Mehrfache Tätlichkeiten etc.
Dispositiv
- November 2022, auszugsweise lautend: "1. D. wird der versuchten Nötigung, der üblen Nachrede sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 60.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, in Anwendung von Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 198 StGB sowie Art. 34 Abs. 1, 2 und 4 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.
- D. wird vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung z.N.v. B. (AS Ziff. 1 Abs. 1-3), der Nötigung z.N.v. A. (AS Ziff. 2), der Drohung z.N.v. A. (AS Ziff. 2) sowie der Drohung z.N.v. B. (Zusatzanklageschrift) freigesprochen .
- Das Verfahren betreffend versuchte Nötigung (AS Ziff. 1 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5) wird zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes und zufolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt . Das Verfahren betreffend mehrfache Drohung z.N.v. B. (AS Ziff. 2) wird zufolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt . Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten z.N.v. B. und A. (AS Ziff. 2) sowie die mehrfache sexuelle Belästigung für den Zeitraum zwischen dem
- Oktober 2019 und dem 17. November 2019 wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt .
- Die unbezifferten Zivilforderungen von A. und B. werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen .
- Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO ein Fünftel der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 4’270.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird in Höhe von CHF 2'227.45 inkl. MWST und Auslagen aus der Gerichtskasse entrichtet. D. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Fünftel zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in diesem Umfang zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
- (...)" wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'500.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 9'000.00 sowie Auslagen von CHF 500.00) gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungs-verfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Gäumann, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 4'947.10 (inklusive Auslagen und CHF 353.60 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 4'947.10 an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). IV. (Mitteilung ) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pierre Comment Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.07.2023 460 2023 7 (460 23 7)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 5. Juli 2023 (460 23 7) Strafrecht Mehrfache Tätlichkeiten etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Pierre Comment Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A. , Privatkläger B. , Privatklägerin C. , Privatklägerin gegen D. , vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, Amthausstrasse 4, 4143 Dornach, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfache Tätlichkeiten etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 18. November 2022 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht bzw. Vorinstanz) vom 18. November 2022 wurde D. in Anwendung von Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 198 StGB sowie Art. 34 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB der versuchten Nötigung, der üblen Nachrede (beides zum Nachteil von B. ) sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung zu Lasten von C. schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse verurteilt (Dispositivziffer 1). Von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Nötigung zum Nachteil von B. gemäss Ziff. 1 Abs. 1 bis Abs. 3 der Anklageschrift vom 19. Januar 2022, der Nötigung und der Drohung zu Lasten von A. (Ziff. 2 derselben) sowie der Drohung zum Nachteil von B. (Zusatzanklageschrift vom 11. Mai 2022) wurde er demgegenüber freigesprochen (Dispositivziffer 2). Des Weiteren wurde das Verfahren betreffend versuchte Nötigung zu Lasten von B (Ziff. 1 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie Abs. 5 der Anklageschrift) wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes und Rückzugs des Strafantrages eingestellt. Zufolge des letztgenannten Grundes kam es bezüglich der Anklage der mehrfachen Drohung zum Nachteil von B. gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift ebenso zu einer Verfahrenseinstellung. Sodann wurde das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten zu Lasten von B. und A. (Ziff. 2 der Anklageschrift) sowie betreffs der mehrfachen sexuellen Belästigung im Zeitraum vom 21. Oktober 2019 bis zum 17. November 2019 zum Nachteil von C. (Ziff. 3 Abs. 1 der Anklageschrift) aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (Dispositivziffer 3). Ferner wurden die unbezifferten Zivilforderungen von B. und A. in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgewiesen (Dispositivziffer 4). Schliesslich auferlegte das Strafgericht einen Fünftel der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 4'270.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO D. (Dispositivziffer 5). Letzterer wurde zudem nach Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung (gesamthaft CHF 2'227.45 einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen) im Umfang von einem Fünftel zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung sowie dem vollen Honorar in demselben Ausmass zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositivziffer 6). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Am 2. Dezember 2022 meldete D. , vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, die Berufung gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichts vom 18. November 2022 an und ersuchte unter o/e-Kostenfolge, dieses aufzuheben sowie ihn freizusprechen. Nach Eröffnung des begründeten Entscheids liess er mit Berufungserklärung vom 10. Januar 2023 sodann folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Es sei die Ziff. 1 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 18.11.2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte freizusprechen.
2. Es sei die Ziff. 5 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 18.11.2022 aufzuheben und es seien die gesamten Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen.
3. Es sei die Ziff. 6 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 18.11.2022 aufzuheben und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 7'500.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 4'165.80 zuzusprechen.
4. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren.
5. Unter o/e-Kostenfolge." Darüber hinaus begehrte D. (nachfolgend: Beschuldigter bzw. Berufungskläger) in der gleichen Rechtsschrift die Erhebung folgender Beweise:
- Zeugenbefragung von E. , den Bruder der Privatklägerin C. , sowie Durchführung einer Konfrontationseinvernahme zwischen jenem und dem Beschuldigten (Anträge 6 und 7);
- Befragung von C. als Auskunftsperson sowie Durchführung einer Konfrontationseinvernahme zwischen dieser und dem Beschuldigten (Anträge 8 und 9);
- Zeugenbefragung von "F. ", dem Ex-Freund der Privatklägerin B. (Antrag 10);
- Durchführung einer Parteibefragung (Antrag 11);
- Entgegennahme des Ausdrucks der elektronischen Nachricht von B. betreffend die Ablehnung eines vom Beschuldigten vorgeschlagenen "Deals" zu den Akten (Antrag 12);
- Beschaffung der elektronischen Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und E. sowie zwischen Ersterem und C. im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum
31. Dezember 2019 (Antrag 13);
- Entgegennahme des Jahresabschlusses 2022 der G. GmbH, dessen einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte ist, zu den Akten (Antrag 14). Schliesslich begehrte der Berufungskläger, ihm eine angemessene Frist zur Begründung seiner Beweisanträge zu setzen, sowie die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Christoph Gäumann als amtlichen Verteidiger zu gewähren. C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 liess der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, je ein Exemplar der Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), sowie an die Privatkläger zustellen und wies die Empfänger auf die Möglichkeit hin, innert 20 Tagen ab Erhalt einen begründeten Antrag auf Nichteintreten zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. Am 23. Januar 2023 antwortete die Staatsanwaltschaft, weder Nichteintreten beantragen noch Anschlussberufung erklären zu wollen. Zudem teilte sie mit, einen persönlichen Auftritt vor Kantonsgericht als nicht erforderlich zu betrachten und folglich nicht um Vorladung zur Berufungsverhandlung zu ersuchen. Seitens der drei Privatkläger erfolgte keine Rückmeldung auf die Verfügung vom 11. Januar 2023. D. Das Kantonsgericht verfügte am 13. Februar 2023 die Zustellung der staatsanwaltschaftlichen Eingabe vom 23. Januar 2023 an die anderen Parteien zur Kenntnisnahme. Des Weiteren wurde festgestellt, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Dem Beschuldigten wurde sodann eine Frist bis zum 14. März 2023, einmal erstreckbar, zur Begründung seiner Berufungserklärung vom 10. Januar 2023 angesetzt. Letztlich wurde ihm die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Christoph Gäumann antragsgemäss bewilligt. E. Mit Schreiben vom 14. März 2023 ersuchte der Beschuldigte das Kantonsgericht um Erstreckung der Frist zur Begründung seiner Berufungserklärung bis zum 11. April 2023. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 15. März 2023 entsprochen und die Frist peremptorisch bis zum genannten Zeitpunkt erstreckt. F. Am 11. April 2023 reichte der Beschuldigte die Begründung seiner Berufungserklärung ein, wobei an den Rechtsbegehren und Beweisanträgen gemäss seiner Eingabe vom 10. Januar 2023 vollumfänglich festgehalten wurde (hierzu supra lit. B.). Zusätzlich stellte er folgende neue Beweisanträge:
- Edition der Telefonverbindungslisten zwischen dem Beschuldigten und E. sowie zwischen Ersterem und C. im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (Antrag 18);
- Entgegennahme der Honorarnote der Verteidigung mit "normalem Stundenansatz" sowie der Auflistung betreffend die Entschädigung für den Beschuldigten zu den Akten (Anträge 19 und 20);
- Entgegennahme von zwei privaten Fotografien mit dem Beschuldigten und E. zu den Akten (Antrag 21). Das Kantonsgericht verfügte am 12. April 2023 die Zustellung der Begründung des Beschuldigten an die Gegenparteien zur Kenntnisnahme und setzte der Staatsanwaltschaft überdies eine Frist bis zum 15. Mai 2023 zur Berufungsantwort an. Den Privatklägern wurde die Einreichung einer solchen ins freie Ermessen gestellt. G. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 14. April 2023 mit, vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Urteils des Strafgerichts vom 18. November 2022 zu verweisen und auf eine weitergehende Stellungnahme zu verzichten. Demgemäss seien die Beweisanträge des Beschuldigten ‒ mit Ausnahme dessen Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung gemäss Beweisantrag 11 der Berufungserklärung vom 10. Januar 2023 ‒ allesamt abzuweisen. Die drei Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. H. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 entschied das Kantonsgericht über die Beweisanträge des Berufungsklägers: Die drei Begehren, Letzteren vor Kantonsgericht zu befragen und den Ausdruck der elektronischen Nachricht von B. betreffend die Ablehnung eines von ihm vorgeschlagenen "Deals" sowie zwei private Fotografien mit ihm und E. zu den Akten zu nehmen, wurden gutgeheissen. Den weiteren Begehren, wonach der Jahresabschluss 2022 der G. GmbH, die Honorarnote des Verteidigers mit regulärem Stundenansatz sowie die Auflistung betreffend Entschädigung für den Beschuldigten vom Kantonsgericht ebenso entgegenzunehmen seien, wurde insofern stattgegeben, als dem Berufungskläger die Einreichung der entsprechenden Unterlagen ermöglicht worden ist. Die übrigen Beweisanträge wurden demgegenüber abgewiesen. Sodann wurde die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2023 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und festgehalten, dass die Privatkläger auf eine (fakultative) Berufungsantwort verzichtet haben. Ferner wurde der Schriftenwechsel geschlossen und zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen, wobei die Staatsanwaltschaft antragsgemäss von der persönlichen Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert und den Privatklägern ein Erscheinen in ihr freies Ermessen gestellt worden ist. I. Am 3. Juli 2023 reichte der Berufungskläger den Jahresabschluss 2022 der G. GmbH ein. J. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ist der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Christoph Gäumann, anwesend. Auf die von ihnen getätigten Vorbringen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Auszug aus den Erwägungen I. Formelles (...) Die vom Beschuldigten erhobene Berufung erfüllt sämtliche Formalien, weshalb ohne Weiteres darauf einzutreten ist. (...) Folglich ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zuständig. II. Materielles 1. Gegenstand der Berufung und Verfahrensgrundsätze 1.1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Art. 399 Abs. 3 StPO sieht vor, dass die Berufung auf gewisse Punkte beschränkt werden kann. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss lit. a von Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung u.a. auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, beschränkt werden. Dabei ist freilich zu beachten, dass im Falle einer auf die Anfechtung von Schuld- und Freisprüchen beschränkten Berufung eine Gutheissung ohne Weiteres dazu führt, dass die mit dem Schuldspruch eng verknüpften Teile des Urteils (z.B. Sanktion, Nebenfolgen, Kosten- und Entschädigungsfolgen) überprüft und gegebenenfalls neu geregelt werden müssen, auch wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen ( Sven Zimmerlin , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 399 StPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 399 StPO; Dies ., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts [nachfolgend: Handbuch StPO], 4. Aufl. 2023, N. 1548; Luzius Eugster , in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 399 StPO). Welche Punkte des angefochtenen Urteils überprüfbar sind, ergibt sich nach dem Dargelegten grundsätzlich aus der Berufungserklärung sowie einer allfälligen Anschlussberufungserklärung. Allerdings kann im Sinne eines Teilrückzugs im Verlauf des weiteren Berufungsverfahrens auf die Überprüfung einzelner Punkte nachträglich verzichtet werden. Eine spätere Ausweitung der Berufung auf Punkte, die mit der Berufungserklärung nicht angefochten wurden, kommt demgegenüber nicht in Betracht ( Zimmerlin , a.a.O., N. 14 zu Art. 399 StPO und N. 1 f. zu Art. 404 StPO; Jositsch / Schmid , Praxiskommentar StPO, N. 8 bis N. 10 sowie N. 16 zu Art. 399 StPO und N. 2 zu Art. 404 StPO; Dies ., Handbuch StPO, N. 1549; Eugster , a.a.O., N. 3 und N. 6 zu Art. 399 StPO). 1.1.2 Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 10. Januar 2023 und mangels (Anschluss-) Berufung der Staatsanwaltschaft oder der Privatkläger steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 18. November 2022 zur Disposition, mit Ausnahme der folgenden Punkte:
- Dispositivziffer 2: Freisprüche von den Vorwürfen (i.) der mehrfachen versuchen Nötigung (Ziff. 1 Abs. 1 bis Abs. 3 der Anklageschrift) sowie (ii.) der Drohung (Zusatzanklageschrift) zum Nachteil von B. und (iii.) der Nötigung sowie (iv.) der Drohung zu Lasten von A. (Ziff. 2 der Anklageschrift);
- Dispositivziffer 3: Verfahrenseinstellung betreffend (i.) versuchte Nötigung zum Nachteil von B. (Ziff. 1 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie Abs. 5 der Anklageschrift), (ii.) mehrfache Drohung zu Lasten derselben (Ziff. 2 der Anklageschrift), (iii.) Tätlichkeiten zum Nachteil von B. und A. (Ziff. 2 der Anklageschrift) sowie (iv.) mehrfache sexuelle Belästigung im Zeitraum vom 21. Oktober 2019 bis zum 17. November 2019 zu Lasten von C. (Ziff. 3 Abs. 1 der Anklageschrift);
- Dispositivziffer 4: Abweisung der unbezifferten Zivilforderungen von B. und A. . Diese unangefochten gebliebenen Teile des vorinstanzlichen Entscheides bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens und es ist folglich festzustellen, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 18. November 2022 in diesem Umfang bereits per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). 1.2 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius ). Diese Konstellation liegt hier mangels Erklärung der (Anschluss-) Berufung durch die Staatsanwaltschaft oder die Privatkläger vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder nach Massgabe der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern, freilich nicht zu seinen Lasten verschärfen. 1.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Ebenso besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Schweizerisches Strafprozessrecht, 2011, N. 234; Thomas Hofer , in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 41 ff. zu Art. 10 StPO; Wolfgang Wohlers , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 ff. zu Art. 10 StPO). 1.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime in dubio pro reo bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Jositsch / Schmid , Handbuch StPO, N. 233; Dies ., Praxiskommentar StPO, N. 4 ff. zu Art. 10 StGB; Wohlers , a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 10 StPO). Eine Verurteilung darf mithin nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht erfüllt sind. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indes ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschen- verstand ( Esther Tophinke , in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 83 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und E. 1.3.1). 1.5 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO mit Hinweisen). 2. Sachverhaltsfeststellung 2.1 Einleitung Der erstinstanzlich wegen versuchter Nötigung, übler Nachrede (beides zum Nachteil von B. ) und mehrfacher sexueller Belästigung zu Lasten von C. schuldig erklärte Berufungskläger weist diese Vorwürfe allesamt zurück und moniert unter anderem, der Vorderrichter habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, was es nachfolgend zu prüfen gilt. 2.2 Versuchte Nötigung zum Nachteil von B. 2.2.1 Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2022 . Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziff. 1 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 ihrer Anklageschrift vom 19. Januar 2022 vor, seiner ehemaligen Partnerin B. am 14. Februar 2019 wissentlich und willentlich eine WhatsApp-Nachricht geschickt zu haben, wonach er sämtliche rechtliche Schritte, welche er gegen sie eingeleitet habe, stoppen und zurückziehen würde, sollte sie freiwillig auf das Sorgerecht über die gemeinsame Tochter H. verzichten. Zuvor habe er eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) adressiert, worin behauptet worden sei, B. kümmere sich nicht um das Kind. Diese Meldung sei erfolgt, nachdem er am 7. Dezember 2018 herausgefunden habe, dass seine ehemalige Partnerin eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen habe. Mit der eingangs erwähnten WhatsApp-Mitteilung habe er die Absicht verfolgt, die Kindsmutter gegen deren Willen zur Aufgabe des gemeinsamen Sorgerechts zu veranlassen, was Letztere indes trotz der drohenden Äusserungen des Beschuldigten, wodurch sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei, nicht getan habe. Am 25. Februar 2019 habe sie deswegen Strafantrag gegen den Berufungskläger gestellt. 2.2.2 Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 18. November 2022 Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 18. November 2022 erwogen, die vom Beschuldigten am 14. Februar 2019 an seine frühere Partnerin B. versandten WhatsApp-Nachrichten lägen vor. Zudem habe jener den ihr darin unterbreiteten Vorschlag, im Gegenzug für die freiwillige Übertragung des alleinigen Obhutsrechts alle gegen sie eingeleiteten Betreibungen einstellen zu lassen sowie die Strafanzeige zurückzuziehen, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter präzisiert: Gemäss seinen Ausführungen habe er ihr vorgeschlagen, Schulden in der Höhe von CHF 25'000.00, bestehend aus den Lebensunterhaltskosten, ihrem Mietzinsanteil während und nach der Schwangerschaft sowie betreffend Auto etc., zu erlassen, wenn sie auf das Sorgerecht verzichte. Für die Vorinstanz sei der Sachverhalt folglich dahingehend erstellt, dass er versucht habe, mit dem Inaussichtstellen finanzieller sowie rechtlicher Nachteile Druck auf die Kindsmutter auszuüben, damit sie auf das Obhuts- und Sorgerecht über die gemeinsame Tochter verzichte (E. II./1.2.2 und E. II./1.3 des angefochtenen Urteils). Das vom Berufungskläger ebenso per WhatsApp angekündigte Vorhaben, alle Rechtsvorschläge in den Betreibungsverfahren aufheben zu lassen, sodass B. monetäre Einbussen erleiden würde, falls sie seiner Forderung in Bezug auf das Obhutsrecht nicht nachkomme, wäre für sie als Selbständigerwerbende äusserst einschneidend gewesen, zumal aktenkundige Anhaltspunkte darauf schliessen liessen, dass sie sich bereits in einer prekären finanziellen Situation befunden habe. Mit seiner Formulierung, wonach sie "privat am Arsch" sei, wenn sie ihm das Geld nicht bezahlen könne, bringe er schliesslich seine pekuniäre Schädigungsabsicht zum Ausdruck (a.a.O., E. II./1.4.2). Trotz dieser unerfreulichen Aussichten sei eine Reaktion der Kindsmutter ausgeblieben (a.a.O., E. II./1.4.3). 2.2.3 Rügen und Darlegungen des Berufungsklägers 2.2.3.1. Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufungsbegründung vom 11. April 2023 sowie im heutigen Parteivortrag den Vorwurf der versuchten Nötigung. Er bestätigt zwar, eigene Eingaben betreffend die gemeinsame Tochter H. an die KESB gerichtet zu haben. Dies sei indes dadurch veranlasst worden, dass B. das Kind oft in Fremdbetreuung gegeben habe. Auch habe er Betreibungen eingeleitet, da sie sich nicht an den Kosten für die Tochter beteilige. Die Kindsmutter sei ihrerseits gerichtlich vorgegangen, um den Wohnsitz von H. zu ihr verlegen zu lassen, wobei ihrem entsprechenden Begehren vor Kantonsgericht kein Erfolg beschieden worden sei. Dass er versucht haben soll, sie zu nötigen, treffe demgegenüber nicht zu. Ein solcher Versuch sei auch nicht erwiesen (Ziff. 3 Abs. 1 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Ziff. 1 Abs. 1 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023). Entgegen den unzutreffenden Feststellungen der Vorinstanz ‒ so der Beschuldigte weiter ‒habe sein Vorschlag, als Gegenleistung für den freiwilligen Verzicht von B. auf das Obhutsrecht die Betreibungsverfahren einstellen zu lassen und die Strafanzeige zurückzuziehen, deren Willensfreiheit gar nicht eingeschränkt bzw. einschränken können, was dem als Beilage 2 zur Berufungsbegründung ins Recht gelegten Ausdruck einer WhatsApp-Korrespondenz zwischen ihnen beiden beweise. Bereits eine Minute nach Erhalt seines Vorschlags habe sie diesen abgelehnt. Die Unterbreitung des betreffenden Angebots habe sie demnach offensichtlich nicht als versuchte Nötigung wahrgenommen. Dass eine Reaktion von Seiten der Kindsmutter ausgeblieben sei, wie das Strafgericht in seiner Urteilsbegründung ausgeführt habe, treffe nicht zu. B. habe eben doch auf den "Vorschlag" des Berufungsklägers reagiert und zwar umgehend. Anlässlich ihrer Einvernahme habe sie die Geschehnisse anders dargestellt. Dies zeige, dass sie die Beweismittel nicht vollständig vorgelegt habe und es ihr wohl eher darum gegangen sei, ihn im Rahmen des andauernden Sorgerechtsstreits schlecht aussehen zu lassen. Hierzu passe auch ihr erneuter Antrag bezüglich eines Obhutswechsels an die KESB unter Einreichung des vorinstanzlichen Strafurteils. Damit sei eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch den Vorderrichter erstellt (Ziff. 3 Abs. 2 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 5 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023). Da sich die Ausführungen des Beschuldigten und von B. widersprechen würden, müsse nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" seiner Version gefolgt werden. Die Vor- instanz sei bei ihrer Beurteilung in Verletzung dieses Rechtsprinzips von falschen Tatsachen ausgegangen (Ziff. 3 Abs. 3 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023). 2.2.3.2 Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung bestreitet der Beschuldigte nicht, die ihm vorgehaltene WhatsApp-Nachricht vom 14. Februar 2019 an seine frühere Lebenspartnerin geschickt zu haben. Freilich macht er geltend, es sei ein emotionales Schreiben kurz nach der Trennung gewesen; er habe damals um B. gekämpft und sie zurückhaben wollen. Geld schulde sie ihm tatsächlich, indes sei es ihm nicht darum gegangen, und er habe darauf verzichten wollen. Es sei alles nur "Blabla" und nichts dahinter gewesen; er habe nichts davon gemacht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 19). Selbst wenn er heute bei der Lektüre seiner eigenen Mitteilung zugegebenermassen Gänsehaut bekomme, seien damals beide richtigerweise von einem "Deal" ausgegangen. B. habe gewusst, was er damit habe ausdrücken wollen, und der Text sei von ihr auch so verstanden worden. Ihre Antwort auf sein Angebot habe sie zunächst "unterschlagen". Zudem habe er noch nie einer Frau Gewalt angedroht; der Mutter seiner Tochter würde er dies nie antun (a.a.O., S. 21). Des Weiteren bestätigt der Berufungskläger seine im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigte Aussage, wonach B. ihm gegenüber Schulden von mehr als CHF 25'000.00 für Miete und Lebensunterhalt während sowie nach ihrer Schwangerschaft in den Jahren 2015 und 2016 geäufnet habe. Aufgrund der massiven Reduktion ihres Arbeitspensums habe sie den auf sie entfallenden Mietzinsanteil nicht mehr bezahlen können. Obwohl er wegen der Kinderbetreuung seinerseits auch nicht "voll" gearbeitet und dadurch ein geringeres Einkommen erzielt habe, sei von ihr kein Rappen bezahlt worden. In ihrer gemeinsamen Beziehung sei die Kostenteilung dahingehend gelebt worden, dass er das Geld jeweils vorgeschossen und sie hernach ihren Anteil monatlich abbezahlt habe. Es sei klar gewesen, dass sie ihm dies später zurückzahlen würde; eine schriftliche Bestätigung könne er dafür allerdings nicht vorlegen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6 f. / act. S125 und act. S127; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 20). Der Beschuldigte habe mit seiner früheren Lebenspartnerin einen "Deal" abschliessen wollen und das am 14. Februar 2019 per WhatsApp Geschriebene zunächst "in höflicherer Form" mündlich erörtert. Sie habe ihm aber nicht geglaubt, dass er im Gegenzug zum alleinigen Obhutsrecht auf seine Geldforderung verzichten würde, worauf er ihr eine schriftliche Fassung seines Angebots in Aussicht gestellt habe. Nun sei ihm freilich klar, dass sie ihn "reingelegt" habe; damals habe er nicht die Möglichkeit einer späteren Verwendung seines Textes gegen ihn bedacht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 20 f.). 2.2.4 Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2023 In ihrer Eingabe vom 14. April 2023 schliesst sich die Staatsanwaltschaft vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (obige E. II./2.2.2) an und verzichtet auf eine weitergehende Stellungnahme. 2.2.5 Beweiswürdigung 2.2.5.1. Aktenkundig erstellt (act. 179) und allseits unbestritten (supra E. II./2.2.3) ist zunächst, dass der Beschuldigte am 14. Februar 2019 um 17:05 Uhr sowie eine Minute später um 17:06 Uhr zwei elektronische Nachrichten mit dem nachfolgenden Wortlaut per WhatsApp an B. hat zukommen lassen:
- "Wenn du meinsch, dass Du miteme Rechtsvorschlag grettet bisch, liegsch drnäbe. Alli Betriebige weisch, dass i im Rächt bi. Entweder übergibsch mr Obhut freiwillig, denn veränderet sich nüd, weder mit sehen vo de H. no privat oder gschäftlich. Oder ich loss alli Rechtsvorschlag ufhebe. Denn bisch du privat am Arsch, wenn du mir das Gäld nid chasch zahle. Wenn me dir privat nüd cha hole, göhnd si uf di Gschäft los. Es wird alles Pfändet. Wenns nüd zhole git, gits für mi e Verlustschein. Für di heissts denn aber automatisch, Konkurs. Was wiederum heisst, dass du nüm dörfsch selbständig schaffe."
- "Wenn du mir aber Obhut freiwillig gisch, wärde alli Betriebige glöscht und strofazeig zrugg zoge. Was au sicher für CH Pass und brueflicho Karriere guet wär für di." Nach dem objektiven Wortlaut der ersten Mitteilung gibt der Berufungskläger der Mutter des gemeinsamen Kindes einleitend zu bedenken, dass ihre Rechtsvorschläge in den von ihm in Gang gesetzten Betreibungsverfahren nicht den erhofften rettenden Erfolg haben würden; sie wisse, dass die Betreibungen zu Recht erfolgt seien. Anschliessend stellt er sie vor die Wahl, entweder "freiwillig" auf das auch ihr zustehende Obhutsrecht zu verzichten, womit sich für sie angeblich nichts ändern würde, oder mit der Aufhebung all ihrer Rechtsvorschläge, d.h. mit der Fortführung der gegen sie eingeleiteten Betreibungsverfahren, konfrontiert zu werden. Gleich im Anschluss daran warnt er sie vor den nachteiligen Konsequenzen, welche Letzteres nach sich ziehen würde, falls sie ihm die vermeintlichen Schulden dann nicht zurückzahlen könnte: Sie wäre privat "am Arsch", sprich erledigt bzw. am Ende. Sollte bei ihr privat nichts zu holen sein, würden "sie" (gemeint sind wohl die Mitarbeitenden des Betreibungsbzw. Konkursamtes) auf ihr Geschäft "losgehen", wobei es zur Pfändung ihres gesamten Eigentums käme. Für den Fall, dass seine Forderungen dadurch nicht getilgt werden könnten, gäbe es für ihn einen Verlustschein. Für sie bedeute dies "automatisch" die Konkurseröffnung, was wiederum dazu führe, dass sie nicht mehr selbständig erwerbstätig sein dürfe. In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass B m eigenen Studio als Kosmetikerin arbeitet (act. 211 in initio und act. 795 in fine). In seiner zweiten, vorstehend verbaliter wiedergegebenen WhatsApp-Nachricht teilt der Beschuldigte seiner früheren Lebenspartnerin die Intention mit, bei einem "freiwilligen" Verzicht auf das Obhutsrecht alle Betreibungen löschen zu lassen und die von ihm eingereichte Strafanzeige bzw. den entsprechenden Strafantrag zurückzuziehen. 2.2.5.2 Wenn der Berufungskläger vorbringt, die Vorinstanz sei irrigerweise vom Ausbleiben einer Reaktion der Kindsmutter auf seinen "Vorschlag" ausgegangen, ist ihm insofern beizupflichten, als dass Letztere einige Minuten nach Erhalt der beiden WhatsApp-Verkündigungen um 17:19 Uhr tatsächlich ablehnend darauf geantwortet hat. Freilich dürfte sich der beanstandete Einschub "aufgrund der ausbleibenden Reaktion von B. " im angefochtenen Urteil (dort E. II./1.4.3) nicht ‒ wie vom Beschuldigten angenommen ‒ auf jegliche Antwort, sondern vielmehr auf die seitens der Adressatin ausgebliebene Erfüllung seiner Forderung beziehen, zumal die strafgerichtliche Formulierung im Kontext des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB steht. Doch selbst wenn der Vorderrichter ihre schriftliche Erwiderung übersehen haben sollte, was unter den gegebenen Umständen höchst unwahrscheinlich erscheint, hätte dies in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Auswirkungen auf die Faktizität der dem Beschuldigten vorgehaltenen WhatsApp-Nachrichten. Falsch ist die berufungsklägerische Behauptung, B. habe bereits eine Minute nach Erhalt seiner Mitteilung den "Deal" zurückgewiesen. Vielmehr übermittelte sie ihre ablehnende Antwort erst 14 Minuten nach Erhalt seines "Angebots" (17:05:14 Uhr ↔ 17:19:30 Uhr; act. 179). 2.2.5.3 Die Rüge, B. habe "später anlässlich der Einvernahme" ihre Reaktion auf den vorgeschlagenen "Deal" anders dargestellt (Ziff. 3 Abs. 2 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023) resp. ihre Antwort zunächst "unterschlagen" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 21), wobei dieses Faktum vom Strafgericht nicht berücksichtigt worden sei, geht fehl: Anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Juli 2019 durch die Staatsanwaltschaft beantwortete sie die ihr im Zusammenhang mit der WhatsApp-Korrespondenz vom 14. Februar 2019 gestellten Fragen ohne ersichtliche Abweichungen zur Aktenlage (act. 317). Wie sie auf das vom Beschuldigten Geschriebene reagiert bzw. geantwortet habe, wurde nicht direkt gefragt. Vielmehr wollte die Untersuchungsbeauftragte wissen, was die betreffenden Äusserungen bei ihr ausgelöst hätten. Darauf antwortete B. : "Angst, weil ich einfach Angst habe, wenn es wirklich so weit kommt... er hat mir x Betreibungen zugestellt. Dass die KESB sagt, wir können einer Person, die Privatkonkurs geht, kein Kind geben. (...) Wir hatten ein gemeinsames Konto für H. und er hat dieses aufgelöst und mein Geld einfach behalten." Auf die weitere Frage, ob sie "die Obhut" über das Kind übergeben habe, äusserte sie sich wie folgt: "Nein, wir haben die geteilte Obhut." Inwiefern sie ihre Reaktion resp. Antwort, d.h. die Ablehnung des erhaltenen "Angebots", anders dargestellt oder gar "unterschlagen" haben sollte, erhellt nicht; im Gegenteil: Der gemäss Polizeirapport vom 2. April 2019 (act. 63) und Einvernahmeprotokoll vom 9. Juli 2019 (act. 315) im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 25. Februar 2019 von ihr persönlich eingereichte WhatsApp-Verlauf für den Zeitraum vom 2. Dezember 2018 bis zum 18. Februar 2019 (act. 97 bis act. 183) enthält insbesondere auch ihre Antwort sowie weitere Äusserungen nach Erhalt des "Vorschlags" (act. 179 bei den Zeitstempeln 17:16 Uhr, 17:19 Uhr und 17:21 Uhr). Selbst wenn sie sich im WhatsApp-Chat gegenüber dem Beschuldigten scheinbar keine Blösse gegeben hat, folgt nicht eo ipso, dessen Worte hätten sie innerlich nicht verunsichert bzw. in Angst versetzt; das eine schliesst das andere keineswegs aus. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass sie seiner Forderung nicht nachgekommen ist resp. sein "Angebot" für einen "Deal" nach knapp einer Viertelstunde ausgeschlagen hat, der Schluss gezogen werden, das Geschriebene sei von vornherein gar nicht geeignet gewesen, ihre Willensfreiheit einzuschränken. Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen wird darauf zurückzukommen sein. Der als Beilage 2 zur Berufungsbegründung ins Recht gelegte Ausdruck von drei WhatsApp-Mitteilungen vermag daran nichts zu ändern, zumal dieser nichts Neues enthält: Es handelt sich um diejenigen Nachrichten, welche am 14. Februar 2019 um 17:16 Uhr, 17:17 Uhr und 17:19 Uhr unter den ehemaligen Lebenspartnern ausgetauscht worden und bereits allesamt im WhatsApp-Verlauf, welcher B. zu Beginn des polizeilichen Ermittlungsverfahrens abgegeben hat, enthalten sind (act. 63, act. 315 und act. 179). 2.2.5.4
i) In subjektiver Hinsicht stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, er habe beim Versand seiner beiden Nachrichten vom 14. Februar 2019 um 17:05 Uhr und 17:06 Uhr keine Absicht gehabt, seine ehemalige Lebenspartnerin unter Druck zu setzen oder ihr zu schaden; vielmehr habe er sie zurückhaben wollen. Es sei lediglich um einen "Vorschlag" für einen "Deal" gegangen, dessen Inhalt zuvor "in höflicherer Form" mündlich besprochen worden sei. Beim Erhalt seiner Zeilen habe sie vom Vorschlagscharakter gewusst und seinen Text auch in diesem Sinne verstanden. Diese Ausführungen müssen aus den nachfolgenden Gründen allesamt als Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden: ii) Erstens ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte bei der Konfrontation mit dem Wortlaut der betreffenden WhatsApp-Nachrichten selbst angibt, ob seines eigenen Textes erschrocken zu sein (Zeile 136 auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme vom 24. Juni 2020 / act. 341) und davon Gänsehaut bekommen zu haben (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 19 in initio). Das Geschriebene komme zugegebenermassen "sehr falsch rüber" (Zeilen 137 f. auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme vom 24. Juni 2020 / act. 341). Die scharfe und aggressive, durchaus bedrohliche Tonalität seiner Zeilen anerkennt er also ausdrücklich, wenn auch nicht die ihm vorgeworfene Straftat als solche. iii) Zweitens mutet es schlicht abwegig an, wenn der Berufungskläger vor Kantonsgericht behauptet, er habe mit solchen Zeilen die Intention verfolgt, wieder mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin zusammenzukommen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 19). Dem nachfolgenden Auszug aus der am 2. Dezember 2018 geführten WhatsApp-Korrespondenz lässt sich vielmehr eher der Wille entnehmen, die Kindsmutter aufgrund des noch nicht akzeptierten Beziehungsendes von der Teilhabe am Leben der gemeinsamen Tochter weitestgehend auszuschliessen. Zugleich zeigt der Passus, dass er bereits zu jenem Zeitpunkt B. ultimativ ‒ keineswegs in Form eines "Deals" ‒ zum Verzicht auf das Obhutsrecht aufgefordert hat, womit B. eindeutig nicht einverstanden war (act. 97):
- D. : "I ha Alles versuecht ohni dir irgend en Problem zmache, zlöse... Bis jetzt...!!!"
- B. : "Es goht mir überhaupt nit am verbi! Wieso drohsch mir jetzt wieder?!"
- D. : "Gib mir H. für IMMER und verschwind us unsrem Läbe."
- B. : "Hey gohts dir no."
- D. : "Jo oder nei? [?] [?] [?] [?]"
- B. : "Nei sicher nit, sie isch doch kei gegestand. Sie isch mir genau so wichtig wie dir."
- D. : "Sie isch dir en Scheiss wichtig! DU bisch en Ego ja! I suech mir beschti Awalt. Das muesch wüsse! (...)"
- B. : "Wieso bitte bin ich e ego? Ich ha dir jo gseit du dörfsch gärn cho und denn chasch vo do us go schaffe morn. Ich weiss das du viel für mi gmacht hesch das stelli au nit in frog! Bitte hör uf mir drohe und beleidige."
- D. : "(...) Ich kumm jetzt nit."
- B. : "Bitte loss uns normal rede."
- D. : "BI DO." Bezeichnend ist ferner seine verheissungsvolle "Kriegserklärung", welche er am 10. Januar 2019 unter Bezugnahme auf den heftigen Streit vom 27. Dezember 2018 an seinem damaligen Wohnort äusserte (act. 165): "(Nur Informativ) an dem Tag bisch du gege mini Wille in mine Wohnig idrunge! Du bisch ohne Voramäldig eifach cho! (...) Du wirdsch bi dem Klag nid dure cho aber: sie cha di, wie I. zu mir, azeige, wäge falschi Aschuldigung viel Spass. (...) Aber bim nächschter J. AG bsuech, tuesch dr lieber windle und Nuggi kaufe anstatt Vibratore und verhüetigsmittel. Hesch e neue Fründ gfunde? Gratuliere! Dr Krieg isch demfall wieder eröffnet. Eigetlich han i mi für Friede entschiede gha! Päch für di." iv) Drittens erscheint seine Aussage, er habe B. den "Deal" zuerst "in höflicherer Form" mündlich erörtert und erst danach schriftlich nachgereicht, wenig plausibel. Seinen Schilderungen zufolge soll das Gespräch an dem Tag, als sie zu ihm an den T. weg 45 in U. gekommen ist, mithin am 27. Dezember 2018, draussen auf der Strasse stattgefunden haben (Zeilen 132 f. auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme vom 24. Juni 2020 / act. 341; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 20 f.). Dass beide zur damaligen Zeit auf der Strasse "in höflicherer Form" über einen solchen "Deal" diskutiert hätten, erscheint höchst unwahrscheinlich, zumal die Auseinandersetzung jenes Tages dermassen ausgeartet ist, dass ein Nachbar zum Schutze des Kindes dazwischen gehen und ein anderer die Polizei alarmieren musste (act. 59 ff.). Hinzu kommen gewisse Abweichungen in den Aussagen des Beschuldigten: In der Einvernahme vom 24. Juni 2020 erklärte er, seine ehemalige Lebenspartnerin sei mit einer Übertragung des Obhutsrechts zunächst einverstanden gewesen, sie habe indes noch mit ihrem Anwalt darüber sprechen wollen. Da er danach bis zum 14. Februar 2019 keine Antwort erhalten habe, sei es dann zum Versand der fraglichen Nachrichten per WhatsApp gekommen (Zeilen 133 bis 135 des entsprechenden Protokolls / act. 341). Abweichend hierzu äusserte er sich vor Straf- und Kantonsgericht dahingehend, dass er sie mit einer schriftlichen Fassung seines Vorschlags bedient habe, weil sie ihm damals am T. weg gesagt haben soll, nicht auf den von ihm lediglich mündlich versprochenen Schuldenerlass zu vertrauen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 6; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 20 f.). Bei letzterer Version erscheint es überdies lebensfremd, die Textfassung eines simplen Vorschlags erst am 14. Februar 2019 zu übermitteln, wenn dies anlässlich des Treffens vom 27. Dezember 2018 ‒ mithin eineinhalb Monate davor ‒ in Aussicht gestellt worden sein soll. An Zeit mangelte es dem Beschuldigten ganz offensichtlich nicht, da er B. noch am Tag des erwähnten Scharmützels zwei völlig unnötige, vorwurfsvolle Mitteilungen ‒ u.a. mit Anspielung auf ihr Sexualleben ‒ zukommen liess (act. 151). Dem ganzen WhatsApp-Chatverlauf für den Zeitraum vom 27. Dezember 2018 bis zum 14. Februar 2019 (act. 151 bis act. 181) kann keinerlei Hinweis entnommen werden, wonach der "Deal", so wie er vom Beschuldigten am 14. Februar 2019 formuliert worden ist, bereits vor diesem Datum mündlich besprochen oder eine Annahme desselben durch die Kindsmutter auch schon nur in Erwägung gezogen worden wäre. Im Gegenteil weisen die an diesem Tag unmittelbar vor der Unterbreitung des "Angebots" ausgetauschten Nachrichten, welche auf der Beilage 2 zur Berufungsbegründung nota bene nicht aufgeführt sind, dass gerade kein solcher "Deal" zuvor "in höflicherer Form" mündlich unterbreitet worden ist. Nachdem die Kindseltern am Nachmittag des 14. Februar 2019 festgestellt hatten, dass ein Missverständnis vorlag resp. unterschiedliche Vorstellungen darüber herrschten, ob der Beschuldigte die gemeinsame Tochter bereits am darauffolgenden Freitag oder erst einen Tag später abholen dürfe und wer von ihnen für die Übergabe an den Wohnort des anderen fahren müsse, brach der Berufungskläger in grosser Wut aus (act. 177 und act. 179):
- B. : "Dörffsch sie [die gemeinsame Tochter H. ] gärn am 9i hole am samstig. Sunntig 6i hole sie ab."
- D. : "Du chasch di arsch au uf Rynach bewege! Ane hebe chasch, bringe nid?"
- B. : "Was ane hebe?"
- D. : "Super, hirni het me au scho usegvöglet bi dir?"
- B. : "Es cha uns jo egal si was im privatläbe vom andere abgoht. Wills bi unserem Kontakt nur no um H. goht und ich wär froh wenn das vo dir usgseh au so würd ablaufe."
- D. : "Leider isch das nid so, do ich mit einere Kind gmacht han, wo drnoch umme figgt. Di Tochter isch jetzt scho mega stolz uf di! Aber zum Glück glaubsch jo du an Karma! Abwarten!!! Cha di aber tröschte. Sobald ichs H. han, bisch du freigstellt. Isch no e Frog vom Zyt."
- B. : "Wieso willsch mir H. scho wieder wägnä? Es git kei grund. Dämfall bringsch sie morn am morge am 10i."
- D. : "Scho wieder? Du hesch sie gar nie verdient, resp. sie het kei Huere Mami verdient! Ich schloh dir H. zlieb e Deal vor;" Gleich im Anschluss daran unterbreitete er ihr sein "Angebot" (supra E. II./2.2.5.1 in initio). Die unmittelbar davor ausgetauschten Chatnachrichten, welche soeben buchstabengetreu wiedergegeben worden sind, zeigen, dass der Berufungskläger aus nichtigem Anlass und ohne jegliche Provokation seitens B. , welche überdies selbst auf widerwärtigste Beleidigungen nicht aggressiv reagierte, in Rage geraten ist und sein Jähzorn in der ultimativen Forderung gipfelte, sie solle auf das Obhutsrecht verzichten, ansonsten er sie in den finanziellen Ruin treiben würde. Er doppelte sogar nach (act. 179): "Dr richter luegt denn a, bi wem sie es besser het. Bi einere wo Privat und Gschäftskonkurs het und Strofazeig, weiss i nid." Seine ziemlich detaillierte Schilderung des ihr in Aussicht gestellten Übels erweckt den Eindruck, es habe ihm regelrecht danach gelüstet, seiner ehemaligen Lebenspartnerin als Retourkutsche für die Beendigung der Beziehung ihren drohenden finanziellen sowie geschäftlichen Niedergang möglichst plastisch und schmerzhaft vor Augen zu führen. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Feststellungen ist darin durchaus eine (zumindest pekuniäre) Schädigungsabsicht seinerseits zu erkennen. v) Viertens scheint B. ‒ anders als vom Berufungskläger geltend gemacht ‒ sehr wohl Angst verspürt und dessen WhatsApp-Nachrichten vom 14. Februar 2019 mitnichten als blossen "Vorschlag" für einen "Deal" aufgefasst zu haben. Er hat auch nichts dagegen unternommen, wie diverse Stellen in der ausgetauschten Korrespondenz zeigen: So bat sie ihn am 7. Dezember 2018, nachdem er mehrere Anrufversuche ihrerseits unbeantwortet gelassen hatte, er möge ihr die gemeinsame Tochter H. nicht wegnehmen ( "Bitte nimm mir H. nit wäg." ). Zwei Tage später teilte sie ihm mit, sie könne nicht zu ihm zurück, weil sie in ständiger Angst lebe, dass er irgendwann einmal explodiere und dem Kind sowie ihr etwas passiere; er sei eine tickende Zeitbombe. Darauf antwortete er einmal mehr mit übelsten Beschimpfungen (act. 105). Zumindest verbal explodierte er am 23. Dezember 2018 tatsächlich (act. 139): "I sitz wäge sonere Hure sit 5 Täg dahei. I hätt sit am 21.12. chönnte verreise. Nur weil du am 24.12. wottsch mit dinere Familie verbringe, bin i do! (...) Du undankbari Bitch! Basta. (...) Mr händ keini Abmachig wägem Dienstag. I mach au nüd mehr für di! Ha so öbbis vo Schnure voll vo dir! Loh doch di 2. Gebärmuetter loh use! Hoffentlich verbluetisch ufem OP Tisch! Bi morn am morge wäg! H. guts [gibt es] für die wieder ab 7.1. zgseh. Sonen schönen Abgang unter Narkose hesch eigentlich nid verdient. Am schönschte wär, wenn di Ganzi Körper voll züschte wär. Würd schön di langsami qualvolli Abgang gniesse. Drmit du weisch, was du mir agrichtet hesch. Bi denn neugierig, wer di Alles im Natel wo du gspeichered hesch, bsuecht." B. antwortete nicht auf diese äusserst aggressive Schimpftirade. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2019, mithin rund zwei Wochen vor den strafrechtlich zu beurteilenden WhatsApp-Nachrichten vom 14. Februar 2019, sagte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe im Rahmen der therapeutischen Familienberatung vom 7. Januar 2019 um eine zweite Chance gebeten und ‒ bei Annahme ihrerseits ‒ einen Rückzug "all seiner Meldungen etc." annonciert. Da sie seinem Wunsch um Wiederaufnahme der Beziehung nicht nachgekommen sei, habe er sodann die KESB, Anwälte, Gerichtsverfahren und Betreibungen in Aussicht gestellt. Darauf habe sie ihn gebeten, mit den "Erpressungen" aufzuhören (Zeilen 270 ff. auf S. 11 des Protokolls der Einvernahme vom 28. Januar 2019 / act. 299). In derselben Einvernahme schilderte sie ferner eindrücklich die Furcht, welche er bei ihr hervorrufe: Vor dem Schlafengehen würde sie etwas vor ihre Tür stellen, um einen allfälligen Einbruch zu hören, da sie Angst habe, er oder einer seiner Kollegen könnte ihr etwas antun. Sie habe auch schon der Liegenschaftsverwaltung mitgeteilt, dass niemand die Haupteingangstür öffnen solle, ohne vorher nachzufragen, wer Einlass wünsche (a.a.O. Zeilen 308 ff. auf S. 12). Bei ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2019 beschrieb sie, dass die WhatsApp-Mitteilungen vom 14. Februar 2019 bei ihr die Angst ausgelöst hätten, die KESB könnte aufgrund der zahlreichen Betreibungen und eines allfälligen Privatkonkurses zum Schluss gelangen, es dürfe ihr kein Kind anvertraut werden (siehe dazu auch obige E. II./2.2.5.3). Auf zwei Fragen zu den Motiven und Zielen, welche den Berufungskläger ihrer Meinung nach zu solchen Äusserungen bewogen haben, gab sie zur Antwort (Zeilen 146 ff. auf S. 5 des Protokolls der Einvernahme vom 9. Juli 2019 / act. 317): "Weil er genau weiss, dass es das Einzige ist, wie er mich verletzen kann, wie ich ihn verletzt habe bei der Trennung. Aber wieso, keine Ahnung." / "Er löst in mir Angst aus, dass ich mein Kind verliere." Während die soeben wiedergegebenen, von der Kindsmutter mehrfach geäusserten Befürchtungen (Entzug oder Einschränkung des bisher von beiden Elternteilen ausgeübten Obhuts- und Sorgerechts aufgrund zahlreicher Betreibungen oder eines Privatkonkurses) substantiiert, frei von Widersprüchen, naheliegend und gerade in ihrer prekären (insbesondere finanziellen) Situation nachvollziehbar sind, vermögen die Ausführungen des Beschuldigten demgegenüber nicht zu überzeugen: Wenn er hinsichtlich den von seiner früheren Lebenspartnerin beschriebenen Angstzuständen zu Protokoll gibt, für ihn sei das von ihm selbst Geschriebene "nur Blabla" ohne etwas dahinter, wobei es "sehr falsch" herüberkomme (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 19; Zeilen 137 f. auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme vom 24. Juni 2020 / act. 341), scheint er vor allem die von ihm ausgeübte Verbalgewalt im laufenden Strafverfahren herunterspielen zu wollen. Dass er vom Angedrohten schlussendlich nichts in die Tat umgesetzt hat, mag zutreffen, ändert an der vorliegenden Sachlage jedoch nichts. In diesem Zusammenhang sei auf seine Äusserung anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2020 hingewiesen, wonach er die Rechtsvorschläge gegen seine Betreibungen (damals) noch nicht habe beseitigen lassen (a.a.O. Zeilen 147 f. auf S. 5 / act. 343). Folglich schloss er mindestens bis zu jenem Zeitpunkt ‒ nota bene mehr als 16 Monate nach den streitgegenständlichen Textnachrichten vom 14. Februar 2019 ‒ eine Verwirklichung des in Aussicht gestellten Übels keineswegs aus. Es erstaunt daher nicht weiter, wenn sich die Privatklägerin vor einer allfälligen Verwirklichung fürchtete. In Bezug auf die Aussage, seine Worte dürften nicht auf die Goldwaage gelegt werden, da er damalig sehr emotional gewesen sei, wobei ein enttäuschter oder verletzter Mann noch viel sage ("Andere Männer sagen, sie würden sie umbringen." ‒ a.a.O. Zeilen 138 f. auf S. 4 f. / act. 341 und act. 343), muss entgegnet werden, dass erfahrungsgemäss einige Menschen, welche emotionsgetrieben agieren, gerade nach einer schmerzhaften Trennung zu verpönten Handlungen gegenüber dem Ex-Partner oder der Ex-Partnerin neigen können, weshalb für die Adressatin solcher Schreiben sehr wohl ein sachlich begründeter Anlass besteht, diese ernst zu nehmen. Als unbehilflich erweist sich daher auch seine Behauptung, ein "Laie", der ihn nicht kenne, sei ‒ im Gegensatz zu B. ‒ ausserstande, seine WhatsApp-Nachrichten richtig zu verstehen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 21). Fürwahr ist zutreffend, dass Letztere in ihrer Antwort vom 14. Februar 2019 auch von einem "Deal" gesprochen hat. Freilich hat sie hierbei offensichtlich nur seine eigene Terminologie übernommen (Er: "Ich schloh dir H. zlieb e Deal vor [...]" / Sie: "Würdisch dä deal a nä wenn ich ihn dir mach?" ‒ act. 179), ohne seine Mitteilung als blossen Vorschlag im Hinblick auf eine gütliche Streitbeilegung aufzufassen (vgl. auch supra E. II./2.2.5.3). Schliesslich wittert der Beschuldigte in der von seiner früheren Lebenspartnerin geäusserten Furcht die Absicht, ihn vor der KESB als "bösen Vater" hinzustellen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 21; siehe auch seine E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 22. November 2020 / act. 189), wogegen allerdings die Tatsache spricht, dass nicht sie, sondern er am 10. Dezember 2018 ein Verfahren um Übertragung des alleinigen Sorge- und Obhutsrechts bei der KESB eingeleitet hat, weil sie ihre elterlichen Pflichten vernachlässigt habe (S. 1 des Entscheids der KESB Birstal vom 24. September 2020 / act. 227). Rund eine Woche zuvor, am 2. Dezember 2018, hatte sie ihn per WhatsApp-Chat gefragt, weshalb er ihr "wieder drohe", worauf er zurückschrieb (act. 97): "Gib mir H. für IMMER und verschwind us unsrem Läbe" (hierzu bereits vorstehende E. II./2.2.5.4/iii.). 2.2.5.5 Schliesslich rügt der Berufungskläger in tatsächlicher Hinsicht, die Vorinstanz hätte nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" seiner Version der Geschehnisse folgen müssen, zumal sich seine Darstellung und diejenige von B. widersprechen würden. Gewiss gebietet die Rechtsparömie in dubio pro reo , im Zweifel von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen (supra E. II/1.4). Indes kann vorliegend nicht unbesehen einzig auf seine eigenen Ausführungen abgestellt werden. Wie vorstehend erwogen, bestehen in den relevanten Punkten gerade keine Zweifel, dass sich die Sachlage eben anders präsentiert, als er zu seinen Gunsten glaubhaft machen will. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch folgende, ganz offensichtlich unwahre Aussage des Beschuldigten hervorgehoben: Als ihm anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2020 vorgehalten wurde, die Privatklägerin anlässlich des heftigen Streits vom 27. Dezember 2018 als "Schlampe" beschimpft zu haben, sagte er (Zeilen 42 f. auf S. 2 des entsprechenden Protokolls / act. 337): "So Fachausdrücke [sic!] würde ich sowieso nie brauchen, schon gar nicht in der Gegenwart meiner Tochter." Dabei hält die Polizei auf S. 2 ihres Rapports vom 27. Februar 2019 zum selben Vorfall Gegenteiliges fest (act. 73): "D. betitelte in diesem Gespräch B. als Hure. (...) D. wurde einmal freundlich auf die schlechtgewählte Wortwahl, in Anwesenheit seiner Tochter, aufmerksam gemacht. Dies ignorierte er bewusst und beschimpfte B. erneut als Hure und Schlampe (...). Er äusserte sich auch dazu, dass er überzeugt davon sei, dass seine Tochter von den Wörtern nichts mitbekommen würde. Wir [die beiden ausgerückten Polizeiangehörigen] versuchten ihm zu erklären, dass dies nicht so sei. Das Gespräch wurde in diesem Zusammenhang deutlich energischer und wir als Patrouille haben ihm zu verstehen gegeben, dass wenn er weiter so abschätzig vor seiner Tochter über B. spricht, könnte es einmal Einschränkungen geben bezüglich seines Sorgerechts der Tochter." Dagegen beinhalten die Aussagen der Privatklägerin keine Auffälligkeiten, welche geeignet wären, ihre Glaubhaftigkeit massgeblich zu untergraben. Anders als der Berufungskläger, welcher kategorisch jede Schuld von sich weist und hierbei sogar Evidentes in Abrede stellt, belastete sie ‒ immer noch betreffend die Auseinandersetzung vom 27. Dezember 2018 ‒ sich selbst, als sie ohne explizit danach gefragt zu werden gegenüber der Polizei angab, ihm damals zuerst eine Ohrfeige gegeben zu haben, weil er die gemeinsame Tochter im Streit zu Fall gebracht habe (Zeilen 54 bis 58 auf S. 3 f. des Protokolls der Einvernahme vom 28. Januar 2019 / act. 283 und act. 285). Damit bleibt kein Raum für die Anwendung des eingangs erwähnten Rechtsgrundsatzes, weshalb sich die Rüge dessen Verletzung durch das Strafgericht als unbegründet erweist. 2.2.5.6 Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte weder den Versand noch den Wortlaut der ihm vorgeworfenen WhatsApp-Nachrichten vom 14. Februar 2019 bestreitet und selbst anerkennt, dass seine Formulierung etwas Erschreckendes hat. Auch wenn er die Absicht, B. unter Druck zu setzen, in Abrede stellt, spricht das Geschriebene offensichtlich nicht für einen Vorschlag im Sinne eines Kompromisses zur gütlichen Streitbeilegung. Vielmehr stehen der drohende und aggressive Tonfall sowie die ‒ für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung ("entweder... oder...") ‒ einlässlich wiedergegebenen, negativen Konsequenzen hinsichtlich der Kindesbetreuung, einer späteren Einbürgerung und ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Vordergrund. Dass er jegliches Fehlverhalten, teilweise selbst im klaren Widerspruch zu den Akten, von sich weist, spricht ebenso nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen. Der Vorinstanz ist mithin vollumfänglich beizupflichten, wenn sie im angefochtenen Urteil festhält, der Sachverhalt sei dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte versuchte, mit dem Inaussichtstellen finanzieller und rechtlicher Nachteile Druck auf B. auszuüben, um sie zum Verzicht auf das Obhutsbzw. Sorgerecht über die gemeinsame Tochter zu veranlassen (dort E. II./1.3). 2.3 Mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil von C. 2.3.1 Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2022. In der Anklageschrift vom 19. Januar 2022 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seine damalige Fahrschülerin C. während zahlreichen Fahrten im Zeitraum vom 21. Oktober 2019 bis zum 10. Dezember 2019 immer wieder in sexueller Absicht berührt zu haben, obwohl er wusste, dass sie dies nicht wollte (dort Ziff. 3 Abs. 1). Des Weiteren soll er sie am 3. Dezember 2019 angewiesen haben, das Fahrschulauto zu parken, worauf er den Zündschlüssel an sich genommen und ihr in sexueller Absicht mitgeteilt habe, sie würden erst weiterfahren, nachdem sie ihn geküsst habe. Da sie hiermit nicht einverstanden gewesen sei, habe er insistiert, und es sei zu einer fünfminütigen Diskussion zwischen ihnen beiden gekommen. Letztlich habe er den von ihr besetzten Fahrersitz nach hinten geschoben und sich zu ihr gedreht. Erst als sie die Fahrertür geöffnet habe, um dieser Situation zu entfliehen, sei ihr der Zündschlüssel wieder ausgehändigt worden (a.a.O. Ziff. 3 Abs. 2). Ferner wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 10. Dezember 2019 C. erneut aufgefordert zu haben, das Fahrschulauto zu parken, worauf er sie gefragt haben soll, ob sie mit ihm etwas trinken gehen wolle. Nach Ablehnung seiner Einladung sei es zu einer neuerlichen Diskussion gekommen, anlässlich derer er den Sitz seiner Fahrschülerin wiederum nach hinten geschoben habe. Wie bereits eine Woche zuvor habe sie sodann aussteigen wollen und in dieser Absicht die Fahrertüre geöffnet. Diesmal habe er sie jedoch an den Schultern gepackt und rücklings zurück in das Fahrzeug gezogen, wo er in sexueller Absicht wissentlich sowie willentlich versucht haben soll, sie zu küssen. Sie habe ihm gesagt, dass sie damit nicht einverstanden sei und sich schützend die Hände vor das Gesicht gehalten. Hernach habe er sie gegen deren Willen in sexueller Absicht an Oberschenkel und Gesäss berührt. Als sie wegen dieser Berührungen eine Hand von ihrem Gesicht genommen und versucht habe, ihn von sich wegzustossen, sei es dem Beschuldigten gelungen, sie auf den Mund zu küssen (a.a.O. Ziff. 3 Abs. 3). C. habe infolgedessen am 16. Dezember 2019 Strafantrag gestellt (a.a.O. Ziff. 3 Abs. 4). 2.3.2 Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 18. November 2022. Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, nach Würdigung aller aktenkundigen Beweismittel ergebe sich ein Gesamtbild des Verhältnisses zwischen dem Beschuldigten als Fahrlehrer und C. als dessen Fahrschülerin: Aufgrund der Nachrichten privaten Charakters, welche er ihr habe zukommen lassen sowie des von ihm initiierten Körperkontakts ohne jeglichen Zusammenhang zur erbrachten Fahrausbildung sei anzunehmen, dass er Interesse an ihr gefunden habe. Dies habe allerdings nicht auf Gegenseitigkeit beruht, was sie auch deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Ihr Bruder E. sei ebenso vom Beschuldigten unterrichtet worden und habe versucht, Letzterem das Desinteresse seiner Schwester zu vermitteln. Die Aussagen von C. seien sehr detailreich ausgefallen, wobei sie den Berufungskläger nicht über Gebühr belaste. Zudem habe sie keine Zivilforderungen gestellt, sodass kein Motiv für eine falsche Beschuldigung ersichtlich sei. Überdies seien die unangemessenen Berührungen von ihrem Bruder bestätigt worden, welcher dies vom Beschuldigten direkt erfahren habe. Dieser habe seinerseits sämtliche Vorwürfe bestritten und sich hierbei in Widersprüche verstrickt, weshalb auf die glaubhaften Angaben seiner Fahrschülerin abzustellen und der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten sei (E. II./3.4 des angefochtenen Urteils). 2.3.3 Rügen und Darlegungen des Berufungsklägers 2.3.3.1. Der Beschuldigte weist in seiner Berufungsbegründung vom 11. April 2023 sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts jegliches Fehlverhalten gegenüber seiner damaligen Fahrschülerin C. von sich (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 24: "erschreckende Fantasie" ) und rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Als mögliche Beweise existierten ausschliesslich die Schilderungen der Involvierten, womit es "Aussage gegen Aussage" stehe. Nach dem Prinzip "im Zweifel für den Angeklagten" sei daher auch hinsichtlich dieser Vorwürfe seiner Version der Geschehnisse zu folgen (Ziff. 5 Abs. 1 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 9 f. des Parteivortrages vom 5. Juli 2023). 2.3.3.2. C. argumentiere, dass sie trotz der angeblichen sexuellen Belästigungen die bereits bezahlte Anzahl Fahrstunden habe wahrnehmen wollen, doch der Beschuldigte habe stets
- z.B. aufgrund von zwischenmenschlichen Differenzen ‒ nicht bezogene Ausbildungsstunden zurückerstattet. Weiter habe sie ihm einmal "Bitte nicht D. :-P" geschrieben, wobei der Zusatz ":-P" (Smiley, welches lächelnd die Zunge herausstrecke) nicht zur Antwort einer Person gehöre, welche sich sexuell belästigt fühle, sondern die auf ein Kompliment reagiere. Der Berufungskläger sei eben charmant, was nicht verboten sei. Dass der Ehemann von C. sie zur zweiten Fahrstunde begleitet habe, stehe nicht im Zusammenhang mit einem ungebührlichen Verhalten des Beschuldigten, sondern liege an der Kontrollsucht des Ehegatten. Andernfalls wäre sie nicht mehr zur Fahrausbildung gekommen oder hätte die weiteren Fahrstunden so vereinbart, dass ihr Ehemann mitkommen könnte (Ziff. 5 Abs. 2 bis Abs. 4 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 31; Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 4 f. des Parteivortrages vom 5. Juli 2023). Ferner sei es weder logisch noch nachvollziehbar, dass sich C. trotz der angeblichen Vorfälle immer wieder zum Berufungskläger in den Fahrschulunterricht begeben habe. Wäre es tatsächlich zu solchen Vorkommnissen gekommen, hätte sie umgehend den Fahrlehrer gewechselt. Demgegenüber habe er ausgeführt, dass seine Textnachrichten Scherze gewesen seien. E. sei kein neutraler Zeuge und seine Aussagen seien nicht glaubhaft, da er ein enges Verhältnis zu seiner Schwester pflege und deren Version offensichtlich stützen wolle. Dennoch habe jener bei seiner Befragung bestätigt, der Beschuldigte würde oft scherzen. Auch habe er SMS-Mitteilungen von Letzterem an seine Schwester gesehen. Damit sei die Version des Berufungsklägers zu den Textnachrichten bestätigt worden. Im Übrigen könne sich dieser als Fahrlehrer kein unangemessenes Verhalten erlauben. Seit Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahre (...) habe er Hunderte von Frauen jeglichen Alters ausgebildet, sodass nicht ersichtlich sei, weshalb er ausgerechnet diese Fahrschülerin auf so primitive Weise sexuell belästigt haben soll, zumal seine Verlobte damals im siebten Monat schwanger gewesen sei. Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft habe er erfahren, dass C. eine Entschädigung von CHF 950.00 geltend gemacht habe, wobei es sich just um denjenigen Betrag handle, welchen sie für die zehn gebuchten Fahrstunden habe zahlen müssen. Jene habe ihm gegenüber auch betont, sie wolle aus finanziellen Gründen nach zehn Fahrstunden die Prüfung absolvieren. E. habe dem Beschuldigten gesagt, der Ehemann seiner Schwester habe dieser lediglich CHF 1'000.00 für die Fahrausbildung und -prüfung gewährt. Vor Einreichung der Strafanzeige habe C. die Rückerstattung von CHF 950.00 vom Berufungskläger gefordert, da sie die Fahrprüfung nach der zehnstündigen Ausbildung nicht bestanden habe. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe sie demnach sehr wohl ein finanzielles Interesse gehabt, was ihre Glaubwürdigkeit offensichtlich untergraben würde (Ziff. 5 Abs. 5 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 26 ff.; Ziff. 3 Abs. 2 f. und Abs. 7 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023). Überdies ‒ so der Berufungskläger weiter ‒ sei die Schilderung des angeblichen Vorfalls vom 10. Dezember 2019 im Fahrschulauto durch C. nicht glaubhaft: So soll er von rechts her ihre linke Seite festgehalten und gleichzeitig den Fahrersitz quasi in Liegeposition gebracht haben, was aus praktischen sowie mechanischen Gründen gar nicht möglich sei. Zudem wäre eine solche Attacke umgehend von Passanten bemerkt worden, wenn sich dies ‒ wie von ihr behauptet ‒ an der V. in W. abgespielt hätte (Ziff. 5 Abs. 6 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 28 in fine; Ziff. 3 Abs. 8 und Abs. 10 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023). 2.3.4 Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2023 Die Staatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Eingabe vom 14. April 2023 auch in Bezug auf diese Vorwürfe vorbehaltlos den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil (supra E. II./2.3.2) an und verzichtet auf eine eingehende Auseinandersetzung mit den berufungsklägerischen Vorbringen. 2.3.5 Beweiswürdigung 2.3.5.1. Dem Argumentarium des Beschuldigten, wonach es jeglicher Logik zuwiderlaufe, die Ausbildung bei einem Fahrlehrer, der sich solche Verfehlungen erlaube, weiterzuführen, kann nicht gefolgt werden: C. sagte sowohl gegenüber der Polizei (S. 2 in fine des Polizeirapports vom 17./18. Dezember 2019 / act. 557) als auch anschliessend bei der Staatsanwaltschaft (Zeilen 77 f. auf S. 3 des Protokolls der Einvernahme vom 3. Februar 2020 / act. 585) übereinstimmend aus, sie habe für das Gesamtpaket bezahlt gehabt und ihr Geld nicht verlieren wollen. Wie der Berufungskläger selbst vorbringt (Zeilen 54 f. des Protokolls der Einvernahme vom 2. Juli 2020 / act. 607; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 24 f.), scheint C. als nicht erwerbstätige, dreifache Mutter nicht in besten finanziellen Verhältnissen zu leben, weshalb die Absolvierung der Fahrausbildung gewiss eine monetäre Herausforderung für sie und ihre Familie darstellte. Erst recht, wenn sie von ihrem Ehemann unter Druck gesetzt worden sein sollte, deswegen die Prüfung nach lediglich zehn Fahrstunden mit einem Fahrlehrer zu bestehen (wie der Berufungskläger zu wissen beansprucht), scheint unter diesen Umständen einleuchtend, dass sie möglichst lange versuchte, den Ausbildungsgang beim Beschuldigten irgendwie durchzustehen. Nach dem Vorfall vom 10. Dezember 2019 war das Mass des Erträglichen jedoch nachvollziehbarerweise endgültig überschritten, weshalb sie ihm drei Tage später schrieb, sie möchte die letzte Fahrstunde nicht mehr antreten bzw. auf das darauffolgende Jahr verschieben (act. 569; siehe auch Zeilen 266 bis 268 auf S. 7 des Protokolls der Einvernahme vom 3. Februar 2020 / act. 593 in fine). Der vom Beschuldigten erhobene Einwand, er würde im Falle eines Ausbildungsabbruchs oder Fahrlehrerwechsels die bis dahin nicht bezogenen Ausbildungsstunden zurückerstatten, vermag daran nichts zu ändern, zumal es sich hierbei um eine blosse Behauptung handelt, welche überdies seinen eigenen Geschäftsbedingungen widerspricht. So besagt Punkt (...), Untertitel "(...)", in der Vereinbarung zwischen C. und der G. GmbH des Beschuldigten vom 23. April 2019 (act. 627): "Die Vereinbarung ist nicht übertragbar. Bei Abbruch wird nichts zurückerstattet." Mit ihrer Unterschrift auf dem Dokument hat sie die Kenntnisnahme dieses Rückerstattungsausschlusses attestiert. Dass der Berufungskläger gemäss eigenen Darstellungen dennoch entgegenkommenderweise pflegte, auf erstes Verlangen eines Fahrschülers hin nicht bezogene Fahrstunden auszuzahlen, erstaunt, zumal er ihr das Geld für die nie bezogene, letzte Fahrstunde offenbar bis heute nicht zurückerstattet hat (vgl. act. 593 und act. 595). Ob C. von dieser angeblichen Grosszügigkeit wusste, ist freilich eine andere Frage, für deren Bejahung es keine Hinweise gibt. Der gemeinsamen Korrespondenz (act. 567 ff.) lässt sich nichts dergleichen entnehmen, und da sie nach der von ihm vertretenen Ansicht seine "Scherze" gemocht habe (letzte Zeile auf S. 6 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023), bestand für ihn auch keinerlei Anlass, eine allfällige Rückerstattung zu thematisieren. 2.3.5.2. Dass C. den Berufungskläger aus pekuniären Gründen falsch beschuldigen könnte, überzeugt nicht. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 2. Juli 2020 bei der Staatsanwaltschaft beantwortete er die Frage, weshalb sie denn alles erfinden sollte, dahingehend, dass er ihrem Bruder gesagt habe, er spiele mit dem Gedanken, ihren Ehemann anzuzeigen, weil dieser ihm nach dem Ereignis vom 10. Dezember 2019 per WhatsApp gedroht habe (Zeilen 200 bis 202 auf S. 6 des entsprechenden Protokolls / act. 615). Demgegenüber schrieb er in seinem "Gesuch um Entschädigungs- und Genugtuungsforderung" an die Staatsanwaltschaft vom 22. November 2021, seine damalige Fahrschülerin habe die Anzeige erstattet, weil sie den Betrag für die zehn Fahrstunden habe zurückfordern wollen. Sie habe finanzielle Probleme und würde von ihrem Ehemann unter Druck gesetzt (dort auf S. 1 / act. 827). Ähnliches machte er in seinem weiteren Brief an die Staatsanwaltschaft vom 25. November 2021 (dort auf S. 5 / act. 841) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 12 / act. S137) geltend. Bei der heutigen Konfrontation vor dem Berufungsgericht mit seinen zwei unterschiedlichen Versionen verstrickt er sich immer weiter in Widersprüche: Gemäss seiner ersten Aussage soll ihn der Bruder bzw. der Ehemann von C. zuerst bedroht haben. Kurz darauf betont er hingegen, die bedrohlichen SMS-Nachrichten des Ehegatten seien erst bei ihm eingegangen, nachdem er eine Rückerstattung verweigert habe (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 27). Im bereits erwähnten Brief des Berufungsklägers vom 25. November 2021 steht zudem, der Ehegatte von C. habe ihm geschrieben, er wolle sein Geld zurückhaben, da sie keine zehn Fahrlektionen erhalten habe, sondern von ihm "angemacht" worden sei (dort auf S. 5 / act. 841). Diese elektronische Korrespondenz liegt vor (act. 567 ff.), wobei entgegen der Behauptung des Beschuldigten darin nirgends auch nur ansatzweise eine Rückerstattung gefordert wird. Vielmehr informierte ihn der Ehemann am 15. Dezember 2019, er gehe jetzt zur Polizei (20:08 Uhr) bzw. er habe nun Anzeige erstattet (20:58 Uhr / act. 573). Ebenso ist bezeichnend, dass C. eine Rückerstattung des bezahlten Betrages zum ersten - und soweit ersichtlich auch einzigen ‒ Mal am Ende ihrer über zweistündigen Einvernahme vom 3. Februar 2020 bei der Staatsanwaltschaft erwähnt hat und dies auch nicht spontan von sich aus, sondern erst, nachdem sie von der einvernehmenden Person explizit nach allfälligen Zivilforderungen gefragt worden ist (Zeilen 279 ff. auf S. 8 des entsprechenden Protokolls / act. 595). Nach dem dort wiedergegebenen Wortlaut sagte sie lediglich, sie "fände es korrekt", wenn sie den ganzen Geldbetrag zurückerhalten würde, da es keine angenehmen Fahrstunden gewesen seien. Eine solche Rückerstattung erschiene denn auch durchaus legitim, zumal die bezahlten Ausbildungsstunden nicht deren eigentlichen Zweck gedient haben. Eine Zivilforderung wurde von ihr aber schlussendlich gar nicht gestellt (vgl. Ziff. 3 der Anklageschrift vom 19. Januar 2022). Ferner wurde von ihr und ihrem Bruder anlässlich ihrer jeweiligen Einvernahmen übereinstimmend angegeben, Letzterer habe auf eine eigene Rückforderung verzichtet, obwohl er noch nicht alle bezahlten Fahrstunden bezogen habe (Zeilen 159 ff. auf S. 4 f. des Protokolls der Einvernahme vom 3. Februar 2020 / act. 587 sowie act. 589; Zeilen 139 ff. auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme vom 28. Juni 2021 / act. 649). Der Berufungskläger hat dies nie bestritten. 2.3.5.3 Des Weiteren erhellt nicht im Geringsten, wie der Beschuldigte behaupten kann, C. habe seine "Scherze" in Wahrheit gemocht (so Ziff. 3 Abs. 10 auf S. 6 in fine des Parteivortrages vom 5. Juli 2023), und er habe sie "definitiv nicht angemacht" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 31). Mehrere anzügliche Avancen von ihm und die dazugehörigen, ablehnenden Reaktionen ihrerseits sind aktenkundig: So fragte er sie an einem Abend nach 21:00 Uhr, was seine "Königin" mache, und ob sie sich am nächsten Tag verabreden wollten, worauf sie entgegnete, sie sei nur die "Königin" von "mi amor", also ihres Ehemannes. Er erwiderte, dies sei sie nun nicht mehr und erneuerte seine Anfrage (act. 621). An einem anderen Tag bat er sie um ein Foto von ihr, was sie mit den Worten "D. , sag mir bitte solche Sachen nicht mehr" höflich, aber bestimmt zurückwies (act. 625). Als sie ihm drei Tage nach dem Vorfall vom
10. Dezember 2019 mitteilte, sie wolle die nächste Fahrstunde erst im darauffolgenden Jahr absolvieren, schlug er vor, den neuen Termin um 20:00 Uhr im (...)-Restaurant zu besprechen. Diesem Ansinnen erteilte sie mit "Nein D. " eine deutliche Abfuhr (act. 623). Dazu sagte ihr Bruder aus, der Berufungskläger habe ständig nach ihr gefragt und sie auch in dessen Anwesenheit per Telefon "angemacht" (Zeilen 46 f. auf S. 2 sowie Zeilen 107 f. auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme vom 28. Juni 2021). Ein solches Verhalten ist nicht "charmant", sondern höchst aufdringlich. Es ist nicht ersichtlich, was den Berufungskläger veranlassen könnte, zu glauben, eine 19 Jahre jüngere, verheiratete Fahrschülerin und dreifache Mutter sage ihm zwar wiederholt "nein", meine in Wirklichkeit aber "ja", weshalb er berechtigt sei, seine plumpen Annäherungsversuche fortzusetzen. Sowohl bei der Anzeigenerstattung am 16. Dezember 2019 als auch später im Rahmen ihrer Einvernahme vom 3. Februar 2020 hat C. sehr detailreich, stringent, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit glaubhaft dargelegt, wie sie bereits im Verkehrskundekurs, vor Aufnahme der praktischen Fahrausbildung, vom Beschuldigten mit anzüglichen Sprüchen sowie Einladungen eingedeckt worden ist, was ihr als verheiratete Frau sehr unangenehm war und sie veranlasste, ihren Ehemann um Begleitung zu den Fahrstunden zu bitten. K. , ihr Ehegatte, bestätigte gegenüber der Polizei ihre Aussagen (act. 555 ff. und act. 581 ff.). Ihr Bruder E. , welcher am 28. Juni 2021 als Zeuge einvernommen worden ist, legte dar, den Berufungskläger darauf hingewiesen zu haben, dass seine Schwester zurückhaltend und scheu sei, weshalb er nicht davon ausgehen dürfe, sie finde Gefallen daran, wenn er ihre Hand halte oder gar streichle und sie nicht ausdrücklich dagegen opponiere. Der Beschuldigte habe darauf entgegnet, er sehe in ihren Augen, dass sie "etwas möchte" (Zeilen 33 bis 59 auf S. 2 des entsprechenden Protokolls / act. 645). Fürwahr darf bei der Würdigung der Ausführungen von E. das Verwandtschaftsverhältnis nicht ausgeblendet werden. Allein aus der Tatsache, wonach er und C. Geschwister sind und einander offenbar sehr nahestehen, folgt entgegen dem Standpunkt des Berufungsklägers (Ziff. 5 Abs. 5 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023) jedoch nicht ohne Weiteres, dass seine Aussagen per se als unglaubhaft zurückgewiesen werden müssten. Für deren Glaubhaftigkeit spricht, dass sie in allen wesentlichen Punkten mit denjenigen seiner Schwester übereinstimmen, obwohl ihre Einvernahme am 3. Februar 2020 (act. 581 ff.) und seine erst rund eineinhalb Jahre später am 28. Juni 2021 (act. 643 ff.) durchgeführt worden ist. Zudem belasten beide den Beschuldigten auffallend nicht übermässig, obwohl sie mehrfach Gelegenheit dazu gehabt hätten, indem C. etwa von einem bloss unabsichtlichen Schlag im Gesicht sprach und ihr Bruder nichts zu allfälligen Drohungen gegen seine Schwester sagen konnte. Sie hätte ohne Weiteres auch behaupten können, der Schlag sei ihr bewusst gegeben worden. Da die Untersuchungsbeauftragte E. zuerst informierte, seine Schwester solle nach deren eigenen Angaben vom Beschuldigten bedroht worden sein und ihn hernach fragte, was er darüber wisse, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, solche Drohungen zu bestätigen. Stattdessen antwortete er bloss: "Davon weiss ich nichts" (Zeilen 128 f. auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme vom 3. Februar 2020 / act. 587 bzw. Zeilen 156 bis 158 auf S. 5 des Protokolls der Einvernahme vom 28. Juni 2021 / act. 651). Überdies anerkennt er gesagt zu haben, es wäre schön, wenn der Berufungskläger sein Schwager wäre (Zeilen 82 ff. auf S. 3 des letztgenannten Einvernahmeprotokolls / act. 647). Inwiefern der Bruder die Version des Berufungsklägers hinsichtlich der Textnachrichten bestätigt haben soll, indem Ersterer bei seiner Befragung häufige Scherze und SMS-Mitteilungen des Beschuldigten an seine Schwester eingeräumt habe (Ziff. 5 Abs. 5 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023), kann nicht nachvollzogen werden. Der angegebenen Stelle lässt sich nicht entnehmen, dass E. gesagt hätte, seine Schwester würde die "Scherze" des Berufungsklägers mögen. Vielmehr hat jener geschildert, immer gelacht zu haben, " als ob alles lustig wäre " (Zeilen 90 ff. auf S. 3 des Protokolls der Einvernahme vom 28. Juni 2021 / act. 647). Die Behauptung des Beschuldigten, wonach dieser Kollegen habe, welche K. bzw. E. "wehtun" könnten, bewegten Letzteren nach dessen Angaben aus Angst dazu, "mitzuspielen", nachdem er bis dahin auf das fehlende Interesse seiner Schwester hingewiesen habe (a.a.O. Zeilen 107 ff. auf S. 4 / act. 649). Aus dem Umstand, dass K. seine Ehefrau offenbar nur zu einer einzigen Fahrstunde begleitet hat, vermag der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da er aktiv die Präsenz von Begleitpersonen verhinderte: So sagte er in seiner Einvernahme vom 2. Juli 2020 selbst aus, er habe von einer Anwesenheit des Ehegatten abgeraten, weil es hierfür "noch zu früh" gewesen sei und sie dadurch "nur nervöser" würde (Zeilen 56 ff. auf S. 2 des entsprechenden Protokolls). C. gab bei der Anzeigenerstattung am 16. Dezember 2019 gegenüber der Polizei an, sie habe feststellen können, wie es ihrem Fahrlehrer "nicht passte", dass ihr Ehemann mitfahren wollte (act. 559). Ebenso hat der Beschuldigte anerkannt, die Gegenwart ihres Bruders im Fonds des Autos während ihren Fahrstunden nicht erlaubt zu haben, obwohl dieser auch bei ihm in Ausbildung war (a.a.O. Zeilen 55 f. auf S. 2). 2.3.5.4 Ebenso wenig überzeugend ist das Vorbringen des Berufungsklägers, der Vorfall vom 10. Dezember 2019 habe sich bereits aus mechanischen Gründen nicht so wie von C. geschildert abspielen können, da in seinem damaligen Fahrschulwagen vom Typ L. mit manueller Sitzverstellung die Rückenlehne bei besetztem Fahrersitz angeblich gar nicht habe betätigt werden können (Ziff. 5 Abs. 6 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 28; Ziff. 3 Abs. 8 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023). Hierbei verkennt er, dass C. nie von der Rückenlehne, sondern stets übereinstimmend von einem Zurückschieben (in Längsrichtung) ihres Sitzes gesprochen hat (Abs. 6 f. auf S. 3 des Polizeirapports vom 17./18. Dezember 2019 / act. 559; Zeilen 97 auf S. 3 und Zeile 122 auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme vom 3. Februar 2020 / act. 585 bzw. act. 587). Wie der im Internet aufrufbaren Bedienungsanleitung des L. entnommen werden kann, befindet sich der hierfür anzuhebende, grosse Hebel vorne unter dem Sitz, mithin zwischen den Unterschenkeln des Fahrers oder der Fahrerin. Dieser Hebel ist vom Beifahrersitz aus leicht zu bedienen; dies gilt umso mehr für eine Person, welche mit dem Fahrzeug bestens vertraut ist. Die von C. erwähnte "Liegeposition" (Zeilen 235 und 246 auf S. 7 des letztgenannten Einvernahmeprotokolls / act. 593) wurde auch nicht durch Verstellen der Rückenlehne, sondern durch Zurückschieben des Fahrersitzes erreicht, indem dadurch mehr Platz zwischen Fussraum und Sitzlehne geschaffen worden ist. Es erscheint durchaus plausibel, dass sie sich infolgedessen in eine Art Liegeposition wiedergefunden hat, nachdem der Berufungskläger sie zurück ins Auto gezerrt hatte. Ausserdem kann dem Argument des Beschuldigten, wonach es äusserst unwahrscheinlich erscheine, dass er an einem sehr belebten Ort wie der V. in W. ein solches Verhalten an den Tag legen würde (Ziff. 5 Abs. 6 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 28; Ziff. 3 Abs. 8 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023), nicht gefolgt werden: Auch hier verkennt er einerseits die tatsächlichen Aussagen von C. , welche bei ihrer Anzeigenerstattung gemäss Polizeirapport vom 17./18. Dezember 2019 (dort Abs. 7 auf S. 3 / act. 559) nicht etwa die V. , sondern den X. platz als Tatort bezeichnet hat. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. Februar 2020 bei der Staatsanwaltschaft gab sie sodann an, der Übergriff vom 10. Dezember 2019 sei "irgendwo zwischen V. und dem Y. platz" geschehen (Zeilen 115 f. auf S. 4 des Protokolls der entsprechenden Einvernahme / act. 587). Der X. platz liegt in W. ziemlich genau zwischen der V. im Süden und dem Y. platz im Norden, wobei dort nota bene deutlich weniger Publikumsverkehr herrscht als an der V. . Andererseits widerspricht sich der Berufungskläger mit dem eingangs erwähnten Vorbringen auch selbst, zumal er im Rahmen seiner eigenen Einvernahme vom 2. Juli 2020 ausdrücklich anerkannt hatte, während der letzten Fahrstunde am 10. Dezember 2019 mit ihr auf dem X. platz parkiert zu haben. Nach seinen Angaben hätten sie beide ‒ angeblich auf ihre Initiative hin ‒ eine halbe Stunde lang dort im Fahrzeug diskutiert, wie es mit der Fahrausbildung weitergehen solle, da das gebuchte Abonnement mit zehn Fahrstunden aufgebraucht gewesen sei (Zeilen 68 ff. auf S. 3 sowie Zeilen 181 ff. auf S. 5 f. des Protokolls der Einvernahme vom 2. Juli 2020 / act. 615). 2.3.5.5 Hinsichtlich der Geschehnisse vom 3. sowie 10. Dezember 2019 ist ferner hervorzuheben, dass sich die Aussagen des Beschuldigten bei der Berufungsverhandlung massgeblich von denjenigen anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und seiner Einvernahme vom 2. Juli 2020 unterscheiden: Während seine Ausführungen vor dem Strafgerichtspräsidenten äusserst knapp ausfielen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 11 in initio / act. S135: "Sie kam dann zur letzten 10. Stunde und meinte, sie würde sich melden. Dann ist die Polizei gekommen." ), gibt er vor der Berufungsinstanz eine viel ausführlichere Version zu Protokoll, wobei er namentlich erstmals zugibt, C. den Zündschlüssel weggenommen zu haben (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 24 f.). In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Juli 2020 hatte er eine Schlüsselwegnahme noch explizit bestritten (Zeilen 152 ff. auf S. 5 f. des entsprechenden Protokolls / act. 613 und act. 615). Zur Begründung seiner wechselhaften Darlegungen bringt er vor, ihm sei angeblich geraten worden, in dieser Situation von Aussage gegen Aussage ruhig zu bleiben und zu bestreiten, falls "der Herr Richter irgendetwas behaupten" würde, da die Gegenseite alles beweisen müsse (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 26). Damit könnten indes bestenfalls die wortkargen Schilderungen zu beiden Vorfällen vor dem Strafgericht erklärt werden, freilich offenkundig nicht die sich widersprechen-den Äusserungen. 2.3.5.6 Im Übrigen ist festzustellen, dass sich die heutigen Ausführungen des Beschuldigten vor Kantonsgericht auch in Bezug auf den Vorhalt, wonach er während der Fahrt immer wieder die Hand seiner Fahrschülerin genommen habe, diametral von seinen bisherigen unterscheiden: In seiner Einvernahme vom 2. Juli 2020 bestritt er mehrfach jeglichen Körperkontakt. Es stimme nicht, dass er ihre Hand genommen und gesagt habe, sie müsse lernen, einhändig zu fahren (Zeilen 118 ff. auf S. 4 des entsprechenden Protokolls / act. 611). Dasselbe wiederholte er in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung; er habe diese Frau noch nie angefasst (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 11 / act. S135), auch nicht während den Fahrstunden oder aus Versehen. Lediglich zur Verabschiedung soll sie ihn umarmt haben (a.a.O. S. 12 / act. S137). Mit den Aussagen von E. konfrontiert, wonach der Beschuldigte Letzterem erzählt habe, wie er ihre Hand genommen und gestreichelt hätte (Zeilen 37 ff. auf S. 2 des Einvernahmeprotokolls vom 28. Juni 2021 / act. 645), anerkennt der Berufungskläger heute vor dem Kantonsgericht nunmehr explizit, ihre Hand im Sinne einer "erzieherischen Massnahme" genommen, allerdings nicht gestreichelt zu haben. Er habe diese didaktische Methode entwickelt, um den Auszubildenden bewusst zu machen, dass beim Fahren beide Hände ans Lenkrad gehören. Bei ihr habe er immer wieder eingreifen müssen, da sie ihre Hand vom Lenkrad genommen habe. Zur Erklärung dieser weiteren Abweichung von seinen früheren Angaben bringt er vor, er habe bisher keine Gelegenheit gehabt, diese aktuelle Version vorzutragen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 30 ff.). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte sowohl in seiner Einvernahme vom 2. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft als auch vor den Schranken des Strafgerichts mit dem Vorwurf konfrontiert und hierbei ausdrücklich gefragt worden ist, ob er ihre Hand genommen bzw. gehalten sowie gestreichelt habe, wirkt sein heutiger Erklärungsversuch ausgesprochen unbeholfen. Der Vollständigkeit halber sei abschliessend noch erwähnt, dass es sich hierbei nicht um die einzige sonderbare Aussage von Seiten des Beschuldigten über C. handelt. Als er vom Strafgerichtspräsidenten gefragt wurde, ob er ihr gegenüber geäussert habe, sie könnten gemeinsam ein Kind zeugen, gab er zur Antwort, dies sei "vielleicht eine Wunschvorstellung von ihr" gewesen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 12 in initio / act. S137), bleibt jedoch eine nähere plausible Begründung zu dieser These schuldig. Des Weiteren beansprucht er anlässlich der heutigen Verhandlung zu wissen, dass sie unter Minderwertigkeitskomplexen sowie unter der Kontrollsucht ihres Ehemannes leide. Quasi als Therapie habe er ein Bild von ihr in seiner Fahrschule aufhängen wollen und sie daher um ein Foto gebeten. Er habe nur versucht, lieb zu ihr zu sein (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 29 f.). Schliesslich habe er als Fahrlehrer mit langjähriger Erfahrung "die tollsten Frauen (...), Frischfleisch [sic!] , so 19-/20-Jährige, welche [ihn] sicher auch nett gefunden hätten", unterrichtet, wobei es nie zu einem Vorfall gekommen sei. Daher sei für ihn unerklärlich, weshalb er so etwas mit einer verheirateten Frau, überdies einer dreifachen Mutter, welche gar "nicht recht Deutsch" könne, riskieren sollte (a.a.O. S. 33). 2.3.5.7 Nach Würdigung der Aussagen aller Involvierten ist summa summarum zu konstatieren, dass diejenigen von C. sowie ihres Bruders E. in allen relevanten Punkten übereinstimmend, nachvollziehbar und gespickt mit Realkennzeichen sind (namentlich belasten sie den Beschuldigten nicht übermässig, obwohl sie beide Gelegenheit dazu gehabt hätten). Ein finanzielles oder anderweitiges Motiv für eine falsche Anschuldigung ist nicht ersichtlich, zumal C. keine Zivilforderung geltend macht und eine allfällige Rückerstattung der Fahrschulkosten nur ein einziges Mal ‒ nämlich dann, als sie von der Staatsanwaltschaft explizit danach gefragt worden ist ‒ überhaupt erwähnt hat. Ihr Bruder hat seinerseits gar auf eine Retribution für die von ihm zwar bezahlten, nach dem Vorfall vom 10. Dezember 2019 jedoch nicht mehr bezogenen Fahrstunden verzichtet. Demgegenüber hat der Berufungskläger im Verlaufe des Verfahrens mehrfach seine Version der Geschehnisse geändert und dies mit abstrusen Vorbringen zu erklären versucht. Mithin erweisen sich seine Aussagen als erheblich weniger glaubhaft als diejenigen seiner damaligen Fahrschülerin und deren Bruders. Erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt liegen hier keine vor, weshalb kein Raum für eine Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo bleibt. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist in tatsächlicher Hinsicht folglich erstellt, dass sich die zwei Vorfälle vom 3. Dezember 2019 sowie 10. Dezember 2019 entsprechend den Schilderungen von C. abgespielt haben, und der Beschuldigte im Rahmen der erteilten Fahrstunden sie gegen ihren Willen geküsst sowie an Oberschenkel und Gesäss berührt hat. 2.4 Üble Nachrede zum Nachteil von B. 2.4.1 Zusatzanklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2022 . Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziff. 1 Abs. 1 ihrer Zusatzanklageschrift vom 11. Mai 2022 vor, am 25. August 2021 anlässlich eines Elternabends im Kindergarten seiner Tochter H. gegenüber der Drittperson M. wissentlich und willentlich geäussert zu haben, dass sich B. zu einem Mann ins Auto gesetzt habe, wo es zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden gekommen sei, während das gemeinsame Kind alleine in der Wohnung geschlafen habe. Dem Chatverlauf zwischen der Kindsmutter und einer männlichen Person namens F. , worauf der Beschuldigte Zugriff gehabt und seine Behauptung gestützt habe, könne jedoch nicht entnommen werden, dass es tatsächlich zu einem Treffen zwischen den beiden gekommen sei. Der Beschuldigte habe B. demnach gegenüber einem Dritten wider besseres Wissen eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt, welches geeignet gewesen sei, ihren Ruf zu schädigen. Am 24. September 2021 habe sie Strafantrag gestellt. 2.4.2 Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 18. November 2022. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 18. November 2022 erwogen, der Beschuldigte sei geständig, gegenüber M. geäussert zu haben, B. würde sich ausserhalb des Hauses mit Männern treffen, während das gemeinsame Kind geschlafen habe. Jene habe zwar bestätigt, zwecks Vornahme von sexuellen Handlungen zu einem Mann ins Auto gestiegen zu sein. Ihren Angaben zufolge sei die Tochter damals allerdings bei ihren Eltern gewesen und nicht alleine in ihrer Wohnung zurückgelassen worden, was unter Berücksichtigung des Chatverlaufs zwischen ihr und der männlichen Person namens F. glaubhaft erscheine. Die entsprechenden WhatsApp-Nachrichten, worauf der Beschuldigte seine Behauptung ausschliesslich stütze, würden nicht belegen, dass seine ehemalige Lebenspartnerin die gemeinsame Tochter für ein Treffen mit F. dazumal tatsächlich alleine gelassen habe. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt sei demnach erstellt (E. II./4.3 des angefochtenen Urteils). Des Weiteren habe der Beschuldigte um die Ehrenrührigkeit seiner Behauptung gewusst, zumal er selbst geschildert habe, durch die Anwesenheit des neuen Partners von B. emotional hochgejagt worden zu sein und in der Folge emotionale Aussagen getätigt zu haben (a.a.O. E. II./4.4.2). 2.4.3 Rügen und Darlegungen des Berufungsklägers 2.4.3.1. In seiner Berufungsbegründung vom 11. April 2023 rügt der Beschuldigte eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (dort Ziff. 4 Abs. 6). Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet er. Gegenüber M. will er lediglich geäussert haben, B. solle das Corona-Virus bekommen und daran sterben nach dem, was sie ihm angetan habe. Dies habe er gesagt, weil bei ihm die Emotionen hochgekommen seien, als er sie an jenem Abend in Begleitung ihres neuen Freundes A. gesehen habe (a.a.O. Ziff. 4 Abs. 1). Indes führt er auch aus, gemäss Chatverlauf zwischen ihr und dem bereits erwähnten F. entspreche es nachweislich der Wahrheit, dass sie sexuellen Kontakt zu einem anderen Mann gehabt und die gemeinsame Tochter währenddessen geschlafen habe. Sexuelle Kontakte zu Männern habe sie in ihrer eigenen Einvernahme zudem selbst bestätigt (a.a.O. Ziff. 4 Abs. 2). Ferner weist der Berufungskläger darauf hin, dass sich er und die Kindsmutter in einem langjährigen Streit um den Wohnsitz der gemeinsamen Tochter befänden. Seine frühere Lebenspartnerin unternehme dabei immer wieder zivil- und strafrechtliche Vorstösse bei den Behörden, wobei mehrere Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden seien (a.a.O. Ziff. 4 Abs. 3). 2.4.3.2. Anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung anerkennt der Berufungskläger, M. mitgeteilt zu haben, dass sich B. zu einem Mann ins Auto gesetzt habe, wo es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, während die Tochter H. alleine in der Wohnung geschlafen habe (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 34 f.). Möglicherweise sei er damals "auf 180" gewesen, weil die Kindsmutter "nichts Gescheiteres gewusst" habe, als mit ihrem neuen "Lover" A. dorthin zu gehen (a.a.O. S. 37). Seine Aussage anlässlich des Kindergarten-Elternabends stütze sich auf einen Chatverlauf zwischen seiner früheren Lebenspartnerin und F. . Diese elektronische Korrespondenz habe er auf einem iPad, welches eigentlich ihm gehöre und sich in der Wohnung von B. befunden habe, konsultieren können. Damals habe sich Letztere zusammen mit dem gemeinsamen Kind sowie einer Kollegin in den Z. park begeben und ihm erlaubt, bis zur Rückkehr am Abend in ihrer Wohnung zu bleiben. Diesbezüglich ergänzt er vor den Schranken des Berufungsgerichts, er habe F. am selben Tag angerufen und wissen wollen, ob es zutreffe, dass B. jenen im Auto oral befriedigt habe, als er mit seinem Fahrzeug zu ihr gefahren sei. F. habe ihm telefonisch bestätigt, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, und die Tochter H. währenddessen alleine oben in der Wohnung gewesen sei (a.a.O. S. 38 f.). Hierfür habe sich F. entschuldigt und präzisiert, dass dies nur einmal vorgekommen sei. Nachdem B. an jenem Abend zurückgekehrt sei, habe er sie damit konfrontiert, wobei sie ihren Fehler eingesehen und ebenso um Verzeihung gebeten habe. Im Gegensatz zu F. soll sie jedoch zwei solche Vorfälle erwähnt haben (a.a.O. S. 39 f.). Das Strafgericht habe ausgeblendet, dass die Kindsmutter sexuelle Kontakte zu Männern gepflegt habe, während die Tochter H. alleine geblieben sei, womit es den Sachverhalt falsch festgestellt habe (Ziff. 2 Abs. 1 in fine des Parteivortrages vom 5. Juli 2023 in Verbindung mit Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 46 Ziff. 3). 2.4.4 Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2023 In ihrer Eingabe vom 14. April 2023 verweist die Staatsanwaltschaft ebenso hinsichtlich dieses Anklagepunktes vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (obige E. II./2.4.2), ohne näher auf die Berufungsbegründung des Beschuldigten einzugehen. 2.4.5 Beweiswürdigung 2.4.5.1. Aufgrund der Strafanzeige mit Strafantrag von B. gegen den Beschuldigten vom 24. September 2021 wurde M. am 14. November 2021 von der Polizei Basel-Landschaft als Auskunftsperson zu den Geschehnissen anlässlich des Kindergarten-Elternabends vom 25. August 2021 befragt. Hierbei bestätigte er die gegenüber ihm getätigte Aussage des Berufungsklägers, wonach sich seine Ex-Partnerin mit anderen Männern vergnüge und währenddessen ihre kleine Tochter alleine zurücklasse. Der Beschuldigte habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie mit "einem Typen" abgemacht habe, als das Kind geschlafen habe. Sie habe das Haus verlassen und sei zu jenem ins Auto gestiegen, wo es zu sexuellen Handlungen gekommen sei (Ziff. 2 auf S. 1 des Protokolls der Einvernahme vom 14. November 2021 / act. 121 zur Zusatzanklageschrift vom 11. Mai 2022). M. sei ob dieser Äusserung sehr erstaunt und perplex gewesen, da er den Beschuldigten damals erst gerade kennengelernt und Letzterer dies bereits nach dem vierten oder fünften Satz kundgetan habe (a.a.O. Ziff. 4 sowie Ziff. 8 f. auf S. 2 / act. 123). Abschliessend ergänzte der Befragte, der Berufungskläger habe die Kindergärtnerin noch angewiesen, B. aus dem Kindergarten-Chatraum zu entfernen. Da der Beschuldigte allerdings nichts Schriftliches habe vorlegen können, sei die Lehrperson nicht weiter darauf eingegangen (a.a.O. Ziff. 11 auf S. 2 / act. 123). Drei Tage später, am 17. November 2021, wurde der Berufungskläger in dieser Angelegenheit polizeilich einvernommen. Hierbei gestand er explizit, einem anderen Vater namens M. , welcher Polizist sei, erzählt zu haben, B. vergnüge sich ausserhalb des Hauses mit Männern, während die gemeinsame Tochter alleine in der Wohnung schlafe (Ziff. 2 auf S. 1 sowie Ziff. 14 auf S. 3 des Protokolls der Einvernahme vom 17. November 2021 / act. 133 und act. 137 zur Zusatzanklageschrift vom 11. Mai 2022). Er könne beweisen, dass sie die dazumal einjährige H. nachts alleine in der Wohnung zurückgelassen habe, um F. im Auto, welches er etwas weiter habe parkieren müssen, zu befriedigen (a.a.O. Ziff. 7 auf S. 2 / act. 135). Die Kindsmutter habe ihn angezeigt, weil sie ihm schaden und erreichen wolle, dass ihm seine Tochter weggenommen werde (a.a.O. Ziff. 18 auf S. 3 / act. 137). Im Rahmen der strafgerichtlichen Hauptverhandlung anerkannte er, vom "Vorfall", als B. die gemeinsame Tochter alleine gelassen habe, erzählt zu haben. Die sexuelle Komponente der ihm vorgeworfenen Aussage hat er demgegenüber weder bestätigt noch dementiert (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 13 f. / act. S139 und act. S141). Der Berufungsbegründung vom 11. April 2023 lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob der Beschuldigte bestreitet, die ihm vorgehaltene Äusserung gegenüber M. anlässlich des Kindergarten-Elternabends getätigt zu haben. Ebenda wird nämlich vorgebracht, er bestreite "die Vorwürfe" und habe jenem lediglich gesagt, B. solle das Corona-Virus bekommen und daran sterben nach dem, was sie ihm angetan habe (dort Ziff. 4 Abs. 1). Womöglich bezieht sich dieser Passus auf die in Ziff. 1 Abs. 2 der Zusatzanklageschrift vom 11. Mai 2022 aufgeführten, angeblichen Todesdrohungen. Freilich wurde der Beschuldigte gemäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils in diesem Anklagepunkt freigesprochen. Der Freispruch ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens (siehe supra E. II./1.1.1 und E. II./1.1.2). Letztlich kann diese Frage offengelassen werden, zumal er vor den Schranken des Kantonsgerichts gesteht, M. am 25. August 2021 erzählt zu haben, dass sich seine Ex-Partnerin B. zu einem unbekannten Zeitpunkt zu einem Mann ins Auto gesetzt habe, wo es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, während die Tochter H. alleine in der Wohnung geschlafen habe. Darüber hinaus bejaht er, M. vor jenem Abend nicht gekannt zu haben (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 34 f.). Ferner führt er aus, jener habe ihm mitgeteilt, dass B. bereits auch sein eigenes Kind gehütet habe, worauf der Berufungskläger erwidert habe, unter diesen Umständen müssten sie sich beide Gedanken darüber machen, ob ihr die zwei Mädchen weiterhin überlassen werden sollten (a.a.O. S. 36). Zur Begründung dieser doch sehr aussergewöhnlichen Vorgehensweise gibt der Beschuldigte an, es könne sein, dass er in jenem Moment "auf 180 gewesen" sei, weil seine frühere Lebenspartnerin "nichts Gescheiteres" gewusst habe, als an diesem Elternanlass mit einem neuen "Lover" an ihrer Seite zu erscheinen. Dies habe ihn "emotional hochgejagt" und er überlasse es dem Gericht, darüber zu befinden, ob dieses Verhalten von B. menschlich gewesen sei. Da er sie immer noch geliebt habe, seien die Wunden auch drei Jahre nach der Trennung nicht verheilt gewesen (a.a.O. S. 36 f.). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass der Beschuldigte die ihm in Ziff. 1 Abs. 1 der Zusatzanklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2022 vorgeworfenen Äusserungen gegenüber M. anlässlich des Kindergarten-Elternabends vom 25. August 2021 getätigt hat. Es besteht keinerlei Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Letzterem zu zweifeln. Da er den Berufungskläger bis dahin gar nicht kannte, ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb er ihn zu Unrecht belasten sollte. Seitens des Beschuldigten werden die inkriminierten Auslassungen auch nicht in Abrede gestellt. 2.4.5.2 Bei der Frage, ob der Beschuldigte überhaupt zum Wahrheitsbeweis zuzulassen ist, handelt es sich um eine solche rechtlicher Natur, worauf an entsprechender Stelle zurückzukommen sein wird. Indes rügt er unter tatsächlichen Gesichtspunkten eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, weil Letztere die Pflege sexueller Kontakte durch die Kindsmutter zu anderen Männern, während die Tochter H. alleine geblieben sei, ausgeblendet habe (Ziff. 4 Abs. 6 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Ziff. 2 Abs. 1 in fine des Parteivortrages vom 5. Juli 2023 in Verbindung mit Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 46 Ziff. 3). Demgemäss rechtfertigt es sich ‒ unter vorläufigem Offenlassen der grundsätzlichen Frage nach der Zulassung des Berufungsklägers zum Wahrheitsbeweis ‒ zu prüfen, ob die von ihm erhobene Rüge begründet ist. Der Beschuldigte stützt seine Aussage, wonach sich die Kindsmutter ausserhalb des Hauses mit Männern vergnüge, während die gemeinsame Tochter alleine in der Wohnung schlafe bzw. bleibe, in erster Linie auf den Chatverlauf zwischen jener und F. , den er am 7. Dezember 2018 auf einem iPad in deren Wohnung konsultieren sowie fotografisch festhalten konnte (act. 77 ff. und act. 483 ff.). Dazu habe ihm dieser F. das Dargelegte gleichentags auch telefonisch bestätigt. B. habe ihrerseits schliesslich zugegeben, sexuelle Kontakte zu anderen Männern unterhalten zu haben (Ziff. 4 Abs. 2 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 37 ff.; Ziff. 2 Abs. 1 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023). Dass sich die frühere Lebenspartnerin des Berufungsklägers nach der Trennung von ihm mit anderen Männern getroffen hat, ist unbestritten. Demgegenüber bestreitet sie vehement, die gemeinsame Tochter alleine gelassen bzw. vernachlässigt zu haben (Ziff. 5 und Ziff. 7 auf S. 2 des Protokolls der Einvernahme von B. vom 16. November 2021 / act. 127 zur Zusatzanklageschrift vom 11. Mai 2022). Wie die Vorinstanz richtigerweise erwogen hat, erscheint ihre diesbezügliche Aussage mit Blick auf die Korrespondenz zwischen ihr und F. vom 2. November 2018 durchaus glaubhaft, denn die Kindsmutter reagierte bezeichnenderweise umgehend mit unmissverständlicher Ablehnung auf den Vorschlag jenes F. , sie möge doch ihrer Tochter ein Spielzeug geben, damit Letztere zehn Minuten lang beschäftigt sei und sich die beiden Liebenden währenddessen treffen könnten (E. II./4.2.4 und E. II./4.3 des angefochtenen Urteils; act. 81, act. 83 sowie act. 484). Auffallend ist auch, dass sie F. an jenem Tag keine weitere Nachricht mehr schrieb. An der heutigen Berufungsverhandlung damit konfrontiert, entgegnet der Beschuldigte, der fragliche Vorfall habe sich nicht am 2. November 2018, sondern an dem Tag, als er "diese Fotos" (d.h. die Aufnahmen des Chatverlaufs, act. 77 ff. und act. 483 ff.) gemacht habe, abgespielt (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 38 f.). Hierbei scheint er freilich zu vergessen, dass das Kind just an jenem Abend nachweislich bei ihm übernachtet hat und folglich gar nicht von B. vernachlässigt worden sein kann: Wie beide übereinstimmend ausgesagt haben, wartete er am 7. Dezember 2018 mit ihrer Zustimmung in deren Wohnung auf ihre Rückkehr aus dem Z. park und las währenddessen die nicht für ihn bestimmten Chatnachrichten von bzw. an F. . Als sie am Abend an ihrem Wohnort eintraf und ihn darum bat, die schlafende Tochter aus dem Auto hinauf in ihre Wohnung zu tragen, ergriff er die Gelegenheit und fuhr absprachewidrig mit dem Kind zu sich nach Hause. B. begab sich danach zwar zu ihm, verzichtete jedoch aufgrund seiner Weigerungshaltung ( "Ich gab ihr zu verstehen, dass ich ihr die Tochter nicht geben würde." ), H. mitzunehmen (Zeilen 201 ff. auf S. 8 f. des Protokolls der Einvernahme von B. vom 28. Januar 2019 / act. 293 bis act. 295; Ziff. 5 bis Ziff. 7 auf S. 2 des Protokolls der Einvernahme des Berufungsklägers vom 17. November 2021 / act. 135 zur Zusatzanklageschrift vom 11. Mai 2022). Dem Vorderrichter ist daher vollumfänglich beizupflichten, wenn er konstatiert, der erwähnte Chatverlauf zwischen der Kindsmutter und F. belege die Wahrheit der inkriminierten Aussage des Berufungsklägers nicht (E. II./4.3 des angefochtenen Urteils). Die vom Beschuldigten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erstmals überhaupt erhobene Behauptung, F. habe ihm damals (mithin vor fast fünf Jahren) telefonisch bestätigt, dass sich jener mit B. draussen getroffen habe, während das Kind alleine in der Wohnung geblieben sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 38 bis S. 40), erscheint nach dem soeben Ausgeführten kaum plausibel. Überdies sprechen folgende Gründe gegen den vorgebrachten Anruf: Erstens hat der Berufungskläger in seiner umfangreichen WhatsApp-Korrespondenz mit der Privatklägerin (act. 97 ff.) nirgends ein Telefonat mit F. erwähnt. Zweitens wurde seinerseits weder bei seiner Einvernahme noch vor Strafgericht auf diesen wichtigen Umstand hingewiesen. Drittens hat er anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung unzutreffenderweise geltend gemacht, diese telefonische Bestätigung bereits früher einmal angesprochen zu haben (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 39). Viertens mutet die angebliche Entschuldigung von F. gegenüber dem Beschuldigten (a.a.O. S. 39) seltsam an, zumal es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der neue Freund einer Person ihren Ex-Partner, den er dazu noch gar nicht kennt, per Telefon für die Aufnahme einer Liaison um Verzeihung bittet. 2.4.5.3 Zusammenfassend gilt nach dem Gesagten als erstellt, dass der Berufungskläger am Kindergarten-Elternabend vom 25. August 2021 gegenüber dem erst gerade kennengelernten M. die Behauptung aufgestellt hat, B. würde sich draussen mit Männern vergnügen, während die kleine Tochter alleine in der Wohnung bleibe, wobei der Wahrheitsgehalt dieser Äusserung nicht nachgewiesen werden kann. Die in diesem Zusammenhang vom Beschuldigten erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, erweist sich mithin als unbegründet. 2.5 Fazit zur Sachverhaltsfeststellung Das Kantonsgericht gelangt nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass der Vorderrichter den Sachverhalt in allen gerügten Punkten vollständig und zutreffend konstatiert hat. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag eindeutig nicht durchzudringen. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Versuchte Nötigung zum Nachteil von B. 3.1.1. Die Vorinstanz hat den Versand der WhatsApp-Nachrichten vom 14. Februar 2019 durch den Beschuldigten an B. rechtlich als versuchte Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifiziert. Mit der Übermittlung des von ihm als "Vorschlag" für einen "Deal" betitelten Textes habe er das alleinige Sorge- sowie Obhutsrecht über die gemeinsame Tochter H. erlangen wollen und zwecks Erreichung dieses Ziels der Kindsmutter unmissverständlich ernstliche Nachteile für den Fall angedroht, dass sie nicht "freiwillig" auf jene Rechte verzichten sollte. Damit habe er den sog. point of no return überschritten und ihr schädigen wollen. Zwischen dem geforderten Rechteverzicht einerseits und dem Inaussichtstellen finanzieller Probleme andererseits liege lediglich ein vom Beschuldigten selbst konstruierter, sittenwidriger Zusammenhang, weshalb sein Vorgehen auch rechtswidrig sei. Obwohl die inkriminierte Nachricht geeignet gewesen sei, die Willensfreiheit von B. einzuschränken, sei sie nicht darauf eingegangen, weshalb es beim Versuch geblieben sei (E. II./1.4 des angefochtenen Urteils). 3.1.2. Der Berufungskläger rügt, sein "Vorschlag" sei entgegen den strafgerichtlichen Erwägungen objektiv nicht geeignet gewesen, die Willensfreiheit von B. einzuschränken. Dies belege die Tatsache, dass sie bereits eine Minute nach Erhalt der streitgegenständlichen Mitteilung das "Angebot" abgelehnt und dieses offensichtlich nicht als versuchte Nötigung wahrgenommen habe (Ziff. 3 Abs. 2 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Ziff. 1 Abs. 2 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023). Zudem habe er nichts vom Angekündigten umgesetzt (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 19). Darüber hinaus sei sie ihren finanziellen Verpflichtungen im Umfang von mindestens CHF 25'000.00 nicht nachgekommen, weshalb es für den Beschuldigten durchaus legitim gewesen sei, sie zu betreiben. Ebenso stehe es ihm frei, zur Beseitigung der von ihr erhobenen Rechtsvorschläge den Rechtsweg zu beschreiten. Die Eintreibung dieser Schulden bzw. die entsprechende Ankündigung könne daher nicht als Inaussichtstellen ernstlicher Nachteile "interpretiert" werden, womit die Rechtswidrigkeit entfalle. Aus diesen Gründen könne der Beschuldigte nicht wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen werden (Ziff. 3 Abs. 4 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Ziff. 1 Abs. 3 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023). 3.1.3.1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 137 IV 326 E. 3.6; Vera Delnon / Bernhard Rüdy , in: Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 181 StGB). 3.1.3.2 Das objektive Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des (zukünftigen) Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nach Art. 181 StGB nicht erforderlich, ebenso wenig die Erzeugung eines psychischen Ausnahmezustandes beim Opfer wie Panik oder Angstlähmung. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann resp. bestimmt (BGE 106 IV 125 Regeste und E. 2; Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 25 f. sowie N. 28 zu Art. 181 StGB). Es ist auch möglich, eine an sich rechtlich unbedenkliche Androhung von Nachteilen zur Erzielung zweckwidriger Vorteile zu missbrauchen, so wenn beispielsweise einer Person, welche sich in einem anderen Zusammenhang strafbar gemacht hat und die Einleitung eines Strafverfahrens befürchtet, eine bestimmte Handlungsweise, ein Dulden oder Unterlassen aufgezwungen wird, worauf kein Anspruch besteht und was selbst mit der Verwirklichung des Angedrohten im Sinne der Einreichung einer Strafanzeige nicht erreicht werden könnte ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 39 zu Art. 181 StGB). Demgegenüber liegt bloss eine straflose Druckausübung vor, wenn der ausgeübte Druck nicht zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führt ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 37 zu Art. 181 StGB). Die Androhung ernstlicher Nachteile kann ihren Anlass auch in gesetzlich vorgesehen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben, womit die Unzulässigkeit der Freiheitsbeschränkung entfällt ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 38 zu Art. 181 StGB). Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich wahrmachen will oder dazu überhaupt in der Lage wäre, ist unwesentlich. Bereits der entsprechende Anschein kann die Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen, solange dieser die Täuschung nicht durchschaut (BGE 122 IV 322 E. 1a; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 5 N. 8; Stefan Trechsel / Martino Mona , in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 181 StGB). Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 36 zu Art. 181 StGB). Wirkt die ausgesprochene Drohung von vornherein nicht motivierend auf das Opfer, namentlich weil dieses von einem schlechten Witz oder Bluff ausgeht, fehlt es an der Androhung ernstlicher Nachteile ( Trechsel / Mona , a.a.O., N. 36 zu Art. 181 StGB). Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Nicht jedes rüpelhafte Verhalten oder dreiste Auftreten gegenüber dem anderen ist ein tatbestandsmässiges Inaussichtstellen von ernstlichen Nachteilen. Nicht jede Überempfindlichkeit des individuell Betroffenen macht die empfangene Botschaft zur Androhung eines ernstlichen Nachteils. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 5 N. 9; Trechsel / Mona , a.a.O., N. 5 und N. 9 zu Art. 181 StGB; Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 34 zu Art. 181 StGB ‒ je mit weiteren Hinweisen). Hierbei ist freilich zu beachten, dass die Versuchstauglichkeit nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen ist (so treffend der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich in seinem Urteil 15Os73/00 vom 3. Mai 2001, wobei dieser grundlegende Rechtssatz länderübergreifende Geltung beanspruchen kann). 3.1.3.3 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; BGer 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 4.1; BGer 6B_510/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). 3.1.3.4 Entgegen den allgemeinen Grundsätzen indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist nur unrechtmässig, (1.) wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, (2.) wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder (3.) wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 5 N. 15 f.; Trechsel / Mona , a.a.O., N. 10 bis N. 13 zu Art. 181 StGB ‒ je mit weiteren Hinweisen). Letzterer Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert. Ob missbräuchliche bzw. sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wurden und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist immer an der rechtlich geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen. Wenn derjenige, welcher Druck ausübt, auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch hat (oder zu haben glaubt), kann Nötigung ausscheiden. Die rechtlich geschützte Freiheit des einen findet meist an der rechtlich geschützten Freiheit (und den Ansprüchen) des andern ihre Grenze ( Delnon / Rüdy , a.a.O., N. 56 f. zu Art. 181 StGB). 3.1.4.1. Der Berufungskläger rügt erstens, seine WhatsApp-Nachrichten an B. vom 14. Februar 2019 würden das objektive Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht erfüllen. Inwiefern die ablehnende Antwort der Adressatin, welche im Übrigen ‒ anders als vom Beschuldigten behauptet ‒ nicht bereits eine Minute, sondern in Wahrheit erst 14 Minuten nach Erhalt seines "Angebots" übermittelt worden ist, eine fehlende Eignung seiner Mitteilung zur Einschränkung ihrer Willensfreiheit nachzuweisen vermöge, will nicht einleuchten. Hierbei verkennt er nämlich, dass allein aus der Tatsache, wonach B. seiner Aufforderung, ihm das ausschliessliche Obhuts- und Sorgerecht zu überlassen, letztlich eine Abfuhr erteilt hat, nicht leichthin darauf geschlossen werden kann, das von ihm zur Erreichung seines Zieles in Aussicht gestellte Übel erreiche die mindesterforderliche Zwangsintensität von vornherein nicht. Damit knüpft er die Frage der Versuchstauglichkeit an seine erfolglosen Versuchshandlungen an, was nicht statthaft ist, zumal nicht jeder Versuch, der im konkreten Fall nicht den vom Täter erhofften Erfolg herbeiführt, immer ein absolut untauglicher ist. Wie das Strafgericht richtigerweise erkannt hat, wurde der point of no return vom Beschuldigten überschritten, da der Versand der inkriminierten WhatsApp-Nachricht am 14. Februar 2019 um 17:05 Uhr nach seiner Vorstellung den letzten entscheidenden Schritt darstellte, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, um seiner ehemaligen Lebenspartnerin den eigenen Willen in Bezug auf das Obhuts- und Sorgerecht aufzuzwingen. Selbst wenn die vom Berufungskläger geltend gemachten Geldforderungen rechtlich Bestand haben sollten, was an dieser Stelle ausdrücklich offengelassen wird, konnte er nicht ignorieren, dass er keinerlei Anspruch darauf hat, B. den Verzicht auf das ihr als Mutter der gemeinsamen Tochter ebenso zustehende Obhuts- und Sorgerecht aufzuzwingen. Die an sich rechtlich unbedenkliche Androhung der Eintreibung von (vermeintlichen) Geldforderungen wurde wissentlich und willentlich zweckwidrig zur Erzielung eines ungebührlichen und nicht damit in Zusammenhang stehenden Vorteils missbraucht, zumal ihm bewusst sein musste, dass er mangels nachgewiesenen kindeswohlgefährdenden Verfehlungen seitens B. keinen Anspruch auf die Übertragung des alleinigen Obhuts- und Sorgerechts durch die KESB oder infolge Verzichts der Kindsmutter hatte, woran auch die Verwirklichung der in Aussicht gestellten (finanziellen) Nachteile nichts geändert hätte. Die schriftlich angedrohten, schwerwiegenden negativen Konsequenzen waren des Weiteren offenkundig geeignet, eine besonnene Person in ihrer Lage, welche mit ihrem bescheidenen Kosmetikstudio kaum genug zur Bestreitung des Lebensunterhalts verdient und sich zusammen mit ihrer Tochter einbürgern lassen möchte, gefügig zu machen und so in ihrer Freiheit der Willensbildung und -betätigung einzuschränken. Aus dem Wortlaut der ablehnenden Rückmeldung der Kindsmutter abzuleiten, sie habe das "Angebot" des Berufungsklägers "offensichtlich nicht als versuchte Nötigung wahrgenommen", geht ebenso fehl. Fürwahr ist der WhatsApp-Korrespondenz von jenem Tag nicht zu entnehmen, dass sie ihn völlig aufgelöst angefleht hätte, er möge sich ihrer erbarmen und von seiner Forderung resp. von der Verwirklichung des für den Fall der Nichtbeugung angedrohten Übels absehen. Die Erzeugung eines psychischen Ausnahmezustandes wie Panik oder Angstlähmung ist indes gerade nicht notwendig zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 181 StGB. Auch wenn es sich B. in ihrer Antwort an den Beschuldigten nicht anmerken lassen hat, sagte sie aus, innerlich grosse Angst verspürt zu haben, dass die KESB aufgrund eines von ihm initiierten Privatkonkurses ihr das Obhutsoder Sorgerecht über die gemeinsame Tochter H. entziehen könnte (dazu supra E. II./2.2.5.3 und E. II./2.2.5.4/v.). Entgegen der vom Berufungskläger vertretenen Ansicht trifft es demnach nicht zu, dass seine Androhung (insbesondere finanzieller) Nachteile ohne Weiteres an ihr abgeprallt wäre. Dass dem Berufungskläger die Bestimmung der Willensbildung und -betätigung von B. in seinem Sinne schlussendlich misslungen ist, steht unbestrittenermassen fest, weshalb ihm auch kein vollendetes Delikt, sondern lediglich eine versuchte Nötigung vorgeworfen wird. 3.1.4.2. Zweitens wendet der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ein, er habe letztlich nichts vom angekündigten Übel umgesetzt. Dies mag zwar zutreffen, ändert an der rechtlichen Beurteilung seines Verhaltens freilich nichts: In der streitgegenständlichen Mitteilung an B. stellt er die Sachlage dergestalt dar, dass die Weiterverfolgung seiner angeblichen Geldforderungen, eine mögliche Konkurseröffnung und alle damit verbundenen Konsequenzen für ihr wirtschaftliches Fortkommen sowie ihre Einbürgerung als von seinem Willen abhängig erscheint. Dies ist vollends ausreichend, und er braucht die angedrohten Nachteile gar nicht wahrmachen zu können oder zu wollen. Wie soeben ausgeführt (vorstehende E. II./3.1.4.1 Abs. 2), rief der entsprechende Anschein bei der Kindsmutter Angst hervor, was ihre Willensfreiheit durchaus beeinträchtigt hat, zumal sie den Vater ihrer Tochter eines solchen Verhaltens für fähig hielt. 3.1.4.3 Drittens bestreitet der Berufungskläger die Rechtswidrigkeit seiner Handlungen. In diesem Zusammenhang ist ihm beizupflichten, wenn er vorbringt, es sei ihm unbenommen, existierende (oder zumindest vermeintlich bestehende) Geldforderungen auf dem Rechtsweg geltend zu machen und hierbei namentlich ein oder mehrere Rechtsöffnungsverfahren anzustrengen. Die Androhung, erhobene Rechtsvorschläge vom zuständigen Gericht aufheben zu lassen, stellt grundsätzlich kein verpöntes Mittel dar. Ebenso handelt es sich nicht um ein von vornherein unzulässiges Ziel, wenn ein Elternteil die Zuteilung des alleinigen Obhuts- und Sorgerechts über die hierfür zuständige KESB erreichen will. Je für sich einzeln betrachtet vermögen weder das eingesetzte Mittel noch der verfolgte Zweck die Rechtswidrigkeit in casu zu begründen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Berufungskläger als Gläubiger die Eintreibung von Geldforderungen als Druckmittel gegen die Kindsmutter als Schuldnerin mit dem Ziel einsetzt, diese zum Verzicht auf das gemeinsame Obhuts- und Sorgerecht zu zwingen. Denn zwischen dem eingesetzten Mittel und dem verfolgten Zweck besteht keinerlei sachlicher Konnex; oder wie die Vorinstanz treffend formuliert hat: Es liegt lediglich ein vom Beschuldigten selbst konstruierter, sittenwidriger Zusammenhang vor (E. II./1.4.3 des angefochtenen Urteils). Der gleichsam finanzielle Auskauf von solch grundlegenden persönlichkeitsbezogenen Rechten, welche einer Mutter kraft des Kindesverhältnisses zustehen, verstösst gegen die guten Sitten. Diese rechtsmissbräuchliche Kombination bzw. Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck begründet im hier zu beurteilenden Fall die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung. Hinzu kommt, dass offensichtlich kein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Erlass von Schulden im Umfang von CHF 25'000.00 einerseits und der Aufgabe des mütterlichen Obhutssowie Sorgerechts andererseits besteht. 3.1.4.4 Aufgrund der obigen, tatsächlichen Feststellungen (supra E. II./2.2.5.4/iv.) sowie der vorstehenden, rechtlichen Erwägungen (insbesondere E. II./3.1.4.1) lässt sich nicht in Abrede stellen, dass der Berufungskläger B. wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich, durch Androhung von schwerwiegenden Nachteilen in Bezug auf deren wirtschaftliches Fortkommen sowie auf die von ihr beabsichtigte Einbürgerung zur Aufgabe des gemeinsamen Obhuts- und Sorgerechts zwingen wollte, worauf er keinerlei Anspruch hat. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt. 3.1.4.5 Nach dem Gesagten ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B. zu bestätigen und der Antrag des Berufungsklägers, ihn in diesem Punkt freizusprechen, folglich abzuweisen. 3.2 Mehrfache sexuelle Belästigung zum Nachteil von C. 3.2.1. Das Strafgericht hat erwogen, das Anfassen von Gesäss und Oberschenkel sowie das Küssen gegen den Willen der Betroffenen stellten durchaus eine Belästigung dar. Zu berücksichtigen sei überdies, ob die tätliche sexuelle Belästigung in einer Umgebung erfolge, welche keinen Raum für solche Handlungen lasse, was bei Fahrstunden eindeutig bejaht werden müsse. Damit habe der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt. In subjektiver Hinsicht habe er gewusst, dass C. keinerlei Berührungen durch ihn gewünscht habe und die inkriminierten Handlungen sexuelle Belästigungen gewesen seien, womit er direktvorsätzlich gehandelt habe. Schliesslich seien weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich, weshalb er wegen mehrfacher sexuellen Belästigung schuldig zu sprechen sei (E. II./3.5 des angefochtenen Urteils). 3.2.2 Der Beschuldigte hat im Rahmen des Parteivortrages vor den Schranken der Berufungsinstanz erstmals eine Verletzung des Anklageprinzips geltend machen lassen. Dieser sei in casu verletzt, da die Staatsanwaltschaft den Ort des angeblichen Vorfalls nicht genauer bezeichnet habe, obwohl es ihr möglich gewesen wäre (Ziff. 3 Abs. 11 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023 mit Ergänzung 10 in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 46). Ferner wird gerügt, das Strafgericht habe eine Rechtsverletzung begangen, indem es in Missachtung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" von einem für ihn ungünstigen Sachverhalt ausgegangen sei (Ziff. 5 Abs. 1 sowie Ziff. 5 Abs. 7 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Ziff. 3 Abs. 10 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023). 3.2.3.1 Nach dem Anklagegrundsatz bzw. Akkusationsprinzip bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 StPO und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 6 Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Betroffenen und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a ‒ je mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; vgl. auch BGE 103 Ia 6 E. 1b; BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2; BGer 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; BGer 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3 ‒ je mit weiteren Hinweisen). 3.2.3.2. Wie bereits festgehalten (supra E. II./2.3.5.4), hat C. gemäss Polizeirapport vom 17./18. Dezember 2019 (dort Abs. 7 auf S. 3 / act. 559) den X. platz in W. als den Ort des Vorfalls vom 10. Dezember 2019 bezeichnet. In ihrer Einvernahme vom 3. Februar 2020 bei der Staatsanwaltschaft gab sie etwas unpräziser an, dies sei "irgendwo zwischen V. und dem Y. platz" geschehen (Zeilen 115 f. auf S. 4 des Protokolls der entsprechenden Einvernahme / act. 587). Die Ortsumschreibung in Ziff. 3 Abs. 3 der Anklageschrift ("an einem nicht näher bekannten Ort zwischen der V. und dem Y. platz") dürfte dadurch bedingt sein, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der nicht ganz identischen (jedoch keinesfalls widersprüchlichen) Ortsangaben der Fahrschülerin sicherstellen wollte, den tatsächlichen Begehungsort von der Anklage mitzuerfassen. Der Beschuldigte wurde am 2. Juli 2020 mit den Vorwürfen konfrontiert, wobei er im Zusammenhang mit dem Vorhalt, am 10. Dezember 2019 auf dem X. platz übergriffig geworden zu sein, explizit anerkannte, dass sie anlässlich der letzten Fahrstunde dort parkiert haben (Zeilen 181 ff. auf S. 5 f. des Protokolls der Einvernahme vom 2. Juli 2020 / act. 613 und act. 615). Auch vor Strafgericht kam dieser Vorwurf zur Sprache (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 10 ff. / act. S133 ff.), ohne dass eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gerügt worden wäre (a.a.O. S. 15 f. / act. S143 und act. S145). Der Informationsfunktion der Anklageschrift wurde im vorliegenden Fall hinreichend Genüge getan: Der Berufungskläger wusste seit seiner Einvernahme vom 2. Juli 2020, wessen er zum Nachteil von C. beschuldigt wird, und dass sein Verhalten eine sexuelle Belästigung darstellen könnte (Zeilen 17 bis 21 auf S. 1 des Protokolls der Einvernahme vom 2. Juli 2020 / act. 605). Die Formulierung in Ziff. 3 Abs. 3 der Anklageschrift, wonach der Übergriff "an einem nicht näher bekannten Ort zwischen der V. und dem Y. platz" stattgefunden habe, verbunden mit den präzisen Zeitangaben "während der letzten Fahrstunde am 10. Dezember 2019, ca. um 11:00 Uhr" lassen keine Zweifel offen, worum es bei diesem Anklagepunkt geht. Der exakten örtlichen Stelle zwischen V. und Y. platz kommt denn auch nur eine sekundäre Bedeutung zu. Der Beschuldigte wurde auch nicht erst vor Gericht mit einer neuen Anschuldigung konfrontiert, wogegen er sich nicht im Voraus effektiv hätte vorbereiten können. Die Rüge einer Verletzung des Akkusationsprinzips erweist sich demnach als unbegründet. 3.2.4.1 Die weiteren rechtlichen Ausführungen des Berufungsklägers zum Vorwurf der sexuellen Belästigung erschöpfen sich in der Geltendmachung einer Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo durch die Vorinstanz, woraus zu Unrecht ein Sachverhalt als erstellt angenommen worden sei, welcher den Tatbestand von Art. 198 StGB erfülle. Bei korrekter Sachverhaltsfeststellung wäre nach der vom Beschuldigten vertretenen Auffassung der entsprechende Tatbestand hingegen nicht erfüllt, da er in Wahrheit insbesondere kein Interesse an seiner damaligen Fahrschülerin gehabt, sich diese bei ihm nicht unwohl gefühlt und seine "Scherze" gemocht habe (Ziff. 5 Abs. 1 sowie Ziff. 5 Abs. 7 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; Ziff. 3 Abs. 10 des Parteivortrages vom 5. Juli 2023). Weshalb auf die Aussagen von C. und nicht auf diejenigen des Beschuldigten abzustellen ist, wurde bereits eingehend dargelegt (obige E. II./2.3.5), womit das Strafgericht keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo begangen hat. 3.2.4.2 Nach Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Bei diesen unter Strafe gestellten Handlungen geht es um solche, welche als qualifiziert unerwünschte sexuelle Annährungen bzw. physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art zu betrachten sind ( Bernhard Isenring , in: Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 198 StGB mit Hinweis auf BGer 6B_966/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3). Die tätliche sexuelle Belästigung (erste Tatvariante) setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus, wobei bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben, in ihrer Gesamtheit genügen. Die geforderte Intensität der Berührungen orientiert sich nicht am Begriff der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB. Unter den tatbestandsmässigen Handlungen fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von (Unter-) Bauch und Beinen (auch über den Kleidern), das Anpressen oder Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Betroffenen zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 198 StGB, dass der Täter zumindest in Kauf genommen hat, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263 E. 3.1; BGer 6B_966/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3; Stefan Trechsel / Carlo Bertossa , in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N. 6 sowie N. 8 zu Art. 198 StGB; Isenring , a.a.O., N. 18 zu Art. 198 StGB; Nora Scheidegger , in: Damian K. Graf (Hrsg.), Annotierter Kommentar StGB, N. 5 f. zu Art. 198 StGB; vgl. auch Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 10 N. 38 und N. 40). Im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die tätliche Zudringlichkeit in einer Umgebung sowie auf eine Art und Weise erfolgt, welche für sexuelle Annäherungen erkennbar keinen Raum lassen ( Isenring , a.a.O., N. 19 zu Art. 198 StGB). Gemäss den glaubhaften Aussagen von C. gegenüber der Polizei bei der Anzeigenerstattung vom 16. Dezember 2019 und hernach bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Februar 2020 (dazu E. II./2.3.5) hat sie der Beschuldigte gegen ihren Willen geküsst sowie an Oberschenkel und Gesäss berührt. Diese Übergriffe erfolgten durch einen Fahrlehrer gegenüber seiner Fahrschülerin im Rahmen von Fahrstunden. Anders als etwa in einem Nachtclub, wo die Anwendung eines weniger strengen Massstabs angebracht erscheinen kann, lässt die hiesige Situation keinerlei Raum für sexuelle Annäherungen. C. war dem Beschuldigten im Fahrschulwagen völlig ausgeliefert und hatte ‒ jedenfalls während den Fahrten ‒überhaupt keine Möglichkeit, sich seinen Zudringlichkeiten zu entziehen. Im Übrigen schliesst sich das Kantonsgericht der zutreffenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch den Vorderrichter vorbehaltlos an, sodass gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (siehe E. II./3.5 des angefochtenen Urteils). 3.2.4.3 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Belästigung nach Art. 198 StGB zum Nachteil von C. ist mithin zu bestätigen. 3.3 Üble Nachrede zum Nachteil von B. 3.3.1. Das Strafgericht hat in seinem angefochtenen Urteil vom 18. November 2022 die von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachte Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB mit der Begründung verworfen, es stehe nicht mit vollständiger Gewissheit fest, dass der Beschuldigte von der Unwahrheit seiner Aussage vom 25. August 2021 gegenüber M. gewusst habe, wonach sich B. zu einem Mann ins Auto gesetzt habe, wo es zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden gekommen sei, während das gemeinsame Kind alleine in ihrer Wohnung geschlafen habe (dort E. II./4.4.1). Demgegenüber liege eine üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB vor, weil der Berufungskläger seine frühere Lebenspartnerin willentlich gegenüber einer Drittperson eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt und von der Ehrenrührigkeit seiner Äusserung gewusst habe. Zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis sei er nicht zuzulassen, da kein begründeter Anlass für sein Vorgehen bestanden habe (E. II./4.4.2 des angefochtenen Urteils). 3.3.2.1. Nach Ansicht des Berufungsklägers handle es sich bei seiner Aussage gegenüber M. nicht um üble Nachrede, da dem aktenkundigen Chatverlauf zwischen B. und F. entnommen werden könne, dass das Gesagte der Wahrheit entspreche. Die Vorinstanz habe ihm den Wahrheitsbeweis zu Unrecht verwehrt, wodurch sie Art. 173 StGB falsch angewandt bzw. eine Rechtsverletzung begangen habe. Die Information, dass B. nicht geeignet sei, ihre eigene Tochter und damit auch andere (Kindergarten-) Kinder zu hüten, sei von öffentlichem Interesse (Ziff. 4 Abs. 3 und Abs. 5 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023). Da die Kinder des Beschuldigten und von M. auch ausserhalb des Kindergartens Zeit miteinander verbringen würden, sei es naheliegend, dass B. einst auch das Kind von M. hüten werde. Dieser habe daher ein schutzwürdiges Interesse daran gehabt, über deren privates Verhalten informiert zu werden. Mit seiner Äusserung habe der Berufungskläger nur diesem Zweck dienen wollen (Ziff. 2 Abs. 1 ff. des Parteivortrages vom 5. Juli 2023). 3.3.2.2. Vor den Schranken des Kantonsgerichts lässt der Beschuldigte über seinen Verteidiger den bereits am 10. Januar 2023 (Antrag 10 der Berufungserklärung) sowie am 11. April 2023 (Antrag 10 der Berufungsbegründung) gestellten Beweisantrag wiederholen, wonach F. , den Ex-Freund von B. , als Zeuge zu befragen sei. Diese Beweiserhebung dränge sich nach den neuen Ausführungen des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung auf (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 45). 3.3.3.1 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich wegen übler Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Beweist indes der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Geschützt wird der Ruf des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu verhalten, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch dies zu tun pflegt (BGE 125 IV 177 E. 5a; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 11 N. 22; vgl. auch Stefan Trechsel / Marianne Johanna Lehmkuhl , in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 173 StGB). Die üble Nachrede ist ein Vorsatzdelikt, womit Wissen und Willen in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt wird. Eventualvorsatz genügt; eine besondere Beleidigungsabsicht ( animus iniuriandi ) ist nicht erforderlich, da eine solche erst Gegenstand der Prüfung der Zulassung zum Entlastungsbeweis ist ( Franz Riklin , in: Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, N. 9 f. zu Art. 173 StGB mit Hinweis auf BGE 71 IV 225 E. 4; Trechsel / Lehmkuhl , a.a.O., N. 11 zu Art. 173 StGB; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 11 N. 29). 3.3.3.2 Der Beschuldigte wird nicht zum Beweis zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, welche ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Anders als die "völlig missglückte" Formulierung ( Martin Schubarth , Strafgesetzbuch Besonderer Teil, 3. Band, 1984, N. 66 zu Art. 173 StGB) suggeriert, ist der Zugang zum Wahrheitsbeweis nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre nur zu verwehren, wenn die ehrenrührige Aussage ohne begründete Veranlassung, insbesondere ohne Wahrung öffentlicher Interessen, sowie (kumulativ) vorwiegend mit der Absicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwerfen, namentlich wenn sich das Gesagte auf das Privat- oder Familienleben bezieht (BGE 137 IV 313 E. 2.4.4; BGE 132 IV 112 E. 3.1; Riklin , a.a.O., N. 26 zu Art. 173 StGB; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 11 N. 36; Trechsel / Lehmkuhl , a.a.O., N. 21 sowie N. 25 zu Art. 173 StGB). Die begründete Veranlassung muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein, ansonsten sie zu verneinen ist ( Riklin , a.a.O., N. 27 zu Art. 173 StGB; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 11 N. 37; vgl.demgegenüber Trechsel / Lehmkuhl , a.a.O., N. 24 zu Art. 173 StGB). Das Argument der Wahrung öffentlicher Interessen darf hierbei nicht als Vorwand missbraucht werden, wenn es nur darum geht, das Opfer zu beleidigen ( Trechsel / Lehmkuhl , a.a.O., N. 24 zu Art. 173 StGB). Mit Beleidigungsabsicht handelt derjenige, welcher in erster Linie das Ziel verfolgt, die angegriffene Person schlecht zu machen ( Schubarth , a.a.O., N. 76 zu Art. 173 StGB), zu Fall zu bringen und zu schmähen ( Riklin , a.a.O., N. 28 zu Art. 173 StGB) oder ihr zu schaden ( Trechsel / Lehmkuhl , a.a.O., N. 25 zu Art. 173 StGB). Aussagen in Bezug auf das Privat- und Familienleben begründen nicht per se einen solchen animus iniuriandi ( Riklin , a.a.O., N. 28 zu Art. 173 StGB), doch ist das Motiv in diesen Fällen besonders sorgfältig abzuklären ( Trechsel / Lehmkuhl , a.a.O., N. 26 zu Art. 173 StGB) resp. soll diesfalls an die Zulässigkeit des Entlastungsbeweises ein strengerer Massstab angelegt werden ( Schubarth , a.a.O., N. 71 zu Art. 173 StGB). 3.3.4.1. Indem der Berufungskläger am 25. August 2021 gegenüber den ihm bis dahin unbekannten M. behauptete, B. habe sich zu einem Mann ins Auto gesetzt, wo es zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden gekommen sei, während die gemeinsame Tochter alleine in ihrer Wohnung geschlafen habe, hat er ihr ein sozialethisch verpöntes Benehmen unterstellt und ihren Ruf als ehrbaren Mensch geschädigt, da es nach allgemeiner Anschauung nicht dem Verhalten einer charakterlich anständigen Mutter entspricht, ihr Kleinkind zu vernachlässigen, um draussen in einem Fahrzeug der eigenen sexuellen Lust zu frönen. Wie die Vorinstanz korrekterweise erwogen hat, ist der subjektive Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt, zumal in casu nicht mit vollständiger Gewissheit feststeht, der Beschuldigte habe um die Unwahrheit seiner Äusserung gewusst und eine solche Eventualität nicht bloss für möglich gehalten (E. II./4.4.1 des angefochtenen Urteils). Dieser Umstand schliesst ein Wissen und Wollen hinsichtlich der Ehrenrührigkeit der getätigten Aussage indes nicht aus. Der Berufungskläger konnte offensichtlich nicht ignorieren, dass eine solche Mitteilung gegenüber dem Vater eines anderen Kindes an einem Elternabend geeignet war, den Ruf seiner früheren Lebenspartnerin zu schädigen. In vollem Bewusstsein dessen entschied er sich dennoch für die "emotionale" Äusserung, da ihn die Anwesenheit von A. an der Seite von B. nach seinen eigenen Angaben "emotional hochgejagt" hat. Damit liegt direkter Vorsatz vor. 3.3.4.2. Nachdem im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bereits ausführlich dargelegt worden ist, dass und weshalb die Wahrheit der Aussage des Beschuldigten gegenüber M. über seine ehemalige Lebenspartnerin nicht nachgewiesen werden kann (supra E. II./2.4.5.2), kommt der Frage, ob Ersterer überhaupt zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen ist, offenkundig keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Der Vollständigkeit halber wird jener im Folgenden dennoch nachgegangen. Wenn der Berufungskläger geltend macht, er habe begründete Veranlassung zur inkriminierten Äusserung gehabt, da er mit der Orientierung über die angebliche Unzuverlässigkeit von B. in der Kinderbetreuung ein öffentliches Interesse gewahrt habe, kann ihm nicht im Geringsten beigepflichtet werden: Erstens scheint er hierbei zu vergessen, dass er nicht nur den Aspekt der verantwortungsbewussten Kinderbetreuung erwähnt, sondern insbesondere auch höchst intime Details zum Privatleben seiner früheren Lebenspartnerin gegenüber einem erst gerade kennengelernten Dritten preisgegeben hat. Inwiefern es im öffentlichen Interesse gewesen sein könnte, an jenem Kindergarten-Elternabend auszuplaudern, die Mutter der gemeinsamen Tochter sei nachts zu einem Mann ins Auto gestiegen, um sexuelle Handlungen vorzunehmen, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Zweitens lässt der Berufungskläger im Rahmen des Parteivortrages vor Kantonsgericht selbst ausführen, dass das Kind von M. bis dahin noch gar nie von B. betreut worden war. Dass Letztere einst auch das fremde Kind hüten könnte, sei lediglich "naheliegend". Ein aktuelles praktisches Interesse an der Information, namentlich um eine drohende Kindeswohlgefährdung abzuwenden, war demgemäss überhaupt nicht vorhanden. Drittens bot die damalige, quasi öffentliche Veranstaltung (Apéro eines Kindergarten-Elternabends) augenscheinlich keine geeignete Umgebung zur Besprechung von solchen privaten Angelegenheiten, welche sich überdies fast drei Jahre zuvor ereignet haben sollen. Folglich bestand keinerlei objektive Veranlassung für die streitgegenständliche Äusserung des Beschuldigten, und sein Beweggrund konnte nicht in der Wahrung eines öffentlichen oder anderen berechtigten Interesses liegen. Sodann steht ausser Zweifel, dass der Berufungskläger mit seiner Aussage über das Sexualleben seiner Ex-Partnerin und der damit verbundenen, angeblichen Vernachlässigung ihrer Tochter vorwiegend die Absicht verfolgte, jene als eigentliche "Rabenmutter" in ein schlechtes Licht zu rücken resp. sie zu schmähen ‒ ganz unabhängig davon, ob die Behauptung zutreffend war oder nicht. Wie er in der Berufungsverhandlung selbst angibt, sei er "in dem Moment auf 180 gewesen" bzw. "emotional hochgejagt" worden, weil sie "nichts Gescheiteres gewusst" habe, als an jenem Abend mit ihrem neuen Partner A. aufzutauchen, zumal ihn der Elternanlass gar nicht betroffen habe. Diesen Frust liess der Beschuldigte ab, indem er schlecht über B. sprach. Mithin sind beide kumulative Voraussetzungen, um dem Beschuldigten die Zulassung zum Wahrheitsbeweis zu verwehren, klar erfüllt, womit sich seine Rüge, der Vorderrichter habe Art. 173 Ziff. 3 StGB falsch angewendet, als unbegründet erweist. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B. ist demgemäss zu bestätigen. 3.3.4.3 Da der Berufungskläger gar nicht erst zum Entlastungsbeweis zugelassen wird, erübrigt sich bereits aus diesem Grund eine Zeugenbefragung von F. . Im Übrigen geht es nicht an, anlässlich der Berufungsverhandlung ‒ quasi auf gut Glück ‒ Beweisanträge zu stellen, wovon sich der Beschuldigte erhofft, sie könnten allenfalls den Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB erbringen. Ferner sind die genauen Personalien dieses F. bis heute gänzlich unbekannt geblieben. Es ist jedoch nicht Sache des Berufungsgerichts, unter Beizug der Polizei oder der Einwohnerkontrolle seine Identität zu erforschen. Die Beweislast für den Entlastungsbeweis trifft den Beschuldigten (BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2 in fine; Riklin , a.a.O., N. 13 zu Art. 173 StGB; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 11 N. 31). Schliesslich sei auf die verfahrensleitende Verfügung vom 24. Mai 2023 verwiesen, womit seine Befragung bereits einmal begründet abgelehnt worden ist. Der Beweisantrag, F. als Zeuge vor den Schranken des Kantonsgerichts zu befragen, wird daher erneut abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3.4 Fazit der rechtlichen Würdigung Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Berufungskläger der versuchten Nötigung und der üblen Nachrede zum Nachteil von B. sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung zu Lasten von C. schuldig ist, womit die vorinstanzlichen Schuldsprüche in Abweisung seiner Berufung allesamt zu bestätigen sind. 4. Strafzumessung 4.1 Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 18. November 2022 wurde der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse verurteilt (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils). 4.2.1 Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bringt der Berufungskläger für den ‒ nunmehr eingetretenen ‒ Fall der Bestätigung aller erstinstanzlichen Schuldsprüche vor, bei der Strafzumessung sei durchwegs von einem leichten Verschulden auszugehen (Ziff. 6 Abs. 2 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023). Ein konkreter Antrag in Bezug auf die Anzahl Tagessätze liegt jedoch weder schriftlich noch mündlich vor. Bei den Delikten zum Nachteil von B. müsse nach dem Dafürhalten des Beschuldigten die Belastung infolge der Trennung und des seit Jahren andauernden Sorgerechtskonflikts berücksichtigt werden. Letztere habe in den vergangenen Jahren zahlreiche Versuche auf straf- sowie zivilrechtlicher Ebene unternommen, um ihm einerseits zu schaden und andererseits den Wohnsitz der gemeinsamen Tochter H. zu ihr nach W. zu verlegen (a.a.O. Ziff. 6 Abs. 3 f.). Hinsichtlich C. ersucht der Berufungskläger um Berücksichtigung, dass sie sich beide gut und intensiver gekannt hätten, als dies zwischen einer Fahrschülerin und einem Fahrlehrer üblicherweise der Fall sei. Zudem habe er auch ihren Bruder gekannt, wobei sie alle drei öfters gescherzt hätten (a.a.O. Ziff. 6 Abs. 4). 4.2.2. Ferner rügt der Beschuldigte, das Strafgericht habe fälschlicherweise ein monatliches Einkommen von CHF 3'500.00 angenommen, während er in Wahrheit ‒ je nach Angaben ‒ als Fahrlehrer bei der eigenen G. GmbH einen Verdienst von höchstens CHF1'500.00 bis CHF 2'000.00 (inklusive Anteil am 13. Monatslohn) erziele oder Sozialhilfe von maximal CHF 2'700.00 pro Monat beziehe. Damit müsse er eine Familie mit Kindern unterhalten. Betreibungen habe er zwar nicht, wohl aber Schulden von mindestens CHF 64'000.00. Unter diesen Umständen sei die Tagessatzhöhe von CHF 60.00 auf CHF 30.00 zu reduzieren (Ziff. 6 Abs. 3 der Berufungsbegründung vom 11. April 2023; S. 7 ad Strafzumessung des Parteivortrages vom 5. Juli 2023 in Verbindung mit Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 46 Anmerkungen 11 f.). 4.2.3 Da der Berufungskläger schliesslich nicht einschlägig vorbestraft sei, erweise sich die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren durch die Vorinstanz als korrekt (S. 7 ad Strafzumessung des Parteivortrages vom 5. Juli 2023). 4.3.1 Hinsichtlich der Tatkomponenten hat das Strafgericht erwogen, sowohl die versuchte Nötigung als auch die üble Nachrede richteten sich gegen die Mutter des gemeinsamen Kindes und somit gegen eine für die Tochter H. nahe Bezugsperson. Diese Tatsache zusammen mit der Thematik der Sorgerechtssituation als Anlass für die versuchte Nötigung wirke sich leicht zu Lasten des Beschuldigten aus. Demgegenüber sei bezüglich desselben Delikts zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich damals in einer Trennungssituation befunden habe, welche eine hohe emotionale Belastung für ihn dargestellt habe. Die versuchte Nötigung und die üble Nachrede würden innerhalb des jeweiligen Strafrahmens "noch einem leichten Verschulden" entsprechen, wobei für Erstere eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verschuldensangemessen erscheine. Diese Einsatzstrafe werde sodann aufgrund der üblen Nachrede gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB um fünf Tagessätze asperiert (E. III./2.2 des angefochtenen Urteils). Dem Berufungskläger ist im Zusammenhang mit der versuchten Nötigung sowie der üblen Nachrede zu Lasten seiner früheren Lebenspartnerin insofern beizupflichten, als dass nach Würdigung aller relevanten Umstände des hiesigen Einzelfalles (insbesondere der belastenden Trennung) in geringfügiger Abweichung zur strafgerichtlichen Wertung nicht "noch ein leichtes", sondern klarerweise ein leichtes Verschulden vorliegt. Im Zeitpunkt der Unterbreitung des "Deals" am 14. Februar 2019 lag die (zumindest räumliche) Trennung zwar bereits ein Jahr zurück (Ziff. 6 auf S. 2 des Protokolls der Einvernahme vom 16. November 2021 / act. 127 zur Zusatzanklageschrift vom 11. Mai 2022), doch hegte der Beschuldigte bis zur Entdeckung der Korrespondenz mit F. am 7. Dezember 2018 (dazu supra E. II./2.4.5.2 Abs. 3) offenbar immer noch die Hoffnung auf eine Wiedervereinigung, nötigenfalls mit unterstützender Vermittlung durch eine externe Beratungsstelle (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 38). Gewiss hat er B. mit seinem Vorschlag per WhatsApp ungebührlich unter Druck gesetzt; indes hat er nach Erhalt deren Ablehnung relativ rasch von ihr abgelassen, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, sie noch stärker und länger zu bedrängen ( "Muess kei antwort vo dir ha. Mach di schlau zerscht" / act. 179). Aus der Tatsache, dass sie diverse rechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet hat, kann er demgegenüber nur sehr bedingt etwas für sich ableiten. Wie das vorliegende Strafverfahren zeigt, bestand aufgrund seines eigenen Verhaltens durchaus Anlass zu deren Einleitung. Bei der üblen Nachrede wirkt sich der Umstand, wonach er seine rufschädigende Äusserung nur gegenüber einer einzigen Person getätigt hat, etwas entlastend aus. Hingegen ist der nichtige Anlass für seine Aussage, nämlich die blosse Begleitung von B. durch A. dreieinhalb Jahre nach der Trennung vom Berufungskläger, geringfügig zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Auch wenn das Kantonsgericht das Täterverschulden aus den dargelegten Gründen geringfügig leichter bewertet als die Vorinstanz, besteht kein Anlass, hinsichtlich der Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen für die versuchte Nötigung und der zusätzlichen fünf Tagessätze wegen der üblen Nachrede korrigierend einzugreifen, da 35 Tagessätze ebenfalls bei Annahme eines leichten Verschuldens immer noch an der unteren Grenze des Strafrahmens angesiedelt sind, und die Strafe wahrlich höher hätte ausfallen können. 4.3.2. In Bezug auf die sexuelle Belästigung zum Nachteil von C. hat das Strafgericht aufgrund der mehrfachen Tatbegehung sowie in Würdigung der Umstände, dass der Beschuldigte durch die Verweigerung der Herausgabe des Fahrzeugschlüssels seine Position als Fahrlehrer ausgenutzt, seine Fahrschülerin deutlich ihre Abneigung gezeigt und er sich direktvorsätzlich über deren Willen hinweggesetzt habe, erwogen, die ihm zur Last gelegten Handlungen würden "noch einem leichten bis mittelschweren Verschulden" entsprechen, wofür eine Busse in der Höhe von CHF 1'000.00 angemessen erscheine (siehe E. III./2.3 des angefochtenen Urteils). Wenn der Berufungskläger geltend macht, seine Fahrschülerin und er hätten sich "gut und intensiver" gekannt, als dies in der Fahrausbildung üblicherweise der Fall sei, kann er nicht gehört werden, zumal dieser Umstand gar nicht zutrifft. Vielmehr versuchte er hartnäckig, ihr näherzukommen, während sie wiederholt ihre Abneigung zeigte und alle seine Avancen ausschlug. Dass er ihren Bruder E. kannte, ist zwar korrekt, da dieser seine Fahrausbildung ebenso bei ihm begonnen hatte. Was daraus zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte, erhellt freilich nicht. Eine Freundschaft mit dem Berufungskläger hat E. klar in Abrede gestellt (Zeilen 74 ff. auf S. 3 des Protokolls der Einvernahme vom 28. Juni 2021 / act. 647) und würde eine sexuelle Belästigung ohnehin keineswegs harmloser erscheinen lassen. Das Kantonsgericht stützt sich auf dieselben Umstände wie die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 18. November 2022, bewertet das Verschulden des Berufungsklägers jedoch nicht mehr als leicht bis mittelschwer, sondern als mittelschwer . Wie vom Strafgerichtspräsidenten zu Recht hervorgehoben worden ist, hat der Beschuldigte seine Stellung als Fahrlehrer wiederholt schamlos missbraucht und sich bewusst über die mannigfach klar geäusserte Ablehnung seiner Fahrschülerin hinweggesetzt, wobei das Vorenthalten des Zündschlüssels von einer gewissen Hartnäckigkeit zeugt. Er profitierte namentlich von der Gegebenheit, dass C. als Fahranfängerin ihre volle Konzentration dem Lenken des Ausbildungsfahrzeugs widmen musste und ihm mit seinen anzüglichen Sprüchen sowie unerwünschten Berührungen daher quasi wehrlos ausgeliefert war. Hierbei nahm er immer wieder eine ihrer Hände vom Lenkrad, um diese zu halten, obwohl er ihre damaligen Fahrfähigkeiten wiederholt als sehr bescheiden dargestellt hat, und dieses Vorgehen der Verkehrssicherheit somit kaum förderlich war. Für eine Herabsetzung der strafgerichtlichen Sanktion besteht nach dem Gesagten keinerlei Anlass. Eingedenk des Vorliegens eines mittelschweren Verschuldens wäre im Grunde eine höhere Busse als die vorinstanzlich ausgesprochene angemessen. Aufgrund von Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius ) verbietet sich jedoch die Verhängung einer solchen über CHF 1'000.00. 4.3.3 Betreffend die Täterkomponenten folgt das Kantonsgericht ebenfalls den vorinstanzlichen Erwägungen (siehe E. III./3. des angefochtenen Urteils): Der Beschuldigte zeigt keinerlei Einsicht in das von ihm begangene Unrecht; er präsentiert sich als förmliches "Unschuldslamm", der von B. aus kindesrechtlichen Gründen und von C. aus monetären Motiven falsch beschuldigt würde. Ihre Aussagen tut er als "Fantasie" und "Wunschvorstellungen" ab (Zeile 172 auf S. 8 des Protokolls der Einvernahme vom 28. März 2019 / act. 453; Zeile 154 auf S. 5 des Protokolls der Einvernahme vom 24. Juni 2020 / act. 343; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 12 / act. S137; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 24). Er bestreitet selbst die von zwei Polizeiangehörigen attestierten Beleidigungen seiner früheren Lebenspartnerin (supra E. II./2.2.5.5) und vermag noch zu behaupten, seine damalige Fahrschülerin habe seine "Scherze" gemocht (vorstehende E. II./2.3.5.3). Fürwahr ist es sein gutes Recht, sich auf diese Weise zu verteidigen, jedoch fehlt unter den gegebenen Umständen jeglicher Anlass für eine Strafminderung aufgrund der Täterkomponenten. Demnach bleibt es bei der strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe von insgesamt 35 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000.00. 4 .3.4.1 Die Vorinstanz hat die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf CHF 60.00 festgelegt und begründet, der Beschuldigte habe zunächst ein monatliches Einkommen von CHF 3'500.00 angegeben, bevor er diesen Betrag im Rahmen der Hauptverhandlung revidiert und auf geschätzte CHF 1'500.00 bis CHF 2'000.00 reduziert habe. Indes habe er es versäumt, innerhalb der mit Beweisverfügung vom 4. Mai 2022 angesetzten Frist sowie anlässlich der Verhandlung entsprechende Belege ins Recht zu legen. Auf das angeblich tiefere Einkommen könne bei der Bemessung der Tagessatzhöhe daher nicht eingegangen werden. 4.3.4.2 Gemäss Selbstdeklaration vom 24. Juni 2020 (Formular "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" der Staatsanwaltschaft / act. 23) erzielte der Beschuldigte zu jener Zeit ein Erwerbseinkommen von CHF 3'500.00 netto pro Monat (12-mal pro Jahr). Vermögen oder Schulden wurden hierbei nicht angegeben. Seiner Steuererklärung des Jahres 2020 vom 14. Oktober 2021 können Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von gesamthaft CHF 41'251.00 entnommen werden, was einem monatlichen Durchschnitt von CHF 3'437.58 entspricht (act. A83). Dazu wurden der Steuerverwaltung ein Vermögen von CHF 47'267.00 (wovon CHF 20'000.00 dem GmbH-Stammkapital und CHF 19'550.00 einem Darlehen an seine Gesellschaft entsprechen sollen) sowie private Schulden von CHF 49'298.00 gemeldet (act. A87 und act. A93). Im analogen Formular des Strafgerichts, welches er am 24. Mai 2022 ausfüllte, wurde wiederum ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'500.00 aufgeführt. Zusätzlich wurde ein Nettoeinkommen der Lebenspartnerin von CHF 1'800.00 pro Monat sowie Schulden ("Corona-Kredit") in der Höhe von CHF 60'000.00 deklariert. Der Beschäftigungsgrad wurde mit 60% angegeben. Vermögen über CHF 100'000.00 wurde nicht aufgeführt (act. A1). Im undatierten Gesuch um amtliche Verteidigung an das Strafgericht (eingegangen am 31. Mai 2022) wurden ebenso ein Nettolohn von CHF 3'500.00 und Schulden im Umfang von CHF 60'000.00 deklariert. Die Einkünfte seiner Lebenspartnerin wurden mit CHF 1'200.00 Nettolohn, ca. CHF 1'100.00 Ergänzungsleistungen und zweimal CHF 250.00 als Unterhaltsbeiträge beziffert (act. A3 ff.). Dem beiliegenden Bankbeleg vom 24. Januar 2022, welcher lediglich Bewegungen mit dem Suchbegriff "D. " auf dem Geschäftskonto der G. GmbH während des ganzen Jahres 2021 auflistet, können Lohnzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 13'000.00 entnommen werden. Merkwürdigerweise erscheint trotz entsprechender Spalte kein Kontosaldo (act. A11). Dazu liegen Bankunterlagen zum Privatkonto des Berufungsklägers vor, welche allerdings nur teilweise lesbar sind. Ersichtlich ist daraus immerhin ein zumeist negativer Kontosaldo (act. A15 ff.). Als weitere Beilage zum erwähnten Gesuch besteht eine vom 20. Mai 2022 datierte und vom Berufungskläger als Inhaber der G. GmbH sich selbst ausgestellte Lohnbestätigung, womit ein Salär von 12-mal CHF 3'500.00 netto bescheinigt wird (act. A23). In seiner Berufungsbegründung vom 11. April 2023 macht der Beschuldigte geltend, er verdiene "maximal zwischen CHF 1'500.00 und CHF 2'000.00" (einschliesslich 13. Monatslohn). Ferner habe er "mindestens CHF 64'000.00 Schulden" (dort Ziff. 6 Abs. 3). Als Nachweis wird auf die noch einzureichende Jahresrechnung 2022 der G. GmbH verwiesen. Anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung reicht der Beschuldigte ein Gesuch um amtliche Verteidigung ein, worin ein monatlicher Nettolohn von CHF 2'700.00 aufgeführt ist. Seine Lebenspartnerin verdiene demnach CHF 1'700.00 und beziehe ca. CHF 1'100.00 Ergänzungsleistungen sowie zweimal CHF 250.00 in der Form von Unterhaltsbeiträgen. Schulden werden auf CHF 60'000.00 beziffert. Der beigelegte, sich selbst ausgestellte und nicht unterzeichnete Lohnausweis des Jahres 2022 vom 25. Mai 2023 bescheinigt einen Jahresnettolohn von CHF 16'337.00, umgerechnet CHF 1'361.42 pro Monat. Dieses Jahreseinkommen findet sich ‒ nebst illiquidem Vermögen von CHF 44'283.00 sowie privaten Schulden von CHF 53'395.00 ‒ auch in seiner Steuererklärung für das Jahr 2022 vom 19. Juni 2023 wieder. Bei seiner Befragung vor den Schranken des Kantonsgerichts gibt er erstmals an, seit Januar 2023 von der Sozialhilfe unterstützt zu werden, wobei diese den Fehlbetrag zwischen seinen Einkünften als Fahrlehrer und dem Existenzminimum decke. Diese Fürsorgeleistungen wurden allerdings im tags zuvor ausgefüllten Gesuch um amtliche Verteidigung nicht angegeben; ebenso fehlt eine entsprechende Bescheinigung der Sozialhilfebehörde (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 12 sowie S. 40 f.). 4.3.4.3 Auf der Ausgabenseite sind folgende Positionen durch Beilagen zum Gesuch um amtliche Verteidigung des Beschuldigten vom 4. Juli 2023 belegt: CHF 2'695.00 Bruttomietzins für eine 4½-Zimmer-Maisonettewohnung, CHF 405.00 brutto für die Miete von drei Einstellhallenplätzen, CHF 880.00 für die Fremdbetreuung seiner jüngeren Tochter N. in der Kinderkrippe, CHF 551.05 für die eigene Krankenkasse, CHF 133.85 für diejenige seiner älteren Tochter H. sowie CHF 119.15 für jene von N. . Hinzu kommen noch die jeweiligen monatlichen Grundbeträge. 4.3.4.4 Nebst der Tatsache, dass der Berufungskläger im Verlaufe des Strafverfahrens widersprüchliche Angaben zu seinen Einkünften gemacht hat (zuerst CHF 3'500.00, anschliessend maximal zwischen CHF 1'500.00 und CHF 2'000.00, schliesslich CHF 2'700.00 als Lohneinkommen resp. als Fürsorgeleistungen), erhellt nicht im Geringsten, wie er mit dem zuletzt geltend gemachten Einkommen von CHF 2'700.00 seinen eigenen Lebensunterhalt sowie denjenigen seiner beiden Töchtern H. und N. bestreiten kann, insbesondere da bereits der monatliche Bruttomietzins von CHF 2'695.00, welchen er alleine für seine Mietwohnung zu entrichten hat, quasi seine gesamten Einkünfte konsumiert. Von B. erhält er nach seinen eigenen Angaben keine Unterhaltsbeiträge (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 9 sowie S. 16 f.). Selbst wenn das bescheidene Einkommen seiner Lebenspartnerin O. hinzugerechnet wird, bleibt unerfindlich, wie er die vorstehend aufgelisteten Verpflichtungen erfüllen kann, zumal jene noch für einen Sohn aus einer früheren Beziehung aufzukommen hat. Verkäufe von einzelnen Einrichtungsgegenständen und die allfällige Darlehensgewährung durch seine Mutter (a.a.O. S. 43 in initio), welche im Übrigen nicht belegt sind, vermögen daran nichts zu ändern. Überdies erstaunt, dass der ihn betreffende Betreibungsregisterauszug ‒ jedenfalls bis zum 28. Januar 2022 ‒ keinerlei Betreibungen aufweist (act. 3 zur Zusatzanklageschrift vom 11. Mai 2022). Seinen pekuniären Verpflichtungen kommt er demzufolge anscheinend nach, weshalb Grund zur Annahme besteht, dass er über weitere, bisher nicht offengelegte Einkommensquellen verfügt. Offenbar hat sich die Sozialhilfebehörde ebenso gefragt, wie er mit diesem niedrigen Einkommen einen so hohen Lebensaufwand finanzieren kann (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 42 f.). Trotz eingehender Befragung durch das Berufungsgericht bleibt seine tatsächliche Einkommenssituation bis zuletzt ungeklärt und seine Angaben wenig plausibel (a.a.O. S. 10 ff. und S. 40 ff.). 4.3.4.5 Macht ein Beschuldigter keine oder unglaubhafte Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen und bleiben die behördlichen Nachforschungen (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB) unergiebig, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen, welches sich am (geschätzten) Lebensaufwand orientiert (BGE 134 IV 60 E. 6.1 in fine; BGer 6B_792/2011 vom 19. April 2012 E. 1.4). Das Kriterium des Lebensaufwands dient hierbei als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist oder der Beschuldigte dazu unzureichende resp. ungenaue Angaben macht. Die Annahme eines erhöhten Tagessatzes ist dort gerechtfertigt, wo ein ersichtlich hoher Lebensaufwand mit einem auffällig tiefen Einkommen kontrastiert (BGE 134 IV 60 E. 6.3; 6B_83/2010 vom 8. Juli 2010 E. 5.1.2). 4.3.4.6 Gestützt auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung besteht bei den vorliegend unklar gebliebenen Einkommensverhältnissen und dem in Relation zum sehr niedrigen Einkommen auffällig hohen Lebensaufwand kein Anlass, auf die vom Beschuldigten begehrte Halbierung der Tagessatzhöhe von CHF 60.00 auf CHF 30.00 einzugehen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt dem Berufungsgericht indes auch eine Erhöhung der Tagessatzhöhe verwehrt. 4.3.5 Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung der gesetzlichen Mindestprobezeit von zwei Jahren durch die Vorinstanz (E. III./5. des angefochtenen Urteils) erweist sich im hier zu beurteilenden Fall mangels einschlägiger Vorstrafen als sachgerecht und wird auch vom Berufungskläger ausdrücklich nicht beanstandet (S. 7 ad Strafzumessung des Parteivortrages vom 5. Juli 2023). Die vom Vorderrichter ausgesprochene Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie die auferlegte Busse von CHF 1'000.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen) sind mithin vollumfänglich zu bestätigen, sodass die Berufung des Beschuldigten gänzlich abgewiesen wird. III. Kosten (...) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom
18. November 2022, auszugsweise lautend: "1. D. wird der versuchten Nötigung, der üblen Nachrede sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 60.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, in Anwendung von Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 198 StGB sowie Art. 34 Abs. 1, 2 und 4 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.
2. D. wird vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung z.N.v. B. (AS Ziff. 1 Abs. 1-3), der Nötigung z.N.v. A. (AS Ziff. 2), der Drohung z.N.v. A. (AS Ziff. 2) sowie der Drohung z.N.v. B. (Zusatzanklageschrift) freigesprochen .
3. Das Verfahren betreffend versuchte Nötigung (AS Ziff. 1 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5) wird zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes und zufolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt . Das Verfahren betreffend mehrfache Drohung z.N.v. B. (AS Ziff. 2) wird zufolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt . Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten z.N.v. B. und A. (AS Ziff. 2) sowie die mehrfache sexuelle Belästigung für den Zeitraum zwischen dem
21. Oktober 2019 und dem 17. November 2019 wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt .
4. Die unbezifferten Zivilforderungen von A. und B. werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen .
5. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO ein Fünftel der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 4’270.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird in Höhe von CHF 2'227.45 inkl. MWST und Auslagen aus der Gerichtskasse entrichtet. D. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Fünftel zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in diesem Umfang zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
7. (...)" wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'500.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 9'000.00 sowie Auslagen von CHF 500.00) gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungs-verfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Gäumann, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 4'947.10 (inklusive Auslagen und CHF 353.60 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 4'947.10 an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). IV. (Mitteilung ) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pierre Comment Dieser Entscheid ist rechtskräftig.