Raub etc.
Sachverhalt
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die Aussagen der beteiligten Personen, d.h. der beiden Geschädigten B. und D. (Ziff. I.2.2.2 und 2.2.3, S. 5), von H. und G. (Ziff. I.2.2.4 und 2.2.5, S. 6, 7) sowie des Beschuldigten (Ziff. I.2.2.6, S. 8, 9) vollständig dargelegt und auch korrekt gewürdigt (Ziff. l.2.2.7a, S. 10-11 sowie Ziff. l.2.2.7b und 2.3.1, S. 12-13), worauf im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen dienen der Präzisierung und Hervorhebung. 3.1 Tatplanung 3.1.1. Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist zunächst erstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen der Tatplanung aufgrund der diversen, zwischen ihm, G. und H. stattgefundenen Treffen eindeutig gewusst hat, dass es sich bei B. um einen Drogendealer handelte: Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen aller drei beteiligten Täter hat H. bei B. in der Vergangenheit des Öfteren Marihuana bezogen und sowohl dem Beschuldigte als auch G. ist dies im Vorfeld der Tat bekannt gewesen (act. 1365, 1429, 1445). Immer wieder ist bei den gemeinsamen Treffen darum auch davon die Rede gewesen, dass bei B. "etwas zu holen" sei und man diesen "ausnehmen" könne (act. 1365, 1429). Der Beschuldigte hat ferner unstrittig davon gewusst, dass B. in seiner Wohnung in einem grünen Schränklein eine beträchtliche Menge Marihuana, vorliegend einen "Sack", aufbewahrt hat (act. 1365, 1431; Prot. HV, S. 29). Ebenfalls ist erstellt, dass die gemeinsame Tatplanung darin bestanden hat, dass H. am Tatabend als Lockvogel dienen, dazu als erste die Wohnung von B. betreten und sich dort rund 20 Minuten zwecks Drogenkaufs aufhalten sollte. Sie sollte anschliessend darüber per SMS informieren, wieviele Personen sich in der Wohnung befinden (act. 1383, 1431). Der Beschuldigte hat zugestanden, bei diesem Plan mitzumachen (act. 1429). Ebenso hat zur weiteren Tatplanung gehört, sich zu maskieren und Latexhandschuhe zu tragen, woran sich der Beschuldigte sogar aktiv beteiligt hat, indem er die Handschuhe organisiert hat und sowohl der Beschuldigte als auch G. die Masken bereits vor der Tat anprobiert haben (act. 1365, 1385, 1445, 1513, 1479). 3.1.2 Der Beschuldigte bestreitet hingegen, der Tatplan habe neben dem Entwenden von Marihuana auch die Mitnahme von Drogengeld oder anderer Wertsachen umfasst und es habe auch keine grundsätzliche Bereitschaft zur Gewaltanwendung bestanden. Dazu ist, ergänzend zu den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, auf welche hier gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen ist, Folgendes zu konstatieren: Zu Gunsten des Beschuldigten ist im Einklang mit der Vorinstanz zwar davon auszugehen, dass G. Initiator und treibende Kraft bei der Tatplanung gewesen ist. Schon nur gestützt auf die übereinstimmenden Depositionen aller Beteiligten hat der gemeinsam gefasste Tatplan aber mitunter wörtlich das umfassende "Ausnehmen" eines Drogendealers anvisiert (act. 1365, 1429, 1501). Bereits aus den Depositionen der Beteiligen erhellt, dass der Tatplan augenscheinlich nicht die explizite Abmachung beinhaltet hat, im Haus, in welchem mit Marihuana gehandelt worden ist, ausschliesslich Marihuana zu entwenden, in jedem Fall aber etwaiges Bargeld oder andere Werteggenstände dort zurück zu belassen. Dass sich in Wohnungen, in denen solche Mengen Marihuana wie vorliegend aufbewahrt werden, um dieses an Käufer, die im Haus – wie am Tatabend H.
– ein- und ausgehen, gegen Geld abzugeben, in der Regel denn auch Geld befindet, hat der Beschuldigte fraglos gewusst. Hinzu kommt, dass G. nach eigenen Angaben Geldprobleme gehabt hat (act. 1389) und der Beschuldigte zudem deponiert hat, zu früheren Zeitpunkten mit G. delinquiert zu haben (act. 1419). Es erscheint klar lebensfremd, dass die Mitnahme von Geld oder Wertgegenständen nicht vom Tatplan erfasst gewesen sein soll. Dies wird zudem dadurch bekräftigt, dass der Beschuldigte und G. wie dargelegt geplant haben, sich zu maskieren und Handschuhe zu tragen, und der Beschuldigte demnach weder erkannt werden noch Spuren hinterlassen wollte. Der Beschuldigte hat ferner im Vorfeld der Tatausführung seine Soft-Air-Pistole bereitgestellt, um diese bei der Tat zu Einschüchterungszwecken einsetzen zu können (act. S 271, 1515). Er hat ausserdem bestätigt, dass die Idee einer Fesselung mit Kabelbindern diskutiert worden sei (act. 1453), was indiziell dafürspricht, dass die grundsätzliche Bereitschaft zu einer umfassenden Gewaltanwendung bestanden hat. Die Beteiligten haben sich in Anbetracht der Gesamtumstände nicht darauf verlassen können, dass blosse Einschüchterungen genügen, um ihr Vorhaben umzusetzen. 3.1.3 Insofern ist für das Kantonsgericht in Einklang mit der Vorinstanz erstellt, dass die Anwendung von Gewalt zumindest in Kauf genommen worden ist und nebst der Erbeutung des Marihuanas zweifelsohne auch die Mitnahme von Geld und Wertgegenstände vom Tatplan mit umfasst gewesen ist. 3.2 Tatausführung 3.2.1. Bezüglich der Tatausführung ist aufgrund aller vorliegenden und diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen als erstellt zu erachten, dass H. gemäss dem Tatplan tatsächlich die Wohnung von B. als Erste betreten und sich dort gemeinsam mit B. und D. rund 20 Minuten aufgehalten hat. Sie hat anschliessend von dort aus G. oder den Beschuldigten mittels SMS darüber informiert, dass sich, nicht wie erwartet nur B. , sondern zwei Personen in der Wohnung befunden haben, und sie hat schliesslich die Wohnungstüre geöffnet. G. und der Beschuldigte haben die Wohnung sodann betreten, und zwar, ebenfalls wie geplant, maskiert und mit Latexhandschuhen behändigt (act. 1313, 1315, 1333, 1365, 1431, 1433,1469). 3.2.2. Schliesslich ist ebenfalls erwiesen, dass B. am Tatabend diverse Verletzungen an Füssen, Kopf, Gesicht und Hals erlitten hat (act. 1281) und dass am Tatort diverse Wertgegenstände entwendet worden sind (act. 1319, 1335). 3.2.3 Sofern der Beschuldigte in seiner Berufung moniert, er habe auch im Rahmen der Tatausführung keine Gewalt angewendet, ist im Gegenteil festzustellen, dass sowohl von Seiten des Beschuldigten als auch von G. von Anfang an eine grundsätzliche Bereitschaft zur Gewaltanwendung bestanden hat. Dies hat sich zunächst wie bereits dargelegt in der sowohl geplanten und sodann auch tatsächlich erfolgten Mitnahme einer Soft-Air-Pistole niedergeschlagen. Diese Pistole hat nach Angaben des Beschuldigten in dessen Eigentum gestanden, er hat sie lediglich aus Panik im Auto vergessen und darum nicht mit in die Wohnung von B. mitgenommen (act. 1515). Weiter haben der Beschuldigte und G. sowohl B. als auch D. sofort nach dem Betreten der Wohnung körperlich angegriffen: In diesem Zusammenhang decken sich die Depositionen von G. sowohl mit denjenigen des Beschuldigten als auch des Geschädigten. Demnach hat sich der Beschuldigte direkt über die Wendeltreppe nach oben in den zweiten Stock der Maisonettewohnung begeben, als B. diese im selben Moment heruntergekommen ist. In der Folge sind beide auf der Treppe aneinandergeraten und diese zusammen hinabgestürzt. Am Fusse der Treppe, d.h. im unteren Stockwerk der Wohnung, ist es in der Folge zu einem Gerangel gekommen, bei welchem der Beschuldigte B. mehrere Sekunden im Würgegriff gehalten hat, bis dieser keine Luft mehr bekommen hat. B. hat sich dabei vehement gewehrt, den Beschuldigten in die Hand gebissen und auch einen Taser gegen ihn eingesetzt, woraufhin der Beschuldigte die Hand von B. mehrmals auf den Boden geschlagen hat. Während dieses Kampfes in der unteren Etage hat sich G. zunächst über die Treppe nach oben begeben wollen, wo sich D. befunden hat. Er ist dem Beschuldigten aber zurück zur Hilfe geeilt, als dieser getasert worden ist, hat B. nach eigenen Angaben ebenfalls in den Schwitzkasten genommen und ihm den Taser erneut aus der Hand geschlagen. B. ist im Zuge dieser Auseinandersetzungen nachweislich verletzt worden und hat deponiert, Schläge mit der Faust und/oder einem Pfefferspray erhalten zu haben. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend darlegt, hat B. zwar nicht von zwei Kontrahenten in diesem Gerangel gesprochen, was jedoch damit erklärt werden kann, dass er im Würgegriff allenfalls nicht mehr die Übersicht gehabt hat, um die allfällige Einwirkung des zweiten maskierten Täters zu erkennen. Sodann hat sich G. nach oben begeben und Pfefferspray gegen den dort befindlichen D. eingesetzt, woraufhin dieser auf einem Sofa oder einer Matratze zusammengesackt ist. D. hat sich gemäss den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten stets in der oberen Etage befunden. Unklar bleibt, ob der Beschuldigte oder G. B. wieder nach oben geschleppt hat, da beide ausgesagt haben, B. habe am Ende des Überfalls im oberen Stockwerk auf dem Sofa gelegen. Dieser hat zudem selbst deponiert, nicht zu wissen, wie er wieder nach oben gekommen sei. H. und auch D. haben hingegen ausgesagt, dass B. nach dem Überfall, d.h. nachdem G. und der Beschuldigte die Wohnung bereits verlassen hatten, am Fusse der Treppe in der unteren Etage gelegen habe (zum Ganzen vgl. act. 1313, 1315, 1333, 1335, 1367, 1433, 1435, 1471, S 273). 3.2.4 Gestützt auf diese Depositionen erachtet es das Kantonsgericht als erstellt, dass der Beschuldigte gewaltbereit gewesen ist und im Rahmen der Tatausführung auch tatsächlich Gewalt gegen B. angewendet hat. 3.2.5 Sofern der Beschuldigte schliesslich geltend macht, er habe im Rahmen der Tatausführung weder Geld noch Wertgegenstände entwendet, ist Folgendes festzustellen: G. und der Beschuldigte beschuldigen sich gegenseitig, B. nach "Geld oder Gras" gefragt und von diesem und auch von D. die Portemonnaies und ein Mobiltelefon entwendet zu haben. B. hat dargelegt, er sei nur von einem der beiden Täter geschlagen worden und dieser habe von ihm, währendem er im Schwitzkasten gehalten worden sei, "Geld oder Gras oder beides" verlangt (act. 1315). Gemäss den vorstehend dargelegten Depositionen sowohl von G. als auch des Beschuldigten haben aber beide mit B. im Erdgeschoss gerungen und ihn abwechselnd im Schwitzkasten gehalten. G. hat behauptet, gehört zu haben, dass der Beschuldigte B. gefragt habe, wo "das Geld und der Rest" sei (act. 1369), er hat zu einem späteren Zeitpunkt jedoch geltend gemacht, den Beschuldigten nur belastet zu haben, weil dieser ihn ebenfalls belaste (act. 1525) Der Beschuldigte bestreitet vor den Schranken des Kantonsgerichts vehement, dies gesagt zu haben (Prot. HV, S. 39).). In Anbetracht dieser Umstände und der Tatsache, dass B. nach eigenen Angaben einen Filmriss erlitten hat (act. 1313), kann nicht genau eruiert werden, wer diese Worte B. gegenüber nun tatsächlich geäussert hat. Zumindest hat G. gestanden, den Rucksack von B. in der unteren Etage entdeckt und mitgenommen zu haben (act. 1369), weshalb ihm diese Wegnahme auch eindeutig zuzuschreiben ist. Ferner soll D. von derjenigen Person seines Portemonnaies und seines Handys entledigt worden sein, die ihn im oberen Stockwerk zuerst nach dem Mobiltelefon gefragt und ihn anschliessend durchsucht haben soll. Diese Person hatte gemäss den Depositionen von D. blonde Haare und grüngraue Augen (act. 1333). Zwar hat auch der Beschuldigte deponiert, sich in die obere Etage begeben und D. zweimal nach dessen Handy gefragt zu haben, dies allerdings nur deshalb, weil er eine Verständigung der Polizei habe verhindern wollen (act. 1433). Wie sich aus den Akten und dem persönlichen Auftreten des Beschuldigten an der Hauptverhandlung ergibt, hat dieser dunkles Haar und dunkle Augen, weshalb das Kantonsgericht aufgrund der glaubhaften Aussage des Geschädigten davon ausgeht, dass es sich dabei um G. gehandelt hat. Dieser hat zudem erklärt, in anderen Zimmern nach etwas "zum Mitnehmen" Ausschau gehalten zu haben, woraus erhellt, dass er an der Entwendung von Wertgegenständen interessiert gewesen ist (act. 1369). 3.4 Gestützt auf das Dargelegte erhellt, dass die bereits zum Tatplan gehörende Entwendung von Geld sich auch in der Tatausführung niedergeschlagen hat, indem – neben dem Marihuana – zwei Portemonnaies, ein Rucksack sowie ein Mobiltelefon erbeutet worden sind. Dass der Beschuldigte sich eigenhändig an der Wegnahme dieser Wertgegenstände beteiligt hat, kann zwar nicht eindeutig nachgewiesen werden. Der Sachverhalt betreffend die Tatplanung als auch die Tatausführung bezüglich der Wegnahme ist aber eindeutig erstellt. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 4.1.1 Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Raubtatbestand eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar, um damit eine Eigentumsverschiebung herbeizuführen. Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Den Grundtatbestand erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (BGE 133 IV 207 E. 4.2; BGer 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Als zusammengesetztes, zweiaktiges Delikt setzt der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 StGB voraus, dass zum Zwecke der Begehung des Diebstahls eine qualifizierte Nötigung begangen wird. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 14 ff.). Die Tatbestandsvariante der Gewalt wird als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden ( Niggli / Riedo , a.a.O., Art. 140 N 20, mit weiteren Hinweisen). 4.1.2 Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Mangelnde Verkehrsfähigkeit schliesst die Fremdheit einer Sache aus. Betäubungsmittel, die nicht in legalem Besitz sind, sind nicht verkehrsfähig und können nicht Gegenstand eines Diebstahls sein (vgl. BGE 132 IV 5 E. 3.3; 124 IV 102 E. 2; 122 IV 179 E. 3; BGer 1B_109/2017 vom 6. April 2017 E. 3). Ferner bedeutet nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung Aneignung, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder an einen anderen zu veräussern. Der Täter muss einerseits gewillt sein oder zumindest in Kauf nehmen, dass durch sein Verhalten der bisherige Eigentümer dauerhaft vom Zugriff auf die Sache ausgeschlossen und damit enteignet wird. Anderseits muss er die Sache zumindest vorübergehend für eigene Zwecke benutzen wollen und damit den Willen auf Zueignung haben. Dabei genügt aber nicht, dass der Täter den Aneignungswillen hat; er muss ihn vielmehr auch durch eine äusserlich erkennbare Handlung betätigen (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; 121 IV 23 E. 1c; 118 IV 148 E. 2a). Da für die Aneignung neben der dauernden Enteignung die bloss vorübergehende Zueignung ausreicht, muss der Täter nicht vorhaben, die weggenommene Sache zu behalten ( Niggli / Riedo , a.a.O., Art. 139 N 67). Bei Behältnissen, die nur wegen ihres Inhaltes mitgenommen werden, kann der Wille zur dauernden Enteignung fehlen, wenn etwa das Behältnis nach Gebrauch weggeworfen wird. Massgeblich ist allemal, worauf es dem Täter ankam ( Niggli / Riedo , a.a.O., Art. 137 N 37, wonach dauerhafte Enteignung zu bejahen ist, wenn das Behältnis auch dem zwischenzeitlichen Transport dienen soll). 4.1.3 Subjektiv bedarf der Diebstahl zunächst des Vorsatzes, der sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss. Weiter ist die Absicht erforderlich, sich die Sache anzueignen und sich unrechtmässig zu bereichern. Diese hat mithin nur derjenige, der mit dem eigentlichen Ziel der unrechtmässigen Bereicherung handelt, bei dem die Handlung gerade diese unrechtmässige Bereicherung anstrebt, oder anders: derjenige, der direkten Vorsatz ersten Grades hinsichtlich der Bereicherung aufweist ( Niggli / Riedo , a.a.O., Vor Art. 137 N 77). Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, auch wenn sie bloss vorübergehend sein sollte ( Stefan Trechsel / Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 137 N 12; Niggli / Riedo , a.a.O., Vor Art. 137 N 78). 4.2 4.2.1 Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_1206/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3.3; 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen;). 4.2.2 Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, was auch während laufender Tatausführung geschehen kann (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa; 135 IV 152 E. 2.3.1 [wonach Eventualvorsatz genügt]; vgl. auch Stefan Trechsel / Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 24 N 13). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (BGer 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2; 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2; je mit Hinweis). 4.2.3 In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden und eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich. Mittäterschaft kann somit durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden, weshalb sie auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich ist (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2; 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg tatsächlich herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan umfasst sind. Darüber hinaus hält das Bundesgericht fest, dass "selbst Abweichungen vom geplanten Geschehen als noch vom Tatplan abgedeckt" erachtet werden könnten, "soweit mit ihnen bei der Tatausführung zu rechnen war und sie den Schweregrad der Tat nicht wesentlich verändern" (vgl. dazu BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4; zum Ganzen auch Trechsel / Geth , a.a.O., Vor Art. 24 N 13b). Der Mittäter haftet jedoch nur bis zur Grenze seines Vorsatzes, während ihm die als Exzess zu qualifizierende Begehung eines von diesem Vorsatz nicht erfassten schwereren Delikts durch einen anderen Beteiligten nicht zurechenbar ist (BGE 118 IV 227 E. 5d/cc). Wie erwähnt, kann sich aber ein Beteiligter auch den auf eine solche Handlung gerichteten weitergehenden Vorsatz noch nachträglich im Sinne sukzessiver Mittäterschaft zu eigen machen. 4.3 4.3.1. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Würdigung (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. I.2.3, S. 13), auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist nicht zu beanstanden. Nochmals hervorzuheben und zu betonen ist, dass für das Kantonsgericht ausser Frage steht, dass sowohl G. als auch der Beschuldigte bei B. im Zuge des Gerangels am Fusse der Treppe durch das wechselseitige Würgen am Hals und der damit verhinderten Luftzufuhr Gewalt angewendet und B. dadurch widerstandsunfähig gemacht haben. Ob B. einen Taser behändigt und gegen den Beschuldigten eingesetzt hat, kann mangels Relevanz für die Tatbestandsmässigkeit offengelassen werden. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, hat das Gerangel zwischen dem Beschuldigten und B. sofort und unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung auf der Treppe begonnen und damit noch bevor B. den Taser überhaupt eingesetzt hat. Ferner hat G. wie dargelegt im oberen Stockwerk der Wohnung Pfefferspray gegen D. eingesetzt, woraufhin diese zusammengesackt und ebenfalls widerstandsunfähig auf einer Matratze liegengeblieben ist. D. ist ausserdem von G. immer wieder mit dem Gesicht in die Matratze gedrückt und am Aufstehen gehindert worden. 4.3.2. Diese qualifizierten Nötigungen sowohl an B. als auch an D. haben denn auch einzig zum Zwecke der Begehung des Diebstahls gedient, nämlich B.
– neben Marihuana – ein Portemonnaie und einen Rucksack sowie D. ein Portemonnaie und ein Mobiltelefon zu entwenden. Selbst wenn die Initiative für die Wegnahme der Portemonnaies, des Mobiltelefons und des Rucksacks am Tatort von G. ausgegangen ist, ist aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte dieses Verhalten – soweit nicht sowieso vom gemeinsamen Tatentschluss, einen Dealer "auszunehmen" getragen – gebilligt und den Tatvorsatz mindestens konkludent, spätestens während der laufenden Tatausführung übernommen hat. Dabei hat – mit Ausnahme des entwendeten Mobiltelefons, welches nur deshalb entwendet worden ist, damit nicht die Polizei informiert werden konnte – auch eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht bestanden. Dass der von G. entwendete Rucksack einzig als Transportmittel für das Marihuana und die weiteren Gegenstände gedient hat, ist nach dem oben Dargelegten (E. 4.1.2) ohnehin unerheblich. Insgesamt haben damit beide Täter über längere Zeit Gewalt angewendet, nämlich so lange, bis sie die Wohnung von B. unter Mitnahme des Marihuanas und der genannten Wertgegenstände schliesslich wieder verlassen haben. Der Beschuldigte ist ferner gewillt gewesen bzw. hat zumindest in Kauf genommen, dass die bisherigen Eigentümer dauerhaft vom Zugriff auf ihre Wertgegenstände ausgeschlossen werden, auch wenn die Zueignung – zumindest hinsichtlich des Rucksacks – lediglich vorübergehend gewesen sein mag. 4.3.3 Der Beschuldigte hat an diesem Raub mittäterschaftlich mitgewirkt. Er hat fraglos einen wesentlichen Tatbeitrag gesetzt und wissentlich und willentlich einen gemeinsamen Tatplan umgesetzt. Auch wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, eigenhändig Wertgegenstände oder Geld aus der Wohnung von B. entwendet zu haben, dies vielmehr durch G. erfolgt ist, so hat er doch im Rahmen der Tatplanung darum gewusst, dass sich in der Wohnung Marihuana und Geld befindet, er hat im Rahmen der Tatausführung die Latexhandschuhe besorgt und insbesondere hat er, nachdem H. mitgeteilt hat, dass sich zwei Personen in der Wohnung befinden, trotzdem maskiert die Wohnung zusammen mit G. betreten. Dieser Tatbeitrag ist so wesentlich, dass er im Kontext des Geschehens als Mittäter gilt – hätte er zu diesem Zeitpunkt entschieden, die Wohnung nicht zu betreten, wäre auch G. kaum alleine hineingegangen. Damit steht und fällt die Ausführung des Deliktes mit dem Tatbeitrag des Beschuldigten. Wie dargelegt, sind überdies auch tatbestandsmässige Ausführungshandlungen keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Im Übrigen indiziert das Verhalten des Beschuldigten in keiner Art und Weise, dass er sich vom Tun des G. habe deutlich distanzieren wollen. Das Kantonsgericht ist dabei wie auch die Vorinstanz davon überzeugt, dass für den Beschuldigten wohl die Mitnahme des Cannabis im Vordergrund gestanden hat, aber ebenso auch davon, dass die Mitnahme von Bargeld und/oder anderer Wertgegenständen aus der Wohnung von B. von einem gemeinsamen gefassten Entschluss getragen worden ist, wenn auch allenfalls spontan. Nach den Darlegungen in Erwägung 4.2.3 sind selbst Abweichungen von geplanten Geschehen noch vom Tatplan gedeckt, wenn bei der Tatausführung damit zu rechnen gewesen ist, dass sich Wertgegenstände in der Wohnung von B. befunden haben und diese schliesslich auch entwendet worden sind, was in casu zweifellos zutrifft. Anzeichen für einen Fall von Mittäterexzess liegen klarerweise nicht vor, womit die Handlungen von G. fraglos auch dem Beschuldigten zuzurechnen sind. 4.4 Demnach hat sich der Beschuldigte des Raubes in Mittäterschaft gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. III. Strafzumessung 1. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid , StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 399 N 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). 2. Nach der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO) findet die Berufungsbegründung im mündlichen oder schriftlichen Verfahren statt (vgl. Art. 405 und Art. 406 Abs. 3 StPO). Dabei hat der Berufungskläger gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel er anruft (lit. c). Dies impliziert eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid und dessen Motivation. Verlangt wird damit die Angabe, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunkts zu entscheiden sei und aus welchen Gründen. Der Antrag ist, was sich ebenfalls nicht aus dem Text ergibt, soweit dies möglich ist, grundsätzlich zu beziffern (z.B. Angaben zum Strafmass; vgl. Martin Ziegler / Stefan Keller , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N 1a). 3. Der Beschuldigte begehrt, er sei vom Vorwurf des Raubes gemäss Ziff. 1.a des angefochtenen Urteils freizusprechen und für die nicht angefochtenen Schuldsprüche mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Abgesehen davon wird die Strafzumessung für den Fall der Bestätigung des Schuldpunktes in Bezug auf den Raub nicht beanstandet. Inwiefern die korrekt vorgenommene Strafzumessung der Vorinstanz fehlerhaft sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten weder in seinen Eingaben noch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2023 substantiiert dargelegt, was die festgestellte Nichtanfechtung der Bemessung der Strafe bei Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs bekräftigt. Die vom Strafgericht vorgenommene Strafzumessung braucht mithin hier nicht nochmals abgehandelt zu werden, da es vorliegend beim Schuldspruch wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB bleibt und auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vom 13. Mai 2022 keine begründeten Anträge hinsichtlich der Strafzumessung vorbringt. IV. Massnahme 1. Allgemeine Ausführungen 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB; vgl. zur Verhältnismässigkeit BGE 142 IV 105 E. 5.4; 139 I 180 E. 2.6.1; BGer 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen). 1.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Es muss ferner eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch die Behandlung die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Gemäss Art. 63 Abs. 1 Satz 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Die ambulante Behandlung muss wie auch die stationäre Massnahme im Hinblick auf die Deliktsprävention Erfolg versprechen, wobei oberstes Ziel die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters ist (BGE 145 IV 359 E. 2.7; 124 IV 246 E. 3.b). Die Anordnung einer stationären Massnahme ist unverhältnismässig und folglich unzulässig, wenn eine ambulante Behandlung als mildere Massnahme für die Erreichung des verfolgten Ziels ebenfalls geeignet ist und in einer vernünftigeren Zweck-Mittel-Relation steht (BGer 6B_946/2019 vom 24. Januar 2020 E. 1.2.2). Im Zweifel ist die mildere Massnahme vorzuziehen ( Marianne Heer , Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 56a N 2). Die ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts Anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme, für deren Anordnung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (BGer 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3; 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 1.3 Eine ambulante Massnahme ist insbesondere dann zu verhängen, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint, um dem Täter die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hingegen von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht bereits im Haupturteil auf die allenfalls als adäquat eingestufte stationäre therapeutische Behandlung erkennen. Stellt sich die ambulante Massnahme erst im Nachhinein als ungenügend oder undurchführbar heraus, kann bei gegebenen Voraussetzungen noch nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden, falls eine Behandlung weiterhin indiziert ist (vgl. Art. 63b und Art. 65 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 156 E. 2.3 f.; 128 I 184 E. 2.3.2; BGer 6B_1390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3.3; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3). 1.4 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Dabei muss sich der Sachverständige insbesondere zur Art der Behandlung und der Massnahme äussern, die ihm am geeignetsten erscheint. Es ist jedoch Sache des Gerichts zu entscheiden, ob eine Massnahme angeordnet werden soll und wenn ja, welche. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Sachverständigen, sondern des Gerichts, die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit den fachlichen Angaben des medizinischen Sachverständigen stellen, in eigener Verantwortung zu entscheiden (BGer 6B_395/2021 et al. vom 11. März 2022 E. 9.1.2; 6B_1403/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.1; 6B_993/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen; Benjamin Brägger / Tanja Zangger , Freiheitsentzug in der Schweiz, Handbuch zu grundlegenden Fragen und aktuellen Herausforderungen, 2020, S. 330 f. N 976 ff.). Das gerichtlich eingeholte Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf davon in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Wenn gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig gegen Art. 9 BV verstossen würde (BGE 129 I 57 E. 4). Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176). 2. Standpunkte der Parteien 2.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz gestützt auf das forensischpsychiatrische Gutachten von J. vom 6. April 2020 erwogen, dass es sich bei der beim Beschuldigten festgestellten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und impulsiven Aspekten um eine schwere psychische Störung handle. Diese Störung sowie teilweise auch die Abhängigkeit von Cannabis würden mit den zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang stehen. Es sei weiter auch von einer hinreichenden Geeignetheit einer stationären Massnahme auszugehen, wobei eine ambulante Massnahme zum heutigen Zeitpunkt nicht geeignet erscheine. Bezeichnenderweise sei der Beschuldigte während der Begehung der vor dem Strafgericht zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen in ambulanter Behandlung gewesen, ohne dass ihn dies von der Tatbegehung abgehalten hätte. Jene Behandlung habe der Beschuldigte später ersatzlos abgebrochen. Die Vorinstanz hat ferner von der Anordnung einer (initialen) suchtspezifischen Massnahme nach Art. 60 StGB abgesehen, da der Gutachter an dieser Empfehlung nicht festgehalten habe. Eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB sei im Hinblick auf die therapeutischen Möglichkeiten zwar geeignet, könne aber ab Urteilsdatum bis zum Erreichen des Höchstalters nur noch während rund zwei Jahren durchgeführt werden. In aller Regel bedürfe eine solche Massnahme einer längeren Dauer, gerade im Hinblick auf die Berufsbildung und Arbeitsintegration. Diese sowie die weiteren vom Sachverständigen empfohlenen Therapieansätze könnten auch in einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB geleistet werden. Nach einem erfolgreichen Behandlungsverlauf sei auch ein Übertritt in eine weniger strukturierte Nachfolgeinstitution möglich. Es erscheine hingegen im Hinblick auf einen möglichst erfolgreichen Verlauf abträglich, zunächst während ungefähr zwei Jahren eine Therapie in einer Einrichtung für junge Erwachsene anzufangen, sofern sich überhaupt eine geeignete Einrichtung für eine solche begrenzte Dauer finden liesse, und danach in einem anderen Setting eine neue Lösung zu suchen, womöglich ohne vollständig an die bis dahin erreichten Zwischenerfolge anknüpfen zu können. Als einzig geeignete Massnahme erweise sich somit eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB. Diese sei auch erforderlich, zumal sich keine milderen Mittel als geeignet erweisen würden. Eine stationäre Massnahme sei nicht etwa erst dann verhältnismässig, wenn zu erwarten sei, dass künftige Opfer von Überfällen oder häuslicher Gewalt schwere Körperverletzungen erleiden würden. Die Verhältnismässigkeit sei in Anbetracht der hohen Rückfallgefahr und der zu erwartenden, durchaus schweren Straftaten, gegeben. Das Strafgericht hat für den Beschuldigten daher eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet und den Vollzug der Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben (vgl. zum Ganzen angef. Urteil, Ziff. IV, S. 34 ff.). 2.2 Der Beschuldigte begehrt im vorliegenden Berufungsverfahren die Anordnung einer Suchttherapie nach Art. 60 StGB oder einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Er trägt diesbezüglich in seinem zweitinstanzlichen Parteivortrag zusammengefasst vor, die Anordnung einer stationären Massnahme sei unverhältnismässig. Es seien bei ihm diverse Krankheitsbilder diagnostiziert worden: ADHS im Erwachsenenalter, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine Betäubungsmittelabhängigkeit (insbesondere Cannabis). Zwar habe sich der Sachverständige J. in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 6. April 2020 gegen eine ambulante Behandlung ausgesprochen. Es sei aber zu beachten, dass ursprünglich eine solche ambulante Behandlung angedacht gewesen sei und im Zeitpunkt der Erstellung des namentlichen Gutachtens sich einzig das mangelnde Vertrauensverhältnis als erfolgsverhindernd erwiesen habe. Der Beschuldigte habe sich in der Zwischenzeit verändert, sei erwachsen geworden und habe sodann keine weiteren Delikte mehr verübt. Ausserdem entspreche nicht jede geistige Anomalie einer schweren psychischen Störung im rechtlichen Sinne. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR könne einer Person wegen psychischer Krankheit die Freiheit nur dann entzogen werden, wenn die Krankheit zuverlässig nachgewiesen sei und deren Schwere eine Zwangsunterbringung rechtfertige. Auch die Fortdauer der Unterbringung hänge vom Fortbestehen der psychischen Störung ab. Es sei nicht notwendig, ihn zu kontrollieren oder zu beaufsichtigen, zeige doch sein aktuelles Verhalten klar, dass er weder sich selbst gefährde noch anderen schade. Er sei therapiewillig und auch bereit, sich in einer ambulanten Massnahme weiter zu entwickeln. Die bei ihm diagnostizierten Krankheitsbilder seien schliesslich auch nicht allzu gravierend: ADHS sei weit verbreitet und könne mit entsprechender Medikation behandelt werden. Auch eine wie bei ihm diagnostizierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung erfordere keine stationäre Massnahme, dafür sei vielmehr eine Psychotherapie die angemessene Methode. Er habe toxische und störende Elemente bereits aus seinem Leben entfernt und sich ein stabiles, unterstützendes Umfeld aufgebaut. Es wäre gar kontraproduktiv, ihn aus diesem Gefüge wieder herauszureissen und ihn anschliessend entwurzelt in eine stationäre Massnahme zu versetzen. Ferner habe er die dissoziale Persönlichkeitsstörung nur deshalb entwickelt, weil er sich aufgrund seines zerrütteten Elternhauses mit den falschen Leuten angefreundet habe. Mittlerweile habe er den Kontakt zu diesen Menschen abgebrochen und verbringe nunmehr viel Zeit mit seinem Bruder. Sein soziales Umfeld mache ihn nun stabiler. Schliesslich wolle er auch seine Cannabisabhängigkeit beenden, bezüglich der Benzodiazepine sei ihm dies schon ohne Hilfe gelungen, was er mit dem eingereichten Verkehrsgutachten auch belegen könne. Für einen erfolgreichen Weg aus seiner Cannabissucht sei daher eine ambulante Behandlung die mildeste und auch erfolgversprechendste Methode (vgl. dazu Parteivortrag Ziff. 2, Beilage 1 Prot. HV). 2.3 Die Staatsanwaltschaft macht vor Kantonsgericht geltend, es stehe ausser Frage, dass einzig eine stationäre Massnahme die Prognose des Beschuldigten verbessern könne. J. habe in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 6. April 2020 eine engmaschige Begleitung des Beschuldigten empfohlen. Es bestehe akuter Behandlungsbedarf (vgl. dazu Parteivortrag Ziff. II, Beilage 2 Prot. HV). 3. Konkrete Erwägungen 3.1 Vorab ist auf die Rüge des Beschuldigten einzugehen, die bei ihm diagnostizierten Krankheiten würden den für eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB notwendigen Schweregrad einer psychischen Störung nicht erreichen. 3.1.1 Zunächst ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass die von Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung keine aus sich selbst heraus (resp. allein nach den Kriterien von Klassifikationssystemen) bestimmbare, absolute Grösse darstellt. Sie entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss dabei als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte Schwere, wohlgemerkt sowohl für die Anordnung einer stationären als auch einer ambulanten Massnahme, ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat (vgl. je Abs. 1 lit. a von Art. 63 und 59 StGB; dazu ausführlich Marianne Heer / Elmar Habermeyer , Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 59 N 30c). 3.1.2. Der Sachverständige J. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legt in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 6. April 2020 im Rahmen der Diagnosestellung zunächst dar, das Auskunftsverhalten des Beschuldigten erschwere eine genaue psychiatrische diagnostische Einschätzung. Zumindest aber lägen im Zeitraum der Untersuchungen keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung, eine Störung aus dem Formenkreis der Schizophrenien, eine Intelligenzminderung oder eine forensisch-psychiatrisch relevante affektive Störung vor (act. 271). Die Angaben des Beschuldigten sowie jene seines Therapeuten I. würden auf eine chronisch wiederkehrende Schmerzproblematik und depressive Verstimmungen mit Schlafstörungen hinweisen, welche mit antidepressiven und stimmungsstabilisierenden Medikamenten sowie einer verordneten Opioid- und Benzodiazepinabgabe behandelt würden (act. 273). Der Gutachter kommt sodann hinsichtlich möglicher Krankheitsbilder zum Schluss, dass der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten an einer Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung im Erwachsenenalter (ADHS, ICD-10 F90), einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30), an wiederkehrenden depressiven Episoden (ICD-10 F32) sowie an diversen Abhängigkeiten gelitten habe (Cannabis [ICD-10 F12.2], Opioide [ICD-10 F11.22], Sedativa und Hypnotika [ICD-10 F13.2]; vgl. act. 293). Der Beschuldigte sei in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich und schwerwiegend gestört, was sich durch dissoziales, emotional instabiles, impulsives und gewaltbereites Verhalten auszeichne. Die begangenen Straftaten stünden mit diesen Persönlichkeitsstörungen sowie mit Blick auf die Beschaffungskriminalität vor allem mit der leichten Cannabisabhängigkeit in klarem und unmittelbarem Zusammenhang (act. 293, 309, 311, 347). 3.1.3 Dem genannten Gutachten ist somit zu entnehmen, dass der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten an ADHS, an mehreren Persönlichkeitsstörungen sowie diversen Abhängigkeiten gelitten hat. Die Persönlichkeitsstörungen beurteilt der Sachverständige dabei mehrmals als "schwerwiegend" und "erheblich". Ferner legt er dar, dass die vom Beschuldigten begangenen Straftaten vorwiegend mit diesen Störungen der Persönlichkeitsentwicklung und, mit Blick auf die Beschaffungskriminalität, vor allem mit der leichten Cannabisabhängigkeit in Zusammenhang stehen. Es werden damit sowohl die Schwere der Persönlichkeitsstörungen als auch die Deliktsrelevanz im Gutachten hinreichend genau und nachvollziehbar aufgezeigt, dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der Gutachter die beim Beschuldigten vorhandene Komorbidität ausführlich dargelegt hat und dieser bei Vorliegen eines Substanzmissbrauchs in Verbindung mit einer antisozialen Persönlichkeitsstörung besonderer kriminologischer Bedeutung zukommt, insbesondere auch im Zusammenhang mit ADHS (vgl. dazu Heer / Habermeyer , a.a.O., Art. 59 N 10, N 31g; mit weiteren Hinweisen). 3.1.4 Mit diesen Ausführungen des Gutachters setzt sich der Beschuldigte nicht auseinander und zeigt somit nicht auf, weshalb die gutachterliche Einschätzung falsch sein soll. Die Kritik des Beschuldigten erschöpft sich demgegenüber, soweit ersichtlich, in der Darlegung seiner persönlichen Auffassung über das gutachterlich festgestellte Störungsbild sowie in der Auslegung des Begriffs der "true mental order" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Für das Kantonsgericht sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, um die Beurteilung des Sachverständigen in Frage stellen zu können. Auch erhellt, dass ein intensiver Zusammenhang zwischen Störung und Tat und daher eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 bzw. Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegt. 3.2 Es bleibt daher die Frage zu klären, ob eine stationäre oder ambulante Massnahme auszusprechen ist. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Gericht nach sachverständiger Beratung selbst aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu entscheiden hat. 3.2.1 Wie auch dem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 6. April 2020 zu entnehmen ist, bestehen in der Schweiz einige therapeutische Institutionen, die mittels spezifischer und intensiver Therapieprogramme wirksame Behandlungsmethoden anbieten. Angesichts der beim Beschuldigten vorliegenden dissozialen und emotional instabilen impulsiven Persönlichkeitsstörung ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen von einer sehr schwierigen, langen und mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen. Eine Heilung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ist – so der Gutachter – zudem nicht zu erwarten. Hinsichtlich der realen Therapiemöglichkeiten nennt der Gutachter das Massnahmenzentrum in Utikon oder auch das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof in Niederdorf, welche theoretisch den notwendigen Therapie- und Sicherheitsrahmen im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB bieten würden, wobei insbesondere auch den agogischen Bedürfnissen des Beschuldigten intensiv Rechnung tragen könnten. Bevor eine solche in Angriff genommen werden könne, müsse der Beschuldigte aber zuerst eine suchtspezifische Behandlung durchlaufen, wofür zahlreiche geeignete Institutionen bestehen würden (act. 335). Demgegenüber böte sich alternativ auch eine sucht-, störungs- und deliktorientierte Therapie in einem stationären Rahmen im Sinne von Art. 59 StGB an, wofür ebenfalls geeignete Institutionen wie etwa das Massnahmenzentrum der JVA Solothurn oder der JVS St. Johannsen zur Verfügung stehen würden (act. 337). Der Gutachter merkt im Weiteren an, dass, sollte eine stationäre Massnahme juristisch als nicht verhältnismässig eingestuft werden, grundsätzlich auch zahlreiche ambulante Therapiemöglichkeiten sowohl im offenen Setting als auch haftbegleitend zur Verfügung stehen würden. Es sei aber zu bezweifeln, ob sich der Beschuldigte in einem ambulanten Setting ausserhalb des geschlossenen Strafvollzugs hinreichend absprachefähig zeige (act. 337). Der Beschuldigte lehne eine stationäre Massnahme kategorisch ab und zeige sich gegenüber einer ambulanten Massnahme bedeckt, wodurch die Therapiebereitschaft insgesamt als ungünstig zu bewerten sei (act. 337). 3.2.2 Als günstige Faktoren hinsichtlich des sozialen Empfangsraumes mit Blick auf die Prognose führt der Gutachter aus, dass der Beschuldigte familiären Rückhalt durch den Vater und den Bruder erfahre, wobei beide nicht aus einem kriminogenen Milieu stammten. Ungünstig sei aber, dass der Beschuldigte in den Tatzeiträumen nicht über echte, haltgebende Bindungen verfüge, kaum Arbeitserfahrung und auch keine abgeschlossene Berufsausbildung habe und die finanzielle Situation als schwierig zu bezeichnen sei. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Begutachtung keine erkennbaren realistischen Lebensziele und es drohe ein Abgleiten in ein kriminelles Milieu (act. 339). Schliesslich legt der Gutachter – zu Recht – positiv wertend dar, der Beschuldigte habe trotz bestehender Möglichkeiten seit Sommer 2019 keine weiteren Straftaten begangen und zeige sich in der ambulanten Therapie bei seinem Hausarzt, welcher auch über eine Ausbildung in Psychosomatik verfüge, relativ absprachefähig (act. 341). Es sei zu erwarten, dass der Beschuldigte von einem strengen, jedoch wohlwollenden und zwischenmenschlichen Umgang profitieren könne. Ferner sei eine strikte Abstinenz von illegalen psychoaktiven Substanzen wichtig, da er zu impulsivem Handeln neige und daher von die Enthemmung triggernden Substanzen Abstand zu halten habe. Die Abstinenzkontrolle könne dabei durch spezialanalytische Haaruntersuchungen erfolgen, auch wenn engmaschigere Urinuntersuchungen vorteilhafter wären (act. 345). 3.2.3 Das Risiko für eine zukünftige Delinquenz in Bezug auf Eigentums-, Strassenverkehrs- und Drogendelikte stuft der Gutachter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mittelfristig als sehr hoch ein (act. 311). Zusammenfassend lasse sich sagen, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit neuerlichen Straftaten im Sinne der Anlassdelikte zu rechnen sei, im Falle von Gewaltdelikten jedoch mit eher weniger schwerer Gewaltausprägung. Die zeitweilige Häufung und Progression in der Schwere der Gewalt habe sich nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft nicht fortgesetzt. Eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf Gewaltdelikte bestehe vorwiegend für das häusliche Umfeld (act. 345). 3.2.4 Vor den Schranken des Strafgerichts anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2022 legt der Gutachter J. dar, der Beschuldigte präsentiere sich vor Gericht anders als in den Untersuchungssituationen 2019 und 2020. So befinde er sich äusserlich in besserem Zustand. Jedoch habe er immer noch Schwierigkeiten in der Beziehung mit nahen Angehörigen und auch seine Beziehung zu seiner Lebenspartnerin K. sei ambivalent. Dies seien klare Hinweise auf das Vorliegen von Persönlichkeitsstörungen. Auch betreffend die Zukunftsperspektiven sei der Beschuldigte auffällig. Alltägliche Arbeiten, Routine und sich Unterordnen würden ihm schwerfallen. Positiv sei, dass nunmehr von einer Abstinenz von Benzodiazepinen und Opiaten auszugehen sei, nur den Cannabiskonsum habe der Beschuldigte nicht unter Kontrolle. Ferner legt der Sachverständige dar, seine psychiatrische Begutachtung liege nun zwei Jahre zurück, der Beschuldigte sei damals 26 Jahre alt gewesen, weshalb eine Massnahme für junge Erwachsene in Abweichung zu den Empfehlungen in seinem Gutachten vom 6. April 2020 nicht mehr möglich sei. Bei der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB habe man hinsichtlich Sicherheit und Therapieintensität mehr Möglichkeiten und könne dabei auch die berufliche Integration voranreiben. Es gebe Möglichkeiten von Gruppentherapien, wobei das Ziel sei, dass der Beschuldigte verstehe, warum er die diversen Straftaten begangen habe und lerne, die Kontrolle über sein Verhalten zu erlangen und zu behalten. Dies könne man aber grundsätzlich auch ambulant lernen und es gebe ausreichend Institutionen, die eine geregelten Tagesablauf anbieten würden. Allerdings sei die Abbruchrate bei einer ambulanten Massnahme höher als bei einer stationären. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass eine stationäre Massnahme langfristig die bessere Lösung für den Beschuldigten darstelle (zum Ganzen vgl. act. S 259-267). 3.3 3.3.1. Anlässlich seiner heutigen Befragung vor dem Kantonsgericht führt der Beschuldigte bezüglich seiner mangelnden beruflichen Integration aus, der Aufenthalt in Knutwil habe ihm grundsätzlich gutgetan und rückblickend wäre es besser gewesen, er hätte dort eine Berufsausbildung absolviert. Damals habe ihm das Angebot an Ausbildungsberufen jedoch nicht zugesagt. Nach seinem Austritt aus dem Jugenddorf Knutwil im Jahr 2012 habe er eine Weile als temporärer Mitarbeiter gearbeitet und im Jahr 2014 sogar eine Lehre angefangen. Nachdem sein Lehrbetrieb aber konkursbedingt von einer anderen Firma übernommen worden sei, habe es ihm nicht mehr gefallen und er habe die Lehre 2015 abgebrochen. Anschliessend habe er meistens als Schreiner gearbeitet, er habe sich aber nicht "auf etwas Festes" einlassen können. Er habe schon immer eine Ausbildung zum Automechaniker machen wollen und sich auch immer wieder um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber stets Absagen erhalten. Der Lehrstart beginne immer im August, und nun sei es fast zu spät, um noch eine passende Stelle zu finden (zum Ganzen vgl. Prot. HV, S. 6-8). Er habe seit seinem Austritt aus dem Jugenddorf Knutwil stets Sozialhilfe bezogen (Prot. HV, S. 9). Seit November 2022 habe er nun aber eine Anstellung zu 60 Stellenprozent als Mitarbeiter bei der F. GmbH in W. , was er mit entsprechendem Arbeitsvertrag auch belegt. Seit Januar 2023 beziehe er keine Sozialhilfe mehr. Er wolle aber immer noch gerne eine Ausbildung beginnen und nebenher beispielsweise als Uberfahrer einen Zusatzverdienst erwirtschaften. Zudem interessiere er sich für den Beruf des Finanzberaters. Er habe bereits ein erstes Vorstellungsgespräch gehabt und auch eine mündliche Zusage für eine entsprechende Stelle in Z. , sofern er die Fahrprüfung bestehe. Er wolle sicher nicht wieder Sozialhilfe beziehen (Prot. HV, S. 20). Er könne sich auch vorstellen, eine Lehre im Baubereich zu absolvieren, da es in diesem Metier einfacher sei, überhaupt einen Ausbildungsplatz zu erhalten, auch mit schlechten Schulnoten (Prot. HV, S. 23). Er wolle aber eigentlich auch gern mit seinem Bruder eine Autowerkstatt eröffnen. Dieser habe diverse Weiterbildungen als Elektroplaner absolviert und wolle sich langfristig selbständig machen. Er könne sich darum vorstellen, "im Nachhinein" bei seinem Bruder eine entsprechende Ausbildung im Elektrobereich zu absolvieren, etwa in zehn oder fünfzehn Jahren. Schliesslich führt er aus, er habe früher auch Medizin studieren wollen und überlege, ob das eine Option wäre, er müsse aber "zuerst das Finanzielle sicher und stabil haben" (Prot. HV, S. 24). 3.3.2. Bezüglich seines sozialen Umfelds legt der Beschuldigte dar, er wohne allein in einer Wohnung in der T. strasse in U. . Auch dies belegt er mit einem entsprechenden Mietvertrag. Zu seinem Vater habe er einen guten Kontakt, sie würden sich aber nicht so oft sehen. Sein Vater lebe auch in W. (Prot. HV, S. 11, 12). Er und K. führten nach wie vor eine partnerschaftliche Beziehung, sie würden nun aber nicht mehr zusammenwohnen (Prot. HV, S. 12). Die Entscheidung, getrennt zu wohnen, hätten sie gemeinsam getroffen (Prot. HV, S. 13). Zur Begründung führt er aus, seit er aufgehört habe, Cannabis zu konsumieren, sehe er viele Dinge in dieser Beziehung aus einem anderen Blickwinkel. Es habe ihm nicht mehr "gepasst", wie K. ihn behandelt habe. Er habe erkannt, wenn er der Impulsivität seines Verhaltens keinen Raum mehr gebe, dann funktioniere die Beziehung zu K. gut. Sie würden sich am Wochenende sehen und jeweils gegenseitig besuchen (Prot. HV, S. 21). Weiter legt er dar, über zwei enge Freundschaften in seinem Umfeld zu verfügen ("M. und B. " [Prot. HV, S. 13]). Er verbringe viel Zeit mit ihnen, gehe wandern und kenne auch deren Freunde. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigt er, es handle es sich dabei um B. (Prot. HV, S. 29). Er habe ausserdem auch ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Bruder (Prot. HV, S. 18). 3.3.3 Hinsichtlich der bei ihm diagnostizierten Substanzabhängigkeiten führt der Beschuldigte auf Frage aus, er habe erstmals im Alter von 18 Jahren Cannabis konsumiert (Prot. HV, S. 7). Das Medikament Xanax habe er sich bereits im Alter von 17 oder auch 18 Jahren verschreiben lassen. Kokain habe er ebenfalls einmal probiert, dies aber nicht regelmässig konsumiert. Hingegen habe er regelmässig Benzodiazepine eingenommen (Prot. HV, S. 8). Heute konsumiere er "gar nichts mehr", auch kein Cannabis. Die Wahrscheinlichkeit, dass er nochmals Drogen konsumieren würde, läge "bei Null". Er sei sich in dieser Hinsicht sicher, da er bald die Fahrprüfung ablegen und auch bestehen wolle, und dafür müsse er regelmässig Urinproben abgeben (Prot. HV, S. 19). Er sei durchaus in der Lage, zu seinen Mitmenschen eine Beziehung aufzubauen. Er fühle sich aber in einer stationären Massnahme deutlich fehl am Platz, er könne eine solche Anordnung nicht akzeptieren. Er wolle auch keine Medikamente mehr einnehmen müssen. Er verfüge heute über ein gutes und intaktes soziales Umfeld, sei aber bereit, eine ambulante Massnahme zu absolvieren. Die Straftaten habe er vor allem unter dem Einfluss von G. begangen. Heute könne er im Gespräch mit Mitmenschen, die "ihm gut täten", verschiedene Themen ansprechen und diskutieren. Ein derart instabiles Umfeld wie damals brauche er heute nicht mehr. Das Problem habe ausserdem auch darin bestanden, dass er sich nie ausreichend über mögliche strafrechtliche Konsequenzen seines Handels im Klaren gewesen sei. Er habe vielmehr gedacht: "wenn ich es nicht weiss, ist es nicht so schlimm". Das sei ein grosser Fehler gewesen (Prot. HV, S. 18, 19). Auf Frage zu der vom Gutachter festgestellten Rückfallgefahr für Gewaltdelikte gibt er an, diese Einsicht nicht teilen zu können. Die "emotionale Instabilität" gehe bei ihm mit dem Drogenkonsum einher. Wenn er sich heute angegriffen oder gedemütigt fühle, dann "ignoriere er es einfach", gehe seinen Weg und sei "zufrieden" (Prot. HV, S. 21). 3.3.4 Befragt zur bisher absolvierten ambulanten Therapie führt der Beschuldigte aus, letztmals bei I. in Behandlung gewesen zu sein. Diese habe er aber im Jahr 2019 abgebrochen, da er schlechte Erfahrungen mit dem Therapeuten gemacht habe (Prot. HV, S. 15, 26). Anschliessend habe er sich selbst immer wieder um einen Therapieplatz bemüht. Es es sei aber kein Platz für ihn frei gewesen, die Wartelisten seien sehr lang, und an den ihm vorgeschlagenen Terminen für mögliche Erstgespräche sei er beruflich verhindert gewesen. Im Jahr 2022 habe er sodann einen Therapieplatz gefunden. Den Therapeuten habe er aber "nicht ernst" nehmen können, denn dieser habe ihm gegenüber geäussert, "jeder sei heutzutage verrückt" (Prot. HV, S. 26). 3.4 3.4.1. Gestützt auf diese Ausführungen ist zunächst festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 13. Januar 2022 weiter verbessert und er auch eine gewisse Krankheitseinsicht entwickelt zu haben scheint. So ist es ihm aus eigenem Antrieb und ohne therapeutische Massnahmen offenbar gelungen, seine Abhängigkeit von diversen Substanzen positiv zu beeinflussen. Die im Vorfeld der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen (Bericht zu Haaranalysen des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom 12. August 2022; Verkehrsmedizinisches Gutachten des IRM vom 5. September 2022) belegen zumindest für den Zeitraum der untersuchten Haar- und Urinproben eine Abstinenz von Opioiden, Stimulanzien, Benzodiazepinen und Analyten (Zeitraum Mitte Februar bis Mitte Juli 2022). Gemäss den Angaben im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM vom 5. September 2022 sind ferner auch die im Zeitraum vom 31. Mai bis 13. Juli 2022 von der Hausärztin des Beschuldigten, L. , kontrollierten Urinproben negativ auf Cannabis ausgefallen. Da der Beschuldigte die Fahrprüfung ablegen möchte, scheint dieses Ziel doch Motivation genug zu sein, Abstand vom früheren Substanzmissbrauch nehmen zu können. Auch zeigt er sich grundsätzlich therapiewillig, beteuert er doch glaubhaft vor dem Kantonsgericht, sich einer ambulanten Massnahme stellen zu können oder gar zu wollen, was er noch vor den Schranken der Vorinstanz kategorisch ausgeschlossen hatte. Immerhin will er sich in den letzten Monaten auch aktiv um einen Therapieplatz bemüht haben, wenn auch ohne Erfolg. Belege für solche Bemühungen kann er jedoch nicht vorweisen. 3.4.2. Ferner hat der Beschuldigte, wenn auch erst seit Kurzem, eine Anstellung als Mitarbeiter bei der F. GmbH gefunden und kann dies mit den eingereichten Lohnnachweisen auch belegen. Zudem konnte er sich angeblich von der langjährigen Unterstützung durch die Sozialhilfe lösen, allerdings erst seit Januar 2023. Positiv ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte die früher schwierige häusliche Situation mit seiner Lebenspartnerin K. durch die nun erfolgte räumliche Trennung selbständig unter Kontrolle hat bringen können. Zudem verfügt er offenbar über ein stabileres soziales Umfeld als noch vor einigen Jahren, will er mitunter in regelmässigem Kontakt zu seinem Vater stehen und soll auch eine enge Beziehung zu seinem Bruder pflegen. 3.4.3 Gleichfalls positiv zu bewerten ist, dass der Beschuldigte seit dem vorinstanzlichen Urteil mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 2. Dezember 2022 zwar erneut straffällig geworden ist, es sich dabei aber um ein Delikt im Bagatellbereich handelt (Fahren eines Trottinets mit Elektromotor ohne Führerausweis). Auch wenn sich der Beschuldigte dadurch nicht sozialadäquat verhalten hat, sind seit seiner erstinstanzlichen Verurteilung keine weiteren, vom Gutachter befürchteten Delikte aktenkundig. 3.4.4 Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 6. April 2020 die Möglichkeit einer ambulanten Therapie nicht als gänzlich ungeeignet erachtet, sondern eine solche lediglich im offenen Setting als wenig geeignet einstuft. 3.5 In Würdigung all der dargelegten Umstände erscheint im vorliegenden Fall die Anordnung einer stationären Massnahme als nicht verhältnismässig. Hingegen darf, auch wenn der Beschuldigte nunmehr seit mehr als fünf Jahren – mit einer Ausnahme im Bagatellbereich –deliktsfrei lebt, nicht ausser Acht gelassen werden, dass seine Fortschritte in Bezug auf Substanzabhängigkeiten noch nicht gefestigt sind und mangels entsprechender Therapie nach wie vor von einer unbehandelten schweren Persönlichkeitsstörung auszugehen ist, weshalb zweifellos eine Behandlung im Sinne einer ambulanten Massnahme erforderlich ist. Die Anlasstaten stehen in Zusammenhang mit der festgestellten, nach wie vor unbehandelten psychischen Störung und die ambulante Behandlung ist klar geeignet, der Gefahr eines Rückfalls entgegen zu wirken. Eine ambulante Massnahme erweist sich des Weiteren als verhältnismässig. Diesbezüglich kann zudem von einer Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten ausgegangen werden. Das mehrjährige Wohlverhalten in deliktischer Hinsicht, der gesetzte Eindruck, den er an der heutigen Berufungsverhandlung gemacht hat sowie seine glaubhaft dargestellten Bemühungen lassen die Annahme zu, dass sich der Beschuldigte in einem strukturierten Setting auf die ambulante Behandlung einlassen wird. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist deshalb der Anordnung einer im Vergleich zu einer stationären therapeutischen Massnahme weniger eingriffsintensiven ambulanten therapeutischen Massnahme der Vorzug zu geben. Folglich ist eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. 3.6 3.6.1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3) und an zwei Voraussetzungen gebunden. Erstens muss der Täter ungefährlich und zweitens die ambulante Therapie vordringlich sein (BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1). Tritt die ambulante Behandlung an Stelle der Freiheitstrafe, hat dies zur Folge, dass der Täter erheblich privilegiert wird, weil ihm der Freiheitsentzug erspart bleibt. Das ist unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit bzw. Strafgerechtigkeit nicht unproblematisch (BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Die Therapie geht vor, falls eine unmittelbare Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, geht grundsätzlich die ärztliche Behandlung vor. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zugunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Straftäter mit therapierbaren Persönlichkeitsstörungen in einem mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip nicht mehr zu vereinbarenden Mass privilegiert werden. Dies gilt besonders bei längeren Freiheitsstrafen und bei Verurteilten, deren diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nur zu einer leicht verminderten Schuldfähigkeit geführt hat (BGE 129 IV 164 E. 4; Stefan Trechsel / Barbara Pauen Borer , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 63 N 6). Zur Beurteilung, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (vgl. Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB; BGE 129 IV 161 E. 4.1; 116 IV 101 E. 1b). 3.6.2 Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten gemäss Gutachter lediglich in Bezug auf die mehrfache einfache Körperverletzung, Drohung und mehrfache Nötigung eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit sowie in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat, er jedoch hinsichtlich des Raubs voll schuldfähig war (act. 355). Ausserdem hat der Beschuldigte mit einer Dauer von mehr als drei Jahren eine Freiheitsstrafe zu verbüssen, welche weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden kann. Täter ohne Behandlungsbedürfnis müssten diese Strafe zwingend verbüssen. Durch den Aufschub dieser Strafe würde der Beschuldigte gegenüber einem gesunden Täter derart bessergestellt, dass diese Privilegierung nur dadurch zu rechtfertigen wäre, wenn aktuell günstige Bewährungsaussichten durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert würden. Zwar hat sich die berufliche und finanzielle Situation des Beschuldigten im letzten Jahr verbessert, von einer deutlichen und auch langfristigen Bewährung ist in dieser Hinsicht aber nicht zu sprechen. Dies zeigen auch die teilweise konfusen und nur wenig gefestigten Ideen des Beschuldigten über mögliche Berufsausbildungsziele. Bereits in der Verhandlung vor dem Strafgericht im Januar 2022 hat der Beschuldigte verlauten lassen, sich mit Kryptowährungen zu beschäftigen oder eine Katzen-zucht eröffnen zu wollen. Heute vor dem Berufungsgericht hat er ähnliche Ideen formuliert, die von einer Kurzausbildung im Bereich Finanzberatung über eine Lehre im Elektrobereich (diese aber erst in zehn Jahren oder noch später) bis hin zu einem Medizinstudium reichen. Dass ein Vollzug der Strafe somit die aktuelle Arbeits- oder Ausbildungssituation zunichtemacht oder erheblich vermindert, ist nicht ersichtlich. Ein klar strukturiertes Setting, in welchem der Beschuldigte mitunter in den Genuss einer regelmässige besuchten ambulanten Massnahme kommt, ist auch vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen unabdingbar. Der Gutachter hält sodann auch fest, dass beim Beschuldigten eine ambulante Behandlung durchaus auch haftbegleitend durchgeführt werden kann (act. 365). 3.6.3 Beim Beschuldigten liegen offensichtlich keine hinreichenden Gründe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, um gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Anders zu entscheiden würde vorliegend bedeuten, den als Ausnahme gedachten Aufschub des Strafvollzugs (vgl. dazu Heer , a.a.O., Art. 63 N 39) zum Regelfall zu machen. Die ambulante Behandlung ist – auch um dieser einen klar strukturierten Rahmen und Verbindlichkeit zu geben – strafvollzugsbegleitend durchzuführen. V. Landesverweisung 1. Allgemeine Ausführungen 1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Raub nach Art. 140 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von dieser Massnahme darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2 Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). 1.2.1 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.2; 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 1.2.2 Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1). 1.2.3 Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V . gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, Ziff. 34; M.M . gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 49-51; je mit zahlreichen Hinweisen). Bei im Aufnahmestaat geborenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, Ziff. 38; M.M. gegen Schweiz vom
8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 52, 57 und 69). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates; vgl. auch BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5 mit Hinweisen). 2. Standpunkte der Parteien 2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung, der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben. Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe zwar bejaht, dass es sich vorliegend um einen Härtefall handle. Sie sei dann aber zum Schluss gekommen, dass die Interessensabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten ausfalle und damit eigentlich ein Landesverweis auszusprechen sei. Die Vorinstanz erhoffe sich, dass sich die eindeutig negative Kriminalprognose des Beschuldigten durch die Anordnung einer stationären Massnahme verbessere und damit das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz knapp überwiege. Nur aus diesem Grund habe das Strafgericht auf das Aussprechen einer Landesverweisung verzichtet. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung die Aufhebung der erstinstanzlich angeordneten stationären Massnahme beantrage, sei er klar nicht gewillt, ernsthaft an seinen Defiziten zu arbeiten und seinen Teil an der Verbesserung der Kriminalprognose zu leisten. Dies lasse einzig den Schluss zu, dass sein Interesse am Verbleib in der Schweiz gering sei, womit die mit dem Verzicht des Aussprechens eines Landesverweises geknüpften Hoffnungen des Strafgerichts unbegründet seien. 2.2 Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft mache ihm zum Vorwurf, dass er sich nicht auf die angeordnete stationäre Massnahme freue. Dies sei jedoch irrelevant, da eine von dieser Massnahme betroffene Person keine entsprechende Motivation aufweisen müsse. Diese werde in der Regel erst im Therapieverlauf erarbeitet. Zudem sei er hinsichtlich einer Suchtherapie oder einer ambulanten Therapie explizit therapiewillig und zeige damit seine Kooperationsbereitschaft, seine Kriminalprognose verbessern zu wollen. 3. Konkrete Erwägungen 3.1. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB bejaht, was von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wird. Dieser Einschätzung folgt das Kantonsgericht: Der heute 29-jährige Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist in der Schweiz geboren und hat sein Leben hier verbracht. Er hat die obligatorische Schulausbildung abgeschlossen und beherrscht die hiesige Sprache. Bereits dies stellt nach der Rechtsprechung regelmässig ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls dar. Zu Ungunsten des Beschuldigten fällt aus, dass er im jetzigen Zeitpunkt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und auch den dauerhaften Einstieg ins Berufsleben noch nicht geschafft hat, weshalb er noch lange Zeit auf Sozialhilfe angewiesen war. Dies hat sich zwar seit November 2022 mit der Teilzeitanstellung bei der F. GmbH verbessert, und seit Januar 2023 hat er sich von der Sozialhilfe gelöst, allerdings bleibt abzuwarten, ob und wie sich dieser Zustand festigt. Er zeigt zudem nicht zuletzt auch aufgrund seiner gutachterlich attestierten Problematiken Mühe, sich vollends sozial zu integrieren. Positiv zu gewichten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte keine Schulden aufweist und seine wirtschaftliche Integration zumindest in dieser Hinsicht unproblematisch ist. In der Schweiz hat er Angehörige, namentlich einen Bruder, mit welchem er einen guten Kontakt pflegt und der inzwischen über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt (act. S 357; Prot. HV, S. 18). Daneben soll sich auch das Verhältnis zu seinem ebenfalls in der Schweiz lebenden Vater erheblich verbessert haben (Prot. HV, S. 11). Zu seiner Mutter, welche in Tunesien lebe, pflege er keinerlei Kontakt (Prot. HV, S. 12). Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos und beherrscht nach eigenem Bekunden weder die türkische noch die arabische Sprache (Prot. HV, S. 3 ff.). Er hat keinerlei familiäre oder freundschaftliche Kontakte in der Türkei (act. S. 357). Eine Integration in der Türkei würde sich somit aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse und Berufsausbildung äusserst schwer gestalten. Hinzu kommt sein behandlungsbedürftiges Krankheitsbild (Persönlichkeitsstörungen). Der Beschuldigte hat keinen Bezug zum Herkunftsstaat und ist einzig in der Schweiz verwurzelt. 3.2 Die Vorinstanz hat im nächsten Schritt zwar das öffentliche Interesse an der Landesverweisung höher gewichtet als das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Sie hat aber dennoch davon abgesehen, einen Landesverweis auszusprechen, da die Legalprognose des Beschuldigten nach Abschluss der therapeutischen Massnahme deutlich besser aussehen und dessen Integrationschancen dadurch steigen würden. In dieser Begründung kann dem Strafgericht vollends gefolgt werden. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr und stellt zudem ein mittleres bis hohes Risiko für künftige Gewaltdelikte fest. Der Beschuldigte zeigt sich nun aber glaubhaft bereit, seine psychischen Beeinträchtigungen behandeln zu lassen, was sich im Falle der Umsetzung günstig auf die Rückfallprognose auswirken sollte. Auch hat die bereits selbständig erlangte Substanzabstinenz die Rückfallprognose positiv beeinflusst. Allerdings dürfte, wie dies der Gutachter darlegt, von einer mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen sein (vgl. oben, E. 3.2.2). 3.3 Das private Interesse des heute 29-jährigen Beschuldigten, der sich seit seiner Geburt in der Schweiz aufhält und keinen Bezug zu seinem Herkunftsland hat, ist beträchtlich. Zudem ist neben der angeschlagenen psychischen Gesundheit zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seit dem erstinstanzlichen Urteil mit Ausnahme des erwähnten Bagatelldelikts nichts mehr zuschulden hat kommen lassen. Sind erste Behandlungsziele erreicht, so besteht die Perspektive, dass der Beschuldigte sich auch medikamentös behandeln lässt. Diese Elemente relativieren die vorinstanzlich konstatierte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit so weit, dass das öffentliche Interesse das im vorliegenden Fall grosse private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz knapp nicht mehr überwiegt. 3.4 Fällt die Interessenabwägung unter den konkreten Umständen derart zugunsten des Beschuldigten aus, so ist ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen (Art. 66a Abs. 2 StGB), weshalb im Ergebnis das angefochtene Urteil diesbezogen zu bestätigen ist. VI. Zivilforderungen Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt nicht an. Somit bleibt es vollumfänglich beim Urteil der Vorinstanz (vgl. angef. Urteil, Ziff. I.2.4 und 3.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). VII. Kosten und Entschädigung 1. Bei diesem Verfahrensausgang – wonach einerseits der Beschuldigte mit seiner Berufung lediglich hinsichtlich der von ihm beantragten ambulanten Massnahme durchgedrungen ist und andererseits die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel vollumfänglich unterlegen ist –rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 17'700.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 17'500.-- [sieben Stunden Verhandlung zu Fr. 2'500.--/h] sowie Auslagen von Fr. 200.--) im Umfang von einem Drittel (= Fr. 5'900.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von zwei Dritteln (= Fr. 11'800.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. 2. 2.1 Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird sodann dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, für das Berufungsverfahren ein Honorar gemäss seiner Honorarnote vom 23. Januar 2023 – gekürzt um den geltend gemachten Aufwand von 3,33 Stunden für die Fahrten von Zürich nach Liestal und retour sowie ergänzt um den zusätzlichen Aufwand von 1,25 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung – in der Höhe von insgesamt Fr. 7'146.60 (inklusive Auslagen und Fr. 510.90 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Drittel (= Fr. 2'382.20) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 2.2 Ebenso ist dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christian Bignasca, ein Honorar zu Lasten des Staates auszurichten. Dieser macht mit Honoranote vom 28. Juni 2022 ein Honorar von total Fr. 1'923.80 (exkl. Mehrwertsteuer), bestehend aus Aufwendungen von 9,5 Stunden zu je Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 23.80, geltend. Hierzu ist Folgendes festzustellen: Sämtliche vor der am 20. Januar 2022 erfolgten Berufungsanmeldung (act. S 547) geltend gemachten Aufwendungen im Umfang von 2,17 Stunden können nicht entschädigt werden, da solche Nachbereitungsarbeiten bereits mit dem vorinstanzlichen Urteil bzw. der darin gewährten Entschädigung abgegolten worden sind (vgl. angef. Urteil Ziff. VII.2, S. 41). Ferner hat der vormalige amtliche Verteidiger bereits seit Eingang des Gesuchs des Beschuldigten vom 21. April 2022 um Wechsel der amtlichen Verteidigung und um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm als neuen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten gewusst. In diesem Zusammenhang ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb er für die Ausarbeitung einer Berufungserklärung (im Entwurf) am 26. April 2022 ein Aufwand von 1,5 Stunden veranschlagt und weshalb ein Schreiben vom 2. Mai 2023 an das Kantonsgericht, in welchem der vormalige amtliche Verteidiger in wenigen Sätzen um den Wechsel der amtlichen Verteidigung ersucht, mit 45 Minuten Arbeitszeit verrechnet wird. Schliesslich sind Kleinstaufwände, wie etwa die Ablage von Urteilen und Verfügungen, im Grundhonorar der amtlichen Verteidigung enthalten. Es hat daher eine weitere Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen um insgesamt 3,08 Stunden zu erfolgen. Insgesamt werden somit 5,25 Stunden des durch Rechtsanwalt Christian Bignasca geltend gemachten Aufwandes gekürzt, woraus ein Honorar von Fr. 850.-- resultiert, zuzüglich Fr. 23.80 Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer von 67.30, total somit Fr. 941.10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die vormalige amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens von einem Drittel (= Fr. 313.70) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 3. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang hat das Kantonsgericht schliesslich keine Veranlassung, eine Änderung am Kostenentscheid der Vorinstanz vorzunehmen.
Erwägungen (60 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung sowie der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Diese richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Art. 401 Abs. 1 StPO) und ist grundsätzlich nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (vgl. Art. 401 Abs. 2 StPO).
E. 1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Raub nach Art. 140 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von dieser Massnahme darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt (Art. 66a Abs. 2 StGB).
E. 1.2 Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
E. 1.2.1 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.2; 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1).
E. 1.2.3 Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V . gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, Ziff. 34; M.M . gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 49-51; je mit zahlreichen Hinweisen). Bei im Aufnahmestaat geborenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, Ziff. 38; M.M. gegen Schweiz vom
E. 1.3 Eine ambulante Massnahme ist insbesondere dann zu verhängen, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint, um dem Täter die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hingegen von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht bereits im Haupturteil auf die allenfalls als adäquat eingestufte stationäre therapeutische Behandlung erkennen. Stellt sich die ambulante Massnahme erst im Nachhinein als ungenügend oder undurchführbar heraus, kann bei gegebenen Voraussetzungen noch nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden, falls eine Behandlung weiterhin indiziert ist (vgl. Art. 63b und Art. 65 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 156 E. 2.3 f.; 128 I 184 E. 2.3.2; BGer 6B_1390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3.3; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3).
E. 1.4 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Dabei muss sich der Sachverständige insbesondere zur Art der Behandlung und der Massnahme äussern, die ihm am geeignetsten erscheint. Es ist jedoch Sache des Gerichts zu entscheiden, ob eine Massnahme angeordnet werden soll und wenn ja, welche. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Sachverständigen, sondern des Gerichts, die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit den fachlichen Angaben des medizinischen Sachverständigen stellen, in eigener Verantwortung zu entscheiden (BGer 6B_395/2021 et al. vom 11. März 2022 E. 9.1.2; 6B_1403/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.1; 6B_993/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen; Benjamin Brägger / Tanja Zangger , Freiheitsentzug in der Schweiz, Handbuch zu grundlegenden Fragen und aktuellen Herausforderungen, 2020, S. 330 f. N 976 ff.). Das gerichtlich eingeholte Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf davon in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Wenn gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig gegen Art. 9 BV verstossen würde (BGE 129 I 57 E. 4). Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176). 2. Standpunkte der Parteien
E. 2 Sachverhalt und Beweiswürdigung
E. 2.1 Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird sodann dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, für das Berufungsverfahren ein Honorar gemäss seiner Honorarnote vom 23. Januar 2023 – gekürzt um den geltend gemachten Aufwand von 3,33 Stunden für die Fahrten von Zürich nach Liestal und retour sowie ergänzt um den zusätzlichen Aufwand von 1,25 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung – in der Höhe von insgesamt Fr. 7'146.60 (inklusive Auslagen und Fr. 510.90 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Drittel (= Fr. 2'382.20) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
E. 2.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO) und trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.).
E. 2.1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2). Der Grundsatz der Unschuldsvermutung ist daher verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a, mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn. 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und E. 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1).
E. 2.1.3 In seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime kommt dem Grundsatz in dubio pro reo keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3, je mit Hinweisen; zum Ganzen ferner BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Auch findet er keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6b_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Insoweit stellt der Indubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen, sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten, oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; vgl. 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen).
E. 2.1.4 Die Würdigung persönlicher Beweismittel wie die Aussagen der beschuldigten Person oder von Zeugen erweist sich regelmässig als weitaus schwieriger als die Beurteilung sachlicher Beweismittel wie z.B. Urkunden ( Hofer , a.a.O., Art. 10 N 60). Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich daher in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (vgl. dazu auch BGer 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.).
E. 2.1.5 Schliesslich erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO mit Blick auf die Prozessökonomie den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1157 Ziff. 2.2.8.5). Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen auch bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falles in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10 f., mit Hinweisen).
E. 2.2 Ebenso ist dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christian Bignasca, ein Honorar zu Lasten des Staates auszurichten. Dieser macht mit Honoranote vom 28. Juni 2022 ein Honorar von total Fr. 1'923.80 (exkl. Mehrwertsteuer), bestehend aus Aufwendungen von 9,5 Stunden zu je Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 23.80, geltend. Hierzu ist Folgendes festzustellen: Sämtliche vor der am 20. Januar 2022 erfolgten Berufungsanmeldung (act. S 547) geltend gemachten Aufwendungen im Umfang von 2,17 Stunden können nicht entschädigt werden, da solche Nachbereitungsarbeiten bereits mit dem vorinstanzlichen Urteil bzw. der darin gewährten Entschädigung abgegolten worden sind (vgl. angef. Urteil Ziff. VII.2, S. 41). Ferner hat der vormalige amtliche Verteidiger bereits seit Eingang des Gesuchs des Beschuldigten vom 21. April 2022 um Wechsel der amtlichen Verteidigung und um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm als neuen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten gewusst. In diesem Zusammenhang ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb er für die Ausarbeitung einer Berufungserklärung (im Entwurf) am 26. April 2022 ein Aufwand von 1,5 Stunden veranschlagt und weshalb ein Schreiben vom 2. Mai 2023 an das Kantonsgericht, in welchem der vormalige amtliche Verteidiger in wenigen Sätzen um den Wechsel der amtlichen Verteidigung ersucht, mit 45 Minuten Arbeitszeit verrechnet wird. Schliesslich sind Kleinstaufwände, wie etwa die Ablage von Urteilen und Verfügungen, im Grundhonorar der amtlichen Verteidigung enthalten. Es hat daher eine weitere Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen um insgesamt 3,08 Stunden zu erfolgen. Insgesamt werden somit 5,25 Stunden des durch Rechtsanwalt Christian Bignasca geltend gemachten Aufwandes gekürzt, woraus ein Honorar von Fr. 850.-- resultiert, zuzüglich Fr. 23.80 Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer von 67.30, total somit Fr. 941.10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die vormalige amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens von einem Drittel (= Fr. 313.70) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 3. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang hat das Kantonsgericht schliesslich keine Veranlassung, eine Änderung am Kostenentscheid der Vorinstanz vorzunehmen.
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft macht vor Kantonsgericht geltend, es stehe ausser Frage, dass einzig eine stationäre Massnahme die Prognose des Beschuldigten verbessern könne. J. habe in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 6. April 2020 eine engmaschige Begleitung des Beschuldigten empfohlen. Es bestehe akuter Behandlungsbedarf (vgl. dazu Parteivortrag Ziff. II, Beilage 2 Prot. HV). 3. Konkrete Erwägungen
E. 2.3.1 Die Vorinstanz erachtet es nach eingehender Würdigung der Aussagen aller involvierten Personen als erstellt, dass sich der Raub anklagegemäss zugetragen habe. Sie legt bezüglich des Tatplans ergänzend dar, H. habe bei B. zunächst einen Marihuanakauf abgewickelt. Hierfür habe sie B. in dessen Wohnung aufgesucht, danach die beiden ausserhalb wartenden Beteiligten, G. und den Beschuldigten, per SMS über die in der Wohnung anwesende Anzahl Personen orientiert und ihnen anschliessend Zutritt zur Wohnung verschafft. Zu Gunsten des Beschuldigten geht die Vorinstanz davon aus, dass G. Initiator und treibende Kraft bei der Tatplanung gewesen sei. Sie führt ferner aus, der gemeinsam gefasste Tatplan habe sowohl die Möglichkeit der Gewaltanwendung als auch die Erbeutung von Marihuana sowie von Geld oder Wertgegenständen umfasst. So impliziere einerseits schon allein der Tatplan, einen Drogendealer "auszunehmen" ein solches Vorgehen. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass für den Beschuldigten die Aussicht auf Marihuana das Hauptmotiv für die Tatbegehung gewesen sei. Eine isolierte Absicht auf die ausschliessliche Erbeutung von Marihuana erscheine in der vorliegenden Konstellation aber lebensfremd. Die Beteiligten hätten sich nicht darauf verlassen können, dass eine blosse Einschüchterung ihrer Opfer genügen würde, um ihr angestrebtes Ziel durchzusetzen. Zudem sei ihnen nach der von H. versandten SMS bewusst gewesen, dass sich nicht wie erwartet nur eine Person, sondern vielmehr zwei Personen in der Wohnung aufgehalten hätten, was die Notwendigkeit einer Gewaltanwendung umso wahrscheinlicher gemacht habe. Diese habe sowohl in Form des Gerangels zwischen dem Beschuldigten und B. als auch des Einsatzes von Pfefferspray durch G. gegenüber D. stattgefunden.
E. 2.3.2 Hinsichtlich der Tatausführung kommt die Vorinstanz zum Schluss, es sei unbestritten, dass H. absprachegemäss G. und dem Beschuldigten Zutritt zur Wohnung verschafft habe. In der Wohnung sei es auf der Treppe zu einem Handgemenge zwischen dem Beschuldigten und B. gekommen, welches sich schliesslich in das untere Stockwerk verlagert habe. Zu Gunsten des Beschuldigten nimmt das Strafgericht ferner an, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch G. gegenüber B. Gewalt ausgeübt und diesem dadurch Verletzungen zugefügt habe. Ebenso ist das Strafgericht der Überzeugung, dass einer der beiden Täter, d.h. entweder der Beschuldigte oder G. , B. zur Herausgabe von Marihuana und/oder von Geld aufgefordert habe. Unbestritten sei zudem, dass beide Täter D. nach dessen Mobiltelefon gefragt hätten.
E. 2.3.3 Insgesamt erwägt die Vorinstanz, G. und der Beschuldigte hätten B. und D. mittels Gewalt widerstandsunfähig gemacht. G. soll diesen Umstand anschliessend dazu genutzt haben, zum Nachteil der Geschädigten zwei Portemonnaies, einen Rucksack und ein Mobiltelefon an sich zu nehmen. Der Beschuldigte habe mittäterschaftlich und vorsätzlich daran mitgewirkt. Er habe mit der von ihm ausgeübten Gewalt einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet und wissentlich und willentlich den gemeinsamen Tatplan umgesetzt, welcher die Erbeutung von Bargeld und Wertgegenständen – zumindest durch einen Mittäter –impliziert habe. Das Strafgericht erachtet die Tatbestandsvoraussetzungen in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt, weshalb es den Beschuldigten des Raubes für schuldig erklärt.
E. 2.4 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt vor dem Kantonsgericht zusammengefasst vor, die Vorinstanz sei bei ihrer Beweiswürdigung von einer falschen Sachlage ausgegangen, indem sie annehme, dass ein "Ausnehmen eines Dealers" regelmässig auch die Mitnahme von Geld oder Wertsachen umfasse. Dies könne vorliegend nicht rechtsgenüglich erstellt werden. G. habe zwar neben dem Marihuana weitere Gegenstände mitgenommen, dabei handle es sich aber um einen Mittäterexzess. Der Beschuldigte selbst habe zu keinem Zeitpunkt einen direkten Willen gehabt, sich an den entwendeten Gegenständen zu bereichern. Eine Inkaufnahme, dass der Mittäter weitere Gegenstände als die nicht verkehrsfähigen Drogen (Marihuana) entwende, sei nicht erstellt. Ferner ist der Beschuldigte der Ansicht, dass er und G. sich deutlich länger in der Wohnung von B. aufgehalten hätten, wenn sie dort gezielt nach Wertgegenständen gesucht hätten. Bei der Mitnahme eines Rucksacks und weiteren Gegenständen aus der Wohnung von B. handle es sich um eine spontane und eigenständige Handlung von G. , welche lediglich durch dessen Vorsatz gedeckt gewesen sei und die ihm nicht angelastet werden dürfe (vgl. Parteivortrag, Prot. HV, S. 2-10).
E. 2.5 Beweiswürdigung Folgende Beweismittel liegen vor: Die Aussagen der Privatklägerschaft B. und D. anlässlich deren polizeilichen Einvernahme am 23. Februar 2017 (act. 1307 ff. und 1329 ff); des beschuldigten G. anlässlich dessen polizeilicher Einvernahmen am 2. August 2017 (act. 1343 ff.), am 23. August 2017 (act, 1363 ff.), am 31. August 2017 (act. 1389 ff.) und am 16. Oktober 2017 (act. 1395 ff.); die Depositionen der beschuldigten H. anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 25. September 2017 (act. 1463 ff.); die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 25. und 26. September 2017 (act. 1409 ff.) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 5. August 2019 (act. 59 ff.) und am 14. August 2020 (act. 75 ff), anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 243 ff.) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht (Prot. HV); die Ausführungen aller drei beschuldigten Personen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme am 7. Januar 2019 (act. 1491 ff.). Ebenso sind die in den Akten befindlichen Polizeirapporte der Polizei Luzern beachtlich (act. 1163 ff., insbesondere die Arztberichte über die Verletzungen von B. ab act. 1277 ff.). Schliesslich dienen der Arztbericht von I. vom 25. September 2019 (act. 147 ff) sowie das forensichpsychiatrische Gutachten von J. vom 6. April 2020 (act. 165 ff) als Sachbeweise.
E. 3 Sachverhalt Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die Aussagen der beteiligten Personen, d.h. der beiden Geschädigten B. und D. (Ziff. I.2.2.2 und 2.2.3, S. 5), von H. und G. (Ziff. I.2.2.4 und 2.2.5, S. 6, 7) sowie des Beschuldigten (Ziff. I.2.2.6, S. 8, 9) vollständig dargelegt und auch korrekt gewürdigt (Ziff. l.2.2.7a, S. 10-11 sowie Ziff. l.2.2.7b und 2.3.1, S. 12-13), worauf im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen dienen der Präzisierung und Hervorhebung.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB bejaht, was von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wird. Dieser Einschätzung folgt das Kantonsgericht: Der heute 29-jährige Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist in der Schweiz geboren und hat sein Leben hier verbracht. Er hat die obligatorische Schulausbildung abgeschlossen und beherrscht die hiesige Sprache. Bereits dies stellt nach der Rechtsprechung regelmässig ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls dar. Zu Ungunsten des Beschuldigten fällt aus, dass er im jetzigen Zeitpunkt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und auch den dauerhaften Einstieg ins Berufsleben noch nicht geschafft hat, weshalb er noch lange Zeit auf Sozialhilfe angewiesen war. Dies hat sich zwar seit November 2022 mit der Teilzeitanstellung bei der F. GmbH verbessert, und seit Januar 2023 hat er sich von der Sozialhilfe gelöst, allerdings bleibt abzuwarten, ob und wie sich dieser Zustand festigt. Er zeigt zudem nicht zuletzt auch aufgrund seiner gutachterlich attestierten Problematiken Mühe, sich vollends sozial zu integrieren. Positiv zu gewichten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte keine Schulden aufweist und seine wirtschaftliche Integration zumindest in dieser Hinsicht unproblematisch ist. In der Schweiz hat er Angehörige, namentlich einen Bruder, mit welchem er einen guten Kontakt pflegt und der inzwischen über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt (act. S 357; Prot. HV, S. 18). Daneben soll sich auch das Verhältnis zu seinem ebenfalls in der Schweiz lebenden Vater erheblich verbessert haben (Prot. HV, S. 11). Zu seiner Mutter, welche in Tunesien lebe, pflege er keinerlei Kontakt (Prot. HV, S. 12). Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos und beherrscht nach eigenem Bekunden weder die türkische noch die arabische Sprache (Prot. HV, S. 3 ff.). Er hat keinerlei familiäre oder freundschaftliche Kontakte in der Türkei (act. S. 357). Eine Integration in der Türkei würde sich somit aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse und Berufsausbildung äusserst schwer gestalten. Hinzu kommt sein behandlungsbedürftiges Krankheitsbild (Persönlichkeitsstörungen). Der Beschuldigte hat keinen Bezug zum Herkunftsstaat und ist einzig in der Schweiz verwurzelt.
E. 3.1.1 Zunächst ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass die von Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung keine aus sich selbst heraus (resp. allein nach den Kriterien von Klassifikationssystemen) bestimmbare, absolute Grösse darstellt. Sie entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss dabei als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte Schwere, wohlgemerkt sowohl für die Anordnung einer stationären als auch einer ambulanten Massnahme, ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat (vgl. je Abs. 1 lit. a von Art. 63 und 59 StGB; dazu ausführlich Marianne Heer / Elmar Habermeyer , Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 59 N 30c).
E. 3.1.2 Der Sachverständige J. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legt in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 6. April 2020 im Rahmen der Diagnosestellung zunächst dar, das Auskunftsverhalten des Beschuldigten erschwere eine genaue psychiatrische diagnostische Einschätzung. Zumindest aber lägen im Zeitraum der Untersuchungen keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung, eine Störung aus dem Formenkreis der Schizophrenien, eine Intelligenzminderung oder eine forensisch-psychiatrisch relevante affektive Störung vor (act. 271). Die Angaben des Beschuldigten sowie jene seines Therapeuten I. würden auf eine chronisch wiederkehrende Schmerzproblematik und depressive Verstimmungen mit Schlafstörungen hinweisen, welche mit antidepressiven und stimmungsstabilisierenden Medikamenten sowie einer verordneten Opioid- und Benzodiazepinabgabe behandelt würden (act. 273). Der Gutachter kommt sodann hinsichtlich möglicher Krankheitsbilder zum Schluss, dass der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten an einer Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung im Erwachsenenalter (ADHS, ICD-10 F90), einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30), an wiederkehrenden depressiven Episoden (ICD-10 F32) sowie an diversen Abhängigkeiten gelitten habe (Cannabis [ICD-10 F12.2], Opioide [ICD-10 F11.22], Sedativa und Hypnotika [ICD-10 F13.2]; vgl. act. 293). Der Beschuldigte sei in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich und schwerwiegend gestört, was sich durch dissoziales, emotional instabiles, impulsives und gewaltbereites Verhalten auszeichne. Die begangenen Straftaten stünden mit diesen Persönlichkeitsstörungen sowie mit Blick auf die Beschaffungskriminalität vor allem mit der leichten Cannabisabhängigkeit in klarem und unmittelbarem Zusammenhang (act. 293, 309, 311, 347).
E. 3.1.3 Dem genannten Gutachten ist somit zu entnehmen, dass der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten an ADHS, an mehreren Persönlichkeitsstörungen sowie diversen Abhängigkeiten gelitten hat. Die Persönlichkeitsstörungen beurteilt der Sachverständige dabei mehrmals als "schwerwiegend" und "erheblich". Ferner legt er dar, dass die vom Beschuldigten begangenen Straftaten vorwiegend mit diesen Störungen der Persönlichkeitsentwicklung und, mit Blick auf die Beschaffungskriminalität, vor allem mit der leichten Cannabisabhängigkeit in Zusammenhang stehen. Es werden damit sowohl die Schwere der Persönlichkeitsstörungen als auch die Deliktsrelevanz im Gutachten hinreichend genau und nachvollziehbar aufgezeigt, dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der Gutachter die beim Beschuldigten vorhandene Komorbidität ausführlich dargelegt hat und dieser bei Vorliegen eines Substanzmissbrauchs in Verbindung mit einer antisozialen Persönlichkeitsstörung besonderer kriminologischer Bedeutung zukommt, insbesondere auch im Zusammenhang mit ADHS (vgl. dazu Heer / Habermeyer , a.a.O., Art. 59 N 10, N 31g; mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1.4 Mit diesen Ausführungen des Gutachters setzt sich der Beschuldigte nicht auseinander und zeigt somit nicht auf, weshalb die gutachterliche Einschätzung falsch sein soll. Die Kritik des Beschuldigten erschöpft sich demgegenüber, soweit ersichtlich, in der Darlegung seiner persönlichen Auffassung über das gutachterlich festgestellte Störungsbild sowie in der Auslegung des Begriffs der "true mental order" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Für das Kantonsgericht sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, um die Beurteilung des Sachverständigen in Frage stellen zu können. Auch erhellt, dass ein intensiver Zusammenhang zwischen Störung und Tat und daher eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 bzw. Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegt.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat im nächsten Schritt zwar das öffentliche Interesse an der Landesverweisung höher gewichtet als das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Sie hat aber dennoch davon abgesehen, einen Landesverweis auszusprechen, da die Legalprognose des Beschuldigten nach Abschluss der therapeutischen Massnahme deutlich besser aussehen und dessen Integrationschancen dadurch steigen würden. In dieser Begründung kann dem Strafgericht vollends gefolgt werden. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr und stellt zudem ein mittleres bis hohes Risiko für künftige Gewaltdelikte fest. Der Beschuldigte zeigt sich nun aber glaubhaft bereit, seine psychischen Beeinträchtigungen behandeln zu lassen, was sich im Falle der Umsetzung günstig auf die Rückfallprognose auswirken sollte. Auch hat die bereits selbständig erlangte Substanzabstinenz die Rückfallprognose positiv beeinflusst. Allerdings dürfte, wie dies der Gutachter darlegt, von einer mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen sein (vgl. oben, E. 3.2.2).
E. 3.2.1 Wie auch dem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 6. April 2020 zu entnehmen ist, bestehen in der Schweiz einige therapeutische Institutionen, die mittels spezifischer und intensiver Therapieprogramme wirksame Behandlungsmethoden anbieten. Angesichts der beim Beschuldigten vorliegenden dissozialen und emotional instabilen impulsiven Persönlichkeitsstörung ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen von einer sehr schwierigen, langen und mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen. Eine Heilung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ist – so der Gutachter – zudem nicht zu erwarten. Hinsichtlich der realen Therapiemöglichkeiten nennt der Gutachter das Massnahmenzentrum in Utikon oder auch das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof in Niederdorf, welche theoretisch den notwendigen Therapie- und Sicherheitsrahmen im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB bieten würden, wobei insbesondere auch den agogischen Bedürfnissen des Beschuldigten intensiv Rechnung tragen könnten. Bevor eine solche in Angriff genommen werden könne, müsse der Beschuldigte aber zuerst eine suchtspezifische Behandlung durchlaufen, wofür zahlreiche geeignete Institutionen bestehen würden (act. 335). Demgegenüber böte sich alternativ auch eine sucht-, störungs- und deliktorientierte Therapie in einem stationären Rahmen im Sinne von Art. 59 StGB an, wofür ebenfalls geeignete Institutionen wie etwa das Massnahmenzentrum der JVA Solothurn oder der JVS St. Johannsen zur Verfügung stehen würden (act. 337). Der Gutachter merkt im Weiteren an, dass, sollte eine stationäre Massnahme juristisch als nicht verhältnismässig eingestuft werden, grundsätzlich auch zahlreiche ambulante Therapiemöglichkeiten sowohl im offenen Setting als auch haftbegleitend zur Verfügung stehen würden. Es sei aber zu bezweifeln, ob sich der Beschuldigte in einem ambulanten Setting ausserhalb des geschlossenen Strafvollzugs hinreichend absprachefähig zeige (act. 337). Der Beschuldigte lehne eine stationäre Massnahme kategorisch ab und zeige sich gegenüber einer ambulanten Massnahme bedeckt, wodurch die Therapiebereitschaft insgesamt als ungünstig zu bewerten sei (act. 337).
E. 3.2.2 Als günstige Faktoren hinsichtlich des sozialen Empfangsraumes mit Blick auf die Prognose führt der Gutachter aus, dass der Beschuldigte familiären Rückhalt durch den Vater und den Bruder erfahre, wobei beide nicht aus einem kriminogenen Milieu stammten. Ungünstig sei aber, dass der Beschuldigte in den Tatzeiträumen nicht über echte, haltgebende Bindungen verfüge, kaum Arbeitserfahrung und auch keine abgeschlossene Berufsausbildung habe und die finanzielle Situation als schwierig zu bezeichnen sei. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Begutachtung keine erkennbaren realistischen Lebensziele und es drohe ein Abgleiten in ein kriminelles Milieu (act. 339). Schliesslich legt der Gutachter – zu Recht – positiv wertend dar, der Beschuldigte habe trotz bestehender Möglichkeiten seit Sommer 2019 keine weiteren Straftaten begangen und zeige sich in der ambulanten Therapie bei seinem Hausarzt, welcher auch über eine Ausbildung in Psychosomatik verfüge, relativ absprachefähig (act. 341). Es sei zu erwarten, dass der Beschuldigte von einem strengen, jedoch wohlwollenden und zwischenmenschlichen Umgang profitieren könne. Ferner sei eine strikte Abstinenz von illegalen psychoaktiven Substanzen wichtig, da er zu impulsivem Handeln neige und daher von die Enthemmung triggernden Substanzen Abstand zu halten habe. Die Abstinenzkontrolle könne dabei durch spezialanalytische Haaruntersuchungen erfolgen, auch wenn engmaschigere Urinuntersuchungen vorteilhafter wären (act. 345).
E. 3.2.3 Das Risiko für eine zukünftige Delinquenz in Bezug auf Eigentums-, Strassenverkehrs- und Drogendelikte stuft der Gutachter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mittelfristig als sehr hoch ein (act. 311). Zusammenfassend lasse sich sagen, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit neuerlichen Straftaten im Sinne der Anlassdelikte zu rechnen sei, im Falle von Gewaltdelikten jedoch mit eher weniger schwerer Gewaltausprägung. Die zeitweilige Häufung und Progression in der Schwere der Gewalt habe sich nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft nicht fortgesetzt. Eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf Gewaltdelikte bestehe vorwiegend für das häusliche Umfeld (act. 345).
E. 3.2.4 Vor den Schranken des Strafgerichts anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2022 legt der Gutachter J. dar, der Beschuldigte präsentiere sich vor Gericht anders als in den Untersuchungssituationen 2019 und 2020. So befinde er sich äusserlich in besserem Zustand. Jedoch habe er immer noch Schwierigkeiten in der Beziehung mit nahen Angehörigen und auch seine Beziehung zu seiner Lebenspartnerin K. sei ambivalent. Dies seien klare Hinweise auf das Vorliegen von Persönlichkeitsstörungen. Auch betreffend die Zukunftsperspektiven sei der Beschuldigte auffällig. Alltägliche Arbeiten, Routine und sich Unterordnen würden ihm schwerfallen. Positiv sei, dass nunmehr von einer Abstinenz von Benzodiazepinen und Opiaten auszugehen sei, nur den Cannabiskonsum habe der Beschuldigte nicht unter Kontrolle. Ferner legt der Sachverständige dar, seine psychiatrische Begutachtung liege nun zwei Jahre zurück, der Beschuldigte sei damals 26 Jahre alt gewesen, weshalb eine Massnahme für junge Erwachsene in Abweichung zu den Empfehlungen in seinem Gutachten vom 6. April 2020 nicht mehr möglich sei. Bei der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB habe man hinsichtlich Sicherheit und Therapieintensität mehr Möglichkeiten und könne dabei auch die berufliche Integration voranreiben. Es gebe Möglichkeiten von Gruppentherapien, wobei das Ziel sei, dass der Beschuldigte verstehe, warum er die diversen Straftaten begangen habe und lerne, die Kontrolle über sein Verhalten zu erlangen und zu behalten. Dies könne man aber grundsätzlich auch ambulant lernen und es gebe ausreichend Institutionen, die eine geregelten Tagesablauf anbieten würden. Allerdings sei die Abbruchrate bei einer ambulanten Massnahme höher als bei einer stationären. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass eine stationäre Massnahme langfristig die bessere Lösung für den Beschuldigten darstelle (zum Ganzen vgl. act. S 259-267).
E. 3.2.5 Sofern der Beschuldigte schliesslich geltend macht, er habe im Rahmen der Tatausführung weder Geld noch Wertgegenstände entwendet, ist Folgendes festzustellen: G. und der Beschuldigte beschuldigen sich gegenseitig, B. nach "Geld oder Gras" gefragt und von diesem und auch von D. die Portemonnaies und ein Mobiltelefon entwendet zu haben. B. hat dargelegt, er sei nur von einem der beiden Täter geschlagen worden und dieser habe von ihm, währendem er im Schwitzkasten gehalten worden sei, "Geld oder Gras oder beides" verlangt (act. 1315). Gemäss den vorstehend dargelegten Depositionen sowohl von G. als auch des Beschuldigten haben aber beide mit B. im Erdgeschoss gerungen und ihn abwechselnd im Schwitzkasten gehalten. G. hat behauptet, gehört zu haben, dass der Beschuldigte B. gefragt habe, wo "das Geld und der Rest" sei (act. 1369), er hat zu einem späteren Zeitpunkt jedoch geltend gemacht, den Beschuldigten nur belastet zu haben, weil dieser ihn ebenfalls belaste (act. 1525) Der Beschuldigte bestreitet vor den Schranken des Kantonsgerichts vehement, dies gesagt zu haben (Prot. HV, S. 39).). In Anbetracht dieser Umstände und der Tatsache, dass B. nach eigenen Angaben einen Filmriss erlitten hat (act. 1313), kann nicht genau eruiert werden, wer diese Worte B. gegenüber nun tatsächlich geäussert hat. Zumindest hat G. gestanden, den Rucksack von B. in der unteren Etage entdeckt und mitgenommen zu haben (act. 1369), weshalb ihm diese Wegnahme auch eindeutig zuzuschreiben ist. Ferner soll D. von derjenigen Person seines Portemonnaies und seines Handys entledigt worden sein, die ihn im oberen Stockwerk zuerst nach dem Mobiltelefon gefragt und ihn anschliessend durchsucht haben soll. Diese Person hatte gemäss den Depositionen von D. blonde Haare und grüngraue Augen (act. 1333). Zwar hat auch der Beschuldigte deponiert, sich in die obere Etage begeben und D. zweimal nach dessen Handy gefragt zu haben, dies allerdings nur deshalb, weil er eine Verständigung der Polizei habe verhindern wollen (act. 1433). Wie sich aus den Akten und dem persönlichen Auftreten des Beschuldigten an der Hauptverhandlung ergibt, hat dieser dunkles Haar und dunkle Augen, weshalb das Kantonsgericht aufgrund der glaubhaften Aussage des Geschädigten davon ausgeht, dass es sich dabei um G. gehandelt hat. Dieser hat zudem erklärt, in anderen Zimmern nach etwas "zum Mitnehmen" Ausschau gehalten zu haben, woraus erhellt, dass er an der Entwendung von Wertgegenständen interessiert gewesen ist (act. 1369).
E. 3.3 Das private Interesse des heute 29-jährigen Beschuldigten, der sich seit seiner Geburt in der Schweiz aufhält und keinen Bezug zu seinem Herkunftsland hat, ist beträchtlich. Zudem ist neben der angeschlagenen psychischen Gesundheit zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seit dem erstinstanzlichen Urteil mit Ausnahme des erwähnten Bagatelldelikts nichts mehr zuschulden hat kommen lassen. Sind erste Behandlungsziele erreicht, so besteht die Perspektive, dass der Beschuldigte sich auch medikamentös behandeln lässt. Diese Elemente relativieren die vorinstanzlich konstatierte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit so weit, dass das öffentliche Interesse das im vorliegenden Fall grosse private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz knapp nicht mehr überwiegt.
E. 3.3.1 Anlässlich seiner heutigen Befragung vor dem Kantonsgericht führt der Beschuldigte bezüglich seiner mangelnden beruflichen Integration aus, der Aufenthalt in Knutwil habe ihm grundsätzlich gutgetan und rückblickend wäre es besser gewesen, er hätte dort eine Berufsausbildung absolviert. Damals habe ihm das Angebot an Ausbildungsberufen jedoch nicht zugesagt. Nach seinem Austritt aus dem Jugenddorf Knutwil im Jahr 2012 habe er eine Weile als temporärer Mitarbeiter gearbeitet und im Jahr 2014 sogar eine Lehre angefangen. Nachdem sein Lehrbetrieb aber konkursbedingt von einer anderen Firma übernommen worden sei, habe es ihm nicht mehr gefallen und er habe die Lehre 2015 abgebrochen. Anschliessend habe er meistens als Schreiner gearbeitet, er habe sich aber nicht "auf etwas Festes" einlassen können. Er habe schon immer eine Ausbildung zum Automechaniker machen wollen und sich auch immer wieder um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber stets Absagen erhalten. Der Lehrstart beginne immer im August, und nun sei es fast zu spät, um noch eine passende Stelle zu finden (zum Ganzen vgl. Prot. HV, S. 6-8). Er habe seit seinem Austritt aus dem Jugenddorf Knutwil stets Sozialhilfe bezogen (Prot. HV, S. 9). Seit November 2022 habe er nun aber eine Anstellung zu 60 Stellenprozent als Mitarbeiter bei der F. GmbH in W. , was er mit entsprechendem Arbeitsvertrag auch belegt. Seit Januar 2023 beziehe er keine Sozialhilfe mehr. Er wolle aber immer noch gerne eine Ausbildung beginnen und nebenher beispielsweise als Uberfahrer einen Zusatzverdienst erwirtschaften. Zudem interessiere er sich für den Beruf des Finanzberaters. Er habe bereits ein erstes Vorstellungsgespräch gehabt und auch eine mündliche Zusage für eine entsprechende Stelle in Z. , sofern er die Fahrprüfung bestehe. Er wolle sicher nicht wieder Sozialhilfe beziehen (Prot. HV, S. 20). Er könne sich auch vorstellen, eine Lehre im Baubereich zu absolvieren, da es in diesem Metier einfacher sei, überhaupt einen Ausbildungsplatz zu erhalten, auch mit schlechten Schulnoten (Prot. HV, S. 23). Er wolle aber eigentlich auch gern mit seinem Bruder eine Autowerkstatt eröffnen. Dieser habe diverse Weiterbildungen als Elektroplaner absolviert und wolle sich langfristig selbständig machen. Er könne sich darum vorstellen, "im Nachhinein" bei seinem Bruder eine entsprechende Ausbildung im Elektrobereich zu absolvieren, etwa in zehn oder fünfzehn Jahren. Schliesslich führt er aus, er habe früher auch Medizin studieren wollen und überlege, ob das eine Option wäre, er müsse aber "zuerst das Finanzielle sicher und stabil haben" (Prot. HV, S. 24).
E. 3.3.2 Bezüglich seines sozialen Umfelds legt der Beschuldigte dar, er wohne allein in einer Wohnung in der T. strasse in U. . Auch dies belegt er mit einem entsprechenden Mietvertrag. Zu seinem Vater habe er einen guten Kontakt, sie würden sich aber nicht so oft sehen. Sein Vater lebe auch in W. (Prot. HV, S. 11, 12). Er und K. führten nach wie vor eine partnerschaftliche Beziehung, sie würden nun aber nicht mehr zusammenwohnen (Prot. HV, S. 12). Die Entscheidung, getrennt zu wohnen, hätten sie gemeinsam getroffen (Prot. HV, S. 13). Zur Begründung führt er aus, seit er aufgehört habe, Cannabis zu konsumieren, sehe er viele Dinge in dieser Beziehung aus einem anderen Blickwinkel. Es habe ihm nicht mehr "gepasst", wie K. ihn behandelt habe. Er habe erkannt, wenn er der Impulsivität seines Verhaltens keinen Raum mehr gebe, dann funktioniere die Beziehung zu K. gut. Sie würden sich am Wochenende sehen und jeweils gegenseitig besuchen (Prot. HV, S. 21). Weiter legt er dar, über zwei enge Freundschaften in seinem Umfeld zu verfügen ("M. und B. " [Prot. HV, S. 13]). Er verbringe viel Zeit mit ihnen, gehe wandern und kenne auch deren Freunde. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigt er, es handle es sich dabei um B. (Prot. HV, S. 29). Er habe ausserdem auch ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Bruder (Prot. HV, S. 18).
E. 3.3.3 Hinsichtlich der bei ihm diagnostizierten Substanzabhängigkeiten führt der Beschuldigte auf Frage aus, er habe erstmals im Alter von 18 Jahren Cannabis konsumiert (Prot. HV, S. 7). Das Medikament Xanax habe er sich bereits im Alter von 17 oder auch 18 Jahren verschreiben lassen. Kokain habe er ebenfalls einmal probiert, dies aber nicht regelmässig konsumiert. Hingegen habe er regelmässig Benzodiazepine eingenommen (Prot. HV, S. 8). Heute konsumiere er "gar nichts mehr", auch kein Cannabis. Die Wahrscheinlichkeit, dass er nochmals Drogen konsumieren würde, läge "bei Null". Er sei sich in dieser Hinsicht sicher, da er bald die Fahrprüfung ablegen und auch bestehen wolle, und dafür müsse er regelmässig Urinproben abgeben (Prot. HV, S. 19). Er sei durchaus in der Lage, zu seinen Mitmenschen eine Beziehung aufzubauen. Er fühle sich aber in einer stationären Massnahme deutlich fehl am Platz, er könne eine solche Anordnung nicht akzeptieren. Er wolle auch keine Medikamente mehr einnehmen müssen. Er verfüge heute über ein gutes und intaktes soziales Umfeld, sei aber bereit, eine ambulante Massnahme zu absolvieren. Die Straftaten habe er vor allem unter dem Einfluss von G. begangen. Heute könne er im Gespräch mit Mitmenschen, die "ihm gut täten", verschiedene Themen ansprechen und diskutieren. Ein derart instabiles Umfeld wie damals brauche er heute nicht mehr. Das Problem habe ausserdem auch darin bestanden, dass er sich nie ausreichend über mögliche strafrechtliche Konsequenzen seines Handels im Klaren gewesen sei. Er habe vielmehr gedacht: "wenn ich es nicht weiss, ist es nicht so schlimm". Das sei ein grosser Fehler gewesen (Prot. HV, S. 18, 19). Auf Frage zu der vom Gutachter festgestellten Rückfallgefahr für Gewaltdelikte gibt er an, diese Einsicht nicht teilen zu können. Die "emotionale Instabilität" gehe bei ihm mit dem Drogenkonsum einher. Wenn er sich heute angegriffen oder gedemütigt fühle, dann "ignoriere er es einfach", gehe seinen Weg und sei "zufrieden" (Prot. HV, S. 21).
E. 3.3.4 Befragt zur bisher absolvierten ambulanten Therapie führt der Beschuldigte aus, letztmals bei I. in Behandlung gewesen zu sein. Diese habe er aber im Jahr 2019 abgebrochen, da er schlechte Erfahrungen mit dem Therapeuten gemacht habe (Prot. HV, S. 15, 26). Anschliessend habe er sich selbst immer wieder um einen Therapieplatz bemüht. Es es sei aber kein Platz für ihn frei gewesen, die Wartelisten seien sehr lang, und an den ihm vorgeschlagenen Terminen für mögliche Erstgespräche sei er beruflich verhindert gewesen. Im Jahr 2022 habe er sodann einen Therapieplatz gefunden. Den Therapeuten habe er aber "nicht ernst" nehmen können, denn dieser habe ihm gegenüber geäussert, "jeder sei heutzutage verrückt" (Prot. HV, S. 26).
E. 3.4 Fällt die Interessenabwägung unter den konkreten Umständen derart zugunsten des Beschuldigten aus, so ist ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen (Art. 66a Abs. 2 StGB), weshalb im Ergebnis das angefochtene Urteil diesbezogen zu bestätigen ist. VI. Zivilforderungen Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt nicht an. Somit bleibt es vollumfänglich beim Urteil der Vorinstanz (vgl. angef. Urteil, Ziff. I.2.4 und 3.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). VII. Kosten und Entschädigung 1. Bei diesem Verfahrensausgang – wonach einerseits der Beschuldigte mit seiner Berufung lediglich hinsichtlich der von ihm beantragten ambulanten Massnahme durchgedrungen ist und andererseits die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel vollumfänglich unterlegen ist –rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 17'700.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 17'500.-- [sieben Stunden Verhandlung zu Fr. 2'500.--/h] sowie Auslagen von Fr. 200.--) im Umfang von einem Drittel (= Fr. 5'900.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von zwei Dritteln (= Fr. 11'800.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. 2.
E. 3.4.1 Gestützt auf diese Ausführungen ist zunächst festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 13. Januar 2022 weiter verbessert und er auch eine gewisse Krankheitseinsicht entwickelt zu haben scheint. So ist es ihm aus eigenem Antrieb und ohne therapeutische Massnahmen offenbar gelungen, seine Abhängigkeit von diversen Substanzen positiv zu beeinflussen. Die im Vorfeld der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen (Bericht zu Haaranalysen des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom 12. August 2022; Verkehrsmedizinisches Gutachten des IRM vom 5. September 2022) belegen zumindest für den Zeitraum der untersuchten Haar- und Urinproben eine Abstinenz von Opioiden, Stimulanzien, Benzodiazepinen und Analyten (Zeitraum Mitte Februar bis Mitte Juli 2022). Gemäss den Angaben im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM vom 5. September 2022 sind ferner auch die im Zeitraum vom 31. Mai bis 13. Juli 2022 von der Hausärztin des Beschuldigten, L. , kontrollierten Urinproben negativ auf Cannabis ausgefallen. Da der Beschuldigte die Fahrprüfung ablegen möchte, scheint dieses Ziel doch Motivation genug zu sein, Abstand vom früheren Substanzmissbrauch nehmen zu können. Auch zeigt er sich grundsätzlich therapiewillig, beteuert er doch glaubhaft vor dem Kantonsgericht, sich einer ambulanten Massnahme stellen zu können oder gar zu wollen, was er noch vor den Schranken der Vorinstanz kategorisch ausgeschlossen hatte. Immerhin will er sich in den letzten Monaten auch aktiv um einen Therapieplatz bemüht haben, wenn auch ohne Erfolg. Belege für solche Bemühungen kann er jedoch nicht vorweisen.
E. 3.4.2 Ferner hat der Beschuldigte, wenn auch erst seit Kurzem, eine Anstellung als Mitarbeiter bei der F. GmbH gefunden und kann dies mit den eingereichten Lohnnachweisen auch belegen. Zudem konnte er sich angeblich von der langjährigen Unterstützung durch die Sozialhilfe lösen, allerdings erst seit Januar 2023. Positiv ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte die früher schwierige häusliche Situation mit seiner Lebenspartnerin K. durch die nun erfolgte räumliche Trennung selbständig unter Kontrolle hat bringen können. Zudem verfügt er offenbar über ein stabileres soziales Umfeld als noch vor einigen Jahren, will er mitunter in regelmässigem Kontakt zu seinem Vater stehen und soll auch eine enge Beziehung zu seinem Bruder pflegen.
E. 3.4.3 Gleichfalls positiv zu bewerten ist, dass der Beschuldigte seit dem vorinstanzlichen Urteil mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 2. Dezember 2022 zwar erneut straffällig geworden ist, es sich dabei aber um ein Delikt im Bagatellbereich handelt (Fahren eines Trottinets mit Elektromotor ohne Führerausweis). Auch wenn sich der Beschuldigte dadurch nicht sozialadäquat verhalten hat, sind seit seiner erstinstanzlichen Verurteilung keine weiteren, vom Gutachter befürchteten Delikte aktenkundig.
E. 3.4.4 Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 6. April 2020 die Möglichkeit einer ambulanten Therapie nicht als gänzlich ungeeignet erachtet, sondern eine solche lediglich im offenen Setting als wenig geeignet einstuft.
E. 3.5 In Würdigung all der dargelegten Umstände erscheint im vorliegenden Fall die Anordnung einer stationären Massnahme als nicht verhältnismässig. Hingegen darf, auch wenn der Beschuldigte nunmehr seit mehr als fünf Jahren – mit einer Ausnahme im Bagatellbereich –deliktsfrei lebt, nicht ausser Acht gelassen werden, dass seine Fortschritte in Bezug auf Substanzabhängigkeiten noch nicht gefestigt sind und mangels entsprechender Therapie nach wie vor von einer unbehandelten schweren Persönlichkeitsstörung auszugehen ist, weshalb zweifellos eine Behandlung im Sinne einer ambulanten Massnahme erforderlich ist. Die Anlasstaten stehen in Zusammenhang mit der festgestellten, nach wie vor unbehandelten psychischen Störung und die ambulante Behandlung ist klar geeignet, der Gefahr eines Rückfalls entgegen zu wirken. Eine ambulante Massnahme erweist sich des Weiteren als verhältnismässig. Diesbezüglich kann zudem von einer Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten ausgegangen werden. Das mehrjährige Wohlverhalten in deliktischer Hinsicht, der gesetzte Eindruck, den er an der heutigen Berufungsverhandlung gemacht hat sowie seine glaubhaft dargestellten Bemühungen lassen die Annahme zu, dass sich der Beschuldigte in einem strukturierten Setting auf die ambulante Behandlung einlassen wird. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist deshalb der Anordnung einer im Vergleich zu einer stationären therapeutischen Massnahme weniger eingriffsintensiven ambulanten therapeutischen Massnahme der Vorzug zu geben. Folglich ist eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.
E. 3.6.1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3) und an zwei Voraussetzungen gebunden. Erstens muss der Täter ungefährlich und zweitens die ambulante Therapie vordringlich sein (BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1). Tritt die ambulante Behandlung an Stelle der Freiheitstrafe, hat dies zur Folge, dass der Täter erheblich privilegiert wird, weil ihm der Freiheitsentzug erspart bleibt. Das ist unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit bzw. Strafgerechtigkeit nicht unproblematisch (BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Die Therapie geht vor, falls eine unmittelbare Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, geht grundsätzlich die ärztliche Behandlung vor. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zugunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Straftäter mit therapierbaren Persönlichkeitsstörungen in einem mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip nicht mehr zu vereinbarenden Mass privilegiert werden. Dies gilt besonders bei längeren Freiheitsstrafen und bei Verurteilten, deren diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nur zu einer leicht verminderten Schuldfähigkeit geführt hat (BGE 129 IV 164 E. 4; Stefan Trechsel / Barbara Pauen Borer , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 63 N 6). Zur Beurteilung, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (vgl. Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB; BGE 129 IV 161 E. 4.1; 116 IV 101 E. 1b).
E. 3.6.2 Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten gemäss Gutachter lediglich in Bezug auf die mehrfache einfache Körperverletzung, Drohung und mehrfache Nötigung eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit sowie in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat, er jedoch hinsichtlich des Raubs voll schuldfähig war (act. 355). Ausserdem hat der Beschuldigte mit einer Dauer von mehr als drei Jahren eine Freiheitsstrafe zu verbüssen, welche weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden kann. Täter ohne Behandlungsbedürfnis müssten diese Strafe zwingend verbüssen. Durch den Aufschub dieser Strafe würde der Beschuldigte gegenüber einem gesunden Täter derart bessergestellt, dass diese Privilegierung nur dadurch zu rechtfertigen wäre, wenn aktuell günstige Bewährungsaussichten durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert würden. Zwar hat sich die berufliche und finanzielle Situation des Beschuldigten im letzten Jahr verbessert, von einer deutlichen und auch langfristigen Bewährung ist in dieser Hinsicht aber nicht zu sprechen. Dies zeigen auch die teilweise konfusen und nur wenig gefestigten Ideen des Beschuldigten über mögliche Berufsausbildungsziele. Bereits in der Verhandlung vor dem Strafgericht im Januar 2022 hat der Beschuldigte verlauten lassen, sich mit Kryptowährungen zu beschäftigen oder eine Katzen-zucht eröffnen zu wollen. Heute vor dem Berufungsgericht hat er ähnliche Ideen formuliert, die von einer Kurzausbildung im Bereich Finanzberatung über eine Lehre im Elektrobereich (diese aber erst in zehn Jahren oder noch später) bis hin zu einem Medizinstudium reichen. Dass ein Vollzug der Strafe somit die aktuelle Arbeits- oder Ausbildungssituation zunichtemacht oder erheblich vermindert, ist nicht ersichtlich. Ein klar strukturiertes Setting, in welchem der Beschuldigte mitunter in den Genuss einer regelmässige besuchten ambulanten Massnahme kommt, ist auch vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen unabdingbar. Der Gutachter hält sodann auch fest, dass beim Beschuldigten eine ambulante Behandlung durchaus auch haftbegleitend durchgeführt werden kann (act. 365).
E. 3.6.3 Beim Beschuldigten liegen offensichtlich keine hinreichenden Gründe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, um gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Anders zu entscheiden würde vorliegend bedeuten, den als Ausnahme gedachten Aufschub des Strafvollzugs (vgl. dazu Heer , a.a.O., Art. 63 N 39) zum Regelfall zu machen. Die ambulante Behandlung ist – auch um dieser einen klar strukturierten Rahmen und Verbindlichkeit zu geben – strafvollzugsbegleitend durchzuführen. V. Landesverweisung 1. Allgemeine Ausführungen
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1.1 Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Raubtatbestand eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar, um damit eine Eigentumsverschiebung herbeizuführen. Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Den Grundtatbestand erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (BGE 133 IV 207 E. 4.2; BGer 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Als zusammengesetztes, zweiaktiges Delikt setzt der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 StGB voraus, dass zum Zwecke der Begehung des Diebstahls eine qualifizierte Nötigung begangen wird. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 14 ff.). Die Tatbestandsvariante der Gewalt wird als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden ( Niggli / Riedo , a.a.O., Art. 140 N 20, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1.2 Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Mangelnde Verkehrsfähigkeit schliesst die Fremdheit einer Sache aus. Betäubungsmittel, die nicht in legalem Besitz sind, sind nicht verkehrsfähig und können nicht Gegenstand eines Diebstahls sein (vgl. BGE 132 IV 5 E. 3.3; 124 IV 102 E. 2; 122 IV 179 E. 3; BGer 1B_109/2017 vom 6. April 2017 E. 3). Ferner bedeutet nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung Aneignung, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder an einen anderen zu veräussern. Der Täter muss einerseits gewillt sein oder zumindest in Kauf nehmen, dass durch sein Verhalten der bisherige Eigentümer dauerhaft vom Zugriff auf die Sache ausgeschlossen und damit enteignet wird. Anderseits muss er die Sache zumindest vorübergehend für eigene Zwecke benutzen wollen und damit den Willen auf Zueignung haben. Dabei genügt aber nicht, dass der Täter den Aneignungswillen hat; er muss ihn vielmehr auch durch eine äusserlich erkennbare Handlung betätigen (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; 121 IV 23 E. 1c; 118 IV 148 E. 2a). Da für die Aneignung neben der dauernden Enteignung die bloss vorübergehende Zueignung ausreicht, muss der Täter nicht vorhaben, die weggenommene Sache zu behalten ( Niggli / Riedo , a.a.O., Art. 139 N 67). Bei Behältnissen, die nur wegen ihres Inhaltes mitgenommen werden, kann der Wille zur dauernden Enteignung fehlen, wenn etwa das Behältnis nach Gebrauch weggeworfen wird. Massgeblich ist allemal, worauf es dem Täter ankam ( Niggli / Riedo , a.a.O., Art. 137 N 37, wonach dauerhafte Enteignung zu bejahen ist, wenn das Behältnis auch dem zwischenzeitlichen Transport dienen soll).
E. 4.1.3 Subjektiv bedarf der Diebstahl zunächst des Vorsatzes, der sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss. Weiter ist die Absicht erforderlich, sich die Sache anzueignen und sich unrechtmässig zu bereichern. Diese hat mithin nur derjenige, der mit dem eigentlichen Ziel der unrechtmässigen Bereicherung handelt, bei dem die Handlung gerade diese unrechtmässige Bereicherung anstrebt, oder anders: derjenige, der direkten Vorsatz ersten Grades hinsichtlich der Bereicherung aufweist ( Niggli / Riedo , a.a.O., Vor Art. 137 N 77). Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, auch wenn sie bloss vorübergehend sein sollte ( Stefan Trechsel / Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 137 N 12; Niggli / Riedo , a.a.O., Vor Art. 137 N 78).
E. 4.2.1 Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_1206/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3.3; 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen;).
E. 4.2.2 Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, was auch während laufender Tatausführung geschehen kann (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa; 135 IV 152 E. 2.3.1 [wonach Eventualvorsatz genügt]; vgl. auch Stefan Trechsel / Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 24 N 13). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (BGer 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2; 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2; je mit Hinweis).
E. 4.2.3 In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden und eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich. Mittäterschaft kann somit durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden, weshalb sie auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich ist (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2; 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg tatsächlich herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan umfasst sind. Darüber hinaus hält das Bundesgericht fest, dass "selbst Abweichungen vom geplanten Geschehen als noch vom Tatplan abgedeckt" erachtet werden könnten, "soweit mit ihnen bei der Tatausführung zu rechnen war und sie den Schweregrad der Tat nicht wesentlich verändern" (vgl. dazu BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4; zum Ganzen auch Trechsel / Geth , a.a.O., Vor Art. 24 N 13b). Der Mittäter haftet jedoch nur bis zur Grenze seines Vorsatzes, während ihm die als Exzess zu qualifizierende Begehung eines von diesem Vorsatz nicht erfassten schwereren Delikts durch einen anderen Beteiligten nicht zurechenbar ist (BGE 118 IV 227 E. 5d/cc). Wie erwähnt, kann sich aber ein Beteiligter auch den auf eine solche Handlung gerichteten weitergehenden Vorsatz noch nachträglich im Sinne sukzessiver Mittäterschaft zu eigen machen.
E. 4.3.1 Die im angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Würdigung (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. I.2.3, S. 13), auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist nicht zu beanstanden. Nochmals hervorzuheben und zu betonen ist, dass für das Kantonsgericht ausser Frage steht, dass sowohl G. als auch der Beschuldigte bei B. im Zuge des Gerangels am Fusse der Treppe durch das wechselseitige Würgen am Hals und der damit verhinderten Luftzufuhr Gewalt angewendet und B. dadurch widerstandsunfähig gemacht haben. Ob B. einen Taser behändigt und gegen den Beschuldigten eingesetzt hat, kann mangels Relevanz für die Tatbestandsmässigkeit offengelassen werden. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, hat das Gerangel zwischen dem Beschuldigten und B. sofort und unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung auf der Treppe begonnen und damit noch bevor B. den Taser überhaupt eingesetzt hat. Ferner hat G. wie dargelegt im oberen Stockwerk der Wohnung Pfefferspray gegen D. eingesetzt, woraufhin diese zusammengesackt und ebenfalls widerstandsunfähig auf einer Matratze liegengeblieben ist. D. ist ausserdem von G. immer wieder mit dem Gesicht in die Matratze gedrückt und am Aufstehen gehindert worden.
E. 4.3.2 Diese qualifizierten Nötigungen sowohl an B. als auch an D. haben denn auch einzig zum Zwecke der Begehung des Diebstahls gedient, nämlich B.
– neben Marihuana – ein Portemonnaie und einen Rucksack sowie D. ein Portemonnaie und ein Mobiltelefon zu entwenden. Selbst wenn die Initiative für die Wegnahme der Portemonnaies, des Mobiltelefons und des Rucksacks am Tatort von G. ausgegangen ist, ist aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte dieses Verhalten – soweit nicht sowieso vom gemeinsamen Tatentschluss, einen Dealer "auszunehmen" getragen – gebilligt und den Tatvorsatz mindestens konkludent, spätestens während der laufenden Tatausführung übernommen hat. Dabei hat – mit Ausnahme des entwendeten Mobiltelefons, welches nur deshalb entwendet worden ist, damit nicht die Polizei informiert werden konnte – auch eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht bestanden. Dass der von G. entwendete Rucksack einzig als Transportmittel für das Marihuana und die weiteren Gegenstände gedient hat, ist nach dem oben Dargelegten (E. 4.1.2) ohnehin unerheblich. Insgesamt haben damit beide Täter über längere Zeit Gewalt angewendet, nämlich so lange, bis sie die Wohnung von B. unter Mitnahme des Marihuanas und der genannten Wertgegenstände schliesslich wieder verlassen haben. Der Beschuldigte ist ferner gewillt gewesen bzw. hat zumindest in Kauf genommen, dass die bisherigen Eigentümer dauerhaft vom Zugriff auf ihre Wertgegenstände ausgeschlossen werden, auch wenn die Zueignung – zumindest hinsichtlich des Rucksacks – lediglich vorübergehend gewesen sein mag.
E. 4.3.3 Der Beschuldigte hat an diesem Raub mittäterschaftlich mitgewirkt. Er hat fraglos einen wesentlichen Tatbeitrag gesetzt und wissentlich und willentlich einen gemeinsamen Tatplan umgesetzt. Auch wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, eigenhändig Wertgegenstände oder Geld aus der Wohnung von B. entwendet zu haben, dies vielmehr durch G. erfolgt ist, so hat er doch im Rahmen der Tatplanung darum gewusst, dass sich in der Wohnung Marihuana und Geld befindet, er hat im Rahmen der Tatausführung die Latexhandschuhe besorgt und insbesondere hat er, nachdem H. mitgeteilt hat, dass sich zwei Personen in der Wohnung befinden, trotzdem maskiert die Wohnung zusammen mit G. betreten. Dieser Tatbeitrag ist so wesentlich, dass er im Kontext des Geschehens als Mittäter gilt – hätte er zu diesem Zeitpunkt entschieden, die Wohnung nicht zu betreten, wäre auch G. kaum alleine hineingegangen. Damit steht und fällt die Ausführung des Deliktes mit dem Tatbeitrag des Beschuldigten. Wie dargelegt, sind überdies auch tatbestandsmässige Ausführungshandlungen keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Im Übrigen indiziert das Verhalten des Beschuldigten in keiner Art und Weise, dass er sich vom Tun des G. habe deutlich distanzieren wollen. Das Kantonsgericht ist dabei wie auch die Vorinstanz davon überzeugt, dass für den Beschuldigten wohl die Mitnahme des Cannabis im Vordergrund gestanden hat, aber ebenso auch davon, dass die Mitnahme von Bargeld und/oder anderer Wertgegenständen aus der Wohnung von B. von einem gemeinsamen gefassten Entschluss getragen worden ist, wenn auch allenfalls spontan. Nach den Darlegungen in Erwägung 4.2.3 sind selbst Abweichungen von geplanten Geschehen noch vom Tatplan gedeckt, wenn bei der Tatausführung damit zu rechnen gewesen ist, dass sich Wertgegenstände in der Wohnung von B. befunden haben und diese schliesslich auch entwendet worden sind, was in casu zweifellos zutrifft. Anzeichen für einen Fall von Mittäterexzess liegen klarerweise nicht vor, womit die Handlungen von G. fraglos auch dem Beschuldigten zuzurechnen sind.
E. 4.4 Demnach hat sich der Beschuldigte des Raubes in Mittäterschaft gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. III. Strafzumessung 1. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid , StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 399 N 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). 2. Nach der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO) findet die Berufungsbegründung im mündlichen oder schriftlichen Verfahren statt (vgl. Art. 405 und Art. 406 Abs. 3 StPO). Dabei hat der Berufungskläger gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel er anruft (lit. c). Dies impliziert eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid und dessen Motivation. Verlangt wird damit die Angabe, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunkts zu entscheiden sei und aus welchen Gründen. Der Antrag ist, was sich ebenfalls nicht aus dem Text ergibt, soweit dies möglich ist, grundsätzlich zu beziffern (z.B. Angaben zum Strafmass; vgl. Martin Ziegler / Stefan Keller , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N 1a). 3. Der Beschuldigte begehrt, er sei vom Vorwurf des Raubes gemäss Ziff. 1.a des angefochtenen Urteils freizusprechen und für die nicht angefochtenen Schuldsprüche mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Abgesehen davon wird die Strafzumessung für den Fall der Bestätigung des Schuldpunktes in Bezug auf den Raub nicht beanstandet. Inwiefern die korrekt vorgenommene Strafzumessung der Vorinstanz fehlerhaft sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten weder in seinen Eingaben noch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2023 substantiiert dargelegt, was die festgestellte Nichtanfechtung der Bemessung der Strafe bei Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs bekräftigt. Die vom Strafgericht vorgenommene Strafzumessung braucht mithin hier nicht nochmals abgehandelt zu werden, da es vorliegend beim Schuldspruch wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB bleibt und auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vom 13. Mai 2022 keine begründeten Anträge hinsichtlich der Strafzumessung vorbringt. IV. Massnahme 1. Allgemeine Ausführungen
E. 8 Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 52, 57 und 69). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates; vgl. auch BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5 mit Hinweisen). 2. Standpunkte der Parteien
Dispositiv
- Dezember 2018 (1 Tag) ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 26 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 200.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 StGB, aArt. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, Art. 181 StGB, Art. 186 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. b) Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird zufolge bereits beurteilter Sache eingestellt . Das Verfahren betreffend mehrfache Tätlichkeiten in den Fällen von Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 der Anklageschrift und betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Fall von Ziff. 4 der Anklageschrift sowie in Bezug auf Tathandlungen vor dem
- Januar 2019 im Fall von Ziff. 5 der Anklageschrift wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt . c) Das Verfahren betreffend mehrfache einfache Körperverletzung und mehrfache Tätlichkeiten zum Nachteil von K. in den Fällen von Ziff. 6 der Anklageschrift wird in Anwendung von aArt. 55a Abs. 1 StGB sistiert.
- Die am 30. Oktober 2015 vom Bezirksgericht Willisau bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bei einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 118 Tagen.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und A. wird gemäss Art. 59 StGB in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahme vollzugseinrichtung eingewiesen .
- Von der Anordnung einer Landesverweisung gegen A. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen .
- Die beschlagnahmten Gegenstände, ein Waffenkoffer (G79476), eine Armkette (G79723), ein Seitenschneider (G79864) und zwei zerschnittene Stoffbänder (G79865, G79866), werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB respektive zufolge Verzichts auf eine Herausgabe zur Vernichtung eingezogen.
- a) A. wird bei seiner Erklärung behaftet , B. Schadenersatz von CHF 620.00 zu bezahlen. Soweit und im Umfang, in welchem weitere Personen ebenfalls haften, ist die Schuld eine solidarische. b) A. wird bei seiner Erklärung behaftet , C. eine Genugtuung von CHF 2’000.00 zu bezahlen. Darüber hinaus wird er dazu verurteilt , einen zusätzlichen Betrag von CHF 1’000.00 als Genugtuung an C. zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 8. Mai 2018 auf den Gesamtbetrag von CHF 3’000.00. Die darüber hinausgehenden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von C werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen . c) Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen : - D. : Schadenersatz unbeziffert, Genugtuung CHF 5'000.00 - E. AG: unbeziffert. 7.a) Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 38’727.35, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern von CHF 1’000.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 2’190.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 8’000.00. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen 80% der Verfahrenskosten. 10% der Verfahrenskosten gehen definitiv zu Lasten des Staates. Über den verbleibenden Anteil von 10% der Verfahrenskosten wird mit Abschluss des gemäss aArt. 55a Abs. 1 StGB sistierten Verfahrensteils (vgl. vorstehend Ziff. 1.c) entschieden. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Ch. Bignasca in Höhe von Rechnungsbetrag gemäss Honorarnote CHF 17’316.00 Kürzung betr. Honoraransatz für Substituten CHF -430.80 Honorar HV/Nachbearb.: 14.75 Std. à CHF 200 + 7.7% MwSt. CHF 3’177.15 Total CHF 20’062.35 (wovon CHF 10’213.15 für den Aufwand vor Anklageerhebung so- wie CHF 9’849.20 für den Aufwand nach Anklageerhebung) werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. im Umfang von einstweilen 80% dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. nach Art. 135 Abs. 4 StPO umfasst zudem einen Anteil im Betrag von CHF 2’530.50 von den Kosten, welche der vormaligen amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin R. Gettkowski entrichtet wurden (entsprechend einem Anteil von 80% von CHF 3’163.10). c) A. wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO dazu verurteilt , C. eine Parteientschädigung von CHF 1’302.85 zu bezahlen (entsprechend einem Anteil von 80% von CHF 1’628.55). d) Auf den Antrag von Rechtsanwältin A. David Müller um Entschädigung ihrer Kosten als unentgeltliche Rechtsbeiständin für den Zeitraum, in welchem das Verfahren im Kanton Luzern geführt wurde, wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in der Dispositiv-Ziffer 3 wie folgt neu gefasst :
- Es wird gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung von A. angeordnet. Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben . Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1, 2 sowie 4 – 7.d unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. […] III. […] IV. […] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Anja Fankhauser Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.01.2023 460 2022 45 (460 22 45)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Januar 2023 (460 22 45) Strafrecht Raub etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess, Richter Daniel Noll, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Anja Fankhauser Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin Privatklägerschaft gegen A. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, Möhrlistrasse 97, Postfach, 8050 Zürich, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Raub etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Januar 2022 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 13. Januar 2022 wurde A. (nachfolgend: Beschuldigter) des Raubes, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der mehrfachen Nötigung, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten, unter Anrechnung der vom 25. bis zum 26. September 2017 (2 Tage), vom 7. bis zum 30. Mai 2018 (23 Tage) sowie der vom 9. bis zum 10. Dezember 2018 (1 Tag) ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 26 Tagen. Ferner wurde der Beschuldigte zu einer Busse in der Höhe von Fr. 200.-- bzw. im Falle deren schuldhaften Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verurteilt; dies in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 StGB, aArt. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, Art. 181 StGB, Art. 186 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. Das Verfahren wurde im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift zufolge bereits beurteilter Sache sowie in den Fällen von Ziff. 3.1, Ziff. 3.2 und Ziff. 4 der Anklageschrift aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt; in den Fällen von Ziff. 6 der Anklageschrift wurde das Verfahren sistiert (vgl. Urteilsdispositiv-Ziff. 1). Des Weiteren erklärte das Strafgericht die am 30. Oktober 2015 vom Bezirksgericht Willisau bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bei einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, für vollziehbar, wobei im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 118 Tagen festgelegt wurde (Urteilsdispositiv-Ziff. 2). Die Vorderrichter schoben sodann den Vollzug der Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB auf und ordneten die Einweisung des Beschuldigten in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmevollzugseinrichtung an (Urteilsdispositiv-Ziff. 3). Von der Anordnung einer Landesverweisung gegen den Beschuldigten sah das Strafgericht ab (Urteilsdispositiv-Ziff. 4). Ferner wurde erkannt, dass die beschlagnahmten Gegenstände, namentlich ein Waffenkoffer (G79476), eine Armkette (G79723), ein Seitenschneider (G79864) und zwei zerschnittene Stoffbänder (G79865, G79866), in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, respektive zufolge Verzichts auf eine Herausgabe, zur Vernichtung eingezogen werden (Urteilsdispositiv-Ziff. 5). Der Beschuldigte wurde bei seiner Erklärung behaftet, B. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 620.-- sowie C. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2’000.-- zu bezahlen. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte dazu verurteilt, einen zusätzlichen Betrag in der Höhe von Fr. 1’000.-- als Genugtuung an C. zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 8. Mai 2018 auf den Gesamtbetrag von Fr. 3’000.--. Die darüberhinausgehenden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von C. wurden, ebenso wie die Zivilforderungen von D. und der E. AG, in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (vgl. dazu Urteilsdispositiv-Ziff. 6). Des Weiteren wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Tragung von 80 % der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 38’727.35, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern von Fr. 1’000.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 2’190.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8’000.--, verurteilt. 10 % dieser Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt. Das Strafgericht erkannte ferner, dass über den verbleibenden Anteil von 10 % der Verfahrenskosten mit Abschluss des gemäss aArt. 55a Abs. 1 StGB sistierten Verfahrensteils entschieden werde. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Christian Bignasca, in der Höhe von Fr. 20'062.35 sowie dasjenige der vormaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Rita Gettowski, in der Höhe von Fr. 3'163.10 wurde jeweils genehmigt und aus der Gerichtskasse entrichtet; dies unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einstweilen 80 %. Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO dazu, C. eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’302.85 zu bezahlen (entsprechend einem Anteil von 80 % von total Fr. 1’628.55). Auf den Antrag von Rechtsanwältin Astrid David Müller um Entschädigung ihrer Kosten als unentgeltliche Rechtsbeiständin für den Zeitraum, in welchem das Verfahren im Kanton Luzern geführt wurde, wurde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten (vgl. Urteilsdispositiv-Ziff. 7). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das genannte Urteil vom 13. Januar 2022 meldete der Beschuldigte, damals amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christian Bignasca, mit Eingabe vom 20. Januar 2022 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 21. April 2022 begehrte der Berufungskläger, hierbei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, er sei unter teilweiser Anfechtung des Urteils unter o/e-Kostenfolge vom Vorwurf des Raubes gemäss Ziff. 1.a des angefochtenen Urteils freizusprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen, bei einer Probezeit von 4 Jahren. Ferner sei Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und stattdessen entweder eine Suchttherapie nach Art. 60 StGB oder eine ambulante Massnahme nach Art 63 StGB anzuordnen. Die Verfahrenskosten seien in Abänderung von Ziff. 7.a des angefochtenen Urteils zu 6/10 definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und im Umfang von 3/10 ihm aufzuerlegen. Schliesslich ersuchte der Beschuldigte um Wechsel der amtlichen Verteidigung, dies unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm als seinen amtlichen Verteidiger. C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 begehrte Rechtsanwalt Christian Bignasca um Entlassung aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. Mai 2022 wurde Rechtsanwalt Christian Bignasca aus seinem Mandat als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und dafür Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm eingesetzt. E. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Anschlussberufung und beantragte unter Kostenfolge, es sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben. Im Übrigen sei das Urteil unter Abweisung der Berufung zu bestätigen. F. Mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 20. Juni 2022 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, das mündliche Verfahren angeordnet und die Parteien wurden zur Berufungsverhandlung geladen. Der Privatklägerschaft wurde die Teilnahme ins freie Ermessen gestellt. G. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 reichte der Beschuldigte folgende Unterlagen ein: einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung in U. , datiert vom 24. September 2022, einen Arbeitsvertrag der F. GmbH, datiert vom 1. Juli 2022, sowie ein verkehrsmedizinisches Gutachten, datiert vom 5. September 2022. Erwägungen I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung sowie der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Diese richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Art. 401 Abs. 1 StPO) und ist grundsätzlich nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (vgl. Art. 401 Abs. 2 StPO). 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 13. Januar 2022 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 20. Januar 2022 (Berufungsanmeldung) resp. vom 21. April 2022 (Berufungserklärung) hat der berufungslegitimierte Beschuldigte zulässige Rügen erhoben, die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Ebenso hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Mai 2022 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist somit einzutreten. II. Materielles 1. Gegenstand der Berufungen 1.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. 1.2 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien und an deren Anträge gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gilt stets nur zugunsten des Beschuldigten (vgl. Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 391 N 5). 1.3 Gegen das erstinstanzliche Urteil haben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei richtet der Beschuldigte seine Berufung gegen den Schuldspruch wegen Raubes, gegen die ausgesprochene stationäre Massnahme sowie gegen die Kostenverlegung (Dispositiv-Ziff. 1.a, 3 und 7.a des angefochtenen Urteils). Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber in ihrer Anschlussberufung in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren und deren Eintrag in das Schengener Informationssystem (SIS). 1.4 Namentlich nicht mehr zu prüfen sind die Verurteilungen des Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung, mehrfacher Nötigung, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Urteilsdispositiv-Ziff. 1.a), die Anordnungen zur Verfahrenseinstellung und Sistierung (Urteilsdispositiv-Ziff. 1.b und 1.c), die Vollziehbarkeitserklärung (Urteilsdispositiv-Ziff. 2), die Anordnungen über die beschlagnahmten Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 5) sowie diejenigen, wonach der Beschuldigte bei seiner Erklärung behaftet wird, der Privatklägerschaft Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen zu schulden und die darüber hinausgehenden gegen den Beschuldigten gestellten Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen werden (Urteilsdispositiv-Ziff. 6). Schliesslich sind auch die Anordnungen betreffend die durch den Beschuldigten zu zahlenden Parteientschädigungen unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen (Urteilsdispositiv-Ziff. 7.b-d). 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1 Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung 2.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO) und trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). 2.1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2). Der Grundsatz der Unschuldsvermutung ist daher verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a, mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn. 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und E. 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). 2.1.3 In seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime kommt dem Grundsatz in dubio pro reo keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3, je mit Hinweisen; zum Ganzen ferner BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Auch findet er keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6b_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Insoweit stellt der Indubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen, sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten, oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; vgl. 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen). 2.1.4 Die Würdigung persönlicher Beweismittel wie die Aussagen der beschuldigten Person oder von Zeugen erweist sich regelmässig als weitaus schwieriger als die Beurteilung sachlicher Beweismittel wie z.B. Urkunden ( Hofer , a.a.O., Art. 10 N 60). Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich daher in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (vgl. dazu auch BGer 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.). 2.1.5 Schliesslich erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO mit Blick auf die Prozessökonomie den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1157 Ziff. 2.2.8.5). Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen auch bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falles in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10 f., mit Hinweisen). 2.2 Sachverhalt gemäss Anklage Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2020 (nachfolgend: Anklageschrift) betreffend den Raub Folgendes zur Last gelegt: Der Beschuldigte habe sich am Abend des 22. Februar 2017 zusammen mit G. und H. nach einem gemeinsam gefassten Tatentschluss und einem gemeinsam zurechtgelegten Tatplan von zwei unbekannt gebliebenen männlichen Personen in einem unbekannten Personenwagen in die Nähe des späteren Tatorts an der V. strasse in W. fahren lassen. An dieser Adresse habe sich der damalige Wohnort von B. befunden, einem Bekannten von H. . Diese habe bei B. in der Vergangenheit bereits mehrfach Marihuana bezogen. Der Beschuldigte, G. und H. sollen sich gemeinsam und im Wissen darum, dass B. eine grössere Menge Marihuana in einem grünen Schränklein in seiner Maisonettewohnung aufbewahrt habe, und mit dem Vorsatz und der Absicht, B. unter Androhung respektive Anwendung von Gewalt Bargeld und – sofern vorhanden – weitere Vermögenswerte zu entwenden sowie eine grössere Menge Marihuana zur Weiterveräusserung und für den Eigen-konsum mitgehen zu lassen, zur Wohnung von B. begeben haben. Als H. unter dem Vorwand, von B. Marihuana kaufen zu wollen, in das Treppenhaus Einlass gewährt worden sei, sollen auch der Beschuldigte und G. dieses betreten und anschliessend im Keller des Wohnhauses gewartet haben. Nach etwa 10 Minuten sollen sie sich maskiert, Latexhandschuhe angezogen und dann vor der Wohnung von B. positioniert haben. H. habe entweder den Beschuldigten oder G. per SMS darüber informiert, dass sich zwei Personen in der Wohnung von B. aufhielten. Eventualiter habe H. diese SMS versendet, während der Beschuldigte und G. draussen vor der Türe gewartet, erst auf die entsprechende Mitteilung von H. das Treppenhaus durch die unverschlossene Haupteingangstüre betreten und sich in den obersten Stock begeben haben sollen, während sie sich vermummten und Latexhandschuhe anzogen. H. habe dem Beschuldigten und G. anschliessend die Wohnungstüre geöffnet. Der Beschuldigte und G. seien daraufhin, beide mit Pfefferspray bewaffnet, gegen den Willen von B. in dessen zweistöckige Wohnung eingedrungen und sollen sich direkt in die obere Etage begeben haben. B. sei in diesem Moment die Treppe heruntergekommen. Der Beschuldigte habe B. auf der Treppe gepackt, weshalb es zu einem Gerangel gekommen sei. Während der Beschuldigte B. im Würgegriff gehalten habe, habe er ihn ausserdem aufgefordert, ihm Geld und/oder "Gras" (Marihuana) zu geben. G. habe sich währenddessen mit dem in der zweiten Etage der Wohnung befindlichen D. beschäftigt und dessen Mobiltelefon der Marke Samsung, GT9100, im Wert von Fr. 200.-- sowie dessen Portemonnaie inklusive der ldentitätskarte, einer Maestro-Karte, einer Bankkundenkarte, des AHV-Ausweises und des Swiss-Pass im Gesamtwert von Fr. 245.-- entwendet. G habe schliesslich ein mit rund 300 Gramm Marihuana gefülltes Behältnis ("Sack") in einem grünen Schränklein entdeckt und an sich genommen. lm Anschluss daran sollen der Beschuldigte und G. gemäss dem zuvor gemeinsam gefassten Tatentschluss in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht von B. zudem ein Portemonnaie inklusive einer Postbankkarte, einem Halbtax, einem Monats-GA, einer ldentitätskarte sowie Bargeld in der Höhe von Fr. 20.-- bis Fr. 30.-- und ferner einen Rucksack erbeutet und die Wohnung samt dem Deliktsgut im Gesamtwert von ca. Fr. 620.-- und dem "Sack" mit ca. 300 Gramm Marihuana verlassen haben. Nach der Tat sollen sich der Beschuldigte, G. und H. an der X. strasse in Y. getroffen haben, wo sie das entwendete Marihuana unter sich und einem unbekannten Chauffeur aufgeteilt haben sollen. 2.3 Erwägungen der Vorinstanz 2.3.1 Die Vorinstanz erachtet es nach eingehender Würdigung der Aussagen aller involvierten Personen als erstellt, dass sich der Raub anklagegemäss zugetragen habe. Sie legt bezüglich des Tatplans ergänzend dar, H. habe bei B. zunächst einen Marihuanakauf abgewickelt. Hierfür habe sie B. in dessen Wohnung aufgesucht, danach die beiden ausserhalb wartenden Beteiligten, G. und den Beschuldigten, per SMS über die in der Wohnung anwesende Anzahl Personen orientiert und ihnen anschliessend Zutritt zur Wohnung verschafft. Zu Gunsten des Beschuldigten geht die Vorinstanz davon aus, dass G. Initiator und treibende Kraft bei der Tatplanung gewesen sei. Sie führt ferner aus, der gemeinsam gefasste Tatplan habe sowohl die Möglichkeit der Gewaltanwendung als auch die Erbeutung von Marihuana sowie von Geld oder Wertgegenständen umfasst. So impliziere einerseits schon allein der Tatplan, einen Drogendealer "auszunehmen" ein solches Vorgehen. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass für den Beschuldigten die Aussicht auf Marihuana das Hauptmotiv für die Tatbegehung gewesen sei. Eine isolierte Absicht auf die ausschliessliche Erbeutung von Marihuana erscheine in der vorliegenden Konstellation aber lebensfremd. Die Beteiligten hätten sich nicht darauf verlassen können, dass eine blosse Einschüchterung ihrer Opfer genügen würde, um ihr angestrebtes Ziel durchzusetzen. Zudem sei ihnen nach der von H. versandten SMS bewusst gewesen, dass sich nicht wie erwartet nur eine Person, sondern vielmehr zwei Personen in der Wohnung aufgehalten hätten, was die Notwendigkeit einer Gewaltanwendung umso wahrscheinlicher gemacht habe. Diese habe sowohl in Form des Gerangels zwischen dem Beschuldigten und B. als auch des Einsatzes von Pfefferspray durch G. gegenüber D. stattgefunden. 2.3.2 Hinsichtlich der Tatausführung kommt die Vorinstanz zum Schluss, es sei unbestritten, dass H. absprachegemäss G. und dem Beschuldigten Zutritt zur Wohnung verschafft habe. In der Wohnung sei es auf der Treppe zu einem Handgemenge zwischen dem Beschuldigten und B. gekommen, welches sich schliesslich in das untere Stockwerk verlagert habe. Zu Gunsten des Beschuldigten nimmt das Strafgericht ferner an, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch G. gegenüber B. Gewalt ausgeübt und diesem dadurch Verletzungen zugefügt habe. Ebenso ist das Strafgericht der Überzeugung, dass einer der beiden Täter, d.h. entweder der Beschuldigte oder G. , B. zur Herausgabe von Marihuana und/oder von Geld aufgefordert habe. Unbestritten sei zudem, dass beide Täter D. nach dessen Mobiltelefon gefragt hätten. 2.3.3 Insgesamt erwägt die Vorinstanz, G. und der Beschuldigte hätten B. und D. mittels Gewalt widerstandsunfähig gemacht. G. soll diesen Umstand anschliessend dazu genutzt haben, zum Nachteil der Geschädigten zwei Portemonnaies, einen Rucksack und ein Mobiltelefon an sich zu nehmen. Der Beschuldigte habe mittäterschaftlich und vorsätzlich daran mitgewirkt. Er habe mit der von ihm ausgeübten Gewalt einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet und wissentlich und willentlich den gemeinsamen Tatplan umgesetzt, welcher die Erbeutung von Bargeld und Wertgegenständen – zumindest durch einen Mittäter –impliziert habe. Das Strafgericht erachtet die Tatbestandsvoraussetzungen in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt, weshalb es den Beschuldigten des Raubes für schuldig erklärt. 2.4 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt vor dem Kantonsgericht zusammengefasst vor, die Vorinstanz sei bei ihrer Beweiswürdigung von einer falschen Sachlage ausgegangen, indem sie annehme, dass ein "Ausnehmen eines Dealers" regelmässig auch die Mitnahme von Geld oder Wertsachen umfasse. Dies könne vorliegend nicht rechtsgenüglich erstellt werden. G. habe zwar neben dem Marihuana weitere Gegenstände mitgenommen, dabei handle es sich aber um einen Mittäterexzess. Der Beschuldigte selbst habe zu keinem Zeitpunkt einen direkten Willen gehabt, sich an den entwendeten Gegenständen zu bereichern. Eine Inkaufnahme, dass der Mittäter weitere Gegenstände als die nicht verkehrsfähigen Drogen (Marihuana) entwende, sei nicht erstellt. Ferner ist der Beschuldigte der Ansicht, dass er und G. sich deutlich länger in der Wohnung von B. aufgehalten hätten, wenn sie dort gezielt nach Wertgegenständen gesucht hätten. Bei der Mitnahme eines Rucksacks und weiteren Gegenständen aus der Wohnung von B. handle es sich um eine spontane und eigenständige Handlung von G. , welche lediglich durch dessen Vorsatz gedeckt gewesen sei und die ihm nicht angelastet werden dürfe (vgl. Parteivortrag, Prot. HV, S. 2-10). 2.5 Beweiswürdigung Folgende Beweismittel liegen vor: Die Aussagen der Privatklägerschaft B. und D. anlässlich deren polizeilichen Einvernahme am 23. Februar 2017 (act. 1307 ff. und 1329 ff); des beschuldigten G. anlässlich dessen polizeilicher Einvernahmen am 2. August 2017 (act. 1343 ff.), am 23. August 2017 (act, 1363 ff.), am 31. August 2017 (act. 1389 ff.) und am 16. Oktober 2017 (act. 1395 ff.); die Depositionen der beschuldigten H. anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 25. September 2017 (act. 1463 ff.); die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 25. und 26. September 2017 (act. 1409 ff.) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 5. August 2019 (act. 59 ff.) und am 14. August 2020 (act. 75 ff), anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 243 ff.) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht (Prot. HV); die Ausführungen aller drei beschuldigten Personen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme am 7. Januar 2019 (act. 1491 ff.). Ebenso sind die in den Akten befindlichen Polizeirapporte der Polizei Luzern beachtlich (act. 1163 ff., insbesondere die Arztberichte über die Verletzungen von B. ab act. 1277 ff.). Schliesslich dienen der Arztbericht von I. vom 25. September 2019 (act. 147 ff) sowie das forensichpsychiatrische Gutachten von J. vom 6. April 2020 (act. 165 ff) als Sachbeweise. 3. Sachverhalt Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die Aussagen der beteiligten Personen, d.h. der beiden Geschädigten B. und D. (Ziff. I.2.2.2 und 2.2.3, S. 5), von H. und G. (Ziff. I.2.2.4 und 2.2.5, S. 6, 7) sowie des Beschuldigten (Ziff. I.2.2.6, S. 8, 9) vollständig dargelegt und auch korrekt gewürdigt (Ziff. l.2.2.7a, S. 10-11 sowie Ziff. l.2.2.7b und 2.3.1, S. 12-13), worauf im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen dienen der Präzisierung und Hervorhebung. 3.1 Tatplanung 3.1.1. Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist zunächst erstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen der Tatplanung aufgrund der diversen, zwischen ihm, G. und H. stattgefundenen Treffen eindeutig gewusst hat, dass es sich bei B. um einen Drogendealer handelte: Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen aller drei beteiligten Täter hat H. bei B. in der Vergangenheit des Öfteren Marihuana bezogen und sowohl dem Beschuldigte als auch G. ist dies im Vorfeld der Tat bekannt gewesen (act. 1365, 1429, 1445). Immer wieder ist bei den gemeinsamen Treffen darum auch davon die Rede gewesen, dass bei B. "etwas zu holen" sei und man diesen "ausnehmen" könne (act. 1365, 1429). Der Beschuldigte hat ferner unstrittig davon gewusst, dass B. in seiner Wohnung in einem grünen Schränklein eine beträchtliche Menge Marihuana, vorliegend einen "Sack", aufbewahrt hat (act. 1365, 1431; Prot. HV, S. 29). Ebenfalls ist erstellt, dass die gemeinsame Tatplanung darin bestanden hat, dass H. am Tatabend als Lockvogel dienen, dazu als erste die Wohnung von B. betreten und sich dort rund 20 Minuten zwecks Drogenkaufs aufhalten sollte. Sie sollte anschliessend darüber per SMS informieren, wieviele Personen sich in der Wohnung befinden (act. 1383, 1431). Der Beschuldigte hat zugestanden, bei diesem Plan mitzumachen (act. 1429). Ebenso hat zur weiteren Tatplanung gehört, sich zu maskieren und Latexhandschuhe zu tragen, woran sich der Beschuldigte sogar aktiv beteiligt hat, indem er die Handschuhe organisiert hat und sowohl der Beschuldigte als auch G. die Masken bereits vor der Tat anprobiert haben (act. 1365, 1385, 1445, 1513, 1479). 3.1.2 Der Beschuldigte bestreitet hingegen, der Tatplan habe neben dem Entwenden von Marihuana auch die Mitnahme von Drogengeld oder anderer Wertsachen umfasst und es habe auch keine grundsätzliche Bereitschaft zur Gewaltanwendung bestanden. Dazu ist, ergänzend zu den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, auf welche hier gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen ist, Folgendes zu konstatieren: Zu Gunsten des Beschuldigten ist im Einklang mit der Vorinstanz zwar davon auszugehen, dass G. Initiator und treibende Kraft bei der Tatplanung gewesen ist. Schon nur gestützt auf die übereinstimmenden Depositionen aller Beteiligten hat der gemeinsam gefasste Tatplan aber mitunter wörtlich das umfassende "Ausnehmen" eines Drogendealers anvisiert (act. 1365, 1429, 1501). Bereits aus den Depositionen der Beteiligen erhellt, dass der Tatplan augenscheinlich nicht die explizite Abmachung beinhaltet hat, im Haus, in welchem mit Marihuana gehandelt worden ist, ausschliesslich Marihuana zu entwenden, in jedem Fall aber etwaiges Bargeld oder andere Werteggenstände dort zurück zu belassen. Dass sich in Wohnungen, in denen solche Mengen Marihuana wie vorliegend aufbewahrt werden, um dieses an Käufer, die im Haus – wie am Tatabend H.
– ein- und ausgehen, gegen Geld abzugeben, in der Regel denn auch Geld befindet, hat der Beschuldigte fraglos gewusst. Hinzu kommt, dass G. nach eigenen Angaben Geldprobleme gehabt hat (act. 1389) und der Beschuldigte zudem deponiert hat, zu früheren Zeitpunkten mit G. delinquiert zu haben (act. 1419). Es erscheint klar lebensfremd, dass die Mitnahme von Geld oder Wertgegenständen nicht vom Tatplan erfasst gewesen sein soll. Dies wird zudem dadurch bekräftigt, dass der Beschuldigte und G. wie dargelegt geplant haben, sich zu maskieren und Handschuhe zu tragen, und der Beschuldigte demnach weder erkannt werden noch Spuren hinterlassen wollte. Der Beschuldigte hat ferner im Vorfeld der Tatausführung seine Soft-Air-Pistole bereitgestellt, um diese bei der Tat zu Einschüchterungszwecken einsetzen zu können (act. S 271, 1515). Er hat ausserdem bestätigt, dass die Idee einer Fesselung mit Kabelbindern diskutiert worden sei (act. 1453), was indiziell dafürspricht, dass die grundsätzliche Bereitschaft zu einer umfassenden Gewaltanwendung bestanden hat. Die Beteiligten haben sich in Anbetracht der Gesamtumstände nicht darauf verlassen können, dass blosse Einschüchterungen genügen, um ihr Vorhaben umzusetzen. 3.1.3 Insofern ist für das Kantonsgericht in Einklang mit der Vorinstanz erstellt, dass die Anwendung von Gewalt zumindest in Kauf genommen worden ist und nebst der Erbeutung des Marihuanas zweifelsohne auch die Mitnahme von Geld und Wertgegenstände vom Tatplan mit umfasst gewesen ist. 3.2 Tatausführung 3.2.1. Bezüglich der Tatausführung ist aufgrund aller vorliegenden und diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen als erstellt zu erachten, dass H. gemäss dem Tatplan tatsächlich die Wohnung von B. als Erste betreten und sich dort gemeinsam mit B. und D. rund 20 Minuten aufgehalten hat. Sie hat anschliessend von dort aus G. oder den Beschuldigten mittels SMS darüber informiert, dass sich, nicht wie erwartet nur B. , sondern zwei Personen in der Wohnung befunden haben, und sie hat schliesslich die Wohnungstüre geöffnet. G. und der Beschuldigte haben die Wohnung sodann betreten, und zwar, ebenfalls wie geplant, maskiert und mit Latexhandschuhen behändigt (act. 1313, 1315, 1333, 1365, 1431, 1433,1469). 3.2.2. Schliesslich ist ebenfalls erwiesen, dass B. am Tatabend diverse Verletzungen an Füssen, Kopf, Gesicht und Hals erlitten hat (act. 1281) und dass am Tatort diverse Wertgegenstände entwendet worden sind (act. 1319, 1335). 3.2.3 Sofern der Beschuldigte in seiner Berufung moniert, er habe auch im Rahmen der Tatausführung keine Gewalt angewendet, ist im Gegenteil festzustellen, dass sowohl von Seiten des Beschuldigten als auch von G. von Anfang an eine grundsätzliche Bereitschaft zur Gewaltanwendung bestanden hat. Dies hat sich zunächst wie bereits dargelegt in der sowohl geplanten und sodann auch tatsächlich erfolgten Mitnahme einer Soft-Air-Pistole niedergeschlagen. Diese Pistole hat nach Angaben des Beschuldigten in dessen Eigentum gestanden, er hat sie lediglich aus Panik im Auto vergessen und darum nicht mit in die Wohnung von B. mitgenommen (act. 1515). Weiter haben der Beschuldigte und G. sowohl B. als auch D. sofort nach dem Betreten der Wohnung körperlich angegriffen: In diesem Zusammenhang decken sich die Depositionen von G. sowohl mit denjenigen des Beschuldigten als auch des Geschädigten. Demnach hat sich der Beschuldigte direkt über die Wendeltreppe nach oben in den zweiten Stock der Maisonettewohnung begeben, als B. diese im selben Moment heruntergekommen ist. In der Folge sind beide auf der Treppe aneinandergeraten und diese zusammen hinabgestürzt. Am Fusse der Treppe, d.h. im unteren Stockwerk der Wohnung, ist es in der Folge zu einem Gerangel gekommen, bei welchem der Beschuldigte B. mehrere Sekunden im Würgegriff gehalten hat, bis dieser keine Luft mehr bekommen hat. B. hat sich dabei vehement gewehrt, den Beschuldigten in die Hand gebissen und auch einen Taser gegen ihn eingesetzt, woraufhin der Beschuldigte die Hand von B. mehrmals auf den Boden geschlagen hat. Während dieses Kampfes in der unteren Etage hat sich G. zunächst über die Treppe nach oben begeben wollen, wo sich D. befunden hat. Er ist dem Beschuldigten aber zurück zur Hilfe geeilt, als dieser getasert worden ist, hat B. nach eigenen Angaben ebenfalls in den Schwitzkasten genommen und ihm den Taser erneut aus der Hand geschlagen. B. ist im Zuge dieser Auseinandersetzungen nachweislich verletzt worden und hat deponiert, Schläge mit der Faust und/oder einem Pfefferspray erhalten zu haben. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend darlegt, hat B. zwar nicht von zwei Kontrahenten in diesem Gerangel gesprochen, was jedoch damit erklärt werden kann, dass er im Würgegriff allenfalls nicht mehr die Übersicht gehabt hat, um die allfällige Einwirkung des zweiten maskierten Täters zu erkennen. Sodann hat sich G. nach oben begeben und Pfefferspray gegen den dort befindlichen D. eingesetzt, woraufhin dieser auf einem Sofa oder einer Matratze zusammengesackt ist. D. hat sich gemäss den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten stets in der oberen Etage befunden. Unklar bleibt, ob der Beschuldigte oder G. B. wieder nach oben geschleppt hat, da beide ausgesagt haben, B. habe am Ende des Überfalls im oberen Stockwerk auf dem Sofa gelegen. Dieser hat zudem selbst deponiert, nicht zu wissen, wie er wieder nach oben gekommen sei. H. und auch D. haben hingegen ausgesagt, dass B. nach dem Überfall, d.h. nachdem G. und der Beschuldigte die Wohnung bereits verlassen hatten, am Fusse der Treppe in der unteren Etage gelegen habe (zum Ganzen vgl. act. 1313, 1315, 1333, 1335, 1367, 1433, 1435, 1471, S 273). 3.2.4 Gestützt auf diese Depositionen erachtet es das Kantonsgericht als erstellt, dass der Beschuldigte gewaltbereit gewesen ist und im Rahmen der Tatausführung auch tatsächlich Gewalt gegen B. angewendet hat. 3.2.5 Sofern der Beschuldigte schliesslich geltend macht, er habe im Rahmen der Tatausführung weder Geld noch Wertgegenstände entwendet, ist Folgendes festzustellen: G. und der Beschuldigte beschuldigen sich gegenseitig, B. nach "Geld oder Gras" gefragt und von diesem und auch von D. die Portemonnaies und ein Mobiltelefon entwendet zu haben. B. hat dargelegt, er sei nur von einem der beiden Täter geschlagen worden und dieser habe von ihm, währendem er im Schwitzkasten gehalten worden sei, "Geld oder Gras oder beides" verlangt (act. 1315). Gemäss den vorstehend dargelegten Depositionen sowohl von G. als auch des Beschuldigten haben aber beide mit B. im Erdgeschoss gerungen und ihn abwechselnd im Schwitzkasten gehalten. G. hat behauptet, gehört zu haben, dass der Beschuldigte B. gefragt habe, wo "das Geld und der Rest" sei (act. 1369), er hat zu einem späteren Zeitpunkt jedoch geltend gemacht, den Beschuldigten nur belastet zu haben, weil dieser ihn ebenfalls belaste (act. 1525) Der Beschuldigte bestreitet vor den Schranken des Kantonsgerichts vehement, dies gesagt zu haben (Prot. HV, S. 39).). In Anbetracht dieser Umstände und der Tatsache, dass B. nach eigenen Angaben einen Filmriss erlitten hat (act. 1313), kann nicht genau eruiert werden, wer diese Worte B. gegenüber nun tatsächlich geäussert hat. Zumindest hat G. gestanden, den Rucksack von B. in der unteren Etage entdeckt und mitgenommen zu haben (act. 1369), weshalb ihm diese Wegnahme auch eindeutig zuzuschreiben ist. Ferner soll D. von derjenigen Person seines Portemonnaies und seines Handys entledigt worden sein, die ihn im oberen Stockwerk zuerst nach dem Mobiltelefon gefragt und ihn anschliessend durchsucht haben soll. Diese Person hatte gemäss den Depositionen von D. blonde Haare und grüngraue Augen (act. 1333). Zwar hat auch der Beschuldigte deponiert, sich in die obere Etage begeben und D. zweimal nach dessen Handy gefragt zu haben, dies allerdings nur deshalb, weil er eine Verständigung der Polizei habe verhindern wollen (act. 1433). Wie sich aus den Akten und dem persönlichen Auftreten des Beschuldigten an der Hauptverhandlung ergibt, hat dieser dunkles Haar und dunkle Augen, weshalb das Kantonsgericht aufgrund der glaubhaften Aussage des Geschädigten davon ausgeht, dass es sich dabei um G. gehandelt hat. Dieser hat zudem erklärt, in anderen Zimmern nach etwas "zum Mitnehmen" Ausschau gehalten zu haben, woraus erhellt, dass er an der Entwendung von Wertgegenständen interessiert gewesen ist (act. 1369). 3.4 Gestützt auf das Dargelegte erhellt, dass die bereits zum Tatplan gehörende Entwendung von Geld sich auch in der Tatausführung niedergeschlagen hat, indem – neben dem Marihuana – zwei Portemonnaies, ein Rucksack sowie ein Mobiltelefon erbeutet worden sind. Dass der Beschuldigte sich eigenhändig an der Wegnahme dieser Wertgegenstände beteiligt hat, kann zwar nicht eindeutig nachgewiesen werden. Der Sachverhalt betreffend die Tatplanung als auch die Tatausführung bezüglich der Wegnahme ist aber eindeutig erstellt. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 4.1.1 Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Raubtatbestand eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar, um damit eine Eigentumsverschiebung herbeizuführen. Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Den Grundtatbestand erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (BGE 133 IV 207 E. 4.2; BGer 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Als zusammengesetztes, zweiaktiges Delikt setzt der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 StGB voraus, dass zum Zwecke der Begehung des Diebstahls eine qualifizierte Nötigung begangen wird. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 14 ff.). Die Tatbestandsvariante der Gewalt wird als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden ( Niggli / Riedo , a.a.O., Art. 140 N 20, mit weiteren Hinweisen). 4.1.2 Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Mangelnde Verkehrsfähigkeit schliesst die Fremdheit einer Sache aus. Betäubungsmittel, die nicht in legalem Besitz sind, sind nicht verkehrsfähig und können nicht Gegenstand eines Diebstahls sein (vgl. BGE 132 IV 5 E. 3.3; 124 IV 102 E. 2; 122 IV 179 E. 3; BGer 1B_109/2017 vom 6. April 2017 E. 3). Ferner bedeutet nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung Aneignung, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder an einen anderen zu veräussern. Der Täter muss einerseits gewillt sein oder zumindest in Kauf nehmen, dass durch sein Verhalten der bisherige Eigentümer dauerhaft vom Zugriff auf die Sache ausgeschlossen und damit enteignet wird. Anderseits muss er die Sache zumindest vorübergehend für eigene Zwecke benutzen wollen und damit den Willen auf Zueignung haben. Dabei genügt aber nicht, dass der Täter den Aneignungswillen hat; er muss ihn vielmehr auch durch eine äusserlich erkennbare Handlung betätigen (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; 121 IV 23 E. 1c; 118 IV 148 E. 2a). Da für die Aneignung neben der dauernden Enteignung die bloss vorübergehende Zueignung ausreicht, muss der Täter nicht vorhaben, die weggenommene Sache zu behalten ( Niggli / Riedo , a.a.O., Art. 139 N 67). Bei Behältnissen, die nur wegen ihres Inhaltes mitgenommen werden, kann der Wille zur dauernden Enteignung fehlen, wenn etwa das Behältnis nach Gebrauch weggeworfen wird. Massgeblich ist allemal, worauf es dem Täter ankam ( Niggli / Riedo , a.a.O., Art. 137 N 37, wonach dauerhafte Enteignung zu bejahen ist, wenn das Behältnis auch dem zwischenzeitlichen Transport dienen soll). 4.1.3 Subjektiv bedarf der Diebstahl zunächst des Vorsatzes, der sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss. Weiter ist die Absicht erforderlich, sich die Sache anzueignen und sich unrechtmässig zu bereichern. Diese hat mithin nur derjenige, der mit dem eigentlichen Ziel der unrechtmässigen Bereicherung handelt, bei dem die Handlung gerade diese unrechtmässige Bereicherung anstrebt, oder anders: derjenige, der direkten Vorsatz ersten Grades hinsichtlich der Bereicherung aufweist ( Niggli / Riedo , a.a.O., Vor Art. 137 N 77). Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, auch wenn sie bloss vorübergehend sein sollte ( Stefan Trechsel / Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 137 N 12; Niggli / Riedo , a.a.O., Vor Art. 137 N 78). 4.2 4.2.1 Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_1206/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3.3; 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen;). 4.2.2 Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, was auch während laufender Tatausführung geschehen kann (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa; 135 IV 152 E. 2.3.1 [wonach Eventualvorsatz genügt]; vgl. auch Stefan Trechsel / Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 24 N 13). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (BGer 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2; 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2; je mit Hinweis). 4.2.3 In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden und eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich. Mittäterschaft kann somit durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden, weshalb sie auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich ist (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2; 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg tatsächlich herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan umfasst sind. Darüber hinaus hält das Bundesgericht fest, dass "selbst Abweichungen vom geplanten Geschehen als noch vom Tatplan abgedeckt" erachtet werden könnten, "soweit mit ihnen bei der Tatausführung zu rechnen war und sie den Schweregrad der Tat nicht wesentlich verändern" (vgl. dazu BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4; zum Ganzen auch Trechsel / Geth , a.a.O., Vor Art. 24 N 13b). Der Mittäter haftet jedoch nur bis zur Grenze seines Vorsatzes, während ihm die als Exzess zu qualifizierende Begehung eines von diesem Vorsatz nicht erfassten schwereren Delikts durch einen anderen Beteiligten nicht zurechenbar ist (BGE 118 IV 227 E. 5d/cc). Wie erwähnt, kann sich aber ein Beteiligter auch den auf eine solche Handlung gerichteten weitergehenden Vorsatz noch nachträglich im Sinne sukzessiver Mittäterschaft zu eigen machen. 4.3 4.3.1. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Würdigung (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. I.2.3, S. 13), auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist nicht zu beanstanden. Nochmals hervorzuheben und zu betonen ist, dass für das Kantonsgericht ausser Frage steht, dass sowohl G. als auch der Beschuldigte bei B. im Zuge des Gerangels am Fusse der Treppe durch das wechselseitige Würgen am Hals und der damit verhinderten Luftzufuhr Gewalt angewendet und B. dadurch widerstandsunfähig gemacht haben. Ob B. einen Taser behändigt und gegen den Beschuldigten eingesetzt hat, kann mangels Relevanz für die Tatbestandsmässigkeit offengelassen werden. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, hat das Gerangel zwischen dem Beschuldigten und B. sofort und unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung auf der Treppe begonnen und damit noch bevor B. den Taser überhaupt eingesetzt hat. Ferner hat G. wie dargelegt im oberen Stockwerk der Wohnung Pfefferspray gegen D. eingesetzt, woraufhin diese zusammengesackt und ebenfalls widerstandsunfähig auf einer Matratze liegengeblieben ist. D. ist ausserdem von G. immer wieder mit dem Gesicht in die Matratze gedrückt und am Aufstehen gehindert worden. 4.3.2. Diese qualifizierten Nötigungen sowohl an B. als auch an D. haben denn auch einzig zum Zwecke der Begehung des Diebstahls gedient, nämlich B.
– neben Marihuana – ein Portemonnaie und einen Rucksack sowie D. ein Portemonnaie und ein Mobiltelefon zu entwenden. Selbst wenn die Initiative für die Wegnahme der Portemonnaies, des Mobiltelefons und des Rucksacks am Tatort von G. ausgegangen ist, ist aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte dieses Verhalten – soweit nicht sowieso vom gemeinsamen Tatentschluss, einen Dealer "auszunehmen" getragen – gebilligt und den Tatvorsatz mindestens konkludent, spätestens während der laufenden Tatausführung übernommen hat. Dabei hat – mit Ausnahme des entwendeten Mobiltelefons, welches nur deshalb entwendet worden ist, damit nicht die Polizei informiert werden konnte – auch eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht bestanden. Dass der von G. entwendete Rucksack einzig als Transportmittel für das Marihuana und die weiteren Gegenstände gedient hat, ist nach dem oben Dargelegten (E. 4.1.2) ohnehin unerheblich. Insgesamt haben damit beide Täter über längere Zeit Gewalt angewendet, nämlich so lange, bis sie die Wohnung von B. unter Mitnahme des Marihuanas und der genannten Wertgegenstände schliesslich wieder verlassen haben. Der Beschuldigte ist ferner gewillt gewesen bzw. hat zumindest in Kauf genommen, dass die bisherigen Eigentümer dauerhaft vom Zugriff auf ihre Wertgegenstände ausgeschlossen werden, auch wenn die Zueignung – zumindest hinsichtlich des Rucksacks – lediglich vorübergehend gewesen sein mag. 4.3.3 Der Beschuldigte hat an diesem Raub mittäterschaftlich mitgewirkt. Er hat fraglos einen wesentlichen Tatbeitrag gesetzt und wissentlich und willentlich einen gemeinsamen Tatplan umgesetzt. Auch wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, eigenhändig Wertgegenstände oder Geld aus der Wohnung von B. entwendet zu haben, dies vielmehr durch G. erfolgt ist, so hat er doch im Rahmen der Tatplanung darum gewusst, dass sich in der Wohnung Marihuana und Geld befindet, er hat im Rahmen der Tatausführung die Latexhandschuhe besorgt und insbesondere hat er, nachdem H. mitgeteilt hat, dass sich zwei Personen in der Wohnung befinden, trotzdem maskiert die Wohnung zusammen mit G. betreten. Dieser Tatbeitrag ist so wesentlich, dass er im Kontext des Geschehens als Mittäter gilt – hätte er zu diesem Zeitpunkt entschieden, die Wohnung nicht zu betreten, wäre auch G. kaum alleine hineingegangen. Damit steht und fällt die Ausführung des Deliktes mit dem Tatbeitrag des Beschuldigten. Wie dargelegt, sind überdies auch tatbestandsmässige Ausführungshandlungen keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Im Übrigen indiziert das Verhalten des Beschuldigten in keiner Art und Weise, dass er sich vom Tun des G. habe deutlich distanzieren wollen. Das Kantonsgericht ist dabei wie auch die Vorinstanz davon überzeugt, dass für den Beschuldigten wohl die Mitnahme des Cannabis im Vordergrund gestanden hat, aber ebenso auch davon, dass die Mitnahme von Bargeld und/oder anderer Wertgegenständen aus der Wohnung von B. von einem gemeinsamen gefassten Entschluss getragen worden ist, wenn auch allenfalls spontan. Nach den Darlegungen in Erwägung 4.2.3 sind selbst Abweichungen von geplanten Geschehen noch vom Tatplan gedeckt, wenn bei der Tatausführung damit zu rechnen gewesen ist, dass sich Wertgegenstände in der Wohnung von B. befunden haben und diese schliesslich auch entwendet worden sind, was in casu zweifellos zutrifft. Anzeichen für einen Fall von Mittäterexzess liegen klarerweise nicht vor, womit die Handlungen von G. fraglos auch dem Beschuldigten zuzurechnen sind. 4.4 Demnach hat sich der Beschuldigte des Raubes in Mittäterschaft gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. III. Strafzumessung 1. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid , StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 399 N 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). 2. Nach der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO) findet die Berufungsbegründung im mündlichen oder schriftlichen Verfahren statt (vgl. Art. 405 und Art. 406 Abs. 3 StPO). Dabei hat der Berufungskläger gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel er anruft (lit. c). Dies impliziert eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid und dessen Motivation. Verlangt wird damit die Angabe, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunkts zu entscheiden sei und aus welchen Gründen. Der Antrag ist, was sich ebenfalls nicht aus dem Text ergibt, soweit dies möglich ist, grundsätzlich zu beziffern (z.B. Angaben zum Strafmass; vgl. Martin Ziegler / Stefan Keller , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N 1a). 3. Der Beschuldigte begehrt, er sei vom Vorwurf des Raubes gemäss Ziff. 1.a des angefochtenen Urteils freizusprechen und für die nicht angefochtenen Schuldsprüche mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Abgesehen davon wird die Strafzumessung für den Fall der Bestätigung des Schuldpunktes in Bezug auf den Raub nicht beanstandet. Inwiefern die korrekt vorgenommene Strafzumessung der Vorinstanz fehlerhaft sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten weder in seinen Eingaben noch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2023 substantiiert dargelegt, was die festgestellte Nichtanfechtung der Bemessung der Strafe bei Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs bekräftigt. Die vom Strafgericht vorgenommene Strafzumessung braucht mithin hier nicht nochmals abgehandelt zu werden, da es vorliegend beim Schuldspruch wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB bleibt und auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vom 13. Mai 2022 keine begründeten Anträge hinsichtlich der Strafzumessung vorbringt. IV. Massnahme 1. Allgemeine Ausführungen 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB; vgl. zur Verhältnismässigkeit BGE 142 IV 105 E. 5.4; 139 I 180 E. 2.6.1; BGer 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.1; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen). 1.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Es muss ferner eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch die Behandlung die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Gemäss Art. 63 Abs. 1 Satz 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Die ambulante Behandlung muss wie auch die stationäre Massnahme im Hinblick auf die Deliktsprävention Erfolg versprechen, wobei oberstes Ziel die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters ist (BGE 145 IV 359 E. 2.7; 124 IV 246 E. 3.b). Die Anordnung einer stationären Massnahme ist unverhältnismässig und folglich unzulässig, wenn eine ambulante Behandlung als mildere Massnahme für die Erreichung des verfolgten Ziels ebenfalls geeignet ist und in einer vernünftigeren Zweck-Mittel-Relation steht (BGer 6B_946/2019 vom 24. Januar 2020 E. 1.2.2). Im Zweifel ist die mildere Massnahme vorzuziehen ( Marianne Heer , Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 56a N 2). Die ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts Anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme, für deren Anordnung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (BGer 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3; 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 1.3 Eine ambulante Massnahme ist insbesondere dann zu verhängen, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint, um dem Täter die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hingegen von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht bereits im Haupturteil auf die allenfalls als adäquat eingestufte stationäre therapeutische Behandlung erkennen. Stellt sich die ambulante Massnahme erst im Nachhinein als ungenügend oder undurchführbar heraus, kann bei gegebenen Voraussetzungen noch nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden, falls eine Behandlung weiterhin indiziert ist (vgl. Art. 63b und Art. 65 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 156 E. 2.3 f.; 128 I 184 E. 2.3.2; BGer 6B_1390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3.3; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3). 1.4 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Dabei muss sich der Sachverständige insbesondere zur Art der Behandlung und der Massnahme äussern, die ihm am geeignetsten erscheint. Es ist jedoch Sache des Gerichts zu entscheiden, ob eine Massnahme angeordnet werden soll und wenn ja, welche. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Sachverständigen, sondern des Gerichts, die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit den fachlichen Angaben des medizinischen Sachverständigen stellen, in eigener Verantwortung zu entscheiden (BGer 6B_395/2021 et al. vom 11. März 2022 E. 9.1.2; 6B_1403/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.1; 6B_993/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen; Benjamin Brägger / Tanja Zangger , Freiheitsentzug in der Schweiz, Handbuch zu grundlegenden Fragen und aktuellen Herausforderungen, 2020, S. 330 f. N 976 ff.). Das gerichtlich eingeholte Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf davon in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Wenn gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig gegen Art. 9 BV verstossen würde (BGE 129 I 57 E. 4). Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 176). 2. Standpunkte der Parteien 2.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz gestützt auf das forensischpsychiatrische Gutachten von J. vom 6. April 2020 erwogen, dass es sich bei der beim Beschuldigten festgestellten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und impulsiven Aspekten um eine schwere psychische Störung handle. Diese Störung sowie teilweise auch die Abhängigkeit von Cannabis würden mit den zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang stehen. Es sei weiter auch von einer hinreichenden Geeignetheit einer stationären Massnahme auszugehen, wobei eine ambulante Massnahme zum heutigen Zeitpunkt nicht geeignet erscheine. Bezeichnenderweise sei der Beschuldigte während der Begehung der vor dem Strafgericht zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen in ambulanter Behandlung gewesen, ohne dass ihn dies von der Tatbegehung abgehalten hätte. Jene Behandlung habe der Beschuldigte später ersatzlos abgebrochen. Die Vorinstanz hat ferner von der Anordnung einer (initialen) suchtspezifischen Massnahme nach Art. 60 StGB abgesehen, da der Gutachter an dieser Empfehlung nicht festgehalten habe. Eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB sei im Hinblick auf die therapeutischen Möglichkeiten zwar geeignet, könne aber ab Urteilsdatum bis zum Erreichen des Höchstalters nur noch während rund zwei Jahren durchgeführt werden. In aller Regel bedürfe eine solche Massnahme einer längeren Dauer, gerade im Hinblick auf die Berufsbildung und Arbeitsintegration. Diese sowie die weiteren vom Sachverständigen empfohlenen Therapieansätze könnten auch in einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB geleistet werden. Nach einem erfolgreichen Behandlungsverlauf sei auch ein Übertritt in eine weniger strukturierte Nachfolgeinstitution möglich. Es erscheine hingegen im Hinblick auf einen möglichst erfolgreichen Verlauf abträglich, zunächst während ungefähr zwei Jahren eine Therapie in einer Einrichtung für junge Erwachsene anzufangen, sofern sich überhaupt eine geeignete Einrichtung für eine solche begrenzte Dauer finden liesse, und danach in einem anderen Setting eine neue Lösung zu suchen, womöglich ohne vollständig an die bis dahin erreichten Zwischenerfolge anknüpfen zu können. Als einzig geeignete Massnahme erweise sich somit eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB. Diese sei auch erforderlich, zumal sich keine milderen Mittel als geeignet erweisen würden. Eine stationäre Massnahme sei nicht etwa erst dann verhältnismässig, wenn zu erwarten sei, dass künftige Opfer von Überfällen oder häuslicher Gewalt schwere Körperverletzungen erleiden würden. Die Verhältnismässigkeit sei in Anbetracht der hohen Rückfallgefahr und der zu erwartenden, durchaus schweren Straftaten, gegeben. Das Strafgericht hat für den Beschuldigten daher eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet und den Vollzug der Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben (vgl. zum Ganzen angef. Urteil, Ziff. IV, S. 34 ff.). 2.2 Der Beschuldigte begehrt im vorliegenden Berufungsverfahren die Anordnung einer Suchttherapie nach Art. 60 StGB oder einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Er trägt diesbezüglich in seinem zweitinstanzlichen Parteivortrag zusammengefasst vor, die Anordnung einer stationären Massnahme sei unverhältnismässig. Es seien bei ihm diverse Krankheitsbilder diagnostiziert worden: ADHS im Erwachsenenalter, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine Betäubungsmittelabhängigkeit (insbesondere Cannabis). Zwar habe sich der Sachverständige J. in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 6. April 2020 gegen eine ambulante Behandlung ausgesprochen. Es sei aber zu beachten, dass ursprünglich eine solche ambulante Behandlung angedacht gewesen sei und im Zeitpunkt der Erstellung des namentlichen Gutachtens sich einzig das mangelnde Vertrauensverhältnis als erfolgsverhindernd erwiesen habe. Der Beschuldigte habe sich in der Zwischenzeit verändert, sei erwachsen geworden und habe sodann keine weiteren Delikte mehr verübt. Ausserdem entspreche nicht jede geistige Anomalie einer schweren psychischen Störung im rechtlichen Sinne. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR könne einer Person wegen psychischer Krankheit die Freiheit nur dann entzogen werden, wenn die Krankheit zuverlässig nachgewiesen sei und deren Schwere eine Zwangsunterbringung rechtfertige. Auch die Fortdauer der Unterbringung hänge vom Fortbestehen der psychischen Störung ab. Es sei nicht notwendig, ihn zu kontrollieren oder zu beaufsichtigen, zeige doch sein aktuelles Verhalten klar, dass er weder sich selbst gefährde noch anderen schade. Er sei therapiewillig und auch bereit, sich in einer ambulanten Massnahme weiter zu entwickeln. Die bei ihm diagnostizierten Krankheitsbilder seien schliesslich auch nicht allzu gravierend: ADHS sei weit verbreitet und könne mit entsprechender Medikation behandelt werden. Auch eine wie bei ihm diagnostizierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung erfordere keine stationäre Massnahme, dafür sei vielmehr eine Psychotherapie die angemessene Methode. Er habe toxische und störende Elemente bereits aus seinem Leben entfernt und sich ein stabiles, unterstützendes Umfeld aufgebaut. Es wäre gar kontraproduktiv, ihn aus diesem Gefüge wieder herauszureissen und ihn anschliessend entwurzelt in eine stationäre Massnahme zu versetzen. Ferner habe er die dissoziale Persönlichkeitsstörung nur deshalb entwickelt, weil er sich aufgrund seines zerrütteten Elternhauses mit den falschen Leuten angefreundet habe. Mittlerweile habe er den Kontakt zu diesen Menschen abgebrochen und verbringe nunmehr viel Zeit mit seinem Bruder. Sein soziales Umfeld mache ihn nun stabiler. Schliesslich wolle er auch seine Cannabisabhängigkeit beenden, bezüglich der Benzodiazepine sei ihm dies schon ohne Hilfe gelungen, was er mit dem eingereichten Verkehrsgutachten auch belegen könne. Für einen erfolgreichen Weg aus seiner Cannabissucht sei daher eine ambulante Behandlung die mildeste und auch erfolgversprechendste Methode (vgl. dazu Parteivortrag Ziff. 2, Beilage 1 Prot. HV). 2.3 Die Staatsanwaltschaft macht vor Kantonsgericht geltend, es stehe ausser Frage, dass einzig eine stationäre Massnahme die Prognose des Beschuldigten verbessern könne. J. habe in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 6. April 2020 eine engmaschige Begleitung des Beschuldigten empfohlen. Es bestehe akuter Behandlungsbedarf (vgl. dazu Parteivortrag Ziff. II, Beilage 2 Prot. HV). 3. Konkrete Erwägungen 3.1 Vorab ist auf die Rüge des Beschuldigten einzugehen, die bei ihm diagnostizierten Krankheiten würden den für eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB notwendigen Schweregrad einer psychischen Störung nicht erreichen. 3.1.1 Zunächst ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass die von Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung keine aus sich selbst heraus (resp. allein nach den Kriterien von Klassifikationssystemen) bestimmbare, absolute Grösse darstellt. Sie entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss dabei als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte Schwere, wohlgemerkt sowohl für die Anordnung einer stationären als auch einer ambulanten Massnahme, ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat (vgl. je Abs. 1 lit. a von Art. 63 und 59 StGB; dazu ausführlich Marianne Heer / Elmar Habermeyer , Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 59 N 30c). 3.1.2. Der Sachverständige J. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legt in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 6. April 2020 im Rahmen der Diagnosestellung zunächst dar, das Auskunftsverhalten des Beschuldigten erschwere eine genaue psychiatrische diagnostische Einschätzung. Zumindest aber lägen im Zeitraum der Untersuchungen keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung, eine Störung aus dem Formenkreis der Schizophrenien, eine Intelligenzminderung oder eine forensisch-psychiatrisch relevante affektive Störung vor (act. 271). Die Angaben des Beschuldigten sowie jene seines Therapeuten I. würden auf eine chronisch wiederkehrende Schmerzproblematik und depressive Verstimmungen mit Schlafstörungen hinweisen, welche mit antidepressiven und stimmungsstabilisierenden Medikamenten sowie einer verordneten Opioid- und Benzodiazepinabgabe behandelt würden (act. 273). Der Gutachter kommt sodann hinsichtlich möglicher Krankheitsbilder zum Schluss, dass der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten an einer Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung im Erwachsenenalter (ADHS, ICD-10 F90), einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30), an wiederkehrenden depressiven Episoden (ICD-10 F32) sowie an diversen Abhängigkeiten gelitten habe (Cannabis [ICD-10 F12.2], Opioide [ICD-10 F11.22], Sedativa und Hypnotika [ICD-10 F13.2]; vgl. act. 293). Der Beschuldigte sei in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich und schwerwiegend gestört, was sich durch dissoziales, emotional instabiles, impulsives und gewaltbereites Verhalten auszeichne. Die begangenen Straftaten stünden mit diesen Persönlichkeitsstörungen sowie mit Blick auf die Beschaffungskriminalität vor allem mit der leichten Cannabisabhängigkeit in klarem und unmittelbarem Zusammenhang (act. 293, 309, 311, 347). 3.1.3 Dem genannten Gutachten ist somit zu entnehmen, dass der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten an ADHS, an mehreren Persönlichkeitsstörungen sowie diversen Abhängigkeiten gelitten hat. Die Persönlichkeitsstörungen beurteilt der Sachverständige dabei mehrmals als "schwerwiegend" und "erheblich". Ferner legt er dar, dass die vom Beschuldigten begangenen Straftaten vorwiegend mit diesen Störungen der Persönlichkeitsentwicklung und, mit Blick auf die Beschaffungskriminalität, vor allem mit der leichten Cannabisabhängigkeit in Zusammenhang stehen. Es werden damit sowohl die Schwere der Persönlichkeitsstörungen als auch die Deliktsrelevanz im Gutachten hinreichend genau und nachvollziehbar aufgezeigt, dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der Gutachter die beim Beschuldigten vorhandene Komorbidität ausführlich dargelegt hat und dieser bei Vorliegen eines Substanzmissbrauchs in Verbindung mit einer antisozialen Persönlichkeitsstörung besonderer kriminologischer Bedeutung zukommt, insbesondere auch im Zusammenhang mit ADHS (vgl. dazu Heer / Habermeyer , a.a.O., Art. 59 N 10, N 31g; mit weiteren Hinweisen). 3.1.4 Mit diesen Ausführungen des Gutachters setzt sich der Beschuldigte nicht auseinander und zeigt somit nicht auf, weshalb die gutachterliche Einschätzung falsch sein soll. Die Kritik des Beschuldigten erschöpft sich demgegenüber, soweit ersichtlich, in der Darlegung seiner persönlichen Auffassung über das gutachterlich festgestellte Störungsbild sowie in der Auslegung des Begriffs der "true mental order" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Für das Kantonsgericht sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, um die Beurteilung des Sachverständigen in Frage stellen zu können. Auch erhellt, dass ein intensiver Zusammenhang zwischen Störung und Tat und daher eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 bzw. Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegt. 3.2 Es bleibt daher die Frage zu klären, ob eine stationäre oder ambulante Massnahme auszusprechen ist. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Gericht nach sachverständiger Beratung selbst aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu entscheiden hat. 3.2.1 Wie auch dem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 6. April 2020 zu entnehmen ist, bestehen in der Schweiz einige therapeutische Institutionen, die mittels spezifischer und intensiver Therapieprogramme wirksame Behandlungsmethoden anbieten. Angesichts der beim Beschuldigten vorliegenden dissozialen und emotional instabilen impulsiven Persönlichkeitsstörung ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen von einer sehr schwierigen, langen und mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen. Eine Heilung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ist – so der Gutachter – zudem nicht zu erwarten. Hinsichtlich der realen Therapiemöglichkeiten nennt der Gutachter das Massnahmenzentrum in Utikon oder auch das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof in Niederdorf, welche theoretisch den notwendigen Therapie- und Sicherheitsrahmen im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB bieten würden, wobei insbesondere auch den agogischen Bedürfnissen des Beschuldigten intensiv Rechnung tragen könnten. Bevor eine solche in Angriff genommen werden könne, müsse der Beschuldigte aber zuerst eine suchtspezifische Behandlung durchlaufen, wofür zahlreiche geeignete Institutionen bestehen würden (act. 335). Demgegenüber böte sich alternativ auch eine sucht-, störungs- und deliktorientierte Therapie in einem stationären Rahmen im Sinne von Art. 59 StGB an, wofür ebenfalls geeignete Institutionen wie etwa das Massnahmenzentrum der JVA Solothurn oder der JVS St. Johannsen zur Verfügung stehen würden (act. 337). Der Gutachter merkt im Weiteren an, dass, sollte eine stationäre Massnahme juristisch als nicht verhältnismässig eingestuft werden, grundsätzlich auch zahlreiche ambulante Therapiemöglichkeiten sowohl im offenen Setting als auch haftbegleitend zur Verfügung stehen würden. Es sei aber zu bezweifeln, ob sich der Beschuldigte in einem ambulanten Setting ausserhalb des geschlossenen Strafvollzugs hinreichend absprachefähig zeige (act. 337). Der Beschuldigte lehne eine stationäre Massnahme kategorisch ab und zeige sich gegenüber einer ambulanten Massnahme bedeckt, wodurch die Therapiebereitschaft insgesamt als ungünstig zu bewerten sei (act. 337). 3.2.2 Als günstige Faktoren hinsichtlich des sozialen Empfangsraumes mit Blick auf die Prognose führt der Gutachter aus, dass der Beschuldigte familiären Rückhalt durch den Vater und den Bruder erfahre, wobei beide nicht aus einem kriminogenen Milieu stammten. Ungünstig sei aber, dass der Beschuldigte in den Tatzeiträumen nicht über echte, haltgebende Bindungen verfüge, kaum Arbeitserfahrung und auch keine abgeschlossene Berufsausbildung habe und die finanzielle Situation als schwierig zu bezeichnen sei. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Begutachtung keine erkennbaren realistischen Lebensziele und es drohe ein Abgleiten in ein kriminelles Milieu (act. 339). Schliesslich legt der Gutachter – zu Recht – positiv wertend dar, der Beschuldigte habe trotz bestehender Möglichkeiten seit Sommer 2019 keine weiteren Straftaten begangen und zeige sich in der ambulanten Therapie bei seinem Hausarzt, welcher auch über eine Ausbildung in Psychosomatik verfüge, relativ absprachefähig (act. 341). Es sei zu erwarten, dass der Beschuldigte von einem strengen, jedoch wohlwollenden und zwischenmenschlichen Umgang profitieren könne. Ferner sei eine strikte Abstinenz von illegalen psychoaktiven Substanzen wichtig, da er zu impulsivem Handeln neige und daher von die Enthemmung triggernden Substanzen Abstand zu halten habe. Die Abstinenzkontrolle könne dabei durch spezialanalytische Haaruntersuchungen erfolgen, auch wenn engmaschigere Urinuntersuchungen vorteilhafter wären (act. 345). 3.2.3 Das Risiko für eine zukünftige Delinquenz in Bezug auf Eigentums-, Strassenverkehrs- und Drogendelikte stuft der Gutachter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mittelfristig als sehr hoch ein (act. 311). Zusammenfassend lasse sich sagen, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit neuerlichen Straftaten im Sinne der Anlassdelikte zu rechnen sei, im Falle von Gewaltdelikten jedoch mit eher weniger schwerer Gewaltausprägung. Die zeitweilige Häufung und Progression in der Schwere der Gewalt habe sich nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft nicht fortgesetzt. Eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf Gewaltdelikte bestehe vorwiegend für das häusliche Umfeld (act. 345). 3.2.4 Vor den Schranken des Strafgerichts anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2022 legt der Gutachter J. dar, der Beschuldigte präsentiere sich vor Gericht anders als in den Untersuchungssituationen 2019 und 2020. So befinde er sich äusserlich in besserem Zustand. Jedoch habe er immer noch Schwierigkeiten in der Beziehung mit nahen Angehörigen und auch seine Beziehung zu seiner Lebenspartnerin K. sei ambivalent. Dies seien klare Hinweise auf das Vorliegen von Persönlichkeitsstörungen. Auch betreffend die Zukunftsperspektiven sei der Beschuldigte auffällig. Alltägliche Arbeiten, Routine und sich Unterordnen würden ihm schwerfallen. Positiv sei, dass nunmehr von einer Abstinenz von Benzodiazepinen und Opiaten auszugehen sei, nur den Cannabiskonsum habe der Beschuldigte nicht unter Kontrolle. Ferner legt der Sachverständige dar, seine psychiatrische Begutachtung liege nun zwei Jahre zurück, der Beschuldigte sei damals 26 Jahre alt gewesen, weshalb eine Massnahme für junge Erwachsene in Abweichung zu den Empfehlungen in seinem Gutachten vom 6. April 2020 nicht mehr möglich sei. Bei der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB habe man hinsichtlich Sicherheit und Therapieintensität mehr Möglichkeiten und könne dabei auch die berufliche Integration voranreiben. Es gebe Möglichkeiten von Gruppentherapien, wobei das Ziel sei, dass der Beschuldigte verstehe, warum er die diversen Straftaten begangen habe und lerne, die Kontrolle über sein Verhalten zu erlangen und zu behalten. Dies könne man aber grundsätzlich auch ambulant lernen und es gebe ausreichend Institutionen, die eine geregelten Tagesablauf anbieten würden. Allerdings sei die Abbruchrate bei einer ambulanten Massnahme höher als bei einer stationären. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass eine stationäre Massnahme langfristig die bessere Lösung für den Beschuldigten darstelle (zum Ganzen vgl. act. S 259-267). 3.3 3.3.1. Anlässlich seiner heutigen Befragung vor dem Kantonsgericht führt der Beschuldigte bezüglich seiner mangelnden beruflichen Integration aus, der Aufenthalt in Knutwil habe ihm grundsätzlich gutgetan und rückblickend wäre es besser gewesen, er hätte dort eine Berufsausbildung absolviert. Damals habe ihm das Angebot an Ausbildungsberufen jedoch nicht zugesagt. Nach seinem Austritt aus dem Jugenddorf Knutwil im Jahr 2012 habe er eine Weile als temporärer Mitarbeiter gearbeitet und im Jahr 2014 sogar eine Lehre angefangen. Nachdem sein Lehrbetrieb aber konkursbedingt von einer anderen Firma übernommen worden sei, habe es ihm nicht mehr gefallen und er habe die Lehre 2015 abgebrochen. Anschliessend habe er meistens als Schreiner gearbeitet, er habe sich aber nicht "auf etwas Festes" einlassen können. Er habe schon immer eine Ausbildung zum Automechaniker machen wollen und sich auch immer wieder um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber stets Absagen erhalten. Der Lehrstart beginne immer im August, und nun sei es fast zu spät, um noch eine passende Stelle zu finden (zum Ganzen vgl. Prot. HV, S. 6-8). Er habe seit seinem Austritt aus dem Jugenddorf Knutwil stets Sozialhilfe bezogen (Prot. HV, S. 9). Seit November 2022 habe er nun aber eine Anstellung zu 60 Stellenprozent als Mitarbeiter bei der F. GmbH in W. , was er mit entsprechendem Arbeitsvertrag auch belegt. Seit Januar 2023 beziehe er keine Sozialhilfe mehr. Er wolle aber immer noch gerne eine Ausbildung beginnen und nebenher beispielsweise als Uberfahrer einen Zusatzverdienst erwirtschaften. Zudem interessiere er sich für den Beruf des Finanzberaters. Er habe bereits ein erstes Vorstellungsgespräch gehabt und auch eine mündliche Zusage für eine entsprechende Stelle in Z. , sofern er die Fahrprüfung bestehe. Er wolle sicher nicht wieder Sozialhilfe beziehen (Prot. HV, S. 20). Er könne sich auch vorstellen, eine Lehre im Baubereich zu absolvieren, da es in diesem Metier einfacher sei, überhaupt einen Ausbildungsplatz zu erhalten, auch mit schlechten Schulnoten (Prot. HV, S. 23). Er wolle aber eigentlich auch gern mit seinem Bruder eine Autowerkstatt eröffnen. Dieser habe diverse Weiterbildungen als Elektroplaner absolviert und wolle sich langfristig selbständig machen. Er könne sich darum vorstellen, "im Nachhinein" bei seinem Bruder eine entsprechende Ausbildung im Elektrobereich zu absolvieren, etwa in zehn oder fünfzehn Jahren. Schliesslich führt er aus, er habe früher auch Medizin studieren wollen und überlege, ob das eine Option wäre, er müsse aber "zuerst das Finanzielle sicher und stabil haben" (Prot. HV, S. 24). 3.3.2. Bezüglich seines sozialen Umfelds legt der Beschuldigte dar, er wohne allein in einer Wohnung in der T. strasse in U. . Auch dies belegt er mit einem entsprechenden Mietvertrag. Zu seinem Vater habe er einen guten Kontakt, sie würden sich aber nicht so oft sehen. Sein Vater lebe auch in W. (Prot. HV, S. 11, 12). Er und K. führten nach wie vor eine partnerschaftliche Beziehung, sie würden nun aber nicht mehr zusammenwohnen (Prot. HV, S. 12). Die Entscheidung, getrennt zu wohnen, hätten sie gemeinsam getroffen (Prot. HV, S. 13). Zur Begründung führt er aus, seit er aufgehört habe, Cannabis zu konsumieren, sehe er viele Dinge in dieser Beziehung aus einem anderen Blickwinkel. Es habe ihm nicht mehr "gepasst", wie K. ihn behandelt habe. Er habe erkannt, wenn er der Impulsivität seines Verhaltens keinen Raum mehr gebe, dann funktioniere die Beziehung zu K. gut. Sie würden sich am Wochenende sehen und jeweils gegenseitig besuchen (Prot. HV, S. 21). Weiter legt er dar, über zwei enge Freundschaften in seinem Umfeld zu verfügen ("M. und B. " [Prot. HV, S. 13]). Er verbringe viel Zeit mit ihnen, gehe wandern und kenne auch deren Freunde. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigt er, es handle es sich dabei um B. (Prot. HV, S. 29). Er habe ausserdem auch ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Bruder (Prot. HV, S. 18). 3.3.3 Hinsichtlich der bei ihm diagnostizierten Substanzabhängigkeiten führt der Beschuldigte auf Frage aus, er habe erstmals im Alter von 18 Jahren Cannabis konsumiert (Prot. HV, S. 7). Das Medikament Xanax habe er sich bereits im Alter von 17 oder auch 18 Jahren verschreiben lassen. Kokain habe er ebenfalls einmal probiert, dies aber nicht regelmässig konsumiert. Hingegen habe er regelmässig Benzodiazepine eingenommen (Prot. HV, S. 8). Heute konsumiere er "gar nichts mehr", auch kein Cannabis. Die Wahrscheinlichkeit, dass er nochmals Drogen konsumieren würde, läge "bei Null". Er sei sich in dieser Hinsicht sicher, da er bald die Fahrprüfung ablegen und auch bestehen wolle, und dafür müsse er regelmässig Urinproben abgeben (Prot. HV, S. 19). Er sei durchaus in der Lage, zu seinen Mitmenschen eine Beziehung aufzubauen. Er fühle sich aber in einer stationären Massnahme deutlich fehl am Platz, er könne eine solche Anordnung nicht akzeptieren. Er wolle auch keine Medikamente mehr einnehmen müssen. Er verfüge heute über ein gutes und intaktes soziales Umfeld, sei aber bereit, eine ambulante Massnahme zu absolvieren. Die Straftaten habe er vor allem unter dem Einfluss von G. begangen. Heute könne er im Gespräch mit Mitmenschen, die "ihm gut täten", verschiedene Themen ansprechen und diskutieren. Ein derart instabiles Umfeld wie damals brauche er heute nicht mehr. Das Problem habe ausserdem auch darin bestanden, dass er sich nie ausreichend über mögliche strafrechtliche Konsequenzen seines Handels im Klaren gewesen sei. Er habe vielmehr gedacht: "wenn ich es nicht weiss, ist es nicht so schlimm". Das sei ein grosser Fehler gewesen (Prot. HV, S. 18, 19). Auf Frage zu der vom Gutachter festgestellten Rückfallgefahr für Gewaltdelikte gibt er an, diese Einsicht nicht teilen zu können. Die "emotionale Instabilität" gehe bei ihm mit dem Drogenkonsum einher. Wenn er sich heute angegriffen oder gedemütigt fühle, dann "ignoriere er es einfach", gehe seinen Weg und sei "zufrieden" (Prot. HV, S. 21). 3.3.4 Befragt zur bisher absolvierten ambulanten Therapie führt der Beschuldigte aus, letztmals bei I. in Behandlung gewesen zu sein. Diese habe er aber im Jahr 2019 abgebrochen, da er schlechte Erfahrungen mit dem Therapeuten gemacht habe (Prot. HV, S. 15, 26). Anschliessend habe er sich selbst immer wieder um einen Therapieplatz bemüht. Es es sei aber kein Platz für ihn frei gewesen, die Wartelisten seien sehr lang, und an den ihm vorgeschlagenen Terminen für mögliche Erstgespräche sei er beruflich verhindert gewesen. Im Jahr 2022 habe er sodann einen Therapieplatz gefunden. Den Therapeuten habe er aber "nicht ernst" nehmen können, denn dieser habe ihm gegenüber geäussert, "jeder sei heutzutage verrückt" (Prot. HV, S. 26). 3.4 3.4.1. Gestützt auf diese Ausführungen ist zunächst festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 13. Januar 2022 weiter verbessert und er auch eine gewisse Krankheitseinsicht entwickelt zu haben scheint. So ist es ihm aus eigenem Antrieb und ohne therapeutische Massnahmen offenbar gelungen, seine Abhängigkeit von diversen Substanzen positiv zu beeinflussen. Die im Vorfeld der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen (Bericht zu Haaranalysen des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom 12. August 2022; Verkehrsmedizinisches Gutachten des IRM vom 5. September 2022) belegen zumindest für den Zeitraum der untersuchten Haar- und Urinproben eine Abstinenz von Opioiden, Stimulanzien, Benzodiazepinen und Analyten (Zeitraum Mitte Februar bis Mitte Juli 2022). Gemäss den Angaben im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM vom 5. September 2022 sind ferner auch die im Zeitraum vom 31. Mai bis 13. Juli 2022 von der Hausärztin des Beschuldigten, L. , kontrollierten Urinproben negativ auf Cannabis ausgefallen. Da der Beschuldigte die Fahrprüfung ablegen möchte, scheint dieses Ziel doch Motivation genug zu sein, Abstand vom früheren Substanzmissbrauch nehmen zu können. Auch zeigt er sich grundsätzlich therapiewillig, beteuert er doch glaubhaft vor dem Kantonsgericht, sich einer ambulanten Massnahme stellen zu können oder gar zu wollen, was er noch vor den Schranken der Vorinstanz kategorisch ausgeschlossen hatte. Immerhin will er sich in den letzten Monaten auch aktiv um einen Therapieplatz bemüht haben, wenn auch ohne Erfolg. Belege für solche Bemühungen kann er jedoch nicht vorweisen. 3.4.2. Ferner hat der Beschuldigte, wenn auch erst seit Kurzem, eine Anstellung als Mitarbeiter bei der F. GmbH gefunden und kann dies mit den eingereichten Lohnnachweisen auch belegen. Zudem konnte er sich angeblich von der langjährigen Unterstützung durch die Sozialhilfe lösen, allerdings erst seit Januar 2023. Positiv ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte die früher schwierige häusliche Situation mit seiner Lebenspartnerin K. durch die nun erfolgte räumliche Trennung selbständig unter Kontrolle hat bringen können. Zudem verfügt er offenbar über ein stabileres soziales Umfeld als noch vor einigen Jahren, will er mitunter in regelmässigem Kontakt zu seinem Vater stehen und soll auch eine enge Beziehung zu seinem Bruder pflegen. 3.4.3 Gleichfalls positiv zu bewerten ist, dass der Beschuldigte seit dem vorinstanzlichen Urteil mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 2. Dezember 2022 zwar erneut straffällig geworden ist, es sich dabei aber um ein Delikt im Bagatellbereich handelt (Fahren eines Trottinets mit Elektromotor ohne Führerausweis). Auch wenn sich der Beschuldigte dadurch nicht sozialadäquat verhalten hat, sind seit seiner erstinstanzlichen Verurteilung keine weiteren, vom Gutachter befürchteten Delikte aktenkundig. 3.4.4 Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 6. April 2020 die Möglichkeit einer ambulanten Therapie nicht als gänzlich ungeeignet erachtet, sondern eine solche lediglich im offenen Setting als wenig geeignet einstuft. 3.5 In Würdigung all der dargelegten Umstände erscheint im vorliegenden Fall die Anordnung einer stationären Massnahme als nicht verhältnismässig. Hingegen darf, auch wenn der Beschuldigte nunmehr seit mehr als fünf Jahren – mit einer Ausnahme im Bagatellbereich –deliktsfrei lebt, nicht ausser Acht gelassen werden, dass seine Fortschritte in Bezug auf Substanzabhängigkeiten noch nicht gefestigt sind und mangels entsprechender Therapie nach wie vor von einer unbehandelten schweren Persönlichkeitsstörung auszugehen ist, weshalb zweifellos eine Behandlung im Sinne einer ambulanten Massnahme erforderlich ist. Die Anlasstaten stehen in Zusammenhang mit der festgestellten, nach wie vor unbehandelten psychischen Störung und die ambulante Behandlung ist klar geeignet, der Gefahr eines Rückfalls entgegen zu wirken. Eine ambulante Massnahme erweist sich des Weiteren als verhältnismässig. Diesbezüglich kann zudem von einer Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten ausgegangen werden. Das mehrjährige Wohlverhalten in deliktischer Hinsicht, der gesetzte Eindruck, den er an der heutigen Berufungsverhandlung gemacht hat sowie seine glaubhaft dargestellten Bemühungen lassen die Annahme zu, dass sich der Beschuldigte in einem strukturierten Setting auf die ambulante Behandlung einlassen wird. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist deshalb der Anordnung einer im Vergleich zu einer stationären therapeutischen Massnahme weniger eingriffsintensiven ambulanten therapeutischen Massnahme der Vorzug zu geben. Folglich ist eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. 3.6 3.6.1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3) und an zwei Voraussetzungen gebunden. Erstens muss der Täter ungefährlich und zweitens die ambulante Therapie vordringlich sein (BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1). Tritt die ambulante Behandlung an Stelle der Freiheitstrafe, hat dies zur Folge, dass der Täter erheblich privilegiert wird, weil ihm der Freiheitsentzug erspart bleibt. Das ist unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit bzw. Strafgerechtigkeit nicht unproblematisch (BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Die Therapie geht vor, falls eine unmittelbare Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, geht grundsätzlich die ärztliche Behandlung vor. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zugunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Straftäter mit therapierbaren Persönlichkeitsstörungen in einem mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip nicht mehr zu vereinbarenden Mass privilegiert werden. Dies gilt besonders bei längeren Freiheitsstrafen und bei Verurteilten, deren diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nur zu einer leicht verminderten Schuldfähigkeit geführt hat (BGE 129 IV 164 E. 4; Stefan Trechsel / Barbara Pauen Borer , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 63 N 6). Zur Beurteilung, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (vgl. Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB; BGE 129 IV 161 E. 4.1; 116 IV 101 E. 1b). 3.6.2 Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten gemäss Gutachter lediglich in Bezug auf die mehrfache einfache Körperverletzung, Drohung und mehrfache Nötigung eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit sowie in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat, er jedoch hinsichtlich des Raubs voll schuldfähig war (act. 355). Ausserdem hat der Beschuldigte mit einer Dauer von mehr als drei Jahren eine Freiheitsstrafe zu verbüssen, welche weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden kann. Täter ohne Behandlungsbedürfnis müssten diese Strafe zwingend verbüssen. Durch den Aufschub dieser Strafe würde der Beschuldigte gegenüber einem gesunden Täter derart bessergestellt, dass diese Privilegierung nur dadurch zu rechtfertigen wäre, wenn aktuell günstige Bewährungsaussichten durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder erheblich vermindert würden. Zwar hat sich die berufliche und finanzielle Situation des Beschuldigten im letzten Jahr verbessert, von einer deutlichen und auch langfristigen Bewährung ist in dieser Hinsicht aber nicht zu sprechen. Dies zeigen auch die teilweise konfusen und nur wenig gefestigten Ideen des Beschuldigten über mögliche Berufsausbildungsziele. Bereits in der Verhandlung vor dem Strafgericht im Januar 2022 hat der Beschuldigte verlauten lassen, sich mit Kryptowährungen zu beschäftigen oder eine Katzen-zucht eröffnen zu wollen. Heute vor dem Berufungsgericht hat er ähnliche Ideen formuliert, die von einer Kurzausbildung im Bereich Finanzberatung über eine Lehre im Elektrobereich (diese aber erst in zehn Jahren oder noch später) bis hin zu einem Medizinstudium reichen. Dass ein Vollzug der Strafe somit die aktuelle Arbeits- oder Ausbildungssituation zunichtemacht oder erheblich vermindert, ist nicht ersichtlich. Ein klar strukturiertes Setting, in welchem der Beschuldigte mitunter in den Genuss einer regelmässige besuchten ambulanten Massnahme kommt, ist auch vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen unabdingbar. Der Gutachter hält sodann auch fest, dass beim Beschuldigten eine ambulante Behandlung durchaus auch haftbegleitend durchgeführt werden kann (act. 365). 3.6.3 Beim Beschuldigten liegen offensichtlich keine hinreichenden Gründe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, um gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Anders zu entscheiden würde vorliegend bedeuten, den als Ausnahme gedachten Aufschub des Strafvollzugs (vgl. dazu Heer , a.a.O., Art. 63 N 39) zum Regelfall zu machen. Die ambulante Behandlung ist – auch um dieser einen klar strukturierten Rahmen und Verbindlichkeit zu geben – strafvollzugsbegleitend durchzuführen. V. Landesverweisung 1. Allgemeine Ausführungen 1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Raub nach Art. 140 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von dieser Massnahme darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2 Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). 1.2.1 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.2; 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 1.2.2 Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1). 1.2.3 Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V . gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, Ziff. 34; M.M . gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 49-51; je mit zahlreichen Hinweisen). Bei im Aufnahmestaat geborenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, Ziff. 38; M.M. gegen Schweiz vom
8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 52, 57 und 69). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates; vgl. auch BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5 mit Hinweisen). 2. Standpunkte der Parteien 2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung, der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben. Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe zwar bejaht, dass es sich vorliegend um einen Härtefall handle. Sie sei dann aber zum Schluss gekommen, dass die Interessensabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten ausfalle und damit eigentlich ein Landesverweis auszusprechen sei. Die Vorinstanz erhoffe sich, dass sich die eindeutig negative Kriminalprognose des Beschuldigten durch die Anordnung einer stationären Massnahme verbessere und damit das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz knapp überwiege. Nur aus diesem Grund habe das Strafgericht auf das Aussprechen einer Landesverweisung verzichtet. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung die Aufhebung der erstinstanzlich angeordneten stationären Massnahme beantrage, sei er klar nicht gewillt, ernsthaft an seinen Defiziten zu arbeiten und seinen Teil an der Verbesserung der Kriminalprognose zu leisten. Dies lasse einzig den Schluss zu, dass sein Interesse am Verbleib in der Schweiz gering sei, womit die mit dem Verzicht des Aussprechens eines Landesverweises geknüpften Hoffnungen des Strafgerichts unbegründet seien. 2.2 Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft mache ihm zum Vorwurf, dass er sich nicht auf die angeordnete stationäre Massnahme freue. Dies sei jedoch irrelevant, da eine von dieser Massnahme betroffene Person keine entsprechende Motivation aufweisen müsse. Diese werde in der Regel erst im Therapieverlauf erarbeitet. Zudem sei er hinsichtlich einer Suchtherapie oder einer ambulanten Therapie explizit therapiewillig und zeige damit seine Kooperationsbereitschaft, seine Kriminalprognose verbessern zu wollen. 3. Konkrete Erwägungen 3.1. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB bejaht, was von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wird. Dieser Einschätzung folgt das Kantonsgericht: Der heute 29-jährige Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist in der Schweiz geboren und hat sein Leben hier verbracht. Er hat die obligatorische Schulausbildung abgeschlossen und beherrscht die hiesige Sprache. Bereits dies stellt nach der Rechtsprechung regelmässig ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls dar. Zu Ungunsten des Beschuldigten fällt aus, dass er im jetzigen Zeitpunkt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und auch den dauerhaften Einstieg ins Berufsleben noch nicht geschafft hat, weshalb er noch lange Zeit auf Sozialhilfe angewiesen war. Dies hat sich zwar seit November 2022 mit der Teilzeitanstellung bei der F. GmbH verbessert, und seit Januar 2023 hat er sich von der Sozialhilfe gelöst, allerdings bleibt abzuwarten, ob und wie sich dieser Zustand festigt. Er zeigt zudem nicht zuletzt auch aufgrund seiner gutachterlich attestierten Problematiken Mühe, sich vollends sozial zu integrieren. Positiv zu gewichten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte keine Schulden aufweist und seine wirtschaftliche Integration zumindest in dieser Hinsicht unproblematisch ist. In der Schweiz hat er Angehörige, namentlich einen Bruder, mit welchem er einen guten Kontakt pflegt und der inzwischen über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt (act. S 357; Prot. HV, S. 18). Daneben soll sich auch das Verhältnis zu seinem ebenfalls in der Schweiz lebenden Vater erheblich verbessert haben (Prot. HV, S. 11). Zu seiner Mutter, welche in Tunesien lebe, pflege er keinerlei Kontakt (Prot. HV, S. 12). Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos und beherrscht nach eigenem Bekunden weder die türkische noch die arabische Sprache (Prot. HV, S. 3 ff.). Er hat keinerlei familiäre oder freundschaftliche Kontakte in der Türkei (act. S. 357). Eine Integration in der Türkei würde sich somit aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse und Berufsausbildung äusserst schwer gestalten. Hinzu kommt sein behandlungsbedürftiges Krankheitsbild (Persönlichkeitsstörungen). Der Beschuldigte hat keinen Bezug zum Herkunftsstaat und ist einzig in der Schweiz verwurzelt. 3.2 Die Vorinstanz hat im nächsten Schritt zwar das öffentliche Interesse an der Landesverweisung höher gewichtet als das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Sie hat aber dennoch davon abgesehen, einen Landesverweis auszusprechen, da die Legalprognose des Beschuldigten nach Abschluss der therapeutischen Massnahme deutlich besser aussehen und dessen Integrationschancen dadurch steigen würden. In dieser Begründung kann dem Strafgericht vollends gefolgt werden. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr und stellt zudem ein mittleres bis hohes Risiko für künftige Gewaltdelikte fest. Der Beschuldigte zeigt sich nun aber glaubhaft bereit, seine psychischen Beeinträchtigungen behandeln zu lassen, was sich im Falle der Umsetzung günstig auf die Rückfallprognose auswirken sollte. Auch hat die bereits selbständig erlangte Substanzabstinenz die Rückfallprognose positiv beeinflusst. Allerdings dürfte, wie dies der Gutachter darlegt, von einer mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen sein (vgl. oben, E. 3.2.2). 3.3 Das private Interesse des heute 29-jährigen Beschuldigten, der sich seit seiner Geburt in der Schweiz aufhält und keinen Bezug zu seinem Herkunftsland hat, ist beträchtlich. Zudem ist neben der angeschlagenen psychischen Gesundheit zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seit dem erstinstanzlichen Urteil mit Ausnahme des erwähnten Bagatelldelikts nichts mehr zuschulden hat kommen lassen. Sind erste Behandlungsziele erreicht, so besteht die Perspektive, dass der Beschuldigte sich auch medikamentös behandeln lässt. Diese Elemente relativieren die vorinstanzlich konstatierte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit so weit, dass das öffentliche Interesse das im vorliegenden Fall grosse private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz knapp nicht mehr überwiegt. 3.4 Fällt die Interessenabwägung unter den konkreten Umständen derart zugunsten des Beschuldigten aus, so ist ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen (Art. 66a Abs. 2 StGB), weshalb im Ergebnis das angefochtene Urteil diesbezogen zu bestätigen ist. VI. Zivilforderungen Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt nicht an. Somit bleibt es vollumfänglich beim Urteil der Vorinstanz (vgl. angef. Urteil, Ziff. I.2.4 und 3.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). VII. Kosten und Entschädigung 1. Bei diesem Verfahrensausgang – wonach einerseits der Beschuldigte mit seiner Berufung lediglich hinsichtlich der von ihm beantragten ambulanten Massnahme durchgedrungen ist und andererseits die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel vollumfänglich unterlegen ist –rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 17'700.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 17'500.-- [sieben Stunden Verhandlung zu Fr. 2'500.--/h] sowie Auslagen von Fr. 200.--) im Umfang von einem Drittel (= Fr. 5'900.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von zwei Dritteln (= Fr. 11'800.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. 2. 2.1 Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird sodann dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, für das Berufungsverfahren ein Honorar gemäss seiner Honorarnote vom 23. Januar 2023 – gekürzt um den geltend gemachten Aufwand von 3,33 Stunden für die Fahrten von Zürich nach Liestal und retour sowie ergänzt um den zusätzlichen Aufwand von 1,25 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung – in der Höhe von insgesamt Fr. 7'146.60 (inklusive Auslagen und Fr. 510.90 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Drittel (= Fr. 2'382.20) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 2.2 Ebenso ist dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christian Bignasca, ein Honorar zu Lasten des Staates auszurichten. Dieser macht mit Honoranote vom 28. Juni 2022 ein Honorar von total Fr. 1'923.80 (exkl. Mehrwertsteuer), bestehend aus Aufwendungen von 9,5 Stunden zu je Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 23.80, geltend. Hierzu ist Folgendes festzustellen: Sämtliche vor der am 20. Januar 2022 erfolgten Berufungsanmeldung (act. S 547) geltend gemachten Aufwendungen im Umfang von 2,17 Stunden können nicht entschädigt werden, da solche Nachbereitungsarbeiten bereits mit dem vorinstanzlichen Urteil bzw. der darin gewährten Entschädigung abgegolten worden sind (vgl. angef. Urteil Ziff. VII.2, S. 41). Ferner hat der vormalige amtliche Verteidiger bereits seit Eingang des Gesuchs des Beschuldigten vom 21. April 2022 um Wechsel der amtlichen Verteidigung und um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm als neuen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten gewusst. In diesem Zusammenhang ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb er für die Ausarbeitung einer Berufungserklärung (im Entwurf) am 26. April 2022 ein Aufwand von 1,5 Stunden veranschlagt und weshalb ein Schreiben vom 2. Mai 2023 an das Kantonsgericht, in welchem der vormalige amtliche Verteidiger in wenigen Sätzen um den Wechsel der amtlichen Verteidigung ersucht, mit 45 Minuten Arbeitszeit verrechnet wird. Schliesslich sind Kleinstaufwände, wie etwa die Ablage von Urteilen und Verfügungen, im Grundhonorar der amtlichen Verteidigung enthalten. Es hat daher eine weitere Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen um insgesamt 3,08 Stunden zu erfolgen. Insgesamt werden somit 5,25 Stunden des durch Rechtsanwalt Christian Bignasca geltend gemachten Aufwandes gekürzt, woraus ein Honorar von Fr. 850.-- resultiert, zuzüglich Fr. 23.80 Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer von 67.30, total somit Fr. 941.10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die vormalige amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens von einem Drittel (= Fr. 313.70) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 3. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang hat das Kantonsgericht schliesslich keine Veranlassung, eine Änderung am Kostenentscheid der Vorinstanz vorzunehmen. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Januar 2022, auszugsweise lautend: 1.a) A. wird des Raubs, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung, der mehrfachen Nötigung, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten , unter Anrechnung der vom 25. bis 26. September 2017 (2 Tage), vom 7. bis 30. Mai 2018 (23 Tage) sowie vom 9. bis
10. Dezember 2018 (1 Tag) ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 26 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 200.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 StGB, aArt. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, Art. 181 StGB, Art. 186 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. b) Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Fall von Ziff. 1 der Anklageschrift wird zufolge bereits beurteilter Sache eingestellt . Das Verfahren betreffend mehrfache Tätlichkeiten in den Fällen von Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 der Anklageschrift und betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Fall von Ziff. 4 der Anklageschrift sowie in Bezug auf Tathandlungen vor dem
13. Januar 2019 im Fall von Ziff. 5 der Anklageschrift wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt . c) Das Verfahren betreffend mehrfache einfache Körperverletzung und mehrfache Tätlichkeiten zum Nachteil von K. in den Fällen von Ziff. 6 der Anklageschrift wird in Anwendung von aArt. 55a Abs. 1 StGB sistiert. 2. Die am 30. Oktober 2015 vom Bezirksgericht Willisau bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bei einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 118 Tagen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und A. wird gemäss Art. 59 StGB in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahme vollzugseinrichtung eingewiesen . 4. Von der Anordnung einer Landesverweisung gegen A. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen . 5. Die beschlagnahmten Gegenstände, ein Waffenkoffer (G79476), eine Armkette (G79723), ein Seitenschneider (G79864) und zwei zerschnittene Stoffbänder (G79865, G79866), werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB respektive zufolge Verzichts auf eine Herausgabe zur Vernichtung eingezogen. 6.
a) A. wird bei seiner Erklärung behaftet , B. Schadenersatz von CHF 620.00 zu bezahlen. Soweit und im Umfang, in welchem weitere Personen ebenfalls haften, ist die Schuld eine solidarische. b) A. wird bei seiner Erklärung behaftet , C. eine Genugtuung von CHF 2’000.00 zu bezahlen. Darüber hinaus wird er dazu verurteilt , einen zusätzlichen Betrag von CHF 1’000.00 als Genugtuung an C. zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 8. Mai 2018 auf den Gesamtbetrag von CHF 3’000.00. Die darüber hinausgehenden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von C werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen . c) Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen : - D. : Schadenersatz unbeziffert, Genugtuung CHF 5'000.00 - E. AG: unbeziffert. 7.a) Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 38’727.35, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern von CHF 1’000.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 2’190.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 8’000.00. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen 80% der Verfahrenskosten. 10% der Verfahrenskosten gehen definitiv zu Lasten des Staates. Über den verbleibenden Anteil von 10% der Verfahrenskosten wird mit Abschluss des gemäss aArt. 55a Abs. 1 StGB sistierten Verfahrensteils (vgl. vorstehend Ziff. 1.c) entschieden.
b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Ch. Bignasca in Höhe von Rechnungsbetrag gemäss Honorarnote CHF 17’316.00 Kürzung betr. Honoraransatz für Substituten CHF -430.80 Honorar HV/Nachbearb.: 14.75 Std. à CHF 200 + 7.7% MwSt. CHF 3’177.15 Total CHF 20’062.35 (wovon CHF 10’213.15 für den Aufwand vor Anklageerhebung so- wie CHF 9’849.20 für den Aufwand nach Anklageerhebung) werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. im Umfang von einstweilen 80% dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. nach Art. 135 Abs. 4 StPO umfasst zudem einen Anteil im Betrag von CHF 2’530.50 von den Kosten, welche der vormaligen amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin R. Gettkowski entrichtet wurden (entsprechend einem Anteil von 80% von CHF 3’163.10). c) A. wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO dazu verurteilt , C. eine Parteientschädigung von CHF 1’302.85 zu bezahlen (entsprechend einem Anteil von 80% von CHF 1’628.55).
d) Auf den Antrag von Rechtsanwältin A. David Müller um Entschädigung ihrer Kosten als unentgeltliche Rechtsbeiständin für den Zeitraum, in welchem das Verfahren im Kanton Luzern geführt wurde, wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in der Dispositiv-Ziffer 3 wie folgt neu gefasst :
3. Es wird gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung von A. angeordnet. Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben . Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1, 2 sowie 4 – 7.d unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. […] III. […] IV. […] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Anja Fankhauser Dieser Entscheid ist rechtskräftig.