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460 20 109

Basel-Landschaft · 2021-03-22 · Deutsch BL

Versuchte schwere Körperverletzung etc

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Allgemeines Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250).

E. 1.1 In ihrer Anklageschrift vom 29. Mai 2019, ergänzt am 11. Februar 2020, wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am Abend des 18. Juni 2014 C.____ niedergeschlagen und auf ihn eingetreten zu haben. Zuvor sei es zwischen dem Mitbeschuldigten E.____ und dem späteren Opfer, C.____, zu Meinungsverschiedenheiten am gemeinsamen Arbeitsort, Firma H.____ AG in I.____, gekommen. Man habe sich zur Klärung derselben zu einem Treffen nach Feierabend um 18 Uhr ausserhalb des Firmengeländes am Velounterstand bei der Tankstelle verabredet. Hiervor habe E.____ seinen Bruder, den Beschuldigten, angerufen und ihn zur Unterstützung zum Erscheinen am Treffpunkt gebeten. Beim Eintreffen von C.____ zur vereinbarten Zeit habe der bereits zuvor eingetroffene Beschuldigte jenen von hinten angegriffen und danach von vorne geschlagen. Beide Beschuldigten hätten so mehrfach mit den Fäusten auf den Kopf und das Gesicht des Geschädigten eingeschlagen, bis er zu Boden gegangen sei. Die Beschuldigten hätten sodann nicht aufgehört, sondern mit den Füssen gegen den Rücken und den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten getreten. Dabei habe der Geschädigte seinen linken Sicherheitsschuh verloren. Diesen habe E.____ behändigt und damit dem Geschädigten ins Gesicht geschlagen. Die Beschuldigten hätten so mit ihren Handlungen zumindest in Kauf genommen, dass sie dadurch den Geschädigten schwer verletzten, indem sie eine schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursacht oder das Gesicht des Geschädigten arg und bleibend entstellt hätten. Dabei habe der Geschädigte eine Fraktur der Nase erlitten und sei für zwei Tage zu 100% krankgeschrieben worden (vgl. S. 2 f der Anklageschrift, act. S 16/5 f.). 1.2.1 Das Strafgericht stellte nach Würdigung der Aussagen des Privatklägers C.____ in der Voruntersuchung wie auch vor Strafgericht, des Zeugen J.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 28. August 2014 wie auch vor Strafgericht, des Zeugen K.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Juni 2015, der Zeugin L.____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. August 2015, des Mitbeschuldigten E.____ anlässlich seiner Einvernahmen vom 19. Juni 2014 und 20. Januar 2015 und vor den Schranken des Strafgerichts sowie des Beschuldigten selbst anlässlich seiner Einvernahmen vom 2. August 2014 und 14. April 2015 in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sämtliche Zeugen und auch der Geschädigte grundsätzlich darin übereinstimmten, zwei Personen hätten auf den Geschädigten eingeschlagen respektive eingetreten. Es handle sich ausschliesslich um "ideale" Zeugen, da sie mit keiner der beteiligten Personen in irgendeiner Beziehung stünden, sondern zufällig am Tatort vorbeifahrende Passanten seien. Diese Zeugen, welche am Ausgang des Verfahrens kein erkennbares Interesse hätten, hätten übereinstimmende Aussagen getätigt, welche sich auch mit den Äusserungen des Geschädigten deckten. Demgegenüber hätten die Beschuldigten ihre Aussagen im Verlauf des Verfahrens jeweils dem Wissensstand der Strafverfolgungsbehörden angepasst. Zudem erschienen diese teilweise unplausibel. Das Gericht stelle daher auf die Aussagen der Zeugen sowie des Geschädigten ab, welche die Grundlage der Anklage bildeten. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei deshalb erstellt (vgl. S. 6-15 des angefochtenen Urteils). 1.2.2 In rechtlicher Hinsicht verneinte die Vorinstanz zunächst eine seitens des Verteidigers des Beschuldigten geltend gemachte Verletzung des Anklageprinzips wegen angeblich mangelhafter Umschreibung des subjektiven Tatbestands (vgl. S. 15 f. des angefochtenen Urteils). Die Beschuldigten hätten dem Geschädigten nicht nur einen einzelnen, sondern im Verlaufe eines eigentlichen Überfalls mehrere heftige Faustschläge ins Gesicht verabreicht. Nachdem der Geschädigte zu Boden gegangen sei, hätten sie zudem mehrmals in dessen Kopf getreten. Mit jedem zusätzlichen Schlag respektive Tritt nehme die Wahrscheinlichkeit von lebensgefährlichen Verletzungen zu. Angesichts dessen sowie unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen habe sich den Beschuldigten die Möglichkeit des Erfolgseintritts derart aufdrängen müssen, dass ihr Verhalten nur so verstanden werden könne, dass sie diesen in Kauf genommen hätten. Wer, wie die Beschuldigten dies getan hätten, einem Menschen mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlage respektive dorthin Fusstritte versetze, der nehme nicht nur Kauf, jenen lebensgefährlich zu verletzen, sondern insbesondere auch, dabei eines oder beide Augen irreversibel zu schädigen. Aus diesen Gründen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung schuldig (vgl. S. 16 f. des angefochtenen Urteils). 1.3.1 Der Beschuldigte macht demgegenüber in seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020 eine Verletzung von Art. 131 StPO, eine fehlerhafte Beweiswürdigung resp. eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, eine unrichtige Anwendung von Art. 122 StGB und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" seitens der Vorinstanz geltend (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung). 1.3.2 So habe spätestens ab dem 11. August 2014, als gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung geführt worden sei, ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen. Der Beschuldigte sei jedoch erst ab dem 31. Oktober 2014 anwaltlich vertreten gewesen. Aus diesem Grund seien die am 28. August 2014 erfolgte Einvernahme des Zeugen J.____ und die am 30. September 2014 erfolgte Einvernahme von C.____ gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO unverwertbar, zumal auch kein Verzicht des Beschuldigten auf Wiederholung vorliege. Unter Verweis auf die kantonsgerichtliche Rechtsprechung könne hinsichtlich Art. 131 Abs. 3 StPO ein blosses Untätigbleiben seitens der Verteidigung keinesfalls als stillschweigender Verzicht auf eine Wiederholung einer Beweisabnahme ausgelegt werden. In casu liege keine Erklärung des Beschuldigten, dass auf die Wiederholung der Befragung des Zeugen J.____ vom 28. August 2014 und die des Privatklägers C.____ vom 30. September 2014 verzichtet werde, vor. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die fehlende Sicherstellung der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 131 StPO zu den fraglichen Zeitpunkten zur Folge, dass die anlässlich dieser Befragung zu Protokoll gegebenen Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürften. Zutreffend sei zwar, dass J.____ und C.____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden seien. Dies führe jedoch selbstverständlich nicht zur Verwertbarkeit der von ihnen am 28. August und 30. September 2014 deponierten Aussagen. Ebenso wenig könne auf etwaige vom Mitbeschuldigten E.____ am 19. Juni 2014 getätigte Aussagen zu Lasten des Beschuldigten abgestellt werden. Verwertbar seien und blieben allein die von J.____ und C.____ anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen (vgl. S. 6 f. der Berufungsbegründung). 1.3.3 Verwertbar seien laut dem Beschuldigten indessen die Aussagen der Zeugen K.____, der Zeugin L.____, des Privatklägers C.____ anlässlich des Hauptverhandlung und des Zeugen J.____ anlässlich der Hauptverhandlung. Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen K.____ sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Sicht von der M.____ Tankstelle in Richtung des angeblichen Tatorts massiv eingeschränkt gewesen sei. Den Depositionen von K.____ lasse sich nicht entnehmen, ob nur eine oder zwei Personen auf C.____ eingeschlagen bzw. getreten hätten, ob eine oder beide Personen das Opfer tatsächlich ins Gesicht geschlagen und/oder getreten hätten, geschweige denn, welche Person was konkret gemacht haben solle. Im weiteren Verlauf seiner Aussagen habe der Zeuge K.____ nicht mehr Schläge gegen den Kopf des Opfers bestätigt. Abgesehen davon habe der Zeuge die Auseinandersetzung laut eigenen Angaben nicht von Beginn weg beobachten können. Schliesslich habe der Zeuge K.____ nicht bestätigen können, dass der Beschuldigte als die zweite Person überhaupt an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei (vgl. S. 7-9 der Berufungsbegründung). Des Weiteren sei die Sicht der Zeugin L.____ eingeschränkt gewesen, so dass nicht nachvollziehbar sei, wie sie gesehen haben wolle, dass die zweite Person Fusstritte verteilt habe und ob das Opfer von den angeblichen Fusstritten getroffen worden sei (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung). Sodann sei mit den verwertbaren Aussagen von C.____ anlässlich der Hauptverhandlung vielmehr zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte gerade nicht mit den Füssen gegen den Rücken und den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers getreten habe (vgl. S. 9 f. der Berufungsbegründung). Die Aussagen des Zeugen J.____ schliesslich seien sehr allgemein und ohne jeden Detaillierungsgrad. Zudem setze sich dieser mit den Aussagen betreffend die Stahlkappenschuhe in Widerspruch zur Aktenlage (vgl. S. 10 der Berufungsbegründung). Zusammenfassend sei angesichts der Zeugenaussagen lediglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe. Nicht erstellt sei demgegenüber, dass der Beschuldigte mehrfach mit den Fäusten auf den Kopf und das Gesicht des Privatklägers eingeschlagen habe, geschweige denn, dass der Beschuldigte den Privatkläger, als dieser am Boden gelegen sei, noch mit den Füssen gegen den Rücken und den Kopf getreten habe. Mehr als ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung könne damit bereits aus diesen Gründen nicht erfolgen (vgl. S. 10 der Berufungsbegründung). 1.3.4 Des Weiteren liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor, da in der Anklage nicht ausgeführt worden sei, welche schweren Verletzungen die Beschuldigten dem Geschädigten hätten zufügen wollen. Weder eine irreversible Schädigung der Augen noch eine lebensgefährliche Verletzung sei dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen worden. Selbst wenn dem Beschuldigten nachgewiesen werden könnte, dass er den Privatkläger ins Gesicht geschlagen und/oder getreten habe, genügten Faustschläge gegen den Kopf allein nicht zwingend für die Annahme einer (versuchten) schweren Körperverletzung, sondern es müssten weitere Umstände hinzukommen. So habe das Bundesgericht Faustschläge ins Gesicht teils gar als blosse Tätlichkeit qualifiziert. Solche "weiteren Umstände" liessen sich jedoch weder der Anklageschrift noch den Akten entnehmen, insbesondere sei der Privatkläger gerade nicht hernach mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen, sondern sei gestolpert (vgl. S. 11 der Berufungsbegründung). 1.3.5 Schliesslich dürfe hinsichtlich des angeklagten Versuchs der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst gewesen sei und er gleichwohl gehandelt habe. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung werde auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung müssten daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen (vgl. S. 10 f. der Berufungsbegründung). So dürfe laut Bundesgericht in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung nicht leichthin angenommen werden und die in dubio-Regel beanspruche konsequente Beachtung. Selbst wenn dem Beschuldigten nachgewiesen werden könnte, dass er den Privatkläger ins Gesicht geschlagen und/oder getreten hätte, habe er mangels weiterer Umstände nicht in Kauf genommen, den Privatkläger auch schwer zu verletzen. So habe er nicht derart die Kontrolle verloren, dass er die Intensität der (bestrittenen) Schläge nicht hätte steuern können. Etwaige Schläge wären nicht besonders heftig gewesen, zumal der Beschuldigte keine Sicherheitsschuhe getragen habe. Abgesehen von einer Fraktur der Nase habe der Privatkläger denn auch keine weiteren Verletzungen, insbesondere keine Gehirnerschütterung, davongetragen. Im Übrigen bestünden auch keine Motive des Beschuldigten, den Privatkläger schwer zu verletzen, zumal sich dieselben überhaupt nicht gekannt hätten. Mithin könne dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, dass sich bei der (bestrittenen) Vorgehensweise das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufgedrängt hätte, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden könne. Damit hätte ein (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB umschriebenen Folgen ebenso wenig vorgelegen. Dass der Beschuldigte in Mittäterschaft gehandelt haben solle und ihm etwaige Verhaltensweisen des Mitbeschuldigten E.____ anzurechnen seien, werde dem Beschuldigten schliesslich zu Recht nicht angelastet (vgl. S. 11 f. der Berufungsbegründung). 1.3.6 In seinem Plädoyer vor Kantonsgericht hält der Verteidiger des Beschuldigten an seinen schriftlichen Ausführungen fest. Ergänzend macht er geltend, dass vorliegend von den Aussagen des Privatklägers C.____ und des Zeugen J.____ allein diejenigen vor Strafgericht verwertbar seien und diese auch nur insoweit, als ihnen die früheren Aussagen nicht vorgehalten oder darauf Bezug genommen worden sei. Sodann habe die Zeugin L.____ keine Angaben darüber machen können, auf welche Körperteile die Beschuldigten gezielt haben sollen. Zusammenfassend könne zweifelsohne nicht mehr als ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung erfolgen (vgl. S. 3-6 des Plädoyers des Verteidigers vor Kantonsgericht).

E. 1.4 Demgegenüber hält der Privatkläger C.____ in seiner Stellungnahme vom 30. November 2020 die Berufung des Beschuldigten für unbegründet. So seien seine eigenen Aussagen sowie diejenigen von J.____ in der Voruntersuchung verwertbar, weil die Ungültigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO gerade nicht vorlägen. Die Wiederholung habe tatsächlich stattgefunden und die im Rahmen der Hauptverhandlung gemachten Aussagen dieser Personen hätten eine geschlossene Einheit mit den bereits im Ermittlungsverfahren protokollierten Äusserungen gebildet (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Des Weiteren bestätigten sämtliche Zeugenaussagen die Schilderungen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte mehrfach mit den Fäusten auf seinen Kopf und das Gesicht eingeschlagen und mit den Füssen gegen den Rücken und den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers getreten habe. Die zusätzlichen konkreten Umstände, welche auf eine vom Vorsatz erfasste schwere Schädigung hindeuteten, seien angesichts der Art, Dauer, Intensität und Zielrichtung der Angriffshandlung unstreitig implizit. Der Privatkläger sei wiederholt, mit geballter Kraft von einem körperlich überlegenen und sichtlich enthemmten Täter mit einer gefahrerhöhenden, auf die Verletzungszufügung abzielenden Kraftkonzentration, hauptsächlich im Kopfbereich, wo sich lebenswichtige Körperorgane befänden, angegriffen worden. Das Ausbleiben dauerhafter, schwerer Schäden sei dem Zufall geschuldet. Angesichts der vom Beschuldigten selbst behaupteten "Dosierung" seiner Schläge müsse ihm die aussergewöhnliche Gefährlichkeit seines Tuns bewusst gewesen sein. Demgegenüber lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschuldigte auf das Ausbleiben wahrscheinlichen Schadens gehofft haben solle, vor. Somit sei der Beschuldigte zu Recht der versuchten schweren Körperverletzung verurteilt worden (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme). 1.5.1 Was zunächst die Rüge des Beschuldigte betrifft, es dürften die Aussagen von J.____ vom 28. August 2014 (act. 691 ff.) und von C.____ vom 30. September 2014 (act. 683 ff.) nicht verwertet werden, so ist in chronologischer Hinsicht in der Tat festzustellen, dass das Strafverfahren gegenüber dem Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung am 11. August 2014 eröffnet (vgl. act. 525) und diesem seitens der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Juni 2015 rückwirkend ab dem 6. Oktober 2014 die anwaltliche Verteidigung beigeordnet wurde (act. 211 f.). Die beiden obgenannten Aussagen wurden somit zeitlich vor der Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten getätigt. In rechtlicher Hinsicht führt der Beschuldigte ebenso richtig ins Feld, dass spätestens seit der Einleitung des Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag, muss doch die beschuldigte Person unter anderem dann (notwendig) verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (vgl. Art. 130 lit. b StPO). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Daraus folgt zunächst, dass dem Beschuldigten vorliegend mit Eröffnung des Strafverfahrens am 11. August 2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung umgehend eine notwendige Verteidigung hätte beigeordnet werden müssen, er diese jedoch erst per 6. Oktober 2014 durch Bewilligung der (notwendigen) amtlichen Verteidigung erhalten hat. Des Weiteren hat dies zur Konsequenz, dass vor Sicherstellung dieser Verteidigung erfolgte Beweiserhebungen wie die Einvernahme von Zeugen, mithin in casu die Einvernahmen von J.____ vom 28. August 2014 (act. 691 ff.) und von C.____ vom 30. September 2014 (act. 683 ff.), mangels anwaltlicher Vertretung des Beschuldigten nicht gültig sind, ausser wenn der Beschuldigte auf eine Wiederholung verzichtet. Aus den Akten geht gerade nicht hervor, dass der Beschuldigte einen derartigen Verzicht geäussert hätte, sondern im Gegenteil hat dieser vielmehr die unterlassene Wiederholung explizit gerügt (vgl. Plädoyer der Verteidigung vor Strafgericht, S. 5). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt diese Rüge sodann weder vor Strafgericht noch vor Kantonsgericht zu spät, zumal prozessuale Fehler selbst noch an der Hauptverhandlung geltend gemacht werden können (vgl. nur Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO sowie Art. 405 Abs. 1 StPO). Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 131 Abs. 3 StPO ist klar und nicht zuletzt ist dem Beschuldigten darin beizupflichten, dass sich diese Bestimmung - entgegen der vorinstanzlichen wie auch der Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6) - entsprechend der Rechtsprechung des Kantonsgerichts gemäss dem Urteil 460 16 316 vom 19. September 2017 dahingehend auszulegen ist, wonach es nicht Funktion und Aufgabe der Verteidigung sein kann, durch "rechtzeitiges" Geltendmachen der Unverwertbarkeit der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, das belastende Beweismittel doch noch korrekt zu erheben und damit verwertbar zu machen. Insoweit hat sich die Verfahrensleitung bei der beschuldigten Person resp. deren Verteidigung zu erkundigen, ob eine Wiederholung der Beweiserhebung verlangt oder ob darauf verzichtet wird, und das Ergebnis dieser Erkundigung aktenmässig festzuhalten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts a.a.O., S. 12). Als Folge davon sind der Rüge des Beschuldigten entsprechend die Aussagen von J.____ vom 28. August 2014 (act. 691 ff.) und von C.____ vom 30. September 2014 (act. 683 ff.) nicht verwertbar und es können nur deren spätere, anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht getätigten Depositionen in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle aber, dass die ebenfalls vor Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung erfolgte Einvernahme von E.____ vom 19. Juni 2014 (act. 557 ff.) demgegenüber verwertbar bleibt, da der Beschuldigte diesbezüglich gerade keine Wiederholung verlangt, zumal E.____ den Beschuldigten nicht belastet hat. 1.5.2 Hinsichtlich der weiteren Rüge der Verletzung des Anklageprinzips ist zu beachten, dass nach Art. 9 Abs. 1 StPO eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (vgl. Art. 325 StPO). Der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV abgeleitete Anklagegrundsatz verlangt, dass die Anklage einerseits die Person bestimmt, gegen die sich das Strafverfahren richtet, und andererseits den Sachverhalt umreisst, der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bildet (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Anklageprinzip bezweckt darüber hinaus den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Informationsfunktion) und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2, je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1, mit Hinweis). Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25. März 2010 E. 3.3). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3; 126 I 19 E. 2a). Die Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts (6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB kann in drei möglichen Tatbestandsvarianten zu einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB werden: Bei einer lebensgefährlichen Verletzung eines Menschen (Art. 122 Abs. 1 StGB), bei Verstümmelung oder Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs oder Glieds eines Menschen, bleibender Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit oder argem und bleibendem Entstellen des Gesichts eines Menschen (Art. 122 Abs. 2 StGB) sowie bei einer anderen schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen (Art. 122 Abs. 3 StGB). Vorliegend sind dem "möglichst kurz und genau" (vgl. Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) dargestellten Sachverhalt in der Anklageschrift die Worte, die Beschuldigten hätten in Kauf genommen, dass sie den Geschädigten "schwer verletzen", indem sie eine "schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachen oder das Gesicht des Geschädigten arg und bleibend entstellen" und damit die möglichen Tatbestandsvarianten der bleibenden Verletzungen gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB wie auch des Auffangtatbestands gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB klar zu entnehmen. Betreffend die Tatbestandsvariante der bleibenden Schädigung durch "arges und bleibendes Entstellen des Gesichts" ist es insbesondere unerheblich, ob die Anklage nur auf eines oder beide Augen des Geschädigten Bezug nimmt, zumal ein derart hoher Detaillierungsgrad von einer Anklageschrift gerade nicht gefordert wird (vgl. nur Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). In dieser Hinsicht ist der vorliegende Fall vergleichbar mit dem im Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 zu beurteilenden: Dort wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe Fusstritte und Kniekicke gegen den Kopf und das Gesicht der Geschädigten verübt, wodurch er schwerwiegende Verletzungen zumindest in Kauf genommen habe (vgl. BGer a.a.O. E. 1.4.1). Die konkrete Beschreibung der gesundheitlichen Schäden oder des der Gesundheit zugrundeliegenden möglichen medizinischen Geschehens sei zur Wahrung der Verteidigungsrechte nicht notwendig (vgl. BGer a.a.O. E. 1.4.2). Es ist somit zunächst festzustellen, dass - entgegen der Auffassung des Beschuldigten - diesbezüglich dem Anklageprinzip genüge getan wurde und eine gerichtliche Beurteilung erfolgen durfte und darf. Was demgegenüber die seitens der Vorinstanz ebenfalls angenommene Tatbestandsvariante einer "lebensgefährlichen Verletzung" (vgl. S. 17 des angefochtenen Urteils) angeht, so ergibt sich ein derartiger Vorwurf, wie vom Beschuldigte zutreffend gerügt, nirgends in der Anklageschrift. Von einem diesbezüglichen Vorwurf wusste der Beschuldigte somit bis zur gerichtlichen Beurteilung nichts und er konnte sich dementsprechend auch nicht dagegen wehren. Daher ist bezüglich der Tatbestandsvariante der lebensgefährlichen Verletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in der Tat festzustellen, dass das Anklageprinzip nicht gewahrt wurde, weshalb sich hier, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, eine gerichtliche Beurteilung verbietet. 1.5.3 In tatsächlicher Hinsicht liegen folgende Beweismittel vor: Die Aussagen des Beschuldigten vom 2. August 2014 (act. 879 ff.) und 14. April 2015 (act. 963 ff.) sowie vor den Schranken des Strafgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 18) und des Kantonsgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4), die Aussagen des Mitbeschuldigten E.____ vom 19. Juni 2014 (act. 557 ff.), 20. Januar 2015 (act. 935 ff.) sowie vor dem Strafgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 13-17), die Aussagen des Privatklägers C.____ vor den Schranken des Strafgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 2-6), die Aussagen des Zeugen J.____ vor den Schranken des Strafgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 6-9), die Aussagen des Zeugen K.____ vom 17. Juni 2015 (act. 1007 ff.) und der Zeugin L.____ vom 20. August 2015 (act. 1025 ff.) sowie verschiedene medizinische Berichte betreffend den Privatkläger C.____ (act. 225 ff., 474/3 ff.). Betreffend den Inhalt der oben aufgeführten Beweismittel kann zunächst auf die zusammenfassende Darstellung auf S. 6-15 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, zumal der Beschuldigte selbst vor den Schranken des Kantonsgerichts keine weiteren Aussagen zur Sache mehr tätigen wollte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4). Mit der Ausnahme, dass unter den in Erw. 1.5.1 genannten Gründen die Depositionen von C.____ vom 30. September 2014 (act. 683 ff.) und von J.____ vom 28. August 2014 (act. 891 ff.) nicht verwertet werden dürfen, folgt das Kantonsgericht der vorinstanzlich vorgenommenen, sorgfältigen Beweis- und insbesondere Aussagenwürdigung auf S. 14 f. des angefochtenen Urteils. Es kann insofern in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Demnach ist in einem ersten Punkt festzustellen, dass die Vorgeschichte sowie die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E.____ einerseits und dem Privatkläger C.____ an sich unbestritten ist. Divergenzen ergeben sich hingegen hinsichtlich der konkreten Vorgehensweise bzw. hinsichtlich der Schwere der Tathandlungen, weshalb diesbezüglich die vorliegenden Aussagen eingehend zu beleuchten sind. Zunächst ist betreffend die Angaben des Privatklägers C.____ ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen zu konstatieren, dass dieser seine in der Voruntersuchung getätigten (unverwertbaren) Aussagen zum Geschehensablauf vor den Schranken des Strafgerichts grundsätzlich bestätigt hat, auch wenn in leicht abgeschwächter Form. Zusammenfassend blieb er aber dabei, dass er von zwei Personen, nämlich von E.____ und D.____, Schläge und Tritte erhalten habe, wobei er nur noch Tritte in den Rücken, nicht (mehr) gegen den Kopf, erwähnte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 2-6). Auch die drei obgenannten Zeugen sagten betreffend das Kerngeschehen übereinstimmend mit den Depositionen von C.____ aus. So ist in erster Linie hinsichtlich des Zeugen J.____, welcher sich zum Tatzeitpunkt als Lastwagenchauffeur auf dem Areal befand, auf die einzig vor den Schranken des Strafgerichts getätigten, verwertbaren Aussagen hinzuweisen. Hier bestätigte der Zeuge im Wesentlichen den Geschehensablauf gemäss Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift, wonach die beiden Beschuldigten mit den körperlichen Auseinandersetzungen angefangen hätten, das Opfer zu Boden gegangen sei und die Beschuldigten sodann jenen hauptsächlich gegen den Kopf geschlagen und getreten hätten. Bei den Tritten seien die Beschuldigten geradezu "wahllos" vorgegangen und einer der beiden Beschuldigte habe gar mit einem Stahlkappenschuh zugeschlagen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 6-9). Ebenso führte der Zeuge K.____, welcher sich zum Tatzeitpunkt bei der gegenüber des Firmenareals liegenden M.____ Tankstelle befand, in seiner Einvernahme vom 17. Juni 2015 in Bestätigung des angeklagten Sachverhalts aus, er habe gesehen, dass zwei Personen auf eine andere Person, die am Boden gelegen sei, "auf jeden Fall auf den Kopf" eingeschlagen hätten, dass es "sehr heftig" ausgesehen habe, dass es "eine gröbere Sache" nicht nur mit Fäusten, sondern mit einem Gegenstand gewesen sei, dass man "richtig Gas gegeben" habe, dass die eine Person etwas aktiver gewesen sei als die andere und dass die Person am Boden "nichts gross gemacht" habe (vgl. act. 1007 ff.). Somit beschrieb auch dieser Zeuge, dass der Beschuldigte und sein Bruder mit einer gewissen Heftigkeit auf den Privatkläger C.____ eingeschlagen haben, währenddem sich der Privatkläger bloss dagegen zur Wehr zu setzen versuchte. Des Weiteren ist bezüglich der Zeugin L.____, welche sich zum Tatzeitpunkt als Mitfahrerin in einem Fahrzeug im Kreisel neben dem Firmenareal befand, festzuhalten, dass diese anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. August 2015 ebenfalls bestätigte, es hätten zwei Männer auf einen am Boden liegenden Mann eingeschlagen, der eine der beiden Männer habe einen Gegenstand in der Hand gehabt und der andere der beiden Männer habe Fusstritte verteilt (vgl. act. 1025 ff.). Sie beschrieb somit in den Grundzügen dieselbe Szenerie wie die übrigen Zeugen und der geschädigte Privatkläger. Demgegenüber hielt der Mitbeschuldigte E.____ den Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme vom 19. Juni 2014 zunächst völlig aus dem Geschehen raus (vgl. act. 557 ff.). In der weiteren Einvernahme vom 20. Januar 2015 wie auch vor Strafgericht relativierte E.____ seinen Tatbeitrag und auch denjenigen des Beschuldigten sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht stark und beschrieb eine eher kurze, wechselseitige körperliche Auseinandersetzung zwischen zwei Kontrahenten auf Augenhöhe bzw. eine simple "Schlägerei", aus welcher jeder seine Blessuren davongetragen habe (vgl. act. 935 ff., Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 17). Der Beschuldigte selbst schliesslich hatte zunächst in der Voruntersuchung eine Beteiligung am Kerngeschehen gänzlich abgestritten. So gab er noch am 2. August 2014 an, er sei zur Tatzeit in Wien gewesen (vgl. act. 881). Knapp ein Jahr später, am 14. April 2015, gab der Beschuldigte demgegenüber zur Deposition, er sei zwar dabei gewesen, aber ohne in das Geschehen einzugreifen. Vielmehr habe er die "Schlägerei" von seinem Auto aus beobachtet, um seinen Bruder zu beschützen (vgl. act. 963 ff.). Zu guter Letzt verzichtete der Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 18) wie auch des Kantonsgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4) gänzlich auf eine Aussage zur Sache. Bei einer Würdigung aller obgenannten Aussagen gelangt das Kantonsgericht im Einklang mit der Vorinstanz zunächst zum Schluss, dass es sich hinsichtlich J.____, K.____ und L.____ um ideale Zeugen handelt, da diese mangels Bezugs zu den Parteien keinerlei Grund für eine (strafbare) Falschaussage hatten. Dies gilt in besonderem Masse für die Zeugen K.____ und L.____, welche, anders als der Zeuge J.____, absolut neutral sind, da sie keinerlei Bezug zur Arbeitsgeberfirma des Mitbeschuldigten E.____ und des Privatklägers C.____ haben. Des Weiteren ist in inhaltlicher Hinsicht festzustellen, dass alle Zeugen unabhängig voneinander und übereinstimmend im Kern dieselbe Szene beschreiben: Das Schlagen und Treten, das Benützen eines Gegenstandes und dass zwei Männer gegen einen Mann, welcher bereits am Boden lag, vorgegangen sind. Demgegenüber vermögen die Einwände des Beschuldigten hinsichtlich der Eignung der Zeugen nicht zu überzeugen. Entgegen dessen Behauptung hatten die Zeugen von ihrem Standort aus vielmehr jeweils eine gute Sicht auf den Tatort. Auch geht aus den Akten nirgends hervor, dass die Sicht der Zeugen zum Tatzeitpunkt in irgendeiner Weise vorübergehend blockiert gewesen wäre. Dass die Zeugen K.____ und L.____ betreffend Einzelheiten wie zum Beispiel die konkret von den Schlägen betroffenen Körperpartien des Geschädigten Unsicherheit äusserten, spricht gerade für deren Glaubwürdigkeit, zumal die Erinnerung an Einzelheiten gerichtsnotorisch schnell verblassen kann. Jedenfalls widersprechen sich die übrigen Depositionen zu den wichtigen Punkten betreffend Schläge bzw. Tritte gegen den Kopf oder gegen den Körper nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der teilweisen Relativierung der Schilderungen seitens des Privatklägers C.____ vor dem Strafgericht, spricht doch das Vermeiden von (unnötigen) Belastungen des Beschuldigten ebenso für eine Glaubhaftigkeit von Aussagen, zumal der Privatkläger im Kerngeschehen bei mit den Zeugen übereinstimmenden Aussagen geblieben ist. Erhebliche Widersprüche und überwiegend fehlende Plausibilität liegen demgegenüber bei den Aussagen der beiden Beschuldigten vor, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. nur S. 9, 14 f. des angefochtenen Urteils), weshalb angesichts des Aussageverhaltens des Beschuldigten dessen Depositionen kein Glauben geschenkt werden kann. Insgesamt ist somit in tatsächlicher Hinsicht auf die Aussagen des Privatklägers C.____ wie auch der drei obgenannten Zeugen abzustellen, währenddem den Behauptungen des Beschuldigten nicht gefolgt werden kann. Angesichts dieser Beweislage gelangt das Kantonsgericht mit dem Strafgericht zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt, nämlich das mehrfache Schlagen und Treten gegen den Kopf und den übrigen Körper des Privatklägers C.____, und zwar in grober und heftiger Form, als erstellt zu erachten ist. 1.5.4 In rechtlicher Hinsicht kann zunächst in Bezug auf die Tatbestandsvariante des Unbrauchbarmachens eines wichtigen Organs wie insbesondere eines oder beider Augen auf die vorinstanzlich (S. 16 f. des angefochtenen Urteils) vorgenommene Subsumtion des oben erstellten Sachverhalts unter den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 verwiesen werden. Wie bereits erwähnt, fällt mangels Anklage lediglich die Tatbestandsvariante gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB ausser Betracht. Die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 17 des angefochtenen Urteils zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung können allerdings auch in Bezug auf die Tatbestandsvariante der übrigen schweren Schädigung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB herangezogen werden. Was den angeklagten Versuch angeht, so erfüllen Faustschläge und Fusstritte, gerade gegen eine bereits am Boden liegende Person, regelmässig den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung. In casu ist der Erfolg nicht eingetreten; mit der Nasenfraktur und der zweitägigen Arbeitsunfähigkeit kam es beim Privatkläger C.____ aktenkundig lediglich zu einer leichten Körperverletzung. Der Beschuldigte stellt im Rahmen seiner Berufung für den Fall des Nachweises des angeklagten Sachverhalts in Frage, dass er mit Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) oder gar mit direktem Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB) gehandelt hat. Er geht mithin allenfalls von einer bloss (bewusst) fahrlässigen Begehungsweise (Art. 12 Abs. 3 StGB) aus, weil darüber hinausgehende Umstände nicht nachgewiesen seien. Nur im Falle einer mindestens eventualvorsätzlichen Tatbegehung hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt". Ob er die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinn in Kauf genommen hat, muss das Gericht nach den Umständen entscheiden (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 ad aArt. 18 Abs. 2 StGB; BGer 6B_870/2018 vom 29. April 2021 E. 3.7.1). Vorsatz ist eine innere Tatsache und nur anhand äusserer Kennzeichen feststellbar. Die Rechtsfrage ist ohne Bewertung der Tatfrage kaum zu beantworten (BGE 119 IV 1 E. 5a S. 3). In der Rechtsprechung wird deshalb angenommen, dass sich der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falls prüfen lässt und das Bundesgericht in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualdolus überprüfen kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, E. 4.2.3 S. 18; 119 IV 242 E. 2c S. 248 mit Hinweis auf Martin Schubarth , Nichtigkeitsbeschwerde - Staatsrechtliche Beschwerde - Einheitsbeschwerde?, in: AJP 7/1992 S. 851 f.). Wie dargelegt, unterscheiden sich Eventualvorsatz und Grobfahrlässigkeit in der Willenskomponente: Der fahrlässig Handelnde vertraut darauf, "dass schon nichts passiert", während der eventualvorsätzlich Handelnde einen Erfolg nach der gesetzlichen Formel "in Kauf nimmt". Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden darf. In der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln kann aber eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommen, welche in besonders krassen Fällen auch den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17). Neben der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung kann auch ein besonders grosses Risiko der Tatbestandsverwirklichung als Indiz für die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs gewertet werden (vgl. BGer 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 7.3.2, unter Hinweis auf BGE 135 IV 12 E. 2.3.3 S. 18). Vorliegend vermögen die Einwände des Beschuldigten in seiner Berufung nicht zu überzeugen. Zwar kann dem Beschuldigten kein direkter Vorsatz nachgewiesen werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts sind jedoch in casu klarerweise gleich beide der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung heranzuziehenden, alternativen Kriterien für die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz, d.h. sowohl die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung als auch die Grösse des Risikos des Erfolgseintritts, erfüllt. Es ist somit ohne Zweifel das Vorliegen von Eventualvorsatz beim Beschuldigten zu bejahen. So entspricht es gerade bei Faustschlägen und Fusstritten in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und damit - je nach Verletzung - eine versuchte schwere oder vollendete schwere Körperverletzung darstellen (vgl. nur Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 460 18 195 vom 8. Januar 2019, E. 1.6.6.2). In casu verpassten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte dem bereits am Boden liegenden Privatkläger C.____ mehrfach und mit einer gewissen Heftigkeit Schläge und Tritte gegen Kopf und Körper. Eine (bewusst) fahrlässige Tathandlung fällt allein schon deshalb klarerweise ausser Betracht. Denn mit jedem zusätzlichen Schlag bzw. Tritt vergrösserte sich nicht nur die Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten, sondern auch das Risiko eines Erfolgseintritts. Somit sind alle gegenüber der bloss bewussten Fahrlässigkeit vorliegenden zusätzlichen, erschwerenden Elemente auf der Willensseite des Beschuldigten als erfüllt zu erachten. Mithin kann aus dem Verhalten des Beschuldigten nur geschlossen werden, dass er im Sinne eines Eventualvorsatzes zumindest eine schwere Körperverletzung des Privatklägers C.____ in Kauf genommen hat, und zwar sicherlich im Sinne der Tatbestandsvariante von Art. 122 Abs. 3 StGB, wohl aber auch derjenigen von Art. 122 Abs. 2 StGB. Der vorliegende Fall lässt sich angesichts der groben bzw. heftigen Vorgehensweise der Beschuldigten mit dem in BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 beurteilten durchaus vergleichen. Dort wurde die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die durch die Handlungsweise des Täters verübte Sorgfaltspflichtverletzung wiege schwer, geschützt. Beim mehrfachen Schlagen mit der Faust gegen den Kopf gefolgt vom mehrfachen Treten des zu Boden gestürzten und wehrlosen Opfers gegen den Kopf sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Eintritts einer schweren Körperverletzung des Opfers, als hoch einzustufen. Der Täter habe es letztlich Glück und Zufall überlassen, ob sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung verwirklichen würde. Mithin habe er nicht darauf vertrauen können, dass seine mit erheblicher Wucht vorgenommenen Faustschläge und Tritte nur zu leichten Verletzungen führen würden. Sein Verhalten sei auch nicht bloss leichtsinnig. Vielmehr sei erstellt, dass die Aggressivität und die Unbeherrschtheit des Täters eine Dosierung und Kalkulation der von ihm ausgehenden Gefahr nicht zuliessen. Er habe nicht ernsthaft auf das Ausbleiben einer gefährlichen Verletzung vertrauen können. Es liege sodann ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungsweise, da, wenn der Täter wirklich nicht den Kopf, sondern den Torso des Opfers habe treffen wollen, alle Schläge gegen das stehende Opfer und alle Fusstritte gegen das am Boden liegende Opfer ausschliesslich gegen den Kopf des Opfers erfolgt seien. Aus dem Verhalten des Täters ergebe sich auch sonst nichts, was die Annahme rechtfertigen würde, dass sich sein Vorsatz auf die Zufügung lediglich einfacher Verletzungen beschränkt bzw. dass er sich bewusst zurückgehalten und die Kraft seiner Schläge dosiert hätte (BGer a.a.O. E. 2.1.6). Sodann ist in casu nicht nur von einem unvollendeten, sondern von einem vollendeten Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen: Zunächst hat der Beschuldigte die Schwelle von der bloss straflosen Vorbereitungshandlung zu Beginn des Versuchs eindeutig überschritten. Denn zur Ausführung der Tat gehört schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sog. "Schwellentheorie" in BGE 120 IV 115, 131 IV 104, 6S.46/2005 E. 10.4.1, m.w.H.). Diese Formel bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt (vgl. Stefan Trechsel/Christopher Geth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 22 N 3, m.H. auf BGE 131 IV 104). Zudem gilt ein Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB als vollendet, wenn der Täter nach Beginn der Ausführung alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen (vgl. Stefan Trechsel/Christopher Geth , a.a.O., N 12). Was in einem letzten Punkt den Einwand des Beschuldigten betreffend den fehlenden Vorhalt der Mittäterschaft angeht, so ist in der Tat ein solch expliziter Vorwurf der Anklageschrift nicht zu entnehmen, wohl aber die tatsächliche Umschreibung des Lebensvorgangs, und zwar sowohl bezogen auf den Beschuldigten als auch auf den Mitbeschuldigten. Denn die Praxis des Bundesgerichts bezeichnet als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. nur BGE 120 IV 23, 141, 271 f.; 118 IV 230, 399; 116 Ia 147). Dabei muss der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. nur BGE 133 IV 76 E. 2.7). Sind die Tatbeiträge der einzelnen Mittäter als derart wesentlich einzustufen, dann sind ihnen auch sämtliche Tathandlungen der jeweils anderen zuzurechnen. So, wie vorliegend der Tatablauf in der Anklageschrift umschrieben wird, ist die Mittäterschaft als implizit angeklagt anzusehen. Letztlich ist diese Frage jedoch in casu insofern irrelevant, als die Alleintäterschaft seitens des Beschuldigten, wie ausgeführt, nicht nur ausdrücklich angeklagt, sondern mit Blick auf das Beweisergebnis auch nachgewiesen ist. Nachdem vorliegend ohnehin eine bloss versuchte schwere Körperverletzung angeklagt ist, wäre dem Beschuldigten weder eine konkrete Tathandlung des Mitbeschuldigten noch ein diesbezüglicher konkreter Verletzungserfolg zuzuordnen gewesen. Eine Mittäterschaft wäre folglich lediglich dann zu prüfen gewesen, wenn es Unsicherheiten in Bezug auf die Einzeltat des Beschuldigten gegeben hätte. Diesfalls wären wohl im Sinne einer Eventualbegründung für den Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten unter der Annahme eines allfälligen späteren "Rückzugs" des Beschuldigten oder sonstiger unterschiedlicher Tatbeiträge der beiden Beschuldigten die weiteren Tathandlungen des Mitbeschuldigten E.____ klarerweise dem Beschuldigten zuzurechnen gewesen. 1.5.5 Im Ergebnis erweist sich jedenfalls die Berufung des Beschuldigten als unbegründet, weshalb in deren Abweisung der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Anklagefall 1 zu bestätigen ist. 2. Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Fall 3)

E. 2 Berufung des Beschuldigten Die Legitimation des Beschuldigten zur Erhebung einer Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Aus den Akten (act. S 489) geht hervor, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts dem Beschuldigten am 17. März 2020 zugestellt worden ist. Mit seiner Berufungsanmeldung vom 18. März 2020 (act. S 609) hat der Beschuldigte die zehntätige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Beschuldigten am 29. April 2020 zugestellt (act. S 602/1) und mit Datum vom 19. Mai 2020 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Vorliegend macht der Beschuldigte sowohl Rechtsverletzungen als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und damit zulässige Rügegründe geltend. Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.

E. 2.1 Beschuldigter D.____ Dem Beschuldigten wurde mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. September 2020 Rechtsanwalt Christoph Trütsch als amtlicher Verteidiger im zweitinstanzlichen Verfahren beigeordnet. In seiner Honorarnote vom 22. März 2021 macht der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren 25 5/12 Stunden zu je Fr. 200.-- (= Fr. 5'083.33), Spesen von Fr. 374.70 und 7,7% MWST auf Fr. 5'458.05 (= Fr. 420.27), somit insgesamt Fr. 5'878.30 geltend, und zwar ohne Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht. Mit Blick auf die kantonale Tarifordnung ist diese Honorarnote nicht zu beanstanden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung von 2,25 Stunden sowie 0,5 Stunden für die Nachbereitung werden dem amtlichen Verteidiger von D.____, Rechtsanwalt Christoph Trütsch, die Kosten zu Lasten der Staatskasse wie folgt erstattet: Fr. 6'008.05 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 462.60), somit total Fr. 6'470.65. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 80% der Kosten der amtlichen Verteidigung (= Fr. 5'176.50) zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger 80% der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

E. 2.2 Privatklägerin A.____ Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. September 2020 ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin A.____, Advokat Georg Ranert, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 StPO eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 19. März 2021 macht Advokat Georg Ranert für die Zeit vom 8. Juni 2020 bis zum 19. März 2021 ohne Teilnahme an der Berufungsverhandlung einen Aufwand von 15,75 Stunden zu je Fr. 230.-- (= Fr. 3'622.50.--), sowie Auslagen von Fr. 188.90, somit insgesamt Fr. 3'811.40, geltend. Mehrwertsteuerpflichtig ist der unentgeltliche Beistand laut eigenen Angaben nicht. Zunächst ist der Stundenansatz, da es sich um eine unentgeltliche Verbeiständung handelt, auf Fr. 200.--, entsprechend dem Stundenansatz von amtlichen Verteidigungen, herabzusetzen (vgl. § 3 Abs. 2 TO). Im Übrigen ist die Honorarnote hingegen nicht zu beanstanden. Des Weiteren steht dem unentgeltlichen Beistand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Weg ein zusätzlicher Aufwand von 3,25 Stunden, entsprechend Fr. 650.--, zu. Dem unentgeltlichen Beistand sind somit insgesamt 19 Stunden zu je Fr. 200.-- (= Fr. 3'800.--) sowie Auslagen von Fr. 188.90, d.h. insgesamt Fr. 3'988.90 auszurichten. Da die Privatklägerin A.____ vorliegend mit ihren Berufungsanträgen unterliegt, können die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung nicht dem Beschuldigten auferlegt werden (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Daher geht diese Entschädigung zu Lasten des Staates.

E. 2.3 Privatkläger C.____ Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. September 2020 wurde auch dem Privatkläger C.____ die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Elisabeth Vogel als Rechtsbeistand für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Seitens der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde für das Berufungsverfahren bis zum spätest möglichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine Honorarnote eingereicht. In Anwendung von § 18 Abs. 1 TO ist das Honorar somit durch das Gericht von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. Mit Blick auf die seitens der unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingereichten Rechtsschriften sowie mangels Erscheinungspflicht zur Hauptverhandlung wird die Entschädigung auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 38.50), somit total Fr. 538.50, festgesetzt. Dieser Betrag wird Advokatin Elisabeth Vogel in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 StPO aus der Staatskasse ausgerichtet.

E. 2.4 Privatklägerin B.____ In seiner Honorarnote vom 17. März 2021 macht der Vertreter der Privatklägerin B.____ einen Aufwand von 40,5 Stunden zu je Fr. 280.-- (= Fr. 11'340.--), Barauslagen von Fr. 276.30 sowie 7,7% MWST auf Fr. 11'616.30, d.h. Fr. 894.46, und damit insgesamt einen Betrag von Fr. 12'510.76, geltend. Was den Stundenansatz von Fr. 280.-- angeht, so kann auf die Ausführungen in Erw. III.7.2.4 verwiesen werden; dieser ist auf Fr. 230.-- herabzusetzen. Hinsichtlich des in Rechnung gestellten Stundenaufwands erscheint dieser allein schon mit Blick auf den Gegenstand der Berufung der B.____ (eingeschränkt auf die Kostenfolge) sowie damit zusammenhängend die seitens des Rechtsvertreters verfassten, kurzen Rechtsschriften als offensichtlich übersetzt. Auch der für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Nachbereitung geltend gemachte Aufwand von rund 13,75 Stunden erscheint unangemessen hoch. Das Kantonsgericht kommt nicht umhin, den geltend gemachten Aufwand bis zur Berufungsverhandlung auf pauschal 10 Stunden und denjenigen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Nachbetreuung und Weg auf 4,75 Stunden herabzusetzen. Daraus resultiert ein Aufwand von 14,75 Stunden zu je Fr. 230.-- (= Fr. 3'392.50). Was die Barauslagen betrifft, so sind zunächst wiederum unter Hinweis auf die Begründung in Erw. III.7.2.4 darin enthaltene Email-Spesen in der Höhe von pauschal Fr. 10.-- zu streichen. Des Weiteren zu kürzen ist der Ansatz für 126 (Massen-)Kopien von Fr. 0.75 auf Fr. 0.50. Daraus ergeben sich neu Barauslagen in der Höhe von Fr. 234.80. Insgesamt ist somit der Privatklägerin B.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'627.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 279.30), somit total Fr. 3'906.60, zulasten des Beschuldigten D.____ zuzusprechen.

E. 3 Berufung der Privatklägerin B.____

E. 3.1 In diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe sich im September 2015 auf die Miete eines 5,5-Zimmer Hauses in N.____ beworben. Das Anmeldeformular habe er zusätzlich mit Angaben seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau ausgefüllt und so den Eindruck erweckt, dass er sich um eine Familienwohnung bewerbe, obwohl er seit August 2015 zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern keinen Kontakt mehr gepflegt habe. Die B.____ als Vermieterin habe für die Vermietung einen einwandfreien finanziellen Leumund des Mieters zur Bedingung gestellt. Daher habe der Beschuldigte zu seinem Anmeldeformular gefälschte Betreibungsregisterauszüge beigelegt, die besagt hätten, dass weder gegen ihn noch gegen seine Ehefrau Betreibungen oder Verlustscheine geführt würden, dies obwohl insbesondere gegen den Beschuldigten Betreibungen in der Höhe von über Fr. 200'000.-- und Verlustscheine von über Fr. 190'000.-- registriert gewesen sowie im Register seiner Ehefrau auch Betreibungen verzeichnet gewesen seien. Mit diesen leeren Betreibungsregisterauszügen und der Bewerbung als Familienwohnung habe der Beschuldigte die Vermieterschaft arglistig über seine wahren finanziellen Verhältnisse und familiären Umstände getäuscht, indem er gewusst habe, dass die Angaben in den amtlichen Dokumenten und die familiäre Situation nicht überprüft würden. Die B.____, welche aufgrund dieser falschen Angaben bereit gewesen sei, mit dem Ehepaar A.____-D.____ ein Mietverhältnis einzugehen, habe dem Beschuldigten den Mietvertrag zur Unterzeichnung zugestellt. Diesen Mietvertrag habe der Beschuldigte am 30. September 2015 an einem unbekannten Ort, eventualiter in I.____, mit seinem Namen unterzeichnet und dabei in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, die Unterschrift seiner Ehefrau A.____ gefälscht, welche nichts von den Handlungen ihres Ehemannes gewusst habe. Dies habe die B.____ veranlasst, einen Mietvertrag mit dem Beschuldigten per 1. Oktober 2015 über das fragliche Haus zu einem monatlichen Mietpreis von Fr. 2'350.-- einzugehen. Der Beschuldigte sei diesen Mietvertrag in der Absicht eingegangen, sich unrechtmässig zu bereichern, da er genau gewusst habe, dass er die Miete für das Haus aufgrund seiner damaligen Erwerbslosigkeit und somit mangels regelmässigem Einkommen nicht habe bezahlen können. In der Folge habe der Beschuldigte den Mietzins für die Zeit von Oktober bis Dezember 2015 nicht bezahlt, was dazu geführt habe, dass dadurch die B.____ einen Mietzinsausfall in einem Gesamtbetrag von Fr. 7'050.-- erlitten habe (vgl. S. 5 f. der Anklageschrift, act. S 16/11 f.). 3.2.1 Das Strafgericht stellte die Aussagen des Beschuldigten und die davon abweichenden Depositionen seiner damaligen Ehefrau A.____ gegenüber und erachtete die letztgenannten als glaubhaft. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb sie, welche von ihrem Ehemann getrennt gelebt habe, zusammen mit jenem einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus abschliessen sollte, welcher offensichtlich ihre finanziellen Möglichkeiten sprengte. Die Erklärung des Beschuldigten, er habe den Mietvertrag seiner Ehefrau nicht persönlich vorlegen können, weil er kein Geld für die Autofahrt zu seiner Ehefrau gehabt habe, sei hingegen abwegig. Es sei somit in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte seine von ihm getrennt lebende Ehefrau ohne ihr Wissen in den Mietvertrag aufgenommen und deren Unterschrift darunter gefälscht habe. Dass der Beschuldigte bei Vertragsabschluss damit gerechnet haben solle, den hohen monatlichen Mietzins von Fr. 2'350.-- bezahlen zu können, sei aufgrund seiner dokumentierten wirtschaftlichen Verhältnisse zu jener Zeit widerlegt. Gemäss Steuerunterlagen habe der Beschuldigte für das Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 26'300.-- deklariert, womit er nicht einmal in der Lage gewesen wäre, den Mietzins zu bezahlen, geschweige denn weitere lebensnotwendige Ausgaben zu bestreiten. Dafür, dass er wenige Monate zuvor finanziell derart viel bessergestellt gewesen wäre, dass er in der Lage gewesen wäre, diesen Mietzins tatsächlich zuverlässig zu bezahlen, bestünden keine Hinweise. Vielmehr seien in den Monaten vor Antritt des Mietverhältnisses neue Betreibungsforderungen im Umfang von mehreren Tausend Franken eingegangen. Der Beschuldigte habe somit gewusst oder zumindest damit gerechnet, dass er den hohen monatlichen Mietzins von Fr. 2'350.-- zu keinem Zeitpunkt werde bezahlen können. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei somit erstellt (vgl. S. 23 f. des angefochtenen Urteils). 3.2.2 In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, die Tatbestandsmerkmale des Betruges gäben grundsätzlich mit einer Ausnahme zu keiner Bemerkung Anlass. Der Beschuldigte habe die Geschädigte über eine Tatsache getäuscht, nämlich über seine desolate finanzielle Situation, wodurch er sie veranlasst habe, mit ihm einen Mietvertrag einzugehen, welchen sie bei Kenntnis dieser Tatsache niemals abgeschlossen hätte. Dadurch habe sie sich in Form der Zurverfügungstellung des Mietobjektes ohne entsprechende Gegenleistung in ihrem Vermögen geschädigt. Entsprechend habe der Beschuldigte einen Vermögenszuwachs erfahren, habe er doch das Mietobjekt für eine beschränkte Zeit nutzen können, ohne dass er den hierfür geschuldeten Mietzins bezahlt habe. Seitens des Beschuldigten werde hingegen bestritten, dass er hierbei arglistig vorgegangen sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Opfermitverantwortung entfalle jedoch bei Nichtbeachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen durch das Opfer der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit. Ebenso sei das Merkmal der Arglist grundsätzlich erfüllt, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden stütze, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden dürfe. Indem vorliegend die Geschädigte vor Vertragsabschluss die Vorlage von Betreibungsregisterauszügen verlangt habe, habe sie die geschäftsüblichen Vorsichtsmassnahmen eingehalten. Hierbei könne von der Geschädigten nicht verlangt werden, dass sie die eingereichten Betreibungsregisterauszüge einer intensiven Kontrolle unterziehe. Ohne augenfällige Hinweise auf das Gegenteil dürfe sie davon ausgehen, dass die eingereichten Auszüge echt seien. Bei einer flüchtigen Durchsicht der Auszüge springe die fettgedruckte Anzahl der Seiten (vorliegend 1) ins Auge. Daraus dürfe der Betrachter den Schluss ziehen, dass keine weiteren Seiten und damit keine Einträge bestünden. Der Satz "Wir bescheinigen hiermit, dass (…) an der angegebenen Adresse die auf den folgenden Seiten aufgeführten betreibungsrechtlichen Ereignisse registriert sind", welcher gemäss dem Beschuldigten die Geschädigte hätte alarmieren müssen, sei nicht fettgedruckt und relativ lange. Auch wer regelmässig mit Betreibungsregisterauszügen zu tun habe, überlese diesen leicht. Sicherlich habe die Geschädigte beim Vertragsabschluss nicht die grösstmögliche Sorgfalt an den Tag gelegt. Hierzu sei sie aber auch nicht verpflichtet. Leichtfertig habe sie auf jeden Fall nicht gehandelt. Der Beschuldigte müsse sich deshalb arglistiges Verhalten vorwerfen lassen. Der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB sei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen sei (vgl. S. 24-26 des angefochtenen Urteils). Des Weiteren liege betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung - entgegen der Auffassung des Beschuldigten - keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Aus dem gesamten Abschnitt 5 der Anklageschrift ergebe sich für den Beschuldigten mit genügender Klarheit, dass die Staatsanwaltschaft den unrechtmässigen Vorteil darin erblicke, wonach die Vermieterschaft glauben solle, der Beschuldigte beabsichtige, mit seiner Familie einzuziehen. Indem der Beschuldigte auf dem Mietvertrag mit Datum vom 30. September 2015 den Namenszug seiner Ehefrau gesetzt habe, habe er vorgetäuscht, dass jene diesen Mietvertrag habe mitabschliessen wollen. Der Beschuldigte habe die Miete eines 5,5-Zimmer Hauses zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'350.-- beabsichtigt. Wohnungen dieser Grössenkategorie würden meistens von Familien und nicht von alleinstehenden Personen gemietet. Hätte der Beschuldigte gegenüber der Vermieterschaft wahrheitsgetreu angegeben, er beabsichtige, alleine einzuziehen, hätte er eine genauere Überprüfung seiner Verhältnisse riskiert; etwas, was er aus naheliegenden Gründen unter allen Umständen habe verhindern müssen. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, dass die Vermieterschaft aus sozialen Überlegungen einer Familie den Vorzug gegeben hätte. Auch wenn das Zustandekommen des Mietvertrags von der Vermieterschaft nicht von der Solidarschuldnerschaft der Ehefrau abhängig gemacht worden sei, so habe es aus ihrer Sicht nur von Vorteil sein können, wenn eine weitere Person mit einem respektablen Beruf (Biologin) und einem mutmasslich guten Einkommen den Mietvertrag ebenfalls eingegangen sei. Indem der Beschuldigte die Unterschrift seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau unter den Mietvertrag gesetzt habe, habe er den mutmasslichen Erwartungen der Vermieterschaft einer solchen Wohnung entsprochen und zusätzliche Aufmerksamkeit vermieden. Die Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, sei deshalb gegeben. Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sei erfüllt, weshalb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen sei (vgl. S. 26 f. des angefochtenen Urteils).

E. 3.3 Demgegenüber macht der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020 zunächst eine unrichtige Anwendung von Art. 146 StGB geltend. Was das Tatbestandsmerkmal der Arglist angehe, so sei Betrug ein Beziehungs- und (aus der Sicht des Geschädigten) ein Selbstschädigungsdelikt. Das irrende Opfer leiste durch die Vermögensdisposition einen kausalen Beitrag zum deliktischen Erfolg. Daher spiele die Eigenverantwortlichkeit des Opfers bei der Arglistfrage eine Rolle. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, werde strafrechtlich auch dann nicht geschützt, wenn der Täter mit Lügengebäuden oder Machenschaften täusche. Hinsichtlich der Frage, welche Prüfungshandlungen dem Geschädigten zumutbar seien, sei ein objektiv-individueller Massstab anzulegen. Entscheidend sei, ob für eine vergleichbare andere Person in derselben Situation die Täuschung durchschaubar gewesen wäre. Von Bedeutung sei etwa insbesondere die Geschäftserfahrenheit des Geschädigten. Unstrittig sei in casu, dass der Beschuldigte die Privatklägerin B.____ mit gefälschten Betreibungsregisterauszügen getäuscht habe. Dieser Umstand allein führe aber noch nicht zur Annahme von Arglist. Ebenso unstreitig sei, dass es sich bei der Privatklägerin B.____ um eine Genossenschaft handle, deren Geschäftstätigkeit insbesondere die Vermietung von Häusern und Wohnungen umfasse. Die Privatklägerin trete insofern gewerbsmässig als "Vermieterin" auf. Entsprechend müsse sie mit den Modalitäten und den im Rahmen von Mietvertragsabschlüssen relevanten Unterlagen, insbesondere mit dem Aussehen und Inhalt von Betreibungsregisterauszügen, bestens vertraut sein, zumal es gemäss ihren eigenen Angaben ihrer Geschäftspolitik entspreche, Mietverträge nur mit Personen einzugehen, die einen tadellosen Betreibungsregisterauszug vorwiesen. Dass die Betreibungsregisterauszüge gefälscht gewesen seien, hätte nun aber jedermann, erst recht die mit tadellosen Betreibungsregisterauszügen bewandte Privatklägerin B.____, ohne Weiteres erkennen können, ja müssen, zumal Betreibungsregisterauszüge, welche keine Einträge aufwiesen, nicht - wie in casu - die Formulierung "Wir bescheinigen hiermit, dass (…) an der angegebenen Adresse die auf den folgenden Seiten aufgeführten betreibungsrechtlichen Ereignisse registriert sind", sondern bekanntlich die Formulierung "Wir bescheinigen hiermit dass (…) an der angegebenen Adresse keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert sind" enthielten. Um dies zu erkennen, brauche man die Auszüge keiner intensiven Kontrolle zu unterziehen, sondern schlichtweg durchzulesen. Es bleibe damit dabei, dass sich die Fälschungen als überaus dilettantisch erwiesen und sich die Privatklägerin mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können. Daher ermangle es am Tatbestandsmerkmal der Arglist, weswegen keine Verurteilung wegen Betrugs erfolgen könne (vgl. S. 15 f. der Berufungsbegründung). Im Rahmen seines Parteivortrages hält der Verteidiger an dieser Argumentation fest. Er ergänzt, dass die B.____ gemäss ihrer Zweckumschreibung überdies das Erstellen von Bauwerken und die Unterstützung von Bauherrschaften durch Vergabe von Bürgschaften bezwecke sowie dass sie vor Darlehensvergabe die Bonität von Darlehensnehmern gleichermassen genau, insbesondere mit Betreibungsregisterauszügen, überprüfe (vgl. S. 7 f. des Plädoyers). Des Weiteren rügt der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine unrichtige Anwendung von Art. 251 StGB. Es werde daran festgehalten, dass sich der Anklageschrift nicht mit genügender Klarheit entnehmen lasse, worin der angeblich beabsichtigte unrechtmässige Vorteil hätte liegen sollen. Erst die Vorinstanz versuche mit umfangreichen Ausführungen einen solchen darzulegen. Abgesehen davon sei es Tatsache, dass die Privatklägerin den Vertragsabschluss weder von der anschliessenden Benützung des Hauses als Familienwohnung noch von der Solidarschuldnerschaft der Ehefrau des Beschuldigten abhängig gemacht habe, was für den Beschuldigten erkennbar gewesen sei. So ergebe sich aus den Akten, dass die B.____ allein gestützt auf die eingereichten Betreibungsregisterauszüge den Mietvertrag mit dem Beschuldigten abgeschlossen habe. Gegenteiliges sei denn auch nicht ansatzweise nachgewiesen. Ebenso wenig sei erkennbar, dass und weswegen der Beschuldigte eine genauere Überprüfung seiner Verhältnisse riskiert hätte, wenn er gegenüber der Vermieterschaft wahrheitsgetreu angegeben hätte, er beabsichtige, allein einzuziehen. Vielmehr verhalte es sich gerade umgekehrt so, dass bei Familien genauer hingeschaut werde, zumal die finanziellen Bedürfnisse einer solchen weitaus grösser seien als bei einer Einzelperson. Hinzu kommt, dass auf dem Mietvertrag weder der Beruf des Beschuldigten noch seiner Ehefrau, geschweige denn deren angebliches Einkommen vermerkt seien. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz gingen damit vollends ins Leere. Da es unzweifelhaft an der erforderlichen Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, ermangle, könne sich der Beschuldigte nicht der Urkundenfälschung strafbar gemacht haben, weswegen auch insoweit ein Freispruch zu erfolgen habe (vgl. S. 17 der Berufungsbegründung). An dieser Argumentation hält der Verteidiger im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht fest (vgl. S. 8 f. des Plädoyers).

E. 3.4 Dem hält die Privatklägerin B.____ in ihrer Berufungsantwort vom 28. September 2010 zunächst hinsichtlich des Betruges entgegen, der Beschuldigte habe eingestanden, sie durch besondere Machenschaften und Kniffe über seine desaströse finanzielle Situation sowie diejenige seiner Ehefrau und damit über die fehlende Kreditwürdigkeit bzw. Erhöhung der Kreditwürdigkeit getäuscht zu haben. Demgegenüber handle es sich bei der Ausführung des Beschuldigten, die Geschäftstätigkeit der Privatklägerin B.____ sei eine Genossenschaft, deren Geschäftstätigkeit insbesondere die Vermietung von Häusern und Wohnungen umfasse, um eine unsubstantiierte Behauptung, für welche es in den Akten keinen Hinweis gebe. Mit Blick auf den Handelsregisterauszug und den dort festgehaltenen Zweck der Privatklägerin B.____ sei dies eine tatsachenwidrige Behauptung, denn die B.____ fördere das Wohneigentum und nicht Mietwohnungen. Die Privatkläger trete somit gerade nicht gewerbsmässig als Vermieterin auf. Es könne damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin mit den Modalitäten und den im Rahmen von Mietvertragsabschlüssen relevanten Unterlagen, insbesondere mit den Aussagen und dem Inhalt von Betreibungsregisterauszügen, bestens vertraut sei. Die Privatklägerin müsse dies auch nicht sein. Dies umso weniger, als Betreibungsregisterauszüge bezogen auf Aussehen, Inhalt und Formulierungen von Kanton zu Kanton verschieden seien und die Privatklägerin ihren Sitz im Kanton Solothurn habe. Der Beschuldigte verschweige auch wohlweislich, dass er pro Betreibungsregisterauszug zweimal die Anzahl der Seiten verfälscht habe bzw. habe verfälschen lassen. Aufgrund dieser Machenschaft habe der Satz "Wir bescheinigen hiermit, dass (…) an der angegebenen Adresse auf den folgenden Seiten aufgeführten betreibungsrechtlichen Ereignisse registriert sind" nicht anders verstanden werden können, als dass die Betreibungsregisterauszüge nur 1 Seite umfassten und somit keine betreibungsrechtlichen Ereignisse registriert seien, also ein tadelloser Leumund gegeben sei. Es könne von der Privatklägerin nicht verlangt werden, die grösstmögliche Sorgfalt an den Tag zu legen. Indem sie einen Betreibungsregisterauszug von den möglichen Mietern verlangt habe, sei sie ihrer entsprechenden Verantwortung nachgekommen. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden stütze, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden dürfe. Dies gelte umso mehr, als die Betreibungsregisterauszüge und deren Urkundeninhalt von einer staatlichen Behörde ausgestellt worden seien, der zusätzlich eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen werde. Dass der Privatklägerin die Fälschung nicht aufgefallen sei, spreche vielmehr für die sehr gute Qualität der Fälschung und nicht gegen die Privatklägerin (vgl. S. 2-4 der Berufungsantwort). Hinsichtlich der Urkundenfälschung führt sodann die Privatklägerin B.____ aus, der Beschuldigte habe diesen Tatbestand nicht nur erfüllt, indem er sich einen unrechtmässigen Vorteil verschafft habe, sondern auch, weil er die Absicht gehabt habe, die B.____ am Vermögen zu schädigen, indem er ohne ihr die Miete zu bezahlen habe wohnen können. Vorliegend liege die Vorteilsabsicht in der Erhöhung der Kreditwürdigkeit. So habe der Beschuldigte selbst in der Voruntersuchung auf die Frage, wieso er seine finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt habe, angegeben, dass er ansonsten das Haus nicht erhalten hätte. Damit habe der Beschuldigte eingestanden, dass er die Absicht gehabt habe, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen und damit letztlich die B.____ am Vermögen zu schädigen. Mit dem Verfälschen(lassen) der Betreibungsregisterauszüge habe der Beschuldigte seine Bonität und diejenige seiner Ehefrau besser erscheinen lassen, was die Kreditwürdigkeit erhöht habe (vgl. S. 4 f. der Berufungsantwort).

E. 3.5 Auch die Privatklägerin A.____ führt in ihrer Berufungsantwort vom 29. Oktober 2020 aus, die B.____ habe gerade wegen des Einbezugs der Ehefrau nicht so genau hingesehen und auch aus praktischer Erfahrung nicht hinsehen müssen. Die Benutzung der gefälschten Betreibungsregisterauszüge im Zusammenhang mit dem erweckten Anschein, es bewerbe sich eine Familie um die Miete des Einfamilienhauses, sei als Errichtung eines Lügengebäudes einzustufen. Die Bewerbung als Familie habe bei der potentiellen Vermieterschaft ein deutlich sichereres Gefühl vermittelt als bei einer alleinstehenden Person. Denn die gefälschten Betreibungsregisterauszüge von sich und seiner Ehefrau sowie die Unterschrift seiner Ehefrau auf dem Mietvertrag hätten bei der B.____ dazu geführt, auf stabile Verhältnisse zu vertrauen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte die Vermieterschaft die Bewerbung als Einzelperson daher deutlich genauer überprüft und hätte dann eher die gefälschten Betreibungsregisterauszüge des Beschuldigten ausgemacht. Für den Beschuldigten sei es hingegen einzig darum gegangen, eine Wohnmöglichkeit zu finden, da er nicht mehr in einem sehr kleinen Hotelzimmer habe wohnen wollen. In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht ist der Vertreter der Privatklägerin A.____ der Ansicht, dass die Privatklägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten wegen Betruges und Urkundenfälschung zum Nachteil der B.____ habe. Die Privatklägerin sei nämlich von der O.____ SA für einen Betrag von Fr. 6'800.-- betrieben worden, und zwar aufgrund einer Solidarschuldnerschaft aus Mietvertrag, den sie nie unterschrieben habe und dazu auch nie die Zustimmung erteilt habe. Sobald eine rechtskräftige Verurteilung vorliege, könne die Privatklägerin von der O.____ SA eine Rücknahme der Betreibung verlangen (vgl. S. 2 des Plädoyers). 3.6.1 Was zunächst den Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB betrifft, so macht sich dieses Delikts strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass der Beschuldigte zwecks Eingehens eines Mietvertrages gefälschte Betreibungsregisterauszüge betreffend seine Person sowie betreffend seine damalige Ehefrau eingereicht hat. So räumte er bereits anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2018 (act. 625 ff.) ein, er habe gewusst, dass die Betreibungsregisterauszüge gefälscht gewesen seien und er habe diese gefälschten Auszüge auch abgegeben (act. 631). Bezüglich dieser Betreibungsregisterauszüge ist auf den nicht angefochtenen und darum in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Anklagefall 4 zu verweisen. Ebenso ist unbestritten, dass es unter anderem gestützt auf diese gefälschten Betreibungsregisterauszüge zum Abschluss eines Mietvertrages über das besagte 5,5-Zimmer Einfamilienhaus kam (vgl. Mietvertrag, act. 1279 f.). Fraglich ist allerdings in rechtlicher Hinsicht, ob eine arglistige Täuschung des Beschuldigten vorliegt. So wirft der Beschuldigte im Rahmen seiner Berufung ins Feld, die B.____ hätte die Fälschung in den beiden Betreibungsregisterauszügen erkennen müssen und es sei ihr daher eine Opfermitverantwortung anzulasten, welche wiederum das Tatbestandsmerkmal der Arglist ausschliessen würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt die Hürden für die Annahme einer solchen Opfermitverantwortung sehr hoch an. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, scheidet Arglist lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (vgl. BGE 126 IV 165 E. 2a). Ebenso hat sich das höchste Gericht bezüglich der Verwendung von gefälschten Urkunden zur Untermauerung von falschen Tatsachen schon mehrfach klar geäussert: Demnach ist das Merkmal der Arglist in derartigen Fällen grundsätzlich gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2). So hatte der Kassationshof im genannten Urteil einen Fall zu beurteilen, wonach der Beschuldigte zur Täuschung der Bank über seine finanziellen Verhältnisse eine Vielzahl von Dokumenten eingereicht hat, die als unechte Urkunden im strafrechtlichen Sinn zu qualifizieren und zudem inhaltlich unwahr waren. Ein solches Verhalten wurde als besondere Machenschaft im Sinne der Rechtsprechung und daher als arglistige Täuschung qualifiziert. Auch wenn nach der neueren Rechtsprechung das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften von Bedeutung sei, bleibe es grundsätzlich dabei, dass das Merkmal der Arglist erfüllt sei, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stütze, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden dürfe (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6P.25/2002 vom 10. Juni 2002 E. 8d). Anders könne es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergäben (vgl. BGer a.a.O.). Die Bank habe sich nicht leichtfertig verhalten, wenn sie davon ausging, dass diese Dokumente echt, also von den darin genannten Arbeitgebern ausgestellt worden, und gestützt hierauf angenommen habe, dass sie auch inhaltlich wahr seien. Dass nach der Darstellung des Beschuldigten eine Überprüfung dieser Dokumente ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre und ergeben hätte, dass die genannten Arbeitgeber als Rechtspersonen gar nicht existierten, sei unter den gegebenen Umständen unerheblich. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich vom Fall einer Bank, welche einen Kleinkredit allein gestützt auf die eigenen Angaben des Gesuchstellers im Kreditantragsformular gewährte und weder Unterlagen verlangte noch Rückfragen beim Arbeitgeber vornahm (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf BGE 107 IV 169 ff.). Die vorliegende Konstellation ist mit der im Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 beurteilten vergleichbar. Es ist somit angesichts der Verwendung von gefälschten Betreibungsregisterauszügen grundsätzlich von Arglist auszugehen, es sei denn, es würden in casu besondere Gründe vorliegen, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigten. Der Beschuldigte macht derartige besondere Gründe geltend, indem er die Auffassung vertritt, die B.____ hätte angesichts ihrer Tätigkeit in der Immobilienbranche sowie der geradezu "dilettantischen" Fälschungen diese auf den ersten Blick erkennen können und müssen. Das Kantonsgericht folgt dieser Meinung im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 25 f. des angefochtenen Urteils) nicht: Zunächst vermag der Hinweis des Beschuldigten auf den Geschäftszweck der B.____ nicht zu überzeugen. Aus dem im Handelsregister (act. 1169) eingetragenen Zweck, nämlich dem "Erstellen von Bauwerken und Unterstützung von Bauherrschaften durch Vergabe von Darlehen oder Bürgschaften in gemeinsamer Selbsthilfe. Kann sozialorientierte Bauprojekte mit der Vergabe von Darlehen an Bauherrschaften oder Bauträger fördern sowie Bauland erwerben und verkaufen" ergibt sich gerade keine besondere Professionalität seitens der B.____ im Bereich der Vermietung. Nichtsdestotrotz ist festzustellen, dass die B.____ im weitesten Sinne im Immobiliengeschäft tätig ist und bei einer Darlehensgewährung regelmässig Betreibungsregisterauszüge sichten muss. Andererseits gilt es zu berücksichtigten, dass Betreibungsregisterauszüge je nach Kanton unterschiedliche Formulierungen aufweisen, mithin keine einheitlichen, standardisierten Formulare schweizweit existieren. Hinzu kommt, dass - im Gegensatz zur Auffassung des Beschuldigten - die vorliegende Fälschung nicht als "dilettantisch" und auf den ersten Blick erkennbar anzusehen ist. So ist mit Blick auf die Betreibungsregisterauszüge im Original (act. 1117 f., 1119 ff.) im Vergleich zu den gefälschten Exemplaren (act. 1127 f.) festzustellen, dass nicht nur die Anzahl Seiten des jeweiligen Auszugs von 8 resp. 2 Seiten auf jeweils 1 Seite, sondern auch die jeweiligen Seitenzahlen von "1/8-KC" resp. "1/2 KC" auf jeweils "1/1 KC" abgeändert worden sind, womit der Anschein erweckt werden sollte, es gebe keine Einträge. Wie das Strafgericht richtig erwägt, hätte die B.____ die Betreibungsregisterauszüge durchaus besser überprüfen können, und es wäre ihr dann eventuell aufgefallen, dass auf der jeweils ersten Seite der Betreibungsregisterauszüge der Vermerk "Wir bescheinigen hiermit, dass beim Betreibungsamt auf (…) an der angegebenen Adresse die auf den folgenden Seitenaufgeführten betreibungsrechtlichen Ereignisse registriert sind" angebracht ist, was auf weitere Seiten und damit Einträge hätte schliessen lassen können, ist doch bei blanken Betreibungsregisterauszügen der Vermerk "Wir bescheinigen hiermit dass (…) an der angegebenen Adresse keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert sind" angebracht, worauf wiederum der Beschuldigte zutreffend hinweist. Dabei verkennt er jedoch, dass gerade der obgenannte Satz länger und nicht fett gedruckt ist, so dass er bei einer raschen Durchsicht nicht unbedingt ins Auge springt. Jedenfalls wäre die Privatklägerin in der vorliegenden Konstellation nicht verpflichtet gewesen, die Auszüge mit der grösstmöglichen Sorgfalt auch hinsichtlich derartiger formeller Punkte zu prüfen, sondern es genügte, wenn sie ihre Prüfung in erster Linie inhaltlich auf das Vorhandensein von Einträgen beschränkte. Es ist ihr mithin, übereinstimmend mit der Vorinstanz, allerhöchstens eine leichte Unsorgfältigkeit, nicht aber geradezu Leichtfertigkeit anzulasten, welche das arglistige Vorgehen seitens des Beschuldigten aufheben würde. Es kann bezüglich der arglistigen Täuschung und des dadurch bei der Privatklägerin B.____ hervorgerufenen Irrtums insofern auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wobei zu ergänzen ist, dass angesichts der damals noch bestehenden Ehe zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau qua Art. 166 Abs. 2 ZGB eine Solidarschuldnerschaft gegenüber der B.____ bestanden hat, was selbstredend für die B.____ ein Grund mehr für das Eingehen des Mietvertrages bedeutete. Nachdem alle übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges zu keinen Bemerkungen Anlass geben, folgt somit, dass dieser Tatbestand als objektiv erfüllt zu erachten ist. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands gilt es hinsichtlich des Vorsatzes und der Absicht, sich unrechtsmässig zu bereichern, zu beachten, dass als Bereicherung bereits jeder Vermögensvorteil, auch der bloss vorübergehende, gilt, so und unter anderem eine komfortablere Lebenshaltung (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Vor Art. 137 N 12, unter Hinweis auf BGE 122 IV 183 f.; 91 IV 133, 74 IV 31 f.). Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung immer dann, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., N 15, unter Hinweis u.a. auf BGE 129 IV 227). Das Kantonsgericht stellt vorliegend fest, dass die unrechtmässige Bereicherungsabsicht nicht nur genügend angeklagt, sondern auch beweismässig erstellt ist. So wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift ausdrücklich der Vorhalt gemacht, er sei den Mietvertrag "in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern", eingegangen, da er genau gewusst habe, dass er die Miete für das Haus aufgrund seiner damaligen Erwerbslosigkeit und somit mangels regelmässigen Einkommens nicht habe bezahlen können (vgl. act. S 16/13). Auch ist vom Beweisergebnis auszugehen, wonach der Beschuldigte von Anfang an gewusst hat, dass er angesichts seiner finanziellen Situation gewusst hat, er werde den relativ hohen monatlichen Mietzins von Fr. 2'350.-- nicht begleichen können. Zu seinen Absichten gab der Beschuldigte denn auch anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2018 an, er habe vorher in einem sehr kleinen Hotelzimmer gewohnt und das nicht mehr ausgehalten (vgl. act. 629). Seine finanzielle Lage gegenüber der B.____ habe er nicht offengelegt, da er ansonsten das Haus nicht bekommen hätte (act. 627, Rz. 88). Dass ihm ohne Bezahlung des Mietzinses dennoch für einen beschränkten Zeitraum der (grosszügige) Wohnraum eines 5,5-Zimmer Einfamilienhauses zur Verfügung gestellt werden würde, darin lag die vom Recht missbilligte unrechtmässige Bereicherung, von welcher der Beschuldigte nicht nur wusste, sondern diese auch wollte, ja geradezu beabsichtigte. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. S. 24 des angefochtenen Urteils) verwiesen werden. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Tatbestand des Betruges erfüllt ist. In entsprechender Abweisung der Berufung des Beschuldigten ist somit der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der B.____ zu bestätigen. 3.6.2 Sodann begeht eine Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte neben seiner eigenen die Unterschrift seiner Ehefrau auf den Mietvertrag vom 30. September 2015 (vgl. act. 1281) gesetzt hat. So räumte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Januar 2018 unumwunden ein, diese Fälschung begangen zu haben. Allerdings sei seine Frau informiert gewesen, dass er den Mietvertrag auch in ihrem Namen unterzeichne. Er habe gemeint, dass man dies so telefonisch machen könne (act. 627). Dieser Angabe widersprach die Privatklägerin A.____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. Mai 2018 dezidiert: Es stimme nicht, dass sie ihrem Ehemann erlaubt hätte, den Mietvertrag für sie zu unterschreiben. Sie habe davon nichts gewusst und sei geschockt gewesen, als sie einen Anruf von der Polizei bekommen habe. Sie sei allein gewesen mit den zwei Kindern und sie habe sich immer gefragt, wieso er ihr sowas antue (act. 1309). In objektiver Hinsicht liegt rechtlich gesehen das Tatbestandsmerkmal einer teilweise unechten, d.h. einer Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem erkennbaren nicht übereinstimmt, vor (vgl. Stefan Trechsel/Lorenz Erni , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 251 N 3, unter Hinweis u.a. auf BGE 137 IV 167, 129 IV 134). In subjektiver Hinsicht sind die Elemente des Vorsatzes sowie der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, zu prüfen. Das Kantonsgericht hat im Einklang mit der Vor-instanz keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte entgegen dessen Behauptungen ohne Einverständnis seiner damaligen Ehefrau deren Unterschrift auf den Mietvertrag gesetzt hat. Selbst wenn vorliegend von einem Einverständnis seiner Ehefrau ausgegangen würde, hätte dem Beschuldigten zumindest im Sinne einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2) bewusst sein müssen, dass sein Handeln eine strafbare Unterschriftenfälschung darstellt. Ein mindestens eventualvorsätzliches Handeln ist daher ohne Weiteres zu bejahen. Was sodann die Vorteilsabsicht angeht, so kann der angestrebte Vorteil vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein; erfasst wird "jede Besserstellung" (vgl. Stefan Trechsel/Lorenz Erni , a.a.O., N 15, unter Hinweis u.a. auf BGE 129 IV 58, wonach die Unrechtmässigkeit weder Schädigungsabsicht noch selbst eine selbständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung verlangt; BGE 137 IV 171 f., wenn es darum geht, Kosten zu sparen oder Zeit zu gewinnen; BGE 128 IV 270 f., um Umtriebe und Risiken zu vermeiden; BGer 6S.147/2003 Erw. 1.3, um die Kreditwürdigkeit oder BGer 6P.4/2004 Erw. 7.2, um die Chancen bei der Bewerbung um eine Wohnung zu erhöhen). Dabei braucht der Täter nicht einmal genau zu wissen, worin der angestrebte Vorteil besteht (vgl. Stefan Trechsel/Lorenz Erni , a.a.O., unter Hinweis auf BGE 102 IV 195). Unrechtmässig ist der Vorteil dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht ( Stefan Trechsel/Lorenz Erni , a.a.O., N 16, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, u.a. auf BGE 120 IV 364, 118 IV 260, 102 IV 31). Unrechtmässig ist schliesslich jeder Vorteil, welcher unter Vorlage einer gefälschten Urkunde erwirkt wird ( Markus Boog , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 251 N 210, unter Hinweis auf BGE 128 IV 265, 270 f.). Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist diese Vorteilsabsicht nicht nur genügend angeklagt, sondern auch beweismässig erstellt. So wird einerseits in der Anklageschrift ausdrücklich der Vorhalt gemacht, dass der Beschuldigte "in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen", die Unterschrift seiner Ehefrau gefälscht hat (vgl. act. S 16/13). Wie oben aufgeführt, braucht der Täter den Vorteil im Detail nicht zu kennen, weshalb dies auch nicht so konkret angeklagt werden muss. Allerdings ergibt sich im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. S. 26 f. des angefochtenen Urteils) aus den gesamten Umständen, dass der in casu konkrete Vorteil nur darin bestanden haben kann, die Chancen des Beschuldigten auf einen Mietvertrag über ein 5,5-Zimmer Einfamilienhaus zu verbessern, was wohl ohne die Fälschung der Unterschrift der Ehefrau des Beschuldigten nicht der Fall gewesen wäre. Dessen war sich der Beschuldigte zweifellos bewusst, zumal er selbst anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Januar 2018 angab, dass es ihm nur darum ging, nicht mehr in einem kleinen Hotelzimmer zu wohnen, sondern stattdessen das Haus zu "bekommen" (vgl. act. 627 f.). Ob neben dieser Vorteilsabsicht alternativ eine Schädigungsabsicht vorliegt, braucht somit nicht mehr geprüft zu werden. Der vorinstanzliche Schuldspruch auch wegen Urkundenfälschung ist somit nicht zu beanstanden. Zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre zwischen den Tatbeständen des Betruges (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) Realkonkurrenz besteht (vgl. Stefan Trechsel/Lorenz Erni , a.a.O., N 20, unter Hinweis u.a. auf BGE 129 IV 56 ff.), steht einem Schuldspruch wegen beiden Tatbeständen nichts im Wege. Nachdem sich die Berufung des Beschuldigten somit auch in diesem Punkt als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ebenfalls zu bestätigen.

E. 4 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zum Nachteil von A.____ (Fall 8)

E. 4.1 Schliesslich wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten vor, er sei mit Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Juli 2016 verpflichtet worden, seiner Ehefrau A.____ für die beiden gemeinsamen Kinder P.____ und Q.____ monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 360.-- zu bezahlen. Dabei sei für die Unterhaltsberechnung ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.-- zu Grunde gelegt worden. Der Beschuldigte habe jedoch seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt, indem er im Zeitraum von September 2015 bis Januar 2017 die geschuldeten Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 12'240.-- nicht bezahlt habe, obschon er bei seinem steuerbaren Einkommen von Fr. 45'000.-- p.a. die Mittel dazu gehabt hätte. A.____ habe am 11. Mai 2017 rechtsgültig Strafantrag gestellt (vgl. act. S 16/17).

E. 4.2 Das Strafgericht hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschuldigte habe zu seiner Verteidigung auf sein fehlendes bzw. geringes Einkommen verwiesen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die Alimente zu bezahlen. Gemäss beim Kantonalen Steueramt Zürich erhaltener Auskunft habe der Beschuldigte in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils ein steuerbares Einkommen von Fr. 45'000.-- erzielt. Demgegenüber habe der Verteidiger dem Gericht die Schlussrechnung der Steuerabteilung der Stadt R.____ ZH ins Recht gelegt, wonach der Beschuldigte im Jahre 2016 ein steuerbares Einkommen von lediglich Fr. 26'300.-- erzielt habe. Die grosse Abweichung in den Beträgen sei dem Strafgericht nicht bekannt. Der Umstand, dass gemäss Auskunft des Steueramtes des Kantons Zürich für drei Jahre hintereinander gleichbleibende runde Beträge übermittelt würden, spreche für eine amtliche Einschätzung. Angesichts der vom Beschuldigten eingereichten Schlussrechnung bestünden Zweifel an einem tatsächlichen Jahreseinkommen von Fr. 45'000.--. In Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo sei deshalb vom tieferen Jahreseinkommen von Fr. 26'300.-- für die angeklagte Zeitspanne von September 2015 bis Januar 2017 auszugehen (vgl. S. 32 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz aus, der seitens der Privatklägerin am 11. Mai 2017 erhobene Strafantrag decke den gesamten angeklagten Tatzeitraum ab. Bei der Berechnung der monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge sei das Zivilgericht von einem Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn des Beschuldigten von Fr. 4'000.--ausgegangen. Bei einem tatsächlich erzielten Monatseinkommen von Fr. 2'192.--, entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 26'300.--, werde das Einkommen des Beschuldigten schon durch dessen Grundbetrag und den Zuschlag für den Mietzins aufgebraucht. Demgegenüber habe A.____ zum damaligen Zeitpunkt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'800.-- verfügt. Unter Berücksichtigung von deren Grundbetrag für sich und die beiden Kinder sowie des Mietzinses ergebe sich ein Grundbetrag von Fr. 3'350.--, welcher mit dem monatlichen Nettoeinkommen finanziert werden könne. Darum seien die Voraussetzungen dafür, dass in den Notbedarf des Beschuldigten eingegriffen werden dürfte, nicht gegeben. Der Beschuldigte habe nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um seinen familienrechtlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Es sei daher vom Vorwurf gemäss Anklage freizusprechen (vgl. S. 32 f. des angefochtenen Urteils).

E. 4.3 Demgegenüber vertritt die Privatklägerin A.____ in ihrer Berufungsbegründung vom 11. September 2020 die Ansicht, der Beschuldigte sei in diesem Anklagepunkt der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig zu sprechen. So könne nach Art. 217 StGB auch bestraft werden, wenn der Täter nicht alles in seiner Macht Stehende unternehme, um eine zumutbare besser bezahlte Tätigkeit zu finden. Es bestehe hier die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur hinreichenden wirtschaftlichen Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Der Beschuldigte erhalte seinen Lohn von der S.____ GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er sei. Als ausgebildeter Isoleur hätte er aber bereits vor mehreren Jahren eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen können, um so auch ein höheres Einkommen zu erzielen und seiner familienrechtlichen Verpflichtung nachzukommen. Stattdessen müssten bis jetzt immer noch die Unterhaltsbeiträge vom Kantonalen Sozialamt bevorschusst werden. Ein solches Verhalten sei nicht akzeptabel und verdiene keinen Schutz. Des Weiteren sei der vorinstanzliche Freispruch auch wegen der Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo betreffend das Einkommen des Beschuldigten zu Unrecht erfolgt. Die Vorinstanz hätte vielmehr auf das höhere und plausible Nettoeinkommen von Fr. 45'000.-- jährlich abstellen müssen. Abgesehen davon gehe aus der Buchhaltung der Vorgängerfirma der S.____ GmbH, nämlich der T.____ GmbH, hervor, dass zahlreiche Privatentnahmen erfolgt seien, welche jedoch zum Lohn hinzuzurechnen wären. Daher bestünden Zweifel darüber, ob dem Beschuldigten tatsächlich die finanziellen Mittel gefehlt hätten, um seine familiären Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Insgesamt könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschuldigte zumindest seiner Erwerbskraft nicht maximal ausgeschöpft habe. Daher sei der Tatbestand von Art. 217 StGB erfüllt (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung). In seinem Plädoyer vor dem Kantonsgericht hält der Verteidiger der Privatklägerin an dieser Argumentation fest. Ergänzend führt er betreffend den Anklagegrundsatz aus, die Anklage habe ausgeführt, von welchem Einkommen ausgegangen werde. Der relevante Sachverhalt sei damit umschrieben worden. Dazu gehöre auch die Feststellung, welche spätestens im Rahmen der Hauptverhandlung allen zur Kenntnis gebracht worden sei, dass der Beschuldigte zumindest teilweise in der relevanten Zeitperiode als Geschäftsführer der eigenen GmbH tätig gewesen sei. Dies hätte bei der Vorinstanz Zweifel über die Höhe des geltend gemachten Einkommens entstehen lassen und die Variante 2 umfassend geprüft werden müssen. Der Beschuldigte habe den Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB auch in der zweiten Variante erfüllt. Dass die Staatsanwaltschaft diese nicht explizit erwähne, könne keine Verletzung des Anklageprinzips darstellen (vgl. S. 1 f. des Plädoyers).

E. 4.4 Der Beschuldigte wiederum entgegnet in seiner Berufungsantwort vom 27. November 2020, ihm sei zu Recht nie vorgeworfen worden, er habe nicht alles in seiner Macht Stehende unternommen, um eine zumutbare und besser bezahlte Tätigkeit zu finden. Im Übrigen sei ohnehin unzutreffend, dass der Beschuldigte ein höheres Einkommen hätte erzielen können. Die Anklage habe dem Beschuldigten ausschliesslich unterstellt, Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt zu haben, obschon er bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 45'000.-- die Mittel dazu gehabt hätte. Der Beschuldigte habe bereits vorinstanzlich nachgewiesen, dass die entsprechende Steuerauskunft vom 26. September 2018 inhaltlich unrichtig sei. So ergebe sich aus der im Recht liegenden Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung der Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 10. Januar 2019 und der Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung der direkten Bundessteuern 2016 vom 19. Dezember 2018, dass sich das steuerbare Einkommen des Beschuldigten im Jahr 2016 auf lediglich Fr. 26'300.-- bzw. Fr. 27'600.-- im Jahr belaufen habe. Abgesehen davon, dass selbst die Anklage nicht auf das Nettoeinkommen abgestellt und letzteres nicht Gegenstand der Anklage gebildet habe, werde bestritten, dass der Beschuldigte im 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 45'000.-- erzielt haben solle. Die Privatklägerin übersehe, was Gegenstand der Anklage sei, und verkenne darüber hinaus, dass der Beschuldigte gerade nicht ermessensweise eingeschätzt resp. veranlagt worden sei. Es bleibe damit dabei, dass der Beschuldigte nicht die Mittel gehabt habe, um die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu begleichen. Der Vollständigkeit halber werde insbesondere bestritten, dass der Beschuldigte seine Erwerbskraft nicht maximal ausgeschöpft habe und dass er eine besser bezahlte Tätigkeit hätte suchen und entsprechende Bemühungen nachweisen müssen. Damit habe es beim Freispruch sein Bewenden (vgl. S. 5 der Stellungnahme). In seinem Parteivortrag und in seiner Replik vor dem Kantonsgericht hält der Verteidiger des Beschuldigten an seinen schriftlichen Ausführungen fest. Was dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, könne nicht Gegenstand des Urteils sein (vgl. S. 11 des Plädoyers sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11).

E. 4.5 Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB macht sich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten auf Antrag strafbar, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht schliesst sich das Kantonsgericht vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 32 f. des angefochtenen Urteils an, auf welche grundsätzlich verwiesen wird. Demnach ist davon auszugehen, dass es sich bei dem in der Steuerauskunft des Kantonalen Steueramts Zürich vom 26. September 2018 (act. 1475) angegebenen steuerbaren Jahreseinkommen von je Fr. 45'000.-- in den Jahren 2016, 2017 und 2018 angesichts der dreimal hintereinander angegebenen, identischen runden Beträge ganz offensichtlich um eine amtliche Einschätzung handeln muss. Ebenso legt das Kantonsgericht in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo das tiefere Einkommen von Fr. 26'300.-- gemäss der Schlussabrechnung der Gemeinde R.____ ZH für das Jahr 2016 (act. 1475) seiner Beurteilung zugrunde, zumal dieses auch realistischer erscheint als ein solches von je Fr. 45'000.--. Die Argumentation der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte den Tatbestand durch Unterlassen zumutbarer Arbeitsbemühungen erfüllt habe, kann in der Tat nicht gefolgt werden, da diese Tatbestandsvariante eindeutig nicht angeklagt worden ist. Einer gerichtlichen Beurteilung ist sie demzufolge nicht zugänglich. In diesem Punkt verkennt die Privatklägerin den im Strafprozess geltenden Anklagegrundsatz (vgl. dazu bereits Erw. 1.5.3). Somit hat die Vorinstanz korrekterweise allein zu prüfen gehabt, ob seitens des Beschuldigten genügend finanzielle Mittel zur Erfüllung der Unterhaltspflicht vorhanden waren. Dieser Nachweis konnte, trotz gewisser Zweifel, nicht erbracht werden; mithin verfügte der Beschuldigte in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im fraglichen Zeitraum nicht über genügend finanzielle Mittel, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Damit ist der angeklagte Sachverhalt nicht nachgewiesen und die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu Recht nicht entsprechend verurteilt. Die Berufung der Privatklägerin A.____ erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie in Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs des Beschuldigten abzuweisen ist.

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Betrugs sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten (ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsverbots 28 Monaten), bei einer Probezeit von 4 Jahren (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.2 des vorinstanzlichen Urteils). Die abstrakt schwerste Straftat, welcher sich der Beschuldigte habe zuschulden kommen lassen, sei die (versuchte) schwere Körperverletzung mit einem (altrechtlichen) Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB betrage die gegenüber dem Beschuldigten auszufällende Strafe mindestens 181 Tagessätze Geldstrafe und höchstens 15 Jahre Freiheitsstrafe (vgl. S. 34 des angefochtenen Urteils). Bezüglich der Tatkomponenten hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe zusammen mit seinem Bruder E.____ C.____ eine Falle gestellt. E.____ habe den Geschädigten zu einem angeblich klärenden Gespräch einbestellt und gleichzeitig seinen Bruder hinzuberufen. Selbst wenn der Geschädigte mit einer körperlichen Auseinandersetzung gerechnet haben sollte, habe er sicher nicht damit rechnen müssen, dass er sich einer Mehrzahl von Angreifern gegenübersehen werde. Das Vorgehen des Beschuldigten und seines Bruders gegenüber dem körperlich unterlegenen Geschädigten sei feige und hinterhältig. Sie hätten es nicht dabei belassen, den Geschädigten zu schlagen, sondern hätten auf den wehrlos am Boden Liegenden weiter eingetreten und eingeschlagen. Dass die von ihnen verursachte Verletzung objektiv leicht gewogen hätte, sei dem Zufall zu verdanken und entlaste sie höchstens unwesentlich. Das Tatverschulden des Beschuldigten und seines Bruders wiege insgesamt gleich schwer. Währenddem dem Bruder vorzuwerfen sei, die Initiative zu diesem Überfall ergriffen zu haben, sei dem Beschuldigten zur Last zu legen, eine ihn völlig fremde Person, mit welcher ihn keine Vorgeschichte verbunden habe, angegriffen zu haben. Ein vorbestehender Konflikt, welcher E.____ in beschränktem Ausmass zu entlasten vermöge, habe zwischen ihm und dem Geschädigten nicht bestanden. Insgesamt sei von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen und die tatangemessene Einsatzstrafe bei 22 Monaten festzusetzen. Die weiteren Straftaten, welche sich der Beschuldigte zuschulden habe kommen lassen, seien im Vergleich zur versuchten schweren Körperverletzung von nachrangiger Bedeutung. Belastend wirke sich jedoch insbesondere der Umstand aus, dass der Beschuldigte den Betrug zulasten der V.____ begangen habe, um seiner Ehefrau Schaden zuzufügen. Selbst in der Trennungsphase bestehe nicht nur eine moralische, sondern auch eine rechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (Art. 159 Abs. 3 ZGB). Dieser Pflicht habe der Beschuldigte schwer zuwidergehandelt. Insgesamt werde die Strafe aufgrund der Verurteilung wegen der übrigen Delikte unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 5 Monate erhöht (vgl. S. 34 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Täterkomponenten wies die Vorinstanz bei den persönlichen Verhältnissen und beim Vorleben insbesondere auf eine Vorstrafe wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern aus dem Jahre 2010 hin. Diese falle bei der Strafzumessung nicht mehr wesentlich ins Gewicht. Bedeutsamer sei jedoch der Umstand, dass der Beschuldigte trotz laufenden Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung weiter delinquiert habe. Diese beiden Faktoren seien mit einer Straferhöhung von 1 Monat zu berücksichtigen. Einsicht und Reue zeige der Beschuldigte nicht ansatzweise. Seine Tatbeteiligung bei der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.____ streite der Beschuldigte trotz erdrückender Beweislage ab. Kurz vor der Hauptverhandlung habe er ein nichtssagendes Arztzeugnis eingereicht, welches ihm eine angebliche Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt habe. Die vom Strafgericht geforderte Entbindung der bescheinigenden Ärztin von der Schweigepflicht habe er verweigert. Der Beschuldigte habe auf diesem Weg versucht, sich der Verantwortung zu entziehen. Dieses Verhalten werde dem Beschuldigten nicht straferhöhend angerechnet, doch wirke es sich bei der Prognosestellung und damit bei der Festsetzung der Probezeit aus. Insgesamt werde die tatangemessene Strafe unter Berücksichtigung der Täterkomponenten um 1 Monat auf 28 Monate erhöht (vgl. S. 35 f. des angefochtenen Urteils). Sodann stellte das Strafgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO fest. Das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren sei mit Verfügung vom 11. August 2014 eröffnet worden und habe bis zur Überweisung an das Strafgericht am 29. Mai 2019 knapp fünf Jahre gedauert. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Verfahrensverzögerung durch die nach Verfahrenseröffnung fortgesetzte Delinquenz mitverursacht habe. Hätte die Staatsanwaltschaft nicht mehrmals das Verfahren ausdehnen müssen, hätte sie das Verfahren früher abschliessen können. Insgesamt erscheine eine Strafreduktion von 4 Monaten als der Schwere der Beschleunigungsgebotsverletzung angemessen, sodass die gegenüber dem Beschuldigten auszusprechende Freiheitsstrafe 24 Monate betrage (vgl. S. 36 f. des angefochtenen Urteils). Bezüglich der Modalitäten des Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 44 Abs. 1 StGB schliesslich wies die Vorinstanz erneut auf die Vorstrafe hin. Diese liege allerdings lange zurück, weshalb ihr bei der Prognosestellung kein entscheidendes Gewicht mehr beigemessen werden könne. Bedeutsamer seien hingegen die fehlende Einsicht und Reue sowie mangelndes Verantwortungsbewusstsein des Beschuldigten. Er habe seine aktive Teilnahme am Übergriff auf C.____ bis zuletzt bestritten, obwohl vom Geschädigten und von mehreren Zeugen das Einschlagen von beiden Beschuldigten auf den Geschädigten geschildert worden sei. Der Verantwortung für die Unterlassung der Buchführung habe sich der Beschuldigte zu entziehen versucht, indem er jene auf seinen damaligen Treuhänder abgewälzt habe, welcher ihm angeblich die fehlenden Unterlagen nicht ausgehändigt habe. Ein solches Verhalten zeuge von fehlender Einsicht und müsse, soweit Dritte belastet würden, als skrupellos bezeichnet werden. Der Beschuldigte habe zudem versucht, sich der Gerichtsverhandlung und somit der Verantwortungsübernahme mittels vorgeschobener Verhandlungsunfähigkeit zu entziehen, was auf fehlendes Verantwortungsbewusstsein schliessen lasse. Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschuldigte heute erneut ein eigenes Unternehmen führe, obwohl er mit seinen früheren Unternehmen gescheitert sei. Ein gewissenhafter Geschäftsmann hätte sich in der wirtschaftlichen Selbstständigkeit eine Überforderung eingestanden und ein Anstellungsverhältnis gesucht. Insgesamt sei dem Beschuldigten eine eingetrübte Legalprognose zu stellen, ohne jedoch die vom Gesetzgeber aufgestellte Vermutung der legalen Prognose zu widerlegen. Der bedingte Strafvollzug werde daher mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren gewährt (vgl. S. 37 des angefochtenen Urteils).

E. 5.2 Der Beschuldigte stellt demgegenüber sowohl in seiner Berufungserklärung vom 19. Mai 2020 als auch in seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020 den Antrag, er sei insgesamt wegen einfacher Körperverletzung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Urkundenfälschung und Betrugs sowie Unterlassung der Buchführung schuldig zu sprechen und hierfür zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. In seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020 führt der Beschuldigte zur Begründung seines Antrags aus, die abstrakt schwerste Straftat sei vorliegend die Urkundenfälschung bzw. der Betrug mit einem (altrechtlichen) Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips betrage die auszufällende Strafe mindestens 2 Tagessätze Geldstrafe und höchstens 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Das Verschulden sowohl bezüglich der Urkundenfälschung als auch bezüglich des Betruges wiege leicht, was ebenso für die übrigen Straftaten gelte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne eine etwaige Verletzung der ehelichen Treue- und Beistandspflichten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden, weil dieses sachfremde Element zu einer Ungleichbehandlung von verheirateten gegenüber nicht verheirateten Straftätern führen würde. Im Zusammenhang mit den Täterkomponenten könne dem Beschuldigten die Vorstrafe ab dem 22. September 2020 überhaupt nicht mehr entgegengehalten werden. Schliesslich liege eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Was die Höhe des Tagessatzes betreffe, so verfüge der Beschuldigte über ein Nettoeinkommen von Fr. 4'200.--, wohingegen sich sein Existenzminimum (inkl. Steueranteil) auf rund Fr. 4'000.-- belaufe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte getrennt lebe, demnächst geschieden und unverändert zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet sei. Über Vermögen verfüge der Beschuldigte nicht, vielmehr sei er verschuldet. In Anbetracht dessen sei die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.-- festzulegen. Was sodann die Prognose betreffe, so könne dem Beschuldigten neben der Vorstrafe ebenso wenig eine irgendwie geartete Skrupellosigkeit vorgehalten werden. Auch von vorgeschobener Verhandlungsunfähigkeit und fehlendem Verantwortungsbewusstsein könne keine Rede sein, dies umso mehr, als der Beschuldigte, obwohl er sich verhandlungsunfähig gefühlt habe, dennoch an der vorinstanzlichen Verhandlung teilgenommen habe. Gerade dies zeuge davon, dass sich der Beschuldigte sehr wohl der Verantwortung stelle. Völlig haltlos seien schliesslich die Vorwürfe der Vorinstanz bezüglich der gescheiterten Selbstständigkeit des Beschuldigten. Nur weil jemandem eine frühere Unternehmung nicht gelungen sei, könne man ihm eine solche nicht vorwerfen; dies umso weniger, als der Vor-instanz nicht ansatzweise bekannt sei, wie es um die heutige Unternehmung des Beschuldigten stehe. Gründe, die Probezeit über das gesetzliche Minimum von 2 Jahren zu erhöhen, lägen damit nicht vor (vgl. S. 18 f. der Berufungsbegründung). In seinem Plädoyer vor Kantonsgericht hält der Verteidiger an seinen bisherigen schriftlichen Ausführungen fest (vgl. S. 9 des Plädoyers). 5.3.1 Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.3.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGer a.a.O. E. 3.3.4 und 3.5.4). Weiter bekräftigt das Bundesgericht die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGer a.a.O. E. 3.3.3; ebenso BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Gleichzeitig bestätigt das Bundesgericht im genannten Entscheid grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung (BGer a.a.O. E. 2.4, mit Hinweisen, E. 4.3), so wenn - unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB - bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (BGer a.a.O.; 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3). 5.3.3 Diesen Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen

- ausgehend von der abstrakten Strafdrohung - für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Es ist im vorliegenden Fall von einem (altrechtlichen) Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe für die konkret schwerste Straftat, die schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, auszugehen, wie dies auch die Vorinstanz (vgl. S. 24 des angefochtenen Urteils) getan hat. Wie das Strafgericht richtig ausführt (vgl. S. 34 des angefochtenen Urteils), ist der Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB als fakultativer Strafmilderungsgrund an dieser Stelle noch nicht zu berücksichtigen. Auch die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, sondern ist innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Tatbestände des Betruges gemäss Art. 146 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sehen einen Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe vor und die Tatbestände der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG einen solchen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Die Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund von Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt vorliegend nur, wenn gleichartige Strafen, d.h. mehrere Freiheitsstrafen oder Geldstrafen auszusprechen sind (vgl. nachfolgend Erw. 5.3.5). 5.3.4 In Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.____ kann den im vorinstanzlichen Urteil festgehaltenen Erwägungen zu den Tatkomponenten (vgl. S. 34 f. des angefochtenen Urteils) vollumfänglich gefolgt werden. Es ist dem Beschuldigten insbesondere anzulasten, dass er zusammen mit seinem Bruder E.____ eine ihm zuvor unbekannte Person geschlagen und getreten hat sowie dabei mit erheblicher Wucht und geradezu blindwütig vorgegangen ist, selbst als der Privatkläger bereits am Boden lag. Ein vorheriger Angriff oder eine Provokation seitens des Privatklägers C.____ ist nicht erkennbar. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, hat die Tat nicht zu einer schweren Körperverletzung geführt, sondern es ist lediglich beim Versuch geblieben. Dies ist jedoch nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern dem reinen Zufall zu verdanken. Der Strafrahmen von maximal 10 Jahren Freiheitsstrafe beträgt angesichts des fakultativen Strafmilderungsgrundes des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. StGB in Anwendung von Art. 48a Abs. 1 StGB minimal 1 Tagessatz Geldstrafe. Eine Einsatzstrafe von 22 Monaten bei einem erheblichen Tatverschulden, wie es das Strafgericht eingestuft hat, erscheint terminologisch inkongruent. Vielmehr erachtet das Kantonsgericht das Tatverschulden, im Gegensatz zur Vorinstanz, im konkreten Fall als mittelschwer im untersten Bereich, sind doch weitaus schwerwiegendere Vorgehensweisen bei der Tatausführung denkbar. In Berücksichtigung des Strafrahmens sowie der Schwere des Verschuldens erscheint jedoch eine Einsatzstrafe von 22 Monaten, wie sie bereits das Strafgericht festgesetzt hat, als angemessen und ist zu bestätigen. Bei dieser Strafhöhe kommt selbstredend nur eine Freiheitsstrafe als Sanktionsart in Frage. 5.3.5 Sodann ist in einem weiteren Schritt die zwischenzeitlich festgelegte Einsatzstrafe unter Einbezug der übrigen Straftaten zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen, sofern für diese ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Laut Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe u.a. dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StPO dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 472). Die Vorinstanz hat es in casu unterlassen, die Wahl der Sanktionsart zu begründen (vgl. S. 34 des angefochtenen Urteils). Vorliegendenfalls erscheint mit Blick auf die konkrete, die Rechtsgüter der Geschädigten offenkundig missbilligende Vorgehensweise des Beschuldigten jedenfalls nur eine Freiheitsstrafe als geboten, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Angesichts der Gleichartigkeit kann somit die Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe zu einer hypothetischen Gesamtstrafe erhöht werden. Wie bereits die Vorinstanz (vgl. S. 35 des angefochtenen Urteils) ausgeführt hat, kommt diesen weiteren Delikten mit Blick auf die tangierten Rechtsgüter verschuldensmässig keine grosse Bedeutung mehr zu, und die oben festgesetzte Einsatzstrafe ist nur moderat zu erhöhen. In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass die Delikte zum Nachteil der damaligen Ehefrau des Beschuldigten nicht unter Berücksichtigung der ehelichen Treue- und Beistandspflichten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB zu einer Erhöhung des Verschuldens führen dürfen, handelt es sich doch hierbei um ein sachfremdes Element, welches zu einer Ungleichbehandlung von verheirateten gegenüber nicht verheirateten Straftätern führen würde. Zutreffend weist der Beschuldigte auf die entsprechende Rechtsprechung des Kantonsgerichts im Urteil 460 18 195 vom 8. Januar 2019, Erw. III.2.2, hin. Da zudem im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil ein Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Anklageziffer 3) entfällt, führen die übrigen Delikte zu einer Asperation der Einsatzstrafe von insgesamt nicht 5, sondern 4 Monaten. Daraus ergibt sich für den Beschuldigten eine asperierte Strafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe. Diese hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. nachfolgend Erw. 5.3.6). 5.3.6 Bei den Täterkomponenten betreffend den Beschuldigten kann zunächst in Bezug auf dessen Vorleben auf die Darstellung auf S. 35 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die Täterkomponenten erscheinen insgesamt als unauffällig. Im Gegensatz zur Vorinstanz kann jedoch in Anwendung von Art. 369 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 7 StGB nunmehr die Vorstrafe vom 22. September 2010 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern (act. 29) dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden, worauf er im Rahmen seiner Berufung zu Recht hinweist. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug ist sie denn auch gemäss den gesetzlichen Vorgaben entfernt. Hingegen ist diesem aktuellen Auszug ein neues Verfahren wegen einer abermaligen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu entnehmen, was aber im Gesamtkontext nur von geringer Relevanz ist. Mit der Vorinstanz ist demgegenüber dem Beschuldigten schwer anzulasten, dass er trotz laufenden Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung weiter delinquiert hat, indem er die Straftaten gemäss Anklageziffer 2 ff. begangen hat. Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt, gibt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht an, er arbeite heute nicht mehr bei der S.____ GmbH, sondern sei bei der Partner AG als angelernter Isolierspengler angestellt. Sein monatlicher Lohn betrage netto monatlich Fr. 5'780.--, dies mal zwölf. Er sei inzwischen geschieden und habe weder zu seiner Exfrau noch zu den Kindern Kontakt. Derzeit zahle er für drei Kinder Unterhalt in der Höhe von insgesamt Fr. 3'400.--. Schulden weise der Beschuldigte auf; er wolle dazu jedoch nichts näher ausführen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4). Was sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so erkennt das Kantonsgericht mit der Vorinstanz keinerlei Geständigkeit, welche Ausdruck echter Einsicht und Reue ist und die Strafverfolgung erleichtert hat (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d; BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2; 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Vielmehr hat der Beschuldigte jeweils nur so viel zugestanden, als ihm aufgrund der Beweislage ohnehin nachgewiesen werden konnte. Zudem bagatellisiert der Beschuldigte bis vor Kantonsgericht seine Taten, indem er die Verantwortung auf andere Personen, insbesondere auf die Privatkläger, schiebt. Schliesslich liegt keinerlei erhöhte Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten vor, welche eine Strafreduktion rechtfertigen würde. Insgesamt erscheint - wie bereits dem Strafgericht - auch dem Kantonsgericht eine weitere Erhöhung der Strafe um 1 Monat für diese Täterkomponenten als angemessen, so dass als Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten resultiert, welche wiederum dem mittelschweren Verschulden im untersten Bereich entspricht. 5.3.7 In einem weiteren Punkt gilt es, für die bereits durch die Vorinstanz festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. S. 36 f. des angefochtenen Urteils) in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Herabsetzung der Strafe vorzunehmen. Nachdem im Vergleich zum vor-instanzlichen Urteil das gesamte Verfahren ein weiteres Jahr gedauert hat, erscheint dem Kantonsgericht ein Abzug von 5 (anstatt 4) Monaten als angemessen, so dass der Beschuldigte insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen ist. 5.3.8 Betreffend die Modalitäten des Strafvollzugs kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 37 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, insbesondere was die fehlende Einsicht und Reue sowie das fehlende Verantwortungsbewusstsein des Beschuldigten betrifft, wobei letzteres für das Verfahren vor Kantonsgericht zu relativieren ist. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich zu folgen, wobei im Rahmen der Prognosestellung abweichend zur Vorinstanz aber die obgenannte Vorstrafe aus dem Jahr 2010 nicht mehr berücksichtigt werden darf. Ebenso wenig kann dem Beschuldigten vorgeworfen werden, dass er trotz Scheiterns seine wirtschaftliche Selbstständigkeit fortführt, arbeitet er doch aktuell im Angestelltenverhältnis. Dies ist ihm heute zugute zu halten und lässt die Prognose positiver als noch vor der Vorinstanz ausfallen. Wie ohnehin bereits das Strafgericht, so attestiert auch das Kantonsgericht dem Beschuldigte insgesamt keine ungünstige Prognose i.S.v. Art. 42 Abs. 1 StGB, weshalb ein bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe von 22 Monaten gewährt werden kann. Das Kantonsgericht erachtet gleichwohl die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach allfälligen Bedenken hinsichtlich einer Rückfallgefahr mit einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren zu begegnen ist, als zutreffend und bestätigt diese. 5.3.9 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, zu verurteilen.

E. 6 Zivilforderungen

E. 6.1 Privatkläger C.____

E. 6.1.1 Das Strafgericht sprach dem Privatkläger C.____ gemäss seinem Antrag Fr. 88.20 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit mittlerem Verfall am 22. Juni 2014 sowie Fr. 4'500.-- Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Juni 2014 zu, indem es den Beschuldigten und E.____ in solidarischer Haftung zur Zahlung derselben verurteilte (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils). Die Schadenersatzforderung bestehe aus einer Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 für belegte notwendige Fahrten des Privatklägers von insgesamt 126 km im Nachgang zur Tat. Die Genugtuung fusse auf diversen vorübergehenden Gesundheitsschädigungen, welche der Privatkläger erlitten habe und die sich bis zwei Jahre nach der Straftat bemerkbar gemacht hätten. Von den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erstellt und gutachterlich kaum mehr feststellbar sei hingegen die Ursache für die Knieprobleme. Nichtsdestotrotz müsse der Überfall auf den Privatkläger ein traumatisches Ereignis gewesen sein. Selbst wenn der Privatkläger keine Langzeitfolgen davongetragen haben sollte, rechtfertige die Brutalität, mit welcher die beiden Beschuldigten in Überzahl auf den wehrlos am Boden liegenden Geschädigten eingeschlagen und eingetreten hätten, eine Genugtuung in der geltend gemachten Grössenordnung. Liesse sich die Kausalität zwischen Überfall und Knieschäden nachweisen, dann wäre gar eine Genugtuung in der Grössenordnung von Fr. 10'000.-- geschuldet. Insgesamt erscheine eine Genugtuung von Fr. 4'500.-- dem Leid des Privatklägers und dem Verschulden der Beschuldigten angemessen (vgl. S. 38 f. des angefochtenen Urteils).

E. 6.1.2 Der Beschuldigte beantragt demgegenüber in seiner Berufungserklärung vom 19. Mai 2020 sowie in seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020, es sei die Schadenersatzforderung abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen, und es sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung an C.____ von maximal Fr. 500.--zuzüglich 5% ab 18. Juni 2014 zu verpflichten. Zur Begründung macht der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung geltend, die geltend gemachten Fahrten seien nicht belegt. Auch sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte in Überzahl auf den wehrlos am Boden liegenden Geschädigten eingeschlagen und eingetreten habe. In Abrede gestellt werde des Weiteren, dass der Privatkläger erheblich verletzt worden sei. Ebenso unbelegt seien die weiteren geltend gemachten angeblichen Verletzungen sowie die Behauptungen, der Privatkläger sei noch während zweier Wochen krankgeschrieben gewesen, habe während zwei Jahren an Gefühlsstörungen in der Nase gelitten, habe Langzeitschäden erlitten und ebenso, dass er in seiner Lebensführung eingeschränkt sei und dass sein Erinnerungsvermögen abgenommen habe, sein Sehvermögen schwächer geworden sei und er erhebliche Kopfschmerzen habe. Ausgewiesen und angeklagt sei denn auch lediglich eine Fraktur der Nase und eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen. Der Beschuldigte bestreite aber, ihm diese Verletzungen zugefügt zu haben. Zwar sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe. Er könne aber nicht zu einer derart hohen Genugtuung verpflichtet werden (vgl. S.19 f. der Berufungsbegründung).

E. 6.1.3 Der Privatkläger C.____ hingegen lässt sich in seiner Berufungsantwort vom 30. November 2020 dahingehend vernehmen, dass die Entschädigungsansprüche auf dem rechtlich nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Schuldspruch des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung beruhten. Folglich sei das Urteil des Strafgerichts auch in diesem Punkt zu bestätigen (vgl. S. 3 der Berufungsantwort).

E. 6.1.4 Angesichts der Tatsache, dass das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung bestätigt, besteht kein Anlass, in die seitens des Strafgerichts zugesprochenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen einzugreifen. Abgesehen davon ist einerseits festzustellen, dass die geltend gemachte Kilometerentschädigung betreffend 126 km sowie die medizinischen Behandlungen aufgrund der vorliegenden Akten sehr wohl belegt sind (vgl. act. 225 ff., 474/3 ff.) und andererseits gilt es zu beachten, dass gerade im Bereich von Genugtuungen ein weiter richterlicher Ermessenspielraum besteht (vgl. nur Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, 100 05 620 vom 25. April 2006, Erw. 4.4). Es kann insofern in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 38 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. In Abweisung derselben ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen.

E. 6.2 Privatklägerin B.____

E. 6.2.1 Das Strafgericht sprach der Privatklägerin B.____ in teilweiser Gutheissung ihrer Zivilforderung einen Schadenersatz von Fr. 7'050.-- zu, indem es den Beschuldigten zur Bezahlung desselben an die Privatklägerin verurteilte. Die Mehrforderung wurde hingegen auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils). Zur Begründung führte die Vor-instanz aus, die B.____ habe mit Eingabe vom 16. Juli 2019 Schadenersatz in Höhe von Fr. 21'045.40 (Schaden von Fr. 27'645.40 abzüglich Zahlung der O.____ SA von Fr. 6'600.--) geltend gemacht. Vom geltend gemachten Schadenersatz spreche das Strafgericht Fr. 7'050.-- zu. Dies entspreche drei Monatsmieten, welche der Beschuldigte nicht bezahlt habe. Dieser Schaden sei i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StPO unmittelbar aus der Straftat erwachsen, habe doch der Beschuldigte bis zur Ausweisung die Wohnung während dreier Monate benutzen können, womit die B.____ im Umfang der nicht bezahlten Mietzinse für diese Dauer geschädigt sei. Die weiteren geltend gemachten Schadenspositionen (Kosten der Betreibungen und der Betreibungsregisterauszüge, ungereinigter Zustand des Mietobjekts sowie Aufwand für Bearbeitung des Dossiers inkl. Porti) seien jedoch nicht unmittelbare Folge der Straftat, sondern vielmehr einer allenfalls zivilrechtlich relevanten Vertragsverletzung. Schliesslich sei die geltend gemachte Entwendung der Backbleche nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen und somit auch nicht erstellt. Die über die zugesprochenen Fr. 7'050.-- hinausgehende Mehrforderung sei deshalb auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. S. 39 f. des angefochtenen Urteils).

E. 6.2.2 Der Beschuldigte stellt sich in seiner Berufungserklärung vom 19. Mai 2020 wie auch in seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020 auf den Standpunkt, in casu habe lediglich ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (Betreibungsregisterauszüge) zu erfolgen. Diese selbst sei indes nicht ursächlich für den von der Privatklägerin geltend gemachten, bestrittenen Schaden. Entsprechend sei die Zivilforderung abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Selbst wenn, wider Erwarten, anders zu entscheiden wäre, was bestritten werde, würde sich der Mietausfall zwar auf Fr. 7'050.-- belaufen. Hiervon sei - was die Vorinstanz verkenne - jedoch die Zahlung der O.____ SA vom 6. Juni 2016 von Fr. 6'600.--, welche die Privatklägerin unbestrittenermassen erhalten habe, in Abzug zu bringen, womit noch Fr. 450.-- verblieben (vgl. S. 5 der Berufungserklärung sowie S. 20 der Berufungsbegründung). In seinem Parteivortrag vor dem Kantonsgericht bleibt der Vertreter des Beschuldigten bei seinem Standpunkt. Er führt ergänzend an, die Argumentation der Privatklägerin B.____, wonach das Strafgericht eine Schadenersatzforderung von Fr. 13'650.-- gutgeheissen und alsdann Fr. 6'600.-- in Abzug gebracht habe, treffe gerade nicht zu. Vielmehr sei das Strafgericht von einem Betrag von Fr. 7'050.-- ausgegangen und habe hiervon Fr. 6'600.-- abgezogen. Deshalb resultiere noch eine Restanz von Fr. 450.--. Dabei habe das Strafgericht zu Recht ausgeführt, dass die weiteren Schadenspositionen, d.h. die den Betrag von Fr. 7'050.-- übersteigenden, nicht unmittelbare Folge der Straftat und deshalb gesamthaft auf den Zivilweg zu verweisen seien (vgl. S. 9 f., 12 f. des Parteivortrages).

E. 6.2.3 Demgegenüber vertritt die Privatklägerin B.____ in ihrer Berufungsantwort vom 28. September 2020 die Ansicht, das Strafgericht habe vom geltend gemachten Schaden von Fr. 21'045.40, der die Zahlung der O.____ SA bereits berücksichtige, einen Schadenersatz von Fr. 7'050.-- zugesprochen, womit der Betrag von Fr. 13'995.40 auf den Zivilweg verwiesen worden sei. Somit sei die Zahlung der O.____ SA von Fr. 6'600.-- bereits angerechnet worden und könne nicht, wie vom Beschuldigten verlangt, ein zweites Mal abgezogen werden (vgl. S. 5 f. der Berufungsantwort).

E. 6.2.4 Nachdem der Beschuldigte wegen Betrug und Urkundenfälschung in Anklageziffer 5 zu verurteilen ist, ergibt sich für ihn aus Art. 126 StPO grundsätzlich eine Verpflichtung zur Begleichung der Zivilforderung. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Eingabe der Privatklägerin B.____ vom 16. Juli 2019 (act. S 49 ff.) richtig ausgeführt hat, gelten als effektiver Schaden, welcher im Strafverfahren von Relevanz ist, nur die drei Monatsmieten von je Fr. 2'350.--, somit insgesamt Fr. 7'050.--. In der ursprünglichen Aufstellung der Privatklägerin (vgl. act. S 51) sind die Fr. 6'600.-- bereits von der Gesamtforderung von Fr. 27'645.40 abgezogen, woraus eine verbleibende Forderung von Fr. 21'045.40 resultiert. Nachdem die Zahlung der O.____ SA auf das U.____-Konto der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 6'600.--, entsprechend dreier Nettomietzinse von je Fr. 2'200.--, mit Valutadatum vom 6. Juni 2016 aktenkundig geleistet worden war (vgl. act. S 97), hat die B.____ in der Tat aus dem entgangenen Mietzins keinen über den Betrag von Fr. 450.-- hinausgehenden Schaden erlitten, wie der Beschuldigte zu Recht geltend macht. Daher ist lediglich dieser Schaden zu ersetzen. Ein weiterer, im vorliegenden Strafverfahren relevanter Schaden ist demgegenüber nicht ersichtlich und kann abgesehen davon mangels entsprechender Parteianträge aufgrund der für den Zivilpunkt geltenden Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (Art. 55 Abs. 1 bzw. Art. 58 Abs. 1 ZPO) ohnehin nicht zugesprochen werden. Demnach ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und damit abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (Dispositiv-Ziffer 2) zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 450.-- an die B.____ zu verurteilen, währenddem die Mehrforderung auf den Zivilweg zu verweisen ist.

E. 6.3 Privatklägerin A.____

E. 6.3.1 Das Strafgericht hielt hierzu fest, dass der Rechtsvertreter von A.____ Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 13'163.-- geltend gemacht habe. Dieser Betrag setze sich zusammen aus den Fr. 923.--, welche die V.____ aus dem vom Beschuldigten auf ihren Namen abgeschlossenen Motorfahrzeughaftpflichtvertrag fordere, sowie den vom Beschuldigten nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 12'240.--. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge ergebe sich die Zahlungspflicht des Beschuldigten schon aus dem rechtskräftigen Urteil des Zivilkreisgerichts Ost vom 6. Juli 2016. Es handle sich somit um eine rechtskräftig abgeurteilte Sache, weshalb auf diese Klage nicht einzutreten sei. Betreffend die Fr. 923.-- treffe A.____ keine Rechtspflicht, diesen Betrag zu bezahlen, da sie den entsprechenden Vertrag nicht abgeschlossen habe. A.____ habe denn auch offensichtlich den geforderten Betrag nicht bezahlt. Sie sei somit nicht geschädigt, weshalb die entsprechende Zivilklage abzuweisen sei (vgl. S. 40 des angefochtenen Urteils).

E. 6.3.2 Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Privatklägerin A.____ im Rahmen der Berufung keine konkreten Anträge gestellt und begründet hat. Angesichts des eingeschränkten Umfangs der Überprüfung im Berufungsverfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO) braucht sich das Kantonsgericht als Berufungsinstanz nicht weiter zu diesem Punkt dahingehend zu äussern, indem es prüft, ob die Zivilforderung seitens der Vorinstanz zu Recht abgewiesen bzw. nicht auf diese eingetreten worden ist. Es bleibt allerdings festzuhalten, dass die Begründung der Vorinstanz zumindest hinsichtlich des Nichteintretens auf die Zivilforderung von Fr. 12'240.-- wegen "res iudicata" fragwürdig erscheint: Das (Scheidungs-)Urteil des Zivilkreisgerichts Ost vom 6. Juli 2016, auf welches das Strafgericht selbst die allgemeine (Unterhalts-)Zahlungspflicht des Beschuldigten stützt, kann nicht mit der Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 12'240.-- gleichgesetzt werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich somit hinsichtlich dieser Schadenersatzforderung gerade nicht um eine rechtskräftig abgeurteilte Sache. Daher ist in Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils der Hinweis "res iudicata" von Amtes wegen zu streichen.

E. 7 Parteientschädigungen

E. 7.1 Privatkläger C.____

E. 7.1.1 Das Strafgericht sprach C.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'283.90 zulasten von E.____ und D.____ zu, indem es diese solidarisch haftbar machte (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils).

E. 7.1.2 Der Beschuldigte vertritt demgegenüber in seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020 die Auffassung, es sei dem Privatkläger C.____ schon in Folge der Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die bis zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung angeblich angefallenen Kosten bis heute weder ausgewiesen noch belegt seien, d.h. dem amtlichen Verteidiger nie eine entsprechende Kostennote zugestellt worden sei. Entsprechend sei Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils, soweit sie den Beschuldigten betreffe, ersatzlos aufzuheben.

E. 7.1.3 Der Privatkläger C.____ hingegen lässt sich in seiner Berufungsantwort vom 30. November 2020 dahingehend vernehmen, dass die Entschädigungsansprüche auf dem rechtlich nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Schuldspruch des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung beruhten. Folglich sei das Urteil des Strafgerichts auch in diesem Punkt zu bestätigen (vgl. S. 3 der Berufungsantwort).

E. 7.1.4 Angesichts der Bestätigung der vorinstanzlich erfolgten Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung und der darauf gestützten Kostenpflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, vom vorinstanzlichen Verdikt abzuweichen, zumal Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO in Konstellationen wie der vorliegenden ausdrücklich eine Parteientschädigung zulasten des Beschuldigten vorsieht. So beschränken sich die Ansprüche der Privatkläger nach dieser Bestimmung auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen, welche in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen notwendig waren, betreffen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 433 N 3, unter Hinweis auf BGE 139 IV 102 E. 4.1). Ob dem Verteidiger des Beschuldigten in diesem Zusammenhang die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Privatklägers vom 9. März 2020 (act. S 604/5 f.) zugestellt worden ist oder nicht, ist in diesem Kontext unerheblich. Die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet, weshalb in entsprechender Abweisung Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist, wobei sie aus den nachfolgenden Gründen neu unter Ziffer 4.1 aufzuführen ist (vgl. nachfolgend Erw. III.7.2).

E. 7.2 Privatklägerin B.____

E. 7.2.1 Das Strafgericht sprach der Privatklägerin B.____ keinerlei Parteientschädigung zu. Es führte hierzu aus, mit Eingabe vom 23. November 2015 habe Rechtsanwalt F.____ namens der B.____ eine Parteientschädigungsforderung gemäss seiner Spesen- und Honorarnote in Höhe von Fr. 11'983.08 gestellt. Das Strafgericht sei versehentlich davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt F.____ in der Eigenschaft als Präsident der Verwaltung der Privatklägerin tätig geworden sei. Dabei habe es jedoch übersehen, dass nicht F.____, sondern dessen Vater G.____ Präsident der Verwaltung sei. Der Privatklägerin hätte somit sehr wohl eine Parteientschädigung zugestanden, nach dem Dafürhalten des Strafgerichts aber wohl nicht in der geltend gemachten Höhe. Da es sich bei diesem Versehen nicht um einen Kanzleifehler handle, welcher gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen wären, sondern vielmehr um einen materiell fehlerhaften Entscheid, sei das Strafgericht nicht in der Lage, dieses Versehen nachträglich zu korrigieren, weshalb eine entsprechende Korrektur der Berufungsinstanz vorbehalten bleibe (vgl. S. 39 des angefochtenen Urteils).

E. 7.2.2 Die Privatklägerin B.____ bringt in ihrer Berufungsbegründung vom 10. September 2020 vor, der Beschuldigte habe aufgrund seiner Verurteilung die Kosten des Verfahrens und insbesondere auch die Parteientschädigung der B.____ zu übernehmen. Die Höhe der beantragten Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 11'983.08) ergebe sich aus der eingereichten Kostennote und aus dem Urteil (vgl. S. 1 f. der Berufungsbegründung). In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt der Vertreter der Privatklägerin B.____, der Stundenansatz betrage Fr. 280.--, da es sich nicht um eine amtliche Verteidigung handle. Es hätte drei- bis viermal eine Einvernahme mit dem Beschuldigten stattfinden müssen, zu welchen der Beschuldigte nicht erschienen sei. Die Privatklägerin habe gewartet; dies könne nicht zu ihren Lasten gehen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6).

E. 7.2.3 Demgegenüber führt der Beschuldigte in seiner Berufungsantwort vom 27. November 2020 aus, eine etwaige Parteientschädigung sei nicht Teil der Verfahrenskosten. Abgesehen davon hätte die Privatklägerin gegenüber einem Beschuldigten nur Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren und nur insoweit, als sie obsiege. Wenn der Beschuldigte vom Vorwurf des Betruges und der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 5 freigesprochen werde und es lediglich beim Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (Betreibungsregisterauszüge) bleibe, sei nicht erkennbar, dass und weshalb notwendige Aufwendungen entstanden sein sollten, welche es angemessen zu entschädigen gälte. Selbst wenn anders entschieden würde, wäre nur eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen geschuldet. Im Übrigen gehe es vorliegend lediglich um einen Schaden von Fr. 450.--. Demgegenüber stünden geltend gemachte Anwaltskosten von knapp Fr. 12'000.--. Die Kostennote sei mithin mehr als übersetzt. Sollte der Beschuldigte, aus welchen Gründen auch immer, zur Übernahme von angeblichen Anwaltskosten der Privatklägerin verpflichtet werden, wäre eine Entschädigung von mehr als Fr. 500.-- nicht ansatzweise angemessen (vgl. S. 4 f. der Berufungsantwort). In seiner Replik vor Kantonsgericht weist der Verteidiger des Beschuldigten darauf hin, dass das Honorar der B.____ selbst bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- noch zu hoch sei. Dies zeige bereits ein Vergleich seines Honorars mit demjenigen der B.____ (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6).

E. 7.2.4 Zunächst ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten für die Frage des Anspruchs auf Parteientschädigung irrelevant, ob eine solche Bestandteil der Verfahrenskosten bildet oder nicht. Der grundsätzliche Anspruch der B.____ auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist unbestritten, wobei nachfolgend die konkrete Höhe festzusetzen ist. Hierbei trifft der Hinweis des Beschuldigten zu, dass nur ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren und nur soweit, als die Privatklägerin obsiegt, besteht (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO). Aus den Akten geht hervor, dass Rechtsanwalt F.____ als Vertreter der Privatklägerin B.____ dem Strafgericht am 4. März 2020 für das Vorverfahren sowie für das Verfahren vor erster Instanz eine Honorarnote, datierend vom 23. November 2015, eingereicht hat (vgl. act. S 199-205). Darin verlangt der Rechtsvertreter in einem ersten Teil für die Zeit vom 23. November 2015 bis zum 17. November 2017 ein Honorar von insgesamt Fr. 6'785.59, basierend auf 21,05 Stunden zu je Fr. 280.--, Barauslagen von Fr. 388.95 sowie einer MWST von 8% auf Fr. 6'282.95. In einem zweiten Teil werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 4. März 2020 insgesamt Fr. 5'197.49, basierend auf 16,35 Stunden zu je Fr. 280.--, Barauslagen von Fr. 247.90 sowie einer MWST von 7,7% auf Fr. 4'825.90, geltend gemacht. Daraus resultiert eine Gesamtforderung von Fr. 11'983.08. Im ersten Teil der Honorarnote ist zunächst der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.-- auf den für Fälle mittlerer Komplexität praxisgemäss anwendbaren Stundenansatz von Fr. 230.-- herabzusetzen. Des Weiteren erscheint die angegebene Stundenanzahl von 21,05 Stunden mit Blick auf die Grösse und Schwierigkeit des vorliegenden Falles als unangemessen hoch. Hier rechtfertigt sich eine Kürzung um einen Drittel auf 14 Stunden. Somit resultiert ein Honorar von 14 Stunden zu je Fr. 230.--, d.h. Fr. 3'220.--. Was in einem weiteren Punkt die in Rechnung gestellten Barauslagen betrifft, so ist allgemein festzuhalten, dass Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen sind (vgl. § 16 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung vom 17. November 2003 für die Anwältinnen und Anwälte [Tarifordnung, TO; SGS 178.112]). Daher können die in der Honorarnote beanspruchen Email-Spesen in der Höhe von pauschal Fr. 20.-- nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon ist ohnehin von einer Flatrate und damit Kostenlosigkeit von Emails auszugehen. Sodann beträgt der Ansatz für sog. Massenkopien nicht wie geltend gemacht Fr. 1.--, sondern Fr. 0.50 pro Kopie (vgl. § 15 Abs. 2 TO). Des Weiteren ist im Rahmen der Reisespesen auch die in Rechnung gestellte Kilometerentschädigung von je Fr. 1.20.-- auf Fr. 0.70 (vgl. § 16 Abs. 2 TO) herabzusetzen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern Fr. 100.-- für "Registratur und Administration" in Rechnung gestellt werden können. Diese gelten als in Grundhonorar enthalten und sind daher ebenfalls zu streichen. Damit reduzieren sich die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 388.95 auf Fr. 185.95. Unter weiterer Berücksichtigung einer MWST von 8% auf Fr. 3'405.95, d.h. Fr. 272.20, führt dies zu einem gekürzten Honorar von Fr. 3'678.45. Im zweiten Teil der Honorarnote ist ebenso zunächst der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.-- auf Fr. 230.-- herabzusetzen. Des Weiteren erscheint der in Rechnung gestellte Stundenaufwand von 16,35 Stunden als unangemessen hoch; er ist um ca. einen Drittel auf 11 Stunden kürzen; daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 2'530.--. Was die Barauslagen betrifft, so sind wiederum Email-Spesen in der Höhe von pauschal Fr. 5.-- nicht zu berücksichtigen. Bei den 125 Kopien handelt es sich abermals um sog. Massenkopien, deren Kosten von Fr. 0.75 pro Stück auf Fr. 0.50 pro Stück herabzusetzen sind. Auch die Kilometerentschädigung ist von je Fr. 1.20 pro Kilometer auf je Fr. 0.70 herabzusetzen. Dies führt zu reduzierten Barauslagen von nicht Fr. 247.90, sondern Fr. 185.40. Unter Zugrundelegung einer MWST von 7.7% auf Fr. 2'715.40, d.h. Fr. 209.10, ergibt dies ein zu entschädigendes Honorar von Fr. 2'924.50. Die beiden gekürzten Honorare aus dem ersten und dem zweiten Teil zusammen berücksichtigend ergibt sich ein Gesamthonorar von Fr. 6'602.95. Es ist der B.____ somit in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO diese reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des Beschuldigten zuzusprechen. Dementsprechend ist dies in einer neu zu fassenden Dispositiv-Ziffer 4.2 festzuhalten.

E. 8 Kosten des Strafgerichts

E. 8.1 Das Strafgericht auferlegte D.____ die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'369.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--. Dies entspricht zwei Dritteln der gesamten Verfahrenskosten, währenddem ein Drittel dem Mitbeschuldigten E.____ auferlegt wurden (vgl. S. 41 sowie Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils). Zudem wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers von D.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 13'927.30 aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (vgl. Dispositiv-Ziffer 3.2 des angefochtenen Urteils).

E. 8.2 Demgegenüber ist der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020 der Auffassung, er sei bezüglich der Hauptvorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung und auch bezüglich der Vorwürfe des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Anklageziffer 3 sowie der Urkundenfälschung und des Betruges gemäss Anklageziffer 5 freizusprechen. Daher seien die Kosten des Verfahrens inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung nur zu 4/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang des dem Beschuldigten auferlegten Teils aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse einstweilen ebenso auf die Staatskasse zu nehmen seien, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt auf diesen Teil (vgl. S. 20 der Berufungsbegründung).

E. 8.3 Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren nur betreffend den Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Anklageziffer 3 freigesprochen wird und daher das Berufungsurteil nur in einem unerheblichen Punkt vom vorinstanzlichen Urteil abweicht, erscheint zunächst eine Abweichung vom vorinstanzlichen Kostenentscheid gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO als nicht erforderlich. Was sodann die ausserordentlichen Kosten betrifft, so ist aus denselben Gründen ebenso wenig ein vom vorinstanzlichen Urteil abweichender Kostenentscheid zu treffen. Da der Beschuldigte zur Tragung der ordentlichen Kosten verurteilt wird, trifft ihn gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zwingend eine Rückzahlungspflicht in Bezug auf die seitens des Staates bevorschussten Kosten der amtlichen Verteidigung. Die derzeitigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten vermögen daran nichts zu ändern, sondern sind erst im Rahmen eines späteren Rückerstattungsverfahrens relevant. Denn weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verpflichten den Staat, endgültig auf die Rückzahlung von Kostenvorschüssen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege für die amtliche Verteidigung gewährt worden sind (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 135 N 9, unter Hinweis auf BGE 135 I 91). Zusammenfassend erweist sich somit die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 2 der kantonalen Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf Fr. 10'700.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 10'500.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, festgesetzt. Sie gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO und damit dem Ausgang des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entsprechend im Umfang von 80% (= Fr. 8'560.--) zu Lasten des Beschuldigten D.____, im Umfang von 5% (= Fr. 535.--) zu Lasten der Privatklägerin A.____ und im Umfang von 15% (= Fr. 1'605.--) zu Lasten des Staates. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. September 2020 wurde der Privatklägerin A.____ antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Georg Ranert für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Zufolge dessen geht deren Beteiligung an den Verfahrenskosten im Umfang von 5% (= Fr. 535.--) ebenfalls zu Lasten des Staates (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Ausserordentliche Kosten

Dispositiv
  1. E.____ und D.____ werden in solidarischer Haftung verurteilt, C.____ Fr. 88.20 zuzüglich Zins zu 5% seit mittlerem Verfall am 22. Juni 2014 als Schadenersatz sowie Fr. 4'500.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 18. Juni 2014 als Genugtuung zu bezahlen. D.____ wird verurteilt, der B.____Fr. 7’050.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen. Auf die Schadenersatzforderung von A.____ gegen D.____ über Fr. 12'240.-- zuzüglich Zins zu 5% seit Februar 2017 wird nicht eingetreten [res iudicata]. Die Zivilklage von A.____ gegen D.____ über Fr. 923.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2016 wird abgewiesen. 3.2 Das Honorar des amtlichen Verteidigers von D.____ in Höhe von insgesamt Fr. 13'927.30 [Kostennote A: Fr. 2'068.65; Kostennote B: Fr. 11'858.65] (wovon Fr. 2'014.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 11'912.50 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von D.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 3.3 Advokatin Elisabeth Vogel wird für die Opfervertretung aus der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 5'544.60 (inkl. Auslage und MWST) entrichtet. 3.4 Advokat Oliver Borer wird für die Privatklagevertretung aus der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 4'520.45 (wovon Fr. 3'874.25 für den Aufwand vor Anklageerhebung und Fr. 646.20 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und MWST) entrichtet.
  2. C.____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'283.90 zulasten von E.____ und D.____ zugesprochen, wobei jene hierfür solidarisch haften. 5.2 D.____ trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'369.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten D.____, in Abweisung der Berufung der Privatklägerin A.____ und in teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerin B.____ in den Ziffern 1.2, 2 und 4 wie folgt abgeändert: "1.2 D.____ wird schuldig erklärt der versuchten schweren Körperverletzung, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern , der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Betrugs sowie der Unterlassung der Buchführung und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten , bei einer Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 166 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG [i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 2 SVG], Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das wegen Ungehorsams des Schuldners im Konkursverfahren geführte Strafverfahren wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt . D.____ wird vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern in Anklageziffer 3 und der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten freigesprochen .
  3. E.____ und D.____ werden in solidarischer Haftung verurteilt, C.____ Fr. 88.20 zuzüglich Zins zu 5% seit mittlerem Verfall am 22. Juni 2014 als Schadenersatz sowie Fr. 4'500.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 18. Juni 2014 als Genugtuung zu bezahlen. D.____ wird verurteilt, der B.____ Fr. 450.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen. Auf die Schadenersatzforderung von A.____ gegen D.____ über Fr. 12'240.-- zuzüglich Zins zu 5% seit Februar 2017 wird nicht eingetreten. Die Zivilklage von A.____ gegen D.____ über Fr. 923.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2016 wird abgewiesen. 4.1 C.____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'283.90 zulasten von E.____ und D.____ zugesprochen, wobei jene hierfür solidarisch haften. 4.2 Der Privatklägerin B.____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'405.95 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 272.50), somit Fr. 3'678.45 (Honorar bis 31.12.2017), sowie Fr. 2'715.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 209.50), somit Fr. 2'924.50 (Honorar ab 01.01.2018), somit insgesamt Fr. 6'602.95 (inkl. Auslagen und MWST), zulasten von D.____ zugesprochen." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. III. IV. V. VI. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 10'700.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 10'500.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, gehen im Umfang von 80% (= Fr. 8'560.--) zu Lasten des Beschuldigten D.____, im Umfang von 5% (= Fr. 535.--) zu Lasten der Privatklägerin A.____ und im Umfang von 15% (= Fr. 1'605.--) zu Lasten des Staates. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerin A.____ geht deren Beteiligung im Umfang von 5% (= Fr. 535.--) ebenfalls zu Lasten des Staates. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von D.____, Rechtsanwalt Christoph Trütsch, in der Höhe von Fr. 6'008.05 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 462.60), somit total Fr. 6'470.65, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 80% der Kosten der amtlichen Verteidigung (= Fr. 5'176.50) zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger 80% der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin A.____, Advokat Georg Ranert, wird in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'988.90 (inkl. Auslagen) aus der Staatskasse ausgerichtet. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers C.____, Advokatin Elisabeth Vogel, wird in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 StPO eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 38.50), somit total Fr. 538.50, aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Privatklägerin B.____wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'627.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 279.30), somit total Fr. 3'906.60, zulasten von D.____ zugesprochen. VII. Mitteilung (…) Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.03.2021 460 20 109

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. März 2021 (460 20 109) Strafrecht Versuchte schwere Körperverletzung etc. Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____ , vertreten durch Advokat Georg Ranert, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz, Privatklägerin und Berufungsklägerin B.____ , vertreten durch Rechtsanwalt F.____, Privatklägerin und Berufungsklägerin C.____ , vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel, Advokatur Horlacher Hofer & Vogel, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Privatkläger gegen D.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Trütsch, Wolf Kuny Trütsch Rechtsanwälte, Postplatz 6, 6430 Schwyz, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. März 2020 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 13. März 2020 wurde D.____ der versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Betrugs sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten (ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots 28 Monate), bei einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt. Das wegen Ungehorsams des Schuldners im Konkursverfahren geführte Strafverfahren wurde zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt und D.____ wurde vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 1.2). Des Weiteren wurden E.____ und D.____ in solidarischer Haftung verurteilt, C.____ Fr. 88.20 zuzüglich Zins zu 5% seit mittlerem Verfall am 22. Juni 2014 als Schadenersatz sowie Fr. 4'500.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 18. Juni 2014 als Genugtuung zu bezahlen. D.____ wurde zudem verurteilt, der B.____ Fr. 7’050.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Auf die Schadenersatzforderung von A.____ gegen D.____ über Fr. 12'240.-- zuzüglich Zins zu 5% seit Februar 2017 wurde nicht eingetreten (res iudicata) und die Zivilklage von A.____ gegen D.____ über Fr. 923.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2016 wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2). In einem weiteren Punkt wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers von D.____ in Höhe von insgesamt Fr. 13'927.30 (Kostennote A: Fr. 2'068.65; Kostennote B: Fr. 11'858.65), wovon Fr. 2'014.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 11'912.50 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von D.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffer 3.2). Advokatin Elisabeth Vogel wurde für die Opfervertretung aus der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 5'544.60 (inkl. Auslage und MWST) entrichtet (Dispositiv-Ziffer 3.3). Advokat Oliver Borer wurde für die Privatklagevertretung aus der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 4'520.45 (wovon Fr. 3'874.25 für den Aufwand vor Anklageerhebung und Fr. 646.20 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und MWST) entrichtet (Dispositiv-Ziffer 3.4). Sodann wurde C.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'283.90 zulasten von E.____ und D.____ zugesprochen, wobei jene hierfür solidarisch haften (Dispositiv-Ziffer 4). Schliesslich wurden D.____ die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'369.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, auferlegt (Dispositiv-Ziffer 5.2). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichts vom 13. März 2020 meldeten die Privatklägerin B.____ am 17. März 2020, der Beschuldigte am 18. März 2020 und die Privatklägerin A.____ am 20. März 2020 die Berufung an. In der Folge übermittelten sämtliche Berufungskläger/innen dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ihre Berufungserklärung, nämlich die Privatklägerin B.____ am 18. Mai 2020, der Beschuldigte am 19. Mai 2020 und die Privatklägerin A.____ am 2. Juni 2020. C. Die Privatklägerin A.____, dannzumal vertreten durch Advokat Oliver Borer, focht in ihrer Berufungserklärung vom 2. Juni 2020 vorsorglich sämtliche sie betreffenden Urteilspunkte, d.h. das Urteil des Strafgerichts insgesamt und somit auch betreffend die Zivilansprüche, an. Präzisierend stellte die Privatklägerin A.____ in ihrer Berufungsbegründung vom 11. September 2020, nunmehr vertreten durch Advokat Georg Ranert, die Rechtsbegehren, (1.) es sei Dispositiv-Ziffer 1.2 des Urteils, soweit der Beschuldigte vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten freigesprochen worden sei, aufzuheben und es sei der Beschuldigte der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig zu sprechen, wobei die Strafzumessung dem Berufungsgericht überlassen werde, (2.) der Antrag des Beschuldigten, es sei Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit der Beschuldigte der Urkundenfälschung und des Betruges gemäss Anklageziffer 5 für schuldig erklärt worden sei, und es sei der Beschuldigte insoweit der Urkundenfälschung und des Betruges gemäss Anklageziffer 5 freizusprechen, sei abzuweisen, (3.) der Privatklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Georg Ranert als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren (4.) unter o/e Kostenfolge. D. Die Privatklägerin B.____ stellte in ihrer Berufungserklärung vom 18. Mai 2020 wie auch in ihrer Berufungsbegründung vom 10. September 2020 die Rechtsbegehren, (1.) es sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts der Privatklägerin für das Vorverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. E. Demgegenüber stellte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom 19. Mai 2020 wie auch in seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020 die Anträge, (1.) es sei Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Urteils, soweit der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Anklageziffer 1, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Anklageziffer 3 sowie der Urkundenfälschung und des Betruges gemäss Anklageziffer 5 für schuldig erklärt worden sei, aufzuheben und der Beschuldigte insoweit a) der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen, b) von den Vorwürfen des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Anklageziffer 3 und der Urkundenfälschung sowie des Betruges gemäss Anklageziffer 5 freizusprechen und c) insgesamt mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.-- zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei, (2.) es sei Dispositiv-Ziffer 2.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben, es sei die geltend gemachte Schadenersatzforderung abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen, und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, C.____ maximal Fr. 500.--, zzgl. Zins zu 5% ab 18. Juni 2014, als Genugtuung zu bezahlen, (3.) es sei Dispositiv-Ziffer 2.2 des angefochtenen Urteils aufzuheben, es sei die Zivilforderung der B.____ vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, der B.____ Fr. 450.-- als Schadenersatz zu bezahlen und es sei die Mehrforderung abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen, (4.) es sei Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils, soweit es den Beschuldigten betreffe, ersatzlos aufzuheben, (5.) es seien Dispositiv-Ziffer 3.2 letzter Teilsatz und Dispositiv-Ziffer 5.2 aufzuheben und es seien die Kosten des Verfahrens, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, in Höhe von insgesamt Fr. 25'296.30 zu 4/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang des dem Beschuldigten auferlegten Teils aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen ebenso auf die Staatskasse zu nehmen seien, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt auf diesen Teil, (6.) es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Christoph Trütsch zu bewilligen, (7.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates, wobei der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote zu entschädigen sei. F. In ihrer Eingabe vom 17. Juni 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), weder einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungen des Beschuldigten und der Privatklägerschaft noch erklärte sie Anschlussberufung. G. Der Privatkläger C.____ liess mit Schreiben vom 22. Juni 2020 ebenso verlauten, dass weder ein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungen gestellt noch Anschlussberufung erklärt werde. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren. H. Demgegenüber teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juni 2020 mit, dass hinsichtlich der Berufungserklärung der Privatklägerin A.____ zwar keine Anschlussberufung erklärt, aber beantragt werde, dass auf die Berufung - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) - nicht einzutreten sei. Bezüglich der Berufungserklärung der B.____ werde ebenso wenig Anschlussberufung erklärt, jedoch beantragt, dass auf die Berufung - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) - nicht einzutreten sei. I. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 stellte die Privatklägerin A.____ erneut den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Georg Ranert als unentgeltlichem Rechtsbeistand. J. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Juli 2020 wurde unter anderem der Entscheid über den Antrag des Beschuldigten auf Nichteintreten auf die Berufungen der Privatklägerinnen A.____ und B.____ auf die noch anzusetzende Berufungsverhandlung verwiesen. Dabei wurde den Privatklägerinnen freigestellt, sich im Rahmen der Berufungsbegründung i.S.v. Art. 403 Abs. 2 StPO zu diesem Antrag zu äussern. K. Der Privatkläger C.____ sekundierte in seiner Eingabe vom 7. September 2020 ebenso sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. L. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. September 2020 wurde unter anderem das Strafgericht zur Stellungnahme betreffend Form, Inhalt und Zeitpunkt der von der B.____ behaupteten Berufungsanmeldung aufgefordert. Des Weiteren wurde Rechtsanwalt Christoph Trütsch als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. Zudem wurde sowohl der Privatklägerin A.____ als auch dem Privatkläger C.____ die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrem jeweiligen Rechtsbeistand für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. M. Mit Schreiben vom 22. September 2020 reichte das Strafgericht dem Kantonsgericht seine Vernehmlassung zur Frage der behaupteten Berufungsanmeldung der Privatklägerin B.____ ein. N. In seiner Stellungnahme vom 25. September 2020 hielt der Beschuldigte am Antrag, es sei auf die Berufung der Privatklägerin B.____, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) nicht einzutreten, fest. O. Die Privatklägerin B.____ begehrte in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2020, (1.) es seien die Anträge des Beschuldigten, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei und sie die Privatklägerin B.____ beträfen, abzuweisen, insbesondere seien der Antrag 1 resp. 1.b) zweiter Halbsatz und Antrag 3 abzuweisen, (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge. P. Sodann stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten das Rechtsbegehren, die Anträge 1.a) bis c) seien abzuweisen und es sei Ziffer 1.2 des Dispositivs im Urteil des Strafgerichts vom 13. März 2020 zu bestätigen. Betreffend die Berufung der Privatklägerin B.____ verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Hinsichtlich der Berufung der Privatklägerin A.____ schloss die Staatsanwaltschaft sodann auf Abweisung des Rechtsbegehens 1 und Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 13. März 2020 in diesem Punkt. Q. Die Privatklägerin A.____ beantragte ihrerseits in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 eine Abweisung der Berufung des Beschuldigten, soweit sie die Privatklägerin betreffe. R. Der Beschuldigte stellte in seiner Stellungnahme vom 27. November 2020 hinsichtlich der Berufung der Privatklägerin A.____ die Rechtsbegehren, (1.) auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates. Betreffend die Berufung der Privatklägerin B.____ begehrte der Beschuldigte, (1.) auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Berufung abzuweisen, (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates. S. Der Privatkläger C.____ beantragte sodann in seiner Stellungnahme vom 30. November 2020, (1.) die Berufungsanträge des Beschuldigten gemäss Ziffern 1 und 2 der Eingabe vom 9. September 2020 seien vollumfänglich abzuweisen, (2.) das Urteil des Strafgerichts vom 13. März 2020 sei in allen Punkten, insbesondere Ziffer 1.2, 2, 3.3, 4 und 5.2, zu bestätigen. T. Schliesslich wurden mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2020 unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen, die Parteien zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen und über den Beschuldigten ein aktueller Auszug aus dem Strafregister eingeholt. U. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht am 22. März 2021 erscheinen als Vertreter der Staatsanwaltschaft Staatsanwalt Jörg Rudolf, der Beschuldigte D.____ mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Christian Trütsch, die Privatklägerin A.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, sowie die Privatklägerin B.____, vertreten durch Rechtsanwalt F.____. Die Parteien wiederholen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 1 ff.). Der Beschuldigte D.____ wird sowohl zur Person als auch zur Sache befragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.). Die Parteien erklären sich schliesslich damit einverstanden, dass auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet wird (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Erwägungen I. Formelles 1. Allgemeines Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). 2. Berufung des Beschuldigten Die Legitimation des Beschuldigten zur Erhebung einer Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Aus den Akten (act. S 489) geht hervor, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts dem Beschuldigten am 17. März 2020 zugestellt worden ist. Mit seiner Berufungsanmeldung vom 18. März 2020 (act. S 609) hat der Beschuldigte die zehntätige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Beschuldigten am 29. April 2020 zugestellt (act. S 602/1) und mit Datum vom 19. Mai 2020 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Vorliegend macht der Beschuldigte sowohl Rechtsverletzungen als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und damit zulässige Rügegründe geltend. Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. 3. Berufung der Privatklägerin B.____ 3.1 Die Legitimation der Privatklägerin B.____ zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Laut Akten (act. S 495) wurde das Urteilsdispositiv des Strafgerichts der Privatklägerin am 17. März 2020 zugestellt. Innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerin am 17. März 2020 ein Schreiben beim Strafgericht eingereicht, ohne darin jedoch die Begriffe "Berufung" oder "Anmeldung" zu verwenden. Sie führte vielmehr aus, das Urteil sei am gleichen Tag bei ihr eingegangen und da dem Vertreter der Privatklägerin in der wohl falschen Annahme, er habe eine Organstellung innerhalb der B.____ bzw. er sei mit seinem Vater verwechselt worden, keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei, sehe er sich "dazu gezwungen, die Begründung des Urteils zu verlangen" (act. S 613). Die Vorinstanz vermerkte darauf mit handschriftlicher Verfügung vom 19. März 2020, dass der Antrag auf Begründung des Urteils zur Kenntnis genommen wird. Ebenso versah das Strafgericht das fragliche Schreiben mit dem Stempel "BERUFUNG". Was sodann die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO betrifft, so wurde gemäss Akten (act. S 602/5) das begründete Urteil des Strafgerichts der Privatklägerin am 18. Mai 2020 zugestellt und mit gleichentags erfolgter Eingabe hat die B.____ beim Kantonsgericht eine entsprechend bezeichnete Berufungserklärung eingereicht. Damit wurde die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO gewahrt. Schliesslich macht die Privatklägerin eine Rechtsverletzung und damit einen zulässigen Rügegrund geltend. 3.2.1 In seiner Eingabe vom 25. Juni 2020 beantragt der Beschuldigte, es sei auf die Berufung der B.____ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten. Zur Begründung macht er geltend, die StPO sehe ein zweigeteiltes Verfahren bei der Einlegung der Berufung vor. Die am Prozess beteiligten Personen müssten zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung. Die explizite Unterscheidung zwischen dem Verlangen nach einer nachträglichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO und der Ergreifung eines Rechtsmittels gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO bedeute, dass ein blosses Motivierungs- und Zustellungsbegehren einer Berufungsanmeldung nicht gleichgesetzt werden könne. Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Erklärung als rechtsgültige Anmeldung angesehen werden könne, müsse in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden wolle. Ein blosses "Motivierungsbegehren" erfülle dies nicht. In einem solchen Fall könne auf die nachfolgend rechtzeitig erfolgte Berufungserklärung nicht eingetreten werden. Über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Anmeldung entscheide das Berufungsgericht. Vorliegend gehe aus dem Schreiben der B.____ vom 17. März 2020 der Wille, gegen das Urteil ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, nicht hervor. Der Wortlaut dieser Eingabe, zumal die Privatklägerin anwaltlich vertreten sei, lasse keinen Interpretationsspielraum zu und sei zweifelsohne als Begehren um Begründung des Urteils i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO und nicht als Berufungsanmeldung i.S.v. Art. 399 Abs. 1 resp. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO zu qualifizieren, zumal davon auszugehen sei, dass das von einem Anwalt im Rahmen einer formellen Prozesserklärung Geschriebene auch so gewollt sei. Selbst die Vorinstanz habe die Eingabe vom 17. März 2020 denn auch nicht mit der Klausel "Die Anmeldung der Berufung wird zur Kenntnis genommen", sondern korrekterweise mit "Antrag auf Begründung des Entscheids wird zur Kenntnis genommen" versehen. Hinzu komme, dass es die Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung ebenso unterlasse, konkret anzugeben, wie denn das Dispositiv des zu fällenden Berufungsurteils ihrer Ansicht nach lauten sollte. Entsprechend ermangele es auch an Abänderungsanträgen i.S.v. Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO, welche für das Eintreten auf die Berufung vorauszusetzen seien (vgl. S. 2 f. der Eingabe vom 25. Juni 2020). 3.2.2 In ihrer Berufungsbegründung vom 10. September 2020 macht die Privatklägerin B.____ geltend, für die Berufungsanmeldung werde die explizite Verwendung der Wörter "Anmeldung" oder "Berufung" nicht vorausgesetzt. Es genüge, wenn der klare Wille kundgetan werde, den Entscheid nicht zu akzeptieren und diesen anfechten zu wollen. Dies gelte umso mehr, als insbesondere an die Eingabe der "Anmeldung" keine hohen Anforderungen gestellt würden. Mit Eingabe vom 17. März 2020 habe die B.____ in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, mit dem Urteil der Vorinstanz bzw. mit dessen Kostenentscheid nicht einverstanden zu sein und diesen anzufechten. Zu berücksichtigen sei weiter, dass sich der Vertreter der B.____ am Tag der Zustellung des Dispositivs beim zuständigen Gerichtsschreiber telefonisch erkundigt habe, wieso keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Er habe als Antwort erhalten, dass der Präsident der Verwaltung gleichzeitig deren Rechtsvertreter sei. Daraufhin sei der Gerichtsschreiber unterrichtet worden, dass das Gericht einem Irrtum unterlegen sei. Nur so habe sich dieser Umstand im begründeten Urteil überhaupt niederschlagen können. Im Rahmen eines Gesprächs habe der Vertreter der Privatklägerin gegenüber dem Gerichtsschreiber kundgetan, dass er die Verweigerung der Zusprechung der Parteientschädigung nicht akzeptiere und Berufung gegen das Urteil erhebe. Demnach habe neben der schriftlichen zusätzlich noch eine mündliche Berufungsanmeldung stattgefunden. Zusammen mit den Anmeldungen und der Berufungserklärung habe die B.____ dreimal ihren Willen kundgetan, mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden zu sein. Unter Würdigung der gesamten Umstände erschiene ein Nichteintreten als unzulässig und überspitzt formalistisch. Vor dem aufgezeigten Hintergrund vermöge es nicht zu erstaunen, dass das angerufene Gericht die Eingaben der B.____ im Rahmen der Vorprüfung nicht beanstandet oder ein Verfahren nach Art. 403 StPO eingeleitet habe. In der Berufungserklärung sei dargelegt worden, welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt würden. In Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 13. März 2020 sei beantragt worden, der Privatklägerin für das Vorverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei das angerufene Gericht die bereits im Verfahren vor der ersten Instanz eingereichte Kostennote zu berücksichtigen habe. Sodann ergebe sich die geltend gemachte Parteientschädigung auch aus dem angefochtenen Urteil. Damit sei angegeben worden, in welchem Punkt und wie das Dispositiv des Urteils zu ändern sei. Es sei damit eine genügende Spezifizierung erfolgt. Dies umso mehr, als in diesem Verfahrensstadium keine eigentliche Begründung der Berufung verlangt werde. Auch bezogen auf diesen Punkt zeugten die Ansichten des Beschuldigten von einem überspitzten Formalismus (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung). 3.2.3 Das Strafgericht führt in seiner Vernehmlassung vom 22. September 2020 betreffend Form, Inhalt und Zeitpunkt der behaupteten Berufungsanmeldung durch die B.____ aus, dem Schreiben vom 17. März 2020 sei ein Telefonanruf des Vertreters der B.____ beim Gerichtsschreiber vorausgegangen, anlässlich dessen sich herausgestellt habe, dass das Strafgericht offensichtlich versehentlich davon ausgegangen sei, es handle sich beim Rechtsvertreter der Privatklägerin um ein Organ derselben, weshalb er für seine Aufwendungen nicht entschädigungsberechtigt sei. Anlässlich dieses Telefonats seien die Möglichkeiten der Privatklägerin erörtert worden. Nach Rücksprache mit dem Präsidenten des Strafgerichts sei dem Rechtsvertreter der Privatklägerin durch den Gerichtsschreiber mitgeteilt worden, dass eine nachträgliche Korrektur des Urteils nicht mehr möglich sei. Daraufhin habe jener mitgeteilt, dass er sich gezwungen sehe, Berufung gegen das Urteil zu erheben. Das Strafgericht sei der Ansicht, dass es sich beim Schreiben vom 17. März 2020 - trotz missverständlicher Wortwahl - um eine Berufungsanmeldung handle. Dieses Verständnis ergebe sich unmittelbar aus dem Wortlaut dieses Schreibens. Hierzu sei das vorerwähnte Telefongespräch zwischen dem Vertreter der Privatklägerin und dem Gerichtsschreiber, welches den übrigen Parteivertretern nicht mitgeteilt worden sei, nicht notwendigerweise heranzuziehen. Für den unbefangenen Leser des Schreibens vom 17. März 2020 sei klar ersichtlich, dass der Vertreter der Privatklägerin dieses Urteil nicht so habe stehen lassen und in welchem Sinne er es abgeändert sehen wolle. Ihm die ungeschickte Wortwahl zum Nachteil gereichen zu lassen, liefe auf überspitzten Formalismus hinaus. 3.2.4 In seiner Stellungnahme vom 25. September 2020 hält der Beschuldigte an seinem Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin fest. Er bringt darin auch sein Erstaunen über die fehlende Protokollierung und Information der übrigen Parteien betreffend Telefonate zwischen der Vorinstanz und der Privatklägerin B.____ zum Ausdruck. Eine "mündlich zu Protokoll gegebene Berufungsanmeldung" könne ohnehin nicht telefonisch erfolgen. Selbst wenn anders zu entscheiden wäre, habe die Vorinstanz dieselbe nicht protokolliert. Da die Vorinstanz auch insoweit weder ein Protokoll noch eine Aktennotiz ins Recht lege, sei davon auszugehen, dass keine mündliche Berufungsanmeldung erfolgt sei. Die weitere Begründung der Vorinstanz, sie sei der Ansicht, dass es sich beim Schreiben vom 17. März 2020 um eine Berufungsanmeldung handle und sich dieses Verständnis unmittelbar aus dem Wortlaut des Schreibens bzw. mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, widerspreche schliesslich ihrem eigenen Verhalten. Wäre dem so gewesen, sei schlechterdings nicht erklärbar, weshalb sie die Eingabe der Privatklägerin vom 17. März 2020 nicht - wie bei den anderen Berufungsanmeldungen - mit dem Stempel "Die Anmeldung der Berufung wird z.K. genommen" versehe, sondern darauf handschriftlich vermerke: "Antrag auf Begründung des Entscheides wird z.K. genommen". Damit werde belegt, dass selbst die Vorinstanz davon ausgegangen sei, es liege keine Berufungsanmeldung vor, zumal der Präsident der Vorinstanz, welcher die handschriftliche Anmerkung vorgenommen habe, sowohl über das angebliche Telefonat zwischen der Privatklägerin und dem Gerichtsschreiber als auch über dessen Inhalt bestens im Bilde gewesen sei. Die Argumentation der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme erscheine damit als geradezu vorgeschoben. 3.2.5 Schliesslich hält der Verteidiger des Beschuldigten in seiner Berufungsantwort vom 27. November 2020 wie auch in seinem Parteivortrag vor dem Kantonsgericht am 22. März 2021 an seiner Auffassung fest (vgl. S. 11 f. des Parteivortrages). Ergänzend macht er in seiner Berufungsantwort geltend, dass mit einer Berufungserklärung eine fehlende Berufungsanmeldung nicht geheilt werden könne (vgl. S. 5 der Berufungsantwort). 3.3.1 Wie der Beschuldigte richtig ausführt, müssen die am Prozess beteiligten Parteien in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich zunächst im Rahmen der Anmeldung der Berufung nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung (vgl. Wortlaut von Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 399 N 1). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Dispositivs schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden . Die Anmeldung der Berufung ist an keine Begründung gebunden. Notwendig ist einzig, dass der Wille zur Anmeldung der Berufung mit der erforderlichen Klarheit aus der abgegebenen Erklärung hervorgeht (vgl. Sven Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 399 N 2, m.H. auf BGer 6B_170/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.4; 6B_674/2012 vom 11. April 2013 E. 1.7; 6B_473/2013 vom 18. Juli 2013 E. 1.3; Luzius Eugster , a.a.O., N 1a, m.H. auf BGer 6B_674/2012 vom 11. April 2013 E. 1.7). Das Begehren im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO, das Urteil zu begründen, mithin ein blosses "Motivierungsbegehren" stellt demgegenüber keine Berufungsanmeldung dar (vgl. Sven Zimmerlin , a.a.O., N 4, m.H. auf BGer 6B_170/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.4.2; 6B_674/2012 vom 11. April 2013 E. 1.7; Luzius Eugster , a.a.O., N 1a, m.H. auf BGer 6B_674/2012 vom 11. April 2013 E. 1.7). Bei der "mündlich zu Protokoll" gegebenen Anmeldung ist an die Erklärung im Gerichtssaal im unmittelbaren Anschluss an die Gerichtsverhandlung zu denken. Ob eine solche Anmeldung auch in anderem Rahmen zulässig ist und vom Gericht zu Protokoll genommen werden muss, ist fraglich (vgl. Sven Zimmerlin , a.a.O., N 5, u.H. auf BGer 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.4). 3.3.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob vorliegend von einer mündlich oder schriftlich abgegebenen Berufungsanmeldung auszugehen ist. Für das Kantonsgericht kann in casu nur die schriftliche Eingabe vom 17. März 2020 von Relevanz sein, nicht aber eine allfällige mündliche Berufungsanmeldung, welche sich aus den weiteren Umständen des angeblichen Telefonats zwischen der Privatklägerin und dem zuständigen Gerichtsschreiber des Strafgerichts ergeben könnte. Wie der Beschuldigte zutreffend ins Feld führt, ist die Zulässigkeit einer per Telefonat erfolgten Anmeldung der Berufung zu bezweifeln. Des Weiteren rügt der Beschuldigte zu Recht, dass weder eine Aktennotiz oder ein Protokoll über das obgenannte Telefonat in den Akten vorhanden ist noch die Parteien über dieses in irgendeiner anderen Form informiert wurden. Der erst Monate später im Rahmen einer Vernehmlassung erfolgte Hinweis auf das angeblich am 17. März 2020 erfolgte Telefonat vermag eine zeitnah erfolgte Aktennotiz, wie sie hier zu erwarten gewesen wäre, nicht zu ersetzen. Gerade mangels Festhaltens des angeblich am 17. März 2020 erfolgten Telefonats liegt offensichtlich eine klare Verletzung der in Art. 76-79 StPO und Art. 100-103 StPO statuierten Dokumentationspflicht der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte vor. So sieht Art. 77 StPO (Verfahrensprotokolle) vor, dass die Verfahrensprotokolle alle wesentlichen Verfahrenshandlungen festhalten und darüber Auskunft geben. Auch Art. 100 StPO (Aktenführung) schreibt das Anlegen eines Aktendossiers für jede Strafsache vor. Dieses enthält unter anderem die Verfahrensprotokolle (lit. a). Die Protokollierungsbestimmungen nach Art. 76-79 StPO basieren auf der allgemeinen Dokumentationspflicht, d.h. der Pflicht der Strafbehörden, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die entsprechenden Protokolle zusammen mit den eingegangenen Schriftstücken sowie gefällten Entscheiden in die Akten (näher Art. 100-103 StPO) zu integrieren und diese in geordneter Form aufzubewahren (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Vor Art. 76-79, N 1, unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1155; BGer 6B_719/2012 vom 12. November 2012 E. 4.5). Ziel der Dokumentationspflicht ist, dass alle verfahrensrelevanten Vorgänge in schriftlich-lesbarer mindestens bildlich-visuell erfassbarer Form vorliegen und erhalten bleiben. Mündliche Informationen sind deshalb z.B. in Aktennotizen festzuhalten, elektronisch Gespeichertes auszudrucken etc. ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., N 2). Eine weitere wesentliche Folgerung aus dem Dokumentationsprinzip ist das Verbot von Geheimakten, welches in der StPO nur indirekt zum Ausdruck kommt. Die Strafbehörde darf demgemäss nicht selektiv darüber entscheiden, was zu den Akten gehören soll. Aus diesem Verbot folgt unter anderem, dass eine Verurteilung gestützt auf Akten, die den Parteien nicht zugänglich waren, ausgeschlossen ist ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., N 3). Als Folge davon kann daher in casu in einem ersten Punkt nicht zu Lasten des Beschuldigten auf die angeblich per Telefon erfolgte Berufungsanmeldung - auch nicht in Kombination mit dem Schriftstück vom 17. März 2020 - abgestellt werden. 3.3.3 Es ist folglich die Eingabe vom 17. März 2020 als einzig relevantes Schriftstück näher zu beleuchten. Hierbei fragt sich, ob daraus allein der Wille zur Berufung mit der erforderlichen Klarheit hervorgeht. Zwar trifft der Einwand des Beschuldigten zu, dass die Privatklägerin in ihrer Eingabe vom 17. März 2020 weder die Begriffe "Berufung" noch "Anmeldung" verwendet und ein blosses Motivierungsbegehren i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO gerade kein Ergreifen eines Rechtsmittels i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO bedeutet. Im vorliegenden Fall jedoch weisen die sich aus dem Text und den weiteren Umständen ergebenden Anhaltspunkte mit hinreichender Klarheit darauf hin, dass sich die Privatklägerin nicht bloss an einer Begründung des strafgerichtlichen Urteils interessiert zeigte, sondern darüber hinaus ihr fehlendes Einverständnis mit dem aus ihrer Sicht fehlerhaften Urteil zum Ausdruck brachte. Dies geht aus den Formulierungen "fälschlicherweise", und "sehe ich mich gezwungen" deutlich hervor. Wer unter derartigen Umständen eine Begründung des fraglichen Urteils verlangt, kann dies vernünftigerweise nur tun, weil er nicht damit einverstanden ist und eine Korrektur des Urteils will. Mithin konnte sich die Privatklägerin mit dieser als Berufungsanmeldung zu verstehenden Handlung die Option einer späteren Berufungserklärung offenhalten (vgl. Erw. 3.3.1). Die vorliegende Konstellation lässt sich durchaus mit einer im Entscheid des Obergerichts Zürich SB170291 vom 16. August 2017 zu beurteilenden vergleichen: Dort erhob der Beschuldigte innerhalb der zehntägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ebenso wenig ausdrücklich die Berufung, erklärte jedoch, dem erstinstanzlichen Urteil zu "widersprechen". Diese Erklärung wurde von der Vorinstanz als Berufungsanmeldung entgegengenommen und das Obergericht Zürich schützte diesen vorinstanzlichen Entscheid, indem es erwog, dass der Beschuldigte durch seine Eingabe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein und dieses nicht zu akzeptieren (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich a.a.O., Erw. 2.1). Es ist aus den genannten Gründen auch im vorliegenden Fall von einer rechtzeitig innert zehn Tagen und unmissverständlich erhobenen Berufungsanmeldung auszugehen. Daran ändert selbst der Umstand, dass das Strafgericht - im Gegensatz zur üblicherweise bei Berufungsanmeldungen gewählten Formulierung "Die Anmeldung der Berufung wird z.K. und zu den Akten genommen" - auf der Eingabe der Privatklägerin B.____ vom 17. März 2020 "Antrag auf Begründung des Urteils wird z.K. genommen" (act. S. 617) verfügt hat, nichts, zumal einzig die Erklärung des Senders und nicht das Verständnis des Empfängers ausschlaggebend sein kann. Abgesehen davon liegt schliesslich die Zuständigkeit zum Entscheid über die Gültigkeit einer Berufungsanmeldung und -erklärung ohnehin nicht beim erstinstanzlichen, sondern beim Berufungsgericht (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO); mithin ist somit die vor-instanzliche Einschätzung für die zweite Instanz nicht bindend. 3.3.4 Was des Weiteren die Berufungserklärung angeht, so hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin unter anderem anzugeben, ob sie das Urteil ganz oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO wesentlich, dass sich der Berufungskläger nicht auf die Bezeichnung der angefochtenen Punkte gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO beschränken kann, sondern angeben muss, welche Änderungen er verlangt, d.h. wie das Dispositiv des zu fällenden Berufungsurteils lauten sollte. Diese Vorschrift gilt sowohl bei gänzlicher wie auch bei nur teilweiser Anfechtung. Eine Berufungserklärung, die allein die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils verlangt, ist deshalb ungültig und es ist darauf nach Art. 403 StPO nicht einzutreten (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 399 N 12). 3.3.5 Im vorliegenden Fall erweist sich die weitere Rüge des Beschuldigten, wonach die Berufungserklärung der Privatklägerin B.____ den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nicht zu genügen vermag, ebenso wenig als zutreffend: In ihrer Berufungserklärung vom 10. September 2020 stellte die Privatklägerin explizit die Rechtsbegehren, (1.) es sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts der Privatklägerin für das Vorverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Damit ist zunächst mit genügender Klarheit ausgedrückt, dass das Urteil i.S.v. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO nur in Teilen angefochten wird. Was sodann die konkreten Abänderungsanträge i.S.v. Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO angeht, so findet die Parteientschädigungsforderung der Privatklägerin über Fr. 11'983.08 zwar im Dispositiv des Urteils des Strafgerichts vom 12. März 2020 keinerlei Erwähnung. Wohl aber geht dieser Forderungsbetrag aus den Erwägungen der Vorinstanz (S. 39 des angefochtenen Urteils) hervor. Zusätzlich führt das Strafgericht an dieser Stelle aus, dass es aufgrund eines Versehens keine Parteientschädigung zugesprochen habe, obwohl der Privatklägerin eine solche zugestanden sei. Da es sich bei diesem Versehen nicht um einen Kanzleifehler handle, welcher gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen wäre, sondern vielmehr um einen materiell fehlerhaften Entscheid, sei das Strafgericht nicht in der Lage, dieses Versehen nachträglich zu korrigieren, weshalb eine entsprechende Korrektur der Berufungsinstanz vorbehalten sei (vgl. angefochtenes Urteil, a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin ihre Berufungserklärung noch näher hätte spezifizieren können. Dass nunmehr mittels Berufung eine Parteientschädigung zugesprochen werden soll und dass sich diese nach wie vor auf einen Betrag von Fr. 11'983.08 bezieht, ergibt sich ohne Zweifel aus der Berufungserklärung vom 10. September 2020. 3.3.6 Aus den obgenannten Ausführungen folgt somit, dass - entgegen dem Antrag des Beschuldigten - auf die Berufung der Privatklägerin B.____ einzutreten ist. 4. Berufung der Privatklägerin A.____ 4.1 Die Legitimation der Privatklägerin A.____ zur Berufung stützt sich ebenfalls auf Art. 382 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Aus den Akten (act. S 493) ergibt sich, dass das strafgerichtliche Urteilsdispositiv am 17. März 2020 der Privatklägerin zugestellt worden ist. Mit ihrer Berufungsanmeldung vom 20. März 2020 (act. S 617) hat die Privatklägerin die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO klarerweise eingehalten. Die Zustellung des begründeten Urteils des Strafgerichts erfolgte sodann bei der Privatklägerin am 11. Mai 2020 (act. S 602/3). Die Berufungserklärung der Privatklägerin datiert vom 2. Juni 2020. Vorliegend macht die Privatklägerin sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch Rechtsverletzungen geltend, womit sie zulässige Rügegründe vorbringt. 4.2.1 Der Beschuldigte beantragt auch hinsichtlich der Berufung der Privatklägerin A.____, dass auf diese nicht einzutreten sei. Zur Begründung führt er in seiner Eingabe vom 25. Juni 2020 zunächst aus, das begründete Urteil sei bekanntlich am 28. April 2020 versandt worden, doch die Privatklägerin habe erst mit Eingabe vom 2. Juni 2020 eine Berufungserklärung eingereicht. Insoweit könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese verspätet erfolgt sei. Die Prüfung der Einhaltung der Frist habe jedoch ohnehin von Amtes wegen zu erfolgen. Hinzu komme, dass nach Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO in der schriftlichen Berufungserklärung anzugeben sei, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt würden. Insoweit seien alle Anträge konkret zu beziffern bzw. auszuformulieren. Vorliegend lasse die Privatklägerin in der Berufungserklärung lediglich pauschal ausführen, dass sämtliche die Privatklägerin betreffenden Urteilspunkte angefochten würden. Der Berufungserklärung lasse sich damit nicht ansatzweise entnehmen, welche konkreten Abänderungen sie im Ergebnis verlange. Es fehlten damit die für das Eintreten auf die Berufung erforderlichen Abänderungsanträge (vgl. S. 1 f. der Eingabe vom 25. Juni 2020). An diesen Ausführungen halten der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 27. November 2020 (vgl. S. 4 der Stellungnahme) wie auch der Verteidiger des Beschuldigten im Rahmen seines Plädoyers vor dem Kantonsgericht (vgl. S. 10 f. des Plädoyers) fest. 4.2.2 Demgegenüber macht die Privatklägerin A.____ in ihrer Berufungsbegründung vom 11. September 2020 geltend, die Zustellung des begründeten Urteils sei gemäss Sendungsbericht der Post am 11. Mai 2020 erfolgt. Demnach wäre die 20-tägige Frist zur Berufungserklärung am 31. Mai 2020 abgelaufen. Unter Berücksichtigung der Regelungen betreffend Fristende an Sonn- und Feiertagen habe der bisherige Vertreter der Privatklägerin die Eingabe der Berufungserklärung am Tag nach Pfingsten am 2. Juni 2020 und damit innert der gesetzlichen Frist getätigt. Was die angeblich pauschale Berufungserklärung betreffe, so gehe daraus hervor, dass sämtliche die Privatklägerin betreffenden Urteilspunkte angefochten würden und damit gegen das Urteil insgesamt die Berufung erklärt werde. Da der Privatklägerin keine Nachfrist i.S.v. Art. 400 Abs. 1 StPO zur Verdeutlichung angesetzt worden sei, habe davon ausgegangen werden dürfen, dass die Berufungserklärung gegenüber der Berufungsinstanz hinreichend klar gewesen sei. Im Übrigen könne die Privatklägerin nur jene Urteilspunkte anfechten, bei welchen sie als Geschädigte beteiligt gewesen sei und somit ein tatsächliches oder rechtlich geschütztes Interesse an einer allfälligen Aufhebung des Urteils besitze. Damit habe sich die Berufungserklärung von Vornherein nicht auf die Urteilspunkte 1 bis 4 und 8 beziehen können, da es sich dabei um Delikte handle, die mit der Privatklägerin nichts zu tun hätten. Weiterhin gebe es die Urteilspunkte 5 bis 7, bei welchen die Privatklägerin zwar beteiligt sei, indem sie direkt oder indirekt geschädigt worden sei, in welchen der Beschuldigte aber erstinstanzlich verurteilt worden sei. Verständlicherweise habe die Privatklägerin gar kein Interesse gehabt, diesbezüglich eine Abänderung zu fordern. Da der Beschuldigte aber im Urteilspunkt 9 der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten nicht schuldig gesprochen worden sei und die Privatklägerin damit so nicht einverstanden sei, betreffe ihre Berufung eben diesen einen Urteilspunkt (vgl. S. 2 f. der Berufungsbegründung vom 11. September 2020). 4.3.1 Was zunächst die Einhaltung der 20-tägigen Frist zur Berufungserklärung angeht, so ist der Privatklägerin darin beizupflichten, dass zufolge Zustellung des begründeten Urteils am 11. Mai 2020 der letzte Tag der entsprechenden Frist auf den 31. Mai 2020, einem Pfingstsonntag, gefallen ist, weshalb in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 StPO die Frist effektiv erst am darauffolgenden Werktag, d.h. am Dienstag, den 2. Juni 2020, geendet hat. Die Berufungserklärung der Privatklägerin vom 2. Juni 2020 ist angesichts dessen - entgegen der Auffassung des Beschuldigten - fristgerecht erfolgt. 4.3.2 Ebenso wenig kann der Argumentation des Beschuldigten gefolgt werden, wonach die Berufungserklärung der Privatklägerin vom 2. Juni 2020 nicht die gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO geforderten Abänderungsanträge enthalte: Für das Kantonsgericht geht aus der fraglichen Berufungserklärung, wonach die Privatklägerin "vorsorglich sämtliche sie betreffende Urteilspunkte, d.h. das Urteil des Strafgerichts insgesamt und somit auch betreffend die Zivilansprüche", anfechte, mit hinreichender Klarheit hervor, dass die Privatklägerin das Urteil i.S.v. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO vollumfänglich, d.h. sämtliche sie selbst betreffenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils angefochten hat, welche zu ihrem rechtlichen Nachteil ausgefallen sind, d.h. den Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Dispositiv-Ziffer 1.2), das Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten über Fr. 12'240.-- zuzüglich 5% Zins seit Februar 2017 sowie die Abweisung der Zivilklage der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten über Fr. 923.-- zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2016 (beide Dispositiv-Ziffer 2). Ohne dass die Privatklägerin in der Berufungserklärung i.S.v. Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO explizit hätte ausformulieren müssen, wie denn das Urteilsdispositiv ihrer Meinung nach stattdessen lauten sollte, ist offensichtlich und selbstredend, dass sie statt des Freispruchs einen Schuldspruch, statt des Nichteintretens ein Eintreten und statt der Abweisung eine Gutheissung beantragt. Wäre dies im Rahmen einer Vorprüfung gemäss Art. 400 Abs. 1 StPO nicht so deutlich aus den Rechtsbegehren der Privatklägerin hervorgegangen, hätte die Verfahrensleitung die Privatklägerin zur Verdeutlichung ihrer Erklärung aufgefordert, was jedoch in casu gerade nicht von Nöten war, zumal auch den übrigen Parteien offensichtlich klar sein musste, was seitens der Privatklägerin A.____ angefochten ist. Es würde nicht zuletzt dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO zuwiderlaufen und wäre überspitzt formalistisch, wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen nicht auf die Berufung der Privatklägerin A.____ eintreten würde. 4.3.3 Nachdem somit alle formellen Erfordernisse erfüllt sind, ist - wiederum entgegen dem Antrag des Beschuldigten - auch auf die Berufung der Privatklägerin A.____ einzutreten. II. Gegenstand der Berufungen Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärungen des Beschuldigten vom 19. Mai 2020, der Privatklägerin B.____ vom 18. Mai 2020 und der Privatklägerin A.____ vom 2. Juni 2020 steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 13. März 2020 betreffend D.____ im Streit, mit den nachfolgenden Ausnahmen: Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Anklagefall 2 (Dispositiv-Ziffer 1.2); Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Betrug in den Anklagefällen 4 und 6 (Dispositiv-Ziffer 1.2); Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung im Anklagefall 7 (Dispositiv-Ziffer 1.2); Einstellung des Strafverfahrens wegen Ungehorsams des Schuldners im Konkursverfahren zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung (Dispositiv-Ziffer 1.2); Festlegung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger, nicht aber der Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffer 3.2); Festlegung der Entschädigung an die Opfervertreterin, Advokatin Elisabeth Vogel (Dispositiv-Ziffer 3.3); Festlegung der Entschädigung an den Privatklagevertreter, Advokat Oliver Borer (Dispositiv-Ziffer 3.4); Festlegung der Parteientschädigung für den Privatkläger C.____, nicht aber die unterbliebene Festlegung einer Parteientschädigung für die Privatklägerin B.____ (Dispositiv-Ziffer 4); Festlegung der Höhe der Verfahrenskosten, nicht aber deren Auferlegung (Dispositiv-Ziffer 5.2). Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt in casu mangels Berufung der Staatsanwaltschaft vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil im vorliegenden Fall lediglich bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, nicht aber zu dessen Lasten verschärfen. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Bestimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Versuchte schwere Körperverletzung (Fall 1) 1.1 In ihrer Anklageschrift vom 29. Mai 2019, ergänzt am 11. Februar 2020, wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am Abend des 18. Juni 2014 C.____ niedergeschlagen und auf ihn eingetreten zu haben. Zuvor sei es zwischen dem Mitbeschuldigten E.____ und dem späteren Opfer, C.____, zu Meinungsverschiedenheiten am gemeinsamen Arbeitsort, Firma H.____ AG in I.____, gekommen. Man habe sich zur Klärung derselben zu einem Treffen nach Feierabend um 18 Uhr ausserhalb des Firmengeländes am Velounterstand bei der Tankstelle verabredet. Hiervor habe E.____ seinen Bruder, den Beschuldigten, angerufen und ihn zur Unterstützung zum Erscheinen am Treffpunkt gebeten. Beim Eintreffen von C.____ zur vereinbarten Zeit habe der bereits zuvor eingetroffene Beschuldigte jenen von hinten angegriffen und danach von vorne geschlagen. Beide Beschuldigten hätten so mehrfach mit den Fäusten auf den Kopf und das Gesicht des Geschädigten eingeschlagen, bis er zu Boden gegangen sei. Die Beschuldigten hätten sodann nicht aufgehört, sondern mit den Füssen gegen den Rücken und den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten getreten. Dabei habe der Geschädigte seinen linken Sicherheitsschuh verloren. Diesen habe E.____ behändigt und damit dem Geschädigten ins Gesicht geschlagen. Die Beschuldigten hätten so mit ihren Handlungen zumindest in Kauf genommen, dass sie dadurch den Geschädigten schwer verletzten, indem sie eine schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursacht oder das Gesicht des Geschädigten arg und bleibend entstellt hätten. Dabei habe der Geschädigte eine Fraktur der Nase erlitten und sei für zwei Tage zu 100% krankgeschrieben worden (vgl. S. 2 f der Anklageschrift, act. S 16/5 f.). 1.2.1 Das Strafgericht stellte nach Würdigung der Aussagen des Privatklägers C.____ in der Voruntersuchung wie auch vor Strafgericht, des Zeugen J.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 28. August 2014 wie auch vor Strafgericht, des Zeugen K.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Juni 2015, der Zeugin L.____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. August 2015, des Mitbeschuldigten E.____ anlässlich seiner Einvernahmen vom 19. Juni 2014 und 20. Januar 2015 und vor den Schranken des Strafgerichts sowie des Beschuldigten selbst anlässlich seiner Einvernahmen vom 2. August 2014 und 14. April 2015 in tatsächlicher Hinsicht fest, dass sämtliche Zeugen und auch der Geschädigte grundsätzlich darin übereinstimmten, zwei Personen hätten auf den Geschädigten eingeschlagen respektive eingetreten. Es handle sich ausschliesslich um "ideale" Zeugen, da sie mit keiner der beteiligten Personen in irgendeiner Beziehung stünden, sondern zufällig am Tatort vorbeifahrende Passanten seien. Diese Zeugen, welche am Ausgang des Verfahrens kein erkennbares Interesse hätten, hätten übereinstimmende Aussagen getätigt, welche sich auch mit den Äusserungen des Geschädigten deckten. Demgegenüber hätten die Beschuldigten ihre Aussagen im Verlauf des Verfahrens jeweils dem Wissensstand der Strafverfolgungsbehörden angepasst. Zudem erschienen diese teilweise unplausibel. Das Gericht stelle daher auf die Aussagen der Zeugen sowie des Geschädigten ab, welche die Grundlage der Anklage bildeten. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei deshalb erstellt (vgl. S. 6-15 des angefochtenen Urteils). 1.2.2 In rechtlicher Hinsicht verneinte die Vorinstanz zunächst eine seitens des Verteidigers des Beschuldigten geltend gemachte Verletzung des Anklageprinzips wegen angeblich mangelhafter Umschreibung des subjektiven Tatbestands (vgl. S. 15 f. des angefochtenen Urteils). Die Beschuldigten hätten dem Geschädigten nicht nur einen einzelnen, sondern im Verlaufe eines eigentlichen Überfalls mehrere heftige Faustschläge ins Gesicht verabreicht. Nachdem der Geschädigte zu Boden gegangen sei, hätten sie zudem mehrmals in dessen Kopf getreten. Mit jedem zusätzlichen Schlag respektive Tritt nehme die Wahrscheinlichkeit von lebensgefährlichen Verletzungen zu. Angesichts dessen sowie unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen habe sich den Beschuldigten die Möglichkeit des Erfolgseintritts derart aufdrängen müssen, dass ihr Verhalten nur so verstanden werden könne, dass sie diesen in Kauf genommen hätten. Wer, wie die Beschuldigten dies getan hätten, einem Menschen mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlage respektive dorthin Fusstritte versetze, der nehme nicht nur Kauf, jenen lebensgefährlich zu verletzen, sondern insbesondere auch, dabei eines oder beide Augen irreversibel zu schädigen. Aus diesen Gründen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung schuldig (vgl. S. 16 f. des angefochtenen Urteils). 1.3.1 Der Beschuldigte macht demgegenüber in seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020 eine Verletzung von Art. 131 StPO, eine fehlerhafte Beweiswürdigung resp. eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, eine unrichtige Anwendung von Art. 122 StGB und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" seitens der Vorinstanz geltend (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung). 1.3.2 So habe spätestens ab dem 11. August 2014, als gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung geführt worden sei, ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen. Der Beschuldigte sei jedoch erst ab dem 31. Oktober 2014 anwaltlich vertreten gewesen. Aus diesem Grund seien die am 28. August 2014 erfolgte Einvernahme des Zeugen J.____ und die am 30. September 2014 erfolgte Einvernahme von C.____ gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO unverwertbar, zumal auch kein Verzicht des Beschuldigten auf Wiederholung vorliege. Unter Verweis auf die kantonsgerichtliche Rechtsprechung könne hinsichtlich Art. 131 Abs. 3 StPO ein blosses Untätigbleiben seitens der Verteidigung keinesfalls als stillschweigender Verzicht auf eine Wiederholung einer Beweisabnahme ausgelegt werden. In casu liege keine Erklärung des Beschuldigten, dass auf die Wiederholung der Befragung des Zeugen J.____ vom 28. August 2014 und die des Privatklägers C.____ vom 30. September 2014 verzichtet werde, vor. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die fehlende Sicherstellung der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 131 StPO zu den fraglichen Zeitpunkten zur Folge, dass die anlässlich dieser Befragung zu Protokoll gegebenen Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürften. Zutreffend sei zwar, dass J.____ und C.____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden seien. Dies führe jedoch selbstverständlich nicht zur Verwertbarkeit der von ihnen am 28. August und 30. September 2014 deponierten Aussagen. Ebenso wenig könne auf etwaige vom Mitbeschuldigten E.____ am 19. Juni 2014 getätigte Aussagen zu Lasten des Beschuldigten abgestellt werden. Verwertbar seien und blieben allein die von J.____ und C.____ anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen (vgl. S. 6 f. der Berufungsbegründung). 1.3.3 Verwertbar seien laut dem Beschuldigten indessen die Aussagen der Zeugen K.____, der Zeugin L.____, des Privatklägers C.____ anlässlich des Hauptverhandlung und des Zeugen J.____ anlässlich der Hauptverhandlung. Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen K.____ sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Sicht von der M.____ Tankstelle in Richtung des angeblichen Tatorts massiv eingeschränkt gewesen sei. Den Depositionen von K.____ lasse sich nicht entnehmen, ob nur eine oder zwei Personen auf C.____ eingeschlagen bzw. getreten hätten, ob eine oder beide Personen das Opfer tatsächlich ins Gesicht geschlagen und/oder getreten hätten, geschweige denn, welche Person was konkret gemacht haben solle. Im weiteren Verlauf seiner Aussagen habe der Zeuge K.____ nicht mehr Schläge gegen den Kopf des Opfers bestätigt. Abgesehen davon habe der Zeuge die Auseinandersetzung laut eigenen Angaben nicht von Beginn weg beobachten können. Schliesslich habe der Zeuge K.____ nicht bestätigen können, dass der Beschuldigte als die zweite Person überhaupt an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei (vgl. S. 7-9 der Berufungsbegründung). Des Weiteren sei die Sicht der Zeugin L.____ eingeschränkt gewesen, so dass nicht nachvollziehbar sei, wie sie gesehen haben wolle, dass die zweite Person Fusstritte verteilt habe und ob das Opfer von den angeblichen Fusstritten getroffen worden sei (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung). Sodann sei mit den verwertbaren Aussagen von C.____ anlässlich der Hauptverhandlung vielmehr zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte gerade nicht mit den Füssen gegen den Rücken und den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers getreten habe (vgl. S. 9 f. der Berufungsbegründung). Die Aussagen des Zeugen J.____ schliesslich seien sehr allgemein und ohne jeden Detaillierungsgrad. Zudem setze sich dieser mit den Aussagen betreffend die Stahlkappenschuhe in Widerspruch zur Aktenlage (vgl. S. 10 der Berufungsbegründung). Zusammenfassend sei angesichts der Zeugenaussagen lediglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe. Nicht erstellt sei demgegenüber, dass der Beschuldigte mehrfach mit den Fäusten auf den Kopf und das Gesicht des Privatklägers eingeschlagen habe, geschweige denn, dass der Beschuldigte den Privatkläger, als dieser am Boden gelegen sei, noch mit den Füssen gegen den Rücken und den Kopf getreten habe. Mehr als ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung könne damit bereits aus diesen Gründen nicht erfolgen (vgl. S. 10 der Berufungsbegründung). 1.3.4 Des Weiteren liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor, da in der Anklage nicht ausgeführt worden sei, welche schweren Verletzungen die Beschuldigten dem Geschädigten hätten zufügen wollen. Weder eine irreversible Schädigung der Augen noch eine lebensgefährliche Verletzung sei dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen worden. Selbst wenn dem Beschuldigten nachgewiesen werden könnte, dass er den Privatkläger ins Gesicht geschlagen und/oder getreten habe, genügten Faustschläge gegen den Kopf allein nicht zwingend für die Annahme einer (versuchten) schweren Körperverletzung, sondern es müssten weitere Umstände hinzukommen. So habe das Bundesgericht Faustschläge ins Gesicht teils gar als blosse Tätlichkeit qualifiziert. Solche "weiteren Umstände" liessen sich jedoch weder der Anklageschrift noch den Akten entnehmen, insbesondere sei der Privatkläger gerade nicht hernach mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen, sondern sei gestolpert (vgl. S. 11 der Berufungsbegründung). 1.3.5 Schliesslich dürfe hinsichtlich des angeklagten Versuchs der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst gewesen sei und er gleichwohl gehandelt habe. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung werde auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung müssten daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen (vgl. S. 10 f. der Berufungsbegründung). So dürfe laut Bundesgericht in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung nicht leichthin angenommen werden und die in dubio-Regel beanspruche konsequente Beachtung. Selbst wenn dem Beschuldigten nachgewiesen werden könnte, dass er den Privatkläger ins Gesicht geschlagen und/oder getreten hätte, habe er mangels weiterer Umstände nicht in Kauf genommen, den Privatkläger auch schwer zu verletzen. So habe er nicht derart die Kontrolle verloren, dass er die Intensität der (bestrittenen) Schläge nicht hätte steuern können. Etwaige Schläge wären nicht besonders heftig gewesen, zumal der Beschuldigte keine Sicherheitsschuhe getragen habe. Abgesehen von einer Fraktur der Nase habe der Privatkläger denn auch keine weiteren Verletzungen, insbesondere keine Gehirnerschütterung, davongetragen. Im Übrigen bestünden auch keine Motive des Beschuldigten, den Privatkläger schwer zu verletzen, zumal sich dieselben überhaupt nicht gekannt hätten. Mithin könne dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, dass sich bei der (bestrittenen) Vorgehensweise das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufgedrängt hätte, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden könne. Damit hätte ein (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB umschriebenen Folgen ebenso wenig vorgelegen. Dass der Beschuldigte in Mittäterschaft gehandelt haben solle und ihm etwaige Verhaltensweisen des Mitbeschuldigten E.____ anzurechnen seien, werde dem Beschuldigten schliesslich zu Recht nicht angelastet (vgl. S. 11 f. der Berufungsbegründung). 1.3.6 In seinem Plädoyer vor Kantonsgericht hält der Verteidiger des Beschuldigten an seinen schriftlichen Ausführungen fest. Ergänzend macht er geltend, dass vorliegend von den Aussagen des Privatklägers C.____ und des Zeugen J.____ allein diejenigen vor Strafgericht verwertbar seien und diese auch nur insoweit, als ihnen die früheren Aussagen nicht vorgehalten oder darauf Bezug genommen worden sei. Sodann habe die Zeugin L.____ keine Angaben darüber machen können, auf welche Körperteile die Beschuldigten gezielt haben sollen. Zusammenfassend könne zweifelsohne nicht mehr als ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung erfolgen (vgl. S. 3-6 des Plädoyers des Verteidigers vor Kantonsgericht). 1.4 Demgegenüber hält der Privatkläger C.____ in seiner Stellungnahme vom 30. November 2020 die Berufung des Beschuldigten für unbegründet. So seien seine eigenen Aussagen sowie diejenigen von J.____ in der Voruntersuchung verwertbar, weil die Ungültigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO gerade nicht vorlägen. Die Wiederholung habe tatsächlich stattgefunden und die im Rahmen der Hauptverhandlung gemachten Aussagen dieser Personen hätten eine geschlossene Einheit mit den bereits im Ermittlungsverfahren protokollierten Äusserungen gebildet (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Des Weiteren bestätigten sämtliche Zeugenaussagen die Schilderungen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte mehrfach mit den Fäusten auf seinen Kopf und das Gesicht eingeschlagen und mit den Füssen gegen den Rücken und den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers getreten habe. Die zusätzlichen konkreten Umstände, welche auf eine vom Vorsatz erfasste schwere Schädigung hindeuteten, seien angesichts der Art, Dauer, Intensität und Zielrichtung der Angriffshandlung unstreitig implizit. Der Privatkläger sei wiederholt, mit geballter Kraft von einem körperlich überlegenen und sichtlich enthemmten Täter mit einer gefahrerhöhenden, auf die Verletzungszufügung abzielenden Kraftkonzentration, hauptsächlich im Kopfbereich, wo sich lebenswichtige Körperorgane befänden, angegriffen worden. Das Ausbleiben dauerhafter, schwerer Schäden sei dem Zufall geschuldet. Angesichts der vom Beschuldigten selbst behaupteten "Dosierung" seiner Schläge müsse ihm die aussergewöhnliche Gefährlichkeit seines Tuns bewusst gewesen sein. Demgegenüber lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschuldigte auf das Ausbleiben wahrscheinlichen Schadens gehofft haben solle, vor. Somit sei der Beschuldigte zu Recht der versuchten schweren Körperverletzung verurteilt worden (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme). 1.5.1 Was zunächst die Rüge des Beschuldigte betrifft, es dürften die Aussagen von J.____ vom 28. August 2014 (act. 691 ff.) und von C.____ vom 30. September 2014 (act. 683 ff.) nicht verwertet werden, so ist in chronologischer Hinsicht in der Tat festzustellen, dass das Strafverfahren gegenüber dem Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung am 11. August 2014 eröffnet (vgl. act. 525) und diesem seitens der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Juni 2015 rückwirkend ab dem 6. Oktober 2014 die anwaltliche Verteidigung beigeordnet wurde (act. 211 f.). Die beiden obgenannten Aussagen wurden somit zeitlich vor der Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten getätigt. In rechtlicher Hinsicht führt der Beschuldigte ebenso richtig ins Feld, dass spätestens seit der Einleitung des Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag, muss doch die beschuldigte Person unter anderem dann (notwendig) verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (vgl. Art. 130 lit. b StPO). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Daraus folgt zunächst, dass dem Beschuldigten vorliegend mit Eröffnung des Strafverfahrens am 11. August 2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung umgehend eine notwendige Verteidigung hätte beigeordnet werden müssen, er diese jedoch erst per 6. Oktober 2014 durch Bewilligung der (notwendigen) amtlichen Verteidigung erhalten hat. Des Weiteren hat dies zur Konsequenz, dass vor Sicherstellung dieser Verteidigung erfolgte Beweiserhebungen wie die Einvernahme von Zeugen, mithin in casu die Einvernahmen von J.____ vom 28. August 2014 (act. 691 ff.) und von C.____ vom 30. September 2014 (act. 683 ff.), mangels anwaltlicher Vertretung des Beschuldigten nicht gültig sind, ausser wenn der Beschuldigte auf eine Wiederholung verzichtet. Aus den Akten geht gerade nicht hervor, dass der Beschuldigte einen derartigen Verzicht geäussert hätte, sondern im Gegenteil hat dieser vielmehr die unterlassene Wiederholung explizit gerügt (vgl. Plädoyer der Verteidigung vor Strafgericht, S. 5). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt diese Rüge sodann weder vor Strafgericht noch vor Kantonsgericht zu spät, zumal prozessuale Fehler selbst noch an der Hauptverhandlung geltend gemacht werden können (vgl. nur Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO sowie Art. 405 Abs. 1 StPO). Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 131 Abs. 3 StPO ist klar und nicht zuletzt ist dem Beschuldigten darin beizupflichten, dass sich diese Bestimmung - entgegen der vorinstanzlichen wie auch der Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6) - entsprechend der Rechtsprechung des Kantonsgerichts gemäss dem Urteil 460 16 316 vom 19. September 2017 dahingehend auszulegen ist, wonach es nicht Funktion und Aufgabe der Verteidigung sein kann, durch "rechtzeitiges" Geltendmachen der Unverwertbarkeit der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, das belastende Beweismittel doch noch korrekt zu erheben und damit verwertbar zu machen. Insoweit hat sich die Verfahrensleitung bei der beschuldigten Person resp. deren Verteidigung zu erkundigen, ob eine Wiederholung der Beweiserhebung verlangt oder ob darauf verzichtet wird, und das Ergebnis dieser Erkundigung aktenmässig festzuhalten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts a.a.O., S. 12). Als Folge davon sind der Rüge des Beschuldigten entsprechend die Aussagen von J.____ vom 28. August 2014 (act. 691 ff.) und von C.____ vom 30. September 2014 (act. 683 ff.) nicht verwertbar und es können nur deren spätere, anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht getätigten Depositionen in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle aber, dass die ebenfalls vor Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung erfolgte Einvernahme von E.____ vom 19. Juni 2014 (act. 557 ff.) demgegenüber verwertbar bleibt, da der Beschuldigte diesbezüglich gerade keine Wiederholung verlangt, zumal E.____ den Beschuldigten nicht belastet hat. 1.5.2 Hinsichtlich der weiteren Rüge der Verletzung des Anklageprinzips ist zu beachten, dass nach Art. 9 Abs. 1 StPO eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (vgl. Art. 325 StPO). Der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV abgeleitete Anklagegrundsatz verlangt, dass die Anklage einerseits die Person bestimmt, gegen die sich das Strafverfahren richtet, und andererseits den Sachverhalt umreisst, der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bildet (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Anklageprinzip bezweckt darüber hinaus den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Informationsfunktion) und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2, je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1, mit Hinweis). Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25. März 2010 E. 3.3). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3; 126 I 19 E. 2a). Die Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts (6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB kann in drei möglichen Tatbestandsvarianten zu einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB werden: Bei einer lebensgefährlichen Verletzung eines Menschen (Art. 122 Abs. 1 StGB), bei Verstümmelung oder Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs oder Glieds eines Menschen, bleibender Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit oder argem und bleibendem Entstellen des Gesichts eines Menschen (Art. 122 Abs. 2 StGB) sowie bei einer anderen schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen (Art. 122 Abs. 3 StGB). Vorliegend sind dem "möglichst kurz und genau" (vgl. Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) dargestellten Sachverhalt in der Anklageschrift die Worte, die Beschuldigten hätten in Kauf genommen, dass sie den Geschädigten "schwer verletzen", indem sie eine "schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachen oder das Gesicht des Geschädigten arg und bleibend entstellen" und damit die möglichen Tatbestandsvarianten der bleibenden Verletzungen gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB wie auch des Auffangtatbestands gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB klar zu entnehmen. Betreffend die Tatbestandsvariante der bleibenden Schädigung durch "arges und bleibendes Entstellen des Gesichts" ist es insbesondere unerheblich, ob die Anklage nur auf eines oder beide Augen des Geschädigten Bezug nimmt, zumal ein derart hoher Detaillierungsgrad von einer Anklageschrift gerade nicht gefordert wird (vgl. nur Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). In dieser Hinsicht ist der vorliegende Fall vergleichbar mit dem im Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 zu beurteilenden: Dort wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe Fusstritte und Kniekicke gegen den Kopf und das Gesicht der Geschädigten verübt, wodurch er schwerwiegende Verletzungen zumindest in Kauf genommen habe (vgl. BGer a.a.O. E. 1.4.1). Die konkrete Beschreibung der gesundheitlichen Schäden oder des der Gesundheit zugrundeliegenden möglichen medizinischen Geschehens sei zur Wahrung der Verteidigungsrechte nicht notwendig (vgl. BGer a.a.O. E. 1.4.2). Es ist somit zunächst festzustellen, dass - entgegen der Auffassung des Beschuldigten - diesbezüglich dem Anklageprinzip genüge getan wurde und eine gerichtliche Beurteilung erfolgen durfte und darf. Was demgegenüber die seitens der Vorinstanz ebenfalls angenommene Tatbestandsvariante einer "lebensgefährlichen Verletzung" (vgl. S. 17 des angefochtenen Urteils) angeht, so ergibt sich ein derartiger Vorwurf, wie vom Beschuldigte zutreffend gerügt, nirgends in der Anklageschrift. Von einem diesbezüglichen Vorwurf wusste der Beschuldigte somit bis zur gerichtlichen Beurteilung nichts und er konnte sich dementsprechend auch nicht dagegen wehren. Daher ist bezüglich der Tatbestandsvariante der lebensgefährlichen Verletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in der Tat festzustellen, dass das Anklageprinzip nicht gewahrt wurde, weshalb sich hier, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, eine gerichtliche Beurteilung verbietet. 1.5.3 In tatsächlicher Hinsicht liegen folgende Beweismittel vor: Die Aussagen des Beschuldigten vom 2. August 2014 (act. 879 ff.) und 14. April 2015 (act. 963 ff.) sowie vor den Schranken des Strafgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 18) und des Kantonsgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4), die Aussagen des Mitbeschuldigten E.____ vom 19. Juni 2014 (act. 557 ff.), 20. Januar 2015 (act. 935 ff.) sowie vor dem Strafgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 13-17), die Aussagen des Privatklägers C.____ vor den Schranken des Strafgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 2-6), die Aussagen des Zeugen J.____ vor den Schranken des Strafgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 6-9), die Aussagen des Zeugen K.____ vom 17. Juni 2015 (act. 1007 ff.) und der Zeugin L.____ vom 20. August 2015 (act. 1025 ff.) sowie verschiedene medizinische Berichte betreffend den Privatkläger C.____ (act. 225 ff., 474/3 ff.). Betreffend den Inhalt der oben aufgeführten Beweismittel kann zunächst auf die zusammenfassende Darstellung auf S. 6-15 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, zumal der Beschuldigte selbst vor den Schranken des Kantonsgerichts keine weiteren Aussagen zur Sache mehr tätigen wollte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4). Mit der Ausnahme, dass unter den in Erw. 1.5.1 genannten Gründen die Depositionen von C.____ vom 30. September 2014 (act. 683 ff.) und von J.____ vom 28. August 2014 (act. 891 ff.) nicht verwertet werden dürfen, folgt das Kantonsgericht der vorinstanzlich vorgenommenen, sorgfältigen Beweis- und insbesondere Aussagenwürdigung auf S. 14 f. des angefochtenen Urteils. Es kann insofern in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Demnach ist in einem ersten Punkt festzustellen, dass die Vorgeschichte sowie die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E.____ einerseits und dem Privatkläger C.____ an sich unbestritten ist. Divergenzen ergeben sich hingegen hinsichtlich der konkreten Vorgehensweise bzw. hinsichtlich der Schwere der Tathandlungen, weshalb diesbezüglich die vorliegenden Aussagen eingehend zu beleuchten sind. Zunächst ist betreffend die Angaben des Privatklägers C.____ ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen zu konstatieren, dass dieser seine in der Voruntersuchung getätigten (unverwertbaren) Aussagen zum Geschehensablauf vor den Schranken des Strafgerichts grundsätzlich bestätigt hat, auch wenn in leicht abgeschwächter Form. Zusammenfassend blieb er aber dabei, dass er von zwei Personen, nämlich von E.____ und D.____, Schläge und Tritte erhalten habe, wobei er nur noch Tritte in den Rücken, nicht (mehr) gegen den Kopf, erwähnte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 2-6). Auch die drei obgenannten Zeugen sagten betreffend das Kerngeschehen übereinstimmend mit den Depositionen von C.____ aus. So ist in erster Linie hinsichtlich des Zeugen J.____, welcher sich zum Tatzeitpunkt als Lastwagenchauffeur auf dem Areal befand, auf die einzig vor den Schranken des Strafgerichts getätigten, verwertbaren Aussagen hinzuweisen. Hier bestätigte der Zeuge im Wesentlichen den Geschehensablauf gemäss Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift, wonach die beiden Beschuldigten mit den körperlichen Auseinandersetzungen angefangen hätten, das Opfer zu Boden gegangen sei und die Beschuldigten sodann jenen hauptsächlich gegen den Kopf geschlagen und getreten hätten. Bei den Tritten seien die Beschuldigten geradezu "wahllos" vorgegangen und einer der beiden Beschuldigte habe gar mit einem Stahlkappenschuh zugeschlagen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 6-9). Ebenso führte der Zeuge K.____, welcher sich zum Tatzeitpunkt bei der gegenüber des Firmenareals liegenden M.____ Tankstelle befand, in seiner Einvernahme vom 17. Juni 2015 in Bestätigung des angeklagten Sachverhalts aus, er habe gesehen, dass zwei Personen auf eine andere Person, die am Boden gelegen sei, "auf jeden Fall auf den Kopf" eingeschlagen hätten, dass es "sehr heftig" ausgesehen habe, dass es "eine gröbere Sache" nicht nur mit Fäusten, sondern mit einem Gegenstand gewesen sei, dass man "richtig Gas gegeben" habe, dass die eine Person etwas aktiver gewesen sei als die andere und dass die Person am Boden "nichts gross gemacht" habe (vgl. act. 1007 ff.). Somit beschrieb auch dieser Zeuge, dass der Beschuldigte und sein Bruder mit einer gewissen Heftigkeit auf den Privatkläger C.____ eingeschlagen haben, währenddem sich der Privatkläger bloss dagegen zur Wehr zu setzen versuchte. Des Weiteren ist bezüglich der Zeugin L.____, welche sich zum Tatzeitpunkt als Mitfahrerin in einem Fahrzeug im Kreisel neben dem Firmenareal befand, festzuhalten, dass diese anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. August 2015 ebenfalls bestätigte, es hätten zwei Männer auf einen am Boden liegenden Mann eingeschlagen, der eine der beiden Männer habe einen Gegenstand in der Hand gehabt und der andere der beiden Männer habe Fusstritte verteilt (vgl. act. 1025 ff.). Sie beschrieb somit in den Grundzügen dieselbe Szenerie wie die übrigen Zeugen und der geschädigte Privatkläger. Demgegenüber hielt der Mitbeschuldigte E.____ den Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme vom 19. Juni 2014 zunächst völlig aus dem Geschehen raus (vgl. act. 557 ff.). In der weiteren Einvernahme vom 20. Januar 2015 wie auch vor Strafgericht relativierte E.____ seinen Tatbeitrag und auch denjenigen des Beschuldigten sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht stark und beschrieb eine eher kurze, wechselseitige körperliche Auseinandersetzung zwischen zwei Kontrahenten auf Augenhöhe bzw. eine simple "Schlägerei", aus welcher jeder seine Blessuren davongetragen habe (vgl. act. 935 ff., Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 17). Der Beschuldigte selbst schliesslich hatte zunächst in der Voruntersuchung eine Beteiligung am Kerngeschehen gänzlich abgestritten. So gab er noch am 2. August 2014 an, er sei zur Tatzeit in Wien gewesen (vgl. act. 881). Knapp ein Jahr später, am 14. April 2015, gab der Beschuldigte demgegenüber zur Deposition, er sei zwar dabei gewesen, aber ohne in das Geschehen einzugreifen. Vielmehr habe er die "Schlägerei" von seinem Auto aus beobachtet, um seinen Bruder zu beschützen (vgl. act. 963 ff.). Zu guter Letzt verzichtete der Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 18) wie auch des Kantonsgerichts (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4) gänzlich auf eine Aussage zur Sache. Bei einer Würdigung aller obgenannten Aussagen gelangt das Kantonsgericht im Einklang mit der Vorinstanz zunächst zum Schluss, dass es sich hinsichtlich J.____, K.____ und L.____ um ideale Zeugen handelt, da diese mangels Bezugs zu den Parteien keinerlei Grund für eine (strafbare) Falschaussage hatten. Dies gilt in besonderem Masse für die Zeugen K.____ und L.____, welche, anders als der Zeuge J.____, absolut neutral sind, da sie keinerlei Bezug zur Arbeitsgeberfirma des Mitbeschuldigten E.____ und des Privatklägers C.____ haben. Des Weiteren ist in inhaltlicher Hinsicht festzustellen, dass alle Zeugen unabhängig voneinander und übereinstimmend im Kern dieselbe Szene beschreiben: Das Schlagen und Treten, das Benützen eines Gegenstandes und dass zwei Männer gegen einen Mann, welcher bereits am Boden lag, vorgegangen sind. Demgegenüber vermögen die Einwände des Beschuldigten hinsichtlich der Eignung der Zeugen nicht zu überzeugen. Entgegen dessen Behauptung hatten die Zeugen von ihrem Standort aus vielmehr jeweils eine gute Sicht auf den Tatort. Auch geht aus den Akten nirgends hervor, dass die Sicht der Zeugen zum Tatzeitpunkt in irgendeiner Weise vorübergehend blockiert gewesen wäre. Dass die Zeugen K.____ und L.____ betreffend Einzelheiten wie zum Beispiel die konkret von den Schlägen betroffenen Körperpartien des Geschädigten Unsicherheit äusserten, spricht gerade für deren Glaubwürdigkeit, zumal die Erinnerung an Einzelheiten gerichtsnotorisch schnell verblassen kann. Jedenfalls widersprechen sich die übrigen Depositionen zu den wichtigen Punkten betreffend Schläge bzw. Tritte gegen den Kopf oder gegen den Körper nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der teilweisen Relativierung der Schilderungen seitens des Privatklägers C.____ vor dem Strafgericht, spricht doch das Vermeiden von (unnötigen) Belastungen des Beschuldigten ebenso für eine Glaubhaftigkeit von Aussagen, zumal der Privatkläger im Kerngeschehen bei mit den Zeugen übereinstimmenden Aussagen geblieben ist. Erhebliche Widersprüche und überwiegend fehlende Plausibilität liegen demgegenüber bei den Aussagen der beiden Beschuldigten vor, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. nur S. 9, 14 f. des angefochtenen Urteils), weshalb angesichts des Aussageverhaltens des Beschuldigten dessen Depositionen kein Glauben geschenkt werden kann. Insgesamt ist somit in tatsächlicher Hinsicht auf die Aussagen des Privatklägers C.____ wie auch der drei obgenannten Zeugen abzustellen, währenddem den Behauptungen des Beschuldigten nicht gefolgt werden kann. Angesichts dieser Beweislage gelangt das Kantonsgericht mit dem Strafgericht zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt, nämlich das mehrfache Schlagen und Treten gegen den Kopf und den übrigen Körper des Privatklägers C.____, und zwar in grober und heftiger Form, als erstellt zu erachten ist. 1.5.4 In rechtlicher Hinsicht kann zunächst in Bezug auf die Tatbestandsvariante des Unbrauchbarmachens eines wichtigen Organs wie insbesondere eines oder beider Augen auf die vorinstanzlich (S. 16 f. des angefochtenen Urteils) vorgenommene Subsumtion des oben erstellten Sachverhalts unter den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 verwiesen werden. Wie bereits erwähnt, fällt mangels Anklage lediglich die Tatbestandsvariante gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB ausser Betracht. Die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 17 des angefochtenen Urteils zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung können allerdings auch in Bezug auf die Tatbestandsvariante der übrigen schweren Schädigung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB herangezogen werden. Was den angeklagten Versuch angeht, so erfüllen Faustschläge und Fusstritte, gerade gegen eine bereits am Boden liegende Person, regelmässig den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung. In casu ist der Erfolg nicht eingetreten; mit der Nasenfraktur und der zweitägigen Arbeitsunfähigkeit kam es beim Privatkläger C.____ aktenkundig lediglich zu einer leichten Körperverletzung. Der Beschuldigte stellt im Rahmen seiner Berufung für den Fall des Nachweises des angeklagten Sachverhalts in Frage, dass er mit Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) oder gar mit direktem Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB) gehandelt hat. Er geht mithin allenfalls von einer bloss (bewusst) fahrlässigen Begehungsweise (Art. 12 Abs. 3 StGB) aus, weil darüber hinausgehende Umstände nicht nachgewiesen seien. Nur im Falle einer mindestens eventualvorsätzlichen Tatbegehung hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt". Ob er die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinn in Kauf genommen hat, muss das Gericht nach den Umständen entscheiden (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 ad aArt. 18 Abs. 2 StGB; BGer 6B_870/2018 vom 29. April 2021 E. 3.7.1). Vorsatz ist eine innere Tatsache und nur anhand äusserer Kennzeichen feststellbar. Die Rechtsfrage ist ohne Bewertung der Tatfrage kaum zu beantworten (BGE 119 IV 1 E. 5a S. 3). In der Rechtsprechung wird deshalb angenommen, dass sich der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falls prüfen lässt und das Bundesgericht in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualdolus überprüfen kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, E. 4.2.3 S. 18; 119 IV 242 E. 2c S. 248 mit Hinweis auf Martin Schubarth , Nichtigkeitsbeschwerde - Staatsrechtliche Beschwerde - Einheitsbeschwerde?, in: AJP 7/1992 S. 851 f.). Wie dargelegt, unterscheiden sich Eventualvorsatz und Grobfahrlässigkeit in der Willenskomponente: Der fahrlässig Handelnde vertraut darauf, "dass schon nichts passiert", während der eventualvorsätzlich Handelnde einen Erfolg nach der gesetzlichen Formel "in Kauf nimmt". Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden darf. In der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln kann aber eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommen, welche in besonders krassen Fällen auch den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17). Neben der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung kann auch ein besonders grosses Risiko der Tatbestandsverwirklichung als Indiz für die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs gewertet werden (vgl. BGer 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 7.3.2, unter Hinweis auf BGE 135 IV 12 E. 2.3.3 S. 18). Vorliegend vermögen die Einwände des Beschuldigten in seiner Berufung nicht zu überzeugen. Zwar kann dem Beschuldigten kein direkter Vorsatz nachgewiesen werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts sind jedoch in casu klarerweise gleich beide der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung heranzuziehenden, alternativen Kriterien für die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz, d.h. sowohl die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung als auch die Grösse des Risikos des Erfolgseintritts, erfüllt. Es ist somit ohne Zweifel das Vorliegen von Eventualvorsatz beim Beschuldigten zu bejahen. So entspricht es gerade bei Faustschlägen und Fusstritten in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und damit - je nach Verletzung - eine versuchte schwere oder vollendete schwere Körperverletzung darstellen (vgl. nur Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 460 18 195 vom 8. Januar 2019, E. 1.6.6.2). In casu verpassten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte dem bereits am Boden liegenden Privatkläger C.____ mehrfach und mit einer gewissen Heftigkeit Schläge und Tritte gegen Kopf und Körper. Eine (bewusst) fahrlässige Tathandlung fällt allein schon deshalb klarerweise ausser Betracht. Denn mit jedem zusätzlichen Schlag bzw. Tritt vergrösserte sich nicht nur die Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten, sondern auch das Risiko eines Erfolgseintritts. Somit sind alle gegenüber der bloss bewussten Fahrlässigkeit vorliegenden zusätzlichen, erschwerenden Elemente auf der Willensseite des Beschuldigten als erfüllt zu erachten. Mithin kann aus dem Verhalten des Beschuldigten nur geschlossen werden, dass er im Sinne eines Eventualvorsatzes zumindest eine schwere Körperverletzung des Privatklägers C.____ in Kauf genommen hat, und zwar sicherlich im Sinne der Tatbestandsvariante von Art. 122 Abs. 3 StGB, wohl aber auch derjenigen von Art. 122 Abs. 2 StGB. Der vorliegende Fall lässt sich angesichts der groben bzw. heftigen Vorgehensweise der Beschuldigten mit dem in BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 beurteilten durchaus vergleichen. Dort wurde die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die durch die Handlungsweise des Täters verübte Sorgfaltspflichtverletzung wiege schwer, geschützt. Beim mehrfachen Schlagen mit der Faust gegen den Kopf gefolgt vom mehrfachen Treten des zu Boden gestürzten und wehrlosen Opfers gegen den Kopf sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Eintritts einer schweren Körperverletzung des Opfers, als hoch einzustufen. Der Täter habe es letztlich Glück und Zufall überlassen, ob sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung verwirklichen würde. Mithin habe er nicht darauf vertrauen können, dass seine mit erheblicher Wucht vorgenommenen Faustschläge und Tritte nur zu leichten Verletzungen führen würden. Sein Verhalten sei auch nicht bloss leichtsinnig. Vielmehr sei erstellt, dass die Aggressivität und die Unbeherrschtheit des Täters eine Dosierung und Kalkulation der von ihm ausgehenden Gefahr nicht zuliessen. Er habe nicht ernsthaft auf das Ausbleiben einer gefährlichen Verletzung vertrauen können. Es liege sodann ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungsweise, da, wenn der Täter wirklich nicht den Kopf, sondern den Torso des Opfers habe treffen wollen, alle Schläge gegen das stehende Opfer und alle Fusstritte gegen das am Boden liegende Opfer ausschliesslich gegen den Kopf des Opfers erfolgt seien. Aus dem Verhalten des Täters ergebe sich auch sonst nichts, was die Annahme rechtfertigen würde, dass sich sein Vorsatz auf die Zufügung lediglich einfacher Verletzungen beschränkt bzw. dass er sich bewusst zurückgehalten und die Kraft seiner Schläge dosiert hätte (BGer a.a.O. E. 2.1.6). Sodann ist in casu nicht nur von einem unvollendeten, sondern von einem vollendeten Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen: Zunächst hat der Beschuldigte die Schwelle von der bloss straflosen Vorbereitungshandlung zu Beginn des Versuchs eindeutig überschritten. Denn zur Ausführung der Tat gehört schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sog. "Schwellentheorie" in BGE 120 IV 115, 131 IV 104, 6S.46/2005 E. 10.4.1, m.w.H.). Diese Formel bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt (vgl. Stefan Trechsel/Christopher Geth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 22 N 3, m.H. auf BGE 131 IV 104). Zudem gilt ein Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB als vollendet, wenn der Täter nach Beginn der Ausführung alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen (vgl. Stefan Trechsel/Christopher Geth , a.a.O., N 12). Was in einem letzten Punkt den Einwand des Beschuldigten betreffend den fehlenden Vorhalt der Mittäterschaft angeht, so ist in der Tat ein solch expliziter Vorwurf der Anklageschrift nicht zu entnehmen, wohl aber die tatsächliche Umschreibung des Lebensvorgangs, und zwar sowohl bezogen auf den Beschuldigten als auch auf den Mitbeschuldigten. Denn die Praxis des Bundesgerichts bezeichnet als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. nur BGE 120 IV 23, 141, 271 f.; 118 IV 230, 399; 116 Ia 147). Dabei muss der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. nur BGE 133 IV 76 E. 2.7). Sind die Tatbeiträge der einzelnen Mittäter als derart wesentlich einzustufen, dann sind ihnen auch sämtliche Tathandlungen der jeweils anderen zuzurechnen. So, wie vorliegend der Tatablauf in der Anklageschrift umschrieben wird, ist die Mittäterschaft als implizit angeklagt anzusehen. Letztlich ist diese Frage jedoch in casu insofern irrelevant, als die Alleintäterschaft seitens des Beschuldigten, wie ausgeführt, nicht nur ausdrücklich angeklagt, sondern mit Blick auf das Beweisergebnis auch nachgewiesen ist. Nachdem vorliegend ohnehin eine bloss versuchte schwere Körperverletzung angeklagt ist, wäre dem Beschuldigten weder eine konkrete Tathandlung des Mitbeschuldigten noch ein diesbezüglicher konkreter Verletzungserfolg zuzuordnen gewesen. Eine Mittäterschaft wäre folglich lediglich dann zu prüfen gewesen, wenn es Unsicherheiten in Bezug auf die Einzeltat des Beschuldigten gegeben hätte. Diesfalls wären wohl im Sinne einer Eventualbegründung für den Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten unter der Annahme eines allfälligen späteren "Rückzugs" des Beschuldigten oder sonstiger unterschiedlicher Tatbeiträge der beiden Beschuldigten die weiteren Tathandlungen des Mitbeschuldigten E.____ klarerweise dem Beschuldigten zuzurechnen gewesen. 1.5.5 Im Ergebnis erweist sich jedenfalls die Berufung des Beschuldigten als unbegründet, weshalb in deren Abweisung der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Anklagefall 1 zu bestätigen ist. 2. Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Fall 3) 2.1 Des Weiteren wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten vor, dass er trotz Aufforderung der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) Basel-Landschaft gemäss ihrer Verfügung vom 27. April 2015, die Kontrollschilder BL XXXXX bei der MFK bis zum 9. Mai 2015 abzugeben, dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei. Folglich hätten am 25. Mai 2015 am damaligen Wohnort des Beschuldigten, (…), die Kontrollschilder BL XXXXX durch die Polizei Basel-Landschaft eingezogen werden müssen (vgl. S. 4 der Anklageschrift, act. S 16/9). 2.2.1 Das Strafgericht hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschuldigte habe am 22. Juni 2015 den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf des Missbrauchs von Fahrzeugausweis und Kennzeichen bzw. Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kennzeichen trotz behördlicher Verfügung nicht anerkannt. Er habe laut eigenen Angaben die Kontrollschilder im Februar 2015 bei der MFK des Kantons Solothurn abgegeben. Am 27. Juli 2015 habe der Beschuldigte bei der Polizei Basel-Landschaft einen Kennzeichenverlust gemeldet. Demnach habe er das Kontrollschilderpaar BL XXXXX bei der MFK Solothurn in Bellach deponiert und dort das Fahrzeug neu mit Solothurner Kontrollschildern eingelöst. Demgegenüber habe die MFK Solothurn auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hin mit Schreiben vom 23. September 2015 angegeben, dass die fraglichen Kontrollschilder im Februar 2015 nicht auf ihrer Amtsstelle deponiert worden seien. Vor den Schranken habe sich sodann der Beschuldigte nicht zu diesem Vorwurf äussern wollen. Aufgrund der Amtsbestätigung der MFK Solothurn sei erstellt, dass der Beschuldigte nicht, wie von ihm behauptet, das fragliche Kontrollschild auf deren Amtsstelle deponiert habe. Dass ein solches Schild auf der MFK verlegt werde und dann auch später nicht mehr zum Vorschein komme, sei als ausgeschlossen zu erachten. Es sei dem Strafgericht nicht bekannt, wo sich das Kontrollschild tatsächlich befinde; dies wisse nur der Beschuldigte. Dass der Beschuldigte entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers das ihm per A-Post zugestellte Schreiben vom 27. April 2015 erhalten resp. zumindest zur Kenntnis bekommen habe, lasse sich nicht mit genügender Sicherheit nachweisen. Allerdings sei erstellt, dass die zuständige Behörde im Zusammenhang mit ausstehenden Zahlungen weitere Male an den Beschuldigten gelangt sei. So seien ihm am 25. Oktober 2014 die Verkehrssteuern von Fr. 709.-- für das Jahr 2015 in Rechnung gestellt und am 7. April 2015 Mahngebühren in der Höhe von Fr. 30.-- erhoben worden. Dass der Beschuldigte auch diese Schreiben, welche ihm über einen Zeitraum von ungefähr einem halben Jahr verteilt zugestellt worden seien, ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen habe, sei schon sehr unwahrscheinlich, könne aber wohl nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Aus rechtlichen Gründen sei dies jedoch unerheblich (vgl. S. 20 f. des angefochtenen Urteils). 2.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz aus, Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01; SVG) stelle sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten unter Strafe. Werde zugunsten des Beschuldigten vom unwahrscheinlicheren Fall ausgegangen, dass er weder die Einziehungsverfügung vom 27. April 2015 noch die weiteren im Zusammenhang mit der Verkehrssteuer 2015 stehenden Schreiben zur Kenntnis genommen habe, so müsse ihm fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden: Wer ein Motorfahrzeug in Verkehr bringe, der wisse, dass er Verkehrssteuern zahlen müsse. Er könne sich nicht auf die Strategie verlegen, behördliche Schreiben zu ignorieren, wie dies der Beschuldigte für sich in Anspruch nehme. Ebenfalls müsse er damit rechnen, dass ein entsprechendes Verhalten behördliche Interventionen bis hin zum Entzug der Kontrollschilder nach sich ziehen werde. Der Beschuldigte habe sich somit des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern strafbar gemacht, weshalb er entsprechend schuldig zu sprechen sei (vgl. S. 21 des angefochtenen Urteils). 2.3.1 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020 zu diesem Anklagepunkt eine mehrfache Verletzung des Anklageprinzips sowie eine unrichtige Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG geltend (vgl. S. 12 der Berufungsbegründung). Daran hält er auch im Rahmen seines Plädoyers vor dem Kantonsgericht fest (vgl. S. 6 f. des Plädoyers). 2.3.2 So führt der Beschuldigte zunächst aus, der Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern könne gestützt auf Art. 100 Abs. 1 SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden; in der Anklageschrift sei jedoch weder aus der Sachverhaltsumschreibung noch aus den Gesetzesbestimmungen ersichtlich, welche Handlung dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Hinzu komme, dass die Vorinstanz zur Begründung des Schuldspruchs Umstände heranziehe, die ebenso wenig der Anklageschrift entnommen werden könnten, womit sie den Anklagegrundsatz auch in seiner Umgrenzungsfunktion verletze. Allein schon deshalb müsse ein Freispruch erfolgen (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung). 2.3.3 Des Weiteren setze die Verwirklichung des Tatbestands von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in objektiver Hinsicht voraus, dass ein Ausweis oder ein Schild für ungültig erklärt oder entzogen und zu dessen Abgabe aufgefordert worden sei. Diese Aufforderung müsse vollstreckbar sein. Die Vollstreckbarkeit einer Verfügung wiederum trete ein, wenn sie zuvor ordnungsgemäss eröffnet worden sei. Darum falle eine Bestrafung ausser Betracht, wenn der Adressat von der an ihn gerichteten Entzugsverfügung und Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern infolge eines Eröffnungsfehlers überhaupt keine Kenntnis habe. Diesfalls fehle es bereits an einer wirksamen behördlichen Aufforderung. Der Beschuldigte bestreite, vom Schreiben der MFK Basel-Landschaft vom 27. April 2015, welches per A-Post Plus versandt worden sei, überhaupt Kenntnis gehabt zu haben. Abgesehen davon, dass eine blosse Zustellung mit A-Post Plus ungenügend sei, fände sich in den Akten auch keine Bestätigung über die Zustellung des per A-Post Plus versandten Schreibens. Andererseits vermögen selbst entsprechende Bestätigungen keinen Beweis dafür zu erbringen, dass der Beschuldigte diese Sendungen behändigt und dass (und wann) er Kenntnis von den Schreiben erhalten hätte. Selbst die Vorinstanz komme insoweit zum korrekten Schluss, dass sich eine Kenntnisnahme des Schreibens vom 27. April 2015 durch den Beschuldigten nicht nachweisen lasse. Bereits deshalb habe ein Freispruch zu erfolgen. Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen scheide aber auch ein fahrlässiges Handeln aus. Am Tatbestandelement einer ergangenen Entzugsverfügung und Rückgabeaufforderung fehle es, wenn die genannten Akten nicht ordnungsgemäss eröffnet worden seien oder der Inhaber bei fehlerhafter Eröffnung nicht auf andere Weise von seiner Rückgabepflicht Kenntnis erlange. Wer die Verkehrssteuern oder -gebühren nicht bezahle, müsse zwar damit rechnen, dass ihm der Fahrzeugausweis entzogen werde. Daraus ergebe sich aber keine weitere Pflicht. Der Ausweisinhaber dürfe vielmehr von der Weitergeltung des Fahrzeugausweises ausgehen, solange ihm keine Entzugsverfügung zugestellt worden sei. Demnach könne aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen kein fahrlässiges Handeln begründet werden. Infolgedessen sei der Beschuldigte auch aus diesem Grund freizusprechen (vgl. S. 13-15 der Berufungsbegründung). 2.4.1 Vorliegend ist zunächst mit dem Beschuldigten festzustellen, dass der Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG qua Art. 100 Abs. 1 SVG sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann. In derartigen Konstellationen ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts immer klar erkennbar in der Anklageschrift darzustellen, welche Vorgehensweise dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird: Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 126 I 19 E. 2a). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Urteil 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen; BGer 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.3). In casu lässt sich aber der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift, wie der Beschuldigte zutreffend ins Feld führt, gerade nicht entnehmen, ob eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Begehungsweise vorgeworfen wird. Insbesondere sind der Anklageschrift keinerlei Sorgfaltspflichtverletzungen seitens des Beschuldigten zu entnehmen, welche allenfalls eine fahrlässige Begehungsweise sachverhaltsmässig darstellen würden. Nachdem die Anklageschrift den subjektiven Tatbestand und damit die Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) in keiner Weise darstellt, kann somit der Argumentation des Beschuldigten folgend gestützt auf eine derartige Anklage auch keine gerichtliche Beurteilung und erst recht keine Verurteilung des Beschuldigten erfolgen, sei dies nun mit derselben oder mit einer abweichenden rechtlichen Würdigung als durch die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift. Die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 21 des angefochtenen Urteils betreffend eine fahrlässige Begehungsweise beziehen sich in keiner Weise auf den angeklagten Sachverhalt, sondern stellen einen neuen Vorwurf dar, gegen den sich zu wehren der Beschuldigte keinerlei Gelegenheit hatte und hat. Die Verurteilung des Beschuldigte durch die Vorinstanz ist aus den genannten Gründen nicht gesetzeskonform. Vielmehr ist der Beschuldigte abweichend zum vorinstanzlichen Urteil zufolge klarer Verletzung des Anklageprinzips freizusprechen. Seine diesbezügliche Berufung erweist sich demgemäss als begründet und ist somit gutzuheissen. 2.4.2 Lediglich im Sinne eines obiter dictum sei zusätzlich im Einklang mit der Eventualbegründung des Beschuldigten erwähnt, dass wohl auch bei genügender Anklage eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mangels - im Zweifel zugunsten des Beschuldigten anzunehmenden - Nachweises der Zustellung der bloss per A-Post plus an den Beschuldigten adressierten Einziehungsverfügung der MFK Basel-Landschaft vom 27. April 2015 (act. 1063 ff.) ausser Betracht fallen würde. Von diesem, seitens des Beschuldigten angegebenen und für ihn günstigeren Sachverhalt geht bereits die Vorinstanz aus. 3. Betrug zum Nachteil der B.____ und Urkundenfälschung (Fall 5) 3.1 In diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe sich im September 2015 auf die Miete eines 5,5-Zimmer Hauses in N.____ beworben. Das Anmeldeformular habe er zusätzlich mit Angaben seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau ausgefüllt und so den Eindruck erweckt, dass er sich um eine Familienwohnung bewerbe, obwohl er seit August 2015 zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern keinen Kontakt mehr gepflegt habe. Die B.____ als Vermieterin habe für die Vermietung einen einwandfreien finanziellen Leumund des Mieters zur Bedingung gestellt. Daher habe der Beschuldigte zu seinem Anmeldeformular gefälschte Betreibungsregisterauszüge beigelegt, die besagt hätten, dass weder gegen ihn noch gegen seine Ehefrau Betreibungen oder Verlustscheine geführt würden, dies obwohl insbesondere gegen den Beschuldigten Betreibungen in der Höhe von über Fr. 200'000.-- und Verlustscheine von über Fr. 190'000.-- registriert gewesen sowie im Register seiner Ehefrau auch Betreibungen verzeichnet gewesen seien. Mit diesen leeren Betreibungsregisterauszügen und der Bewerbung als Familienwohnung habe der Beschuldigte die Vermieterschaft arglistig über seine wahren finanziellen Verhältnisse und familiären Umstände getäuscht, indem er gewusst habe, dass die Angaben in den amtlichen Dokumenten und die familiäre Situation nicht überprüft würden. Die B.____, welche aufgrund dieser falschen Angaben bereit gewesen sei, mit dem Ehepaar A.____-D.____ ein Mietverhältnis einzugehen, habe dem Beschuldigten den Mietvertrag zur Unterzeichnung zugestellt. Diesen Mietvertrag habe der Beschuldigte am 30. September 2015 an einem unbekannten Ort, eventualiter in I.____, mit seinem Namen unterzeichnet und dabei in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, die Unterschrift seiner Ehefrau A.____ gefälscht, welche nichts von den Handlungen ihres Ehemannes gewusst habe. Dies habe die B.____ veranlasst, einen Mietvertrag mit dem Beschuldigten per 1. Oktober 2015 über das fragliche Haus zu einem monatlichen Mietpreis von Fr. 2'350.-- einzugehen. Der Beschuldigte sei diesen Mietvertrag in der Absicht eingegangen, sich unrechtmässig zu bereichern, da er genau gewusst habe, dass er die Miete für das Haus aufgrund seiner damaligen Erwerbslosigkeit und somit mangels regelmässigem Einkommen nicht habe bezahlen können. In der Folge habe der Beschuldigte den Mietzins für die Zeit von Oktober bis Dezember 2015 nicht bezahlt, was dazu geführt habe, dass dadurch die B.____ einen Mietzinsausfall in einem Gesamtbetrag von Fr. 7'050.-- erlitten habe (vgl. S. 5 f. der Anklageschrift, act. S 16/11 f.). 3.2.1 Das Strafgericht stellte die Aussagen des Beschuldigten und die davon abweichenden Depositionen seiner damaligen Ehefrau A.____ gegenüber und erachtete die letztgenannten als glaubhaft. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb sie, welche von ihrem Ehemann getrennt gelebt habe, zusammen mit jenem einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus abschliessen sollte, welcher offensichtlich ihre finanziellen Möglichkeiten sprengte. Die Erklärung des Beschuldigten, er habe den Mietvertrag seiner Ehefrau nicht persönlich vorlegen können, weil er kein Geld für die Autofahrt zu seiner Ehefrau gehabt habe, sei hingegen abwegig. Es sei somit in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte seine von ihm getrennt lebende Ehefrau ohne ihr Wissen in den Mietvertrag aufgenommen und deren Unterschrift darunter gefälscht habe. Dass der Beschuldigte bei Vertragsabschluss damit gerechnet haben solle, den hohen monatlichen Mietzins von Fr. 2'350.-- bezahlen zu können, sei aufgrund seiner dokumentierten wirtschaftlichen Verhältnisse zu jener Zeit widerlegt. Gemäss Steuerunterlagen habe der Beschuldigte für das Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 26'300.-- deklariert, womit er nicht einmal in der Lage gewesen wäre, den Mietzins zu bezahlen, geschweige denn weitere lebensnotwendige Ausgaben zu bestreiten. Dafür, dass er wenige Monate zuvor finanziell derart viel bessergestellt gewesen wäre, dass er in der Lage gewesen wäre, diesen Mietzins tatsächlich zuverlässig zu bezahlen, bestünden keine Hinweise. Vielmehr seien in den Monaten vor Antritt des Mietverhältnisses neue Betreibungsforderungen im Umfang von mehreren Tausend Franken eingegangen. Der Beschuldigte habe somit gewusst oder zumindest damit gerechnet, dass er den hohen monatlichen Mietzins von Fr. 2'350.-- zu keinem Zeitpunkt werde bezahlen können. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei somit erstellt (vgl. S. 23 f. des angefochtenen Urteils). 3.2.2 In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, die Tatbestandsmerkmale des Betruges gäben grundsätzlich mit einer Ausnahme zu keiner Bemerkung Anlass. Der Beschuldigte habe die Geschädigte über eine Tatsache getäuscht, nämlich über seine desolate finanzielle Situation, wodurch er sie veranlasst habe, mit ihm einen Mietvertrag einzugehen, welchen sie bei Kenntnis dieser Tatsache niemals abgeschlossen hätte. Dadurch habe sie sich in Form der Zurverfügungstellung des Mietobjektes ohne entsprechende Gegenleistung in ihrem Vermögen geschädigt. Entsprechend habe der Beschuldigte einen Vermögenszuwachs erfahren, habe er doch das Mietobjekt für eine beschränkte Zeit nutzen können, ohne dass er den hierfür geschuldeten Mietzins bezahlt habe. Seitens des Beschuldigten werde hingegen bestritten, dass er hierbei arglistig vorgegangen sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Opfermitverantwortung entfalle jedoch bei Nichtbeachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen durch das Opfer der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit. Ebenso sei das Merkmal der Arglist grundsätzlich erfüllt, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden stütze, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden dürfe. Indem vorliegend die Geschädigte vor Vertragsabschluss die Vorlage von Betreibungsregisterauszügen verlangt habe, habe sie die geschäftsüblichen Vorsichtsmassnahmen eingehalten. Hierbei könne von der Geschädigten nicht verlangt werden, dass sie die eingereichten Betreibungsregisterauszüge einer intensiven Kontrolle unterziehe. Ohne augenfällige Hinweise auf das Gegenteil dürfe sie davon ausgehen, dass die eingereichten Auszüge echt seien. Bei einer flüchtigen Durchsicht der Auszüge springe die fettgedruckte Anzahl der Seiten (vorliegend 1) ins Auge. Daraus dürfe der Betrachter den Schluss ziehen, dass keine weiteren Seiten und damit keine Einträge bestünden. Der Satz "Wir bescheinigen hiermit, dass (…) an der angegebenen Adresse die auf den folgenden Seiten aufgeführten betreibungsrechtlichen Ereignisse registriert sind", welcher gemäss dem Beschuldigten die Geschädigte hätte alarmieren müssen, sei nicht fettgedruckt und relativ lange. Auch wer regelmässig mit Betreibungsregisterauszügen zu tun habe, überlese diesen leicht. Sicherlich habe die Geschädigte beim Vertragsabschluss nicht die grösstmögliche Sorgfalt an den Tag gelegt. Hierzu sei sie aber auch nicht verpflichtet. Leichtfertig habe sie auf jeden Fall nicht gehandelt. Der Beschuldigte müsse sich deshalb arglistiges Verhalten vorwerfen lassen. Der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB sei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen sei (vgl. S. 24-26 des angefochtenen Urteils). Des Weiteren liege betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung - entgegen der Auffassung des Beschuldigten - keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Aus dem gesamten Abschnitt 5 der Anklageschrift ergebe sich für den Beschuldigten mit genügender Klarheit, dass die Staatsanwaltschaft den unrechtmässigen Vorteil darin erblicke, wonach die Vermieterschaft glauben solle, der Beschuldigte beabsichtige, mit seiner Familie einzuziehen. Indem der Beschuldigte auf dem Mietvertrag mit Datum vom 30. September 2015 den Namenszug seiner Ehefrau gesetzt habe, habe er vorgetäuscht, dass jene diesen Mietvertrag habe mitabschliessen wollen. Der Beschuldigte habe die Miete eines 5,5-Zimmer Hauses zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'350.-- beabsichtigt. Wohnungen dieser Grössenkategorie würden meistens von Familien und nicht von alleinstehenden Personen gemietet. Hätte der Beschuldigte gegenüber der Vermieterschaft wahrheitsgetreu angegeben, er beabsichtige, alleine einzuziehen, hätte er eine genauere Überprüfung seiner Verhältnisse riskiert; etwas, was er aus naheliegenden Gründen unter allen Umständen habe verhindern müssen. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, dass die Vermieterschaft aus sozialen Überlegungen einer Familie den Vorzug gegeben hätte. Auch wenn das Zustandekommen des Mietvertrags von der Vermieterschaft nicht von der Solidarschuldnerschaft der Ehefrau abhängig gemacht worden sei, so habe es aus ihrer Sicht nur von Vorteil sein können, wenn eine weitere Person mit einem respektablen Beruf (Biologin) und einem mutmasslich guten Einkommen den Mietvertrag ebenfalls eingegangen sei. Indem der Beschuldigte die Unterschrift seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau unter den Mietvertrag gesetzt habe, habe er den mutmasslichen Erwartungen der Vermieterschaft einer solchen Wohnung entsprochen und zusätzliche Aufmerksamkeit vermieden. Die Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, sei deshalb gegeben. Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sei erfüllt, weshalb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen sei (vgl. S. 26 f. des angefochtenen Urteils). 3.3 Demgegenüber macht der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020 zunächst eine unrichtige Anwendung von Art. 146 StGB geltend. Was das Tatbestandsmerkmal der Arglist angehe, so sei Betrug ein Beziehungs- und (aus der Sicht des Geschädigten) ein Selbstschädigungsdelikt. Das irrende Opfer leiste durch die Vermögensdisposition einen kausalen Beitrag zum deliktischen Erfolg. Daher spiele die Eigenverantwortlichkeit des Opfers bei der Arglistfrage eine Rolle. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, werde strafrechtlich auch dann nicht geschützt, wenn der Täter mit Lügengebäuden oder Machenschaften täusche. Hinsichtlich der Frage, welche Prüfungshandlungen dem Geschädigten zumutbar seien, sei ein objektiv-individueller Massstab anzulegen. Entscheidend sei, ob für eine vergleichbare andere Person in derselben Situation die Täuschung durchschaubar gewesen wäre. Von Bedeutung sei etwa insbesondere die Geschäftserfahrenheit des Geschädigten. Unstrittig sei in casu, dass der Beschuldigte die Privatklägerin B.____ mit gefälschten Betreibungsregisterauszügen getäuscht habe. Dieser Umstand allein führe aber noch nicht zur Annahme von Arglist. Ebenso unstreitig sei, dass es sich bei der Privatklägerin B.____ um eine Genossenschaft handle, deren Geschäftstätigkeit insbesondere die Vermietung von Häusern und Wohnungen umfasse. Die Privatklägerin trete insofern gewerbsmässig als "Vermieterin" auf. Entsprechend müsse sie mit den Modalitäten und den im Rahmen von Mietvertragsabschlüssen relevanten Unterlagen, insbesondere mit dem Aussehen und Inhalt von Betreibungsregisterauszügen, bestens vertraut sein, zumal es gemäss ihren eigenen Angaben ihrer Geschäftspolitik entspreche, Mietverträge nur mit Personen einzugehen, die einen tadellosen Betreibungsregisterauszug vorwiesen. Dass die Betreibungsregisterauszüge gefälscht gewesen seien, hätte nun aber jedermann, erst recht die mit tadellosen Betreibungsregisterauszügen bewandte Privatklägerin B.____, ohne Weiteres erkennen können, ja müssen, zumal Betreibungsregisterauszüge, welche keine Einträge aufwiesen, nicht - wie in casu - die Formulierung "Wir bescheinigen hiermit, dass (…) an der angegebenen Adresse die auf den folgenden Seiten aufgeführten betreibungsrechtlichen Ereignisse registriert sind", sondern bekanntlich die Formulierung "Wir bescheinigen hiermit dass (…) an der angegebenen Adresse keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert sind" enthielten. Um dies zu erkennen, brauche man die Auszüge keiner intensiven Kontrolle zu unterziehen, sondern schlichtweg durchzulesen. Es bleibe damit dabei, dass sich die Fälschungen als überaus dilettantisch erwiesen und sich die Privatklägerin mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können. Daher ermangle es am Tatbestandsmerkmal der Arglist, weswegen keine Verurteilung wegen Betrugs erfolgen könne (vgl. S. 15 f. der Berufungsbegründung). Im Rahmen seines Parteivortrages hält der Verteidiger an dieser Argumentation fest. Er ergänzt, dass die B.____ gemäss ihrer Zweckumschreibung überdies das Erstellen von Bauwerken und die Unterstützung von Bauherrschaften durch Vergabe von Bürgschaften bezwecke sowie dass sie vor Darlehensvergabe die Bonität von Darlehensnehmern gleichermassen genau, insbesondere mit Betreibungsregisterauszügen, überprüfe (vgl. S. 7 f. des Plädoyers). Des Weiteren rügt der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine unrichtige Anwendung von Art. 251 StGB. Es werde daran festgehalten, dass sich der Anklageschrift nicht mit genügender Klarheit entnehmen lasse, worin der angeblich beabsichtigte unrechtmässige Vorteil hätte liegen sollen. Erst die Vorinstanz versuche mit umfangreichen Ausführungen einen solchen darzulegen. Abgesehen davon sei es Tatsache, dass die Privatklägerin den Vertragsabschluss weder von der anschliessenden Benützung des Hauses als Familienwohnung noch von der Solidarschuldnerschaft der Ehefrau des Beschuldigten abhängig gemacht habe, was für den Beschuldigten erkennbar gewesen sei. So ergebe sich aus den Akten, dass die B.____ allein gestützt auf die eingereichten Betreibungsregisterauszüge den Mietvertrag mit dem Beschuldigten abgeschlossen habe. Gegenteiliges sei denn auch nicht ansatzweise nachgewiesen. Ebenso wenig sei erkennbar, dass und weswegen der Beschuldigte eine genauere Überprüfung seiner Verhältnisse riskiert hätte, wenn er gegenüber der Vermieterschaft wahrheitsgetreu angegeben hätte, er beabsichtige, allein einzuziehen. Vielmehr verhalte es sich gerade umgekehrt so, dass bei Familien genauer hingeschaut werde, zumal die finanziellen Bedürfnisse einer solchen weitaus grösser seien als bei einer Einzelperson. Hinzu kommt, dass auf dem Mietvertrag weder der Beruf des Beschuldigten noch seiner Ehefrau, geschweige denn deren angebliches Einkommen vermerkt seien. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz gingen damit vollends ins Leere. Da es unzweifelhaft an der erforderlichen Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, ermangle, könne sich der Beschuldigte nicht der Urkundenfälschung strafbar gemacht haben, weswegen auch insoweit ein Freispruch zu erfolgen habe (vgl. S. 17 der Berufungsbegründung). An dieser Argumentation hält der Verteidiger im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht fest (vgl. S. 8 f. des Plädoyers). 3.4 Dem hält die Privatklägerin B.____ in ihrer Berufungsantwort vom 28. September 2010 zunächst hinsichtlich des Betruges entgegen, der Beschuldigte habe eingestanden, sie durch besondere Machenschaften und Kniffe über seine desaströse finanzielle Situation sowie diejenige seiner Ehefrau und damit über die fehlende Kreditwürdigkeit bzw. Erhöhung der Kreditwürdigkeit getäuscht zu haben. Demgegenüber handle es sich bei der Ausführung des Beschuldigten, die Geschäftstätigkeit der Privatklägerin B.____ sei eine Genossenschaft, deren Geschäftstätigkeit insbesondere die Vermietung von Häusern und Wohnungen umfasse, um eine unsubstantiierte Behauptung, für welche es in den Akten keinen Hinweis gebe. Mit Blick auf den Handelsregisterauszug und den dort festgehaltenen Zweck der Privatklägerin B.____ sei dies eine tatsachenwidrige Behauptung, denn die B.____ fördere das Wohneigentum und nicht Mietwohnungen. Die Privatkläger trete somit gerade nicht gewerbsmässig als Vermieterin auf. Es könne damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin mit den Modalitäten und den im Rahmen von Mietvertragsabschlüssen relevanten Unterlagen, insbesondere mit den Aussagen und dem Inhalt von Betreibungsregisterauszügen, bestens vertraut sei. Die Privatklägerin müsse dies auch nicht sein. Dies umso weniger, als Betreibungsregisterauszüge bezogen auf Aussehen, Inhalt und Formulierungen von Kanton zu Kanton verschieden seien und die Privatklägerin ihren Sitz im Kanton Solothurn habe. Der Beschuldigte verschweige auch wohlweislich, dass er pro Betreibungsregisterauszug zweimal die Anzahl der Seiten verfälscht habe bzw. habe verfälschen lassen. Aufgrund dieser Machenschaft habe der Satz "Wir bescheinigen hiermit, dass (…) an der angegebenen Adresse auf den folgenden Seiten aufgeführten betreibungsrechtlichen Ereignisse registriert sind" nicht anders verstanden werden können, als dass die Betreibungsregisterauszüge nur 1 Seite umfassten und somit keine betreibungsrechtlichen Ereignisse registriert seien, also ein tadelloser Leumund gegeben sei. Es könne von der Privatklägerin nicht verlangt werden, die grösstmögliche Sorgfalt an den Tag zu legen. Indem sie einen Betreibungsregisterauszug von den möglichen Mietern verlangt habe, sei sie ihrer entsprechenden Verantwortung nachgekommen. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden stütze, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden dürfe. Dies gelte umso mehr, als die Betreibungsregisterauszüge und deren Urkundeninhalt von einer staatlichen Behörde ausgestellt worden seien, der zusätzlich eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen werde. Dass der Privatklägerin die Fälschung nicht aufgefallen sei, spreche vielmehr für die sehr gute Qualität der Fälschung und nicht gegen die Privatklägerin (vgl. S. 2-4 der Berufungsantwort). Hinsichtlich der Urkundenfälschung führt sodann die Privatklägerin B.____ aus, der Beschuldigte habe diesen Tatbestand nicht nur erfüllt, indem er sich einen unrechtmässigen Vorteil verschafft habe, sondern auch, weil er die Absicht gehabt habe, die B.____ am Vermögen zu schädigen, indem er ohne ihr die Miete zu bezahlen habe wohnen können. Vorliegend liege die Vorteilsabsicht in der Erhöhung der Kreditwürdigkeit. So habe der Beschuldigte selbst in der Voruntersuchung auf die Frage, wieso er seine finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt habe, angegeben, dass er ansonsten das Haus nicht erhalten hätte. Damit habe der Beschuldigte eingestanden, dass er die Absicht gehabt habe, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen und damit letztlich die B.____ am Vermögen zu schädigen. Mit dem Verfälschen(lassen) der Betreibungsregisterauszüge habe der Beschuldigte seine Bonität und diejenige seiner Ehefrau besser erscheinen lassen, was die Kreditwürdigkeit erhöht habe (vgl. S. 4 f. der Berufungsantwort). 3.5 Auch die Privatklägerin A.____ führt in ihrer Berufungsantwort vom 29. Oktober 2020 aus, die B.____ habe gerade wegen des Einbezugs der Ehefrau nicht so genau hingesehen und auch aus praktischer Erfahrung nicht hinsehen müssen. Die Benutzung der gefälschten Betreibungsregisterauszüge im Zusammenhang mit dem erweckten Anschein, es bewerbe sich eine Familie um die Miete des Einfamilienhauses, sei als Errichtung eines Lügengebäudes einzustufen. Die Bewerbung als Familie habe bei der potentiellen Vermieterschaft ein deutlich sichereres Gefühl vermittelt als bei einer alleinstehenden Person. Denn die gefälschten Betreibungsregisterauszüge von sich und seiner Ehefrau sowie die Unterschrift seiner Ehefrau auf dem Mietvertrag hätten bei der B.____ dazu geführt, auf stabile Verhältnisse zu vertrauen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte die Vermieterschaft die Bewerbung als Einzelperson daher deutlich genauer überprüft und hätte dann eher die gefälschten Betreibungsregisterauszüge des Beschuldigten ausgemacht. Für den Beschuldigten sei es hingegen einzig darum gegangen, eine Wohnmöglichkeit zu finden, da er nicht mehr in einem sehr kleinen Hotelzimmer habe wohnen wollen. In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht ist der Vertreter der Privatklägerin A.____ der Ansicht, dass die Privatklägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten wegen Betruges und Urkundenfälschung zum Nachteil der B.____ habe. Die Privatklägerin sei nämlich von der O.____ SA für einen Betrag von Fr. 6'800.-- betrieben worden, und zwar aufgrund einer Solidarschuldnerschaft aus Mietvertrag, den sie nie unterschrieben habe und dazu auch nie die Zustimmung erteilt habe. Sobald eine rechtskräftige Verurteilung vorliege, könne die Privatklägerin von der O.____ SA eine Rücknahme der Betreibung verlangen (vgl. S. 2 des Plädoyers). 3.6.1 Was zunächst den Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB betrifft, so macht sich dieses Delikts strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass der Beschuldigte zwecks Eingehens eines Mietvertrages gefälschte Betreibungsregisterauszüge betreffend seine Person sowie betreffend seine damalige Ehefrau eingereicht hat. So räumte er bereits anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2018 (act. 625 ff.) ein, er habe gewusst, dass die Betreibungsregisterauszüge gefälscht gewesen seien und er habe diese gefälschten Auszüge auch abgegeben (act. 631). Bezüglich dieser Betreibungsregisterauszüge ist auf den nicht angefochtenen und darum in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Anklagefall 4 zu verweisen. Ebenso ist unbestritten, dass es unter anderem gestützt auf diese gefälschten Betreibungsregisterauszüge zum Abschluss eines Mietvertrages über das besagte 5,5-Zimmer Einfamilienhaus kam (vgl. Mietvertrag, act. 1279 f.). Fraglich ist allerdings in rechtlicher Hinsicht, ob eine arglistige Täuschung des Beschuldigten vorliegt. So wirft der Beschuldigte im Rahmen seiner Berufung ins Feld, die B.____ hätte die Fälschung in den beiden Betreibungsregisterauszügen erkennen müssen und es sei ihr daher eine Opfermitverantwortung anzulasten, welche wiederum das Tatbestandsmerkmal der Arglist ausschliessen würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt die Hürden für die Annahme einer solchen Opfermitverantwortung sehr hoch an. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, scheidet Arglist lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (vgl. BGE 126 IV 165 E. 2a). Ebenso hat sich das höchste Gericht bezüglich der Verwendung von gefälschten Urkunden zur Untermauerung von falschen Tatsachen schon mehrfach klar geäussert: Demnach ist das Merkmal der Arglist in derartigen Fällen grundsätzlich gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2). So hatte der Kassationshof im genannten Urteil einen Fall zu beurteilen, wonach der Beschuldigte zur Täuschung der Bank über seine finanziellen Verhältnisse eine Vielzahl von Dokumenten eingereicht hat, die als unechte Urkunden im strafrechtlichen Sinn zu qualifizieren und zudem inhaltlich unwahr waren. Ein solches Verhalten wurde als besondere Machenschaft im Sinne der Rechtsprechung und daher als arglistige Täuschung qualifiziert. Auch wenn nach der neueren Rechtsprechung das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften von Bedeutung sei, bleibe es grundsätzlich dabei, dass das Merkmal der Arglist erfüllt sei, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stütze, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden dürfe (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6P.25/2002 vom 10. Juni 2002 E. 8d). Anders könne es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergäben (vgl. BGer a.a.O.). Die Bank habe sich nicht leichtfertig verhalten, wenn sie davon ausging, dass diese Dokumente echt, also von den darin genannten Arbeitgebern ausgestellt worden, und gestützt hierauf angenommen habe, dass sie auch inhaltlich wahr seien. Dass nach der Darstellung des Beschuldigten eine Überprüfung dieser Dokumente ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre und ergeben hätte, dass die genannten Arbeitgeber als Rechtspersonen gar nicht existierten, sei unter den gegebenen Umständen unerheblich. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich vom Fall einer Bank, welche einen Kleinkredit allein gestützt auf die eigenen Angaben des Gesuchstellers im Kreditantragsformular gewährte und weder Unterlagen verlangte noch Rückfragen beim Arbeitgeber vornahm (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf BGE 107 IV 169 ff.). Die vorliegende Konstellation ist mit der im Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 beurteilten vergleichbar. Es ist somit angesichts der Verwendung von gefälschten Betreibungsregisterauszügen grundsätzlich von Arglist auszugehen, es sei denn, es würden in casu besondere Gründe vorliegen, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigten. Der Beschuldigte macht derartige besondere Gründe geltend, indem er die Auffassung vertritt, die B.____ hätte angesichts ihrer Tätigkeit in der Immobilienbranche sowie der geradezu "dilettantischen" Fälschungen diese auf den ersten Blick erkennen können und müssen. Das Kantonsgericht folgt dieser Meinung im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 25 f. des angefochtenen Urteils) nicht: Zunächst vermag der Hinweis des Beschuldigten auf den Geschäftszweck der B.____ nicht zu überzeugen. Aus dem im Handelsregister (act. 1169) eingetragenen Zweck, nämlich dem "Erstellen von Bauwerken und Unterstützung von Bauherrschaften durch Vergabe von Darlehen oder Bürgschaften in gemeinsamer Selbsthilfe. Kann sozialorientierte Bauprojekte mit der Vergabe von Darlehen an Bauherrschaften oder Bauträger fördern sowie Bauland erwerben und verkaufen" ergibt sich gerade keine besondere Professionalität seitens der B.____ im Bereich der Vermietung. Nichtsdestotrotz ist festzustellen, dass die B.____ im weitesten Sinne im Immobiliengeschäft tätig ist und bei einer Darlehensgewährung regelmässig Betreibungsregisterauszüge sichten muss. Andererseits gilt es zu berücksichtigten, dass Betreibungsregisterauszüge je nach Kanton unterschiedliche Formulierungen aufweisen, mithin keine einheitlichen, standardisierten Formulare schweizweit existieren. Hinzu kommt, dass - im Gegensatz zur Auffassung des Beschuldigten - die vorliegende Fälschung nicht als "dilettantisch" und auf den ersten Blick erkennbar anzusehen ist. So ist mit Blick auf die Betreibungsregisterauszüge im Original (act. 1117 f., 1119 ff.) im Vergleich zu den gefälschten Exemplaren (act. 1127 f.) festzustellen, dass nicht nur die Anzahl Seiten des jeweiligen Auszugs von 8 resp. 2 Seiten auf jeweils 1 Seite, sondern auch die jeweiligen Seitenzahlen von "1/8-KC" resp. "1/2 KC" auf jeweils "1/1 KC" abgeändert worden sind, womit der Anschein erweckt werden sollte, es gebe keine Einträge. Wie das Strafgericht richtig erwägt, hätte die B.____ die Betreibungsregisterauszüge durchaus besser überprüfen können, und es wäre ihr dann eventuell aufgefallen, dass auf der jeweils ersten Seite der Betreibungsregisterauszüge der Vermerk "Wir bescheinigen hiermit, dass beim Betreibungsamt auf (…) an der angegebenen Adresse die auf den folgenden Seitenaufgeführten betreibungsrechtlichen Ereignisse registriert sind" angebracht ist, was auf weitere Seiten und damit Einträge hätte schliessen lassen können, ist doch bei blanken Betreibungsregisterauszügen der Vermerk "Wir bescheinigen hiermit dass (…) an der angegebenen Adresse keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert sind" angebracht, worauf wiederum der Beschuldigte zutreffend hinweist. Dabei verkennt er jedoch, dass gerade der obgenannte Satz länger und nicht fett gedruckt ist, so dass er bei einer raschen Durchsicht nicht unbedingt ins Auge springt. Jedenfalls wäre die Privatklägerin in der vorliegenden Konstellation nicht verpflichtet gewesen, die Auszüge mit der grösstmöglichen Sorgfalt auch hinsichtlich derartiger formeller Punkte zu prüfen, sondern es genügte, wenn sie ihre Prüfung in erster Linie inhaltlich auf das Vorhandensein von Einträgen beschränkte. Es ist ihr mithin, übereinstimmend mit der Vorinstanz, allerhöchstens eine leichte Unsorgfältigkeit, nicht aber geradezu Leichtfertigkeit anzulasten, welche das arglistige Vorgehen seitens des Beschuldigten aufheben würde. Es kann bezüglich der arglistigen Täuschung und des dadurch bei der Privatklägerin B.____ hervorgerufenen Irrtums insofern auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wobei zu ergänzen ist, dass angesichts der damals noch bestehenden Ehe zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau qua Art. 166 Abs. 2 ZGB eine Solidarschuldnerschaft gegenüber der B.____ bestanden hat, was selbstredend für die B.____ ein Grund mehr für das Eingehen des Mietvertrages bedeutete. Nachdem alle übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges zu keinen Bemerkungen Anlass geben, folgt somit, dass dieser Tatbestand als objektiv erfüllt zu erachten ist. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands gilt es hinsichtlich des Vorsatzes und der Absicht, sich unrechtsmässig zu bereichern, zu beachten, dass als Bereicherung bereits jeder Vermögensvorteil, auch der bloss vorübergehende, gilt, so und unter anderem eine komfortablere Lebenshaltung (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Vor Art. 137 N 12, unter Hinweis auf BGE 122 IV 183 f.; 91 IV 133, 74 IV 31 f.). Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung immer dann, wenn die Vermögensverschiebung vom Recht missbilligt wird (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., N 15, unter Hinweis u.a. auf BGE 129 IV 227). Das Kantonsgericht stellt vorliegend fest, dass die unrechtmässige Bereicherungsabsicht nicht nur genügend angeklagt, sondern auch beweismässig erstellt ist. So wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift ausdrücklich der Vorhalt gemacht, er sei den Mietvertrag "in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern", eingegangen, da er genau gewusst habe, dass er die Miete für das Haus aufgrund seiner damaligen Erwerbslosigkeit und somit mangels regelmässigen Einkommens nicht habe bezahlen können (vgl. act. S 16/13). Auch ist vom Beweisergebnis auszugehen, wonach der Beschuldigte von Anfang an gewusst hat, dass er angesichts seiner finanziellen Situation gewusst hat, er werde den relativ hohen monatlichen Mietzins von Fr. 2'350.-- nicht begleichen können. Zu seinen Absichten gab der Beschuldigte denn auch anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2018 an, er habe vorher in einem sehr kleinen Hotelzimmer gewohnt und das nicht mehr ausgehalten (vgl. act. 629). Seine finanzielle Lage gegenüber der B.____ habe er nicht offengelegt, da er ansonsten das Haus nicht bekommen hätte (act. 627, Rz. 88). Dass ihm ohne Bezahlung des Mietzinses dennoch für einen beschränkten Zeitraum der (grosszügige) Wohnraum eines 5,5-Zimmer Einfamilienhauses zur Verfügung gestellt werden würde, darin lag die vom Recht missbilligte unrechtmässige Bereicherung, von welcher der Beschuldigte nicht nur wusste, sondern diese auch wollte, ja geradezu beabsichtigte. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. S. 24 des angefochtenen Urteils) verwiesen werden. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Tatbestand des Betruges erfüllt ist. In entsprechender Abweisung der Berufung des Beschuldigten ist somit der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der B.____ zu bestätigen. 3.6.2 Sodann begeht eine Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte neben seiner eigenen die Unterschrift seiner Ehefrau auf den Mietvertrag vom 30. September 2015 (vgl. act. 1281) gesetzt hat. So räumte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Januar 2018 unumwunden ein, diese Fälschung begangen zu haben. Allerdings sei seine Frau informiert gewesen, dass er den Mietvertrag auch in ihrem Namen unterzeichne. Er habe gemeint, dass man dies so telefonisch machen könne (act. 627). Dieser Angabe widersprach die Privatklägerin A.____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. Mai 2018 dezidiert: Es stimme nicht, dass sie ihrem Ehemann erlaubt hätte, den Mietvertrag für sie zu unterschreiben. Sie habe davon nichts gewusst und sei geschockt gewesen, als sie einen Anruf von der Polizei bekommen habe. Sie sei allein gewesen mit den zwei Kindern und sie habe sich immer gefragt, wieso er ihr sowas antue (act. 1309). In objektiver Hinsicht liegt rechtlich gesehen das Tatbestandsmerkmal einer teilweise unechten, d.h. einer Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem erkennbaren nicht übereinstimmt, vor (vgl. Stefan Trechsel/Lorenz Erni , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 251 N 3, unter Hinweis u.a. auf BGE 137 IV 167, 129 IV 134). In subjektiver Hinsicht sind die Elemente des Vorsatzes sowie der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, zu prüfen. Das Kantonsgericht hat im Einklang mit der Vor-instanz keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte entgegen dessen Behauptungen ohne Einverständnis seiner damaligen Ehefrau deren Unterschrift auf den Mietvertrag gesetzt hat. Selbst wenn vorliegend von einem Einverständnis seiner Ehefrau ausgegangen würde, hätte dem Beschuldigten zumindest im Sinne einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2) bewusst sein müssen, dass sein Handeln eine strafbare Unterschriftenfälschung darstellt. Ein mindestens eventualvorsätzliches Handeln ist daher ohne Weiteres zu bejahen. Was sodann die Vorteilsabsicht angeht, so kann der angestrebte Vorteil vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein; erfasst wird "jede Besserstellung" (vgl. Stefan Trechsel/Lorenz Erni , a.a.O., N 15, unter Hinweis u.a. auf BGE 129 IV 58, wonach die Unrechtmässigkeit weder Schädigungsabsicht noch selbst eine selbständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung verlangt; BGE 137 IV 171 f., wenn es darum geht, Kosten zu sparen oder Zeit zu gewinnen; BGE 128 IV 270 f., um Umtriebe und Risiken zu vermeiden; BGer 6S.147/2003 Erw. 1.3, um die Kreditwürdigkeit oder BGer 6P.4/2004 Erw. 7.2, um die Chancen bei der Bewerbung um eine Wohnung zu erhöhen). Dabei braucht der Täter nicht einmal genau zu wissen, worin der angestrebte Vorteil besteht (vgl. Stefan Trechsel/Lorenz Erni , a.a.O., unter Hinweis auf BGE 102 IV 195). Unrechtmässig ist der Vorteil dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht ( Stefan Trechsel/Lorenz Erni , a.a.O., N 16, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, u.a. auf BGE 120 IV 364, 118 IV 260, 102 IV 31). Unrechtmässig ist schliesslich jeder Vorteil, welcher unter Vorlage einer gefälschten Urkunde erwirkt wird ( Markus Boog , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 251 N 210, unter Hinweis auf BGE 128 IV 265, 270 f.). Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist diese Vorteilsabsicht nicht nur genügend angeklagt, sondern auch beweismässig erstellt. So wird einerseits in der Anklageschrift ausdrücklich der Vorhalt gemacht, dass der Beschuldigte "in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen", die Unterschrift seiner Ehefrau gefälscht hat (vgl. act. S 16/13). Wie oben aufgeführt, braucht der Täter den Vorteil im Detail nicht zu kennen, weshalb dies auch nicht so konkret angeklagt werden muss. Allerdings ergibt sich im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. S. 26 f. des angefochtenen Urteils) aus den gesamten Umständen, dass der in casu konkrete Vorteil nur darin bestanden haben kann, die Chancen des Beschuldigten auf einen Mietvertrag über ein 5,5-Zimmer Einfamilienhaus zu verbessern, was wohl ohne die Fälschung der Unterschrift der Ehefrau des Beschuldigten nicht der Fall gewesen wäre. Dessen war sich der Beschuldigte zweifellos bewusst, zumal er selbst anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Januar 2018 angab, dass es ihm nur darum ging, nicht mehr in einem kleinen Hotelzimmer zu wohnen, sondern stattdessen das Haus zu "bekommen" (vgl. act. 627 f.). Ob neben dieser Vorteilsabsicht alternativ eine Schädigungsabsicht vorliegt, braucht somit nicht mehr geprüft zu werden. Der vorinstanzliche Schuldspruch auch wegen Urkundenfälschung ist somit nicht zu beanstanden. Zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre zwischen den Tatbeständen des Betruges (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) Realkonkurrenz besteht (vgl. Stefan Trechsel/Lorenz Erni , a.a.O., N 20, unter Hinweis u.a. auf BGE 129 IV 56 ff.), steht einem Schuldspruch wegen beiden Tatbeständen nichts im Wege. Nachdem sich die Berufung des Beschuldigten somit auch in diesem Punkt als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ebenfalls zu bestätigen. 4. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zum Nachteil von A.____ (Fall 8) 4.1 Schliesslich wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten vor, er sei mit Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Juli 2016 verpflichtet worden, seiner Ehefrau A.____ für die beiden gemeinsamen Kinder P.____ und Q.____ monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 360.-- zu bezahlen. Dabei sei für die Unterhaltsberechnung ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.-- zu Grunde gelegt worden. Der Beschuldigte habe jedoch seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt, indem er im Zeitraum von September 2015 bis Januar 2017 die geschuldeten Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 12'240.-- nicht bezahlt habe, obschon er bei seinem steuerbaren Einkommen von Fr. 45'000.-- p.a. die Mittel dazu gehabt hätte. A.____ habe am 11. Mai 2017 rechtsgültig Strafantrag gestellt (vgl. act. S 16/17). 4.2 Das Strafgericht hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschuldigte habe zu seiner Verteidigung auf sein fehlendes bzw. geringes Einkommen verwiesen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die Alimente zu bezahlen. Gemäss beim Kantonalen Steueramt Zürich erhaltener Auskunft habe der Beschuldigte in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils ein steuerbares Einkommen von Fr. 45'000.-- erzielt. Demgegenüber habe der Verteidiger dem Gericht die Schlussrechnung der Steuerabteilung der Stadt R.____ ZH ins Recht gelegt, wonach der Beschuldigte im Jahre 2016 ein steuerbares Einkommen von lediglich Fr. 26'300.-- erzielt habe. Die grosse Abweichung in den Beträgen sei dem Strafgericht nicht bekannt. Der Umstand, dass gemäss Auskunft des Steueramtes des Kantons Zürich für drei Jahre hintereinander gleichbleibende runde Beträge übermittelt würden, spreche für eine amtliche Einschätzung. Angesichts der vom Beschuldigten eingereichten Schlussrechnung bestünden Zweifel an einem tatsächlichen Jahreseinkommen von Fr. 45'000.--. In Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo sei deshalb vom tieferen Jahreseinkommen von Fr. 26'300.-- für die angeklagte Zeitspanne von September 2015 bis Januar 2017 auszugehen (vgl. S. 32 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz aus, der seitens der Privatklägerin am 11. Mai 2017 erhobene Strafantrag decke den gesamten angeklagten Tatzeitraum ab. Bei der Berechnung der monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge sei das Zivilgericht von einem Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn des Beschuldigten von Fr. 4'000.--ausgegangen. Bei einem tatsächlich erzielten Monatseinkommen von Fr. 2'192.--, entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 26'300.--, werde das Einkommen des Beschuldigten schon durch dessen Grundbetrag und den Zuschlag für den Mietzins aufgebraucht. Demgegenüber habe A.____ zum damaligen Zeitpunkt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'800.-- verfügt. Unter Berücksichtigung von deren Grundbetrag für sich und die beiden Kinder sowie des Mietzinses ergebe sich ein Grundbetrag von Fr. 3'350.--, welcher mit dem monatlichen Nettoeinkommen finanziert werden könne. Darum seien die Voraussetzungen dafür, dass in den Notbedarf des Beschuldigten eingegriffen werden dürfte, nicht gegeben. Der Beschuldigte habe nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um seinen familienrechtlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Es sei daher vom Vorwurf gemäss Anklage freizusprechen (vgl. S. 32 f. des angefochtenen Urteils). 4.3 Demgegenüber vertritt die Privatklägerin A.____ in ihrer Berufungsbegründung vom 11. September 2020 die Ansicht, der Beschuldigte sei in diesem Anklagepunkt der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig zu sprechen. So könne nach Art. 217 StGB auch bestraft werden, wenn der Täter nicht alles in seiner Macht Stehende unternehme, um eine zumutbare besser bezahlte Tätigkeit zu finden. Es bestehe hier die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur hinreichenden wirtschaftlichen Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Der Beschuldigte erhalte seinen Lohn von der S.____ GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er sei. Als ausgebildeter Isoleur hätte er aber bereits vor mehreren Jahren eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen können, um so auch ein höheres Einkommen zu erzielen und seiner familienrechtlichen Verpflichtung nachzukommen. Stattdessen müssten bis jetzt immer noch die Unterhaltsbeiträge vom Kantonalen Sozialamt bevorschusst werden. Ein solches Verhalten sei nicht akzeptabel und verdiene keinen Schutz. Des Weiteren sei der vorinstanzliche Freispruch auch wegen der Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo betreffend das Einkommen des Beschuldigten zu Unrecht erfolgt. Die Vorinstanz hätte vielmehr auf das höhere und plausible Nettoeinkommen von Fr. 45'000.-- jährlich abstellen müssen. Abgesehen davon gehe aus der Buchhaltung der Vorgängerfirma der S.____ GmbH, nämlich der T.____ GmbH, hervor, dass zahlreiche Privatentnahmen erfolgt seien, welche jedoch zum Lohn hinzuzurechnen wären. Daher bestünden Zweifel darüber, ob dem Beschuldigten tatsächlich die finanziellen Mittel gefehlt hätten, um seine familiären Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Insgesamt könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschuldigte zumindest seiner Erwerbskraft nicht maximal ausgeschöpft habe. Daher sei der Tatbestand von Art. 217 StGB erfüllt (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung). In seinem Plädoyer vor dem Kantonsgericht hält der Verteidiger der Privatklägerin an dieser Argumentation fest. Ergänzend führt er betreffend den Anklagegrundsatz aus, die Anklage habe ausgeführt, von welchem Einkommen ausgegangen werde. Der relevante Sachverhalt sei damit umschrieben worden. Dazu gehöre auch die Feststellung, welche spätestens im Rahmen der Hauptverhandlung allen zur Kenntnis gebracht worden sei, dass der Beschuldigte zumindest teilweise in der relevanten Zeitperiode als Geschäftsführer der eigenen GmbH tätig gewesen sei. Dies hätte bei der Vorinstanz Zweifel über die Höhe des geltend gemachten Einkommens entstehen lassen und die Variante 2 umfassend geprüft werden müssen. Der Beschuldigte habe den Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB auch in der zweiten Variante erfüllt. Dass die Staatsanwaltschaft diese nicht explizit erwähne, könne keine Verletzung des Anklageprinzips darstellen (vgl. S. 1 f. des Plädoyers). 4.4 Der Beschuldigte wiederum entgegnet in seiner Berufungsantwort vom 27. November 2020, ihm sei zu Recht nie vorgeworfen worden, er habe nicht alles in seiner Macht Stehende unternommen, um eine zumutbare und besser bezahlte Tätigkeit zu finden. Im Übrigen sei ohnehin unzutreffend, dass der Beschuldigte ein höheres Einkommen hätte erzielen können. Die Anklage habe dem Beschuldigten ausschliesslich unterstellt, Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt zu haben, obschon er bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 45'000.-- die Mittel dazu gehabt hätte. Der Beschuldigte habe bereits vorinstanzlich nachgewiesen, dass die entsprechende Steuerauskunft vom 26. September 2018 inhaltlich unrichtig sei. So ergebe sich aus der im Recht liegenden Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung der Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 10. Januar 2019 und der Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung der direkten Bundessteuern 2016 vom 19. Dezember 2018, dass sich das steuerbare Einkommen des Beschuldigten im Jahr 2016 auf lediglich Fr. 26'300.-- bzw. Fr. 27'600.-- im Jahr belaufen habe. Abgesehen davon, dass selbst die Anklage nicht auf das Nettoeinkommen abgestellt und letzteres nicht Gegenstand der Anklage gebildet habe, werde bestritten, dass der Beschuldigte im 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 45'000.-- erzielt haben solle. Die Privatklägerin übersehe, was Gegenstand der Anklage sei, und verkenne darüber hinaus, dass der Beschuldigte gerade nicht ermessensweise eingeschätzt resp. veranlagt worden sei. Es bleibe damit dabei, dass der Beschuldigte nicht die Mittel gehabt habe, um die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu begleichen. Der Vollständigkeit halber werde insbesondere bestritten, dass der Beschuldigte seine Erwerbskraft nicht maximal ausgeschöpft habe und dass er eine besser bezahlte Tätigkeit hätte suchen und entsprechende Bemühungen nachweisen müssen. Damit habe es beim Freispruch sein Bewenden (vgl. S. 5 der Stellungnahme). In seinem Parteivortrag und in seiner Replik vor dem Kantonsgericht hält der Verteidiger des Beschuldigten an seinen schriftlichen Ausführungen fest. Was dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, könne nicht Gegenstand des Urteils sein (vgl. S. 11 des Plädoyers sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). 4.5 Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB macht sich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten auf Antrag strafbar, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht schliesst sich das Kantonsgericht vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 32 f. des angefochtenen Urteils an, auf welche grundsätzlich verwiesen wird. Demnach ist davon auszugehen, dass es sich bei dem in der Steuerauskunft des Kantonalen Steueramts Zürich vom 26. September 2018 (act. 1475) angegebenen steuerbaren Jahreseinkommen von je Fr. 45'000.-- in den Jahren 2016, 2017 und 2018 angesichts der dreimal hintereinander angegebenen, identischen runden Beträge ganz offensichtlich um eine amtliche Einschätzung handeln muss. Ebenso legt das Kantonsgericht in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo das tiefere Einkommen von Fr. 26'300.-- gemäss der Schlussabrechnung der Gemeinde R.____ ZH für das Jahr 2016 (act. 1475) seiner Beurteilung zugrunde, zumal dieses auch realistischer erscheint als ein solches von je Fr. 45'000.--. Die Argumentation der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte den Tatbestand durch Unterlassen zumutbarer Arbeitsbemühungen erfüllt habe, kann in der Tat nicht gefolgt werden, da diese Tatbestandsvariante eindeutig nicht angeklagt worden ist. Einer gerichtlichen Beurteilung ist sie demzufolge nicht zugänglich. In diesem Punkt verkennt die Privatklägerin den im Strafprozess geltenden Anklagegrundsatz (vgl. dazu bereits Erw. 1.5.3). Somit hat die Vorinstanz korrekterweise allein zu prüfen gehabt, ob seitens des Beschuldigten genügend finanzielle Mittel zur Erfüllung der Unterhaltspflicht vorhanden waren. Dieser Nachweis konnte, trotz gewisser Zweifel, nicht erbracht werden; mithin verfügte der Beschuldigte in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im fraglichen Zeitraum nicht über genügend finanzielle Mittel, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Damit ist der angeklagte Sachverhalt nicht nachgewiesen und die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu Recht nicht entsprechend verurteilt. Die Berufung der Privatklägerin A.____ erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie in Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs des Beschuldigten abzuweisen ist. 5. Strafzumessung 5.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Betrugs sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten (ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsverbots 28 Monaten), bei einer Probezeit von 4 Jahren (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.2 des vorinstanzlichen Urteils). Die abstrakt schwerste Straftat, welcher sich der Beschuldigte habe zuschulden kommen lassen, sei die (versuchte) schwere Körperverletzung mit einem (altrechtlichen) Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB betrage die gegenüber dem Beschuldigten auszufällende Strafe mindestens 181 Tagessätze Geldstrafe und höchstens 15 Jahre Freiheitsstrafe (vgl. S. 34 des angefochtenen Urteils). Bezüglich der Tatkomponenten hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe zusammen mit seinem Bruder E.____ C.____ eine Falle gestellt. E.____ habe den Geschädigten zu einem angeblich klärenden Gespräch einbestellt und gleichzeitig seinen Bruder hinzuberufen. Selbst wenn der Geschädigte mit einer körperlichen Auseinandersetzung gerechnet haben sollte, habe er sicher nicht damit rechnen müssen, dass er sich einer Mehrzahl von Angreifern gegenübersehen werde. Das Vorgehen des Beschuldigten und seines Bruders gegenüber dem körperlich unterlegenen Geschädigten sei feige und hinterhältig. Sie hätten es nicht dabei belassen, den Geschädigten zu schlagen, sondern hätten auf den wehrlos am Boden Liegenden weiter eingetreten und eingeschlagen. Dass die von ihnen verursachte Verletzung objektiv leicht gewogen hätte, sei dem Zufall zu verdanken und entlaste sie höchstens unwesentlich. Das Tatverschulden des Beschuldigten und seines Bruders wiege insgesamt gleich schwer. Währenddem dem Bruder vorzuwerfen sei, die Initiative zu diesem Überfall ergriffen zu haben, sei dem Beschuldigten zur Last zu legen, eine ihn völlig fremde Person, mit welcher ihn keine Vorgeschichte verbunden habe, angegriffen zu haben. Ein vorbestehender Konflikt, welcher E.____ in beschränktem Ausmass zu entlasten vermöge, habe zwischen ihm und dem Geschädigten nicht bestanden. Insgesamt sei von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen und die tatangemessene Einsatzstrafe bei 22 Monaten festzusetzen. Die weiteren Straftaten, welche sich der Beschuldigte zuschulden habe kommen lassen, seien im Vergleich zur versuchten schweren Körperverletzung von nachrangiger Bedeutung. Belastend wirke sich jedoch insbesondere der Umstand aus, dass der Beschuldigte den Betrug zulasten der V.____ begangen habe, um seiner Ehefrau Schaden zuzufügen. Selbst in der Trennungsphase bestehe nicht nur eine moralische, sondern auch eine rechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (Art. 159 Abs. 3 ZGB). Dieser Pflicht habe der Beschuldigte schwer zuwidergehandelt. Insgesamt werde die Strafe aufgrund der Verurteilung wegen der übrigen Delikte unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 5 Monate erhöht (vgl. S. 34 f. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Täterkomponenten wies die Vorinstanz bei den persönlichen Verhältnissen und beim Vorleben insbesondere auf eine Vorstrafe wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern aus dem Jahre 2010 hin. Diese falle bei der Strafzumessung nicht mehr wesentlich ins Gewicht. Bedeutsamer sei jedoch der Umstand, dass der Beschuldigte trotz laufenden Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung weiter delinquiert habe. Diese beiden Faktoren seien mit einer Straferhöhung von 1 Monat zu berücksichtigen. Einsicht und Reue zeige der Beschuldigte nicht ansatzweise. Seine Tatbeteiligung bei der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.____ streite der Beschuldigte trotz erdrückender Beweislage ab. Kurz vor der Hauptverhandlung habe er ein nichtssagendes Arztzeugnis eingereicht, welches ihm eine angebliche Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt habe. Die vom Strafgericht geforderte Entbindung der bescheinigenden Ärztin von der Schweigepflicht habe er verweigert. Der Beschuldigte habe auf diesem Weg versucht, sich der Verantwortung zu entziehen. Dieses Verhalten werde dem Beschuldigten nicht straferhöhend angerechnet, doch wirke es sich bei der Prognosestellung und damit bei der Festsetzung der Probezeit aus. Insgesamt werde die tatangemessene Strafe unter Berücksichtigung der Täterkomponenten um 1 Monat auf 28 Monate erhöht (vgl. S. 35 f. des angefochtenen Urteils). Sodann stellte das Strafgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO fest. Das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren sei mit Verfügung vom 11. August 2014 eröffnet worden und habe bis zur Überweisung an das Strafgericht am 29. Mai 2019 knapp fünf Jahre gedauert. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Verfahrensverzögerung durch die nach Verfahrenseröffnung fortgesetzte Delinquenz mitverursacht habe. Hätte die Staatsanwaltschaft nicht mehrmals das Verfahren ausdehnen müssen, hätte sie das Verfahren früher abschliessen können. Insgesamt erscheine eine Strafreduktion von 4 Monaten als der Schwere der Beschleunigungsgebotsverletzung angemessen, sodass die gegenüber dem Beschuldigten auszusprechende Freiheitsstrafe 24 Monate betrage (vgl. S. 36 f. des angefochtenen Urteils). Bezüglich der Modalitäten des Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 44 Abs. 1 StGB schliesslich wies die Vorinstanz erneut auf die Vorstrafe hin. Diese liege allerdings lange zurück, weshalb ihr bei der Prognosestellung kein entscheidendes Gewicht mehr beigemessen werden könne. Bedeutsamer seien hingegen die fehlende Einsicht und Reue sowie mangelndes Verantwortungsbewusstsein des Beschuldigten. Er habe seine aktive Teilnahme am Übergriff auf C.____ bis zuletzt bestritten, obwohl vom Geschädigten und von mehreren Zeugen das Einschlagen von beiden Beschuldigten auf den Geschädigten geschildert worden sei. Der Verantwortung für die Unterlassung der Buchführung habe sich der Beschuldigte zu entziehen versucht, indem er jene auf seinen damaligen Treuhänder abgewälzt habe, welcher ihm angeblich die fehlenden Unterlagen nicht ausgehändigt habe. Ein solches Verhalten zeuge von fehlender Einsicht und müsse, soweit Dritte belastet würden, als skrupellos bezeichnet werden. Der Beschuldigte habe zudem versucht, sich der Gerichtsverhandlung und somit der Verantwortungsübernahme mittels vorgeschobener Verhandlungsunfähigkeit zu entziehen, was auf fehlendes Verantwortungsbewusstsein schliessen lasse. Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschuldigte heute erneut ein eigenes Unternehmen führe, obwohl er mit seinen früheren Unternehmen gescheitert sei. Ein gewissenhafter Geschäftsmann hätte sich in der wirtschaftlichen Selbstständigkeit eine Überforderung eingestanden und ein Anstellungsverhältnis gesucht. Insgesamt sei dem Beschuldigten eine eingetrübte Legalprognose zu stellen, ohne jedoch die vom Gesetzgeber aufgestellte Vermutung der legalen Prognose zu widerlegen. Der bedingte Strafvollzug werde daher mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren gewährt (vgl. S. 37 des angefochtenen Urteils). 5.2 Der Beschuldigte stellt demgegenüber sowohl in seiner Berufungserklärung vom 19. Mai 2020 als auch in seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020 den Antrag, er sei insgesamt wegen einfacher Körperverletzung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Urkundenfälschung und Betrugs sowie Unterlassung der Buchführung schuldig zu sprechen und hierfür zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. In seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020 führt der Beschuldigte zur Begründung seines Antrags aus, die abstrakt schwerste Straftat sei vorliegend die Urkundenfälschung bzw. der Betrug mit einem (altrechtlichen) Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips betrage die auszufällende Strafe mindestens 2 Tagessätze Geldstrafe und höchstens 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Das Verschulden sowohl bezüglich der Urkundenfälschung als auch bezüglich des Betruges wiege leicht, was ebenso für die übrigen Straftaten gelte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne eine etwaige Verletzung der ehelichen Treue- und Beistandspflichten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden, weil dieses sachfremde Element zu einer Ungleichbehandlung von verheirateten gegenüber nicht verheirateten Straftätern führen würde. Im Zusammenhang mit den Täterkomponenten könne dem Beschuldigten die Vorstrafe ab dem 22. September 2020 überhaupt nicht mehr entgegengehalten werden. Schliesslich liege eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Was die Höhe des Tagessatzes betreffe, so verfüge der Beschuldigte über ein Nettoeinkommen von Fr. 4'200.--, wohingegen sich sein Existenzminimum (inkl. Steueranteil) auf rund Fr. 4'000.-- belaufe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte getrennt lebe, demnächst geschieden und unverändert zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet sei. Über Vermögen verfüge der Beschuldigte nicht, vielmehr sei er verschuldet. In Anbetracht dessen sei die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.-- festzulegen. Was sodann die Prognose betreffe, so könne dem Beschuldigten neben der Vorstrafe ebenso wenig eine irgendwie geartete Skrupellosigkeit vorgehalten werden. Auch von vorgeschobener Verhandlungsunfähigkeit und fehlendem Verantwortungsbewusstsein könne keine Rede sein, dies umso mehr, als der Beschuldigte, obwohl er sich verhandlungsunfähig gefühlt habe, dennoch an der vorinstanzlichen Verhandlung teilgenommen habe. Gerade dies zeuge davon, dass sich der Beschuldigte sehr wohl der Verantwortung stelle. Völlig haltlos seien schliesslich die Vorwürfe der Vorinstanz bezüglich der gescheiterten Selbstständigkeit des Beschuldigten. Nur weil jemandem eine frühere Unternehmung nicht gelungen sei, könne man ihm eine solche nicht vorwerfen; dies umso weniger, als der Vor-instanz nicht ansatzweise bekannt sei, wie es um die heutige Unternehmung des Beschuldigten stehe. Gründe, die Probezeit über das gesetzliche Minimum von 2 Jahren zu erhöhen, lägen damit nicht vor (vgl. S. 18 f. der Berufungsbegründung). In seinem Plädoyer vor Kantonsgericht hält der Verteidiger an seinen bisherigen schriftlichen Ausführungen fest (vgl. S. 9 des Plädoyers). 5.3.1 Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.3.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGer a.a.O. E. 3.3.4 und 3.5.4). Weiter bekräftigt das Bundesgericht die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGer a.a.O. E. 3.3.3; ebenso BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Gleichzeitig bestätigt das Bundesgericht im genannten Entscheid grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung (BGer a.a.O. E. 2.4, mit Hinweisen, E. 4.3), so wenn - unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB - bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (BGer a.a.O.; 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3). 5.3.3 Diesen Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen

- ausgehend von der abstrakten Strafdrohung - für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Es ist im vorliegenden Fall von einem (altrechtlichen) Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe für die konkret schwerste Straftat, die schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, auszugehen, wie dies auch die Vorinstanz (vgl. S. 24 des angefochtenen Urteils) getan hat. Wie das Strafgericht richtig ausführt (vgl. S. 34 des angefochtenen Urteils), ist der Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB als fakultativer Strafmilderungsgrund an dieser Stelle noch nicht zu berücksichtigen. Auch die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, sondern ist innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Tatbestände des Betruges gemäss Art. 146 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sehen einen Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe vor und die Tatbestände der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG einen solchen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Die Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund von Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt vorliegend nur, wenn gleichartige Strafen, d.h. mehrere Freiheitsstrafen oder Geldstrafen auszusprechen sind (vgl. nachfolgend Erw. 5.3.5). 5.3.4 In Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.____ kann den im vorinstanzlichen Urteil festgehaltenen Erwägungen zu den Tatkomponenten (vgl. S. 34 f. des angefochtenen Urteils) vollumfänglich gefolgt werden. Es ist dem Beschuldigten insbesondere anzulasten, dass er zusammen mit seinem Bruder E.____ eine ihm zuvor unbekannte Person geschlagen und getreten hat sowie dabei mit erheblicher Wucht und geradezu blindwütig vorgegangen ist, selbst als der Privatkläger bereits am Boden lag. Ein vorheriger Angriff oder eine Provokation seitens des Privatklägers C.____ ist nicht erkennbar. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, hat die Tat nicht zu einer schweren Körperverletzung geführt, sondern es ist lediglich beim Versuch geblieben. Dies ist jedoch nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern dem reinen Zufall zu verdanken. Der Strafrahmen von maximal 10 Jahren Freiheitsstrafe beträgt angesichts des fakultativen Strafmilderungsgrundes des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. StGB in Anwendung von Art. 48a Abs. 1 StGB minimal 1 Tagessatz Geldstrafe. Eine Einsatzstrafe von 22 Monaten bei einem erheblichen Tatverschulden, wie es das Strafgericht eingestuft hat, erscheint terminologisch inkongruent. Vielmehr erachtet das Kantonsgericht das Tatverschulden, im Gegensatz zur Vorinstanz, im konkreten Fall als mittelschwer im untersten Bereich, sind doch weitaus schwerwiegendere Vorgehensweisen bei der Tatausführung denkbar. In Berücksichtigung des Strafrahmens sowie der Schwere des Verschuldens erscheint jedoch eine Einsatzstrafe von 22 Monaten, wie sie bereits das Strafgericht festgesetzt hat, als angemessen und ist zu bestätigen. Bei dieser Strafhöhe kommt selbstredend nur eine Freiheitsstrafe als Sanktionsart in Frage. 5.3.5 Sodann ist in einem weiteren Schritt die zwischenzeitlich festgelegte Einsatzstrafe unter Einbezug der übrigen Straftaten zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen, sofern für diese ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Laut Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe u.a. dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StPO dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 472). Die Vorinstanz hat es in casu unterlassen, die Wahl der Sanktionsart zu begründen (vgl. S. 34 des angefochtenen Urteils). Vorliegendenfalls erscheint mit Blick auf die konkrete, die Rechtsgüter der Geschädigten offenkundig missbilligende Vorgehensweise des Beschuldigten jedenfalls nur eine Freiheitsstrafe als geboten, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Angesichts der Gleichartigkeit kann somit die Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe zu einer hypothetischen Gesamtstrafe erhöht werden. Wie bereits die Vorinstanz (vgl. S. 35 des angefochtenen Urteils) ausgeführt hat, kommt diesen weiteren Delikten mit Blick auf die tangierten Rechtsgüter verschuldensmässig keine grosse Bedeutung mehr zu, und die oben festgesetzte Einsatzstrafe ist nur moderat zu erhöhen. In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass die Delikte zum Nachteil der damaligen Ehefrau des Beschuldigten nicht unter Berücksichtigung der ehelichen Treue- und Beistandspflichten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB zu einer Erhöhung des Verschuldens führen dürfen, handelt es sich doch hierbei um ein sachfremdes Element, welches zu einer Ungleichbehandlung von verheirateten gegenüber nicht verheirateten Straftätern führen würde. Zutreffend weist der Beschuldigte auf die entsprechende Rechtsprechung des Kantonsgerichts im Urteil 460 18 195 vom 8. Januar 2019, Erw. III.2.2, hin. Da zudem im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil ein Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Anklageziffer 3) entfällt, führen die übrigen Delikte zu einer Asperation der Einsatzstrafe von insgesamt nicht 5, sondern 4 Monaten. Daraus ergibt sich für den Beschuldigten eine asperierte Strafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe. Diese hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. nachfolgend Erw. 5.3.6). 5.3.6 Bei den Täterkomponenten betreffend den Beschuldigten kann zunächst in Bezug auf dessen Vorleben auf die Darstellung auf S. 35 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die Täterkomponenten erscheinen insgesamt als unauffällig. Im Gegensatz zur Vorinstanz kann jedoch in Anwendung von Art. 369 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 7 StGB nunmehr die Vorstrafe vom 22. September 2010 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern (act. 29) dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden, worauf er im Rahmen seiner Berufung zu Recht hinweist. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug ist sie denn auch gemäss den gesetzlichen Vorgaben entfernt. Hingegen ist diesem aktuellen Auszug ein neues Verfahren wegen einer abermaligen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu entnehmen, was aber im Gesamtkontext nur von geringer Relevanz ist. Mit der Vorinstanz ist demgegenüber dem Beschuldigten schwer anzulasten, dass er trotz laufenden Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung weiter delinquiert hat, indem er die Straftaten gemäss Anklageziffer 2 ff. begangen hat. Zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt, gibt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht an, er arbeite heute nicht mehr bei der S.____ GmbH, sondern sei bei der Partner AG als angelernter Isolierspengler angestellt. Sein monatlicher Lohn betrage netto monatlich Fr. 5'780.--, dies mal zwölf. Er sei inzwischen geschieden und habe weder zu seiner Exfrau noch zu den Kindern Kontakt. Derzeit zahle er für drei Kinder Unterhalt in der Höhe von insgesamt Fr. 3'400.--. Schulden weise der Beschuldigte auf; er wolle dazu jedoch nichts näher ausführen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4). Was sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so erkennt das Kantonsgericht mit der Vorinstanz keinerlei Geständigkeit, welche Ausdruck echter Einsicht und Reue ist und die Strafverfolgung erleichtert hat (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d; BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2; 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Vielmehr hat der Beschuldigte jeweils nur so viel zugestanden, als ihm aufgrund der Beweislage ohnehin nachgewiesen werden konnte. Zudem bagatellisiert der Beschuldigte bis vor Kantonsgericht seine Taten, indem er die Verantwortung auf andere Personen, insbesondere auf die Privatkläger, schiebt. Schliesslich liegt keinerlei erhöhte Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten vor, welche eine Strafreduktion rechtfertigen würde. Insgesamt erscheint - wie bereits dem Strafgericht - auch dem Kantonsgericht eine weitere Erhöhung der Strafe um 1 Monat für diese Täterkomponenten als angemessen, so dass als Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten resultiert, welche wiederum dem mittelschweren Verschulden im untersten Bereich entspricht. 5.3.7 In einem weiteren Punkt gilt es, für die bereits durch die Vorinstanz festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. S. 36 f. des angefochtenen Urteils) in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Herabsetzung der Strafe vorzunehmen. Nachdem im Vergleich zum vor-instanzlichen Urteil das gesamte Verfahren ein weiteres Jahr gedauert hat, erscheint dem Kantonsgericht ein Abzug von 5 (anstatt 4) Monaten als angemessen, so dass der Beschuldigte insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen ist. 5.3.8 Betreffend die Modalitäten des Strafvollzugs kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 37 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, insbesondere was die fehlende Einsicht und Reue sowie das fehlende Verantwortungsbewusstsein des Beschuldigten betrifft, wobei letzteres für das Verfahren vor Kantonsgericht zu relativieren ist. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich zu folgen, wobei im Rahmen der Prognosestellung abweichend zur Vorinstanz aber die obgenannte Vorstrafe aus dem Jahr 2010 nicht mehr berücksichtigt werden darf. Ebenso wenig kann dem Beschuldigten vorgeworfen werden, dass er trotz Scheiterns seine wirtschaftliche Selbstständigkeit fortführt, arbeitet er doch aktuell im Angestelltenverhältnis. Dies ist ihm heute zugute zu halten und lässt die Prognose positiver als noch vor der Vorinstanz ausfallen. Wie ohnehin bereits das Strafgericht, so attestiert auch das Kantonsgericht dem Beschuldigte insgesamt keine ungünstige Prognose i.S.v. Art. 42 Abs. 1 StGB, weshalb ein bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe von 22 Monaten gewährt werden kann. Das Kantonsgericht erachtet gleichwohl die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach allfälligen Bedenken hinsichtlich einer Rückfallgefahr mit einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren zu begegnen ist, als zutreffend und bestätigt diese. 5.3.9 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, zu verurteilen. 6. Zivilforderungen 6.1 Privatkläger C.____ 6.1.1 Das Strafgericht sprach dem Privatkläger C.____ gemäss seinem Antrag Fr. 88.20 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit mittlerem Verfall am 22. Juni 2014 sowie Fr. 4'500.-- Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Juni 2014 zu, indem es den Beschuldigten und E.____ in solidarischer Haftung zur Zahlung derselben verurteilte (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils). Die Schadenersatzforderung bestehe aus einer Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 für belegte notwendige Fahrten des Privatklägers von insgesamt 126 km im Nachgang zur Tat. Die Genugtuung fusse auf diversen vorübergehenden Gesundheitsschädigungen, welche der Privatkläger erlitten habe und die sich bis zwei Jahre nach der Straftat bemerkbar gemacht hätten. Von den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erstellt und gutachterlich kaum mehr feststellbar sei hingegen die Ursache für die Knieprobleme. Nichtsdestotrotz müsse der Überfall auf den Privatkläger ein traumatisches Ereignis gewesen sein. Selbst wenn der Privatkläger keine Langzeitfolgen davongetragen haben sollte, rechtfertige die Brutalität, mit welcher die beiden Beschuldigten in Überzahl auf den wehrlos am Boden liegenden Geschädigten eingeschlagen und eingetreten hätten, eine Genugtuung in der geltend gemachten Grössenordnung. Liesse sich die Kausalität zwischen Überfall und Knieschäden nachweisen, dann wäre gar eine Genugtuung in der Grössenordnung von Fr. 10'000.-- geschuldet. Insgesamt erscheine eine Genugtuung von Fr. 4'500.-- dem Leid des Privatklägers und dem Verschulden der Beschuldigten angemessen (vgl. S. 38 f. des angefochtenen Urteils). 6.1.2 Der Beschuldigte beantragt demgegenüber in seiner Berufungserklärung vom 19. Mai 2020 sowie in seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020, es sei die Schadenersatzforderung abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen, und es sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung an C.____ von maximal Fr. 500.--zuzüglich 5% ab 18. Juni 2014 zu verpflichten. Zur Begründung macht der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung geltend, die geltend gemachten Fahrten seien nicht belegt. Auch sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte in Überzahl auf den wehrlos am Boden liegenden Geschädigten eingeschlagen und eingetreten habe. In Abrede gestellt werde des Weiteren, dass der Privatkläger erheblich verletzt worden sei. Ebenso unbelegt seien die weiteren geltend gemachten angeblichen Verletzungen sowie die Behauptungen, der Privatkläger sei noch während zweier Wochen krankgeschrieben gewesen, habe während zwei Jahren an Gefühlsstörungen in der Nase gelitten, habe Langzeitschäden erlitten und ebenso, dass er in seiner Lebensführung eingeschränkt sei und dass sein Erinnerungsvermögen abgenommen habe, sein Sehvermögen schwächer geworden sei und er erhebliche Kopfschmerzen habe. Ausgewiesen und angeklagt sei denn auch lediglich eine Fraktur der Nase und eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen. Der Beschuldigte bestreite aber, ihm diese Verletzungen zugefügt zu haben. Zwar sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe. Er könne aber nicht zu einer derart hohen Genugtuung verpflichtet werden (vgl. S.19 f. der Berufungsbegründung). 6.1.3 Der Privatkläger C.____ hingegen lässt sich in seiner Berufungsantwort vom 30. November 2020 dahingehend vernehmen, dass die Entschädigungsansprüche auf dem rechtlich nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Schuldspruch des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung beruhten. Folglich sei das Urteil des Strafgerichts auch in diesem Punkt zu bestätigen (vgl. S. 3 der Berufungsantwort). 6.1.4 Angesichts der Tatsache, dass das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung bestätigt, besteht kein Anlass, in die seitens des Strafgerichts zugesprochenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen einzugreifen. Abgesehen davon ist einerseits festzustellen, dass die geltend gemachte Kilometerentschädigung betreffend 126 km sowie die medizinischen Behandlungen aufgrund der vorliegenden Akten sehr wohl belegt sind (vgl. act. 225 ff., 474/3 ff.) und andererseits gilt es zu beachten, dass gerade im Bereich von Genugtuungen ein weiter richterlicher Ermessenspielraum besteht (vgl. nur Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, 100 05 620 vom 25. April 2006, Erw. 4.4). Es kann insofern in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 38 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. In Abweisung derselben ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen. 6.2 Privatklägerin B.____ 6.2.1 Das Strafgericht sprach der Privatklägerin B.____ in teilweiser Gutheissung ihrer Zivilforderung einen Schadenersatz von Fr. 7'050.-- zu, indem es den Beschuldigten zur Bezahlung desselben an die Privatklägerin verurteilte. Die Mehrforderung wurde hingegen auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils). Zur Begründung führte die Vor-instanz aus, die B.____ habe mit Eingabe vom 16. Juli 2019 Schadenersatz in Höhe von Fr. 21'045.40 (Schaden von Fr. 27'645.40 abzüglich Zahlung der O.____ SA von Fr. 6'600.--) geltend gemacht. Vom geltend gemachten Schadenersatz spreche das Strafgericht Fr. 7'050.-- zu. Dies entspreche drei Monatsmieten, welche der Beschuldigte nicht bezahlt habe. Dieser Schaden sei i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StPO unmittelbar aus der Straftat erwachsen, habe doch der Beschuldigte bis zur Ausweisung die Wohnung während dreier Monate benutzen können, womit die B.____ im Umfang der nicht bezahlten Mietzinse für diese Dauer geschädigt sei. Die weiteren geltend gemachten Schadenspositionen (Kosten der Betreibungen und der Betreibungsregisterauszüge, ungereinigter Zustand des Mietobjekts sowie Aufwand für Bearbeitung des Dossiers inkl. Porti) seien jedoch nicht unmittelbare Folge der Straftat, sondern vielmehr einer allenfalls zivilrechtlich relevanten Vertragsverletzung. Schliesslich sei die geltend gemachte Entwendung der Backbleche nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen und somit auch nicht erstellt. Die über die zugesprochenen Fr. 7'050.-- hinausgehende Mehrforderung sei deshalb auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. S. 39 f. des angefochtenen Urteils). 6.2.2 Der Beschuldigte stellt sich in seiner Berufungserklärung vom 19. Mai 2020 wie auch in seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020 auf den Standpunkt, in casu habe lediglich ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (Betreibungsregisterauszüge) zu erfolgen. Diese selbst sei indes nicht ursächlich für den von der Privatklägerin geltend gemachten, bestrittenen Schaden. Entsprechend sei die Zivilforderung abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Selbst wenn, wider Erwarten, anders zu entscheiden wäre, was bestritten werde, würde sich der Mietausfall zwar auf Fr. 7'050.-- belaufen. Hiervon sei - was die Vorinstanz verkenne - jedoch die Zahlung der O.____ SA vom 6. Juni 2016 von Fr. 6'600.--, welche die Privatklägerin unbestrittenermassen erhalten habe, in Abzug zu bringen, womit noch Fr. 450.-- verblieben (vgl. S. 5 der Berufungserklärung sowie S. 20 der Berufungsbegründung). In seinem Parteivortrag vor dem Kantonsgericht bleibt der Vertreter des Beschuldigten bei seinem Standpunkt. Er führt ergänzend an, die Argumentation der Privatklägerin B.____, wonach das Strafgericht eine Schadenersatzforderung von Fr. 13'650.-- gutgeheissen und alsdann Fr. 6'600.-- in Abzug gebracht habe, treffe gerade nicht zu. Vielmehr sei das Strafgericht von einem Betrag von Fr. 7'050.-- ausgegangen und habe hiervon Fr. 6'600.-- abgezogen. Deshalb resultiere noch eine Restanz von Fr. 450.--. Dabei habe das Strafgericht zu Recht ausgeführt, dass die weiteren Schadenspositionen, d.h. die den Betrag von Fr. 7'050.-- übersteigenden, nicht unmittelbare Folge der Straftat und deshalb gesamthaft auf den Zivilweg zu verweisen seien (vgl. S. 9 f., 12 f. des Parteivortrages). 6.2.3 Demgegenüber vertritt die Privatklägerin B.____ in ihrer Berufungsantwort vom 28. September 2020 die Ansicht, das Strafgericht habe vom geltend gemachten Schaden von Fr. 21'045.40, der die Zahlung der O.____ SA bereits berücksichtige, einen Schadenersatz von Fr. 7'050.-- zugesprochen, womit der Betrag von Fr. 13'995.40 auf den Zivilweg verwiesen worden sei. Somit sei die Zahlung der O.____ SA von Fr. 6'600.-- bereits angerechnet worden und könne nicht, wie vom Beschuldigten verlangt, ein zweites Mal abgezogen werden (vgl. S. 5 f. der Berufungsantwort). 6.2.4 Nachdem der Beschuldigte wegen Betrug und Urkundenfälschung in Anklageziffer 5 zu verurteilen ist, ergibt sich für ihn aus Art. 126 StPO grundsätzlich eine Verpflichtung zur Begleichung der Zivilforderung. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Eingabe der Privatklägerin B.____ vom 16. Juli 2019 (act. S 49 ff.) richtig ausgeführt hat, gelten als effektiver Schaden, welcher im Strafverfahren von Relevanz ist, nur die drei Monatsmieten von je Fr. 2'350.--, somit insgesamt Fr. 7'050.--. In der ursprünglichen Aufstellung der Privatklägerin (vgl. act. S 51) sind die Fr. 6'600.-- bereits von der Gesamtforderung von Fr. 27'645.40 abgezogen, woraus eine verbleibende Forderung von Fr. 21'045.40 resultiert. Nachdem die Zahlung der O.____ SA auf das U.____-Konto der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 6'600.--, entsprechend dreier Nettomietzinse von je Fr. 2'200.--, mit Valutadatum vom 6. Juni 2016 aktenkundig geleistet worden war (vgl. act. S 97), hat die B.____ in der Tat aus dem entgangenen Mietzins keinen über den Betrag von Fr. 450.-- hinausgehenden Schaden erlitten, wie der Beschuldigte zu Recht geltend macht. Daher ist lediglich dieser Schaden zu ersetzen. Ein weiterer, im vorliegenden Strafverfahren relevanter Schaden ist demgegenüber nicht ersichtlich und kann abgesehen davon mangels entsprechender Parteianträge aufgrund der für den Zivilpunkt geltenden Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (Art. 55 Abs. 1 bzw. Art. 58 Abs. 1 ZPO) ohnehin nicht zugesprochen werden. Demnach ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und damit abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (Dispositiv-Ziffer 2) zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 450.-- an die B.____ zu verurteilen, währenddem die Mehrforderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. 6.3 Privatklägerin A.____ 6.3.1 Das Strafgericht hielt hierzu fest, dass der Rechtsvertreter von A.____ Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 13'163.-- geltend gemacht habe. Dieser Betrag setze sich zusammen aus den Fr. 923.--, welche die V.____ aus dem vom Beschuldigten auf ihren Namen abgeschlossenen Motorfahrzeughaftpflichtvertrag fordere, sowie den vom Beschuldigten nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 12'240.--. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge ergebe sich die Zahlungspflicht des Beschuldigten schon aus dem rechtskräftigen Urteil des Zivilkreisgerichts Ost vom 6. Juli 2016. Es handle sich somit um eine rechtskräftig abgeurteilte Sache, weshalb auf diese Klage nicht einzutreten sei. Betreffend die Fr. 923.-- treffe A.____ keine Rechtspflicht, diesen Betrag zu bezahlen, da sie den entsprechenden Vertrag nicht abgeschlossen habe. A.____ habe denn auch offensichtlich den geforderten Betrag nicht bezahlt. Sie sei somit nicht geschädigt, weshalb die entsprechende Zivilklage abzuweisen sei (vgl. S. 40 des angefochtenen Urteils). 6.3.2 Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Privatklägerin A.____ im Rahmen der Berufung keine konkreten Anträge gestellt und begründet hat. Angesichts des eingeschränkten Umfangs der Überprüfung im Berufungsverfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO) braucht sich das Kantonsgericht als Berufungsinstanz nicht weiter zu diesem Punkt dahingehend zu äussern, indem es prüft, ob die Zivilforderung seitens der Vorinstanz zu Recht abgewiesen bzw. nicht auf diese eingetreten worden ist. Es bleibt allerdings festzuhalten, dass die Begründung der Vorinstanz zumindest hinsichtlich des Nichteintretens auf die Zivilforderung von Fr. 12'240.-- wegen "res iudicata" fragwürdig erscheint: Das (Scheidungs-)Urteil des Zivilkreisgerichts Ost vom 6. Juli 2016, auf welches das Strafgericht selbst die allgemeine (Unterhalts-)Zahlungspflicht des Beschuldigten stützt, kann nicht mit der Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 12'240.-- gleichgesetzt werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich somit hinsichtlich dieser Schadenersatzforderung gerade nicht um eine rechtskräftig abgeurteilte Sache. Daher ist in Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils der Hinweis "res iudicata" von Amtes wegen zu streichen. 7. Parteientschädigungen 7.1 Privatkläger C.____ 7.1.1 Das Strafgericht sprach C.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'283.90 zulasten von E.____ und D.____ zu, indem es diese solidarisch haftbar machte (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils). 7.1.2 Der Beschuldigte vertritt demgegenüber in seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020 die Auffassung, es sei dem Privatkläger C.____ schon in Folge der Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die bis zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung angeblich angefallenen Kosten bis heute weder ausgewiesen noch belegt seien, d.h. dem amtlichen Verteidiger nie eine entsprechende Kostennote zugestellt worden sei. Entsprechend sei Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils, soweit sie den Beschuldigten betreffe, ersatzlos aufzuheben. 7.1.3 Der Privatkläger C.____ hingegen lässt sich in seiner Berufungsantwort vom 30. November 2020 dahingehend vernehmen, dass die Entschädigungsansprüche auf dem rechtlich nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Schuldspruch des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung beruhten. Folglich sei das Urteil des Strafgerichts auch in diesem Punkt zu bestätigen (vgl. S. 3 der Berufungsantwort). 7.1.4 Angesichts der Bestätigung der vorinstanzlich erfolgten Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung und der darauf gestützten Kostenpflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, vom vorinstanzlichen Verdikt abzuweichen, zumal Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO in Konstellationen wie der vorliegenden ausdrücklich eine Parteientschädigung zulasten des Beschuldigten vorsieht. So beschränken sich die Ansprüche der Privatkläger nach dieser Bestimmung auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen, welche in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen notwendig waren, betreffen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 433 N 3, unter Hinweis auf BGE 139 IV 102 E. 4.1). Ob dem Verteidiger des Beschuldigten in diesem Zusammenhang die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Privatklägers vom 9. März 2020 (act. S 604/5 f.) zugestellt worden ist oder nicht, ist in diesem Kontext unerheblich. Die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet, weshalb in entsprechender Abweisung Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen ist, wobei sie aus den nachfolgenden Gründen neu unter Ziffer 4.1 aufzuführen ist (vgl. nachfolgend Erw. III.7.2). 7.2 Privatklägerin B.____ 7.2.1 Das Strafgericht sprach der Privatklägerin B.____ keinerlei Parteientschädigung zu. Es führte hierzu aus, mit Eingabe vom 23. November 2015 habe Rechtsanwalt F.____ namens der B.____ eine Parteientschädigungsforderung gemäss seiner Spesen- und Honorarnote in Höhe von Fr. 11'983.08 gestellt. Das Strafgericht sei versehentlich davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt F.____ in der Eigenschaft als Präsident der Verwaltung der Privatklägerin tätig geworden sei. Dabei habe es jedoch übersehen, dass nicht F.____, sondern dessen Vater G.____ Präsident der Verwaltung sei. Der Privatklägerin hätte somit sehr wohl eine Parteientschädigung zugestanden, nach dem Dafürhalten des Strafgerichts aber wohl nicht in der geltend gemachten Höhe. Da es sich bei diesem Versehen nicht um einen Kanzleifehler handle, welcher gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen wären, sondern vielmehr um einen materiell fehlerhaften Entscheid, sei das Strafgericht nicht in der Lage, dieses Versehen nachträglich zu korrigieren, weshalb eine entsprechende Korrektur der Berufungsinstanz vorbehalten bleibe (vgl. S. 39 des angefochtenen Urteils). 7.2.2 Die Privatklägerin B.____ bringt in ihrer Berufungsbegründung vom 10. September 2020 vor, der Beschuldigte habe aufgrund seiner Verurteilung die Kosten des Verfahrens und insbesondere auch die Parteientschädigung der B.____ zu übernehmen. Die Höhe der beantragten Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 11'983.08) ergebe sich aus der eingereichten Kostennote und aus dem Urteil (vgl. S. 1 f. der Berufungsbegründung). In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt der Vertreter der Privatklägerin B.____, der Stundenansatz betrage Fr. 280.--, da es sich nicht um eine amtliche Verteidigung handle. Es hätte drei- bis viermal eine Einvernahme mit dem Beschuldigten stattfinden müssen, zu welchen der Beschuldigte nicht erschienen sei. Die Privatklägerin habe gewartet; dies könne nicht zu ihren Lasten gehen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). 7.2.3 Demgegenüber führt der Beschuldigte in seiner Berufungsantwort vom 27. November 2020 aus, eine etwaige Parteientschädigung sei nicht Teil der Verfahrenskosten. Abgesehen davon hätte die Privatklägerin gegenüber einem Beschuldigten nur Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren und nur insoweit, als sie obsiege. Wenn der Beschuldigte vom Vorwurf des Betruges und der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 5 freigesprochen werde und es lediglich beim Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (Betreibungsregisterauszüge) bleibe, sei nicht erkennbar, dass und weshalb notwendige Aufwendungen entstanden sein sollten, welche es angemessen zu entschädigen gälte. Selbst wenn anders entschieden würde, wäre nur eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen geschuldet. Im Übrigen gehe es vorliegend lediglich um einen Schaden von Fr. 450.--. Demgegenüber stünden geltend gemachte Anwaltskosten von knapp Fr. 12'000.--. Die Kostennote sei mithin mehr als übersetzt. Sollte der Beschuldigte, aus welchen Gründen auch immer, zur Übernahme von angeblichen Anwaltskosten der Privatklägerin verpflichtet werden, wäre eine Entschädigung von mehr als Fr. 500.-- nicht ansatzweise angemessen (vgl. S. 4 f. der Berufungsantwort). In seiner Replik vor Kantonsgericht weist der Verteidiger des Beschuldigten darauf hin, dass das Honorar der B.____ selbst bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- noch zu hoch sei. Dies zeige bereits ein Vergleich seines Honorars mit demjenigen der B.____ (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). 7.2.4 Zunächst ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten für die Frage des Anspruchs auf Parteientschädigung irrelevant, ob eine solche Bestandteil der Verfahrenskosten bildet oder nicht. Der grundsätzliche Anspruch der B.____ auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist unbestritten, wobei nachfolgend die konkrete Höhe festzusetzen ist. Hierbei trifft der Hinweis des Beschuldigten zu, dass nur ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren und nur soweit, als die Privatklägerin obsiegt, besteht (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO). Aus den Akten geht hervor, dass Rechtsanwalt F.____ als Vertreter der Privatklägerin B.____ dem Strafgericht am 4. März 2020 für das Vorverfahren sowie für das Verfahren vor erster Instanz eine Honorarnote, datierend vom 23. November 2015, eingereicht hat (vgl. act. S 199-205). Darin verlangt der Rechtsvertreter in einem ersten Teil für die Zeit vom 23. November 2015 bis zum 17. November 2017 ein Honorar von insgesamt Fr. 6'785.59, basierend auf 21,05 Stunden zu je Fr. 280.--, Barauslagen von Fr. 388.95 sowie einer MWST von 8% auf Fr. 6'282.95. In einem zweiten Teil werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 4. März 2020 insgesamt Fr. 5'197.49, basierend auf 16,35 Stunden zu je Fr. 280.--, Barauslagen von Fr. 247.90 sowie einer MWST von 7,7% auf Fr. 4'825.90, geltend gemacht. Daraus resultiert eine Gesamtforderung von Fr. 11'983.08. Im ersten Teil der Honorarnote ist zunächst der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.-- auf den für Fälle mittlerer Komplexität praxisgemäss anwendbaren Stundenansatz von Fr. 230.-- herabzusetzen. Des Weiteren erscheint die angegebene Stundenanzahl von 21,05 Stunden mit Blick auf die Grösse und Schwierigkeit des vorliegenden Falles als unangemessen hoch. Hier rechtfertigt sich eine Kürzung um einen Drittel auf 14 Stunden. Somit resultiert ein Honorar von 14 Stunden zu je Fr. 230.--, d.h. Fr. 3'220.--. Was in einem weiteren Punkt die in Rechnung gestellten Barauslagen betrifft, so ist allgemein festzuhalten, dass Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen sind (vgl. § 16 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung vom 17. November 2003 für die Anwältinnen und Anwälte [Tarifordnung, TO; SGS 178.112]). Daher können die in der Honorarnote beanspruchen Email-Spesen in der Höhe von pauschal Fr. 20.-- nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon ist ohnehin von einer Flatrate und damit Kostenlosigkeit von Emails auszugehen. Sodann beträgt der Ansatz für sog. Massenkopien nicht wie geltend gemacht Fr. 1.--, sondern Fr. 0.50 pro Kopie (vgl. § 15 Abs. 2 TO). Des Weiteren ist im Rahmen der Reisespesen auch die in Rechnung gestellte Kilometerentschädigung von je Fr. 1.20.-- auf Fr. 0.70 (vgl. § 16 Abs. 2 TO) herabzusetzen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern Fr. 100.-- für "Registratur und Administration" in Rechnung gestellt werden können. Diese gelten als in Grundhonorar enthalten und sind daher ebenfalls zu streichen. Damit reduzieren sich die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 388.95 auf Fr. 185.95. Unter weiterer Berücksichtigung einer MWST von 8% auf Fr. 3'405.95, d.h. Fr. 272.20, führt dies zu einem gekürzten Honorar von Fr. 3'678.45. Im zweiten Teil der Honorarnote ist ebenso zunächst der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.-- auf Fr. 230.-- herabzusetzen. Des Weiteren erscheint der in Rechnung gestellte Stundenaufwand von 16,35 Stunden als unangemessen hoch; er ist um ca. einen Drittel auf 11 Stunden kürzen; daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 2'530.--. Was die Barauslagen betrifft, so sind wiederum Email-Spesen in der Höhe von pauschal Fr. 5.-- nicht zu berücksichtigen. Bei den 125 Kopien handelt es sich abermals um sog. Massenkopien, deren Kosten von Fr. 0.75 pro Stück auf Fr. 0.50 pro Stück herabzusetzen sind. Auch die Kilometerentschädigung ist von je Fr. 1.20 pro Kilometer auf je Fr. 0.70 herabzusetzen. Dies führt zu reduzierten Barauslagen von nicht Fr. 247.90, sondern Fr. 185.40. Unter Zugrundelegung einer MWST von 7.7% auf Fr. 2'715.40, d.h. Fr. 209.10, ergibt dies ein zu entschädigendes Honorar von Fr. 2'924.50. Die beiden gekürzten Honorare aus dem ersten und dem zweiten Teil zusammen berücksichtigend ergibt sich ein Gesamthonorar von Fr. 6'602.95. Es ist der B.____ somit in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO diese reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des Beschuldigten zuzusprechen. Dementsprechend ist dies in einer neu zu fassenden Dispositiv-Ziffer 4.2 festzuhalten. 8. Kosten des Strafgerichts 8.1 Das Strafgericht auferlegte D.____ die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'369.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--. Dies entspricht zwei Dritteln der gesamten Verfahrenskosten, währenddem ein Drittel dem Mitbeschuldigten E.____ auferlegt wurden (vgl. S. 41 sowie Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils). Zudem wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers von D.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 13'927.30 aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (vgl. Dispositiv-Ziffer 3.2 des angefochtenen Urteils). 8.2 Demgegenüber ist der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 9. September 2020 der Auffassung, er sei bezüglich der Hauptvorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung und auch bezüglich der Vorwürfe des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Anklageziffer 3 sowie der Urkundenfälschung und des Betruges gemäss Anklageziffer 5 freizusprechen. Daher seien die Kosten des Verfahrens inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung nur zu 4/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang des dem Beschuldigten auferlegten Teils aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse einstweilen ebenso auf die Staatskasse zu nehmen seien, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt auf diesen Teil (vgl. S. 20 der Berufungsbegründung). 8.3 Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren nur betreffend den Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Anklageziffer 3 freigesprochen wird und daher das Berufungsurteil nur in einem unerheblichen Punkt vom vorinstanzlichen Urteil abweicht, erscheint zunächst eine Abweichung vom vorinstanzlichen Kostenentscheid gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO als nicht erforderlich. Was sodann die ausserordentlichen Kosten betrifft, so ist aus denselben Gründen ebenso wenig ein vom vorinstanzlichen Urteil abweichender Kostenentscheid zu treffen. Da der Beschuldigte zur Tragung der ordentlichen Kosten verurteilt wird, trifft ihn gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zwingend eine Rückzahlungspflicht in Bezug auf die seitens des Staates bevorschussten Kosten der amtlichen Verteidigung. Die derzeitigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten vermögen daran nichts zu ändern, sondern sind erst im Rahmen eines späteren Rückerstattungsverfahrens relevant. Denn weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verpflichten den Staat, endgültig auf die Rückzahlung von Kostenvorschüssen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege für die amtliche Verteidigung gewährt worden sind (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 135 N 9, unter Hinweis auf BGE 135 I 91). Zusammenfassend erweist sich somit die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 2 der kantonalen Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf Fr. 10'700.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 10'500.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, festgesetzt. Sie gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO und damit dem Ausgang des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entsprechend im Umfang von 80% (= Fr. 8'560.--) zu Lasten des Beschuldigten D.____, im Umfang von 5% (= Fr. 535.--) zu Lasten der Privatklägerin A.____ und im Umfang von 15% (= Fr. 1'605.--) zu Lasten des Staates. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. September 2020 wurde der Privatklägerin A.____ antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Georg Ranert für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Zufolge dessen geht deren Beteiligung an den Verfahrenskosten im Umfang von 5% (= Fr. 535.--) ebenfalls zu Lasten des Staates (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Ausserordentliche Kosten 2.1 Beschuldigter D.____ Dem Beschuldigten wurde mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. September 2020 Rechtsanwalt Christoph Trütsch als amtlicher Verteidiger im zweitinstanzlichen Verfahren beigeordnet. In seiner Honorarnote vom 22. März 2021 macht der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren 25 5/12 Stunden zu je Fr. 200.-- (= Fr. 5'083.33), Spesen von Fr. 374.70 und 7,7% MWST auf Fr. 5'458.05 (= Fr. 420.27), somit insgesamt Fr. 5'878.30 geltend, und zwar ohne Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht. Mit Blick auf die kantonale Tarifordnung ist diese Honorarnote nicht zu beanstanden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung von 2,25 Stunden sowie 0,5 Stunden für die Nachbereitung werden dem amtlichen Verteidiger von D.____, Rechtsanwalt Christoph Trütsch, die Kosten zu Lasten der Staatskasse wie folgt erstattet: Fr. 6'008.05 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 462.60), somit total Fr. 6'470.65. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 80% der Kosten der amtlichen Verteidigung (= Fr. 5'176.50) zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger 80% der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 2.2 Privatklägerin A.____ Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. September 2020 ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin A.____, Advokat Georg Ranert, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 StPO eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 19. März 2021 macht Advokat Georg Ranert für die Zeit vom 8. Juni 2020 bis zum 19. März 2021 ohne Teilnahme an der Berufungsverhandlung einen Aufwand von 15,75 Stunden zu je Fr. 230.-- (= Fr. 3'622.50.--), sowie Auslagen von Fr. 188.90, somit insgesamt Fr. 3'811.40, geltend. Mehrwertsteuerpflichtig ist der unentgeltliche Beistand laut eigenen Angaben nicht. Zunächst ist der Stundenansatz, da es sich um eine unentgeltliche Verbeiständung handelt, auf Fr. 200.--, entsprechend dem Stundenansatz von amtlichen Verteidigungen, herabzusetzen (vgl. § 3 Abs. 2 TO). Im Übrigen ist die Honorarnote hingegen nicht zu beanstanden. Des Weiteren steht dem unentgeltlichen Beistand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Weg ein zusätzlicher Aufwand von 3,25 Stunden, entsprechend Fr. 650.--, zu. Dem unentgeltlichen Beistand sind somit insgesamt 19 Stunden zu je Fr. 200.-- (= Fr. 3'800.--) sowie Auslagen von Fr. 188.90, d.h. insgesamt Fr. 3'988.90 auszurichten. Da die Privatklägerin A.____ vorliegend mit ihren Berufungsanträgen unterliegt, können die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung nicht dem Beschuldigten auferlegt werden (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Daher geht diese Entschädigung zu Lasten des Staates. 2.3 Privatkläger C.____ Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. September 2020 wurde auch dem Privatkläger C.____ die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Elisabeth Vogel als Rechtsbeistand für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Seitens der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde für das Berufungsverfahren bis zum spätest möglichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine Honorarnote eingereicht. In Anwendung von § 18 Abs. 1 TO ist das Honorar somit durch das Gericht von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. Mit Blick auf die seitens der unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingereichten Rechtsschriften sowie mangels Erscheinungspflicht zur Hauptverhandlung wird die Entschädigung auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 38.50), somit total Fr. 538.50, festgesetzt. Dieser Betrag wird Advokatin Elisabeth Vogel in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 StPO aus der Staatskasse ausgerichtet. 2.4 Privatklägerin B.____ In seiner Honorarnote vom 17. März 2021 macht der Vertreter der Privatklägerin B.____ einen Aufwand von 40,5 Stunden zu je Fr. 280.-- (= Fr. 11'340.--), Barauslagen von Fr. 276.30 sowie 7,7% MWST auf Fr. 11'616.30, d.h. Fr. 894.46, und damit insgesamt einen Betrag von Fr. 12'510.76, geltend. Was den Stundenansatz von Fr. 280.-- angeht, so kann auf die Ausführungen in Erw. III.7.2.4 verwiesen werden; dieser ist auf Fr. 230.-- herabzusetzen. Hinsichtlich des in Rechnung gestellten Stundenaufwands erscheint dieser allein schon mit Blick auf den Gegenstand der Berufung der B.____ (eingeschränkt auf die Kostenfolge) sowie damit zusammenhängend die seitens des Rechtsvertreters verfassten, kurzen Rechtsschriften als offensichtlich übersetzt. Auch der für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Nachbereitung geltend gemachte Aufwand von rund 13,75 Stunden erscheint unangemessen hoch. Das Kantonsgericht kommt nicht umhin, den geltend gemachten Aufwand bis zur Berufungsverhandlung auf pauschal 10 Stunden und denjenigen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Nachbetreuung und Weg auf 4,75 Stunden herabzusetzen. Daraus resultiert ein Aufwand von 14,75 Stunden zu je Fr. 230.-- (= Fr. 3'392.50). Was die Barauslagen betrifft, so sind zunächst wiederum unter Hinweis auf die Begründung in Erw. III.7.2.4 darin enthaltene Email-Spesen in der Höhe von pauschal Fr. 10.-- zu streichen. Des Weiteren zu kürzen ist der Ansatz für 126 (Massen-)Kopien von Fr. 0.75 auf Fr. 0.50. Daraus ergeben sich neu Barauslagen in der Höhe von Fr. 234.80. Insgesamt ist somit der Privatklägerin B.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'627.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 279.30), somit total Fr. 3'906.60, zulasten des Beschuldigten D.____ zuzusprechen. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. März 2020, auszugsweise lautend: "1.2 D.____ wird schuldig erklärt der versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Betrugs sowie der Unterlassung der Buchführung und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten [ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots 28 Monate] , bei einer Probezeit von 4 Jahren , in Anwendung von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 166 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG [i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 2 SVG], Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das wegen Ungehorsams des Schuldners im Konkursverfahren geführte Strafverfahren wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt . D.____ wird vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten freigesprochen .

2. E.____ und D.____ werden in solidarischer Haftung verurteilt, C.____ Fr. 88.20 zuzüglich Zins zu 5% seit mittlerem Verfall am 22. Juni 2014 als Schadenersatz sowie Fr. 4'500.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 18. Juni 2014 als Genugtuung zu bezahlen. D.____ wird verurteilt, der B.____Fr. 7’050.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen. Auf die Schadenersatzforderung von A.____ gegen D.____ über Fr. 12'240.-- zuzüglich Zins zu 5% seit Februar 2017 wird nicht eingetreten [res iudicata]. Die Zivilklage von A.____ gegen D.____ über Fr. 923.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2016 wird abgewiesen. 3.2 Das Honorar des amtlichen Verteidigers von D.____ in Höhe von insgesamt Fr. 13'927.30 [Kostennote A: Fr. 2'068.65; Kostennote B: Fr. 11'858.65] (wovon Fr. 2'014.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 11'912.50 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von D.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 3.3 Advokatin Elisabeth Vogel wird für die Opfervertretung aus der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 5'544.60 (inkl. Auslage und MWST) entrichtet. 3.4 Advokat Oliver Borer wird für die Privatklagevertretung aus der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 4'520.45 (wovon Fr. 3'874.25 für den Aufwand vor Anklageerhebung und Fr. 646.20 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und MWST) entrichtet.

4. C.____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'283.90 zulasten von E.____ und D.____ zugesprochen, wobei jene hierfür solidarisch haften. 5.2 D.____ trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'369.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten D.____, in Abweisung der Berufung der Privatklägerin A.____ und in teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerin B.____ in den Ziffern 1.2, 2 und 4 wie folgt abgeändert: "1.2 D.____ wird schuldig erklärt der versuchten schweren Körperverletzung, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern , der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Betrugs sowie der Unterlassung der Buchführung und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten , bei einer Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 166 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG [i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 2 SVG], Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das wegen Ungehorsams des Schuldners im Konkursverfahren geführte Strafverfahren wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt . D.____ wird vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern in Anklageziffer 3 und der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten freigesprochen .

2. E.____ und D.____ werden in solidarischer Haftung verurteilt, C.____ Fr. 88.20 zuzüglich Zins zu 5% seit mittlerem Verfall am 22. Juni 2014 als Schadenersatz sowie Fr. 4'500.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 18. Juni 2014 als Genugtuung zu bezahlen. D.____ wird verurteilt, der B.____ Fr. 450.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen. Auf die Schadenersatzforderung von A.____ gegen D.____ über Fr. 12'240.-- zuzüglich Zins zu 5% seit Februar 2017 wird nicht eingetreten. Die Zivilklage von A.____ gegen D.____ über Fr. 923.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2016 wird abgewiesen. 4.1 C.____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'283.90 zulasten von E.____ und D.____ zugesprochen, wobei jene hierfür solidarisch haften. 4.2 Der Privatklägerin B.____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'405.95 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= Fr. 272.50), somit Fr. 3'678.45 (Honorar bis 31.12.2017), sowie Fr. 2'715.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 209.50), somit Fr. 2'924.50 (Honorar ab 01.01.2018), somit insgesamt Fr. 6'602.95 (inkl. Auslagen und MWST), zulasten von D.____ zugesprochen." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. III. IV. V. VI. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 10'700.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 10'500.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, gehen im Umfang von 80% (= Fr. 8'560.--) zu Lasten des Beschuldigten D.____, im Umfang von 5% (= Fr. 535.--) zu Lasten der Privatklägerin A.____ und im Umfang von 15% (= Fr. 1'605.--) zu Lasten des Staates. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerin A.____ geht deren Beteiligung im Umfang von 5% (= Fr. 535.--) ebenfalls zu Lasten des Staates. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von D.____, Rechtsanwalt Christoph Trütsch, in der Höhe von Fr. 6'008.05 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 462.60), somit total Fr. 6'470.65, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 80% der Kosten der amtlichen Verteidigung (= Fr. 5'176.50) zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger 80% der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin A.____, Advokat Georg Ranert, wird in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'988.90 (inkl. Auslagen) aus der Staatskasse ausgerichtet. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers C.____, Advokatin Elisabeth Vogel, wird in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 StPO eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 38.50), somit total Fr. 538.50, aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Privatklägerin B.____wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'627.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 279.30), somit total Fr. 3'906.60, zulasten von D.____ zugesprochen. VII. Mitteilung (…) Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.