Mehrfacher, teilweise versuchter Raub etc.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 Juni 2022 telefonisch mitgeteilt hat, A. sei seit dem 11. Juni 2022, 20:00 Uhr, nicht aus dem unbegleiteten Ausgang zurückgekehrt und zur Verhaftung ausgeschrieben worden, wobei es ihr gelungen sei, mit A. am 14. Juni 2022 telefonisch Kontakt aufzunehmen und er als Grund für seine Flucht benannt habe, dass er keinen "doppelten Ausgang" erhalten und sich vor einem Mitinsassen gefürchtet habe;
- sich gemäss der Aktennotiz der Vollzugsbehörde, Fallverantwortliche L. , vom 14. Juni 2022 herausgestellt hat, dass es sich bei der Telefonnummer, von welcher A. aus angerufen habe, um jene Nummer der Frau handle, welche auch auf der Ausschreibung als möglicher Aufenthaltsort aufgeführt sei, jedoch zum Schluss habe gekommen werden müssen, dass die Voraussetzungen für eine Ortung dieses Telefons nicht erfüllt seien;
- mit Verfügung vom 17. August 2022 der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Vollzugsbehörde gebeten hat, mitzuteilen, ob sich der Beschuldigte seit seinem unbegleiteten Ausgang am 11. Juni 2022 nach wie vor auf der Flucht befinde bzw. seit wann er im Fahndungssystem ausgeschrieben sei (Ripol-Auszug);
- die Vollzugsbehörde, Fallverantwortliche M. , mit Schreiben vom 19. August 2022 und beigelegtem Ripol-Auszug mitgeteilt hat, dass sich A. nach wie vor auf der Flucht befinde und vom O. zentrum am 12. Juni 2022 zur Rückführung ausgeschrieben worden sei;
- die Vollzugsbehörde, Fallverantwortliche M. , auf telefonische Anfrage des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. August 2022 hin erklärt hat, sie habe den Fall A. von L. übernommen, welche nicht mehr beim Amt für Justizvollzug tätig sei, und sie selber folglich hinsichtlich des telefonischen Kontakts von L. mit A. (während Letzterer bereits flüchtig war) keine weitergehende Auskünfte erteilen könne, sie lediglich über die dem Kantonsgericht Basel-Landschaft bereits bekannte Aktennotiz von L. verfüge, allerdings mit einem Polizisten der Kantonspolizei Zürich, N. , Kontakt gehabt habe, welcher allenfalls weiterführende Auskünfte zum aktuellen Aufenthaltsort von A. geben könne;
- A. gemäss Mitteilung des O. zentrums vom 25. August 2022 der eingeschriebene Brief vom 24. August 2022, der die persönliche Vorladung hinsichtlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 19. und 21. Dezember 2022 enthalten hat, nicht zugestellt werden konnte und gemäss O. zentrum keine Kenntnis über den aktuellen Aufenthalt des Beschuldigten bestehe;
- N. auf E-Mail-Anfrage des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. August 2022, wonach sich aus den Akten ergebe, dass sich A. anlässlich des telefonischen Kontakts mit L. im Kanton Schaffhausen aufgehalten habe, die Telefonnummer, von wo aus A. angerufen habe, einer Freundin von ihm habe zugeordnet werden können und es daher naheliegend sei, dass er sich nach wie vor bei ihr im Kanton Schaffhausen aufhalte, aber in den Akten weder deren Name noch die Telefonnummer festgehalten worden sei und die Kantonspolizei Zürich diesbezüglich ebenfalls über Akten verfüge, mitgeteilt hat, dass die Kantonspolizei Zürich keine gesicherten Informationen hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsorts von A. besitze, die Anfrage aber zuständigkeitshalber an den Fahndungsdienst der Kantonspolizei Zürich weitergeleitet worden sei, zumal dieser nach A. fahnde;
- mit Verfügung vom 14. September 2022 der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft festgestellt hat, dass der Beschuldigte nicht persönlich zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden konnte und ihm bis am 28. September 2022 Frist angesetzt hat, um sich unter Hinweis auf BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 zum Vorliegen der Voraussetzungen der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO zu äussern;
- Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli mit Eingabe vom 23. September 2022 beantragt hat, es sei A. vom Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (Ziff. 1), als Zustelldomizil sei die Büroadresse des Unterzeichnenden (Furer & Partner Rechtsanwälte, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel) zu bezeichnen (Ziff. 2), eventualiter sei das Berufungsverfahren bis zum Auffinden des Beschuldigten zu sistieren (Ziff. 3), unter o/e-Kosten-folgen (Ziff. 4);
- Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli seine Anträge im Wesentlichen damit begründet hat, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Beschuldigte im Ausland befinde, sodass als Zustelladresse in der Schweiz seine Büroadresse zu bezeichnen sei und aufgrund seiner Flucht nicht von einem fehlenden Interesse in Bezug auf die Berufung geschlossen werden könne, ausserdem der Verweis auf BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 fehl gehe, da sich die Ausgangslage im vorliegenden Fall völlig anders präsentiere (der Beschuldigte sei nicht ins O. zentrum zurückgekehrt, befinde sich derzeit auf der Flucht und es bestehe keinen Kontakt zur Verteidigung) und zudem die Verfahrensleitung zumutbare Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Adressaten der Vorladung zu unternehmen habe, wobei der Beschuldigte bislang lediglich zur Rückführung ausgeschrieben worden sei und daher eine Ermittlung des Aufenthaltsortes mittels Schengener Informationsaustauschs in Frage komme; ferner eine Zustellung an die Verteidigung gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO möglich und zulässig sei, insbesondere da der Beschuldigte unauffindbar und die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens nicht ausgeschlossen worden sei; überdies der amtliche Verteidiger trotz unbekannten Aufenthaltsorts des Beschuldigten und Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme die notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen habe, unabhängig von dessen Willen und erst bei einem sog. "Totalversäumnis" von einem Rückzug des Rechtsmittels auszugehen sei, nicht aber, wenn die Vertretung durch den Offizialverteidiger sichergestellt sei, wobei der Beschuldigte mit unentschuldigtem Fernbleiben lediglich sein Recht auf persönliche Anwesenheit verliere (BGE 133 I 12); der Beschuldigte anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid kein Wissen um den Verhandlungstermin habe und die Folgen des Verzichts nicht habe vorhersehen können, da die Pflicht zum persönlichen Erscheinen nur aus der Vorladung hervorgehe und von einer Rückzugsfiktion erst dann ausgegangen werden könne, wenn der Beschuldigte tatsächlich Kenntnis von der Verhandlung und seiner Pflicht zur persönlichen Teilnahme habe sowie über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens ausreichend belehrt worden sei; im Übrigen die Annahme der Rückzugsfiktion seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen würde und der Beschuldigte bereits mehrfach einvernommen worden sei, sodass eine weitere Befragung nicht zwingend notwendig sei und das Berufungsverfahren ohnehin der Disposition der Parteien unterliege, der Beschuldigte nicht zur Aussage verpflichtet und seine Anwesenheit an der Berufungsverhandlung nicht erforderlich sei; hinsichtlich der Vorladung überdies anzumerken sei, dass die Berufung als zurückgezogen gelte, wer der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibe und sich nicht vertreten lasse (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO), wobei der Beschuldigte dispensiert werden könne, da seine Rechte durch die Verteidigung sichergestellt seien;
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Stellungnahme vom 29. September 2022 beantragt hat, die Anträge des Beschuldigten seien vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1), das Berufungsverfahren sei wegen Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung als erledigt abzuschreiben (Ziff. 2) und die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen (Ziff. 3);
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihre Anträge damit begründet hat, dass eine Dispensation gemäss Art. 405 Abs. 2 Satz 2 StPO nur in einfachen Fällen vorgesehen sei, was vor allem Berufungen umfasse, bei denen ausschliesslich Rechtsfragen zur Beurteilung stehen würden, wobei diesfalls das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO möglich sei; auf eine Einvernahme des Beschuldigten nur dann zu verzichten sei, wenn der Sachverhalt unbestritten und nicht angefochten sei und auch die Beurteilung der Sanktion grundsätzlich eine Befragung umgänglich erscheinen lasse, wozu in BGer 6B_998/2021 vom
22. Juni 2022, E. 1.10.3 festgehalten werde, dass die Partei, die mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sei und daher Berufung eingelegt habe, ihren Standpunkt im Berufungsverfahren darlegen und sich vom Berufungsgericht befragen lassen müsse; die Berufung zu erklären, jedoch am Berufungsverfahren nicht mitzuwirken gegen Treu und Glauben verstosse; ausserdem dem Beschuldigten, wenn er persönlich zu erscheinen hat, die Vorladung selbst bei Nennung eines Zustelldomizils direkt zugestellt werde (Art. 87 Abs. 4 StPO, BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.5.2.); der Beschuldigte nicht habe vorgeladen werden können, weshalb dessen Berufung als zurückgezogen gelte (Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO);
- mit Verfügung vom 30. September 2022 der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel- Landschaft den Antrag von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, der Beschuldigte sei vom Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu dispensieren, unter Hinweis auf Art. 405 Abs. 2 Satz 1 StPO sowie die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft abgewiesen hat;
- mit nämlicher Verfügung der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Antrag von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, es "sei" als Zustelldomizil seine Büroadresse zu bezeichnen, unter Hinweis auf den klaren Wortlaut und Sinn und Zweck von Art. 87 Abs. 2 StPO sowie soweit überhaupt klar sei, wer mit "sei" gemeint sei, und den Antrag, es sei das Berufungsverfahren bis zum "Auffinden" des Beschuldigten zu sistieren, abgewiesen und mitgeteilt hat, dass das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren entscheide, ob die Berufung des Beschuldigten im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als zurückgezogen gelte;
- gemäss Art. 405 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zur Berufungsverhandlung vorlädt, wenn diese die Berufung oder Anschlussberufung erklärt hat;
- der Beschuldigte vorliegend die Berufung erklärt hat, weshalb er grundsätzlich verpflichtet ist, persönlich zur Berufungsverhandlung vom 19. und 21. Dezember 2022 zu erscheinen (vgl. Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 405 N 2);
- gemäss Art. 405 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung die beschuldigte Person in einfachen Fällen ausnahmsweise auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme zur Berufungsverhandlung dispensieren kann, was insbesondere bei Berufungen in Betracht zu ziehen ist, bei denen ausschliesslich Rechtsfragen zur Beurteilung stehen und der Sachverhalt unbestritten ist ( Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 405 N 2);
- aus der Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 4. Juli 2022 deutlich hervorgeht, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Februar 2022 sowohl betreffend die rechtliche Würdigung als auch hinsichtlich mehrerer Sachverhaltsteile sowie der Strafzumessung angefochten wurde und infolgedessen eine erneute Befragung des Beschuldigten durch das Berufungsgericht zwingend notwendig ist;
- folglich kein einfacher Fall im Sinne von Art. 405 Abs. 2 StPO vorliegt, der eine Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung erlauben würde, weshalb der entsprechende Antrag der Verteidigung zu Recht mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. September 2022 abgewiesen wurde;
- die Durchführung des schriftlichen Verfahrens ausgeschlossen ist, da offensichtlich kein Anwendungsfall gemäss Art. 406 Abs. 1 und Abs. 2 StPO vorliegt;
- gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann;
- gemäss Art. 201 Abs. 1 StPO die Vorladungen von Gerichten grundsätzlich schriftlich ergehen;
- A. sich seit dem 8. März 2021 und bis zum Zeitpunkt seiner Flucht im O. zentrum, zwecks Vollzug einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgehalten hat;
- die persönliche Vorladung des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung mit eingeschriebener Postsendung am 24. August 2022 an die Adresse des O. zentrums versendet wurde, dort am 25. August 2022 angekommen ist und am selben Tag wieder an das Kantonsgericht Basel-Landschaft retourniert wurde, da diese A. aufgrund seines unbekannten Aufenthalts nicht ordnungsgemäss zugestellt werden konnte;
- angesichts dessen, dass der Beschuldigte bereits seit über vier Monaten flüchtig ist und in dieser Zeit keinen Kontakt zu seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, oder zu den Behörden hinsichtlich seines hängigen Berufungsverfahrens gesucht hat, davon auszugehen ist, dass der Wille und das Interesse einer Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht, nicht mehr gegeben ist;
- davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte aufgrund des von seiner Seite her eingeleiteten Berufungsverfahrens gewusst hat, dass er Partei im vorliegenden Verfahren ist und folge dessen erwarten musste, Gerichtsurkunden zu erhalten bzw. für die Berufungsverhandlung vorgeladen zu werden;
- der Beschuldigte durch seine Flucht den Grund für seine Unkenntnis der Vorladung sowie des Verhandlungstermins selbst gesetzt und somit auch bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz verzichtet hat;
- das Verhalten des Beschuldigten als derart widersprüchlich zu qualifizieren ist, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Rechtsschutz verdient und gegen Treu und Glauben verstösst, da die Partei, die mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden ist und daher Berufung eingelegt hat, ihren Standpunkt im Berufungsverfahren darzulegen und sich vom Berufungsgericht zu befragen lassen hat (BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.10.3.);
- A. somit nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran ablehnen kann, was er aber getan hat, indem er durch seine Flucht die rechtsgültige Zustellung seiner persönlichen Vorladung zur Berufungsverhandlung vereitelt hat;
- im Übrigen der Verweis der Verteidigung auf BGE 133 I 12 fehl geht, da der Beschwerdeführer in jenem Verfahren offensichtlich gültig vorgeladen werden konnte, allerdings im Anschluss der Berufungsverhandlung ferngeblieben ist und mit einem "Totalversäumnis", welches zur Verwirkung des Rechtsmittels führen würde, das unentschuldigte Ausbleiben des Beschuldigten und seines Verteidigers an der Berufungsverhandlung gemeint ist (BGE 133 I 12, E. 8.1.);
- A. über die gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe informiert und im erstinstanzlichen Verfahren durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, vertreten war, weshalb er seine Rechte gebührend wahren konnte und die Folgen eines Verzichts für ihn voraussehbar waren, folglich der Anspruch auf ein faires Verfahren durch die Annahme der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO nicht verletzt ist (BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.12.);
- gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO dem Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt, zeitlich vorgelagert ist (BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.7.2.);
- vorliegend die Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO entgegen den Ausführungen der Verteidigung mangels rechtsgültiger Zustellung der persönlichen Vorladung zur Berufungsverhandlung an A. ausser Betracht fällt und angesichts dessen, dass die Verteidigung keinen Kontakt zum Beschuldigten hat, ohnehin fraglich ist, ob eine genügende Instruktion und somit eine wirksame Vertretung im Berufungsverfahren gegeben wäre;
- die allgemeinen Vorschriften über die Eröffnung und Zustellung von Entscheiden (Art. 84 ff. StPO) auch im Rechtsmittelverfahren gelten;
- gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen haben;
- keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass sich A. im Ausland aufhält, somit kein Aufenthaltsort im Ausland bekannt ist, die Verteidigung keinerlei Kontakt mit dem Beschuldigten hat und ebenso wenig über eine aktuelle Adressangabe verfügt, weshalb die Büroadresse von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli nicht als Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 StPO bezeichnet werden und somit dienen kann;
- gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden;
- gemäss Art. 87 Abs. 4 StPO der Partei, die persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen hat, die Mitteilung direkt zugestellt wird und der Rechtsbeistand eine Kopie erhält;
- gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 87 Abs. 4 StPO dem Art. 87 Abs. 3 StPO als lex specialis vorgeht (BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.5.2.);
- dem Beschuldigten die Vorladung aufgrund seiner persönlichen Erscheinungspflicht zur Berufungsverhandlung selbst bei Bezeichnung eines Zustelldomizils an der Büroadresse seines Verteidigers, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, gemäss Art. 87 Abs. 4 StPO direkt hätte zugestellt werden müssen (BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.5.2.);
- Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli sinngemäss vorbringt, das Kantonsgericht Basel-Landschaft habe nicht alle notwendigen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um den Aufenthaltsort von A. herauszufinden, wobei darunter insbesondere Nachfragen bei der letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen Poststelle, bei Einwohnerregistern, Nachbarn oder den nächsten Angehörigen zu verstehen sind ( Arquint Sararard , Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 88 N 3 ff.; BGer 6B_652/2013 vom 26. November 2013, E. 1.4.2. sowie BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.6.1.);
- festzuhalten ist, dass durch das Kantonsgericht Basel- Landschaft Nachforschungen hinsichtlich des Verbleibs von A. beim O. zentrum getätigt wurden, wobei die neue Fallverantwortliche M. keine weitergehenden Auskünfte erteilen konnte und die damalige Fallverantwortliche L. nicht mehr im O. zentrum arbeitet und weder den Namen der Person noch die Telefonnummer, von welcher aus der Beschuldigte während seiner Flucht angerufen hat, notiert hat;
- durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft weitere Abklärungen zum aktuellen Aufenthaltsort von A. bei der Kantonspolizei Zürich vorgenommen wurden, diese jedoch ebenfalls keine neuen Informationen hinsichtlich des Verbleibs des Beschuldigten zu Tage gebracht haben;
- die am 12. Juni 2022 erfolgte Ausschreibung des Beschuldigten zur Rückführung bis anhin ebenfalls ohne Ergebnis verlaufen ist;
- gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten im Berufungsverfahren auch keine Publikation der Vorladung im Sinne von Art. 88 StPO erforderlich ist, da diese Norm von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als lex specialis für das Rechtsmittelverfahren verdrängt wird (BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.6.2.);
- insgesamt festzustellen ist, dass weder alternative Möglichkeiten, dem Beschuldigten die Vorladung persönlichen zustellen zu können, noch anderweitige Nachforschungsmassnahmen hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsorts von A. ersichtlich sind;
- die Rückzugsfiktion, wenn die Partei, welche die Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann, nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort eintritt (BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.6.2.);
- nach dem Gesagten die Berufung des Beschuldigten gegen das angefochtene Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft mangels ordnungsgemässer Vorladung als zurückgezogen zu gelten hat;
- zufolge fingierten Rückzugs der Berufung durch den Beschuldigten das vorliegende Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO abzuschreiben ist;
- die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 401 Abs. 3 StPO dahinfällt;
- das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Februar 2022 gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO sowie Art. 437 Abs. 2 StPO per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist;
- angesichts der bis zum Rückzug der Berufung entstandenen Umtriebe für das vorliegende Berufungsverfahren Kosten zu erheben sind, welche in Anwendung von § 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 12 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf einen Betrag von Fr. 1'650.--, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--, festzulegen sind;
- die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die dieses zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'650.-- dem Beschuldigten aufzuerlegen sind;
- mit Verfügung vom 2. Mai 2022 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren bewilligt worden ist, weshalb der Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren zu entschädigen ist;
- Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 ein Honorar von Fr. 5'407.40, bestehend aus dem Aufwand von 23.75h zu Fr. 200.-- (Fr. 4'750.--), den Auslagen von Fr. 270.80 und der Mehrwertsteuer von Fr. 386.60, geltend gemacht hat;
- das von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli geltend gemachte Honorar erhöht erscheint, insbesondere angesichts dessen, dass in der Berufungsbegründung vom 4. Juli 2022 weitestgehend das bereits im Parteivortrag vor dem Strafgericht Basel- Landschaft Gesagte wiederholt wurde;
- das Kantonsgericht Basel-Landschaft einen Gesamtaufwand von 10.25h zu Fr. 200.--, sich zusammensetzend aus jeweils 0.25h für das Verfassen der Berufungsanmeldung vom
22. Februar 2022 und der Berufungserklärung vom 11. April 2022, 8h für die Berufungsbegründung vom 4. Juli 2022, 0.75h für die Stellungnahme vom 23. September 2022 und insgesamt 0.50h für die zahlreich geltend gemachten Positionen zu 0.1h (soweit sie nicht als nichtentschädigungspflichtige, reine Kanzleiarbeiten zu werten sind) sowie 0.50h für eine allfällige Nachbesprechung mit dem Beschuldigten, als angemessen erachtet;
- Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli somit ein Honorar von Fr. 2'499.50, bestehend aus dem Aufwand von 10.25h zu Fr. 200.- - (Fr. 2'050.- - ), den Auslagen von Fr. 270.80 und der Mehrwertsteuer von Fr. 178.70, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist;
- A. in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben; wird erkannt:
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung durch den Beschuldigten A. und Dahinfallens der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als erledigt abgeschrieben. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Februar 2022 per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist.
- Die auf den 19. und 21. Dezember 2022 anberaumte kantonsgerichtli- che Hauptverhandlung wird abgeboten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'650.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten.
- Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, ein Honorar von Fr. 2'320.80 (inkl. Auslagen von Fr. 270.80) und zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 178.70, insgesamt somit Fr. 2'499.50, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
- (Mitteilungen) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_1388/2022).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.10.2022 460 2022 31 (460 22 31)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Oktober 2022 (460 22 31) Strafprozessrecht Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass, Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin Privatklägerschaft gegen A. , vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfacher, teilweise versuchter Raub etc. Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Februar 2022 In Erwägung, dass
- das Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 9. Februar 2022 A. des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeit, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Beschimpfung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie der im vorzeitigen Massnahmenvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 512 Tagen, zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--(bei Nichtbezahlen Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen) und zu einer Busse von Fr. 1'000.--(bei schuldhaftem Nichtbezahlen Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verurteilt und A. der mehrfachen Tätlichkeit gemäss Anklageziffer 5 sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 8 freigesprochen hat;
- mit nämlichem Urteil das Strafgericht Basel-Landschaft den Vollzug der Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und A. gemäss Art. 61 StGB in eine Massnahmeneinrichtung für junge Erwachsene eingewiesen und zudem eine ambulante psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet hat;
- A. , vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, mit Eingabe vom 22. Februar 2022 gegen das obgenannte Urteil die Berufung angemeldet hat;
- A. mit Datum vom 11. April 2022 die Berufung erklärt und begehrt hat, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes zum Nachteil von B. , C. , D. und E. (Ziff. 1), vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung zum Nachteil von B. und C. (Ziff. 2), vom Vorwurf der Sachbeschädigung zum Nachteil von C. (Ziff. 3), vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung zum Nachteil von F. (Ziff. 4) freizusprechen und hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Bezahlung einer Busse von nicht mehr als Fr. 100.-- zu verurteilen (Ziff. 5) sowie vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung zum Nachteil von G. (Ziff. 6), vom Vorwurf der Sachbeschädigungen und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der H. AG (Ziff. 7 und 8), vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von E. (Ziff. 10), vom Vorwurf der mehrfachen Drohung zum Nachteil von I. , J. und K. , vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil von I. und K. sowie vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeit zum Nachteil von K. (Ziff. 12) freizusprechen und hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sei lediglich die Höhe der Busse zu überprüfen und gegebenenfalls herabzusetzen (Ziff. 11) und er sei von der Pflicht zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 257.-- an B. freizusprechen (Ziff. 13), wobei die vergangenen und zukünftigen Verfahrenskosten vollumfänglich durch den Staat zu tragen seien (Ziff. 15) und dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung und Schadenersatz zuzusprechen sei (Ziff. 16) und die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Verteidiger, aufrechtzuerhalten sei (Ziff. 17), alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 18);
- A. mit nämlicher Eingabe die Bestätigung der Freisprüche gemäss Ziff. II.8. des angefochtenen Urteils (Ziff. 9) sowie die Bestätigung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziff. 14) begehrt hat;
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 29. April 2022 die Anschlussberufung erklärt und beantragt hat, es sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten zu verurteilen, das angefochtene Urteil im übrigen Umfang in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen sei und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen seien;
- A. mit Berufungsbegründung vom 4. Juli 2022 im Wesentlichen an seinen in der Berufungserklärung vom 11. April 2022 gestellten Anträgen festgehalten hat;
- mit Verfügung vom 2. Mai 2022 der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli für das Berufungsverfahren bewilligt und festgestellt hat, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft innert gesetzlicher Frist Anschlussberufung erklärt hat;
- die Vollzugsbehörde, Fallverantwortliche L. , dem Kantonsgericht Basel-Landschaft am
15. Juni 2022 telefonisch mitgeteilt hat, A. sei seit dem 11. Juni 2022, 20:00 Uhr, nicht aus dem unbegleiteten Ausgang zurückgekehrt und zur Verhaftung ausgeschrieben worden, wobei es ihr gelungen sei, mit A. am 14. Juni 2022 telefonisch Kontakt aufzunehmen und er als Grund für seine Flucht benannt habe, dass er keinen "doppelten Ausgang" erhalten und sich vor einem Mitinsassen gefürchtet habe;
- sich gemäss der Aktennotiz der Vollzugsbehörde, Fallverantwortliche L. , vom 14. Juni 2022 herausgestellt hat, dass es sich bei der Telefonnummer, von welcher A. aus angerufen habe, um jene Nummer der Frau handle, welche auch auf der Ausschreibung als möglicher Aufenthaltsort aufgeführt sei, jedoch zum Schluss habe gekommen werden müssen, dass die Voraussetzungen für eine Ortung dieses Telefons nicht erfüllt seien;
- mit Verfügung vom 17. August 2022 der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Vollzugsbehörde gebeten hat, mitzuteilen, ob sich der Beschuldigte seit seinem unbegleiteten Ausgang am 11. Juni 2022 nach wie vor auf der Flucht befinde bzw. seit wann er im Fahndungssystem ausgeschrieben sei (Ripol-Auszug);
- die Vollzugsbehörde, Fallverantwortliche M. , mit Schreiben vom 19. August 2022 und beigelegtem Ripol-Auszug mitgeteilt hat, dass sich A. nach wie vor auf der Flucht befinde und vom O. zentrum am 12. Juni 2022 zur Rückführung ausgeschrieben worden sei;
- die Vollzugsbehörde, Fallverantwortliche M. , auf telefonische Anfrage des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. August 2022 hin erklärt hat, sie habe den Fall A. von L. übernommen, welche nicht mehr beim Amt für Justizvollzug tätig sei, und sie selber folglich hinsichtlich des telefonischen Kontakts von L. mit A. (während Letzterer bereits flüchtig war) keine weitergehende Auskünfte erteilen könne, sie lediglich über die dem Kantonsgericht Basel-Landschaft bereits bekannte Aktennotiz von L. verfüge, allerdings mit einem Polizisten der Kantonspolizei Zürich, N. , Kontakt gehabt habe, welcher allenfalls weiterführende Auskünfte zum aktuellen Aufenthaltsort von A. geben könne;
- A. gemäss Mitteilung des O. zentrums vom 25. August 2022 der eingeschriebene Brief vom 24. August 2022, der die persönliche Vorladung hinsichtlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 19. und 21. Dezember 2022 enthalten hat, nicht zugestellt werden konnte und gemäss O. zentrum keine Kenntnis über den aktuellen Aufenthalt des Beschuldigten bestehe;
- N. auf E-Mail-Anfrage des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. August 2022, wonach sich aus den Akten ergebe, dass sich A. anlässlich des telefonischen Kontakts mit L. im Kanton Schaffhausen aufgehalten habe, die Telefonnummer, von wo aus A. angerufen habe, einer Freundin von ihm habe zugeordnet werden können und es daher naheliegend sei, dass er sich nach wie vor bei ihr im Kanton Schaffhausen aufhalte, aber in den Akten weder deren Name noch die Telefonnummer festgehalten worden sei und die Kantonspolizei Zürich diesbezüglich ebenfalls über Akten verfüge, mitgeteilt hat, dass die Kantonspolizei Zürich keine gesicherten Informationen hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsorts von A. besitze, die Anfrage aber zuständigkeitshalber an den Fahndungsdienst der Kantonspolizei Zürich weitergeleitet worden sei, zumal dieser nach A. fahnde;
- mit Verfügung vom 14. September 2022 der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft festgestellt hat, dass der Beschuldigte nicht persönlich zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden konnte und ihm bis am 28. September 2022 Frist angesetzt hat, um sich unter Hinweis auf BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 zum Vorliegen der Voraussetzungen der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO zu äussern;
- Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli mit Eingabe vom 23. September 2022 beantragt hat, es sei A. vom Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (Ziff. 1), als Zustelldomizil sei die Büroadresse des Unterzeichnenden (Furer & Partner Rechtsanwälte, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel) zu bezeichnen (Ziff. 2), eventualiter sei das Berufungsverfahren bis zum Auffinden des Beschuldigten zu sistieren (Ziff. 3), unter o/e-Kosten-folgen (Ziff. 4);
- Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli seine Anträge im Wesentlichen damit begründet hat, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Beschuldigte im Ausland befinde, sodass als Zustelladresse in der Schweiz seine Büroadresse zu bezeichnen sei und aufgrund seiner Flucht nicht von einem fehlenden Interesse in Bezug auf die Berufung geschlossen werden könne, ausserdem der Verweis auf BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 fehl gehe, da sich die Ausgangslage im vorliegenden Fall völlig anders präsentiere (der Beschuldigte sei nicht ins O. zentrum zurückgekehrt, befinde sich derzeit auf der Flucht und es bestehe keinen Kontakt zur Verteidigung) und zudem die Verfahrensleitung zumutbare Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Adressaten der Vorladung zu unternehmen habe, wobei der Beschuldigte bislang lediglich zur Rückführung ausgeschrieben worden sei und daher eine Ermittlung des Aufenthaltsortes mittels Schengener Informationsaustauschs in Frage komme; ferner eine Zustellung an die Verteidigung gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO möglich und zulässig sei, insbesondere da der Beschuldigte unauffindbar und die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens nicht ausgeschlossen worden sei; überdies der amtliche Verteidiger trotz unbekannten Aufenthaltsorts des Beschuldigten und Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme die notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen habe, unabhängig von dessen Willen und erst bei einem sog. "Totalversäumnis" von einem Rückzug des Rechtsmittels auszugehen sei, nicht aber, wenn die Vertretung durch den Offizialverteidiger sichergestellt sei, wobei der Beschuldigte mit unentschuldigtem Fernbleiben lediglich sein Recht auf persönliche Anwesenheit verliere (BGE 133 I 12); der Beschuldigte anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid kein Wissen um den Verhandlungstermin habe und die Folgen des Verzichts nicht habe vorhersehen können, da die Pflicht zum persönlichen Erscheinen nur aus der Vorladung hervorgehe und von einer Rückzugsfiktion erst dann ausgegangen werden könne, wenn der Beschuldigte tatsächlich Kenntnis von der Verhandlung und seiner Pflicht zur persönlichen Teilnahme habe sowie über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens ausreichend belehrt worden sei; im Übrigen die Annahme der Rückzugsfiktion seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen würde und der Beschuldigte bereits mehrfach einvernommen worden sei, sodass eine weitere Befragung nicht zwingend notwendig sei und das Berufungsverfahren ohnehin der Disposition der Parteien unterliege, der Beschuldigte nicht zur Aussage verpflichtet und seine Anwesenheit an der Berufungsverhandlung nicht erforderlich sei; hinsichtlich der Vorladung überdies anzumerken sei, dass die Berufung als zurückgezogen gelte, wer der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibe und sich nicht vertreten lasse (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO), wobei der Beschuldigte dispensiert werden könne, da seine Rechte durch die Verteidigung sichergestellt seien;
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Stellungnahme vom 29. September 2022 beantragt hat, die Anträge des Beschuldigten seien vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1), das Berufungsverfahren sei wegen Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung als erledigt abzuschreiben (Ziff. 2) und die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen (Ziff. 3);
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihre Anträge damit begründet hat, dass eine Dispensation gemäss Art. 405 Abs. 2 Satz 2 StPO nur in einfachen Fällen vorgesehen sei, was vor allem Berufungen umfasse, bei denen ausschliesslich Rechtsfragen zur Beurteilung stehen würden, wobei diesfalls das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO möglich sei; auf eine Einvernahme des Beschuldigten nur dann zu verzichten sei, wenn der Sachverhalt unbestritten und nicht angefochten sei und auch die Beurteilung der Sanktion grundsätzlich eine Befragung umgänglich erscheinen lasse, wozu in BGer 6B_998/2021 vom
22. Juni 2022, E. 1.10.3 festgehalten werde, dass die Partei, die mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sei und daher Berufung eingelegt habe, ihren Standpunkt im Berufungsverfahren darlegen und sich vom Berufungsgericht befragen lassen müsse; die Berufung zu erklären, jedoch am Berufungsverfahren nicht mitzuwirken gegen Treu und Glauben verstosse; ausserdem dem Beschuldigten, wenn er persönlich zu erscheinen hat, die Vorladung selbst bei Nennung eines Zustelldomizils direkt zugestellt werde (Art. 87 Abs. 4 StPO, BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.5.2.); der Beschuldigte nicht habe vorgeladen werden können, weshalb dessen Berufung als zurückgezogen gelte (Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO);
- mit Verfügung vom 30. September 2022 der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel- Landschaft den Antrag von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, der Beschuldigte sei vom Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu dispensieren, unter Hinweis auf Art. 405 Abs. 2 Satz 1 StPO sowie die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft abgewiesen hat;
- mit nämlicher Verfügung der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Antrag von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, es "sei" als Zustelldomizil seine Büroadresse zu bezeichnen, unter Hinweis auf den klaren Wortlaut und Sinn und Zweck von Art. 87 Abs. 2 StPO sowie soweit überhaupt klar sei, wer mit "sei" gemeint sei, und den Antrag, es sei das Berufungsverfahren bis zum "Auffinden" des Beschuldigten zu sistieren, abgewiesen und mitgeteilt hat, dass das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren entscheide, ob die Berufung des Beschuldigten im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als zurückgezogen gelte;
- gemäss Art. 405 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zur Berufungsverhandlung vorlädt, wenn diese die Berufung oder Anschlussberufung erklärt hat;
- der Beschuldigte vorliegend die Berufung erklärt hat, weshalb er grundsätzlich verpflichtet ist, persönlich zur Berufungsverhandlung vom 19. und 21. Dezember 2022 zu erscheinen (vgl. Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 405 N 2);
- gemäss Art. 405 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung die beschuldigte Person in einfachen Fällen ausnahmsweise auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme zur Berufungsverhandlung dispensieren kann, was insbesondere bei Berufungen in Betracht zu ziehen ist, bei denen ausschliesslich Rechtsfragen zur Beurteilung stehen und der Sachverhalt unbestritten ist ( Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 405 N 2);
- aus der Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 4. Juli 2022 deutlich hervorgeht, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Februar 2022 sowohl betreffend die rechtliche Würdigung als auch hinsichtlich mehrerer Sachverhaltsteile sowie der Strafzumessung angefochten wurde und infolgedessen eine erneute Befragung des Beschuldigten durch das Berufungsgericht zwingend notwendig ist;
- folglich kein einfacher Fall im Sinne von Art. 405 Abs. 2 StPO vorliegt, der eine Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung erlauben würde, weshalb der entsprechende Antrag der Verteidigung zu Recht mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. September 2022 abgewiesen wurde;
- die Durchführung des schriftlichen Verfahrens ausgeschlossen ist, da offensichtlich kein Anwendungsfall gemäss Art. 406 Abs. 1 und Abs. 2 StPO vorliegt;
- gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann;
- gemäss Art. 201 Abs. 1 StPO die Vorladungen von Gerichten grundsätzlich schriftlich ergehen;
- A. sich seit dem 8. März 2021 und bis zum Zeitpunkt seiner Flucht im O. zentrum, zwecks Vollzug einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgehalten hat;
- die persönliche Vorladung des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung mit eingeschriebener Postsendung am 24. August 2022 an die Adresse des O. zentrums versendet wurde, dort am 25. August 2022 angekommen ist und am selben Tag wieder an das Kantonsgericht Basel-Landschaft retourniert wurde, da diese A. aufgrund seines unbekannten Aufenthalts nicht ordnungsgemäss zugestellt werden konnte;
- angesichts dessen, dass der Beschuldigte bereits seit über vier Monaten flüchtig ist und in dieser Zeit keinen Kontakt zu seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, oder zu den Behörden hinsichtlich seines hängigen Berufungsverfahrens gesucht hat, davon auszugehen ist, dass der Wille und das Interesse einer Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht, nicht mehr gegeben ist;
- davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte aufgrund des von seiner Seite her eingeleiteten Berufungsverfahrens gewusst hat, dass er Partei im vorliegenden Verfahren ist und folge dessen erwarten musste, Gerichtsurkunden zu erhalten bzw. für die Berufungsverhandlung vorgeladen zu werden;
- der Beschuldigte durch seine Flucht den Grund für seine Unkenntnis der Vorladung sowie des Verhandlungstermins selbst gesetzt und somit auch bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz verzichtet hat;
- das Verhalten des Beschuldigten als derart widersprüchlich zu qualifizieren ist, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Rechtsschutz verdient und gegen Treu und Glauben verstösst, da die Partei, die mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden ist und daher Berufung eingelegt hat, ihren Standpunkt im Berufungsverfahren darzulegen und sich vom Berufungsgericht zu befragen lassen hat (BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.10.3.);
- A. somit nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran ablehnen kann, was er aber getan hat, indem er durch seine Flucht die rechtsgültige Zustellung seiner persönlichen Vorladung zur Berufungsverhandlung vereitelt hat;
- im Übrigen der Verweis der Verteidigung auf BGE 133 I 12 fehl geht, da der Beschwerdeführer in jenem Verfahren offensichtlich gültig vorgeladen werden konnte, allerdings im Anschluss der Berufungsverhandlung ferngeblieben ist und mit einem "Totalversäumnis", welches zur Verwirkung des Rechtsmittels führen würde, das unentschuldigte Ausbleiben des Beschuldigten und seines Verteidigers an der Berufungsverhandlung gemeint ist (BGE 133 I 12, E. 8.1.);
- A. über die gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe informiert und im erstinstanzlichen Verfahren durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, vertreten war, weshalb er seine Rechte gebührend wahren konnte und die Folgen eines Verzichts für ihn voraussehbar waren, folglich der Anspruch auf ein faires Verfahren durch die Annahme der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO nicht verletzt ist (BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.12.);
- gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO dem Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt, zeitlich vorgelagert ist (BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.7.2.);
- vorliegend die Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO entgegen den Ausführungen der Verteidigung mangels rechtsgültiger Zustellung der persönlichen Vorladung zur Berufungsverhandlung an A. ausser Betracht fällt und angesichts dessen, dass die Verteidigung keinen Kontakt zum Beschuldigten hat, ohnehin fraglich ist, ob eine genügende Instruktion und somit eine wirksame Vertretung im Berufungsverfahren gegeben wäre;
- die allgemeinen Vorschriften über die Eröffnung und Zustellung von Entscheiden (Art. 84 ff. StPO) auch im Rechtsmittelverfahren gelten;
- gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen haben;
- keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass sich A. im Ausland aufhält, somit kein Aufenthaltsort im Ausland bekannt ist, die Verteidigung keinerlei Kontakt mit dem Beschuldigten hat und ebenso wenig über eine aktuelle Adressangabe verfügt, weshalb die Büroadresse von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli nicht als Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 StPO bezeichnet werden und somit dienen kann;
- gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden;
- gemäss Art. 87 Abs. 4 StPO der Partei, die persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen hat, die Mitteilung direkt zugestellt wird und der Rechtsbeistand eine Kopie erhält;
- gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 87 Abs. 4 StPO dem Art. 87 Abs. 3 StPO als lex specialis vorgeht (BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.5.2.);
- dem Beschuldigten die Vorladung aufgrund seiner persönlichen Erscheinungspflicht zur Berufungsverhandlung selbst bei Bezeichnung eines Zustelldomizils an der Büroadresse seines Verteidigers, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, gemäss Art. 87 Abs. 4 StPO direkt hätte zugestellt werden müssen (BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.5.2.);
- Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli sinngemäss vorbringt, das Kantonsgericht Basel-Landschaft habe nicht alle notwendigen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um den Aufenthaltsort von A. herauszufinden, wobei darunter insbesondere Nachfragen bei der letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen Poststelle, bei Einwohnerregistern, Nachbarn oder den nächsten Angehörigen zu verstehen sind ( Arquint Sararard , Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 88 N 3 ff.; BGer 6B_652/2013 vom 26. November 2013, E. 1.4.2. sowie BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.6.1.);
- festzuhalten ist, dass durch das Kantonsgericht Basel- Landschaft Nachforschungen hinsichtlich des Verbleibs von A. beim O. zentrum getätigt wurden, wobei die neue Fallverantwortliche M. keine weitergehenden Auskünfte erteilen konnte und die damalige Fallverantwortliche L. nicht mehr im O. zentrum arbeitet und weder den Namen der Person noch die Telefonnummer, von welcher aus der Beschuldigte während seiner Flucht angerufen hat, notiert hat;
- durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft weitere Abklärungen zum aktuellen Aufenthaltsort von A. bei der Kantonspolizei Zürich vorgenommen wurden, diese jedoch ebenfalls keine neuen Informationen hinsichtlich des Verbleibs des Beschuldigten zu Tage gebracht haben;
- die am 12. Juni 2022 erfolgte Ausschreibung des Beschuldigten zur Rückführung bis anhin ebenfalls ohne Ergebnis verlaufen ist;
- gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten im Berufungsverfahren auch keine Publikation der Vorladung im Sinne von Art. 88 StPO erforderlich ist, da diese Norm von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als lex specialis für das Rechtsmittelverfahren verdrängt wird (BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.6.2.);
- insgesamt festzustellen ist, dass weder alternative Möglichkeiten, dem Beschuldigten die Vorladung persönlichen zustellen zu können, noch anderweitige Nachforschungsmassnahmen hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsorts von A. ersichtlich sind;
- die Rückzugsfiktion, wenn die Partei, welche die Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann, nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort eintritt (BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022, E. 1.6.2.);
- nach dem Gesagten die Berufung des Beschuldigten gegen das angefochtene Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft mangels ordnungsgemässer Vorladung als zurückgezogen zu gelten hat;
- zufolge fingierten Rückzugs der Berufung durch den Beschuldigten das vorliegende Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO abzuschreiben ist;
- die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 401 Abs. 3 StPO dahinfällt;
- das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Februar 2022 gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO sowie Art. 437 Abs. 2 StPO per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist;
- angesichts der bis zum Rückzug der Berufung entstandenen Umtriebe für das vorliegende Berufungsverfahren Kosten zu erheben sind, welche in Anwendung von § 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 12 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf einen Betrag von Fr. 1'650.--, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--, festzulegen sind;
- die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die dieses zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'650.-- dem Beschuldigten aufzuerlegen sind;
- mit Verfügung vom 2. Mai 2022 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren bewilligt worden ist, weshalb der Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren zu entschädigen ist;
- Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 ein Honorar von Fr. 5'407.40, bestehend aus dem Aufwand von 23.75h zu Fr. 200.-- (Fr. 4'750.--), den Auslagen von Fr. 270.80 und der Mehrwertsteuer von Fr. 386.60, geltend gemacht hat;
- das von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli geltend gemachte Honorar erhöht erscheint, insbesondere angesichts dessen, dass in der Berufungsbegründung vom 4. Juli 2022 weitestgehend das bereits im Parteivortrag vor dem Strafgericht Basel- Landschaft Gesagte wiederholt wurde;
- das Kantonsgericht Basel-Landschaft einen Gesamtaufwand von 10.25h zu Fr. 200.--, sich zusammensetzend aus jeweils 0.25h für das Verfassen der Berufungsanmeldung vom
22. Februar 2022 und der Berufungserklärung vom 11. April 2022, 8h für die Berufungsbegründung vom 4. Juli 2022, 0.75h für die Stellungnahme vom 23. September 2022 und insgesamt 0.50h für die zahlreich geltend gemachten Positionen zu 0.1h (soweit sie nicht als nichtentschädigungspflichtige, reine Kanzleiarbeiten zu werten sind) sowie 0.50h für eine allfällige Nachbesprechung mit dem Beschuldigten, als angemessen erachtet;
- Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli somit ein Honorar von Fr. 2'499.50, bestehend aus dem Aufwand von 10.25h zu Fr. 200.- - (Fr. 2'050.- - ), den Auslagen von Fr. 270.80 und der Mehrwertsteuer von Fr. 178.70, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist;
- A. in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben; wird erkannt: 1. Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung durch den Beschuldigten A. und Dahinfallens der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als erledigt abgeschrieben. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Februar 2022 per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die auf den 19. und 21. Dezember 2022 anberaumte kantonsgerichtli- che Hauptverhandlung wird abgeboten. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'650.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. 4. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, ein Honorar von Fr. 2'320.80 (inkl. Auslagen von Fr. 270.80) und zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 178.70, insgesamt somit Fr. 2'499.50, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5. (Mitteilungen) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_1388/2022).