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460 20 136

Basel-Landschaft · 2019-12-13 · Deutsch BL

Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2019

Erwägungen (75 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). In casu haben gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2019 sowohl A. als auch B. ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret beanstandet A. den Schuldspruch wegen mehrfacher Tierquälerei (Anklageziffer 5.1), die Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Anzahl der Delikte sowie die Deliktssumme hinsichtlich der Anklageziffern 1.3 (L. ), 1.4 (M. ), 1.5 (N. ), 1.8 (O. ) sowie 1.18 (Qualifikationen der Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie die Strafzumessung. B. seinerseits rügt den Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil der E. AG (Anklageziffer 1.2), die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F. AG (Anklageziffer 1.12.1), die Anordnung der Landesverweisung, den Widerruf der Vorstrafe vom 26. Juli 2011 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, die Zivilforderung der G. von Fr. 3'672.50 sowie die Zivilforderung der K. AG bzw. D. AG von Fr. 1'540.20. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren einzig die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

E. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

E. 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

E. 2 Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil der E. AG (Ziff. 1.2 der Anklageschrift)

E. 2.1 Mit Urteil vom 13. Dezember 2019 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass A. , H. , I. , J. sowie B. über den Zeitraum von mehreren Jahren eine Vielzahl an Ladendiebstählen begangen hätten, wobei sich B. lediglich bei den Diebstählen zum Nachteil der E. AG sowie der F. AG beteiligt habe. Die Anklage gehe von einer Gesamtdeliktszahl von weit über 1'000 Vermögensdelikten aus. Gestützt auf die Depositionen der Beschuldigten erhelle, dass das unentwegte Stehlen einem eigentlichen Lebensentwurf von A. , H. , I. und J. gleichgekommen sei. Diese vier Beschuldigten würden die Vermögensdelikte grundsätzlich nicht bestreiten. A. sei als eigentlicher Denker und Lenker hinsichtlich der Ladendiebstähle zu bezeichnen, wobei davon auszugehen sei, dass er bei sämtlichen beweisrechtlich nachweisbaren Entwendungen − ausgenommen denjenigen, in welchen seine Mittäterschaft gar nicht Anklageinhalt bilde − beteiligt gewesen sei. Hinsichtlich der Ziff. 1.2 der Anklageschrift führt die Vorinstanz des Weiteren aus, dass A. , H. , I. und J. eingeräumt hätten, zu verschiedenen Gelegenheiten in diversen Filialen der E. AG in der Schweiz Waren entwendet und diese in der Folge für sich behalten oder retourniert und gegen Gutscheine eingetauscht zu haben. B. habe einzig eine Beteiligung an drei anstatt fünf Fällen eingeräumt und angegeben, dass er nur Gegenstände im Auftrag von A. retourniert habe. Gestützt auf die weiteren Beweismittel, namentlich die Videoaufnahmen, zeige sich allerdings, dass B. zusammen mit A. insgesamt dreimal an einem Tag dieselbe E. -Filiale betrete und in der Folge wieder verlasse, ohne jedoch zu bezahlen. Dabei falle auf, dass der Rucksack von A. auf den Bildern der Überwachungskamera einmal als leer und einmal als voll imponiere. Nach dem Verlassen des Kassenbereichs habe B. allein mit einer blauen E. -Tasche in der Hand am Kundendienst der nämlichen Filiale versucht, zwei Perserteppiche ohne Quittung zu retournieren. Dieses Vorgehen lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sich B. mindestens in den angeklagten Fällen in massgeblicher Weise an den Entwendungen und Rückgaben beteiligt habe. Folglich habe sich A. in insgesamt 69 Fällen mit einer Deliktssumme von Fr. 36'000.--, H. in 20 Fällen mit einer Deliktssumme von Fr. 11'000.--, I. in 8 Fällen mit einer Deliktssumme von Fr. 3'400.--, J. in 17 Fällen mit einer Deliktssumme von Fr. 9'000.-- und B. in insgesamt 5 Fällen mit einer Deliktssumme von Fr. 2'000.- - des mittäterschaftlichen Diebstahls zum Nachteil der E. AG strafbar gemacht.

E. 2.2 Demgegenüber macht B. mit Berufungsbegründung vom 15. Oktober 2020 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend und legt dar, dass er nicht wisse, welche Diebstähle ihm vorgeworfen würden, zumal dies weder aus der Anklageschrift noch aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich sei. Ein allfälliges Geständnis der anderen Beschuldigten könne ihm hingegen nicht angerechnet werden, da er bei einem Grossteil der Fälle überhaupt nicht dabei gewesen sei. Des Weiteren legt der Beschuldigte dar, er habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, insgesamt dreimal bei einem Diebstahl zum Nachteil der E. AG dabei gewesen zu sein, wobei er namentlich Gegenstände retourniert habe. Hingegen habe er vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft bestritten, bei einem Diebstahl dabei gewesen zu sein oder diesen sogar ausgeführt zu haben. Ebenso wenig ergebe sich eine Beteiligung an den Diebstählen aus den Videobildern der Überwachungskameras. Die Vorinstanz sei mithin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er eine Beteiligung an drei Fällen zugestanden habe. Die Depositionen von A. anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung seien im Übrigen nicht ausreichend, um seine Beteiligung an den Diebstählen nachzuweisen, weshalb auf die Aussagen von B. abzustellen sei, wonach er einzig geholfen habe, die Gegenstände zu retournieren. Dies stelle allerdings keine strafrechtlich verfolgbare Handlung dar. Vor den Schranken des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, legt B. ergänzend dar, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft werfe in ihrer Berufungsantwort vom 20. November 2020 diverse Fragen auf, welche belegen sollen, dass er an den Diebstählen beteiligt gewesen sei. Diesbezüglich sei allerdings zu bemerken, dass sämtliche Fragen mit plausiblen Antworten erklärt werden könnten.

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits führt mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 aus, dass aus der tabellarischen Übersicht in Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift ersichtlich sei, welche Diebstähle zum Nachteil der E. AG B. angelastet würden. Ferner seien jeweils Tatzeiten, Tatorte, Delikte, Deliktsgut sowie Deliktssumme angegeben. Somit seien die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte hinreichend spezifiziert, weshalb das Strafgericht zu Recht keine Verletzung des Anklagegrundsatzes erkannt habe. Im Übrigen bestehe eine schlüssige Indizienkette, wonach B. die fünf ihm vorgeworfenen Diebstähle zum Nachteil der E. AG begangen habe. Namentlich sei das auf den Bildern der Videoüberwachung ersichtliche konspirative Verhalten von B. und A. nur vor dem deliktischen Hintergrund zu erklären. Hinzu komme, dass A. B. direkt belaste, wobei die Depositionen des Letzteren derart unglaubhaft seien, dass ihnen nicht gefolgt werden könne. Ausserdem sei die Retournierung der Ware keineswegs straffrei, sondern es handle sich um ein mitbestraftes Nachtatverhalten. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bringt die Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft überdies vor, dass eine plausible Erklärung für das auf den Videoaufnahmen ersichtliche Verhalten von A. und B. fehle. Angesichts der erdrückenden beweis- und Indizienlage lasse sich die Hypothese, B. sei unschuldig, nicht mehr halten.

E. 2.4 In formeller Hinsicht ist zunächst die Rüge von B. zu prüfen, das Anklageprinzip sei verletzt. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; Marcel Alexander Niggli / Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift beziehungsweise deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Heimgartner , a.a.O., Art. 9 N 36 f.; Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Umstände oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c).

E. 2.5 Mit Anklageschrift vom 8. März 2019 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Ziffer 1.2 unter dem Titel "Mehrfacher Diebstahl und mehrfacher Betrug, evtl. teilweise mehrfache Hehlerei zum Nachteil der E. AG begangen durch A. , H. , I. , J. und B. (Faszikel-Nr. MU1 16 1805 etc., act. 7509 ff.)" bzw. in Ziffer 1.2.1 unter dem Untertitel " Mehrfacher Diebstahl begangen durch A. , H. , I. , J. und B. " den gegenüber den Beschuldigten erhobenen Vorwurf zusammenfassend aus, wobei die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen den modus operandi darlegt, ohne auf die jeweiligen Fälle im Einzelnen konkret einzugehen. Des Weiteren listet die Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft in Ziffer 1.2.4 der Anklageschrift vom 8. März 2019 die zuvor in allgemeiner Form geschilderten Fällen im Einzelnen auf, wobei die jeweilige Täterschaft, die Tatzeiten, der Tatort sowie das Deliktsgut exakt dargelegt werden. Konkret wirft die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft B. im Verfahren MU1 16 2042 vor, im Zeitraum zwischen ca. dem 1. April 2013 und dem

25. April 2013, um 15.43 Uhr, zusammen mit A. im Verkaufsladen der E. AG in Pratteln oder in einem anderen Verkaufsladen in der Schweiz zwei Kuhfelle sowie diverse weitere E. -Artikel zu einer Deliktssumme von Fr. 318.-- entwendet und diese am 25. April 2013, um 15.43 Uhr, im Verkaufsladen der E. AG in Pratteln − gegen den Erhalt des eigentlichen Werts der Gegenstände − zurückgegeben zu haben. Des Weiteren macht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft B. im Verfahren MU1 16 4043 den Vorwurf, er habe zusammen mit A. im Zeitraum zwischen ca. dem 1. Juli 2015 und dem 4. August 2015, 18.40 Uhr, im Verkaufsladen der E. AG in Pratteln oder in einem anderen Verkaufsladen der E. AG in der Schweiz diverse Bettwäsche, Decken, Kissen sowie weitere E. -Artikel im Gesamtwert von Fr. 703.50 entwendet und diese am 4. August 2015, um 18.40 Uhr, in der E. -Filiale in Pratteln retourniert. Schliesslich wird im Verfahren MU1 16 4047 B. vorgeworfen, im Zeitraum zwischen ca. dem 1. August 2015 bis zum 11. August 2015, um 18.30 Uhr, im Rahmen dreier Diebstähle in der Filiale der E. AG in Spreitenbach oder in einer anderen E. -Filiale unter anderem vier Teppiche sowie diverse weitere E. -Artikel mit einem Gesamtwert von insgesamt Fr. 1'196.80 entwendet und anschliessend am 11. August 2015 zwischen 13.55 Uhr und 18.30 Uhr im Rahmen dreier Retouren die Gegenstände zurückgegeben zu haben. Angesichts dieser Darlegungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zeigt sich, dass der massgebliche Anklagesachverhalt in der Anklageschrift so exakt wie möglich angegeben und ausreichend umschrieben wird. Eine noch genauere bzw. konkretere Umschreibung erscheint gestützt auf die Akten nicht möglich. Ohnehin erfüllen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Anklageschrift insbesondere die sich aus der Umgrenzungssowie der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes ergebenden Anforderungen ohne Weiteres, zumal sowohl die Parteien als auch das Gericht aufgrund der Darlegungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eindeutig erkennen können, welche Handlungen sowie welche Straftat Gegenstand des Vorwurfs bilden. Eine noch engere Umschreibung ist, um den Ansprüchen des Anklageprinzips zu genügen, klarerweise nicht nötig und in Anbetracht des Gebots, sich auf das Notwendigste zu beschränken ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Heimgartner , a.a.O., Art. 9 N 12), auch nicht angebracht. Mithin hat der Gesetzgeber in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO die explizite Maxime aufgestellt, wonach die Anklageschrift "möglichst kurz, aber genau" ausfallen soll. Somit erhellt, dass dem Anklageprinzip in casu Genüge getan ist.

E. 2.6 In tatsächlicher Hinsicht hat das Strafgericht Basel-Landschaft die Darlegungen der Parteien in seinem Urteil vom 13. Dezember 2019 ausführlich zusammengefasst, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (S. 15 ff., insb. 19 ff.). Sodann ist in casu unbestritten, dass A. , H. , I. und J.

– in unterschiedlicher Zusammensetzung − eine Vielzahl von Diebstählen zu Lasten der E. AG begangen haben, wobei es sich um insgesamt 69 Diebstähle gehandelt hat. Dabei sind sie jeweils mit demselben modus operandi vorgegangen, indem sie zunächst Ware in diversen Filialen der E. AG entwendet und diese Ware in der Folge für sich selbst behalten oder bei derselben resp. einer anderen E. -Filiale − gegen Erhalt des entsprechenden Gegenwerts − retourniert haben. Demgegenüber bestreitet B. im vorliegenden Berufungsverfahren seine Täterschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen fünf Diebstähle zum Nachteil der E. AG, weshalb diese nachfolgend zu prüfen ist. Konkret geht es um den Diebstahl mit dem Tatzeitraum vom ca. 1. April 2013 bis zum 25. April 2013, 15.43 Uhr, den Diebstahl mit dem Tatzeitraum vom ca.1. Juli 2015 bis zum 4. August 2015, 18.40 Uhr, sowie die drei Diebstähle im Tatzeitraum vom ca. 1. August 2015 bis zum 11. August 2015, 18.30 Uhr.

E. 2.7 B. führte anlässlich seiner Befragung vom 7. Dezember 2017 hinsichtlich der Diebstähle zum Nachteil der E. AG aus, dass er am Nachmittag des 11. August 2015 dreimal sowie ein- bis zweimal an einem anderen Tag von A. gestohlene Ware in der E. zurückgegeben habe (act. 9205). Vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft gab B. ferner zu Protokoll, bei drei Fällen dabei gewesen zu sein, allerdings habe er selbst keine Gegenstände entwendet, sondern diese nur retourniert. Er gehöre jedoch nicht zu dieser Gruppierung (act. S 559). A. seinerseits hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Bezug auf die Täterschaft von B. ausgeführt, dass dieser in mehr als nur fünf Diebstählen dabei gewesen sei. Hinsichtlich der entwendeten Kuhfelle habe B. ihm beispielsweise geholfen, diese im Rucksack zu verstauen. Auch habe der Beschuldigte ihm erklärt, dass er ein Kinderzimmer einrichten müsse, worauf er ihm vorgeschlagen habe, "einen Gutschein zu machen", was sie in der Folge auch getan hätten. Mithin habe B. ebenfalls Gegenstände entwendet und diese anschliessend gegen Erhalt eines Gutscheins retourniert (act. S 559 ff.). Diese Darlegungen werden im Weiteren durch die Dokumentation der E. AG, insbesondere die Bilder der Videoüberwachung der E. AG, untermauert (act. 8165 ff.). Dementsprechend ist auf den besagten Bildern ersichtlich, dass B. zusammen mit A. am 11. August 2015 die Filiale der E. AG in Spreitenbach betritt, wobei namentlich der leer wirkende Rucksack von A. auffällt. In der Folge verlassen die beiden Beschuldigten den Laden ohne zu bezahlen wieder, wobei nunmehr der Rucksack von A. als gefüllt erscheint (act. 8173 ff.). Nur wenige Minuten später betreten die beiden Beschuldigten das Einrichtungshaus abermals gemeinsam, um dieses sodann rund 20 Minuten später getrennt voneinander zu verlassen, wobei wiederum keiner der beiden Beschuldigten bezahlt (act. 8177 ff.). Im Anschluss betreten A. sowie B. , nur wenige Minuten nach dem Verlassen des Ladens, zum dritten Mal die E. -Filiale in Spreitenbach. Nach nicht einmal zehn Minuten verlassen sie das Geschäft erneut (act. 8179 ff.). Rund fünf Minuten später betritt B. , welcher nunmehr statt seiner eigenen Umhängetasche eine E. -Tasche mit sich führt und überdies ein Hemd über das T-Shirt angezogen hat, zum nunmehr vierten Mal die Filiale der E. AG und begibt sich zum Kundendienst, um dort zwei Teppiche zu retournieren (act. 8183 ff.). Angesichts dieses klandestinen Verhaltens bestehen keine Zweifel, dass B. mit A. zusammen die angeklagten Diebstähle begangen hat. Aufgrund des Umstands, dass B. allein an einem Tag innert kürzester Zeit dreimal mit A. dieselbe Filiale betreten und anschliessend wieder verlassen hat, ist geradezu offenkundig, dass er im Zeitpunkt der versuchten Rückgabe der Gegenstände exakt gewusst hat, dass diese aus dem Diebstahl stammen. Hinzu kommt, dass B. gemäss den expliziten Depositionen von A. im Zusammenhang mit den Kuhfellen sogar mitgeholfen hat, diese im Rucksack zu verstauen. Mithin hat er nicht bloss Schmiere gestanden, sondern vielmehr bei der Entwendung aktiv mitgewirkt. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass B. bereits im Jahr 2013 zusammen mit A. Feuerwerkskörper gestohlen hat (vgl. Ziff. 1.12.1 der Anklageschrift bzw. Ziff. 7 des vorliegenden Urteils), weshalb er in den vorliegend fraglichen Zeiträumen offenkundig gewusst hat, dass A. seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Diebstähle bestreitet. Mithin hatte B. offensichtlich Kenntnis vom modus operandi und wusste daher, dass es bei den von ihm in den Filialen der E. AG retournierten Gegenstände um Diebesgut handelte. Der angeklagte Sachverhalt ist in Bezug auf B. daher insofern als erstellt zu erachten, als sich dieser zusammen mit A. an drei Tagen insgesamt fünfmal in unterschiedliche Standorte der E. AG begeben hat, um entweder Schmiere zu stehen, während A. Gegenstände entwendet hat, Gegenstände selbst zu entwenden oder um Gegenstände, welche A. unmittelbar zuvor oder bereits vor einigen Tagen entwendet hat, am Kundenschalter − gegen Erhalt eines Gutscheins mit Guthaben in der Höhe des Warenwerts − zurückzugeben.

E. 2.8 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des Grundtatbestands des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.

E. 2.9 Der in den vorliegend zu prüfenden Fällen als erstellt zu erachtende Sachverhalt, mithin die Entwendung der Gegenstände sowie die anschliessende Rückgabe gegen Erhalt des entsprechenden Warenwerts, ist zweifellos als Diebstahl zu qualifizieren, was seitens B. auch nicht bestritten wird. Vielmehr ist gestützt auf die vorstehenden tatsächlichen Erwägungen ersichtlich, dass nicht ohne Weiteres feststeht, wer in den konkreten Einzelfällen welche Tathandlung begangen hat. Es ist daher zu prüfen, ob B. in den angeklagten Fällen den Tatbestand des Diebstahls in Mittäterschaft erfüllt hat. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen bilden keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Vielmehr ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Jedem Mittäter werden − in den Grenzen seines (Eventual- )Vorsatzes − die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet. Es genügt, dass sich die mittäterschaftlichen Beiträge in ihrer Gesamtheit kausal auswirken. Dementsprechend reicht jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. Die Rollenaustausch-Bereitschaft unter den Mittätern sowie die Art der Aufteilung der Beute können ein Indiz für die Tatherrschaft darstellen. Sodann setzt die Mittäterschaft einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich den Tatentschluss seiner Mittäter erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen macht. Dies kann selbst während der Ausführung der geplanten Straftat geschehen. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 120 IV 265, E. 2.c.aa; BGE 125 IV 134, E. 3d [vgl. auch Pra 2000 Nr. 74 S. 434 ff.]; Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, vor Art. 24 ff. N 13 ff.; Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 N 7 ff.). Im Übrigen setzt die Mittäterschaft nicht voraus, dass sich der Tatentschluss sowie die Planung auf alle Einzelheiten beziehen. So genügt beispielsweise auch eine generelle Vereinbarung darüber, dass und wie man sich in gegenseitigem Zusammenwirken zur Wehr setzt, falls die gemeinsame Aktivität durch Interventionen Dritter gestört oder gefährdet wird ( Andreas Donatsch , Orell Füssli Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 24 N 9).

E. 2.10 In casu ist gestützt auf den erstellten Sachverhalt zu konstatieren, dass B. zusammen mit A. in die jeweilige E. -Filiale gefahren sind, um dort Gegenstände zu entwenden, welche sie anschliessend am Kundenschalter wieder zurückgegeben haben, um Gutscheine in der Höhe des Warenwerts zu erhalten. Diese Gutscheine hat A. anschliessend entweder verkauft oder zum Kauf anderen Gegenständen bzw. Möbeln verwendet. Hinsichtlich des Diebstahls von zwei Kuhfellen ist aufgrund der Depositionen von A. (act. S 559 ff.) augenscheinlich, dass B. selbst einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, indem er A. in der Filiale geholfen hat, die Kuhfelle im Rucksack zu verstauen, um diese anschliessend ohne zu bezahlen aus der E. -Filiale zu entwenden. In den übrigen Fällen hat B. zumindest Schmiere gestanden und Gegenstände am Kundenschalter retourniert, um damit Gutscheine in der Höhe des Warenwerts zu erhalten. Dabei ist zu konstatieren, dass es sich beim Schmierestehen um einen derart wichtigen Tatbeitrag gehandelt hat, dass ohne ihn der Diebstahl nicht verübt worden wäre, zumal A. explizit zu Protokoll gegeben hat, die Diebstähle zum Nachteil der E. AG nur zu zweit begangen zu haben, um damit das Risiko zu mindern (act. S 557). Ohnehin ist B. gerade nicht nur Schmiere gestanden, sondern hat darüber hinaus auch noch anderweitig in massgeblicher Weise mit A. zusammengewirkt, indem er die entwendeten Gegenstände retourniert hat. Dabei hat er kundgetan, es handle sich bei den vorab entwendeten Gegenständen um käuflich erworbene Ware. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat B. durch dieses Vorspiegeln falscher Tatsachen dem Aneignungswillen Ausdruck verliehen. Mithin stellt auch die Retournierung der entwendeten Gegenstände einen wesentlichen Tatbeitrag im Rahmen des geplanten Vorgehens dar und ist Teil des sich stetig identisch wiederholenden modus operandi der Beschuldigten. Selbst wenn B. in einzelnen Fällen bei der Entwendung der Gegenstände selbst nicht dabei gewesen ist, so hat er sich durch die Rückgabe der entwendeten Gegenstände dem Tatentschluss gleichwohl nachträglich angeschlossen und den Aneignungswillen durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen zum Ausdruck gebracht. Es bestehen daher keine Zweifel, dass B. mit A. in massgebender Weise zusammengewirkt hat, so dass sein jeweiliger Tatbeitrag sowohl nach den Umständen des konkreten Falls als auch nach dem gemeinsamen Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich war, dass dieses mit ihm steht oder fällt. Somit erhellt, dass sich B. des in Mittäterschaft begangenen mehrfachen Diebstahls zu Lasten der E. AG schuldig gemacht hat, weshalb seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

E. 3 Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil der L. (Ziff. 1.3 der Anklageschrift)

E. 3.1 In seinem Urteil vom 13. Dezember 2019 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass sich A. , H. und J. des mehrfachen, mittäterschaftlichen Diebstahls strafbar gemacht hätten, indem sie zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 11. Oktober 2016 in unterschiedlicher Zusammensetzung zweimal pro Woche bzw. im gesamten Deliktszeitraum total 500 Mal in unterschiedlichen L. -Verkaufsläden diverse Verkaufsgegenstände zu einem durchschnittlichen Deliktsbetrag von Fr. 30.-- entwendet hätten. Insgesamt belaufe sich der Deliktsbetrag auf Fr. 15'000.--, wobei A. bei sämtlichen Diebstählen mitgewirkt habe.

E. 3.2 Demgegenüber bringt A. mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 vor, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Häufigkeit der Diebstähle in der L. auf die Angaben von H. abgestellt habe, obwohl es sich dabei bloss um eine Schätzung gehandelt habe. Demgegenüber hätten Q. , R. und I. keine Aussagen zu den Diebstählen in der L. machen können, sondern vielmehr bloss über die Delikte zu Lasten der M. . Dieser Umstand bestätige seine Depositionen, wonach er nach seiner Verurteilung im Jahr 2014 primär in den Verkaufsläden der M. gestohlen habe, zumal es dort einfacher gewesen sei. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Hochrechnung von wöchentlich zwei Diebstählen zum Nachteil der L. zu hoch ausfalle. Mithin werde die Anzahl der vorgeworfenen Delikte sowie die Deliktssumme bestritten, zumal höchstens 186 Diebstähle zum Nachteil der L. nachgewiesen seien, was zu einem Gesamtdeliktsbetrag in der Höhe von Fr. 5'580.-- führe. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung legt A. ergänzend dar, alle Beteiligten hätten ausgesagt, dass mehr Delikte zum Nachteil der M. begangen worden seien als zu Lasten der L. . Gleichwohl habe die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass in den L. -Verkaufsläden 500 Diebstähle und in den M. Verkaufsläden nur 230 Delikte begangen worden seien. Mithin habe das Strafgericht lediglich auf die Aussage von H. abgestellt, obwohl diese Depositionen durch keine weitere am Verfahren beteiligte Person bestätigt worden sei. Es bestünden somit berechtigte Zweifel an der Hochrechnung des Strafgerichts in Bezug auf die Anzahl Diebstähle zu Lasten der L. , weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon auszugehen sei, dass die Diebstähle zum Nachteil der L. vor allem in der Zeit vor seiner Verurteilung im Jahr 2014 erfolgt seien, wobei sie lediglich einmal wöchentlich in den L. -Verkaufsläden gewesen seien. Mithin sei von maximal 186 Diebstählen zum Nachteil der L. mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 5'580.-- auszugehen.

E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits macht mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 geltend, dass es sich bei der den Beschuldigten vorgeworfenen Anzahl an Vermögensdelikten keineswegs um Schätzungen handle, sondern um eine Hochrechnung, welche sich auf die Depositionen der beschuldigten Personen stütze. Dabei werde stets vom für die Beschuldigten günstigsten Ergebnis ausgegangen, weshalb die Anzahl der vorgeworfenen Vermögensdelikte nicht zu hoch sei. Namentlich sei hinsichtlich der Aussagen von H. zu konstatieren, dass nicht ersichtlich sei, weshalb sich diese selbst falsch belasten sollte. Ohnehin habe H. lediglich die Frequenz der Diebstähle angegeben, mithin alle zwei bis drei Tage, was zu Gunsten der Beschuldigten auf zweimal pro Woche reduziert worden sei. Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Berufungsantwort vom 20. November 2020.

E. 3.4 In tatsächlicher Hinsicht ist in casu zunächst unbestritten, dass A. zusammen mit H. und J. regelmässig Diebstähle zum Nachteil der L. begangen hat. Mithin ist einzig die Anzahl der Delikte sowie die daraus resultierende Deliktssumme bestritten. Diesbezüglich hat H. anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Juli 2017 zu Protokoll gegeben, dass sie im L. häufiger Diebstähle begangen hätten als in den M. -Filialen. Mithin hätten sie täglich oder alle zwei bis drei Tage delinquiert. Der Wert der entwendeten Ware habe zunächst rund Fr. 30.-- pro Diebstahl betragen. Später hätten sie mit Hilfe eines Rucksacks mehr Gegenstände entwenden können, weshalb sie Ware im Wert von rund Fr. 50.-- bis Fr. 60.-- pro Diebes-tour entwendet hätten (act. 6097). In ihrer Befragung vom 5. September 2018 führte H. sodann aus, dass sie nicht mehr wisse, ob sie ein- oder zweimal pro Woche in der L. Diebstähle begangen hätten (act. 6165). Vor den Schranken des Strafgerichts verwies H. auf ihre bisherigen Depositionen und legte ergänzend dar, dass vier Diebstähle pro Woche eine zu hohe Anzahl seien. Überdies bestätigte sie die Ausführungen von A. , wonach sie ab einem gewissen Zeitpunkt mehrheitlich Diebstähle zum Nachteil der M begangen hätten (act. S 571 ff.). J. ihrerseits machte in ihrer Einvernahme vom 6. September 2017 geltend, dass sie A. erst seit Frühling 2015 kenne. Sie sei zum Teil bei den Diebstählen zum Nachteil der L. dabei gewesen, gleichwohl habe sie selbst keine Ware entwendet. Ohnehin seien sie weniger in der L. als im M. gewesen (act. 6767). In Bezug auf die Häufigkeit der Delinquenz in L. -Filialen brachte A. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass sie die Diebstähle jeweils bei Bedarf begangen hätten. Wenn sie etwas benötigt hätten, so hätten sie dies entwendet. Die Häufigkeit sei deshalb unterschiedlich gewesen, wobei sie nicht jede Woche Diebstähle begangen hätten. Es habe Wochen gegeben, in welchen sie zweimal in der L. gewesen seien, während sie in anderen Wochen keine L. -Filiale besucht hätten. Ohnehin habe die Delinquenz zwar in den L. -Filialen angefangen, etwa im Herbst 2014 hätten sie allerdings bemerkt, dass das Delinquieren in den M. -Filialen einfacher sei, weshalb sie häufiger Diebstähle zum Nachteil der M. begangen hätten. Gleichwohl hätten sie weiterhin bei entsprechender Gelegenheit in L. -Filialen Gegenstände entwendet (act. S 569 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte A. ferner aus, dass sie nicht derart oft in den Filialen der L. delinquiert hätten, wie ihnen vorgeworfen werde. Vielmehr hätten sie nach einer gewissen Zeit realisiert, dass das Entwenden von Ware in den M. -Filialen deutlich einfacher sei, weshalb sie in der Folge mehrheitlich zum Nachteil der M. delinquiert hätten. Dieser Wechsel von L. zu M. habe etwa im Zeitpunkt seiner Verurteilung im Jahr 2014 stattgefunden (Protokoll KGer, S. 15 ff.). B. , welchem keine Beteiligung an den Diebstählen zum Nachteil der L. vorgeworfen wird, gab anlässlich seiner Befragung vom 16. Februar 2017 zu Protokoll, dass A. und seine Mitbeschuldigten täglich in den Filialen der L. sowie der M. delinquiert hätten (act. 7005).

E. 3.5 In Beachtung der vorstehend dargelegten Depositionen ist als erstellt zu erachten, dass A. , H. und J. regelmässig in den Filialen der L. Ware entwendet haben, wobei sie ab dem 1. Januar 2012 bis im Verlauf des Jahrs 2014 ihren Bedarf an Lebensmittel insbesondere mit Diebstählen zum Nachteil der L. gedeckt haben. Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen besteht sodann allerdings auch kein Zweifel, dass sie im Verlauf des Jahrs 2014 vermehrt zum Nachteil der M. delinquiert haben, weshalb sie weniger oft in Filialen der L. Ware entwendet haben. Insgesamt ist offenkundig, dass sich die Beschuldigten regelmässig in einen Lebensmittelladen begeben haben, um dort Gegenstände des täglichen Bedarfs zu entwenden. Entsprechend ist auch auf die Darlegungen von J. zu verweisen, wonach sie über drei Vorratsschränke, einen Schrank mit Futter für den Hund sowie einen Kühlschrank verfügt hätten, wobei sämtliche Schränke gefüllt mit Lebensmittel bzw. Hundefutter gewesen seien. Sie hätten derart viele Gegenstände entwendet, dass sie nicht mehr gewusst hätten, wo sie alles unterbringen können (act. 9707). Dessen ungeachtet ist in Bezug auf die Hochrechnungen der Parteien sowie der Vorinstanz zu konstatieren, dass sich diese zwar auf die Depositionen von H. stützen, gleichwohl erscheinen derartige Hochrechnungen durchaus als problematisch. Mithin ergibt sich aus den Aussagen von H. sowie ihren Mitbeschuldigten, dass die Gruppierung mehrmals wöchentlich Diebstähle zum Nachteil der L. begangen hat, gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass in jeder Woche gleich häufig delinquiert worden ist. Vielmehr handelt es sich bei den Darlegungen der Beschuldigten jeweils um Schätzungen, aufgrund derer sich in erster Linie die Regelmässigkeit sowie die Häufigkeit des Delinquierens eindrücklich erhellt. Dessen ungeachtet kann nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht von einer festen Anzahl Diebstähle pro Woche ausgegangen werden. Folglich erscheint die konkrete Anzahl Diebstähle einer Hochrechnung gestützt auf die lediglich vagen Schätzungen der Beschuldigten nicht zugänglich. Entgegen der Vorinstanz ist daher nicht von einer exakten Anzahl an Diebstählen zum Nachteil der L. auszugehen. Hingegen ist zweifellos als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigten regelmässig, mehrmals wöchentlich Diebstähle zum Nachteil der L. begangen haben, dies ab dem 1. Januar 2012. In der Folge haben ab dem Herbst des Jahres 2014 die Diebstähle zum Nachteil der L. deutlich abgenommen. Insofern ist der Sachverhalt daher als erstellt zu erachten und wird im Übrigen auch seitens aller Beschuldigten zugestanden. Schliesslich ist in Bezug auf die Deliktssumme zu konstatieren, dass der von der Vorinstanz angenommene durchschnittliche Deliktsbetrag von Fr. 30.-- seitens der Beschuldigten nicht gerügt worden ist, sondern vielmehr die aufgrund der Anzahl Diebstähle sowie dem durchschnittlichen Deliktsbetrag resultierende Deliktssumme. Mangels einer exakt feststellbaren Deliktsanzahl kann die Gesamtdeliktssumme allerdings nicht präzise erstellt werden und muss daher offen gelassen werden.

E. 3.6 Der Sachverhalt ist folglich im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten. Im Übrigen werden die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft seitens der Parteien nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 30 des vorinstanzlichen Urteils). A. , H. und J. haben sich demnach des mehrfachen, mittäterschaftlichen Diebstahls strafbar gemacht.

E. 4 Mehrfacher Diebstahl und mehrfacher Hausfriedensbruch zum Nachteil der M. (Ziff. 1.4 der Anklageschrift)

E. 4.1 Mit Urteil vom 13. Dezember 2019 führt das Strafgericht Basel-Landschaft aus, dass sich A. , H. , I. sowie J. des mehrfachen Diebstahls zum Nachteil der M. schuldig hätten, indem sie zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 11. Oktober 2016 in unterschiedlicher Zusammensetzung sowie in unterschiedlichen M. -Verkaufsläden diverse Verkaufsgegenstände entwendet hätten. In Bezug auf A. erhelle, dass dieser wöchentlich zu einem durchschnittlichen Deliktsbetrag von mindestens Fr. 300.-- zum Nachteil der M. delinquiert habe. Insgesamt sei ihm ein deliktischer Betrag von Fr. 73'800.-- bei insgesamt mindestens 230 Diebstählen zuzurechnen. Ferner habe sich H. der Hehlerei schuldig gemacht, indem sie den vorab durch andere Täter entwendeten Grill weiterverkauft habe. Schliesslich hätten sich A. und H. des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht, indem sie trotz des gegen sie ausgesprochenen Hausverbots verschiedene Filialen der M. betreten hätten.

E. 4.2 Mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 macht A. hingegen geltend, dass er die Diebstähle zum Nachteil der M. zwar begangen habe, allerdings bestreite er die Hochrechnung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Deliktsbetrag sowie die Anzahl der ihm zu Last gelegten Delikte als zu hoch. Dabei habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Diebstähle in den Filialen der M. erst etwa zum Zeitpunkt seiner Verurteilung vom 26. September 2014 begonnen hätten. Mithin habe er zuvor in erster Linie zum Nachteil der L. Diebstähle begangen. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass die wöchentlichen Diebstähle zum Nachteil der M. im Umfang von jeweils rund Fr. 300.-- erst im Zeitraum nach seiner Verurteilung im September 2014 begangen worden seien. Folglich seien 104 Diebstählen im Umfang von je Fr. 300.-- und einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 31'200.-- als erstellt zu erachten. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung legt A. ergänzend dar, dass sämtliche Beteiligten von einer wöchentlichen Kadenz hinsichtlich der Diebstähle zum Nachteil der M. gesprochen hätten, weshalb die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu rügen sei. Allerdings hätten er und H. zu Protokoll gegeben, dass die Diebstähle in den M. -Filialen erst nach seiner Verurteilung im Jahr 2014 begonnen hätten. Q. und J. hätten ihn hingegen erst nach seiner Verurteilung im Jahr 2014 kennengelernt, weshalb diese keine Ausführungen über den Beginn der Diebstähle zum Nachteil der M. tätigen könnten. Den Depositionen von I. seien ferner keine Hinweise zu entnehmen, wonach bereits vor dem Herbst 2014 Ware aus Filialen der M. entwendet worden sei. Folglich sei von einer Delinquenz ab September 2014 auszugehen.

E. 4.3 Mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft aus, dass A. in seiner Berechnung die Diebstähle in die M. O. -Filialen ignoriere. Daraus ergebe sich, dass die Deliktssumme etliche Male deutlich über den veranschlagten Fr. 300.-- gewesen sei. Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Berufungsantwort vom 20. November 2020.

E. 4.4 In casu ist unbestritten, dass A. zusammen mit H. , I. und J. regelmässig Diebstähle zum Nachteil der M. begangen hat. Mithin ist einzig die Dauer der Delinquenz sowie die daraus resultierende Anzahl der Delikte und die Deliktssumme bestritten. Hinsichtlich des Beginns der Delinquenz zum Nachteil der M. hat A. sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch vor den Schranken des Berufungsgerichts konstant zu Protokoll gegeben, dass sie zunächst lediglich in den Filialen der L. delinquiert hätten. Etwa zum Zeitpunkt seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Landschaft vom 26. September 2014 hätten sie realisiert, dass man die Filialen der M. mit dem gefüllten Einkaufswagen über die Gemüseabteilung verlassen könne, ohne dass dies auffalle. Mithin habe sich die Entwendung von Waren in den Filialen der M. als deutlich einfacher erweisen, weshalb sie ab dem Herbst 2014 primär zum Nachteil der M. delinquiert hätten (act. S 569 ff.; Protokoll KGer, S. 15 ff.). H. ihrerseits bestätigte die Depositionen von A. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. S 573). Ebenso legte J. sowohl in ihrer Einvernahme vom 6. September 2017 als auch vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft dar, dass sie primär zum Nachteil der M. delinquiert habe, wobei sie erst seit dem Frühling 2015 A. kenne (act. 6767, S 573).

E. 4.5 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziffer 3.4 f.) sowie unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Aussagen der Beschuldigten ist festzustellen, dass als erstellt zu erachten ist, dass die Beschuldigten ab dem Herbst 2014 mit regelmässigen Diebstählen zum Nachteil der M. begonnen haben. Mithin bestehen aufgrund der durchwegs übereinstimmenden Depositionen der Beschuldigten keine Zweifel, dass sie erst im Herbst 2014 realisiert haben, dass das Delinquieren in den Filialen der M. deutlich einfacher ist, als in jenen der L. . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die zeitliche Verknüpfung dieses Wechsels zu den M. -Filialen mit der Verurteilung von A. durch das Strafgericht Basel-Landschaft vom 26. September 2014 im Sinne eines Realitätskriteriums zu werten ist. Gleichwohl ist in Bezug auf die Häufigkeit des Delinquierens − unter Hinweis auf die Erwägungen unter Ziffer 3.5 hievor − zu konstatieren, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschuldigten hätten in jeder Woche gleich häufig delinquiert. Vielmehr handelt es sich bei den Darlegungen der Beschuldigten hinsichtlich der Häufigkeit der Diebstähle zum Nachteil der M. jeweils um Schätzungen, aufgrund derer sich in erster Linie die Regelmässigkeit sowie die Häufigkeit des Delinquierens eindrücklich erhellt. Dessen ungeachtet kann daraus nicht auf eine feste Anzahl von Diebstählen pro Woche geschlossen werden. Folglich ist auch in Bezug auf die Diebstähle zum Nachteil der M. nicht von einer exakten Anzahl an Diebstählen auszugehen. Hingegen ist zweifellos als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigten regelmässig, etwa einmal wöchentlich Diebstähle zum Nachteil der M. begangen haben, dies ab dem Herbst des Jahres 2014. Insofern ist der Sachverhalt daher als erstellt zu erachten und wird im Übrigen auch seitens aller Beschuldigten zugestanden. In Bezug auf die Deliktssumme ist sodann zu konstatieren, dass der von der Vorinstanz angenommene durchschnittliche Deliktsbetrag seitens A. nicht gerügt worden ist, sondern vielmehr die aufgrund der Anzahl Diebstähle sowie dem durchschnittlichen Deliktsbetrag resultierende Deliktssumme. Mangels einer exakt feststellbaren Deliktsanzahl zum Nachteil der M. kann die Gesamtdeliktssumme jedoch nicht präzise festgestellt werden. Im Übrigen kann in tatsächlicher Hinsicht auf die Ausführungen der Vorderrichter in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2019 verwiesen werden (S. 31 ff. des vorinstanzlichen Urteils).

E. 4.6 Der Sachverhalt ist folglich im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten. Im Übrigen werden die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft seitens der Parteien nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 36 des vorinstanzlichen Urteils). A. , H. , I. und J. haben sich demnach des mehrfachen Diebstahls strafbar gemacht. Überdies hat sich H. der Hehlerei und A. sowie H. des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

E. 5 Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil der N. AG (Ziff. 1.5 der Anklageschrift)

E. 5.1 Das Strafgericht Basel-Landschaft legt mit Urteil vom 13. Dezember 2019 dar, dass sich A. , H. , I. und J. des mehrfachen, mittäterschaftlichen Diebstahls strafbar gemacht hätten, indem sie zwischen dem 20. Februar 2012 und dem 11. Oktober 2016 in unterschiedlicher Zusammensetzung in die N. -Verkaufsläden in der ganzen Schweiz diverse Verkaufsgegenstände in einem Wert von insgesamt Fr. 66'000.-- entwendet hätten. Überdies habe sich H. der mehrfachen Hehlerei strafbar gemacht, indem sie Kaba-Systeme sowie ein Cheminée veräussert habe.

E. 5.2 A. seinerseits führt mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 aus, dass er die Deliktssumme und damit im Grundsatz auch die Diebstähle zugestanden habe. Gestützt darauf habe die Vorinstanz eine Deliktsanzahl von 150 Diebstählen errechnet. Entgegen der Vorinstanz sei allerdings davon auszugehen, dass er pro Diebstahl jeweils Waren im Wert von mindestens Fr. 2'000.-- entwendet habe, woraus eine Deliktsanzahl von rund 33 Diebstählen zum Nachteil der N. AG resultiere. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt A. ergänzend aus, dass das Strafgericht zu Gunsten von H. von einem durchschnittlichen Deliktsbetrag von Fr. 333.--ausgegangen sei. Da er die Gesamtdeliktssumme anerkannt habe, habe die Annahme eines durchschnittlichen Deliktsbetrags von Fr. 333.-- pro Diebstahl allerdings bei ihm zum Nachteil geführt, dass das Strafgericht eine Deliktsanzahl von 150 Diebstählen errechnet habe. Es sei daher vielmehr zu berücksichtigen, dass bei denjenigen Diebstählen zum Nachteil der N. AG, bei welchen er erwischt worden sei, der Deliktsbetrag Fr. 1'000.-- resp. Fr. 2'000.-- betragen habe. Folglich sei von rund 33 Diebstählen zu je Fr. 2'000.-- auszugehen.

E. 5.3 Mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 bringt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vor, dass die Hochrechnung des Strafgerichts plausibel erscheine. Bei einer Deliktssumme von mindestens Fr. 66'000.-- sei es im Hinblick auf die Strafzumessung ohnehin kaum von Relevanz, ob 150 oder 33 einzelne Diebstähle begangen worden seien. Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Berufungsantwort vom 20. November 2020.

E. 5.4 Aufgrund der Eingaben der Parteien sowie den vor den Schranken des Kantonsgerichts gehaltenen Parteivorträge erhellt, dass in casu einzig die Deliktsanzahl strittig ist. Demgegenüber ist unbestritten geblieben, dass A. zusammen mit H. , I. und J. wiederholt Diebstähle zum Nachteil der N. AG begangen hat. Ebenso ist die Gesamtdeliktssumme in der Höhe von Fr. 66'000.-- seitens A. explizit zugestanden worden. In Bezug auf die Anzahl der verübten Diebstähle ist in casu zunächst festzustellen, dass sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft diesbezüglich in ihrer Anklageschrift vom 8. März 2019 nicht geäussert hat. Ebenso wenig hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine durchschnittliche Deliktssumme berechnet. Vielmehr erhellt, dass die entsprechenden Zahlen einzig auf den Hochrechnungen des Strafgerichts basieren. Mithin stützte sich die Vorinstanz auf die Depositionen von H. anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Juli 2017, wonach sie in rund 30 Fällen Gegenstände aus N. -Filialen entwendet habe, wobei die Deliktssumme vermutlich mehr als Fr. 10'000.-- betrage (act. 6077). Ausgehend von diesen Angaben errechnete die Vorinstanz eine durchschnittliche Deliktssumme von Fr. 333.-- und leitete daraus sowie gestützt auf die zugestandene Gesamtdeliktssumme von Fr. 66'000.-- ab, dass A nsgesamt rund 150 Diebstähle zum Nachteil der N. AG begangen habe. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu konstatieren, dass sich derartige Hochrechnungen nach Ansicht des Kantonsgerichts durchaus als problematisch erweisen. Aufgrund der Aussagen von H. zeigt sich zweifellos, dass es sich dabei um vage Schätzungen handelt. Einzig gestützt auf diese vagen Vermutungen kann offenkundig keine verlässliche Hochrechnung über die konkrete Anzahl durch A. begangener Diebstähle erstellt werden. Entgegen dem Strafgericht ist daher in casu nicht von einer exakten Anzahl an Diebstählen zum Nachteil der N. AG auszugehen. Hingegen ist gestützt auf die Depositionen von A. sowie seinen Mitbeschuldigten zweifellos als erstellt zu erachten, dass A. zusammen mit seinen Mitbeschuldigten eine Vielzahl von Diebstählen zum Nachteil der N. AG begangen hat, wobei die Gesamtdeliktssumme Fr. 66'000.-- beträgt. Insofern ist der Sachverhalt daher als erstellt zu erachten. Im Übrigen kann in tatsächlicher Hinsicht auf die Ausführungen der Vorderrichter in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2019 verwiesen werden (S. 36 ff. des vorinstanzlichen Urteils).

E. 5.5 Somit ist der Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten. Im Übrigen werden die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft seitens der Parteien nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 39 des vorinstanzlichen Urteils). A. , H. , I. und J. haben sich demnach des mehrfachen, mittäterschaftlichen Diebstahls strafbar gemacht.

E. 6 Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil der O. AG (Ziff. 1.8 der Anklageschrift)

E. 6.1 In seinem Urteil vom 13. Dezember 2019 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass sich A. , H. , I. sowie J. des mehrfachen, mittäterschaftlich begangenen Diebstahls strafbar gemacht hätten, indem sie zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 11. Oktober 2016 in unterschiedlicher Zusammensetzung rund 200 Mal im O Food-Verkaufsladen in Basel und in weiteren nicht näher bekannten O. -Food-Verkaufsläden in der ganzen Schweiz Lebensmittel in einem Wert von rund Fr. 6'000.-- entwendet hätten. Ausserdem hätten die Beschuldigte aus den O Filialen diverse Gegenstände im Gesamtwert von mindestens Fr. 5'000.-- entwendet, woraus eine Gesamtdeliktssumme zum Nachteil der O. AG von Fr. 11'000.-- resultiere. Ferner habe sich J. der Hehlerei strafbar gemacht, indem sie von A. gestohlene Fussballtrikots entgegengenommen habe.

E. 6.2 Mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 macht A. hingegen geltend, dass sich die Vorinstanz wiederum auf eine Schätzung von H. stützte, wonach sie einmal wöchentlich Esswaren in der O. -Food-Abteilung entwendet hätten. Diese Schätzung sei jedoch von keinem Mitbeschuldigten bestätigt worden. Vielmehr habe der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, dass sie zwar in der O. -Food-Abteilung gestohlen hätten, allerdings sei dies keinesfalls regelmässig gewesen. Er könne sich an acht bis zehn Diebstähle zum Nachteil der O. -Food-Abteilung erinnern. Neben den rund 10 Diebstählen in den O. -Food-Abteilungen kämen die Diebstähle zum Nachteil der O. -Non-Food-Abteilung, welche zugestanden seien. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bringt A. ergänzend vor, dass sich die Diebstähle zum Nachteil der O. -Food-Abteilung als schwierig erwiesen hätten, zumal beim Ausgang eine bediente Käsetheke platziert sei. Ohnehin habe auch H. dargelegt, dass sie in den Filialen der O. AG am wenigsten gestohlen hätten. Es sei daher auf seine Deposition abzustellen, wonach sie rund zehnmal in der O. -Food-Abteilung delinquiert hätten.

E. 6.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 aus, dass nicht ersichtlich sei, weshalb sich H. selbst falsch belasten solle. Demgegenüber sei die Aussage von A. , wonach er sich lediglich an acht bis zehn Diebstähle in O. -Food-Abteilungen erinnere, nicht glaubhaft. Allerdings erscheine die Anzahl an Diebstählen in O. -Food-Abteilungen ohnehin nicht von Relevanz, zumal die Diebstähle im Non-Food-Bereich der Filialen der O. AG zugestanden seien. Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Berufungsantwort vom 20. November 2020.

E. 6.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass A. zusammen mit H. , I. und J. eine Vielzahl von Diebstählen zum Nachteil der O. AG begangen hat, wobei sie sowohl in den Food-Abteilungen als auch in den Non-Food-Abteilungen delinquiert haben. Mithin ist einzig die Anzahl und die Deliktssumme der Diebstähle in den Food-Abteilungen der O. AG bestritten. Vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft gab A. zu Protokoll, dass sie bloss acht- bis zehnmal in der O. -Food-Abteilung delinquiert hätten, zumal sich die Entwendung von Gegenständen aufgrund der am Ausgang vorhandenen Käseabteilung mitsamt Mitarbeiter als riskant erweise. Entsprechend hätten sie deutlich seltener in der O. -Food-Abteilung delinquiert (act. S 589 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigte A. seine vorgenannten Depositionen (Protokoll KGer, S. 17). H. ihrerseits legte in der Befragung vom 27. Juli 2017 dar, dass sie in der Food-Abteilung der O. einmal wöchentlich delinquiert hätten; gleichwohl hätten sie nicht jede Woche Diebstähle zum Nachteil der Food-Abteilung der O. AG begangen. Demgegenüber hätten sie im Non-Food-Bereich lediglich acht- bis zehnmal Gegenstände entwendet (act. 6105). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte sie sodann vor, dass sie lediglich acht- bis zehnmal zum Nachteil der O. AG delinquiert hätten. Ohnehin hätten sie deutlich öfter in den Filialen der M. Diebstähle begangen (act. S 591). I. führte vor den Schranken des Strafgerichts aus, dass sie am häufigsten in M. -Filialen delinquiert hätten, während sie zum Nachteil der O. AG nur selten Gegenstände entwendet hätten (act. S 591). Schliesslich machte J. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, dass sie sich an die Diebstähle zum Nachteil der O. AG nicht erinnern könne, sondern nur an jene in den M. -Filialen (act. S 591).

E. 6.5 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziffer 3.4 f.) sowie unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Depositionen der Beschuldigten ist als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigten zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 11. Oktober 2016 wiederholt Diebstähle zum Nachteil der O. AG begangen haben, wobei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorderrichter hinsichtlich des Non-Food-Bereichs unbestritten sind, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. S. 42 ff. des angefochtenen Urteils). In Bezug auf die Food-Abteilung der O. AG erachtet das Kantonsgericht die Darlegungen der Beschuldigten, wonach die Diebstähle aufgrund der am Ausgang liegenden Käsetheke ein zu grosses Risiko bestanden habe, als nachvollziehbar, weshalb nicht von den erstinstanzlich angenommenen 200 Diebstählen auszugehen ist. Unter Hinweis auf die Erwägungen unter Ziffer 3.5 hievor ist allerdings zu konstatieren, dass es sich bei den Ausführungen der Beschuldigten hinsichtlich der Häufigkeit der Diebstähle zum Nachteil der O. AG jeweils um reine Schätzungen handelt, aus welchen nicht auf eine konkrete Anzahl von Diebstählen geschlossen werden kann. Folglich ist in Bezug auf die Diebstähle zum Nachteil der O. AG, unter Berücksichtigung der Delinquenz in den Foodals auch den Non-Food-Abteilungen, nicht von einer exakten Anzahl von Diebstählen auszugehen. Dessen ungeachtet ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten zweifellos als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigten eine Vielzahl von Diebstählen zum Nachteil der O. AG begangen haben, wobei sie im Non-Food Bereich Deliktsgut im Wert von Fr. 4'882.-- sowie im Food-Bereich Deliktsgut in unbekannter Höhe entwendet haben. Insofern ist der Sachverhalt daher als erstellt zu erachten und wird auch seitens der Beschuldigten zugestanden. Im Übrigen kann in tatsächlicher Hinsicht auf die Ausführungen der Vorderrichter in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2019 verwiesen werden (S. 42 ff. des vorinstanzlichen Urteils).

E. 6.6 Folgerichtig ist der Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten. Im Übrigen werden die rechtlichen Erwägungen der Vorderrichter seitens der Parteien nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 44 des erstinstanzlichen Urteils). A. , H. , I. und J. haben sich daher des mehrfachen, mittäterschaftlich begangenen Diebstahls strafbar gemacht. Überdies hat sich J. der Hehlerei strafbar gemacht.

E. 7 Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil der F. AG (Ziff. 1.12.1 der Anklageschrift)

E. 7.1 Mit Urteil vom 13. Dezember 2019 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass sich A. und B. des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F. AG strafbar gemacht hätten, indem sie in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2013 bei einem in Pratteln stationierten Container der F. AG die Kabelschlösser entfernt, den Container betreten und rund 75 Feuerwerkskörper im Wert von insgesamt Fr. 1'540.20 entwendet hätten.

E. 7.2 Demgegenüber bringt B. mit Berufungsbegründung vom 15. Oktober 2020 vor, dass die Vorinstanz hauptsächlich auf die Depositionen von A. und H. abgestellt habe, ohne darzulegen, weshalb sie sich nicht auf seine Darlegungen stütze. Diesbezüglich falle insbesondere auf, dass sich H. erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an den Vorfall erinnert habe. Dabei habe sie vorgebracht, A. habe ihr erzählt, dass er zusammen mit B. Feuerwerk gestohlen habe. Demgegenüber habe A. seine Aussage erst getätigt, nachdem er bereits Einsicht in die Akten und die Depositionen der Mitbeschuldigten gehabt habe. Überdies habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass H. − im Unterschied zu A. − geltend gemacht habe, Q. sei beim Delinquieren dabei gewesen. Demgegenüber sei B. während des gesamten Strafverfahrens geständig gewesen. Hinzu komme, dass er selbst nie bei einem Diebstahl von A. dabei gewesen sei. Im Gegenteil habe er durchwegs bestritten, mit A. Feuerwerk gestohlen zu haben. Folglich könne nicht auf die Depositionen von A. und H. abgestellt werden und er sei in diesem Anklagepunkt freizusprechen. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt B. ergänzend aus, dass auf die Aussagen von A. und H. nicht abzustellen sei. Im Übrigen würden keine weiteren objektivierbaren Beweise für seine Täterschaft vorliegen, weshalb einzig auf seine Darlegungen abzustellen sei.

E. 7.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft macht mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 geltend, dass der gestützt auf die Aussagen von A. , H. , J. und Q. erfolgte Schuldspruch nicht zu beanstanden sei, wobei die Darlegungen von B. einer Verurteilung nicht entgegenstünden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welchen Vorteil A. aus einer Falschbezichtigung von B. hätte. Schliesslich seien namentlich die Aussagen von Q. eindrücklich, zumal diese ein präzises Signalement des Mittäters von A. abgegeben habe, welchem B. entspreche. Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Berufungsantwort vom 20. November 2020.

E. 7.4 In casu ist unbestritten, dass in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2013 in X. ein mit zwei massiven Kabelschlössern gesicherter Container der F. AG geöffnet worden ist. In der Folge hat sich die Täterschaft in das Innere des Containers begeben und Feuerwerkskörper im Wert von Fr. 1'540.20 entwendet (vgl. auch die Strafanzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Juli 2013, act. 12709 ff.). Ebenso ist aufgrund des Geständnisses von A. dessen Täterschaft als erstellt zu erachten. Hingegen strittig und vorliegend zu prüfen ist die Täterschaft von B. .

E. 7.5 Anlässlich der Befragung vom 16. Februar 2017 bestritt B. seine Täterschaft und gab zu Protokoll, dass er A. des Öfteren mit dem Fahrzeug von H. gefahren habe. Allerdings habe er in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2013 nichts entwendet (act. 12787 ff.). In seiner Einvernahme vom 6. September 2018 machte B. sodann geltend, dass er zwar von A. vom Diebstahl der Feuerwerkskörper erfahren habe, gleichwohl sei er nicht dabei gewesen. In Bezug auf den Umstand, dass H. ihn belaste, gab B. ferner zu Protokoll, dass diese sich mit A. abgesprochen habe, um gegen ihn vorzugehen (act. 12807 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts bestritt B. abermals, an der Entwendung der Feuerwerkskörper beteiligt gewesen zu sein (act. S 609 ff.; Protokoll KGer, S. 19).

E. 7.6 Q. ihrerseits legte in der Einvernahme vom 11. Januar 2017 dar, A. habe ihr erzählt, dass er mit einem Kollegen Feuerwerk aus einem Häuschen in X. entwendet habe. Bei dem Kollegen habe es sich um den Portugiesen B. gehandelt. Ferner beschrieb Q. diesen B. als dünn und nicht besonders gross. A. kenne diesen aus dem Gefängnis (act. 12777).

E. 7.7 In ihrer Befragung vom 3. Februar 2017 machte J. geltend, A. habe erwähnt, dass er zusammen mit B. Feuerwerk gestohlen habe (act. 12783). Diese Aussage bestätigte sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Oktober 2018 (act. 12819).

E. 7.8 I. gab in seiner Einvernahme vom 9. Februar 2017 auf die Frage, ob er zusammen mit A. Feuerwerk aus einem Container entwendet habe, zu Protokoll, dass er nicht dabei gewesen sei. Ergänzend legte er dar, dass A. diese Diebstähle zusammen mit dem Portugiesen B. verübt habe (act. 12785).

E. 7.9 In ihrer Einvernahme vom 27. Juli 2017 legte H. dar, dass A. zusammen mit einem Kollegen aus einem Container in X. Feuerwerkskörper gestohlen habe. Dazu hätten sie ihr Fahrzeug benutzt. Mithin habe der Kollege von A. am Abend gefragt, ob er den Autoschlüssel ihres Fahrzeugs haben könne. Dies sei im Juli oder August 2013 gewesen (act. 12793 ff.). In der Folge gab sie anlässlich der Befragung vom 5. September 2018 zu Protokoll, dass der Diebstahl des Feuerwerks von A. und B. begangen worden sei (act. 12805). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte H. ihre Aussage, wonach A. und B. ihr Fahrzeug genommen und damit in X. Feuerwerkskörper gestohlen hätten. Dabei habe B. ihr Fahrzeug gelenkt (act. S 607 ff.).

E. 7.10 A. verweigerte im Untersuchungsverfahren seine Aussage und gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass die Depositionen von H. korrekt seien. Mithin sei er zusammen mit B. im Fahrzeug von H. nach X. gefahren, wobei B. das Auto gelenkt habe. In X. hätten sie das Schloss des Containers mit den Feuerwerkskörpern gemeinsam aufgebrochen und das Feuerwerk in das Fahrzeug geladen (act. S 609 ff.).

E. 7.11 Aufgrund der vorstehenden Depositionen zeigt sich, dass neben dem Mitbeschuldigten A. überdies H. , Q. , J. sowie I. zu Protokoll gegeben haben, dass B. zusammen mit A. die Feuerwerkskörper aus dem Container in X. entwendet habe. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Q. , J. und I. von der Täterschaft von B. jeweils nur vom Hörensagen Kenntnis hatten. Demgegenüber hat H. in ihrer Einvernahme vom 27. Juli 2017 ausgeführt, dass B. sie nach den Schlüsseln zu ihrem Fahrzeug gefragt habe. Mithin ist H. zwar bei der eigentlichen Entwendung nicht dabei gewesen, allerdings hat sie mitbekommen, wie A. und B. zusammen losgefahren sind, wobei B. das Fahrzeug gelenkt haben soll. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat H. diesen Umstand insofern relativiert, als sie zu Protokoll gegeben hat, dass A. und B. ihr Fahrzeug genommen hätten, während sie geschlafen habe. Es ist allerdings gerichtsnotorisch, dass die Aussagen zu Beginn eines Verfahrens aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Tat eher der Wahrheit entsprechen, als spätere Depositionen, welche nach einer Reflexion der Situation sowie im Bewusstsein über das tatsächliche Ausmass des Strafverfahrens gemacht werden. Soweit B. im Weiteren die Glaubhaftigkeit der Depositionen von A. in Zweifel zieht und dazu auf die von A. vor Strafgericht getätigte Aussage verweist, wonach Q. ebenfalls dabei gewesen sein soll, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist sowohl aufgrund des Wortlauts des schriftlichen Protokolls (act. S 609) sowie aufgrund der Audioaufnahme der strafgerichtlichen Hauptverhandlung offenkundig, dass sie die Äusserung von A. betreffend die Teilnahme von Q. einzig auf das Abfeuern der Feuerwerkskörper bezogen hat. Mithin hat er zu keinem Zeitpunkt zu Protokoll gegeben, Q. sei (auch) bei der Entwendung der Feuerwerkskörper dabei gewesen. Folglich liegt aufgrund der übereinstimmenden Depositionen von A. , H. , Q. , J. und I. eine geradezu erdrückende Beweislage für die Täterschaft des Beschuldigten vor. Hinzu kommt, dass B. seinerseits zunächst zugestanden hat, A. wiederholt mit dem Fahrzeug von H. gefahren zu haben, wobei er in der fraglichen Nacht selbst nichts entwendet habe. Mithin bestätigt B. , dass A. sie in der Tatnacht zum Tatort gefahren hat. In der Folge bestritt der Beschuldigte hingegen jedwelche Beteiligung an der Entwendung der Feuerwerkskörper pauschal. Hinsichtlich der ihn belastenden Depositionen führte B. sodann lediglich aus, dass sich A. und H. abgesprochen hätten und ihn deshalb absichtlich falsch belasten würden. Diesbezüglich ist allerdings zu konstatieren, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb A. und H. den Beschuldigten falsch belasten sollen, zumal diese daraus keinen Vorteil ziehen. Im Gegenteil bestritt A. bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Täterschaft. Weshalb er nunmehr einen Vorteil daraus ziehen soll, indem er B. zu Unrecht belastet und dabei zugleich auch seine eigene Täterschaft zugesteht, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil wäre eine Falschbezichtigung von B. nur dann zu erwarten, wenn A. geltend gemacht hätte, dass B. allein delinquiert habe. In casu hat A. allerdings seine eigene Täterschaft zeitgleich mit der Täterschaft von B. zugestanden. Die Vorbringen von B. vermögen die geradezu erdrückende Beweislage daher nicht zu erschüttern, weshalb zweifellos als erstellt zu erachten ist, dass A. und B. gemeinsam das Schloss am Container aufgebrochen, den Container betreten und die Feuerwerkskörper entwendet haben. Folgerichtig ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten.

E. 7.12 Die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts werden seitens der Parteien nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 53 des erstinstanzlichen Urteils). A. und B. haben sich folgerichtig des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht, weshalb sich die Berufung von B. in diesem Punkt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

E. 8 Qualifikationen der Banden- und Gewerbsmässigkeit (Ziff. 1.17 der Anklageschrift) Die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Erfüllung der Qualifikationen der Banden- und Gewerbsmässigkeit werden von A. nicht thematisiert. Vielmehr führt A. mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 explizit aus, dass die Anpassungen der Deliktsanzahl sowie der Deliktssumme betreffend die Anklageziffern 1.3 (L. ), 1.4 (M. ), 1.5 (N. ) und 1.8 (O. ) nichts daran zu ändern vermögen, dass er sich des gewerbsmässigen sowie des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls strafbar gemacht hat. Es ist daher grundsätzlich auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, zumal sich diese durchwegs als sachlich korrekt erweisen. A. hat sich demzufolge des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls strafbar gemacht.

E. 9 Mehrfache Tierquälerei (Ziff. 5.1 der Anklageschrift)

E. 9.1 Das Strafgericht Basel-Landschaft erwägt in seinem Urteil vom 13. Dezember 2019, A. habe sich der mehrfachen Tierquälerei strafbar gemacht, indem er in seiner damaligen Wohnung mehrere lebende Zierfische in ein Aquarium gegeben habe, in welchem er bereits mehrere Piranhas gehalten habe, worauf die Piranhas die Zierfische getötet hätten. Ausserdem habe A. die Piranhas nicht gefüttert, weshalb diese sich gegenseitig getötet hätten.

E. 9.2 Demgegenüber bringt A. mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 vor, das Strafgericht stütze sich einzig auf die Depositionen von Q. . Dies führe dazu, dass zu seinem Nachteil ein Schuldspruch erfolgt sei, ohne dass er von seinem Konfrontationsrecht habe Gebrauch machen können. Zwar könne die Verletzung des Konfrontationsrecht den Strafbehörden nicht angelastet werden, zumal Q. zwischenzeitlich verstorben sei. Dessen ungeachtet könne ein Schuldspruch nicht einzig gestützt auf belastenden Aussagen von Q. erfolgen. Vielmehr müssten weitere Indizien oder Anhaltspunkte vorliegen, welche mit den belastenden Darlegungen von Q. übereinstimmen würden. Solche seien in casu allerdings nicht gegeben. Im Gegenteil habe er konstant dargelegt, davon ausgegangen zu sein, dass sich die Piranhas mit anderen Fischen vertragen würden. Diese Information habe er von der Tierhandlung erhalten. Ferner bestreite er den Vorwurf, die Piranhas nicht gefüttert zu haben. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt A. ergänzend aus, dass auf eine Konfrontation mit dem Belastungszeugen verzichtet werden könne, wenn dieser verstorben sei. Gleichwohl sei in diesen Fällen erforderlich, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend habe Stellung nehmen können und ein Schuldspruch nicht allein auf diese belastenden Depositionen abgestützt werde. Gleichwohl habe die Vorinstanz ihren Schuldspruch einzig auf die Ausführungen von Q. gestützt. Hinzu komme, dass das Halten von Zierfischen zusammen mit Piranhas grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei. Ihm könne nicht nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich oder allenfalls eventualvorsätzlich die Piranhas zu den Zierfischen gegeben habe, damit diese von den Piranhas gefressen würden. Folglich fehle es am subjektiven Tatbestand. Im Übrigen habe er auch bestritten, dass er die Piranhas nicht gefüttert habe.

E. 9.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft trägt mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 vor, dass die Depositionen von Q. keineswegs das einzige Beweismittel darstellen würden. Vielmehr seien die Aussagen von A. ein weiteres gewichtiges Indiz, zumal dieser den Anklagesachverhalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in objektiver Hinsicht weitgehend bestätigt habe. Hingegen habe das Strafgericht die Behauptung von A. , lediglich gemäss Ratschlägen einer Tierhandlung gehandelt und die Piranhas ordentlich gefüttert zu haben, zu Recht als unglaubhaft und realitätsfern qualifiziert. Ausserdem habe A. selbst eingeräumt, dass ihn die Tierhandlung auf die Gefahr, dass die Piranhas die Zierfische essen könnten, hingewiesen habe. Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Berufungsantwort vom 20. November 2020.

E. 9.4 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst auf die Depositionen von Q. zu verweisen. Diese führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2017 aus, dass A. in einer Tierhandlung in Deutschland Fische entwendet und diese anschliessend zu den in seinem Aquarium bereits vorhandenen Piranhas gegeben habe, obwohl ihm in der Tierhandlung erklärt worden sei, dass er die Zierfische nicht mit den Piranhas zusammen im gleichen Aquarium halten dürfe. Entsprechend hätten die Piranhas in der Folge die Zierfische gefressen. Überdies hätten die Piranhas sich gegenseitig gefressen, da A. ihnen zu wenig Fischfutter gegeben habe (act. 7121 ff.).

E. 9.5 A. seinerseits gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er sich habe beraten lassen, als er sich zum Kauf von Piranhas entschieden habe. In der Tierhandlung habe er darauf hingewiesen, dass er bereits Fische zu Hause habe, worauf ihm erklärt worden sei, dass sich die Fische mit den Piranhas vertragen würden. Gleichwohl bestehe die Gefahr, dass die Piranhas die anderen Fische essen würden. Dessen ungeachtet habe man ihm nicht vom Kauf der Piranhas abgeraten (act. S 597 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte A. sodann aus, dass er vor dem Kauf der Piranhas nachgefragt habe, ob diese sich mit den Zierfischen vertragen würden, worauf man ihm erklärt habe, dass man es probieren könne. Auch habe er Aquarien gesehen, in welchen Piranhas mit anderen Fischen gehalten worden seien (Protokoll KGer, S. 17).

E. 9.6 In Bezug auf die Ausführungen von Q. ist zu konstatieren, dass sich diese als detailreich, in sich schlüssig und nachvollziehbar erweisen, wobei auffällt, dass ihre Ausführungen frei von inneren Ungereimtheiten sind. Hinzu kommt, dass Gegenstand der Befragung, insbesondere der vorangehenden Fragen, die diversen Diebstähle waren. Auf die Frage hin, ob es noch weitere (von A. begangene) Diebstähle gäbe, von welchen sie Kenntnis habe, gab Q. zu Protokoll, dass A. Fische im Einkaufscenter in S. entwendet habe. In der Folge legte sie von sich aus und in freier Erzählung dar, dass A. die kleinen Fische aus Deutschland zu den Piranhas ins Aquarium gegeben habe, obwohl ihm vor Ort erklärt worden sei, dass er die Zierfische auf keinen Fall zu den Piranhas geben dürfe (act. 7121). Mithin hat Q. auf offene Fragen hin den Sachverhalt geschildert, wobei die A. vorgeworfenen Tierquälereien gar nicht Thema der Befragung waren. Hinzu kommt, dass Q. von den entsprechenden Vorwürfen in keiner Weise profitierte. Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass die Depositionen von Q. als ausgesprochen authentisch imponieren. Die Darlegungen von Q. werden im Weiteren durch die Aussagen von A. untermauert. So hat dieser anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht nur den Sachverhalt in objektiver Hinsicht zugestanden, sondern überdies dargelegt, dass er in der Tierhandlung auf die Gefahr, dass die Piranhas die anderen Fische essen würden, hingewiesen worden sei (act. S 597 ff.). In Beachtung der vorstehenden Ausführungen, namentlich der Vielzahl von festgestellten Realkriterien bezüglich der Aussagen von Q. sowie den Darlegungen von A. , welche die Depositionen von Q. untermauern, ist die Nullhypothese, nämlich die Annahme, dass die Erklärungen von Q. nicht realitätsbegründet sind, nicht mehr haltbar, weshalb davon auszugehen ist, dass ihre Aussagen einem wirklichen Erleben entsprechen und wahr sind. Mithin ist von der Glaubhaftigkeit der Darlegungen von Q. auszugehen.

E. 9.7 Des Weiteren ist die Verwertbarkeit der Depositionen von Q. zu prüfen, zumal zwischen A. und der zwischenzeitlich verstorbenen Q. keine Konfrontation stattgefunden hat. Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Sind Beweise unter Verstoss gegen Art. 147 StPO erhoben worden, dürfen diese nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Sodann hat der Beschuldigte gemäss Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK einen Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten oder seiner Verteidigung wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Gleichwohl erfährt der Anspruch in der Praxis eine gewisse Relativierung, als er nur uneingeschränkt gilt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476, E. 2.2; BGE 129 I 151, E. 3.1; BGer 6B_333/2012 vom 11. März 2013, E. 2.3; BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006, E. 3.1 ff.; Pra 2007 Nr. 27 S. 164 ff.; Dorrit Schleiminger Mettler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 30 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 12 ff.). Die ausgebliebene Konfrontation mit dem Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn die erneute Befragung nicht möglich ist, weil er dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder in der Zwischenzeit verstorben ist. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und sich ein Schuldspruch nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Strafbehörden liegen. Ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung kann ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Mithin ist dem Umstand, dass es sich um eine Aussage handelt, die nicht mehr hinterfragt werden kann und deren Beweiswert deshalb besonders kritisch zu würdigen ist, im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021, E. 2.5; Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 147 N 25; Dorrit Schleiminger Mettler , a.a.O., Art. 147 N 34).

E. 9.8 Im vorliegenden Fall ist die erneute Befragung von Q. resp. die Konfrontation zwischen Q. und A. aufgrund des unerwarteten Ablebens von Q. ausgeschlossen. Es stellt sich daher die Frage, ob die Depositionen von Q. trotz der ausgebliebenen Konfrontation mit A. verwertbar sind. Zunächst ist offenkundig, dass das Ableben von Q. nicht in der Verantwortung der Strafbehörden liegt. Ferner hat A. sowohl vor Strafgericht als auch vor Kantonsgericht ausreichend Möglichkeiten erhalten, um sich zu den belastenden Darlegungen von Q. zu äussern (act. S 597 ff.; Protokoll KGer, S. 17). Auch wurden die Ausführungen von Q. vorstehend (Erwägung 9.6 des vorliegenden Urteils) eingehend und sorgfältig geprüft. Schliesslich stützt sich der Schuldspruch keineswegs einzig auf die Depositionen von Q. . Im Gegenteil bestätigte A. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Sachverhalt in objektiver Hinsicht und legte zudem explizit dar, dass er in der Tierhandlung auf die Gefahr, dass die Piranhas die anderen Fische essen würden, aufmerksam gemacht worden sei (act. S 597 ff.). In casu zeigt sich somit, dass sämtliche Voraussetzungen für die Verwertbarkeit der belastenden Aussagen von Q. trotz ausgebliebener Konfrontation mit A. erfüllt sind. Mithin sind ausreichend kompensierende Faktoren gegeben, die den Anspruch von A. auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Folgerichtig dürfen die Aussagen der verstorbenen Q. in casu verwertet werden.

E. 9.9 Demnach ist gestützt auf die glaubhaften Darlegungen von Q. sowie den Depositionen von A. , wonach er nicht nur den Sachverhalt in objektiver Hinsicht zugestanden hat, sondern überdies ausgeführt hat, von der Tierhandlung auf die Gefahr hingewiesen worden zu sein, dass die Piranhas die anderen Fische essen würden, der angeklagte Sachverhalt zweifellos als erstellt zu erachten. Die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts werden seitens der Parteien nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 81 des erstinstanzlichen Urteils). A. hat sich folgerichtig der mehrfachen Tierquälerei strafbar gemacht, weshalb sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

E. 10 Strafzumessung betreffend A. […]

E. 11 Strafzumessung betreffend B. […]

E. 12 Landesverweisung betreffend B.

E. 12.1 Das Strafgericht Basel-Landschaft legt in seinem Urteil vom 13. Dezember 2019 dar, dass einzig die Anwesenheitsdauer sowie die familiären Verhältnisse des Beschuldigten dessen Verbleib in der Schweiz nahe legen würden. Demgegenüber würden sämtliche übrigen Elemente gegen einen solchen Verbleib sprechen, weshalb das gewichtige Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten dessen privates Bleibeinteresse klar überwiege. Somit sei die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a bis StGB anzuordnen.

E. 12.2 Demgegenüber rügt B. mit Berufungsbegründung vom 15. Oktober 2020, dass er sich bereits viele Jahre in der Schweiz aufhalte und hier über eine minderjährige Tochter verfüge, deren einzige erwachsene Bezugsperson er sei. Hinzu komme sein zweites Kind, welches zu Beginn des Jahres 2021 auf die Welt gekommen sei. Mit Hilfe seiner Partnerin habe er sich von der Sozialhilfe lösen können, weshalb in wirtschaftlicher Hinsicht nichts gegen seinen Verbleib in der Schweiz spreche. Einzig die Tatsachen, dass seine Eltern in Portugal wohnhaft seien und er Portugiesisch spreche, bedeute keineswegs, dass seine Eingliederung in Portugal ohne Weiteres möglich sei. Eine Landesverweisung würde demnach einen unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung legt B. ergänzend dar, dass auch bei der Landesverweisung eine Prognose über sein künftiges Verhalten zu stellen sei. Dieses habe, wie bei der Frage des Aufschubs des Strafvollzugs, günstig auszufallen, zumal seine Schwester, seine beiden Kinder sowie seine Ehefrau in der Schweiz leben würden. Demgegenüber habe seine Ehefrau überhaupt keine Verbindung zu Portugal. Ferner laufe aktuell eine IV-Abklärung aufgrund seiner chronischen Rückenschmerzen. Da er sich mit Hilfe seine Ehefrau von der Sozialhilfe habe lösen können, sei er auch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert. Als öffentliches Interesse, welches für die Anordnung einer Landesverweisung spreche, habe die Vorinstanz einzig die vergangene Delinquenz des Beschuldigten angeführt. Allerdings habe er sich seit dem letzten Vorfall im Jahr 2018 wohl verhalten.

E. 12.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen von B. .

E. 12.4 Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (sog. obligatorische Landesverweisung). Des Weiteren ist in Art. 66a bis StGB die sog. nicht obligatorische oder fakultative Landesverweisung geregelt. Demnach kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59 bis 61 oder 64 StGB angeordnet wird. Eine Landesverweisung kommt nur in Betracht bei Straftaten, die nach dem Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangen worden sind. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die Tatbestände der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG, der Sachbeschädigung sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung begangen, weshalb in Beachtung des lex mitior-Grundsatzes gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nur diese Tatbestände als Anlasstaten bei der Prüfung einer allfälligen Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB berücksichtigt werden können. Die Tatbestände der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB) sind nicht im Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB betreffend die obligatorische Landesverweisung aufgeführt. Allerdings handelt es sich bei den genannten Widerhandlungen angesichts der Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) um Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB, so dass sich die Frage stellt, ob gegenüber dem Beschuldigten die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB auszusprechen ist. Die Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB ist rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen. Aus diesem Grund steht die Frage der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, währenddem das Verschulden nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls aber ausschlaggebend ist. Da die Landesverweisung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, berücksichtigt das Kantonsgericht bei der Prüfung, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist, in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausländerrecht (vgl. nur BGer 2C_935/2014 vom 11. Mai 2015, E. 2.1 ff.; 2C_160/2013 vom 15. November 2013, E. 2.2 ff.; 2C_310/2011 vom 17. November 2011, E. 3 ff.; BGE 135 II 377, E. 4.3 ff.) neben der Art der Tatbegehung, der kriminellen Energie, dem Zeitablauf seit der Tatbegehung und dem seitherigen Verhalten des Beschuldigten auch die Vorstrafen, die Zukunftsprognose, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Integrationsgrad, die beruflichen Perspektiven, die familiäre und soziale Bindung zur Schweiz sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschuldigten im Herkunftsland. Was die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung beim Entscheid über die fakultative Landesverweisung vorzunehmende Güterabwägung betrifft, so ist das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz bzw. an der Möglichkeit, in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz aufhalten zu können, den sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an der Fernhaltung des Beschuldigten gegenüber zu stellen ( Andreas Donatsch , Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 66a bis N 2).

E. 12.5 Im Lichte der vorstehend definierten Kriterien sind im vorliegenden Fall folgende Umstände zu berücksichtigen: B. ist portugiesischer Staatsangehöriger und hat bis zu seinem 7. Lebensjahr in Frankreich gelebt (act. 1439). Seither lebt der Beschuldigte in der Schweiz, wo er die Schule besucht hat. Im Anschluss an die Absolvierung der obligatorischen Schuljahre hat er die Erwerbstätigkeit aufgenommen (act. 1441). Nachdem der Beschuldigte während einigen Jahren arbeitslos und von der Sozialhilfe abhängig gewesen ist, hat er nunmehr seine heutige Ehefrau kennengelernt, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn hat. Überdies hat der Beschuldigte aus erster Ehe eine Tochter (Protokoll KGer, S. 5 ff.). Aufgrund der aktuellen Umstände zeigt sich, dass die zweite Ehe des Beschuldigten diesen offenkundig zu stabilisieren vermochte und er Halt gefunden hat. Mithin ist der Beschuldigte seit der im vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfenden Delikten, welche durchwegs 3.5 Jahre oder länger zurückliegen, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hinsichtlich des hängigen Strafverfahrens betreffend den Vorfall vom 3. Mai 2021 ist zu konstatieren, dass dieses aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung in casu nicht zu berücksichtigen ist. Sodann kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich der Beschuldigte − nicht zuletzt dank seiner Ehefrau − von der Sozialhilfe loslösen konnte. Die Entwicklung, welche B. in den letzten Jahren durchlaufen hat, ist zweifellos als positiv zu werten, was im Übrigen auch dazu geführt hat, dass keine substanziellen Vorbehalte an seiner Legalbewährung vorliegen (vgl. Ziffer 11.9 hievor). Zu Gunsten des Beschuldigten kann somit zusammenfassend festgestellt werden, dass er ab seinem 7. Lebensjahr in der Schweiz aufgewachsen ist, über eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 32 Jahren verfügt, seine Integration in der Schweiz zweifellos gelungenen ist, er hier eine tatsächlich gelebte Ehe führt und intensiven Kontakt zu seinen zwei Kindern pflegt. Überdies wohnen seine Schwester sowie seine Nichte in der Schweiz, zu welchen er ebenfalls eine intakte Beziehung pflegt. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zeigt sich somit, dass aufgrund der gelungenen Integration des Beschuldigten, seiner äusserst positiven Entwicklung in den vergangenen Jahren, seines tatsächlich gelebten Familienlebens sowie des Umstands, dass keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung des Beschuldigten vorliegen, die fakultative Landesverweisung nicht erforderlich ist, um den Beschuldigten vom weiteren Delinquieren in der Schweiz abzuhalten. Angesichts der tatsächlich gelebten familiären und sozialen Bindung zur Schweiz erweist sich die nicht obligatorische Landesverweisung überdies als nicht verhältnismässig im engeren Sinn. In Beachtung sämtlicher vorstehend dargelegten Kriterien sind die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz klarerweise als deutlich höher zu werten als das nur äusserst geringe, wenn überhaupt vorhandene, öffentlichen Interesse an der Wegweisung. Im Ergebnis ist die fakultative Landesverweisung gegenüber B. daher nicht anzuordnen.

E. 13 Soweit die Berufung von B. die Zivilforderungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rüge einzig auf den Fall des Freispruchs beschränkt ist. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft hinsichtlich sämtlicher Schuldsprüche jedoch bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die Zivilforderungen erübrigen. Gleichwohl bringt der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung hinsichtlich der Schadenersatzforderung der G. vor, er sei vom diensthabenden Polizisten derart provoziert worden, dass er in einer Kurzschlussreaktion überreagiert habe, weshalb ein Mit-verschulden des Polizisten nicht ausgeschlossen sei. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der angeklagte Sachverhalt sowie dessen rechtliche Würdigung unangefochten geblieben sind. Dessen ungeachtet sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Deposition von B. , wonach er provoziert worden sei, indem man ihn "scheiss Portugiese" genannt habe (act. S 541), als offensichtliche Schutzbehauptung erweisen, zumal er diese Argumentation vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft erstmalig vorgebracht hat. Demgegenüber gab er anlässlich seiner Befragung vom 27. Januar 2017 zu Protokoll, er habe Hunger gehabt und deshalb die Sachbeschädigung begangen (act. 13987 ff.). Diese Depositionen bestätigte er anlässlich seiner Einvernahme vom 6. September 2018 (act. 13993). Es bestehen daher keine Zweifel, dass B. den Schaden in der Höhe von Fr. 3'672.95 der G. widerrechtlich zugefügt hat, weshalb das vorinstanzliche Erkenntnis in diesem Punkt zu bestätigen ist, sofern der Beschuldigte mit seinen Ausführungen anlässlich des Parteivortrags vor den Schranken des Berufungsgerichts dieses überhaupt angefochten hat. III. Kosten […]

Dispositiv
  1. A. wird des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Fälschung von Ausweisen, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der mehrfachen Tierquälerei sowie der mehrfachen Missachtung der Vorschriften über Tierhaltung schuldig erklärt und verurteilt, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf (vgl. Ziff. I.4 nachfolgend) vollziehbar gewordenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014 sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren , unter Anrechnung der vom 5. April 2016 bis zum 7. April 2016 ausgestandenen vorläufigen Festnahme, der vom
  2. Oktober 2016 bis zum 29. September 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 29. September 2017 andauernden vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1161 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und teilweise 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 252 StGB, Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 26 Abs. 1 TSchG, Art. 28 TSchG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
  3. A. wird in nachfolgend genannten Fällen freigespro chen : - von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Ziff. 1.2.3 i.V.m. Ziff. 1.18.2 der Anklageschrift, - von der Anklage des Diebstahls eines Saxophons «Selmer Firebird» gemäss Ziff. 1.9 der Anklageschrift, - von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der C. AG gemäss Ziff. 1.12.2 der Anklageschrift, - von der Anklage des versuchten Diebstahls, der Sach- beschädigung sowie des versuchten Hausfriedensbruchs zum Nachteil der D. AG gemäss Ziff. 1.12.3 der Anklageschrift.
  4. Nachfolgende A. betreffende Verfahren werden aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt : - betreffend mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift, - die rechtlich als einfache Verletzung der Verkehrsregeln zu qualifizierende, aber als grobe Verletzung der Verkehrsregeln angeklagte Widerhandlungen in den Verfahren MU1 16 4755, MU1 16 4765 sowie MU1 16 4769 gemäss Ziff. 4.1.4.a der Anklageschrift.
  5. Die gegen A. am 26. September 2014 vom Strafgericht Basel-Landschaft teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, wird hinsichtlich des bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe von 18 Monaten in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt und es wird eine Gesamtstrafe gebildet.
  6. Die sistierte ambulante Massnahme wird gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben und die aufgeschobene Freiheitsstrafe – unter Berücksichtigung der Anrechnung des mit der ambulanten Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs (Art. 63b Abs. 4 StGB) – in Anwendung von Art. 63b Abs. 2 StGB im Umfang von 4 Monaten für vollziehbar erklärt.
  7. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten seines Vorverfahrens von Fr. 70'986.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1’550.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 12'500.--.
  8. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A. (Rechtsanwalt Christoph Balmer) in Höhe von insgesamt Fr. 53'884.15 (wovon Fr. 38'336.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 15’547.35 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 20‘305.00 sowie unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet." " V. B.
  9. B. wird des mehrfachen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahmen vom 25. Januar 2017 sowie vom 26. Januar 2017 von insgesamt 2 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
  10. B. wird in nachfolgend genannten Fällen freigespro chen : - von der Anklage des mehrfachen Betrugs gemäss Ziff. 1.2.3 der Anklageschrift, - von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der C. AG gemäss Ziff. 1.12.2 der Anklageschrift, - von der Anklage des versuchten Diebstahls, der Sach- beschädigung sowie des versuchten Hausfriedensbruchs zum Nachteil der D. AG gemäss Ziff. 1.12.3 der Anklageschrift, - von der Anklage der bandenmässigen Begehungsform des Diebstahls gemäss Ziff. 1.18.1 der Anklageschrift.
  11. Das Verfahren betreffend mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. 3.3.2 der Anklageschrift wird im Zeitraum vom 8. März 2016 bis zum 12. Dezember 2016 zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt .
  12. B. wird in Anwendung von Art. 66abis  StGB für die Dauer von 4 Jahren des Landes verwiesen .
  13. Die gegen B. am 26. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt.
  14. B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten seines Vorverfahrens von Fr. 15'800.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.--.
  15. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von B. (Advokat Dr. Carlo Bertossa) in Höhe von insgesamt Fr. 25'352.75 (wovon Fr. 13'403.70 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 11'949.05 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet." " VI. Beschlagnahme
  16. Die bei A. beschlagnahmte Heimkino Anlage (Pos. 6, G58274) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A. zu Handen seiner Effekte beziehungsweise nach Rechtskraft des Urteils – unter Fristansetzung sowie unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle – durch den Fund- und Verwertungsdienst zurückgegeben .
  17. Das bei I. beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung S7 Edge (Pos. 19, G58268) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO I. zurückgegeben . I. wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen.
  18. Folgende beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB, Art. 70 Abs. 1 StGB beziehungsweise zufolge Verzichts auf Herausgabe eingezogen : - Pos. 18.A, CHF 4.25 (G58247), - Pos. 19.A, EUR 2.55 (G5824), -  Pos. A.6, 1 Samsung Galaxy S4 (G54337), - Pos. A.2, iPhone 5 (G54335), - Pos. 1, 1 Laptop HP (G58291), - Pos. B.1, 1 Laptop Sony (G58288), - Pos. B.2, 1 iPad weiss sowie Hülle rosa (G58287), - Pos. V.1, 1 Samsung Natel (G58286), - Pos. P.1, 1 Samsung Mobiltelefon (G58285), - Pos. G.L.1, 1 LG Mobiltelefon (G58284), - Pos. 1, 1 Laptop HP (G58277), - Pos. 11, 1 Bildschirm ACER (G58275), - Pos. 7, 1 Beamer Epson / 2 Fernbedienungen (G58271), - Pos. 9, iPad mini (G58261), - Pos. 7, X-Box 360 (G58260), - Pos. 6, Playstation 4 (G58259), - Pos. 1, Laptop HP mit Ladekabel (G46620), - Pos. 15, 2 Armbanduhren Fossil (G58265), - Pos. 10, Sportuhr digital (G58264), - Pos. 3, Acer Laptop und Kabel (G58258).
  19. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB beziehungsweise zufolge Verzichts auf Herausgabe zur Vernichtung eingezogen : - Pos. 2, 1 Helm (G58283), - Pos.1, 1 Helm (G58282), - Pos. A.10, 1 Natel HTC, defekt (G54340), - Pos. A.17, Magnet in Kamerahülle (G58270), - Pos. A.11, 1 Notizbuch schwarz (G54341), - Pos. A.7, 1 IMEI Code (G54338), - Pos. A.3, 1 CD Rom (G54336), - Pos. 12, SD-Karte aus Go Pro (G58292), - Pos. 9 (Teil 1), weisse Box mit div. Gegenständen (G58281), - Pos. 9 (Teil 2), 5 SD-Karten (G58279), - Pos. 9 (Teil 3), 1 USB / 5 SD-Karten (G58278), - Pos. 2, 1 Hemd und Gürtel Polizei BL (G58276), - Pos. 5, 1 Bühnenlampe (G58273), - Pos. 10, div. Dokumente (G58272), - Pos. 13, Poweradapter (G58269), - Pos. 12, USB-Poweradapter (G58263), - Pos. 11, 2 E. Family Cards (G58262), - Pos. 21.A, 1 Schlüssel KABA Star SFS RN0722900 (G58256), - Pos. 17.A, 1 Muskelshirt W. (G58254), - Pos. 15.A, 2 Baseballmützen (G58253), - Pos. 14.A, 1 Schlüsselanhänger "Rheincenter" (G58252), - Pos. 12.A, 1 Handschuh einzeln (G58250), - Pos. 11.A, 1 Magnet (G58249), - Pos. 8.A, 1 Pk. Perlen resp. Piercingkugeln (G58244), - Pos. 6.A, 1 Zange (G58241), - Pos. 1.A, Badge orange (G58234), - Pos. 4.B, 1 Hahnverbinder (G58230), - Pos. 3.B, 1 Hahnverbinder (G58229), - Pos. 2.B, 1 Pack Lampen, 2 Stück, CMI (G58228), - Pos. 1.B, 1 Tasche “Nike” (G58227), - Pos. 19, 1 Rucksack “Spear” (G58226), - Pos. 3, 2 Westen “Polizei” (G58225), - Pos. 9, 1 Betreibungsregisterauszug (G46024), - Pos. 8, 1 Betreibungsentwurf (G46023), - Pos. 7, 15 Betreibungsregisterauszüge (G46022), - Pos. 3, 3 leere Betreibungsregisterauszüge (G46018), - Pos. 2, Auszug Betreibungsregister BL (G46017), - Pos. 1, Auszug Betreibungsregister Arburg (G46016), - Pos. 3, Auszug Betreibungsregister H. (G46015), - Pos. 2, Auszug Betreibungsregister (G46014), - Pos. 1, Anmeldeformular (G46012).
  20. A. wird vor Rechtskraft bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils die Möglichkeit eingeräumt, von seinen beiden Laptops HP (Pos. 1, G58291; Pos. 1, G58277) persönliche Daten zu sichern.
  21. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht . VII. Zivil- und Entschädigungsforderungen
  22. a) A. wird dazu verurteilt , der Firma T. AG Fr. 9'200.- - als Schadenersatz zu bezahlen (Ziff. 1.9). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Schadenersatzforderung (Umtriebsentschädigung) in Höhe von Fr. 1'000.-- wird mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg verwiesen. Die Mehrforderung wird abgewiesen . b) A. wird dazu verurteilt , der Firma U. AG Fr. 199.70 zuzüglich 5% Zins seit 1. April 2016 als Schadenersatz zu bezahlen (Ziff. 1.19).
  23. B. wird dazu verurteilt , der G. Fr. 3'672.95 als Schadenersatz zu bezahlen (Ziff. 1.20).
  24. A. , H. , I. und J. werden in solidarischer Haftung dazu verurteilt , der M. Fr. 150.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Ziff. 1.4.4).
  25. A. und J. werden in solidarischer Haftung dazu verurteilt , der Firma V. AG Fr. 408.22 als Schadenersatz zu bezahlen (Ziff. 1.10.3).
  26. A. und B. werden in solidarischer Haftung dazu verurteilt , der Firma K. AG / D. AG, Fr. 1'540.20 als Schadenersatz zu bezahlen (Ziff. 1.12.1). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 500.-- wird abgewiesen .
  27. Auf die unbezifferte Zivilforderung der Firma C. AG wird in Anwendung von Art. 122 StPO i.V.m. Art. 59 ZPO nicht eingetreten (Ziff. 1.12.2).
  28. Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen : - die unbezifferte Zivilforderung der Firma E. AG (Ziff. 1.2.5),. - die nicht hinreichend begründete Zivilforderung der Firma N. AG in Höhe von Fr. 66'096.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juni 2014 (Ziff. 1.5.4),. - die unbezifferte Zivilforderung der Firma W. (Ziff. 1.7), -  die unbezifferte Zivilforderung der Firma O. AG (Ziff. 1.8.3), - die unbezifferte Zivilforderung der Firma V. AG (1.10.3), - die unbezifferte Zivilforderung der Firma X. AG (Ziff. 1.11.3), - die unbezifferte Zivilforderung der Firma Y. AG (Ziff. 1.13), - die unbezifferte Zivilforderung der Firma Z. (Ziff. 1.14), - die unbezifferte Zivilforderung der Firma X. AG (Ziff. 1.16), -  die unbezifferte Zivilforderung der Y. (Ziff. 2.1.7).
  29. Folgende Zivil- und Genugtuungsforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StPO abgewiesen : - die unbezifferte Zivilforderung der Firma K. AG / D. AG (Ziff. 1.12.3), - die Genugtuungsforderung der Firma K. AG / D. AG in Höhe von Fr. 200.-- (Ziff. 1.12.3).
  30. Der sinngemässe Antrag der N. AG auf Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in Höhe von Fr. 3'144.89 wird abgewiesen ." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung von A. sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung von B. in den Ziffern I.1, I.4, V.1, V.4 sowie V.5 wie folgt abgeändert: I. A.
  31. A. wird des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Fälschung von Ausweisen, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der mehrfachen Tierquälerei sowie der mehrfachen Missachtung der Vorschriften über Tierhaltung schuldig erklärt und verurteilt, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten , unter Anrechnung der vom 5. April 2016 bis zum 7. April 2016 ausgestandenen vorläufigen Festnahme, der vom
  32. Oktober 2016 bis zum 29. September 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vom 29. September 2017 bis zum 13. Oktober 2021 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1466 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und teilweise 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 252 StGB, Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG , Art. 26 Abs. 1 TSchG, Art. 28 TSchG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
  33. Die gegen A. am 26. September 2014 vom Strafgericht Basel-Landschaft teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, wird hinsichtlich des bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe von 18 Monaten in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt. V. B.
  34. B. wird des mehrfachen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahmen vom 25. Januar 2017 sowie vom 26. Januar 2017 von insgesamt 2 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, Dieser Entscheid ist rechtskräftig. in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
  35. Eine fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB wird nicht angeordnet .
  36. Die gegen B. am 26. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
  37. Dezember 2019 bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 32'750.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 32'500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, werden den Parteien wie folgt auferlegt: - Fr. 4'093.75 zu Lasten von B. ; - Fr. 28'656.25 zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von A. , Rechtsanwalt Christoph Balmer, ein Honorar von Fr. 11'152.20 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 858.70, insgesamt somit Fr. 12'010.90, aus der Gerichtskasse entrichtet. IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von B. , Advokat Dr. Carlo Bertossa, ein Honorar von Fr. 8'045.70 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 619.50, insgesamt somit Fr. 8'665.20, aus der Gerichtskasse entrichtet. B. wird verpflichtet, im Umfang seines Unterliegens (= Fr. 2'166.30) dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 11.11.2021 460 20 136 (460 2020 136)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. November 2021 (460 20 136) Strafrecht Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Markus Clausen, Richterin Helena Hess, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatklägerschaft gegen A. , vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger B. , vertreten durch Advokat. Dr. Carlo Bertossa, Blumenrain 20, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2019 A. Mit Urteil vom 13. Dezember 2019 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A. des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Fälschung von Ausweisen, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der mehrfachen Tierquälerei sowie der mehrfachen Missachtung der Vorschriften über Tierhaltung schuldig und verurteilte ihn − als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014 sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014 − zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme, der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1161 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- resp. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (Ziffer I.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen sprachen die Vorderrichter A. von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Ziff. 1.2.3 i.V.m. Ziff. 1.18.2 der Anklageschrift, von der Anklage des Diebstahls eines Saxophons "Selmer Firebird" gemäss Ziff. 1.9 der Anklageschrift, von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der C. AG gemäss Ziff. 1.12.2 der Anklageschrift sowie von der Anklage des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des versuchten Hausfriedensbruchs zum Nachteil der D. AG gemäss Ziff. 1.12.3 der Anklageschrift frei (Ziffer I.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem stellte die Vorinstanz das gegen A. geführte Verfahren betreffend mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift sowie die rechtlich als einfache Verletzung von Verkehrsregeln zu qualifizierende, aber als grobe Verletzung der Verkehrsregeln angeklagte Widerhandlung in den Verfahren MU1 16 4755, MU1 16 4765 sowie MU1 16 4769 gemäss Ziff. 4.1.4.a der Anklageschrift aufgrund des Eintritts der Verjährung ein (Ziffer I.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft die gegen A. am 26. September 2014 vom Strafgericht Basel-Landschaft teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, hinsichtlich des bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe von 18 Monaten in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar (Ziffer I.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Des Weiteren hoben die Vorderrichter die sistierte ambulante Massnahme gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB zufolge Aussichtslosigkeit auf und erklärten die aufgeschobene Freiheitsstrafe − unter Berücksichtigung der Anrechnung des mit der ambulanten Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs − in Anwendung von Art. 63b Abs. 2 StGB im Umfang von 4 Monaten für vollziehbar (Ziffer I.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft H. des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 2 Tagen, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren (Ziffer II.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren erklärte die Vorinstanz I. des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Hehlerei, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme von einem Tag, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren (Ziffer III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorderrichter erklärten ausserdem J. des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie der Hehlerei schuldig und verurteilten sie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren (Ziffer IV.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sodann erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft B. des mehrfachen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme von insgesamt 2 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (Ziffer V.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen sprach die Vorinstanz B. on der Anklage des mehrfachen Betrugs gemäss Ziff. 1.2.3 der Anklageschrift, von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der C. AG gemäss Ziff. 1.12.2 der Anklageschrift, von der Anklage des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des versuchten Hausfriedensbruchs zum Nachteil der D. AG gemäss Ziff. 1.12.3 der Anklageschrift sowie von der Anklage der bandenmässigen Begehungsform des Diebstahls gemäss Ziff. 1.18.1 der Anklageschrift frei und stellte das Verfahren betreffend mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. 3.3.2 der Anklageschrift hinsichtlich des Zeitraums vom 8. März 2016 bis zum 12. Dezember 2016 zufolge Eintritts der Verjährung ein (Ziffern V.2 und V.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Des Weiteren verwiesen die Vorderrichter B. für die Dauer von 4 Jahren des Landes (Ziffer V.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und erklärten die gegen ihn am 26. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar (Ziffer V.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Beschlagnahme, der Zivil- und Entschädigungsforderungen, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Parteientschädigungen kann auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv verwiesen werden. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2019 meldeten B. , vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa, mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 sowie A. , vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer, mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 Berufung an. C. Mit Berufungserklärung vom 13. Juli 2020 begehrte B. , er sei vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls zum Nachteil der E. AG sowie vom Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F. AG freizusprechen. Demgegenüber sei er der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Sachbeschädigung zum Nachteil der G. sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und zu einer bedingt auszusprechenden angemessenen Freiheitsstrafe mit einer angemessenen Probezeit sowie einer Busse von maximal Fr. 100.-- zu verurteilen, wobei auf die konkrete Strafhöhe anlässlich der durchzuführenden Hauptverhandlung eingegangen werde. Ferner sei der ausgestandene Freiheitsentzug von insgesamt zwei Tagen an die auszusprechende Freiheitsstrafe anzurechnen und er sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs, des Diebstahls zum Nachteil der C. AG, der Sachbeschädigung zum Nachteil der C. AG, des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der C. AG, des versuchten Diebstahls zum Nachteil der D. AG, der Sachbeschädigung zum Nachteil der D. AG, des versuchten Hausfriedensbruchs zum Nachteil der D. AG sowie der bandenmässigen Begehungsform des Diebstahls freizusprechen. Ebenso sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils das Verfahren betreffend mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. 3.3.1 der Anklageschrift hinsichtlich des Zeitraums vom 8. März 2016 bis zum 12. Dezember 2016 zufolge Verjährung einzustellen. Des Weiteren sei von einer Landesverweisung abzusehen, auf den Widerruf der am 26. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ausgesprochenen Vorstrafe zu verzichten und die Zivilforderung der G. über Fr. 3'672.50 sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Sodann sei die Zivilforderung der K. AG bzw. D. AG von Fr. 1'540.20 abzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. D. A. legte mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2020 dar, dass sich die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss den Anklageziffern 1.3 (L. ), 1.4 (M. ), 1.5 (N. ), 1.8 (O. ), 1.18 (Qualifikation der Banden- und Gewerbsmässigkeit) und 5.1 (mehrfache Tierquälerei) sowie die Strafzumessung beschränke. Im Weiteren begehrte er die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 22. Juli 2020 mit, dass sie sowohl in Bezug auf die Berufungserklärung von A. als auch bezüglich der Berufungserklärung von B. weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. Überdies begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, es sei das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufungen der beiden Beschuldigten zu bestätigen, unter o/e-Kosten-folge. F. Mit Berufungsbegründung vom 15. Oktober 2020 wiederholte B. seine mit Berufungserklärung vom 13. Juli 2020 gestellten Rechtsbegehren. G. A. begehrte mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei (Anklageziffer 5.1) freizusprechen. Im Übrigen sei er in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen sei. H. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hielt mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 an ihren mit Eingabe vom 22. Juli 2020 gestellten Rechtsbegehren fest. I. Mit Verfügung vom 26. November 2020 bewilligte der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung von A. mit Rechtsanwalt Christoph Balmer sowie die amtliche Verteidigung von B. mit Advokat Dr. Carlo Bertossa. J. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen A. mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Christoph Balmer, B. mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Carlo Bertossa, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Staatsanwalt Mark Balke. In Abänderung seiner mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 gestellten Rechtsbegehren beantragte A. , er sei als Gesamtstrafe sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei er als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen. Des Weiteren stellte A. den Beweisantrag, es sei die Audioaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Hinblick auf die angeblich von ihm getätigte Aussage anzuhören, er habe ein- bis zweimal wöchentlich, aber nicht wöchentlich, Lebensmittel entwendet. Bei der im Protokoll festgehaltenen Deposition handle es sich offensichtlich um einen Widerspruch, weshalb die entsprechende Audioaufnahme anzuhören sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft schloss sich vor den Schranken des Berufungsgerichts diesem Beweisantrag an. In der Folge hörte sich die Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, im Rahmen der Urteilsberatung die entsprechende Audioaufnahme an. Im Übrigen wiederholten die Parteien ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 19. Dezember 2019 (Berufungsanmeldung) resp. vom 13. Juli 2020 (Berufungserklärung) hat B. die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Ebenso hat A. mit Berufungsanmeldung vom 19. Dezember 2019 bzw. Berufungserklärung vom 14. Juli 2020 die Rechtsmittelfrist gewahrt und seine Erklärungspflicht erfüllt. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufungen von A. und B. erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). In casu haben gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2019 sowohl A. als auch B. ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret beanstandet A. den Schuldspruch wegen mehrfacher Tierquälerei (Anklageziffer 5.1), die Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Anzahl der Delikte sowie die Deliktssumme hinsichtlich der Anklageziffern 1.3 (L. ), 1.4 (M. ), 1.5 (N. ), 1.8 (O. ) sowie 1.18 (Qualifikationen der Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie die Strafzumessung. B. seinerseits rügt den Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil der E. AG (Anklageziffer 1.2), die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F. AG (Anklageziffer 1.12.1), die Anordnung der Landesverweisung, den Widerruf der Vorstrafe vom 26. Juli 2011 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, die Zivilforderung der G. von Fr. 3'672.50 sowie die Zivilforderung der K. AG bzw. D. AG von Fr. 1'540.20. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren einzig die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15). 2. Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil der E. AG (Ziff. 1.2 der Anklageschrift) 2.1. Mit Urteil vom 13. Dezember 2019 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass A. , H. , I. , J. sowie B. über den Zeitraum von mehreren Jahren eine Vielzahl an Ladendiebstählen begangen hätten, wobei sich B. lediglich bei den Diebstählen zum Nachteil der E. AG sowie der F. AG beteiligt habe. Die Anklage gehe von einer Gesamtdeliktszahl von weit über 1'000 Vermögensdelikten aus. Gestützt auf die Depositionen der Beschuldigten erhelle, dass das unentwegte Stehlen einem eigentlichen Lebensentwurf von A. , H. , I. und J. gleichgekommen sei. Diese vier Beschuldigten würden die Vermögensdelikte grundsätzlich nicht bestreiten. A. sei als eigentlicher Denker und Lenker hinsichtlich der Ladendiebstähle zu bezeichnen, wobei davon auszugehen sei, dass er bei sämtlichen beweisrechtlich nachweisbaren Entwendungen − ausgenommen denjenigen, in welchen seine Mittäterschaft gar nicht Anklageinhalt bilde − beteiligt gewesen sei. Hinsichtlich der Ziff. 1.2 der Anklageschrift führt die Vorinstanz des Weiteren aus, dass A. , H. , I. und J. eingeräumt hätten, zu verschiedenen Gelegenheiten in diversen Filialen der E. AG in der Schweiz Waren entwendet und diese in der Folge für sich behalten oder retourniert und gegen Gutscheine eingetauscht zu haben. B. habe einzig eine Beteiligung an drei anstatt fünf Fällen eingeräumt und angegeben, dass er nur Gegenstände im Auftrag von A. retourniert habe. Gestützt auf die weiteren Beweismittel, namentlich die Videoaufnahmen, zeige sich allerdings, dass B. zusammen mit A. insgesamt dreimal an einem Tag dieselbe E. -Filiale betrete und in der Folge wieder verlasse, ohne jedoch zu bezahlen. Dabei falle auf, dass der Rucksack von A. auf den Bildern der Überwachungskamera einmal als leer und einmal als voll imponiere. Nach dem Verlassen des Kassenbereichs habe B. allein mit einer blauen E. -Tasche in der Hand am Kundendienst der nämlichen Filiale versucht, zwei Perserteppiche ohne Quittung zu retournieren. Dieses Vorgehen lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sich B. mindestens in den angeklagten Fällen in massgeblicher Weise an den Entwendungen und Rückgaben beteiligt habe. Folglich habe sich A. in insgesamt 69 Fällen mit einer Deliktssumme von Fr. 36'000.--, H. in 20 Fällen mit einer Deliktssumme von Fr. 11'000.--, I. in 8 Fällen mit einer Deliktssumme von Fr. 3'400.--, J. in 17 Fällen mit einer Deliktssumme von Fr. 9'000.-- und B. in insgesamt 5 Fällen mit einer Deliktssumme von Fr. 2'000.- - des mittäterschaftlichen Diebstahls zum Nachteil der E. AG strafbar gemacht. 2.2. Demgegenüber macht B. mit Berufungsbegründung vom 15. Oktober 2020 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend und legt dar, dass er nicht wisse, welche Diebstähle ihm vorgeworfen würden, zumal dies weder aus der Anklageschrift noch aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich sei. Ein allfälliges Geständnis der anderen Beschuldigten könne ihm hingegen nicht angerechnet werden, da er bei einem Grossteil der Fälle überhaupt nicht dabei gewesen sei. Des Weiteren legt der Beschuldigte dar, er habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, insgesamt dreimal bei einem Diebstahl zum Nachteil der E. AG dabei gewesen zu sein, wobei er namentlich Gegenstände retourniert habe. Hingegen habe er vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft bestritten, bei einem Diebstahl dabei gewesen zu sein oder diesen sogar ausgeführt zu haben. Ebenso wenig ergebe sich eine Beteiligung an den Diebstählen aus den Videobildern der Überwachungskameras. Die Vorinstanz sei mithin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er eine Beteiligung an drei Fällen zugestanden habe. Die Depositionen von A. anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung seien im Übrigen nicht ausreichend, um seine Beteiligung an den Diebstählen nachzuweisen, weshalb auf die Aussagen von B. abzustellen sei, wonach er einzig geholfen habe, die Gegenstände zu retournieren. Dies stelle allerdings keine strafrechtlich verfolgbare Handlung dar. Vor den Schranken des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, legt B. ergänzend dar, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft werfe in ihrer Berufungsantwort vom 20. November 2020 diverse Fragen auf, welche belegen sollen, dass er an den Diebstählen beteiligt gewesen sei. Diesbezüglich sei allerdings zu bemerken, dass sämtliche Fragen mit plausiblen Antworten erklärt werden könnten. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits führt mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 aus, dass aus der tabellarischen Übersicht in Ziff. 1.2.4 der Anklageschrift ersichtlich sei, welche Diebstähle zum Nachteil der E. AG B. angelastet würden. Ferner seien jeweils Tatzeiten, Tatorte, Delikte, Deliktsgut sowie Deliktssumme angegeben. Somit seien die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte hinreichend spezifiziert, weshalb das Strafgericht zu Recht keine Verletzung des Anklagegrundsatzes erkannt habe. Im Übrigen bestehe eine schlüssige Indizienkette, wonach B. die fünf ihm vorgeworfenen Diebstähle zum Nachteil der E. AG begangen habe. Namentlich sei das auf den Bildern der Videoüberwachung ersichtliche konspirative Verhalten von B. und A. nur vor dem deliktischen Hintergrund zu erklären. Hinzu komme, dass A. B. direkt belaste, wobei die Depositionen des Letzteren derart unglaubhaft seien, dass ihnen nicht gefolgt werden könne. Ausserdem sei die Retournierung der Ware keineswegs straffrei, sondern es handle sich um ein mitbestraftes Nachtatverhalten. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bringt die Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft überdies vor, dass eine plausible Erklärung für das auf den Videoaufnahmen ersichtliche Verhalten von A. und B. fehle. Angesichts der erdrückenden beweis- und Indizienlage lasse sich die Hypothese, B. sei unschuldig, nicht mehr halten. 2.4 In formeller Hinsicht ist zunächst die Rüge von B. zu prüfen, das Anklageprinzip sei verletzt. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; Marcel Alexander Niggli / Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift beziehungsweise deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Heimgartner , a.a.O., Art. 9 N 36 f.; Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Umstände oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c). 2.5 Mit Anklageschrift vom 8. März 2019 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Ziffer 1.2 unter dem Titel "Mehrfacher Diebstahl und mehrfacher Betrug, evtl. teilweise mehrfache Hehlerei zum Nachteil der E. AG begangen durch A. , H. , I. , J. und B. (Faszikel-Nr. MU1 16 1805 etc., act. 7509 ff.)" bzw. in Ziffer 1.2.1 unter dem Untertitel " Mehrfacher Diebstahl begangen durch A. , H. , I. , J. und B. " den gegenüber den Beschuldigten erhobenen Vorwurf zusammenfassend aus, wobei die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen den modus operandi darlegt, ohne auf die jeweiligen Fälle im Einzelnen konkret einzugehen. Des Weiteren listet die Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft in Ziffer 1.2.4 der Anklageschrift vom 8. März 2019 die zuvor in allgemeiner Form geschilderten Fällen im Einzelnen auf, wobei die jeweilige Täterschaft, die Tatzeiten, der Tatort sowie das Deliktsgut exakt dargelegt werden. Konkret wirft die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft B. im Verfahren MU1 16 2042 vor, im Zeitraum zwischen ca. dem 1. April 2013 und dem

25. April 2013, um 15.43 Uhr, zusammen mit A. im Verkaufsladen der E. AG in Pratteln oder in einem anderen Verkaufsladen in der Schweiz zwei Kuhfelle sowie diverse weitere E. -Artikel zu einer Deliktssumme von Fr. 318.-- entwendet und diese am 25. April 2013, um 15.43 Uhr, im Verkaufsladen der E. AG in Pratteln − gegen den Erhalt des eigentlichen Werts der Gegenstände − zurückgegeben zu haben. Des Weiteren macht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft B. im Verfahren MU1 16 4043 den Vorwurf, er habe zusammen mit A. im Zeitraum zwischen ca. dem 1. Juli 2015 und dem 4. August 2015, 18.40 Uhr, im Verkaufsladen der E. AG in Pratteln oder in einem anderen Verkaufsladen der E. AG in der Schweiz diverse Bettwäsche, Decken, Kissen sowie weitere E. -Artikel im Gesamtwert von Fr. 703.50 entwendet und diese am 4. August 2015, um 18.40 Uhr, in der E. -Filiale in Pratteln retourniert. Schliesslich wird im Verfahren MU1 16 4047 B. vorgeworfen, im Zeitraum zwischen ca. dem 1. August 2015 bis zum 11. August 2015, um 18.30 Uhr, im Rahmen dreier Diebstähle in der Filiale der E. AG in Spreitenbach oder in einer anderen E. -Filiale unter anderem vier Teppiche sowie diverse weitere E. -Artikel mit einem Gesamtwert von insgesamt Fr. 1'196.80 entwendet und anschliessend am 11. August 2015 zwischen 13.55 Uhr und 18.30 Uhr im Rahmen dreier Retouren die Gegenstände zurückgegeben zu haben. Angesichts dieser Darlegungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zeigt sich, dass der massgebliche Anklagesachverhalt in der Anklageschrift so exakt wie möglich angegeben und ausreichend umschrieben wird. Eine noch genauere bzw. konkretere Umschreibung erscheint gestützt auf die Akten nicht möglich. Ohnehin erfüllen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Anklageschrift insbesondere die sich aus der Umgrenzungssowie der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes ergebenden Anforderungen ohne Weiteres, zumal sowohl die Parteien als auch das Gericht aufgrund der Darlegungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eindeutig erkennen können, welche Handlungen sowie welche Straftat Gegenstand des Vorwurfs bilden. Eine noch engere Umschreibung ist, um den Ansprüchen des Anklageprinzips zu genügen, klarerweise nicht nötig und in Anbetracht des Gebots, sich auf das Notwendigste zu beschränken ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Heimgartner , a.a.O., Art. 9 N 12), auch nicht angebracht. Mithin hat der Gesetzgeber in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO die explizite Maxime aufgestellt, wonach die Anklageschrift "möglichst kurz, aber genau" ausfallen soll. Somit erhellt, dass dem Anklageprinzip in casu Genüge getan ist. 2.6 In tatsächlicher Hinsicht hat das Strafgericht Basel-Landschaft die Darlegungen der Parteien in seinem Urteil vom 13. Dezember 2019 ausführlich zusammengefasst, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (S. 15 ff., insb. 19 ff.). Sodann ist in casu unbestritten, dass A. , H. , I. und J.

– in unterschiedlicher Zusammensetzung − eine Vielzahl von Diebstählen zu Lasten der E. AG begangen haben, wobei es sich um insgesamt 69 Diebstähle gehandelt hat. Dabei sind sie jeweils mit demselben modus operandi vorgegangen, indem sie zunächst Ware in diversen Filialen der E. AG entwendet und diese Ware in der Folge für sich selbst behalten oder bei derselben resp. einer anderen E. -Filiale − gegen Erhalt des entsprechenden Gegenwerts − retourniert haben. Demgegenüber bestreitet B. im vorliegenden Berufungsverfahren seine Täterschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen fünf Diebstähle zum Nachteil der E. AG, weshalb diese nachfolgend zu prüfen ist. Konkret geht es um den Diebstahl mit dem Tatzeitraum vom ca. 1. April 2013 bis zum 25. April 2013, 15.43 Uhr, den Diebstahl mit dem Tatzeitraum vom ca.1. Juli 2015 bis zum 4. August 2015, 18.40 Uhr, sowie die drei Diebstähle im Tatzeitraum vom ca. 1. August 2015 bis zum 11. August 2015, 18.30 Uhr. 2.7 B. führte anlässlich seiner Befragung vom 7. Dezember 2017 hinsichtlich der Diebstähle zum Nachteil der E. AG aus, dass er am Nachmittag des 11. August 2015 dreimal sowie ein- bis zweimal an einem anderen Tag von A. gestohlene Ware in der E. zurückgegeben habe (act. 9205). Vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft gab B. ferner zu Protokoll, bei drei Fällen dabei gewesen zu sein, allerdings habe er selbst keine Gegenstände entwendet, sondern diese nur retourniert. Er gehöre jedoch nicht zu dieser Gruppierung (act. S 559). A. seinerseits hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Bezug auf die Täterschaft von B. ausgeführt, dass dieser in mehr als nur fünf Diebstählen dabei gewesen sei. Hinsichtlich der entwendeten Kuhfelle habe B. ihm beispielsweise geholfen, diese im Rucksack zu verstauen. Auch habe der Beschuldigte ihm erklärt, dass er ein Kinderzimmer einrichten müsse, worauf er ihm vorgeschlagen habe, "einen Gutschein zu machen", was sie in der Folge auch getan hätten. Mithin habe B. ebenfalls Gegenstände entwendet und diese anschliessend gegen Erhalt eines Gutscheins retourniert (act. S 559 ff.). Diese Darlegungen werden im Weiteren durch die Dokumentation der E. AG, insbesondere die Bilder der Videoüberwachung der E. AG, untermauert (act. 8165 ff.). Dementsprechend ist auf den besagten Bildern ersichtlich, dass B. zusammen mit A. am 11. August 2015 die Filiale der E. AG in Spreitenbach betritt, wobei namentlich der leer wirkende Rucksack von A. auffällt. In der Folge verlassen die beiden Beschuldigten den Laden ohne zu bezahlen wieder, wobei nunmehr der Rucksack von A. als gefüllt erscheint (act. 8173 ff.). Nur wenige Minuten später betreten die beiden Beschuldigten das Einrichtungshaus abermals gemeinsam, um dieses sodann rund 20 Minuten später getrennt voneinander zu verlassen, wobei wiederum keiner der beiden Beschuldigten bezahlt (act. 8177 ff.). Im Anschluss betreten A. sowie B. , nur wenige Minuten nach dem Verlassen des Ladens, zum dritten Mal die E. -Filiale in Spreitenbach. Nach nicht einmal zehn Minuten verlassen sie das Geschäft erneut (act. 8179 ff.). Rund fünf Minuten später betritt B. , welcher nunmehr statt seiner eigenen Umhängetasche eine E. -Tasche mit sich führt und überdies ein Hemd über das T-Shirt angezogen hat, zum nunmehr vierten Mal die Filiale der E. AG und begibt sich zum Kundendienst, um dort zwei Teppiche zu retournieren (act. 8183 ff.). Angesichts dieses klandestinen Verhaltens bestehen keine Zweifel, dass B. mit A. zusammen die angeklagten Diebstähle begangen hat. Aufgrund des Umstands, dass B. allein an einem Tag innert kürzester Zeit dreimal mit A. dieselbe Filiale betreten und anschliessend wieder verlassen hat, ist geradezu offenkundig, dass er im Zeitpunkt der versuchten Rückgabe der Gegenstände exakt gewusst hat, dass diese aus dem Diebstahl stammen. Hinzu kommt, dass B. gemäss den expliziten Depositionen von A. im Zusammenhang mit den Kuhfellen sogar mitgeholfen hat, diese im Rucksack zu verstauen. Mithin hat er nicht bloss Schmiere gestanden, sondern vielmehr bei der Entwendung aktiv mitgewirkt. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass B. bereits im Jahr 2013 zusammen mit A. Feuerwerkskörper gestohlen hat (vgl. Ziff. 1.12.1 der Anklageschrift bzw. Ziff. 7 des vorliegenden Urteils), weshalb er in den vorliegend fraglichen Zeiträumen offenkundig gewusst hat, dass A. seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Diebstähle bestreitet. Mithin hatte B. offensichtlich Kenntnis vom modus operandi und wusste daher, dass es bei den von ihm in den Filialen der E. AG retournierten Gegenstände um Diebesgut handelte. Der angeklagte Sachverhalt ist in Bezug auf B. daher insofern als erstellt zu erachten, als sich dieser zusammen mit A. an drei Tagen insgesamt fünfmal in unterschiedliche Standorte der E. AG begeben hat, um entweder Schmiere zu stehen, während A. Gegenstände entwendet hat, Gegenstände selbst zu entwenden oder um Gegenstände, welche A. unmittelbar zuvor oder bereits vor einigen Tagen entwendet hat, am Kundenschalter − gegen Erhalt eines Gutscheins mit Guthaben in der Höhe des Warenwerts − zurückzugeben. 2.8 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des Grundtatbestands des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. 2.9 Der in den vorliegend zu prüfenden Fällen als erstellt zu erachtende Sachverhalt, mithin die Entwendung der Gegenstände sowie die anschliessende Rückgabe gegen Erhalt des entsprechenden Warenwerts, ist zweifellos als Diebstahl zu qualifizieren, was seitens B. auch nicht bestritten wird. Vielmehr ist gestützt auf die vorstehenden tatsächlichen Erwägungen ersichtlich, dass nicht ohne Weiteres feststeht, wer in den konkreten Einzelfällen welche Tathandlung begangen hat. Es ist daher zu prüfen, ob B. in den angeklagten Fällen den Tatbestand des Diebstahls in Mittäterschaft erfüllt hat. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen bilden keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Vielmehr ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Jedem Mittäter werden − in den Grenzen seines (Eventual- )Vorsatzes − die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet. Es genügt, dass sich die mittäterschaftlichen Beiträge in ihrer Gesamtheit kausal auswirken. Dementsprechend reicht jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. Die Rollenaustausch-Bereitschaft unter den Mittätern sowie die Art der Aufteilung der Beute können ein Indiz für die Tatherrschaft darstellen. Sodann setzt die Mittäterschaft einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich den Tatentschluss seiner Mittäter erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen macht. Dies kann selbst während der Ausführung der geplanten Straftat geschehen. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 120 IV 265, E. 2.c.aa; BGE 125 IV 134, E. 3d [vgl. auch Pra 2000 Nr. 74 S. 434 ff.]; Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, vor Art. 24 ff. N 13 ff.; Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 N 7 ff.). Im Übrigen setzt die Mittäterschaft nicht voraus, dass sich der Tatentschluss sowie die Planung auf alle Einzelheiten beziehen. So genügt beispielsweise auch eine generelle Vereinbarung darüber, dass und wie man sich in gegenseitigem Zusammenwirken zur Wehr setzt, falls die gemeinsame Aktivität durch Interventionen Dritter gestört oder gefährdet wird ( Andreas Donatsch , Orell Füssli Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 24 N 9). 2.10 In casu ist gestützt auf den erstellten Sachverhalt zu konstatieren, dass B. zusammen mit A. in die jeweilige E. -Filiale gefahren sind, um dort Gegenstände zu entwenden, welche sie anschliessend am Kundenschalter wieder zurückgegeben haben, um Gutscheine in der Höhe des Warenwerts zu erhalten. Diese Gutscheine hat A. anschliessend entweder verkauft oder zum Kauf anderen Gegenständen bzw. Möbeln verwendet. Hinsichtlich des Diebstahls von zwei Kuhfellen ist aufgrund der Depositionen von A. (act. S 559 ff.) augenscheinlich, dass B. selbst einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, indem er A. in der Filiale geholfen hat, die Kuhfelle im Rucksack zu verstauen, um diese anschliessend ohne zu bezahlen aus der E. -Filiale zu entwenden. In den übrigen Fällen hat B. zumindest Schmiere gestanden und Gegenstände am Kundenschalter retourniert, um damit Gutscheine in der Höhe des Warenwerts zu erhalten. Dabei ist zu konstatieren, dass es sich beim Schmierestehen um einen derart wichtigen Tatbeitrag gehandelt hat, dass ohne ihn der Diebstahl nicht verübt worden wäre, zumal A. explizit zu Protokoll gegeben hat, die Diebstähle zum Nachteil der E. AG nur zu zweit begangen zu haben, um damit das Risiko zu mindern (act. S 557). Ohnehin ist B. gerade nicht nur Schmiere gestanden, sondern hat darüber hinaus auch noch anderweitig in massgeblicher Weise mit A. zusammengewirkt, indem er die entwendeten Gegenstände retourniert hat. Dabei hat er kundgetan, es handle sich bei den vorab entwendeten Gegenständen um käuflich erworbene Ware. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat B. durch dieses Vorspiegeln falscher Tatsachen dem Aneignungswillen Ausdruck verliehen. Mithin stellt auch die Retournierung der entwendeten Gegenstände einen wesentlichen Tatbeitrag im Rahmen des geplanten Vorgehens dar und ist Teil des sich stetig identisch wiederholenden modus operandi der Beschuldigten. Selbst wenn B. in einzelnen Fällen bei der Entwendung der Gegenstände selbst nicht dabei gewesen ist, so hat er sich durch die Rückgabe der entwendeten Gegenstände dem Tatentschluss gleichwohl nachträglich angeschlossen und den Aneignungswillen durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen zum Ausdruck gebracht. Es bestehen daher keine Zweifel, dass B. mit A. in massgebender Weise zusammengewirkt hat, so dass sein jeweiliger Tatbeitrag sowohl nach den Umständen des konkreten Falls als auch nach dem gemeinsamen Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich war, dass dieses mit ihm steht oder fällt. Somit erhellt, dass sich B. des in Mittäterschaft begangenen mehrfachen Diebstahls zu Lasten der E. AG schuldig gemacht hat, weshalb seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 3. Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil der L. (Ziff. 1.3 der Anklageschrift) 3.1. In seinem Urteil vom 13. Dezember 2019 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass sich A. , H. und J. des mehrfachen, mittäterschaftlichen Diebstahls strafbar gemacht hätten, indem sie zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 11. Oktober 2016 in unterschiedlicher Zusammensetzung zweimal pro Woche bzw. im gesamten Deliktszeitraum total 500 Mal in unterschiedlichen L. -Verkaufsläden diverse Verkaufsgegenstände zu einem durchschnittlichen Deliktsbetrag von Fr. 30.-- entwendet hätten. Insgesamt belaufe sich der Deliktsbetrag auf Fr. 15'000.--, wobei A. bei sämtlichen Diebstählen mitgewirkt habe. 3.2. Demgegenüber bringt A. mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 vor, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Häufigkeit der Diebstähle in der L. auf die Angaben von H. abgestellt habe, obwohl es sich dabei bloss um eine Schätzung gehandelt habe. Demgegenüber hätten Q. , R. und I. keine Aussagen zu den Diebstählen in der L. machen können, sondern vielmehr bloss über die Delikte zu Lasten der M. . Dieser Umstand bestätige seine Depositionen, wonach er nach seiner Verurteilung im Jahr 2014 primär in den Verkaufsläden der M. gestohlen habe, zumal es dort einfacher gewesen sei. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Hochrechnung von wöchentlich zwei Diebstählen zum Nachteil der L. zu hoch ausfalle. Mithin werde die Anzahl der vorgeworfenen Delikte sowie die Deliktssumme bestritten, zumal höchstens 186 Diebstähle zum Nachteil der L. nachgewiesen seien, was zu einem Gesamtdeliktsbetrag in der Höhe von Fr. 5'580.-- führe. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung legt A. ergänzend dar, alle Beteiligten hätten ausgesagt, dass mehr Delikte zum Nachteil der M. begangen worden seien als zu Lasten der L. . Gleichwohl habe die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass in den L. -Verkaufsläden 500 Diebstähle und in den M. Verkaufsläden nur 230 Delikte begangen worden seien. Mithin habe das Strafgericht lediglich auf die Aussage von H. abgestellt, obwohl diese Depositionen durch keine weitere am Verfahren beteiligte Person bestätigt worden sei. Es bestünden somit berechtigte Zweifel an der Hochrechnung des Strafgerichts in Bezug auf die Anzahl Diebstähle zu Lasten der L. , weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon auszugehen sei, dass die Diebstähle zum Nachteil der L. vor allem in der Zeit vor seiner Verurteilung im Jahr 2014 erfolgt seien, wobei sie lediglich einmal wöchentlich in den L. -Verkaufsläden gewesen seien. Mithin sei von maximal 186 Diebstählen zum Nachteil der L. mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 5'580.-- auszugehen. 3.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits macht mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 geltend, dass es sich bei der den Beschuldigten vorgeworfenen Anzahl an Vermögensdelikten keineswegs um Schätzungen handle, sondern um eine Hochrechnung, welche sich auf die Depositionen der beschuldigten Personen stütze. Dabei werde stets vom für die Beschuldigten günstigsten Ergebnis ausgegangen, weshalb die Anzahl der vorgeworfenen Vermögensdelikte nicht zu hoch sei. Namentlich sei hinsichtlich der Aussagen von H. zu konstatieren, dass nicht ersichtlich sei, weshalb sich diese selbst falsch belasten sollte. Ohnehin habe H. lediglich die Frequenz der Diebstähle angegeben, mithin alle zwei bis drei Tage, was zu Gunsten der Beschuldigten auf zweimal pro Woche reduziert worden sei. Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Berufungsantwort vom 20. November 2020. 3.4 In tatsächlicher Hinsicht ist in casu zunächst unbestritten, dass A. zusammen mit H. und J. regelmässig Diebstähle zum Nachteil der L. begangen hat. Mithin ist einzig die Anzahl der Delikte sowie die daraus resultierende Deliktssumme bestritten. Diesbezüglich hat H. anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Juli 2017 zu Protokoll gegeben, dass sie im L. häufiger Diebstähle begangen hätten als in den M. -Filialen. Mithin hätten sie täglich oder alle zwei bis drei Tage delinquiert. Der Wert der entwendeten Ware habe zunächst rund Fr. 30.-- pro Diebstahl betragen. Später hätten sie mit Hilfe eines Rucksacks mehr Gegenstände entwenden können, weshalb sie Ware im Wert von rund Fr. 50.-- bis Fr. 60.-- pro Diebes-tour entwendet hätten (act. 6097). In ihrer Befragung vom 5. September 2018 führte H. sodann aus, dass sie nicht mehr wisse, ob sie ein- oder zweimal pro Woche in der L. Diebstähle begangen hätten (act. 6165). Vor den Schranken des Strafgerichts verwies H. auf ihre bisherigen Depositionen und legte ergänzend dar, dass vier Diebstähle pro Woche eine zu hohe Anzahl seien. Überdies bestätigte sie die Ausführungen von A. , wonach sie ab einem gewissen Zeitpunkt mehrheitlich Diebstähle zum Nachteil der M begangen hätten (act. S 571 ff.). J. ihrerseits machte in ihrer Einvernahme vom 6. September 2017 geltend, dass sie A. erst seit Frühling 2015 kenne. Sie sei zum Teil bei den Diebstählen zum Nachteil der L. dabei gewesen, gleichwohl habe sie selbst keine Ware entwendet. Ohnehin seien sie weniger in der L. als im M. gewesen (act. 6767). In Bezug auf die Häufigkeit der Delinquenz in L. -Filialen brachte A. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass sie die Diebstähle jeweils bei Bedarf begangen hätten. Wenn sie etwas benötigt hätten, so hätten sie dies entwendet. Die Häufigkeit sei deshalb unterschiedlich gewesen, wobei sie nicht jede Woche Diebstähle begangen hätten. Es habe Wochen gegeben, in welchen sie zweimal in der L. gewesen seien, während sie in anderen Wochen keine L. -Filiale besucht hätten. Ohnehin habe die Delinquenz zwar in den L. -Filialen angefangen, etwa im Herbst 2014 hätten sie allerdings bemerkt, dass das Delinquieren in den M. -Filialen einfacher sei, weshalb sie häufiger Diebstähle zum Nachteil der M. begangen hätten. Gleichwohl hätten sie weiterhin bei entsprechender Gelegenheit in L. -Filialen Gegenstände entwendet (act. S 569 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte A. ferner aus, dass sie nicht derart oft in den Filialen der L. delinquiert hätten, wie ihnen vorgeworfen werde. Vielmehr hätten sie nach einer gewissen Zeit realisiert, dass das Entwenden von Ware in den M. -Filialen deutlich einfacher sei, weshalb sie in der Folge mehrheitlich zum Nachteil der M. delinquiert hätten. Dieser Wechsel von L. zu M. habe etwa im Zeitpunkt seiner Verurteilung im Jahr 2014 stattgefunden (Protokoll KGer, S. 15 ff.). B. , welchem keine Beteiligung an den Diebstählen zum Nachteil der L. vorgeworfen wird, gab anlässlich seiner Befragung vom 16. Februar 2017 zu Protokoll, dass A. und seine Mitbeschuldigten täglich in den Filialen der L. sowie der M. delinquiert hätten (act. 7005). 3.5 In Beachtung der vorstehend dargelegten Depositionen ist als erstellt zu erachten, dass A. , H. und J. regelmässig in den Filialen der L. Ware entwendet haben, wobei sie ab dem 1. Januar 2012 bis im Verlauf des Jahrs 2014 ihren Bedarf an Lebensmittel insbesondere mit Diebstählen zum Nachteil der L. gedeckt haben. Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen besteht sodann allerdings auch kein Zweifel, dass sie im Verlauf des Jahrs 2014 vermehrt zum Nachteil der M. delinquiert haben, weshalb sie weniger oft in Filialen der L. Ware entwendet haben. Insgesamt ist offenkundig, dass sich die Beschuldigten regelmässig in einen Lebensmittelladen begeben haben, um dort Gegenstände des täglichen Bedarfs zu entwenden. Entsprechend ist auch auf die Darlegungen von J. zu verweisen, wonach sie über drei Vorratsschränke, einen Schrank mit Futter für den Hund sowie einen Kühlschrank verfügt hätten, wobei sämtliche Schränke gefüllt mit Lebensmittel bzw. Hundefutter gewesen seien. Sie hätten derart viele Gegenstände entwendet, dass sie nicht mehr gewusst hätten, wo sie alles unterbringen können (act. 9707). Dessen ungeachtet ist in Bezug auf die Hochrechnungen der Parteien sowie der Vorinstanz zu konstatieren, dass sich diese zwar auf die Depositionen von H. stützen, gleichwohl erscheinen derartige Hochrechnungen durchaus als problematisch. Mithin ergibt sich aus den Aussagen von H. sowie ihren Mitbeschuldigten, dass die Gruppierung mehrmals wöchentlich Diebstähle zum Nachteil der L. begangen hat, gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass in jeder Woche gleich häufig delinquiert worden ist. Vielmehr handelt es sich bei den Darlegungen der Beschuldigten jeweils um Schätzungen, aufgrund derer sich in erster Linie die Regelmässigkeit sowie die Häufigkeit des Delinquierens eindrücklich erhellt. Dessen ungeachtet kann nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht von einer festen Anzahl Diebstähle pro Woche ausgegangen werden. Folglich erscheint die konkrete Anzahl Diebstähle einer Hochrechnung gestützt auf die lediglich vagen Schätzungen der Beschuldigten nicht zugänglich. Entgegen der Vorinstanz ist daher nicht von einer exakten Anzahl an Diebstählen zum Nachteil der L. auszugehen. Hingegen ist zweifellos als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigten regelmässig, mehrmals wöchentlich Diebstähle zum Nachteil der L. begangen haben, dies ab dem 1. Januar 2012. In der Folge haben ab dem Herbst des Jahres 2014 die Diebstähle zum Nachteil der L. deutlich abgenommen. Insofern ist der Sachverhalt daher als erstellt zu erachten und wird im Übrigen auch seitens aller Beschuldigten zugestanden. Schliesslich ist in Bezug auf die Deliktssumme zu konstatieren, dass der von der Vorinstanz angenommene durchschnittliche Deliktsbetrag von Fr. 30.-- seitens der Beschuldigten nicht gerügt worden ist, sondern vielmehr die aufgrund der Anzahl Diebstähle sowie dem durchschnittlichen Deliktsbetrag resultierende Deliktssumme. Mangels einer exakt feststellbaren Deliktsanzahl kann die Gesamtdeliktssumme allerdings nicht präzise erstellt werden und muss daher offen gelassen werden. 3.6 Der Sachverhalt ist folglich im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten. Im Übrigen werden die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft seitens der Parteien nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 30 des vorinstanzlichen Urteils). A. , H. und J. haben sich demnach des mehrfachen, mittäterschaftlichen Diebstahls strafbar gemacht. 4. Mehrfacher Diebstahl und mehrfacher Hausfriedensbruch zum Nachteil der M. (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) 4.1. Mit Urteil vom 13. Dezember 2019 führt das Strafgericht Basel-Landschaft aus, dass sich A. , H. , I. sowie J. des mehrfachen Diebstahls zum Nachteil der M. schuldig hätten, indem sie zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 11. Oktober 2016 in unterschiedlicher Zusammensetzung sowie in unterschiedlichen M. -Verkaufsläden diverse Verkaufsgegenstände entwendet hätten. In Bezug auf A. erhelle, dass dieser wöchentlich zu einem durchschnittlichen Deliktsbetrag von mindestens Fr. 300.-- zum Nachteil der M. delinquiert habe. Insgesamt sei ihm ein deliktischer Betrag von Fr. 73'800.-- bei insgesamt mindestens 230 Diebstählen zuzurechnen. Ferner habe sich H. der Hehlerei schuldig gemacht, indem sie den vorab durch andere Täter entwendeten Grill weiterverkauft habe. Schliesslich hätten sich A. und H. des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht, indem sie trotz des gegen sie ausgesprochenen Hausverbots verschiedene Filialen der M. betreten hätten. 4.2. Mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 macht A. hingegen geltend, dass er die Diebstähle zum Nachteil der M. zwar begangen habe, allerdings bestreite er die Hochrechnung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Deliktsbetrag sowie die Anzahl der ihm zu Last gelegten Delikte als zu hoch. Dabei habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Diebstähle in den Filialen der M. erst etwa zum Zeitpunkt seiner Verurteilung vom 26. September 2014 begonnen hätten. Mithin habe er zuvor in erster Linie zum Nachteil der L. Diebstähle begangen. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass die wöchentlichen Diebstähle zum Nachteil der M. im Umfang von jeweils rund Fr. 300.-- erst im Zeitraum nach seiner Verurteilung im September 2014 begangen worden seien. Folglich seien 104 Diebstählen im Umfang von je Fr. 300.-- und einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 31'200.-- als erstellt zu erachten. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung legt A. ergänzend dar, dass sämtliche Beteiligten von einer wöchentlichen Kadenz hinsichtlich der Diebstähle zum Nachteil der M. gesprochen hätten, weshalb die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu rügen sei. Allerdings hätten er und H. zu Protokoll gegeben, dass die Diebstähle in den M. -Filialen erst nach seiner Verurteilung im Jahr 2014 begonnen hätten. Q. und J. hätten ihn hingegen erst nach seiner Verurteilung im Jahr 2014 kennengelernt, weshalb diese keine Ausführungen über den Beginn der Diebstähle zum Nachteil der M. tätigen könnten. Den Depositionen von I. seien ferner keine Hinweise zu entnehmen, wonach bereits vor dem Herbst 2014 Ware aus Filialen der M. entwendet worden sei. Folglich sei von einer Delinquenz ab September 2014 auszugehen. 4.3 Mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft aus, dass A. in seiner Berechnung die Diebstähle in die M. O. -Filialen ignoriere. Daraus ergebe sich, dass die Deliktssumme etliche Male deutlich über den veranschlagten Fr. 300.-- gewesen sei. Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Berufungsantwort vom 20. November 2020. 4.4 In casu ist unbestritten, dass A. zusammen mit H. , I. und J. regelmässig Diebstähle zum Nachteil der M. begangen hat. Mithin ist einzig die Dauer der Delinquenz sowie die daraus resultierende Anzahl der Delikte und die Deliktssumme bestritten. Hinsichtlich des Beginns der Delinquenz zum Nachteil der M. hat A. sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch vor den Schranken des Berufungsgerichts konstant zu Protokoll gegeben, dass sie zunächst lediglich in den Filialen der L. delinquiert hätten. Etwa zum Zeitpunkt seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Landschaft vom 26. September 2014 hätten sie realisiert, dass man die Filialen der M. mit dem gefüllten Einkaufswagen über die Gemüseabteilung verlassen könne, ohne dass dies auffalle. Mithin habe sich die Entwendung von Waren in den Filialen der M. als deutlich einfacher erweisen, weshalb sie ab dem Herbst 2014 primär zum Nachteil der M. delinquiert hätten (act. S 569 ff.; Protokoll KGer, S. 15 ff.). H. ihrerseits bestätigte die Depositionen von A. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. S 573). Ebenso legte J. sowohl in ihrer Einvernahme vom 6. September 2017 als auch vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft dar, dass sie primär zum Nachteil der M. delinquiert habe, wobei sie erst seit dem Frühling 2015 A. kenne (act. 6767, S 573). 4.5 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziffer 3.4 f.) sowie unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Aussagen der Beschuldigten ist festzustellen, dass als erstellt zu erachten ist, dass die Beschuldigten ab dem Herbst 2014 mit regelmässigen Diebstählen zum Nachteil der M. begonnen haben. Mithin bestehen aufgrund der durchwegs übereinstimmenden Depositionen der Beschuldigten keine Zweifel, dass sie erst im Herbst 2014 realisiert haben, dass das Delinquieren in den Filialen der M. deutlich einfacher ist, als in jenen der L. . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die zeitliche Verknüpfung dieses Wechsels zu den M. -Filialen mit der Verurteilung von A. durch das Strafgericht Basel-Landschaft vom 26. September 2014 im Sinne eines Realitätskriteriums zu werten ist. Gleichwohl ist in Bezug auf die Häufigkeit des Delinquierens − unter Hinweis auf die Erwägungen unter Ziffer 3.5 hievor − zu konstatieren, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschuldigten hätten in jeder Woche gleich häufig delinquiert. Vielmehr handelt es sich bei den Darlegungen der Beschuldigten hinsichtlich der Häufigkeit der Diebstähle zum Nachteil der M. jeweils um Schätzungen, aufgrund derer sich in erster Linie die Regelmässigkeit sowie die Häufigkeit des Delinquierens eindrücklich erhellt. Dessen ungeachtet kann daraus nicht auf eine feste Anzahl von Diebstählen pro Woche geschlossen werden. Folglich ist auch in Bezug auf die Diebstähle zum Nachteil der M. nicht von einer exakten Anzahl an Diebstählen auszugehen. Hingegen ist zweifellos als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigten regelmässig, etwa einmal wöchentlich Diebstähle zum Nachteil der M. begangen haben, dies ab dem Herbst des Jahres 2014. Insofern ist der Sachverhalt daher als erstellt zu erachten und wird im Übrigen auch seitens aller Beschuldigten zugestanden. In Bezug auf die Deliktssumme ist sodann zu konstatieren, dass der von der Vorinstanz angenommene durchschnittliche Deliktsbetrag seitens A. nicht gerügt worden ist, sondern vielmehr die aufgrund der Anzahl Diebstähle sowie dem durchschnittlichen Deliktsbetrag resultierende Deliktssumme. Mangels einer exakt feststellbaren Deliktsanzahl zum Nachteil der M. kann die Gesamtdeliktssumme jedoch nicht präzise festgestellt werden. Im Übrigen kann in tatsächlicher Hinsicht auf die Ausführungen der Vorderrichter in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2019 verwiesen werden (S. 31 ff. des vorinstanzlichen Urteils). 4.6 Der Sachverhalt ist folglich im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten. Im Übrigen werden die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft seitens der Parteien nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 36 des vorinstanzlichen Urteils). A. , H. , I. und J. haben sich demnach des mehrfachen Diebstahls strafbar gemacht. Überdies hat sich H. der Hehlerei und A. sowie H. des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. 5. Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil der N. AG (Ziff. 1.5 der Anklageschrift) 5.1. Das Strafgericht Basel-Landschaft legt mit Urteil vom 13. Dezember 2019 dar, dass sich A. , H. , I. und J. des mehrfachen, mittäterschaftlichen Diebstahls strafbar gemacht hätten, indem sie zwischen dem 20. Februar 2012 und dem 11. Oktober 2016 in unterschiedlicher Zusammensetzung in die N. -Verkaufsläden in der ganzen Schweiz diverse Verkaufsgegenstände in einem Wert von insgesamt Fr. 66'000.-- entwendet hätten. Überdies habe sich H. der mehrfachen Hehlerei strafbar gemacht, indem sie Kaba-Systeme sowie ein Cheminée veräussert habe. 5.2. A. seinerseits führt mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 aus, dass er die Deliktssumme und damit im Grundsatz auch die Diebstähle zugestanden habe. Gestützt darauf habe die Vorinstanz eine Deliktsanzahl von 150 Diebstählen errechnet. Entgegen der Vorinstanz sei allerdings davon auszugehen, dass er pro Diebstahl jeweils Waren im Wert von mindestens Fr. 2'000.-- entwendet habe, woraus eine Deliktsanzahl von rund 33 Diebstählen zum Nachteil der N. AG resultiere. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt A. ergänzend aus, dass das Strafgericht zu Gunsten von H. von einem durchschnittlichen Deliktsbetrag von Fr. 333.--ausgegangen sei. Da er die Gesamtdeliktssumme anerkannt habe, habe die Annahme eines durchschnittlichen Deliktsbetrags von Fr. 333.-- pro Diebstahl allerdings bei ihm zum Nachteil geführt, dass das Strafgericht eine Deliktsanzahl von 150 Diebstählen errechnet habe. Es sei daher vielmehr zu berücksichtigen, dass bei denjenigen Diebstählen zum Nachteil der N. AG, bei welchen er erwischt worden sei, der Deliktsbetrag Fr. 1'000.-- resp. Fr. 2'000.-- betragen habe. Folglich sei von rund 33 Diebstählen zu je Fr. 2'000.-- auszugehen. 5.3 Mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 bringt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vor, dass die Hochrechnung des Strafgerichts plausibel erscheine. Bei einer Deliktssumme von mindestens Fr. 66'000.-- sei es im Hinblick auf die Strafzumessung ohnehin kaum von Relevanz, ob 150 oder 33 einzelne Diebstähle begangen worden seien. Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Berufungsantwort vom 20. November 2020. 5.4 Aufgrund der Eingaben der Parteien sowie den vor den Schranken des Kantonsgerichts gehaltenen Parteivorträge erhellt, dass in casu einzig die Deliktsanzahl strittig ist. Demgegenüber ist unbestritten geblieben, dass A. zusammen mit H. , I. und J. wiederholt Diebstähle zum Nachteil der N. AG begangen hat. Ebenso ist die Gesamtdeliktssumme in der Höhe von Fr. 66'000.-- seitens A. explizit zugestanden worden. In Bezug auf die Anzahl der verübten Diebstähle ist in casu zunächst festzustellen, dass sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft diesbezüglich in ihrer Anklageschrift vom 8. März 2019 nicht geäussert hat. Ebenso wenig hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine durchschnittliche Deliktssumme berechnet. Vielmehr erhellt, dass die entsprechenden Zahlen einzig auf den Hochrechnungen des Strafgerichts basieren. Mithin stützte sich die Vorinstanz auf die Depositionen von H. anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Juli 2017, wonach sie in rund 30 Fällen Gegenstände aus N. -Filialen entwendet habe, wobei die Deliktssumme vermutlich mehr als Fr. 10'000.-- betrage (act. 6077). Ausgehend von diesen Angaben errechnete die Vorinstanz eine durchschnittliche Deliktssumme von Fr. 333.-- und leitete daraus sowie gestützt auf die zugestandene Gesamtdeliktssumme von Fr. 66'000.-- ab, dass A nsgesamt rund 150 Diebstähle zum Nachteil der N. AG begangen habe. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu konstatieren, dass sich derartige Hochrechnungen nach Ansicht des Kantonsgerichts durchaus als problematisch erweisen. Aufgrund der Aussagen von H. zeigt sich zweifellos, dass es sich dabei um vage Schätzungen handelt. Einzig gestützt auf diese vagen Vermutungen kann offenkundig keine verlässliche Hochrechnung über die konkrete Anzahl durch A. begangener Diebstähle erstellt werden. Entgegen dem Strafgericht ist daher in casu nicht von einer exakten Anzahl an Diebstählen zum Nachteil der N. AG auszugehen. Hingegen ist gestützt auf die Depositionen von A. sowie seinen Mitbeschuldigten zweifellos als erstellt zu erachten, dass A. zusammen mit seinen Mitbeschuldigten eine Vielzahl von Diebstählen zum Nachteil der N. AG begangen hat, wobei die Gesamtdeliktssumme Fr. 66'000.-- beträgt. Insofern ist der Sachverhalt daher als erstellt zu erachten. Im Übrigen kann in tatsächlicher Hinsicht auf die Ausführungen der Vorderrichter in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2019 verwiesen werden (S. 36 ff. des vorinstanzlichen Urteils). 5.5 Somit ist der Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten. Im Übrigen werden die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft seitens der Parteien nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 39 des vorinstanzlichen Urteils). A. , H. , I. und J. haben sich demnach des mehrfachen, mittäterschaftlichen Diebstahls strafbar gemacht. 6. Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil der O. AG (Ziff. 1.8 der Anklageschrift) 6.1. In seinem Urteil vom 13. Dezember 2019 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass sich A. , H. , I. sowie J. des mehrfachen, mittäterschaftlich begangenen Diebstahls strafbar gemacht hätten, indem sie zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 11. Oktober 2016 in unterschiedlicher Zusammensetzung rund 200 Mal im O Food-Verkaufsladen in Basel und in weiteren nicht näher bekannten O. -Food-Verkaufsläden in der ganzen Schweiz Lebensmittel in einem Wert von rund Fr. 6'000.-- entwendet hätten. Ausserdem hätten die Beschuldigte aus den O Filialen diverse Gegenstände im Gesamtwert von mindestens Fr. 5'000.-- entwendet, woraus eine Gesamtdeliktssumme zum Nachteil der O. AG von Fr. 11'000.-- resultiere. Ferner habe sich J. der Hehlerei strafbar gemacht, indem sie von A. gestohlene Fussballtrikots entgegengenommen habe. 6.2. Mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 macht A. hingegen geltend, dass sich die Vorinstanz wiederum auf eine Schätzung von H. stützte, wonach sie einmal wöchentlich Esswaren in der O. -Food-Abteilung entwendet hätten. Diese Schätzung sei jedoch von keinem Mitbeschuldigten bestätigt worden. Vielmehr habe der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, dass sie zwar in der O. -Food-Abteilung gestohlen hätten, allerdings sei dies keinesfalls regelmässig gewesen. Er könne sich an acht bis zehn Diebstähle zum Nachteil der O. -Food-Abteilung erinnern. Neben den rund 10 Diebstählen in den O. -Food-Abteilungen kämen die Diebstähle zum Nachteil der O. -Non-Food-Abteilung, welche zugestanden seien. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bringt A. ergänzend vor, dass sich die Diebstähle zum Nachteil der O. -Food-Abteilung als schwierig erwiesen hätten, zumal beim Ausgang eine bediente Käsetheke platziert sei. Ohnehin habe auch H. dargelegt, dass sie in den Filialen der O. AG am wenigsten gestohlen hätten. Es sei daher auf seine Deposition abzustellen, wonach sie rund zehnmal in der O. -Food-Abteilung delinquiert hätten. 6.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 aus, dass nicht ersichtlich sei, weshalb sich H. selbst falsch belasten solle. Demgegenüber sei die Aussage von A. , wonach er sich lediglich an acht bis zehn Diebstähle in O. -Food-Abteilungen erinnere, nicht glaubhaft. Allerdings erscheine die Anzahl an Diebstählen in O. -Food-Abteilungen ohnehin nicht von Relevanz, zumal die Diebstähle im Non-Food-Bereich der Filialen der O. AG zugestanden seien. Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Berufungsantwort vom 20. November 2020. 6.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass A. zusammen mit H. , I. und J. eine Vielzahl von Diebstählen zum Nachteil der O. AG begangen hat, wobei sie sowohl in den Food-Abteilungen als auch in den Non-Food-Abteilungen delinquiert haben. Mithin ist einzig die Anzahl und die Deliktssumme der Diebstähle in den Food-Abteilungen der O. AG bestritten. Vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft gab A. zu Protokoll, dass sie bloss acht- bis zehnmal in der O. -Food-Abteilung delinquiert hätten, zumal sich die Entwendung von Gegenständen aufgrund der am Ausgang vorhandenen Käseabteilung mitsamt Mitarbeiter als riskant erweise. Entsprechend hätten sie deutlich seltener in der O. -Food-Abteilung delinquiert (act. S 589 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigte A. seine vorgenannten Depositionen (Protokoll KGer, S. 17). H. ihrerseits legte in der Befragung vom 27. Juli 2017 dar, dass sie in der Food-Abteilung der O. einmal wöchentlich delinquiert hätten; gleichwohl hätten sie nicht jede Woche Diebstähle zum Nachteil der Food-Abteilung der O. AG begangen. Demgegenüber hätten sie im Non-Food-Bereich lediglich acht- bis zehnmal Gegenstände entwendet (act. 6105). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte sie sodann vor, dass sie lediglich acht- bis zehnmal zum Nachteil der O. AG delinquiert hätten. Ohnehin hätten sie deutlich öfter in den Filialen der M. Diebstähle begangen (act. S 591). I. führte vor den Schranken des Strafgerichts aus, dass sie am häufigsten in M. -Filialen delinquiert hätten, während sie zum Nachteil der O. AG nur selten Gegenstände entwendet hätten (act. S 591). Schliesslich machte J. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, dass sie sich an die Diebstähle zum Nachteil der O. AG nicht erinnern könne, sondern nur an jene in den M. -Filialen (act. S 591). 6.5 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziffer 3.4 f.) sowie unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Depositionen der Beschuldigten ist als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigten zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 11. Oktober 2016 wiederholt Diebstähle zum Nachteil der O. AG begangen haben, wobei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorderrichter hinsichtlich des Non-Food-Bereichs unbestritten sind, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. S. 42 ff. des angefochtenen Urteils). In Bezug auf die Food-Abteilung der O. AG erachtet das Kantonsgericht die Darlegungen der Beschuldigten, wonach die Diebstähle aufgrund der am Ausgang liegenden Käsetheke ein zu grosses Risiko bestanden habe, als nachvollziehbar, weshalb nicht von den erstinstanzlich angenommenen 200 Diebstählen auszugehen ist. Unter Hinweis auf die Erwägungen unter Ziffer 3.5 hievor ist allerdings zu konstatieren, dass es sich bei den Ausführungen der Beschuldigten hinsichtlich der Häufigkeit der Diebstähle zum Nachteil der O. AG jeweils um reine Schätzungen handelt, aus welchen nicht auf eine konkrete Anzahl von Diebstählen geschlossen werden kann. Folglich ist in Bezug auf die Diebstähle zum Nachteil der O. AG, unter Berücksichtigung der Delinquenz in den Foodals auch den Non-Food-Abteilungen, nicht von einer exakten Anzahl von Diebstählen auszugehen. Dessen ungeachtet ist aufgrund der Aussagen der Beschuldigten zweifellos als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigten eine Vielzahl von Diebstählen zum Nachteil der O. AG begangen haben, wobei sie im Non-Food Bereich Deliktsgut im Wert von Fr. 4'882.-- sowie im Food-Bereich Deliktsgut in unbekannter Höhe entwendet haben. Insofern ist der Sachverhalt daher als erstellt zu erachten und wird auch seitens der Beschuldigten zugestanden. Im Übrigen kann in tatsächlicher Hinsicht auf die Ausführungen der Vorderrichter in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2019 verwiesen werden (S. 42 ff. des vorinstanzlichen Urteils). 6.6 Folgerichtig ist der Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten. Im Übrigen werden die rechtlichen Erwägungen der Vorderrichter seitens der Parteien nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 44 des erstinstanzlichen Urteils). A. , H. , I. und J. haben sich daher des mehrfachen, mittäterschaftlich begangenen Diebstahls strafbar gemacht. Überdies hat sich J. der Hehlerei strafbar gemacht. 7. Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil der F. AG (Ziff. 1.12.1 der Anklageschrift) 7.1. Mit Urteil vom 13. Dezember 2019 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass sich A. und B. des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F. AG strafbar gemacht hätten, indem sie in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2013 bei einem in Pratteln stationierten Container der F. AG die Kabelschlösser entfernt, den Container betreten und rund 75 Feuerwerkskörper im Wert von insgesamt Fr. 1'540.20 entwendet hätten. 7.2. Demgegenüber bringt B. mit Berufungsbegründung vom 15. Oktober 2020 vor, dass die Vorinstanz hauptsächlich auf die Depositionen von A. und H. abgestellt habe, ohne darzulegen, weshalb sie sich nicht auf seine Darlegungen stütze. Diesbezüglich falle insbesondere auf, dass sich H. erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an den Vorfall erinnert habe. Dabei habe sie vorgebracht, A. habe ihr erzählt, dass er zusammen mit B. Feuerwerk gestohlen habe. Demgegenüber habe A. seine Aussage erst getätigt, nachdem er bereits Einsicht in die Akten und die Depositionen der Mitbeschuldigten gehabt habe. Überdies habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass H. − im Unterschied zu A. − geltend gemacht habe, Q. sei beim Delinquieren dabei gewesen. Demgegenüber sei B. während des gesamten Strafverfahrens geständig gewesen. Hinzu komme, dass er selbst nie bei einem Diebstahl von A. dabei gewesen sei. Im Gegenteil habe er durchwegs bestritten, mit A. Feuerwerk gestohlen zu haben. Folglich könne nicht auf die Depositionen von A. und H. abgestellt werden und er sei in diesem Anklagepunkt freizusprechen. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt B. ergänzend aus, dass auf die Aussagen von A. und H. nicht abzustellen sei. Im Übrigen würden keine weiteren objektivierbaren Beweise für seine Täterschaft vorliegen, weshalb einzig auf seine Darlegungen abzustellen sei. 7.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft macht mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 geltend, dass der gestützt auf die Aussagen von A. , H. , J. und Q. erfolgte Schuldspruch nicht zu beanstanden sei, wobei die Darlegungen von B. einer Verurteilung nicht entgegenstünden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welchen Vorteil A. aus einer Falschbezichtigung von B. hätte. Schliesslich seien namentlich die Aussagen von Q. eindrücklich, zumal diese ein präzises Signalement des Mittäters von A. abgegeben habe, welchem B. entspreche. Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Berufungsantwort vom 20. November 2020. 7.4 In casu ist unbestritten, dass in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2013 in X. ein mit zwei massiven Kabelschlössern gesicherter Container der F. AG geöffnet worden ist. In der Folge hat sich die Täterschaft in das Innere des Containers begeben und Feuerwerkskörper im Wert von Fr. 1'540.20 entwendet (vgl. auch die Strafanzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Juli 2013, act. 12709 ff.). Ebenso ist aufgrund des Geständnisses von A. dessen Täterschaft als erstellt zu erachten. Hingegen strittig und vorliegend zu prüfen ist die Täterschaft von B. . 7.5 Anlässlich der Befragung vom 16. Februar 2017 bestritt B. seine Täterschaft und gab zu Protokoll, dass er A. des Öfteren mit dem Fahrzeug von H. gefahren habe. Allerdings habe er in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2013 nichts entwendet (act. 12787 ff.). In seiner Einvernahme vom 6. September 2018 machte B. sodann geltend, dass er zwar von A. vom Diebstahl der Feuerwerkskörper erfahren habe, gleichwohl sei er nicht dabei gewesen. In Bezug auf den Umstand, dass H. ihn belaste, gab B. ferner zu Protokoll, dass diese sich mit A. abgesprochen habe, um gegen ihn vorzugehen (act. 12807 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts bestritt B. abermals, an der Entwendung der Feuerwerkskörper beteiligt gewesen zu sein (act. S 609 ff.; Protokoll KGer, S. 19). 7.6 Q. ihrerseits legte in der Einvernahme vom 11. Januar 2017 dar, A. habe ihr erzählt, dass er mit einem Kollegen Feuerwerk aus einem Häuschen in X. entwendet habe. Bei dem Kollegen habe es sich um den Portugiesen B. gehandelt. Ferner beschrieb Q. diesen B. als dünn und nicht besonders gross. A. kenne diesen aus dem Gefängnis (act. 12777). 7.7 In ihrer Befragung vom 3. Februar 2017 machte J. geltend, A. habe erwähnt, dass er zusammen mit B. Feuerwerk gestohlen habe (act. 12783). Diese Aussage bestätigte sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Oktober 2018 (act. 12819). 7.8 I. gab in seiner Einvernahme vom 9. Februar 2017 auf die Frage, ob er zusammen mit A. Feuerwerk aus einem Container entwendet habe, zu Protokoll, dass er nicht dabei gewesen sei. Ergänzend legte er dar, dass A. diese Diebstähle zusammen mit dem Portugiesen B. verübt habe (act. 12785). 7.9 In ihrer Einvernahme vom 27. Juli 2017 legte H. dar, dass A. zusammen mit einem Kollegen aus einem Container in X. Feuerwerkskörper gestohlen habe. Dazu hätten sie ihr Fahrzeug benutzt. Mithin habe der Kollege von A. am Abend gefragt, ob er den Autoschlüssel ihres Fahrzeugs haben könne. Dies sei im Juli oder August 2013 gewesen (act. 12793 ff.). In der Folge gab sie anlässlich der Befragung vom 5. September 2018 zu Protokoll, dass der Diebstahl des Feuerwerks von A. und B. begangen worden sei (act. 12805). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte H. ihre Aussage, wonach A. und B. ihr Fahrzeug genommen und damit in X. Feuerwerkskörper gestohlen hätten. Dabei habe B. ihr Fahrzeug gelenkt (act. S 607 ff.). 7.10 A. verweigerte im Untersuchungsverfahren seine Aussage und gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass die Depositionen von H. korrekt seien. Mithin sei er zusammen mit B. im Fahrzeug von H. nach X. gefahren, wobei B. das Auto gelenkt habe. In X. hätten sie das Schloss des Containers mit den Feuerwerkskörpern gemeinsam aufgebrochen und das Feuerwerk in das Fahrzeug geladen (act. S 609 ff.). 7.11. Aufgrund der vorstehenden Depositionen zeigt sich, dass neben dem Mitbeschuldigten A. überdies H. , Q. , J. sowie I. zu Protokoll gegeben haben, dass B. zusammen mit A. die Feuerwerkskörper aus dem Container in X. entwendet habe. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Q. , J. und I. von der Täterschaft von B. jeweils nur vom Hörensagen Kenntnis hatten. Demgegenüber hat H. in ihrer Einvernahme vom 27. Juli 2017 ausgeführt, dass B. sie nach den Schlüsseln zu ihrem Fahrzeug gefragt habe. Mithin ist H. zwar bei der eigentlichen Entwendung nicht dabei gewesen, allerdings hat sie mitbekommen, wie A. und B. zusammen losgefahren sind, wobei B. das Fahrzeug gelenkt haben soll. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat H. diesen Umstand insofern relativiert, als sie zu Protokoll gegeben hat, dass A. und B. ihr Fahrzeug genommen hätten, während sie geschlafen habe. Es ist allerdings gerichtsnotorisch, dass die Aussagen zu Beginn eines Verfahrens aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Tat eher der Wahrheit entsprechen, als spätere Depositionen, welche nach einer Reflexion der Situation sowie im Bewusstsein über das tatsächliche Ausmass des Strafverfahrens gemacht werden. Soweit B. im Weiteren die Glaubhaftigkeit der Depositionen von A. in Zweifel zieht und dazu auf die von A. vor Strafgericht getätigte Aussage verweist, wonach Q. ebenfalls dabei gewesen sein soll, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist sowohl aufgrund des Wortlauts des schriftlichen Protokolls (act. S 609) sowie aufgrund der Audioaufnahme der strafgerichtlichen Hauptverhandlung offenkundig, dass sie die Äusserung von A. betreffend die Teilnahme von Q. einzig auf das Abfeuern der Feuerwerkskörper bezogen hat. Mithin hat er zu keinem Zeitpunkt zu Protokoll gegeben, Q. sei (auch) bei der Entwendung der Feuerwerkskörper dabei gewesen. Folglich liegt aufgrund der übereinstimmenden Depositionen von A. , H. , Q. , J. und I. eine geradezu erdrückende Beweislage für die Täterschaft des Beschuldigten vor. Hinzu kommt, dass B. seinerseits zunächst zugestanden hat, A. wiederholt mit dem Fahrzeug von H. gefahren zu haben, wobei er in der fraglichen Nacht selbst nichts entwendet habe. Mithin bestätigt B. , dass A. sie in der Tatnacht zum Tatort gefahren hat. In der Folge bestritt der Beschuldigte hingegen jedwelche Beteiligung an der Entwendung der Feuerwerkskörper pauschal. Hinsichtlich der ihn belastenden Depositionen führte B. sodann lediglich aus, dass sich A. und H. abgesprochen hätten und ihn deshalb absichtlich falsch belasten würden. Diesbezüglich ist allerdings zu konstatieren, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb A. und H. den Beschuldigten falsch belasten sollen, zumal diese daraus keinen Vorteil ziehen. Im Gegenteil bestritt A. bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Täterschaft. Weshalb er nunmehr einen Vorteil daraus ziehen soll, indem er B. zu Unrecht belastet und dabei zugleich auch seine eigene Täterschaft zugesteht, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil wäre eine Falschbezichtigung von B. nur dann zu erwarten, wenn A. geltend gemacht hätte, dass B. allein delinquiert habe. In casu hat A. allerdings seine eigene Täterschaft zeitgleich mit der Täterschaft von B. zugestanden. Die Vorbringen von B. vermögen die geradezu erdrückende Beweislage daher nicht zu erschüttern, weshalb zweifellos als erstellt zu erachten ist, dass A. und B. gemeinsam das Schloss am Container aufgebrochen, den Container betreten und die Feuerwerkskörper entwendet haben. Folgerichtig ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. 7.12. Die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts werden seitens der Parteien nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 53 des erstinstanzlichen Urteils). A. und B. haben sich folgerichtig des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht, weshalb sich die Berufung von B. in diesem Punkt als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 8. Qualifikationen der Banden- und Gewerbsmässigkeit (Ziff. 1.17 der Anklageschrift) Die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Erfüllung der Qualifikationen der Banden- und Gewerbsmässigkeit werden von A. nicht thematisiert. Vielmehr führt A. mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 explizit aus, dass die Anpassungen der Deliktsanzahl sowie der Deliktssumme betreffend die Anklageziffern 1.3 (L. ), 1.4 (M. ), 1.5 (N. ) und 1.8 (O. ) nichts daran zu ändern vermögen, dass er sich des gewerbsmässigen sowie des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls strafbar gemacht hat. Es ist daher grundsätzlich auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, zumal sich diese durchwegs als sachlich korrekt erweisen. A. hat sich demzufolge des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls strafbar gemacht. 9. Mehrfache Tierquälerei (Ziff. 5.1 der Anklageschrift) 9.1. Das Strafgericht Basel-Landschaft erwägt in seinem Urteil vom 13. Dezember 2019, A. habe sich der mehrfachen Tierquälerei strafbar gemacht, indem er in seiner damaligen Wohnung mehrere lebende Zierfische in ein Aquarium gegeben habe, in welchem er bereits mehrere Piranhas gehalten habe, worauf die Piranhas die Zierfische getötet hätten. Ausserdem habe A. die Piranhas nicht gefüttert, weshalb diese sich gegenseitig getötet hätten. 9.2. Demgegenüber bringt A. mit Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2020 vor, das Strafgericht stütze sich einzig auf die Depositionen von Q. . Dies führe dazu, dass zu seinem Nachteil ein Schuldspruch erfolgt sei, ohne dass er von seinem Konfrontationsrecht habe Gebrauch machen können. Zwar könne die Verletzung des Konfrontationsrecht den Strafbehörden nicht angelastet werden, zumal Q. zwischenzeitlich verstorben sei. Dessen ungeachtet könne ein Schuldspruch nicht einzig gestützt auf belastenden Aussagen von Q. erfolgen. Vielmehr müssten weitere Indizien oder Anhaltspunkte vorliegen, welche mit den belastenden Darlegungen von Q. übereinstimmen würden. Solche seien in casu allerdings nicht gegeben. Im Gegenteil habe er konstant dargelegt, davon ausgegangen zu sein, dass sich die Piranhas mit anderen Fischen vertragen würden. Diese Information habe er von der Tierhandlung erhalten. Ferner bestreite er den Vorwurf, die Piranhas nicht gefüttert zu haben. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt A. ergänzend aus, dass auf eine Konfrontation mit dem Belastungszeugen verzichtet werden könne, wenn dieser verstorben sei. Gleichwohl sei in diesen Fällen erforderlich, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend habe Stellung nehmen können und ein Schuldspruch nicht allein auf diese belastenden Depositionen abgestützt werde. Gleichwohl habe die Vorinstanz ihren Schuldspruch einzig auf die Ausführungen von Q. gestützt. Hinzu komme, dass das Halten von Zierfischen zusammen mit Piranhas grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei. Ihm könne nicht nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich oder allenfalls eventualvorsätzlich die Piranhas zu den Zierfischen gegeben habe, damit diese von den Piranhas gefressen würden. Folglich fehle es am subjektiven Tatbestand. Im Übrigen habe er auch bestritten, dass er die Piranhas nicht gefüttert habe. 9.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft trägt mit Berufungsantwort vom 20. November 2020 vor, dass die Depositionen von Q. keineswegs das einzige Beweismittel darstellen würden. Vielmehr seien die Aussagen von A. ein weiteres gewichtiges Indiz, zumal dieser den Anklagesachverhalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in objektiver Hinsicht weitgehend bestätigt habe. Hingegen habe das Strafgericht die Behauptung von A. , lediglich gemäss Ratschlägen einer Tierhandlung gehandelt und die Piranhas ordentlich gefüttert zu haben, zu Recht als unglaubhaft und realitätsfern qualifiziert. Ausserdem habe A. selbst eingeräumt, dass ihn die Tierhandlung auf die Gefahr, dass die Piranhas die Zierfische essen könnten, hingewiesen habe. Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Berufungsantwort vom 20. November 2020. 9.4 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst auf die Depositionen von Q. zu verweisen. Diese führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2017 aus, dass A. in einer Tierhandlung in Deutschland Fische entwendet und diese anschliessend zu den in seinem Aquarium bereits vorhandenen Piranhas gegeben habe, obwohl ihm in der Tierhandlung erklärt worden sei, dass er die Zierfische nicht mit den Piranhas zusammen im gleichen Aquarium halten dürfe. Entsprechend hätten die Piranhas in der Folge die Zierfische gefressen. Überdies hätten die Piranhas sich gegenseitig gefressen, da A. ihnen zu wenig Fischfutter gegeben habe (act. 7121 ff.). 9.5 A. seinerseits gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er sich habe beraten lassen, als er sich zum Kauf von Piranhas entschieden habe. In der Tierhandlung habe er darauf hingewiesen, dass er bereits Fische zu Hause habe, worauf ihm erklärt worden sei, dass sich die Fische mit den Piranhas vertragen würden. Gleichwohl bestehe die Gefahr, dass die Piranhas die anderen Fische essen würden. Dessen ungeachtet habe man ihm nicht vom Kauf der Piranhas abgeraten (act. S 597 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte A. sodann aus, dass er vor dem Kauf der Piranhas nachgefragt habe, ob diese sich mit den Zierfischen vertragen würden, worauf man ihm erklärt habe, dass man es probieren könne. Auch habe er Aquarien gesehen, in welchen Piranhas mit anderen Fischen gehalten worden seien (Protokoll KGer, S. 17). 9.6 In Bezug auf die Ausführungen von Q. ist zu konstatieren, dass sich diese als detailreich, in sich schlüssig und nachvollziehbar erweisen, wobei auffällt, dass ihre Ausführungen frei von inneren Ungereimtheiten sind. Hinzu kommt, dass Gegenstand der Befragung, insbesondere der vorangehenden Fragen, die diversen Diebstähle waren. Auf die Frage hin, ob es noch weitere (von A. begangene) Diebstähle gäbe, von welchen sie Kenntnis habe, gab Q. zu Protokoll, dass A. Fische im Einkaufscenter in S. entwendet habe. In der Folge legte sie von sich aus und in freier Erzählung dar, dass A. die kleinen Fische aus Deutschland zu den Piranhas ins Aquarium gegeben habe, obwohl ihm vor Ort erklärt worden sei, dass er die Zierfische auf keinen Fall zu den Piranhas geben dürfe (act. 7121). Mithin hat Q. auf offene Fragen hin den Sachverhalt geschildert, wobei die A. vorgeworfenen Tierquälereien gar nicht Thema der Befragung waren. Hinzu kommt, dass Q. von den entsprechenden Vorwürfen in keiner Weise profitierte. Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass die Depositionen von Q. als ausgesprochen authentisch imponieren. Die Darlegungen von Q. werden im Weiteren durch die Aussagen von A. untermauert. So hat dieser anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht nur den Sachverhalt in objektiver Hinsicht zugestanden, sondern überdies dargelegt, dass er in der Tierhandlung auf die Gefahr, dass die Piranhas die anderen Fische essen würden, hingewiesen worden sei (act. S 597 ff.). In Beachtung der vorstehenden Ausführungen, namentlich der Vielzahl von festgestellten Realkriterien bezüglich der Aussagen von Q. sowie den Darlegungen von A. , welche die Depositionen von Q. untermauern, ist die Nullhypothese, nämlich die Annahme, dass die Erklärungen von Q. nicht realitätsbegründet sind, nicht mehr haltbar, weshalb davon auszugehen ist, dass ihre Aussagen einem wirklichen Erleben entsprechen und wahr sind. Mithin ist von der Glaubhaftigkeit der Darlegungen von Q. auszugehen. 9.7 Des Weiteren ist die Verwertbarkeit der Depositionen von Q. zu prüfen, zumal zwischen A. und der zwischenzeitlich verstorbenen Q. keine Konfrontation stattgefunden hat. Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Sind Beweise unter Verstoss gegen Art. 147 StPO erhoben worden, dürfen diese nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Sodann hat der Beschuldigte gemäss Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK einen Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten oder seiner Verteidigung wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Gleichwohl erfährt der Anspruch in der Praxis eine gewisse Relativierung, als er nur uneingeschränkt gilt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476, E. 2.2; BGE 129 I 151, E. 3.1; BGer 6B_333/2012 vom 11. März 2013, E. 2.3; BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006, E. 3.1 ff.; Pra 2007 Nr. 27 S. 164 ff.; Dorrit Schleiminger Mettler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 30 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 12 ff.). Die ausgebliebene Konfrontation mit dem Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn die erneute Befragung nicht möglich ist, weil er dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder in der Zwischenzeit verstorben ist. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und sich ein Schuldspruch nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Strafbehörden liegen. Ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung kann ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Mithin ist dem Umstand, dass es sich um eine Aussage handelt, die nicht mehr hinterfragt werden kann und deren Beweiswert deshalb besonders kritisch zu würdigen ist, im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021, E. 2.5; Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 147 N 25; Dorrit Schleiminger Mettler , a.a.O., Art. 147 N 34). 9.8 Im vorliegenden Fall ist die erneute Befragung von Q. resp. die Konfrontation zwischen Q. und A. aufgrund des unerwarteten Ablebens von Q. ausgeschlossen. Es stellt sich daher die Frage, ob die Depositionen von Q. trotz der ausgebliebenen Konfrontation mit A. verwertbar sind. Zunächst ist offenkundig, dass das Ableben von Q. nicht in der Verantwortung der Strafbehörden liegt. Ferner hat A. sowohl vor Strafgericht als auch vor Kantonsgericht ausreichend Möglichkeiten erhalten, um sich zu den belastenden Darlegungen von Q. zu äussern (act. S 597 ff.; Protokoll KGer, S. 17). Auch wurden die Ausführungen von Q. vorstehend (Erwägung 9.6 des vorliegenden Urteils) eingehend und sorgfältig geprüft. Schliesslich stützt sich der Schuldspruch keineswegs einzig auf die Depositionen von Q. . Im Gegenteil bestätigte A. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Sachverhalt in objektiver Hinsicht und legte zudem explizit dar, dass er in der Tierhandlung auf die Gefahr, dass die Piranhas die anderen Fische essen würden, aufmerksam gemacht worden sei (act. S 597 ff.). In casu zeigt sich somit, dass sämtliche Voraussetzungen für die Verwertbarkeit der belastenden Aussagen von Q. trotz ausgebliebener Konfrontation mit A. erfüllt sind. Mithin sind ausreichend kompensierende Faktoren gegeben, die den Anspruch von A. auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Folgerichtig dürfen die Aussagen der verstorbenen Q. in casu verwertet werden. 9.9 Demnach ist gestützt auf die glaubhaften Darlegungen von Q. sowie den Depositionen von A. , wonach er nicht nur den Sachverhalt in objektiver Hinsicht zugestanden hat, sondern überdies ausgeführt hat, von der Tierhandlung auf die Gefahr hingewiesen worden zu sein, dass die Piranhas die anderen Fische essen würden, der angeklagte Sachverhalt zweifellos als erstellt zu erachten. Die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts werden seitens der Parteien nicht gerügt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 81 des erstinstanzlichen Urteils). A. hat sich folgerichtig der mehrfachen Tierquälerei strafbar gemacht, weshalb sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 10. Strafzumessung betreffend A. […] 11. Strafzumessung betreffend B. […] 12. Landesverweisung betreffend B. 12.1 Das Strafgericht Basel-Landschaft legt in seinem Urteil vom 13. Dezember 2019 dar, dass einzig die Anwesenheitsdauer sowie die familiären Verhältnisse des Beschuldigten dessen Verbleib in der Schweiz nahe legen würden. Demgegenüber würden sämtliche übrigen Elemente gegen einen solchen Verbleib sprechen, weshalb das gewichtige Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten dessen privates Bleibeinteresse klar überwiege. Somit sei die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a bis StGB anzuordnen. 12.2. Demgegenüber rügt B. mit Berufungsbegründung vom 15. Oktober 2020, dass er sich bereits viele Jahre in der Schweiz aufhalte und hier über eine minderjährige Tochter verfüge, deren einzige erwachsene Bezugsperson er sei. Hinzu komme sein zweites Kind, welches zu Beginn des Jahres 2021 auf die Welt gekommen sei. Mit Hilfe seiner Partnerin habe er sich von der Sozialhilfe lösen können, weshalb in wirtschaftlicher Hinsicht nichts gegen seinen Verbleib in der Schweiz spreche. Einzig die Tatsachen, dass seine Eltern in Portugal wohnhaft seien und er Portugiesisch spreche, bedeute keineswegs, dass seine Eingliederung in Portugal ohne Weiteres möglich sei. Eine Landesverweisung würde demnach einen unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung legt B. ergänzend dar, dass auch bei der Landesverweisung eine Prognose über sein künftiges Verhalten zu stellen sei. Dieses habe, wie bei der Frage des Aufschubs des Strafvollzugs, günstig auszufallen, zumal seine Schwester, seine beiden Kinder sowie seine Ehefrau in der Schweiz leben würden. Demgegenüber habe seine Ehefrau überhaupt keine Verbindung zu Portugal. Ferner laufe aktuell eine IV-Abklärung aufgrund seiner chronischen Rückenschmerzen. Da er sich mit Hilfe seine Ehefrau von der Sozialhilfe habe lösen können, sei er auch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert. Als öffentliches Interesse, welches für die Anordnung einer Landesverweisung spreche, habe die Vorinstanz einzig die vergangene Delinquenz des Beschuldigten angeführt. Allerdings habe er sich seit dem letzten Vorfall im Jahr 2018 wohl verhalten. 12.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen von B. . 12.4 Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (sog. obligatorische Landesverweisung). Des Weiteren ist in Art. 66a bis StGB die sog. nicht obligatorische oder fakultative Landesverweisung geregelt. Demnach kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59 bis 61 oder 64 StGB angeordnet wird. Eine Landesverweisung kommt nur in Betracht bei Straftaten, die nach dem Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangen worden sind. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die Tatbestände der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG, der Sachbeschädigung sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung begangen, weshalb in Beachtung des lex mitior-Grundsatzes gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nur diese Tatbestände als Anlasstaten bei der Prüfung einer allfälligen Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB berücksichtigt werden können. Die Tatbestände der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB) sind nicht im Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB betreffend die obligatorische Landesverweisung aufgeführt. Allerdings handelt es sich bei den genannten Widerhandlungen angesichts der Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) um Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB, so dass sich die Frage stellt, ob gegenüber dem Beschuldigten die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB auszusprechen ist. Die Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB ist rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen. Aus diesem Grund steht die Frage der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, währenddem das Verschulden nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls aber ausschlaggebend ist. Da die Landesverweisung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, berücksichtigt das Kantonsgericht bei der Prüfung, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist, in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausländerrecht (vgl. nur BGer 2C_935/2014 vom 11. Mai 2015, E. 2.1 ff.; 2C_160/2013 vom 15. November 2013, E. 2.2 ff.; 2C_310/2011 vom 17. November 2011, E. 3 ff.; BGE 135 II 377, E. 4.3 ff.) neben der Art der Tatbegehung, der kriminellen Energie, dem Zeitablauf seit der Tatbegehung und dem seitherigen Verhalten des Beschuldigten auch die Vorstrafen, die Zukunftsprognose, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Integrationsgrad, die beruflichen Perspektiven, die familiäre und soziale Bindung zur Schweiz sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschuldigten im Herkunftsland. Was die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung beim Entscheid über die fakultative Landesverweisung vorzunehmende Güterabwägung betrifft, so ist das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz bzw. an der Möglichkeit, in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz aufhalten zu können, den sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an der Fernhaltung des Beschuldigten gegenüber zu stellen ( Andreas Donatsch , Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 66a bis N 2). 12.5 Im Lichte der vorstehend definierten Kriterien sind im vorliegenden Fall folgende Umstände zu berücksichtigen: B. ist portugiesischer Staatsangehöriger und hat bis zu seinem 7. Lebensjahr in Frankreich gelebt (act. 1439). Seither lebt der Beschuldigte in der Schweiz, wo er die Schule besucht hat. Im Anschluss an die Absolvierung der obligatorischen Schuljahre hat er die Erwerbstätigkeit aufgenommen (act. 1441). Nachdem der Beschuldigte während einigen Jahren arbeitslos und von der Sozialhilfe abhängig gewesen ist, hat er nunmehr seine heutige Ehefrau kennengelernt, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn hat. Überdies hat der Beschuldigte aus erster Ehe eine Tochter (Protokoll KGer, S. 5 ff.). Aufgrund der aktuellen Umstände zeigt sich, dass die zweite Ehe des Beschuldigten diesen offenkundig zu stabilisieren vermochte und er Halt gefunden hat. Mithin ist der Beschuldigte seit der im vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfenden Delikten, welche durchwegs 3.5 Jahre oder länger zurückliegen, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hinsichtlich des hängigen Strafverfahrens betreffend den Vorfall vom 3. Mai 2021 ist zu konstatieren, dass dieses aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung in casu nicht zu berücksichtigen ist. Sodann kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich der Beschuldigte − nicht zuletzt dank seiner Ehefrau − von der Sozialhilfe loslösen konnte. Die Entwicklung, welche B. in den letzten Jahren durchlaufen hat, ist zweifellos als positiv zu werten, was im Übrigen auch dazu geführt hat, dass keine substanziellen Vorbehalte an seiner Legalbewährung vorliegen (vgl. Ziffer 11.9 hievor). Zu Gunsten des Beschuldigten kann somit zusammenfassend festgestellt werden, dass er ab seinem 7. Lebensjahr in der Schweiz aufgewachsen ist, über eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 32 Jahren verfügt, seine Integration in der Schweiz zweifellos gelungenen ist, er hier eine tatsächlich gelebte Ehe führt und intensiven Kontakt zu seinen zwei Kindern pflegt. Überdies wohnen seine Schwester sowie seine Nichte in der Schweiz, zu welchen er ebenfalls eine intakte Beziehung pflegt. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zeigt sich somit, dass aufgrund der gelungenen Integration des Beschuldigten, seiner äusserst positiven Entwicklung in den vergangenen Jahren, seines tatsächlich gelebten Familienlebens sowie des Umstands, dass keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung des Beschuldigten vorliegen, die fakultative Landesverweisung nicht erforderlich ist, um den Beschuldigten vom weiteren Delinquieren in der Schweiz abzuhalten. Angesichts der tatsächlich gelebten familiären und sozialen Bindung zur Schweiz erweist sich die nicht obligatorische Landesverweisung überdies als nicht verhältnismässig im engeren Sinn. In Beachtung sämtlicher vorstehend dargelegten Kriterien sind die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz klarerweise als deutlich höher zu werten als das nur äusserst geringe, wenn überhaupt vorhandene, öffentlichen Interesse an der Wegweisung. Im Ergebnis ist die fakultative Landesverweisung gegenüber B. daher nicht anzuordnen. 13. Soweit die Berufung von B. die Zivilforderungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rüge einzig auf den Fall des Freispruchs beschränkt ist. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft hinsichtlich sämtlicher Schuldsprüche jedoch bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die Zivilforderungen erübrigen. Gleichwohl bringt der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung hinsichtlich der Schadenersatzforderung der G. vor, er sei vom diensthabenden Polizisten derart provoziert worden, dass er in einer Kurzschlussreaktion überreagiert habe, weshalb ein Mit-verschulden des Polizisten nicht ausgeschlossen sei. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der angeklagte Sachverhalt sowie dessen rechtliche Würdigung unangefochten geblieben sind. Dessen ungeachtet sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Deposition von B. , wonach er provoziert worden sei, indem man ihn "scheiss Portugiese" genannt habe (act. S 541), als offensichtliche Schutzbehauptung erweisen, zumal er diese Argumentation vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft erstmalig vorgebracht hat. Demgegenüber gab er anlässlich seiner Befragung vom 27. Januar 2017 zu Protokoll, er habe Hunger gehabt und deshalb die Sachbeschädigung begangen (act. 13987 ff.). Diese Depositionen bestätigte er anlässlich seiner Einvernahme vom 6. September 2018 (act. 13993). Es bestehen daher keine Zweifel, dass B. den Schaden in der Höhe von Fr. 3'672.95 der G. widerrechtlich zugefügt hat, weshalb das vorinstanzliche Erkenntnis in diesem Punkt zu bestätigen ist, sofern der Beschuldigte mit seinen Ausführungen anlässlich des Parteivortrags vor den Schranken des Berufungsgerichts dieses überhaupt angefochten hat. III. Kosten […] Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2019, auszugsweise lautend: " I. A.

1. A. wird des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Fälschung von Ausweisen, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der mehrfachen Tierquälerei sowie der mehrfachen Missachtung der Vorschriften über Tierhaltung schuldig erklärt und verurteilt, als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf (vgl. Ziff. I.4 nachfolgend) vollziehbar gewordenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014 sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren , unter Anrechnung der vom 5. April 2016 bis zum 7. April 2016 ausgestandenen vorläufigen Festnahme, der vom

11. Oktober 2016 bis zum 29. September 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 29. September 2017 andauernden vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1161 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und teilweise 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 252 StGB, Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 26 Abs. 1 TSchG, Art. 28 TSchG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. A. wird in nachfolgend genannten Fällen freigespro chen :

- von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Ziff. 1.2.3 i.V.m. Ziff. 1.18.2 der Anklageschrift,

- von der Anklage des Diebstahls eines Saxophons «Selmer Firebird» gemäss Ziff. 1.9 der Anklageschrift,

- von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der C. AG gemäss Ziff. 1.12.2 der Anklageschrift,

- von der Anklage des versuchten Diebstahls, der Sach- beschädigung sowie des versuchten Hausfriedensbruchs zum Nachteil der D. AG gemäss Ziff. 1.12.3 der Anklageschrift.

3. Nachfolgende A. betreffende Verfahren werden aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt :

- betreffend mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift,

- die rechtlich als einfache Verletzung der Verkehrsregeln zu qualifizierende, aber als grobe Verletzung der Verkehrsregeln angeklagte Widerhandlungen in den Verfahren MU1 16 4755, MU1 16 4765 sowie MU1 16 4769 gemäss Ziff. 4.1.4.a der Anklageschrift.

4. Die gegen A. am 26. September 2014 vom Strafgericht Basel-Landschaft teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, wird hinsichtlich des bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe von 18 Monaten in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt und es wird eine Gesamtstrafe gebildet.

5. Die sistierte ambulante Massnahme wird gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben und die aufgeschobene Freiheitsstrafe – unter Berücksichtigung der Anrechnung des mit der ambulanten Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs (Art. 63b Abs. 4 StGB) – in Anwendung von Art. 63b Abs. 2 StGB im Umfang von 4 Monaten für vollziehbar erklärt.

6. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten seines Vorverfahrens von Fr. 70'986.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1’550.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 12'500.--.

7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A. (Rechtsanwalt Christoph Balmer) in Höhe von insgesamt Fr. 53'884.15 (wovon Fr. 38'336.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 15’547.35 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 20‘305.00 sowie unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet." " V. B. 1. B. wird des mehrfachen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahmen vom 25. Januar 2017 sowie vom 26. Januar 2017 von insgesamt 2 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. 2. B. wird in nachfolgend genannten Fällen freigespro chen :

- von der Anklage des mehrfachen Betrugs gemäss Ziff. 1.2.3 der Anklageschrift,

- von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der C. AG gemäss Ziff. 1.12.2 der Anklageschrift,

- von der Anklage des versuchten Diebstahls, der Sach- beschädigung sowie des versuchten Hausfriedensbruchs zum Nachteil der D. AG gemäss Ziff. 1.12.3 der Anklageschrift,

- von der Anklage der bandenmässigen Begehungsform des Diebstahls gemäss Ziff. 1.18.1 der Anklageschrift. 3. Das Verfahren betreffend mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. 3.3.2 der Anklageschrift wird im Zeitraum vom 8. März 2016 bis zum 12. Dezember 2016 zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt . 4. B. wird in Anwendung von Art. 66abis  StGB für die Dauer von 4 Jahren des Landes verwiesen . 5. Die gegen B. am 26. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. 6. B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten seines Vorverfahrens von Fr. 15'800.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.--. 7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von B. (Advokat Dr. Carlo Bertossa) in Höhe von insgesamt Fr. 25'352.75 (wovon Fr. 13'403.70 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 11'949.05 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet." " VI. Beschlagnahme 1. Die bei A. beschlagnahmte Heimkino Anlage (Pos. 6, G58274) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A. zu Handen seiner Effekte beziehungsweise nach Rechtskraft des Urteils – unter Fristansetzung sowie unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle – durch den Fund- und Verwertungsdienst zurückgegeben . 2. Das bei I. beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung S7 Edge (Pos. 19, G58268) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO I. zurückgegeben . I. wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen. 3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB, Art. 70 Abs. 1 StGB beziehungsweise zufolge Verzichts auf Herausgabe eingezogen : - Pos. 18.A, CHF 4.25 (G58247), - Pos. 19.A, EUR 2.55 (G5824),

-  Pos. A.6, 1 Samsung Galaxy S4 (G54337), - Pos. A.2, iPhone 5 (G54335),

- Pos. 1, 1 Laptop HP (G58291),

- Pos. B.1, 1 Laptop Sony (G58288),

- Pos. B.2, 1 iPad weiss sowie Hülle rosa (G58287),

- Pos. V.1, 1 Samsung Natel (G58286),

- Pos. P.1, 1 Samsung Mobiltelefon (G58285),

- Pos. G.L.1, 1 LG Mobiltelefon (G58284),

- Pos. 1, 1 Laptop HP (G58277),

- Pos. 11, 1 Bildschirm ACER (G58275),

- Pos. 7, 1 Beamer Epson / 2 Fernbedienungen (G58271),

- Pos. 9, iPad mini (G58261), - Pos. 7, X-Box 360 (G58260),

- Pos. 6, Playstation 4 (G58259),

- Pos. 1, Laptop HP mit Ladekabel (G46620),

- Pos. 15, 2 Armbanduhren Fossil (G58265),

- Pos. 10, Sportuhr digital (G58264),

- Pos. 3, Acer Laptop und Kabel (G58258). 4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB beziehungsweise zufolge Verzichts auf Herausgabe zur Vernichtung eingezogen : - Pos. 2, 1 Helm (G58283), - Pos.1, 1 Helm (G58282),

- Pos. A.10, 1 Natel HTC, defekt (G54340),

- Pos. A.17, Magnet in Kamerahülle (G58270),

- Pos. A.11, 1 Notizbuch schwarz (G54341),

- Pos. A.7, 1 IMEI Code (G54338), - Pos. A.3, 1 CD Rom (G54336),

- Pos. 12, SD-Karte aus Go Pro (G58292),

- Pos. 9 (Teil 1), weisse Box mit div. Gegenständen (G58281),

- Pos. 9 (Teil 2), 5 SD-Karten (G58279),

- Pos. 9 (Teil 3), 1 USB / 5 SD-Karten (G58278),

- Pos. 2, 1 Hemd und Gürtel Polizei BL (G58276),

- Pos. 5, 1 Bühnenlampe (G58273),

- Pos. 10, div. Dokumente (G58272),

- Pos. 13, Poweradapter (G58269),

- Pos. 12, USB-Poweradapter (G58263),

- Pos. 11, 2 E. Family Cards (G58262),

- Pos. 21.A, 1 Schlüssel KABA Star SFS RN0722900 (G58256),

- Pos. 17.A, 1 Muskelshirt W. (G58254),

- Pos. 15.A, 2 Baseballmützen (G58253),

- Pos. 14.A, 1 Schlüsselanhänger "Rheincenter" (G58252),

- Pos. 12.A, 1 Handschuh einzeln (G58250), - Pos. 11.A, 1 Magnet (G58249),

- Pos. 8.A, 1 Pk. Perlen resp. Piercingkugeln (G58244), - Pos. 6.A, 1 Zange (G58241),

- Pos. 1.A, Badge orange (G58234),

- Pos. 4.B, 1 Hahnverbinder (G58230),

- Pos. 3.B, 1 Hahnverbinder (G58229),

- Pos. 2.B, 1 Pack Lampen, 2 Stück, CMI (G58228),

- Pos. 1.B, 1 Tasche “Nike” (G58227),

- Pos. 19, 1 Rucksack “Spear” (G58226),

- Pos. 3, 2 Westen “Polizei” (G58225),

- Pos. 9, 1 Betreibungsregisterauszug (G46024),

- Pos. 8, 1 Betreibungsentwurf (G46023),

- Pos. 7, 15 Betreibungsregisterauszüge (G46022),

- Pos. 3, 3 leere Betreibungsregisterauszüge (G46018),

- Pos. 2, Auszug Betreibungsregister BL (G46017),

- Pos. 1, Auszug Betreibungsregister Arburg (G46016),

- Pos. 3, Auszug Betreibungsregister H. (G46015),

- Pos. 2, Auszug Betreibungsregister (G46014),

- Pos. 1, Anmeldeformular (G46012). 5. A. wird vor Rechtskraft bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils die Möglichkeit eingeräumt, von seinen beiden Laptops HP (Pos. 1, G58291; Pos. 1, G58277) persönliche Daten zu sichern. 6. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht . VII. Zivil- und Entschädigungsforderungen

1. a) A. wird dazu verurteilt , der Firma T. AG Fr. 9'200.-

- als Schadenersatz zu bezahlen (Ziff. 1.9). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Schadenersatzforderung (Umtriebsentschädigung) in Höhe von Fr. 1'000.-- wird mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg verwiesen. Die Mehrforderung wird abgewiesen .

b) A. wird dazu verurteilt , der Firma U. AG Fr. 199.70 zuzüglich 5% Zins seit 1. April 2016 als Schadenersatz zu bezahlen (Ziff. 1.19). 2. B. wird dazu verurteilt , der G. Fr. 3'672.95 als Schadenersatz zu bezahlen (Ziff. 1.20). 3. A. , H. , I. und J. werden in solidarischer Haftung dazu verurteilt , der M. Fr. 150.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Ziff. 1.4.4). 4. A. und J. werden in solidarischer Haftung dazu verurteilt , der Firma V. AG Fr. 408.22 als Schadenersatz zu bezahlen (Ziff. 1.10.3). 5. A. und B. werden in solidarischer Haftung dazu verurteilt , der Firma K. AG / D. AG, Fr. 1'540.20 als Schadenersatz zu bezahlen (Ziff. 1.12.1). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 500.-- wird abgewiesen . 6. Auf die unbezifferte Zivilforderung der Firma C. AG wird in Anwendung von Art. 122 StPO i.V.m. Art. 59 ZPO nicht eingetreten (Ziff. 1.12.2). 7. Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen :

- die unbezifferte Zivilforderung der Firma E. AG (Ziff. 1.2.5),.

- die nicht hinreichend begründete Zivilforderung der Firma N. AG in Höhe von Fr. 66'096.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juni 2014 (Ziff. 1.5.4),.

- die unbezifferte Zivilforderung der Firma W. (Ziff. 1.7),

-  die unbezifferte Zivilforderung der Firma O. AG (Ziff. 1.8.3),

- die unbezifferte Zivilforderung der Firma V. AG (1.10.3),

- die unbezifferte Zivilforderung der Firma X. AG (Ziff. 1.11.3),

- die unbezifferte Zivilforderung der Firma Y. AG (Ziff. 1.13),

- die unbezifferte Zivilforderung der Firma Z. (Ziff. 1.14),

- die unbezifferte Zivilforderung der Firma X. AG (Ziff. 1.16),

-  die unbezifferte Zivilforderung der Y. (Ziff. 2.1.7). 8. Folgende Zivil- und Genugtuungsforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StPO abgewiesen :

- die unbezifferte Zivilforderung der Firma K. AG / D. AG (Ziff. 1.12.3),

- die Genugtuungsforderung der Firma K. AG / D. AG in Höhe von Fr. 200.-- (Ziff. 1.12.3). 9. Der sinngemässe Antrag der N. AG auf Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in Höhe von Fr. 3'144.89 wird abgewiesen ." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung von A. sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung von B. in den Ziffern I.1, I.4, V.1, V.4 sowie V.5 wie folgt abgeändert: I. A. 1. A. wird des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Fälschung von Ausweisen, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der mehrfachen Tierquälerei sowie der mehrfachen Missachtung der Vorschriften über Tierhaltung schuldig erklärt und verurteilt, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2014, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten , unter Anrechnung der vom 5. April 2016 bis zum 7. April 2016 ausgestandenen vorläufigen Festnahme, der vom

11. Oktober 2016 bis zum 29. September 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vom 29. September 2017 bis zum 13. Oktober 2021 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1466 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und teilweise 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 252 StGB, Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG , Art. 26 Abs. 1 TSchG, Art. 28 TSchG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

4. Die gegen A. am 26. September 2014 vom Strafgericht Basel-Landschaft teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, wird hinsichtlich des bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe von 18 Monaten in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt. V. B. 1. B. wird des mehrfachen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahmen vom 25. Januar 2017 sowie vom 26. Januar 2017 von insgesamt 2 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, Dieser Entscheid ist rechtskräftig. in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. 4. Eine fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB wird nicht angeordnet . 5. Die gegen B. am 26. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

13. Dezember 2019 bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 32'750.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 32'500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, werden den Parteien wie folgt auferlegt:

- Fr. 4'093.75 zu Lasten von B. ;

- Fr. 28'656.25 zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von A. , Rechtsanwalt Christoph Balmer, ein Honorar von Fr. 11'152.20 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 858.70, insgesamt somit Fr. 12'010.90, aus der Gerichtskasse entrichtet. IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von B. , Advokat Dr. Carlo Bertossa, ein Honorar von Fr. 8'045.70 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 619.50, insgesamt somit Fr. 8'665.20, aus der Gerichtskasse entrichtet. B. wird verpflichtet, im Umfang seines Unterliegens (= Fr. 2'166.30) dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiber Dominik Haffter