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460 2023 55

Basel-Landschaft · 2023-06-26 · Deutsch BL

Diebstahl etc.

Sachverhalt

2.2.2.1. Neben den Aussagen der Beschuldigten und B. liegt dem Berufungsgericht für die Sachverhaltsermittlung lediglich das Aktengutachten des IRM vom 12. August 2021 (act. 151 ff.) vor. Auf eine detaillierte Zusammenfassung der vorliegenden Beweismittel sowie der Einlassungen der Beteiligten wird nachfolgend verzichtet und stattdessen auf die Verfahrensakten (act. 95 ff., act. 157 ff., act. 169 ff., act. 181 ff. und S47 ff.) sowie in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die korrekten Sachverhaltsdarstellungen des Strafgerichtspräsidiums verwiesen, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst (vgl. E. I.1., S. 2 – 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Februar 2023). 2.2.2.2. Ein Blick auf die konkreten Depositionen der Beschuldigten sowie B. zeigt, dass der Ablauf der Geschehnisse insoweit erstellt ist, als dass zwischen diesen beiden Personen am Tattag ein Streit entstanden ist, nachdem sie zuvor gemeinsam Alkohol (Bier und Weisswein) sowie Drogen (Kokain und Marihuana) konsumierten haben (act. 159 und act. 171). Einig sind sich die Beteiligten weiter darin, dass die Beschuldigte ein Glas und/oder einen Aschenbecher aus Glas gegen B. geworfen hat, wobei sie nicht ihn, sondern die Wand getroffen hat. Unstrittig ist sodann, dass die Beschuldigte eine Scherbe des kaputt gegangenen Glases nahm und sich diese an den Hals gehalten hat. Diese Scherbe hat B. an sich genommen und sich dabei am rechten Zeigefinger verletzt (act. 163 und act. 171). Strittig ist demgegenüber, wie die Verletzungen der Beschuldigten entstanden sind: Sie macht geltend, B. habe sie mehrmals mit der Scherbe in der Brust- und Halsregion geschnitten, nachdem er ihr dieselbe weggenommen habe (act. 159 f.). B. bringt hingegen vor, die Beschuldigte habe sich die Verletzungen selbst zugefügt (act. 173). 2.2.3 Bestrittener Sachverhalt 2.2.3.1 Vorbemerkungen Gegenüber dem erstellten Sachverhalt gilt es nachstehend zu prüfen, ob sich der angeklagte Geschehensablauf – wie unter E. III.2.1 hievor beschrieben – tatsächlich dergestalt verwirklicht hat. Zu eruieren ist somit, ob sich anhand der Aussagen der Beteiligten erstellen lässt, dass sich die Beschuldigte selbst verletzt hat. In diesem Zusammenhang kann bereits vorweggenommen werden, dass es sich in casu um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handelt, weshalb auf die nachfolgend darzulegenden Einlassungen der Beteiligten näher einzugehen sein wird. 2.2.3.2 Aussagen der Beschuldigten a) Im Rahmen ihrer tatnächsten Aussagen als Auskunftsperson schilderte die Beschuldigte am 16. Juni 2021, dass es zwischen ihr und B. zu einem Streit gekommen sei, wobei sie aus ihrem ["unserem"] Zimmer habe rausgehen wollen, er sie jedoch nicht habe gehen lassen und sie an den Haaren gepackt, zurückgerissen sowie auf das Bett gestossen habe (act. 157 ff.). Als sie habe aufstehen wollen, sei sie von ihm jedoch mit der flachen Hand zurück auf das Bett gestossen worden, woraufhin er sie an den Unterarmen gepackt habe. Sie habe daraufhin einen Aschenbecher aus Glas genommen und in B. s Richtung geworfen, ohne ihn zu treffen. Sie habe sich schliesslich eine Scherbe des kaputten Glases an den Hals gehalten, wobei B. dann ihre Hand gepackt habe und ihr die Scherbe habe wegnehmen wollen, welche sie jedoch festgehalten habe. Es sei zu einer Diskussion gekommen, woraufhin sie ihm gesagt habe, sie wolle sich selbst verletzten. Er habe ihr geantwortet " Willst du sterben? Also ok ". Weiter führte die Beschuldigte aus, B. habe sie mehrfach mit der Scherbe geschnitten und es sei viel Blut gekommen, woraufhin er weggegangen sei. Sie hätten zuvor gemeinsam Drogen konsumiert. Weiter legte die Beschuldigte dar, B. verhalte sich nur dann so, wenn er "besoffen" sei, sie habe keine Angst vor ihm und er habe sie das erste Mal verletzt (act. 163). Als Grund, weshalb sie sich erst "heute" zur Polizei begeben habe, brachte sie vor, sie habe "heute" wieder eine Diskussion mit B. gehabt, wobei er sie am rechten Arm gepackt habe. b) Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 9. Mai 2022 als Beschuldigte bestätigte sie im Wesentlichen, von B. verletzt worden zu sein. Die Beschuldigte erklärte, B. habe "gewonnen", er sei Schweizer und sie Ausländerin (act. 99). Sie führte aus, die Sache sei für sie abgeschlossen, er habe Recht und sie habe gelogen (" Ok, er recht und ich habe gelogen. Ist gut? Ich bin Ausländer, normal. [...]"; act. 99). Indessen verneinte sie kurze Zeit später, gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht zu haben (act. 101). c) Vor den Schranken des Strafgerichts gab die Beschuldigte am 9. Februar 2023 an, sie habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt, aber man habe ihr nicht geglaubt (act. S47 ff.). Gegenüber ihren tatnächsten Aussagen legte sie insoweit übereinstimmend dar, dass sie einen Streit mit B. gehabt, einen Aschenbecher nach ihm geworfen, er ihr die Glasscherbe aus der Hand genommen und sie damit verletzt habe (act. S55). Dass sie sich dabei nicht mehr an Details erinnern konnte, erklärte sie damit, dass sie im Tatzeitpunkt drei Tage lang unter Drogeneinfluss gestanden habe. Erstmals und im Widerspruch zu ihren tatnächsten Aussagen erklärte die Beschuldigte vor Strafgericht, B. habe ein Glas gegen den Tisch geschlagen, sodass es zerbrochen sei. Mit einem Stück dieses Glases habe er sie angreifen wollen. Sie wisse aber nicht mehr, ob er das Glas gegen den Tisch geworfen oder ob er "es anders gemacht" habe. Zuerst hätten sie im Wohnzimmer gestritten und anschliessend in ihrem Zimmer, wohin er ihr gefolgt sei. Er habe Schnittbewegungen gegen ihre Brust ausgeführt, woran sie sich noch gut erinnern könne, wobei sie die anderen Details nicht mehr wisse. Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei andere Angaben gemacht habe, führte die Beschuldigte aus, dass dies nun schon lange her sei und sie sich teilweise nicht mehr erinnern könne. Bei der Polizei habe sie aber detailliertere Angaben machen können, da die Befragung nur zwei oder drei Tage nach diesem Ereignis stattgefunden habe. Es sei unmöglich, dass sie sich selbst mit der Scherbe verletzt habe. B. habe sie auf das Bett gestossen und sie angegriffen, als sie auf dem Bett gelegen sei. Danach gefragt, ob sie den Ablauf aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums falsch in Erinnerung haben könnte, antwortete sie Folgendes: " Ich soll mir die Verletzungen selbst zugefügt haben? Ich kann so etwas nicht nachvollziehen, ich verstehe nicht, wieso man mir dies anhängen möchte." (act. S57). d) Vor Kantonsgericht erklärt die Beschuldigte am 26. Juni 2023 sodann, sie könne nachvollziehen, dass man ihr nicht glaube – sie sei Ausländerin und B. sei Schweizer. Sie sei "besoffen" gewesen und habe Drogen genommen. Sie habe sich selbst verletzt, es sei eine Racheaktion gewesen und sie habe Paranoia (vgl. S. 7 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Erst auf Nachfragen des Vorsitzenden legte die Beschuldigte dar, ihre Aussagen bzw. Selbstbelastungen seien bloss Äusserungen, die von ihr gehört werden wollten (" Der Staat will diese Antwort haben "). Auf Aufforderung hin, lediglich zu erklären, was sich am Tattag aus ihrer Sicht bzw. Erinnerung ereignet habe, gibt die Beschuldigte an, diese Verletzungen seien ihr zugefügt worden, wobei sie sich nicht mehr an die Details erinnern könne. Übereinstimmend mit ihren tatnächsten Depositionen erklärt sie, sie habe ein Glas nach B. geworfen. Sie glaube, ihn dabei leicht mit dem Glas an der Stirn getroffen zu haben, da er dem heranfliegenden Glas nicht habe ausweichen können, was sie allerdings nicht mehr sicher wisse. Dies habe sich noch im Wohnzimmer ereignet, woraufhin B. ihr in ihr Zimmer gefolgt sei und dort eine weitere Auseinandersetzung stattgefunden habe. Er habe sie mit beiden Händen gestossen, sodass sie auf das Bett gefallen sei. Im Widerspruch zu ihren bisherigen Darlegungen erklärte sie, soweit sie sich erinnere, habe er das zerbrochene Glas aufgehoben und ihr die Verletzungen zugefügt, wobei sie sich versucht habe zu wehren und Verletzungen an den Händen gehabt habe. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen bringt die Beschuldigte dann wiederum vor, sie könne sich nicht mehr erinnern, sie habe sich aber keinesfalls selbst geschnitten. 2.2.3.3 Aussagen von B. a) B. wurde am 22. Juni 2021 als beschuldigte Person befragt und führte aus, sich nur noch daran erinnern zu können, dass die Beschuldigte in ihr Zimmer zurückgekommen sei und er eine Bemerkung gemacht habe, woraufhin sie ein Glas gegen die Wand geworfen und sich anschliessend mit einer Glasscherbe selbst habe verletzen wollen. Sie habe sich die Scherbe an den Hals und die Brust gehalten, weshalb er ihr diese aus der Hand gerissen habe. Dabei habe er sich am rechten Zeigefinger verletzt (act. 171). Danach gefragt, was anschliessend passiert sei, gab B. sodann Folgendes zu Protokoll: " Danach weiss ich nichts mehr und wachte am nächsten Morgen wieder auf. Wir tranken an diesem Tag Weisswein, Bier und nahmen Kokain zu uns. " Auf die Frage, weshalb sich die Beschuldigte die Glasscherbe an den Hals gehalten habe, verweigerte B. die Aussage. Weiter legte er dar, es könne sein, dass er die Beschuldigte auf das Bett gestossen und sie an den Armen gehalten habe; er wisse aber nichts mehr. Er stritt indessen ab, mit der Glasscherbe auf die Beschuldigte zugegangen zu sein. Konkret danach gefragt, ob die Beschuldigte sich die Verletzungen selbst zugefügt habe, sagte B. aus: " Ja, das tat sie ." Anschliessend führte er jedoch in gewissem Widerspruch dazu aus, er habe nicht gesehen, dass sich die Beschuldigte die Verletzungen selber beigebracht habe (act. 175). b) Im Rahmen der Einvernahme vom 3. Dezember 2021 führte B. in Abweichung zu seinen vorstehend aufgeführten Darlegungen aus, die Beschuldigte habe die Verletzungen bereits gehabt , als er ihr die Scherbe aus der Hand gerissen habe. Sie habe sich zudem schon früher selbst verletzt und leide an Borderline (act. 181). Die Beschuldigte habe im Zimmer ein Glas gegen die Wand geworfen und ein anderes Glas habe sie ihm im Wohnzimmer in Anwesenheit anderer Personen gegen sein Gesicht geworfen. Ob das am gleichen Tag gewesen sei, wisse er allerdings nicht mehr (act. 183). 2.2.3.4 Zwischenfazit Im Sinne eines Zwischenfazits ist angesichts der zitierten Aussagen der Beteiligten zu konstatieren, dass sowohl die Depositionen der Beschuldigten als auch jene von B. hinsichtlich des Kerngeschehens, mithin der Entstehung der Verletzungen im Halsbereich der Beschuldigten, detailarm erscheinen. Die Einlassungen von B. vom 22. Juni 2021 enthalten keinerlei Details dazu, wobei seine Darlegungen auch in der Hinsicht ungewöhnlich erscheinen, als dass er just ab dem Zeitpunkt, ab welchem er der Beschuldigten die Glasscherbe weggenommen haben will, über keinerlei Erinnerungen mehr verfügen will, jedoch mit Bestimmtheit zu wissen glaubt, sie nicht mit derselben verletzt zu haben. Die Verteidigung rügte in diesem Zusammenhang zu Recht, dass die im Rahmen der ersten Einvernahme gestellte Frage, ob die Beschuldigte sich selbst verletzt habe, suggestiv und nicht angebracht gewesen war – zumal B. zuvor erklärt hatte, sich (nachdem er die Glasscherbe an sich genommen hatte) an nichts mehr erinnern zu können. B. konnte diese Frage als damaliger Beschuldigter sinnvollerweise nur mit "Ja" beantworten, weshalb derselben keinerlei Beweiswert für die Sachverhaltserstellung zukommt. Im Übrigen relativierte B. seine Antwort gleich selbst, indem er im Rahmen derselben Befragung kurz darauf ausführte, nicht gesehen zu haben, dass sich die Beschuldigte selbst verletzt habe, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, da andernfalls nicht erklärbar ist, woher er wissen konnte, dass sie sich die Verletzungen selbst zugefügt haben soll. Im Rahmen der zweiten Einvernahme vom 3. Dezember 2021 machte B. sodann gar eine neue Sachverhaltsversion geltend: Die Beschuldigte soll nun bereits verletzt gewesen sein, als er ihr die Glasscherbe abgenommen habe. Eine derartige Sachverhaltsabweichung gegenüber den tatnächsten Depositionen steht als äussert widersprüchlich da. Insgesamt vermögen die gegensätzlichen Darlegungen von B.

– insbesondere in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation wie der hier vorliegenden – keinen Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung gegen die Beschuldigte zu begründen. Seine belastenden Darlegungen erweisen sich weder als konstant noch in sich logisch konsistent, sodass erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ändert daran auch nichts, dass die Depositionen der Beschuldigten nicht massgeblich glaubhafter erscheinen, als jene von B. . Ihre Einlassungen sind teilweise ebenfalls knapp und wenig detailliert ausgefallen sowie insbesondere hinsichtlich des Kerngeschehens vage geblieben. Sie tätigte im Verlaufe der diversen Einvernahmen teilweise neue und widersprüchliche Darlegungen (beispielsweise, dass B. ein Glas gegen den Tisch geworfen oder die Scherbe vom Boden aufgehoben oder ihr aus der Hand genommen haben soll), jedoch immerhin auch übereinstimmende und konstante Schilderungen (z.B., dass sie den Aschenbecher geworfen habe und von B. auf das Bett gestossen worden sei). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft trägt das Geständnis der Beschuldigten am 9. Mai 2022 sowie anfänglich vor Kantonsgericht sodann nichts zur Sachverhaltserstellung bei. Geständnisse sind gemäss Art. 160 StPO auf deren Glaubwürdigkeit hin zu prüfen, wobei auch die Beweggründe durch das Berufungsgericht zu hinterfragen sind (vgl. dazu: Gunhild Godenzi , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 160 N 4). Offensichtlich gestand die Beschuldigte aufgrund einer evidenten Trotzreaktion ein, gelogen und sich selbst verletzt zu haben. Angesichts ihres Aussageverhaltens und Gebarens vor Kantonsgericht bewog sie daher nicht der Wahrheitsgedanke dazu, ein Geständnis abzulegen, sondern die Annahme und Aufregung darüber, man glaube ihr als ausländischen Person sowieso nicht. Folglich kann nicht auf ihre diesbezüglichen Einlassungen abgestellt werden, wobei sie diese ausserdem sogleich wieder widerrufen hat. Erstaunlich ist sodann, dass die Beschuldigte B. im Rahmen ihrer tatnächsten Aussagen in gewisser Weise in Schutz nahm, indem sie ausführte, er verhalte sich nur dann so, wenn er "besoffen" sei, sie habe keine Angst vor ihm und er habe sie das erste Mal verletzt (act. 163). Bei einer tatsächlichen Falschanschuldigung wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Beschuldigte B. über Gebühr belasten würde –stattdessen tendierte sie aber dazu, das aus ihrer Sicht Vorgefallene zu relativieren. Im Übrigen erscheint es entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht derart ungewöhnlich, dass sie erst zwei bis drei Tage nach dem fraglichen Vorfall die Polizei aufsuchte, da sich zwischenzeitlich ein erneuter Konflikt zwischen ihr und B. ergeben hatte und dieser somit "das Fass zum Überlaufen" gebracht haben könnte. Nach dem Gesagten erhellt, dass sich aufgrund des Dargelegten keine der vorgebrachten Sachverhaltsversionen mit hinreichender Sicherheit ausschliessen bzw. belegen lässt. Vielmehr präsentieren sich die Einlassungen beider Beteiligten als gleichermassen ungeeignet, um den angeklagten Sachverhalt mit der erforderlichen Sicherheit zu erstellen und damit eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung herbeizuführen. Darüber hinaus wurde die Beschuldigte – wie von der Vorinstanz zu Recht angemerkt – soweit ersichtlich nie mit B. konfrontiert. Jedenfalls ist anhand der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aufgrund fehlender Seitenzahlen des entsprechenden Protokolls nicht erkennbar, ob die Beschuldigte ihr Teilnahmerecht tatsächlich wahrnehmen konnte. Im Rahmen der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, wurde im Einvernahmeprotokoll nämlich weder sie selbst noch ihre anwaltliche Vertretung aufgeführt (vgl. act. 181 – 185). In Anbetracht dessen ist grundsätzlich bereits fraglich, ob die Aussagen von B. überhaupt zulasten der Beschuldigten verwertet werden dürften (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO; Dorrit Schleiminger / Daniel Schaffner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 147 N 12 und 41 ff.). Zu prüfen bleibt nachfolgend somit einzig, ob sich der angeklagte Sachverhalt anhand des Aktengutachtens des IRM vom 12. August 2021 nachweisen lässt. 2.2.3.5 Aktengutachten des IRM vom 12. August 2021 a) Die Berufungsinstanz schliesst sich hinsichtlich der Würdigung des Aktengutachtens vom 12. August 2021 vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. E. I.1.1.2, S. 6 – 7 des angefochtenen Urteils). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen dazu: b) Das Aktengutachten des IRM vom 12. August 2021 hält fest, dass die Oberflächlichkeit, die leichte Zugänglichkeit für die eigene Hand und die Parallelität zweier Hautverfärbungen der Beschuldigten Hinweise auf eine Selbstbeibringung darstellten (act. 152 ff.). Typischerweise zeigten sich selbst beigebrachte Verletzungen als gruppiert, parallel zueinander ausgerichtet, mit dem gleichen Richtungsverlauf, mit der gleichen Tiefe/Oberflächlichkeit und an Körperteilen, welche der eigenen Hand leicht zugänglich seien. Dem IRM wurden Fotos von den Verletzungen der Beschuldigten zur Verfügung gestellt, wobei darauf mehrere rote, bandförmige Hautverfärbungen sichtbar sind, von welchen lediglich zwei eine annährend parallele Ausrichtung aufweisen würden. Die auf dem Fotofarbausdruck ersichtlichen Befunde würden gemäss IRM von der Wundtiefe her gleich erscheinen, wobei eine sichere Beurteilung derselben bei fortgeschrittener Wundheilung eingeschränkt sei. Das IRM stellte insgesamt fünf Hautverfärbungen mit Krustenbildung fest (act. 153). Mit anderen Worten ist somit festzuhalten, dass die Oberflächlichkeit bzw. Wundtiefe durch das IRM nicht sicher beurteilt werden konnte und lediglich zwei der total fünf Hautverfärbungen "annährend parallel" verlaufen, womit einzig das Kriterium der leichten Zugänglichkeit für die eigene Hand erfüllt ist und klar auf eine Selbstverletzung hindeutet. Wie die Erstinstanz zutreffend ausgeführt hat, lässt sich anhand dieses Gutachtens indessen nicht zweifelsfrei erstellen, dass die Beschuldigte sich selbst verletzt hat, zumal die gutachterlichen Einschätzungen einzig auf Fotoausdrucken beruhen und die Verletzungen folglich nur eingeschränkt beurteilt werden konnten. Die Expertise schliesst die Möglichkeit, dass B. die Beschuldigte verletzt hat ebenso ein, wie die Option, dass sich die Beschuldigte die Verletzungen selbst zugefügt hat. Richtigerweise wurde somit das Verfahren gegen B. eingestellt, was in Anbetracht seiner widersprüchlichen Darlegungen auch für das gegen die Beschuldigte in dieser Sache geführte Verfahren von der Staatsanwaltschaft hätte in Betracht gezogen werden müssen. Im Übrigen wurde die Verletzung am rechten Zeigefinger von B. (vgl. act. 149) nicht vom IRM beurteilt und beide Beteiligte gaben an, dieselbe sei entstanden, als B. der Beschuldigten die Glasscherbe weggenommen habe. Weshalb die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang von einer "Abwehrverletzung" ausgeht, ist angesichts des Dargelegten nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist auf den Abbildungen der Verletzungen der Beschuldigten nicht erkennbar, ob sie tatsächlich keine Verteidigungsspuren an Händen und Armen erlitten hat, da lediglich der Bereich um ihr Dekolleté nahe genug abfotografiert wurde. Es erscheint daher fraglich, auf welcher Grundlage die Staatsanwaltschaft den Schluss zieht, die Beschuldigte habe keine Abwehrverletzungen an den Händen und Armen aufgewiesen. Aus dem Dargelegten erhellt, dass sich der angeklagte Sachverhalt anhand des erwähnten Aktengutachtens ebenfalls nicht erstellen lässt, sodass die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen ist. 2.2.3.6 Fazit a) Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass weder die Aussagen der Beschuldigten noch jene von B. eine Qualität aufweisen, um eine hinreichend sichere Sachverhaltserstellung zu ermöglichen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts bestehen ernsthafte und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass die Beschuldigte sich in Tat und Wahrheit selbst verletzt hat. Insbesondere sind die Depositionen von B. zu widersprüchlich, als dass diese eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung zu tragen vermögten. Darüber hinaus belegt auch das Aktengutachten ein Selbstverletzungsbild nicht eindeutig. Im Gegenteil: Keine der beiden geltend gemachten Sachverhaltsversionen wird damit durch das Aktengutachten zweifellos ausgeschlossen, sodass von der für die Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante ausgegangen werden muss. Sie ist folglich in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist dementsprechend abzuweisen. b) Da sich der mit Anklageschrift vom 5. Juli 2022 umschriebene Sachverhalt nicht anhand der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt, erübrigt sich eine rechtliche Würdigung. Weshalb die Vorinstanz eine solche dennoch durchgeführt hat, erscheint unklar (vgl. E. I.1.2, S. 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Februar 2023). Die Frage, ob direkter Vorsatz vorgelegen hat bzw. die Beschuldigte aufgrund eines Mix von Kokain und Alkohol die Geschehnisse falsch in Erinnerung gehabt hat, ist mithin nicht von Bedeutung. 3. Geringfügiger Diebstahl (Ziff. 2 der Anklageschrift) 3.1 Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 5. Juli 2022 sodann vorgeworfen, zwischen dem 11. Januar 2022 und dem 14. Januar 2022 eine Nacht bei einem Freund, F. , an der G. strasse in H. übernachtet und sich am 14. Januar 2022 um ca. 04:00 Uhr in den dortigen Keller zum Kellerabteil von I. begeben zu haben. In der Folge habe die Beschuldigte durch die Holzlatten des Kellerabteils gegriffen, eine Schere daraus behändigt und versucht, sich Zugang zum Kellerabteil zu verschaffen, indem sie mit der Schere mehrfach gegen das Schloss sowie die Holzlatten des Kellerabteils gestochen habe. Da sich dieses jedoch nicht habe öffnen lassen, habe sie anschliessen mit Körpergewalt eine Holzlatte aus dem Holzverschlag weggerissen und zwei weitere Holzlatten gelockert. Dabei sei das Schloss verbogen worden und die Beschuldigte habe mutwillig einen Schaden in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 100.-- verursacht. Anschliessend habe sie sich wissentlich und willentlich sowie mit der Absicht, eine möglichst grosse Beute zu erzielen, gegen den Willen des Berechtigten durch die von ihr verursachte Öffnung zwischen den noch bestehenden Holzlatten in das genannte Kellerabteil begeben, eine Einkaufstasche behändigt und diese in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht mit Lebensmitteln (u.a. 14 Weinflaschen und vier Dosen Bier) im Wert von Fr. 182.--gefüllt. Danach sei sie wiederum in die Wohnung von F. zurückgegangen. 3.2 Rechtliche Würdigung 3.2.1 Vorbemerkungen Wie den Einvernahmen vom 15. Januar 2022 und 9. Mai 2022 zu entnehmen ist, hat die Beschuldigte den objektiven Ablauf der Ereignisse anerkannt und eingestanden. Sie legte dar, sich mit einer Schere Zutritt zum Kellerabteil von I. verschafft und "Alkoholflaschen" entwendet sowie zur Wohnung von F. mitgenommen zu haben (act. 255 und act. 103). Durch diese Vorgehensweise verursachte sie einen Schaden von rund Fr. 100.--. Auf eine detaillierte Zusammenfassung der vorliegenden Beweismittel wird nachfolgend verzichtet und stattdessen auf die Verfahrensakten (act. 95 ff., act. 191 ff., act. 249 ff., act. 255 ff. und act. S47 ff.) verwiesen. Indessen wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung aufgrund des Umstandes, dass einzig das Vorliegen der Geringfügigkeit des begangenen Diebstahls strittig ist, lediglich auf jene Sachverhaltselemente eingegangen, welche einen sachlichen Bezug zur rechtlichen Einordnung aufweisen. Soweit die rechtliche Würdigung unbestritten geblieben ist, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. E. I.2.3 des strafgerichtlichen Urteils vom 9. Februar 2023; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2 Theoretische Ausführungen 3.2.2.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB auf Antrag mit Busse bestraft. 3.2.2.2 Der geringe Wert bzw. Schaden ist ein gewöhnliches objektives Tatbestandsmerkmal. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf je Fr. 300.-- festgesetzt, und zwar unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers (BGE 123 IV 113 E. 3d; BGE 140 II 520 E. 5.2.4). Bei Sachen mit einem Markt- oder Verkehrswert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert ist für die Ermittlung des relevanten Vermögenswertes bzw. Schadens allein dieser entscheidend (BGE 116 IV 190 E. 2b.aa; BGE 121 IV 261 E. 2c; BGE 123 IV 113 E. 3d). In subjektiver Hinsicht ist für die Anwendung von Art. 172 ter StGB und damit für die Privilegierung sodann nicht der Taterfolg entscheidend, sondern die Vorstellung des Täters. Bei Fehlvorstellungen des Täters über den Wert der angeeigneten Sache sind diese sowie sein Tatvorsatz massgebend ( Philippe Weissenberger , Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 172 ter N 35 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Taschen- und Einbruchdiebstählen in der Regel ohne konkrete Gegenindizien davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und deshalb einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.-- zumindest in Kauf nahm (BGer 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E.2.2). Art. 172 ter StGB kann demgegenüber angewendet werden, wenn der Täter – z.B. aus einer Wohnung – nur einen bestimmten Gegenstand von geringem Wert entwenden will ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 172 ter N 40). Die Privilegierung entfällt indes regelmässig dann, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber macht, wie gross der Vermögenswert ist. Bei Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als Fr 300.--wert sind, ist in Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf abzustellen, dass sein Vorsatz sich nicht auf einen höheren Wert gerichtet hat ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 172 ter N 42). Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.--, scheidet die Privilegierung einzig dann aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war, er also einen erheblichen Vermögenswert erlangen oder einen erheblichen Schaden anrichten wollte, ohne dies zu erreichen (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 172 ter N 29 ff., mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Wert der entwendeten Vermögenswerte sowie ein allenfalls angerichteter Schaden (z.B. bei einem Einbruchsdiebstahl) zu addieren sind. Entscheidend ist, ob das Delikt als Ganzes noch geringfügig, mithin als Bagatellfall erscheint, sodass eine Strafverfolgung von Amtes wegen nicht geboten ist. Voraussetzung hierfür ist, dass beides vom Vorsatz umfasst ist. Der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters muss sich somit von Anfang an auf den Wert der Sache bzw. die Höhe des Schadens erstrecken, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. KGer BL 61-03/667/AFS vom 7. Juni 2004 E. 3.3). 3.2.3 Konkrete Würdigung 3.2.3.1 Nach dem vorstehend Dargelegten gilt es nun zu prüfen, ob die Beschuldigte mit ihrem Handeln darauf abzielte, Deliktsgut im Wert von über Fr. 300.-- zu erbeuten. Mithin ist die Frage zu klären, von welchem Wert der entwendeten Gegenstände die Beschuldigte ihrer Vorstellung nach ausgegangen ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands bilden somit ihre konkreten Depositionen: Im Rahmen ihrer ersten Einvernahme vom 15. Januar 2022 führte die Beschuldigte aus, sie wisse nicht, wieso sie in das Kellerabteil eingebrochen sei und verstehe ihr Handeln selbst nicht. Sie sei bei F. in der Wohnung gewesen, um Kleider zu waschen. Als sie im Keller gewesen sei, habe sie " das rote Bier [gesehen], welches ich [haben] wollte " (act. 255). Sie habe danach eine Schere genommen, um das Kellerabteil zu öffnen. Sie habe auch Wein gesehen, von welchem sie ebenfalls ein paar Flaschen eingepackt habe. Sie trinke Martini, roter Wodka mit Red Bull und Berliner Luft, ansonsten habe sie nichts mit Alkohol zu tun. Sie habe den Wein zum Kochen verwenden oder allenfalls ihrem "Besuch" ausschenken wollen. Darüber hinaus habe sie auch zwei grosse Gläser Tomatensauce aus dem Keller mitgenommen (act. 255 ff.). Am 9. Mai 2022 legte die Beschuldigte sodann dar, sie habe selbst keinen Alkohol konsumiert und die Alkoholflaschen in einer Tasche zu F. in die Wohnung gebracht. Sie habe dies nicht geplant, sondern sie habe Wäsche waschen wollen, jedoch keine Waschkarte gehabt, weshalb sie wieder zurückgegangen sei. Dabei habe sie gesehen, dass das fragliche Kellerabteil mit Alkohol bestückt gewesen sei. Sie wisse auch nicht, weshalb sie ausgerechnet Weinflaschen, Tetrapackwein, mehrere Dosen rotes Bier, zwei Gläser Tomatensauce und eine Einkaufstasche entwendet habe. Sie habe erst entschieden, was sie mitnehmen wolle, als sie im Kellerabteil gewesen sei. Mit Wein kenne sie sich nicht aus und sie wisse nicht, weshalb sie diesen überhaupt mitgenommen habe, da sie eigentlich keinen Alkohol trinke. Danach gefragt, welche Gegenstände sich noch im Kellerabteil befunden hätten, antwortete die Beschuldigte Folgendes: " WC-Papier, Spaghetti und Alkohol. Es waren auch teure Sachen im Keller drin, so kleine Maschinen. […]". Auf die Frage, weshalb sie nicht weitere Gegenstände aus dem Kellerabteil entwendet habe, legte die Beschuldigte dar, sie mache so etwas normalerweise nicht und sie könne sich nicht erklären, wie es zu diesem Diebstahl gekommen sei. Sie habe sich für dieses Kellerabteil entschieden, weil sie Weinflaschen gesehen habe (act. 103 ff.). Vor Strafgericht erklärte die Beschuldigte am 9. Februar 2023 im Wesentlichen, sie wisse nicht, wieso sie den Alkohol mitgenommen habe. Sie habe um 04:00 Uhr in der Nacht waschen wollen und habe dann den Alkohol im Keller gesehen. Sie sei nicht normal im Kopf gewesen, weil sie Drogen genommen habe. Sie habe eine Flasche Wein zum Kochen verwenden wollen (act. S59). Vor Kantonsgericht führte die Beschuldigte am 26. Juni 2023 aus, sie habe waschen wollen, jedoch keine Waschkarte dabei gehabt. Sie habe die Schere gesehen und den Keller geöffnet. Danach habe sie in einer Tasche Alkohol mitgenommen und sei zurück in die Wohnung, wo sie den Alkohol deponiert habe, bevor sie in die Stadt gegangen sei. Sie wisse nicht, wieso sie dies getan habe. Sie sei in den Keller hinein, weil sie Alkohol gesehen habe, wobei sie heute nicht mehr wisse, ob sie wegen des Weins oder des Biers hineingegangen sei. Erstmals führte die Beschuldigte vor Berufungsgericht aus, sie habe die Tasche, welche sie vorgefunden habe, gefüllt. Sie habe eine Flasche Wein für ein Fondue oder Risotto verwenden wollen (vgl. S. 10 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). 3.2.3.2 Bei der Beweiswürdigung folgt das Kantonsgericht unter folgenden ergänzenden Ausführungen vollständig den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 9 ff., auf welche an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. E. I.2.2 f., S. 9 – 10 des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Februar 2023; Art. 82 Abs. 4 StPO): Den dargelegten Aussagen der Beschuldigten ist zu entnehmen, dass ihr Vorsatz vor Betreten des Kellerabteils darauf gerichtet war, insbesondere "das rote Bier" und Wein zu stehlen. Auf den polizeilichen Tatortfotografien ist eindeutig erkennbar, dass das fragliche Kellerabteil von Holzlatten umrissen war, zwischen welchen man problemlos hindurchblicken konnte (act. 115 f.). Anders als die sogenannten "Fälleler", welche in Fahrzeuge eindringen, ohne erkennen zu können, was sich beispielsweise im Handschuhfach, im Kofferraum oder in der Mittelkonsole befindet, konnte die Beschuldigte in casu genau überblicken, was sie im Innern des entsprechenden Kellerabteils vorfinden würde. Die vorstehend zitierte Rechtsprechung zu den Taschen- und Einbruchdiebstählen kann folglich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Es handelte sich in concreto nicht um eine Art "black box" mit unbekanntem Inhalt (z.B. Handschuhfach oder Portemonnaie), welche die Beschuldigte stehlen wollte, sondern um konkrete Gegenstände in Form von 14 Weinflaschen, vier Bierdosen und zwei Gläsern Tomatensauce. Es müsste der Beschuldigten daher nachgewiesen werden, dass sie zumindest in Kauf genommen hat, Gegenstände mit einem Wert von über Fr. 300.-- zu erbeuten (vgl. OGer SO STBER.2018.78 vom 21. März 2019 E. 4.3). In diesem Zusammenhang gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigte spezifisch darzulegen vermochte, was Inhalt des Kellerabteils war. Sie führte aus, es hätten sich unter anderem WC-Papier, Spaghetti, Alkohol und "teure Sachen" im Keller befunden, wobei dies durch die aktenkundigen polizeilichen Fotografien objektiviert wird (vgl. act. 123). Anhand dieser Fotos ist ferner erstellt, dass die Beschuldigte keine Unordnung verursacht hat, was eindeutig indiziert, dass sie dieses nicht gezielt nach wertvollen Gegenständen durchsucht hat, sondern im Wesentlichen an ihrem ursprünglichen Tatplan, Bier und Wein zu stehlen, festgehalten hat. Die Beschuldigte legte zwar dar, sich erst im Kellerabteil entschieden zu haben, welche konkreten Gegenstände sie mitnehmen wollte, allerdings entschloss sie sich bewusst dagegen, die "teuren Sachen" mitzunehmen und blieb stattdessen bei ihrer anfänglichen Absicht, Bier und Wein zu entwenden. Nach Betreten des Kellerabteils erweiterte sie ihren Vorsatz lediglich insofern, als dass sie daneben auch Tomatensauce sowie eine Einkaufstasche erbeutete. Insgesamt eignete sich die Beschuldigte folgende Gegenstände aus dem Kellerabteil des Geschädigten I. an (act. 201 ff.): Gegenstand geschätzter Wert 2 Flaschen Rosé "Traitd Union de Gamay Romand" (0.5 L) Fr. 20.-- 1 Tetrapack Rotwein "Chenet Cabernet Syrah" (3 L) Fr. 18.-- 2 Falschen Rotwein "Argento Seleccion Malbec" (0.75 L) Fr. 20.-- 2 Anker-Bierdosen (0.5 L) Fr. 2.-- 2 Anker-Bierdosen (0.5 L) Fr. 2.-- 2 Gläser Tomatensauce Fr. 3.-- 1 Einkaufstasche Fr. 5.-- 5 Flaschen Rotwein "Traitd Union Cresserel" (0.5 L) Fr. 40.-- 2 Falschen Rotwein (0.75 L) Fr. 30.-- 1 Falsche Rotwein "Chenet Cabernet-Syrah" (0.75 L) Fr. 30.-- 2 Flaschen Rotwein "Montepulciano" (0.5 L) Fr. 20.-- Die Polizei Basel-Landschaft schätzte den Wert der vorstehend aufgelisteten Gegenstände auf Fr. 190.-- (angeklagt ist indes ein Deliktsbetrag von Fr. 182.--, vgl. Anklageschrift vom 5. Juli 2022). Strittig ist in dieser Hinsicht insbesondere, von welchem Wert der Weinflaschen die Beschuldigte ausgegangen ist bzw. ausgehen durfte. Dass die vier gestohlenen Anker-Bierdosen (à 0.5 L im Gesamtbetrag von ca. Fr. 4.--), die Einkaufstasche (im Betrag von ca. Fr. 5.--) sowie die zwei Gläser Tomatensauce (im Gesamtbetrag von ca. Fr. 3.--) kaum werthaltig sind, bedarf keiner weiteren Erklärung und war auch der Beschuldigte bewusst. Ein Blick auf die konkret gestohlenen Weinfalschen zeigt ferner, dass die Beschuldigte überwiegend kleine Weinfalschen (neun Flaschen à 0.5 L im geschätzten Gesamtbetrag von ca. Fr. 80.--) sowie einen Tetrapack Rotwein (im Betrag von ca. Fr. 18.--) entwendet hat. Hinsichtlich dieser Weine durfte und musste die Beschuldigte – auch ohne vorhandene Weinkenntnisse – ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich nicht um besonders teure Weine handelte. Die Werte der einzelnen Falschen wurden denn auch auf Fr. 8.-- bis maximal Fr. 15.-- bzw. Fr. 18.-- für den Tetrapackwein beziffert. Als teuerster Wein wurde indes eine Falsche "Chenet Cabernet Syrah" à 0.75 L mit einem geschätzten Preis von Fr. 30.-- erfasst. Bei den weiteren vier Weinflaschen à 0.75 L wurde der Wert auf zwischen Fr. 10.-- und Fr. 15.-- veranschlagt. Die Beschuldigte gab zwar an, sich nicht mit Wein auszukennen, was jedoch entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zu ihren Ungunsten auszulegen ist. Miteinzubeziehen ist vielmehr, dass die Beschuldigte in ein Kellerabteil eines Mehrfamilienhauses eingebrochen ist, weshalb sie annehmen durfte, dort keine sehr teuren Weine vorzufinden – zumal es sich um Kellerabteile handelte, welche von aussen einsehbar waren. Angesichts dieser Begebenheit ist umso wahrscheinlicher, dass die Beschuldigte davon ausging, es würden keine luxuriösen Weine in diesem Kellerabteil aufbewahrt, ansonsten doch mit hochwertigeren Lagerverhältnissen – wie z.B. entsprechenden Kühlelemente und dergleichen – zu rechnen gewesen wäre. Dass die Beschuldigte so viel Deliktsgut wie möglich erbeuten wollte, ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft im Übrigen nicht belegt: Einerseits spricht die Tatsache, dass die Beschuldigte vornehmlich 0.5L-Weinflaschen, Tetrapackwein und Bier entwendete, gegen diese Vermutung. Hätte sie tatsächlich möglichst viel stehlen wollen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, sie würde die grösseren Weinflaschen einpacken, von welchen es im besagten Keller reichlich zur Verfügung hatte (vgl. act. 229 ff.). Andererseits ist zweifelhaft, ob die Beschuldigte die Einkaufstasche damals tatsächlich "gefüllt" hat, wie sie dies erstmals vor Kantonsgericht dargelegt hat. Ob dies wirklich der Fall war, lässt sich gegenwärtig nicht mehr eruieren, da sich keine Fotografien der entsprechenden Tasche in den Akten befinden. Festgehalten werden kann indessen, dass zumindest F. gegenüber der Polizei als Auskunftsperson erklärt hat, er habe eine Migrostasche gefunden, welche "mit einigen Weinflaschen" gefüllt gewesen sei (act. 251). Nach dem Gesagten erhellt, dass insgesamt keinerlei Indizien vorliegen, welche darauf hindeuten würden, dass die Beschuldigte beabsichtigte, so viele Vermögenswerte wie möglich aus dem fraglichen Kellerabteil zu entwenden. Mehr noch entschied sie sich konkret dagegen, die "teuren Sachen" mitzunehmen, weshalb der Wert der von ihr gestohlenen Sachen nach ihrem Wissenstand und Vorstellung nicht mehr als Fr. 300.-- betragen hat. Dass sie sich keinerlei Gedanken über den Wert des Weines machte, ist zudem nicht erstellt – zumal sie mehrfach ausgeführt hat, sie habe gewisse Weine zum Kochen verwenden wollen, was klarerweise impliziert, dass sie von einem tiefen Wert derselben ausgegangen ist. Die Beschuldigte hat folglich nicht in Kauf genommen, Vermögenswerte von mehr als Fr. 300.-- zu entwenden. In Konstellationen der sogenannten "Fälleler" ist im Übrigen zu beachten, dass dieselben meist gewerbsmässig handeln, weshalb der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 172 ter StGB von vornherein nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. BGer 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3). Die Beschuldigte wird gegenüber diesen somit nicht in ungerechtfertigter Weise bevorzugt behandelt. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf BGer 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 ist im Übrigen unbehelflich, da dort einzig der Sachverhalt im Streit lag und sich somit eine Abhandlung der rechtlichen Würdigung durch das Bundesgericht erübrigte (vgl. E. 1.5. f.). Für die Ermittlung der Höhe der relevanten Vermögenswerte ist bei Sachen mit einem Marktwert sodann auf diesen abzustellen, welcher in casu gemäss Anklageschrift vom 5. Juli 2022 Fr. 182.-- beträgt. Das Vorliegen der Geringfügigkeit gemäss Art. 172 ter StGB ist somit auch unter diesem Blickwinkel zu bejahen. Hinzu kommt, dass selbst bei einer Addition des verursachten Schadens von Fr. 100.--, welcher nach Auffassung des Kantonsgerichts für eine aus dem Beschlag gerissene Holzlatte zu hoch erscheint, der objektive Grenzbetrag von Fr. 300.--nicht überschritten wird. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist folglich nach dem Gesagten in diesem Punkt abzuweisen. 4. Strafzumessung 4.1 Allgemeine Ausführungen (…) 4.2 Strafzumessung in concreto 4.2.1 Strafrahmen und Strafart 4.2.1.1 Den vorstehend dargestellten Vorgaben folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. In casu ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des geringfügigen Diebstahls nach Art. 139 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 141 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig gemacht hat. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs weist als vorliegend schwerwiegendste Tat einen abstrakten Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auf. Gründe, die ein Verlassen dieses Strafrahmens erfordern, sind vorliegend keine ersichtlich. Da die Beschuldigte weder vorbestraft ist noch andere Umstände vorliegen, welche gegen die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe sprechen, ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe auszufällen. Insbesondere ist eine Geldstrafe nicht einzig deshalb nicht vollziehbar, weil die Beschuldigte durch die Sozialhilfe unterstützt wird und Verlustscheine im Umfang von Fr. 5'415.68 hat (act. A15 ff.) – zumal sie sich unterdessen in Psychotherapie begeben hat und angesichts ihres Alters (Jahrgang 1987, vgl. act. 1) zu erwarten ist, dass sie wieder einer Erwerbstätigkeit (z.B. als Coiffeuse oder Service-angestellte, vgl. act. 19 und act. A5) nachzugehen vermag. Wie bereits erwähnt, kommt die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann in Betracht, wenn vorliegend für sämtliche Taten einzeln betrachtet gleichartige Strafen auszusprechen sind. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass es sich bei den weiteren Delikten (geringfügiger Diebstahl, geringfügige Sachbeschädigung und mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG) um Übertretungen handelt, welche mit Busse zu bestrafen sind. Folglich sind kumulativ zur auszufällenden Geldstrafe Bussen auszusprechen. Indessen unterliegen auch Übertretungsbussen dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (Art. 104 StGB; KGer BL 460 21 27 vom 18. Oktober 2022 E. III.FA.). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher zunächst die Einsatzbusse für die schwerste Tat – konkret den geringfügigen Diebstahl – festzusetzen, und diese alsdann aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen geringfügiger Sachbeschädigung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu asperieren. 4.2.2 Geldstrafe 4.2.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz in Bezug auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zutreffend festgestellt, dass die Beschuldigte in das Kellerabteil eines Mehrfamilienhauses und somit in eine Privatliegenschaft eingedrungen ist, was sich grundsätzlich verschuldenserhöhend auswirkt. Zwar war keine Wohnung einer Privatperson betroffen, allerdings können sich auch im Kellerabteil persönliche und schützenswerte Gegenstände befinden. Die Beschuldigte war bei einem Freund, der in diesem Haus wohnhaft ist, zu Besuch und hatte folglich zu keiner Zeit ein Anrecht darauf, die Kellerräumlichkeiten zu betreten. Die Tatausführung gestaltete sich sodann nicht ganz simpel, zumal die Beschuldigte zunächst mittels einer Schere erfolglos versuchte, sich Zutritt zum entsprechenden Kellerabteil zu verschaffen, bevor sie eine Holzlatte aus dem Verschlag herausriss und dabei zwei weitere lockerte. Zugunsten der Beschuldigten wirkt sich demgegenüber aus, dass sie spontan und ohne Tatplan mitten in der Nacht in das besagte Kellerabteil eingedrungen ist und dabei einen geringfügigen Sachschaden von lediglich Fr. 100.-- verursacht hat, wobei der Hausfriedensbruch lediglich dem begangenen geringfügigen Diebstahl gedient hat. Nach dem Gesagten qualifiziert die Berufungsinstanz das objektive Tatverschulden im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten als sehr leicht im unteren Bereich, weshalb für den Hausfriedensbruch eine hypothetische Strafe von 12 Tagessätzen als angemessen erscheint. Die subjektive Tatschwere vermag das objektiv festgestellte Verschulden in Anbetracht der egoistischen Beweggründe der Beschuldigten sowie der aufgewendeten kriminellen Energie auch unter dem Aspekt, dass sie die Tat unter Drogeneinfluss verübt hat bzw. haben will, nicht zu beeinflussen. Es bleibt folglich bei einem als sehr leicht einzustufenden Tatverschulden im unteren Bereich. Nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten geht die Berufungsinstanz im Resultat von einer angemessenen hypothetischen tatbezogenen Geldstrafe von 12 Tagessätzen aus. 4.2.2.2 Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die vorstehend definierte tatbezogene Geldstrafe aufgrund besonderer Täterkomponenten sowie allenfalls weiterer tat- und täterunabhängiger Strafzumessungsfaktoren anzupassen ist. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auf S. 12, E. II. des Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 19. Juni 2023) und ihre persönlichen Verhältnisse geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zurzeit in J. wohnt und von montags bis freitags tagsüber ihre bei- den Kinder, welche bei ihrer Schwester wohnen, betreut. Ihre Tochter ist sieben Jahre alt und ihr Sohn ist vierjährig. Gesundheitlich geht es der Beschuldigten besser; sie trinkt gemäss eigenen Angaben keinen Alkohol mehr und nimmt keine Drogen zu sich. Ausserdem nimmt sie zurzeit auch keine Medikamente (aufgrund ihres psychischen Zustandes) ein. Sie hat zudem anfangs Juni 2023 eine Psychotherapie in J. bei einem Psychiater begonnen, weil sie manchmal unter Angstzuständen leide. Ausserdem halte sie sich in J. auf, um nicht wieder mit Leuten aus dem Drogenmilieu in Kontakt zu kommen (vgl. S. 3 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diese Umstände wirken sich allesamt strafzumessungsneutral aus und erfordern keine Anpassung der vorstehend definierten Geldstrafe von 12 Tagessätzen. Die Beschuldigte war bezüglich des Einbruchs in das Kellerabteil von Beginn an geständig und hat sich auch vor Kantonsgericht reuig gezeigt sowie mehrfach glaubhaft betont, dass ihr das Vorgefallene Leid tue (vgl. act. 255 ff. und S. 14 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Dies hat sich zugunsten der Beschuldigten in einer Strafreduktion von 2 Tagessätzen niederzuschlagen. Nach dem Gesagten ist zu konstatieren, dass eine tat- und täterangemessene Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen ist. 4.2.2.3 Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1 ff.). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchstens Fr. 3'000.-- (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters es gebieten, kann der Tagessatz ausnahmsweise auf Fr. 10.-- gesenkt werden. Die Beschuldigte ist nicht erwerbstätig und lebt von der Sozialhilfe, wobei sie bisher im Umfang von rund Fr. 178'000.-- Sozialhilfeleistungen (act 23 ff.) bezogen hat. Angesichts dessen hat die Vorinstanz die Tagessatzhöhe der Geldstrafe nach wie vor richtig auf Fr. 10.-- festgesetzt. 4.2.2.4 In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Im Rahmen der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und dergleichen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel , Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 4 ff.). Vorliegend weist der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister der Beschuldigten vom 19. Juni 2023 keine Vorstrafen auf. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigten ein schlechter Leumund zu attestieren wäre. Weitere Hinweise für eine ungünstige Legalprognose sind keine ersichtlich, vielmehr scheint sich die Beschuldigte um eine Stabilisierung ihrer gesundheitlichen und familiären Situation zu bemühen. Die Geldstrafe ist somit bedingt zu vollziehen (unter Anrechung eines Tages ausgestandenen Freiheitsentzugs gemäss Art. 51 StGB); dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB. 4.2.3 Busse 4.2.3.1 Einsatzbusse a) Zunächst ist für die schwerwiegendste Übertretung eine Einsatzbusse zu bilden, bevor diese in Anwendung des Asperationsprinzip für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen sein wird. Wie die Vorinstanz richtigerweise erwogen hat, bildet der geringfügige Diebstahl in Anbetracht des Deliktsbetrags von Fr. 182.-- die schwerste Tat. Der Deliktserfolg liegt angesichts dessen, dass es sich um einen geringfügigen Diebstahl handelt, im mittleren Bereich der massgeblichen Obergrenze von Fr. 300.-- für den privilegierten Tatbestand. Das durch den Diebstahl geschützte Rechtsgut des Eigentums und Vermögens wurde somit lediglich in einem geringen Ausmass verletzt. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte nicht planmässig vorging, sondern dem Delikt ein spontaner Tatentschluss zugrunde lag. Das objektive Tatverschulden ist somit als sehr leicht im unteren Bereich einzustufen, woraus eine angemessene Busse von Fr. 400.-- resultiert. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat, was dem Tatbestand inhärent ist. Angesichts der egoistischen Tatmotive der Beschuldigten vermag die subjektive Tatschwere unter dem Blickwinkel, dass sie die Tat unter Drogeneinfluss begangen hat bzw. haben will, keine Veränderung des als sehr leicht zu qualifiziernden objektiven Tatverschuldens zu begründen. b) Nach dem Gesagten erachtet das Berufungsgericht eine hypothetische tatbezogene Einsatzbusse von Fr. 400.-- dem sehr leichten Verschulden der Beschuldigten im unteren Bereich als angemessen. 4.2.3.2 Asperation für die weiteren Delikte a) Hinsichtlich der geringfügigen Sachbeschädigung ist zu konstatieren, dass deren Unrechtsgehalt kaum über jene des geringfügigen Diebstahls bzw. des Hausfriedensbruchs hinausgeht, sondern einzig der Entwendung der sich im Kellerabteil befindlichen Gegenstände diente. Die Beschuldigte verursachte einen Sachschaden von Fr. 100.--, womit das Ausmass der Rechtsgutsverletzung im untersten Bereich liegt. Die Beschuldigte ging nicht planmässig vor, jedoch beschädigte sie zunächst mit einer Schere die Holzlatten, bevor sie eine Holzlatte aus dem Verschlag riss und zwei weitere lockerte, um durch die so entstandene Öffnung ins Innere des Kellerabteils zu gelangen. Die Beschuldigte ging somit mit einer gewissen Beharrlichkeit vor. Das objektive Tatverschulden liegt dennoch im unteren Bereich und ist als sehr leicht einzuordnen, wofür eine Busse von Fr. 150.-- angebracht erscheint. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere kann auf das bereits Gesagte hinsichtlich des geringfügigen Diebstahls verwiesen werden (vgl. E. III.4.2.3.1.a vorstehend). Eine Anpassung des vorstehend definierten objektiven Tatverschuldens ist nicht angezeigt. Aus dem Dargelegten folgt, dass eine hypothetische tatbezogene Einzelbusse von Fr. 150.--dem sehr leichten Verschulden der Beschuldigten angemessen erscheint. In Anbetracht des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs mit dem geringfügigen Diebstahl rechtfertigt es sich zur vorstehend definierte Einsatzbusse Fr. 100.-- zu asperieren. b) In Bezug auf die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. Dezember 2021 täglich sowie vom 1. Januar 2022 bis zum 9. Mai 2022 ca. zwei Mal monatlich jeweils zwischen zwei bis drei Gramm Kokain konsumiert hat (vgl. E. I.3, S. 11 des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Februar 2023). Hinsichtlich derjenigen Handlungen, welche vor dem 9. Februar 2020 begangen worden sind, ist indessen die Verjährung eingetreten, weshalb dieselben bei der Strafzumessung unbeachtlich sind. Dennoch geht es in casu um eine nicht unerhebliche Menge Kokain, welche die Beschuldigte zu sich genommen hat, sowie um einen längerdauernden Konsumzeitraum von über zwei Jahren. Im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten wiegt das Verschulden der Beschuldigten insgesamt noch sehr leicht im unteren Bereich, was mit einer Busse von Fr. 350.-- zu sanktionieren wäre. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden insofern zu beeinflussen, als dass zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass es ihr lediglich um den Eigen-konsum ging und sie das Kokain nicht an Dritte verteilt oder gar weiterverkauft hat. Leicht verschuldensrelativierend fällt ferner ihre eigene Drogensucht ins Gewicht. Aufgrund der unter der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigenden Aspekte erscheint eine Strafreduktion von Fr. 50.-- dem nach wie vor als sehr leicht zu taxierenden Tatverschulden der Beschuldigten angebracht. Angesichts des sehr leichten Tatverschuldens im unteren Bereich erweist sich eine hypothetische tatbezogene Einzelbusse von Fr. 300.-- als angemessen. Die definierte Einsatzbusse von Fr. 400.-- ist somit in Anwendung des Asperationsprinzips um Fr. 200.-- zu erhöhen. c) Als Zwischenfazit lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische tatbezogene Gesamtbusse von Fr. 700.--(Fr. 400.-- + Fr. 100.-- + Fr. 200.--) resultiert. d) Für die Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf das unter E. III.4.2.2.2 Ausgeführte verwiesen werden, da die täterbezogenen Umstände dieselben sind. Eine Herabsetzung der Busse drängt sich vor allem in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschuldigte sowohl den geringfügigen Diebstahl als auch die geringfügige Sachbeschädigung sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG eingestanden hat (vgl. act. 107 f., act. 255 ff. und act. S49 ff.) auf. Darüber hinaus hat das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, sodass dieselbe in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschuldigte von der Sozialhilfe lebt, angebracht ist. Insgesamt erachtet das Berufungsgericht folglich eine Reduktion der Busse um Fr. 100.-- als angemessen. 4.2.3.3 Fazit Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erscheint für den geringfügigen Diebstahl eine Einsatzbusse von Fr. 400.-- angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips wird dieselbe um Fr. 100.-- für die geringfügige Sachbeschädigung sowie um Fr. 200.-- für die mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG erhöht. Eine Herabsetzung dieser Strafe um Fr. 100.-- erfolgt aufgrund der gezeigten Reue und der Geständnisse der Beschuldigten. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist daher im Resultat eine Gesamtbusse in der Höhe von Fr. 600.-- auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung hat die Erstinstanz korrekterweise auf sechs Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Landesverweisung 5.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe obligatorisch für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Zu den Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB zählt insbesondere der Diebstahl gemäss Art. 139 StGB in Verbindung mit Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB sowie qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG oder Art. 20 Abs. 2 BetmG. Keine Katalogtat liegt insbesondere bei der Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172 ter StGB vor ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 13). Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59 –61 oder 64 StGB angeordnet wird. Mit Blick auf die formale Ausgestaltung der Landesverweisung als "andere Massnahme" darf eine fakultative Landesverweisung indessen nur dann angeordnet werden, wenn diese verhältnismässig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Insbesondere sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind vor allem der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen Person zu beachten (BGE 139 I 121 E. 6.5). Dem Kindeswohl ist dabei ein hoher Stellenwert einzuräumen, da dieses gemäss Art. 3 der Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt bei der Prüfung aller staatlichen Massnahmen sein muss, welche direkt oder indirekt Kinder betreffen ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a bis N 6). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen. Im Falle eines Schweizer Kindes steht die Wegweisung des Elternteils im Widerspruch zu den Rechten des Kindes, die diesem aufgrund von dessen Staatsangehörigkeit zustehen (z.B. die Niederlassungsfreiheit, das Rückschiebeverbot und das spätere Rückkehrrecht). Für diese Konstellation sieht die Rechtsprechung vor, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lediglich eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Recht des Schweizer Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, überwiegen kann. Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist (BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; jeweils mit Hinweisen). 5.2 Nach dem Gesagten erhellt, dass die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB in concreto bereits am Vorliegen einer Katalogtat scheitert, weshalb sich weitere diesbezügliche Bemerkungen erübrigen. 5.3 Die von der Staatsanwaltschaft beantragte obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB steht in diesbezüglicher Abweisung deren Berufung nicht mehr zur Diskussion. An dieser Stelle sei indes festzuhalten, dass selbst eine fakultative Landesverweisung – bei welcher das Erfordernis des Vorliegens einer Katalogtat entfällt – aufgrund nachfolgender Erwägungen nicht auszusprechen wäre: Die Beschuldigte (geboren am tt.mm.jjjj) ist am tt.mm.2014 von Marokko in die Schweiz eingereist und arbeitete zunächst als Zirkus-Mitarbeiterin, was sie bereits in den Jahren 2005, 2006 und 2010 im Rahmen von Kurzaufenthalten in der Schweiz tat (act. 41). Ihre Mutter lebt gemäss ihren Angaben in Marokko und habe sich von ihr distanziert, wobei sie diese seit 2019 nicht mehr gesehen habe (S. 5 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Die Beschuldigte habe insgesamt sechs Geschwister – drei Brüder und zwei Schwestern, wobei sie lediglich zu ihrer Schwester, welche in J. lebe, und zu ihrem Bruder, welcher sich in Frankreich aufhalte, Kontakt pflege (vgl. S. 4 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Die Beschuldigte hat zwei Kinder, wobei die Tochter am tt.mm.2015 und der Sohn am tt.mm.2023 geboren ist (act. 41 f.). Wer der Vater der Tochter der Beschuldigten ist, ist nicht offiziell bekannt und gemäss der Beschuldigten habe dieser keinen Kontakt zu seiner Tochter (vgl. Entscheid der Kinders- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Oktober 2018). Der Vater ihres Sohnes ist den Behörden bekannt, wobei unklar ist, ob dieser Kontakt zu seinem Sohn pflegt. Für beide Kinder wurden zudem Erziehungsbeistandschaften errichtet und beide halten sich bei der Schwester der Beschuldigten auf, wobei die Beschuldigte ihre Kinder tagsüber unter der Woche selbst betreut (act. 43; vgl. Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Oktober 2018 und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 22. November 2018). Die Beschuldigte ist mit der marokkanischen Kultur vertraut und spricht die Landessprache. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung äusserte sie sich indes dahingehend, dass das Leben in Marokko als unverheiratete Frau mit unehelichen Kindern schwierig und "Haram" sei. Ihre Familie sei streng gläubig und toleriere diese Situation nicht – insbesondere habe ihr Bruder sie mit dem Tod bedroht und sie wisse nicht, was geschehen werde, wenn sie nach Marokko zurückkehren müsste (vgl. S. 5 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Dem Bericht des Staatssekretariats für Migration vom 24. Dezember 2015 "Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen Gesellschaft, Teil 2: Situation lediger Mütter" ist zu entnehmen, dass aussereheliche sexuelle Beziehungen in Marokko illegal seien und die Illegalität für ledige Mütter ein Hindernis darstellen könne, um beispielsweise ihre Kinder zu registrieren. Zudem wird ausgeführt, dass ledige Mütter und ihre Kinder in weiten Kreisen der marokkanischen Gesellschaft stigmatisiert würden. Die gesellschaftliche Situation lediger Mütter und ihrer Kinder lasse sich indessen nicht verallgemeinern; zentral für deren Lage sei unter anderem neben der Ausbildung und Berufserfahrung der Mutter auch die Beziehung zur Familie. Noch zu Beginn der Jahrtausendwende seien ledige Mütter von ihren Familien oftmals verstossen worden, das Thema sei allerdings heute nicht mehr ein derartiges Tabu wie noch vor zehn bis 20 Jahren, weshalb es heute eine Tendenz gäbe, dass sich Familien zu einem gewissen Grad wieder mit ihrer Tochter aussöhnen würden. Unverheiratete Schwangere und Mütter, welche nicht von ihren Familien unterstützt werden, würden jedoch meist in prekären Verhältnissen leben (genannter Bericht, S. 4 f. sowie S. 11 ff.). Unter diesen Gesichtspunkten wäre eine fakultative Landesverweisung nicht als verhältnismässig einzustufen, zumal die Kinder der Beschuldigten mit ihr zurück nach Marokko gehen müssten. Das elterliche Sorge- und Obhutsrecht über die Kinder übt – soweit aufgrund der Akten ersichtlich – nach wie vor einzig die Beschuldigte aus. Ihre Kinder halten sich gemäss Rechtsvertretung der Beschuldigten auf freiwilliger Basis bei ihrer Schwester auf, wobei die Schwester tagsüber arbeitet und die Beschuldigte – welche zurzeit in einem Hotel wohnt – die Kinderbetreuung übernimmt. Eine fakultative Landesverweisung hätte zur Folge, dass ihre Kinder das ausländerrechtliche Schicksal der Beschuldigten teilen würden. Angesichts des Dargelegten, ist zu erwarten, dass die Beschuldigte bereits bei der Registrierung der Kinder in Marokko erhebliche Schwierigkeiten gewärtigen dürfte. Zudem kann die Beschuldigte als ledige Mutter in Marokko nicht auf die Hilfe ihrer Familie zählen, weshalb eine fakultative Landesverweisung zweifellos nicht verhältnismässig wäre. Darüber hinaus handelt es sich bei den von der Beschuldigten begangenen Delikte um Taten mit Bagatellcharakter, weshalb die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen vermögten. 6. Gesamtfazit Nach dem Gesagten ist zu konstatieren, dass das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen ist. IV. Kosten 1. Ordentliche Kosten 1.1 Kosten der Vorinstanz (…) 1.2 Kosten der Berufungsinstanz (…) 2. Ausserordentliche Kosten (…)

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 1.1 Kosten der Vorinstanz (…)

E. 1.2 Kosten der Berufungsinstanz (…) 2. Ausserordentliche Kosten (…)

E. 1.3 Die Beschuldigte , vertreten durch Advokatin Renate Jäggi, führt mit Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2023 aus, hinsichtlich der falschen Anschuldigung liege eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Die beiden Beteiligten seien sich darin einig, dass ein Glas oder Aschenbecher geworfen worden sei, die Beschuldigte eine Scherbe genommen, sich an den Hals gehalten und gesagt habe, sie würde sich selbst verletzten. B. habe ihr die Scherbe aus der Hand genommen und sich dabei am Finger verletzt. Die von der Polizei gestellte Frage an B. , ob sich die Beschuldigte die Verletzungen selbst zugefügt habe, sei suggestiv gewesen. Es sei klar, dass B. als damaliger Beschuldigter diese Frage mit "ja" habe beantworten müssen. Anlässlich einer späteren Einvernahme habe er gar geltend gemacht, die Beschuldigte habe die Verletzungen bereits gehabt, als er ihr die Scherbe aus der Hand genommen habe, was nicht der Wahrheit entsprechen könne, da er ursprünglich ausgeführt habe, sich an nichts erinnern zu können. Seine Aussagen seien derart widersprüchlich, dass dieselben eine Selbstverletzung der Beschuldigten nicht beweisen würden. Die Beschuldigte habe zudem selbst ausgesagt, ein Glas geworfen und sich die Scherbe an den Hals gehalten zu haben. Solche Einlassungen tätige man nicht, wenn man jemanden wider besseres Wissens oder als Racheaktion anzeigen wolle. Die Beschuldigte habe B. darüber hinaus in Schutz genommen und ihn nicht über Gebühr belastet. Sie habe erklärt, keine Angst vor ihm zu haben und, dass er so etwas nur tue, wenn er betrunken sei. Hinsichtlich der "Abwehrverletzung" an B. s Hand sei darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein kleines "Higgli" am Finger handle und um keine ernsthafte Verletzung, welche im Rahmen eines dynamischen Geschehens entstanden sei. Hinzu komme, dass das IRM-Gutachten einzig anhand von Fotos fünf Tage nach dem Vorfall erstellt worden sei, wobei man bei der Beschuldigten im Total fünf Verletzungen festgestellt habe, wovon lediglich zwei Schnitte "annährend parallel" verlaufen würden. Die Wundtiefe habe man zudem nicht mit Sicherheit beurteilen können, sodass das Vorliegen einer Selbstverletzung nicht zweifellos belegt werden könne. Es habe folglich ein Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung zu ergehen. Bezüglich des Einbruchs in das Kellerabteil sei wesentlich, dass die Beschuldigte ausgesagt habe, von aussen den Alkohol gesehen zu haben und stehen geblieben zu sein, um diesen zu nehmen. Was die Tasche anbelange, so habe sie nie geltend gemacht, beabsichtigt zu haben, diese komplett zu füllen. Die Staatsanwaltschaft bringe vor, es sei dem Zufall überlassen gewesen, wie hoch der Deliktsbetrag ausgefallen sei. Man müsse sich indes vor Augen halten, dass sich das Ganze in einem Mehrfamilienhaus zugetragen habe und nicht in einer Villa. Man wisse somit, dass es sich nicht um Weinflaschen hoher Preisklassen, sondern um Weine im Wert von Fr. 10.-- bis Fr. 15.-- gehandelt habe. Die Beschuldigte kaufe in Lebensmittelgeschäften wie dem Denner ein, weshalb sie nicht mit einem grossen Deliktsbetrag gerechnet habe. Sie habe schliesslich klar differenziert und angegeben, es habe auch "teure Sachen" im Keller gehabt, wobei sie diese Gegenstände eben nicht entwendet habe. Der heutige Fall sei darüber hinaus nicht mit den "Fällelern" vergleichbar: Bei diesen sei es vielmehr so, dass man von aussen nicht ins Handschuhfach eines Autos sehe und folglich nicht abschätzen könne, was sich darin befinde. Die Beschuldigte habe in casu aber gesehen, was der Keller beinhalte und habe denselben nicht durchsucht. Die Vorinstanz habe folglich das Vorliegen der Geringfügigkeit zu Recht bejaht, weshalb das strafgerichtliche Urteil zu bestätigen sei. In Bezug auf die Landesverweisung sei festzuhalten, dass die Beschuldigte sich seit 2005 in der Schweiz aufhalte, jedoch im Jahr 2019 ins Drogenmilieu abgerutscht sei. Sie habe nicht in C. eine Therapie machen wollen, weil die Gefahr zu gross gewesen sei, Leuten aus diesem Kreis zu begegnen. Der Umstand, dass die Beschuldigte erst kürzlich eine Therapie begonnen habe, hänge damit zusammen, dass es Probleme mit der Zuständigkeit zwischen den involvierten Sozialhilfebehörden gegeben habe. Darüber hinaus habe es eine Weile gedauert bis man einen Therapieplatz gefunden habe. Die beiden Kinder der Beschuldigten hielten sich bei ihrer Schwester auf, wobei die Beschuldigte täglich Kontakt zu ihren Kindern pflege. Die elterliche Sorge trage indessen nach wie vor die Beschuldigte. Es sei weder ein Entzug derselben noch eine Fremdplatzierung erfolgt. Das ältere Kind sei neun Jahre alt und gehe zur Schule; das jüngere Kind gehe in den Kindergarten. Beide Kinder seien hier geboren und hätten ihr soziales Umfeld in der Schweiz. Marokko sei den Kindern unbekannt, weshalb sie entwurzelt würden, müssten sie dort leben. Die begangenen Delikte hätten ferner objektiv betrachtet Bagatellcharakter und das Verschulden der Beschuldigten wiege leicht. Sie wisse nicht, ob ihr Bruder ihr in Marokko etwas antun werde. Er habe sie jedenfalls mit dem Tod bedroht. Gemäss dem Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) sei es ledigen Müttern nicht zuzumuten, nach Marokko zurückzukehren. Die Interessen der Beschuldigten bzw. ihrer Kinder seien folglich höher zu gewichten, als die Fernhalteinteressen der Schweiz, weshalb keine Landesverweisung anzuordnen sei (vgl. S. 11 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

E. 2 Falsche Anschuldigung (Ziff. 1 der Anklageschrift)

E. 2.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten mit Anklageschrift vom 5. Juli 2022 vor, ihren damaligen Freund B. gegenüber der Polizei Basel-Landschaft willentlich und wider besseres Wissens einer Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand bezichtigt zu haben. Dies indem sie sich sowohl am 16. Juni 2021 beim Polizeihauptposten in D. als auch im Rahmen ihrer diesbezüglichen Einvernahme gleichentags gegenüber Angehörigen der Polizei Basel-Landschaft dahingehend geäussert habe, dass B. ihr am 11. Juni 2021 im Rahmen eines Streits in dessen Wohnung an der E. strasse in D. mit einer zerbrochenen Glasscherbe sowohl im Hals- als auch im Brustbereich mehrere Schnittverletzungen zugefügt habe. In Tat und Wahrheit habe die Beschuldigte sich die genannten Verletzungen jedoch selbst beigebracht. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft, wie von der Beschuldigten mit ihren Aussagen beabsichtigt resp. in Kauf genommen, ein Verfahren gegen B. wegen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand eröffnet.

E. 2.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung

E. 2.2.1 Theoretische Grundsätze (…)

E. 2.2.2 Unbestrittener Sachverhalt

E. 2.2.2.1 Neben den Aussagen der Beschuldigten und B. liegt dem Berufungsgericht für die Sachverhaltsermittlung lediglich das Aktengutachten des IRM vom 12. August 2021 (act. 151 ff.) vor. Auf eine detaillierte Zusammenfassung der vorliegenden Beweismittel sowie der Einlassungen der Beteiligten wird nachfolgend verzichtet und stattdessen auf die Verfahrensakten (act. 95 ff., act. 157 ff., act. 169 ff., act. 181 ff. und S47 ff.) sowie in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die korrekten Sachverhaltsdarstellungen des Strafgerichtspräsidiums verwiesen, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst (vgl. E. I.1., S. 2 – 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Februar 2023).

E. 2.2.2.2 Ein Blick auf die konkreten Depositionen der Beschuldigten sowie B. zeigt, dass der Ablauf der Geschehnisse insoweit erstellt ist, als dass zwischen diesen beiden Personen am Tattag ein Streit entstanden ist, nachdem sie zuvor gemeinsam Alkohol (Bier und Weisswein) sowie Drogen (Kokain und Marihuana) konsumierten haben (act. 159 und act. 171). Einig sind sich die Beteiligten weiter darin, dass die Beschuldigte ein Glas und/oder einen Aschenbecher aus Glas gegen B. geworfen hat, wobei sie nicht ihn, sondern die Wand getroffen hat. Unstrittig ist sodann, dass die Beschuldigte eine Scherbe des kaputt gegangenen Glases nahm und sich diese an den Hals gehalten hat. Diese Scherbe hat B. an sich genommen und sich dabei am rechten Zeigefinger verletzt (act. 163 und act. 171). Strittig ist demgegenüber, wie die Verletzungen der Beschuldigten entstanden sind: Sie macht geltend, B. habe sie mehrmals mit der Scherbe in der Brust- und Halsregion geschnitten, nachdem er ihr dieselbe weggenommen habe (act. 159 f.). B. bringt hingegen vor, die Beschuldigte habe sich die Verletzungen selbst zugefügt (act. 173).

E. 2.2.3 Bestrittener Sachverhalt

E. 2.2.3.1 Vorbemerkungen Gegenüber dem erstellten Sachverhalt gilt es nachstehend zu prüfen, ob sich der angeklagte Geschehensablauf – wie unter E. III.2.1 hievor beschrieben – tatsächlich dergestalt verwirklicht hat. Zu eruieren ist somit, ob sich anhand der Aussagen der Beteiligten erstellen lässt, dass sich die Beschuldigte selbst verletzt hat. In diesem Zusammenhang kann bereits vorweggenommen werden, dass es sich in casu um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handelt, weshalb auf die nachfolgend darzulegenden Einlassungen der Beteiligten näher einzugehen sein wird.

E. 2.2.3.2 Aussagen der Beschuldigten a) Im Rahmen ihrer tatnächsten Aussagen als Auskunftsperson schilderte die Beschuldigte am 16. Juni 2021, dass es zwischen ihr und B. zu einem Streit gekommen sei, wobei sie aus ihrem ["unserem"] Zimmer habe rausgehen wollen, er sie jedoch nicht habe gehen lassen und sie an den Haaren gepackt, zurückgerissen sowie auf das Bett gestossen habe (act. 157 ff.). Als sie habe aufstehen wollen, sei sie von ihm jedoch mit der flachen Hand zurück auf das Bett gestossen worden, woraufhin er sie an den Unterarmen gepackt habe. Sie habe daraufhin einen Aschenbecher aus Glas genommen und in B. s Richtung geworfen, ohne ihn zu treffen. Sie habe sich schliesslich eine Scherbe des kaputten Glases an den Hals gehalten, wobei B. dann ihre Hand gepackt habe und ihr die Scherbe habe wegnehmen wollen, welche sie jedoch festgehalten habe. Es sei zu einer Diskussion gekommen, woraufhin sie ihm gesagt habe, sie wolle sich selbst verletzten. Er habe ihr geantwortet " Willst du sterben? Also ok ". Weiter führte die Beschuldigte aus, B. habe sie mehrfach mit der Scherbe geschnitten und es sei viel Blut gekommen, woraufhin er weggegangen sei. Sie hätten zuvor gemeinsam Drogen konsumiert. Weiter legte die Beschuldigte dar, B. verhalte sich nur dann so, wenn er "besoffen" sei, sie habe keine Angst vor ihm und er habe sie das erste Mal verletzt (act. 163). Als Grund, weshalb sie sich erst "heute" zur Polizei begeben habe, brachte sie vor, sie habe "heute" wieder eine Diskussion mit B. gehabt, wobei er sie am rechten Arm gepackt habe. b) Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 9. Mai 2022 als Beschuldigte bestätigte sie im Wesentlichen, von B. verletzt worden zu sein. Die Beschuldigte erklärte, B. habe "gewonnen", er sei Schweizer und sie Ausländerin (act. 99). Sie führte aus, die Sache sei für sie abgeschlossen, er habe Recht und sie habe gelogen (" Ok, er recht und ich habe gelogen. Ist gut? Ich bin Ausländer, normal. [...]"; act. 99). Indessen verneinte sie kurze Zeit später, gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht zu haben (act. 101). c) Vor den Schranken des Strafgerichts gab die Beschuldigte am 9. Februar 2023 an, sie habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt, aber man habe ihr nicht geglaubt (act. S47 ff.). Gegenüber ihren tatnächsten Aussagen legte sie insoweit übereinstimmend dar, dass sie einen Streit mit B. gehabt, einen Aschenbecher nach ihm geworfen, er ihr die Glasscherbe aus der Hand genommen und sie damit verletzt habe (act. S55). Dass sie sich dabei nicht mehr an Details erinnern konnte, erklärte sie damit, dass sie im Tatzeitpunkt drei Tage lang unter Drogeneinfluss gestanden habe. Erstmals und im Widerspruch zu ihren tatnächsten Aussagen erklärte die Beschuldigte vor Strafgericht, B. habe ein Glas gegen den Tisch geschlagen, sodass es zerbrochen sei. Mit einem Stück dieses Glases habe er sie angreifen wollen. Sie wisse aber nicht mehr, ob er das Glas gegen den Tisch geworfen oder ob er "es anders gemacht" habe. Zuerst hätten sie im Wohnzimmer gestritten und anschliessend in ihrem Zimmer, wohin er ihr gefolgt sei. Er habe Schnittbewegungen gegen ihre Brust ausgeführt, woran sie sich noch gut erinnern könne, wobei sie die anderen Details nicht mehr wisse. Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei andere Angaben gemacht habe, führte die Beschuldigte aus, dass dies nun schon lange her sei und sie sich teilweise nicht mehr erinnern könne. Bei der Polizei habe sie aber detailliertere Angaben machen können, da die Befragung nur zwei oder drei Tage nach diesem Ereignis stattgefunden habe. Es sei unmöglich, dass sie sich selbst mit der Scherbe verletzt habe. B. habe sie auf das Bett gestossen und sie angegriffen, als sie auf dem Bett gelegen sei. Danach gefragt, ob sie den Ablauf aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums falsch in Erinnerung haben könnte, antwortete sie Folgendes: " Ich soll mir die Verletzungen selbst zugefügt haben? Ich kann so etwas nicht nachvollziehen, ich verstehe nicht, wieso man mir dies anhängen möchte." (act. S57). d) Vor Kantonsgericht erklärt die Beschuldigte am 26. Juni 2023 sodann, sie könne nachvollziehen, dass man ihr nicht glaube – sie sei Ausländerin und B. sei Schweizer. Sie sei "besoffen" gewesen und habe Drogen genommen. Sie habe sich selbst verletzt, es sei eine Racheaktion gewesen und sie habe Paranoia (vgl. S. 7 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Erst auf Nachfragen des Vorsitzenden legte die Beschuldigte dar, ihre Aussagen bzw. Selbstbelastungen seien bloss Äusserungen, die von ihr gehört werden wollten (" Der Staat will diese Antwort haben "). Auf Aufforderung hin, lediglich zu erklären, was sich am Tattag aus ihrer Sicht bzw. Erinnerung ereignet habe, gibt die Beschuldigte an, diese Verletzungen seien ihr zugefügt worden, wobei sie sich nicht mehr an die Details erinnern könne. Übereinstimmend mit ihren tatnächsten Depositionen erklärt sie, sie habe ein Glas nach B. geworfen. Sie glaube, ihn dabei leicht mit dem Glas an der Stirn getroffen zu haben, da er dem heranfliegenden Glas nicht habe ausweichen können, was sie allerdings nicht mehr sicher wisse. Dies habe sich noch im Wohnzimmer ereignet, woraufhin B. ihr in ihr Zimmer gefolgt sei und dort eine weitere Auseinandersetzung stattgefunden habe. Er habe sie mit beiden Händen gestossen, sodass sie auf das Bett gefallen sei. Im Widerspruch zu ihren bisherigen Darlegungen erklärte sie, soweit sie sich erinnere, habe er das zerbrochene Glas aufgehoben und ihr die Verletzungen zugefügt, wobei sie sich versucht habe zu wehren und Verletzungen an den Händen gehabt habe. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen bringt die Beschuldigte dann wiederum vor, sie könne sich nicht mehr erinnern, sie habe sich aber keinesfalls selbst geschnitten.

E. 2.2.3.3 Aussagen von B. a) B. wurde am 22. Juni 2021 als beschuldigte Person befragt und führte aus, sich nur noch daran erinnern zu können, dass die Beschuldigte in ihr Zimmer zurückgekommen sei und er eine Bemerkung gemacht habe, woraufhin sie ein Glas gegen die Wand geworfen und sich anschliessend mit einer Glasscherbe selbst habe verletzen wollen. Sie habe sich die Scherbe an den Hals und die Brust gehalten, weshalb er ihr diese aus der Hand gerissen habe. Dabei habe er sich am rechten Zeigefinger verletzt (act. 171). Danach gefragt, was anschliessend passiert sei, gab B. sodann Folgendes zu Protokoll: " Danach weiss ich nichts mehr und wachte am nächsten Morgen wieder auf. Wir tranken an diesem Tag Weisswein, Bier und nahmen Kokain zu uns. " Auf die Frage, weshalb sich die Beschuldigte die Glasscherbe an den Hals gehalten habe, verweigerte B. die Aussage. Weiter legte er dar, es könne sein, dass er die Beschuldigte auf das Bett gestossen und sie an den Armen gehalten habe; er wisse aber nichts mehr. Er stritt indessen ab, mit der Glasscherbe auf die Beschuldigte zugegangen zu sein. Konkret danach gefragt, ob die Beschuldigte sich die Verletzungen selbst zugefügt habe, sagte B. aus: " Ja, das tat sie ." Anschliessend führte er jedoch in gewissem Widerspruch dazu aus, er habe nicht gesehen, dass sich die Beschuldigte die Verletzungen selber beigebracht habe (act. 175). b) Im Rahmen der Einvernahme vom 3. Dezember 2021 führte B. in Abweichung zu seinen vorstehend aufgeführten Darlegungen aus, die Beschuldigte habe die Verletzungen bereits gehabt , als er ihr die Scherbe aus der Hand gerissen habe. Sie habe sich zudem schon früher selbst verletzt und leide an Borderline (act. 181). Die Beschuldigte habe im Zimmer ein Glas gegen die Wand geworfen und ein anderes Glas habe sie ihm im Wohnzimmer in Anwesenheit anderer Personen gegen sein Gesicht geworfen. Ob das am gleichen Tag gewesen sei, wisse er allerdings nicht mehr (act. 183).

E. 2.2.3.4 Zwischenfazit Im Sinne eines Zwischenfazits ist angesichts der zitierten Aussagen der Beteiligten zu konstatieren, dass sowohl die Depositionen der Beschuldigten als auch jene von B. hinsichtlich des Kerngeschehens, mithin der Entstehung der Verletzungen im Halsbereich der Beschuldigten, detailarm erscheinen. Die Einlassungen von B. vom 22. Juni 2021 enthalten keinerlei Details dazu, wobei seine Darlegungen auch in der Hinsicht ungewöhnlich erscheinen, als dass er just ab dem Zeitpunkt, ab welchem er der Beschuldigten die Glasscherbe weggenommen haben will, über keinerlei Erinnerungen mehr verfügen will, jedoch mit Bestimmtheit zu wissen glaubt, sie nicht mit derselben verletzt zu haben. Die Verteidigung rügte in diesem Zusammenhang zu Recht, dass die im Rahmen der ersten Einvernahme gestellte Frage, ob die Beschuldigte sich selbst verletzt habe, suggestiv und nicht angebracht gewesen war – zumal B. zuvor erklärt hatte, sich (nachdem er die Glasscherbe an sich genommen hatte) an nichts mehr erinnern zu können. B. konnte diese Frage als damaliger Beschuldigter sinnvollerweise nur mit "Ja" beantworten, weshalb derselben keinerlei Beweiswert für die Sachverhaltserstellung zukommt. Im Übrigen relativierte B. seine Antwort gleich selbst, indem er im Rahmen derselben Befragung kurz darauf ausführte, nicht gesehen zu haben, dass sich die Beschuldigte selbst verletzt habe, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, da andernfalls nicht erklärbar ist, woher er wissen konnte, dass sie sich die Verletzungen selbst zugefügt haben soll. Im Rahmen der zweiten Einvernahme vom 3. Dezember 2021 machte B. sodann gar eine neue Sachverhaltsversion geltend: Die Beschuldigte soll nun bereits verletzt gewesen sein, als er ihr die Glasscherbe abgenommen habe. Eine derartige Sachverhaltsabweichung gegenüber den tatnächsten Depositionen steht als äussert widersprüchlich da. Insgesamt vermögen die gegensätzlichen Darlegungen von B.

– insbesondere in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation wie der hier vorliegenden – keinen Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung gegen die Beschuldigte zu begründen. Seine belastenden Darlegungen erweisen sich weder als konstant noch in sich logisch konsistent, sodass erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ändert daran auch nichts, dass die Depositionen der Beschuldigten nicht massgeblich glaubhafter erscheinen, als jene von B. . Ihre Einlassungen sind teilweise ebenfalls knapp und wenig detailliert ausgefallen sowie insbesondere hinsichtlich des Kerngeschehens vage geblieben. Sie tätigte im Verlaufe der diversen Einvernahmen teilweise neue und widersprüchliche Darlegungen (beispielsweise, dass B. ein Glas gegen den Tisch geworfen oder die Scherbe vom Boden aufgehoben oder ihr aus der Hand genommen haben soll), jedoch immerhin auch übereinstimmende und konstante Schilderungen (z.B., dass sie den Aschenbecher geworfen habe und von B. auf das Bett gestossen worden sei). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft trägt das Geständnis der Beschuldigten am 9. Mai 2022 sowie anfänglich vor Kantonsgericht sodann nichts zur Sachverhaltserstellung bei. Geständnisse sind gemäss Art. 160 StPO auf deren Glaubwürdigkeit hin zu prüfen, wobei auch die Beweggründe durch das Berufungsgericht zu hinterfragen sind (vgl. dazu: Gunhild Godenzi , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 160 N 4). Offensichtlich gestand die Beschuldigte aufgrund einer evidenten Trotzreaktion ein, gelogen und sich selbst verletzt zu haben. Angesichts ihres Aussageverhaltens und Gebarens vor Kantonsgericht bewog sie daher nicht der Wahrheitsgedanke dazu, ein Geständnis abzulegen, sondern die Annahme und Aufregung darüber, man glaube ihr als ausländischen Person sowieso nicht. Folglich kann nicht auf ihre diesbezüglichen Einlassungen abgestellt werden, wobei sie diese ausserdem sogleich wieder widerrufen hat. Erstaunlich ist sodann, dass die Beschuldigte B. im Rahmen ihrer tatnächsten Aussagen in gewisser Weise in Schutz nahm, indem sie ausführte, er verhalte sich nur dann so, wenn er "besoffen" sei, sie habe keine Angst vor ihm und er habe sie das erste Mal verletzt (act. 163). Bei einer tatsächlichen Falschanschuldigung wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Beschuldigte B. über Gebühr belasten würde –stattdessen tendierte sie aber dazu, das aus ihrer Sicht Vorgefallene zu relativieren. Im Übrigen erscheint es entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht derart ungewöhnlich, dass sie erst zwei bis drei Tage nach dem fraglichen Vorfall die Polizei aufsuchte, da sich zwischenzeitlich ein erneuter Konflikt zwischen ihr und B. ergeben hatte und dieser somit "das Fass zum Überlaufen" gebracht haben könnte. Nach dem Gesagten erhellt, dass sich aufgrund des Dargelegten keine der vorgebrachten Sachverhaltsversionen mit hinreichender Sicherheit ausschliessen bzw. belegen lässt. Vielmehr präsentieren sich die Einlassungen beider Beteiligten als gleichermassen ungeeignet, um den angeklagten Sachverhalt mit der erforderlichen Sicherheit zu erstellen und damit eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung herbeizuführen. Darüber hinaus wurde die Beschuldigte – wie von der Vorinstanz zu Recht angemerkt – soweit ersichtlich nie mit B. konfrontiert. Jedenfalls ist anhand der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aufgrund fehlender Seitenzahlen des entsprechenden Protokolls nicht erkennbar, ob die Beschuldigte ihr Teilnahmerecht tatsächlich wahrnehmen konnte. Im Rahmen der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, wurde im Einvernahmeprotokoll nämlich weder sie selbst noch ihre anwaltliche Vertretung aufgeführt (vgl. act. 181 – 185). In Anbetracht dessen ist grundsätzlich bereits fraglich, ob die Aussagen von B. überhaupt zulasten der Beschuldigten verwertet werden dürften (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO; Dorrit Schleiminger / Daniel Schaffner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 147 N 12 und 41 ff.). Zu prüfen bleibt nachfolgend somit einzig, ob sich der angeklagte Sachverhalt anhand des Aktengutachtens des IRM vom 12. August 2021 nachweisen lässt.

E. 2.2.3.5 Aktengutachten des IRM vom 12. August 2021 a) Die Berufungsinstanz schliesst sich hinsichtlich der Würdigung des Aktengutachtens vom 12. August 2021 vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. E. I.1.1.2, S. 6 – 7 des angefochtenen Urteils). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen dazu: b) Das Aktengutachten des IRM vom 12. August 2021 hält fest, dass die Oberflächlichkeit, die leichte Zugänglichkeit für die eigene Hand und die Parallelität zweier Hautverfärbungen der Beschuldigten Hinweise auf eine Selbstbeibringung darstellten (act. 152 ff.). Typischerweise zeigten sich selbst beigebrachte Verletzungen als gruppiert, parallel zueinander ausgerichtet, mit dem gleichen Richtungsverlauf, mit der gleichen Tiefe/Oberflächlichkeit und an Körperteilen, welche der eigenen Hand leicht zugänglich seien. Dem IRM wurden Fotos von den Verletzungen der Beschuldigten zur Verfügung gestellt, wobei darauf mehrere rote, bandförmige Hautverfärbungen sichtbar sind, von welchen lediglich zwei eine annährend parallele Ausrichtung aufweisen würden. Die auf dem Fotofarbausdruck ersichtlichen Befunde würden gemäss IRM von der Wundtiefe her gleich erscheinen, wobei eine sichere Beurteilung derselben bei fortgeschrittener Wundheilung eingeschränkt sei. Das IRM stellte insgesamt fünf Hautverfärbungen mit Krustenbildung fest (act. 153). Mit anderen Worten ist somit festzuhalten, dass die Oberflächlichkeit bzw. Wundtiefe durch das IRM nicht sicher beurteilt werden konnte und lediglich zwei der total fünf Hautverfärbungen "annährend parallel" verlaufen, womit einzig das Kriterium der leichten Zugänglichkeit für die eigene Hand erfüllt ist und klar auf eine Selbstverletzung hindeutet. Wie die Erstinstanz zutreffend ausgeführt hat, lässt sich anhand dieses Gutachtens indessen nicht zweifelsfrei erstellen, dass die Beschuldigte sich selbst verletzt hat, zumal die gutachterlichen Einschätzungen einzig auf Fotoausdrucken beruhen und die Verletzungen folglich nur eingeschränkt beurteilt werden konnten. Die Expertise schliesst die Möglichkeit, dass B. die Beschuldigte verletzt hat ebenso ein, wie die Option, dass sich die Beschuldigte die Verletzungen selbst zugefügt hat. Richtigerweise wurde somit das Verfahren gegen B. eingestellt, was in Anbetracht seiner widersprüchlichen Darlegungen auch für das gegen die Beschuldigte in dieser Sache geführte Verfahren von der Staatsanwaltschaft hätte in Betracht gezogen werden müssen. Im Übrigen wurde die Verletzung am rechten Zeigefinger von B. (vgl. act. 149) nicht vom IRM beurteilt und beide Beteiligte gaben an, dieselbe sei entstanden, als B. der Beschuldigten die Glasscherbe weggenommen habe. Weshalb die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang von einer "Abwehrverletzung" ausgeht, ist angesichts des Dargelegten nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist auf den Abbildungen der Verletzungen der Beschuldigten nicht erkennbar, ob sie tatsächlich keine Verteidigungsspuren an Händen und Armen erlitten hat, da lediglich der Bereich um ihr Dekolleté nahe genug abfotografiert wurde. Es erscheint daher fraglich, auf welcher Grundlage die Staatsanwaltschaft den Schluss zieht, die Beschuldigte habe keine Abwehrverletzungen an den Händen und Armen aufgewiesen. Aus dem Dargelegten erhellt, dass sich der angeklagte Sachverhalt anhand des erwähnten Aktengutachtens ebenfalls nicht erstellen lässt, sodass die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen ist.

E. 2.2.3.6 Fazit a) Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass weder die Aussagen der Beschuldigten noch jene von B. eine Qualität aufweisen, um eine hinreichend sichere Sachverhaltserstellung zu ermöglichen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts bestehen ernsthafte und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass die Beschuldigte sich in Tat und Wahrheit selbst verletzt hat. Insbesondere sind die Depositionen von B. zu widersprüchlich, als dass diese eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung zu tragen vermögten. Darüber hinaus belegt auch das Aktengutachten ein Selbstverletzungsbild nicht eindeutig. Im Gegenteil: Keine der beiden geltend gemachten Sachverhaltsversionen wird damit durch das Aktengutachten zweifellos ausgeschlossen, sodass von der für die Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante ausgegangen werden muss. Sie ist folglich in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist dementsprechend abzuweisen. b) Da sich der mit Anklageschrift vom 5. Juli 2022 umschriebene Sachverhalt nicht anhand der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt, erübrigt sich eine rechtliche Würdigung. Weshalb die Vorinstanz eine solche dennoch durchgeführt hat, erscheint unklar (vgl. E. I.1.2, S. 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Februar 2023). Die Frage, ob direkter Vorsatz vorgelegen hat bzw. die Beschuldigte aufgrund eines Mix von Kokain und Alkohol die Geschehnisse falsch in Erinnerung gehabt hat, ist mithin nicht von Bedeutung.

E. 3 Geringfügiger Diebstahl (Ziff. 2 der Anklageschrift)

E. 3.1 Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 5. Juli 2022 sodann vorgeworfen, zwischen dem 11. Januar 2022 und dem 14. Januar 2022 eine Nacht bei einem Freund, F. , an der G. strasse in H. übernachtet und sich am 14. Januar 2022 um ca. 04:00 Uhr in den dortigen Keller zum Kellerabteil von I. begeben zu haben. In der Folge habe die Beschuldigte durch die Holzlatten des Kellerabteils gegriffen, eine Schere daraus behändigt und versucht, sich Zugang zum Kellerabteil zu verschaffen, indem sie mit der Schere mehrfach gegen das Schloss sowie die Holzlatten des Kellerabteils gestochen habe. Da sich dieses jedoch nicht habe öffnen lassen, habe sie anschliessen mit Körpergewalt eine Holzlatte aus dem Holzverschlag weggerissen und zwei weitere Holzlatten gelockert. Dabei sei das Schloss verbogen worden und die Beschuldigte habe mutwillig einen Schaden in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 100.-- verursacht. Anschliessend habe sie sich wissentlich und willentlich sowie mit der Absicht, eine möglichst grosse Beute zu erzielen, gegen den Willen des Berechtigten durch die von ihr verursachte Öffnung zwischen den noch bestehenden Holzlatten in das genannte Kellerabteil begeben, eine Einkaufstasche behändigt und diese in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht mit Lebensmitteln (u.a. 14 Weinflaschen und vier Dosen Bier) im Wert von Fr. 182.--gefüllt. Danach sei sie wiederum in die Wohnung von F. zurückgegangen.

E. 3.2 Rechtliche Würdigung

E. 3.2.1 Vorbemerkungen Wie den Einvernahmen vom 15. Januar 2022 und 9. Mai 2022 zu entnehmen ist, hat die Beschuldigte den objektiven Ablauf der Ereignisse anerkannt und eingestanden. Sie legte dar, sich mit einer Schere Zutritt zum Kellerabteil von I. verschafft und "Alkoholflaschen" entwendet sowie zur Wohnung von F. mitgenommen zu haben (act. 255 und act. 103). Durch diese Vorgehensweise verursachte sie einen Schaden von rund Fr. 100.--. Auf eine detaillierte Zusammenfassung der vorliegenden Beweismittel wird nachfolgend verzichtet und stattdessen auf die Verfahrensakten (act. 95 ff., act. 191 ff., act. 249 ff., act. 255 ff. und act. S47 ff.) verwiesen. Indessen wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung aufgrund des Umstandes, dass einzig das Vorliegen der Geringfügigkeit des begangenen Diebstahls strittig ist, lediglich auf jene Sachverhaltselemente eingegangen, welche einen sachlichen Bezug zur rechtlichen Einordnung aufweisen. Soweit die rechtliche Würdigung unbestritten geblieben ist, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. E. I.2.3 des strafgerichtlichen Urteils vom 9. Februar 2023; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.2.2 Theoretische Ausführungen

E. 3.2.2.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB auf Antrag mit Busse bestraft.

E. 3.2.2.2 Der geringe Wert bzw. Schaden ist ein gewöhnliches objektives Tatbestandsmerkmal. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf je Fr. 300.-- festgesetzt, und zwar unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers (BGE 123 IV 113 E. 3d; BGE 140 II 520 E. 5.2.4). Bei Sachen mit einem Markt- oder Verkehrswert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert ist für die Ermittlung des relevanten Vermögenswertes bzw. Schadens allein dieser entscheidend (BGE 116 IV 190 E. 2b.aa; BGE 121 IV 261 E. 2c; BGE 123 IV 113 E. 3d). In subjektiver Hinsicht ist für die Anwendung von Art. 172 ter StGB und damit für die Privilegierung sodann nicht der Taterfolg entscheidend, sondern die Vorstellung des Täters. Bei Fehlvorstellungen des Täters über den Wert der angeeigneten Sache sind diese sowie sein Tatvorsatz massgebend ( Philippe Weissenberger , Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 172 ter N 35 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Taschen- und Einbruchdiebstählen in der Regel ohne konkrete Gegenindizien davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und deshalb einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.-- zumindest in Kauf nahm (BGer 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E.2.2). Art. 172 ter StGB kann demgegenüber angewendet werden, wenn der Täter – z.B. aus einer Wohnung – nur einen bestimmten Gegenstand von geringem Wert entwenden will ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 172 ter N 40). Die Privilegierung entfällt indes regelmässig dann, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber macht, wie gross der Vermögenswert ist. Bei Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als Fr 300.--wert sind, ist in Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf abzustellen, dass sein Vorsatz sich nicht auf einen höheren Wert gerichtet hat ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 172 ter N 42). Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.--, scheidet die Privilegierung einzig dann aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war, er also einen erheblichen Vermögenswert erlangen oder einen erheblichen Schaden anrichten wollte, ohne dies zu erreichen (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 172 ter N 29 ff., mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Wert der entwendeten Vermögenswerte sowie ein allenfalls angerichteter Schaden (z.B. bei einem Einbruchsdiebstahl) zu addieren sind. Entscheidend ist, ob das Delikt als Ganzes noch geringfügig, mithin als Bagatellfall erscheint, sodass eine Strafverfolgung von Amtes wegen nicht geboten ist. Voraussetzung hierfür ist, dass beides vom Vorsatz umfasst ist. Der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters muss sich somit von Anfang an auf den Wert der Sache bzw. die Höhe des Schadens erstrecken, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. KGer BL 61-03/667/AFS vom 7. Juni 2004 E. 3.3).

E. 3.2.3 Konkrete Würdigung

E. 3.2.3.1 Nach dem vorstehend Dargelegten gilt es nun zu prüfen, ob die Beschuldigte mit ihrem Handeln darauf abzielte, Deliktsgut im Wert von über Fr. 300.-- zu erbeuten. Mithin ist die Frage zu klären, von welchem Wert der entwendeten Gegenstände die Beschuldigte ihrer Vorstellung nach ausgegangen ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands bilden somit ihre konkreten Depositionen: Im Rahmen ihrer ersten Einvernahme vom 15. Januar 2022 führte die Beschuldigte aus, sie wisse nicht, wieso sie in das Kellerabteil eingebrochen sei und verstehe ihr Handeln selbst nicht. Sie sei bei F. in der Wohnung gewesen, um Kleider zu waschen. Als sie im Keller gewesen sei, habe sie " das rote Bier [gesehen], welches ich [haben] wollte " (act. 255). Sie habe danach eine Schere genommen, um das Kellerabteil zu öffnen. Sie habe auch Wein gesehen, von welchem sie ebenfalls ein paar Flaschen eingepackt habe. Sie trinke Martini, roter Wodka mit Red Bull und Berliner Luft, ansonsten habe sie nichts mit Alkohol zu tun. Sie habe den Wein zum Kochen verwenden oder allenfalls ihrem "Besuch" ausschenken wollen. Darüber hinaus habe sie auch zwei grosse Gläser Tomatensauce aus dem Keller mitgenommen (act. 255 ff.). Am 9. Mai 2022 legte die Beschuldigte sodann dar, sie habe selbst keinen Alkohol konsumiert und die Alkoholflaschen in einer Tasche zu F. in die Wohnung gebracht. Sie habe dies nicht geplant, sondern sie habe Wäsche waschen wollen, jedoch keine Waschkarte gehabt, weshalb sie wieder zurückgegangen sei. Dabei habe sie gesehen, dass das fragliche Kellerabteil mit Alkohol bestückt gewesen sei. Sie wisse auch nicht, weshalb sie ausgerechnet Weinflaschen, Tetrapackwein, mehrere Dosen rotes Bier, zwei Gläser Tomatensauce und eine Einkaufstasche entwendet habe. Sie habe erst entschieden, was sie mitnehmen wolle, als sie im Kellerabteil gewesen sei. Mit Wein kenne sie sich nicht aus und sie wisse nicht, weshalb sie diesen überhaupt mitgenommen habe, da sie eigentlich keinen Alkohol trinke. Danach gefragt, welche Gegenstände sich noch im Kellerabteil befunden hätten, antwortete die Beschuldigte Folgendes: " WC-Papier, Spaghetti und Alkohol. Es waren auch teure Sachen im Keller drin, so kleine Maschinen. […]". Auf die Frage, weshalb sie nicht weitere Gegenstände aus dem Kellerabteil entwendet habe, legte die Beschuldigte dar, sie mache so etwas normalerweise nicht und sie könne sich nicht erklären, wie es zu diesem Diebstahl gekommen sei. Sie habe sich für dieses Kellerabteil entschieden, weil sie Weinflaschen gesehen habe (act. 103 ff.). Vor Strafgericht erklärte die Beschuldigte am 9. Februar 2023 im Wesentlichen, sie wisse nicht, wieso sie den Alkohol mitgenommen habe. Sie habe um 04:00 Uhr in der Nacht waschen wollen und habe dann den Alkohol im Keller gesehen. Sie sei nicht normal im Kopf gewesen, weil sie Drogen genommen habe. Sie habe eine Flasche Wein zum Kochen verwenden wollen (act. S59). Vor Kantonsgericht führte die Beschuldigte am 26. Juni 2023 aus, sie habe waschen wollen, jedoch keine Waschkarte dabei gehabt. Sie habe die Schere gesehen und den Keller geöffnet. Danach habe sie in einer Tasche Alkohol mitgenommen und sei zurück in die Wohnung, wo sie den Alkohol deponiert habe, bevor sie in die Stadt gegangen sei. Sie wisse nicht, wieso sie dies getan habe. Sie sei in den Keller hinein, weil sie Alkohol gesehen habe, wobei sie heute nicht mehr wisse, ob sie wegen des Weins oder des Biers hineingegangen sei. Erstmals führte die Beschuldigte vor Berufungsgericht aus, sie habe die Tasche, welche sie vorgefunden habe, gefüllt. Sie habe eine Flasche Wein für ein Fondue oder Risotto verwenden wollen (vgl. S. 10 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

E. 3.2.3.2 Bei der Beweiswürdigung folgt das Kantonsgericht unter folgenden ergänzenden Ausführungen vollständig den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 9 ff., auf welche an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. E. I.2.2 f., S. 9 – 10 des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Februar 2023; Art. 82 Abs. 4 StPO): Den dargelegten Aussagen der Beschuldigten ist zu entnehmen, dass ihr Vorsatz vor Betreten des Kellerabteils darauf gerichtet war, insbesondere "das rote Bier" und Wein zu stehlen. Auf den polizeilichen Tatortfotografien ist eindeutig erkennbar, dass das fragliche Kellerabteil von Holzlatten umrissen war, zwischen welchen man problemlos hindurchblicken konnte (act. 115 f.). Anders als die sogenannten "Fälleler", welche in Fahrzeuge eindringen, ohne erkennen zu können, was sich beispielsweise im Handschuhfach, im Kofferraum oder in der Mittelkonsole befindet, konnte die Beschuldigte in casu genau überblicken, was sie im Innern des entsprechenden Kellerabteils vorfinden würde. Die vorstehend zitierte Rechtsprechung zu den Taschen- und Einbruchdiebstählen kann folglich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Es handelte sich in concreto nicht um eine Art "black box" mit unbekanntem Inhalt (z.B. Handschuhfach oder Portemonnaie), welche die Beschuldigte stehlen wollte, sondern um konkrete Gegenstände in Form von 14 Weinflaschen, vier Bierdosen und zwei Gläsern Tomatensauce. Es müsste der Beschuldigten daher nachgewiesen werden, dass sie zumindest in Kauf genommen hat, Gegenstände mit einem Wert von über Fr. 300.-- zu erbeuten (vgl. OGer SO STBER.2018.78 vom 21. März 2019 E. 4.3). In diesem Zusammenhang gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigte spezifisch darzulegen vermochte, was Inhalt des Kellerabteils war. Sie führte aus, es hätten sich unter anderem WC-Papier, Spaghetti, Alkohol und "teure Sachen" im Keller befunden, wobei dies durch die aktenkundigen polizeilichen Fotografien objektiviert wird (vgl. act. 123). Anhand dieser Fotos ist ferner erstellt, dass die Beschuldigte keine Unordnung verursacht hat, was eindeutig indiziert, dass sie dieses nicht gezielt nach wertvollen Gegenständen durchsucht hat, sondern im Wesentlichen an ihrem ursprünglichen Tatplan, Bier und Wein zu stehlen, festgehalten hat. Die Beschuldigte legte zwar dar, sich erst im Kellerabteil entschieden zu haben, welche konkreten Gegenstände sie mitnehmen wollte, allerdings entschloss sie sich bewusst dagegen, die "teuren Sachen" mitzunehmen und blieb stattdessen bei ihrer anfänglichen Absicht, Bier und Wein zu entwenden. Nach Betreten des Kellerabteils erweiterte sie ihren Vorsatz lediglich insofern, als dass sie daneben auch Tomatensauce sowie eine Einkaufstasche erbeutete. Insgesamt eignete sich die Beschuldigte folgende Gegenstände aus dem Kellerabteil des Geschädigten I. an (act. 201 ff.): Gegenstand geschätzter Wert 2 Flaschen Rosé "Traitd Union de Gamay Romand" (0.5 L) Fr. 20.-- 1 Tetrapack Rotwein "Chenet Cabernet Syrah" (3 L) Fr. 18.-- 2 Falschen Rotwein "Argento Seleccion Malbec" (0.75 L) Fr. 20.-- 2 Anker-Bierdosen (0.5 L) Fr. 2.-- 2 Anker-Bierdosen (0.5 L) Fr. 2.-- 2 Gläser Tomatensauce Fr. 3.-- 1 Einkaufstasche Fr. 5.--

E. 5 Landesverweisung

E. 5.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe obligatorisch für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Zu den Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB zählt insbesondere der Diebstahl gemäss Art. 139 StGB in Verbindung mit Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB sowie qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG oder Art. 20 Abs. 2 BetmG. Keine Katalogtat liegt insbesondere bei der Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172 ter StGB vor ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 13). Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59 –61 oder 64 StGB angeordnet wird. Mit Blick auf die formale Ausgestaltung der Landesverweisung als "andere Massnahme" darf eine fakultative Landesverweisung indessen nur dann angeordnet werden, wenn diese verhältnismässig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Insbesondere sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind vor allem der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen Person zu beachten (BGE 139 I 121 E. 6.5). Dem Kindeswohl ist dabei ein hoher Stellenwert einzuräumen, da dieses gemäss Art. 3 der Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt bei der Prüfung aller staatlichen Massnahmen sein muss, welche direkt oder indirekt Kinder betreffen ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a bis N 6). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen. Im Falle eines Schweizer Kindes steht die Wegweisung des Elternteils im Widerspruch zu den Rechten des Kindes, die diesem aufgrund von dessen Staatsangehörigkeit zustehen (z.B. die Niederlassungsfreiheit, das Rückschiebeverbot und das spätere Rückkehrrecht). Für diese Konstellation sieht die Rechtsprechung vor, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lediglich eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Recht des Schweizer Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, überwiegen kann. Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist (BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; jeweils mit Hinweisen).

E. 5.2 Nach dem Gesagten erhellt, dass die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB in concreto bereits am Vorliegen einer Katalogtat scheitert, weshalb sich weitere diesbezügliche Bemerkungen erübrigen.

E. 5.3 Die von der Staatsanwaltschaft beantragte obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB steht in diesbezüglicher Abweisung deren Berufung nicht mehr zur Diskussion. An dieser Stelle sei indes festzuhalten, dass selbst eine fakultative Landesverweisung – bei welcher das Erfordernis des Vorliegens einer Katalogtat entfällt – aufgrund nachfolgender Erwägungen nicht auszusprechen wäre: Die Beschuldigte (geboren am tt.mm.jjjj) ist am tt.mm.2014 von Marokko in die Schweiz eingereist und arbeitete zunächst als Zirkus-Mitarbeiterin, was sie bereits in den Jahren 2005, 2006 und 2010 im Rahmen von Kurzaufenthalten in der Schweiz tat (act. 41). Ihre Mutter lebt gemäss ihren Angaben in Marokko und habe sich von ihr distanziert, wobei sie diese seit 2019 nicht mehr gesehen habe (S. 5 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Die Beschuldigte habe insgesamt sechs Geschwister – drei Brüder und zwei Schwestern, wobei sie lediglich zu ihrer Schwester, welche in J. lebe, und zu ihrem Bruder, welcher sich in Frankreich aufhalte, Kontakt pflege (vgl. S. 4 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Die Beschuldigte hat zwei Kinder, wobei die Tochter am tt.mm.2015 und der Sohn am tt.mm.2023 geboren ist (act. 41 f.). Wer der Vater der Tochter der Beschuldigten ist, ist nicht offiziell bekannt und gemäss der Beschuldigten habe dieser keinen Kontakt zu seiner Tochter (vgl. Entscheid der Kinders- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Oktober 2018). Der Vater ihres Sohnes ist den Behörden bekannt, wobei unklar ist, ob dieser Kontakt zu seinem Sohn pflegt. Für beide Kinder wurden zudem Erziehungsbeistandschaften errichtet und beide halten sich bei der Schwester der Beschuldigten auf, wobei die Beschuldigte ihre Kinder tagsüber unter der Woche selbst betreut (act. 43; vgl. Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Oktober 2018 und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 22. November 2018). Die Beschuldigte ist mit der marokkanischen Kultur vertraut und spricht die Landessprache. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung äusserte sie sich indes dahingehend, dass das Leben in Marokko als unverheiratete Frau mit unehelichen Kindern schwierig und "Haram" sei. Ihre Familie sei streng gläubig und toleriere diese Situation nicht – insbesondere habe ihr Bruder sie mit dem Tod bedroht und sie wisse nicht, was geschehen werde, wenn sie nach Marokko zurückkehren müsste (vgl. S. 5 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Dem Bericht des Staatssekretariats für Migration vom 24. Dezember 2015 "Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen Gesellschaft, Teil 2: Situation lediger Mütter" ist zu entnehmen, dass aussereheliche sexuelle Beziehungen in Marokko illegal seien und die Illegalität für ledige Mütter ein Hindernis darstellen könne, um beispielsweise ihre Kinder zu registrieren. Zudem wird ausgeführt, dass ledige Mütter und ihre Kinder in weiten Kreisen der marokkanischen Gesellschaft stigmatisiert würden. Die gesellschaftliche Situation lediger Mütter und ihrer Kinder lasse sich indessen nicht verallgemeinern; zentral für deren Lage sei unter anderem neben der Ausbildung und Berufserfahrung der Mutter auch die Beziehung zur Familie. Noch zu Beginn der Jahrtausendwende seien ledige Mütter von ihren Familien oftmals verstossen worden, das Thema sei allerdings heute nicht mehr ein derartiges Tabu wie noch vor zehn bis 20 Jahren, weshalb es heute eine Tendenz gäbe, dass sich Familien zu einem gewissen Grad wieder mit ihrer Tochter aussöhnen würden. Unverheiratete Schwangere und Mütter, welche nicht von ihren Familien unterstützt werden, würden jedoch meist in prekären Verhältnissen leben (genannter Bericht, S. 4 f. sowie S. 11 ff.). Unter diesen Gesichtspunkten wäre eine fakultative Landesverweisung nicht als verhältnismässig einzustufen, zumal die Kinder der Beschuldigten mit ihr zurück nach Marokko gehen müssten. Das elterliche Sorge- und Obhutsrecht über die Kinder übt – soweit aufgrund der Akten ersichtlich – nach wie vor einzig die Beschuldigte aus. Ihre Kinder halten sich gemäss Rechtsvertretung der Beschuldigten auf freiwilliger Basis bei ihrer Schwester auf, wobei die Schwester tagsüber arbeitet und die Beschuldigte – welche zurzeit in einem Hotel wohnt – die Kinderbetreuung übernimmt. Eine fakultative Landesverweisung hätte zur Folge, dass ihre Kinder das ausländerrechtliche Schicksal der Beschuldigten teilen würden. Angesichts des Dargelegten, ist zu erwarten, dass die Beschuldigte bereits bei der Registrierung der Kinder in Marokko erhebliche Schwierigkeiten gewärtigen dürfte. Zudem kann die Beschuldigte als ledige Mutter in Marokko nicht auf die Hilfe ihrer Familie zählen, weshalb eine fakultative Landesverweisung zweifellos nicht verhältnismässig wäre. Darüber hinaus handelt es sich bei den von der Beschuldigten begangenen Delikte um Taten mit Bagatellcharakter, weshalb die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen vermögten.

E. 6 Gesamtfazit Nach dem Gesagten ist zu konstatieren, dass das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen ist. IV. Kosten 1. Ordentliche Kosten

Dispositiv
  1. Februar 2023, auszugsweise lautend: " 1. A. wird des Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessät zen zu je CHF 10.00 , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen am
  2. Januar 2022 (1 Tag), bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 49 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
  3. A. wird vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freige sprochen .
  4. Das Verfahren betreffend mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln vor dem 9. Februar 2020 wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt .
  5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'740.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00. Die Beurteilte trägt einen Drittel der Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zwei Drittel der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf CHF 750.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt CHF 6'679.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. A. ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat einen Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung im selben Umfang die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
  7. (…)" wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vollumfänglich bestätigt . Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der rechtskräftigen Dispositiv-Ziffer 3 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 4'600.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 4'500.--sowie Auslagen von Fr. 100.--) gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin von A. , Advokatin Renate Jäggi, ein Honorar von Fr. 1'589.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 122.45), somit insgesamt Fr. 1'712.35, aus der Staatskasse ausgerichtet. IV. [Mitteilungsziffer] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.06.2023 460 2023 55 (460 23 55)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Juni 2023 (460 23 55) Strafrecht Diebstahl etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin gegen A. , vertreten durch Advokatin Renate Jäggi, RS Rechts-Service AG, Steinentorstrasse 39, 4010 Basel, Beschuldigte Gegenstand Diebstahl etc. Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 9. Februar 2023 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) vom 9. Februar 2023 wurde A. (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.-- (unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag), bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von sechs Tagen) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 49 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen und das Verfahren wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 9. Februar 2020 wurde aufgrund des Verjährungseintritts eingestellt (Ziff. 2 und 3 des Urteilsdispositivs). Im Übrigen wurden der Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 3'970.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'470.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, im Umfang von einem Drittel auferlegt (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde die Beschuldigte dazu verpflichtet, dem Staat einen Drittel der Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im selben Umfang zu erstatten (Ziff. 5 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 9. Februar 2023 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 14. Februar 2023 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 3. April 2023 stellte sie folgende Rechtsbegehren: Es sei die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung, der falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageschrift schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- (unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag und bei einer Probezeit von zwei Jahren) zu verurteilen (Ziff. 1); es sei Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben (Ziff. 2); es sei die Beschuldigte für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen, wobei auf die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem [SIS] zu verzichten sei (Ziff. 3) und es seien die Verfahrenskosten der Beschuldigten aufzuerlegen (Ziff. 4). Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 9. Februar 2023 zu bestätigen (Ziff. 5). C. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2023 wurde der Beschuldigten mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. April 2023 zur Kenntnisnahme sowie zur Mitteilung innert 20 Tagen, ob begründeter Antrag auf Nichteintreten gestellt oder Anschlussberufung erklärt wird, übermittelt. Auf diese Möglichkeit verzichtete die Beschuldigte. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 4. Mai 2023 wurde Advokatin Renate Jäggi als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten eingesetzt und die Parteien wurden zudem zur Berufungsverhandlung vorgeladen. E. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 26. Juni 2023 erscheint die Staatsanwaltschaft und wiederholt ihre bereits mit Berufungserklärung vom 14. Februar 2023 gestellten Anträge. Die Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Renate Jäggi, nimmt an der Berufungsverhandlung ebenfalls teil und begehrt die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Februar 2023. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Angefochten wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 9. Februar 2023, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass das entsprechende Urteilsdispositiv der Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2023 zugestellt worden ist (act. S101). Mit schriftlicher Berufungsanmeldung vom 14. Februar 2023 (act. S143) sowie mit Eingabe vom 3. April 2023 (begründete Berufungserklärungen) hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Sie hat darüber hinaus ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne ihrer Anträge. Was die Form betrifft, so erfüllen sämtliche Eingaben die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Es ist demnach auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivil-klagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in peius) gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 391 N 5). 2. Angesichts der seitens der Staatsanwaltschaft eingereichten Schriften sowie ihrer anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung getätigten Ausführungen zeigt sich, dass sie das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 9. Februar 2023 lediglich teilweise anficht. Im Berufungsverfahren bilden somit der Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls, der Freispruch wegen falscher Anschuldigung, die Strafzumessung, die Nichtanordnung der Landesverweisung sowie die Kostenfolgen Gegenstand der richterlichen Überprüfung – jedoch nicht die Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs, geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ferner ist die Verfahrenseinstellung wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 9. Februar 2020 zufolge Verjährungseintritts in Rechtskraft erwachsen (Ziff. 3 Urteilsdispositiv). Aufgrund des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid ergriffen hat, greift das Schlechterstellungsverbot, die sogenannte "reformatio in peius", in den angefochtenen Punkten nicht. Das erstinstanzliche Urteil kann somit auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden. III. Materielles 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1 Das Strafgerichtspräsidium sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei. Hinsichtlich dieses Freispruchs konstatierte die Vorinstanz zunächst, die Beschuldigte sei nie mit B. konfrontiert worden und sowohl dessen Aussagen, wie auch jene der Beschuldigten, seien widersprüchlich ausgefallen. Im angeblichen Tatzeitpunkt hätten beide Beteiligte Alkohol und Drogen konsumiert und seien erst Tage danach zur Sache befragt worden. Unbestritten sei, dass es zwischen diesen Personen zu einem Streit gekommen sei, wobei sich dieser zunächst im Wohnzimmer und anschliessend im Zimmer der Beschuldigten abgespielt habe. Letztere habe mindestens einen Aschenbecher oder ein Glas, eventuell auch beides, gegen die Wand respektive gegen B. geworfen und sich anschliessend eine Glasscherbe an den Hals gehalten. Unstrittig sei weiter, dass B. der Beschuldigten die Glasscherbe abgenommen und sich dabei selbst verletzt habe. Unklar sei demgegenüber einzig, ob sich die Beschuldigte die Verletzungen selbst zugefügt oder B. sie verletzt habe, bevor, während oder nachdem er ihr die Glasscherbe weggenommen habe. Gemäss Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM) deuteten die Oberflächlichkeit, die leichte Zugänglichkeit für die eigene Hand und die Parallelität zweier Hautverfärbungen auf eine Selbstbeibringung hin, wobei eine sichere Beurteilung der Wundtiefe nur eingeschränkt möglich sei sowie lediglich zwei der insgesamt fünf Hautverfärbungen eine "annährend parallele Ausrichtung" aufgewiesen hätten. Das entsprechende Gutachten lasse somit die Möglichkeit zu, dass die Beschuldigte sich die Verletzungen selbst zugefügt habe, weshalb das Verfahren gegen B. richtigerweise nicht weitergeführt worden sei. Im Umkehrschluss bedeute dies aber nicht, dass sich die Beschuldigte selbst verletzt habe. Es könne anhand der gegenteiligen Einlassungen der Beteiligten und des kurzen Aktengutachtens, welches bloss anhand eines Farbausdrucks und zweier Einvernahmen erstellt worden sei, nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass B. für die Verletzungen verantwortlich sei. Insbesondere würden seine Depositionen nicht massgeblich überzeugender als jene der Beschuldigten erscheinen, zumal dieser erst auf konkrete Frage hin angegeben habe, die Beschuldigte habe sich die Verletzungen selbst zugefügt, nachdem er zuvor noch dargelegt habe, sich an nichts mehr erinnern zu können. Insgesamt werde das geforderte Beweismass nicht erreicht, weshalb sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen lasse. In rechtlicher Hinsicht komme hinzu, dass die Strafbarkeit der Beschuldigen mangels direkten Vorsatzes sowieso entfallen würde, da sie Kokain und Alkohol konsumiert habe. Aufgrund dieses bunten Mix sei es in dubio pro reo möglich, dass sie die Situation so in Erinnerung habe, dass B. sie beim oder nach dem Entfernen der Glasscherbe verletzt habe. Die Beschuldigte sei folglich in diesem Punkt freizusprechen. Demgegenüber verurteilte das Strafgerichtspräsidium die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Vorinstanz konstatierte, dass die Beschuldigte eingestanden habe, in ein Kellerabteil eingebrochen zu sein und dort Alkohol (Bier und Wein) sowie Tomatensauce entwendet zu haben. Es seien keine Durchsuchungsspuren oder eine Unordnung auf den von der Polizei Basel-Landschaft gemachten Fotoaufnahmen ersichtlich und erkennbar sei auch, dass die Beschuldigte weder sämtliche Weinflaschen noch alle Bierdosen mitgenommen habe. Die von der Polizei wertmässig bezifferte Deliktssumme von Fr. 182.-- werde nicht bestritten, wobei die tatsächlichen Preise wohl unter diesem Wert liegen dürften. Der äussere Geschehensablauf sei folglich objektiv erstellt. Unter rechtlichen Gesichtspunkten sei zu eruieren, ob sich der Vorsatz der Beschuldigten auf einen höheren Deliktserlös als der bei Geringfügigkeit anzunehmende Deliktsbetrag von Fr. 300.--gerichtet habe. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass das "Einbruchsobjekt" ein von aussen einsehbares Kellerabteil gewesen sei, weshalb der Beschuldigten von Beginn an klar gewesen sei, mit welchem Deliktsgut sie habe rechnen können. Da weder eine Durchsuchung stattgefunden habe noch das Kellerabteil komplett leergeräumt worden sei, sei auszuschliessen, dass die Beschuldigte einen möglichst hohen Deliktsbetrag habe erzielen wollen. Der Umstand, dass sie gemäss eigenen Angaben keinen Wein trinke und eine Weinflasche zum Kochen habe verwenden wollen, spreche dafür, dass sie nicht von mehr als Fr. 20.-- Wert pro Falsche ausgegangen sei. Die Beschuldigte habe somit bereits beim Entschluss, in das Kellerabteil einzubrechen, gewusst, dass sie einen geringen Deliktserlös erzielen werde (vgl. E. I., S. 2 – 11 des angefochtenen Urteils). 1.2 Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufungserklärung vom 3. April 2023 vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beschuldigte aufgrund eines bunten Mix aus Kokain und Alkohol falsche Erinnerungen habe. Sie habe vor Strafgericht explizit verneint, den Vorfall aufgrund dieses Konsums unrichtig wahrgenommen zu haben. Darüber hinaus habe die Beschuldigte eine Entstehung der Verletzungen im Rahmen eines unabsichtlichen Gerangels oder durch Selbstbeibringung ausgeschlossen. Der vom Strafgericht angenommene Mix aus Kokain und Alkohol sei zudem in keiner Weise objektiv belegt. Es sei stossend, in dubio pro reo von den Aussagen der Beschuldigten ohne entsprechende Anhaltspunkte abzuweichen. Vor Strafgericht habe die Beschuldigte B. sodann über Gebühr belastet, indem sie zunächst geltend gemacht habe, er habe das Glas selber kaputt gemacht, bevor sie durch den Strafgerichtspräsidenten mit ihren früheren Aussagen konfrontiert worden sei. Dies zeige, dass die Beschuldigte hinsichtlich der falschen Anschuldigung direktvorsätzlich gehandelt habe. Die dokumentierten Verletzungen würden zudem darauf hindeuten, dass die Sachverhaltsversion der Beschuldigten nicht der Wahrheit entspreche. Erstaunlich sei auch, dass sie keinerlei Abwehrverletzungen davongetragen habe, B. jedoch schon. Entsprechend sei die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung zu verurteilen. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen geringfügigen Diebstahls verkenne das Strafgerichtspräsidium, dass bei den sogenannten "Fällelern" (Entwendungen aus Fahrzeugen) jeweils "normaler" Diebstahl vorliege, obwohl diese Personen auf den Autositzen liegende Gegenstände unter einem Gesamtwert von Fr. 300.-- entwendet hätten, ohne das Handschuhfach zu durchsuchen oder sämtliche Gegenstände zu stehlen. Von aussen sei dabei ebenfalls einsehbar gewesen, was sich im Auto befinde und man habe sich im Fahrzeug situativ entscheiden können, was mitgenommen werde. Die Beschuldigte werde gegenüber den "Fällelern" in ungerechtfertigter Weise privilegiert behandelt. Die Erstinstanz berücksichtige auch nicht, dass die Beschuldigte mit der Absicht in den Keller eingedrungen sei, Bierdosen mitzunehmen, sich dann aber im Kellerabteil dazu entschieden habe, zusätzlich diverse Weinflaschen zu entwenden. Sie habe somit ihren Vorsatz kurz nach Betreten des Kellerabteils "erweitert". Aufgrund ihrer mangelnden Weinkenntnisse sei es reiner Zufall gewesen, welche Weinfalschen die Beschuldigte mitgenommen habe und welche nicht. Sie habe jedoch so viel wie möglich erbeuten wollen, da sie die Tasche, welche sich im Keller befunden habe, komplett mit Deliktsgut gefüllt habe. Es sei stossend, ihren Vorsatz einzig aufgrund dessen, dass die Tasche zu klein gewesen sei, um Deliktsgut von über Fr. 300.-- zu entwenden, anders zu beurteilen. Sie habe es in Kauf genommen, einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.-- zu erlangen, weshalb die Beschuldigte des Diebstahls schuldig zu erklären sei. Im Rahmen ihres Parteivortrags vor Kantonsgericht am 26. Juni 2023 legt die Staatsanwaltschaft ergänzend dar, die Beschuldigte hätte bei einer effektiven Attacke von B. deutlich gravierendere Verletzungen aufweisen müssen – insbesondere Abwehrverletzungen an den Händen und Armen, wie Letzterer dies gehabt habe. Dass die Beschuldigte den Angriff offenbar wehrlos über sich habe ergehen lassen, erscheine realitätsfremd. Der Grund für ihre Anzeige vom 16. Juni 2021 sei ebenfalls ungewöhnlich, da sie angegeben habe, von B. am rechten Arm gepackt worden zu sein und deshalb Schmerzen gehabt zu haben. Die angebliche Attacke mit der Glasscherbe fünf Tage zuvor, habe sie aber nicht gleichentags beanzeigt, weshalb ihre Darlegungen unglaubhaft wirkten. Zudem könne man vom Geständnis der Beschuldigten halten, was man möge, sie habe dies aber gesagt. Hinsichtlich des Einbruchs in das Kellerabteil sei festzustellen, dass sich die Beschuldigte mehr Deliktsgut als geplant angeeignet und sich nicht bloss auf das zuvor erblickte "rote Bier" konzentriert habe. Die Sachverhaltskonstellation eines "Fällelers", der aus einem Auto, welches er zuvor durchsucht habe (inklusive Handschuhfach), ein leeres Portemonnaie im Wert von Fr. 30.-- entwendet und das Fahrzeug nicht leergeräumt habe, sei als "normaler" Diebstahl gewürdigt worden. Der Umstand, dass die Beschuldigte über keinerlei Weinkenntnisse verfügt habe, müsse zu deren Ungunsten gewertet werden, da sie sich keine Gedanken über die Schadenshöhe oder die Grösse des Vermögenswerts gemacht habe. Es sei ihr gleichgültig gewesen und bei 14 entwendeten Weinflaschen könne keine Rede davon sein, dass diese üblicherweise nicht mehr als Fr. 300.-- kosten würden und sie somit keinen Vorsatz auf einen Fr. 300.-- übersteigenden Betrag gehabt habe. Es habe – unter Verweis auf BGer 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 – ein Schuldspruch wegen Diebstahls zu ergehen. Im Übrigen habe die Beschuldigte damit eine Katalogtat begangen und sei obligatorisch des Landes zu verweisen: Sie beziehe seit Jahren Sozialhilfe, weil sie aufgrund psychischer Probleme nicht arbeiten könne, wobei sie dieses Problem nicht angehen wolle. Ein Härtefall liege nicht vor. Da die Beschuldigte keine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die Landesverweisung nicht im SIS einzutragen (vgl. Beilage 1 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). 1.3 Die Beschuldigte , vertreten durch Advokatin Renate Jäggi, führt mit Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2023 aus, hinsichtlich der falschen Anschuldigung liege eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Die beiden Beteiligten seien sich darin einig, dass ein Glas oder Aschenbecher geworfen worden sei, die Beschuldigte eine Scherbe genommen, sich an den Hals gehalten und gesagt habe, sie würde sich selbst verletzten. B. habe ihr die Scherbe aus der Hand genommen und sich dabei am Finger verletzt. Die von der Polizei gestellte Frage an B. , ob sich die Beschuldigte die Verletzungen selbst zugefügt habe, sei suggestiv gewesen. Es sei klar, dass B. als damaliger Beschuldigter diese Frage mit "ja" habe beantworten müssen. Anlässlich einer späteren Einvernahme habe er gar geltend gemacht, die Beschuldigte habe die Verletzungen bereits gehabt, als er ihr die Scherbe aus der Hand genommen habe, was nicht der Wahrheit entsprechen könne, da er ursprünglich ausgeführt habe, sich an nichts erinnern zu können. Seine Aussagen seien derart widersprüchlich, dass dieselben eine Selbstverletzung der Beschuldigten nicht beweisen würden. Die Beschuldigte habe zudem selbst ausgesagt, ein Glas geworfen und sich die Scherbe an den Hals gehalten zu haben. Solche Einlassungen tätige man nicht, wenn man jemanden wider besseres Wissens oder als Racheaktion anzeigen wolle. Die Beschuldigte habe B. darüber hinaus in Schutz genommen und ihn nicht über Gebühr belastet. Sie habe erklärt, keine Angst vor ihm zu haben und, dass er so etwas nur tue, wenn er betrunken sei. Hinsichtlich der "Abwehrverletzung" an B. s Hand sei darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein kleines "Higgli" am Finger handle und um keine ernsthafte Verletzung, welche im Rahmen eines dynamischen Geschehens entstanden sei. Hinzu komme, dass das IRM-Gutachten einzig anhand von Fotos fünf Tage nach dem Vorfall erstellt worden sei, wobei man bei der Beschuldigten im Total fünf Verletzungen festgestellt habe, wovon lediglich zwei Schnitte "annährend parallel" verlaufen würden. Die Wundtiefe habe man zudem nicht mit Sicherheit beurteilen können, sodass das Vorliegen einer Selbstverletzung nicht zweifellos belegt werden könne. Es habe folglich ein Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung zu ergehen. Bezüglich des Einbruchs in das Kellerabteil sei wesentlich, dass die Beschuldigte ausgesagt habe, von aussen den Alkohol gesehen zu haben und stehen geblieben zu sein, um diesen zu nehmen. Was die Tasche anbelange, so habe sie nie geltend gemacht, beabsichtigt zu haben, diese komplett zu füllen. Die Staatsanwaltschaft bringe vor, es sei dem Zufall überlassen gewesen, wie hoch der Deliktsbetrag ausgefallen sei. Man müsse sich indes vor Augen halten, dass sich das Ganze in einem Mehrfamilienhaus zugetragen habe und nicht in einer Villa. Man wisse somit, dass es sich nicht um Weinflaschen hoher Preisklassen, sondern um Weine im Wert von Fr. 10.-- bis Fr. 15.-- gehandelt habe. Die Beschuldigte kaufe in Lebensmittelgeschäften wie dem Denner ein, weshalb sie nicht mit einem grossen Deliktsbetrag gerechnet habe. Sie habe schliesslich klar differenziert und angegeben, es habe auch "teure Sachen" im Keller gehabt, wobei sie diese Gegenstände eben nicht entwendet habe. Der heutige Fall sei darüber hinaus nicht mit den "Fällelern" vergleichbar: Bei diesen sei es vielmehr so, dass man von aussen nicht ins Handschuhfach eines Autos sehe und folglich nicht abschätzen könne, was sich darin befinde. Die Beschuldigte habe in casu aber gesehen, was der Keller beinhalte und habe denselben nicht durchsucht. Die Vorinstanz habe folglich das Vorliegen der Geringfügigkeit zu Recht bejaht, weshalb das strafgerichtliche Urteil zu bestätigen sei. In Bezug auf die Landesverweisung sei festzuhalten, dass die Beschuldigte sich seit 2005 in der Schweiz aufhalte, jedoch im Jahr 2019 ins Drogenmilieu abgerutscht sei. Sie habe nicht in C. eine Therapie machen wollen, weil die Gefahr zu gross gewesen sei, Leuten aus diesem Kreis zu begegnen. Der Umstand, dass die Beschuldigte erst kürzlich eine Therapie begonnen habe, hänge damit zusammen, dass es Probleme mit der Zuständigkeit zwischen den involvierten Sozialhilfebehörden gegeben habe. Darüber hinaus habe es eine Weile gedauert bis man einen Therapieplatz gefunden habe. Die beiden Kinder der Beschuldigten hielten sich bei ihrer Schwester auf, wobei die Beschuldigte täglich Kontakt zu ihren Kindern pflege. Die elterliche Sorge trage indessen nach wie vor die Beschuldigte. Es sei weder ein Entzug derselben noch eine Fremdplatzierung erfolgt. Das ältere Kind sei neun Jahre alt und gehe zur Schule; das jüngere Kind gehe in den Kindergarten. Beide Kinder seien hier geboren und hätten ihr soziales Umfeld in der Schweiz. Marokko sei den Kindern unbekannt, weshalb sie entwurzelt würden, müssten sie dort leben. Die begangenen Delikte hätten ferner objektiv betrachtet Bagatellcharakter und das Verschulden der Beschuldigten wiege leicht. Sie wisse nicht, ob ihr Bruder ihr in Marokko etwas antun werde. Er habe sie jedenfalls mit dem Tod bedroht. Gemäss dem Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) sei es ledigen Müttern nicht zuzumuten, nach Marokko zurückzukehren. Die Interessen der Beschuldigten bzw. ihrer Kinder seien folglich höher zu gewichten, als die Fernhalteinteressen der Schweiz, weshalb keine Landesverweisung anzuordnen sei (vgl. S. 11 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). 2. Falsche Anschuldigung (Ziff. 1 der Anklageschrift) 2.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten mit Anklageschrift vom 5. Juli 2022 vor, ihren damaligen Freund B. gegenüber der Polizei Basel-Landschaft willentlich und wider besseres Wissens einer Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand bezichtigt zu haben. Dies indem sie sich sowohl am 16. Juni 2021 beim Polizeihauptposten in D. als auch im Rahmen ihrer diesbezüglichen Einvernahme gleichentags gegenüber Angehörigen der Polizei Basel-Landschaft dahingehend geäussert habe, dass B. ihr am 11. Juni 2021 im Rahmen eines Streits in dessen Wohnung an der E. strasse in D. mit einer zerbrochenen Glasscherbe sowohl im Hals- als auch im Brustbereich mehrere Schnittverletzungen zugefügt habe. In Tat und Wahrheit habe die Beschuldigte sich die genannten Verletzungen jedoch selbst beigebracht. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft, wie von der Beschuldigten mit ihren Aussagen beabsichtigt resp. in Kauf genommen, ein Verfahren gegen B. wegen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand eröffnet. 2.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.2.1 Theoretische Grundsätze (…) 2.2.2 Unbestrittener Sachverhalt 2.2.2.1. Neben den Aussagen der Beschuldigten und B. liegt dem Berufungsgericht für die Sachverhaltsermittlung lediglich das Aktengutachten des IRM vom 12. August 2021 (act. 151 ff.) vor. Auf eine detaillierte Zusammenfassung der vorliegenden Beweismittel sowie der Einlassungen der Beteiligten wird nachfolgend verzichtet und stattdessen auf die Verfahrensakten (act. 95 ff., act. 157 ff., act. 169 ff., act. 181 ff. und S47 ff.) sowie in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die korrekten Sachverhaltsdarstellungen des Strafgerichtspräsidiums verwiesen, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst (vgl. E. I.1., S. 2 – 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Februar 2023). 2.2.2.2. Ein Blick auf die konkreten Depositionen der Beschuldigten sowie B. zeigt, dass der Ablauf der Geschehnisse insoweit erstellt ist, als dass zwischen diesen beiden Personen am Tattag ein Streit entstanden ist, nachdem sie zuvor gemeinsam Alkohol (Bier und Weisswein) sowie Drogen (Kokain und Marihuana) konsumierten haben (act. 159 und act. 171). Einig sind sich die Beteiligten weiter darin, dass die Beschuldigte ein Glas und/oder einen Aschenbecher aus Glas gegen B. geworfen hat, wobei sie nicht ihn, sondern die Wand getroffen hat. Unstrittig ist sodann, dass die Beschuldigte eine Scherbe des kaputt gegangenen Glases nahm und sich diese an den Hals gehalten hat. Diese Scherbe hat B. an sich genommen und sich dabei am rechten Zeigefinger verletzt (act. 163 und act. 171). Strittig ist demgegenüber, wie die Verletzungen der Beschuldigten entstanden sind: Sie macht geltend, B. habe sie mehrmals mit der Scherbe in der Brust- und Halsregion geschnitten, nachdem er ihr dieselbe weggenommen habe (act. 159 f.). B. bringt hingegen vor, die Beschuldigte habe sich die Verletzungen selbst zugefügt (act. 173). 2.2.3 Bestrittener Sachverhalt 2.2.3.1 Vorbemerkungen Gegenüber dem erstellten Sachverhalt gilt es nachstehend zu prüfen, ob sich der angeklagte Geschehensablauf – wie unter E. III.2.1 hievor beschrieben – tatsächlich dergestalt verwirklicht hat. Zu eruieren ist somit, ob sich anhand der Aussagen der Beteiligten erstellen lässt, dass sich die Beschuldigte selbst verletzt hat. In diesem Zusammenhang kann bereits vorweggenommen werden, dass es sich in casu um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handelt, weshalb auf die nachfolgend darzulegenden Einlassungen der Beteiligten näher einzugehen sein wird. 2.2.3.2 Aussagen der Beschuldigten a) Im Rahmen ihrer tatnächsten Aussagen als Auskunftsperson schilderte die Beschuldigte am 16. Juni 2021, dass es zwischen ihr und B. zu einem Streit gekommen sei, wobei sie aus ihrem ["unserem"] Zimmer habe rausgehen wollen, er sie jedoch nicht habe gehen lassen und sie an den Haaren gepackt, zurückgerissen sowie auf das Bett gestossen habe (act. 157 ff.). Als sie habe aufstehen wollen, sei sie von ihm jedoch mit der flachen Hand zurück auf das Bett gestossen worden, woraufhin er sie an den Unterarmen gepackt habe. Sie habe daraufhin einen Aschenbecher aus Glas genommen und in B. s Richtung geworfen, ohne ihn zu treffen. Sie habe sich schliesslich eine Scherbe des kaputten Glases an den Hals gehalten, wobei B. dann ihre Hand gepackt habe und ihr die Scherbe habe wegnehmen wollen, welche sie jedoch festgehalten habe. Es sei zu einer Diskussion gekommen, woraufhin sie ihm gesagt habe, sie wolle sich selbst verletzten. Er habe ihr geantwortet " Willst du sterben? Also ok ". Weiter führte die Beschuldigte aus, B. habe sie mehrfach mit der Scherbe geschnitten und es sei viel Blut gekommen, woraufhin er weggegangen sei. Sie hätten zuvor gemeinsam Drogen konsumiert. Weiter legte die Beschuldigte dar, B. verhalte sich nur dann so, wenn er "besoffen" sei, sie habe keine Angst vor ihm und er habe sie das erste Mal verletzt (act. 163). Als Grund, weshalb sie sich erst "heute" zur Polizei begeben habe, brachte sie vor, sie habe "heute" wieder eine Diskussion mit B. gehabt, wobei er sie am rechten Arm gepackt habe. b) Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 9. Mai 2022 als Beschuldigte bestätigte sie im Wesentlichen, von B. verletzt worden zu sein. Die Beschuldigte erklärte, B. habe "gewonnen", er sei Schweizer und sie Ausländerin (act. 99). Sie führte aus, die Sache sei für sie abgeschlossen, er habe Recht und sie habe gelogen (" Ok, er recht und ich habe gelogen. Ist gut? Ich bin Ausländer, normal. [...]"; act. 99). Indessen verneinte sie kurze Zeit später, gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht zu haben (act. 101). c) Vor den Schranken des Strafgerichts gab die Beschuldigte am 9. Februar 2023 an, sie habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt, aber man habe ihr nicht geglaubt (act. S47 ff.). Gegenüber ihren tatnächsten Aussagen legte sie insoweit übereinstimmend dar, dass sie einen Streit mit B. gehabt, einen Aschenbecher nach ihm geworfen, er ihr die Glasscherbe aus der Hand genommen und sie damit verletzt habe (act. S55). Dass sie sich dabei nicht mehr an Details erinnern konnte, erklärte sie damit, dass sie im Tatzeitpunkt drei Tage lang unter Drogeneinfluss gestanden habe. Erstmals und im Widerspruch zu ihren tatnächsten Aussagen erklärte die Beschuldigte vor Strafgericht, B. habe ein Glas gegen den Tisch geschlagen, sodass es zerbrochen sei. Mit einem Stück dieses Glases habe er sie angreifen wollen. Sie wisse aber nicht mehr, ob er das Glas gegen den Tisch geworfen oder ob er "es anders gemacht" habe. Zuerst hätten sie im Wohnzimmer gestritten und anschliessend in ihrem Zimmer, wohin er ihr gefolgt sei. Er habe Schnittbewegungen gegen ihre Brust ausgeführt, woran sie sich noch gut erinnern könne, wobei sie die anderen Details nicht mehr wisse. Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei andere Angaben gemacht habe, führte die Beschuldigte aus, dass dies nun schon lange her sei und sie sich teilweise nicht mehr erinnern könne. Bei der Polizei habe sie aber detailliertere Angaben machen können, da die Befragung nur zwei oder drei Tage nach diesem Ereignis stattgefunden habe. Es sei unmöglich, dass sie sich selbst mit der Scherbe verletzt habe. B. habe sie auf das Bett gestossen und sie angegriffen, als sie auf dem Bett gelegen sei. Danach gefragt, ob sie den Ablauf aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums falsch in Erinnerung haben könnte, antwortete sie Folgendes: " Ich soll mir die Verletzungen selbst zugefügt haben? Ich kann so etwas nicht nachvollziehen, ich verstehe nicht, wieso man mir dies anhängen möchte." (act. S57). d) Vor Kantonsgericht erklärt die Beschuldigte am 26. Juni 2023 sodann, sie könne nachvollziehen, dass man ihr nicht glaube – sie sei Ausländerin und B. sei Schweizer. Sie sei "besoffen" gewesen und habe Drogen genommen. Sie habe sich selbst verletzt, es sei eine Racheaktion gewesen und sie habe Paranoia (vgl. S. 7 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Erst auf Nachfragen des Vorsitzenden legte die Beschuldigte dar, ihre Aussagen bzw. Selbstbelastungen seien bloss Äusserungen, die von ihr gehört werden wollten (" Der Staat will diese Antwort haben "). Auf Aufforderung hin, lediglich zu erklären, was sich am Tattag aus ihrer Sicht bzw. Erinnerung ereignet habe, gibt die Beschuldigte an, diese Verletzungen seien ihr zugefügt worden, wobei sie sich nicht mehr an die Details erinnern könne. Übereinstimmend mit ihren tatnächsten Depositionen erklärt sie, sie habe ein Glas nach B. geworfen. Sie glaube, ihn dabei leicht mit dem Glas an der Stirn getroffen zu haben, da er dem heranfliegenden Glas nicht habe ausweichen können, was sie allerdings nicht mehr sicher wisse. Dies habe sich noch im Wohnzimmer ereignet, woraufhin B. ihr in ihr Zimmer gefolgt sei und dort eine weitere Auseinandersetzung stattgefunden habe. Er habe sie mit beiden Händen gestossen, sodass sie auf das Bett gefallen sei. Im Widerspruch zu ihren bisherigen Darlegungen erklärte sie, soweit sie sich erinnere, habe er das zerbrochene Glas aufgehoben und ihr die Verletzungen zugefügt, wobei sie sich versucht habe zu wehren und Verletzungen an den Händen gehabt habe. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen bringt die Beschuldigte dann wiederum vor, sie könne sich nicht mehr erinnern, sie habe sich aber keinesfalls selbst geschnitten. 2.2.3.3 Aussagen von B. a) B. wurde am 22. Juni 2021 als beschuldigte Person befragt und führte aus, sich nur noch daran erinnern zu können, dass die Beschuldigte in ihr Zimmer zurückgekommen sei und er eine Bemerkung gemacht habe, woraufhin sie ein Glas gegen die Wand geworfen und sich anschliessend mit einer Glasscherbe selbst habe verletzen wollen. Sie habe sich die Scherbe an den Hals und die Brust gehalten, weshalb er ihr diese aus der Hand gerissen habe. Dabei habe er sich am rechten Zeigefinger verletzt (act. 171). Danach gefragt, was anschliessend passiert sei, gab B. sodann Folgendes zu Protokoll: " Danach weiss ich nichts mehr und wachte am nächsten Morgen wieder auf. Wir tranken an diesem Tag Weisswein, Bier und nahmen Kokain zu uns. " Auf die Frage, weshalb sich die Beschuldigte die Glasscherbe an den Hals gehalten habe, verweigerte B. die Aussage. Weiter legte er dar, es könne sein, dass er die Beschuldigte auf das Bett gestossen und sie an den Armen gehalten habe; er wisse aber nichts mehr. Er stritt indessen ab, mit der Glasscherbe auf die Beschuldigte zugegangen zu sein. Konkret danach gefragt, ob die Beschuldigte sich die Verletzungen selbst zugefügt habe, sagte B. aus: " Ja, das tat sie ." Anschliessend führte er jedoch in gewissem Widerspruch dazu aus, er habe nicht gesehen, dass sich die Beschuldigte die Verletzungen selber beigebracht habe (act. 175). b) Im Rahmen der Einvernahme vom 3. Dezember 2021 führte B. in Abweichung zu seinen vorstehend aufgeführten Darlegungen aus, die Beschuldigte habe die Verletzungen bereits gehabt , als er ihr die Scherbe aus der Hand gerissen habe. Sie habe sich zudem schon früher selbst verletzt und leide an Borderline (act. 181). Die Beschuldigte habe im Zimmer ein Glas gegen die Wand geworfen und ein anderes Glas habe sie ihm im Wohnzimmer in Anwesenheit anderer Personen gegen sein Gesicht geworfen. Ob das am gleichen Tag gewesen sei, wisse er allerdings nicht mehr (act. 183). 2.2.3.4 Zwischenfazit Im Sinne eines Zwischenfazits ist angesichts der zitierten Aussagen der Beteiligten zu konstatieren, dass sowohl die Depositionen der Beschuldigten als auch jene von B. hinsichtlich des Kerngeschehens, mithin der Entstehung der Verletzungen im Halsbereich der Beschuldigten, detailarm erscheinen. Die Einlassungen von B. vom 22. Juni 2021 enthalten keinerlei Details dazu, wobei seine Darlegungen auch in der Hinsicht ungewöhnlich erscheinen, als dass er just ab dem Zeitpunkt, ab welchem er der Beschuldigten die Glasscherbe weggenommen haben will, über keinerlei Erinnerungen mehr verfügen will, jedoch mit Bestimmtheit zu wissen glaubt, sie nicht mit derselben verletzt zu haben. Die Verteidigung rügte in diesem Zusammenhang zu Recht, dass die im Rahmen der ersten Einvernahme gestellte Frage, ob die Beschuldigte sich selbst verletzt habe, suggestiv und nicht angebracht gewesen war – zumal B. zuvor erklärt hatte, sich (nachdem er die Glasscherbe an sich genommen hatte) an nichts mehr erinnern zu können. B. konnte diese Frage als damaliger Beschuldigter sinnvollerweise nur mit "Ja" beantworten, weshalb derselben keinerlei Beweiswert für die Sachverhaltserstellung zukommt. Im Übrigen relativierte B. seine Antwort gleich selbst, indem er im Rahmen derselben Befragung kurz darauf ausführte, nicht gesehen zu haben, dass sich die Beschuldigte selbst verletzt habe, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, da andernfalls nicht erklärbar ist, woher er wissen konnte, dass sie sich die Verletzungen selbst zugefügt haben soll. Im Rahmen der zweiten Einvernahme vom 3. Dezember 2021 machte B. sodann gar eine neue Sachverhaltsversion geltend: Die Beschuldigte soll nun bereits verletzt gewesen sein, als er ihr die Glasscherbe abgenommen habe. Eine derartige Sachverhaltsabweichung gegenüber den tatnächsten Depositionen steht als äussert widersprüchlich da. Insgesamt vermögen die gegensätzlichen Darlegungen von B.

– insbesondere in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation wie der hier vorliegenden – keinen Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung gegen die Beschuldigte zu begründen. Seine belastenden Darlegungen erweisen sich weder als konstant noch in sich logisch konsistent, sodass erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ändert daran auch nichts, dass die Depositionen der Beschuldigten nicht massgeblich glaubhafter erscheinen, als jene von B. . Ihre Einlassungen sind teilweise ebenfalls knapp und wenig detailliert ausgefallen sowie insbesondere hinsichtlich des Kerngeschehens vage geblieben. Sie tätigte im Verlaufe der diversen Einvernahmen teilweise neue und widersprüchliche Darlegungen (beispielsweise, dass B. ein Glas gegen den Tisch geworfen oder die Scherbe vom Boden aufgehoben oder ihr aus der Hand genommen haben soll), jedoch immerhin auch übereinstimmende und konstante Schilderungen (z.B., dass sie den Aschenbecher geworfen habe und von B. auf das Bett gestossen worden sei). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft trägt das Geständnis der Beschuldigten am 9. Mai 2022 sowie anfänglich vor Kantonsgericht sodann nichts zur Sachverhaltserstellung bei. Geständnisse sind gemäss Art. 160 StPO auf deren Glaubwürdigkeit hin zu prüfen, wobei auch die Beweggründe durch das Berufungsgericht zu hinterfragen sind (vgl. dazu: Gunhild Godenzi , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 160 N 4). Offensichtlich gestand die Beschuldigte aufgrund einer evidenten Trotzreaktion ein, gelogen und sich selbst verletzt zu haben. Angesichts ihres Aussageverhaltens und Gebarens vor Kantonsgericht bewog sie daher nicht der Wahrheitsgedanke dazu, ein Geständnis abzulegen, sondern die Annahme und Aufregung darüber, man glaube ihr als ausländischen Person sowieso nicht. Folglich kann nicht auf ihre diesbezüglichen Einlassungen abgestellt werden, wobei sie diese ausserdem sogleich wieder widerrufen hat. Erstaunlich ist sodann, dass die Beschuldigte B. im Rahmen ihrer tatnächsten Aussagen in gewisser Weise in Schutz nahm, indem sie ausführte, er verhalte sich nur dann so, wenn er "besoffen" sei, sie habe keine Angst vor ihm und er habe sie das erste Mal verletzt (act. 163). Bei einer tatsächlichen Falschanschuldigung wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Beschuldigte B. über Gebühr belasten würde –stattdessen tendierte sie aber dazu, das aus ihrer Sicht Vorgefallene zu relativieren. Im Übrigen erscheint es entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht derart ungewöhnlich, dass sie erst zwei bis drei Tage nach dem fraglichen Vorfall die Polizei aufsuchte, da sich zwischenzeitlich ein erneuter Konflikt zwischen ihr und B. ergeben hatte und dieser somit "das Fass zum Überlaufen" gebracht haben könnte. Nach dem Gesagten erhellt, dass sich aufgrund des Dargelegten keine der vorgebrachten Sachverhaltsversionen mit hinreichender Sicherheit ausschliessen bzw. belegen lässt. Vielmehr präsentieren sich die Einlassungen beider Beteiligten als gleichermassen ungeeignet, um den angeklagten Sachverhalt mit der erforderlichen Sicherheit zu erstellen und damit eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung herbeizuführen. Darüber hinaus wurde die Beschuldigte – wie von der Vorinstanz zu Recht angemerkt – soweit ersichtlich nie mit B. konfrontiert. Jedenfalls ist anhand der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aufgrund fehlender Seitenzahlen des entsprechenden Protokolls nicht erkennbar, ob die Beschuldigte ihr Teilnahmerecht tatsächlich wahrnehmen konnte. Im Rahmen der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, wurde im Einvernahmeprotokoll nämlich weder sie selbst noch ihre anwaltliche Vertretung aufgeführt (vgl. act. 181 – 185). In Anbetracht dessen ist grundsätzlich bereits fraglich, ob die Aussagen von B. überhaupt zulasten der Beschuldigten verwertet werden dürften (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO; Dorrit Schleiminger / Daniel Schaffner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 147 N 12 und 41 ff.). Zu prüfen bleibt nachfolgend somit einzig, ob sich der angeklagte Sachverhalt anhand des Aktengutachtens des IRM vom 12. August 2021 nachweisen lässt. 2.2.3.5 Aktengutachten des IRM vom 12. August 2021 a) Die Berufungsinstanz schliesst sich hinsichtlich der Würdigung des Aktengutachtens vom 12. August 2021 vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. E. I.1.1.2, S. 6 – 7 des angefochtenen Urteils). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen dazu: b) Das Aktengutachten des IRM vom 12. August 2021 hält fest, dass die Oberflächlichkeit, die leichte Zugänglichkeit für die eigene Hand und die Parallelität zweier Hautverfärbungen der Beschuldigten Hinweise auf eine Selbstbeibringung darstellten (act. 152 ff.). Typischerweise zeigten sich selbst beigebrachte Verletzungen als gruppiert, parallel zueinander ausgerichtet, mit dem gleichen Richtungsverlauf, mit der gleichen Tiefe/Oberflächlichkeit und an Körperteilen, welche der eigenen Hand leicht zugänglich seien. Dem IRM wurden Fotos von den Verletzungen der Beschuldigten zur Verfügung gestellt, wobei darauf mehrere rote, bandförmige Hautverfärbungen sichtbar sind, von welchen lediglich zwei eine annährend parallele Ausrichtung aufweisen würden. Die auf dem Fotofarbausdruck ersichtlichen Befunde würden gemäss IRM von der Wundtiefe her gleich erscheinen, wobei eine sichere Beurteilung derselben bei fortgeschrittener Wundheilung eingeschränkt sei. Das IRM stellte insgesamt fünf Hautverfärbungen mit Krustenbildung fest (act. 153). Mit anderen Worten ist somit festzuhalten, dass die Oberflächlichkeit bzw. Wundtiefe durch das IRM nicht sicher beurteilt werden konnte und lediglich zwei der total fünf Hautverfärbungen "annährend parallel" verlaufen, womit einzig das Kriterium der leichten Zugänglichkeit für die eigene Hand erfüllt ist und klar auf eine Selbstverletzung hindeutet. Wie die Erstinstanz zutreffend ausgeführt hat, lässt sich anhand dieses Gutachtens indessen nicht zweifelsfrei erstellen, dass die Beschuldigte sich selbst verletzt hat, zumal die gutachterlichen Einschätzungen einzig auf Fotoausdrucken beruhen und die Verletzungen folglich nur eingeschränkt beurteilt werden konnten. Die Expertise schliesst die Möglichkeit, dass B. die Beschuldigte verletzt hat ebenso ein, wie die Option, dass sich die Beschuldigte die Verletzungen selbst zugefügt hat. Richtigerweise wurde somit das Verfahren gegen B. eingestellt, was in Anbetracht seiner widersprüchlichen Darlegungen auch für das gegen die Beschuldigte in dieser Sache geführte Verfahren von der Staatsanwaltschaft hätte in Betracht gezogen werden müssen. Im Übrigen wurde die Verletzung am rechten Zeigefinger von B. (vgl. act. 149) nicht vom IRM beurteilt und beide Beteiligte gaben an, dieselbe sei entstanden, als B. der Beschuldigten die Glasscherbe weggenommen habe. Weshalb die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang von einer "Abwehrverletzung" ausgeht, ist angesichts des Dargelegten nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist auf den Abbildungen der Verletzungen der Beschuldigten nicht erkennbar, ob sie tatsächlich keine Verteidigungsspuren an Händen und Armen erlitten hat, da lediglich der Bereich um ihr Dekolleté nahe genug abfotografiert wurde. Es erscheint daher fraglich, auf welcher Grundlage die Staatsanwaltschaft den Schluss zieht, die Beschuldigte habe keine Abwehrverletzungen an den Händen und Armen aufgewiesen. Aus dem Dargelegten erhellt, dass sich der angeklagte Sachverhalt anhand des erwähnten Aktengutachtens ebenfalls nicht erstellen lässt, sodass die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen ist. 2.2.3.6 Fazit a) Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass weder die Aussagen der Beschuldigten noch jene von B. eine Qualität aufweisen, um eine hinreichend sichere Sachverhaltserstellung zu ermöglichen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts bestehen ernsthafte und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass die Beschuldigte sich in Tat und Wahrheit selbst verletzt hat. Insbesondere sind die Depositionen von B. zu widersprüchlich, als dass diese eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung zu tragen vermögten. Darüber hinaus belegt auch das Aktengutachten ein Selbstverletzungsbild nicht eindeutig. Im Gegenteil: Keine der beiden geltend gemachten Sachverhaltsversionen wird damit durch das Aktengutachten zweifellos ausgeschlossen, sodass von der für die Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante ausgegangen werden muss. Sie ist folglich in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist dementsprechend abzuweisen. b) Da sich der mit Anklageschrift vom 5. Juli 2022 umschriebene Sachverhalt nicht anhand der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt, erübrigt sich eine rechtliche Würdigung. Weshalb die Vorinstanz eine solche dennoch durchgeführt hat, erscheint unklar (vgl. E. I.1.2, S. 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Februar 2023). Die Frage, ob direkter Vorsatz vorgelegen hat bzw. die Beschuldigte aufgrund eines Mix von Kokain und Alkohol die Geschehnisse falsch in Erinnerung gehabt hat, ist mithin nicht von Bedeutung. 3. Geringfügiger Diebstahl (Ziff. 2 der Anklageschrift) 3.1 Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 5. Juli 2022 sodann vorgeworfen, zwischen dem 11. Januar 2022 und dem 14. Januar 2022 eine Nacht bei einem Freund, F. , an der G. strasse in H. übernachtet und sich am 14. Januar 2022 um ca. 04:00 Uhr in den dortigen Keller zum Kellerabteil von I. begeben zu haben. In der Folge habe die Beschuldigte durch die Holzlatten des Kellerabteils gegriffen, eine Schere daraus behändigt und versucht, sich Zugang zum Kellerabteil zu verschaffen, indem sie mit der Schere mehrfach gegen das Schloss sowie die Holzlatten des Kellerabteils gestochen habe. Da sich dieses jedoch nicht habe öffnen lassen, habe sie anschliessen mit Körpergewalt eine Holzlatte aus dem Holzverschlag weggerissen und zwei weitere Holzlatten gelockert. Dabei sei das Schloss verbogen worden und die Beschuldigte habe mutwillig einen Schaden in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 100.-- verursacht. Anschliessend habe sie sich wissentlich und willentlich sowie mit der Absicht, eine möglichst grosse Beute zu erzielen, gegen den Willen des Berechtigten durch die von ihr verursachte Öffnung zwischen den noch bestehenden Holzlatten in das genannte Kellerabteil begeben, eine Einkaufstasche behändigt und diese in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht mit Lebensmitteln (u.a. 14 Weinflaschen und vier Dosen Bier) im Wert von Fr. 182.--gefüllt. Danach sei sie wiederum in die Wohnung von F. zurückgegangen. 3.2 Rechtliche Würdigung 3.2.1 Vorbemerkungen Wie den Einvernahmen vom 15. Januar 2022 und 9. Mai 2022 zu entnehmen ist, hat die Beschuldigte den objektiven Ablauf der Ereignisse anerkannt und eingestanden. Sie legte dar, sich mit einer Schere Zutritt zum Kellerabteil von I. verschafft und "Alkoholflaschen" entwendet sowie zur Wohnung von F. mitgenommen zu haben (act. 255 und act. 103). Durch diese Vorgehensweise verursachte sie einen Schaden von rund Fr. 100.--. Auf eine detaillierte Zusammenfassung der vorliegenden Beweismittel wird nachfolgend verzichtet und stattdessen auf die Verfahrensakten (act. 95 ff., act. 191 ff., act. 249 ff., act. 255 ff. und act. S47 ff.) verwiesen. Indessen wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung aufgrund des Umstandes, dass einzig das Vorliegen der Geringfügigkeit des begangenen Diebstahls strittig ist, lediglich auf jene Sachverhaltselemente eingegangen, welche einen sachlichen Bezug zur rechtlichen Einordnung aufweisen. Soweit die rechtliche Würdigung unbestritten geblieben ist, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. E. I.2.3 des strafgerichtlichen Urteils vom 9. Februar 2023; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2 Theoretische Ausführungen 3.2.2.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB auf Antrag mit Busse bestraft. 3.2.2.2 Der geringe Wert bzw. Schaden ist ein gewöhnliches objektives Tatbestandsmerkmal. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf je Fr. 300.-- festgesetzt, und zwar unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers (BGE 123 IV 113 E. 3d; BGE 140 II 520 E. 5.2.4). Bei Sachen mit einem Markt- oder Verkehrswert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert ist für die Ermittlung des relevanten Vermögenswertes bzw. Schadens allein dieser entscheidend (BGE 116 IV 190 E. 2b.aa; BGE 121 IV 261 E. 2c; BGE 123 IV 113 E. 3d). In subjektiver Hinsicht ist für die Anwendung von Art. 172 ter StGB und damit für die Privilegierung sodann nicht der Taterfolg entscheidend, sondern die Vorstellung des Täters. Bei Fehlvorstellungen des Täters über den Wert der angeeigneten Sache sind diese sowie sein Tatvorsatz massgebend ( Philippe Weissenberger , Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 172 ter N 35 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Taschen- und Einbruchdiebstählen in der Regel ohne konkrete Gegenindizien davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und deshalb einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.-- zumindest in Kauf nahm (BGer 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E.2.2). Art. 172 ter StGB kann demgegenüber angewendet werden, wenn der Täter – z.B. aus einer Wohnung – nur einen bestimmten Gegenstand von geringem Wert entwenden will ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 172 ter N 40). Die Privilegierung entfällt indes regelmässig dann, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber macht, wie gross der Vermögenswert ist. Bei Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als Fr 300.--wert sind, ist in Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf abzustellen, dass sein Vorsatz sich nicht auf einen höheren Wert gerichtet hat ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 172 ter N 42). Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.--, scheidet die Privilegierung einzig dann aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war, er also einen erheblichen Vermögenswert erlangen oder einen erheblichen Schaden anrichten wollte, ohne dies zu erreichen (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 172 ter N 29 ff., mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Wert der entwendeten Vermögenswerte sowie ein allenfalls angerichteter Schaden (z.B. bei einem Einbruchsdiebstahl) zu addieren sind. Entscheidend ist, ob das Delikt als Ganzes noch geringfügig, mithin als Bagatellfall erscheint, sodass eine Strafverfolgung von Amtes wegen nicht geboten ist. Voraussetzung hierfür ist, dass beides vom Vorsatz umfasst ist. Der Vorsatz bzw. die Absicht des Täters muss sich somit von Anfang an auf den Wert der Sache bzw. die Höhe des Schadens erstrecken, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. KGer BL 61-03/667/AFS vom 7. Juni 2004 E. 3.3). 3.2.3 Konkrete Würdigung 3.2.3.1 Nach dem vorstehend Dargelegten gilt es nun zu prüfen, ob die Beschuldigte mit ihrem Handeln darauf abzielte, Deliktsgut im Wert von über Fr. 300.-- zu erbeuten. Mithin ist die Frage zu klären, von welchem Wert der entwendeten Gegenstände die Beschuldigte ihrer Vorstellung nach ausgegangen ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands bilden somit ihre konkreten Depositionen: Im Rahmen ihrer ersten Einvernahme vom 15. Januar 2022 führte die Beschuldigte aus, sie wisse nicht, wieso sie in das Kellerabteil eingebrochen sei und verstehe ihr Handeln selbst nicht. Sie sei bei F. in der Wohnung gewesen, um Kleider zu waschen. Als sie im Keller gewesen sei, habe sie " das rote Bier [gesehen], welches ich [haben] wollte " (act. 255). Sie habe danach eine Schere genommen, um das Kellerabteil zu öffnen. Sie habe auch Wein gesehen, von welchem sie ebenfalls ein paar Flaschen eingepackt habe. Sie trinke Martini, roter Wodka mit Red Bull und Berliner Luft, ansonsten habe sie nichts mit Alkohol zu tun. Sie habe den Wein zum Kochen verwenden oder allenfalls ihrem "Besuch" ausschenken wollen. Darüber hinaus habe sie auch zwei grosse Gläser Tomatensauce aus dem Keller mitgenommen (act. 255 ff.). Am 9. Mai 2022 legte die Beschuldigte sodann dar, sie habe selbst keinen Alkohol konsumiert und die Alkoholflaschen in einer Tasche zu F. in die Wohnung gebracht. Sie habe dies nicht geplant, sondern sie habe Wäsche waschen wollen, jedoch keine Waschkarte gehabt, weshalb sie wieder zurückgegangen sei. Dabei habe sie gesehen, dass das fragliche Kellerabteil mit Alkohol bestückt gewesen sei. Sie wisse auch nicht, weshalb sie ausgerechnet Weinflaschen, Tetrapackwein, mehrere Dosen rotes Bier, zwei Gläser Tomatensauce und eine Einkaufstasche entwendet habe. Sie habe erst entschieden, was sie mitnehmen wolle, als sie im Kellerabteil gewesen sei. Mit Wein kenne sie sich nicht aus und sie wisse nicht, weshalb sie diesen überhaupt mitgenommen habe, da sie eigentlich keinen Alkohol trinke. Danach gefragt, welche Gegenstände sich noch im Kellerabteil befunden hätten, antwortete die Beschuldigte Folgendes: " WC-Papier, Spaghetti und Alkohol. Es waren auch teure Sachen im Keller drin, so kleine Maschinen. […]". Auf die Frage, weshalb sie nicht weitere Gegenstände aus dem Kellerabteil entwendet habe, legte die Beschuldigte dar, sie mache so etwas normalerweise nicht und sie könne sich nicht erklären, wie es zu diesem Diebstahl gekommen sei. Sie habe sich für dieses Kellerabteil entschieden, weil sie Weinflaschen gesehen habe (act. 103 ff.). Vor Strafgericht erklärte die Beschuldigte am 9. Februar 2023 im Wesentlichen, sie wisse nicht, wieso sie den Alkohol mitgenommen habe. Sie habe um 04:00 Uhr in der Nacht waschen wollen und habe dann den Alkohol im Keller gesehen. Sie sei nicht normal im Kopf gewesen, weil sie Drogen genommen habe. Sie habe eine Flasche Wein zum Kochen verwenden wollen (act. S59). Vor Kantonsgericht führte die Beschuldigte am 26. Juni 2023 aus, sie habe waschen wollen, jedoch keine Waschkarte dabei gehabt. Sie habe die Schere gesehen und den Keller geöffnet. Danach habe sie in einer Tasche Alkohol mitgenommen und sei zurück in die Wohnung, wo sie den Alkohol deponiert habe, bevor sie in die Stadt gegangen sei. Sie wisse nicht, wieso sie dies getan habe. Sie sei in den Keller hinein, weil sie Alkohol gesehen habe, wobei sie heute nicht mehr wisse, ob sie wegen des Weins oder des Biers hineingegangen sei. Erstmals führte die Beschuldigte vor Berufungsgericht aus, sie habe die Tasche, welche sie vorgefunden habe, gefüllt. Sie habe eine Flasche Wein für ein Fondue oder Risotto verwenden wollen (vgl. S. 10 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). 3.2.3.2 Bei der Beweiswürdigung folgt das Kantonsgericht unter folgenden ergänzenden Ausführungen vollständig den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 9 ff., auf welche an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. E. I.2.2 f., S. 9 – 10 des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Februar 2023; Art. 82 Abs. 4 StPO): Den dargelegten Aussagen der Beschuldigten ist zu entnehmen, dass ihr Vorsatz vor Betreten des Kellerabteils darauf gerichtet war, insbesondere "das rote Bier" und Wein zu stehlen. Auf den polizeilichen Tatortfotografien ist eindeutig erkennbar, dass das fragliche Kellerabteil von Holzlatten umrissen war, zwischen welchen man problemlos hindurchblicken konnte (act. 115 f.). Anders als die sogenannten "Fälleler", welche in Fahrzeuge eindringen, ohne erkennen zu können, was sich beispielsweise im Handschuhfach, im Kofferraum oder in der Mittelkonsole befindet, konnte die Beschuldigte in casu genau überblicken, was sie im Innern des entsprechenden Kellerabteils vorfinden würde. Die vorstehend zitierte Rechtsprechung zu den Taschen- und Einbruchdiebstählen kann folglich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Es handelte sich in concreto nicht um eine Art "black box" mit unbekanntem Inhalt (z.B. Handschuhfach oder Portemonnaie), welche die Beschuldigte stehlen wollte, sondern um konkrete Gegenstände in Form von 14 Weinflaschen, vier Bierdosen und zwei Gläsern Tomatensauce. Es müsste der Beschuldigten daher nachgewiesen werden, dass sie zumindest in Kauf genommen hat, Gegenstände mit einem Wert von über Fr. 300.-- zu erbeuten (vgl. OGer SO STBER.2018.78 vom 21. März 2019 E. 4.3). In diesem Zusammenhang gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigte spezifisch darzulegen vermochte, was Inhalt des Kellerabteils war. Sie führte aus, es hätten sich unter anderem WC-Papier, Spaghetti, Alkohol und "teure Sachen" im Keller befunden, wobei dies durch die aktenkundigen polizeilichen Fotografien objektiviert wird (vgl. act. 123). Anhand dieser Fotos ist ferner erstellt, dass die Beschuldigte keine Unordnung verursacht hat, was eindeutig indiziert, dass sie dieses nicht gezielt nach wertvollen Gegenständen durchsucht hat, sondern im Wesentlichen an ihrem ursprünglichen Tatplan, Bier und Wein zu stehlen, festgehalten hat. Die Beschuldigte legte zwar dar, sich erst im Kellerabteil entschieden zu haben, welche konkreten Gegenstände sie mitnehmen wollte, allerdings entschloss sie sich bewusst dagegen, die "teuren Sachen" mitzunehmen und blieb stattdessen bei ihrer anfänglichen Absicht, Bier und Wein zu entwenden. Nach Betreten des Kellerabteils erweiterte sie ihren Vorsatz lediglich insofern, als dass sie daneben auch Tomatensauce sowie eine Einkaufstasche erbeutete. Insgesamt eignete sich die Beschuldigte folgende Gegenstände aus dem Kellerabteil des Geschädigten I. an (act. 201 ff.): Gegenstand geschätzter Wert 2 Flaschen Rosé "Traitd Union de Gamay Romand" (0.5 L) Fr. 20.-- 1 Tetrapack Rotwein "Chenet Cabernet Syrah" (3 L) Fr. 18.-- 2 Falschen Rotwein "Argento Seleccion Malbec" (0.75 L) Fr. 20.-- 2 Anker-Bierdosen (0.5 L) Fr. 2.-- 2 Anker-Bierdosen (0.5 L) Fr. 2.-- 2 Gläser Tomatensauce Fr. 3.-- 1 Einkaufstasche Fr. 5.-- 5 Flaschen Rotwein "Traitd Union Cresserel" (0.5 L) Fr. 40.-- 2 Falschen Rotwein (0.75 L) Fr. 30.-- 1 Falsche Rotwein "Chenet Cabernet-Syrah" (0.75 L) Fr. 30.-- 2 Flaschen Rotwein "Montepulciano" (0.5 L) Fr. 20.-- Die Polizei Basel-Landschaft schätzte den Wert der vorstehend aufgelisteten Gegenstände auf Fr. 190.-- (angeklagt ist indes ein Deliktsbetrag von Fr. 182.--, vgl. Anklageschrift vom 5. Juli 2022). Strittig ist in dieser Hinsicht insbesondere, von welchem Wert der Weinflaschen die Beschuldigte ausgegangen ist bzw. ausgehen durfte. Dass die vier gestohlenen Anker-Bierdosen (à 0.5 L im Gesamtbetrag von ca. Fr. 4.--), die Einkaufstasche (im Betrag von ca. Fr. 5.--) sowie die zwei Gläser Tomatensauce (im Gesamtbetrag von ca. Fr. 3.--) kaum werthaltig sind, bedarf keiner weiteren Erklärung und war auch der Beschuldigte bewusst. Ein Blick auf die konkret gestohlenen Weinfalschen zeigt ferner, dass die Beschuldigte überwiegend kleine Weinfalschen (neun Flaschen à 0.5 L im geschätzten Gesamtbetrag von ca. Fr. 80.--) sowie einen Tetrapack Rotwein (im Betrag von ca. Fr. 18.--) entwendet hat. Hinsichtlich dieser Weine durfte und musste die Beschuldigte – auch ohne vorhandene Weinkenntnisse – ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich nicht um besonders teure Weine handelte. Die Werte der einzelnen Falschen wurden denn auch auf Fr. 8.-- bis maximal Fr. 15.-- bzw. Fr. 18.-- für den Tetrapackwein beziffert. Als teuerster Wein wurde indes eine Falsche "Chenet Cabernet Syrah" à 0.75 L mit einem geschätzten Preis von Fr. 30.-- erfasst. Bei den weiteren vier Weinflaschen à 0.75 L wurde der Wert auf zwischen Fr. 10.-- und Fr. 15.-- veranschlagt. Die Beschuldigte gab zwar an, sich nicht mit Wein auszukennen, was jedoch entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zu ihren Ungunsten auszulegen ist. Miteinzubeziehen ist vielmehr, dass die Beschuldigte in ein Kellerabteil eines Mehrfamilienhauses eingebrochen ist, weshalb sie annehmen durfte, dort keine sehr teuren Weine vorzufinden – zumal es sich um Kellerabteile handelte, welche von aussen einsehbar waren. Angesichts dieser Begebenheit ist umso wahrscheinlicher, dass die Beschuldigte davon ausging, es würden keine luxuriösen Weine in diesem Kellerabteil aufbewahrt, ansonsten doch mit hochwertigeren Lagerverhältnissen – wie z.B. entsprechenden Kühlelemente und dergleichen – zu rechnen gewesen wäre. Dass die Beschuldigte so viel Deliktsgut wie möglich erbeuten wollte, ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft im Übrigen nicht belegt: Einerseits spricht die Tatsache, dass die Beschuldigte vornehmlich 0.5L-Weinflaschen, Tetrapackwein und Bier entwendete, gegen diese Vermutung. Hätte sie tatsächlich möglichst viel stehlen wollen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, sie würde die grösseren Weinflaschen einpacken, von welchen es im besagten Keller reichlich zur Verfügung hatte (vgl. act. 229 ff.). Andererseits ist zweifelhaft, ob die Beschuldigte die Einkaufstasche damals tatsächlich "gefüllt" hat, wie sie dies erstmals vor Kantonsgericht dargelegt hat. Ob dies wirklich der Fall war, lässt sich gegenwärtig nicht mehr eruieren, da sich keine Fotografien der entsprechenden Tasche in den Akten befinden. Festgehalten werden kann indessen, dass zumindest F. gegenüber der Polizei als Auskunftsperson erklärt hat, er habe eine Migrostasche gefunden, welche "mit einigen Weinflaschen" gefüllt gewesen sei (act. 251). Nach dem Gesagten erhellt, dass insgesamt keinerlei Indizien vorliegen, welche darauf hindeuten würden, dass die Beschuldigte beabsichtigte, so viele Vermögenswerte wie möglich aus dem fraglichen Kellerabteil zu entwenden. Mehr noch entschied sie sich konkret dagegen, die "teuren Sachen" mitzunehmen, weshalb der Wert der von ihr gestohlenen Sachen nach ihrem Wissenstand und Vorstellung nicht mehr als Fr. 300.-- betragen hat. Dass sie sich keinerlei Gedanken über den Wert des Weines machte, ist zudem nicht erstellt – zumal sie mehrfach ausgeführt hat, sie habe gewisse Weine zum Kochen verwenden wollen, was klarerweise impliziert, dass sie von einem tiefen Wert derselben ausgegangen ist. Die Beschuldigte hat folglich nicht in Kauf genommen, Vermögenswerte von mehr als Fr. 300.-- zu entwenden. In Konstellationen der sogenannten "Fälleler" ist im Übrigen zu beachten, dass dieselben meist gewerbsmässig handeln, weshalb der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 172 ter StGB von vornherein nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. BGer 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3). Die Beschuldigte wird gegenüber diesen somit nicht in ungerechtfertigter Weise bevorzugt behandelt. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf BGer 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 ist im Übrigen unbehelflich, da dort einzig der Sachverhalt im Streit lag und sich somit eine Abhandlung der rechtlichen Würdigung durch das Bundesgericht erübrigte (vgl. E. 1.5. f.). Für die Ermittlung der Höhe der relevanten Vermögenswerte ist bei Sachen mit einem Marktwert sodann auf diesen abzustellen, welcher in casu gemäss Anklageschrift vom 5. Juli 2022 Fr. 182.-- beträgt. Das Vorliegen der Geringfügigkeit gemäss Art. 172 ter StGB ist somit auch unter diesem Blickwinkel zu bejahen. Hinzu kommt, dass selbst bei einer Addition des verursachten Schadens von Fr. 100.--, welcher nach Auffassung des Kantonsgerichts für eine aus dem Beschlag gerissene Holzlatte zu hoch erscheint, der objektive Grenzbetrag von Fr. 300.--nicht überschritten wird. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist folglich nach dem Gesagten in diesem Punkt abzuweisen. 4. Strafzumessung 4.1 Allgemeine Ausführungen (…) 4.2 Strafzumessung in concreto 4.2.1 Strafrahmen und Strafart 4.2.1.1 Den vorstehend dargestellten Vorgaben folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. In casu ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des geringfügigen Diebstahls nach Art. 139 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 141 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig gemacht hat. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs weist als vorliegend schwerwiegendste Tat einen abstrakten Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auf. Gründe, die ein Verlassen dieses Strafrahmens erfordern, sind vorliegend keine ersichtlich. Da die Beschuldigte weder vorbestraft ist noch andere Umstände vorliegen, welche gegen die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe sprechen, ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe auszufällen. Insbesondere ist eine Geldstrafe nicht einzig deshalb nicht vollziehbar, weil die Beschuldigte durch die Sozialhilfe unterstützt wird und Verlustscheine im Umfang von Fr. 5'415.68 hat (act. A15 ff.) – zumal sie sich unterdessen in Psychotherapie begeben hat und angesichts ihres Alters (Jahrgang 1987, vgl. act. 1) zu erwarten ist, dass sie wieder einer Erwerbstätigkeit (z.B. als Coiffeuse oder Service-angestellte, vgl. act. 19 und act. A5) nachzugehen vermag. Wie bereits erwähnt, kommt die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann in Betracht, wenn vorliegend für sämtliche Taten einzeln betrachtet gleichartige Strafen auszusprechen sind. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass es sich bei den weiteren Delikten (geringfügiger Diebstahl, geringfügige Sachbeschädigung und mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG) um Übertretungen handelt, welche mit Busse zu bestrafen sind. Folglich sind kumulativ zur auszufällenden Geldstrafe Bussen auszusprechen. Indessen unterliegen auch Übertretungsbussen dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (Art. 104 StGB; KGer BL 460 21 27 vom 18. Oktober 2022 E. III.FA.). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher zunächst die Einsatzbusse für die schwerste Tat – konkret den geringfügigen Diebstahl – festzusetzen, und diese alsdann aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen geringfügiger Sachbeschädigung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu asperieren. 4.2.2 Geldstrafe 4.2.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz in Bezug auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zutreffend festgestellt, dass die Beschuldigte in das Kellerabteil eines Mehrfamilienhauses und somit in eine Privatliegenschaft eingedrungen ist, was sich grundsätzlich verschuldenserhöhend auswirkt. Zwar war keine Wohnung einer Privatperson betroffen, allerdings können sich auch im Kellerabteil persönliche und schützenswerte Gegenstände befinden. Die Beschuldigte war bei einem Freund, der in diesem Haus wohnhaft ist, zu Besuch und hatte folglich zu keiner Zeit ein Anrecht darauf, die Kellerräumlichkeiten zu betreten. Die Tatausführung gestaltete sich sodann nicht ganz simpel, zumal die Beschuldigte zunächst mittels einer Schere erfolglos versuchte, sich Zutritt zum entsprechenden Kellerabteil zu verschaffen, bevor sie eine Holzlatte aus dem Verschlag herausriss und dabei zwei weitere lockerte. Zugunsten der Beschuldigten wirkt sich demgegenüber aus, dass sie spontan und ohne Tatplan mitten in der Nacht in das besagte Kellerabteil eingedrungen ist und dabei einen geringfügigen Sachschaden von lediglich Fr. 100.-- verursacht hat, wobei der Hausfriedensbruch lediglich dem begangenen geringfügigen Diebstahl gedient hat. Nach dem Gesagten qualifiziert die Berufungsinstanz das objektive Tatverschulden im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten als sehr leicht im unteren Bereich, weshalb für den Hausfriedensbruch eine hypothetische Strafe von 12 Tagessätzen als angemessen erscheint. Die subjektive Tatschwere vermag das objektiv festgestellte Verschulden in Anbetracht der egoistischen Beweggründe der Beschuldigten sowie der aufgewendeten kriminellen Energie auch unter dem Aspekt, dass sie die Tat unter Drogeneinfluss verübt hat bzw. haben will, nicht zu beeinflussen. Es bleibt folglich bei einem als sehr leicht einzustufenden Tatverschulden im unteren Bereich. Nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten geht die Berufungsinstanz im Resultat von einer angemessenen hypothetischen tatbezogenen Geldstrafe von 12 Tagessätzen aus. 4.2.2.2 Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die vorstehend definierte tatbezogene Geldstrafe aufgrund besonderer Täterkomponenten sowie allenfalls weiterer tat- und täterunabhängiger Strafzumessungsfaktoren anzupassen ist. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann zunächst auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auf S. 12, E. II. des Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 19. Juni 2023) und ihre persönlichen Verhältnisse geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zurzeit in J. wohnt und von montags bis freitags tagsüber ihre bei- den Kinder, welche bei ihrer Schwester wohnen, betreut. Ihre Tochter ist sieben Jahre alt und ihr Sohn ist vierjährig. Gesundheitlich geht es der Beschuldigten besser; sie trinkt gemäss eigenen Angaben keinen Alkohol mehr und nimmt keine Drogen zu sich. Ausserdem nimmt sie zurzeit auch keine Medikamente (aufgrund ihres psychischen Zustandes) ein. Sie hat zudem anfangs Juni 2023 eine Psychotherapie in J. bei einem Psychiater begonnen, weil sie manchmal unter Angstzuständen leide. Ausserdem halte sie sich in J. auf, um nicht wieder mit Leuten aus dem Drogenmilieu in Kontakt zu kommen (vgl. S. 3 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diese Umstände wirken sich allesamt strafzumessungsneutral aus und erfordern keine Anpassung der vorstehend definierten Geldstrafe von 12 Tagessätzen. Die Beschuldigte war bezüglich des Einbruchs in das Kellerabteil von Beginn an geständig und hat sich auch vor Kantonsgericht reuig gezeigt sowie mehrfach glaubhaft betont, dass ihr das Vorgefallene Leid tue (vgl. act. 255 ff. und S. 14 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Dies hat sich zugunsten der Beschuldigten in einer Strafreduktion von 2 Tagessätzen niederzuschlagen. Nach dem Gesagten ist zu konstatieren, dass eine tat- und täterangemessene Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen ist. 4.2.2.3 Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1 ff.). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchstens Fr. 3'000.-- (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters es gebieten, kann der Tagessatz ausnahmsweise auf Fr. 10.-- gesenkt werden. Die Beschuldigte ist nicht erwerbstätig und lebt von der Sozialhilfe, wobei sie bisher im Umfang von rund Fr. 178'000.-- Sozialhilfeleistungen (act 23 ff.) bezogen hat. Angesichts dessen hat die Vorinstanz die Tagessatzhöhe der Geldstrafe nach wie vor richtig auf Fr. 10.-- festgesetzt. 4.2.2.4 In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Im Rahmen der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und dergleichen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel , Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 4 ff.). Vorliegend weist der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister der Beschuldigten vom 19. Juni 2023 keine Vorstrafen auf. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigten ein schlechter Leumund zu attestieren wäre. Weitere Hinweise für eine ungünstige Legalprognose sind keine ersichtlich, vielmehr scheint sich die Beschuldigte um eine Stabilisierung ihrer gesundheitlichen und familiären Situation zu bemühen. Die Geldstrafe ist somit bedingt zu vollziehen (unter Anrechung eines Tages ausgestandenen Freiheitsentzugs gemäss Art. 51 StGB); dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB. 4.2.3 Busse 4.2.3.1 Einsatzbusse a) Zunächst ist für die schwerwiegendste Übertretung eine Einsatzbusse zu bilden, bevor diese in Anwendung des Asperationsprinzip für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen sein wird. Wie die Vorinstanz richtigerweise erwogen hat, bildet der geringfügige Diebstahl in Anbetracht des Deliktsbetrags von Fr. 182.-- die schwerste Tat. Der Deliktserfolg liegt angesichts dessen, dass es sich um einen geringfügigen Diebstahl handelt, im mittleren Bereich der massgeblichen Obergrenze von Fr. 300.-- für den privilegierten Tatbestand. Das durch den Diebstahl geschützte Rechtsgut des Eigentums und Vermögens wurde somit lediglich in einem geringen Ausmass verletzt. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte nicht planmässig vorging, sondern dem Delikt ein spontaner Tatentschluss zugrunde lag. Das objektive Tatverschulden ist somit als sehr leicht im unteren Bereich einzustufen, woraus eine angemessene Busse von Fr. 400.-- resultiert. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat, was dem Tatbestand inhärent ist. Angesichts der egoistischen Tatmotive der Beschuldigten vermag die subjektive Tatschwere unter dem Blickwinkel, dass sie die Tat unter Drogeneinfluss begangen hat bzw. haben will, keine Veränderung des als sehr leicht zu qualifiziernden objektiven Tatverschuldens zu begründen. b) Nach dem Gesagten erachtet das Berufungsgericht eine hypothetische tatbezogene Einsatzbusse von Fr. 400.-- dem sehr leichten Verschulden der Beschuldigten im unteren Bereich als angemessen. 4.2.3.2 Asperation für die weiteren Delikte a) Hinsichtlich der geringfügigen Sachbeschädigung ist zu konstatieren, dass deren Unrechtsgehalt kaum über jene des geringfügigen Diebstahls bzw. des Hausfriedensbruchs hinausgeht, sondern einzig der Entwendung der sich im Kellerabteil befindlichen Gegenstände diente. Die Beschuldigte verursachte einen Sachschaden von Fr. 100.--, womit das Ausmass der Rechtsgutsverletzung im untersten Bereich liegt. Die Beschuldigte ging nicht planmässig vor, jedoch beschädigte sie zunächst mit einer Schere die Holzlatten, bevor sie eine Holzlatte aus dem Verschlag riss und zwei weitere lockerte, um durch die so entstandene Öffnung ins Innere des Kellerabteils zu gelangen. Die Beschuldigte ging somit mit einer gewissen Beharrlichkeit vor. Das objektive Tatverschulden liegt dennoch im unteren Bereich und ist als sehr leicht einzuordnen, wofür eine Busse von Fr. 150.-- angebracht erscheint. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere kann auf das bereits Gesagte hinsichtlich des geringfügigen Diebstahls verwiesen werden (vgl. E. III.4.2.3.1.a vorstehend). Eine Anpassung des vorstehend definierten objektiven Tatverschuldens ist nicht angezeigt. Aus dem Dargelegten folgt, dass eine hypothetische tatbezogene Einzelbusse von Fr. 150.--dem sehr leichten Verschulden der Beschuldigten angemessen erscheint. In Anbetracht des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs mit dem geringfügigen Diebstahl rechtfertigt es sich zur vorstehend definierte Einsatzbusse Fr. 100.-- zu asperieren. b) In Bezug auf die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. Dezember 2021 täglich sowie vom 1. Januar 2022 bis zum 9. Mai 2022 ca. zwei Mal monatlich jeweils zwischen zwei bis drei Gramm Kokain konsumiert hat (vgl. E. I.3, S. 11 des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Februar 2023). Hinsichtlich derjenigen Handlungen, welche vor dem 9. Februar 2020 begangen worden sind, ist indessen die Verjährung eingetreten, weshalb dieselben bei der Strafzumessung unbeachtlich sind. Dennoch geht es in casu um eine nicht unerhebliche Menge Kokain, welche die Beschuldigte zu sich genommen hat, sowie um einen längerdauernden Konsumzeitraum von über zwei Jahren. Im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten wiegt das Verschulden der Beschuldigten insgesamt noch sehr leicht im unteren Bereich, was mit einer Busse von Fr. 350.-- zu sanktionieren wäre. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden insofern zu beeinflussen, als dass zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass es ihr lediglich um den Eigen-konsum ging und sie das Kokain nicht an Dritte verteilt oder gar weiterverkauft hat. Leicht verschuldensrelativierend fällt ferner ihre eigene Drogensucht ins Gewicht. Aufgrund der unter der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigenden Aspekte erscheint eine Strafreduktion von Fr. 50.-- dem nach wie vor als sehr leicht zu taxierenden Tatverschulden der Beschuldigten angebracht. Angesichts des sehr leichten Tatverschuldens im unteren Bereich erweist sich eine hypothetische tatbezogene Einzelbusse von Fr. 300.-- als angemessen. Die definierte Einsatzbusse von Fr. 400.-- ist somit in Anwendung des Asperationsprinzips um Fr. 200.-- zu erhöhen. c) Als Zwischenfazit lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische tatbezogene Gesamtbusse von Fr. 700.--(Fr. 400.-- + Fr. 100.-- + Fr. 200.--) resultiert. d) Für die Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf das unter E. III.4.2.2.2 Ausgeführte verwiesen werden, da die täterbezogenen Umstände dieselben sind. Eine Herabsetzung der Busse drängt sich vor allem in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschuldigte sowohl den geringfügigen Diebstahl als auch die geringfügige Sachbeschädigung sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG eingestanden hat (vgl. act. 107 f., act. 255 ff. und act. S49 ff.) auf. Darüber hinaus hat das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, sodass dieselbe in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschuldigte von der Sozialhilfe lebt, angebracht ist. Insgesamt erachtet das Berufungsgericht folglich eine Reduktion der Busse um Fr. 100.-- als angemessen. 4.2.3.3 Fazit Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erscheint für den geringfügigen Diebstahl eine Einsatzbusse von Fr. 400.-- angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips wird dieselbe um Fr. 100.-- für die geringfügige Sachbeschädigung sowie um Fr. 200.-- für die mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG erhöht. Eine Herabsetzung dieser Strafe um Fr. 100.-- erfolgt aufgrund der gezeigten Reue und der Geständnisse der Beschuldigten. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist daher im Resultat eine Gesamtbusse in der Höhe von Fr. 600.-- auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung hat die Erstinstanz korrekterweise auf sechs Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Landesverweisung 5.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe obligatorisch für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Zu den Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB zählt insbesondere der Diebstahl gemäss Art. 139 StGB in Verbindung mit Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB sowie qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG oder Art. 20 Abs. 2 BetmG. Keine Katalogtat liegt insbesondere bei der Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172 ter StGB vor ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 13). Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59 –61 oder 64 StGB angeordnet wird. Mit Blick auf die formale Ausgestaltung der Landesverweisung als "andere Massnahme" darf eine fakultative Landesverweisung indessen nur dann angeordnet werden, wenn diese verhältnismässig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Insbesondere sind den öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei sind vor allem der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen Person zu beachten (BGE 139 I 121 E. 6.5). Dem Kindeswohl ist dabei ein hoher Stellenwert einzuräumen, da dieses gemäss Art. 3 der Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt bei der Prüfung aller staatlichen Massnahmen sein muss, welche direkt oder indirekt Kinder betreffen ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a bis N 6). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen. Im Falle eines Schweizer Kindes steht die Wegweisung des Elternteils im Widerspruch zu den Rechten des Kindes, die diesem aufgrund von dessen Staatsangehörigkeit zustehen (z.B. die Niederlassungsfreiheit, das Rückschiebeverbot und das spätere Rückkehrrecht). Für diese Konstellation sieht die Rechtsprechung vor, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lediglich eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Recht des Schweizer Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, überwiegen kann. Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist (BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; jeweils mit Hinweisen). 5.2 Nach dem Gesagten erhellt, dass die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB in concreto bereits am Vorliegen einer Katalogtat scheitert, weshalb sich weitere diesbezügliche Bemerkungen erübrigen. 5.3 Die von der Staatsanwaltschaft beantragte obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB steht in diesbezüglicher Abweisung deren Berufung nicht mehr zur Diskussion. An dieser Stelle sei indes festzuhalten, dass selbst eine fakultative Landesverweisung – bei welcher das Erfordernis des Vorliegens einer Katalogtat entfällt – aufgrund nachfolgender Erwägungen nicht auszusprechen wäre: Die Beschuldigte (geboren am tt.mm.jjjj) ist am tt.mm.2014 von Marokko in die Schweiz eingereist und arbeitete zunächst als Zirkus-Mitarbeiterin, was sie bereits in den Jahren 2005, 2006 und 2010 im Rahmen von Kurzaufenthalten in der Schweiz tat (act. 41). Ihre Mutter lebt gemäss ihren Angaben in Marokko und habe sich von ihr distanziert, wobei sie diese seit 2019 nicht mehr gesehen habe (S. 5 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Die Beschuldigte habe insgesamt sechs Geschwister – drei Brüder und zwei Schwestern, wobei sie lediglich zu ihrer Schwester, welche in J. lebe, und zu ihrem Bruder, welcher sich in Frankreich aufhalte, Kontakt pflege (vgl. S. 4 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Die Beschuldigte hat zwei Kinder, wobei die Tochter am tt.mm.2015 und der Sohn am tt.mm.2023 geboren ist (act. 41 f.). Wer der Vater der Tochter der Beschuldigten ist, ist nicht offiziell bekannt und gemäss der Beschuldigten habe dieser keinen Kontakt zu seiner Tochter (vgl. Entscheid der Kinders- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Oktober 2018). Der Vater ihres Sohnes ist den Behörden bekannt, wobei unklar ist, ob dieser Kontakt zu seinem Sohn pflegt. Für beide Kinder wurden zudem Erziehungsbeistandschaften errichtet und beide halten sich bei der Schwester der Beschuldigten auf, wobei die Beschuldigte ihre Kinder tagsüber unter der Woche selbst betreut (act. 43; vgl. Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Oktober 2018 und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 22. November 2018). Die Beschuldigte ist mit der marokkanischen Kultur vertraut und spricht die Landessprache. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung äusserte sie sich indes dahingehend, dass das Leben in Marokko als unverheiratete Frau mit unehelichen Kindern schwierig und "Haram" sei. Ihre Familie sei streng gläubig und toleriere diese Situation nicht – insbesondere habe ihr Bruder sie mit dem Tod bedroht und sie wisse nicht, was geschehen werde, wenn sie nach Marokko zurückkehren müsste (vgl. S. 5 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Dem Bericht des Staatssekretariats für Migration vom 24. Dezember 2015 "Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen Gesellschaft, Teil 2: Situation lediger Mütter" ist zu entnehmen, dass aussereheliche sexuelle Beziehungen in Marokko illegal seien und die Illegalität für ledige Mütter ein Hindernis darstellen könne, um beispielsweise ihre Kinder zu registrieren. Zudem wird ausgeführt, dass ledige Mütter und ihre Kinder in weiten Kreisen der marokkanischen Gesellschaft stigmatisiert würden. Die gesellschaftliche Situation lediger Mütter und ihrer Kinder lasse sich indessen nicht verallgemeinern; zentral für deren Lage sei unter anderem neben der Ausbildung und Berufserfahrung der Mutter auch die Beziehung zur Familie. Noch zu Beginn der Jahrtausendwende seien ledige Mütter von ihren Familien oftmals verstossen worden, das Thema sei allerdings heute nicht mehr ein derartiges Tabu wie noch vor zehn bis 20 Jahren, weshalb es heute eine Tendenz gäbe, dass sich Familien zu einem gewissen Grad wieder mit ihrer Tochter aussöhnen würden. Unverheiratete Schwangere und Mütter, welche nicht von ihren Familien unterstützt werden, würden jedoch meist in prekären Verhältnissen leben (genannter Bericht, S. 4 f. sowie S. 11 ff.). Unter diesen Gesichtspunkten wäre eine fakultative Landesverweisung nicht als verhältnismässig einzustufen, zumal die Kinder der Beschuldigten mit ihr zurück nach Marokko gehen müssten. Das elterliche Sorge- und Obhutsrecht über die Kinder übt – soweit aufgrund der Akten ersichtlich – nach wie vor einzig die Beschuldigte aus. Ihre Kinder halten sich gemäss Rechtsvertretung der Beschuldigten auf freiwilliger Basis bei ihrer Schwester auf, wobei die Schwester tagsüber arbeitet und die Beschuldigte – welche zurzeit in einem Hotel wohnt – die Kinderbetreuung übernimmt. Eine fakultative Landesverweisung hätte zur Folge, dass ihre Kinder das ausländerrechtliche Schicksal der Beschuldigten teilen würden. Angesichts des Dargelegten, ist zu erwarten, dass die Beschuldigte bereits bei der Registrierung der Kinder in Marokko erhebliche Schwierigkeiten gewärtigen dürfte. Zudem kann die Beschuldigte als ledige Mutter in Marokko nicht auf die Hilfe ihrer Familie zählen, weshalb eine fakultative Landesverweisung zweifellos nicht verhältnismässig wäre. Darüber hinaus handelt es sich bei den von der Beschuldigten begangenen Delikte um Taten mit Bagatellcharakter, weshalb die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen vermögten. 6. Gesamtfazit Nach dem Gesagten ist zu konstatieren, dass das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen ist. IV. Kosten 1. Ordentliche Kosten 1.1 Kosten der Vorinstanz (…) 1.2 Kosten der Berufungsinstanz (…) 2. Ausserordentliche Kosten (…) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom

9. Februar 2023, auszugsweise lautend: " 1. A. wird des Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessät zen zu je CHF 10.00 , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen am

15. Januar 2022 (1 Tag), bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 49 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. 2. A. wird vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freige sprochen . 3. Das Verfahren betreffend mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln vor dem 9. Februar 2020 wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt .

4.  Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'740.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00. Die Beurteilte trägt einen Drittel der Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zwei Drittel der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf CHF 750.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). 5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt CHF 6'679.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. A. ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat einen Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung im selben Umfang die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

6.  (…)" wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vollumfänglich bestätigt . Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der rechtskräftigen Dispositiv-Ziffer 3 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 4'600.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 4'500.--sowie Auslagen von Fr. 100.--) gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin von A. , Advokatin Renate Jäggi, ein Honorar von Fr. 1'589.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 122.45), somit insgesamt Fr. 1'712.35, aus der Staatskasse ausgerichtet. IV. [Mitteilungsziffer] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Dieser Entscheid ist rechtskräftig.