Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung hat innert 20 Tagen nach Eingang der Berufungserklärung zu erfolgen (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
E. 1.1 Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist im Endentscheid über die Rückgabe eines Gegenstandes oder Vermögenswertes an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder seine Einziehung zu befinden, falls die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden ist.
E. 1.1.1 Das Strafgerichtspräsidium hat bei der Strafzumessung ausgeführt, dass vorliegend mehrere Delikte im Zeitraum zwischen dem 24. Juli 2017 und dem 23. Juli 2018 zu beurteilen seien und dass eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Dezember 2017, zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2018 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 im Raum stünden. Im Rahmen der Bildung einer Zusatzstrafe sei zuerst eine hypothetische Gesamtstrafe festzulegen, um hernach die bereits ausgesprochenen Strafen im Sinne der Asperation angemessen zu erhöhen. Vorliegend sei die falsche Anschuldigung hinsichtlich des Strafrahmens das schwerste Delikt (Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe), weshalb dieses Delikt zur Bestimmung der Einsatzstrafe herangezogen werde. Die Schwere der Rechtsgutsverletzung liege in casu im untersten Bereich, da I. zunächst einverstanden gewesen sei, sich als Fahrer auszugeben und kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Die weiteren Tatkomponenten seien als neutral zu werten. Daraus resultiere eine Einsatzstrafe von 3 Monaten.
E. 1.1.2 Betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, also dreimaliges Fahren trotz Führerausweisentzugs, die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit sowie die Nichtabgabe von Führersowie Fahrzeugausweis und Kontrollschildern seien die Tatkomponenten neutral zu werten. Hingegen sei bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz anzuführen, dass der Beschuldigte im Anklagefall 1 nebst insgesamt 315 Hanfpflanzen auch 1.119 Kilogramm hochwertiges konsumfertiges Marihuana transportiert habe, was eine beträchtliche Menge mit einem erheblichen Verkaufswert von mehreren Tausend Franken für Letzteres darstelle. Insofern sei im Anklagefall 1 von einer erheblichen Menge an Betäubungsmitteln auszugehen. Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei eine Einsatzstrafe von 5 Monaten angemessen und für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Einsatzstrafe von 2 Monaten.
E. 1.1.3 Das Vorleben des Beschuldigten sei neutral zu werten. Aufgrund mehrfacher, teils einschlägiger Vorstrafen (SVG-Delikte), die aufzeigten, dass der Beschuldigte wiederholt innert relativ kurzer Zeit delinquiert habe, entstünde der Eindruck einer gewissen Unbelehrbarkeit. Dies sei erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe sich sodann im Strafverfahren nicht kooperativ gezeigt und jeweils nur die Taten eingestanden, welche ihm aufgrund objektiver Beweise hätten nachgewiesen werden können. Er habe insbesondere betreffend die diversen Widerhandlungen gegen das SVG keinerlei Einsicht gezeigt und während der laufenden Strafverfahren weiter delinquiert. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sprechen würden. Die Täterkomponenten würden demnach zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate führen.
E. 1.1.4 Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschuldigten, und da Geldstrafen in der Vergangenheit offenbar keine Wirkung gezeigt hätten, sei als Strafart nun eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Aufgrund dessen, dass in dem Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 eine Geldstrafe ausgesprochen worden sei, und nur gleichartige Strafen asperiert werden könnten, sei nur zum Urteil vom 25. September 2018 und zum Strafbefehl vom 15. Mai 2019 eine Zusatzstrafe auszusprechen. Das Strafgerichtspräsidium erachte eine hypothetische Gesamtstrafe von 30 Monaten als angemessen (rechtskräftige Grundstrafen von 21 Monaten und 30 Tagen), also eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Zusatzstrafe.
E. 1.1.5 Auf die gleiche Weise sei die Zusatzstrafe für die neu zu beurteilenden Übertretungen festzusetzen. Das Gericht erachte eine hypothetische Gesamtstrafe in der Höhe von CHF 1'800.00, d.h. eine zusätzliche Busse von CHF 1'200.00, als angemessen.
E. 1.1.6 Aufgrund der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten komme nur der teilbedingte Vollzug in Frage. Nachdem der Beschuldigte bereits eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 22 Monaten erhalten habe, falle in Bezug auf die Zusatzstrafe die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausser Betracht. Die Zusatzstrafe von 8 Monaten sei demzufolge zu vollziehen. An die Freiheitsstrafen sei die ausgestandene Haft von insgesamt drei Tagen anzurechnen.
E. 1.1.7 Geprüft worden ist sodann der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe. Der Beschuldigte habe innerhalb der Probezeit der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von vier Jahren, erneut delinquiert. Die Rückfallprognose sei wegen der Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Verfahren schlecht. Aufgrund der Gesamtumstände bestehe eine eigentliche Schlechtprognose. Der bedingt ausgesprochene Vollzug der Geldstrafe sei deshalb zu widerrufen. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen zu treten.
E. 1.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer beschuldigten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB machen zwei Voraussetzungen einen Gegenstand einziehbar und damit beschlagnahmefä hig: Zum einen ist er in einer von Art. 69 Abs. 1 StGB vorgesehenen Weise deliktsverstrickt. Zum anderen ist bezüglich dieses Gegenstandes eine Prognose in Gestalt der ernsthaften Annahme künftiger Gefährdung gefordert (vgl. Florian Baumann , in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 9 ff. zu Art. 69 StGB). Die Sicherungseinziehung stellt einen mittelschweren Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV dar und untersteht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Einziehung muss deshalb vorab zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck gebietet. Soweit die Verwertung des Gegenstands möglich ist, ist eine Vernichtung nicht erforderlich (BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4).
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Dies, da bereits vor der ersten Instanz eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten gefordert worden sei, und es im Urteil lediglich zu minimalen Teil-Freisprüchen gekommen sei. Die Strafzumessung, wie sie durch das Strafgericht erfolgt sei, lasse nach erachten der Staatsanwaltschaft keine Reduktion um vier Monate zu. Beim Gesamtverschulden des Beschuldigten, wie es durch das Strafgericht berechnet worden sei, sei insbesondere die Einsatzstrafe für die Strassenverkehrsdelikte viel zu tief veranschlagt worden. Die Erhöhung der Strafe wegen der vielen Vorstrafen und der weiteren Delinquenz während der laufenden Strafverfahren sei zudem viel zu wenig berücksichtigt worden.
E. 1.4 Der Verteidiger des Berufungsklägers bringt anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass er nichts zu einer konkreten Einsatzstrafe ausführen wolle und auf seine schriftliche Berufungsbegründung verweise. Die Grundsätze der Zusatzstrafenbildung seien bekannt. Die Strafe sei so zu bemessen, als seien die Delikte in Basel, welche zu einer 21-monatigen Freiheitsstrafe und einer 30-tägigen Freiheitsstrafe geführt hätten, gemeinsam mit den aktuell in Frage stehenden Delikten beurteilt worden. Deshalb könne seines Erachtens eine Strafe von maximal 24 Monaten resultieren. Dies gelte selbst für den Fall, dass es zu weiteren Schuldsprüchen kommen sollte. Für den Fall, dass es zu weiteren Schuldsprüchen kommen sollte, wolle er noch folgende Ausführungen machen. Das objektive Tatverschulden der hiesigen Anklagepunkte wiege leicht und bewege sich fast überall im Rahmen der bloss abstrakten Gefährdung von Rechtsgütern. Zu Schaden sei niemand gekommen. In Fall 1 sei das objektive Tatverschulden sehr gering, habe der Berufungskläger das Marihuana doch lediglich transportiert, nicht persönlich profitiert, und schütze das Recht ja nicht die Verfügungsmacht des Besitzers der bisherigen Indoor-Anlage. Die SVG-Delikte seien administrativer Natur und würden nicht schwer wiegen, habe der Berufungskläger doch keine gefährlichen Verkehrsregelverstösse begangen oder sei unter Drogen-einfluss gefahren. Subjektiv sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger dort, wo ihm tatsächlich etwas vorgeworfen werden könne, von Anfang an geständig und kooperativ gewesen sei. Betreffend die Täterkomponente lasse sich feststellen, dass der Berufungskläger offenbar daran sei, sein Leben wieder auf die richtige Bahn zu bringen und gewillt sei, eine letzte Chance zu nutzen. Seinen wenigen Vorstrafen sei durch die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft zu viel Gewicht beigemessen worden. Dabei handle es sich nur um drei Geldstrafen, zwei davon im untersten Bereich. Mit einer Ausnahme würden diese Verurteilungen bereits sieben und acht Jahre zurückliegen und könnten dem Beschuldigten heute kaum noch entgegengehalten werden. Es handle sich also um lange bis sehr lange zurückliegende Vorstrafen, teils mit absolutem Bagatellcharakter. Zu beachten sei auch, dass bei der Strafzumessung dann, wenn man sich nahe der Grenze befinde, bei der ein bedingter Strafvollzug nicht mehr möglich sei, besonders gefragt werden müsse, ob nicht eine Strafe im bedingt aussprechbaren Bereich noch vertretbar sei. Es mache keinen Sinn und sei unverhältnismässig, den Beschuldigten wegen der vergleichsweise geringfügigen hier fraglichen Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe) zu verurteilen, wenn er wegen ungleich schwereren Delikten in Basel eine bedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten erhalten habe. Der bedingte Strafvollzug sei auch zu gewähren, da sich im Leben des Beschuldigten nichts zum Schlechten gewendet habe. Vielmehr sei er daran, sein Leben zu ordnen und wieder eine wirtschaftliche Perspektive zu finden und habe mit der Bewährungshilfe zusammengearbeitet. Zudem würde es dem Beschuldigten nicht guttun, im Gefängnis – als "Schule des Verbrechens" – zu sein, wenn man ihn eigentlich von einem gewissen Milieu fernhalten wolle. Auch kriminalpolitisch sei es nicht nachvollziehbar, wenn auf ein Gewaltdelikt eine bedingte 21-monatige Freiheitsstrafe folge, aber auf davor begangene geringfügige Betäubungsmittel- und SVG-Delikte eine unbedingte Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten könne eine ausreichend positive Legalprognose gestellt werden, so dass die Zusatzstrafe bedingt ausgesprochen werden könne, bei Bedenken allenfalls mit einer längeren Probezeit. Angesichts der positiven Legalprognose entfalle auch ein Widerruf der bedingten Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Dezember 2017.
E. 1.5 Die Staatsanwaltschaft führt an der Berufungsverhandlung aus, dass sie für Fall 1 und 9 von 6 Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe ausgehe. Für die Fälle 4 bis 8 erhöhe sich die Freiheitsstrafe um 4 Monate für alle begangenen SVG-Delikte und um weitere 3 Monate für die falsche Anschuldigung. In den Fällen 3 und 10 sei zwingend eine Busse auszusprechen. Für alle Delikte, für die sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könne, sei zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen, analog den Überlegungen im Urteil der Vorinstanz. Für die Täterkomponente sei von einer Erhöhung um 3 Monate auszugehen, auf Grund der teilweise einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers und des ständigen Delinquierens während der laufenden Verfahren. Für die aktuellen Delikte sei also eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angemessen. Da es aber um eine Zusatzstrafe gehe, sei die hypothetische Gesamtstrafe zu errechnen. Für eine hypothetische Gesamtstrafe ergebe sich eine Freiheitsstrafe von insgesamt 34 Monaten, also eine Zusatzstrafe von 12 Monaten. Für die errechnete hypothetische Gesamtstrafe von 34 Monaten sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe möglich. Da die Grundstrafe von 22 Monaten in Basel-Stadt bereits bedingt ausgesprochen worden sei, könne aus formellen Gründen höchstens ein Anteil von weiteren 2 Monaten bedingt ausgesprochen werden, was auf Grund der Gesamtumstände keinen Sinn ergebe. Somit seien die ganzen 12 Monate Freiheitsstrafe der heute zu verhängenden Strafe unbedingt auszusprechen.
E. 1.6 Die Staatsanwaltschaft bringt anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass das Marihuana nicht für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei und deshalb nicht unter die Privilegierung falle, und zwar aus den folgenden Gründen: 1. Konsumenten würden das Marihuana typischerweise in 4-Gramm-Säckli für CHF 50.00 und nicht in 15-Gramm-Säckli kaufen. 2. Die Menge hätte für ungefähr 120 konsumfertige Joints ausgereicht. Der Beschuldigte habe zu jenem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben jedoch nur ab und zu konsumiert. 3. Der Beschuldigte habe zuerst ausgesagt, dass es sich um CBD handle. 4. Es sei nicht üblich, dass man mit CBD-Hanf einen "Space-Cake" backen wolle, da dies überhaupt keinen Sinn mache. 5. Ein gewöhnlicher Marihuana-Konsument sage bei der Kontrolle von Anfang an, dass das Marihuana für den Eigenkonsum sei. Die Aussagen des Beschuldigten seien daher widersprüchlich, so dass auf diese nicht abgestellt werden könne. Rechtlich gesehen sei daher von Beförderung und Besitz von Marihuana auszugehen. Von Handel sei nicht die Rede gewesen.
E. 2 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Vorliegend wird betreffend die rechtlichen Ausführungen zu den Tatbeständen auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen, soweit diese nicht strittig sind. B. Gegenstand der Berufung
E. 2.1 Die Vorinstanz hat entschieden, dass die am 4. Juni 2018 beim Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorhalt wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sichergestellten Gegenstände, insbesondere Betäubungsmittel (Marihuana mit weissem Plastiksack, Waage, Pressplatte und gefälschte Rolexuhr) gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen seien. Hingegen sei ein Straftatzusammenhang betreffend die wegen des Vorhalts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am 9. September 2017 sichergestellten Mobiltelefone und die SIM-Karte nicht ersichtlich, weshalb diese nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme A. gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zurückzugeben seien. Der Verwertungserlös aus der vorzeitigen Verwertung der beiden beschlagnahmten Fahrzeuge VW Polo und Renault F Clio seien abzüglich der Lager- und Verwertungskosten in der Höhe von CHF 1'574.00 gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO an die Verfahrenskosten anzurechnen.
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anschlussberufung beantragt, dass das Mobiltelefon Samsung in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019 zur Vernichtung einzuziehen sei. Dies deshalb, da das Mobiltelefon Samsung als klassisches "Dealerhandy" und damit als Deliktswerkzeug zu betrachten sei. Die Nachrichten, welche sich auf dem Mobiltelefon befänden, würden eindeutig mit Betäubungsmitteldelikten zusammenhängen, und die Nummer des Mobiltelefons sei auf eine fiktive Person eingelöst. Auch wenn die einzelnen Nachrichten nicht in den Anklageziffern betreffend Betäubungsmitteldelikte des Berufungsklägers vorkämen, so sei der Zusammenhang zu Betäubungsmittelgeschäften dennoch klar gegeben. Es sei zwar durchaus möglich, dass die Nachrichten durch eine Drittperson und nicht durch den Berufungskläger verfasst worden seien, gemäss Art. 69 StGB sei ein Deliktswerkzeug jedoch unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen.
E. 2.3 Der Verteidiger des Berufungsklägers hat in seiner Berufungsbegründung vom 27. Februar 2020 ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft nun plötzlich von einem Dealer-Handy rede, obwohl dem Berufungskläger nicht einmal von der Staatsanwaltschaft ein entsprechender Vorwurf gemacht worden sei. Solcherlei unbegründete Vorwürfe seien nicht zu schützen, weshalb in Einklang mit der Vorinstanz die Herausgabe sämtlicher Mobiltelefone zu verfügen sei.
E. 2.3.1 Gemäss Polizeirapport vom 18. Juli 2018 sei der Berufungskläger anhand der in den polizeilichen Registraturen befindlichen Fotos eindeutig als der fehlbare Lenker identifiziert worden. Leider wird im Polizeirapport diese Identifizierung nicht genauer ausgeführt. Die Staatsanwaltschaft hat zwar vorgebracht, dass der Berufungskläger in E. allgemein bei der Polizei bekannt gewesen sei, jedoch ist dies nicht eindeutig belegt, und wäre ein Nachschauen in der polizeilichen Registratur nicht notwendig gewesen, wenn die Polizisten den Berufungskläger direkt erkannt hätten. Zwar ist es gut möglich, dass Polizist G. und sein Kollege den Berufungskläger anhand von registrierten Fotos wiedererkannt haben, jedoch besteht auch Raum für einen Irrtum. Die genannte Identifikation allein reicht damit nicht aus, um eindeutig zu belegen, dass der Berufungskläger der Fahrer des Autos am 24. Mai 2018 gewesen ist, kann jedoch zusammen mit weiteren Indizien diesen Schluss zulassen. Dass der Fahrer des VW Polo zuerst ohne Licht unterwegs gewesen ist und der polizeilichen Anweisung zur Kontrollstelle zu fahren nicht nachgekommen ist, ergibt sich klar aus dem Polizeirapport und ist auch nicht bestritten worden. Am 27. Mai 2018 ist das Auto des Berufungsklägers (ein schwarzer VW Polo) dann an seinem Wohnort in E. aufgrund des Beschlagnahmebefehls vom 25. Mai 2018 (act. 219) beschlagnahmt und abgeschleppt worden (act. 945 ff.). Da der Berufungskläger sich nicht vor Ort befunden habe, und sich am 27. Mai 2018 telefonisch bei der Staatsanwaltschaft gemeldet habe, sei ihm der Beschlagnahmebefehl am 28. Mai 2018 zugeschickt worden (act. 225). Gemäss Aussagen des Berufungsklägers habe er am Abend vor der Beschlagnahme des VW Polo noch Marihuana im Auto verstaut, damit seine Freundin nicht merke, dass er kiffe (act. 975). Das Auto hat sich also am 26. Mai 2018, zwei Tage nach dem Vorfall, sicher beim Berufungskläger befunden. I. habe sich am 5. Juni 2018 telefonisch bei der Polizei gemeldet und gesagt, dass er am 24. Mai 2018 gefahren sei. Nach Erläuterung der rechtlichen Konsequenzen habe er aber die Aussage widerrufen (act. 945). Anlässlich seiner Einvernahme am Vormittag des 6. Juni 2018, habe I. dann erklärt, dass er nicht gefahren, sondern zu Hause gewesen sei (act. 955). Der Berufungskläger habe ihn angerufen und ihm erzählt, dass er durch die Polizei angehalten worden sei (act. 955). Der Berufungskläger habe ihn auch wegen einer allfälligen Falschaussage gefragt (act. 957). Die Einvernahme von I. wurde durch Polizist G. vorgenommen, welcher am 24. Mai 2018 zusammen mit einem Kollegen die Kontrolle durchgeführt hatte. Falls I. der Fahrer gewesen wäre, hätte Polizist G. ihn erkennen können, was vorliegend aber nicht geschehen ist. Dies spricht gegen eine Täterschaft durch I. . In seiner ersten Einvernahme zu den Vorfällen am 6. Juni 2018 hat der Berufungskläger ausgesagt, dass er es nicht gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt das Auto nicht gehabt habe. Ein Freund mit Namen I. habe das Auto gehabt (act. 967). Dieser sei heute Morgen zur Einvernahme dagewesen. Er habe es ihm für eine Woche ausgeliehen (act. 969). I. habe mit ihm über die Polizeikontrolle gesprochen und gesagt, dass er von der Polizei angehalten worden sei. Er sei dann weitergefahren und sei sich nicht sicher gewesen, ob er hätte anhalten müssen (act. 971). Der Berufungskläger hat hier also klarerweise nicht nur ausgesagt, das Auto verliehen zu haben, sondern auch, dass I. erzählt habe, er sei in die Polizeikontrolle geraten. Auf die Frage "Herr A. anerkennen Sie den Sachverhalt und nehmen Sie zur Kenntnis, dass gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet wird. Dies wegen wiederholtem Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, nichtbefolgen einer polizeilichen Weisung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, fahren ohne Licht Tagsüber, begangen am 24.05.2018, 11:05 Uhr in E. auf der K. strasse?" hat der Beschuldigte "Ja, ich anerkenne es" geantwortet (act. 973). Diese Anerkennung steht jedoch tatsächlich im Kontrast zu dem vorherigen konsequenten Verweigern der Aussage, so dass ein Missverständnis in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden kann, vor allem da in der gleichen Frage nach der Sachverhaltsanerkennung und der Kenntnisnahme der Eröffnung eines Strafverfahrens gefragt worden ist. Diese Aussage ist somit nicht als Sachverhaltsanerkennung zu bewerten. An der Schlusseinvernahme vom 8. Februar 2019 hat der Beschuldigte weiterhin ausgesagt, dass er nicht gefahren sei, dass er nicht behauptet habe, dass I. gefahren sei (sondern nur, dass er das Auto gehabt habe) und dass I. vielleicht bekifft gewesen sei und sich deshalb nicht habe kontrollieren lassen (act. 1083).
E. 2.3.2 Angesichts der Erkennung des Berufungsklägers durch die Polizei, des bestehenden Motivs des Berufungsklägers, sich einer Kontrolle zu entziehen, der Begehung der Tat mit dem Auto des Berufungsklägers, der Aussagen von I. über die Anfrage zur Falschaussage, der Nichterkennung von I. als Täter durch Polizist G. und der Beschlagnahme des Fahrzeugs an dessen Wohnort, ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Berufungskläger am 24. Mai 2018 der Lenker des VW Polo gewesen ist. Damit ergibt sich, dass der Berufungskläger gefahren ist, obwohl er nicht über einen gültigen Führerausweis verfügt hat, das Licht nicht eingeschaltet hatte und der polizeilichen Anweisung zur Kontrollstelle zu fahren nicht nachgekommen ist.
E. 2.3.3 Somit ist die Verurteilung wegen der SVG-Delikte Fahren ohne Ausweis, Fahren ohne Licht und Nichtbefolgen einer polizeilichen Weisung zu bestätigen.
E. 2.4 Sind mehrere Delikte zu beurteilen, so hat das Gericht für die Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 484, u.H. insb. auf BGE 144 IV 217, E. 3.5.1; BGE 138 IV 120, E. 5.2). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn im konkreten Fall mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe aussprechen würde (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 480, 482; Stefan Trechsel / Heidi Affolter - Eijsten , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 7 zu Art. 49 StGB, m.w.H.).
E. 2.5 Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Die Feststellung der objektiven Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder ein Handeln aus eigenem Antrieb wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 159 ff.). In der Folge ist die ermittelte (hypothetische) Strafe gegebenenfalls in einem weiteren Schritt aufgrund allfälliger wesentlicher Täterkomponenten zu verändern.
E. 2.6 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt er die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138 IV 113, E. 3.4.1; BGE 142 IV 265, E. 2.3.1).
E. 2.7 Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend, um das erstinstanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbständigen Strafe zu ahnden. Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob später das erste Urteil (mangels Berufung oder nach Abweisung eines kassatorischen Rechtsmittels) oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation des erst- oder zweitinstanzlichen Urteils gar neu entschieden werden muss. Massgebend ist das Datum des Ersturteils. Auf das Datum des Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird (BGE 138 IV 113, E. 3.4.2 f.). Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265, E. 2.3.2).
E. 2.8 Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt. Das Gesetz bezeichnet die bei retrospektiver Konkurrenz auszusprechende Strafe, die sich der ersten Strafe (Grundstrafe) anfügt, im Gegensatz zur Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) als Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Zusatzstrafe ist die Strafe, die der später urteilende Richter für die von ihm selbst beurteilte(n) Tat(en) zu bestimmen hat. Sie berührt die rechtskräftige Grundstrafe nicht, sondern tritt zu dieser hinzu und ergänzt sie. Art. 49 Abs. 2 StGB betont die Rechtskraft des ersten Urteils und dient damit der Rechtssicherheit. Dem Zweitrichter ist es nicht erlaubt, im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen (BGE 142 IV 265, E. 2.3.3 ff.).
E. 2.9 Um feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegen, hat das Zweitgericht zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen. Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind. Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 142 IV 265, E. 2.4.3).
E. 3 Der Beschuldigte habe am 24. Mai 2018 keinen gültigen Führerausweis besessen, und habe deshalb kein Interesse daran gehabt, schon wieder von der Polizei kontrolliert zu werden. 4. Der Beschuldigte habe die Fahrt zuerst seinem Kollegen I. in die Schuhe schieben wollen, und dieser habe auch zuerst ausgesagt, gefahren zu sein. I. habe dann aber keine Lust mehr gehabt, die Verfehlungen des Beschuldigten auf sich zu nehmen. Wäre I. gefahren, hätte er keinen Grund gehabt, nicht bei der Polizeikontrolle anzuhalten, da er maximal eine Busse von CHF 40.00 wegen Fahrens ohne Licht zu befürchten gehabt hätte. 5. In der Schlusseinvernahme und auch vor Strafgericht habe der Beschuldigte dann gesagt, dass er nicht behauptet habe, I. sei gefahren. Er habe lediglich gesagt, dass er diesem das Auto ausgeliehen habe. Wer tatsächlich gefahren sei, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe wohl gemerkt, dass es eng für ihn werde, wenn er eine andere Person zu Unrecht eines Deliktes bezichtige. Es ergebe überhaupt keinen Sinn, davon auszugehen, I. oder eine weitere Drittperson sei am 24. Mai 2018 gefahren. Es mache jedoch sehr viel Sinn, wenn man davon ausgehe, dass der Beschuldigte selber am 24. Mai 2018 das Auto gelenkt habe. Deshalb seien auch alle angeklagten Taten tatsächlich und rechtlich dem Beschuldigten anzulasten.
E. 3.1 Einzuziehende Gegenstände müssen einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung der Straftat gedient haben oder bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind. Zusätzlich wird eine konkrete künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat insoweit im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149 mit Hinweis).
E. 3.2 Das Mobiltelefon Samsung, welches am 9. September 2017 sichergestellt worden ist, steht, wie bereits durch die Vorinstanz ausgeführt, in keinem ersichtlichen Zusammenhang zu einer erwiesenen Straftat. Die Staatsanwaltschaft vermutet zwar, dass sich auf dem Natel Nachrichten befänden, welche dem Drogenhandel zuzuordnen seien, jedoch wurde keine konkrete Straftat nachgewiesen, welche mit Hilfe des Mobiltelefons begangen worden ist. Damit fehlt die Voraussetzung einer bestehenden Anlasstat, damit ein Gegenstand eingezogen werden kann. Zudem hat das Bundesgericht selbst bei gegebenen Einziehungsvoraussetzungen hinsichtlich elektronischer Datenträger (so etwa Digitalkameras und Notebooks) erwogen, das Prinzip der Subsidiarität gebiete es, einzig die deliktischen Daten auf Kosten des Beschwerdeführers unwiederherstellbar zu löschen und diesem anschliessend die Datenträger samt Kopien der darauf enthaltenen legalen Daten wieder zurückzugeben (vgl. Urteil 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.5.3 mit Hinweisen). In diesem Sinne ist das Mobiltelefon Samsung dem Berufungskläger herauszugeben, da die Voraussetzungen einer Einziehung nicht vorliegen. 4. Damit ist sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen. V. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten für das vorliegende Berufungsverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 2 GebT in der Höhe von insgesamt CHF 9'100.00 (inkl. Auslagen) im Umfang von 4/5 (also CHF 7'280.00) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/5 (also CHF 1'820.00) zu Lasten des Staates. 2. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren mittels kantonsgerichtlicher Verfügung vom 24. Juni 2020 wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Johannes Mosimann, in Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'524.20 (inkl. Auslagen und Hauptverhandlung) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 425.35), somit insgesamt CHF 5'949.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A. ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang seines Unterliegens von 4/5 (also CHF 4'759.65) sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
E. 3.6 Zuletzt sind noch die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Für das Vorleben ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 29 des Urteils der Vorinstanz). Dieses ist als neutral zu werten. Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Februar 2012 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Dezember 2013 wurde er wegen Sachbeschädigung, Drohung und Vergehen gegen das Waffen-gesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt; am 25. September 2018 wurde diesbezüglich der bedingte Vollzug durch das Strafgericht Basel-Stadt widerrufen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Dezember 2017 wurde er wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, mehrfachen Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern sowie Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt; am 15. Mai 2019 wurde diesbezüglich der bedingte Vollzug nicht widerrufen. Der Beschuldigte ist damit mehrfach und teilweise einschlägig, d.h. wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, vorbestraft. Es sind dies – wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat – wiederholte Verurteilungen in relativ kurzer Zeit und es entsteht ein gewisser Eindruck der Unbelehrbarkeit. Dies ist erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich nicht zu dessen Gunsten aus, hat er doch jeweils versucht sämtliche Schuld von sich zu weisen. Zwar hat er zugegeben, Fehler gemacht zu haben, jedoch auch während laufenden Verfahren weiter delinquiert. Hinsichtlich der aktuellen Situation des Beschuldigten ist festzustellen, dass sich seit dem Urteil der Vorinstanz die Lebensverhältnisse des Beschuldigten eher wieder ins Negative gekehrt zu haben scheinen. Während er zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Hauptverhandlung noch eine Anstellung als Maler hatte, gibt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, seit einer Woche arbeitslos zu sein und nun über ein Temporärbüro Arbeit zu suchen. Eigentlich wolle er sich aber selbständig machen, im Bereich Nahrungsmittel. Er hat nach wie vor hohe Schulden und wohnt im Moment bei seinem Bruder und nicht mehr zusammen mit seiner Freundin. Er habe gemäss eigenen Angaben keine Termine mehr mit Herrn P. von der Bewährungshilfe, da sie beide der Meinung gewesen seien, dass diese nichts bringen würden. Er sei durch die Termine unter Druck geraten, nun nach dem Abbruch gehe es ihm viel besser. All diese Faktoren wirken sich negativ aus, da der Beschuldigte wieder in instabilen Verhältnissen lebt und sich nicht ernsthaft um Verbesserungen zu bemühen scheint. Weder zahlt er seine Schulden ab noch arbeitet er weiter mit der Bewährungshilfe zusammen. Deshalb führen die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der Strafe um 2 Monate.
E. 3.7 Die einzelnen Strafen für die vorgenannten Delikte müssen nun als Zusatzstrafe zu dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2018 (21 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf 4 Jahre) und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 (30 Tage bedingt) ausgesprochen werden. Da es sich bei allen bisher beurteilten Delikten um Freiheitsstrafen handelt, ist zu asperieren. Auszugehen ist dabei von der bestehenden Grundstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe. Die neu auszusprechende hypothetische Strafe von insgesamt 12 Monaten wird nun asperiert, so dass eine insgesamt verschuldensangemessene Zusatzstrafe resultiert. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, ist eine verschuldensangemessene Erhöhung der Grundstrafe um 8 Monate, also auf insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe, vorzunehmen. Damit beträgt die Zusatzstrafe 8 Monate Freiheitsstrafe.
E. 4 Anschliessend sind noch die Bussen für die Übertretungen festzulegen. Dabei geht es um die Busse für den Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren (Fall 2), das Inverkehrbringen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Fall 3), die einfache Verkehrsregelverletzung (Fall 7; Fahren ohne Licht), die Missachtung der Weisung der Polizei (Fall 7) sowie den Konsum von Betäubungsmitteln (Fall 10). Auch in diesem Fall ist eine Zusatzstrafe auszusprechen, und zwar zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 ausgesprochenen Busse in der Höhe von CHF 600.00. Die verschuldensangemessene Gesamtstrafe ist auf CHF 1'800.00 festzulegen, was zu einer Zusatzstrafe von CHF 1'200.00 führt.
E. 5 Bei einer Gesamtstrafe von 30 Monaten ist ein teilbedingter Vollzug möglich. Die 22 Monate der Grundstrafe sind bedingt ausgesprochen worden, dies kann nicht geändert werden. Von der Zusatzstrafe von 8 Monaten ist gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB somit ein Teil von mindestens 6 Monaten unbedingt auszusprechen. Die Berufungsinstanz sieht es jedoch als notwendig an, die gesamten 8 Monate unbedingt auszusprechen, da die Prognose sich seit dem Urteil der ersten Instanz nicht verbessert, sondern verschlechtert hat.
E. 6 Widerruf
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, aufgrund einer Schlechtprognose widerrufen. Der Beschuldigte habe während der Probezeit erneut delinquiert, und die Rückfallprognose sei auch aufgrund der Vorstrafen schlecht. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe zu treten.
E. 6.2 Die Verteidigung beantragt, auf den Widerruf der Strafe vom 11. Dezember 2017 zu verzichten, da der Berufungskläger auf dem richtigen Weg sei, einer geregelten Arbeit nachgehe und mit der Bewährungshilfe weiterhin an sich arbeite. Deshalb sei, entgegen der Vorinstanz, auf den Widerruf der ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten.
E. 6.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil der Vorinstanz betreffend den Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 11. Dezember 2017 zu bestätigen. 6.4.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind widerrufene und neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 6.4.2 Gestützt auf die Tat im Rückfall während der Probezeit muss eine neue Prognose getroffen werden, wobei analog zum Entscheid über die bedingte Strafe vom Widerruf abgesehen wird, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB. Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in Basler Kommentar StGB, a.a.O., N 41 zu Art. 46 StGB). 6.4.3 Das Vorliegen einer positiven Prognose wird vermutet, d.h. ihr Fehlen muss belegt werden. Liegen indessen gewichtige Indizien für das Vorliegen einer eigentlichen Schlechtprognose vor, so genügt die unbestimmte Hoffnung nicht, der Verurteilte werde sich wider Erwarten wohl verhalten (vgl. Schneider / Garré , a.a.O., N 37 zu Art. 42 StGB). Die Vermutung einer günstigen Prognose kann widerlegt werden, wofür das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend ist. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Unzulässig ist es, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2010 vom 07.04.2011, E. 4).
E. 6.5 Die Fälle 3 bis 10 sind während der Probezeit nach dem Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 begangen worden. Wie bereits unter den Täterkomponenten ausgeführt, lebt der Beschuldigte in instabilen Verhältnissen, geht aktuell keiner Arbeit nach bzw. ist auf Stellensuche und arbeitet nicht mehr mit der Bewährungshilfe zusammen, da dies angeblich nichts bringen würde. Er hat teils einschlägige Vorstrafen und mehrfach während der laufenden Probezeit delinquiert. Zwar hat der Berufungskläger ausgesagt, dass er einsehe, Fehler gemacht zu haben, und zukünftig sein Leben in den Griff bekommen zu wollen. Jedoch sprechen alle übrigen Faktoren gegen eine Stabilisierung und wirkliche Einsicht in die Problematik. Deshalb ist vorliegend, gleich wie durch die Vorinstanz, eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und folglich die ausgesprochene Geldstrafe vom 11. Dezember 2017 in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen.
E. 6.6 Da die vorliegend widerrufene Geldstrafe und die neuen Freiheitsstrafen nicht gleicher Art sind, entfällt die Möglichkeit zur Gesamtstrafenbildung. Damit ist die Geldstrafe in der Höhe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 durch den Beschuldigten zu zahlen. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. IV. Beschlagnahme/Einziehung
Dispositiv
- September 2018 (SG.2018.31) und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 (VT.2017.10533), zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung der vom 9. September 2017 (10.25 Uhr) bis zum 10. September 2017 (15.10 Uhr) und am 4. Juni 2018 (11.26 Uhr - 16.30 Uhr) ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 3 Tagen, und zu einer Busse von Fr. 1‘200.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen, in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 StGB, Art. 323 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 41 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG), Art. 91a SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
- (…)
- Die gegen A. am 11. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt . Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- a) Das am 9. September 2017 (act. 195) aus dem Fahrzeug Mercedes BS 1. von A. sichergestellte und am
- Februar 2019 (act. 1‘095) beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (Pos. B1; G 64‘254); das am 9. September 2017 (act. 191) in der Wohnung an der U. strasse 7a in S. bei A. sichergestellt und am
- Februar 2019 (act. 1‘095) beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone, weiss (Pos. E1; G 64‘256); die am 4. Juni 2018 (act. 291/295) sichergestellten und am
- Februar 2019 (act. 1‘095) beschlagnahmten Gegenstände: Mobiltelefon Nokia (Pos. C.2; G 64‘290); SIM-Karte Lebara (Pos. C.6; G 64‘294); werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A. zurückge geben . A. wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen. b) (…) c) (…)
- (…)
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 9‘851.25 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.--. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 750.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- (…)
- (…)
- (…)" wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie in Ab- weisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vollumfänglich bestätigt . II.
- Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 9'100.00 (inkl. Auslagen) gehen entsprechend dem Verfahrensausgang im Umfang von 4/5 (also CHF 7'280.00) zu Lasten von A. und im Umfang von 1/5 (also CHF 1'820.00) zu Lasten des Staates.
- Dem amtlichen Verteidiger von A. , Advokat Johannes Mosimann, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'524.20 (inkl. Auslagen und Hauptverhandlung) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 425.35), somit insgesamt CHF 5'949.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A. ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang seines Unterliegens von 4/5 (also CHF 4'759.65) sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiberin Constanze Seelmann Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_170/2021).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.08.2020 460 20 1 (460 2020 1)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. August 2020 (460 20 1) Strafrecht Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Constanze Seelmann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin gegen A. , vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, Advokatur Gysin + Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 17. September 2019 A. Mit Urteil vom 17. September 2019 sprach das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) A. der falschen Anschuldigung, des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung, der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit, der Duldung des Gebrauchs eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, des mehrfachen Führens eines Motofahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises auf Probe, der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe, der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), Art. 323 StGB, Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) (i.V.m. Art. 41 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG), Art. 91a SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121), Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2018 (SG.2018.31) und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 (VT.2017.10533), zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung der vom 9. September 2017 bis zum 10. September 2017 und am 4. Juni 2018 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 3 Tagen. Er wurde zudem zu einer Busse von CHF 1‘200.00 verurteilt, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen angedroht (Ziff. 1). Des Weiteren wurde A. im Fall 2 von der Anklage des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und im Fall 7 von der Anklage der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis freigesprochen (Ziff. 2). Die gegen A. am 11. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg trete an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Ziff. 3). Die am 9. September 2017 sichergestellten und am 14. Februar 2019 beschlagnahmten Mobiltelefone Samsung und iPhone (weiss) sowie das am 4. Juni 2018 sichergestellte und am 14. Februar 2019 beschlagnahmte Mobiltelefon Nokia sowie die SIM-Karte Lebara würden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) an A. zurückgegeben. A. werde nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen (Ziff. 4a). Die am 4. Juni 2018 sichergestellten und am 14. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Marihuana, weisser Plastiksack, Waage, Pressplatte, gefälschte Rolexuhr) wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen (Ziff. 4b). Der Erlös der bei A. am 25. Mai 2018 und am 4. Juni 2018 beschlagnahmten und am 13. Juni 2018 vorzeitig verwerteten Fahrzeuge VW Polo und Renault Clio (abzüglich Lager- und Verwertungskosten) in Höhe von total CHF 1‘574.00 werde gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet (Ziff. 4c). Sämtliche im vorliegenden Verfahren gegen A. forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 1. bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befänden, sollten nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 9‘851.25 und der Gerichtsgebühr von CHF 1‘500.00 wurden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auferlegt. Werde kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), werde die strafgerichtliche Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) auf CHF 750.00 ermässigt (Ziff. 6). Das Honorar des amtlichen Verteidigers MLaw Johannes Mosimann in Höhe von insgesamt CHF 6‘197.25 (davon CHF 1‘773.35 für den Aufwand vor der Anklageerhebung sowie CHF 4‘423.90 für den Aufwand nach Anklageerhebung; inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) sei aus der Gerichtskasse zu entrichten (Ziff. 7). Es wurde zudem festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft dem von ihr für die Haftverhandlung vom 10. September 2017 als Verteidiger eingesetzten lic. iur. Daniel Wagner am 11. Oktober 2017 eine Entschädigung in Höhe von CHF 979.70 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen habe. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Urteils sowie die nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Mit Schreiben vom 19. September 2019 meldete A. (nachfolgend: Berufungskläger oder Beschuldigter), vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, Berufung beim Strafgericht gegen das Urteil vom 17. September 2019 an. Das begründete Urteil des Strafgerichtspräsidiums wurde dem Berufungskläger am 18. Dezember 2019 zugestellt. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 erklärte der Berufungskläger beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Strafrechtliche Abteilung (nachfolgend: Kantonsgericht), die Berufung und stellte die Rechtsbegehren, dass in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019 (1.) A. in den Fällen 2, 6, 8 und 10 der Anklageschrift des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises auf Probe sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen sei, er (2.) darüber hinaus aber vollumfänglich freizusprechen sei. A. sei (3.) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen, als volle Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. November 2018 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Mai 2019. Es sei (4.) die gegen A. am 11. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 nicht für vollziehbar zu erklären. Als Verfahrensanträge begehrte der Berufungskläger, es sei (1.) die notwendige und amtliche Verteidigung in der Person von Advokat Johannes Mosimann für das Berufungsverfahren zu bewilligen, es seien (2.) die gesamten Verfahrensakten des Vorverfahrens beizuziehen, und es sei (3.) dem Berufungskläger eine angemessene Frist zur schriftlichen Begründung der vorliegenden Berufung zu gewähren. Es sei dem Berufungskläger (4.) zudem das Replikrecht auf eine allfällige schriftliche Stellungnahme der Berufungsbeklagten zu gewähren. Weitere Verfahrensanträge würden ausdrücklich vorbehalten bleiben. D. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 liess das Kantonsgericht der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Berufungserklärung vom 7. Januar 2020 zukommen, mit Frist innert 20 Tagen um einen begründeten Antrag auf Nichteintreten zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. E. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 an das Kantonsgericht erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019. Sie begehrte, es sei (1.) das Strafmass in Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019 um vier Monate auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen und es sei (2.) das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019 zur Vernichtung einzuziehen. (3.) Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019 zu bestätigen. F. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 leitete das Kantonsgericht die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2020 dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme weiter und setzte ihm Frist bis zum 2. März 2020 zur Begründung der Berufung. G. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein und hielt an seinen Anträgen fest. H. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 sandte das Kantonsgericht die Berufungsbegründung des Berufungsklägers vom 27. Februar 2020 der Staatsanwaltschaft mit Frist zur Stellungnahme bis zum 31. März 2020 zu. Der Berufungskläger wurde aufgefordert, dem Kantonsgericht das beiliegende Formular (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) mit allen erforderlichen Belegen (inkl. einer Kopie der aktuellen Steuererklärung) bis zum 31. März 2020 einzureichen. I. Mit Eingabe vom 31. März 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Berufungsbegründung des Berufungsklägers vom 27. Februar 2020. J. Mit Eingabe vom 31. März 2020 wandte sich der Verteidiger des Berufungsklägers an das Kantonsgericht und teilte mit, dass der Berufungskläger aufgrund von zwischenzeitlich schwierigen Lebensumständen und eines Unfalls das Gesuchsformular für den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und die erforderlichen Unterlagen bisher nicht vollständig habe ausfüllen können. Er beantragte deshalb, die Frist zur Einreichung des Gesuchs sei angemessen zu erstrecken. K. Mit Verfügung vom 2. April 2020 liess das Kantonsgericht dem Berufungskläger die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2020 zur Kenntnisnahme zukommen. Die Frist zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde dem Berufungskläger vorperemptorisch bis zum 28. April 2020 erstreckt. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und angekündigt, dass das mündliche Verfahren durchgeführt werde (Art. 405 StPO). L. Mit Schreiben vom 28. April 2020 teilte der Verteidiger des Berufungsklägers mit, dass sein Mandant das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Unterlagen immer noch nicht habe beibringen können, und beantragte nochmals eine angemessene Fristerstreckung. M. Mit Verfügung vom 29. April 2020 erstreckte das Kantonsgericht die Frist zur Einreichung für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nochmals peremptorisch bis zum 23. Juni 2020. N. Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 reichte der Berufungskläger das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weitere Unterlagen ein. O. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 teilte das Kantonsgericht mit, dass es die Eingabe des Berufungsklägers (samt Beilage) vom 23. Juni 2020 zur Kenntnis nehme. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte seine Mittellosigkeit nicht hinreichend belegt habe, weshalb unter Hinweis auf Art. 422 Abs. 2 StPO darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Berufungsgericht bei fehlender bzw. nicht hinreichend belegter Mittelosigkeit die Kosten der (notwendigen) amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person mit dem Urteil auferlegen könne. Advokat Johannes Mosimann wurde für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung hat innert 20 Tagen nach Eingang der Berufungserklärung zu erfolgen (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit der Berufungsanmeldung vom 19. September 2019 wurde die zehntägige Frist eingehalten (Akten Strafgericht S277). Aus den Akten ergibt sich, dass das begründete schriftliche Urteil des Strafgerichtspräsidiums dem Verteidiger des Beschuldigten am 18. Dezember 2019 zugegangen ist (Akten Strafgericht S259). Mit der Berufungserklärung vom 7. Januar 2020 wurde die zwanzigtägige Frist nach Eingang des schriftlichen Urteils somit gewahrt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2020 ist innerhalb der zwanzigtägigen Frist nach Eingang der Berufungserklärung bei der Staatsanwaltschaft am 9. Januar 2020 erfolgt. Somit haben der Beschuldigte als Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt und sind zudem der Erklärungspflicht gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO nachgekommen. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft sind Parteien gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a und c StPO und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils. Die Berufung des Berufungsklägers sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). II. Materielles A. Allgemeines 1. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, Basel 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 41 ff. zu Art. 10 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 2. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Vorliegend wird betreffend die rechtlichen Ausführungen zu den Tatbeständen auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen, soweit diese nicht strittig sind. B. Gegenstand der Berufung 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, kommt das Verbot der «reformatio in peius» (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur Anwendung. 1.2 Der Berufungskläger beantragt gemäss Berufungserklärung vom 7. Januar 2020, er sei in den Fällen 2, 6, 8 und 10 der Anklageschrift des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises auf Probe sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen, darüber hinaus sei er aber vollumfänglich freizusprechen. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen, als volle Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. November 2018 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Mai 2019. Die gegen ihn am 11. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sei nicht für vollziehbar zu erklären. Damit werden die Ziffern 1, 3 und 6 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019 angefochten, im Schuldpunkt betreffend die Fälle 1, 3, 4, 5, 7 und 9 der Anklageschrift, in der Strafzumessung für alle Fälle, und ebenso betreffend den Widerruf der bedingten Geldstrafe und die Verfahrenskosten. Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung des Strafmasses von 8 auf 12 Monate und die Einziehung des Mobiltelefons Samsung zur Vernichtung. Damit sind die Ziffern 1 und 4a) des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019 angefochten. Bereits in Rechtskraft erwachsen sind damit die Ziffern 2, 4b) und c) sowie 5 und 7 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019. C. Die Fälle im Einzelnen a) Fall 1 der Anklageschrift 1.1. Die Anklageschrift wirft dem Berufungskläger in Fall 1 eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG), begangen am 8. September 2017 in R. und S. , vor. Dabei sei eine Hanfindooranlage, welche sich an der T. strasse 110 in R. befunden habe, durch den Berufungskläger sowie den getrennt verfolgten B. ausgeräumt, und die behändigten Hanfpflanzen sowie das konsumfertige Marihuana seien in einem ausgeliehenen Auto von R. nach S. befördert worden. In S. seien die Hanfpflanzen sowie das Marihuana dann in einen Hobbyraum an der U. strasse 7a verbracht worden. Insgesamt habe es sich um 11 Abfallsäcke mit 298 Hanfpflanzen (THC-Gehalt von 4.5%-7.8%), 17 Hanfpflanzen mit einem durchschnittlichem THC-Gehalt von 6.7%, sowie 4 Säcke mit insgesamt 1'119 Gramm konsumfertigem Marihuana mit durchschnittlichem THC-Gehalt von 14% gehandelt. Dem Berufungskläger wird der Transport der Drogen sowie deren Besitz vorgeworfen. 1.2. Das Strafgerichtspräsidium hat in seinem Urteil vom 17. September 2019 die vorliegenden Indizien und Beweise eingehend gewürdigt. Der Sachverhalt sei insofern unbestritten, als er im Wesentlichen auf den mehrfach bestätigten Aussagen des Beschuldigten vom 11. September 2017 beruhe. Zudem seien der Beschuldigte und B. in flagranti von der Polizei bei den Räumlichkeiten in S. angehalten worden, und es würden Bilder einer Überwachungskamera existieren, die den Beschuldigten beim Transport der Säcke zeigen würden. Der angeklagte Sachverhalt sei damit erstellt. Rechtlich sei festzustellen, dass der Beschuldigte mit einem von ihm organisierten Fahrzeug Betäubungsmittel transportiert habe, da Hanfpflanzen und Teile davon, die einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0% aufweisen, Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes seien. Da Transport und Besitz von Betäubungsmitteln tatbestandliche Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG seien, habe der Beschuldigte als Täter und nicht bloss als Gehilfe gehandelt. Der Anklagegrundsatz sei zudem nicht verletzt worden, da der relevante Vorhalt dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, insbesondere die konkrete Tathandlung und deren rechtliche Qualifikation. Die Anklageschrift habe impliziert, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass er am 8. September 2017 THC-Hanf transportiert habe. Auch auf der subjektiven Seite sei der Vorwurf dem Beschuldigten bekannt gewesen, zumal er selbst mehrfach und auch noch an der Hauptverhandlung – wenn auch sich teilweise widersprechend – geltend gemacht habe, er sei davon ausgegangen, er habe CBD-Hanf transportiert. Objektiv sei aufgrund des IRM-Gutachtens unbestritten, dass es sich um THC-Hanf gehandelt habe. Ein eigenes Interesse an dem Drogentransport oder an der Drogenlagerung (etwa in finanzieller Hinsicht) sei gemäss Bundesgericht nicht Tatbestandsvoraussetzung. Die Behauptung des Beschuldigten, dass er davon ausgegangen sei, CBD-Hanf zu transportieren, sei als Schutzbehauptung zu werten, zumal er in früheren Einvernahmen diesbezüglich noch andere Aussagen getätigt habe. Der Inhalt der transportierten Säcke sei dem Beschuldigten im Weiteren bekannt gewesen, da er am 11. September 2017 ausgesagt habe, das "Material" nach dem ersten Transport auf dem Boden ausgebreitet zu haben. Auf das Bewusstsein, etwas Illegales zu tun, weise überdies das abgedeckte Fenster und die isolierte Tür des Hobbyraums hin, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte gewusst habe, was er transportierte. Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG sei damit objektiv und subjektiv erfüllt. 1.3 Der Berufungskläger bringt in seiner Berufungsbegründung vor, dass er bezüglich des ihm in Fall 1 vorgeworfenen Delikts trotz des im Wesentlichen eingestandenen Sachverhalts freizusprechen sei. Dies einerseits deshalb, da das Anklageprinzip verletzt sei, weil der subjektive Tatbestand nicht beschrieben worden sei. Dies sei vorliegend jedoch unerlässlich, da Widerhandlungen nach Art. 19 BetmG nur vorsätzlich begangen werden könnten. Andererseits deshalb, da sein Tatbeitrag höchstens als Gehilfenschaft qualifiziert werden könne. Der Tatbeitrag des Berufungsklägers sei nur untergeordnet und beliebig austauschbar gewesen. Die von der ersten Instanz zitierte Lehrmeinung gehe zu weit, denn auch wenn das BetmG gewisse Formen der Gehilfenschaft als selbständige Tathandlungen aufführe, müsse die Täterschaft-Teilnahme-Dogmatik eine wesentliche Rolle für die Interpretation des jeweiligen Tatbestandes spielen. Ein kurzer Transport oder eine kurze Aufbewahrung würden keinen Besitz im Sinne des Tatbestands begründen. Der Berufungskläger sei daher nur als Gehilfe zu verurteilen, was eine obligatorische Strafmilderung nach sich ziehen müsse. Darüber hinaus stelle sich die Frage, inwiefern die Rechtsordnung überhaupt beeinträchtigt worden sei, da das Marihuana nur von einem Ort zu einem anderen verbracht worden sei und die Verfügungsgewalt über die illegalen Marihuanapflanzen nicht geschützt sei. 1.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2020 aus, dass das Anklageprinzip nicht verletzt worden sei. Gerade, weil Widerhandlungen gegen Art. 19 BetmG ausschliesslich vorsätzlich begangen werden könnten, sei es nicht notwendig, den subjektiven Tatbestand zu umschreiben. Die Tathandlungen des Berufungsklägers seien als Täterschaft zu qualifizieren. Der Berufungskläger habe Handlungen ausgeführt, die im BetmG explizit umschrieben seien. Gehilfenschaftshandlungen seien zwar auch im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz möglich, diese würden jedoch anders aussehen. Der Berufungskläger sei nicht wegen Betäubungsmittelhandel angeklagt, er habe jedoch vorsätzlich Offizialdelikte begangen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Handlungen keine Rechtsgutsverletzungen darstellen sollten. 1.5 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gibt der Verteidiger des Berufungsklägers zu bedenken, dass gar nicht klar sei, ob der Berufungskläger gewusst habe, was er transportiere. Er habe seinem Freund B. vertraut und das Marihuana selber nicht gesehen. Ebenso habe nicht nachgewiesen werden können, dass ihn B. darüber aufgeklärt habe, was er transportiere. Es könne vorliegend deshalb allenfalls um Eventualvorsatz gehen und keinesfalls um direkten Vorsatz. In der Anklageschrift würden jedoch jegliche Ausführungen zum subjektiven Tatbestand fehlen, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei. Der Berufungskläger verweist an der Berufungsverhandlung auf seine bisherigen Aussagen, gibt jedoch an, nicht gewusst zu haben, was er transportiere. 1.6 Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrem Plädoyer anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung die Meinung, dass der Berufungskläger vorliegend mit Wissen und Willen gehandelt und auch gewusst habe, dass er THChaltigen Hanf transportiere. Da es sich um eine ganz gewöhnliche Vorsatztat gehandelt habe, hätte der subjektive Vorsatz nicht näher umschrieben werden müssen. Soweit sich die subjektiven Tatbestandselemente allein aus den äusseren Tatumständen herleiten liessen, sei es unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht zu beanstanden, dass sich die Anklageschrift nicht ausdrücklich dazu äussere, was der Täter gewollt und in Kauf genommen habe. Das Anklageprinzip sei vorliegend nicht verletzt worden. 2.1. Der Sachverhalt des Transportes der Hanfpflanzen und des Marihuanas und das Verbringen des Materials in den Hobbyraum durch den Beschuldigten und B. wird nicht grundsätzlich bestritten. Zu prüfen ist damit nur, ob das Anklageprinzip verletzt wurde, ob der Vorsatz gegeben war, ob dem Berufungskläger nur Gehilfenschaft vorgeworfen werden kann und ob überhaupt eine Rechtsgutsverletzung vorliegt. 2.2.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Urteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E.1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen). 2.2.2 Gemäss Bundesgericht ist es nicht willkürlich, den jeweiligen Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an den Einzelfall als zureichende Umschreibung jener subjektiven Merkmale gelten zu lassen, wenn der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (BGE 103 Ia 6 E. 1.d; BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis; Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3; 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.3). Dadurch werde nämlich für den Angeklagten – wie übrigens auch für den Richter – jeder Irrtum darüber, ob jenem Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung zur Last gelegt werde, ausgeschlossen und folglich dem Anklageprinzip Genüge getan. 2.2.3 Im vorliegenden Fall lässt sich der Anklageschrift der Sachverhalt hinsichtlich Ort, Zeit und Handlung entnehmen, genauso wie die entsprechende Strafbestimmung. Die explizite Umschreibung der subjektiven Merkmale ist vorliegend nicht erforderlich, da eine fahrlässige Tatbegehung vorliegend nicht möglich ist. Da sich aus dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt in Kombination mit dem Straftatbestand also klar ergibt, was dem Berufungskläger vorgeworfen wird, ist das Anklageprinzip nicht verletzt worden. 2.3 Von der Verteidigung wird in Frage gestellt, ob der Berufungskläger gewusst habe, was er transportiere. Aus seinen Aussagen und den Umständen ergibt sich jedoch klar, dass er Kenntnis davon hatte, dass es sich um Hanf handelte. In der ersten Einvernahme vom 9. September 2017 hat der Berufungskläger angegeben, die Hanfpflanzen, die Hanfblüten, das Vakuumiergerät sowie das Verpackungsmaterial würden ihm gehören. Er habe das Material von einem Bekannten kaufen können und habe es weiterverkaufen wollen (act. 421 ff.). Er habe gewusst, dass dies illegal sei und es tue ihm leid (act. 423). Die Person habe ihm gesagt, dass es sich um CBD-Hanf handle, und der Hanf habe auch nach nichts gerochen (act. 423). Dass der Hanf jedoch nach nichts gerochen habe, ist klar widerlegbar. Erstens wurden die Hanfpflanzen und das Marihuana im Raum in S. nur deshalb entdeckt, weil ein starker Cannabisgeruch feststellbar und der Boden mit Resten von Erde und von Hanfpflanzen verschmutzt war. Zweitens war auch durch die Polizei bei der Durchsuchung ein starker Geruch feststellbar. Drittens waren die Fenster des Raumes mit Abfallsäcken abgedeckt und die Tür mit einer Jacke isoliert worden. Viertens sei durch den Beschuldigten selbst in der Tiefgarage der Polizei auf einen Cannabisgeruch hingewiesen worden, woraufhin ihm gesagt worden sei, dass es sich um den in S. gefundenen Hanf handle (act. 427). Es ist jedoch auch nicht so, dass CBD-Hanf nicht den typischen Cannabis-Geruch verströmt, sondern der Geruch ist sowohl bei THChaltigem Hanf als auch bei CBD-Hanf vorzufinden. Die Aussage des Berufungsklägers zeigt jedoch auf, dass er sich sehr wohl bewusst war, dass es sich um Drogenhanf gehandelt hat, er jedoch glaubte, durch seine Aussage sein angebliches Unwissen von dem Drogenhanf zu belegen. Zwar änderte der Berufungskläger seine Aussage in der nächsten Einvernahme und belastete stattdessen seinen Kollegen B. , indem er angab, dass dieser ihn um Hilfe gefragt habe und er nur als Gehilfe beim Säcke tragen (act. 125 ff.) mitgewirkt habe. Jedoch gab er auch in dieser Einvernahme an, gewusst zu haben, dass es sich um Marihuana gehandelt habe (act.125). In der Einvernahme vom 11. September 2017 hat der Berufungskläger zudem angegeben, beim Ausbreiten des Materials im Hobbyraum mitgeholfen zu haben, und dass B. ihm gesagt habe, dass es um "Gras" gehe (act. 485). Es ergibt sich damit aus den Aussagen des Berufungsklägers sowie aus den gesamten Umständen, dass er Kenntnis davon hatte, dass es sich um illegalen Hanf gehandelt hat. Somit hat der Berufungskläger klar vorsätzlich gehandelt. 2.4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel lagert, versendet, befördert, ein-, aus- oder durchführt bzw. unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 119 IV 266 E. 3a; BGE 118 IV 397 E. 2c; BGE 106 IV 72 E. 2b). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Die allgemeinen Regeln über Täter und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte ( Peter Albrecht , Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, N 160 zu Art. 19 BetmG). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt. Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c). Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 119 IV 266 E. 3a; BGE 113 IV 90 E. 2a). 2.4.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Hanfpflanzen und das Marihuana mit einem durch ihn organisierten Auto von R. nach S. transportiert und geholfen, das Material in den Hobbyraum zu tragen. Dabei ist er alleine im Transportauto gefahren, während B. mit seinem eigenen Auto fuhr. Der Verteidiger hat angeführt, dass dieser Transport nur sehr kurz gewesen sei, und nicht ausreiche, um einen Besitz an den Drogen zu begründen. Dass dieser Transport nur über eine kurze Strecke durchgeführt wurde, ändert jedoch nichts daran, dass es sich gleichwohl um den vorsätzlichen Transport von Betäubungsmitteln gehandelt hat. Zudem war der Beschuldigte alleine mit dem Transportauto unterwegs und während dieser Zeit klar im Besitz der Betäubungsmittel, welche er transportiert hat. Eine Gehilfenschaft zum Transport der Drogen wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte nur das Auto zur Verfügung gestellt hätte, in dem Wissen, was damit gemacht werden sollte. Selbst wenn der Transport, wie von der Verteidigung ausgeführt, im Auftrag von B. ausgeführt worden wäre, würde sich daran nichts ändern. Ob der Täter die Tat aus eigener Initiative oder auf Weisung eines anderen begangen hat, ändert nichts daran, dass er die gesetzlich umschriebene Handlung allein ausgeführt und verwirklicht hat und somit als Täter verantwortlich ist ( Thomas Fingerhuth / Stephan Schlegel / Oliver Jucker , Kommentar Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Aufl., Zürich 2016, N 134 zu Art. 19 BetmG; Gustav Hug - Beeli , Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, Basel 2016, N 9 zu Art. 19 BetmG). Damit ist die Tatbestandsvariante des Transports und des Besitzes erfüllt und der Beschuldigte somit als Haupttäter eines vom Gesetz als selbständiges Delikt erfassten Beitrags zu qualifizieren, was die Gehilfenschaft ausschliesst. 2.5 Auf die Argumentation, wonach es nicht strafbar oder strafwürdig sein soll, Betäubungsmittel von einem Lager in ein anderes zu transportieren, ist zu entgegnen, dass der unbefugte Transport von Betäubungsmitteln generell unter Strafe gestellt ist, und das geschützte Rechtsgut dabei die öffentliche Gesundheit, der Schutz der Allgemeinheit vor den sozialschädlichen Auswirkungen von suchtbedingten Störungen, aber auch die Gesundheit der einzelnen (potentiellen) Konsumentinnen und Konsumenten ist ( Fingerhuth / Schlegel / Jucker , a.a.O., Rz. 3 zu Art. 1 BetmG). Vorliegend wird also nicht der vormalige Besitzer der Hanfplantage geschützt (ansonsten wäre ein Diebstahl angeklagt), sondern es soll der gesamte unbefugte Verkehr mit Betäubungsmitteln verhindert werden. Jede der in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen soll verhindert werden, ohne dass eine konkrete Gefährdung oder Beeinträchtigung gegeben sein muss. Daher stellen bereits der Transport und Besitz eine Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG dar und sind zu bestrafen. 2.6 Der Berufungskläger ist in Fall 1 der Anklageschrift folglich gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG schuldig zu sprechen. b) Fall 3 der Anklageschrift 1.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in Fall 3 das Inverkehrbringen eines PKW in nichtbetriebssicherem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 SVG, begangen am 20. Dezember 2017 in E. oder anderswo, vor. Grund dafür sei ein Unfall durch B. mit dem Fahrzeug Mercedes AMG D GT, Nummernschild BS 1. , aufgrund von ungenügender Profiltiefe der Hinterreifen. Der eingetragene Halter des Wagens sei C. , jedoch habe der Beschuldigte das Auto von diesem übernommen und vereinbart, im Winter für die Wartung und den Unterhalt zuständig zu sein. Er habe sich zudem auch finanziell an dem Fahrzeug beteiligt. Deshalb hätte sich der Beschuldigte darum kümmern müssen, dass das Fahrzeug betriebssicher sei und in diesem Fall einen Service durchführen lassen müssen. 1.2. Das Strafgerichtspräsidium hat in seinem Urteil vom 17. September 2019 festgehalten, dass der angeklagte Sachverhalt unbestritten und es insofern erstellt sei, dass das Fahrzeug Mercedes AMG D GT von C. , einer weiteren Person und dem Beschuldigten zusammen unter Aufteilung der Kosten geleast worden sei, der Beschuldigte sich für die Wartung im Winter als zuständig erachte, und das Fahrzeug am 20. Dezember 2017 an B. übergeben habe. Dies, obwohl das Fahrzeug mit den abgefahrenen Reifen nicht betriebssicher gewesen sei, was in der Folge auch zu dem Unfall mit Totalschaden geführt habe. Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG könne neben dem offiziellen Halter auch die wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortliche Person, vorliegend also der Beschuldigte, zur Rechenschaft gezogen werden. Die Kontrolle des Reifenprofils sei jedem Laien ohne weiteres möglich. Der Beschuldigte sei es gewesen, der in Verletzung seiner Sorgfaltspflichten das fragliche Fahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand übergeben habe, womit der Tatbestand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG objektiv und subjektiv erfüllt sei. 1.3 Der Verteidiger des Berufungsklägers hat vorgebracht, dass der Berufungskläger weder der Halter des Fahrzeuges, noch wie ein Halter dafür verantwortlich sei. Der Berufungskläger habe bereits in der Einvernahme vom 8. Februar 2019 plausibel ausgeführt, dass das Fahrzeug von einer Vielzahl an Personen verwendet worden sei, dass jedoch für den Unterhalt und die Betriebssicherheit der Halter C. verantwortlich gewesen sei. Das erstinstanzliche Gericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Berufungskläger wie ein Halter für die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zuständig gewesen sei. In der Einvernahme vom 8. Februar 2019 habe der Berufungskläger auf die Frage, ob er das Fahrzeug zuvor von C. übernommen und mit diesem vereinbart habe, im Winter für die Wartung und den Unterhalt zuständig zu sein und ob er sich zudem finanziell am Fahrzeug beteiligt habe, lediglich geantwortet, dass dies "ungefähr so war". Bereits zwei Fragen später habe der Berufungskläger geantwortet, dass C. für den Unterhalt zuständig gewesen sei und einen Service hätte machen müssen. Der Berufungskläger habe also nicht bestätigt, im Winter für das Fahrzeug zuständig gewesen zu sein. Deshalb sei der Berufungskläger freizusprechen, da er weder Halter des Fahrzeuges noch wie ein Halter dafür verantwortlich gewesen sei. 1.4 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2020 vor, dass der Berufungskläger von Anfang an bestätigt habe, für den Unterhalt des Fahrzeuges zuständig gewesen zu sein. So habe er bereits anlässlich der schriftlichen Sachverhaltsanerkennung bei der Polizei notiert, dass er das Fahrzeug in den Service hätte bringen wollen, aber dies leider vor dem Unfall nicht geschafft habe. Es sei von Anfang an um seine Verantwortlichkeit gegangen. Alle weiteren Angaben, die der Berufungskläger im Verlaufe des Verfahrens gemacht habe, seien in die gleiche Richtung gegangen, oder aber er habe sich nicht mehr zu dem Vorwurf geäussert. Auch seine Aussagen vor dem Strafgericht hätten die zuvor gemachten Aussagen bestätigt. 1.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung bringt der Verteidiger des Berufungsklägers vor, dass das Auto von mindestens drei Personen genutzt worden sei und der Beschuldigte nicht der Halter sei. Dass er wie ein Halter dafür verantwortlich gewesen sei, habe die Vorinstanz nur aus einem fehlinterpretierten Einvernahmeprotokoll abgeleitet. In der fraglichen Einvernahme habe sich die Antwort des Beschuldigten – "das war ungefähr so" – lediglich auf die finanzielle Beteiligung am Fahrzeug bezogen, nicht aber auf die Verantwortung für die Wartung und den Unterhalt, zumal er ja eben erst zwei Fragen später gesagt habe, dass C. dafür zuständig gewesen sei. Dass er das Auto in den Service habe bringen wollen, bedeute ebenfalls noch nicht Verantwortlichkeit, sondern zeige nur auf, dass ihm der Zustand des Autos durchaus nicht egal gewesen sei. Eine Verantwortung wie ein Halter sei aber nicht nachgewiesen. Der Beschuldigte selber will an der Berufungsverhandlung zu dem Fall nichts weiter sagen. 1.6 Die Staatsanwaltschaft trägt vor, dass der Beschuldigte im Vorverfahren ausgesagt habe, sich das Fahrzeug mit C. zu teilen und die Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen Sommer und Winter erfolgt sei. In der Sachverhaltsanerkennung habe er ausdrücklich angegeben, dass er einen Servicetermin habe und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sich um den Service im Winter kümmere. Damit sei er wie ein Halter neben dem formellen Halter zu behandeln. Die Reifen des Fahrzeugs hätten keinerlei messbares Profil mehr gehabt, so dass er seinem Kollegen das Fahrzeug nicht habe überlassen dürfen. In der Schlusseinvernahme habe der Beschuldigte bestätigt, im Winter für die Wartung und den Unterhalt zuständig gewesen zu sein und sich finanziell beteiligt zu haben. Erst vor Strafgericht habe der Beschuldigte ausgesagt, er habe sich das Fahrzeug mit zwei Kollegen geteilt, also Herrn C. und einem weiteren, namentlich nicht genannten Kollegen. Der Beschuldigte sei wie ein Halter zu behandeln und zu bestrafen. 2.1. Vorliegend ist erstellt, dass das Fahrzeug Mercedes AMG D GT (BS 1. ), als dessen offizieller Halter C. eingetragen ist, vom Beschuldigten am 20. Dezember 2017 an seinen Kollegen B. weitergegeben worden ist. Dieser verunfallte am 21. Dezember 2017, da die Hinterreifen auf der Innenseite kein messbares Profil mehr hatten. Das Fahrzeug befand sich also in einem nicht betriebssicheren Zustand. 2.2. Strittig ist, ob der Beschuldigte im Dezember 2017 wie ein Halter für das Fahrzeug verantwortlich gewesen ist und folglich auch die Verantwortung dafür trägt, das nicht betriebssichere Fahrzeug seinem Kollegen überlassen zu haben. Vorliegend sind deshalb die Beweise, davon insbesondere die Aussagen der Beteiligten, zu würdigen. C. habe der Polizei telefonisch mitgeteilt, dass im Winter nur der Beschuldigte mit dem Fahrzeug unterwegs sei. Dieser sei auch für den Service verantwortlich (act. 779). Der Beschuldigte hat am 16. Januar 2018 eine Sachverhaltsanerkennung unterzeichnet, in der ihm das "Inverkehrbringen eines nichtbetriebssicheren Personenwagens (ungenügende Profiltiefe an 2 Reifen), Donnerstag, 21. Dezember 2017, 02:07 Uhr, Hauptstrasse, X. " vorgehalten worden war (act. 783). Der Beschuldigte hat auf dem Dokument handschriftlich Folgendes notiert: "Ich war mir jedoch nicht bewusst, dass die Reifen innen abgefahren sind. Hätte jedoch noch einen Servicetermin gehabt, leider verunfallte ein Freund mit dem Auto." Anlässlich der Sachverhaltsanerkennung ist er auch gemäss Art. 158 StPO auf seine Rechte als beschuldigte Person hingewiesen worden, so dass ihm also klar gewesen sein muss, dass er verantwortlich gemacht wurde und dies anerkannt hat. In der Einvernahme vom 8. Februar 2019 hat der Beschuldigte auf die Frage, ob er das Fahrzeug von C. übernommen habe, im Winter für die Wartung und den Unterhalt zuständig gewesen sei und sich auch finanziell am Fahrzeug beteiligt habe, geantwortet "Ja das war ungefähr so. Ich beteiligte mich so gut ich konnte daran" (act. 1077). Auf den Vorhalt, dass er sich vor Überlassen des Fahrzeugs an B. darum hätte kümmern müssen, dass das Fahrzeug betriebssicher war und in diesem Fall einen Service hätte durchführen lassen müssen, sagte der Beschuldigte: "Ja. Aber das hätte doch C. machen müssen. Er war der formelle Halter. Ich habe schon geholfen, die Leasingraten zu bezahlen. Aber das Auto lief immer noch auf C. " (act. 1079). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte ausgesagt, er habe pro Monat einen Drittel der Leasinggebühren für das Auto (CHF 600.00 von insgesamt CHF 1'800.00) gezahlt. Auf die Frage, ob er für dieses Auto zuständig gewesen sei, hat der Beschuldigte mit "Auch" geantwortet (act. S85). Auf den Vorhalt, dass er nicht genügend beachtet habe, dass die hinteren Pneus offenbar zumindest teilweise abgefahren gewesen seien, hat er erwidert: "Auto hatte Garagentermin, gerad um solche Sachen anzuschauen und zu machen. Unglücklicherweise ist das ein paar Tage vorher passiert". Der Beschuldigte hat also die Sachverhaltsanerkennung unterzeichnet und ausgesagt, dass er bereits einen Servicetermin vereinbart hatte, dass er sich so gut er konnte beteiligt habe, und dass er auch für das Fahrzeug verantwortlich gewesen sei. Zudem hatte er das Fahrzeug faktisch in seinem Besitz und konnte es an B. weitergeben. Andererseits hat er am 8. Februar 2019 ausgesagt, seiner Meinung nach sei C. für die Betriebssicherheit und den Service verantwortlich gewesen. Aus den Aussagen ergibt sich, dass der Beschuldigte zumindest die Mitverantwortung für das Fahrzeug übernommen hat – er hat den Sachverhalt anerkannt, einen Garagentermin vereinbart, mitgezahlt und das Auto auch an Freunde verliehen. Damit ist aus Sicht des Kantonsgerichts erstellt, dass der Beschuldigte im Dezember die faktische Betriebsverantwortung für das Fahrzeug innegehabt hat, und deshalb wie ein Halter für die Betriebssicherheit des Fahrzeuges verantwortlich gewesen ist. 2.3 Für die rechtlichen Ausführungen wird auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (S. 12 des Urteils der Vorinstanz), welches klar darlegt, dass die Kontrolle des Reifenprofils jedem Laien ohne weiteres möglich sei und dass der Beschuldigte wie ein Halter in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht das Fahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand an B. übergeben habe, womit der Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG objektiv und subjektiv erfüllt sei. Diesen Ausführungen schliesst sich das Kantonsgericht an und spricht den Beschuldigten gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG schuldig. c) Fall 4 der Anklageschrift 1.1. In Fall 4 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger die Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 16. März 2018 in W. , vorgeworfen. Mit Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 14. März 2018 sei der Beschuldigte aufgefordert worden, seinen Führerausweis auf Probe umgehend abzugeben. Es sei festgestellt worden, dass der Entzug seit dem 4. Januar 2018 (Vorfall im Kanton Bern) laufe und für unbestimmte Dauer angeordnet worden sei. Die Verfügung sei dem Beschuldigten am 16. März 2018 zugestellt worden. Der Aufforderung sei der Beschuldigte nicht nachgekommen. Anlässlich einer Polizeikontrolle am 27. April 2018 habe der Beschuldigte angegeben, seinen Führerausweis auf Probe vermutlich verloren zu haben. 1.2. Das Strafgerichtspräsidium führt in seinem Urteil vom 17. September 2019 aus, dass der Beschuldigte dazu, warum er seinen Führerschein auf Probe nicht abgegeben habe, unterschiedliche Angaben gemacht habe. Auf die Verfügung vom 14. März 2018 habe er nicht reagiert und am 27. April 2018 anlässlich der Polizeikontrolle angegeben, den Führerausweis verloren zu haben. Am 6. Juni 2018 habe der Beschuldigte in seiner Einvernahme bei der Polizei angegeben, dass sich der Führerausweis auf Probe bei der Kantonspolizei Basel-Stadt befinden dürfte. An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe er angegeben, den Führerausweis verloren zu haben, so dass er ihn nicht habe abgeben können. Die Polizei (Herr D. ) wisse dies, habe sie doch den Ausweis anlässlich der Hausdurchsuchung gefunden. Er habe selber nicht mehr gewusst, wo er gewesen sei. Gemäss Requisitionsbericht der Kantonspolizei Basel-Stadt sei der Beschuldigte am 27. Mai 2018 an der X. strasse 20 in Basel kontrolliert worden, wobei der Führerausweis in der Hosentasche des Beschuldigten gefunden worden sei. In der Folge sei ihm der Führerausweis mittels Formular "Verfügung und Bestätigung einer Sicherstellung" zuhanden der MFK abgenommen worden. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe seinen Führerausweis verloren, sei deshalb nicht nur als Schutzbehauptung, sondern als Lüge zu qualifizieren. Zudem wäre es Sache des Beschuldigten gewesen, die Behörden unverzüglich über den Verlust des Ausweises bzw. die Hinderung an der Rückgabe zu informieren. Objektiv sei der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG betreffend Nichtabgabe des Führerausweises ab dem 16. März 2018 unbestrittenermassen erfüllt. Dass es dem Beschuldigten zudem möglich gewesen wäre, den Führerausweis abzugeben, sei erstellt und insofern auch der subjektive Tatbestand betreffend die Nichtabgabe. 1.3 Der Verteidiger des Berufungsklägers trägt in seiner Berufungsbegründung vom 27. Februar 2020 vor, dass dieser stringent ausgesagt habe, dass er den Führerausweis verloren habe. Er habe den Führerausweis also gar nicht abgeben können. Dass der Führerausweis später bei einer Polizeikontrolle aufgetaucht sei, ändere nichts daran, dass der Berufungskläger sich über den Verbleib des Führerausweises nicht rechtzeitig im Klaren gewesen sei. Deshalb habe ein Freispruch zu erfolgen. 1.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Berufungsklägers aus, dass, wer behaupte den Führerausweis verloren zu haben und ihn deshalb nicht mehr bei der Polizei abgeben zu können, diesbezüglich eine Verlustanzeige machen müsse oder immerhin den Umstand bei der Polizei in anderer Form zu deponieren habe. Es sei unlogisch, eine Person nur deshalb nicht wegen "Nichtabgabe des Führerausweises" zu bestrafen, weil sie angeblich keinen Führerausweis mehr habe, diesen Umstand aber erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verlaufe des Verfahrens geltend mache. Der Berufungskläger habe ganz klar gewusst, dass er seinen Führerausweis abzugeben habe und sei dieser Aufforderung schlicht nicht gefolgt. Dies ergebe sich aufgrund der Aktenlage, des Verhaltens des Berufungsklägers und seiner Aussagen zum Fall eindeutig. 1.5 An der Berufungsverhandlung ergänzt der Verteidiger des Berufungsklägers, dass dieser nicht verpflichtet gewesen sei, den Verlust des Führerausweises zu melden. Er könne den Führerausweis verloren haben, selbst wenn dieser später wiederaufgetaucht sei. Der Berufungskläger gibt an der Berufungsverhandlung zuerst an, dass er zu dem Fall nichts weiter sagen wolle. Auf Nachfrage hin sagt er jedoch aus, dass er den Führerausweis verloren hatte und deshalb nicht hätte abgeben können. 1.6 Die Staatsanwaltschaft trägt an der Berufungsverhandlung vor, dass der Berufungskläger den angeblichen Verlust des Führerausweises der Polizei hätte melden müssen. Indem der Berufungskläger einfach nichts getan habe, habe er sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht den Führerausweis nicht abgegeben. Dass er den Führerausweis verloren habe, sei aber wohl nur eine Schutzbehauptung, da der Führerausweis bei einer späteren Polizeikontrolle auf mysteriöse Art und Weise wieder aufgetaucht sei. 2.1. Vorliegend ist also zu würdigen, ob die Aussagen des Beschuldigten, dass er den Führerausweis verloren habe, als glaubhaft zu bewerten sind, und ob ihn ein allfälliger Verlust vor einer Strafe wegen Nichtabgabe bewahren würde. Folgende Aussagen hat der Beschuldigte zum angeblichen Verlust seines Führerausweises auf Probe getätigt: In der Einvernahme vom 27. April 2018 hat der Beschuldigte auf die Frage, wo sich sein Führerschein befinde, geantwortet: "Habe ihn verloren" (act. 807). Auf die Frage "Anerkennen Sie den Sachverhalt, dass Sie den Führerausweis trotz behördlicher Verfügung nicht abgegeben haben und nehmen zur Kenntnis, dass sie diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft BL verzeigt werden?" hat er mit "Ja ich anerkenne dies" geantwortet. Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hat er angegeben, den Ausweis verloren zu haben, und dass dieser dann von Herrn D. (Polizei Basel-Stadt) anlässlich der Hausdurchsuchung gefunden worden sei (act. S. 87). Aus den Akten der Kantonspolizei Basel-Stadt (Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Verfahren VT-2017-10533, S. 188-189; 339-341) ergibt sich jedoch klar, dass der Führerausweis bereits bei einer Kontrolle in Basel-Stadt am 27. Mai 2018 in der Hosentasche des Beschuldigten aufgefunden worden ist. 2.2 Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Vorliegend ist einerseits eine Sachverhaltsanerkennung durch den Beschuldigten vorhanden, andererseits ist seine Behauptung, dass er den Führerausweis verloren habe und ihn deshalb nicht habe abgeben können, als unwahr bewiesen worden. Die Frage, ob ein Verlust des Führerausweises sich in irgendeiner Weise zu Gunsten des Berufungsklägers auswirken würde, kann somit offenbleiben. Dem Berufungskläger wurde mit der Verfügung vom 14. März 2018, welche ihm nachweislich am 16. März 2018 zugestellt worden ist, mitgeteilt, dass er den Führerausweis unverzüglich abzugeben habe. Da er den Führerausweis nicht abgegeben hat, ist er einer behördlichen Aufforderung, von der er Kenntnis hatte, nicht nachgekommen. Er ist somit der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. d) Fall 5 der Anklageschrift 1.1. In Fall 5 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten die Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 7. März 2018 in Y. , vorgeworfen. Mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 5. März 2018 sei ihm mitgeteilt worden, dass er umgehend die Kontrollschilder Basel-Landschaft 2. und den Fahrzeugausweis betreffend den VW Polo abgeben müsse. Es sei festgestellt worden, dass die Verkehrssteuer und die Gebühren nicht bezahlt worden seien, weshalb Kontrollschilder und Fahrzeugausweis zu deponieren seien. Diese Verfügung sei dem Beschuldigten spätestens am 7. März 2018 zugestellt worden. Dieser Aufforderung sei der Beschuldigte nicht nachgekommen. 1.2. Das Strafgerichtspräsidium führt in seinem Urteil vom 17. September 2019 aus, dass gemäss Polizeirapport (Nr. 257557.1) anlässlich der Verkehrskontrolle vom 27. April 2018 festgestellt worden sei, dass der Beschuldigte in den VW Polo mit dem Kennzeichen BL 2. eingestiegen sei um diesen umzuplatzieren. Da die Polizei gemäss dem Rapport Nr. 257732.1 vom 30. April 2018 mittels Schreiben vom 9. April 2018 damit beauftragt worden sei, die Kennzeichen BL 2. einzuziehen, wurde dies anlässlich der Kontrolle vom 27. April 2018 getan. Der Beschuldigte habe anschliessend die ausstehenden Beträge gezahlt und daraufhin die Kontrollschilder zurückerhalten. Der Beschuldigte habe den Sachverhalt anerkannt, jedoch keine weiteren Angaben dazu gemacht (act. 807). In der Einvernahme vom 6. Juni 2018 habe der Beschuldigte angegeben, den Fahrzeugausweis des VW Polo bereits seit längerem verloren zu haben (act. 975). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte ausgeführt, dass er einem Kollegen sein Auto verkauft habe und dieser ihn gebeten habe, die Nummernschilder am Fahrzeug zu belassen, bis er angemeldet sei. Er habe dann seinen Kollegen 2 bis 3 Monate gesucht und deshalb die Nummernschilder nicht zurückbringen können. Das Strafgerichtspräsidium sah die Behauptungen des Beschuldigten anhand der Akten als widerlegt an. Der Beschuldigte sei ja bereits am 27. April 2018 mit dem VW Polo mit dem Kennzeichen BL 2. von der Polizei angehalten worden und habe daraufhin die ausstehenden Gebühren bezahlt. Es sei insofern davon auszugehen, dass sich sowohl der Fahrzeugausweis als auch die Kontrollschilder des Fahrzeuges VW Polo ab dem 7. März 2018 im Besitz des Beschuldigten befunden hätten, und er diese hätte abgeben können und müssen. Zudem hätte der Beschuldigte auch in diesem Fall die Behörden unverzüglich über den Verlust des Fahrzeugausweises oder die Hinderung an der Rückgabe der Kontrollschilder informieren müssen, wenn dem tatsächlich so gewesen wäre. In der Einvernahme vom 27. April 2018 habe der Beschuldigte den Sachverhalt anerkannt, trotz behördlicher Aufforderung die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis nicht abgegeben zu haben (act. 807/829). Auch am 8. Februar 2019 habe er im Beisein seines Verteidigers bestätigt, dass er für diesen Vorhalt verantwortlich sei (act. 1081). Insofern könne er nun an der Hauptverhandlung nicht mehr geltend machen, er habe von dieser Aufforderung keine Kenntnis gehabt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der Aufforderung zur Rückgabe vom 5. März 2018 Kenntnis gehabt habe. Da es dem Beschuldigten möglich gewesen sei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder abzugeben und er dies auch mit Wissen und Willen nicht getan habe, sei er schuldig zu sprechen. 1.3 Der Verteidiger des Berufungsklägers bringt in seiner Berufungserklärung vor, dass die Staatsanwaltschaft mit der Formulierung, dass die Verfügung vom 5. März 2018 dem Beschuldigten "spätestens" am 7. März 2018 zugestellt worden sei, aufzeige, dass sie nicht beweisen könne, ob und wann dem Beschuldigten die entsprechende Verfügung zugestellt worden sei. Die ordentliche Zustellung der Verfügung sei jedoch eine unabdingbare Strafbarkeitsvoraussetzung. Hinsichtlich der angeblichen Sachverhaltsanerkennung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der entsprechenden Einvernahme konsequent die Aussage verweigert habe und nur auf die Frage, ob er den Sachverhalt anerkenne gemäss Protokoll "Ja, ich anerkenne dies" geantwortet habe. Es sei offensichtlich, dass der Beschuldigte die Frage nicht richtig verstanden habe. Es würde keinen Sinn ergeben, durchwegs die Aussage zu verweigern, dann aber den Sachverhalt anzuerkennen. Deshalb lasse dies einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte bei dieser Frage davon ausgegangen sei, dass er gefragt werde, ob er den Vorwurf zur Kenntnis nehme. Damit bleibe es bei einer unbewiesenen Zustellung der Verfügung. Dass der Beschuldigte dies erstmals anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung geltend gemacht habe, sei sein gutes Recht, da er der Staatsanwaltschaft nicht helfen müsse. Mangels Zustellung der Verfügung vom 5. März 2018 sei der Beschuldigte in diesem Fall freizusprechen. 1.4 Die Staatsanwaltschaft erklärt in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2020, dass der Beschuldigte bisher stets bestätigt habe, dass er die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis nicht abgegeben habe. Falls das Kantonsgericht diesen Umstand näher abklären wolle, könne sicher auch zum jetzigen Zeitpunkt bei der Polizei Basel-Landschaft eine entsprechende "Track & Trace"-Meldung der Post erhoben werden. Die Staatsanwaltschaft gehe jedoch davon aus, dass die bisher erhobenen Akten und Aussagen des Beschuldigten ausreichen würden, um den Sachverhalt zu beweisen. 1.5 An der Berufungsverhandlung bringt der Verteidiger des Berufungsklägers vor, dass die Sachverhaltsanerkennung in Wirklichkeit keine sei, da der Berufungskläger die Frage wohl falsch verstanden habe. Es mache keinen Sinn, die Aussage konsequent zu verweigern, dann aber den Sachverhalt einzugestehen. Deshalb könne aus der vermeintlichen Sachverhaltsanerkennung nichts abgeleitet werden, und es habe ein Freispruch zu erfolgen, da die Zustellung der Verfügung vom 5. März 2018 nicht bewiesen sei. Der Berufungskläger sagt an der Berufungsverhandlung aus, dass er das Auto privat weiterverkauft und keine Zeit gehabt habe, es selber abzumelden. Der Käufer habe sich nicht mehr gemeldet, weshalb es zu Verzögerungen gekommen sei. Das Auto habe er dem Käufer, einem Kollegen, mitsamt den Nummernschildern übergeben. Die Gebühren habe er nicht bezahlt, da er das Geld erst später bekommen habe. 1.6 Die Staatsanwaltschaft legt an der Berufungsverhandlung dar, dass durch den Berufungskläger nun offensichtlich nicht mehr geltend gemacht werde, dass die Verfügung nicht zugestellt worden sei, sondern dass er das Auto verkauft habe und den Käufer nicht mehr habe erreichen können. 2.1 Vorliegend bringt der Beschuldigte zwei Argumentationslinien zu seiner Verteidigung vor. Einerseits hat er ausgesagt, dass er das Auto an einen Kollegen verkauft habe und sich die Nummernschilder weiterhin am Auto befunden hätten. Den Kollegen hätte er über längere Zeit nicht mehr erreicht, so dass er die Schilder nicht habe abgeben können. Den Fahrzeugausweis habe er verloren. Andererseits wird durch seinen Verteidiger ausgeführt, dass es keinen Beleg für die Zustellung der Verfügung vom 5. März 2018 gebe, so dass nicht nachgewiesen werden könne, dass der Beschuldigte die behördliche Aufforderung zur Abgabe von Kontrollschildern und Fahrzeugausweis je erhalten habe. Es ist also zu prüfen, ob aus den Aussagen und den übrigen Beweisen darauf geschlossen werden kann, dass eine der beiden Varianten zutrifft und in der Folge allenfalls ein Freispruch zu ergehen hätte. 2.2. Hinsichtlich der Frage, ob die Verfügung dem Berufungskläger zugestellt worden ist, liegt in den Akten kein Beleg der Schweizerischen Post vor, auf dem das Zustellungsdatum ersichtlich wäre. Zwar liegt eine Sachverhaltsanerkennung aus der Einvernahme vom 27. April 2018 vor (act. 807/829), jedoch kann tatsächlich nicht allein auf diese abgestellt werden, da nicht ganz klar ist, ob der Berufungskläger die Frage richtig verstanden hat. Jedoch hat der Berufungskläger in den Einvernahmen auch nie angemerkt, dass er die Verfügung nicht erhalten habe oder ein Erstaunen über den Vorwurf ausgedrückt. Aufgrund seines Rechts, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, ist er jedoch auch nicht dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen. Hätte er also einfach grundsätzlich die Aussage verweigert, hätte daraus nichts zu seinem Nachteil abgeleitet werden können. Jedoch hat der Berufungskläger nicht einfach die Aussage verweigert, sondern eine gänzlich andere Erklärung vorgebracht, warum er die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis nicht habe abgeben können. In der Einvernahme vom 8. Februar 2019 hat der Berufungskläger auf den Vorhalt, dass er mit Verfügung vom 5. März 2018 aufgefordert worden sei, die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis betreffend den VW Polo abzugeben, ihm die Verfügung spätestens am 7. März 2018 zugestellt worden sei, er der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei, erwidert: "Das Auto war in dieser Zeit wohl bei B. , aber ich bin verantwortlich dafür, das stimmt" (act. 1081). An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hat er Folgendes ausgeführt, nachdem ihm der Sachverhalt vorgelesen worden ist: "Hatte Grund. Habe Kollege Auto privat verkauft. Er wollte, dass Nummernschild drauf bleiben, bis er Auto angemeldet hat. Hat gesagt, dass 1 Woche maximal 2 Wochen dauert. Dann ist es so geblieben. Musste ihn 2-3 Monate suchen bis ich ihn gefunden habe; konnte Nummernschilder nicht zurückbringen. Das war Problem; war aber auch mein Fehler. Entschuldige mich dafür. So Sachen werden mir nicht mehr passieren, weil ich kein Auto mehr auf meinen Namen nehme. Habe momentan auch nicht "Zeugs" dazu. Ich bin jetzt an Autoprüfung dran. Für das brauche ich auch noch Geld, da ich Psychologe bezahlen muss. Für ersten Termin muss ich Fr. 1430.-- bezahlen. Ich würde solch ein Auto nicht anmelden. Ich habe es wirklich eingesehen. Entschuldige mich nochmals sehr dafür. (Es war Ihnen bewusst, dass Sie das Auto hätten …?) War mir dafür bewusst. Habe es telefonisch erklärt. (Sie hatten die Kontrollschilder nicht mehr) Ja. Nicht mehr. Das ganze Auto hatte ich nicht mehr. (Den Fahrzeugausweis hatten Sie auch nicht mehr?) Nein." Der Beschuldigte hat hier also eindeutig bestätigt, gewusst zu haben, dass er die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis hätte abgeben müssen. Diese Information konnte er nur aus der Verfügung vom 5. März 2018 erhalten haben, so dass klar davon auszugehen ist, dass er sie erhalten hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger die Geschichte vom Autoverkauf nochmals bestätigt. Gleichzeitig ist aktenkundig, dass er am 27. April 2018 mit dem VW Polo kontrolliert worden ist und anschliessend die ausstehenden Gebühren in bar bezahlt hat, so dass ihm die Schilder wieder überlassen wurden. Damit ist aus Sicht des Kantonsgerichts einerseits erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt hat, dass er die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis des VW Polo hätte abgeben müssen. Andererseits ist ebenfalls klar, dass sich das Auto auch vorher in seinem Besitz befunden hat, hatte er doch am 27. April 2018 die Autoschlüssel und das Auto in seinem Besitz und konnte die Gebühren auch problemlos in bar bezahlen. Damit ist auch erwiesen, dass die Geschichte vom Verkauf des Autos nur eine Schutzbehauptung darstellt. Anzumerken ist zudem, dass selbst wenn das Auto durch den Beschuldigten verkauft worden wäre, die Verantwortung für eine Aboder Ummeldung der Kontrollschilder und des Fahrzeuges weiterhin bei ihm gelegen wäre, oder er seine fehlende Verfügungsmöglichkeit über die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis von sich aus hätte melden müssen, wenn er die Gebühren nicht hätte bezahlen wollen oder können. 2.3 Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Da dem Beschuldigten mit der Verfügung vom 5. März 2018 eine behördliche Aufforderung zur Abgabe der Kontrollschilder zugestellt worden ist, und er dieser Aufforderung trotz Kenntnis und Möglichkeit der Abgabe nicht nachgekommen ist, ist er in vorliegendem Fall schuldig zu sprechen. e) Fall 7 der Anklageschrift 1.1. In Fall 7 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises auf Probe und ohne Licht, das Nichtbeachten einer polizeilichen Weisung und die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 24. Mai 2018 in E. , sowie falsche Anschuldigung und Anstiftung zu einem falschen Zeugnis, begangen im Anschluss an die Fahrt vom 24. Mai 2018 bis und mit 6. Juni 2018, vorgeworfen. Der Beschuldigte soll am 24. Mai 2018 mit seinem schwarzen VW Polo mit dem Kennzeichen BL 2. ohne Licht in E. in eine Polizeikontrolle gefahren sein. Auf die Aufforderung hin, seinen Führerausweis vorzuweisen, habe der Beschuldigte gesagt, dass er keinen mit sich führe. Der Anweisung des Polizisten, sich zur offiziellen Kontrollstelle weiter vorne zu begeben, sei er nicht nachgekommen, sondern habe sich Richtung F. entfernt. Obwohl der kontrollierende Polizist Grf. G. und auch dessen Kollege Kpl. H. den Beschuldigten eindeutig als Lenker identifiziert hätten, habe dieser versucht, die Verantwortung für die Fahrt vom 24. Mai 2018 auf seinen Bekannten I. zu schieben. Der Beschuldigte habe telefonisch gegenüber der Polizei und auch anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt, dass I. für die Fahrt und die begangenen Verkehrsregelverletzungen verantwortlich sei. Zudem habe er I. dazu zu überreden versucht, gegenüber der Polizei auszusagen, zum Zeitpunkt der Kontrolle das Fahrzeug des Beschuldigten gelenkt zu haben. 1.2. Das Strafgerichtspräsidium führt in seinem Urteil vom 17. September 2019 aus, dass der Beschuldigte der Halter des von der Polizei am 24. Mai 2018 kontrollierten Fahrzeuges gewesen sei. Er sei zum Anhaltungszeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen und hätte deshalb ein Motiv gehabt, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, zumal er bereits am 27. April 2018 von der Polizei ohne Führerausweis kontrolliert worden sei. Gemäss Polizeirapport sei der Beschuldigte im Nachhinein anhand der in den polizeilichen Registraturen vorhandenen Fotos identifiziert worden und habe am 24. Mai 2018 Wohnsitz an der J. strasse in E. gehabt. I. habe als Auskunftsperson bei der Polizei angegeben, dass der Beschuldigte ihm von der Polizeikontrolle erzählt habe. Die Aussagen von I. würden glaubhaft erscheinen, zumal dieser zum fraglichen Zeitpunkt offenbar einen Führerausweis besessen habe und sich demnach die Frage stelle, weshalb er sich der Polizeikontrolle hätte entziehen sollen bzw. anlässlich der Kontrolle wohl seinen Führerausweis hätte vorweisen können. I. habe bestritten, das Fahrzeug des Beschuldigten am 24. Mai 2018 ausgeliehen zu haben. Polizist G. habe zudem die Einvernahme mit I. durchgeführt, und hätte diesen, falls er der damalige Fahrer gewesen wäre, identifizieren können. Es seien deshalb keine vernünftig erscheinenden Zweifel ersichtlich, dass es sich bei der am 24. Mai 2018 von der Polizei kontrollierten Person um den Beschuldigten gehandelt habe. Aufgrund des Polizeirapports und der Aussagen von I. sei demnach der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt im Zusammenhang mit der von der Polizei durchgeführten Kontrolle des Beschuldigten bzw. dessen Fahrzeugs, insbesondere auch das Fahren ohne Licht sowie das sich Entziehen einer Polizeikontrolle, als erstellt zu betrachten. In seiner Einvernahme vom 6. Juni 2018 habe der Beschuldigte I. nicht nur als denjenigen bezeichnet, welcher sein Fahrzeug ausgeliehen und im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 24. Mai 2018 besessen habe, sondern auch als denjenigen, welcher mit ihm über die Verkehrskontrolle gesprochen habe bzw. ihm erzählt habe, dass er von der Polizei angehalten worden, jedoch weitergefahren sei. Insofern sei erstellt, dass der Beschuldigte I. als diejenige Person bezeichnet habe, welche für die Fahrt vom 24. Mai 2018 und die begangenen Verkehrsregelverletzungen verantwortlich sei. Der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sei objektiv und subjektiv erfüllt. Erstellt sei ebenfalls, dass der Beschuldigte am 24. Mai 2018 ohne Licht gefahren sei, sich entgegen der Weisungen der Polizei der Kontrolle entzogen und dadurch auch einer zusätzlichen Untersuchung der Fahrfähigkeit entzogen habe. Dass auch ein Atemlufttest und ein Drogentest durch die Polizei durchgeführt worden wären, würden denn auch die Kontrollen des Beschuldigten vom 27. April und 4. Juni 2018 aufzeigen, bei welchen solche Untersuchungen tatsächlich angeordnet worden seien. Den Tatbestand der falschen Anschuldigung habe der Beschuldigte ebenfalls erfüllt, da er den ihn befragenden Polizisten am 6. Juni 2018 wahrheitswidrig gesagt habe, dass nicht er sich der Kontrolle entzogen habe, sondern sein Kollege I. , der zu diesem Zeitpunkt sein Fahrzeug ausgeliehen hätte. Er habe seinem Kollegen geraten, sich bei der Polizei zu melden. Da der Beschuldigte gewusst habe, dass dies nicht stimmte, und er in Kauf genommen habe, dass gegen I. ein Strafverfahren eingeleitet würde, sei er auch wegen falscher Anschuldigung schuldig zu sprechen. 1.3 Der Verteidiger des Berufungsklägers bringt in seiner Berufungsbegründung vom 27. Februar 2020 vor, dass auch in diesem Fall die Beweislage mehr als dürftig sei. Es sei nicht einmal ansatzweise nachgewiesen, dass der Berufungskläger das Fahrzeug gelenkt habe. Das erstinstanzliche Gericht habe sich im Wesentlichen auf die subjektive Wahrnehmung eines Polizisten in einem Bericht gestützt. Dieser habe offenbar, nachdem sich der wahre Lenker des Fahrzeugs entgegen der Weisung entfernt habe, den Halter abgeklärt und sich dessen hinterlegte Fotos angesehen. Dieses Vorgehen sei bekanntlich für (unbewusste) psychologische Täuschungen höchst anfällig, zumal bereits eine leichte Ähnlichkeit regelmässig dazu führe, dass sich der Betroffene "sicher" sei, jemanden wiedererkannt zu haben. Nicht ohne Grund würden im Ermittlungsalltag daher jeweils Fotowahlkonfrontationen mit Zeugen durchgeführt. Zudem dürfte die in den polizeilichen Registraturen vermerkte Tatsache, dass der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt nicht über einen Führerausweis verfügt habe, beim Polizisten einen vagen Verdacht ausgelöst haben, was wiederum die (unbewusste) Täuschung verstärkt haben dürfte. Der Berufungskläger habe von Beginn weg bestritten, das Fahrzeug an besagtem Tag gelenkt zu haben. Auch an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe der Berufungskläger bestritten, dies getan zu haben. Dass er in der Einvernahme vom 6. Juni 2018 den Sachverhalt anerkannt habe, sei bereits thematisiert worden; der Berufungskläger habe die Frage eindeutig falsch verstanden und habe lediglich mitteilen wollen, dass er den Vorhalt zur Kenntnis nehme. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne die Aussage von I. , wonach er davon ausgegangen sei, dass der Berufungskläger ihn zu einer Falschaussage angefragt habe, nicht als glaubhaft betrachtet werden. Bereits der Wortlaut dieser Aussagen führe zu Zweifeln, dürfe man doch wissen, ob man zu einer Falschaussage aufgefordert worden sei oder nicht. Sodann ziehe das Gericht aus der Tatsache, dass Herr I. zu besagtem Zeitpunkt über einen Führerausweis verfügt habe, den voreiligen Schluss, dass dieser kein Motiv für die Tat gehabt habe. Dies sei jedoch reine Spekulation, könne es doch auch diverse andere Gründe für eine Fahrerflucht geben, etwa vorübergehende Fahrunfähigkeit. Letztendlich müsse offenbleiben, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt geführt habe. Zusammengefasst müsse festgehalten werden, dass der Berufungskläger nicht mit hinreichender Sicherheit als Lenker identifiziert worden sei, weshalb er von allen Vorwürfen im Fall 7 freizusprechen sei. 1.4 Die Staatsanwaltschaft lässt sich in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung dahingehend vernehmen, dass sie ausführlich Beweis geführt habe, weshalb dem Berufungskläger die Fahrt vom 24. Mai 2018 mit allen entsprechenden Delikten angelastet werden müsse. Es werde diesbezüglich auf das Plädoyer vor Strafgericht verwiesen, woraus klar ersichtlich werde, dass weder I. noch eine weitere Drittperson im fraglichen Zeitpunkt am Steuer des schwarzen VW Polo des Berufungsklägers gesessen habe. Die Beweislage sei nicht dürftig, sondern ergebe sich aus einer Vielzahl von Indizien, die als Indizienkette zu betrachten und dementsprechend zu würdigen sei. Wie das Strafgericht zurecht festgehalten habe, bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Interessant sei insbesondere, dass der Berufungskläger zunächst seinen Kollegen I. ganz klar als verantwortlichen Lenker der Fahrt am 24. Mai 2018 bezeichnet habe, später seine Aussagen aber dahingehend geändert habe, dass er das Fahrzeug I. lediglich überlassen habe und nicht wisse, was dieser zum Tatzeitpunkt effektiv gemacht habe. 1.5 An der Berufungsverhandlung führt der Verteidiger aus, dass offenbleiben müsse, wer das fragliche Fahrzeug in der besagten Polizeikontrolle überhaupt geführt habe. Das Fahrzeug sei durch verschiedene Hände gegangen, man habe es sich unter Kollegen ausgeliehen. Die Identifizierung des Berufungsklägers beruhe einzig auf der fragwürdigen Wahrnehmung von Polizisten. Die vermeintliche Wiedererkennung des Berufungsklägers auf einem Foto im Polizeisystem sei völlig unzuverlässig, da eine Täuschung vorliegen könne. Die Sachverhaltsanerkennung sei keine, da die Frage eindeutig falsch verstanden worden sei. Der Berufungskläger sagt an der Berufungsverhandlung aus, dass er nicht gefahren sei, und dass er das Auto I. gegeben habe. Er sage aber nicht, dass dieser gefahren sei. Er werde bis zu seinem Lebensende aussagen, dass er nicht gefahren sei, und er verstehe nicht, warum zwei Polizisten dies behaupten würden. 1.6 Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass es sich vorliegend um einen "Indizienprozess" handle. Viele Indizien würden, aneinander gekettet, sehr wohl einen Beweis ergeben, je nach dem sogar einen sehr guten Beweis. Folgende Indizien würden vorliegen: 1. Sei der Beschuldigte an seinem damaligen Wohnort in E. bei der Polizei bekannt gewesen. Die Polizisten, die ihn kontrolliert hätten, würden ihn kennen, und hätten ihn deshalb identifiziert. 2. Der schwarze VW Polo, BL 2. sei zum Tatzeitpunkt auf den Beschuldigten eingelöst gewesen. 3. Der Beschuldigte habe am 24. Mai 2018 keinen gültigen Führerausweis besessen, und habe deshalb kein Interesse daran gehabt, schon wieder von der Polizei kontrolliert zu werden. 4. Der Beschuldigte habe die Fahrt zuerst seinem Kollegen I. in die Schuhe schieben wollen, und dieser habe auch zuerst ausgesagt, gefahren zu sein. I. habe dann aber keine Lust mehr gehabt, die Verfehlungen des Beschuldigten auf sich zu nehmen. Wäre I. gefahren, hätte er keinen Grund gehabt, nicht bei der Polizeikontrolle anzuhalten, da er maximal eine Busse von CHF 40.00 wegen Fahrens ohne Licht zu befürchten gehabt hätte. 5. In der Schlusseinvernahme und auch vor Strafgericht habe der Beschuldigte dann gesagt, dass er nicht behauptet habe, I. sei gefahren. Er habe lediglich gesagt, dass er diesem das Auto ausgeliehen habe. Wer tatsächlich gefahren sei, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe wohl gemerkt, dass es eng für ihn werde, wenn er eine andere Person zu Unrecht eines Deliktes bezichtige. Es ergebe überhaupt keinen Sinn, davon auszugehen, I. oder eine weitere Drittperson sei am 24. Mai 2018 gefahren. Es mache jedoch sehr viel Sinn, wenn man davon ausgehe, dass der Beschuldigte selber am 24. Mai 2018 das Auto gelenkt habe. Deshalb seien auch alle angeklagten Taten tatsächlich und rechtlich dem Beschuldigten anzulasten. 2.1 Aufgrund des Freispruchs bezüglich der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis, der fehlenden Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Punktes und des Verbots der reformatio in peius wird dieser Punkt durch die Berufungsinstanz nicht geprüft. 2.2. Vorliegend sind die Indizien zu würdigen, um festzustellen, ob dem Berufungskläger nachgewiesen werden kann, am 24. Mai 2018 mit seinem VW Polo in die Polizeikontrolle in E. geraten zu sein, sich dann entfernt und im Anschluss seinen Kollegen I. beschuldigt zu haben. 2.3.1. Gemäss Polizeirapport vom 18. Juli 2018 sei der Berufungskläger anhand der in den polizeilichen Registraturen befindlichen Fotos eindeutig als der fehlbare Lenker identifiziert worden. Leider wird im Polizeirapport diese Identifizierung nicht genauer ausgeführt. Die Staatsanwaltschaft hat zwar vorgebracht, dass der Berufungskläger in E. allgemein bei der Polizei bekannt gewesen sei, jedoch ist dies nicht eindeutig belegt, und wäre ein Nachschauen in der polizeilichen Registratur nicht notwendig gewesen, wenn die Polizisten den Berufungskläger direkt erkannt hätten. Zwar ist es gut möglich, dass Polizist G. und sein Kollege den Berufungskläger anhand von registrierten Fotos wiedererkannt haben, jedoch besteht auch Raum für einen Irrtum. Die genannte Identifikation allein reicht damit nicht aus, um eindeutig zu belegen, dass der Berufungskläger der Fahrer des Autos am 24. Mai 2018 gewesen ist, kann jedoch zusammen mit weiteren Indizien diesen Schluss zulassen. Dass der Fahrer des VW Polo zuerst ohne Licht unterwegs gewesen ist und der polizeilichen Anweisung zur Kontrollstelle zu fahren nicht nachgekommen ist, ergibt sich klar aus dem Polizeirapport und ist auch nicht bestritten worden. Am 27. Mai 2018 ist das Auto des Berufungsklägers (ein schwarzer VW Polo) dann an seinem Wohnort in E. aufgrund des Beschlagnahmebefehls vom 25. Mai 2018 (act. 219) beschlagnahmt und abgeschleppt worden (act. 945 ff.). Da der Berufungskläger sich nicht vor Ort befunden habe, und sich am 27. Mai 2018 telefonisch bei der Staatsanwaltschaft gemeldet habe, sei ihm der Beschlagnahmebefehl am 28. Mai 2018 zugeschickt worden (act. 225). Gemäss Aussagen des Berufungsklägers habe er am Abend vor der Beschlagnahme des VW Polo noch Marihuana im Auto verstaut, damit seine Freundin nicht merke, dass er kiffe (act. 975). Das Auto hat sich also am 26. Mai 2018, zwei Tage nach dem Vorfall, sicher beim Berufungskläger befunden. I. habe sich am 5. Juni 2018 telefonisch bei der Polizei gemeldet und gesagt, dass er am 24. Mai 2018 gefahren sei. Nach Erläuterung der rechtlichen Konsequenzen habe er aber die Aussage widerrufen (act. 945). Anlässlich seiner Einvernahme am Vormittag des 6. Juni 2018, habe I. dann erklärt, dass er nicht gefahren, sondern zu Hause gewesen sei (act. 955). Der Berufungskläger habe ihn angerufen und ihm erzählt, dass er durch die Polizei angehalten worden sei (act. 955). Der Berufungskläger habe ihn auch wegen einer allfälligen Falschaussage gefragt (act. 957). Die Einvernahme von I. wurde durch Polizist G. vorgenommen, welcher am 24. Mai 2018 zusammen mit einem Kollegen die Kontrolle durchgeführt hatte. Falls I. der Fahrer gewesen wäre, hätte Polizist G. ihn erkennen können, was vorliegend aber nicht geschehen ist. Dies spricht gegen eine Täterschaft durch I. . In seiner ersten Einvernahme zu den Vorfällen am 6. Juni 2018 hat der Berufungskläger ausgesagt, dass er es nicht gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt das Auto nicht gehabt habe. Ein Freund mit Namen I. habe das Auto gehabt (act. 967). Dieser sei heute Morgen zur Einvernahme dagewesen. Er habe es ihm für eine Woche ausgeliehen (act. 969). I. habe mit ihm über die Polizeikontrolle gesprochen und gesagt, dass er von der Polizei angehalten worden sei. Er sei dann weitergefahren und sei sich nicht sicher gewesen, ob er hätte anhalten müssen (act. 971). Der Berufungskläger hat hier also klarerweise nicht nur ausgesagt, das Auto verliehen zu haben, sondern auch, dass I. erzählt habe, er sei in die Polizeikontrolle geraten. Auf die Frage "Herr A. anerkennen Sie den Sachverhalt und nehmen Sie zur Kenntnis, dass gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet wird. Dies wegen wiederholtem Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, nichtbefolgen einer polizeilichen Weisung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, fahren ohne Licht Tagsüber, begangen am 24.05.2018, 11:05 Uhr in E. auf der K. strasse?" hat der Beschuldigte "Ja, ich anerkenne es" geantwortet (act. 973). Diese Anerkennung steht jedoch tatsächlich im Kontrast zu dem vorherigen konsequenten Verweigern der Aussage, so dass ein Missverständnis in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden kann, vor allem da in der gleichen Frage nach der Sachverhaltsanerkennung und der Kenntnisnahme der Eröffnung eines Strafverfahrens gefragt worden ist. Diese Aussage ist somit nicht als Sachverhaltsanerkennung zu bewerten. An der Schlusseinvernahme vom 8. Februar 2019 hat der Beschuldigte weiterhin ausgesagt, dass er nicht gefahren sei, dass er nicht behauptet habe, dass I. gefahren sei (sondern nur, dass er das Auto gehabt habe) und dass I. vielleicht bekifft gewesen sei und sich deshalb nicht habe kontrollieren lassen (act. 1083). 2.3.2. Angesichts der Erkennung des Berufungsklägers durch die Polizei, des bestehenden Motivs des Berufungsklägers, sich einer Kontrolle zu entziehen, der Begehung der Tat mit dem Auto des Berufungsklägers, der Aussagen von I. über die Anfrage zur Falschaussage, der Nichterkennung von I. als Täter durch Polizist G. und der Beschlagnahme des Fahrzeugs an dessen Wohnort, ist rechtsgenüglich erstellt, dass der Berufungskläger am 24. Mai 2018 der Lenker des VW Polo gewesen ist. Damit ergibt sich, dass der Berufungskläger gefahren ist, obwohl er nicht über einen gültigen Führerausweis verfügt hat, das Licht nicht eingeschaltet hatte und der polizeilichen Anweisung zur Kontrollstelle zu fahren nicht nachgekommen ist. 2.3.3 Somit ist die Verurteilung wegen der SVG-Delikte Fahren ohne Ausweis, Fahren ohne Licht und Nichtbefolgen einer polizeilichen Weisung zu bestätigen. 2.4 Fraglich ist jedoch, ob der Berufungskläger damit rechnen musste, dass er einer Kontrolle der Fahrunfähigkeit unterzogen werden würde, und sich durch das Entfernen dieser Kontrolle entzogen hat. Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Vorliegend wusste der Berufungskläger, dass er einer weitergehenden Kontrolle unterzogen werden sollte, da der Polizist ihn angewiesen hat, für weitere Abklärungen in die Kontrollstelle zu fahren. Ob der Berufungskläger auch konkret darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass seine Fahrfähigkeit abgeklärt werden solle, ist nicht bekannt. Dies muss aber auch nicht der Fall gewesen sein, damit der Berufungskläger damit rechnen musste, einer solchen Kontrolle unterzogen zu werden. Durch das Entfernen von der Kontrollstelle hat er auf jeden Fall verhindert, dass die Untersuchung durchgeführt werden konnte. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG kann ein Fahrzeugführer ohne weitere Voraussetzungen einer Atemalkoholprobe unterzogen werden ( Christof Riedo , in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, N 146 zu Art. 91a SVG), also auch ohne einen konkreten Verdacht auf das Vorliegen von Fahrunfähigkeit. Gemäss Bundesgericht steigt die "Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle (…) umso mehr (…) wenn der Fahrzeugführer im Rahmen einer Polizeikontrolle eine Verkehrsregelverletzung, wie etwa das Missachten eines polizeilichen Haltezeichens, begeht" (BGer 6B_190/2013 vom 13. Juni 2013, E. 1.4). Vorliegend bestand die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungskläger am Kontrollposten einer Fahrfähigkeitsüberprüfung unterzogen worden wäre, da er wegen des fehlenden Lichts aufgefallen war, keinen Führerausweis mit sich geführt hat, und eine Überprüfung der Fahrunfähigkeit eben sogar ohne einen Verdacht durchgeführt werden kann. Grundsätzlich ist bei jeder eingehenderen Verkehrskontrolle mit der Anordnung der Überprüfung der Fahrunfähigkeit zu rechnen. Beim Berufungskläger sind zudem auch bei vorherigen Kontrollen (etwa 4. Januar 2018, act. 925 ff.; 27. April 2018, act. 841) Fahrfähigkeitsüberprüfungen durchgeführt worden. Damit war dem Berufungskläger auch persönlich bekannt, dass solche Kontrollen normalerweise durchgeführt werden, vor allem wenn eine Verkehrsregelverletzung festgestellt worden ist. Daher ist in casu davon auszugehen, dass der Berufungskläger sich vorsätzlich einer Kontrolle der Fahrunfähigkeit entzogen hat, mit der er gerechnet hat. Damit hat der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG objektiv und subjektiv erfüllt. 2.5 Ebenso ist fraglich, ob sich der Berufungskläger der falschen Anschuldigung gegenüber I. schuldig gemacht hat. Er hat in seiner Einvernahme vom 6. Juni 2018 wahrheitswidrig angegeben, dass I. zu der Zeit das Fahrzeug ausgeliehen und ihm erzählt habe, in eine Polizeikontrolle geraten zu sein. Zwar hat der Berufungskläger seine Aussage später dahingehend abgeschwächt, dass er behauptete, nur gesagt zu haben, dass I. das Auto ausgeliehen habe, und nicht, dass er auch tatsächlich gefahren sei, jedoch ist dies aktenwidrig. Der Berufungskläger hat, zumindest in der ersten Einvernahme zu dem Geschehen, klar gesagt, dass I. ihn angerufen und von der Kontrolle erzählt habe. Er habe I. dann geraten, sich bei der Polizei zu melden. Damit hat er I. klar vorgeworfen, die entsprechenden Delikte wie Fahren ohne Licht, Nichtbeachten einer polizeilichen Weisung und Vereitelung der Feststellung der Fahrunfähigkeit begangen zu haben. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht eine falsche Anschuldigung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Da es sich bei der Vereitelung der Feststellung der Fahrfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG um ein Vergehen handelt, und der Beschuldigte bei der Polizei wider besseres Wissen ausgesagt hat, dass I. in die besagte Kontrolle geraten sei und sich dann entfernt habe, hat er sowohl objektiv als auch subjektiv den Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der Berufungskläger hat sich damit auch der falschen Anschuldigung schuldig gemacht. f) Fall 9 der Anklageschrift 1.1. In Fall 9 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG), begangen am 4. Juni 2018 in E. , vorgeworfen. Ebenso ist ihm der Konsum von Betäubungsmitteln vorgeworfen worden, diese Verurteilung ist jedoch bereits in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte habe vier Minigrip mit Marihuana (insgesamt 54.3 Gramm Marihuana) besessen und befördert. Gefunden worden sei das Marihuana in seinem Personenwagen Renault Clio, im Handschuhfach. Das Marihuana habe einen durchschnittlichen THC-Gehalt von 14.5% gehabt. Das Marihuana sei für die Weitergabe an Drittpersonen bestimmt gewesen. Eventuell habe der Beschuldigte einen Teil des Marihuanas selbst konsumieren wollen. 1.2. Das Strafgerichtspräsidium hat in seinem Urteil vom 17. September 2019 beachtet, dass der Berufungskläger gemäss Polizeirapport vom 11. Juni 2018 (act. 1009 ff.) anlässlich einer Patrouillentätigkeit am 4. Juni 2018 einer Kontrolle unterzogen worden sei. Der Beschuldigte sei der Lenker des Renault F Clio mit dem Kennzeichen BL 3. gewesen. Der Personenwagen sei von der Polizei zum Polizeiposten E. gefahren worden, wobei im Fahrzeug Marihuana-Geruch festgestellt worden sei. Im Handschuhfach sei ein weisser Plastiksack mit 4 Minigrip à je 16 Gramm (brutto) Marihuana festgestellt worden. Der Beschuldigte habe angegeben, dass es sich um CBD-Hanf handle. Gemäss Gutachten des IRM der Universität Basel vom 28. Juni 2018 (act. 1037 ff.) sei jedoch ein THC-Gehalt zwischen 12% und 16% festgestellt worden. Bei einem THC-Gehalt von mehr als 8% spreche man bei Marihuana von hohem Wirkstoffgehalt. Der Beschuldigte sei am 4. Juni 2018 und am 23. Juli 2018 zu diesem Sachverhalt einvernommen worden. Bei der ersten Einvernahme habe er ausgesagt, dass es sich bei den vier Päckchen aus dem Handschuhfach um CBD-Hanf handle, welchen er zusammen mit einem Kollegen geholt habe. Er hätte die Hälfte bekommen sollen. Seine Hälfte seien nur CHF 100.00 gewesen. Er konsumiere nur CBD und es handle sich vorliegend um schlechtes CBD, weswegen es auch so billig gewesen sei. Sie hätten davon eine Geburtstagstorte machen wollen. Er sei von seiner Wohnung in der J. strasse in Richtung Migros Y. gefahren, um dort einzukaufen. Bei der zweiten Einvernahme habe er ausgesagt, dass er das Marihuana von einem Kollegen habe, der zwei riesige Hanfpflanzen auf der Terrasse habe. Er habe dafür CHF 100.00 gezahlt. Er habe das Marihuana zu sich nach Hause bringen und rauchen wollen. Die Hälfte sei für ihn gewesen, die andere Hälfte hätte ein Kollege übernehmen wollen. Der IRM-Bericht zeige, dass der THC-Gehalt sehr niedrig sei. Für CHF 50.00 erhalte man nirgends 30 Gramm, es sei sehr schlechtes Marihuana. Er habe angegeben, dass er versuche, so wenig wie möglich zu rauchen, er aber in der Woche ca. 1-2 Joints rauche. An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe er angegeben, dass er und ein Kollege je CHF 100.00 in zwei Säckchen investiert hätten. Er habe zum Eigenkonsum gekauft. Damit sei der Sachverhalt betreffend den Besitz und Transport von 54.3 Gramm Marihuana mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 14.5% aus Sicht des Strafgerichtspräsidiums eingestanden, unbestritten und somit erstellt. Bei der vorliegenden Menge sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese zum Eigenkonsum gekauft habe, da es gemäss eigenen Angaben der Konsummenge und -häufigkeit dann den Bedarf von nahezu 1 ½ Jahren decken würde. Rechtlich seien die Tatbestände sowohl von Besitz als auch Transport nicht nur zum Eigenkonsum (da die Hälfte an einen Kollegen weitergegeben werden sollte) objektiv und subjektiv erfüllt. 1.3 Der Verteidiger des Beschuldigten bringt in seiner Berufungsbegründung vom 27. Februar 2020 vor, dass es keine Weitergabe an Drittpersonen hätte geben sollen, sondern dass der Beschuldigte eingestanden habe, das Marihuana zusammen mit einem Kollegen für den jeweiligen Eigenkonsum gekauft zu haben. Völlig unklar sei zudem, wie das Gericht auf die Zeitspanne von 1 ½ Jahren komme, für welche das sichergestellte Marihuana bei einem reinen Eigenkonsum hätte ausreichen sollen. Die 20 Gramm entsprächen aus Sicht der Verteidigung ungefähr 40 Joints, so dass bei einem Konsum von 1-2 Joints pro Woche diese Menge nicht erst nach 1 ½ Jahren aufgebraucht wäre. Damit würde der Argumentation der Vorinstanz, wonach der Eigenkonsum lediglich eine Schutzbehauptung sei, das Fundament entzogen. Es sei sehr wohl möglich, dass die Menge nur für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Zu kurz greife die erstinstanzliche Behauptung, dass zumindest Besitz und Transport für ca. 20 Gramm Marihuana ohne Absicht des Selbstkonsums durch den Beschuldigten unbestritten seien. Fakt sei, dass der Beschuldigte und ein Kollege das Marihuana gemeinsam gekauft hätten, um weniger Geld bezahlen zu müssen. Der anschliessend notwendige Transport bzw. Besitz im Auto könne höchstens unter Art. 19a Abs. 1 BetmG fallen, da die Widerhandlungen für den eigenen Konsum begangen worden seien. Somit handle es sich vorliegend nur um eine Übertretung und nicht um ein Vergehen, was insbesondere auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. 1.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass es als Schutzbehauptung zu betrachten sei, dass der Beschuldigte die 54.3 Gramm Marihuana ausschliesslich für den Eigenkonsum erworben hätte. Das Strafgericht habe genau hingeschaut und erkannt, dass zum Zeitpunkt dieser Tat der Beschuldigte bereits wenig bis kein Marihuana mehr konsumiert habe und diese Menge eben unter Berücksichtigung dieser Umstände für einen Konsum über 1 ½ Jahre gereicht hätte, was nicht plausibel sei. Deshalb sei zurecht ein Schuldspruch wegen eines Vergehens erfolgt. Wenn es tatsächlich um Eigenkonsum gegangen wäre, hätte der Beschuldigte nicht verschiedene Aussagen zum Sachverhalt machen müssen, wie etwa, dass es sich um CBD-Hanf handle. Es könne sich beim "Kollegen" zudem nicht um den anderen Fahrzeuginsassen gehandelt haben, da der Beschuldigte explizit von einer Drittperson gesprochen habe, so dass auf jeden Fall eine beabsichtigte Weitergabe der Hälfte des Marihuanas erstellt sei. Aufgrund des beim Beschuldigten fehlenden oder allenfalls minim vorhandenen Eigenkonsums von Marihuana zu jenem Zeitpunkt der Sicherstellung der 54.3 Gramm Marihuana sei jedoch von der beabsichtigten Weitergabe der ganzen Menge auszugehen. 1.5 An der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger des Beschuldigten dafür plädiert, dass es unbestritten sei, dass im Auto des Beschuldigten 54 Gramm Marihuana gefunden worden seien. Unklar sei aber, weshalb das Strafgericht davon ausgehe, es könne sich bei dieser Menge nicht um Eigenkonsum handeln. Es dürfe gerichtsnotorisch sein, dass 54 Gramm absolut im Bereich des von Konsumenten zum Eigenbedarf Angekauften liege, zumal ein Ankauf in dieser Menge, also auf Vorrat, preisgünstiger sei. So habe auch heute der Beschuldigte betont, dass das Marihuana sehr günstig gewesen sei. Selbst wenn der Beschuldigte sich mit einem Kollegen zusammengetan hätte, um beim Einkauf zu sparen, dann sei dies ausschliesslich als Übertretung nach Art. 19a BetmG zu qualifizieren, denn die Widerhandlungen seien eben zum eigenen Konsum begangen worden. Da die Anklageschrift aber als Tatort die J. strasse in E. bezeichne, während in den Akten ausschliesslich vom Marihuana-Besitz bei der Anhaltung in der M. strasse die Rede sei, sei der angeklagte Tatort offenkundig falsch und das Anklageprinzip somit verletzt, weshalb es zu einem Freispruch kommen müsse. Der Beschuldigte sagt anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass es sich um ein sehr gutes Angebot gehandelt habe. Er habe das Marihuana zu einem unglaublichen Preis für den Eigenkonsum erworben. Die andere Hälfte sei für einen Kollegen gewesen. 1.6 Die Staatsanwaltschaft bringt anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass das Marihuana nicht für den Eigenkonsum bestimmt gewesen sei und deshalb nicht unter die Privilegierung falle, und zwar aus den folgenden Gründen: 1. Konsumenten würden das Marihuana typischerweise in 4-Gramm-Säckli für CHF 50.00 und nicht in 15-Gramm-Säckli kaufen. 2. Die Menge hätte für ungefähr 120 konsumfertige Joints ausgereicht. Der Beschuldigte habe zu jenem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben jedoch nur ab und zu konsumiert. 3. Der Beschuldigte habe zuerst ausgesagt, dass es sich um CBD handle. 4. Es sei nicht üblich, dass man mit CBD-Hanf einen "Space-Cake" backen wolle, da dies überhaupt keinen Sinn mache. 5. Ein gewöhnlicher Marihuana-Konsument sage bei der Kontrolle von Anfang an, dass das Marihuana für den Eigenkonsum sei. Die Aussagen des Beschuldigten seien daher widersprüchlich, so dass auf diese nicht abgestellt werden könne. Rechtlich gesehen sei daher von Beförderung und Besitz von Marihuana auszugehen. Von Handel sei nicht die Rede gewesen. 2.1 Vorliegend ist der Sachverhalt, dass aus dem Handschuhfach des Autos des Berufungsklägers am 4. Juni 2018 insgesamt 54.3 Gramm Marihuana (THC-Gehalt zwischen 12% und 16%) sichergestellt werden konnte, nicht bestritten. Strittig ist jedoch, ob das Anklageprinzip verletzt worden ist, ob dem Beschuldigten klar war, dass es sich um THChaltiges Marihuana gehandelt hat, es sich lediglich um für den Eigenkonsum bestimmte Betäubungsmittel gehandelt hat und ob die Weitergabe an Drittpersonen geplant gewesen ist. Dabei ist von der Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips angeprangert worden, da der Tatort in der Anklageschrift nicht korrekt bezeichnet worden sei. Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz wiederum haben einerseits in Frage gestellt, ob überhaupt ein Teil des Marihuanas für den Eigenkonsum des Beschuldigten bestimmt gewesen sei, da dieser angegeben habe, fast nichts mehr zu konsumieren. Andererseits ist vorgebracht worden, dass die Weitergabe der Hälfte des Marihuanas an einen Kollegen eben gerade nicht den Tatbestand der Vorbereitung zum Eigenkonsum darstelle, also nicht privilegiert werde. 2.2. Hinsichtlich des Anklageprinzips wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Fall 1 verwiesen. Das Anklageprinzip soll garantieren, dass der angeklagte Sachverhalt so umschrieben wird, dass die beschuldigte Person weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird. Dies soll ihr ermöglichen, sich adäquat verteidigen zu können. Vorliegend ist dem Beschuldigten klar, um welchen Lebenssachverhalt es geht und was ihm konkret vorgeworfen wird. Er ist mehrfach eingehend zu den Vorwürfen vom 4. Juni 2018 befragt worden. Es ist klar, dass ihm vorgeworfen wird, dass sich die 54.3 Gramm Marihuana im Handschuhfach seines Autos, eines Renault F Clio mit dem Kennzeichen BL 3. , befunden hätten. Das Auto wurde erst beim Polizeiposten E. genauer untersucht, nachdem auf der Fahrt vom Parkplatz der N. , wo die Kontrolle stattgefunden hatte, Marihuana-Geruch festgestellt worden war. Als Tatort ist der Wohnort des Beschuldigten angegeben worden, da er angegeben hat, von dort aus zur N. gefahren zu sein. Da sich das Marihuana in einem sich bewegenden Auto befunden hat, ist logischerweise nicht nur ein Ort als Tatort festlegbar. Es ist aus der Anklageschrift jedoch klar erkennbar, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, sowohl durch die Sachverhaltsumschreibung als auch die Straftatbestände. Deshalb ist das Anklageprinzip nicht verletzt worden. 2.3 Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob der Beschuldigte gewusst hat, dass es sich um Marihuana mit einem THC-Wert von über 1% gehandelt hat, und nicht um CBD-Hanf. Der Beschuldigte hat zu Beginn behauptet, dass es sich um CBD-Hanf handle. Durch die Untersuchung beim IRM Basel ist jedoch belegt, dass der THC-Gehalt des Marihuanas bei durchschnittlich 14.5% liegt (act.1037 ff.). Das sichergestellte Marihuana gilt somit als Betäubungsmittel. Als dem Beschuldigten das Gutachten des IRM vorgelegt worden ist, hat er sich nicht erstaunt gezeigt und darauf beharrt, dass er von CBD-Hanf ausgegangen sei, sondern hat argumentiert, dass der THC-Gehalt des Marihuanas sehr niedrig sei, und es sich um "schlechtes" Marihuana handle (act. 537). Er hat jedoch nach der ersten Einvernahme nie mehr vorgebracht, dem Irrtum unterlegen zu sein, dass es sich um CBD-Hanf handle. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte gewusst hat, dass der THC-Gehalt des Marihuanas über dem erlaubten Wert liegt und dass er bewusst Betäubungsmittel erworben hat. Wäre er wirklich davon ausgegangen, dass er CBD-Hanf erworben hätte, so hätte er diesen Irrtum als seine zentrale Verteidigung aufgeführt, da er dann keinen Vorsatz betreffend ein Betäubungsmitteldelikt gehabt hätte. 2.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Version des Beschuldigten, dass (zumindest die Hälfte) des Marihuanas (also 27.15 Gramm) zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, glaubhaft ist. Der Beschuldigte hat in der Einvernahme vom 4. Juni 2018 ausgesagt, dass es sich um CBD-Hanf handeln würde. Es seien 60 Gramm, wovon er 30 habe bekommen sollen. Seine Hälfte sei nur CHF 100.00 gewesen. Er konsumiere nur CBD. Die Qualität des CBD sei sehr schlecht, weshalb es auch so billig gewesen sei (act. 1001 ff.). In der Einvernahme vom 23. Juli 2018 hat der Beschuldigte angegeben, dass er das Marihuana von einem Kollegen habe, der dies hobbymässig auf seiner Terrasse angebaut habe. Er habe dafür CHF 100.00 bezahlt. Er habe das Marihuana heimbringen wollen, um es zu rauchen (act. 535 ff.). Er versuche möglichst wenig zu rauchen – pro Woche rauche er 1 bis 2 Joints (act. 539). In der Einvernahme vom 8. Februar 2019 hat der Beschuldigte ausgesagt, dass das Marihuana nicht zur Weitergabe an Drittpersonen bestimmt gewesen sei, sondern zum Rauchen. Er habe das Marihuana für CHF 100.00 bekommen, und habe das nehmen müssen, da es sozusagen gratis gewesen sei (act. 1085). Andererseits hat er in der gleichen Einvernahme auf die Frage nach seinem Konsum angegeben, im letzten Jahr noch 1 bis 2 Mal geraucht zu haben, dann aber nicht mehr, da er sich seine Karriere nicht kaputt machen wolle. Das letzte Mal habe er ausserhalb von Europa Marihuana konsumiert, und dies sei auch das letzte Mal gewesen (act. 1085). Der Beschuldigte hat also widersprüchlich Angaben zu seinem Marihuana-Konsum gemacht. Falls man seinen Aussagen Glauben schenken würde, und er also (fast) nichts mehr konsumieren sollte, wäre der vorgebrachte Eigenkonsum also eine reine Schutzbehauptung. Andererseits kann genauso die Behauptung, nichts bis fast nichts mehr zu konsumieren, ein Versuch sein, die Bestrafung wegen des Konsums von Marihuana zu verhindern und weitere Probleme mit der MFK hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu umgehen. Die Anklageschrift wirft ihm jedoch in Fall 10 vor, zwischen dem 24. Juli 2017 und dem 23. Juli 2018 ein bis zwei Joints à ungefähr 0.5 Gramm Marihuana pro Woche konsumiert zu haben, insgesamt also mindestens 39 Gramm. Auch das Strafgericht hat den Beschuldigten gemäss Anklageschrift aufgrund des eingestandenen Konsums verurteilt. Dass in Fall 9 dann auf die Aussage verwiesen wird, der Beschuldigte konsumiere ja gar nicht mehr bzw. habe angegeben, im letzten Jahr nur ein bis zwei Mal konsumiert zu haben, um herzuleiten, warum das Marihuana nicht für den Eigenbedarf bestimmt sein könne, steht damit im Widerspruch. Da die Verurteilung wegen des Konsums von Marihuana bereits in Rechtskraft erwachsen ist, und es gegen Treu und Glauben verstossen würde, den Beschuldigten einerseits wegen Konsums von ein bis zwei Joints pro Woche zu verurteilen, ihm aber gleichzeitig vorzuwerfen, er würde gar nicht mehr konsumieren, ist vorliegend in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiterhin ein bis zwei Joints pro Woche konsumiert hat, und gemäss konstanter Aussage die Hälfte des Marihuanas für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen ist. Der Vorrat würde dann, gemäss Rechnung der Staatsanwaltschaft von ungefähr 0.75 Gramm Marihuana pro Woche (Berechnung für Fall 10 der Anklageschrift, wo für ein Jahr mindestens 39 Gramm verrechnet werden, also 39 Gramm/52 Wochen = 0.75 Gramm), für 36.2 Wochen reichen, also ca. 8 ½ Monate. Zwar würde der Vorrat damit für eine lange Zeit ausreichen, wenn es sich aber tatsächlich um besonders günstige Ware gehandelt hat, wie der Beschuldigte mehrmals betont hat, dann wäre ein solcher Vorratskauf durchaus verständlich. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Hälfte des Marihuanas tatsächlich für den Eigenkonsum erworben hat. Für diese Menge kommt damit die Privilegierung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zum Zuge. 2.5 Zu klären ist damit noch, was hinsichtlich der anderen Hälfte des Marihuanas gilt, das gemäss Aussage des Berufungsklägers für einen Kollegen bestimmt gewesen ist. Der Kollege ist aber selber nicht bei der Kontrolle anwesend gewesen, so dass der Beschuldigte ihm das Marihuana, das er geholt hatte, hätte weitergeben müssen. Fraglich ist also, wie diese Weitergabe des gekauften Marihuanas an den Kollegen rechtlich zu qualifizieren ist. Die Privilegierung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG kommt nur dann zum Zuge, wenn man eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 BetmG zum eigenen Konsum begeht. Wer den Drogenkonsum eines Dritten fördert, kann sich zu seiner Entlastung jedoch nicht auf dessen Eigenkonsum berufen ( Hug - Beeli Gustav , a.a.O., N 250 zu Art. 19a BetmG). Glaubt man der Geschichte des Berufungsklägers, dass er das Marihuana gemeinsam mit einem Kollegen erworben habe, so kann man daraus schliessen, dass beide die Hälfte bezahlt haben. Insofern hätte der Berufungskläger das Marihuana nicht an den Kollegen weiterverkaufen wollen. Dies wird ihm auch nicht vorgeworfen. Vorgeworfen wird ihm jedoch, das Marihuana besessen und transportiert (befördert) zu haben (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG), und dies eben nicht nur für den Eigenkonsum, sondern um die Hälfte einem Dritten weiterzugeben. Damit hätte er den Kreis der Personen, welche Zugriff auf das Betäubungsmittel haben, erweitert. Dies fällt klar nicht unter die Privilegierung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Somit ist die Beförderung und der Besitz von 54.3 Gramm Marihuana erstellt, davon die Hälfte zum Eigenkonsum gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und die andere Hälfte zur Weitergabe gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG. Somit fällt nur die Hälfte des Marihuanas unter die Privilegierung, und der Berufungskläger ist für die andere Hälfte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG schuldig zu sprechen. g) Zusammenfassung Da vorliegend weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB, wegen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 StGB (bereits in Rechtskraft erwachsen), mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 41 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG), Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit gemäss Art. 91a SVG, Duldung des Gebrauchs eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG, wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises auf Probe gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (bereits in Rechtskraft erwachsen), Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe sowie Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, zu bestrafen. III. Strafzumessung 1.1.1. Das Strafgerichtspräsidium hat bei der Strafzumessung ausgeführt, dass vorliegend mehrere Delikte im Zeitraum zwischen dem 24. Juli 2017 und dem 23. Juli 2018 zu beurteilen seien und dass eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Dezember 2017, zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2018 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 im Raum stünden. Im Rahmen der Bildung einer Zusatzstrafe sei zuerst eine hypothetische Gesamtstrafe festzulegen, um hernach die bereits ausgesprochenen Strafen im Sinne der Asperation angemessen zu erhöhen. Vorliegend sei die falsche Anschuldigung hinsichtlich des Strafrahmens das schwerste Delikt (Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe), weshalb dieses Delikt zur Bestimmung der Einsatzstrafe herangezogen werde. Die Schwere der Rechtsgutsverletzung liege in casu im untersten Bereich, da I. zunächst einverstanden gewesen sei, sich als Fahrer auszugeben und kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Die weiteren Tatkomponenten seien als neutral zu werten. Daraus resultiere eine Einsatzstrafe von 3 Monaten. 1.1.2 Betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, also dreimaliges Fahren trotz Führerausweisentzugs, die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit sowie die Nichtabgabe von Führersowie Fahrzeugausweis und Kontrollschildern seien die Tatkomponenten neutral zu werten. Hingegen sei bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz anzuführen, dass der Beschuldigte im Anklagefall 1 nebst insgesamt 315 Hanfpflanzen auch 1.119 Kilogramm hochwertiges konsumfertiges Marihuana transportiert habe, was eine beträchtliche Menge mit einem erheblichen Verkaufswert von mehreren Tausend Franken für Letzteres darstelle. Insofern sei im Anklagefall 1 von einer erheblichen Menge an Betäubungsmitteln auszugehen. Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei eine Einsatzstrafe von 5 Monaten angemessen und für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Einsatzstrafe von 2 Monaten. 1.1.3 Das Vorleben des Beschuldigten sei neutral zu werten. Aufgrund mehrfacher, teils einschlägiger Vorstrafen (SVG-Delikte), die aufzeigten, dass der Beschuldigte wiederholt innert relativ kurzer Zeit delinquiert habe, entstünde der Eindruck einer gewissen Unbelehrbarkeit. Dies sei erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe sich sodann im Strafverfahren nicht kooperativ gezeigt und jeweils nur die Taten eingestanden, welche ihm aufgrund objektiver Beweise hätten nachgewiesen werden können. Er habe insbesondere betreffend die diversen Widerhandlungen gegen das SVG keinerlei Einsicht gezeigt und während der laufenden Strafverfahren weiter delinquiert. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sprechen würden. Die Täterkomponenten würden demnach zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate führen. 1.1.4 Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschuldigten, und da Geldstrafen in der Vergangenheit offenbar keine Wirkung gezeigt hätten, sei als Strafart nun eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Aufgrund dessen, dass in dem Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 eine Geldstrafe ausgesprochen worden sei, und nur gleichartige Strafen asperiert werden könnten, sei nur zum Urteil vom 25. September 2018 und zum Strafbefehl vom 15. Mai 2019 eine Zusatzstrafe auszusprechen. Das Strafgerichtspräsidium erachte eine hypothetische Gesamtstrafe von 30 Monaten als angemessen (rechtskräftige Grundstrafen von 21 Monaten und 30 Tagen), also eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Zusatzstrafe. 1.1.5 Auf die gleiche Weise sei die Zusatzstrafe für die neu zu beurteilenden Übertretungen festzusetzen. Das Gericht erachte eine hypothetische Gesamtstrafe in der Höhe von CHF 1'800.00, d.h. eine zusätzliche Busse von CHF 1'200.00, als angemessen. 1.1.6 Aufgrund der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten komme nur der teilbedingte Vollzug in Frage. Nachdem der Beschuldigte bereits eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 22 Monaten erhalten habe, falle in Bezug auf die Zusatzstrafe die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausser Betracht. Die Zusatzstrafe von 8 Monaten sei demzufolge zu vollziehen. An die Freiheitsstrafen sei die ausgestandene Haft von insgesamt drei Tagen anzurechnen. 1.1.7 Geprüft worden ist sodann der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe. Der Beschuldigte habe innerhalb der Probezeit der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von vier Jahren, erneut delinquiert. Die Rückfallprognose sei wegen der Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Verfahren schlecht. Aufgrund der Gesamtumstände bestehe eine eigentliche Schlechtprognose. Der bedingt ausgesprochene Vollzug der Geldstrafe sei deshalb zu widerrufen. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen zu treten. 1.2 Der Verteidiger des Berufungsklägers beantragt in seiner Berufungserklärung vom 7. Januar 2020 hinsichtlich der Strafzumessung in den Fällen 1, 3, 4, 5, 7 und 9 einen Freispruch. Für die Fälle 2, 6, 8 und 10 sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft), bei einer Probezeit von zwei Jahren als volle Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. November (recte: September) 2018 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 sowie zu einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen. Die bedingte Geldstrafe, welche mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verhängt worden sei, sei nicht für vollziehbar zu erklären. In der Berufungsbegründung vom 27. Februar 2020 führt der Verteidiger aus, dass, da der Berufungskläger sich lediglich wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises auf Probe sowie wegen des Konsums von Betäubungsmitteln strafbar gemacht habe, eine neue Strafzumessung zu erfolgen habe. Die Frage laute, welche Strafe schuldangemessen wäre, wenn sämtliche Vorwürfe des jetzigen Verfahrens und derjenigen Strafen, zu denen nun eine Zusatzstrafe auszusprechen seien, gleichzeitig zu beurteilen gewesen wären. Eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Delikte lasse einzig den Schluss zu, dass eine bedingte Freiheitsstrafe schuldangemessen erscheine. Neu stelle das bereits mit Urteil vom 25. September 2018 beurteilte Delikt des Angriffs die Straftat mit dem höchsten Strafrahmen dar. Die schwerste Straftat sei damit bereits in der Grundstrafe enthalten. Die Grundstrafe sei aufgrund der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Da nun die meisten SVG-Delikte wegfallen würden, erscheine für die übrigbleibenden eine Einsatzstrafe von rund 15 Tagen als gerade noch vertretbar. Falls das Berufungsgericht den Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das BetmG verurteilen sollte, so sei dafür aufgrund der obligatorischen Strafmilderung und der nicht ersichtlichen Rechtsgutverletzung wiederum eine Einsatzstrafe von 15 Tagen gerechtfertigt. Damit würde die Gesamtstrafe maximal 22 Monate Freiheitsstrafe betragen, die Zusatzstrafe somit einen Monat. Dem Beschuldigten sei für die Zusatzstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Selbst wenn der Beschuldigte nicht mit sämtlichen beantragten Freisprüchen erfolgreich sein sollte, sei die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung zu beanstanden und nach unten zu korrigieren. Zu Fall 1 sei zu sagen, dass der Beschuldigte nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt habe. Die objektive Tatschwere sei äusserst gering. Zudem werde die Rechtsordnung durch das blosse Fahren und Ausladen einiger Säcke Marihuana, wenn überhaupt, nur marginal beeinträchtigt. Der Beschuldigte habe lediglich im Sinne eines Freundschaftsdienstes geholfen und in keiner Weise profitiert. Das Marihuana weise zudem einen bloss geringen THC-Wert auf, was die ohnehin nicht riesige Menge noch weiter relativiere. Folglich sei von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten könne weiter festgestellt werden, dass die weiteren angeklagten Delikte fast ausschliesslich abstrakte Gefährdungsdelikte darstellen würden, bei denen im Ergebnis niemand verletzt oder effektiv gefährdet worden sei. Selbst wenn das Gericht also wider Erwarten weitere Schuldsprüche ins Auge fassen würde, müsse bei der Strafzumessung insgesamt gleichwohl von einem sehr leichten bis leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Hinsichtlich der Täterkomponenten sei festzuhalten, dass das Nachtatverhalten des Berufungsklägers positiv zu würdigen sei. Er sei betreffend die tatsächlich begangenen Straftaten früh geständig und kooperativ gewesen. Dass er für die Behörden nicht immer erreichbar gewesen sei, habe nichts mit mangelnder Kooperation zu tun gehabt, sondern mit persönlichen Problemen und einer gewissen Lethargie. Hinsichtlich der Vorstrafen sei festzuhalten, dass diese nicht gravierend seien und milde Strafen nach sich gezogen hätten. Zudem sei der Berufungskläger aktuell auf dem richtigen Weg, arbeite als Maler, lebe mit seiner Freundin zusammen und arbeite erfolgreich zusammen mit der Bewährungshilfe an sich selbst. Damit würden sich die Täterkomponenten mindestens neutral, wenn nicht gar zu Gunsten des Berufungsklägers auswirken. Deshalb sei insgesamt maximal eine Zusatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2018 habe dem Berufungskläger zu Recht den bedingten Strafvollzug gewährt. Seither habe keine negative Veränderung stattgefunden, sondern der Berufungskläger befinde sich auf einem guten Weg. Folglich sei auch für die Zusatzstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Aus denselben Gründen sei entgegen der Vorinstanz zudem auf den Widerruf der am 11. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verzichten. Hinsichtlich der Übertretungen (Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren, Konsum von Betäubungsmitteln bzw. dessen Vorbereitung) erscheine im Rahmen der Asperation zur Busse des Strafbefehls vom 15. Mai 2019 eine hypothetische Gesamtbusse von CHF 800.00 angemessen, womit die Zusatzstrafe CHF 200.00 betrage. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Dies, da bereits vor der ersten Instanz eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten gefordert worden sei, und es im Urteil lediglich zu minimalen Teil-Freisprüchen gekommen sei. Die Strafzumessung, wie sie durch das Strafgericht erfolgt sei, lasse nach erachten der Staatsanwaltschaft keine Reduktion um vier Monate zu. Beim Gesamtverschulden des Beschuldigten, wie es durch das Strafgericht berechnet worden sei, sei insbesondere die Einsatzstrafe für die Strassenverkehrsdelikte viel zu tief veranschlagt worden. Die Erhöhung der Strafe wegen der vielen Vorstrafen und der weiteren Delinquenz während der laufenden Strafverfahren sei zudem viel zu wenig berücksichtigt worden. 1.4 Der Verteidiger des Berufungsklägers bringt anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass er nichts zu einer konkreten Einsatzstrafe ausführen wolle und auf seine schriftliche Berufungsbegründung verweise. Die Grundsätze der Zusatzstrafenbildung seien bekannt. Die Strafe sei so zu bemessen, als seien die Delikte in Basel, welche zu einer 21-monatigen Freiheitsstrafe und einer 30-tägigen Freiheitsstrafe geführt hätten, gemeinsam mit den aktuell in Frage stehenden Delikten beurteilt worden. Deshalb könne seines Erachtens eine Strafe von maximal 24 Monaten resultieren. Dies gelte selbst für den Fall, dass es zu weiteren Schuldsprüchen kommen sollte. Für den Fall, dass es zu weiteren Schuldsprüchen kommen sollte, wolle er noch folgende Ausführungen machen. Das objektive Tatverschulden der hiesigen Anklagepunkte wiege leicht und bewege sich fast überall im Rahmen der bloss abstrakten Gefährdung von Rechtsgütern. Zu Schaden sei niemand gekommen. In Fall 1 sei das objektive Tatverschulden sehr gering, habe der Berufungskläger das Marihuana doch lediglich transportiert, nicht persönlich profitiert, und schütze das Recht ja nicht die Verfügungsmacht des Besitzers der bisherigen Indoor-Anlage. Die SVG-Delikte seien administrativer Natur und würden nicht schwer wiegen, habe der Berufungskläger doch keine gefährlichen Verkehrsregelverstösse begangen oder sei unter Drogen-einfluss gefahren. Subjektiv sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger dort, wo ihm tatsächlich etwas vorgeworfen werden könne, von Anfang an geständig und kooperativ gewesen sei. Betreffend die Täterkomponente lasse sich feststellen, dass der Berufungskläger offenbar daran sei, sein Leben wieder auf die richtige Bahn zu bringen und gewillt sei, eine letzte Chance zu nutzen. Seinen wenigen Vorstrafen sei durch die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft zu viel Gewicht beigemessen worden. Dabei handle es sich nur um drei Geldstrafen, zwei davon im untersten Bereich. Mit einer Ausnahme würden diese Verurteilungen bereits sieben und acht Jahre zurückliegen und könnten dem Beschuldigten heute kaum noch entgegengehalten werden. Es handle sich also um lange bis sehr lange zurückliegende Vorstrafen, teils mit absolutem Bagatellcharakter. Zu beachten sei auch, dass bei der Strafzumessung dann, wenn man sich nahe der Grenze befinde, bei der ein bedingter Strafvollzug nicht mehr möglich sei, besonders gefragt werden müsse, ob nicht eine Strafe im bedingt aussprechbaren Bereich noch vertretbar sei. Es mache keinen Sinn und sei unverhältnismässig, den Beschuldigten wegen der vergleichsweise geringfügigen hier fraglichen Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe) zu verurteilen, wenn er wegen ungleich schwereren Delikten in Basel eine bedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten erhalten habe. Der bedingte Strafvollzug sei auch zu gewähren, da sich im Leben des Beschuldigten nichts zum Schlechten gewendet habe. Vielmehr sei er daran, sein Leben zu ordnen und wieder eine wirtschaftliche Perspektive zu finden und habe mit der Bewährungshilfe zusammengearbeitet. Zudem würde es dem Beschuldigten nicht guttun, im Gefängnis – als "Schule des Verbrechens" – zu sein, wenn man ihn eigentlich von einem gewissen Milieu fernhalten wolle. Auch kriminalpolitisch sei es nicht nachvollziehbar, wenn auf ein Gewaltdelikt eine bedingte 21-monatige Freiheitsstrafe folge, aber auf davor begangene geringfügige Betäubungsmittel- und SVG-Delikte eine unbedingte Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten könne eine ausreichend positive Legalprognose gestellt werden, so dass die Zusatzstrafe bedingt ausgesprochen werden könne, bei Bedenken allenfalls mit einer längeren Probezeit. Angesichts der positiven Legalprognose entfalle auch ein Widerruf der bedingten Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Dezember 2017. 1.5 Die Staatsanwaltschaft führt an der Berufungsverhandlung aus, dass sie für Fall 1 und 9 von 6 Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe ausgehe. Für die Fälle 4 bis 8 erhöhe sich die Freiheitsstrafe um 4 Monate für alle begangenen SVG-Delikte und um weitere 3 Monate für die falsche Anschuldigung. In den Fällen 3 und 10 sei zwingend eine Busse auszusprechen. Für alle Delikte, für die sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könne, sei zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen, analog den Überlegungen im Urteil der Vorinstanz. Für die Täterkomponente sei von einer Erhöhung um 3 Monate auszugehen, auf Grund der teilweise einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers und des ständigen Delinquierens während der laufenden Verfahren. Für die aktuellen Delikte sei also eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angemessen. Da es aber um eine Zusatzstrafe gehe, sei die hypothetische Gesamtstrafe zu errechnen. Für eine hypothetische Gesamtstrafe ergebe sich eine Freiheitsstrafe von insgesamt 34 Monaten, also eine Zusatzstrafe von 12 Monaten. Für die errechnete hypothetische Gesamtstrafe von 34 Monaten sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe möglich. Da die Grundstrafe von 22 Monaten in Basel-Stadt bereits bedingt ausgesprochen worden sei, könne aus formellen Gründen höchstens ein Anteil von weiteren 2 Monaten bedingt ausgesprochen werden, was auf Grund der Gesamtumstände keinen Sinn ergebe. Somit seien die ganzen 12 Monate Freiheitsstrafe der heute zu verhängenden Strafe unbedingt auszusprechen. 2.1 In Anwendung von Art. 408 StPO fällt das Kantonsgericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Für die Strafzumessung hat dies zur Folge, dass sich die Berufungsinstanz nicht auf eine blosse Ermessensüberprüfung beschränkt, sondern auch die Strafe nach eigenem Ermessen festsetzt. 2.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 2.3 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 2.4 Sind mehrere Delikte zu beurteilen, so hat das Gericht für die Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 484, u.H. insb. auf BGE 144 IV 217, E. 3.5.1; BGE 138 IV 120, E. 5.2). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn im konkreten Fall mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe aussprechen würde (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 480, 482; Stefan Trechsel / Heidi Affolter - Eijsten , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 7 zu Art. 49 StGB, m.w.H.). 2.5 Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Die Feststellung der objektiven Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder ein Handeln aus eigenem Antrieb wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 159 ff.). In der Folge ist die ermittelte (hypothetische) Strafe gegebenenfalls in einem weiteren Schritt aufgrund allfälliger wesentlicher Täterkomponenten zu verändern. 2.6 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt er die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138 IV 113, E. 3.4.1; BGE 142 IV 265, E. 2.3.1). 2.7 Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend, um das erstinstanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbständigen Strafe zu ahnden. Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob später das erste Urteil (mangels Berufung oder nach Abweisung eines kassatorischen Rechtsmittels) oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation des erst- oder zweitinstanzlichen Urteils gar neu entschieden werden muss. Massgebend ist das Datum des Ersturteils. Auf das Datum des Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird (BGE 138 IV 113, E. 3.4.2 f.). Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265, E. 2.3.2). 2.8 Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt. Das Gesetz bezeichnet die bei retrospektiver Konkurrenz auszusprechende Strafe, die sich der ersten Strafe (Grundstrafe) anfügt, im Gegensatz zur Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) als Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Zusatzstrafe ist die Strafe, die der später urteilende Richter für die von ihm selbst beurteilte(n) Tat(en) zu bestimmen hat. Sie berührt die rechtskräftige Grundstrafe nicht, sondern tritt zu dieser hinzu und ergänzt sie. Art. 49 Abs. 2 StGB betont die Rechtskraft des ersten Urteils und dient damit der Rechtssicherheit. Dem Zweitrichter ist es nicht erlaubt, im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen (BGE 142 IV 265, E. 2.3.3 ff.). 2.9 Um feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegen, hat das Zweitgericht zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen. Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind. Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 142 IV 265, E. 2.4.3). 3.1 Vorliegend sind Delikte zu beurteilen, welche vor dem bereits rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2018 sowie dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 begangen worden sind. Es muss also eine Zusatzstrafe ausgesprochen werden, falls gleichartige Strafen ausgesprochen werden. 3.2 Vorliegend ist das schwerste dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB, mit einem Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Dies auch unter Einbezug der bereits beurteilten Delikte des Angriffs gemäss Art. 134 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB, die jeweils einen Strafrahmen von bis zu 5 bzw. bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe aufweisen. Deshalb ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung festzulegen. 3.3.1 Zuerst ist das objektive Verschulden zu eruieren. Das geschützte Rechtsgut bei der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB ist einerseits das Interesse der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz. Andererseits sind auch die Persönlichkeitsrechte von zu Unrecht Angeschuldigten mit Bezug auf deren Würde, Ehre, Freiheit, Privatsphäre, geistige Integrität, Vermögen, Geltung usw. geschützt ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 5 f. zu Art. 303 StGB). In Bezug auf den zu Unrecht beschuldigten I. ist festzuhalten, dass dieser vom Berufungskläger zuerst angefragt worden ist, ob er die Falschaussage selber tätigen würde. Damit ist dieser ursprünglich einverstanden gewesen. Erst nachdem I. von der Polizei die Konsequenzen seiner Aussage erklärt worden sind, hat er widerrufen, der Lenker des Autos gewesen zu sein. Er hat damit zuerst aktiv mitgewirkt, weshalb die Rechtsgutverletzung im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte als nicht besonders schwerwiegend anzusehen ist. Die Delikte, welche der Berufungskläger ihm vorgeworfen hat, waren zudem allesamt eher leichte SVG-Delikte, auch wenn die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ein Vergehen darstellt. Gegen I. ist auch kein Strafverfahren eingeleitet und die Justiz deshalb nicht tatsächlich in die Irre geführt worden. Das Funktionieren der Justiz wurde also nur in einem sehr geringen Masse eingeschränkt, so dass auch in dieser Hinsicht die Rechtsgutverletzung nicht schwer wiegt. Das objektive Verschulden ist damit als sehr leicht zu bewerten. 3.3.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Vorliegend hat der Beschuldigte seinen Kollegen I. beschuldigt, um nicht selber bestraft zu werden. Er hatte im Gegensatz zu I. mit einer empfindlicheren Strafe zu rechnen, da er selbst über keinen gültigen Führerausweis verfügt hat. Das Motiv ist also klar egoistisch, wollte er doch, dass ein Kollege für seine eigenen Verfehlungen geradestehen sollte. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte I. zuerst angefragt hat, ob er die Falschaussage tätigen könne, auch wenn er ihm dabei verschwiegen hat, was dies für Konsequenzen haben könnte. Dass er jedoch an der Anschuldigung festgehalten hat, nachdem I. nicht mehr einverstanden war, die Schuld auf sich zu nehmen, wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Insgesamt wiegt das subjektive Verschulden aber ebenfalls noch leicht. 3.3.3 Unter Berücksichtigung aller Faktoren wiegt das Verschulden betreffend den Tatbestand der falschen Anschuldigung damit zwar leicht, spielt sich aber auch nicht im Bagatellbereich ab. Eine Strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen à CHF 30.00 erscheint deshalb als verschuldensangemessen. 3.3.4 Fraglich ist nun, welche Strafart in diesem Fall zu vergeben ist. Für die falsche Anschuldigung kann entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren ausgesprochen werden. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Fraglich ist also, welche Strafart in casu zweckmässig wäre. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, haben in der Vergangenheit Geldstrafen beim Berufungskläger keinerlei Wirkung gezeigt. Deshalb ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine Freiheitsstrafe vorliegend als sinnvoll und notwendig erscheint, um den Berufungskläger davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, da Geldstrafen den Berufungskläger nicht vom weiteren Delinquieren abzuhalten scheinen. Deshalb sind zuerst diese Delikte abzuhandeln, da nur dort aufgrund der Gleichartigkeit der Strafe eine Asperation und damit eine Zusatzstrafe zu dem Urteil vom 25. September 2018 und zum 15. Mai 2019 möglich ist. Die Übertretungen, für welche Bussen auszusprechen sind, sind im Anschluss zu behandeln. 3.3.5 Somit ist für die falsche Anschuldigung eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten – wie bereits schon durch die Vorinstanz ausgefällt – festzulegen. 3.4.1 Als nächstes sind die Betäubungsmitteldelikte zu beurteilen, also Fall 1 der Anklageschrift und Fall 9. Der Strafrahmen für beide Delikte liegt gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 3.4.2 Zu beginnen ist bei der Prüfung des objektiven Tatverschuldens. Die zu schützenden Rechtsgüter bei Betäubungsmitteldelikten sind die öffentliche Gesundheit, der Schutz der Allgemeinheit vor den sozialschädlichen Auswirkungen von suchtbedingten Störungen, aber auch die Gesundheit der einzelnen (potentiellen) Konsumentinnen und Konsumenten ( Thomas Fingerhuth / Stephan Schlegel / Oliver Jucker , Kommentar Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Aufl., Zürich 2016, Rz. 3 zu Art. 1 BetmG). Um die Beeinträchtigung der Rechtsgüter prüfen zu können, sind verschiedene Aspekte des Delikts zu würdigen: Die Menge sowie der Reinheitsgrad der Drogen, deren Gefährlichkeitsgrad sowie die Art der Ausführung der fraglichen Delikte (BGer 6B_780/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). Im Fall 1 hat der Beschuldigte seinem Kollegen B. geholfen, grosse Mengen an Hanfpflanzen und konsumfertigen Marihuanas von R. nach S. zu transportieren und in den dortigen Hobbyraum zu bringen. Die grosse Menge wirkt sich klar verschuldenserhöhend aus. Zudem hatte das getestete Marihuana einen relativ hohen Wirkstoffgehalt von 14% (die Hanfpflanzen hingegen nur einen Gehalt von 6.7% bis 7.8%). Jedoch ist Marihuana im Vergleich mit anderen Drogen wie Kokain oder Heroin für die Konsumenten und Konsumentinnen nicht so gefährlich. Der Beschuldigte hat zudem das Marihuana nur für den Kollegen transportiert und die ganze Unternehmung nicht auf eigene Initiative hin gestartet. Das objektive Tatverschulden wiegt damit noch leicht. 3.4.3 Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte klar vorsätzlich gehandelt hat, dieses Delikt jedoch auch nur vorsätzlich begangen werden kann, so dass der Vorsatz hier neutral zu werten ist. Das Motiv des Beschuldigten ist hier nicht bekannt, so dass auch dieses neutral zu werten ist. Damit bleibt das Verschulden in Fall 1 insgesamt noch leicht. 3.4.4 Im Fall 9 geht es ebenfalls um Marihuana, und zwar wiederum um den Transport für einen Kollegen. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens sind folgende Faktoren mit einzubeziehen: Es handelte sich um 27.15 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von durchschnittlich 14.5%, welches der Beschuldigte an einen Kollegen weitergeben wollte. Die Menge ist damit zwar nicht sehr gross, das Marihuana weist jedoch einen hohen Wirkstoffgehalt auf. Auch in diesem Fall ist jedoch miteinzubeziehen, dass Marihuana nicht so stark gesundheitsgefährdend ist wie andere Drogen. Zudem ist relevant, dass der Beschuldigte und sein Kollege das Marihuana gemeinsam gekauft haben und der Beschuldigte das Marihuana für seinen Kollegen nur transportiert hat, ohne dabei selber zu profitieren. Das objektive Verschulden wiegt damit leicht. 3.4.5 Das subjektive Verschulden ist vorliegend neutral zu werten, da die Tat ebenfalls nur vorsätzlich begangen werden kann und das Motiv neutral zu werten ist. Damit erscheint eine Freiheitsstrafe von insgesamt 5 Monaten für beide Betäubungsmitteldelikte verschuldensangemessen. 3.5.1 Im Anschluss sind die Strafen für die SVG-Delikte festzulegen. Diese sind gemeinsam zu beurteilen, da ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Delikten besteht. Dieser liegt darin, dass der Beschuldigte die Fahrzeuge VW Polo und Renault F Clio trotz Aberkennung des Führerausweises weiterhin nutzen wollte. Bei den zu beurteilenden Delikten handelt es sich um das mehrfache Führen eines Fahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises auf Probe, die Nichtabgabe des Führerausweises, die Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern sowie die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Für alle Delikte ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe möglich. 3.5.2 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist beim mehrfachen Führen eines Fahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises auf Probe (insgesamt drei Mal) festzuhalten, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Das geschützte Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit sowie Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden. Zudem wird der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt ( Adrian Bussmann , in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, N 5 zu Art. 95 SVG). Der Beschuldigte hat zwar, wie die Verteidigung richtig ausgeführt hat, nie konkret jemanden gefährdet, dies ist jedoch auch nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit. In Fall 6 hat der Beschuldigte das Auto von einem öffentlichen Parkfeld in E. am O. weg ausparkiert und wollte anscheinend die Fahrt antreten, als er kontrolliert worden ist. In Fall 7 lenkte er das Fahrzeug auf der K. strasse in E. , als er in die Polizeikontrolle geraten ist. In Fall 8 fuhr er mit seinem Fahrzeug von zu Hause aus zur N. in E. . Vorliegend ist das objektive Tatverschulden als neutral zu werten, da die Begehung der Delikte keine ersichtlichen verschuldenserhöhenden oder verschuldensmindernden Faktoren aufweist. Subjektiv liegt klar Vorsatz vor, da der Beschuldigte wusste, dass er über keinen gültigen Führerausweis verfügte, und trotzdem gefahren ist. Der Beschuldigte hat jedoch auch zugegeben, zwei der Delikte begangen zu haben, und hat ausgesagt, dass er einsehe, dass er Fehler begangen habe. Er hat angegeben, in Zukunft keine solchen Delikte mehr begehen zu wollen. Das objektive und subjektive Verschulden ist hier unter Berücksichtigung aller Faktoren insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. 3.5.3 Betreffend die Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe trotz behördlicher Aufforderung ist auf der Ebene des objektiven Tatverschuldens festzustellen, dass die Strafnorm dazu dient, die Durchsetzung eines behördlichen Befehls sicherzustellen ( Jürg Bähler , in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, N 10 zu Art. 97 SVG). Der Beschuldigte hat den Führerausweis auf Probe nicht abgegeben, obwohl er von der behördlichen Aufforderung wusste und ihm die Abgabe möglich gewesen ist. Die vorgebrachte Entschuldigung, dass er den Führerausweis verloren habe, ist unglaubhaft, und kann sich nicht verschuldensmindernd auswirken. Das objektive Verschulden ist insgesamt aber als leicht zu qualifizieren. Das Motiv ist nicht bekannt, weshalb es als neutral zu werten ist. Das Verschulden ist auch bei diesem Delikt damit als leicht zu qualifizieren. 3.5.4 Genau wie bei der Nichtabgabe des Führerausweises ist das geschützte Rechtsgut auch bei der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung die Sicherstellung der Durchsetzung eines behördlichen Befehls. Der Beschuldigte hatte die Gebühren nicht bezahlt, weswegen er aufgefordert worden ist, die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis abzugeben, oder die Gebühren zu bezahlen. Er ist weder der einen noch der anderen Aufforderung nachgekommen, sondern hat erst gezahlt, nachdem die Kontrollschilder durch die Polizei eingezogen worden sind. Das objektive Verschulden wiegt aber noch leicht. Das Motiv ist auch hier nicht klar, konnte der Beschuldigte doch offensichtlich die Gebühren zahlen, als dies notwendig war. Auch in diesem Fall ist seine Geschichte, dass er das Auto verkauft und deshalb keinen Zugriff mehr auf die Kontrollschilder gehabt habe, als unglaubhaft anzusehen und wirkt sich nicht verschuldensmindernd aus. Das subjektive Verschulden ist als neutral zu werten und das Verschulden damit insgesamt noch als leicht. 3.5.5 Betreffend die Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist im Hinblick auf das objektive Tatverschulden miteinzubeziehen, dass die Massnahme noch nicht direkt angeordnet worden war, der Berufungskläger jedoch aufgrund der geplanten weiteren Kontrolle damit rechnen musste. Dies wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus, womit das objektive Verschulden noch als leicht anzusehen ist. Das Motiv ist darin zu sehen, dass der Berufungskläger sich nicht dem Risiko einer genaueren Kontrolle aussetzen wollte, bei dem die Aberkennung seines Führerausweises entdeckt worden wäre, und das Auto möglicherweise von der Polizei einbehalten worden wäre. Vorliegend handelt es sich also um ein egoistisches Motiv, um weiter mit dem Auto fahren zu können. Dies wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Das subjektive Verschulden ist damit aber immer noch leicht. Das Verschulden insgesamt ist damit leicht. 3.5.6 Für alle SVG-Delikte zusammen erscheint damit eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als verschuldensangemessen. 3.6 Zuletzt sind noch die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Für das Vorleben ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 29 des Urteils der Vorinstanz). Dieses ist als neutral zu werten. Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Februar 2012 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Dezember 2013 wurde er wegen Sachbeschädigung, Drohung und Vergehen gegen das Waffen-gesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt; am 25. September 2018 wurde diesbezüglich der bedingte Vollzug durch das Strafgericht Basel-Stadt widerrufen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Dezember 2017 wurde er wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, mehrfachen Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern sowie Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt; am 15. Mai 2019 wurde diesbezüglich der bedingte Vollzug nicht widerrufen. Der Beschuldigte ist damit mehrfach und teilweise einschlägig, d.h. wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, vorbestraft. Es sind dies – wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat – wiederholte Verurteilungen in relativ kurzer Zeit und es entsteht ein gewisser Eindruck der Unbelehrbarkeit. Dies ist erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich nicht zu dessen Gunsten aus, hat er doch jeweils versucht sämtliche Schuld von sich zu weisen. Zwar hat er zugegeben, Fehler gemacht zu haben, jedoch auch während laufenden Verfahren weiter delinquiert. Hinsichtlich der aktuellen Situation des Beschuldigten ist festzustellen, dass sich seit dem Urteil der Vorinstanz die Lebensverhältnisse des Beschuldigten eher wieder ins Negative gekehrt zu haben scheinen. Während er zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Hauptverhandlung noch eine Anstellung als Maler hatte, gibt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, seit einer Woche arbeitslos zu sein und nun über ein Temporärbüro Arbeit zu suchen. Eigentlich wolle er sich aber selbständig machen, im Bereich Nahrungsmittel. Er hat nach wie vor hohe Schulden und wohnt im Moment bei seinem Bruder und nicht mehr zusammen mit seiner Freundin. Er habe gemäss eigenen Angaben keine Termine mehr mit Herrn P. von der Bewährungshilfe, da sie beide der Meinung gewesen seien, dass diese nichts bringen würden. Er sei durch die Termine unter Druck geraten, nun nach dem Abbruch gehe es ihm viel besser. All diese Faktoren wirken sich negativ aus, da der Beschuldigte wieder in instabilen Verhältnissen lebt und sich nicht ernsthaft um Verbesserungen zu bemühen scheint. Weder zahlt er seine Schulden ab noch arbeitet er weiter mit der Bewährungshilfe zusammen. Deshalb führen die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der Strafe um 2 Monate. 3.7 Die einzelnen Strafen für die vorgenannten Delikte müssen nun als Zusatzstrafe zu dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2018 (21 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf 4 Jahre) und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 (30 Tage bedingt) ausgesprochen werden. Da es sich bei allen bisher beurteilten Delikten um Freiheitsstrafen handelt, ist zu asperieren. Auszugehen ist dabei von der bestehenden Grundstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe. Die neu auszusprechende hypothetische Strafe von insgesamt 12 Monaten wird nun asperiert, so dass eine insgesamt verschuldensangemessene Zusatzstrafe resultiert. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, ist eine verschuldensangemessene Erhöhung der Grundstrafe um 8 Monate, also auf insgesamt 30 Monate Freiheitsstrafe, vorzunehmen. Damit beträgt die Zusatzstrafe 8 Monate Freiheitsstrafe. 4. Anschliessend sind noch die Bussen für die Übertretungen festzulegen. Dabei geht es um die Busse für den Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren (Fall 2), das Inverkehrbringen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Fall 3), die einfache Verkehrsregelverletzung (Fall 7; Fahren ohne Licht), die Missachtung der Weisung der Polizei (Fall 7) sowie den Konsum von Betäubungsmitteln (Fall 10). Auch in diesem Fall ist eine Zusatzstrafe auszusprechen, und zwar zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 ausgesprochenen Busse in der Höhe von CHF 600.00. Die verschuldensangemessene Gesamtstrafe ist auf CHF 1'800.00 festzulegen, was zu einer Zusatzstrafe von CHF 1'200.00 führt. 5. Bei einer Gesamtstrafe von 30 Monaten ist ein teilbedingter Vollzug möglich. Die 22 Monate der Grundstrafe sind bedingt ausgesprochen worden, dies kann nicht geändert werden. Von der Zusatzstrafe von 8 Monaten ist gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB somit ein Teil von mindestens 6 Monaten unbedingt auszusprechen. Die Berufungsinstanz sieht es jedoch als notwendig an, die gesamten 8 Monate unbedingt auszusprechen, da die Prognose sich seit dem Urteil der ersten Instanz nicht verbessert, sondern verschlechtert hat. 6. Widerruf 6.1 Die Vorinstanz hat die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 4 Jahren, aufgrund einer Schlechtprognose widerrufen. Der Beschuldigte habe während der Probezeit erneut delinquiert, und die Rückfallprognose sei auch aufgrund der Vorstrafen schlecht. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe zu treten. 6.2 Die Verteidigung beantragt, auf den Widerruf der Strafe vom 11. Dezember 2017 zu verzichten, da der Berufungskläger auf dem richtigen Weg sei, einer geregelten Arbeit nachgehe und mit der Bewährungshilfe weiterhin an sich arbeite. Deshalb sei, entgegen der Vorinstanz, auf den Widerruf der ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten. 6.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil der Vorinstanz betreffend den Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 11. Dezember 2017 zu bestätigen. 6.4.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind widerrufene und neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 6.4.2 Gestützt auf die Tat im Rückfall während der Probezeit muss eine neue Prognose getroffen werden, wobei analog zum Entscheid über die bedingte Strafe vom Widerruf abgesehen wird, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB. Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose ( Roland M. Schneider / Roy Garré , in Basler Kommentar StGB, a.a.O., N 41 zu Art. 46 StGB). 6.4.3 Das Vorliegen einer positiven Prognose wird vermutet, d.h. ihr Fehlen muss belegt werden. Liegen indessen gewichtige Indizien für das Vorliegen einer eigentlichen Schlechtprognose vor, so genügt die unbestimmte Hoffnung nicht, der Verurteilte werde sich wider Erwarten wohl verhalten (vgl. Schneider / Garré , a.a.O., N 37 zu Art. 42 StGB). Die Vermutung einer günstigen Prognose kann widerlegt werden, wofür das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend ist. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Unzulässig ist es, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_989/2010 vom 07.04.2011, E. 4). 6.5 Die Fälle 3 bis 10 sind während der Probezeit nach dem Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 begangen worden. Wie bereits unter den Täterkomponenten ausgeführt, lebt der Beschuldigte in instabilen Verhältnissen, geht aktuell keiner Arbeit nach bzw. ist auf Stellensuche und arbeitet nicht mehr mit der Bewährungshilfe zusammen, da dies angeblich nichts bringen würde. Er hat teils einschlägige Vorstrafen und mehrfach während der laufenden Probezeit delinquiert. Zwar hat der Berufungskläger ausgesagt, dass er einsehe, Fehler gemacht zu haben, und zukünftig sein Leben in den Griff bekommen zu wollen. Jedoch sprechen alle übrigen Faktoren gegen eine Stabilisierung und wirkliche Einsicht in die Problematik. Deshalb ist vorliegend, gleich wie durch die Vorinstanz, eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und folglich die ausgesprochene Geldstrafe vom 11. Dezember 2017 in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen. 6.6 Da die vorliegend widerrufene Geldstrafe und die neuen Freiheitsstrafen nicht gleicher Art sind, entfällt die Möglichkeit zur Gesamtstrafenbildung. Damit ist die Geldstrafe in der Höhe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 durch den Beschuldigten zu zahlen. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. IV. Beschlagnahme/Einziehung 1.1 Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist im Endentscheid über die Rückgabe eines Gegenstandes oder Vermögenswertes an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder seine Einziehung zu befinden, falls die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden ist. 1.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer beschuldigten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB machen zwei Voraussetzungen einen Gegenstand einziehbar und damit beschlagnahmefä hig: Zum einen ist er in einer von Art. 69 Abs. 1 StGB vorgesehenen Weise deliktsverstrickt. Zum anderen ist bezüglich dieses Gegenstandes eine Prognose in Gestalt der ernsthaften Annahme künftiger Gefährdung gefordert (vgl. Florian Baumann , in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 9 ff. zu Art. 69 StGB). Die Sicherungseinziehung stellt einen mittelschweren Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV dar und untersteht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Einziehung muss deshalb vorab zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck gebietet. Soweit die Verwertung des Gegenstands möglich ist, ist eine Vernichtung nicht erforderlich (BGer 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4). 2.1. Die Vorinstanz hat entschieden, dass die am 4. Juni 2018 beim Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorhalt wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sichergestellten Gegenstände, insbesondere Betäubungsmittel (Marihuana mit weissem Plastiksack, Waage, Pressplatte und gefälschte Rolexuhr) gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen seien. Hingegen sei ein Straftatzusammenhang betreffend die wegen des Vorhalts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am 9. September 2017 sichergestellten Mobiltelefone und die SIM-Karte nicht ersichtlich, weshalb diese nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme A. gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zurückzugeben seien. Der Verwertungserlös aus der vorzeitigen Verwertung der beiden beschlagnahmten Fahrzeuge VW Polo und Renault F Clio seien abzüglich der Lager- und Verwertungskosten in der Höhe von CHF 1'574.00 gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO an die Verfahrenskosten anzurechnen. 2.2 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anschlussberufung beantragt, dass das Mobiltelefon Samsung in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 17. September 2019 zur Vernichtung einzuziehen sei. Dies deshalb, da das Mobiltelefon Samsung als klassisches "Dealerhandy" und damit als Deliktswerkzeug zu betrachten sei. Die Nachrichten, welche sich auf dem Mobiltelefon befänden, würden eindeutig mit Betäubungsmitteldelikten zusammenhängen, und die Nummer des Mobiltelefons sei auf eine fiktive Person eingelöst. Auch wenn die einzelnen Nachrichten nicht in den Anklageziffern betreffend Betäubungsmitteldelikte des Berufungsklägers vorkämen, so sei der Zusammenhang zu Betäubungsmittelgeschäften dennoch klar gegeben. Es sei zwar durchaus möglich, dass die Nachrichten durch eine Drittperson und nicht durch den Berufungskläger verfasst worden seien, gemäss Art. 69 StGB sei ein Deliktswerkzeug jedoch unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen. 2.3 Der Verteidiger des Berufungsklägers hat in seiner Berufungsbegründung vom 27. Februar 2020 ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft nun plötzlich von einem Dealer-Handy rede, obwohl dem Berufungskläger nicht einmal von der Staatsanwaltschaft ein entsprechender Vorwurf gemacht worden sei. Solcherlei unbegründete Vorwürfe seien nicht zu schützen, weshalb in Einklang mit der Vorinstanz die Herausgabe sämtlicher Mobiltelefone zu verfügen sei. 3.1 Einzuziehende Gegenstände müssen einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung der Straftat gedient haben oder bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind. Zusätzlich wird eine konkrete künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat insoweit im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149 mit Hinweis). 3.2 Das Mobiltelefon Samsung, welches am 9. September 2017 sichergestellt worden ist, steht, wie bereits durch die Vorinstanz ausgeführt, in keinem ersichtlichen Zusammenhang zu einer erwiesenen Straftat. Die Staatsanwaltschaft vermutet zwar, dass sich auf dem Natel Nachrichten befänden, welche dem Drogenhandel zuzuordnen seien, jedoch wurde keine konkrete Straftat nachgewiesen, welche mit Hilfe des Mobiltelefons begangen worden ist. Damit fehlt die Voraussetzung einer bestehenden Anlasstat, damit ein Gegenstand eingezogen werden kann. Zudem hat das Bundesgericht selbst bei gegebenen Einziehungsvoraussetzungen hinsichtlich elektronischer Datenträger (so etwa Digitalkameras und Notebooks) erwogen, das Prinzip der Subsidiarität gebiete es, einzig die deliktischen Daten auf Kosten des Beschwerdeführers unwiederherstellbar zu löschen und diesem anschliessend die Datenträger samt Kopien der darauf enthaltenen legalen Daten wieder zurückzugeben (vgl. Urteil 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.5.3 mit Hinweisen). In diesem Sinne ist das Mobiltelefon Samsung dem Berufungskläger herauszugeben, da die Voraussetzungen einer Einziehung nicht vorliegen. 4. Damit ist sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen. V. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten für das vorliegende Berufungsverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 2 GebT in der Höhe von insgesamt CHF 9'100.00 (inkl. Auslagen) im Umfang von 4/5 (also CHF 7'280.00) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/5 (also CHF 1'820.00) zu Lasten des Staates. 2. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren mittels kantonsgerichtlicher Verfügung vom 24. Juni 2020 wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Johannes Mosimann, in Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'524.20 (inkl. Auslagen und Hauptverhandlung) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 425.35), somit insgesamt CHF 5'949.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A. ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang seines Unterliegens von 4/5 (also CHF 4'759.65) sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 17. September 2019, auszugsweise lautend: "1. A. wird der falschen Anschuldigung, des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren (begangen am 13. November 2017), der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung, der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit, der Duldung des Gebrauchs eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, des mehrfachen Führens eines Motofahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises auf Probe, der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe sowie der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
25. September 2018 (SG.2018.31) und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 (VT.2017.10533), zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung der vom 9. September 2017 (10.25 Uhr) bis zum 10. September 2017 (15.10 Uhr) und am 4. Juni 2018 (11.26 Uhr - 16.30 Uhr) ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 3 Tagen, und zu einer Busse von Fr. 1‘200.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen, in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 StGB, Art. 323 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 41 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG), Art. 91a SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. (…)
3. Die gegen A. am 11. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt . Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. a) Das am 9. September 2017 (act. 195) aus dem Fahrzeug Mercedes BS 1. von A. sichergestellte und am
14. Februar 2019 (act. 1‘095) beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (Pos. B1; G 64‘254); das am 9. September 2017 (act. 191) in der Wohnung an der U. strasse 7a in S. bei A. sichergestellt und am
14. Februar 2019 (act. 1‘095) beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone, weiss (Pos. E1; G 64‘256); die am 4. Juni 2018 (act. 291/295) sichergestellten und am
14. Februar 2019 (act. 1‘095) beschlagnahmten Gegenstände: Mobiltelefon Nokia (Pos. C.2; G 64‘290); SIM-Karte Lebara (Pos. C.6; G 64‘294); werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A. zurückge geben . A. wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen.
b) (…)
c) (…)
5. (…)
6. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 9‘851.25 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.--. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 750.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
7. (…)
8. (…)
9. (…)" wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie in Ab- weisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vollumfänglich bestätigt . II. 1. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 9'100.00 (inkl. Auslagen) gehen entsprechend dem Verfahrensausgang im Umfang von 4/5 (also CHF 7'280.00) zu Lasten von A. und im Umfang von 1/5 (also CHF 1'820.00) zu Lasten des Staates. 2. Dem amtlichen Verteidiger von A. , Advokat Johannes Mosimann, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'524.20 (inkl. Auslagen und Hauptverhandlung) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 425.35), somit insgesamt CHF 5'949.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A. ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang seines Unterliegens von 4/5 (also CHF 4'759.65) sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiberin Constanze Seelmann Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_170/2021).