Sexuelle Belästigung; Neubeurteilung 460 19 68
Sachverhalt
Der in casu rechtserhebliche Sachverhalt wird durch das Urteil des Bundesgerichts folgendermassen verbindlich definiert: Der Beschuldigte bestellte die Betroffene, welche über ein Erotik-Internetportal ihre Dienste als Escort-Dame anbietet, (am 2. August 2017) in seine Wohnung. Dort erklärte sie ihm die "Spielregeln". Dazu gehört namentlich, dass nur geschützter Geschlechtsverkehr in Frage kam. Dennoch streifte B. zwischen zwei Penetrationen das Kondom ab, was die im fraglichen Moment von ihm abgewandte Privatklägerin zunächst nicht bemerkte (Stealthing). Nachdem sie den ungeschützten Geschlechtsverkehr festgestellt hatte, brach sie ihre Dienstleistung ab und verliess die Wohnung (BGer 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. B). 3.4 Rechtliche Würdigung a) Im vorliegenden Fall geht es darum, dass der Beschuldigte das Kondom während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs abredewidrig entfernt und den Verkehr ohne das Wissen der Betroffenen ungeschützt fortgesetzt hat. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 11. Mai 2022 erwogen, wird das Tatbestandselement der sexuellen Handlung anhand eines aktuellen Normverständnisses objektivzeitgemäss ausgelegt, so ist festzuhalten, dass Stealthing die individuelle sexuelle Autonomie und Integrität beeinträchtigt. Die Privatklägerin hat ungeschützten Geschlechtsverkehr abgelehnt. Damit hat sie eine mit Blick auf das geschützte Rechtsgut erhebliche Bedingung gesetzt. Indem der Beschuldigte diese Bedingung heimlich missachtet hat, hat er der Privatklägerin die Möglichkeit genommen, den Sexualkontakt effektiv selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu gestalten. Soweit sie sich diesbezüglich getäuscht sieht, ist der nach dem Entfernen des Kondoms fortgesetzte sexuelle Verkehr kein einvernehmlicher mehr. Damit bildet das Entfernen des Kondoms gegen den Willen und ohne das Wissen der Partnerin eine Zäsur zum bisher einvernehmlichen Geschlechtsverkehr und begründet eine gesonderte, neue Handlung. Demnach entspricht Stealthing dem Tatbestandselement einer sexuellen Handlung gemäss Art. 191 StGB (BGer 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. 3.3). b) In Anbetracht dieser für das Kantonsgericht verbindlichen Erwägungen ist zu konstatieren, dass nach dem ursprünglich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit Kondom nach dem Abstreifen desselbigen ohne Wissen sowie ohne Zustimmung durch die Betroffene eine Zäsur zum Bisherigen stattgefunden hat, wodurch die eine neue Handlung bildende abredewidrige Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs ohne Benutzung eines Kondoms nicht mehr einvernehmlich gewesen ist und folglich zu einer Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Privatklägerin geführt hat. Ausser Frage steht dabei, dass es sich bei der Penetration ohne Kondom um eine sexuell konnotierte Handlung und damit um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB handelt. Demnach ist der objektive Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand ist zu bemerken, dass der Beschuldigte das Kondom heimlich entfernt hat, weil er gewusst hat, dass sich die Privatklägerin nur mit der Vornahme von geschütztem Geschlechtsverkehr einverstanden erklärt hat, womit eine direktvorsätzliche Tatbegehung festzustellen ist. Rechtfertigungssowie Schuldausschlussgründe liegen offensichtlich keine vor. Infolgedessen ist der Beschuldigte der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären. 4. Strafzumessung 4.1 Dogmatische Erwägungen a) Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. b) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). c) Laut Art. 106 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.-- (Abs. 1). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). 4.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung wegen sexueller Belästigung eine Busse von höchstens CHF 500.-- als angemessen erachtet. Demgegenüber erscheint es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft geboten, die Busse bei CHF 3'000.-- festzusetzen. b) Gestützt auf das vorliegende Berufungsurteil sowie das in jenem Punkt nicht angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 15. Januar 2019 ist der Beschuldigte wegen sexueller Belästigung sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären. Diese strafbaren Handlungen sind allesamt als Übertretungen zu qualifizieren und jeweils zwingend mit einer Busse zu sanktionieren, womit in casu die Strafe nach Festlegung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Prinzips der Asperation zu verhängen ist. c) Wie vorstehend dargelegt, weisen sämtliche zu ahndenden Tatbestände den nämlichen Strafrahmen auf. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist in concreto die sexuelle Belästigung zweifellos als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, weshalb hierfür eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist zu Lasten des Beschuldigten zu würdigen, dass der Tatvorwurf im vorliegenden Fall im Vergleich zu den üblichen Tatvarianten, wie etwa das Betasten der Brüste, der Griff in die Gegend der Geschlechtsteile oder an das Gesäss, Streicheleien, Anpressen etc., deutlich intensiver die Rechtssphäre der Privatklägerin tangiert hat. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte in hohem Masse seine Geringschätzung gegenüber ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht zum Ausdruck gebracht und dadurch ihre Würde erheblich verletzt. Hinzu kommt, dass sie sich im Anschluss an den ungeschützten Geschlechtsverkehr medizinischen Tests hat unterziehen müssen und für eine bestimmte Zeit der Ungewissheit ausgesetzt gewesen ist, ob sie sich allenfalls eine sexuell übertragbare Krankheit eingefangen hat. Ebenfalls zu seinen Ungunsten zu werten ist das im heimlichen Entfernen des Kondoms zu verortende hinterhältige Verhalten. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als im mittleren Bereich liegend ein. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was jedoch nur einen geringfügigen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Infolgedessen ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung als mittelschwer zu qualifizieren. Dies führt im Ergebnis unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens sowie insbesondere auch in Berücksichtigung der ebenfalls in die Bemessung einfliessenden schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu einer hypothetischen Einsatzstrafe in Form der Busse in der Höhe von CHF 2'000.--. d) Bei der Bestimmung der Einzelstrafen für die jeweiligen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen in einem äusserst engen Konnex zueinander stehen. Nach erfolgter Einzelasperation der entsprechenden Einheiten in jeweiliger Bewertung der objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte am Tattag eine jeweils unbekannte Menge an Kokain und Cannabis konsumiert hat. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere jeweils als sehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat, was allerdings dem fraglichen Tatbestand immanent und demnach in concreto neutral zu gewichten ist, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden jeweils nicht relativiert. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt dies für die mehrfache Tatbegehung im Ergebnis eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um CHF 200.--, was zu einer hypothetischen tatbezogenen Busse von insgesamt CHF 2'200.-- führt. e) Gestützt auf die besonderen Täterkomponenten, welche die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren umfassen und zufolge fehlender nennenswerter Umstände ‒ der am 1. geborene Beschuldigte ist zwar in Bezug auf den Konsum vom Betäubungsmitteln einschlägig vorbestraft, was leicht zu seinen Lasten fällt, andererseits hat er trotz seines Freispruchs vom Vorwurf der Schändung bzw. der Vergewaltigung bereits erstinstanzlich eine Genugtuungszahlung an die Privatklägerin in der Höhe von CHF 2'000.-- plus Zins von 5 % akzeptiert, was gleichermassen leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist ‒ im Ergebnis als neutral zu werten sind, erübrigt sich eine Anpassung der vorgängig definierten hypothetischen tatbezogenen Strafe. f) Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). In vorstehender Sache steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB anzuwenden ist, nachdem sich die Tatvorwürfe am 2. August 2017 zugetragen haben und das Berufungsurteil mit heutigem Datum gefällt wird, woraus erhellt, dass mehr als zwei Drittel der siebenjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB abgelaufen sind, zumal sich der Beschuldigte offenbar wohl verhalten hat. Unter diesem Titel rechtfertigt sich nach Dafürhalten des Kantonsgerichts angesichts der seit dem Tatgeschehen bis zum heutigen Urteilszeitpunkt verstrichenen Zeit von über sechs Jahren eine Reduktion der hypothetischen tat- und täterbezogenen Strafe um einen Viertel. g) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass das Neubeurteilungsverfahren vor dem Kantonsgericht seit der Rückweisung der Angelegenheit durch das Bundesgericht im Juni 2022 bis zum vorliegenden Urteil im Umfang von rund eineinhalb Jahren angesichts der überschaubaren Anzahl an Verfahrenshandlungen trotz der in concreto erstmalig zu beantwortenden Rechtsfragen zu lange gedauert hat. Dieser Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot stellt eine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK dar und ist mit einer weiteren Reduktion der hypothetischen tat- und täterbezogenen Strafe um wiederum einen Viertel Rechnung zu tragen. h) Damit erscheint in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren als Strafe eine Busse in der Höhe von CHF 1'100.-- als angemessen. Hiervon ist die ausgestandene vorläufige Festnahme vom 3. bis zum 4. August 2017 von zwei Tagen im Umfang von CHF 100.-- pro Tag, insgesamt also im Betrag von CHF 200.--, in Abzug zu bringen (Art. 51 StGB). Zusammenfassend ist demnach der Beschuldigte der sexuellen Belästigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und zu einer Busse von gesamthaft CHF 900.-- zu verurteilen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). (...)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 4 Strafzumessung
E. 4.1 Dogmatische Erwägungen a) Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. b) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). c) Laut Art. 106 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.-- (Abs. 1). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3).
E. 4.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung wegen sexueller Belästigung eine Busse von höchstens CHF 500.-- als angemessen erachtet. Demgegenüber erscheint es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft geboten, die Busse bei CHF 3'000.-- festzusetzen. b) Gestützt auf das vorliegende Berufungsurteil sowie das in jenem Punkt nicht angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 15. Januar 2019 ist der Beschuldigte wegen sexueller Belästigung sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären. Diese strafbaren Handlungen sind allesamt als Übertretungen zu qualifizieren und jeweils zwingend mit einer Busse zu sanktionieren, womit in casu die Strafe nach Festlegung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Prinzips der Asperation zu verhängen ist. c) Wie vorstehend dargelegt, weisen sämtliche zu ahndenden Tatbestände den nämlichen Strafrahmen auf. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist in concreto die sexuelle Belästigung zweifellos als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, weshalb hierfür eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist zu Lasten des Beschuldigten zu würdigen, dass der Tatvorwurf im vorliegenden Fall im Vergleich zu den üblichen Tatvarianten, wie etwa das Betasten der Brüste, der Griff in die Gegend der Geschlechtsteile oder an das Gesäss, Streicheleien, Anpressen etc., deutlich intensiver die Rechtssphäre der Privatklägerin tangiert hat. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte in hohem Masse seine Geringschätzung gegenüber ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht zum Ausdruck gebracht und dadurch ihre Würde erheblich verletzt. Hinzu kommt, dass sie sich im Anschluss an den ungeschützten Geschlechtsverkehr medizinischen Tests hat unterziehen müssen und für eine bestimmte Zeit der Ungewissheit ausgesetzt gewesen ist, ob sie sich allenfalls eine sexuell übertragbare Krankheit eingefangen hat. Ebenfalls zu seinen Ungunsten zu werten ist das im heimlichen Entfernen des Kondoms zu verortende hinterhältige Verhalten. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als im mittleren Bereich liegend ein. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was jedoch nur einen geringfügigen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Infolgedessen ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung als mittelschwer zu qualifizieren. Dies führt im Ergebnis unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens sowie insbesondere auch in Berücksichtigung der ebenfalls in die Bemessung einfliessenden schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu einer hypothetischen Einsatzstrafe in Form der Busse in der Höhe von CHF 2'000.--. d) Bei der Bestimmung der Einzelstrafen für die jeweiligen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen in einem äusserst engen Konnex zueinander stehen. Nach erfolgter Einzelasperation der entsprechenden Einheiten in jeweiliger Bewertung der objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte am Tattag eine jeweils unbekannte Menge an Kokain und Cannabis konsumiert hat. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere jeweils als sehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat, was allerdings dem fraglichen Tatbestand immanent und demnach in concreto neutral zu gewichten ist, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden jeweils nicht relativiert. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt dies für die mehrfache Tatbegehung im Ergebnis eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um CHF 200.--, was zu einer hypothetischen tatbezogenen Busse von insgesamt CHF 2'200.-- führt. e) Gestützt auf die besonderen Täterkomponenten, welche die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren umfassen und zufolge fehlender nennenswerter Umstände ‒ der am 1. geborene Beschuldigte ist zwar in Bezug auf den Konsum vom Betäubungsmitteln einschlägig vorbestraft, was leicht zu seinen Lasten fällt, andererseits hat er trotz seines Freispruchs vom Vorwurf der Schändung bzw. der Vergewaltigung bereits erstinstanzlich eine Genugtuungszahlung an die Privatklägerin in der Höhe von CHF 2'000.-- plus Zins von 5 % akzeptiert, was gleichermassen leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist ‒ im Ergebnis als neutral zu werten sind, erübrigt sich eine Anpassung der vorgängig definierten hypothetischen tatbezogenen Strafe. f) Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). In vorstehender Sache steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB anzuwenden ist, nachdem sich die Tatvorwürfe am 2. August 2017 zugetragen haben und das Berufungsurteil mit heutigem Datum gefällt wird, woraus erhellt, dass mehr als zwei Drittel der siebenjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB abgelaufen sind, zumal sich der Beschuldigte offenbar wohl verhalten hat. Unter diesem Titel rechtfertigt sich nach Dafürhalten des Kantonsgerichts angesichts der seit dem Tatgeschehen bis zum heutigen Urteilszeitpunkt verstrichenen Zeit von über sechs Jahren eine Reduktion der hypothetischen tat- und täterbezogenen Strafe um einen Viertel. g) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass das Neubeurteilungsverfahren vor dem Kantonsgericht seit der Rückweisung der Angelegenheit durch das Bundesgericht im Juni 2022 bis zum vorliegenden Urteil im Umfang von rund eineinhalb Jahren angesichts der überschaubaren Anzahl an Verfahrenshandlungen trotz der in concreto erstmalig zu beantwortenden Rechtsfragen zu lange gedauert hat. Dieser Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot stellt eine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK dar und ist mit einer weiteren Reduktion der hypothetischen tat- und täterbezogenen Strafe um wiederum einen Viertel Rechnung zu tragen. h) Damit erscheint in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren als Strafe eine Busse in der Höhe von CHF 1'100.-- als angemessen. Hiervon ist die ausgestandene vorläufige Festnahme vom 3. bis zum 4. August 2017 von zwei Tagen im Umfang von CHF 100.-- pro Tag, insgesamt also im Betrag von CHF 200.--, in Abzug zu bringen (Art. 51 StGB). Zusammenfassend ist demnach der Beschuldigte der sexuellen Belästigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und zu einer Busse von gesamthaft CHF 900.-- zu verurteilen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). (...)
Dispositiv
- B. wird im Fall gemäss Ziff. 1 von der Anklage der Schändung eventualiter der Vergewaltigung freigesprochen.
- a) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten zurückgegeben: - ein Kopfkissenbezug, G59546, - ein Deckenbezug, G59547, - ein Fixleintuch, G59548, - ein Kopfkissenbezug (weiss mit Streifen), G59549, - ein Kopfkissenbezug (gelblich), G59550, - eine Decke ab Sofa Wohnzimmer, G59551. Dem Beurteilten wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal – unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle – eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen. b) Das beschlagnahmte Kondom, welches bei der Polizei BL Forensik gelagert ist, wird zufolge Verzichts auf Herausgabe zur Vernichtung eingezogen.
- Der Beurteilte wird gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO dazu verurteilt , A. folgende Beträge zu bezahlen: - Schadenersatz in der Höhe von Fr. 41.65 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. November 2017, - Genugtuung in der Höhe von Fr. 2‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 2. August 2017, die Mehrforderung wird abgewiesen .
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘511.15 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- B. wird in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO für die vom 3. August 2017 bis zum 4. August 2017 ausgestandene vorläufige Festnahme (2 Tage) keine Genugtuung zugesprochen.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 8‘210.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Evelyne Alder wird für die Opfervertretung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Staatskasse ein Honorar in Höhe von pauschal Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung von A. (Privatklägerschaft) trägt der Beurteilte in Anwendung von 426 Abs. 4 StGB [recte: Art. 426 Abs. 4 StPO] i.V.m. 138 Abs. 2 StPO." wird von Amtes wegen in Dispositiv-Ziffer 1 ergänzt sowie in teilwei ser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 5 wie folgt neu gefasst :
- B. wird der sexuellen Belästigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 900.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen , unter Anrechnung der vom 3. August 2017 bis zum 4. August 2017 ausgestandenen vorläufigen Festnahme im Umfang von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 198 StGB , Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 106 StGB und Art. 6 Ziff. 1 EMRK .2. aufgehoben
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 7'511.15 und der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.--. Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den restlichen rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Nr. 460 19 68 ) in der Höhe von CHF 1'600.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens in der Höhe von CHF 850.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Reto Gantner, für das erste Berufungsverfahren (Nr. 460 19 68 ) ein Honorar in der Höhe von CHF 1'077.-- (CHF 1'000.-- pauschaler Aufwand inklusive Auslagen und CHF 77.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger das Honorar für das erste Berufungsverfahren mit Datum vom 5. Dezember 2019 bereits ausbezahlt worden ist. Für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Reto Gantner, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 1'735.80 (inklusive Auslagen und CHF 124.10 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Neubeurteilungsverfahren an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2023 460 2022 74 (460 22 74)
Sexuelle Belästigung; Neubeurteilung 460 19 68
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Dezember 2023 (460 22 74) Strafrecht Sexuelle Belästigung Nach dem ursprünglich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit Kondom hat nach dem Abstreifen desselbigen ohne Wissen sowie ohne Zustimmung durch die Betroffene eine Zäsur zum Bisherigen stattgefunden, wodurch die eine neue Handlung bildende abredewidrige Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs ohne Benutzung eines Kondoms (sog. Stealthing) nicht mehr einvernehmlich gewesen ist und folglich zu einer Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Privatklägerin geführt hat. Nachdem auch die übrigen Strafbarkeitsvoraussetzungen vorliegen, stellt in casu Stealthing eine sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB dar (E. 3.4.b). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A. , Privatklägerin gegen B. , vertreten durch Advokat Reto Gantner, Kasernenstrasse 22A, Postfach 569, 4410 Liestal, Beschuldigter Gegenstand Sexuelle Belästigung / Neubeurteilung 460 19 68 (Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Januar 2019) (...) 3. Tatbestand der sexuellen Belästigung 3.1 Vorbemerkungen a) Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 im Zusammenhang mit der Rückweisung der Angelegenheit an das Kantonsgericht in E. 5 in abschliessender Weise Folgendes festgehalten: Nach Art. 198 StGB wird, wer jemanden tätlich sexuell belästigt, auf Antrag mit Busse bestraft. Diese Übertretungsstrafnorm der sexuellen Belästigung dient im geltenden Recht als Grundresp. Auffangtatbestand, wenn es, wie hier, im Einzelfall an einer tatbestandsspezifischen Nötigungsoder Missbrauchskomponente der nichtkonsensualen sexuellen Handlung fehlt (vgl. Ineke Pruin , "Nein heisst nein" und "Ja heisst ja": Zur Einführung eines konsensorientierten Ansatzes im Sexualstrafrecht in der Schweiz und in Deutschland, in: ZStrR 2021, S. 132 ff.). Es ist angezeigt, das streitgegenständliche Verhalten des Beschuldigten unter diesem Titel formell und materiell zu prüfen (vgl. Hans Wiprächtiger , Neuer Tatbestand für sexuelle Handlungen ohne Konsens?, in: AJP 2020, S. 928; Mohamad El - Ghazi , Die strafrechtliche Bewertung des sogenannten Stealthings, in: SJZ 115/2019, S. 675 ff.). Zu diesem Zweck ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 2 BGG). Weitere Ausführungen hierzu hat das Bundesgericht nicht getätigt. b) Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass zufolge des Fehlens eines rechtsgültigen Strafantrages keine Untersuchung gegen ihn geführt werden dürfe, welcher der Vorwurf eines Antragsdeliktes zugrunde liege, weshalb das vorliegende Verfahren mit Nichteintreten bzw. einem Freispruch zu beenden sei. Dem ist Folgendes zu entgegnen: Der Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB stellt ein Antragsdelikt dar (Art. 30 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, und die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). In concreto steht gestützt auf die Akten fest, dass die Privatklägerin am Tage des Vorfalles ‒ am 2. August 2017 ‒ um 23:01 Uhr das Geschehene telefonisch bei der Notrufzentrale der Kantonspolizei Aargau zur Anzeige gebracht hat (vgl. act. 247). Ausserdem hat sie mit Datum vom 4. August 2017 ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; vgl. act. 149). Praxisgemäss ist in Bezug auf den Inhalt des Antrags eine Willenserklärung des Verletzten gefordert, dass die Strafverfolgung stattfinden solle, wobei diese Erklärung nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang zu bringen hat. Eine Strafanzeige genügt inhaltlich nur dann, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergibt. Dies dürfte in aller Regel der Fall sein, denn der Verletzte erstattet nicht bloss Anzeige mit dem Ziel, die Behörde entsprechend zu informieren, vielmehr will er den Täter auch verfolgt wissen. Auch wer sich im Strafpunkt als Privatkläger konstituiert, will offenkundig, dass der Täter verfolgt wird. Entsprechend ist die Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO ebenso als Strafantrag zu qualifizieren (vgl. Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 47 ff. zu Art. 30 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). In Nachachtung dieser Praxis ist in Anbetracht der Anzeigestellung durch die Geschädigte in der Nacht des Vorfalles sowie insbesondere deren zwei Tage danach erfolgten ausdrücklichen Erklärung, sich (im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) am Strafverfahren als Strafklägerin zu beteiligen, vom Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages auszugehen. c) Weiter vertritt der Beschuldigte die Auffassung, dass kein erstinstanzliches Urteil vorliege, welches den Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB unterbrochen habe, weshalb der Vorwurf nach Art. 198 StGB zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden könne und das Verfahren aus diesem Grund einzustellen sei. Hierzu ist dieses zu erwidern: Nach Art. 198 StGB handelt es sich bei einer sexuellen Belästigung um eine Übertretung. Gestützt auf Art. 109 StGB verjähren die Strafverfolgung und die Strafe bei Übertretungen nach Art. 103 ff. StGB in drei Jahren. Laut Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Praxisgemäss ist Art. 97 Abs. 3 StGB gemäss Art. 104 StGB auch auf Übertretungen anwendbar (vgl. Matthias Zurbrügg , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 50 zu Art. 97 StGB; BGE 135 IV 196). Der klare Wortlaut der fraglichen Norm unterscheidet nicht zwischen verurteilenden und freisprechenden Urteilen. Gemäss der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung ‒ wonach es keine sachlichen Gründe gibt, die erstinstanzlich freigesprochene Person gegenüber der verurteilten Person zu privilegieren ‒ gelten als Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB auch freisprechende Urteile (BGE 139 IV 62 E. 1.5). Die vorliegend zu prüfende Handlung des Beschuldigten hat am 2. August 2017 stattgefunden und das diesen Lebenssachverhalt beurteilende Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts ist am 15. Januar 2019 und damit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ergangen, womit die Verfolgungsverjährung entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht mehr eintreten kann. 3.2 Dogmatische Erwägungen a) Gemäss Art. 198 StGB wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt (Abs. 1), oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht es bei Handlungen gemäss Absatz 2 um solche, die als qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art zu betrachten sind. Praxisgemäss kommt das Merkmal der Belästigung im Umstand der Nichteinwilligung zum Ausdruck. Weiter gilt, dass aus dem Einverständnis des Opfers zu einer sexuellen Handlung nicht auf ein konkludentes Einverständnis zu anderen, allenfalls weitergehenden Handlungen geschlossen werden darf (vgl. Bernhard Isenring , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 17 ff. zu Art. 198 StGB; BGer 6B_966/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3). Tätlichkeit bedeutet körperliche Berührungen; gedacht ist an Betasten der Brüste, an den Griff in die Gegend der Geschlechtsteile, an das Gesäss, Streicheleien, Anpressen etc. (vgl. Stefan Trechsel / Carlo Bertossa , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 6 zu Art. 198 StGB, mit Hinweisen). Für den Tatbestand von Abs. 2 ist Vorsatz oder auch bloss Eventualvorsatz erforderlich; der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (vgl. Isenring , a.a.O., N 28 zu Art. 198 StGB). b) Der vom Bundesgericht in seinem Urteil 6B_34/2020 vom 11. Mai 2020 u.a. zitierte Mohamad El - Ghazi hat diesbezüglich ausgeführt, im Falle des Stealthings handle es sich um einen Fall des beschränkt erteilten Einverständnisses. Die Handlung des Stealthers bewege sich ausserhalb des beschränkten Einverständnisses. Es stelle eine andere Form der Penetration und damit eine andere Art von sexueller Handlung dar. Bei einer solchen Penetration komme es zu einem Hautkontakt, wodurch der Geschlechtsverkehr intensiver und als intimer erlebt werde. Die Verwendung eines Kondoms betreffe nicht nur das Schwangerschaftsrisiko, sondern den Sex an sich und damit die sexuelle Selbstbestimmung. Beim Stealthing nehme der eine Partner ohne das Einverständnis seines Gegenübers eine sexuelle Handlung an diesem vor. Bei der Penetration ohne Kondom handle es sich um eine sexuell konnotierte Handlung. Diese belästige den Rechtsgutträger, wenn er auf die Benutzung eines Kondoms bestanden habe und seine Forderung durch List hintergangen worden sei ( El - Ghazi , a.a.O., S. 681). c) Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem vergleichbaren Fall dieses dargelegt: Indem der Beschuldigte den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzogen hat, ohne dass diese gewusst hat, dass er das Kondom ausgezogen hatte, beging er eine sexuelle Handlung, mit welcher die Privatklägerin nicht einverstanden war. Der objektive Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB sei deshalb erfüllt. Der Beschuldigte handelte hierbei vorsätzlich, zumal es ihm bewusst war, dass die Privatklägerin davon ausging, dass er ein Kondom trage und mit dessen Ausziehen nicht einverstanden war. Auch der subjektive Tatbestand werde damit erfüllt. Der Beschuldigte sei daher einer sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urteil vom 30. Mai 2023 [SB220319] E. III.2.4). 3.3 Sachverhalt Der in casu rechtserhebliche Sachverhalt wird durch das Urteil des Bundesgerichts folgendermassen verbindlich definiert: Der Beschuldigte bestellte die Betroffene, welche über ein Erotik-Internetportal ihre Dienste als Escort-Dame anbietet, (am 2. August 2017) in seine Wohnung. Dort erklärte sie ihm die "Spielregeln". Dazu gehört namentlich, dass nur geschützter Geschlechtsverkehr in Frage kam. Dennoch streifte B. zwischen zwei Penetrationen das Kondom ab, was die im fraglichen Moment von ihm abgewandte Privatklägerin zunächst nicht bemerkte (Stealthing). Nachdem sie den ungeschützten Geschlechtsverkehr festgestellt hatte, brach sie ihre Dienstleistung ab und verliess die Wohnung (BGer 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. B). 3.4 Rechtliche Würdigung a) Im vorliegenden Fall geht es darum, dass der Beschuldigte das Kondom während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs abredewidrig entfernt und den Verkehr ohne das Wissen der Betroffenen ungeschützt fortgesetzt hat. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 11. Mai 2022 erwogen, wird das Tatbestandselement der sexuellen Handlung anhand eines aktuellen Normverständnisses objektivzeitgemäss ausgelegt, so ist festzuhalten, dass Stealthing die individuelle sexuelle Autonomie und Integrität beeinträchtigt. Die Privatklägerin hat ungeschützten Geschlechtsverkehr abgelehnt. Damit hat sie eine mit Blick auf das geschützte Rechtsgut erhebliche Bedingung gesetzt. Indem der Beschuldigte diese Bedingung heimlich missachtet hat, hat er der Privatklägerin die Möglichkeit genommen, den Sexualkontakt effektiv selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu gestalten. Soweit sie sich diesbezüglich getäuscht sieht, ist der nach dem Entfernen des Kondoms fortgesetzte sexuelle Verkehr kein einvernehmlicher mehr. Damit bildet das Entfernen des Kondoms gegen den Willen und ohne das Wissen der Partnerin eine Zäsur zum bisher einvernehmlichen Geschlechtsverkehr und begründet eine gesonderte, neue Handlung. Demnach entspricht Stealthing dem Tatbestandselement einer sexuellen Handlung gemäss Art. 191 StGB (BGer 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. 3.3). b) In Anbetracht dieser für das Kantonsgericht verbindlichen Erwägungen ist zu konstatieren, dass nach dem ursprünglich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit Kondom nach dem Abstreifen desselbigen ohne Wissen sowie ohne Zustimmung durch die Betroffene eine Zäsur zum Bisherigen stattgefunden hat, wodurch die eine neue Handlung bildende abredewidrige Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs ohne Benutzung eines Kondoms nicht mehr einvernehmlich gewesen ist und folglich zu einer Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Privatklägerin geführt hat. Ausser Frage steht dabei, dass es sich bei der Penetration ohne Kondom um eine sexuell konnotierte Handlung und damit um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB handelt. Demnach ist der objektive Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand ist zu bemerken, dass der Beschuldigte das Kondom heimlich entfernt hat, weil er gewusst hat, dass sich die Privatklägerin nur mit der Vornahme von geschütztem Geschlechtsverkehr einverstanden erklärt hat, womit eine direktvorsätzliche Tatbegehung festzustellen ist. Rechtfertigungssowie Schuldausschlussgründe liegen offensichtlich keine vor. Infolgedessen ist der Beschuldigte der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären. 4. Strafzumessung 4.1 Dogmatische Erwägungen a) Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. b) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). c) Laut Art. 106 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.-- (Abs. 1). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). 4.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung wegen sexueller Belästigung eine Busse von höchstens CHF 500.-- als angemessen erachtet. Demgegenüber erscheint es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft geboten, die Busse bei CHF 3'000.-- festzusetzen. b) Gestützt auf das vorliegende Berufungsurteil sowie das in jenem Punkt nicht angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 15. Januar 2019 ist der Beschuldigte wegen sexueller Belästigung sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären. Diese strafbaren Handlungen sind allesamt als Übertretungen zu qualifizieren und jeweils zwingend mit einer Busse zu sanktionieren, womit in casu die Strafe nach Festlegung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Prinzips der Asperation zu verhängen ist. c) Wie vorstehend dargelegt, weisen sämtliche zu ahndenden Tatbestände den nämlichen Strafrahmen auf. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist in concreto die sexuelle Belästigung zweifellos als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, weshalb hierfür eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist zu Lasten des Beschuldigten zu würdigen, dass der Tatvorwurf im vorliegenden Fall im Vergleich zu den üblichen Tatvarianten, wie etwa das Betasten der Brüste, der Griff in die Gegend der Geschlechtsteile oder an das Gesäss, Streicheleien, Anpressen etc., deutlich intensiver die Rechtssphäre der Privatklägerin tangiert hat. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte in hohem Masse seine Geringschätzung gegenüber ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht zum Ausdruck gebracht und dadurch ihre Würde erheblich verletzt. Hinzu kommt, dass sie sich im Anschluss an den ungeschützten Geschlechtsverkehr medizinischen Tests hat unterziehen müssen und für eine bestimmte Zeit der Ungewissheit ausgesetzt gewesen ist, ob sie sich allenfalls eine sexuell übertragbare Krankheit eingefangen hat. Ebenfalls zu seinen Ungunsten zu werten ist das im heimlichen Entfernen des Kondoms zu verortende hinterhältige Verhalten. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere als im mittleren Bereich liegend ein. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was jedoch nur einen geringfügigen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Infolgedessen ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung als mittelschwer zu qualifizieren. Dies führt im Ergebnis unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens sowie insbesondere auch in Berücksichtigung der ebenfalls in die Bemessung einfliessenden schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu einer hypothetischen Einsatzstrafe in Form der Busse in der Höhe von CHF 2'000.--. d) Bei der Bestimmung der Einzelstrafen für die jeweiligen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen in einem äusserst engen Konnex zueinander stehen. Nach erfolgter Einzelasperation der entsprechenden Einheiten in jeweiliger Bewertung der objektiven Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte am Tattag eine jeweils unbekannte Menge an Kokain und Cannabis konsumiert hat. Gestützt hierauf ist die objektive Tatschwere jeweils als sehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat, was allerdings dem fraglichen Tatbestand immanent und demnach in concreto neutral zu gewichten ist, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden jeweils nicht relativiert. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt dies für die mehrfache Tatbegehung im Ergebnis eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um CHF 200.--, was zu einer hypothetischen tatbezogenen Busse von insgesamt CHF 2'200.-- führt. e) Gestützt auf die besonderen Täterkomponenten, welche die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren umfassen und zufolge fehlender nennenswerter Umstände ‒ der am 1. geborene Beschuldigte ist zwar in Bezug auf den Konsum vom Betäubungsmitteln einschlägig vorbestraft, was leicht zu seinen Lasten fällt, andererseits hat er trotz seines Freispruchs vom Vorwurf der Schändung bzw. der Vergewaltigung bereits erstinstanzlich eine Genugtuungszahlung an die Privatklägerin in der Höhe von CHF 2'000.-- plus Zins von 5 % akzeptiert, was gleichermassen leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist ‒ im Ergebnis als neutral zu werten sind, erübrigt sich eine Anpassung der vorgängig definierten hypothetischen tatbezogenen Strafe. f) Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). In vorstehender Sache steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB anzuwenden ist, nachdem sich die Tatvorwürfe am 2. August 2017 zugetragen haben und das Berufungsurteil mit heutigem Datum gefällt wird, woraus erhellt, dass mehr als zwei Drittel der siebenjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB abgelaufen sind, zumal sich der Beschuldigte offenbar wohl verhalten hat. Unter diesem Titel rechtfertigt sich nach Dafürhalten des Kantonsgerichts angesichts der seit dem Tatgeschehen bis zum heutigen Urteilszeitpunkt verstrichenen Zeit von über sechs Jahren eine Reduktion der hypothetischen tat- und täterbezogenen Strafe um einen Viertel. g) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass das Neubeurteilungsverfahren vor dem Kantonsgericht seit der Rückweisung der Angelegenheit durch das Bundesgericht im Juni 2022 bis zum vorliegenden Urteil im Umfang von rund eineinhalb Jahren angesichts der überschaubaren Anzahl an Verfahrenshandlungen trotz der in concreto erstmalig zu beantwortenden Rechtsfragen zu lange gedauert hat. Dieser Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot stellt eine Verletzung des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK dar und ist mit einer weiteren Reduktion der hypothetischen tat- und täterbezogenen Strafe um wiederum einen Viertel Rechnung zu tragen. h) Damit erscheint in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren als Strafe eine Busse in der Höhe von CHF 1'100.-- als angemessen. Hiervon ist die ausgestandene vorläufige Festnahme vom 3. bis zum 4. August 2017 von zwei Tagen im Umfang von CHF 100.-- pro Tag, insgesamt also im Betrag von CHF 200.--, in Abzug zu bringen (Art. 51 StGB). Zusammenfassend ist demnach der Beschuldigte der sexuellen Belästigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und zu einer Busse von gesamthaft CHF 900.-- zu verurteilen. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). (...) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Januar 2019, lautend: "1. B. wird der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von Fr. 200.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. 106 StGB.
2. B. wird im Fall gemäss Ziff. 1 von der Anklage der Schändung eventualiter der Vergewaltigung freigesprochen.
3. a) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten zurückgegeben:
- ein Kopfkissenbezug, G59546,
- ein Deckenbezug, G59547,
- ein Fixleintuch, G59548,
- ein Kopfkissenbezug (weiss mit Streifen), G59549,
- ein Kopfkissenbezug (gelblich), G59550,
- eine Decke ab Sofa Wohnzimmer, G59551. Dem Beurteilten wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal – unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle – eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen.
b) Das beschlagnahmte Kondom, welches bei der Polizei BL Forensik gelagert ist, wird zufolge Verzichts auf Herausgabe zur Vernichtung eingezogen.
4. Der Beurteilte wird gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO dazu verurteilt , A. folgende Beträge zu bezahlen:
- Schadenersatz in der Höhe von Fr. 41.65 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. November 2017,
- Genugtuung in der Höhe von Fr. 2‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 2. August 2017, die Mehrforderung wird abgewiesen .
5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘511.15 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
6. B. wird in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO für die vom 3. August 2017 bis zum 4. August 2017 ausgestandene vorläufige Festnahme (2 Tage) keine Genugtuung zugesprochen.
7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 8‘210.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
8. Evelyne Alder wird für die Opfervertretung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Staatskasse ein Honorar in Höhe von pauschal Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung von A. (Privatklägerschaft) trägt der Beurteilte in Anwendung von 426 Abs. 4 StGB [recte: Art. 426 Abs. 4 StPO] i.V.m. 138 Abs. 2 StPO." wird von Amtes wegen in Dispositiv-Ziffer 1 ergänzt sowie in teilwei ser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 5 wie folgt neu gefasst :
1. B. wird der sexuellen Belästigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 900.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen , unter Anrechnung der vom 3. August 2017 bis zum 4. August 2017 ausgestandenen vorläufigen Festnahme im Umfang von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 198 StGB , Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 106 StGB und Art. 6 Ziff. 1 EMRK .2. aufgehoben
5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 7'511.15 und der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.--. Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den restlichen rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Nr. 460 19 68 ) in der Höhe von CHF 1'600.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens in der Höhe von CHF 850.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Reto Gantner, für das erste Berufungsverfahren (Nr. 460 19 68 ) ein Honorar in der Höhe von CHF 1'077.-- (CHF 1'000.-- pauschaler Aufwand inklusive Auslagen und CHF 77.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger das Honorar für das erste Berufungsverfahren mit Datum vom 5. Dezember 2019 bereits ausbezahlt worden ist. Für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Reto Gantner, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 1'735.80 (inklusive Auslagen und CHF 124.10 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Neubeurteilungsverfahren an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.