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460 2022 143

Basel-Landschaft · 2023-06-13 · Deutsch BL

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 1.1 Das Strafgerichtspräsidium sprach den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig. Die Vorinstanz erachtete den im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2021 dargelegten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte am 17. Oktober 2019, um 14:29 Uhr, als Lenker des Personenwagens B. in C. bei mittlerem Verkehrsaufkommen sowie guten Sicht- und Strassenverhältnissen auf dem Überholstreifen der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel gefahren sei und dabei beim Hintereinanderfahren den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug auf einer Strecke von ca. 1'300 Metern nicht eingehalten habe, als erstellt. Der gemessene Abstand zum Vorderfahrzeug habe dabei einmal bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h 16 Meter bzw. 0.57 Sekunden und ein anderes Mal bei einem Tempo von 108 km/h 14.4 Meter bzw. 0.48 Sekunden betragen. Die Erstinstanz konstatierte, es liege eine Videoaufzeichnung der Polizei vor, welche den Ablauf des Sachverhalts, wie dieser im genannten Strafbefehl erfasst worden sei, belege. Bereits mit blossem Auge sei darauf erkennbar, dass der Beschuldigte keinen genügenden Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten habe. Die Funktionstauglichkeit des Messmittels sei sodann nicht zu beanstanden, da der verwendete Nachfahrtachograf vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (nachfolgend: METAS) zugelassen und am 16. September 2019 geeicht worden sei, wobei diese Eichung bis zum 30. September 2020 und somit auch im Tatzeitpunkt Gültigkeit besessen habe. Bei dieser Beweislage müsse den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten die genaue technische Funktionsweise eines Nachfahrtachografen nicht im Einzelnen bekannt sein. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass an der Funktionstauglichkeit des Messmittels gezweifelt werden müsse. Dem polizeilichen Bericht vom 14. September 2020 sei zudem zu entnehmen, dass die Videoaufnahme der Polizei mit der frei zugänglichen Videobearbeitungssoftware "Avidemux" ausgewertet worden sei. Die Auswertung sei im Polizeibericht unter anderem mit Einzelbildern nachvollziehbar dokumentiert worden, weshalb keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Auswertung sowie an den Fachkenntnissen und Ermächtigungen der an der Messung mitwirkenden Polizisten bestünden. In rechtlicher Hinsicht sei von Bedeutung, dass der Abstand des Beschuldigten zum voranfahrenden Fahrzeug bei den gefahrenen Geschwindigkeiten mindestens 50 bis 55 Meter (Faustregel: halber Tacho) hätte betragen müssen, was erheblich unterschritten worden sei. Dies stelle eine klare Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG dar. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung sei ohne weiteres zu bejahen und ein derart nahes Auffahren müsse als bewusste Rücksichtslosigkeit gegenüber dem voranfahrenden Fahrzeuglenker taxiert werden. Der Beschuldigte sei sich der Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst gewesen. Er sei während der Fahrt immer wieder an die linke Leitlinie gefahren, was als "Drängeln" zu qualifizieren sei, weshalb zumindest von einer grobfahrlässigen Tatbegehung auszugehen und der Beschuldigte gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen sei.

E. 1.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 22. Februar 2023 im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt, indem sie von der Gültigkeit des Eichzertifikats des Messmittels ausgegangen sei. Wenn sich die gefahrene Geschwindigkeit nicht nachweisen lasse, so könne der Nachweis, ob der gebotene minimale Sicherheitsabstand eingehalten worden sei, nicht erbracht werden. Ein solcher Nachweis liege in casu nicht vor. Zwar bestehe ein gültiges Eichzertifikat, allerdings verlange das Gesetz nicht bloss eine Erst- und regelmässige Nacheichung des Geschwindigkeitsmessgeräts, sondern auch eine Erst- und regelmässige Nacheichung des für die Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts eingesetzten Eichgeräts. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass das im vorliegenden Fall eingesetzte Eichgerät des Geschwindigkeitsmessgeräts nicht über die vom Gesetz geforderte Erst- und Nacheichung verfüge. Dies habe zur Folge, dass es die Geschwindigkeitsmessgeräte "falsch" nacheiche, sodass dieselben viel zu hohe Geschwindigkeiten messen würden. Neben der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) seien vorliegend auch die Messmittelverordnung (MessMV, SR 941.210), die Verordnung des ASTRA (Bundesamt für Strassen) zur SKV (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) sowie die Geschwindigkeitsmessmittel- Verordnung (SR 941.261; nachfolgend: GeschwMessV) anwendbar. Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen bedürften gemäss Art. 5 Abs. 1 GeschwMessV einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a GeschwMessV müssten die Messmittel ausserdem jedes Jahr nachgeeicht werden. Auch die Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern bedürften gemäss Art. 5 Abs. 2 GeschwMessV einer Ersteichung nach Anhang 5 Ziff. 2 MessMV und müssten alle 2 Jahre nachgeeicht werden (Art. 6 Abs. 2 lit. b GeschwMessV). Vor diesem Hintergrund zeige sich, dass die Vorinstanz den Beschuldigten verurteilt habe, obwohl sie die für den gebotenen Abstand ausschlaggebende gefahrene Geschwindigkeit nicht nachweisen könne. Ferner beanstandet der Beschuldigte die Verwendung der Auswertungssoftware "Avidemux". Die Erstinstanz habe unzutreffenderweise angenommen, die gesetzlichen Anforderungen seien durch die Erwähnung dieser Software im Polizeibericht erfüllt. Anhang 2 der MessMV verlange jedoch, dass das Zertifikat und dessen Anhänge insbesondere auch die Identifizierung der Software enthalten müsse. Die in casu benutzte Software "Avidemux" finde auf dem Eichzertifikat indes keine Erwähnung, weshalb die besagte Auswertesoftware nicht nur nicht geeicht, sondern unter Hinweis auf Ziff. 7.6, Ziff. 8.3 und Ziff. 8.4 des Anhangs 1 der MessMV auch nicht identifizierbar sei. Daraus sei zu schliessen, dass die Auswertesoftware "Avidemux" mangels Identifizierbarkeit mit dem Eichzertifikat keine taugliche Beweisgrundlage für die Abstandsmessung bilde. Sodann moniert der Beschuldigte, der Vorder-richter sei zu Unrecht von einer genügenden Ausbildung und Fachkenntnis der mit der Durchführung der Kontrolle betrauten Polizeibeamten ausgegangen. Gemäss Art. 9 Abs. 3 SKV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 VSKV-ASTRA sei der Nachweis zu erbringen, dass das Kontroll- und Auswertungs-personal über die nötigen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem sowie der Durchführung und Auswertung der Messdaten verfüge sowie durch die zuständige Behörde zur Durchführung dieser Tätigkeiten ermächtigt sei. Dieser Nachweis sei in casu nicht erbracht worden, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sei. Insgesamt habe vorliegend nicht belegt werden können, dass nicht durch eine unsachgemässe Bedienung der eingesetzten Messgeräte eine Fehlmessung resultiere oder das Eichgerät für die Nacheichung des verwendeten Geschwindigkeitsmessgeräts funktionstüchtig gewesen sei, da unklar geblieben sei, ob das eingesetzte Eichgerät, mit welchem die Nacheichung des verwendeten Geschwindigkeitsmessgeräts durchgeführt worden sei, selbst einer Erst- und Nacheichung alle zwei Jahre zugeführt worden sei. Der Beschuldigte sei folglich in dubio pro reo freizusprechen.

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufungsantwort vom 31. März 2023 vor, gemäss Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft könne der in casu angewendete Nachfahrtachograf SAT-SPEED G2 für Abstandsmessungen benutzt werden, wenn er gültig geeicht sei und sich im Modus VA befinde, was vorliegend der Fall gewesen sei. Eine Folgeeichung des Nachfahrtachografen sei ohne Ersteichung genauso wenig zulässig, wie ohne gültig geeichtes Eichgerät, weshalb das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch das vorhandene Eichzertifikat grundsätzlich bestätigt werde. Zudem seien im Vorverfahren durch den Beschuldigten keinerlei Zweifel in dieser Hinsicht geäussert worden, weshalb die weiteren Eichzertifikate durch die Strafuntersuchungsbehörden ohne besonderen Anlass nicht eingeholt worden seien. Weder der Untersuchungsgrundsatz noch die Unschuldsvermutung verpflichteten die Strafuntersuchungsbehörden, unter Vorwegnahme aller zukünftiger hypothetischer Einwände der beschuldigten Person Abklärungen zu bereits rechtsgenüglich erstellten Tatsachen zu treffen. An der Funktionstauglichkeit des Messmittels habe die Vorinstanz folglich zu Recht nicht gezweifelt. Bezüglich die verwendete Auswertungssoftware sei festzuhalten, dass der Beschuldigte übersehen habe, dass beide Programme (SATSPEED DIST HD und Avidemux) der nachträglichen Auswertung des Abstands dienten und nicht Bestandteil des verwendeten Geschwindigkeitsmessmittels bildeten. Die jeweilige Software sei nicht in das SAT-SPEED-System integriert und nehme keinen Einfluss auf dessen Messung der Geschwindigkeit oder die Einblendung derselben in der Videoaufzeichnung. Demzufolge müssten dieselben nicht auf dem Eichzertifikat aufgeführt werden, was an der Beweistauglichkeit der mit ihrer Hilfe erstellten Berechnungen nichts ändere. Es sei bereits von blossem Auge erkennbar, dass der Beschuldigte keinen genügenden Abstand eingehalten habe. Die Auswertungen der Polizei hätten dies gleich mehrfach und mit unterschiedlichen nachvollziehbaren sowie kontrollierbaren Methoden bestätigt. Insbesondere der Bericht vom 14. September 2020 zeige, dass selbst bei einer in casu nicht vorliegenden Ungenauigkeit der Geschwindigkeitsmessung von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen sei. Im Übrigen seien die Bedienung des Nachfahrtachografen sowie die beiden Auswertungen durch Unteroffiziere der Verkehrsaufsicht der Polizei Basel-Landschaft vorgenommen worden, weshalb es als notorisch bezeichnet werden könne, dass diese bereits aufgrund der internen Vorschriften die Messmittel bedienen und die Auswertungen hätten vornehmen dürfen sowie entsprechend ausgebildet gewesen seien. Einzig der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft keinen Ausbildungsnachweis verlangt habe, gebe zu keinen diesbezüglichen Zweifeln Anlass. Hinzu komme, dass der Bericht dieser beiden erfahrenen Polizeibeamten das polizeiinterne Controlling durchlaufen habe. Der Beschuldigte beschränke sich hingegen lediglich auf die Darstellung von Art. 9 SKV, wobei keine konkret nachvollziehbaren Einwände erhoben würden. Somit sei weder die Unschuldsvermutung verletzt noch willkürlich geurteilt worden. Der vorinstanzliche Schuldspruch sei folglich zu bestätigen.

E. 2 Sachverhalt und Beweiswürdigung

E. 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 2 des Gebührentarifs (GebT; SGS 170.31) auf Fr. 1'250.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, festgesetzt. Hinsichtlich des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens ist sodann zu konstatieren, dass der Beschuldigte zufolge der Abweisung seiner Berufung vollständig unterliegt, weshalb er die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein Verzicht auf Verfahrenskosten oder deren Reduktion nur dann in Frage kommt, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots derart schwer wiegt, dass das Verfahren einzustellen ist (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Der Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde in casu aufgrund der erfolgten Strafreduktion (vgl. E. III.4.3.5.) genügend Rechnung getragen, sodass von einer Herabsetzung oder gar einem Verzicht der Kostenauferlegung abzusehen ist.

E. 2.2 Laut Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 N 1). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs, namentlich der vollumfänglichen Abweisung des Rechtsmittels des Beschuldigten, kommt dem Beschuldigten kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu.

E. 2.2.1 Neben der Videoaufzeichnung der Nachfahrt der Polizei Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2019 (auf CD bei den Akten), dem Abstandsrapport der Polizei Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2019 (act. 19 ff.) mitsamt der Berechnung des Abstands (act. 21) mittels Auswertungs-Software SAT-SPEED DIST HD sowie dem Eichzertifikat des Nachfahrtachografen liegt dem Berufungsgericht der polizeiliche Bericht vom 14. September 2020, beinhaltend den mit Hilfe des Programms "Avidemux" ausgewerteten Abstand des Beschuldigten zum voranfahrenden Fahrzeug (act. 73 ff.), vor. Dem besagten Abstandsrapport sowie dem Polizeibericht ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 108 km/h einen Abstand zum Vorderfahrzeug von 14.4 Metern resp. 0.48 Sekunden bzw. bei einem Tempo von 102 km/h eine Distanz von 16 Metern resp. 0.57 Sekunden zum vorderen Fahrzeuglenker innegehabt hat (act. 21 und 83). Der Beschuldigte selbst hat sich weder gegenüber der Polizei noch vor den Schranken des Strafgerichtspräsidiums zur Sache eingelassen und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. act. 49 f., act. 87 ff. und act. 229 ff.).

E. 2.2.2.1 Angesichts der Ausführungen des Beschuldigten zeigt sich, dass dieser grundsätzlich anerkennt, zum Tatzeitpunkt bzw. am 17. Oktober 2019, um 14:29 Uhr, als Lenker des Personenwagens B. in C. auf dem Überholstreifen der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel unterwegs gewesen zu sein. Hingegen moniert er hinsichtlich der obgenannten Geschwindigkeitsmessung und deren Abstandsauswertung zunächst, dass nicht erstellt sei, dass das für die Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts eingesetzte Eichgerät einer Erst- sowie regelmässigen Nacheichung alle zwei Jahre unterzogen worden sei.

E. 2.2.2.2 Nach Möglichkeit sind laut Art. 9 SKV insbesondere bei Kontrollen der Geschwindigkeit und des Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren technische Hilfsmittel einzusetzen (Abs. 1 lit. a und c). Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Abs. 1 bis ), wozu etwa die GeschwMessV zählt. Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem METAS die Durchführung und das Verfahren (Abs. 2 lit. a) und die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Abs. 2 lit. b). Gemäss Art. 9 Abs. 3 SKV legt das ASTRA sodann die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungs-personal fest. Aufgrund der genannten Delegationsnormen wurde u.a. die VSKV-ASTRA erlassen. Die MessMV regelt sodann u.a. die Anforderungen an Messmittel, das Verfahren für deren Zulassung sowie deren Kontrolle nach Inverkehrbringen (vgl. Art. 2 MessMV). In Anhang 5 der MessMV werden entsprechende Zulassungsverfahren konkretisiert. Die sog. messmittelspezifischen Verordnungen normieren, welches Zulassungsverfahren zur Anwendung gelangt (Art. 16 Abs. 2 MessMV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 und lit. b MessMV untersteht ein Messmittel der MessMV, wenn es für die amtliche Feststellung von Sachverhalten verwendet wird oder das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in einer Verordnung die notwendigen Bestimmungen erlassen hat. Die Anforderungen an die Messmittel ergeben sich im Allgemeinen aus Art. 5 ff. MessMV sowie im Besonderen aus den messmittelspezifischen Verordnungen, wie namentlich der GeschwMessV. Letztere verlangt u.a. für Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen eine ordentliche Zulassung sowie eine Ersteichung nach Anhang 5 der MessMV (Art. 5 Abs. 1 GeschwMessV). Anschliessend sind die Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen jedes Jahr durch das METAS oder ermächtigte Eichstellen nachzueichen (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a GeschwMessV). Das METAS publiziert die Erteilung, den Entzug oder das Erlöschen der Zulassungen in der öffentlich abrufbaren Datenbank metasdb (vgl. Ziff. 1.1.12 Anhang 5 MessMV). Art. 5 Abs. 2 GeschwMessV sieht sodann vor, dass auch Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern einer Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der MessMV bedürfen. Laut Art. 6 Abs. 2 lit. b der nämlichen Verordnung sind diese Messmittel anschliessend alle zwei Jahre einer Nacheichung zu unterziehen.

E. 2.2.2.3 Nach dem Gesagten ist vorweg festzuhalten, dass es sich beim fraglichen Nachfahrtachograf SAT-SPEED um ein Gerät zur Durchführung von amtlichen Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr durch Nachfahren im Sinne von Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA handelt. Im vorliegenden Fall liess das METAS, wie der vorgenannten Datenbank zu entnehmen ist, gemäss dem Zulassungszertifikat CH-P-11196-00 vom 9. August 2011 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 8. August 2021 die Bauart des massgebenden Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 des Herstellers Bredar AG zur Eichung zu. Für den vorliegend zum Einsatz gekommenen Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 Video mit der Seriennummer 4411209 (METAS 27209) sowie die verwendeten weiteren Bestandteile (Zentrale Steuereinheit, SAT-SPEED G2; Bedieneinheit, SAT-SPEED G2; Digital Video Recorder, Bredar G2 VIDEO) liegt gemäss dem Eichzertifikat Nr. 258-32313 des METAS vom 16. September 2019 mit Eichgültigkeit bis zum 30. September 2020 eine zum Tatzeitpunkt gültige Eichung durch das hierfür fachlich zuständige METAS (vgl. Art. 6 Abs. 1 GeschwMessV i.V.m. Anhang 5 MessV) vor (act. 23). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Nachfahrtachograph im Rahmen der Abstandsmessung korrekterweise im Modus "VA" (variabler Abstand) befunden hat (act. 25, Spalte "M-Mode"), so dass auch die entsprechenden technischen Vorgaben für die Durchführung einer verwertbaren und rechtsgenüglich nachvollziehbaren Geschwindigkeits- bzw. Abstandsmessung eingehalten worden sind (vgl. hierzu KGer BL 460 19 280 vom 23. Juni 2020 E. 5.3; KGer BL 460 17 110 vom 31. Oktober 2017 E. 1.5.2). An der Funktionstauglichkeit des Messmittels ist somit nicht zu zweifeln, zumal der fragliche Nachfahrtachograf erwiesenermassen geeicht und durch das METAS für ebensolche Geschwindigkeitskontrollen zugelassen wurde. Soweit der Beschuldigte aus den dargelegten Bestimmungen ableiten will, die Strafbehörden müssten in jedem Fall bzw. grundsätzlich den Nachweis einer gültigen Ersteichung sowie Nacheichung des für die amtliche Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts eingesetzten Messmittels erbringen, ist ihm nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass dem METAS als fachlich zuständige Behörde die Funktion der Gewährleistung einer korrekten Durchführung der amtlichen Eichung von Geschwindigkeitsmessmitteln zukommt (vgl. Art. 6 Abs. 1 GeschwMessV i.V.m. Anhang 5 MessV). Folglich ist mit der Ausstellung eines Eichzertifikats durch das METAS die lege artis erfolgende Durchführung der amtlichen Eichung der geprüften Messmittels gesichert. Mithin impliziert das Vorhandensein eines entsprechenden Eichzertifikats gerade das Vorliegen einer gültigen Ersteichung sowie Nacheichung des für die amtliche Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts verwendeten Messmittels. Die Strafverfolgungsbehörden sind deshalb prinzipiell nicht verpflichtet, Ermittlungen zum Vorgang der durch das METAS erfolgen-den amtlichen Eichung der zum Einsatz gebrachten Messmittel anzustellen. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Richtigkeit der amtlichen Eichung bzw. deren Durchführung aufdrängen. Mithin sind nur dann weitergehende Beweise zu erheben, wenn den Strafbehörden die Zuverlässigkeit der amtlichen Eichung zweifelhaft erscheint. Dabei vermag jedoch nicht jeder theoretisch denkbare Zweifel Anlass für solche ergänzenden Abklärungen zu bilden; vielmehr müssen substantiierte und erhebliche Hinweise bestehen. Liegen hingegen keine sich aufgrund der objektiven Sachlage aufdrängenden erheblichen Zweifel vor, so darf im Rahmen der Beweiswürdigung von der Richtigkeit einer durch das fachlich zuständige METAS erfolgten amtlichen Eichung eines Geschwindigkeitsmessmittels einerseits sowie einer gültigen Ersteichung sowie Nacheichung des für die amtliche Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts eingesetzten Messmittels andererseits ausgegangen werden. Die Einwände des Beschuldigten beschränken sich vorliegend auf die pauschale Behauptung des fehlenden Nachweises einer Ersteichung bzw. rechtzeitigen Nacheichung des Messmittels, welches seitens des METAS für die amtliche Eichung des vorliegend für die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung eingesetzten Messmittels SAT-SPEED G2 verwendet worden ist. Indessen gelingt es ihm nicht einmal ansatzweise, konkrete Anhaltspunkte darzutun, welche Zweifel an der Richtigkeit der Durchführung der mit dem Eichzertifikat Nr. 258-32313 des METAS vom 16. September 2019 (act. 23) beurkundeten amtlichen Eichung des Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 Video mit der Seriennummer 4411209 (METAS 27209) bestehen würden. Geeignete substantiierte Anhaltspunkte, welche relevante Zweifel an der Richtigkeit der amtlichen Eichung zu begründen vermöchten, sind mithin keine ersichtlich, weshalb in casu von einer korrekten und namentlich mittels eines gültig geeichten Messgeräts erfolgten Durchführung der amtlichen Eichung des verwendeten Messmittels SAT-SPEED G2 durch das METAS auszugehen ist.

E. 2.2.3.1 Ferner moniert der Beschuldigte, die in casu verwendete Auswertungssoftware "Avidemux" bilde keine taugliche Beweisgrundlage für die Abstandsmessung, da sie mangels Erwähnung auf dem bei den Akten liegenden Eichzertifikat weder als identifizierbar noch als geeicht gelten könne. Hinsichtlich der Identifizierbarkeit ist Folgendes anzuführen: Dem nachträglichen polizeilichen Bericht vom 14. September 2020 ist eindeutig zu entnehmen, dass die gesicherte Videoaufzeichnung vom 17. Oktober 2019 mit der Software "Avidemux Vers. 2.7.5" ausgewertet worden ist (act. 75). Der Bericht enthält zur Veranschaulichung des Auswertungsvorgangs sodann Abbildungen bzw. Standbilder, auf deren Grundlage die Messung vorgenommen wurde ("Definieren der Messstelle", "Startbild der Messung" und "Zielbild der Messung", act. 77 ff.), sowie entsprechende Erklärungen, welche das Messergebnis plausibel und nachvollziehbar darlegen. Anhand der im Bericht dargestellten Einzelbildzählung wurde – nota bene jeweils das für den Beschuldigten günstigere Ergebnis berücksichtigend – der zeitliche Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug ermittelt. Dieser betrug bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 108 km/h lediglich 0.48 Sekunden (bzw. 14.4 Meter) und wurde auf einer Strecke von mehr als 500 Metern nicht eingehalten (act. 83). Bei der Auswertungssoftware "Avidemux" handelt es sich um ein frei zugängliches Programm, mit welchem der gefahrene Abstand unter Beachtung von Referenz-punkten und der Zählung von Einzelbildern eruiert werden kann. Indem der Beschuldigte weiter impliziert, die Auswertungssoftware selbst müsse für eine verlässliche Abstandsberechnung ebenfalls geeicht sein, geht er offenbar davon aus, dass die mit dem Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 erhobenen Messdaten durch die Auswertung mittels der Software Avidemux in irgendeiner Form beeinflusst würden. Entgegen dem vom Beschuldigten vertretenen technischen Verständnis greift die genannte Software jedoch nicht in die Funktionsweise der mittels geeichtem Tachografen (SAT-SPEED G2) erhobenen Aufzeichnungen ein, sondern verwendet Letztere, um die Positionen der Fahrzeuge, deren Abstand zueinander errechnet werden soll, anhand von Referenzpunkten zu bestimmen und so den Abstand zwischen den fraglichen Fahrzeugen zu eruieren. Die Messsicherheit oder Messgenauigkeit des geeichten Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 wird demnach durch den anschliessenden Auswertungsvorgang mittels der Software Avidemux in keiner Weise beeinträchtigt. Für den Auswertungsvorgang selbst ist eine amtliche Eichung dementsprechend weder vorgesehen noch erforderlich. Darüber hinaus erweist sich die Auswertesoftware Avidemux gar nicht als eichbar (vgl. dazu KGer BL 460 21 194 vom 15. Februar 2022 E. 1.6.4). Für die mittels der besagten Software vorgenommenen Abstandsberechnung ist vielmehr wesentlich, dass das System vorgängig die Geschwindigkeit korrekt misst und darstellt, was mit der Eichung des Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 gewährleistet wird. Die exakte technische Funktionsweise einer Auswertungssoftware muss im Übrigen weder für die Gerichte noch für die Strafverfolgungsbehörden in jedem Punkt nachvollziehbar sein (vgl. dazu KGer BL 460 21 194 vom 15. Februar 2022 E. 1.6.4; KGer BL 460 17 110 vom 31. Oktober 2017 E. 1.5.2 und E. 1.6.3). Die Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich folglich als unbegründet.

E. 2.2.3.2 Überdies ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die erste Auswertung der mittels des Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 erhobenen Messdaten gemäss Abstandsrapport der Polizei Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2019 durch die gerichtsnotorisch anerkannte Software SAT-SPEED DIST HD erfolgt ist (vgl. act. 21 unten: " Auswertung: mittels Auswerte-Software SatSpeed Dist HD "). Dabei resultierte ein errechneter Abstand vom Beschuldigten zum voranfahrenden Fahrzeug bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 102 km/h von 16 Metern bzw. 0.57 Sekunden, wobei diese erste Berechnung gegenüber jener im polizeilichen Bericht vom 14. September 2020 bei einer tieferen Geschwindigkeit in einem anderen Bereich erfolgt ist. Die Distanz der Widerhandlung mitsamt Beobachtungsphase durch die Polizeibeamten betrug 1'400 Meter (act. 21). Die Verwendung der Software SAT-SPEED DIST HD zur erstmaligen Auswertung der erhobenen Messdaten beanstandet der Beschuldigte indes nicht.

E. 2.2.3.3 Vorliegend ist zudem nicht nur anhand der Abbildungen gemäss act. 25 und act. 77 ff., sondern auch aus der vom Berufungsgericht im Rahmen der Urteilsberatung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung (als CD bei den Akten) ohne Weiteres und von blossem Auge her ersichtlich, dass der Beschuldigte keinen genügenden Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten hat.

E. 2.2.4.1 Schliesslich bringt der Beschuldigte unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 3 SKV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 VSKV-ASTRA vor, es fehle an einem aktenkundigen Ausbildungs- und Ermächtigungsnachweis der die Messung durchführenden und auswertenden Polizeibeamten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Basel-Landschaft ist dies die Polizei Basel-Land-schaft (vgl. § 3 Abs. 1 lit. g des Polizeigesetzes [PolG, SGS 700]). In Art. 2 Abs. 1 VSKV-ASTRA wird unter der Marginalie "Kontroll- und Auswertungspersonal" zunächst festgehalten, dass sich die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr nach den Artikeln 3 und 4 SKV richtet. Sodann wird in Absatz 2 der nämlichen Bestimmung festgelegt, dass Messsysteme nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden dürfen. In Absatz 3 werden schliesslich die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal konkretisiert: Dieses muss über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen (lit. a) und durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein (lit. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt letztere Bestimmung dabei lediglich eine generelle Ermächtigung für die Kontroll- und Auswertungstätigkeiten und schreibt nicht etwa – wie vom Beschuldigten insinuiert – vor, dass die kontrollierenden Polizeibeamten über eine für jeden Einzelfall zu erteilende und nachzuweisende Ermächtigung verfügen müssen (BGer 6B_656/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.3.2 f.).

E. 2.2.4.2 In casu wurde die fragliche Nachfahrkontrolle durch die Polizeibeamten D. und E. durchgeführt, wobei Ersterer mit der Durchführung der Messung und deren Auswertung befasst war (vgl. act. 21). Bei den genannten Polizeimitarbeitern handelt es sich um Angehörige der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, mithin um Beamte der im Kanton Basel-Land-schaft für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen zuständigen Polizeibehörde. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten darf ohne gegenteilige konkrete Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die seitens der zuständigen Behörde mit der Durchführung der Kontrolle betrauten Polizeibeamten über die hierfür nötigen Ausbildungen und Fachkenntnisse sowie über eine entsprechende Ermächtigung verfügen (vgl. dazu BGer 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.3.3). Entsprechende Ermittlungen und das Beibringen von diesbezüglichen Nachweisen durch die Strafbehörden sind nur dann zu verlangen, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche in casu am Vorliegen der entsprechenden Fachkenntnisse oder der Ermächtigung ernstlich zweifeln lassen. Derartige Umstände, die darauf schliessen lassen könnten, dass die beiden genannten Polizeibeamten die streitgegenständliche Messung ausserhalb ihrer dienstlichen Tätigkeit und ohne Auftrag ihrer Vorgesetzten vorgenommen bzw. nicht über die für die sachgerechte Durchführung und Auswertung der Messung nötigen Fachkenntnisse verfügt hätten, werden vom Beschuldigten nicht dargelegt und sind indessen auch nicht ersichtlich. Dementsprechend ist ohne vernünftige Zweifel sowohl von einer entsprechenden Ermächtigung als auch von hinreichenden theoretischen und praktischen Fachkenntnissen der genannten Polizeibeamten zur Durchführung der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung mittels des Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 und deren Auswertung betreffend Abstand mittels der Software SAT-SPEED DIST HD sowie des Programms "Avidemux" auszugehen (vgl. hierzu auch KGer BL 460 21 136 vom 31. Mai 2022 E. 3.2.3).

E. 2.2.5 Nach dem vorgängig Gesagten steht fest, dass sämtliche durch den Beschuldigten im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwände gegen die Richtigkeit der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung sowie deren Auswertung unbegründet sind. Insgesamt liefern sowohl die Videoaufzeichnung (als CD bei den Akten) als auch die Abstandsermittlung mittels der Software SAT-SPEED DIST HD und des Programms "Avidemux" einen deutlichen und lege artis erhobenen Beweis für den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht erkennbar. Angesichts der vorstehend dargelegten objektivierbaren Beweismittel ist somit mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte anklagegemäss am 17. Oktober 2019, um 14:29 Uhr, als Lenker des Personenwagens B. in C. bei mittlerem Verkehrsaufkommen sowie guten Sicht- und Strassenverhältnissen auf dem Überholstreifen der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel unterwegs gewesen und dabei einmal bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h auf einer Strecke von mindestens 1'300 Metern mit einem Abstand von 16 Metern bzw. 0.57 Sekunden und ein anderes Mal auf einer Distanz vom 500 Metern mit einem Abstand von 14.4 Metern bzw. 0.48 Sekunden hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug gefahren ist.

E. 3 Rechtliche Würdigung

E. 3.1 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG besteht demnach aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: der groben Verkehrsregelverletzung und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung liegt nach bundesgerichtlicher Praxis vor, wenn es sich bei der verletzten Verkehrsvorschrift um eine wichtige Verkehrsregel handelt, deren Missachtung in besonderer Weise unfallträchtig ist, und die Vorschrift in gravierender, objektiv schwerer Weise verletzt wurde (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3; BGE 126 IV 192 E. 3). Von einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits dann auszugehen, wenn mindestens eine erhöhte abstrakte Gefährdung gegeben ist. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt nur dann zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn sich der Täter der konkreten oder auch nur der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. Diesfalls ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, welches auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen kann (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Philippe Weissenberger , Kommentar SVG/OBG, 2. Auflage 2014, Art. 90 N 68 f.) Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach bundesgerichtlicher Auffassung restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von der objektiven Schwere der Verkehrsregelverletzung auf die subjektive Rücksichtslosigkeit geschlossen werden darf. Trotzdem geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die objektive Schwere der Tat ein Indiz für die Annahme von subjektiv schwerem Verschulden bzw. Rücksichtslosigkeit darstellt und zwar dergestalt, dass je schwerer der Verkehrsregelverstoss objektiv wiegt, desto eher Rücksichtslosigkeit zu bejahen ist, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Diese Vorschrift wird durch Art. 12 Abs. 1 VRV konkretisiert. Danach hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Für die Einhaltung des angemessenen Abstands hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Für die Bestimmung des auch bei günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstands kann nach der Praxis des Bundesgerichts von der Faustregel "halber Tacho" (bzw. 1.8 Sekunden) ausgegangen werden (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Sie besagt, dass zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von mindestens halb so vielen Metern einzuhalten ist, als die gefahrene Geschwindigkeit in Kilometern beträgt. Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens. Das Heranfahren auf der Autobahn auf das vorausfahrende Fahrzeug mit einem Abstand von weniger als 1/6 Tacho (bzw. 0.6 Sekunden) schafft eine erhöhte abstrakte Gefahr für die vorausfahrende Person und andere Verkehrsteilnehmer. Wird derart dicht aufgefahren, liegt wegen der eingeschränkten Reaktionsmöglichkeiten der nachfahrenden Person das Risiko eines Unfalls sehr nahe, wenn etwa das vorausfahrende Fahrzeug unerwartet stark abbremsen muss. Im Sinn einer Faustregel kann deshalb bei einem Abstand von 1/6-Tacho (bzw. 0.6 Sekunden) auf Autobahnen eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen werden (BGE 131 IV 133 E. 3.1 und E. 3.2.2; BGer 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2; BGer 6B_1382/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.3.2; BGer 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.5, je mit Hinweisen).

E. 3.2 In casu zeigt sich angesichts des erstellten Sachverhalts, dass sich der Beschuldigte einmal mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h auf einer Strecke von mindestens 1'300 Metern mit einem Abstand von 16 Metern bzw. 0.57 Sekunden und ein anderes Mal bei einem Tempo von 108 km/h auf einer Distanz vom 500 Metern mit einem Abstand von 14.4 Metern bzw. 0.48 Sekunden dem vorausfahrenden Fahrzeug angenähert hat. Der Beschuldigte hat demnach die Regel 1/6-Tacho resp. den Abstand von 0.6 Sekunden deutlich und über eine längere Distanz unterschritten, womit das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung fraglos zu bejahen ist. Hinzu kommt, dass die Bremsreaktionszeit, d.h. die Zeit der Wahrnehmung einer allfälligen Gefahr bzw. ein allfälliges Aufleuchten der Bremslichter des voranfahrenden Fahrzeugs bis zur Betätigung und zum Ansprechen des Bremspedals, Untersuchungen zufolge selbst bei einer erhöhten Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde beträgt, wobei nur ein sehr kleiner Teil der Testpersonen in der Lage war, diesen Wert einzuhalten. Geringere Werte von 0.7 oder 0.75 Sekunden wurden als bestmögliche Reaktionszeit nur bei Testpersonen, die das kritische Ereignis erwarteten und damit nicht unter realistischen Alltagsbedingungen, erreicht (BGer 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3.1; BGer 6B_290/2015 vom 23. November 2015 E. 2.3.1; BGer 6B_1030/2010 vom 2. März 2011 E.3.3.3, mit Hinweisen). Es liegt somit auf der Hand, dass der Beschuldigte bei einer Bremsreaktionszeit von mindestens einer Sekunde bei einem eingehaltenen Abstand von 0.48 Sekunden bzw. 0.57 Sekunden und einer Geschwindigkeit von 108 km/h resp. 102 km/h nicht einmal ansatzweise in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig eine Bremsung einzuleiten, um im Falle eines plötzlichen Bremsmanövers des vorausfahrenden Fahrzeugs eine Auffahrkollision zu verhindern. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte aufgrund des derart geringen Abstands bei einem überraschenden Bremsmanöver des Vordermanns nicht mehr rechtzeitig hätte reagieren können, ist vorliegend gar von einer konkreten Gefährdung des oder der Insassen des vorausfahrenden Fahrzeugs auszugehen. Gerade bei dichtem Auffahren (wie vorliegend) ist jederzeit damit zu rechnen, dass der Lenker des vorderen Fahrzeugs in Bedrängnis geraten und aus diesem Grund unangemessen reagieren könnte (BGer 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.4.2). Der objektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist damit vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz zunächst zutreffend, dass vor dem Hintergrund der Fahrweise des Beschuldigten, mithin dem derart nahen Auffahren auf bis zu 16 Metern bzw. 14.4 Metern bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h bzw. 108 km/h und dem bewussten und aktiven Beibehalten dieses Abstands über eine erhebliche Distanz von mindestens 1'300 Metern bzw. 500 Metern, von einem bewussten rücksichtslosen Verhalten des Beschuldigten ausgegangen werden muss. Insbesondere das wiederholte Heranfahren an die linke Leitlinie, was die Erstinstanz zu Recht als "Drängeln" taxiert hat, zeigt, dass der Beschuldigte diesen Abstand bewusst und gewollt so gewählt und beibehalten hat. Die aus seiner Fahrweise resultierende Gefahr eines Auffahrunfalls musste dem Beschuldigten zweifelsohne klar gewesen sein. Der Beschuldigte, welcher sich zu den Gründen seiner Fahrweise weder vor den Strafverfolgungsbehörden noch vor den Schranken des Strafgerichts einlassen wollte, hätte somit ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, einen korrekten Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzunehmen. Dass er dennoch bis auf eine derart geringe Distanz von rund 16 Metern bzw. 14.4 Metern auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren und diesen äusserst geringen Abstand während einer verhältnismässig langen Distanz von mindestens 1'300 Metern bzw. 500 Metern bewusst beibehalten hat, macht deutlich, dass der Beschuldigte den Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs dazu zu bewegen versuchte, schneller zu fahren oder die zweite Überholspur freizugeben, sodass er selbst schneller fahren könnte. Das Verhalten des Beschuldigten lässt mithin ohne Weiteres darauf schliessen, dass ihm die aus seiner Fahrweise resultierende Gefährdung nicht nur bewusst gewesen ist, sondern dass er diese auch in Kauf genommen und nicht bloss grob fahrlässig gehandelt hat, wie die Vorinstanz dies angenommen hat. Angesichts des Dargelegten ist damit zweifelsohne von einem erheblichen Verschulden bzw. von subjektiver Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

E. 3.3 Schliesslich sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) schuldig zu erklären.

E. 4 Strafzumessung

E. 4.1 Obwohl der Beschuldigte die vorinstanzliche Strafzumessung für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs nicht eventualiter angefochten hat, ist aufgrund des Umstandes, dass die Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil zu fällen hat, welches den erstinstanzlichen Entscheid ersetzt, auch die Strafzumessung zu prüfen. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Zufolge des Schlechterstellungsverbots (sog. "reformatio in peius") kann die Sanktion vorliegend allerdings nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 4.2 Das Strafgerichtspräsidium verurteilte den Beschuldigten wegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 200.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.--, wobei für den Fall der Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angedroht wurde (vgl. Dispositivziffer 1). In casu bestätigt das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch, womit der ordentliche Strafrahmen nach Art. 90 Abs. 2 SVG zwischen einer Geldstrafe von drei Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren liegt.

E. 4.3.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

E. 4.3.2 In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter indessen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

E. 4.3.3 Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 N 102). Verbindungsbussen kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die Verbindungsbusse als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 Prozent festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 ff.). Art. 42 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich eine Kann-Vorschrift. Bei gleichzeitiger Sanktionierung von Übertretungs- und Vergehenstatbeständen, die in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen, muss Art. 42 Abs. 4 StGB indessen zwingend zur Anwendung kommen (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Wenn also durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände erfüllt werden und es sich bei diesen Straftatbeständen zum einen um ein Vergehen und zum anderen um eine – aufgrund der für das Vergehen vorgesehenen Strafe konsumierte – Übertretung handelt, so muss gemäss Bundesgericht neben der Primärstrafe für das Vergehen eine Busse für die Übertretung ausgesprochen werden. Eine Busse ist hier daher trotz der Formulierung von Art. 42 Abs. 4 StGB als Kann-Vorschrift obligatorisch (BGE 134 IV 82 E. 8.3; vgl. auch BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.1). Ist jedoch nur ein Vergehen zu beurteilen, liegt es im Ermessen des Gerichts, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2). In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.--, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

E. 4.3.4 In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln innerhalb des hierfür vorgesehenen abstrakten Strafrahmens festzulegen. Dabei ist auf der Seite der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von immerhin 102 km/h bzw. 108 km/h über eine vergleichsweise weite Distanz von mindestens 1'300 Metern bzw. 500 Metern hinweg den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritten hat. Sein Verhalten war überaus geeignet, den Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs zu unbedachten Manövern zu veranlassen bzw. eine Auffahrkollision zu verursachen. Die Witterungsverhältnisse waren gut, was jedoch bei der Verschuldensbewertung weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten ins Gewicht fällt. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als leicht (im unteren Bereich) zu qualifizieren. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz mindestens grobfahrlässiges Verhalten anzulasten, was dem Tatbestand jedoch bereits inhärent ist. Eine konkrete Betrachtung seiner Fahrweise anhand der Videosequenz zeigt indes, dass der Beschuldigte mit seiner Fahrweise und seinem offensichtlichen "Drängeln" bezweckte, den Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs entweder dazu zu bewegen, schneller zu fahren, oder die zweite Überholspur freizugeben, sodass er selbst schneller fahren kann. Seine Ziele stehen somit in einem deutlichen Missverhältnis zu der zu diesem Zweck an den Tag gelegten Fahrweise und der dabei bewirkten erheblichen Unfallgefahr. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im Ergebnis somit nicht zu reduzieren. Das Verschulden des Beschuldigten ist nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten innerhalb des Strafrahmens von Art. 90 Abs. 2 SVG als leicht im unteren Bereich zu qualifizieren, so dass im Einklang mit der Vorinstanz eine hypothetische verschuldensangemessene Einsatzstrafe von 20 Strafeinheiten angemessen – wenn auch nach Auffassung des Berufungsgerichts als tief – erscheint.

E. 4.3.5 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten können keine besonderen Auffälligkeiten festgestellt werden. Wie der Steuerdatenauskunft entnommen werden kann, ist der Beschuldigte geschieden und als Speditionskaufmann 100% erwerbstätig (act. 57). Er lebt im Konkubinat und ist Vater dreier Kinder (Jahrgang 2000, Jahrgang 2004 und Jahrgang 2019), wobei die beiden älteren Kinder nicht mit ihm im gleichen Haushalt leben (act. 59). Weiter kann den Akten entnommen werden, dass der Beschuldigte im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 133'313.-- erzielt hat (act. 14/9 ff.). Die dargelegten Lebensumstände des Beschuldigten sind allesamt verschuldensneutral zu bewerten. Der Beschuldigte ist im Übrigen nicht vorbestraft, was ebenfalls strafzumessungsneutral zu beurteilen ist (vgl. Strafregisterauszug vom 5. Juni 2023). Das Vorliegen einer besonderen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten oder das Vorhandensein von Reue und Einsicht sind in casu ebenso wenig ersichtlich. In Ermangelung weiterer nennenswerter Umstände sind die Täterkomponenten somit insgesamt als neutral zu werten, sodass sich eine Anpassung der vorgängig definierten Strafe erübrigt. Im Ergebnis ist somit in Würdigung der relevanten persönlichen und tatbezogenen Umstände unverändert von einer angemessenen Strafe von 20 Strafeinheiten auszugehen. Im Einklang mit der Vorinstanz erscheint der Abzug von zwei Strafeinheiten aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots als angemessen (vgl. E. III.4., S. 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 26. April 2022; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Anbetracht des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens, dessen Vorstrafenlosigkeit sowie dessen leichten Verschuldens steht ausser Frage, dass die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln in casu mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist, zumal die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB klarerweise nicht geboten erscheint.

E. 4.3.6 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebens-aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind indes gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen. Seit dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. April 2022 sind seitens des Beschuldigten keine veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse geltend gemacht worden. Vorliegend ist somit zu konstatieren, dass kein Grund besteht, die im Übrigen auch nicht beanstandete Höhe der einzelnen Tagessätze von je Fr. 200.--anzupassen, zumal sich die vorinstanzliche Berechnung in sachlicher Hinsicht als durchwegs zutreffend erweist (vgl. E. III.5., S. 7 des angefochtenen Urteils vom 26. April 2022; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.4.1 In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. In casu bestehen keinerlei Hinweise für eine ungünstige Legalprognose, weshalb der Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB, in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil, bedingt aufzuschieben ist; dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB.

E. 4.4.2 Vorliegend ist sodann zweifelsohne von einem Fall der vorstehend dargelegten Schnittstellenproblematik zwischen Übertretung und Vergehen auszugehen, bei der es im Bereich der Verkehrsdelikte aus generalpräventiven Überlegungen grundsätzlich angezeigt ist, zusätzlich zu einer bedingten Strafe eine unbedingte Verbindungsbusse zu verhängen, ansonsten es regelmässig zum unbefriedigenden Resultat führen würde, dass diejenigen beschuldigten Personen mit dem gravierenderen Delikt faktisch weniger spürbar bestraft würden als diejenigen, welche lediglich eine Übertretung begangen haben (vgl. vorstehend E. III.4.3.3). Auch im vorliegenden Fall erweist sich die Auferlegung einer Verbindungsbusse als angemessen. Im Resultat erachtet es das Kantonsgericht in Ausübung seines Ermessens – unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und des festgestellten leichten Verschuldens – sowie den Vorgaben des Bundesgerichts bezüglich der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsstrafe folgend als schuld- und tatangemessen, drei Tage der insgesamt ausgefällten Geldstrafe von 18 Tagessätzen auszusondern und in die Form der Busse zu kleiden. Ausgehend von der festgelegten Tagessatzhöhe von je Fr. 200.-- ist der Betrag der auszufällenden Busse auf Fr. 600.-- festzusetzen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung tritt in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

E. 4.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte somit in Abweisung seiner Berufung der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 200.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- zu verurteilen. IV. Kosten 1. Vorinstanzliches Verfahren Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde das Urteil der Vorinstanz im Schuldpunkt bestätigt und die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen (vgl. Dispositivziffer 2). 2. Berufungsverfahren

Dispositiv
  1. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 715.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00. A trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils er- klärt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. IV. [Mitteilungsziffer] Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_1288/2023).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.06.2023 460 2022 143 (460 22 143)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Juni 2023 (460 22 143) Strafrecht Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. April 2022 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) vom 26. April 2022 wurde A. (nachfolgend: Beschuldigter) in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 18. Februar 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 200.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 600.--(bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) i.V.m. Art 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11), Art. 34 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 Abs. 2 StGB. Ausserdem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'715.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 715.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. April 2022 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, mit Eingabe vom 4. Mai 2022 die Berufung an. Zugleich beantragte er eine Sistierung dieses Strafprozesses bis zum rechtskräftigen Abschluss zweier dieselbe Rechtsfrage betreffende und vor Kantonsgericht Basel-Landschaft hängiger Verfahren. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 sistierte das Strafgerichtspräsidium daraufhin die Ausfertigung der entsprechenden schriftlichen Urteilsbegründung längstens bis zum 15. August 2022. Mit Datum vom 7. Juni 2022 hob das Strafgerichtspräsidium die Sistierung aufgrund des in einem der besagten hängigen Verfahren ergangenen kantonsgerichtlichen Entscheids auf und ersuchte den Beschuldigten um Mitteilung, ob er an der Berufung festhalte. Mit schriftlicher Eingabe vom 21. Juni 2022 bekräftigte der Beschuldigte seine Berufung und ersuchte um erneute Sistierung des Verfahrens, da er gegen das kantonsgerichtliche Urteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingelegt habe. Mit strafgerichtlicher Verfügung vom 29. Juni 2022 wurde dieser Antrag sodann abgewiesen. C. Mit Berufungserklärung vom 26. September 2022 stellte der Beschuldigte folgendes Rechtsbegehren: Es sei das vorinstanzliche Urteil vom 26. April 2022 vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung von Schuld und Strafe kostenlos freizusprechen. D. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung noch einen Antrag auf Nichteintreten stelle. E. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2022 wurde dem Beschuldigten mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 4. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. F. Mit Datum vom 7. November 2022 begehrte der Beschuldigte, es sei das vorliegende Verfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), zu sistieren. Zur Begründung führte er aus, in einem analogen Verfahren sei gegen das entsprechende Urteil des Kantonsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden, weshalb eine Sistierung aus prozessökonomischen Gründen geboten erscheine. Bei einem abschlägigen bundesgerichtlichen Entscheid werde er die Berufung zudem zurückziehen. G. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. November 2022 wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 7. November 2022 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 21. November 2022 zugesandt. H. Die Staatsanwaltschaft forderte mit Stellungnahme vom 18. November 2022 die Abweisung des Sistierungsantrags des Beschuldigten. Sie machte geltend, es sei einerseits nicht ersichtlich, welche übergeordnete Rechtsfrage sich stelle und andererseits sei mit einer bundesgerichtlichen Beurteilungsdauer von rund eineinhalb Jahren zu rechnen, weshalb die Sistierung bei Gutheissung des Antrags zu lange andauern würde. I. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 23. November 2022 wurde der Sistierungsantrag des Beschuldigten abgewiesen und ihm Frist zur Begründung seiner Berufungserklärung bis zum 31. Dezember 2022 angesetzt. Ferner wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit nämlicher Verfügung zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 30. Dezember 2022 die Wiedererwägung der Verfügung des prozessleitenden Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts vom 23. November 2022. K. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. Januar 2023 wurde auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschuldigten nicht eingetreten und die Frist zur Einreichung der Begründung seiner Berufungserklärung vom 26. September 2022 bis zum 10. Februar 2023 erstreckt. L. Im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 22. Februar 2023 hielt der Beschuldigte an seinem in der Berufungserklärung vom 26. September 2022 gestellten Antrag fest. M. In ihrer Berufungsantwort vom 31. März 2023 begehrte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die vollumfängliche Bestätigung des strafgerichtlichen Urteils vom 26. April 2022; dies unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. N. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. April 2023 wurde die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugesendet sowie der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt. Darüber hinaus wurden die Parteien mit nämlicher Verfügung darum ersucht, bis zum 21. April 2023 mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahren einverstanden sind. O. Mit Datum vom 17. April 2023 erklärte sich die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Ebenso stimmte der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. April 2023 der Behandlung seiner Berufung im schriftlichen Verfahren zu. P. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2023 und des Beschuldigten vom 21. April 2023 wurden mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. April 2023 unter diesen Parteien zur Kenntnisnahme ausgetauscht sowie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Angefochten wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. April 2022, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass das entsprechende Urteilsdispositiv des Strafgerichtspräsidiums dem Beschuldigten am 27. April 2022 zugestellt worden ist (act. 263). Mit schriftlicher Berufungsanmeldung vom 4. Mai 2022 und mit Eingabe vom 26. September 2022 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der seitens des Beschuldigten eingereichten Schriften zeigt sich, dass er das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vollumfänglich anficht. Im Berufungsverfahren sind somit der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, die Strafzumessung sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Zufolge des Schlechterstellungsverbots, der sogenannten "reformatio in peius", kann der angefochtene Entscheid aufgrund des Umstandes, dass nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Materielles 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1 Das Strafgerichtspräsidium sprach den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig. Die Vorinstanz erachtete den im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2021 dargelegten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte am 17. Oktober 2019, um 14:29 Uhr, als Lenker des Personenwagens B. in C. bei mittlerem Verkehrsaufkommen sowie guten Sicht- und Strassenverhältnissen auf dem Überholstreifen der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel gefahren sei und dabei beim Hintereinanderfahren den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug auf einer Strecke von ca. 1'300 Metern nicht eingehalten habe, als erstellt. Der gemessene Abstand zum Vorderfahrzeug habe dabei einmal bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h 16 Meter bzw. 0.57 Sekunden und ein anderes Mal bei einem Tempo von 108 km/h 14.4 Meter bzw. 0.48 Sekunden betragen. Die Erstinstanz konstatierte, es liege eine Videoaufzeichnung der Polizei vor, welche den Ablauf des Sachverhalts, wie dieser im genannten Strafbefehl erfasst worden sei, belege. Bereits mit blossem Auge sei darauf erkennbar, dass der Beschuldigte keinen genügenden Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten habe. Die Funktionstauglichkeit des Messmittels sei sodann nicht zu beanstanden, da der verwendete Nachfahrtachograf vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (nachfolgend: METAS) zugelassen und am 16. September 2019 geeicht worden sei, wobei diese Eichung bis zum 30. September 2020 und somit auch im Tatzeitpunkt Gültigkeit besessen habe. Bei dieser Beweislage müsse den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten die genaue technische Funktionsweise eines Nachfahrtachografen nicht im Einzelnen bekannt sein. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass an der Funktionstauglichkeit des Messmittels gezweifelt werden müsse. Dem polizeilichen Bericht vom 14. September 2020 sei zudem zu entnehmen, dass die Videoaufnahme der Polizei mit der frei zugänglichen Videobearbeitungssoftware "Avidemux" ausgewertet worden sei. Die Auswertung sei im Polizeibericht unter anderem mit Einzelbildern nachvollziehbar dokumentiert worden, weshalb keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Auswertung sowie an den Fachkenntnissen und Ermächtigungen der an der Messung mitwirkenden Polizisten bestünden. In rechtlicher Hinsicht sei von Bedeutung, dass der Abstand des Beschuldigten zum voranfahrenden Fahrzeug bei den gefahrenen Geschwindigkeiten mindestens 50 bis 55 Meter (Faustregel: halber Tacho) hätte betragen müssen, was erheblich unterschritten worden sei. Dies stelle eine klare Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG dar. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung sei ohne weiteres zu bejahen und ein derart nahes Auffahren müsse als bewusste Rücksichtslosigkeit gegenüber dem voranfahrenden Fahrzeuglenker taxiert werden. Der Beschuldigte sei sich der Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst gewesen. Er sei während der Fahrt immer wieder an die linke Leitlinie gefahren, was als "Drängeln" zu qualifizieren sei, weshalb zumindest von einer grobfahrlässigen Tatbegehung auszugehen und der Beschuldigte gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen sei. 1.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 22. Februar 2023 im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt, indem sie von der Gültigkeit des Eichzertifikats des Messmittels ausgegangen sei. Wenn sich die gefahrene Geschwindigkeit nicht nachweisen lasse, so könne der Nachweis, ob der gebotene minimale Sicherheitsabstand eingehalten worden sei, nicht erbracht werden. Ein solcher Nachweis liege in casu nicht vor. Zwar bestehe ein gültiges Eichzertifikat, allerdings verlange das Gesetz nicht bloss eine Erst- und regelmässige Nacheichung des Geschwindigkeitsmessgeräts, sondern auch eine Erst- und regelmässige Nacheichung des für die Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts eingesetzten Eichgeräts. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass das im vorliegenden Fall eingesetzte Eichgerät des Geschwindigkeitsmessgeräts nicht über die vom Gesetz geforderte Erst- und Nacheichung verfüge. Dies habe zur Folge, dass es die Geschwindigkeitsmessgeräte "falsch" nacheiche, sodass dieselben viel zu hohe Geschwindigkeiten messen würden. Neben der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) seien vorliegend auch die Messmittelverordnung (MessMV, SR 941.210), die Verordnung des ASTRA (Bundesamt für Strassen) zur SKV (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) sowie die Geschwindigkeitsmessmittel- Verordnung (SR 941.261; nachfolgend: GeschwMessV) anwendbar. Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen bedürften gemäss Art. 5 Abs. 1 GeschwMessV einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a GeschwMessV müssten die Messmittel ausserdem jedes Jahr nachgeeicht werden. Auch die Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern bedürften gemäss Art. 5 Abs. 2 GeschwMessV einer Ersteichung nach Anhang 5 Ziff. 2 MessMV und müssten alle 2 Jahre nachgeeicht werden (Art. 6 Abs. 2 lit. b GeschwMessV). Vor diesem Hintergrund zeige sich, dass die Vorinstanz den Beschuldigten verurteilt habe, obwohl sie die für den gebotenen Abstand ausschlaggebende gefahrene Geschwindigkeit nicht nachweisen könne. Ferner beanstandet der Beschuldigte die Verwendung der Auswertungssoftware "Avidemux". Die Erstinstanz habe unzutreffenderweise angenommen, die gesetzlichen Anforderungen seien durch die Erwähnung dieser Software im Polizeibericht erfüllt. Anhang 2 der MessMV verlange jedoch, dass das Zertifikat und dessen Anhänge insbesondere auch die Identifizierung der Software enthalten müsse. Die in casu benutzte Software "Avidemux" finde auf dem Eichzertifikat indes keine Erwähnung, weshalb die besagte Auswertesoftware nicht nur nicht geeicht, sondern unter Hinweis auf Ziff. 7.6, Ziff. 8.3 und Ziff. 8.4 des Anhangs 1 der MessMV auch nicht identifizierbar sei. Daraus sei zu schliessen, dass die Auswertesoftware "Avidemux" mangels Identifizierbarkeit mit dem Eichzertifikat keine taugliche Beweisgrundlage für die Abstandsmessung bilde. Sodann moniert der Beschuldigte, der Vorder-richter sei zu Unrecht von einer genügenden Ausbildung und Fachkenntnis der mit der Durchführung der Kontrolle betrauten Polizeibeamten ausgegangen. Gemäss Art. 9 Abs. 3 SKV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 VSKV-ASTRA sei der Nachweis zu erbringen, dass das Kontroll- und Auswertungs-personal über die nötigen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem sowie der Durchführung und Auswertung der Messdaten verfüge sowie durch die zuständige Behörde zur Durchführung dieser Tätigkeiten ermächtigt sei. Dieser Nachweis sei in casu nicht erbracht worden, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sei. Insgesamt habe vorliegend nicht belegt werden können, dass nicht durch eine unsachgemässe Bedienung der eingesetzten Messgeräte eine Fehlmessung resultiere oder das Eichgerät für die Nacheichung des verwendeten Geschwindigkeitsmessgeräts funktionstüchtig gewesen sei, da unklar geblieben sei, ob das eingesetzte Eichgerät, mit welchem die Nacheichung des verwendeten Geschwindigkeitsmessgeräts durchgeführt worden sei, selbst einer Erst- und Nacheichung alle zwei Jahre zugeführt worden sei. Der Beschuldigte sei folglich in dubio pro reo freizusprechen. 1.3 Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufungsantwort vom 31. März 2023 vor, gemäss Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft könne der in casu angewendete Nachfahrtachograf SAT-SPEED G2 für Abstandsmessungen benutzt werden, wenn er gültig geeicht sei und sich im Modus VA befinde, was vorliegend der Fall gewesen sei. Eine Folgeeichung des Nachfahrtachografen sei ohne Ersteichung genauso wenig zulässig, wie ohne gültig geeichtes Eichgerät, weshalb das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch das vorhandene Eichzertifikat grundsätzlich bestätigt werde. Zudem seien im Vorverfahren durch den Beschuldigten keinerlei Zweifel in dieser Hinsicht geäussert worden, weshalb die weiteren Eichzertifikate durch die Strafuntersuchungsbehörden ohne besonderen Anlass nicht eingeholt worden seien. Weder der Untersuchungsgrundsatz noch die Unschuldsvermutung verpflichteten die Strafuntersuchungsbehörden, unter Vorwegnahme aller zukünftiger hypothetischer Einwände der beschuldigten Person Abklärungen zu bereits rechtsgenüglich erstellten Tatsachen zu treffen. An der Funktionstauglichkeit des Messmittels habe die Vorinstanz folglich zu Recht nicht gezweifelt. Bezüglich die verwendete Auswertungssoftware sei festzuhalten, dass der Beschuldigte übersehen habe, dass beide Programme (SATSPEED DIST HD und Avidemux) der nachträglichen Auswertung des Abstands dienten und nicht Bestandteil des verwendeten Geschwindigkeitsmessmittels bildeten. Die jeweilige Software sei nicht in das SAT-SPEED-System integriert und nehme keinen Einfluss auf dessen Messung der Geschwindigkeit oder die Einblendung derselben in der Videoaufzeichnung. Demzufolge müssten dieselben nicht auf dem Eichzertifikat aufgeführt werden, was an der Beweistauglichkeit der mit ihrer Hilfe erstellten Berechnungen nichts ändere. Es sei bereits von blossem Auge erkennbar, dass der Beschuldigte keinen genügenden Abstand eingehalten habe. Die Auswertungen der Polizei hätten dies gleich mehrfach und mit unterschiedlichen nachvollziehbaren sowie kontrollierbaren Methoden bestätigt. Insbesondere der Bericht vom 14. September 2020 zeige, dass selbst bei einer in casu nicht vorliegenden Ungenauigkeit der Geschwindigkeitsmessung von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen sei. Im Übrigen seien die Bedienung des Nachfahrtachografen sowie die beiden Auswertungen durch Unteroffiziere der Verkehrsaufsicht der Polizei Basel-Landschaft vorgenommen worden, weshalb es als notorisch bezeichnet werden könne, dass diese bereits aufgrund der internen Vorschriften die Messmittel bedienen und die Auswertungen hätten vornehmen dürfen sowie entsprechend ausgebildet gewesen seien. Einzig der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft keinen Ausbildungsnachweis verlangt habe, gebe zu keinen diesbezüglichen Zweifeln Anlass. Hinzu komme, dass der Bericht dieser beiden erfahrenen Polizeibeamten das polizeiinterne Controlling durchlaufen habe. Der Beschuldigte beschränke sich hingegen lediglich auf die Darstellung von Art. 9 SKV, wobei keine konkret nachvollziehbaren Einwände erhoben würden. Somit sei weder die Unschuldsvermutung verletzt noch willkürlich geurteilt worden. Der vorinstanzliche Schuldspruch sei folglich zu bestätigen. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1 Grundsätze der Beweiswürdigung (…) 2.2 Sachverhalt in concreto 2.2.1 Neben der Videoaufzeichnung der Nachfahrt der Polizei Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2019 (auf CD bei den Akten), dem Abstandsrapport der Polizei Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2019 (act. 19 ff.) mitsamt der Berechnung des Abstands (act. 21) mittels Auswertungs-Software SAT-SPEED DIST HD sowie dem Eichzertifikat des Nachfahrtachografen liegt dem Berufungsgericht der polizeiliche Bericht vom 14. September 2020, beinhaltend den mit Hilfe des Programms "Avidemux" ausgewerteten Abstand des Beschuldigten zum voranfahrenden Fahrzeug (act. 73 ff.), vor. Dem besagten Abstandsrapport sowie dem Polizeibericht ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 108 km/h einen Abstand zum Vorderfahrzeug von 14.4 Metern resp. 0.48 Sekunden bzw. bei einem Tempo von 102 km/h eine Distanz von 16 Metern resp. 0.57 Sekunden zum vorderen Fahrzeuglenker innegehabt hat (act. 21 und 83). Der Beschuldigte selbst hat sich weder gegenüber der Polizei noch vor den Schranken des Strafgerichtspräsidiums zur Sache eingelassen und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. act. 49 f., act. 87 ff. und act. 229 ff.). 2.2.2 2.2.2.1. Angesichts der Ausführungen des Beschuldigten zeigt sich, dass dieser grundsätzlich anerkennt, zum Tatzeitpunkt bzw. am 17. Oktober 2019, um 14:29 Uhr, als Lenker des Personenwagens B. in C. auf dem Überholstreifen der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel unterwegs gewesen zu sein. Hingegen moniert er hinsichtlich der obgenannten Geschwindigkeitsmessung und deren Abstandsauswertung zunächst, dass nicht erstellt sei, dass das für die Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts eingesetzte Eichgerät einer Erst- sowie regelmässigen Nacheichung alle zwei Jahre unterzogen worden sei. 2.2.2.2 Nach Möglichkeit sind laut Art. 9 SKV insbesondere bei Kontrollen der Geschwindigkeit und des Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren technische Hilfsmittel einzusetzen (Abs. 1 lit. a und c). Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Abs. 1 bis ), wozu etwa die GeschwMessV zählt. Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem METAS die Durchführung und das Verfahren (Abs. 2 lit. a) und die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Abs. 2 lit. b). Gemäss Art. 9 Abs. 3 SKV legt das ASTRA sodann die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungs-personal fest. Aufgrund der genannten Delegationsnormen wurde u.a. die VSKV-ASTRA erlassen. Die MessMV regelt sodann u.a. die Anforderungen an Messmittel, das Verfahren für deren Zulassung sowie deren Kontrolle nach Inverkehrbringen (vgl. Art. 2 MessMV). In Anhang 5 der MessMV werden entsprechende Zulassungsverfahren konkretisiert. Die sog. messmittelspezifischen Verordnungen normieren, welches Zulassungsverfahren zur Anwendung gelangt (Art. 16 Abs. 2 MessMV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 und lit. b MessMV untersteht ein Messmittel der MessMV, wenn es für die amtliche Feststellung von Sachverhalten verwendet wird oder das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in einer Verordnung die notwendigen Bestimmungen erlassen hat. Die Anforderungen an die Messmittel ergeben sich im Allgemeinen aus Art. 5 ff. MessMV sowie im Besonderen aus den messmittelspezifischen Verordnungen, wie namentlich der GeschwMessV. Letztere verlangt u.a. für Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen eine ordentliche Zulassung sowie eine Ersteichung nach Anhang 5 der MessMV (Art. 5 Abs. 1 GeschwMessV). Anschliessend sind die Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen jedes Jahr durch das METAS oder ermächtigte Eichstellen nachzueichen (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a GeschwMessV). Das METAS publiziert die Erteilung, den Entzug oder das Erlöschen der Zulassungen in der öffentlich abrufbaren Datenbank metasdb (vgl. Ziff. 1.1.12 Anhang 5 MessMV). Art. 5 Abs. 2 GeschwMessV sieht sodann vor, dass auch Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern einer Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der MessMV bedürfen. Laut Art. 6 Abs. 2 lit. b der nämlichen Verordnung sind diese Messmittel anschliessend alle zwei Jahre einer Nacheichung zu unterziehen. 2.2.2.3 Nach dem Gesagten ist vorweg festzuhalten, dass es sich beim fraglichen Nachfahrtachograf SAT-SPEED um ein Gerät zur Durchführung von amtlichen Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr durch Nachfahren im Sinne von Art. 6 lit. c VSKV-ASTRA handelt. Im vorliegenden Fall liess das METAS, wie der vorgenannten Datenbank zu entnehmen ist, gemäss dem Zulassungszertifikat CH-P-11196-00 vom 9. August 2011 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 8. August 2021 die Bauart des massgebenden Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 des Herstellers Bredar AG zur Eichung zu. Für den vorliegend zum Einsatz gekommenen Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 Video mit der Seriennummer 4411209 (METAS 27209) sowie die verwendeten weiteren Bestandteile (Zentrale Steuereinheit, SAT-SPEED G2; Bedieneinheit, SAT-SPEED G2; Digital Video Recorder, Bredar G2 VIDEO) liegt gemäss dem Eichzertifikat Nr. 258-32313 des METAS vom 16. September 2019 mit Eichgültigkeit bis zum 30. September 2020 eine zum Tatzeitpunkt gültige Eichung durch das hierfür fachlich zuständige METAS (vgl. Art. 6 Abs. 1 GeschwMessV i.V.m. Anhang 5 MessV) vor (act. 23). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Nachfahrtachograph im Rahmen der Abstandsmessung korrekterweise im Modus "VA" (variabler Abstand) befunden hat (act. 25, Spalte "M-Mode"), so dass auch die entsprechenden technischen Vorgaben für die Durchführung einer verwertbaren und rechtsgenüglich nachvollziehbaren Geschwindigkeits- bzw. Abstandsmessung eingehalten worden sind (vgl. hierzu KGer BL 460 19 280 vom 23. Juni 2020 E. 5.3; KGer BL 460 17 110 vom 31. Oktober 2017 E. 1.5.2). An der Funktionstauglichkeit des Messmittels ist somit nicht zu zweifeln, zumal der fragliche Nachfahrtachograf erwiesenermassen geeicht und durch das METAS für ebensolche Geschwindigkeitskontrollen zugelassen wurde. Soweit der Beschuldigte aus den dargelegten Bestimmungen ableiten will, die Strafbehörden müssten in jedem Fall bzw. grundsätzlich den Nachweis einer gültigen Ersteichung sowie Nacheichung des für die amtliche Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts eingesetzten Messmittels erbringen, ist ihm nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass dem METAS als fachlich zuständige Behörde die Funktion der Gewährleistung einer korrekten Durchführung der amtlichen Eichung von Geschwindigkeitsmessmitteln zukommt (vgl. Art. 6 Abs. 1 GeschwMessV i.V.m. Anhang 5 MessV). Folglich ist mit der Ausstellung eines Eichzertifikats durch das METAS die lege artis erfolgende Durchführung der amtlichen Eichung der geprüften Messmittels gesichert. Mithin impliziert das Vorhandensein eines entsprechenden Eichzertifikats gerade das Vorliegen einer gültigen Ersteichung sowie Nacheichung des für die amtliche Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts verwendeten Messmittels. Die Strafverfolgungsbehörden sind deshalb prinzipiell nicht verpflichtet, Ermittlungen zum Vorgang der durch das METAS erfolgen-den amtlichen Eichung der zum Einsatz gebrachten Messmittel anzustellen. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Richtigkeit der amtlichen Eichung bzw. deren Durchführung aufdrängen. Mithin sind nur dann weitergehende Beweise zu erheben, wenn den Strafbehörden die Zuverlässigkeit der amtlichen Eichung zweifelhaft erscheint. Dabei vermag jedoch nicht jeder theoretisch denkbare Zweifel Anlass für solche ergänzenden Abklärungen zu bilden; vielmehr müssen substantiierte und erhebliche Hinweise bestehen. Liegen hingegen keine sich aufgrund der objektiven Sachlage aufdrängenden erheblichen Zweifel vor, so darf im Rahmen der Beweiswürdigung von der Richtigkeit einer durch das fachlich zuständige METAS erfolgten amtlichen Eichung eines Geschwindigkeitsmessmittels einerseits sowie einer gültigen Ersteichung sowie Nacheichung des für die amtliche Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts eingesetzten Messmittels andererseits ausgegangen werden. Die Einwände des Beschuldigten beschränken sich vorliegend auf die pauschale Behauptung des fehlenden Nachweises einer Ersteichung bzw. rechtzeitigen Nacheichung des Messmittels, welches seitens des METAS für die amtliche Eichung des vorliegend für die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung eingesetzten Messmittels SAT-SPEED G2 verwendet worden ist. Indessen gelingt es ihm nicht einmal ansatzweise, konkrete Anhaltspunkte darzutun, welche Zweifel an der Richtigkeit der Durchführung der mit dem Eichzertifikat Nr. 258-32313 des METAS vom 16. September 2019 (act. 23) beurkundeten amtlichen Eichung des Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 Video mit der Seriennummer 4411209 (METAS 27209) bestehen würden. Geeignete substantiierte Anhaltspunkte, welche relevante Zweifel an der Richtigkeit der amtlichen Eichung zu begründen vermöchten, sind mithin keine ersichtlich, weshalb in casu von einer korrekten und namentlich mittels eines gültig geeichten Messgeräts erfolgten Durchführung der amtlichen Eichung des verwendeten Messmittels SAT-SPEED G2 durch das METAS auszugehen ist. 2.2.3 2.2.3.1 Ferner moniert der Beschuldigte, die in casu verwendete Auswertungssoftware "Avidemux" bilde keine taugliche Beweisgrundlage für die Abstandsmessung, da sie mangels Erwähnung auf dem bei den Akten liegenden Eichzertifikat weder als identifizierbar noch als geeicht gelten könne. Hinsichtlich der Identifizierbarkeit ist Folgendes anzuführen: Dem nachträglichen polizeilichen Bericht vom 14. September 2020 ist eindeutig zu entnehmen, dass die gesicherte Videoaufzeichnung vom 17. Oktober 2019 mit der Software "Avidemux Vers. 2.7.5" ausgewertet worden ist (act. 75). Der Bericht enthält zur Veranschaulichung des Auswertungsvorgangs sodann Abbildungen bzw. Standbilder, auf deren Grundlage die Messung vorgenommen wurde ("Definieren der Messstelle", "Startbild der Messung" und "Zielbild der Messung", act. 77 ff.), sowie entsprechende Erklärungen, welche das Messergebnis plausibel und nachvollziehbar darlegen. Anhand der im Bericht dargestellten Einzelbildzählung wurde – nota bene jeweils das für den Beschuldigten günstigere Ergebnis berücksichtigend – der zeitliche Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug ermittelt. Dieser betrug bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 108 km/h lediglich 0.48 Sekunden (bzw. 14.4 Meter) und wurde auf einer Strecke von mehr als 500 Metern nicht eingehalten (act. 83). Bei der Auswertungssoftware "Avidemux" handelt es sich um ein frei zugängliches Programm, mit welchem der gefahrene Abstand unter Beachtung von Referenz-punkten und der Zählung von Einzelbildern eruiert werden kann. Indem der Beschuldigte weiter impliziert, die Auswertungssoftware selbst müsse für eine verlässliche Abstandsberechnung ebenfalls geeicht sein, geht er offenbar davon aus, dass die mit dem Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 erhobenen Messdaten durch die Auswertung mittels der Software Avidemux in irgendeiner Form beeinflusst würden. Entgegen dem vom Beschuldigten vertretenen technischen Verständnis greift die genannte Software jedoch nicht in die Funktionsweise der mittels geeichtem Tachografen (SAT-SPEED G2) erhobenen Aufzeichnungen ein, sondern verwendet Letztere, um die Positionen der Fahrzeuge, deren Abstand zueinander errechnet werden soll, anhand von Referenzpunkten zu bestimmen und so den Abstand zwischen den fraglichen Fahrzeugen zu eruieren. Die Messsicherheit oder Messgenauigkeit des geeichten Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 wird demnach durch den anschliessenden Auswertungsvorgang mittels der Software Avidemux in keiner Weise beeinträchtigt. Für den Auswertungsvorgang selbst ist eine amtliche Eichung dementsprechend weder vorgesehen noch erforderlich. Darüber hinaus erweist sich die Auswertesoftware Avidemux gar nicht als eichbar (vgl. dazu KGer BL 460 21 194 vom 15. Februar 2022 E. 1.6.4). Für die mittels der besagten Software vorgenommenen Abstandsberechnung ist vielmehr wesentlich, dass das System vorgängig die Geschwindigkeit korrekt misst und darstellt, was mit der Eichung des Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 gewährleistet wird. Die exakte technische Funktionsweise einer Auswertungssoftware muss im Übrigen weder für die Gerichte noch für die Strafverfolgungsbehörden in jedem Punkt nachvollziehbar sein (vgl. dazu KGer BL 460 21 194 vom 15. Februar 2022 E. 1.6.4; KGer BL 460 17 110 vom 31. Oktober 2017 E. 1.5.2 und E. 1.6.3). Die Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich folglich als unbegründet. 2.2.3.2 Überdies ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die erste Auswertung der mittels des Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 erhobenen Messdaten gemäss Abstandsrapport der Polizei Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2019 durch die gerichtsnotorisch anerkannte Software SAT-SPEED DIST HD erfolgt ist (vgl. act. 21 unten: " Auswertung: mittels Auswerte-Software SatSpeed Dist HD "). Dabei resultierte ein errechneter Abstand vom Beschuldigten zum voranfahrenden Fahrzeug bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 102 km/h von 16 Metern bzw. 0.57 Sekunden, wobei diese erste Berechnung gegenüber jener im polizeilichen Bericht vom 14. September 2020 bei einer tieferen Geschwindigkeit in einem anderen Bereich erfolgt ist. Die Distanz der Widerhandlung mitsamt Beobachtungsphase durch die Polizeibeamten betrug 1'400 Meter (act. 21). Die Verwendung der Software SAT-SPEED DIST HD zur erstmaligen Auswertung der erhobenen Messdaten beanstandet der Beschuldigte indes nicht. 2.2.3.3 Vorliegend ist zudem nicht nur anhand der Abbildungen gemäss act. 25 und act. 77 ff., sondern auch aus der vom Berufungsgericht im Rahmen der Urteilsberatung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung (als CD bei den Akten) ohne Weiteres und von blossem Auge her ersichtlich, dass der Beschuldigte keinen genügenden Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten hat. 2.2.4 2.2.4.1 Schliesslich bringt der Beschuldigte unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 3 SKV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 VSKV-ASTRA vor, es fehle an einem aktenkundigen Ausbildungs- und Ermächtigungsnachweis der die Messung durchführenden und auswertenden Polizeibeamten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Im Kanton Basel-Landschaft ist dies die Polizei Basel-Land-schaft (vgl. § 3 Abs. 1 lit. g des Polizeigesetzes [PolG, SGS 700]). In Art. 2 Abs. 1 VSKV-ASTRA wird unter der Marginalie "Kontroll- und Auswertungspersonal" zunächst festgehalten, dass sich die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr nach den Artikeln 3 und 4 SKV richtet. Sodann wird in Absatz 2 der nämlichen Bestimmung festgelegt, dass Messsysteme nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden dürfen. In Absatz 3 werden schliesslich die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal konkretisiert: Dieses muss über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen (lit. a) und durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein (lit. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt letztere Bestimmung dabei lediglich eine generelle Ermächtigung für die Kontroll- und Auswertungstätigkeiten und schreibt nicht etwa – wie vom Beschuldigten insinuiert – vor, dass die kontrollierenden Polizeibeamten über eine für jeden Einzelfall zu erteilende und nachzuweisende Ermächtigung verfügen müssen (BGer 6B_656/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.3.2 f.). 2.2.4.2. In casu wurde die fragliche Nachfahrkontrolle durch die Polizeibeamten D. und E. durchgeführt, wobei Ersterer mit der Durchführung der Messung und deren Auswertung befasst war (vgl. act. 21). Bei den genannten Polizeimitarbeitern handelt es sich um Angehörige der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht, mithin um Beamte der im Kanton Basel-Land-schaft für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen zuständigen Polizeibehörde. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten darf ohne gegenteilige konkrete Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die seitens der zuständigen Behörde mit der Durchführung der Kontrolle betrauten Polizeibeamten über die hierfür nötigen Ausbildungen und Fachkenntnisse sowie über eine entsprechende Ermächtigung verfügen (vgl. dazu BGer 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.3.3). Entsprechende Ermittlungen und das Beibringen von diesbezüglichen Nachweisen durch die Strafbehörden sind nur dann zu verlangen, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche in casu am Vorliegen der entsprechenden Fachkenntnisse oder der Ermächtigung ernstlich zweifeln lassen. Derartige Umstände, die darauf schliessen lassen könnten, dass die beiden genannten Polizeibeamten die streitgegenständliche Messung ausserhalb ihrer dienstlichen Tätigkeit und ohne Auftrag ihrer Vorgesetzten vorgenommen bzw. nicht über die für die sachgerechte Durchführung und Auswertung der Messung nötigen Fachkenntnisse verfügt hätten, werden vom Beschuldigten nicht dargelegt und sind indessen auch nicht ersichtlich. Dementsprechend ist ohne vernünftige Zweifel sowohl von einer entsprechenden Ermächtigung als auch von hinreichenden theoretischen und praktischen Fachkenntnissen der genannten Polizeibeamten zur Durchführung der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung mittels des Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 und deren Auswertung betreffend Abstand mittels der Software SAT-SPEED DIST HD sowie des Programms "Avidemux" auszugehen (vgl. hierzu auch KGer BL 460 21 136 vom 31. Mai 2022 E. 3.2.3). 2.2.5 Nach dem vorgängig Gesagten steht fest, dass sämtliche durch den Beschuldigten im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwände gegen die Richtigkeit der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung sowie deren Auswertung unbegründet sind. Insgesamt liefern sowohl die Videoaufzeichnung (als CD bei den Akten) als auch die Abstandsermittlung mittels der Software SAT-SPEED DIST HD und des Programms "Avidemux" einen deutlichen und lege artis erhobenen Beweis für den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht erkennbar. Angesichts der vorstehend dargelegten objektivierbaren Beweismittel ist somit mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte anklagegemäss am 17. Oktober 2019, um 14:29 Uhr, als Lenker des Personenwagens B. in C. bei mittlerem Verkehrsaufkommen sowie guten Sicht- und Strassenverhältnissen auf dem Überholstreifen der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel unterwegs gewesen und dabei einmal bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h auf einer Strecke von mindestens 1'300 Metern mit einem Abstand von 16 Metern bzw. 0.57 Sekunden und ein anderes Mal auf einer Distanz vom 500 Metern mit einem Abstand von 14.4 Metern bzw. 0.48 Sekunden hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug gefahren ist. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG besteht demnach aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: der groben Verkehrsregelverletzung und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung liegt nach bundesgerichtlicher Praxis vor, wenn es sich bei der verletzten Verkehrsvorschrift um eine wichtige Verkehrsregel handelt, deren Missachtung in besonderer Weise unfallträchtig ist, und die Vorschrift in gravierender, objektiv schwerer Weise verletzt wurde (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3; BGE 126 IV 192 E. 3). Von einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits dann auszugehen, wenn mindestens eine erhöhte abstrakte Gefährdung gegeben ist. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt nur dann zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn sich der Täter der konkreten oder auch nur der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. Diesfalls ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, welches auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen kann (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Philippe Weissenberger , Kommentar SVG/OBG, 2. Auflage 2014, Art. 90 N 68 f.) Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach bundesgerichtlicher Auffassung restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von der objektiven Schwere der Verkehrsregelverletzung auf die subjektive Rücksichtslosigkeit geschlossen werden darf. Trotzdem geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die objektive Schwere der Tat ein Indiz für die Annahme von subjektiv schwerem Verschulden bzw. Rücksichtslosigkeit darstellt und zwar dergestalt, dass je schwerer der Verkehrsregelverstoss objektiv wiegt, desto eher Rücksichtslosigkeit zu bejahen ist, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Diese Vorschrift wird durch Art. 12 Abs. 1 VRV konkretisiert. Danach hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Für die Einhaltung des angemessenen Abstands hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Für die Bestimmung des auch bei günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstands kann nach der Praxis des Bundesgerichts von der Faustregel "halber Tacho" (bzw. 1.8 Sekunden) ausgegangen werden (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Sie besagt, dass zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von mindestens halb so vielen Metern einzuhalten ist, als die gefahrene Geschwindigkeit in Kilometern beträgt. Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens. Das Heranfahren auf der Autobahn auf das vorausfahrende Fahrzeug mit einem Abstand von weniger als 1/6 Tacho (bzw. 0.6 Sekunden) schafft eine erhöhte abstrakte Gefahr für die vorausfahrende Person und andere Verkehrsteilnehmer. Wird derart dicht aufgefahren, liegt wegen der eingeschränkten Reaktionsmöglichkeiten der nachfahrenden Person das Risiko eines Unfalls sehr nahe, wenn etwa das vorausfahrende Fahrzeug unerwartet stark abbremsen muss. Im Sinn einer Faustregel kann deshalb bei einem Abstand von 1/6-Tacho (bzw. 0.6 Sekunden) auf Autobahnen eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen werden (BGE 131 IV 133 E. 3.1 und E. 3.2.2; BGer 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2; BGer 6B_1382/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.3.2; BGer 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.5, je mit Hinweisen). 3.2 In casu zeigt sich angesichts des erstellten Sachverhalts, dass sich der Beschuldigte einmal mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h auf einer Strecke von mindestens 1'300 Metern mit einem Abstand von 16 Metern bzw. 0.57 Sekunden und ein anderes Mal bei einem Tempo von 108 km/h auf einer Distanz vom 500 Metern mit einem Abstand von 14.4 Metern bzw. 0.48 Sekunden dem vorausfahrenden Fahrzeug angenähert hat. Der Beschuldigte hat demnach die Regel 1/6-Tacho resp. den Abstand von 0.6 Sekunden deutlich und über eine längere Distanz unterschritten, womit das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung fraglos zu bejahen ist. Hinzu kommt, dass die Bremsreaktionszeit, d.h. die Zeit der Wahrnehmung einer allfälligen Gefahr bzw. ein allfälliges Aufleuchten der Bremslichter des voranfahrenden Fahrzeugs bis zur Betätigung und zum Ansprechen des Bremspedals, Untersuchungen zufolge selbst bei einer erhöhten Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde beträgt, wobei nur ein sehr kleiner Teil der Testpersonen in der Lage war, diesen Wert einzuhalten. Geringere Werte von 0.7 oder 0.75 Sekunden wurden als bestmögliche Reaktionszeit nur bei Testpersonen, die das kritische Ereignis erwarteten und damit nicht unter realistischen Alltagsbedingungen, erreicht (BGer 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3.1; BGer 6B_290/2015 vom 23. November 2015 E. 2.3.1; BGer 6B_1030/2010 vom 2. März 2011 E.3.3.3, mit Hinweisen). Es liegt somit auf der Hand, dass der Beschuldigte bei einer Bremsreaktionszeit von mindestens einer Sekunde bei einem eingehaltenen Abstand von 0.48 Sekunden bzw. 0.57 Sekunden und einer Geschwindigkeit von 108 km/h resp. 102 km/h nicht einmal ansatzweise in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig eine Bremsung einzuleiten, um im Falle eines plötzlichen Bremsmanövers des vorausfahrenden Fahrzeugs eine Auffahrkollision zu verhindern. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte aufgrund des derart geringen Abstands bei einem überraschenden Bremsmanöver des Vordermanns nicht mehr rechtzeitig hätte reagieren können, ist vorliegend gar von einer konkreten Gefährdung des oder der Insassen des vorausfahrenden Fahrzeugs auszugehen. Gerade bei dichtem Auffahren (wie vorliegend) ist jederzeit damit zu rechnen, dass der Lenker des vorderen Fahrzeugs in Bedrängnis geraten und aus diesem Grund unangemessen reagieren könnte (BGer 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.4.2). Der objektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist damit vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz zunächst zutreffend, dass vor dem Hintergrund der Fahrweise des Beschuldigten, mithin dem derart nahen Auffahren auf bis zu 16 Metern bzw. 14.4 Metern bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h bzw. 108 km/h und dem bewussten und aktiven Beibehalten dieses Abstands über eine erhebliche Distanz von mindestens 1'300 Metern bzw. 500 Metern, von einem bewussten rücksichtslosen Verhalten des Beschuldigten ausgegangen werden muss. Insbesondere das wiederholte Heranfahren an die linke Leitlinie, was die Erstinstanz zu Recht als "Drängeln" taxiert hat, zeigt, dass der Beschuldigte diesen Abstand bewusst und gewollt so gewählt und beibehalten hat. Die aus seiner Fahrweise resultierende Gefahr eines Auffahrunfalls musste dem Beschuldigten zweifelsohne klar gewesen sein. Der Beschuldigte, welcher sich zu den Gründen seiner Fahrweise weder vor den Strafverfolgungsbehörden noch vor den Schranken des Strafgerichts einlassen wollte, hätte somit ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, einen korrekten Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzunehmen. Dass er dennoch bis auf eine derart geringe Distanz von rund 16 Metern bzw. 14.4 Metern auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren und diesen äusserst geringen Abstand während einer verhältnismässig langen Distanz von mindestens 1'300 Metern bzw. 500 Metern bewusst beibehalten hat, macht deutlich, dass der Beschuldigte den Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs dazu zu bewegen versuchte, schneller zu fahren oder die zweite Überholspur freizugeben, sodass er selbst schneller fahren könnte. Das Verhalten des Beschuldigten lässt mithin ohne Weiteres darauf schliessen, dass ihm die aus seiner Fahrweise resultierende Gefährdung nicht nur bewusst gewesen ist, sondern dass er diese auch in Kauf genommen und nicht bloss grob fahrlässig gehandelt hat, wie die Vorinstanz dies angenommen hat. Angesichts des Dargelegten ist damit zweifelsohne von einem erheblichen Verschulden bzw. von subjektiver Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 3.3 Schliesslich sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat 3.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) schuldig zu erklären. 4. Strafzumessung 4.1 Obwohl der Beschuldigte die vorinstanzliche Strafzumessung für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs nicht eventualiter angefochten hat, ist aufgrund des Umstandes, dass die Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil zu fällen hat, welches den erstinstanzlichen Entscheid ersetzt, auch die Strafzumessung zu prüfen. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Zufolge des Schlechterstellungsverbots (sog. "reformatio in peius") kann die Sanktion vorliegend allerdings nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.2 Das Strafgerichtspräsidium verurteilte den Beschuldigten wegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 200.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.--, wobei für den Fall der Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angedroht wurde (vgl. Dispositivziffer 1). In casu bestätigt das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch, womit der ordentliche Strafrahmen nach Art. 90 Abs. 2 SVG zwischen einer Geldstrafe von drei Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren liegt. 4.3 4.3.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 4.3.2 In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter indessen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 4.3.3 Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen ( Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 N 102). Verbindungsbussen kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die Verbindungsbusse als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 Prozent festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 ff.). Art. 42 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich eine Kann-Vorschrift. Bei gleichzeitiger Sanktionierung von Übertretungs- und Vergehenstatbeständen, die in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen, muss Art. 42 Abs. 4 StGB indessen zwingend zur Anwendung kommen (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Wenn also durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände erfüllt werden und es sich bei diesen Straftatbeständen zum einen um ein Vergehen und zum anderen um eine – aufgrund der für das Vergehen vorgesehenen Strafe konsumierte – Übertretung handelt, so muss gemäss Bundesgericht neben der Primärstrafe für das Vergehen eine Busse für die Übertretung ausgesprochen werden. Eine Busse ist hier daher trotz der Formulierung von Art. 42 Abs. 4 StGB als Kann-Vorschrift obligatorisch (BGE 134 IV 82 E. 8.3; vgl. auch BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.1). Ist jedoch nur ein Vergehen zu beurteilen, liegt es im Ermessen des Gerichts, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2). In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.--, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 4.3.4 In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln innerhalb des hierfür vorgesehenen abstrakten Strafrahmens festzulegen. Dabei ist auf der Seite der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von immerhin 102 km/h bzw. 108 km/h über eine vergleichsweise weite Distanz von mindestens 1'300 Metern bzw. 500 Metern hinweg den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritten hat. Sein Verhalten war überaus geeignet, den Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs zu unbedachten Manövern zu veranlassen bzw. eine Auffahrkollision zu verursachen. Die Witterungsverhältnisse waren gut, was jedoch bei der Verschuldensbewertung weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten ins Gewicht fällt. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als leicht (im unteren Bereich) zu qualifizieren. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz mindestens grobfahrlässiges Verhalten anzulasten, was dem Tatbestand jedoch bereits inhärent ist. Eine konkrete Betrachtung seiner Fahrweise anhand der Videosequenz zeigt indes, dass der Beschuldigte mit seiner Fahrweise und seinem offensichtlichen "Drängeln" bezweckte, den Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs entweder dazu zu bewegen, schneller zu fahren, oder die zweite Überholspur freizugeben, sodass er selbst schneller fahren kann. Seine Ziele stehen somit in einem deutlichen Missverhältnis zu der zu diesem Zweck an den Tag gelegten Fahrweise und der dabei bewirkten erheblichen Unfallgefahr. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden des Beschuldigten im Ergebnis somit nicht zu reduzieren. Das Verschulden des Beschuldigten ist nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten innerhalb des Strafrahmens von Art. 90 Abs. 2 SVG als leicht im unteren Bereich zu qualifizieren, so dass im Einklang mit der Vorinstanz eine hypothetische verschuldensangemessene Einsatzstrafe von 20 Strafeinheiten angemessen – wenn auch nach Auffassung des Berufungsgerichts als tief – erscheint. 4.3.5 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten können keine besonderen Auffälligkeiten festgestellt werden. Wie der Steuerdatenauskunft entnommen werden kann, ist der Beschuldigte geschieden und als Speditionskaufmann 100% erwerbstätig (act. 57). Er lebt im Konkubinat und ist Vater dreier Kinder (Jahrgang 2000, Jahrgang 2004 und Jahrgang 2019), wobei die beiden älteren Kinder nicht mit ihm im gleichen Haushalt leben (act. 59). Weiter kann den Akten entnommen werden, dass der Beschuldigte im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 133'313.-- erzielt hat (act. 14/9 ff.). Die dargelegten Lebensumstände des Beschuldigten sind allesamt verschuldensneutral zu bewerten. Der Beschuldigte ist im Übrigen nicht vorbestraft, was ebenfalls strafzumessungsneutral zu beurteilen ist (vgl. Strafregisterauszug vom 5. Juni 2023). Das Vorliegen einer besonderen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten oder das Vorhandensein von Reue und Einsicht sind in casu ebenso wenig ersichtlich. In Ermangelung weiterer nennenswerter Umstände sind die Täterkomponenten somit insgesamt als neutral zu werten, sodass sich eine Anpassung der vorgängig definierten Strafe erübrigt. Im Ergebnis ist somit in Würdigung der relevanten persönlichen und tatbezogenen Umstände unverändert von einer angemessenen Strafe von 20 Strafeinheiten auszugehen. Im Einklang mit der Vorinstanz erscheint der Abzug von zwei Strafeinheiten aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots als angemessen (vgl. E. III.4., S. 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 26. April 2022; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Anbetracht des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens, dessen Vorstrafenlosigkeit sowie dessen leichten Verschuldens steht ausser Frage, dass die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln in casu mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist, zumal die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB klarerweise nicht geboten erscheint. 4.3.6 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebens-aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind indes gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen. Seit dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. April 2022 sind seitens des Beschuldigten keine veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse geltend gemacht worden. Vorliegend ist somit zu konstatieren, dass kein Grund besteht, die im Übrigen auch nicht beanstandete Höhe der einzelnen Tagessätze von je Fr. 200.--anzupassen, zumal sich die vorinstanzliche Berechnung in sachlicher Hinsicht als durchwegs zutreffend erweist (vgl. E. III.5., S. 7 des angefochtenen Urteils vom 26. April 2022; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4 4.4.1 In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. In casu bestehen keinerlei Hinweise für eine ungünstige Legalprognose, weshalb der Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB, in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil, bedingt aufzuschieben ist; dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB. 4.4.2 Vorliegend ist sodann zweifelsohne von einem Fall der vorstehend dargelegten Schnittstellenproblematik zwischen Übertretung und Vergehen auszugehen, bei der es im Bereich der Verkehrsdelikte aus generalpräventiven Überlegungen grundsätzlich angezeigt ist, zusätzlich zu einer bedingten Strafe eine unbedingte Verbindungsbusse zu verhängen, ansonsten es regelmässig zum unbefriedigenden Resultat führen würde, dass diejenigen beschuldigten Personen mit dem gravierenderen Delikt faktisch weniger spürbar bestraft würden als diejenigen, welche lediglich eine Übertretung begangen haben (vgl. vorstehend E. III.4.3.3). Auch im vorliegenden Fall erweist sich die Auferlegung einer Verbindungsbusse als angemessen. Im Resultat erachtet es das Kantonsgericht in Ausübung seines Ermessens – unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und des festgestellten leichten Verschuldens – sowie den Vorgaben des Bundesgerichts bezüglich der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsstrafe folgend als schuld- und tatangemessen, drei Tage der insgesamt ausgefällten Geldstrafe von 18 Tagessätzen auszusondern und in die Form der Busse zu kleiden. Ausgehend von der festgelegten Tagessatzhöhe von je Fr. 200.-- ist der Betrag der auszufällenden Busse auf Fr. 600.-- festzusetzen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung tritt in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 4.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte somit in Abweisung seiner Berufung der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 200.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- zu verurteilen. IV. Kosten 1. Vorinstanzliches Verfahren Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde das Urteil der Vorinstanz im Schuldpunkt bestätigt und die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen (vgl. Dispositivziffer 2). 2. Berufungsverfahren 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 2 des Gebührentarifs (GebT; SGS 170.31) auf Fr. 1'250.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, festgesetzt. Hinsichtlich des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens ist sodann zu konstatieren, dass der Beschuldigte zufolge der Abweisung seiner Berufung vollständig unterliegt, weshalb er die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein Verzicht auf Verfahrenskosten oder deren Reduktion nur dann in Frage kommt, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots derart schwer wiegt, dass das Verfahren einzustellen ist (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Der Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde in casu aufgrund der erfolgten Strafreduktion (vgl. E. III.4.3.5.) genügend Rechnung getragen, sodass von einer Herabsetzung oder gar einem Verzicht der Kostenauferlegung abzusehen ist. 2.2 Laut Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 N 1). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs, namentlich der vollumfänglichen Abweisung des Rechtsmittels des Beschuldigten, kommt dem Beschuldigten kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. April 2022, lautend: "1. A. wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Februar 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 200.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.00, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 Abs. 2 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 715.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00. A trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils er- klärt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'250.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. IV. [Mitteilungsziffer] Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_1288/2023).