Betrug, eventualiter Widerhandlung gegen Art. 23 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
Sachverhalt
4.2.1.1 Neben den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E. (ehemaliger Kundenberater der G. ) liegen dem Berufungsgericht verschiedene objektive Beweismittel vor; unter anderem diverse Unterlagen der G. (insbesondere die Kontoauszüge der F. AG), die Firmenakten der F. AG und die Konkurseröffnungsunterlagen. 4.2.1.2 Angesichts der Ausführungen des Beschuldigten zeigt sich, dass der äussere Ablauf der Geschehnisse vor Kantonsgericht unbestritten geblieben ist. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil folglich zutreffend fest, der gemäss Anklageschrift vom 29. Dezember 2021 umschriebene Grundsachverhalt "F. AG" werde vom Beschuldigen nicht in Abrede gestellt. Belegt sei aufgrund der Akten, dass der Beschuldigte am 2. April 2020 im Namen der F. AG bei der G. einen Kreditantrag von Fr. 100'000.-- gestellt habe, wobei er einen Umsatzerlös von Fr. 1'700'000.-- angegeben habe. Der Beschuldigte habe durch Setzen des entsprechenden Häkchens und seiner Unterschrift bestätigt, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Mit Schreiben vom 7. April 2020 habe die G. der F. AG mitgeteilt, dass ihr die beantragte Kreditlimite eingerichtet worden sei. Mit gleichentags verfasstem Schreiben sei der F. AG die Eröffnung des entsprechenden G. -Kontokorrents mitgeteilt worden. Am 29. April 2020 sei die Überweisung von Fr. 100'000.-- auf das entsprechende G. -Kontokorrent, lautend auf die F. AG, erfolgt. Vor dieser Überweisung habe das Konto einen Minussaldo von Fr. -22'340.25 aufgewiesen. Seit dem 22. Juni 2020 bis kurz vor der Kontosaldierung am 12. März 2021 habe das Konto durchgehend einen tendenziell steigenden negativen Saldo gezeigt. Der Beschuldigte habe in der Voruntersuchung darauf verzichtet, Aussagen zu machen, jedoch eine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Daraus gehe hervor, dass der Beschuldigte in den letzten 30 Jahren sehr erfolgreich gewesen sei und fast 16 Jahre in R. am gleichen Standort mit denselben Mitarbeitern gearbeitet habe. Die Marken "X. " und "Y. " seien auf ihn zugekommen und hätten ihm die exklusive Nordwestschweiz-Vertretung angeboten. Zu diesem Zweck habe er die F. AG gegründet. Es sei aber schwer gewesen die budgetierten Neufahrzeug-Verkäufe umzusetzen und zusätzlich sei die Geschäftsliegenschaft von der Vermieterin gekündigt worden, wobei sie sich mit der Schlichtungsstelle auf einen Auszug per März 2019 hätten einigen können. Bis dorthin hätten sie während drei Jahren diverse Liegenschaft gesucht und diverse Projekte für Neubauten in Auftrag gegeben. In R. hätten sie in einem ehemaligen Tierheim einen Umbau realisieren wollen. Auf Ende 2018 sei der Vertrag mit "X. " dann ausgelaufen, wobei er mit dem Importeur verhandelt habe, der auch gewollt habe, dass der Vertrag weiterlaufe. Um den Umzug zu realisieren hätten sie indes mehr Investoren suchen müssen, was nicht einfach gewesen sei. Hinzugekommen seien die Auflagen des neuen Vertrags mit "X. " (Verkaufsfläche von 250m2, Showroom, etc.). Seine Investoren hätten zu diesem Zeitpunkt noch mitmachen wollen; Bedingung sei gewesen, dass er die Unternehmung aufteile und die zusätzlichen Aktivitäten wie Rennsport, Handel und Umbau von Autos einstelle. So kurzfristig hätten sie aber keine neue Liegenschaft gefunden, weshalb sie sich entschieden hätten, ihre Fixkosten auf ein Minimum zu reduzieren und allen Mitarbeitern (mit der Aussicht auf Wiedereinstellung, sobald eine passende Liegenschaft gefunden worden wäre) zu kündigen. Dann sei die Pandemie gekommen. Er sei bis zum Schluss daran gewesen, die Firma wieder aktiv zu betreiben, daher habe er seinen Lohn auf ein Minimum reduziert. Zudem sei er noch krank geworden, wobei ihm die Taggeldversicherung einen Betrag von monatlich rund Fr. 6'000.-- ausgerichtet habe. Er habe sich in keiner Art und Weise bereichert, sondern habe die Firma am Leben erhalten und dann wieder "Vollgas" geben wollen. Sein Banker, welcher ihm damals mit dem Kontoüberzug geholfen habe, habe ihm geraten, diesen Covid-19-Kredit zu beantragen. Vor Strafgericht habe der Beschuldigte darüber hinaus ausgeführt, man habe ihm bezüglich des Umsatzerlöses von Fr. 1'700'000.-- angegeben, dies sei Selbstdeklaration. Er habe den Umsatzerlös des letzten definitiven Abschlusses aus dem Jahr 2018 angegeben. Den Abschluss von 2019 habe er noch nicht gehabt, wobei das Jahr 2019 nicht gleich gut gelaufen sei, wie das Jahr 2018. Er sei davon ausgegangen, dass man den guten Abschluss habe angeben müssen, welcher normal gewesen sei. Er habe gedacht, dass das Jahr 2020 wieder normal werde, da er Berechnungen gehabt habe, wie das Geschäft nach Corona laufen würde. Im Jahr 2020 habe er sich keinen Lohn mehr ausbezahlt. Seine Firma sei wegen Corona ernsthaft beeinträchtigt gewesen, so auch das Restaurant seiner Frau. Die F. AG habe als Geschäftstätigkeit in diesem Zeitpunkt I. auf Kommission verkauft. Er habe weitermachen wollen. Gestützt auf diese Umstände hielt die Vorinstanz fest, per Ende März 2019 habe die F. AG ihr Geschäftslokal aufgegeben und in der Folge sämtlichen Mitarbeitenden gekündigt. Einzig der Beschuldigte sei noch für die Unternehmung tätig gewesen und die F. AG habe noch einen Umsatz erzielt aus dem Verkauf von I. , welche ihr zum Verkauf auf Kommissionsbasis anvertraut worden seien (vgl. E. I.A., S. 2 ff. des angefochtenen Urteils). 4.2.1.3 Das Berufungsgericht schliesst sich den vorstehend zitierten sowie zutreffenden objektiven Sachverhaltsdarstellungen der Vorderrichter an, wobei folgende Ergänzungen sowie Präzisierungen anzufügen sind: a) Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte bis zur Konkurseröffnung am 7. Dezember 2020 Alleinaktionär sowie allein zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der F. AG gewesen ist (vgl. Handelsregisterauszug). Daneben bestanden bzw. bestehen weitere drei Unternehmungen des Beschuldigten: die S. AG in Liquidation (act. 01 01 028), die L. GmbH in Liquidation und die K. GmbH (act. 01 01 032). Zur geschäftlichen Entwicklung der F. AG ist sodann festzuhalten, dass diese in den Jahren 2017 und 2018 einen Umsatz von Fr. 1'600'096.99 bzw. Fr. 1'621'854.82 erzielt hat (vgl. Jahresrechnung 2018 vom 12. Februar 2020, act. 40 11 031). Demgegenüber belief sich der Umsatz im Jahr 2019 noch auf Fr. 361'987.80 (act. 40 25 002 ff.) und im Jahr 2020 auf Fr. 14'007.90 (act. 40 30 002 ff.). Im Jahr 2018 generierte die F. AG einen Verlust von Fr. -341'491.20, wohingegen im Jahr 2017 noch ein Gewinn von Fr. 1'007.50 resultierte (act. 40 11 025 ff.). Im Jahr 2019 betrug der Verlust Fr. -73'912.62 (act. 40 25 002 ff.) und im Jahr 2020 belief sich dieser auf Fr. -69'506.60 (act. 40 30 002 ff.). Die Jahresrechnung 2019 lag unbestrittenermassen erst am 15. Dezember 2020 – und somit erst nach Kreditantragstellung am 2. April 2020 – vor (act. 40 25 002 ff.). Das Eigenkapital der F. AG schrumpfte von rund Fr. 70'692.15 im Jahr 2017 auf Fr. -270'799.05 im Jahr 2018 (act. 40 11 026) und auf Fr. -344'711.67 im Jahr 2019 (act. 40 30 006) sowie auf Fr. -414'218.25 bis zum Konkurs im Jahr 2020 (act. 40 30 002 ff.). Im Jahr 2018 waren noch acht Mitarbeitende bei der F. AG angestellt, wohingegen im Jahr 2019 zunächst noch fünf Angestellte verblieben, bevor der Beschuldigte per Ende März 2019 allen Mitarbeitenden kündigte (act. 40 15 008 ff.). Wie sodann dem Betreibungsregisterauszug vom 19. August 2021 zu entnehmen ist, wurde die F. AG ab Juni 2018 regelmässig betrieben, wobei bis Ende 2018 unbezahlte Betreibungen im Betrag von rund Fr. 15'000.-- offen waren (act. 40 03 005 ff.). Dabei handelte es sich insbesondere um offene Beträge der Ausgleichskasse. Aus den Auszügen des G. -Kontokorrentkontos der F. AG ab dem Jahr 2018 ist sodann ersichtlich, dass dieses jeweils zwischen Minus- und Plussalden schwankte (act. 30 10 002 ff.). Im Zeitpunkt der Antragstellung am 2. April 2020 belief sich der Kontostand der F. AG am 31. März 2020 auf Fr. -21'282.78 (act. 30 10 159). Ferner musste der Beschuldigte seine Geschäftslokalität per März 2019 verlassen und verkaufte seine Werkstatteinrichtung im Frühling 2019 weitestgehend an M. bzw. die T. GmbH (act. 40 51 009; act. 30 10 135 und act. 30 10 140). Hinzu kam, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 einerseits an einem Burnout erkrankte und andererseits im Jahr 2019 aufgrund eines Bandscheibenvorfalls Krankentaggeldleistungen erhielt, wobei die erste Zahlung der Krankentaggelder am 5. August 2019 und die letzte Zahlung am 28. August 2020 erfolgt ist (act. 30 10 144 ff. und act. 40 51 007). Anhand des Dargelegten ist somit erstellt, dass es zu einer konstanten Verschlechterung des Geschäftslaufs der F. AG ab dem Jahr 2018 kam und die F. AG bereits per Ende 2018 im Umfang von Fr. -270'799.05 überschuldet war (vgl. die Jahresrechnung 2018, act. 40 20 001 ff.). Sie befand sich folglich bereits vor Ausbruch der Pandemie in wirtschaftlicher Schieflage. Der angeklagte äussere Sachverhaltsablauf ist demnach insoweit anhand der Akten beweismässig erstellt und – wie bereits erwähnt – vom Beschuldigten unbestritten. b) Wie sich demgegenüber aus den Ausführungen der Parteien ergibt, ist auf der subjektiven Seite strittig, ob der Beschuldigte im Kreditantragsformular wissentlich und willentlich falsch angekreuzt hat, die F. AG sei von der Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Mit anderen Worten gilt es sachverhaltsmässig zu prüfen, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er absichtlich wider besseres Wissen angegeben hat, die F. AG erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt eines Covid-19-Kredits. Der Beschuldigte seinerseits macht im Wesentlichen geltend, E. habe ihm in Kenntnis der finanziellen Situation der F. AG zu einem solchen Kredit geraten, weshalb er nicht bewusst einen Betrug begangen habe. Für die Beurteilung sind daher die Aussagen des Beschuldigten und von E. sowie die konkrete Ausgestaltung des Kreditantragsformulars bedeutsam. In diesem Zusammenhang gilt es weiter zu prüfen, ob die F. AG tatsächlich – wie angeklagt – zu keiner Zeit hinsichtlich ihres Umsatzes von der Pandemie betroffen war. Darauf wird nachfolgend Bezug zu nehmen sein. Im Rahmen der konkursamtlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2020 legte der Beschuldigte im Wesentlichen dar, die operativen Tätigkeiten der F. AG seien im Mai 2020 eingestellt worden, wobei alle Arbeitsverhältnisse per Ende März 2019 aufgelöst worden seien. Danach gefragt, seit wann ihm die finanziellen Schwierigkeiten der F. AG bekannt gewesen seien, führte der Beschuldigte aus, dass das Geschäft bereits seit 2018 nicht mehr optimal gelaufen sei. Er habe deshalb Investoren gesucht, Personal entlassen und die Fixkosten reduziert. Für die Kontoführung sei U. allein und für die Bilanzierung seien sie gemeinsam zuständig gewesen. Die Buchhaltung sei bis zum 15. Dezember 2020 nachgeführt worden (act. 40 51 005 ff.). Vor Kantonsgericht deponiert der Beschuldigte zusammengefasst, die Nordwestschweizer Vertretung für "X. " habe ca. im Jahr 2013/2014 begonnen und der Vertrag sei bis ca. 2017/2018 gelaufen, da die Vertretungsverträge jeweils auf vier Jahre abgeschlossen worden seien. Er sei in Verhandlung gewesen für einen neuen Vertrag, wobei es neue Bedingungen gegeben habe –etwa einen Showroom von über 200m2, den man mit Maschinen hätte bestücken müssen. Die Kündigung seiner Geschäftslokalität sei per März 2019 erfolgt. Es sei zwar zutreffend, dass er drei Jahre Zeit gehabt habe, eine neue Lokalität zu suchen, dies sei indes nicht einfach gewesen, weil "X. " gewisse Auflagen aufgestellt habe. Er habe drei oder vier Projekte gemacht, Machbarkeitsstudien erstellen lassen und Pläne gezeichnet, aber mit den Auflagen sei es schwierig gewesen, da sie auch im Raum Basel etwas hätten finden müssen. Heute sehe er es auch so, dass er die Vertretung mit "X. " hätte aufgeben müssen und mit seiner bisherigen Tätigkeit hätte fortfahren sollen. Damals habe er weitermachen wollen und habe versucht, den neuen Vertrag mit "X. " zu kriegen, weil eine Vertretung auch Sicherheiten mit sich bringe – etwa würden Käufer dann wiederum für Umbauten und den Service zurückkommen. Danach gefragt, worin sein Geschäftsbetrieb nach der Kündigung aller Mitarbeiter per 31. März 2019 noch bestanden habe, legt der Beschuldigte dar, er habe eine Notunterkunft gefunden, welche er umgebaut und dort zugleich das Restaurant seiner Frau eingebaut habe. Letzteres laufe über die K. GmbH. Nach erfolgtem Umbau im Jahr 2019 habe er über die F. AG dann I. in Kommission für Kunden verkauft, Servicearbeiten und Reparaturen von I. sowie Vorführungen von umgebauten I. für die Kunden bei der Motorfahrzeugkontrolle ausgeführt. Auf Vorhalt des E-Mail- Verkehrs mit E. , wonach Letzterer den Beschuldigten gefragt habe, ob er sich überlegt habe, nicht auch für die F. AG und/oder S. AG einen Kreditantrag zu stellen, erklärt der Beschuldigte, die G. habe stark mit ihm zusammengearbeitet und Werbung mit ihm gemacht. Es habe Gespräche über die Zukunft gegeben und er habe E. gesagt, dass er mit "X. " weitermachen wolle. In diesem Zusammenhang habe E. ihm dann geraten, einen solchen Kredit zu beantragen, wobei er seine finanzielle Situation und auch die Abschlüsse der F. AG gekannt habe. Es seien viele E-Mails hin- und hergegangen, auf welche er mittlerweile keinen Zugriff mehr habe, und E. sei auch der Ansicht gewesen, dass dies eine gute Sache gewesen sei. Der Beschuldigte führt ferner aus, er sei aufgrund der Pandemie hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen, da er nicht gewusst habe, was in Zukunft passieren werde. Wenn keiner mehr raus dürfe, dann sei sein Umsatz Null, weil niemand mehr ein I. kaufen werde. Vor allem über die Winterzeit hätten sie ein sehr gutes Business gehabt, weil alle ihre I. für Reparaturen und Umbauten gebracht hätten. Der Geschäftsbetrieb sei dann durch die Pandemie stillgelegt gewesen, da man habe abwarten müssen. Er habe Businesspläne gemacht, wie die Bank auch, da diese ansonsten nicht mitgemacht hätte. Diese Pläne hätten Berechnungen umfasst, wie das Geschäft nach Corona weiterlaufen werde. Dass das Geschäft seit 2018 nicht mehr optimal gelaufen sei, habe er daran gemerkt, dass zu wenig Umsatz reingekommen sei. Die Umbauten seien zurückgegangen. Die Kreditlimite auf dem Kontokorrent der G. habe er aber sporadisch erhöhen können, was telefonisch durch Absprache mit E. möglich gewesen sei. Er habe einfach eine Kreditoren- und Debitorenliste schicken und offenlegen müssen, welche Ausgaben und Einnahmen er gehabt habe. Er habe sicher nicht betrügen wollen und sei sich nicht bewusst gewesen, dass er einen Betrug mache. Er verstehe daher nicht, was er "hier" [gemeint: vor Gericht] mache. Er habe gedacht, er müsse das Geschäft runterfahren, wobei er den Kredit zum Überleben gebraucht habe, und danach habe er alles wieder rauffahren wollen. Dazu habe er mit E. Kontakt gehabt, welcher ihm mitgeteilt habe, dass dies am einfachsten mit einem Covid-19-Kredit gehe (vgl. S. 9 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). E. wurde sodann als Zeuge vor Strafgericht befragt und legte dar, er habe während drei oder vier Jahren die Kundenberatung für die F. AG gemacht. Dazu hätten unter anderem die Zahlungsabwicklung und die Bearbeitung von Kreditanträgen gezählt. Im Rahmen dieses Bankmandats habe er die finanzielle Situation der F. AG gekannt sowie auch die Jahresabschlüsse. Wie die Kreditantragstellung bei dem Beschuldigen abgelaufen sei, wisse er nicht mehr; auch nicht, ob er ihm dazu geraten habe. Er habe grundsätzlich jeweils die Plausibilität des im Kreditantrag angegebenen Umsatzes geprüft und ob alle Unterschriften vorhanden gewesen seien. Man habe jeweils die Zahlen des Vorjahres angeschaut, wenn also ein Antragsteller beim letzten Abschluss einen Umsatz von Fr. 1'000'000.-- gehabt und im Antrag Fr. 10'000'000.-- angegeben habe, dann sei dieser durch die Plausibilitätsprüfung gefallen. Es sei damals eine Riesenmasse an gestellten Anträgen reingekommen. Auf Vorhalt des E-Mail-Verkehrs mit dem Beschuldigten vom 2. April 2020 führte E. aus, dass ihm dieser nichts mehr sage, da es zu lange her sei. Er könne sich nicht daran erinnern, dass dies so abgelaufen sei (vgl. act. S121 – S125 sowie die Audioaufnahme der strafgerichtlichen Hauptverhandlung). Aus dem bereits erwähnten E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E. vom 29. März 2020 bzw. 2. April 2020 geht hervor, dass Ersterer in Zusammenhang mit der K. GmbH. bezüglich Umbauten bei Letzterem für einen Kontokorrent-Kredit angefragt hatte, woraufhin E. am 29. März 2020 Folgendes antwortete: " Guten Tag Herr B. , Es sind wirklich sehr schwierige Zeiten und wir müssen das Beste aus der Situation machen. Das schnellste und einfachste momentan zu einem Kredit zu kommen, ist über das Hilfsprogramm vom Bund. Dort können Sie für jede handelsrechtliche Firma einen Kredit beantragen, wenn die entsprechenden Kriterien auf Sie zutreffen. Das Ganze läuft via Selbstdeklaration. Bitte gehen Sie auf unsere Website G. . Dort ist der Ablauf genau beschrieben. (…) ". Am 2. April 2020 meldete sich E.
– ohne dass weitere dazwischen geflossene Korrespondenz zwischen ihm und dem Beschuldigten aktenkundig wäre – offenbar von sich aus erneut beim Beschuldigten und fragte diesen an, ob er sich bezüglich den Covid-19-Krediten vom Bund überlegt habe, auch einen Kreditantrag für die F. AG. und/oder S. zu stellen. Dadurch habe der Beschuldigte eine Kontokorrentlimite, die er bei Bedarf nutzen könne. Gleichentags reichte der Beschuldigte dann den entsprechenden Antrag für die F. AG ein und teilte dies E. mit E-Mail vom 2. April 2020 mit (vgl. Akten des Kantonsgerichts). Die zitierte E-Mail-Korrespondenz wurde in der Zeit des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie ausgetauscht, wobei sich damals die Ereignisse überschlugen. Bereits Ende Januar 2020 war der qualifizierte Verdacht einer Corona-Erkrankung meldepflichtig (vgl. https://www.fed lex.ad-min.ch/eli/oc/2020/61/de ). Ende Februar 2020 wurde sodann die "besondere Lage" durch den Bundesrat ausgerufen, welche zur Folge hatte, dass öffentliche und private Veranstaltungen mit mehr als 1'000 Teilnehmenden einem Verbot unterlagen (vgl. https:// www. ad-min.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78289.html ). Schliesslich erklärte der Bundesrat am 16. März 2020 die "ausserordentliche Lage" gemäss Epidemiengesetz. Als Folge davon mussten sämtliche nicht lebensnotwendigen Geschäfte und Dienstleistungen per sofort geschlossen werden. Niemand wusste, wie sich die Lage in den Folgewochen entwickeln würde. Am 20. März 2020 verabschiedete der Bundesrat dann ein Massnahmenpaket zur Abfe-derung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus. Der Zweck dieses Pakets war es, kleine und mittlere Unternehmen aufgrund pandemiebedingter Liquiditätsengpässe vor dem Konkurs zu bewahren. Mithilfe von Überbrückungskrediten sollten den Unternehmen liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie ungeachtet den durch die Pandemie verursachten Einnahmen-ausfällen ihre laufenden Fixkosten decken konnten. Aus diesem Grund erliess der Bundesrat mittels Notrecht die Covid-19-Solidarbürgschafts-verordnung, welche den betroffenen Unternehmen im Bedarfsfall einen raschen, unbürokratischen Zugang zu Liquidität in Form von verbürgten Krediten ermöglichen sollte. Dabei gelangte bei Krediten bis zu Fr. 500'000.-- ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung, das auf Selbstdeklaration beruhte und einzig eine formelle, summarische Prüfung beinhaltete. Dieses erleichterte Verfahren war als "rasche und einfach zugängliche Soforthilfe" – insbesondere für Selbstständigerwerbenden sowie kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) – gedacht (vgl. S. 2 ff. Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 14. April 2020; nachfolgend: Erläuterungen vom 14. April 2020). Unter normalen Umständen wäre die Kredithöhe unter sorgfältiger Prüfung insbesondere der finanziellen Gesundheit des Unternehmens, der Businesspläne, der benötigten Liquidität und der bestehenden Sicherheiten festgelegt worden. Da bei den Covid-19-Krediten aber der rasche und einfache Zugang zu Liquidität im Vordergrund stand, war eine Kreditprüfung nach branchenüblichen Kriterien nicht möglich. Gemäss Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV gewährte eine Bürgschaftsorganisation im damaligen Zeitpunkt formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu Fr. 500'000.--, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklärten, dass sie vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind (lit. a); sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden (lit. b); aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind (lit. c); und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben (lit. d). Zur Erlangung eines solchen Kredits waren die Antragssteller gehalten, das Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)" durch Ankreuzen entsprechender Kästchen (beinhaltend unter anderem die soeben erwähnten Anspruchsvoraussetzungen) auszufüllen und einzureichen (vgl. Anhang 2 aCovid-19-SBüV und Art. 11 Abs. 1 aCovid-19-SBüV). Im Rahmen dieser Kreditvereinbarung hatte der Kreditnehmer zu bestätigen, dass er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, alle Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen (Art. 11 Abs. 2 aCovid-19-SBüV). Ausserdem ist er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. Ziff. 4 Anhang 1 zur aCovid-19-SBüV). Die Bürgschaftsorganisationen haben Gesuche für Solidarbürgschaften jeweils auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit hin überprüft (Art. 11 Abs. 3 aCovid-19-SBüV). Die Banken haben die Kreditgewährung dann verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist (vgl. Ziffer 2.3 Anhang 1 zur aCovid-19-SBüV). 4.2.2 Konkrete Würdigung 4.2.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich die vorliegende Konstellation erheblich von einem "klassischen" Covid-19-Kredit-Betrug unterscheidet – weder hat der Beschuldigte falsche oder fiktive Umsatzsatzzahlen angegeben, noch den erhaltenen Kredit für seine private Luxusbefriedigung verprasst. Zwar war ihm in Anbetracht seiner Aussagen klar, dass sein Geschäft ab dem Jahr 2018 nicht mehr optimal lief, indessen kann ihm nach Auffassung des Kantonsgerichts in subjektiver Hinsicht nicht nachgewiesen werden, dass er im entsprechenden Kreditantragsformular mit Absicht falsch angegeben hat, von der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes der F. AG wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein. Zum einen erscheinen dem Berufungsgericht die Darlegungen des Beschuldigten als durchaus einleuchtend und schlüssig. Er ging in nachvollziehbarer Weise davon aus, sein bereits angeschlagenes Geschäft (Standort: umgebaute Lokalität in V. ), welches in den Verkäufen von I. auf Kommission für Kunden, den Umbauten und Serviceleistungen sowie den Vorführungen bei der Motorfahrzeugkontrolle bestand, würde durch die Pandemie finanziell betroffen sein, indem sein Umsatz auf null fallen werde. Der Bundesrat rief erst gut zwei Wochen vor der Kreditantragstellung des Beschuldigten den "Lockdown" aus und sämtliche nicht lebensnotwendige Geschäfte und Dienstleistungen mussten geschlossen bzw. eingestellt werden. Wie sich die Pandemie auf das Geschäft der F. AG konkret auswirken würde, stand damals (wie für viele andere Betriebe) noch nicht absolut fest – anders als dies beispielsweise in der Gastronomie der Fall war. Dort fiel der Umsatz aufgrund der Schliessungen von einem Tag auf den anderen klarerweise gänzlich weg. Erstellt ist in casu zwar, dass die F. AG im Zeitpunkt der Antragstellung wenig aktiv (jedoch nicht stillgelegt) war: Die ehemalige Geschäftslokalität musste per Ende März 2019 geräumt werden und zur Verfügung stand einzig die umgebaute Örtlichkeit in V. . Der Beschuldigte suchte gemäss eigenen Angaben nach geeigneten Räumlichkeiten, die den Bedingungen für die Markenvertretung von "X. " entsprochen hätten (vgl. dazu die vor Strafgericht eingereichten Unterlagen für Projekte, act. S207 ff.). Zumindest der Investor D. wäre jedoch nach Aussagen des Beschuldigten bereit gewesen, ihm Geld für einen Neustart zur Verfügung zu stellen. Dennoch war die Zukunft der F. AG unsicher, zumal noch kein geeignetes Verkaufslokal gefunden worden war und die Verlängerung des Vertrags mit "X. " (noch) nicht erfolgt war. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang indes, dass der Beschuldigte aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im Jahr 2019 Krankentaggeldleistungen ab August 2019 erhielt. Er war somit vor Beginn des "Lockdowns" gesundheitlich angeschlagen und erholte sich anfangs des Jahres 2020 davon. Ab da begann er wiederum, Umsätze zu erzielen (von September 2019 bis Dezember 2019 generierte der Beschuldigte keinen bis kaum einen Umsatz mehr, vgl. act. 30 10 144 –30 10 151): Nebst den Taggeldzahlungen sind im Januar 2020 sieben Zahlungseingänge von Kunden im Total von Fr. 2'101.-- auf dem Konto der F. AG zu verzeichnen (aufgrund deren Höhe wohl für Reparaturen und Serviceleistungen), im Februar 2020 keine, im März 2020 zwei Zahlungen im Umfang von Fr. 6'700.- und im April 2020 eine Zahlung von Fr. 10'000.-- (vgl. act. 30 10 151 ff.). Auf den entsprechenden Kontoauszügen sind zudem – wie vom Beschuldigten dargelegt – Verkäufe von I. von Kunden auf Kommission nachzuvollziehen (die erwähnten Fr. 6'700.-- von am 12. und 26. März 2020, Fr. 10'000.-- von am 22. April 2020 und Fr. 11'500.-- von am 10. Juni 2020, vgl. act. 30 10 157 ff.). Der Beschuldigte legt vor Kantonsgericht plausibel dar, dass das Geschäft in den Wintermonaten auf Frühjahr hin aufgrund der Reparaturen und Umbauarbeiten jeweils "angezogen" habe, was sich auch anhand der Zahlungseingänge der vergangenen Jahre für die Monate Januar bis Mai 2018 und 2019 objektivieren lässt (vgl. act. 30 10 002 ff.: im Januar 2018 rund Fr. 45'000.--; im Februar 2018 ca. Fr. 160'000.- -; im März 2018 rund Fr. 102'000.-; im April 2018 ca. Fr. 175'000.--; im Mai 2018 ca. Fr. 170'000.- -; im Januar 2019 ca. Fr. 60'000.--; im Februar 2019 ca. Fr. 25'000.--; im März 2019 ca. Fr. 65'000.--; im April 2019 ca. Fr. 32'000.--; im Mai 2019 ca. Fr. 27'000.--). Die Einschätzung, dass dieser Verlauf im Jahr 2020 (vor allem ab "Lockdown" Mitte März) ähnlich gewesen wäre –wenn auch auf deutlich tieferem Niveau, da der Beschuldigte keine Mitarbeiter mehr hatte – ist nicht abwegig. Seine Annahme, der (wenn auch tiefe) Umsatz der F. AG werde zufolge der Pandemie ab "Lockdown" gänzlich wegbrechen und er aufgrund dessen schlussfolgerte, die F. AG würde zum Kreise jener gehören, welche die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV erfülle und somit wirtschaftlich erheblich von Covid-19 betroffen sei, erscheint angesichts der dargelegten Zahlen keineswegs als Schutzbehauptung. Zumindest aber lässt sich sachverhaltsmässig kein absichtlich falsches Ausfüllen des Kreditantragsformulars durch den Beschuldigten ableiten. Daran ändert auch nichts, dass den Erläuterungen vom 14. April 2020 zu entnehmen ist, dass der Zweck des Hilfsprogramms nicht sei, wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen eine finanzielle Unterstützung für den erhofften Turnaround zu gewähren, zumal dieselben vom 14. April 2020 datieren und somit bei Kreditantragstellung durch den Beschuldigten am 2. April 2020 noch nicht veröffentlicht worden sein können. Folglich konnte der Beschuldigte keine Kenntnis dieses Dokuments gehabt haben. Sodann schliesst die im Kreditantragsformular aufgeführte Voraussetzung " Der Kreditnehmer ist aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes erheblich beeinträchtigt " (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV) Unternehmen, welche sich bereits vor der Pandemie in wirtschaftlich angespannten Verhältnissen befinden, nicht per se vom Erhalt eines Covid-19-Kredits aus, zumal diese Betriebe genauso von der Pandemie betroffen sein können und dies mitunter gar "erheblicher", als Unternehmen in bereits günstiger wirtschaftlicher Lage. Ausserdem wird im Antragsformular selbst nicht weiter konkretisiert, welche Unternehmen genau von diesem Kriterium erfasst werden und wann eine "genügend" erhebliche Betroffenheit vorliegt. Auch auf die bereits erwähnten Erläuterungen vom 14. April 2020 wird im Gesuchsformular sodann nicht verwiesen, wobei diese im Zeitpunkt der Antragsstellung durch den Beschuldigte ohnehin noch nicht publiziert worden waren. Für den Beschuldigten bestanden somit bei Antragsstellung keinerlei objektive Anhaltspunkte, die klarerweise gegen einen Anspruch der F. AG auf einen Covid-19-Kredit gesprochen hätten. Mehr noch ist die Situation des Beschuldigten aufgrund des Verlusts seiner Lokalität und seiner Erkrankung nicht ohne weiteres mit jener anderer Unternehmen vergleichbar, die vor dem "Lockdown" völlig normal arbeiten konnten und deshalb durch diesen im März 2020 eindeutig wirtschaftlich beeinträchtigt waren. Bei der F. AG war die Lage gerade umgekehrt: wie die bereits erwähnten Zahlen zeigen, begann der Beschuldigte – wenn auch auf tiefem Niveau – die F. AG ab Januar 2020 an einem neuen Ort in V. unter neuen Bedingungen langsam wieder zum Laufen zu bringen. Dass die Pandemie keinerlei Einfluss auf den damaligen Umsatz der F. AG gehabt haben soll, ist aufgrund des Umstandes, dass deren Kontoauszüge ab Februar 2020 (als bereits die "besondere Lage" ausgerufen worden war) keine weiteren Zahlungseingänge für Reparaturen oder Serviceleistungen von Kunden mehr aufwiesen, wie dies im Januar 2020 (oder in den Jahren davor, dabei natürlich noch in grösserem Umfang) der Fall gewesen war (vgl. act. 30 10 151 ff.), objektiv nicht belegt. Aufträge für solche Leistungen blieben von da an offenkundig aus. Somit lässt sich sachverhaltsmässig nicht nachweisen, dass die F. AG – wie angeklagt – spätestens ab Januar 2020 bzw. bei Kreditantragstellung definitiv stillgelegt und vom "Lockdown" zu keiner Zeit betroffen war. Es bestanden vielmehr konkrete Hinweise darauf, dass die Pandemie zu gewichtigen wirtschaftlichen Einbussen der gerade wieder aufgenommenen Geschäftstätigkeit der F. AG führen würde, zumal auch unklar war, ob der Verkauf der I. auf Kommission nicht ebenfalls lockdownbedingt wegfallen würde. In Anbetracht des Dargelegten kann dem Beschuldigten daher nicht vorgeworfen werden, er sei zu Unrecht davon ausgegangen, die F. AG würde die Voraussetzungen für den Erhalt eines Covid-19-Kredits erfüllen; geschweige denn, er hätte – würde man die Pandemiebetroffenheit der F. AG verneinen wollen – bewusst wahrheitswidrige Angaben darüber gemacht. Dass der Beschuldigte in seiner Vorstellung tatsächlich von einem rechtmässigen Anspruch ausging, wird nach Überzeugung des Kantonsgerichts weiter dadurch untermauert, dass sein eigener Kundenberater ihm von sich aus zur Beantragung eines Covid-19-Kredits geraten hat. Ein anderer Schluss lassen die zitierten E-Mail-Nachrichten nicht zu. E. bestätigte zudem selbst, die finanzielle Situation und die Abschlüsse der F. AG gekannt zu haben – zumindest die Jahresrechnung 2018, welche noch einen (tiefen) Gewinn von Fr. 1'007.50 und einen Verlust von Fr. -341'491.20 ausgewiesen hat, musste ihm somit vorgelegen haben. Darüber hinaus macht der Beschuldigte geltend, er habe mit E. bzw. der G. immer wieder Gespräche gehabt, wie es mit der F. AG hätte weitergehen sollen. Auch Telefonate (z.B. zwecks Erhöhung der Kontokorrentlimite) habe es gemäss dem Beschuldigten gegeben, was in Anbetracht der damaligen finanziellen Situation der F. AG durchaus wahrscheinlich erscheint. Obwohl die Bankakten der G. von der Staatsanwaltschaft teilweise ediert wurden (vgl. act. 30 01 001 ff.), lassen sich keine Notizen zu solchen Gesprächen und Telefonaten auffinden. Wie der staatsanwaltschaftlichen Editionsverfügung vom 18. August 2021 indes zu entnehmen ist, musste die G. interne Aufzeichnungen nur auf entsprechende Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin herausgeben, was offenbar nicht erfolgt ist. Die Sachverhaltsversion des Beschuldigten, wonach seinem Kundenberater die finanzielle Situation der F. AG bekannt war, ist somit nicht umzustossen – zumal auch E. dargelegt hatte, diese zu kennen und die G. darüber hinaus seit Jahren die "Hausbank" des Beschuldigten bzw. seiner Unternehmung war (vgl. Kontoeröffnungsunterlagen aus dem Jahr 2013, act. 30 05 001 ff.). Folglich ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass E. über die wirtschaftliche Lage der F. AG informiert war und ihm in Kenntnis dieser Situation zu einem Covid-19-Kredit geraten hat. Zwar erklärte E. mit E-Mail vom 29. März 2020 betreffend die K. GmbH, dass der Beschuldigte einen entsprechenden Antrag stellen könne, sofern die Voraussetzungen auf ihn zutreffen würden
– eine solcher Hinweis fehlt allerdings einerseits in der E-Mail vom 2. April 2020 betreffend die F. AG und andererseits ging der Beschuldigte in seiner Vorstellung gerade davon aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf die F. AG zutreffen würden. Der Umstand, dass sein eigener Kundenberater bei der G. ihm in Kenntnis der wirtschaftlichen Lage der F. AG dazu riet, einen Covid-19-Kredit zu beantragen, musste den Beschuldigten nach Ansicht des Berufungsgerichts in der Annahme, sein Unternehmen sei hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich von der Pandemie betroffen und somit zur Kreditantragstellung berechtigt, zusätzlich bestärkt haben. Dem Beschuldigten ist daher insgesamt nicht nachzuweisen, dass er im Kreditantragsformular vom 2. April 2020 bewusst falsche Angaben gemacht hat – demgegenüber wäre die Konstellation, in welcher ein Kreditantragsteller absichtlich falsche Umsatzzahlen aus früheren Jahren angeben hat, offensichtlich anders zu beurteilen. 4.2.2.2 Nach dem Gesagten ist zunächst zu konstatieren, dass basierend auf dem Vergleich der erwähnten Zahlungseingänge der F. AG von jeweils Januar bis Mai 2018 und 2019 sowie ab Januar 2020 (insbesondere aufgrund der fehlenden Zahlungen bzw. Aufträge für Reparaturen und Serviceleistungen ab Februar 2020) sachverhaltsmässig nicht erwiesen ist, dass die F. AG zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich von der Pandemie beeinträchtigt und spätestens ab Januar 2020 stillgelegt gewesen ist. Der angeklagte Sachverhalt ist somit in dieser Hinsicht nicht erstellt. Nach Auffassung des Kantonsgerichts erscheinen die Aussagen des Beschuldigten in Anbetracht des geschilderten Hintergrunds der Ereignisse und des Ablaufs bei der Kreditantragstellung sodann durchwegs überzeugend. Hinzu kommt, dass sich das Berufungsgericht anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung selbst einen Eindruck des Beschuldigten verschaffen konnte und seine Beteuerung, wonach er nicht bewusst Unwahres angegeben habe, sondern von einer – wenn auch zaghaften – Wiederbelebung seiner Firma ausging, die aber durch die Pandemie zunichtegemacht wurde, als aufrichtig und glaubhaft einstuft. Ohnehin lässt sich dem Beschuldigten – selbst dann, wenn man nicht von einer Pandemiebetroffenheit seiner Unternehmung ausging – gesamthaft nicht nachweisen, dass er im Kreditantragsformular vom 2. April 2020 absichtlich unwahre Angaben gemacht und wissentlich sowie willentlich über eine Covid-19-Kredit-Voraussetzung getäuscht hat. 4.2.3 Rechtliche Würdigung 4.2.3.1 Vorbemerkung Da dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen wird, mittels einer unwahren Urkunde den Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt zu haben, ist zunächst zu prüfen, ob sich der Beschuldigte – wie angeklagt – der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4.2.3.2 Urkundenfälschung a) Vorinstanzliche Erwägungen Das Strafgericht erwog, es sei aktenmässig erstellt, dass der Beschuldigte am 2. April 2020 im Namen der F. AG bei der G. einen Kreditantrag über Fr. 100'000.-- gestellt habe, wobei er einen Umsatzerlös von Fr. 1'700'000.-- angegeben habe. Er habe durch Setzen des entsprechenden Häkchens und seiner Unterschrift bestätigt, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Covid-19-Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen sei. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum sogenannten "Formular A" hielt die Vorinstanz sodann fest, dass sich die qualifizierte Beweiseignung des "Formulars A" einerseits aus der Verpflichtung des Finanzintermediärs, die wirtschaftliche Berechtigung seines potenziellen Vertragspartners abzuklären, ergebe und andererseits daraus, dass der Finanzintermediär zur Erfüllung seiner Pflicht auf die wahrheitsgetreue Deklaration seines Vertragspartners angewiesen sei. Nicht anders präsentiere sich die rechtliche Situation in Bezug auf die Gewährung von Krediten gemäss der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Diese Kredite dürften von den am Programm beteiligten Banken nicht nach Gutdünken verteilt werden, sondern seien an gewisse Voraussetzungen geknüpft, welche sich aus Art. 3 aCovid-19-SBüV ergeben würden. Die Finanzinstitute seien aufgrund der grossen Anzahl zu bearbeitenden Anträge und der zeitlichen Dringlichkeit faktisch nicht in der Lage gewesen, die Angaben der Antragsteller zu überprüfen. Daraus ergebe sich in analoger Anwendung der Rechtsprechung zum "Formular A" die qualifizierte Beweiseignung des Covid-19-Antragsformulars gegenüber der kreditgewährenden Bank. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung sei daher erfüllt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte gewusst, dass seine Angaben gegenüber der kreditgewährenden Bank bezüglich der Betroffenheit der F. AG durch die Pandemie falsch gewesen seien. Er habe in der Absicht gehandelt, die Bank diesbezüglich in die Irre zu führen, da er gewusst habe, dass er andernfalls den Kredit nicht erhalten werde. Er habe ausserdem in Vorteilsabsicht gehandelt, da sein Handeln von der Absicht bestimmt gewesen sei, eben diesen Kredit, auf welchen die F. AG keinen Anspruch gehabt habe, für diese zu erlangen. Folglich sei der Beschuldigte der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. b) Dogmatische Ausführungen aa) Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird unter anderem bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkundung). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht übereinstimmen. Unwahr ist die Urkunde dann, wenn der Sachverhalt, zu dem sie sich äussert, sich überhaupt nicht oder in anderer Weise ereignet hat. Es geht dabei stets um Tatsachen; Werturteile können nicht objektiv wahr oder unwahr sein ( Markus Boog , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 64 ff.). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 71). Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 144 IV 13 E. 2.2.2; BGE 142 IV 119 E. 2.1). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus gesetzlichen Vorschriften, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (BGE 142 IV 119 E. 2.1; BGE 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen). Ob sich eine solche Wahrheitsgarantie aus dem Gesetz ableiten lässt, ist eine Frage der Auslegung (BGE 119 IV 289 E. 4.). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen nicht (BGE 142 IV 119 E. 2.1; Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 84). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt demgegenüber in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse abgibt, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). Die blosse Bestätigung des Ausstellers, die abgegebene Erklärung entspreche der Wahrheit, schafft keine Wahrheitsgarantie, solange die Rechtsordnung nicht eine besondere Wahrheitspflicht statuiert ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 84). bb) Der subjektive Tatbestand gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordert sodann Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ob er die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGer 6B_269/2023 vom 30. Juni 2023 E. 1.1.2; BGer 6B_638/2022 vom 17. August 2023 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). cc) Neben Vorsatz ist zur Tatbestandserfüllung zudem eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr selbst oder durch einen anderen als wahr verwenden (lassen) wollen. Die Täuschungsabsicht muss folglich auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein ( Manuel Inderbitzin , StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 251 N 27). Weiter muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wobei auch hier Eventualabsicht genügt (BGE 135 IV 12 E. 2.2 f.; BGE 102 IV 191 E. 4.; Stefan Trechsel / Lorenz Erni , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 251 N 12). Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten. Beim Handeln in Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4). Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 181 ff.). c) Konkrete Würdigung aa) In casu gab der Beschuldigte im Kreditantrag an, die F. AG sei namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich von der Pandemie betroffen. Die Wahrheit dieser Angabe bestätigte er durch Unterschrift. Wie unter E. III.4.2.2 vorstehend dargelegt, ist der Anklagevorwurf, wonach die F. AG ab April 2019 bzw. spätestens ab Januar 2020 bereits inaktiv und in keiner Weise hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich (erheblich) von der Pandemie betroffen gewesen sei, sachverhaltsmässig nicht erstellt. Einerseits ist den Kontoauszügen der F. AG zu entnehmen, dass im Januar 2020 noch Reparatur- und Serviceleistungen erbracht wurden, welche ab Februar 2020 – als immerhin bereits die "besondere Lage" durch den Bundesrat ausgerufen worden war – gänzlich wegbrachen und andererseits erfolgte anfangs März (kurz vor dem "Lockdown") noch der Verkauf eines I. auf Kommission für einen Kunden, so auch Ende April 2020 und Mitte Juni 2020. Der Beschuldigte wollte seinen Geschäftsbetrieb wiederaufnehmen und tat dies auch, wie die unter E. III.4.2 dargelegten Zahlungseingänge ab Januar 2020 belegen. Es ist somit nicht zweifelsfrei erstellbar, dass die F. AG nicht erheblich pandemiebetroffen war (und der Beschuldigte nicht zumindest subjektiv von einer entsprechenden Betroffenheit ausging, vgl. dazu sogleich), weshalb auch nicht gesagt werden kann, der Beschuldigte habe unwahre, mithin eine mit dem tatsächlichen und dem beurkundeten Sachverhalt nicht übereinstimmende Urkunde errichtet und eingereicht. Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung scheitert damit bereits am Vorliegen des objektiven Tatbestands. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die F. AG sei im Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich ihres Umsatzes nicht wirtschaftlich erheblich von der Pandemie betroffen gewesen, erscheint ein Schuldspruch in der vorliegenden Konstellation auch aus folgenden weiteren Überlegungen fragwürdig: Zu Beginn des "Lockdowns" war unklar, was diese im Kreditantragsformular aufgeführte Formulierung der Pandemiebetroffenheit genau bedeutet – insbesondere war ungewiss, wann eine Unternehmung wirtschaftlich genug "erheblich" beeinträchtigt war, um die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt eines Covid-19-Kredits zu erfüllen. Daran ändert auch nichts, dass medial breitflächig über das vereinfachte Prüfprozedere der Covid-19-Kredite berichtet wurde. Fraglich war etwa, wie gross ein Liquiditätsengpass sein musste oder ob beispielsweise auch eine pandemiebedingt verhinderte Besserung der wirtschaftlichen Situation einer Unternehmung den Anforderungen genügte. Den Erläuterungen vom 14. April 2020 – welche im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschuldigten noch nicht veröffentlicht worden waren – ist diesbezüglich nunmehr zu entnehmen, dass die wirtschaftliche Beeinträchtigung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV zum Beispiel in anfallenden Umsatzeinbussen, Verlusten oder Liquiditätsengpässen bestehen konnte. Demgegenüber berechtigten Umsatzeinbussen, die auf andere Gründe zurückzuführen waren (z.B. Verlust der Produktionsstätte durch Schadenfälle, Schliessung der Unternehmung aus Hygienegründen, usw.) nicht zu einer entsprechenden Unterstützung (vgl. S. 6 der genannten Erläuterungen). Wie bereits erwähnt, konnte der Beschuldigte diese Erläuterungen indes nicht kennen. Im Kreditantragsformular selbst war darüber hinaus die Zusicherung, dass das antragstellende Unternehmen nicht bereits vor der Pandemie oder zum Zeitpunkt der Antragstellung Liquiditätsprobleme hatte oder überschuldet war, nicht verlangt. Vielmehr musste bestätigt werden, dass die Unternehmung sich nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befindet (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b aCovid-19-SBüV). Dies traf auf die F. AG unbestrittenermassen nicht zu. Da die Covid-19-Kredite bereits einige Tage nach erfolgtem "Lockdown" (von allen möglichen Betrieben) hatten beantragt werden können, musste der Beschuldigte im Zeitpunkt der Antragstellung zumindest hinsichtlich des zukünftigen Geschäftsverlaufs seines Unternehmens gewisse Annahmen treffen, da unbekannt war, wie lange der "Lockdown" andauern würde. Ob sich seine Annahmen bewahrheiten würden, konnte allerdings nur retrospektiv mit Sicherheit beurteilt werden. Insofern erscheint immerhin fraglich, ob der Beschuldigte im Kreditantragsformular hinsichtlich der Pandemiebetroffenheit des Umsatzes seines Betriebs in Zukunft überhaupt eine objektiv feststehende Tatsache angeben konnte. Er wusste in diesem Zeitpunkt noch nicht, wie sich sein Unternehmen mit (und ohne) "Lockdown" entwickeln würde (bzw. entwickelt hätte). Eindeutig anders zu beurteilen wäre die Sachlage dann, wenn beispielsweise zu hohe – und damit falsche –vergangene Umsatzzahlen im Kreditantragsformular deklariert worden wären. Bei der Angabe von früheren Umsatzzahlen handelt es sich klarerweise um objektiv feststehende Tatsachen. Diese hat der Beschuldigte indes korrekt angegeben. bb) Darüber hinaus wurde in tatsächlicher Hinsicht bereits festgestellt, dass dem Beschuldigten nicht zweifellos nachgewiesen werden kann, dass er im Zeitpunkt der Kreditantragstellung – ginge man objektiv nicht von einer Pandemiebetroffenheit der F. AG aus – bewusst betreffend diese Anspruchsvoraussetzung unwahre Angaben gemacht hat. Ein vorsätzliches Handeln liegt somit unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht vor. Zu prüfen bleibe indes, ob von einem eventualvorsätzlichen Handeln ausgegangen werden kann. Auch dies ist nach Auffassung des Kantonsgerichts zu verneinen: Zum einen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschuldigte die Anspruchskriterien für einen Covid-19-Kredit zu wenig geprüft hätte. Insbesondere die Erläuterungen vom 14. April 2020 waren damals noch nicht publiziert und den Akten ist nicht zu entnehmen, welche Abklärungsoptionen der Beschuldigte in seiner Situation sonst noch hätte vornehmen sollen; besonders da sein Kundenberater bei der G. über die wirtschaftliche Lage der F. AG informiert war. Zum anderen war seine Annahme, durch die Pandemie würden keine I. mehr gekauft und alle damit zusammenhängenden Leistungen würden ebenfalls wegfallen, aufgrund der Zahlen der Vorjahre berechtigt – zumal sein Geschäft gerade in den Wintermonaten gegen Frühling jeweils belegtermassen angezogen hat. Der Beschuldigte begann zudem ab Januar 2020 seinen Betrieb langsam wieder zum Laufen zu bringen, weshalb seine Einschätzung, er sei von der Pandemie wirtschaftlich erheblich betroffen (insbesondere als ab Februar 2020 keine Zahlungen für Reparaturen und Serviceleistungen mehr erfolgten), durchaus nachvollziehbar erscheint. Hinzu kommt, dass sein Kundenberater der G. ihm in Kenntnis der (aktuellen) finanziellen Situation der F. AG zu einem solchen Covid-19-Kredit geraten hat, was ihn einerseits offensichtlich erst zur Antragstellung veranlasst und ihn andererseits darauf schliessen lassen hat, sein Unternehmen erfülle die Voraussetzungen. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkannt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die im Kreditantragsformular unter Strafe gestellten Verhaltensweisen (Betrug und Urkundenfälschung) genannt wurden und darauf hingewiesen wurde, dass die Angabe von unwahren Tatsachen strafbar sei. Der Beschuldigte war vielmehr überzeugt davon, alles richtig zu machen und gab, wie im Kreditantragsformular verlangt, die Umsatzzahlen des letzten vorliegenden Jahresabschlusses an. Es kann somit nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe damit gerechnet, unrechtmässig einen Covid-19-Kredit zu erhalten. Mehr noch nahm er an, die notwendigen und korrekten Auskünfte gegeben zu haben. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Beschuldigte im Antragsformular –wie von der Vorinstanz verbindlich festgestellt (vgl. E. I.B.2, S. 5 des angefochtenen Urteils) –gerade nicht über seine Umsatzzahlen getäuscht hat und den erhaltenen Kredit ausserdem einzig für Verbindlichkeiten der F. AG und damit zweckmässig verwendet hat. Auch aufgrund der Beweggründe des Beschuldigten (Erhalt seines Geschäftsbetriebs) sowie der Art der Tathandlung (Ausfüllen des Kreditantragsformulars) lässt sich kein Eventualvorsatz begründen. Im Rahmen der Gesamtumstände ist sodann auch zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte sich aufgrund der Covid-19-Pandemie mit einer ungewissen Zukunft konfrontiert sah und die Folgen derselben auf sein Unternehmen nicht genau abzuschätzen vermochte. Es muss ihm somit auf subjektiver Seite zugestanden werden, dass er einen deliktischen Erfolgseintritt nicht für möglich gehalten hat. Daher kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe damit gerechnet, an einen ihm nicht zustehenden Covid-19-Kredit zu gelangen. Folglich ist in dubio pro reo von Fahrlässigkeit auszugehen, wobei eine fahrlässige Falschbeurkundung nicht strafbar ist. Im Übrigen ist dem Beschuldigten denn auch nicht nachzuweisen, dass er in Täuschungsabsicht gehandelt hat, da er gerade von der Wahrheit seiner im Kreditantragsformular festgehaltenen Angaben ausging und keine falsche Vorstellung über dieselben hervorrufen wollte. Da der Beschuldigte darüber hinaus annahm, den Covid-19-Kredit berechtigterweise erhalten und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt zu haben, ist auch eine Schädigungsabsicht oder die Absicht, einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen, zu verneinen. Der Beschuldigte ist demzufolge in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 4.2.3.3 Betrug und Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV a) Vorinstanzliche Erwägungen aa) Unbestritten geblieben sind die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Beschuldigte tatsachenwidrig angegeben habe, die F. AG habe im Geschäftsjahr 2019 einen Umsatzerlös von Fr. 1'700'000.-- erzielt. Das Strafgericht konstatierte, es liege keine Täuschung vor. Der verbürgte Betrag mache jeweils höchstens 10% des Umsatzerlöses des Antragstellenden im Jahr 2019 aus oder – falls der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vorliege – sei der provisorische Jahresabschluss massgebend. Falls dieser ebenfalls noch nicht erstellt sei, sei auf den Umsatzerlös des Jahres 2018 abzustellen. In casu habe einzig der Jahresabschluss des Jahres 2018 der F. AG vorgelegen, weshalb der Beschuldigte diesen berechtigterweise als Bemessungsgrundlage genannt habe. Im Jahr 2018 habe der Umsatzerlös Fr. 1'621'855.-- betragen und somit knapp Fr. 80'000.-- weniger als der Beschuldigte im Kreditantragsformular genannt habe. Da er die Buchhaltung beim Ausfüllen des Formulars aber nicht präsent gehabt habe, sei diese Ungenauigkeit vernachlässigbar, da er mit dem beantragten Kreditbetrag von Fr. 100'000.-- den Rahmen von maximal 10% bei weitem nicht ausgeschöpft habe. Daher habe er in Bezug auf den Jahresumsatz nichts Unwahres angegeben (vgl. E. I.B, S. 5 ff. des angefochtenen Urteils). bb) Betreffend den Vorwurf, wonach der Beschuldigte im Kreditantragsformular falsch angegeben habe, dass die in Tat und Wahrheit inaktive F. AG aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei, zog die Vorinstanz in Betracht, die F. AG habe ihren Betrieb faktisch Ende März 2019 aus Gründen (Verlust der Geschäftsliegenschaft, zuspitzende Finanzkrise) aufgegeben, welche nichts zu tun gehabt hätten mit der Pandemie. Der Beschuldigte habe geltend gemacht, die F. AG hätte ohne das Dazwischentreten der Pandemie "durchstarten" können, weshalb sie sehr wohl von der Pandemie erheblich betroffen gewesen sei. Es sei indes nicht Zweck des Covid-19-Solidarbürgschaftsprogramms gewesen, wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen eine finanzielle Unterstützung für den erhofften Turnaround zu gewähren. Dies sei den Erläuterungen des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 14. April 2020 zu entnehmen. Massenentlassungen sollten verhindert, Lohnfortzahlungen bei unverschuldetem Fernbleiben vom Arbeitsplatz gewährleistet und an sich gesunde Unternehmen und Selbständigerwerbende sollten nicht infolge coronabe-dingter Liquiditätsengpässe in den Konkurs getrieben werden. Diese Zweckbestimmung habe dem Beschuldigten auch dann bewusst gewesen sein müssen, wenn er die damalige in den Medien breit geführte Diskussion um die finanziellen Nothilfen nicht verfolgt habe. Bereits der Antragstext dränge einem unbefangenen Leser den Schluss auf, dass die Pandemie die Ursache der momentanen wirtschaftlich schwierigen Situation bilden müsse und es nicht ausreiche, dass die Pandemie eine erhoffte wirtschaftliche Gesundung gefährde. Vor allem habe ihm klar sein müssen, dass der Bund nicht ein Kreditprogramm starte, bei welchem Kredite ohne einlässliche Überprüfung des Antrags seitens der kreditgewährenden Bank gestattet würden, um allgemeine unternehmerische Risiken abzufedern. Der Beschuldigte habe daher in Bezug auf die Betroffenheit der F. AG von der Pandemie bewusst die Unwahrheit angegeben und durch aktives Handeln getäuscht. In Bezug auf das Arglisterfordernis sowie die Opfermitverantwortung hielten die Vorderrichter fest, der für die F. AG zuständige Bankkundenberater habe hinsichtlich des Prozederes der Kreditgewährung angegeben, sich an den Antrag des Beschuldigten nicht erinnern zu können, da es damals eine "Riesenmasse" an Anträgen gewesen sei. Sie hätten jeweils die Plausibilität des Umsatzes geprüft, was bedeute, dass man den Betrag des Vorjahres angeschaut habe. Wenn dieser nicht plausibel gewesen sei, seien sie aktiv geworden. Die G. sei in ihrer Prüfung der Kreditanträge folglich weitergegangen als es die Covid-19-SBüV vorgesehen habe. Das Strafgericht schloss sich sodann den rechtlichen Ausführungen eines Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2022 an, wonach die Opfermitverantwortung der Banken zu verneinen sei, da den antragstellenden Unternehmen in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht worden sei. Der Beschuldigte habe in casu darüber getäuscht, dass die F. AG von den Auswirkungen der Pandemie nicht erheblich betroffen gewesen sei, da sie ihre Geschäftstätigkeit faktisch schon längere Zeit vor Ausbruch der Pandemie aufgegeben habe. Die Überprüfung, ob ein Unternehmen tatsächlich unternehmerisch tätig sei, gestalte sich im Vergleich zur Überprüfung von Umsätzen (z.B. anhand einer Buchhaltung) schwieriger. Der Konkurs sei über die F. AG erst am 7. Dezember 2020 eröffnet worden und damit mehrere Monate nach Bezug des Covid-19-Kredits. Zudem sei ihre Homepage am 24. November 2022 und damit lange nach Konkurseröffnung noch aktiv gewesen, womit auch eine Internetrecherche keine Hinweise auf die faktische Aufgabe der Geschäftstätigkeit ergeben hätte. Was den Einwand der Verteidigung anbelange, die G. habe aufgrund der langjährigen Bankbeziehung zur F. AG von deren finanziellen Schwierigkeiten Kenntnis gehabt und sei deshalb gar nicht getäuscht worden, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht unüblich sei, dass Unternehmen Beziehungen zu mehreren Geldinstituten unterhalten würden. Daher habe eine Bank nicht zwangsläufig einen umfassenden Überblick über die wirtschaftliche Situation ihrer Kunden. Mittels Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen sei es somit nicht ohne weiteres möglich gewesen, die faktische Geschäftsaufgabe der F. AG festzustellen. Ein Besuch am Geschäftssitz der F. AG sei der G. angesichts der Ausnahmesituation ausserdem nicht zumutbar gewesen. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass keine Überprüfung erfolgen werde, da eine entsprechende Antragsstellung aus seiner Sicht ansonsten keinen Sinn ergeben hätte. Die Überprüfung der Angaben sei unter den damaligen Umständen nicht möglich und zumutbar gewesen, was der Beschuldigte gewusst und vorausgesehen habe. Der Beschuldigte habe somit arglistig gehandelt. Zudem sei auch der Vermögensschaden gegeben, da die F. AG im Zeitpunkt der Kreditaufnahme massiv überschuldet und das Vermögen der G. folglich bereits im Moment der Auszahlung des Kredits über Fr. 100‘000.-- schadensgleich gefährdet gewesen sei. Der subjektive Tatbestand gebe sodann zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte habe gewusst, von welchen Tatsachen die Kreditgewährung abhänge und habe bewusst, mithin direktvorsätzlich, falsche Angaben gemacht. Die F. AG habe keinen Anspruch auf den Covid-19-Kredit gehabt, weshalb der Beschuldigte in Drittbereicherungsabsicht gehandelt habe. Der Beschuldigte sei daher wegen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Prüfung von Art. 23 Covid-19-SBüV entfalle aufgrund deren Subsidiarität gegenüber den Tatbeständen des Strafgesetzbuches. b) Dogmatische Ausführungen aa) Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Damit Art. 146 StGB zur Anwendung gelangt, muss der Täter "jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen" täuschen. Auf Tatsachen bezogen sind Äusserungen, wenn ihr Bezugsgegenstand dem Beweis zugänglich ist. Tatsachen sind mithin "objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände". Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1; Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., 2010, § 15 N 7). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erscheint, und wenn auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde bedeuten, eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit den Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht zu schützen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Arglist wird hingegen grundsätzlich verneint, wenn die getäuschte Person den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Etwa sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers zu beachten, wie sie beispielsweise im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Arglist scheidet unter diesem Titel aber lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtliche Schutz entfällt somit nicht bei jeder Fahrlässigkeit der getäuschten Person, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann indes nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2, mit zahlreichen Hinweisen). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Allerdings bedarf es auch hier, damit die Arglist des Betrügers zu verneinen ist, einer geradezu leichtfertigen Verhaltensweise, wie z.B. der Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde (BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2). In subjektiver Hinsicht setzt Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB einerseits Vorsatz voraus, d.h. ein Handeln mit Wissen und Willen, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGer 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.1.1). Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen ( Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , a.a.O., § 15 N 58 ff.). Andererseits ist zur Tatbestandserfüllung das Vorliegen einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht notwendig. Die Bereicherung muss zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns, aber zumindest mitbestimmend sein (BGE 105 IV 330 E. 2.c). Bloss eventuelle Absicht genügt demgegenüber gerade nicht. Der Täter muss einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstreben, wobei die Bereicherung in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen kann ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 261 ff. und 271). bb) Gemäss Art. 23 aCovid-19-SBüV war, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorgelegen hat, mit Busse bis zu Fr. 100'000.-- zu bestrafen, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Art.6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV verwendet hat. Die erstgenannte Variante des sog. "Bezugsmissbrauchs" bedingt, dass durch falsche Angaben ein Covid-19-Kredit erwirkt wurde. Art. 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d aCovid-SBüV nennt dabei die entsprechenden Voraussetzungen für den Erhalt eines Covid-19-Kredits. Sodann setzt der "Bezugsmissbrauch" Vorsatz voraus, wobei auch die eventualvorsätzliche Begehung strafbar ist. Das Vorsatzerfordernis zeigt indes, dass eine gewisse kriminelle Energie für die Annahme einer Strafbarkeit vorliegen muss, was beispielsweise zum Ausschluss der Strafbarkeit für den Fall führt, dass bei der Kreditvereinbarung etwas übersehen wurde, also fahrlässig nicht angegeben wurde. Insbesondere beim "Bezugsmissbrauch" dürften sich Beweisschwierigkeiten ergeben: Fraglich ist etwa, wie der Vorsatz bewiesen werden soll, wenn Umsatzeinbussen noch nicht direkt eingetroffen sind, aber als sehr wahrscheinlich erscheinen. Bei einer solchen Konstellation erweist es sich als schwierig, einen Kreditbetrüger von einem lauteren Unternehmer zu unterscheiden ( Benjamin Märkli / Moritz Gut , Missbrauch von Krediten nach Covid-19-SBüV, AJP 6/2020, S. 731 ff.). Da in der aCovid-19-SBüV einzig die vorsätzliche Begehung unter Strafe gestellt wurde, ist die allgemeine Strafbarkeit der Fahrlässigkeit im Nebenstrafrecht ausgeschlossen (vgl. Art. 333 Abs. 7 StGB). In Bezug auf das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Strafgesetzbuches und denjenigen der aCovid-19-SBüV ist sodann darauf hinzuweisen, dass Art. 23 aCovid-19-SBüV nur dann anwendbar ist, wenn keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt. c) Konkrete Würdigung aa) Wie sich den Ausführungen der Parteien entnehmen lässt, ist das Vorliegen des subjektiven Tatbestands und des Arglisterfordernisses sowie damit einhergehend die Opfermitverantwortung strittig. Darauf ist nachstehend einzugehen. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 29. Dezember 2021 einerseits vorgeworfen, er habe sich hinsichtlich des Arglisterfordernisses einer unwahren Urkunde – mithin also besonderer Machenschaften oder Kniffe – bedient. Wie unter E. III.4.2.3.2 hievor ausführlich dargelegt, ist der Beschuldigte indes vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen, weshalb sich weitergehende Erwägungen dazu erübrigen. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe vorausgesehen, dass die Mitarbeitenden der G. und der A. seine falschen Angaben nicht überprüfen würden. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass das Berufungsgericht in sachverhaltlicher Hinsicht zum Schluss gelangt ist, dass dem Beschuldigten nicht nachzuweisen ist, dass er tatsächlich falsche Angaben gemacht hat. Es kann dabei auf die Ausführungen unter E. III.4.2.2 und E. III.4.2.3.2 verwiesen werden. Dass die F. AG seit spätestens Januar 2020 in Tat und Wahrheit inaktiv war und folglich hinsichtlich ihres Umsatzes keinesfalls wirtschaftlich erheblich durch die Pandemie beeinträchtigt sein konnte, ist nicht hinreichend erstellt. Damit fehlt es in casu bereits am täuschenden Element und am Vorliegen falscher Angaben. Ginge man indes nicht von einer erheblichen wirtschaftlichen Pandemiebetroffenheit der F. AG aus, so scheiterte die Tatbestandserfüllung dennoch aus den gleichen Überlegungen, wie beim Tatvorwurf der Urkundenfälschung. Es wird daher auf die entsprechenden Ausführungen unter E. III.4.2.3.2 verwiesen. Lediglich summarisch sei hinsichtlich des Betrugs folgendes ergänzend festgehalten: Wie bereits ausgeführt, bestanden zum Zeitpunkt der Antragsstellung durch den Beschuldigten noch keine differenzierten Ausführungen oder Erläuterungen dazu, ab wann von einer erheblichen wirtschaftlichen Pandemiebetroffenheit ausgegangen werden durfte. Erst nach und nach wurde Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV von unterschiedlichen Autoren ausgelegt und auch im Rahmen der bereits erwähnten Erläuterungen vom 14. April 2020 genauer definiert. Einige Autoren halten dafür, dass einfache wirtschaftliche Einbussen nicht genügen und eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorgelegen haben muss ( Benedict F. Christ / Rebekka Magdalena Keller / Aleksandra Simic , Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, § 18 N. 12; Benjamin Märkli / Moritz Gut , a.a.O., S. 724). Gemäss anderen Meinungen wiederum können ausnahmsweise auch künftig zu erwartende Liquiditätsengpässe zu einer Inanspruchnahme eines Covid-19-Kredits berechtigen, wenn die Umsatzeinbusse aufgrund konkreter Verhältnisse voraussehbar war und das betroffene Unternehmen dies anhand einer konkreten Dokumentation entsprechend aufzeigen kann ( Federico Domenghini / Stephanie Schwab , Covid-19-Kredite: Zu Unrecht bezogen oder verwendet?, TREX 2020 S. 208). Da sich die Täuschung beim Betrugstatbestand grundsätzlich auf Tatsachen beziehen muss, erscheint die Ausfällung eines Schuldspruchs in casu insofern fraglich, als dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Antragstellung zumindest bezüglich des zukünftigen Geschäftslaufs seiner Unternehmung und den konkreten Auswirkungen der Pandemie auf diese von gewissen Prognosen ausgehen musste. Es war im Moment der Kreditantragstellung am 2. April 2020 nicht absehbar, wie lange der Betrieb des Beschuldigten finanziell unter dem Einfluss des Corona-Virus stehen würde. Der Beschuldigte nahm (berechtigterweise) an, er hätte ohne "Lockdown" einen ähnlichen Geschäftsverlauf gehabt, wie in den beiden Jahren davor – wenn auch auf wesentlich tieferem Niveau, da er keine Mitarbeiter mehr hatte, somit aber auch deutlich weniger Fixkosten. Damit beinhaltete seine Angabe, von der Pandemie wirtschaftlich erheblich betroffen zu sein, zumindest teilweise auch eine Annahme über die Zukunft, wobei die Prognosegrundlage auf effektiven Tatsachen beruhte, nämlich dem feststehenden Umstand, dass die Zahlungseingänge für Reparatur- und Serviceleistungen, welche bis Ende Januar 2020 noch erfolgt sind, unterdessen weggebrochen waren. Folglich hat der Beschuldigte zumindest teilweise auch Angaben über zukünftige Annahmen gemacht, welche auf einem zutreffenden Tatsachenkern beruhten und somit das Merkmal der Täuschung nicht erfüllen, weshalb das Vorliegen des objektiven Tatbestands in dieser Hinsicht bereits fraglich erscheint. Täuschungen aufgrund von Zukunftsprognosen sind dann strafrechtlich relevant, wenn dieselben auf bewusst falschen Annahmen beruhen. Dies ist in casu klarerweise gerade nicht der Fall, da es sich um eine Tatsache handelt, dass die bereits erwähnten Zahlungseingänge ab Februar 2020 weggefallen sind. Der Beschuldigte durfte aufgrund der Umsatzzahlen der F. AG der letzten Jahre vielmehr davon ausgehen, dass die Umsatzentwicklung im Jahr 2020 ähnlich – wenn auch weniger hoch – sein würde und somit das Ausbleiben dieses Geschäftsverlaufs auf die Pandemie zurückzuführen war. Insofern ging er zurecht davon aus, seine Unternehmung sei wirtschaftlich erheblich von der Pandemie betroffen. Wer demgegenüber mit falschen Umsatzzahlen im Kreditantragsformular operiert, täuscht über objektiv feststehende Tatsachen. Ferner erachtet das Kantonsgericht auch den subjektiven Tatbestand nicht als erfüllt an, wobei diesbezüglich ebenfalls weitestgehend auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Urkundenfälschung (vgl. E. III.4.2.3.2) verwiesen werden kann. Dem Beschuldigten konnte sachverhaltsmässig nicht nachgewiesen werden, dass er bei Kreditantragstellung gezielt und absichtlich falsche Auskünfte bezüglich der Pandemiebetroffenheit der F. AG abgegeben hat. Dass seine Unternehmung sich bereits vor der Pandemie in finanzieller Schieflage befand, war dem Beschuldigten bewusst und ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Vorliegens der Misswirtschaft zu würdigen. Indes zeitigte auch die Covid-19-Pandemie Folgen auf seine Unternehmen (vgl. die weggefallenen Zahlungseingänge für Reparaturen und Serviceleistungen ab Februar 2020), sodass dem Beschuldigten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, ihm hätte bereits aufgrund des Kreditantragstexts klar sein müssen, dass einzig die Pandemie die Ursache der wirtschaftlich schwierigen Situation seines Geschäfts hätte sein dürfen. Direktvorsätzliches Handeln ist damit auszuschliessen, wobei dem Beschuldigten auch kein eventualvorsätzliches Verhalten angelastet werden kann: Weder ist ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, indem er die Anspruchsvoraussetzungen zu wenig geprüft hätte, noch ergibt sich aus den weiteren damaligen Verhältnissen eine Eventualabsicht. Im Zeitpunkt der Kreditantragstellung am 2. April 2020 bestand keine Klarheit darüber, wann eine genügend "erhebliche" wirtschaftliche Betroffenheit (z.B. hinsichtlich des Umsatzes) einer Unternehmung durch die Pandemie vorliegt. Der Beschuldigte konnte weder die Erläuterungen vom 14. April 2020 zu Rate ziehen, noch bestanden anderweitige Interpretationsinstrumentarien. Da sein Kundenberater der G. die finanzielle Situation der F. AG gekannt hat, war es aus seiner Sicht auch nicht angezeigt – nachdem ihm dieser bereits zur Kreditantragstellung geraten hatte – erneute Nachfragen zu tätigen. Fakt ist aufgrund der Bankkontoauszüge vielmehr, dass die F. AG normalerweise in den Wintermonaten bis zum Frühling hin jeweils einen steigenden Geschäftsverlauf verzeichnet hat. Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass ein solcher Geschäftslauf im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie ausbleiben würde, da er keine Verkäufe von I. sowie damit einhergehende Reparaturen und Umbauten mehr würde realisieren können. Er begann sein Geschäft ab Januar 2020 – nachdem er einen Bandscheibenvorfall erlitten und eine neue zumindest vorübergehende Lokalität gefunden hatte – zum Laufen zu bringen. Das zeigen die Zahlungseingänge ab Januar 2020 der F. AG. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden, er habe die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkannt. Er hat, wie im Kreditantragsformular verlangt, korrekterweise die Umsatzzahlen des letzten vorliegenden Jahresabschlusses angegeben. Dass er nicht damit gerechnet hat, unrechtmässig einen Covid-19-Kredit zu erhalten, zeigt sich nach Auffassung des Kantonsgerichts auch darin, dass er einerseits gerade nicht über seine Umsatzzahlen getäuscht hat und andererseits den erhaltenen Kredit einzig für Belange der F. AG und damit zweckentsprechend verwendet hat. Auch unter Beachtung seiner Beweggründe, nämlich die Aufrechterhaltung seiner Unternehmung, und der Art der Tathandlung lässt sich kein Eventualvorsatz begründen. Es muss ihm somit auf subjektiver Seite zugestanden werden, dass er einen deliktischen Erfolgseintritt nicht für möglich gehalten hat, weshalb nicht gesagt werden kann, der Beschuldigte habe damit gerechnet, an einen ihm nicht zustehenden Covid-19-Kredit zu gelangen und zu täuschen. Wollte man Eventualvorsatz bejahen, müsste nachgewiesen werden, dass die Beeinträchtigung des Umsatzes derart naheliegend nicht pandemiebedingt war, als dass die gegenteilige Behauptung eines pandemiebedingten Umsatzrückgangs vernünftigerweise nicht anders als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Angesichts der vorstehenden Ausführungen zur üblicherweise steigenden Umsatzentwicklung der F. AG zum Frühjahr hin und dem belegten Umstand, dass diese im Jahr 2020 ausblieb, erscheint es umso naheliegender, von einem pandemiebedingten Rückgang auszugehen, womit Eventualvorsatz entfällt. Damit ist von Fahrlässigkeit auszugehen, wobei die fahrlässige Begehung eines Betrugs nicht strafbar ist. Wie demgegenüber den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist (vgl. E. III.4.3), bejaht das Kantonsgericht das Vorliegen eines Eventualvorsatzes hinsichtlich des Misswirtschaftstatbestands, indem es davon ausgeht, dem Beschuldigten sei ab dem 1. Januar 2019 bewusst gewesen, dass keine erfolgsversprechenden Sanierungsaussichten bestanden haben und er folglich ab diesem Zeitpunkt –auch in Unkenntnis des notwendigen Vorgehens – die Bilanz hätte bei Gericht deponieren müssen. Diese Feststellung führt indes hinsichtlich der Frage, ob Eventualvorsatz beim Betrug vorliegt, zu keinem anderen Ergebnis: Beim Covid-19-Kreditbetrug geht es um die Frage, ob die F. AG hinsichtlich ihres Umsatzes von der Pandemie wirtschaftlich beeinträchtigt war und ob der Beschuldigte subjektiv von einer Pandemiebetroffenheit ausgehen durfte, was beides zu bejahen ist. Wenn ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung überschuldet war, stellte dies kein Ausschlusstatbestand für die Gewährung eines Covid-19-Kredits dar. Vielmehr war gemäss Art. 3 lit. b aCovid-19-SBüV einzig Voraussetzung, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bei der Einreichung des Gesuchs weder in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren noch in Liquidation befand. Beides traff auf die F. AG nicht zu. Eine bestehende Überschuldung führte somit nicht zum Ausschluss von der Gewährung eines solchen Kredits, sodass der Beschuldigte – trotz Kenntnis seiner Überschuldung – weder wusste noch annehmen musste, dass seine Unternehmung möglicherweise von einer Kreditgewährung ausgeschlossen sein könnte. Damit nahm er auch nicht in Kauf, allenfalls unberechtigt einen Covid-19-Kredit zu erhalten. Die zusätzliche Liquidität sollte gemäss den Erläuterungen vom 14. April 2020 zudem einzig der Weiterführung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens dienen. Abgesehen davon, dass diese Erläuterungen zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Kreditgesuch einreichte, noch nicht publiziert waren, hat er den erhaltenen Kredit genau zu diesem Zweck beantragt und auch tatsächlich eingesetzt. Bei der Misswirtschaft hingegen ist – losgelöst vom Corona-Virus, welches erst anfangs des Jahres 2020 ausbrach – zu beurteilen, ab wann dem Beschuldigten in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident klar geworden ist, dass keine erfolgreichen Sanierungsmassnahmen für seine angeschlagene Unternehmung bestehen, wobei eine Strafbarkeit nur dann einsetzt, wenn es in der Folge tatsächlich zur Konkurseröffnung (objektive Strafbarkeitsbedingung) kommt. Eine solche entfällt hingegen, wenn es dem Schuldner – trotz Überschuldung und seit länger bekanntem Besorgniszeitpunkt – gelingt, den Konkurs abzuwenden. Bei der Prüfung der fraglichen Tatbestände geht es folglich um unterschiedliche Konstellationen und Zeitpunkte, welche hinsichtlich der Beurteilung des Eventualvorsatzes voneinander zu trennen und jeweils anders einzuordnen sind. Im Weiteren ist dem Beschuldigten denn auch nicht zu belegen, dass er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt hat, da er gerade davon ausging, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen und den beantragten Covid-19-Kredit rechtmässig zu erhalten. Auch das Vorliegen einer Schädigungsabsicht ist aus demselben Grund zu verneinen. Der Beschuldigte ist demzufolge in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen. Ausführungen zum Arglisterfordernis oder der Opfermitverantwortung erübrigen sich somit. bb) Art. 23 aCovid-19-SBüV gelangt subsidiär zu den Tatbeständen des Strafgesetzbuchs zur Anwendung. Indessen erfordert auch diese Strafbestimmung das Vorliegen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes, was – wie den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. III.4.2.3.2.c und E. III.4.2.3.3.c), auf welche an dieser Stelle verweisen wird, zu entnehmen ist – zu verneinen ist. Somit entfällt auch eine Strafbarkeit gemäss Art. 23 aCovid-19-SBüV und der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf ebenfalls freizusprechen. 4.3 Überschuldung der F. AG (Misswirtschaft) 4.3.1 Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Editionsverfügungen 4.3.1.1 Wie bereits vor erster Instanz (vgl. act. 02 02 012 ff.) wendet der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2023 ein, der Anklagevorwurf betreffend Misswirtschaft sei die Folge der Strafanzeige der Privatklägerin vom 10. Mai 2021 und der danach angeordneten "diversen Editionsverfügungen" gewesen. Bei dieser Zwangsmassnahme müsse ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, welcher in casu hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht bestanden habe. Vielmehr hätte das Verfahren in einer Nichtanhandnahmeverfügung enden müssen. Folglich würden die durch die Editionsverfügungen erlangten Beweise einem Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unterliegen, da diese unrechtmässig erlangt worden seien. Aus diesem Grund sei das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren wegen Misswirtschaft aufgrund der Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise einzustellen (vgl. S. 8 ff. der erwähnten Berufungsbegründung). 4.3.1.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Die von der Staatsanwaltschaft diversen edierten Unterlagen (etwa des Treuhandbüros der F. AG, vgl. act. 50 01 001 ff. oder der G. , vgl. act. 30 01 001 ff.) stellen solche Beweismittel dar, deren Edition gesetzlich vorgesehen ist. In der blossen Aufforderung an eine Bank, Unterlagen bereitzustellen, liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder eine Zwangsmassnahme noch eine damit zusammenhängende Massnahme; denn es steht noch gar nicht fest, ob überhaupt eine Beschlagnahme verfügt wird und welche Papiere davon betroffen sein werden (BGE 120 IV 260 E. 3d). Gleich verhält es sich mit einer Verfügung, in welcher eine Bank aufgefordert wird, Belege über die geschäftlichen Beziehungen von einem namentlich bezeichneten Kunden vorzulegen, verbunden mit der Ankündigung, dass die im Dispositiv der entsprechenden Verfügung genannten Dokumente als Beweismittel bedeutsam und voraussichtlich der Beschlagnahme unterliegen könnten. Da weder eine Durchsuchung erfolgte noch Papiere beschlagnahmt wurden, sondern bloss angekündigt wurde, dass solche Zwangsmassnahmen bevorstünden, liegt keine Zwangsmassnahme vor (BGE 120 IV 260 E. 3d mit Hinweis). Ein von der Staatsanwaltschaft an eine Bank gerichtetes Ersuchen um Auskünfte über Konten, Depots und Vermögenswerte ist ebenfalls keine Zwangsmassnahme – wie die eigentliche Beschlagnahme –, sondern die blosse Aufforderung, die entsprechenden Informationen mitzuteilen. Bei einer solchen Aufforderung steht noch nicht fest, ob überhaupt eine eigentliche Zwangsmassnahme verfügt wird und welche Gegenstände und Vermögenswerte davon betroffen sein werden (BGE 120 IV 260 E. 3e). 4.3.1.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Editionsverfügungen der Staatsanwaltschaft keine Zwangsmassnahmen darstellen. Aufgrund der Strafanzeige der Privatklägerin vom 10. Mai 2021 (vgl. act. 01 01 001 ff.) bestand vielmehr ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten und die Edition der genannten Unterlagen war angesichts der Deliktsvorwürfe auch verhältnismässig. Hinzu kommt – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend in ihrer Berufungsantwort vom 24. November 2023 auf S. 9 ausgeführt hat – dass sich der Tatverdacht wegen Misswirtschaft nicht aus den Akten der Bankedition ergeben hat, sondern aus den rechtshilfeweise beigezogenen Akten der Steuerverwaltung (etwa der Jahresrechnungen, vgl. act. 40.20.001 ff) und des Betreibungsamts (Betreibungsregisterauszug vom 19. August 2021, vgl. act. 40.03.004 ff). Insgesamt sind die Editionsverfügungen der Staatsanwaltschaft somit nicht zu beanstanden und die daraus gewonnen Erkenntnisse sind ohne Weiteres verwertbar. 4.3.2 Sachverhalt 4.3.2.1 Das Strafgericht hielt fest, der Beschuldigte sei sich Ende 2018 der Hoffnungslosigkeit der Rettung seines Betriebs gewahr geworden und habe deshalb allen Mitarbeitern auf Ende März 2019 gekündigt. In dubio pro reo sei folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte, welcher passionierter Handwerker und kein Buchhalter gewesen sei, sich dieser Situation erst Ende 2018 bewusst geworden sei. Diese vorinstanzliche Limitierung des Deliktszeitraums ist von den Parteien unbestritten geblieben, weshalb das Berufungsgericht an dieselbe gebunden ist. Es bleibt damit einzig zu prüfen, ob der Tatbestand der Misswirtschaft für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 bis zur Konkurseröffnung zu bejahen ist. Hinsichtlich des Sachverhalts kann weitestgehend auf E. III.4.2.1 sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschliesst (vgl. E. I.3., S. 12 ff. des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgende Ausführungen sind lediglich als Hervorhebung dazu zu betrachten: 4.3.2.2 In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist unbestritten, dass sich die Ertragslage der F. AG ab dem Geschäftsjahr 2018 verschlechtert hat und die F. AG ab Mitte Juni 2018 wiederholt betrieben wurde (vgl. act. 40.03.004 ff.). Bis Ende 2019 gingen zehn Betreibungen im Umfang von Fr. 29'330.65 ein, wovon knapp die Hälfte noch bezahlt wurde. Im Jahr 2019 kamen offene Betreibungen im Umfang von rund Fr. 109'000.-- hinzu und im Jahr 2020 solche über rund Fr. 68'000.-- (vgl. act. 40.03.004 ff.). Per 31. Dezember 2018 belief sich die Überschuldung der F. AG auf Fr. -270'799.05 (act. 40.20.001 ff.). Bis zur Konkurseröffnung am 7. Dezember 2020 stieg die Überschuldung sodann auf Fr. -414'218.25 an (act. 70.01.002 und 40.30.002 ff.). Im Weiteren steht fest, dass der Beschuldigte einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Alleinaktionär der F. AG gewesen ist (vgl. Handelsregisterauszug). Als solcher war ihm in Anbetracht seiner konkursamtlichen Aussagen bereits ab dem Jahr 2018 bewusst, dass sein Geschäft nicht mehr optimal lief, weshalb er per Ende März 2019 sein Personal entliess, um die Fixkosten zu reduzieren (act. 40 51 011). Vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte auf Vorhalt seiner konkursrechtlichen Einvernahme sodann an, er habe an der Liquidität bemerkt, dass das Geschäft seit 2018 nicht mehr optimal gelaufen sei. Es sei zu wenig Umsatz reingekommen (vgl. S. 20 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Daraus ist zu schliessen, dass ihm die finanzielle Lage der F. AG ab Ende 2018 bewusst und bekannt war. Der Einwand der Verteidigung, dem Beschuldigten sei erst mit Konkurseröffnung und Erstellung der Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 am 15. Dezember 2020 klar geworden, dass sein Unternehmen nicht mehr zu retten sei, erscheint in Anbetracht der zitierten konkursrechtlichen Depositionen des Beschuldigten als abwegig und ist nicht zu hören. 4.3.3 Rechtliche Würdigung 4.3.3.1 Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorderrichter hielten fest, erst Ende 2018 habe für den Beschuldigten die strafbewehrte Verpflichtung bestanden, nach Art. 725 Abs. 2 OR vorzugehen. Seine Sanierungsbemühungen (Investorensuche, neue Liegenschaft, Reaktivieren der Vertretung mit "X. " und Kontaktaufnahme mit "Z. ") hätten keine konkrete Aussicht auf eine finanzielle Sanierung und Wiederherstellung der Ertragskraft begründet. Der Beschuldigte habe die Erfolgsaussichten für eine Zusammenarbeit mit "Z. " auf lediglich 50% eingeschätzt, womit er eine realistische Gefahr des Scheiterns in Betracht gezogen habe. Auch die in Aussicht gestellte Beteiligung des Investors D. stelle keine kurzfristige Sanierungsmassnahme im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, da sich dieser vielmehr erst nach der Corona-Krise finanziell an der F. AG habe beteiligen wollen. Angesichts dieser Umstände habe es sich bei der Erwartung des Beschuldigten, die finanzielle Situation der F. AG wieder in den Griff zu bekommen, um eine vage Hoffnung in eine bessere Zukunft gehandelt. Er habe zudem auch nicht mit einer raschen Beruhigung der gesundheitlichen Situation in der Schweiz rechnen können. Die von ihm ins Auge gefassten Sanierungsmassnahmen hätten ihn somit nicht von der gesetzlichen Verpflichtung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR vorzugehen, entbunden. Für die Bestimmung des Deliktsbetrags ab Besorgniszeitpunkt Ende 2018 seien einzig diejenigen Forderungen massgebend, welche nach dem 31. Dezember 2018 entstanden seien, und dies auch nur dann, wenn deren Entstehung überhaupt hätte verhindert werden können. Dies sei insbesondere in Bezug auf die bis Ende März 2019 weiterbestehenden Arbeitsverhältnisse nicht der Fall, da der Beschuldigte diese Ende 2018 und somit noch rechtzeitig gekündigt habe. Aufgrund der dreimonatigen Kündigungsfrist seien die finanziellen Verpflichtungen der F. AG für eine beschränkte Dauer weitergelaufen, ohne dass der Beschuldigte etwas dagegen habe unternehmen können. Aufgrund der Akten sei ausserdem nicht ohne Weiteres feststellbar, wann die in Betreibung gesetzten Forderungen entstanden seien. Die Staatsanwaltschaft habe den Konkursverschleppungsschaden nicht dargelegt und dem Betreibungsregisterauszug seien lediglich die Eingabe-, nicht jedoch die Entstehungsdaten der Forderungen zu entnehmen. Die nach dem 31. Dezember 2018 entstandenen Forderungen würden sich deshalb lediglich indirekt bestimmen lassen, indem jedenfalls die nicht bezahlte Mehrwertsteuer auf den Umsätzen der Jahre 2019 und 2020 als Schaden gelten könne. Erstellt sei daher, dass die F. AG in den Jahren 2019 und 2020 einen Umsatz von insgesamt Fr. 375‘876.-- generiert habe, worauf sie Mehrwertsteuerabgaben von Fr. 28‘942.45 schulde. Ausgehend von der Annahme, dass die Mehrwertsteuerforderungen in der Reihenfolge ihrer Entstehung in Betreibung gesetzt worden seien, seien zu der jüngsten in Betreibung gesetzten Forderung, also derjenigen vom 14. Juli 2020 über Fr. 3‘442.75, die älteren in zeitlich aufsteigender Reihenfolge solange hinzuzurechnen bis der Rahmen von Fr. 28‘942.45 erreicht sei. Daraus ergebe sich eine gesichert auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zur am 7. Dezember 2020 erfolgten Konkurseröffnung entfallende Mehrwertsteuergesamtforderung von Fr. 24‘258.60. Die Differenz von Fr. 4‘683.85 bis zum Gesamtbetrag von Fr. 28‘942.45 lasse sich in dubio pro reo damit erklären, dass die F. AG einen Teil der Mehrwertsteuerforderungen bezahlt habe. Die weiteren im Betreibungsregister aufgeführten Forderungen würden sich in Bezug auf ihre Entstehung nicht zweifelsfrei auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2018 einordnen lassen, weshalb sie bei der Berechnung des Konkursverschleppungsschadens und somit des Deliktsbetrags unberücksichtigt zu bleiben hätten. Der Deliktsbetrag belaufe sich daher auf insgesamt Fr. 24‘258.60. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands sei in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte zwar angegeben habe, nicht gewusst zu haben, dass man die Bilanz deponieren müsse, wenn es seinem Geschäft schlecht gehe. Allerdings sei der Begriff "Bilanz deponieren" ein in der Allgemeinbevölkerung geläufiger Ausdruck und einem Unternehmer mit einer dreissigjährigen Praxis, wie sie der Beschuldigte aufweise, könne dieser nicht unbekannt geblieben sein. Selbst wenn er nicht gewusst haben sollte, wie er in der Situation einer sich akzentuierenden Finanzkrise vorzugehen habe, hätte er sich um Information bemühen müssen. Der Beschuldigte habe somit eventualvorsätzlich gehandelt. Da am 7. Dezember 2020 der Konkurs über die F. AG eröffnet worden sei, sei auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt, weshalb der Beschuldigte der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (vgl. E. I.3., S. 12 ff. des angefochtenen Urteils). 4.3.3.2 Dogmatische Ausführungen a) Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Der Begriff der Überschuldung bedeutet aus buchhalterischer Sicht, dass die Passiven die Aktiven übersteigen (BGer 6B_142/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 7.1). Die Bestimmung von Art. 165 Ziff. 1 StGB zielt nur auf die Bestrafung krasser Sorgfaltspflichtverletzung ab. Tatbestandsmässig ist daher nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschuldung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR den Richter zu benachrichtigen (BGer 6B_1107/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2.1; BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1). Um festzustellen, ob eine begründete Besorgnis einer Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR besteht, darf sich der Verwaltungsrat nicht bloss auf die Bilanz verlassen, sondern muss auch andere Warnsignale im Zusammenhang mit der Entwicklung der Unternehmenstätigkeit berücksichtigen, wie etwa das Vorliegen kontinuierlicher Verluste oder die Eigenkapitalausstattung (BGE 132 III 564 E. 5.1; BGer 4A_133/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.2.1). Nach der Rechtsprechung kann der Verwaltungsrat bei Überschuldung die Benachrichtigung des Richters für eine kurze Zeitspanne aufschieben, wenn begründete und konkrete Aussichten auf eine kurzfristig realisierbare, dauerhafte finanzielle Sanierung der Gesellschaft bestehen. Übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen reichen nicht aus (vgl. dazu etwa BGE 132 III 564 E. 5.1; 127 IV 110 E. 5a; BGer 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E.3.4). Eine arge Nachlässigkeit liegt nach der Literatur sodann vor, wenn es der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft bei einem hälftigen Kapitalverlust unterlässt, unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen und ihr Sanierungsmassnahmen zu beantragen (Art. 725 Abs. 1 OR). Bei der Misswirtschaft handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Zwischen der Tathandlung und der Überschuldung resp. Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimmerung muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1; BGer 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1). Unterlassungen verhalten sich kausal zum tatbestandsmässigen Erfolg, wenn dieser ohne das arg nachlässige Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Ein mitursächliches Verhalten genügt (BGer 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 4.2). b) Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz oder Eventualvorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; wobei bei der Variante der Verschlimmerung der Vermögenslage auch die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes bekannt sein muss (BGE 102 IV 21 E. 1). Für die Vermögenseinbusse an sich genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit, denn bestraft wird nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Sorgfaltspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt, zumal in wirtschaftlich angespannter Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners erwartet werden darf (BGE 144 IV 52 E. 7.3; BGer 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2). 4.3.3.3 Konkrete Würdigung a) Aus der Jahresrechnung 2018 der F. AG ergibt sich eine Überschuldung per Ende 2018 von Fr. -270'799.05 (act. 40 11 026). Für das Jahr 2019 bestand eine solche von Fr. -344'711.67 (act. 40 30 006) und gemäss Jahresrechnung 2020 steigerte sich diese auf Fr. -414'218.25 bis zum Konkurs (act. 40 30 002 ff.). Dass die Überschuldung der F. AG somit zwischen dem 1. Januar 2019 und der Konkurseröffnung am 7. Dezember 2020 zugenommen hat, ist objektiv erstellt. Dass die F. AG ab Mitte 2018 betrieben wurde und nicht mehr alle Betreibungen durch Zahlung abgewendet werden konnten, entging dabei auch dem Beschuldigten nicht, führt er vor Kantonsgericht doch aus, dass er von den offenen Forderungen jeweils die Wichtigsten bezahlt habe (vgl. S. 21 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Der Beschuldigte wendet in diesem Zusammenhang ein, eine Überschuldung habe nicht vorgelegen, da der wertvollste Aktivposten (bzw. "Asset") in der Buchhaltung nicht erfasst worden sei. Bei diesem "Asset" handle es sich um die "J. ". Dazu ist indes Folgendes festzuhalten: Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 24. November 2023 zutreffend festgehalten hat, existiert keine "J. ", welche – wie z.B. die Marken "Z. " oder "X. " – in der Jahresrechnung aktivierbar oder handelbar gewesen wäre. Der "Wert B. " liegt in der Person des Beschuldigten bzw. seiner persönlichen Expertise und nicht im Wort selbst. Mithin werden keine Kunden Aufträge von einem Geschäft ausführen lassen, welches zwar "B. " heisst, aber nicht durch den Beschuldigten betrieben wird. Insofern gibt es kein "Asset B. ", welches einen wirtschaftlichen Wert aufweisen würde. Dieser Einwand des Beschuldigten ändert somit nichts daran, dass die F. AG per Ende 2018 im Umfang von Fr. -270'799.05 überschuldet war und sich diese Überschuldung bis zum Konkurs Ende des Jahres 2020 auf Fr. -414'218.25 erhöht hat. Dass die betreffend die F. AG erstellten Jahresrechnungen bis zum Jahr 2020 vollständig und wahr sind, ist sodann unbestritten. Nach Eintritt der Überschuldung durfte der Beschuldigte als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer der F. AG die Geschäftstätigkeit bei der Letzteren nur noch für kurze Zeit unter der Voraussetzung weiterführen, dass begründete und konkrete Aussichten auf eine kurzfristig realisierbare, dauerhafte finanzielle Sanierung der Gesellschaft bestehen. Übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen reichen nicht aus. Solche konkreten Sanierungsaussichten lagen in casu nicht vor. Zwar hatte der Beschuldigte mit D. einen Investor an der Hand, welcher allerdings seine Investition davon abhängig machte, dass eine neue Lokalität gefunden wird, die den Anforderungen der vorgesehenen Markenvertretungen entspricht. Die zeitnahe Erfüllung dieser Bedingungen lag allerdings fern. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung deponiert der Beschuldigte in diesem Zusammenhang, dass er rund Fr. 2 Mio. bis Fr. 3 Mio. benötigt hätte, um die Lokalität und deren Ausbau, die Ausstattung für den Showroom, die Werkstatt und den Ankauf von Ausstellungsmaschinen finanzieren zu können. Die Aussicht, einen Kreditbetrag in dieser Höhe zu erhalten, war jedoch nicht ansatzweise vorhanden, weshalb der Beschuldigte ab Besorgniszeitpunkt am 1. Januar 2019 umgehend hätte handeln und das Konkursgericht benachrichtigen müssen. Dies tat er nicht, obwohl er anhand der sich häufenden Betreibungen erkannt hat, dass die Überschuldung weiter zugenommen hat. Die genauen Zahlen hat er dabei nicht kennen müssen, weshalb es auch nicht von Bedeutung ist, dass die Jahresrechnung 2018 mit den genauen Eckdaten erst am 12. Februar 2020 vorgelegen hat. Es ist somit festzustellen, dass nach dem Eintritt der F. AG in die Überschuldung offenkundig keine kurzfristig realisierbaren Sanierungsmassahmen ergriffen worden sind, die eine dauerhafte finanzielle Sanierung der Gesellschaft bewirkt hätten. Sodann ist strittig, auf welche Höhe sich der Verschleppungsschaden beläuft. Zunächst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht vorwirft, die Jahresrechnungen 2018 bis 2020 in Verletzung von Buchführungsvorschriften erstellt zu haben. Vielmehr ist die Buchhaltung der F. AG gesetzeskonform erstellt worden, weshalb nach Auffassung des Kantonsgerichts für die Schadensberechnung ohne Weiteres auf diese abgestellt werden kann. Die Jahresrechnung 2018 weist jene Überschuldung aus, die per Stichdatum am 31. Dezember 2018 bestanden hat. Sie umfasst sämtliche Verbindlichkeiten, die bis zu diesem Datum bereits entstanden waren, woraus zu schliessen ist, dass jene Vorgänge, die zur Vergrösserung der Überschuldung führten, notwendigerweise nach dem 31. Dezember 2018 und somit nach dem Besorgniszeitpunkt entstanden sein müssen. Folglich sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch die Löhne für die Mitarbeitenden nicht in Abzug zu bringen. Indem der Beschuldigte als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der F. AG die defizitäre Geschäftstätigkeit derselben vom 1. Januar 2019 bis zur Konkurseröffnung am 7. Dezember 2020 weiterführte und sich die Überschuldung der F. AG in dieser Zeit um Fr. 143'419.20 (von Fr. -270'799.05 im Jahr 2018 auf Fr. -414'218.25 im Jahr 2020) vergrösserte, hat er es zu verantworten, dass sich der Betrag des Konkursschadens für die Gläubiger der F. AG entsprechend erhöhte. Durch dieses Verhalten verletzte er das allgemeine Schädigungsverbot. Ein Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Anrufung des Gerichts und der Erhöhung der Schulden ist ohne Weiteres gegeben, da sich die Überschuldung durch die unterlassene Anzeige erhöhte, bzw. bei früherer Anzeige diese Schulden nicht mehr entstanden wären. Demnach hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt. b) Nach Überzeugung des Berufungsgerichts kam die Vorinstanz ferner zu Recht zum Schluss, dass dem Beschuldigten die Überschuldung der F. AG spätestens Ende 2018 bewusst gewesen sein muss und es bei objektiver Betrachtung keine ernsthaften Aussichten auf eine zeitnahe Sanierung der Gesellschaft gab. Dies ergibt sich aufgrund der ihm bekannten ungenügenden liquiden Mittel, der fehlenden bzw. tiefen Umsätze und der eintreffenden Betreibungen. Im Ergebnis steht fest, dass der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat spätestens Ende 2018 die Aussichtslosigkeit einer Sanierung hätte erkennen und einsehen müssen, dass der unvermeidliche Konkurs bloss noch hinausgezögert wurde. Der Beschuldigte führt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung selbst aus, er habe die finanziellen Schwierigkeiten seines Unternehmens anhand der abnehmenden Liquidität und am Rückgang von Aufträgen für "I. -Umbauten" festgestellt. Ausserdem hält er selbst fest, dass er bereits früher die Reissleine hätte ziehen müssen (vgl. S. 21 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht nur die F. AG geführt, sondern im Laufe der Zeit bei mehreren Unternehmungen die Funktion des Verwaltungsrats bekleidet hat, weshalb ihm in diesem Bereich ein gewisser Erfahrungswert zuzurechnen ist. Unter diesen Umständen muss ihm bekannt gewesen sein, dass die F. AG am 1. Januar 2019 überschuldet war. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte ab Januar 2020 und damit rund ein Jahr später seine Unternehmung langsam wieder zum Laufen gebracht zu haben schien. Als Verwaltungsrat und Geschäftsführer musste er Kenntnis davon gehabt haben, dass die F. AG laufend Verluste akkumulierte. Daher musste ihm auch klar sein, dass er die Schadenssumme für die Gläubiger bei einem dereinstigen Konkurs der F. AG vergrössern würde. Indem er dennoch die defizitäre Geschäftstätigkeit der vorgenannten Gesellschaft weiterführte, kann nur geschlossen werden, dass er die Überschuldung der F. AG willentlich vergrössert hat. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht gewusst hat, wie er in einer solchen Situation vorzugehen hat und sich infolgedessen um seine eigentliche Pflicht als Verwaltungsrat foutiert hat, vermag ihn darüber hinaus nicht zu entlasten. Diesfalls hat er es durch die Weiterführung der defizitären Geschäftstätigkeit zumindest in Kauf genommen, in Verletzung des allgemeinen Schädigungsverbots die Überschuldung der F. AG weiter zu verschlimmern und damit den Konkursschaden zu vergrössern. Der Beschuldigte hat damit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt hat. c) Nach dem Gesagten ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft der Misswirtschaft schuldig zu erklären ist, wobei sich der Verschleppungsschaden auf Fr. 143'419.20 beläuft. 4.4 Fazit In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung freigesprochen wird. Demgegenüber wird der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Misswirtschaft in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft bestätigt, jedoch der Verschleppungsschaden auf Fr. 143'419.20 festgesetzt. 5. Strafzumessung […] IV. Zivilforderung […] V. Kosten- und Entschädigungsfolgen […]
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1 Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 391 N 5).
E. 1.1 Mit Anklageschrift vom 29. Dezember 2021 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten unter dem Titel Betrug und Urkundenfälschung vor, er habe gewusst, dass die F. AG (in Liquidation) aufgrund ihrer bereits ab April 2019 bzw. spätestens ab Januar 2020 bestehenden Inaktivität wirtschaftlich in keiner Weise durch die Covid-19-Pandemie sowie die in diesem Zusammenhang von den Behörden verfügten Massnahmen betroffen gewesen sei und folglich keinerlei Anspruch auf einen entsprechenden Kredit gehabt habe. Dennoch habe er beschlossen für die angeschlagene F. AG einen Kredit in Höhe von Fr. 100'000.-- zu erwirken. Weil er gewusst habe, dass er bei wahrheitsgetreuen Angaben keinen Kredit von der G. erhalten werde, habe er beschlossen, im Rahmen der Antragsstellung gegenüber den für die Prüfung und Genehmigung des Antrags zuständigen Personen gezielt falsche Angaben zu machen und auf diese Weise vorzutäuschen, die F. AG erfülle die Bedingungen der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung für den beantragten Kreditbetrag. Der Beschuldigte habe eine unberechtigte Kreditauszahlung bewirken wollen, um die F. AG und damit sich selbst unrechtmässig zu bereichern, wobei er auch eine Schädigung der G. beabsichtigt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe. Zu diesem Zweck habe er das online verfügbare Kreditantragsformular für die F. AG ausgefüllt und bewusst angegeben, die F. AG habe im Geschäftsjahr 2019 einen Umsatzerlös von Fr. 1'700'000.-- erzielt und erfülle die Voraussetzungen für den beantragten Kredit in Höhe von Fr. 100'000.-- sowie, dass die in Tat und Wahrheit inaktive F. AG aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei. Der Beschuldigte habe den inhaltlich unwahren Kreditantrag, welcher aufgrund der in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung statuierten Wahrheitspflicht bestimmt und geeignet gewesen sei, die für die Gewährung des Kredits und der Solidarbürgschaft wesentlichen Tatsachen zu beweisen, im Namen der F. AG unterzeichnet. Er habe zudem bewusst wahrheitswidrig und in der Absicht, unrechtmässig einen Kredit in der Höhe von Fr. 100'000.-- zu erwirken, bestätigt, dass alle im Formular gemachten Angaben vollständig und wahr seien. Der Beschuldigte habe vorausgesehen, dass die Mitarbeitenden der G. und der A. seine falschen Angaben nicht überprüfen würden. Es sei ihm ferner aufgrund der in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung statuierten Wahrheitspflicht bezüglich seiner Angaben in der Kreditvereinbarung bewusst gewesen, dass eine objektive Garantie und damit ein erhöhtes Vertrauen des Personals der G. und der A. in deren inhaltliche Richtigkeit bestanden habe. Die besagten Personen hätten auf die Korrektheit der Angaben des Beschuldigten vertraut und sich im Rahmen der pflichtgemässen Prüfung des Kreditgesuchs auf die darin enthaltenen objektiven Garantien für die Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen verlassen. Dadurch seien sie zur irrtümlichen Annahme gelangt, die F. AG erfülle die für den beantragten Kredit erforderlichen Voraussetzungen. Die G. habe in diesem Irrtum den Kreditantrag des Beschuldigten bewilligt, woraufhin dieser den gesamten Kreditbetrag von Fr. 100'000.-- innert weniger Wochen verordnungs- und vereinbarungskonform für laufende Liquiditätsbedürfnisse der F. AG verbraucht habe. Dadurch habe sich die G. im Umfang von Fr. 100'000.-- selbst am Vermögen geschädigt, welches aufgrund des fehlenden Kreditanspruchs, des umgehenden Verbrauchs und der schlechten Bonität des Beschuldigten und der F. AG bereits im Zeitpunkt der Kreditgewährung mindestens schadensgleich gefährdet gewesen sei. Im gleichen Umfang habe sich die F. AG und indirekt der Beschuldigte bereichert, was er beabsichtigt und zumindest in Kauf genommen habe.
E. 1.2 Sodann wird dem Beschuldigten unter dem Titel Misswirtschaft unterstellt, nachdem die F. AG bereits im Geschäftsjahr 2017 nur noch knapp kostendeckend gewirtschaftet habe, habe sich die Ertragslage ab dem Geschäftsjahr 2018 rapide verschlechtert. Ab Mitte Juni 2018 hätten laufend Betreibungsbegehren gegen die F. AG eingesetzt, welche diese mangels ausreichender liquider Mittel mehrheitlich nicht habe begleichen können. Ab Mitte Juni 2018 habe daher begründete Besorgnis einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit bestanden, was der Beschuldigte als alleiniger Verwaltungsrat erkannt habe. Per 31. Dezember 2018 habe sich die Überschuldung der F. AG auf Fr. -270'799.05 belaufen und bis zur Konkurseröffnung habe sich die finanzielle Lage stetig verschlechtert, sodass bis zum Konkurs am 7. Dezember 2020 eine Überschuldung von Fr. -414'218.25 eingetreten sei. Trotz Kenntnis dieser Anzeichen für eine anhaltende schwere Finanzkrise habe der Beschuldigte es von Mitte Juni 2018 bis am 7. Dezember 2020 in arger Vernachlässigung seiner Berufspflichten unterlassen, eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen und eine Überschuldungsanzeige vorzunehmen, obwohl er keine erfolgsversprechenden Sanierungsmassnahmen ergriffen habe. Stattdessen habe er das defizitäre Geschäft weiterlaufen lassen, was für den Beschuldigten voraussehbar zu einer Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung geführt habe. Dadurch habe er seine Pflichten als Verwaltungsratsmitglied verletzt, was er in Kauf genommen habe. Die so bewirkte Konkursverschleppung habe zu einer Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der F. AG im Umfang von Fr. -414'218.25 geführt.
E. 2 Parteistandpunkte
E. 2.1 Mit Berufungserklärung vom 14. Februar 2023 macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Differenz des Konkursverschleppungsschadens zwischen Anklageschrift und angefochtenem Urteil ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass die Anklage von einem Besorgniszeitpunkt ab Mitte Juni 2018 ausgehe, währendem das Strafgericht den Besorgniszeitpunkt zugunsten des Beschuldigten auf den 31. Dezember 2018 festgelegt habe. Dadurch resultiere ein kürzerer Tatzeitraum, was die Staatsanwaltschaft akzeptiere. Hingegen sei die vorinstanzliche Berechnung des Konkursverschleppungsschadens falsch. Es sei zwar zutreffend, dass dem Strafgericht in den allermeisten angeklagten "Misswirtschaftsfällen" eine durch die Staatsanwaltschaft angefertigte Aufstellung über die unbezahlten, betriebenen Forderungen mit jeweiligem Entstehungsdatum übermittelt werde. Diese Aufstellung sei allerdings nur ein Hilfsmittel, um behelfsmässig die Überschuldung anzunähern. Vielmehr stelle der gesetzlich vorgesehene Beleg zur Feststellung der Höhe der Überschuldung die Jahresrechnung dar. Der vorliegende Fall bilde eine Ausnahme, da bis zum allerletzten Tag eine kaufmännische Buchhaltung vorliege, aus welcher sich rappen-genau herauslesen lasse, wie hoch die Überschuldung zum Besorgniszeitpunkt per 31. Dezember 2018 gewesen sei und in welchem Umfang diese sich bis zur Konkurseröffnung verschlimmert habe. Eine Hilfstabelle sei daher im vorliegenden Fall gerade nicht notwendig gewesen, um die Überschuldung abzuschätzen. Die Buchhaltung der F. AG sei nach kaufmännischen Grundsätzen geführt worden, weshalb auf diese abzustellen sei. Gemäss dem Imparitäts- und Vorsichtsprinzip seien Verbindlichkeiten zu erfassen, sobald diese entstünden. Per 31. Dezember 2018 seien folglich alle damals bestehenden Verbindlichkeiten verbucht gewesen. Die Zunahme der Überschuldung bis zur Konkurseröffnung müsse daher notwendigerweise auf solche Verbindlichkeiten zurückgeführt werden, die nach dem 31. Dezember 2018 entstanden seien sowie auf eine allfällige nach dem 31. Dezember 2018 erfolgte Entwertung der Aktiven. Gemäss Jahresrechnung 2019 habe sich die Überschuldung per 31. Dezember 2018 auf Fr. -270'799.05 belaufen. Bis zur Konkurseröffnung sei diese auf Fr. -414'218.25 angestiegen, weshalb sich die tatbestandsmässige Verschlimmerung der Überschuldung auf Fr. -143'419.20 belaufe. Entgegen der Auffassung des Strafgerichts müssten von diesem Betrag die von Januar bis März 2019 ausbezahlten Löhne nicht abgezogen werden, da die jeweiligen Mitarbeitenden in dieser Zeitspanne entsprechende Einnahmen generiert hätten, was sich aus den Bankakten und der Jahresrechnung ergebe.
E. 2.2 Mit Eingabe vom 10. März 2023 führt der Beschuldigte aus, die Jahresrechnung 2018 habe erst am 12. Februar 2020 vorgelegen, weshalb keine Finanzvorgänge für die Berechnung des Verschleppungsschadens vor diesem Datum berücksichtigt werden könnten. Aus dem Imparitäts- und Vorsichtsprinzip könne ferner keine Strafbarkeit abgeleitet werden, da dies eine bloss privatrechtliche Bestimmung darstelle. Beim Beschuldigten handle es sich um einen Bauer von I. und Handwerker, welcher nur über eine sehr rudimentäre Organisationsstruktur verfüge, wie dies bei kleinen oder mittelkleinen Unternehmen üblich sei. Würde man den Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgen, so würden kleinere und mittlere Unternehmen im Konkursfall immer wegen Misswirtschaft verurteilt werden, wohingegen die grossen "toobig-tofail-Konzerne" mit Steuergeldern der öffentlichen Hand gerettet würden.
E. 2.3 Mit ergänzender Berufungsbegründung vom 4. Mai 2023 legt die Staatsanwaltschaft dar, die Auffassung des Beschuldigten, wonach Finanzvorgänge vor dem 12. Februar 2020 nicht für die Berechnung des Verschleppungsschadens herangezogen werden könnten, gehe fehl. Eine Jahresrechnung enthalte immer nur die Geschäftsvorgänge bis zu diesem Stichdatum, unabhängig davon, wann diese erstellt werde. In subjektiver Hinsicht werde dem Beschuldigten zudem vorgeworfen, dass er per Ende 2018 begründete Besorgnis einer Überschuldung gehabt habe, wohingegen keine Kenntnis der exakten Überschuldungshöhe unterstellt werde. Es sei davon auszugehen, dass die Jahresrechnung der F. AG nach den gesetzlichen Vorschriften erstellt worden sei, da mit der "H. " eine Fachperson für die Buchführung zuständig gewesen sei, was der Beschuldigte gegenüber dem Konkursamt bestätigt habe. Es bestünden daher keinerlei Zweifel an der Gesetzeskonformität der Buchhaltung der F. AG. Die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschuldigten im Übrigen nicht vor, die Jahresrechnung in Verletzung des Vorsichtsprinzips erstellt zu haben, weshalb seine Ausführungen nicht nachvollziehbar erscheinen würden. Die Staatsanwaltschaft gehe vielmehr davon aus, dass die Buchhaltung der F. AG gerade nicht in Verletzung von Rechnungslegungsgrundsätzen abgefasst worden sei. Das Vorsichtsprinzip gebiete nichts anderes, als dass Schulden bereits dann zu bilanzieren seien, wenn sie wahrscheinlich erschienen. Die Jahresrechnung der F. AG sei unter Beachtung dieses Prinzips erstellt worden, weshalb diese jene Überschuldung ausweise, welche per Stichdatum am 31. Dezember 2018 bestanden habe. Dies bedeute, dass alle Vorgänge, die zur Vergrösserung der Überschuldung bis zur Konkurseröffnung am 7. Dezember 2020 geführt hätten, notwendigerweise nach dem Besorgniszeitpunkt am 31. Dezember 2018 entstanden seien. Eine rechtzeitige Überschuldungsanzeige, zu welcher der Beschuldigte ab dem 31. Dezember 2018 verpflichtet gewesen wäre, hätte eine weitere Verschlimmerung der Überschuldung verhindert.
E. 2.4 Mit Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2023 bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, es handle sich in casu nicht um einen klassischen Covid-19-Kreditbetrug, da er nicht mit falschen Umsatzzahlen operiert und den erhaltenen Kredit auch nicht für private Ausgaben benutzt habe. Die Hausbank des Beschuldigten, die G. , habe mit ihm Werbung gemacht und der damals zuständige Kundenberater E. habe den Beschuldigten sogar aufgefordert, einen Covid-19-Kredit aufzunehmen. Die G. sei dieses Risiko einzig deshalb eingegangen, weil sie aufgrund der Bundesgarantie kein solches selbst zu tragen gehabt habe. Die A. habe sich als Privatklägerin konstituiert, wobei diese nicht mehr geschädigt sei und im Rahmen des Strafverfahrens keine Zivilforderung mehr geltend machen könne. Mit der Schadloshaltung durch den Bund sei die Forderung der Kreditgeberin gerade nicht auf die Privatklägerin übergegangen, sondern wenn, dann allenfalls auf den Bund. Die Privatklägerin verfüge folglich über keine Forderung (mehr), welche sie adhäsionsweise geltend machen könne. Das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz definiere nirgends, welche Aufgaben den Bürgschaftsgenossenschaften zugewiesen worden seien. Vor diesem Hintergrund zeige sich, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen des Bundes nur auf dem Weg der expliziten Bevollmächtigung möglich gewesen wäre, da der Bund der eigentliche Forderungsinhaber der in casu geltend gemachten Zivilforderung sei. Als Privatklägerin konstituiert habe sich aber die A. und nicht der Bund. Diese könne die Forderung nicht durch eine adhäsionsweise Zivilklage durchsetzen. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe auf dem Antragsformular wahrheitswidrig deklariert, aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein. Das Strafgericht habe in unzutreffender Weise festgehalten, der Beschuldigte habe unwahre Tatsachen aufgestellt. Die Erklärung, man sei hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich von der Covid-19-Pandemie beeinträchtigt, stelle eine blosse Ansichtssache dar. Wie sich die globale Covid-19-Pandemie nach zwei Wochen Lockdown – während derer das gesamte Wirtschaftsleben mit Kundenkontakten stillgestanden sei – künftig entwickeln werde, sei damals völlig unklar gewesen. Aufgrund der damaligen Medienberichterstattung sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die Krise innert weniger Wochen behoben sei. Als der Beschuldigte den Kreditantrag ausgefüllt habe, hätten folglich keine Tatsachen vorgelegen. In der damaligen Situation sei es keineswegs eine abwegige Erklärung gewesen, anzugeben, man sei hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich von der Covid-19-Pandemie beeinträchtigt. Der Beschuldigte sei der Pandemie als selbständiger Unternehmer voll ausgeliefert gewesen. Eine Verurteilung wegen Betrugs scheitere daher daran, dass im ausgefüllten Antragsformular keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden seien. Ferner erhebe die Vorinstanz die konkursamtliche Einvernahme zu einem zentralen Beweismittel, verkenne aber, dass diese einem Verwertungsverbot unterliege, da der Beschuldigte damals nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Es sei weiter zwar zutreffend, dass die Schwierigkeiten der F. AG mit der Aufkündigung des Geschäftslokals per Ende März 2019 angefangen hätten, jedoch baue der Beschuldigte seit über 30 Jahren I. und sei eine feste Grösse in dieser Branche. Deshalb hätten renommierte Marken wie "X. " und "Y. " oder "Z. " mit ihm Exklusivverträge für die Nordwestschweiz abschliessen wollen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb die G. mit dem Beschuldigten Werbung für sich gemacht habe. Es sei aufgrund der eingereichten Akten erstellt, dass der Beschuldigte alles unternommen habe, um eine geeignete Geschäftslokalität zu finden. Er habe den Betrieb mit dem Verlust der Werkstatt nicht einstellen können, da die "J. " ein wertvolles Asset sei, welches es am Leben zu erhalten gegolten habe. Aus diesem Grund habe es auch nach Schliessung der Werkstatt Investoren – wie D.
– gegeben, die in die "J. " hätten investieren wollen. Zugleich habe der Beschuldigte alles getan, um die Kosten möglichst tief zu halten. Er habe auf den Schliessungstermin der Werkstatt hin allen Mitarbeitenden gekündigt, seinen eigenen Lohn auf ein Minimum von rund Fr. 4'000.-- reduziert und die bezogenen Krankentaggeldleistungen von rund Fr. 6'500.-- auf das Firmenkonto einbezahlt. Trotzdem der Beschuldigte aufgrund seiner Burnout-Erkrankung zu 100% krankgeschrieben gewesen sei, habe er intensiv nach einer passenden Geschäftsliegenschaft gesucht. Zugleich sei er in Kontakt mit seinem Investor D. gewesen. Sobald eine Liegenschaft gefunden worden wäre, hätte er wieder loslegen können. Die Zeit von März 2019 bis März 2020 sei eine Durststrecke gewesen, wie sie jedes kleinere und mittlere Unternehmen kenne. Dann sei Corona gekommen und niemand habe gewusst, wie lange die Ausnahmesituation dauern würde. Soweit die Vorinstanz unter Hinweis auf entsprechende Erläuterungen festhalte, die Covid-19-Kredite seien nicht dafür gedacht gewesen, wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen eine finanzielle Unterstützung für den erhofften Turnaround zu gewähren, sei hervorzuheben, dass das vom Beschuldigten ausgefüllte Kreditantragsformular die erwähnten Erläuterungen nicht enthalten habe, sodass er nicht von diesen habe wissen können. Überhaupt sei unklar, ob diese Erläuterungen bei Unterzeichnung des Kreditantrags durch den Beschuldigten bereits online aufgeschaltet gewesen seien. Es könne nicht angehen, kreditvergebenden Banken kein Risiko und keinerlei Überprüfungsobliegenheiten aufzuerlegen, währendem von Kleinunternehmen ein beinahe wissenschaftliches Studium verlangt werde, um herauszufinden, ob ein Covid-19-Kreditanspruch bestehe. Dies würde schliesslich dazu führen, dass Arglist stets dann zu bejahen sei, wenn der Kreditantragsteller selbst nicht umfassend geprüft habe, ob er antragsberechtigt sei. Dies verkehre die elementaren Grundsätze der Strafbarkeit ins Gegenteil, da das Vorsatzerfordernis abgeschafft werde. Die Vorinstanz unterliege einem unzulässigen Rückschaufehler, wenn sie annehme, es sei klar gewesen, dass der Beschuldigte sein Unternehmen nicht werde retten können. Der Beschuldigte habe keine Täuschungshandlungen vorgenommen. Hinsichtlich des Arglisterfordernisses sei auf den E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E. zu verweisen. Die Bank habe um die finanzielle Situation der F. AG gewusst, da E. bestätigt habe, die Jahresabschlüsse gekannt zu haben. Die Bank könne sich – quasi nach bereits erfolgter Prüfung – nicht darauf berufen, in blindem Vertrauen auf die Unternehmensgesundheit der F. AG gehandelt zu haben. Zudem habe E. aufgrund der Einblicke in die Jahresabschlüsse gewusst, dass die F. AG keine weiteren Beziehungen zu anderen Geldinstituten unterhalte, sondern die G. ihre einzige Bank gewesen sei. Ausserdem mangle es in casu am Vorsatzerfordernis des Betrugstatbestands: Das Handeln des Beschuldigten sei auf ein rechtmässiges Verhalten gerichtet gewesen, weshalb ein umgekehrter Subsumtionsirrtum vorliege, der straflos bleibe. Da E. dem Beschuldigten nahegelegt habe, einen Corona-Kredit zu beantragen, sei nicht nur in der Parallelwertung der Laiensphäre, sondern auch juristisch kein Vorsatz begründbar. Der Beschuldigte habe der Bank in der Person von E. nichts verheimlicht und sei davon ausgegangen, seine Situation in transparenter Weise dargelegt zu haben. Vor diesem Hintergrund fehle es auch an einem Motivationszusammenhang, sodass auch aus diesem Grund kein Betrug gegeben und der Beschuldigte freizusprechen sei. Sodann werde dem Beschuldigten vorgeworfen, eine Falschbeurkundung begangen zu haben. Die Erfüllung dieses Tatbestands scheitere aber bereits an der Unwahrheit der durch den Beschuldigten abgegebenen schriftlichen Erklärung. Der Beschuldigte habe in vertretbarer Weise seine Ansicht, dass er im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe wirtschaftlich hinsichtlich seines Umsatzes in erheblicher Weise von der Corona-Pandemie betroffen gewesen sei, geäussert. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Misswirtschaft sei festzuhalten, dass die "J. " in der Bilanz in keiner Art und Weise berücksichtigt worden sei, obschon es sich dabei um den wertvollsten immateriellen Vermögenswert handle. Damit stehe nicht fest, dass die F. AG überschuldet gewesen sei. Hinsichtlich des Vorsatzes sei beachtlich, dass der Beschuldigte alles darangesetzt habe, die "J. " als wertvollstes Asset zu retten. Hätte die Pandemie weniger lange gedauert, hätte der Beschuldigte den Turnaround seines Geschäfts bewerkstelligen können. Erst im Herbst 2020 sei indes absehbar gewesen, dass diese länger fortbestehen werde, sodass zeitnah die Konkurseröffnung erfolgt sei. Erst mit Konkurseröffnung und der Erstellung der Erfolgsrechnungen sowie Bilanz für das Jahr 2019 am 15. Dezember 2020 sei dem Beschuldigten klargeworden, dass sein Unternehmen nicht mehr zu retten sei. Im Übrigen hätte die Anzeige der Privatklägerin gegen den Beschuldigten wegen fehlender Tatbestandsmässigkeit und fehlenden hinreichenden Tatverdachts mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt werden müssen. Die Erkenntnisse, welche dem Vorwurf der Misswirtschaft zugrunde liegen würden, beruhten auf der zwangsweise verfügten Bankedition und seien daher nicht verwertbar.
E. 2.5 Mit Berufungsantwort vom 24. November 2023 hält die Staatsanwaltschaft zusammengefasst fest, die Behauptung, wonach die Bank den Beschuldigten dazu aufgefordert habe, einen Covid-19-Kredit zu beziehen, sei unzutreffend. Die Vorinstanz habe zu Recht ausgeführt, der Kundenberater der Bank habe lediglich auf die Möglichkeit eines solchen Kredits aufmerksam gemacht, wobei die Prüfung, ob die F. AG anspruchsberechtigt gewesen sei, dem Beschuldigten oblegen habe. Zudem hätten die Banken einzig auf eine branchenübliche Überprüfung verzichtet, um den politisch angestrebten Zweck des Notprogramms zu erreichen und eine schnelle Hilfe für pandemiegeplagte Unternehmen bereitzustellen. Die Banken hätten die Abwicklung des staatlich abgesicherten Kreditprogramms nach den Vorgaben des Bundes vorgenommen, woran nichts auszusetzen sei. Ausserdem sei die Zusicherung, die Kreditnehmerin sei von der Pandemie, namentlich hinsichtlich des Umsatzes erheblich beeinträchtigt, keine Ansichtssache. Der Umsatz stelle eine klar bestimmte, buchhalterische Finanzkennzahl dar. Man könne indes unterschiedlicher Ansicht darüber sein, was "erheblich" bedeute – sicher sei aber, dass der Umsatz durch die Pandemie erkenn- und messbar negativ hätte beeinflusst werden müssen in dem Moment, als der Antrag gestellt worden sei. In casu fehle ein Umsatz aufgrund der vorgängigen Geschäftsaufgabe völlig, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass dieser pandemiebedingt negativ beeinflusst worden wäre. Dass der Beschuldigte als Fachmann in der I. -Szene einen guten Ruf geniesse, werde im Übrigen nicht bestritten, indes ändere dies nichts daran, dass die F. AG ab dem 31. Dezember 2018 überschuldet gewesen sei und Ende 2019 habe stillgelegt werden müssen. Ab März 2019 habe sie weder Mitarbeiter noch Räumlichkeiten gehabt und faktisch nur noch als leere Hülle existiert. Ferner sei der gute Name des Beschuldigten mit dem Konkurs der F. AG nicht untergegangen, da er auf die K. GmbH oder die L. GmbH (in Liquidation) habe transferiert werden können. Im Übrigen handle es sich dabei nicht um ein "Asset". Sodann sei die ab März 2019 bestehende "Durststrecke" nicht pandemiebedingt gewesen, sondern habe die vollständige Geschäftsaufgabe erfordert und in einer hohen Überschuldung resultiert, sodass die F. AG im Frühjahr 2020 konkursreif und ohne Mitarbeitende sowie Räumlichkeiten stillgelegt gewesen sei. Hoffnungen und vage Zukunftspläne, die durch die Pandemie noch unwahrscheinlicher geworden seien, begründeten keinen Kreditanspruch. Es möge zudem zwar zutreffen, dass E. die Jahresabschlüsse der F. AG gekannt habe, dabei habe es sich aber um die Jahresrechnung 2018 oder ältere Jahresrechnungen handeln müssen, da der Jahresabschluss 2019 erst am 15. Dezember 2020 erstellt worden sei. Die Jahresrechnung 2018 zeige das letzte wirklich operative Geschäftsjahr der F. AG. Dass der Geschäftsbetrieb im Verlauf des Jahres 2019 eingestellt worden sei und folglich keine Pandemiebetroffenheit vorgelegen habe, habe die G. diesen Unterlagen nicht entnehmen und auch nicht überprüfen können. Betreffend die Misswirtschaft sei darauf hinzuweisen, dass die "J. " in der Jahresrechnung der F. AG nicht aktiviert worden sei, da die behauptete "Marke" gar nicht im Schweizerischen Markenregister eingetragen sei. Unter buchhalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei sie daher wertlos. Da die "J. " an den Beschuldigten als Person geknüpft sei, habe diese ohne ihn keinen Wert, sei nicht handelbar und stelle damit kein aktivierbarer Vermögenswert dar. Es habe insgesamt keine vernünftige Aussicht auf eine kurzfriste Lösung bestanden, die zu einem Aufschub der Überschuldungsanzeige berechtigt hätte.
E. 2.6 Mit Berufungsantwort vom 12. Dezember 2023 führt die Privatklägerin ins Feld, der Beschuldigte habe mit Setzen des entsprechenden Häkchens im Antragsformular und seiner Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Covid-19-Pandemie erheblich wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen sei. In Tat und Wahrheit sei die F. AG schon lange vor der Pandemie in eine massive finanzielle Schieflage geraten. Gemäss Jahresrechnung 2018 sei die Unternehmung des Beschuldigten per 31. Dezember 2018 im Umfang von Fr. -270'799.-- überschuldet gewesen und im Frühling 2019 seien Maschinen, Werkzeuge und das Warenlager des Unternehmens an M. verkauft worden. Per 31. März 2019 sei der gesamten Belegschaft gekündigt worden und ebenfalls per Ende März 2019 habe der Beschuldigte seine Geschäftsliegenschaft aufgegeben. Die Überschuldung habe im Laufe des Geschäftsjahres 2019 weiter zugenommen. Der Beschuldigte habe somit bewusst über die wirtschaftliche Betroffenheit aufgrund der Pandemie und damit über eine Grundvoraussetzung für die Erlangung eines solchen Kredits getäuscht. Die Behauptung, die G. habe den Beschuldigte dazu aufgefordert, einen Covid-19-Kredit aufzunehmen sei falsch, denn E. habe vor Strafgericht ausgesagt, er wisse nicht mehr, ob er es ihm geraten habe, aber es sei so gewesen, dass Kunden aktiv auf ihn zugekommen seien und ihn gefragt hätten, ob sie mitmachen würden. Die Bank selbst sei bei der Antragsstellung nicht involviert gewesen. Den Bürgschaftsorganisationen komme gemäss Botschaft uneingeschränkte Parteistellung als Privatklägerinnen zur Wahrung der Interessen des Bundes zu. Der Bund habe die Bürgschaftsgenossenschaften mit der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch gewährter Covid-19-Kredite betraut. Im Übrigen seien die Aufgaben in einem öffentlichrechtlichen Vertrag des Bundes mit den Bürgschaftsorganisationen festgehalten. Gestützt auf das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz seien die Bürgschaftsorganisationen zur Eintreibung vermögensrechtlicher Ansprüche verpflichtet, wobei die wiedereingebrachten Forderungen an den Bund zu überweisen seien. Der Bund habe den Bürgschaftsorganisationen damit eine Parteistellung sui generis eingeräumt. Die A. habe sich vor dem Abschluss des Vorverfahrens rechtzeitig als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert und geniesse volle Parteirechte. Die Hilfeleistungen des Bundes seien ausschliesslich für operative Unternehmen gedacht gewesen, welche coronabedingt durch die Massnahmen des Bundesrates in einen Liquiditätsengpass geraten seien. Inwiefern eine Gesellschaft von solchen Massnahmen wirtschaftlich betroffen gewesen sei, sei eine dem Beweis zugängliche Tatsache und keine "Ansichtssache". Die Covid-19-Kredite hätten verhindern sollen, dass an sich gesunde Unternehmen infolge coronabedingter Liquiditätsengpässe in den Konkurs getrieben würden. Die F. AG sei aber bereits im Zeitpunkt der Kreditbeantragung konkursreif gewesen und habe keinen Anspruch auf einen solchen Kredit gehabt. Die Angaben auf den Kreditantragsformularen seien aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum oder höchstens oberflächlich zugänglich gewesen, was bereits im Vorfeld des Erlasses der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert worden sei. Der Beschuldigte habe somit gewusst, dass seine Angaben nicht überprüft würden. Die G. habe die Angaben des Beschuldigten im Kreditantrag ohne besonderen Aufwand nicht überprüfen können. Es sei ausserdem fraglich, ob E. im Zeitpunkt des Kreditantrages von der Jahresrechnung 2018 Kenntnis gehabt habe, da der Kreditantrag nur wenige Wochen nach Erstellung der Jahresrechnung 2018 eingereicht worden sei. E. habe zudem nicht gewusst, dass der Beschuldigte allen Mitarbeitern per 31. März 2019 gekündigt und wie es wirtschaftlich um die F. AG gestanden habe. Die Bank habe auf die Selbstdeklaration abstellen müssen und habe keine weiteren Pflichten gehabt, als die Prüfung der Vollständigkeit und Plausibilität des Kreditantrags. Da die Abweichung des auf dem Kreditantrag angegebenen Umsatzes und des Umsatzes gemäss Jahresrechnung der letzten operativen Geschäftsjahre 2017 und 2018 nur gering gewesen sei, seien die Angaben des Beschuldigten plausibel gewesen. Zudem habe die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung mit dem für Covid-19-Kredite bis Fr. 500'000.-- vorgesehenen formlosen Verfahren ohne Überprüfung der Angaben des Kreditnehmers aufgrund der ausserordentlichen Umstände automatisch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Bank und dem Kreditnehmer geschaffen. In casu sei ein solches zudem ohnehin gegeben, da die G. die Hausbank des Beschuldigten gewesen sei. Das Vorliegen der Arglist sei folglich zu bejahen. Darüber hinaus würden auch besondere Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands vorliegen, da der Beschuldigte sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe, indem er den Kreditantrag bewusst falsch ausgefüllt habe. Ferner sei die Opfermitverantwortung klar zu verneinen, da die Prüfpflichten der Banken im Wesentlichen darauf beschränkt gewesen seien, die Vollständigkeit der in der Kreditvereinbarung verlangten Erklärungen und Angaben sowie die Plausibilisierung anhand der Selbstdeklaration zu prüfen. Die Bank habe ihre Vorsichtsmassnahmen somit nicht verletzt, indem sie die vorhandenen Geschäftsunterlagen nicht detailliert geprüft, keine Unterlagen zur Plausibilisierung des Umsatzes eingefordert und keine Nachforschungen zur operativen sowie finanziellen Situation der Unternehmung angestellt habe. Eine solche Prüfung sei ihr nicht zuzumuten gewesen. Die Umsatzzahlen der F. AG hätten im Übrigen trotz vorhandenem Firmenkonto bei der G. nicht ohne Weiteres anhand der Kontobewegungen desselben überprüft werden können, da der G. nicht bekannt gewesen sei, ob die Kreditnehmerin noch über weitere Firmenkonten bei anderen Banken verfügt habe. Im Übrigen handle es sich bei den vom Beschuldigten im Kreditantrag getätigten Falschangaben hinsichtlich der Pandemiebetroffenheit der F. AG um eine Falschbeurkundung und nicht um eine bloss schriftliche Lüge.
E. 3 Formelle Rügen
E. 3.1 Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung
E. 3.1.1 Zunächst begehrt der Beschuldigte , vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, vor Kantonsgericht erneut, es seien C. und D. vorzuladen und zu befragen. Zur Begründung führt er aus, es handle sich bei beiden Personen um Entlastungszeugen. Insbesondere D. könne bestätigen, dass konkrete Investitionsabsichten bestanden hätten und diese Investitionen erfolgt wären, sobald eine neue Geschäftslokalität gefunden worden wäre. C. sei zudem Kunde des Beschuldigten gewesen, was seinen guten Ruf in der Branche bestätige (vgl. S. 2 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht und Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2023).
E. 3.1.2 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 389 N 1). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind.
E. 3.1.3 In Bezug auf diese Anträge kann zunächst vollumfänglich auf die Erwägungen in der prozessleitenden Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2023 verwiesen werden. Daraus folgt, dass von einer Befragung der genannten Personen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Es ist unbestritten, dass C. Kunde der F. AG war und der Beschuldigte über einen guten Ruf in der I. -Szene verfügt. Inwiefern dieser Umstand für die Sachverhaltserstellung oder die rechtliche Würdigung von Bedeutung sein soll, erhellt nicht. Der Beschuldigte führt sodann auch nicht substantiiert aus, inwiefern C. etwas zu den Anklagevorwürfen zu sagen vermag. Ebenso wenig ist einzusehen, inwiefern D. Aussagen zur Sache machen könnte. Das Berufungsgericht unterstellt als wahr, dass D. bereit gewesen wäre, Investitionen zu tätigen, wenn gewisse Erwartungen eingetreten wären. Insofern kann keine der genannten Personen weitere, für den vorliegenden Fall relevante Angaben zum Geschehen machen. Daher ist von einer Befragung der beiden erwähnten Personen nicht zu erwarten, dass neue und für die Wahrheitsfindung erhebliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, weshalb diese Anträge abzuweisen sind.
E. 3.2 Vorfrage anlässlich der Berufungsverhandlung
E. 3.2.1 Sodann beantragt der Beschuldigte , die Rechtsvertretung der Privatklägerin sei vom vorliegenden Verfahren auszuschliessen, sämtliche ihrer Eingaben seien aus dem Recht zu weisen, aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie anschliessend zu vernichten. Zudem begehrte der Beschuldigte die Einstellung des vorliegenden Verfahrens. Zur Begründung bringt der Beschuldigte zusammengefasst vor, es sei wahrscheinlich, dass der Bund bei der Vergabe des Auftrags an die Anwaltskanzlei O. in Zusammenhang mit den Covid-19-Krediten für das Gebiet der gesamten Schweiz mit einem Auftragsvolumen in Millionenhöhe gegen die Submissionsgesetzgebung verstossen habe. Im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung der Privatklägerin an O. am 11. Mai 2020 habe noch das alte Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (aBöB, SR 172.056.1) gegolten. Die Privatklägerin werde von der Vorinstanz im Bereich der Covid-19-Kredite als Teil der allgemeinen Bundesverwaltung angesehen. Die Auftragsvergabe an O. betreffend die Corona-Kredite falle unzweifelhaft unter die Submissionsgesetzgebung. Man hätte somit ein Vergabeverfahren durchführen müssen, bei welchem sich auch andere Wirtschaftskanzleien hätten bewerben können. Die Rechtsfolge sei nun, dass die Vergabe an O. eine Straftat nach Art. 314 StGB darstelle, wobei die Vollmachtsunterzeichner P. und Q. ins Recht zu fassen seien. Es werde daher gegen diese Personen sowie die zuständigen Bundesräte mündlich Strafanzeige beim Kantonsgericht deponiert, welches diese an die zuständige Stelle weiterzuleiten habe. Die weitere Rechtsfolge sei, dass die zwischen der Privatklägerin und O. unterzeichnete Vollmacht "nichtig" im Sinne von Art. 20 OR sei und "keinerlei Rechtswirkung" habe entfalten können. Somit habe sich die Privatklägerin nie "rechtskräftig" als Privatklägerin im vorliegenden Verfahren konstituiert und keine Parteistellung inne. Folglich seien auch die Strafanzeige sowie die Folgebeweise als unverwertbar aus den Akten zu weisen. Sollte das aBöB hingegen nicht anwendbar sein, so falle eine Parteistellung der Privatklägerin ebenfalls dahin, da die Privatklägerin zivilrechtlich nicht geschädigt worden sei, da sie vom Bund schadlos gehalten worden sei (vgl. S. 3 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).
E. 3.2.2 Als Privatklägerin und damit Partei gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Geschädigt ist diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist zur Zivilklage berechtigt und hat jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass dem mittels gesetzlicher Subrogation Berechtigten keine eigentliche bzw. vollumfängliche Parteistellung zukommt, sondern ihm werden jene Verfahrensrechte zuteil, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Der eigentliche Strafanspruch steht ausschliesslich der geschädigten Person selbst zu und kann im Falle einer gesetzlichen Subrogation der Ansprüche nicht vom nachträglich Berechtigten als Drittperson geltend gemacht werden. Folglich kann diese Person sich zwar als Zivilklägerin gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO, nicht aber als Strafklägerin gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO konstituieren ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 121 N 6, Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 282 N 152). Die Privatklägerin A. übernahm gemäss Art. 16 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 (aCovid-19-SBüV, SR 951.261) basierend auf einem öffentlichrechtlichen Vertrag mit dem Bund die Funktion einer Solidarbürgin, wobei der Bund die volle Deckung der erlittenen Bürgschaftsverluste trägt (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 und Art. 16 aCovid-19-SBüV). Daraus folgt, dass die Privatklägerin als eine bloss durch Subrogation Berechtigte ihre Legitimation im Verfahren weder aus einer Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 StPO noch aus Art. 121 Abs. 2 StPO ableiten kann. Ihre Parteistellung ergibt sich aber aus Folgendem: Die Covid-19-SBüV wurde durch das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18. Dezember 2020 (Covid-19-SBüG, SR 951.26) ersetzt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-SBüG zählt zu den Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Bürgschaften, die ihnen zugewiesenen Aufgaben bei der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch sowie die Aufgaben gemäss dem mit dem Bund abgeschlossenen Vertrag. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-SBüG können die Bürgschaftsorganisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem selbständig Zivil- und Strafverfahren bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten einleiten und führen (lit. b) und sich in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren; sie verfügen über sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten (lit. c). Aus der Botschaft zum Covid-19-SBüG folgt, dass den Bürgschaftsgenossenschaften eine uneingeschränkte Parteistellung als Privatklägerinnen zur Wahrung der Interessen des Bundes nach den Artikeln 118 ff. StPO eingeräumt werden soll (Botschaft zu Art. 5 Covid-19-SBüG, BBl 2020 S. 8507). Daraus ist unmissverständlich abzuleiten, dass der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Rechtsstellung der Bürgschaftsgenossenschaften als durch Subrogation Berechtigte in Zusammenhang mit Covid-19-Solidarbürgschaften eine strafprozessuale lex specialis zur grundsätzlichen Regelung von Art. 121 Abs. 2 StPO etabliert hat. Hinzu kommt, dass Bund und Kantone Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle Parteirechte einräumen können (vgl. Art. 104 Abs. 2 StPO). Eine derartige Regelung stellt gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine Parteistellung "sui generis" dar (vgl. BGer 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2). Da die jeweilige Bürgschaftsgenossenschaft als Erfüllungsgehilfin des Bundes agiert, ist sie ohne weiteres als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO zu qualifizieren, womit ihr durch den Bund in Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG eine Parteistellung "sui generis" eingeräumt wurde (vgl. dazu OGer ZH UE230036-0 vom 11. September 2023 E. II.). Damit steht zunächst fest, dass es der Privatklägerin als Bürgschaftsgenossenschaft nicht verwehrt war, sich mit Strafanzeige vom 10. Mai 2021 gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG als Privatklägerin zu konstituieren (vgl. act. 01 01 003). Ihr kommt Parteistellung mit vollen Rechten zu.
E. 3.2.3 Soweit der Beschuldigte nun vorbringt, der Beizug der Anwaltskanzlei O. sei mangels Vergabeverfahren nicht rechtens gewesen, ist Folgendes einzuwenden: Art. 6 Abs. 2 lit. a und lit. b Covid-19-SBüG hält fest, dass im öffentlichrechtlichen Vertrag über die Bürgschaftsgewährung zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie, welche das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung mit jeder Bürgschaftsorganisation abschliesst, einerseits die Modalitäten des Beizugs Dritter sowie andererseits die Abgeltung für die Leistungen für den Beizug Dritter geregelt wird. Daraus folgt, dass die Privatklägerin in casu Dritte für die Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen darf, allerdings nur ausnahmsweise und unter vertraglich geregelten Bedingungen, da ein solcher Beizug kostenmässig zulasten des Bundes erfolgt. Der entsprechende Vertrag zwischen der Privatklägerin und der zuständigen Behörde ist vorliegend nicht in den Verfahrensakten enthalten, weshalb nicht erstellt ist, dass die A. eine externe Rechtsvertretung auf Kosten des Bundes gestützt auf das Covid-19-SBüG engagieren durfte. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Privatklägerin in grundsätzlicher Art und Weise nicht durch eine Anwaltskanzlei im vorliegenden Verfahren vertreten lassen durfte. Im Rahmen des von der Strafprozessordnung Zulässigen kann sie sich wie jede andere natürliche oder juristische Person anwaltlich vertreten lassen. Lässt sich eine Bürgschaftsgenossenschaft somit –unabhängig von einem öffentlichrechtlichen Vertrag – durch eine externe Anwaltskanzlei vertreten, so tut sie dies (im Hinblick auf eine allfällige Parteientschädigung) auf ihr eigenes Kostenrisiko. Nach dem Gesagten ist nicht einzusehen, weshalb die zwischen der Privatklägerin und O. unterzeichnete Vollmacht vom 11. Mai 2020 (act. 01 01 012) sowie die weiteren Eingaben "nichtig" sein sollten. Die vom Beschuldigten gestellten Anträge sind folglich abzuweisen. Die Beurteilung, ob ein Vergabeverfahren hätte durchgeführt werden müssen oder, ob ein solches korrekt durchgeführt worden ist, obliegt im Übrigen nicht dem Berufungsgericht.
E. 3.2.4 Nach dem Dargelegten ist zu konstatieren, dass der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren volle Parteistellung zukommt und sie zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung berechtigt ist. Weiter ist sie gemäss Vollmacht vom 11. Mai 2020 anwaltlich rechtsgenüglich durch die Anwaltskanzlei O. vertreten, weshalb deren Eingaben nicht aus den Akten zu weisen sind.
E. 3.3 Verwertbarkeit der konkursamtlichen Einvernahme des Beschuldigten
E. 3.3.1.1 Mit Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2023 führt der Beschuldigte ins Feld, seine konkursamtliche Einvernahme (act. 40 51 005 ff.) unterliege aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes "nemo tenetur" einem Verwertungsverbot. Dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll sei der Hinweis vorangestellt, dass "die einvernommene Person (…) folgendes zu Protokoll [gibt], nachdem sie auf die Strafbestimmungen und Straffolgen aufmerksam gemacht wurde und von diesen unterschriftlich Kenntnis genommen hat". Hinsichtlich dieser Strafbestimmungen würden namentlich Art. 222 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) und Art. 229 SchKG sowie Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 323 ff. StGB erwähnt, welche den Konkursiten im Unterlassungsfalle mit einer umfassenden Auskunfts- und Herausgabepflicht belegen würden. Auf sein Recht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, sei der Beschuldigte nicht hingewiesen worden, was in Anwendung von Art. 158 Abs. 2 StPO zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot führe. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR), welcher die explizite Anwendung des Prinzips "nemo tenetur" in zwei Entscheiden bejaht und erwogen habe, dass unter Strafandrohung getätigte Aussagen gegenüber den Konkursbeamten im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen, müsse auch vorliegend gelten. Das Bundesgericht habe im Übrigen auch bereits anerkannt, dass der Grundsatz "nemo tentur" im Konkursverfahren gelte (vgl. S. 7 ff. der Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2023).
E. 3.3.1.2 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber mit Eingabe vom 24. November 2023 vor, die konkursamtliche Einvernahme des Beschuldigten stelle kein "zentrales Beweismittel" dar, da sich die finanzielle Entwicklung der F. AG sowie deren Geschäftsaufgabe bereits aus den zahlreichen Aktenstücken ergebe (etwa aus den Jahresrechnungen und Bankakten). Unter Verweis auf den kantonsgerichtlichen Entscheid KGer BL 470 20 274 vom 8. Juni 2021 hält die Staatsanwaltschaft sodann dafür, dass die These, wonach eine konkursrechtliche Einvernahme im Strafverfahren prinzipiell nicht verwertbar sei, unzutreffend sei. Der Beschuldigte sei im Rahmen der entsprechenden Einvernahme in Bezug auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht lediglich auf zwei Pflichten unter Strafandrohung aufmerksam gemacht worden: Die Pflicht, während des Konkursverfahrens zur Verfügung zu stehen (Art. 229 SchKG) und die Pflicht, dem Konkursamt alle Vermögenswerte anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 222 SchKG), wobei Art. 323 StGB die Verletzung ebendieser beiden Pflichten sanktioniere. Sämtliche anderen Aussagen – etwa zur Buchführung oder zu den Konkursgründen – seien nicht unter einem Aussagezwang oder unter Strafandrohung erfolgt, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern sich seine Depositionen im Strafverfahren als unverwertbar erweisen sollten (vgl. S. 4 ff. der Berufungsantwort vom 24. November 2023).
E. 3.3.2.1 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise wird in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erlangt worden sind, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, bleiben dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar (N Iklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1109). Unverwertbare Beweise sind gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Straf-akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.
E. 3.3.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2020 durch das Konkursamt auf die gesetzlichen Strafbestimmungen und Straffolgen aufmerksam gemacht worden ist (act. 40 51 018 ff.). Gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 323 Ziff. 4 StGB). Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam (Art. 222 Abs. 6 SchKG). Sodann sieht Art. 229 Satz 1 SchKG vor, dass der Schuldner der Konkursverwaltung während des Konkursverfahrens zur Verfügung zu stehen hat. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Nach Art. 323 Ziff. 4 StGB schliesslich wird der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt, mit Busse bestraft. Fraglich ist somit, ob die anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme getätigten Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahren verwertbar sind. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 158 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Mithin findet der im Strafrecht allgemein anerkannte Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit Anwendung, wonach im Strafverfahren niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen, wobei dieses Verbot von Zwang zur Selbstbezichtigung die Vermeidung von Justizirrtümern und damit ein faires Verfahren bezweckt (vgl. BGE 131 IV 36 E. 3.1). Aus dem Recht der beschuldigten Person, nicht zu ihrer eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, ergibt sich insbesondere, dass Beweismittel nicht verwertet werden dürfen, welche durch Zwang oder Druck in Missachtung des Willens der beschuldigten Person erlangt worden sind (BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6.1; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 113 N 54c). Hingegen ist das Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit nach Art. 113 StPO sowie gesetzlichen Mitwirkungspflichten im öffentlichen Recht und dem sich hieraus ergebenden Spannungsverhältnis nicht abschliessend geklärt, wenn die Ergebnisse verwaltungs- oder privatrechtlicher Mitwirkungspflichten in ein paralleles Strafverfahren überführt werden und welche Konsequenzen dies nach sich zieht. Fest steht diesbezüglich, dass der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur"-Prinzip) auch nach der Praxis des EGMR und insbesondere derjenigen des Bundesgerichts gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK als ungeschriebenes Grundrecht nicht "absolut" gilt (vgl. EGMR vom 15. September 2020, Savic v. Austria; EGMR vom 8. April 2004, Weh v. Austria; EGMR vom 10. September 2002, Allen v. the United Kingdom; BGE 142 IV 207 E. 8.4). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob mit ungehörigem Zwang auf den Beschuldigten eingewirkt wurde oder nicht (vgl. BStGer SK.2017.22 vom 14. Juni 2018 E. 5.8.2.8). Gesamthaft besteht noch kein allgemein gültiges Schema, um zu beurteilen, ob das Verbot des Selbstbelastungszwangs erfüllt ist oder nicht. Im Hinblick auf Informationen, welche vom Beschuldigten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens den Behörden zugänglich gemacht worden sind, hat sich noch keine abschliessend geklärte Rechtslage gebildet. Auch in Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit erlangte Beweise können nach dem EGMR verwertbar sein, sofern das Verfahren gesamthaft betrachtet als fair gelten kann ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 113 N 53a ff.).
E. 3.3.2.3 Das Konkursamt hat den Beschuldigten im vorliegenden Fall lediglich auf die strafrechtlichen Risiken, denen er sich durch sein Verhalten aussetzen könnte, hingewiesen, es hat ihm für den Fall der Säumnis in der Auskunftserteilung (vgl. Art. 222 SchKG) jedoch nicht eine automatische Bestrafung angedroht. Mithin erfolgten seine Darlegungen – abgesehen davon, dass er auf seine Pflichten gemäss Art. 222 SchKG und Art. 229 SchKG aufmerksam gemacht wurde –nicht unter Aussagezwang oder Strafandrohung. Daher ist gestützt auf die erwähnte und nicht abschliessend geklärte Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des Bundesgerichts nicht von einer Unverwertbarkeit der vorliegenden konkursamtlichen Depositionen auszugehen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht substantiiert dargelegt hat, welche im Rahmen der konkursamtlichen Einvernahme getätigten Aussagen er als problematisch erachtet. Die Staatsanwaltschaft weist sodann zutreffend darauf hin, dass sich die finanzielle Lage der F. AG bereits aus den Verfahrensakten – und unabhängig von den Aussagen des Beschuldigten – ergibt. Nach dem Gesagten ist somit nicht von einer Unverwertbarkeit der konkursamtlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2020 des Beschuldigten (act. 40 51 005 ff.) auszugehen.
E. 4 Sachverhalt und Beweiswürdigung
E. 4.1 Grundsätze der Beweiswürdigung
E. 4.1.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10, N 41 ff.).
E. 4.1.2 Der in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt diese Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 233).
E. 4.2 Covid-19-Kredit (Betrug und Urkundenfälschung)
E. 4.2.1 Sachverhalt
E. 4.2.1.1 Neben den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E. (ehemaliger Kundenberater der G. ) liegen dem Berufungsgericht verschiedene objektive Beweismittel vor; unter anderem diverse Unterlagen der G. (insbesondere die Kontoauszüge der F. AG), die Firmenakten der F. AG und die Konkurseröffnungsunterlagen.
E. 4.2.1.2 Angesichts der Ausführungen des Beschuldigten zeigt sich, dass der äussere Ablauf der Geschehnisse vor Kantonsgericht unbestritten geblieben ist. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil folglich zutreffend fest, der gemäss Anklageschrift vom 29. Dezember 2021 umschriebene Grundsachverhalt "F. AG" werde vom Beschuldigen nicht in Abrede gestellt. Belegt sei aufgrund der Akten, dass der Beschuldigte am 2. April 2020 im Namen der F. AG bei der G. einen Kreditantrag von Fr. 100'000.-- gestellt habe, wobei er einen Umsatzerlös von Fr. 1'700'000.-- angegeben habe. Der Beschuldigte habe durch Setzen des entsprechenden Häkchens und seiner Unterschrift bestätigt, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Mit Schreiben vom 7. April 2020 habe die G. der F. AG mitgeteilt, dass ihr die beantragte Kreditlimite eingerichtet worden sei. Mit gleichentags verfasstem Schreiben sei der F. AG die Eröffnung des entsprechenden G. -Kontokorrents mitgeteilt worden. Am 29. April 2020 sei die Überweisung von Fr. 100'000.-- auf das entsprechende G. -Kontokorrent, lautend auf die F. AG, erfolgt. Vor dieser Überweisung habe das Konto einen Minussaldo von Fr. -22'340.25 aufgewiesen. Seit dem 22. Juni 2020 bis kurz vor der Kontosaldierung am 12. März 2021 habe das Konto durchgehend einen tendenziell steigenden negativen Saldo gezeigt. Der Beschuldigte habe in der Voruntersuchung darauf verzichtet, Aussagen zu machen, jedoch eine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Daraus gehe hervor, dass der Beschuldigte in den letzten 30 Jahren sehr erfolgreich gewesen sei und fast 16 Jahre in R. am gleichen Standort mit denselben Mitarbeitern gearbeitet habe. Die Marken "X. " und "Y. " seien auf ihn zugekommen und hätten ihm die exklusive Nordwestschweiz-Vertretung angeboten. Zu diesem Zweck habe er die F. AG gegründet. Es sei aber schwer gewesen die budgetierten Neufahrzeug-Verkäufe umzusetzen und zusätzlich sei die Geschäftsliegenschaft von der Vermieterin gekündigt worden, wobei sie sich mit der Schlichtungsstelle auf einen Auszug per März 2019 hätten einigen können. Bis dorthin hätten sie während drei Jahren diverse Liegenschaft gesucht und diverse Projekte für Neubauten in Auftrag gegeben. In R. hätten sie in einem ehemaligen Tierheim einen Umbau realisieren wollen. Auf Ende 2018 sei der Vertrag mit "X. " dann ausgelaufen, wobei er mit dem Importeur verhandelt habe, der auch gewollt habe, dass der Vertrag weiterlaufe. Um den Umzug zu realisieren hätten sie indes mehr Investoren suchen müssen, was nicht einfach gewesen sei. Hinzugekommen seien die Auflagen des neuen Vertrags mit "X. " (Verkaufsfläche von 250m2, Showroom, etc.). Seine Investoren hätten zu diesem Zeitpunkt noch mitmachen wollen; Bedingung sei gewesen, dass er die Unternehmung aufteile und die zusätzlichen Aktivitäten wie Rennsport, Handel und Umbau von Autos einstelle. So kurzfristig hätten sie aber keine neue Liegenschaft gefunden, weshalb sie sich entschieden hätten, ihre Fixkosten auf ein Minimum zu reduzieren und allen Mitarbeitern (mit der Aussicht auf Wiedereinstellung, sobald eine passende Liegenschaft gefunden worden wäre) zu kündigen. Dann sei die Pandemie gekommen. Er sei bis zum Schluss daran gewesen, die Firma wieder aktiv zu betreiben, daher habe er seinen Lohn auf ein Minimum reduziert. Zudem sei er noch krank geworden, wobei ihm die Taggeldversicherung einen Betrag von monatlich rund Fr. 6'000.-- ausgerichtet habe. Er habe sich in keiner Art und Weise bereichert, sondern habe die Firma am Leben erhalten und dann wieder "Vollgas" geben wollen. Sein Banker, welcher ihm damals mit dem Kontoüberzug geholfen habe, habe ihm geraten, diesen Covid-19-Kredit zu beantragen. Vor Strafgericht habe der Beschuldigte darüber hinaus ausgeführt, man habe ihm bezüglich des Umsatzerlöses von Fr. 1'700'000.-- angegeben, dies sei Selbstdeklaration. Er habe den Umsatzerlös des letzten definitiven Abschlusses aus dem Jahr 2018 angegeben. Den Abschluss von 2019 habe er noch nicht gehabt, wobei das Jahr 2019 nicht gleich gut gelaufen sei, wie das Jahr 2018. Er sei davon ausgegangen, dass man den guten Abschluss habe angeben müssen, welcher normal gewesen sei. Er habe gedacht, dass das Jahr 2020 wieder normal werde, da er Berechnungen gehabt habe, wie das Geschäft nach Corona laufen würde. Im Jahr 2020 habe er sich keinen Lohn mehr ausbezahlt. Seine Firma sei wegen Corona ernsthaft beeinträchtigt gewesen, so auch das Restaurant seiner Frau. Die F. AG habe als Geschäftstätigkeit in diesem Zeitpunkt I. auf Kommission verkauft. Er habe weitermachen wollen. Gestützt auf diese Umstände hielt die Vorinstanz fest, per Ende März 2019 habe die F. AG ihr Geschäftslokal aufgegeben und in der Folge sämtlichen Mitarbeitenden gekündigt. Einzig der Beschuldigte sei noch für die Unternehmung tätig gewesen und die F. AG habe noch einen Umsatz erzielt aus dem Verkauf von I. , welche ihr zum Verkauf auf Kommissionsbasis anvertraut worden seien (vgl. E. I.A., S. 2 ff. des angefochtenen Urteils).
E. 4.2.1.3 Das Berufungsgericht schliesst sich den vorstehend zitierten sowie zutreffenden objektiven Sachverhaltsdarstellungen der Vorderrichter an, wobei folgende Ergänzungen sowie Präzisierungen anzufügen sind: a) Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte bis zur Konkurseröffnung am 7. Dezember 2020 Alleinaktionär sowie allein zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der F. AG gewesen ist (vgl. Handelsregisterauszug). Daneben bestanden bzw. bestehen weitere drei Unternehmungen des Beschuldigten: die S. AG in Liquidation (act. 01 01 028), die L. GmbH in Liquidation und die K. GmbH (act. 01 01 032). Zur geschäftlichen Entwicklung der F. AG ist sodann festzuhalten, dass diese in den Jahren 2017 und 2018 einen Umsatz von Fr. 1'600'096.99 bzw. Fr. 1'621'854.82 erzielt hat (vgl. Jahresrechnung 2018 vom 12. Februar 2020, act. 40 11 031). Demgegenüber belief sich der Umsatz im Jahr 2019 noch auf Fr. 361'987.80 (act. 40 25 002 ff.) und im Jahr 2020 auf Fr. 14'007.90 (act. 40 30 002 ff.). Im Jahr 2018 generierte die F. AG einen Verlust von Fr. -341'491.20, wohingegen im Jahr 2017 noch ein Gewinn von Fr. 1'007.50 resultierte (act. 40 11 025 ff.). Im Jahr 2019 betrug der Verlust Fr. -73'912.62 (act. 40 25 002 ff.) und im Jahr 2020 belief sich dieser auf Fr. -69'506.60 (act. 40 30 002 ff.). Die Jahresrechnung 2019 lag unbestrittenermassen erst am 15. Dezember 2020 – und somit erst nach Kreditantragstellung am 2. April 2020 – vor (act. 40 25 002 ff.). Das Eigenkapital der F. AG schrumpfte von rund Fr. 70'692.15 im Jahr 2017 auf Fr. -270'799.05 im Jahr 2018 (act. 40 11 026) und auf Fr. -344'711.67 im Jahr 2019 (act. 40 30 006) sowie auf Fr. -414'218.25 bis zum Konkurs im Jahr 2020 (act. 40 30 002 ff.). Im Jahr 2018 waren noch acht Mitarbeitende bei der F. AG angestellt, wohingegen im Jahr 2019 zunächst noch fünf Angestellte verblieben, bevor der Beschuldigte per Ende März 2019 allen Mitarbeitenden kündigte (act. 40 15 008 ff.). Wie sodann dem Betreibungsregisterauszug vom 19. August 2021 zu entnehmen ist, wurde die F. AG ab Juni 2018 regelmässig betrieben, wobei bis Ende 2018 unbezahlte Betreibungen im Betrag von rund Fr. 15'000.-- offen waren (act. 40 03 005 ff.). Dabei handelte es sich insbesondere um offene Beträge der Ausgleichskasse. Aus den Auszügen des G. -Kontokorrentkontos der F. AG ab dem Jahr 2018 ist sodann ersichtlich, dass dieses jeweils zwischen Minus- und Plussalden schwankte (act. 30 10 002 ff.). Im Zeitpunkt der Antragstellung am 2. April 2020 belief sich der Kontostand der F. AG am 31. März 2020 auf Fr. -21'282.78 (act. 30 10 159). Ferner musste der Beschuldigte seine Geschäftslokalität per März 2019 verlassen und verkaufte seine Werkstatteinrichtung im Frühling 2019 weitestgehend an M. bzw. die T. GmbH (act. 40 51 009; act. 30 10 135 und act. 30 10 140). Hinzu kam, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 einerseits an einem Burnout erkrankte und andererseits im Jahr 2019 aufgrund eines Bandscheibenvorfalls Krankentaggeldleistungen erhielt, wobei die erste Zahlung der Krankentaggelder am 5. August 2019 und die letzte Zahlung am 28. August 2020 erfolgt ist (act. 30 10 144 ff. und act. 40 51 007). Anhand des Dargelegten ist somit erstellt, dass es zu einer konstanten Verschlechterung des Geschäftslaufs der F. AG ab dem Jahr 2018 kam und die F. AG bereits per Ende 2018 im Umfang von Fr. -270'799.05 überschuldet war (vgl. die Jahresrechnung 2018, act. 40 20 001 ff.). Sie befand sich folglich bereits vor Ausbruch der Pandemie in wirtschaftlicher Schieflage. Der angeklagte äussere Sachverhaltsablauf ist demnach insoweit anhand der Akten beweismässig erstellt und – wie bereits erwähnt – vom Beschuldigten unbestritten. b) Wie sich demgegenüber aus den Ausführungen der Parteien ergibt, ist auf der subjektiven Seite strittig, ob der Beschuldigte im Kreditantragsformular wissentlich und willentlich falsch angekreuzt hat, die F. AG sei von der Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Mit anderen Worten gilt es sachverhaltsmässig zu prüfen, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er absichtlich wider besseres Wissen angegeben hat, die F. AG erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt eines Covid-19-Kredits. Der Beschuldigte seinerseits macht im Wesentlichen geltend, E. habe ihm in Kenntnis der finanziellen Situation der F. AG zu einem solchen Kredit geraten, weshalb er nicht bewusst einen Betrug begangen habe. Für die Beurteilung sind daher die Aussagen des Beschuldigten und von E. sowie die konkrete Ausgestaltung des Kreditantragsformulars bedeutsam. In diesem Zusammenhang gilt es weiter zu prüfen, ob die F. AG tatsächlich – wie angeklagt – zu keiner Zeit hinsichtlich ihres Umsatzes von der Pandemie betroffen war. Darauf wird nachfolgend Bezug zu nehmen sein. Im Rahmen der konkursamtlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2020 legte der Beschuldigte im Wesentlichen dar, die operativen Tätigkeiten der F. AG seien im Mai 2020 eingestellt worden, wobei alle Arbeitsverhältnisse per Ende März 2019 aufgelöst worden seien. Danach gefragt, seit wann ihm die finanziellen Schwierigkeiten der F. AG bekannt gewesen seien, führte der Beschuldigte aus, dass das Geschäft bereits seit 2018 nicht mehr optimal gelaufen sei. Er habe deshalb Investoren gesucht, Personal entlassen und die Fixkosten reduziert. Für die Kontoführung sei U. allein und für die Bilanzierung seien sie gemeinsam zuständig gewesen. Die Buchhaltung sei bis zum 15. Dezember 2020 nachgeführt worden (act. 40 51 005 ff.). Vor Kantonsgericht deponiert der Beschuldigte zusammengefasst, die Nordwestschweizer Vertretung für "X. " habe ca. im Jahr 2013/2014 begonnen und der Vertrag sei bis ca. 2017/2018 gelaufen, da die Vertretungsverträge jeweils auf vier Jahre abgeschlossen worden seien. Er sei in Verhandlung gewesen für einen neuen Vertrag, wobei es neue Bedingungen gegeben habe –etwa einen Showroom von über 200m2, den man mit Maschinen hätte bestücken müssen. Die Kündigung seiner Geschäftslokalität sei per März 2019 erfolgt. Es sei zwar zutreffend, dass er drei Jahre Zeit gehabt habe, eine neue Lokalität zu suchen, dies sei indes nicht einfach gewesen, weil "X. " gewisse Auflagen aufgestellt habe. Er habe drei oder vier Projekte gemacht, Machbarkeitsstudien erstellen lassen und Pläne gezeichnet, aber mit den Auflagen sei es schwierig gewesen, da sie auch im Raum Basel etwas hätten finden müssen. Heute sehe er es auch so, dass er die Vertretung mit "X. " hätte aufgeben müssen und mit seiner bisherigen Tätigkeit hätte fortfahren sollen. Damals habe er weitermachen wollen und habe versucht, den neuen Vertrag mit "X. " zu kriegen, weil eine Vertretung auch Sicherheiten mit sich bringe – etwa würden Käufer dann wiederum für Umbauten und den Service zurückkommen. Danach gefragt, worin sein Geschäftsbetrieb nach der Kündigung aller Mitarbeiter per 31. März 2019 noch bestanden habe, legt der Beschuldigte dar, er habe eine Notunterkunft gefunden, welche er umgebaut und dort zugleich das Restaurant seiner Frau eingebaut habe. Letzteres laufe über die K. GmbH. Nach erfolgtem Umbau im Jahr 2019 habe er über die F. AG dann I. in Kommission für Kunden verkauft, Servicearbeiten und Reparaturen von I. sowie Vorführungen von umgebauten I. für die Kunden bei der Motorfahrzeugkontrolle ausgeführt. Auf Vorhalt des E-Mail- Verkehrs mit E. , wonach Letzterer den Beschuldigten gefragt habe, ob er sich überlegt habe, nicht auch für die F. AG und/oder S. AG einen Kreditantrag zu stellen, erklärt der Beschuldigte, die G. habe stark mit ihm zusammengearbeitet und Werbung mit ihm gemacht. Es habe Gespräche über die Zukunft gegeben und er habe E. gesagt, dass er mit "X. " weitermachen wolle. In diesem Zusammenhang habe E. ihm dann geraten, einen solchen Kredit zu beantragen, wobei er seine finanzielle Situation und auch die Abschlüsse der F. AG gekannt habe. Es seien viele E-Mails hin- und hergegangen, auf welche er mittlerweile keinen Zugriff mehr habe, und E. sei auch der Ansicht gewesen, dass dies eine gute Sache gewesen sei. Der Beschuldigte führt ferner aus, er sei aufgrund der Pandemie hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen, da er nicht gewusst habe, was in Zukunft passieren werde. Wenn keiner mehr raus dürfe, dann sei sein Umsatz Null, weil niemand mehr ein I. kaufen werde. Vor allem über die Winterzeit hätten sie ein sehr gutes Business gehabt, weil alle ihre I. für Reparaturen und Umbauten gebracht hätten. Der Geschäftsbetrieb sei dann durch die Pandemie stillgelegt gewesen, da man habe abwarten müssen. Er habe Businesspläne gemacht, wie die Bank auch, da diese ansonsten nicht mitgemacht hätte. Diese Pläne hätten Berechnungen umfasst, wie das Geschäft nach Corona weiterlaufen werde. Dass das Geschäft seit 2018 nicht mehr optimal gelaufen sei, habe er daran gemerkt, dass zu wenig Umsatz reingekommen sei. Die Umbauten seien zurückgegangen. Die Kreditlimite auf dem Kontokorrent der G. habe er aber sporadisch erhöhen können, was telefonisch durch Absprache mit E. möglich gewesen sei. Er habe einfach eine Kreditoren- und Debitorenliste schicken und offenlegen müssen, welche Ausgaben und Einnahmen er gehabt habe. Er habe sicher nicht betrügen wollen und sei sich nicht bewusst gewesen, dass er einen Betrug mache. Er verstehe daher nicht, was er "hier" [gemeint: vor Gericht] mache. Er habe gedacht, er müsse das Geschäft runterfahren, wobei er den Kredit zum Überleben gebraucht habe, und danach habe er alles wieder rauffahren wollen. Dazu habe er mit E. Kontakt gehabt, welcher ihm mitgeteilt habe, dass dies am einfachsten mit einem Covid-19-Kredit gehe (vgl. S. 9 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). E. wurde sodann als Zeuge vor Strafgericht befragt und legte dar, er habe während drei oder vier Jahren die Kundenberatung für die F. AG gemacht. Dazu hätten unter anderem die Zahlungsabwicklung und die Bearbeitung von Kreditanträgen gezählt. Im Rahmen dieses Bankmandats habe er die finanzielle Situation der F. AG gekannt sowie auch die Jahresabschlüsse. Wie die Kreditantragstellung bei dem Beschuldigen abgelaufen sei, wisse er nicht mehr; auch nicht, ob er ihm dazu geraten habe. Er habe grundsätzlich jeweils die Plausibilität des im Kreditantrag angegebenen Umsatzes geprüft und ob alle Unterschriften vorhanden gewesen seien. Man habe jeweils die Zahlen des Vorjahres angeschaut, wenn also ein Antragsteller beim letzten Abschluss einen Umsatz von Fr. 1'000'000.-- gehabt und im Antrag Fr. 10'000'000.-- angegeben habe, dann sei dieser durch die Plausibilitätsprüfung gefallen. Es sei damals eine Riesenmasse an gestellten Anträgen reingekommen. Auf Vorhalt des E-Mail-Verkehrs mit dem Beschuldigten vom 2. April 2020 führte E. aus, dass ihm dieser nichts mehr sage, da es zu lange her sei. Er könne sich nicht daran erinnern, dass dies so abgelaufen sei (vgl. act. S121 – S125 sowie die Audioaufnahme der strafgerichtlichen Hauptverhandlung). Aus dem bereits erwähnten E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E. vom 29. März 2020 bzw. 2. April 2020 geht hervor, dass Ersterer in Zusammenhang mit der K. GmbH. bezüglich Umbauten bei Letzterem für einen Kontokorrent-Kredit angefragt hatte, woraufhin E. am 29. März 2020 Folgendes antwortete: " Guten Tag Herr B. , Es sind wirklich sehr schwierige Zeiten und wir müssen das Beste aus der Situation machen. Das schnellste und einfachste momentan zu einem Kredit zu kommen, ist über das Hilfsprogramm vom Bund. Dort können Sie für jede handelsrechtliche Firma einen Kredit beantragen, wenn die entsprechenden Kriterien auf Sie zutreffen. Das Ganze läuft via Selbstdeklaration. Bitte gehen Sie auf unsere Website G. . Dort ist der Ablauf genau beschrieben. (…) ". Am 2. April 2020 meldete sich E.
– ohne dass weitere dazwischen geflossene Korrespondenz zwischen ihm und dem Beschuldigten aktenkundig wäre – offenbar von sich aus erneut beim Beschuldigten und fragte diesen an, ob er sich bezüglich den Covid-19-Krediten vom Bund überlegt habe, auch einen Kreditantrag für die F. AG. und/oder S. zu stellen. Dadurch habe der Beschuldigte eine Kontokorrentlimite, die er bei Bedarf nutzen könne. Gleichentags reichte der Beschuldigte dann den entsprechenden Antrag für die F. AG ein und teilte dies E. mit E-Mail vom 2. April 2020 mit (vgl. Akten des Kantonsgerichts). Die zitierte E-Mail-Korrespondenz wurde in der Zeit des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie ausgetauscht, wobei sich damals die Ereignisse überschlugen. Bereits Ende Januar 2020 war der qualifizierte Verdacht einer Corona-Erkrankung meldepflichtig (vgl. https://www.fed lex.ad-min.ch/eli/oc/2020/61/de ). Ende Februar 2020 wurde sodann die "besondere Lage" durch den Bundesrat ausgerufen, welche zur Folge hatte, dass öffentliche und private Veranstaltungen mit mehr als 1'000 Teilnehmenden einem Verbot unterlagen (vgl. https:// www. ad-min.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78289.html ). Schliesslich erklärte der Bundesrat am 16. März 2020 die "ausserordentliche Lage" gemäss Epidemiengesetz. Als Folge davon mussten sämtliche nicht lebensnotwendigen Geschäfte und Dienstleistungen per sofort geschlossen werden. Niemand wusste, wie sich die Lage in den Folgewochen entwickeln würde. Am 20. März 2020 verabschiedete der Bundesrat dann ein Massnahmenpaket zur Abfe-derung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus. Der Zweck dieses Pakets war es, kleine und mittlere Unternehmen aufgrund pandemiebedingter Liquiditätsengpässe vor dem Konkurs zu bewahren. Mithilfe von Überbrückungskrediten sollten den Unternehmen liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie ungeachtet den durch die Pandemie verursachten Einnahmen-ausfällen ihre laufenden Fixkosten decken konnten. Aus diesem Grund erliess der Bundesrat mittels Notrecht die Covid-19-Solidarbürgschafts-verordnung, welche den betroffenen Unternehmen im Bedarfsfall einen raschen, unbürokratischen Zugang zu Liquidität in Form von verbürgten Krediten ermöglichen sollte. Dabei gelangte bei Krediten bis zu Fr. 500'000.-- ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung, das auf Selbstdeklaration beruhte und einzig eine formelle, summarische Prüfung beinhaltete. Dieses erleichterte Verfahren war als "rasche und einfach zugängliche Soforthilfe" – insbesondere für Selbstständigerwerbenden sowie kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) – gedacht (vgl. S. 2 ff. Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 14. April 2020; nachfolgend: Erläuterungen vom 14. April 2020). Unter normalen Umständen wäre die Kredithöhe unter sorgfältiger Prüfung insbesondere der finanziellen Gesundheit des Unternehmens, der Businesspläne, der benötigten Liquidität und der bestehenden Sicherheiten festgelegt worden. Da bei den Covid-19-Krediten aber der rasche und einfache Zugang zu Liquidität im Vordergrund stand, war eine Kreditprüfung nach branchenüblichen Kriterien nicht möglich. Gemäss Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV gewährte eine Bürgschaftsorganisation im damaligen Zeitpunkt formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu Fr. 500'000.--, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklärten, dass sie vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind (lit. a); sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden (lit. b); aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind (lit. c); und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben (lit. d). Zur Erlangung eines solchen Kredits waren die Antragssteller gehalten, das Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)" durch Ankreuzen entsprechender Kästchen (beinhaltend unter anderem die soeben erwähnten Anspruchsvoraussetzungen) auszufüllen und einzureichen (vgl. Anhang 2 aCovid-19-SBüV und Art. 11 Abs. 1 aCovid-19-SBüV). Im Rahmen dieser Kreditvereinbarung hatte der Kreditnehmer zu bestätigen, dass er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, alle Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen (Art. 11 Abs. 2 aCovid-19-SBüV). Ausserdem ist er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. Ziff. 4 Anhang 1 zur aCovid-19-SBüV). Die Bürgschaftsorganisationen haben Gesuche für Solidarbürgschaften jeweils auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit hin überprüft (Art. 11 Abs. 3 aCovid-19-SBüV). Die Banken haben die Kreditgewährung dann verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist (vgl. Ziffer 2.3 Anhang 1 zur aCovid-19-SBüV).
E. 4.2.2 Konkrete Würdigung
E. 4.2.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich die vorliegende Konstellation erheblich von einem "klassischen" Covid-19-Kredit-Betrug unterscheidet – weder hat der Beschuldigte falsche oder fiktive Umsatzsatzzahlen angegeben, noch den erhaltenen Kredit für seine private Luxusbefriedigung verprasst. Zwar war ihm in Anbetracht seiner Aussagen klar, dass sein Geschäft ab dem Jahr 2018 nicht mehr optimal lief, indessen kann ihm nach Auffassung des Kantonsgerichts in subjektiver Hinsicht nicht nachgewiesen werden, dass er im entsprechenden Kreditantragsformular mit Absicht falsch angegeben hat, von der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes der F. AG wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein. Zum einen erscheinen dem Berufungsgericht die Darlegungen des Beschuldigten als durchaus einleuchtend und schlüssig. Er ging in nachvollziehbarer Weise davon aus, sein bereits angeschlagenes Geschäft (Standort: umgebaute Lokalität in V. ), welches in den Verkäufen von I. auf Kommission für Kunden, den Umbauten und Serviceleistungen sowie den Vorführungen bei der Motorfahrzeugkontrolle bestand, würde durch die Pandemie finanziell betroffen sein, indem sein Umsatz auf null fallen werde. Der Bundesrat rief erst gut zwei Wochen vor der Kreditantragstellung des Beschuldigten den "Lockdown" aus und sämtliche nicht lebensnotwendige Geschäfte und Dienstleistungen mussten geschlossen bzw. eingestellt werden. Wie sich die Pandemie auf das Geschäft der F. AG konkret auswirken würde, stand damals (wie für viele andere Betriebe) noch nicht absolut fest – anders als dies beispielsweise in der Gastronomie der Fall war. Dort fiel der Umsatz aufgrund der Schliessungen von einem Tag auf den anderen klarerweise gänzlich weg. Erstellt ist in casu zwar, dass die F. AG im Zeitpunkt der Antragstellung wenig aktiv (jedoch nicht stillgelegt) war: Die ehemalige Geschäftslokalität musste per Ende März 2019 geräumt werden und zur Verfügung stand einzig die umgebaute Örtlichkeit in V. . Der Beschuldigte suchte gemäss eigenen Angaben nach geeigneten Räumlichkeiten, die den Bedingungen für die Markenvertretung von "X. " entsprochen hätten (vgl. dazu die vor Strafgericht eingereichten Unterlagen für Projekte, act. S207 ff.). Zumindest der Investor D. wäre jedoch nach Aussagen des Beschuldigten bereit gewesen, ihm Geld für einen Neustart zur Verfügung zu stellen. Dennoch war die Zukunft der F. AG unsicher, zumal noch kein geeignetes Verkaufslokal gefunden worden war und die Verlängerung des Vertrags mit "X. " (noch) nicht erfolgt war. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang indes, dass der Beschuldigte aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im Jahr 2019 Krankentaggeldleistungen ab August 2019 erhielt. Er war somit vor Beginn des "Lockdowns" gesundheitlich angeschlagen und erholte sich anfangs des Jahres 2020 davon. Ab da begann er wiederum, Umsätze zu erzielen (von September 2019 bis Dezember 2019 generierte der Beschuldigte keinen bis kaum einen Umsatz mehr, vgl. act. 30 10 144 –30 10 151): Nebst den Taggeldzahlungen sind im Januar 2020 sieben Zahlungseingänge von Kunden im Total von Fr. 2'101.-- auf dem Konto der F. AG zu verzeichnen (aufgrund deren Höhe wohl für Reparaturen und Serviceleistungen), im Februar 2020 keine, im März 2020 zwei Zahlungen im Umfang von Fr. 6'700.- und im April 2020 eine Zahlung von Fr. 10'000.-- (vgl. act. 30 10 151 ff.). Auf den entsprechenden Kontoauszügen sind zudem – wie vom Beschuldigten dargelegt – Verkäufe von I. von Kunden auf Kommission nachzuvollziehen (die erwähnten Fr. 6'700.-- von am 12. und 26. März 2020, Fr. 10'000.-- von am 22. April 2020 und Fr. 11'500.-- von am 10. Juni 2020, vgl. act. 30 10 157 ff.). Der Beschuldigte legt vor Kantonsgericht plausibel dar, dass das Geschäft in den Wintermonaten auf Frühjahr hin aufgrund der Reparaturen und Umbauarbeiten jeweils "angezogen" habe, was sich auch anhand der Zahlungseingänge der vergangenen Jahre für die Monate Januar bis Mai 2018 und 2019 objektivieren lässt (vgl. act. 30 10 002 ff.: im Januar 2018 rund Fr. 45'000.--; im Februar 2018 ca. Fr. 160'000.- -; im März 2018 rund Fr. 102'000.-; im April 2018 ca. Fr. 175'000.--; im Mai 2018 ca. Fr. 170'000.- -; im Januar 2019 ca. Fr. 60'000.--; im Februar 2019 ca. Fr. 25'000.--; im März 2019 ca. Fr. 65'000.--; im April 2019 ca. Fr. 32'000.--; im Mai 2019 ca. Fr. 27'000.--). Die Einschätzung, dass dieser Verlauf im Jahr 2020 (vor allem ab "Lockdown" Mitte März) ähnlich gewesen wäre –wenn auch auf deutlich tieferem Niveau, da der Beschuldigte keine Mitarbeiter mehr hatte – ist nicht abwegig. Seine Annahme, der (wenn auch tiefe) Umsatz der F. AG werde zufolge der Pandemie ab "Lockdown" gänzlich wegbrechen und er aufgrund dessen schlussfolgerte, die F. AG würde zum Kreise jener gehören, welche die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV erfülle und somit wirtschaftlich erheblich von Covid-19 betroffen sei, erscheint angesichts der dargelegten Zahlen keineswegs als Schutzbehauptung. Zumindest aber lässt sich sachverhaltsmässig kein absichtlich falsches Ausfüllen des Kreditantragsformulars durch den Beschuldigten ableiten. Daran ändert auch nichts, dass den Erläuterungen vom 14. April 2020 zu entnehmen ist, dass der Zweck des Hilfsprogramms nicht sei, wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen eine finanzielle Unterstützung für den erhofften Turnaround zu gewähren, zumal dieselben vom 14. April 2020 datieren und somit bei Kreditantragstellung durch den Beschuldigten am 2. April 2020 noch nicht veröffentlicht worden sein können. Folglich konnte der Beschuldigte keine Kenntnis dieses Dokuments gehabt haben. Sodann schliesst die im Kreditantragsformular aufgeführte Voraussetzung " Der Kreditnehmer ist aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes erheblich beeinträchtigt " (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV) Unternehmen, welche sich bereits vor der Pandemie in wirtschaftlich angespannten Verhältnissen befinden, nicht per se vom Erhalt eines Covid-19-Kredits aus, zumal diese Betriebe genauso von der Pandemie betroffen sein können und dies mitunter gar "erheblicher", als Unternehmen in bereits günstiger wirtschaftlicher Lage. Ausserdem wird im Antragsformular selbst nicht weiter konkretisiert, welche Unternehmen genau von diesem Kriterium erfasst werden und wann eine "genügend" erhebliche Betroffenheit vorliegt. Auch auf die bereits erwähnten Erläuterungen vom 14. April 2020 wird im Gesuchsformular sodann nicht verwiesen, wobei diese im Zeitpunkt der Antragsstellung durch den Beschuldigte ohnehin noch nicht publiziert worden waren. Für den Beschuldigten bestanden somit bei Antragsstellung keinerlei objektive Anhaltspunkte, die klarerweise gegen einen Anspruch der F. AG auf einen Covid-19-Kredit gesprochen hätten. Mehr noch ist die Situation des Beschuldigten aufgrund des Verlusts seiner Lokalität und seiner Erkrankung nicht ohne weiteres mit jener anderer Unternehmen vergleichbar, die vor dem "Lockdown" völlig normal arbeiten konnten und deshalb durch diesen im März 2020 eindeutig wirtschaftlich beeinträchtigt waren. Bei der F. AG war die Lage gerade umgekehrt: wie die bereits erwähnten Zahlen zeigen, begann der Beschuldigte – wenn auch auf tiefem Niveau – die F. AG ab Januar 2020 an einem neuen Ort in V. unter neuen Bedingungen langsam wieder zum Laufen zu bringen. Dass die Pandemie keinerlei Einfluss auf den damaligen Umsatz der F. AG gehabt haben soll, ist aufgrund des Umstandes, dass deren Kontoauszüge ab Februar 2020 (als bereits die "besondere Lage" ausgerufen worden war) keine weiteren Zahlungseingänge für Reparaturen oder Serviceleistungen von Kunden mehr aufwiesen, wie dies im Januar 2020 (oder in den Jahren davor, dabei natürlich noch in grösserem Umfang) der Fall gewesen war (vgl. act. 30 10 151 ff.), objektiv nicht belegt. Aufträge für solche Leistungen blieben von da an offenkundig aus. Somit lässt sich sachverhaltsmässig nicht nachweisen, dass die F. AG – wie angeklagt – spätestens ab Januar 2020 bzw. bei Kreditantragstellung definitiv stillgelegt und vom "Lockdown" zu keiner Zeit betroffen war. Es bestanden vielmehr konkrete Hinweise darauf, dass die Pandemie zu gewichtigen wirtschaftlichen Einbussen der gerade wieder aufgenommenen Geschäftstätigkeit der F. AG führen würde, zumal auch unklar war, ob der Verkauf der I. auf Kommission nicht ebenfalls lockdownbedingt wegfallen würde. In Anbetracht des Dargelegten kann dem Beschuldigten daher nicht vorgeworfen werden, er sei zu Unrecht davon ausgegangen, die F. AG würde die Voraussetzungen für den Erhalt eines Covid-19-Kredits erfüllen; geschweige denn, er hätte – würde man die Pandemiebetroffenheit der F. AG verneinen wollen – bewusst wahrheitswidrige Angaben darüber gemacht. Dass der Beschuldigte in seiner Vorstellung tatsächlich von einem rechtmässigen Anspruch ausging, wird nach Überzeugung des Kantonsgerichts weiter dadurch untermauert, dass sein eigener Kundenberater ihm von sich aus zur Beantragung eines Covid-19-Kredits geraten hat. Ein anderer Schluss lassen die zitierten E-Mail-Nachrichten nicht zu. E. bestätigte zudem selbst, die finanzielle Situation und die Abschlüsse der F. AG gekannt zu haben – zumindest die Jahresrechnung 2018, welche noch einen (tiefen) Gewinn von Fr. 1'007.50 und einen Verlust von Fr. -341'491.20 ausgewiesen hat, musste ihm somit vorgelegen haben. Darüber hinaus macht der Beschuldigte geltend, er habe mit E. bzw. der G. immer wieder Gespräche gehabt, wie es mit der F. AG hätte weitergehen sollen. Auch Telefonate (z.B. zwecks Erhöhung der Kontokorrentlimite) habe es gemäss dem Beschuldigten gegeben, was in Anbetracht der damaligen finanziellen Situation der F. AG durchaus wahrscheinlich erscheint. Obwohl die Bankakten der G. von der Staatsanwaltschaft teilweise ediert wurden (vgl. act. 30 01 001 ff.), lassen sich keine Notizen zu solchen Gesprächen und Telefonaten auffinden. Wie der staatsanwaltschaftlichen Editionsverfügung vom 18. August 2021 indes zu entnehmen ist, musste die G. interne Aufzeichnungen nur auf entsprechende Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin herausgeben, was offenbar nicht erfolgt ist. Die Sachverhaltsversion des Beschuldigten, wonach seinem Kundenberater die finanzielle Situation der F. AG bekannt war, ist somit nicht umzustossen – zumal auch E. dargelegt hatte, diese zu kennen und die G. darüber hinaus seit Jahren die "Hausbank" des Beschuldigten bzw. seiner Unternehmung war (vgl. Kontoeröffnungsunterlagen aus dem Jahr 2013, act. 30 05 001 ff.). Folglich ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass E. über die wirtschaftliche Lage der F. AG informiert war und ihm in Kenntnis dieser Situation zu einem Covid-19-Kredit geraten hat. Zwar erklärte E. mit E-Mail vom 29. März 2020 betreffend die K. GmbH, dass der Beschuldigte einen entsprechenden Antrag stellen könne, sofern die Voraussetzungen auf ihn zutreffen würden
– eine solcher Hinweis fehlt allerdings einerseits in der E-Mail vom 2. April 2020 betreffend die F. AG und andererseits ging der Beschuldigte in seiner Vorstellung gerade davon aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf die F. AG zutreffen würden. Der Umstand, dass sein eigener Kundenberater bei der G. ihm in Kenntnis der wirtschaftlichen Lage der F. AG dazu riet, einen Covid-19-Kredit zu beantragen, musste den Beschuldigten nach Ansicht des Berufungsgerichts in der Annahme, sein Unternehmen sei hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich von der Pandemie betroffen und somit zur Kreditantragstellung berechtigt, zusätzlich bestärkt haben. Dem Beschuldigten ist daher insgesamt nicht nachzuweisen, dass er im Kreditantragsformular vom 2. April 2020 bewusst falsche Angaben gemacht hat – demgegenüber wäre die Konstellation, in welcher ein Kreditantragsteller absichtlich falsche Umsatzzahlen aus früheren Jahren angeben hat, offensichtlich anders zu beurteilen.
E. 4.2.2.2 Nach dem Gesagten ist zunächst zu konstatieren, dass basierend auf dem Vergleich der erwähnten Zahlungseingänge der F. AG von jeweils Januar bis Mai 2018 und 2019 sowie ab Januar 2020 (insbesondere aufgrund der fehlenden Zahlungen bzw. Aufträge für Reparaturen und Serviceleistungen ab Februar 2020) sachverhaltsmässig nicht erwiesen ist, dass die F. AG zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich von der Pandemie beeinträchtigt und spätestens ab Januar 2020 stillgelegt gewesen ist. Der angeklagte Sachverhalt ist somit in dieser Hinsicht nicht erstellt. Nach Auffassung des Kantonsgerichts erscheinen die Aussagen des Beschuldigten in Anbetracht des geschilderten Hintergrunds der Ereignisse und des Ablaufs bei der Kreditantragstellung sodann durchwegs überzeugend. Hinzu kommt, dass sich das Berufungsgericht anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung selbst einen Eindruck des Beschuldigten verschaffen konnte und seine Beteuerung, wonach er nicht bewusst Unwahres angegeben habe, sondern von einer – wenn auch zaghaften – Wiederbelebung seiner Firma ausging, die aber durch die Pandemie zunichtegemacht wurde, als aufrichtig und glaubhaft einstuft. Ohnehin lässt sich dem Beschuldigten – selbst dann, wenn man nicht von einer Pandemiebetroffenheit seiner Unternehmung ausging – gesamthaft nicht nachweisen, dass er im Kreditantragsformular vom 2. April 2020 absichtlich unwahre Angaben gemacht und wissentlich sowie willentlich über eine Covid-19-Kredit-Voraussetzung getäuscht hat.
E. 4.2.3 Rechtliche Würdigung
E. 4.2.3.1 Vorbemerkung Da dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen wird, mittels einer unwahren Urkunde den Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt zu haben, ist zunächst zu prüfen, ob sich der Beschuldigte – wie angeklagt – der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.
E. 4.2.3.2 Urkundenfälschung a) Vorinstanzliche Erwägungen Das Strafgericht erwog, es sei aktenmässig erstellt, dass der Beschuldigte am 2. April 2020 im Namen der F. AG bei der G. einen Kreditantrag über Fr. 100'000.-- gestellt habe, wobei er einen Umsatzerlös von Fr. 1'700'000.-- angegeben habe. Er habe durch Setzen des entsprechenden Häkchens und seiner Unterschrift bestätigt, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Covid-19-Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen sei. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum sogenannten "Formular A" hielt die Vorinstanz sodann fest, dass sich die qualifizierte Beweiseignung des "Formulars A" einerseits aus der Verpflichtung des Finanzintermediärs, die wirtschaftliche Berechtigung seines potenziellen Vertragspartners abzuklären, ergebe und andererseits daraus, dass der Finanzintermediär zur Erfüllung seiner Pflicht auf die wahrheitsgetreue Deklaration seines Vertragspartners angewiesen sei. Nicht anders präsentiere sich die rechtliche Situation in Bezug auf die Gewährung von Krediten gemäss der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Diese Kredite dürften von den am Programm beteiligten Banken nicht nach Gutdünken verteilt werden, sondern seien an gewisse Voraussetzungen geknüpft, welche sich aus Art. 3 aCovid-19-SBüV ergeben würden. Die Finanzinstitute seien aufgrund der grossen Anzahl zu bearbeitenden Anträge und der zeitlichen Dringlichkeit faktisch nicht in der Lage gewesen, die Angaben der Antragsteller zu überprüfen. Daraus ergebe sich in analoger Anwendung der Rechtsprechung zum "Formular A" die qualifizierte Beweiseignung des Covid-19-Antragsformulars gegenüber der kreditgewährenden Bank. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung sei daher erfüllt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte gewusst, dass seine Angaben gegenüber der kreditgewährenden Bank bezüglich der Betroffenheit der F. AG durch die Pandemie falsch gewesen seien. Er habe in der Absicht gehandelt, die Bank diesbezüglich in die Irre zu führen, da er gewusst habe, dass er andernfalls den Kredit nicht erhalten werde. Er habe ausserdem in Vorteilsabsicht gehandelt, da sein Handeln von der Absicht bestimmt gewesen sei, eben diesen Kredit, auf welchen die F. AG keinen Anspruch gehabt habe, für diese zu erlangen. Folglich sei der Beschuldigte der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. b) Dogmatische Ausführungen aa) Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird unter anderem bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkundung). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht übereinstimmen. Unwahr ist die Urkunde dann, wenn der Sachverhalt, zu dem sie sich äussert, sich überhaupt nicht oder in anderer Weise ereignet hat. Es geht dabei stets um Tatsachen; Werturteile können nicht objektiv wahr oder unwahr sein ( Markus Boog , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 64 ff.). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 71). Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 144 IV 13 E. 2.2.2; BGE 142 IV 119 E. 2.1). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus gesetzlichen Vorschriften, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (BGE 142 IV 119 E. 2.1; BGE 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen). Ob sich eine solche Wahrheitsgarantie aus dem Gesetz ableiten lässt, ist eine Frage der Auslegung (BGE 119 IV 289 E. 4.). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen nicht (BGE 142 IV 119 E. 2.1; Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 84). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt demgegenüber in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse abgibt, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). Die blosse Bestätigung des Ausstellers, die abgegebene Erklärung entspreche der Wahrheit, schafft keine Wahrheitsgarantie, solange die Rechtsordnung nicht eine besondere Wahrheitspflicht statuiert ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 84). bb) Der subjektive Tatbestand gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordert sodann Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ob er die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGer 6B_269/2023 vom 30. Juni 2023 E. 1.1.2; BGer 6B_638/2022 vom 17. August 2023 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). cc) Neben Vorsatz ist zur Tatbestandserfüllung zudem eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr selbst oder durch einen anderen als wahr verwenden (lassen) wollen. Die Täuschungsabsicht muss folglich auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein ( Manuel Inderbitzin , StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 251 N 27). Weiter muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wobei auch hier Eventualabsicht genügt (BGE 135 IV 12 E. 2.2 f.; BGE 102 IV 191 E. 4.; Stefan Trechsel / Lorenz Erni , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 251 N 12). Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten. Beim Handeln in Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4). Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 181 ff.). c) Konkrete Würdigung aa) In casu gab der Beschuldigte im Kreditantrag an, die F. AG sei namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich von der Pandemie betroffen. Die Wahrheit dieser Angabe bestätigte er durch Unterschrift. Wie unter E. III.4.2.2 vorstehend dargelegt, ist der Anklagevorwurf, wonach die F. AG ab April 2019 bzw. spätestens ab Januar 2020 bereits inaktiv und in keiner Weise hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich (erheblich) von der Pandemie betroffen gewesen sei, sachverhaltsmässig nicht erstellt. Einerseits ist den Kontoauszügen der F. AG zu entnehmen, dass im Januar 2020 noch Reparatur- und Serviceleistungen erbracht wurden, welche ab Februar 2020 – als immerhin bereits die "besondere Lage" durch den Bundesrat ausgerufen worden war – gänzlich wegbrachen und andererseits erfolgte anfangs März (kurz vor dem "Lockdown") noch der Verkauf eines I. auf Kommission für einen Kunden, so auch Ende April 2020 und Mitte Juni 2020. Der Beschuldigte wollte seinen Geschäftsbetrieb wiederaufnehmen und tat dies auch, wie die unter E. III.4.2 dargelegten Zahlungseingänge ab Januar 2020 belegen. Es ist somit nicht zweifelsfrei erstellbar, dass die F. AG nicht erheblich pandemiebetroffen war (und der Beschuldigte nicht zumindest subjektiv von einer entsprechenden Betroffenheit ausging, vgl. dazu sogleich), weshalb auch nicht gesagt werden kann, der Beschuldigte habe unwahre, mithin eine mit dem tatsächlichen und dem beurkundeten Sachverhalt nicht übereinstimmende Urkunde errichtet und eingereicht. Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung scheitert damit bereits am Vorliegen des objektiven Tatbestands. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die F. AG sei im Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich ihres Umsatzes nicht wirtschaftlich erheblich von der Pandemie betroffen gewesen, erscheint ein Schuldspruch in der vorliegenden Konstellation auch aus folgenden weiteren Überlegungen fragwürdig: Zu Beginn des "Lockdowns" war unklar, was diese im Kreditantragsformular aufgeführte Formulierung der Pandemiebetroffenheit genau bedeutet – insbesondere war ungewiss, wann eine Unternehmung wirtschaftlich genug "erheblich" beeinträchtigt war, um die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt eines Covid-19-Kredits zu erfüllen. Daran ändert auch nichts, dass medial breitflächig über das vereinfachte Prüfprozedere der Covid-19-Kredite berichtet wurde. Fraglich war etwa, wie gross ein Liquiditätsengpass sein musste oder ob beispielsweise auch eine pandemiebedingt verhinderte Besserung der wirtschaftlichen Situation einer Unternehmung den Anforderungen genügte. Den Erläuterungen vom 14. April 2020 – welche im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschuldigten noch nicht veröffentlicht worden waren – ist diesbezüglich nunmehr zu entnehmen, dass die wirtschaftliche Beeinträchtigung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV zum Beispiel in anfallenden Umsatzeinbussen, Verlusten oder Liquiditätsengpässen bestehen konnte. Demgegenüber berechtigten Umsatzeinbussen, die auf andere Gründe zurückzuführen waren (z.B. Verlust der Produktionsstätte durch Schadenfälle, Schliessung der Unternehmung aus Hygienegründen, usw.) nicht zu einer entsprechenden Unterstützung (vgl. S. 6 der genannten Erläuterungen). Wie bereits erwähnt, konnte der Beschuldigte diese Erläuterungen indes nicht kennen. Im Kreditantragsformular selbst war darüber hinaus die Zusicherung, dass das antragstellende Unternehmen nicht bereits vor der Pandemie oder zum Zeitpunkt der Antragstellung Liquiditätsprobleme hatte oder überschuldet war, nicht verlangt. Vielmehr musste bestätigt werden, dass die Unternehmung sich nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befindet (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b aCovid-19-SBüV). Dies traf auf die F. AG unbestrittenermassen nicht zu. Da die Covid-19-Kredite bereits einige Tage nach erfolgtem "Lockdown" (von allen möglichen Betrieben) hatten beantragt werden können, musste der Beschuldigte im Zeitpunkt der Antragstellung zumindest hinsichtlich des zukünftigen Geschäftsverlaufs seines Unternehmens gewisse Annahmen treffen, da unbekannt war, wie lange der "Lockdown" andauern würde. Ob sich seine Annahmen bewahrheiten würden, konnte allerdings nur retrospektiv mit Sicherheit beurteilt werden. Insofern erscheint immerhin fraglich, ob der Beschuldigte im Kreditantragsformular hinsichtlich der Pandemiebetroffenheit des Umsatzes seines Betriebs in Zukunft überhaupt eine objektiv feststehende Tatsache angeben konnte. Er wusste in diesem Zeitpunkt noch nicht, wie sich sein Unternehmen mit (und ohne) "Lockdown" entwickeln würde (bzw. entwickelt hätte). Eindeutig anders zu beurteilen wäre die Sachlage dann, wenn beispielsweise zu hohe – und damit falsche –vergangene Umsatzzahlen im Kreditantragsformular deklariert worden wären. Bei der Angabe von früheren Umsatzzahlen handelt es sich klarerweise um objektiv feststehende Tatsachen. Diese hat der Beschuldigte indes korrekt angegeben. bb) Darüber hinaus wurde in tatsächlicher Hinsicht bereits festgestellt, dass dem Beschuldigten nicht zweifellos nachgewiesen werden kann, dass er im Zeitpunkt der Kreditantragstellung – ginge man objektiv nicht von einer Pandemiebetroffenheit der F. AG aus – bewusst betreffend diese Anspruchsvoraussetzung unwahre Angaben gemacht hat. Ein vorsätzliches Handeln liegt somit unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht vor. Zu prüfen bleibe indes, ob von einem eventualvorsätzlichen Handeln ausgegangen werden kann. Auch dies ist nach Auffassung des Kantonsgerichts zu verneinen: Zum einen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschuldigte die Anspruchskriterien für einen Covid-19-Kredit zu wenig geprüft hätte. Insbesondere die Erläuterungen vom 14. April 2020 waren damals noch nicht publiziert und den Akten ist nicht zu entnehmen, welche Abklärungsoptionen der Beschuldigte in seiner Situation sonst noch hätte vornehmen sollen; besonders da sein Kundenberater bei der G. über die wirtschaftliche Lage der F. AG informiert war. Zum anderen war seine Annahme, durch die Pandemie würden keine I. mehr gekauft und alle damit zusammenhängenden Leistungen würden ebenfalls wegfallen, aufgrund der Zahlen der Vorjahre berechtigt – zumal sein Geschäft gerade in den Wintermonaten gegen Frühling jeweils belegtermassen angezogen hat. Der Beschuldigte begann zudem ab Januar 2020 seinen Betrieb langsam wieder zum Laufen zu bringen, weshalb seine Einschätzung, er sei von der Pandemie wirtschaftlich erheblich betroffen (insbesondere als ab Februar 2020 keine Zahlungen für Reparaturen und Serviceleistungen mehr erfolgten), durchaus nachvollziehbar erscheint. Hinzu kommt, dass sein Kundenberater der G. ihm in Kenntnis der (aktuellen) finanziellen Situation der F. AG zu einem solchen Covid-19-Kredit geraten hat, was ihn einerseits offensichtlich erst zur Antragstellung veranlasst und ihn andererseits darauf schliessen lassen hat, sein Unternehmen erfülle die Voraussetzungen. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkannt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die im Kreditantragsformular unter Strafe gestellten Verhaltensweisen (Betrug und Urkundenfälschung) genannt wurden und darauf hingewiesen wurde, dass die Angabe von unwahren Tatsachen strafbar sei. Der Beschuldigte war vielmehr überzeugt davon, alles richtig zu machen und gab, wie im Kreditantragsformular verlangt, die Umsatzzahlen des letzten vorliegenden Jahresabschlusses an. Es kann somit nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe damit gerechnet, unrechtmässig einen Covid-19-Kredit zu erhalten. Mehr noch nahm er an, die notwendigen und korrekten Auskünfte gegeben zu haben. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Beschuldigte im Antragsformular –wie von der Vorinstanz verbindlich festgestellt (vgl. E. I.B.2, S. 5 des angefochtenen Urteils) –gerade nicht über seine Umsatzzahlen getäuscht hat und den erhaltenen Kredit ausserdem einzig für Verbindlichkeiten der F. AG und damit zweckmässig verwendet hat. Auch aufgrund der Beweggründe des Beschuldigten (Erhalt seines Geschäftsbetriebs) sowie der Art der Tathandlung (Ausfüllen des Kreditantragsformulars) lässt sich kein Eventualvorsatz begründen. Im Rahmen der Gesamtumstände ist sodann auch zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte sich aufgrund der Covid-19-Pandemie mit einer ungewissen Zukunft konfrontiert sah und die Folgen derselben auf sein Unternehmen nicht genau abzuschätzen vermochte. Es muss ihm somit auf subjektiver Seite zugestanden werden, dass er einen deliktischen Erfolgseintritt nicht für möglich gehalten hat. Daher kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe damit gerechnet, an einen ihm nicht zustehenden Covid-19-Kredit zu gelangen. Folglich ist in dubio pro reo von Fahrlässigkeit auszugehen, wobei eine fahrlässige Falschbeurkundung nicht strafbar ist. Im Übrigen ist dem Beschuldigten denn auch nicht nachzuweisen, dass er in Täuschungsabsicht gehandelt hat, da er gerade von der Wahrheit seiner im Kreditantragsformular festgehaltenen Angaben ausging und keine falsche Vorstellung über dieselben hervorrufen wollte. Da der Beschuldigte darüber hinaus annahm, den Covid-19-Kredit berechtigterweise erhalten und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt zu haben, ist auch eine Schädigungsabsicht oder die Absicht, einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen, zu verneinen. Der Beschuldigte ist demzufolge in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
E. 4.2.3.3 Betrug und Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV a) Vorinstanzliche Erwägungen aa) Unbestritten geblieben sind die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Beschuldigte tatsachenwidrig angegeben habe, die F. AG habe im Geschäftsjahr 2019 einen Umsatzerlös von Fr. 1'700'000.-- erzielt. Das Strafgericht konstatierte, es liege keine Täuschung vor. Der verbürgte Betrag mache jeweils höchstens 10% des Umsatzerlöses des Antragstellenden im Jahr 2019 aus oder – falls der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vorliege – sei der provisorische Jahresabschluss massgebend. Falls dieser ebenfalls noch nicht erstellt sei, sei auf den Umsatzerlös des Jahres 2018 abzustellen. In casu habe einzig der Jahresabschluss des Jahres 2018 der F. AG vorgelegen, weshalb der Beschuldigte diesen berechtigterweise als Bemessungsgrundlage genannt habe. Im Jahr 2018 habe der Umsatzerlös Fr. 1'621'855.-- betragen und somit knapp Fr. 80'000.-- weniger als der Beschuldigte im Kreditantragsformular genannt habe. Da er die Buchhaltung beim Ausfüllen des Formulars aber nicht präsent gehabt habe, sei diese Ungenauigkeit vernachlässigbar, da er mit dem beantragten Kreditbetrag von Fr. 100'000.-- den Rahmen von maximal 10% bei weitem nicht ausgeschöpft habe. Daher habe er in Bezug auf den Jahresumsatz nichts Unwahres angegeben (vgl. E. I.B, S. 5 ff. des angefochtenen Urteils). bb) Betreffend den Vorwurf, wonach der Beschuldigte im Kreditantragsformular falsch angegeben habe, dass die in Tat und Wahrheit inaktive F. AG aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei, zog die Vorinstanz in Betracht, die F. AG habe ihren Betrieb faktisch Ende März 2019 aus Gründen (Verlust der Geschäftsliegenschaft, zuspitzende Finanzkrise) aufgegeben, welche nichts zu tun gehabt hätten mit der Pandemie. Der Beschuldigte habe geltend gemacht, die F. AG hätte ohne das Dazwischentreten der Pandemie "durchstarten" können, weshalb sie sehr wohl von der Pandemie erheblich betroffen gewesen sei. Es sei indes nicht Zweck des Covid-19-Solidarbürgschaftsprogramms gewesen, wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen eine finanzielle Unterstützung für den erhofften Turnaround zu gewähren. Dies sei den Erläuterungen des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 14. April 2020 zu entnehmen. Massenentlassungen sollten verhindert, Lohnfortzahlungen bei unverschuldetem Fernbleiben vom Arbeitsplatz gewährleistet und an sich gesunde Unternehmen und Selbständigerwerbende sollten nicht infolge coronabe-dingter Liquiditätsengpässe in den Konkurs getrieben werden. Diese Zweckbestimmung habe dem Beschuldigten auch dann bewusst gewesen sein müssen, wenn er die damalige in den Medien breit geführte Diskussion um die finanziellen Nothilfen nicht verfolgt habe. Bereits der Antragstext dränge einem unbefangenen Leser den Schluss auf, dass die Pandemie die Ursache der momentanen wirtschaftlich schwierigen Situation bilden müsse und es nicht ausreiche, dass die Pandemie eine erhoffte wirtschaftliche Gesundung gefährde. Vor allem habe ihm klar sein müssen, dass der Bund nicht ein Kreditprogramm starte, bei welchem Kredite ohne einlässliche Überprüfung des Antrags seitens der kreditgewährenden Bank gestattet würden, um allgemeine unternehmerische Risiken abzufedern. Der Beschuldigte habe daher in Bezug auf die Betroffenheit der F. AG von der Pandemie bewusst die Unwahrheit angegeben und durch aktives Handeln getäuscht. In Bezug auf das Arglisterfordernis sowie die Opfermitverantwortung hielten die Vorderrichter fest, der für die F. AG zuständige Bankkundenberater habe hinsichtlich des Prozederes der Kreditgewährung angegeben, sich an den Antrag des Beschuldigten nicht erinnern zu können, da es damals eine "Riesenmasse" an Anträgen gewesen sei. Sie hätten jeweils die Plausibilität des Umsatzes geprüft, was bedeute, dass man den Betrag des Vorjahres angeschaut habe. Wenn dieser nicht plausibel gewesen sei, seien sie aktiv geworden. Die G. sei in ihrer Prüfung der Kreditanträge folglich weitergegangen als es die Covid-19-SBüV vorgesehen habe. Das Strafgericht schloss sich sodann den rechtlichen Ausführungen eines Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2022 an, wonach die Opfermitverantwortung der Banken zu verneinen sei, da den antragstellenden Unternehmen in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht worden sei. Der Beschuldigte habe in casu darüber getäuscht, dass die F. AG von den Auswirkungen der Pandemie nicht erheblich betroffen gewesen sei, da sie ihre Geschäftstätigkeit faktisch schon längere Zeit vor Ausbruch der Pandemie aufgegeben habe. Die Überprüfung, ob ein Unternehmen tatsächlich unternehmerisch tätig sei, gestalte sich im Vergleich zur Überprüfung von Umsätzen (z.B. anhand einer Buchhaltung) schwieriger. Der Konkurs sei über die F. AG erst am 7. Dezember 2020 eröffnet worden und damit mehrere Monate nach Bezug des Covid-19-Kredits. Zudem sei ihre Homepage am 24. November 2022 und damit lange nach Konkurseröffnung noch aktiv gewesen, womit auch eine Internetrecherche keine Hinweise auf die faktische Aufgabe der Geschäftstätigkeit ergeben hätte. Was den Einwand der Verteidigung anbelange, die G. habe aufgrund der langjährigen Bankbeziehung zur F. AG von deren finanziellen Schwierigkeiten Kenntnis gehabt und sei deshalb gar nicht getäuscht worden, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht unüblich sei, dass Unternehmen Beziehungen zu mehreren Geldinstituten unterhalten würden. Daher habe eine Bank nicht zwangsläufig einen umfassenden Überblick über die wirtschaftliche Situation ihrer Kunden. Mittels Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen sei es somit nicht ohne weiteres möglich gewesen, die faktische Geschäftsaufgabe der F. AG festzustellen. Ein Besuch am Geschäftssitz der F. AG sei der G. angesichts der Ausnahmesituation ausserdem nicht zumutbar gewesen. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass keine Überprüfung erfolgen werde, da eine entsprechende Antragsstellung aus seiner Sicht ansonsten keinen Sinn ergeben hätte. Die Überprüfung der Angaben sei unter den damaligen Umständen nicht möglich und zumutbar gewesen, was der Beschuldigte gewusst und vorausgesehen habe. Der Beschuldigte habe somit arglistig gehandelt. Zudem sei auch der Vermögensschaden gegeben, da die F. AG im Zeitpunkt der Kreditaufnahme massiv überschuldet und das Vermögen der G. folglich bereits im Moment der Auszahlung des Kredits über Fr. 100‘000.-- schadensgleich gefährdet gewesen sei. Der subjektive Tatbestand gebe sodann zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte habe gewusst, von welchen Tatsachen die Kreditgewährung abhänge und habe bewusst, mithin direktvorsätzlich, falsche Angaben gemacht. Die F. AG habe keinen Anspruch auf den Covid-19-Kredit gehabt, weshalb der Beschuldigte in Drittbereicherungsabsicht gehandelt habe. Der Beschuldigte sei daher wegen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Prüfung von Art. 23 Covid-19-SBüV entfalle aufgrund deren Subsidiarität gegenüber den Tatbeständen des Strafgesetzbuches. b) Dogmatische Ausführungen aa) Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Damit Art. 146 StGB zur Anwendung gelangt, muss der Täter "jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen" täuschen. Auf Tatsachen bezogen sind Äusserungen, wenn ihr Bezugsgegenstand dem Beweis zugänglich ist. Tatsachen sind mithin "objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände". Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1; Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., 2010, § 15 N 7). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erscheint, und wenn auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde bedeuten, eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit den Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht zu schützen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Arglist wird hingegen grundsätzlich verneint, wenn die getäuschte Person den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Etwa sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers zu beachten, wie sie beispielsweise im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Arglist scheidet unter diesem Titel aber lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtliche Schutz entfällt somit nicht bei jeder Fahrlässigkeit der getäuschten Person, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann indes nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2, mit zahlreichen Hinweisen). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Allerdings bedarf es auch hier, damit die Arglist des Betrügers zu verneinen ist, einer geradezu leichtfertigen Verhaltensweise, wie z.B. der Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde (BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2). In subjektiver Hinsicht setzt Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB einerseits Vorsatz voraus, d.h. ein Handeln mit Wissen und Willen, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGer 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.1.1). Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen ( Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , a.a.O., § 15 N 58 ff.). Andererseits ist zur Tatbestandserfüllung das Vorliegen einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht notwendig. Die Bereicherung muss zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns, aber zumindest mitbestimmend sein (BGE 105 IV 330 E. 2.c). Bloss eventuelle Absicht genügt demgegenüber gerade nicht. Der Täter muss einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstreben, wobei die Bereicherung in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen kann ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 261 ff. und 271). bb) Gemäss Art. 23 aCovid-19-SBüV war, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorgelegen hat, mit Busse bis zu Fr. 100'000.-- zu bestrafen, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Art.6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV verwendet hat. Die erstgenannte Variante des sog. "Bezugsmissbrauchs" bedingt, dass durch falsche Angaben ein Covid-19-Kredit erwirkt wurde. Art. 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d aCovid-SBüV nennt dabei die entsprechenden Voraussetzungen für den Erhalt eines Covid-19-Kredits. Sodann setzt der "Bezugsmissbrauch" Vorsatz voraus, wobei auch die eventualvorsätzliche Begehung strafbar ist. Das Vorsatzerfordernis zeigt indes, dass eine gewisse kriminelle Energie für die Annahme einer Strafbarkeit vorliegen muss, was beispielsweise zum Ausschluss der Strafbarkeit für den Fall führt, dass bei der Kreditvereinbarung etwas übersehen wurde, also fahrlässig nicht angegeben wurde. Insbesondere beim "Bezugsmissbrauch" dürften sich Beweisschwierigkeiten ergeben: Fraglich ist etwa, wie der Vorsatz bewiesen werden soll, wenn Umsatzeinbussen noch nicht direkt eingetroffen sind, aber als sehr wahrscheinlich erscheinen. Bei einer solchen Konstellation erweist es sich als schwierig, einen Kreditbetrüger von einem lauteren Unternehmer zu unterscheiden ( Benjamin Märkli / Moritz Gut , Missbrauch von Krediten nach Covid-19-SBüV, AJP 6/2020, S. 731 ff.). Da in der aCovid-19-SBüV einzig die vorsätzliche Begehung unter Strafe gestellt wurde, ist die allgemeine Strafbarkeit der Fahrlässigkeit im Nebenstrafrecht ausgeschlossen (vgl. Art. 333 Abs. 7 StGB). In Bezug auf das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Strafgesetzbuches und denjenigen der aCovid-19-SBüV ist sodann darauf hinzuweisen, dass Art. 23 aCovid-19-SBüV nur dann anwendbar ist, wenn keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt. c) Konkrete Würdigung aa) Wie sich den Ausführungen der Parteien entnehmen lässt, ist das Vorliegen des subjektiven Tatbestands und des Arglisterfordernisses sowie damit einhergehend die Opfermitverantwortung strittig. Darauf ist nachstehend einzugehen. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 29. Dezember 2021 einerseits vorgeworfen, er habe sich hinsichtlich des Arglisterfordernisses einer unwahren Urkunde – mithin also besonderer Machenschaften oder Kniffe – bedient. Wie unter E. III.4.2.3.2 hievor ausführlich dargelegt, ist der Beschuldigte indes vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen, weshalb sich weitergehende Erwägungen dazu erübrigen. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe vorausgesehen, dass die Mitarbeitenden der G. und der A. seine falschen Angaben nicht überprüfen würden. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass das Berufungsgericht in sachverhaltlicher Hinsicht zum Schluss gelangt ist, dass dem Beschuldigten nicht nachzuweisen ist, dass er tatsächlich falsche Angaben gemacht hat. Es kann dabei auf die Ausführungen unter E. III.4.2.2 und E. III.4.2.3.2 verwiesen werden. Dass die F. AG seit spätestens Januar 2020 in Tat und Wahrheit inaktiv war und folglich hinsichtlich ihres Umsatzes keinesfalls wirtschaftlich erheblich durch die Pandemie beeinträchtigt sein konnte, ist nicht hinreichend erstellt. Damit fehlt es in casu bereits am täuschenden Element und am Vorliegen falscher Angaben. Ginge man indes nicht von einer erheblichen wirtschaftlichen Pandemiebetroffenheit der F. AG aus, so scheiterte die Tatbestandserfüllung dennoch aus den gleichen Überlegungen, wie beim Tatvorwurf der Urkundenfälschung. Es wird daher auf die entsprechenden Ausführungen unter E. III.4.2.3.2 verwiesen. Lediglich summarisch sei hinsichtlich des Betrugs folgendes ergänzend festgehalten: Wie bereits ausgeführt, bestanden zum Zeitpunkt der Antragsstellung durch den Beschuldigten noch keine differenzierten Ausführungen oder Erläuterungen dazu, ab wann von einer erheblichen wirtschaftlichen Pandemiebetroffenheit ausgegangen werden durfte. Erst nach und nach wurde Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV von unterschiedlichen Autoren ausgelegt und auch im Rahmen der bereits erwähnten Erläuterungen vom 14. April 2020 genauer definiert. Einige Autoren halten dafür, dass einfache wirtschaftliche Einbussen nicht genügen und eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorgelegen haben muss ( Benedict F. Christ / Rebekka Magdalena Keller / Aleksandra Simic , Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, § 18 N. 12; Benjamin Märkli / Moritz Gut , a.a.O., S. 724). Gemäss anderen Meinungen wiederum können ausnahmsweise auch künftig zu erwartende Liquiditätsengpässe zu einer Inanspruchnahme eines Covid-19-Kredits berechtigen, wenn die Umsatzeinbusse aufgrund konkreter Verhältnisse voraussehbar war und das betroffene Unternehmen dies anhand einer konkreten Dokumentation entsprechend aufzeigen kann ( Federico Domenghini / Stephanie Schwab , Covid-19-Kredite: Zu Unrecht bezogen oder verwendet?, TREX 2020 S. 208). Da sich die Täuschung beim Betrugstatbestand grundsätzlich auf Tatsachen beziehen muss, erscheint die Ausfällung eines Schuldspruchs in casu insofern fraglich, als dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Antragstellung zumindest bezüglich des zukünftigen Geschäftslaufs seiner Unternehmung und den konkreten Auswirkungen der Pandemie auf diese von gewissen Prognosen ausgehen musste. Es war im Moment der Kreditantragstellung am 2. April 2020 nicht absehbar, wie lange der Betrieb des Beschuldigten finanziell unter dem Einfluss des Corona-Virus stehen würde. Der Beschuldigte nahm (berechtigterweise) an, er hätte ohne "Lockdown" einen ähnlichen Geschäftsverlauf gehabt, wie in den beiden Jahren davor – wenn auch auf wesentlich tieferem Niveau, da er keine Mitarbeiter mehr hatte, somit aber auch deutlich weniger Fixkosten. Damit beinhaltete seine Angabe, von der Pandemie wirtschaftlich erheblich betroffen zu sein, zumindest teilweise auch eine Annahme über die Zukunft, wobei die Prognosegrundlage auf effektiven Tatsachen beruhte, nämlich dem feststehenden Umstand, dass die Zahlungseingänge für Reparatur- und Serviceleistungen, welche bis Ende Januar 2020 noch erfolgt sind, unterdessen weggebrochen waren. Folglich hat der Beschuldigte zumindest teilweise auch Angaben über zukünftige Annahmen gemacht, welche auf einem zutreffenden Tatsachenkern beruhten und somit das Merkmal der Täuschung nicht erfüllen, weshalb das Vorliegen des objektiven Tatbestands in dieser Hinsicht bereits fraglich erscheint. Täuschungen aufgrund von Zukunftsprognosen sind dann strafrechtlich relevant, wenn dieselben auf bewusst falschen Annahmen beruhen. Dies ist in casu klarerweise gerade nicht der Fall, da es sich um eine Tatsache handelt, dass die bereits erwähnten Zahlungseingänge ab Februar 2020 weggefallen sind. Der Beschuldigte durfte aufgrund der Umsatzzahlen der F. AG der letzten Jahre vielmehr davon ausgehen, dass die Umsatzentwicklung im Jahr 2020 ähnlich – wenn auch weniger hoch – sein würde und somit das Ausbleiben dieses Geschäftsverlaufs auf die Pandemie zurückzuführen war. Insofern ging er zurecht davon aus, seine Unternehmung sei wirtschaftlich erheblich von der Pandemie betroffen. Wer demgegenüber mit falschen Umsatzzahlen im Kreditantragsformular operiert, täuscht über objektiv feststehende Tatsachen. Ferner erachtet das Kantonsgericht auch den subjektiven Tatbestand nicht als erfüllt an, wobei diesbezüglich ebenfalls weitestgehend auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Urkundenfälschung (vgl. E. III.4.2.3.2) verwiesen werden kann. Dem Beschuldigten konnte sachverhaltsmässig nicht nachgewiesen werden, dass er bei Kreditantragstellung gezielt und absichtlich falsche Auskünfte bezüglich der Pandemiebetroffenheit der F. AG abgegeben hat. Dass seine Unternehmung sich bereits vor der Pandemie in finanzieller Schieflage befand, war dem Beschuldigten bewusst und ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Vorliegens der Misswirtschaft zu würdigen. Indes zeitigte auch die Covid-19-Pandemie Folgen auf seine Unternehmen (vgl. die weggefallenen Zahlungseingänge für Reparaturen und Serviceleistungen ab Februar 2020), sodass dem Beschuldigten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, ihm hätte bereits aufgrund des Kreditantragstexts klar sein müssen, dass einzig die Pandemie die Ursache der wirtschaftlich schwierigen Situation seines Geschäfts hätte sein dürfen. Direktvorsätzliches Handeln ist damit auszuschliessen, wobei dem Beschuldigten auch kein eventualvorsätzliches Verhalten angelastet werden kann: Weder ist ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, indem er die Anspruchsvoraussetzungen zu wenig geprüft hätte, noch ergibt sich aus den weiteren damaligen Verhältnissen eine Eventualabsicht. Im Zeitpunkt der Kreditantragstellung am 2. April 2020 bestand keine Klarheit darüber, wann eine genügend "erhebliche" wirtschaftliche Betroffenheit (z.B. hinsichtlich des Umsatzes) einer Unternehmung durch die Pandemie vorliegt. Der Beschuldigte konnte weder die Erläuterungen vom 14. April 2020 zu Rate ziehen, noch bestanden anderweitige Interpretationsinstrumentarien. Da sein Kundenberater der G. die finanzielle Situation der F. AG gekannt hat, war es aus seiner Sicht auch nicht angezeigt – nachdem ihm dieser bereits zur Kreditantragstellung geraten hatte – erneute Nachfragen zu tätigen. Fakt ist aufgrund der Bankkontoauszüge vielmehr, dass die F. AG normalerweise in den Wintermonaten bis zum Frühling hin jeweils einen steigenden Geschäftsverlauf verzeichnet hat. Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass ein solcher Geschäftslauf im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie ausbleiben würde, da er keine Verkäufe von I. sowie damit einhergehende Reparaturen und Umbauten mehr würde realisieren können. Er begann sein Geschäft ab Januar 2020 – nachdem er einen Bandscheibenvorfall erlitten und eine neue zumindest vorübergehende Lokalität gefunden hatte – zum Laufen zu bringen. Das zeigen die Zahlungseingänge ab Januar 2020 der F. AG. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden, er habe die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkannt. Er hat, wie im Kreditantragsformular verlangt, korrekterweise die Umsatzzahlen des letzten vorliegenden Jahresabschlusses angegeben. Dass er nicht damit gerechnet hat, unrechtmässig einen Covid-19-Kredit zu erhalten, zeigt sich nach Auffassung des Kantonsgerichts auch darin, dass er einerseits gerade nicht über seine Umsatzzahlen getäuscht hat und andererseits den erhaltenen Kredit einzig für Belange der F. AG und damit zweckentsprechend verwendet hat. Auch unter Beachtung seiner Beweggründe, nämlich die Aufrechterhaltung seiner Unternehmung, und der Art der Tathandlung lässt sich kein Eventualvorsatz begründen. Es muss ihm somit auf subjektiver Seite zugestanden werden, dass er einen deliktischen Erfolgseintritt nicht für möglich gehalten hat, weshalb nicht gesagt werden kann, der Beschuldigte habe damit gerechnet, an einen ihm nicht zustehenden Covid-19-Kredit zu gelangen und zu täuschen. Wollte man Eventualvorsatz bejahen, müsste nachgewiesen werden, dass die Beeinträchtigung des Umsatzes derart naheliegend nicht pandemiebedingt war, als dass die gegenteilige Behauptung eines pandemiebedingten Umsatzrückgangs vernünftigerweise nicht anders als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Angesichts der vorstehenden Ausführungen zur üblicherweise steigenden Umsatzentwicklung der F. AG zum Frühjahr hin und dem belegten Umstand, dass diese im Jahr 2020 ausblieb, erscheint es umso naheliegender, von einem pandemiebedingten Rückgang auszugehen, womit Eventualvorsatz entfällt. Damit ist von Fahrlässigkeit auszugehen, wobei die fahrlässige Begehung eines Betrugs nicht strafbar ist. Wie demgegenüber den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist (vgl. E. III.4.3), bejaht das Kantonsgericht das Vorliegen eines Eventualvorsatzes hinsichtlich des Misswirtschaftstatbestands, indem es davon ausgeht, dem Beschuldigten sei ab dem 1. Januar 2019 bewusst gewesen, dass keine erfolgsversprechenden Sanierungsaussichten bestanden haben und er folglich ab diesem Zeitpunkt –auch in Unkenntnis des notwendigen Vorgehens – die Bilanz hätte bei Gericht deponieren müssen. Diese Feststellung führt indes hinsichtlich der Frage, ob Eventualvorsatz beim Betrug vorliegt, zu keinem anderen Ergebnis: Beim Covid-19-Kreditbetrug geht es um die Frage, ob die F. AG hinsichtlich ihres Umsatzes von der Pandemie wirtschaftlich beeinträchtigt war und ob der Beschuldigte subjektiv von einer Pandemiebetroffenheit ausgehen durfte, was beides zu bejahen ist. Wenn ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung überschuldet war, stellte dies kein Ausschlusstatbestand für die Gewährung eines Covid-19-Kredits dar. Vielmehr war gemäss Art. 3 lit. b aCovid-19-SBüV einzig Voraussetzung, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bei der Einreichung des Gesuchs weder in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren noch in Liquidation befand. Beides traff auf die F. AG nicht zu. Eine bestehende Überschuldung führte somit nicht zum Ausschluss von der Gewährung eines solchen Kredits, sodass der Beschuldigte – trotz Kenntnis seiner Überschuldung – weder wusste noch annehmen musste, dass seine Unternehmung möglicherweise von einer Kreditgewährung ausgeschlossen sein könnte. Damit nahm er auch nicht in Kauf, allenfalls unberechtigt einen Covid-19-Kredit zu erhalten. Die zusätzliche Liquidität sollte gemäss den Erläuterungen vom 14. April 2020 zudem einzig der Weiterführung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens dienen. Abgesehen davon, dass diese Erläuterungen zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Kreditgesuch einreichte, noch nicht publiziert waren, hat er den erhaltenen Kredit genau zu diesem Zweck beantragt und auch tatsächlich eingesetzt. Bei der Misswirtschaft hingegen ist – losgelöst vom Corona-Virus, welches erst anfangs des Jahres 2020 ausbrach – zu beurteilen, ab wann dem Beschuldigten in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident klar geworden ist, dass keine erfolgreichen Sanierungsmassnahmen für seine angeschlagene Unternehmung bestehen, wobei eine Strafbarkeit nur dann einsetzt, wenn es in der Folge tatsächlich zur Konkurseröffnung (objektive Strafbarkeitsbedingung) kommt. Eine solche entfällt hingegen, wenn es dem Schuldner – trotz Überschuldung und seit länger bekanntem Besorgniszeitpunkt – gelingt, den Konkurs abzuwenden. Bei der Prüfung der fraglichen Tatbestände geht es folglich um unterschiedliche Konstellationen und Zeitpunkte, welche hinsichtlich der Beurteilung des Eventualvorsatzes voneinander zu trennen und jeweils anders einzuordnen sind. Im Weiteren ist dem Beschuldigten denn auch nicht zu belegen, dass er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt hat, da er gerade davon ausging, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen und den beantragten Covid-19-Kredit rechtmässig zu erhalten. Auch das Vorliegen einer Schädigungsabsicht ist aus demselben Grund zu verneinen. Der Beschuldigte ist demzufolge in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen. Ausführungen zum Arglisterfordernis oder der Opfermitverantwortung erübrigen sich somit. bb) Art. 23 aCovid-19-SBüV gelangt subsidiär zu den Tatbeständen des Strafgesetzbuchs zur Anwendung. Indessen erfordert auch diese Strafbestimmung das Vorliegen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes, was – wie den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. III.4.2.3.2.c und E. III.4.2.3.3.c), auf welche an dieser Stelle verweisen wird, zu entnehmen ist – zu verneinen ist. Somit entfällt auch eine Strafbarkeit gemäss Art. 23 aCovid-19-SBüV und der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf ebenfalls freizusprechen.
E. 4.3 Überschuldung der F. AG (Misswirtschaft)
E. 4.3.1 Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Editionsverfügungen
E. 4.3.1.1 Wie bereits vor erster Instanz (vgl. act. 02 02 012 ff.) wendet der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2023 ein, der Anklagevorwurf betreffend Misswirtschaft sei die Folge der Strafanzeige der Privatklägerin vom 10. Mai 2021 und der danach angeordneten "diversen Editionsverfügungen" gewesen. Bei dieser Zwangsmassnahme müsse ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, welcher in casu hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht bestanden habe. Vielmehr hätte das Verfahren in einer Nichtanhandnahmeverfügung enden müssen. Folglich würden die durch die Editionsverfügungen erlangten Beweise einem Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unterliegen, da diese unrechtmässig erlangt worden seien. Aus diesem Grund sei das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren wegen Misswirtschaft aufgrund der Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise einzustellen (vgl. S. 8 ff. der erwähnten Berufungsbegründung).
E. 4.3.1.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Die von der Staatsanwaltschaft diversen edierten Unterlagen (etwa des Treuhandbüros der F. AG, vgl. act. 50 01 001 ff. oder der G. , vgl. act. 30 01 001 ff.) stellen solche Beweismittel dar, deren Edition gesetzlich vorgesehen ist. In der blossen Aufforderung an eine Bank, Unterlagen bereitzustellen, liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder eine Zwangsmassnahme noch eine damit zusammenhängende Massnahme; denn es steht noch gar nicht fest, ob überhaupt eine Beschlagnahme verfügt wird und welche Papiere davon betroffen sein werden (BGE 120 IV 260 E. 3d). Gleich verhält es sich mit einer Verfügung, in welcher eine Bank aufgefordert wird, Belege über die geschäftlichen Beziehungen von einem namentlich bezeichneten Kunden vorzulegen, verbunden mit der Ankündigung, dass die im Dispositiv der entsprechenden Verfügung genannten Dokumente als Beweismittel bedeutsam und voraussichtlich der Beschlagnahme unterliegen könnten. Da weder eine Durchsuchung erfolgte noch Papiere beschlagnahmt wurden, sondern bloss angekündigt wurde, dass solche Zwangsmassnahmen bevorstünden, liegt keine Zwangsmassnahme vor (BGE 120 IV 260 E. 3d mit Hinweis). Ein von der Staatsanwaltschaft an eine Bank gerichtetes Ersuchen um Auskünfte über Konten, Depots und Vermögenswerte ist ebenfalls keine Zwangsmassnahme – wie die eigentliche Beschlagnahme –, sondern die blosse Aufforderung, die entsprechenden Informationen mitzuteilen. Bei einer solchen Aufforderung steht noch nicht fest, ob überhaupt eine eigentliche Zwangsmassnahme verfügt wird und welche Gegenstände und Vermögenswerte davon betroffen sein werden (BGE 120 IV 260 E. 3e).
E. 4.3.1.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Editionsverfügungen der Staatsanwaltschaft keine Zwangsmassnahmen darstellen. Aufgrund der Strafanzeige der Privatklägerin vom 10. Mai 2021 (vgl. act. 01 01 001 ff.) bestand vielmehr ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten und die Edition der genannten Unterlagen war angesichts der Deliktsvorwürfe auch verhältnismässig. Hinzu kommt – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend in ihrer Berufungsantwort vom 24. November 2023 auf S. 9 ausgeführt hat – dass sich der Tatverdacht wegen Misswirtschaft nicht aus den Akten der Bankedition ergeben hat, sondern aus den rechtshilfeweise beigezogenen Akten der Steuerverwaltung (etwa der Jahresrechnungen, vgl. act. 40.20.001 ff) und des Betreibungsamts (Betreibungsregisterauszug vom 19. August 2021, vgl. act. 40.03.004 ff). Insgesamt sind die Editionsverfügungen der Staatsanwaltschaft somit nicht zu beanstanden und die daraus gewonnen Erkenntnisse sind ohne Weiteres verwertbar.
E. 4.3.2 Sachverhalt
E. 4.3.2.1 Das Strafgericht hielt fest, der Beschuldigte sei sich Ende 2018 der Hoffnungslosigkeit der Rettung seines Betriebs gewahr geworden und habe deshalb allen Mitarbeitern auf Ende März 2019 gekündigt. In dubio pro reo sei folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte, welcher passionierter Handwerker und kein Buchhalter gewesen sei, sich dieser Situation erst Ende 2018 bewusst geworden sei. Diese vorinstanzliche Limitierung des Deliktszeitraums ist von den Parteien unbestritten geblieben, weshalb das Berufungsgericht an dieselbe gebunden ist. Es bleibt damit einzig zu prüfen, ob der Tatbestand der Misswirtschaft für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 bis zur Konkurseröffnung zu bejahen ist. Hinsichtlich des Sachverhalts kann weitestgehend auf E. III.4.2.1 sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschliesst (vgl. E. I.3., S. 12 ff. des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgende Ausführungen sind lediglich als Hervorhebung dazu zu betrachten:
E. 4.3.2.2 In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist unbestritten, dass sich die Ertragslage der F. AG ab dem Geschäftsjahr 2018 verschlechtert hat und die F. AG ab Mitte Juni 2018 wiederholt betrieben wurde (vgl. act. 40.03.004 ff.). Bis Ende 2019 gingen zehn Betreibungen im Umfang von Fr. 29'330.65 ein, wovon knapp die Hälfte noch bezahlt wurde. Im Jahr 2019 kamen offene Betreibungen im Umfang von rund Fr. 109'000.-- hinzu und im Jahr 2020 solche über rund Fr. 68'000.-- (vgl. act. 40.03.004 ff.). Per 31. Dezember 2018 belief sich die Überschuldung der F. AG auf Fr. -270'799.05 (act. 40.20.001 ff.). Bis zur Konkurseröffnung am 7. Dezember 2020 stieg die Überschuldung sodann auf Fr. -414'218.25 an (act. 70.01.002 und 40.30.002 ff.). Im Weiteren steht fest, dass der Beschuldigte einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Alleinaktionär der F. AG gewesen ist (vgl. Handelsregisterauszug). Als solcher war ihm in Anbetracht seiner konkursamtlichen Aussagen bereits ab dem Jahr 2018 bewusst, dass sein Geschäft nicht mehr optimal lief, weshalb er per Ende März 2019 sein Personal entliess, um die Fixkosten zu reduzieren (act. 40 51 011). Vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte auf Vorhalt seiner konkursrechtlichen Einvernahme sodann an, er habe an der Liquidität bemerkt, dass das Geschäft seit 2018 nicht mehr optimal gelaufen sei. Es sei zu wenig Umsatz reingekommen (vgl. S. 20 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Daraus ist zu schliessen, dass ihm die finanzielle Lage der F. AG ab Ende 2018 bewusst und bekannt war. Der Einwand der Verteidigung, dem Beschuldigten sei erst mit Konkurseröffnung und Erstellung der Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 am 15. Dezember 2020 klar geworden, dass sein Unternehmen nicht mehr zu retten sei, erscheint in Anbetracht der zitierten konkursrechtlichen Depositionen des Beschuldigten als abwegig und ist nicht zu hören.
E. 4.3.3 Rechtliche Würdigung
E. 4.3.3.1 Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorderrichter hielten fest, erst Ende 2018 habe für den Beschuldigten die strafbewehrte Verpflichtung bestanden, nach Art. 725 Abs. 2 OR vorzugehen. Seine Sanierungsbemühungen (Investorensuche, neue Liegenschaft, Reaktivieren der Vertretung mit "X. " und Kontaktaufnahme mit "Z. ") hätten keine konkrete Aussicht auf eine finanzielle Sanierung und Wiederherstellung der Ertragskraft begründet. Der Beschuldigte habe die Erfolgsaussichten für eine Zusammenarbeit mit "Z. " auf lediglich 50% eingeschätzt, womit er eine realistische Gefahr des Scheiterns in Betracht gezogen habe. Auch die in Aussicht gestellte Beteiligung des Investors D. stelle keine kurzfristige Sanierungsmassnahme im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, da sich dieser vielmehr erst nach der Corona-Krise finanziell an der F. AG habe beteiligen wollen. Angesichts dieser Umstände habe es sich bei der Erwartung des Beschuldigten, die finanzielle Situation der F. AG wieder in den Griff zu bekommen, um eine vage Hoffnung in eine bessere Zukunft gehandelt. Er habe zudem auch nicht mit einer raschen Beruhigung der gesundheitlichen Situation in der Schweiz rechnen können. Die von ihm ins Auge gefassten Sanierungsmassnahmen hätten ihn somit nicht von der gesetzlichen Verpflichtung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR vorzugehen, entbunden. Für die Bestimmung des Deliktsbetrags ab Besorgniszeitpunkt Ende 2018 seien einzig diejenigen Forderungen massgebend, welche nach dem 31. Dezember 2018 entstanden seien, und dies auch nur dann, wenn deren Entstehung überhaupt hätte verhindert werden können. Dies sei insbesondere in Bezug auf die bis Ende März 2019 weiterbestehenden Arbeitsverhältnisse nicht der Fall, da der Beschuldigte diese Ende 2018 und somit noch rechtzeitig gekündigt habe. Aufgrund der dreimonatigen Kündigungsfrist seien die finanziellen Verpflichtungen der F. AG für eine beschränkte Dauer weitergelaufen, ohne dass der Beschuldigte etwas dagegen habe unternehmen können. Aufgrund der Akten sei ausserdem nicht ohne Weiteres feststellbar, wann die in Betreibung gesetzten Forderungen entstanden seien. Die Staatsanwaltschaft habe den Konkursverschleppungsschaden nicht dargelegt und dem Betreibungsregisterauszug seien lediglich die Eingabe-, nicht jedoch die Entstehungsdaten der Forderungen zu entnehmen. Die nach dem 31. Dezember 2018 entstandenen Forderungen würden sich deshalb lediglich indirekt bestimmen lassen, indem jedenfalls die nicht bezahlte Mehrwertsteuer auf den Umsätzen der Jahre 2019 und 2020 als Schaden gelten könne. Erstellt sei daher, dass die F. AG in den Jahren 2019 und 2020 einen Umsatz von insgesamt Fr. 375‘876.-- generiert habe, worauf sie Mehrwertsteuerabgaben von Fr. 28‘942.45 schulde. Ausgehend von der Annahme, dass die Mehrwertsteuerforderungen in der Reihenfolge ihrer Entstehung in Betreibung gesetzt worden seien, seien zu der jüngsten in Betreibung gesetzten Forderung, also derjenigen vom 14. Juli 2020 über Fr. 3‘442.75, die älteren in zeitlich aufsteigender Reihenfolge solange hinzuzurechnen bis der Rahmen von Fr. 28‘942.45 erreicht sei. Daraus ergebe sich eine gesichert auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zur am 7. Dezember 2020 erfolgten Konkurseröffnung entfallende Mehrwertsteuergesamtforderung von Fr. 24‘258.60. Die Differenz von Fr. 4‘683.85 bis zum Gesamtbetrag von Fr. 28‘942.45 lasse sich in dubio pro reo damit erklären, dass die F. AG einen Teil der Mehrwertsteuerforderungen bezahlt habe. Die weiteren im Betreibungsregister aufgeführten Forderungen würden sich in Bezug auf ihre Entstehung nicht zweifelsfrei auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2018 einordnen lassen, weshalb sie bei der Berechnung des Konkursverschleppungsschadens und somit des Deliktsbetrags unberücksichtigt zu bleiben hätten. Der Deliktsbetrag belaufe sich daher auf insgesamt Fr. 24‘258.60. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands sei in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte zwar angegeben habe, nicht gewusst zu haben, dass man die Bilanz deponieren müsse, wenn es seinem Geschäft schlecht gehe. Allerdings sei der Begriff "Bilanz deponieren" ein in der Allgemeinbevölkerung geläufiger Ausdruck und einem Unternehmer mit einer dreissigjährigen Praxis, wie sie der Beschuldigte aufweise, könne dieser nicht unbekannt geblieben sein. Selbst wenn er nicht gewusst haben sollte, wie er in der Situation einer sich akzentuierenden Finanzkrise vorzugehen habe, hätte er sich um Information bemühen müssen. Der Beschuldigte habe somit eventualvorsätzlich gehandelt. Da am 7. Dezember 2020 der Konkurs über die F. AG eröffnet worden sei, sei auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt, weshalb der Beschuldigte der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (vgl. E. I.3., S. 12 ff. des angefochtenen Urteils).
E. 4.3.3.2 Dogmatische Ausführungen a) Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Der Begriff der Überschuldung bedeutet aus buchhalterischer Sicht, dass die Passiven die Aktiven übersteigen (BGer 6B_142/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 7.1). Die Bestimmung von Art. 165 Ziff. 1 StGB zielt nur auf die Bestrafung krasser Sorgfaltspflichtverletzung ab. Tatbestandsmässig ist daher nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschuldung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR den Richter zu benachrichtigen (BGer 6B_1107/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2.1; BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1). Um festzustellen, ob eine begründete Besorgnis einer Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR besteht, darf sich der Verwaltungsrat nicht bloss auf die Bilanz verlassen, sondern muss auch andere Warnsignale im Zusammenhang mit der Entwicklung der Unternehmenstätigkeit berücksichtigen, wie etwa das Vorliegen kontinuierlicher Verluste oder die Eigenkapitalausstattung (BGE 132 III 564 E. 5.1; BGer 4A_133/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.2.1). Nach der Rechtsprechung kann der Verwaltungsrat bei Überschuldung die Benachrichtigung des Richters für eine kurze Zeitspanne aufschieben, wenn begründete und konkrete Aussichten auf eine kurzfristig realisierbare, dauerhafte finanzielle Sanierung der Gesellschaft bestehen. Übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen reichen nicht aus (vgl. dazu etwa BGE 132 III 564 E. 5.1; 127 IV 110 E. 5a; BGer 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E.3.4). Eine arge Nachlässigkeit liegt nach der Literatur sodann vor, wenn es der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft bei einem hälftigen Kapitalverlust unterlässt, unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen und ihr Sanierungsmassnahmen zu beantragen (Art. 725 Abs. 1 OR). Bei der Misswirtschaft handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Zwischen der Tathandlung und der Überschuldung resp. Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimmerung muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1; BGer 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1). Unterlassungen verhalten sich kausal zum tatbestandsmässigen Erfolg, wenn dieser ohne das arg nachlässige Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Ein mitursächliches Verhalten genügt (BGer 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 4.2). b) Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz oder Eventualvorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; wobei bei der Variante der Verschlimmerung der Vermögenslage auch die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes bekannt sein muss (BGE 102 IV 21 E. 1). Für die Vermögenseinbusse an sich genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit, denn bestraft wird nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Sorgfaltspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt, zumal in wirtschaftlich angespannter Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners erwartet werden darf (BGE 144 IV 52 E. 7.3; BGer 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2).
E. 4.3.3.3 Konkrete Würdigung a) Aus der Jahresrechnung 2018 der F. AG ergibt sich eine Überschuldung per Ende 2018 von Fr. -270'799.05 (act. 40 11 026). Für das Jahr 2019 bestand eine solche von Fr. -344'711.67 (act. 40 30 006) und gemäss Jahresrechnung 2020 steigerte sich diese auf Fr. -414'218.25 bis zum Konkurs (act. 40 30 002 ff.). Dass die Überschuldung der F. AG somit zwischen dem 1. Januar 2019 und der Konkurseröffnung am 7. Dezember 2020 zugenommen hat, ist objektiv erstellt. Dass die F. AG ab Mitte 2018 betrieben wurde und nicht mehr alle Betreibungen durch Zahlung abgewendet werden konnten, entging dabei auch dem Beschuldigten nicht, führt er vor Kantonsgericht doch aus, dass er von den offenen Forderungen jeweils die Wichtigsten bezahlt habe (vgl. S. 21 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Der Beschuldigte wendet in diesem Zusammenhang ein, eine Überschuldung habe nicht vorgelegen, da der wertvollste Aktivposten (bzw. "Asset") in der Buchhaltung nicht erfasst worden sei. Bei diesem "Asset" handle es sich um die "J. ". Dazu ist indes Folgendes festzuhalten: Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 24. November 2023 zutreffend festgehalten hat, existiert keine "J. ", welche – wie z.B. die Marken "Z. " oder "X. " – in der Jahresrechnung aktivierbar oder handelbar gewesen wäre. Der "Wert B. " liegt in der Person des Beschuldigten bzw. seiner persönlichen Expertise und nicht im Wort selbst. Mithin werden keine Kunden Aufträge von einem Geschäft ausführen lassen, welches zwar "B. " heisst, aber nicht durch den Beschuldigten betrieben wird. Insofern gibt es kein "Asset B. ", welches einen wirtschaftlichen Wert aufweisen würde. Dieser Einwand des Beschuldigten ändert somit nichts daran, dass die F. AG per Ende 2018 im Umfang von Fr. -270'799.05 überschuldet war und sich diese Überschuldung bis zum Konkurs Ende des Jahres 2020 auf Fr. -414'218.25 erhöht hat. Dass die betreffend die F. AG erstellten Jahresrechnungen bis zum Jahr 2020 vollständig und wahr sind, ist sodann unbestritten. Nach Eintritt der Überschuldung durfte der Beschuldigte als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer der F. AG die Geschäftstätigkeit bei der Letzteren nur noch für kurze Zeit unter der Voraussetzung weiterführen, dass begründete und konkrete Aussichten auf eine kurzfristig realisierbare, dauerhafte finanzielle Sanierung der Gesellschaft bestehen. Übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen reichen nicht aus. Solche konkreten Sanierungsaussichten lagen in casu nicht vor. Zwar hatte der Beschuldigte mit D. einen Investor an der Hand, welcher allerdings seine Investition davon abhängig machte, dass eine neue Lokalität gefunden wird, die den Anforderungen der vorgesehenen Markenvertretungen entspricht. Die zeitnahe Erfüllung dieser Bedingungen lag allerdings fern. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung deponiert der Beschuldigte in diesem Zusammenhang, dass er rund Fr. 2 Mio. bis Fr. 3 Mio. benötigt hätte, um die Lokalität und deren Ausbau, die Ausstattung für den Showroom, die Werkstatt und den Ankauf von Ausstellungsmaschinen finanzieren zu können. Die Aussicht, einen Kreditbetrag in dieser Höhe zu erhalten, war jedoch nicht ansatzweise vorhanden, weshalb der Beschuldigte ab Besorgniszeitpunkt am 1. Januar 2019 umgehend hätte handeln und das Konkursgericht benachrichtigen müssen. Dies tat er nicht, obwohl er anhand der sich häufenden Betreibungen erkannt hat, dass die Überschuldung weiter zugenommen hat. Die genauen Zahlen hat er dabei nicht kennen müssen, weshalb es auch nicht von Bedeutung ist, dass die Jahresrechnung 2018 mit den genauen Eckdaten erst am 12. Februar 2020 vorgelegen hat. Es ist somit festzustellen, dass nach dem Eintritt der F. AG in die Überschuldung offenkundig keine kurzfristig realisierbaren Sanierungsmassahmen ergriffen worden sind, die eine dauerhafte finanzielle Sanierung der Gesellschaft bewirkt hätten. Sodann ist strittig, auf welche Höhe sich der Verschleppungsschaden beläuft. Zunächst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht vorwirft, die Jahresrechnungen 2018 bis 2020 in Verletzung von Buchführungsvorschriften erstellt zu haben. Vielmehr ist die Buchhaltung der F. AG gesetzeskonform erstellt worden, weshalb nach Auffassung des Kantonsgerichts für die Schadensberechnung ohne Weiteres auf diese abgestellt werden kann. Die Jahresrechnung 2018 weist jene Überschuldung aus, die per Stichdatum am 31. Dezember 2018 bestanden hat. Sie umfasst sämtliche Verbindlichkeiten, die bis zu diesem Datum bereits entstanden waren, woraus zu schliessen ist, dass jene Vorgänge, die zur Vergrösserung der Überschuldung führten, notwendigerweise nach dem 31. Dezember 2018 und somit nach dem Besorgniszeitpunkt entstanden sein müssen. Folglich sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch die Löhne für die Mitarbeitenden nicht in Abzug zu bringen. Indem der Beschuldigte als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der F. AG die defizitäre Geschäftstätigkeit derselben vom 1. Januar 2019 bis zur Konkurseröffnung am 7. Dezember 2020 weiterführte und sich die Überschuldung der F. AG in dieser Zeit um Fr. 143'419.20 (von Fr. -270'799.05 im Jahr 2018 auf Fr. -414'218.25 im Jahr 2020) vergrösserte, hat er es zu verantworten, dass sich der Betrag des Konkursschadens für die Gläubiger der F. AG entsprechend erhöhte. Durch dieses Verhalten verletzte er das allgemeine Schädigungsverbot. Ein Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Anrufung des Gerichts und der Erhöhung der Schulden ist ohne Weiteres gegeben, da sich die Überschuldung durch die unterlassene Anzeige erhöhte, bzw. bei früherer Anzeige diese Schulden nicht mehr entstanden wären. Demnach hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt. b) Nach Überzeugung des Berufungsgerichts kam die Vorinstanz ferner zu Recht zum Schluss, dass dem Beschuldigten die Überschuldung der F. AG spätestens Ende 2018 bewusst gewesen sein muss und es bei objektiver Betrachtung keine ernsthaften Aussichten auf eine zeitnahe Sanierung der Gesellschaft gab. Dies ergibt sich aufgrund der ihm bekannten ungenügenden liquiden Mittel, der fehlenden bzw. tiefen Umsätze und der eintreffenden Betreibungen. Im Ergebnis steht fest, dass der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat spätestens Ende 2018 die Aussichtslosigkeit einer Sanierung hätte erkennen und einsehen müssen, dass der unvermeidliche Konkurs bloss noch hinausgezögert wurde. Der Beschuldigte führt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung selbst aus, er habe die finanziellen Schwierigkeiten seines Unternehmens anhand der abnehmenden Liquidität und am Rückgang von Aufträgen für "I. -Umbauten" festgestellt. Ausserdem hält er selbst fest, dass er bereits früher die Reissleine hätte ziehen müssen (vgl. S. 21 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht nur die F. AG geführt, sondern im Laufe der Zeit bei mehreren Unternehmungen die Funktion des Verwaltungsrats bekleidet hat, weshalb ihm in diesem Bereich ein gewisser Erfahrungswert zuzurechnen ist. Unter diesen Umständen muss ihm bekannt gewesen sein, dass die F. AG am 1. Januar 2019 überschuldet war. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte ab Januar 2020 und damit rund ein Jahr später seine Unternehmung langsam wieder zum Laufen gebracht zu haben schien. Als Verwaltungsrat und Geschäftsführer musste er Kenntnis davon gehabt haben, dass die F. AG laufend Verluste akkumulierte. Daher musste ihm auch klar sein, dass er die Schadenssumme für die Gläubiger bei einem dereinstigen Konkurs der F. AG vergrössern würde. Indem er dennoch die defizitäre Geschäftstätigkeit der vorgenannten Gesellschaft weiterführte, kann nur geschlossen werden, dass er die Überschuldung der F. AG willentlich vergrössert hat. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht gewusst hat, wie er in einer solchen Situation vorzugehen hat und sich infolgedessen um seine eigentliche Pflicht als Verwaltungsrat foutiert hat, vermag ihn darüber hinaus nicht zu entlasten. Diesfalls hat er es durch die Weiterführung der defizitären Geschäftstätigkeit zumindest in Kauf genommen, in Verletzung des allgemeinen Schädigungsverbots die Überschuldung der F. AG weiter zu verschlimmern und damit den Konkursschaden zu vergrössern. Der Beschuldigte hat damit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt hat. c) Nach dem Gesagten ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft der Misswirtschaft schuldig zu erklären ist, wobei sich der Verschleppungsschaden auf Fr. 143'419.20 beläuft.
E. 4.4 Fazit In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung freigesprochen wird. Demgegenüber wird der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Misswirtschaft in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft bestätigt, jedoch der Verschleppungsschaden auf Fr. 143'419.20 festgesetzt.
E. 5 Strafzumessung […] IV. Zivilforderung […] V. Kosten- und Entschädigungsfolgen […]
Dispositiv
- B. wird verurteilt, der Privatklägerin zuhanden der Schweizerischen Eidgenossenschaft Fr. 100‘000.-- Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. März 2021 zu bezahlen.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 7‘433.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Der Privatklägerin wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zulasten von B. eine Parteientschädigung von Fr. 5‘536.30 zugesprochen, wobei das Honorar der anwaltlichen Vertretung zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- festgesetzt wird.
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘257.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.- -, gehen zulasten von B. . Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 3‘000.--ermässigt." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wie folgt neu gefasst:
- B. wird vom Vorwurf des Betrugs, eventualiter der Widerhandlung gegen Art. 23 COVID-Solidarbürgschaftsverordnung, und der Urkundenfälschung freigesprochen.
- B. wird der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessät- zen zu Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von zwei Jahren, in Anwendung von Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 47 StGB.
- Die Zivilforderung der Privatklägerin von Fr. 100‘000.--Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. März 2021 wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 7‘433.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. B. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 1/3, ausmachend Fr. 2'477.65, zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung im selben Umfang die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
- Die von der Privatklägerin beantragte Parteientschädigung von Fr. 5'536.30 wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘257.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.- -, gehen im Umfang von 1/3, ausmachend Fr. 3'752.35, zu Lasten von B. sowie im Umfang von 2/3, ausmachend Fr. 7'504.65, zu Lasten des Staates. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 13'750.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 13'500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--) gehen im Umfang von 1/5, ausmachend Fr. 2'750.--, zu Lasten des Beschuldigten sowie im Umfang von 4/5, ausmachend Fr. 11'000.--, zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von B. , Advokat Dr. Andreas Noll, ein Honorar von Fr. 7'205.-- (inkl. Auslagen von gesamthaft Fr. 105.--) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 554.80, insgesamt somit Fr. 7'759.80, aus der Gerichtskasse entrichtet. B. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 1/5, ausmachend Fr. 1'565.95, zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung im selben Umfang die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). IV. Die von der Privatklägerin beantragte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.12.2023 460 2023 29 (460 23 29)
Betrug, eventualiter Widerhandlung gegen Art. 23 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 21. Dezember 2023 (460 23 29) Strafrecht Betrug, eventualiter Widerhandlung gegen Art. 23 COVID-19_Solidarbürgschaftsverordnung Besetzung Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Kriegackerstrasse 100, Postfach 960, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff, Effingerstrasse 1, Postfach, 3001 Bern, Privatklägerin gegen B. , vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Betrug, eventualiter Widerhandlung gegen Art. 23 COVID-19_Solidarbürgschaftsverordnung etc. Berufungen des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
29. November 2022 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 29. November 2022 wurde B. (nachfolgend: Beschuldigter) des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Ausserdem wurde der Beschuldigte dazu verurteilt, der A. (nachfolgend: Privatklägerin) zuhanden der Schweizerischen Eidgenossenschaft Fr. 100'000.-- Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 3. März 2021 zu bezahlen (vgl. Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Ferner wurde der Privatklägerin zulasten des Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 5'536.30 zugesprochen (vgl. Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Im Übrigen wurde der Beschuldigte dazu verpflichtet, dem Staat die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen (vgl. Ziff. 3 des Urteilsdispositivs) und schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 11'257.-- auferlegt (vgl. Ziff. 5 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2022 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, mit Eingabe vom 29. November 2022 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 14. Februar 2023 stellte er folgende Rechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen (vgl. Ziff. 1); unabhängig davon sei die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen und es sei zudem festzustellen, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht als Privatklägerin konstituiert habe (vgl. Ziff. 2); es sei von einem Widerruf der amtlichen Verteidigung abzusehen und festzustellen, dass diese auch für das Berufungsverfahren weitergelte (vgl. Ziff. 6); dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates (vgl. Ziff. 7). C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), die Berufung gegen das strafgerichtliche Urteil vom 29. November 2022 soweit sich dieses auf die Berechnung des Konkursverschleppungsschadens und die damit zusammenhängende Strafzumessung bezieht. D. Mit Berufungserklärung vom 14. Februar 2023 bekräftige die Staatsanwaltschaft ihre Ausführungen in der Berufungsanmeldung vom 5. Dezember 2022 und teilte mit, ihr Rechtsmittel richte sich einzig gegen den Anklagesachverhalt der Misswirtschaft sowie die Strafzumessung in diesem Punkt. Sie beantragte daher, es sei dem vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Misswirtschaft ein Konkursverschleppungsschaden von Fr. 143'419.20 (anstatt Fr. 24'258.60) zugrunde zu legen und der Beschuldigte sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen (vgl. Ziff. 1). Im Übrigen begehrte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten (vgl. Ziff. 2). E. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Kantonsgericht) vom 17. Februar 2023 wurden die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten unter den Parteien ausgetauscht sowie Frist von 20 Tagen angesetzt, um begründeten Antrag auf Nichteintreten zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. F. Mit Eingabe vom 10. März 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. G. Mit prozessleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. März 2023 wurde der Staatsanwaltschaft die Eingabe des Beschuldigten vom 10. März 2023 übermittelt. Ferner wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Frist angesetzt zur Begründung ihrer Berufungen bis zum 4. Mai 2023. H. Am 4. Mai 2023 übersandte die Staatsanwaltschaft ihre ergänzende Berufungsbegründung und nahm darüber hinaus Stellung zur Eingabe des Beschuldigten vom 10. März 2023. Die genannte Berufungsbegründung wurde den übrigen Parteien durch das Kantonsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Datum vom 31. Oktober 2023 reichte der Beschuldigte – nach vorgängig gewährter Fristerstreckung bis zum 1. November 2023 – seine schriftliche Berufungsbegründung ein und begehrte, es seien C. sowie D. zur Sache zu befragen und zur Berufungsverhandlung vorzuladen. J. Mit prozessleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. November 2023 wurde die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 31. Oktober 2023 der Staatsanwaltschaft mit der Möglichkeit zur Berufungsantwort bis zum 24. November 2023 zugestellt. Ferner wurden die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Der Privatklägerin wurde die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ins freie Ermessen gestellt. K. Mit Datum vom 24. November 2023 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort zur Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 31. Oktober 2023 ein und beantragte die Abweisung seiner Beweisanträge. Am 27. November 2023 wurde die besagte Eingabe den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme übersandt. L. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten, wonach C. und D. vom Berufungsgericht zu befragen seien, abgewiesen. Ferner wurde dem Beschuldigten die Gelegenheit gegeben, dem Berufungsgericht bis zum 13. Dezember 2023 den vollständigen E-Mail-Verkehr zwischen ihm und E. , auf welchen er im Rahmen der Zeugenbefragung von E. anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung Bezug genommen hat, einzureichen. M. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 reichte der Beschuldigte nunmehr die fragliche E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und E. vollständig zu den Akten. N. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2023 wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 11. Dezember 2023 den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugesandt. O. Mit Berufungsantwort vom 12. Dezember 2023 begehrte die Privatklägerin die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten und teilte mit, auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu verzichten. P. Mit prozessleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Dezember 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten die Eingabe der Privatklägerin vom 12. Dezember 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt. Q. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2023 erscheinen die Vertreterin der Anklagebehörde sowie der Beschuldigte und wiederholen ihre jeweils bereits mit schriftlichen Eingaben gestellten Anträge. Erwägungen I. Formelles […] II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 391 N 5). 2. Angesichts der seitens der Staatsanwaltschaft eingereichten Schriften sowie ihrer anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung getätigten Ausführungen zeigt sich, dass sie einzig hinsichtlich der Berechnung des Konkursverschleppungsschadens resp. der Misswirtschaft sowie der damit zusammenhängenden Strafzumessung Berufung erhoben hat. Demgegenüber ficht der Beschuldigte das Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2022 vollumfänglich an. Im Berufungsverfahren bilden somit der Schuldspruch wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Misswirtschaft, die Strafzumessung, die Beurteilung der Zivilforderung sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Zufolge des Schlechterstellungsverbots, der sogenannten "reformatio in peius", kann der angefochtene Entscheid jedoch – aufgrund des Umstandes, dass nur der Beschuldigte hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung ein Rechtsmittel ergriffen hat – in diesen Punkten nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Bezüglich des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Misswirtschaft gilt das Schlechterstellungsverbot infolge der Berufung der Staatsanwaltschaft hingegen nicht. III. Materielles 1. Anklagevorwurf 1.1 Mit Anklageschrift vom 29. Dezember 2021 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten unter dem Titel Betrug und Urkundenfälschung vor, er habe gewusst, dass die F. AG (in Liquidation) aufgrund ihrer bereits ab April 2019 bzw. spätestens ab Januar 2020 bestehenden Inaktivität wirtschaftlich in keiner Weise durch die Covid-19-Pandemie sowie die in diesem Zusammenhang von den Behörden verfügten Massnahmen betroffen gewesen sei und folglich keinerlei Anspruch auf einen entsprechenden Kredit gehabt habe. Dennoch habe er beschlossen für die angeschlagene F. AG einen Kredit in Höhe von Fr. 100'000.-- zu erwirken. Weil er gewusst habe, dass er bei wahrheitsgetreuen Angaben keinen Kredit von der G. erhalten werde, habe er beschlossen, im Rahmen der Antragsstellung gegenüber den für die Prüfung und Genehmigung des Antrags zuständigen Personen gezielt falsche Angaben zu machen und auf diese Weise vorzutäuschen, die F. AG erfülle die Bedingungen der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung für den beantragten Kreditbetrag. Der Beschuldigte habe eine unberechtigte Kreditauszahlung bewirken wollen, um die F. AG und damit sich selbst unrechtmässig zu bereichern, wobei er auch eine Schädigung der G. beabsichtigt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe. Zu diesem Zweck habe er das online verfügbare Kreditantragsformular für die F. AG ausgefüllt und bewusst angegeben, die F. AG habe im Geschäftsjahr 2019 einen Umsatzerlös von Fr. 1'700'000.-- erzielt und erfülle die Voraussetzungen für den beantragten Kredit in Höhe von Fr. 100'000.-- sowie, dass die in Tat und Wahrheit inaktive F. AG aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei. Der Beschuldigte habe den inhaltlich unwahren Kreditantrag, welcher aufgrund der in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung statuierten Wahrheitspflicht bestimmt und geeignet gewesen sei, die für die Gewährung des Kredits und der Solidarbürgschaft wesentlichen Tatsachen zu beweisen, im Namen der F. AG unterzeichnet. Er habe zudem bewusst wahrheitswidrig und in der Absicht, unrechtmässig einen Kredit in der Höhe von Fr. 100'000.-- zu erwirken, bestätigt, dass alle im Formular gemachten Angaben vollständig und wahr seien. Der Beschuldigte habe vorausgesehen, dass die Mitarbeitenden der G. und der A. seine falschen Angaben nicht überprüfen würden. Es sei ihm ferner aufgrund der in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung statuierten Wahrheitspflicht bezüglich seiner Angaben in der Kreditvereinbarung bewusst gewesen, dass eine objektive Garantie und damit ein erhöhtes Vertrauen des Personals der G. und der A. in deren inhaltliche Richtigkeit bestanden habe. Die besagten Personen hätten auf die Korrektheit der Angaben des Beschuldigten vertraut und sich im Rahmen der pflichtgemässen Prüfung des Kreditgesuchs auf die darin enthaltenen objektiven Garantien für die Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen verlassen. Dadurch seien sie zur irrtümlichen Annahme gelangt, die F. AG erfülle die für den beantragten Kredit erforderlichen Voraussetzungen. Die G. habe in diesem Irrtum den Kreditantrag des Beschuldigten bewilligt, woraufhin dieser den gesamten Kreditbetrag von Fr. 100'000.-- innert weniger Wochen verordnungs- und vereinbarungskonform für laufende Liquiditätsbedürfnisse der F. AG verbraucht habe. Dadurch habe sich die G. im Umfang von Fr. 100'000.-- selbst am Vermögen geschädigt, welches aufgrund des fehlenden Kreditanspruchs, des umgehenden Verbrauchs und der schlechten Bonität des Beschuldigten und der F. AG bereits im Zeitpunkt der Kreditgewährung mindestens schadensgleich gefährdet gewesen sei. Im gleichen Umfang habe sich die F. AG und indirekt der Beschuldigte bereichert, was er beabsichtigt und zumindest in Kauf genommen habe. 1.2 Sodann wird dem Beschuldigten unter dem Titel Misswirtschaft unterstellt, nachdem die F. AG bereits im Geschäftsjahr 2017 nur noch knapp kostendeckend gewirtschaftet habe, habe sich die Ertragslage ab dem Geschäftsjahr 2018 rapide verschlechtert. Ab Mitte Juni 2018 hätten laufend Betreibungsbegehren gegen die F. AG eingesetzt, welche diese mangels ausreichender liquider Mittel mehrheitlich nicht habe begleichen können. Ab Mitte Juni 2018 habe daher begründete Besorgnis einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit bestanden, was der Beschuldigte als alleiniger Verwaltungsrat erkannt habe. Per 31. Dezember 2018 habe sich die Überschuldung der F. AG auf Fr. -270'799.05 belaufen und bis zur Konkurseröffnung habe sich die finanzielle Lage stetig verschlechtert, sodass bis zum Konkurs am 7. Dezember 2020 eine Überschuldung von Fr. -414'218.25 eingetreten sei. Trotz Kenntnis dieser Anzeichen für eine anhaltende schwere Finanzkrise habe der Beschuldigte es von Mitte Juni 2018 bis am 7. Dezember 2020 in arger Vernachlässigung seiner Berufspflichten unterlassen, eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen und eine Überschuldungsanzeige vorzunehmen, obwohl er keine erfolgsversprechenden Sanierungsmassnahmen ergriffen habe. Stattdessen habe er das defizitäre Geschäft weiterlaufen lassen, was für den Beschuldigten voraussehbar zu einer Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung geführt habe. Dadurch habe er seine Pflichten als Verwaltungsratsmitglied verletzt, was er in Kauf genommen habe. Die so bewirkte Konkursverschleppung habe zu einer Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der F. AG im Umfang von Fr. -414'218.25 geführt. 2. Parteistandpunkte 2.1 Mit Berufungserklärung vom 14. Februar 2023 macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Differenz des Konkursverschleppungsschadens zwischen Anklageschrift und angefochtenem Urteil ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass die Anklage von einem Besorgniszeitpunkt ab Mitte Juni 2018 ausgehe, währendem das Strafgericht den Besorgniszeitpunkt zugunsten des Beschuldigten auf den 31. Dezember 2018 festgelegt habe. Dadurch resultiere ein kürzerer Tatzeitraum, was die Staatsanwaltschaft akzeptiere. Hingegen sei die vorinstanzliche Berechnung des Konkursverschleppungsschadens falsch. Es sei zwar zutreffend, dass dem Strafgericht in den allermeisten angeklagten "Misswirtschaftsfällen" eine durch die Staatsanwaltschaft angefertigte Aufstellung über die unbezahlten, betriebenen Forderungen mit jeweiligem Entstehungsdatum übermittelt werde. Diese Aufstellung sei allerdings nur ein Hilfsmittel, um behelfsmässig die Überschuldung anzunähern. Vielmehr stelle der gesetzlich vorgesehene Beleg zur Feststellung der Höhe der Überschuldung die Jahresrechnung dar. Der vorliegende Fall bilde eine Ausnahme, da bis zum allerletzten Tag eine kaufmännische Buchhaltung vorliege, aus welcher sich rappen-genau herauslesen lasse, wie hoch die Überschuldung zum Besorgniszeitpunkt per 31. Dezember 2018 gewesen sei und in welchem Umfang diese sich bis zur Konkurseröffnung verschlimmert habe. Eine Hilfstabelle sei daher im vorliegenden Fall gerade nicht notwendig gewesen, um die Überschuldung abzuschätzen. Die Buchhaltung der F. AG sei nach kaufmännischen Grundsätzen geführt worden, weshalb auf diese abzustellen sei. Gemäss dem Imparitäts- und Vorsichtsprinzip seien Verbindlichkeiten zu erfassen, sobald diese entstünden. Per 31. Dezember 2018 seien folglich alle damals bestehenden Verbindlichkeiten verbucht gewesen. Die Zunahme der Überschuldung bis zur Konkurseröffnung müsse daher notwendigerweise auf solche Verbindlichkeiten zurückgeführt werden, die nach dem 31. Dezember 2018 entstanden seien sowie auf eine allfällige nach dem 31. Dezember 2018 erfolgte Entwertung der Aktiven. Gemäss Jahresrechnung 2019 habe sich die Überschuldung per 31. Dezember 2018 auf Fr. -270'799.05 belaufen. Bis zur Konkurseröffnung sei diese auf Fr. -414'218.25 angestiegen, weshalb sich die tatbestandsmässige Verschlimmerung der Überschuldung auf Fr. -143'419.20 belaufe. Entgegen der Auffassung des Strafgerichts müssten von diesem Betrag die von Januar bis März 2019 ausbezahlten Löhne nicht abgezogen werden, da die jeweiligen Mitarbeitenden in dieser Zeitspanne entsprechende Einnahmen generiert hätten, was sich aus den Bankakten und der Jahresrechnung ergebe. 2.2 Mit Eingabe vom 10. März 2023 führt der Beschuldigte aus, die Jahresrechnung 2018 habe erst am 12. Februar 2020 vorgelegen, weshalb keine Finanzvorgänge für die Berechnung des Verschleppungsschadens vor diesem Datum berücksichtigt werden könnten. Aus dem Imparitäts- und Vorsichtsprinzip könne ferner keine Strafbarkeit abgeleitet werden, da dies eine bloss privatrechtliche Bestimmung darstelle. Beim Beschuldigten handle es sich um einen Bauer von I. und Handwerker, welcher nur über eine sehr rudimentäre Organisationsstruktur verfüge, wie dies bei kleinen oder mittelkleinen Unternehmen üblich sei. Würde man den Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgen, so würden kleinere und mittlere Unternehmen im Konkursfall immer wegen Misswirtschaft verurteilt werden, wohingegen die grossen "toobig-tofail-Konzerne" mit Steuergeldern der öffentlichen Hand gerettet würden. 2.3 Mit ergänzender Berufungsbegründung vom 4. Mai 2023 legt die Staatsanwaltschaft dar, die Auffassung des Beschuldigten, wonach Finanzvorgänge vor dem 12. Februar 2020 nicht für die Berechnung des Verschleppungsschadens herangezogen werden könnten, gehe fehl. Eine Jahresrechnung enthalte immer nur die Geschäftsvorgänge bis zu diesem Stichdatum, unabhängig davon, wann diese erstellt werde. In subjektiver Hinsicht werde dem Beschuldigten zudem vorgeworfen, dass er per Ende 2018 begründete Besorgnis einer Überschuldung gehabt habe, wohingegen keine Kenntnis der exakten Überschuldungshöhe unterstellt werde. Es sei davon auszugehen, dass die Jahresrechnung der F. AG nach den gesetzlichen Vorschriften erstellt worden sei, da mit der "H. " eine Fachperson für die Buchführung zuständig gewesen sei, was der Beschuldigte gegenüber dem Konkursamt bestätigt habe. Es bestünden daher keinerlei Zweifel an der Gesetzeskonformität der Buchhaltung der F. AG. Die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschuldigten im Übrigen nicht vor, die Jahresrechnung in Verletzung des Vorsichtsprinzips erstellt zu haben, weshalb seine Ausführungen nicht nachvollziehbar erscheinen würden. Die Staatsanwaltschaft gehe vielmehr davon aus, dass die Buchhaltung der F. AG gerade nicht in Verletzung von Rechnungslegungsgrundsätzen abgefasst worden sei. Das Vorsichtsprinzip gebiete nichts anderes, als dass Schulden bereits dann zu bilanzieren seien, wenn sie wahrscheinlich erschienen. Die Jahresrechnung der F. AG sei unter Beachtung dieses Prinzips erstellt worden, weshalb diese jene Überschuldung ausweise, welche per Stichdatum am 31. Dezember 2018 bestanden habe. Dies bedeute, dass alle Vorgänge, die zur Vergrösserung der Überschuldung bis zur Konkurseröffnung am 7. Dezember 2020 geführt hätten, notwendigerweise nach dem Besorgniszeitpunkt am 31. Dezember 2018 entstanden seien. Eine rechtzeitige Überschuldungsanzeige, zu welcher der Beschuldigte ab dem 31. Dezember 2018 verpflichtet gewesen wäre, hätte eine weitere Verschlimmerung der Überschuldung verhindert. 2.4 Mit Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2023 bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, es handle sich in casu nicht um einen klassischen Covid-19-Kreditbetrug, da er nicht mit falschen Umsatzzahlen operiert und den erhaltenen Kredit auch nicht für private Ausgaben benutzt habe. Die Hausbank des Beschuldigten, die G. , habe mit ihm Werbung gemacht und der damals zuständige Kundenberater E. habe den Beschuldigten sogar aufgefordert, einen Covid-19-Kredit aufzunehmen. Die G. sei dieses Risiko einzig deshalb eingegangen, weil sie aufgrund der Bundesgarantie kein solches selbst zu tragen gehabt habe. Die A. habe sich als Privatklägerin konstituiert, wobei diese nicht mehr geschädigt sei und im Rahmen des Strafverfahrens keine Zivilforderung mehr geltend machen könne. Mit der Schadloshaltung durch den Bund sei die Forderung der Kreditgeberin gerade nicht auf die Privatklägerin übergegangen, sondern wenn, dann allenfalls auf den Bund. Die Privatklägerin verfüge folglich über keine Forderung (mehr), welche sie adhäsionsweise geltend machen könne. Das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz definiere nirgends, welche Aufgaben den Bürgschaftsgenossenschaften zugewiesen worden seien. Vor diesem Hintergrund zeige sich, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen des Bundes nur auf dem Weg der expliziten Bevollmächtigung möglich gewesen wäre, da der Bund der eigentliche Forderungsinhaber der in casu geltend gemachten Zivilforderung sei. Als Privatklägerin konstituiert habe sich aber die A. und nicht der Bund. Diese könne die Forderung nicht durch eine adhäsionsweise Zivilklage durchsetzen. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe auf dem Antragsformular wahrheitswidrig deklariert, aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein. Das Strafgericht habe in unzutreffender Weise festgehalten, der Beschuldigte habe unwahre Tatsachen aufgestellt. Die Erklärung, man sei hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich von der Covid-19-Pandemie beeinträchtigt, stelle eine blosse Ansichtssache dar. Wie sich die globale Covid-19-Pandemie nach zwei Wochen Lockdown – während derer das gesamte Wirtschaftsleben mit Kundenkontakten stillgestanden sei – künftig entwickeln werde, sei damals völlig unklar gewesen. Aufgrund der damaligen Medienberichterstattung sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die Krise innert weniger Wochen behoben sei. Als der Beschuldigte den Kreditantrag ausgefüllt habe, hätten folglich keine Tatsachen vorgelegen. In der damaligen Situation sei es keineswegs eine abwegige Erklärung gewesen, anzugeben, man sei hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich von der Covid-19-Pandemie beeinträchtigt. Der Beschuldigte sei der Pandemie als selbständiger Unternehmer voll ausgeliefert gewesen. Eine Verurteilung wegen Betrugs scheitere daher daran, dass im ausgefüllten Antragsformular keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden seien. Ferner erhebe die Vorinstanz die konkursamtliche Einvernahme zu einem zentralen Beweismittel, verkenne aber, dass diese einem Verwertungsverbot unterliege, da der Beschuldigte damals nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Es sei weiter zwar zutreffend, dass die Schwierigkeiten der F. AG mit der Aufkündigung des Geschäftslokals per Ende März 2019 angefangen hätten, jedoch baue der Beschuldigte seit über 30 Jahren I. und sei eine feste Grösse in dieser Branche. Deshalb hätten renommierte Marken wie "X. " und "Y. " oder "Z. " mit ihm Exklusivverträge für die Nordwestschweiz abschliessen wollen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb die G. mit dem Beschuldigten Werbung für sich gemacht habe. Es sei aufgrund der eingereichten Akten erstellt, dass der Beschuldigte alles unternommen habe, um eine geeignete Geschäftslokalität zu finden. Er habe den Betrieb mit dem Verlust der Werkstatt nicht einstellen können, da die "J. " ein wertvolles Asset sei, welches es am Leben zu erhalten gegolten habe. Aus diesem Grund habe es auch nach Schliessung der Werkstatt Investoren – wie D.
– gegeben, die in die "J. " hätten investieren wollen. Zugleich habe der Beschuldigte alles getan, um die Kosten möglichst tief zu halten. Er habe auf den Schliessungstermin der Werkstatt hin allen Mitarbeitenden gekündigt, seinen eigenen Lohn auf ein Minimum von rund Fr. 4'000.-- reduziert und die bezogenen Krankentaggeldleistungen von rund Fr. 6'500.-- auf das Firmenkonto einbezahlt. Trotzdem der Beschuldigte aufgrund seiner Burnout-Erkrankung zu 100% krankgeschrieben gewesen sei, habe er intensiv nach einer passenden Geschäftsliegenschaft gesucht. Zugleich sei er in Kontakt mit seinem Investor D. gewesen. Sobald eine Liegenschaft gefunden worden wäre, hätte er wieder loslegen können. Die Zeit von März 2019 bis März 2020 sei eine Durststrecke gewesen, wie sie jedes kleinere und mittlere Unternehmen kenne. Dann sei Corona gekommen und niemand habe gewusst, wie lange die Ausnahmesituation dauern würde. Soweit die Vorinstanz unter Hinweis auf entsprechende Erläuterungen festhalte, die Covid-19-Kredite seien nicht dafür gedacht gewesen, wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen eine finanzielle Unterstützung für den erhofften Turnaround zu gewähren, sei hervorzuheben, dass das vom Beschuldigten ausgefüllte Kreditantragsformular die erwähnten Erläuterungen nicht enthalten habe, sodass er nicht von diesen habe wissen können. Überhaupt sei unklar, ob diese Erläuterungen bei Unterzeichnung des Kreditantrags durch den Beschuldigten bereits online aufgeschaltet gewesen seien. Es könne nicht angehen, kreditvergebenden Banken kein Risiko und keinerlei Überprüfungsobliegenheiten aufzuerlegen, währendem von Kleinunternehmen ein beinahe wissenschaftliches Studium verlangt werde, um herauszufinden, ob ein Covid-19-Kreditanspruch bestehe. Dies würde schliesslich dazu führen, dass Arglist stets dann zu bejahen sei, wenn der Kreditantragsteller selbst nicht umfassend geprüft habe, ob er antragsberechtigt sei. Dies verkehre die elementaren Grundsätze der Strafbarkeit ins Gegenteil, da das Vorsatzerfordernis abgeschafft werde. Die Vorinstanz unterliege einem unzulässigen Rückschaufehler, wenn sie annehme, es sei klar gewesen, dass der Beschuldigte sein Unternehmen nicht werde retten können. Der Beschuldigte habe keine Täuschungshandlungen vorgenommen. Hinsichtlich des Arglisterfordernisses sei auf den E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E. zu verweisen. Die Bank habe um die finanzielle Situation der F. AG gewusst, da E. bestätigt habe, die Jahresabschlüsse gekannt zu haben. Die Bank könne sich – quasi nach bereits erfolgter Prüfung – nicht darauf berufen, in blindem Vertrauen auf die Unternehmensgesundheit der F. AG gehandelt zu haben. Zudem habe E. aufgrund der Einblicke in die Jahresabschlüsse gewusst, dass die F. AG keine weiteren Beziehungen zu anderen Geldinstituten unterhalte, sondern die G. ihre einzige Bank gewesen sei. Ausserdem mangle es in casu am Vorsatzerfordernis des Betrugstatbestands: Das Handeln des Beschuldigten sei auf ein rechtmässiges Verhalten gerichtet gewesen, weshalb ein umgekehrter Subsumtionsirrtum vorliege, der straflos bleibe. Da E. dem Beschuldigten nahegelegt habe, einen Corona-Kredit zu beantragen, sei nicht nur in der Parallelwertung der Laiensphäre, sondern auch juristisch kein Vorsatz begründbar. Der Beschuldigte habe der Bank in der Person von E. nichts verheimlicht und sei davon ausgegangen, seine Situation in transparenter Weise dargelegt zu haben. Vor diesem Hintergrund fehle es auch an einem Motivationszusammenhang, sodass auch aus diesem Grund kein Betrug gegeben und der Beschuldigte freizusprechen sei. Sodann werde dem Beschuldigten vorgeworfen, eine Falschbeurkundung begangen zu haben. Die Erfüllung dieses Tatbestands scheitere aber bereits an der Unwahrheit der durch den Beschuldigten abgegebenen schriftlichen Erklärung. Der Beschuldigte habe in vertretbarer Weise seine Ansicht, dass er im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe wirtschaftlich hinsichtlich seines Umsatzes in erheblicher Weise von der Corona-Pandemie betroffen gewesen sei, geäussert. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Misswirtschaft sei festzuhalten, dass die "J. " in der Bilanz in keiner Art und Weise berücksichtigt worden sei, obschon es sich dabei um den wertvollsten immateriellen Vermögenswert handle. Damit stehe nicht fest, dass die F. AG überschuldet gewesen sei. Hinsichtlich des Vorsatzes sei beachtlich, dass der Beschuldigte alles darangesetzt habe, die "J. " als wertvollstes Asset zu retten. Hätte die Pandemie weniger lange gedauert, hätte der Beschuldigte den Turnaround seines Geschäfts bewerkstelligen können. Erst im Herbst 2020 sei indes absehbar gewesen, dass diese länger fortbestehen werde, sodass zeitnah die Konkurseröffnung erfolgt sei. Erst mit Konkurseröffnung und der Erstellung der Erfolgsrechnungen sowie Bilanz für das Jahr 2019 am 15. Dezember 2020 sei dem Beschuldigten klargeworden, dass sein Unternehmen nicht mehr zu retten sei. Im Übrigen hätte die Anzeige der Privatklägerin gegen den Beschuldigten wegen fehlender Tatbestandsmässigkeit und fehlenden hinreichenden Tatverdachts mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt werden müssen. Die Erkenntnisse, welche dem Vorwurf der Misswirtschaft zugrunde liegen würden, beruhten auf der zwangsweise verfügten Bankedition und seien daher nicht verwertbar. 2.5 Mit Berufungsantwort vom 24. November 2023 hält die Staatsanwaltschaft zusammengefasst fest, die Behauptung, wonach die Bank den Beschuldigten dazu aufgefordert habe, einen Covid-19-Kredit zu beziehen, sei unzutreffend. Die Vorinstanz habe zu Recht ausgeführt, der Kundenberater der Bank habe lediglich auf die Möglichkeit eines solchen Kredits aufmerksam gemacht, wobei die Prüfung, ob die F. AG anspruchsberechtigt gewesen sei, dem Beschuldigten oblegen habe. Zudem hätten die Banken einzig auf eine branchenübliche Überprüfung verzichtet, um den politisch angestrebten Zweck des Notprogramms zu erreichen und eine schnelle Hilfe für pandemiegeplagte Unternehmen bereitzustellen. Die Banken hätten die Abwicklung des staatlich abgesicherten Kreditprogramms nach den Vorgaben des Bundes vorgenommen, woran nichts auszusetzen sei. Ausserdem sei die Zusicherung, die Kreditnehmerin sei von der Pandemie, namentlich hinsichtlich des Umsatzes erheblich beeinträchtigt, keine Ansichtssache. Der Umsatz stelle eine klar bestimmte, buchhalterische Finanzkennzahl dar. Man könne indes unterschiedlicher Ansicht darüber sein, was "erheblich" bedeute – sicher sei aber, dass der Umsatz durch die Pandemie erkenn- und messbar negativ hätte beeinflusst werden müssen in dem Moment, als der Antrag gestellt worden sei. In casu fehle ein Umsatz aufgrund der vorgängigen Geschäftsaufgabe völlig, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass dieser pandemiebedingt negativ beeinflusst worden wäre. Dass der Beschuldigte als Fachmann in der I. -Szene einen guten Ruf geniesse, werde im Übrigen nicht bestritten, indes ändere dies nichts daran, dass die F. AG ab dem 31. Dezember 2018 überschuldet gewesen sei und Ende 2019 habe stillgelegt werden müssen. Ab März 2019 habe sie weder Mitarbeiter noch Räumlichkeiten gehabt und faktisch nur noch als leere Hülle existiert. Ferner sei der gute Name des Beschuldigten mit dem Konkurs der F. AG nicht untergegangen, da er auf die K. GmbH oder die L. GmbH (in Liquidation) habe transferiert werden können. Im Übrigen handle es sich dabei nicht um ein "Asset". Sodann sei die ab März 2019 bestehende "Durststrecke" nicht pandemiebedingt gewesen, sondern habe die vollständige Geschäftsaufgabe erfordert und in einer hohen Überschuldung resultiert, sodass die F. AG im Frühjahr 2020 konkursreif und ohne Mitarbeitende sowie Räumlichkeiten stillgelegt gewesen sei. Hoffnungen und vage Zukunftspläne, die durch die Pandemie noch unwahrscheinlicher geworden seien, begründeten keinen Kreditanspruch. Es möge zudem zwar zutreffen, dass E. die Jahresabschlüsse der F. AG gekannt habe, dabei habe es sich aber um die Jahresrechnung 2018 oder ältere Jahresrechnungen handeln müssen, da der Jahresabschluss 2019 erst am 15. Dezember 2020 erstellt worden sei. Die Jahresrechnung 2018 zeige das letzte wirklich operative Geschäftsjahr der F. AG. Dass der Geschäftsbetrieb im Verlauf des Jahres 2019 eingestellt worden sei und folglich keine Pandemiebetroffenheit vorgelegen habe, habe die G. diesen Unterlagen nicht entnehmen und auch nicht überprüfen können. Betreffend die Misswirtschaft sei darauf hinzuweisen, dass die "J. " in der Jahresrechnung der F. AG nicht aktiviert worden sei, da die behauptete "Marke" gar nicht im Schweizerischen Markenregister eingetragen sei. Unter buchhalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei sie daher wertlos. Da die "J. " an den Beschuldigten als Person geknüpft sei, habe diese ohne ihn keinen Wert, sei nicht handelbar und stelle damit kein aktivierbarer Vermögenswert dar. Es habe insgesamt keine vernünftige Aussicht auf eine kurzfriste Lösung bestanden, die zu einem Aufschub der Überschuldungsanzeige berechtigt hätte. 2.6 Mit Berufungsantwort vom 12. Dezember 2023 führt die Privatklägerin ins Feld, der Beschuldigte habe mit Setzen des entsprechenden Häkchens im Antragsformular und seiner Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Covid-19-Pandemie erheblich wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen sei. In Tat und Wahrheit sei die F. AG schon lange vor der Pandemie in eine massive finanzielle Schieflage geraten. Gemäss Jahresrechnung 2018 sei die Unternehmung des Beschuldigten per 31. Dezember 2018 im Umfang von Fr. -270'799.-- überschuldet gewesen und im Frühling 2019 seien Maschinen, Werkzeuge und das Warenlager des Unternehmens an M. verkauft worden. Per 31. März 2019 sei der gesamten Belegschaft gekündigt worden und ebenfalls per Ende März 2019 habe der Beschuldigte seine Geschäftsliegenschaft aufgegeben. Die Überschuldung habe im Laufe des Geschäftsjahres 2019 weiter zugenommen. Der Beschuldigte habe somit bewusst über die wirtschaftliche Betroffenheit aufgrund der Pandemie und damit über eine Grundvoraussetzung für die Erlangung eines solchen Kredits getäuscht. Die Behauptung, die G. habe den Beschuldigte dazu aufgefordert, einen Covid-19-Kredit aufzunehmen sei falsch, denn E. habe vor Strafgericht ausgesagt, er wisse nicht mehr, ob er es ihm geraten habe, aber es sei so gewesen, dass Kunden aktiv auf ihn zugekommen seien und ihn gefragt hätten, ob sie mitmachen würden. Die Bank selbst sei bei der Antragsstellung nicht involviert gewesen. Den Bürgschaftsorganisationen komme gemäss Botschaft uneingeschränkte Parteistellung als Privatklägerinnen zur Wahrung der Interessen des Bundes zu. Der Bund habe die Bürgschaftsgenossenschaften mit der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch gewährter Covid-19-Kredite betraut. Im Übrigen seien die Aufgaben in einem öffentlichrechtlichen Vertrag des Bundes mit den Bürgschaftsorganisationen festgehalten. Gestützt auf das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz seien die Bürgschaftsorganisationen zur Eintreibung vermögensrechtlicher Ansprüche verpflichtet, wobei die wiedereingebrachten Forderungen an den Bund zu überweisen seien. Der Bund habe den Bürgschaftsorganisationen damit eine Parteistellung sui generis eingeräumt. Die A. habe sich vor dem Abschluss des Vorverfahrens rechtzeitig als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert und geniesse volle Parteirechte. Die Hilfeleistungen des Bundes seien ausschliesslich für operative Unternehmen gedacht gewesen, welche coronabedingt durch die Massnahmen des Bundesrates in einen Liquiditätsengpass geraten seien. Inwiefern eine Gesellschaft von solchen Massnahmen wirtschaftlich betroffen gewesen sei, sei eine dem Beweis zugängliche Tatsache und keine "Ansichtssache". Die Covid-19-Kredite hätten verhindern sollen, dass an sich gesunde Unternehmen infolge coronabedingter Liquiditätsengpässe in den Konkurs getrieben würden. Die F. AG sei aber bereits im Zeitpunkt der Kreditbeantragung konkursreif gewesen und habe keinen Anspruch auf einen solchen Kredit gehabt. Die Angaben auf den Kreditantragsformularen seien aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum oder höchstens oberflächlich zugänglich gewesen, was bereits im Vorfeld des Erlasses der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert worden sei. Der Beschuldigte habe somit gewusst, dass seine Angaben nicht überprüft würden. Die G. habe die Angaben des Beschuldigten im Kreditantrag ohne besonderen Aufwand nicht überprüfen können. Es sei ausserdem fraglich, ob E. im Zeitpunkt des Kreditantrages von der Jahresrechnung 2018 Kenntnis gehabt habe, da der Kreditantrag nur wenige Wochen nach Erstellung der Jahresrechnung 2018 eingereicht worden sei. E. habe zudem nicht gewusst, dass der Beschuldigte allen Mitarbeitern per 31. März 2019 gekündigt und wie es wirtschaftlich um die F. AG gestanden habe. Die Bank habe auf die Selbstdeklaration abstellen müssen und habe keine weiteren Pflichten gehabt, als die Prüfung der Vollständigkeit und Plausibilität des Kreditantrags. Da die Abweichung des auf dem Kreditantrag angegebenen Umsatzes und des Umsatzes gemäss Jahresrechnung der letzten operativen Geschäftsjahre 2017 und 2018 nur gering gewesen sei, seien die Angaben des Beschuldigten plausibel gewesen. Zudem habe die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung mit dem für Covid-19-Kredite bis Fr. 500'000.-- vorgesehenen formlosen Verfahren ohne Überprüfung der Angaben des Kreditnehmers aufgrund der ausserordentlichen Umstände automatisch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Bank und dem Kreditnehmer geschaffen. In casu sei ein solches zudem ohnehin gegeben, da die G. die Hausbank des Beschuldigten gewesen sei. Das Vorliegen der Arglist sei folglich zu bejahen. Darüber hinaus würden auch besondere Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands vorliegen, da der Beschuldigte sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe, indem er den Kreditantrag bewusst falsch ausgefüllt habe. Ferner sei die Opfermitverantwortung klar zu verneinen, da die Prüfpflichten der Banken im Wesentlichen darauf beschränkt gewesen seien, die Vollständigkeit der in der Kreditvereinbarung verlangten Erklärungen und Angaben sowie die Plausibilisierung anhand der Selbstdeklaration zu prüfen. Die Bank habe ihre Vorsichtsmassnahmen somit nicht verletzt, indem sie die vorhandenen Geschäftsunterlagen nicht detailliert geprüft, keine Unterlagen zur Plausibilisierung des Umsatzes eingefordert und keine Nachforschungen zur operativen sowie finanziellen Situation der Unternehmung angestellt habe. Eine solche Prüfung sei ihr nicht zuzumuten gewesen. Die Umsatzzahlen der F. AG hätten im Übrigen trotz vorhandenem Firmenkonto bei der G. nicht ohne Weiteres anhand der Kontobewegungen desselben überprüft werden können, da der G. nicht bekannt gewesen sei, ob die Kreditnehmerin noch über weitere Firmenkonten bei anderen Banken verfügt habe. Im Übrigen handle es sich bei den vom Beschuldigten im Kreditantrag getätigten Falschangaben hinsichtlich der Pandemiebetroffenheit der F. AG um eine Falschbeurkundung und nicht um eine bloss schriftliche Lüge. 3. Formelle Rügen 3.1 Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung 3.1.1 Zunächst begehrt der Beschuldigte , vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, vor Kantonsgericht erneut, es seien C. und D. vorzuladen und zu befragen. Zur Begründung führt er aus, es handle sich bei beiden Personen um Entlastungszeugen. Insbesondere D. könne bestätigen, dass konkrete Investitionsabsichten bestanden hätten und diese Investitionen erfolgt wären, sobald eine neue Geschäftslokalität gefunden worden wäre. C. sei zudem Kunde des Beschuldigten gewesen, was seinen guten Ruf in der Branche bestätige (vgl. S. 2 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht und Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2023). 3.1.2 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 389 N 1). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. 3.1.3 In Bezug auf diese Anträge kann zunächst vollumfänglich auf die Erwägungen in der prozessleitenden Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2023 verwiesen werden. Daraus folgt, dass von einer Befragung der genannten Personen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Es ist unbestritten, dass C. Kunde der F. AG war und der Beschuldigte über einen guten Ruf in der I. -Szene verfügt. Inwiefern dieser Umstand für die Sachverhaltserstellung oder die rechtliche Würdigung von Bedeutung sein soll, erhellt nicht. Der Beschuldigte führt sodann auch nicht substantiiert aus, inwiefern C. etwas zu den Anklagevorwürfen zu sagen vermag. Ebenso wenig ist einzusehen, inwiefern D. Aussagen zur Sache machen könnte. Das Berufungsgericht unterstellt als wahr, dass D. bereit gewesen wäre, Investitionen zu tätigen, wenn gewisse Erwartungen eingetreten wären. Insofern kann keine der genannten Personen weitere, für den vorliegenden Fall relevante Angaben zum Geschehen machen. Daher ist von einer Befragung der beiden erwähnten Personen nicht zu erwarten, dass neue und für die Wahrheitsfindung erhebliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, weshalb diese Anträge abzuweisen sind. 3.2 Vorfrage anlässlich der Berufungsverhandlung 3.2.1 Sodann beantragt der Beschuldigte , die Rechtsvertretung der Privatklägerin sei vom vorliegenden Verfahren auszuschliessen, sämtliche ihrer Eingaben seien aus dem Recht zu weisen, aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie anschliessend zu vernichten. Zudem begehrte der Beschuldigte die Einstellung des vorliegenden Verfahrens. Zur Begründung bringt der Beschuldigte zusammengefasst vor, es sei wahrscheinlich, dass der Bund bei der Vergabe des Auftrags an die Anwaltskanzlei O. in Zusammenhang mit den Covid-19-Krediten für das Gebiet der gesamten Schweiz mit einem Auftragsvolumen in Millionenhöhe gegen die Submissionsgesetzgebung verstossen habe. Im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung der Privatklägerin an O. am 11. Mai 2020 habe noch das alte Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (aBöB, SR 172.056.1) gegolten. Die Privatklägerin werde von der Vorinstanz im Bereich der Covid-19-Kredite als Teil der allgemeinen Bundesverwaltung angesehen. Die Auftragsvergabe an O. betreffend die Corona-Kredite falle unzweifelhaft unter die Submissionsgesetzgebung. Man hätte somit ein Vergabeverfahren durchführen müssen, bei welchem sich auch andere Wirtschaftskanzleien hätten bewerben können. Die Rechtsfolge sei nun, dass die Vergabe an O. eine Straftat nach Art. 314 StGB darstelle, wobei die Vollmachtsunterzeichner P. und Q. ins Recht zu fassen seien. Es werde daher gegen diese Personen sowie die zuständigen Bundesräte mündlich Strafanzeige beim Kantonsgericht deponiert, welches diese an die zuständige Stelle weiterzuleiten habe. Die weitere Rechtsfolge sei, dass die zwischen der Privatklägerin und O. unterzeichnete Vollmacht "nichtig" im Sinne von Art. 20 OR sei und "keinerlei Rechtswirkung" habe entfalten können. Somit habe sich die Privatklägerin nie "rechtskräftig" als Privatklägerin im vorliegenden Verfahren konstituiert und keine Parteistellung inne. Folglich seien auch die Strafanzeige sowie die Folgebeweise als unverwertbar aus den Akten zu weisen. Sollte das aBöB hingegen nicht anwendbar sein, so falle eine Parteistellung der Privatklägerin ebenfalls dahin, da die Privatklägerin zivilrechtlich nicht geschädigt worden sei, da sie vom Bund schadlos gehalten worden sei (vgl. S. 3 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). 3.2.2 Als Privatklägerin und damit Partei gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Geschädigt ist diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist zur Zivilklage berechtigt und hat jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass dem mittels gesetzlicher Subrogation Berechtigten keine eigentliche bzw. vollumfängliche Parteistellung zukommt, sondern ihm werden jene Verfahrensrechte zuteil, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Der eigentliche Strafanspruch steht ausschliesslich der geschädigten Person selbst zu und kann im Falle einer gesetzlichen Subrogation der Ansprüche nicht vom nachträglich Berechtigten als Drittperson geltend gemacht werden. Folglich kann diese Person sich zwar als Zivilklägerin gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO, nicht aber als Strafklägerin gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO konstituieren ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 121 N 6, Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 282 N 152). Die Privatklägerin A. übernahm gemäss Art. 16 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 (aCovid-19-SBüV, SR 951.261) basierend auf einem öffentlichrechtlichen Vertrag mit dem Bund die Funktion einer Solidarbürgin, wobei der Bund die volle Deckung der erlittenen Bürgschaftsverluste trägt (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 und Art. 16 aCovid-19-SBüV). Daraus folgt, dass die Privatklägerin als eine bloss durch Subrogation Berechtigte ihre Legitimation im Verfahren weder aus einer Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 StPO noch aus Art. 121 Abs. 2 StPO ableiten kann. Ihre Parteistellung ergibt sich aber aus Folgendem: Die Covid-19-SBüV wurde durch das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18. Dezember 2020 (Covid-19-SBüG, SR 951.26) ersetzt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-SBüG zählt zu den Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Bürgschaften, die ihnen zugewiesenen Aufgaben bei der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch sowie die Aufgaben gemäss dem mit dem Bund abgeschlossenen Vertrag. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-SBüG können die Bürgschaftsorganisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem selbständig Zivil- und Strafverfahren bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten einleiten und führen (lit. b) und sich in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren; sie verfügen über sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten (lit. c). Aus der Botschaft zum Covid-19-SBüG folgt, dass den Bürgschaftsgenossenschaften eine uneingeschränkte Parteistellung als Privatklägerinnen zur Wahrung der Interessen des Bundes nach den Artikeln 118 ff. StPO eingeräumt werden soll (Botschaft zu Art. 5 Covid-19-SBüG, BBl 2020 S. 8507). Daraus ist unmissverständlich abzuleiten, dass der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Rechtsstellung der Bürgschaftsgenossenschaften als durch Subrogation Berechtigte in Zusammenhang mit Covid-19-Solidarbürgschaften eine strafprozessuale lex specialis zur grundsätzlichen Regelung von Art. 121 Abs. 2 StPO etabliert hat. Hinzu kommt, dass Bund und Kantone Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle Parteirechte einräumen können (vgl. Art. 104 Abs. 2 StPO). Eine derartige Regelung stellt gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine Parteistellung "sui generis" dar (vgl. BGer 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2). Da die jeweilige Bürgschaftsgenossenschaft als Erfüllungsgehilfin des Bundes agiert, ist sie ohne weiteres als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO zu qualifizieren, womit ihr durch den Bund in Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG eine Parteistellung "sui generis" eingeräumt wurde (vgl. dazu OGer ZH UE230036-0 vom 11. September 2023 E. II.). Damit steht zunächst fest, dass es der Privatklägerin als Bürgschaftsgenossenschaft nicht verwehrt war, sich mit Strafanzeige vom 10. Mai 2021 gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG als Privatklägerin zu konstituieren (vgl. act. 01 01 003). Ihr kommt Parteistellung mit vollen Rechten zu. 3.2.3 Soweit der Beschuldigte nun vorbringt, der Beizug der Anwaltskanzlei O. sei mangels Vergabeverfahren nicht rechtens gewesen, ist Folgendes einzuwenden: Art. 6 Abs. 2 lit. a und lit. b Covid-19-SBüG hält fest, dass im öffentlichrechtlichen Vertrag über die Bürgschaftsgewährung zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie, welche das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung mit jeder Bürgschaftsorganisation abschliesst, einerseits die Modalitäten des Beizugs Dritter sowie andererseits die Abgeltung für die Leistungen für den Beizug Dritter geregelt wird. Daraus folgt, dass die Privatklägerin in casu Dritte für die Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen darf, allerdings nur ausnahmsweise und unter vertraglich geregelten Bedingungen, da ein solcher Beizug kostenmässig zulasten des Bundes erfolgt. Der entsprechende Vertrag zwischen der Privatklägerin und der zuständigen Behörde ist vorliegend nicht in den Verfahrensakten enthalten, weshalb nicht erstellt ist, dass die A. eine externe Rechtsvertretung auf Kosten des Bundes gestützt auf das Covid-19-SBüG engagieren durfte. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Privatklägerin in grundsätzlicher Art und Weise nicht durch eine Anwaltskanzlei im vorliegenden Verfahren vertreten lassen durfte. Im Rahmen des von der Strafprozessordnung Zulässigen kann sie sich wie jede andere natürliche oder juristische Person anwaltlich vertreten lassen. Lässt sich eine Bürgschaftsgenossenschaft somit –unabhängig von einem öffentlichrechtlichen Vertrag – durch eine externe Anwaltskanzlei vertreten, so tut sie dies (im Hinblick auf eine allfällige Parteientschädigung) auf ihr eigenes Kostenrisiko. Nach dem Gesagten ist nicht einzusehen, weshalb die zwischen der Privatklägerin und O. unterzeichnete Vollmacht vom 11. Mai 2020 (act. 01 01 012) sowie die weiteren Eingaben "nichtig" sein sollten. Die vom Beschuldigten gestellten Anträge sind folglich abzuweisen. Die Beurteilung, ob ein Vergabeverfahren hätte durchgeführt werden müssen oder, ob ein solches korrekt durchgeführt worden ist, obliegt im Übrigen nicht dem Berufungsgericht. 3.2.4 Nach dem Dargelegten ist zu konstatieren, dass der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren volle Parteistellung zukommt und sie zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung berechtigt ist. Weiter ist sie gemäss Vollmacht vom 11. Mai 2020 anwaltlich rechtsgenüglich durch die Anwaltskanzlei O. vertreten, weshalb deren Eingaben nicht aus den Akten zu weisen sind. 3.3 Verwertbarkeit der konkursamtlichen Einvernahme des Beschuldigten 3.3.1 3.3.1.1 Mit Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2023 führt der Beschuldigte ins Feld, seine konkursamtliche Einvernahme (act. 40 51 005 ff.) unterliege aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes "nemo tenetur" einem Verwertungsverbot. Dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll sei der Hinweis vorangestellt, dass "die einvernommene Person (…) folgendes zu Protokoll [gibt], nachdem sie auf die Strafbestimmungen und Straffolgen aufmerksam gemacht wurde und von diesen unterschriftlich Kenntnis genommen hat". Hinsichtlich dieser Strafbestimmungen würden namentlich Art. 222 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) und Art. 229 SchKG sowie Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 323 ff. StGB erwähnt, welche den Konkursiten im Unterlassungsfalle mit einer umfassenden Auskunfts- und Herausgabepflicht belegen würden. Auf sein Recht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, sei der Beschuldigte nicht hingewiesen worden, was in Anwendung von Art. 158 Abs. 2 StPO zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot führe. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR), welcher die explizite Anwendung des Prinzips "nemo tenetur" in zwei Entscheiden bejaht und erwogen habe, dass unter Strafandrohung getätigte Aussagen gegenüber den Konkursbeamten im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen, müsse auch vorliegend gelten. Das Bundesgericht habe im Übrigen auch bereits anerkannt, dass der Grundsatz "nemo tentur" im Konkursverfahren gelte (vgl. S. 7 ff. der Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2023). 3.3.1.2 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber mit Eingabe vom 24. November 2023 vor, die konkursamtliche Einvernahme des Beschuldigten stelle kein "zentrales Beweismittel" dar, da sich die finanzielle Entwicklung der F. AG sowie deren Geschäftsaufgabe bereits aus den zahlreichen Aktenstücken ergebe (etwa aus den Jahresrechnungen und Bankakten). Unter Verweis auf den kantonsgerichtlichen Entscheid KGer BL 470 20 274 vom 8. Juni 2021 hält die Staatsanwaltschaft sodann dafür, dass die These, wonach eine konkursrechtliche Einvernahme im Strafverfahren prinzipiell nicht verwertbar sei, unzutreffend sei. Der Beschuldigte sei im Rahmen der entsprechenden Einvernahme in Bezug auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht lediglich auf zwei Pflichten unter Strafandrohung aufmerksam gemacht worden: Die Pflicht, während des Konkursverfahrens zur Verfügung zu stehen (Art. 229 SchKG) und die Pflicht, dem Konkursamt alle Vermögenswerte anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 222 SchKG), wobei Art. 323 StGB die Verletzung ebendieser beiden Pflichten sanktioniere. Sämtliche anderen Aussagen – etwa zur Buchführung oder zu den Konkursgründen – seien nicht unter einem Aussagezwang oder unter Strafandrohung erfolgt, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern sich seine Depositionen im Strafverfahren als unverwertbar erweisen sollten (vgl. S. 4 ff. der Berufungsantwort vom 24. November 2023). 3.3.2 3.3.2.1 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise wird in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erlangt worden sind, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, bleiben dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar (N Iklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1109). Unverwertbare Beweise sind gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Straf-akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 3.3.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2020 durch das Konkursamt auf die gesetzlichen Strafbestimmungen und Straffolgen aufmerksam gemacht worden ist (act. 40 51 018 ff.). Gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 323 Ziff. 4 StGB). Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam (Art. 222 Abs. 6 SchKG). Sodann sieht Art. 229 Satz 1 SchKG vor, dass der Schuldner der Konkursverwaltung während des Konkursverfahrens zur Verfügung zu stehen hat. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Nach Art. 323 Ziff. 4 StGB schliesslich wird der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt, mit Busse bestraft. Fraglich ist somit, ob die anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme getätigten Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahren verwertbar sind. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 158 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Mithin findet der im Strafrecht allgemein anerkannte Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit Anwendung, wonach im Strafverfahren niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen, wobei dieses Verbot von Zwang zur Selbstbezichtigung die Vermeidung von Justizirrtümern und damit ein faires Verfahren bezweckt (vgl. BGE 131 IV 36 E. 3.1). Aus dem Recht der beschuldigten Person, nicht zu ihrer eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, ergibt sich insbesondere, dass Beweismittel nicht verwertet werden dürfen, welche durch Zwang oder Druck in Missachtung des Willens der beschuldigten Person erlangt worden sind (BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6.1; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 113 N 54c). Hingegen ist das Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit nach Art. 113 StPO sowie gesetzlichen Mitwirkungspflichten im öffentlichen Recht und dem sich hieraus ergebenden Spannungsverhältnis nicht abschliessend geklärt, wenn die Ergebnisse verwaltungs- oder privatrechtlicher Mitwirkungspflichten in ein paralleles Strafverfahren überführt werden und welche Konsequenzen dies nach sich zieht. Fest steht diesbezüglich, dass der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur"-Prinzip) auch nach der Praxis des EGMR und insbesondere derjenigen des Bundesgerichts gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK als ungeschriebenes Grundrecht nicht "absolut" gilt (vgl. EGMR vom 15. September 2020, Savic v. Austria; EGMR vom 8. April 2004, Weh v. Austria; EGMR vom 10. September 2002, Allen v. the United Kingdom; BGE 142 IV 207 E. 8.4). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob mit ungehörigem Zwang auf den Beschuldigten eingewirkt wurde oder nicht (vgl. BStGer SK.2017.22 vom 14. Juni 2018 E. 5.8.2.8). Gesamthaft besteht noch kein allgemein gültiges Schema, um zu beurteilen, ob das Verbot des Selbstbelastungszwangs erfüllt ist oder nicht. Im Hinblick auf Informationen, welche vom Beschuldigten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens den Behörden zugänglich gemacht worden sind, hat sich noch keine abschliessend geklärte Rechtslage gebildet. Auch in Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit erlangte Beweise können nach dem EGMR verwertbar sein, sofern das Verfahren gesamthaft betrachtet als fair gelten kann ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 113 N 53a ff.). 3.3.2.3 Das Konkursamt hat den Beschuldigten im vorliegenden Fall lediglich auf die strafrechtlichen Risiken, denen er sich durch sein Verhalten aussetzen könnte, hingewiesen, es hat ihm für den Fall der Säumnis in der Auskunftserteilung (vgl. Art. 222 SchKG) jedoch nicht eine automatische Bestrafung angedroht. Mithin erfolgten seine Darlegungen – abgesehen davon, dass er auf seine Pflichten gemäss Art. 222 SchKG und Art. 229 SchKG aufmerksam gemacht wurde –nicht unter Aussagezwang oder Strafandrohung. Daher ist gestützt auf die erwähnte und nicht abschliessend geklärte Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des Bundesgerichts nicht von einer Unverwertbarkeit der vorliegenden konkursamtlichen Depositionen auszugehen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht substantiiert dargelegt hat, welche im Rahmen der konkursamtlichen Einvernahme getätigten Aussagen er als problematisch erachtet. Die Staatsanwaltschaft weist sodann zutreffend darauf hin, dass sich die finanzielle Lage der F. AG bereits aus den Verfahrensakten – und unabhängig von den Aussagen des Beschuldigten – ergibt. Nach dem Gesagten ist somit nicht von einer Unverwertbarkeit der konkursamtlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2020 des Beschuldigten (act. 40 51 005 ff.) auszugehen. 4. Sachverhalt und Beweiswürdigung 4.1 Grundsätze der Beweiswürdigung 4.1.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10, N 41 ff.). 4.1.2 Der in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt diese Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 233). 4.2 Covid-19-Kredit (Betrug und Urkundenfälschung) 4.2.1 Sachverhalt 4.2.1.1 Neben den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E. (ehemaliger Kundenberater der G. ) liegen dem Berufungsgericht verschiedene objektive Beweismittel vor; unter anderem diverse Unterlagen der G. (insbesondere die Kontoauszüge der F. AG), die Firmenakten der F. AG und die Konkurseröffnungsunterlagen. 4.2.1.2 Angesichts der Ausführungen des Beschuldigten zeigt sich, dass der äussere Ablauf der Geschehnisse vor Kantonsgericht unbestritten geblieben ist. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil folglich zutreffend fest, der gemäss Anklageschrift vom 29. Dezember 2021 umschriebene Grundsachverhalt "F. AG" werde vom Beschuldigen nicht in Abrede gestellt. Belegt sei aufgrund der Akten, dass der Beschuldigte am 2. April 2020 im Namen der F. AG bei der G. einen Kreditantrag von Fr. 100'000.-- gestellt habe, wobei er einen Umsatzerlös von Fr. 1'700'000.-- angegeben habe. Der Beschuldigte habe durch Setzen des entsprechenden Häkchens und seiner Unterschrift bestätigt, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Mit Schreiben vom 7. April 2020 habe die G. der F. AG mitgeteilt, dass ihr die beantragte Kreditlimite eingerichtet worden sei. Mit gleichentags verfasstem Schreiben sei der F. AG die Eröffnung des entsprechenden G. -Kontokorrents mitgeteilt worden. Am 29. April 2020 sei die Überweisung von Fr. 100'000.-- auf das entsprechende G. -Kontokorrent, lautend auf die F. AG, erfolgt. Vor dieser Überweisung habe das Konto einen Minussaldo von Fr. -22'340.25 aufgewiesen. Seit dem 22. Juni 2020 bis kurz vor der Kontosaldierung am 12. März 2021 habe das Konto durchgehend einen tendenziell steigenden negativen Saldo gezeigt. Der Beschuldigte habe in der Voruntersuchung darauf verzichtet, Aussagen zu machen, jedoch eine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Daraus gehe hervor, dass der Beschuldigte in den letzten 30 Jahren sehr erfolgreich gewesen sei und fast 16 Jahre in R. am gleichen Standort mit denselben Mitarbeitern gearbeitet habe. Die Marken "X. " und "Y. " seien auf ihn zugekommen und hätten ihm die exklusive Nordwestschweiz-Vertretung angeboten. Zu diesem Zweck habe er die F. AG gegründet. Es sei aber schwer gewesen die budgetierten Neufahrzeug-Verkäufe umzusetzen und zusätzlich sei die Geschäftsliegenschaft von der Vermieterin gekündigt worden, wobei sie sich mit der Schlichtungsstelle auf einen Auszug per März 2019 hätten einigen können. Bis dorthin hätten sie während drei Jahren diverse Liegenschaft gesucht und diverse Projekte für Neubauten in Auftrag gegeben. In R. hätten sie in einem ehemaligen Tierheim einen Umbau realisieren wollen. Auf Ende 2018 sei der Vertrag mit "X. " dann ausgelaufen, wobei er mit dem Importeur verhandelt habe, der auch gewollt habe, dass der Vertrag weiterlaufe. Um den Umzug zu realisieren hätten sie indes mehr Investoren suchen müssen, was nicht einfach gewesen sei. Hinzugekommen seien die Auflagen des neuen Vertrags mit "X. " (Verkaufsfläche von 250m2, Showroom, etc.). Seine Investoren hätten zu diesem Zeitpunkt noch mitmachen wollen; Bedingung sei gewesen, dass er die Unternehmung aufteile und die zusätzlichen Aktivitäten wie Rennsport, Handel und Umbau von Autos einstelle. So kurzfristig hätten sie aber keine neue Liegenschaft gefunden, weshalb sie sich entschieden hätten, ihre Fixkosten auf ein Minimum zu reduzieren und allen Mitarbeitern (mit der Aussicht auf Wiedereinstellung, sobald eine passende Liegenschaft gefunden worden wäre) zu kündigen. Dann sei die Pandemie gekommen. Er sei bis zum Schluss daran gewesen, die Firma wieder aktiv zu betreiben, daher habe er seinen Lohn auf ein Minimum reduziert. Zudem sei er noch krank geworden, wobei ihm die Taggeldversicherung einen Betrag von monatlich rund Fr. 6'000.-- ausgerichtet habe. Er habe sich in keiner Art und Weise bereichert, sondern habe die Firma am Leben erhalten und dann wieder "Vollgas" geben wollen. Sein Banker, welcher ihm damals mit dem Kontoüberzug geholfen habe, habe ihm geraten, diesen Covid-19-Kredit zu beantragen. Vor Strafgericht habe der Beschuldigte darüber hinaus ausgeführt, man habe ihm bezüglich des Umsatzerlöses von Fr. 1'700'000.-- angegeben, dies sei Selbstdeklaration. Er habe den Umsatzerlös des letzten definitiven Abschlusses aus dem Jahr 2018 angegeben. Den Abschluss von 2019 habe er noch nicht gehabt, wobei das Jahr 2019 nicht gleich gut gelaufen sei, wie das Jahr 2018. Er sei davon ausgegangen, dass man den guten Abschluss habe angeben müssen, welcher normal gewesen sei. Er habe gedacht, dass das Jahr 2020 wieder normal werde, da er Berechnungen gehabt habe, wie das Geschäft nach Corona laufen würde. Im Jahr 2020 habe er sich keinen Lohn mehr ausbezahlt. Seine Firma sei wegen Corona ernsthaft beeinträchtigt gewesen, so auch das Restaurant seiner Frau. Die F. AG habe als Geschäftstätigkeit in diesem Zeitpunkt I. auf Kommission verkauft. Er habe weitermachen wollen. Gestützt auf diese Umstände hielt die Vorinstanz fest, per Ende März 2019 habe die F. AG ihr Geschäftslokal aufgegeben und in der Folge sämtlichen Mitarbeitenden gekündigt. Einzig der Beschuldigte sei noch für die Unternehmung tätig gewesen und die F. AG habe noch einen Umsatz erzielt aus dem Verkauf von I. , welche ihr zum Verkauf auf Kommissionsbasis anvertraut worden seien (vgl. E. I.A., S. 2 ff. des angefochtenen Urteils). 4.2.1.3 Das Berufungsgericht schliesst sich den vorstehend zitierten sowie zutreffenden objektiven Sachverhaltsdarstellungen der Vorderrichter an, wobei folgende Ergänzungen sowie Präzisierungen anzufügen sind: a) Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte bis zur Konkurseröffnung am 7. Dezember 2020 Alleinaktionär sowie allein zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der F. AG gewesen ist (vgl. Handelsregisterauszug). Daneben bestanden bzw. bestehen weitere drei Unternehmungen des Beschuldigten: die S. AG in Liquidation (act. 01 01 028), die L. GmbH in Liquidation und die K. GmbH (act. 01 01 032). Zur geschäftlichen Entwicklung der F. AG ist sodann festzuhalten, dass diese in den Jahren 2017 und 2018 einen Umsatz von Fr. 1'600'096.99 bzw. Fr. 1'621'854.82 erzielt hat (vgl. Jahresrechnung 2018 vom 12. Februar 2020, act. 40 11 031). Demgegenüber belief sich der Umsatz im Jahr 2019 noch auf Fr. 361'987.80 (act. 40 25 002 ff.) und im Jahr 2020 auf Fr. 14'007.90 (act. 40 30 002 ff.). Im Jahr 2018 generierte die F. AG einen Verlust von Fr. -341'491.20, wohingegen im Jahr 2017 noch ein Gewinn von Fr. 1'007.50 resultierte (act. 40 11 025 ff.). Im Jahr 2019 betrug der Verlust Fr. -73'912.62 (act. 40 25 002 ff.) und im Jahr 2020 belief sich dieser auf Fr. -69'506.60 (act. 40 30 002 ff.). Die Jahresrechnung 2019 lag unbestrittenermassen erst am 15. Dezember 2020 – und somit erst nach Kreditantragstellung am 2. April 2020 – vor (act. 40 25 002 ff.). Das Eigenkapital der F. AG schrumpfte von rund Fr. 70'692.15 im Jahr 2017 auf Fr. -270'799.05 im Jahr 2018 (act. 40 11 026) und auf Fr. -344'711.67 im Jahr 2019 (act. 40 30 006) sowie auf Fr. -414'218.25 bis zum Konkurs im Jahr 2020 (act. 40 30 002 ff.). Im Jahr 2018 waren noch acht Mitarbeitende bei der F. AG angestellt, wohingegen im Jahr 2019 zunächst noch fünf Angestellte verblieben, bevor der Beschuldigte per Ende März 2019 allen Mitarbeitenden kündigte (act. 40 15 008 ff.). Wie sodann dem Betreibungsregisterauszug vom 19. August 2021 zu entnehmen ist, wurde die F. AG ab Juni 2018 regelmässig betrieben, wobei bis Ende 2018 unbezahlte Betreibungen im Betrag von rund Fr. 15'000.-- offen waren (act. 40 03 005 ff.). Dabei handelte es sich insbesondere um offene Beträge der Ausgleichskasse. Aus den Auszügen des G. -Kontokorrentkontos der F. AG ab dem Jahr 2018 ist sodann ersichtlich, dass dieses jeweils zwischen Minus- und Plussalden schwankte (act. 30 10 002 ff.). Im Zeitpunkt der Antragstellung am 2. April 2020 belief sich der Kontostand der F. AG am 31. März 2020 auf Fr. -21'282.78 (act. 30 10 159). Ferner musste der Beschuldigte seine Geschäftslokalität per März 2019 verlassen und verkaufte seine Werkstatteinrichtung im Frühling 2019 weitestgehend an M. bzw. die T. GmbH (act. 40 51 009; act. 30 10 135 und act. 30 10 140). Hinzu kam, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 einerseits an einem Burnout erkrankte und andererseits im Jahr 2019 aufgrund eines Bandscheibenvorfalls Krankentaggeldleistungen erhielt, wobei die erste Zahlung der Krankentaggelder am 5. August 2019 und die letzte Zahlung am 28. August 2020 erfolgt ist (act. 30 10 144 ff. und act. 40 51 007). Anhand des Dargelegten ist somit erstellt, dass es zu einer konstanten Verschlechterung des Geschäftslaufs der F. AG ab dem Jahr 2018 kam und die F. AG bereits per Ende 2018 im Umfang von Fr. -270'799.05 überschuldet war (vgl. die Jahresrechnung 2018, act. 40 20 001 ff.). Sie befand sich folglich bereits vor Ausbruch der Pandemie in wirtschaftlicher Schieflage. Der angeklagte äussere Sachverhaltsablauf ist demnach insoweit anhand der Akten beweismässig erstellt und – wie bereits erwähnt – vom Beschuldigten unbestritten. b) Wie sich demgegenüber aus den Ausführungen der Parteien ergibt, ist auf der subjektiven Seite strittig, ob der Beschuldigte im Kreditantragsformular wissentlich und willentlich falsch angekreuzt hat, die F. AG sei von der Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Mit anderen Worten gilt es sachverhaltsmässig zu prüfen, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er absichtlich wider besseres Wissen angegeben hat, die F. AG erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt eines Covid-19-Kredits. Der Beschuldigte seinerseits macht im Wesentlichen geltend, E. habe ihm in Kenntnis der finanziellen Situation der F. AG zu einem solchen Kredit geraten, weshalb er nicht bewusst einen Betrug begangen habe. Für die Beurteilung sind daher die Aussagen des Beschuldigten und von E. sowie die konkrete Ausgestaltung des Kreditantragsformulars bedeutsam. In diesem Zusammenhang gilt es weiter zu prüfen, ob die F. AG tatsächlich – wie angeklagt – zu keiner Zeit hinsichtlich ihres Umsatzes von der Pandemie betroffen war. Darauf wird nachfolgend Bezug zu nehmen sein. Im Rahmen der konkursamtlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2020 legte der Beschuldigte im Wesentlichen dar, die operativen Tätigkeiten der F. AG seien im Mai 2020 eingestellt worden, wobei alle Arbeitsverhältnisse per Ende März 2019 aufgelöst worden seien. Danach gefragt, seit wann ihm die finanziellen Schwierigkeiten der F. AG bekannt gewesen seien, führte der Beschuldigte aus, dass das Geschäft bereits seit 2018 nicht mehr optimal gelaufen sei. Er habe deshalb Investoren gesucht, Personal entlassen und die Fixkosten reduziert. Für die Kontoführung sei U. allein und für die Bilanzierung seien sie gemeinsam zuständig gewesen. Die Buchhaltung sei bis zum 15. Dezember 2020 nachgeführt worden (act. 40 51 005 ff.). Vor Kantonsgericht deponiert der Beschuldigte zusammengefasst, die Nordwestschweizer Vertretung für "X. " habe ca. im Jahr 2013/2014 begonnen und der Vertrag sei bis ca. 2017/2018 gelaufen, da die Vertretungsverträge jeweils auf vier Jahre abgeschlossen worden seien. Er sei in Verhandlung gewesen für einen neuen Vertrag, wobei es neue Bedingungen gegeben habe –etwa einen Showroom von über 200m2, den man mit Maschinen hätte bestücken müssen. Die Kündigung seiner Geschäftslokalität sei per März 2019 erfolgt. Es sei zwar zutreffend, dass er drei Jahre Zeit gehabt habe, eine neue Lokalität zu suchen, dies sei indes nicht einfach gewesen, weil "X. " gewisse Auflagen aufgestellt habe. Er habe drei oder vier Projekte gemacht, Machbarkeitsstudien erstellen lassen und Pläne gezeichnet, aber mit den Auflagen sei es schwierig gewesen, da sie auch im Raum Basel etwas hätten finden müssen. Heute sehe er es auch so, dass er die Vertretung mit "X. " hätte aufgeben müssen und mit seiner bisherigen Tätigkeit hätte fortfahren sollen. Damals habe er weitermachen wollen und habe versucht, den neuen Vertrag mit "X. " zu kriegen, weil eine Vertretung auch Sicherheiten mit sich bringe – etwa würden Käufer dann wiederum für Umbauten und den Service zurückkommen. Danach gefragt, worin sein Geschäftsbetrieb nach der Kündigung aller Mitarbeiter per 31. März 2019 noch bestanden habe, legt der Beschuldigte dar, er habe eine Notunterkunft gefunden, welche er umgebaut und dort zugleich das Restaurant seiner Frau eingebaut habe. Letzteres laufe über die K. GmbH. Nach erfolgtem Umbau im Jahr 2019 habe er über die F. AG dann I. in Kommission für Kunden verkauft, Servicearbeiten und Reparaturen von I. sowie Vorführungen von umgebauten I. für die Kunden bei der Motorfahrzeugkontrolle ausgeführt. Auf Vorhalt des E-Mail- Verkehrs mit E. , wonach Letzterer den Beschuldigten gefragt habe, ob er sich überlegt habe, nicht auch für die F. AG und/oder S. AG einen Kreditantrag zu stellen, erklärt der Beschuldigte, die G. habe stark mit ihm zusammengearbeitet und Werbung mit ihm gemacht. Es habe Gespräche über die Zukunft gegeben und er habe E. gesagt, dass er mit "X. " weitermachen wolle. In diesem Zusammenhang habe E. ihm dann geraten, einen solchen Kredit zu beantragen, wobei er seine finanzielle Situation und auch die Abschlüsse der F. AG gekannt habe. Es seien viele E-Mails hin- und hergegangen, auf welche er mittlerweile keinen Zugriff mehr habe, und E. sei auch der Ansicht gewesen, dass dies eine gute Sache gewesen sei. Der Beschuldigte führt ferner aus, er sei aufgrund der Pandemie hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen, da er nicht gewusst habe, was in Zukunft passieren werde. Wenn keiner mehr raus dürfe, dann sei sein Umsatz Null, weil niemand mehr ein I. kaufen werde. Vor allem über die Winterzeit hätten sie ein sehr gutes Business gehabt, weil alle ihre I. für Reparaturen und Umbauten gebracht hätten. Der Geschäftsbetrieb sei dann durch die Pandemie stillgelegt gewesen, da man habe abwarten müssen. Er habe Businesspläne gemacht, wie die Bank auch, da diese ansonsten nicht mitgemacht hätte. Diese Pläne hätten Berechnungen umfasst, wie das Geschäft nach Corona weiterlaufen werde. Dass das Geschäft seit 2018 nicht mehr optimal gelaufen sei, habe er daran gemerkt, dass zu wenig Umsatz reingekommen sei. Die Umbauten seien zurückgegangen. Die Kreditlimite auf dem Kontokorrent der G. habe er aber sporadisch erhöhen können, was telefonisch durch Absprache mit E. möglich gewesen sei. Er habe einfach eine Kreditoren- und Debitorenliste schicken und offenlegen müssen, welche Ausgaben und Einnahmen er gehabt habe. Er habe sicher nicht betrügen wollen und sei sich nicht bewusst gewesen, dass er einen Betrug mache. Er verstehe daher nicht, was er "hier" [gemeint: vor Gericht] mache. Er habe gedacht, er müsse das Geschäft runterfahren, wobei er den Kredit zum Überleben gebraucht habe, und danach habe er alles wieder rauffahren wollen. Dazu habe er mit E. Kontakt gehabt, welcher ihm mitgeteilt habe, dass dies am einfachsten mit einem Covid-19-Kredit gehe (vgl. S. 9 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). E. wurde sodann als Zeuge vor Strafgericht befragt und legte dar, er habe während drei oder vier Jahren die Kundenberatung für die F. AG gemacht. Dazu hätten unter anderem die Zahlungsabwicklung und die Bearbeitung von Kreditanträgen gezählt. Im Rahmen dieses Bankmandats habe er die finanzielle Situation der F. AG gekannt sowie auch die Jahresabschlüsse. Wie die Kreditantragstellung bei dem Beschuldigen abgelaufen sei, wisse er nicht mehr; auch nicht, ob er ihm dazu geraten habe. Er habe grundsätzlich jeweils die Plausibilität des im Kreditantrag angegebenen Umsatzes geprüft und ob alle Unterschriften vorhanden gewesen seien. Man habe jeweils die Zahlen des Vorjahres angeschaut, wenn also ein Antragsteller beim letzten Abschluss einen Umsatz von Fr. 1'000'000.-- gehabt und im Antrag Fr. 10'000'000.-- angegeben habe, dann sei dieser durch die Plausibilitätsprüfung gefallen. Es sei damals eine Riesenmasse an gestellten Anträgen reingekommen. Auf Vorhalt des E-Mail-Verkehrs mit dem Beschuldigten vom 2. April 2020 führte E. aus, dass ihm dieser nichts mehr sage, da es zu lange her sei. Er könne sich nicht daran erinnern, dass dies so abgelaufen sei (vgl. act. S121 – S125 sowie die Audioaufnahme der strafgerichtlichen Hauptverhandlung). Aus dem bereits erwähnten E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E. vom 29. März 2020 bzw. 2. April 2020 geht hervor, dass Ersterer in Zusammenhang mit der K. GmbH. bezüglich Umbauten bei Letzterem für einen Kontokorrent-Kredit angefragt hatte, woraufhin E. am 29. März 2020 Folgendes antwortete: " Guten Tag Herr B. , Es sind wirklich sehr schwierige Zeiten und wir müssen das Beste aus der Situation machen. Das schnellste und einfachste momentan zu einem Kredit zu kommen, ist über das Hilfsprogramm vom Bund. Dort können Sie für jede handelsrechtliche Firma einen Kredit beantragen, wenn die entsprechenden Kriterien auf Sie zutreffen. Das Ganze läuft via Selbstdeklaration. Bitte gehen Sie auf unsere Website G. . Dort ist der Ablauf genau beschrieben. (…) ". Am 2. April 2020 meldete sich E.
– ohne dass weitere dazwischen geflossene Korrespondenz zwischen ihm und dem Beschuldigten aktenkundig wäre – offenbar von sich aus erneut beim Beschuldigten und fragte diesen an, ob er sich bezüglich den Covid-19-Krediten vom Bund überlegt habe, auch einen Kreditantrag für die F. AG. und/oder S. zu stellen. Dadurch habe der Beschuldigte eine Kontokorrentlimite, die er bei Bedarf nutzen könne. Gleichentags reichte der Beschuldigte dann den entsprechenden Antrag für die F. AG ein und teilte dies E. mit E-Mail vom 2. April 2020 mit (vgl. Akten des Kantonsgerichts). Die zitierte E-Mail-Korrespondenz wurde in der Zeit des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie ausgetauscht, wobei sich damals die Ereignisse überschlugen. Bereits Ende Januar 2020 war der qualifizierte Verdacht einer Corona-Erkrankung meldepflichtig (vgl. https://www.fed lex.ad-min.ch/eli/oc/2020/61/de ). Ende Februar 2020 wurde sodann die "besondere Lage" durch den Bundesrat ausgerufen, welche zur Folge hatte, dass öffentliche und private Veranstaltungen mit mehr als 1'000 Teilnehmenden einem Verbot unterlagen (vgl. https:// www. ad-min.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78289.html ). Schliesslich erklärte der Bundesrat am 16. März 2020 die "ausserordentliche Lage" gemäss Epidemiengesetz. Als Folge davon mussten sämtliche nicht lebensnotwendigen Geschäfte und Dienstleistungen per sofort geschlossen werden. Niemand wusste, wie sich die Lage in den Folgewochen entwickeln würde. Am 20. März 2020 verabschiedete der Bundesrat dann ein Massnahmenpaket zur Abfe-derung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus. Der Zweck dieses Pakets war es, kleine und mittlere Unternehmen aufgrund pandemiebedingter Liquiditätsengpässe vor dem Konkurs zu bewahren. Mithilfe von Überbrückungskrediten sollten den Unternehmen liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie ungeachtet den durch die Pandemie verursachten Einnahmen-ausfällen ihre laufenden Fixkosten decken konnten. Aus diesem Grund erliess der Bundesrat mittels Notrecht die Covid-19-Solidarbürgschafts-verordnung, welche den betroffenen Unternehmen im Bedarfsfall einen raschen, unbürokratischen Zugang zu Liquidität in Form von verbürgten Krediten ermöglichen sollte. Dabei gelangte bei Krediten bis zu Fr. 500'000.-- ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung, das auf Selbstdeklaration beruhte und einzig eine formelle, summarische Prüfung beinhaltete. Dieses erleichterte Verfahren war als "rasche und einfach zugängliche Soforthilfe" – insbesondere für Selbstständigerwerbenden sowie kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) – gedacht (vgl. S. 2 ff. Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 14. April 2020; nachfolgend: Erläuterungen vom 14. April 2020). Unter normalen Umständen wäre die Kredithöhe unter sorgfältiger Prüfung insbesondere der finanziellen Gesundheit des Unternehmens, der Businesspläne, der benötigten Liquidität und der bestehenden Sicherheiten festgelegt worden. Da bei den Covid-19-Krediten aber der rasche und einfache Zugang zu Liquidität im Vordergrund stand, war eine Kreditprüfung nach branchenüblichen Kriterien nicht möglich. Gemäss Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV gewährte eine Bürgschaftsorganisation im damaligen Zeitpunkt formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu Fr. 500'000.--, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklärten, dass sie vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind (lit. a); sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden (lit. b); aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind (lit. c); und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben (lit. d). Zur Erlangung eines solchen Kredits waren die Antragssteller gehalten, das Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung)" durch Ankreuzen entsprechender Kästchen (beinhaltend unter anderem die soeben erwähnten Anspruchsvoraussetzungen) auszufüllen und einzureichen (vgl. Anhang 2 aCovid-19-SBüV und Art. 11 Abs. 1 aCovid-19-SBüV). Im Rahmen dieser Kreditvereinbarung hatte der Kreditnehmer zu bestätigen, dass er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, alle Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen (Art. 11 Abs. 2 aCovid-19-SBüV). Ausserdem ist er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. Ziff. 4 Anhang 1 zur aCovid-19-SBüV). Die Bürgschaftsorganisationen haben Gesuche für Solidarbürgschaften jeweils auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit hin überprüft (Art. 11 Abs. 3 aCovid-19-SBüV). Die Banken haben die Kreditgewährung dann verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist (vgl. Ziffer 2.3 Anhang 1 zur aCovid-19-SBüV). 4.2.2 Konkrete Würdigung 4.2.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich die vorliegende Konstellation erheblich von einem "klassischen" Covid-19-Kredit-Betrug unterscheidet – weder hat der Beschuldigte falsche oder fiktive Umsatzsatzzahlen angegeben, noch den erhaltenen Kredit für seine private Luxusbefriedigung verprasst. Zwar war ihm in Anbetracht seiner Aussagen klar, dass sein Geschäft ab dem Jahr 2018 nicht mehr optimal lief, indessen kann ihm nach Auffassung des Kantonsgerichts in subjektiver Hinsicht nicht nachgewiesen werden, dass er im entsprechenden Kreditantragsformular mit Absicht falsch angegeben hat, von der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes der F. AG wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein. Zum einen erscheinen dem Berufungsgericht die Darlegungen des Beschuldigten als durchaus einleuchtend und schlüssig. Er ging in nachvollziehbarer Weise davon aus, sein bereits angeschlagenes Geschäft (Standort: umgebaute Lokalität in V. ), welches in den Verkäufen von I. auf Kommission für Kunden, den Umbauten und Serviceleistungen sowie den Vorführungen bei der Motorfahrzeugkontrolle bestand, würde durch die Pandemie finanziell betroffen sein, indem sein Umsatz auf null fallen werde. Der Bundesrat rief erst gut zwei Wochen vor der Kreditantragstellung des Beschuldigten den "Lockdown" aus und sämtliche nicht lebensnotwendige Geschäfte und Dienstleistungen mussten geschlossen bzw. eingestellt werden. Wie sich die Pandemie auf das Geschäft der F. AG konkret auswirken würde, stand damals (wie für viele andere Betriebe) noch nicht absolut fest – anders als dies beispielsweise in der Gastronomie der Fall war. Dort fiel der Umsatz aufgrund der Schliessungen von einem Tag auf den anderen klarerweise gänzlich weg. Erstellt ist in casu zwar, dass die F. AG im Zeitpunkt der Antragstellung wenig aktiv (jedoch nicht stillgelegt) war: Die ehemalige Geschäftslokalität musste per Ende März 2019 geräumt werden und zur Verfügung stand einzig die umgebaute Örtlichkeit in V. . Der Beschuldigte suchte gemäss eigenen Angaben nach geeigneten Räumlichkeiten, die den Bedingungen für die Markenvertretung von "X. " entsprochen hätten (vgl. dazu die vor Strafgericht eingereichten Unterlagen für Projekte, act. S207 ff.). Zumindest der Investor D. wäre jedoch nach Aussagen des Beschuldigten bereit gewesen, ihm Geld für einen Neustart zur Verfügung zu stellen. Dennoch war die Zukunft der F. AG unsicher, zumal noch kein geeignetes Verkaufslokal gefunden worden war und die Verlängerung des Vertrags mit "X. " (noch) nicht erfolgt war. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang indes, dass der Beschuldigte aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im Jahr 2019 Krankentaggeldleistungen ab August 2019 erhielt. Er war somit vor Beginn des "Lockdowns" gesundheitlich angeschlagen und erholte sich anfangs des Jahres 2020 davon. Ab da begann er wiederum, Umsätze zu erzielen (von September 2019 bis Dezember 2019 generierte der Beschuldigte keinen bis kaum einen Umsatz mehr, vgl. act. 30 10 144 –30 10 151): Nebst den Taggeldzahlungen sind im Januar 2020 sieben Zahlungseingänge von Kunden im Total von Fr. 2'101.-- auf dem Konto der F. AG zu verzeichnen (aufgrund deren Höhe wohl für Reparaturen und Serviceleistungen), im Februar 2020 keine, im März 2020 zwei Zahlungen im Umfang von Fr. 6'700.- und im April 2020 eine Zahlung von Fr. 10'000.-- (vgl. act. 30 10 151 ff.). Auf den entsprechenden Kontoauszügen sind zudem – wie vom Beschuldigten dargelegt – Verkäufe von I. von Kunden auf Kommission nachzuvollziehen (die erwähnten Fr. 6'700.-- von am 12. und 26. März 2020, Fr. 10'000.-- von am 22. April 2020 und Fr. 11'500.-- von am 10. Juni 2020, vgl. act. 30 10 157 ff.). Der Beschuldigte legt vor Kantonsgericht plausibel dar, dass das Geschäft in den Wintermonaten auf Frühjahr hin aufgrund der Reparaturen und Umbauarbeiten jeweils "angezogen" habe, was sich auch anhand der Zahlungseingänge der vergangenen Jahre für die Monate Januar bis Mai 2018 und 2019 objektivieren lässt (vgl. act. 30 10 002 ff.: im Januar 2018 rund Fr. 45'000.--; im Februar 2018 ca. Fr. 160'000.- -; im März 2018 rund Fr. 102'000.-; im April 2018 ca. Fr. 175'000.--; im Mai 2018 ca. Fr. 170'000.- -; im Januar 2019 ca. Fr. 60'000.--; im Februar 2019 ca. Fr. 25'000.--; im März 2019 ca. Fr. 65'000.--; im April 2019 ca. Fr. 32'000.--; im Mai 2019 ca. Fr. 27'000.--). Die Einschätzung, dass dieser Verlauf im Jahr 2020 (vor allem ab "Lockdown" Mitte März) ähnlich gewesen wäre –wenn auch auf deutlich tieferem Niveau, da der Beschuldigte keine Mitarbeiter mehr hatte – ist nicht abwegig. Seine Annahme, der (wenn auch tiefe) Umsatz der F. AG werde zufolge der Pandemie ab "Lockdown" gänzlich wegbrechen und er aufgrund dessen schlussfolgerte, die F. AG würde zum Kreise jener gehören, welche die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV erfülle und somit wirtschaftlich erheblich von Covid-19 betroffen sei, erscheint angesichts der dargelegten Zahlen keineswegs als Schutzbehauptung. Zumindest aber lässt sich sachverhaltsmässig kein absichtlich falsches Ausfüllen des Kreditantragsformulars durch den Beschuldigten ableiten. Daran ändert auch nichts, dass den Erläuterungen vom 14. April 2020 zu entnehmen ist, dass der Zweck des Hilfsprogramms nicht sei, wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen eine finanzielle Unterstützung für den erhofften Turnaround zu gewähren, zumal dieselben vom 14. April 2020 datieren und somit bei Kreditantragstellung durch den Beschuldigten am 2. April 2020 noch nicht veröffentlicht worden sein können. Folglich konnte der Beschuldigte keine Kenntnis dieses Dokuments gehabt haben. Sodann schliesst die im Kreditantragsformular aufgeführte Voraussetzung " Der Kreditnehmer ist aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes erheblich beeinträchtigt " (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV) Unternehmen, welche sich bereits vor der Pandemie in wirtschaftlich angespannten Verhältnissen befinden, nicht per se vom Erhalt eines Covid-19-Kredits aus, zumal diese Betriebe genauso von der Pandemie betroffen sein können und dies mitunter gar "erheblicher", als Unternehmen in bereits günstiger wirtschaftlicher Lage. Ausserdem wird im Antragsformular selbst nicht weiter konkretisiert, welche Unternehmen genau von diesem Kriterium erfasst werden und wann eine "genügend" erhebliche Betroffenheit vorliegt. Auch auf die bereits erwähnten Erläuterungen vom 14. April 2020 wird im Gesuchsformular sodann nicht verwiesen, wobei diese im Zeitpunkt der Antragsstellung durch den Beschuldigte ohnehin noch nicht publiziert worden waren. Für den Beschuldigten bestanden somit bei Antragsstellung keinerlei objektive Anhaltspunkte, die klarerweise gegen einen Anspruch der F. AG auf einen Covid-19-Kredit gesprochen hätten. Mehr noch ist die Situation des Beschuldigten aufgrund des Verlusts seiner Lokalität und seiner Erkrankung nicht ohne weiteres mit jener anderer Unternehmen vergleichbar, die vor dem "Lockdown" völlig normal arbeiten konnten und deshalb durch diesen im März 2020 eindeutig wirtschaftlich beeinträchtigt waren. Bei der F. AG war die Lage gerade umgekehrt: wie die bereits erwähnten Zahlen zeigen, begann der Beschuldigte – wenn auch auf tiefem Niveau – die F. AG ab Januar 2020 an einem neuen Ort in V. unter neuen Bedingungen langsam wieder zum Laufen zu bringen. Dass die Pandemie keinerlei Einfluss auf den damaligen Umsatz der F. AG gehabt haben soll, ist aufgrund des Umstandes, dass deren Kontoauszüge ab Februar 2020 (als bereits die "besondere Lage" ausgerufen worden war) keine weiteren Zahlungseingänge für Reparaturen oder Serviceleistungen von Kunden mehr aufwiesen, wie dies im Januar 2020 (oder in den Jahren davor, dabei natürlich noch in grösserem Umfang) der Fall gewesen war (vgl. act. 30 10 151 ff.), objektiv nicht belegt. Aufträge für solche Leistungen blieben von da an offenkundig aus. Somit lässt sich sachverhaltsmässig nicht nachweisen, dass die F. AG – wie angeklagt – spätestens ab Januar 2020 bzw. bei Kreditantragstellung definitiv stillgelegt und vom "Lockdown" zu keiner Zeit betroffen war. Es bestanden vielmehr konkrete Hinweise darauf, dass die Pandemie zu gewichtigen wirtschaftlichen Einbussen der gerade wieder aufgenommenen Geschäftstätigkeit der F. AG führen würde, zumal auch unklar war, ob der Verkauf der I. auf Kommission nicht ebenfalls lockdownbedingt wegfallen würde. In Anbetracht des Dargelegten kann dem Beschuldigten daher nicht vorgeworfen werden, er sei zu Unrecht davon ausgegangen, die F. AG würde die Voraussetzungen für den Erhalt eines Covid-19-Kredits erfüllen; geschweige denn, er hätte – würde man die Pandemiebetroffenheit der F. AG verneinen wollen – bewusst wahrheitswidrige Angaben darüber gemacht. Dass der Beschuldigte in seiner Vorstellung tatsächlich von einem rechtmässigen Anspruch ausging, wird nach Überzeugung des Kantonsgerichts weiter dadurch untermauert, dass sein eigener Kundenberater ihm von sich aus zur Beantragung eines Covid-19-Kredits geraten hat. Ein anderer Schluss lassen die zitierten E-Mail-Nachrichten nicht zu. E. bestätigte zudem selbst, die finanzielle Situation und die Abschlüsse der F. AG gekannt zu haben – zumindest die Jahresrechnung 2018, welche noch einen (tiefen) Gewinn von Fr. 1'007.50 und einen Verlust von Fr. -341'491.20 ausgewiesen hat, musste ihm somit vorgelegen haben. Darüber hinaus macht der Beschuldigte geltend, er habe mit E. bzw. der G. immer wieder Gespräche gehabt, wie es mit der F. AG hätte weitergehen sollen. Auch Telefonate (z.B. zwecks Erhöhung der Kontokorrentlimite) habe es gemäss dem Beschuldigten gegeben, was in Anbetracht der damaligen finanziellen Situation der F. AG durchaus wahrscheinlich erscheint. Obwohl die Bankakten der G. von der Staatsanwaltschaft teilweise ediert wurden (vgl. act. 30 01 001 ff.), lassen sich keine Notizen zu solchen Gesprächen und Telefonaten auffinden. Wie der staatsanwaltschaftlichen Editionsverfügung vom 18. August 2021 indes zu entnehmen ist, musste die G. interne Aufzeichnungen nur auf entsprechende Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin herausgeben, was offenbar nicht erfolgt ist. Die Sachverhaltsversion des Beschuldigten, wonach seinem Kundenberater die finanzielle Situation der F. AG bekannt war, ist somit nicht umzustossen – zumal auch E. dargelegt hatte, diese zu kennen und die G. darüber hinaus seit Jahren die "Hausbank" des Beschuldigten bzw. seiner Unternehmung war (vgl. Kontoeröffnungsunterlagen aus dem Jahr 2013, act. 30 05 001 ff.). Folglich ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass E. über die wirtschaftliche Lage der F. AG informiert war und ihm in Kenntnis dieser Situation zu einem Covid-19-Kredit geraten hat. Zwar erklärte E. mit E-Mail vom 29. März 2020 betreffend die K. GmbH, dass der Beschuldigte einen entsprechenden Antrag stellen könne, sofern die Voraussetzungen auf ihn zutreffen würden
– eine solcher Hinweis fehlt allerdings einerseits in der E-Mail vom 2. April 2020 betreffend die F. AG und andererseits ging der Beschuldigte in seiner Vorstellung gerade davon aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf die F. AG zutreffen würden. Der Umstand, dass sein eigener Kundenberater bei der G. ihm in Kenntnis der wirtschaftlichen Lage der F. AG dazu riet, einen Covid-19-Kredit zu beantragen, musste den Beschuldigten nach Ansicht des Berufungsgerichts in der Annahme, sein Unternehmen sei hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich von der Pandemie betroffen und somit zur Kreditantragstellung berechtigt, zusätzlich bestärkt haben. Dem Beschuldigten ist daher insgesamt nicht nachzuweisen, dass er im Kreditantragsformular vom 2. April 2020 bewusst falsche Angaben gemacht hat – demgegenüber wäre die Konstellation, in welcher ein Kreditantragsteller absichtlich falsche Umsatzzahlen aus früheren Jahren angeben hat, offensichtlich anders zu beurteilen. 4.2.2.2 Nach dem Gesagten ist zunächst zu konstatieren, dass basierend auf dem Vergleich der erwähnten Zahlungseingänge der F. AG von jeweils Januar bis Mai 2018 und 2019 sowie ab Januar 2020 (insbesondere aufgrund der fehlenden Zahlungen bzw. Aufträge für Reparaturen und Serviceleistungen ab Februar 2020) sachverhaltsmässig nicht erwiesen ist, dass die F. AG zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich von der Pandemie beeinträchtigt und spätestens ab Januar 2020 stillgelegt gewesen ist. Der angeklagte Sachverhalt ist somit in dieser Hinsicht nicht erstellt. Nach Auffassung des Kantonsgerichts erscheinen die Aussagen des Beschuldigten in Anbetracht des geschilderten Hintergrunds der Ereignisse und des Ablaufs bei der Kreditantragstellung sodann durchwegs überzeugend. Hinzu kommt, dass sich das Berufungsgericht anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung selbst einen Eindruck des Beschuldigten verschaffen konnte und seine Beteuerung, wonach er nicht bewusst Unwahres angegeben habe, sondern von einer – wenn auch zaghaften – Wiederbelebung seiner Firma ausging, die aber durch die Pandemie zunichtegemacht wurde, als aufrichtig und glaubhaft einstuft. Ohnehin lässt sich dem Beschuldigten – selbst dann, wenn man nicht von einer Pandemiebetroffenheit seiner Unternehmung ausging – gesamthaft nicht nachweisen, dass er im Kreditantragsformular vom 2. April 2020 absichtlich unwahre Angaben gemacht und wissentlich sowie willentlich über eine Covid-19-Kredit-Voraussetzung getäuscht hat. 4.2.3 Rechtliche Würdigung 4.2.3.1 Vorbemerkung Da dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen wird, mittels einer unwahren Urkunde den Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt zu haben, ist zunächst zu prüfen, ob sich der Beschuldigte – wie angeklagt – der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4.2.3.2 Urkundenfälschung a) Vorinstanzliche Erwägungen Das Strafgericht erwog, es sei aktenmässig erstellt, dass der Beschuldigte am 2. April 2020 im Namen der F. AG bei der G. einen Kreditantrag über Fr. 100'000.-- gestellt habe, wobei er einen Umsatzerlös von Fr. 1'700'000.-- angegeben habe. Er habe durch Setzen des entsprechenden Häkchens und seiner Unterschrift bestätigt, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Covid-19-Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen sei. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum sogenannten "Formular A" hielt die Vorinstanz sodann fest, dass sich die qualifizierte Beweiseignung des "Formulars A" einerseits aus der Verpflichtung des Finanzintermediärs, die wirtschaftliche Berechtigung seines potenziellen Vertragspartners abzuklären, ergebe und andererseits daraus, dass der Finanzintermediär zur Erfüllung seiner Pflicht auf die wahrheitsgetreue Deklaration seines Vertragspartners angewiesen sei. Nicht anders präsentiere sich die rechtliche Situation in Bezug auf die Gewährung von Krediten gemäss der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Diese Kredite dürften von den am Programm beteiligten Banken nicht nach Gutdünken verteilt werden, sondern seien an gewisse Voraussetzungen geknüpft, welche sich aus Art. 3 aCovid-19-SBüV ergeben würden. Die Finanzinstitute seien aufgrund der grossen Anzahl zu bearbeitenden Anträge und der zeitlichen Dringlichkeit faktisch nicht in der Lage gewesen, die Angaben der Antragsteller zu überprüfen. Daraus ergebe sich in analoger Anwendung der Rechtsprechung zum "Formular A" die qualifizierte Beweiseignung des Covid-19-Antragsformulars gegenüber der kreditgewährenden Bank. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung sei daher erfüllt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte gewusst, dass seine Angaben gegenüber der kreditgewährenden Bank bezüglich der Betroffenheit der F. AG durch die Pandemie falsch gewesen seien. Er habe in der Absicht gehandelt, die Bank diesbezüglich in die Irre zu führen, da er gewusst habe, dass er andernfalls den Kredit nicht erhalten werde. Er habe ausserdem in Vorteilsabsicht gehandelt, da sein Handeln von der Absicht bestimmt gewesen sei, eben diesen Kredit, auf welchen die F. AG keinen Anspruch gehabt habe, für diese zu erlangen. Folglich sei der Beschuldigte der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. b) Dogmatische Ausführungen aa) Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird unter anderem bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkundung). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht übereinstimmen. Unwahr ist die Urkunde dann, wenn der Sachverhalt, zu dem sie sich äussert, sich überhaupt nicht oder in anderer Weise ereignet hat. Es geht dabei stets um Tatsachen; Werturteile können nicht objektiv wahr oder unwahr sein ( Markus Boog , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 64 ff.). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 71). Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 144 IV 13 E. 2.2.2; BGE 142 IV 119 E. 2.1). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus gesetzlichen Vorschriften, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (BGE 142 IV 119 E. 2.1; BGE 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen). Ob sich eine solche Wahrheitsgarantie aus dem Gesetz ableiten lässt, ist eine Frage der Auslegung (BGE 119 IV 289 E. 4.). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen nicht (BGE 142 IV 119 E. 2.1; Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 84). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt demgegenüber in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse abgibt, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). Die blosse Bestätigung des Ausstellers, die abgegebene Erklärung entspreche der Wahrheit, schafft keine Wahrheitsgarantie, solange die Rechtsordnung nicht eine besondere Wahrheitspflicht statuiert ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 84). bb) Der subjektive Tatbestand gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordert sodann Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ob er die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGer 6B_269/2023 vom 30. Juni 2023 E. 1.1.2; BGer 6B_638/2022 vom 17. August 2023 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). cc) Neben Vorsatz ist zur Tatbestandserfüllung zudem eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr selbst oder durch einen anderen als wahr verwenden (lassen) wollen. Die Täuschungsabsicht muss folglich auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein ( Manuel Inderbitzin , StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 251 N 27). Weiter muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wobei auch hier Eventualabsicht genügt (BGE 135 IV 12 E. 2.2 f.; BGE 102 IV 191 E. 4.; Stefan Trechsel / Lorenz Erni , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 251 N 12). Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten. Beim Handeln in Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4). Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 181 ff.). c) Konkrete Würdigung aa) In casu gab der Beschuldigte im Kreditantrag an, die F. AG sei namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich von der Pandemie betroffen. Die Wahrheit dieser Angabe bestätigte er durch Unterschrift. Wie unter E. III.4.2.2 vorstehend dargelegt, ist der Anklagevorwurf, wonach die F. AG ab April 2019 bzw. spätestens ab Januar 2020 bereits inaktiv und in keiner Weise hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich (erheblich) von der Pandemie betroffen gewesen sei, sachverhaltsmässig nicht erstellt. Einerseits ist den Kontoauszügen der F. AG zu entnehmen, dass im Januar 2020 noch Reparatur- und Serviceleistungen erbracht wurden, welche ab Februar 2020 – als immerhin bereits die "besondere Lage" durch den Bundesrat ausgerufen worden war – gänzlich wegbrachen und andererseits erfolgte anfangs März (kurz vor dem "Lockdown") noch der Verkauf eines I. auf Kommission für einen Kunden, so auch Ende April 2020 und Mitte Juni 2020. Der Beschuldigte wollte seinen Geschäftsbetrieb wiederaufnehmen und tat dies auch, wie die unter E. III.4.2 dargelegten Zahlungseingänge ab Januar 2020 belegen. Es ist somit nicht zweifelsfrei erstellbar, dass die F. AG nicht erheblich pandemiebetroffen war (und der Beschuldigte nicht zumindest subjektiv von einer entsprechenden Betroffenheit ausging, vgl. dazu sogleich), weshalb auch nicht gesagt werden kann, der Beschuldigte habe unwahre, mithin eine mit dem tatsächlichen und dem beurkundeten Sachverhalt nicht übereinstimmende Urkunde errichtet und eingereicht. Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung scheitert damit bereits am Vorliegen des objektiven Tatbestands. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die F. AG sei im Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich ihres Umsatzes nicht wirtschaftlich erheblich von der Pandemie betroffen gewesen, erscheint ein Schuldspruch in der vorliegenden Konstellation auch aus folgenden weiteren Überlegungen fragwürdig: Zu Beginn des "Lockdowns" war unklar, was diese im Kreditantragsformular aufgeführte Formulierung der Pandemiebetroffenheit genau bedeutet – insbesondere war ungewiss, wann eine Unternehmung wirtschaftlich genug "erheblich" beeinträchtigt war, um die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt eines Covid-19-Kredits zu erfüllen. Daran ändert auch nichts, dass medial breitflächig über das vereinfachte Prüfprozedere der Covid-19-Kredite berichtet wurde. Fraglich war etwa, wie gross ein Liquiditätsengpass sein musste oder ob beispielsweise auch eine pandemiebedingt verhinderte Besserung der wirtschaftlichen Situation einer Unternehmung den Anforderungen genügte. Den Erläuterungen vom 14. April 2020 – welche im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschuldigten noch nicht veröffentlicht worden waren – ist diesbezüglich nunmehr zu entnehmen, dass die wirtschaftliche Beeinträchtigung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV zum Beispiel in anfallenden Umsatzeinbussen, Verlusten oder Liquiditätsengpässen bestehen konnte. Demgegenüber berechtigten Umsatzeinbussen, die auf andere Gründe zurückzuführen waren (z.B. Verlust der Produktionsstätte durch Schadenfälle, Schliessung der Unternehmung aus Hygienegründen, usw.) nicht zu einer entsprechenden Unterstützung (vgl. S. 6 der genannten Erläuterungen). Wie bereits erwähnt, konnte der Beschuldigte diese Erläuterungen indes nicht kennen. Im Kreditantragsformular selbst war darüber hinaus die Zusicherung, dass das antragstellende Unternehmen nicht bereits vor der Pandemie oder zum Zeitpunkt der Antragstellung Liquiditätsprobleme hatte oder überschuldet war, nicht verlangt. Vielmehr musste bestätigt werden, dass die Unternehmung sich nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befindet (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b aCovid-19-SBüV). Dies traf auf die F. AG unbestrittenermassen nicht zu. Da die Covid-19-Kredite bereits einige Tage nach erfolgtem "Lockdown" (von allen möglichen Betrieben) hatten beantragt werden können, musste der Beschuldigte im Zeitpunkt der Antragstellung zumindest hinsichtlich des zukünftigen Geschäftsverlaufs seines Unternehmens gewisse Annahmen treffen, da unbekannt war, wie lange der "Lockdown" andauern würde. Ob sich seine Annahmen bewahrheiten würden, konnte allerdings nur retrospektiv mit Sicherheit beurteilt werden. Insofern erscheint immerhin fraglich, ob der Beschuldigte im Kreditantragsformular hinsichtlich der Pandemiebetroffenheit des Umsatzes seines Betriebs in Zukunft überhaupt eine objektiv feststehende Tatsache angeben konnte. Er wusste in diesem Zeitpunkt noch nicht, wie sich sein Unternehmen mit (und ohne) "Lockdown" entwickeln würde (bzw. entwickelt hätte). Eindeutig anders zu beurteilen wäre die Sachlage dann, wenn beispielsweise zu hohe – und damit falsche –vergangene Umsatzzahlen im Kreditantragsformular deklariert worden wären. Bei der Angabe von früheren Umsatzzahlen handelt es sich klarerweise um objektiv feststehende Tatsachen. Diese hat der Beschuldigte indes korrekt angegeben. bb) Darüber hinaus wurde in tatsächlicher Hinsicht bereits festgestellt, dass dem Beschuldigten nicht zweifellos nachgewiesen werden kann, dass er im Zeitpunkt der Kreditantragstellung – ginge man objektiv nicht von einer Pandemiebetroffenheit der F. AG aus – bewusst betreffend diese Anspruchsvoraussetzung unwahre Angaben gemacht hat. Ein vorsätzliches Handeln liegt somit unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht vor. Zu prüfen bleibe indes, ob von einem eventualvorsätzlichen Handeln ausgegangen werden kann. Auch dies ist nach Auffassung des Kantonsgerichts zu verneinen: Zum einen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschuldigte die Anspruchskriterien für einen Covid-19-Kredit zu wenig geprüft hätte. Insbesondere die Erläuterungen vom 14. April 2020 waren damals noch nicht publiziert und den Akten ist nicht zu entnehmen, welche Abklärungsoptionen der Beschuldigte in seiner Situation sonst noch hätte vornehmen sollen; besonders da sein Kundenberater bei der G. über die wirtschaftliche Lage der F. AG informiert war. Zum anderen war seine Annahme, durch die Pandemie würden keine I. mehr gekauft und alle damit zusammenhängenden Leistungen würden ebenfalls wegfallen, aufgrund der Zahlen der Vorjahre berechtigt – zumal sein Geschäft gerade in den Wintermonaten gegen Frühling jeweils belegtermassen angezogen hat. Der Beschuldigte begann zudem ab Januar 2020 seinen Betrieb langsam wieder zum Laufen zu bringen, weshalb seine Einschätzung, er sei von der Pandemie wirtschaftlich erheblich betroffen (insbesondere als ab Februar 2020 keine Zahlungen für Reparaturen und Serviceleistungen mehr erfolgten), durchaus nachvollziehbar erscheint. Hinzu kommt, dass sein Kundenberater der G. ihm in Kenntnis der (aktuellen) finanziellen Situation der F. AG zu einem solchen Covid-19-Kredit geraten hat, was ihn einerseits offensichtlich erst zur Antragstellung veranlasst und ihn andererseits darauf schliessen lassen hat, sein Unternehmen erfülle die Voraussetzungen. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkannt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die im Kreditantragsformular unter Strafe gestellten Verhaltensweisen (Betrug und Urkundenfälschung) genannt wurden und darauf hingewiesen wurde, dass die Angabe von unwahren Tatsachen strafbar sei. Der Beschuldigte war vielmehr überzeugt davon, alles richtig zu machen und gab, wie im Kreditantragsformular verlangt, die Umsatzzahlen des letzten vorliegenden Jahresabschlusses an. Es kann somit nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe damit gerechnet, unrechtmässig einen Covid-19-Kredit zu erhalten. Mehr noch nahm er an, die notwendigen und korrekten Auskünfte gegeben zu haben. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Beschuldigte im Antragsformular –wie von der Vorinstanz verbindlich festgestellt (vgl. E. I.B.2, S. 5 des angefochtenen Urteils) –gerade nicht über seine Umsatzzahlen getäuscht hat und den erhaltenen Kredit ausserdem einzig für Verbindlichkeiten der F. AG und damit zweckmässig verwendet hat. Auch aufgrund der Beweggründe des Beschuldigten (Erhalt seines Geschäftsbetriebs) sowie der Art der Tathandlung (Ausfüllen des Kreditantragsformulars) lässt sich kein Eventualvorsatz begründen. Im Rahmen der Gesamtumstände ist sodann auch zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte sich aufgrund der Covid-19-Pandemie mit einer ungewissen Zukunft konfrontiert sah und die Folgen derselben auf sein Unternehmen nicht genau abzuschätzen vermochte. Es muss ihm somit auf subjektiver Seite zugestanden werden, dass er einen deliktischen Erfolgseintritt nicht für möglich gehalten hat. Daher kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe damit gerechnet, an einen ihm nicht zustehenden Covid-19-Kredit zu gelangen. Folglich ist in dubio pro reo von Fahrlässigkeit auszugehen, wobei eine fahrlässige Falschbeurkundung nicht strafbar ist. Im Übrigen ist dem Beschuldigten denn auch nicht nachzuweisen, dass er in Täuschungsabsicht gehandelt hat, da er gerade von der Wahrheit seiner im Kreditantragsformular festgehaltenen Angaben ausging und keine falsche Vorstellung über dieselben hervorrufen wollte. Da der Beschuldigte darüber hinaus annahm, den Covid-19-Kredit berechtigterweise erhalten und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt zu haben, ist auch eine Schädigungsabsicht oder die Absicht, einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen, zu verneinen. Der Beschuldigte ist demzufolge in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 4.2.3.3 Betrug und Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV a) Vorinstanzliche Erwägungen aa) Unbestritten geblieben sind die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Beschuldigte tatsachenwidrig angegeben habe, die F. AG habe im Geschäftsjahr 2019 einen Umsatzerlös von Fr. 1'700'000.-- erzielt. Das Strafgericht konstatierte, es liege keine Täuschung vor. Der verbürgte Betrag mache jeweils höchstens 10% des Umsatzerlöses des Antragstellenden im Jahr 2019 aus oder – falls der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vorliege – sei der provisorische Jahresabschluss massgebend. Falls dieser ebenfalls noch nicht erstellt sei, sei auf den Umsatzerlös des Jahres 2018 abzustellen. In casu habe einzig der Jahresabschluss des Jahres 2018 der F. AG vorgelegen, weshalb der Beschuldigte diesen berechtigterweise als Bemessungsgrundlage genannt habe. Im Jahr 2018 habe der Umsatzerlös Fr. 1'621'855.-- betragen und somit knapp Fr. 80'000.-- weniger als der Beschuldigte im Kreditantragsformular genannt habe. Da er die Buchhaltung beim Ausfüllen des Formulars aber nicht präsent gehabt habe, sei diese Ungenauigkeit vernachlässigbar, da er mit dem beantragten Kreditbetrag von Fr. 100'000.-- den Rahmen von maximal 10% bei weitem nicht ausgeschöpft habe. Daher habe er in Bezug auf den Jahresumsatz nichts Unwahres angegeben (vgl. E. I.B, S. 5 ff. des angefochtenen Urteils). bb) Betreffend den Vorwurf, wonach der Beschuldigte im Kreditantragsformular falsch angegeben habe, dass die in Tat und Wahrheit inaktive F. AG aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei, zog die Vorinstanz in Betracht, die F. AG habe ihren Betrieb faktisch Ende März 2019 aus Gründen (Verlust der Geschäftsliegenschaft, zuspitzende Finanzkrise) aufgegeben, welche nichts zu tun gehabt hätten mit der Pandemie. Der Beschuldigte habe geltend gemacht, die F. AG hätte ohne das Dazwischentreten der Pandemie "durchstarten" können, weshalb sie sehr wohl von der Pandemie erheblich betroffen gewesen sei. Es sei indes nicht Zweck des Covid-19-Solidarbürgschaftsprogramms gewesen, wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen eine finanzielle Unterstützung für den erhofften Turnaround zu gewähren. Dies sei den Erläuterungen des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 14. April 2020 zu entnehmen. Massenentlassungen sollten verhindert, Lohnfortzahlungen bei unverschuldetem Fernbleiben vom Arbeitsplatz gewährleistet und an sich gesunde Unternehmen und Selbständigerwerbende sollten nicht infolge coronabe-dingter Liquiditätsengpässe in den Konkurs getrieben werden. Diese Zweckbestimmung habe dem Beschuldigten auch dann bewusst gewesen sein müssen, wenn er die damalige in den Medien breit geführte Diskussion um die finanziellen Nothilfen nicht verfolgt habe. Bereits der Antragstext dränge einem unbefangenen Leser den Schluss auf, dass die Pandemie die Ursache der momentanen wirtschaftlich schwierigen Situation bilden müsse und es nicht ausreiche, dass die Pandemie eine erhoffte wirtschaftliche Gesundung gefährde. Vor allem habe ihm klar sein müssen, dass der Bund nicht ein Kreditprogramm starte, bei welchem Kredite ohne einlässliche Überprüfung des Antrags seitens der kreditgewährenden Bank gestattet würden, um allgemeine unternehmerische Risiken abzufedern. Der Beschuldigte habe daher in Bezug auf die Betroffenheit der F. AG von der Pandemie bewusst die Unwahrheit angegeben und durch aktives Handeln getäuscht. In Bezug auf das Arglisterfordernis sowie die Opfermitverantwortung hielten die Vorderrichter fest, der für die F. AG zuständige Bankkundenberater habe hinsichtlich des Prozederes der Kreditgewährung angegeben, sich an den Antrag des Beschuldigten nicht erinnern zu können, da es damals eine "Riesenmasse" an Anträgen gewesen sei. Sie hätten jeweils die Plausibilität des Umsatzes geprüft, was bedeute, dass man den Betrag des Vorjahres angeschaut habe. Wenn dieser nicht plausibel gewesen sei, seien sie aktiv geworden. Die G. sei in ihrer Prüfung der Kreditanträge folglich weitergegangen als es die Covid-19-SBüV vorgesehen habe. Das Strafgericht schloss sich sodann den rechtlichen Ausführungen eines Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2022 an, wonach die Opfermitverantwortung der Banken zu verneinen sei, da den antragstellenden Unternehmen in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht worden sei. Der Beschuldigte habe in casu darüber getäuscht, dass die F. AG von den Auswirkungen der Pandemie nicht erheblich betroffen gewesen sei, da sie ihre Geschäftstätigkeit faktisch schon längere Zeit vor Ausbruch der Pandemie aufgegeben habe. Die Überprüfung, ob ein Unternehmen tatsächlich unternehmerisch tätig sei, gestalte sich im Vergleich zur Überprüfung von Umsätzen (z.B. anhand einer Buchhaltung) schwieriger. Der Konkurs sei über die F. AG erst am 7. Dezember 2020 eröffnet worden und damit mehrere Monate nach Bezug des Covid-19-Kredits. Zudem sei ihre Homepage am 24. November 2022 und damit lange nach Konkurseröffnung noch aktiv gewesen, womit auch eine Internetrecherche keine Hinweise auf die faktische Aufgabe der Geschäftstätigkeit ergeben hätte. Was den Einwand der Verteidigung anbelange, die G. habe aufgrund der langjährigen Bankbeziehung zur F. AG von deren finanziellen Schwierigkeiten Kenntnis gehabt und sei deshalb gar nicht getäuscht worden, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht unüblich sei, dass Unternehmen Beziehungen zu mehreren Geldinstituten unterhalten würden. Daher habe eine Bank nicht zwangsläufig einen umfassenden Überblick über die wirtschaftliche Situation ihrer Kunden. Mittels Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen sei es somit nicht ohne weiteres möglich gewesen, die faktische Geschäftsaufgabe der F. AG festzustellen. Ein Besuch am Geschäftssitz der F. AG sei der G. angesichts der Ausnahmesituation ausserdem nicht zumutbar gewesen. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass keine Überprüfung erfolgen werde, da eine entsprechende Antragsstellung aus seiner Sicht ansonsten keinen Sinn ergeben hätte. Die Überprüfung der Angaben sei unter den damaligen Umständen nicht möglich und zumutbar gewesen, was der Beschuldigte gewusst und vorausgesehen habe. Der Beschuldigte habe somit arglistig gehandelt. Zudem sei auch der Vermögensschaden gegeben, da die F. AG im Zeitpunkt der Kreditaufnahme massiv überschuldet und das Vermögen der G. folglich bereits im Moment der Auszahlung des Kredits über Fr. 100‘000.-- schadensgleich gefährdet gewesen sei. Der subjektive Tatbestand gebe sodann zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte habe gewusst, von welchen Tatsachen die Kreditgewährung abhänge und habe bewusst, mithin direktvorsätzlich, falsche Angaben gemacht. Die F. AG habe keinen Anspruch auf den Covid-19-Kredit gehabt, weshalb der Beschuldigte in Drittbereicherungsabsicht gehandelt habe. Der Beschuldigte sei daher wegen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Prüfung von Art. 23 Covid-19-SBüV entfalle aufgrund deren Subsidiarität gegenüber den Tatbeständen des Strafgesetzbuches. b) Dogmatische Ausführungen aa) Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Damit Art. 146 StGB zur Anwendung gelangt, muss der Täter "jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen" täuschen. Auf Tatsachen bezogen sind Äusserungen, wenn ihr Bezugsgegenstand dem Beweis zugänglich ist. Tatsachen sind mithin "objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände". Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1; Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., 2010, § 15 N 7). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erscheint, und wenn auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde bedeuten, eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit den Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht zu schützen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Arglist wird hingegen grundsätzlich verneint, wenn die getäuschte Person den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Etwa sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers zu beachten, wie sie beispielsweise im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Arglist scheidet unter diesem Titel aber lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtliche Schutz entfällt somit nicht bei jeder Fahrlässigkeit der getäuschten Person, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann indes nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2, mit zahlreichen Hinweisen). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Allerdings bedarf es auch hier, damit die Arglist des Betrügers zu verneinen ist, einer geradezu leichtfertigen Verhaltensweise, wie z.B. der Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde (BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2). In subjektiver Hinsicht setzt Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB einerseits Vorsatz voraus, d.h. ein Handeln mit Wissen und Willen, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGer 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.1.1). Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen ( Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , a.a.O., § 15 N 58 ff.). Andererseits ist zur Tatbestandserfüllung das Vorliegen einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht notwendig. Die Bereicherung muss zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns, aber zumindest mitbestimmend sein (BGE 105 IV 330 E. 2.c). Bloss eventuelle Absicht genügt demgegenüber gerade nicht. Der Täter muss einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstreben, wobei die Bereicherung in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen kann ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 261 ff. und 271). bb) Gemäss Art. 23 aCovid-19-SBüV war, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorgelegen hat, mit Busse bis zu Fr. 100'000.-- zu bestrafen, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Art.6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV verwendet hat. Die erstgenannte Variante des sog. "Bezugsmissbrauchs" bedingt, dass durch falsche Angaben ein Covid-19-Kredit erwirkt wurde. Art. 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d aCovid-SBüV nennt dabei die entsprechenden Voraussetzungen für den Erhalt eines Covid-19-Kredits. Sodann setzt der "Bezugsmissbrauch" Vorsatz voraus, wobei auch die eventualvorsätzliche Begehung strafbar ist. Das Vorsatzerfordernis zeigt indes, dass eine gewisse kriminelle Energie für die Annahme einer Strafbarkeit vorliegen muss, was beispielsweise zum Ausschluss der Strafbarkeit für den Fall führt, dass bei der Kreditvereinbarung etwas übersehen wurde, also fahrlässig nicht angegeben wurde. Insbesondere beim "Bezugsmissbrauch" dürften sich Beweisschwierigkeiten ergeben: Fraglich ist etwa, wie der Vorsatz bewiesen werden soll, wenn Umsatzeinbussen noch nicht direkt eingetroffen sind, aber als sehr wahrscheinlich erscheinen. Bei einer solchen Konstellation erweist es sich als schwierig, einen Kreditbetrüger von einem lauteren Unternehmer zu unterscheiden ( Benjamin Märkli / Moritz Gut , Missbrauch von Krediten nach Covid-19-SBüV, AJP 6/2020, S. 731 ff.). Da in der aCovid-19-SBüV einzig die vorsätzliche Begehung unter Strafe gestellt wurde, ist die allgemeine Strafbarkeit der Fahrlässigkeit im Nebenstrafrecht ausgeschlossen (vgl. Art. 333 Abs. 7 StGB). In Bezug auf das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Strafgesetzbuches und denjenigen der aCovid-19-SBüV ist sodann darauf hinzuweisen, dass Art. 23 aCovid-19-SBüV nur dann anwendbar ist, wenn keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt. c) Konkrete Würdigung aa) Wie sich den Ausführungen der Parteien entnehmen lässt, ist das Vorliegen des subjektiven Tatbestands und des Arglisterfordernisses sowie damit einhergehend die Opfermitverantwortung strittig. Darauf ist nachstehend einzugehen. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 29. Dezember 2021 einerseits vorgeworfen, er habe sich hinsichtlich des Arglisterfordernisses einer unwahren Urkunde – mithin also besonderer Machenschaften oder Kniffe – bedient. Wie unter E. III.4.2.3.2 hievor ausführlich dargelegt, ist der Beschuldigte indes vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen, weshalb sich weitergehende Erwägungen dazu erübrigen. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe vorausgesehen, dass die Mitarbeitenden der G. und der A. seine falschen Angaben nicht überprüfen würden. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass das Berufungsgericht in sachverhaltlicher Hinsicht zum Schluss gelangt ist, dass dem Beschuldigten nicht nachzuweisen ist, dass er tatsächlich falsche Angaben gemacht hat. Es kann dabei auf die Ausführungen unter E. III.4.2.2 und E. III.4.2.3.2 verwiesen werden. Dass die F. AG seit spätestens Januar 2020 in Tat und Wahrheit inaktiv war und folglich hinsichtlich ihres Umsatzes keinesfalls wirtschaftlich erheblich durch die Pandemie beeinträchtigt sein konnte, ist nicht hinreichend erstellt. Damit fehlt es in casu bereits am täuschenden Element und am Vorliegen falscher Angaben. Ginge man indes nicht von einer erheblichen wirtschaftlichen Pandemiebetroffenheit der F. AG aus, so scheiterte die Tatbestandserfüllung dennoch aus den gleichen Überlegungen, wie beim Tatvorwurf der Urkundenfälschung. Es wird daher auf die entsprechenden Ausführungen unter E. III.4.2.3.2 verwiesen. Lediglich summarisch sei hinsichtlich des Betrugs folgendes ergänzend festgehalten: Wie bereits ausgeführt, bestanden zum Zeitpunkt der Antragsstellung durch den Beschuldigten noch keine differenzierten Ausführungen oder Erläuterungen dazu, ab wann von einer erheblichen wirtschaftlichen Pandemiebetroffenheit ausgegangen werden durfte. Erst nach und nach wurde Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV von unterschiedlichen Autoren ausgelegt und auch im Rahmen der bereits erwähnten Erläuterungen vom 14. April 2020 genauer definiert. Einige Autoren halten dafür, dass einfache wirtschaftliche Einbussen nicht genügen und eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorgelegen haben muss ( Benedict F. Christ / Rebekka Magdalena Keller / Aleksandra Simic , Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, § 18 N. 12; Benjamin Märkli / Moritz Gut , a.a.O., S. 724). Gemäss anderen Meinungen wiederum können ausnahmsweise auch künftig zu erwartende Liquiditätsengpässe zu einer Inanspruchnahme eines Covid-19-Kredits berechtigen, wenn die Umsatzeinbusse aufgrund konkreter Verhältnisse voraussehbar war und das betroffene Unternehmen dies anhand einer konkreten Dokumentation entsprechend aufzeigen kann ( Federico Domenghini / Stephanie Schwab , Covid-19-Kredite: Zu Unrecht bezogen oder verwendet?, TREX 2020 S. 208). Da sich die Täuschung beim Betrugstatbestand grundsätzlich auf Tatsachen beziehen muss, erscheint die Ausfällung eines Schuldspruchs in casu insofern fraglich, als dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Antragstellung zumindest bezüglich des zukünftigen Geschäftslaufs seiner Unternehmung und den konkreten Auswirkungen der Pandemie auf diese von gewissen Prognosen ausgehen musste. Es war im Moment der Kreditantragstellung am 2. April 2020 nicht absehbar, wie lange der Betrieb des Beschuldigten finanziell unter dem Einfluss des Corona-Virus stehen würde. Der Beschuldigte nahm (berechtigterweise) an, er hätte ohne "Lockdown" einen ähnlichen Geschäftsverlauf gehabt, wie in den beiden Jahren davor – wenn auch auf wesentlich tieferem Niveau, da er keine Mitarbeiter mehr hatte, somit aber auch deutlich weniger Fixkosten. Damit beinhaltete seine Angabe, von der Pandemie wirtschaftlich erheblich betroffen zu sein, zumindest teilweise auch eine Annahme über die Zukunft, wobei die Prognosegrundlage auf effektiven Tatsachen beruhte, nämlich dem feststehenden Umstand, dass die Zahlungseingänge für Reparatur- und Serviceleistungen, welche bis Ende Januar 2020 noch erfolgt sind, unterdessen weggebrochen waren. Folglich hat der Beschuldigte zumindest teilweise auch Angaben über zukünftige Annahmen gemacht, welche auf einem zutreffenden Tatsachenkern beruhten und somit das Merkmal der Täuschung nicht erfüllen, weshalb das Vorliegen des objektiven Tatbestands in dieser Hinsicht bereits fraglich erscheint. Täuschungen aufgrund von Zukunftsprognosen sind dann strafrechtlich relevant, wenn dieselben auf bewusst falschen Annahmen beruhen. Dies ist in casu klarerweise gerade nicht der Fall, da es sich um eine Tatsache handelt, dass die bereits erwähnten Zahlungseingänge ab Februar 2020 weggefallen sind. Der Beschuldigte durfte aufgrund der Umsatzzahlen der F. AG der letzten Jahre vielmehr davon ausgehen, dass die Umsatzentwicklung im Jahr 2020 ähnlich – wenn auch weniger hoch – sein würde und somit das Ausbleiben dieses Geschäftsverlaufs auf die Pandemie zurückzuführen war. Insofern ging er zurecht davon aus, seine Unternehmung sei wirtschaftlich erheblich von der Pandemie betroffen. Wer demgegenüber mit falschen Umsatzzahlen im Kreditantragsformular operiert, täuscht über objektiv feststehende Tatsachen. Ferner erachtet das Kantonsgericht auch den subjektiven Tatbestand nicht als erfüllt an, wobei diesbezüglich ebenfalls weitestgehend auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Urkundenfälschung (vgl. E. III.4.2.3.2) verwiesen werden kann. Dem Beschuldigten konnte sachverhaltsmässig nicht nachgewiesen werden, dass er bei Kreditantragstellung gezielt und absichtlich falsche Auskünfte bezüglich der Pandemiebetroffenheit der F. AG abgegeben hat. Dass seine Unternehmung sich bereits vor der Pandemie in finanzieller Schieflage befand, war dem Beschuldigten bewusst und ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Vorliegens der Misswirtschaft zu würdigen. Indes zeitigte auch die Covid-19-Pandemie Folgen auf seine Unternehmen (vgl. die weggefallenen Zahlungseingänge für Reparaturen und Serviceleistungen ab Februar 2020), sodass dem Beschuldigten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, ihm hätte bereits aufgrund des Kreditantragstexts klar sein müssen, dass einzig die Pandemie die Ursache der wirtschaftlich schwierigen Situation seines Geschäfts hätte sein dürfen. Direktvorsätzliches Handeln ist damit auszuschliessen, wobei dem Beschuldigten auch kein eventualvorsätzliches Verhalten angelastet werden kann: Weder ist ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, indem er die Anspruchsvoraussetzungen zu wenig geprüft hätte, noch ergibt sich aus den weiteren damaligen Verhältnissen eine Eventualabsicht. Im Zeitpunkt der Kreditantragstellung am 2. April 2020 bestand keine Klarheit darüber, wann eine genügend "erhebliche" wirtschaftliche Betroffenheit (z.B. hinsichtlich des Umsatzes) einer Unternehmung durch die Pandemie vorliegt. Der Beschuldigte konnte weder die Erläuterungen vom 14. April 2020 zu Rate ziehen, noch bestanden anderweitige Interpretationsinstrumentarien. Da sein Kundenberater der G. die finanzielle Situation der F. AG gekannt hat, war es aus seiner Sicht auch nicht angezeigt – nachdem ihm dieser bereits zur Kreditantragstellung geraten hatte – erneute Nachfragen zu tätigen. Fakt ist aufgrund der Bankkontoauszüge vielmehr, dass die F. AG normalerweise in den Wintermonaten bis zum Frühling hin jeweils einen steigenden Geschäftsverlauf verzeichnet hat. Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass ein solcher Geschäftslauf im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie ausbleiben würde, da er keine Verkäufe von I. sowie damit einhergehende Reparaturen und Umbauten mehr würde realisieren können. Er begann sein Geschäft ab Januar 2020 – nachdem er einen Bandscheibenvorfall erlitten und eine neue zumindest vorübergehende Lokalität gefunden hatte – zum Laufen zu bringen. Das zeigen die Zahlungseingänge ab Januar 2020 der F. AG. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden, er habe die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkannt. Er hat, wie im Kreditantragsformular verlangt, korrekterweise die Umsatzzahlen des letzten vorliegenden Jahresabschlusses angegeben. Dass er nicht damit gerechnet hat, unrechtmässig einen Covid-19-Kredit zu erhalten, zeigt sich nach Auffassung des Kantonsgerichts auch darin, dass er einerseits gerade nicht über seine Umsatzzahlen getäuscht hat und andererseits den erhaltenen Kredit einzig für Belange der F. AG und damit zweckentsprechend verwendet hat. Auch unter Beachtung seiner Beweggründe, nämlich die Aufrechterhaltung seiner Unternehmung, und der Art der Tathandlung lässt sich kein Eventualvorsatz begründen. Es muss ihm somit auf subjektiver Seite zugestanden werden, dass er einen deliktischen Erfolgseintritt nicht für möglich gehalten hat, weshalb nicht gesagt werden kann, der Beschuldigte habe damit gerechnet, an einen ihm nicht zustehenden Covid-19-Kredit zu gelangen und zu täuschen. Wollte man Eventualvorsatz bejahen, müsste nachgewiesen werden, dass die Beeinträchtigung des Umsatzes derart naheliegend nicht pandemiebedingt war, als dass die gegenteilige Behauptung eines pandemiebedingten Umsatzrückgangs vernünftigerweise nicht anders als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Angesichts der vorstehenden Ausführungen zur üblicherweise steigenden Umsatzentwicklung der F. AG zum Frühjahr hin und dem belegten Umstand, dass diese im Jahr 2020 ausblieb, erscheint es umso naheliegender, von einem pandemiebedingten Rückgang auszugehen, womit Eventualvorsatz entfällt. Damit ist von Fahrlässigkeit auszugehen, wobei die fahrlässige Begehung eines Betrugs nicht strafbar ist. Wie demgegenüber den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist (vgl. E. III.4.3), bejaht das Kantonsgericht das Vorliegen eines Eventualvorsatzes hinsichtlich des Misswirtschaftstatbestands, indem es davon ausgeht, dem Beschuldigten sei ab dem 1. Januar 2019 bewusst gewesen, dass keine erfolgsversprechenden Sanierungsaussichten bestanden haben und er folglich ab diesem Zeitpunkt –auch in Unkenntnis des notwendigen Vorgehens – die Bilanz hätte bei Gericht deponieren müssen. Diese Feststellung führt indes hinsichtlich der Frage, ob Eventualvorsatz beim Betrug vorliegt, zu keinem anderen Ergebnis: Beim Covid-19-Kreditbetrug geht es um die Frage, ob die F. AG hinsichtlich ihres Umsatzes von der Pandemie wirtschaftlich beeinträchtigt war und ob der Beschuldigte subjektiv von einer Pandemiebetroffenheit ausgehen durfte, was beides zu bejahen ist. Wenn ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung überschuldet war, stellte dies kein Ausschlusstatbestand für die Gewährung eines Covid-19-Kredits dar. Vielmehr war gemäss Art. 3 lit. b aCovid-19-SBüV einzig Voraussetzung, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bei der Einreichung des Gesuchs weder in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren noch in Liquidation befand. Beides traff auf die F. AG nicht zu. Eine bestehende Überschuldung führte somit nicht zum Ausschluss von der Gewährung eines solchen Kredits, sodass der Beschuldigte – trotz Kenntnis seiner Überschuldung – weder wusste noch annehmen musste, dass seine Unternehmung möglicherweise von einer Kreditgewährung ausgeschlossen sein könnte. Damit nahm er auch nicht in Kauf, allenfalls unberechtigt einen Covid-19-Kredit zu erhalten. Die zusätzliche Liquidität sollte gemäss den Erläuterungen vom 14. April 2020 zudem einzig der Weiterführung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens dienen. Abgesehen davon, dass diese Erläuterungen zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Kreditgesuch einreichte, noch nicht publiziert waren, hat er den erhaltenen Kredit genau zu diesem Zweck beantragt und auch tatsächlich eingesetzt. Bei der Misswirtschaft hingegen ist – losgelöst vom Corona-Virus, welches erst anfangs des Jahres 2020 ausbrach – zu beurteilen, ab wann dem Beschuldigten in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident klar geworden ist, dass keine erfolgreichen Sanierungsmassnahmen für seine angeschlagene Unternehmung bestehen, wobei eine Strafbarkeit nur dann einsetzt, wenn es in der Folge tatsächlich zur Konkurseröffnung (objektive Strafbarkeitsbedingung) kommt. Eine solche entfällt hingegen, wenn es dem Schuldner – trotz Überschuldung und seit länger bekanntem Besorgniszeitpunkt – gelingt, den Konkurs abzuwenden. Bei der Prüfung der fraglichen Tatbestände geht es folglich um unterschiedliche Konstellationen und Zeitpunkte, welche hinsichtlich der Beurteilung des Eventualvorsatzes voneinander zu trennen und jeweils anders einzuordnen sind. Im Weiteren ist dem Beschuldigten denn auch nicht zu belegen, dass er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt hat, da er gerade davon ausging, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen und den beantragten Covid-19-Kredit rechtmässig zu erhalten. Auch das Vorliegen einer Schädigungsabsicht ist aus demselben Grund zu verneinen. Der Beschuldigte ist demzufolge in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen. Ausführungen zum Arglisterfordernis oder der Opfermitverantwortung erübrigen sich somit. bb) Art. 23 aCovid-19-SBüV gelangt subsidiär zu den Tatbeständen des Strafgesetzbuchs zur Anwendung. Indessen erfordert auch diese Strafbestimmung das Vorliegen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes, was – wie den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. III.4.2.3.2.c und E. III.4.2.3.3.c), auf welche an dieser Stelle verweisen wird, zu entnehmen ist – zu verneinen ist. Somit entfällt auch eine Strafbarkeit gemäss Art. 23 aCovid-19-SBüV und der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf ebenfalls freizusprechen. 4.3 Überschuldung der F. AG (Misswirtschaft) 4.3.1 Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Editionsverfügungen 4.3.1.1 Wie bereits vor erster Instanz (vgl. act. 02 02 012 ff.) wendet der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2023 ein, der Anklagevorwurf betreffend Misswirtschaft sei die Folge der Strafanzeige der Privatklägerin vom 10. Mai 2021 und der danach angeordneten "diversen Editionsverfügungen" gewesen. Bei dieser Zwangsmassnahme müsse ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, welcher in casu hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht bestanden habe. Vielmehr hätte das Verfahren in einer Nichtanhandnahmeverfügung enden müssen. Folglich würden die durch die Editionsverfügungen erlangten Beweise einem Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unterliegen, da diese unrechtmässig erlangt worden seien. Aus diesem Grund sei das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren wegen Misswirtschaft aufgrund der Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise einzustellen (vgl. S. 8 ff. der erwähnten Berufungsbegründung). 4.3.1.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Die von der Staatsanwaltschaft diversen edierten Unterlagen (etwa des Treuhandbüros der F. AG, vgl. act. 50 01 001 ff. oder der G. , vgl. act. 30 01 001 ff.) stellen solche Beweismittel dar, deren Edition gesetzlich vorgesehen ist. In der blossen Aufforderung an eine Bank, Unterlagen bereitzustellen, liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder eine Zwangsmassnahme noch eine damit zusammenhängende Massnahme; denn es steht noch gar nicht fest, ob überhaupt eine Beschlagnahme verfügt wird und welche Papiere davon betroffen sein werden (BGE 120 IV 260 E. 3d). Gleich verhält es sich mit einer Verfügung, in welcher eine Bank aufgefordert wird, Belege über die geschäftlichen Beziehungen von einem namentlich bezeichneten Kunden vorzulegen, verbunden mit der Ankündigung, dass die im Dispositiv der entsprechenden Verfügung genannten Dokumente als Beweismittel bedeutsam und voraussichtlich der Beschlagnahme unterliegen könnten. Da weder eine Durchsuchung erfolgte noch Papiere beschlagnahmt wurden, sondern bloss angekündigt wurde, dass solche Zwangsmassnahmen bevorstünden, liegt keine Zwangsmassnahme vor (BGE 120 IV 260 E. 3d mit Hinweis). Ein von der Staatsanwaltschaft an eine Bank gerichtetes Ersuchen um Auskünfte über Konten, Depots und Vermögenswerte ist ebenfalls keine Zwangsmassnahme – wie die eigentliche Beschlagnahme –, sondern die blosse Aufforderung, die entsprechenden Informationen mitzuteilen. Bei einer solchen Aufforderung steht noch nicht fest, ob überhaupt eine eigentliche Zwangsmassnahme verfügt wird und welche Gegenstände und Vermögenswerte davon betroffen sein werden (BGE 120 IV 260 E. 3e). 4.3.1.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Editionsverfügungen der Staatsanwaltschaft keine Zwangsmassnahmen darstellen. Aufgrund der Strafanzeige der Privatklägerin vom 10. Mai 2021 (vgl. act. 01 01 001 ff.) bestand vielmehr ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten und die Edition der genannten Unterlagen war angesichts der Deliktsvorwürfe auch verhältnismässig. Hinzu kommt – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend in ihrer Berufungsantwort vom 24. November 2023 auf S. 9 ausgeführt hat – dass sich der Tatverdacht wegen Misswirtschaft nicht aus den Akten der Bankedition ergeben hat, sondern aus den rechtshilfeweise beigezogenen Akten der Steuerverwaltung (etwa der Jahresrechnungen, vgl. act. 40.20.001 ff) und des Betreibungsamts (Betreibungsregisterauszug vom 19. August 2021, vgl. act. 40.03.004 ff). Insgesamt sind die Editionsverfügungen der Staatsanwaltschaft somit nicht zu beanstanden und die daraus gewonnen Erkenntnisse sind ohne Weiteres verwertbar. 4.3.2 Sachverhalt 4.3.2.1 Das Strafgericht hielt fest, der Beschuldigte sei sich Ende 2018 der Hoffnungslosigkeit der Rettung seines Betriebs gewahr geworden und habe deshalb allen Mitarbeitern auf Ende März 2019 gekündigt. In dubio pro reo sei folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte, welcher passionierter Handwerker und kein Buchhalter gewesen sei, sich dieser Situation erst Ende 2018 bewusst geworden sei. Diese vorinstanzliche Limitierung des Deliktszeitraums ist von den Parteien unbestritten geblieben, weshalb das Berufungsgericht an dieselbe gebunden ist. Es bleibt damit einzig zu prüfen, ob der Tatbestand der Misswirtschaft für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 bis zur Konkurseröffnung zu bejahen ist. Hinsichtlich des Sachverhalts kann weitestgehend auf E. III.4.2.1 sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschliesst (vgl. E. I.3., S. 12 ff. des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgende Ausführungen sind lediglich als Hervorhebung dazu zu betrachten: 4.3.2.2 In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist unbestritten, dass sich die Ertragslage der F. AG ab dem Geschäftsjahr 2018 verschlechtert hat und die F. AG ab Mitte Juni 2018 wiederholt betrieben wurde (vgl. act. 40.03.004 ff.). Bis Ende 2019 gingen zehn Betreibungen im Umfang von Fr. 29'330.65 ein, wovon knapp die Hälfte noch bezahlt wurde. Im Jahr 2019 kamen offene Betreibungen im Umfang von rund Fr. 109'000.-- hinzu und im Jahr 2020 solche über rund Fr. 68'000.-- (vgl. act. 40.03.004 ff.). Per 31. Dezember 2018 belief sich die Überschuldung der F. AG auf Fr. -270'799.05 (act. 40.20.001 ff.). Bis zur Konkurseröffnung am 7. Dezember 2020 stieg die Überschuldung sodann auf Fr. -414'218.25 an (act. 70.01.002 und 40.30.002 ff.). Im Weiteren steht fest, dass der Beschuldigte einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Alleinaktionär der F. AG gewesen ist (vgl. Handelsregisterauszug). Als solcher war ihm in Anbetracht seiner konkursamtlichen Aussagen bereits ab dem Jahr 2018 bewusst, dass sein Geschäft nicht mehr optimal lief, weshalb er per Ende März 2019 sein Personal entliess, um die Fixkosten zu reduzieren (act. 40 51 011). Vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte auf Vorhalt seiner konkursrechtlichen Einvernahme sodann an, er habe an der Liquidität bemerkt, dass das Geschäft seit 2018 nicht mehr optimal gelaufen sei. Es sei zu wenig Umsatz reingekommen (vgl. S. 20 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Daraus ist zu schliessen, dass ihm die finanzielle Lage der F. AG ab Ende 2018 bewusst und bekannt war. Der Einwand der Verteidigung, dem Beschuldigten sei erst mit Konkurseröffnung und Erstellung der Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 am 15. Dezember 2020 klar geworden, dass sein Unternehmen nicht mehr zu retten sei, erscheint in Anbetracht der zitierten konkursrechtlichen Depositionen des Beschuldigten als abwegig und ist nicht zu hören. 4.3.3 Rechtliche Würdigung 4.3.3.1 Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorderrichter hielten fest, erst Ende 2018 habe für den Beschuldigten die strafbewehrte Verpflichtung bestanden, nach Art. 725 Abs. 2 OR vorzugehen. Seine Sanierungsbemühungen (Investorensuche, neue Liegenschaft, Reaktivieren der Vertretung mit "X. " und Kontaktaufnahme mit "Z. ") hätten keine konkrete Aussicht auf eine finanzielle Sanierung und Wiederherstellung der Ertragskraft begründet. Der Beschuldigte habe die Erfolgsaussichten für eine Zusammenarbeit mit "Z. " auf lediglich 50% eingeschätzt, womit er eine realistische Gefahr des Scheiterns in Betracht gezogen habe. Auch die in Aussicht gestellte Beteiligung des Investors D. stelle keine kurzfristige Sanierungsmassnahme im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, da sich dieser vielmehr erst nach der Corona-Krise finanziell an der F. AG habe beteiligen wollen. Angesichts dieser Umstände habe es sich bei der Erwartung des Beschuldigten, die finanzielle Situation der F. AG wieder in den Griff zu bekommen, um eine vage Hoffnung in eine bessere Zukunft gehandelt. Er habe zudem auch nicht mit einer raschen Beruhigung der gesundheitlichen Situation in der Schweiz rechnen können. Die von ihm ins Auge gefassten Sanierungsmassnahmen hätten ihn somit nicht von der gesetzlichen Verpflichtung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR vorzugehen, entbunden. Für die Bestimmung des Deliktsbetrags ab Besorgniszeitpunkt Ende 2018 seien einzig diejenigen Forderungen massgebend, welche nach dem 31. Dezember 2018 entstanden seien, und dies auch nur dann, wenn deren Entstehung überhaupt hätte verhindert werden können. Dies sei insbesondere in Bezug auf die bis Ende März 2019 weiterbestehenden Arbeitsverhältnisse nicht der Fall, da der Beschuldigte diese Ende 2018 und somit noch rechtzeitig gekündigt habe. Aufgrund der dreimonatigen Kündigungsfrist seien die finanziellen Verpflichtungen der F. AG für eine beschränkte Dauer weitergelaufen, ohne dass der Beschuldigte etwas dagegen habe unternehmen können. Aufgrund der Akten sei ausserdem nicht ohne Weiteres feststellbar, wann die in Betreibung gesetzten Forderungen entstanden seien. Die Staatsanwaltschaft habe den Konkursverschleppungsschaden nicht dargelegt und dem Betreibungsregisterauszug seien lediglich die Eingabe-, nicht jedoch die Entstehungsdaten der Forderungen zu entnehmen. Die nach dem 31. Dezember 2018 entstandenen Forderungen würden sich deshalb lediglich indirekt bestimmen lassen, indem jedenfalls die nicht bezahlte Mehrwertsteuer auf den Umsätzen der Jahre 2019 und 2020 als Schaden gelten könne. Erstellt sei daher, dass die F. AG in den Jahren 2019 und 2020 einen Umsatz von insgesamt Fr. 375‘876.-- generiert habe, worauf sie Mehrwertsteuerabgaben von Fr. 28‘942.45 schulde. Ausgehend von der Annahme, dass die Mehrwertsteuerforderungen in der Reihenfolge ihrer Entstehung in Betreibung gesetzt worden seien, seien zu der jüngsten in Betreibung gesetzten Forderung, also derjenigen vom 14. Juli 2020 über Fr. 3‘442.75, die älteren in zeitlich aufsteigender Reihenfolge solange hinzuzurechnen bis der Rahmen von Fr. 28‘942.45 erreicht sei. Daraus ergebe sich eine gesichert auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zur am 7. Dezember 2020 erfolgten Konkurseröffnung entfallende Mehrwertsteuergesamtforderung von Fr. 24‘258.60. Die Differenz von Fr. 4‘683.85 bis zum Gesamtbetrag von Fr. 28‘942.45 lasse sich in dubio pro reo damit erklären, dass die F. AG einen Teil der Mehrwertsteuerforderungen bezahlt habe. Die weiteren im Betreibungsregister aufgeführten Forderungen würden sich in Bezug auf ihre Entstehung nicht zweifelsfrei auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2018 einordnen lassen, weshalb sie bei der Berechnung des Konkursverschleppungsschadens und somit des Deliktsbetrags unberücksichtigt zu bleiben hätten. Der Deliktsbetrag belaufe sich daher auf insgesamt Fr. 24‘258.60. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands sei in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte zwar angegeben habe, nicht gewusst zu haben, dass man die Bilanz deponieren müsse, wenn es seinem Geschäft schlecht gehe. Allerdings sei der Begriff "Bilanz deponieren" ein in der Allgemeinbevölkerung geläufiger Ausdruck und einem Unternehmer mit einer dreissigjährigen Praxis, wie sie der Beschuldigte aufweise, könne dieser nicht unbekannt geblieben sein. Selbst wenn er nicht gewusst haben sollte, wie er in der Situation einer sich akzentuierenden Finanzkrise vorzugehen habe, hätte er sich um Information bemühen müssen. Der Beschuldigte habe somit eventualvorsätzlich gehandelt. Da am 7. Dezember 2020 der Konkurs über die F. AG eröffnet worden sei, sei auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt, weshalb der Beschuldigte der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (vgl. E. I.3., S. 12 ff. des angefochtenen Urteils). 4.3.3.2 Dogmatische Ausführungen a) Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Der Begriff der Überschuldung bedeutet aus buchhalterischer Sicht, dass die Passiven die Aktiven übersteigen (BGer 6B_142/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 7.1). Die Bestimmung von Art. 165 Ziff. 1 StGB zielt nur auf die Bestrafung krasser Sorgfaltspflichtverletzung ab. Tatbestandsmässig ist daher nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschuldung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR den Richter zu benachrichtigen (BGer 6B_1107/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2.1; BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1). Um festzustellen, ob eine begründete Besorgnis einer Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR besteht, darf sich der Verwaltungsrat nicht bloss auf die Bilanz verlassen, sondern muss auch andere Warnsignale im Zusammenhang mit der Entwicklung der Unternehmenstätigkeit berücksichtigen, wie etwa das Vorliegen kontinuierlicher Verluste oder die Eigenkapitalausstattung (BGE 132 III 564 E. 5.1; BGer 4A_133/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.2.1). Nach der Rechtsprechung kann der Verwaltungsrat bei Überschuldung die Benachrichtigung des Richters für eine kurze Zeitspanne aufschieben, wenn begründete und konkrete Aussichten auf eine kurzfristig realisierbare, dauerhafte finanzielle Sanierung der Gesellschaft bestehen. Übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen reichen nicht aus (vgl. dazu etwa BGE 132 III 564 E. 5.1; 127 IV 110 E. 5a; BGer 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E.3.4). Eine arge Nachlässigkeit liegt nach der Literatur sodann vor, wenn es der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft bei einem hälftigen Kapitalverlust unterlässt, unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen und ihr Sanierungsmassnahmen zu beantragen (Art. 725 Abs. 1 OR). Bei der Misswirtschaft handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Zwischen der Tathandlung und der Überschuldung resp. Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimmerung muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1; BGer 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1). Unterlassungen verhalten sich kausal zum tatbestandsmässigen Erfolg, wenn dieser ohne das arg nachlässige Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Ein mitursächliches Verhalten genügt (BGer 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 4.2). b) Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz oder Eventualvorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; wobei bei der Variante der Verschlimmerung der Vermögenslage auch die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes bekannt sein muss (BGE 102 IV 21 E. 1). Für die Vermögenseinbusse an sich genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit, denn bestraft wird nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Sorgfaltspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt, zumal in wirtschaftlich angespannter Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners erwartet werden darf (BGE 144 IV 52 E. 7.3; BGer 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2). 4.3.3.3 Konkrete Würdigung a) Aus der Jahresrechnung 2018 der F. AG ergibt sich eine Überschuldung per Ende 2018 von Fr. -270'799.05 (act. 40 11 026). Für das Jahr 2019 bestand eine solche von Fr. -344'711.67 (act. 40 30 006) und gemäss Jahresrechnung 2020 steigerte sich diese auf Fr. -414'218.25 bis zum Konkurs (act. 40 30 002 ff.). Dass die Überschuldung der F. AG somit zwischen dem 1. Januar 2019 und der Konkurseröffnung am 7. Dezember 2020 zugenommen hat, ist objektiv erstellt. Dass die F. AG ab Mitte 2018 betrieben wurde und nicht mehr alle Betreibungen durch Zahlung abgewendet werden konnten, entging dabei auch dem Beschuldigten nicht, führt er vor Kantonsgericht doch aus, dass er von den offenen Forderungen jeweils die Wichtigsten bezahlt habe (vgl. S. 21 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Der Beschuldigte wendet in diesem Zusammenhang ein, eine Überschuldung habe nicht vorgelegen, da der wertvollste Aktivposten (bzw. "Asset") in der Buchhaltung nicht erfasst worden sei. Bei diesem "Asset" handle es sich um die "J. ". Dazu ist indes Folgendes festzuhalten: Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 24. November 2023 zutreffend festgehalten hat, existiert keine "J. ", welche – wie z.B. die Marken "Z. " oder "X. " – in der Jahresrechnung aktivierbar oder handelbar gewesen wäre. Der "Wert B. " liegt in der Person des Beschuldigten bzw. seiner persönlichen Expertise und nicht im Wort selbst. Mithin werden keine Kunden Aufträge von einem Geschäft ausführen lassen, welches zwar "B. " heisst, aber nicht durch den Beschuldigten betrieben wird. Insofern gibt es kein "Asset B. ", welches einen wirtschaftlichen Wert aufweisen würde. Dieser Einwand des Beschuldigten ändert somit nichts daran, dass die F. AG per Ende 2018 im Umfang von Fr. -270'799.05 überschuldet war und sich diese Überschuldung bis zum Konkurs Ende des Jahres 2020 auf Fr. -414'218.25 erhöht hat. Dass die betreffend die F. AG erstellten Jahresrechnungen bis zum Jahr 2020 vollständig und wahr sind, ist sodann unbestritten. Nach Eintritt der Überschuldung durfte der Beschuldigte als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer der F. AG die Geschäftstätigkeit bei der Letzteren nur noch für kurze Zeit unter der Voraussetzung weiterführen, dass begründete und konkrete Aussichten auf eine kurzfristig realisierbare, dauerhafte finanzielle Sanierung der Gesellschaft bestehen. Übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen reichen nicht aus. Solche konkreten Sanierungsaussichten lagen in casu nicht vor. Zwar hatte der Beschuldigte mit D. einen Investor an der Hand, welcher allerdings seine Investition davon abhängig machte, dass eine neue Lokalität gefunden wird, die den Anforderungen der vorgesehenen Markenvertretungen entspricht. Die zeitnahe Erfüllung dieser Bedingungen lag allerdings fern. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung deponiert der Beschuldigte in diesem Zusammenhang, dass er rund Fr. 2 Mio. bis Fr. 3 Mio. benötigt hätte, um die Lokalität und deren Ausbau, die Ausstattung für den Showroom, die Werkstatt und den Ankauf von Ausstellungsmaschinen finanzieren zu können. Die Aussicht, einen Kreditbetrag in dieser Höhe zu erhalten, war jedoch nicht ansatzweise vorhanden, weshalb der Beschuldigte ab Besorgniszeitpunkt am 1. Januar 2019 umgehend hätte handeln und das Konkursgericht benachrichtigen müssen. Dies tat er nicht, obwohl er anhand der sich häufenden Betreibungen erkannt hat, dass die Überschuldung weiter zugenommen hat. Die genauen Zahlen hat er dabei nicht kennen müssen, weshalb es auch nicht von Bedeutung ist, dass die Jahresrechnung 2018 mit den genauen Eckdaten erst am 12. Februar 2020 vorgelegen hat. Es ist somit festzustellen, dass nach dem Eintritt der F. AG in die Überschuldung offenkundig keine kurzfristig realisierbaren Sanierungsmassahmen ergriffen worden sind, die eine dauerhafte finanzielle Sanierung der Gesellschaft bewirkt hätten. Sodann ist strittig, auf welche Höhe sich der Verschleppungsschaden beläuft. Zunächst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten nicht vorwirft, die Jahresrechnungen 2018 bis 2020 in Verletzung von Buchführungsvorschriften erstellt zu haben. Vielmehr ist die Buchhaltung der F. AG gesetzeskonform erstellt worden, weshalb nach Auffassung des Kantonsgerichts für die Schadensberechnung ohne Weiteres auf diese abgestellt werden kann. Die Jahresrechnung 2018 weist jene Überschuldung aus, die per Stichdatum am 31. Dezember 2018 bestanden hat. Sie umfasst sämtliche Verbindlichkeiten, die bis zu diesem Datum bereits entstanden waren, woraus zu schliessen ist, dass jene Vorgänge, die zur Vergrösserung der Überschuldung führten, notwendigerweise nach dem 31. Dezember 2018 und somit nach dem Besorgniszeitpunkt entstanden sein müssen. Folglich sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch die Löhne für die Mitarbeitenden nicht in Abzug zu bringen. Indem der Beschuldigte als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der F. AG die defizitäre Geschäftstätigkeit derselben vom 1. Januar 2019 bis zur Konkurseröffnung am 7. Dezember 2020 weiterführte und sich die Überschuldung der F. AG in dieser Zeit um Fr. 143'419.20 (von Fr. -270'799.05 im Jahr 2018 auf Fr. -414'218.25 im Jahr 2020) vergrösserte, hat er es zu verantworten, dass sich der Betrag des Konkursschadens für die Gläubiger der F. AG entsprechend erhöhte. Durch dieses Verhalten verletzte er das allgemeine Schädigungsverbot. Ein Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Anrufung des Gerichts und der Erhöhung der Schulden ist ohne Weiteres gegeben, da sich die Überschuldung durch die unterlassene Anzeige erhöhte, bzw. bei früherer Anzeige diese Schulden nicht mehr entstanden wären. Demnach hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt. b) Nach Überzeugung des Berufungsgerichts kam die Vorinstanz ferner zu Recht zum Schluss, dass dem Beschuldigten die Überschuldung der F. AG spätestens Ende 2018 bewusst gewesen sein muss und es bei objektiver Betrachtung keine ernsthaften Aussichten auf eine zeitnahe Sanierung der Gesellschaft gab. Dies ergibt sich aufgrund der ihm bekannten ungenügenden liquiden Mittel, der fehlenden bzw. tiefen Umsätze und der eintreffenden Betreibungen. Im Ergebnis steht fest, dass der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat spätestens Ende 2018 die Aussichtslosigkeit einer Sanierung hätte erkennen und einsehen müssen, dass der unvermeidliche Konkurs bloss noch hinausgezögert wurde. Der Beschuldigte führt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung selbst aus, er habe die finanziellen Schwierigkeiten seines Unternehmens anhand der abnehmenden Liquidität und am Rückgang von Aufträgen für "I. -Umbauten" festgestellt. Ausserdem hält er selbst fest, dass er bereits früher die Reissleine hätte ziehen müssen (vgl. S. 21 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht nur die F. AG geführt, sondern im Laufe der Zeit bei mehreren Unternehmungen die Funktion des Verwaltungsrats bekleidet hat, weshalb ihm in diesem Bereich ein gewisser Erfahrungswert zuzurechnen ist. Unter diesen Umständen muss ihm bekannt gewesen sein, dass die F. AG am 1. Januar 2019 überschuldet war. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte ab Januar 2020 und damit rund ein Jahr später seine Unternehmung langsam wieder zum Laufen gebracht zu haben schien. Als Verwaltungsrat und Geschäftsführer musste er Kenntnis davon gehabt haben, dass die F. AG laufend Verluste akkumulierte. Daher musste ihm auch klar sein, dass er die Schadenssumme für die Gläubiger bei einem dereinstigen Konkurs der F. AG vergrössern würde. Indem er dennoch die defizitäre Geschäftstätigkeit der vorgenannten Gesellschaft weiterführte, kann nur geschlossen werden, dass er die Überschuldung der F. AG willentlich vergrössert hat. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht gewusst hat, wie er in einer solchen Situation vorzugehen hat und sich infolgedessen um seine eigentliche Pflicht als Verwaltungsrat foutiert hat, vermag ihn darüber hinaus nicht zu entlasten. Diesfalls hat er es durch die Weiterführung der defizitären Geschäftstätigkeit zumindest in Kauf genommen, in Verletzung des allgemeinen Schädigungsverbots die Überschuldung der F. AG weiter zu verschlimmern und damit den Konkursschaden zu vergrössern. Der Beschuldigte hat damit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt hat. c) Nach dem Gesagten ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft der Misswirtschaft schuldig zu erklären ist, wobei sich der Verschleppungsschaden auf Fr. 143'419.20 beläuft. 4.4 Fazit In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung freigesprochen wird. Demgegenüber wird der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Misswirtschaft in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft bestätigt, jedoch der Verschleppungsschaden auf Fr. 143'419.20 festgesetzt. 5. Strafzumessung […] IV. Zivilforderung […] V. Kosten- und Entschädigungsfolgen […] Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. November 2022, lautend: " 1. B. wird schuldig erklärt des Betruges, der Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
2. B. wird verurteilt, der Privatklägerin zuhanden der Schweizerischen Eidgenossenschaft Fr. 100‘000.-- Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. März 2021 zu bezahlen.
3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 7‘433.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Der Privatklägerin wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zulasten von B. eine Parteientschädigung von Fr. 5‘536.30 zugesprochen, wobei das Honorar der anwaltlichen Vertretung zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- festgesetzt wird.
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘257.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.- -, gehen zulasten von B. . Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 3‘000.--ermässigt." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wie folgt neu gefasst:
1. B. wird vom Vorwurf des Betrugs, eventualiter der Widerhandlung gegen Art. 23 COVID-Solidarbürgschaftsverordnung, und der Urkundenfälschung freigesprochen.
2. B. wird der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessät- zen zu Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von zwei Jahren, in Anwendung von Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 47 StGB.
3. Die Zivilforderung der Privatklägerin von Fr. 100‘000.--Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. März 2021 wird auf den Zivilweg verwiesen.
4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 7‘433.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. B. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 1/3, ausmachend Fr. 2'477.65, zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung im selben Umfang die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
5. Die von der Privatklägerin beantragte Parteientschädigung von Fr. 5'536.30 wird abgewiesen.
6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘257.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.- -, gehen im Umfang von 1/3, ausmachend Fr. 3'752.35, zu Lasten von B. sowie im Umfang von 2/3, ausmachend Fr. 7'504.65, zu Lasten des Staates. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 13'750.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 13'500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--) gehen im Umfang von 1/5, ausmachend Fr. 2'750.--, zu Lasten des Beschuldigten sowie im Umfang von 4/5, ausmachend Fr. 11'000.--, zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von B. , Advokat Dr. Andreas Noll, ein Honorar von Fr. 7'205.-- (inkl. Auslagen von gesamthaft Fr. 105.--) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 554.80, insgesamt somit Fr. 7'759.80, aus der Gerichtskasse entrichtet. B. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 1/5, ausmachend Fr. 1'565.95, zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung im selben Umfang die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). IV. Die von der Privatklägerin beantragte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Dieser Entscheid ist rechtskräftig.