Strafrecht Betrug und Urkundenfälschung
Sachverhalt
Der in casu rechtserhebliche Sachverhalt wird von der Beschuldigten ausdrücklich eingestanden. In Anbetracht hiervon ist denn auch in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Gestützt auf die gemäss den Akten unzweifelhafte Beweislage ist somit unter Verweis (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die ausführliche Anklageschrift vom 29. Oktober 2021 sowie die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (E. I. S. 3 ff.) bei nachfolgender rechtlicher Würdigung in sachverhaltsmässiger Hinsicht auf Folgendes abzustellen: a) Die Beschuldigte hat am 1. April 2020 in C. die auf der Homepage der D. AG (D. ) verfügbare Covid-19-Kreditvereinbarung für die "E. " ausgefüllt und diese anschliessend an die Bank übermittelt. Darin hat sie wahrheitswidrig die Nettolohnsumme der "E. " im Jahre 2019 mit CHF 70'000.-- beziffert und den geschätzten Umsatz mit CHF 210'000.-- angegeben, um einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 21'000.-- (maximal 10 % des Umsatzes) zu erwirken. Die zuständigen Mitarbeitenden der D. und der A. haben sich bei der Prüfung des gestellten Kreditantrags auf die darin enthaltenen objektiven Garantien betreffend die Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen der Beschuldigten verlassen und sind aufgrund deren falschen Angaben zur irrtümlichen Annahme gelangt, die "E. " erfülle die für den beantragten Covid-19-Kredit erforderlichen Voraussetzungen. In der Folge hat die D. den Kreditantrag über CHF 18'000.-- genehmigt und der Beschuldigten am 2. April 2020 diesen Betrag auf das Konto mit der IBAN CH3. , lautend auf B. , überwiesen. Die Beschuldigte hat dieses Geld gleichentags auf ihr Privatkonto bei der D. mit der IBAN CH6. übertragen und es anschliessend im Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 6. April 2020 durch Barbezüge vollumfänglich für zweckwidrige Privatausgaben verbraucht. Nach Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft durch die D. am 7. Oktober 2020 hat die A. den durch den Kreditausfall entstandenen Vermögensschaden mit Zahlung vom 24. Dezember 2020 in der Höhe von CHF 17'991.47 gedeckt. b) Des Weiteren hat die Beschuldigte am 2. April 2020 in C. für ihre Firma ein auf der Homepage der F. AG (F. ) verfügbares, zweites Kreditantragsformular ausgefüllt und dieses anschliessend per E-Mail an die Bank übermittelt. Darin hat sie wahrheitswidrig die Nettolohnsumme ihrer Firma im Jahre 2019 mit CHF 100'000.-- beziffert und den geschätzten Umsatz mit CHF 300'000.-- angegeben, um einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 30'000.--(maximal 10 % des Umsatzes) zu erhalten. Obwohl sie von dem von der D. gewährten Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 18'000.-- Kenntnis gehabt hat, hat sie im Antragsformular zusätzlich unzutreffend angegeben, ihre Firma habe noch keinen solchen Kredit erhalten. Aufgrund der herbeigeführten Täuschung und der objektiven Garantien betreffend die Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen ist es im Anschluss zur Gewährung eines Covid-19-Kredits im Umfang von CHF 30'000.-- gekommen. Dieser Betrag ist am 24. April 2020 auf das Konto mit der IBAN CH7. , lautend auf B. , überwiesen worden. Die Beschuldigte hat in den Folgetagen das Geld gänzlich auf ihr Privatkonto bei der F. , IBAN CH2. , übertragen und es im Zeitraum vom 24. April 2020 bis zum 29. April 2020 vollumfänglich für zweckwidrige Privatausgaben verbraucht, wobei sie es hauptsächlich in bar bezogen hat. Nach Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft durch die Bank am 3. November 2020 hat die A. den durch den Kreditausfall entstandenen Vermögensschaden der F. mit Zahlung vom 24. Dezember 2020 in Höhe von CHF 30'000.-- gedeckt. c) Schliesslich hat die Beschuldigte am 8. Mai 2020 in C. ein auf der Homepage der G. AG (G. ) verfügbares, drittes Kreditantragsformular für die "E. " ausgefüllt und es an die Bank übermittelt, wobei dieses am 13. Mai 2020 per E-Mail bei der G. eingegangen ist. Ihre Vorgehensweise hat dabei derjenigen in den ersten beiden Fällen entsprochen. Dieses Mal hat sie im Antragsformular wahrheitswidrig die Nettolohnsumme der "E. " im Jahre 2019 mit einem Betrag von CHF 150'000.-- beziffert und den geschätzten Umsatz mit CHF 450'000.-- angegeben, um einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 45'000.-- (maximal 10 % des Umsatzes) zu erwirken. Obwohl sie von den bereits am 2. April 2020 bzw. 24. April 2020 gewährten zwei Covid-19-Krediten in der Höhe von CHF 18'000.-- und CHF 30'000.--Kenntnis gehabt hat, hat sie im Antragsformular wiederum in unzutreffender Weise angegeben, dass ihre Firma noch keinen entsprechenden Kredit erhalten habe. Auch im Rahmen dieses Kreditantrags ist es aufgrund der herbeigeführten Täuschung und der objektiven Garantien betreffend die Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen zur Gewährung des beantragten Covid-19-Kredits gekommen. Der Kreditbetrag im Umfang von CHF 45'000.-- ist am 13. Mai 2020 von der G. auf das Geschäftskonto, IBAN CH5. , lautend auf die "E. ", überwiesen worden. Am gleichen und am Folgetag hat die Beschuldigte diesen Betrag in C. in bar (CHF 1'000.-- am 13. Mai 2020 sowie CHF 44'000.-- am 14. Mai 2020) bezogen und vollumfänglich für zweckwidrige Privatausgaben verbraucht. Nach Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft durch die G. hat die A. den durch den Kreditausfall entstandenen Vermögensschaden mit Zahlung vom 24. Dezember 2020 in der Höhe von CHF 44’900.-- gedeckt. 4. Tatbestand des (mehrfachen) Betrugs 4.1 a) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres diesbezüglichen Schuldspruchs zusammengefasst ausgeführt, die Beschuldigte habe planmässig und vorsätzlich drei verschiedene Covid-19-Kreditanträge wahrheitswidrig ausgefüllt, um die Banken bzw. deren zuständigen Mitarbeitenden über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu täuschen und sich unrechtmässig durch die Kredite zu bereichern. Zudem habe sie die fraglichen Kredite zweckwidrig verwendet, sodass am 22. September 2020 über ihre Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden sei. Eine allfällige Opfermitverantwortung sei ausgeschlossen. In Abweichung von der handelsüblichen Prüfung sei die Kontrolle lediglich auf ein Minimum, nämlich auf die formelle Prüfung der Angaben im Antragsformular, deren Plausibilität sowie die Feststellung der Covid-19-Kredit-Berechtigung der gesuchstellenden Person beschränkt gewesen. Deshalb habe das jeweilige Kreditinstitut den Covid-19-Kredit zu gewähren gehabt, sobald ein Gesuch nach Massgabe einer solchen formellen Prüfung keinen Missbrauch habe vermuten lassen oder keine Auffälligkeiten aufgewiesen habe. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass die involvierten Banken, welche der Beschuldigten die Covid-19-Kredite ausgerichtet hätten, im Rahmen ihrer Prüfung die gemäss den Bestimmungen der aCovid-19-SBüV und dem Prüfkonzept des Staatssekretariat für Wirtschaft aufgestellten Prüfungskriterien nicht eingehalten hätten, geschweige denn, dass sie irgendwie leichtfertig vorgegangen seien oder bei der geschilderten Prüfung irgendetwas unterlassen hätten, was ihnen unter den gegebenen Umständen zumutbar gewesen wäre. b) Nach Auffassung der Beschuldigten seien zwar die objektiven Tatbestandselemente der täuschenden Handlung, der irrtümlichen Vermögensveräusserung und des Eintritts eines Schadens vorliegend gegeben, allerdings sei sie mangels Vorliegens von Arglist vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen. Soweit einfachste Sorgfaltspflichten ausser Kraft gesetzt würden, könne dies nicht zur Folge haben, dass sich ein ansonsten als einfache Täuschungshandlung zu bezeichnendes Verhalten nunmehr während der Pandemie als arglistig dargestellt haben soll (vgl. oben E. 2.1.a/aa). c) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei es seitens der Kreditgeber weder möglich noch zumutbar gewesen, zusätzliche Unterlagen einzuholen und individuelle Abklärungen zu tätigen. Dieser Umstand sei im Vorfeld der Kreditvergabe breitflächig kommuniziert worden und damit auch der Beschuldigten bewusst gewesen. Angesichts dieser krisenbedingten Verhältnisse sei das besondere Vertrauen des Bundes in die gebeutelten Unternehmen notwendig gewesen. Infolgedessen sei das Verhalten der Beschuldigten entgegen ihren Behauptungen als arglistig zu bezeichnen (vgl. oben E. 2.2.a). d) Die Privatklägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Abwicklung der Kredite sei nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich gewesen. Insofern habe die Solidarbürgschaftsverordnung mit dem für Covid-19-Kredite bis CHF 500'000.-- vorgesehenen formlosen Verfahren ohne Überprüfung der Angaben des Kreditnehmers aufgrund der ausserordentlichen Umstände ein besonderes Vertrauensverhältnis geschaffen. Es sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin vorausgesehen habe, dass eine Überprüfung ihrer Angaben im Kreditantrag unterbleiben werde, zumal ihr erster Kreditantrag erfolgreich gewesen sei, wodurch sie arglistig gehandelt habe (vgl. oben E. 2.3.a). 4.2 a) aa) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfalle eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden ( Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 15 N 4, mit Hinweisen). bb) Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3) zeichnet sich der Tatbestand des Betrugs als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.1). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene, und wenn auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde bedeuten, eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit den Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht zu schützen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2, mit zahlreichen Hinweisen). Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Allerdings bedarf es auch hier, damit die Arglist des Betrügers zu verneinen ist, einer geradezu leichtfertigen Verhaltensweise, wie z.B. der Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde (BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2). cc) Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten ( Stratenwerth / Jenny / Bommer , a.a.O., § 15 N 58 ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 271 zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen). b) aa) Gemäss Art. 23 aCovid-19-SBüV ist, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorgelegen hat, mit Busse bis zu 100'000.-- Franken bestraft worden, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Artikel 6 Absatz 3 verwendet hat. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV hat eine Bürgschaftsorganisation formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu 500'000.-- Franken gewährt, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklärt haben, dass sie: vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind (lit. a); sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befunden haben (lit. b); aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen sind (lit. c); und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen erhalten haben (lit. d). Nach Art. 3 Abs. 3 aCovid-19-SBüV galten Kredite nach Abs. 1 der Verordnung (zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Art. 13) ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. Anhang 2 der aCovid-19-SBüV enthält ein Muster des vorgefertigten Formulars "Covid-19-Kredit (Kreditvereinbarung)". Die Zusicherung des Kreditnehmers, die Kreditvoraussetzungen zu erfüllen, ist darauf durch Ankreuzen entsprechender Kästchen erfolgt. In Anwendung von Art. 11 aCovid-19-SBüV hat eine Bürgschaftsorganisation Solidarbürgschaften auf Gesuch hin gewährt (Abs. 1). Der Gesuchsteller hat schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bestätigt, dass alle Angaben im eingereichten Gesuchsformular vollständig und wahr sind (Abs. 2). Die Bürgschaftsorganisationen haben Gesuche für Solidarbürgschaften auf Vollständigkeit und auf formelle Korrektheit überprüft (Abs. 3). Der Zinssatz hat 0,0 Prozent pro Jahr betragen (Art. 13 Abs. 3 lit. a aCovid-19-SBüV). In Anwendung von Ziffer 2.3 des Anhangs 1 zur aCovid-19-SBüV hat die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Im Rahmen der Kreditvereinbarung (vgl. Anhang 2 zur aCovid-19-SBüV) hatte der Kreditnehmer unter anderem zu bestätigen, dass er noch keinen Kredit erhalten hat, dass er den gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet sowie dass alle Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ausserdem ist er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann (Ziff. 4). Schliesslich ist vermerkt, dass die Bank keine Pflicht gehabt hat, die vertragskonforme Verwendung zu prüfen (Ziff. 5). bb) Gemäss den Erläuterungen des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 14. April 2020 zur aCovid-19-SBüV (S. 2 ff.) haben mit den beschlossenen Massnahmen Härtefälle vermieden und die betroffenen Personen und Branchen im Bedarfsfall unbürokratisch, gezielt und rasch unterstützt werden sollen. Die Verordnung habe insbesondere Selbstständigerwerbenden sowie kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) rasch und unbürokratisch Zugang zu Bankkrediten und somit zu Liquidität ermöglichen sollen. Unter normalen Umständen werde die Kredithöhe unter sorgfältiger Prüfung insbesondere der finanziellen Gesundheit des Unternehmens, der Businesspläne, der benötigten Liquidität und der bestehenden Sicherheiten festgelegt. Bei den Covid-19-Krediten habe jedoch der rasche und einfache Zugang zu Liquidität im Vordergrund gestanden. Eine Kreditprüfung nach branchenüblichen Kriterien sei daher nicht möglich gewesen. Ein Höchstbetrag für den verbürgten Kredit im Verhältnis zur Unternehmensgrösse habe indes verhindern sollen, dass Mittel in grösserem Umfang nicht nur zur Liquiditätsüberbrückung, sondern als günstige Finanzierungsmöglichkeit für Investitionen oder zu Anlagezwecken eingesetzt würden. c) In Bezug auf das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Strafgesetzbuches und denjenigen der aCovid-19-SBüV ist darauf hinzuweisen, dass Art. 23 aCovid-19-SBüV nach Sinn und Zweck der fraglichen Norm sowie nach deren unmissverständlichen Formulierung nur dann anwendbar ist, wenn keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz weisen diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Strafbestimmungen der aCovid-19-SBüV lediglich als Auffangtatbestand für jene Fälle dienen, in denen keine Normen des Strafgesetzbuches greifen, ohne jedoch deren Anwendbarkeit in irgendeiner Weise einzuschränken. Dies deshalb, weil erstens bei Erlass der aCovid-19-SBüV noch nicht absehbar gewesen ist, ob Verstösse hiergegen unter anderem als Betrug nach Art. 146 StGB sowie Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB zu ahnden sind, sowie weil zweitens zur Verhinderung der Straflosigkeit eines verpönten Verhaltens gewisse missbräuchliche Konstellationen, welche von vornherein nicht unter die Normen des Strafgesetzbuches zu subsumieren sind, einer spezialgesetzlichen Regelung bedurft haben, wie z.B. die zweckwidrige Verwendung der Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV (vgl. auch Benjamin Märkli / Moritz Gut , Missbrauch von Krediten nach Covid-19-SBüV, in: AJP 6/2020 S. 722 ff.). 4.3 Aufgrund des nachgewiesenen rechtserheblichen Sachverhalts steht fest, dass die Beschuldigte durch drei verschiedene, jeweils wahrheitswidrig ausgefüllte Antragsformulare insgesamt drei Covid-19-Kredite bezogen hat, so am 2. April 2020 von der D. im Betrag von CHF 18'000.--, am 24. April 2020 von der F. im Umfang von CHF 30'000.-- sowie am 13. Mai 2020 von der G. in der Höhe von CHF 45'000.--. Fraglich ist nun, ob dieses unbestrittene deliktische Verhalten als Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB sowie als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (vgl. hierzu nachfolgend E. 5) oder lediglich als Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV zu qualifizieren ist. Wie vorstehend dargelegt, kommen die Strafbestimmungen der aCovid-19-SBüV nur subsidiär zur Anwendung, weshalb in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die Beschuldigte mit dem fraglichen Verhalten den Tatbestand des Betrugs erfüllt hat. 4.4 a) Das Vorliegen der objektiven Tatbestandselemente Täuschung, Irrtum, Vermögensverschiebung und -schaden wird von Seiten der Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Gestützt auf die objektive Beweislage steht denn auch ohne Weiteres fest, dass sie mit drei jeweils wahrheitswidrig ausgefüllten Antragsformularen die zuständigen Sachbearbeiter der entsprechenden Banken über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Unternehmens und daraus fliessend ihre Anspruchsberechtigung auf einen Covid-19-Kredit getäuscht und diese aufgrund des entstandenen Irrtums dazu gebracht hat, ihr nicht zustehende Kredite zu bewilligen, was zu drei Vermögensverschiebungen im Umfang von CHF 18'000.-- bei der D. , von CHF 30'000.-- bei der F. sowie von CHF 45'000.-- bei der G. und schlussendlich zu einem Schaden bei der Privatklägerin in deren Funktion als A. von rund CHF 93'000.--geführt hat. Dass die Beschuldigte im Übrigen mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt hat, wird ebenfalls nicht in Zweifel gezogen und bedarf offenkundig keiner weiteren Erklärung. b) aa) Im Hinblick auf das bestrittene Tatbestandskriterium der Arglist ist Folgendes zu erwägen: Jeder, der mit einer falschen Angabe etwas zu erreichen sucht, hofft, die mögliche Kontrolle werde nicht durchgeführt. Das allein vermag den Vorwurf der Arglist noch nicht zu begründen, sonst würde dieses Tatbestandsmerkmal den Kreis strafbarer Täuschungen kaum einschränken. Die Voraussicht, dass nicht überprüft wird, reicht nur dort als Grundlage der Arglist aus, wo diese Voraussicht sich aus einem besonderen Vertrauensverhältnis ergibt, auf klaren Regelungen oder Zusicherungen beruht und nicht nur eine auf gewissen Beobachtungen beruhende Erwartung darstellt, sondern eine Gewissheit (vgl. BGE 107 IV 169 E. 2). In denjenigen Fällen, in welchen Kleinkreditbanken betreffend die Angaben ihrer potentiellen Darlehensnehmer keine Unterlagen verlangen und auch von Rückfragen absehen, um die Kundenakquisition nicht zu behindern, kann von einem besonderen Vertrauensverhältnis nicht die Rede sein. Anders sieht es aus bei der aus Rationalisierungsgründen geschaffenen Möglichkeit von Geldbezügen ohne Kontrolle der Deckung, welche auf einer ausdrücklichen, dem Kunden bekannten Regelung beruht und damit als Ausfluss eines strafrechtlich schützenswerten, besonderen Vertrauensverhältnisses qualifiziert werden darf. Hier stellt die Verletzung des Vertrauensverhältnisses durch den Kunden ein arglistiges Verhalten dar, denn es geht über ein blosses Handeln gegen Treu und Glauben und eine einfache Lüge hinaus (vgl. BGE 99 IV 75 E. 5). bb) Dem System der Covid-19-Kredite ist immanent gewesen, dass die kreditgebenden Institute den Kreditnehmern ein besonderes Vertrauen haben entgegenbringen müssen, ansonsten der Sinn dieser Liquiditätshilfe angesichts der Fülle von Anträgen ‒ so sind allein zwischen dem 26. März 2020 und dem 2. April 2020 76'034 Kreditvereinbarungen mit einem geschätzten Volumen von insgesamt 14,3 Milliarden Franken abgeschlossen worden (vgl. die entsprechende Medienmitteilung des Bundesrats vom 3. April 2020 zur Erhöhung des Bürgschaftsvolumens für Liquiditätshilfen auf 40 Milliarden Franken [https://www.admin.ch /gov/de/start/dokumentation/ medienmitteilungen.msg-id-78684.html]) ‒ von vornherein nicht erfüllbar gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Dringlichkeit sowie der grossen Anzahl von Kreditanträgen ist eine vorgängige und detaillierte Überprüfung augenscheinlich nicht möglich gewesen. Von entscheidender Bedeutung ist im vorliegenden Fall, dass es nicht um übliche Kreditvergaben im Rahmen des alltäglichen, gewinnorientierten Bankgeschäfts gegangen ist, sondern um pande-miebedingte Notlösungen mit dem Ziel, strauchelnde kleine und mittlere Betriebe nicht zuletzt angesichts der behördlichen Restriktionen vor dem finanziellen Untergang zu retten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es sich bei den zinslosen Darlehen entgegen der Behauptung der Beschuldigten offenkundig nicht um ein Instrument zur Vermögensvermehrung für Kreditinstitute mit absoluter Staatsgarantie gehandelt hat. Vielmehr hat der Bundesrat im Sinne eines Dienstes zum Wohle der Öffentlichkeit mit einer einfachen, raschen und unkomplizierten Massnahme zur Sicherstellung der Stabilität der Schweizer Wirtschaft Zehntausende von KMU bei ihren dringendsten Liquiditätsbedürfnissen unterstützt. cc) Das in casu relevante, besondere Vertrauen hat in der Form vorgelegen, dass die Kreditinstitute notgedrungen darauf haben verzichten müssen, die Anträge einer genaueren Überprüfung zu unterziehen und zu diesem Zweck beispielsweise Steuerunterlagen beizuziehen. Stattdessen sind die Kreditnehmer im jeweiligen Kreditantrag ausdrücklich auf die von ihnen vorzunehmenden Zusicherungen sowie die Straffolgen bei unrichtigen Angaben hingewiesen worden. Aus diesem Grund ist es ‒ zumindest solange keine erkennbaren Faktoren vorgelegen haben, welche auf eine Störung des derart begründeten Vertrauensverhältnisses hätten schliessen lassen, was in casu nicht der Fall gewesen ist ‒ gerade nicht vorgesehen gewesen, die üblichen Abklärungen bei einer Kreditvergabe zu tätigen. Dass dies in dieser Form gehandhabt werden würde, ist vom Bundesrat vorgängig beschlossen und mit Medienmitteilungen vom 20. März 2020 und 25. März 2020 entsprechend kommuniziert worden (vgl. act. S 207 ff. und S 219 ff.). Danach haben betroffene Unternehmen ab dem 26. März 2020 Überbrückungskredite im Umfang von höchstens 10 % ihres Jahresumsatzes von den jeweiligen Banken beantragen können. Dabei sind nur gewisse Minimalkriterien zu erfüllen gewesen, insbesondere hat die Unternehmung erklären müssen, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie wesentliche Umsatzeinbussen erleidet. Bis zu 500'000.-- Franken sind Kredite unbürokratisch sowie innert kurzer Frist ausbezahlt worden; dies bei einem festgelegten Zinssatz von null Prozent. Die vom Bundesrat vorgestellten Massnahmenpakete sind bekanntermassen von den Medien landesweit verbreitet worden, ansonsten auch kaum Zehntausende KMU innerhalb weniger Tage davon Gebrauch gemacht hätten. Gestützt auf diese Tatsache ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte gewusst hat, dass ihre falschen Angaben ‒ abgesehen von offensichtlichen formellen Mängeln ‒ nicht überprüft würden. Dies gilt umso mehr, als sie nach dem ersten erfolgreichen Kreditantrag zwei weitere gestellt und dabei die begehrte Kreditsumme jeweils signifikant erhöht hat. dd) Es ist zu betonen, dass es vorliegend darum geht, ein situationsgebundenes, besonderes Vertrauensverhältnis zu schützen und nicht darum, einem wirtschaftlichen Marktteilnehmer, der aus Gewinnstreben Risiken zur Optimierung der Abwicklung von Massengeschäften eingegangen ist und deshalb auf den vernünftigerweise zu erwartenden Selbstschutz verzichtet hat, mittels strafrechtlicher Sanktionsmöglichkeiten einen Vorteil einzuräumen. Die der Beschuldigten anzulastenden Täuschungshandlungen sind während der damals herrschenden Pandemie und der darauf gründenden Notsituation in dem zu würdigenden Kontext von ihrer Qualität her geeignet gewesen, den bekanntgegebenen, zwecks Stärkung der pandemiebetroffenen Wirtschaft legitimerweise festgesetzten Selbstschutzmassstab, welcher aus der Not heraus und ohne Gewinnstreben auf ein unüblich tiefes Niveau herabgeschraubt worden ist, zu überwinden, weshalb Arglist zu bejahen ist. Angesichts der ausserordentlichen Umstände liegt kein leichtfertiges Verhalten der Getäuschten vor, welches die Täuschungshandlungen neutralisieren würde, zumal ‒ wie schon mehrfach dargelegt ‒ entgegen den Darlegungen der Beschuldigten gerade keine gewinnstrebende Tätigkeit avisiert bzw. erwünscht gewesen, sondern das Handeln der Kreditinstitute ausschliesslich und zum Wohle aller Betroffenen auf Rationalisierung und rasches Handeln gerichtet gewesen ist. Nur am Rande ist überdies zu bemerken, dass die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation Arglist gegeben ist, vom überwiegenden Teil der Lehre bejaht wird (vgl. D' Amelio - Favez / Manz , Notrechtliche Massnahmen ‒ Covid-19-SBüV, in: Corona-Kredite für KMU, 2021, S. 17; François Micheli , in: Corona-Kredite für KMU, 2021, N 70 zu Art. 25 Covid-19-SBüG; Christ / Keller / Simic , in: Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020 § 18 N 51; Jean - Richard - Dit - Bressel / Jug - Höhener , Die Profiteure der Krise, Jusletter vom 3. August 2020, Rz. 15 ff.; Märkli / Gut , a.a.O., S. 728; Domenghini / Schwab , Covid-19-Kredite: Zu Unrecht bezogen oder verwendet?, TREX 2020, S. 208; Schenker / Chernaya , Kredite mit Bundesgarantie zur Erhaltung der Liquidität schweizerischer Unternehmen in der Corona-Krise, 2. Auflage 2020, S. 17). c) Indem also die Beschuldigte die jeweilige Kreditvereinbarung entgegen der in der dortigen Ziffer 4 verankerten, von ihr zu tätigenden Zusicherungen wahrheitswidrig ausgefüllt und beim entsprechenden Kreditinstitut zwecks Erlangens eines ihr nicht zustehenden Covid-19-Kredits eingereicht hat, hat sie das ihr in der damaligen pandemiebedingten aussergewöhnlichen Situation notgedrungen entgegengebrachte besondere Vertrauensverhältnis verletzt, wodurch ihr täuschendes Verhalten als arglistig im Sinne des durch Rechtsprechung und Lehre interpretierten Gesetzes zu qualifizieren ist. Nachdem die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen fraglos erfüllt sind (vgl. oben E. 4.4.a), ist die Beschuldigte des Betrugs, bzw. angesichts der Tatsache, wonach ihr drei verschiedene, im Vorgehensmuster praktisch identische und nur im Hinblick auf den Deliktsbetrag sowie die Person der Getäuschten unterschiedliche Tathandlungen anzulasten sind, des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen. Bei diesem Ergebnis bleibt kein Platz für die Anwendung der Strafbestimmung von Art. 23 aCovid-19-SBüV. d) Gestützt auf diese Darlegungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils des mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 5. Tatbestand der (mehrfachen) Urkundenfälschung 5.1 a) Die Vorderrichter haben hierzu Folgendes erwogen: Aufgrund der pandemiebedingten Umstände sowie der damit zusammenhängenden Notsituation sei die Vergabe von Covid-19-Krediten so konzipiert worden, dass die gesuchstellende Person die Wahrheit der im Antrag gemachten Angaben mit ihrer Unterschrift garantiert habe, damit ihre Erklärung rechtsverbindlich geworden sei, sobald die Bank den Kredit gewährt habe. Sei dies geschehen, so sei der Antrag automatisch und ohne Unterzeichnung durch die Bank zum Kreditvertrag geworden. Daher habe der Covid-19-Kreditantrag aufgrund der geschilderten speziellen Rechtskonstellation sowie der unterschriftlich bestätigten Wahrheitsgarantie eine erhöhte Glaubwürdigkeit besessen und eine qualifizierte Beweiseignung genossen. Folglich gelte er im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB als eine Urkunde. Da die Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht vorsätzlich dreimal den Covid-19-Kreditantrag mit falschen Angaben gestellt, darin die Richtigkeit ihrer Angaben unterschriftlich bestätigt und gestützt darauf drei Covid-19-Kredite erhalten habe, habe sie mit diesem Verhalten dreimal eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begangen. b) Demgegenüber ist die Beschuldigte der Ansicht, dem Kreditantrag sei keine besondere Glaubwürdigkeit zugekommen, weshalb es sich dabei nicht um eine Urkunde handle, vielmehr müsse eine entsprechende Selbstdeklaration als einfache schriftliche Lüge bezeichnet werden (vgl. oben E. 2.1.a/bb). c) Gemäss der Staatsanwaltschaft habe sich die kreditgebende Bank aufgrund der gesetzlich vorgesehenen eingeschränkten bzw. ausbleibenden Überprüfung auf die im Antrag enthaltenen Angaben verlassen dürfen und habe diesen ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Der Antrag sei sodann mit dessen Gewährung automatisch zum Kreditvertrag geworden. Aufgrund dieser speziellen Rechtskonstellation und der unterschriftlich bestätigten Wahrheitsgarantie habe der Covid-19-Kreditantrag somit ein spezielles Vertrauen sowie eine erhöhe Glaubwürdigkeit genossen und in der Folge eine qualifizierte Beweiseignung besessen (vgl. oben E. 2.2.b). d) Die Privatklägerin legt hierzu dar, der Kreditantrag habe im Rechtsverkehr spezielles Vertrauen und erhöhte Glaubwürdigkeit genossen, da eine nähere Überprüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank gemäss Gesetz in aller Regel habe unterbleiben müssen. Der Aussteller des Antrags sei als Garant der Erklärung aus dem Antrag ersichtlich. Damit sei der Kreditantrag bestimmt und geeignet gewesen, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen, womit die Urkundenqualität des ausgefüllten Kreditantrages zu bejahen sei (vgl. oben E. 2.3.b). 5.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine klare Grenze zwischen der blossen schriftlichen Lüge und der qualifizierten Lüge im Sinne der Falschbeurkundung lässt sich nicht ziehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts muss daher die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden (BGE 129 IV 130; 126 IV 65). Gemäss der neueren Rechtsprechung muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfachen schriftlichen Lüge) erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen (BGE 142 IV 119 E. 2.1 = Pra 2016, Nr. 101, 939; 138 IV 130; 138 IV 209 E. 5.3). Ergänzt wird diese Formel um die Wendung, der Adressat müsse der Erklärung aufgrund ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbringen (so dass eine Überprüfung derselben weder nötig noch zumutbar erscheint; BGE 122 IV 332; Markus Boog , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 68 ff. zu Art. 251 StGB, mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; BGer 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (BGE 148 IV 288 E. 4.4.3; 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3, mit Hinweisen; BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2). Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungsoder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung. Unrechtmässigkeit verlangt weder Schädigungsabsicht noch selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung. Unrechtmässig ist der Vorteil unter anderem dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht, z.B. bei Selbstbegünstigung. Das Bundesgericht sieht Unrechtmässigkeit schon im Mittel der Täuschung ( Stefan Trechsel / Lorenz Erni , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 1 ff. zu Art. 251 StGB, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 IV 270; 123 IV 132). 5.3 Im Hinblick auf den rechtserheblichen Sachverhalt ist an vorliegender Stelle auf die diesbezüglichen, vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 3 sowie E. 4.3) zu verweisen. 5.4 a) Praxisgemäss muss einem Schriftstück, damit es als Urkunde und nicht lediglich als einfache schriftliche Lüge zu qualifizieren ist, eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss der Erklärung aufgrund ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Mit der Kreditvereinbarung wird eine Schuld eingegangen, was auch bedingt, dass die Rückzahlung dieser Schuld vereinbart wird. Die Modalitäten dieser Rückzahlung sind mit der Bezahlung einer Schuld direkt verknüpft, weshalb bei der Kreditvereinbarung von einer Urkunde ausgegangen werden kann; sie dient dem Beweis, dass eine Schuld des Kreditnehmers gegenüber der Bank besteht, was als rechtserheblich zu qualifizieren ist (vgl. Märkli / Gut , a.a.O., S. 729). In Bezug auf die Frage, ob auch die Angaben des Antragstellers im Kreditantrag Urkundenqualität aufweisen, ist dieses zu erwägen: Grundsätzlich kommt Selbstdeklarationen gegenüber Banken keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. In concreto jedoch widerspiegelt der ausgefüllte ‒ und in die aCovid-19-SBüV integrierte ‒ Kreditantrag rechtserhebliche Tatsachen, indem er die gesetzlichen Bedingungen und Auflagen für die Kreditgewährung beinhaltet. In Kenntnis hiervon gibt das gesuchstellende Unternehmen im Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit im Sinne einer Selbstdeklaration eine rechtlich verbindliche Erklärung ab. Der Gesuchsteller hat dabei schriftlich zu bestätigen, dass alle Angaben im eingereichten Gesuchsformular vollständig und wahr sind. Die Beweisbestimmung und Beweiseignung dieser Angaben ergibt sich daraus, dass sich die Kontrolle der Kreditgeberin bei der Kreditgewährung gewollt darauf beschränkt hat, dass gemäss den vom Ersuchenden gemachten Auskünften die Bedingungen für die Kreditvergabe ohne weiteren Nachweis erfüllt sind. Wird der Kredit gewährt, so wird der Antrag automatisch, d.h. ohne weitere Vorkehrungen durch die Bank, zum Kreditvertrag. Eine zusätzliche Kontrolle hat nicht stattgefunden, vielmehr hat die Kreditvergabe auf der blossen Selbstdeklaration des Antragstellers beruht; allein die Erklärungen auf dem Antragsformular haben den Abschluss des Kreditvertrags und damit erhebliche Rechtsfolgen nach sich gezogen. Unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen zum Betrug ist auch hier festzustellen, dass angesichts der pandemiebedingten ausserordentlichen Lage die Kreditinstitute notgedrungen darauf haben verzichten müssen, die Anträge einer genaueren Überprüfung zu unterziehen, damit der Zweck der Liquiditätshilfe überhaupt erfüllbar gewesen ist. Insofern haben sich die Adressaten der Kreditanträge aufgrund der speziellen Ausgestaltung der Covid-19-Kredite auf deren Inhalte verlassen dürfen bzw. sogar müssen. Hieraus folgt, dass den entsprechenden Anträgen ohne Weiteres eine erhöhte Glaubwürdigkeit zugekommen ist und die Banken geradezu gehalten gewesen sind, diesen ein besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Im Ergebnis kommt damit den Covid-19-Kreditanträgen angesichts der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen bei der Kreditvergabe eine qualifizierte Beweiseignung zu, womit sie als Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zu werten sind. Zum gleichen Ergebnis kommt im Übrigen wiederum die Mehrheit der Lehre (vgl. Micheli , a.a.O., N 55; Christ / Keller / Simic , a.a.O., § 18 N 55; Jean - Richard - Dit - Bressel / Jug - Höhener , a.a.O., Rz. 33; Schenker / Chernaya , a.a.O., S. 7; Domenghini / Schwab , a.a.O., S. 208). b) Unter Berücksichtigung der übrigen, nicht in Frage gestellten Tatbestandsvoraussetzungen ist somit festzustellen, dass die Beschuldigte das jeweilige, als Urkunde zu qualifizierende Kreditvereinbarungsformular wahrheitswidrig ausgefüllt und die falschen Angaben durch ihre Unterschrift bestätigt hat. Dass sie dies gewusst und gewollt hat, steht gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Ebenso fraglos ist, dass der von der Beschuldigten angestrebte Vorteil vermögensrechtlicher Natur, sprich die Erlangung eines ihr nicht zustehenden Covid-19-Kredits, gewesen ist. Folglich sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Aufgrund der Tatsache, wonach die Beschuldigte nach jeweils gleichem Muster insgesamt drei wahrheitswidrige Covid-19-Kreditanträge erstellt hat, wodurch ihr drei einzelne strafbare Handlungen anzulasten sind, ist diese der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne der Falschbeurkundung schuldig zu sprechen. c) Gestützt auf diese Darlegungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 6. Strafzumessung 6.1 Dogmatische Erwägungen (...) 6.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt die Beschuldigte vor, sie sei wegen (mehrfacher) Widerhandlung gegen die aCovid-19-SBüV zu einer Busse von CHF 500.-- zu verurteilen. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und demnach die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren. b) In casu ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte gestützt auf die mit vorliegendem Urteil bestätigten erstinstanzlichen Verurteilungen wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen ist. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. c) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weisen sämtliche Tatbestände den nämlichen abstrakten Strafrahmen ‒ Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen [Art. 34 Abs. 1 StGB]) ‒auf. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist, wie dies bereits die Vorinstanz festgestellt hat, in concreto der Betrug mit dem höchsten Deliktsbetrag im Umfang von CHF 45'000.--als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. d) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Tatbestand des Betrugs gemäss Ziffer 2.3.3 der Anklageschrift ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Ungunsten der Beschuldigten zu würdigen, dass der Deliktsbetrag von CHF 45'000.-- im Verhältnis zu ihren persönlichen Umständen und insbesondere auch denjenigen ihres als Antragstellerin auftretenden Unternehmens relativ hoch erscheint. Hinzu kommt, dass die skrupellose Ausnutzung der allgemeinen Notsituation zu Lasten der Gesellschaft während der Pandemie generell als verwerflich zu bezeichnen ist. Das System der Covid-19-Kredite ist selbstredend nicht als Selbstbedienungsladen gedacht gewesen, sondern dafür, zur Sicherstellung der Stabilität der Schweizer Wirtschaft Zehntausende von KMU bei ihren dringendsten Liquiditätsbedürfnissen mit einer einfachen, raschen und unkomplizierten Massnahme zu unterstützen. Ebenfalls negativ zu werten ist ferner, dass es sich bei dem vorliegend zu sanktionierenden Betrug bereits um die dritte einschlägige Tathandlung gehandelt hat, nachdem die beiden vorgängigen, nahezu identischen deliktischen Tätigkeiten von Erfolg gekrönt gewesen sind. Auch hat die Beschuldigte nicht aus einer Notlage heraus gehandelt, ist sie doch zum inkriminierten Zeitpunkt von der Sozialhilfe mit namhaften Beträgen unterstützt worden. Leicht entlastend erscheint demgegenüber, dass der Beschuldigten das deliktische Vorgehen ‒ aufgrund der pandemiebedingten Notmassnahmen systembedingt ‒ einfach gemacht worden ist. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere nach Dafürhalten des Kantonsgerichts als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten ein direktvorsätzliches Tun vorzuwerfen, was jedoch dem Tatbestand des Betrugs immanent ist und daher keinen Einfluss auf die objektive Tatschwere hat. Infolgedessen ist das Tatverschulden bezüglich des vorliegenden Anklagepunktes als nicht mehr leicht zu werten, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass bei diesem Strafmass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Angesichts der wiederholten Tatbegehung sowie der zahlreichen, als Geldstrafen konzipierten Vorstrafen, welche nach Widerruf der ersten bedingten Geldstrafe allesamt unbedingt vollziehbar ausgesprochen wurden, dies die Beschuldigte aber offensichtlich nicht vor weiterer mehrfacher Delinquenz bewahrt hat (vgl. hierzu unten lit. h/bb), was als eigentliche Manifestation deren Unbelehrbarkeit zu betrachten ist, kommt allerdings in casu, nachdem bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist, bei der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung als schuldangemessene Sanktion nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ist damit für den Betrug gemäss Ziffer 2.3.3 der Anklageschrift eine hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. e) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für den Tatbestand des Betrugs im Umfang von CHF 18'000.-- hinsichtlich Ziffer 2.3.1 der Anklageschrift würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten der Beschuldigten, dass diese in verwerflicher Weise die Notsituation während der Corona-Pandemie zu ihren Gunsten ausgenutzt und dabei zur Befriedigung ihrer privaten egoistischen Bedürfnisse die Allgemeinheit um einen Betrag in der Höhe von CHF 18'000.-- geschädigt hat, ohne in einer eigentlichen Notlage zu sein. Leicht entlastend wirkt sich demgegenüber aus, dass der Beschuldigten die deliktische Tätigkeit ‒aufgrund der pandemiebedingten Notmassnahmen systembedingt ‒ einfach gemacht worden ist. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden zeitigt. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren resultiert für diesen Anklagepunkt eine hypothetische Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Strafart wiederum eine Geldstrafe möglich. Allerdings steht unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz abermals ohne Zweifel fest, dass in concreto ebenfalls eine schuldangemessene Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Demnach ist für den Tatbestand des Betrugs hinsichtlich Ziffer 2.3.1 der Anklageschrift eine hypothetische Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen. Angesichts der Gleichartigkeit der Strafen sowie unter Beachtung des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Delikte untereinander ist die hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe um zwei Monate Freiheitsstrafe zu asperieren. f) Bei der Festsetzung der Einzelstrafe für den Tatbestand des Betrugs im Betrag von CHF 30'000.-- bezüglich Ziffer 2.3.2 der Anklageschrift ist zu erwägen, dass der Beschuldigten auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ‒ wie bereits vorgängig unter lit. d und lit. e ‒ anzulasten ist, dass diese in verwerflicher Weise die Notsituation während der Corona-Pandemie zu ihren Gunsten ausgenutzt und dabei zur Befriedigung ihrer privaten egoistischen Bedürfnisse die Allgemeinheit um einen stattlichen Betrag in der Höhe von CHF 30'000.-- geschädigt hat, ohne in einer eigentlichen Notlage zu sein. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass die Beschuldigte bei der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung schon zum zweiten Mal und unmittelbar nach dem Erhalt der ersten Kreditsumme deliktisch tätig geworden ist. Leicht entlastend wirkt sich demgegenüber auch hier aus, dass der Beschuldigten das strafbare Handeln ‒ aufgrund der pandemiebedingten Notmassnahmen systembedingt ‒ einfach gemacht worden ist. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere noch als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten wiederum ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren resultiert für diesen Anklagepunkt eine hypothetische Einzelstrafe von 150 Strafeinheiten. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Strafart wiederum eine Geldstrafe möglich. Allerdings steht unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz abermals ohne Zweifel fest, dass in concreto ebenfalls eine schuldangemessene Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Demnach ist für den Tatbestand des Betrugs hinsichtlich Ziffer 2.3.2 der Anklageschrift eine hypothetische Einzelstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen. Angesichts der Gleichartigkeit der Strafen sowie unter Beachtung des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Delikte untereinander ist die hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um weitere drei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. g) Im Rahmen der Ermittlung der Einzelstrafen für die jeweilige Urkundenfälschung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen in einem äusserst engen Konnex sowohl zueinander als auch zum jeweiligen Betrug stehen. In Bewertung der jeweiligen objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass die Beschuldigte in einem Zeitraum von knapp sechs Wochen (1. April 2020 bis zum 13. Mai 2020) zwecks Förderung des unrechtmässigen Bezugs von Covid-19-Krediten in insgesamt drei Fällen unwahre Kreditanträge erstellt hat, was auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen lässt. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass die gefälschten Dokumente keinen Selbstzweck gehabt haben, sondern bloss Mittel zum jeweils eigentlich angestrebten Betrug gewesen sind. Aufgrund dieser Umstände ist die objektive Tatschwere jeweils als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten anzulasten, dass sie jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zur Förderung des beabsichtigten Betrugs, weshalb die subjektive Schwere der Tat das festgestellte objektive Tatverschulden jeweils nicht zu relativieren vermag. Als Strafart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz sowie der Tatsache, wonach die jeweiligen Urkundenfälschungen in einem überaus engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang zum jeweiligen Betrug stehen und keinen weitergehenden Zweck gehabt haben, als diesen zu dienen, wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. In Anwendung des Asperationsprinzips ergibt dies ‒ bei hypothetischen Einzelstrafen von jeweils 60 Strafeinheiten ‒ für die mehrfache Tatbegehung im Ergebnis eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 90 Strafeinheiten bzw. drei Monate Freiheitsstrafe. Hieraus folgt im Resultat für alle zu sanktionierenden Delikte zusammen eine tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten. h) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass die Beschuldigte am 1. in H. geboren und zusammen mit zwei Geschwistern bei ihren geschiedenen Eltern aufgewachsen ist. Nach der obligatorischen Schule hat sie weder eine Lehre noch eine Ausbildung absolviert. Nach einem einjährigen Praktikum als Kosmetikerin und einer vorübergehenden Anstellung in einem Nagelstudio hat die Beschuldigte zuletzt als medizinische Praxisassistentin gearbeitet. Dabei hat sie bei einem Arbeitspensum von 70 % einen monatlichen Bruttolohn von CHF 2'660.-- erzielt. Daneben hat sie am 18. Juni 2019 die im Reinigungsbereich tätige Einzelfirma "E. " gegründet, über welche am 22. September 2020 der Konkurs eröffnet worden ist. Aus den Sozialhilfeakten geht hervor, dass der Beschuldigten im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2018 und dem 26. Juli 2021 Hilfeleistungen von insgesamt rund CHF 96'000.-- ausbezahlt worden sind. Aktuell ist sie bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 30. Oktober 2020 haben gegen die Beschuldigte 74 Betreibungen im Betrag von gesamthaft über CHF 85'000.-- sowie 72 offene Verlustscheine im Umfang von insgesamt knapp CHF 89'000.-- bestanden. Bekannt ist sodann, dass sie zusammen mit ihrem Partner und den zwei gemeinsamen Kindern (geb. 2. und 2. ) in C. lebt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschuldigten liegen keine gesicherten Umstände vor, welche Anlass zu besonderen Bemerkungen geben würden. Zu würdigende Einsicht oder Reue werden nicht vorgebracht. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist ebenfalls nicht zu erkennen. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Bemerkenswert ist hingegen, dass die Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. So ist sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Mai 2015 wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 80.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 520.-- verurteilt worden. Weiter ist sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2016 wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.-- verurteilt worden. Gleichzeitig ist auch die bedingte Vorstrafe widerrufen worden. Ausserdem ist sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2017 wiederum wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.-- verurteilt worden. Schliesslich ist sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Mai 2017 zum vierten Mal wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.-- verurteilt worden. Diese Vorstrafen sind allerdings bezogen auf die in casu zu beurteilenden Delikte nicht einschlägig und liegen überdies bereits sechseinhalb bis achteinhalb Jahre zurück, weshalb sie bei der vorliegenden Wertung nicht ins Gewicht fallen. Infolgedessen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe als angezeigt. i) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen, womit in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen erscheint. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich und zufolge des Fehlens einer schlechten Legalprognose auch zu gewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Mindestmass von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). j) Zusammenfassend ist damit die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. 7. Zivilforderungen Die Beschuldigte hat ‒ ohne weitere Ausführungen ‒ als Folge des von ihr begehrten Verfahrensausgangs die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg beantragt. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass angesichts der mit vorliegendem Entscheid zu bestätigenden Verurteilungen keine Veranlassung besteht, die entsprechenden vorderrichterlichen Erkenntnisse aufzuheben oder abzuändern. Gestützt hierauf kann im Übrigen offengelassen werden, ob aufgrund der seitens der Beschuldigten vor dem Strafgericht anerkannten Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 92'981.47 und der entsprechenden Behaftung im nämlichen Umfang durch die Vorinstanz dieser Teil des erstinstanzlichen Urteils überhaupt noch Gegenstand des Berufungsverfahrens hätte sein können. Demnach ist in Abweisung der Berufung Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils, wonach die Beschuldigte bei ihrer Anerkennung behaftet wird, der A. CHF 92'981.47 zu zahlen, und diese zudem dazu verurteilt wird, der Privatklägerin CHF 4'161.50 als Parteientschädigung und Zins von 5 % auf CHF 92'981.47 seit dem 25. Dezember 2020 zu leisten, ohne Weiteres zu bestätigen. 8. Kostenfolge 8.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrens-ausgang ‒ indem die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird ‒ rechtfertigt es sich daher, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'700.--(eine Stunde Hauptverhandlung zu CHF 1'500.-- plus pauschale Auslagen von CHF 200.--) der Beschuldigten aufzuerlegen. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist Folgendes zu erkennen: aa) Nachdem der Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, ist deren Rechtsvertreter, Advokat Dr. Nicolas Roulet, ein Honorar gemäss dessen Honorarnote vom 15. November 2023 in der Höhe von insgesamt CHF 1'943.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates auszurichten. Die Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). bb) Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Beschuldigte sodann der sich im Straf- und Zivilpunkt als Privatklägerin konstituierten A. für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 755.55 (0,25 Stunden Aufwand am 14. April 2023 plus 2,80 Stunden Aufwand am 21. August 2023 zum praxisgemässen Ansatz von CHF 230.--/h bei Fällen mittlerer Schwierigkeit inklusive Auslagen plus CHF 54.05 Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 8.2 Strafgericht Angesichts der Tatsache, wonach mit vorliegendem Urteil die verurteilenden Erkenntnisse der Vorderrichter vollumfänglich bestätigt werden, besteht keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Formalien und Verfahrensgegenstand
E. 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungs-instanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf deren Berufung einzutreten.
E. 1.2 Verfahrensgegenstand Gegen das erstinstanzliche Urteil hat lediglich die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, wobei sie dieses im Rahmen ihrer Berufungserklärung auf die Anfechtung der Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung mitsamt dem entsprechenden Strafmass (Dispositiv-Ziffer 1), die Verurteilung zur Bezahlung von Entschädigungsforderungen (Dispositiv-Ziffer 2) sowie die Rückzahlungsverpflichtung betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers und die Kostenverteilung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) beschränkt hat. Ausdrücklich anerkannt wird hingegen der inkriminierte Sachverhalt, wobei die Beschuldigte diesbezüglich eine Verurteilung wegen der Widerhandlung gegen die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 25. März 2020 (aCovid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; aCovid-19-SBüV) sowie als Sanktion eine Busse von CHF 500.-- beantragt. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). Nicht mehr zu beurteilen ist damit mangels Anfechtung die Abweisung der Mehrforderung betreffend die Parteientschädigung der Privatklägerin gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils.
E. 2 Darlegungen der Parteien
E. 2.1 Ausführungen der Beschuldigten (...)
E. 2.2 Depositionen der Staatsanwaltschaft (...)
E. 2.3 Vorbringen der Privatklägerin (...)
E. 3 Sachverhalt Der in casu rechtserhebliche Sachverhalt wird von der Beschuldigten ausdrücklich eingestanden. In Anbetracht hiervon ist denn auch in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Gestützt auf die gemäss den Akten unzweifelhafte Beweislage ist somit unter Verweis (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die ausführliche Anklageschrift vom 29. Oktober 2021 sowie die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (E. I. S. 3 ff.) bei nachfolgender rechtlicher Würdigung in sachverhaltsmässiger Hinsicht auf Folgendes abzustellen: a) Die Beschuldigte hat am 1. April 2020 in C. die auf der Homepage der D. AG (D. ) verfügbare Covid-19-Kreditvereinbarung für die "E. " ausgefüllt und diese anschliessend an die Bank übermittelt. Darin hat sie wahrheitswidrig die Nettolohnsumme der "E. " im Jahre 2019 mit CHF 70'000.-- beziffert und den geschätzten Umsatz mit CHF 210'000.-- angegeben, um einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 21'000.-- (maximal 10 % des Umsatzes) zu erwirken. Die zuständigen Mitarbeitenden der D. und der A. haben sich bei der Prüfung des gestellten Kreditantrags auf die darin enthaltenen objektiven Garantien betreffend die Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen der Beschuldigten verlassen und sind aufgrund deren falschen Angaben zur irrtümlichen Annahme gelangt, die "E. " erfülle die für den beantragten Covid-19-Kredit erforderlichen Voraussetzungen. In der Folge hat die D. den Kreditantrag über CHF 18'000.-- genehmigt und der Beschuldigten am 2. April 2020 diesen Betrag auf das Konto mit der IBAN CH3. , lautend auf B. , überwiesen. Die Beschuldigte hat dieses Geld gleichentags auf ihr Privatkonto bei der D. mit der IBAN CH6. übertragen und es anschliessend im Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 6. April 2020 durch Barbezüge vollumfänglich für zweckwidrige Privatausgaben verbraucht. Nach Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft durch die D. am 7. Oktober 2020 hat die A. den durch den Kreditausfall entstandenen Vermögensschaden mit Zahlung vom 24. Dezember 2020 in der Höhe von CHF 17'991.47 gedeckt. b) Des Weiteren hat die Beschuldigte am 2. April 2020 in C. für ihre Firma ein auf der Homepage der F. AG (F. ) verfügbares, zweites Kreditantragsformular ausgefüllt und dieses anschliessend per E-Mail an die Bank übermittelt. Darin hat sie wahrheitswidrig die Nettolohnsumme ihrer Firma im Jahre 2019 mit CHF 100'000.-- beziffert und den geschätzten Umsatz mit CHF 300'000.-- angegeben, um einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 30'000.--(maximal 10 % des Umsatzes) zu erhalten. Obwohl sie von dem von der D. gewährten Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 18'000.-- Kenntnis gehabt hat, hat sie im Antragsformular zusätzlich unzutreffend angegeben, ihre Firma habe noch keinen solchen Kredit erhalten. Aufgrund der herbeigeführten Täuschung und der objektiven Garantien betreffend die Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen ist es im Anschluss zur Gewährung eines Covid-19-Kredits im Umfang von CHF 30'000.-- gekommen. Dieser Betrag ist am 24. April 2020 auf das Konto mit der IBAN CH7. , lautend auf B. , überwiesen worden. Die Beschuldigte hat in den Folgetagen das Geld gänzlich auf ihr Privatkonto bei der F. , IBAN CH2. , übertragen und es im Zeitraum vom 24. April 2020 bis zum 29. April 2020 vollumfänglich für zweckwidrige Privatausgaben verbraucht, wobei sie es hauptsächlich in bar bezogen hat. Nach Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft durch die Bank am 3. November 2020 hat die A. den durch den Kreditausfall entstandenen Vermögensschaden der F. mit Zahlung vom 24. Dezember 2020 in Höhe von CHF 30'000.-- gedeckt. c) Schliesslich hat die Beschuldigte am 8. Mai 2020 in C. ein auf der Homepage der G. AG (G. ) verfügbares, drittes Kreditantragsformular für die "E. " ausgefüllt und es an die Bank übermittelt, wobei dieses am 13. Mai 2020 per E-Mail bei der G. eingegangen ist. Ihre Vorgehensweise hat dabei derjenigen in den ersten beiden Fällen entsprochen. Dieses Mal hat sie im Antragsformular wahrheitswidrig die Nettolohnsumme der "E. " im Jahre 2019 mit einem Betrag von CHF 150'000.-- beziffert und den geschätzten Umsatz mit CHF 450'000.-- angegeben, um einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 45'000.-- (maximal 10 % des Umsatzes) zu erwirken. Obwohl sie von den bereits am 2. April 2020 bzw. 24. April 2020 gewährten zwei Covid-19-Krediten in der Höhe von CHF 18'000.-- und CHF 30'000.--Kenntnis gehabt hat, hat sie im Antragsformular wiederum in unzutreffender Weise angegeben, dass ihre Firma noch keinen entsprechenden Kredit erhalten habe. Auch im Rahmen dieses Kreditantrags ist es aufgrund der herbeigeführten Täuschung und der objektiven Garantien betreffend die Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen zur Gewährung des beantragten Covid-19-Kredits gekommen. Der Kreditbetrag im Umfang von CHF 45'000.-- ist am 13. Mai 2020 von der G. auf das Geschäftskonto, IBAN CH5. , lautend auf die "E. ", überwiesen worden. Am gleichen und am Folgetag hat die Beschuldigte diesen Betrag in C. in bar (CHF 1'000.-- am 13. Mai 2020 sowie CHF 44'000.-- am 14. Mai 2020) bezogen und vollumfänglich für zweckwidrige Privatausgaben verbraucht. Nach Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft durch die G. hat die A. den durch den Kreditausfall entstandenen Vermögensschaden mit Zahlung vom 24. Dezember 2020 in der Höhe von CHF 44’900.-- gedeckt.
E. 4 Tatbestand des (mehrfachen) Betrugs
E. 4.1 a) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres diesbezüglichen Schuldspruchs zusammengefasst ausgeführt, die Beschuldigte habe planmässig und vorsätzlich drei verschiedene Covid-19-Kreditanträge wahrheitswidrig ausgefüllt, um die Banken bzw. deren zuständigen Mitarbeitenden über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu täuschen und sich unrechtmässig durch die Kredite zu bereichern. Zudem habe sie die fraglichen Kredite zweckwidrig verwendet, sodass am 22. September 2020 über ihre Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden sei. Eine allfällige Opfermitverantwortung sei ausgeschlossen. In Abweichung von der handelsüblichen Prüfung sei die Kontrolle lediglich auf ein Minimum, nämlich auf die formelle Prüfung der Angaben im Antragsformular, deren Plausibilität sowie die Feststellung der Covid-19-Kredit-Berechtigung der gesuchstellenden Person beschränkt gewesen. Deshalb habe das jeweilige Kreditinstitut den Covid-19-Kredit zu gewähren gehabt, sobald ein Gesuch nach Massgabe einer solchen formellen Prüfung keinen Missbrauch habe vermuten lassen oder keine Auffälligkeiten aufgewiesen habe. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass die involvierten Banken, welche der Beschuldigten die Covid-19-Kredite ausgerichtet hätten, im Rahmen ihrer Prüfung die gemäss den Bestimmungen der aCovid-19-SBüV und dem Prüfkonzept des Staatssekretariat für Wirtschaft aufgestellten Prüfungskriterien nicht eingehalten hätten, geschweige denn, dass sie irgendwie leichtfertig vorgegangen seien oder bei der geschilderten Prüfung irgendetwas unterlassen hätten, was ihnen unter den gegebenen Umständen zumutbar gewesen wäre. b) Nach Auffassung der Beschuldigten seien zwar die objektiven Tatbestandselemente der täuschenden Handlung, der irrtümlichen Vermögensveräusserung und des Eintritts eines Schadens vorliegend gegeben, allerdings sei sie mangels Vorliegens von Arglist vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen. Soweit einfachste Sorgfaltspflichten ausser Kraft gesetzt würden, könne dies nicht zur Folge haben, dass sich ein ansonsten als einfache Täuschungshandlung zu bezeichnendes Verhalten nunmehr während der Pandemie als arglistig dargestellt haben soll (vgl. oben E. 2.1.a/aa). c) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei es seitens der Kreditgeber weder möglich noch zumutbar gewesen, zusätzliche Unterlagen einzuholen und individuelle Abklärungen zu tätigen. Dieser Umstand sei im Vorfeld der Kreditvergabe breitflächig kommuniziert worden und damit auch der Beschuldigten bewusst gewesen. Angesichts dieser krisenbedingten Verhältnisse sei das besondere Vertrauen des Bundes in die gebeutelten Unternehmen notwendig gewesen. Infolgedessen sei das Verhalten der Beschuldigten entgegen ihren Behauptungen als arglistig zu bezeichnen (vgl. oben E. 2.2.a). d) Die Privatklägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Abwicklung der Kredite sei nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich gewesen. Insofern habe die Solidarbürgschaftsverordnung mit dem für Covid-19-Kredite bis CHF 500'000.-- vorgesehenen formlosen Verfahren ohne Überprüfung der Angaben des Kreditnehmers aufgrund der ausserordentlichen Umstände ein besonderes Vertrauensverhältnis geschaffen. Es sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin vorausgesehen habe, dass eine Überprüfung ihrer Angaben im Kreditantrag unterbleiben werde, zumal ihr erster Kreditantrag erfolgreich gewesen sei, wodurch sie arglistig gehandelt habe (vgl. oben E. 2.3.a).
E. 4.2 a) aa) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfalle eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden ( Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 15 N 4, mit Hinweisen). bb) Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3) zeichnet sich der Tatbestand des Betrugs als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.1). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene, und wenn auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde bedeuten, eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit den Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht zu schützen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2, mit zahlreichen Hinweisen). Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Allerdings bedarf es auch hier, damit die Arglist des Betrügers zu verneinen ist, einer geradezu leichtfertigen Verhaltensweise, wie z.B. der Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde (BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2). cc) Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten ( Stratenwerth / Jenny / Bommer , a.a.O., § 15 N 58 ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 271 zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen). b) aa) Gemäss Art. 23 aCovid-19-SBüV ist, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorgelegen hat, mit Busse bis zu 100'000.-- Franken bestraft worden, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Artikel 6 Absatz 3 verwendet hat. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV hat eine Bürgschaftsorganisation formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu 500'000.-- Franken gewährt, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklärt haben, dass sie: vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind (lit. a); sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befunden haben (lit. b); aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen sind (lit. c); und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen erhalten haben (lit. d). Nach Art. 3 Abs. 3 aCovid-19-SBüV galten Kredite nach Abs. 1 der Verordnung (zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Art. 13) ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. Anhang 2 der aCovid-19-SBüV enthält ein Muster des vorgefertigten Formulars "Covid-19-Kredit (Kreditvereinbarung)". Die Zusicherung des Kreditnehmers, die Kreditvoraussetzungen zu erfüllen, ist darauf durch Ankreuzen entsprechender Kästchen erfolgt. In Anwendung von Art. 11 aCovid-19-SBüV hat eine Bürgschaftsorganisation Solidarbürgschaften auf Gesuch hin gewährt (Abs. 1). Der Gesuchsteller hat schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bestätigt, dass alle Angaben im eingereichten Gesuchsformular vollständig und wahr sind (Abs. 2). Die Bürgschaftsorganisationen haben Gesuche für Solidarbürgschaften auf Vollständigkeit und auf formelle Korrektheit überprüft (Abs. 3). Der Zinssatz hat 0,0 Prozent pro Jahr betragen (Art. 13 Abs. 3 lit. a aCovid-19-SBüV). In Anwendung von Ziffer 2.3 des Anhangs 1 zur aCovid-19-SBüV hat die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Im Rahmen der Kreditvereinbarung (vgl. Anhang 2 zur aCovid-19-SBüV) hatte der Kreditnehmer unter anderem zu bestätigen, dass er noch keinen Kredit erhalten hat, dass er den gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet sowie dass alle Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ausserdem ist er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann (Ziff. 4). Schliesslich ist vermerkt, dass die Bank keine Pflicht gehabt hat, die vertragskonforme Verwendung zu prüfen (Ziff. 5). bb) Gemäss den Erläuterungen des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 14. April 2020 zur aCovid-19-SBüV (S. 2 ff.) haben mit den beschlossenen Massnahmen Härtefälle vermieden und die betroffenen Personen und Branchen im Bedarfsfall unbürokratisch, gezielt und rasch unterstützt werden sollen. Die Verordnung habe insbesondere Selbstständigerwerbenden sowie kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) rasch und unbürokratisch Zugang zu Bankkrediten und somit zu Liquidität ermöglichen sollen. Unter normalen Umständen werde die Kredithöhe unter sorgfältiger Prüfung insbesondere der finanziellen Gesundheit des Unternehmens, der Businesspläne, der benötigten Liquidität und der bestehenden Sicherheiten festgelegt. Bei den Covid-19-Krediten habe jedoch der rasche und einfache Zugang zu Liquidität im Vordergrund gestanden. Eine Kreditprüfung nach branchenüblichen Kriterien sei daher nicht möglich gewesen. Ein Höchstbetrag für den verbürgten Kredit im Verhältnis zur Unternehmensgrösse habe indes verhindern sollen, dass Mittel in grösserem Umfang nicht nur zur Liquiditätsüberbrückung, sondern als günstige Finanzierungsmöglichkeit für Investitionen oder zu Anlagezwecken eingesetzt würden. c) In Bezug auf das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Strafgesetzbuches und denjenigen der aCovid-19-SBüV ist darauf hinzuweisen, dass Art. 23 aCovid-19-SBüV nach Sinn und Zweck der fraglichen Norm sowie nach deren unmissverständlichen Formulierung nur dann anwendbar ist, wenn keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz weisen diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Strafbestimmungen der aCovid-19-SBüV lediglich als Auffangtatbestand für jene Fälle dienen, in denen keine Normen des Strafgesetzbuches greifen, ohne jedoch deren Anwendbarkeit in irgendeiner Weise einzuschränken. Dies deshalb, weil erstens bei Erlass der aCovid-19-SBüV noch nicht absehbar gewesen ist, ob Verstösse hiergegen unter anderem als Betrug nach Art. 146 StGB sowie Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB zu ahnden sind, sowie weil zweitens zur Verhinderung der Straflosigkeit eines verpönten Verhaltens gewisse missbräuchliche Konstellationen, welche von vornherein nicht unter die Normen des Strafgesetzbuches zu subsumieren sind, einer spezialgesetzlichen Regelung bedurft haben, wie z.B. die zweckwidrige Verwendung der Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV (vgl. auch Benjamin Märkli / Moritz Gut , Missbrauch von Krediten nach Covid-19-SBüV, in: AJP 6/2020 S. 722 ff.).
E. 4.3 Aufgrund des nachgewiesenen rechtserheblichen Sachverhalts steht fest, dass die Beschuldigte durch drei verschiedene, jeweils wahrheitswidrig ausgefüllte Antragsformulare insgesamt drei Covid-19-Kredite bezogen hat, so am 2. April 2020 von der D. im Betrag von CHF 18'000.--, am 24. April 2020 von der F. im Umfang von CHF 30'000.-- sowie am 13. Mai 2020 von der G. in der Höhe von CHF 45'000.--. Fraglich ist nun, ob dieses unbestrittene deliktische Verhalten als Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB sowie als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (vgl. hierzu nachfolgend E. 5) oder lediglich als Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV zu qualifizieren ist. Wie vorstehend dargelegt, kommen die Strafbestimmungen der aCovid-19-SBüV nur subsidiär zur Anwendung, weshalb in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die Beschuldigte mit dem fraglichen Verhalten den Tatbestand des Betrugs erfüllt hat.
E. 4.4 a) Das Vorliegen der objektiven Tatbestandselemente Täuschung, Irrtum, Vermögensverschiebung und -schaden wird von Seiten der Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Gestützt auf die objektive Beweislage steht denn auch ohne Weiteres fest, dass sie mit drei jeweils wahrheitswidrig ausgefüllten Antragsformularen die zuständigen Sachbearbeiter der entsprechenden Banken über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Unternehmens und daraus fliessend ihre Anspruchsberechtigung auf einen Covid-19-Kredit getäuscht und diese aufgrund des entstandenen Irrtums dazu gebracht hat, ihr nicht zustehende Kredite zu bewilligen, was zu drei Vermögensverschiebungen im Umfang von CHF 18'000.-- bei der D. , von CHF 30'000.-- bei der F. sowie von CHF 45'000.-- bei der G. und schlussendlich zu einem Schaden bei der Privatklägerin in deren Funktion als A. von rund CHF 93'000.--geführt hat. Dass die Beschuldigte im Übrigen mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt hat, wird ebenfalls nicht in Zweifel gezogen und bedarf offenkundig keiner weiteren Erklärung. b) aa) Im Hinblick auf das bestrittene Tatbestandskriterium der Arglist ist Folgendes zu erwägen: Jeder, der mit einer falschen Angabe etwas zu erreichen sucht, hofft, die mögliche Kontrolle werde nicht durchgeführt. Das allein vermag den Vorwurf der Arglist noch nicht zu begründen, sonst würde dieses Tatbestandsmerkmal den Kreis strafbarer Täuschungen kaum einschränken. Die Voraussicht, dass nicht überprüft wird, reicht nur dort als Grundlage der Arglist aus, wo diese Voraussicht sich aus einem besonderen Vertrauensverhältnis ergibt, auf klaren Regelungen oder Zusicherungen beruht und nicht nur eine auf gewissen Beobachtungen beruhende Erwartung darstellt, sondern eine Gewissheit (vgl. BGE 107 IV 169 E. 2). In denjenigen Fällen, in welchen Kleinkreditbanken betreffend die Angaben ihrer potentiellen Darlehensnehmer keine Unterlagen verlangen und auch von Rückfragen absehen, um die Kundenakquisition nicht zu behindern, kann von einem besonderen Vertrauensverhältnis nicht die Rede sein. Anders sieht es aus bei der aus Rationalisierungsgründen geschaffenen Möglichkeit von Geldbezügen ohne Kontrolle der Deckung, welche auf einer ausdrücklichen, dem Kunden bekannten Regelung beruht und damit als Ausfluss eines strafrechtlich schützenswerten, besonderen Vertrauensverhältnisses qualifiziert werden darf. Hier stellt die Verletzung des Vertrauensverhältnisses durch den Kunden ein arglistiges Verhalten dar, denn es geht über ein blosses Handeln gegen Treu und Glauben und eine einfache Lüge hinaus (vgl. BGE 99 IV 75 E. 5). bb) Dem System der Covid-19-Kredite ist immanent gewesen, dass die kreditgebenden Institute den Kreditnehmern ein besonderes Vertrauen haben entgegenbringen müssen, ansonsten der Sinn dieser Liquiditätshilfe angesichts der Fülle von Anträgen ‒ so sind allein zwischen dem 26. März 2020 und dem 2. April 2020 76'034 Kreditvereinbarungen mit einem geschätzten Volumen von insgesamt 14,3 Milliarden Franken abgeschlossen worden (vgl. die entsprechende Medienmitteilung des Bundesrats vom 3. April 2020 zur Erhöhung des Bürgschaftsvolumens für Liquiditätshilfen auf 40 Milliarden Franken [https://www.admin.ch /gov/de/start/dokumentation/ medienmitteilungen.msg-id-78684.html]) ‒ von vornherein nicht erfüllbar gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Dringlichkeit sowie der grossen Anzahl von Kreditanträgen ist eine vorgängige und detaillierte Überprüfung augenscheinlich nicht möglich gewesen. Von entscheidender Bedeutung ist im vorliegenden Fall, dass es nicht um übliche Kreditvergaben im Rahmen des alltäglichen, gewinnorientierten Bankgeschäfts gegangen ist, sondern um pande-miebedingte Notlösungen mit dem Ziel, strauchelnde kleine und mittlere Betriebe nicht zuletzt angesichts der behördlichen Restriktionen vor dem finanziellen Untergang zu retten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es sich bei den zinslosen Darlehen entgegen der Behauptung der Beschuldigten offenkundig nicht um ein Instrument zur Vermögensvermehrung für Kreditinstitute mit absoluter Staatsgarantie gehandelt hat. Vielmehr hat der Bundesrat im Sinne eines Dienstes zum Wohle der Öffentlichkeit mit einer einfachen, raschen und unkomplizierten Massnahme zur Sicherstellung der Stabilität der Schweizer Wirtschaft Zehntausende von KMU bei ihren dringendsten Liquiditätsbedürfnissen unterstützt. cc) Das in casu relevante, besondere Vertrauen hat in der Form vorgelegen, dass die Kreditinstitute notgedrungen darauf haben verzichten müssen, die Anträge einer genaueren Überprüfung zu unterziehen und zu diesem Zweck beispielsweise Steuerunterlagen beizuziehen. Stattdessen sind die Kreditnehmer im jeweiligen Kreditantrag ausdrücklich auf die von ihnen vorzunehmenden Zusicherungen sowie die Straffolgen bei unrichtigen Angaben hingewiesen worden. Aus diesem Grund ist es ‒ zumindest solange keine erkennbaren Faktoren vorgelegen haben, welche auf eine Störung des derart begründeten Vertrauensverhältnisses hätten schliessen lassen, was in casu nicht der Fall gewesen ist ‒ gerade nicht vorgesehen gewesen, die üblichen Abklärungen bei einer Kreditvergabe zu tätigen. Dass dies in dieser Form gehandhabt werden würde, ist vom Bundesrat vorgängig beschlossen und mit Medienmitteilungen vom 20. März 2020 und 25. März 2020 entsprechend kommuniziert worden (vgl. act. S 207 ff. und S 219 ff.). Danach haben betroffene Unternehmen ab dem 26. März 2020 Überbrückungskredite im Umfang von höchstens 10 % ihres Jahresumsatzes von den jeweiligen Banken beantragen können. Dabei sind nur gewisse Minimalkriterien zu erfüllen gewesen, insbesondere hat die Unternehmung erklären müssen, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie wesentliche Umsatzeinbussen erleidet. Bis zu 500'000.-- Franken sind Kredite unbürokratisch sowie innert kurzer Frist ausbezahlt worden; dies bei einem festgelegten Zinssatz von null Prozent. Die vom Bundesrat vorgestellten Massnahmenpakete sind bekanntermassen von den Medien landesweit verbreitet worden, ansonsten auch kaum Zehntausende KMU innerhalb weniger Tage davon Gebrauch gemacht hätten. Gestützt auf diese Tatsache ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte gewusst hat, dass ihre falschen Angaben ‒ abgesehen von offensichtlichen formellen Mängeln ‒ nicht überprüft würden. Dies gilt umso mehr, als sie nach dem ersten erfolgreichen Kreditantrag zwei weitere gestellt und dabei die begehrte Kreditsumme jeweils signifikant erhöht hat. dd) Es ist zu betonen, dass es vorliegend darum geht, ein situationsgebundenes, besonderes Vertrauensverhältnis zu schützen und nicht darum, einem wirtschaftlichen Marktteilnehmer, der aus Gewinnstreben Risiken zur Optimierung der Abwicklung von Massengeschäften eingegangen ist und deshalb auf den vernünftigerweise zu erwartenden Selbstschutz verzichtet hat, mittels strafrechtlicher Sanktionsmöglichkeiten einen Vorteil einzuräumen. Die der Beschuldigten anzulastenden Täuschungshandlungen sind während der damals herrschenden Pandemie und der darauf gründenden Notsituation in dem zu würdigenden Kontext von ihrer Qualität her geeignet gewesen, den bekanntgegebenen, zwecks Stärkung der pandemiebetroffenen Wirtschaft legitimerweise festgesetzten Selbstschutzmassstab, welcher aus der Not heraus und ohne Gewinnstreben auf ein unüblich tiefes Niveau herabgeschraubt worden ist, zu überwinden, weshalb Arglist zu bejahen ist. Angesichts der ausserordentlichen Umstände liegt kein leichtfertiges Verhalten der Getäuschten vor, welches die Täuschungshandlungen neutralisieren würde, zumal ‒ wie schon mehrfach dargelegt ‒ entgegen den Darlegungen der Beschuldigten gerade keine gewinnstrebende Tätigkeit avisiert bzw. erwünscht gewesen, sondern das Handeln der Kreditinstitute ausschliesslich und zum Wohle aller Betroffenen auf Rationalisierung und rasches Handeln gerichtet gewesen ist. Nur am Rande ist überdies zu bemerken, dass die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation Arglist gegeben ist, vom überwiegenden Teil der Lehre bejaht wird (vgl. D' Amelio - Favez / Manz , Notrechtliche Massnahmen ‒ Covid-19-SBüV, in: Corona-Kredite für KMU, 2021, S. 17; François Micheli , in: Corona-Kredite für KMU, 2021, N 70 zu Art. 25 Covid-19-SBüG; Christ / Keller / Simic , in: Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020 § 18 N 51; Jean - Richard - Dit - Bressel / Jug - Höhener , Die Profiteure der Krise, Jusletter vom 3. August 2020, Rz. 15 ff.; Märkli / Gut , a.a.O., S. 728; Domenghini / Schwab , Covid-19-Kredite: Zu Unrecht bezogen oder verwendet?, TREX 2020, S. 208; Schenker / Chernaya , Kredite mit Bundesgarantie zur Erhaltung der Liquidität schweizerischer Unternehmen in der Corona-Krise, 2. Auflage 2020, S. 17). c) Indem also die Beschuldigte die jeweilige Kreditvereinbarung entgegen der in der dortigen Ziffer 4 verankerten, von ihr zu tätigenden Zusicherungen wahrheitswidrig ausgefüllt und beim entsprechenden Kreditinstitut zwecks Erlangens eines ihr nicht zustehenden Covid-19-Kredits eingereicht hat, hat sie das ihr in der damaligen pandemiebedingten aussergewöhnlichen Situation notgedrungen entgegengebrachte besondere Vertrauensverhältnis verletzt, wodurch ihr täuschendes Verhalten als arglistig im Sinne des durch Rechtsprechung und Lehre interpretierten Gesetzes zu qualifizieren ist. Nachdem die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen fraglos erfüllt sind (vgl. oben E. 4.4.a), ist die Beschuldigte des Betrugs, bzw. angesichts der Tatsache, wonach ihr drei verschiedene, im Vorgehensmuster praktisch identische und nur im Hinblick auf den Deliktsbetrag sowie die Person der Getäuschten unterschiedliche Tathandlungen anzulasten sind, des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen. Bei diesem Ergebnis bleibt kein Platz für die Anwendung der Strafbestimmung von Art. 23 aCovid-19-SBüV. d) Gestützt auf diese Darlegungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils des mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.
E. 5 Tatbestand der (mehrfachen) Urkundenfälschung
E. 5.1 a) Die Vorderrichter haben hierzu Folgendes erwogen: Aufgrund der pandemiebedingten Umstände sowie der damit zusammenhängenden Notsituation sei die Vergabe von Covid-19-Krediten so konzipiert worden, dass die gesuchstellende Person die Wahrheit der im Antrag gemachten Angaben mit ihrer Unterschrift garantiert habe, damit ihre Erklärung rechtsverbindlich geworden sei, sobald die Bank den Kredit gewährt habe. Sei dies geschehen, so sei der Antrag automatisch und ohne Unterzeichnung durch die Bank zum Kreditvertrag geworden. Daher habe der Covid-19-Kreditantrag aufgrund der geschilderten speziellen Rechtskonstellation sowie der unterschriftlich bestätigten Wahrheitsgarantie eine erhöhte Glaubwürdigkeit besessen und eine qualifizierte Beweiseignung genossen. Folglich gelte er im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB als eine Urkunde. Da die Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht vorsätzlich dreimal den Covid-19-Kreditantrag mit falschen Angaben gestellt, darin die Richtigkeit ihrer Angaben unterschriftlich bestätigt und gestützt darauf drei Covid-19-Kredite erhalten habe, habe sie mit diesem Verhalten dreimal eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begangen. b) Demgegenüber ist die Beschuldigte der Ansicht, dem Kreditantrag sei keine besondere Glaubwürdigkeit zugekommen, weshalb es sich dabei nicht um eine Urkunde handle, vielmehr müsse eine entsprechende Selbstdeklaration als einfache schriftliche Lüge bezeichnet werden (vgl. oben E. 2.1.a/bb). c) Gemäss der Staatsanwaltschaft habe sich die kreditgebende Bank aufgrund der gesetzlich vorgesehenen eingeschränkten bzw. ausbleibenden Überprüfung auf die im Antrag enthaltenen Angaben verlassen dürfen und habe diesen ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Der Antrag sei sodann mit dessen Gewährung automatisch zum Kreditvertrag geworden. Aufgrund dieser speziellen Rechtskonstellation und der unterschriftlich bestätigten Wahrheitsgarantie habe der Covid-19-Kreditantrag somit ein spezielles Vertrauen sowie eine erhöhe Glaubwürdigkeit genossen und in der Folge eine qualifizierte Beweiseignung besessen (vgl. oben E. 2.2.b). d) Die Privatklägerin legt hierzu dar, der Kreditantrag habe im Rechtsverkehr spezielles Vertrauen und erhöhte Glaubwürdigkeit genossen, da eine nähere Überprüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank gemäss Gesetz in aller Regel habe unterbleiben müssen. Der Aussteller des Antrags sei als Garant der Erklärung aus dem Antrag ersichtlich. Damit sei der Kreditantrag bestimmt und geeignet gewesen, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen, womit die Urkundenqualität des ausgefüllten Kreditantrages zu bejahen sei (vgl. oben E. 2.3.b).
E. 5.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine klare Grenze zwischen der blossen schriftlichen Lüge und der qualifizierten Lüge im Sinne der Falschbeurkundung lässt sich nicht ziehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts muss daher die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden (BGE 129 IV 130; 126 IV 65). Gemäss der neueren Rechtsprechung muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfachen schriftlichen Lüge) erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen (BGE 142 IV 119 E. 2.1 = Pra 2016, Nr. 101, 939; 138 IV 130; 138 IV 209 E. 5.3). Ergänzt wird diese Formel um die Wendung, der Adressat müsse der Erklärung aufgrund ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbringen (so dass eine Überprüfung derselben weder nötig noch zumutbar erscheint; BGE 122 IV 332; Markus Boog , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 68 ff. zu Art. 251 StGB, mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; BGer 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (BGE 148 IV 288 E. 4.4.3; 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3, mit Hinweisen; BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2). Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungsoder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung. Unrechtmässigkeit verlangt weder Schädigungsabsicht noch selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung. Unrechtmässig ist der Vorteil unter anderem dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht, z.B. bei Selbstbegünstigung. Das Bundesgericht sieht Unrechtmässigkeit schon im Mittel der Täuschung ( Stefan Trechsel / Lorenz Erni , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 1 ff. zu Art. 251 StGB, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 IV 270; 123 IV 132).
E. 5.3 Im Hinblick auf den rechtserheblichen Sachverhalt ist an vorliegender Stelle auf die diesbezüglichen, vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 3 sowie E. 4.3) zu verweisen.
E. 5.4 a) Praxisgemäss muss einem Schriftstück, damit es als Urkunde und nicht lediglich als einfache schriftliche Lüge zu qualifizieren ist, eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss der Erklärung aufgrund ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Mit der Kreditvereinbarung wird eine Schuld eingegangen, was auch bedingt, dass die Rückzahlung dieser Schuld vereinbart wird. Die Modalitäten dieser Rückzahlung sind mit der Bezahlung einer Schuld direkt verknüpft, weshalb bei der Kreditvereinbarung von einer Urkunde ausgegangen werden kann; sie dient dem Beweis, dass eine Schuld des Kreditnehmers gegenüber der Bank besteht, was als rechtserheblich zu qualifizieren ist (vgl. Märkli / Gut , a.a.O., S. 729). In Bezug auf die Frage, ob auch die Angaben des Antragstellers im Kreditantrag Urkundenqualität aufweisen, ist dieses zu erwägen: Grundsätzlich kommt Selbstdeklarationen gegenüber Banken keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. In concreto jedoch widerspiegelt der ausgefüllte ‒ und in die aCovid-19-SBüV integrierte ‒ Kreditantrag rechtserhebliche Tatsachen, indem er die gesetzlichen Bedingungen und Auflagen für die Kreditgewährung beinhaltet. In Kenntnis hiervon gibt das gesuchstellende Unternehmen im Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit im Sinne einer Selbstdeklaration eine rechtlich verbindliche Erklärung ab. Der Gesuchsteller hat dabei schriftlich zu bestätigen, dass alle Angaben im eingereichten Gesuchsformular vollständig und wahr sind. Die Beweisbestimmung und Beweiseignung dieser Angaben ergibt sich daraus, dass sich die Kontrolle der Kreditgeberin bei der Kreditgewährung gewollt darauf beschränkt hat, dass gemäss den vom Ersuchenden gemachten Auskünften die Bedingungen für die Kreditvergabe ohne weiteren Nachweis erfüllt sind. Wird der Kredit gewährt, so wird der Antrag automatisch, d.h. ohne weitere Vorkehrungen durch die Bank, zum Kreditvertrag. Eine zusätzliche Kontrolle hat nicht stattgefunden, vielmehr hat die Kreditvergabe auf der blossen Selbstdeklaration des Antragstellers beruht; allein die Erklärungen auf dem Antragsformular haben den Abschluss des Kreditvertrags und damit erhebliche Rechtsfolgen nach sich gezogen. Unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen zum Betrug ist auch hier festzustellen, dass angesichts der pandemiebedingten ausserordentlichen Lage die Kreditinstitute notgedrungen darauf haben verzichten müssen, die Anträge einer genaueren Überprüfung zu unterziehen, damit der Zweck der Liquiditätshilfe überhaupt erfüllbar gewesen ist. Insofern haben sich die Adressaten der Kreditanträge aufgrund der speziellen Ausgestaltung der Covid-19-Kredite auf deren Inhalte verlassen dürfen bzw. sogar müssen. Hieraus folgt, dass den entsprechenden Anträgen ohne Weiteres eine erhöhte Glaubwürdigkeit zugekommen ist und die Banken geradezu gehalten gewesen sind, diesen ein besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Im Ergebnis kommt damit den Covid-19-Kreditanträgen angesichts der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen bei der Kreditvergabe eine qualifizierte Beweiseignung zu, womit sie als Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zu werten sind. Zum gleichen Ergebnis kommt im Übrigen wiederum die Mehrheit der Lehre (vgl. Micheli , a.a.O., N 55; Christ / Keller / Simic , a.a.O., § 18 N 55; Jean - Richard - Dit - Bressel / Jug - Höhener , a.a.O., Rz. 33; Schenker / Chernaya , a.a.O., S. 7; Domenghini / Schwab , a.a.O., S. 208). b) Unter Berücksichtigung der übrigen, nicht in Frage gestellten Tatbestandsvoraussetzungen ist somit festzustellen, dass die Beschuldigte das jeweilige, als Urkunde zu qualifizierende Kreditvereinbarungsformular wahrheitswidrig ausgefüllt und die falschen Angaben durch ihre Unterschrift bestätigt hat. Dass sie dies gewusst und gewollt hat, steht gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Ebenso fraglos ist, dass der von der Beschuldigten angestrebte Vorteil vermögensrechtlicher Natur, sprich die Erlangung eines ihr nicht zustehenden Covid-19-Kredits, gewesen ist. Folglich sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Aufgrund der Tatsache, wonach die Beschuldigte nach jeweils gleichem Muster insgesamt drei wahrheitswidrige Covid-19-Kreditanträge erstellt hat, wodurch ihr drei einzelne strafbare Handlungen anzulasten sind, ist diese der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne der Falschbeurkundung schuldig zu sprechen. c) Gestützt auf diese Darlegungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären.
E. 6 Strafzumessung
E. 6.1 Dogmatische Erwägungen (...)
E. 6.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt die Beschuldigte vor, sie sei wegen (mehrfacher) Widerhandlung gegen die aCovid-19-SBüV zu einer Busse von CHF 500.-- zu verurteilen. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und demnach die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren. b) In casu ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte gestützt auf die mit vorliegendem Urteil bestätigten erstinstanzlichen Verurteilungen wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen ist. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. c) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weisen sämtliche Tatbestände den nämlichen abstrakten Strafrahmen ‒ Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen [Art. 34 Abs. 1 StGB]) ‒auf. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist, wie dies bereits die Vorinstanz festgestellt hat, in concreto der Betrug mit dem höchsten Deliktsbetrag im Umfang von CHF 45'000.--als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. d) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Tatbestand des Betrugs gemäss Ziffer 2.3.3 der Anklageschrift ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Ungunsten der Beschuldigten zu würdigen, dass der Deliktsbetrag von CHF 45'000.-- im Verhältnis zu ihren persönlichen Umständen und insbesondere auch denjenigen ihres als Antragstellerin auftretenden Unternehmens relativ hoch erscheint. Hinzu kommt, dass die skrupellose Ausnutzung der allgemeinen Notsituation zu Lasten der Gesellschaft während der Pandemie generell als verwerflich zu bezeichnen ist. Das System der Covid-19-Kredite ist selbstredend nicht als Selbstbedienungsladen gedacht gewesen, sondern dafür, zur Sicherstellung der Stabilität der Schweizer Wirtschaft Zehntausende von KMU bei ihren dringendsten Liquiditätsbedürfnissen mit einer einfachen, raschen und unkomplizierten Massnahme zu unterstützen. Ebenfalls negativ zu werten ist ferner, dass es sich bei dem vorliegend zu sanktionierenden Betrug bereits um die dritte einschlägige Tathandlung gehandelt hat, nachdem die beiden vorgängigen, nahezu identischen deliktischen Tätigkeiten von Erfolg gekrönt gewesen sind. Auch hat die Beschuldigte nicht aus einer Notlage heraus gehandelt, ist sie doch zum inkriminierten Zeitpunkt von der Sozialhilfe mit namhaften Beträgen unterstützt worden. Leicht entlastend erscheint demgegenüber, dass der Beschuldigten das deliktische Vorgehen ‒ aufgrund der pandemiebedingten Notmassnahmen systembedingt ‒ einfach gemacht worden ist. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere nach Dafürhalten des Kantonsgerichts als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten ein direktvorsätzliches Tun vorzuwerfen, was jedoch dem Tatbestand des Betrugs immanent ist und daher keinen Einfluss auf die objektive Tatschwere hat. Infolgedessen ist das Tatverschulden bezüglich des vorliegenden Anklagepunktes als nicht mehr leicht zu werten, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass bei diesem Strafmass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Angesichts der wiederholten Tatbegehung sowie der zahlreichen, als Geldstrafen konzipierten Vorstrafen, welche nach Widerruf der ersten bedingten Geldstrafe allesamt unbedingt vollziehbar ausgesprochen wurden, dies die Beschuldigte aber offensichtlich nicht vor weiterer mehrfacher Delinquenz bewahrt hat (vgl. hierzu unten lit. h/bb), was als eigentliche Manifestation deren Unbelehrbarkeit zu betrachten ist, kommt allerdings in casu, nachdem bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist, bei der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung als schuldangemessene Sanktion nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ist damit für den Betrug gemäss Ziffer 2.3.3 der Anklageschrift eine hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. e) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für den Tatbestand des Betrugs im Umfang von CHF 18'000.-- hinsichtlich Ziffer 2.3.1 der Anklageschrift würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten der Beschuldigten, dass diese in verwerflicher Weise die Notsituation während der Corona-Pandemie zu ihren Gunsten ausgenutzt und dabei zur Befriedigung ihrer privaten egoistischen Bedürfnisse die Allgemeinheit um einen Betrag in der Höhe von CHF 18'000.-- geschädigt hat, ohne in einer eigentlichen Notlage zu sein. Leicht entlastend wirkt sich demgegenüber aus, dass der Beschuldigten die deliktische Tätigkeit ‒aufgrund der pandemiebedingten Notmassnahmen systembedingt ‒ einfach gemacht worden ist. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden zeitigt. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren resultiert für diesen Anklagepunkt eine hypothetische Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Strafart wiederum eine Geldstrafe möglich. Allerdings steht unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz abermals ohne Zweifel fest, dass in concreto ebenfalls eine schuldangemessene Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Demnach ist für den Tatbestand des Betrugs hinsichtlich Ziffer 2.3.1 der Anklageschrift eine hypothetische Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen. Angesichts der Gleichartigkeit der Strafen sowie unter Beachtung des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Delikte untereinander ist die hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe um zwei Monate Freiheitsstrafe zu asperieren. f) Bei der Festsetzung der Einzelstrafe für den Tatbestand des Betrugs im Betrag von CHF 30'000.-- bezüglich Ziffer 2.3.2 der Anklageschrift ist zu erwägen, dass der Beschuldigten auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ‒ wie bereits vorgängig unter lit. d und lit. e ‒ anzulasten ist, dass diese in verwerflicher Weise die Notsituation während der Corona-Pandemie zu ihren Gunsten ausgenutzt und dabei zur Befriedigung ihrer privaten egoistischen Bedürfnisse die Allgemeinheit um einen stattlichen Betrag in der Höhe von CHF 30'000.-- geschädigt hat, ohne in einer eigentlichen Notlage zu sein. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass die Beschuldigte bei der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung schon zum zweiten Mal und unmittelbar nach dem Erhalt der ersten Kreditsumme deliktisch tätig geworden ist. Leicht entlastend wirkt sich demgegenüber auch hier aus, dass der Beschuldigten das strafbare Handeln ‒ aufgrund der pandemiebedingten Notmassnahmen systembedingt ‒ einfach gemacht worden ist. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere noch als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten wiederum ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren resultiert für diesen Anklagepunkt eine hypothetische Einzelstrafe von 150 Strafeinheiten. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Strafart wiederum eine Geldstrafe möglich. Allerdings steht unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz abermals ohne Zweifel fest, dass in concreto ebenfalls eine schuldangemessene Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Demnach ist für den Tatbestand des Betrugs hinsichtlich Ziffer 2.3.2 der Anklageschrift eine hypothetische Einzelstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen. Angesichts der Gleichartigkeit der Strafen sowie unter Beachtung des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Delikte untereinander ist die hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um weitere drei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. g) Im Rahmen der Ermittlung der Einzelstrafen für die jeweilige Urkundenfälschung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen in einem äusserst engen Konnex sowohl zueinander als auch zum jeweiligen Betrug stehen. In Bewertung der jeweiligen objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass die Beschuldigte in einem Zeitraum von knapp sechs Wochen (1. April 2020 bis zum 13. Mai 2020) zwecks Förderung des unrechtmässigen Bezugs von Covid-19-Krediten in insgesamt drei Fällen unwahre Kreditanträge erstellt hat, was auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen lässt. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass die gefälschten Dokumente keinen Selbstzweck gehabt haben, sondern bloss Mittel zum jeweils eigentlich angestrebten Betrug gewesen sind. Aufgrund dieser Umstände ist die objektive Tatschwere jeweils als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten anzulasten, dass sie jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zur Förderung des beabsichtigten Betrugs, weshalb die subjektive Schwere der Tat das festgestellte objektive Tatverschulden jeweils nicht zu relativieren vermag. Als Strafart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz sowie der Tatsache, wonach die jeweiligen Urkundenfälschungen in einem überaus engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang zum jeweiligen Betrug stehen und keinen weitergehenden Zweck gehabt haben, als diesen zu dienen, wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. In Anwendung des Asperationsprinzips ergibt dies ‒ bei hypothetischen Einzelstrafen von jeweils 60 Strafeinheiten ‒ für die mehrfache Tatbegehung im Ergebnis eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 90 Strafeinheiten bzw. drei Monate Freiheitsstrafe. Hieraus folgt im Resultat für alle zu sanktionierenden Delikte zusammen eine tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten. h) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass die Beschuldigte am 1. in H. geboren und zusammen mit zwei Geschwistern bei ihren geschiedenen Eltern aufgewachsen ist. Nach der obligatorischen Schule hat sie weder eine Lehre noch eine Ausbildung absolviert. Nach einem einjährigen Praktikum als Kosmetikerin und einer vorübergehenden Anstellung in einem Nagelstudio hat die Beschuldigte zuletzt als medizinische Praxisassistentin gearbeitet. Dabei hat sie bei einem Arbeitspensum von 70 % einen monatlichen Bruttolohn von CHF 2'660.-- erzielt. Daneben hat sie am 18. Juni 2019 die im Reinigungsbereich tätige Einzelfirma "E. " gegründet, über welche am 22. September 2020 der Konkurs eröffnet worden ist. Aus den Sozialhilfeakten geht hervor, dass der Beschuldigten im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2018 und dem 26. Juli 2021 Hilfeleistungen von insgesamt rund CHF 96'000.-- ausbezahlt worden sind. Aktuell ist sie bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 30. Oktober 2020 haben gegen die Beschuldigte 74 Betreibungen im Betrag von gesamthaft über CHF 85'000.-- sowie 72 offene Verlustscheine im Umfang von insgesamt knapp CHF 89'000.-- bestanden. Bekannt ist sodann, dass sie zusammen mit ihrem Partner und den zwei gemeinsamen Kindern (geb. 2. und 2. ) in C. lebt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschuldigten liegen keine gesicherten Umstände vor, welche Anlass zu besonderen Bemerkungen geben würden. Zu würdigende Einsicht oder Reue werden nicht vorgebracht. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist ebenfalls nicht zu erkennen. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Bemerkenswert ist hingegen, dass die Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. So ist sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Mai 2015 wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 80.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 520.-- verurteilt worden. Weiter ist sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2016 wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.-- verurteilt worden. Gleichzeitig ist auch die bedingte Vorstrafe widerrufen worden. Ausserdem ist sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2017 wiederum wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.-- verurteilt worden. Schliesslich ist sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Mai 2017 zum vierten Mal wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.-- verurteilt worden. Diese Vorstrafen sind allerdings bezogen auf die in casu zu beurteilenden Delikte nicht einschlägig und liegen überdies bereits sechseinhalb bis achteinhalb Jahre zurück, weshalb sie bei der vorliegenden Wertung nicht ins Gewicht fallen. Infolgedessen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe als angezeigt. i) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen, womit in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen erscheint. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich und zufolge des Fehlens einer schlechten Legalprognose auch zu gewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Mindestmass von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). j) Zusammenfassend ist damit die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.
E. 7 Zivilforderungen Die Beschuldigte hat ‒ ohne weitere Ausführungen ‒ als Folge des von ihr begehrten Verfahrensausgangs die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg beantragt. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass angesichts der mit vorliegendem Entscheid zu bestätigenden Verurteilungen keine Veranlassung besteht, die entsprechenden vorderrichterlichen Erkenntnisse aufzuheben oder abzuändern. Gestützt hierauf kann im Übrigen offengelassen werden, ob aufgrund der seitens der Beschuldigten vor dem Strafgericht anerkannten Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 92'981.47 und der entsprechenden Behaftung im nämlichen Umfang durch die Vorinstanz dieser Teil des erstinstanzlichen Urteils überhaupt noch Gegenstand des Berufungsverfahrens hätte sein können. Demnach ist in Abweisung der Berufung Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils, wonach die Beschuldigte bei ihrer Anerkennung behaftet wird, der A. CHF 92'981.47 zu zahlen, und diese zudem dazu verurteilt wird, der Privatklägerin CHF 4'161.50 als Parteientschädigung und Zins von 5 % auf CHF 92'981.47 seit dem 25. Dezember 2020 zu leisten, ohne Weiteres zu bestätigen.
E. 8 Kostenfolge
E. 8.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrens-ausgang ‒ indem die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird ‒ rechtfertigt es sich daher, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'700.--(eine Stunde Hauptverhandlung zu CHF 1'500.-- plus pauschale Auslagen von CHF 200.--) der Beschuldigten aufzuerlegen. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist Folgendes zu erkennen: aa) Nachdem der Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, ist deren Rechtsvertreter, Advokat Dr. Nicolas Roulet, ein Honorar gemäss dessen Honorarnote vom 15. November 2023 in der Höhe von insgesamt CHF 1'943.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates auszurichten. Die Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). bb) Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Beschuldigte sodann der sich im Straf- und Zivilpunkt als Privatklägerin konstituierten A. für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 755.55 (0,25 Stunden Aufwand am 14. April 2023 plus 2,80 Stunden Aufwand am 21. August 2023 zum praxisgemässen Ansatz von CHF 230.--/h bei Fällen mittlerer Schwierigkeit inklusive Auslagen plus CHF 54.05 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
E. 8.2 Strafgericht Angesichts der Tatsache, wonach mit vorliegendem Urteil die verurteilenden Erkenntnisse der Vorderrichter vollumfänglich bestätigt werden, besteht keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.
Dispositiv
- Die Beurteilte wird bei ihrer Anerkennung behaftet, der A. Fr. 92'981.47 zu zahlen. Die Beurteilte wird dazu verurteilt , der A. Fr. 4'161.50 als Parteientschädigung und Zins von 5% auf Fr. 92'981.47 seit dem 25. Dezember 2020 (rektifiziertes Datum: «25. November 2020») zu zahlen . Die Mehrforderung betreffend die Parteientschädigung wird abgewiesen .
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 5'125.30 (inkl. Auslagen und MWST) wird - unter Rückzahlungsvorbehalt der Beurteilten - aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Die Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'389.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4’389.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6’000.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3’000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'700.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen zu Lasten der Beschuldigten. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Dr. Nicolas Roulet, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 1'943.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Die Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). IV. Die Beschuldigte hat der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 755.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.12.2023 460 2023 58 (460 23 58)
Strafrecht Betrug und Urkundenfälschung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Dezember 2023 (460 23 58) Strafrecht Betrug und Urkundenfälschung Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Kriegackerstrasse 100, Postfach 960, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff, Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern Privatklägerschaft gegen B. , vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigte und Berufungsklägerin Gegenstand Mehrfacher Betrug (eventualiter mehrfache Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung) etc. (Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. November 2022) A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. November 2022 wurde B. des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wurde die Beschuldigte bei ihrer Anerkennung behaftet, der A. CHF 92'981.47 zu zahlen. Ferner wurde die Beschuldigte dazu verurteilt, der A. CHF 4'161.50 als Parteientschädigung und Zins von 5 % auf CHF 92'981.47 seit dem 25. Dezember 2020 zu leisten. Die Mehrforderung betreffend die Parteientschädigung wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von insgesamt CHF 5'125.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Beschuldigten aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich wurde diese in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dazu verurteilt, die Verfahrenskosten von total CHF 10'389.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 4'389.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 6'000.--, zu tragen (Dispositiv-Ziffer 4). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 23. November 2022 meldete B. mit Schreiben vom 24. November 2022 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 30. März 2023 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, brachte die Beschuldigte sodann folgende Rechtsbegehren vor: Es sei das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben (Ziffer 1). Dementsprechend sei sie von den Vorwürfen des Betrugs sowie der Urkundenfälschung vollumfänglich freizusprechen und einzig der Widerhandlung gegen die aCovid-19-Solidarbürgschaftsverordnung schuldig zu erklären und zu einer angemessenen Busse von CHF 500.-- zu verurteilen (Ziffer 2). Ausserdem sei die Zivilforderung der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen (Ziffer 3); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziffer 4). C. Mit Eingabe vom 14. April 2023 teilte die A. in ihrer Stellung als Privatklägerin den Verzicht auf eine Anschlussberufung mit. D. Die Staatsanwaltschaft legte in ihrem Schreiben vom 18. April 2023 dar, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. E. Mit Datum vom 3. Juli 2023 reichte die Beschuldigte ihre Berufungsbegründung ein, in welcher sie vollumfänglich an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt. F. Demgegenüber begehrte die Privatklägerin in ihrer Berufungsantwort vom 21. August 2023 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin und demnach die Bestätigung des angefochtenen Urteils. G. Gleichermassen beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 29. August 2023 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten und demzufolge die Bestätigung des angefochtenen Urteils. H. Mit weiterer Eingabe vom 22. September 2023 reichte die Privatklägerin die Honorarnote ihres Rechtsvertreters mitsamt entsprechendem Begehren um Zusprechung ein. I. Sodann brachte die Beschuldigte mit Datum vom 15. November 2023 eine Replik zu den Berufungsantworten der Privatklägerin vom 21. August 2023 sowie der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2023 vor, in welcher sie wiederum vollumfänglich an ihren Anträgen festhielt, und brachte gleichzeitig die Honorarnote ihres amtlichen Verteidigers mitsamt entsprechendem Begehren um Gewährung zur Kenntnis. J. Seitens des Kantonsgerichts wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juli 2023 der Beschuldigten die (notwendige) amtliche Verteidigung bewilligt und diese zugleich unter Hinweis auf Art. 422 Abs. 2 StPO aufgefordert, ihre Mittellosigkeit unter Einreichung des entsprechenden Formulars sowie aller dienlichen Unterlagen zu belegen. Ausserdem wurde mit nämlicher Verfügung unter Vorbehalt begründeter Einwendungen der Parteien das schriftliche Verfahren nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO angeordnet. Mit weiterer Verfügung vom 1. September 2023 wurde schliesslich festgestellt, dass die Parteien innert gesetzter Frist keine Einwendungen gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vorgebracht haben. Erwägungen 1. Formalien und Verfahrensgegenstand 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungs-instanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf deren Berufung einzutreten. 1.2 Verfahrensgegenstand Gegen das erstinstanzliche Urteil hat lediglich die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, wobei sie dieses im Rahmen ihrer Berufungserklärung auf die Anfechtung der Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung mitsamt dem entsprechenden Strafmass (Dispositiv-Ziffer 1), die Verurteilung zur Bezahlung von Entschädigungsforderungen (Dispositiv-Ziffer 2) sowie die Rückzahlungsverpflichtung betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers und die Kostenverteilung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) beschränkt hat. Ausdrücklich anerkannt wird hingegen der inkriminierte Sachverhalt, wobei die Beschuldigte diesbezüglich eine Verurteilung wegen der Widerhandlung gegen die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 25. März 2020 (aCovid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; aCovid-19-SBüV) sowie als Sanktion eine Busse von CHF 500.-- beantragt. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). Nicht mehr zu beurteilen ist damit mangels Anfechtung die Abweisung der Mehrforderung betreffend die Parteientschädigung der Privatklägerin gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils. 2. Darlegungen der Parteien 2.1 Ausführungen der Beschuldigten (...) 2.2 Depositionen der Staatsanwaltschaft (...) 2.3 Vorbringen der Privatklägerin (...) 3. Sachverhalt Der in casu rechtserhebliche Sachverhalt wird von der Beschuldigten ausdrücklich eingestanden. In Anbetracht hiervon ist denn auch in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Gestützt auf die gemäss den Akten unzweifelhafte Beweislage ist somit unter Verweis (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die ausführliche Anklageschrift vom 29. Oktober 2021 sowie die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (E. I. S. 3 ff.) bei nachfolgender rechtlicher Würdigung in sachverhaltsmässiger Hinsicht auf Folgendes abzustellen: a) Die Beschuldigte hat am 1. April 2020 in C. die auf der Homepage der D. AG (D. ) verfügbare Covid-19-Kreditvereinbarung für die "E. " ausgefüllt und diese anschliessend an die Bank übermittelt. Darin hat sie wahrheitswidrig die Nettolohnsumme der "E. " im Jahre 2019 mit CHF 70'000.-- beziffert und den geschätzten Umsatz mit CHF 210'000.-- angegeben, um einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 21'000.-- (maximal 10 % des Umsatzes) zu erwirken. Die zuständigen Mitarbeitenden der D. und der A. haben sich bei der Prüfung des gestellten Kreditantrags auf die darin enthaltenen objektiven Garantien betreffend die Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen der Beschuldigten verlassen und sind aufgrund deren falschen Angaben zur irrtümlichen Annahme gelangt, die "E. " erfülle die für den beantragten Covid-19-Kredit erforderlichen Voraussetzungen. In der Folge hat die D. den Kreditantrag über CHF 18'000.-- genehmigt und der Beschuldigten am 2. April 2020 diesen Betrag auf das Konto mit der IBAN CH3. , lautend auf B. , überwiesen. Die Beschuldigte hat dieses Geld gleichentags auf ihr Privatkonto bei der D. mit der IBAN CH6. übertragen und es anschliessend im Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 6. April 2020 durch Barbezüge vollumfänglich für zweckwidrige Privatausgaben verbraucht. Nach Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft durch die D. am 7. Oktober 2020 hat die A. den durch den Kreditausfall entstandenen Vermögensschaden mit Zahlung vom 24. Dezember 2020 in der Höhe von CHF 17'991.47 gedeckt. b) Des Weiteren hat die Beschuldigte am 2. April 2020 in C. für ihre Firma ein auf der Homepage der F. AG (F. ) verfügbares, zweites Kreditantragsformular ausgefüllt und dieses anschliessend per E-Mail an die Bank übermittelt. Darin hat sie wahrheitswidrig die Nettolohnsumme ihrer Firma im Jahre 2019 mit CHF 100'000.-- beziffert und den geschätzten Umsatz mit CHF 300'000.-- angegeben, um einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 30'000.--(maximal 10 % des Umsatzes) zu erhalten. Obwohl sie von dem von der D. gewährten Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 18'000.-- Kenntnis gehabt hat, hat sie im Antragsformular zusätzlich unzutreffend angegeben, ihre Firma habe noch keinen solchen Kredit erhalten. Aufgrund der herbeigeführten Täuschung und der objektiven Garantien betreffend die Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen ist es im Anschluss zur Gewährung eines Covid-19-Kredits im Umfang von CHF 30'000.-- gekommen. Dieser Betrag ist am 24. April 2020 auf das Konto mit der IBAN CH7. , lautend auf B. , überwiesen worden. Die Beschuldigte hat in den Folgetagen das Geld gänzlich auf ihr Privatkonto bei der F. , IBAN CH2. , übertragen und es im Zeitraum vom 24. April 2020 bis zum 29. April 2020 vollumfänglich für zweckwidrige Privatausgaben verbraucht, wobei sie es hauptsächlich in bar bezogen hat. Nach Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft durch die Bank am 3. November 2020 hat die A. den durch den Kreditausfall entstandenen Vermögensschaden der F. mit Zahlung vom 24. Dezember 2020 in Höhe von CHF 30'000.-- gedeckt. c) Schliesslich hat die Beschuldigte am 8. Mai 2020 in C. ein auf der Homepage der G. AG (G. ) verfügbares, drittes Kreditantragsformular für die "E. " ausgefüllt und es an die Bank übermittelt, wobei dieses am 13. Mai 2020 per E-Mail bei der G. eingegangen ist. Ihre Vorgehensweise hat dabei derjenigen in den ersten beiden Fällen entsprochen. Dieses Mal hat sie im Antragsformular wahrheitswidrig die Nettolohnsumme der "E. " im Jahre 2019 mit einem Betrag von CHF 150'000.-- beziffert und den geschätzten Umsatz mit CHF 450'000.-- angegeben, um einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 45'000.-- (maximal 10 % des Umsatzes) zu erwirken. Obwohl sie von den bereits am 2. April 2020 bzw. 24. April 2020 gewährten zwei Covid-19-Krediten in der Höhe von CHF 18'000.-- und CHF 30'000.--Kenntnis gehabt hat, hat sie im Antragsformular wiederum in unzutreffender Weise angegeben, dass ihre Firma noch keinen entsprechenden Kredit erhalten habe. Auch im Rahmen dieses Kreditantrags ist es aufgrund der herbeigeführten Täuschung und der objektiven Garantien betreffend die Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen zur Gewährung des beantragten Covid-19-Kredits gekommen. Der Kreditbetrag im Umfang von CHF 45'000.-- ist am 13. Mai 2020 von der G. auf das Geschäftskonto, IBAN CH5. , lautend auf die "E. ", überwiesen worden. Am gleichen und am Folgetag hat die Beschuldigte diesen Betrag in C. in bar (CHF 1'000.-- am 13. Mai 2020 sowie CHF 44'000.-- am 14. Mai 2020) bezogen und vollumfänglich für zweckwidrige Privatausgaben verbraucht. Nach Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft durch die G. hat die A. den durch den Kreditausfall entstandenen Vermögensschaden mit Zahlung vom 24. Dezember 2020 in der Höhe von CHF 44’900.-- gedeckt. 4. Tatbestand des (mehrfachen) Betrugs 4.1 a) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres diesbezüglichen Schuldspruchs zusammengefasst ausgeführt, die Beschuldigte habe planmässig und vorsätzlich drei verschiedene Covid-19-Kreditanträge wahrheitswidrig ausgefüllt, um die Banken bzw. deren zuständigen Mitarbeitenden über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu täuschen und sich unrechtmässig durch die Kredite zu bereichern. Zudem habe sie die fraglichen Kredite zweckwidrig verwendet, sodass am 22. September 2020 über ihre Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden sei. Eine allfällige Opfermitverantwortung sei ausgeschlossen. In Abweichung von der handelsüblichen Prüfung sei die Kontrolle lediglich auf ein Minimum, nämlich auf die formelle Prüfung der Angaben im Antragsformular, deren Plausibilität sowie die Feststellung der Covid-19-Kredit-Berechtigung der gesuchstellenden Person beschränkt gewesen. Deshalb habe das jeweilige Kreditinstitut den Covid-19-Kredit zu gewähren gehabt, sobald ein Gesuch nach Massgabe einer solchen formellen Prüfung keinen Missbrauch habe vermuten lassen oder keine Auffälligkeiten aufgewiesen habe. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass die involvierten Banken, welche der Beschuldigten die Covid-19-Kredite ausgerichtet hätten, im Rahmen ihrer Prüfung die gemäss den Bestimmungen der aCovid-19-SBüV und dem Prüfkonzept des Staatssekretariat für Wirtschaft aufgestellten Prüfungskriterien nicht eingehalten hätten, geschweige denn, dass sie irgendwie leichtfertig vorgegangen seien oder bei der geschilderten Prüfung irgendetwas unterlassen hätten, was ihnen unter den gegebenen Umständen zumutbar gewesen wäre. b) Nach Auffassung der Beschuldigten seien zwar die objektiven Tatbestandselemente der täuschenden Handlung, der irrtümlichen Vermögensveräusserung und des Eintritts eines Schadens vorliegend gegeben, allerdings sei sie mangels Vorliegens von Arglist vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen. Soweit einfachste Sorgfaltspflichten ausser Kraft gesetzt würden, könne dies nicht zur Folge haben, dass sich ein ansonsten als einfache Täuschungshandlung zu bezeichnendes Verhalten nunmehr während der Pandemie als arglistig dargestellt haben soll (vgl. oben E. 2.1.a/aa). c) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei es seitens der Kreditgeber weder möglich noch zumutbar gewesen, zusätzliche Unterlagen einzuholen und individuelle Abklärungen zu tätigen. Dieser Umstand sei im Vorfeld der Kreditvergabe breitflächig kommuniziert worden und damit auch der Beschuldigten bewusst gewesen. Angesichts dieser krisenbedingten Verhältnisse sei das besondere Vertrauen des Bundes in die gebeutelten Unternehmen notwendig gewesen. Infolgedessen sei das Verhalten der Beschuldigten entgegen ihren Behauptungen als arglistig zu bezeichnen (vgl. oben E. 2.2.a). d) Die Privatklägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Abwicklung der Kredite sei nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich gewesen. Insofern habe die Solidarbürgschaftsverordnung mit dem für Covid-19-Kredite bis CHF 500'000.-- vorgesehenen formlosen Verfahren ohne Überprüfung der Angaben des Kreditnehmers aufgrund der ausserordentlichen Umstände ein besonderes Vertrauensverhältnis geschaffen. Es sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin vorausgesehen habe, dass eine Überprüfung ihrer Angaben im Kreditantrag unterbleiben werde, zumal ihr erster Kreditantrag erfolgreich gewesen sei, wodurch sie arglistig gehandelt habe (vgl. oben E. 2.3.a). 4.2 a) aa) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfalle eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden ( Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 15 N 4, mit Hinweisen). bb) Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3) zeichnet sich der Tatbestand des Betrugs als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.1). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene, und wenn auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde bedeuten, eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit den Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht zu schützen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2, mit zahlreichen Hinweisen). Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Allerdings bedarf es auch hier, damit die Arglist des Betrügers zu verneinen ist, einer geradezu leichtfertigen Verhaltensweise, wie z.B. der Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde (BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2). cc) Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten ( Stratenwerth / Jenny / Bommer , a.a.O., § 15 N 58 ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 271 zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen). b) aa) Gemäss Art. 23 aCovid-19-SBüV ist, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorgelegen hat, mit Busse bis zu 100'000.-- Franken bestraft worden, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Artikel 6 Absatz 3 verwendet hat. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV hat eine Bürgschaftsorganisation formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu 500'000.-- Franken gewährt, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklärt haben, dass sie: vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind (lit. a); sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befunden haben (lit. b); aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen sind (lit. c); und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen erhalten haben (lit. d). Nach Art. 3 Abs. 3 aCovid-19-SBüV galten Kredite nach Abs. 1 der Verordnung (zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Art. 13) ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat. Anhang 2 der aCovid-19-SBüV enthält ein Muster des vorgefertigten Formulars "Covid-19-Kredit (Kreditvereinbarung)". Die Zusicherung des Kreditnehmers, die Kreditvoraussetzungen zu erfüllen, ist darauf durch Ankreuzen entsprechender Kästchen erfolgt. In Anwendung von Art. 11 aCovid-19-SBüV hat eine Bürgschaftsorganisation Solidarbürgschaften auf Gesuch hin gewährt (Abs. 1). Der Gesuchsteller hat schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bestätigt, dass alle Angaben im eingereichten Gesuchsformular vollständig und wahr sind (Abs. 2). Die Bürgschaftsorganisationen haben Gesuche für Solidarbürgschaften auf Vollständigkeit und auf formelle Korrektheit überprüft (Abs. 3). Der Zinssatz hat 0,0 Prozent pro Jahr betragen (Art. 13 Abs. 3 lit. a aCovid-19-SBüV). In Anwendung von Ziffer 2.3 des Anhangs 1 zur aCovid-19-SBüV hat die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Im Rahmen der Kreditvereinbarung (vgl. Anhang 2 zur aCovid-19-SBüV) hatte der Kreditnehmer unter anderem zu bestätigen, dass er noch keinen Kredit erhalten hat, dass er den gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet sowie dass alle Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ausserdem ist er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann (Ziff. 4). Schliesslich ist vermerkt, dass die Bank keine Pflicht gehabt hat, die vertragskonforme Verwendung zu prüfen (Ziff. 5). bb) Gemäss den Erläuterungen des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 14. April 2020 zur aCovid-19-SBüV (S. 2 ff.) haben mit den beschlossenen Massnahmen Härtefälle vermieden und die betroffenen Personen und Branchen im Bedarfsfall unbürokratisch, gezielt und rasch unterstützt werden sollen. Die Verordnung habe insbesondere Selbstständigerwerbenden sowie kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) rasch und unbürokratisch Zugang zu Bankkrediten und somit zu Liquidität ermöglichen sollen. Unter normalen Umständen werde die Kredithöhe unter sorgfältiger Prüfung insbesondere der finanziellen Gesundheit des Unternehmens, der Businesspläne, der benötigten Liquidität und der bestehenden Sicherheiten festgelegt. Bei den Covid-19-Krediten habe jedoch der rasche und einfache Zugang zu Liquidität im Vordergrund gestanden. Eine Kreditprüfung nach branchenüblichen Kriterien sei daher nicht möglich gewesen. Ein Höchstbetrag für den verbürgten Kredit im Verhältnis zur Unternehmensgrösse habe indes verhindern sollen, dass Mittel in grösserem Umfang nicht nur zur Liquiditätsüberbrückung, sondern als günstige Finanzierungsmöglichkeit für Investitionen oder zu Anlagezwecken eingesetzt würden. c) In Bezug auf das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Strafgesetzbuches und denjenigen der aCovid-19-SBüV ist darauf hinzuweisen, dass Art. 23 aCovid-19-SBüV nach Sinn und Zweck der fraglichen Norm sowie nach deren unmissverständlichen Formulierung nur dann anwendbar ist, wenn keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz weisen diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Strafbestimmungen der aCovid-19-SBüV lediglich als Auffangtatbestand für jene Fälle dienen, in denen keine Normen des Strafgesetzbuches greifen, ohne jedoch deren Anwendbarkeit in irgendeiner Weise einzuschränken. Dies deshalb, weil erstens bei Erlass der aCovid-19-SBüV noch nicht absehbar gewesen ist, ob Verstösse hiergegen unter anderem als Betrug nach Art. 146 StGB sowie Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB zu ahnden sind, sowie weil zweitens zur Verhinderung der Straflosigkeit eines verpönten Verhaltens gewisse missbräuchliche Konstellationen, welche von vornherein nicht unter die Normen des Strafgesetzbuches zu subsumieren sind, einer spezialgesetzlichen Regelung bedurft haben, wie z.B. die zweckwidrige Verwendung der Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV (vgl. auch Benjamin Märkli / Moritz Gut , Missbrauch von Krediten nach Covid-19-SBüV, in: AJP 6/2020 S. 722 ff.). 4.3 Aufgrund des nachgewiesenen rechtserheblichen Sachverhalts steht fest, dass die Beschuldigte durch drei verschiedene, jeweils wahrheitswidrig ausgefüllte Antragsformulare insgesamt drei Covid-19-Kredite bezogen hat, so am 2. April 2020 von der D. im Betrag von CHF 18'000.--, am 24. April 2020 von der F. im Umfang von CHF 30'000.-- sowie am 13. Mai 2020 von der G. in der Höhe von CHF 45'000.--. Fraglich ist nun, ob dieses unbestrittene deliktische Verhalten als Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB sowie als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (vgl. hierzu nachfolgend E. 5) oder lediglich als Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV zu qualifizieren ist. Wie vorstehend dargelegt, kommen die Strafbestimmungen der aCovid-19-SBüV nur subsidiär zur Anwendung, weshalb in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die Beschuldigte mit dem fraglichen Verhalten den Tatbestand des Betrugs erfüllt hat. 4.4 a) Das Vorliegen der objektiven Tatbestandselemente Täuschung, Irrtum, Vermögensverschiebung und -schaden wird von Seiten der Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Gestützt auf die objektive Beweislage steht denn auch ohne Weiteres fest, dass sie mit drei jeweils wahrheitswidrig ausgefüllten Antragsformularen die zuständigen Sachbearbeiter der entsprechenden Banken über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Unternehmens und daraus fliessend ihre Anspruchsberechtigung auf einen Covid-19-Kredit getäuscht und diese aufgrund des entstandenen Irrtums dazu gebracht hat, ihr nicht zustehende Kredite zu bewilligen, was zu drei Vermögensverschiebungen im Umfang von CHF 18'000.-- bei der D. , von CHF 30'000.-- bei der F. sowie von CHF 45'000.-- bei der G. und schlussendlich zu einem Schaden bei der Privatklägerin in deren Funktion als A. von rund CHF 93'000.--geführt hat. Dass die Beschuldigte im Übrigen mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt hat, wird ebenfalls nicht in Zweifel gezogen und bedarf offenkundig keiner weiteren Erklärung. b) aa) Im Hinblick auf das bestrittene Tatbestandskriterium der Arglist ist Folgendes zu erwägen: Jeder, der mit einer falschen Angabe etwas zu erreichen sucht, hofft, die mögliche Kontrolle werde nicht durchgeführt. Das allein vermag den Vorwurf der Arglist noch nicht zu begründen, sonst würde dieses Tatbestandsmerkmal den Kreis strafbarer Täuschungen kaum einschränken. Die Voraussicht, dass nicht überprüft wird, reicht nur dort als Grundlage der Arglist aus, wo diese Voraussicht sich aus einem besonderen Vertrauensverhältnis ergibt, auf klaren Regelungen oder Zusicherungen beruht und nicht nur eine auf gewissen Beobachtungen beruhende Erwartung darstellt, sondern eine Gewissheit (vgl. BGE 107 IV 169 E. 2). In denjenigen Fällen, in welchen Kleinkreditbanken betreffend die Angaben ihrer potentiellen Darlehensnehmer keine Unterlagen verlangen und auch von Rückfragen absehen, um die Kundenakquisition nicht zu behindern, kann von einem besonderen Vertrauensverhältnis nicht die Rede sein. Anders sieht es aus bei der aus Rationalisierungsgründen geschaffenen Möglichkeit von Geldbezügen ohne Kontrolle der Deckung, welche auf einer ausdrücklichen, dem Kunden bekannten Regelung beruht und damit als Ausfluss eines strafrechtlich schützenswerten, besonderen Vertrauensverhältnisses qualifiziert werden darf. Hier stellt die Verletzung des Vertrauensverhältnisses durch den Kunden ein arglistiges Verhalten dar, denn es geht über ein blosses Handeln gegen Treu und Glauben und eine einfache Lüge hinaus (vgl. BGE 99 IV 75 E. 5). bb) Dem System der Covid-19-Kredite ist immanent gewesen, dass die kreditgebenden Institute den Kreditnehmern ein besonderes Vertrauen haben entgegenbringen müssen, ansonsten der Sinn dieser Liquiditätshilfe angesichts der Fülle von Anträgen ‒ so sind allein zwischen dem 26. März 2020 und dem 2. April 2020 76'034 Kreditvereinbarungen mit einem geschätzten Volumen von insgesamt 14,3 Milliarden Franken abgeschlossen worden (vgl. die entsprechende Medienmitteilung des Bundesrats vom 3. April 2020 zur Erhöhung des Bürgschaftsvolumens für Liquiditätshilfen auf 40 Milliarden Franken [https://www.admin.ch /gov/de/start/dokumentation/ medienmitteilungen.msg-id-78684.html]) ‒ von vornherein nicht erfüllbar gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Dringlichkeit sowie der grossen Anzahl von Kreditanträgen ist eine vorgängige und detaillierte Überprüfung augenscheinlich nicht möglich gewesen. Von entscheidender Bedeutung ist im vorliegenden Fall, dass es nicht um übliche Kreditvergaben im Rahmen des alltäglichen, gewinnorientierten Bankgeschäfts gegangen ist, sondern um pande-miebedingte Notlösungen mit dem Ziel, strauchelnde kleine und mittlere Betriebe nicht zuletzt angesichts der behördlichen Restriktionen vor dem finanziellen Untergang zu retten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es sich bei den zinslosen Darlehen entgegen der Behauptung der Beschuldigten offenkundig nicht um ein Instrument zur Vermögensvermehrung für Kreditinstitute mit absoluter Staatsgarantie gehandelt hat. Vielmehr hat der Bundesrat im Sinne eines Dienstes zum Wohle der Öffentlichkeit mit einer einfachen, raschen und unkomplizierten Massnahme zur Sicherstellung der Stabilität der Schweizer Wirtschaft Zehntausende von KMU bei ihren dringendsten Liquiditätsbedürfnissen unterstützt. cc) Das in casu relevante, besondere Vertrauen hat in der Form vorgelegen, dass die Kreditinstitute notgedrungen darauf haben verzichten müssen, die Anträge einer genaueren Überprüfung zu unterziehen und zu diesem Zweck beispielsweise Steuerunterlagen beizuziehen. Stattdessen sind die Kreditnehmer im jeweiligen Kreditantrag ausdrücklich auf die von ihnen vorzunehmenden Zusicherungen sowie die Straffolgen bei unrichtigen Angaben hingewiesen worden. Aus diesem Grund ist es ‒ zumindest solange keine erkennbaren Faktoren vorgelegen haben, welche auf eine Störung des derart begründeten Vertrauensverhältnisses hätten schliessen lassen, was in casu nicht der Fall gewesen ist ‒ gerade nicht vorgesehen gewesen, die üblichen Abklärungen bei einer Kreditvergabe zu tätigen. Dass dies in dieser Form gehandhabt werden würde, ist vom Bundesrat vorgängig beschlossen und mit Medienmitteilungen vom 20. März 2020 und 25. März 2020 entsprechend kommuniziert worden (vgl. act. S 207 ff. und S 219 ff.). Danach haben betroffene Unternehmen ab dem 26. März 2020 Überbrückungskredite im Umfang von höchstens 10 % ihres Jahresumsatzes von den jeweiligen Banken beantragen können. Dabei sind nur gewisse Minimalkriterien zu erfüllen gewesen, insbesondere hat die Unternehmung erklären müssen, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie wesentliche Umsatzeinbussen erleidet. Bis zu 500'000.-- Franken sind Kredite unbürokratisch sowie innert kurzer Frist ausbezahlt worden; dies bei einem festgelegten Zinssatz von null Prozent. Die vom Bundesrat vorgestellten Massnahmenpakete sind bekanntermassen von den Medien landesweit verbreitet worden, ansonsten auch kaum Zehntausende KMU innerhalb weniger Tage davon Gebrauch gemacht hätten. Gestützt auf diese Tatsache ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte gewusst hat, dass ihre falschen Angaben ‒ abgesehen von offensichtlichen formellen Mängeln ‒ nicht überprüft würden. Dies gilt umso mehr, als sie nach dem ersten erfolgreichen Kreditantrag zwei weitere gestellt und dabei die begehrte Kreditsumme jeweils signifikant erhöht hat. dd) Es ist zu betonen, dass es vorliegend darum geht, ein situationsgebundenes, besonderes Vertrauensverhältnis zu schützen und nicht darum, einem wirtschaftlichen Marktteilnehmer, der aus Gewinnstreben Risiken zur Optimierung der Abwicklung von Massengeschäften eingegangen ist und deshalb auf den vernünftigerweise zu erwartenden Selbstschutz verzichtet hat, mittels strafrechtlicher Sanktionsmöglichkeiten einen Vorteil einzuräumen. Die der Beschuldigten anzulastenden Täuschungshandlungen sind während der damals herrschenden Pandemie und der darauf gründenden Notsituation in dem zu würdigenden Kontext von ihrer Qualität her geeignet gewesen, den bekanntgegebenen, zwecks Stärkung der pandemiebetroffenen Wirtschaft legitimerweise festgesetzten Selbstschutzmassstab, welcher aus der Not heraus und ohne Gewinnstreben auf ein unüblich tiefes Niveau herabgeschraubt worden ist, zu überwinden, weshalb Arglist zu bejahen ist. Angesichts der ausserordentlichen Umstände liegt kein leichtfertiges Verhalten der Getäuschten vor, welches die Täuschungshandlungen neutralisieren würde, zumal ‒ wie schon mehrfach dargelegt ‒ entgegen den Darlegungen der Beschuldigten gerade keine gewinnstrebende Tätigkeit avisiert bzw. erwünscht gewesen, sondern das Handeln der Kreditinstitute ausschliesslich und zum Wohle aller Betroffenen auf Rationalisierung und rasches Handeln gerichtet gewesen ist. Nur am Rande ist überdies zu bemerken, dass die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation Arglist gegeben ist, vom überwiegenden Teil der Lehre bejaht wird (vgl. D' Amelio - Favez / Manz , Notrechtliche Massnahmen ‒ Covid-19-SBüV, in: Corona-Kredite für KMU, 2021, S. 17; François Micheli , in: Corona-Kredite für KMU, 2021, N 70 zu Art. 25 Covid-19-SBüG; Christ / Keller / Simic , in: Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020 § 18 N 51; Jean - Richard - Dit - Bressel / Jug - Höhener , Die Profiteure der Krise, Jusletter vom 3. August 2020, Rz. 15 ff.; Märkli / Gut , a.a.O., S. 728; Domenghini / Schwab , Covid-19-Kredite: Zu Unrecht bezogen oder verwendet?, TREX 2020, S. 208; Schenker / Chernaya , Kredite mit Bundesgarantie zur Erhaltung der Liquidität schweizerischer Unternehmen in der Corona-Krise, 2. Auflage 2020, S. 17). c) Indem also die Beschuldigte die jeweilige Kreditvereinbarung entgegen der in der dortigen Ziffer 4 verankerten, von ihr zu tätigenden Zusicherungen wahrheitswidrig ausgefüllt und beim entsprechenden Kreditinstitut zwecks Erlangens eines ihr nicht zustehenden Covid-19-Kredits eingereicht hat, hat sie das ihr in der damaligen pandemiebedingten aussergewöhnlichen Situation notgedrungen entgegengebrachte besondere Vertrauensverhältnis verletzt, wodurch ihr täuschendes Verhalten als arglistig im Sinne des durch Rechtsprechung und Lehre interpretierten Gesetzes zu qualifizieren ist. Nachdem die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen fraglos erfüllt sind (vgl. oben E. 4.4.a), ist die Beschuldigte des Betrugs, bzw. angesichts der Tatsache, wonach ihr drei verschiedene, im Vorgehensmuster praktisch identische und nur im Hinblick auf den Deliktsbetrag sowie die Person der Getäuschten unterschiedliche Tathandlungen anzulasten sind, des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen. Bei diesem Ergebnis bleibt kein Platz für die Anwendung der Strafbestimmung von Art. 23 aCovid-19-SBüV. d) Gestützt auf diese Darlegungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils des mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 5. Tatbestand der (mehrfachen) Urkundenfälschung 5.1 a) Die Vorderrichter haben hierzu Folgendes erwogen: Aufgrund der pandemiebedingten Umstände sowie der damit zusammenhängenden Notsituation sei die Vergabe von Covid-19-Krediten so konzipiert worden, dass die gesuchstellende Person die Wahrheit der im Antrag gemachten Angaben mit ihrer Unterschrift garantiert habe, damit ihre Erklärung rechtsverbindlich geworden sei, sobald die Bank den Kredit gewährt habe. Sei dies geschehen, so sei der Antrag automatisch und ohne Unterzeichnung durch die Bank zum Kreditvertrag geworden. Daher habe der Covid-19-Kreditantrag aufgrund der geschilderten speziellen Rechtskonstellation sowie der unterschriftlich bestätigten Wahrheitsgarantie eine erhöhte Glaubwürdigkeit besessen und eine qualifizierte Beweiseignung genossen. Folglich gelte er im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB als eine Urkunde. Da die Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht vorsätzlich dreimal den Covid-19-Kreditantrag mit falschen Angaben gestellt, darin die Richtigkeit ihrer Angaben unterschriftlich bestätigt und gestützt darauf drei Covid-19-Kredite erhalten habe, habe sie mit diesem Verhalten dreimal eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begangen. b) Demgegenüber ist die Beschuldigte der Ansicht, dem Kreditantrag sei keine besondere Glaubwürdigkeit zugekommen, weshalb es sich dabei nicht um eine Urkunde handle, vielmehr müsse eine entsprechende Selbstdeklaration als einfache schriftliche Lüge bezeichnet werden (vgl. oben E. 2.1.a/bb). c) Gemäss der Staatsanwaltschaft habe sich die kreditgebende Bank aufgrund der gesetzlich vorgesehenen eingeschränkten bzw. ausbleibenden Überprüfung auf die im Antrag enthaltenen Angaben verlassen dürfen und habe diesen ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Der Antrag sei sodann mit dessen Gewährung automatisch zum Kreditvertrag geworden. Aufgrund dieser speziellen Rechtskonstellation und der unterschriftlich bestätigten Wahrheitsgarantie habe der Covid-19-Kreditantrag somit ein spezielles Vertrauen sowie eine erhöhe Glaubwürdigkeit genossen und in der Folge eine qualifizierte Beweiseignung besessen (vgl. oben E. 2.2.b). d) Die Privatklägerin legt hierzu dar, der Kreditantrag habe im Rechtsverkehr spezielles Vertrauen und erhöhte Glaubwürdigkeit genossen, da eine nähere Überprüfung der Angaben durch die kreditgebende Bank gemäss Gesetz in aller Regel habe unterbleiben müssen. Der Aussteller des Antrags sei als Garant der Erklärung aus dem Antrag ersichtlich. Damit sei der Kreditantrag bestimmt und geeignet gewesen, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen, womit die Urkundenqualität des ausgefüllten Kreditantrages zu bejahen sei (vgl. oben E. 2.3.b). 5.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine klare Grenze zwischen der blossen schriftlichen Lüge und der qualifizierten Lüge im Sinne der Falschbeurkundung lässt sich nicht ziehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts muss daher die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden (BGE 129 IV 130; 126 IV 65). Gemäss der neueren Rechtsprechung muss der Urkunde eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Äusserung (bzw. zur einfachen schriftlichen Lüge) erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen (BGE 142 IV 119 E. 2.1 = Pra 2016, Nr. 101, 939; 138 IV 130; 138 IV 209 E. 5.3). Ergänzt wird diese Formel um die Wendung, der Adressat müsse der Erklärung aufgrund ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbringen (so dass eine Überprüfung derselben weder nötig noch zumutbar erscheint; BGE 122 IV 332; Markus Boog , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 68 ff. zu Art. 251 StGB, mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; BGer 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (BGE 148 IV 288 E. 4.4.3; 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3, mit Hinweisen; BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2). Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungsoder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung. Unrechtmässigkeit verlangt weder Schädigungsabsicht noch selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung. Unrechtmässig ist der Vorteil unter anderem dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht, z.B. bei Selbstbegünstigung. Das Bundesgericht sieht Unrechtmässigkeit schon im Mittel der Täuschung ( Stefan Trechsel / Lorenz Erni , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 1 ff. zu Art. 251 StGB, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 IV 270; 123 IV 132). 5.3 Im Hinblick auf den rechtserheblichen Sachverhalt ist an vorliegender Stelle auf die diesbezüglichen, vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 3 sowie E. 4.3) zu verweisen. 5.4 a) Praxisgemäss muss einem Schriftstück, damit es als Urkunde und nicht lediglich als einfache schriftliche Lüge zu qualifizieren ist, eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss der Erklärung aufgrund ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Mit der Kreditvereinbarung wird eine Schuld eingegangen, was auch bedingt, dass die Rückzahlung dieser Schuld vereinbart wird. Die Modalitäten dieser Rückzahlung sind mit der Bezahlung einer Schuld direkt verknüpft, weshalb bei der Kreditvereinbarung von einer Urkunde ausgegangen werden kann; sie dient dem Beweis, dass eine Schuld des Kreditnehmers gegenüber der Bank besteht, was als rechtserheblich zu qualifizieren ist (vgl. Märkli / Gut , a.a.O., S. 729). In Bezug auf die Frage, ob auch die Angaben des Antragstellers im Kreditantrag Urkundenqualität aufweisen, ist dieses zu erwägen: Grundsätzlich kommt Selbstdeklarationen gegenüber Banken keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. In concreto jedoch widerspiegelt der ausgefüllte ‒ und in die aCovid-19-SBüV integrierte ‒ Kreditantrag rechtserhebliche Tatsachen, indem er die gesetzlichen Bedingungen und Auflagen für die Kreditgewährung beinhaltet. In Kenntnis hiervon gibt das gesuchstellende Unternehmen im Kreditantrag für einen Covid-19-Kredit im Sinne einer Selbstdeklaration eine rechtlich verbindliche Erklärung ab. Der Gesuchsteller hat dabei schriftlich zu bestätigen, dass alle Angaben im eingereichten Gesuchsformular vollständig und wahr sind. Die Beweisbestimmung und Beweiseignung dieser Angaben ergibt sich daraus, dass sich die Kontrolle der Kreditgeberin bei der Kreditgewährung gewollt darauf beschränkt hat, dass gemäss den vom Ersuchenden gemachten Auskünften die Bedingungen für die Kreditvergabe ohne weiteren Nachweis erfüllt sind. Wird der Kredit gewährt, so wird der Antrag automatisch, d.h. ohne weitere Vorkehrungen durch die Bank, zum Kreditvertrag. Eine zusätzliche Kontrolle hat nicht stattgefunden, vielmehr hat die Kreditvergabe auf der blossen Selbstdeklaration des Antragstellers beruht; allein die Erklärungen auf dem Antragsformular haben den Abschluss des Kreditvertrags und damit erhebliche Rechtsfolgen nach sich gezogen. Unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen zum Betrug ist auch hier festzustellen, dass angesichts der pandemiebedingten ausserordentlichen Lage die Kreditinstitute notgedrungen darauf haben verzichten müssen, die Anträge einer genaueren Überprüfung zu unterziehen, damit der Zweck der Liquiditätshilfe überhaupt erfüllbar gewesen ist. Insofern haben sich die Adressaten der Kreditanträge aufgrund der speziellen Ausgestaltung der Covid-19-Kredite auf deren Inhalte verlassen dürfen bzw. sogar müssen. Hieraus folgt, dass den entsprechenden Anträgen ohne Weiteres eine erhöhte Glaubwürdigkeit zugekommen ist und die Banken geradezu gehalten gewesen sind, diesen ein besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Im Ergebnis kommt damit den Covid-19-Kreditanträgen angesichts der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen bei der Kreditvergabe eine qualifizierte Beweiseignung zu, womit sie als Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB zu werten sind. Zum gleichen Ergebnis kommt im Übrigen wiederum die Mehrheit der Lehre (vgl. Micheli , a.a.O., N 55; Christ / Keller / Simic , a.a.O., § 18 N 55; Jean - Richard - Dit - Bressel / Jug - Höhener , a.a.O., Rz. 33; Schenker / Chernaya , a.a.O., S. 7; Domenghini / Schwab , a.a.O., S. 208). b) Unter Berücksichtigung der übrigen, nicht in Frage gestellten Tatbestandsvoraussetzungen ist somit festzustellen, dass die Beschuldigte das jeweilige, als Urkunde zu qualifizierende Kreditvereinbarungsformular wahrheitswidrig ausgefüllt und die falschen Angaben durch ihre Unterschrift bestätigt hat. Dass sie dies gewusst und gewollt hat, steht gleichermassen wie die vorausgesetzte Täuschungsabsicht zweifellos fest. Ebenso fraglos ist, dass der von der Beschuldigten angestrebte Vorteil vermögensrechtlicher Natur, sprich die Erlangung eines ihr nicht zustehenden Covid-19-Kredits, gewesen ist. Folglich sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Aufgrund der Tatsache, wonach die Beschuldigte nach jeweils gleichem Muster insgesamt drei wahrheitswidrige Covid-19-Kreditanträge erstellt hat, wodurch ihr drei einzelne strafbare Handlungen anzulasten sind, ist diese der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne der Falschbeurkundung schuldig zu sprechen. c) Gestützt auf diese Darlegungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 6. Strafzumessung 6.1 Dogmatische Erwägungen (...) 6.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt die Beschuldigte vor, sie sei wegen (mehrfacher) Widerhandlung gegen die aCovid-19-SBüV zu einer Busse von CHF 500.-- zu verurteilen. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und demnach die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren. b) In casu ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte gestützt auf die mit vorliegendem Urteil bestätigten erstinstanzlichen Verurteilungen wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen ist. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. c) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weisen sämtliche Tatbestände den nämlichen abstrakten Strafrahmen ‒ Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen [Art. 34 Abs. 1 StGB]) ‒auf. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist, wie dies bereits die Vorinstanz festgestellt hat, in concreto der Betrug mit dem höchsten Deliktsbetrag im Umfang von CHF 45'000.--als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. d) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Tatbestand des Betrugs gemäss Ziffer 2.3.3 der Anklageschrift ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Ungunsten der Beschuldigten zu würdigen, dass der Deliktsbetrag von CHF 45'000.-- im Verhältnis zu ihren persönlichen Umständen und insbesondere auch denjenigen ihres als Antragstellerin auftretenden Unternehmens relativ hoch erscheint. Hinzu kommt, dass die skrupellose Ausnutzung der allgemeinen Notsituation zu Lasten der Gesellschaft während der Pandemie generell als verwerflich zu bezeichnen ist. Das System der Covid-19-Kredite ist selbstredend nicht als Selbstbedienungsladen gedacht gewesen, sondern dafür, zur Sicherstellung der Stabilität der Schweizer Wirtschaft Zehntausende von KMU bei ihren dringendsten Liquiditätsbedürfnissen mit einer einfachen, raschen und unkomplizierten Massnahme zu unterstützen. Ebenfalls negativ zu werten ist ferner, dass es sich bei dem vorliegend zu sanktionierenden Betrug bereits um die dritte einschlägige Tathandlung gehandelt hat, nachdem die beiden vorgängigen, nahezu identischen deliktischen Tätigkeiten von Erfolg gekrönt gewesen sind. Auch hat die Beschuldigte nicht aus einer Notlage heraus gehandelt, ist sie doch zum inkriminierten Zeitpunkt von der Sozialhilfe mit namhaften Beträgen unterstützt worden. Leicht entlastend erscheint demgegenüber, dass der Beschuldigten das deliktische Vorgehen ‒ aufgrund der pandemiebedingten Notmassnahmen systembedingt ‒ einfach gemacht worden ist. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere nach Dafürhalten des Kantonsgerichts als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten ein direktvorsätzliches Tun vorzuwerfen, was jedoch dem Tatbestand des Betrugs immanent ist und daher keinen Einfluss auf die objektive Tatschwere hat. Infolgedessen ist das Tatverschulden bezüglich des vorliegenden Anklagepunktes als nicht mehr leicht zu werten, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzustellen, dass bei diesem Strafmass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Angesichts der wiederholten Tatbegehung sowie der zahlreichen, als Geldstrafen konzipierten Vorstrafen, welche nach Widerruf der ersten bedingten Geldstrafe allesamt unbedingt vollziehbar ausgesprochen wurden, dies die Beschuldigte aber offensichtlich nicht vor weiterer mehrfacher Delinquenz bewahrt hat (vgl. hierzu unten lit. h/bb), was als eigentliche Manifestation deren Unbelehrbarkeit zu betrachten ist, kommt allerdings in casu, nachdem bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ist, bei der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung als schuldangemessene Sanktion nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Resultat ist damit für den Betrug gemäss Ziffer 2.3.3 der Anklageschrift eine hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. e) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für den Tatbestand des Betrugs im Umfang von CHF 18'000.-- hinsichtlich Ziffer 2.3.1 der Anklageschrift würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten der Beschuldigten, dass diese in verwerflicher Weise die Notsituation während der Corona-Pandemie zu ihren Gunsten ausgenutzt und dabei zur Befriedigung ihrer privaten egoistischen Bedürfnisse die Allgemeinheit um einen Betrag in der Höhe von CHF 18'000.-- geschädigt hat, ohne in einer eigentlichen Notlage zu sein. Leicht entlastend wirkt sich demgegenüber aus, dass der Beschuldigten die deliktische Tätigkeit ‒aufgrund der pandemiebedingten Notmassnahmen systembedingt ‒ einfach gemacht worden ist. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden zeitigt. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren resultiert für diesen Anklagepunkt eine hypothetische Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Strafart wiederum eine Geldstrafe möglich. Allerdings steht unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz abermals ohne Zweifel fest, dass in concreto ebenfalls eine schuldangemessene Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Demnach ist für den Tatbestand des Betrugs hinsichtlich Ziffer 2.3.1 der Anklageschrift eine hypothetische Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen. Angesichts der Gleichartigkeit der Strafen sowie unter Beachtung des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Delikte untereinander ist die hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe um zwei Monate Freiheitsstrafe zu asperieren. f) Bei der Festsetzung der Einzelstrafe für den Tatbestand des Betrugs im Betrag von CHF 30'000.-- bezüglich Ziffer 2.3.2 der Anklageschrift ist zu erwägen, dass der Beschuldigten auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ‒ wie bereits vorgängig unter lit. d und lit. e ‒ anzulasten ist, dass diese in verwerflicher Weise die Notsituation während der Corona-Pandemie zu ihren Gunsten ausgenutzt und dabei zur Befriedigung ihrer privaten egoistischen Bedürfnisse die Allgemeinheit um einen stattlichen Betrag in der Höhe von CHF 30'000.-- geschädigt hat, ohne in einer eigentlichen Notlage zu sein. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass die Beschuldigte bei der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung schon zum zweiten Mal und unmittelbar nach dem Erhalt der ersten Kreditsumme deliktisch tätig geworden ist. Leicht entlastend wirkt sich demgegenüber auch hier aus, dass der Beschuldigten das strafbare Handeln ‒ aufgrund der pandemiebedingten Notmassnahmen systembedingt ‒ einfach gemacht worden ist. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere noch als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten wiederum ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. In Gewichtung aller verschuldensrelevanten Faktoren resultiert für diesen Anklagepunkt eine hypothetische Einzelstrafe von 150 Strafeinheiten. Angesichts der Höhe dieser Einzelstrafe wäre als Strafart wiederum eine Geldstrafe möglich. Allerdings steht unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz abermals ohne Zweifel fest, dass in concreto ebenfalls eine schuldangemessene Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Demnach ist für den Tatbestand des Betrugs hinsichtlich Ziffer 2.3.2 der Anklageschrift eine hypothetische Einzelstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen. Angesichts der Gleichartigkeit der Strafen sowie unter Beachtung des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Delikte untereinander ist die hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um weitere drei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. g) Im Rahmen der Ermittlung der Einzelstrafen für die jeweilige Urkundenfälschung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen in einem äusserst engen Konnex sowohl zueinander als auch zum jeweiligen Betrug stehen. In Bewertung der jeweiligen objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass die Beschuldigte in einem Zeitraum von knapp sechs Wochen (1. April 2020 bis zum 13. Mai 2020) zwecks Förderung des unrechtmässigen Bezugs von Covid-19-Krediten in insgesamt drei Fällen unwahre Kreditanträge erstellt hat, was auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen lässt. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass die gefälschten Dokumente keinen Selbstzweck gehabt haben, sondern bloss Mittel zum jeweils eigentlich angestrebten Betrug gewesen sind. Aufgrund dieser Umstände ist die objektive Tatschwere jeweils als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten anzulasten, dass sie jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zur Förderung des beabsichtigten Betrugs, weshalb die subjektive Schwere der Tat das festgestellte objektive Tatverschulden jeweils nicht zu relativieren vermag. Als Strafart kommt unter Berücksichtigung der vorstehend definierten präventiven Effizienz sowie der Tatsache, wonach die jeweiligen Urkundenfälschungen in einem überaus engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang zum jeweiligen Betrug stehen und keinen weitergehenden Zweck gehabt haben, als diesen zu dienen, wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. In Anwendung des Asperationsprinzips ergibt dies ‒ bei hypothetischen Einzelstrafen von jeweils 60 Strafeinheiten ‒ für die mehrfache Tatbegehung im Ergebnis eine weitere Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 90 Strafeinheiten bzw. drei Monate Freiheitsstrafe. Hieraus folgt im Resultat für alle zu sanktionierenden Delikte zusammen eine tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten. h) aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass die Beschuldigte am 1. in H. geboren und zusammen mit zwei Geschwistern bei ihren geschiedenen Eltern aufgewachsen ist. Nach der obligatorischen Schule hat sie weder eine Lehre noch eine Ausbildung absolviert. Nach einem einjährigen Praktikum als Kosmetikerin und einer vorübergehenden Anstellung in einem Nagelstudio hat die Beschuldigte zuletzt als medizinische Praxisassistentin gearbeitet. Dabei hat sie bei einem Arbeitspensum von 70 % einen monatlichen Bruttolohn von CHF 2'660.-- erzielt. Daneben hat sie am 18. Juni 2019 die im Reinigungsbereich tätige Einzelfirma "E. " gegründet, über welche am 22. September 2020 der Konkurs eröffnet worden ist. Aus den Sozialhilfeakten geht hervor, dass der Beschuldigten im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2018 und dem 26. Juli 2021 Hilfeleistungen von insgesamt rund CHF 96'000.-- ausbezahlt worden sind. Aktuell ist sie bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 30. Oktober 2020 haben gegen die Beschuldigte 74 Betreibungen im Betrag von gesamthaft über CHF 85'000.-- sowie 72 offene Verlustscheine im Umfang von insgesamt knapp CHF 89'000.-- bestanden. Bekannt ist sodann, dass sie zusammen mit ihrem Partner und den zwei gemeinsamen Kindern (geb. 2. und 2. ) in C. lebt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschuldigten liegen keine gesicherten Umstände vor, welche Anlass zu besonderen Bemerkungen geben würden. Zu würdigende Einsicht oder Reue werden nicht vorgebracht. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist ebenfalls nicht zu erkennen. Dies alles ist soweit neutral zu werten. bb) Bemerkenswert ist hingegen, dass die Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. So ist sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Mai 2015 wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 80.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 520.-- verurteilt worden. Weiter ist sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2016 wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.-- verurteilt worden. Gleichzeitig ist auch die bedingte Vorstrafe widerrufen worden. Ausserdem ist sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2017 wiederum wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.-- verurteilt worden. Schliesslich ist sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Mai 2017 zum vierten Mal wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.-- verurteilt worden. Diese Vorstrafen sind allerdings bezogen auf die in casu zu beurteilenden Delikte nicht einschlägig und liegen überdies bereits sechseinhalb bis achteinhalb Jahre zurück, weshalb sie bei der vorliegenden Wertung nicht ins Gewicht fallen. Infolgedessen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe als angezeigt. i) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen, womit in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen erscheint. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich und zufolge des Fehlens einer schlechten Legalprognose auch zu gewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Mindestmass von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). j) Zusammenfassend ist damit die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. 7. Zivilforderungen Die Beschuldigte hat ‒ ohne weitere Ausführungen ‒ als Folge des von ihr begehrten Verfahrensausgangs die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg beantragt. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass angesichts der mit vorliegendem Entscheid zu bestätigenden Verurteilungen keine Veranlassung besteht, die entsprechenden vorderrichterlichen Erkenntnisse aufzuheben oder abzuändern. Gestützt hierauf kann im Übrigen offengelassen werden, ob aufgrund der seitens der Beschuldigten vor dem Strafgericht anerkannten Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 92'981.47 und der entsprechenden Behaftung im nämlichen Umfang durch die Vorinstanz dieser Teil des erstinstanzlichen Urteils überhaupt noch Gegenstand des Berufungsverfahrens hätte sein können. Demnach ist in Abweisung der Berufung Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils, wonach die Beschuldigte bei ihrer Anerkennung behaftet wird, der A. CHF 92'981.47 zu zahlen, und diese zudem dazu verurteilt wird, der Privatklägerin CHF 4'161.50 als Parteientschädigung und Zins von 5 % auf CHF 92'981.47 seit dem 25. Dezember 2020 zu leisten, ohne Weiteres zu bestätigen. 8. Kostenfolge 8.1 Kantonsgericht a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrens-ausgang ‒ indem die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird ‒ rechtfertigt es sich daher, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'700.--(eine Stunde Hauptverhandlung zu CHF 1'500.-- plus pauschale Auslagen von CHF 200.--) der Beschuldigten aufzuerlegen. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist Folgendes zu erkennen: aa) Nachdem der Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, ist deren Rechtsvertreter, Advokat Dr. Nicolas Roulet, ein Honorar gemäss dessen Honorarnote vom 15. November 2023 in der Höhe von insgesamt CHF 1'943.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates auszurichten. Die Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). bb) Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Beschuldigte sodann der sich im Straf- und Zivilpunkt als Privatklägerin konstituierten A. für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 755.55 (0,25 Stunden Aufwand am 14. April 2023 plus 2,80 Stunden Aufwand am 21. August 2023 zum praxisgemässen Ansatz von CHF 230.--/h bei Fällen mittlerer Schwierigkeit inklusive Auslagen plus CHF 54.05 Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 8.2 Strafgericht Angesichts der Tatsache, wonach mit vorliegendem Urteil die verurteilenden Erkenntnisse der Vorderrichter vollumfänglich bestätigt werden, besteht keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. November 2022, lautend: "1. B. wird des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
2. Die Beurteilte wird bei ihrer Anerkennung behaftet, der A. Fr. 92'981.47 zu zahlen. Die Beurteilte wird dazu verurteilt , der A. Fr. 4'161.50 als Parteientschädigung und Zins von 5% auf Fr. 92'981.47 seit dem 25. Dezember 2020 (rektifiziertes Datum: «25. November 2020») zu zahlen . Die Mehrforderung betreffend die Parteientschädigung wird abgewiesen .
3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 5'125.30 (inkl. Auslagen und MWST) wird - unter Rückzahlungsvorbehalt der Beurteilten - aus der Gerichtskasse entrichtet.
4. Die Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'389.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4’389.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6’000.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3’000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'700.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen zu Lasten der Beschuldigten. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Dr. Nicolas Roulet, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 1'943.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Die Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). IV. Die Beschuldigte hat der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 755.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.