Beschuldigten basieren allesamt auf deren Argumentation hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Subsumtionen, denen das Kantonsgericht allerdings – wie in Erw. 2.6.1 und 2.6.2 ausgeführt – in weiten Teilen nicht gefolgt ist. 3.4.1 Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil , welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). 3.4.2 Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, also den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht hat, einzustufen. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE a.a.O. E. 5.5; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 77 ff., 142 ff., 154 ff., 159 ff. und 277 f., m.w.H.). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE a.a.O. E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und zu benennen. Dabei stehen alle Abstufungen der möglichen Werteskala zur Verfügung (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 277). Sind mehrere Täter zu beurteilen, so ist jeder seinem eigenen Verschulden entsprechend zu behandeln. Ein an der Tat Beteiligter ist nach Massgabe seiner eigenen Schuld und nicht nach derjenigen der andern zu bestrafen ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 152, unter Hinweis auf BGE 87 IV 49 E. 2). Schliesslich gilt es zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart aufgrund des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe (vgl. Stefan Trechsel / Stefan Keller , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 41 N 1, m.w.H.) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft und zudem durch das Gericht näher zu begründen ist. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). 3.4.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGer a.a.O. E. 3.3.4 und 3.5.4). Weiter bekräftigt das Bundesgericht die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGer a.a.O. E. 3.3.3; ebenso BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). Das Gesetz sieht somit in Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehreren gleichartigen Strafen eine Asperation und nicht eine Kumulation vor; es gilt das Strafschärfungsprinzip (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 280, 480). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 500, unter Hinweis auf BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3, BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). 3.4.4 Diesen Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht betreffend alle drei Beschuldigten für die Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt den Strafrahmen –ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung – für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 484, unter Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.1, 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen; sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 487). Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. Dem Entscheid muss entnommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet wurden. Andernfalls ist die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 491, unter Hinweis u.a. auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen . Dies setzt voraus, dass die (denkbaren) Strafen der weiteren Delikte bekannt sind. Namentlich im Interesse der Überprüfbarkeit der Gesamtstrafe hat sich das Gericht auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 492, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 3). Beim Entscheid, in welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen heranzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessenspielraum. Gleichwohl kann als Leitlinie herangezogen werden, dass sich ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zur Haupttat hat, tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, währenddem ein Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weniger ins Gewicht fällt. Auch kann im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden, wenn bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe aus (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 502-505; vgl. bereits Erw. 3.4.3 am Ende). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 501). Die damit festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). 3.4.5 Den obgenannten Vorgaben zur Gesamtstrafenbildung folgend ist die Strafzumessung betreffend die drei Beschuldigten D. , C. und E. , wiederum ausgehend vom Haupttäter D. , wie folgt vorzunehmen: 3.4.5.1 D. wird des Mordes, des Raubes, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. a) Was die Sanktionsarten und die Strafrahmen angeht, so sehen Mord (Art. 112 StGB) eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren bis zu lebenslänglich und Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor, währenddem Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) wie auch Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren sanktioniert werden. b) Da betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, ist bei der Wahl der Sanktionsart Art. 41 Abs.1 StGB zu beachten. Laut dieser Bestimmung kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe unter anderem dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StPO dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 472). Die Vorinstanz hat die Wahl der Strafform vorliegend abgesehen vom Hinweis, dass die einzelnen Delikte in einem engen Konnex stehen (vgl. S. 81 des angefochtenen Urteils), nicht näher begründet. Sie verweist jedoch im Zusammenhang mit der – hier noch zu prüfenden – subjektiven Tatschwere wie auch der Täterkomponenten zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte D. als Kriminaltourist lediglich zur Begehung von Delikten in die Schweiz eingereist ist (vgl. S. 78 des angefochtenen Urteils) und hierbei angesichts des betriebenen zeitlichen Aufwands sowie der Tatausführung eine beunruhigende kriminelle Energie manifestiert hat. Des Weiteren ist erneut auf das Urteil der Cour d'Appel de Colmar, Tribunal Judiciaire de Strasbourg, vom 5. März 2020, hinzuweisen, mit welchem D. unter anderem wegen Einbruchdiebstahls verurteilt worden ist. Das in den Akten beschriebene Verhalten des Beschuldigten, welcher gerade einmal zwei Wochen nach den hier zu beurteilenden Taten erneut einschlägig straffällig wurde, verdeutlicht eindrücklich die von ihm ausgehende Gefahr. Mit Blick auf diese Umstände erscheint aus spezialpräventiven Überlegungen, d.h. zum wirksamen Abhalten des Beschuldigten von weiterer Delinquenz, somit auch für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch nur eine Freiheitsstrafe als genügende sowie gebotene und damit richtige Sanktionsart. Daher ist im Ergebnis die seitens des Strafgerichts getroffene Wahl der Sanktionsart einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe nicht zu beanstanden. Als Folge der Gleichartigkeit der für sämtliche Delikte auszusprechenden Sanktionen ist daher eine Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe zu bilden. c) Bereits aufgrund der abstrakten Strafdrohung ist in casu der Mord das schwerste Delikt, welches D. vorgeworfen wird. Davon ausgehend sind zunächst die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. S. 77 des angefochtenen Urteils) ist die objektive Tatschwere jedoch nicht unter dem Blickwinkel eines qualifizierten Raubes, sondern eines Mordes zu beleuchten. Letztgenannter Tatbestand drückt in seinem höchstmöglichen aller Strafrahmen überhaupt (lebenslängliche Freiheitsstrafe) die Schwere der Tat aus. Was die Art und Weise des Tatvorgehens betrifft, so ist bereits die Verwerflichkeit bzw. Skrupellosigkeit durch den Mordtatbestand abgedeckt. Mit Blick auf das sog. Doppelverwertungsverbot darf sich dieser Umstand nicht zusätzlich im Rahmen der Strafzumessung verschuldenserhöhend auswirken (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 86, 91, unter Hinweis auf BGE 142 IV 14 E. 5.4, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3). Hingegen ist einerseits zu veranschlagen, dass der Beschuldigte seine Tat nicht im Detail geplant hat. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit mindestens drei bis vier heftigen Faustschlägen auf ein höchst vulnerables und wehrloses Opfer einschlug, und zwar derart lange, bis dieses keinen Ton mehr von sich geben konnte, um es danach blutend und mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusstlos im Bett zurückzulassen. Das Opfer erlitt durch die wiederholten Schläge eine schwere Hirnblutung, welche drei Tage später zum Tod führte. d) Die subjektiven Tatkomponenten umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.). Im Rahmen derselben ist vorliegend betreffend den Mord nicht von einem direkten Vorsatz, sondern von einem Eventualvorsatz seitens von D. auszugehen, was verschuldensmindernd zu veranschlagen ist (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 249, unter Hinweis auf BGE 133 IV 222 E. 5.3, BGer 6B_69/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Des Weiteren ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 80 f. des angefochtenen Urteils) zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gerade einmal 18 Jahre alt war, womit er die Schwelle vom Jugendlichen zum Erwachsenen erst jüngst überschritten hatte. Seine mangelnde Reife manifestierte der Beschuldigte unter anderem auch durch sein "Machogehabe" während des Strafverfahrens, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Zugunsten von D. ist daher davon auszugehen, dass dieses jugendliche Alter dessen Handlungs- und Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ein Stück weit beeinträchtigt hat. Dieser Aspekt ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 470, unter Hinweis auf BGer 6B_584/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2.3). Demgegenüber kann wiederum in Beachtung des Doppelverwertungsverbots die Motivation des Beschuldigten, welcher nur darum den Tod des Opfers in Kauf nahm, weil er sich den Strafverfolgungsbehörden entziehen und seine Beute wie auch seine Flucht sichern wollte, nicht zusätzlich zum bereits dem Mordtatbestand inhärenten Element des verwerflichen Beweggrundes zu einer Verschuldenserhöhung führen. e) Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten und mit Blick auf andere mögliche Begehungsformen von Raubmord, welche durchaus in schwereren Varianten denkbar sind – wie zum Beispiel ein Zufügen unnötiger Schmerzen oder ein stundenlanges Quälen des Opfers –, bewegt sich das Verschulden vorliegend im unteren Bereich. Das Kantonsgericht nimmt insgesamt ein leichtes Verschulden im technischen Sinn an. Angesichts dessen sowie mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 112 StGB setzt das Kantonsgericht in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für den Mord auf die Mindeststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe fest. f) Aufgrund der Deliktsmehrheit sind für die weiteren Straftaten hypothetische Einzelstrafen festzulegen. Bei den weiteren Delikten handelt es sich um Raub, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch. Zunächst beging der Beschuldigte D. durch zusätzliche Erfüllung des Grundtatbestands des Raubes objektiv betrachtet ein nur sehr geringes zusätzliches Unrecht, bildete doch vorliegend der Raub gerade den Beweggrund für den Mord. Des Weiteren erweist sich der erbeutete Deliktsbetrag von rund Fr. 6'700.00 als eher gering (so auch die Vorinstanz auf S. 77 des angefochtenen Urteils). Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ist wiederum die bloss eventualvorsätzliche Begehungsweise zu berücksichtigen, nahm doch der Beschuldigte eine Gewaltanwendung gegenüber der Bewohnerschaft lediglich billigend in Kauf, ohne sie direkt gesucht zu haben. Der Beweggrund für seine Tat ist demgegenüber neutral zu bewerten (vgl. bereits die Vorinstanz auf S. 78 des angefochtenen Urteils). Insgesamt wiegt das Verschulden sehr leicht, weshalb dem Kantonsgericht für den Raub eine separate hypothetische Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe, entsprechend der Mindeststrafe für Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, angemessen erscheint. Betreffend die weiteren dem Beschuldigten anzulastenden Delikte, d.h. die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch , ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 76 des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass es sich hierbei aufgrund des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs um sog. Begleittaten zum Raub handelt. Angesichts dessen fällt deren Erfolgsunwert nur in geringem Mass ins Gewicht. Betreffend die Sachbeschädigung (Kellerfenster und Fensterrahmen) liegt ein Sachschaden von Fr. 1'513.50 vor, was als eher gering zu bezeichnen ist. Demgegenüber ist in Bezug auf den Hausfriedensbruch die Störung des Hausfriedens nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte drang zur Begehung der Tat zur Nachtstunde in ein privates Wohnhaus ein, wo mit einer Konfrontation mit den Bewohnern zu rechnen war und was zu einem Verlust des Sicherheitsgefühls der Geschädigten führte, was bei der Verschuldensbewertung zu berücksichtigen ist (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 100 f., unter Hinweis auf BGer 6B_725/2007 vom 15. April 2008 E. 1.4). Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten gilt für beide Delikte, dass der Beschuldigte mit Blick auf die Tatausführung eine eingeschliffene Energie an den Tag gelegt hat. Ebenso hat er sich ein hartnäckiges Vorgehen vorwerfen zu lassen, hat er doch offenbar nach erfolgreichem Versuch, Fahrzeuge aufzubrechen, nicht von seinem deliktischen Vorhaben, an Vermögenswerte zu gelangen, abgelassen. Vielmehr änderte der Beschuldigte seinen Tatplan spätestens am Tatort dahingehend, nun darüber hinaus in ein Haus einzubrechen. Schliesslich handelte der Beschuldigte diesbezüglich direktvorsätzlich. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint das Verschulden insgesamt aber immer noch als eher leicht und das Kantonsgericht setzt die separaten hypothetischen Einzelstrafen für die Sachbeschädigung auf 1 Monate Freiheitsstrafe sowie für den Hausfriedensbruch auf 4 Monate Freiheitsstrafe fest. g) Zufolge Gleichartigkeit der in lit. e festgelegten Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe wie auch der in lit. f definierten zusätzlichen Einzelstrafen von insgesamt 11 Monaten Freiheitsstrafe ist nunmehr durch Asperation für diese weiteren Delikte gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen. Die oben gebildeten hypothetischen Einzelstrafen von gesamthaft 11 Monaten Freiheitsstrafe sind somit in Beachtung des Asperationsprinzips nicht zur Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe zu addieren, sondern die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Insgesamt erscheint eine Asperation um 7 Monate, davon 4 Monate für den Raub, 1/2 Monat für die Sachbeschädigung sowie 2 ½ Monate für den Hausfriedensbruch, als angebracht. Das Kantonsgericht gelangt demnach in Berücksichtigung der weiteren Delikte aufgrund der Tatkomponenten in einem zweiten Schritt zu einer asperierten, hypothetischen Gesamtstrafe von 10 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe. h) Die oben festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys , a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Hinsichtlich des Vorlebens von D. ist zunächst auf die Darstellung auf S. 79 des angefochtenen Urteils zu verweisen. Dass der Beschuldigte keine Vorstrafen im Rechtssinn aufweist (vgl. act. B 1 ff.), ist im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen an derselben Stelle neutral zu werten, da Gesetzestreue keine besondere Leistung darstellt, sondern vielmehr zu erwarten ist (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 390, unter Hinweis auf BGE 136 IV 1 E. 2.6). Betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse führt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, seine Grosseltern seien die Eltern von E. . Er sei bei ihnen aufgewachsen, da ihn seine leibliche Mutter früh verlassen habe. Auch habe er Drogen konsumiert, welche ihn unruhig, d.h. aggressiv und schnell reizbar gemacht hätten. Nun arbeite er im Gefängnis in der Küche und gehe zur Schule, um Deutsch zu lernen. Zudem treibe er dort Sport (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 f.). Dem Beschuldigten ist eine sog. schwierige Jugend zugute zu halten, wofür allein schon die von ihm geschilderte gestörte Eltern-Kind-Beziehung spricht, welche per se geeignet war, sich negativ auf die Entwicklung des jungen Erwachsenen auszuwirken und seine spätere Straffälligkeit zu begünstigen. An den diesbezüglichen Kausalzusammenhang sind keine strengen Anforderungen zu stellen, zumal dem Gericht das nötige Fachwissen fehlt. Da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erst 18 Jahre alt war und damit zeitlich noch sehr nahe an seiner belastenden Jugendzeit stand, müssen sich diese Verhältnisse in casu bedeutend strafmindernd auswirken (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 385). Was schliesslich das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so ist die seitens von D. auch vor Kantonsgericht bekundete Reue (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39) im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 80 des angefochtenen Urteils) als neutral zu werten. Sodann ist D. trotz dessen phasenweise aufmüpfigen und unbeherrschten Verhaltens im Rahmen von Einvernahmen (vgl. nur die Schlusseinvernahme vom 18. Februar 2020, act. 2647 f., 2653) immerhin zugute zu halten, dass er seine Beteiligung am Einbruch auch ohne Vorhalt von Beweisen und Indizien von Beginn weg gestanden hat. Dieses Verhalten führt zu einer weiteren leichten Strafminderung (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Insgesamt rechtfertigen die festgestellten Täterkomponenten eine Reduktion der hypothetischen Gesamtstrafe um 7 Monate. Angesichts dessen wird die in lit. g festgelegte hypothetische Gesamtstrafe für D. von 10 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe auf eine definitive Gesamtstrafe von 10 Jahre Freiheitsstrafe gesenkt, was die für Mord gemäss Art. 112 StGB niedrigst mögliche Strafhöhe darstellt, insgesamt aber als verschuldensangemessen anzusehen ist. i) Bei einer Strafhöhe von 10 Jahren Freiheitsstrafe kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug gemäss Art. 42 f. StGB in Frage (so zutreffend die Vorinstanz auf S. 81 des angefochtenen Urteils), weshalb allein schon aus diesem formellen Grund die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist. j) Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 Satz 1 StGB die Untersuchungshaft , die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an . Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 141 IV 236 E. 3.3). Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (BGE 133 IV 150 E. 5.1; Urteil 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2 mit Hinweisen). Für die Anrechnung der Haft ist weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (BGer 6B_794/2017 vom 18. April 2018 E. 1.4, m.w.H.). Vorliegend hält das Strafgericht zwar richtig fest, dass D. zum Urteilszeitpunkt der Vorinstanz in Frankreich in Haft war, bis dahin dem französischen Haftregime unterstand und daher keine Haftanrechnung erfolgen konnte (vgl. S. 81 des angefochtenen Urteils). Zwischenzeitlich, d.h. vom 15. Mai 2022 bis zum 17. Mai 2022 (2 Tage), kam D. jedoch in Auslieferungshaft an die Schweiz, befand sich zudem vom 17. Mai 2022 bis zum 30. Mai 2022 (13 Tage) in Sicherheitshaft und trat sodann am 30. Mai 2022 vorzeitig den Strafvollzug an, womit er bis zum Urteilszeitpunkt des Kantonsgerichts am 23. September weitere 116 Tage, insgesamt somit 131 Tage, verbüsst hat. Diese 131 Tage bereits im schweizerischen Verfahren in Haft verbrachter Zeit sind in Anwendung von Art. 51 StGB an die auszusprechende Freiheitsstrafe von 10 Jahren anzurechnen, weshalb Dispositiv-Ziffer II.1 des vorinstanzlichen Urteils insofern von Amtes wegen anzupassen ist. 3.4.5.2 Betreffend C. sind Schuldsprüche wegen Raubes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu berücksichtigen. a) Hinsichtlich Sanktionsarten und Strafrahmen gilt das in Bezug auf diese Tatbestände zu D. in Erw. 3.4.5.1 lit. a Ausgeführte. b) Wiederum ist zu beachten, dass die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe als Sanktionsform vorsehen. Für die Wahl der Sanktionsart ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB vorzugehen. Es ist in Bezug auf C. ebenfalls festzustellen, dass das Strafgericht für die Festlegung der Strafform keine Motive aufführt, wohl aber auch hier zutreffend darauf hinweist, dass der Beschuldigte als Kriminaltourist delinquierte (vgl. S. 83 des angefochtenen Urteils). Hinzu kommt, dass C. im Gegensatz zu D. laut den offiziellen Strafregisterauszügen drei Vorstrafen, davon eine einschlägiger Natur, aufweist. So wurde er in Frankreich am 24. Oktober 2017 vom Tribunal Correctionnel de Strasbourg wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherung zu einer Busse von 400 Euro, am 22. Mai 2018 vom Président du Tribunal de Grande Instance de Strasbourg wegen Fahrens ohne Führerausweis und Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Monaten und einer Busse von 350 Euro sowie am 11. Juli 2018 wegen gemeinschaftlich begangener Gewaltanwendung, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit des Opfers von 8 Tagen geführt hat, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt (vgl. act. A 1 ff.). Somit gilt C. als Wiederholungstäter, der als unbelehrbar einzustufen ist und gezeigt hat, dass eine blosse Geldstrafe und selbst eine bedingte Freiheitsstrafe wirkungslos sind. Daher erweist sich im Ergebnis die seitens der Vorinstanz getroffene Wahl der Sanktionsart einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe als richtig. Angesichts der Gleichartigkeit der für sämtliche Delikte auszusprechenden Sanktionen ist daher auch betreffend C. eine Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe auszusprechen. c) Mit Blick auf die abstrakte Strafdrohung stellt vorliegend der Tatbestand des Raubes das schwerste C. vorwerfbare Delikt dar. Hierbei sind im Rahmen der objektiven Tatkomponenten wiederum abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. S. 82 des angefochtenen Urteils) die Aspekte hinsichtlich eines Raubes und nicht eines Diebstahls zu berücksichtigen; mithin ist C. die Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer sehr wohl – bis zu einem gewissen Punkt – anzurechnen. Dabei ist allerdings wiederum zu beachten, dass der Grundtatbestand des Raubes mit einem Strafrahmen von nicht unter 6 Monaten Freiheitsstrafe bereits eine gewisse Schwere der Tat abgilt. Der Diebstahl sowie die Nötigungshandlung gegenüber dem Geschädigten sind schon tatbestandsmässig und dürfen mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot im Rahmen der Strafzumessung nicht zu einer weiteren Erhöhung des Verschuldens führen, sofern keine zusätzlichen, erschwerenden Umstände hinzukommen. C. hat zwar eigenhändig einen Diebstahl begangen, wurde aber nicht selbst gegenüber dem Opfer gewalttätig. Allerdings hat er die letztgenannte Tathandlung durch D. als Mittäter ein Stück weit (vgl. nachfolgend) mitzuverantworten, hat er doch, nachdem er gehört hatte, wie der in einem Pflegebett liegende, alte Mann geschlagen worden war und "Ah ah ah" geschrien hatte, die Liegenschaft verlassen, ohne sich auch nur ansatzweise darum zu kümmern, was sich im Nebenzimmer zugetragen hatte. Hierbei ist aber auch zu berücksichtigen, dass, im Gegensatz zum Diebstahl, die Gewaltanwendung gegenüber †L. nicht geplant war, sie verhältnismässig kurz dauerte und der insgesamt erzielte Deliktsbetrag von rund Fr. 6'700.00 als eher tief zu bezeichnen ist (so ebenso die Vorinstanz auf S. 82 des angefochtenen Urteils). Keinesfalls kann C. indessen im Rahmen der Strafzumessung, unter dem Titel Art und Weise des Tatvorgehens sowie Ausmass der Verletzung des Rechtsgutes, objektiv die schwere Körperverletzung und der daraus resultierende Tod von †L. angelastet werden, wie dies die Anklagebehörde befürwortet. Denn wie bei der Zurechnung einer Tat an sich, kann ein Täter auch im Rahmen der Strafzumessung nur für die Folgen verantwortlich gemacht werden, mit denen er rechnen musste (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 75). Folglich können sich die objektiven Tatkomponenten nur im Rahmen dessen bewegen, was die tatsächlichen wie auch die rechtlichen Feststellungen hinsichtlich des Tatbestandes des Raubes ergeben haben, d.h. C. ist eine über Handlungen im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB hinausgehende Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer objektiv nicht anzurechnen. d) Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist nicht von einem direkten Vorsatz, sondern von einem Eventualvorsatz seitens von C. auszugehen, was verschuldensmindernd zu veranschlagen ist. Wiederum kann in Beachtung des Doppelverwertungsverbots die Motivation des Beschuldigten, welcher eine Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer billigend in Kauf nahm, nur um sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen und seine Beute wie auch seine Flucht zu sichern, nicht zusätzlich zum bereits diesbezüglichen, im Raubtatbestand enthaltenen Beweggrund zu einer Verschuldenserhöhung führen. Wie bereits erwähnt, hat entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft das Beweisergebnis gezeigt, dass C. über eine Handlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB hinaus zum Tatzeitpunkt noch kein konkretes Wissen betreffend das konkrete Mass an Gewaltbereitschaft von D. (mindestens drei bis vier heftige Faustschläge) nachgewiesen werden kann. Es kann mithin C. zwar nachgewiesen werden, dass er über das Aggressionspotential und die Gewaltpotential von D. Kenntnis hatte und daher damit rechnen musste, dass D. eine dementsprechende kriminelle Energie freisetzen würde. Allerdings erfassten das Wissen und das Billigen seitens von C. nicht das Ausmass an Rechtsgutverletzung, wie es D. mit der in casu schweren Verletzung und Tötung des Opfers verursacht hat. Zudem handelte C. wohl aus Geldmangel, was als neutral zu werten ist (vgl. ebenso die Vorinstanz auf S. 83 des angefochtenen Urteils). All diese Umstände beachtend kann ihm keine allzu hohe kriminelle Energie angelastet werden. e) Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten und mit Blick auf andere mögliche Begehungsformen von Raub im Grundtatbestand attestiert das Kantonsgericht dem Beschuldigten C. insgesamt ein mittelschweres Verschulden . Mit Blick darauf sowie auf den Strafrahmen von Art. 140 Ziff. 1 StGB setzt das Kantonsgericht in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für den Raub auf 27 Monate Freiheitsstrafe fest. f) Angesichts von Deliktsmehrheit werden für die weiteren Straftaten, d.h. Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch , hypothetische Einzelstrafen festgesetzt. Wiederum ist betreffend diese Taten objektiv betrachtet ein enger Konnex zum Raub zu konstatieren (vgl. ebenso das Strafgericht auf S. 83 des angefochtenen Urteils), weshalb deren Erfolgsunwert nur unwesentlich ist. Hinsichtlich der Sachbeschädigung ist ein geringer Sachschaden von Fr. 1'513.50 festzustellen. Demgegenüber fällt in Bezug auf den Hausfriedensbruch die Störung des Hausfriedens durch Eindringen in eine private Liegenschaft mit der Inkaufnahme einer Konfrontation mit den Bewohnern erschwerend ins Gewicht. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten gilt für beide Delikte, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. In Abwägung all dieser Umstände setzt das Kantonsgericht die separaten hypothetischen Einzelstrafen für die Sachbeschädigung auf 1 Monat Freiheitsstrafe und für den Hausfriedensbruch auf 4 Monate Freiheitsstrafe fest. g) Wegen Gleichartigkeit der in lit. e festgelegten Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe wie auch der in lit. f definierten zusätzlichen Einzelstrafen von insgesamt 5 Monaten Freiheitsstrafe ist nunmehr durch Asperation , d.h. durch angemessene Erhöhung, für diese weiteren Delikte gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen. Hierbei erscheint eine Asperation um 3 Monate, davon 1/2 Monat für die Sachbeschädigung sowie 2 ½ Monate für den Hausfriedensbruch, als angebracht. Das Kantonsgericht gelangt somit in Berücksichtigung der weiteren Delikte aufgrund der Tatkomponenten in einem zweiten Schritt zu einer asperierten, hypothetischen Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. h) Die oben festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. Hinsichtlich des Vorlebens von C. wird auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 84 des angefochtenen Urteils verwiesen. Negativ hervorzuheben sind hierbei die bereits in lit. b erwähnten drei Vorstrafen aus Frankreich. Vorstrafen (auch ausländische) wirken sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus, was zu keiner unzulässigen Doppelbestrafung führt. Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und uneinsichtig. Aus der neuen Delinquenz darf auf eine Gleichgültigkeit oder gar Rechtsfeindlichkeit geschlossen werden. Denn die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 320, unter Hinweis auf BGE 105 IV 225 E. 2; BGer 6B_1053/2016, 6B_1058/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Hierbei wirken sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen nur geringfügig straferhöhend aus, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen, da sie eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit indizieren ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 322 f., unter Hinweis auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.3). Wie bereits in lit. b ausführt, liegen die drei Vorstrafen mit je einem Urteilsdatum im Jahr 2017 bzw. 2018 zeitlich gerade einmal ein bis zwei Jahre vor den hier zu beurteilenden Taten. Hinzu kommt, eine der drei Vorstrafen einschlägiger Natur ist. Angesichts dessen rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 1 Monat. Betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse gibt der Beschuldigte C. vor Kantonsgericht an, er habe nun im Gefängnis in der Schweiz Deutsch gelernt. Er habe früher diverse Drogen konsumiert, welche ihm entweder Energie gegeben (Kokain) oder ihn müde gemacht hätten (Marihuana). D. habe er 2018 kennengelernt, währenddem er mit E. nicht so grossen Kontakt habe. Seine Bezugspersonen seien seine Eltern und seine Schwester. Mit seiner Freundin sei er nicht mehr zusammen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 f.). Insgesamt erscheinen die persönlichen Verhältnisse als unauffällig, weshalb sie neutral zu werten sind. Was schliesslich das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so ist mit den Worten von C. vor Kantonsgericht, es tue ihm leid, was passiert sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 39), keine echte Reue erkennbar. Immerhin ist dem Beschuldigten aber zugute zu halten, dass er sich im Laufe des Verfahrens zumindest partiell geständig gezeigt hat (so auch die Vorinstanz auf S. 84 des angefochtenen Urteils). Mit Blick darauf rechtfertigt es sich, die Strafe wiederum um 1 Monat zu reduzieren. Insgesamt ist somit in Berücksichtigung der Täterkomponenten festzuhalten, dass die in lit. g festgelegte hypothetische Gesamtstrafe für C. von 30 Monaten Freiheitsstrafe durch einerseits eine Erhöhung um 1 Monat wegen des Vorlebens sowie andererseits eine Reduktion um 1 Monat aufgrund des Nachtatverhaltens im Ergebnis unverändert bleibt. Angesichts dessen wird somit eine definitive Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen, was in einer umfassenden Betrachtung aller Umstände als dem Verschulden angemessen erscheint. i) Bei einer Strafhöhe von 30 Monaten Freiheitsstrafe kommt formell betrachtet ein teilbedingter Strafvollzug gemäss Art. 43 StGB in Frage. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Hierzu ist stets erforderlich, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. BGE a.a.O., E. 5.3.1). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018, E. 3.1.1). Für das Kantonsgericht steht angesichts der einschlägigen Vorstrafe von C. vom 11. Juli 2018 sowie in zusätzlicher Berücksichtigung, dass der Beschuldigte gerade einmal ein Jahr nach dessen Verurteilung in Frankreich mit den hier zu beurteilenden Delikten massiv erneut straffällig geworden ist, ausser Frage, dass ihm nur eine negative Legalprognose gestellt werden kann. Die bisherige Verurteilung auch zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe hat ihn offenkundig überhaupt nicht abgeschreckt. Diese Einschätzung abrundend ist an dieser Stelle auf das bereits in Erw. 2.6.1.14 erwähnte neue Urteil der Cour d'Appel de Colmar, Tribunal Judiciaire de Strasbourg, vom 5. März 2020 hinzuweisen. Für ähnlich gelagerte Straftaten wie vorliegend, nämlich für qualifizierten Einbruchdiebstahl, gewaltsame Erpressung, Drohung und Nötigung sowie für weitere Delikte wurde der Beschuldigte C. zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass diese Straftaten nur zwei Wochen von den vorliegend zu bewertenden auseinanderliegen (vgl. beigezogene französische Akten). Durch dieses Verhalten hat C. seine besondere Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit demonstriert. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. S. 84 des angefochtenen Urteils), fliesst diese Verurteilung ebenso nachteilig in die Legalprognose ein. Angesichts dieser Umstände fällt für C. ein teilbedingter Vollzug der 30 Monate Freiheitsstrafe klarerweise ausser Betracht. j) Was eine allfällige Anrechnung von Haft gemäss Art. 51 Satz 1 StGB betrifft, so ist zunächst auf die dogmatischen Ausführungen zu D. in Erw. 3.4.5.2 lit. j zu verweisen. Auch betreffend C. führt die Vorinstanz auf S. 85 des angefochtenen Urteils richtig aus, dass mit Blick auf das bisherige französische Haftregime keine Haft anzurechnen ist. Doch auch betreffend C. gilt, dass dieser im Anschluss daran, d.h. vom 27. Januar 2022 bis zum 1. Februar 2022 (5 Tage), in Auslieferungshaft an die Schweiz kam, sich vom 1. Februar 2022 bis zum 22. März 2022 (49 Tage) in Sicherheitshaft befand sowie am 22. März 2022 ein vorzeitiger Strafvollzug erfolgte, womit unter Berücksichtigung des Urteilszeitpunkt des Kantonsgerichts am 23. September weitere 185 Tage und damit 239 Tage durch C. im schweizerischen Verfahren verbüsste Haft zu berücksichtigen sind. Diese 239 Tage sind gemäss Art. 51 StGB an die auszusprechende Freiheitsstrafe von 30 Monaten anzurechnen, weshalb Dispositiv-Ziffer I.1 des vorinstanzlichen Urteils insofern von Amtes wegen anzupassen ist. 3.4.5.3 E. schliesslich wird wie C. des Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. a) Hinsichtlich Sanktionsarten und Strafrahmen gilt das in Bezug auf diese Tatbestände zu C. in Erw. 3.4.5.2 lit. a Ausgeführte. b) Auch hier ist festzustellen, dass die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe sanktioniert werden, weshalb bei der Wahl der Sanktionsart Art. 41 Abs. 1 StGB zu beachten ist. Betreffend E. begründet die Vorinstanz die Wahl der Strafart ebenso wenig. E. ist indes ebenfalls als Kriminaltourist, welcher allein zur Begehung von Straftaten in die Schweiz eingereist ist, zu bezeichnen. Er agierte als Mittäter von D. und C. . Die Sachbeschädigung wie auch der Hausfriedensbruch wurden in einem engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zum Raub begangen. Auch wenn E. keinerlei Vorstrafen aufweist (vgl. act. 31 ff., C 3 ff.), erscheint daher aus spezialpräventiven Gründen nur eine Freiheitsstrafe als die passende Sanktionsform, weshalb die durch die Vorinstanz getroffene Wahl einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe zutreffend ist. Mit Blick auf die Gleichartigkeit der für sämtliche Straftaten auszusprechenden Sanktionen ist somit auch betreffend E. eine Gesamtstrafe als Freiheitsstrafe auszusprechen. c) Wie bei C. bildet auch betreffend E. der Tatbestand des Raubes das schwerste Delikt. Hinsichtlich der diesbezüglichen objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der hierfür zu bildenden Einsatzstrafe wird vollumfänglich auf die Ausführungen zu C. in Erw. 3.4.5.2 lit. c, d und e verwiesen, welche betreffend E. umfassend Geltung haben. Mithin wird auch für E. die Einsatzstrafe wegen des Raubes auf 27 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. d) Aufgrund von Deliktsmehrheit wird diese Einsatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen erhöht. Auch betreffend die Bewertung des Verschuldens in Bezug auf Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch und die hierfür anzusetzenden separaten hypothetischen Einzelstrafen sowie die Asperation zu einer hypothetischen Gesamtstrafe wird auf die Darlegungen zu C. in Erw. 3.4.5.2 lit. f und g verwiesen, welche umfassend auch auf E. zugeschnitten sind. Die asperierte, hypothetische Gesamtstrafe betreffend E. beträgt somit ebenfalls 30 Monate Freiheitsstrafe. e) Schliesslich ist die festgelegte hypothetische Gesamtstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. Betreffend das Vorleben von E. wird zunächst auf die Ausführungen des Strafgerichts auf S. 85 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. E. weist keinerlei Vorstrafen auf, was als neutral zu werten ist (vgl. bereits Erw. 3.4.5.1 lit. h). Betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse gibt der Beschuldigte E. vor den Schranken des Kantonsgerichts an, er arbeite aktuell in Frankreich in einer Küche als Tellerwäscher. Er habe eine Frau und drei Kinder in Rumänien, die er ernähren müsse. Der Beschuldigte rauche nicht und trinke ebenso wenig Alkohol. Den Mitbeschuldigten und Neffen D. kenne er von klein auf (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Der Beschuldigte reicht dem Kantonsgericht einen mit der Firma Q. , Frankreich, abgeschlossenen, befristeten Arbeitsvertrag für einen Einsatz vom 9. Mai 2022 bis zum 30 September 2022 ein. Im Vergleich zur Situation vor der ersten Instanz, wo der Beschuldigte noch als Strassenbettler seinen Lebensunterhalt bestritt, scheinen sich die persönlichen Verhältnisse von E. zwischenzeitlich etwas stabilisiert zu haben. Sie sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit als unauffällig und neutral einzustufen. Was schliesslich das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so hat sich E. bis vor Kantonsgericht nicht geständig gezeigt, was ihm allerdings, entgegen der Auffassung der Anklagebehörde, aufgrund seines Rechts als Beschuldigter, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 StPO), nicht zum Nachteil gereichen darf (so ebenfalls zutreffend die Vorinstanz auf S. 87 des angefochtenen Urteils). Aus dem Gesagten erhellt, dass in Berücksichtigung der Täterkomponenten die in lit. d festgelegte hypothetische Gesamtstrafe für E. von 30 Monaten Freiheitsstrafe durch die Täterkomponenten keine Änderung erfährt. Somit wird eine definitive Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen, was unter Würdigung sämtlicher Umstände als verschuldensangemessen erscheint. f) Bei einer Strafhöhe von 30 Monaten Freiheitsstrafe stellt sich wiederum die Frage nach der Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs gemäss Art. 43 StGB. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen wird auf die theoretischen Ausführungen betreffend C. n Erw. 3.4.5.2 lit. i verwiesen. Wie bereits in lit. b erwähnt, weist E. keinerlei Vorstrafen auf. Auch sind bei ihm, im Gegensatz zu D. und C. , keine weiteren Straftaten bekannt. So hält die Vorinstanz auf S. 87 des angefochtenen Urteils zutreffend fest, dass E. weder vor noch nach der Tat deliktisch in Erscheinung getreten ist und auch keine Hinweise auf ein kriminelles Umfeld vorliegen. Diese Umstände sprechen gegen eine negative Legalprognose und erlauben günstige Bewährungsaussichten. Angesichts dessen ist E. der teilbedingte Strafvollzug gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB zu gewähren. Was den Anteil des bedingten und des unbedingten Teils der Strafe betrifft, so regelt Art. 43 Abs. 2 StGB, dass der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf. Zusätzlich sieht Abs. 3 Satz 2 von Art. 43 StGB vor, dass sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen. In Würdigung sämtlicher Umstände, wozu auch das in lit. c und d festgestellte leichte bis mittelschwere Verschulden von E. gehört, wird der bedingte Teil der Freiheitsstrafe auf 17 Monate und der unbedingte Teil auf 13 Monate festgesetzt. In Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB ist für den bedingten Teil der Strafe eine Probezeit zwischen 2 und 5 Jahren festzulegen. Mit Blick darauf, dass E. als Ersttäter einzustufen ist, wird die Probezeit auf die minimale Dauer von 2 Jahren festgesetzt. g) Zu guter Letzt ist ebenso betreffend E. eine Haftanrechnung gestützt auf Art. 51 Satz 1 StGB vorzunehmen, wobei zunächst auf die dogmatischen Ausführungen zu D. in Erw. 3.4.5.2 lit. j zu verweisen ist. Zwar führt die Vorinstanz auf S. 87 f. des angefochtenen Urteils zutreffend aus, dass sich E. vom 18. April 2019 bis zum 3. Juli 2020 insgesamt 440 Tage in Haft befand. Ergänzend sowie in Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse ist dazu aber zunächst anzuführen, dass die Auslieferungshaft an die Schweiz vom 18. April 2019 bis zum 16. Mai 2019 (28 Tage), die Untersuchungshaft vom 16. Mai 2019 bis zum 27. März 2020 (316 Tage), die Sicherheitshaft vom 27. März 2020 bis zum 11. Mai 2020 (45 Tage) und der vorzeitige Strafvollzug vom 11. Mai 2020 bis zum 10. Juli 2020 (60 Tage) dauerte sowie sich der Beschuldigte am 19. September 2022 (1 Tag) in Polizeigewahrsam befand. Dies ergibt insgesamt eine Haft-dauer von 450 Tagen. Diese 450 Tage ausgestandener Haft sind gestützt auf Art. 51 StGB an die auszusprechende Freiheitsstrafe von 30 Monaten anzurechnen. Da 30 Monate 900 Tagen entsprechen, trifft auch die vorinstanzlich gemachte Feststellung, wonach E. zufolge Anrechnung der ausgestandenen Haft seine Strafe verbüsst hat (vgl. Abs. 4 von Dispositiv-Ziffer 1), nicht zu. Dispositiv-Ziffer III.1 des vorinstanzlichen Urteils ist insofern von Amtes wegen anzupassen bzw. abzuändern. Als weitere Konsequenz davon liegt nunmehr, angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten, entsprechend 900 Tagen, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz, welche eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, entsprechend 360 Tagen, ausgesprochen und nur so viele Tage Haft angerechnet hat (vgl. S. 88 des angefochtenen Urteils), keine sog. Überhaft i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO vor. Mithin überschreitet in casu die Haft mit 450 Tagen nicht die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 900 Tagen. Dies hat zur Folge, dass entgegen dem vorinstanzlichen Urteil (vgl. S. 88-90 des angefochtenen Urteils) kein Raum für eine Haftentschädigung für E. besteht. Somit ist Dispositiv-Ziffer III.4 des vorinstanzlichen Urteils ebenso von Amtes wegen dahingehend zu korrigieren, dass diese Ziffer gänzlich zu streichen ist. 4. Landesverweisung 4.1 Das Strafgericht sprach in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c resp. lit. d StGB gegenüber D. eine Landesverweisung von 15 Jahren, gegenüber C eine solche von 10 Jahren und gegenüber E. eine solche von 8 Jahren aus (vgl. S. 91 des angefochtenen Urteils). 4.2. Während das Aussprechen einer Landesverweisung seitens des Beschuldigten D. nicht grundsätzlich angefochten worden ist, steht deren Dauer im Streit, begehrt doch der Beschuldigte eine solche von lediglich 10 Jahren. Demgegenüber wurde die Landesverweisung gegenüber C. von diesem nicht beanstandet. E. wiederum wehrt sich vollumfänglich gegen das Aussprechen einer Landesverweisung. Eine nähere Begründung für diese Anträge liegt seitens keiner der Parteien vor, sie lässt sich jedoch betreffend D. daraus ableiten, dass dieser für Schuldsprüche wegen fahrlässiger Tötung, Raubes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 6 Monate unbedingt beantragt, währenddem E. in der Hauptsache auf vollumfänglichen Freispruch plädiert. Auch wenn die gegenüber C. angeordnete Landesverweisung im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht bestritten ist, gilt es gleichwohl, betreffend alle drei Beschuldigten deren Voraussetzungen unter dem Blickwinkel der abgeänderten Schuldsprüche zu prüfen. 4.3.1 Hinsichtlich der Voraussetzungen für das Aussprechen einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB sowie für die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 91 des angefochtenen Urteils verwiesen. Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c verweist das Gericht unter anderem den Ausländer, der wegen Mord (Art. 112 StGB) oder Raub (Art. 140 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5-15 Jahre aus der Schweiz . Die Landesverweisung ist formal eine sichernde Massnahme mit einer starken materiellen Straf-komponente. Dem strafenden Charakter der Landesverweisung ist insbesondere bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung Beachtung zu schenken ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Vor Art. 66a-66d, N 57). Art. 66a StGB regelt die sog. obligatorische Landesverweisung, d.h. die ausländische Person ist bei gegebenen Voraussetzungen zwingend des Landes zu verweisen, solange kein auf völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz bestehendes Aufenthalts- oder Bleiberecht besteht, kein schwerer persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und auch die Tatbegehung nicht in entschuldbarer Notwehr oder in entschuldbarem Notstand begangen worden ist (vgl. Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , a.a.O., Art. 66a N 1). Der Deliktskatalog in Art. 66a Abs. 1 StGB ist ein abschliessender. Auf die Höhe der Grundstrafe kommt es nicht an, ebenso wenig auf die Täterschaftsoder Teilnahmeform oder ob die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Irrelevant ist weiter, ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe verurteilt wird (vgl. Carlo Bertossa , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 66a N 4-6, 9). 4.3.2. Nachdem vorliegend alle drei Beschuldigten, welche allesamt eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, abweichend zum vorinstanzlichen Urteil neben Mord (D. ) auch wegen Raub (D. , C. und E. ) verurteilt werden, ist ihnen gegenüber angesichts dieser Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. c StGB unabhängig von der Höhe und der Vollzugsform der verhängten Strafe die obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Letztlich wehren sich die Beschuldigten im Falle einer Verurteilung nicht gegen eine Landesverweisung. Sie machen mithin weder entgegenstehendes Völkerrecht noch einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB geltend; solche Ausnahmegründe vom Grundsatz in Art. 66a Abs. 1 StGB sind denn auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist vorliegend ein Anwendungsfall von Art. 66a Abs. 3 StGB gegeben, wie dies bereits das Strafgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. S. 91 des angefochtenen Urteils). 4.3.3 Was die Dauer der Landesverweisung angeht, so gibt das Gesetz einen Rahmen zwischen 5 und 15 Jahren vor. Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (vgl. Carlo Bertossa , a.a.O., N 7, unter Hinweis auf die Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2012 4721, 6021). Die Dauer der Landesverweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Freiheitsstrafe stehen. Abweichungen davon sind besonders zu begründen ( Carlo Bertossa , a.a.O. N 9a, unter Hinweis auf BGE 123 IV 107 E. 1). Vorliegend betragen die gegenüber den Beschuldigten auszusprechenden Freiheitsstrafen 10 Jahre (D. ) bzw. 30 Monate (C. und E. ). Betreffend den Beschuldigten C. liegen bereits drei Vorstrafen, davon eine einschlägiger Natur vor und sowohl C. als auch D. haben sich nach den hier beurteilten Taten in Frankreich erneut einschlägig strafbar gemacht. Alle drei Beschuldigten sind sodann als Kriminaltouristen ausschliesslich zur Begehung von Straftaten in die Schweiz eingereist. Wie schliesslich bereits die Vorinstanz festgestellt hat, weist keiner der drei Beschuldigten nennenswerte Bezugspunkte zur Schweiz auf (vgl. S. 91 des angefochtenen Urteils). Daran hat sich auch im Berufungsverfahren nichts geändert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2, 4-6). Aufgrund der festgestellten Tatschwere, die in den ausgesprochenen Strafhöhen Ausdruck findet, der nicht vorhandenen Integration der Beschuldigten in der Schweiz, der teilweise einschlägigen Vorstrafe und damit zusammenhängenden Gefahr weiterer Straftaten, der Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz der Beschuldigten sowie der mit den Taten verbundenen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist klarerweise eine gegenüber dem Minimum von fünf Jahren erhöhte Dauer der Landesverweisung auszusprechen. Im Lichte des angemessenen Verhältnisses gerade zwischen der Dauer der Freiheitsstrafe und der Dauer der Landesverweisung erscheinen die vorinstanzlich festgelegten Dauern von 15 Jahren betreffend D. , 10 Jahren bei C. und 8 Jahren bei E. bundesrechtskonform bzw. angemessen, zumal die Strafen im Berufungsverfahren sogar erhöht worden sind. In Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten D. wie auch der Anschlussberufung des Beschuldigten E. in diesem Punkt sind somit die vorinstanzlich verhängten Landesverweisungen gegenüber den drei Beschuldigten in ihrer Dauer zu bestätigen. Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit und damit EU-Bürgerschaft der drei Beschuldigten eine Eintragung im SIS ausser Betracht fällt (vgl. S. 91 des angefochtenen Urteils). Anzupassen sind indes in den Dispositiv-Ziffern I.3, II.3 und III.3 lediglich die gesetzlichen Grundlagen, wird doch gegenüber C. und E. die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB (wegen Raub) und gegenüber D. gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a und c StGB (wegen Mord und Raub) ausgesprochen. 5. Kosten des Strafgerichts (…) IV. Sicherheitshaft gegenüber C. und D. Die mit kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 1. Februar 2022 gegenüber C. sowie vom 17. Mai 2022 gegenüber D. angeordnete Sicherheitshaft ist (in der Form des vorzeitigen Strafvollzugs) für die Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zur Rechtskraft dieses Urteils aufrecht zu erhalten, zumal die Haftgründe gemäss vorgenannten Verfügungen nach wie vor gegeben sind. V. Kosten des Kantonsgerichts (…) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juli 2020, auszugsweise lautend: " I. C. Freiheitsstrafe von 12 Monaten , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB. Freiheitsstrafe von 8 Jahren , in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 140 Ziff. 1 und 4 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB. 1. C. wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer 2. C. wird vom Vorwurf der Anklage der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen . 3. C. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . II. D. 1. D. wird der fahrlässigen Tötung, des qualifizierten Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer 2. D. wird vom Vorwurf der Anklage der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen .

3. D. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen . III. E.

1. E. wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungshaft vom

18. April 2019 bis zum 16. Mai 2019 (28 Tage), der Untersu- chungshaft vom 17. Mai 2019 bis zum 10. Mai 2020 (359 Tage) und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 11. Mai 2020 (bis dato 53 Tage) von insgesamt 440 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 StGB. Es wird festgestellt , dass E. zufolge Anrechnung der bis anhin ausgestandenen Haft seine Strafe verbüsst hat.

2. E. wird vom Vorwurf der Anklage der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen .

3. E. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen .

4. E. wird in Anwendung von Art. 431 Abs. 2 StPO für die ausgestandene (Über-)Haft vom 18. April 2020 bis zum 3. Juli 2020 (76 Tage) eine Genugtuung im Umfang von Fr. 7'600.00 zugesprochen . IV. Verfahrenskosten (…)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, in Abweisung der Berufung des Beschuldigten D. sowie in Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten E. in den Dispositiv-Ziffern I.1, 3, II.1, 3 sowie III.1, 3, 4 wie folgt neu gefasst : "I. C.

1. C. wird des Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungshaft vom 27. Januar 2022 bis zum 1. Februar 2022 (5 Tage), derSicherheitshaft vom 1. Februar 2022 bis zum 22. März 2022 (49 Tage) sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 22. März 2022 bis zum 23. September 2022 (185 Tage) von insgesamt239 Tagen, in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.3. C. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . II.  D.

1. D. wird des Mordes, des Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren , unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungshaft vom 15. Mai 2022 bis zum 17. Mai 2022 (2 Tage), der Sicherheitshaft vom 17. Mai 2022 bis zum 30. Mai 2022 (13 Tage) sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 30. Mai 2022 bis zum 23. September 2022 (116 Tage) von insgesamt 131 Tagen, in Anwendung von Art. 112 StGB, Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs.1 StGB und Art. 51 StGB.3. D. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a und c StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen . III.  E.

1. E. wird des Raubes, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Monaten, da von 13 Monate unbedingt vollziehbar (17 Monate bedingt vollziehbar) , bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungshaft vom 18. April 2019 bis zum 16. Mai 2019 (28 Tage), der Untersuchungshaft vom 16. Mai 2019 bis zum 27. März 2020 (316 Tage), der Sicherheitshaft vom 27. März 2020 bis zum11. Mai 2020 (45 Tage),  des vorzeitigen Strafvollzugs vom 11. Mai 2020 bis zum 10. Juli 2020 (60 Tage) sowie des Polizeigewahrsams vom 19. September 2022 (1 Tag) von insgesamt 450 Tagen,Dieser Entscheid ist rechtskräftig. II.1. 2. in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 StGB , Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB , Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 StGB. (Absatz 4 entfällt)

3. E. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen .

4. (entfällt) ". Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern I.2, II.2, III.2 und IV.2 sowie in Dispositiv-Ziffer IV.1 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. C. verbleibt bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. bis zum Strafantritt in Sicherheitshaft (in der Form des vorzeitigen Strafvollzugs). D. verbleibt bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. bis zum Strafantritt in Sicherheitshaft (in der Form des vorzeitigen Strafvollzugs). (…) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen