Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.
Sachverhalt
Im Hinblick auf die tatsächliche Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts wird ‒ unter Beachtung der vorgängig dargelegten Maxime "in dubio pro reo" ‒ gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2020 und grundsätzlich dem systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils und den Erwägungen des Strafgerichts folgend bei der spezifischen Prüfung der konkreten Anklagepunkte ‒ soweit erforderlich unter Würdigung der diesbezüglichen Darlegungen der Parteien ‒ im Einzelnen auf die rechtserheblichen Beweise und Indizien eingegangen. 4. Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl 4.1 Vorbemerkungen a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A. in Bezug auf die Fälle 4.37 bis 4.39, 5.44 bis 5.46, 5.49 bis 5.55 sowie 6.56 bis 6.81 und 6.83 gemäss den Ziffern 4, 5 und 6 der Anklageschrift des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt. Demgegenüber haben die Vorderrichter den Beschuldigten A. m Hinblick auf die Fälle 4.40 bis 4.43, 5.47 und 5.48 gemäss den Ziffern 4 und 5 der Anklageschrift von den entsprechenden Vorwürfen freigesprochen. b) Der Berufungskläger hat zunächst in seinen schriftlichen Eingaben hinsichtlich sämtlicher Fälle eine Einstellung des Verfahrens bzw. einen vollumfänglichen Freispruch von den diesbezüglichen Vorwürfen begehrt. Hiervon abweichend hat der Beschuldigte im Rahmen der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 28. Februar 2022 ausdrücklich zugestanden, in den Fällen 5.44, 5.45, 5.50, 5.52 bis 5.54, 6.59, 6.71, 6.72 und 6.83 schuldig zu sein. Im Hinblick auf die genannten Fälle ist folglich davon auszugehen, dass der entsprechende Sachverhalt gemäss Anklageschrift ohne Weiteres erstellt ist. Von der Berufung des Beschuldigten erfasst sind bezüglich des rubrizierten Anklagepunktes demnach nur noch die Fälle 4.37 bis 4.39, 5.46, 5.49, 5.51, 5.55 bis 5.58, 6.60 bis 6.70 und 6.73 bis 6.81. c) Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt zusätzlich zu den erstinstanzlichen Schuldsprüchen eine Verurteilung in den Fällen 4.40 bis 4.43 sowie 5.47 und 5.48, eine Verurteilung wegen Bandenmässigkeit in den Fällen 5.44 bis 5.55 sowie insgesamt ein Schuldspruch wegen mehrfacher banden- und gewerbsmässiger Tatbegehung. 4.2 Theoretische Erwägungen a) Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Nach Ziff. 2 von Art. 139 StGB wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. Schliesslich wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 al. 1 und al. 2 StGB). Als Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, d.h. im Bruch fremden Gewahrsams und in der Begründung eines neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz vorausgesetzt, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss, d.h. auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neben dem Vorsatz gefordert ist zudem die Absicht, sich die Sache anzueignen. Aneignungsabsicht meint dolus directus erstes Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters. Schliesslich fordert Art. 139 StGB auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, mithin ist wiederum dolus directus ersten Grades gemeint ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel, 2019, N 14 ff. und N 67 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). b) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 1.4) liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an bloss ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 2, mit Hinweisen). Hat der Täter die Tatsachen, aus denen das Gericht den Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, gekannt und gewollt, ist der Vorsatz zu bejahen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a, mit Hinweis). Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten bewusst sein. Er muss die Tatumstände kennen, welche die Bandenmässigkeit begründen, und diese wollen; dolus eventualis genügt (BGer 6B_861/2009 vom 18. Februar 2010 E. 3.1; Niggli / Riedo , a.a.O., N 118 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). d) Für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit geht die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 129 IV 253 E. 2.2; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen; Niggli / Riedo , a.a.O., N 89 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). 4.3 Allgemeines zu den Beweisen a) Der Beschuldigte A. hat im Verlaufe der Voruntersuchung (Einvernahme vom 8. Januar 2019 [act. 4319 ff.] und vom 6. Februar 2019 [act. 4443 ff.]), nachdem ihm betreffend die Einbruchsdiebstähle alle Einzelfälle vorgehalten worden sind, eingeräumt, schuldig zu sein, gleichzeitig hat er allerdings bestritten, für diejenige Anzahl von Delikten verantwortlich zu sein, wie sie ihm vorgehalten worden ist (act. 4545). Er hat bereits früh in der Untersuchung in genereller Weise zugestanden, kein Engel zu sein, sich aber dagegen gewehrt, über 80 Einbruchsdiebstähle in der Schweiz begangen zu haben (act. 4257, 4385, 4459). Anerkannt hat A. , mindestens ein Auto gestohlen zu haben (act. 4259), sowie zu wissen, dass er Spuren hinterlassen habe (act. 4265) und er kein Profi sei (act. 4243, 4259). Ausserdem hat er zu Protokoll gegeben, die Verantwortung für seine Fälle übernehmen zu wollen (act. 4297). So sei er im Jahr 2014 in einem Fall mit E. unterwegs gewesen, D. und der Mitbeschuldigte B. seien jedoch nicht dabei gewesen (act. 4471). Im Wesentlichen jedoch hat der Beschuldigte A. die Aussage verweigert. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte ferner ausgeführt, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. in der Schweiz nicht mehr als vier Mal Einbrüche und überdies alleine bzw. mit E. ca. zwei Mal Einbrüche verübt zu haben. Zudem hat er eingeräumt, auch mit D. in der Schweiz Einbrüche begangen zu haben (act. S 507 f.). Somit ist hinsichtlich des Beschuldigten A. zwar eine grundsätzliche Geständigkeit bezüglich der ihm zur Last gelegten Tathandlungen zu konstatieren, wobei er aber tatsächlich lediglich einen konkreten Einbruchsdiebstahl (Fall 5.54, act. 4293 ff.) anerkannt und in Bezug auf die übrigen vorgehaltenen Einzelfälle entweder von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht oder angegeben hat, sich nicht mehr erinnern zu können. Gleichermassen hat der Beschuldigte A. im Rahmen des Berufungsverfahrens sowohl in seinem persönlichen Schreiben vom 22. Februar 2022 als auch anlässlich der Befragung durch das Kantonsgericht grundsätzlich eingestanden, Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, gleichzeitig hat er aber kein einziges konkretes Delikt zugegeben, sondern es vielmehr der Würdigung des Kantonsgerichts überlassen, in welchen Fällen er schuldig zu sprechen sei (Protokoll KG S. 7 ff., insbesondere S. 11). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten A. hat dessen allgemein gehaltenes Geständnis dahingehend spezifiziert, dass dieser in den Fällen 5.44, 5.45, 5.50, 5.52 bis 5.54, 6.59, 6.71, 6.72 und 6.83 anklagegemäss schuldig zu sprechen sei. b) aa) Der Mitbeschuldigte B. hat in der Voruntersuchung (Einvernahmen vom 6. Dezember 2018 [act. 3829 ff.], vom 17. Dezember 2018 [act. 3893 ff.], vom 31. Januar 2019 [act. 4015 ff.] sowie vom 13. Februar 2019 [act. 4145 ff.]) die ihm vorgeworfenen Tathandlungen weitgehend eingeräumt und dabei auch Drittpersonen, namentlich den Beschuldigten A. , belastet, mit welchem er im Jahr 2014 zahlreiche Einbruchsdiebstähle begangen habe (act. 3369 bis 3775, 3829 bis 4209, 4553 ff.). Vor dem Strafgericht hat er seine Geständnisse grösstenteils bestätigt, jedoch die Beteiligung des Beschuldigten A. an den Einbruchsdiebstählen teilweise etwas relativiert (act. S 503 ff.). Wie bereits vorgängig erwähnt, hat auch der Beschuldigte A. zugestanden, mit dem Mitbeschuldigten B. in der Schweiz Einbrüche verübt zu haben. Die Aussagen des Mitbeschuldigten B. werden sodann teilweise durch objektive Indizien gestützt, wie beispielsweise an den Tatorten bzw. in den entwendeten Fahrzeugen aufgefundene DNA-Spuren der Täterschaft (vgl. die nachfolgend beurteilten Einzelfälle E. 4.4 ff.). Weiter werden die Geständnisse des Mitbeschuldigten B. durch seine polizeiliche Anhaltung (in den Fällen 3.35 und 3.36) sowie durch Bilder einer Überwachungskamera (Fall 6.59) erhärtet. Zudem weisen sowohl der Beschuldigte A. wie auch der Mitbeschuldigte B. je zwei Verurteilungen in Frankreich für gemeinsam verübte Einbruchsdiebstähle, welche teilweise im gleichen Zeitraum wie die vorliegend zu beurteilenden begangen worden sind, auf (act. 73 ff., 97 ff., 175 ff., 199 ff.). Des Weiteren ist festzustellen, dass der Mitbeschuldigte B. , welcher sich selbst nie als blossen Mitläufer bezeichnet hat, mit seinen Aussagen primär sich selbst belastet und mit Ausnahme der Fälle gemäss Ziffer 5 der Anklage, worauf in der Folge in Bezug auf seine Person das diesbezügliche Verfahren eingestellt worden ist (act. 11433 ff.), seine Beteiligung nie abgestritten hat. Bemerkenswert ist ferner, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten B. zahlreiche Realkriterien aufweisen; so hat dieser in Einzelfällen auch unwichtige Details zu schildern vermocht, soweit er über eine konkrete Erinnerung verfügt hat (wie etwa, dass der gestohlene und später getrunkene Wein sehr gut gewesen sei [act. 4125]). Ausserdem hat er Tatbeteiligte nie über Gebühr belastet, sondern vielmehr insbesondere den Beschuldigten A. bezüglich der vorgeworfenen, im Jahr 2013 begangenen Delikte insofern massgeblich entlastet, als er angegeben hat, dass dieser erst im November 2013 von Albanien nach Frankreich gekommen sei und er ihn erst dann kennengelernt habe (act. 3837). Im Ergebnis ist damit grundsätzlich von einer hohen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten B. auszugehen. bb) lm Rahmen seiner überaus glaubhaften Erstaussagen hat der Mitbeschuldigte B. angegeben, die im Jahr 2014 verübten Einbruchsdiebstähle mit dem Beschuldigten A. begangen zu haben (act. 3729, 3739, 3887), wobei er überdies ausgeführt hat, damals immer mit dem Beschuldigten A. unterwegs gewesen zu sein und gearbeitet zu haben, wohingegen D. nicht immer bzw. nur drei bis vier Mal bei Einbruchsdiebstählen dabei gewesen sei (act. 3935). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. vom 2. April 2019 (act. 4553 ff.) hat Letzterer bestätigt, im Jahr 2014 mit Ersterem in der Schweiz Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, wofür er ca. sechs bis sieben Mal in die Schweiz gekommen sei (act. 4555). Weiter hat der Mitbeschuldigte B. zu Protokoll gegeben, im Sommer 2014 jeweils mit dem Beschuldigten A. und mit D. "unterwegs" gewesen zu sein, wenn sie zu dritt "unterwegs" gewesen seien (act. 4617), wobei als "unterwegs gewesen zu sein" im vorliegenden Kontext selbstredend als Einbruchstour zu verstehen ist. Vor dem Strafgericht hat der Mitbeschuldigte B. zwar die Beteiligung des Beschuldigten A. dahingehend relativiert, dass er in der Schweiz hauptsächlich bzw. im Jahr 2014 zu 90 % mit D. und nur drei bis vier Mal mit dem Beschuldigten A. Einbruchsdiebstähle verübt habe (act. S 497 ff.). Diese Abschwächung in Form einer Verlagerung des Schwerpunktes der Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen in der Schweiz im Jahr 2014 vom Beschuldigten A. hin zu D. lässt sich jedoch klarerweise mit dem Bestreben, ab diesem Zeitpunkt den sich in Freiheit befindenden D. anstelle des anwesenden A. zu belasten, erklären. Erhellend ist in diesem Zusammenhang die Antwort des Mitbeschuldigten B. in der Konfrontationseinvernahme, wonach er hinsichtlich eines bestimmten Deliktes nicht mehr wisse, mit wem er zusammen gewesen sei, jedoch A. schaden könnte, wenn er sagen würde, dass er mit ihm unterwegs gewesen sei (act. 4593). In einem solchen Konflikt hat sich der Mitbeschuldigte B. zum Zeitpunkt seiner Erstaussagen, als er sowohl den Beschuldigten A. als auch D. in Freiheit gewähnt hat, nicht befunden, weshalb in erster Linie auf die diesbezüglichen, wie bereits erwähnt überaus glaubhaften, Angaben abzustellen ist. Den erst im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebrachten Einwänden des Beschuldigten, wonach nicht auf die Aussagen des Mitbeschuldigten B. abgestellt werden könne, weil dieser erstens in seiner Erstbefragung die übrigen Beteiligten übermässig stark belastet habe und zweitens die Konfrontationseinvernahme zwischen den Beiden nicht gesetzeskonform erfolgt sei, ist nicht zu folgen. Erstens hat der Mitbeschuldigte B. die anderen Tatbeteiligten, darunter auch den Beschuldigten A. , wie vorstehend ausgeführt, gerade nicht über Gebühr belastet, sondern bloss (in eher unüblicher Weise) entschieden, seine eigenen Tathandlungen ‒inklusive der gesamthaften Täterschaft ‒ umfassend zu gestehen. Und zweitens sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Mitbeschuldigten B. und dem Beschuldigten A. nicht nach den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt wäre. Zutreffend mag sein, dass die Verteidigungsstrategie des Mitbeschuldigten B. (umfassend geständig zu sein) mit derjenigen des Beschuldigten A. (möglichst viel abzustreiten) kollidiert; dies hat aber selbstredend keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit oder die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Mitbeschuldigten B. . c) Im Zuge der Ermittlungen der französischen Behörden im Zusammenhang mit den auf französischem Boden stattgefunden Einbruchsdiebstählen, für welche sowohl der Beschuldigte A. als auch der Mitbeschuldigte B. rechtskräftig verurteilt worden sind, ist gestützt auf die Erkenntnisse aus der Auswertung diverser Mobiltelefon-Randdaten festgestellt worden, dass sich die Mobiltelefonnummern +33758. , +33753. , +33519. und +335190. mehrfach zu den Tatzeiten in Tatortnähe registriert haben. Die französischen Ermittlungsbehörden haben dabei diese Nummern gestützt auf ihre Abklärungen dem Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. zugewiesen (act. 3355, 3445 bis 3459, 3499 bis 3513, CD Copie Dossier 3/15/SS). Der Mitbeschuldigte B. hat bestätigt, die Telefonnummer +33753. selbst benutzt zu haben, wobei auch andere Personen das Gerät mit der entsprechenden SIM-Karte verwendet hätten. Auch hat er im Zusammenhang mit der Telefonnummer +33751. zugestanden, möglicherweise zwei Telefone benutzt zu haben (act. 3567 f., 3699 f.). Der Beschuldigte A. hat eingeräumt, Prepaid-Karten von "Lycamobile" besessen und mit französischen Telefonnummern telefoniert zu haben. Ausserdem habe er Prepaid-Karten gekauft, mit denen anschliessend andere telefoniert hätten (act. 3525 f.) Sodann hat er eingestanden, dass es sich bei einem Telefongerät um dasjenige seines Vaters, seines Neffen und seines Sohnes gehandelt habe, nachdem ihm eröffnet worden war, dass das auf einem am 11. August 2014 auf seiner Facebook-Seite erkennbare Telefon gleichen Typs sei wie dasjenige, in welches vom 13. bis zum 30. August 2014 die SIM-Karte mit der Rufnummer +33753. eingelegt gewesen sei (act. 3527). Gestützt auf die Erkenntnisse der französischen Strafbehörden steht somit ausser Zweifel, dass die vorgängig aufgelisteten Telefonnummern eine Verbindung zum Beschuldigten A. sowie zum Mitbeschuldigten B. aufweisen. Unzweifelhaft ist sodann, dass die Telefonnummern +33758. und +33753. auch im Konnex zu den vorliegenden Einbruchsdiebstählen stehen, nachdem sie mehrfach zu den Tatzeiten im grenznahen Gebiet in Frankreich erfasst worden sind (vgl. die nachfolgend beurteilten Einzelfälle E. 4.4 ff.), wobei die Geräte jeweils eine auffallende Inaktivität während den Nachtstunden aufgewiesen haben (act. 3355 ff., 3375, CD Copie Dossier 3/15/SS, D 263, D 480 ff.). d) aa) In Bezug auf die in zahlreichen Fällen an den Tatorten bzw. in den von den Tätern verwendeten Fahrzeugen gesicherten und mit dem DNA-Profil des Beschuldigten A. bzw. des Mitbeschuldigten B. übereinstimmenden DNA-Spuren hat bereits die Vorinstanz auf entsprechende Rüge der Beschuldigten festgestellt, dass keinerlei Hinweise ausgemacht werden könnten, welche auf eine nicht fachgerechte Erstellung der Gutachten oder einen nicht schlüssigen Inhalt derselben deuten würden. Namentlich habe die Staatsanwaltschaft auf entsprechenden Einwand der Verteidigung hin, wonach die Richtigkeit der im Recht liegenden Beweiswertberechnungen anzuzweifeln seien, die Gutachten bei den entsprechenden Instituten, bei welchen es sich allesamt um akkreditierte Institute aus verschiedenen Kantonen handle, ergänzen lassen (act. 365 f., 3663 ff., 3677, 7383 ff., 7387 bis 7395, 7881 bis 7897, 8251 bis 8263). In der Forensischen Genetik sei zur Berechnung des Beweiswerts unter anderem gemäss der Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (vgl. deren Richtlinien zur internen Qualitätssicherung bei Spurenuntersuchungen mittels DNA-Untersuchungstechniken sowie act. 7891) als biostatischer Ansatz die sogenannte Likelihood Ratio (LR) bzw. der sogenannte Likelihood Quotient (LQ) zu verwenden. Demgegenüber spiele bei der Beweiswertberechnung die Berechnung einer Zufallstreffer-Wahrscheinlichkeit gemäss dem wissenschaftlichen Konsens keine Rolle. Bei den konkreten Berechnungen in den vorliegenden Gutachten sei gemäss diesen Vorgaben vorgegangen worden, und ein Vergleich zwischen den aus den verschiedenen Instituten stammenden Gutachten zeige ein praktisch identisches Vorgehen. Diese Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Vorderrichter sind ohne Weiteres zu bestätigen, zumal im Rahmen des Berufungsverfahrens hiergegen keine Einwände erhoben worden sind. bb) Weiter hat das Strafgericht zu Recht erwogen, dass sich in den Akten zwar verschiedene Auszüge aus der EDNA-Datenbank befänden (z.B. act. 3001 ff. und 3045 ff.), diese Unterschiede sich bei genauerer Betrachtung jedoch nur vermeintlich als Fehler entpuppten, da die für die Beweiswürdigung massgeblichen Auszüge aus der EDNA-Datenbank diejenigen seien, welche im Kopf des Auszugs die Beschuldigten mit ihren Personalien und ihrer PCN aufführten (Mitbeschuldigter B. unter PCN 13. , act. 3045 ff.; Beschuldigter A. unter PCN 40. , act. 7343 ff.), weil sich nur diesen Auszügen der Vergleich zwischen den mit 16 typi-Systemen erfassten DNA-Profilen der Beschuldigten und den an den Tatorten gesicherten DNA-Spuren vollständig bzw. im Umfang der maximal 16 zu prüfenden typi-Systemen entnehmen lasse (vgl. Art. 1 Abs. 5 und den dazugehörigen Anhang der Verordnung des EJPD über die Leistungs- und Qualitätsanforderungen für forensische DNA-Analyselabore vom 8. Oktober 2014). Korrekt festgehalten hat die Vorinstanz ferner, dass bezüglich des Beschuldigten A. zusätzlich zwei DNA-Profile existierten, die nicht an das EDNA übermittelt worden seien, bei denen jedoch ein Direktvergleich zwischen dem DNA-Profil des Beschuldigten und der gesicherten DNA-Spur möglich gewesen sei (act. 8129 f., 9403 f.). Auch hinsichtlich des Mitbeschuldigten B. liege ein zusätzliches DNA-Profil vor, das auf dem Auszug gemäss act. 3045 nicht erscheine, weil es zeitlich erst nach dessen Erstellung in die Datenbank eingelesen worden sei (act. 7289 f., 7295 ff.); ungeachtet dessen sei dieses gleichermassen für das gerichtliche Verfahren beweis-relevant. cc) Ebenso zutreffend haben die Vorderrichter dargelegt, dass aus denjenigen Fällen, in welchen auf das Einholen einer Beweiswertberechnung verzichtet worden sei, nicht die Unverwertbarkeit der DNA-Hits folge. Vielmehr sei es gängige Praxis, auf eine Beweiswertberechnung zu verzichten, wenn die gesicherte DNA-Spur und die DNA der Vergleichsperson in mindestens zehn vergleichbaren typi-Systemen (exklusive dem typi-System zur Geschlechtsbestimmung) übereinstimmten, da die Wahrscheinlichkeit, dass die betreffende Person Spurgeber gewesen sei, dann bereits bei über einer Million liege. Im vorliegenden Verfahren beruhten die DNA-Hits in den überwiegenden Fällen auf einem Vergleich von bis zu zehn oder mehr typi-Systemen. Ohnehin stütze sich eine Verurteilung praxisgemäss nicht bloss auf einen DNA-Hit als alleinigen Beweis ab, vielmehr sei ein solcher als Beweis bzw. Indiz im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten. Gestützt auf diese Erwägungen bestehen vorliegend keine Bedenken, auf die Erkenntnisse zu den Untersuchungen der DNA-Spuren abzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte A. diese im Berufungsverfahren nicht nur nicht angefochten, sondern vielmehr seine Täterschaft in allen denjenigen Fällen, in welchen seine DNA an den Tatorten oder in den entwendeten Fahrzeugen sichergestellt worden ist, explizit eingeräumt hat. 4.4 Einzelfälle gemäss Ziffer 4 der Anklage (Fälle 4.37 bis 4.43) a) In rubrizierter Anklageziffer werden dem Beschuldigten sieben Einbruchs- bzw. Einschleichdiebstähle im Zeitraum vom 16. März 2014 bis zum 25. März 2014, davon zwei Versuche, zur Last gelegt. Das Strafgericht hat in den Fällen 4.37 bis 4.39 einen Schuldspruch und in den Fällen 4.40 bis 4.43 einen Freispruch ausgefällt. b) In genereller Weise festzustellen ist, dass sich sämtliche Fälle (vgl. act. 6831 ff., 6897 ff., 6979 ff., 7037 ff., 7163 ff., 7197 ff., 7241 ff.) in Gemeinden des Leimentals zugetragen haben. Allein in Biel-Benken/BL ist vier Mal eingebrochen worden (Fälle 4.38 sowie 4.41 bis 4.43), davon zwei Mal in der gleichen Strasse. In vier der sieben Fälle ist die Fensterbohr-Methode zum Einsatz gekommen, zwei Mal ist eine Türe bzw. ein Fenster aufgehebelt worden und ein Mal hat sich die Täterschaft über ein unverschlossenes Fenster Zugang in die Liegenschaft verschafft. Bei sechs Liegenschaften hat es sich um Wohnliegenschaften und bei einer um ein Restaurant mit einer angegliederten Wohnung gehandelt. Fünf Einbrüche haben stattgefunden, während die Bewohner am Schlafen gewesen sind, wobei in einem Fall die Täterschaft sogar das Schlafzimmer betreten hat (Fälle 4.37, 4.38, 4.40, 4.42 und 4.43). In einem Fall ist zudem ein Personenwagen (Mercedes E320 CDl, Kennzeichen BL 1. ) entwendet worden, welcher ca. achteinhalb Monate später in Mulhouse/F aufgefunden worden ist. In den Fällen 4.37, 4.38, 4.39 und 4.40 sind an den Tatorten Spuren gesichert worden, welche mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereingestimmt haben (Fall 4.37: act. 6841 f., 6845 ff., 3061; Fall 4.38:act. 6907 ff., 3053; Fall 4.39: act. 6985 ff., 3061; Fall 4.40: act. 7045 ff., 7055 ff., 3053). Ausserdem ist die DNA des Mitbeschuldigten B. im Fall 4.43 im aufgefundenen Auto entdeckt worden (act. 7289 bis 7301). Dieser verfügt ferner über konkrete Erinnerungen in den Fällen 4.37 und 4.40 (act. 6879, 7145) und hat die Tatbegehung in den übrigen Fällen auch nicht bestritten bzw. diese sogar anerkannt (Fall 4.38: act. 6965 f., 6973; Fall 4.39: act. 7023 f., 7029; Fall 4.41: act. 7181 ff., 7191; Fall 4.42: act. 7231, 7235; Fall 4.43: act. 7253 f., 7261). Der Mitbeschuldigte B. hat zudem ausgesagt (vgl. oben E. 4.3.b), die Delikte immer mit dem Beschuldigten A. und manchmal mit D. verübt zu haben (act. 3967 bis 3991, 4553 ff.). Auch der Beschuldigte A. hat zugegeben, gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B. und D. im Jahr 2014 Einbrüche in der Schweiz begangen zu haben (vgl. oben E. 4.3.a). Fest steht sodann, dass der Beschuldigte A. in den von ihm zugestandenen Einbruchsdiebstählen die Fensterbohr-Methode angewendet hat (vgl. nachfolgend E. 4.5 f.). Gestützt auf das Urteil des Tribunal Correctionnel de Colmar vom 1. Februar 2018 ist des Weiteren zu konstatieren, dass der Beschuldigte A. im besagten Zeitraum in Frankreich in gleicher Art wie in casu vorgeworfen Einbruchsdiebstähle begangen hat (act. 199 ff.). Schliesslich steht fest, dass der Beschuldigte A. zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. am 12. März 2014 gemeinsam von Albanien herkommend am Flughafen in Wien kontrolliert worden ist (act. 3479), und lediglich vier Tage nach dieser Kontrolle die vorliegende Einbruchsserie begonnen hat. c) Konkrete Würdigung von Fall 4.37 Am Tatort des Einbruchs zum Nachteil von F. in Flüh/SO ist die DNA des Mitbeschuldigten B. gesichert worden (act. 6831 ff., 6841 f., 6845 ff., 3045, 3061), und dieser hat sich bezüglich des vorliegenden Falles an eine konkrete Tathandlung erinnern können (act. 6879), weshalb er vom Strafgericht rechtskräftig als Täter qualifiziert worden ist. Nach den Angaben des Mitbeschuldigten B. , bestätigt anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten A. (act. 6879, 6887), ist davon auszugehen, dass auch dieser sowie D. am fraglichen Einbruch beteiligt gewesen sind. Der zum Zeitpunkt des Einbruchs auf dem Sofa in der Wohnung schlafende Geschädigte hat zu Protokoll gegeben, er sei durch Geräusche geweckt worden und im Gang auf einen unbekannten Mann getroffen. Er habe diesen angeschrien, worauf ihm der Mann zunächst in einer unbekannten Sprache etwas entgegnet habe und dann aus dem Fenster im ersten Obergeschoss gesprungen sei. Zwei weitere unbekannte Männer seien daraufhin dem ersten gefolgt. Alle drei Männer seien zunächst davongelaufen, hätten dann ein Auto bestiegen und seien in Richtung Frankreich davongefahren (act. 6833). Gestützt auf diese Beweislage ist unter Berücksichtigung der vorstehenden allgemeinen Ausführungen (oben E. 4.3 und 4.4.b) nach Ansicht des Kantonsgerichts die Täterschaft des Beschuldigten A. nachgewiesen und somit der angeklagte Sachverhalt erstellt. In Bezug auf die Zivilforderung (act. 1937) hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass einerseits lediglich CHF 400.-- Bargeld anstelle der in der Anzeige aufgeführten CHF 700.-- entwendet worden sind, andererseits jedoch die übrigen Positionen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, womit der Wert des Deliktsguts auf gesamthaft CHF 600.-- zu beziffern ist. Durch das Aufwuchten der Türe ist zudem ein polizeilich geschätzter Sachschaden von CHF 1'000.-- entstanden, wobei diese Schätzung durch Fotografien (act. 6889 f.) plausibilisiert wird. d) Konkrete Würdigung von Fall 4.38 Auch in diesem Fall zum Nachteil von G. in Biel-Benken hat die DNA des Mitbeschuldigten B. am Tatort festgestellt werden können (act. 6907 ff., 3053), womit hinsichtlich seiner Täterschaft keine Zweifel bestanden haben. Die Geschädigte hat ebenfalls drei fremdsprachige Männer in ihrem Haus entdeckt, nachdem sie durch Geräusche geweckt worden war und Nachschau gehalten hat (act. 6897 ff.). Der Mitbeschuldigte B. wiederum hat ausgesagt, der Beschuldigte A. sei sicher und entweder D. oder H. seien vermutlich dabei gewesen, wobei Letzterer sie lediglich in einer Nacht begleitet habe (act. 6965 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. hat der Zweitgenannte bestätigt, dass Ersterer ebenfalls anwesend gewesen sei (act. 6973). Hinsichtlich der Teilnahme von H. hat der Mitbeschuldigte B. sodann sowohl an der Konfrontationseinvernahme als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht deponiert, mit diesem nur ein Mal, als eine Rolex entwendet worden sei, einen Einbruch verübt zu haben (act. 6973, S 503). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Fall 4.40 eine Rolex gestohlen worden ist und die DNA von H. am Tatort hat nachgewiesen werden können. Nach übereinstimmenden Aussagen von A. und B. sollen zudem H. und der Beschuldigte A. nie gemeinsam einen Einbruch verübt haben (act. 4569, S 503 f.). Gestützt auf diese Erwägungen ist unter Berücksichtigung der vorstehenden allgemeinen Ausführungen (oben E. 4.3 und 4.4.b) davon auszugehen, dass die Täterschaft des Beschuldigten A. wiederum nachgewiesen und somit der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Das Deliktsgut ist gestützt auf die Auflistung (act. 6905) und den eingereichten Beleg (act. 1951) im angeklagten Umfang von total CHF 461.-- nachgewiesen. Der Sachschaden von CHF 3'131.60 ist mit den Reparaturbelegen dargetan, wobei ergänzend auf die Fotografie des beschädigten Fensterrahmens zu verweisen ist (act. 1949, 1955, 6977). e) Konkrete Würdigung von Fall 4.39 In diesem Fall zum Nachteil von I. in Rodersdorf/SO hat sich wiederum die DNA des Mitbeschuldigten B. in einer Spur am Tatort gefunden. Zwar ist die Täterschaft nicht in die Liegenschaft eingedrungen (act. 6579 ff., 6985 ff., 3061); ungeachtet dessen hat sie das mit Pflanzen und mindestens teilweise mit einem Zaun umfriedete und damit visuell abgegrenzte Grundstück betreten, um zur Sitzplatztüre zu gelangen, welche sie erfolglos und gewaltsam zu öffnen versucht hat (act. 7021, 7031 bis 7035). Da der Geschädigte zum Tatzeitpunkt ferienabwesend gewesen ist, liegen seinerseits keine Auskünfte zur Täterschaft vor. Im Rahmen seiner Erstbefragung hat der Mitbeschuldigte B. ausgeführt, dass der Beschuldigte A. und möglicherweise D. beteiligt gewesen seien. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme hat er sodann vorgebracht, dass es die beiden Genannten gewesen seien, sofern sich der Einbruch in derselben Nacht ereignet habe wie der vorangegangene Fall. Aufgrund des tatsächlich überschneidenden Tatzeitraums der beiden Fälle (Fall 4.38: 20. März 2014; Fall 4.39: 17. bis 20. März 2014) besteht per se eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beiden Einbrüche in derselben Nacht zugetragen haben, wobei sich diese grosse Wahrscheinlichkeit durch die Tatsache, wonach in beiden Fällen ein vergleichbares Bohrloch im Umfang von rund acht bis neun Millimetern festgestellt worden ist, zur Gewissheit verdichtet (act. 6981). Folglich ist auch in concreto rechtsgenüglich erstellt, dass der Einbruchsversuch vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. und D. ) verübt worden ist. Da es in casu lediglich beim Versuch geblieben ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden. Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch belegter Sachschaden von CHF 500.-- angerichtet worden (act. 6981, 7031). f) Konkrete Würdigung von Fall 4.40 Der vorliegende Einbruch zum Nachteil von J. in Oberwil/BL hat sich ereignet, während der Geschädigte und seine Ehefrau in getrennten Zimmern geschlafen haben. Dabei hat sich die Täterschaft mittels der Fensterbohr-Methode Zutritt zur Liegenschaft verschafft und unter anderem auch das Schlafzimmer der Ehefrau betreten (act. 7037 ff., 7123 ff.). Am Tatort sind sowohl Spuren mit der DNA des Mitbeschuldigten B. als auch solche mit der DNA von H. gesichert worden (act. 7045 ff., 7055 ff., 7063, 3053). Letzterer ist mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018 denn auch rechtskräftig für den vorliegenden Einbruch verurteilt worden (act. 7139 f.). Der Mitbeschuldigte B. hat sich über sehr konkrete Erinnerungen an den Einbruch ausgewiesen, wie beispielsweise an den Erlös von CHF 6'000.-- für die Rolex-Uhr und die Verteilung des Erlöses (CHF 2'000.-- pro Person). Unsicher ist er sich hingegen gewesen, ob D. oder der Beschuldigte A. teilgenommen hat (act. 7145 ff.). Aus den Aussagen zur Teilung des Erlöses für die Rolex-Uhr ist zu schliessen, dass neben dem Mitbeschuldigten B. nur zwei weitere Personen beteiligt gewesen sind, wobei es sich bei einer Person zweifelsfrei um H. gehandelt hat. Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz verbleibt nach Überzeugung des Kantonsgerichts kein vernünftiger Zweifel, dass es sich angesichts des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu den vorstehend beurteilten Delikten, des an den Tag gelegten modus operandi (Fensterbohr-Methode) sowie des unzweifelhaften Mitwirkens des Mitbeschuldigten B. , welcher mehrfach und überaus glaubhaft dargelegt hat, die im Jahr 2014 verübten Einbruchsdiebstähle immer mit dem Beschuldigten A. begangen zu haben, bei der dritten Person um den Berufungskläger gehandelt hat. Demnach ist nachgewiesen, dass die vorliegende Tathandlung vom Beschuldigten A. (zusammen mit den bereits rechtskräftig verurteilten B. und H. ) verübt worden ist, womit der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Das Deliktsgut im Wert von CHF 39'985.-- steht gestützt auf die vorhandenen Belege ohne Weiteres fest (act. 1985, 1987, 1995, 7043). Gleichermassen ist der Sachschaden im Umfang von CHF 400.-- erstellt (act. 1991, 7039, 7159). g) Konkrete Würdigung von Fall 4.41 Die Fälle 4.41 bis 4.43 haben sich wiederum alle in Biel-Benken ereignet, wobei sich die Täterschaft in zwei Fällen mit der Fensterbohr-Methode Zutritt zu den Liegenschaften verschafft hat bzw. versucht hat zu verschaffen (Fall 4.41: act. 7163 ff.; Fall 4.42: act. 7197 ff.) und in einem Fall ein unverschlossenes Fenster hierzu genutzt hat (Fall 4.43: act. 7241 ff.). Die Einbrüche in den Fällen 4.42 und 4.43 sind in derselben Nacht und der gleichen Strasse begangen worden, wobei die Täterschaft in beiden Fällen die Liegenschaften auch tatsächlich betreten hat. Ausserdem ist im Fall 4.43 ein Personenwagen (Mercedes E320 CDl, Kennzeichen BL 1. ) entwendet worden, welcher ca. achteinhalb Monate später in Mulhouse/F aufgefunden worden ist. In Bezug auf den Fall 4.41 zum Nachteil von K. sel. ist zu konstatieren, dass dieser ebenfalls in einem überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnex zu den vorstehend beurteilten Delikten steht, der bereits mehrfach beschriebene modus operandi (Fensterbohr-Methode) an den Tag gelegt worden ist sowie dass der Mitbeschuldigte B. die Tatbegehung nicht bestritten sowie mehrfach und überaus glaubhaft dargelegt hat, die im Jahr 2014 verübten Einbruchsdiebstähle immer mit dem Beschuldigten A. begangen zu haben, womit auch in diesem Fall die Täterschaft des Beschuldigten A. zu bejahen und folglich der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Da es in casu lediglich beim Versuch geblieben ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden. Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch belegter Sachschaden von CHF 500.-- angerichtet worden (act. 7191 ff.). h) Konkrete Würdigung von Fall 4.42 Zwischen den beiden Fällen 4.42 zum Nachteil von L. und 4.43 zum Nachteil von M. besteht ein sehr enger zeitlicher und örtlicher Konnex, haben doch beide Delikte in der gleichen Nacht und in der gleichen Strasse in Biel-Benken stattgefunden. Hinzu kommt, dass im Fall 4.42 wieder die Fensterbohr-Methode angewendet worden und zudem in dem im Fall 4.43 entwendeten Personenwagen die DNA des Mitbeschuldigten B. aufgefunden worden ist. Folgerichtig haben für die Vorderrichter an dessen Täterschaft keine Zweifel bestanden (act. 7277 bis 7301). Hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten A. ist zu bemerken, dass zwar zwischen den beiden Fällen 4.42 und 4.43 ein sehr enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang besteht, angesichts des Unterbruchs von fünf Tagen zu den vorgängig beurteilten Fällen der zeitliche Konnex hierzu jedoch zu verneinen ist. Dies führt zusammen mit dem Umstand, wonach nicht bekannt ist, aus wie vielen Personen sich die vorliegende Täterschaft zusammengesetzt hat, und der Mitbeschuldigte B. überdies nicht hat ausschliessen können, die fraglichen Tathandlungen lediglich mit D. begangen zu haben, zum Ergebnis, dass der Berufungskläger in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" von den Tatvorwürfen betreffend die Fälle 4.42 und 4.43 freizusprechen ist. i) Konkrete Würdigung von Fall 4.43 Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 4.42 zu verweisen. j) Zusammenfassend ist damit hinsichtlich der Einzelfälle gemäss Ziffer 4 der Anklage (Fälle 4.37 bis 4.43) in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die entsprechende Täterschaft des Beschuldigten A. in den Fällen 4.37, 4.38, 4.39, 4.40 und 4.41 ohne vernünftigen Zweifel nachgewiesen. Demgegenüber sind die Freisprüche des Strafgerichts in den Fällen 4.42 und 4.43 in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Die auf diese Erkenntnisse folgende rechtliche Würdigung des jeweils inkriminierten Sachverhalts ist im Anschluss an die Beurteilung sämtlicher Einzelfälle vorzunehmen (vgl. unten E. 4.7). 4.5 Einzelfälle gemäss Ziffer 5 der Anklage (Fälle 5.44 bis 5.55) a) In rubrizierter Anklageziffer werden dem Beschuldigten zwölf Einbruchsdiebstähle im Zeitraum vom 10. Mai 2014 bis zum 18. Juli 2014, davon vier Versuche, zur Last gelegt. Das Strafgericht hat in den Fällen 5.47 und 5.48 einen Freispruch und in den übrigen zehn Fällen einen Schuldspruch ausgefällt. b) In allgemeiner Art ist zu konstatieren, dass dem Beschuldigten A. hier vorgeworfen wird, die Einbruchsdiebstähle bzw. die Versuche hierzu zusammen mit N. sowie teilweise einer weiteren, unbekannt gebliebenen Person vollzogen zu haben. Bei allen Tatobjekten hat es sich um Wohnliegenschaften gehandelt und in sämtlichen Fällen ist mit der Fensterbohr-Methode vorgegangen worden. Ausserdem sind mit Ausnahme der Fälle 5.51 und 5.55 sämtliche Geschädigten während der Tatausübung zu Hause am Schlafen gewesen, wobei in einem Fall die Täterschaft sogar das Schlafzimmer betreten hat (act. 7303 ff., 7407 ff., 7519 ff., 7655 ff., 7703 ff., 7731 ff., 7753 ff., 7899 ff., 7925 ff., 8169 ff., 8193 ff., 8275 ff.). Sodann sind in den Fällen 5.46, 5.47, 5.50 und 5.52 jeweils Personenwagen entwendet worden, wovon einer in Mulhouse/F und einer in Riedisheim/F, einem Vorort von Mulhouse, aufgefunden worden ist (Fall 5.47: act. 7679 f., 7683; Fall 5.52: act. 8027 ff., 8053). c) Konkrete Würdigung des Falles 5.44 Bezüglich der Fälle 5.44 bis 5.46 ist zu konstatieren, dass sich die Delikte in den rund zwölf Kilometern voneinander entfernt liegenden Gemeinden Sirnach/TG und Elgg/ZH im Zeitraum zwischen dem 10. Mai 2014 und dem 14. Mai 2014 zugetragen haben (act. 7303 ff., 7407 ff., 7519 ff.). Im vorliegenden Fall 5.44 zum Nachteil von O. und P. in Sirnach ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die am Tatort aufgefundene DNA des Beschuldigten A. der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Bei seinem zugestandenen Einbruch hat der Beschuldigte A. Deliktsgut im Umfang von CHF 21'280.-- erbeutet (act. 7309 ff.). Ausserdem hat er einen von der Polizei geschätzten und fotografisch festgehaltenen Sachschaden von CHF 550.-- verursacht (act. 7325 ff.). d) Konkrete Würdigung des Falles 5.45 In Bezug auf den Fall 5.45 zum Nachteil von Q. in Elgg ist gleichermassen wie hinsichtlich des vorgängigen Falles gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die am Tatort aufgefundene DNA des Beschuldigten A. der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Nachdem der zur Zeit des Einbruchs schlafende Geschädigte und seine Ehefrau aufgrund des Knurrens ihres Hundes aufgewacht sind und der Beschuldigte geflüchtet ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden (act. 7409 ff.). Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch festgehaltener Sachschaden in der Höhe von CHF 700.-- entstanden (act. 7417 ff.). e) Konkrete Würdigung des Falles 5.46 Im Fall 5.46 zum Nachteil von R. in Elgg besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts angesichts des überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnexes zu den beiden Fällen 5.44 und 5.45, den in jenem Zusammenhang aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten A. sowie des bereits mehrfach beschriebenen vergleichbaren modus operandi (Fensterbohr-Methode) und des nunmehr vorliegenden Geständnisses bezüglich der beiden vorstehenden Fälle kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers, womit der inkriminierte Sachverhalt auch in casu erstellt ist. Das angeklagte Deliktsgut in der Höhe von CHF 3'250.-- basiert zwar nur auf Schätzungen, allerdings erscheinen diese aufgrund der detaillierten Auflistung der gestohlenen Gegenstände sowie der fotografisch festgehaltenen Situation am Tatort als genügend verlässlich (act. 7525 ff.), zumal keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die Geschädigte den tatsächlich erfolgten Einbruch genutzt haben sollte, um einen allfälligen Versicherungsbetrug zu begehen. Der von der Polizei geschätzte und fotografisch dokumentierte Sachschaden von CHF 500.--gilt ebenfalls als genügend nachgewiesen (act. 7529 ff.). f) Konkrete Würdigung des Falles 5.47 Sowohl der Fall 5.47 als auch der Fall 5.48 haben sich am 9. Juli 2014 in Metzerlen/SO ereignet, wobei die Tatorte keine 100 Meter auseinander gelegen haben. In beiden Fällen hat sich die Täterschaft mit der Fensterbohr-Methode Zutritt zu den Wohnliegenschaften verschafft und in beiden Fällen haben sich die Geschädigten zum Tatzeitpunkt zu Hause aufgehalten und geschlafen. Im Fall 5.47 ist zudem ein Personenwagen (Peugeot 207, Kennzeichen SO 1. ) entwendet worden, welcher am 1. August 2014 in Riedisheim/F, einem Vorort von Mulhouse, wo sich der Beschuldigte A. zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. und weiteren Mittätern während der verschiedenen Deliktserien aufgehalten hat, entdeckt worden (Fall 5.47: act. 7655 ff., 7679 ff., 7683; Fall 5.48: act. 7703 ff.). Einem gleichentags geposteten Eintrag auf Facebook von N. ist zu entnehmen, dass sich dieser und der Beschuldigte A. am 4. Juli 2014 in Mulhouse befunden haben (act. 3233). Zudem haben zum Tatzeitpunkt die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern um 02:54 Uhr in Wolschwiller/F und um 03:11 Uhr in Hagenthalle-Bas/F und somit in Grenznähe geortet werden können (act. 3355, 3375). Dies alles deutet zwar in grundsätzlicher Weise auf eine mögliche Täterschaft des Berufungsklägers hin, allerdings hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass eine alternative Täterschaft, namentlich D. , N. oder H. , nicht ausgeschlossen werden kann. Infolgedessen ist mangels hinreichend konkreter Beweise und Indizien in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" der Beschuldigte A. von den Tatvorwürfen betreffend die Fälle 5.47 und 5.48 freizusprechen. g) Konkrete Würdigung des Falles 5.48 Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 5.47 zu verweisen. h) Konkrete Würdigung des Falles 5.49 In Bezug auf die Fälle 5.49 bis 5.51 ist festzuhalten, dass alle Einbrüche im Zeitraum vom 9. auf den 10. Juli 2014 in der Gemeinde Oeschgen/AG verübt worden sind, wobei wiederum ausschliesslich Wohnliegenschaften heimgesucht worden sind und mit der Fensterbohr-Methode operiert worden ist (act. 7731 ff., 7753 ff., 7899 ff.). Ausserdem ist im Fall 5.50 ein Personenwagen (VW Golf, Kennzeichen AG 1. ) entwendet worden, welcher gleichentags wieder in Oeschgen aufgefunden worden ist (act. 7753 ff., 7821 ff.). Die Übereinstimmungen hinsichtlich der Tatorte, des Tatzeitraums und des modus operandi lassen darauf schliessen, dass die Tathandlungen gemäss den Fällen 5.49 bis 5.51 von der gleichen Täterschaft verübt worden sind. Dabei entspricht die Vorgehensweise in den vorliegenden Fällen grundsätzlich dem Tatvorgehen des Beschuldigten A. in den ihm bereits nachgewiesenen Fällen. Zusätzlich existiert im Fall 5.50 eine DNA-Spur, welche aus dem entwendeten Fahrzeug stammt und in neun vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Beschuldigten A. übereinstimmt (act. 7851 ff.). Im Hinblick auf den Fall 5.49 zum Nachteil von S. besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts angesichts des überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnexes zum nachfolgenden Fall 5.50, den in jenem Zusammenhang aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten A. sowie des bereits mehrfach beschriebenen vergleichbaren modus operandi (Fensterbohr-Methode) und des nunmehr vorliegenden Geständnisses bezüglich des nachfolgenden Falles kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers, womit der inkriminierte Sachverhalt in concreto erstellt ist. Deliktsgut ist in casu offenbar keines entwendet worden. Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch festgehaltener Sachschaden in der Höhe von CHF 800.-- nachgewiesen (act. 7745 ff.). i) Konkrete Würdigung des Falles 5.50 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von T. , U. und V. ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die im entwendeten Fahrzeug aufgefundene DNA des Beschuldigten A. der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Das Deliktsgut in Form von gestohlenem Bargeld in der Höhe von CHF 170.-- (act. 7755) gilt als nachgewiesen. Gleichermassen als nachgewiesen zu erachten ist der von der Polizei geschätzte und fotografisch dokumentierte Sachschaden im Umfang von CHF 1'000.-- (act. 7755 ff.). j) Konkrete Würdigung des Falles 5.51 Im Hinblick auf den Fall 5.51 zum Nachteil von W. ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts angesichts des überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnexes zum vorgängigen Fall 5.50, den in jenem Zusammenhang aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten A. sowie des bereits mehrfach beschriebenen vergleichbaren modus operandi (Fensterbohr-Methode) und des nunmehr vorliegenden Geständnisses bezüglich des Falles 5.50 wiederum kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers auszumachen, womit der inkriminierte Sachverhalt in casu erstellt ist. Das angeklagte Deliktsgut in der Höhe von CHF 6'760.-- basiert nur auf Schätzungen, diese erscheinen jedoch aufgrund der detaillierten Auflistung der gestohlenen Gegenstände sowie der fotografisch festgehaltenen Situation am Tatort als genügend verlässlich (act. 7905 ff.), zumal auch hier keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die Geschädigte den tatsächlich erfolgten Einbruch genutzt haben sollte, um einen allfälligen Versicherungsbetrug zu begehen. Der von der Polizei gestützt auf eine entsprechende Rechnung eingestufte und fotografisch dokumentierte Sachschaden in der Höhe von CHF 540.-- ist ebenfalls nachgewiesen (act. 7901 ff.). k) Konkrete Würdigung des Falles 5.52 Im Hinblick auf die Fälle 5.52 bis 5.55 ist festzustellen, dass sich sämtliche Delikte in Biel-Benken im Zeitraum vom 11. Juli 2014 bis zum 18. Juli 2014 ereignet haben. Dabei ist wiederum in allen Fällen mittels der Fensterbohr-Methode in Wohnliegenschaften eingebrochen oder einzubrechen versucht worden. lm Fall 5.52 ist überdies ein Personenwagen (BMW 120d, Kennzeichen BL 2. ) entwendet worden, welcher am 14. Juli 2014 in Mulhouse aufgefunden worden ist (act. 8053 bis 8059). Wiederum sind zu den Tatzeitpunkten, konkret am 11. Juli 2014 um 04:02 Uhr in Hegenheim/F sowie am 14. Juli 2014 um 03:38 Uhr und um 03:45 Uhr in Hagenthalle-Bas/F, die in Verbindung zum Beschuldigten A. (und dem Mitbeschuldigten B. ) stehenden französischen Mobiltelefonnummern im grenznahen Raum geortet worden (act. 3249 f., 3375). Auch hier drängen der modus operandi sowie der enge örtliche und zeitliche Konnex der Taten untereinander zur Annahme, dass die Delikte von der gleichen Täterschaft verübt worden sind. Dies gilt umso mehr, als erstens die Tatorte in den Fällen 5.53 und 5.54 innerhalb eines Radius von nur gerade 50 Metern liegen, und als zweitens das entwendete Fahrzeug am 11. Juli 2014 um 03:44 Uhr in Biel-Benken bei der Ausreise nach Frankreich und am 14. Juli 2014 um 00:48 Uhr ebenfalls in Biel-Benken bei der Einreise in die Schweiz beim Grenzübergang gefilmt worden ist (act. 8041 bis 8047). Hinzu kommt, dass im aufgefundenen Fahrzeug in einer Spur ein DNA-Mischprofil sichergestellt worden ist, welches in neun vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Beschuldigten A. übereingestimmt hat (act. 8081 ff., 8097 ff., 8105 ff., 8123 f.). Gleichermassen hat überdies die DNA des Beschuldigten in ebenfalls neun vergleichbaren typi-Systemen mit einer im Fall 5.54 am Tatort gefundenen Spur übereingestimmt (act. 8259 ff.). Im vorliegenden Fall 5.52 zum Nachteil von X. , Y. , Z. und Z1. ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die im entwendeten Personenwagen aufgefundene DNA des Beschuldigten A. der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Bei seinem zugestandenen Einbruch hat der Beschuldigte A. Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 44'800.-- erbeutet, was gestützt auf die eingereichten Unterlagen ohne Weiteres erstellt ist (act. 7925 ff.). Ebenso erstellt ist der Wert des entwendeten Fahrzeugs gemäss der entsprechenden Verkehrswertschätzung von CHF 17'000.-- (act. 8027 ff., 8165 f.). Ausserdem hat er einen mittels Rechnung ausgewiesenen Sachschaden von CHF 1'186.40 verursacht (act. 7951). l) Konkrete Würdigung des Falles 5.53 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z2. ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die übrige Beweis- und Indizienlage der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Nachdem die zur Zeit des Einbruchs schlafenden Eltern der Partnerin des Geschädigten aufgrund des Bellens des Hundes aufgewacht sind und der Beschuldigte geflüchtet ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden (act. 8169 ff.). Allerdings hat er einen von der Polizei geschätzten und fotografisch festgehaltenen Sachschaden von CHF 500.-- verursacht (act. 8171 ff.). m) Konkrete Würdigung des Falles 5.54 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z3. ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die am Tatort aufgefundene DNA des Beschuldigten A. der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Hinsichtlich der Höhe des Deliktsguts ist der Vorinstanz zu folgen, wonach ein Betrag in der Höhe von CHF 2'733.35 angesichts der entwendeten Gegenstände (zwei Laptops, ein Smartphone und Bargeld) erstellt ist (act. 2163 ff., 8193 ff.). Der fotografisch dokumentierte Sachschaden ist wiederum auf CHF 500.-- zu schätzen (act. 8203). n) Konkrete Würdigung des Falles 5.55 Im Hinblick auf den Fall 5.55 zum Nachteil von Z4. sel. ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts angesichts des überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnexes zu den vorgängigen Fällen 5.52 bis 5.54, den im Zusammenhang mit diesen Fällen aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten A. sowie des bereits mehrfach beschriebenen vergleichbaren modus operandi (Fensterbohr-Methode) und des nunmehr vorliegenden Geständnisses bezüglich der Fälle 5.52 bis 5.54 wiederum kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers auszumachen, womit der inkriminierte Sachverhalt in casu erstellt ist. Da es der Täterschaft nicht gelungen ist, die Sitzplatztüre zu öffnen und in das Haus einzudringen, hat sie auch kein Deliktsgut erbeuten können (act. 8275 ff.). Allerdings ist beim Einbruchsversuch ein polizeilich geschätzter und fotografisch dokumentierter Sachschaden in der Höhe von CHF 200.-- verursacht worden (act. 8279 ff.). o) Zusammenfassend ist damit hinsichtlich der Einzelfälle gemäss Ziffer 5 der Anklage (Fälle 5.44 bis 5.55) in Abweisung sowohl der Berufung des Beschuldigten als auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils die entsprechende Täterschaft des Beschuldigten A. in den Fällen 5.44 bis 5.46 und 5.49 bis 5.55 ohne vernünftigen Zweifel nachgewiesen, wogegen die Freisprüche des Strafgerichts in den Fällen 5.47 und 5.48 zu bestätigen sind. Die auf diese Erkenntnisse folgende rechtliche Würdigung des jeweils inkriminierten Sachverhalts ist im Anschluss an die Beurteilung sämtlicher Einzelfälle vorzunehmen (vgl. unten E. 4.7). 4.6 Einzelfälle gemäss Ziffer 6 der Anklage (Fälle 6.56 bis 6.83) a) In rubrizierter Anklageziffer werden dem Beschuldigten A. 27 Einbruchs- bzw. Einschleichdiebstähle sowie darüber hinaus ein weiterer Hausfriedensbruch im Zeitraum vom 26. Juli 2014 bis zum 26. August 2014, davon sieben Versuche, zur Last gelegt. Das Strafgericht hat in sämtlichen Fällen auf einen Schuldspruch erkannt. b) aa) Bei dieser dritten Deliktsserie lässt sich allgemein festhalten, dass schwerpunktmässig Gemeinden des Leimen- und des Laufentals betroffen gewesen und als Tatobjekte ausnahmslos Wohnliegenschaften ausgewählt worden sind, wobei mit Ausnahme eines Falles immer die Fensterbohr-Methode angewendet worden ist (act. 8301 ff., 8349 ff., 8389 ff., 8469 ff., 8513 ff., 8547 ff., 8725 ff., 8787 ff., 8813 ff., 8847 ff., 8967 ff., 9093 ff., 9141 ff., 9163 ff., 9197 ff., 9477 ff., 9515 ff., 9671 ff., 9697 ff., 9749 ff., 9779 ff., 9821 ff., 9989 ff., 10043 ff., 10081 ff., 10433 ff.). In 21 Fällen sind Personen während der Deliktsverübung am Schlafen gewesen, wobei in einem Fall auch das Schlafzimmer betreten wurde. lm Fall 6.58 ist am 29./30. Juli 2014 ein Fahrzeug (Audi A3, Kennzeichen SO 2. ) entwendet worden (act. 8445 f.), welches am 30. Juli 2014 um 04:24 Uhr in Frankreich auf der A36 auf der Höhe von Sausheim/F, in Fahrtrichtung von Deutschland nach Belfort/F, von einer Geschwindigkeitsmessanlage erfasst worden ist (act. 8449). Gleichentags um 04:35 Uhr und um 05:02 Uhr sind die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern in Mulhouse registriert worden (act. 3259, 3375). Das entwendete Fahrzeug ist sodann von der Polizei am 22. September 2014 in Oberwil aufgefunden worden, nachdem es über mehrere Wochen hinweg unbewegt an der XY. strasse 239 gestanden hatte (act. 8451 ff.). In Oberwil ist wiederum gemeldet worden, dass in der Nacht des 31. Juli 2014 zwischen 00:33 Uhr und 01:33 Uhr mindestens zwei Männer im Garten der Liegenschaft XY. strasse 244 herumgeschlichen seien (Fall 6.59: act. 8469 ff.). Ferner ist in der Nacht vom 30./31. Juli 2014 in Biel-Benken anlässlich des Einbruchs betreffend den Fall 6.61 ein weiteres Fahrzeug entwendet worden (Audi A4 Quattro, Kennzeichen BL 3. ), welches am 4. August 2014 in Dittingen/BL aufgefunden worden ist (act. 8547 ff., 8651 ff., 8665 ff.). In Dittingen wiederum ist in Bezug auf den Fall 6.71 ein Einbruch gemeldet worden, der sich am 4. August 2014 ereignet hat. Anlässlich dieses Einbruchs ist ebenfalls ein Personenwagen (Lexus, Kennzeichen BL 4. ) gestohlen worden (act. 9197 ff., 9369 ff.). Dieses Fahrzeug hat am 7. August 2014 in Luterbach/F, auf der Autobahn A36 abgestellt, aufgefunden werden können (act. 9377 f.). Ein weiterer Personenwagen (Audi Allroad, Kennzeichen BL 5. ) ist betreffend den Fall 6.66 in der Nacht vom 31. Juli 2014 auf den 1. August 2014 anlässlich eines Einbruchs in Röschenz/BL entwendet worden (act. 8847 ff., 8931 ff.). Gestützt auf das ausgewertete Navigationsgerät des Fahrzeugs ist dieses am 1. August 2014 auf der Strecke von Röschenz nach Folgensbourg/F, am 2. August 2014 auf der Strecke von Mariastein/SO in Richtung Rodersdorf und in der Nacht vom 3./4. August 2014 auf der Strecke von Mulhouse in Richtung Basel durch die französischen Gemeinden Folgensbourg, Bettlach und Oltingue bis nach Röschenz eingeschaltet gewesen (act. 8949 bis 8965). Am 4. August 2014 ist das fragliche Fahrzeug sodann in Röschenz abgestellt und dort aufgefunden worden (act. 8935 f.). Des Weiteren ist im Fall 6.73 am 12. August 2014 ein Personenwagen (Opel Zafira, Kennzeichen BL 6. ) entwendet worden, welcher gleichentags in Mulhouse entdeckt worden ist (act. 9515 ff., 9627 ff., 9633 f.). Ausserdem ist in Ettingen/BL am 9. Oktober 2014 ein aus einem Diebstahl vom 11. August 2014 in Niederentzen/F stammendes Fahrzeug (Citroën Xsara, französisches Kennzeichen F 1. ) gefunden worden (act. 9579 ff., 9591). Schliesslich ist anlässlich des Einbruchs betreffend den Fall 6.78 ein Personenwagen (Mini One, Kennzeichen SO 3. ) entwendet worden, welcher in Mulhouse wieder aufgetaucht ist (act. 9821 ff., 9889 f., 9893 bis 9905). bb) Auch in dieser Deliktsserie sind in mehreren Tatnächten die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern in Tatortnähe registriert worden (act. 3269, 3277, 3289, 3303, 3315, 3319, 3331, 3375, 3445, 3447, CD Copie Dossier 3/15/SS, Aktenstück D 263 und D 480 ff.). Sodann entsprechen die vorliegenden Delikte in ihrem Tatmuster klarerweise der in den vorgängig beurteilten Fällen festgehaltenen Vorgehensweise des Beschuldigten A. sowie des Mitbeschuldigten B. und weisen wiederholt einen Konnex zum damaligen Wohnort der Beiden in Mulhouse auf. cc) Hinzu kommt, dass im Fall 6.67 ab einem Stein, mit welchem am Tatort die Scheibe eingeschlagen worden ist, eine Spur hat gesichert werden können, die in neun vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereingestimmt hat (act. 9023 f., 9031 ff., 9034 ff., 3045, 3063). Die DNA des Mitbeschuldigten B. hat sich überdies in einer Spur vom Tatort im Fall 6.73 finden lassen; hier hat diese in 13 vergleichbaren typi-Systemen mit dessen DNA übereingestimmt (act. 9523 ff., 9545 ff., 3045, 3053 f.). Zudem hat sich im gleichen Fall die DNA des Mitbeschuldigten B. in einer aus dem entwendeten und wiedergefundenen Fahrzeug stammenden Spur feststellen lassen, wobei dieses Mal 16 vergleichbare typi-Systeme übereingestimmt haben (act. 9593 ff., 3045, 3055). Eine weitere DNA-Spur des Mitbeschuldigten B. ist sodann im Personenwagen, welcher im Fall 6.78 entwendet und später in Mulhouse aufgefunden worden ist, entdeckt worden. Dabei hat die Spur in 14 vergleichbaren typi-Systemen übereingestimmt (act. 9899, 9907 ff., 9951 ff., 3045, 3063). Die DNA des Mitbeschuldigten B. hat ferner in einer vom Tatort betreffend den Fall 6.83 stammenden Spur nicht ausgeschlossen werden können (act. 10485 bis 10497). Schliesslich hat sich dessen DNA im in Zusammenhang mit dem Fall 6.83 stehenden Auto (Renault Mégane, französisches Kennzeichen F 3. ) feststellen lassen, wobei die im Fahrzeug gefundene Spur in elf vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereingestimmt hat (act. 10131 f., insbesondere 10249 ff., 10433 ff., 3045, 3063). Dieses Auto wiederum hat aus einem am 24. August 2014 in Ostheim/F verübten Einbruchsdiebstahl gestammt (act. 10165, 10171, 10177). Die DNA des Beschuldigten A. hat in einer Spur aus dem im Fall 6.71 entwendeten Fahrzeug gefunden werden können; danach hat diese in 15 vergleichbaren typi-Systemen mit dessen DNA übereingestimmt (act. 9395 bis 9405, 9411 f.). lm Fall 6.59 hat überdies die Überwachungskamera des Geschädigten festgehalten, wie sich drei Männer in der Nacht des 31. Juli 2014 im Zeitraum zwischen 00:33 Uhr und 01:33 Uhr im Garten seiner Liegenschaft in Oberwil aufgehalten haben, welche sich erkennbar für eine Fensterfront der Liegenschaft interessiert und hochgeschlagene Kapuzenpullover sowie Handschuhe getragen haben (act. 8479 ff.). Der Mitbeschuldigte B. hat auf diesen Bildern sich selbst, den Beschuldigten A. sowie D. identifiziert (act. 8487, 8501, 9507). c) Konkrete Würdigung des Falles 6.56 Die Fälle 6.56 bis 6.58 haben sich allesamt in der Nacht des 29./30. Juli 2014 in den rund dreieinhalb Kilometern voneinander entfernten solothurnischen Gemeinden Flüh und Metzerlen zugetragen (act. 8301 ff., 8349 ff., 8389 ff.). Die beiden Tatorte in Metzerlen liegen weniger als 120 Meter auseinander, wobei in beiden Fällen die Fensterbohr-Methode zum Einsatz gekommen ist (act. 8349 ff., 8389 ff.). lm Fall 6.58 ist ausserdem ein Fahrzeug entwendet worden (act. 8445 f.), welches am 30. Juli 2014 um 04:24 Uhr in Frankreich auf der A36 auf der Höhe von Sausheim, in Fahrtrichtung von Deutschland nach Belfort, von einer Geschwindigkeitsmessanlage erfasst (act. 8449) und sodann von der Polizei am 22. September 2014 in Oberwil aufgefunden worden ist (act. 8451 ff.). Aufgrund des engen zeitlichen und örtlichen Konnexes der Fälle untereinander sowie des übereinstimmenden modus operandi besteht kein Zweifel, dass die Delikte von derselben Täterschaft verübt worden sind. lm Fall 6.56 hat eine Auskunfts- person am 30. Juli 2014 um 01:12 Uhr Anzeige bei der Polizei des Kantons Solothurn erstattet, nachdem sie und ihre Begleitperson auf dem Nachhauseweg auf drei unbekannte, von der Liegenschaft XX. weg 13 aus dem Dunkeln hervortretende Männer getroffen waren (act. 8301 ff., 8309). lm Fall 6.57 hat die Nachbarin des Geschädigten Anzeige erstattet und dabei angegeben, am 30. Juli 2014 um ca. 02:35 Uhr erwacht zu sein und aus dem Schlafzimmerfenster geschaut zu haben. Dabei habe sie im Dunkeln drei Männer (Ausländertypen) mit Taschenlampen unterhalb ihres Schlafzimmers gesehen, wovon einer eine Art Schraubenzieher dabeigehabt habe. Sie habe die Männer sofort als Einbrecher erkannt und diese angeschrien. Die Männer hätten sich daraufhin in normalem Tempo entfernt, wobei ihr einer in gebrochenem Deutsch entgegnet habe, dass sie ruhig sein soll (act. 8349 ff., 8359 f.). Zu verweisen ist ferner auf die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern, welche zum fraglichen Zeitpunkt, konkret zwischen 23:10 Uhr und 05:02 Uhr bzw. zwischen 23:51 Uhr und 04:35 Uhr, auffällig inaktiv gewesen sind (act. 3375). Fest steht zudem, dass sich der Beschuldigte A. und der Mitbeschuldigte B. in der folgenden Nacht im Zeitraum zwischen 00:33 Uhr und 01:33 Uhr im Garten einer Liegenschaft in Oberwil aufgehalten haben (Fall 6.59, wobei die Täterschaft vom Berufungskläger in diesem Fall zugestanden wird) und dass das im Fall 6.58 entwendete Auto ebenfalls in Oberwil aufgefunden worden ist. Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte A. und der Mitbeschuldigte B. zusammen mit D. zum Tatzeitraum in Mulhouse gemeinsam in einer Wohnung gelebt haben, dass sowohl der Beschuldigte A. wie auch der Mitbeschuldigte B. je zwei Verurteilungen in Frankreich für gemeinsam verübte Einbruchsdiebstähle aufweisen, welche teilweise im gleichen Zeitraum wie die vorliegend zu beurteilenden begangen worden sind, sowie insbesondere dass der Mitbeschuldigte B. unzweifelhaft zu Protokoll gegeben hat, im Sommer 2014 immer mit dem Beschuldigten A. (und manchmal mit D. ) auf Diebestour unterwegs gewesen zu sein (vgl. oben E. 4.3). Gestützt auf diese Erwägungen besteht für das Kantonsgericht kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.56 bis 6.58 vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. und D. ) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Hinsichtlich der Höhe des Deliktsguts im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z5. in Flüh ist wiederum der Vorinstanz zu folgen, wonach der Betrag von CHF 330.-- plausibel dargelegt wird und damit erstellt ist (act. 8303). Nachdem die Täterschaft durch eine unverschlossene Türe in die Liegenschaft eingedrungen ist, ist in casu kein Sachschaden entstanden (act. 8301 ff.). d) Konkrete Würdigung des Falles 6.57 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z6. in Metzerlen auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.56 verwiesen. Das Deliktsgut wird in der Höhe von CHF 2'771.80 plausibel dargelegt (act. 8353). Beim Einbruch ist ein polizeilich geschätzter und fotografisch dokumentierter Sachschaden in der Höhe von CHF 200.-- verursacht worden (act. 8355 ff.). e) Konkrete Würdigung des Falles 6.58 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z7. in Metzerlen auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.56 verwiesen. Das Deliktsgut ist im Umfang von CHF 4'142.40 belegt (act. 2215, 8395 ff.). Gleichermassen belegt ist der Wert des entwendeten Wagens gemäss der entsprechenden Verkehrswertschätzung in der Höhe von CHF 9'000.-- (act. 8445 f., 8465). Ebenso ist der Sachschaden in der Höhe von CHF 1'270.15 nachgewiesen (act. 2215). f) Konkrete Würdigung des Falles 6.59 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z8. in Oberwil ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die Aufnahmen der Überwachungskamera des Geschädigten der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Nachdem sich der Beschuldigte in casu am 31. Juli 2014 zwischen 00:33 Uhr und 01:33 Uhr lediglich im Garten des Betroffenen aufgehalten hat, ist weder Deliktsgut erbeutet noch ein Sachschaden verursacht worden (act. 8469 ff.). g) Konkrete Würdigung des Falles 6.60 Bezüglich der Fälle 6.60 bis 6.62 steht fest, dass in der Zeit vom 26. Juli 2014 bis zum 31. Juli 2014 in Biel-Benken zwei Einbrüche und ein Einbruchsversuch verübt worden sind, wobei sich auch hier die Täterschaft der Fensterbohr-Methode bedient hat und der Tatzeitraum bloss deshalb ein paar Tage umfasst, weil die Geschädigten teilweise vom 26. Juli 2014 an ferienhalber abwesend gewesen sind. Zwei Tatorte (Fälle 6.60 und 6.62) betreffen Nachbarliegenschaften in der gleichen Strasse, der dritte Tatort (Fall 6.61) liegt knapp einen Kilometer davon entfernt. Hinsichtlich des Einbruchsversuchs betreffend den Fall 6.60 ist zu bemerken, dass der im XY. rain 4 wohnhafte Geschädigte am 31. Juli 2014 um ca. 02:00 Uhr durch ein Geräusch geweckt worden ist, worauf er im Haus Licht gemacht hat, jedoch nichts hat feststellen können und sich wieder ins Bett begeben hat. Erst am nächsten Morgen hat er sodann im Fensterrahmen des Wohnzimmers ein Bohrloch entdeckt (act. 8515). Wie bereits vorgängig dargelegt, hat sich der Beschuldigte A. zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. am 31. Juli 2014 in Oberwil an der XY. strasse 244 aufgehalten, und das im Fall 6.58 entwendete Fahrzeug ist an der XY. strasse 239 abgestellt worden. Die XY. strasse führt in ihrer Verlängerung von Oberwil bis in die Nachbarsgemeinde Biel-Benken, und die Liegenschaft des vorliegend Geschädigten wird ca. 700 Meter nach der XY. strasse 239 bzw. 244 passiert (act. 8529, 3263). lm Fall 6.61 ist in der Nacht vom 30./31. Juli 2014, zwischen 23:00 Uhr und 03:15 Uhr, ebenfalls ein Personenwagen entwendet worden, der am 4. August 2014 in Dittingen aufgefunden worden ist (act. 8547 ff., 8651 ff., 8665 ff.). Ebenso am 31. Juli 2014 ist der Polizei um 03:20 Uhr in Flüh das besagte Fahrzeug mit drei Insassen aufgefallen, worauf sie es zu stoppen versucht hat. Dies ist jedoch misslungen, da sich der Fahrer mit teilweise stark übersetzter Geschwindigkeit erfolgreich nach Frankreich hat absetzen können (act. 3373, 8651 ff.). Eine in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehende französische Mobiltelefonnummer hat sich hiernach ebenfalls am 31. Juli 2014 um 04:32 Uhr in Mulhouse registriert (act. 3269, 3375). Noch am selben Tag ist zudem das Fahrzeug um 23:53 Uhr in Mulhouse, von Belfort in Richtung Othmarsheim/F fahrend, von einer Geschwindigkeitsmessanlage geblitzt worden. Die französische Polizei hat in der Folge den Mitbeschuldigten B. auf dem Bild erkannt (act. 8673). Dieser hat sich im Rahmen seiner Erstbefragung an die Flucht vor der Polizei in der Nähe von Flüh erinnert und dargelegt, mit dem Beschuldigten A. und D. im Auto gewesen zu sein (act. 8625 f.). Das entwendete Fahrzeug ist, wie vorgängig ausgeführt, am 4. August 2014 in Dittingen aufgefunden worden (act. 8665 ff.), wo sich ebenfalls am 4. August 2014 ein weiterer Einbruchsdiebstahl zugetragen hat (Fall 6.71), bei welchem erneut ein Auto gestohlen worden ist (act. 9197 ff., 9369 ff.). In diesem wiederum sind erneut Spuren mit der DNA des Mitbeschuldigten B. gesichert worden. Zudem steht aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten A. im Fall 6.59 fraglos fest, dass sich dieser am 31. Juli 2014 in Oberwil ‒ und damit zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Tatortnähe ‒ aufgehalten hat. Gestützt auf diese Erwägungen besteht für das Kantonsgericht unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Ausführungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.60 bis 6.62 vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. und allenfalls D. ) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Da es in casu beim Delikt zum Nachteil von Z9. lediglich beim Einbruchsversuch geblieben ist, ist nichts entwendet worden (act. 8513 ff.). Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch belegter Sachschaden von CHF 500.-- angerichtet worden (act. 8515 ff.). h) Konkrete Würdigung des Falles 6.61 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z10. und Z11. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.60 verwiesen. Das Deliktsgut wird in der Höhe von CHF 2'230.-- plausibel dargelegt (act. 8557 f.). Belegt ist zudem der Wert des entwendeten Fahrzeugs gemäss der entsprechenden Verkehrswertschätzung im Umfang von CHF 8'000.-- (act. 8687). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- (act. 8551 ff.). i) Konkrete Würdigung des Falles 6.62 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z12. und Z13. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.60 verwiesen. Das Deliktsgut wird in der Höhe von CHF 1'500.-- plausibel dargelegt (act. 8697). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- (act. 8693 ff.). j) Konkrete Würdigung des Falles 6.63 Im Hinblick auf die Fälle 6.63 bis 6.66 ist allgemein zu bemerken, dass sich diese vier Einbrüche in der Nacht vom 31. Juli 2014 auf den 1. August 2014 in Röschenz in einem Umkreis von rund 300 Metern ereignet haben, wobei sämtliche Tathandlungen mit der Fensterbohr-Methode vollzogen worden sind, die Tatorte betreffend die Fälle 6.63 und 6.65 in knapp 100 Metern Gehdistanz voneinander entfernt liegen und in drei von vier Fällen die Hausbewohner während des Einbruchs zu Hause am Schlafen gewesen sind (Fall 6.63: act. 8725 ff.; Fall 6.64: act. 8787 ff.; Fall 6.65: act. 8813 ff.; Fall 6.66: act. 8847 ff.). Zudem ist im Fall 6.66 in der Nacht vom 31. Juli 2014 auf den 1. August 2014 ein Fahrzeug entwendet worden (act. 8847 ff., 8931 ff.), welches am 4. August 2014 ebenfalls in Röschenz wieder entdeckt worden ist (act. 8935 f.). Gemäss dem ausgewerteten Navigationsgerät dieses Fahrzeugs ist selbiges am 1. August 2014 um 04:32 Uhr in Röschenz in Fahrtrichtung Roggenburg/BL in Betrieb genommen worden. In der Folge ist die Täterschaft via Roggenburg durch die französischen Gemeinden Kiffis, Raedersdorf, Oltingue, Fislis, Werentzhouse bis nach Folgensbourg gefahren, wo das Navigationsgerät um 05:02 Uhr ausgeschaltet worden ist. Am 2. August 2014 ist das Gerät sodann um 03:08 Uhr auf der Strecke von Mariastein in Richtung Rodersdorf während einer knappen Minute in Betrieb genommen worden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass in der Nacht vom 1. auf den 2. August 2014 in Hofstetten und Röschenz ein Einbruch geschehen ist, wobei in Röschenz die Fensterbohr-Methode angewendet und in Hofstetten am Tatort die DNA des Mitbeschuldigten B. gefunden worden ist (vgl. nachfolgend die Fälle 6.67 und 6.69). Das Navigationsgerät aus dem Personenwagen betreffend den Fall 6.66 ist des Weiteren in der Nacht vom 3. auf den 4. August 2014 um 23:49 Uhr auf der Autobahn durch Mulhouse in Fahrtrichtung der Autobahn A35 (Basel-Colmar-Strasbourg) erneut eingeschaltet gewesen. Kurz vor dem Autobahnzoll ist die Ausfahrt Lörrach/D-St.Louis/F-Huningue/F-Hésingue/F-Altkirch/F genommen worden. Die Fahrt hat anschliessend durch die französischen Gemeinden Folgensbourg, Bettlach und Oltingue bis nach Röschenz geführt, wo das Gerät am 4. August 2014 um 01:04 Uhr abgestellt worden ist (act. 8949 bis 8965). Ausserdem haben sich zum Tatzeitpunkt wiederum die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern registriert, und zwar konkret um 05:35 Uhr in Mulhouse, nachdem das eine Mobiltelefon zuvor letztmals um 21:46 Uhr ebenfalls in Mulhouse aktiv gewesen ist und das andere um 00:26 Uhr in Wolschwiller/F, was in Grenznähe unweit von Röschenz liegt (act. 3375). Sodann ist in Erinnerung zu rufen, dass das aus dem Einbruch betreffend den Fall 6.61 stammende Fahrzeug im vorliegend relevanten Tatzeitraum, konkret am 31. Juli 2014 um 23:53 Uhr, in Mulhouse mit dem Mitbeschuldigten B. und mindestens einer weiteren Person geblitzt worden ist (act. 8673). Überdies steht fest, dass betreffend die Fälle 6.63 und 6.66 an den Tatorten jeweils zwei verschiedene, aber immer gleiche Schuhspuren (S-14-001 und S-14-002) gesichert worden sind, die formaltechnisch gemäss Stufe 4 der ENFSI Skala übereingestimmt haben (act. 8755 bis 8759, 8895 bis 8899). Eine Übereinstimmung dieser Schuhspuren liegt zudem im gleichen Ausmass mit denjenigen betreffend den Fall 6.61 vor (act. 3275). Gemäss diesen Darlegungen besteht für das Kantonsgericht unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Ausführungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) wiederum kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.63 bis 6.66 vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. und allenfalls D. ) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Das Deliktsgut wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z14. in der Höhe von CHF 510.-- plausibel dargelegt (act. 2245, 8733). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- (act. 8727 ff.). k) Konkrete Würdigung des Falles 6.64 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z15. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.63 verwiesen. Da im konkreten Fall die ausgelöste Alarmanlage die Täterschaft verscheucht hat, ist kein Deliktsgut erbeutet worden. Allerdings ist beim Einbruchsversuch ein nachgewiesener Sachschaden in der Höhe von CHF 3'959.95 verursacht worden (act. 2263, 8795 ff.). l) Konkrete Würdigung des Falles 6.65 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z16. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.63 verwiesen. Das Deliktsgut wird im vorliegenden Fall in der Höhe von CHF 120.-- plausibel dargelegt (act. 8815 ff.). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- (act. 8815 ff.). m) Konkrete Würdigung des Falles 6.66 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z17. und Z18. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.63 verwiesen. Nebst einem plausibel dargelegten Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 3'330.-- (act. 8857 f.) ist auch ein Fahrzeug im geschätzten Wert von CHF 8'000.-- entwendet worden (act. 2305). Zudem ist ein Sachschaden im Umfang von CHF 815.40 nachgewiesen (act. 8851). n) Konkrete Würdigung des Falles 6.67 In Bezug auf die Fälle 6.67 bis 6.70 ist Folgendes relevant: Neben den vorgängig beurteilten Fällen haben sich einerseits in Hofstetten und andererseits in Röschenz im Zeitraum vom 31. Juli 2014 bis zum 3. August 2014 weitere Einbrüche zugetragen, wobei in den drei Fällen 6.68 bis 6.70 in Röschenz wiederum die Fensterbohr-Methode zum Einsatz gekommen ist (act. 9093 ff., 9141 ff., 9163 ff., 9197 ff.). Die zwei Fälle 6.68 und 6.69 haben sich in derselben Strasse in unmittelbar nebeneinanderliegenden Nachbarliegenschaften ereignet, was ohne Zweifel für die gleiche Täterschaft und denselben Tatzeitpunkt (Nacht vom 1./2. August 2014) spricht. Von der gleichen Täterschaft ist aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe zu den Fällen 6.68 und 6.69 sowie des identischen modus operandi auch im Fall 6.70 auszugehen. Im Fall 6.67, begangen im Zeitraum vom 1. August 2014, 23:00 Uhr, bis zum 2. August 2014, 13:45 Uhr, in Hofstetten hat sich die Täterschaft Zutritt zur Liegenschaft verschafft, indem sie zuerst die Fensterläden mit einem Schraubenzieher aufgehebelt, anschliessend die Fensterscheibe mit einem Stein eingeschlagen und zusätzlich das Fensterkreuz mit einer Astschere zerschnitten hat (act. 8967 ff.). Dieses brachiale Tatvorgehen entspricht grundsätzlich nicht der typischen Vorgehensweise des Beschuldigten A. , allerdings stimmt die ab dem verwendeten Stein gewonnene DNA-Spur in neun vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. überein. Zudem hat dieser im Direktvergleich als Verursacher einer ab dem zurückgelassenen Schraubenzieher gewonnenen Spur nicht ausgeschlossen werden können (act. 9023 ff., 9031 ff., 9035 ff., 3045, 3063). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme hat sich der Mitbeschuldigte B. in diesem Fall an "das mit dem Schraubenzieher" erinnern können und zu Protokoll gegeben, den Einbruch entweder mit dem Beschuldigten A. oder mit D. begangen zu haben (act. 9085). In der Erstbefragung hat der Mitbeschuldigte B. angegeben, er vermöge sich an den Fall zwar nicht konkret zu erinnern, sei im Jahr 2014 jedoch immer mit dem Beschuldigten A. zusammen gewesen (act. 9073). Objektive Hinweise dafür, dass der Mitbeschuldigte B. nicht alleine unterwegs gewesen ist, ergeben sich ferner aus den in den Fällen 6.68 und 6.70 gesicherten Schuhspuren. So sind an den Tatorten je unterschiedliche Schuhspuren gesichert worden (Fall 6.68: Spur 514-002; Fall 6.70: Spur 514-001). Formaltechnisch gemäss Stufe 4 der ENFSI Skala haben diese Spuren dabei mit denjenigen betreffend die Fälle 6.63 und 6.66 übereingestimmt (act. 9109 f., 9179 f.). Zudem ist wie bereits vorstehend zu den Fällen 6.63 bis 6.66 ausgeführt, in der Nacht vom 31. Juli 2014 auf den 1. August 2014 ein Fahrzeug entwendet worden (act. 8847 ff., 8931 ff.), welches am 4. August 2014 ebenfalls in Röschenz wieder entdeckt worden ist (act. 8935 f.). Gemäss dem ausgewerteten Navigationsgerät dieses Fahrzeugs ist selbiges am 1. August 2014 um 04:32 Uhr in Röschenz in Fahrtrichtung Roggenburg in Betrieb genommen worden. In der Folge ist die Täterschaft via Roggenburg durch die französischen Gemeinden Kiffis, Raedersdorf, Oltingue, Fislis, Werentzhouse bis nach Folgensbourg gefahren, wo das Navigationsgerät um 05:02 Uhr ausgeschaltet worden ist. Am 2. August 2014 ist das Gerät sodann um 03:08 Uhr auf der Strecke von Mariastein in Richtung Rodersdorf während einer knappen Minute in Betrieb genommen worden. Diese Daten passen exakt zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten. Sodann haben sich zum Tatzeitpunkt wiederum die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern registriert, und zwar konkret um 00:26 Uhr im grenznahen Wolschwiller sowie um 05:35 Uhr in Mulhouse (act. 3277, 3375). Gemäss diesen Darlegungen besteht für das Kantonsgericht unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Ausführungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) wiederum kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.67 bis 6.70 vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. ) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Das Deliktsgut wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z19. in der Höhe von CHF 2'590.-- plausibel dargelegt (act. 8969 ff.). Zudem ist ein Sachschaden im Umfang von CHF 2'450.-- nachgewiesen (act. 8971 ff.). o) Konkrete Würdigung des Falles 6.68 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z20. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.67 verwiesen. Das Deliktsgut wird im vorliegenden Fall im Umfang von CHF 810.-- plausibel dargelegt (act. 9101). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 1'000.-- (act. 9095 ff.). p) Konkrete Würdigung des Falles 6.69 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z21. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.67 verwiesen. In diesem Fall ist kein Deliktsgut erbeutet worden (act. 9141 ff.). Allerdings gilt ein polizeilich geschätzter und fotografisch dokumentierter Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- als erstellt (9143 ff.). q) Konkrete Würdigung des Falles 6.70 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z22. sel. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.67 verwiesen. Das Deliktsgut gilt in der Höhe von CHF 450.-- als erstellt (act. 9169). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- (act. 9185 ff.). r) Konkrete Würdigung des Falles 6.71 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z23. , Z24. , Z25. und der Z26. AG ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die übrige Beweis- und Indizienlage ‒ namentlich die im entwendeten Fahrzeug sichergestellte DNA des Beschuldigten A. ‒ der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Bei seinem zugestandenen Einbruch hat der Beschuldigte A. Deliktsgut im Umfang von CHF 20'934.75 erbeutet (act. 9209 ff.); hinzu kommt der Wert des entwendeten Fahrzeugs von rund CHF 20'000.-- (act. 9473). Der Sachschaden ist im Umfang von CHF 1'434.55 nachgewiesen (act. 9331 f.). s) Konkrete Würdigung des Falles 6.72 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z27. ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die übrige Beweis- und Indizienlage ‒ namentlich die Rahmen des Falles 6.71 sichergestellte DNA des Beschuldigten A. ‒ der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Da es in casu lediglich beim Versuch geblieben ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden (act. 9477 ff.). Hingegen ist ein Sachschaden in der Höhe von CHF 1'266.10 nachgewiesen (act. 2377 ff.). t) Konkrete Würdigung des Falles 6.73 Bezüglich der Fälle 6.73 und 6.74 ist festzuhalten, dass sich in der Nacht vom 11. auf den 12. August 2014 in Ettingen am XZ. weg 1 ein Einbruch (Fall 6.73) und am XZ. weg 2F ein Einbruchsversuch (Fall 6.74) ereignet haben. In beiden Fällen hat sich die Täterschaft der Fensterbohr-Methode bedient, und die Geschädigten sind am Schlafen gewesen (act. 9515 ff., 9627 ff.). Ein am XZ. weg 2E wohnhafter Nachbar hat in der besagten Nacht um ca. 02:05 Uhr zwei Personen mit Taschenlampen umherschleichen gesehen, wobei die eine mit einem grauen Kapuzenpullover und die andere mit einer schwarzen Hose und einem roten Oberteil bekleidet gewesen sei (act. 2519). Der Mitbeschuldigte B. hat in diesem Zusammenhang angegeben, ein rotes Oberteil besessen zu haben, welches er auch in Frankreich getragen habe (act. 9683). Anlässlich des Einbruchs betreffend den Fall 6.73 ist ein Fahrzeug (Opel Zafira, Kennzeichen BL 6. ) entwendet worden (act. 9627 ff.), welches am 12. August 2014 in Mulhouse mit N. als Fahrer gestoppt worden ist (act. 3305 f., 9633 f., 9525). Dieser hat dabei in seiner Hosentasche Handschuhe mit sich geführt, ab deren Innenseite eine in 16 vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereinstimmende Spur hat gesichert werden können (act. 3305 f., 9637 ff., 3045, 3055). Sodann ist am 9. Oktober 2014 in Ettingen ein Fahrzeug (Citroën Xsara, französisches Kennzeichen F 1. ) aufgefunden worden, welches am 10./11. August 2014 in Niederentzen/F anlässlich eines mittels der Fenster-bohr-Methode begangenen Einbruchs zum Nachteil von Z28. entwendet worden war (act. 9579 ff., 9591, Aktenbeilage CD Copie Dossier 3117126). Dieses Fahrzeug ist am 11. August 2014, um 04:29 Uhr, in Oberhergheim/F von einer Geschwindigkeitsmessanlage geblitzt worden, wobei die Person am Steuer Ähnlichkeiten mit dem Beschuldigten A. aufgewiesen hat (act. 3303, 3345, 8677). Die forensische Untersuchung des Wagens hat ausserdem eine Spur zutage gefördert, die in zwölf vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereingestimmt hat (act. 9593 ff., 3045, 3055). Eine weitere, in 13 vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereinstimmende Spur ist überdies am Tatort betreffend den Fall 6.73 sichergestellt worden (act. 9545 ff., 3045, 3053 f.). Fest steht zudem, dass in verschiedenen Gemeinden des Elsass im Zeitraum vom 8. bis zum 11. August 2014 Einbrüche verübt worden sind, und sich dabei die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern mehrfach zu den passenden Tatzeiten in den entsprechenden Ortschaften registriert haben (act. 3303, 3445, CD Copie Dossier 3/15/SS, Aktenstück D 263, D 480 ff.). Der Mitbeschuldigte B. hat anlässlich seiner Erstbefragung bestätigt, diese beiden Einbrüche mit dem Beschuldigten A. und D. begangen zu haben; N. sei danach lediglich mit dem Auto gefahren (act. 9601 ff.). In der Konfrontationseinvernahme hat der Mitbeschuldigte B. , wie bereits mehrfach wiedergegeben, zu Protokoll gegeben, immer mit dem Beschuldigten A. unterwegs gewesen zu sein bzw. nur mit diesem gearbeitet zu haben (act. 9619 ff.). Nach Ausgeführtem besteht für das Kantonsgericht unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) auch hier kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.73 und 6.74 vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. ) begangen worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. In Bezug auf das Deliktsgut ist im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z29. ein Betrag im Umfang von CHF 5'250.--, wovon CHF 5'000.-- auf das entwendete Fahrzeug entfallen, angeklagt und erstellt (act. 9521, 9629). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- (act. 9515 ff.). u) Konkrete Würdigung des Falles 6.74 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z30. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.73 verwiesen. In diesem Fall ist kein Deliktsgut erbeutet worden (act. 9671 ff.). Nachgewiesen ist hingegen ein Sachschaden in der Höhe von CHF 270.-- (act. 2421 f.). v) Konkrete Würdigung des Falles 6.75 Wiederum in Biel-Benken ist betreffend die Fälle 6.75 und 6.76 eine weitere Einbruchsserie in der Nacht vom 14./15. August 2014 verübt worden, wobei die beiden betroffenen Liegenschaften rund 250 Meter voneinander entfernt liegen (act. 9697 ff., 9749 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern in der Tatnacht um 02:52 Uhr in Hagenthalle-Bas und um 02:53 Uhr in Wolschwiller und damit im grenznahen Raum zu den Tatorten registriert haben. Ausserdem hat sich eine der Nummern um 04:41 Uhr in Battenheim/F, einer Gemeinde in der Nähe von Mulhouse, registriert (act. 3539, 3315, CD Copie Dossier 3/15/SS, Aktenstücke D 263, D 480 ff.). In der fraglichen Nacht sind zudem in Bartenheim/F Einbrüche begangen und ist ein Fahrzeug gestohlen worden (act. 9723 bis 9731). Nachdem der Beschuldigte A. und der Mitbeschuldigte B. für mindestens einen dieser Einbrüche ‒zum Nachteil von Z31. ‒ rechtskräftig verurteilt worden sind (act. 97 ff., 199 ff.), steht fraglos fest, dass die Beiden zum Tatzeitpunkt in Tatortnähe in vergleichbarer Weise delinquiert haben. Betreffend den Fall 6.75 ist die Geschädigte durch Geräusche geweckt worden, woraufhin sie Nachschau gehalten hat. Dabei habe sie eine junge, männliche Person entdeckt, welche einen roten Trainer getragen habe und dabei gewesen sei, die Liegenschaft durch die geöffnete Sitzplatztüre zu betreten (act. 9701). Der Mitbeschuldigte B. hat sich bei seiner Befragung an den roten Trainer erinnern können und zudem deponiert, immer mit dem Beschuldigten A. unterwegs gewesen zu sein bzw. nur mit diesem gearbeitet zu haben (act. 9619 ff., 9745). In diesen beiden Fällen ist zwar die Fensterbohr-Methode nicht zum Einsatz gekommen, was aber nichts an den belastenden Umständen ändert, da sich die Täterschaft vorliegend durch Öffnen der unverschlossenen Balkon- bzw. Sitzplatztüre auf einfachere Art Zutritt zu den Liegenschaften hat verschaffen können. Somit sind für das Kantonsgericht unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) wiederum keine vernünftigen Zweifel ersichtlich, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.75 und 6.76 vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. ) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Im Fall 6.75 zum Nachteil von Z32. ist es lediglich beim Versuch geblieben, womit auch kein Deliktsgut erbeutet worden ist (act. 9697 ff.). Gleichermassen ist kein Sachschaden angerichtet worden (act. 9697 ff.). w) Konkrete Würdigung des Falles 6.76 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z33. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.76 verwiesen. Das Deliktsgut gilt in der Höhe von CHF 1'170.-- als erstellt (act. 9755). Nachdem die Täterschaft die Liegenschaft durch eine unverschlossene Türe betreten hat, ist kein Sachschaden angerichtet worden (act. 9751). x) Konkrete Würdigung des Falles 6.77 Betreffend die Fälle 6.77 bis 6.79b ist zu konstatieren, dass in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2014 erneut in Metzerlen und in Rodersdorf ein Einbruchsversuch und drei vollendete Einbrüche verübt worden sind, bei welchen drei Mal die Fensterbohr-Methode angewendet worden ist und ein Mal die Täterschaft über eine unverschlossene Verbindungstüre innerhalb einer Liegenschaft, in die sie zuvor gewaltsam eingebrochen war, Zutritt in eine weitere Liegenschaft erlangt hat (act. 9779 ff., 9821 ff., 9989 ff.). In drei der vier Fälle sind die Hausbewohner während des Einbruchs am Schlafen gewesen und in einem dieser drei Fälle hat die Täterschaft sogar das Schlafzimmer betreten. lm Fall 6.78 ist ein Personenwagen (Mini One, Kennzeichen SO 3. ) entwendet worden (act. 9889 ff.), welcher am Folgetag um 03:02 Uhr auf der Autobahn A36 Richtung Belfort in Höhe Sausheim geblitzt worden ist (act. 9895). Rund vier Monate später ist das Fahrzeug in Mulhouse aufgefunden worden (act. 9899, 9907). In demselbigen ist eine Spur gesichert worden, die in 14 vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereingestimmt hat (act. 9951 ff., 3045, 3063). Überdies ist im Wagen ein Stück verbogener Metalldraht gefunden worden, welcher typischerweise bei der Fensterbohr-Methode Verwendung findet (act. 9907 bis 9911, 9943, 9945). In Metzerlen ist ferner am 20. August 2014 im Nachgang zum beanzeigten Delikt in der Nähe des Tatortes das in der Nacht vom 18./19. August 2014 in Ostheim gestohlene Fahrzeug (Audi A4, französisches Kennzeichen F 2. ) gefunden worden (act. 9787 f.). Für diesen Diebstahl zum Nachteil von Z34. sind der Beschuldigte A. und der Mitbeschuldigte B. in Frankreich rechtskräftig verurteilt worden (act. 97 ff., 199 ff., 9789 f.). lm Fall 6.79a ist überdies ein Mobiltelefon entwendet worden, welches am 25. September 2014 im albanischen Mobiltelefonnetz verwendet worden ist (act. 10017 bis 10025). Im Zusammenhang mit dem Fall 6.78 hat die Geschädigte vorgebracht, aufgewacht zu sein und zunächst eine Person im Zimmer bemerkt zu haben. Dann sei ihr jedoch bewusst geworden, dass sich drei jüngere Männer im Zimmer befunden hätten; einer bei der Türe, einer beim Bett und einer beim Sekretär. Nachdem sie "hallo" gesagt habe, hätten sich die drei Personen wortlos und zeitlupenartig aus dem Zimmer entfernt (act. 9831, 9881 ff.). Der Mitbeschuldigte B. hat sich an das entwendete Fahrzeug zu erinnern vermocht sowie aufgrund der Aussagen der Geschädigten auch an die Beteiligung von D. und des Beschuldigten A. (act. 9813). Gemäss diesen Erwägungen besteht für das Kantonsgericht unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Ausführungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) wiederum kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.77 bis 6.79b vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. sowie D. ) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt gilt. Nachdem es im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z35. in Metzerlen aufgrund der ausgelösten Alarmanlage beim Diebstahlsversuch geblieben ist, ist kein Deliktsgut erbeutet worden (act. 9779 ff.). Allerdings ist ein polizeilich geschätzter und fotografisch festgehaltener Sachschaden von CHF 500.-- entstanden (act. 9815 ff.). y) Konkrete Würdigung des Falles 6.78 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z36. in Rodersdorf auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.77 verwiesen. Das Deliktsgut gilt in der Höhe von CHF 3'645.-- (act. 9825 f.) sowie von CHF 20'000.-- für das entwendete Fahrzeug (act. 9889 f.) als erstellt. Gleichermassen als erstellt zu bezeichnen ist der polizeilich geschätzte und bildlich dokumentierte Sachschaden in der Höhe von CHF 800.-- (act. 9825 f., 9871 f.). ``) Konkrete Würdigung des Falles 6.79a Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z37. in Rodersdorf auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.77 verwiesen. Im Umfang von CHF 1'129.-- ist die Höhe des Deliktsgutes nachgewiesen (act. 2465). Ebenso nachgewiesen ist ein Sachschaden von CHF 751.70 (act. 2467). z1) Konkrete Würdigung des Falles 6.79b Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z38. in Rodersdorf auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.77 verwiesen. Vorliegend gilt das Deliktsgut in der Höhe von CHF 20.-- als erstellt (act. 9993). Ein zum Fall 6.79a zusätzlicher entstandener Sachschaden wird nicht angeklagt. z2) Konkrete Würdigung des Falles 6.80 Hinsichtlich der Fälle 6.80 und 6.81 ist zu bemerken, dass sich in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2014 in den solothurnischen Gemeinden Kleinlützel und Hofstetten je ein Einbruch mittels der Fensterbohr-Methode zugetragen hat (act. 10043 ff., 10081 ff.). Die Geschädigte im Fall 6.80 ist aufgrund von Geräuschen erwacht und in der Folge auf zwei Männer gestossen, als sie die Türe ihres Schlafzimmers geöffnet hat (act. 10053). lm Inneren der Liegenschaft haben Schuhspuren gesichert werden können, die hinsichtlich des Musters mit den im Fall 6.67 gefundenen Spuren übereingestimmt haben (act. 10049 ff., 10057 f., 10065 f.). lm Fall 6.81 sind zwei verschiedene Schuhspuren gesichert worden, wobei eine bezüglich des Musters mit Spuren aus dem Fall 6.59 übereingestimmt hat (act. 10087 ff., 10107 f.). Zudem sind in beiden vorliegenden Fällen Schuhspuren entdeckt worden, welche im Muster kongruent gewesen sind (act. 10065 f., 10107 f.). Zusätzlich ist im Fall 6.81 eine Abriebspur gesichert worden, bei welcher der Mitbeschuldigte B. im Direktvergleich als Hauptspurengeber nicht hat ausgeschlossen werden können (act. 10093 ff.). Festzuhalten ist sodann, dass die Tatorte betreffend die Fälle 6.81 und 6.67 nur wenige hundert Meter voneinander entfernt liegen (act. 4425). In Bezug auf den Fall 6.67 ist das Kantonsgericht bereits vorgängig zum Schluss gekommen, dass das entsprechende Delikt vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. ) verübt worden ist. Desgleichen ist im Hinblick auf die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.80 und 6.81 unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Ausführungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) wiederum kein vernünftiger Zweifel ersichtlich, dass der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte A. und der Mitbeschuldigte B. zusammen mit D. nur gerade einen Tag später in Biel-Benken einen weiteren Einbruchsdiebstahl begangen und dabei mit einem am 24. August 2014 in Ostheim entwendeten Fahrzeug (act. 10259 ff.) bei der Flucht vor der Polizei eine Sperre durchbrochen haben, was vom Berufungskläger grundsätzlich anerkannt wird (vgl. nachfolgend E. 7). Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z39. ist das Deliktsgut im Umfang von CHF 620.--plausibel dargelegt (act. 10045). Ebenso nachvollziehbar erstellt ist der polizeilich geschätzte und fotografisch dokumentierte Sachschaden in der Höhe von CHF 300.-- (act. 10045, 10075 ff.). z3) Konkrete Würdigung des Falles 6.81. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z40. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.80 verwiesen. Das Deliktsgut ist in casu im Umfang von CHF 2'112.-- nachgewiesen (act. 2507, 10081 f.). Gleichermassen nachgewiesen ist der entstandene Sachschaden in der Höhe von CHF 800.--(act. 2507, 10083). z4) Konkrete Würdigung des Falles 6.83 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z41. in Biel-Benken ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die übrige Beweis- und Indizienlage ‒ namentlich das im Zusammenhang mit dem nachfolgend zu würdigenden Vorwurf der Gefährdung des Lebens bereits im Vorverfahren deponierte Geständnis des Beschuldigten A. , das in casu benutzte Fluchtfahrzeug gelenkt zu haben ‒ der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Das Deliktsgut ist in der angeklagten Höhe von CHF 9'805.-- nachgewiesen (act. 10469). Gleichermassen nachgewiesen ist der verursachte Sachschaden im Umfang von CHF 561.60 (act. 10461). z5) Zusammenfassend ist damit hinsichtlich der Einzelfälle gemäss Ziffer 6 der Anklage (Fälle 6.56 bis 6.81 und 6.83) in Abweisung des Rechtsmittels des Berufungsklägers und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils die entsprechende Täterschaft des Beschuldigten A. in sämtlichen Fällen ohne vernünftigen Zweifel nachgewiesen. Die auf diese Erkenntnisse folgende rechtliche Würdigung des jeweils inkriminierten Sachverhalts ist sogleich im Anschluss vorzunehmen. 4.7 Rechtliche Würdigung a) aa) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte A. in den Fällen 4.37, 4.38, 4.40, 5.44, 5.46, 5.50, 5.51, 5.52, 5.54, 6.56, 6.57, 6.58, 6.61, 6.62, 6.63, 6.65, 6.66, 6.67, 6.68, 6.70, 6.71, 6.73, 6.76, 6.78, 6.79a, 6.79b, 6.80, 6.81 und 6.83 des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie in den Fällen 4.39, 4.41, 5.45, 5.49, 5.53, 5.55, 6.60, 6.64, 6.69, 6.72, 6.74, 6.75 und 6.77 des Versuchs hierzu (gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Diesbezüglich bestehen keinerlei Zweifel daran, dass er jeweils direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht fremde bewegliche Sachen weggenommen hat bzw. zu diesem Zweck jeweils direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht in die einzelnen Liegenschaften eingedrungen ist oder zumindest die entsprechenden Grundstücke betreten hat, vor einer spezifischen Wegnahme jedoch aus verschiedenen und ihm nicht zurechenbaren Gründen hat flüchten müssen. Demgegenüber ist er in den Fällen 4.42, 4.43, 5.47 und 5.48 mangels Nachweises des inkriminierten Sachverhalts vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. Gesamthaft hat der Beschuldigte A. im Rahmen seiner Diebstähle Vermögenswerte von über CHF 265'500.-- erbeutet. bb) In Bezug auf die entwendeten Fahrzeuge ist unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. III.1.1 S. 76 f.) zu konstatieren, dass diese Tathandlungen betreffend die Fälle 5.52, 6.58, 6.61, 6.66, 6.71, 6.73 und 6.78 ebenfalls ohne Weiteres unter den Tatbestand des Diebstahls zu subsumieren sind, was denn vom Beschuldigten auch nicht substantiiert angefochten wird. cc) Der Beschuldigte A. hat in einem Zeitraum von knapp fünfeinhalb Monaten, konkret vom 16. März 2014 bis zum 26. August 2014, anlässlich mehrerer Deliktsserien 42 Einbruchsdiebstähle begangen (davon 13 Versuche) und dabei zusammen mit seinen Mittätern einen Deliktsbetrag von über CHF 265'500.-- (davon entfallen CHF 87'000.-- auf die gestohlenen Fahrzeuge) erbeutet. Unzweifelhaft ist, dass sich der Beschuldigte A. jeweils nur zu einem einzigen Zweck in der Schweiz aufgehalten hat, nämlich, um in möglichst kurzer Zeit so viele Vermögenswerte zu stehlen wie nur irgendwie möglich. Damit steht ohne jeden Zweifel fest, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hat. Es ist ihm offensichtlich darum gegangen, durch sein deliktisches Handeln regelmässige Einnahmen zu erzielen, welche angesichts des Fehlens einer irgendwie gearteten legalen Erwerbstätigkeit den ausschliesslichen Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung dargestellt haben. Ebenso fraglos hat er die Taten mehrfach begangen, und er ist selbstverständlich bereit gewesen, möglichst viele weitere unter den entsprechenden Tatbestand fallende Handlungen zu begehen. Folglich ist er ohne Weiteres im Hinblick auf die vorstehend aufgelisteten Fälle in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 StGB des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Dies gilt im Übrigen auch für die versuchten Tatbegehungen, da Ziff. 2 von Art. 139 StGB die verschiedenen begangenen Delikte zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasst, wodurch die Deliktsmehrheit (hinsichtlich der vollendeten wie eben auch der versuchten Straftaten) insgesamt abgegolten ist (vgl. Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 113 zu Art. 139 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). dd) In denjenigen 32 Fällen, in welchen der Beschuldigte A. nachweislich immer mit dem Mitbeschuldigten B. (und teilweise mit D. sowie anderen Beteiligten) zusammengewirkt hat (Fälle 4.37 bis 4.41, 6.56 bis 6.81 und 6.83), ist fraglos von einer arbeitsteiligen Tatbegehung und einem intensiven Zusammenwirken in einem stabilen Team, in welchem der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet gewesen ist, auszugehen, womit diesbezüglich auch der bandenmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB zu bejahen ist. Lediglich in Bezug auf die zehn Fälle 5.44 bis 5.46 und 5.49 bis 5.55, bei welchen nicht zweifelsfrei hat nachgewiesen werden können, dass der Beschuldigte A. die Straftaten mit den jeweils gleichen Mittätern verübt hat, ist das Vorliegen von Bandenmässigkeit mangels Bestehens eines stabilen Teams zu verneinen. b) aa) Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte A. im Sinne einer Rüge vorgebracht, dass sich in den meisten Fällen die angeklagten Deliktsbzw. Schadenssummen lediglich auf Schätzungen der Polizei oder Aussagen der Geschädigten abstützten, was aber gemäss der neuen Praxis des Bundesgerichts nicht ausreichend sei, um auf eine entsprechende Verurteilung schliessen zu können. Diesem Einwand ist nicht zu folgen. Zutreffend ist zwar, dass das Bundesgericht in seiner neuen Praxis (vgl. zum Ganzen BGer 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.5.3) bezogen auf einen konkreten Anwendungsfall erkannt hat, hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Diebstahls, namentlich in Bezug auf die Fragen, ob und welche fremden beweglichen Sachen der Beschwerdeführer zur Aneignung weggenommen haben soll, seien die Angaben der Geschädigten ausschlaggebend. Weitere Beweise lägen nicht vor, nachdem das Deliktsgut nicht habe sichergestellt werden können und es an anderen diesbezüglichen Hinweisen fehle. Eine formelle Einvernahme der Geschädigten habe indessen nie stattgefunden. Deren Angaben seien nur im Polizeirapport ersichtlich. Wenn die Vorinstanz einzig auf den Polizeirapport abstelle und keine weiteren Beweise abnehme, mithin keine Befragungen der Geschädigten über das Deliktsgut vornehme, obwohl der Beschwerdeführer die Wegnahme desselben bestreite, verfalle sie in Willkür und komme ihrer Untersuchungspflicht nicht nach. Ihr Entscheid genüge ferner in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Dieses Urteil kann jedoch nach Überzeugung des Kantonsgerichts aus verschiedenen Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zunächst ist in allgemeiner Weise festzuhalten, dass es im zitierten Entscheid um zwei Fragen gegangen ist, nämlich erstens ob und zweitens welche fremden beweglichen Sachen der Beschuldigte zur Aneignung weggenommen haben soll. Ob der Beschuldigte in casu fremde bewegliche Sachen zur Aneignung weggenommen hat, ist allerdings angesichts der in concreto herrschenden Beweislage gestützt auf die vorstehenden Erwägungen von vornherein nicht mehr fraglich, womit es vorliegend nur noch um das Deliktsgut (sowie die Schadenssumme) gehen kann. Diesbezüglich ist in konkreter Hinsicht festzustellen, dass sich die spezifischen Schadenssummen nicht bloss auf irgendwelche Schätzungen der Polizei abstützen, sondern ‒ soweit keine Rechnungen oder Reparaturofferten vorliegen ‒ das Resultat von Vergleichen der zahlreichen, in jedem Einzelfall fotografisch dokumentierten Tatorte sowie von Erfahrungswerten untereinander darstellen. Die angeklagten Deliktssummen basieren teilweise, namentlich bei den höheren Beträgen, auf den ausbezahlten Versicherungssummen oder Verkehrswertschätzungen von Fahrzeugen und im Übrigen auf den Angaben der Geschädigten. Deren Aussagen jedoch sind samt und sonders einer Plausibilitätsüberprüfung sowohl in Bezug auf sich selbst als auch im Vergleich zu den zahlreichen anderen Fällen unterzogen worden. Angesichts der vorliegend zu beurteilenden Anzahl von 46 Einbruchsdiebstählen wäre es mit einem nicht zu rechtfertigenden bürokratischen Aufwand verbunden, hinsichtlich jeder einzelnen Deliktsoder Schadensbetragsnennung (selbst im Bagatellbereich) eine förmliche Einvernahme (vor der Berufungsinstanz) mit den Betroffenen durchzuführen, zumal der Beschuldigte A. eine ganze Reihe von Tathandlungen nicht einmal bestreitet. Dies gilt umso mehr, als nicht zu erwarten ist, dass bei einer solchen förmlichen Einvernahme andere Zahlen genannt werden als ihm Rahmen der Anzeige bei der Polizei. Nicht angehen kann in diesem Zusammenhang die unterschwellige Unterstellung, wonach die Geschädigten per se versucht sein sollen, die objektivierten Einbrüche zum Anlass zu nehmen, Vorbereitungshandlungen für einen allfälligen Versicherungsbetrug zu begehen, soweit es sich beim Deliktsgut überhaupt um versicherte bzw. versicherbare Vermögenswerte handelt, was beispielsweise bei Bargeld nur beschränkt der Fall ist. Bei nicht versicherten oder nicht versicherbaren Vermögenswerten ist in casu, nachdem zwischen den Geschädigten und dem Beschuldigten keinerlei Beziehung besteht, per se überhaupt kein Interesse erkennbar, falsche Angaben zu machen. Nicht einsehbar ist ferner, weshalb in Bezug auf die Anzeigeerstattung und die darauf fussende gesamtheitliche Strafuntersuchung ein polizeiliches Protokoll ohne förmliche Einvernahme der Geschädigten genügt, hinsichtlich der einzelnen Delikts- und Schadenssummen, welche ja nur einen Teil der Anzeige darstellen, dies aber nicht mehr der Fall sein soll. Entscheidend muss vielmehr sein, dass die entsprechenden Summen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalles sowie unter Berücksichtigung der Zahlen in den vergleichbaren übrigen Fällen plausibel dargelegt werden, was vorliegend allesamt geschehen ist. Bloss bei aus der Norm fallenden Summen bzw. soweit aufgrund der konkreten Umstände Zweifel daran angebracht sind, ist zu erwarten, dass diese entweder mittels Unterlagen belegt oder dann stringent begründet werden, was ebenfalls erfolgt ist. Schliesslich bedarf es offensichtlich auch keiner Erklärung, dass die nachweislich gebohrten Löcher tatsächlich Schäden darstellen. bb) Zu befinden ist schliesslich über die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob der Beschuldigte des einfachen oder des mehrfachen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls schuldig zu erklären ist. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei deshalb von einer mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Tatbegehung auszugehen, weil es Unterbrüche zwischen den einzelnen Tatserien gegeben und der Beschuldigte jeweils einen erneuten Tatentschluss gefasst habe, in der Schweiz zu delinquieren. Diesbezüglich vertritt das Kantonsgericht die Auffassung, dass es sich nur um einen einfachen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl handelt. Zutreffend ist zwar, dass vorliegend mehrere Serien angeklagt sind (Fälle 4.37 bis 4.43 im Zeitraum vom 16. März 2014 bis zum 25. März 2014, Fälle 5.44 bis 5.55 im Zeitraum vom 10. Mai 2014 bis zum 18. Juli 2014 sowie Fälle 6.56 bis 6.83 im Zeitraum vom 26. Juli 2014 bis zum 26. August 2014), und der Beschuldigte mutmasslicherweise zwischen einzelnen Delikten Zeit in Albanien verbracht hat. Andererseits haftet den einzelnen Deliktsserien etwas Zufälliges an, liegen doch beispielsweise zwischen der zweiten und der dritten Serie bloss acht Tage, in denen im Übrigen nicht bekannt ist, wie und wo sie der Beschuldigte verbracht hat. Darüber hinaus ist grundsätzlich nicht zweifelsfrei erstellt, wann, wie oft und wie lange der Beschuldigte in Albanien gewesen ist, wie auch nicht klar ist, ob im Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Serie nicht tatsächlich (in Frankreich) weiter delinquiert worden ist, so wie ja auch während der Deliktsserien in der Schweiz zusätzlich in Frankreich Tathandlungen verübt worden sind. Ausschlaggebend ist allerdings, dass beim Beschuldigten von einem Berufsverbrecher ausgegangen werden muss, und es sich bei seinem Willen, seinen Lebensunterhalt mittels Einbruchsdiebstählen zu finanzieren, um einen einheitlichen Tatentschluss im Sinne eines einmal gefassten, langfristig ausgerichteten Globalentscheids gehandelt hat, welcher auch durch die (kurzen) Unterbrechungen in den Handlungen oder durch räumliche Verschiebungen, wie beispielsweise durch Aufenthalte in Albanien, nicht aufgehoben worden ist und dementsprechend auch nicht jeweils hat neu gefasst werden müssen. Dies wird untermauert durch die Tatsachen, wonach der Beschuldigte A. nach den Unterbrüchen immer wieder mit den gleichen Personen zusammengewirkt, denselben modus operandi beibehalten und in den ähnlichen Gemeinden delinquiert hat. c) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte A. gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Fällen 4.37, 4.38, 4.39, 4.40, 4.41, 5.44, 5.45, 5.46, 5.49, 5.50, 5.51, 5.52, 5.53, 5.54, 5.55, 6.56, 6.57, 6.58, 6.60, 6.61, 6.62, 6.63, 6.64, 6.65, 6.66, 6.67, 6.68, 6.69, 6.70, 6.71, 6.72, 6.73, 6.74, 6.75, 6.76, 6.77, 6.78, 6.79a, 6.79b, 6.80, 6.81 und 6.83 des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB schuldig zu erklären. Demgegenüber ist er in den Fällen 4.42 und 4.43 sowie 5.47 und 5.48 vom nämlichen Vorwurf freizusprechen. 5. Hausfriedensbruch 5.1 . a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A. des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und dabei ausgeführt, dieser habe sich in 25 Fällen gewaltsam und in drei Fällen ohne Gewalt Zutritt zu den Liegenschaften verschafft und zudem in weiteren 13 Fällen ebenfalls gegen den offenkundigen Willen der Berechtigten erkennbar umfriedete Grundstücke betreten. b) Der Beschuldigte begehrt demgegenüber, er sei wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs in lediglich neun Fällen schuldig zu sprechen. c) Die Staatsanwaltschaft schliesst in diesem Punkt auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 5.2 Nach Art. 186 StGB begeht einen Hausfriedensbruch und wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Eindringen ist das Betreten der geschützten Bereiche gegen den Willen des Berechtigten. Die Art des Eindringens ‒ heimlich, offen oder gewaltsam ‒ spielt keine Rolle. Der Wille des Berechtigten kann ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden oder aus den Umständen hervorgehen. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz ( Vera Delnon / Berhard Rüdy , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 5 ff. zu Art. 186 StGB, mit Hinweisen). 5.3 Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl sowie unter Berücksichtigung der zwei zusätzlichen Verurteilungen in den Fällen 4.40 und 4.41 steht nunmehr fest, dass sich der Beschuldigte A. in 27 Fällen gewaltsam und in drei Fällen ohne Gewalt Zutritt zu den Liegenschaften verschafft hat zwecks Begehung der einzelnen Diebstähle. Ausserdem hat er in weiteren 13 Fällen (inklusive des Falles 6.59) ebenfalls mit der Absicht, Diebstähle zu verüben, erkennbar umfriedete Grundstücke betreten. Bei all diesen Fällen steht ausser Frage, dass er vorsätzlich und gegen den Willen der berechtigten Personen gehandelt hat, womit er in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB hinsichtlich aller zu einer Verurteilung führender Fälle schuldig zu erklären ist. 6. Sachbeschädigung 6.1 . a) Die Vorderrichter haben den Beschuldigten A. ferner der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und hierzu dargelegt, dieser habe in zehn Fällen alleine und in weiteren 31 Fällen gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B. Fenster oder Türen beschädigt beim gewaltsamen Öffnen oder dem Versuch dazu. b) Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich einen vollumfänglichen Freispruch. c) Die Staatsanwaltschaft begehrt wiederum die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 6.2 Nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit, die äussere Erscheinung oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt. Die Tat ist vollendet, wenn die vom Vorsatz des Täters erfasste Beschädigung zumindest teilweise eingetreten ist. Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( Philippe Weissenberger , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 22 ff. sowie N 80 ff. zu Art. 144 StGB, mit Hinweisen). 6.3 Wiederum unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl (insbesondere auch E. 4.7.b/aa) sowie unter Berücksichtigung der zwei zusätzlichen Verurteilungen in den Fällen 4.40 und 4.41 ist erstellt, dass der Beschuldigte A. entweder allein oder mit Mittätern, namentlich dem Mitbeschuldigten B. , in 38 Fällen (d.h. in sämtlichen Fällen mit Ausnahme der Fälle 6.56, 6.59, 6.75, 6.76 und 6.79b) insbesondere durch die Anwendung der Fensterbohr-Methode Schäden im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Eindringen in die einzelnen Liegenschaften oder dem entsprechenden Versuch hierzu an den Fenstern oder Türen in der Höhe von gesamthaft über CHF 32'380.-- verursacht hat. Dass er dabei ein vorsätzliches Handeln an den Tag gelegt hat zwecks Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels, des angestrebten Diebstahls, steht wiederum ausser Frage. Demnach ist der Beschuldigte A. in Bezug auf die genannten Fälle in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 7. Gefährdung des Lebens 7.1. a) In rubriziertem Punkt hat die Vorinstanz den Beschuldigten A. zusammengefasst mit folgender Begründung anklagegemäss schuldig erklärt: Gestützt auf den erstellten Sachverhalt sei festzuhalten, dass die Geschädigten nachts auf einer zweispurigen Strasse mit einem linksseitigen Trottoir eine Sperre errichtet hätten, indem sie ihr ziviles Polizeifahrzeug quer über die in Richtung Grenzübergang führende Fahrbahn platziert hätten. Der Beschuldigte, welcher zusammen mit B. in einem gestohlenen Fahrzeug unterwegs gewesen sei und kurz zuvor einen Einbruchsdiebstahl begangen habe, habe beabsichtigt, sich der Polizeikontrolle zu entziehen. Bei einer geltenden Geschwindigkeit von 50 km/h sei der Beschuldigte A. mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit auf die Sperre zugefahren und habe das Polizeifahrzeug linksseitig ohne massgeblich abzubremsen umfahren. Dabei hätten die Räder des Fluchtfahrzeuges teilweise das Trottoir befahren, so dass die beiden sich auf dem Trottoir befindlichen Geschädigten zur Seite hätten springen müssen, um vom Fahrzeug nicht erfasst zu werden. Dieses habe den Geschädigten Z42. schliesslich in einem Abstand von ca. 30 bis 40 Zentimetern und den Geschädigten Z43. in einem solchen von ca. einem Meter passiert. Es sei ein höchst riskantes Fahrmanöver gewesen, beim dem der Beschuldigte A. ohne Weiteres die Beherrschung über das Fahrzeug hätte verlieren und die Geschädigten trotz deren Ausweichmanöver mit dem Fahrzeug erfassen können, zumal es Nacht und er mit dem entwendeten Fahrzeug nicht vertraut gewesen sei. lm Übrigen habe er selbst ohne drohenden Kontrollverlust über das gelenkte Fahrzeug keinen Einfluss auf die Reaktion der Geschädigten gehabt, und er habe sich ohnehin nicht darauf verlassen können, dass es diesen gelingen würde, sich rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich zu begeben. Es sei deshalb nicht dem Beschuldigten, sondern letztlich primär dem Zufall zu verdanken, dass das Fahrmanöver geglückt sei. Andernfalls wären die Folgen für die Geschädigten gravierend gewesen. Es dürfe als allgemein und somit auch A. bekannt angesehen werden, dass eine Kollision eines deutlich über 50 km/h fahrenden Autos mit einem Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu lebensgefährlichen Verletzungen führe. Schliesslich stehe das an den Tag gelegte Verhalten in keinem Verhältnis zum avisierten Ziel, womit auch die Skrupellosigkeit zu bejahen sei. b) Demgegenüber ist der Beschuldigte A. der Ansicht, es sei realitätsfremd, dass er sich all die Überlegungen gemacht haben soll, wie sie ihm vorgeworfen würden. Sein Ziel sei nicht gewesen, die Polizisten zu schädigen, sondern bloss, diese zu verscheuchen und freie Bahn zu haben. Bestritten werde zudem, dass er haarscharf an ihnen vorbeigefahren sein soll; abgesehen hiervon sei nicht zu erwarten gewesen, dass diese auf die Fahrbahn springen würden. Spekulativ sei zudem die Unterstellung, dass er die Beherrschung über das Fahrzeug hätte verlieren können. Eine unmittelbare Lebensgefahr lasse sich somit nicht nachweisen, ebenso wenig ein direkter Vorsatz und die ebenfalls verlangte Skrupellosigkeit, weshalb er vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen sei. c) Die Staatsanwaltschaft begehrt eine Bestätigung des erstinstanzlichen Verdikts und verweist in diesem Zusammenhang auf die Begründung der Vorderrichter. 7.2 Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wobei die Strafandrohung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beinhaltet. Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefährdung. Die Lebensgefährdung ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausgesetzt ist. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich und die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist und nicht etwa aussen stehenden Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (BGer 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2). Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes wird Vorsatz und Skrupellosigkeit verlangt. Dolus eventualis bezüglich der Gefährdung genügt nach der Praxis und der Lehre nicht. Der objektive Tatbestand verlangt die Verursachung einer unmittelbaren Lebensgefahr. Wer aber bloss eventualvorsätzlich handelt, schafft keine unmittelbare, sondern höchstens eine mittelbare, bedingte Lebensgefahr. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt; er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Im Unterschied zum Tötungsdelikt ist bei der Lebensgefährdung gefordert, dass zwar nicht der Erfolgseintritt, aber die unmittelbare Gefahrenlage gewollt ist. Mit der Skrupellosigkeit ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation gemeint. Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die der Täter herbeiführt und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind. Skrupellosigkeit muss sich als Qualifikation der Tat ergeben. Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. Je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätzliche Tötung oder der Versuch dazu anzunehmen ( Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 44 ff. zu Art. 129 StGB, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wenn der Beschuldigte bei einer Polizeikontrolle so schnell an den kontrollierenden Polizisten vorbeifährt, dass sie sich mit einem Sprung zur Seite retten müssen (BGer 6B_835/2018 vom 8. November 2018; vgl. auch Maeder , a.a.O., N 22d zu Art. 129 StGB, mit Hinweisen, sowie Gian Ege , in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 5 zu Art. 129 StGB, mit Hinweisen). 7.3 In Bezug auf den in casu rechtserheblichen Sachverhalt ist im Einzelnen Folgendes zu erwägen: a) aa) Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft vom 6. November 2019 hat der Beschuldigte A. zu Protokoll gegeben, die Polizisten hätten nicht gesagt, dass er sie berührt habe, sondern nur, dass er schnell vorbeigefahren sei. Er sei mit 40 bis 50 km/h unterwegs gewesen (act. 1361). bb) Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2019 mit dem Geschädigten Z43. als Auskunftsperson (act. 10395 ff.) hat der Berufungskläger vorgebracht, er sei damals gefahren, aber es sei nicht wahr, dass sie zu schnell gefahren seien. Vor ihnen sei noch ein anderes Auto gewesen, welches erlaubterweise durchgefahren sei. Es sei an dieser Stelle unmöglich gewesen, mit hoher Geschwindigkeit zu fahren. Ausserdem hätten die Polizisten ein Nagelbrett ausgeworfen, weshalb er sich an der Autoscheibe verletzt habe. Ihnen sei ein Zeichen gegeben worden, dass sie fahren könnten. Beim Auto der Polizisten habe es keine Anzeichen dafür gegeben, dass es sich um ein Polizeiauto gehandelt habe. Er habe gar nicht schneller fahren können als das Fahrzeug vor ihm; auch sei er nicht auf das Trottoir gefahren. cc) Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte A. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (act. S 515 f.). dd) An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht bringt der Beschuldigte A. vor, er gebe zu, dass er gefahren sei; soweit er sich erinnern könne, habe er nicht beschleunigt. Er glaube, er sei mit 40 km/h unterwegs gewesen. Er sei nicht stolz, dass er vor der Polizei geflüchtet sei. In der fraglichen Strasse habe man nicht mit einer hohen Geschwindigkeit fahren können. Beim Fahrzeug der Polizei habe es sich um ein Zivilauto gehandelt, weshalb er nicht gewusst habe, dass es Polizisten gewesen seien. Vielmehr habe er gedacht, dass es sich um Bauern gehandelt habe, die ihn hätten umbringen können. Er sei nur 40 km/h gefahren und habe fast angehalten. Die Polizei habe ihm dann angezeigt, dass er weiterfahren könne. Die Distanz zum Trottoir habe über einen Meter betragen. Er habe erst später mitbekommen, dass es die Polizei gewesen sei. Es sei das erste Mal gewesen, dass er vor der Polizei geflüchtet sei. Es könne sein, dass der eine Polizist einen Meter entfernt gewesen sei, aber das mit den 30 bis 40 Zentimetern Abstand beim anderen Polizisten stimme nicht. Es habe niemand auf die Seite springen müssen und niemand sei verletzt worden. Seine Mitfahrer hätten ihm gesagt, er solle schnell vor der Polizei wegfahren, was ihn gestresst habe (Protokoll KG S. 11 ff.). b) aa) Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 17. Dezember 2018 hat der Mitbeschuldigte B. deponiert, sie seien unterwegs nach Frankreich in Richtung Leymen gewesen, als sie vor sich eine zivile Polizeipatrouille auf der Strasse gesehen hätten. Die betreffenden Personen hätten Westen getragen. A. sei gefahren, und er sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Sie hätten sich gefragt, was das für ein Auto gewesen sei. Als er bemerkt habe, dass es die Polizei sei, habe er A. gesagt, dieser solle vor der Polizei flüchten. Sie seien dann auf der linken Seite neben dem Polizeiauto vorbeigefahren. Auf den Vorhalt, die Polizisten vor Ort hätten ausgesagt, dass sie auf die Seite hätten springen müssen, ansonsten sie überfahren worden wären, hat B. zur Antwort gegeben: Ja, selbstverständlich, A. sei sehr schnell gefahren und habe beschleunigt. Dieser habe keine andere Wahl gehabt; es sei der einzige Ausweg gewesen (act. 3961). bb) Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2019 mit dem Geschädigten Z43. als Auskunftsperson (act. 10395 ff.) hat der Mitbeschuldigte B. ausgeführt, er habe die Sperre durchbrochen, weil er nicht ins Gefängnis gewollt habe. Es stimme, dass er A. gesagt habe, dieser solle vor der Polizei flüchten. Sobald er die Polizeiweste und das Zivilfahrzeug gesehen habe, habe er gewusst, worum es gehe, und dann seien sie geflohen. Es stimme aber nicht, dass sie schnell gefahren seien. cc) Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Strafgericht hat der Mitbeschuldigte B. vorgebracht, A. sei der Fahrer gewesen, er selbst der Beifahrer und D. habe hinten gesessen. Es sei logisch, dass sie nicht angehalten hätten, ansonsten sie im Gefängnis gelandet wären. Wenn die Polizei sie gestoppt hätte, wären sie ins Gefängnis gebracht worden, da sie ja gestohlen hätten (act. S 515 f.). c) aa) In der Anzeige der Polizei, Hauptposten Muttenz, vom 26. September 2014 hat der Geschädigte Z43. zu Protokoll gegeben, er sei in der Nacht vom 25. August 2014 auf den 26. August 2014 zusammen mit Z42. in eine Aktion bezüglich Einbruchsprävention eingebunden gewesen. Um ca. 01:10 Uhr hätten sie die Meldung bekommen, dass ein weisses Fahrzeug in Richtung Grenze unterwegs sei. Da sie den Auftrag gehabt hätten, das Fahrzeug zu kontrollieren, hätten sie auf der XW. strasse eine Strassensperre errichtet. Dafür hätten sie die Strasse verengt, indem sie mit einem zivilen Fahrzeug die halbe Strassenseite gesperrt hätten. Die zweite Hälfte hätten sie mittels "Stopp-Sticks" sperren wollen. Als das gemeldete Fahrzeug von Biel-Benken her auf der XW. strasse auf sie zugefahren sei, habe es bereits eine hohe Geschwindigkeit gehabt. Nachdem der Lenker die Sperre erblickt habe, habe er das Fahrzeug nochmals stark beschleunigt und direkt auf sie zugehalten. Sie seien neben der Strasse auf dem Gehsteig gestanden. Sowohl Z42. als auch ihm selbst sei es gerade noch gelungen, mit Schritten zur Seite aus der Fahrbahn des Personenwagens zu gelangen. Das Fahrzeug sei nur wenige Zentimeter neben ihnen vorbeigefahren. Es sei klar, dass sie vom Fahrzeug erfasst worden wären, wenn sie nicht zur Seite gesprungen wären (act. 10137). bb) In der Einvernahme vom 29. Januar 2015 durch die Staatsanwaltschaft hat Z43. als Auskunftsperson dargelegt, kurz nach 01:00 Uhr sei die Meldung einer Patrouille gekommen, dass das Fahrzeug wieder in Richtung Benken 1 gesehen worden und mit recht hoher Geschwindigkeit unterwegs sei. Sie hätten sich vorbereitet, als letztes Element vor der Grenze im Notfall auch noch eingreifen zu können. Er sei der Fahrer des Fahrzeuges gewesen, Z42. habe die Haltevorrichtung vorbereitet. Die Strasse habe zwei Trottoirs gehabt; er habe das Fahrzeug so hingestellt, dass die Spur Richtung Grenze vollständig zu gewesen sei. Auf der Gegenfahrbahn Richtung Schweiz habe es noch Platz gehabt; die Idee sei gewesen, dort die "Stopp-Sticks" zu platzieren. Er habe das Fahrzeug angehalten, sei ausgestiegen und um das Auto herumgegangen, als er den Wagen habe kommen sehen. Man habe schon dort gemerkt, dass das Auto recht zügig gefahren sei. Er sei über die Strasse gegangen und habe seine Stablampe hervornehmen wollen. Das Fahrzeug sei vielleicht 40 Meter entfernt gewesen, als der Motor merklich aufgeheult habe. Sie hätten das Fahrzeug auf sich zu fahren gesehen. Z42. sei etwas zurückgewichen und habe die "Stopp-Sticks" nur noch wegwerfen können. Das Fahrzeug sei dann mit einem Abstand von ca. 30 bis 40 Zentimetern an diesem vorbeigefahren. Er selbst habe ein wenig mehr Zeit zum Ausweichen gehabt, das Fahrzeug sei ca. einen Meter entfernt an ihm vorbeigefahren. Das Fahrzeug sei dort entlanggefahren, wo sie zuvor gestanden hätten. Es sei mindestens mit zwei Rädern auf dem Trottoir gefahren, da ihr Fahrzeug die Spur Richtung Schweiz teilweise verstellt habe. Über die Geschwindigkeit könne er keine Angaben machen, sie sei aber sehr schnell gewesen. Sie hätten den ganzen Abend Fahrzeuge gesehen, die mit schätzungsweise 50 bis 60 km/h durchgefahren seien; im Verhältnis zu jenen Fahrzeugen sei dieses deutlich schneller gewesen. Sie wären ohne Frage überfahren worden, wenn sie nicht ausgewichen wären (act. 10365 ff.). cc) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Beschuldigten vom 5. März 2019 (act. 10395 ff.) hat der Geschädigte Z43. als Auskunftsperson zu Protokoll gegeben, alles sei sehr schnell gegangen. Er sei der Lenker des Fahrzeuges gewesen. Sie hätten die rechte Fahrspur in Richtung Frankreich mit dem Fahrzeug versperrt. Es sei nur noch eine enge Stelle frei gewesen, wo sie sogenannte "Stopp-Sticks" hätten auslegen wollen, welche die Reifen beschädigt hätten, wenn das Fahrzeug trotzdem weitergefahren wäre. Seine Aufgabe sei es gewesen, das Auto zu parkieren, während Z42. ein Warndreieck aufgestellt und die Westen genommen habe. Sie seien hinter ihrem Fahrzeug auf dem Trottoir gestanden. Dann sei das weisse Fahrzeug relativ schnell herangenaht und in dem Moment, als die lnsassen sie bereits gesehen haben müssten, habe man deutlich ein Aufheulen des Motors gehört und das Fahrzeug habe nach links genau auf sie zugezogen. Das Tempo sei schwer einzuschätzen. Es sei aber sicherlich schneller als 50 km/h gewesen, das wisse er aus seiner Berufserfahrung heraus. Zudem habe es eine hörbare Beschleunigung gegeben. Die Behauptung, es habe keine Gefährdung vorgelegen, sei definitiv falsch. Die Beschuldigten seien genau da durchgefahren, wo sie gestanden hätten. Sie hätten zurückweichen müssen, es sei vielleicht ein halber Meter gewesen, es sei extrem knapp gewesen. Es sei sicherlich die gefährlichste Situation gewesen, die er erlebt habe, seit er bei der Polizei sei. Wenn sie nicht ausgewichen wären, wären sie garantiert schwer verletzt worden, da das Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit gefahren sei. Sie hätten ausweichen müssen, und es sei trotzdem noch sehr knapp gewesen. Er könne nicht genau sagen, in welchem Abstand das Auto an ihnen vorbeigefahren sei. Z42. habe etwas versetzt vor ihm gestanden, bei diesem sei es bestenfalls ein halber Meter Abstand gewesen. Bei ihm selbst seien es ein paar Zentimeter mehr gewesen. Es sei auf jeden Fall sehr, sehr knapp gewesen. Z42. wäre ganz sicher auch erfasst worden, wenn er sich nicht wegbewegt hätte. Er habe den Beschuldigten definitiv kein Zeichen zur Weiterfahrt gegeben, da es ja gerade ihr erklärtes Ziel gewesen sei, das fragliche Fahrzeug anzuhalten. Auch habe es kein weiteres Fahrzeug vor dem Fluchtfahrzeug gegeben. d) aa) Der Geschädigte Z42. hat in der Anzeige der Polizei, Hauptposten Muttenz, vom 26. September 2014 vorgebracht, er habe anlässlich eines zusätzlichen Nachtdienstes zusammen mit Z43. in einem zivilen Polizeifahrzeug den Grenzübergang Benken 1 überwacht. Am 26. August 2014 um ca. 00:12 Uhr hätten sie den Personenwagen Renault Mégane, weiss, Kontrollschild CJ. , festgestellt, welcher gemäss ihrer vorliegenden Liste der Fahrzeugentwendungen als gestohlen verzeichnet gewesen sei. Der Wagen sei in hohem Tempo über den Grenzübergang Benken in die Schweiz eingereist. Trotz diverser Patrouillen im Gebiet Biel-Benken hätten sie das Fahrzeug nach kurzer Zeit verloren. Z43. und er hätten daraufhin beschlossen, dass sie das Fahrzeug bei der Ausreise nach Frankreich hindern würden, indem sie eine offensichtliche Strassensperre mit einem Fahrzeug sowie "Stopp-Sticks" gemacht hätten. Um 01:10 Uhr hätten sie die Meldung erhalten, dass das gesuchte Fahrzeug soeben vom Grenzübergang Benken 2 in Richtung Benken 1 unterwegs sei, woraufhin sie sofort die Strassensperre eingerichtet hätten. Es habe ihnen jedoch aus zeitlichen Gründen nicht gereicht, die "Stopp-Sticks" auf der Strasse auszulegen. Z43. und er seien so überrascht worden, dass sie reflexartig mit einem Satz nach hinten vom Trottoir weggesprungen seien. Die unbekannte Täterschaft sei in der Folge via Trottoir der Strassensperre ausgewichen und direkt auf sie zugefahren. Nur durch grosses Glück habe sie das Fahrzeug nicht erwischt. Wie durch ein Wunder sei es zudem beim flüchtenden Fahrzeug und der angrenzenden Strassenmauer bzw. dem Elektrokasten nicht zu einer Kollision gekommen. Nach dem Umfahren der Sperre habe das Fahrzeug erneut sehr stark beschleunigt und sei in Richtung Frankreich geflüchtet. Die Geschwindigkeit des flüchtenden Fahrzeuges sei sehr hoch gewesen. Er schätze die Geschwindigkeit auf deutlich mehr als 100 km/h (act. 10137 f.). bb) In der Einvernahme vom 29. Januar 2015 durch die Staatsanwaltschaft hat Z42. als Auskunftsperson deponiert, er wisse nicht mehr zu welchem Zeitpunkt, aber plötzlich sei die Meldung einer Patrouille gekommen, dass das Fahrzeug gesichtet worden sei und in sehr schneller Fahrt in ihre Richtung komme. Sie hätten dann die Strassensperre eingerichtet. Seit dem Zeitpunkt der Meldung bis das Fahrzeug in Sichtweite gewesen sei, sei es sehr schnell gegangen. Z43. sei mit dem Auto auf die Strasse gefahren, er habe die "Stopp-Sticks" in die Hand genommen und sei ausgestiegen. Er habe das Auto massiv beschleunigend auf sie zufahren gesehen. Er könne sich nur noch erinnern, dass er die "Stopp-Sticks" auf die Strasse geworfen habe und das Fahrzeug an ihnen vorbeigefahren sei. Da ihr Auto die Fahrbahn Richtung Grenze und einen Teil der Fahrbahn Richtung Schweiz versperrt habe, habe das andere Auto über das Trottoir fahren müssen, um an ihnen vorbei zu kommen. Er schätze, dass das Fahrzeug auf der geraden Strecke nach der Sperre vor dem Zoll mindestens 80 bis 100 km/h gefahren sei. Sie seien lange dort gewesen und viele Autos seien mit normaler Geschwindigkeit gefahren; dieses sei deutlich schneller gewesen. Als es auf sie zugefahren sei, sei es vielleicht etwas langsamer als 100 km/h gewesen, da der Fahrer es sonst kaum geschafft hätte, das Manöver auszuführen. Als das Fahrzeug an ihm vorbeigefahren sei, habe es sehr wenig seitlichen Abstand gehabt, vielleicht etwa 30 Zentimeter, aber das sei sehr schwierig zu sagen. Er habe einen Schritt oder einen Satz zurück gemacht, um dem Fahrzeug auszuweichen. Wenn er nicht ausgewichen wäre, wäre er erfasst worden (act. 10373 ff.). cc) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Beschuldigten vom 5. März 2019 (act. 10417 ff.) hat der Geschädigte Z42. als Auskunftsperson zu Protokoll gegeben, sie hätten das Fahrzeug wahrgenommen, als es auf die Strassensperre zugefahren sei. Dabei habe es nicht den Eindruck gemacht, als würde es seine Fahrt verlangsamen. Z43. und er hätten beide links neben dem Auto gestanden; da wo sie auch gewollt hätten, dass das Auto durchfahren müsse. Kurz vor der Kontrollstelle habe der Wagen gebremst, um dann richtig zu beschleunigen. Sie seien auf die Seite gesprungen, und der Renault Mégane habe einen Schwenker um ihr Fahrzeug herumgemacht. Er sei schon in diesem Moment erstaunt gewesen, dass es nicht zu einem Unfall gekommen sei. Es sei grosses Glück gewesen, dass es keinen Unfall mit ihnen und auch keine Kollision mit dem Elektrokasten und der Mauer nebenan gegeben habe. Es sei sehr knapp bzw. äusserst, äusserst knapp gewesen. Sie seien massiv gefährdet worden. Wenn sie sich nicht zur Seite bewegt hätten, wären sie mit der Front des Fahrzeuges erfasst worden. Der Renault sei mit einem Abstand von vielleicht einer Armlänge an ihnen vorbeigefahren. e) aa) Der Beschuldigte A. gesteht den angeklagten Sachverhalt in grundsätzlicher Weise ein, macht aber geltend, nicht zu schnell gefahren zu sein und insbesondere die beiden Geschädigten durch seine Fahrweise nicht gefährdet zu haben. Diese Vorbringen erachtet das Kantonsgericht als Schutzbehauptungen. Unbestrittenermassen hat sich die Sachlage zum inkriminierten Zeitpunkt so präsentiert, dass der Beschuldigte A. zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. (sowie D. ) mit einem entwendeten Personenwagen sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz auf Diebestour unterwegs gewesen ist, als er die von den beiden Geschädigten im Rahmen ihres polizeilichen Auftrages errichtete Strassensperre erblickt hat. B. hat eingeräumt, erkannt zu haben, dass es sich dabei um eine Polizeikontrolle gehandelt hat, nachdem er die Westen der beiden Geschädigten gesehen hat. Weiter hat er vorbehaltlos zugestanden, dass er A. aufgefordert hat, vor der Polizei zu flüchten, ansonsten sie verhaftet worden wären. Auf den Vorhalt, die Polizisten vor Ort hätten ausgesagt, dass sie auf die Seite hätten springen müssen, ansonsten sie überfahren worden wären, hat B. anlässlich seiner ersten Einvernahme ausdrücklich und nachvollziehbar zur Antwort gegeben, dass dies selbstverständlich stimme, da A. sehr schnell gefahren sei und beschleunigt habe. Unter diesen Umständen muss die später vorgebrachte Behauptung, sie seien nicht schnell gefahren, schlechterdings als realitätsfern qualifiziert werden. Geradezu als abwegig zu bezeichnen ist sodann die Aussage von A. vor Kantonsgericht, er habe Angst gehabt, dass ihn irgendwelche Bauern hätten ausrauben bzw. töten wollen. Abgesehen von ihrer grundsätzlichen Absurdität steht diese Aussage auch im Widerspruch zu seiner Behauptung, er sei nicht schnell vorbeigefahren. Wer angeblich Angst vor einem Überfall hat, nimmt sicher keine Rücksicht auf die potentiellen Räuber. Im Gegensatz zu den unglaubhaften und jeglicher Lebenserfahrung widersprechenden Depositionen des Berufungsklägers erscheinen diejenigen der beiden Geschädigten als überaus glaubhaft. So sind diese zeitnah zum Vorfall stringent, kohärent und sowohl in sich selbst als auch im Vergleich zueinander widerspruchsfrei vorgebracht und in den weiteren Einvernahmen in allen relevanten Punkten konstant bestätigt worden. Darüber hinaus sind sie gespickt von zahlreichen Realkriterien und fügen sich nahtlos in das Gesamtbild der erstellten damaligen Umstände ein. Zu beachten ist sodann, dass die beiden Geschädigten, welche zum Zeitpunkt des Vorfalls bloss ihrer beruflichen Pflicht als Polizisten nachgekommen sind, im offensichtlichen Gegensatz zum Berufungskläger keinerlei Grund haben, unzutreffende Aussagen zu machen. bb) In Würdigung der genannten Aussagen steht folglich für das Kantonsgericht ohne Zweifel fest, dass der inkriminierte Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Demnach ist zusammengefasst davon auszugehen, dass der Beschuldigte A. zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. (und D. ) nach der Verübung von Einbruchsdiebstählen in der Schweiz am frühen Morgen des 26. August 2014, ca. um 01:10 Uhr, beabsichtigt hat, am Grenzübergang Benken 1 die Grenze nach Frankreich zu passieren. Als sich die Beschuldigten in ihrem Fahrzeug der Polizeisperre genähert und erkannt haben, dass sie sich direkt auf eine Polizeikontrolle zubewegten, haben sie gemeinsam den Entschluss gefasst, diese in jedem Fall zu durchbrechen. Während der Beschuldigte A. am Steuer des Motorfahrzeuges gesessen hat, hat ihn der als Beifahrer neben ihm sitzende Mitbeschuldigte B. aufgefordert, um jeden Preis vor der Polizei zu flüchten. Der Beschuldigte A. hat in der Folge das Fahrzeug auf eine nicht näher bekannte ‒ mit Sicherheit aber im Vergleich zur dort geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h deutlich übersetzte ‒ Geschwindigkeit beschleunigt und das quer zu Fahrbahn aufgestellte zivile Polizeifahrzeug ohne abzubremsen linksseitig umfahren, wobei er so weit nach links hat ausweichen müssen, dass die Räder seines Fahrzeuges zumindest teilweise das linksseitige Trottoir bzw. die das Trottoir unterbrechende linksseitige Einfahrt überfahren haben. Z42. und Z43. , welche sich im Moment der Durchfahrt in einem Abstand von rund eineinhalb Metern voneinander auf dem linksseitigen Trottoir bzw. allenfalls in der das Trottoir unterbrechenden Einfahrt befunden haben und von der stark übersetzten Geschwindigkeit des Fahrzeuges überrascht worden sind, haben beide reflexartig zur Seite springen müssen, um eine Kollision mit diesem, welches sie schliesslich in einem Abstand von ca. 30 bis 40 Zentimetern (Z42. ) bzw. von ca. einem Meter (Z43. ) passiert hat, zu vermeiden. 7.4 a) Hinsichtlich der konkreten rechtlichen Subsumption macht der Beschuldigte A. geltend, es lasse sich weder eine unmittelbare Lebensgefahr nachweisen noch ein direkter Vorsatz oder die ebenfalls verlangte Skrupellosigkeit. b) Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger, um einer Verhaftung zu entgehen, mit übersetzter Geschwindigkeit ‒ sicher aber erheblich mehr als 50 km/h (wobei von ihm selbst eine gefahrene Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h anerkannt wird und der Mitbeschuldigte B. ausgesagt hat, dieser sei sehr schnell gefahren) ‒ eine aus einem Fahrzeug (quer zur Fahrbahn) bestehende Polizeisperre umfahren und dabei zumindest teilweise das linksseitige Trottoir befahren hat, wobei es bloss deshalb nicht zu einer Kollision mit den sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Trottoir befindlichen beiden Geschädigten gekommen ist, weil sich diese gerade noch rechtzeitig und instinktiv mit einem Sprung zur Seite haben in Sicherheit bringen können. Dieser Umstand, dass nur die Reaktion der beiden Geschädigten ‒ und nicht etwa ein gelungenes, alltägliches und damit völlig unproblematisches Fahrmanöver ‒ und mithin ein glücklicher Zufall eine Kollision vermieden hat, und das Fluchtfahrzeug schliesslich mit einem sehr geringen Abstand an ihnen vorbeigefahren ist, wobei unter den vorliegenden Umständen (schlechte Lichtverhältnisse mitten in der Nacht, begrenzte Platzverhältnisse, erschwerte Lenkbarkeit durch das Befahren des Trottoirs, grosse Aufregung aufgrund der beinahe erfolgten Festnahme, geringe Vertrautheit des Wagens für den Fahrer angesichts der Entwendung am Vortag) ein tatsächlicher Zusammenstoss zwischen dem Fahrzeug und den Geschädigten sehr naheliegend gewesen ist und zweifellos fatale Auswirkungen nach sich hätte ziehen können, führt ohne Weiteres zur Annahme, dass in casu eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat. Sodann weist das Strafgericht zu Recht darauf hin, dass es jeder einigermassen verständigen Person zwingend bewusst sein muss, dass ein Zusammenprall zwischen einem mit mindestens 50 km/h fahrenden Personenwagen und einem Menschen gravierendste Konsequenzen haben kann bzw. haben wird. Diese Gefahr ist für den Beschuldigten A. somit zweifellos erkennbar gewesen. Gleichermassen fraglos ist ihm die mögliche Folge offensichtlich gleichgültig gewesen, ist es doch bei seinem Tun ausschliesslich darum gegangen, einer Verhaftung zu entgehen. So hat der Mitbeschuldigte B. unumwunden zugegeben, dass das Durchbrechen der Polizeisperre für sie in jenem Moment der einzige Ausweg gewesen sei, um nicht im Gefängnis zu landen. Damit steht es ausser Frage, dass der Beschuldigte A. direktvorsätzlich gehandelt hat. Gleichermassen unzweifelhaft ist die Skrupellosigkeit, d.h. die besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der vorliegenden Situation, zu bejahen, nachdem die von ihm herbeigeführte, unmittelbare Lebensgefahr für die beiden Geschädigten angesichts der geschilderten Umstände immens gross gewesen ist und gleichzeitig seine Beweggründe hierfür (Flucht vor einer Festnahme) keinesfalls zu billigen sind. Nach Gesagtem sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt, womit der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen ist. 8. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch 8.1. a) Das Strafgericht hat den Beschuldigten in den Fällen 5.44 und 5.50 der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch schuldig erklärt, weil dieser anlässlich der entsprechenden Einbruchsdiebstähle jeweils einen Personenwagen behändigt und damit ohne Aneignungswillen rund 15 Kilometer bzw. einen Kilometer gefahren sei, bevor er diesen wieder habe stehen lassen. b) Vom Beschuldigten wird eingeräumt, dass im einen Fall der fragliche Tatbestand erfüllt sei; demgegenüber bestreitet er seine Täterschaft im anderen Fall. Nicht dargelegt wird von ihm hingegen, welcher Fall zugestanden wird und welcher nicht. c) Die Staatsanwaltschaft begehrt wiederum eine Bestätigung des angefochtenen Urteils. 8.2 Nach Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass das Fahrzeug dem Halter oder einem anderweitig Berechtigten gegen seinen Willen entwendet worden ist. Der Begriff der Entwendung entspricht demjenigen der Wegnahme in Art. 139 StGB. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter in der Absicht handelt, das Fahrzeug nur vorübergehend zu gebrauchen ( Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2015, N 3 f. zu Art. 94 SVG, mit Hinweisen). 8.3 In Anbetracht der vorgängigen diesbezüglichen Erwägungen zu den Einbruchsdiebstählen ist festzustellen, dass der Beschuldigte A. sowohl betreffend den Fall 5.44 als auch hinsichtlich des Falles 5.50 den jeweils angeklagten Sachverhalt ausdrücklich eingesteht, womit diese ohne Weiteres erstellt sind. Gestützt auf die nachgewiesenen Sachverhalte ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte, indem er im Rahmen der diesbezüglichen Einbruchsdiebstähle jeweils einen Personenwagen entwendet und damit rund 15 Kilometer bzw. einen Kilometer gefahren ist, bevor er sie wieder abgestellt hat, fraglos sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, womit er der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch schuldig zu erklären ist. Demnach ist auch die dementsprechende Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 9. Strafzumessung 9.1 Theoretische Erwägungen a) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). b) Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). c) In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d) h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). d) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). e) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). f) Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). g) In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). h) In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). i) Die einzelnen Tathandlungen müssen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Wenngleich bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden müssen, ist bei Vorliegen einer Tatserie eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe oder Tatvorgehen) nicht ausgeschlossen. Sie hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren. Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). j) Bei einem qualifizierten Fall ist sodann zu beachten, dass die Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtigt werden dürfen (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 102 f. zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 102 zu Art. 47 StGB), namentlich in welcher Intensität Gewerbsmässigkeit betrieben (BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2) oder in welcher Art und Weise bandenmässig vorgegangen worden ist (BGer 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2). Ebenso darf das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens der Qualifikation Berücksichtigung finden (BGE 120 IV 330 E. 1c/aa; BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3; 6B_683/2012 vom 17. Juli 2013 E. 3.5; jeweils mit Verweisen). k) Gelangt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf "360 Strafeinheiten" oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Gemäss dem in casu anwendbaren da milderen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 aStGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). l) Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB). m) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 329 E. 1.4.1 seine frühere Auffassung, wonach Zusatzstrafen auch zu einer im Ausland ausgesprochenen Grundstrafe ausgefällt werden können, aufgegeben. Eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB kann nunmehr nur noch zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei Art. 49 StGB um eine reine Strafzumessungsnorm handelt, die nur dann zum Zuge kommen kann, wenn die zu beurteilende Straftat der schweizerischen Gerichtsbarkeit nach den Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich unterliegt. Art. 49 Abs. 2 StGB soll gewährleisten, dass das in Abs. 1 verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz zur Anwendung gelangt, erweitert hingegen den Anwendungsbereich des StGB nicht. Implizite Voraussetzung für eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist, dass für die bereits beurteilten und noch zu beurteilenden Delikte im Falle gleichzeitiger gerichtlicher Beurteilung eine Gesamtstrafe hätte ausgesprochen werden können. Kommt eine gemeinsame gerichtliche Beurteilung nicht in Betracht, da die im Ausland begangenen Straftaten nicht in den (räumlichen) Geltungsbereich des StGB fallen, muss dies auch im Rahmen retrospektiver Konkurrenz gelten (BGer 6B_633/2019 vom 2. September 2019 E. 1.1; vgl. auch BGer 6B_623/2016 vom 25. April 2017 E. 1.4 und 6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 1.4.1; Jürg - Beat Ackermann , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 160 ff. zu Art. 49 StGB, mit Hinweisen; Stefan Trechsel / Martin Seelmann , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 21 zu Art. 49 StGB, mit Hinweisen). 9.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte A. im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens vor, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und drei Tagen zu verurteilen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren sei. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Strafmasses auf neuneinhalb Jahre Freiheitsstrafe. b) Die Tatsache, wonach sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft eine Abänderung des erstinstanzlichen Strafmasses begehren, erhellt, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Da gemäss Art. 408 StPO die Berufungs-instanz ein neues Urteil zu fällen hat, welches das erstinstanzliche ersetzt, ist auf die vorinstanzliche Bemessung der Strafe nicht weiter einzugehen. Das Berufungsgericht hat ohnehin die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen und muss sich auch nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). c) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB), der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig erklärt wird. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist der bandenmässige Diebstahl den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. So reicht dieser gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB von sechs Monaten Freiheitsstrafe am unteren bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe am oberen Ende. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den bandenmässigen Diebstahl ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen der gewerbsmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (welcher in casu allerdings in die Einsatzstrafe miteinzubeziehen ist; vgl. nachfolgend lit. e), die Gefährdung des Lebens mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, die Sachbeschädigung mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, der Hausfriedensbruch mit dem nämlichen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch mit dem gleichen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. d) Wie dargelegt, führt die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung der abstrakten Strafrahmen, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn gleichartige Strafen auszusprechen sind. Nicht ausgeschlossen ist, dass namentlich bei Tatserien, d.h. bei tatsächlich und zeitlich verknüpften Straftaten, eine Kategorisierung erfolgen kann, soweit sich identische Überlegungen hinsichtlich der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion aufdrängen (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3). Für den gewerbsmässigen Diebstahl, die Gefährdung des Lebens, die jeweiligen Sachbeschädigungen und die jeweiligen Hausfriedensbrüche ist wie auch für die mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch in casu zwar im Gegensatz zum bandenmässigen Diebstahl gestützt auf die jeweils noch zu ermitteln-den Strafeinheiten die Ausfällung von Geldstrafen möglich. Aufgrund der Tatsache jedoch, dass sämtliche Tathandlungen zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zueinander stehen, indem die Sachbeschädigungen sowie die Hausfriedensbrüche bloss Begleitdelikte zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl darstellen und zudem die Gefährdung des Lebens sowie die mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl stehen (konkret hat sich ersterer Tatbestand auf der Flucht vor der Polizei nach einem Einbruch ereignet und der zweite Tatbestand ist im Rahmen der An- und Wegfahrt von bzw. zu einzelnen Tatorten mehrfach begangen worden), kommt vorliegend hinsichtlich sämtlicher Tatbestände nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Dies gilt umso mehr, als bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten und diesbezüglich festzustellen ist, dass A. trotz einschlägiger Verurteilungen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen vorliegend wiederum mit Einbruchsdiebstählen in Erscheinung getreten ist, woraus deutlich erhellt, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe in keiner Weise erzielt werden könnte. Im Ergebnis ist damit das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ohne Weiteres anwendbar (vgl. im Einzelnen nachfolgend lit. e ff.). e) Einsatzstrafe für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl aa) Zunächst ist festzustellen, dass es sich vorliegend im Zusammenhang mit den rubrizierten Anklagepunkten um gleichwertige Serientaten handelt, welche alle die gewerbsmässige und überwiegend auch die bandenmässige Qualifikation erfüllen, womit es sowohl zweckmässig als auch gerechtfertigt erscheint, hierfür eine einheitliche Einsatzstrafe festzusetzen (BGer 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1.2; Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 136 zu Art. 139 StGB). Bei der Festlegung der Einsatzstrafe würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten, dass der Beschuldigte innert rund fünfeinhalb Monaten, konkret im Zeitraum vom 16. März 2014 bis zum 25. März 2014 (1. Serie), vom 10. Mai 2014 bis zum 18. Juli 2014 (2. Serie) sowie vom 26. Juli 2014 bis zum 26. August 2014 (3. Serie), 42 Einbruchsdiebstähle verübt und dabei einen Deliktsbetrag von über CHF 265'000.-- erbeutet hat. Dabei definiert sich die verschuldenserhöhend zu gewichtende sehr hohe kriminelle Energie des Beschuldigten primär nicht allein anhand der tatsächlich erbeuteten Vermögenswerte, welchen angesichts des sehr unterschiedlichen Wertes des einzelnen Deliktsgutes faktisch etwas Zufälliges anhaftet, sondern vielmehr durch die grosse Anzahl der ihm zur Last zu legenden Delikte, den langen Deliktszeitraum sowie durch die im Zusammenhang mit dieser hohen Intensität aufgewendeten Zeit und Tatkraft. Verschuldenserhöhend ist sodann zu werten, dass der Beschuldigte als Berufseinbrecher agiert und mit der sogenannten Fensterbohr-Methode ein sehr professionelles, dreistes und rücksichtsloses Vorgehen an den Tag gelegt hat. Ebenfalls ist bei der Verschuldensbewertung zu Ungunsten von A. zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte nicht nur die überwiegende Anzahl der Fälle zusammen mit B. als Mittäter bandenmässig begangen hat, sondern auch, dass in sämtlichen Fällen das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit zu bejahen ist. Grossen Einfluss auf das Verschulden hat ferner, dass der Beschuldigte als Tatobjekte ausschliesslich Wohnliegenschaften ausgewählt hat, wobei er immer nachts eingedrungen ist und dabei Konfrontationen mit den Bewohnern ‒ tatsächlich ist es in sieben Fällen zu einer realen Begegnung gekommen ‒ offensichtlich in Kauf genommen hat, zumal er auch nicht davor zurückgeschreckt hat, in wiederholten Fällen sogar das Schlafzimmer der zu dieser Zeit anwesenden und schlafenden Geschädigten zu betreten. Eine solche Vorgehensweise muss als nachhaltig traumatisierend für die Betroffenen und damit als in besonderem Masse verwerflich qualifiziert werden (vgl. nachfolgend lit. h). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte selbst durch die tatsächlich erfolgten Konfrontationen mit den Bewohnern wie auch durch beinahe erfolgte Anhaltungen durch die Polizei nicht von seinem weiteren Tun hat abhalten lassen. In Bezug auf Letzteres steht fest, dass sich A. (zusammen mit seinen Mittätern) drei Mal ‒am 31. Juli 2014 um 03:20 Uhr in Flüh, am 7. August 2014 um 02:22 Uhr in Kleinlützel sowie am 26. August 2014 um 01:10 Uhr in Biel-Benken ‒ innerorts mit massiv übersetzter Geschwindigkeit der Kontrolle durch die Polizei entzogen und unmittelbar nach diesen spektakulären Fluchtvorgängen die Einbruchsserien unbeirrt fortgesetzt hat, was wiederum für ein ausserordentliches Mass an Abgebrühtheit spricht. Verschuldenserhöhend ist weiter zu gewichten, dass er als Kriminaltourist ohne jeglichen Bezug zur Schweiz ausschliesslich zur Begehung der fraglichen Delikte eingereist ist. Keine Rolle spielt bei der Beurteilung der rubrizierten Delikte demgegenüber der verursachte Sachschaden, welcher vielmehr im Zusammenhang mit der Festlegung der Einzelstrafe bezüglich der Sachbeschädigungen zu werten ist. Neutral zu beurteilen ist schliesslich der Umstand, dass nicht bekannt ist, auf welcher Hierarchiestufe der Beschuldigte innerhalb der Bande agiert hat. Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere als schwer im mittleren Bereich einzustufen. bb) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellem Interesse bzw. gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Letzteres ist indessen dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit inhärent, weshalb es sich nicht weiter auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht aus einer eigentlichen finanziellen Notlage heraus gehandelt hat. Die diesbezüglich vom Beschuldigten vorgebrachte Behauptung, wonach er aufgrund seiner Schulden in Albanien delinquiert habe, wird ‒ soweit dies überhaupt als Rechtfertigung für ein kriminelles Handeln in dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Umfang dienen kann ‒ durch nichts substantiiert und darüber hinaus durch die unbestrittene Tatsache, dass er sich zwischen den einzelnen Tatserien in seiner Heimat aufgehalten und sich damit augenscheinlich dem unmittelbaren Zugriff durch seine angeblichen Gläubiger ausgesetzt hat, entkräftet. Dem anhaltenden deliktischen Handeln des Beschuldigten ist schliesslich erst durch dessen Verhaftung ein Ende gesetzt worden, er hat mithin nicht aus eigenem Antrieb davon abgelassen. Die subjektive Schwere der Tat relativiert somit das objektive Tatverschulden in keiner Weise. cc) Im Rahmen der Gesamtqualifikation des Tatverschuldens hinsichtlich der Einsatzstrafe ist somit das Verschulden des Beschuldigten A. in Bezug auf den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl als schwer im mittleren Bereich zu qualifizieren, was bei einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer Maximalstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe zu einer hypothetischen schuldangemessenen Einsatzstrafe von sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe führt. f) Einzelstrafe für die Gefährdung des Lebens aa) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist verschuldenserhöhend zu würdigen, dass der Beschuldigte beim Versuch, sich anlässlich einer Einbruchstour in der Schweiz und in Frankreich einer Polizeikontrolle und damit einer möglichen Anhaltung um jeden Preis zu entziehen, das Leben zweier Menschen stark gefährdet hat und es mehr dem Zufall bzw. der Reaktion der Betroffenen zu verdanken ist, dass es nicht zu einem Unfall mit möglicherweise fatalen Folgen zwischen dem vom Berufungskläger gelenkten Motorfahrzeug und den beiden Polizeiangehörigen gekommen ist. Bereits die Vorinstanz hat in diesem Konnex zu Recht darauf hingewiesen, dass der vorliegende Sachverhalt bloss aufgrund des im Zusammenhang mit der Auslieferung des Beschuldigten aus dem Ausland geltenden Spezialitätsprinzips nicht unter dem Aspekt eines versuchten Tötungsdelikts zu prüfen ist. Als besonders dreist zu bezeichnen ist überdies, dass der Beschuldigte zusammen mit den Mittätern B. und D. im unmittelbaren Anschluss an den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nach der geglückten Flucht nach Frankreich sofort wieder in eine Liegenschaft eingebrochen ist und erneut ein Fahrzeug gestohlen hat. Gestützt auf diese Erwägungen ist die objektive Tatschwere als mittelschwer zu qualifizieren. bb) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er ‒ wenngleich die Lebensgefährdung nicht das primäre Handlungsziel dargestellt hat ‒ direktvorsätzlich gehandelt hat, was aber ‒ gleichermassen wie die Skrupellosigkeit ‒ zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes vorausgesetzt wird und von daher wiederum neutral zu werten ist. Die subjektive Schwere der Tat vermag somit das objektive Tatverschulden wiederum nicht zu beeinflussen. cc) Im Resultat ist damit im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens als mittelschwer zu qualifizieren, was in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 730 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Sanktionsart steht damit fest, dass in concreto ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, womit im Ergebnis eine hypothetische Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen ist. g) Einzelstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung aa) Die Vorinstanz hat es versäumt, die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab zu würdigen. Dies ist nachfolgend zu korrigieren. Wie vorstehend dargelegt (oben E. 9.1.i und E. 9.2.d), ist es nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die in concreto zu bewertenden Sachbeschädigungen diejenigen Deliktserien betreffen, welche vorgängig im Rahmen der Würdigung des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls beurteilt worden sind, weshalb ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist. Infolgedessen rechtfertigt es sich in casu, für die jeweiligen Sachbeschädigungen insgesamt eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen und diese danach in corpore zu asperieren. bb) Betreffend die objektive Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte allein und zusammen mit anderen Mittätern, namentlich B. und teilweise D. , in einem Zeitraum von rund fünfeinhalb Monaten 42 Einbruchsdiebstähle verübt und dabei in 38 Fällen einen Sachschaden an den entsprechenden Liegenschaften ‒ namentlich an aufgehebelten oder aufgebohrten Fenstern, aufgewuchteten Türen sowie beschädigten Aussenscheinwerfern ‒ von gesamthaft über CHF 32'000.-- verursacht hat. Dieser hohe und ausnahmslos an Wohnliegenschaften verursachte Schaden lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum schliessen. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte keinen höheren Schaden angerichtet hat als zur Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels nötig gewesen ist. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht am oberen Rand zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angestrebten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Tatbestandes der mehrfachen Sachbeschädigung als leicht am oberen Rand einzuschätzen, was zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 45 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen angesichts der geschilderten Umstände und des äusserst engen Zusammenhangs zum Tatbestand des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. oben E. 9.2.d). Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von eineinhalb Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. h) Einzelstrafe für den mehrfachen Hausfriedensbruch aa) Auch in diesem Konnex hat es die Vorinstanz unterlassen, die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab zu würdigen. Wie vorstehend wiederholt dargelegt (oben E. 9.1.i und E. 9.2.d), ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die in concreto zu bewertenden Hausfriedensbrüche diejenigen Deliktserien betreffen, welche vorgängig im Rahmen der Würdigung des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls beurteilt worden sind, weshalb ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist. Infolgedessen rechtfertigt es sich in casu, für die jeweiligen Hausfriedensbrüche insgesamt eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen und diese danach in corpore zu asperieren. bb) Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte allein und zusammen mit anderen Mittätern, namentlich B. und teilweise D. , in einem Zeitraum von rund fünfeinhalb Monaten 42 Einbruchsdiebstähle verübt und insgesamt sogar 43 Hausfriedensbrüche begangen hat. Diese Häufung lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer im Generellen sowie dem fremden Hausrecht im Speziellen schliessen. Stark verschuldenserhöhend ist dabei zu gewichten, dass der Beschuldigte ausnahmslos nachts in Wohnliegenschaften eingebrochen ist, zu einem Zeitpunkt also, in welchem er hat davon ausgehen müssen, dass Bewohner vor Ort sind, zumal er nie (z.B. durch Klingeln) vorgängig deren Anwesenheit abgeklärt hat. In der überwiegenden Anzahl von Fällen sind denn die Bewohner während des Einbruchs tatsächlich am Schlafen gewesen und in sieben Fällen ist es sogar zu einer Konfrontation zwischen den Einbrechern und den Anwesenden gekommen, was ohne Zweifel eine nachhaltig traumatisierende Wirkung entfaltet hat und als grobe Rücksichtslosigkeit qualifiziert werden muss. Nicht zu übersehen ist auf der anderen Seite, dass die Hausfriedensbrüche keinen Selbstzweck gehabt haben, sondern vielmehr Voraussetzung gewesen sind für die eigentlich angestrebten Diebstähle. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere als mittelschwer am oberen Rand einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Tatbestandes des mehrfachen Hausfriedensbruchs als mittelschwer am oberen Rand einzuschätzen, was zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen angesichts der geschilderten Umstände und des äusserst engen Zusammenhangs zum Tatbestand des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. oben E. 9.2.d). Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. i) Einzelstrafe für die mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch aa) Bezüglich dieses Anklagepunktes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es die Vorderrichter offenbar versäumt haben, die entsprechenden Verurteilungen in die Strafzumessung aufzunehmen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu erörtern, dass der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern anlässlich der Einbruchsdiebstähle in den Fällen 5.44 und 5.50 jeweils einen Personenwagen behändigt hat und damit im einen Fall rund 15 Kilometer und im anderen Fall ca. einen Kilometer weit gefahren ist, ehe er das jeweilige Fahrzeug wieder hat stehen lassen. Auch diese Entwendungen haben keinen Selbstzweck gehabt, sondern vielmehr als Transportmittel für die Fortsetzung der eigentlich angestrebten Diebstähle gedient. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. bb) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Tatbestandes der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch als leicht einzuschätzen, was zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 15 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zum wiederholten Male zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen angesichts der geschilderten Umstände und des äusserst engen Zusammenhangs zum Tatbestand des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. oben E. 9.2.d). Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von zwei Wochen Freiheitsstrafe festzusetzen. j) Nachdem vorliegend für sämtliche Delikte in einzelner Betrachtung hypothetische Freiheitsstrafen ausgefällt worden sind, ist nunmehr unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für diese Delikte zusammen festzulegen. Bei der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist zu Gunsten des Beschuldigten die Gleichheit der betroffenen Rechtsgüter sowie die Vergleichbarkeit der jeweiligen Begehungsweisen zu berücksichtigen. Diese überaus engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Tathandlungen würdigend erachtet es das Kantonsgericht nach Ermittlung der jeweiligen Strafeinheiten im Ergebnis als angemessen, die Einsatzstrafe für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl im Umfang von sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe um 14 Monate Freiheitsstrafe für die Gefährdung des Lebens, um weitere drei Wochen Freiheitsstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung, um weitere drei Monate Freiheitsstrafe für den mehrfachen Hausfriedensbruch sowie schliesslich um eine weitere Woche Freiheitsstrafe für die mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch zu erhöhen. Dies führt zu einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Bezüglich des Einwands des Beschuldigten, wonach die vorliegende Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal Correctionnel de Colmar vom 1. Februar 2018 auszusprechen sei, ist zu konstatieren, dass die neu begründete Rechtsprechung des Bundesgerichts zur retrospektiven Konkurrenz hinsichtlich ausländischer Urteile klar und eindeutig ist. Demnach kann eine Zusatzstrafe nur zu inländischen Urteilen ausgesprochen werden. Vorliegend ist die frühere Strafe aber von einem ausländischen Gericht, wie erwähnt dem Tribunal Correctionnel de Colmar, festgelegt worden, weshalb in casu entgegen der Forderung des Beschuldigten keine Zusatzstrafe zum genannten Urteil zu verhängen, sondern eine eigenständige Strafe auszufällen ist. k) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen ist. Einleitend festzuhalten ist hierbei, dass die diesbezüglich massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren für alle Straftaten grundsätzlich gleichermassen gelten. In diesem Zusammenhang ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte A. in Albanien geboren und zusammen mit drei Brüdern und einer Schwester bei seiner Familie in YY. aufgewachsen ist, dort die Schule besucht und im Jahre 2004 eine Ausbildung zum Elektriker abgeschlossen hat. Über seine aktuelle finanzielle Situation ist nichts Verlässliches bekannt. Der Beschuldigte hat offenbar mit seiner Ex-Ehefrau einen zum heutigen Zeitpunkt zehnjährigen Sohn in Albanien sowie mit seiner Ex-Freundin eine knapp siebenjährige Tochter in YX. . Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss von vornherein nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden kann, ist nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine Hinweise vor, welche Anlass zu besonderen Bemerkungen geben würden. Ernsthafte Einsicht oder tätige Reue, welche nicht bloss prozesstaktisch motiviert erscheinen, werden nicht vorgebracht. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte zwar teilweise seine Täterschaft anerkannt hat, diese Aussagen aber höchst rudimentär und erst anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht erfolgt sind, womit sie auch nicht zu einer Erleichterung des Strafverfahrens beigetragen haben. An diesen Feststellungen vermögen auch die zwischenzeitlich vor dem Berufungsgericht erfolgten weiteren Teilgeständnisse nichts zu ändern, nachdem sich erstens der Beschuldigte sowohl in seinem persönlichen Schreiben vom 22. Februar 2022 als auch in der Befragung durch das Kantonsgericht lediglich in allgemeiner Form des Einbruchsdiebstahls schuldig bekennt und es ausdrücklich dem Gericht überlässt, in welchen konkreten Fällen er zu verurteilen sei, und sich zweitens die vom Verteidiger vorgebrachten spezifizierten Zugeständnisse lediglich auf Sachverhalte beziehen, welche zufolge von eindeutigen DNA-Spuren des Berufungsklägers beweismässig klar erstellt sind und bereits erstinstanzlich zu einer Verurteilung geführt haben. Dies alles ist soweit neutral zu werten. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. So ist dieser vom Tribunal Correctionnel de Mulhouse mit Urteil vom 2. Mai 2016 wegen Diebstahls und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung einer strafbaren Handlung mit einem abstrakten Strafmass von maximal zehn Jahren Gefängnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie vom Tribunal Correctionnel de Colmar mit Urteil vom 1. Februar 2018 gleichermassen wegen Diebstahls und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung einer strafbaren Handlung mit einem abstrakten Strafmass von maximal zehn Jahren Gefängnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Diese Vorstrafen sind entgegen der üblichen Praxis allerdings nicht negativ anzurechnen, nachdem deren Berücksichtigung zu Gunsten des Beschuldigten im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz ebenfalls ausser Betracht fällt. Gemäss dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 17. Februar 2022 wird das Vollzugsverhalten des Beschuldigten als korrekt beurteilt; so zeichne sich dieser durch gute Arbeitsleistungen, Respekt gegenüber der Anstaltsordnung sowie durch die selbstständige Gestaltung seiner Freizeit aus. Allerdings stellt das Wohlverhalten seit der Tat keine besondere Leistung dar, weshalb eine Strafminderung gestützt auf ein korrektes Verhalten während der Untersuchungshaft oder des vorzeitigen Strafvollzugs nicht in Frage kommt ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 392, mit Hinweisen). Nach diesen Erwägungen drängt sich folglich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine Anpassung der tatbezogenen Freiheitsstrafe auf. l) Grundsätzlich leicht zu Gunsten des Beschuldigten spricht die objektiv betrachtet lange Dauer seit der Begehung der inkriminierten Delikte bis zum Berufungsurteil. Dies wird aber sogleich wieder relativiert durch den Umstand, wonach der Beschuldigte während dieser Zeitdauer die vom Tribunal Correctionnel de Colmar mit Urteil vom 1. Februar 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe im Umfang von vier Jahren in Frankreich abgesessen hat. Nicht anwendbar ist sodann Art. 48 lit. e StGB. Gemäss dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Wohlverhalten bedeutet vor allem das Fehlen von strafbaren Handlungen ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 42 zu Art. 48 StGB, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB). Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB). In casu scheitert es bereits an der Voraussetzung des Zeitablaufs, nachdem die letzte mit einer angedrohten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe und tatsächlich auch zu einer Freiheitsstrafe führende Tathandlung am 26. August 2014 stattgefunden hat. Unter dem Titel der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren zeigt sich nach Dargelegtem wiederum keine Anpassung der Strafe als angezeigt. m) Im Ergebnis erweist sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von acht Jahren als angemessen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 43 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs gestützt auf Art. 51 StGB steht hingegen nichts im Wege. n) In Bezug auf den vom Bundesgericht praxisgemäss geforderten hypothetischen Vergleich der Strafen der Mittäter ist zu konstatieren, dass die vorliegende Strafe von acht Jahren Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ‒ und nicht zuletzt auch des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ‒ bei einer Gesamtbetrachtung im Einklang steht mit derjenigen des Mittäters B. , welcher erstinstanzlich rechtskräftig wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft sowie des ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 762 Tagen. Massgeblich ist dabei in erster Linie, dass sowohl B. als auch A. von der Vorinstanz grundsätzlich die gleiche Strafe, nämlich neun Jahre Freiheitsstrafe erhalten haben. In der Folge ist jedoch das Strafmass von B. im Gegensatz zu demjenigen von A. aufgrund dessen umfassenden Geständigkeit signifikant um einen Drittel auf sechs Jahre Freiheitsstrafe reduziert worden. Begründet worden ist dies damit, dass bei B. von Beginn weg eine ausgeprägte Geständigkeit vorgelegen habe, welche seine Verurteilung und diejenige von A. im erfolgten Umfang überhaupt erst möglich gemacht habe. Ausserdem habe B. mit seinen Angaben das gesamte Verfahren in erheblichem Umfang vereinfacht, und es sei davon auszugehen, dass er tatsächlich "reinen Tisch" habe machen wollen. Demgegenüber ist bei A. , wie auch schon von den Vorderrichtern erkannt, keine irgendwie geartete Geständigkeit zu erkennen, vielmehr ist das von ihm im Berufungsverfahren vorgebrachte Teilgeständnis bloss als taktischer Natur zu qualifizieren, nachdem er vor Kantonsgericht bloss einen Teil dessen zugibt, was ihm schon vom Strafgericht zweifelsfrei nachgewiesen worden ist. Als zweiter massgeblicher und die unterschiedlichen Strafhöhen rechtfertigender Faktor dient der Umstand, wonach B. nur wegen Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens verurteilt worden ist, während A. in diesem wesentlichen Anklagepunkt als Haupttäter dasteht. 10. Zivilforderungen In Bezug auf die Zivilforderungen der Privatklägerschaft ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich der Hauptsache folgen. Angesichts der zu bestätigenden Verurteilungen erübrigen sich damit Anpassungen bei den vorinstanzlichen Erkenntnissen gemäss den Dispositiv-Ziffern III.4 ff. Im Hinblick auf die im vorliegenden Urteil zusätzlich erfolgten Verurteilungen in den Fällen 4.40 und 4.41 ist sodann schon deshalb keine Änderung vorzunehmen, weil die entsprechende Privatklägerschaft das diesbezügliche erstinstanzliche Urteil nicht angefochten hat. 11. Kostenfolge 11.1 Kantonsgericht a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒indem einerseits die Berufung des Beschuldigten lediglich insofern teilweise gutgeheissen wird, als das Strafmass von neun Jahren unbedingter Freiheitsstrafe auf acht Jahre unbedingte Freiheitsstrafe reduziert wird, und andererseits die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in dem Sinne teilweise gutgeheissen wird, als eine zusätzliche Verurteilung wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung in den Fällen 4.40 und 4.41 erfolgt, das darüber hinausgehende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft jedoch ebenfalls abgewiesen wird ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 31'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 31'250.-- [zwölfeinhalb Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 2'500.--/h] sowie Auslagen von CHF 250.--) im Umfang von 80 % (= CHF 25'200.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20 % (= CHF 6'300.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. Die Kosten der Dolmetscherin in der Höhe von CHF 560.-- (acht Stunden zu jeweils CHF 70.--/h) gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist zu erkennen, dass zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung dem Rechtsvertreter des Beschuldigten A. , Advokat Dr. Andreas Noll, ein Honorar zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Hinsichtlich der Höhe dieses Honorars ist zu bemerken, dass sich diese grundsätzlich an der Honorarnote des Rechtsvertreters vom 27. Februar 2022 orientiert. Hinzuzurechnen sind hierbei die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Umfang von siebeneinviertel Stunden plus Weg-pauschale von insgesamt zwei Stunden, die Nachbesprechung im Umfang von einer halben Stunde sowie die zusätzlich ausgewiesenen Bemühungen der vom Rechtsvertreter beauftragten Dolmetscherin in der Höhe von CHF 175.--. Hieraus resultiert ein vom Staat zu tragendes Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 10'769.45 (36,76 Stunden Aufwand zu CHF 200.--/h plus 9,25 Stunden Aufwand zu CHF 200.--/h für die Hauptverhandlung inklusive Weg plus 0,5 Stunden Aufwand zu CHF 200.--/h für die Nachbesprechung plus CHF 710.-- Auslagen und CHF 757.45 Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 80 % (= CHF 8'615.55) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11.2 Strafgericht Nachdem schliesslich die Berufung des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die zur Anklage gebrachten Sachverhalte und die daraus resultierenden Verurteilungen vollumfänglich abgewiesen wird, besteht keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge
E. 1.1 Formalien a) Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige des Beschuldigten in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte A. als auch die Staatsanwaltschaft berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Rechtsmittel (Berufung des Beschuldigten sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft) einzutreten. b) Explizit nicht zu folgen ist damit der Ansicht des Beschuldigten A. , wonach auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei, nachdem diese vor Strafgericht ein tieferes Strafmass beantragt habe als letztlich von den Vorderrichtern ausgesprochen worden sei. Abgesehen davon, dass in casu die Staatsanwaltschaft in den Fällen 4.40 bis 4.43, 5.47 und 5.48 zusätzliche Schuldsprüche begehrt und darüber hinaus eine Verurteilung wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls anstrebt, liegt bei ihr entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers praxisgemäss immer eine Beschwer vor, wenn der Verdacht besteht, ein Entscheid verletze materielles oder formelles Strafrecht; im Übrigen ist angesichts des Wortlautes der einschlägigen Bestimmung von Art. 381 Abs. 1 StPO (im Gegensatz zu Art. 382 Abs. 1 StPO, wonach ein rechtlich geschütztes Interesse der übrigen Parteien vorausgesetzt wird) die Anklägerin von vornherein vom Erfordernis der Beschwer befreit (vgl. Martin Ziegler / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 381 StPO, mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft ist überdies im Berufungsverfahren nicht an ihre vor erster Instanz vertretenen Standpunkte oder Anträge gebunden, wie auch die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil ohne Bindung an die Rechtsmittelanträge abändern kann ( Viktor Lieber , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2019, N 2 zu Art. 381 StPO, mit Hinweisen).
E. 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das erstinstanzliche Urteil hat sowohl der Beschuldigte A. als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei beantragt der Beschuldigte laut seiner Berufungserklärung vom 29. März 2021 die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Einstellung sämtlicher gegen ihn geführter Strafverfahren, eventualiter die Freisprechung von Schuld und Strafe, sowie die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg. Abweichend hiervon hat der Berufungskläger anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 28. Februar 2022 den Gegenstand seiner Berufung gestützt auf ein von ihm eingereichtes Schreiben, datierend vom 22. Februar 2022, in welchem er anerkennt, Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, wobei er ausdrücklich dem Gericht die Beurteilung überlässt, für wie viele Delikte er schuldig zu sprechen sei, eingeschränkt (vgl. hierzu im Detail unten E. 2.1.c). Diese Zugeständnisse sind nachfolgend bei der konkreten Würdigung der einzelnen Delikte zu berücksichtigen (vgl. unten E. 4). Die Staatsanwaltschaft begehrt demgegenüber in ihrer Anschlussberufung vom 8. April 2021 in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils eine Verurteilung wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Gefährdung des Lebens, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung, ein zusätzlicher Schuldspruch in den Fällen 4.40 bis 4.43, 5.47 und 5.48 der Anklage sowie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens neuneinhalb Jahren. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Gestützt auf die Rechtsbegehren der Parteien ist das angefochtene Urteil grundsätzlich ‒ mit Ausnahme der vor Kantonsgericht zugestandenen Handlungen ‒ vollumfänglich zu überprüfen, allerdings mit nachfolgenden Einschränkungen: b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind die Festlegung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A. (Dispositiv-Ziff. II.4), die Anordnung, wonach sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 1. bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden (Dispositiv-Ziff. III.1), diejenige, wonach die gegen A. gestellten Zivilforderungen abgewiesen werden bzw. auf sie nicht eingetreten wird oder sie auf den Zivilweg verwiesen werden (Dispositiv-Ziff. III.5, III.7, III.8, III.9 und III.10), sowie schliesslich sämtliche Bestimmungen, welche sich mit dem Mitbeschuldigten B. befassen (Dispositiv-Ziff. I.1 bis I.6, III.2 und III.3).
E. 1.3 Beweisanträge a) Anlässlich der Parteiverhandlung vom 28. Februar 2022 begehrt der Beschuldigte A. , dass sein im Gericht anwesender Vater zu befragen sei und sich dieser zur Person des Berufungsklägers äussern könne. Dieser Antrag wird vom Kantonsgericht abgewiesen, was sich wie folgt begründet: b) Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGE 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). Vorliegend wird weder dargelegt noch wäre ersichtlich, inwiefern der Vater des Beschuldigten in irgendeiner Form für den in casu zu fällenden Entscheid massgebliche und sich nicht bereits aus den Akten ergebende Erkenntnisse zu Protokoll geben könnte.
E. 2 Ausführungen der Parteien
E. 2.1 Beschuldigter A. (...)
E. 2.2 Staatsanwaltschaft (...)
E. 3 Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt
E. 3.1 Verfahrensgrundsätze (...)
E. 3.2 Beweiswürdigung (...)
E. 3.3 Sachverhalt Im Hinblick auf die tatsächliche Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts wird ‒ unter Beachtung der vorgängig dargelegten Maxime "in dubio pro reo" ‒ gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2020 und grundsätzlich dem systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils und den Erwägungen des Strafgerichts folgend bei der spezifischen Prüfung der konkreten Anklagepunkte ‒ soweit erforderlich unter Würdigung der diesbezüglichen Darlegungen der Parteien ‒ im Einzelnen auf die rechtserheblichen Beweise und Indizien eingegangen.
E. 4 Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl
E. 4.1 Vorbemerkungen a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A. in Bezug auf die Fälle 4.37 bis 4.39, 5.44 bis 5.46, 5.49 bis 5.55 sowie 6.56 bis 6.81 und 6.83 gemäss den Ziffern 4, 5 und 6 der Anklageschrift des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt. Demgegenüber haben die Vorderrichter den Beschuldigten A. m Hinblick auf die Fälle 4.40 bis 4.43, 5.47 und 5.48 gemäss den Ziffern 4 und 5 der Anklageschrift von den entsprechenden Vorwürfen freigesprochen. b) Der Berufungskläger hat zunächst in seinen schriftlichen Eingaben hinsichtlich sämtlicher Fälle eine Einstellung des Verfahrens bzw. einen vollumfänglichen Freispruch von den diesbezüglichen Vorwürfen begehrt. Hiervon abweichend hat der Beschuldigte im Rahmen der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 28. Februar 2022 ausdrücklich zugestanden, in den Fällen 5.44, 5.45, 5.50, 5.52 bis 5.54, 6.59, 6.71, 6.72 und 6.83 schuldig zu sein. Im Hinblick auf die genannten Fälle ist folglich davon auszugehen, dass der entsprechende Sachverhalt gemäss Anklageschrift ohne Weiteres erstellt ist. Von der Berufung des Beschuldigten erfasst sind bezüglich des rubrizierten Anklagepunktes demnach nur noch die Fälle 4.37 bis 4.39, 5.46, 5.49, 5.51, 5.55 bis 5.58, 6.60 bis 6.70 und 6.73 bis 6.81. c) Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt zusätzlich zu den erstinstanzlichen Schuldsprüchen eine Verurteilung in den Fällen 4.40 bis 4.43 sowie 5.47 und 5.48, eine Verurteilung wegen Bandenmässigkeit in den Fällen 5.44 bis 5.55 sowie insgesamt ein Schuldspruch wegen mehrfacher banden- und gewerbsmässiger Tatbegehung.
E. 4.2 Theoretische Erwägungen a) Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Nach Ziff. 2 von Art. 139 StGB wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. Schliesslich wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 al. 1 und al. 2 StGB). Als Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, d.h. im Bruch fremden Gewahrsams und in der Begründung eines neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz vorausgesetzt, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss, d.h. auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neben dem Vorsatz gefordert ist zudem die Absicht, sich die Sache anzueignen. Aneignungsabsicht meint dolus directus erstes Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters. Schliesslich fordert Art. 139 StGB auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, mithin ist wiederum dolus directus ersten Grades gemeint ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel, 2019, N 14 ff. und N 67 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). b) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 1.4) liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an bloss ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 2, mit Hinweisen). Hat der Täter die Tatsachen, aus denen das Gericht den Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, gekannt und gewollt, ist der Vorsatz zu bejahen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a, mit Hinweis). Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten bewusst sein. Er muss die Tatumstände kennen, welche die Bandenmässigkeit begründen, und diese wollen; dolus eventualis genügt (BGer 6B_861/2009 vom 18. Februar 2010 E. 3.1; Niggli / Riedo , a.a.O., N 118 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). d) Für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit geht die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 129 IV 253 E. 2.2; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen; Niggli / Riedo , a.a.O., N 89 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen).
E. 4.3 Allgemeines zu den Beweisen a) Der Beschuldigte A. hat im Verlaufe der Voruntersuchung (Einvernahme vom 8. Januar 2019 [act. 4319 ff.] und vom 6. Februar 2019 [act. 4443 ff.]), nachdem ihm betreffend die Einbruchsdiebstähle alle Einzelfälle vorgehalten worden sind, eingeräumt, schuldig zu sein, gleichzeitig hat er allerdings bestritten, für diejenige Anzahl von Delikten verantwortlich zu sein, wie sie ihm vorgehalten worden ist (act. 4545). Er hat bereits früh in der Untersuchung in genereller Weise zugestanden, kein Engel zu sein, sich aber dagegen gewehrt, über 80 Einbruchsdiebstähle in der Schweiz begangen zu haben (act. 4257, 4385, 4459). Anerkannt hat A. , mindestens ein Auto gestohlen zu haben (act. 4259), sowie zu wissen, dass er Spuren hinterlassen habe (act. 4265) und er kein Profi sei (act. 4243, 4259). Ausserdem hat er zu Protokoll gegeben, die Verantwortung für seine Fälle übernehmen zu wollen (act. 4297). So sei er im Jahr 2014 in einem Fall mit E. unterwegs gewesen, D. und der Mitbeschuldigte B. seien jedoch nicht dabei gewesen (act. 4471). Im Wesentlichen jedoch hat der Beschuldigte A. die Aussage verweigert. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte ferner ausgeführt, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. in der Schweiz nicht mehr als vier Mal Einbrüche und überdies alleine bzw. mit E. ca. zwei Mal Einbrüche verübt zu haben. Zudem hat er eingeräumt, auch mit D. in der Schweiz Einbrüche begangen zu haben (act. S 507 f.). Somit ist hinsichtlich des Beschuldigten A. zwar eine grundsätzliche Geständigkeit bezüglich der ihm zur Last gelegten Tathandlungen zu konstatieren, wobei er aber tatsächlich lediglich einen konkreten Einbruchsdiebstahl (Fall 5.54, act. 4293 ff.) anerkannt und in Bezug auf die übrigen vorgehaltenen Einzelfälle entweder von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht oder angegeben hat, sich nicht mehr erinnern zu können. Gleichermassen hat der Beschuldigte A. im Rahmen des Berufungsverfahrens sowohl in seinem persönlichen Schreiben vom 22. Februar 2022 als auch anlässlich der Befragung durch das Kantonsgericht grundsätzlich eingestanden, Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, gleichzeitig hat er aber kein einziges konkretes Delikt zugegeben, sondern es vielmehr der Würdigung des Kantonsgerichts überlassen, in welchen Fällen er schuldig zu sprechen sei (Protokoll KG S. 7 ff., insbesondere S. 11). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten A. hat dessen allgemein gehaltenes Geständnis dahingehend spezifiziert, dass dieser in den Fällen 5.44, 5.45, 5.50, 5.52 bis 5.54, 6.59, 6.71, 6.72 und 6.83 anklagegemäss schuldig zu sprechen sei. b) aa) Der Mitbeschuldigte B. hat in der Voruntersuchung (Einvernahmen vom 6. Dezember 2018 [act. 3829 ff.], vom 17. Dezember 2018 [act. 3893 ff.], vom 31. Januar 2019 [act. 4015 ff.] sowie vom 13. Februar 2019 [act. 4145 ff.]) die ihm vorgeworfenen Tathandlungen weitgehend eingeräumt und dabei auch Drittpersonen, namentlich den Beschuldigten A. , belastet, mit welchem er im Jahr 2014 zahlreiche Einbruchsdiebstähle begangen habe (act. 3369 bis 3775, 3829 bis 4209, 4553 ff.). Vor dem Strafgericht hat er seine Geständnisse grösstenteils bestätigt, jedoch die Beteiligung des Beschuldigten A. an den Einbruchsdiebstählen teilweise etwas relativiert (act. S 503 ff.). Wie bereits vorgängig erwähnt, hat auch der Beschuldigte A. zugestanden, mit dem Mitbeschuldigten B. in der Schweiz Einbrüche verübt zu haben. Die Aussagen des Mitbeschuldigten B. werden sodann teilweise durch objektive Indizien gestützt, wie beispielsweise an den Tatorten bzw. in den entwendeten Fahrzeugen aufgefundene DNA-Spuren der Täterschaft (vgl. die nachfolgend beurteilten Einzelfälle E. 4.4 ff.). Weiter werden die Geständnisse des Mitbeschuldigten B. durch seine polizeiliche Anhaltung (in den Fällen 3.35 und 3.36) sowie durch Bilder einer Überwachungskamera (Fall 6.59) erhärtet. Zudem weisen sowohl der Beschuldigte A. wie auch der Mitbeschuldigte B. je zwei Verurteilungen in Frankreich für gemeinsam verübte Einbruchsdiebstähle, welche teilweise im gleichen Zeitraum wie die vorliegend zu beurteilenden begangen worden sind, auf (act. 73 ff., 97 ff., 175 ff., 199 ff.). Des Weiteren ist festzustellen, dass der Mitbeschuldigte B. , welcher sich selbst nie als blossen Mitläufer bezeichnet hat, mit seinen Aussagen primär sich selbst belastet und mit Ausnahme der Fälle gemäss Ziffer 5 der Anklage, worauf in der Folge in Bezug auf seine Person das diesbezügliche Verfahren eingestellt worden ist (act. 11433 ff.), seine Beteiligung nie abgestritten hat. Bemerkenswert ist ferner, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten B. zahlreiche Realkriterien aufweisen; so hat dieser in Einzelfällen auch unwichtige Details zu schildern vermocht, soweit er über eine konkrete Erinnerung verfügt hat (wie etwa, dass der gestohlene und später getrunkene Wein sehr gut gewesen sei [act. 4125]). Ausserdem hat er Tatbeteiligte nie über Gebühr belastet, sondern vielmehr insbesondere den Beschuldigten A. bezüglich der vorgeworfenen, im Jahr 2013 begangenen Delikte insofern massgeblich entlastet, als er angegeben hat, dass dieser erst im November 2013 von Albanien nach Frankreich gekommen sei und er ihn erst dann kennengelernt habe (act. 3837). Im Ergebnis ist damit grundsätzlich von einer hohen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten B. auszugehen. bb) lm Rahmen seiner überaus glaubhaften Erstaussagen hat der Mitbeschuldigte B. angegeben, die im Jahr 2014 verübten Einbruchsdiebstähle mit dem Beschuldigten A. begangen zu haben (act. 3729, 3739, 3887), wobei er überdies ausgeführt hat, damals immer mit dem Beschuldigten A. unterwegs gewesen zu sein und gearbeitet zu haben, wohingegen D. nicht immer bzw. nur drei bis vier Mal bei Einbruchsdiebstählen dabei gewesen sei (act. 3935). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. vom 2. April 2019 (act. 4553 ff.) hat Letzterer bestätigt, im Jahr 2014 mit Ersterem in der Schweiz Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, wofür er ca. sechs bis sieben Mal in die Schweiz gekommen sei (act. 4555). Weiter hat der Mitbeschuldigte B. zu Protokoll gegeben, im Sommer 2014 jeweils mit dem Beschuldigten A. und mit D. "unterwegs" gewesen zu sein, wenn sie zu dritt "unterwegs" gewesen seien (act. 4617), wobei als "unterwegs gewesen zu sein" im vorliegenden Kontext selbstredend als Einbruchstour zu verstehen ist. Vor dem Strafgericht hat der Mitbeschuldigte B. zwar die Beteiligung des Beschuldigten A. dahingehend relativiert, dass er in der Schweiz hauptsächlich bzw. im Jahr 2014 zu 90 % mit D. und nur drei bis vier Mal mit dem Beschuldigten A. Einbruchsdiebstähle verübt habe (act. S 497 ff.). Diese Abschwächung in Form einer Verlagerung des Schwerpunktes der Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen in der Schweiz im Jahr 2014 vom Beschuldigten A. hin zu D. lässt sich jedoch klarerweise mit dem Bestreben, ab diesem Zeitpunkt den sich in Freiheit befindenden D. anstelle des anwesenden A. zu belasten, erklären. Erhellend ist in diesem Zusammenhang die Antwort des Mitbeschuldigten B. in der Konfrontationseinvernahme, wonach er hinsichtlich eines bestimmten Deliktes nicht mehr wisse, mit wem er zusammen gewesen sei, jedoch A. schaden könnte, wenn er sagen würde, dass er mit ihm unterwegs gewesen sei (act. 4593). In einem solchen Konflikt hat sich der Mitbeschuldigte B. zum Zeitpunkt seiner Erstaussagen, als er sowohl den Beschuldigten A. als auch D. in Freiheit gewähnt hat, nicht befunden, weshalb in erster Linie auf die diesbezüglichen, wie bereits erwähnt überaus glaubhaften, Angaben abzustellen ist. Den erst im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebrachten Einwänden des Beschuldigten, wonach nicht auf die Aussagen des Mitbeschuldigten B. abgestellt werden könne, weil dieser erstens in seiner Erstbefragung die übrigen Beteiligten übermässig stark belastet habe und zweitens die Konfrontationseinvernahme zwischen den Beiden nicht gesetzeskonform erfolgt sei, ist nicht zu folgen. Erstens hat der Mitbeschuldigte B. die anderen Tatbeteiligten, darunter auch den Beschuldigten A. , wie vorstehend ausgeführt, gerade nicht über Gebühr belastet, sondern bloss (in eher unüblicher Weise) entschieden, seine eigenen Tathandlungen ‒inklusive der gesamthaften Täterschaft ‒ umfassend zu gestehen. Und zweitens sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Mitbeschuldigten B. und dem Beschuldigten A. nicht nach den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt wäre. Zutreffend mag sein, dass die Verteidigungsstrategie des Mitbeschuldigten B. (umfassend geständig zu sein) mit derjenigen des Beschuldigten A. (möglichst viel abzustreiten) kollidiert; dies hat aber selbstredend keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit oder die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Mitbeschuldigten B. . c) Im Zuge der Ermittlungen der französischen Behörden im Zusammenhang mit den auf französischem Boden stattgefunden Einbruchsdiebstählen, für welche sowohl der Beschuldigte A. als auch der Mitbeschuldigte B. rechtskräftig verurteilt worden sind, ist gestützt auf die Erkenntnisse aus der Auswertung diverser Mobiltelefon-Randdaten festgestellt worden, dass sich die Mobiltelefonnummern +33758. , +33753. , +33519. und +335190. mehrfach zu den Tatzeiten in Tatortnähe registriert haben. Die französischen Ermittlungsbehörden haben dabei diese Nummern gestützt auf ihre Abklärungen dem Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. zugewiesen (act. 3355, 3445 bis 3459, 3499 bis 3513, CD Copie Dossier 3/15/SS). Der Mitbeschuldigte B. hat bestätigt, die Telefonnummer +33753. selbst benutzt zu haben, wobei auch andere Personen das Gerät mit der entsprechenden SIM-Karte verwendet hätten. Auch hat er im Zusammenhang mit der Telefonnummer +33751. zugestanden, möglicherweise zwei Telefone benutzt zu haben (act. 3567 f., 3699 f.). Der Beschuldigte A. hat eingeräumt, Prepaid-Karten von "Lycamobile" besessen und mit französischen Telefonnummern telefoniert zu haben. Ausserdem habe er Prepaid-Karten gekauft, mit denen anschliessend andere telefoniert hätten (act. 3525 f.) Sodann hat er eingestanden, dass es sich bei einem Telefongerät um dasjenige seines Vaters, seines Neffen und seines Sohnes gehandelt habe, nachdem ihm eröffnet worden war, dass das auf einem am 11. August 2014 auf seiner Facebook-Seite erkennbare Telefon gleichen Typs sei wie dasjenige, in welches vom 13. bis zum 30. August 2014 die SIM-Karte mit der Rufnummer +33753. eingelegt gewesen sei (act. 3527). Gestützt auf die Erkenntnisse der französischen Strafbehörden steht somit ausser Zweifel, dass die vorgängig aufgelisteten Telefonnummern eine Verbindung zum Beschuldigten A. sowie zum Mitbeschuldigten B. aufweisen. Unzweifelhaft ist sodann, dass die Telefonnummern +33758. und +33753. auch im Konnex zu den vorliegenden Einbruchsdiebstählen stehen, nachdem sie mehrfach zu den Tatzeiten im grenznahen Gebiet in Frankreich erfasst worden sind (vgl. die nachfolgend beurteilten Einzelfälle E. 4.4 ff.), wobei die Geräte jeweils eine auffallende Inaktivität während den Nachtstunden aufgewiesen haben (act. 3355 ff., 3375, CD Copie Dossier 3/15/SS, D 263, D 480 ff.). d) aa) In Bezug auf die in zahlreichen Fällen an den Tatorten bzw. in den von den Tätern verwendeten Fahrzeugen gesicherten und mit dem DNA-Profil des Beschuldigten A. bzw. des Mitbeschuldigten B. übereinstimmenden DNA-Spuren hat bereits die Vorinstanz auf entsprechende Rüge der Beschuldigten festgestellt, dass keinerlei Hinweise ausgemacht werden könnten, welche auf eine nicht fachgerechte Erstellung der Gutachten oder einen nicht schlüssigen Inhalt derselben deuten würden. Namentlich habe die Staatsanwaltschaft auf entsprechenden Einwand der Verteidigung hin, wonach die Richtigkeit der im Recht liegenden Beweiswertberechnungen anzuzweifeln seien, die Gutachten bei den entsprechenden Instituten, bei welchen es sich allesamt um akkreditierte Institute aus verschiedenen Kantonen handle, ergänzen lassen (act. 365 f., 3663 ff., 3677, 7383 ff., 7387 bis 7395, 7881 bis 7897, 8251 bis 8263). In der Forensischen Genetik sei zur Berechnung des Beweiswerts unter anderem gemäss der Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (vgl. deren Richtlinien zur internen Qualitätssicherung bei Spurenuntersuchungen mittels DNA-Untersuchungstechniken sowie act. 7891) als biostatischer Ansatz die sogenannte Likelihood Ratio (LR) bzw. der sogenannte Likelihood Quotient (LQ) zu verwenden. Demgegenüber spiele bei der Beweiswertberechnung die Berechnung einer Zufallstreffer-Wahrscheinlichkeit gemäss dem wissenschaftlichen Konsens keine Rolle. Bei den konkreten Berechnungen in den vorliegenden Gutachten sei gemäss diesen Vorgaben vorgegangen worden, und ein Vergleich zwischen den aus den verschiedenen Instituten stammenden Gutachten zeige ein praktisch identisches Vorgehen. Diese Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Vorderrichter sind ohne Weiteres zu bestätigen, zumal im Rahmen des Berufungsverfahrens hiergegen keine Einwände erhoben worden sind. bb) Weiter hat das Strafgericht zu Recht erwogen, dass sich in den Akten zwar verschiedene Auszüge aus der EDNA-Datenbank befänden (z.B. act. 3001 ff. und 3045 ff.), diese Unterschiede sich bei genauerer Betrachtung jedoch nur vermeintlich als Fehler entpuppten, da die für die Beweiswürdigung massgeblichen Auszüge aus der EDNA-Datenbank diejenigen seien, welche im Kopf des Auszugs die Beschuldigten mit ihren Personalien und ihrer PCN aufführten (Mitbeschuldigter B. unter PCN 13. , act. 3045 ff.; Beschuldigter A. unter PCN 40. , act. 7343 ff.), weil sich nur diesen Auszügen der Vergleich zwischen den mit 16 typi-Systemen erfassten DNA-Profilen der Beschuldigten und den an den Tatorten gesicherten DNA-Spuren vollständig bzw. im Umfang der maximal 16 zu prüfenden typi-Systemen entnehmen lasse (vgl. Art. 1 Abs. 5 und den dazugehörigen Anhang der Verordnung des EJPD über die Leistungs- und Qualitätsanforderungen für forensische DNA-Analyselabore vom 8. Oktober 2014). Korrekt festgehalten hat die Vorinstanz ferner, dass bezüglich des Beschuldigten A. zusätzlich zwei DNA-Profile existierten, die nicht an das EDNA übermittelt worden seien, bei denen jedoch ein Direktvergleich zwischen dem DNA-Profil des Beschuldigten und der gesicherten DNA-Spur möglich gewesen sei (act. 8129 f., 9403 f.). Auch hinsichtlich des Mitbeschuldigten B. liege ein zusätzliches DNA-Profil vor, das auf dem Auszug gemäss act. 3045 nicht erscheine, weil es zeitlich erst nach dessen Erstellung in die Datenbank eingelesen worden sei (act. 7289 f., 7295 ff.); ungeachtet dessen sei dieses gleichermassen für das gerichtliche Verfahren beweis-relevant. cc) Ebenso zutreffend haben die Vorderrichter dargelegt, dass aus denjenigen Fällen, in welchen auf das Einholen einer Beweiswertberechnung verzichtet worden sei, nicht die Unverwertbarkeit der DNA-Hits folge. Vielmehr sei es gängige Praxis, auf eine Beweiswertberechnung zu verzichten, wenn die gesicherte DNA-Spur und die DNA der Vergleichsperson in mindestens zehn vergleichbaren typi-Systemen (exklusive dem typi-System zur Geschlechtsbestimmung) übereinstimmten, da die Wahrscheinlichkeit, dass die betreffende Person Spurgeber gewesen sei, dann bereits bei über einer Million liege. Im vorliegenden Verfahren beruhten die DNA-Hits in den überwiegenden Fällen auf einem Vergleich von bis zu zehn oder mehr typi-Systemen. Ohnehin stütze sich eine Verurteilung praxisgemäss nicht bloss auf einen DNA-Hit als alleinigen Beweis ab, vielmehr sei ein solcher als Beweis bzw. Indiz im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten. Gestützt auf diese Erwägungen bestehen vorliegend keine Bedenken, auf die Erkenntnisse zu den Untersuchungen der DNA-Spuren abzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte A. diese im Berufungsverfahren nicht nur nicht angefochten, sondern vielmehr seine Täterschaft in allen denjenigen Fällen, in welchen seine DNA an den Tatorten oder in den entwendeten Fahrzeugen sichergestellt worden ist, explizit eingeräumt hat.
E. 4.4 Einzelfälle gemäss Ziffer 4 der Anklage (Fälle 4.37 bis 4.43) a) In rubrizierter Anklageziffer werden dem Beschuldigten sieben Einbruchs- bzw. Einschleichdiebstähle im Zeitraum vom 16. März 2014 bis zum 25. März 2014, davon zwei Versuche, zur Last gelegt. Das Strafgericht hat in den Fällen 4.37 bis 4.39 einen Schuldspruch und in den Fällen 4.40 bis 4.43 einen Freispruch ausgefällt. b) In genereller Weise festzustellen ist, dass sich sämtliche Fälle (vgl. act. 6831 ff., 6897 ff., 6979 ff., 7037 ff., 7163 ff., 7197 ff., 7241 ff.) in Gemeinden des Leimentals zugetragen haben. Allein in Biel-Benken/BL ist vier Mal eingebrochen worden (Fälle 4.38 sowie 4.41 bis 4.43), davon zwei Mal in der gleichen Strasse. In vier der sieben Fälle ist die Fensterbohr-Methode zum Einsatz gekommen, zwei Mal ist eine Türe bzw. ein Fenster aufgehebelt worden und ein Mal hat sich die Täterschaft über ein unverschlossenes Fenster Zugang in die Liegenschaft verschafft. Bei sechs Liegenschaften hat es sich um Wohnliegenschaften und bei einer um ein Restaurant mit einer angegliederten Wohnung gehandelt. Fünf Einbrüche haben stattgefunden, während die Bewohner am Schlafen gewesen sind, wobei in einem Fall die Täterschaft sogar das Schlafzimmer betreten hat (Fälle 4.37, 4.38, 4.40, 4.42 und 4.43). In einem Fall ist zudem ein Personenwagen (Mercedes E320 CDl, Kennzeichen BL 1. ) entwendet worden, welcher ca. achteinhalb Monate später in Mulhouse/F aufgefunden worden ist. In den Fällen 4.37, 4.38, 4.39 und 4.40 sind an den Tatorten Spuren gesichert worden, welche mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereingestimmt haben (Fall 4.37: act. 6841 f., 6845 ff., 3061; Fall 4.38:act. 6907 ff., 3053; Fall 4.39: act. 6985 ff., 3061; Fall 4.40: act. 7045 ff., 7055 ff., 3053). Ausserdem ist die DNA des Mitbeschuldigten B. im Fall 4.43 im aufgefundenen Auto entdeckt worden (act. 7289 bis 7301). Dieser verfügt ferner über konkrete Erinnerungen in den Fällen 4.37 und 4.40 (act. 6879, 7145) und hat die Tatbegehung in den übrigen Fällen auch nicht bestritten bzw. diese sogar anerkannt (Fall 4.38: act. 6965 f., 6973; Fall 4.39: act. 7023 f., 7029; Fall 4.41: act. 7181 ff., 7191; Fall 4.42: act. 7231, 7235; Fall 4.43: act. 7253 f., 7261). Der Mitbeschuldigte B. hat zudem ausgesagt (vgl. oben E. 4.3.b), die Delikte immer mit dem Beschuldigten A. und manchmal mit D. verübt zu haben (act. 3967 bis 3991, 4553 ff.). Auch der Beschuldigte A. hat zugegeben, gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B. und D. im Jahr 2014 Einbrüche in der Schweiz begangen zu haben (vgl. oben E. 4.3.a). Fest steht sodann, dass der Beschuldigte A. in den von ihm zugestandenen Einbruchsdiebstählen die Fensterbohr-Methode angewendet hat (vgl. nachfolgend E. 4.5 f.). Gestützt auf das Urteil des Tribunal Correctionnel de Colmar vom 1. Februar 2018 ist des Weiteren zu konstatieren, dass der Beschuldigte A. im besagten Zeitraum in Frankreich in gleicher Art wie in casu vorgeworfen Einbruchsdiebstähle begangen hat (act. 199 ff.). Schliesslich steht fest, dass der Beschuldigte A. zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. am 12. März 2014 gemeinsam von Albanien herkommend am Flughafen in Wien kontrolliert worden ist (act. 3479), und lediglich vier Tage nach dieser Kontrolle die vorliegende Einbruchsserie begonnen hat. c) Konkrete Würdigung von Fall 4.37 Am Tatort des Einbruchs zum Nachteil von F. in Flüh/SO ist die DNA des Mitbeschuldigten B. gesichert worden (act. 6831 ff., 6841 f., 6845 ff., 3045, 3061), und dieser hat sich bezüglich des vorliegenden Falles an eine konkrete Tathandlung erinnern können (act. 6879), weshalb er vom Strafgericht rechtskräftig als Täter qualifiziert worden ist. Nach den Angaben des Mitbeschuldigten B. , bestätigt anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten A. (act. 6879, 6887), ist davon auszugehen, dass auch dieser sowie D. am fraglichen Einbruch beteiligt gewesen sind. Der zum Zeitpunkt des Einbruchs auf dem Sofa in der Wohnung schlafende Geschädigte hat zu Protokoll gegeben, er sei durch Geräusche geweckt worden und im Gang auf einen unbekannten Mann getroffen. Er habe diesen angeschrien, worauf ihm der Mann zunächst in einer unbekannten Sprache etwas entgegnet habe und dann aus dem Fenster im ersten Obergeschoss gesprungen sei. Zwei weitere unbekannte Männer seien daraufhin dem ersten gefolgt. Alle drei Männer seien zunächst davongelaufen, hätten dann ein Auto bestiegen und seien in Richtung Frankreich davongefahren (act. 6833). Gestützt auf diese Beweislage ist unter Berücksichtigung der vorstehenden allgemeinen Ausführungen (oben E. 4.3 und 4.4.b) nach Ansicht des Kantonsgerichts die Täterschaft des Beschuldigten A. nachgewiesen und somit der angeklagte Sachverhalt erstellt. In Bezug auf die Zivilforderung (act. 1937) hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass einerseits lediglich CHF 400.-- Bargeld anstelle der in der Anzeige aufgeführten CHF 700.-- entwendet worden sind, andererseits jedoch die übrigen Positionen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, womit der Wert des Deliktsguts auf gesamthaft CHF 600.-- zu beziffern ist. Durch das Aufwuchten der Türe ist zudem ein polizeilich geschätzter Sachschaden von CHF 1'000.-- entstanden, wobei diese Schätzung durch Fotografien (act. 6889 f.) plausibilisiert wird. d) Konkrete Würdigung von Fall 4.38 Auch in diesem Fall zum Nachteil von G. in Biel-Benken hat die DNA des Mitbeschuldigten B. am Tatort festgestellt werden können (act. 6907 ff., 3053), womit hinsichtlich seiner Täterschaft keine Zweifel bestanden haben. Die Geschädigte hat ebenfalls drei fremdsprachige Männer in ihrem Haus entdeckt, nachdem sie durch Geräusche geweckt worden war und Nachschau gehalten hat (act. 6897 ff.). Der Mitbeschuldigte B. wiederum hat ausgesagt, der Beschuldigte A. sei sicher und entweder D. oder H. seien vermutlich dabei gewesen, wobei Letzterer sie lediglich in einer Nacht begleitet habe (act. 6965 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. hat der Zweitgenannte bestätigt, dass Ersterer ebenfalls anwesend gewesen sei (act. 6973). Hinsichtlich der Teilnahme von H. hat der Mitbeschuldigte B. sodann sowohl an der Konfrontationseinvernahme als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht deponiert, mit diesem nur ein Mal, als eine Rolex entwendet worden sei, einen Einbruch verübt zu haben (act. 6973, S 503). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Fall 4.40 eine Rolex gestohlen worden ist und die DNA von H. am Tatort hat nachgewiesen werden können. Nach übereinstimmenden Aussagen von A. und B. sollen zudem H. und der Beschuldigte A. nie gemeinsam einen Einbruch verübt haben (act. 4569, S 503 f.). Gestützt auf diese Erwägungen ist unter Berücksichtigung der vorstehenden allgemeinen Ausführungen (oben E. 4.3 und 4.4.b) davon auszugehen, dass die Täterschaft des Beschuldigten A. wiederum nachgewiesen und somit der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Das Deliktsgut ist gestützt auf die Auflistung (act. 6905) und den eingereichten Beleg (act. 1951) im angeklagten Umfang von total CHF 461.-- nachgewiesen. Der Sachschaden von CHF 3'131.60 ist mit den Reparaturbelegen dargetan, wobei ergänzend auf die Fotografie des beschädigten Fensterrahmens zu verweisen ist (act. 1949, 1955, 6977). e) Konkrete Würdigung von Fall 4.39 In diesem Fall zum Nachteil von I. in Rodersdorf/SO hat sich wiederum die DNA des Mitbeschuldigten B. in einer Spur am Tatort gefunden. Zwar ist die Täterschaft nicht in die Liegenschaft eingedrungen (act. 6579 ff., 6985 ff., 3061); ungeachtet dessen hat sie das mit Pflanzen und mindestens teilweise mit einem Zaun umfriedete und damit visuell abgegrenzte Grundstück betreten, um zur Sitzplatztüre zu gelangen, welche sie erfolglos und gewaltsam zu öffnen versucht hat (act. 7021, 7031 bis 7035). Da der Geschädigte zum Tatzeitpunkt ferienabwesend gewesen ist, liegen seinerseits keine Auskünfte zur Täterschaft vor. Im Rahmen seiner Erstbefragung hat der Mitbeschuldigte B. ausgeführt, dass der Beschuldigte A. und möglicherweise D. beteiligt gewesen seien. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme hat er sodann vorgebracht, dass es die beiden Genannten gewesen seien, sofern sich der Einbruch in derselben Nacht ereignet habe wie der vorangegangene Fall. Aufgrund des tatsächlich überschneidenden Tatzeitraums der beiden Fälle (Fall 4.38: 20. März 2014; Fall 4.39: 17. bis 20. März 2014) besteht per se eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beiden Einbrüche in derselben Nacht zugetragen haben, wobei sich diese grosse Wahrscheinlichkeit durch die Tatsache, wonach in beiden Fällen ein vergleichbares Bohrloch im Umfang von rund acht bis neun Millimetern festgestellt worden ist, zur Gewissheit verdichtet (act. 6981). Folglich ist auch in concreto rechtsgenüglich erstellt, dass der Einbruchsversuch vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. und D. ) verübt worden ist. Da es in casu lediglich beim Versuch geblieben ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden. Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch belegter Sachschaden von CHF 500.-- angerichtet worden (act. 6981, 7031). f) Konkrete Würdigung von Fall 4.40 Der vorliegende Einbruch zum Nachteil von J. in Oberwil/BL hat sich ereignet, während der Geschädigte und seine Ehefrau in getrennten Zimmern geschlafen haben. Dabei hat sich die Täterschaft mittels der Fensterbohr-Methode Zutritt zur Liegenschaft verschafft und unter anderem auch das Schlafzimmer der Ehefrau betreten (act. 7037 ff., 7123 ff.). Am Tatort sind sowohl Spuren mit der DNA des Mitbeschuldigten B. als auch solche mit der DNA von H. gesichert worden (act. 7045 ff., 7055 ff., 7063, 3053). Letzterer ist mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018 denn auch rechtskräftig für den vorliegenden Einbruch verurteilt worden (act. 7139 f.). Der Mitbeschuldigte B. hat sich über sehr konkrete Erinnerungen an den Einbruch ausgewiesen, wie beispielsweise an den Erlös von CHF 6'000.-- für die Rolex-Uhr und die Verteilung des Erlöses (CHF 2'000.-- pro Person). Unsicher ist er sich hingegen gewesen, ob D. oder der Beschuldigte A. teilgenommen hat (act. 7145 ff.). Aus den Aussagen zur Teilung des Erlöses für die Rolex-Uhr ist zu schliessen, dass neben dem Mitbeschuldigten B. nur zwei weitere Personen beteiligt gewesen sind, wobei es sich bei einer Person zweifelsfrei um H. gehandelt hat. Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz verbleibt nach Überzeugung des Kantonsgerichts kein vernünftiger Zweifel, dass es sich angesichts des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu den vorstehend beurteilten Delikten, des an den Tag gelegten modus operandi (Fensterbohr-Methode) sowie des unzweifelhaften Mitwirkens des Mitbeschuldigten B. , welcher mehrfach und überaus glaubhaft dargelegt hat, die im Jahr 2014 verübten Einbruchsdiebstähle immer mit dem Beschuldigten A. begangen zu haben, bei der dritten Person um den Berufungskläger gehandelt hat. Demnach ist nachgewiesen, dass die vorliegende Tathandlung vom Beschuldigten A. (zusammen mit den bereits rechtskräftig verurteilten B. und H. ) verübt worden ist, womit der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Das Deliktsgut im Wert von CHF 39'985.-- steht gestützt auf die vorhandenen Belege ohne Weiteres fest (act. 1985, 1987, 1995, 7043). Gleichermassen ist der Sachschaden im Umfang von CHF 400.-- erstellt (act. 1991, 7039, 7159). g) Konkrete Würdigung von Fall 4.41 Die Fälle 4.41 bis 4.43 haben sich wiederum alle in Biel-Benken ereignet, wobei sich die Täterschaft in zwei Fällen mit der Fensterbohr-Methode Zutritt zu den Liegenschaften verschafft hat bzw. versucht hat zu verschaffen (Fall 4.41: act. 7163 ff.; Fall 4.42: act. 7197 ff.) und in einem Fall ein unverschlossenes Fenster hierzu genutzt hat (Fall 4.43: act. 7241 ff.). Die Einbrüche in den Fällen 4.42 und 4.43 sind in derselben Nacht und der gleichen Strasse begangen worden, wobei die Täterschaft in beiden Fällen die Liegenschaften auch tatsächlich betreten hat. Ausserdem ist im Fall 4.43 ein Personenwagen (Mercedes E320 CDl, Kennzeichen BL 1. ) entwendet worden, welcher ca. achteinhalb Monate später in Mulhouse/F aufgefunden worden ist. In Bezug auf den Fall 4.41 zum Nachteil von K. sel. ist zu konstatieren, dass dieser ebenfalls in einem überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnex zu den vorstehend beurteilten Delikten steht, der bereits mehrfach beschriebene modus operandi (Fensterbohr-Methode) an den Tag gelegt worden ist sowie dass der Mitbeschuldigte B. die Tatbegehung nicht bestritten sowie mehrfach und überaus glaubhaft dargelegt hat, die im Jahr 2014 verübten Einbruchsdiebstähle immer mit dem Beschuldigten A. begangen zu haben, womit auch in diesem Fall die Täterschaft des Beschuldigten A. zu bejahen und folglich der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Da es in casu lediglich beim Versuch geblieben ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden. Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch belegter Sachschaden von CHF 500.-- angerichtet worden (act. 7191 ff.). h) Konkrete Würdigung von Fall 4.42 Zwischen den beiden Fällen 4.42 zum Nachteil von L. und 4.43 zum Nachteil von M. besteht ein sehr enger zeitlicher und örtlicher Konnex, haben doch beide Delikte in der gleichen Nacht und in der gleichen Strasse in Biel-Benken stattgefunden. Hinzu kommt, dass im Fall 4.42 wieder die Fensterbohr-Methode angewendet worden und zudem in dem im Fall 4.43 entwendeten Personenwagen die DNA des Mitbeschuldigten B. aufgefunden worden ist. Folgerichtig haben für die Vorderrichter an dessen Täterschaft keine Zweifel bestanden (act. 7277 bis 7301). Hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten A. ist zu bemerken, dass zwar zwischen den beiden Fällen 4.42 und 4.43 ein sehr enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang besteht, angesichts des Unterbruchs von fünf Tagen zu den vorgängig beurteilten Fällen der zeitliche Konnex hierzu jedoch zu verneinen ist. Dies führt zusammen mit dem Umstand, wonach nicht bekannt ist, aus wie vielen Personen sich die vorliegende Täterschaft zusammengesetzt hat, und der Mitbeschuldigte B. überdies nicht hat ausschliessen können, die fraglichen Tathandlungen lediglich mit D. begangen zu haben, zum Ergebnis, dass der Berufungskläger in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" von den Tatvorwürfen betreffend die Fälle 4.42 und 4.43 freizusprechen ist. i) Konkrete Würdigung von Fall 4.43 Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 4.42 zu verweisen. j) Zusammenfassend ist damit hinsichtlich der Einzelfälle gemäss Ziffer 4 der Anklage (Fälle 4.37 bis 4.43) in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die entsprechende Täterschaft des Beschuldigten A. in den Fällen 4.37, 4.38, 4.39, 4.40 und 4.41 ohne vernünftigen Zweifel nachgewiesen. Demgegenüber sind die Freisprüche des Strafgerichts in den Fällen 4.42 und 4.43 in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Die auf diese Erkenntnisse folgende rechtliche Würdigung des jeweils inkriminierten Sachverhalts ist im Anschluss an die Beurteilung sämtlicher Einzelfälle vorzunehmen (vgl. unten E. 4.7).
E. 4.5 Einzelfälle gemäss Ziffer 5 der Anklage (Fälle 5.44 bis 5.55) a) In rubrizierter Anklageziffer werden dem Beschuldigten zwölf Einbruchsdiebstähle im Zeitraum vom 10. Mai 2014 bis zum 18. Juli 2014, davon vier Versuche, zur Last gelegt. Das Strafgericht hat in den Fällen 5.47 und 5.48 einen Freispruch und in den übrigen zehn Fällen einen Schuldspruch ausgefällt. b) In allgemeiner Art ist zu konstatieren, dass dem Beschuldigten A. hier vorgeworfen wird, die Einbruchsdiebstähle bzw. die Versuche hierzu zusammen mit N. sowie teilweise einer weiteren, unbekannt gebliebenen Person vollzogen zu haben. Bei allen Tatobjekten hat es sich um Wohnliegenschaften gehandelt und in sämtlichen Fällen ist mit der Fensterbohr-Methode vorgegangen worden. Ausserdem sind mit Ausnahme der Fälle 5.51 und 5.55 sämtliche Geschädigten während der Tatausübung zu Hause am Schlafen gewesen, wobei in einem Fall die Täterschaft sogar das Schlafzimmer betreten hat (act. 7303 ff., 7407 ff., 7519 ff., 7655 ff., 7703 ff., 7731 ff., 7753 ff., 7899 ff., 7925 ff., 8169 ff., 8193 ff., 8275 ff.). Sodann sind in den Fällen 5.46, 5.47, 5.50 und 5.52 jeweils Personenwagen entwendet worden, wovon einer in Mulhouse/F und einer in Riedisheim/F, einem Vorort von Mulhouse, aufgefunden worden ist (Fall 5.47: act. 7679 f., 7683; Fall 5.52: act. 8027 ff., 8053). c) Konkrete Würdigung des Falles 5.44 Bezüglich der Fälle 5.44 bis 5.46 ist zu konstatieren, dass sich die Delikte in den rund zwölf Kilometern voneinander entfernt liegenden Gemeinden Sirnach/TG und Elgg/ZH im Zeitraum zwischen dem 10. Mai 2014 und dem 14. Mai 2014 zugetragen haben (act. 7303 ff., 7407 ff., 7519 ff.). Im vorliegenden Fall 5.44 zum Nachteil von O. und P. in Sirnach ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die am Tatort aufgefundene DNA des Beschuldigten A. der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Bei seinem zugestandenen Einbruch hat der Beschuldigte A. Deliktsgut im Umfang von CHF 21'280.-- erbeutet (act. 7309 ff.). Ausserdem hat er einen von der Polizei geschätzten und fotografisch festgehaltenen Sachschaden von CHF 550.-- verursacht (act. 7325 ff.). d) Konkrete Würdigung des Falles 5.45 In Bezug auf den Fall 5.45 zum Nachteil von Q. in Elgg ist gleichermassen wie hinsichtlich des vorgängigen Falles gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die am Tatort aufgefundene DNA des Beschuldigten A. der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Nachdem der zur Zeit des Einbruchs schlafende Geschädigte und seine Ehefrau aufgrund des Knurrens ihres Hundes aufgewacht sind und der Beschuldigte geflüchtet ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden (act. 7409 ff.). Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch festgehaltener Sachschaden in der Höhe von CHF 700.-- entstanden (act. 7417 ff.). e) Konkrete Würdigung des Falles 5.46 Im Fall 5.46 zum Nachteil von R. in Elgg besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts angesichts des überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnexes zu den beiden Fällen 5.44 und 5.45, den in jenem Zusammenhang aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten A. sowie des bereits mehrfach beschriebenen vergleichbaren modus operandi (Fensterbohr-Methode) und des nunmehr vorliegenden Geständnisses bezüglich der beiden vorstehenden Fälle kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers, womit der inkriminierte Sachverhalt auch in casu erstellt ist. Das angeklagte Deliktsgut in der Höhe von CHF 3'250.-- basiert zwar nur auf Schätzungen, allerdings erscheinen diese aufgrund der detaillierten Auflistung der gestohlenen Gegenstände sowie der fotografisch festgehaltenen Situation am Tatort als genügend verlässlich (act. 7525 ff.), zumal keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die Geschädigte den tatsächlich erfolgten Einbruch genutzt haben sollte, um einen allfälligen Versicherungsbetrug zu begehen. Der von der Polizei geschätzte und fotografisch dokumentierte Sachschaden von CHF 500.--gilt ebenfalls als genügend nachgewiesen (act. 7529 ff.). f) Konkrete Würdigung des Falles 5.47 Sowohl der Fall 5.47 als auch der Fall 5.48 haben sich am 9. Juli 2014 in Metzerlen/SO ereignet, wobei die Tatorte keine 100 Meter auseinander gelegen haben. In beiden Fällen hat sich die Täterschaft mit der Fensterbohr-Methode Zutritt zu den Wohnliegenschaften verschafft und in beiden Fällen haben sich die Geschädigten zum Tatzeitpunkt zu Hause aufgehalten und geschlafen. Im Fall 5.47 ist zudem ein Personenwagen (Peugeot 207, Kennzeichen SO 1. ) entwendet worden, welcher am 1. August 2014 in Riedisheim/F, einem Vorort von Mulhouse, wo sich der Beschuldigte A. zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. und weiteren Mittätern während der verschiedenen Deliktserien aufgehalten hat, entdeckt worden (Fall 5.47: act. 7655 ff., 7679 ff., 7683; Fall 5.48: act. 7703 ff.). Einem gleichentags geposteten Eintrag auf Facebook von N. ist zu entnehmen, dass sich dieser und der Beschuldigte A. am 4. Juli 2014 in Mulhouse befunden haben (act. 3233). Zudem haben zum Tatzeitpunkt die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern um 02:54 Uhr in Wolschwiller/F und um 03:11 Uhr in Hagenthalle-Bas/F und somit in Grenznähe geortet werden können (act. 3355, 3375). Dies alles deutet zwar in grundsätzlicher Weise auf eine mögliche Täterschaft des Berufungsklägers hin, allerdings hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass eine alternative Täterschaft, namentlich D. , N. oder H. , nicht ausgeschlossen werden kann. Infolgedessen ist mangels hinreichend konkreter Beweise und Indizien in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" der Beschuldigte A. von den Tatvorwürfen betreffend die Fälle 5.47 und 5.48 freizusprechen. g) Konkrete Würdigung des Falles 5.48 Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 5.47 zu verweisen. h) Konkrete Würdigung des Falles 5.49 In Bezug auf die Fälle 5.49 bis 5.51 ist festzuhalten, dass alle Einbrüche im Zeitraum vom 9. auf den 10. Juli 2014 in der Gemeinde Oeschgen/AG verübt worden sind, wobei wiederum ausschliesslich Wohnliegenschaften heimgesucht worden sind und mit der Fensterbohr-Methode operiert worden ist (act. 7731 ff., 7753 ff., 7899 ff.). Ausserdem ist im Fall 5.50 ein Personenwagen (VW Golf, Kennzeichen AG 1. ) entwendet worden, welcher gleichentags wieder in Oeschgen aufgefunden worden ist (act. 7753 ff., 7821 ff.). Die Übereinstimmungen hinsichtlich der Tatorte, des Tatzeitraums und des modus operandi lassen darauf schliessen, dass die Tathandlungen gemäss den Fällen 5.49 bis 5.51 von der gleichen Täterschaft verübt worden sind. Dabei entspricht die Vorgehensweise in den vorliegenden Fällen grundsätzlich dem Tatvorgehen des Beschuldigten A. in den ihm bereits nachgewiesenen Fällen. Zusätzlich existiert im Fall 5.50 eine DNA-Spur, welche aus dem entwendeten Fahrzeug stammt und in neun vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Beschuldigten A. übereinstimmt (act. 7851 ff.). Im Hinblick auf den Fall 5.49 zum Nachteil von S. besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts angesichts des überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnexes zum nachfolgenden Fall 5.50, den in jenem Zusammenhang aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten A. sowie des bereits mehrfach beschriebenen vergleichbaren modus operandi (Fensterbohr-Methode) und des nunmehr vorliegenden Geständnisses bezüglich des nachfolgenden Falles kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers, womit der inkriminierte Sachverhalt in concreto erstellt ist. Deliktsgut ist in casu offenbar keines entwendet worden. Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch festgehaltener Sachschaden in der Höhe von CHF 800.-- nachgewiesen (act. 7745 ff.). i) Konkrete Würdigung des Falles 5.50 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von T. , U. und V. ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die im entwendeten Fahrzeug aufgefundene DNA des Beschuldigten A. der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Das Deliktsgut in Form von gestohlenem Bargeld in der Höhe von CHF 170.-- (act. 7755) gilt als nachgewiesen. Gleichermassen als nachgewiesen zu erachten ist der von der Polizei geschätzte und fotografisch dokumentierte Sachschaden im Umfang von CHF 1'000.-- (act. 7755 ff.). j) Konkrete Würdigung des Falles 5.51 Im Hinblick auf den Fall 5.51 zum Nachteil von W. ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts angesichts des überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnexes zum vorgängigen Fall 5.50, den in jenem Zusammenhang aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten A. sowie des bereits mehrfach beschriebenen vergleichbaren modus operandi (Fensterbohr-Methode) und des nunmehr vorliegenden Geständnisses bezüglich des Falles 5.50 wiederum kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers auszumachen, womit der inkriminierte Sachverhalt in casu erstellt ist. Das angeklagte Deliktsgut in der Höhe von CHF 6'760.-- basiert nur auf Schätzungen, diese erscheinen jedoch aufgrund der detaillierten Auflistung der gestohlenen Gegenstände sowie der fotografisch festgehaltenen Situation am Tatort als genügend verlässlich (act. 7905 ff.), zumal auch hier keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die Geschädigte den tatsächlich erfolgten Einbruch genutzt haben sollte, um einen allfälligen Versicherungsbetrug zu begehen. Der von der Polizei gestützt auf eine entsprechende Rechnung eingestufte und fotografisch dokumentierte Sachschaden in der Höhe von CHF 540.-- ist ebenfalls nachgewiesen (act. 7901 ff.). k) Konkrete Würdigung des Falles 5.52 Im Hinblick auf die Fälle 5.52 bis 5.55 ist festzustellen, dass sich sämtliche Delikte in Biel-Benken im Zeitraum vom 11. Juli 2014 bis zum 18. Juli 2014 ereignet haben. Dabei ist wiederum in allen Fällen mittels der Fensterbohr-Methode in Wohnliegenschaften eingebrochen oder einzubrechen versucht worden. lm Fall 5.52 ist überdies ein Personenwagen (BMW 120d, Kennzeichen BL 2. ) entwendet worden, welcher am 14. Juli 2014 in Mulhouse aufgefunden worden ist (act. 8053 bis 8059). Wiederum sind zu den Tatzeitpunkten, konkret am 11. Juli 2014 um 04:02 Uhr in Hegenheim/F sowie am 14. Juli 2014 um 03:38 Uhr und um 03:45 Uhr in Hagenthalle-Bas/F, die in Verbindung zum Beschuldigten A. (und dem Mitbeschuldigten B. ) stehenden französischen Mobiltelefonnummern im grenznahen Raum geortet worden (act. 3249 f., 3375). Auch hier drängen der modus operandi sowie der enge örtliche und zeitliche Konnex der Taten untereinander zur Annahme, dass die Delikte von der gleichen Täterschaft verübt worden sind. Dies gilt umso mehr, als erstens die Tatorte in den Fällen 5.53 und 5.54 innerhalb eines Radius von nur gerade 50 Metern liegen, und als zweitens das entwendete Fahrzeug am 11. Juli 2014 um 03:44 Uhr in Biel-Benken bei der Ausreise nach Frankreich und am 14. Juli 2014 um 00:48 Uhr ebenfalls in Biel-Benken bei der Einreise in die Schweiz beim Grenzübergang gefilmt worden ist (act. 8041 bis 8047). Hinzu kommt, dass im aufgefundenen Fahrzeug in einer Spur ein DNA-Mischprofil sichergestellt worden ist, welches in neun vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Beschuldigten A. übereingestimmt hat (act. 8081 ff., 8097 ff., 8105 ff., 8123 f.). Gleichermassen hat überdies die DNA des Beschuldigten in ebenfalls neun vergleichbaren typi-Systemen mit einer im Fall 5.54 am Tatort gefundenen Spur übereingestimmt (act. 8259 ff.). Im vorliegenden Fall 5.52 zum Nachteil von X. , Y. , Z. und Z1. ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die im entwendeten Personenwagen aufgefundene DNA des Beschuldigten A. der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Bei seinem zugestandenen Einbruch hat der Beschuldigte A. Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 44'800.-- erbeutet, was gestützt auf die eingereichten Unterlagen ohne Weiteres erstellt ist (act. 7925 ff.). Ebenso erstellt ist der Wert des entwendeten Fahrzeugs gemäss der entsprechenden Verkehrswertschätzung von CHF 17'000.-- (act. 8027 ff., 8165 f.). Ausserdem hat er einen mittels Rechnung ausgewiesenen Sachschaden von CHF 1'186.40 verursacht (act. 7951). l) Konkrete Würdigung des Falles 5.53 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z2. ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die übrige Beweis- und Indizienlage der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Nachdem die zur Zeit des Einbruchs schlafenden Eltern der Partnerin des Geschädigten aufgrund des Bellens des Hundes aufgewacht sind und der Beschuldigte geflüchtet ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden (act. 8169 ff.). Allerdings hat er einen von der Polizei geschätzten und fotografisch festgehaltenen Sachschaden von CHF 500.-- verursacht (act. 8171 ff.). m) Konkrete Würdigung des Falles 5.54 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z3. ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die am Tatort aufgefundene DNA des Beschuldigten A. der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Hinsichtlich der Höhe des Deliktsguts ist der Vorinstanz zu folgen, wonach ein Betrag in der Höhe von CHF 2'733.35 angesichts der entwendeten Gegenstände (zwei Laptops, ein Smartphone und Bargeld) erstellt ist (act. 2163 ff., 8193 ff.). Der fotografisch dokumentierte Sachschaden ist wiederum auf CHF 500.-- zu schätzen (act. 8203). n) Konkrete Würdigung des Falles 5.55 Im Hinblick auf den Fall 5.55 zum Nachteil von Z4. sel. ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts angesichts des überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnexes zu den vorgängigen Fällen 5.52 bis 5.54, den im Zusammenhang mit diesen Fällen aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten A. sowie des bereits mehrfach beschriebenen vergleichbaren modus operandi (Fensterbohr-Methode) und des nunmehr vorliegenden Geständnisses bezüglich der Fälle 5.52 bis 5.54 wiederum kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers auszumachen, womit der inkriminierte Sachverhalt in casu erstellt ist. Da es der Täterschaft nicht gelungen ist, die Sitzplatztüre zu öffnen und in das Haus einzudringen, hat sie auch kein Deliktsgut erbeuten können (act. 8275 ff.). Allerdings ist beim Einbruchsversuch ein polizeilich geschätzter und fotografisch dokumentierter Sachschaden in der Höhe von CHF 200.-- verursacht worden (act. 8279 ff.). o) Zusammenfassend ist damit hinsichtlich der Einzelfälle gemäss Ziffer 5 der Anklage (Fälle 5.44 bis 5.55) in Abweisung sowohl der Berufung des Beschuldigten als auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils die entsprechende Täterschaft des Beschuldigten A. in den Fällen 5.44 bis 5.46 und 5.49 bis 5.55 ohne vernünftigen Zweifel nachgewiesen, wogegen die Freisprüche des Strafgerichts in den Fällen 5.47 und 5.48 zu bestätigen sind. Die auf diese Erkenntnisse folgende rechtliche Würdigung des jeweils inkriminierten Sachverhalts ist im Anschluss an die Beurteilung sämtlicher Einzelfälle vorzunehmen (vgl. unten E. 4.7).
E. 4.6 Einzelfälle gemäss Ziffer 6 der Anklage (Fälle 6.56 bis 6.83) a) In rubrizierter Anklageziffer werden dem Beschuldigten A. 27 Einbruchs- bzw. Einschleichdiebstähle sowie darüber hinaus ein weiterer Hausfriedensbruch im Zeitraum vom 26. Juli 2014 bis zum 26. August 2014, davon sieben Versuche, zur Last gelegt. Das Strafgericht hat in sämtlichen Fällen auf einen Schuldspruch erkannt. b) aa) Bei dieser dritten Deliktsserie lässt sich allgemein festhalten, dass schwerpunktmässig Gemeinden des Leimen- und des Laufentals betroffen gewesen und als Tatobjekte ausnahmslos Wohnliegenschaften ausgewählt worden sind, wobei mit Ausnahme eines Falles immer die Fensterbohr-Methode angewendet worden ist (act. 8301 ff., 8349 ff., 8389 ff., 8469 ff., 8513 ff., 8547 ff., 8725 ff., 8787 ff., 8813 ff., 8847 ff., 8967 ff., 9093 ff., 9141 ff., 9163 ff., 9197 ff., 9477 ff., 9515 ff., 9671 ff., 9697 ff., 9749 ff., 9779 ff., 9821 ff., 9989 ff., 10043 ff., 10081 ff., 10433 ff.). In 21 Fällen sind Personen während der Deliktsverübung am Schlafen gewesen, wobei in einem Fall auch das Schlafzimmer betreten wurde. lm Fall 6.58 ist am 29./30. Juli 2014 ein Fahrzeug (Audi A3, Kennzeichen SO 2. ) entwendet worden (act. 8445 f.), welches am 30. Juli 2014 um 04:24 Uhr in Frankreich auf der A36 auf der Höhe von Sausheim/F, in Fahrtrichtung von Deutschland nach Belfort/F, von einer Geschwindigkeitsmessanlage erfasst worden ist (act. 8449). Gleichentags um 04:35 Uhr und um 05:02 Uhr sind die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern in Mulhouse registriert worden (act. 3259, 3375). Das entwendete Fahrzeug ist sodann von der Polizei am 22. September 2014 in Oberwil aufgefunden worden, nachdem es über mehrere Wochen hinweg unbewegt an der XY. strasse 239 gestanden hatte (act. 8451 ff.). In Oberwil ist wiederum gemeldet worden, dass in der Nacht des 31. Juli 2014 zwischen 00:33 Uhr und 01:33 Uhr mindestens zwei Männer im Garten der Liegenschaft XY. strasse 244 herumgeschlichen seien (Fall 6.59: act. 8469 ff.). Ferner ist in der Nacht vom 30./31. Juli 2014 in Biel-Benken anlässlich des Einbruchs betreffend den Fall 6.61 ein weiteres Fahrzeug entwendet worden (Audi A4 Quattro, Kennzeichen BL 3. ), welches am 4. August 2014 in Dittingen/BL aufgefunden worden ist (act. 8547 ff., 8651 ff., 8665 ff.). In Dittingen wiederum ist in Bezug auf den Fall 6.71 ein Einbruch gemeldet worden, der sich am 4. August 2014 ereignet hat. Anlässlich dieses Einbruchs ist ebenfalls ein Personenwagen (Lexus, Kennzeichen BL 4. ) gestohlen worden (act. 9197 ff., 9369 ff.). Dieses Fahrzeug hat am 7. August 2014 in Luterbach/F, auf der Autobahn A36 abgestellt, aufgefunden werden können (act. 9377 f.). Ein weiterer Personenwagen (Audi Allroad, Kennzeichen BL 5. ) ist betreffend den Fall 6.66 in der Nacht vom 31. Juli 2014 auf den 1. August 2014 anlässlich eines Einbruchs in Röschenz/BL entwendet worden (act. 8847 ff., 8931 ff.). Gestützt auf das ausgewertete Navigationsgerät des Fahrzeugs ist dieses am 1. August 2014 auf der Strecke von Röschenz nach Folgensbourg/F, am 2. August 2014 auf der Strecke von Mariastein/SO in Richtung Rodersdorf und in der Nacht vom 3./4. August 2014 auf der Strecke von Mulhouse in Richtung Basel durch die französischen Gemeinden Folgensbourg, Bettlach und Oltingue bis nach Röschenz eingeschaltet gewesen (act. 8949 bis 8965). Am 4. August 2014 ist das fragliche Fahrzeug sodann in Röschenz abgestellt und dort aufgefunden worden (act. 8935 f.). Des Weiteren ist im Fall 6.73 am 12. August 2014 ein Personenwagen (Opel Zafira, Kennzeichen BL 6. ) entwendet worden, welcher gleichentags in Mulhouse entdeckt worden ist (act. 9515 ff., 9627 ff., 9633 f.). Ausserdem ist in Ettingen/BL am 9. Oktober 2014 ein aus einem Diebstahl vom 11. August 2014 in Niederentzen/F stammendes Fahrzeug (Citroën Xsara, französisches Kennzeichen F 1. ) gefunden worden (act. 9579 ff., 9591). Schliesslich ist anlässlich des Einbruchs betreffend den Fall 6.78 ein Personenwagen (Mini One, Kennzeichen SO 3. ) entwendet worden, welcher in Mulhouse wieder aufgetaucht ist (act. 9821 ff., 9889 f., 9893 bis 9905). bb) Auch in dieser Deliktsserie sind in mehreren Tatnächten die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern in Tatortnähe registriert worden (act. 3269, 3277, 3289, 3303, 3315, 3319, 3331, 3375, 3445, 3447, CD Copie Dossier 3/15/SS, Aktenstück D 263 und D 480 ff.). Sodann entsprechen die vorliegenden Delikte in ihrem Tatmuster klarerweise der in den vorgängig beurteilten Fällen festgehaltenen Vorgehensweise des Beschuldigten A. sowie des Mitbeschuldigten B. und weisen wiederholt einen Konnex zum damaligen Wohnort der Beiden in Mulhouse auf. cc) Hinzu kommt, dass im Fall 6.67 ab einem Stein, mit welchem am Tatort die Scheibe eingeschlagen worden ist, eine Spur hat gesichert werden können, die in neun vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereingestimmt hat (act. 9023 f., 9031 ff., 9034 ff., 3045, 3063). Die DNA des Mitbeschuldigten B. hat sich überdies in einer Spur vom Tatort im Fall 6.73 finden lassen; hier hat diese in 13 vergleichbaren typi-Systemen mit dessen DNA übereingestimmt (act. 9523 ff., 9545 ff., 3045, 3053 f.). Zudem hat sich im gleichen Fall die DNA des Mitbeschuldigten B. in einer aus dem entwendeten und wiedergefundenen Fahrzeug stammenden Spur feststellen lassen, wobei dieses Mal 16 vergleichbare typi-Systeme übereingestimmt haben (act. 9593 ff., 3045, 3055). Eine weitere DNA-Spur des Mitbeschuldigten B. ist sodann im Personenwagen, welcher im Fall 6.78 entwendet und später in Mulhouse aufgefunden worden ist, entdeckt worden. Dabei hat die Spur in 14 vergleichbaren typi-Systemen übereingestimmt (act. 9899, 9907 ff., 9951 ff., 3045, 3063). Die DNA des Mitbeschuldigten B. hat ferner in einer vom Tatort betreffend den Fall 6.83 stammenden Spur nicht ausgeschlossen werden können (act. 10485 bis 10497). Schliesslich hat sich dessen DNA im in Zusammenhang mit dem Fall 6.83 stehenden Auto (Renault Mégane, französisches Kennzeichen F 3. ) feststellen lassen, wobei die im Fahrzeug gefundene Spur in elf vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereingestimmt hat (act. 10131 f., insbesondere 10249 ff., 10433 ff., 3045, 3063). Dieses Auto wiederum hat aus einem am 24. August 2014 in Ostheim/F verübten Einbruchsdiebstahl gestammt (act. 10165, 10171, 10177). Die DNA des Beschuldigten A. hat in einer Spur aus dem im Fall 6.71 entwendeten Fahrzeug gefunden werden können; danach hat diese in 15 vergleichbaren typi-Systemen mit dessen DNA übereingestimmt (act. 9395 bis 9405, 9411 f.). lm Fall 6.59 hat überdies die Überwachungskamera des Geschädigten festgehalten, wie sich drei Männer in der Nacht des 31. Juli 2014 im Zeitraum zwischen 00:33 Uhr und 01:33 Uhr im Garten seiner Liegenschaft in Oberwil aufgehalten haben, welche sich erkennbar für eine Fensterfront der Liegenschaft interessiert und hochgeschlagene Kapuzenpullover sowie Handschuhe getragen haben (act. 8479 ff.). Der Mitbeschuldigte B. hat auf diesen Bildern sich selbst, den Beschuldigten A. sowie D. identifiziert (act. 8487, 8501, 9507). c) Konkrete Würdigung des Falles 6.56 Die Fälle 6.56 bis 6.58 haben sich allesamt in der Nacht des 29./30. Juli 2014 in den rund dreieinhalb Kilometern voneinander entfernten solothurnischen Gemeinden Flüh und Metzerlen zugetragen (act. 8301 ff., 8349 ff., 8389 ff.). Die beiden Tatorte in Metzerlen liegen weniger als 120 Meter auseinander, wobei in beiden Fällen die Fensterbohr-Methode zum Einsatz gekommen ist (act. 8349 ff., 8389 ff.). lm Fall 6.58 ist ausserdem ein Fahrzeug entwendet worden (act. 8445 f.), welches am 30. Juli 2014 um 04:24 Uhr in Frankreich auf der A36 auf der Höhe von Sausheim, in Fahrtrichtung von Deutschland nach Belfort, von einer Geschwindigkeitsmessanlage erfasst (act. 8449) und sodann von der Polizei am 22. September 2014 in Oberwil aufgefunden worden ist (act. 8451 ff.). Aufgrund des engen zeitlichen und örtlichen Konnexes der Fälle untereinander sowie des übereinstimmenden modus operandi besteht kein Zweifel, dass die Delikte von derselben Täterschaft verübt worden sind. lm Fall 6.56 hat eine Auskunfts- person am 30. Juli 2014 um 01:12 Uhr Anzeige bei der Polizei des Kantons Solothurn erstattet, nachdem sie und ihre Begleitperson auf dem Nachhauseweg auf drei unbekannte, von der Liegenschaft XX. weg 13 aus dem Dunkeln hervortretende Männer getroffen waren (act. 8301 ff., 8309). lm Fall 6.57 hat die Nachbarin des Geschädigten Anzeige erstattet und dabei angegeben, am 30. Juli 2014 um ca. 02:35 Uhr erwacht zu sein und aus dem Schlafzimmerfenster geschaut zu haben. Dabei habe sie im Dunkeln drei Männer (Ausländertypen) mit Taschenlampen unterhalb ihres Schlafzimmers gesehen, wovon einer eine Art Schraubenzieher dabeigehabt habe. Sie habe die Männer sofort als Einbrecher erkannt und diese angeschrien. Die Männer hätten sich daraufhin in normalem Tempo entfernt, wobei ihr einer in gebrochenem Deutsch entgegnet habe, dass sie ruhig sein soll (act. 8349 ff., 8359 f.). Zu verweisen ist ferner auf die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern, welche zum fraglichen Zeitpunkt, konkret zwischen 23:10 Uhr und 05:02 Uhr bzw. zwischen 23:51 Uhr und 04:35 Uhr, auffällig inaktiv gewesen sind (act. 3375). Fest steht zudem, dass sich der Beschuldigte A. und der Mitbeschuldigte B. in der folgenden Nacht im Zeitraum zwischen 00:33 Uhr und 01:33 Uhr im Garten einer Liegenschaft in Oberwil aufgehalten haben (Fall 6.59, wobei die Täterschaft vom Berufungskläger in diesem Fall zugestanden wird) und dass das im Fall 6.58 entwendete Auto ebenfalls in Oberwil aufgefunden worden ist. Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte A. und der Mitbeschuldigte B. zusammen mit D. zum Tatzeitraum in Mulhouse gemeinsam in einer Wohnung gelebt haben, dass sowohl der Beschuldigte A. wie auch der Mitbeschuldigte B. je zwei Verurteilungen in Frankreich für gemeinsam verübte Einbruchsdiebstähle aufweisen, welche teilweise im gleichen Zeitraum wie die vorliegend zu beurteilenden begangen worden sind, sowie insbesondere dass der Mitbeschuldigte B. unzweifelhaft zu Protokoll gegeben hat, im Sommer 2014 immer mit dem Beschuldigten A. (und manchmal mit D. ) auf Diebestour unterwegs gewesen zu sein (vgl. oben E. 4.3). Gestützt auf diese Erwägungen besteht für das Kantonsgericht kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.56 bis 6.58 vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. und D. ) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Hinsichtlich der Höhe des Deliktsguts im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z5. in Flüh ist wiederum der Vorinstanz zu folgen, wonach der Betrag von CHF 330.-- plausibel dargelegt wird und damit erstellt ist (act. 8303). Nachdem die Täterschaft durch eine unverschlossene Türe in die Liegenschaft eingedrungen ist, ist in casu kein Sachschaden entstanden (act. 8301 ff.). d) Konkrete Würdigung des Falles 6.57 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z6. in Metzerlen auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.56 verwiesen. Das Deliktsgut wird in der Höhe von CHF 2'771.80 plausibel dargelegt (act. 8353). Beim Einbruch ist ein polizeilich geschätzter und fotografisch dokumentierter Sachschaden in der Höhe von CHF 200.-- verursacht worden (act. 8355 ff.). e) Konkrete Würdigung des Falles 6.58 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z7. in Metzerlen auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.56 verwiesen. Das Deliktsgut ist im Umfang von CHF 4'142.40 belegt (act. 2215, 8395 ff.). Gleichermassen belegt ist der Wert des entwendeten Wagens gemäss der entsprechenden Verkehrswertschätzung in der Höhe von CHF 9'000.-- (act. 8445 f., 8465). Ebenso ist der Sachschaden in der Höhe von CHF 1'270.15 nachgewiesen (act. 2215). f) Konkrete Würdigung des Falles 6.59 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z8. in Oberwil ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die Aufnahmen der Überwachungskamera des Geschädigten der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Nachdem sich der Beschuldigte in casu am 31. Juli 2014 zwischen 00:33 Uhr und 01:33 Uhr lediglich im Garten des Betroffenen aufgehalten hat, ist weder Deliktsgut erbeutet noch ein Sachschaden verursacht worden (act. 8469 ff.). g) Konkrete Würdigung des Falles 6.60 Bezüglich der Fälle 6.60 bis 6.62 steht fest, dass in der Zeit vom 26. Juli 2014 bis zum 31. Juli 2014 in Biel-Benken zwei Einbrüche und ein Einbruchsversuch verübt worden sind, wobei sich auch hier die Täterschaft der Fensterbohr-Methode bedient hat und der Tatzeitraum bloss deshalb ein paar Tage umfasst, weil die Geschädigten teilweise vom 26. Juli 2014 an ferienhalber abwesend gewesen sind. Zwei Tatorte (Fälle 6.60 und 6.62) betreffen Nachbarliegenschaften in der gleichen Strasse, der dritte Tatort (Fall 6.61) liegt knapp einen Kilometer davon entfernt. Hinsichtlich des Einbruchsversuchs betreffend den Fall 6.60 ist zu bemerken, dass der im XY. rain 4 wohnhafte Geschädigte am 31. Juli 2014 um ca. 02:00 Uhr durch ein Geräusch geweckt worden ist, worauf er im Haus Licht gemacht hat, jedoch nichts hat feststellen können und sich wieder ins Bett begeben hat. Erst am nächsten Morgen hat er sodann im Fensterrahmen des Wohnzimmers ein Bohrloch entdeckt (act. 8515). Wie bereits vorgängig dargelegt, hat sich der Beschuldigte A. zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. am 31. Juli 2014 in Oberwil an der XY. strasse 244 aufgehalten, und das im Fall 6.58 entwendete Fahrzeug ist an der XY. strasse 239 abgestellt worden. Die XY. strasse führt in ihrer Verlängerung von Oberwil bis in die Nachbarsgemeinde Biel-Benken, und die Liegenschaft des vorliegend Geschädigten wird ca. 700 Meter nach der XY. strasse 239 bzw. 244 passiert (act. 8529, 3263). lm Fall 6.61 ist in der Nacht vom 30./31. Juli 2014, zwischen 23:00 Uhr und 03:15 Uhr, ebenfalls ein Personenwagen entwendet worden, der am 4. August 2014 in Dittingen aufgefunden worden ist (act. 8547 ff., 8651 ff., 8665 ff.). Ebenso am 31. Juli 2014 ist der Polizei um 03:20 Uhr in Flüh das besagte Fahrzeug mit drei Insassen aufgefallen, worauf sie es zu stoppen versucht hat. Dies ist jedoch misslungen, da sich der Fahrer mit teilweise stark übersetzter Geschwindigkeit erfolgreich nach Frankreich hat absetzen können (act. 3373, 8651 ff.). Eine in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehende französische Mobiltelefonnummer hat sich hiernach ebenfalls am 31. Juli 2014 um 04:32 Uhr in Mulhouse registriert (act. 3269, 3375). Noch am selben Tag ist zudem das Fahrzeug um 23:53 Uhr in Mulhouse, von Belfort in Richtung Othmarsheim/F fahrend, von einer Geschwindigkeitsmessanlage geblitzt worden. Die französische Polizei hat in der Folge den Mitbeschuldigten B. auf dem Bild erkannt (act. 8673). Dieser hat sich im Rahmen seiner Erstbefragung an die Flucht vor der Polizei in der Nähe von Flüh erinnert und dargelegt, mit dem Beschuldigten A. und D. im Auto gewesen zu sein (act. 8625 f.). Das entwendete Fahrzeug ist, wie vorgängig ausgeführt, am 4. August 2014 in Dittingen aufgefunden worden (act. 8665 ff.), wo sich ebenfalls am 4. August 2014 ein weiterer Einbruchsdiebstahl zugetragen hat (Fall 6.71), bei welchem erneut ein Auto gestohlen worden ist (act. 9197 ff., 9369 ff.). In diesem wiederum sind erneut Spuren mit der DNA des Mitbeschuldigten B. gesichert worden. Zudem steht aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten A. im Fall 6.59 fraglos fest, dass sich dieser am 31. Juli 2014 in Oberwil ‒ und damit zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Tatortnähe ‒ aufgehalten hat. Gestützt auf diese Erwägungen besteht für das Kantonsgericht unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Ausführungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.60 bis 6.62 vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. und allenfalls D. ) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Da es in casu beim Delikt zum Nachteil von Z9. lediglich beim Einbruchsversuch geblieben ist, ist nichts entwendet worden (act. 8513 ff.). Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch belegter Sachschaden von CHF 500.-- angerichtet worden (act. 8515 ff.). h) Konkrete Würdigung des Falles 6.61 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z10. und Z11. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.60 verwiesen. Das Deliktsgut wird in der Höhe von CHF 2'230.-- plausibel dargelegt (act. 8557 f.). Belegt ist zudem der Wert des entwendeten Fahrzeugs gemäss der entsprechenden Verkehrswertschätzung im Umfang von CHF 8'000.-- (act. 8687). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- (act. 8551 ff.). i) Konkrete Würdigung des Falles 6.62 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z12. und Z13. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.60 verwiesen. Das Deliktsgut wird in der Höhe von CHF 1'500.-- plausibel dargelegt (act. 8697). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- (act. 8693 ff.). j) Konkrete Würdigung des Falles 6.63 Im Hinblick auf die Fälle 6.63 bis 6.66 ist allgemein zu bemerken, dass sich diese vier Einbrüche in der Nacht vom 31. Juli 2014 auf den 1. August 2014 in Röschenz in einem Umkreis von rund 300 Metern ereignet haben, wobei sämtliche Tathandlungen mit der Fensterbohr-Methode vollzogen worden sind, die Tatorte betreffend die Fälle 6.63 und 6.65 in knapp 100 Metern Gehdistanz voneinander entfernt liegen und in drei von vier Fällen die Hausbewohner während des Einbruchs zu Hause am Schlafen gewesen sind (Fall 6.63: act. 8725 ff.; Fall 6.64: act. 8787 ff.; Fall 6.65: act. 8813 ff.; Fall 6.66: act. 8847 ff.). Zudem ist im Fall 6.66 in der Nacht vom 31. Juli 2014 auf den 1. August 2014 ein Fahrzeug entwendet worden (act. 8847 ff., 8931 ff.), welches am 4. August 2014 ebenfalls in Röschenz wieder entdeckt worden ist (act. 8935 f.). Gemäss dem ausgewerteten Navigationsgerät dieses Fahrzeugs ist selbiges am 1. August 2014 um 04:32 Uhr in Röschenz in Fahrtrichtung Roggenburg/BL in Betrieb genommen worden. In der Folge ist die Täterschaft via Roggenburg durch die französischen Gemeinden Kiffis, Raedersdorf, Oltingue, Fislis, Werentzhouse bis nach Folgensbourg gefahren, wo das Navigationsgerät um 05:02 Uhr ausgeschaltet worden ist. Am 2. August 2014 ist das Gerät sodann um 03:08 Uhr auf der Strecke von Mariastein in Richtung Rodersdorf während einer knappen Minute in Betrieb genommen worden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass in der Nacht vom 1. auf den 2. August 2014 in Hofstetten und Röschenz ein Einbruch geschehen ist, wobei in Röschenz die Fensterbohr-Methode angewendet und in Hofstetten am Tatort die DNA des Mitbeschuldigten B. gefunden worden ist (vgl. nachfolgend die Fälle 6.67 und 6.69). Das Navigationsgerät aus dem Personenwagen betreffend den Fall 6.66 ist des Weiteren in der Nacht vom 3. auf den 4. August 2014 um 23:49 Uhr auf der Autobahn durch Mulhouse in Fahrtrichtung der Autobahn A35 (Basel-Colmar-Strasbourg) erneut eingeschaltet gewesen. Kurz vor dem Autobahnzoll ist die Ausfahrt Lörrach/D-St.Louis/F-Huningue/F-Hésingue/F-Altkirch/F genommen worden. Die Fahrt hat anschliessend durch die französischen Gemeinden Folgensbourg, Bettlach und Oltingue bis nach Röschenz geführt, wo das Gerät am 4. August 2014 um 01:04 Uhr abgestellt worden ist (act. 8949 bis 8965). Ausserdem haben sich zum Tatzeitpunkt wiederum die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern registriert, und zwar konkret um 05:35 Uhr in Mulhouse, nachdem das eine Mobiltelefon zuvor letztmals um 21:46 Uhr ebenfalls in Mulhouse aktiv gewesen ist und das andere um 00:26 Uhr in Wolschwiller/F, was in Grenznähe unweit von Röschenz liegt (act. 3375). Sodann ist in Erinnerung zu rufen, dass das aus dem Einbruch betreffend den Fall 6.61 stammende Fahrzeug im vorliegend relevanten Tatzeitraum, konkret am 31. Juli 2014 um 23:53 Uhr, in Mulhouse mit dem Mitbeschuldigten B. und mindestens einer weiteren Person geblitzt worden ist (act. 8673). Überdies steht fest, dass betreffend die Fälle 6.63 und 6.66 an den Tatorten jeweils zwei verschiedene, aber immer gleiche Schuhspuren (S-14-001 und S-14-002) gesichert worden sind, die formaltechnisch gemäss Stufe 4 der ENFSI Skala übereingestimmt haben (act. 8755 bis 8759, 8895 bis 8899). Eine Übereinstimmung dieser Schuhspuren liegt zudem im gleichen Ausmass mit denjenigen betreffend den Fall 6.61 vor (act. 3275). Gemäss diesen Darlegungen besteht für das Kantonsgericht unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Ausführungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) wiederum kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.63 bis 6.66 vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. und allenfalls D. ) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Das Deliktsgut wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z14. in der Höhe von CHF 510.-- plausibel dargelegt (act. 2245, 8733). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- (act. 8727 ff.). k) Konkrete Würdigung des Falles 6.64 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z15. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.63 verwiesen. Da im konkreten Fall die ausgelöste Alarmanlage die Täterschaft verscheucht hat, ist kein Deliktsgut erbeutet worden. Allerdings ist beim Einbruchsversuch ein nachgewiesener Sachschaden in der Höhe von CHF 3'959.95 verursacht worden (act. 2263, 8795 ff.). l) Konkrete Würdigung des Falles 6.65 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z16. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.63 verwiesen. Das Deliktsgut wird im vorliegenden Fall in der Höhe von CHF 120.-- plausibel dargelegt (act. 8815 ff.). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- (act. 8815 ff.). m) Konkrete Würdigung des Falles 6.66 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z17. und Z18. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.63 verwiesen. Nebst einem plausibel dargelegten Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 3'330.-- (act. 8857 f.) ist auch ein Fahrzeug im geschätzten Wert von CHF 8'000.-- entwendet worden (act. 2305). Zudem ist ein Sachschaden im Umfang von CHF 815.40 nachgewiesen (act. 8851). n) Konkrete Würdigung des Falles 6.67 In Bezug auf die Fälle 6.67 bis 6.70 ist Folgendes relevant: Neben den vorgängig beurteilten Fällen haben sich einerseits in Hofstetten und andererseits in Röschenz im Zeitraum vom 31. Juli 2014 bis zum 3. August 2014 weitere Einbrüche zugetragen, wobei in den drei Fällen 6.68 bis 6.70 in Röschenz wiederum die Fensterbohr-Methode zum Einsatz gekommen ist (act. 9093 ff., 9141 ff., 9163 ff., 9197 ff.). Die zwei Fälle 6.68 und 6.69 haben sich in derselben Strasse in unmittelbar nebeneinanderliegenden Nachbarliegenschaften ereignet, was ohne Zweifel für die gleiche Täterschaft und denselben Tatzeitpunkt (Nacht vom 1./2. August 2014) spricht. Von der gleichen Täterschaft ist aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe zu den Fällen 6.68 und 6.69 sowie des identischen modus operandi auch im Fall 6.70 auszugehen. Im Fall 6.67, begangen im Zeitraum vom 1. August 2014, 23:00 Uhr, bis zum 2. August 2014, 13:45 Uhr, in Hofstetten hat sich die Täterschaft Zutritt zur Liegenschaft verschafft, indem sie zuerst die Fensterläden mit einem Schraubenzieher aufgehebelt, anschliessend die Fensterscheibe mit einem Stein eingeschlagen und zusätzlich das Fensterkreuz mit einer Astschere zerschnitten hat (act. 8967 ff.). Dieses brachiale Tatvorgehen entspricht grundsätzlich nicht der typischen Vorgehensweise des Beschuldigten A. , allerdings stimmt die ab dem verwendeten Stein gewonnene DNA-Spur in neun vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. überein. Zudem hat dieser im Direktvergleich als Verursacher einer ab dem zurückgelassenen Schraubenzieher gewonnenen Spur nicht ausgeschlossen werden können (act. 9023 ff., 9031 ff., 9035 ff., 3045, 3063). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme hat sich der Mitbeschuldigte B. in diesem Fall an "das mit dem Schraubenzieher" erinnern können und zu Protokoll gegeben, den Einbruch entweder mit dem Beschuldigten A. oder mit D. begangen zu haben (act. 9085). In der Erstbefragung hat der Mitbeschuldigte B. angegeben, er vermöge sich an den Fall zwar nicht konkret zu erinnern, sei im Jahr 2014 jedoch immer mit dem Beschuldigten A. zusammen gewesen (act. 9073). Objektive Hinweise dafür, dass der Mitbeschuldigte B. nicht alleine unterwegs gewesen ist, ergeben sich ferner aus den in den Fällen 6.68 und 6.70 gesicherten Schuhspuren. So sind an den Tatorten je unterschiedliche Schuhspuren gesichert worden (Fall 6.68: Spur 514-002; Fall 6.70: Spur 514-001). Formaltechnisch gemäss Stufe 4 der ENFSI Skala haben diese Spuren dabei mit denjenigen betreffend die Fälle 6.63 und 6.66 übereingestimmt (act. 9109 f., 9179 f.). Zudem ist wie bereits vorstehend zu den Fällen 6.63 bis 6.66 ausgeführt, in der Nacht vom 31. Juli 2014 auf den 1. August 2014 ein Fahrzeug entwendet worden (act. 8847 ff., 8931 ff.), welches am 4. August 2014 ebenfalls in Röschenz wieder entdeckt worden ist (act. 8935 f.). Gemäss dem ausgewerteten Navigationsgerät dieses Fahrzeugs ist selbiges am 1. August 2014 um 04:32 Uhr in Röschenz in Fahrtrichtung Roggenburg in Betrieb genommen worden. In der Folge ist die Täterschaft via Roggenburg durch die französischen Gemeinden Kiffis, Raedersdorf, Oltingue, Fislis, Werentzhouse bis nach Folgensbourg gefahren, wo das Navigationsgerät um 05:02 Uhr ausgeschaltet worden ist. Am 2. August 2014 ist das Gerät sodann um 03:08 Uhr auf der Strecke von Mariastein in Richtung Rodersdorf während einer knappen Minute in Betrieb genommen worden. Diese Daten passen exakt zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten. Sodann haben sich zum Tatzeitpunkt wiederum die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern registriert, und zwar konkret um 00:26 Uhr im grenznahen Wolschwiller sowie um 05:35 Uhr in Mulhouse (act. 3277, 3375). Gemäss diesen Darlegungen besteht für das Kantonsgericht unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Ausführungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) wiederum kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.67 bis 6.70 vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. ) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Das Deliktsgut wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z19. in der Höhe von CHF 2'590.-- plausibel dargelegt (act. 8969 ff.). Zudem ist ein Sachschaden im Umfang von CHF 2'450.-- nachgewiesen (act. 8971 ff.). o) Konkrete Würdigung des Falles 6.68 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z20. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.67 verwiesen. Das Deliktsgut wird im vorliegenden Fall im Umfang von CHF 810.-- plausibel dargelegt (act. 9101). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 1'000.-- (act. 9095 ff.). p) Konkrete Würdigung des Falles 6.69 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z21. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.67 verwiesen. In diesem Fall ist kein Deliktsgut erbeutet worden (act. 9141 ff.). Allerdings gilt ein polizeilich geschätzter und fotografisch dokumentierter Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- als erstellt (9143 ff.). q) Konkrete Würdigung des Falles 6.70 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z22. sel. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.67 verwiesen. Das Deliktsgut gilt in der Höhe von CHF 450.-- als erstellt (act. 9169). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- (act. 9185 ff.). r) Konkrete Würdigung des Falles 6.71 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z23. , Z24. , Z25. und der Z26. AG ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die übrige Beweis- und Indizienlage ‒ namentlich die im entwendeten Fahrzeug sichergestellte DNA des Beschuldigten A. ‒ der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Bei seinem zugestandenen Einbruch hat der Beschuldigte A. Deliktsgut im Umfang von CHF 20'934.75 erbeutet (act. 9209 ff.); hinzu kommt der Wert des entwendeten Fahrzeugs von rund CHF 20'000.-- (act. 9473). Der Sachschaden ist im Umfang von CHF 1'434.55 nachgewiesen (act. 9331 f.). s) Konkrete Würdigung des Falles 6.72 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z27. ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die übrige Beweis- und Indizienlage ‒ namentlich die Rahmen des Falles 6.71 sichergestellte DNA des Beschuldigten A. ‒ der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Da es in casu lediglich beim Versuch geblieben ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden (act. 9477 ff.). Hingegen ist ein Sachschaden in der Höhe von CHF 1'266.10 nachgewiesen (act. 2377 ff.). t) Konkrete Würdigung des Falles 6.73 Bezüglich der Fälle 6.73 und 6.74 ist festzuhalten, dass sich in der Nacht vom 11. auf den 12. August 2014 in Ettingen am XZ. weg 1 ein Einbruch (Fall 6.73) und am XZ. weg 2F ein Einbruchsversuch (Fall 6.74) ereignet haben. In beiden Fällen hat sich die Täterschaft der Fensterbohr-Methode bedient, und die Geschädigten sind am Schlafen gewesen (act. 9515 ff., 9627 ff.). Ein am XZ. weg 2E wohnhafter Nachbar hat in der besagten Nacht um ca. 02:05 Uhr zwei Personen mit Taschenlampen umherschleichen gesehen, wobei die eine mit einem grauen Kapuzenpullover und die andere mit einer schwarzen Hose und einem roten Oberteil bekleidet gewesen sei (act. 2519). Der Mitbeschuldigte B. hat in diesem Zusammenhang angegeben, ein rotes Oberteil besessen zu haben, welches er auch in Frankreich getragen habe (act. 9683). Anlässlich des Einbruchs betreffend den Fall 6.73 ist ein Fahrzeug (Opel Zafira, Kennzeichen BL 6. ) entwendet worden (act. 9627 ff.), welches am 12. August 2014 in Mulhouse mit N. als Fahrer gestoppt worden ist (act. 3305 f., 9633 f., 9525). Dieser hat dabei in seiner Hosentasche Handschuhe mit sich geführt, ab deren Innenseite eine in 16 vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereinstimmende Spur hat gesichert werden können (act. 3305 f., 9637 ff., 3045, 3055). Sodann ist am 9. Oktober 2014 in Ettingen ein Fahrzeug (Citroën Xsara, französisches Kennzeichen F 1. ) aufgefunden worden, welches am 10./11. August 2014 in Niederentzen/F anlässlich eines mittels der Fenster-bohr-Methode begangenen Einbruchs zum Nachteil von Z28. entwendet worden war (act. 9579 ff., 9591, Aktenbeilage CD Copie Dossier 3117126). Dieses Fahrzeug ist am 11. August 2014, um 04:29 Uhr, in Oberhergheim/F von einer Geschwindigkeitsmessanlage geblitzt worden, wobei die Person am Steuer Ähnlichkeiten mit dem Beschuldigten A. aufgewiesen hat (act. 3303, 3345, 8677). Die forensische Untersuchung des Wagens hat ausserdem eine Spur zutage gefördert, die in zwölf vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereingestimmt hat (act. 9593 ff., 3045, 3055). Eine weitere, in 13 vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereinstimmende Spur ist überdies am Tatort betreffend den Fall 6.73 sichergestellt worden (act. 9545 ff., 3045, 3053 f.). Fest steht zudem, dass in verschiedenen Gemeinden des Elsass im Zeitraum vom 8. bis zum 11. August 2014 Einbrüche verübt worden sind, und sich dabei die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern mehrfach zu den passenden Tatzeiten in den entsprechenden Ortschaften registriert haben (act. 3303, 3445, CD Copie Dossier 3/15/SS, Aktenstück D 263, D 480 ff.). Der Mitbeschuldigte B. hat anlässlich seiner Erstbefragung bestätigt, diese beiden Einbrüche mit dem Beschuldigten A. und D. begangen zu haben; N. sei danach lediglich mit dem Auto gefahren (act. 9601 ff.). In der Konfrontationseinvernahme hat der Mitbeschuldigte B. , wie bereits mehrfach wiedergegeben, zu Protokoll gegeben, immer mit dem Beschuldigten A. unterwegs gewesen zu sein bzw. nur mit diesem gearbeitet zu haben (act. 9619 ff.). Nach Ausgeführtem besteht für das Kantonsgericht unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) auch hier kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.73 und 6.74 vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. ) begangen worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. In Bezug auf das Deliktsgut ist im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z29. ein Betrag im Umfang von CHF 5'250.--, wovon CHF 5'000.-- auf das entwendete Fahrzeug entfallen, angeklagt und erstellt (act. 9521, 9629). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- (act. 9515 ff.). u) Konkrete Würdigung des Falles 6.74 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z30. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.73 verwiesen. In diesem Fall ist kein Deliktsgut erbeutet worden (act. 9671 ff.). Nachgewiesen ist hingegen ein Sachschaden in der Höhe von CHF 270.-- (act. 2421 f.). v) Konkrete Würdigung des Falles 6.75 Wiederum in Biel-Benken ist betreffend die Fälle 6.75 und 6.76 eine weitere Einbruchsserie in der Nacht vom 14./15. August 2014 verübt worden, wobei die beiden betroffenen Liegenschaften rund 250 Meter voneinander entfernt liegen (act. 9697 ff., 9749 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern in der Tatnacht um 02:52 Uhr in Hagenthalle-Bas und um 02:53 Uhr in Wolschwiller und damit im grenznahen Raum zu den Tatorten registriert haben. Ausserdem hat sich eine der Nummern um 04:41 Uhr in Battenheim/F, einer Gemeinde in der Nähe von Mulhouse, registriert (act. 3539, 3315, CD Copie Dossier 3/15/SS, Aktenstücke D 263, D 480 ff.). In der fraglichen Nacht sind zudem in Bartenheim/F Einbrüche begangen und ist ein Fahrzeug gestohlen worden (act. 9723 bis 9731). Nachdem der Beschuldigte A. und der Mitbeschuldigte B. für mindestens einen dieser Einbrüche ‒zum Nachteil von Z31. ‒ rechtskräftig verurteilt worden sind (act. 97 ff., 199 ff.), steht fraglos fest, dass die Beiden zum Tatzeitpunkt in Tatortnähe in vergleichbarer Weise delinquiert haben. Betreffend den Fall 6.75 ist die Geschädigte durch Geräusche geweckt worden, woraufhin sie Nachschau gehalten hat. Dabei habe sie eine junge, männliche Person entdeckt, welche einen roten Trainer getragen habe und dabei gewesen sei, die Liegenschaft durch die geöffnete Sitzplatztüre zu betreten (act. 9701). Der Mitbeschuldigte B. hat sich bei seiner Befragung an den roten Trainer erinnern können und zudem deponiert, immer mit dem Beschuldigten A. unterwegs gewesen zu sein bzw. nur mit diesem gearbeitet zu haben (act. 9619 ff., 9745). In diesen beiden Fällen ist zwar die Fensterbohr-Methode nicht zum Einsatz gekommen, was aber nichts an den belastenden Umständen ändert, da sich die Täterschaft vorliegend durch Öffnen der unverschlossenen Balkon- bzw. Sitzplatztüre auf einfachere Art Zutritt zu den Liegenschaften hat verschaffen können. Somit sind für das Kantonsgericht unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) wiederum keine vernünftigen Zweifel ersichtlich, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.75 und 6.76 vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. ) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Im Fall 6.75 zum Nachteil von Z32. ist es lediglich beim Versuch geblieben, womit auch kein Deliktsgut erbeutet worden ist (act. 9697 ff.). Gleichermassen ist kein Sachschaden angerichtet worden (act. 9697 ff.). w) Konkrete Würdigung des Falles 6.76 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z33. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.76 verwiesen. Das Deliktsgut gilt in der Höhe von CHF 1'170.-- als erstellt (act. 9755). Nachdem die Täterschaft die Liegenschaft durch eine unverschlossene Türe betreten hat, ist kein Sachschaden angerichtet worden (act. 9751). x) Konkrete Würdigung des Falles 6.77 Betreffend die Fälle 6.77 bis 6.79b ist zu konstatieren, dass in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2014 erneut in Metzerlen und in Rodersdorf ein Einbruchsversuch und drei vollendete Einbrüche verübt worden sind, bei welchen drei Mal die Fensterbohr-Methode angewendet worden ist und ein Mal die Täterschaft über eine unverschlossene Verbindungstüre innerhalb einer Liegenschaft, in die sie zuvor gewaltsam eingebrochen war, Zutritt in eine weitere Liegenschaft erlangt hat (act. 9779 ff., 9821 ff., 9989 ff.). In drei der vier Fälle sind die Hausbewohner während des Einbruchs am Schlafen gewesen und in einem dieser drei Fälle hat die Täterschaft sogar das Schlafzimmer betreten. lm Fall 6.78 ist ein Personenwagen (Mini One, Kennzeichen SO 3. ) entwendet worden (act. 9889 ff.), welcher am Folgetag um 03:02 Uhr auf der Autobahn A36 Richtung Belfort in Höhe Sausheim geblitzt worden ist (act. 9895). Rund vier Monate später ist das Fahrzeug in Mulhouse aufgefunden worden (act. 9899, 9907). In demselbigen ist eine Spur gesichert worden, die in 14 vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereingestimmt hat (act. 9951 ff., 3045, 3063). Überdies ist im Wagen ein Stück verbogener Metalldraht gefunden worden, welcher typischerweise bei der Fensterbohr-Methode Verwendung findet (act. 9907 bis 9911, 9943, 9945). In Metzerlen ist ferner am 20. August 2014 im Nachgang zum beanzeigten Delikt in der Nähe des Tatortes das in der Nacht vom 18./19. August 2014 in Ostheim gestohlene Fahrzeug (Audi A4, französisches Kennzeichen F 2. ) gefunden worden (act. 9787 f.). Für diesen Diebstahl zum Nachteil von Z34. sind der Beschuldigte A. und der Mitbeschuldigte B. in Frankreich rechtskräftig verurteilt worden (act. 97 ff., 199 ff., 9789 f.). lm Fall 6.79a ist überdies ein Mobiltelefon entwendet worden, welches am 25. September 2014 im albanischen Mobiltelefonnetz verwendet worden ist (act. 10017 bis 10025). Im Zusammenhang mit dem Fall 6.78 hat die Geschädigte vorgebracht, aufgewacht zu sein und zunächst eine Person im Zimmer bemerkt zu haben. Dann sei ihr jedoch bewusst geworden, dass sich drei jüngere Männer im Zimmer befunden hätten; einer bei der Türe, einer beim Bett und einer beim Sekretär. Nachdem sie "hallo" gesagt habe, hätten sich die drei Personen wortlos und zeitlupenartig aus dem Zimmer entfernt (act. 9831, 9881 ff.). Der Mitbeschuldigte B. hat sich an das entwendete Fahrzeug zu erinnern vermocht sowie aufgrund der Aussagen der Geschädigten auch an die Beteiligung von D. und des Beschuldigten A. (act. 9813). Gemäss diesen Erwägungen besteht für das Kantonsgericht unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Ausführungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) wiederum kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.77 bis 6.79b vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. sowie D. ) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt gilt. Nachdem es im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z35. in Metzerlen aufgrund der ausgelösten Alarmanlage beim Diebstahlsversuch geblieben ist, ist kein Deliktsgut erbeutet worden (act. 9779 ff.). Allerdings ist ein polizeilich geschätzter und fotografisch festgehaltener Sachschaden von CHF 500.-- entstanden (act. 9815 ff.). y) Konkrete Würdigung des Falles 6.78 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z36. in Rodersdorf auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.77 verwiesen. Das Deliktsgut gilt in der Höhe von CHF 3'645.-- (act. 9825 f.) sowie von CHF 20'000.-- für das entwendete Fahrzeug (act. 9889 f.) als erstellt. Gleichermassen als erstellt zu bezeichnen ist der polizeilich geschätzte und bildlich dokumentierte Sachschaden in der Höhe von CHF 800.-- (act. 9825 f., 9871 f.). ``) Konkrete Würdigung des Falles 6.79a Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z37. in Rodersdorf auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.77 verwiesen. Im Umfang von CHF 1'129.-- ist die Höhe des Deliktsgutes nachgewiesen (act. 2465). Ebenso nachgewiesen ist ein Sachschaden von CHF 751.70 (act. 2467). z1) Konkrete Würdigung des Falles 6.79b Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z38. in Rodersdorf auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.77 verwiesen. Vorliegend gilt das Deliktsgut in der Höhe von CHF 20.-- als erstellt (act. 9993). Ein zum Fall 6.79a zusätzlicher entstandener Sachschaden wird nicht angeklagt. z2) Konkrete Würdigung des Falles 6.80 Hinsichtlich der Fälle 6.80 und 6.81 ist zu bemerken, dass sich in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2014 in den solothurnischen Gemeinden Kleinlützel und Hofstetten je ein Einbruch mittels der Fensterbohr-Methode zugetragen hat (act. 10043 ff., 10081 ff.). Die Geschädigte im Fall 6.80 ist aufgrund von Geräuschen erwacht und in der Folge auf zwei Männer gestossen, als sie die Türe ihres Schlafzimmers geöffnet hat (act. 10053). lm Inneren der Liegenschaft haben Schuhspuren gesichert werden können, die hinsichtlich des Musters mit den im Fall 6.67 gefundenen Spuren übereingestimmt haben (act. 10049 ff., 10057 f., 10065 f.). lm Fall 6.81 sind zwei verschiedene Schuhspuren gesichert worden, wobei eine bezüglich des Musters mit Spuren aus dem Fall 6.59 übereingestimmt hat (act. 10087 ff., 10107 f.). Zudem sind in beiden vorliegenden Fällen Schuhspuren entdeckt worden, welche im Muster kongruent gewesen sind (act. 10065 f., 10107 f.). Zusätzlich ist im Fall 6.81 eine Abriebspur gesichert worden, bei welcher der Mitbeschuldigte B. im Direktvergleich als Hauptspurengeber nicht hat ausgeschlossen werden können (act. 10093 ff.). Festzuhalten ist sodann, dass die Tatorte betreffend die Fälle 6.81 und 6.67 nur wenige hundert Meter voneinander entfernt liegen (act. 4425). In Bezug auf den Fall 6.67 ist das Kantonsgericht bereits vorgängig zum Schluss gekommen, dass das entsprechende Delikt vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. ) verübt worden ist. Desgleichen ist im Hinblick auf die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.80 und 6.81 unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Ausführungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) wiederum kein vernünftiger Zweifel ersichtlich, dass der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte A. und der Mitbeschuldigte B. zusammen mit D. nur gerade einen Tag später in Biel-Benken einen weiteren Einbruchsdiebstahl begangen und dabei mit einem am 24. August 2014 in Ostheim entwendeten Fahrzeug (act. 10259 ff.) bei der Flucht vor der Polizei eine Sperre durchbrochen haben, was vom Berufungskläger grundsätzlich anerkannt wird (vgl. nachfolgend E. 7). Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z39. ist das Deliktsgut im Umfang von CHF 620.--plausibel dargelegt (act. 10045). Ebenso nachvollziehbar erstellt ist der polizeilich geschätzte und fotografisch dokumentierte Sachschaden in der Höhe von CHF 300.-- (act. 10045, 10075 ff.). z3) Konkrete Würdigung des Falles 6.81. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z40. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.80 verwiesen. Das Deliktsgut ist in casu im Umfang von CHF 2'112.-- nachgewiesen (act. 2507, 10081 f.). Gleichermassen nachgewiesen ist der entstandene Sachschaden in der Höhe von CHF 800.--(act. 2507, 10083). z4) Konkrete Würdigung des Falles 6.83 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z41. in Biel-Benken ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die übrige Beweis- und Indizienlage ‒ namentlich das im Zusammenhang mit dem nachfolgend zu würdigenden Vorwurf der Gefährdung des Lebens bereits im Vorverfahren deponierte Geständnis des Beschuldigten A. , das in casu benutzte Fluchtfahrzeug gelenkt zu haben ‒ der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Das Deliktsgut ist in der angeklagten Höhe von CHF 9'805.-- nachgewiesen (act. 10469). Gleichermassen nachgewiesen ist der verursachte Sachschaden im Umfang von CHF 561.60 (act. 10461). z5) Zusammenfassend ist damit hinsichtlich der Einzelfälle gemäss Ziffer 6 der Anklage (Fälle 6.56 bis 6.81 und 6.83) in Abweisung des Rechtsmittels des Berufungsklägers und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils die entsprechende Täterschaft des Beschuldigten A. in sämtlichen Fällen ohne vernünftigen Zweifel nachgewiesen. Die auf diese Erkenntnisse folgende rechtliche Würdigung des jeweils inkriminierten Sachverhalts ist sogleich im Anschluss vorzunehmen.
E. 4.7 Rechtliche Würdigung a) aa) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte A. in den Fällen 4.37, 4.38, 4.40, 5.44, 5.46, 5.50, 5.51, 5.52, 5.54, 6.56, 6.57, 6.58, 6.61, 6.62, 6.63, 6.65, 6.66, 6.67, 6.68, 6.70, 6.71, 6.73, 6.76, 6.78, 6.79a, 6.79b, 6.80, 6.81 und 6.83 des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie in den Fällen 4.39, 4.41, 5.45, 5.49, 5.53, 5.55, 6.60, 6.64, 6.69, 6.72, 6.74, 6.75 und 6.77 des Versuchs hierzu (gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Diesbezüglich bestehen keinerlei Zweifel daran, dass er jeweils direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht fremde bewegliche Sachen weggenommen hat bzw. zu diesem Zweck jeweils direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht in die einzelnen Liegenschaften eingedrungen ist oder zumindest die entsprechenden Grundstücke betreten hat, vor einer spezifischen Wegnahme jedoch aus verschiedenen und ihm nicht zurechenbaren Gründen hat flüchten müssen. Demgegenüber ist er in den Fällen 4.42, 4.43, 5.47 und 5.48 mangels Nachweises des inkriminierten Sachverhalts vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. Gesamthaft hat der Beschuldigte A. im Rahmen seiner Diebstähle Vermögenswerte von über CHF 265'500.-- erbeutet. bb) In Bezug auf die entwendeten Fahrzeuge ist unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. III.1.1 S. 76 f.) zu konstatieren, dass diese Tathandlungen betreffend die Fälle 5.52, 6.58, 6.61, 6.66, 6.71, 6.73 und 6.78 ebenfalls ohne Weiteres unter den Tatbestand des Diebstahls zu subsumieren sind, was denn vom Beschuldigten auch nicht substantiiert angefochten wird. cc) Der Beschuldigte A. hat in einem Zeitraum von knapp fünfeinhalb Monaten, konkret vom 16. März 2014 bis zum 26. August 2014, anlässlich mehrerer Deliktsserien 42 Einbruchsdiebstähle begangen (davon 13 Versuche) und dabei zusammen mit seinen Mittätern einen Deliktsbetrag von über CHF 265'500.-- (davon entfallen CHF 87'000.-- auf die gestohlenen Fahrzeuge) erbeutet. Unzweifelhaft ist, dass sich der Beschuldigte A. jeweils nur zu einem einzigen Zweck in der Schweiz aufgehalten hat, nämlich, um in möglichst kurzer Zeit so viele Vermögenswerte zu stehlen wie nur irgendwie möglich. Damit steht ohne jeden Zweifel fest, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hat. Es ist ihm offensichtlich darum gegangen, durch sein deliktisches Handeln regelmässige Einnahmen zu erzielen, welche angesichts des Fehlens einer irgendwie gearteten legalen Erwerbstätigkeit den ausschliesslichen Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung dargestellt haben. Ebenso fraglos hat er die Taten mehrfach begangen, und er ist selbstverständlich bereit gewesen, möglichst viele weitere unter den entsprechenden Tatbestand fallende Handlungen zu begehen. Folglich ist er ohne Weiteres im Hinblick auf die vorstehend aufgelisteten Fälle in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 StGB des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Dies gilt im Übrigen auch für die versuchten Tatbegehungen, da Ziff. 2 von Art. 139 StGB die verschiedenen begangenen Delikte zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasst, wodurch die Deliktsmehrheit (hinsichtlich der vollendeten wie eben auch der versuchten Straftaten) insgesamt abgegolten ist (vgl. Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 113 zu Art. 139 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). dd) In denjenigen 32 Fällen, in welchen der Beschuldigte A. nachweislich immer mit dem Mitbeschuldigten B. (und teilweise mit D. sowie anderen Beteiligten) zusammengewirkt hat (Fälle 4.37 bis 4.41, 6.56 bis 6.81 und 6.83), ist fraglos von einer arbeitsteiligen Tatbegehung und einem intensiven Zusammenwirken in einem stabilen Team, in welchem der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet gewesen ist, auszugehen, womit diesbezüglich auch der bandenmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB zu bejahen ist. Lediglich in Bezug auf die zehn Fälle 5.44 bis 5.46 und 5.49 bis 5.55, bei welchen nicht zweifelsfrei hat nachgewiesen werden können, dass der Beschuldigte A. die Straftaten mit den jeweils gleichen Mittätern verübt hat, ist das Vorliegen von Bandenmässigkeit mangels Bestehens eines stabilen Teams zu verneinen. b) aa) Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte A. im Sinne einer Rüge vorgebracht, dass sich in den meisten Fällen die angeklagten Deliktsbzw. Schadenssummen lediglich auf Schätzungen der Polizei oder Aussagen der Geschädigten abstützten, was aber gemäss der neuen Praxis des Bundesgerichts nicht ausreichend sei, um auf eine entsprechende Verurteilung schliessen zu können. Diesem Einwand ist nicht zu folgen. Zutreffend ist zwar, dass das Bundesgericht in seiner neuen Praxis (vgl. zum Ganzen BGer 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.5.3) bezogen auf einen konkreten Anwendungsfall erkannt hat, hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Diebstahls, namentlich in Bezug auf die Fragen, ob und welche fremden beweglichen Sachen der Beschwerdeführer zur Aneignung weggenommen haben soll, seien die Angaben der Geschädigten ausschlaggebend. Weitere Beweise lägen nicht vor, nachdem das Deliktsgut nicht habe sichergestellt werden können und es an anderen diesbezüglichen Hinweisen fehle. Eine formelle Einvernahme der Geschädigten habe indessen nie stattgefunden. Deren Angaben seien nur im Polizeirapport ersichtlich. Wenn die Vorinstanz einzig auf den Polizeirapport abstelle und keine weiteren Beweise abnehme, mithin keine Befragungen der Geschädigten über das Deliktsgut vornehme, obwohl der Beschwerdeführer die Wegnahme desselben bestreite, verfalle sie in Willkür und komme ihrer Untersuchungspflicht nicht nach. Ihr Entscheid genüge ferner in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Dieses Urteil kann jedoch nach Überzeugung des Kantonsgerichts aus verschiedenen Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zunächst ist in allgemeiner Weise festzuhalten, dass es im zitierten Entscheid um zwei Fragen gegangen ist, nämlich erstens ob und zweitens welche fremden beweglichen Sachen der Beschuldigte zur Aneignung weggenommen haben soll. Ob der Beschuldigte in casu fremde bewegliche Sachen zur Aneignung weggenommen hat, ist allerdings angesichts der in concreto herrschenden Beweislage gestützt auf die vorstehenden Erwägungen von vornherein nicht mehr fraglich, womit es vorliegend nur noch um das Deliktsgut (sowie die Schadenssumme) gehen kann. Diesbezüglich ist in konkreter Hinsicht festzustellen, dass sich die spezifischen Schadenssummen nicht bloss auf irgendwelche Schätzungen der Polizei abstützen, sondern ‒ soweit keine Rechnungen oder Reparaturofferten vorliegen ‒ das Resultat von Vergleichen der zahlreichen, in jedem Einzelfall fotografisch dokumentierten Tatorte sowie von Erfahrungswerten untereinander darstellen. Die angeklagten Deliktssummen basieren teilweise, namentlich bei den höheren Beträgen, auf den ausbezahlten Versicherungssummen oder Verkehrswertschätzungen von Fahrzeugen und im Übrigen auf den Angaben der Geschädigten. Deren Aussagen jedoch sind samt und sonders einer Plausibilitätsüberprüfung sowohl in Bezug auf sich selbst als auch im Vergleich zu den zahlreichen anderen Fällen unterzogen worden. Angesichts der vorliegend zu beurteilenden Anzahl von 46 Einbruchsdiebstählen wäre es mit einem nicht zu rechtfertigenden bürokratischen Aufwand verbunden, hinsichtlich jeder einzelnen Deliktsoder Schadensbetragsnennung (selbst im Bagatellbereich) eine förmliche Einvernahme (vor der Berufungsinstanz) mit den Betroffenen durchzuführen, zumal der Beschuldigte A. eine ganze Reihe von Tathandlungen nicht einmal bestreitet. Dies gilt umso mehr, als nicht zu erwarten ist, dass bei einer solchen förmlichen Einvernahme andere Zahlen genannt werden als ihm Rahmen der Anzeige bei der Polizei. Nicht angehen kann in diesem Zusammenhang die unterschwellige Unterstellung, wonach die Geschädigten per se versucht sein sollen, die objektivierten Einbrüche zum Anlass zu nehmen, Vorbereitungshandlungen für einen allfälligen Versicherungsbetrug zu begehen, soweit es sich beim Deliktsgut überhaupt um versicherte bzw. versicherbare Vermögenswerte handelt, was beispielsweise bei Bargeld nur beschränkt der Fall ist. Bei nicht versicherten oder nicht versicherbaren Vermögenswerten ist in casu, nachdem zwischen den Geschädigten und dem Beschuldigten keinerlei Beziehung besteht, per se überhaupt kein Interesse erkennbar, falsche Angaben zu machen. Nicht einsehbar ist ferner, weshalb in Bezug auf die Anzeigeerstattung und die darauf fussende gesamtheitliche Strafuntersuchung ein polizeiliches Protokoll ohne förmliche Einvernahme der Geschädigten genügt, hinsichtlich der einzelnen Delikts- und Schadenssummen, welche ja nur einen Teil der Anzeige darstellen, dies aber nicht mehr der Fall sein soll. Entscheidend muss vielmehr sein, dass die entsprechenden Summen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalles sowie unter Berücksichtigung der Zahlen in den vergleichbaren übrigen Fällen plausibel dargelegt werden, was vorliegend allesamt geschehen ist. Bloss bei aus der Norm fallenden Summen bzw. soweit aufgrund der konkreten Umstände Zweifel daran angebracht sind, ist zu erwarten, dass diese entweder mittels Unterlagen belegt oder dann stringent begründet werden, was ebenfalls erfolgt ist. Schliesslich bedarf es offensichtlich auch keiner Erklärung, dass die nachweislich gebohrten Löcher tatsächlich Schäden darstellen. bb) Zu befinden ist schliesslich über die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob der Beschuldigte des einfachen oder des mehrfachen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls schuldig zu erklären ist. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei deshalb von einer mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Tatbegehung auszugehen, weil es Unterbrüche zwischen den einzelnen Tatserien gegeben und der Beschuldigte jeweils einen erneuten Tatentschluss gefasst habe, in der Schweiz zu delinquieren. Diesbezüglich vertritt das Kantonsgericht die Auffassung, dass es sich nur um einen einfachen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl handelt. Zutreffend ist zwar, dass vorliegend mehrere Serien angeklagt sind (Fälle 4.37 bis 4.43 im Zeitraum vom 16. März 2014 bis zum 25. März 2014, Fälle 5.44 bis 5.55 im Zeitraum vom 10. Mai 2014 bis zum 18. Juli 2014 sowie Fälle 6.56 bis 6.83 im Zeitraum vom 26. Juli 2014 bis zum 26. August 2014), und der Beschuldigte mutmasslicherweise zwischen einzelnen Delikten Zeit in Albanien verbracht hat. Andererseits haftet den einzelnen Deliktsserien etwas Zufälliges an, liegen doch beispielsweise zwischen der zweiten und der dritten Serie bloss acht Tage, in denen im Übrigen nicht bekannt ist, wie und wo sie der Beschuldigte verbracht hat. Darüber hinaus ist grundsätzlich nicht zweifelsfrei erstellt, wann, wie oft und wie lange der Beschuldigte in Albanien gewesen ist, wie auch nicht klar ist, ob im Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Serie nicht tatsächlich (in Frankreich) weiter delinquiert worden ist, so wie ja auch während der Deliktsserien in der Schweiz zusätzlich in Frankreich Tathandlungen verübt worden sind. Ausschlaggebend ist allerdings, dass beim Beschuldigten von einem Berufsverbrecher ausgegangen werden muss, und es sich bei seinem Willen, seinen Lebensunterhalt mittels Einbruchsdiebstählen zu finanzieren, um einen einheitlichen Tatentschluss im Sinne eines einmal gefassten, langfristig ausgerichteten Globalentscheids gehandelt hat, welcher auch durch die (kurzen) Unterbrechungen in den Handlungen oder durch räumliche Verschiebungen, wie beispielsweise durch Aufenthalte in Albanien, nicht aufgehoben worden ist und dementsprechend auch nicht jeweils hat neu gefasst werden müssen. Dies wird untermauert durch die Tatsachen, wonach der Beschuldigte A. nach den Unterbrüchen immer wieder mit den gleichen Personen zusammengewirkt, denselben modus operandi beibehalten und in den ähnlichen Gemeinden delinquiert hat. c) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte A. gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Fällen 4.37, 4.38, 4.39, 4.40, 4.41, 5.44, 5.45, 5.46, 5.49, 5.50, 5.51, 5.52, 5.53, 5.54, 5.55, 6.56, 6.57, 6.58, 6.60, 6.61, 6.62, 6.63, 6.64, 6.65, 6.66, 6.67, 6.68, 6.69, 6.70, 6.71, 6.72, 6.73, 6.74, 6.75, 6.76, 6.77, 6.78, 6.79a, 6.79b, 6.80, 6.81 und 6.83 des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB schuldig zu erklären. Demgegenüber ist er in den Fällen 4.42 und 4.43 sowie 5.47 und 5.48 vom nämlichen Vorwurf freizusprechen.
E. 5 Hausfriedensbruch
E. 5.1 . a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A. des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und dabei ausgeführt, dieser habe sich in 25 Fällen gewaltsam und in drei Fällen ohne Gewalt Zutritt zu den Liegenschaften verschafft und zudem in weiteren 13 Fällen ebenfalls gegen den offenkundigen Willen der Berechtigten erkennbar umfriedete Grundstücke betreten. b) Der Beschuldigte begehrt demgegenüber, er sei wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs in lediglich neun Fällen schuldig zu sprechen. c) Die Staatsanwaltschaft schliesst in diesem Punkt auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten.
E. 5.2 Nach Art. 186 StGB begeht einen Hausfriedensbruch und wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Eindringen ist das Betreten der geschützten Bereiche gegen den Willen des Berechtigten. Die Art des Eindringens ‒ heimlich, offen oder gewaltsam ‒ spielt keine Rolle. Der Wille des Berechtigten kann ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden oder aus den Umständen hervorgehen. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz ( Vera Delnon / Berhard Rüdy , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 5 ff. zu Art. 186 StGB, mit Hinweisen).
E. 5.3 Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl sowie unter Berücksichtigung der zwei zusätzlichen Verurteilungen in den Fällen 4.40 und 4.41 steht nunmehr fest, dass sich der Beschuldigte A. in 27 Fällen gewaltsam und in drei Fällen ohne Gewalt Zutritt zu den Liegenschaften verschafft hat zwecks Begehung der einzelnen Diebstähle. Ausserdem hat er in weiteren 13 Fällen (inklusive des Falles 6.59) ebenfalls mit der Absicht, Diebstähle zu verüben, erkennbar umfriedete Grundstücke betreten. Bei all diesen Fällen steht ausser Frage, dass er vorsätzlich und gegen den Willen der berechtigten Personen gehandelt hat, womit er in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB hinsichtlich aller zu einer Verurteilung führender Fälle schuldig zu erklären ist.
E. 6 Sachbeschädigung
E. 6.1 . a) Die Vorderrichter haben den Beschuldigten A. ferner der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und hierzu dargelegt, dieser habe in zehn Fällen alleine und in weiteren 31 Fällen gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B. Fenster oder Türen beschädigt beim gewaltsamen Öffnen oder dem Versuch dazu. b) Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich einen vollumfänglichen Freispruch. c) Die Staatsanwaltschaft begehrt wiederum die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.
E. 6.2 Nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit, die äussere Erscheinung oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt. Die Tat ist vollendet, wenn die vom Vorsatz des Täters erfasste Beschädigung zumindest teilweise eingetreten ist. Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( Philippe Weissenberger , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 22 ff. sowie N 80 ff. zu Art. 144 StGB, mit Hinweisen).
E. 6.3 Wiederum unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl (insbesondere auch E. 4.7.b/aa) sowie unter Berücksichtigung der zwei zusätzlichen Verurteilungen in den Fällen 4.40 und 4.41 ist erstellt, dass der Beschuldigte A. entweder allein oder mit Mittätern, namentlich dem Mitbeschuldigten B. , in 38 Fällen (d.h. in sämtlichen Fällen mit Ausnahme der Fälle 6.56, 6.59, 6.75, 6.76 und 6.79b) insbesondere durch die Anwendung der Fensterbohr-Methode Schäden im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Eindringen in die einzelnen Liegenschaften oder dem entsprechenden Versuch hierzu an den Fenstern oder Türen in der Höhe von gesamthaft über CHF 32'380.-- verursacht hat. Dass er dabei ein vorsätzliches Handeln an den Tag gelegt hat zwecks Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels, des angestrebten Diebstahls, steht wiederum ausser Frage. Demnach ist der Beschuldigte A. in Bezug auf die genannten Fälle in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
E. 7 Gefährdung des Lebens
E. 7.1 a) In rubriziertem Punkt hat die Vorinstanz den Beschuldigten A. zusammengefasst mit folgender Begründung anklagegemäss schuldig erklärt: Gestützt auf den erstellten Sachverhalt sei festzuhalten, dass die Geschädigten nachts auf einer zweispurigen Strasse mit einem linksseitigen Trottoir eine Sperre errichtet hätten, indem sie ihr ziviles Polizeifahrzeug quer über die in Richtung Grenzübergang führende Fahrbahn platziert hätten. Der Beschuldigte, welcher zusammen mit B. in einem gestohlenen Fahrzeug unterwegs gewesen sei und kurz zuvor einen Einbruchsdiebstahl begangen habe, habe beabsichtigt, sich der Polizeikontrolle zu entziehen. Bei einer geltenden Geschwindigkeit von 50 km/h sei der Beschuldigte A. mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit auf die Sperre zugefahren und habe das Polizeifahrzeug linksseitig ohne massgeblich abzubremsen umfahren. Dabei hätten die Räder des Fluchtfahrzeuges teilweise das Trottoir befahren, so dass die beiden sich auf dem Trottoir befindlichen Geschädigten zur Seite hätten springen müssen, um vom Fahrzeug nicht erfasst zu werden. Dieses habe den Geschädigten Z42. schliesslich in einem Abstand von ca. 30 bis 40 Zentimetern und den Geschädigten Z43. in einem solchen von ca. einem Meter passiert. Es sei ein höchst riskantes Fahrmanöver gewesen, beim dem der Beschuldigte A. ohne Weiteres die Beherrschung über das Fahrzeug hätte verlieren und die Geschädigten trotz deren Ausweichmanöver mit dem Fahrzeug erfassen können, zumal es Nacht und er mit dem entwendeten Fahrzeug nicht vertraut gewesen sei. lm Übrigen habe er selbst ohne drohenden Kontrollverlust über das gelenkte Fahrzeug keinen Einfluss auf die Reaktion der Geschädigten gehabt, und er habe sich ohnehin nicht darauf verlassen können, dass es diesen gelingen würde, sich rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich zu begeben. Es sei deshalb nicht dem Beschuldigten, sondern letztlich primär dem Zufall zu verdanken, dass das Fahrmanöver geglückt sei. Andernfalls wären die Folgen für die Geschädigten gravierend gewesen. Es dürfe als allgemein und somit auch A. bekannt angesehen werden, dass eine Kollision eines deutlich über 50 km/h fahrenden Autos mit einem Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu lebensgefährlichen Verletzungen führe. Schliesslich stehe das an den Tag gelegte Verhalten in keinem Verhältnis zum avisierten Ziel, womit auch die Skrupellosigkeit zu bejahen sei. b) Demgegenüber ist der Beschuldigte A. der Ansicht, es sei realitätsfremd, dass er sich all die Überlegungen gemacht haben soll, wie sie ihm vorgeworfen würden. Sein Ziel sei nicht gewesen, die Polizisten zu schädigen, sondern bloss, diese zu verscheuchen und freie Bahn zu haben. Bestritten werde zudem, dass er haarscharf an ihnen vorbeigefahren sein soll; abgesehen hiervon sei nicht zu erwarten gewesen, dass diese auf die Fahrbahn springen würden. Spekulativ sei zudem die Unterstellung, dass er die Beherrschung über das Fahrzeug hätte verlieren können. Eine unmittelbare Lebensgefahr lasse sich somit nicht nachweisen, ebenso wenig ein direkter Vorsatz und die ebenfalls verlangte Skrupellosigkeit, weshalb er vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen sei. c) Die Staatsanwaltschaft begehrt eine Bestätigung des erstinstanzlichen Verdikts und verweist in diesem Zusammenhang auf die Begründung der Vorderrichter.
E. 7.2 Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wobei die Strafandrohung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beinhaltet. Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefährdung. Die Lebensgefährdung ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausgesetzt ist. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich und die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist und nicht etwa aussen stehenden Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (BGer 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2). Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes wird Vorsatz und Skrupellosigkeit verlangt. Dolus eventualis bezüglich der Gefährdung genügt nach der Praxis und der Lehre nicht. Der objektive Tatbestand verlangt die Verursachung einer unmittelbaren Lebensgefahr. Wer aber bloss eventualvorsätzlich handelt, schafft keine unmittelbare, sondern höchstens eine mittelbare, bedingte Lebensgefahr. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt; er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Im Unterschied zum Tötungsdelikt ist bei der Lebensgefährdung gefordert, dass zwar nicht der Erfolgseintritt, aber die unmittelbare Gefahrenlage gewollt ist. Mit der Skrupellosigkeit ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation gemeint. Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die der Täter herbeiführt und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind. Skrupellosigkeit muss sich als Qualifikation der Tat ergeben. Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. Je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätzliche Tötung oder der Versuch dazu anzunehmen ( Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 44 ff. zu Art. 129 StGB, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wenn der Beschuldigte bei einer Polizeikontrolle so schnell an den kontrollierenden Polizisten vorbeifährt, dass sie sich mit einem Sprung zur Seite retten müssen (BGer 6B_835/2018 vom 8. November 2018; vgl. auch Maeder , a.a.O., N 22d zu Art. 129 StGB, mit Hinweisen, sowie Gian Ege , in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 5 zu Art. 129 StGB, mit Hinweisen).
E. 7.3 In Bezug auf den in casu rechtserheblichen Sachverhalt ist im Einzelnen Folgendes zu erwägen: a) aa) Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft vom 6. November 2019 hat der Beschuldigte A. zu Protokoll gegeben, die Polizisten hätten nicht gesagt, dass er sie berührt habe, sondern nur, dass er schnell vorbeigefahren sei. Er sei mit 40 bis 50 km/h unterwegs gewesen (act. 1361). bb) Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2019 mit dem Geschädigten Z43. als Auskunftsperson (act. 10395 ff.) hat der Berufungskläger vorgebracht, er sei damals gefahren, aber es sei nicht wahr, dass sie zu schnell gefahren seien. Vor ihnen sei noch ein anderes Auto gewesen, welches erlaubterweise durchgefahren sei. Es sei an dieser Stelle unmöglich gewesen, mit hoher Geschwindigkeit zu fahren. Ausserdem hätten die Polizisten ein Nagelbrett ausgeworfen, weshalb er sich an der Autoscheibe verletzt habe. Ihnen sei ein Zeichen gegeben worden, dass sie fahren könnten. Beim Auto der Polizisten habe es keine Anzeichen dafür gegeben, dass es sich um ein Polizeiauto gehandelt habe. Er habe gar nicht schneller fahren können als das Fahrzeug vor ihm; auch sei er nicht auf das Trottoir gefahren. cc) Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte A. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (act. S 515 f.). dd) An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht bringt der Beschuldigte A. vor, er gebe zu, dass er gefahren sei; soweit er sich erinnern könne, habe er nicht beschleunigt. Er glaube, er sei mit 40 km/h unterwegs gewesen. Er sei nicht stolz, dass er vor der Polizei geflüchtet sei. In der fraglichen Strasse habe man nicht mit einer hohen Geschwindigkeit fahren können. Beim Fahrzeug der Polizei habe es sich um ein Zivilauto gehandelt, weshalb er nicht gewusst habe, dass es Polizisten gewesen seien. Vielmehr habe er gedacht, dass es sich um Bauern gehandelt habe, die ihn hätten umbringen können. Er sei nur 40 km/h gefahren und habe fast angehalten. Die Polizei habe ihm dann angezeigt, dass er weiterfahren könne. Die Distanz zum Trottoir habe über einen Meter betragen. Er habe erst später mitbekommen, dass es die Polizei gewesen sei. Es sei das erste Mal gewesen, dass er vor der Polizei geflüchtet sei. Es könne sein, dass der eine Polizist einen Meter entfernt gewesen sei, aber das mit den 30 bis 40 Zentimetern Abstand beim anderen Polizisten stimme nicht. Es habe niemand auf die Seite springen müssen und niemand sei verletzt worden. Seine Mitfahrer hätten ihm gesagt, er solle schnell vor der Polizei wegfahren, was ihn gestresst habe (Protokoll KG S. 11 ff.). b) aa) Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 17. Dezember 2018 hat der Mitbeschuldigte B. deponiert, sie seien unterwegs nach Frankreich in Richtung Leymen gewesen, als sie vor sich eine zivile Polizeipatrouille auf der Strasse gesehen hätten. Die betreffenden Personen hätten Westen getragen. A. sei gefahren, und er sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Sie hätten sich gefragt, was das für ein Auto gewesen sei. Als er bemerkt habe, dass es die Polizei sei, habe er A. gesagt, dieser solle vor der Polizei flüchten. Sie seien dann auf der linken Seite neben dem Polizeiauto vorbeigefahren. Auf den Vorhalt, die Polizisten vor Ort hätten ausgesagt, dass sie auf die Seite hätten springen müssen, ansonsten sie überfahren worden wären, hat B. zur Antwort gegeben: Ja, selbstverständlich, A. sei sehr schnell gefahren und habe beschleunigt. Dieser habe keine andere Wahl gehabt; es sei der einzige Ausweg gewesen (act. 3961). bb) Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2019 mit dem Geschädigten Z43. als Auskunftsperson (act. 10395 ff.) hat der Mitbeschuldigte B. ausgeführt, er habe die Sperre durchbrochen, weil er nicht ins Gefängnis gewollt habe. Es stimme, dass er A. gesagt habe, dieser solle vor der Polizei flüchten. Sobald er die Polizeiweste und das Zivilfahrzeug gesehen habe, habe er gewusst, worum es gehe, und dann seien sie geflohen. Es stimme aber nicht, dass sie schnell gefahren seien. cc) Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Strafgericht hat der Mitbeschuldigte B. vorgebracht, A. sei der Fahrer gewesen, er selbst der Beifahrer und D. habe hinten gesessen. Es sei logisch, dass sie nicht angehalten hätten, ansonsten sie im Gefängnis gelandet wären. Wenn die Polizei sie gestoppt hätte, wären sie ins Gefängnis gebracht worden, da sie ja gestohlen hätten (act. S 515 f.). c) aa) In der Anzeige der Polizei, Hauptposten Muttenz, vom 26. September 2014 hat der Geschädigte Z43. zu Protokoll gegeben, er sei in der Nacht vom 25. August 2014 auf den 26. August 2014 zusammen mit Z42. in eine Aktion bezüglich Einbruchsprävention eingebunden gewesen. Um ca. 01:10 Uhr hätten sie die Meldung bekommen, dass ein weisses Fahrzeug in Richtung Grenze unterwegs sei. Da sie den Auftrag gehabt hätten, das Fahrzeug zu kontrollieren, hätten sie auf der XW. strasse eine Strassensperre errichtet. Dafür hätten sie die Strasse verengt, indem sie mit einem zivilen Fahrzeug die halbe Strassenseite gesperrt hätten. Die zweite Hälfte hätten sie mittels "Stopp-Sticks" sperren wollen. Als das gemeldete Fahrzeug von Biel-Benken her auf der XW. strasse auf sie zugefahren sei, habe es bereits eine hohe Geschwindigkeit gehabt. Nachdem der Lenker die Sperre erblickt habe, habe er das Fahrzeug nochmals stark beschleunigt und direkt auf sie zugehalten. Sie seien neben der Strasse auf dem Gehsteig gestanden. Sowohl Z42. als auch ihm selbst sei es gerade noch gelungen, mit Schritten zur Seite aus der Fahrbahn des Personenwagens zu gelangen. Das Fahrzeug sei nur wenige Zentimeter neben ihnen vorbeigefahren. Es sei klar, dass sie vom Fahrzeug erfasst worden wären, wenn sie nicht zur Seite gesprungen wären (act. 10137). bb) In der Einvernahme vom 29. Januar 2015 durch die Staatsanwaltschaft hat Z43. als Auskunftsperson dargelegt, kurz nach 01:00 Uhr sei die Meldung einer Patrouille gekommen, dass das Fahrzeug wieder in Richtung Benken 1 gesehen worden und mit recht hoher Geschwindigkeit unterwegs sei. Sie hätten sich vorbereitet, als letztes Element vor der Grenze im Notfall auch noch eingreifen zu können. Er sei der Fahrer des Fahrzeuges gewesen, Z42. habe die Haltevorrichtung vorbereitet. Die Strasse habe zwei Trottoirs gehabt; er habe das Fahrzeug so hingestellt, dass die Spur Richtung Grenze vollständig zu gewesen sei. Auf der Gegenfahrbahn Richtung Schweiz habe es noch Platz gehabt; die Idee sei gewesen, dort die "Stopp-Sticks" zu platzieren. Er habe das Fahrzeug angehalten, sei ausgestiegen und um das Auto herumgegangen, als er den Wagen habe kommen sehen. Man habe schon dort gemerkt, dass das Auto recht zügig gefahren sei. Er sei über die Strasse gegangen und habe seine Stablampe hervornehmen wollen. Das Fahrzeug sei vielleicht 40 Meter entfernt gewesen, als der Motor merklich aufgeheult habe. Sie hätten das Fahrzeug auf sich zu fahren gesehen. Z42. sei etwas zurückgewichen und habe die "Stopp-Sticks" nur noch wegwerfen können. Das Fahrzeug sei dann mit einem Abstand von ca. 30 bis 40 Zentimetern an diesem vorbeigefahren. Er selbst habe ein wenig mehr Zeit zum Ausweichen gehabt, das Fahrzeug sei ca. einen Meter entfernt an ihm vorbeigefahren. Das Fahrzeug sei dort entlanggefahren, wo sie zuvor gestanden hätten. Es sei mindestens mit zwei Rädern auf dem Trottoir gefahren, da ihr Fahrzeug die Spur Richtung Schweiz teilweise verstellt habe. Über die Geschwindigkeit könne er keine Angaben machen, sie sei aber sehr schnell gewesen. Sie hätten den ganzen Abend Fahrzeuge gesehen, die mit schätzungsweise 50 bis 60 km/h durchgefahren seien; im Verhältnis zu jenen Fahrzeugen sei dieses deutlich schneller gewesen. Sie wären ohne Frage überfahren worden, wenn sie nicht ausgewichen wären (act. 10365 ff.). cc) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Beschuldigten vom 5. März 2019 (act. 10395 ff.) hat der Geschädigte Z43. als Auskunftsperson zu Protokoll gegeben, alles sei sehr schnell gegangen. Er sei der Lenker des Fahrzeuges gewesen. Sie hätten die rechte Fahrspur in Richtung Frankreich mit dem Fahrzeug versperrt. Es sei nur noch eine enge Stelle frei gewesen, wo sie sogenannte "Stopp-Sticks" hätten auslegen wollen, welche die Reifen beschädigt hätten, wenn das Fahrzeug trotzdem weitergefahren wäre. Seine Aufgabe sei es gewesen, das Auto zu parkieren, während Z42. ein Warndreieck aufgestellt und die Westen genommen habe. Sie seien hinter ihrem Fahrzeug auf dem Trottoir gestanden. Dann sei das weisse Fahrzeug relativ schnell herangenaht und in dem Moment, als die lnsassen sie bereits gesehen haben müssten, habe man deutlich ein Aufheulen des Motors gehört und das Fahrzeug habe nach links genau auf sie zugezogen. Das Tempo sei schwer einzuschätzen. Es sei aber sicherlich schneller als 50 km/h gewesen, das wisse er aus seiner Berufserfahrung heraus. Zudem habe es eine hörbare Beschleunigung gegeben. Die Behauptung, es habe keine Gefährdung vorgelegen, sei definitiv falsch. Die Beschuldigten seien genau da durchgefahren, wo sie gestanden hätten. Sie hätten zurückweichen müssen, es sei vielleicht ein halber Meter gewesen, es sei extrem knapp gewesen. Es sei sicherlich die gefährlichste Situation gewesen, die er erlebt habe, seit er bei der Polizei sei. Wenn sie nicht ausgewichen wären, wären sie garantiert schwer verletzt worden, da das Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit gefahren sei. Sie hätten ausweichen müssen, und es sei trotzdem noch sehr knapp gewesen. Er könne nicht genau sagen, in welchem Abstand das Auto an ihnen vorbeigefahren sei. Z42. habe etwas versetzt vor ihm gestanden, bei diesem sei es bestenfalls ein halber Meter Abstand gewesen. Bei ihm selbst seien es ein paar Zentimeter mehr gewesen. Es sei auf jeden Fall sehr, sehr knapp gewesen. Z42. wäre ganz sicher auch erfasst worden, wenn er sich nicht wegbewegt hätte. Er habe den Beschuldigten definitiv kein Zeichen zur Weiterfahrt gegeben, da es ja gerade ihr erklärtes Ziel gewesen sei, das fragliche Fahrzeug anzuhalten. Auch habe es kein weiteres Fahrzeug vor dem Fluchtfahrzeug gegeben. d) aa) Der Geschädigte Z42. hat in der Anzeige der Polizei, Hauptposten Muttenz, vom 26. September 2014 vorgebracht, er habe anlässlich eines zusätzlichen Nachtdienstes zusammen mit Z43. in einem zivilen Polizeifahrzeug den Grenzübergang Benken 1 überwacht. Am 26. August 2014 um ca. 00:12 Uhr hätten sie den Personenwagen Renault Mégane, weiss, Kontrollschild CJ. , festgestellt, welcher gemäss ihrer vorliegenden Liste der Fahrzeugentwendungen als gestohlen verzeichnet gewesen sei. Der Wagen sei in hohem Tempo über den Grenzübergang Benken in die Schweiz eingereist. Trotz diverser Patrouillen im Gebiet Biel-Benken hätten sie das Fahrzeug nach kurzer Zeit verloren. Z43. und er hätten daraufhin beschlossen, dass sie das Fahrzeug bei der Ausreise nach Frankreich hindern würden, indem sie eine offensichtliche Strassensperre mit einem Fahrzeug sowie "Stopp-Sticks" gemacht hätten. Um 01:10 Uhr hätten sie die Meldung erhalten, dass das gesuchte Fahrzeug soeben vom Grenzübergang Benken 2 in Richtung Benken 1 unterwegs sei, woraufhin sie sofort die Strassensperre eingerichtet hätten. Es habe ihnen jedoch aus zeitlichen Gründen nicht gereicht, die "Stopp-Sticks" auf der Strasse auszulegen. Z43. und er seien so überrascht worden, dass sie reflexartig mit einem Satz nach hinten vom Trottoir weggesprungen seien. Die unbekannte Täterschaft sei in der Folge via Trottoir der Strassensperre ausgewichen und direkt auf sie zugefahren. Nur durch grosses Glück habe sie das Fahrzeug nicht erwischt. Wie durch ein Wunder sei es zudem beim flüchtenden Fahrzeug und der angrenzenden Strassenmauer bzw. dem Elektrokasten nicht zu einer Kollision gekommen. Nach dem Umfahren der Sperre habe das Fahrzeug erneut sehr stark beschleunigt und sei in Richtung Frankreich geflüchtet. Die Geschwindigkeit des flüchtenden Fahrzeuges sei sehr hoch gewesen. Er schätze die Geschwindigkeit auf deutlich mehr als 100 km/h (act. 10137 f.). bb) In der Einvernahme vom 29. Januar 2015 durch die Staatsanwaltschaft hat Z42. als Auskunftsperson deponiert, er wisse nicht mehr zu welchem Zeitpunkt, aber plötzlich sei die Meldung einer Patrouille gekommen, dass das Fahrzeug gesichtet worden sei und in sehr schneller Fahrt in ihre Richtung komme. Sie hätten dann die Strassensperre eingerichtet. Seit dem Zeitpunkt der Meldung bis das Fahrzeug in Sichtweite gewesen sei, sei es sehr schnell gegangen. Z43. sei mit dem Auto auf die Strasse gefahren, er habe die "Stopp-Sticks" in die Hand genommen und sei ausgestiegen. Er habe das Auto massiv beschleunigend auf sie zufahren gesehen. Er könne sich nur noch erinnern, dass er die "Stopp-Sticks" auf die Strasse geworfen habe und das Fahrzeug an ihnen vorbeigefahren sei. Da ihr Auto die Fahrbahn Richtung Grenze und einen Teil der Fahrbahn Richtung Schweiz versperrt habe, habe das andere Auto über das Trottoir fahren müssen, um an ihnen vorbei zu kommen. Er schätze, dass das Fahrzeug auf der geraden Strecke nach der Sperre vor dem Zoll mindestens 80 bis 100 km/h gefahren sei. Sie seien lange dort gewesen und viele Autos seien mit normaler Geschwindigkeit gefahren; dieses sei deutlich schneller gewesen. Als es auf sie zugefahren sei, sei es vielleicht etwas langsamer als 100 km/h gewesen, da der Fahrer es sonst kaum geschafft hätte, das Manöver auszuführen. Als das Fahrzeug an ihm vorbeigefahren sei, habe es sehr wenig seitlichen Abstand gehabt, vielleicht etwa 30 Zentimeter, aber das sei sehr schwierig zu sagen. Er habe einen Schritt oder einen Satz zurück gemacht, um dem Fahrzeug auszuweichen. Wenn er nicht ausgewichen wäre, wäre er erfasst worden (act. 10373 ff.). cc) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Beschuldigten vom 5. März 2019 (act. 10417 ff.) hat der Geschädigte Z42. als Auskunftsperson zu Protokoll gegeben, sie hätten das Fahrzeug wahrgenommen, als es auf die Strassensperre zugefahren sei. Dabei habe es nicht den Eindruck gemacht, als würde es seine Fahrt verlangsamen. Z43. und er hätten beide links neben dem Auto gestanden; da wo sie auch gewollt hätten, dass das Auto durchfahren müsse. Kurz vor der Kontrollstelle habe der Wagen gebremst, um dann richtig zu beschleunigen. Sie seien auf die Seite gesprungen, und der Renault Mégane habe einen Schwenker um ihr Fahrzeug herumgemacht. Er sei schon in diesem Moment erstaunt gewesen, dass es nicht zu einem Unfall gekommen sei. Es sei grosses Glück gewesen, dass es keinen Unfall mit ihnen und auch keine Kollision mit dem Elektrokasten und der Mauer nebenan gegeben habe. Es sei sehr knapp bzw. äusserst, äusserst knapp gewesen. Sie seien massiv gefährdet worden. Wenn sie sich nicht zur Seite bewegt hätten, wären sie mit der Front des Fahrzeuges erfasst worden. Der Renault sei mit einem Abstand von vielleicht einer Armlänge an ihnen vorbeigefahren. e) aa) Der Beschuldigte A. gesteht den angeklagten Sachverhalt in grundsätzlicher Weise ein, macht aber geltend, nicht zu schnell gefahren zu sein und insbesondere die beiden Geschädigten durch seine Fahrweise nicht gefährdet zu haben. Diese Vorbringen erachtet das Kantonsgericht als Schutzbehauptungen. Unbestrittenermassen hat sich die Sachlage zum inkriminierten Zeitpunkt so präsentiert, dass der Beschuldigte A. zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. (sowie D. ) mit einem entwendeten Personenwagen sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz auf Diebestour unterwegs gewesen ist, als er die von den beiden Geschädigten im Rahmen ihres polizeilichen Auftrages errichtete Strassensperre erblickt hat. B. hat eingeräumt, erkannt zu haben, dass es sich dabei um eine Polizeikontrolle gehandelt hat, nachdem er die Westen der beiden Geschädigten gesehen hat. Weiter hat er vorbehaltlos zugestanden, dass er A. aufgefordert hat, vor der Polizei zu flüchten, ansonsten sie verhaftet worden wären. Auf den Vorhalt, die Polizisten vor Ort hätten ausgesagt, dass sie auf die Seite hätten springen müssen, ansonsten sie überfahren worden wären, hat B. anlässlich seiner ersten Einvernahme ausdrücklich und nachvollziehbar zur Antwort gegeben, dass dies selbstverständlich stimme, da A. sehr schnell gefahren sei und beschleunigt habe. Unter diesen Umständen muss die später vorgebrachte Behauptung, sie seien nicht schnell gefahren, schlechterdings als realitätsfern qualifiziert werden. Geradezu als abwegig zu bezeichnen ist sodann die Aussage von A. vor Kantonsgericht, er habe Angst gehabt, dass ihn irgendwelche Bauern hätten ausrauben bzw. töten wollen. Abgesehen von ihrer grundsätzlichen Absurdität steht diese Aussage auch im Widerspruch zu seiner Behauptung, er sei nicht schnell vorbeigefahren. Wer angeblich Angst vor einem Überfall hat, nimmt sicher keine Rücksicht auf die potentiellen Räuber. Im Gegensatz zu den unglaubhaften und jeglicher Lebenserfahrung widersprechenden Depositionen des Berufungsklägers erscheinen diejenigen der beiden Geschädigten als überaus glaubhaft. So sind diese zeitnah zum Vorfall stringent, kohärent und sowohl in sich selbst als auch im Vergleich zueinander widerspruchsfrei vorgebracht und in den weiteren Einvernahmen in allen relevanten Punkten konstant bestätigt worden. Darüber hinaus sind sie gespickt von zahlreichen Realkriterien und fügen sich nahtlos in das Gesamtbild der erstellten damaligen Umstände ein. Zu beachten ist sodann, dass die beiden Geschädigten, welche zum Zeitpunkt des Vorfalls bloss ihrer beruflichen Pflicht als Polizisten nachgekommen sind, im offensichtlichen Gegensatz zum Berufungskläger keinerlei Grund haben, unzutreffende Aussagen zu machen. bb) In Würdigung der genannten Aussagen steht folglich für das Kantonsgericht ohne Zweifel fest, dass der inkriminierte Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Demnach ist zusammengefasst davon auszugehen, dass der Beschuldigte A. zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. (und D. ) nach der Verübung von Einbruchsdiebstählen in der Schweiz am frühen Morgen des 26. August 2014, ca. um 01:10 Uhr, beabsichtigt hat, am Grenzübergang Benken 1 die Grenze nach Frankreich zu passieren. Als sich die Beschuldigten in ihrem Fahrzeug der Polizeisperre genähert und erkannt haben, dass sie sich direkt auf eine Polizeikontrolle zubewegten, haben sie gemeinsam den Entschluss gefasst, diese in jedem Fall zu durchbrechen. Während der Beschuldigte A. am Steuer des Motorfahrzeuges gesessen hat, hat ihn der als Beifahrer neben ihm sitzende Mitbeschuldigte B. aufgefordert, um jeden Preis vor der Polizei zu flüchten. Der Beschuldigte A. hat in der Folge das Fahrzeug auf eine nicht näher bekannte ‒ mit Sicherheit aber im Vergleich zur dort geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h deutlich übersetzte ‒ Geschwindigkeit beschleunigt und das quer zu Fahrbahn aufgestellte zivile Polizeifahrzeug ohne abzubremsen linksseitig umfahren, wobei er so weit nach links hat ausweichen müssen, dass die Räder seines Fahrzeuges zumindest teilweise das linksseitige Trottoir bzw. die das Trottoir unterbrechende linksseitige Einfahrt überfahren haben. Z42. und Z43. , welche sich im Moment der Durchfahrt in einem Abstand von rund eineinhalb Metern voneinander auf dem linksseitigen Trottoir bzw. allenfalls in der das Trottoir unterbrechenden Einfahrt befunden haben und von der stark übersetzten Geschwindigkeit des Fahrzeuges überrascht worden sind, haben beide reflexartig zur Seite springen müssen, um eine Kollision mit diesem, welches sie schliesslich in einem Abstand von ca. 30 bis 40 Zentimetern (Z42. ) bzw. von ca. einem Meter (Z43. ) passiert hat, zu vermeiden.
E. 7.4 a) Hinsichtlich der konkreten rechtlichen Subsumption macht der Beschuldigte A. geltend, es lasse sich weder eine unmittelbare Lebensgefahr nachweisen noch ein direkter Vorsatz oder die ebenfalls verlangte Skrupellosigkeit. b) Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger, um einer Verhaftung zu entgehen, mit übersetzter Geschwindigkeit ‒ sicher aber erheblich mehr als 50 km/h (wobei von ihm selbst eine gefahrene Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h anerkannt wird und der Mitbeschuldigte B. ausgesagt hat, dieser sei sehr schnell gefahren) ‒ eine aus einem Fahrzeug (quer zur Fahrbahn) bestehende Polizeisperre umfahren und dabei zumindest teilweise das linksseitige Trottoir befahren hat, wobei es bloss deshalb nicht zu einer Kollision mit den sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Trottoir befindlichen beiden Geschädigten gekommen ist, weil sich diese gerade noch rechtzeitig und instinktiv mit einem Sprung zur Seite haben in Sicherheit bringen können. Dieser Umstand, dass nur die Reaktion der beiden Geschädigten ‒ und nicht etwa ein gelungenes, alltägliches und damit völlig unproblematisches Fahrmanöver ‒ und mithin ein glücklicher Zufall eine Kollision vermieden hat, und das Fluchtfahrzeug schliesslich mit einem sehr geringen Abstand an ihnen vorbeigefahren ist, wobei unter den vorliegenden Umständen (schlechte Lichtverhältnisse mitten in der Nacht, begrenzte Platzverhältnisse, erschwerte Lenkbarkeit durch das Befahren des Trottoirs, grosse Aufregung aufgrund der beinahe erfolgten Festnahme, geringe Vertrautheit des Wagens für den Fahrer angesichts der Entwendung am Vortag) ein tatsächlicher Zusammenstoss zwischen dem Fahrzeug und den Geschädigten sehr naheliegend gewesen ist und zweifellos fatale Auswirkungen nach sich hätte ziehen können, führt ohne Weiteres zur Annahme, dass in casu eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat. Sodann weist das Strafgericht zu Recht darauf hin, dass es jeder einigermassen verständigen Person zwingend bewusst sein muss, dass ein Zusammenprall zwischen einem mit mindestens 50 km/h fahrenden Personenwagen und einem Menschen gravierendste Konsequenzen haben kann bzw. haben wird. Diese Gefahr ist für den Beschuldigten A. somit zweifellos erkennbar gewesen. Gleichermassen fraglos ist ihm die mögliche Folge offensichtlich gleichgültig gewesen, ist es doch bei seinem Tun ausschliesslich darum gegangen, einer Verhaftung zu entgehen. So hat der Mitbeschuldigte B. unumwunden zugegeben, dass das Durchbrechen der Polizeisperre für sie in jenem Moment der einzige Ausweg gewesen sei, um nicht im Gefängnis zu landen. Damit steht es ausser Frage, dass der Beschuldigte A. direktvorsätzlich gehandelt hat. Gleichermassen unzweifelhaft ist die Skrupellosigkeit, d.h. die besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der vorliegenden Situation, zu bejahen, nachdem die von ihm herbeigeführte, unmittelbare Lebensgefahr für die beiden Geschädigten angesichts der geschilderten Umstände immens gross gewesen ist und gleichzeitig seine Beweggründe hierfür (Flucht vor einer Festnahme) keinesfalls zu billigen sind. Nach Gesagtem sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt, womit der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen ist.
E. 8 Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch
E. 8.1 a) Das Strafgericht hat den Beschuldigten in den Fällen 5.44 und 5.50 der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch schuldig erklärt, weil dieser anlässlich der entsprechenden Einbruchsdiebstähle jeweils einen Personenwagen behändigt und damit ohne Aneignungswillen rund 15 Kilometer bzw. einen Kilometer gefahren sei, bevor er diesen wieder habe stehen lassen. b) Vom Beschuldigten wird eingeräumt, dass im einen Fall der fragliche Tatbestand erfüllt sei; demgegenüber bestreitet er seine Täterschaft im anderen Fall. Nicht dargelegt wird von ihm hingegen, welcher Fall zugestanden wird und welcher nicht. c) Die Staatsanwaltschaft begehrt wiederum eine Bestätigung des angefochtenen Urteils.
E. 8.2 Nach Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass das Fahrzeug dem Halter oder einem anderweitig Berechtigten gegen seinen Willen entwendet worden ist. Der Begriff der Entwendung entspricht demjenigen der Wegnahme in Art. 139 StGB. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter in der Absicht handelt, das Fahrzeug nur vorübergehend zu gebrauchen ( Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2015, N 3 f. zu Art. 94 SVG, mit Hinweisen).
E. 8.3 In Anbetracht der vorgängigen diesbezüglichen Erwägungen zu den Einbruchsdiebstählen ist festzustellen, dass der Beschuldigte A. sowohl betreffend den Fall 5.44 als auch hinsichtlich des Falles 5.50 den jeweils angeklagten Sachverhalt ausdrücklich eingesteht, womit diese ohne Weiteres erstellt sind. Gestützt auf die nachgewiesenen Sachverhalte ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte, indem er im Rahmen der diesbezüglichen Einbruchsdiebstähle jeweils einen Personenwagen entwendet und damit rund 15 Kilometer bzw. einen Kilometer gefahren ist, bevor er sie wieder abgestellt hat, fraglos sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, womit er der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch schuldig zu erklären ist. Demnach ist auch die dementsprechende Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
E. 9 Strafzumessung
E. 9.1 Theoretische Erwägungen a) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). b) Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). c) In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d) h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). d) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). e) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). f) Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). g) In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). h) In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). i) Die einzelnen Tathandlungen müssen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Wenngleich bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden müssen, ist bei Vorliegen einer Tatserie eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe oder Tatvorgehen) nicht ausgeschlossen. Sie hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren. Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). j) Bei einem qualifizierten Fall ist sodann zu beachten, dass die Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtigt werden dürfen (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 102 f. zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 102 zu Art. 47 StGB), namentlich in welcher Intensität Gewerbsmässigkeit betrieben (BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2) oder in welcher Art und Weise bandenmässig vorgegangen worden ist (BGer 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2). Ebenso darf das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens der Qualifikation Berücksichtigung finden (BGE 120 IV 330 E. 1c/aa; BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3; 6B_683/2012 vom 17. Juli 2013 E. 3.5; jeweils mit Verweisen). k) Gelangt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf "360 Strafeinheiten" oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Gemäss dem in casu anwendbaren da milderen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 aStGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). l) Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB). m) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 329 E. 1.4.1 seine frühere Auffassung, wonach Zusatzstrafen auch zu einer im Ausland ausgesprochenen Grundstrafe ausgefällt werden können, aufgegeben. Eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB kann nunmehr nur noch zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei Art. 49 StGB um eine reine Strafzumessungsnorm handelt, die nur dann zum Zuge kommen kann, wenn die zu beurteilende Straftat der schweizerischen Gerichtsbarkeit nach den Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich unterliegt. Art. 49 Abs. 2 StGB soll gewährleisten, dass das in Abs. 1 verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz zur Anwendung gelangt, erweitert hingegen den Anwendungsbereich des StGB nicht. Implizite Voraussetzung für eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist, dass für die bereits beurteilten und noch zu beurteilenden Delikte im Falle gleichzeitiger gerichtlicher Beurteilung eine Gesamtstrafe hätte ausgesprochen werden können. Kommt eine gemeinsame gerichtliche Beurteilung nicht in Betracht, da die im Ausland begangenen Straftaten nicht in den (räumlichen) Geltungsbereich des StGB fallen, muss dies auch im Rahmen retrospektiver Konkurrenz gelten (BGer 6B_633/2019 vom 2. September 2019 E. 1.1; vgl. auch BGer 6B_623/2016 vom 25. April 2017 E. 1.4 und 6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 1.4.1; Jürg - Beat Ackermann , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 160 ff. zu Art. 49 StGB, mit Hinweisen; Stefan Trechsel / Martin Seelmann , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 21 zu Art. 49 StGB, mit Hinweisen).
E. 9.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte A. im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens vor, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und drei Tagen zu verurteilen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren sei. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Strafmasses auf neuneinhalb Jahre Freiheitsstrafe. b) Die Tatsache, wonach sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft eine Abänderung des erstinstanzlichen Strafmasses begehren, erhellt, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Da gemäss Art. 408 StPO die Berufungs-instanz ein neues Urteil zu fällen hat, welches das erstinstanzliche ersetzt, ist auf die vorinstanzliche Bemessung der Strafe nicht weiter einzugehen. Das Berufungsgericht hat ohnehin die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen und muss sich auch nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). c) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB), der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig erklärt wird. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist der bandenmässige Diebstahl den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. So reicht dieser gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB von sechs Monaten Freiheitsstrafe am unteren bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe am oberen Ende. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den bandenmässigen Diebstahl ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen der gewerbsmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (welcher in casu allerdings in die Einsatzstrafe miteinzubeziehen ist; vgl. nachfolgend lit. e), die Gefährdung des Lebens mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, die Sachbeschädigung mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, der Hausfriedensbruch mit dem nämlichen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch mit dem gleichen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. d) Wie dargelegt, führt die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung der abstrakten Strafrahmen, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn gleichartige Strafen auszusprechen sind. Nicht ausgeschlossen ist, dass namentlich bei Tatserien, d.h. bei tatsächlich und zeitlich verknüpften Straftaten, eine Kategorisierung erfolgen kann, soweit sich identische Überlegungen hinsichtlich der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion aufdrängen (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3). Für den gewerbsmässigen Diebstahl, die Gefährdung des Lebens, die jeweiligen Sachbeschädigungen und die jeweiligen Hausfriedensbrüche ist wie auch für die mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch in casu zwar im Gegensatz zum bandenmässigen Diebstahl gestützt auf die jeweils noch zu ermitteln-den Strafeinheiten die Ausfällung von Geldstrafen möglich. Aufgrund der Tatsache jedoch, dass sämtliche Tathandlungen zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zueinander stehen, indem die Sachbeschädigungen sowie die Hausfriedensbrüche bloss Begleitdelikte zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl darstellen und zudem die Gefährdung des Lebens sowie die mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl stehen (konkret hat sich ersterer Tatbestand auf der Flucht vor der Polizei nach einem Einbruch ereignet und der zweite Tatbestand ist im Rahmen der An- und Wegfahrt von bzw. zu einzelnen Tatorten mehrfach begangen worden), kommt vorliegend hinsichtlich sämtlicher Tatbestände nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Dies gilt umso mehr, als bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten und diesbezüglich festzustellen ist, dass A. trotz einschlägiger Verurteilungen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen vorliegend wiederum mit Einbruchsdiebstählen in Erscheinung getreten ist, woraus deutlich erhellt, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe in keiner Weise erzielt werden könnte. Im Ergebnis ist damit das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ohne Weiteres anwendbar (vgl. im Einzelnen nachfolgend lit. e ff.). e) Einsatzstrafe für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl aa) Zunächst ist festzustellen, dass es sich vorliegend im Zusammenhang mit den rubrizierten Anklagepunkten um gleichwertige Serientaten handelt, welche alle die gewerbsmässige und überwiegend auch die bandenmässige Qualifikation erfüllen, womit es sowohl zweckmässig als auch gerechtfertigt erscheint, hierfür eine einheitliche Einsatzstrafe festzusetzen (BGer 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1.2; Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 136 zu Art. 139 StGB). Bei der Festlegung der Einsatzstrafe würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten, dass der Beschuldigte innert rund fünfeinhalb Monaten, konkret im Zeitraum vom 16. März 2014 bis zum 25. März 2014 (1. Serie), vom 10. Mai 2014 bis zum 18. Juli 2014 (2. Serie) sowie vom 26. Juli 2014 bis zum 26. August 2014 (3. Serie), 42 Einbruchsdiebstähle verübt und dabei einen Deliktsbetrag von über CHF 265'000.-- erbeutet hat. Dabei definiert sich die verschuldenserhöhend zu gewichtende sehr hohe kriminelle Energie des Beschuldigten primär nicht allein anhand der tatsächlich erbeuteten Vermögenswerte, welchen angesichts des sehr unterschiedlichen Wertes des einzelnen Deliktsgutes faktisch etwas Zufälliges anhaftet, sondern vielmehr durch die grosse Anzahl der ihm zur Last zu legenden Delikte, den langen Deliktszeitraum sowie durch die im Zusammenhang mit dieser hohen Intensität aufgewendeten Zeit und Tatkraft. Verschuldenserhöhend ist sodann zu werten, dass der Beschuldigte als Berufseinbrecher agiert und mit der sogenannten Fensterbohr-Methode ein sehr professionelles, dreistes und rücksichtsloses Vorgehen an den Tag gelegt hat. Ebenfalls ist bei der Verschuldensbewertung zu Ungunsten von A. zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte nicht nur die überwiegende Anzahl der Fälle zusammen mit B. als Mittäter bandenmässig begangen hat, sondern auch, dass in sämtlichen Fällen das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit zu bejahen ist. Grossen Einfluss auf das Verschulden hat ferner, dass der Beschuldigte als Tatobjekte ausschliesslich Wohnliegenschaften ausgewählt hat, wobei er immer nachts eingedrungen ist und dabei Konfrontationen mit den Bewohnern ‒ tatsächlich ist es in sieben Fällen zu einer realen Begegnung gekommen ‒ offensichtlich in Kauf genommen hat, zumal er auch nicht davor zurückgeschreckt hat, in wiederholten Fällen sogar das Schlafzimmer der zu dieser Zeit anwesenden und schlafenden Geschädigten zu betreten. Eine solche Vorgehensweise muss als nachhaltig traumatisierend für die Betroffenen und damit als in besonderem Masse verwerflich qualifiziert werden (vgl. nachfolgend lit. h). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte selbst durch die tatsächlich erfolgten Konfrontationen mit den Bewohnern wie auch durch beinahe erfolgte Anhaltungen durch die Polizei nicht von seinem weiteren Tun hat abhalten lassen. In Bezug auf Letzteres steht fest, dass sich A. (zusammen mit seinen Mittätern) drei Mal ‒am 31. Juli 2014 um 03:20 Uhr in Flüh, am 7. August 2014 um 02:22 Uhr in Kleinlützel sowie am 26. August 2014 um 01:10 Uhr in Biel-Benken ‒ innerorts mit massiv übersetzter Geschwindigkeit der Kontrolle durch die Polizei entzogen und unmittelbar nach diesen spektakulären Fluchtvorgängen die Einbruchsserien unbeirrt fortgesetzt hat, was wiederum für ein ausserordentliches Mass an Abgebrühtheit spricht. Verschuldenserhöhend ist weiter zu gewichten, dass er als Kriminaltourist ohne jeglichen Bezug zur Schweiz ausschliesslich zur Begehung der fraglichen Delikte eingereist ist. Keine Rolle spielt bei der Beurteilung der rubrizierten Delikte demgegenüber der verursachte Sachschaden, welcher vielmehr im Zusammenhang mit der Festlegung der Einzelstrafe bezüglich der Sachbeschädigungen zu werten ist. Neutral zu beurteilen ist schliesslich der Umstand, dass nicht bekannt ist, auf welcher Hierarchiestufe der Beschuldigte innerhalb der Bande agiert hat. Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere als schwer im mittleren Bereich einzustufen. bb) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellem Interesse bzw. gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Letzteres ist indessen dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit inhärent, weshalb es sich nicht weiter auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht aus einer eigentlichen finanziellen Notlage heraus gehandelt hat. Die diesbezüglich vom Beschuldigten vorgebrachte Behauptung, wonach er aufgrund seiner Schulden in Albanien delinquiert habe, wird ‒ soweit dies überhaupt als Rechtfertigung für ein kriminelles Handeln in dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Umfang dienen kann ‒ durch nichts substantiiert und darüber hinaus durch die unbestrittene Tatsache, dass er sich zwischen den einzelnen Tatserien in seiner Heimat aufgehalten und sich damit augenscheinlich dem unmittelbaren Zugriff durch seine angeblichen Gläubiger ausgesetzt hat, entkräftet. Dem anhaltenden deliktischen Handeln des Beschuldigten ist schliesslich erst durch dessen Verhaftung ein Ende gesetzt worden, er hat mithin nicht aus eigenem Antrieb davon abgelassen. Die subjektive Schwere der Tat relativiert somit das objektive Tatverschulden in keiner Weise. cc) Im Rahmen der Gesamtqualifikation des Tatverschuldens hinsichtlich der Einsatzstrafe ist somit das Verschulden des Beschuldigten A. in Bezug auf den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl als schwer im mittleren Bereich zu qualifizieren, was bei einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer Maximalstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe zu einer hypothetischen schuldangemessenen Einsatzstrafe von sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe führt. f) Einzelstrafe für die Gefährdung des Lebens aa) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist verschuldenserhöhend zu würdigen, dass der Beschuldigte beim Versuch, sich anlässlich einer Einbruchstour in der Schweiz und in Frankreich einer Polizeikontrolle und damit einer möglichen Anhaltung um jeden Preis zu entziehen, das Leben zweier Menschen stark gefährdet hat und es mehr dem Zufall bzw. der Reaktion der Betroffenen zu verdanken ist, dass es nicht zu einem Unfall mit möglicherweise fatalen Folgen zwischen dem vom Berufungskläger gelenkten Motorfahrzeug und den beiden Polizeiangehörigen gekommen ist. Bereits die Vorinstanz hat in diesem Konnex zu Recht darauf hingewiesen, dass der vorliegende Sachverhalt bloss aufgrund des im Zusammenhang mit der Auslieferung des Beschuldigten aus dem Ausland geltenden Spezialitätsprinzips nicht unter dem Aspekt eines versuchten Tötungsdelikts zu prüfen ist. Als besonders dreist zu bezeichnen ist überdies, dass der Beschuldigte zusammen mit den Mittätern B. und D. im unmittelbaren Anschluss an den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nach der geglückten Flucht nach Frankreich sofort wieder in eine Liegenschaft eingebrochen ist und erneut ein Fahrzeug gestohlen hat. Gestützt auf diese Erwägungen ist die objektive Tatschwere als mittelschwer zu qualifizieren. bb) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er ‒ wenngleich die Lebensgefährdung nicht das primäre Handlungsziel dargestellt hat ‒ direktvorsätzlich gehandelt hat, was aber ‒ gleichermassen wie die Skrupellosigkeit ‒ zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes vorausgesetzt wird und von daher wiederum neutral zu werten ist. Die subjektive Schwere der Tat vermag somit das objektive Tatverschulden wiederum nicht zu beeinflussen. cc) Im Resultat ist damit im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens als mittelschwer zu qualifizieren, was in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 730 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Sanktionsart steht damit fest, dass in concreto ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, womit im Ergebnis eine hypothetische Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen ist. g) Einzelstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung aa) Die Vorinstanz hat es versäumt, die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab zu würdigen. Dies ist nachfolgend zu korrigieren. Wie vorstehend dargelegt (oben E. 9.1.i und E. 9.2.d), ist es nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die in concreto zu bewertenden Sachbeschädigungen diejenigen Deliktserien betreffen, welche vorgängig im Rahmen der Würdigung des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls beurteilt worden sind, weshalb ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist. Infolgedessen rechtfertigt es sich in casu, für die jeweiligen Sachbeschädigungen insgesamt eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen und diese danach in corpore zu asperieren. bb) Betreffend die objektive Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte allein und zusammen mit anderen Mittätern, namentlich B. und teilweise D. , in einem Zeitraum von rund fünfeinhalb Monaten 42 Einbruchsdiebstähle verübt und dabei in 38 Fällen einen Sachschaden an den entsprechenden Liegenschaften ‒ namentlich an aufgehebelten oder aufgebohrten Fenstern, aufgewuchteten Türen sowie beschädigten Aussenscheinwerfern ‒ von gesamthaft über CHF 32'000.-- verursacht hat. Dieser hohe und ausnahmslos an Wohnliegenschaften verursachte Schaden lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum schliessen. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte keinen höheren Schaden angerichtet hat als zur Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels nötig gewesen ist. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht am oberen Rand zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angestrebten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Tatbestandes der mehrfachen Sachbeschädigung als leicht am oberen Rand einzuschätzen, was zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 45 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen angesichts der geschilderten Umstände und des äusserst engen Zusammenhangs zum Tatbestand des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. oben E. 9.2.d). Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von eineinhalb Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. h) Einzelstrafe für den mehrfachen Hausfriedensbruch aa) Auch in diesem Konnex hat es die Vorinstanz unterlassen, die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab zu würdigen. Wie vorstehend wiederholt dargelegt (oben E. 9.1.i und E. 9.2.d), ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die in concreto zu bewertenden Hausfriedensbrüche diejenigen Deliktserien betreffen, welche vorgängig im Rahmen der Würdigung des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls beurteilt worden sind, weshalb ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist. Infolgedessen rechtfertigt es sich in casu, für die jeweiligen Hausfriedensbrüche insgesamt eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen und diese danach in corpore zu asperieren. bb) Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte allein und zusammen mit anderen Mittätern, namentlich B. und teilweise D. , in einem Zeitraum von rund fünfeinhalb Monaten 42 Einbruchsdiebstähle verübt und insgesamt sogar 43 Hausfriedensbrüche begangen hat. Diese Häufung lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer im Generellen sowie dem fremden Hausrecht im Speziellen schliessen. Stark verschuldenserhöhend ist dabei zu gewichten, dass der Beschuldigte ausnahmslos nachts in Wohnliegenschaften eingebrochen ist, zu einem Zeitpunkt also, in welchem er hat davon ausgehen müssen, dass Bewohner vor Ort sind, zumal er nie (z.B. durch Klingeln) vorgängig deren Anwesenheit abgeklärt hat. In der überwiegenden Anzahl von Fällen sind denn die Bewohner während des Einbruchs tatsächlich am Schlafen gewesen und in sieben Fällen ist es sogar zu einer Konfrontation zwischen den Einbrechern und den Anwesenden gekommen, was ohne Zweifel eine nachhaltig traumatisierende Wirkung entfaltet hat und als grobe Rücksichtslosigkeit qualifiziert werden muss. Nicht zu übersehen ist auf der anderen Seite, dass die Hausfriedensbrüche keinen Selbstzweck gehabt haben, sondern vielmehr Voraussetzung gewesen sind für die eigentlich angestrebten Diebstähle. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere als mittelschwer am oberen Rand einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Tatbestandes des mehrfachen Hausfriedensbruchs als mittelschwer am oberen Rand einzuschätzen, was zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen angesichts der geschilderten Umstände und des äusserst engen Zusammenhangs zum Tatbestand des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. oben E. 9.2.d). Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. i) Einzelstrafe für die mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch aa) Bezüglich dieses Anklagepunktes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es die Vorderrichter offenbar versäumt haben, die entsprechenden Verurteilungen in die Strafzumessung aufzunehmen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu erörtern, dass der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern anlässlich der Einbruchsdiebstähle in den Fällen 5.44 und 5.50 jeweils einen Personenwagen behändigt hat und damit im einen Fall rund 15 Kilometer und im anderen Fall ca. einen Kilometer weit gefahren ist, ehe er das jeweilige Fahrzeug wieder hat stehen lassen. Auch diese Entwendungen haben keinen Selbstzweck gehabt, sondern vielmehr als Transportmittel für die Fortsetzung der eigentlich angestrebten Diebstähle gedient. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. bb) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Tatbestandes der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch als leicht einzuschätzen, was zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 15 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zum wiederholten Male zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen angesichts der geschilderten Umstände und des äusserst engen Zusammenhangs zum Tatbestand des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. oben E. 9.2.d). Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von zwei Wochen Freiheitsstrafe festzusetzen. j) Nachdem vorliegend für sämtliche Delikte in einzelner Betrachtung hypothetische Freiheitsstrafen ausgefällt worden sind, ist nunmehr unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für diese Delikte zusammen festzulegen. Bei der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist zu Gunsten des Beschuldigten die Gleichheit der betroffenen Rechtsgüter sowie die Vergleichbarkeit der jeweiligen Begehungsweisen zu berücksichtigen. Diese überaus engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Tathandlungen würdigend erachtet es das Kantonsgericht nach Ermittlung der jeweiligen Strafeinheiten im Ergebnis als angemessen, die Einsatzstrafe für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl im Umfang von sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe um 14 Monate Freiheitsstrafe für die Gefährdung des Lebens, um weitere drei Wochen Freiheitsstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung, um weitere drei Monate Freiheitsstrafe für den mehrfachen Hausfriedensbruch sowie schliesslich um eine weitere Woche Freiheitsstrafe für die mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch zu erhöhen. Dies führt zu einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Bezüglich des Einwands des Beschuldigten, wonach die vorliegende Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal Correctionnel de Colmar vom 1. Februar 2018 auszusprechen sei, ist zu konstatieren, dass die neu begründete Rechtsprechung des Bundesgerichts zur retrospektiven Konkurrenz hinsichtlich ausländischer Urteile klar und eindeutig ist. Demnach kann eine Zusatzstrafe nur zu inländischen Urteilen ausgesprochen werden. Vorliegend ist die frühere Strafe aber von einem ausländischen Gericht, wie erwähnt dem Tribunal Correctionnel de Colmar, festgelegt worden, weshalb in casu entgegen der Forderung des Beschuldigten keine Zusatzstrafe zum genannten Urteil zu verhängen, sondern eine eigenständige Strafe auszufällen ist. k) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen ist. Einleitend festzuhalten ist hierbei, dass die diesbezüglich massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren für alle Straftaten grundsätzlich gleichermassen gelten. In diesem Zusammenhang ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte A. in Albanien geboren und zusammen mit drei Brüdern und einer Schwester bei seiner Familie in YY. aufgewachsen ist, dort die Schule besucht und im Jahre 2004 eine Ausbildung zum Elektriker abgeschlossen hat. Über seine aktuelle finanzielle Situation ist nichts Verlässliches bekannt. Der Beschuldigte hat offenbar mit seiner Ex-Ehefrau einen zum heutigen Zeitpunkt zehnjährigen Sohn in Albanien sowie mit seiner Ex-Freundin eine knapp siebenjährige Tochter in YX. . Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss von vornherein nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden kann, ist nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine Hinweise vor, welche Anlass zu besonderen Bemerkungen geben würden. Ernsthafte Einsicht oder tätige Reue, welche nicht bloss prozesstaktisch motiviert erscheinen, werden nicht vorgebracht. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte zwar teilweise seine Täterschaft anerkannt hat, diese Aussagen aber höchst rudimentär und erst anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht erfolgt sind, womit sie auch nicht zu einer Erleichterung des Strafverfahrens beigetragen haben. An diesen Feststellungen vermögen auch die zwischenzeitlich vor dem Berufungsgericht erfolgten weiteren Teilgeständnisse nichts zu ändern, nachdem sich erstens der Beschuldigte sowohl in seinem persönlichen Schreiben vom 22. Februar 2022 als auch in der Befragung durch das Kantonsgericht lediglich in allgemeiner Form des Einbruchsdiebstahls schuldig bekennt und es ausdrücklich dem Gericht überlässt, in welchen konkreten Fällen er zu verurteilen sei, und sich zweitens die vom Verteidiger vorgebrachten spezifizierten Zugeständnisse lediglich auf Sachverhalte beziehen, welche zufolge von eindeutigen DNA-Spuren des Berufungsklägers beweismässig klar erstellt sind und bereits erstinstanzlich zu einer Verurteilung geführt haben. Dies alles ist soweit neutral zu werten. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. So ist dieser vom Tribunal Correctionnel de Mulhouse mit Urteil vom 2. Mai 2016 wegen Diebstahls und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung einer strafbaren Handlung mit einem abstrakten Strafmass von maximal zehn Jahren Gefängnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie vom Tribunal Correctionnel de Colmar mit Urteil vom 1. Februar 2018 gleichermassen wegen Diebstahls und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung einer strafbaren Handlung mit einem abstrakten Strafmass von maximal zehn Jahren Gefängnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Diese Vorstrafen sind entgegen der üblichen Praxis allerdings nicht negativ anzurechnen, nachdem deren Berücksichtigung zu Gunsten des Beschuldigten im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz ebenfalls ausser Betracht fällt. Gemäss dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 17. Februar 2022 wird das Vollzugsverhalten des Beschuldigten als korrekt beurteilt; so zeichne sich dieser durch gute Arbeitsleistungen, Respekt gegenüber der Anstaltsordnung sowie durch die selbstständige Gestaltung seiner Freizeit aus. Allerdings stellt das Wohlverhalten seit der Tat keine besondere Leistung dar, weshalb eine Strafminderung gestützt auf ein korrektes Verhalten während der Untersuchungshaft oder des vorzeitigen Strafvollzugs nicht in Frage kommt ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 392, mit Hinweisen). Nach diesen Erwägungen drängt sich folglich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine Anpassung der tatbezogenen Freiheitsstrafe auf. l) Grundsätzlich leicht zu Gunsten des Beschuldigten spricht die objektiv betrachtet lange Dauer seit der Begehung der inkriminierten Delikte bis zum Berufungsurteil. Dies wird aber sogleich wieder relativiert durch den Umstand, wonach der Beschuldigte während dieser Zeitdauer die vom Tribunal Correctionnel de Colmar mit Urteil vom 1. Februar 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe im Umfang von vier Jahren in Frankreich abgesessen hat. Nicht anwendbar ist sodann Art. 48 lit. e StGB. Gemäss dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Wohlverhalten bedeutet vor allem das Fehlen von strafbaren Handlungen ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 42 zu Art. 48 StGB, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB). Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB). In casu scheitert es bereits an der Voraussetzung des Zeitablaufs, nachdem die letzte mit einer angedrohten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe und tatsächlich auch zu einer Freiheitsstrafe führende Tathandlung am 26. August 2014 stattgefunden hat. Unter dem Titel der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren zeigt sich nach Dargelegtem wiederum keine Anpassung der Strafe als angezeigt. m) Im Ergebnis erweist sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von acht Jahren als angemessen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 43 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs gestützt auf Art. 51 StGB steht hingegen nichts im Wege. n) In Bezug auf den vom Bundesgericht praxisgemäss geforderten hypothetischen Vergleich der Strafen der Mittäter ist zu konstatieren, dass die vorliegende Strafe von acht Jahren Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ‒ und nicht zuletzt auch des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ‒ bei einer Gesamtbetrachtung im Einklang steht mit derjenigen des Mittäters B. , welcher erstinstanzlich rechtskräftig wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft sowie des ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 762 Tagen. Massgeblich ist dabei in erster Linie, dass sowohl B. als auch A. von der Vorinstanz grundsätzlich die gleiche Strafe, nämlich neun Jahre Freiheitsstrafe erhalten haben. In der Folge ist jedoch das Strafmass von B. im Gegensatz zu demjenigen von A. aufgrund dessen umfassenden Geständigkeit signifikant um einen Drittel auf sechs Jahre Freiheitsstrafe reduziert worden. Begründet worden ist dies damit, dass bei B. von Beginn weg eine ausgeprägte Geständigkeit vorgelegen habe, welche seine Verurteilung und diejenige von A. im erfolgten Umfang überhaupt erst möglich gemacht habe. Ausserdem habe B. mit seinen Angaben das gesamte Verfahren in erheblichem Umfang vereinfacht, und es sei davon auszugehen, dass er tatsächlich "reinen Tisch" habe machen wollen. Demgegenüber ist bei A. , wie auch schon von den Vorderrichtern erkannt, keine irgendwie geartete Geständigkeit zu erkennen, vielmehr ist das von ihm im Berufungsverfahren vorgebrachte Teilgeständnis bloss als taktischer Natur zu qualifizieren, nachdem er vor Kantonsgericht bloss einen Teil dessen zugibt, was ihm schon vom Strafgericht zweifelsfrei nachgewiesen worden ist. Als zweiter massgeblicher und die unterschiedlichen Strafhöhen rechtfertigender Faktor dient der Umstand, wonach B. nur wegen Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens verurteilt worden ist, während A. in diesem wesentlichen Anklagepunkt als Haupttäter dasteht.
E. 10 Zivilforderungen In Bezug auf die Zivilforderungen der Privatklägerschaft ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich der Hauptsache folgen. Angesichts der zu bestätigenden Verurteilungen erübrigen sich damit Anpassungen bei den vorinstanzlichen Erkenntnissen gemäss den Dispositiv-Ziffern III.4 ff. Im Hinblick auf die im vorliegenden Urteil zusätzlich erfolgten Verurteilungen in den Fällen 4.40 und 4.41 ist sodann schon deshalb keine Änderung vorzunehmen, weil die entsprechende Privatklägerschaft das diesbezügliche erstinstanzliche Urteil nicht angefochten hat.
E. 11 Kostenfolge
E. 11.1 Kantonsgericht a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒indem einerseits die Berufung des Beschuldigten lediglich insofern teilweise gutgeheissen wird, als das Strafmass von neun Jahren unbedingter Freiheitsstrafe auf acht Jahre unbedingte Freiheitsstrafe reduziert wird, und andererseits die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in dem Sinne teilweise gutgeheissen wird, als eine zusätzliche Verurteilung wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung in den Fällen 4.40 und 4.41 erfolgt, das darüber hinausgehende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft jedoch ebenfalls abgewiesen wird ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 31'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 31'250.-- [zwölfeinhalb Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 2'500.--/h] sowie Auslagen von CHF 250.--) im Umfang von 80 % (= CHF 25'200.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20 % (= CHF 6'300.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. Die Kosten der Dolmetscherin in der Höhe von CHF 560.-- (acht Stunden zu jeweils CHF 70.--/h) gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist zu erkennen, dass zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung dem Rechtsvertreter des Beschuldigten A. , Advokat Dr. Andreas Noll, ein Honorar zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Hinsichtlich der Höhe dieses Honorars ist zu bemerken, dass sich diese grundsätzlich an der Honorarnote des Rechtsvertreters vom 27. Februar 2022 orientiert. Hinzuzurechnen sind hierbei die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Umfang von siebeneinviertel Stunden plus Weg-pauschale von insgesamt zwei Stunden, die Nachbesprechung im Umfang von einer halben Stunde sowie die zusätzlich ausgewiesenen Bemühungen der vom Rechtsvertreter beauftragten Dolmetscherin in der Höhe von CHF 175.--. Hieraus resultiert ein vom Staat zu tragendes Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 10'769.45 (36,76 Stunden Aufwand zu CHF 200.--/h plus 9,25 Stunden Aufwand zu CHF 200.--/h für die Hauptverhandlung inklusive Weg plus 0,5 Stunden Aufwand zu CHF 200.--/h für die Nachbesprechung plus CHF 710.-- Auslagen und CHF 757.45 Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 80 % (= CHF 8'615.55) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
E. 11.2 Strafgericht Nachdem schliesslich die Berufung des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die zur Anklage gebrachten Sachverhalte und die daraus resultierenden Verurteilungen vollumfänglich abgewiesen wird, besteht keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.
Dispositiv
- A. wird des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren , unter Anrechnung der vom 17.10.2018 bis zum 05.04.2019 ausgestandenen Untersuchungshaft und des seit dem 05.04.2019 bis zum 04.12.2020 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 780 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, Art. 129 StGB, Art. 186 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 94 Abs. 1 SVG sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
- A. wird in den Fällen gemäss Ziff. 4.40 - 4.43, Ziff. 5.47 und Ziff. 5.48 der Anklage freigesprochen .
- Die A. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten seines Vorverfahrens von CHF 37'303.53, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'350.-- und ½ der Gerichtsgebühr von CHF 15'000.-- (CHF 7'500.--), gehen zufolge Teilfreispruchs und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO (i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. A. Noll wird in Höhe von CHF 27'558.-- [recte: CHF 27'558.30] genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von CHF 1'023.15 (4,75 Stunden inklusive Weg und Nachbesprechung sowie 7,7 % MWSt [CHF 73.15]) im Umfang von total CHF 28'581.45 (wovon CHF 13'432.35 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 15'149.10 für den Aufwand nach Anklageerhebung) aus der Gerichtskasse entrichtet. III.
- Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 1. bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht . (...)" wird in teilweiser Gutheissung sowohl der Berufung des Beschuldigten als auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern II.1 und II.2. wie folgt geändert : II.
- A. wird des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren , unter Anrechnung der vom 17.10.2018 bis zum 05.04.2019 ausgestandenen Untersuchungshaft und des seit dem 05.04.2019 bis zum 02.03.2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1'233 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 129 StGB, Art. 186 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 94 Abs. 1 SVG sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.2. A. wird in den Fällen gemäss Ziff. 4.42 und Ziff. 4.43 sowie Ziff. 5.47 und Ziff. 5.48 der Anklage freigesprochen . Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 31'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 31'250.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen im Umfang von 80 % (= CHF 25'200.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20 % (= CHF 6'300.--) zu Lasten des Staates. Die Kosten der Dolmetscherin in der Höhe von CHF 560.-- gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten A. , Advokat Dr. Andreas Noll, ein Honorar in der Höhe von CHF 10'769.45 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 757.45 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 80 % (= CHF 8'615.55) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.03.2022 460 2021 65 (460 21 65)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. März 2022 (460 21 65) Strafrecht Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Gefährdung des Lebens Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Ersatzrichterin Cornelia Friedli-Schuler, Richterin Helena Hess, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin Privatklägerschaft gegen A. vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2020) A.a Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte A. des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und ‒ unter Anrechnung der vom 17. Oktober 2018 bis zum 5. April 2019 ausgestandenen Untersuchungshaft und des seit dem 5. April 2019 bis zum 4. Dezember 2020 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 780 Tagen ‒ zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 129 StGB, Art. 186 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 94 Abs. 1 SVG sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Demgegenüber wurde A. in den Fällen 4.40 bis 4.43, 5.47 und 5.48 der Anklage freigesprochen. Ausserdem wurde A. in solidarischer Verbindung mit B. zur Zahlung diverser Schadenersatzforderungen verurteilt. Weitere Schadenersatzforderungen wurden, soweit auf diese eingetreten wurde, abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen (siehe zum Ganzen Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die A. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten seines Vorverfahrens von CHF 37'303.53, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'350.-- und der hälftigen Gerichtsgebühr von CHF 7'500.--, gingen zufolge Teilfreispruchs und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO (i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat Dr. Andreas Noll, wurde in der Höhe von CHF 27'558.30 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von CHF 1'023.15 im Umfang von total CHF 28'581.45 (wovon CHF 13'432.35 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 15'149.10 für den Aufwand danach) aus der Gerichtskasse entrichtet. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. A.b Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichts vom 4. Dezember 2020 wurde der Mitbeschuldigte B. des gewerbssowie teilweise bandenmässigen Diebstahls, der Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und ‒ unter Anrechnung der vom 27. März 2017 bis zum 4. April 2017 ausgestandenen Auslieferungshaft, der am 4. November 2013 ausgestandenen vorläufigen Festnahme sowie der vom 13. November 2018 bis zum 24. April 2019 ausgestandenen Untersuchungshaft und des seit dem 24. April 2019 bis zum 4. Dezember 2020 ausgestandenen vor- zeitigen Strafvollzugs von insgesamt 762 Tagen ‒ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 129 StGB (i.V.m. Art. 25 StGB), Art. 186 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Demgegenüber wurde B. im Fall 4.41 der Anklage freigesprochen. Ausserdem wurde das Verfahren bezüglich mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung in den Fällen 1.1 bis 1.6, 2.7 bis 2.34, 3.35 und 3.36 der Anklage sowie betreffend Entwendung zum Gebrauch (eines Motorfahrzeuges) in den Fällen 2.8, 2.10, 2.14, 2.18, 2.30 und 2.33 der Anklage aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt. Ferner wurde B. in ausgewählten Fällen bei seiner Erklärung behaftet, Schadenersatz zu bezahlen. In weiteren Fällen wurde B. in solidarischer Verbindung mit A. zur Zahlung diverser Schadenersatzforderungen verurteilt. Teilweise wurden die Schadenersatzforderungen, soweit auf diese eingetreten wurde, abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen (siehe zum Ganzen Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die B. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten seines Vorverfahrens von CHF 48'070.13, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 850.-- und der hälftigen Gerichtsgebühr von CHF 7'500.--, gingen zufolge Teilfreispruchs und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO (i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates; dies nach Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldbetrages in der Höhe von CHF 311.40 und USD 2.--. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat Gioele Ballarino, wurde in der Höhe von CHF 26'676.20 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von CHF 2'746.35 im Umfang von total CHF 29'422.55 (wovon CHF 10'412.25 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 19'010.30 für den Aufwand danach) aus der Gerichtskasse entrichtet. B. Gegen das genannte Urteil vom 4. Dezember 2020 meldete der Beschuldigte A. mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 29. März 2021 stellte A. sodann die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil in den Ziffern II.1, II.3, III.4 und III.6 des Urteilsdispositivs vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1). Stattdessen seien sämtliche gegen den Berufungskläger geführten Strafverfahren einzustellen, eventualiter sei dieser von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 2). Zudem seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 3). Ausserdem sei dem Berufungskläger eine Haftentschädigung von CHF 250.-- pro Tag ab dem 17. Oktober 2018 zuzüglich Zins von 5 % gemäss mittlerem Verfall zuzusprechen (Ziff. 4); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 5). Im Sinne von Verfahrensanträgen wurde begehrt, es sei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen (Ziff. 6), es sei ihm eine angemessene Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung anzusetzen (Ziff. 7), und es sei ihm Gelegenheit zu geben, auf eine allfällige Berufungsantwort zu replizieren (Ziff. 8). Mit Eingabe vom 1. April 2021 beantragte der Beschuldigte ferner, es sei das schriftlich begründete Urteil des Strafgerichts vom 4. Dezember 2020 vollständig ins Albanische, eventualiter ins Italienische und subeventualiter ins Französische, zu übersetzen. Mit weiterer Eingabe vom 18. Juli 2021 teilte der Beschuldigte unter Verweis auf seine bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Einwände mit, dass er sich ausserstande sehe, eine substantiierte Berufungsbegründung einzureichen. Gleichzeitig begehrte er die Einholung eines Rechtsgutachtens beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung zur Frage, ob gemäss französischem Recht und Rechtsprechung ausländische Urteile, insbesondere aus Ländern der EU und der Schweiz, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz Berücksichtigung finden oder nicht. C. Gleichermassen meldete der Mitbeschuldigte B. mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 die Berufung an und begehrte sodann in seiner Berufungserklärung vom 26. März 2021 Folgendes: In teilweiser Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 4. Dezember 2020 sei der Berufungskläger von sämtlichen Vorwürfen in den Fällen 2.30, 6.56 bis 6.58, 6.68 bis 6.72, 6.75, 6.76, 6.80, 6.81 und 6.82 der Anklage sowie vom Vorwurf des Diebstahls eines Fahrzeuges bzw. der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch in den Fällen 6.61, 6.66, 6.73 und 6.78 der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen (Ziff. 1). In teilweiser Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Urteils sei der Berufungskläger in den Fällen 1.1, 2.11, 2.12, 2.23, 2.28, 2.29, 2.31, 4.39, 6.60, 6.64, 6.74 und 6.77 der Anklage des versuchten gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls schuldig zu erklären (Ziff. 2). In Bestätigung des angefochtenen Urteils seien die Verfahren bezüglich mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung in den Fällen 1.1 bis 1.6, 2.7 bis 2.34, 3.35 und 3.36 der Anklage sowie betreffend Entwendung zum Gebrauch (eines Motorfahrzeuges) in den Fällen 2.8, 2.10, 2.14, 2.18, 2.30 und 2.33 zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen (Ziff. 3). Ebenfalls in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 4. Dezember 2020 sei der Berufungskläger überdies im Fall 4.41 der Anklage freizusprechen (Ziff. 4). Im Übrigen sei er in Bestätigung des angefochtenen Urteils des gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig zu erklären (Ziff. 5). Des Weiteren sei er in teilweiser Abänderung von Ziff. I.1 des angefochtenen Urteils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten zu verurteilen. Eventualiter, für den Fall der Bildung einer Gesamtstrafe, sei der Berufungskläger zu einer Gesamtstrafe von maximal 64 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der in Frankreich ausgestandenen Haft von vier Jahren, der vom 27. März 2017 bis zum 4. April 2017 ausgestandenen Auslieferungshaft von neun Tagen, der am 4. November 2013 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von einem Tag, der vom 13. November 2018 bis zum 24. April 2019 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 24. April 2019 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs (Ziff. 6). Für die seit dem 13. März 2020 in Haft verbrachten Tage sei dem Berufungskläger eine Entschädigung von CHF 125.-- pro Tag auszurichten (Ziff. 7). Ferner seien in teilweiser Abänderung von Ziff. III. des strafgerichtlichen Urteils folgende gegen den Berufungskläger geltend gemachte Zivilklagen mangels Substantiierung oder Bezifferung auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter seien diese dem Grundsatz nach gutzuheissen und bezüglich deren Höhe auf den Zivilweg zu verweisen: Ziff. 1.2, 1.4, 2.8, 2.9, 2.10, 2.13, 4.37, 4.39, 4.40 und 4.43 (Ziff. 8). Ausserdem seien in teilweiser Abänderung von Ziff. III. des Urteils des Strafgerichts vom 4. Dezember 2020 folgende gegen den Berufungskläger geltend gemachte, teilweise unbezifferte Zivilklagen vollumfänglich abzuweisen: Ziff. 1.5, 2.11, 2.15, 2.17, 2.19, 2.20, 2.24, 2.25, 2.30, 3.36, 4.38, 6.58, 6.63, 6.64, 6.69, 6.70, 6.71, 6.72, 6.76, 6.79a, 6.81 sowie 6.83 (Ziff. 9). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens seien die Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr der ersten Instanz angemessen zu reduzieren, und es sei zufolge Teilfreispruchs und Uneinbringlichkeit auf eine Rückerstattung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu verzichten (Ziff. 10). Im Übrigen seien die den Berufungskläger betreffenden Erkenntnisse des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen (Ziff. 11). Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei (Ziff. 12). Im Sinne von Verfahrensanträgen wurde zudem begehrt, es sei dem Berufungskläger eine Kopie des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Einsichtnahme zuzustellen (Ziff. 13) sowie es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung einzuräumen (Ziff. 14). In seiner Berufungsbegründung vom 26. Juli 2021 hielt der Mitbeschuldigte B. im Wesentlichen an seinen bereits in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. In der Folge zog er allerdings mit Eingabe vom 7. Januar 2022 seine Berufung zurück. Entsprechend wurde das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht betreffend den Mitbeschuldigten B. zufolge Rückzugs der Berufung (und Dahinfallens der entsprechenden Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft) mit Beschluss vom 31. März 2022 als erledigt abgeschrieben und es wurde erkannt, dass das diesbezügliche Urteil des Strafgerichts vom 4. Dezember 2020 per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist. D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (neu: Hauptabteilung Allgemeine Delikte), erklärte ihrerseits mit Eingabe vom 8. April 2021 die Anschlussberufung und beantragte dabei in Bezug auf den Beschuldigten A. was folgt: Es sei dieser in teilweiser Abänderung von Ziff. II.1 des angefochtenen Urteils des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen (Ziff. 1). Ausserdem sei der Beschuldigte in Aufhebung von Ziff. II.2 des angefochtenen Urteils in den Fällen 4.40 bis 4.43, 5.47 und 5.48 der Anklage schuldig zu sprechen (Ziff. 2). Sodann sei er in Abänderung von Ziff. II.1 des angefochtenen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens neuneinhalb Jahren zu verurteilen (Ziff. 3). Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen (Ziff. 4). Mit Datum vom 11. Juni 2021 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufungsbegründung ein, in welcher sie vollumfänglich an ihren bereits gestellten Anträgen festhielt. E. Der Beschuldigte A. wiederum begehrte in seiner Stellungnahme vom 30. August 2021 zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, es sei auf diese nicht einzutreten. Mit weiterer Eingabe vom 3. November 2021 nahm der Beschuldigte zudem Stellung zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft, ohne jedoch spezifische Anträge zu stellen. Schliesslich stellte er mit Eingabe vom 20. Januar 2022 das Begehren, es sei bei dem mit der Fallführung des Berufungsklägers Beauftragten der Strafvollzugsanstalt Thorberg ein Vollzugsbericht einzuholen. F. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 30. August 2021, es sei die Berufung des Beschuldigten A. in Gutheissung ihrer eigenen Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen. G. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. April 2021 wurde der Antrag des Beschuldigten A. vom 1. April 2021, wonach das schriftlich begründete Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2020 vollständig ins Albanische, eventualiter ins Italienische, subeventualiter ins Französische, zu übersetzen sei, abgewiesen. Mit weiterer Verfügung vom 10. Mai 2021 wurde festgestellt, dass die Privatklägerschaft innert 20-tägiger Frist seit Zustellung der Berufungserklärungen der beiden Beschuldigten weder Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt hat. Mit nämlicher Verfügung wurde zudem dem Beschuldigten A. die amtliche Verteidigung durch seinen Rechtsvertreter im Berufungsverfahren gewährt, und es wurde diesem in Gutheissung dessen Antrags ein Replikrecht hinsichtlich einer allfälligen Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft gewährt. Mit Verfügung vom 9. November 2021 wurde der Antrag des Beschuldigten A. , es sei beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung ein Rechtsgutachten zur Frage einzuholen, ob gemäss französischem Recht und Rechtsprechung ausländische Urteile, insbesondere aus Ländern der EU und der Schweiz, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz Berücksichtigung finden oder nicht, abgewiesen. Gleichzeitig wurde verfügt, dass über den Beschuldigten zeitnah zur Hauptverhandlung bei der entsprechenden Justizvollzugsanstalt ein aktueller Führungsbericht eingeholt wird. Sodann wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2022 festgestellt, dass der Mitbeschuldigte B. seine Berufung zurückgezogen hat (vgl. oben E. C. in fine). Schliesslich wurde wie angekündigt mit Verfügung vom 21. Januar 2022 bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg ein aktueller Vollzugsbericht betreffend den Beschuldigten A. eingeholt. Dieser vom 17. Februar 2022 datierende Bericht wurde dem Kantonsgericht am 21. Februar 2022 eingereicht. H. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 28. Februar 2022 sind der Beschuldigte A. mit seinem Rechtsvertreter Dr. Andreas Noll sowie Sandra Altherr als Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird wiederum, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge 1.1 Formalien a) Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige des Beschuldigten in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte A. als auch die Staatsanwaltschaft berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Rechtsmittel (Berufung des Beschuldigten sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft) einzutreten. b) Explizit nicht zu folgen ist damit der Ansicht des Beschuldigten A. , wonach auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei, nachdem diese vor Strafgericht ein tieferes Strafmass beantragt habe als letztlich von den Vorderrichtern ausgesprochen worden sei. Abgesehen davon, dass in casu die Staatsanwaltschaft in den Fällen 4.40 bis 4.43, 5.47 und 5.48 zusätzliche Schuldsprüche begehrt und darüber hinaus eine Verurteilung wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls anstrebt, liegt bei ihr entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers praxisgemäss immer eine Beschwer vor, wenn der Verdacht besteht, ein Entscheid verletze materielles oder formelles Strafrecht; im Übrigen ist angesichts des Wortlautes der einschlägigen Bestimmung von Art. 381 Abs. 1 StPO (im Gegensatz zu Art. 382 Abs. 1 StPO, wonach ein rechtlich geschütztes Interesse der übrigen Parteien vorausgesetzt wird) die Anklägerin von vornherein vom Erfordernis der Beschwer befreit (vgl. Martin Ziegler / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 381 StPO, mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft ist überdies im Berufungsverfahren nicht an ihre vor erster Instanz vertretenen Standpunkte oder Anträge gebunden, wie auch die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil ohne Bindung an die Rechtsmittelanträge abändern kann ( Viktor Lieber , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2019, N 2 zu Art. 381 StPO, mit Hinweisen). 1.2 Verfahrensgegenstand a) Gegen das erstinstanzliche Urteil hat sowohl der Beschuldigte A. als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei beantragt der Beschuldigte laut seiner Berufungserklärung vom 29. März 2021 die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Einstellung sämtlicher gegen ihn geführter Strafverfahren, eventualiter die Freisprechung von Schuld und Strafe, sowie die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg. Abweichend hiervon hat der Berufungskläger anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 28. Februar 2022 den Gegenstand seiner Berufung gestützt auf ein von ihm eingereichtes Schreiben, datierend vom 22. Februar 2022, in welchem er anerkennt, Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, wobei er ausdrücklich dem Gericht die Beurteilung überlässt, für wie viele Delikte er schuldig zu sprechen sei, eingeschränkt (vgl. hierzu im Detail unten E. 2.1.c). Diese Zugeständnisse sind nachfolgend bei der konkreten Würdigung der einzelnen Delikte zu berücksichtigen (vgl. unten E. 4). Die Staatsanwaltschaft begehrt demgegenüber in ihrer Anschlussberufung vom 8. April 2021 in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils eine Verurteilung wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Gefährdung des Lebens, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung, ein zusätzlicher Schuldspruch in den Fällen 4.40 bis 4.43, 5.47 und 5.48 der Anklage sowie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens neuneinhalb Jahren. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Gestützt auf die Rechtsbegehren der Parteien ist das angefochtene Urteil grundsätzlich ‒ mit Ausnahme der vor Kantonsgericht zugestandenen Handlungen ‒ vollumfänglich zu überprüfen, allerdings mit nachfolgenden Einschränkungen: b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind die Festlegung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A. (Dispositiv-Ziff. II.4), die Anordnung, wonach sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 1. bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden (Dispositiv-Ziff. III.1), diejenige, wonach die gegen A. gestellten Zivilforderungen abgewiesen werden bzw. auf sie nicht eingetreten wird oder sie auf den Zivilweg verwiesen werden (Dispositiv-Ziff. III.5, III.7, III.8, III.9 und III.10), sowie schliesslich sämtliche Bestimmungen, welche sich mit dem Mitbeschuldigten B. befassen (Dispositiv-Ziff. I.1 bis I.6, III.2 und III.3). 1.3 Beweisanträge a) Anlässlich der Parteiverhandlung vom 28. Februar 2022 begehrt der Beschuldigte A. , dass sein im Gericht anwesender Vater zu befragen sei und sich dieser zur Person des Berufungsklägers äussern könne. Dieser Antrag wird vom Kantonsgericht abgewiesen, was sich wie folgt begründet: b) Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGE 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). Vorliegend wird weder dargelegt noch wäre ersichtlich, inwiefern der Vater des Beschuldigten in irgendeiner Form für den in casu zu fällenden Entscheid massgebliche und sich nicht bereits aus den Akten ergebende Erkenntnisse zu Protokoll geben könnte. 2. Ausführungen der Parteien 2.1 Beschuldigter A. (...) 2.2 Staatsanwaltschaft (...) 3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 3.1 Verfahrensgrundsätze (...) 3.2 Beweiswürdigung (...) 3.3 Sachverhalt Im Hinblick auf die tatsächliche Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts wird ‒ unter Beachtung der vorgängig dargelegten Maxime "in dubio pro reo" ‒ gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2020 und grundsätzlich dem systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils und den Erwägungen des Strafgerichts folgend bei der spezifischen Prüfung der konkreten Anklagepunkte ‒ soweit erforderlich unter Würdigung der diesbezüglichen Darlegungen der Parteien ‒ im Einzelnen auf die rechtserheblichen Beweise und Indizien eingegangen. 4. Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl 4.1 Vorbemerkungen a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A. in Bezug auf die Fälle 4.37 bis 4.39, 5.44 bis 5.46, 5.49 bis 5.55 sowie 6.56 bis 6.81 und 6.83 gemäss den Ziffern 4, 5 und 6 der Anklageschrift des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt. Demgegenüber haben die Vorderrichter den Beschuldigten A. m Hinblick auf die Fälle 4.40 bis 4.43, 5.47 und 5.48 gemäss den Ziffern 4 und 5 der Anklageschrift von den entsprechenden Vorwürfen freigesprochen. b) Der Berufungskläger hat zunächst in seinen schriftlichen Eingaben hinsichtlich sämtlicher Fälle eine Einstellung des Verfahrens bzw. einen vollumfänglichen Freispruch von den diesbezüglichen Vorwürfen begehrt. Hiervon abweichend hat der Beschuldigte im Rahmen der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 28. Februar 2022 ausdrücklich zugestanden, in den Fällen 5.44, 5.45, 5.50, 5.52 bis 5.54, 6.59, 6.71, 6.72 und 6.83 schuldig zu sein. Im Hinblick auf die genannten Fälle ist folglich davon auszugehen, dass der entsprechende Sachverhalt gemäss Anklageschrift ohne Weiteres erstellt ist. Von der Berufung des Beschuldigten erfasst sind bezüglich des rubrizierten Anklagepunktes demnach nur noch die Fälle 4.37 bis 4.39, 5.46, 5.49, 5.51, 5.55 bis 5.58, 6.60 bis 6.70 und 6.73 bis 6.81. c) Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt zusätzlich zu den erstinstanzlichen Schuldsprüchen eine Verurteilung in den Fällen 4.40 bis 4.43 sowie 5.47 und 5.48, eine Verurteilung wegen Bandenmässigkeit in den Fällen 5.44 bis 5.55 sowie insgesamt ein Schuldspruch wegen mehrfacher banden- und gewerbsmässiger Tatbegehung. 4.2 Theoretische Erwägungen a) Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Nach Ziff. 2 von Art. 139 StGB wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. Schliesslich wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 al. 1 und al. 2 StGB). Als Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, d.h. im Bruch fremden Gewahrsams und in der Begründung eines neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz vorausgesetzt, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss, d.h. auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neben dem Vorsatz gefordert ist zudem die Absicht, sich die Sache anzueignen. Aneignungsabsicht meint dolus directus erstes Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters. Schliesslich fordert Art. 139 StGB auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, mithin ist wiederum dolus directus ersten Grades gemeint ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel, 2019, N 14 ff. und N 67 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). b) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 1.4) liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an bloss ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 2, mit Hinweisen). Hat der Täter die Tatsachen, aus denen das Gericht den Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, gekannt und gewollt, ist der Vorsatz zu bejahen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a, mit Hinweis). Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten bewusst sein. Er muss die Tatumstände kennen, welche die Bandenmässigkeit begründen, und diese wollen; dolus eventualis genügt (BGer 6B_861/2009 vom 18. Februar 2010 E. 3.1; Niggli / Riedo , a.a.O., N 118 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). d) Für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit geht die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 129 IV 253 E. 2.2; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen; Niggli / Riedo , a.a.O., N 89 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). 4.3 Allgemeines zu den Beweisen a) Der Beschuldigte A. hat im Verlaufe der Voruntersuchung (Einvernahme vom 8. Januar 2019 [act. 4319 ff.] und vom 6. Februar 2019 [act. 4443 ff.]), nachdem ihm betreffend die Einbruchsdiebstähle alle Einzelfälle vorgehalten worden sind, eingeräumt, schuldig zu sein, gleichzeitig hat er allerdings bestritten, für diejenige Anzahl von Delikten verantwortlich zu sein, wie sie ihm vorgehalten worden ist (act. 4545). Er hat bereits früh in der Untersuchung in genereller Weise zugestanden, kein Engel zu sein, sich aber dagegen gewehrt, über 80 Einbruchsdiebstähle in der Schweiz begangen zu haben (act. 4257, 4385, 4459). Anerkannt hat A. , mindestens ein Auto gestohlen zu haben (act. 4259), sowie zu wissen, dass er Spuren hinterlassen habe (act. 4265) und er kein Profi sei (act. 4243, 4259). Ausserdem hat er zu Protokoll gegeben, die Verantwortung für seine Fälle übernehmen zu wollen (act. 4297). So sei er im Jahr 2014 in einem Fall mit E. unterwegs gewesen, D. und der Mitbeschuldigte B. seien jedoch nicht dabei gewesen (act. 4471). Im Wesentlichen jedoch hat der Beschuldigte A. die Aussage verweigert. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte ferner ausgeführt, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. in der Schweiz nicht mehr als vier Mal Einbrüche und überdies alleine bzw. mit E. ca. zwei Mal Einbrüche verübt zu haben. Zudem hat er eingeräumt, auch mit D. in der Schweiz Einbrüche begangen zu haben (act. S 507 f.). Somit ist hinsichtlich des Beschuldigten A. zwar eine grundsätzliche Geständigkeit bezüglich der ihm zur Last gelegten Tathandlungen zu konstatieren, wobei er aber tatsächlich lediglich einen konkreten Einbruchsdiebstahl (Fall 5.54, act. 4293 ff.) anerkannt und in Bezug auf die übrigen vorgehaltenen Einzelfälle entweder von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht oder angegeben hat, sich nicht mehr erinnern zu können. Gleichermassen hat der Beschuldigte A. im Rahmen des Berufungsverfahrens sowohl in seinem persönlichen Schreiben vom 22. Februar 2022 als auch anlässlich der Befragung durch das Kantonsgericht grundsätzlich eingestanden, Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, gleichzeitig hat er aber kein einziges konkretes Delikt zugegeben, sondern es vielmehr der Würdigung des Kantonsgerichts überlassen, in welchen Fällen er schuldig zu sprechen sei (Protokoll KG S. 7 ff., insbesondere S. 11). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten A. hat dessen allgemein gehaltenes Geständnis dahingehend spezifiziert, dass dieser in den Fällen 5.44, 5.45, 5.50, 5.52 bis 5.54, 6.59, 6.71, 6.72 und 6.83 anklagegemäss schuldig zu sprechen sei. b) aa) Der Mitbeschuldigte B. hat in der Voruntersuchung (Einvernahmen vom 6. Dezember 2018 [act. 3829 ff.], vom 17. Dezember 2018 [act. 3893 ff.], vom 31. Januar 2019 [act. 4015 ff.] sowie vom 13. Februar 2019 [act. 4145 ff.]) die ihm vorgeworfenen Tathandlungen weitgehend eingeräumt und dabei auch Drittpersonen, namentlich den Beschuldigten A. , belastet, mit welchem er im Jahr 2014 zahlreiche Einbruchsdiebstähle begangen habe (act. 3369 bis 3775, 3829 bis 4209, 4553 ff.). Vor dem Strafgericht hat er seine Geständnisse grösstenteils bestätigt, jedoch die Beteiligung des Beschuldigten A. an den Einbruchsdiebstählen teilweise etwas relativiert (act. S 503 ff.). Wie bereits vorgängig erwähnt, hat auch der Beschuldigte A. zugestanden, mit dem Mitbeschuldigten B. in der Schweiz Einbrüche verübt zu haben. Die Aussagen des Mitbeschuldigten B. werden sodann teilweise durch objektive Indizien gestützt, wie beispielsweise an den Tatorten bzw. in den entwendeten Fahrzeugen aufgefundene DNA-Spuren der Täterschaft (vgl. die nachfolgend beurteilten Einzelfälle E. 4.4 ff.). Weiter werden die Geständnisse des Mitbeschuldigten B. durch seine polizeiliche Anhaltung (in den Fällen 3.35 und 3.36) sowie durch Bilder einer Überwachungskamera (Fall 6.59) erhärtet. Zudem weisen sowohl der Beschuldigte A. wie auch der Mitbeschuldigte B. je zwei Verurteilungen in Frankreich für gemeinsam verübte Einbruchsdiebstähle, welche teilweise im gleichen Zeitraum wie die vorliegend zu beurteilenden begangen worden sind, auf (act. 73 ff., 97 ff., 175 ff., 199 ff.). Des Weiteren ist festzustellen, dass der Mitbeschuldigte B. , welcher sich selbst nie als blossen Mitläufer bezeichnet hat, mit seinen Aussagen primär sich selbst belastet und mit Ausnahme der Fälle gemäss Ziffer 5 der Anklage, worauf in der Folge in Bezug auf seine Person das diesbezügliche Verfahren eingestellt worden ist (act. 11433 ff.), seine Beteiligung nie abgestritten hat. Bemerkenswert ist ferner, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten B. zahlreiche Realkriterien aufweisen; so hat dieser in Einzelfällen auch unwichtige Details zu schildern vermocht, soweit er über eine konkrete Erinnerung verfügt hat (wie etwa, dass der gestohlene und später getrunkene Wein sehr gut gewesen sei [act. 4125]). Ausserdem hat er Tatbeteiligte nie über Gebühr belastet, sondern vielmehr insbesondere den Beschuldigten A. bezüglich der vorgeworfenen, im Jahr 2013 begangenen Delikte insofern massgeblich entlastet, als er angegeben hat, dass dieser erst im November 2013 von Albanien nach Frankreich gekommen sei und er ihn erst dann kennengelernt habe (act. 3837). Im Ergebnis ist damit grundsätzlich von einer hohen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten B. auszugehen. bb) lm Rahmen seiner überaus glaubhaften Erstaussagen hat der Mitbeschuldigte B. angegeben, die im Jahr 2014 verübten Einbruchsdiebstähle mit dem Beschuldigten A. begangen zu haben (act. 3729, 3739, 3887), wobei er überdies ausgeführt hat, damals immer mit dem Beschuldigten A. unterwegs gewesen zu sein und gearbeitet zu haben, wohingegen D. nicht immer bzw. nur drei bis vier Mal bei Einbruchsdiebstählen dabei gewesen sei (act. 3935). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. vom 2. April 2019 (act. 4553 ff.) hat Letzterer bestätigt, im Jahr 2014 mit Ersterem in der Schweiz Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, wofür er ca. sechs bis sieben Mal in die Schweiz gekommen sei (act. 4555). Weiter hat der Mitbeschuldigte B. zu Protokoll gegeben, im Sommer 2014 jeweils mit dem Beschuldigten A. und mit D. "unterwegs" gewesen zu sein, wenn sie zu dritt "unterwegs" gewesen seien (act. 4617), wobei als "unterwegs gewesen zu sein" im vorliegenden Kontext selbstredend als Einbruchstour zu verstehen ist. Vor dem Strafgericht hat der Mitbeschuldigte B. zwar die Beteiligung des Beschuldigten A. dahingehend relativiert, dass er in der Schweiz hauptsächlich bzw. im Jahr 2014 zu 90 % mit D. und nur drei bis vier Mal mit dem Beschuldigten A. Einbruchsdiebstähle verübt habe (act. S 497 ff.). Diese Abschwächung in Form einer Verlagerung des Schwerpunktes der Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen in der Schweiz im Jahr 2014 vom Beschuldigten A. hin zu D. lässt sich jedoch klarerweise mit dem Bestreben, ab diesem Zeitpunkt den sich in Freiheit befindenden D. anstelle des anwesenden A. zu belasten, erklären. Erhellend ist in diesem Zusammenhang die Antwort des Mitbeschuldigten B. in der Konfrontationseinvernahme, wonach er hinsichtlich eines bestimmten Deliktes nicht mehr wisse, mit wem er zusammen gewesen sei, jedoch A. schaden könnte, wenn er sagen würde, dass er mit ihm unterwegs gewesen sei (act. 4593). In einem solchen Konflikt hat sich der Mitbeschuldigte B. zum Zeitpunkt seiner Erstaussagen, als er sowohl den Beschuldigten A. als auch D. in Freiheit gewähnt hat, nicht befunden, weshalb in erster Linie auf die diesbezüglichen, wie bereits erwähnt überaus glaubhaften, Angaben abzustellen ist. Den erst im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebrachten Einwänden des Beschuldigten, wonach nicht auf die Aussagen des Mitbeschuldigten B. abgestellt werden könne, weil dieser erstens in seiner Erstbefragung die übrigen Beteiligten übermässig stark belastet habe und zweitens die Konfrontationseinvernahme zwischen den Beiden nicht gesetzeskonform erfolgt sei, ist nicht zu folgen. Erstens hat der Mitbeschuldigte B. die anderen Tatbeteiligten, darunter auch den Beschuldigten A. , wie vorstehend ausgeführt, gerade nicht über Gebühr belastet, sondern bloss (in eher unüblicher Weise) entschieden, seine eigenen Tathandlungen ‒inklusive der gesamthaften Täterschaft ‒ umfassend zu gestehen. Und zweitens sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Mitbeschuldigten B. und dem Beschuldigten A. nicht nach den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt wäre. Zutreffend mag sein, dass die Verteidigungsstrategie des Mitbeschuldigten B. (umfassend geständig zu sein) mit derjenigen des Beschuldigten A. (möglichst viel abzustreiten) kollidiert; dies hat aber selbstredend keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit oder die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Mitbeschuldigten B. . c) Im Zuge der Ermittlungen der französischen Behörden im Zusammenhang mit den auf französischem Boden stattgefunden Einbruchsdiebstählen, für welche sowohl der Beschuldigte A. als auch der Mitbeschuldigte B. rechtskräftig verurteilt worden sind, ist gestützt auf die Erkenntnisse aus der Auswertung diverser Mobiltelefon-Randdaten festgestellt worden, dass sich die Mobiltelefonnummern +33758. , +33753. , +33519. und +335190. mehrfach zu den Tatzeiten in Tatortnähe registriert haben. Die französischen Ermittlungsbehörden haben dabei diese Nummern gestützt auf ihre Abklärungen dem Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. zugewiesen (act. 3355, 3445 bis 3459, 3499 bis 3513, CD Copie Dossier 3/15/SS). Der Mitbeschuldigte B. hat bestätigt, die Telefonnummer +33753. selbst benutzt zu haben, wobei auch andere Personen das Gerät mit der entsprechenden SIM-Karte verwendet hätten. Auch hat er im Zusammenhang mit der Telefonnummer +33751. zugestanden, möglicherweise zwei Telefone benutzt zu haben (act. 3567 f., 3699 f.). Der Beschuldigte A. hat eingeräumt, Prepaid-Karten von "Lycamobile" besessen und mit französischen Telefonnummern telefoniert zu haben. Ausserdem habe er Prepaid-Karten gekauft, mit denen anschliessend andere telefoniert hätten (act. 3525 f.) Sodann hat er eingestanden, dass es sich bei einem Telefongerät um dasjenige seines Vaters, seines Neffen und seines Sohnes gehandelt habe, nachdem ihm eröffnet worden war, dass das auf einem am 11. August 2014 auf seiner Facebook-Seite erkennbare Telefon gleichen Typs sei wie dasjenige, in welches vom 13. bis zum 30. August 2014 die SIM-Karte mit der Rufnummer +33753. eingelegt gewesen sei (act. 3527). Gestützt auf die Erkenntnisse der französischen Strafbehörden steht somit ausser Zweifel, dass die vorgängig aufgelisteten Telefonnummern eine Verbindung zum Beschuldigten A. sowie zum Mitbeschuldigten B. aufweisen. Unzweifelhaft ist sodann, dass die Telefonnummern +33758. und +33753. auch im Konnex zu den vorliegenden Einbruchsdiebstählen stehen, nachdem sie mehrfach zu den Tatzeiten im grenznahen Gebiet in Frankreich erfasst worden sind (vgl. die nachfolgend beurteilten Einzelfälle E. 4.4 ff.), wobei die Geräte jeweils eine auffallende Inaktivität während den Nachtstunden aufgewiesen haben (act. 3355 ff., 3375, CD Copie Dossier 3/15/SS, D 263, D 480 ff.). d) aa) In Bezug auf die in zahlreichen Fällen an den Tatorten bzw. in den von den Tätern verwendeten Fahrzeugen gesicherten und mit dem DNA-Profil des Beschuldigten A. bzw. des Mitbeschuldigten B. übereinstimmenden DNA-Spuren hat bereits die Vorinstanz auf entsprechende Rüge der Beschuldigten festgestellt, dass keinerlei Hinweise ausgemacht werden könnten, welche auf eine nicht fachgerechte Erstellung der Gutachten oder einen nicht schlüssigen Inhalt derselben deuten würden. Namentlich habe die Staatsanwaltschaft auf entsprechenden Einwand der Verteidigung hin, wonach die Richtigkeit der im Recht liegenden Beweiswertberechnungen anzuzweifeln seien, die Gutachten bei den entsprechenden Instituten, bei welchen es sich allesamt um akkreditierte Institute aus verschiedenen Kantonen handle, ergänzen lassen (act. 365 f., 3663 ff., 3677, 7383 ff., 7387 bis 7395, 7881 bis 7897, 8251 bis 8263). In der Forensischen Genetik sei zur Berechnung des Beweiswerts unter anderem gemäss der Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (vgl. deren Richtlinien zur internen Qualitätssicherung bei Spurenuntersuchungen mittels DNA-Untersuchungstechniken sowie act. 7891) als biostatischer Ansatz die sogenannte Likelihood Ratio (LR) bzw. der sogenannte Likelihood Quotient (LQ) zu verwenden. Demgegenüber spiele bei der Beweiswertberechnung die Berechnung einer Zufallstreffer-Wahrscheinlichkeit gemäss dem wissenschaftlichen Konsens keine Rolle. Bei den konkreten Berechnungen in den vorliegenden Gutachten sei gemäss diesen Vorgaben vorgegangen worden, und ein Vergleich zwischen den aus den verschiedenen Instituten stammenden Gutachten zeige ein praktisch identisches Vorgehen. Diese Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Vorderrichter sind ohne Weiteres zu bestätigen, zumal im Rahmen des Berufungsverfahrens hiergegen keine Einwände erhoben worden sind. bb) Weiter hat das Strafgericht zu Recht erwogen, dass sich in den Akten zwar verschiedene Auszüge aus der EDNA-Datenbank befänden (z.B. act. 3001 ff. und 3045 ff.), diese Unterschiede sich bei genauerer Betrachtung jedoch nur vermeintlich als Fehler entpuppten, da die für die Beweiswürdigung massgeblichen Auszüge aus der EDNA-Datenbank diejenigen seien, welche im Kopf des Auszugs die Beschuldigten mit ihren Personalien und ihrer PCN aufführten (Mitbeschuldigter B. unter PCN 13. , act. 3045 ff.; Beschuldigter A. unter PCN 40. , act. 7343 ff.), weil sich nur diesen Auszügen der Vergleich zwischen den mit 16 typi-Systemen erfassten DNA-Profilen der Beschuldigten und den an den Tatorten gesicherten DNA-Spuren vollständig bzw. im Umfang der maximal 16 zu prüfenden typi-Systemen entnehmen lasse (vgl. Art. 1 Abs. 5 und den dazugehörigen Anhang der Verordnung des EJPD über die Leistungs- und Qualitätsanforderungen für forensische DNA-Analyselabore vom 8. Oktober 2014). Korrekt festgehalten hat die Vorinstanz ferner, dass bezüglich des Beschuldigten A. zusätzlich zwei DNA-Profile existierten, die nicht an das EDNA übermittelt worden seien, bei denen jedoch ein Direktvergleich zwischen dem DNA-Profil des Beschuldigten und der gesicherten DNA-Spur möglich gewesen sei (act. 8129 f., 9403 f.). Auch hinsichtlich des Mitbeschuldigten B. liege ein zusätzliches DNA-Profil vor, das auf dem Auszug gemäss act. 3045 nicht erscheine, weil es zeitlich erst nach dessen Erstellung in die Datenbank eingelesen worden sei (act. 7289 f., 7295 ff.); ungeachtet dessen sei dieses gleichermassen für das gerichtliche Verfahren beweis-relevant. cc) Ebenso zutreffend haben die Vorderrichter dargelegt, dass aus denjenigen Fällen, in welchen auf das Einholen einer Beweiswertberechnung verzichtet worden sei, nicht die Unverwertbarkeit der DNA-Hits folge. Vielmehr sei es gängige Praxis, auf eine Beweiswertberechnung zu verzichten, wenn die gesicherte DNA-Spur und die DNA der Vergleichsperson in mindestens zehn vergleichbaren typi-Systemen (exklusive dem typi-System zur Geschlechtsbestimmung) übereinstimmten, da die Wahrscheinlichkeit, dass die betreffende Person Spurgeber gewesen sei, dann bereits bei über einer Million liege. Im vorliegenden Verfahren beruhten die DNA-Hits in den überwiegenden Fällen auf einem Vergleich von bis zu zehn oder mehr typi-Systemen. Ohnehin stütze sich eine Verurteilung praxisgemäss nicht bloss auf einen DNA-Hit als alleinigen Beweis ab, vielmehr sei ein solcher als Beweis bzw. Indiz im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten. Gestützt auf diese Erwägungen bestehen vorliegend keine Bedenken, auf die Erkenntnisse zu den Untersuchungen der DNA-Spuren abzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte A. diese im Berufungsverfahren nicht nur nicht angefochten, sondern vielmehr seine Täterschaft in allen denjenigen Fällen, in welchen seine DNA an den Tatorten oder in den entwendeten Fahrzeugen sichergestellt worden ist, explizit eingeräumt hat. 4.4 Einzelfälle gemäss Ziffer 4 der Anklage (Fälle 4.37 bis 4.43) a) In rubrizierter Anklageziffer werden dem Beschuldigten sieben Einbruchs- bzw. Einschleichdiebstähle im Zeitraum vom 16. März 2014 bis zum 25. März 2014, davon zwei Versuche, zur Last gelegt. Das Strafgericht hat in den Fällen 4.37 bis 4.39 einen Schuldspruch und in den Fällen 4.40 bis 4.43 einen Freispruch ausgefällt. b) In genereller Weise festzustellen ist, dass sich sämtliche Fälle (vgl. act. 6831 ff., 6897 ff., 6979 ff., 7037 ff., 7163 ff., 7197 ff., 7241 ff.) in Gemeinden des Leimentals zugetragen haben. Allein in Biel-Benken/BL ist vier Mal eingebrochen worden (Fälle 4.38 sowie 4.41 bis 4.43), davon zwei Mal in der gleichen Strasse. In vier der sieben Fälle ist die Fensterbohr-Methode zum Einsatz gekommen, zwei Mal ist eine Türe bzw. ein Fenster aufgehebelt worden und ein Mal hat sich die Täterschaft über ein unverschlossenes Fenster Zugang in die Liegenschaft verschafft. Bei sechs Liegenschaften hat es sich um Wohnliegenschaften und bei einer um ein Restaurant mit einer angegliederten Wohnung gehandelt. Fünf Einbrüche haben stattgefunden, während die Bewohner am Schlafen gewesen sind, wobei in einem Fall die Täterschaft sogar das Schlafzimmer betreten hat (Fälle 4.37, 4.38, 4.40, 4.42 und 4.43). In einem Fall ist zudem ein Personenwagen (Mercedes E320 CDl, Kennzeichen BL 1. ) entwendet worden, welcher ca. achteinhalb Monate später in Mulhouse/F aufgefunden worden ist. In den Fällen 4.37, 4.38, 4.39 und 4.40 sind an den Tatorten Spuren gesichert worden, welche mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereingestimmt haben (Fall 4.37: act. 6841 f., 6845 ff., 3061; Fall 4.38:act. 6907 ff., 3053; Fall 4.39: act. 6985 ff., 3061; Fall 4.40: act. 7045 ff., 7055 ff., 3053). Ausserdem ist die DNA des Mitbeschuldigten B. im Fall 4.43 im aufgefundenen Auto entdeckt worden (act. 7289 bis 7301). Dieser verfügt ferner über konkrete Erinnerungen in den Fällen 4.37 und 4.40 (act. 6879, 7145) und hat die Tatbegehung in den übrigen Fällen auch nicht bestritten bzw. diese sogar anerkannt (Fall 4.38: act. 6965 f., 6973; Fall 4.39: act. 7023 f., 7029; Fall 4.41: act. 7181 ff., 7191; Fall 4.42: act. 7231, 7235; Fall 4.43: act. 7253 f., 7261). Der Mitbeschuldigte B. hat zudem ausgesagt (vgl. oben E. 4.3.b), die Delikte immer mit dem Beschuldigten A. und manchmal mit D. verübt zu haben (act. 3967 bis 3991, 4553 ff.). Auch der Beschuldigte A. hat zugegeben, gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B. und D. im Jahr 2014 Einbrüche in der Schweiz begangen zu haben (vgl. oben E. 4.3.a). Fest steht sodann, dass der Beschuldigte A. in den von ihm zugestandenen Einbruchsdiebstählen die Fensterbohr-Methode angewendet hat (vgl. nachfolgend E. 4.5 f.). Gestützt auf das Urteil des Tribunal Correctionnel de Colmar vom 1. Februar 2018 ist des Weiteren zu konstatieren, dass der Beschuldigte A. im besagten Zeitraum in Frankreich in gleicher Art wie in casu vorgeworfen Einbruchsdiebstähle begangen hat (act. 199 ff.). Schliesslich steht fest, dass der Beschuldigte A. zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. am 12. März 2014 gemeinsam von Albanien herkommend am Flughafen in Wien kontrolliert worden ist (act. 3479), und lediglich vier Tage nach dieser Kontrolle die vorliegende Einbruchsserie begonnen hat. c) Konkrete Würdigung von Fall 4.37 Am Tatort des Einbruchs zum Nachteil von F. in Flüh/SO ist die DNA des Mitbeschuldigten B. gesichert worden (act. 6831 ff., 6841 f., 6845 ff., 3045, 3061), und dieser hat sich bezüglich des vorliegenden Falles an eine konkrete Tathandlung erinnern können (act. 6879), weshalb er vom Strafgericht rechtskräftig als Täter qualifiziert worden ist. Nach den Angaben des Mitbeschuldigten B. , bestätigt anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten A. (act. 6879, 6887), ist davon auszugehen, dass auch dieser sowie D. am fraglichen Einbruch beteiligt gewesen sind. Der zum Zeitpunkt des Einbruchs auf dem Sofa in der Wohnung schlafende Geschädigte hat zu Protokoll gegeben, er sei durch Geräusche geweckt worden und im Gang auf einen unbekannten Mann getroffen. Er habe diesen angeschrien, worauf ihm der Mann zunächst in einer unbekannten Sprache etwas entgegnet habe und dann aus dem Fenster im ersten Obergeschoss gesprungen sei. Zwei weitere unbekannte Männer seien daraufhin dem ersten gefolgt. Alle drei Männer seien zunächst davongelaufen, hätten dann ein Auto bestiegen und seien in Richtung Frankreich davongefahren (act. 6833). Gestützt auf diese Beweislage ist unter Berücksichtigung der vorstehenden allgemeinen Ausführungen (oben E. 4.3 und 4.4.b) nach Ansicht des Kantonsgerichts die Täterschaft des Beschuldigten A. nachgewiesen und somit der angeklagte Sachverhalt erstellt. In Bezug auf die Zivilforderung (act. 1937) hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass einerseits lediglich CHF 400.-- Bargeld anstelle der in der Anzeige aufgeführten CHF 700.-- entwendet worden sind, andererseits jedoch die übrigen Positionen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, womit der Wert des Deliktsguts auf gesamthaft CHF 600.-- zu beziffern ist. Durch das Aufwuchten der Türe ist zudem ein polizeilich geschätzter Sachschaden von CHF 1'000.-- entstanden, wobei diese Schätzung durch Fotografien (act. 6889 f.) plausibilisiert wird. d) Konkrete Würdigung von Fall 4.38 Auch in diesem Fall zum Nachteil von G. in Biel-Benken hat die DNA des Mitbeschuldigten B. am Tatort festgestellt werden können (act. 6907 ff., 3053), womit hinsichtlich seiner Täterschaft keine Zweifel bestanden haben. Die Geschädigte hat ebenfalls drei fremdsprachige Männer in ihrem Haus entdeckt, nachdem sie durch Geräusche geweckt worden war und Nachschau gehalten hat (act. 6897 ff.). Der Mitbeschuldigte B. wiederum hat ausgesagt, der Beschuldigte A. sei sicher und entweder D. oder H. seien vermutlich dabei gewesen, wobei Letzterer sie lediglich in einer Nacht begleitet habe (act. 6965 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. hat der Zweitgenannte bestätigt, dass Ersterer ebenfalls anwesend gewesen sei (act. 6973). Hinsichtlich der Teilnahme von H. hat der Mitbeschuldigte B. sodann sowohl an der Konfrontationseinvernahme als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht deponiert, mit diesem nur ein Mal, als eine Rolex entwendet worden sei, einen Einbruch verübt zu haben (act. 6973, S 503). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Fall 4.40 eine Rolex gestohlen worden ist und die DNA von H. am Tatort hat nachgewiesen werden können. Nach übereinstimmenden Aussagen von A. und B. sollen zudem H. und der Beschuldigte A. nie gemeinsam einen Einbruch verübt haben (act. 4569, S 503 f.). Gestützt auf diese Erwägungen ist unter Berücksichtigung der vorstehenden allgemeinen Ausführungen (oben E. 4.3 und 4.4.b) davon auszugehen, dass die Täterschaft des Beschuldigten A. wiederum nachgewiesen und somit der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Das Deliktsgut ist gestützt auf die Auflistung (act. 6905) und den eingereichten Beleg (act. 1951) im angeklagten Umfang von total CHF 461.-- nachgewiesen. Der Sachschaden von CHF 3'131.60 ist mit den Reparaturbelegen dargetan, wobei ergänzend auf die Fotografie des beschädigten Fensterrahmens zu verweisen ist (act. 1949, 1955, 6977). e) Konkrete Würdigung von Fall 4.39 In diesem Fall zum Nachteil von I. in Rodersdorf/SO hat sich wiederum die DNA des Mitbeschuldigten B. in einer Spur am Tatort gefunden. Zwar ist die Täterschaft nicht in die Liegenschaft eingedrungen (act. 6579 ff., 6985 ff., 3061); ungeachtet dessen hat sie das mit Pflanzen und mindestens teilweise mit einem Zaun umfriedete und damit visuell abgegrenzte Grundstück betreten, um zur Sitzplatztüre zu gelangen, welche sie erfolglos und gewaltsam zu öffnen versucht hat (act. 7021, 7031 bis 7035). Da der Geschädigte zum Tatzeitpunkt ferienabwesend gewesen ist, liegen seinerseits keine Auskünfte zur Täterschaft vor. Im Rahmen seiner Erstbefragung hat der Mitbeschuldigte B. ausgeführt, dass der Beschuldigte A. und möglicherweise D. beteiligt gewesen seien. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme hat er sodann vorgebracht, dass es die beiden Genannten gewesen seien, sofern sich der Einbruch in derselben Nacht ereignet habe wie der vorangegangene Fall. Aufgrund des tatsächlich überschneidenden Tatzeitraums der beiden Fälle (Fall 4.38: 20. März 2014; Fall 4.39: 17. bis 20. März 2014) besteht per se eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beiden Einbrüche in derselben Nacht zugetragen haben, wobei sich diese grosse Wahrscheinlichkeit durch die Tatsache, wonach in beiden Fällen ein vergleichbares Bohrloch im Umfang von rund acht bis neun Millimetern festgestellt worden ist, zur Gewissheit verdichtet (act. 6981). Folglich ist auch in concreto rechtsgenüglich erstellt, dass der Einbruchsversuch vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. und D. ) verübt worden ist. Da es in casu lediglich beim Versuch geblieben ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden. Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch belegter Sachschaden von CHF 500.-- angerichtet worden (act. 6981, 7031). f) Konkrete Würdigung von Fall 4.40 Der vorliegende Einbruch zum Nachteil von J. in Oberwil/BL hat sich ereignet, während der Geschädigte und seine Ehefrau in getrennten Zimmern geschlafen haben. Dabei hat sich die Täterschaft mittels der Fensterbohr-Methode Zutritt zur Liegenschaft verschafft und unter anderem auch das Schlafzimmer der Ehefrau betreten (act. 7037 ff., 7123 ff.). Am Tatort sind sowohl Spuren mit der DNA des Mitbeschuldigten B. als auch solche mit der DNA von H. gesichert worden (act. 7045 ff., 7055 ff., 7063, 3053). Letzterer ist mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018 denn auch rechtskräftig für den vorliegenden Einbruch verurteilt worden (act. 7139 f.). Der Mitbeschuldigte B. hat sich über sehr konkrete Erinnerungen an den Einbruch ausgewiesen, wie beispielsweise an den Erlös von CHF 6'000.-- für die Rolex-Uhr und die Verteilung des Erlöses (CHF 2'000.-- pro Person). Unsicher ist er sich hingegen gewesen, ob D. oder der Beschuldigte A. teilgenommen hat (act. 7145 ff.). Aus den Aussagen zur Teilung des Erlöses für die Rolex-Uhr ist zu schliessen, dass neben dem Mitbeschuldigten B. nur zwei weitere Personen beteiligt gewesen sind, wobei es sich bei einer Person zweifelsfrei um H. gehandelt hat. Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz verbleibt nach Überzeugung des Kantonsgerichts kein vernünftiger Zweifel, dass es sich angesichts des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu den vorstehend beurteilten Delikten, des an den Tag gelegten modus operandi (Fensterbohr-Methode) sowie des unzweifelhaften Mitwirkens des Mitbeschuldigten B. , welcher mehrfach und überaus glaubhaft dargelegt hat, die im Jahr 2014 verübten Einbruchsdiebstähle immer mit dem Beschuldigten A. begangen zu haben, bei der dritten Person um den Berufungskläger gehandelt hat. Demnach ist nachgewiesen, dass die vorliegende Tathandlung vom Beschuldigten A. (zusammen mit den bereits rechtskräftig verurteilten B. und H. ) verübt worden ist, womit der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Das Deliktsgut im Wert von CHF 39'985.-- steht gestützt auf die vorhandenen Belege ohne Weiteres fest (act. 1985, 1987, 1995, 7043). Gleichermassen ist der Sachschaden im Umfang von CHF 400.-- erstellt (act. 1991, 7039, 7159). g) Konkrete Würdigung von Fall 4.41 Die Fälle 4.41 bis 4.43 haben sich wiederum alle in Biel-Benken ereignet, wobei sich die Täterschaft in zwei Fällen mit der Fensterbohr-Methode Zutritt zu den Liegenschaften verschafft hat bzw. versucht hat zu verschaffen (Fall 4.41: act. 7163 ff.; Fall 4.42: act. 7197 ff.) und in einem Fall ein unverschlossenes Fenster hierzu genutzt hat (Fall 4.43: act. 7241 ff.). Die Einbrüche in den Fällen 4.42 und 4.43 sind in derselben Nacht und der gleichen Strasse begangen worden, wobei die Täterschaft in beiden Fällen die Liegenschaften auch tatsächlich betreten hat. Ausserdem ist im Fall 4.43 ein Personenwagen (Mercedes E320 CDl, Kennzeichen BL 1. ) entwendet worden, welcher ca. achteinhalb Monate später in Mulhouse/F aufgefunden worden ist. In Bezug auf den Fall 4.41 zum Nachteil von K. sel. ist zu konstatieren, dass dieser ebenfalls in einem überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnex zu den vorstehend beurteilten Delikten steht, der bereits mehrfach beschriebene modus operandi (Fensterbohr-Methode) an den Tag gelegt worden ist sowie dass der Mitbeschuldigte B. die Tatbegehung nicht bestritten sowie mehrfach und überaus glaubhaft dargelegt hat, die im Jahr 2014 verübten Einbruchsdiebstähle immer mit dem Beschuldigten A. begangen zu haben, womit auch in diesem Fall die Täterschaft des Beschuldigten A. zu bejahen und folglich der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Da es in casu lediglich beim Versuch geblieben ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden. Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch belegter Sachschaden von CHF 500.-- angerichtet worden (act. 7191 ff.). h) Konkrete Würdigung von Fall 4.42 Zwischen den beiden Fällen 4.42 zum Nachteil von L. und 4.43 zum Nachteil von M. besteht ein sehr enger zeitlicher und örtlicher Konnex, haben doch beide Delikte in der gleichen Nacht und in der gleichen Strasse in Biel-Benken stattgefunden. Hinzu kommt, dass im Fall 4.42 wieder die Fensterbohr-Methode angewendet worden und zudem in dem im Fall 4.43 entwendeten Personenwagen die DNA des Mitbeschuldigten B. aufgefunden worden ist. Folgerichtig haben für die Vorderrichter an dessen Täterschaft keine Zweifel bestanden (act. 7277 bis 7301). Hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten A. ist zu bemerken, dass zwar zwischen den beiden Fällen 4.42 und 4.43 ein sehr enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang besteht, angesichts des Unterbruchs von fünf Tagen zu den vorgängig beurteilten Fällen der zeitliche Konnex hierzu jedoch zu verneinen ist. Dies führt zusammen mit dem Umstand, wonach nicht bekannt ist, aus wie vielen Personen sich die vorliegende Täterschaft zusammengesetzt hat, und der Mitbeschuldigte B. überdies nicht hat ausschliessen können, die fraglichen Tathandlungen lediglich mit D. begangen zu haben, zum Ergebnis, dass der Berufungskläger in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" von den Tatvorwürfen betreffend die Fälle 4.42 und 4.43 freizusprechen ist. i) Konkrete Würdigung von Fall 4.43 Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 4.42 zu verweisen. j) Zusammenfassend ist damit hinsichtlich der Einzelfälle gemäss Ziffer 4 der Anklage (Fälle 4.37 bis 4.43) in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die entsprechende Täterschaft des Beschuldigten A. in den Fällen 4.37, 4.38, 4.39, 4.40 und 4.41 ohne vernünftigen Zweifel nachgewiesen. Demgegenüber sind die Freisprüche des Strafgerichts in den Fällen 4.42 und 4.43 in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Die auf diese Erkenntnisse folgende rechtliche Würdigung des jeweils inkriminierten Sachverhalts ist im Anschluss an die Beurteilung sämtlicher Einzelfälle vorzunehmen (vgl. unten E. 4.7). 4.5 Einzelfälle gemäss Ziffer 5 der Anklage (Fälle 5.44 bis 5.55) a) In rubrizierter Anklageziffer werden dem Beschuldigten zwölf Einbruchsdiebstähle im Zeitraum vom 10. Mai 2014 bis zum 18. Juli 2014, davon vier Versuche, zur Last gelegt. Das Strafgericht hat in den Fällen 5.47 und 5.48 einen Freispruch und in den übrigen zehn Fällen einen Schuldspruch ausgefällt. b) In allgemeiner Art ist zu konstatieren, dass dem Beschuldigten A. hier vorgeworfen wird, die Einbruchsdiebstähle bzw. die Versuche hierzu zusammen mit N. sowie teilweise einer weiteren, unbekannt gebliebenen Person vollzogen zu haben. Bei allen Tatobjekten hat es sich um Wohnliegenschaften gehandelt und in sämtlichen Fällen ist mit der Fensterbohr-Methode vorgegangen worden. Ausserdem sind mit Ausnahme der Fälle 5.51 und 5.55 sämtliche Geschädigten während der Tatausübung zu Hause am Schlafen gewesen, wobei in einem Fall die Täterschaft sogar das Schlafzimmer betreten hat (act. 7303 ff., 7407 ff., 7519 ff., 7655 ff., 7703 ff., 7731 ff., 7753 ff., 7899 ff., 7925 ff., 8169 ff., 8193 ff., 8275 ff.). Sodann sind in den Fällen 5.46, 5.47, 5.50 und 5.52 jeweils Personenwagen entwendet worden, wovon einer in Mulhouse/F und einer in Riedisheim/F, einem Vorort von Mulhouse, aufgefunden worden ist (Fall 5.47: act. 7679 f., 7683; Fall 5.52: act. 8027 ff., 8053). c) Konkrete Würdigung des Falles 5.44 Bezüglich der Fälle 5.44 bis 5.46 ist zu konstatieren, dass sich die Delikte in den rund zwölf Kilometern voneinander entfernt liegenden Gemeinden Sirnach/TG und Elgg/ZH im Zeitraum zwischen dem 10. Mai 2014 und dem 14. Mai 2014 zugetragen haben (act. 7303 ff., 7407 ff., 7519 ff.). Im vorliegenden Fall 5.44 zum Nachteil von O. und P. in Sirnach ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die am Tatort aufgefundene DNA des Beschuldigten A. der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Bei seinem zugestandenen Einbruch hat der Beschuldigte A. Deliktsgut im Umfang von CHF 21'280.-- erbeutet (act. 7309 ff.). Ausserdem hat er einen von der Polizei geschätzten und fotografisch festgehaltenen Sachschaden von CHF 550.-- verursacht (act. 7325 ff.). d) Konkrete Würdigung des Falles 5.45 In Bezug auf den Fall 5.45 zum Nachteil von Q. in Elgg ist gleichermassen wie hinsichtlich des vorgängigen Falles gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die am Tatort aufgefundene DNA des Beschuldigten A. der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Nachdem der zur Zeit des Einbruchs schlafende Geschädigte und seine Ehefrau aufgrund des Knurrens ihres Hundes aufgewacht sind und der Beschuldigte geflüchtet ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden (act. 7409 ff.). Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch festgehaltener Sachschaden in der Höhe von CHF 700.-- entstanden (act. 7417 ff.). e) Konkrete Würdigung des Falles 5.46 Im Fall 5.46 zum Nachteil von R. in Elgg besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts angesichts des überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnexes zu den beiden Fällen 5.44 und 5.45, den in jenem Zusammenhang aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten A. sowie des bereits mehrfach beschriebenen vergleichbaren modus operandi (Fensterbohr-Methode) und des nunmehr vorliegenden Geständnisses bezüglich der beiden vorstehenden Fälle kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers, womit der inkriminierte Sachverhalt auch in casu erstellt ist. Das angeklagte Deliktsgut in der Höhe von CHF 3'250.-- basiert zwar nur auf Schätzungen, allerdings erscheinen diese aufgrund der detaillierten Auflistung der gestohlenen Gegenstände sowie der fotografisch festgehaltenen Situation am Tatort als genügend verlässlich (act. 7525 ff.), zumal keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die Geschädigte den tatsächlich erfolgten Einbruch genutzt haben sollte, um einen allfälligen Versicherungsbetrug zu begehen. Der von der Polizei geschätzte und fotografisch dokumentierte Sachschaden von CHF 500.--gilt ebenfalls als genügend nachgewiesen (act. 7529 ff.). f) Konkrete Würdigung des Falles 5.47 Sowohl der Fall 5.47 als auch der Fall 5.48 haben sich am 9. Juli 2014 in Metzerlen/SO ereignet, wobei die Tatorte keine 100 Meter auseinander gelegen haben. In beiden Fällen hat sich die Täterschaft mit der Fensterbohr-Methode Zutritt zu den Wohnliegenschaften verschafft und in beiden Fällen haben sich die Geschädigten zum Tatzeitpunkt zu Hause aufgehalten und geschlafen. Im Fall 5.47 ist zudem ein Personenwagen (Peugeot 207, Kennzeichen SO 1. ) entwendet worden, welcher am 1. August 2014 in Riedisheim/F, einem Vorort von Mulhouse, wo sich der Beschuldigte A. zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. und weiteren Mittätern während der verschiedenen Deliktserien aufgehalten hat, entdeckt worden (Fall 5.47: act. 7655 ff., 7679 ff., 7683; Fall 5.48: act. 7703 ff.). Einem gleichentags geposteten Eintrag auf Facebook von N. ist zu entnehmen, dass sich dieser und der Beschuldigte A. am 4. Juli 2014 in Mulhouse befunden haben (act. 3233). Zudem haben zum Tatzeitpunkt die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern um 02:54 Uhr in Wolschwiller/F und um 03:11 Uhr in Hagenthalle-Bas/F und somit in Grenznähe geortet werden können (act. 3355, 3375). Dies alles deutet zwar in grundsätzlicher Weise auf eine mögliche Täterschaft des Berufungsklägers hin, allerdings hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass eine alternative Täterschaft, namentlich D. , N. oder H. , nicht ausgeschlossen werden kann. Infolgedessen ist mangels hinreichend konkreter Beweise und Indizien in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" der Beschuldigte A. von den Tatvorwürfen betreffend die Fälle 5.47 und 5.48 freizusprechen. g) Konkrete Würdigung des Falles 5.48 Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 5.47 zu verweisen. h) Konkrete Würdigung des Falles 5.49 In Bezug auf die Fälle 5.49 bis 5.51 ist festzuhalten, dass alle Einbrüche im Zeitraum vom 9. auf den 10. Juli 2014 in der Gemeinde Oeschgen/AG verübt worden sind, wobei wiederum ausschliesslich Wohnliegenschaften heimgesucht worden sind und mit der Fensterbohr-Methode operiert worden ist (act. 7731 ff., 7753 ff., 7899 ff.). Ausserdem ist im Fall 5.50 ein Personenwagen (VW Golf, Kennzeichen AG 1. ) entwendet worden, welcher gleichentags wieder in Oeschgen aufgefunden worden ist (act. 7753 ff., 7821 ff.). Die Übereinstimmungen hinsichtlich der Tatorte, des Tatzeitraums und des modus operandi lassen darauf schliessen, dass die Tathandlungen gemäss den Fällen 5.49 bis 5.51 von der gleichen Täterschaft verübt worden sind. Dabei entspricht die Vorgehensweise in den vorliegenden Fällen grundsätzlich dem Tatvorgehen des Beschuldigten A. in den ihm bereits nachgewiesenen Fällen. Zusätzlich existiert im Fall 5.50 eine DNA-Spur, welche aus dem entwendeten Fahrzeug stammt und in neun vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Beschuldigten A. übereinstimmt (act. 7851 ff.). Im Hinblick auf den Fall 5.49 zum Nachteil von S. besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts angesichts des überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnexes zum nachfolgenden Fall 5.50, den in jenem Zusammenhang aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten A. sowie des bereits mehrfach beschriebenen vergleichbaren modus operandi (Fensterbohr-Methode) und des nunmehr vorliegenden Geständnisses bezüglich des nachfolgenden Falles kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers, womit der inkriminierte Sachverhalt in concreto erstellt ist. Deliktsgut ist in casu offenbar keines entwendet worden. Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch festgehaltener Sachschaden in der Höhe von CHF 800.-- nachgewiesen (act. 7745 ff.). i) Konkrete Würdigung des Falles 5.50 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von T. , U. und V. ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die im entwendeten Fahrzeug aufgefundene DNA des Beschuldigten A. der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Das Deliktsgut in Form von gestohlenem Bargeld in der Höhe von CHF 170.-- (act. 7755) gilt als nachgewiesen. Gleichermassen als nachgewiesen zu erachten ist der von der Polizei geschätzte und fotografisch dokumentierte Sachschaden im Umfang von CHF 1'000.-- (act. 7755 ff.). j) Konkrete Würdigung des Falles 5.51 Im Hinblick auf den Fall 5.51 zum Nachteil von W. ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts angesichts des überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnexes zum vorgängigen Fall 5.50, den in jenem Zusammenhang aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten A. sowie des bereits mehrfach beschriebenen vergleichbaren modus operandi (Fensterbohr-Methode) und des nunmehr vorliegenden Geständnisses bezüglich des Falles 5.50 wiederum kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers auszumachen, womit der inkriminierte Sachverhalt in casu erstellt ist. Das angeklagte Deliktsgut in der Höhe von CHF 6'760.-- basiert nur auf Schätzungen, diese erscheinen jedoch aufgrund der detaillierten Auflistung der gestohlenen Gegenstände sowie der fotografisch festgehaltenen Situation am Tatort als genügend verlässlich (act. 7905 ff.), zumal auch hier keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die Geschädigte den tatsächlich erfolgten Einbruch genutzt haben sollte, um einen allfälligen Versicherungsbetrug zu begehen. Der von der Polizei gestützt auf eine entsprechende Rechnung eingestufte und fotografisch dokumentierte Sachschaden in der Höhe von CHF 540.-- ist ebenfalls nachgewiesen (act. 7901 ff.). k) Konkrete Würdigung des Falles 5.52 Im Hinblick auf die Fälle 5.52 bis 5.55 ist festzustellen, dass sich sämtliche Delikte in Biel-Benken im Zeitraum vom 11. Juli 2014 bis zum 18. Juli 2014 ereignet haben. Dabei ist wiederum in allen Fällen mittels der Fensterbohr-Methode in Wohnliegenschaften eingebrochen oder einzubrechen versucht worden. lm Fall 5.52 ist überdies ein Personenwagen (BMW 120d, Kennzeichen BL 2. ) entwendet worden, welcher am 14. Juli 2014 in Mulhouse aufgefunden worden ist (act. 8053 bis 8059). Wiederum sind zu den Tatzeitpunkten, konkret am 11. Juli 2014 um 04:02 Uhr in Hegenheim/F sowie am 14. Juli 2014 um 03:38 Uhr und um 03:45 Uhr in Hagenthalle-Bas/F, die in Verbindung zum Beschuldigten A. (und dem Mitbeschuldigten B. ) stehenden französischen Mobiltelefonnummern im grenznahen Raum geortet worden (act. 3249 f., 3375). Auch hier drängen der modus operandi sowie der enge örtliche und zeitliche Konnex der Taten untereinander zur Annahme, dass die Delikte von der gleichen Täterschaft verübt worden sind. Dies gilt umso mehr, als erstens die Tatorte in den Fällen 5.53 und 5.54 innerhalb eines Radius von nur gerade 50 Metern liegen, und als zweitens das entwendete Fahrzeug am 11. Juli 2014 um 03:44 Uhr in Biel-Benken bei der Ausreise nach Frankreich und am 14. Juli 2014 um 00:48 Uhr ebenfalls in Biel-Benken bei der Einreise in die Schweiz beim Grenzübergang gefilmt worden ist (act. 8041 bis 8047). Hinzu kommt, dass im aufgefundenen Fahrzeug in einer Spur ein DNA-Mischprofil sichergestellt worden ist, welches in neun vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Beschuldigten A. übereingestimmt hat (act. 8081 ff., 8097 ff., 8105 ff., 8123 f.). Gleichermassen hat überdies die DNA des Beschuldigten in ebenfalls neun vergleichbaren typi-Systemen mit einer im Fall 5.54 am Tatort gefundenen Spur übereingestimmt (act. 8259 ff.). Im vorliegenden Fall 5.52 zum Nachteil von X. , Y. , Z. und Z1. ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die im entwendeten Personenwagen aufgefundene DNA des Beschuldigten A. der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Bei seinem zugestandenen Einbruch hat der Beschuldigte A. Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 44'800.-- erbeutet, was gestützt auf die eingereichten Unterlagen ohne Weiteres erstellt ist (act. 7925 ff.). Ebenso erstellt ist der Wert des entwendeten Fahrzeugs gemäss der entsprechenden Verkehrswertschätzung von CHF 17'000.-- (act. 8027 ff., 8165 f.). Ausserdem hat er einen mittels Rechnung ausgewiesenen Sachschaden von CHF 1'186.40 verursacht (act. 7951). l) Konkrete Würdigung des Falles 5.53 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z2. ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die übrige Beweis- und Indizienlage der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Nachdem die zur Zeit des Einbruchs schlafenden Eltern der Partnerin des Geschädigten aufgrund des Bellens des Hundes aufgewacht sind und der Beschuldigte geflüchtet ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden (act. 8169 ff.). Allerdings hat er einen von der Polizei geschätzten und fotografisch festgehaltenen Sachschaden von CHF 500.-- verursacht (act. 8171 ff.). m) Konkrete Würdigung des Falles 5.54 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z3. ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die am Tatort aufgefundene DNA des Beschuldigten A. der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Hinsichtlich der Höhe des Deliktsguts ist der Vorinstanz zu folgen, wonach ein Betrag in der Höhe von CHF 2'733.35 angesichts der entwendeten Gegenstände (zwei Laptops, ein Smartphone und Bargeld) erstellt ist (act. 2163 ff., 8193 ff.). Der fotografisch dokumentierte Sachschaden ist wiederum auf CHF 500.-- zu schätzen (act. 8203). n) Konkrete Würdigung des Falles 5.55 Im Hinblick auf den Fall 5.55 zum Nachteil von Z4. sel. ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts angesichts des überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnexes zu den vorgängigen Fällen 5.52 bis 5.54, den im Zusammenhang mit diesen Fällen aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten A. sowie des bereits mehrfach beschriebenen vergleichbaren modus operandi (Fensterbohr-Methode) und des nunmehr vorliegenden Geständnisses bezüglich der Fälle 5.52 bis 5.54 wiederum kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers auszumachen, womit der inkriminierte Sachverhalt in casu erstellt ist. Da es der Täterschaft nicht gelungen ist, die Sitzplatztüre zu öffnen und in das Haus einzudringen, hat sie auch kein Deliktsgut erbeuten können (act. 8275 ff.). Allerdings ist beim Einbruchsversuch ein polizeilich geschätzter und fotografisch dokumentierter Sachschaden in der Höhe von CHF 200.-- verursacht worden (act. 8279 ff.). o) Zusammenfassend ist damit hinsichtlich der Einzelfälle gemäss Ziffer 5 der Anklage (Fälle 5.44 bis 5.55) in Abweisung sowohl der Berufung des Beschuldigten als auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils die entsprechende Täterschaft des Beschuldigten A. in den Fällen 5.44 bis 5.46 und 5.49 bis 5.55 ohne vernünftigen Zweifel nachgewiesen, wogegen die Freisprüche des Strafgerichts in den Fällen 5.47 und 5.48 zu bestätigen sind. Die auf diese Erkenntnisse folgende rechtliche Würdigung des jeweils inkriminierten Sachverhalts ist im Anschluss an die Beurteilung sämtlicher Einzelfälle vorzunehmen (vgl. unten E. 4.7). 4.6 Einzelfälle gemäss Ziffer 6 der Anklage (Fälle 6.56 bis 6.83) a) In rubrizierter Anklageziffer werden dem Beschuldigten A. 27 Einbruchs- bzw. Einschleichdiebstähle sowie darüber hinaus ein weiterer Hausfriedensbruch im Zeitraum vom 26. Juli 2014 bis zum 26. August 2014, davon sieben Versuche, zur Last gelegt. Das Strafgericht hat in sämtlichen Fällen auf einen Schuldspruch erkannt. b) aa) Bei dieser dritten Deliktsserie lässt sich allgemein festhalten, dass schwerpunktmässig Gemeinden des Leimen- und des Laufentals betroffen gewesen und als Tatobjekte ausnahmslos Wohnliegenschaften ausgewählt worden sind, wobei mit Ausnahme eines Falles immer die Fensterbohr-Methode angewendet worden ist (act. 8301 ff., 8349 ff., 8389 ff., 8469 ff., 8513 ff., 8547 ff., 8725 ff., 8787 ff., 8813 ff., 8847 ff., 8967 ff., 9093 ff., 9141 ff., 9163 ff., 9197 ff., 9477 ff., 9515 ff., 9671 ff., 9697 ff., 9749 ff., 9779 ff., 9821 ff., 9989 ff., 10043 ff., 10081 ff., 10433 ff.). In 21 Fällen sind Personen während der Deliktsverübung am Schlafen gewesen, wobei in einem Fall auch das Schlafzimmer betreten wurde. lm Fall 6.58 ist am 29./30. Juli 2014 ein Fahrzeug (Audi A3, Kennzeichen SO 2. ) entwendet worden (act. 8445 f.), welches am 30. Juli 2014 um 04:24 Uhr in Frankreich auf der A36 auf der Höhe von Sausheim/F, in Fahrtrichtung von Deutschland nach Belfort/F, von einer Geschwindigkeitsmessanlage erfasst worden ist (act. 8449). Gleichentags um 04:35 Uhr und um 05:02 Uhr sind die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern in Mulhouse registriert worden (act. 3259, 3375). Das entwendete Fahrzeug ist sodann von der Polizei am 22. September 2014 in Oberwil aufgefunden worden, nachdem es über mehrere Wochen hinweg unbewegt an der XY. strasse 239 gestanden hatte (act. 8451 ff.). In Oberwil ist wiederum gemeldet worden, dass in der Nacht des 31. Juli 2014 zwischen 00:33 Uhr und 01:33 Uhr mindestens zwei Männer im Garten der Liegenschaft XY. strasse 244 herumgeschlichen seien (Fall 6.59: act. 8469 ff.). Ferner ist in der Nacht vom 30./31. Juli 2014 in Biel-Benken anlässlich des Einbruchs betreffend den Fall 6.61 ein weiteres Fahrzeug entwendet worden (Audi A4 Quattro, Kennzeichen BL 3. ), welches am 4. August 2014 in Dittingen/BL aufgefunden worden ist (act. 8547 ff., 8651 ff., 8665 ff.). In Dittingen wiederum ist in Bezug auf den Fall 6.71 ein Einbruch gemeldet worden, der sich am 4. August 2014 ereignet hat. Anlässlich dieses Einbruchs ist ebenfalls ein Personenwagen (Lexus, Kennzeichen BL 4. ) gestohlen worden (act. 9197 ff., 9369 ff.). Dieses Fahrzeug hat am 7. August 2014 in Luterbach/F, auf der Autobahn A36 abgestellt, aufgefunden werden können (act. 9377 f.). Ein weiterer Personenwagen (Audi Allroad, Kennzeichen BL 5. ) ist betreffend den Fall 6.66 in der Nacht vom 31. Juli 2014 auf den 1. August 2014 anlässlich eines Einbruchs in Röschenz/BL entwendet worden (act. 8847 ff., 8931 ff.). Gestützt auf das ausgewertete Navigationsgerät des Fahrzeugs ist dieses am 1. August 2014 auf der Strecke von Röschenz nach Folgensbourg/F, am 2. August 2014 auf der Strecke von Mariastein/SO in Richtung Rodersdorf und in der Nacht vom 3./4. August 2014 auf der Strecke von Mulhouse in Richtung Basel durch die französischen Gemeinden Folgensbourg, Bettlach und Oltingue bis nach Röschenz eingeschaltet gewesen (act. 8949 bis 8965). Am 4. August 2014 ist das fragliche Fahrzeug sodann in Röschenz abgestellt und dort aufgefunden worden (act. 8935 f.). Des Weiteren ist im Fall 6.73 am 12. August 2014 ein Personenwagen (Opel Zafira, Kennzeichen BL 6. ) entwendet worden, welcher gleichentags in Mulhouse entdeckt worden ist (act. 9515 ff., 9627 ff., 9633 f.). Ausserdem ist in Ettingen/BL am 9. Oktober 2014 ein aus einem Diebstahl vom 11. August 2014 in Niederentzen/F stammendes Fahrzeug (Citroën Xsara, französisches Kennzeichen F 1. ) gefunden worden (act. 9579 ff., 9591). Schliesslich ist anlässlich des Einbruchs betreffend den Fall 6.78 ein Personenwagen (Mini One, Kennzeichen SO 3. ) entwendet worden, welcher in Mulhouse wieder aufgetaucht ist (act. 9821 ff., 9889 f., 9893 bis 9905). bb) Auch in dieser Deliktsserie sind in mehreren Tatnächten die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern in Tatortnähe registriert worden (act. 3269, 3277, 3289, 3303, 3315, 3319, 3331, 3375, 3445, 3447, CD Copie Dossier 3/15/SS, Aktenstück D 263 und D 480 ff.). Sodann entsprechen die vorliegenden Delikte in ihrem Tatmuster klarerweise der in den vorgängig beurteilten Fällen festgehaltenen Vorgehensweise des Beschuldigten A. sowie des Mitbeschuldigten B. und weisen wiederholt einen Konnex zum damaligen Wohnort der Beiden in Mulhouse auf. cc) Hinzu kommt, dass im Fall 6.67 ab einem Stein, mit welchem am Tatort die Scheibe eingeschlagen worden ist, eine Spur hat gesichert werden können, die in neun vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereingestimmt hat (act. 9023 f., 9031 ff., 9034 ff., 3045, 3063). Die DNA des Mitbeschuldigten B. hat sich überdies in einer Spur vom Tatort im Fall 6.73 finden lassen; hier hat diese in 13 vergleichbaren typi-Systemen mit dessen DNA übereingestimmt (act. 9523 ff., 9545 ff., 3045, 3053 f.). Zudem hat sich im gleichen Fall die DNA des Mitbeschuldigten B. in einer aus dem entwendeten und wiedergefundenen Fahrzeug stammenden Spur feststellen lassen, wobei dieses Mal 16 vergleichbare typi-Systeme übereingestimmt haben (act. 9593 ff., 3045, 3055). Eine weitere DNA-Spur des Mitbeschuldigten B. ist sodann im Personenwagen, welcher im Fall 6.78 entwendet und später in Mulhouse aufgefunden worden ist, entdeckt worden. Dabei hat die Spur in 14 vergleichbaren typi-Systemen übereingestimmt (act. 9899, 9907 ff., 9951 ff., 3045, 3063). Die DNA des Mitbeschuldigten B. hat ferner in einer vom Tatort betreffend den Fall 6.83 stammenden Spur nicht ausgeschlossen werden können (act. 10485 bis 10497). Schliesslich hat sich dessen DNA im in Zusammenhang mit dem Fall 6.83 stehenden Auto (Renault Mégane, französisches Kennzeichen F 3. ) feststellen lassen, wobei die im Fahrzeug gefundene Spur in elf vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereingestimmt hat (act. 10131 f., insbesondere 10249 ff., 10433 ff., 3045, 3063). Dieses Auto wiederum hat aus einem am 24. August 2014 in Ostheim/F verübten Einbruchsdiebstahl gestammt (act. 10165, 10171, 10177). Die DNA des Beschuldigten A. hat in einer Spur aus dem im Fall 6.71 entwendeten Fahrzeug gefunden werden können; danach hat diese in 15 vergleichbaren typi-Systemen mit dessen DNA übereingestimmt (act. 9395 bis 9405, 9411 f.). lm Fall 6.59 hat überdies die Überwachungskamera des Geschädigten festgehalten, wie sich drei Männer in der Nacht des 31. Juli 2014 im Zeitraum zwischen 00:33 Uhr und 01:33 Uhr im Garten seiner Liegenschaft in Oberwil aufgehalten haben, welche sich erkennbar für eine Fensterfront der Liegenschaft interessiert und hochgeschlagene Kapuzenpullover sowie Handschuhe getragen haben (act. 8479 ff.). Der Mitbeschuldigte B. hat auf diesen Bildern sich selbst, den Beschuldigten A. sowie D. identifiziert (act. 8487, 8501, 9507). c) Konkrete Würdigung des Falles 6.56 Die Fälle 6.56 bis 6.58 haben sich allesamt in der Nacht des 29./30. Juli 2014 in den rund dreieinhalb Kilometern voneinander entfernten solothurnischen Gemeinden Flüh und Metzerlen zugetragen (act. 8301 ff., 8349 ff., 8389 ff.). Die beiden Tatorte in Metzerlen liegen weniger als 120 Meter auseinander, wobei in beiden Fällen die Fensterbohr-Methode zum Einsatz gekommen ist (act. 8349 ff., 8389 ff.). lm Fall 6.58 ist ausserdem ein Fahrzeug entwendet worden (act. 8445 f.), welches am 30. Juli 2014 um 04:24 Uhr in Frankreich auf der A36 auf der Höhe von Sausheim, in Fahrtrichtung von Deutschland nach Belfort, von einer Geschwindigkeitsmessanlage erfasst (act. 8449) und sodann von der Polizei am 22. September 2014 in Oberwil aufgefunden worden ist (act. 8451 ff.). Aufgrund des engen zeitlichen und örtlichen Konnexes der Fälle untereinander sowie des übereinstimmenden modus operandi besteht kein Zweifel, dass die Delikte von derselben Täterschaft verübt worden sind. lm Fall 6.56 hat eine Auskunfts- person am 30. Juli 2014 um 01:12 Uhr Anzeige bei der Polizei des Kantons Solothurn erstattet, nachdem sie und ihre Begleitperson auf dem Nachhauseweg auf drei unbekannte, von der Liegenschaft XX. weg 13 aus dem Dunkeln hervortretende Männer getroffen waren (act. 8301 ff., 8309). lm Fall 6.57 hat die Nachbarin des Geschädigten Anzeige erstattet und dabei angegeben, am 30. Juli 2014 um ca. 02:35 Uhr erwacht zu sein und aus dem Schlafzimmerfenster geschaut zu haben. Dabei habe sie im Dunkeln drei Männer (Ausländertypen) mit Taschenlampen unterhalb ihres Schlafzimmers gesehen, wovon einer eine Art Schraubenzieher dabeigehabt habe. Sie habe die Männer sofort als Einbrecher erkannt und diese angeschrien. Die Männer hätten sich daraufhin in normalem Tempo entfernt, wobei ihr einer in gebrochenem Deutsch entgegnet habe, dass sie ruhig sein soll (act. 8349 ff., 8359 f.). Zu verweisen ist ferner auf die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern, welche zum fraglichen Zeitpunkt, konkret zwischen 23:10 Uhr und 05:02 Uhr bzw. zwischen 23:51 Uhr und 04:35 Uhr, auffällig inaktiv gewesen sind (act. 3375). Fest steht zudem, dass sich der Beschuldigte A. und der Mitbeschuldigte B. in der folgenden Nacht im Zeitraum zwischen 00:33 Uhr und 01:33 Uhr im Garten einer Liegenschaft in Oberwil aufgehalten haben (Fall 6.59, wobei die Täterschaft vom Berufungskläger in diesem Fall zugestanden wird) und dass das im Fall 6.58 entwendete Auto ebenfalls in Oberwil aufgefunden worden ist. Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte A. und der Mitbeschuldigte B. zusammen mit D. zum Tatzeitraum in Mulhouse gemeinsam in einer Wohnung gelebt haben, dass sowohl der Beschuldigte A. wie auch der Mitbeschuldigte B. je zwei Verurteilungen in Frankreich für gemeinsam verübte Einbruchsdiebstähle aufweisen, welche teilweise im gleichen Zeitraum wie die vorliegend zu beurteilenden begangen worden sind, sowie insbesondere dass der Mitbeschuldigte B. unzweifelhaft zu Protokoll gegeben hat, im Sommer 2014 immer mit dem Beschuldigten A. (und manchmal mit D. ) auf Diebestour unterwegs gewesen zu sein (vgl. oben E. 4.3). Gestützt auf diese Erwägungen besteht für das Kantonsgericht kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.56 bis 6.58 vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. und D. ) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Hinsichtlich der Höhe des Deliktsguts im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z5. in Flüh ist wiederum der Vorinstanz zu folgen, wonach der Betrag von CHF 330.-- plausibel dargelegt wird und damit erstellt ist (act. 8303). Nachdem die Täterschaft durch eine unverschlossene Türe in die Liegenschaft eingedrungen ist, ist in casu kein Sachschaden entstanden (act. 8301 ff.). d) Konkrete Würdigung des Falles 6.57 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z6. in Metzerlen auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.56 verwiesen. Das Deliktsgut wird in der Höhe von CHF 2'771.80 plausibel dargelegt (act. 8353). Beim Einbruch ist ein polizeilich geschätzter und fotografisch dokumentierter Sachschaden in der Höhe von CHF 200.-- verursacht worden (act. 8355 ff.). e) Konkrete Würdigung des Falles 6.58 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z7. in Metzerlen auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.56 verwiesen. Das Deliktsgut ist im Umfang von CHF 4'142.40 belegt (act. 2215, 8395 ff.). Gleichermassen belegt ist der Wert des entwendeten Wagens gemäss der entsprechenden Verkehrswertschätzung in der Höhe von CHF 9'000.-- (act. 8445 f., 8465). Ebenso ist der Sachschaden in der Höhe von CHF 1'270.15 nachgewiesen (act. 2215). f) Konkrete Würdigung des Falles 6.59 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z8. in Oberwil ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die Aufnahmen der Überwachungskamera des Geschädigten der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Nachdem sich der Beschuldigte in casu am 31. Juli 2014 zwischen 00:33 Uhr und 01:33 Uhr lediglich im Garten des Betroffenen aufgehalten hat, ist weder Deliktsgut erbeutet noch ein Sachschaden verursacht worden (act. 8469 ff.). g) Konkrete Würdigung des Falles 6.60 Bezüglich der Fälle 6.60 bis 6.62 steht fest, dass in der Zeit vom 26. Juli 2014 bis zum 31. Juli 2014 in Biel-Benken zwei Einbrüche und ein Einbruchsversuch verübt worden sind, wobei sich auch hier die Täterschaft der Fensterbohr-Methode bedient hat und der Tatzeitraum bloss deshalb ein paar Tage umfasst, weil die Geschädigten teilweise vom 26. Juli 2014 an ferienhalber abwesend gewesen sind. Zwei Tatorte (Fälle 6.60 und 6.62) betreffen Nachbarliegenschaften in der gleichen Strasse, der dritte Tatort (Fall 6.61) liegt knapp einen Kilometer davon entfernt. Hinsichtlich des Einbruchsversuchs betreffend den Fall 6.60 ist zu bemerken, dass der im XY. rain 4 wohnhafte Geschädigte am 31. Juli 2014 um ca. 02:00 Uhr durch ein Geräusch geweckt worden ist, worauf er im Haus Licht gemacht hat, jedoch nichts hat feststellen können und sich wieder ins Bett begeben hat. Erst am nächsten Morgen hat er sodann im Fensterrahmen des Wohnzimmers ein Bohrloch entdeckt (act. 8515). Wie bereits vorgängig dargelegt, hat sich der Beschuldigte A. zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. am 31. Juli 2014 in Oberwil an der XY. strasse 244 aufgehalten, und das im Fall 6.58 entwendete Fahrzeug ist an der XY. strasse 239 abgestellt worden. Die XY. strasse führt in ihrer Verlängerung von Oberwil bis in die Nachbarsgemeinde Biel-Benken, und die Liegenschaft des vorliegend Geschädigten wird ca. 700 Meter nach der XY. strasse 239 bzw. 244 passiert (act. 8529, 3263). lm Fall 6.61 ist in der Nacht vom 30./31. Juli 2014, zwischen 23:00 Uhr und 03:15 Uhr, ebenfalls ein Personenwagen entwendet worden, der am 4. August 2014 in Dittingen aufgefunden worden ist (act. 8547 ff., 8651 ff., 8665 ff.). Ebenso am 31. Juli 2014 ist der Polizei um 03:20 Uhr in Flüh das besagte Fahrzeug mit drei Insassen aufgefallen, worauf sie es zu stoppen versucht hat. Dies ist jedoch misslungen, da sich der Fahrer mit teilweise stark übersetzter Geschwindigkeit erfolgreich nach Frankreich hat absetzen können (act. 3373, 8651 ff.). Eine in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehende französische Mobiltelefonnummer hat sich hiernach ebenfalls am 31. Juli 2014 um 04:32 Uhr in Mulhouse registriert (act. 3269, 3375). Noch am selben Tag ist zudem das Fahrzeug um 23:53 Uhr in Mulhouse, von Belfort in Richtung Othmarsheim/F fahrend, von einer Geschwindigkeitsmessanlage geblitzt worden. Die französische Polizei hat in der Folge den Mitbeschuldigten B. auf dem Bild erkannt (act. 8673). Dieser hat sich im Rahmen seiner Erstbefragung an die Flucht vor der Polizei in der Nähe von Flüh erinnert und dargelegt, mit dem Beschuldigten A. und D. im Auto gewesen zu sein (act. 8625 f.). Das entwendete Fahrzeug ist, wie vorgängig ausgeführt, am 4. August 2014 in Dittingen aufgefunden worden (act. 8665 ff.), wo sich ebenfalls am 4. August 2014 ein weiterer Einbruchsdiebstahl zugetragen hat (Fall 6.71), bei welchem erneut ein Auto gestohlen worden ist (act. 9197 ff., 9369 ff.). In diesem wiederum sind erneut Spuren mit der DNA des Mitbeschuldigten B. gesichert worden. Zudem steht aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten A. im Fall 6.59 fraglos fest, dass sich dieser am 31. Juli 2014 in Oberwil ‒ und damit zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Tatortnähe ‒ aufgehalten hat. Gestützt auf diese Erwägungen besteht für das Kantonsgericht unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Ausführungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.60 bis 6.62 vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. und allenfalls D. ) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Da es in casu beim Delikt zum Nachteil von Z9. lediglich beim Einbruchsversuch geblieben ist, ist nichts entwendet worden (act. 8513 ff.). Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch belegter Sachschaden von CHF 500.-- angerichtet worden (act. 8515 ff.). h) Konkrete Würdigung des Falles 6.61 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z10. und Z11. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.60 verwiesen. Das Deliktsgut wird in der Höhe von CHF 2'230.-- plausibel dargelegt (act. 8557 f.). Belegt ist zudem der Wert des entwendeten Fahrzeugs gemäss der entsprechenden Verkehrswertschätzung im Umfang von CHF 8'000.-- (act. 8687). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- (act. 8551 ff.). i) Konkrete Würdigung des Falles 6.62 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z12. und Z13. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.60 verwiesen. Das Deliktsgut wird in der Höhe von CHF 1'500.-- plausibel dargelegt (act. 8697). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- (act. 8693 ff.). j) Konkrete Würdigung des Falles 6.63 Im Hinblick auf die Fälle 6.63 bis 6.66 ist allgemein zu bemerken, dass sich diese vier Einbrüche in der Nacht vom 31. Juli 2014 auf den 1. August 2014 in Röschenz in einem Umkreis von rund 300 Metern ereignet haben, wobei sämtliche Tathandlungen mit der Fensterbohr-Methode vollzogen worden sind, die Tatorte betreffend die Fälle 6.63 und 6.65 in knapp 100 Metern Gehdistanz voneinander entfernt liegen und in drei von vier Fällen die Hausbewohner während des Einbruchs zu Hause am Schlafen gewesen sind (Fall 6.63: act. 8725 ff.; Fall 6.64: act. 8787 ff.; Fall 6.65: act. 8813 ff.; Fall 6.66: act. 8847 ff.). Zudem ist im Fall 6.66 in der Nacht vom 31. Juli 2014 auf den 1. August 2014 ein Fahrzeug entwendet worden (act. 8847 ff., 8931 ff.), welches am 4. August 2014 ebenfalls in Röschenz wieder entdeckt worden ist (act. 8935 f.). Gemäss dem ausgewerteten Navigationsgerät dieses Fahrzeugs ist selbiges am 1. August 2014 um 04:32 Uhr in Röschenz in Fahrtrichtung Roggenburg/BL in Betrieb genommen worden. In der Folge ist die Täterschaft via Roggenburg durch die französischen Gemeinden Kiffis, Raedersdorf, Oltingue, Fislis, Werentzhouse bis nach Folgensbourg gefahren, wo das Navigationsgerät um 05:02 Uhr ausgeschaltet worden ist. Am 2. August 2014 ist das Gerät sodann um 03:08 Uhr auf der Strecke von Mariastein in Richtung Rodersdorf während einer knappen Minute in Betrieb genommen worden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass in der Nacht vom 1. auf den 2. August 2014 in Hofstetten und Röschenz ein Einbruch geschehen ist, wobei in Röschenz die Fensterbohr-Methode angewendet und in Hofstetten am Tatort die DNA des Mitbeschuldigten B. gefunden worden ist (vgl. nachfolgend die Fälle 6.67 und 6.69). Das Navigationsgerät aus dem Personenwagen betreffend den Fall 6.66 ist des Weiteren in der Nacht vom 3. auf den 4. August 2014 um 23:49 Uhr auf der Autobahn durch Mulhouse in Fahrtrichtung der Autobahn A35 (Basel-Colmar-Strasbourg) erneut eingeschaltet gewesen. Kurz vor dem Autobahnzoll ist die Ausfahrt Lörrach/D-St.Louis/F-Huningue/F-Hésingue/F-Altkirch/F genommen worden. Die Fahrt hat anschliessend durch die französischen Gemeinden Folgensbourg, Bettlach und Oltingue bis nach Röschenz geführt, wo das Gerät am 4. August 2014 um 01:04 Uhr abgestellt worden ist (act. 8949 bis 8965). Ausserdem haben sich zum Tatzeitpunkt wiederum die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern registriert, und zwar konkret um 05:35 Uhr in Mulhouse, nachdem das eine Mobiltelefon zuvor letztmals um 21:46 Uhr ebenfalls in Mulhouse aktiv gewesen ist und das andere um 00:26 Uhr in Wolschwiller/F, was in Grenznähe unweit von Röschenz liegt (act. 3375). Sodann ist in Erinnerung zu rufen, dass das aus dem Einbruch betreffend den Fall 6.61 stammende Fahrzeug im vorliegend relevanten Tatzeitraum, konkret am 31. Juli 2014 um 23:53 Uhr, in Mulhouse mit dem Mitbeschuldigten B. und mindestens einer weiteren Person geblitzt worden ist (act. 8673). Überdies steht fest, dass betreffend die Fälle 6.63 und 6.66 an den Tatorten jeweils zwei verschiedene, aber immer gleiche Schuhspuren (S-14-001 und S-14-002) gesichert worden sind, die formaltechnisch gemäss Stufe 4 der ENFSI Skala übereingestimmt haben (act. 8755 bis 8759, 8895 bis 8899). Eine Übereinstimmung dieser Schuhspuren liegt zudem im gleichen Ausmass mit denjenigen betreffend den Fall 6.61 vor (act. 3275). Gemäss diesen Darlegungen besteht für das Kantonsgericht unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Ausführungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) wiederum kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.63 bis 6.66 vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. und allenfalls D. ) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Das Deliktsgut wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z14. in der Höhe von CHF 510.-- plausibel dargelegt (act. 2245, 8733). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- (act. 8727 ff.). k) Konkrete Würdigung des Falles 6.64 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z15. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.63 verwiesen. Da im konkreten Fall die ausgelöste Alarmanlage die Täterschaft verscheucht hat, ist kein Deliktsgut erbeutet worden. Allerdings ist beim Einbruchsversuch ein nachgewiesener Sachschaden in der Höhe von CHF 3'959.95 verursacht worden (act. 2263, 8795 ff.). l) Konkrete Würdigung des Falles 6.65 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z16. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.63 verwiesen. Das Deliktsgut wird im vorliegenden Fall in der Höhe von CHF 120.-- plausibel dargelegt (act. 8815 ff.). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- (act. 8815 ff.). m) Konkrete Würdigung des Falles 6.66 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z17. und Z18. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.63 verwiesen. Nebst einem plausibel dargelegten Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 3'330.-- (act. 8857 f.) ist auch ein Fahrzeug im geschätzten Wert von CHF 8'000.-- entwendet worden (act. 2305). Zudem ist ein Sachschaden im Umfang von CHF 815.40 nachgewiesen (act. 8851). n) Konkrete Würdigung des Falles 6.67 In Bezug auf die Fälle 6.67 bis 6.70 ist Folgendes relevant: Neben den vorgängig beurteilten Fällen haben sich einerseits in Hofstetten und andererseits in Röschenz im Zeitraum vom 31. Juli 2014 bis zum 3. August 2014 weitere Einbrüche zugetragen, wobei in den drei Fällen 6.68 bis 6.70 in Röschenz wiederum die Fensterbohr-Methode zum Einsatz gekommen ist (act. 9093 ff., 9141 ff., 9163 ff., 9197 ff.). Die zwei Fälle 6.68 und 6.69 haben sich in derselben Strasse in unmittelbar nebeneinanderliegenden Nachbarliegenschaften ereignet, was ohne Zweifel für die gleiche Täterschaft und denselben Tatzeitpunkt (Nacht vom 1./2. August 2014) spricht. Von der gleichen Täterschaft ist aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe zu den Fällen 6.68 und 6.69 sowie des identischen modus operandi auch im Fall 6.70 auszugehen. Im Fall 6.67, begangen im Zeitraum vom 1. August 2014, 23:00 Uhr, bis zum 2. August 2014, 13:45 Uhr, in Hofstetten hat sich die Täterschaft Zutritt zur Liegenschaft verschafft, indem sie zuerst die Fensterläden mit einem Schraubenzieher aufgehebelt, anschliessend die Fensterscheibe mit einem Stein eingeschlagen und zusätzlich das Fensterkreuz mit einer Astschere zerschnitten hat (act. 8967 ff.). Dieses brachiale Tatvorgehen entspricht grundsätzlich nicht der typischen Vorgehensweise des Beschuldigten A. , allerdings stimmt die ab dem verwendeten Stein gewonnene DNA-Spur in neun vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. überein. Zudem hat dieser im Direktvergleich als Verursacher einer ab dem zurückgelassenen Schraubenzieher gewonnenen Spur nicht ausgeschlossen werden können (act. 9023 ff., 9031 ff., 9035 ff., 3045, 3063). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme hat sich der Mitbeschuldigte B. in diesem Fall an "das mit dem Schraubenzieher" erinnern können und zu Protokoll gegeben, den Einbruch entweder mit dem Beschuldigten A. oder mit D. begangen zu haben (act. 9085). In der Erstbefragung hat der Mitbeschuldigte B. angegeben, er vermöge sich an den Fall zwar nicht konkret zu erinnern, sei im Jahr 2014 jedoch immer mit dem Beschuldigten A. zusammen gewesen (act. 9073). Objektive Hinweise dafür, dass der Mitbeschuldigte B. nicht alleine unterwegs gewesen ist, ergeben sich ferner aus den in den Fällen 6.68 und 6.70 gesicherten Schuhspuren. So sind an den Tatorten je unterschiedliche Schuhspuren gesichert worden (Fall 6.68: Spur 514-002; Fall 6.70: Spur 514-001). Formaltechnisch gemäss Stufe 4 der ENFSI Skala haben diese Spuren dabei mit denjenigen betreffend die Fälle 6.63 und 6.66 übereingestimmt (act. 9109 f., 9179 f.). Zudem ist wie bereits vorstehend zu den Fällen 6.63 bis 6.66 ausgeführt, in der Nacht vom 31. Juli 2014 auf den 1. August 2014 ein Fahrzeug entwendet worden (act. 8847 ff., 8931 ff.), welches am 4. August 2014 ebenfalls in Röschenz wieder entdeckt worden ist (act. 8935 f.). Gemäss dem ausgewerteten Navigationsgerät dieses Fahrzeugs ist selbiges am 1. August 2014 um 04:32 Uhr in Röschenz in Fahrtrichtung Roggenburg in Betrieb genommen worden. In der Folge ist die Täterschaft via Roggenburg durch die französischen Gemeinden Kiffis, Raedersdorf, Oltingue, Fislis, Werentzhouse bis nach Folgensbourg gefahren, wo das Navigationsgerät um 05:02 Uhr ausgeschaltet worden ist. Am 2. August 2014 ist das Gerät sodann um 03:08 Uhr auf der Strecke von Mariastein in Richtung Rodersdorf während einer knappen Minute in Betrieb genommen worden. Diese Daten passen exakt zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten. Sodann haben sich zum Tatzeitpunkt wiederum die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern registriert, und zwar konkret um 00:26 Uhr im grenznahen Wolschwiller sowie um 05:35 Uhr in Mulhouse (act. 3277, 3375). Gemäss diesen Darlegungen besteht für das Kantonsgericht unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Ausführungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) wiederum kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.67 bis 6.70 vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. ) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Das Deliktsgut wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z19. in der Höhe von CHF 2'590.-- plausibel dargelegt (act. 8969 ff.). Zudem ist ein Sachschaden im Umfang von CHF 2'450.-- nachgewiesen (act. 8971 ff.). o) Konkrete Würdigung des Falles 6.68 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z20. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.67 verwiesen. Das Deliktsgut wird im vorliegenden Fall im Umfang von CHF 810.-- plausibel dargelegt (act. 9101). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 1'000.-- (act. 9095 ff.). p) Konkrete Würdigung des Falles 6.69 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z21. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.67 verwiesen. In diesem Fall ist kein Deliktsgut erbeutet worden (act. 9141 ff.). Allerdings gilt ein polizeilich geschätzter und fotografisch dokumentierter Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- als erstellt (9143 ff.). q) Konkrete Würdigung des Falles 6.70 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z22. sel. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.67 verwiesen. Das Deliktsgut gilt in der Höhe von CHF 450.-- als erstellt (act. 9169). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- (act. 9185 ff.). r) Konkrete Würdigung des Falles 6.71 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z23. , Z24. , Z25. und der Z26. AG ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die übrige Beweis- und Indizienlage ‒ namentlich die im entwendeten Fahrzeug sichergestellte DNA des Beschuldigten A. ‒ der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Bei seinem zugestandenen Einbruch hat der Beschuldigte A. Deliktsgut im Umfang von CHF 20'934.75 erbeutet (act. 9209 ff.); hinzu kommt der Wert des entwendeten Fahrzeugs von rund CHF 20'000.-- (act. 9473). Der Sachschaden ist im Umfang von CHF 1'434.55 nachgewiesen (act. 9331 f.). s) Konkrete Würdigung des Falles 6.72 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z27. ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die übrige Beweis- und Indizienlage ‒ namentlich die Rahmen des Falles 6.71 sichergestellte DNA des Beschuldigten A. ‒ der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Da es in casu lediglich beim Versuch geblieben ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden (act. 9477 ff.). Hingegen ist ein Sachschaden in der Höhe von CHF 1'266.10 nachgewiesen (act. 2377 ff.). t) Konkrete Würdigung des Falles 6.73 Bezüglich der Fälle 6.73 und 6.74 ist festzuhalten, dass sich in der Nacht vom 11. auf den 12. August 2014 in Ettingen am XZ. weg 1 ein Einbruch (Fall 6.73) und am XZ. weg 2F ein Einbruchsversuch (Fall 6.74) ereignet haben. In beiden Fällen hat sich die Täterschaft der Fensterbohr-Methode bedient, und die Geschädigten sind am Schlafen gewesen (act. 9515 ff., 9627 ff.). Ein am XZ. weg 2E wohnhafter Nachbar hat in der besagten Nacht um ca. 02:05 Uhr zwei Personen mit Taschenlampen umherschleichen gesehen, wobei die eine mit einem grauen Kapuzenpullover und die andere mit einer schwarzen Hose und einem roten Oberteil bekleidet gewesen sei (act. 2519). Der Mitbeschuldigte B. hat in diesem Zusammenhang angegeben, ein rotes Oberteil besessen zu haben, welches er auch in Frankreich getragen habe (act. 9683). Anlässlich des Einbruchs betreffend den Fall 6.73 ist ein Fahrzeug (Opel Zafira, Kennzeichen BL 6. ) entwendet worden (act. 9627 ff.), welches am 12. August 2014 in Mulhouse mit N. als Fahrer gestoppt worden ist (act. 3305 f., 9633 f., 9525). Dieser hat dabei in seiner Hosentasche Handschuhe mit sich geführt, ab deren Innenseite eine in 16 vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereinstimmende Spur hat gesichert werden können (act. 3305 f., 9637 ff., 3045, 3055). Sodann ist am 9. Oktober 2014 in Ettingen ein Fahrzeug (Citroën Xsara, französisches Kennzeichen F 1. ) aufgefunden worden, welches am 10./11. August 2014 in Niederentzen/F anlässlich eines mittels der Fenster-bohr-Methode begangenen Einbruchs zum Nachteil von Z28. entwendet worden war (act. 9579 ff., 9591, Aktenbeilage CD Copie Dossier 3117126). Dieses Fahrzeug ist am 11. August 2014, um 04:29 Uhr, in Oberhergheim/F von einer Geschwindigkeitsmessanlage geblitzt worden, wobei die Person am Steuer Ähnlichkeiten mit dem Beschuldigten A. aufgewiesen hat (act. 3303, 3345, 8677). Die forensische Untersuchung des Wagens hat ausserdem eine Spur zutage gefördert, die in zwölf vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereingestimmt hat (act. 9593 ff., 3045, 3055). Eine weitere, in 13 vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereinstimmende Spur ist überdies am Tatort betreffend den Fall 6.73 sichergestellt worden (act. 9545 ff., 3045, 3053 f.). Fest steht zudem, dass in verschiedenen Gemeinden des Elsass im Zeitraum vom 8. bis zum 11. August 2014 Einbrüche verübt worden sind, und sich dabei die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern mehrfach zu den passenden Tatzeiten in den entsprechenden Ortschaften registriert haben (act. 3303, 3445, CD Copie Dossier 3/15/SS, Aktenstück D 263, D 480 ff.). Der Mitbeschuldigte B. hat anlässlich seiner Erstbefragung bestätigt, diese beiden Einbrüche mit dem Beschuldigten A. und D. begangen zu haben; N. sei danach lediglich mit dem Auto gefahren (act. 9601 ff.). In der Konfrontationseinvernahme hat der Mitbeschuldigte B. , wie bereits mehrfach wiedergegeben, zu Protokoll gegeben, immer mit dem Beschuldigten A. unterwegs gewesen zu sein bzw. nur mit diesem gearbeitet zu haben (act. 9619 ff.). Nach Ausgeführtem besteht für das Kantonsgericht unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) auch hier kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.73 und 6.74 vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. ) begangen worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. In Bezug auf das Deliktsgut ist im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z29. ein Betrag im Umfang von CHF 5'250.--, wovon CHF 5'000.-- auf das entwendete Fahrzeug entfallen, angeklagt und erstellt (act. 9521, 9629). Ebenso als erstellt gilt der von der Polizei geschätzte und fotografisch belegte Sachschaden in der Höhe von CHF 500.-- (act. 9515 ff.). u) Konkrete Würdigung des Falles 6.74 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z30. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.73 verwiesen. In diesem Fall ist kein Deliktsgut erbeutet worden (act. 9671 ff.). Nachgewiesen ist hingegen ein Sachschaden in der Höhe von CHF 270.-- (act. 2421 f.). v) Konkrete Würdigung des Falles 6.75 Wiederum in Biel-Benken ist betreffend die Fälle 6.75 und 6.76 eine weitere Einbruchsserie in der Nacht vom 14./15. August 2014 verübt worden, wobei die beiden betroffenen Liegenschaften rund 250 Meter voneinander entfernt liegen (act. 9697 ff., 9749 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich die in Verbindung zum Beschuldigten A. und dem Mitbeschuldigten B. stehenden französischen Mobiltelefonnummern in der Tatnacht um 02:52 Uhr in Hagenthalle-Bas und um 02:53 Uhr in Wolschwiller und damit im grenznahen Raum zu den Tatorten registriert haben. Ausserdem hat sich eine der Nummern um 04:41 Uhr in Battenheim/F, einer Gemeinde in der Nähe von Mulhouse, registriert (act. 3539, 3315, CD Copie Dossier 3/15/SS, Aktenstücke D 263, D 480 ff.). In der fraglichen Nacht sind zudem in Bartenheim/F Einbrüche begangen und ist ein Fahrzeug gestohlen worden (act. 9723 bis 9731). Nachdem der Beschuldigte A. und der Mitbeschuldigte B. für mindestens einen dieser Einbrüche ‒zum Nachteil von Z31. ‒ rechtskräftig verurteilt worden sind (act. 97 ff., 199 ff.), steht fraglos fest, dass die Beiden zum Tatzeitpunkt in Tatortnähe in vergleichbarer Weise delinquiert haben. Betreffend den Fall 6.75 ist die Geschädigte durch Geräusche geweckt worden, woraufhin sie Nachschau gehalten hat. Dabei habe sie eine junge, männliche Person entdeckt, welche einen roten Trainer getragen habe und dabei gewesen sei, die Liegenschaft durch die geöffnete Sitzplatztüre zu betreten (act. 9701). Der Mitbeschuldigte B. hat sich bei seiner Befragung an den roten Trainer erinnern können und zudem deponiert, immer mit dem Beschuldigten A. unterwegs gewesen zu sein bzw. nur mit diesem gearbeitet zu haben (act. 9619 ff., 9745). In diesen beiden Fällen ist zwar die Fensterbohr-Methode nicht zum Einsatz gekommen, was aber nichts an den belastenden Umständen ändert, da sich die Täterschaft vorliegend durch Öffnen der unverschlossenen Balkon- bzw. Sitzplatztüre auf einfachere Art Zutritt zu den Liegenschaften hat verschaffen können. Somit sind für das Kantonsgericht unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) wiederum keine vernünftigen Zweifel ersichtlich, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.75 und 6.76 vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. ) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Im Fall 6.75 zum Nachteil von Z32. ist es lediglich beim Versuch geblieben, womit auch kein Deliktsgut erbeutet worden ist (act. 9697 ff.). Gleichermassen ist kein Sachschaden angerichtet worden (act. 9697 ff.). w) Konkrete Würdigung des Falles 6.76 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z33. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.76 verwiesen. Das Deliktsgut gilt in der Höhe von CHF 1'170.-- als erstellt (act. 9755). Nachdem die Täterschaft die Liegenschaft durch eine unverschlossene Türe betreten hat, ist kein Sachschaden angerichtet worden (act. 9751). x) Konkrete Würdigung des Falles 6.77 Betreffend die Fälle 6.77 bis 6.79b ist zu konstatieren, dass in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2014 erneut in Metzerlen und in Rodersdorf ein Einbruchsversuch und drei vollendete Einbrüche verübt worden sind, bei welchen drei Mal die Fensterbohr-Methode angewendet worden ist und ein Mal die Täterschaft über eine unverschlossene Verbindungstüre innerhalb einer Liegenschaft, in die sie zuvor gewaltsam eingebrochen war, Zutritt in eine weitere Liegenschaft erlangt hat (act. 9779 ff., 9821 ff., 9989 ff.). In drei der vier Fälle sind die Hausbewohner während des Einbruchs am Schlafen gewesen und in einem dieser drei Fälle hat die Täterschaft sogar das Schlafzimmer betreten. lm Fall 6.78 ist ein Personenwagen (Mini One, Kennzeichen SO 3. ) entwendet worden (act. 9889 ff.), welcher am Folgetag um 03:02 Uhr auf der Autobahn A36 Richtung Belfort in Höhe Sausheim geblitzt worden ist (act. 9895). Rund vier Monate später ist das Fahrzeug in Mulhouse aufgefunden worden (act. 9899, 9907). In demselbigen ist eine Spur gesichert worden, die in 14 vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B. übereingestimmt hat (act. 9951 ff., 3045, 3063). Überdies ist im Wagen ein Stück verbogener Metalldraht gefunden worden, welcher typischerweise bei der Fensterbohr-Methode Verwendung findet (act. 9907 bis 9911, 9943, 9945). In Metzerlen ist ferner am 20. August 2014 im Nachgang zum beanzeigten Delikt in der Nähe des Tatortes das in der Nacht vom 18./19. August 2014 in Ostheim gestohlene Fahrzeug (Audi A4, französisches Kennzeichen F 2. ) gefunden worden (act. 9787 f.). Für diesen Diebstahl zum Nachteil von Z34. sind der Beschuldigte A. und der Mitbeschuldigte B. in Frankreich rechtskräftig verurteilt worden (act. 97 ff., 199 ff., 9789 f.). lm Fall 6.79a ist überdies ein Mobiltelefon entwendet worden, welches am 25. September 2014 im albanischen Mobiltelefonnetz verwendet worden ist (act. 10017 bis 10025). Im Zusammenhang mit dem Fall 6.78 hat die Geschädigte vorgebracht, aufgewacht zu sein und zunächst eine Person im Zimmer bemerkt zu haben. Dann sei ihr jedoch bewusst geworden, dass sich drei jüngere Männer im Zimmer befunden hätten; einer bei der Türe, einer beim Bett und einer beim Sekretär. Nachdem sie "hallo" gesagt habe, hätten sich die drei Personen wortlos und zeitlupenartig aus dem Zimmer entfernt (act. 9831, 9881 ff.). Der Mitbeschuldigte B. hat sich an das entwendete Fahrzeug zu erinnern vermocht sowie aufgrund der Aussagen der Geschädigten auch an die Beteiligung von D. und des Beschuldigten A. (act. 9813). Gemäss diesen Erwägungen besteht für das Kantonsgericht unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Ausführungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) wiederum kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.77 bis 6.79b vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. sowie D. ) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt gilt. Nachdem es im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z35. in Metzerlen aufgrund der ausgelösten Alarmanlage beim Diebstahlsversuch geblieben ist, ist kein Deliktsgut erbeutet worden (act. 9779 ff.). Allerdings ist ein polizeilich geschätzter und fotografisch festgehaltener Sachschaden von CHF 500.-- entstanden (act. 9815 ff.). y) Konkrete Würdigung des Falles 6.78 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z36. in Rodersdorf auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.77 verwiesen. Das Deliktsgut gilt in der Höhe von CHF 3'645.-- (act. 9825 f.) sowie von CHF 20'000.-- für das entwendete Fahrzeug (act. 9889 f.) als erstellt. Gleichermassen als erstellt zu bezeichnen ist der polizeilich geschätzte und bildlich dokumentierte Sachschaden in der Höhe von CHF 800.-- (act. 9825 f., 9871 f.). ``) Konkrete Würdigung des Falles 6.79a Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z37. in Rodersdorf auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.77 verwiesen. Im Umfang von CHF 1'129.-- ist die Höhe des Deliktsgutes nachgewiesen (act. 2465). Ebenso nachgewiesen ist ein Sachschaden von CHF 751.70 (act. 2467). z1) Konkrete Würdigung des Falles 6.79b Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z38. in Rodersdorf auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.77 verwiesen. Vorliegend gilt das Deliktsgut in der Höhe von CHF 20.-- als erstellt (act. 9993). Ein zum Fall 6.79a zusätzlicher entstandener Sachschaden wird nicht angeklagt. z2) Konkrete Würdigung des Falles 6.80 Hinsichtlich der Fälle 6.80 und 6.81 ist zu bemerken, dass sich in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2014 in den solothurnischen Gemeinden Kleinlützel und Hofstetten je ein Einbruch mittels der Fensterbohr-Methode zugetragen hat (act. 10043 ff., 10081 ff.). Die Geschädigte im Fall 6.80 ist aufgrund von Geräuschen erwacht und in der Folge auf zwei Männer gestossen, als sie die Türe ihres Schlafzimmers geöffnet hat (act. 10053). lm Inneren der Liegenschaft haben Schuhspuren gesichert werden können, die hinsichtlich des Musters mit den im Fall 6.67 gefundenen Spuren übereingestimmt haben (act. 10049 ff., 10057 f., 10065 f.). lm Fall 6.81 sind zwei verschiedene Schuhspuren gesichert worden, wobei eine bezüglich des Musters mit Spuren aus dem Fall 6.59 übereingestimmt hat (act. 10087 ff., 10107 f.). Zudem sind in beiden vorliegenden Fällen Schuhspuren entdeckt worden, welche im Muster kongruent gewesen sind (act. 10065 f., 10107 f.). Zusätzlich ist im Fall 6.81 eine Abriebspur gesichert worden, bei welcher der Mitbeschuldigte B. im Direktvergleich als Hauptspurengeber nicht hat ausgeschlossen werden können (act. 10093 ff.). Festzuhalten ist sodann, dass die Tatorte betreffend die Fälle 6.81 und 6.67 nur wenige hundert Meter voneinander entfernt liegen (act. 4425). In Bezug auf den Fall 6.67 ist das Kantonsgericht bereits vorgängig zum Schluss gekommen, dass das entsprechende Delikt vom Beschuldigten A. (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B. ) verübt worden ist. Desgleichen ist im Hinblick auf die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.80 und 6.81 unter Einbezug der vorstehenden allgemeinen Ausführungen zu den Beweisen (vgl. oben E. 4.3) wiederum kein vernünftiger Zweifel ersichtlich, dass der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte A. und der Mitbeschuldigte B. zusammen mit D. nur gerade einen Tag später in Biel-Benken einen weiteren Einbruchsdiebstahl begangen und dabei mit einem am 24. August 2014 in Ostheim entwendeten Fahrzeug (act. 10259 ff.) bei der Flucht vor der Polizei eine Sperre durchbrochen haben, was vom Berufungskläger grundsätzlich anerkannt wird (vgl. nachfolgend E. 7). Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z39. ist das Deliktsgut im Umfang von CHF 620.--plausibel dargelegt (act. 10045). Ebenso nachvollziehbar erstellt ist der polizeilich geschätzte und fotografisch dokumentierte Sachschaden in der Höhe von CHF 300.-- (act. 10045, 10075 ff.). z3) Konkrete Würdigung des Falles 6.81. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z40. auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.80 verwiesen. Das Deliktsgut ist in casu im Umfang von CHF 2'112.-- nachgewiesen (act. 2507, 10081 f.). Gleichermassen nachgewiesen ist der entstandene Sachschaden in der Höhe von CHF 800.--(act. 2507, 10083). z4) Konkrete Würdigung des Falles 6.83 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z41. in Biel-Benken ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die übrige Beweis- und Indizienlage ‒ namentlich das im Zusammenhang mit dem nachfolgend zu würdigenden Vorwurf der Gefährdung des Lebens bereits im Vorverfahren deponierte Geständnis des Beschuldigten A. , das in casu benutzte Fluchtfahrzeug gelenkt zu haben ‒ der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Das Deliktsgut ist in der angeklagten Höhe von CHF 9'805.-- nachgewiesen (act. 10469). Gleichermassen nachgewiesen ist der verursachte Sachschaden im Umfang von CHF 561.60 (act. 10461). z5) Zusammenfassend ist damit hinsichtlich der Einzelfälle gemäss Ziffer 6 der Anklage (Fälle 6.56 bis 6.81 und 6.83) in Abweisung des Rechtsmittels des Berufungsklägers und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils die entsprechende Täterschaft des Beschuldigten A. in sämtlichen Fällen ohne vernünftigen Zweifel nachgewiesen. Die auf diese Erkenntnisse folgende rechtliche Würdigung des jeweils inkriminierten Sachverhalts ist sogleich im Anschluss vorzunehmen. 4.7 Rechtliche Würdigung a) aa) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte A. in den Fällen 4.37, 4.38, 4.40, 5.44, 5.46, 5.50, 5.51, 5.52, 5.54, 6.56, 6.57, 6.58, 6.61, 6.62, 6.63, 6.65, 6.66, 6.67, 6.68, 6.70, 6.71, 6.73, 6.76, 6.78, 6.79a, 6.79b, 6.80, 6.81 und 6.83 des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie in den Fällen 4.39, 4.41, 5.45, 5.49, 5.53, 5.55, 6.60, 6.64, 6.69, 6.72, 6.74, 6.75 und 6.77 des Versuchs hierzu (gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Diesbezüglich bestehen keinerlei Zweifel daran, dass er jeweils direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht fremde bewegliche Sachen weggenommen hat bzw. zu diesem Zweck jeweils direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht in die einzelnen Liegenschaften eingedrungen ist oder zumindest die entsprechenden Grundstücke betreten hat, vor einer spezifischen Wegnahme jedoch aus verschiedenen und ihm nicht zurechenbaren Gründen hat flüchten müssen. Demgegenüber ist er in den Fällen 4.42, 4.43, 5.47 und 5.48 mangels Nachweises des inkriminierten Sachverhalts vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. Gesamthaft hat der Beschuldigte A. im Rahmen seiner Diebstähle Vermögenswerte von über CHF 265'500.-- erbeutet. bb) In Bezug auf die entwendeten Fahrzeuge ist unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. III.1.1 S. 76 f.) zu konstatieren, dass diese Tathandlungen betreffend die Fälle 5.52, 6.58, 6.61, 6.66, 6.71, 6.73 und 6.78 ebenfalls ohne Weiteres unter den Tatbestand des Diebstahls zu subsumieren sind, was denn vom Beschuldigten auch nicht substantiiert angefochten wird. cc) Der Beschuldigte A. hat in einem Zeitraum von knapp fünfeinhalb Monaten, konkret vom 16. März 2014 bis zum 26. August 2014, anlässlich mehrerer Deliktsserien 42 Einbruchsdiebstähle begangen (davon 13 Versuche) und dabei zusammen mit seinen Mittätern einen Deliktsbetrag von über CHF 265'500.-- (davon entfallen CHF 87'000.-- auf die gestohlenen Fahrzeuge) erbeutet. Unzweifelhaft ist, dass sich der Beschuldigte A. jeweils nur zu einem einzigen Zweck in der Schweiz aufgehalten hat, nämlich, um in möglichst kurzer Zeit so viele Vermögenswerte zu stehlen wie nur irgendwie möglich. Damit steht ohne jeden Zweifel fest, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hat. Es ist ihm offensichtlich darum gegangen, durch sein deliktisches Handeln regelmässige Einnahmen zu erzielen, welche angesichts des Fehlens einer irgendwie gearteten legalen Erwerbstätigkeit den ausschliesslichen Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung dargestellt haben. Ebenso fraglos hat er die Taten mehrfach begangen, und er ist selbstverständlich bereit gewesen, möglichst viele weitere unter den entsprechenden Tatbestand fallende Handlungen zu begehen. Folglich ist er ohne Weiteres im Hinblick auf die vorstehend aufgelisteten Fälle in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 StGB des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Dies gilt im Übrigen auch für die versuchten Tatbegehungen, da Ziff. 2 von Art. 139 StGB die verschiedenen begangenen Delikte zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasst, wodurch die Deliktsmehrheit (hinsichtlich der vollendeten wie eben auch der versuchten Straftaten) insgesamt abgegolten ist (vgl. Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 113 zu Art. 139 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). dd) In denjenigen 32 Fällen, in welchen der Beschuldigte A. nachweislich immer mit dem Mitbeschuldigten B. (und teilweise mit D. sowie anderen Beteiligten) zusammengewirkt hat (Fälle 4.37 bis 4.41, 6.56 bis 6.81 und 6.83), ist fraglos von einer arbeitsteiligen Tatbegehung und einem intensiven Zusammenwirken in einem stabilen Team, in welchem der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet gewesen ist, auszugehen, womit diesbezüglich auch der bandenmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB zu bejahen ist. Lediglich in Bezug auf die zehn Fälle 5.44 bis 5.46 und 5.49 bis 5.55, bei welchen nicht zweifelsfrei hat nachgewiesen werden können, dass der Beschuldigte A. die Straftaten mit den jeweils gleichen Mittätern verübt hat, ist das Vorliegen von Bandenmässigkeit mangels Bestehens eines stabilen Teams zu verneinen. b) aa) Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte A. im Sinne einer Rüge vorgebracht, dass sich in den meisten Fällen die angeklagten Deliktsbzw. Schadenssummen lediglich auf Schätzungen der Polizei oder Aussagen der Geschädigten abstützten, was aber gemäss der neuen Praxis des Bundesgerichts nicht ausreichend sei, um auf eine entsprechende Verurteilung schliessen zu können. Diesem Einwand ist nicht zu folgen. Zutreffend ist zwar, dass das Bundesgericht in seiner neuen Praxis (vgl. zum Ganzen BGer 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.5.3) bezogen auf einen konkreten Anwendungsfall erkannt hat, hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Diebstahls, namentlich in Bezug auf die Fragen, ob und welche fremden beweglichen Sachen der Beschwerdeführer zur Aneignung weggenommen haben soll, seien die Angaben der Geschädigten ausschlaggebend. Weitere Beweise lägen nicht vor, nachdem das Deliktsgut nicht habe sichergestellt werden können und es an anderen diesbezüglichen Hinweisen fehle. Eine formelle Einvernahme der Geschädigten habe indessen nie stattgefunden. Deren Angaben seien nur im Polizeirapport ersichtlich. Wenn die Vorinstanz einzig auf den Polizeirapport abstelle und keine weiteren Beweise abnehme, mithin keine Befragungen der Geschädigten über das Deliktsgut vornehme, obwohl der Beschwerdeführer die Wegnahme desselben bestreite, verfalle sie in Willkür und komme ihrer Untersuchungspflicht nicht nach. Ihr Entscheid genüge ferner in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Dieses Urteil kann jedoch nach Überzeugung des Kantonsgerichts aus verschiedenen Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zunächst ist in allgemeiner Weise festzuhalten, dass es im zitierten Entscheid um zwei Fragen gegangen ist, nämlich erstens ob und zweitens welche fremden beweglichen Sachen der Beschuldigte zur Aneignung weggenommen haben soll. Ob der Beschuldigte in casu fremde bewegliche Sachen zur Aneignung weggenommen hat, ist allerdings angesichts der in concreto herrschenden Beweislage gestützt auf die vorstehenden Erwägungen von vornherein nicht mehr fraglich, womit es vorliegend nur noch um das Deliktsgut (sowie die Schadenssumme) gehen kann. Diesbezüglich ist in konkreter Hinsicht festzustellen, dass sich die spezifischen Schadenssummen nicht bloss auf irgendwelche Schätzungen der Polizei abstützen, sondern ‒ soweit keine Rechnungen oder Reparaturofferten vorliegen ‒ das Resultat von Vergleichen der zahlreichen, in jedem Einzelfall fotografisch dokumentierten Tatorte sowie von Erfahrungswerten untereinander darstellen. Die angeklagten Deliktssummen basieren teilweise, namentlich bei den höheren Beträgen, auf den ausbezahlten Versicherungssummen oder Verkehrswertschätzungen von Fahrzeugen und im Übrigen auf den Angaben der Geschädigten. Deren Aussagen jedoch sind samt und sonders einer Plausibilitätsüberprüfung sowohl in Bezug auf sich selbst als auch im Vergleich zu den zahlreichen anderen Fällen unterzogen worden. Angesichts der vorliegend zu beurteilenden Anzahl von 46 Einbruchsdiebstählen wäre es mit einem nicht zu rechtfertigenden bürokratischen Aufwand verbunden, hinsichtlich jeder einzelnen Deliktsoder Schadensbetragsnennung (selbst im Bagatellbereich) eine förmliche Einvernahme (vor der Berufungsinstanz) mit den Betroffenen durchzuführen, zumal der Beschuldigte A. eine ganze Reihe von Tathandlungen nicht einmal bestreitet. Dies gilt umso mehr, als nicht zu erwarten ist, dass bei einer solchen förmlichen Einvernahme andere Zahlen genannt werden als ihm Rahmen der Anzeige bei der Polizei. Nicht angehen kann in diesem Zusammenhang die unterschwellige Unterstellung, wonach die Geschädigten per se versucht sein sollen, die objektivierten Einbrüche zum Anlass zu nehmen, Vorbereitungshandlungen für einen allfälligen Versicherungsbetrug zu begehen, soweit es sich beim Deliktsgut überhaupt um versicherte bzw. versicherbare Vermögenswerte handelt, was beispielsweise bei Bargeld nur beschränkt der Fall ist. Bei nicht versicherten oder nicht versicherbaren Vermögenswerten ist in casu, nachdem zwischen den Geschädigten und dem Beschuldigten keinerlei Beziehung besteht, per se überhaupt kein Interesse erkennbar, falsche Angaben zu machen. Nicht einsehbar ist ferner, weshalb in Bezug auf die Anzeigeerstattung und die darauf fussende gesamtheitliche Strafuntersuchung ein polizeiliches Protokoll ohne förmliche Einvernahme der Geschädigten genügt, hinsichtlich der einzelnen Delikts- und Schadenssummen, welche ja nur einen Teil der Anzeige darstellen, dies aber nicht mehr der Fall sein soll. Entscheidend muss vielmehr sein, dass die entsprechenden Summen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalles sowie unter Berücksichtigung der Zahlen in den vergleichbaren übrigen Fällen plausibel dargelegt werden, was vorliegend allesamt geschehen ist. Bloss bei aus der Norm fallenden Summen bzw. soweit aufgrund der konkreten Umstände Zweifel daran angebracht sind, ist zu erwarten, dass diese entweder mittels Unterlagen belegt oder dann stringent begründet werden, was ebenfalls erfolgt ist. Schliesslich bedarf es offensichtlich auch keiner Erklärung, dass die nachweislich gebohrten Löcher tatsächlich Schäden darstellen. bb) Zu befinden ist schliesslich über die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob der Beschuldigte des einfachen oder des mehrfachen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls schuldig zu erklären ist. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sei deshalb von einer mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Tatbegehung auszugehen, weil es Unterbrüche zwischen den einzelnen Tatserien gegeben und der Beschuldigte jeweils einen erneuten Tatentschluss gefasst habe, in der Schweiz zu delinquieren. Diesbezüglich vertritt das Kantonsgericht die Auffassung, dass es sich nur um einen einfachen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl handelt. Zutreffend ist zwar, dass vorliegend mehrere Serien angeklagt sind (Fälle 4.37 bis 4.43 im Zeitraum vom 16. März 2014 bis zum 25. März 2014, Fälle 5.44 bis 5.55 im Zeitraum vom 10. Mai 2014 bis zum 18. Juli 2014 sowie Fälle 6.56 bis 6.83 im Zeitraum vom 26. Juli 2014 bis zum 26. August 2014), und der Beschuldigte mutmasslicherweise zwischen einzelnen Delikten Zeit in Albanien verbracht hat. Andererseits haftet den einzelnen Deliktsserien etwas Zufälliges an, liegen doch beispielsweise zwischen der zweiten und der dritten Serie bloss acht Tage, in denen im Übrigen nicht bekannt ist, wie und wo sie der Beschuldigte verbracht hat. Darüber hinaus ist grundsätzlich nicht zweifelsfrei erstellt, wann, wie oft und wie lange der Beschuldigte in Albanien gewesen ist, wie auch nicht klar ist, ob im Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Serie nicht tatsächlich (in Frankreich) weiter delinquiert worden ist, so wie ja auch während der Deliktsserien in der Schweiz zusätzlich in Frankreich Tathandlungen verübt worden sind. Ausschlaggebend ist allerdings, dass beim Beschuldigten von einem Berufsverbrecher ausgegangen werden muss, und es sich bei seinem Willen, seinen Lebensunterhalt mittels Einbruchsdiebstählen zu finanzieren, um einen einheitlichen Tatentschluss im Sinne eines einmal gefassten, langfristig ausgerichteten Globalentscheids gehandelt hat, welcher auch durch die (kurzen) Unterbrechungen in den Handlungen oder durch räumliche Verschiebungen, wie beispielsweise durch Aufenthalte in Albanien, nicht aufgehoben worden ist und dementsprechend auch nicht jeweils hat neu gefasst werden müssen. Dies wird untermauert durch die Tatsachen, wonach der Beschuldigte A. nach den Unterbrüchen immer wieder mit den gleichen Personen zusammengewirkt, denselben modus operandi beibehalten und in den ähnlichen Gemeinden delinquiert hat. c) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte A. gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Fällen 4.37, 4.38, 4.39, 4.40, 4.41, 5.44, 5.45, 5.46, 5.49, 5.50, 5.51, 5.52, 5.53, 5.54, 5.55, 6.56, 6.57, 6.58, 6.60, 6.61, 6.62, 6.63, 6.64, 6.65, 6.66, 6.67, 6.68, 6.69, 6.70, 6.71, 6.72, 6.73, 6.74, 6.75, 6.76, 6.77, 6.78, 6.79a, 6.79b, 6.80, 6.81 und 6.83 des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB schuldig zu erklären. Demgegenüber ist er in den Fällen 4.42 und 4.43 sowie 5.47 und 5.48 vom nämlichen Vorwurf freizusprechen. 5. Hausfriedensbruch 5.1 . a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A. des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und dabei ausgeführt, dieser habe sich in 25 Fällen gewaltsam und in drei Fällen ohne Gewalt Zutritt zu den Liegenschaften verschafft und zudem in weiteren 13 Fällen ebenfalls gegen den offenkundigen Willen der Berechtigten erkennbar umfriedete Grundstücke betreten. b) Der Beschuldigte begehrt demgegenüber, er sei wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs in lediglich neun Fällen schuldig zu sprechen. c) Die Staatsanwaltschaft schliesst in diesem Punkt auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 5.2 Nach Art. 186 StGB begeht einen Hausfriedensbruch und wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Eindringen ist das Betreten der geschützten Bereiche gegen den Willen des Berechtigten. Die Art des Eindringens ‒ heimlich, offen oder gewaltsam ‒ spielt keine Rolle. Der Wille des Berechtigten kann ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden oder aus den Umständen hervorgehen. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz ( Vera Delnon / Berhard Rüdy , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 5 ff. zu Art. 186 StGB, mit Hinweisen). 5.3 Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl sowie unter Berücksichtigung der zwei zusätzlichen Verurteilungen in den Fällen 4.40 und 4.41 steht nunmehr fest, dass sich der Beschuldigte A. in 27 Fällen gewaltsam und in drei Fällen ohne Gewalt Zutritt zu den Liegenschaften verschafft hat zwecks Begehung der einzelnen Diebstähle. Ausserdem hat er in weiteren 13 Fällen (inklusive des Falles 6.59) ebenfalls mit der Absicht, Diebstähle zu verüben, erkennbar umfriedete Grundstücke betreten. Bei all diesen Fällen steht ausser Frage, dass er vorsätzlich und gegen den Willen der berechtigten Personen gehandelt hat, womit er in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB hinsichtlich aller zu einer Verurteilung führender Fälle schuldig zu erklären ist. 6. Sachbeschädigung 6.1 . a) Die Vorderrichter haben den Beschuldigten A. ferner der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und hierzu dargelegt, dieser habe in zehn Fällen alleine und in weiteren 31 Fällen gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B. Fenster oder Türen beschädigt beim gewaltsamen Öffnen oder dem Versuch dazu. b) Der Beschuldigte beantragt diesbezüglich einen vollumfänglichen Freispruch. c) Die Staatsanwaltschaft begehrt wiederum die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 6.2 Nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit, die äussere Erscheinung oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt. Die Tat ist vollendet, wenn die vom Vorsatz des Täters erfasste Beschädigung zumindest teilweise eingetreten ist. Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( Philippe Weissenberger , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 22 ff. sowie N 80 ff. zu Art. 144 StGB, mit Hinweisen). 6.3 Wiederum unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl (insbesondere auch E. 4.7.b/aa) sowie unter Berücksichtigung der zwei zusätzlichen Verurteilungen in den Fällen 4.40 und 4.41 ist erstellt, dass der Beschuldigte A. entweder allein oder mit Mittätern, namentlich dem Mitbeschuldigten B. , in 38 Fällen (d.h. in sämtlichen Fällen mit Ausnahme der Fälle 6.56, 6.59, 6.75, 6.76 und 6.79b) insbesondere durch die Anwendung der Fensterbohr-Methode Schäden im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Eindringen in die einzelnen Liegenschaften oder dem entsprechenden Versuch hierzu an den Fenstern oder Türen in der Höhe von gesamthaft über CHF 32'380.-- verursacht hat. Dass er dabei ein vorsätzliches Handeln an den Tag gelegt hat zwecks Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels, des angestrebten Diebstahls, steht wiederum ausser Frage. Demnach ist der Beschuldigte A. in Bezug auf die genannten Fälle in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 7. Gefährdung des Lebens 7.1. a) In rubriziertem Punkt hat die Vorinstanz den Beschuldigten A. zusammengefasst mit folgender Begründung anklagegemäss schuldig erklärt: Gestützt auf den erstellten Sachverhalt sei festzuhalten, dass die Geschädigten nachts auf einer zweispurigen Strasse mit einem linksseitigen Trottoir eine Sperre errichtet hätten, indem sie ihr ziviles Polizeifahrzeug quer über die in Richtung Grenzübergang führende Fahrbahn platziert hätten. Der Beschuldigte, welcher zusammen mit B. in einem gestohlenen Fahrzeug unterwegs gewesen sei und kurz zuvor einen Einbruchsdiebstahl begangen habe, habe beabsichtigt, sich der Polizeikontrolle zu entziehen. Bei einer geltenden Geschwindigkeit von 50 km/h sei der Beschuldigte A. mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit auf die Sperre zugefahren und habe das Polizeifahrzeug linksseitig ohne massgeblich abzubremsen umfahren. Dabei hätten die Räder des Fluchtfahrzeuges teilweise das Trottoir befahren, so dass die beiden sich auf dem Trottoir befindlichen Geschädigten zur Seite hätten springen müssen, um vom Fahrzeug nicht erfasst zu werden. Dieses habe den Geschädigten Z42. schliesslich in einem Abstand von ca. 30 bis 40 Zentimetern und den Geschädigten Z43. in einem solchen von ca. einem Meter passiert. Es sei ein höchst riskantes Fahrmanöver gewesen, beim dem der Beschuldigte A. ohne Weiteres die Beherrschung über das Fahrzeug hätte verlieren und die Geschädigten trotz deren Ausweichmanöver mit dem Fahrzeug erfassen können, zumal es Nacht und er mit dem entwendeten Fahrzeug nicht vertraut gewesen sei. lm Übrigen habe er selbst ohne drohenden Kontrollverlust über das gelenkte Fahrzeug keinen Einfluss auf die Reaktion der Geschädigten gehabt, und er habe sich ohnehin nicht darauf verlassen können, dass es diesen gelingen würde, sich rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich zu begeben. Es sei deshalb nicht dem Beschuldigten, sondern letztlich primär dem Zufall zu verdanken, dass das Fahrmanöver geglückt sei. Andernfalls wären die Folgen für die Geschädigten gravierend gewesen. Es dürfe als allgemein und somit auch A. bekannt angesehen werden, dass eine Kollision eines deutlich über 50 km/h fahrenden Autos mit einem Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu lebensgefährlichen Verletzungen führe. Schliesslich stehe das an den Tag gelegte Verhalten in keinem Verhältnis zum avisierten Ziel, womit auch die Skrupellosigkeit zu bejahen sei. b) Demgegenüber ist der Beschuldigte A. der Ansicht, es sei realitätsfremd, dass er sich all die Überlegungen gemacht haben soll, wie sie ihm vorgeworfen würden. Sein Ziel sei nicht gewesen, die Polizisten zu schädigen, sondern bloss, diese zu verscheuchen und freie Bahn zu haben. Bestritten werde zudem, dass er haarscharf an ihnen vorbeigefahren sein soll; abgesehen hiervon sei nicht zu erwarten gewesen, dass diese auf die Fahrbahn springen würden. Spekulativ sei zudem die Unterstellung, dass er die Beherrschung über das Fahrzeug hätte verlieren können. Eine unmittelbare Lebensgefahr lasse sich somit nicht nachweisen, ebenso wenig ein direkter Vorsatz und die ebenfalls verlangte Skrupellosigkeit, weshalb er vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen sei. c) Die Staatsanwaltschaft begehrt eine Bestätigung des erstinstanzlichen Verdikts und verweist in diesem Zusammenhang auf die Begründung der Vorderrichter. 7.2 Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wobei die Strafandrohung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beinhaltet. Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefährdung. Die Lebensgefährdung ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausgesetzt ist. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich und die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist und nicht etwa aussen stehenden Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (BGer 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2). Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes wird Vorsatz und Skrupellosigkeit verlangt. Dolus eventualis bezüglich der Gefährdung genügt nach der Praxis und der Lehre nicht. Der objektive Tatbestand verlangt die Verursachung einer unmittelbaren Lebensgefahr. Wer aber bloss eventualvorsätzlich handelt, schafft keine unmittelbare, sondern höchstens eine mittelbare, bedingte Lebensgefahr. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt; er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Im Unterschied zum Tötungsdelikt ist bei der Lebensgefährdung gefordert, dass zwar nicht der Erfolgseintritt, aber die unmittelbare Gefahrenlage gewollt ist. Mit der Skrupellosigkeit ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation gemeint. Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die der Täter herbeiführt und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind. Skrupellosigkeit muss sich als Qualifikation der Tat ergeben. Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. Je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätzliche Tötung oder der Versuch dazu anzunehmen ( Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 44 ff. zu Art. 129 StGB, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wenn der Beschuldigte bei einer Polizeikontrolle so schnell an den kontrollierenden Polizisten vorbeifährt, dass sie sich mit einem Sprung zur Seite retten müssen (BGer 6B_835/2018 vom 8. November 2018; vgl. auch Maeder , a.a.O., N 22d zu Art. 129 StGB, mit Hinweisen, sowie Gian Ege , in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 5 zu Art. 129 StGB, mit Hinweisen). 7.3 In Bezug auf den in casu rechtserheblichen Sachverhalt ist im Einzelnen Folgendes zu erwägen: a) aa) Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft vom 6. November 2019 hat der Beschuldigte A. zu Protokoll gegeben, die Polizisten hätten nicht gesagt, dass er sie berührt habe, sondern nur, dass er schnell vorbeigefahren sei. Er sei mit 40 bis 50 km/h unterwegs gewesen (act. 1361). bb) Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2019 mit dem Geschädigten Z43. als Auskunftsperson (act. 10395 ff.) hat der Berufungskläger vorgebracht, er sei damals gefahren, aber es sei nicht wahr, dass sie zu schnell gefahren seien. Vor ihnen sei noch ein anderes Auto gewesen, welches erlaubterweise durchgefahren sei. Es sei an dieser Stelle unmöglich gewesen, mit hoher Geschwindigkeit zu fahren. Ausserdem hätten die Polizisten ein Nagelbrett ausgeworfen, weshalb er sich an der Autoscheibe verletzt habe. Ihnen sei ein Zeichen gegeben worden, dass sie fahren könnten. Beim Auto der Polizisten habe es keine Anzeichen dafür gegeben, dass es sich um ein Polizeiauto gehandelt habe. Er habe gar nicht schneller fahren können als das Fahrzeug vor ihm; auch sei er nicht auf das Trottoir gefahren. cc) Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte A. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (act. S 515 f.). dd) An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht bringt der Beschuldigte A. vor, er gebe zu, dass er gefahren sei; soweit er sich erinnern könne, habe er nicht beschleunigt. Er glaube, er sei mit 40 km/h unterwegs gewesen. Er sei nicht stolz, dass er vor der Polizei geflüchtet sei. In der fraglichen Strasse habe man nicht mit einer hohen Geschwindigkeit fahren können. Beim Fahrzeug der Polizei habe es sich um ein Zivilauto gehandelt, weshalb er nicht gewusst habe, dass es Polizisten gewesen seien. Vielmehr habe er gedacht, dass es sich um Bauern gehandelt habe, die ihn hätten umbringen können. Er sei nur 40 km/h gefahren und habe fast angehalten. Die Polizei habe ihm dann angezeigt, dass er weiterfahren könne. Die Distanz zum Trottoir habe über einen Meter betragen. Er habe erst später mitbekommen, dass es die Polizei gewesen sei. Es sei das erste Mal gewesen, dass er vor der Polizei geflüchtet sei. Es könne sein, dass der eine Polizist einen Meter entfernt gewesen sei, aber das mit den 30 bis 40 Zentimetern Abstand beim anderen Polizisten stimme nicht. Es habe niemand auf die Seite springen müssen und niemand sei verletzt worden. Seine Mitfahrer hätten ihm gesagt, er solle schnell vor der Polizei wegfahren, was ihn gestresst habe (Protokoll KG S. 11 ff.). b) aa) Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 17. Dezember 2018 hat der Mitbeschuldigte B. deponiert, sie seien unterwegs nach Frankreich in Richtung Leymen gewesen, als sie vor sich eine zivile Polizeipatrouille auf der Strasse gesehen hätten. Die betreffenden Personen hätten Westen getragen. A. sei gefahren, und er sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Sie hätten sich gefragt, was das für ein Auto gewesen sei. Als er bemerkt habe, dass es die Polizei sei, habe er A. gesagt, dieser solle vor der Polizei flüchten. Sie seien dann auf der linken Seite neben dem Polizeiauto vorbeigefahren. Auf den Vorhalt, die Polizisten vor Ort hätten ausgesagt, dass sie auf die Seite hätten springen müssen, ansonsten sie überfahren worden wären, hat B. zur Antwort gegeben: Ja, selbstverständlich, A. sei sehr schnell gefahren und habe beschleunigt. Dieser habe keine andere Wahl gehabt; es sei der einzige Ausweg gewesen (act. 3961). bb) Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2019 mit dem Geschädigten Z43. als Auskunftsperson (act. 10395 ff.) hat der Mitbeschuldigte B. ausgeführt, er habe die Sperre durchbrochen, weil er nicht ins Gefängnis gewollt habe. Es stimme, dass er A. gesagt habe, dieser solle vor der Polizei flüchten. Sobald er die Polizeiweste und das Zivilfahrzeug gesehen habe, habe er gewusst, worum es gehe, und dann seien sie geflohen. Es stimme aber nicht, dass sie schnell gefahren seien. cc) Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Strafgericht hat der Mitbeschuldigte B. vorgebracht, A. sei der Fahrer gewesen, er selbst der Beifahrer und D. habe hinten gesessen. Es sei logisch, dass sie nicht angehalten hätten, ansonsten sie im Gefängnis gelandet wären. Wenn die Polizei sie gestoppt hätte, wären sie ins Gefängnis gebracht worden, da sie ja gestohlen hätten (act. S 515 f.). c) aa) In der Anzeige der Polizei, Hauptposten Muttenz, vom 26. September 2014 hat der Geschädigte Z43. zu Protokoll gegeben, er sei in der Nacht vom 25. August 2014 auf den 26. August 2014 zusammen mit Z42. in eine Aktion bezüglich Einbruchsprävention eingebunden gewesen. Um ca. 01:10 Uhr hätten sie die Meldung bekommen, dass ein weisses Fahrzeug in Richtung Grenze unterwegs sei. Da sie den Auftrag gehabt hätten, das Fahrzeug zu kontrollieren, hätten sie auf der XW. strasse eine Strassensperre errichtet. Dafür hätten sie die Strasse verengt, indem sie mit einem zivilen Fahrzeug die halbe Strassenseite gesperrt hätten. Die zweite Hälfte hätten sie mittels "Stopp-Sticks" sperren wollen. Als das gemeldete Fahrzeug von Biel-Benken her auf der XW. strasse auf sie zugefahren sei, habe es bereits eine hohe Geschwindigkeit gehabt. Nachdem der Lenker die Sperre erblickt habe, habe er das Fahrzeug nochmals stark beschleunigt und direkt auf sie zugehalten. Sie seien neben der Strasse auf dem Gehsteig gestanden. Sowohl Z42. als auch ihm selbst sei es gerade noch gelungen, mit Schritten zur Seite aus der Fahrbahn des Personenwagens zu gelangen. Das Fahrzeug sei nur wenige Zentimeter neben ihnen vorbeigefahren. Es sei klar, dass sie vom Fahrzeug erfasst worden wären, wenn sie nicht zur Seite gesprungen wären (act. 10137). bb) In der Einvernahme vom 29. Januar 2015 durch die Staatsanwaltschaft hat Z43. als Auskunftsperson dargelegt, kurz nach 01:00 Uhr sei die Meldung einer Patrouille gekommen, dass das Fahrzeug wieder in Richtung Benken 1 gesehen worden und mit recht hoher Geschwindigkeit unterwegs sei. Sie hätten sich vorbereitet, als letztes Element vor der Grenze im Notfall auch noch eingreifen zu können. Er sei der Fahrer des Fahrzeuges gewesen, Z42. habe die Haltevorrichtung vorbereitet. Die Strasse habe zwei Trottoirs gehabt; er habe das Fahrzeug so hingestellt, dass die Spur Richtung Grenze vollständig zu gewesen sei. Auf der Gegenfahrbahn Richtung Schweiz habe es noch Platz gehabt; die Idee sei gewesen, dort die "Stopp-Sticks" zu platzieren. Er habe das Fahrzeug angehalten, sei ausgestiegen und um das Auto herumgegangen, als er den Wagen habe kommen sehen. Man habe schon dort gemerkt, dass das Auto recht zügig gefahren sei. Er sei über die Strasse gegangen und habe seine Stablampe hervornehmen wollen. Das Fahrzeug sei vielleicht 40 Meter entfernt gewesen, als der Motor merklich aufgeheult habe. Sie hätten das Fahrzeug auf sich zu fahren gesehen. Z42. sei etwas zurückgewichen und habe die "Stopp-Sticks" nur noch wegwerfen können. Das Fahrzeug sei dann mit einem Abstand von ca. 30 bis 40 Zentimetern an diesem vorbeigefahren. Er selbst habe ein wenig mehr Zeit zum Ausweichen gehabt, das Fahrzeug sei ca. einen Meter entfernt an ihm vorbeigefahren. Das Fahrzeug sei dort entlanggefahren, wo sie zuvor gestanden hätten. Es sei mindestens mit zwei Rädern auf dem Trottoir gefahren, da ihr Fahrzeug die Spur Richtung Schweiz teilweise verstellt habe. Über die Geschwindigkeit könne er keine Angaben machen, sie sei aber sehr schnell gewesen. Sie hätten den ganzen Abend Fahrzeuge gesehen, die mit schätzungsweise 50 bis 60 km/h durchgefahren seien; im Verhältnis zu jenen Fahrzeugen sei dieses deutlich schneller gewesen. Sie wären ohne Frage überfahren worden, wenn sie nicht ausgewichen wären (act. 10365 ff.). cc) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Beschuldigten vom 5. März 2019 (act. 10395 ff.) hat der Geschädigte Z43. als Auskunftsperson zu Protokoll gegeben, alles sei sehr schnell gegangen. Er sei der Lenker des Fahrzeuges gewesen. Sie hätten die rechte Fahrspur in Richtung Frankreich mit dem Fahrzeug versperrt. Es sei nur noch eine enge Stelle frei gewesen, wo sie sogenannte "Stopp-Sticks" hätten auslegen wollen, welche die Reifen beschädigt hätten, wenn das Fahrzeug trotzdem weitergefahren wäre. Seine Aufgabe sei es gewesen, das Auto zu parkieren, während Z42. ein Warndreieck aufgestellt und die Westen genommen habe. Sie seien hinter ihrem Fahrzeug auf dem Trottoir gestanden. Dann sei das weisse Fahrzeug relativ schnell herangenaht und in dem Moment, als die lnsassen sie bereits gesehen haben müssten, habe man deutlich ein Aufheulen des Motors gehört und das Fahrzeug habe nach links genau auf sie zugezogen. Das Tempo sei schwer einzuschätzen. Es sei aber sicherlich schneller als 50 km/h gewesen, das wisse er aus seiner Berufserfahrung heraus. Zudem habe es eine hörbare Beschleunigung gegeben. Die Behauptung, es habe keine Gefährdung vorgelegen, sei definitiv falsch. Die Beschuldigten seien genau da durchgefahren, wo sie gestanden hätten. Sie hätten zurückweichen müssen, es sei vielleicht ein halber Meter gewesen, es sei extrem knapp gewesen. Es sei sicherlich die gefährlichste Situation gewesen, die er erlebt habe, seit er bei der Polizei sei. Wenn sie nicht ausgewichen wären, wären sie garantiert schwer verletzt worden, da das Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit gefahren sei. Sie hätten ausweichen müssen, und es sei trotzdem noch sehr knapp gewesen. Er könne nicht genau sagen, in welchem Abstand das Auto an ihnen vorbeigefahren sei. Z42. habe etwas versetzt vor ihm gestanden, bei diesem sei es bestenfalls ein halber Meter Abstand gewesen. Bei ihm selbst seien es ein paar Zentimeter mehr gewesen. Es sei auf jeden Fall sehr, sehr knapp gewesen. Z42. wäre ganz sicher auch erfasst worden, wenn er sich nicht wegbewegt hätte. Er habe den Beschuldigten definitiv kein Zeichen zur Weiterfahrt gegeben, da es ja gerade ihr erklärtes Ziel gewesen sei, das fragliche Fahrzeug anzuhalten. Auch habe es kein weiteres Fahrzeug vor dem Fluchtfahrzeug gegeben. d) aa) Der Geschädigte Z42. hat in der Anzeige der Polizei, Hauptposten Muttenz, vom 26. September 2014 vorgebracht, er habe anlässlich eines zusätzlichen Nachtdienstes zusammen mit Z43. in einem zivilen Polizeifahrzeug den Grenzübergang Benken 1 überwacht. Am 26. August 2014 um ca. 00:12 Uhr hätten sie den Personenwagen Renault Mégane, weiss, Kontrollschild CJ. , festgestellt, welcher gemäss ihrer vorliegenden Liste der Fahrzeugentwendungen als gestohlen verzeichnet gewesen sei. Der Wagen sei in hohem Tempo über den Grenzübergang Benken in die Schweiz eingereist. Trotz diverser Patrouillen im Gebiet Biel-Benken hätten sie das Fahrzeug nach kurzer Zeit verloren. Z43. und er hätten daraufhin beschlossen, dass sie das Fahrzeug bei der Ausreise nach Frankreich hindern würden, indem sie eine offensichtliche Strassensperre mit einem Fahrzeug sowie "Stopp-Sticks" gemacht hätten. Um 01:10 Uhr hätten sie die Meldung erhalten, dass das gesuchte Fahrzeug soeben vom Grenzübergang Benken 2 in Richtung Benken 1 unterwegs sei, woraufhin sie sofort die Strassensperre eingerichtet hätten. Es habe ihnen jedoch aus zeitlichen Gründen nicht gereicht, die "Stopp-Sticks" auf der Strasse auszulegen. Z43. und er seien so überrascht worden, dass sie reflexartig mit einem Satz nach hinten vom Trottoir weggesprungen seien. Die unbekannte Täterschaft sei in der Folge via Trottoir der Strassensperre ausgewichen und direkt auf sie zugefahren. Nur durch grosses Glück habe sie das Fahrzeug nicht erwischt. Wie durch ein Wunder sei es zudem beim flüchtenden Fahrzeug und der angrenzenden Strassenmauer bzw. dem Elektrokasten nicht zu einer Kollision gekommen. Nach dem Umfahren der Sperre habe das Fahrzeug erneut sehr stark beschleunigt und sei in Richtung Frankreich geflüchtet. Die Geschwindigkeit des flüchtenden Fahrzeuges sei sehr hoch gewesen. Er schätze die Geschwindigkeit auf deutlich mehr als 100 km/h (act. 10137 f.). bb) In der Einvernahme vom 29. Januar 2015 durch die Staatsanwaltschaft hat Z42. als Auskunftsperson deponiert, er wisse nicht mehr zu welchem Zeitpunkt, aber plötzlich sei die Meldung einer Patrouille gekommen, dass das Fahrzeug gesichtet worden sei und in sehr schneller Fahrt in ihre Richtung komme. Sie hätten dann die Strassensperre eingerichtet. Seit dem Zeitpunkt der Meldung bis das Fahrzeug in Sichtweite gewesen sei, sei es sehr schnell gegangen. Z43. sei mit dem Auto auf die Strasse gefahren, er habe die "Stopp-Sticks" in die Hand genommen und sei ausgestiegen. Er habe das Auto massiv beschleunigend auf sie zufahren gesehen. Er könne sich nur noch erinnern, dass er die "Stopp-Sticks" auf die Strasse geworfen habe und das Fahrzeug an ihnen vorbeigefahren sei. Da ihr Auto die Fahrbahn Richtung Grenze und einen Teil der Fahrbahn Richtung Schweiz versperrt habe, habe das andere Auto über das Trottoir fahren müssen, um an ihnen vorbei zu kommen. Er schätze, dass das Fahrzeug auf der geraden Strecke nach der Sperre vor dem Zoll mindestens 80 bis 100 km/h gefahren sei. Sie seien lange dort gewesen und viele Autos seien mit normaler Geschwindigkeit gefahren; dieses sei deutlich schneller gewesen. Als es auf sie zugefahren sei, sei es vielleicht etwas langsamer als 100 km/h gewesen, da der Fahrer es sonst kaum geschafft hätte, das Manöver auszuführen. Als das Fahrzeug an ihm vorbeigefahren sei, habe es sehr wenig seitlichen Abstand gehabt, vielleicht etwa 30 Zentimeter, aber das sei sehr schwierig zu sagen. Er habe einen Schritt oder einen Satz zurück gemacht, um dem Fahrzeug auszuweichen. Wenn er nicht ausgewichen wäre, wäre er erfasst worden (act. 10373 ff.). cc) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Beschuldigten vom 5. März 2019 (act. 10417 ff.) hat der Geschädigte Z42. als Auskunftsperson zu Protokoll gegeben, sie hätten das Fahrzeug wahrgenommen, als es auf die Strassensperre zugefahren sei. Dabei habe es nicht den Eindruck gemacht, als würde es seine Fahrt verlangsamen. Z43. und er hätten beide links neben dem Auto gestanden; da wo sie auch gewollt hätten, dass das Auto durchfahren müsse. Kurz vor der Kontrollstelle habe der Wagen gebremst, um dann richtig zu beschleunigen. Sie seien auf die Seite gesprungen, und der Renault Mégane habe einen Schwenker um ihr Fahrzeug herumgemacht. Er sei schon in diesem Moment erstaunt gewesen, dass es nicht zu einem Unfall gekommen sei. Es sei grosses Glück gewesen, dass es keinen Unfall mit ihnen und auch keine Kollision mit dem Elektrokasten und der Mauer nebenan gegeben habe. Es sei sehr knapp bzw. äusserst, äusserst knapp gewesen. Sie seien massiv gefährdet worden. Wenn sie sich nicht zur Seite bewegt hätten, wären sie mit der Front des Fahrzeuges erfasst worden. Der Renault sei mit einem Abstand von vielleicht einer Armlänge an ihnen vorbeigefahren. e) aa) Der Beschuldigte A. gesteht den angeklagten Sachverhalt in grundsätzlicher Weise ein, macht aber geltend, nicht zu schnell gefahren zu sein und insbesondere die beiden Geschädigten durch seine Fahrweise nicht gefährdet zu haben. Diese Vorbringen erachtet das Kantonsgericht als Schutzbehauptungen. Unbestrittenermassen hat sich die Sachlage zum inkriminierten Zeitpunkt so präsentiert, dass der Beschuldigte A. zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. (sowie D. ) mit einem entwendeten Personenwagen sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz auf Diebestour unterwegs gewesen ist, als er die von den beiden Geschädigten im Rahmen ihres polizeilichen Auftrages errichtete Strassensperre erblickt hat. B. hat eingeräumt, erkannt zu haben, dass es sich dabei um eine Polizeikontrolle gehandelt hat, nachdem er die Westen der beiden Geschädigten gesehen hat. Weiter hat er vorbehaltlos zugestanden, dass er A. aufgefordert hat, vor der Polizei zu flüchten, ansonsten sie verhaftet worden wären. Auf den Vorhalt, die Polizisten vor Ort hätten ausgesagt, dass sie auf die Seite hätten springen müssen, ansonsten sie überfahren worden wären, hat B. anlässlich seiner ersten Einvernahme ausdrücklich und nachvollziehbar zur Antwort gegeben, dass dies selbstverständlich stimme, da A. sehr schnell gefahren sei und beschleunigt habe. Unter diesen Umständen muss die später vorgebrachte Behauptung, sie seien nicht schnell gefahren, schlechterdings als realitätsfern qualifiziert werden. Geradezu als abwegig zu bezeichnen ist sodann die Aussage von A. vor Kantonsgericht, er habe Angst gehabt, dass ihn irgendwelche Bauern hätten ausrauben bzw. töten wollen. Abgesehen von ihrer grundsätzlichen Absurdität steht diese Aussage auch im Widerspruch zu seiner Behauptung, er sei nicht schnell vorbeigefahren. Wer angeblich Angst vor einem Überfall hat, nimmt sicher keine Rücksicht auf die potentiellen Räuber. Im Gegensatz zu den unglaubhaften und jeglicher Lebenserfahrung widersprechenden Depositionen des Berufungsklägers erscheinen diejenigen der beiden Geschädigten als überaus glaubhaft. So sind diese zeitnah zum Vorfall stringent, kohärent und sowohl in sich selbst als auch im Vergleich zueinander widerspruchsfrei vorgebracht und in den weiteren Einvernahmen in allen relevanten Punkten konstant bestätigt worden. Darüber hinaus sind sie gespickt von zahlreichen Realkriterien und fügen sich nahtlos in das Gesamtbild der erstellten damaligen Umstände ein. Zu beachten ist sodann, dass die beiden Geschädigten, welche zum Zeitpunkt des Vorfalls bloss ihrer beruflichen Pflicht als Polizisten nachgekommen sind, im offensichtlichen Gegensatz zum Berufungskläger keinerlei Grund haben, unzutreffende Aussagen zu machen. bb) In Würdigung der genannten Aussagen steht folglich für das Kantonsgericht ohne Zweifel fest, dass der inkriminierte Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Demnach ist zusammengefasst davon auszugehen, dass der Beschuldigte A. zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. (und D. ) nach der Verübung von Einbruchsdiebstählen in der Schweiz am frühen Morgen des 26. August 2014, ca. um 01:10 Uhr, beabsichtigt hat, am Grenzübergang Benken 1 die Grenze nach Frankreich zu passieren. Als sich die Beschuldigten in ihrem Fahrzeug der Polizeisperre genähert und erkannt haben, dass sie sich direkt auf eine Polizeikontrolle zubewegten, haben sie gemeinsam den Entschluss gefasst, diese in jedem Fall zu durchbrechen. Während der Beschuldigte A. am Steuer des Motorfahrzeuges gesessen hat, hat ihn der als Beifahrer neben ihm sitzende Mitbeschuldigte B. aufgefordert, um jeden Preis vor der Polizei zu flüchten. Der Beschuldigte A. hat in der Folge das Fahrzeug auf eine nicht näher bekannte ‒ mit Sicherheit aber im Vergleich zur dort geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h deutlich übersetzte ‒ Geschwindigkeit beschleunigt und das quer zu Fahrbahn aufgestellte zivile Polizeifahrzeug ohne abzubremsen linksseitig umfahren, wobei er so weit nach links hat ausweichen müssen, dass die Räder seines Fahrzeuges zumindest teilweise das linksseitige Trottoir bzw. die das Trottoir unterbrechende linksseitige Einfahrt überfahren haben. Z42. und Z43. , welche sich im Moment der Durchfahrt in einem Abstand von rund eineinhalb Metern voneinander auf dem linksseitigen Trottoir bzw. allenfalls in der das Trottoir unterbrechenden Einfahrt befunden haben und von der stark übersetzten Geschwindigkeit des Fahrzeuges überrascht worden sind, haben beide reflexartig zur Seite springen müssen, um eine Kollision mit diesem, welches sie schliesslich in einem Abstand von ca. 30 bis 40 Zentimetern (Z42. ) bzw. von ca. einem Meter (Z43. ) passiert hat, zu vermeiden. 7.4 a) Hinsichtlich der konkreten rechtlichen Subsumption macht der Beschuldigte A. geltend, es lasse sich weder eine unmittelbare Lebensgefahr nachweisen noch ein direkter Vorsatz oder die ebenfalls verlangte Skrupellosigkeit. b) Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger, um einer Verhaftung zu entgehen, mit übersetzter Geschwindigkeit ‒ sicher aber erheblich mehr als 50 km/h (wobei von ihm selbst eine gefahrene Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h anerkannt wird und der Mitbeschuldigte B. ausgesagt hat, dieser sei sehr schnell gefahren) ‒ eine aus einem Fahrzeug (quer zur Fahrbahn) bestehende Polizeisperre umfahren und dabei zumindest teilweise das linksseitige Trottoir befahren hat, wobei es bloss deshalb nicht zu einer Kollision mit den sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Trottoir befindlichen beiden Geschädigten gekommen ist, weil sich diese gerade noch rechtzeitig und instinktiv mit einem Sprung zur Seite haben in Sicherheit bringen können. Dieser Umstand, dass nur die Reaktion der beiden Geschädigten ‒ und nicht etwa ein gelungenes, alltägliches und damit völlig unproblematisches Fahrmanöver ‒ und mithin ein glücklicher Zufall eine Kollision vermieden hat, und das Fluchtfahrzeug schliesslich mit einem sehr geringen Abstand an ihnen vorbeigefahren ist, wobei unter den vorliegenden Umständen (schlechte Lichtverhältnisse mitten in der Nacht, begrenzte Platzverhältnisse, erschwerte Lenkbarkeit durch das Befahren des Trottoirs, grosse Aufregung aufgrund der beinahe erfolgten Festnahme, geringe Vertrautheit des Wagens für den Fahrer angesichts der Entwendung am Vortag) ein tatsächlicher Zusammenstoss zwischen dem Fahrzeug und den Geschädigten sehr naheliegend gewesen ist und zweifellos fatale Auswirkungen nach sich hätte ziehen können, führt ohne Weiteres zur Annahme, dass in casu eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat. Sodann weist das Strafgericht zu Recht darauf hin, dass es jeder einigermassen verständigen Person zwingend bewusst sein muss, dass ein Zusammenprall zwischen einem mit mindestens 50 km/h fahrenden Personenwagen und einem Menschen gravierendste Konsequenzen haben kann bzw. haben wird. Diese Gefahr ist für den Beschuldigten A. somit zweifellos erkennbar gewesen. Gleichermassen fraglos ist ihm die mögliche Folge offensichtlich gleichgültig gewesen, ist es doch bei seinem Tun ausschliesslich darum gegangen, einer Verhaftung zu entgehen. So hat der Mitbeschuldigte B. unumwunden zugegeben, dass das Durchbrechen der Polizeisperre für sie in jenem Moment der einzige Ausweg gewesen sei, um nicht im Gefängnis zu landen. Damit steht es ausser Frage, dass der Beschuldigte A. direktvorsätzlich gehandelt hat. Gleichermassen unzweifelhaft ist die Skrupellosigkeit, d.h. die besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der vorliegenden Situation, zu bejahen, nachdem die von ihm herbeigeführte, unmittelbare Lebensgefahr für die beiden Geschädigten angesichts der geschilderten Umstände immens gross gewesen ist und gleichzeitig seine Beweggründe hierfür (Flucht vor einer Festnahme) keinesfalls zu billigen sind. Nach Gesagtem sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt, womit der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen ist. 8. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch 8.1. a) Das Strafgericht hat den Beschuldigten in den Fällen 5.44 und 5.50 der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch schuldig erklärt, weil dieser anlässlich der entsprechenden Einbruchsdiebstähle jeweils einen Personenwagen behändigt und damit ohne Aneignungswillen rund 15 Kilometer bzw. einen Kilometer gefahren sei, bevor er diesen wieder habe stehen lassen. b) Vom Beschuldigten wird eingeräumt, dass im einen Fall der fragliche Tatbestand erfüllt sei; demgegenüber bestreitet er seine Täterschaft im anderen Fall. Nicht dargelegt wird von ihm hingegen, welcher Fall zugestanden wird und welcher nicht. c) Die Staatsanwaltschaft begehrt wiederum eine Bestätigung des angefochtenen Urteils. 8.2 Nach Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass das Fahrzeug dem Halter oder einem anderweitig Berechtigten gegen seinen Willen entwendet worden ist. Der Begriff der Entwendung entspricht demjenigen der Wegnahme in Art. 139 StGB. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter in der Absicht handelt, das Fahrzeug nur vorübergehend zu gebrauchen ( Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2015, N 3 f. zu Art. 94 SVG, mit Hinweisen). 8.3 In Anbetracht der vorgängigen diesbezüglichen Erwägungen zu den Einbruchsdiebstählen ist festzustellen, dass der Beschuldigte A. sowohl betreffend den Fall 5.44 als auch hinsichtlich des Falles 5.50 den jeweils angeklagten Sachverhalt ausdrücklich eingesteht, womit diese ohne Weiteres erstellt sind. Gestützt auf die nachgewiesenen Sachverhalte ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte, indem er im Rahmen der diesbezüglichen Einbruchsdiebstähle jeweils einen Personenwagen entwendet und damit rund 15 Kilometer bzw. einen Kilometer gefahren ist, bevor er sie wieder abgestellt hat, fraglos sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, womit er der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch schuldig zu erklären ist. Demnach ist auch die dementsprechende Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 9. Strafzumessung 9.1 Theoretische Erwägungen a) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). b) Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). c) In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d) h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). d) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). e) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). f) Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). g) In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). h) In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). i) Die einzelnen Tathandlungen müssen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Wenngleich bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden müssen, ist bei Vorliegen einer Tatserie eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe oder Tatvorgehen) nicht ausgeschlossen. Sie hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren. Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). j) Bei einem qualifizierten Fall ist sodann zu beachten, dass die Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtigt werden dürfen (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 102 f. zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 102 zu Art. 47 StGB), namentlich in welcher Intensität Gewerbsmässigkeit betrieben (BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2) oder in welcher Art und Weise bandenmässig vorgegangen worden ist (BGer 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2). Ebenso darf das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens der Qualifikation Berücksichtigung finden (BGE 120 IV 330 E. 1c/aa; BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3; 6B_683/2012 vom 17. Juli 2013 E. 3.5; jeweils mit Verweisen). k) Gelangt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf "360 Strafeinheiten" oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Gemäss dem in casu anwendbaren da milderen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 aStGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). l) Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger / Keller , a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB). m) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 329 E. 1.4.1 seine frühere Auffassung, wonach Zusatzstrafen auch zu einer im Ausland ausgesprochenen Grundstrafe ausgefällt werden können, aufgegeben. Eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB kann nunmehr nur noch zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei Art. 49 StGB um eine reine Strafzumessungsnorm handelt, die nur dann zum Zuge kommen kann, wenn die zu beurteilende Straftat der schweizerischen Gerichtsbarkeit nach den Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich unterliegt. Art. 49 Abs. 2 StGB soll gewährleisten, dass das in Abs. 1 verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz zur Anwendung gelangt, erweitert hingegen den Anwendungsbereich des StGB nicht. Implizite Voraussetzung für eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist, dass für die bereits beurteilten und noch zu beurteilenden Delikte im Falle gleichzeitiger gerichtlicher Beurteilung eine Gesamtstrafe hätte ausgesprochen werden können. Kommt eine gemeinsame gerichtliche Beurteilung nicht in Betracht, da die im Ausland begangenen Straftaten nicht in den (räumlichen) Geltungsbereich des StGB fallen, muss dies auch im Rahmen retrospektiver Konkurrenz gelten (BGer 6B_633/2019 vom 2. September 2019 E. 1.1; vgl. auch BGer 6B_623/2016 vom 25. April 2017 E. 1.4 und 6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 1.4.1; Jürg - Beat Ackermann , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 160 ff. zu Art. 49 StGB, mit Hinweisen; Stefan Trechsel / Martin Seelmann , in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 21 zu Art. 49 StGB, mit Hinweisen). 9.2 Konkrete Erwägungen a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte A. im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens vor, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und drei Tagen zu verurteilen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren sei. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung des Strafmasses auf neuneinhalb Jahre Freiheitsstrafe. b) Die Tatsache, wonach sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft eine Abänderung des erstinstanzlichen Strafmasses begehren, erhellt, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Da gemäss Art. 408 StPO die Berufungs-instanz ein neues Urteil zu fällen hat, welches das erstinstanzliche ersetzt, ist auf die vorinstanzliche Bemessung der Strafe nicht weiter einzugehen. Das Berufungsgericht hat ohnehin die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen und muss sich auch nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). c) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB), der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig erklärt wird. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist der bandenmässige Diebstahl den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. So reicht dieser gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB von sechs Monaten Freiheitsstrafe am unteren bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe am oberen Ende. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den bandenmässigen Diebstahl ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen der gewerbsmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (welcher in casu allerdings in die Einsatzstrafe miteinzubeziehen ist; vgl. nachfolgend lit. e), die Gefährdung des Lebens mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, die Sachbeschädigung mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, der Hausfriedensbruch mit dem nämlichen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch mit dem gleichen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. d) Wie dargelegt, führt die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung der abstrakten Strafrahmen, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn gleichartige Strafen auszusprechen sind. Nicht ausgeschlossen ist, dass namentlich bei Tatserien, d.h. bei tatsächlich und zeitlich verknüpften Straftaten, eine Kategorisierung erfolgen kann, soweit sich identische Überlegungen hinsichtlich der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion aufdrängen (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3). Für den gewerbsmässigen Diebstahl, die Gefährdung des Lebens, die jeweiligen Sachbeschädigungen und die jeweiligen Hausfriedensbrüche ist wie auch für die mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch in casu zwar im Gegensatz zum bandenmässigen Diebstahl gestützt auf die jeweils noch zu ermitteln-den Strafeinheiten die Ausfällung von Geldstrafen möglich. Aufgrund der Tatsache jedoch, dass sämtliche Tathandlungen zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zueinander stehen, indem die Sachbeschädigungen sowie die Hausfriedensbrüche bloss Begleitdelikte zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl darstellen und zudem die Gefährdung des Lebens sowie die mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl stehen (konkret hat sich ersterer Tatbestand auf der Flucht vor der Polizei nach einem Einbruch ereignet und der zweite Tatbestand ist im Rahmen der An- und Wegfahrt von bzw. zu einzelnen Tatorten mehrfach begangen worden), kommt vorliegend hinsichtlich sämtlicher Tatbestände nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Dies gilt umso mehr, als bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten und diesbezüglich festzustellen ist, dass A. trotz einschlägiger Verurteilungen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen vorliegend wiederum mit Einbruchsdiebstählen in Erscheinung getreten ist, woraus deutlich erhellt, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe in keiner Weise erzielt werden könnte. Im Ergebnis ist damit das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ohne Weiteres anwendbar (vgl. im Einzelnen nachfolgend lit. e ff.). e) Einsatzstrafe für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl aa) Zunächst ist festzustellen, dass es sich vorliegend im Zusammenhang mit den rubrizierten Anklagepunkten um gleichwertige Serientaten handelt, welche alle die gewerbsmässige und überwiegend auch die bandenmässige Qualifikation erfüllen, womit es sowohl zweckmässig als auch gerechtfertigt erscheint, hierfür eine einheitliche Einsatzstrafe festzusetzen (BGer 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1.2; Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 136 zu Art. 139 StGB). Bei der Festlegung der Einsatzstrafe würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten, dass der Beschuldigte innert rund fünfeinhalb Monaten, konkret im Zeitraum vom 16. März 2014 bis zum 25. März 2014 (1. Serie), vom 10. Mai 2014 bis zum 18. Juli 2014 (2. Serie) sowie vom 26. Juli 2014 bis zum 26. August 2014 (3. Serie), 42 Einbruchsdiebstähle verübt und dabei einen Deliktsbetrag von über CHF 265'000.-- erbeutet hat. Dabei definiert sich die verschuldenserhöhend zu gewichtende sehr hohe kriminelle Energie des Beschuldigten primär nicht allein anhand der tatsächlich erbeuteten Vermögenswerte, welchen angesichts des sehr unterschiedlichen Wertes des einzelnen Deliktsgutes faktisch etwas Zufälliges anhaftet, sondern vielmehr durch die grosse Anzahl der ihm zur Last zu legenden Delikte, den langen Deliktszeitraum sowie durch die im Zusammenhang mit dieser hohen Intensität aufgewendeten Zeit und Tatkraft. Verschuldenserhöhend ist sodann zu werten, dass der Beschuldigte als Berufseinbrecher agiert und mit der sogenannten Fensterbohr-Methode ein sehr professionelles, dreistes und rücksichtsloses Vorgehen an den Tag gelegt hat. Ebenfalls ist bei der Verschuldensbewertung zu Ungunsten von A. zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte nicht nur die überwiegende Anzahl der Fälle zusammen mit B. als Mittäter bandenmässig begangen hat, sondern auch, dass in sämtlichen Fällen das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit zu bejahen ist. Grossen Einfluss auf das Verschulden hat ferner, dass der Beschuldigte als Tatobjekte ausschliesslich Wohnliegenschaften ausgewählt hat, wobei er immer nachts eingedrungen ist und dabei Konfrontationen mit den Bewohnern ‒ tatsächlich ist es in sieben Fällen zu einer realen Begegnung gekommen ‒ offensichtlich in Kauf genommen hat, zumal er auch nicht davor zurückgeschreckt hat, in wiederholten Fällen sogar das Schlafzimmer der zu dieser Zeit anwesenden und schlafenden Geschädigten zu betreten. Eine solche Vorgehensweise muss als nachhaltig traumatisierend für die Betroffenen und damit als in besonderem Masse verwerflich qualifiziert werden (vgl. nachfolgend lit. h). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte selbst durch die tatsächlich erfolgten Konfrontationen mit den Bewohnern wie auch durch beinahe erfolgte Anhaltungen durch die Polizei nicht von seinem weiteren Tun hat abhalten lassen. In Bezug auf Letzteres steht fest, dass sich A. (zusammen mit seinen Mittätern) drei Mal ‒am 31. Juli 2014 um 03:20 Uhr in Flüh, am 7. August 2014 um 02:22 Uhr in Kleinlützel sowie am 26. August 2014 um 01:10 Uhr in Biel-Benken ‒ innerorts mit massiv übersetzter Geschwindigkeit der Kontrolle durch die Polizei entzogen und unmittelbar nach diesen spektakulären Fluchtvorgängen die Einbruchsserien unbeirrt fortgesetzt hat, was wiederum für ein ausserordentliches Mass an Abgebrühtheit spricht. Verschuldenserhöhend ist weiter zu gewichten, dass er als Kriminaltourist ohne jeglichen Bezug zur Schweiz ausschliesslich zur Begehung der fraglichen Delikte eingereist ist. Keine Rolle spielt bei der Beurteilung der rubrizierten Delikte demgegenüber der verursachte Sachschaden, welcher vielmehr im Zusammenhang mit der Festlegung der Einzelstrafe bezüglich der Sachbeschädigungen zu werten ist. Neutral zu beurteilen ist schliesslich der Umstand, dass nicht bekannt ist, auf welcher Hierarchiestufe der Beschuldigte innerhalb der Bande agiert hat. Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere als schwer im mittleren Bereich einzustufen. bb) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellem Interesse bzw. gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Letzteres ist indessen dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit inhärent, weshalb es sich nicht weiter auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht aus einer eigentlichen finanziellen Notlage heraus gehandelt hat. Die diesbezüglich vom Beschuldigten vorgebrachte Behauptung, wonach er aufgrund seiner Schulden in Albanien delinquiert habe, wird ‒ soweit dies überhaupt als Rechtfertigung für ein kriminelles Handeln in dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Umfang dienen kann ‒ durch nichts substantiiert und darüber hinaus durch die unbestrittene Tatsache, dass er sich zwischen den einzelnen Tatserien in seiner Heimat aufgehalten und sich damit augenscheinlich dem unmittelbaren Zugriff durch seine angeblichen Gläubiger ausgesetzt hat, entkräftet. Dem anhaltenden deliktischen Handeln des Beschuldigten ist schliesslich erst durch dessen Verhaftung ein Ende gesetzt worden, er hat mithin nicht aus eigenem Antrieb davon abgelassen. Die subjektive Schwere der Tat relativiert somit das objektive Tatverschulden in keiner Weise. cc) Im Rahmen der Gesamtqualifikation des Tatverschuldens hinsichtlich der Einsatzstrafe ist somit das Verschulden des Beschuldigten A. in Bezug auf den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl als schwer im mittleren Bereich zu qualifizieren, was bei einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer Maximalstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe zu einer hypothetischen schuldangemessenen Einsatzstrafe von sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe führt. f) Einzelstrafe für die Gefährdung des Lebens aa) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist verschuldenserhöhend zu würdigen, dass der Beschuldigte beim Versuch, sich anlässlich einer Einbruchstour in der Schweiz und in Frankreich einer Polizeikontrolle und damit einer möglichen Anhaltung um jeden Preis zu entziehen, das Leben zweier Menschen stark gefährdet hat und es mehr dem Zufall bzw. der Reaktion der Betroffenen zu verdanken ist, dass es nicht zu einem Unfall mit möglicherweise fatalen Folgen zwischen dem vom Berufungskläger gelenkten Motorfahrzeug und den beiden Polizeiangehörigen gekommen ist. Bereits die Vorinstanz hat in diesem Konnex zu Recht darauf hingewiesen, dass der vorliegende Sachverhalt bloss aufgrund des im Zusammenhang mit der Auslieferung des Beschuldigten aus dem Ausland geltenden Spezialitätsprinzips nicht unter dem Aspekt eines versuchten Tötungsdelikts zu prüfen ist. Als besonders dreist zu bezeichnen ist überdies, dass der Beschuldigte zusammen mit den Mittätern B. und D. im unmittelbaren Anschluss an den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nach der geglückten Flucht nach Frankreich sofort wieder in eine Liegenschaft eingebrochen ist und erneut ein Fahrzeug gestohlen hat. Gestützt auf diese Erwägungen ist die objektive Tatschwere als mittelschwer zu qualifizieren. bb) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er ‒ wenngleich die Lebensgefährdung nicht das primäre Handlungsziel dargestellt hat ‒ direktvorsätzlich gehandelt hat, was aber ‒ gleichermassen wie die Skrupellosigkeit ‒ zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes vorausgesetzt wird und von daher wiederum neutral zu werten ist. Die subjektive Schwere der Tat vermag somit das objektive Tatverschulden wiederum nicht zu beeinflussen. cc) Im Resultat ist damit im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens als mittelschwer zu qualifizieren, was in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 730 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Sanktionsart steht damit fest, dass in concreto ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, womit im Ergebnis eine hypothetische Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen ist. g) Einzelstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung aa) Die Vorinstanz hat es versäumt, die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab zu würdigen. Dies ist nachfolgend zu korrigieren. Wie vorstehend dargelegt (oben E. 9.1.i und E. 9.2.d), ist es nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die in concreto zu bewertenden Sachbeschädigungen diejenigen Deliktserien betreffen, welche vorgängig im Rahmen der Würdigung des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls beurteilt worden sind, weshalb ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist. Infolgedessen rechtfertigt es sich in casu, für die jeweiligen Sachbeschädigungen insgesamt eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen und diese danach in corpore zu asperieren. bb) Betreffend die objektive Tatschwere ist zu veranschlagen, dass der Beschuldigte allein und zusammen mit anderen Mittätern, namentlich B. und teilweise D. , in einem Zeitraum von rund fünfeinhalb Monaten 42 Einbruchsdiebstähle verübt und dabei in 38 Fällen einen Sachschaden an den entsprechenden Liegenschaften ‒ namentlich an aufgehebelten oder aufgebohrten Fenstern, aufgewuchteten Türen sowie beschädigten Aussenscheinwerfern ‒ von gesamthaft über CHF 32'000.-- verursacht hat. Dieser hohe und ausnahmslos an Wohnliegenschaften verursachte Schaden lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum schliessen. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte keinen höheren Schaden angerichtet hat als zur Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels nötig gewesen ist. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht am oberen Rand zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angestrebten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Tatbestandes der mehrfachen Sachbeschädigung als leicht am oberen Rand einzuschätzen, was zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 45 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen angesichts der geschilderten Umstände und des äusserst engen Zusammenhangs zum Tatbestand des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. oben E. 9.2.d). Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von eineinhalb Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. h) Einzelstrafe für den mehrfachen Hausfriedensbruch aa) Auch in diesem Konnex hat es die Vorinstanz unterlassen, die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab zu würdigen. Wie vorstehend wiederholt dargelegt (oben E. 9.1.i und E. 9.2.d), ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die in concreto zu bewertenden Hausfriedensbrüche diejenigen Deliktserien betreffen, welche vorgängig im Rahmen der Würdigung des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls beurteilt worden sind, weshalb ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist. Infolgedessen rechtfertigt es sich in casu, für die jeweiligen Hausfriedensbrüche insgesamt eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen und diese danach in corpore zu asperieren. bb) Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte allein und zusammen mit anderen Mittätern, namentlich B. und teilweise D. , in einem Zeitraum von rund fünfeinhalb Monaten 42 Einbruchsdiebstähle verübt und insgesamt sogar 43 Hausfriedensbrüche begangen hat. Diese Häufung lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer im Generellen sowie dem fremden Hausrecht im Speziellen schliessen. Stark verschuldenserhöhend ist dabei zu gewichten, dass der Beschuldigte ausnahmslos nachts in Wohnliegenschaften eingebrochen ist, zu einem Zeitpunkt also, in welchem er hat davon ausgehen müssen, dass Bewohner vor Ort sind, zumal er nie (z.B. durch Klingeln) vorgängig deren Anwesenheit abgeklärt hat. In der überwiegenden Anzahl von Fällen sind denn die Bewohner während des Einbruchs tatsächlich am Schlafen gewesen und in sieben Fällen ist es sogar zu einer Konfrontation zwischen den Einbrechern und den Anwesenden gekommen, was ohne Zweifel eine nachhaltig traumatisierende Wirkung entfaltet hat und als grobe Rücksichtslosigkeit qualifiziert werden muss. Nicht zu übersehen ist auf der anderen Seite, dass die Hausfriedensbrüche keinen Selbstzweck gehabt haben, sondern vielmehr Voraussetzung gewesen sind für die eigentlich angestrebten Diebstähle. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere als mittelschwer am oberen Rand einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Tatbestandes des mehrfachen Hausfriedensbruchs als mittelschwer am oberen Rand einzuschätzen, was zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen angesichts der geschilderten Umstände und des äusserst engen Zusammenhangs zum Tatbestand des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. oben E. 9.2.d). Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. i) Einzelstrafe für die mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch aa) Bezüglich dieses Anklagepunktes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es die Vorderrichter offenbar versäumt haben, die entsprechenden Verurteilungen in die Strafzumessung aufzunehmen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu erörtern, dass der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern anlässlich der Einbruchsdiebstähle in den Fällen 5.44 und 5.50 jeweils einen Personenwagen behändigt hat und damit im einen Fall rund 15 Kilometer und im anderen Fall ca. einen Kilometer weit gefahren ist, ehe er das jeweilige Fahrzeug wieder hat stehen lassen. Auch diese Entwendungen haben keinen Selbstzweck gehabt, sondern vielmehr als Transportmittel für die Fortsetzung der eigentlich angestrebten Diebstähle gedient. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. bb) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Tatbestandes der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch als leicht einzuschätzen, was zu einer hypothetischen Einzelstrafe von 15 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zum wiederholten Male zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen angesichts der geschilderten Umstände und des äusserst engen Zusammenhangs zum Tatbestand des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls sowie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. oben E. 9.2.d). Im Resultat ist damit eine hypothetische Einzelstrafe von zwei Wochen Freiheitsstrafe festzusetzen. j) Nachdem vorliegend für sämtliche Delikte in einzelner Betrachtung hypothetische Freiheitsstrafen ausgefällt worden sind, ist nunmehr unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für diese Delikte zusammen festzulegen. Bei der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist zu Gunsten des Beschuldigten die Gleichheit der betroffenen Rechtsgüter sowie die Vergleichbarkeit der jeweiligen Begehungsweisen zu berücksichtigen. Diese überaus engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Tathandlungen würdigend erachtet es das Kantonsgericht nach Ermittlung der jeweiligen Strafeinheiten im Ergebnis als angemessen, die Einsatzstrafe für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl im Umfang von sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe um 14 Monate Freiheitsstrafe für die Gefährdung des Lebens, um weitere drei Wochen Freiheitsstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung, um weitere drei Monate Freiheitsstrafe für den mehrfachen Hausfriedensbruch sowie schliesslich um eine weitere Woche Freiheitsstrafe für die mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch zu erhöhen. Dies führt zu einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Bezüglich des Einwands des Beschuldigten, wonach die vorliegende Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal Correctionnel de Colmar vom 1. Februar 2018 auszusprechen sei, ist zu konstatieren, dass die neu begründete Rechtsprechung des Bundesgerichts zur retrospektiven Konkurrenz hinsichtlich ausländischer Urteile klar und eindeutig ist. Demnach kann eine Zusatzstrafe nur zu inländischen Urteilen ausgesprochen werden. Vorliegend ist die frühere Strafe aber von einem ausländischen Gericht, wie erwähnt dem Tribunal Correctionnel de Colmar, festgelegt worden, weshalb in casu entgegen der Forderung des Beschuldigten keine Zusatzstrafe zum genannten Urteil zu verhängen, sondern eine eigenständige Strafe auszufällen ist. k) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen ist. Einleitend festzuhalten ist hierbei, dass die diesbezüglich massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren für alle Straftaten grundsätzlich gleichermassen gelten. In diesem Zusammenhang ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte A. in Albanien geboren und zusammen mit drei Brüdern und einer Schwester bei seiner Familie in YY. aufgewachsen ist, dort die Schule besucht und im Jahre 2004 eine Ausbildung zum Elektriker abgeschlossen hat. Über seine aktuelle finanzielle Situation ist nichts Verlässliches bekannt. Der Beschuldigte hat offenbar mit seiner Ex-Ehefrau einen zum heutigen Zeitpunkt zehnjährigen Sohn in Albanien sowie mit seiner Ex-Freundin eine knapp siebenjährige Tochter in YX. . Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss von vornherein nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden kann, ist nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine Hinweise vor, welche Anlass zu besonderen Bemerkungen geben würden. Ernsthafte Einsicht oder tätige Reue, welche nicht bloss prozesstaktisch motiviert erscheinen, werden nicht vorgebracht. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte zwar teilweise seine Täterschaft anerkannt hat, diese Aussagen aber höchst rudimentär und erst anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht erfolgt sind, womit sie auch nicht zu einer Erleichterung des Strafverfahrens beigetragen haben. An diesen Feststellungen vermögen auch die zwischenzeitlich vor dem Berufungsgericht erfolgten weiteren Teilgeständnisse nichts zu ändern, nachdem sich erstens der Beschuldigte sowohl in seinem persönlichen Schreiben vom 22. Februar 2022 als auch in der Befragung durch das Kantonsgericht lediglich in allgemeiner Form des Einbruchsdiebstahls schuldig bekennt und es ausdrücklich dem Gericht überlässt, in welchen konkreten Fällen er zu verurteilen sei, und sich zweitens die vom Verteidiger vorgebrachten spezifizierten Zugeständnisse lediglich auf Sachverhalte beziehen, welche zufolge von eindeutigen DNA-Spuren des Berufungsklägers beweismässig klar erstellt sind und bereits erstinstanzlich zu einer Verurteilung geführt haben. Dies alles ist soweit neutral zu werten. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. So ist dieser vom Tribunal Correctionnel de Mulhouse mit Urteil vom 2. Mai 2016 wegen Diebstahls und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung einer strafbaren Handlung mit einem abstrakten Strafmass von maximal zehn Jahren Gefängnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie vom Tribunal Correctionnel de Colmar mit Urteil vom 1. Februar 2018 gleichermassen wegen Diebstahls und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung einer strafbaren Handlung mit einem abstrakten Strafmass von maximal zehn Jahren Gefängnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Diese Vorstrafen sind entgegen der üblichen Praxis allerdings nicht negativ anzurechnen, nachdem deren Berücksichtigung zu Gunsten des Beschuldigten im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz ebenfalls ausser Betracht fällt. Gemäss dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 17. Februar 2022 wird das Vollzugsverhalten des Beschuldigten als korrekt beurteilt; so zeichne sich dieser durch gute Arbeitsleistungen, Respekt gegenüber der Anstaltsordnung sowie durch die selbstständige Gestaltung seiner Freizeit aus. Allerdings stellt das Wohlverhalten seit der Tat keine besondere Leistung dar, weshalb eine Strafminderung gestützt auf ein korrektes Verhalten während der Untersuchungshaft oder des vorzeitigen Strafvollzugs nicht in Frage kommt ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 392, mit Hinweisen). Nach diesen Erwägungen drängt sich folglich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine Anpassung der tatbezogenen Freiheitsstrafe auf. l) Grundsätzlich leicht zu Gunsten des Beschuldigten spricht die objektiv betrachtet lange Dauer seit der Begehung der inkriminierten Delikte bis zum Berufungsurteil. Dies wird aber sogleich wieder relativiert durch den Umstand, wonach der Beschuldigte während dieser Zeitdauer die vom Tribunal Correctionnel de Colmar mit Urteil vom 1. Februar 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe im Umfang von vier Jahren in Frankreich abgesessen hat. Nicht anwendbar ist sodann Art. 48 lit. e StGB. Gemäss dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Wohlverhalten bedeutet vor allem das Fehlen von strafbaren Handlungen ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 42 zu Art. 48 StGB, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB). Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB). In casu scheitert es bereits an der Voraussetzung des Zeitablaufs, nachdem die letzte mit einer angedrohten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe und tatsächlich auch zu einer Freiheitsstrafe führende Tathandlung am 26. August 2014 stattgefunden hat. Unter dem Titel der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren zeigt sich nach Dargelegtem wiederum keine Anpassung der Strafe als angezeigt. m) Im Ergebnis erweist sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von acht Jahren als angemessen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 43 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs gestützt auf Art. 51 StGB steht hingegen nichts im Wege. n) In Bezug auf den vom Bundesgericht praxisgemäss geforderten hypothetischen Vergleich der Strafen der Mittäter ist zu konstatieren, dass die vorliegende Strafe von acht Jahren Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ‒ und nicht zuletzt auch des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ‒ bei einer Gesamtbetrachtung im Einklang steht mit derjenigen des Mittäters B. , welcher erstinstanzlich rechtskräftig wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft sowie des ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 762 Tagen. Massgeblich ist dabei in erster Linie, dass sowohl B. als auch A. von der Vorinstanz grundsätzlich die gleiche Strafe, nämlich neun Jahre Freiheitsstrafe erhalten haben. In der Folge ist jedoch das Strafmass von B. im Gegensatz zu demjenigen von A. aufgrund dessen umfassenden Geständigkeit signifikant um einen Drittel auf sechs Jahre Freiheitsstrafe reduziert worden. Begründet worden ist dies damit, dass bei B. von Beginn weg eine ausgeprägte Geständigkeit vorgelegen habe, welche seine Verurteilung und diejenige von A. im erfolgten Umfang überhaupt erst möglich gemacht habe. Ausserdem habe B. mit seinen Angaben das gesamte Verfahren in erheblichem Umfang vereinfacht, und es sei davon auszugehen, dass er tatsächlich "reinen Tisch" habe machen wollen. Demgegenüber ist bei A. , wie auch schon von den Vorderrichtern erkannt, keine irgendwie geartete Geständigkeit zu erkennen, vielmehr ist das von ihm im Berufungsverfahren vorgebrachte Teilgeständnis bloss als taktischer Natur zu qualifizieren, nachdem er vor Kantonsgericht bloss einen Teil dessen zugibt, was ihm schon vom Strafgericht zweifelsfrei nachgewiesen worden ist. Als zweiter massgeblicher und die unterschiedlichen Strafhöhen rechtfertigender Faktor dient der Umstand, wonach B. nur wegen Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens verurteilt worden ist, während A. in diesem wesentlichen Anklagepunkt als Haupttäter dasteht. 10. Zivilforderungen In Bezug auf die Zivilforderungen der Privatklägerschaft ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich der Hauptsache folgen. Angesichts der zu bestätigenden Verurteilungen erübrigen sich damit Anpassungen bei den vorinstanzlichen Erkenntnissen gemäss den Dispositiv-Ziffern III.4 ff. Im Hinblick auf die im vorliegenden Urteil zusätzlich erfolgten Verurteilungen in den Fällen 4.40 und 4.41 ist sodann schon deshalb keine Änderung vorzunehmen, weil die entsprechende Privatklägerschaft das diesbezügliche erstinstanzliche Urteil nicht angefochten hat. 11. Kostenfolge 11.1 Kantonsgericht a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒indem einerseits die Berufung des Beschuldigten lediglich insofern teilweise gutgeheissen wird, als das Strafmass von neun Jahren unbedingter Freiheitsstrafe auf acht Jahre unbedingte Freiheitsstrafe reduziert wird, und andererseits die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in dem Sinne teilweise gutgeheissen wird, als eine zusätzliche Verurteilung wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung in den Fällen 4.40 und 4.41 erfolgt, das darüber hinausgehende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft jedoch ebenfalls abgewiesen wird ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 31'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 31'250.-- [zwölfeinhalb Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 2'500.--/h] sowie Auslagen von CHF 250.--) im Umfang von 80 % (= CHF 25'200.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20 % (= CHF 6'300.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. Die Kosten der Dolmetscherin in der Höhe von CHF 560.-- (acht Stunden zu jeweils CHF 70.--/h) gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates. b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist zu erkennen, dass zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung dem Rechtsvertreter des Beschuldigten A. , Advokat Dr. Andreas Noll, ein Honorar zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Hinsichtlich der Höhe dieses Honorars ist zu bemerken, dass sich diese grundsätzlich an der Honorarnote des Rechtsvertreters vom 27. Februar 2022 orientiert. Hinzuzurechnen sind hierbei die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Umfang von siebeneinviertel Stunden plus Weg-pauschale von insgesamt zwei Stunden, die Nachbesprechung im Umfang von einer halben Stunde sowie die zusätzlich ausgewiesenen Bemühungen der vom Rechtsvertreter beauftragten Dolmetscherin in der Höhe von CHF 175.--. Hieraus resultiert ein vom Staat zu tragendes Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 10'769.45 (36,76 Stunden Aufwand zu CHF 200.--/h plus 9,25 Stunden Aufwand zu CHF 200.--/h für die Hauptverhandlung inklusive Weg plus 0,5 Stunden Aufwand zu CHF 200.--/h für die Nachbesprechung plus CHF 710.-- Auslagen und CHF 757.45 Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 80 % (= CHF 8'615.55) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11.2 Strafgericht Nachdem schliesslich die Berufung des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die zur Anklage gebrachten Sachverhalte und die daraus resultierenden Verurteilungen vollumfänglich abgewiesen wird, besteht keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2020, auszugsweise lautend: "II.
1. A. wird des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren , unter Anrechnung der vom 17.10.2018 bis zum 05.04.2019 ausgestandenen Untersuchungshaft und des seit dem 05.04.2019 bis zum 04.12.2020 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 780 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, Art. 129 StGB, Art. 186 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 94 Abs. 1 SVG sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
2. A. wird in den Fällen gemäss Ziff. 4.40 - 4.43, Ziff. 5.47 und Ziff. 5.48 der Anklage freigesprochen .
3. Die A. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten seines Vorverfahrens von CHF 37'303.53, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'350.-- und ½ der Gerichtsgebühr von CHF 15'000.-- (CHF 7'500.--), gehen zufolge Teilfreispruchs und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO (i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.
4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. A. Noll wird in Höhe von CHF 27'558.-- [recte: CHF 27'558.30] genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von CHF 1'023.15 (4,75 Stunden inklusive Weg und Nachbesprechung sowie 7,7 % MWSt [CHF 73.15]) im Umfang von total CHF 28'581.45 (wovon CHF 13'432.35 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 15'149.10 für den Aufwand nach Anklageerhebung) aus der Gerichtskasse entrichtet. III. 1. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 1. bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht . (...)" wird in teilweiser Gutheissung sowohl der Berufung des Beschuldigten als auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern II.1 und II.2. wie folgt geändert : II. 1. A. wird des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren , unter Anrechnung der vom 17.10.2018 bis zum 05.04.2019 ausgestandenen Untersuchungshaft und des seit dem 05.04.2019 bis zum 02.03.2022 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 1'233 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 129 StGB, Art. 186 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 94 Abs. 1 SVG sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.2. A. wird in den Fällen gemäss Ziff. 4.42 und Ziff. 4.43 sowie Ziff. 5.47 und Ziff. 5.48 der Anklage freigesprochen . Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 31'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 31'250.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen im Umfang von 80 % (= CHF 25'200.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20 % (= CHF 6'300.--) zu Lasten des Staates. Die Kosten der Dolmetscherin in der Höhe von CHF 560.-- gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten A. , Advokat Dr. Andreas Noll, ein Honorar in der Höhe von CHF 10'769.45 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 757.45 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 80 % (= CHF 8'615.55) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.